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BV.2010.16

Bundesstrafgericht · 2010-10-01 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gegen B. und C. sowie gegen die D. AG, die E. AG und die A. AG eine besondere Untersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezem- ber 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen (act. 2.1). Im Rahmen dieser Un- tersuchung erliess die ESTV am 9. Juni 2010 gegenüber insgesamt 14 Bankinstituten Beschlagnahmeverfügungen, mit welchen sie diese auf- forderte, sämtliche Vermögenswerte zu sperren, welche den Beschuldigten gehören, an denen sie wirtschaftlich berechtigt oder für welche sie zeich- nungsberechtigt sind (vgl. beispielsweise act. 2.6). Ferner beschlagnahmte die ESTV mehrere Liegenschaften der A. AG, der E. AG und von B. (vgl. die entsprechenden Listen in act. 2.8). Ebenso am 9. Juni 2010 nahm die ESTV eine Reihe von Hausdurchsuchungen vor, anlässlich derer umfang- reiche Akten verschiedener Beteiligter sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden. Beschlagnahmt wurden insbesondere Akten der F. AG, welche vorliegend aber nicht als Beschwerdeführerin auftritt, der A. AG und der G. AG. Bei der D. AG, der H. SA, der I. AG bzw. der E. AG und bei B. so- wie dessen Einzelfirma J. sichergestellte Akten wurden infolge der von den jeweiligen Inhabern gegen die Durchsuchung erhobenen Einsprachen ver- siegelt (vgl. im Einzelnen die act. 7.1 beigefügten Protokolle über die be- schlagnahmten und versiegelten Akten).

B. Mit gemeinsam erhobener Beschwerde vom 14. Juni 2010 gelangten die eingangs erwähnten Beschwerdeführer an den Direktor der ESTV und be- antragen die sofortige Freigabe der in act. 1, S. 3 ff. sowie in act. 1.1 und 1.2 aufgelisteten Konten, eventualiter deren Freigabe gegen Stellung von Sicherheiten durch die Beschwerdeführer, subeventualiter die Freigabe der Guthaben in demjenigen Umfange, als sie für das operative Tagesgeschäft, die Aufrechterhaltung des Betriebes der Beschwerdeführer und deren Le- bensunterhalt erforderlich sind. Weiter beantragen die Beschwerdeführer die Erlaubnis zu ihren Gunsten, die Verwaltung ihrer gesperrten Wertschrif- tendepots unter Ausschluss von Auszahlungen zuzulassen, die Aufhebung der Kanzleisperren, die Herausgabe derjenigen beschlagnahmten Akten, welche die Beschwerdeführer für das Tagesgeschäft und die Aufrechterhal- tung des Betriebes benötigen, in Kopie oder – soweit erforderlich – im Ori- ginal sowie schliesslich die Gewährung von Akteneinsicht zu ihren Guns- ten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin (act. 1).

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Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerdeschrift am 21. Juni 2010 zu- sammen mit seiner Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts weiter. Darin beantragt er, die Beschwerden seien, soweit auf sie einzutreten sei, für gegenstandslos zu erklären respektive abzuwei- sen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 2).

Mit Einladung zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik forderte die I. Beschwerdekammer die Vertreter der Beschwerdeführer am 22. Ju- ni 2010 auf, die noch fehlenden Vollmachten einzureichen, andernfalls auf die Beschwerden der betroffenen Beschwerdeführer nicht eingetreten wer- de (act. 4).

Nachdem zwischenzeitlich eine Reihe der beschlagnahmten Konten von der ESTV freigegeben wurden, beantragen die Beschwerdeführer mit Rep- lik vom 16. Juli 2010 die sofortige Aufhebung der in act. 7, S. 4 f., genann- ten Konten- und Schliessfachsperren, eventualiter die Freigabe der ge- nannten Konten gegen Stellung von Sicherheiten durch die Beschwerde- führer, subeventualiter die Freigabe der Guthaben in demjenigen Umfange, als sie für das operative Tagesgeschäft, die Aufrechterhaltung des Betrie- bes der Beschwerdeführer und deren Lebensunterhalt erforderlich sind. Die Beschwerdeführer wiederholen weiter ihre Anträge auf Aufhebung der Kanzleisperren sowie auf Einräumung der Akteneinsicht. Neu halten die Beschwerdeführer fest, dass die bisher versiegelten Akten durch die ESTV durchsucht werden können, und beantragen schliesslich, dass die ESTV zwei getrennte Untersuchungsberichte, einen betreffend B. und einen betreffend C., zu verfassen habe und dass der bei der D. AG sichergestell- te Ordner K. herauszugeben sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 7).

Nachdem die Beschwerdeführer der ESTV gegenüber eine Reihe von Si- cherheiten geleistet hatten, hob diese am 22. Juli 2010 die Beschlagnahme der Bankkonten sowie der Grundstücke von B. und der A. AG auf. In ihrer anschliessenden Duplik vom 27. Juli 2010 beantragt die ESTV, die Be- schwerden seien, soweit auf sie einzutreten sei, für gegenstandslos zu er- klären respektive abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwer- deführer (act. 9). Die Duplik wurde den Beschwerdeführern am 28. Ju- li 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil- fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zu- ständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzurei- chen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzurei- chen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwer- de mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Ein- gang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

1.3 Der Betroffene kann einen Entscheid allerdings nur bezüglich derjenigen Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraus- setzung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N. 1458; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.81 vom 14. September 2005, E. 1.1). Fällt das aktuelle Interesse der Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird Letzteres als erledigt erklärt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3 m.w.H.).

1.4 Es versteht sich von selbst, dass im vorliegenden Fall die einzelnen Be- schwerdeführer, soweit sie sich gegen Zwangsmassnahmen zur Wehr set- zen, von Beginn weg nur in dem Umfang zur Beschwerde legitimiert sind als sie sich gegen die sie persönlich betreffenden Beschlagnahmen richten. Androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerden derjenigen Beschwerdeführer, für welche die beiden Rechtsvertreter keine Vollmacht eingereicht haben, auch wenn sie diesbezüglich nur deshalb darauf verzichtet haben, weil die die entsprechenden Beschwerdeführer

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betreffenden Beschlagnahmen durch die Beschwerdegegnerin bereits im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wieder aufgehoben worden sind. Dies betrifft vorliegend die Beschwerdeführer 8 – 13, 17 und 23 – 30.

2. Mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist auf die Beschwerden, so- fern sie sich gegen Kontosperren richten, welche bereits vor Einreichung der Beschwerden wieder aufgehoben wurden (dies betrifft die Konten der Beschwerdeführer 2 sowie 11, 12 und 13). Nicht einzutreten ist auch auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag, soweit er ein Konto der L. AG (act. 7, S. 5) betrifft, welche in einem separaten Verfahren als Beschwerde- führerin auftritt. Nachdem alle übrigen Kontosperren zwischenzeitlich auf- gehoben wurden, erweisen sich die Beschwerden im Übrigen als gegen- standslos, weshalb sie als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrie- ben werden können. Hinsichtlich der verfügten Schliessfachsperren liegt – ähnlich wie bei der blossen Sicherstellung und Versiegelung von Unterla- gen (vgl. hierzu nachfolgende E. 5) – ebenfalls noch keine anfechtbare Zwangsmassnahme vor, da die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der entsprechenden Sperrung noch nicht einmal wusste, was sich in den Bank- schliessfächern befindet. Auf die entsprechenden Beschwerden kann daher nicht eingetreten werden. Sind bei einer Sichtung des Inhalts der Schliess- fächer in Anwesenheit der Schliessfachinhaber Papiere zu durchsuchen, so steht Letzteren die Möglichkeit zu, nach Art. 50 Abs. 3 VStrR Einsprache zu erheben. Gegen eine allfällige, noch zu erfolgende Beschlagnahme des Schliessfachinhalts steht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR offen.

3. Dem Antrag der Beschwerdeführerin 5 auf freie Bewirtschaftung ihres Wertschriftendepots hat die Beschwerdegegnerin bereits mit Ermächtigung vom 14. Juni 2010 entsprochen (act. 2, S. 9, Ziff. 5.2; act. 7, S. 15, N. 46). Die Beschwerde kann in dieser Hinsicht ebenfalls infolge Gegenstandslo- sigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden.

4. Die die Beschwerdeführer 1 und 7 betreffenden Grundbuchsperren wurden von der Beschwerdegegnerin wieder aufgehoben (act. 9, S. 3), weshalb die entsprechenden Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben sind. Die Grundstücke der Be- schwerdeführerin 5 sind zwar weiterhin mit Beschlag belegt, dies jedoch nachdem sie sich damit im Anschluss an eine Besprechung mit der Be- schwerdegegnerin zwecks vorübergehender Sicherstellung eines genü- genden Haftungssubstrats ausdrücklich einverstanden erklärt hat (act. 7,

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S. 13, N. 33; act. 9, S. 3). Aufgrund der diesbezüglichen Einigung zwischen den Parteien erweist sich der Rechtsstreit auch in dieser Hinsicht nunmehr als gegenstandslos.

5.

5.1 Der Übersicht über die sichergestellten und versiegelten bzw. über die be- schlagnahmten Akten (act. 7.1) ist zu entnehmen, dass die meisten der be- troffenen Beschwerdeführer gegen die Durchsuchung ihrer Akten Einspra- che erhoben haben, weshalb diese versiegelt wurden. Beschlagnahmen ergingen einzig betreffend Unterlagen der Beschwerdeführerinnen 1 und 14.

5.2 Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er ge- gen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet das zuständige Gericht auf Gesuch der Un- tersuchungsbehörde hin über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die einstweilige Verwahrung der Papiere in versiegelter Form dient lediglich der Sicherstellung der eventuellen späteren Durchsu- chung durch die Strafverfolgungsbehörden und stellt keine mittels Be- schwerde anfechtbare Zwangsmassnahme dar. Erst nach erfolgter Entsie- gelung bzw. Durchsuchung der Papiere kann die Untersuchungsbehörde feststellen, ob und inwiefern die sichergestellten Papiere für die Untersu- chung von Bedeutung sind, und darüber entscheiden, welche der sicherge- stellten Unterlagen sie zu den Akten nehmen will. Erst dieser Schritt stellt eine mittels Beschwerde anfechtbare Beschlagnahme dar (vgl. zum Gan- zen ausführlich TPF 2006 307 E. 1.2 und 2.1).

5.3 Soweit sich die vorliegenden Beschwerden gegen die „Beschlagnahme“ von einstweilen versiegelten Unterlagen und Gegenständen richtet, kann auf sie demnach mangels Anfechtungsobjekts gar nicht eingetreten werden (insbesondere auch bezüglich des in der Replik ausdrücklich herausver- langten Ordners der Beschwerdeführerin 3). Die Beschwerdegegnerin hat nach dem nunmehr erfolgten teilweisen Rückzug der Einsprachen die si- chergestellten Unterlagen zu durchsuchen und mittels anfechtbarer Be- schlagnahmeverfügung zu entscheiden, welche der Unterlagen sie als un- tersuchungsrelevant erachtet und deshalb zu den Akten nehmen will. Die übrigen Unterlagen hat sie den jeweiligen Inhabern zurückzugeben.

Hinsichtlich der bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 14 beschlagnahm- ten Unterlagen erweist sich das Beschwerdebegehren um Herausgabe der

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Akten in Kopie bzw. – falls notwendig – im Original, welche sie für das Ta- gesgeschäft und die Aufrechterhaltung des Betriebes benötigen, als zu un- bestimmt. Auf Seiten der Beschwerdeführerin 1 beschlagnahmt wurde le- diglich ein Domizil- und Dienstleistungsvertrag. Die bei der Beschwerdefüh- rerin 14 beschlagnahmten Akten erweisen sich zwar als umfangreicher; prima facie können aber auch dieser Zusammenstellung keine für das Ta- gesgeschäft betriebsnotwendigen Unterlagen entnommen werden. Die ent- sprechenden Begehren sind daher abzuweisen.

6. Hinsichtlich des Beschwerdeantrags um Gewährung der Akteneinsicht ist zu bemerken, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren nicht von den Beschwerdeführern frei bestimmt, sondern durch eine entspre- chende Verfügung der Vorinstanz verbindlich festgelegt wird. Die Be- schwerdeführer haben ihr Gesuch um Akteneinsicht direkt bei der I. Be- schwerdekammer und nicht bei der untersuchenden Behörde gestellt; Letz- tere hat denn auch kein entsprechendes Begehren abgewiesen. Der ent- sprechende Antrag ist bei der Beschwerdegegnerin einzureichen. Die I. Beschwerdekammer hat hierüber nur im Falle eines abgelehnten Ge- suchs zu urteilen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.67 vom 24. Januar 2007, E. 1.3.2). Mangels Anfechtungsobjekt kann die I. Be- schwerdekammer diesbezüglich nicht auf die Beschwerden eintreten.

7. Ähnliche Überlegungen gelten bezüglich des (zudem erst im Rahmen der Replik erstmals gestellten) Antrages auf Erstellung von getrennten Unter- suchungsberichten betreffend B. und C. Dieser Antrag ist ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin einzureichen. Die I. Beschwerdekammer kann hierauf nicht eintreten.

8.

8.1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten an- ders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Vorliegend gelten die Beschwerdeführer als unterliegende Partei, soweit die I. Beschwerdekammer auf ihre Be- schwerdebegehren nicht eintritt bzw. solche abweist. Hinsichtlich der nun- mehr aufgehobenen bzw. der im Einverständnis der Beschwerdeführerin 5 noch aufrecht erhaltenen Beschlagnahmen erledigte sich die Beschwerde- sache auf Grund der Gesprächsbereitschaft bzw. der Kooperation der Be- schwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin. Es rechtfertigt sich aus die-

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sem Grund, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Die Bun- desstrafgerichtskasse ist daher anzuweisen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.

8.2 Das Gericht bestimmt in seinem Entscheid, ob und in welchem Umfang die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG). Auf den Zuspruch einer Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin im Umfange de- ren Obsiegens ist vorliegend zu verzichten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführer ihrerseits sind mit einigen ihrer Begehren unterlegen. Die infolge der Einigung zwischen den Parteien ein- getretene Gegenstandslosigkeit der übrigen Begehren hat zur Folge, dass das Gericht diesbezüglich mit summarischer Begründung über die Pro- zesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Selbst ohne weit reichende Überlegungen zum Tatver- dacht wird diesbezüglich rasch klar, dass die von der Beschwerdegegnerin ursprünglich verfügten Beschlagnahmen von Vermögenswerten das von dieser als notwendig erachtete Haftungssubstrat zur Deckung von allfälli- gen Nachsteuerforderungen in der Höhe von Fr. 151.35 Mio. bei weitem übersteigt. Die Beschwerdegegnerin wurde sich dieses Umstandes offen- sichtlich rasch bewusst und hob in den Tagen nach Erlass der Verfügungen eine Reihe von Beschlagnahmen von selber wieder auf; allein daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerden zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zumindest in einem gewissen Umfang gute Erfolgschancen aufgewiesen haben. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten den Vertretern der Be- schwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten (Art. 25 Abs. 4 VStrR und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 Bankinstituten Beschlagnahmeverfügungen, mit welchen sie diese auf- forderte, sämtliche Vermögenswerte zu sperren, welche den Beschuldigten gehören, an denen sie wirtschaftlich berechtigt oder für welche sie zeich- nungsberechtigt sind (vgl. beispielsweise act. 2.6). Ferner beschlagnahmte die ESTV mehrere Liegenschaften der A. AG, der E. AG und von B. (vgl. die entsprechenden Listen in act. 2.8). Ebenso am 9. Juni 2010 nahm die ESTV eine Reihe von Hausdurchsuchungen vor, anlässlich derer umfang- reiche Akten verschiedener Beteiligter sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden. Beschlagnahmt wurden insbesondere Akten der F. AG, welche vorliegend aber nicht als Beschwerdeführerin auftritt, der A. AG und der G. AG. Bei der D. AG, der H. SA, der I. AG bzw. der E. AG und bei B. so- wie dessen Einzelfirma J. sichergestellte Akten wurden infolge der von den jeweiligen Inhabern gegen die Durchsuchung erhobenen Einsprachen ver- siegelt (vgl. im Einzelnen die act. 7.1 beigefügten Protokolle über die be- schlagnahmten und versiegelten Akten).

B. Mit gemeinsam erhobener Beschwerde vom 14. Juni 2010 gelangten die eingangs erwähnten Beschwerdeführer an den Direktor der ESTV und be- antragen die sofortige Freigabe der in act. 1, S. 3 ff. sowie in act. 1.1 und 1.2 aufgelisteten Konten, eventualiter deren Freigabe gegen Stellung von Sicherheiten durch die Beschwerdeführer, subeventualiter die Freigabe der Guthaben in demjenigen Umfange, als sie für das operative Tagesgeschäft, die Aufrechterhaltung des Betriebes der Beschwerdeführer und deren Le- bensunterhalt erforderlich sind. Weiter beantragen die Beschwerdeführer die Erlaubnis zu ihren Gunsten, die Verwaltung ihrer gesperrten Wertschrif- tendepots unter Ausschluss von Auszahlungen zuzulassen, die Aufhebung der Kanzleisperren, die Herausgabe derjenigen beschlagnahmten Akten, welche die Beschwerdeführer für das Tagesgeschäft und die Aufrechterhal- tung des Betriebes benötigen, in Kopie oder – soweit erforderlich – im Ori- ginal sowie schliesslich die Gewährung von Akteneinsicht zu ihren Guns- ten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin (act. 1).

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Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerdeschrift am 21. Juni 2010 zu- sammen mit seiner Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts weiter. Darin beantragt er, die Beschwerden seien, soweit auf sie einzutreten sei, für gegenstandslos zu erklären respektive abzuwei- sen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 2).

Mit Einladung zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik forderte die I. Beschwerdekammer die Vertreter der Beschwerdeführer am 22. Ju- ni 2010 auf, die noch fehlenden Vollmachten einzureichen, andernfalls auf die Beschwerden der betroffenen Beschwerdeführer nicht eingetreten wer- de (act. 4).

Nachdem zwischenzeitlich eine Reihe der beschlagnahmten Konten von der ESTV freigegeben wurden, beantragen die Beschwerdeführer mit Rep- lik vom 16. Juli 2010 die sofortige Aufhebung der in act. 7, S. 4 f., genann- ten Konten- und Schliessfachsperren, eventualiter die Freigabe der ge- nannten Konten gegen Stellung von Sicherheiten durch die Beschwerde- führer, subeventualiter die Freigabe der Guthaben in demjenigen Umfange, als sie für das operative Tagesgeschäft, die Aufrechterhaltung des Betrie- bes der Beschwerdeführer und deren Lebensunterhalt erforderlich sind. Die Beschwerdeführer wiederholen weiter ihre Anträge auf Aufhebung der Kanzleisperren sowie auf Einräumung der Akteneinsicht. Neu halten die Beschwerdeführer fest, dass die bisher versiegelten Akten durch die ESTV durchsucht werden können, und beantragen schliesslich, dass die ESTV zwei getrennte Untersuchungsberichte, einen betreffend B. und einen betreffend C., zu verfassen habe und dass der bei der D. AG sichergestell- te Ordner K. herauszugeben sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 7).

Nachdem die Beschwerdeführer der ESTV gegenüber eine Reihe von Si- cherheiten geleistet hatten, hob diese am 22. Juli 2010 die Beschlagnahme der Bankkonten sowie der Grundstücke von B. und der A. AG auf. In ihrer anschliessenden Duplik vom 27. Juli 2010 beantragt die ESTV, die Be- schwerden seien, soweit auf sie einzutreten sei, für gegenstandslos zu er- klären respektive abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwer- deführer (act. 9). Die Duplik wurde den Beschwerdeführern am 28. Ju- li 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil- fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zu- ständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzurei- chen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzurei- chen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwer- de mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Ein- gang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

1.3 Der Betroffene kann einen Entscheid allerdings nur bezüglich derjenigen Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraus- setzung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N. 1458; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.81 vom 14. September 2005, E. 1.1). Fällt das aktuelle Interesse der Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird Letzteres als erledigt erklärt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3 m.w.H.).

1.4 Es versteht sich von selbst, dass im vorliegenden Fall die einzelnen Be- schwerdeführer, soweit sie sich gegen Zwangsmassnahmen zur Wehr set- zen, von Beginn weg nur in dem Umfang zur Beschwerde legitimiert sind als sie sich gegen die sie persönlich betreffenden Beschlagnahmen richten. Androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerden derjenigen Beschwerdeführer, für welche die beiden Rechtsvertreter keine Vollmacht eingereicht haben, auch wenn sie diesbezüglich nur deshalb darauf verzichtet haben, weil die die entsprechenden Beschwerdeführer

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betreffenden Beschlagnahmen durch die Beschwerdegegnerin bereits im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wieder aufgehoben worden sind. Dies betrifft vorliegend die Beschwerdeführer 8 – 13, 17 und 23 – 30.

2. Mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist auf die Beschwerden, so- fern sie sich gegen Kontosperren richten, welche bereits vor Einreichung der Beschwerden wieder aufgehoben wurden (dies betrifft die Konten der Beschwerdeführer 2 sowie 11, 12 und 13). Nicht einzutreten ist auch auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag, soweit er ein Konto der L. AG (act. 7, S. 5) betrifft, welche in einem separaten Verfahren als Beschwerde- führerin auftritt. Nachdem alle übrigen Kontosperren zwischenzeitlich auf- gehoben wurden, erweisen sich die Beschwerden im Übrigen als gegen- standslos, weshalb sie als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrie- ben werden können. Hinsichtlich der verfügten Schliessfachsperren liegt – ähnlich wie bei der blossen Sicherstellung und Versiegelung von Unterla- gen (vgl. hierzu nachfolgende E. 5) – ebenfalls noch keine anfechtbare Zwangsmassnahme vor, da die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der entsprechenden Sperrung noch nicht einmal wusste, was sich in den Bank- schliessfächern befindet. Auf die entsprechenden Beschwerden kann daher nicht eingetreten werden. Sind bei einer Sichtung des Inhalts der Schliess- fächer in Anwesenheit der Schliessfachinhaber Papiere zu durchsuchen, so steht Letzteren die Möglichkeit zu, nach Art. 50 Abs. 3 VStrR Einsprache zu erheben. Gegen eine allfällige, noch zu erfolgende Beschlagnahme des Schliessfachinhalts steht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR offen.

3. Dem Antrag der Beschwerdeführerin 5 auf freie Bewirtschaftung ihres Wertschriftendepots hat die Beschwerdegegnerin bereits mit Ermächtigung vom 14. Juni 2010 entsprochen (act. 2, S. 9, Ziff. 5.2; act. 7, S. 15, N. 46). Die Beschwerde kann in dieser Hinsicht ebenfalls infolge Gegenstandslo- sigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden.

4. Die die Beschwerdeführer 1 und 7 betreffenden Grundbuchsperren wurden von der Beschwerdegegnerin wieder aufgehoben (act. 9, S. 3), weshalb die entsprechenden Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben sind. Die Grundstücke der Be- schwerdeführerin 5 sind zwar weiterhin mit Beschlag belegt, dies jedoch nachdem sie sich damit im Anschluss an eine Besprechung mit der Be- schwerdegegnerin zwecks vorübergehender Sicherstellung eines genü- genden Haftungssubstrats ausdrücklich einverstanden erklärt hat (act. 7,

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S. 13, N. 33; act. 9, S. 3). Aufgrund der diesbezüglichen Einigung zwischen den Parteien erweist sich der Rechtsstreit auch in dieser Hinsicht nunmehr als gegenstandslos.

5.

5.1 Der Übersicht über die sichergestellten und versiegelten bzw. über die be- schlagnahmten Akten (act. 7.1) ist zu entnehmen, dass die meisten der be- troffenen Beschwerdeführer gegen die Durchsuchung ihrer Akten Einspra- che erhoben haben, weshalb diese versiegelt wurden. Beschlagnahmen ergingen einzig betreffend Unterlagen der Beschwerdeführerinnen 1 und 14.

5.2 Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er ge- gen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet das zuständige Gericht auf Gesuch der Un- tersuchungsbehörde hin über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die einstweilige Verwahrung der Papiere in versiegelter Form dient lediglich der Sicherstellung der eventuellen späteren Durchsu- chung durch die Strafverfolgungsbehörden und stellt keine mittels Be- schwerde anfechtbare Zwangsmassnahme dar. Erst nach erfolgter Entsie- gelung bzw. Durchsuchung der Papiere kann die Untersuchungsbehörde feststellen, ob und inwiefern die sichergestellten Papiere für die Untersu- chung von Bedeutung sind, und darüber entscheiden, welche der sicherge- stellten Unterlagen sie zu den Akten nehmen will. Erst dieser Schritt stellt eine mittels Beschwerde anfechtbare Beschlagnahme dar (vgl. zum Gan- zen ausführlich TPF 2006 307 E. 1.2 und 2.1).

5.3 Soweit sich die vorliegenden Beschwerden gegen die „Beschlagnahme“ von einstweilen versiegelten Unterlagen und Gegenständen richtet, kann auf sie demnach mangels Anfechtungsobjekts gar nicht eingetreten werden (insbesondere auch bezüglich des in der Replik ausdrücklich herausver- langten Ordners der Beschwerdeführerin 3). Die Beschwerdegegnerin hat nach dem nunmehr erfolgten teilweisen Rückzug der Einsprachen die si- chergestellten Unterlagen zu durchsuchen und mittels anfechtbarer Be- schlagnahmeverfügung zu entscheiden, welche der Unterlagen sie als un- tersuchungsrelevant erachtet und deshalb zu den Akten nehmen will. Die übrigen Unterlagen hat sie den jeweiligen Inhabern zurückzugeben.

Hinsichtlich der bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 14 beschlagnahm- ten Unterlagen erweist sich das Beschwerdebegehren um Herausgabe der

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Akten in Kopie bzw. – falls notwendig – im Original, welche sie für das Ta- gesgeschäft und die Aufrechterhaltung des Betriebes benötigen, als zu un- bestimmt. Auf Seiten der Beschwerdeführerin 1 beschlagnahmt wurde le- diglich ein Domizil- und Dienstleistungsvertrag. Die bei der Beschwerdefüh- rerin 14 beschlagnahmten Akten erweisen sich zwar als umfangreicher; prima facie können aber auch dieser Zusammenstellung keine für das Ta- gesgeschäft betriebsnotwendigen Unterlagen entnommen werden. Die ent- sprechenden Begehren sind daher abzuweisen.

6. Hinsichtlich des Beschwerdeantrags um Gewährung der Akteneinsicht ist zu bemerken, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren nicht von den Beschwerdeführern frei bestimmt, sondern durch eine entspre- chende Verfügung der Vorinstanz verbindlich festgelegt wird. Die Be- schwerdeführer haben ihr Gesuch um Akteneinsicht direkt bei der I. Be- schwerdekammer und nicht bei der untersuchenden Behörde gestellt; Letz- tere hat denn auch kein entsprechendes Begehren abgewiesen. Der ent- sprechende Antrag ist bei der Beschwerdegegnerin einzureichen. Die I. Beschwerdekammer hat hierüber nur im Falle eines abgelehnten Ge- suchs zu urteilen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.67 vom 24. Januar 2007, E. 1.3.2). Mangels Anfechtungsobjekt kann die I. Be- schwerdekammer diesbezüglich nicht auf die Beschwerden eintreten.

7. Ähnliche Überlegungen gelten bezüglich des (zudem erst im Rahmen der Replik erstmals gestellten) Antrages auf Erstellung von getrennten Unter- suchungsberichten betreffend B. und C. Dieser Antrag ist ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin einzureichen. Die I. Beschwerdekammer kann hierauf nicht eintreten.

8.

8.1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten an- ders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Vorliegend gelten die Beschwerdeführer als unterliegende Partei, soweit die I. Beschwerdekammer auf ihre Be- schwerdebegehren nicht eintritt bzw. solche abweist. Hinsichtlich der nun- mehr aufgehobenen bzw. der im Einverständnis der Beschwerdeführerin 5 noch aufrecht erhaltenen Beschlagnahmen erledigte sich die Beschwerde- sache auf Grund der Gesprächsbereitschaft bzw. der Kooperation der Be- schwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin. Es rechtfertigt sich aus die-

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sem Grund, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Die Bun- desstrafgerichtskasse ist daher anzuweisen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.

8.2 Das Gericht bestimmt in seinem Entscheid, ob und in welchem Umfang die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG). Auf den Zuspruch einer Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin im Umfange de- ren Obsiegens ist vorliegend zu verzichten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführer ihrerseits sind mit einigen ihrer Begehren unterlegen. Die infolge der Einigung zwischen den Parteien ein- getretene Gegenstandslosigkeit der übrigen Begehren hat zur Folge, dass das Gericht diesbezüglich mit summarischer Begründung über die Pro- zesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Selbst ohne weit reichende Überlegungen zum Tatver- dacht wird diesbezüglich rasch klar, dass die von der Beschwerdegegnerin ursprünglich verfügten Beschlagnahmen von Vermögenswerten das von dieser als notwendig erachtete Haftungssubstrat zur Deckung von allfälli- gen Nachsteuerforderungen in der Höhe von Fr. 151.35 Mio. bei weitem übersteigt. Die Beschwerdegegnerin wurde sich dieses Umstandes offen- sichtlich rasch bewusst und hob in den Tagen nach Erlass der Verfügungen eine Reihe von Beschlagnahmen von selber wieder auf; allein daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerden zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zumindest in einem gewissen Umfang gute Erfolgschancen aufgewiesen haben. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten den Vertretern der Be- schwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten (Art. 25 Abs. 4 VStrR und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit mit ihnen die Herausgabe von Akten der A. AG und der G. AG beantragt wird. Im Übrigen werden sie zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben, soweit auf sie einzutreten ist.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.
  3. Die Eidg. Steuerverwaltung hat den Beschwerdeführern für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. Oktober 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG UND KONSORTEN,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Armin Zucker und Rechtsanwalt Urs Behnisch,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2010.16 – BV.2010.45

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gegen B. und C. sowie gegen die D. AG, die E. AG und die A. AG eine besondere Untersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezem- ber 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen (act. 2.1). Im Rahmen dieser Un- tersuchung erliess die ESTV am 9. Juni 2010 gegenüber insgesamt 14 Bankinstituten Beschlagnahmeverfügungen, mit welchen sie diese auf- forderte, sämtliche Vermögenswerte zu sperren, welche den Beschuldigten gehören, an denen sie wirtschaftlich berechtigt oder für welche sie zeich- nungsberechtigt sind (vgl. beispielsweise act. 2.6). Ferner beschlagnahmte die ESTV mehrere Liegenschaften der A. AG, der E. AG und von B. (vgl. die entsprechenden Listen in act. 2.8). Ebenso am 9. Juni 2010 nahm die ESTV eine Reihe von Hausdurchsuchungen vor, anlässlich derer umfang- reiche Akten verschiedener Beteiligter sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden. Beschlagnahmt wurden insbesondere Akten der F. AG, welche vorliegend aber nicht als Beschwerdeführerin auftritt, der A. AG und der G. AG. Bei der D. AG, der H. SA, der I. AG bzw. der E. AG und bei B. so- wie dessen Einzelfirma J. sichergestellte Akten wurden infolge der von den jeweiligen Inhabern gegen die Durchsuchung erhobenen Einsprachen ver- siegelt (vgl. im Einzelnen die act. 7.1 beigefügten Protokolle über die be- schlagnahmten und versiegelten Akten).

B. Mit gemeinsam erhobener Beschwerde vom 14. Juni 2010 gelangten die eingangs erwähnten Beschwerdeführer an den Direktor der ESTV und be- antragen die sofortige Freigabe der in act. 1, S. 3 ff. sowie in act. 1.1 und 1.2 aufgelisteten Konten, eventualiter deren Freigabe gegen Stellung von Sicherheiten durch die Beschwerdeführer, subeventualiter die Freigabe der Guthaben in demjenigen Umfange, als sie für das operative Tagesgeschäft, die Aufrechterhaltung des Betriebes der Beschwerdeführer und deren Le- bensunterhalt erforderlich sind. Weiter beantragen die Beschwerdeführer die Erlaubnis zu ihren Gunsten, die Verwaltung ihrer gesperrten Wertschrif- tendepots unter Ausschluss von Auszahlungen zuzulassen, die Aufhebung der Kanzleisperren, die Herausgabe derjenigen beschlagnahmten Akten, welche die Beschwerdeführer für das Tagesgeschäft und die Aufrechterhal- tung des Betriebes benötigen, in Kopie oder – soweit erforderlich – im Ori- ginal sowie schliesslich die Gewährung von Akteneinsicht zu ihren Guns- ten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin (act. 1).

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Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerdeschrift am 21. Juni 2010 zu- sammen mit seiner Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts weiter. Darin beantragt er, die Beschwerden seien, soweit auf sie einzutreten sei, für gegenstandslos zu erklären respektive abzuwei- sen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 2).

Mit Einladung zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik forderte die I. Beschwerdekammer die Vertreter der Beschwerdeführer am 22. Ju- ni 2010 auf, die noch fehlenden Vollmachten einzureichen, andernfalls auf die Beschwerden der betroffenen Beschwerdeführer nicht eingetreten wer- de (act. 4).

Nachdem zwischenzeitlich eine Reihe der beschlagnahmten Konten von der ESTV freigegeben wurden, beantragen die Beschwerdeführer mit Rep- lik vom 16. Juli 2010 die sofortige Aufhebung der in act. 7, S. 4 f., genann- ten Konten- und Schliessfachsperren, eventualiter die Freigabe der ge- nannten Konten gegen Stellung von Sicherheiten durch die Beschwerde- führer, subeventualiter die Freigabe der Guthaben in demjenigen Umfange, als sie für das operative Tagesgeschäft, die Aufrechterhaltung des Betrie- bes der Beschwerdeführer und deren Lebensunterhalt erforderlich sind. Die Beschwerdeführer wiederholen weiter ihre Anträge auf Aufhebung der Kanzleisperren sowie auf Einräumung der Akteneinsicht. Neu halten die Beschwerdeführer fest, dass die bisher versiegelten Akten durch die ESTV durchsucht werden können, und beantragen schliesslich, dass die ESTV zwei getrennte Untersuchungsberichte, einen betreffend B. und einen betreffend C., zu verfassen habe und dass der bei der D. AG sichergestell- te Ordner K. herauszugeben sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 7).

Nachdem die Beschwerdeführer der ESTV gegenüber eine Reihe von Si- cherheiten geleistet hatten, hob diese am 22. Juli 2010 die Beschlagnahme der Bankkonten sowie der Grundstücke von B. und der A. AG auf. In ihrer anschliessenden Duplik vom 27. Juli 2010 beantragt die ESTV, die Be- schwerden seien, soweit auf sie einzutreten sei, für gegenstandslos zu er- klären respektive abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwer- deführer (act. 9). Die Duplik wurde den Beschwerdeführern am 28. Ju- li 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil- fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zu- ständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzurei- chen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzurei- chen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwer- de mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Ein- gang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

1.3 Der Betroffene kann einen Entscheid allerdings nur bezüglich derjenigen Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraus- setzung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N. 1458; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.81 vom 14. September 2005, E. 1.1). Fällt das aktuelle Interesse der Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird Letzteres als erledigt erklärt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3 m.w.H.).

1.4 Es versteht sich von selbst, dass im vorliegenden Fall die einzelnen Be- schwerdeführer, soweit sie sich gegen Zwangsmassnahmen zur Wehr set- zen, von Beginn weg nur in dem Umfang zur Beschwerde legitimiert sind als sie sich gegen die sie persönlich betreffenden Beschlagnahmen richten. Androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerden derjenigen Beschwerdeführer, für welche die beiden Rechtsvertreter keine Vollmacht eingereicht haben, auch wenn sie diesbezüglich nur deshalb darauf verzichtet haben, weil die die entsprechenden Beschwerdeführer

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betreffenden Beschlagnahmen durch die Beschwerdegegnerin bereits im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wieder aufgehoben worden sind. Dies betrifft vorliegend die Beschwerdeführer 8 – 13, 17 und 23 – 30.

2. Mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist auf die Beschwerden, so- fern sie sich gegen Kontosperren richten, welche bereits vor Einreichung der Beschwerden wieder aufgehoben wurden (dies betrifft die Konten der Beschwerdeführer 2 sowie 11, 12 und 13). Nicht einzutreten ist auch auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag, soweit er ein Konto der L. AG (act. 7, S. 5) betrifft, welche in einem separaten Verfahren als Beschwerde- führerin auftritt. Nachdem alle übrigen Kontosperren zwischenzeitlich auf- gehoben wurden, erweisen sich die Beschwerden im Übrigen als gegen- standslos, weshalb sie als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrie- ben werden können. Hinsichtlich der verfügten Schliessfachsperren liegt – ähnlich wie bei der blossen Sicherstellung und Versiegelung von Unterla- gen (vgl. hierzu nachfolgende E. 5) – ebenfalls noch keine anfechtbare Zwangsmassnahme vor, da die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der entsprechenden Sperrung noch nicht einmal wusste, was sich in den Bank- schliessfächern befindet. Auf die entsprechenden Beschwerden kann daher nicht eingetreten werden. Sind bei einer Sichtung des Inhalts der Schliess- fächer in Anwesenheit der Schliessfachinhaber Papiere zu durchsuchen, so steht Letzteren die Möglichkeit zu, nach Art. 50 Abs. 3 VStrR Einsprache zu erheben. Gegen eine allfällige, noch zu erfolgende Beschlagnahme des Schliessfachinhalts steht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR offen.

3. Dem Antrag der Beschwerdeführerin 5 auf freie Bewirtschaftung ihres Wertschriftendepots hat die Beschwerdegegnerin bereits mit Ermächtigung vom 14. Juni 2010 entsprochen (act. 2, S. 9, Ziff. 5.2; act. 7, S. 15, N. 46). Die Beschwerde kann in dieser Hinsicht ebenfalls infolge Gegenstandslo- sigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden.

4. Die die Beschwerdeführer 1 und 7 betreffenden Grundbuchsperren wurden von der Beschwerdegegnerin wieder aufgehoben (act. 9, S. 3), weshalb die entsprechenden Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben sind. Die Grundstücke der Be- schwerdeführerin 5 sind zwar weiterhin mit Beschlag belegt, dies jedoch nachdem sie sich damit im Anschluss an eine Besprechung mit der Be- schwerdegegnerin zwecks vorübergehender Sicherstellung eines genü- genden Haftungssubstrats ausdrücklich einverstanden erklärt hat (act. 7,

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S. 13, N. 33; act. 9, S. 3). Aufgrund der diesbezüglichen Einigung zwischen den Parteien erweist sich der Rechtsstreit auch in dieser Hinsicht nunmehr als gegenstandslos.

5.

5.1 Der Übersicht über die sichergestellten und versiegelten bzw. über die be- schlagnahmten Akten (act. 7.1) ist zu entnehmen, dass die meisten der be- troffenen Beschwerdeführer gegen die Durchsuchung ihrer Akten Einspra- che erhoben haben, weshalb diese versiegelt wurden. Beschlagnahmen ergingen einzig betreffend Unterlagen der Beschwerdeführerinnen 1 und 14.

5.2 Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er ge- gen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet das zuständige Gericht auf Gesuch der Un- tersuchungsbehörde hin über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die einstweilige Verwahrung der Papiere in versiegelter Form dient lediglich der Sicherstellung der eventuellen späteren Durchsu- chung durch die Strafverfolgungsbehörden und stellt keine mittels Be- schwerde anfechtbare Zwangsmassnahme dar. Erst nach erfolgter Entsie- gelung bzw. Durchsuchung der Papiere kann die Untersuchungsbehörde feststellen, ob und inwiefern die sichergestellten Papiere für die Untersu- chung von Bedeutung sind, und darüber entscheiden, welche der sicherge- stellten Unterlagen sie zu den Akten nehmen will. Erst dieser Schritt stellt eine mittels Beschwerde anfechtbare Beschlagnahme dar (vgl. zum Gan- zen ausführlich TPF 2006 307 E. 1.2 und 2.1).

5.3 Soweit sich die vorliegenden Beschwerden gegen die „Beschlagnahme“ von einstweilen versiegelten Unterlagen und Gegenständen richtet, kann auf sie demnach mangels Anfechtungsobjekts gar nicht eingetreten werden (insbesondere auch bezüglich des in der Replik ausdrücklich herausver- langten Ordners der Beschwerdeführerin 3). Die Beschwerdegegnerin hat nach dem nunmehr erfolgten teilweisen Rückzug der Einsprachen die si- chergestellten Unterlagen zu durchsuchen und mittels anfechtbarer Be- schlagnahmeverfügung zu entscheiden, welche der Unterlagen sie als un- tersuchungsrelevant erachtet und deshalb zu den Akten nehmen will. Die übrigen Unterlagen hat sie den jeweiligen Inhabern zurückzugeben.

Hinsichtlich der bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 14 beschlagnahm- ten Unterlagen erweist sich das Beschwerdebegehren um Herausgabe der

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Akten in Kopie bzw. – falls notwendig – im Original, welche sie für das Ta- gesgeschäft und die Aufrechterhaltung des Betriebes benötigen, als zu un- bestimmt. Auf Seiten der Beschwerdeführerin 1 beschlagnahmt wurde le- diglich ein Domizil- und Dienstleistungsvertrag. Die bei der Beschwerdefüh- rerin 14 beschlagnahmten Akten erweisen sich zwar als umfangreicher; prima facie können aber auch dieser Zusammenstellung keine für das Ta- gesgeschäft betriebsnotwendigen Unterlagen entnommen werden. Die ent- sprechenden Begehren sind daher abzuweisen.

6. Hinsichtlich des Beschwerdeantrags um Gewährung der Akteneinsicht ist zu bemerken, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren nicht von den Beschwerdeführern frei bestimmt, sondern durch eine entspre- chende Verfügung der Vorinstanz verbindlich festgelegt wird. Die Be- schwerdeführer haben ihr Gesuch um Akteneinsicht direkt bei der I. Be- schwerdekammer und nicht bei der untersuchenden Behörde gestellt; Letz- tere hat denn auch kein entsprechendes Begehren abgewiesen. Der ent- sprechende Antrag ist bei der Beschwerdegegnerin einzureichen. Die I. Beschwerdekammer hat hierüber nur im Falle eines abgelehnten Ge- suchs zu urteilen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.67 vom 24. Januar 2007, E. 1.3.2). Mangels Anfechtungsobjekt kann die I. Be- schwerdekammer diesbezüglich nicht auf die Beschwerden eintreten.

7. Ähnliche Überlegungen gelten bezüglich des (zudem erst im Rahmen der Replik erstmals gestellten) Antrages auf Erstellung von getrennten Unter- suchungsberichten betreffend B. und C. Dieser Antrag ist ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin einzureichen. Die I. Beschwerdekammer kann hierauf nicht eintreten.

8.

8.1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten an- ders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Vorliegend gelten die Beschwerdeführer als unterliegende Partei, soweit die I. Beschwerdekammer auf ihre Be- schwerdebegehren nicht eintritt bzw. solche abweist. Hinsichtlich der nun- mehr aufgehobenen bzw. der im Einverständnis der Beschwerdeführerin 5 noch aufrecht erhaltenen Beschlagnahmen erledigte sich die Beschwerde- sache auf Grund der Gesprächsbereitschaft bzw. der Kooperation der Be- schwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin. Es rechtfertigt sich aus die-

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sem Grund, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Die Bun- desstrafgerichtskasse ist daher anzuweisen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.

8.2 Das Gericht bestimmt in seinem Entscheid, ob und in welchem Umfang die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG). Auf den Zuspruch einer Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin im Umfange de- ren Obsiegens ist vorliegend zu verzichten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführer ihrerseits sind mit einigen ihrer Begehren unterlegen. Die infolge der Einigung zwischen den Parteien ein- getretene Gegenstandslosigkeit der übrigen Begehren hat zur Folge, dass das Gericht diesbezüglich mit summarischer Begründung über die Pro- zesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Selbst ohne weit reichende Überlegungen zum Tatver- dacht wird diesbezüglich rasch klar, dass die von der Beschwerdegegnerin ursprünglich verfügten Beschlagnahmen von Vermögenswerten das von dieser als notwendig erachtete Haftungssubstrat zur Deckung von allfälli- gen Nachsteuerforderungen in der Höhe von Fr. 151.35 Mio. bei weitem übersteigt. Die Beschwerdegegnerin wurde sich dieses Umstandes offen- sichtlich rasch bewusst und hob in den Tagen nach Erlass der Verfügungen eine Reihe von Beschlagnahmen von selber wieder auf; allein daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerden zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zumindest in einem gewissen Umfang gute Erfolgschancen aufgewiesen haben. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten den Vertretern der Be- schwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten (Art. 25 Abs. 4 VStrR und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit mit ihnen die Herausgabe von Akten der A. AG und der G. AG beantragt wird.

Im Übrigen werden sie zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Eidg. Steuerverwaltung hat den Beschwerdeführern für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Bellinzona, 1. Oktober 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Armin Zucker und Rechtsanwalt Urs Behnisch - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).