Beschwerde gegen Verfügung betreffend Beweisaufnahme (Art. 91 ff. BStP)
Sachverhalt
A. Im Rahmen der Voruntersuchung gegen A. wegen Verletzung der Melde- pflicht (Art. 37 GwG) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) so- wie gegen die Mitbeschuldigten B. und C. erliess das Eidg. Untersuchungs- richteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) am 29. September 2006 in Erwägung,
- dass beabsichtigt ist, lic. iur. D. von der Firma E. AG in Z. mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zu beauftragen; - dass das Gutachten namentlich die Frage beantworten soll, ob die Firma F. AG auf Grund der ihr von B. zur Verfügung gestellten Unterlagen und erteilten Aufträge davon ausgehen konnte, dass die von ihr errichtete Offshore Struktur zur Abwicklung der Auf- träge inkl. Triage und Transferierung von Geldern ausschliesslich dem Zweck der Steu- eroptimierung zu dienen hatte bzw. dienen konnte; - dass ein erster Termin mit lic. iur. D. für Montag, den 9. Oktober 2006 vorgesehen ist; - dass von Amtes wegen als weitere Beweismassnahmen offizialiter nach Eingang des Gutachtens die Befragung der beschuldigten Parteien sowie G. vorgesehen ist; - dass weitere Beweismassnahmen zurzeit nicht vorgesehen sind;
die nachfolgende Verfügung (act. 4.2):
1. Den Parteien wird Frist bis zum 7.10.2006 angesetzt, Ergänzungsfragen an die Gut- achterin zu formulieren und einzureichen. 2. Den Parteien wird im Sinne von Art. 119 BStP Frist bis zum 31.10.2006 angesetzt, gestützt auf die aktuelle Aktenlage Beweisanträge zu stellen. 3. (…)
B. Gegen diese Verfügung erhob A. am 6. Oktober 2006 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und stellte die folgenden An- träge:
1. Die Verfügung des leitenden Eidgenössischen Untersuchungsrichters Jürg Zinglé vom 29. September 2006 sei aufzuheben. 2. Der verfügende Eidgenössische Untersuchungsrichter sei anzuweisen, von der Ertei- lung des von ihm vorgesehenen Gutachterauftrages abzusehen. 3. Der leitende Eidgenössische Untersuchungsrichter sei anzuweisen, den Parteien zuerst vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und erst danach eine angemes- sene Frist für die Stellung von Beweisanträgen zu stellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.
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Mit Eingabe vom 16. Oktober 2006 stellte A. ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und beantragte, was folgt (act. 3):
1. Der leitende Eidgenössische Untersuchungsrichter sei anzuweisen, bis zum Ent- scheid der Beschwerde durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes kei- ne weiteren Untersuchungshandlungen bezüglich des am 29. September 2006 an lic. iur. D. erteilten Gutachtensauftrages vorzunehmen, respektive anzuordnen; insbe- sondere habe er in der Sache von weiteren Fristansetzungen an die Beschuldigten abzusehen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.
Am 17. Oktober 2006 lud die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesan- waltschaft“) und das Untersuchungsrichteramt ein, bis zum 23. Oktober 2006 eine Vernehmlassung zum Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen einzureichen (act. 5 und 6). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass sie in dieser Sache auf eine Stellungnahme verzichte (act. 8). Das Untersuchungsrichteramt beantrag- te demgegenüber in seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 die Abweisung des Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 9).
In seiner Beschwerdeantwort vom 1. November 2006 beantragte das Un- tersuchungsrichteramt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 13), währenddem die Bundesanwaltschaft auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtete (act. 14). In seiner Beschwerdereplik vom
16. November 2006 nahm A. zur Beschwerdeantwort des Untersuchungs- richteramtes Stellung und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde im Sinne der gestellten Anträge (act. 16). Die Bundesanwaltschaft als auch das Untersuchungsrichteramt verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 19 und 20).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214 – 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshand- lung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist hingegen an keine gesetzliche Frist gebunden.
1.2 Die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die von der Vorinstanz am 29. September 2006 erlassene Verfü- gung, in welcher den Parteien bis zum 7. Oktober 2006 bzw. bis zum
31. Oktober 2006 Frist angesetzt wird, Ergänzungsfragen an die Gutachte- rin zu stellen bzw. im Sinne von Art. 119 BStP gestützt auf die aktuelle Ak- tenlage Beweisanträge zu stellen. Anfechtungsobjekt bildet somit eine Amtshandlung.
1.2.1 Vorab zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch die in Ziff. 1 der ange- fochtenen Verfügung getroffene Anordnung überhaupt einen ungerechtfer- tigten Nachteil erleidet, er mithin zur Beschwerdeführung legitimiert ist. So- weit ihm mit der angefochtenen Anordnung das Recht eingeräumt wird, zu Handen der Gutachterin Ergänzungsfragen zu formulieren und einzurei- chen, kann von einer Beschwer keine Rede sein. Vielmehr kommt die Vor- instanz mit der Gewährung einer solchen Gelegenheit, sich zum Inhalt des Gutachtensauftrages zu äussern, einer Verpflichtung nach, welche ihr das im Strafverfahren zu beachtende Gebot des rechtlichen Gehörs auferlegt (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, § 64 N. 8). Somit verbleibt zu prüfen, ob dem Be- schwerdeführer die mit der Gewährung des Verfahrensrechts verbundene Fristansetzung zum Nachteil gereicht. Auch diesbezüglich fehlt es ihm je- doch an der zur Legitimation zur Beschwerdeführung notwendigen Be- schwer. Der Beschwerdeführer bezeichnet die ihm eingeräumte Frist im Hinblick auf das Prinzip des fair trial lediglich als absurd kurz, legt aber nicht dar, inwiefern ihm durch diese ein ungerechtfertigter Nachteil er- wächst. Art. 96 Abs. 1 BStP sieht diesbezüglich vor, dass die Parteien auch nach Vorliegen des Gutachtens noch Erläuterungsfragen an die sachver-
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ständige Person richten können. Auch steht es den Parteien frei, nach Vor- liegen des Gutachtens die Durchführung anderweitiger Beweismassnah- men zu beantragen. Dies bedeutet aber auch, dass das ungenutzte Verstreichenlassen der anberaumten Frist keinen Rechtsverlust nach sich zieht, womit es dem Beschwerdeführer an der zur Beschwerdeführung notwendigen Beschwer fehlt und auf die Beschwerde, soweit sie sich ge- gen Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung richtet, nicht eingetreten werden kann.
1.2.2 Anders gestaltet sich die Sachlage jedoch hinsichtlich Ziff. 2 der angefoch- tenen Verfügung. Mit dieser Anordnung setzt die Vorinstanz den Parteien im Sinne von Art. 119 BStP Frist bis zum 31. Oktober 2006 an, um gestützt auf die aktuelle Aktenlage Beweisanträge zu stellen. Art. 119 Abs. 1 BStP besagt, dass der Untersuchungsrichter den Parteien eine Frist bestimmt, in der sie eine Ergänzung der Akten beantragen können, wenn er findet, dass der Zweck der Voruntersuchung erreicht sei. Sind in der Folge die Anträge der Parteien erledigt, so schliesst der Untersuchungsrichter die Vorunter- suchung (Art. 119 Abs. 3 BStP). Bei der Ansetzung der Frist nach Art. 119 BStP handelt es sich somit um die letzte Gelegenheit für die Parteien, sich vor Abschluss der Voruntersuchung zu äussern. Danach ist es an der Bun- desanwaltschaft zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder ob An- klage erhoben wird (vgl. Art. 120 ff. BStP). Insofern ist auch ersichtlich, dass eine allfällig ungenutzt verstrichene Frist nach Art. 119 BStP für die Partei einem Rechtsverlust gleichkommt. Aus diesem Grund ist der Be- schwerdeführer durch Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Näherer Untersuchung bedarf auch die Frage nach der Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge 2 und 3 (act. 1).
1.3.1 Mit seinem zweiten Beschwerdeantrag verlangt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, von der Erteilung des von ihr vorge- sehenen Gutachterauftrages abzusehen. Auch diesbezüglich ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Erstellung des geplanten Gutachtens in die Rechts- position des Beschwerdeführers eingreift. Sollte das Ergebnis des Gutach- tens später tatsächlich nicht gegen den Angeschuldigten verwendet werden können, so würde dies den Beschuldigten selber auch finanziell nicht be- lasten, da diesfalls die durch das Gutachten verursachten Verfahrenskos- ten dem Staat aufzuerlegen wären. Der Beschwerdeführer ist durch die Er- teilung des vorgesehenen Gutachtensauftrages offensichtlich nicht be- schwert, weshalb auf seinen zweiten Beschwerdeantrag nicht eingetreten werden kann.
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1.3.2 Letztlich verlangt der Beschwerdeführer mit seinem dritten Beschwerdean- trag, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, den Parteien zuerst vollumfängli- che Akteneinsicht zu gewähren und erst danach eine angemessene Frist für die Stellung von Beweisanträgen zu stellen. Hierzu ist einerseits zu be- merken, dass der Streitgegenstand nicht vom Beschwerdeführer frei be- stimmt, sondern durch die Verfügung der Vorinstanz verbindlich festgelegt wird. In diesem Sinne ist nicht ersichtlich, dass sich die Verfügung der Vor- instanz in irgendeiner Form zur Frage des Rechts auf Akteneinsicht äus- sert. Insbesondere wird in der Verfügung kein Akteneinsichtsbegehren ab- gelehnt. Der entsprechende Antrag ist somit direkt bei der Vorinstanz ein- zureichen. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hätte hier- über nur im Falle eines abgelehnten Gesuchs um Akteneinsicht als Be- schwerdeinstanz zu urteilen. Andererseits findet sich in den Akten der Vor- untersuchung eine Mitteilung der Vorinstanz vom 16. Oktober 2006 (pag. 24 00 0007), wonach den Parteien offeriert wird, die Verfahrensakten in Bern einzusehen. Der Antrag, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, den Parteien vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren, ist schon aus diesem Grund gegenstandslos geworden, weshalb es dem Beschwerdeführer diesbezüglich am Rechtsschutzinteresse fehlt und diesbezüglich auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden kann.
1.3.3 Insgesamt ergibt sich aus den obigen Erwägungen, dass nachfolgend auf die Beschwerde nur insofern eingetreten wird, als dass sie sich gegen Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung richtet.
1.4 Die Gewährung des Suspensiveffektes hängt in der Regel von den konkre- ten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ab (BGE 107 Ia 269, 270 E. 1), wobei der Vollzug der angefochtenen Verfü- gung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersu- chung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f., m.w.H.). Vorliegend fällt das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Umfang der Hauptanträge, auf welche nicht eingetreten wird, ohne weiteres dahin. Be- züglich der gegen Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung gerichteten Be- schwerde, wurde das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos, da die Vorinstanz mittels Verfügung vom 1. November 2006 die gemäss Art. 119 BStP angesetzte Frist bis zum Vorliegen des Entscheides der Beschwerdekammer ausgesetzt hat (pag. 24 00 0009). Auf das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist daher nicht einzutreten.
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2. Materiell zu prüfen ist somit, ob die in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung nach Art. 119 BStP vorgenommene Fristansetzung rechtens ist. Hierbei ist bereits dem Wortlaut der Bestimmung zu entnehmen, dass die Fristanset- zung erst erfolgen kann, wenn der Untersuchungsrichter findet, dass der Zweck der Untersuchung erreicht sei. Da vorliegend offensichtlich noch weitere Beweismassnahmen vorgesehen sind bzw. ein Gutachten einge- holt und weitere Befragungen durchgeführt werden sollen, kann keines- wegs die Rede davon sein, dass der Zweck der Voruntersuchung bereits erreicht sei bzw. dass diese vor dem Abschluss stehe. In diesem Sinne ist der in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung angebrachte Hinweis auf Art. 119 BStP verfehlt. Die Ansetzung dieser Frist ist erst zulässig, wenn al- le anderen Beweismassnahmen abgeschlossen sind und die Voruntersu- chung vor ihrem Abschluss steht. Insofern ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen, womit Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist.
3. Der Beschwerdeführer unterliegt vorliegend ungefähr zur Hälfte, weshalb ihm eine entsprechend reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 156 Abs. 3 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]). Diese ist auf Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.-- zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 250.-- ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Mit dem Entscheid über die Streitsache selbst hat die I. Beschwerdekam- mer auch zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsie- genden Partei von der unterliegenden zu ersetzen seien. Fällt der Ent- scheid wie vorliegend nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, so können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 245 BStP [in der Fassung vom
19. Dezember 2003]). Die Bundesanwaltschaft, welche Gegenpartei im Be- schwerdeverfahren ist, hat sich nicht mit eigenen Anträgen am vorliegen- den Verfahren beteiligt. Hingegen ist die Vorinstanz mit ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung teilweise unterlegen, weshalb sie dem teilweise ob- siegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu ent- richten hat. Diese ist ermessensweise auf Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) festzuset- zen (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Ent- schädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Den Parteien wird Frist bis zum 7.10.2006 angesetzt, Ergänzungsfragen an die Gut- achterin zu formulieren und einzureichen.
E. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214 – 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshand- lung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist hingegen an keine gesetzliche Frist gebunden.
E. 1.2 Die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die von der Vorinstanz am 29. September 2006 erlassene Verfü- gung, in welcher den Parteien bis zum 7. Oktober 2006 bzw. bis zum
31. Oktober 2006 Frist angesetzt wird, Ergänzungsfragen an die Gutachte- rin zu stellen bzw. im Sinne von Art. 119 BStP gestützt auf die aktuelle Ak- tenlage Beweisanträge zu stellen. Anfechtungsobjekt bildet somit eine Amtshandlung.
E. 1.2.1 Vorab zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch die in Ziff. 1 der ange- fochtenen Verfügung getroffene Anordnung überhaupt einen ungerechtfer- tigten Nachteil erleidet, er mithin zur Beschwerdeführung legitimiert ist. So- weit ihm mit der angefochtenen Anordnung das Recht eingeräumt wird, zu Handen der Gutachterin Ergänzungsfragen zu formulieren und einzurei- chen, kann von einer Beschwer keine Rede sein. Vielmehr kommt die Vor- instanz mit der Gewährung einer solchen Gelegenheit, sich zum Inhalt des Gutachtensauftrages zu äussern, einer Verpflichtung nach, welche ihr das im Strafverfahren zu beachtende Gebot des rechtlichen Gehörs auferlegt (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
E. 1.2.2 Anders gestaltet sich die Sachlage jedoch hinsichtlich Ziff. 2 der angefoch- tenen Verfügung. Mit dieser Anordnung setzt die Vorinstanz den Parteien im Sinne von Art. 119 BStP Frist bis zum 31. Oktober 2006 an, um gestützt auf die aktuelle Aktenlage Beweisanträge zu stellen. Art. 119 Abs. 1 BStP besagt, dass der Untersuchungsrichter den Parteien eine Frist bestimmt, in der sie eine Ergänzung der Akten beantragen können, wenn er findet, dass der Zweck der Voruntersuchung erreicht sei. Sind in der Folge die Anträge der Parteien erledigt, so schliesst der Untersuchungsrichter die Vorunter- suchung (Art. 119 Abs. 3 BStP). Bei der Ansetzung der Frist nach Art. 119 BStP handelt es sich somit um die letzte Gelegenheit für die Parteien, sich vor Abschluss der Voruntersuchung zu äussern. Danach ist es an der Bun- desanwaltschaft zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder ob An- klage erhoben wird (vgl. Art. 120 ff. BStP). Insofern ist auch ersichtlich, dass eine allfällig ungenutzt verstrichene Frist nach Art. 119 BStP für die Partei einem Rechtsverlust gleichkommt. Aus diesem Grund ist der Be- schwerdeführer durch Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Näherer Untersuchung bedarf auch die Frage nach der Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge 2 und 3 (act. 1).
E. 1.3.1 Mit seinem zweiten Beschwerdeantrag verlangt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, von der Erteilung des von ihr vorge- sehenen Gutachterauftrages abzusehen. Auch diesbezüglich ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Erstellung des geplanten Gutachtens in die Rechts- position des Beschwerdeführers eingreift. Sollte das Ergebnis des Gutach- tens später tatsächlich nicht gegen den Angeschuldigten verwendet werden können, so würde dies den Beschuldigten selber auch finanziell nicht be- lasten, da diesfalls die durch das Gutachten verursachten Verfahrenskos- ten dem Staat aufzuerlegen wären. Der Beschwerdeführer ist durch die Er- teilung des vorgesehenen Gutachtensauftrages offensichtlich nicht be- schwert, weshalb auf seinen zweiten Beschwerdeantrag nicht eingetreten werden kann.
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E. 1.3.2 Letztlich verlangt der Beschwerdeführer mit seinem dritten Beschwerdean- trag, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, den Parteien zuerst vollumfängli- che Akteneinsicht zu gewähren und erst danach eine angemessene Frist für die Stellung von Beweisanträgen zu stellen. Hierzu ist einerseits zu be- merken, dass der Streitgegenstand nicht vom Beschwerdeführer frei be- stimmt, sondern durch die Verfügung der Vorinstanz verbindlich festgelegt wird. In diesem Sinne ist nicht ersichtlich, dass sich die Verfügung der Vor- instanz in irgendeiner Form zur Frage des Rechts auf Akteneinsicht äus- sert. Insbesondere wird in der Verfügung kein Akteneinsichtsbegehren ab- gelehnt. Der entsprechende Antrag ist somit direkt bei der Vorinstanz ein- zureichen. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hätte hier- über nur im Falle eines abgelehnten Gesuchs um Akteneinsicht als Be- schwerdeinstanz zu urteilen. Andererseits findet sich in den Akten der Vor- untersuchung eine Mitteilung der Vorinstanz vom 16. Oktober 2006 (pag. 24 00 0007), wonach den Parteien offeriert wird, die Verfahrensakten in Bern einzusehen. Der Antrag, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, den Parteien vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren, ist schon aus diesem Grund gegenstandslos geworden, weshalb es dem Beschwerdeführer diesbezüglich am Rechtsschutzinteresse fehlt und diesbezüglich auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden kann.
E. 1.3.3 Insgesamt ergibt sich aus den obigen Erwägungen, dass nachfolgend auf die Beschwerde nur insofern eingetreten wird, als dass sie sich gegen Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung richtet.
E. 1.4 Die Gewährung des Suspensiveffektes hängt in der Regel von den konkre- ten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ab (BGE 107 Ia 269, 270 E. 1), wobei der Vollzug der angefochtenen Verfü- gung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersu- chung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f., m.w.H.). Vorliegend fällt das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Umfang der Hauptanträge, auf welche nicht eingetreten wird, ohne weiteres dahin. Be- züglich der gegen Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung gerichteten Be- schwerde, wurde das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos, da die Vorinstanz mittels Verfügung vom 1. November 2006 die gemäss Art. 119 BStP angesetzte Frist bis zum Vorliegen des Entscheides der Beschwerdekammer ausgesetzt hat (pag. 24 00 0009). Auf das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist daher nicht einzutreten.
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2. Materiell zu prüfen ist somit, ob die in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung nach Art. 119 BStP vorgenommene Fristansetzung rechtens ist. Hierbei ist bereits dem Wortlaut der Bestimmung zu entnehmen, dass die Fristanset- zung erst erfolgen kann, wenn der Untersuchungsrichter findet, dass der Zweck der Untersuchung erreicht sei. Da vorliegend offensichtlich noch weitere Beweismassnahmen vorgesehen sind bzw. ein Gutachten einge- holt und weitere Befragungen durchgeführt werden sollen, kann keines- wegs die Rede davon sein, dass der Zweck der Voruntersuchung bereits erreicht sei bzw. dass diese vor dem Abschluss stehe. In diesem Sinne ist der in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung angebrachte Hinweis auf Art. 119 BStP verfehlt. Die Ansetzung dieser Frist ist erst zulässig, wenn al- le anderen Beweismassnahmen abgeschlossen sind und die Voruntersu- chung vor ihrem Abschluss steht. Insofern ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen, womit Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist.
3. Der Beschwerdeführer unterliegt vorliegend ungefähr zur Hälfte, weshalb ihm eine entsprechend reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 156 Abs. 3 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]). Diese ist auf Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.-- zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 250.-- ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Mit dem Entscheid über die Streitsache selbst hat die I. Beschwerdekam- mer auch zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsie- genden Partei von der unterliegenden zu ersetzen seien. Fällt der Ent- scheid wie vorliegend nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, so können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 245 BStP [in der Fassung vom
19. Dezember 2003]). Die Bundesanwaltschaft, welche Gegenpartei im Be- schwerdeverfahren ist, hat sich nicht mit eigenen Anträgen am vorliegen- den Verfahren beteiligt. Hingegen ist die Vorinstanz mit ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung teilweise unterlegen, weshalb sie dem teilweise ob- siegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu ent- richten hat. Diese ist ermessensweise auf Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) festzuset- zen (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Ent- schädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
E. 2 Den Parteien wird im Sinne von Art. 119 BStP Frist bis zum 31.10.2006 angesetzt, gestützt auf die aktuelle Aktenlage Beweisanträge zu stellen.
E. 3 Der leitende Eidgenössische Untersuchungsrichter sei anzuweisen, den Parteien zuerst vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und erst danach eine angemes- sene Frist für die Stellung von Beweisanträgen zu stellen.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.
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Mit Eingabe vom 16. Oktober 2006 stellte A. ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und beantragte, was folgt (act. 3):
1. Der leitende Eidgenössische Untersuchungsrichter sei anzuweisen, bis zum Ent- scheid der Beschwerde durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes kei- ne weiteren Untersuchungshandlungen bezüglich des am 29. September 2006 an lic. iur. D. erteilten Gutachtensauftrages vorzunehmen, respektive anzuordnen; insbe- sondere habe er in der Sache von weiteren Fristansetzungen an die Beschuldigten abzusehen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.
Am 17. Oktober 2006 lud die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesan- waltschaft“) und das Untersuchungsrichteramt ein, bis zum 23. Oktober 2006 eine Vernehmlassung zum Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen einzureichen (act. 5 und 6). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass sie in dieser Sache auf eine Stellungnahme verzichte (act. 8). Das Untersuchungsrichteramt beantrag- te demgegenüber in seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 die Abweisung des Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 9).
In seiner Beschwerdeantwort vom 1. November 2006 beantragte das Un- tersuchungsrichteramt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 13), währenddem die Bundesanwaltschaft auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtete (act. 14). In seiner Beschwerdereplik vom
16. November 2006 nahm A. zur Beschwerdeantwort des Untersuchungs- richteramtes Stellung und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde im Sinne der gestellten Anträge (act. 16). Die Bundesanwaltschaft als auch das Untersuchungsrichteramt verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 19 und 20).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
E. 6 Aufl., Basel 2005, § 64 N. 8). Somit verbleibt zu prüfen, ob dem Be- schwerdeführer die mit der Gewährung des Verfahrensrechts verbundene Fristansetzung zum Nachteil gereicht. Auch diesbezüglich fehlt es ihm je- doch an der zur Legitimation zur Beschwerdeführung notwendigen Be- schwer. Der Beschwerdeführer bezeichnet die ihm eingeräumte Frist im Hinblick auf das Prinzip des fair trial lediglich als absurd kurz, legt aber nicht dar, inwiefern ihm durch diese ein ungerechtfertigter Nachteil er- wächst. Art. 96 Abs. 1 BStP sieht diesbezüglich vor, dass die Parteien auch nach Vorliegen des Gutachtens noch Erläuterungsfragen an die sachver-
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ständige Person richten können. Auch steht es den Parteien frei, nach Vor- liegen des Gutachtens die Durchführung anderweitiger Beweismassnah- men zu beantragen. Dies bedeutet aber auch, dass das ungenutzte Verstreichenlassen der anberaumten Frist keinen Rechtsverlust nach sich zieht, womit es dem Beschwerdeführer an der zur Beschwerdeführung notwendigen Beschwer fehlt und auf die Beschwerde, soweit sie sich ge- gen Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung richtet, nicht eingetreten werden kann.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird Ziff. 2 der ange- fochtenen Verfügung aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
- Auf das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird nicht ein- getreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 250.-- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurück- erstattet.
- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht mit Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 24. Januar 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Mühle- stein,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügung betreffend Beweisauf- nahme (Art. 91 ff. BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2006.67
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen der Voruntersuchung gegen A. wegen Verletzung der Melde- pflicht (Art. 37 GwG) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) so- wie gegen die Mitbeschuldigten B. und C. erliess das Eidg. Untersuchungs- richteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) am 29. September 2006 in Erwägung,
- dass beabsichtigt ist, lic. iur. D. von der Firma E. AG in Z. mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zu beauftragen; - dass das Gutachten namentlich die Frage beantworten soll, ob die Firma F. AG auf Grund der ihr von B. zur Verfügung gestellten Unterlagen und erteilten Aufträge davon ausgehen konnte, dass die von ihr errichtete Offshore Struktur zur Abwicklung der Auf- träge inkl. Triage und Transferierung von Geldern ausschliesslich dem Zweck der Steu- eroptimierung zu dienen hatte bzw. dienen konnte; - dass ein erster Termin mit lic. iur. D. für Montag, den 9. Oktober 2006 vorgesehen ist; - dass von Amtes wegen als weitere Beweismassnahmen offizialiter nach Eingang des Gutachtens die Befragung der beschuldigten Parteien sowie G. vorgesehen ist; - dass weitere Beweismassnahmen zurzeit nicht vorgesehen sind;
die nachfolgende Verfügung (act. 4.2):
1. Den Parteien wird Frist bis zum 7.10.2006 angesetzt, Ergänzungsfragen an die Gut- achterin zu formulieren und einzureichen. 2. Den Parteien wird im Sinne von Art. 119 BStP Frist bis zum 31.10.2006 angesetzt, gestützt auf die aktuelle Aktenlage Beweisanträge zu stellen. 3. (…)
B. Gegen diese Verfügung erhob A. am 6. Oktober 2006 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und stellte die folgenden An- träge:
1. Die Verfügung des leitenden Eidgenössischen Untersuchungsrichters Jürg Zinglé vom 29. September 2006 sei aufzuheben. 2. Der verfügende Eidgenössische Untersuchungsrichter sei anzuweisen, von der Ertei- lung des von ihm vorgesehenen Gutachterauftrages abzusehen. 3. Der leitende Eidgenössische Untersuchungsrichter sei anzuweisen, den Parteien zuerst vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und erst danach eine angemes- sene Frist für die Stellung von Beweisanträgen zu stellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.
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Mit Eingabe vom 16. Oktober 2006 stellte A. ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und beantragte, was folgt (act. 3):
1. Der leitende Eidgenössische Untersuchungsrichter sei anzuweisen, bis zum Ent- scheid der Beschwerde durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes kei- ne weiteren Untersuchungshandlungen bezüglich des am 29. September 2006 an lic. iur. D. erteilten Gutachtensauftrages vorzunehmen, respektive anzuordnen; insbe- sondere habe er in der Sache von weiteren Fristansetzungen an die Beschuldigten abzusehen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.
Am 17. Oktober 2006 lud die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesan- waltschaft“) und das Untersuchungsrichteramt ein, bis zum 23. Oktober 2006 eine Vernehmlassung zum Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen einzureichen (act. 5 und 6). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass sie in dieser Sache auf eine Stellungnahme verzichte (act. 8). Das Untersuchungsrichteramt beantrag- te demgegenüber in seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 die Abweisung des Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 9).
In seiner Beschwerdeantwort vom 1. November 2006 beantragte das Un- tersuchungsrichteramt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 13), währenddem die Bundesanwaltschaft auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtete (act. 14). In seiner Beschwerdereplik vom
16. November 2006 nahm A. zur Beschwerdeantwort des Untersuchungs- richteramtes Stellung und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde im Sinne der gestellten Anträge (act. 16). Die Bundesanwaltschaft als auch das Untersuchungsrichteramt verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 19 und 20).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214 – 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshand- lung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist hingegen an keine gesetzliche Frist gebunden.
1.2 Die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die von der Vorinstanz am 29. September 2006 erlassene Verfü- gung, in welcher den Parteien bis zum 7. Oktober 2006 bzw. bis zum
31. Oktober 2006 Frist angesetzt wird, Ergänzungsfragen an die Gutachte- rin zu stellen bzw. im Sinne von Art. 119 BStP gestützt auf die aktuelle Ak- tenlage Beweisanträge zu stellen. Anfechtungsobjekt bildet somit eine Amtshandlung.
1.2.1 Vorab zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch die in Ziff. 1 der ange- fochtenen Verfügung getroffene Anordnung überhaupt einen ungerechtfer- tigten Nachteil erleidet, er mithin zur Beschwerdeführung legitimiert ist. So- weit ihm mit der angefochtenen Anordnung das Recht eingeräumt wird, zu Handen der Gutachterin Ergänzungsfragen zu formulieren und einzurei- chen, kann von einer Beschwer keine Rede sein. Vielmehr kommt die Vor- instanz mit der Gewährung einer solchen Gelegenheit, sich zum Inhalt des Gutachtensauftrages zu äussern, einer Verpflichtung nach, welche ihr das im Strafverfahren zu beachtende Gebot des rechtlichen Gehörs auferlegt (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, § 64 N. 8). Somit verbleibt zu prüfen, ob dem Be- schwerdeführer die mit der Gewährung des Verfahrensrechts verbundene Fristansetzung zum Nachteil gereicht. Auch diesbezüglich fehlt es ihm je- doch an der zur Legitimation zur Beschwerdeführung notwendigen Be- schwer. Der Beschwerdeführer bezeichnet die ihm eingeräumte Frist im Hinblick auf das Prinzip des fair trial lediglich als absurd kurz, legt aber nicht dar, inwiefern ihm durch diese ein ungerechtfertigter Nachteil er- wächst. Art. 96 Abs. 1 BStP sieht diesbezüglich vor, dass die Parteien auch nach Vorliegen des Gutachtens noch Erläuterungsfragen an die sachver-
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ständige Person richten können. Auch steht es den Parteien frei, nach Vor- liegen des Gutachtens die Durchführung anderweitiger Beweismassnah- men zu beantragen. Dies bedeutet aber auch, dass das ungenutzte Verstreichenlassen der anberaumten Frist keinen Rechtsverlust nach sich zieht, womit es dem Beschwerdeführer an der zur Beschwerdeführung notwendigen Beschwer fehlt und auf die Beschwerde, soweit sie sich ge- gen Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung richtet, nicht eingetreten werden kann.
1.2.2 Anders gestaltet sich die Sachlage jedoch hinsichtlich Ziff. 2 der angefoch- tenen Verfügung. Mit dieser Anordnung setzt die Vorinstanz den Parteien im Sinne von Art. 119 BStP Frist bis zum 31. Oktober 2006 an, um gestützt auf die aktuelle Aktenlage Beweisanträge zu stellen. Art. 119 Abs. 1 BStP besagt, dass der Untersuchungsrichter den Parteien eine Frist bestimmt, in der sie eine Ergänzung der Akten beantragen können, wenn er findet, dass der Zweck der Voruntersuchung erreicht sei. Sind in der Folge die Anträge der Parteien erledigt, so schliesst der Untersuchungsrichter die Vorunter- suchung (Art. 119 Abs. 3 BStP). Bei der Ansetzung der Frist nach Art. 119 BStP handelt es sich somit um die letzte Gelegenheit für die Parteien, sich vor Abschluss der Voruntersuchung zu äussern. Danach ist es an der Bun- desanwaltschaft zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder ob An- klage erhoben wird (vgl. Art. 120 ff. BStP). Insofern ist auch ersichtlich, dass eine allfällig ungenutzt verstrichene Frist nach Art. 119 BStP für die Partei einem Rechtsverlust gleichkommt. Aus diesem Grund ist der Be- schwerdeführer durch Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Näherer Untersuchung bedarf auch die Frage nach der Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge 2 und 3 (act. 1).
1.3.1 Mit seinem zweiten Beschwerdeantrag verlangt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, von der Erteilung des von ihr vorge- sehenen Gutachterauftrages abzusehen. Auch diesbezüglich ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Erstellung des geplanten Gutachtens in die Rechts- position des Beschwerdeführers eingreift. Sollte das Ergebnis des Gutach- tens später tatsächlich nicht gegen den Angeschuldigten verwendet werden können, so würde dies den Beschuldigten selber auch finanziell nicht be- lasten, da diesfalls die durch das Gutachten verursachten Verfahrenskos- ten dem Staat aufzuerlegen wären. Der Beschwerdeführer ist durch die Er- teilung des vorgesehenen Gutachtensauftrages offensichtlich nicht be- schwert, weshalb auf seinen zweiten Beschwerdeantrag nicht eingetreten werden kann.
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1.3.2 Letztlich verlangt der Beschwerdeführer mit seinem dritten Beschwerdean- trag, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, den Parteien zuerst vollumfängli- che Akteneinsicht zu gewähren und erst danach eine angemessene Frist für die Stellung von Beweisanträgen zu stellen. Hierzu ist einerseits zu be- merken, dass der Streitgegenstand nicht vom Beschwerdeführer frei be- stimmt, sondern durch die Verfügung der Vorinstanz verbindlich festgelegt wird. In diesem Sinne ist nicht ersichtlich, dass sich die Verfügung der Vor- instanz in irgendeiner Form zur Frage des Rechts auf Akteneinsicht äus- sert. Insbesondere wird in der Verfügung kein Akteneinsichtsbegehren ab- gelehnt. Der entsprechende Antrag ist somit direkt bei der Vorinstanz ein- zureichen. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hätte hier- über nur im Falle eines abgelehnten Gesuchs um Akteneinsicht als Be- schwerdeinstanz zu urteilen. Andererseits findet sich in den Akten der Vor- untersuchung eine Mitteilung der Vorinstanz vom 16. Oktober 2006 (pag. 24 00 0007), wonach den Parteien offeriert wird, die Verfahrensakten in Bern einzusehen. Der Antrag, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, den Parteien vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren, ist schon aus diesem Grund gegenstandslos geworden, weshalb es dem Beschwerdeführer diesbezüglich am Rechtsschutzinteresse fehlt und diesbezüglich auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden kann.
1.3.3 Insgesamt ergibt sich aus den obigen Erwägungen, dass nachfolgend auf die Beschwerde nur insofern eingetreten wird, als dass sie sich gegen Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung richtet.
1.4 Die Gewährung des Suspensiveffektes hängt in der Regel von den konkre- ten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ab (BGE 107 Ia 269, 270 E. 1), wobei der Vollzug der angefochtenen Verfü- gung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersu- chung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f., m.w.H.). Vorliegend fällt das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Umfang der Hauptanträge, auf welche nicht eingetreten wird, ohne weiteres dahin. Be- züglich der gegen Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung gerichteten Be- schwerde, wurde das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos, da die Vorinstanz mittels Verfügung vom 1. November 2006 die gemäss Art. 119 BStP angesetzte Frist bis zum Vorliegen des Entscheides der Beschwerdekammer ausgesetzt hat (pag. 24 00 0009). Auf das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist daher nicht einzutreten.
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2. Materiell zu prüfen ist somit, ob die in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung nach Art. 119 BStP vorgenommene Fristansetzung rechtens ist. Hierbei ist bereits dem Wortlaut der Bestimmung zu entnehmen, dass die Fristanset- zung erst erfolgen kann, wenn der Untersuchungsrichter findet, dass der Zweck der Untersuchung erreicht sei. Da vorliegend offensichtlich noch weitere Beweismassnahmen vorgesehen sind bzw. ein Gutachten einge- holt und weitere Befragungen durchgeführt werden sollen, kann keines- wegs die Rede davon sein, dass der Zweck der Voruntersuchung bereits erreicht sei bzw. dass diese vor dem Abschluss stehe. In diesem Sinne ist der in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung angebrachte Hinweis auf Art. 119 BStP verfehlt. Die Ansetzung dieser Frist ist erst zulässig, wenn al- le anderen Beweismassnahmen abgeschlossen sind und die Voruntersu- chung vor ihrem Abschluss steht. Insofern ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen, womit Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist.
3. Der Beschwerdeführer unterliegt vorliegend ungefähr zur Hälfte, weshalb ihm eine entsprechend reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 156 Abs. 3 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]). Diese ist auf Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.-- zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 250.-- ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Mit dem Entscheid über die Streitsache selbst hat die I. Beschwerdekam- mer auch zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsie- genden Partei von der unterliegenden zu ersetzen seien. Fällt der Ent- scheid wie vorliegend nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, so können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 245 BStP [in der Fassung vom
19. Dezember 2003]). Die Bundesanwaltschaft, welche Gegenpartei im Be- schwerdeverfahren ist, hat sich nicht mit eigenen Anträgen am vorliegen- den Verfahren beteiligt. Hingegen ist die Vorinstanz mit ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung teilweise unterlegen, weshalb sie dem teilweise ob- siegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu ent- richten hat. Diese ist ermessensweise auf Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) festzuset- zen (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Ent- schädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird Ziff. 2 der ange- fochtenen Verfügung aufgehoben.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Auf das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird nicht ein- getreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 250.-- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurück- erstattet.
4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht mit Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 24. Januar 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Mühlestein - Schweizerische Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.