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BH.2012.5

Bundesstrafgericht · 2012-08-27 · Deutsch CH

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO).

Sachverhalt

A. Die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft führt u. a. gegen A. eine Untersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB, der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB sowie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3, Ziff. 2 StGB (vgl. hierzu Beilage 67 zum Antrag vom

22. August 2011 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs). A. wurde am 27. Juni 2011 festgenommen (vgl. Beilagen 5 und 6 zum Antrag vom

29. Juni 2011 auf Anordnung von Untersuchungshaft) und mit Verfügung vom 30. Juni 2011 des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zü- rich (nachfolgend "Zwangsmassnahmengericht") in Untersuchungshaft ver- setzt (Akten GH111183-L, act. 4).

Mit Verfügung vom 30. August 2011 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch von A. ab (Akten GH111528-L, act. 7). Weiter verlängerte es am 5. Oktober 2011 (Akten GH111781-L, act. 4), am

28. Dezember 2011 (Akten GH112394-L, act. 4) und am 30. März 2012 (Akten GH120581-L, act. 6) die Untersuchungshaft, zuletzt bis 28. Ju- ni 2012.

B. Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 beantragte die Bundesanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht, die gegen A. angeordnete Untersuchungshaft sei auf die vorläufige Dauer von sechs Monaten, d. h. bis Freitag, 28. De- zember 2012, zu verlängern (Akten GH121189-L, act. 1). A. liess sich am

29. Juni 2012 hierzu vernehmen, schloss auf Abweisung des Gesuchs und stellte zudem eine Reihe von verschiedenen prozessualen Anträgen (Akten GH121189-L, act. 4). Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 (act. 1.1) zog das Zwangsmassnahmengericht die bei ihm vorhandenen Vorakten bei (Ziff. 1, Abs. 1 des Dispositivs), wies die übrigen prozessualen Anträge von A. ab (Ziff. 1, Abs. 2) und verlängerte die Untersuchungshaft bis 28. Dezem- ber 2012 (Ziff. 2).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. Juli 2012 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Es sei in Aufhebung von Ziff. 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

4. Juli 2012 der Beschwerdeführer umgehend unter Auferlegung einer Pass- und Schriften-

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sperre sowie der Auflage, sich an einem noch zu bestimmenden Ort in der Schweiz aufzu- halten und sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, auf freien Fuss zu setzen.

2. Eventualiter sei in Aufhebung von Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 der Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts vom 4. Juli 2012 die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm der Unterzeichner [Rechtsanwalt Adrian Ramsauer] für das Beschwerdeverfahren als unentgelt- licher Rechtsbeistand beizugeben."

In prozessualer Hinsicht beantragt A. was folgt:

"1. Es seien die Akten gemäss Ziff. 1 Abs. 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmenge- richts beizuziehen (…).

2. Beilagen 126-129, 131, 155, 159-161, 186, 189, 190, 192, 195, 196, 212, 222-228 zum Haftverlängerungsgesuch der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "HVG") und weitere von der Privatklägerschaft zu den Strafakten produzierte Unterlagen seien aus diesen zu entfer- nen und unter separatem Verschluss zu halten.

3. Die Bundesanwaltschaft sei anzuhalten, der Verteidigung vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren.

4. Die Passage in HVG Ziff. 1.10.9, erster Abschnitt, über das Thema der Instruktion vom

15. März 2012 sei aus dem Recht zu weisen."

Das Zwangsmassnahmengericht teilte am 18. Juli 2012 mit, auf eine Ver- nehmlassung zur Beschwerde zu verzichten (act. 3). In ihrer Beschwerde- antwort vom 30. Juli 2012 beantragt die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 6):

"1. Die Beschwerde (…) sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Be- schwerdeführers vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Auf die prozessualen Anträge gemäss Ziffer 2, 3 und 4 der Beschwerde sei nicht einzutre- ten, eventualiter seien sie vollumfänglich abzuweisen."

In seiner Replik vom 13. August 2012 (act. 11) ersucht A. sinngemäss um Gutheissung seiner gestellten Anträge und stellt zusätzlich den prozessua- len Antrag, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. August 2012 (mit welcher diese dessen Antrag auf vollständige Akteneinsicht abwies) sei aufzuheben. Diesbezüglich eröffnete die Beschwerdekammer das separate Beschwerdeverfahren BB.2012.124. Die Replik wurde der Bundesanwalt- schaft am 14. August 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Die verhaftete Person kann (wie auch die Staatsanwaltschaft, vgl. hierzu BGE 137 IV 22 E. 1 S. 23 ff., bestätigt in BGE 137 IV 87 E. 2 und 3 S. 89 ff.; siehe auch BGE 137 IV 230 E. 1; 137 IV 237 E. 1.2) Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Be- urteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmass- nahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Be- schwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz erteilte Bewilligung der Verlängerung der Untersuchungshaft ohne Weiteres be- schwert (vgl. zuletzt u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2012.1 vom 25. Januar 2012, E. 1.2). Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwer- de einzutreten ist.

E. 2.1 Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten prozessualen Antra- ges bezeichneten Vorakten wurden der Beschwerdekammer von der Vor- instanz übermacht und stehen dieser zur Verfügung.

E. 2.2 Die vom Beschwerdeführer mit seinem zweiten prozessualen Antrag auf- geworfene Frage, ob strafprozessuale Beweisverbote vorliegen, ist grund- sätzlich vom erkennenden Strafrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsver- fahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen er- scheint (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2012 vom

13. April 2012, E. 2.4 m.w.H.). Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise wird in Art. 141 StPO geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung

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sind Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, in kei- nem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als un- verwertbar bezeichnet (sog. absolute Beweisverbote; vgl. hierzu GLESS, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 141 StPO N. 15). Art. 141 Abs. 2 ent- hält demgegenüber relative bzw. abwägungsoffene Beweisverwertungs- verbote (GLESS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 16), deren Verwertbarkeit in aller Regel nicht zum Vorneherein als ausgeschlossen erscheinen dürfte. Im Rahmen der Begründung seines zweiten prozessualen Antrages (act. 1, Ziff. C.1, S. 5 ff.) unterlässt es der Beschwerdeführer ohnehin, irgendwel- che gesetzlichen Bestimmungen anzuführen, die von den Strafbehörden bei der Erhebung der von ihm genannten Beweisunterlagen verletzt worden wären. Auch aus den beiden angeführten Literaturstellen lässt sich ohne konkrete Rügen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der entsprechende An- trag ist daher abzuweisen.

E. 2.3 und 5 verwiesen werden. Hinsichtlich der Bestrebungen der Beschwer- degegnerin, die gegen den Beschwerdeführer und die mitbeschuldigten Personen laufende Strafuntersuchung voranzutreiben, erläuterte diese im Rahmen ihres Haftverlängerungsgesuchs vom 22. Juni 2012 ausführlich die von ihr seit der letzten Haftprüfung vorgenommenen (vgl. Akten GH121189-L, act. 1, Ziff. 1.5 – 1.9) sowie die von ihr in nächster Zeit vor- gesehenen Untersuchungshandlungen (vgl. Akten GH121189-L, act. 1, Ziff. 1.10 und 1.11). Verfahrensverzögerungen, welche die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage stellen (vgl. hierzu u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012, E. 4.7.1 m.w.H.), sind keine ersichtlich.

E. 2.4 Abzuweisen ist schliesslich der vierte prozessuale Antrag des Beschwerde- führers, mit welchem er verlangt, die Passage aus dem Haftverlängerungs- gesuch über das Thema der Instruktion vom 15. März 2012 zwischen ihm und seinem Klienten sei aus dem Recht zu weisen (zur Begründung vgl. act. 1, Ziff. C.5.15.3, S. 27 f.). Bei der entsprechenden Passage handelt es sich offensichtlich um eine blosse Vermutung der Beschwerdegegnerin, wonach eine Änderung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers auf dessen zwischenzeitliche Besprechung mit seinem Verteidiger zurück zu führen sei. Eine Verletzung einer das Verhältnis zwischen dem Beschuldig- ten und seinem Verteidiger schützenden Bestimmung wie bspw. Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO kann darin nicht erblickt werden.

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3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, im Verfahren vor der Vorinstanz sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Auf die einzelnen dieser Rügen ist nachfolgend kurz einzugehen.

3.2 Der Beschwerdeführer bemängelt diesbezüglich erneut die ihm bisher ver- weigerte vollständige Akteneinsicht bzw. die unvollständige Aktenvorlage durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens (act. 1, Ziff. C.2.1, S. 8 f.). Was die Frage nach der Akteneinsicht angeht, kann an dieser Stelle auf das oben Erwähnte (siehe E. 2.3) verwiesen wer- den. Wie Art. 227 Abs. 2 StPO entnommen werden kann, war die Be- schwerdegegnerin auch nicht verpflichtet, der Vorinstanz die Gesamtheit der Verfahrensakten, sondern lediglich die wesentlichen Akten vorzulegen. Die entsprechende Rüge erweist sich daher als unbegründet.

3.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die (für Fälle wie den vorliegenden zu knapp bemessene) gesetzliche und nicht erstreckbare (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO) Frist von Art. 227 Abs. 3 StPO, innert welcher er zum Haftverlänge- rungsgesuch der Beschwerdegegnerin habe Stellung nehmen müssen, stehe im Widerspruch zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK (ohne dies jedoch zu konkreti- sieren) und zu Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK, indem nicht ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Verteidigung zur Verfügung stehe (act. 1 Ziff. C.2.2, S. 9 f.). Dem Beschwerdeführer ist es diesbezüglich nichtsdestotrotz gelungen, fristgerecht eine 24 Seiten umfassende Stellungnahme abzuliefern (Akten GH121189-L, act. 4). Was aber den letztgenannten Artikel angeht, verkennt der Beschwerdeführer, dass die von ihm angerufene Norm dem Beschul- digten genügend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung im eigentlichen Prozess gewährt, nicht jedoch auf Haftprüfungsverfahren als solche ge- münzt ist (vgl. in diesem Sinne FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar,

2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 6 EMRK N. 179 in fine). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer auch offen, jederzeit ein Haft- entlassungsgesuch zu stellen (Art. 228 Abs. 1 StPO) und sich hierbei die Zeit zu nehmen, welcher er für die Erstellung einer aus seiner Sicht genü- gend substantiierten Eingabe benötigt. Soweit die Dreitagefrist gemäss Art. 227 Abs. 3 StPO also überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK fallen würde, so kann nicht von einer Verletzung der Norm ausgegangen werden, nachdem ihm auch genügend andere Gele- genheiten zustehen, sich gegen die Weiterführung der Untersuchungshaft zur Wehr zu setzen.

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3.4 Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, der angefochtene Entscheid weise eine ungenügende Motivationsdichte auf, weil wesentliche Vorbringen der Verteidigung begründungslos übergangen worden bzw. pauschal als unmassgeblich bezeichnet worden seien (act. 1, Ziff. 2.3, S. 10 f.). Der vom Beschwerdeführer diesbezüglich angerufene Grundsatz des rechtlichen Gehörs bzw. die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid aus- reichend zu begründen, bedeuten jedoch nicht, dass sich die Behörde aus- drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. hierzu u. a. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.). Die Begründungsdichte des ange- fochtenen Entscheides gibt vor diesem Hintergrund nicht zu Kritik Anlass. Insbesondere erweist es sich als zulässig, wenn die Vorinstanz, welche vorliegend zum insgesamt sechsten Mal die Rechtmässigkeit der über den Beschwerdeführer angeordneten bzw. andauernden Untersuchungshaft zu entscheiden hatte, auf die in vorangehenden Verfahren gemachten Ausfüh- rungen verwies. Weiter war sie nach dem Gesagten nicht verpflichtet, die zahlreichen punktuellen Einwände des Beschwerdeführers in seiner 24 Sei- ten umfassenden Stellungnahme (Akten GH121189-L, act. 4) einzeln ab- zuhandeln, sondern durfte sich auf die für sie entscheidwesentlichen Punk- te beschränken. Ob die Begründung der Vorinstanz inhaltlich zu überzeu- gen vermag, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der ma- teriellen Überprüfung des angefochtenen Entscheides.

3.5 In formeller Hinsicht kritisiert der Beschwerdeführer schliesslich die verwei- gerte persönliche Anhörung durch die Vorinstanz (act. 1, Ziff. C.2.4, S. 11 f.). Art. 227 Abs. 6 StPO sieht für Haftverlängerungsgesuche grund- sätzlich das schriftliche Verfahren vor. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rüge der Unvereinbarkeit dieser Norm mit den Bestimmungen der BV ist aufgrund von Art. 190 BV von Beginn weg nicht zu hören. Eine plausible Erklärung, wie aus dem ebenfalls angerufenen Öffentlichkeits- prinzip gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein Anspruch auf eine mündliche Ver- handlung vor dem Zwangsmassnahmengericht abgeleitet werden soll, blieb der Beschwerdeführer schuldig. Überdies findet Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf das fragliche Verfahren keine Anwendung; gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sehen Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV, im Gegensatz zum Fall der Anordnung von strafprozessualer Haft (Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK), für die blosse Prüfung eines Haftentlassungsgesuches keine Vorführung vor dem Richter bzw. mündliche Anhörung und Haftprü- fungsverhandlung ausdrücklich vor (BGE 126 I 172 E. 3b m.w.H.).

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E. 4 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusions- gefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zuläs- sig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

E. 5 Oktober 2010 zwischen der B. und dem I. Trust, bezüglich welchem ebenfalls der Beschwerdeführer als Repräsentant auftrat (er selber be- zeichnet sich als Inhaber; vgl. S. 9 des und die Beilagen zum Einvernah- meprotokoll vom 28. Juni 2011 [Beilage 6 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft]) veranlasst worden ist, die Kreditsumme von 50 Millio- nen EURO auf das Konto der B. bei der H. AG zu transferieren. Bereits der am 15. Oktober 2010 von der H. AG auf das Konto der J. SA bei der Bank K. AG erfolgte Transfer dieser 100 Millionen EURO wurde offenbar durch die B. nicht mehr ordnungsgemäss verbucht, was bereits auf eine unrecht- mässige Verwendung dieser Gelder hindeutet. Ebensowenig in den Ge- schäftsbüchern ausgewiesen sind die anschliessenden Transfers bis zum Eintreffen der 100 Millionen EURO auf das Konto der B. bei der C. AG. Der Beschwerdeführer wird diesbezüglich verdächtigt, bei dieser Veruntreuung bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B. aktiv an der Planung und an der Durchführung beteiligt gewesen zu sein (vgl. für Ein- zelheiten das Haftverlängerungsgesuch vom 22. Juni 2012 [Akten GH121189-L, act. 1], Ziff. 2.1).

E. 5.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de- ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta- dium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrecht- zuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkreti- sieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadi- um des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2012.3 vom 6. März 2012, E. 2.1; BH.2012.1 vom 25. Januar 2012, E. 3.1; BH.2011.7 vom 19. Dezember 2011, E. 3.2.1; jeweils m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m.w.H.).

E. 5.2 Die äusserst detaillierten und umfangreichen Vorbringen der Beschwerde- gegnerin, welche den Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten begrün- den, verteilen sich auf deren im Rahmen der vorangegangen Verfahren vor der Vorinstanz gemachten Eingaben (vgl. oben stehend Sachverhalt lit. A) sowie auf das neuste Haftverlängerungsgesuch vom 22. Juni 2012 (Akten

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GH121189-L, act. 1) und deren Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2012 (act. 6).

E. 5.2.1 Kurz zusammengefasst wurde demnach der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Komplizen zu Beginn der Untersuchung verdächtigt, nach einem gemeinsamen Tatplan verschiedene Bankbeziehungen in der Schweiz und im Ausland dazu benutzt zu haben, die mutmasslich verbrecherische Her- kunft der am 6. April 2011 auf ein auf die B. lautendes Konto bei der Bank C. AG eingegangenen 100 Millionen EURO zu verschleiern, um sie der Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Grundlage des entsprechenden Anfangsverdachts bildet die umfangreiche Ver- dachtsmeldung der C. AG vom 17. Juni 2011 (Beilage 1 zum Antrag der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2011 auf Anordnung von Untersu- chungshaft). Der Beschwerdeführer und seine Komplizen haben der C. AG verschiedene mutmasslich fingierte Verträge eingereicht, um so über die Konten der B., der D. Inc., bezüglich welcher der Beschwerdeführer als Repräsentant auftrat (er selber bezeichnet sich als Mitinhaber; vgl. S. 9 des und die Beilagen zum Einvernahmeprotokoll vom 28. Juni 2011 [Beilage 6 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft]), und weiterer Firmen abgewickelten Finanztransaktionen und Geldtransfers auf ausländische Bankkonten wirtschaftlich zu legitimieren und zu veranlassen. Der Be- schwerdeführer hat dazu unter anderem mehrmals persönlich bei der C. AG vorgesprochen und sich den Bankangestellten gegenüber als Bera- ter und Beauftragter der B. ausgegeben und selbst dann noch darauf hin- gewirkt, dass die Bank Beträge in Millionenhöhe transferiert, als ihm schon bekannt war, dass die Vermögenswerte auf Anweisung der bankinternen Compliance blockiert waren (vgl. Beilagen 7 und 10 zum Antrag auf Anord- nung von Untersuchungshaft; Beilage 48 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs). Es wird ihm in diesem Zusammenhang auch vorgeworfen, mit seinen Komplizen gegenüber der C. AG ein ganzes Lü- gengebäude mit einem Konstrukt an verzweigten Gesellschaften aufgebaut und aufrecht erhalten zu haben, um den Zahlungseingang der erwähnten 100 Millionen EURO sowie verschiedene Zahlungsausgänge plausibel er- scheinen zu lassen und die Bank von weiteren Abklärungen abzuhalten (vgl. für Einzelheiten das Haftverlängerungsgesuch vom 22. Juni 2012 [Ak- ten GH121189-L, act. 1], Ziff. 2.2). Hinsichtlich des Kontos der B. bei der C. AG ist zudem bemerkenswert, dass der einzige Zeichnungsberechtigte E. angeblich gar nicht für die B. tätig gewesen sei (vgl. Beilage 11 zum An- trag auf Anordnung von Untersuchungshaft).

E. 5.2.2 Die in Frage stehenden 100 Millionen EURO wurden ursprünglich in zwei Beträgen von je 50 Millionen EURO am 7. Oktober 2010 und am 8. Okto-

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ber 2010 von der Bank F. in Z. und von der Bank G. in Z. auf das am

20. September 2010 – unter massgeblicher Beteiligung des Beschwerde- führers (vgl. hierzu Akten GH121189-L, act. 1, Ziff. 2.7.3 und die dort er- wähnten Beilagen) – eröffnete Konto der B. bei der Bank H. AG überwiesen (siehe Beilage 51 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs; vgl. zudem die Kontoeröffnungsunterlagen als Beilage 44 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, welche wiederum E. als Einzel- zeichnungsberechtigten bezeichnen). Bezüglich der Darlehensgewährung durch die Bank G. geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Bank durch die mutmasslich fingierten Verträge "AGREEMENT OF UN- DERSTANDING" […] vom 4. Oktober 2010 (Beilage 197 zum Haftverlänge- rungsgesuch vom 22. Juni 2012) und "LOAN AGREEMENT" […] vom

E. 5.2.3 Weitere strafrechtliche Vorwürfe erhebt die Beschwerdegegnerin gegen- über dem Beschwerdeführer schliesslich im Zusammenhang mit der erfolg- ten bzw. versuchten Entnahme von Teilen dieser 100 Millionen EURO ab erwähntem Konto bei der C. AG bzw. ab Konten der dazwischen geschalte- ten Gesellschaften J. SA., D. Inc., L., M. Ltd. und mutmasslich weiterer na- türlicher und juristischer Personen im In- und Ausland, um sich oder andere damit unrechtmässig zu bereichern (vgl. für Einzelheiten das Haftverlänge- rungsgesuch vom 22. Juni 2012 [Akten GH121189-L, act. 1], Ziff. 2.3.1 – 2.5).

E. 5.3 Insbesondere belastend erweist sich die Tatsache, dass beim Beschwerde- führer eine Fülle von Vertragsdokumenten sowohl in Papier- als auch in

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elektronischer Form, unterzeichnet und nicht unterzeichnet, sichergestellt werden konnten. Diese und damit die mutmassliche Beteiligung des Be- schwerdeführers an der Planung und Durchführung der ab Oktober 2010 in die Realität umgesetzten Pläne reichen bis Februar 2010 zurück. Dass sich die entsprechenden Dokumente im Besitze des Beschwerdeführers befan- den, begründet bzw. verstärkt den Verdacht, dass er eine zentrale Rolle als Informationsknotenpunkt und Anlaufstelle für die aus verschiedenen aus- ländischen Staaten heraus agierenden mutmasslichen Komplizen innehat- te.

E. 5.4 In ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 22. Juni 2012 (Akten GH121189-L, act. 1, Ziff. 2.6-2.12, S. 19-34) schildert die Beschwerdegegnerin ausführ- lich die gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Erkenntnisse und ver- weist hierbei auf die vorliegenden Beweismittel. Auf die entsprechende Darstellung kann an dieser Stelle verwiesen werden.

Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, der gegen ihn bestehende Tatverdacht lasse sich deshalb nicht (mehr) aufrechterhalten, weil es den diesem zu Grunde liegenden Beweismitteln an Verwertbarkeit fehle, ist er von Beginn weg nicht zu hören (vgl. oben stehende E. 2.2). Im Übrigen flüchtet er sich im Rahmen seiner Beschwerde in eine lange Reihe von Be- hauptungen und Gegendarstellungen (act. 1, Ziff. 5, S. 15 – 38), welche von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort fast durchwegs mit präzisen Hinweisen auf die Akten minutiös widerlegt werden (act. 6, S. 26 – 38). Nur in beispielhafter Hinsicht zu bemerken ist, dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Schreiben des Fürstlichen Land- gerichts Liechtensteins an die Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2012, mit welchem dieses aufgrund bestehender Unklarheiten weitere sachverhaltli- che Ergänzungen zu deren Rechtshilfegesuch verlangt (Beilage 171a zum Haftverlängerungsgesuch vom 22. Juni 2012), bzw. der – ungeachtet der vorliegenden belastenden Momente – daraus gezogene Schluss, der ge- gen den Beschwerdeführer bestehende Tatverdacht sei nicht genügend klar, offensichtlich als unhaltbar bezeichnet werden muss. Die zahlreichen aktenwidrigen Behauptungen bzw. seine abweichende Würdigung von iso- liert dastehenden und aus dem Zusammenhang gerissenen Aussagen und Textauszügen, mit welchen er versucht, die Bedeutung seiner Rolle in der ganzen Angelegenheit herunter zu spielen, vermögen nichts am gegen ihn bestehenden, schon in einem frühen Verfahrensstadium begründeten, dringenden Tatverdacht zu ändern. Letztendlich verkennt der Beschwerde- führer hiermit auch, dass es nicht Aufgabe der Vorinstanz bzw. der Be- schwerdekammer ist, im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens eine er-

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schöpfende Abwägung aller sich stellender Tat- und Rechtsfragen vorzu- nehmen.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist anhand der vorliegenden Sachbeweise vom drin- genden Verdacht auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl mass- geblich an der deliktischen Erlangung einer Summe von 100 Millionen EU- RO zum Nachteil der B. als auch an den zahlreichen nachfolgenden geld- wäschereiverdächtigen Transaktionen beteiligt gewesen ist. Die Beschwer- de erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6.1 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfah- ren. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtge- fahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erschei- nen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Flucht- gefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haft- grund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die be- rufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012, E. 4.4; 1B_148/2011 vom 13. April 2011, E. 3.2).

E. 6.2 Auf Grund der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ist im Falle einer entsprechenden Verurteilung mit einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe zu rechnen. Der Beschwerdeführer ist zudem polnischer Staats- angehöriger, lebt in Polen und ist angeblich mittellos. Seine Ehefrau und zwei seiner Kinder leben in Russland. Seine zwei weiteren Kinder halten sich zu Ausbildungszwecken in Deutschland und Polen auf (vgl. zu all dem die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in act. 1.3). Zur Schweiz weist der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Beziehungen auf. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz hat er sich zu keiner Zeit ordnungsge- mäss angemeldet und nutzte inkognito die Wohnung einer anderen an die- ser Adresse offiziell gemeldeten, aber dort nicht wohnhaften Person. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer ernsthaften Fluchtgefahr zu Recht be- jaht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

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Nachdem vorliegend offensichtlich von einer ernsthaften Fluchtgefahr aus- zugehen ist, welcher auch nicht mit geeigneten Ersatzmassnahmen entge- gen getreten werden kann (vgl. hierzu nachfolgende E. 7.3), erübrigt sich an dieser Stelle eine gesonderte Prüfung des zweiten Haftgrundes der Kol- lusionsgefahr.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde verschiedene Umstände geltend, in welcher eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Beschwerdegegnerin liegen solle (siehe act. 1, Ziff. C.4, S. 13 ff.). Indem er auch dort wieder auf die bisher nicht erfolgte Akteneinsicht ver- weist bzw. den nach der bisherigen Untersuchungsdauer erstellten Tatver- dacht als ungenügend erachtet, kann auf die oben stehenden Erwägungen

E. 7.2 Sofern der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Untersuchungshaft sei deshalb unverhältnismässig, weil es an einer Vortat der Geldwäscherei fehle und deshalb die bisher ausgestandene Strafe nahe wenn nicht schon über einer zu erwartenden Freiheitsstrafe liege (siehe act. 1, Ziff. C.6, S. 38), kann erneut auf oben stehende E. 5 verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls kritisierte (siehe act. 1, Ziff. C.7, S. 39) An- nahme der Vorinstanz eines Ausnahmefalles im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO, mithin die ausnahmsweise Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate, vermag ebenfalls zu überzeugen (siehe act. 1.1, S. 8). Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung in korrekter Weise auf den vom Ge- setzgeber mit Art. 227 Abs. 7 StPO verfolgten Zweck verwiesen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2011 vom 6. April 2011, E. 4.2.1) und zutreffend erwogen, dass es sich vorliegend um ein umfangreiches und komplexes Wirtschaftsstrafverfahren mit noch diversen anstehenden Beweiserhebungen und –auswertungen, langwierigen Erhebungen auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe und – insbesondere nach der offenbar

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bevorstehenden Auslieferung des Mitbeschuldigten N. – noch zahlreichen anstehenden (Konfrontations-)Einvernahmen handelt.

E. 7.3 Mildere Massnahmen als die Untersuchungshaft im Sinne von Art. 237 Abs. 1 StPO sind vorliegend keine denkbar. Die vom Beschwerdeführer anbegehrten Ersatzmassnahmen sind ungeeignet, der Fluchtgefahr entge- gen zu treten. Eine gegenüber dem ausländischen Beschwerdeführer ver- hängte Schriftensperre wäre von Beginn weg wirkungslos, weil die schwei- zerischen Behörden es den ausländischen Behörden nicht verbieten kön- nen, Schriften auszustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2012 vom

13. Februar 2012, E. 6.2). Die Meldepflicht im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO vermag die Fluchtgefahr lediglich in geringem Masse herabzu- setzen, weil durch sie eine allfällige Flucht relativ rasch entdeckt werden könnte; präventiver Charakter kommt ihr aber keiner zu (vgl. BGE 137 IV 122 E. 6.2 S. 132).

E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abgewiesen werden muss.

E. 9 Mai 2012, E. 2.3.2). Die Beschwerdegegnerin hat Rechtsanwalt Adrian Ramsauer nur gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers bestimmt (siehe act. 1.4, S. 2 f.). Da- von, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung auch die Bedürftig- keit des Beschwerdeführers bejaht haben soll, kann keine Rede sein. An- hand des vom Beschwerdeführer zu seinem Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers eingereichten Formulars, welches auch der Be- schwerdekammer als Beurteilungsgrundlage seiner Bedürftigkeit einge- reicht wurde und in welchem der Beschwerdeführer praktisch keinerlei An- gaben zu seinen finanziellen Verhältnissen macht, gibt es auch keinen Grund dazu. Das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers ist ab- zuweisen.

- 15 -

E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich um die unentgeltliche Prozess- führung und die Beigebung seines amtlichen Verteidigers als unentgeltli- chen Rechtsbeistand (siehe zur Begründung act. 1, Ziff. B.4; act. 1.2, 1.3 und 1.4). Tatsächlich ist die Beschwerdekammer im vor ihr geführten Be- schwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

E. 9.3 Praxisgemäss legt die Beschwerdekammer in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren fest (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundes- strafgerichts BH.2011.1 vom 16. Februar 2011, E. 10.1). Die Bundesstraf- gerichtskasse hat vorliegend den amtlichen Verteidiger für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 21 Abs. 2 BStKR). Die Entschädigung wird bestimmt auf Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt. und Ausla- gen; Art. 12 Abs. 2 BStKR). Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse jedoch vom unterliegenden Beschwerdeführer zurückzuerstatten (Art. 21 Abs. 3 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
  4. Die Bundesstrafgerichtkasse entschädigt den amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.). Der Beschwerdeführer hat ihr diesen Betrag vollumfänglich zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. August 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH, Zwangsmassnahmengericht,

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2012.5

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Sachverhalt:

A. Die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft führt u. a. gegen A. eine Untersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB, der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB sowie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3, Ziff. 2 StGB (vgl. hierzu Beilage 67 zum Antrag vom

22. August 2011 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs). A. wurde am 27. Juni 2011 festgenommen (vgl. Beilagen 5 und 6 zum Antrag vom

29. Juni 2011 auf Anordnung von Untersuchungshaft) und mit Verfügung vom 30. Juni 2011 des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zü- rich (nachfolgend "Zwangsmassnahmengericht") in Untersuchungshaft ver- setzt (Akten GH111183-L, act. 4).

Mit Verfügung vom 30. August 2011 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch von A. ab (Akten GH111528-L, act. 7). Weiter verlängerte es am 5. Oktober 2011 (Akten GH111781-L, act. 4), am

28. Dezember 2011 (Akten GH112394-L, act. 4) und am 30. März 2012 (Akten GH120581-L, act. 6) die Untersuchungshaft, zuletzt bis 28. Ju- ni 2012.

B. Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 beantragte die Bundesanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht, die gegen A. angeordnete Untersuchungshaft sei auf die vorläufige Dauer von sechs Monaten, d. h. bis Freitag, 28. De- zember 2012, zu verlängern (Akten GH121189-L, act. 1). A. liess sich am

29. Juni 2012 hierzu vernehmen, schloss auf Abweisung des Gesuchs und stellte zudem eine Reihe von verschiedenen prozessualen Anträgen (Akten GH121189-L, act. 4). Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 (act. 1.1) zog das Zwangsmassnahmengericht die bei ihm vorhandenen Vorakten bei (Ziff. 1, Abs. 1 des Dispositivs), wies die übrigen prozessualen Anträge von A. ab (Ziff. 1, Abs. 2) und verlängerte die Untersuchungshaft bis 28. Dezem- ber 2012 (Ziff. 2).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. Juli 2012 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Es sei in Aufhebung von Ziff. 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

4. Juli 2012 der Beschwerdeführer umgehend unter Auferlegung einer Pass- und Schriften-

- 3 -

sperre sowie der Auflage, sich an einem noch zu bestimmenden Ort in der Schweiz aufzu- halten und sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, auf freien Fuss zu setzen.

2. Eventualiter sei in Aufhebung von Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 der Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts vom 4. Juli 2012 die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm der Unterzeichner [Rechtsanwalt Adrian Ramsauer] für das Beschwerdeverfahren als unentgelt- licher Rechtsbeistand beizugeben."

In prozessualer Hinsicht beantragt A. was folgt:

"1. Es seien die Akten gemäss Ziff. 1 Abs. 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmenge- richts beizuziehen (…).

2. Beilagen 126-129, 131, 155, 159-161, 186, 189, 190, 192, 195, 196, 212, 222-228 zum Haftverlängerungsgesuch der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "HVG") und weitere von der Privatklägerschaft zu den Strafakten produzierte Unterlagen seien aus diesen zu entfer- nen und unter separatem Verschluss zu halten.

3. Die Bundesanwaltschaft sei anzuhalten, der Verteidigung vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren.

4. Die Passage in HVG Ziff. 1.10.9, erster Abschnitt, über das Thema der Instruktion vom

15. März 2012 sei aus dem Recht zu weisen."

Das Zwangsmassnahmengericht teilte am 18. Juli 2012 mit, auf eine Ver- nehmlassung zur Beschwerde zu verzichten (act. 3). In ihrer Beschwerde- antwort vom 30. Juli 2012 beantragt die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 6):

"1. Die Beschwerde (…) sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Be- schwerdeführers vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Auf die prozessualen Anträge gemäss Ziffer 2, 3 und 4 der Beschwerde sei nicht einzutre- ten, eventualiter seien sie vollumfänglich abzuweisen."

In seiner Replik vom 13. August 2012 (act. 11) ersucht A. sinngemäss um Gutheissung seiner gestellten Anträge und stellt zusätzlich den prozessua- len Antrag, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. August 2012 (mit welcher diese dessen Antrag auf vollständige Akteneinsicht abwies) sei aufzuheben. Diesbezüglich eröffnete die Beschwerdekammer das separate Beschwerdeverfahren BB.2012.124. Die Replik wurde der Bundesanwalt- schaft am 14. August 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

- 4 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die verhaftete Person kann (wie auch die Staatsanwaltschaft, vgl. hierzu BGE 137 IV 22 E. 1 S. 23 ff., bestätigt in BGE 137 IV 87 E. 2 und 3 S. 89 ff.; siehe auch BGE 137 IV 230 E. 1; 137 IV 237 E. 1.2) Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Be- urteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmass- nahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Be- schwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz erteilte Bewilligung der Verlängerung der Untersuchungshaft ohne Weiteres be- schwert (vgl. zuletzt u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2012.1 vom 25. Januar 2012, E. 1.2). Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwer- de einzutreten ist.

2.

2.1 Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten prozessualen Antra- ges bezeichneten Vorakten wurden der Beschwerdekammer von der Vor- instanz übermacht und stehen dieser zur Verfügung.

2.2 Die vom Beschwerdeführer mit seinem zweiten prozessualen Antrag auf- geworfene Frage, ob strafprozessuale Beweisverbote vorliegen, ist grund- sätzlich vom erkennenden Strafrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsver- fahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen er- scheint (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2012 vom

13. April 2012, E. 2.4 m.w.H.). Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise wird in Art. 141 StPO geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung

- 5 -

sind Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, in kei- nem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als un- verwertbar bezeichnet (sog. absolute Beweisverbote; vgl. hierzu GLESS, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 141 StPO N. 15). Art. 141 Abs. 2 ent- hält demgegenüber relative bzw. abwägungsoffene Beweisverwertungs- verbote (GLESS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 16), deren Verwertbarkeit in aller Regel nicht zum Vorneherein als ausgeschlossen erscheinen dürfte. Im Rahmen der Begründung seines zweiten prozessualen Antrages (act. 1, Ziff. C.1, S. 5 ff.) unterlässt es der Beschwerdeführer ohnehin, irgendwel- che gesetzlichen Bestimmungen anzuführen, die von den Strafbehörden bei der Erhebung der von ihm genannten Beweisunterlagen verletzt worden wären. Auch aus den beiden angeführten Literaturstellen lässt sich ohne konkrete Rügen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der entsprechende An- trag ist daher abzuweisen.

2.3 Auf den dritten prozessualen Antrag bzw. auf den im Rahmen der Replik gestellten prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung vollumfänglicher Akteneinsicht im Strafverfahren ist im Haftprüfungsverfah- ren mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Über Gesuche um Ak- teneinsicht hat gestützt auf Art. 102 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung, mithin die Beschwerdegegnerin, zu entscheiden. Die Beschwerdekammer kann diesbezüglich nur mittels Beschwerde gegen eine ablehnende Verfü- gung bzw. wegen Säumnis beim Erlass einer solchen Verfügung angerufen werden (vgl. hierzu die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.3 vom

4. März 2009, E. 1.3; BB.2006.67 vom 24. Januar 2007, E. 1.3.2). Diesbe- züglich ist nun das erwähnte Beschwerdeverfahren BB.2012.124 eröffnet worden.

2.4 Abzuweisen ist schliesslich der vierte prozessuale Antrag des Beschwerde- führers, mit welchem er verlangt, die Passage aus dem Haftverlängerungs- gesuch über das Thema der Instruktion vom 15. März 2012 zwischen ihm und seinem Klienten sei aus dem Recht zu weisen (zur Begründung vgl. act. 1, Ziff. C.5.15.3, S. 27 f.). Bei der entsprechenden Passage handelt es sich offensichtlich um eine blosse Vermutung der Beschwerdegegnerin, wonach eine Änderung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers auf dessen zwischenzeitliche Besprechung mit seinem Verteidiger zurück zu führen sei. Eine Verletzung einer das Verhältnis zwischen dem Beschuldig- ten und seinem Verteidiger schützenden Bestimmung wie bspw. Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO kann darin nicht erblickt werden.

- 6 -

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, im Verfahren vor der Vorinstanz sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Auf die einzelnen dieser Rügen ist nachfolgend kurz einzugehen.

3.2 Der Beschwerdeführer bemängelt diesbezüglich erneut die ihm bisher ver- weigerte vollständige Akteneinsicht bzw. die unvollständige Aktenvorlage durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens (act. 1, Ziff. C.2.1, S. 8 f.). Was die Frage nach der Akteneinsicht angeht, kann an dieser Stelle auf das oben Erwähnte (siehe E. 2.3) verwiesen wer- den. Wie Art. 227 Abs. 2 StPO entnommen werden kann, war die Be- schwerdegegnerin auch nicht verpflichtet, der Vorinstanz die Gesamtheit der Verfahrensakten, sondern lediglich die wesentlichen Akten vorzulegen. Die entsprechende Rüge erweist sich daher als unbegründet.

3.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die (für Fälle wie den vorliegenden zu knapp bemessene) gesetzliche und nicht erstreckbare (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO) Frist von Art. 227 Abs. 3 StPO, innert welcher er zum Haftverlänge- rungsgesuch der Beschwerdegegnerin habe Stellung nehmen müssen, stehe im Widerspruch zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK (ohne dies jedoch zu konkreti- sieren) und zu Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK, indem nicht ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Verteidigung zur Verfügung stehe (act. 1 Ziff. C.2.2, S. 9 f.). Dem Beschwerdeführer ist es diesbezüglich nichtsdestotrotz gelungen, fristgerecht eine 24 Seiten umfassende Stellungnahme abzuliefern (Akten GH121189-L, act. 4). Was aber den letztgenannten Artikel angeht, verkennt der Beschwerdeführer, dass die von ihm angerufene Norm dem Beschul- digten genügend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung im eigentlichen Prozess gewährt, nicht jedoch auf Haftprüfungsverfahren als solche ge- münzt ist (vgl. in diesem Sinne FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar,

2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 6 EMRK N. 179 in fine). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer auch offen, jederzeit ein Haft- entlassungsgesuch zu stellen (Art. 228 Abs. 1 StPO) und sich hierbei die Zeit zu nehmen, welcher er für die Erstellung einer aus seiner Sicht genü- gend substantiierten Eingabe benötigt. Soweit die Dreitagefrist gemäss Art. 227 Abs. 3 StPO also überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK fallen würde, so kann nicht von einer Verletzung der Norm ausgegangen werden, nachdem ihm auch genügend andere Gele- genheiten zustehen, sich gegen die Weiterführung der Untersuchungshaft zur Wehr zu setzen.

- 7 -

3.4 Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, der angefochtene Entscheid weise eine ungenügende Motivationsdichte auf, weil wesentliche Vorbringen der Verteidigung begründungslos übergangen worden bzw. pauschal als unmassgeblich bezeichnet worden seien (act. 1, Ziff. 2.3, S. 10 f.). Der vom Beschwerdeführer diesbezüglich angerufene Grundsatz des rechtlichen Gehörs bzw. die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid aus- reichend zu begründen, bedeuten jedoch nicht, dass sich die Behörde aus- drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. hierzu u. a. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.). Die Begründungsdichte des ange- fochtenen Entscheides gibt vor diesem Hintergrund nicht zu Kritik Anlass. Insbesondere erweist es sich als zulässig, wenn die Vorinstanz, welche vorliegend zum insgesamt sechsten Mal die Rechtmässigkeit der über den Beschwerdeführer angeordneten bzw. andauernden Untersuchungshaft zu entscheiden hatte, auf die in vorangehenden Verfahren gemachten Ausfüh- rungen verwies. Weiter war sie nach dem Gesagten nicht verpflichtet, die zahlreichen punktuellen Einwände des Beschwerdeführers in seiner 24 Sei- ten umfassenden Stellungnahme (Akten GH121189-L, act. 4) einzeln ab- zuhandeln, sondern durfte sich auf die für sie entscheidwesentlichen Punk- te beschränken. Ob die Begründung der Vorinstanz inhaltlich zu überzeu- gen vermag, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der ma- teriellen Überprüfung des angefochtenen Entscheides.

3.5 In formeller Hinsicht kritisiert der Beschwerdeführer schliesslich die verwei- gerte persönliche Anhörung durch die Vorinstanz (act. 1, Ziff. C.2.4, S. 11 f.). Art. 227 Abs. 6 StPO sieht für Haftverlängerungsgesuche grund- sätzlich das schriftliche Verfahren vor. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rüge der Unvereinbarkeit dieser Norm mit den Bestimmungen der BV ist aufgrund von Art. 190 BV von Beginn weg nicht zu hören. Eine plausible Erklärung, wie aus dem ebenfalls angerufenen Öffentlichkeits- prinzip gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein Anspruch auf eine mündliche Ver- handlung vor dem Zwangsmassnahmengericht abgeleitet werden soll, blieb der Beschwerdeführer schuldig. Überdies findet Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf das fragliche Verfahren keine Anwendung; gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sehen Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV, im Gegensatz zum Fall der Anordnung von strafprozessualer Haft (Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK), für die blosse Prüfung eines Haftentlassungsgesuches keine Vorführung vor dem Richter bzw. mündliche Anhörung und Haftprü- fungsverhandlung ausdrücklich vor (BGE 126 I 172 E. 3b m.w.H.).

- 8 -

4. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusions- gefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zuläs- sig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

5.

5.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de- ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta- dium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrecht- zuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkreti- sieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadi- um des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2012.3 vom 6. März 2012, E. 2.1; BH.2012.1 vom 25. Januar 2012, E. 3.1; BH.2011.7 vom 19. Dezember 2011, E. 3.2.1; jeweils m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m.w.H.).

5.2 Die äusserst detaillierten und umfangreichen Vorbringen der Beschwerde- gegnerin, welche den Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten begrün- den, verteilen sich auf deren im Rahmen der vorangegangen Verfahren vor der Vorinstanz gemachten Eingaben (vgl. oben stehend Sachverhalt lit. A) sowie auf das neuste Haftverlängerungsgesuch vom 22. Juni 2012 (Akten

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GH121189-L, act. 1) und deren Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2012 (act. 6).

5.2.1 Kurz zusammengefasst wurde demnach der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Komplizen zu Beginn der Untersuchung verdächtigt, nach einem gemeinsamen Tatplan verschiedene Bankbeziehungen in der Schweiz und im Ausland dazu benutzt zu haben, die mutmasslich verbrecherische Her- kunft der am 6. April 2011 auf ein auf die B. lautendes Konto bei der Bank C. AG eingegangenen 100 Millionen EURO zu verschleiern, um sie der Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Grundlage des entsprechenden Anfangsverdachts bildet die umfangreiche Ver- dachtsmeldung der C. AG vom 17. Juni 2011 (Beilage 1 zum Antrag der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2011 auf Anordnung von Untersu- chungshaft). Der Beschwerdeführer und seine Komplizen haben der C. AG verschiedene mutmasslich fingierte Verträge eingereicht, um so über die Konten der B., der D. Inc., bezüglich welcher der Beschwerdeführer als Repräsentant auftrat (er selber bezeichnet sich als Mitinhaber; vgl. S. 9 des und die Beilagen zum Einvernahmeprotokoll vom 28. Juni 2011 [Beilage 6 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft]), und weiterer Firmen abgewickelten Finanztransaktionen und Geldtransfers auf ausländische Bankkonten wirtschaftlich zu legitimieren und zu veranlassen. Der Be- schwerdeführer hat dazu unter anderem mehrmals persönlich bei der C. AG vorgesprochen und sich den Bankangestellten gegenüber als Bera- ter und Beauftragter der B. ausgegeben und selbst dann noch darauf hin- gewirkt, dass die Bank Beträge in Millionenhöhe transferiert, als ihm schon bekannt war, dass die Vermögenswerte auf Anweisung der bankinternen Compliance blockiert waren (vgl. Beilagen 7 und 10 zum Antrag auf Anord- nung von Untersuchungshaft; Beilage 48 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs). Es wird ihm in diesem Zusammenhang auch vorgeworfen, mit seinen Komplizen gegenüber der C. AG ein ganzes Lü- gengebäude mit einem Konstrukt an verzweigten Gesellschaften aufgebaut und aufrecht erhalten zu haben, um den Zahlungseingang der erwähnten 100 Millionen EURO sowie verschiedene Zahlungsausgänge plausibel er- scheinen zu lassen und die Bank von weiteren Abklärungen abzuhalten (vgl. für Einzelheiten das Haftverlängerungsgesuch vom 22. Juni 2012 [Ak- ten GH121189-L, act. 1], Ziff. 2.2). Hinsichtlich des Kontos der B. bei der C. AG ist zudem bemerkenswert, dass der einzige Zeichnungsberechtigte E. angeblich gar nicht für die B. tätig gewesen sei (vgl. Beilage 11 zum An- trag auf Anordnung von Untersuchungshaft).

5.2.2 Die in Frage stehenden 100 Millionen EURO wurden ursprünglich in zwei Beträgen von je 50 Millionen EURO am 7. Oktober 2010 und am 8. Okto-

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ber 2010 von der Bank F. in Z. und von der Bank G. in Z. auf das am

20. September 2010 – unter massgeblicher Beteiligung des Beschwerde- führers (vgl. hierzu Akten GH121189-L, act. 1, Ziff. 2.7.3 und die dort er- wähnten Beilagen) – eröffnete Konto der B. bei der Bank H. AG überwiesen (siehe Beilage 51 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs; vgl. zudem die Kontoeröffnungsunterlagen als Beilage 44 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, welche wiederum E. als Einzel- zeichnungsberechtigten bezeichnen). Bezüglich der Darlehensgewährung durch die Bank G. geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Bank durch die mutmasslich fingierten Verträge "AGREEMENT OF UN- DERSTANDING" […] vom 4. Oktober 2010 (Beilage 197 zum Haftverlänge- rungsgesuch vom 22. Juni 2012) und "LOAN AGREEMENT" […] vom

5. Oktober 2010 zwischen der B. und dem I. Trust, bezüglich welchem ebenfalls der Beschwerdeführer als Repräsentant auftrat (er selber be- zeichnet sich als Inhaber; vgl. S. 9 des und die Beilagen zum Einvernah- meprotokoll vom 28. Juni 2011 [Beilage 6 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft]) veranlasst worden ist, die Kreditsumme von 50 Millio- nen EURO auf das Konto der B. bei der H. AG zu transferieren. Bereits der am 15. Oktober 2010 von der H. AG auf das Konto der J. SA bei der Bank K. AG erfolgte Transfer dieser 100 Millionen EURO wurde offenbar durch die B. nicht mehr ordnungsgemäss verbucht, was bereits auf eine unrecht- mässige Verwendung dieser Gelder hindeutet. Ebensowenig in den Ge- schäftsbüchern ausgewiesen sind die anschliessenden Transfers bis zum Eintreffen der 100 Millionen EURO auf das Konto der B. bei der C. AG. Der Beschwerdeführer wird diesbezüglich verdächtigt, bei dieser Veruntreuung bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B. aktiv an der Planung und an der Durchführung beteiligt gewesen zu sein (vgl. für Ein- zelheiten das Haftverlängerungsgesuch vom 22. Juni 2012 [Akten GH121189-L, act. 1], Ziff. 2.1).

5.2.3 Weitere strafrechtliche Vorwürfe erhebt die Beschwerdegegnerin gegen- über dem Beschwerdeführer schliesslich im Zusammenhang mit der erfolg- ten bzw. versuchten Entnahme von Teilen dieser 100 Millionen EURO ab erwähntem Konto bei der C. AG bzw. ab Konten der dazwischen geschalte- ten Gesellschaften J. SA., D. Inc., L., M. Ltd. und mutmasslich weiterer na- türlicher und juristischer Personen im In- und Ausland, um sich oder andere damit unrechtmässig zu bereichern (vgl. für Einzelheiten das Haftverlänge- rungsgesuch vom 22. Juni 2012 [Akten GH121189-L, act. 1], Ziff. 2.3.1 – 2.5).

5.3 Insbesondere belastend erweist sich die Tatsache, dass beim Beschwerde- führer eine Fülle von Vertragsdokumenten sowohl in Papier- als auch in

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elektronischer Form, unterzeichnet und nicht unterzeichnet, sichergestellt werden konnten. Diese und damit die mutmassliche Beteiligung des Be- schwerdeführers an der Planung und Durchführung der ab Oktober 2010 in die Realität umgesetzten Pläne reichen bis Februar 2010 zurück. Dass sich die entsprechenden Dokumente im Besitze des Beschwerdeführers befan- den, begründet bzw. verstärkt den Verdacht, dass er eine zentrale Rolle als Informationsknotenpunkt und Anlaufstelle für die aus verschiedenen aus- ländischen Staaten heraus agierenden mutmasslichen Komplizen innehat- te.

5.4 In ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 22. Juni 2012 (Akten GH121189-L, act. 1, Ziff. 2.6-2.12, S. 19-34) schildert die Beschwerdegegnerin ausführ- lich die gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Erkenntnisse und ver- weist hierbei auf die vorliegenden Beweismittel. Auf die entsprechende Darstellung kann an dieser Stelle verwiesen werden.

Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, der gegen ihn bestehende Tatverdacht lasse sich deshalb nicht (mehr) aufrechterhalten, weil es den diesem zu Grunde liegenden Beweismitteln an Verwertbarkeit fehle, ist er von Beginn weg nicht zu hören (vgl. oben stehende E. 2.2). Im Übrigen flüchtet er sich im Rahmen seiner Beschwerde in eine lange Reihe von Be- hauptungen und Gegendarstellungen (act. 1, Ziff. 5, S. 15 – 38), welche von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort fast durchwegs mit präzisen Hinweisen auf die Akten minutiös widerlegt werden (act. 6, S. 26 – 38). Nur in beispielhafter Hinsicht zu bemerken ist, dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Schreiben des Fürstlichen Land- gerichts Liechtensteins an die Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2012, mit welchem dieses aufgrund bestehender Unklarheiten weitere sachverhaltli- che Ergänzungen zu deren Rechtshilfegesuch verlangt (Beilage 171a zum Haftverlängerungsgesuch vom 22. Juni 2012), bzw. der – ungeachtet der vorliegenden belastenden Momente – daraus gezogene Schluss, der ge- gen den Beschwerdeführer bestehende Tatverdacht sei nicht genügend klar, offensichtlich als unhaltbar bezeichnet werden muss. Die zahlreichen aktenwidrigen Behauptungen bzw. seine abweichende Würdigung von iso- liert dastehenden und aus dem Zusammenhang gerissenen Aussagen und Textauszügen, mit welchen er versucht, die Bedeutung seiner Rolle in der ganzen Angelegenheit herunter zu spielen, vermögen nichts am gegen ihn bestehenden, schon in einem frühen Verfahrensstadium begründeten, dringenden Tatverdacht zu ändern. Letztendlich verkennt der Beschwerde- führer hiermit auch, dass es nicht Aufgabe der Vorinstanz bzw. der Be- schwerdekammer ist, im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens eine er-

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schöpfende Abwägung aller sich stellender Tat- und Rechtsfragen vorzu- nehmen.

5.5 Nach dem Gesagten ist anhand der vorliegenden Sachbeweise vom drin- genden Verdacht auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl mass- geblich an der deliktischen Erlangung einer Summe von 100 Millionen EU- RO zum Nachteil der B. als auch an den zahlreichen nachfolgenden geld- wäschereiverdächtigen Transaktionen beteiligt gewesen ist. Die Beschwer- de erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfah- ren. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtge- fahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erschei- nen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Flucht- gefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haft- grund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die be- rufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012, E. 4.4; 1B_148/2011 vom 13. April 2011, E. 3.2).

6.2 Auf Grund der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ist im Falle einer entsprechenden Verurteilung mit einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe zu rechnen. Der Beschwerdeführer ist zudem polnischer Staats- angehöriger, lebt in Polen und ist angeblich mittellos. Seine Ehefrau und zwei seiner Kinder leben in Russland. Seine zwei weiteren Kinder halten sich zu Ausbildungszwecken in Deutschland und Polen auf (vgl. zu all dem die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in act. 1.3). Zur Schweiz weist der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Beziehungen auf. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz hat er sich zu keiner Zeit ordnungsge- mäss angemeldet und nutzte inkognito die Wohnung einer anderen an die- ser Adresse offiziell gemeldeten, aber dort nicht wohnhaften Person. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer ernsthaften Fluchtgefahr zu Recht be- jaht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

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Nachdem vorliegend offensichtlich von einer ernsthaften Fluchtgefahr aus- zugehen ist, welcher auch nicht mit geeigneten Ersatzmassnahmen entge- gen getreten werden kann (vgl. hierzu nachfolgende E. 7.3), erübrigt sich an dieser Stelle eine gesonderte Prüfung des zweiten Haftgrundes der Kol- lusionsgefahr.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde verschiedene Umstände geltend, in welcher eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Beschwerdegegnerin liegen solle (siehe act. 1, Ziff. C.4, S. 13 ff.). Indem er auch dort wieder auf die bisher nicht erfolgte Akteneinsicht ver- weist bzw. den nach der bisherigen Untersuchungsdauer erstellten Tatver- dacht als ungenügend erachtet, kann auf die oben stehenden Erwägungen 2.3 und 5 verwiesen werden. Hinsichtlich der Bestrebungen der Beschwer- degegnerin, die gegen den Beschwerdeführer und die mitbeschuldigten Personen laufende Strafuntersuchung voranzutreiben, erläuterte diese im Rahmen ihres Haftverlängerungsgesuchs vom 22. Juni 2012 ausführlich die von ihr seit der letzten Haftprüfung vorgenommenen (vgl. Akten GH121189-L, act. 1, Ziff. 1.5 – 1.9) sowie die von ihr in nächster Zeit vor- gesehenen Untersuchungshandlungen (vgl. Akten GH121189-L, act. 1, Ziff. 1.10 und 1.11). Verfahrensverzögerungen, welche die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage stellen (vgl. hierzu u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012, E. 4.7.1 m.w.H.), sind keine ersichtlich.

7.2 Sofern der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Untersuchungshaft sei deshalb unverhältnismässig, weil es an einer Vortat der Geldwäscherei fehle und deshalb die bisher ausgestandene Strafe nahe wenn nicht schon über einer zu erwartenden Freiheitsstrafe liege (siehe act. 1, Ziff. C.6, S. 38), kann erneut auf oben stehende E. 5 verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls kritisierte (siehe act. 1, Ziff. C.7, S. 39) An- nahme der Vorinstanz eines Ausnahmefalles im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO, mithin die ausnahmsweise Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate, vermag ebenfalls zu überzeugen (siehe act. 1.1, S. 8). Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung in korrekter Weise auf den vom Ge- setzgeber mit Art. 227 Abs. 7 StPO verfolgten Zweck verwiesen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2011 vom 6. April 2011, E. 4.2.1) und zutreffend erwogen, dass es sich vorliegend um ein umfangreiches und komplexes Wirtschaftsstrafverfahren mit noch diversen anstehenden Beweiserhebungen und –auswertungen, langwierigen Erhebungen auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe und – insbesondere nach der offenbar

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bevorstehenden Auslieferung des Mitbeschuldigten N. – noch zahlreichen anstehenden (Konfrontations-)Einvernahmen handelt.

7.3 Mildere Massnahmen als die Untersuchungshaft im Sinne von Art. 237 Abs. 1 StPO sind vorliegend keine denkbar. Die vom Beschwerdeführer anbegehrten Ersatzmassnahmen sind ungeeignet, der Fluchtgefahr entge- gen zu treten. Eine gegenüber dem ausländischen Beschwerdeführer ver- hängte Schriftensperre wäre von Beginn weg wirkungslos, weil die schwei- zerischen Behörden es den ausländischen Behörden nicht verbieten kön- nen, Schriften auszustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2012 vom

13. Februar 2012, E. 6.2). Die Meldepflicht im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO vermag die Fluchtgefahr lediglich in geringem Masse herabzu- setzen, weil durch sie eine allfällige Flucht relativ rasch entdeckt werden könnte; präventiver Charakter kommt ihr aber keiner zu (vgl. BGE 137 IV 122 E. 6.2 S. 132).

8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abgewiesen werden muss.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich um die unentgeltliche Prozess- führung und die Beigebung seines amtlichen Verteidigers als unentgeltli- chen Rechtsbeistand (siehe zur Begründung act. 1, Ziff. B.4; act. 1.2, 1.3 und 1.4). Tatsächlich ist die Beschwerdekammer im vor ihr geführten Be- schwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom

9. Mai 2012, E. 2.3.2). Die Beschwerdegegnerin hat Rechtsanwalt Adrian Ramsauer nur gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers bestimmt (siehe act. 1.4, S. 2 f.). Da- von, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung auch die Bedürftig- keit des Beschwerdeführers bejaht haben soll, kann keine Rede sein. An- hand des vom Beschwerdeführer zu seinem Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers eingereichten Formulars, welches auch der Be- schwerdekammer als Beurteilungsgrundlage seiner Bedürftigkeit einge- reicht wurde und in welchem der Beschwerdeführer praktisch keinerlei An- gaben zu seinen finanziellen Verhältnissen macht, gibt es auch keinen Grund dazu. Das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers ist ab- zuweisen.

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9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

9.3 Praxisgemäss legt die Beschwerdekammer in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren fest (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundes- strafgerichts BH.2011.1 vom 16. Februar 2011, E. 10.1). Die Bundesstraf- gerichtskasse hat vorliegend den amtlichen Verteidiger für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 21 Abs. 2 BStKR). Die Entschädigung wird bestimmt auf Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt. und Ausla- gen; Art. 12 Abs. 2 BStKR). Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse jedoch vom unterliegenden Beschwerdeführer zurückzuerstatten (Art. 21 Abs. 3 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.

4. Die Bundesstrafgerichtkasse entschädigt den amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.). Der Beschwerdeführer hat ihr diesen Betrag vollumfänglich zurückzuerstatten.

Bellinzona, 27. August 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Adrian Ramsauer - Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).