Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO).
Sachverhalt
A. Die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt u. a. gegen A. (nachfolgend auch "Beschuldigter") eine Untersuchung u. a. wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Geld- wäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3/Ziff. 2 StGB; vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2014.11 vom 8. September 2014, lit. A).
B. Im Wesentlichen beschuldigt die BA eine Gruppe von Personen, darunter den Beschuldigten, u. a. des Betrugs an B. Holding. B. Holding sei der grösste Hersteller von Eisenbahnrollmaterial in Russland. Am Betrug nam- haft mitbeteiligt sei auch zumindest eine bei und angeblich für B. Holding wirkende Person gewesen (C.). B. Holding sollte um EUR 100 Mio. betrogen werden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. Sep- tember 2014, E. 4.2.1).
C. Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend "ZMG") versetzte den Beschuldigten mit Verfügung vom 30. Juni 2011 in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde seitdem mehrfach verlän- gert und im Rechtsmittelzug bestätigt (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2015.2 vom 9. April 2015, lit. B und C).
D. Mit Verfügung vom 30. April 2015 verlängerte das ZMG die Untersuchungs- haft bis 1. Juli 2015 (Urk. ZMG act. 4).
E. Dagegen erhob der Beschuldigte persönlich am 8. Mai 2015 Beschwerde (BH.2015.4 act. 1). Er beantragt damit seine sofortige Entlassung.
Am 12. Mai 2015 erhob der amtliche Verteidiger ebenfalls Beschwerde ge- gen die Haftverlängerung. Auch er beantragt die umgehende Entlassung des Beschuldigten sowie ferner, dass er für das Beschwerdeverfahren als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen sei (BH.2015.5 act. 1 S. 2). Der amtliche Verteidiger beantragt sodann einen Aktenbeizug sowie:
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"3. Entschlüsselung des nach dem 11. März 2015 erstellten Images des Ausleihcomputers HP Compaq 6710b mit Fest- platte Seagate des Beschuldigten, Auswertung und Feststel- lung des Inhalts, namentlich der für die Vorbereitung seiner Verteidigung erstellten Aufzeichnungen und Notizen gemäss Beilage 481."
F. Eingeladen zur Vernehmlassung des Verteidigers, verzichtete das ZMG am
12. Mai 2015 auf eine Stellungnahme (BH.2015.4 act. 4). Die BA beantragte am 18. Mai 2015, die Haftbeschwerde sei abzuweisen (BH.2015.4 act. 5). Der Beschuldigte hielt am 20. Mai 2015 an seinen Anträgen fest (BH.2015.4 act. 7).
Die Beschwerde des amtlichen Verteidigers wurde der BA und dem ZMG zur Kenntnis zugestellt (BH.2015.5 act. 2, 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal- len 2011, N. 247 ff.; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei-
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gerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
E. 1.2 Im vorliegenden Verfahren ist zu beurteilen, ob das ZMG die Untersuchungs- haft des Beschuldigten zurecht verlängerte. Antrag 3 (vgl. obige lit. E) kann nur geprüft werden, falls er dieses Verfahrensthema betrifft (vgl. auch der in gleichem Untersuchungsverfahren ergangene Beschluss des Bundesstraf- gerichts BH.2014.17 vom 4. Dezember 2014, E. 1.2). Hintergrund des Antrages 3 ist, dass die Konfiguration des dem Beschuldig- ten am 22. Januar 2015 überlassenen Laptops die Möglichkeit des Internet- zuganges nicht ausgeschlossen habe und der Laptop daher von der Gefäng- nisverwaltung aus der Zelle genommen wurde. Nach Rückerhalt monierte der Beschuldigte, dass Daten gelöscht worden seien. Dies wird von der BA bestritten. Der Sachverhalt könnte wohl anhand der von der BA angeordne- ten Datenspiegelung überprüft werden. Die BA hatte den Auftrag zur Spie- gelung mit der ausdrücklichen Weisung erteilt, die Daten nur zu sichern und nicht auszuwerten oder gar irgendwie in das Verfahren einfliessen zu lassen (BH.2014.4 act. 5 S. 4–7 Ziff. 4–9; act. 5.2, act. 5.4). Der amtliche Verteidiger begründet Antrag 3 damit, dass sich der Beschul- digte im Vorfeld der Haftverlängerung nicht ausreichend habe vorbereiten können, auch eine richtige Instruktion der Verteidigung sei nicht möglich ge- wesen. Dies habe die Verteidigungsrechte gravierend verletzt (BB.2015.5 act. 1 S. 8 Ziff. 9; Argumentation des Beschuldigten: act. 1 S. 3 Ziff. 5, act. 7 S. 3 Ziff. 4). Nicht dargelegt ist, wie die behauptete Verletzung der Verteidigungsrechte zur Haftentlassung führen müsste. Dies ist auch für das Gericht nicht ersicht- lich. Ohnehin ist es in erster Linie Aufgabe des amtlichen Verteidigers, für die Verteidigungsstrategie besorgt zu sein. Gerade nach mehrfach verlän- gerter und rund vier Jahren andauernder Untersuchungshaft wird die Instruk- tion des Verteidigers schon deshalb nicht massgeblich von den Daten des erwähnten Laptops abhängen, da nach Auffassung des Verteidigers seit Mitte 2013 in der Untersuchung kein neues Beweismaterial hinzugekommen sei (vgl. folgende Erwägung 4.1 in fine). Die Dringlichkeit der Daten ist weiter dadurch in Frage gestellt, dass sich der amtliche Verteidiger vor einer Rück- gabe ausdrücklich ein Siegelungsbegehren vorbehält (vgl. act. 1 S. 5 Ziff. 6.5).
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Auf jeden Fall ist die behauptete Verletzung von Verteidigungsrechten dadurch geheilt, dass Beschuldigter und amtlicher Verteidiger im vorliegen- den Haftprüfungsverfahren ihre Argumente zur Haftentlassung umfassend darlegen konnten. Da von keiner weitergehenden Relevanz für das Haftprü- fungsverfahren, ist auf Antrag 3 daher nicht weiter einzutreten.
E. 1.3 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz verlän- gerte Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2012.1 vom 25. Januar 2012, E. 1.2). Rechts- beistände wie der amtliche Verteidiger können selbständig ein Rechtsmittel einlegen, zumal wenn dies wie hier nicht dem erklärten Willen des Beschul- digten widerspricht (vgl. LIEBER, in:, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N. 6). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Frist, Form) geben zu keinen Bemerkungen An- lass, weshalb auf die Beschwerden im dargestellten Umfang einzutreten ist.
E. 2 Die beiden gegen den Haftverlängerungsentscheid des ZMG vom 30. Ap- ril 2015 eingereichten Beschwerden BH.2015.4 und BH.2015.5 sind zu ver- einigen.
E. 3 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tigt ist und zusätzlich einer der (besonderen) Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (Iit. b) oder Wiederholungsgefahr (Iit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Dro- hung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersu- chungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den glei- chen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
E. 4 Die Haftbeschwerde des amtlichen Verteidigers rügt zunächst verschiedene Verfahrensmängel. Diese formellen Rügen sind – soweit mit den inhaltlichen Rügen nicht weitgehend deckungsgleich – vorab zu prüfen.
E. 4.1 Erneut gerügt ist die Aktenaufbereitung durch die BA (act. 1 S. 6 Ziff. 6.7, S. 10–12 Ziff. 12): Die Haftbeilagen seien nach wie vor ein ungeordnetes
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Durcheinander von Einzelbelegen. Dies schaffe zeitlichen Aufwand. Von je- dem Dokument würden Duplikate und Mehrfachausfertigungen erscheinen, welche die Erschliessung des Stoffes soweit erschweren würden, dass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten und von einer mangelnden Verfahrensfairness gesprochen werden müsse. Die entlasten- den Aspekte müssten aus tausenden von Seiten herausgefiltert werden. Dem Haftverlängerungsgesuch seien sodann wesentliche Dokumente nicht beigelegt. Nach wie vor trifft zu, dass die Aktenanlage die Verteidigung im Haftprü- fungsverfahren nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014, E. 4; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 3.4, BH.2015.2 vom 9. Ap- ril 2015, E. 3.3 und E. 5). Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Ordnungs- muster der Akten vor (Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2014 vom 24. Ok- tober 2014, E. 4.3). Die Darlegungen des Verteidigers zeigen im Übrigen, dass er die Aktenstruktur sehr wohl verstanden hat und, wie dies von einem erfahrenen Strafverteidiger erwartet werden kann, sich darin zurechtfindet. Seine Aktenübersicht erlaubt ihm denn auch mit Zuversicht vorzubringen, die Untersuchung sei materiell seit längerem nicht vom Fleck gekommen (act. 1 Ziff. 6.6 S. 6 "kam und kommt die Untersuchung nicht vom Fleck", S. 5 "ohne dass seit Mitte 2013 neues Beweismaterial hinzugekommen wäre").
E. 4.2 Der amtliche Verteidiger beanstandet auch im vorliegenden Haftverfahren wieder, das ZMG habe Art. 227 Abs. StPO verletzt, da es die Verfügung in- nert fünf Tagen seit Eingang der Stellungnahme bzw. Ablauf der Dreitages- frist zu fällen und zu eröffnen gehabt hätte (act. 1 S. 8 f. Ziff. 10). Diese Rüge wurde mit nach wie vor zutreffenden Erwägungen bereits beurteilt und ver- worfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014, E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 3.2).
E. 4.3 Der amtliche Verteidiger bringt sodann vor (act. 1 S. 3 f. Ziff. 6.1, S. 7 Ziff. 7), das ZMG habe eine erneute Verlängerung der Untersuchungshaft als "äus- serst fraglich" bezeichnet (Verfügung ZMG vom 29. Januar 2015, E. 11), wo- ran sich die Beschwerdekammer angeschlossen und selbst ausgeführt habe: es drohe "noch" keine Überhaft und die Aktenaufbereitung rechtfertige keine weitere Haftverlängerung (Beschluss BH.2015.2 vom 9. April 2015, E. 5). Dies habe beim Verteidiger das Vertrauen geschaffen, dass keine wei- tere Haftverlängerung erfolge. Dass sie dennoch erfolgt sei, verletze Treu und Glauben.
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Zudem habe die Fristansetzung per Fax vom 24. April 2015, 16:58 Uhr, den Verteidiger ohne Instruktionen des Beschuldigten getroffen und überrascht. Der Umfang der nicht bekannten Akten (gut 5cm) und die kurzen, durch die Öffnungszeiten des ZMG am Samstag nochmals verkürzten Fristen, habe es der Verteidigung verunmöglicht, eine in allen Punkten sachgerechte Stel- lungnahme abzugeben. Die zitierten Aktenstellen sind keine ausreichende oder zureichend be- stimmte Vertrauensgrundlage. Dem amtlichen Verteidiger musste es weiter bewusst sein, bis wann das nächste Haftverlängerungsgesuch zu erfolgen hat und dass ihm daraufhin eine nur kurze Frist zur Stellungnahme angesetzt werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012, E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 3.4.5). Wie eine Fristansetzung per Fax für ein ZMG unzulässig sein soll, ergibt sich sodann nicht aus der Beschwerde (vgl. demgegenüber Art. 80 Abs. 3 StPO). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Obenstehendes wäre jedenfalls im Beschwerdeverfahren geheilt worden.
E. 5.1 Zu bejahen ist mit dem Folgenden auch der dringende Tatverdacht.
E. 5.2 Der Beschuldigte bringt vor (BH.2015.4), die Voraussetzungen für weitere Untersuchungshaft lägen nicht vor (act. 1 S. 2 Ziff. 3). Die von der BA gegen ihn erhobenen Beschuldigungen seien falsch. Die Untersuchung sei nur des- halb nicht längst eingestellt, weil die BA keinen Fehler eingestehen wolle und eine verbissene Antipathie zur Wahrheit pflege (act. 1 S. 5–9; act. 7 S. 4). Zudem habe das russische Parlament am 23. April 2015 eine Amnestie ge- genüber B. Holding ausgesprochen. Da könne es nicht angehen, gegen ihn weiter zu ermitteln (act. 1 S. 9, act. 7 S. 5). Auch der amtliche Verteidiger (BH.2015.5) sieht den dringenden Tatverdacht bezüglich Betrug und Geldwäscherei als dahingefallen an (act. 1 S. 9 f. Ziff. 11.1). Dies ergebe sich aus dem wesentlichen Indiz, dass der General- direktor der B. Holding seit letzter Haftverlängerung aus dem Gefängnis ent- lassen worden sei.
E. 5.3 Das ZMG bejahte, u.a. mit Verweis auf frühere Haftprüfungsentscheide so- wie auf Entscheide der Rechtsmittelinstanzen, zurecht einen fortbestehen- den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten (BB.2014.5 act. 1.1 S. 4–7 Ziff. 6). Daran ändert auch nichts, dass eine Amnestie in Russland ergangen sei (vgl. dazu, kurz, den Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 3.3) und der Generaldirekter
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von B. Holding aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Das ZMG hat viel- mehr die entscheidwesentlichen Punkte begründet (vgl. dazu BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2) und ist damit nicht wie vom amtlichen Verteidiger vorgebracht (act. 1 S. 7 Ziff. 7) einfach unzulässigerweise über seine Vor- bringen hinweggegangen. Das ZMG hat sodann korrekterweise die Akten soweit beigezogen, als sein Entscheid dies erforderte (act. 1.1 S. 3 f. Ziff. 4; vgl. demgegenüber die unzutreffende Rüge in BB.2015.5 act. 1 S. 11 Ziff. 12.2). Das ZMG hat mit seiner En-passant-Bemerkung auf S. 6 Ziff. 6.5 der Verfü- gung vom 30. April 2015 festgestellt, die Eingabe des amtlichen Verteidigers sei in diesem Punkt weitschweifig – keinesfalls aber blieb die Eingabe unbe- achtet (vgl. Art. 110 Abs. 4 StPO; Rüge in BB.2015.5 act. 1 S. 8 Ziff. 8). Vielmehr hat das ZMG erklärend ausgeführt, der Verteidiger habe es unter- lassen, konkret darzulegen, auf welche entlastenden Argumente, die nicht bereits in früheren Haftverlängerungsverfahren berücksichtigt worden seien, er sich stütze. Die Willkürrüge des Verteidigers ist unbegründet.
E. 6 Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (BB.2015.4 act. 1 S. 3 Ziff. 7; act. 7 S. 2 Ziff. 3.1, 3.3) besteht weiterhin Fluchtgefahr. Die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom
E. 8 September 2014, E. 6.4). 7.4 Das ZMG durfte in seiner Verfügung vom 30. April 2015 zurecht feststellen, dass (gerade) noch keine Überhaft vorliege und die Fortführung der Unter- suchungshaft verhältnismässig sei (vgl. die auch beim heutigen Verfahrens- stand zutreffenden Begründungen in den Beschlüssen des Bundesstrafge- richts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 6 und BH.2015.2 vom 9. Ap- ril 2015, E. 5). Eine "Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch unzuläng- liche Begründung durch die Vorinstanz" (so BH.2015.5 act. 1 S. 12 Ziff. 13) ist nicht ersichtlich. Über die Voraussetzungen von Sicherheitshaft (so das Vorbringen in BH.2015.5 act. 1 S. 10 Ziff. 11.2) ist hier nicht zu befinden. Schwerwiegende zeitliche Versäumnisse oder gar eine Verletzung des Be- schleunigungsverbotes waren weder in den eben zitierten Entscheiden aus-
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zumachen, noch sind sie es heute unter Berücksichtigung der zwischenzeit- lich durchgeführten Untersuchungshandlungen (vgl. Urk. ZMG act. 1 Haft- verlängerungsgesuch vom 24. April 2015, S. 9–12).
E. 8.1 Der Beschuldigte verweist auf Bestätigungen von 16 Professoren und Dok- toren des Universitätsspitals, wonach sich sein Gesundheitszustand von Tag zu Tag verschlechtere. Es sei ärztlich bestätigt, dass weitere Haft ihn ge- sundheitlich erheblich schädige (BB.2015.4 act. 1 S. 3 Ziff. 6). Der Beschuldigte nennt die betreffenden Ärzte in seiner Beschwerde mit Na- men, ohne indes entweder Berichte über seine Hafterstehungsfähigkeit ein- zureichen oder auch nur auszuführen, wie sich die Verschlechterung äussere. Vorgebracht ist nur, es liege "psychische und Psychologische Un- terdrückung" durch Einvernahmen vor. Gestützt darauf kann die Beschwer- deinstanz seine Rüge nicht beurteilen. Der Antrag ist zuständigkeitshalber der BA zur Prüfung zu überweisen, ob die Hafterstehungsfähigkeit des Be- schuldigten betroffen sei.
E. 8.2 Weitere Akten sind für den Entscheid nicht erforderlich; ihr Beizug erübrigt sich. Soweit dies dennoch beantragt ist, sind die entsprechenden Anträge abzuweisen.
E. 9 Beantragt ist die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (BB.2015.5 act. 1 S. 12 f. Ziff. 14). Da die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 132 StPO) erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden. Die Entschädigung ist auf insgesamt Fr. 2'000.-- zu bemessen (Art. 21 Abs. 2 BStKR; Art. 12 Abs. 2 BStKR). Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse vom unterliegenden Beschwerdeführer zurückzuerstatten (Art. 21 Abs. 3 BStKR).
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren BH.2015.4 und BH.2015.5 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Der Verfahrensantrag auf Beizug weiterer Akten wird abgewiesen. Auf An- trag 3 (Entschlüsselung des Images) wird nicht eingetreten.
- Der Antrag zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten wird der Bundesanwaltschaft überwiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Rechtsanwalt Adrian Ramsauer wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht als amtlicher Verteidiger von A. ernannt.
- Die Bundesstrafgerichtkasse entschädigt den amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.). Der Beschwerdeführer hat ihr diesen Betrag vollumfänglich zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. Juni 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., zurzeit in Untersuchungshaft, in eigener Sache
sowie vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Ram- sauer, Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
2. ZWANGSMASSNAHMENGERICHT, Bezirksge- richt Zürich, 10. Abteilung, Vorinstanz
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2015.4–5
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Sachverhalt:
A. Die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt u. a. gegen A. (nachfolgend auch "Beschuldigter") eine Untersuchung u. a. wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Geld- wäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3/Ziff. 2 StGB; vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2014.11 vom 8. September 2014, lit. A).
B. Im Wesentlichen beschuldigt die BA eine Gruppe von Personen, darunter den Beschuldigten, u. a. des Betrugs an B. Holding. B. Holding sei der grösste Hersteller von Eisenbahnrollmaterial in Russland. Am Betrug nam- haft mitbeteiligt sei auch zumindest eine bei und angeblich für B. Holding wirkende Person gewesen (C.). B. Holding sollte um EUR 100 Mio. betrogen werden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. Sep- tember 2014, E. 4.2.1).
C. Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend "ZMG") versetzte den Beschuldigten mit Verfügung vom 30. Juni 2011 in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde seitdem mehrfach verlän- gert und im Rechtsmittelzug bestätigt (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2015.2 vom 9. April 2015, lit. B und C).
D. Mit Verfügung vom 30. April 2015 verlängerte das ZMG die Untersuchungs- haft bis 1. Juli 2015 (Urk. ZMG act. 4).
E. Dagegen erhob der Beschuldigte persönlich am 8. Mai 2015 Beschwerde (BH.2015.4 act. 1). Er beantragt damit seine sofortige Entlassung.
Am 12. Mai 2015 erhob der amtliche Verteidiger ebenfalls Beschwerde ge- gen die Haftverlängerung. Auch er beantragt die umgehende Entlassung des Beschuldigten sowie ferner, dass er für das Beschwerdeverfahren als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen sei (BH.2015.5 act. 1 S. 2). Der amtliche Verteidiger beantragt sodann einen Aktenbeizug sowie:
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"3. Entschlüsselung des nach dem 11. März 2015 erstellten Images des Ausleihcomputers HP Compaq 6710b mit Fest- platte Seagate des Beschuldigten, Auswertung und Feststel- lung des Inhalts, namentlich der für die Vorbereitung seiner Verteidigung erstellten Aufzeichnungen und Notizen gemäss Beilage 481."
F. Eingeladen zur Vernehmlassung des Verteidigers, verzichtete das ZMG am
12. Mai 2015 auf eine Stellungnahme (BH.2015.4 act. 4). Die BA beantragte am 18. Mai 2015, die Haftbeschwerde sei abzuweisen (BH.2015.4 act. 5). Der Beschuldigte hielt am 20. Mai 2015 an seinen Anträgen fest (BH.2015.4 act. 7).
Die Beschwerde des amtlichen Verteidigers wurde der BA und dem ZMG zur Kenntnis zugestellt (BH.2015.5 act. 2, 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal- len 2011, N. 247 ff.; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei-
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gerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.2 Im vorliegenden Verfahren ist zu beurteilen, ob das ZMG die Untersuchungs- haft des Beschuldigten zurecht verlängerte. Antrag 3 (vgl. obige lit. E) kann nur geprüft werden, falls er dieses Verfahrensthema betrifft (vgl. auch der in gleichem Untersuchungsverfahren ergangene Beschluss des Bundesstraf- gerichts BH.2014.17 vom 4. Dezember 2014, E. 1.2). Hintergrund des Antrages 3 ist, dass die Konfiguration des dem Beschuldig- ten am 22. Januar 2015 überlassenen Laptops die Möglichkeit des Internet- zuganges nicht ausgeschlossen habe und der Laptop daher von der Gefäng- nisverwaltung aus der Zelle genommen wurde. Nach Rückerhalt monierte der Beschuldigte, dass Daten gelöscht worden seien. Dies wird von der BA bestritten. Der Sachverhalt könnte wohl anhand der von der BA angeordne- ten Datenspiegelung überprüft werden. Die BA hatte den Auftrag zur Spie- gelung mit der ausdrücklichen Weisung erteilt, die Daten nur zu sichern und nicht auszuwerten oder gar irgendwie in das Verfahren einfliessen zu lassen (BH.2014.4 act. 5 S. 4–7 Ziff. 4–9; act. 5.2, act. 5.4). Der amtliche Verteidiger begründet Antrag 3 damit, dass sich der Beschul- digte im Vorfeld der Haftverlängerung nicht ausreichend habe vorbereiten können, auch eine richtige Instruktion der Verteidigung sei nicht möglich ge- wesen. Dies habe die Verteidigungsrechte gravierend verletzt (BB.2015.5 act. 1 S. 8 Ziff. 9; Argumentation des Beschuldigten: act. 1 S. 3 Ziff. 5, act. 7 S. 3 Ziff. 4). Nicht dargelegt ist, wie die behauptete Verletzung der Verteidigungsrechte zur Haftentlassung führen müsste. Dies ist auch für das Gericht nicht ersicht- lich. Ohnehin ist es in erster Linie Aufgabe des amtlichen Verteidigers, für die Verteidigungsstrategie besorgt zu sein. Gerade nach mehrfach verlän- gerter und rund vier Jahren andauernder Untersuchungshaft wird die Instruk- tion des Verteidigers schon deshalb nicht massgeblich von den Daten des erwähnten Laptops abhängen, da nach Auffassung des Verteidigers seit Mitte 2013 in der Untersuchung kein neues Beweismaterial hinzugekommen sei (vgl. folgende Erwägung 4.1 in fine). Die Dringlichkeit der Daten ist weiter dadurch in Frage gestellt, dass sich der amtliche Verteidiger vor einer Rück- gabe ausdrücklich ein Siegelungsbegehren vorbehält (vgl. act. 1 S. 5 Ziff. 6.5).
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Auf jeden Fall ist die behauptete Verletzung von Verteidigungsrechten dadurch geheilt, dass Beschuldigter und amtlicher Verteidiger im vorliegen- den Haftprüfungsverfahren ihre Argumente zur Haftentlassung umfassend darlegen konnten. Da von keiner weitergehenden Relevanz für das Haftprü- fungsverfahren, ist auf Antrag 3 daher nicht weiter einzutreten.
1.3 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz verlän- gerte Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2012.1 vom 25. Januar 2012, E. 1.2). Rechts- beistände wie der amtliche Verteidiger können selbständig ein Rechtsmittel einlegen, zumal wenn dies wie hier nicht dem erklärten Willen des Beschul- digten widerspricht (vgl. LIEBER, in:, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N. 6). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Frist, Form) geben zu keinen Bemerkungen An- lass, weshalb auf die Beschwerden im dargestellten Umfang einzutreten ist.
2. Die beiden gegen den Haftverlängerungsentscheid des ZMG vom 30. Ap- ril 2015 eingereichten Beschwerden BH.2015.4 und BH.2015.5 sind zu ver- einigen.
3. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tigt ist und zusätzlich einer der (besonderen) Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (Iit. b) oder Wiederholungsgefahr (Iit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Dro- hung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersu- chungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den glei- chen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4. Die Haftbeschwerde des amtlichen Verteidigers rügt zunächst verschiedene Verfahrensmängel. Diese formellen Rügen sind – soweit mit den inhaltlichen Rügen nicht weitgehend deckungsgleich – vorab zu prüfen.
4.1 Erneut gerügt ist die Aktenaufbereitung durch die BA (act. 1 S. 6 Ziff. 6.7, S. 10–12 Ziff. 12): Die Haftbeilagen seien nach wie vor ein ungeordnetes
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Durcheinander von Einzelbelegen. Dies schaffe zeitlichen Aufwand. Von je- dem Dokument würden Duplikate und Mehrfachausfertigungen erscheinen, welche die Erschliessung des Stoffes soweit erschweren würden, dass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten und von einer mangelnden Verfahrensfairness gesprochen werden müsse. Die entlasten- den Aspekte müssten aus tausenden von Seiten herausgefiltert werden. Dem Haftverlängerungsgesuch seien sodann wesentliche Dokumente nicht beigelegt. Nach wie vor trifft zu, dass die Aktenanlage die Verteidigung im Haftprü- fungsverfahren nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014, E. 4; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 3.4, BH.2015.2 vom 9. Ap- ril 2015, E. 3.3 und E. 5). Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Ordnungs- muster der Akten vor (Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2014 vom 24. Ok- tober 2014, E. 4.3). Die Darlegungen des Verteidigers zeigen im Übrigen, dass er die Aktenstruktur sehr wohl verstanden hat und, wie dies von einem erfahrenen Strafverteidiger erwartet werden kann, sich darin zurechtfindet. Seine Aktenübersicht erlaubt ihm denn auch mit Zuversicht vorzubringen, die Untersuchung sei materiell seit längerem nicht vom Fleck gekommen (act. 1 Ziff. 6.6 S. 6 "kam und kommt die Untersuchung nicht vom Fleck", S. 5 "ohne dass seit Mitte 2013 neues Beweismaterial hinzugekommen wäre"). 4.2 Der amtliche Verteidiger beanstandet auch im vorliegenden Haftverfahren wieder, das ZMG habe Art. 227 Abs. StPO verletzt, da es die Verfügung in- nert fünf Tagen seit Eingang der Stellungnahme bzw. Ablauf der Dreitages- frist zu fällen und zu eröffnen gehabt hätte (act. 1 S. 8 f. Ziff. 10). Diese Rüge wurde mit nach wie vor zutreffenden Erwägungen bereits beurteilt und ver- worfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014, E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 3.2). 4.3 Der amtliche Verteidiger bringt sodann vor (act. 1 S. 3 f. Ziff. 6.1, S. 7 Ziff. 7), das ZMG habe eine erneute Verlängerung der Untersuchungshaft als "äus- serst fraglich" bezeichnet (Verfügung ZMG vom 29. Januar 2015, E. 11), wo- ran sich die Beschwerdekammer angeschlossen und selbst ausgeführt habe: es drohe "noch" keine Überhaft und die Aktenaufbereitung rechtfertige keine weitere Haftverlängerung (Beschluss BH.2015.2 vom 9. April 2015, E. 5). Dies habe beim Verteidiger das Vertrauen geschaffen, dass keine wei- tere Haftverlängerung erfolge. Dass sie dennoch erfolgt sei, verletze Treu und Glauben.
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Zudem habe die Fristansetzung per Fax vom 24. April 2015, 16:58 Uhr, den Verteidiger ohne Instruktionen des Beschuldigten getroffen und überrascht. Der Umfang der nicht bekannten Akten (gut 5cm) und die kurzen, durch die Öffnungszeiten des ZMG am Samstag nochmals verkürzten Fristen, habe es der Verteidigung verunmöglicht, eine in allen Punkten sachgerechte Stel- lungnahme abzugeben. Die zitierten Aktenstellen sind keine ausreichende oder zureichend be- stimmte Vertrauensgrundlage. Dem amtlichen Verteidiger musste es weiter bewusst sein, bis wann das nächste Haftverlängerungsgesuch zu erfolgen hat und dass ihm daraufhin eine nur kurze Frist zur Stellungnahme angesetzt werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012, E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 3.4.5). Wie eine Fristansetzung per Fax für ein ZMG unzulässig sein soll, ergibt sich sodann nicht aus der Beschwerde (vgl. demgegenüber Art. 80 Abs. 3 StPO). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Obenstehendes wäre jedenfalls im Beschwerdeverfahren geheilt worden.
5.
5.1 Zu bejahen ist mit dem Folgenden auch der dringende Tatverdacht. 5.2 Der Beschuldigte bringt vor (BH.2015.4), die Voraussetzungen für weitere Untersuchungshaft lägen nicht vor (act. 1 S. 2 Ziff. 3). Die von der BA gegen ihn erhobenen Beschuldigungen seien falsch. Die Untersuchung sei nur des- halb nicht längst eingestellt, weil die BA keinen Fehler eingestehen wolle und eine verbissene Antipathie zur Wahrheit pflege (act. 1 S. 5–9; act. 7 S. 4). Zudem habe das russische Parlament am 23. April 2015 eine Amnestie ge- genüber B. Holding ausgesprochen. Da könne es nicht angehen, gegen ihn weiter zu ermitteln (act. 1 S. 9, act. 7 S. 5). Auch der amtliche Verteidiger (BH.2015.5) sieht den dringenden Tatverdacht bezüglich Betrug und Geldwäscherei als dahingefallen an (act. 1 S. 9 f. Ziff. 11.1). Dies ergebe sich aus dem wesentlichen Indiz, dass der General- direktor der B. Holding seit letzter Haftverlängerung aus dem Gefängnis ent- lassen worden sei. 5.3 Das ZMG bejahte, u.a. mit Verweis auf frühere Haftprüfungsentscheide so- wie auf Entscheide der Rechtsmittelinstanzen, zurecht einen fortbestehen- den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten (BB.2014.5 act. 1.1 S. 4–7 Ziff. 6). Daran ändert auch nichts, dass eine Amnestie in Russland ergangen sei (vgl. dazu, kurz, den Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 3.3) und der Generaldirekter
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von B. Holding aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Das ZMG hat viel- mehr die entscheidwesentlichen Punkte begründet (vgl. dazu BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2) und ist damit nicht wie vom amtlichen Verteidiger vorgebracht (act. 1 S. 7 Ziff. 7) einfach unzulässigerweise über seine Vor- bringen hinweggegangen. Das ZMG hat sodann korrekterweise die Akten soweit beigezogen, als sein Entscheid dies erforderte (act. 1.1 S. 3 f. Ziff. 4; vgl. demgegenüber die unzutreffende Rüge in BB.2015.5 act. 1 S. 11 Ziff. 12.2). Das ZMG hat mit seiner En-passant-Bemerkung auf S. 6 Ziff. 6.5 der Verfü- gung vom 30. April 2015 festgestellt, die Eingabe des amtlichen Verteidigers sei in diesem Punkt weitschweifig – keinesfalls aber blieb die Eingabe unbe- achtet (vgl. Art. 110 Abs. 4 StPO; Rüge in BB.2015.5 act. 1 S. 8 Ziff. 8). Vielmehr hat das ZMG erklärend ausgeführt, der Verteidiger habe es unter- lassen, konkret darzulegen, auf welche entlastenden Argumente, die nicht bereits in früheren Haftverlängerungsverfahren berücksichtigt worden seien, er sich stütze. Die Willkürrüge des Verteidigers ist unbegründet.
6. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (BB.2015.4 act. 1 S. 3 Ziff. 7; act. 7 S. 2 Ziff. 3.1, 3.3) besteht weiterhin Fluchtgefahr. Die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom
8. September 2014, E. 5, auf welche hier verwiesen werden kann, treffen nach wie vor zu. Mildere Massnahmen als die Untersuchungshaft im Sinne von Art. 237 Abs. 1 StPO – Ersatzmassnahmen – sind immer noch ungeeig- net, der ausgeprägten Fluchtgefahr entgegen zu treten (so zuvor schon Be- schluss des Bundesstrafgerichts BH.2012.5 vom 27. August 2012, E. 7.3; zu Ersatzmassnahmen BGE 140 IV 19 E. 2.1.2).
7.
7.1 Sodann bemängelt der amtliche Verteidiger, die Verlängerung der Haft sei unverhältnismässig (BH.2015.5 act. 1 S. 3–6 Ziff. 6): Dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D. gleichzeitig angeklagt werden sollen, rechtfertige keine Haftverlängerung. In die beim Mitbeschul- digten noch abzuklärenden Fragen sei der Beschuldigte in keiner Weise in- volviert. Bereits zum fünften Male sei zu beklagen, dass während einer Haft- verlängerung keine wesentlichen Verfahrenshandlungen getätigt worden seien. Der Bericht des Kompetenzzentrums für Wirtschaft und Finanzen der BA betreffe nur D., da keine Beteiligung am Sachverhalt in Tateinheit vor- liege, sondern eine mit unterschiedlichen Beiträgen und Handlungen. Da die Schlusseinvernahmen in Anklageform bereits stattgefunden hätten, sei rein
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technisch nicht einzusehen, weshalb die Erarbeitung der Anklageschrift noch bis zum 1. Juli 2015 Zeit in Anspruch nehmen solle, zumal dies nicht der erste in Aussicht gestellte Anklagetermin sei. Die geplante Einvernahme eines Entlastungszeugen sei wieder abgesagt worden, um Zeit für die Anklageerhebung herauszuschinden. Es bestehe diesbezüglich keine Kollusionsgefahr, da weder Verteidigung noch Beschul- digtem der Aufenthaltsort des Zeugen bekannt sei. Die Untersuchung komme seit längerem nicht vom Fleck. Die Beweisanträge der Verteidigung vermöchten keine Haftverlängerung zu rechtfertigen, zumal davon auszugehen sei, dass sie abgewiesen werden würden, weshalb die Untersuchung materiell bereits Ende Februar 2015 abgeschlossen gewesen sei. Der Beschuldigte wie auch sein amtlicher Verteidiger schliesslich bringen vor, es sei bereits Überhaft gegeben (BH.2015.4 act. 1 S. 2 Ziff. 4, act. 7 S. 2 Ziff. 3; BH.2015.5 act. 1 S. 10 Ziff. 11.2). 7.2 Die BA schliesst aus, nochmals ein Haftverlängerungsgesuch einzureichen, falls wider Erwarten die Anklageschrift nicht bis am 1. Juli 2015 überwiesen sei. Diesfalls werde der Beschuldigte auf freien Fuss gesetzt. Es handle sich vorliegend somit um das letzte Haftverlängerungsgesuch (Urk ZMG act. 1 S. 9 Ziff. V). 7.3 Die koordinierte Anklageerhebung durch die BA rügte der Beschuldigte schon zuvor erfolglos. Auf die damaligen Erwägungen, die noch stets zutref- fen, kann verwiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2014 vom
24. Oktober 2014, E. 9; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom
8. September 2014, E. 6.4). 7.4 Das ZMG durfte in seiner Verfügung vom 30. April 2015 zurecht feststellen, dass (gerade) noch keine Überhaft vorliege und die Fortführung der Unter- suchungshaft verhältnismässig sei (vgl. die auch beim heutigen Verfahrens- stand zutreffenden Begründungen in den Beschlüssen des Bundesstrafge- richts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 6 und BH.2015.2 vom 9. Ap- ril 2015, E. 5). Eine "Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch unzuläng- liche Begründung durch die Vorinstanz" (so BH.2015.5 act. 1 S. 12 Ziff. 13) ist nicht ersichtlich. Über die Voraussetzungen von Sicherheitshaft (so das Vorbringen in BH.2015.5 act. 1 S. 10 Ziff. 11.2) ist hier nicht zu befinden. Schwerwiegende zeitliche Versäumnisse oder gar eine Verletzung des Be- schleunigungsverbotes waren weder in den eben zitierten Entscheiden aus-
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zumachen, noch sind sie es heute unter Berücksichtigung der zwischenzeit- lich durchgeführten Untersuchungshandlungen (vgl. Urk. ZMG act. 1 Haft- verlängerungsgesuch vom 24. April 2015, S. 9–12).
8.
8.1 Der Beschuldigte verweist auf Bestätigungen von 16 Professoren und Dok- toren des Universitätsspitals, wonach sich sein Gesundheitszustand von Tag zu Tag verschlechtere. Es sei ärztlich bestätigt, dass weitere Haft ihn ge- sundheitlich erheblich schädige (BB.2015.4 act. 1 S. 3 Ziff. 6). Der Beschuldigte nennt die betreffenden Ärzte in seiner Beschwerde mit Na- men, ohne indes entweder Berichte über seine Hafterstehungsfähigkeit ein- zureichen oder auch nur auszuführen, wie sich die Verschlechterung äussere. Vorgebracht ist nur, es liege "psychische und Psychologische Un- terdrückung" durch Einvernahmen vor. Gestützt darauf kann die Beschwer- deinstanz seine Rüge nicht beurteilen. Der Antrag ist zuständigkeitshalber der BA zur Prüfung zu überweisen, ob die Hafterstehungsfähigkeit des Be- schuldigten betroffen sei. 8.2 Weitere Akten sind für den Entscheid nicht erforderlich; ihr Beizug erübrigt sich. Soweit dies dennoch beantragt ist, sind die entsprechenden Anträge abzuweisen.
9. Beantragt ist die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (BB.2015.5 act. 1 S. 12 f. Ziff. 14). Da die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 132 StPO) erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden. Die Entschädigung ist auf insgesamt Fr. 2'000.-- zu bemessen (Art. 21 Abs. 2 BStKR; Art. 12 Abs. 2 BStKR). Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse vom unterliegenden Beschwerdeführer zurückzuerstatten (Art. 21 Abs. 3 BStKR).
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerdeverfahren BH.2015.4 und BH.2015.5 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Der Verfahrensantrag auf Beizug weiterer Akten wird abgewiesen. Auf An- trag 3 (Entschlüsselung des Images) wird nicht eingetreten.
4. Der Antrag zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten wird der Bundesanwaltschaft überwiesen.
5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Rechtsanwalt Adrian Ramsauer wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht als amtlicher Verteidiger von A. ernannt.
7. Die Bundesstrafgerichtkasse entschädigt den amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.). Der Beschwerdeführer hat ihr diesen Betrag vollumfänglich zurückzuerstatten.
Bellinzona, 24. Juni 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Adrian Ramsauer - A. - Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).