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BH.2015.8

Bundesstrafgericht · 2015-07-30 · Deutsch CH

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO).

Sachverhalt

A. Die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt u. a. gegen A. (nachfolgend auch "Beschuldigter") eine Untersuchung u. a. wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Geld- wäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3/Ziff. 2 StGB; vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2014.11 vom 8. September 2014, lit. A).

B. Im Wesentlichen beschuldigt die BA eine Gruppe von Personen, darunter den Beschuldigten, u. a. des Betrugs an der E. Holding. Die E. Holding sei ein grosses Industrieunternehmen in Russland. Am Betrug namhaft mitbe- teiligt sei auch zumindest eine bei und angeblich für E. Holding wirkende Person gewesen (R.). E. Holding sollte um EUR 100 Mio. betrogen werden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. Septem- ber 2014, E. 4.2.1).

C. Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend "ZMG") versetzte den Beschuldigten mit Verfügung vom 30. Juni 2011 in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde seitdem mehrfach verlän- gert und im Rechtsmittelzug bestätigt (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2015.4 vom 24. Juni 2015, lit. C).

D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 verlängerte das ZMG die Untersuchungs- haft bis 1. August 2015 (Urk. 4 ZMG).

E. Dagegen erhob der amtliche Verteidiger des Beschuldigten am 12. Juli 2015 Beschwerde (act. 1). Er beantragte:

"1. Es sei in Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz der Beschwerdeführer umgehend auf freien Fuss zu setzen;

2. Es sei der Unterzeichner für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Ver- teidiger zu bestellen;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Mit prozessualen Anträgen ersucht der Beschuldigte weiter um Beizug der Akten der Vorinstanz, der Vorakten der Beschwerdekammer sowie von rechtshilfeweise erhobenen Protokollen. Zu diesen sei zudem bei der Bun- despolizei ein Amtsbericht über die dabei vorgelegten Akten einzuholen.

Das ZMG verzichtete am 14. Juli 2015 auf Vernehmlassung (act. 3). Die BA beantragt am 20. Juli 2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Der Beschwerdeführer hielt am 22. Juli 2015 an sei- nen Anträgen fest (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal- len 2011, N. 247 ff.; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

E. 1.2 Der Beschuldigte beantragt prozessual zum ersten, die Beschwerdegegne- rin sei anzuweisen, ihm die Protokolle der rechtshilfeweisen luxemburgi- schen Einvernahmen vom 25. Juni 2015, 9. Juli 2015 sowie 10. Juli 2015 herauszugeben. Zum zweiten sei bei der Bundeskriminalpolizei ein Amtsbe- richt darüber einzuholen, "ob und inwiefern die dem Mitbeschuldigten GG. anlässlich der Einvernahmen vorgelegten Beilagen in den Akten mehrfach

vorkommen und ob die Identität der Beilagen mit ähnlich aussehenden Bei- lagen feststeht" (act. 1 S. 2 Anträge 3 und 4). Die Darlegungen und Schlussfolgerungen der Verteidigung aus den luxem- burgischen Einvernahmen lassen den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten angesichts der zahlreichen Verdachtsmomente nicht dahin- fallen (vgl. das Ergebnis der nachfolgend dargestellten Erwägungen 3.3/3.4). Der Entscheid über Schuld und Strafe obliegt aufgrund einer gegenüber ei- nem Beschwerdeverfahren vertieften Beweiswürdigung dem urteilenden Ge- richt. Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Straf- richter bei der Überprüfung des Tatverdachts allerdings keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m. w. H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_98/2014 vom 31. März 2014, E. 3.1.1). Wenn wie im vorliegenden Fall die Strafuntersuchung weit fortgeschritten ist, so ist zwar einerseits zu be- rücksichtigen, dass für fortdauernde Haft dem fortgeschrittenen Verfahrens- stand auch ein entsprechend konkretisierter und beweismässig in erhebli- chem Masse verdichteter Tatverdacht gegenüber stehen muss. Andererseits muss sich die Beschwerdeinstanz wegen der geringeren Prüfungstiefe und -dichte des Beschwerdeverfahrens im Vergleich zum sachrichterlichen En- dentscheid eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, ansonsten sie Gefahr läuft, dem Sachrichter für die abschliessende Beweiswürdigung vorzugreifen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.3 vom 30. April 2015, E. 4.1). Die Protokolle sind so im vorliegenden Haftprüfungsverfahren entbehrlich bzw. insofern irrelevant, als sie – selbst wenn sie im Schlussergebnis der umfassenden sachrichterlichen Beweiswürdigung die Belastungen ab- schwächen bzw. relativieren würden – den im Haftbeschwerdeverfahren als weiterhin ausreichend zu betrachtenden dringenden Tatverdacht nicht be- seitigen. Beweisantrag 3 ist somit abzuweisen. Damit ist Beweisantrag 4, welcher auf dem dritten Beweisantrag aufbaut, ebenfalls abzuweisen (zur dort thematisierten generellen Aktenlage vgl. das Ergebnis der nachfolgend dargestellten Erwägung 3.7).

E. 1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Legitimation, Frist, Form) geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde mit Ausnahme der Anträge 3 und 4 einzutreten ist.

E. 2 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tigt ist und zusätzlich einer der (besonderen) Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (Iit. b) oder Wiederholungsgefahr (Iit. c) vorliegt. Haft ist

auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Dro- hung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersu- chungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den glei- chen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

E. 3.1 Die Beschwerde beanstandet hauptsächlich Gehörsverletzungen:

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be- troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1).

E. 3.2 Gerügt ist zunächst (act. 1 S. 3 Ziff. 6), dass der Haftverlängerungsentscheid auf die Begründung eines Entscheides verweise (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2015.4 vom 24. Juni 2015), der zum Zeitpunkt der Haft- verlängerung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die Argumentation übersieht, dass die Begründung eines Entscheids – im Gegensatz zum Dis- positiv – nicht in Rechtskraft erwächst. Eine Gehörsverletzung ist nicht er- sichtlich.

E. 3.3 Gerügt wird auch, dass sich das ZMG nicht damit auseinandersetze, dass mit der rechtshilfeweisen Einvernahme von GG. der Tatverdacht gegen den Beschuldigten dahingefallen sei. Es sei nicht auf das Vorbringen eingegan- gen worden, dass dadurch eine weitere Haftverlängerung unverhältnismäs- sig werde (act. 1 S. 4–6 Ziff. 7). Der Haftverlängerungsentscheid geht bei der Prüfung des dringenden Tat- verdachts ausdrücklich auf die diesbezüglichen Vorbringen ein (Urk. ZMG 4

S. 3) und bejaht trotzdem den dringenden Tatverdacht (S. 4). Die Einver- nahme von GG. wird auch bei der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksich- tigt (S. 5). Ist begründet, wie die Vorbringen der Verteidigung zum dringen- den Tatverdacht in der Phase 3 fehl gehen, so muss die Entscheidbegrün- dung unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit dieselben Vorbringen nicht zwingend erneut aufnehmen. Nach dem Gesagten liegt somit keine Gehörs- verletzung vor. Überdies ist die Begründung des ZMG zum fortbestehenden dringenden Tatverdacht auch materiell nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 4.2.5 lit. e [weitere Involvierung ausserhalb der Phase 1 und jenseits von GG.]; BH.2014.17 vom 4. Dezember 2014, E. 3.3 [zur Rolle als Übersetzer]).

E. 3.4 Gerügt ist auch, dass der Haftverlängerungsentscheid erwähne (S. 5 oben), dass die Beschwerdegegnerin eine Freiheitsstrafe im oberen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von 7½ Jahren als wahrscheinlich ansehe. So unkritisch auf Aussagen der Beschwerdegegnerin abzustellen, sei unzuläs- sig. Dazu komme, dass die Vorbringen der Verteidigung zum dahingefalle- nen Tatverdacht hinsichtlich der Phase 3 nicht berücksichtigt worden seien. Überhaupt habe sich das ZMG nicht mit dem Hinweis des Verteidigers auf eine Minderheitsmeinung in einem Entscheid des EGMR (Shabani c. Suisse) auseinandergesetzt. Darin habe die Minderheitsmeinung eine Haftdauer von

E. 3.5 Weiter ist gerügt, die Haft sei verlängert worden, obwohl die Beschwerde- gegnerin es zuvor ausgeschlossen hatte, erneut eine Verlängerung zu be- antragen (act. 1 S. 7 bis 9 Ziff. 9). Die Beschwerdegegnerin hatte es anlässlich der letzten Haftverlängerung in der Tat ausgeschlossen, nochmals ein Haftverlängerungsgesuch einzu- reichen, falls wider Erwarten die Anklageschrift nicht bis am 1. Juli 2015 überwiesen sei. Diesfalls werde der Beschuldigte auf freien Fuss gesetzt. Es

handle sich somit um das letzte Haftverlängerungsgesuch (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.4 vom 24. Juni 2015, E. 7.2). Dem angefochtenen Entscheid (S. 5) ist zu entnehmen, dass die Beschwer- degegnerin die beantragte Haftverlängerung über den 1. Juli 2015 hinaus begründete mit dem Mehraufwand durch die erneuten und separaten Haft- beschwerden von Beschuldigtem und amtlichem Verteidiger sowie mit der (so nicht vorhergesehenen) Einvernahme von GG. (vgl. Urk. ZMG 1 S. 3–5 Ziff. 2–5 Haftverlängerungsgesuch). In der vorliegenden Untersuchung gab es schon früher Anklageprognosen, jedoch nicht in dieser Form. Die von der Beschwerdegegnerin gewählte ka- tegorische Formulierung ist einerseits in ihrer Absolutheit höchst unge- schickt, dokumentiert andererseits den festen Willen der Beschwerdegegne- rin zum Verfahrensabschluss innert einer fixierten Zeit. Angesichts der ver- schiedenen Akteure im Verfahren konnte diese dann doch nicht eingehalten werden. Unbesehen dieser offenkundigen zeitlichen Fehleinschätzung der Be- schwerdegegnerin ist aber entscheidend, dass der Antrag auf erneute Haft- verlängerung sachlich haltbar ist (vgl. dazu WOHLERS, in Donatsch/Hansja- kob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 3 N. 7 f.). Der Beschwerdegegnerin kann bei dieser einma- ligen Sachlage nicht vorgeworfen werden, sie hätte wider besseren Wissens oder wider Treu und Glauben gehandelt. Hätte der Beschuldigte nicht über einen erfahrenen Verteidiger verfügt, der die Rechtslage kennt, die Verfah- renslage einzuschätzen versteht und das Verfahren mitzugestalten weiss, so könnte sich dies vom Blickwinkel des Beschuldigten aus anders präsentie- ren. Selbst in diesem Fall würde sich aufgrund des strengen Gesetzmässig- keitsprinzips im Strafverfahrensrecht und aufgrund des Verfolgungszwanges für die Behörden jedoch daran als Rechtsfolge nicht ohne weiteres seine Entlassung aus der Untersuchungshaft anknüpfen.

E. 3.6 Sodann rügt der Verteidiger, dass er in Ziff. 13.5 seiner Stellungnahme vom

29. Juni 2015 (Urk. ZMG 3 S. 7) zur Rolle des Beschuldigten (er sei lediglich Übersetzer) auf Akten verwiesen habe, die damit Bestandteil des Haftverlän- gerungsverfahrens würden, jedoch zum Zeitpunkt seiner Einsicht am Vortag des Entscheides des ZMG nicht bei den Akten gewesen wären und somit wohl für den Entscheid gar nicht berücksichtigt worden seien (act. 1 S. 10 Ziff. 10). Diese Rüge geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Erstens berücksichtigt das ZMG die Behauptungen zu den damit aufgeworfenen "Fragezeichen für das Entkräften des Tatvorwurfs", auch ohne Belege. Es ist daher nicht ganz klar,

welchen rechtlichen Nachteil der Verteidiger damit beanstandet. Zweitens legt die entsprechende Ziffer nicht dar, dass und wie es sich bei den referen- zierten Dokumenten um neue Erkenntnisse aus der Untersuchung handle. Frühere Dokumente waren vor dem ZMG bereits Verfahrensthema in den vorhergehenden rund einem Dutzend Haftverlängerungen. Der angefoch- tene Entscheid prüft, ob sich der dringende Tatverdacht verändert habe und berücksichtigt dabei die Vorbringen des Verteidigers. Drittens hat der Vertei- diger offenbar Akteneinsicht genommen, dabei ein Fehlen von aus seiner Sicht für eine Haftentlassung wesentlichen Dokumenten festgestellt, dazu beim Gericht nichts verlauten lassen, nur um alsdann deren Fehlen in der Beschwerde zu rügen. Dies ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glau- ben nicht unproblematisch. Zusammenfassend liegt jedenfalls keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vor. Was die inhaltliche Berücksichtigung der Aussagen von GG. anbelangt, so kann auf die Ausführungen unter den vor- stehenden Erwägungen 1.2 und 3.3 verwiesen werden.

E. 3.7 Schliesslich ist erneut die Aktenaufbereitung gerügt (act. 1 S. 10–12 Ziff. 12). Dazu ist zunächst zu verweisen auf die auch heute noch zutreffenden Erwä- gung im Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.4 vom 24. Juni 2015, E. 4.1 inkl. den dort zitierten, im vorliegenden Untersuchungsverfahren er- gangenen Entscheiden. Es war dem Verteidiger sodann über die Jahre in den Haftprüfungsverfahren nicht verwehrt, Akten zu prüfen und Dokumente einzureichen oder zu bezeichnen, die den dringenden Tatverdacht dahinfal- len lassen sollen. Ebensowenig war ihm dies im vorliegenden Haftprüfungs- verfahren verwehrt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verteidi- gungsrechte und der Verfahrensfairness liegt nicht vor.

E. 3.8 Zusammenfassend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit zusammenhängender Rechte des Beschuldigten vor.

4. Die bis heute nicht einmal angeordnete Sicherheitshaft ist nicht Thema des angefochtenen Entscheides und entgegen den Vorbringen der Verteidigung (act. 5 S. 2 Ziff. 3) nicht Prozessthema. Über eine solche wird das ZMG zu befinden haben.

E. 5 Jahren bei einer Verurteilung zu 15 Jahren Gefängnis als unverhältnismäs- sig angesehen (act. 1 S. 6 f. Ziff. 8). Es ist zulässig, die von der Beschwerdegegnerin für die Anklage anvisierte Strafhöhe in der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen; bezüglich den Vorbringen zur Phase 3 sei auf vorstehende Erwägung 3.3 verwiesen. Eine Unverhältnismässigkeit ergibt sich auch nicht aus dem angerufenen EGMR-Entscheid: Die heutigen schematischen Argumente der Verteidigung (15 Jahre - 5 Jahre) waren dort nicht entscheidwesentlich. Im Gegenteil, ver- wirft der EGMR-Entscheid doch jede Automatik bei der Verhältnismässig- keitsprüfung (Ziff. 55 f.). Dazu kommt, dass ohnehin selbst für die Minderheit des EGMR-Entscheides massgebend war, dass in jenem Fall mehr als 8 Mo- nate bis zur Festsetzung einer Hauptverhandlung verstrichen waren. Darum geht es vorliegend nicht.

E. 5.1 Das ZMG bejaht zurecht, dass der dringende Tatverdacht gegen den Be- schuldigten nach wie vor gegeben ist (vgl. dazu auch die obigen Erwägun- gen 1.2, 3, und insbesondere die in Erwägung 3.3 zitierten nach wie vor zu- treffenden Entscheide).

E. 5.2 Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (act. 1 S. 10 Ziff. 11; act. 5 S. 3 Ziff. 4) besteht weiterhin Fluchtgefahr. Die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 5, auf welche hier verwiesen werden kann, treffen nach wie vor zu. Dass die noch ausstehende mögliche Vollzugsdauer abnimmt, lässt vorliegend die ausgeprägte Fluchtgefahr nicht dahinfallen. Mildere Massnahmen als die Untersuchungshaft im Sinne von Art. 237 Abs. 1 StPO – Ersatzmassnah- men – sind immer noch ungeeignet, der ausgeprägten Fluchtgefahr entge- gen zu treten (so zuvor schon Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2012.5 vom 27. August 2012, E. 7.3; zu Ersatzmassnahmen BGE 140 IV 19 E. 2.1.2).

E. 5.3 Die Verteidigung bestreitet die Verhältnismässigkeit einer Haftverlängerung (act. 5 S. 2 f. Ziff. 3–5). Das ZMG durfte in seiner Verfügung vom 30. Juni 2015 zurecht feststellen, dass (gerade) noch keine Überhaft vorliege und die Fortführung der Unter- suchungshaft verhältnismässig sei (vgl. auch obige Erwägungen 3.3–3.5 so- wie die auch beim heutigen Verfahrensstand zutreffenden Begründungen in den Beschlüssen des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. Septem- ber 2014, E. 6 und BH.2015.2 vom 9. April 2015, E. 5). Schwerwiegende zeitliche Versäumnisse oder gar eine Verletzung des Beschleunigungsgebo- tes waren weder in den eben zitierten Entscheiden auszumachen, noch sind sie es heute unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich durchgeführten Un- tersuchungshandlungen. Die bis 1. August 2015 verlängerte Haft ist jeden- falls noch verhältnismässig.

E. 6 Weitere Akten sind für den Entscheid nicht erforderlich; ihr Beizug erübrigt sich. Soweit dies dennoch beantragt ist, sind die entsprechenden Anträge abzuweisen.

E. 7 Insgesamt sind die erhobenen Rügen unbegründet. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen.

E. 8 Beantragt ist die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (act. 1 S. 13 f. Ziff. 14, BP.2015.24). Da die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 132 StPO) erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden. Die Ent- schädigung ist auf insgesamt Fr. 2'000.-- zu bemessen (Art. 21 Abs. 2 BStKR; Art. 12 Abs. 2 BStKR). Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichts- kasse vom unterliegenden Beschwerdeführer zurückzuerstatten (Art. 21 Abs. 3 BStKR).

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die prozessualen Anträge werden abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Rechtsanwalt Adrian Ramsauer wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht als amtlicher Verteidiger von A. ernannt.
  5. Die Bundesstrafgerichtkasse entschädigt den amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.). Der Beschwerdeführer hat ihr diesen Betrag zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 30. Juli 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

2. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH, 10. Abteilung, Zwangsmassnahmengericht, Vorinstanz

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2015.8 / BP.2015.24

Sachverhalt:

A. Die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt u. a. gegen A. (nachfolgend auch "Beschuldigter") eine Untersuchung u. a. wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Geld- wäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3/Ziff. 2 StGB; vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2014.11 vom 8. September 2014, lit. A).

B. Im Wesentlichen beschuldigt die BA eine Gruppe von Personen, darunter den Beschuldigten, u. a. des Betrugs an der E. Holding. Die E. Holding sei ein grosses Industrieunternehmen in Russland. Am Betrug namhaft mitbe- teiligt sei auch zumindest eine bei und angeblich für E. Holding wirkende Person gewesen (R.). E. Holding sollte um EUR 100 Mio. betrogen werden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. Septem- ber 2014, E. 4.2.1).

C. Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend "ZMG") versetzte den Beschuldigten mit Verfügung vom 30. Juni 2011 in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde seitdem mehrfach verlän- gert und im Rechtsmittelzug bestätigt (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2015.4 vom 24. Juni 2015, lit. C).

D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 verlängerte das ZMG die Untersuchungs- haft bis 1. August 2015 (Urk. 4 ZMG).

E. Dagegen erhob der amtliche Verteidiger des Beschuldigten am 12. Juli 2015 Beschwerde (act. 1). Er beantragte:

"1. Es sei in Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz der Beschwerdeführer umgehend auf freien Fuss zu setzen;

2. Es sei der Unterzeichner für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Ver- teidiger zu bestellen;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Mit prozessualen Anträgen ersucht der Beschuldigte weiter um Beizug der Akten der Vorinstanz, der Vorakten der Beschwerdekammer sowie von rechtshilfeweise erhobenen Protokollen. Zu diesen sei zudem bei der Bun- despolizei ein Amtsbericht über die dabei vorgelegten Akten einzuholen.

Das ZMG verzichtete am 14. Juli 2015 auf Vernehmlassung (act. 3). Die BA beantragt am 20. Juli 2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Der Beschwerdeführer hielt am 22. Juli 2015 an sei- nen Anträgen fest (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal- len 2011, N. 247 ff.; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

1.2 Der Beschuldigte beantragt prozessual zum ersten, die Beschwerdegegne- rin sei anzuweisen, ihm die Protokolle der rechtshilfeweisen luxemburgi- schen Einvernahmen vom 25. Juni 2015, 9. Juli 2015 sowie 10. Juli 2015 herauszugeben. Zum zweiten sei bei der Bundeskriminalpolizei ein Amtsbe- richt darüber einzuholen, "ob und inwiefern die dem Mitbeschuldigten GG. anlässlich der Einvernahmen vorgelegten Beilagen in den Akten mehrfach

vorkommen und ob die Identität der Beilagen mit ähnlich aussehenden Bei- lagen feststeht" (act. 1 S. 2 Anträge 3 und 4). Die Darlegungen und Schlussfolgerungen der Verteidigung aus den luxem- burgischen Einvernahmen lassen den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten angesichts der zahlreichen Verdachtsmomente nicht dahin- fallen (vgl. das Ergebnis der nachfolgend dargestellten Erwägungen 3.3/3.4). Der Entscheid über Schuld und Strafe obliegt aufgrund einer gegenüber ei- nem Beschwerdeverfahren vertieften Beweiswürdigung dem urteilenden Ge- richt. Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Straf- richter bei der Überprüfung des Tatverdachts allerdings keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m. w. H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_98/2014 vom 31. März 2014, E. 3.1.1). Wenn wie im vorliegenden Fall die Strafuntersuchung weit fortgeschritten ist, so ist zwar einerseits zu be- rücksichtigen, dass für fortdauernde Haft dem fortgeschrittenen Verfahrens- stand auch ein entsprechend konkretisierter und beweismässig in erhebli- chem Masse verdichteter Tatverdacht gegenüber stehen muss. Andererseits muss sich die Beschwerdeinstanz wegen der geringeren Prüfungstiefe und -dichte des Beschwerdeverfahrens im Vergleich zum sachrichterlichen En- dentscheid eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, ansonsten sie Gefahr läuft, dem Sachrichter für die abschliessende Beweiswürdigung vorzugreifen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.3 vom 30. April 2015, E. 4.1). Die Protokolle sind so im vorliegenden Haftprüfungsverfahren entbehrlich bzw. insofern irrelevant, als sie – selbst wenn sie im Schlussergebnis der umfassenden sachrichterlichen Beweiswürdigung die Belastungen ab- schwächen bzw. relativieren würden – den im Haftbeschwerdeverfahren als weiterhin ausreichend zu betrachtenden dringenden Tatverdacht nicht be- seitigen. Beweisantrag 3 ist somit abzuweisen. Damit ist Beweisantrag 4, welcher auf dem dritten Beweisantrag aufbaut, ebenfalls abzuweisen (zur dort thematisierten generellen Aktenlage vgl. das Ergebnis der nachfolgend dargestellten Erwägung 3.7). 1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Legitimation, Frist, Form) geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde mit Ausnahme der Anträge 3 und 4 einzutreten ist.

2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tigt ist und zusätzlich einer der (besonderen) Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (Iit. b) oder Wiederholungsgefahr (Iit. c) vorliegt. Haft ist

auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Dro- hung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersu- chungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den glei- chen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1 Die Beschwerde beanstandet hauptsächlich Gehörsverletzungen:

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be- troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1). 3.2 Gerügt ist zunächst (act. 1 S. 3 Ziff. 6), dass der Haftverlängerungsentscheid auf die Begründung eines Entscheides verweise (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2015.4 vom 24. Juni 2015), der zum Zeitpunkt der Haft- verlängerung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die Argumentation übersieht, dass die Begründung eines Entscheids – im Gegensatz zum Dis- positiv – nicht in Rechtskraft erwächst. Eine Gehörsverletzung ist nicht er- sichtlich. 3.3 Gerügt wird auch, dass sich das ZMG nicht damit auseinandersetze, dass mit der rechtshilfeweisen Einvernahme von GG. der Tatverdacht gegen den Beschuldigten dahingefallen sei. Es sei nicht auf das Vorbringen eingegan- gen worden, dass dadurch eine weitere Haftverlängerung unverhältnismäs- sig werde (act. 1 S. 4–6 Ziff. 7). Der Haftverlängerungsentscheid geht bei der Prüfung des dringenden Tat- verdachts ausdrücklich auf die diesbezüglichen Vorbringen ein (Urk. ZMG 4

S. 3) und bejaht trotzdem den dringenden Tatverdacht (S. 4). Die Einver- nahme von GG. wird auch bei der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksich- tigt (S. 5). Ist begründet, wie die Vorbringen der Verteidigung zum dringen- den Tatverdacht in der Phase 3 fehl gehen, so muss die Entscheidbegrün- dung unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit dieselben Vorbringen nicht zwingend erneut aufnehmen. Nach dem Gesagten liegt somit keine Gehörs- verletzung vor. Überdies ist die Begründung des ZMG zum fortbestehenden dringenden Tatverdacht auch materiell nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 4.2.5 lit. e [weitere Involvierung ausserhalb der Phase 1 und jenseits von GG.]; BH.2014.17 vom 4. Dezember 2014, E. 3.3 [zur Rolle als Übersetzer]). 3.4 Gerügt ist auch, dass der Haftverlängerungsentscheid erwähne (S. 5 oben), dass die Beschwerdegegnerin eine Freiheitsstrafe im oberen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von 7½ Jahren als wahrscheinlich ansehe. So unkritisch auf Aussagen der Beschwerdegegnerin abzustellen, sei unzuläs- sig. Dazu komme, dass die Vorbringen der Verteidigung zum dahingefalle- nen Tatverdacht hinsichtlich der Phase 3 nicht berücksichtigt worden seien. Überhaupt habe sich das ZMG nicht mit dem Hinweis des Verteidigers auf eine Minderheitsmeinung in einem Entscheid des EGMR (Shabani c. Suisse) auseinandergesetzt. Darin habe die Minderheitsmeinung eine Haftdauer von 5 Jahren bei einer Verurteilung zu 15 Jahren Gefängnis als unverhältnismäs- sig angesehen (act. 1 S. 6 f. Ziff. 8). Es ist zulässig, die von der Beschwerdegegnerin für die Anklage anvisierte Strafhöhe in der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen; bezüglich den Vorbringen zur Phase 3 sei auf vorstehende Erwägung 3.3 verwiesen. Eine Unverhältnismässigkeit ergibt sich auch nicht aus dem angerufenen EGMR-Entscheid: Die heutigen schematischen Argumente der Verteidigung (15 Jahre - 5 Jahre) waren dort nicht entscheidwesentlich. Im Gegenteil, ver- wirft der EGMR-Entscheid doch jede Automatik bei der Verhältnismässig- keitsprüfung (Ziff. 55 f.). Dazu kommt, dass ohnehin selbst für die Minderheit des EGMR-Entscheides massgebend war, dass in jenem Fall mehr als 8 Mo- nate bis zur Festsetzung einer Hauptverhandlung verstrichen waren. Darum geht es vorliegend nicht. 3.5 Weiter ist gerügt, die Haft sei verlängert worden, obwohl die Beschwerde- gegnerin es zuvor ausgeschlossen hatte, erneut eine Verlängerung zu be- antragen (act. 1 S. 7 bis 9 Ziff. 9). Die Beschwerdegegnerin hatte es anlässlich der letzten Haftverlängerung in der Tat ausgeschlossen, nochmals ein Haftverlängerungsgesuch einzu- reichen, falls wider Erwarten die Anklageschrift nicht bis am 1. Juli 2015 überwiesen sei. Diesfalls werde der Beschuldigte auf freien Fuss gesetzt. Es

handle sich somit um das letzte Haftverlängerungsgesuch (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.4 vom 24. Juni 2015, E. 7.2). Dem angefochtenen Entscheid (S. 5) ist zu entnehmen, dass die Beschwer- degegnerin die beantragte Haftverlängerung über den 1. Juli 2015 hinaus begründete mit dem Mehraufwand durch die erneuten und separaten Haft- beschwerden von Beschuldigtem und amtlichem Verteidiger sowie mit der (so nicht vorhergesehenen) Einvernahme von GG. (vgl. Urk. ZMG 1 S. 3–5 Ziff. 2–5 Haftverlängerungsgesuch). In der vorliegenden Untersuchung gab es schon früher Anklageprognosen, jedoch nicht in dieser Form. Die von der Beschwerdegegnerin gewählte ka- tegorische Formulierung ist einerseits in ihrer Absolutheit höchst unge- schickt, dokumentiert andererseits den festen Willen der Beschwerdegegne- rin zum Verfahrensabschluss innert einer fixierten Zeit. Angesichts der ver- schiedenen Akteure im Verfahren konnte diese dann doch nicht eingehalten werden. Unbesehen dieser offenkundigen zeitlichen Fehleinschätzung der Be- schwerdegegnerin ist aber entscheidend, dass der Antrag auf erneute Haft- verlängerung sachlich haltbar ist (vgl. dazu WOHLERS, in Donatsch/Hansja- kob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 3 N. 7 f.). Der Beschwerdegegnerin kann bei dieser einma- ligen Sachlage nicht vorgeworfen werden, sie hätte wider besseren Wissens oder wider Treu und Glauben gehandelt. Hätte der Beschuldigte nicht über einen erfahrenen Verteidiger verfügt, der die Rechtslage kennt, die Verfah- renslage einzuschätzen versteht und das Verfahren mitzugestalten weiss, so könnte sich dies vom Blickwinkel des Beschuldigten aus anders präsentie- ren. Selbst in diesem Fall würde sich aufgrund des strengen Gesetzmässig- keitsprinzips im Strafverfahrensrecht und aufgrund des Verfolgungszwanges für die Behörden jedoch daran als Rechtsfolge nicht ohne weiteres seine Entlassung aus der Untersuchungshaft anknüpfen. 3.6 Sodann rügt der Verteidiger, dass er in Ziff. 13.5 seiner Stellungnahme vom

29. Juni 2015 (Urk. ZMG 3 S. 7) zur Rolle des Beschuldigten (er sei lediglich Übersetzer) auf Akten verwiesen habe, die damit Bestandteil des Haftverlän- gerungsverfahrens würden, jedoch zum Zeitpunkt seiner Einsicht am Vortag des Entscheides des ZMG nicht bei den Akten gewesen wären und somit wohl für den Entscheid gar nicht berücksichtigt worden seien (act. 1 S. 10 Ziff. 10). Diese Rüge geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Erstens berücksichtigt das ZMG die Behauptungen zu den damit aufgeworfenen "Fragezeichen für das Entkräften des Tatvorwurfs", auch ohne Belege. Es ist daher nicht ganz klar,

welchen rechtlichen Nachteil der Verteidiger damit beanstandet. Zweitens legt die entsprechende Ziffer nicht dar, dass und wie es sich bei den referen- zierten Dokumenten um neue Erkenntnisse aus der Untersuchung handle. Frühere Dokumente waren vor dem ZMG bereits Verfahrensthema in den vorhergehenden rund einem Dutzend Haftverlängerungen. Der angefoch- tene Entscheid prüft, ob sich der dringende Tatverdacht verändert habe und berücksichtigt dabei die Vorbringen des Verteidigers. Drittens hat der Vertei- diger offenbar Akteneinsicht genommen, dabei ein Fehlen von aus seiner Sicht für eine Haftentlassung wesentlichen Dokumenten festgestellt, dazu beim Gericht nichts verlauten lassen, nur um alsdann deren Fehlen in der Beschwerde zu rügen. Dies ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glau- ben nicht unproblematisch. Zusammenfassend liegt jedenfalls keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vor. Was die inhaltliche Berücksichtigung der Aussagen von GG. anbelangt, so kann auf die Ausführungen unter den vor- stehenden Erwägungen 1.2 und 3.3 verwiesen werden. 3.7 Schliesslich ist erneut die Aktenaufbereitung gerügt (act. 1 S. 10–12 Ziff. 12). Dazu ist zunächst zu verweisen auf die auch heute noch zutreffenden Erwä- gung im Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.4 vom 24. Juni 2015, E. 4.1 inkl. den dort zitierten, im vorliegenden Untersuchungsverfahren er- gangenen Entscheiden. Es war dem Verteidiger sodann über die Jahre in den Haftprüfungsverfahren nicht verwehrt, Akten zu prüfen und Dokumente einzureichen oder zu bezeichnen, die den dringenden Tatverdacht dahinfal- len lassen sollen. Ebensowenig war ihm dies im vorliegenden Haftprüfungs- verfahren verwehrt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verteidi- gungsrechte und der Verfahrensfairness liegt nicht vor. 3.8 Zusammenfassend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit zusammenhängender Rechte des Beschuldigten vor.

4. Die bis heute nicht einmal angeordnete Sicherheitshaft ist nicht Thema des angefochtenen Entscheides und entgegen den Vorbringen der Verteidigung (act. 5 S. 2 Ziff. 3) nicht Prozessthema. Über eine solche wird das ZMG zu befinden haben.

5.

5.1 Das ZMG bejaht zurecht, dass der dringende Tatverdacht gegen den Be- schuldigten nach wie vor gegeben ist (vgl. dazu auch die obigen Erwägun- gen 1.2, 3, und insbesondere die in Erwägung 3.3 zitierten nach wie vor zu- treffenden Entscheide). 5.2 Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (act. 1 S. 10 Ziff. 11; act. 5 S. 3 Ziff. 4) besteht weiterhin Fluchtgefahr. Die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 5, auf welche hier verwiesen werden kann, treffen nach wie vor zu. Dass die noch ausstehende mögliche Vollzugsdauer abnimmt, lässt vorliegend die ausgeprägte Fluchtgefahr nicht dahinfallen. Mildere Massnahmen als die Untersuchungshaft im Sinne von Art. 237 Abs. 1 StPO – Ersatzmassnah- men – sind immer noch ungeeignet, der ausgeprägten Fluchtgefahr entge- gen zu treten (so zuvor schon Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2012.5 vom 27. August 2012, E. 7.3; zu Ersatzmassnahmen BGE 140 IV 19 E. 2.1.2). 5.3 Die Verteidigung bestreitet die Verhältnismässigkeit einer Haftverlängerung (act. 5 S. 2 f. Ziff. 3–5). Das ZMG durfte in seiner Verfügung vom 30. Juni 2015 zurecht feststellen, dass (gerade) noch keine Überhaft vorliege und die Fortführung der Unter- suchungshaft verhältnismässig sei (vgl. auch obige Erwägungen 3.3–3.5 so- wie die auch beim heutigen Verfahrensstand zutreffenden Begründungen in den Beschlüssen des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. Septem- ber 2014, E. 6 und BH.2015.2 vom 9. April 2015, E. 5). Schwerwiegende zeitliche Versäumnisse oder gar eine Verletzung des Beschleunigungsgebo- tes waren weder in den eben zitierten Entscheiden auszumachen, noch sind sie es heute unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich durchgeführten Un- tersuchungshandlungen. Die bis 1. August 2015 verlängerte Haft ist jeden- falls noch verhältnismässig.

6. Weitere Akten sind für den Entscheid nicht erforderlich; ihr Beizug erübrigt sich. Soweit dies dennoch beantragt ist, sind die entsprechenden Anträge abzuweisen.

7. Insgesamt sind die erhobenen Rügen unbegründet. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen.

8. Beantragt ist die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (act. 1 S. 13 f. Ziff. 14, BP.2015.24). Da die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 132 StPO) erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden. Die Ent- schädigung ist auf insgesamt Fr. 2'000.-- zu bemessen (Art. 21 Abs. 2 BStKR; Art. 12 Abs. 2 BStKR). Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichts- kasse vom unterliegenden Beschwerdeführer zurückzuerstatten (Art. 21 Abs. 3 BStKR).

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die prozessualen Anträge werden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Rechtsanwalt Adrian Ramsauer wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht als amtlicher Verteidiger von A. ernannt.

5. Die Bundesstrafgerichtkasse entschädigt den amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.). Der Beschwerdeführer hat ihr diesen Betrag zurückzuerstatten.

Bellinzona, 31. Juli 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, - Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Zwangsmassnahmengericht, - Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).