Haftverlängerung bzw. Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 226 Abs. 5/Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO).
Sachverhalt
A. Gestützt auf an die Bundeskriminalpolizei weitergeleitete Informationen des Nachrichtendienstes des Bundes eröffnete die Bundesanwaltschaft (nach- folgend "BA") am 17. März 2014 eine Strafuntersuchung vorerst gegen A. und B. sowie anschliessend auch gegen C. wegen des Verdachts der straf- baren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB), der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB. Der Nachrichtendienst des Bundes hatte von einem Partner- dienst den Hinweis bekommen, es bestehe aufgrund einer Telefonabhörung der Verdacht, radikale Elemente der Terrorgruppe Islamic State of Iraq and the Levante (bisher "ISIL", nachfolgend neu "IS") würden in der Schweiz ei- nen Anschlag planen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.2 vom 29. April 2014, lit. A).
B. A. wurde am 21. März 2014 festgenommen. Eine erste Haftbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 29. April 2014 (BH.2014.2) abgewiesen. Die Haft wurde vom zuständigen Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend "ZMG-BE") am
26. Juni 2014 um sechs Monate und am 15. Dezember 2014 um weitere drei Monate verlängert (act. 1.1 S. 2 lit. A).
C. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 9. März 2015 beantragte die BA bei dem ZMG-BE eine weitere Verlängerung der Haft um sechs Monate. Der Vertei- diger von A. stellte am 19. März 2015 Antrag auf Abweisung des Gesuchs, eventualiter die Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen sowie subeventualiter die Befristung der Haftverlänge- rung (Dossier ZMG-BE, Nr. KZM 15 338). Im schriftlichen Verfahren gab das ZMG-BE mit Entscheid vom 23. März 2015 dem Antrag der BA statt und verlängerte die Untersuchungshaft gegen A. um sechs Monate bis zum
20. September 2015 (act. 1.1 S. 2 lit. B/C, S. 9).
D. Gegen diesen Entscheid lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Eingabe vom 7. April 2015 Beschwerde einreichen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und unverzügli- che Entlassung aus der Untersuchungshaft. Ferner ersucht er um unentgelt- liche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als
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unentgeltlichen Rechtsbeistand, alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge (act. 1 S. 2). Das ZMG-BE übermachte der Beschwerdekammer am
9. April 2015 die Akten unter Verzicht auf Vernehmlassung (act. 3). Mit Be- schwerdeantwort vom 13. April 2015 beantragt die BA die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde (act. 4). In seiner Replik vom 24. April 2015 lässt A. an den Anträgen gemäss Beschwerde festhalten (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde (Haft des Be- schwerdeführers, Zuständigkeit, rechtlich geschütztes Interesse vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.2 vom 29. April 2014, E. 1) liegen vor und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die auch frist- und form- gerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich seines Erachtens die Vorinstanz mit den Argu- menten in seiner Eingabe vom 19. März 2015 nicht genügend auseinander- gesetzt habe (act. 1, insbesondere S. 10).
E. 2.2 Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO sind Entscheide zu begründen. Die Begrün- dungspflicht ist ein wesentlicher Anspruch aus dem Recht auf rechtliches Gehör und damit auf ein faires Verfahren. Dem Betroffenen soll namentlich der Nachvollzug der gerichtlichen Schlussfolgerungen und gegebenenfalls die sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht werden. In der Be- gründung müssen deshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörden haben leiten lassen (BRÜSCHWEILER, in Kommentar StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 80 N. 2). Dabei kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1).
E. 2.3 Der Vorwurf ist schon insofern nicht berechtigt, als die Vorinstanz nicht ver- pflichtet war, auf jedes Argument sowohl des Haftantrags wie auch des Be- schwerdeführers einzugehen. Massgeblich ist vielmehr, ob die Prüfung von
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Akten und Vorbringen für die Vorinstanz genügende Grundlage sein konnte, die haftrelevanten Fragen zu beurteilen und sich dies aus der Begründung ergibt. Damit verknüpft ist die Frage, ob die Begründung inhaltlich zu über- zeugen vermag, und betrifft damit zugleich die materielle Überprüfung des Entscheids. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist dies der Fall, weshalb sich die Rügen betreffend Gehörsverletzungen als unbegründet erweisen. Im Üb- rigen zeigt die ausführliche und ins Detail gehende Argumentation des Be- schwerdeführers, dass diesem die sachgerechte Anfechtung des Entscheids im Beschwerdeverfahren ohne weiteres möglich war.
E. 3 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsge- fahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts (act. 1 S. 3–12). Der ursprüngliche Tatverdacht auf Vorbereitung ei- nes terroristischen Anschlags bestehe nicht weiter und es gehe nur mehr um Unterstützung einer kriminellen Organisation. Dafür werde aber seitens der Beschwerdegegnerin kein ausreichend konkreter und dringender Tatver- dacht dargetan. Ferner fehle es am besonderen Haftgrund der Kollusions- gefahr, weil die Beweise bereits erhoben seien (act. 1 S. 12 f.). Ebenfalls sei Fluchtgefahr nicht mehr anzunehmen (act. 1 S. 13 f.). Schliesslich sei die Haft in Anbetracht der Zeitdauer und der ungenügenden Beschleunigung auch nicht mehr verhältnismässig (act. 1 S. 14 f.).
E. 4.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahr- scheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten be- steht und keine Umstände ersichtlich sind, aus denen zum Zeitpunkt der An-
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ordnung der Untersuchungshaft bzw. deren Verlängerung geschlossen wer- den kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Be- weislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Die Verdachtslage hat sich mit zunehmender Verfahrensdauer grundsätzlich zu konkretisieren und zu verstärken. Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts allerdings keine erschöp- fende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzuneh- men (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m. w. H.; Urteil des Bundesge- richts 1B_98/2014 vom 31. März 2014, E. 3.1.1). Wenn wie im vorliegenden Fall die Strafuntersuchung weit fortgeschritten ist, so ist zwar einerseits zu berücksichtigen, dass für fortdauernde Haft dem fortgeschrittenen Verfah- rensstand auch ein entsprechend konkretisierter und beweismässig in er- heblichem Masse verdichteter Tatverdacht gegenüber stehen muss. Ande- rerseits muss sich die Beschwerdeinstanz wegen der geringeren Prüfungs- tiefe und -dichte des Beschwerdeverfahrens im Vergleich zum sachrichterli- chen Endentscheid eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, ansonsten sie Gefahr läuft, dem Sachrichter für die abschliessende Beweiswürdigung vor- zugreifen.
E. 4.2 Mit Bezug auf den dringenden Tatverdacht bringt der Beschwerdeführer zu- sammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Nachdem auch ge- mäss der Beschwerdegegnerin der ursprüngliche Tatverdacht auf Vorberei- tung eines terroristischen Anschlage nicht mehr bestehe, stehe nur mehr der Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Raum. Dabei gebe es relevante Vorwürfe, die tatbestandsmässig wären, sofern sie sich bestätigen liessen, und andere, die selbst wenn bewiesen, den Tatbestand des Art. 260ter StGB nicht zu erfüllen vermöchten. So sei das, was als Er- munterung von C. zum Kämpfen interpretiert werde, nur inhaltsloses Gefa- sel. Bezüglich der Empfehlungen an "Brüder" im Irak, könne daraus eben- falls keine Unterstützungshandlung abgeleitet werden. Es sei unklar, um wel- che Art von Empfehlung es sich handle und an wen sie sich richten würde. Haltlos sei weiter der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe versucht, in der Schweiz eine IS-Terrorzelle zu gründen. Die betreffenden Belegstellen möchten für einen anderen Beschuldigten relevant sein, nicht aber für den Beschwerdeführer. Wenn sodann davon die Rede sei, der Beschwerdefüh- rer habe Geldüberweisungen von den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Saudi-Arabien nach Syrien organisiert, so seien das blosse Behauptungen. Es gebe keine Hinweise aus den sichergestellten Bankunterlagen und auch die Benutzung des Hawala-Überweisungssystems hätte Spuren im Geldver- kehr über eine Bank/Tranksaktionsfirma hinterlassen müssen. Auch der Vor- wurf der Schleuserhilfe für IS-Mitglieder sei unbegründet. Konkret stünde
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höchstens ein Mitwirken bei der Immigration eines Freundes im Raum, der Bezug von C. zum IS sei ebenfalls diffus. Schliesslich sei insbesondere ver- dachtsmindernd, dass man vielfach nicht wisse, mit wem der Beschwerde- führer kommuniziert habe, seien doch etwa über das Facebook-Konto (nach- folgend "FB-Konto") von D. auch mit anderen Personen Chats ausgetauscht worden. Blosses Chatten mit IS-Mitgliedern stelle im Übrigen keine Unter- stützungshandlung dar. Überhaupt seien viele Aussagen offensichtlich nicht ernst gemeint. In der geäusserten Gesinnung bzw. Sympathie könne jeden- falls keine Unterstützungshandlung gesehen werden (act. 1, S. 7–11).
E. 4.3 Die Straftat der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB hat zwei Varianten: Gemäss Ziff. 1 Abs. 1 ist strafbar, wer sich an einer sol- chen Organisation "beteiligt". Ziff. 1 Abs. 2 stellt die "Unterstützung" unter Strafe. Nach der Praxis sind als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegale bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittel- bar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikations- mitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann infor- meller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (Urteil der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014, E. 1.2.3).
E. 4.4 Vorliegend ist davon auszugehen, dass es sich beim IS um eine kriminelle Organisation im Sinne auch von Art. 260ter StGB handelt. Der IS versteht sich selbst als Bewegung dschihadistisch-salafistischer Prägung mit dem Ziel, mit allen Mitteln zuerst auf dem Gebiete von Irak und Syrien und später unter Einbezug des Territoriums weiterer arabischer Staaten ein dschihadis- tisch-salafistisches Staatsgebilde (Kalifat) zu errichten (siehe "Rapport d'analyse structurelle sur l'Etat islamique en Irak et au Sham" des Bundes- amtes für Polizei vom Januar 2015 [Pag. 10-01-296 bis 370], S. 17–23, nach- folgend "IS-Rapport BAP"). Dabei hat der IS bereits erhebliche Geländeteile in diesen beiden Ländern gewaltsam unter seine Kontrolle gebracht. Der IS wendet offene militärische und verdeckte terroristische Methoden an (An- schläge, siehe IS-Rapport BAP, S. 37 ff.). Er begeht in grosser Zahl Kriegs- verbrechen (Ermordung von Andersgläubigen, Gefangenen und Geiseln, IS- Rapport BAP, S. 40 ff.). Seine Organisation ist teilweise geheim. Dies gilt vor
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allem für das Personal, insbesondere für die in noch nicht eroberten Gebie- ten agierenden Mitglieder. Der IS, früher auch unter anderer Bezeichnung wie ISIS etc. (IS-Rapport BAP, S. 11 f.), operiert seit 2006 zuerst im Irak, seit 2011 auch im vom Bürgerkrieg zerrissenen Syrien. Der IS ist hierarchisch geführt, territorial organisiert und verfügt über ausgebaute militärische, nach- richtendienstliche, "theologische" und juristische Organisationselemente (IS- Rapport BAP, S. 23–32). Der IS basiert bei seiner Rekrutierung ausländi- scher Kämpfer stark auf dem Internet, insbesondere auf die sozialen Medien (wie eben Facebook), welche zur Propaganda und Kommunikation verwen- det werden.
E. 4.5 Die Beschwerdegegnerin fokussiert in ihrem Haftantrag (Ziff. 4) auf die Tat- bestandsvariante "Unterstützung" der kriminellen Organisation, welche auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid aufnimmt. Eine Durchsicht der Ausführun- gen unter Ziff. 3 des Haftantrags, der zwar die Gesinnung des Beschwerde- führers beschreibt und diese durch Aktenzitate zu belegen versucht, macht indessen deutlich, dass die Variante "Beteiligung" bei der Beurteilung eines dringenden Tatverdachts auf kriminelle Organisation keineswegs ausge- schlossen erscheint. Das gilt auch für einzelne Elemente der unter Ziff. 5 des Haftantrags abgehandelten Unterstützungshandlungen.
E. 4.6 Massgeblich für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts für den Tatbe- stand der kriminellen Organisation sind die Ergebnisse der Auswertung ver- schiedener FB-Konten sowie der Skype-Telefonie, welche sich insbeson- dere aus dem letzten Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei (nachfol- gend "BKP") vom 27. Februar 2015 (Pag. 10-01-371 bis 0540) ergeben. So- weit nachfolgend auf Ziffern oder die Paginierung verwiesen wird, bezieht sich der Verweis auf diesen Bericht. Bei Verweisen auf andere BKP-Berichte wird dies explizit erwähnt.
E. 4.6.1 Mit Fug zeigt die Beschwerdegegnerin in einem ersten Schritt auf, dass es sich beim wichtigen und mehrfachen Kontaktpartner des Beschwerdefüh- rers, bei D. (auch E. oder F. genannt) um ein IS-Mitglied mit Kaderfunktion handelt. Dafür gibt es ausreichende und konkrete Hinweise, wie z.B. der Umstand, dass er auch Leute hinauswerfen kann (Ziff. 3.1.27), Sitzungen organisiert und sich um Unterstützung von Märtyrern verwendet, dabei an den "Finanzminister verweist (Pag. 10-01-406 f.), einen Tötungsauftrag er- teilt (Ziff. 3.1.8.6), sich Treueeide schwören lässt (Ziff. 3.1.8.7), als "Abtei- lungsdirektor" nach Z. (Syrien) versetzt wird (Pag. 10-01-0491), sich be- müht, gefangene Mitglieder wieder freizukaufen (Ziff. 3.1.2.9, 3.1.3.5), auch über finanzielle Mittel verfügt (Pag. 10-01-409), sich um die finanzielle Un- terstützung verwundeter Kämpfer und von Witwen kümmert (Ziff. 3.1.8.2),
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die Einreise von Kämpfern aus der Türkei nach Syrien organisiert (Ziff. 3.1.3.6), etc. Das von D. genutzte FB-Konto wurde in seiner Abwe- senheit durch Personen benutzt, welche im Zusammenhang mit diesem FB-Konto von "wir sind die Leitung" sprechen (Ziff. 3.1.8.8, 3.1.9.1). Bei D. handelt es sich dabei um einen Kämpfer des IS, der im August 2013 in Syrien in der Nähe von Y. (Syrien) (Ziff. 3.1.2.4) und ab Oktober 2013 in X. (Syrien) agierte (Ziff. 3.1.5.1). D. war für einen Frontabschnitt zuständig (BKP-Bericht 28.11.2014, Pag. 10-01-177). Der dringende Tatverdacht, bei D. handle es sich um ein IS-Mitglied mit Führungskompetenzen, ist somit erstellt.
E. 4.6.2 Der Beschwerdeführer hat immer wieder und intensiv über Facebook, aber auch über Skype sich mit D. über den Kampf des IS ausgetauscht (z.B. Ziff. 3.3.1.2, 3.3.1.3, 3.3.6.1). Nebst vielem anderem wie dem beabsich- tigten Schleusen von IS-Mitgliedern ins Ausland umfasst der Kontakt aber auch die erklärte Absicht des Beschwerdeführers, in der Schweiz eine "Fili- ale" (Zelle) des IS aufzubauen (BKP-Bericht 28.11.2014, Pag. 10-01-190 f.), um von hier aus "gute Arbeit" zu machen. Dabei ist "gute Arbeit" mit terroris- tischen Aktivitäten gleichzusetzen. Das macht weiter ein Skype-Protokoll vom 20. Februar 2014 deutlich, wo es darum geht, dass D. dem (vorsichti- gen) Beschwerdeführer einen (noch nicht identifizierten) "Mitarbeiter" mit gu- ten Kenntnissen für Bomben zu vermitteln versucht (Pag. 13-01-014). Die verwendeten Deckbegriffe in diesem Skypekontakt, aber auch in vielen an- deren Gesprächen/Chats, sind zur Genüge insoweit geklärt, dass die Aus- sagen des Beschwerdeführers dazu unglaubwürdig sind (z.B. zu den Begrif- fen "Gemeinschaft, "Jungs").
E. 4.6.3 Dass der Beschwerdeführer sich mit der terroristischen Tätigkeit des IS voll- umfänglich identifiziert und sich als dessen Mitglied versteht, wird aus einer Vielzahl seiner Äusserungen deutlich. Er selbst bezeichnet sich als IS-Kämp- fer ("G.", Ziff. 3.2.1.4), gibt an 2006/2007 für den IS gekämpft zu haben, rühmt sich einer Aktion (erfolgreicher Angriff auf Checkpoint in W. [Irak], Pag. 10-01-196 f.), erzählt von weiteren Kampfhandlungen, an denen er teil- nahm (Ziff. 3.2.3.7). Der Beschwerdeführer hatte dabei in W. eine hervorge- hobene Position und man konnte ihn anders als andere IS-Kämpfer nicht für einen Einsatz in V. (Irak) freigeben (Ziff. 3.2.3.18). Nach Äusserungen des Beschwerdeführers war er ein beliebter und angesehener Kämpfer. Als er dann verwundet wurde, sollen ihn 300 Personen besucht haben (Pag. 10-01-0437). Er will vor allem in Sachen Selbstmordanschläge gear- beitet haben (Ziff. 3.2.11.1). Liest man die zitierten Passagen, so entsteht vorerst der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer während
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seiner Zeit im Irak sehr wohl funktionell in die kriminelle Organisation einge- gliedert und an deren Aktivitäten teilgenommen hat, mithin an dieser "betei- ligt" im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB gewesen ist. Der Umstand, dass er zum Auskurieren seiner Kampfverletzungen in die Schweiz ausge- schleust wurde, beendet diese Beteiligung am IS nicht. Im Gegenteil zeigt sein ganzes Verhalten, dass er sich nach wie vor dieser Organisation zuge- hörig fühlt und von seinen Gesprächspartnern auch weiterhin als deren Mit- glied angesehen wird. Er vermisst seine "Arbeit" (Ziff. 3.2.3.12, 3.2.4.3), möchte nach der Operation zurückkehren (Pag. 10-01-484) und weiter kämpfen, sobald er gehen kann (Ziff. 3.2.13.4), hat Sehnsucht nach der IS- Gemeinschaft (Ziff. 3.2.13.5). Der Beschwerdeführer identifiziert sich weiter- hin mit dem IS und versucht, ihn von hier aus zu unterstützen (siehe nach- stehende Erwägung 4.6.4). Er wünscht sich die Enthauptung einer (nicht identifizierten) Person in den USA (Ziff. 3.2.3.1), meint die Mitglieder gemäs- sigter islamistischer Gruppen seien nur zum Enthaupten ("ab der Kehle und danach den Kopf auf seine schmutzige Leiche stellen"; BKP-Bericht 28.11.2014, Pag. 10-01-0193) und zeigt eine wahre Gier nach besonders brutalen Filmen des IS (BKP-Bericht 28.11.2014, Pag. 10-01-195). Damit ist jedenfalls ein dringender Tatverdacht für Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation auch nach seiner Einreise in die Schweiz erstellt.
E. 4.6.4 Doch auch für Unterstützungshandlungen zugunsten des IS finden sich aus- reichend Anhaltspunkte, um einen dringenden Tatverdacht zu bejahen. So bietet der Beschwerdeführer mehrfach seine Unterstützung an und wirkt mit bei der Organisation der Schleusung von IS-Personen (z.B. die mutmassli- chen IS-Leute H. und I.; Ziff. 3.2.10.2, 3.2.10.3). Beim Einschleusen von C. bürgt er für die Kosten (act. 3.3.3.7) und soll nach Aussagen von B. für des- sen Schleusung verantwortlich sein (BKP-Bericht 28.11.2014, Pag. 10-01- 165). Mit D. spricht er ab, dass B. zwei Tunesier – potentielle Selbstmordat- tentäter – nach Syrien schleust und ist beim Organisieren beteiligt (Ziff. 3.2.13.6). Er berät, wie man ein IS-Mitglied nach Europa schleusen könne (Ziff. 3.3.6.2). Auch blosse organisatorische Bemühungen übers In- ternet stellen Teil des Schleusungsvorgangs dar und sind als solche Teil der Unterstützungshandlungen für die kriminelle Organisation. Aufgrund der bis- lang bekannt gewordenen Ergebnisse noch wenig konkretisiert sind seine Bemühungen, beim Geldtransfer für die kriminelle Organisation behilflich zu sein. D. erteilt ihm zwar einen entsprechenden Auftrag für die Übernahme von Geld aus Saudi-Arabien und den Emiraten (Ziff. 3.2.10.6), der Beschwer- deführer erklärt, dass er mangels Aufenthaltsrecht in der Schweiz das nicht selbst ausführen könne, jedoch einen Vertrauensmann habe. B. soll einver- standen sein und der Beschwerdeführer erteilt den entsprechenden Auftrag (Ziff. 3.2.10.6). Wie es dann weiter ging, ist allerdings offen. Den Hawaladar
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(Händler im Hawala-Finanzsystem) hatte B. am 21. Oktober 2012 noch nicht erreicht (Ziff. 3.2.12.1). Immerhin steht damit fest, dass für solche Transakti- onen das "Hawala-Geldüberweisungssystem" verwendet wird, das im offizi- ellen Bankverkehr oder Verkehr über Geldtransfergesellschaften keine Spu- ren hinterlässt (siehe dazu die Darstellung bei Wikipedia). Jedenfalls ist die Argumentation der Verteidigung, diesbezügliche Verdachtsmomente be- stünden nicht, weil sich keine Spuren in den sichergestellten Bankunterlagen fänden, nicht zwingend. Schliesslich ist entgegen der Verteidigung auch der ursprüngliche Tatverdacht, wonach der Beschwerdeführer mit C. und evtl. weiteren (nicht identifizierten) Personen (siehe obige Erwägung 4.6.2) in der Schweiz eine Zelle für terroristische Aktivitäten ausserhalb des arabischen Raumes bilden wollte, keineswegs beseitigt. Der Tatverdacht hat sich indes- sen bislang nicht weiter konkretisiert und verdichtet.
E. 4.6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein dringender Tatver- dacht hinsichtlich Beteiligung bzw. Unterstützung einer kriminellen Organi- sation vorliegt. Der allgemeine Haftgrund ist damit gegeben.
E. 5.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Dabei genügt nach der Rechtspre- chung die theoretische Möglichkeit nicht, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu recht- fertigen. Vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2014 vom 21. Februar 2014, E. 2.1; BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).
Diese Gefahr muss konkret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 3.3.1; HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zü- rich 2014, N. 19 ff. zu Art. 221). Kollusionsgefahr muss in objektiver Hinsicht (Kollusionsmöglichkeit) wie in subjektiver Hinsicht (Kollusionsbereitschaft) erfüllt sein. Kollusionsmöglichkeit besteht im Regelfall so lange, als die Be- hörde die Beweise noch nicht erhoben bzw. gesichert hat. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beein- flussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Kollusionsgefahr setzt sodann voraus, dass kon- krete Indizien für eine verdunkelnde Handlung des Beschuldigten sprechen
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(Kollusionswahrscheinlichkeit), entsprechend setzt Art. 221 Abs. 1 StPO vo- raus, dass diese "ernsthaft zu befürchten ist".
E. 5.2 Die Vorinstanz ist hinsichtlich der Kollusionsgefahr der Beschwerdegegnerin gefolgt mit der Begründung, trotz gesicherter Beweise (FB-Konten, Skype, Ergebnisse von Telefonkontrollen [nachfolgend "TK"]) seien im vorliegenden Fall Absprachen möglich, was besonders ins Gewicht falle, weil der Sach- verhalt wesentlich auf den aufgezeichneten Gesprächen gründe. Der Be- schwerdeführer lässt erneut einwenden, dass die Beweise gesichert seien und eine Kollusionsbereitschaft nur mehr theoretisch bestehe.
E. 5.3 Eine Kollusionsmöglichkeit ist vorliegend namentlich deshalb anzunehmen, weil noch nicht sämtliche FB-Einträge übersetzt und ausgewertet sind. Sie konnten somit dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten noch nicht vorgehalten werden. So sind bezüglich der noch nicht ausgewerteten Be- weise Absprachen insbesondere auch zur Interpretation der Aussagen bzw. der Nutzung mutmasslicher Tarnbegriffe möglich. Auch wenn der Beschwer- deführer selbst sich meist auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft und sein sonstiges Aussageverhalten im Wesentlichen aus wenig glaubwürdigen Ausflüchten besteht, so könnten solche Absprachen die weiteren Ermittlun- gen und eine (in der Sache zutreffende) Beweisführung beeinträchtigen. Eine Kollusionsbereitschaft ist beim Beschwerdeführer und seinem bekann- ten und noch nicht identifizierten islamistischen Umfeld ohne Weiteres anzu- nehmen. Das zeigt sich schon im sich aus der TK ergebenden gezielten kon- spirativen Verhalten (Ziff. 3.3.7.3). Der Beschwerdeführer hat ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, auf Beweismittel zu sei- nen Gunsten einzuwirken. Auf freiem Fuss wäre mit hoher Wahrscheinlich- keit mit Absprachen zwischen den Beschuldigten, u. a. auch mit Dritten, be- züglich vieler Äusserungen auf Facebook und Skype zu rechnen. Eine Kol- lusionsgefahr ist deshalb noch immer anzunehmen.
E. 6 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf ihren früheren Haftverlängerungsent- scheid vom 15. Dezember 2015 Fluchtgefahr bejaht. Die Situation habe sich nicht wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer könne in Anbetracht des Wesens der kriminellen Organisation kaum mit einer milden Strafe rechnen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen erneut ein, er befinde sich nunmehr bereits über ein Jahr in Haft, habe damit bereits einen beträchtlichen Teil der möglichen Sanktion verbüsst. Zudem sei er auf einen Rollstuhl angewiesen, was seine Flucht erschwere.
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E. 6.1 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren und der Sicherung eines allfälligen unbedingten Strafvollzugs. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2014 vom 2. April 2014, E. 4.1 m.w.H.).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass sich die Wahrschein- lichkeit einer Flucht im Vergleich zu den früheren Verfahren entscheiderheb- lich verringert hat (zu diesem Massstab Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beziehungen zur Schweiz, er wird bei einer Verurteilung auch nicht (mehr) mit einem legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz rechnen können. Er gehört im Sinne des dringenden Tatverdachts einer überaus gefährlichen kriminellen Organisation an, die ausserhalb ihres Kerngebiets (Syrien und Irak) und auch in westlichen Ländern über Verbindungen verfügt. Wie die obigen Ausführungen zur Schleusung von IS-Kämpfern zeigen, sind die IS- Leute auch gewillt, fähig und verfügen über die notwendigen finanziellen Mit- tel, Mitglieder in verschiedene europäische Länder, von dort auch wieder zu- rück in die Türkei und nach Syrien oder Irak zu verbringen. Das Beschaffen auch "echter" falscher Papiere stellt sie ebenfalls vor kein grosses Problem (Pag. 10-01-0534; Ziff. 3.1.8.3, 3.3.9.2). Der Beschwerdeführer ist – immer gemäss dem Tatverdacht – ein anerkanntes und geschätztes IS-Mitglied und kann so mit Unterstützung für eine Flucht rechnen. Er hat im Falle einer Ver- urteilung mit einer längeren, unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen (siehe dazu unten Erwägung 7). Dass er sich zurzeit nur im Rollstuhl fortbewegen kann, würde eine Flucht zwar erschweren, jedoch in Anbetracht des Um- stands, dass er wohl mit Helfern rechnen kann, nicht verhindern. So verfügt er zu verschiedenen Freunden in Österreich, Deutschland sowie Grossbri- tannien gute Kontakte (Aussage B., BKP-Bericht 28.11.2014, Pag. 10-01-0205). Unter diesen Umständen ist Fluchtgefahr zu bejahen. Er- satzmassnahmen kommen schon allein wegen der fortbestehenden Kollusi- onsgefahr nicht in Frage. Sie würden überdies eine Fluchtmöglichkeit nicht
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wesentlich beeinträchtigen. Dies gilt namentlich für das Electronic Monito- ring, welches im Wesentlichen nur die Tatsache des sich Absetzens des Flüchtigen aufzeigt, ohne die Flucht selbst zu verhindern.
E. 7 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. Die Vorinstanz erachtet eine Haft von weiteren sechs Monaten als verhältnismässig. Sie begründet dies im Wesentlichen mit der zu erwartenden Strafe, welche vor allem dem Wesen der kriminellen Organisation Rechnung tragen werde. Der Beschwerdeführer relativiert dies mit dem Hinweise, selbst bei einer Verurteilung komme die bisherige Unter- suchungshaft von rund zwölf Monaten bereits in die Nähe der zu erwarten- den Strafe.
E. 7.1 Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein. Das bedeutet einerseits, dass die Strafverfolgungsbehörde die Untersuchung beförderlich vorantrei- ben muss, um den die Aufrechterhaltung der Haft rechtfertigenden dringen- den Tatverdacht weiter zu verdichten und allfällige Kollusionsgefahr zu be- seitigen. Andererseits soll die Haftdauer nicht in grosse zeitliche Nähe zur mutmasslichen Strafe gelangen.
E. 7.2 Der obere Strafrahmen von Art. 260ter StGB beträgt fünf Jahre Freiheits- strafe. Aufgrund der Rechtsprechung der Strafkammer sowohl in der Betei- ligungs- wie auch in der Unterstützungsvariante von Art. 260ter Ziff. 1 StGB durch eine Vielzahl von Einzelhandlungen, ist davon auszugehen, dass – so- fern sich die Handlungen auf die gleiche kriminelle Organisation beziehen (was hier der Fall ist) – der Tatbestand der kriminellen Organisation nur ein- mal und nicht mehrfach erfüllt ist (Urteil der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014, E. 1.2.7). Ob sich dieser Strafrahmen durch Hinzutreten weiterer Delikte noch erhöht (z. B. Art. 252 StGB), braucht hier nicht näher geklärt zu werden. Es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, die Strafzumessungen gegenüber den Verurteilten jenes Falles mit derjenigen gegenüber dem Be- schwerdeführer für den Fall einer Verurteilung näher zu vergleichen. Den- noch ist vorliegend wohl mit einer Strafe im oberen Bereich des Strafrah- mens zu rechnen. Mit der Vorinstanz ist nämlich einig zu gehen, dass das Wesen der kriminellen Organisation bei der Strafzumessung eine bedeu- tende Rolle spielt. Beim IS handelt es sich um eine der zurzeit gefährlichsten kriminellen Organisationen überhaupt, welche sich in ihren Handlungen zu- dem durch grosse Grausamkeit auszeichnet. Bei der Tatbestandsvariante "Beteiligung" spielt weiter eine Rolle, wie intensiv und wie lange schon der
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Betroffene mit der Organisation verbunden ist. Dabei wird nebst der Lang- jährigkeit seiner Beziehung zum IS auch seine ungebrochene, vollständige Identifikation mit dieser Organisation, ihren Zielen und Methoden zu gewich- ten sein. Aber auch seine Haltung gegenüber dem Gastland, welches ihm medizinische Hilfe angedeihen lässt und ihm mittels Sozialhilfe eine ange- messene Lebensführung ermöglicht, wirkt nicht zu seinen Gunsten (so z.B. Ziff. 3.2.10.9 bezüglich [christlicher] Schweizer: "Ja, bei Gott. Sie sind zum Enthaupten nicht für Missionieren." und weitere Passagen). Damit er- scheint eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis 20. September 2015 ohne weiteres verhältnismässig. Eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots ist ebenfalls nicht zu erkennen. In Anbetracht des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und seiner Mitbeschuldigten, der sehr umfangrei- chen Auswertungs- und Übersetzungsarbeiten und der Rechtshilfeersuchen in verschiedene Länder kann nicht von einer ungenügenden Beförderlichkeit in der Untersuchungsführung gesprochen werden.
E. 8 Die Untersuchungshaft ist aufgrund des oben Ausgeführten wegen dringen- dem Tatverdacht, fortbestehender Kollusions- und Fluchtgefahr sowie gege- bener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 425 StPO; Art 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
E. 10.1 Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um amtliche Verteidigung im Be- schwerdeverfahren gestellt. Auch wenn die amtliche Verteidigung im Straf- verfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden (BGE 137 IV 215 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom
9. Mai 2012, E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom
22. Januar 2013, E. 7.1). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Ver- teidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen ge- boten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im
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Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtlos sein darf (Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2).
E. 10.2 Vorliegend ist das Erfordernis der Interessenwahrung durch einen Verteidi- ger in Anbetracht des schwerwiegenden Tatvorwurfs ohne weiteres gege- ben. Ebenfalls erweist sich aufgrund der notwendig gewordenen vertieften Prüfung des dringenden Tatverdachts im Haftbeschwerdeverfahren die Be- schwerde als nicht von Vornherein gänzlich aussichtslos. Die Bedürftigkeit ist erstellt. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft und verfügt über keine erkennbaren legalen oder illegalen Einkünfte oder Vermögenswerte.
E. 10.3 Entsprechend ist Rechtsanwalt Remo Gilomen für den Beschwerdeführer und das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Eine Honorarnote ist mit der Replik nicht eingereicht worden, weshalb das Hono- rar nach Ermessen auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Rechtsanwalt Remo Gilomen wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
- Das Honorar für die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) festgesetzt und ist Rechtsanwalt Remo Gilomen durch die Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 30. April 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
2. KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGE- RICHT, Vorinstanz
Gegenstand
Haftverlängerung bzw. Entlassung aus der Untersu- chungshaft (Art. 226 Abs. 5/Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2015.3 / BP.2015.14
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf an die Bundeskriminalpolizei weitergeleitete Informationen des Nachrichtendienstes des Bundes eröffnete die Bundesanwaltschaft (nach- folgend "BA") am 17. März 2014 eine Strafuntersuchung vorerst gegen A. und B. sowie anschliessend auch gegen C. wegen des Verdachts der straf- baren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB), der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB. Der Nachrichtendienst des Bundes hatte von einem Partner- dienst den Hinweis bekommen, es bestehe aufgrund einer Telefonabhörung der Verdacht, radikale Elemente der Terrorgruppe Islamic State of Iraq and the Levante (bisher "ISIL", nachfolgend neu "IS") würden in der Schweiz ei- nen Anschlag planen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.2 vom 29. April 2014, lit. A).
B. A. wurde am 21. März 2014 festgenommen. Eine erste Haftbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 29. April 2014 (BH.2014.2) abgewiesen. Die Haft wurde vom zuständigen Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend "ZMG-BE") am
26. Juni 2014 um sechs Monate und am 15. Dezember 2014 um weitere drei Monate verlängert (act. 1.1 S. 2 lit. A).
C. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 9. März 2015 beantragte die BA bei dem ZMG-BE eine weitere Verlängerung der Haft um sechs Monate. Der Vertei- diger von A. stellte am 19. März 2015 Antrag auf Abweisung des Gesuchs, eventualiter die Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen sowie subeventualiter die Befristung der Haftverlänge- rung (Dossier ZMG-BE, Nr. KZM 15 338). Im schriftlichen Verfahren gab das ZMG-BE mit Entscheid vom 23. März 2015 dem Antrag der BA statt und verlängerte die Untersuchungshaft gegen A. um sechs Monate bis zum
20. September 2015 (act. 1.1 S. 2 lit. B/C, S. 9).
D. Gegen diesen Entscheid lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Eingabe vom 7. April 2015 Beschwerde einreichen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und unverzügli- che Entlassung aus der Untersuchungshaft. Ferner ersucht er um unentgelt- liche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als
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unentgeltlichen Rechtsbeistand, alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge (act. 1 S. 2). Das ZMG-BE übermachte der Beschwerdekammer am
9. April 2015 die Akten unter Verzicht auf Vernehmlassung (act. 3). Mit Be- schwerdeantwort vom 13. April 2015 beantragt die BA die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde (act. 4). In seiner Replik vom 24. April 2015 lässt A. an den Anträgen gemäss Beschwerde festhalten (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde (Haft des Be- schwerdeführers, Zuständigkeit, rechtlich geschütztes Interesse vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.2 vom 29. April 2014, E. 1) liegen vor und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die auch frist- und form- gerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich seines Erachtens die Vorinstanz mit den Argu- menten in seiner Eingabe vom 19. März 2015 nicht genügend auseinander- gesetzt habe (act. 1, insbesondere S. 10).
2.2 Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO sind Entscheide zu begründen. Die Begrün- dungspflicht ist ein wesentlicher Anspruch aus dem Recht auf rechtliches Gehör und damit auf ein faires Verfahren. Dem Betroffenen soll namentlich der Nachvollzug der gerichtlichen Schlussfolgerungen und gegebenenfalls die sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht werden. In der Be- gründung müssen deshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörden haben leiten lassen (BRÜSCHWEILER, in Kommentar StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 80 N. 2). Dabei kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1).
2.3 Der Vorwurf ist schon insofern nicht berechtigt, als die Vorinstanz nicht ver- pflichtet war, auf jedes Argument sowohl des Haftantrags wie auch des Be- schwerdeführers einzugehen. Massgeblich ist vielmehr, ob die Prüfung von
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Akten und Vorbringen für die Vorinstanz genügende Grundlage sein konnte, die haftrelevanten Fragen zu beurteilen und sich dies aus der Begründung ergibt. Damit verknüpft ist die Frage, ob die Begründung inhaltlich zu über- zeugen vermag, und betrifft damit zugleich die materielle Überprüfung des Entscheids. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist dies der Fall, weshalb sich die Rügen betreffend Gehörsverletzungen als unbegründet erweisen. Im Üb- rigen zeigt die ausführliche und ins Detail gehende Argumentation des Be- schwerdeführers, dass diesem die sachgerechte Anfechtung des Entscheids im Beschwerdeverfahren ohne weiteres möglich war.
3. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsge- fahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts (act. 1 S. 3–12). Der ursprüngliche Tatverdacht auf Vorbereitung ei- nes terroristischen Anschlags bestehe nicht weiter und es gehe nur mehr um Unterstützung einer kriminellen Organisation. Dafür werde aber seitens der Beschwerdegegnerin kein ausreichend konkreter und dringender Tatver- dacht dargetan. Ferner fehle es am besonderen Haftgrund der Kollusions- gefahr, weil die Beweise bereits erhoben seien (act. 1 S. 12 f.). Ebenfalls sei Fluchtgefahr nicht mehr anzunehmen (act. 1 S. 13 f.). Schliesslich sei die Haft in Anbetracht der Zeitdauer und der ungenügenden Beschleunigung auch nicht mehr verhältnismässig (act. 1 S. 14 f.).
4.
4.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahr- scheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten be- steht und keine Umstände ersichtlich sind, aus denen zum Zeitpunkt der An-
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ordnung der Untersuchungshaft bzw. deren Verlängerung geschlossen wer- den kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Be- weislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Die Verdachtslage hat sich mit zunehmender Verfahrensdauer grundsätzlich zu konkretisieren und zu verstärken. Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts allerdings keine erschöp- fende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzuneh- men (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m. w. H.; Urteil des Bundesge- richts 1B_98/2014 vom 31. März 2014, E. 3.1.1). Wenn wie im vorliegenden Fall die Strafuntersuchung weit fortgeschritten ist, so ist zwar einerseits zu berücksichtigen, dass für fortdauernde Haft dem fortgeschrittenen Verfah- rensstand auch ein entsprechend konkretisierter und beweismässig in er- heblichem Masse verdichteter Tatverdacht gegenüber stehen muss. Ande- rerseits muss sich die Beschwerdeinstanz wegen der geringeren Prüfungs- tiefe und -dichte des Beschwerdeverfahrens im Vergleich zum sachrichterli- chen Endentscheid eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, ansonsten sie Gefahr läuft, dem Sachrichter für die abschliessende Beweiswürdigung vor- zugreifen.
4.2 Mit Bezug auf den dringenden Tatverdacht bringt der Beschwerdeführer zu- sammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Nachdem auch ge- mäss der Beschwerdegegnerin der ursprüngliche Tatverdacht auf Vorberei- tung eines terroristischen Anschlage nicht mehr bestehe, stehe nur mehr der Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Raum. Dabei gebe es relevante Vorwürfe, die tatbestandsmässig wären, sofern sie sich bestätigen liessen, und andere, die selbst wenn bewiesen, den Tatbestand des Art. 260ter StGB nicht zu erfüllen vermöchten. So sei das, was als Er- munterung von C. zum Kämpfen interpretiert werde, nur inhaltsloses Gefa- sel. Bezüglich der Empfehlungen an "Brüder" im Irak, könne daraus eben- falls keine Unterstützungshandlung abgeleitet werden. Es sei unklar, um wel- che Art von Empfehlung es sich handle und an wen sie sich richten würde. Haltlos sei weiter der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe versucht, in der Schweiz eine IS-Terrorzelle zu gründen. Die betreffenden Belegstellen möchten für einen anderen Beschuldigten relevant sein, nicht aber für den Beschwerdeführer. Wenn sodann davon die Rede sei, der Beschwerdefüh- rer habe Geldüberweisungen von den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Saudi-Arabien nach Syrien organisiert, so seien das blosse Behauptungen. Es gebe keine Hinweise aus den sichergestellten Bankunterlagen und auch die Benutzung des Hawala-Überweisungssystems hätte Spuren im Geldver- kehr über eine Bank/Tranksaktionsfirma hinterlassen müssen. Auch der Vor- wurf der Schleuserhilfe für IS-Mitglieder sei unbegründet. Konkret stünde
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höchstens ein Mitwirken bei der Immigration eines Freundes im Raum, der Bezug von C. zum IS sei ebenfalls diffus. Schliesslich sei insbesondere ver- dachtsmindernd, dass man vielfach nicht wisse, mit wem der Beschwerde- führer kommuniziert habe, seien doch etwa über das Facebook-Konto (nach- folgend "FB-Konto") von D. auch mit anderen Personen Chats ausgetauscht worden. Blosses Chatten mit IS-Mitgliedern stelle im Übrigen keine Unter- stützungshandlung dar. Überhaupt seien viele Aussagen offensichtlich nicht ernst gemeint. In der geäusserten Gesinnung bzw. Sympathie könne jeden- falls keine Unterstützungshandlung gesehen werden (act. 1, S. 7–11).
4.3 Die Straftat der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB hat zwei Varianten: Gemäss Ziff. 1 Abs. 1 ist strafbar, wer sich an einer sol- chen Organisation "beteiligt". Ziff. 1 Abs. 2 stellt die "Unterstützung" unter Strafe. Nach der Praxis sind als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegale bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittel- bar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikations- mitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann infor- meller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (Urteil der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014, E. 1.2.3).
4.4 Vorliegend ist davon auszugehen, dass es sich beim IS um eine kriminelle Organisation im Sinne auch von Art. 260ter StGB handelt. Der IS versteht sich selbst als Bewegung dschihadistisch-salafistischer Prägung mit dem Ziel, mit allen Mitteln zuerst auf dem Gebiete von Irak und Syrien und später unter Einbezug des Territoriums weiterer arabischer Staaten ein dschihadis- tisch-salafistisches Staatsgebilde (Kalifat) zu errichten (siehe "Rapport d'analyse structurelle sur l'Etat islamique en Irak et au Sham" des Bundes- amtes für Polizei vom Januar 2015 [Pag. 10-01-296 bis 370], S. 17–23, nach- folgend "IS-Rapport BAP"). Dabei hat der IS bereits erhebliche Geländeteile in diesen beiden Ländern gewaltsam unter seine Kontrolle gebracht. Der IS wendet offene militärische und verdeckte terroristische Methoden an (An- schläge, siehe IS-Rapport BAP, S. 37 ff.). Er begeht in grosser Zahl Kriegs- verbrechen (Ermordung von Andersgläubigen, Gefangenen und Geiseln, IS- Rapport BAP, S. 40 ff.). Seine Organisation ist teilweise geheim. Dies gilt vor
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allem für das Personal, insbesondere für die in noch nicht eroberten Gebie- ten agierenden Mitglieder. Der IS, früher auch unter anderer Bezeichnung wie ISIS etc. (IS-Rapport BAP, S. 11 f.), operiert seit 2006 zuerst im Irak, seit 2011 auch im vom Bürgerkrieg zerrissenen Syrien. Der IS ist hierarchisch geführt, territorial organisiert und verfügt über ausgebaute militärische, nach- richtendienstliche, "theologische" und juristische Organisationselemente (IS- Rapport BAP, S. 23–32). Der IS basiert bei seiner Rekrutierung ausländi- scher Kämpfer stark auf dem Internet, insbesondere auf die sozialen Medien (wie eben Facebook), welche zur Propaganda und Kommunikation verwen- det werden.
4.5 Die Beschwerdegegnerin fokussiert in ihrem Haftantrag (Ziff. 4) auf die Tat- bestandsvariante "Unterstützung" der kriminellen Organisation, welche auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid aufnimmt. Eine Durchsicht der Ausführun- gen unter Ziff. 3 des Haftantrags, der zwar die Gesinnung des Beschwerde- führers beschreibt und diese durch Aktenzitate zu belegen versucht, macht indessen deutlich, dass die Variante "Beteiligung" bei der Beurteilung eines dringenden Tatverdachts auf kriminelle Organisation keineswegs ausge- schlossen erscheint. Das gilt auch für einzelne Elemente der unter Ziff. 5 des Haftantrags abgehandelten Unterstützungshandlungen.
4.6 Massgeblich für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts für den Tatbe- stand der kriminellen Organisation sind die Ergebnisse der Auswertung ver- schiedener FB-Konten sowie der Skype-Telefonie, welche sich insbeson- dere aus dem letzten Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei (nachfol- gend "BKP") vom 27. Februar 2015 (Pag. 10-01-371 bis 0540) ergeben. So- weit nachfolgend auf Ziffern oder die Paginierung verwiesen wird, bezieht sich der Verweis auf diesen Bericht. Bei Verweisen auf andere BKP-Berichte wird dies explizit erwähnt.
4.6.1 Mit Fug zeigt die Beschwerdegegnerin in einem ersten Schritt auf, dass es sich beim wichtigen und mehrfachen Kontaktpartner des Beschwerdefüh- rers, bei D. (auch E. oder F. genannt) um ein IS-Mitglied mit Kaderfunktion handelt. Dafür gibt es ausreichende und konkrete Hinweise, wie z.B. der Umstand, dass er auch Leute hinauswerfen kann (Ziff. 3.1.27), Sitzungen organisiert und sich um Unterstützung von Märtyrern verwendet, dabei an den "Finanzminister verweist (Pag. 10-01-406 f.), einen Tötungsauftrag er- teilt (Ziff. 3.1.8.6), sich Treueeide schwören lässt (Ziff. 3.1.8.7), als "Abtei- lungsdirektor" nach Z. (Syrien) versetzt wird (Pag. 10-01-0491), sich be- müht, gefangene Mitglieder wieder freizukaufen (Ziff. 3.1.2.9, 3.1.3.5), auch über finanzielle Mittel verfügt (Pag. 10-01-409), sich um die finanzielle Un- terstützung verwundeter Kämpfer und von Witwen kümmert (Ziff. 3.1.8.2),
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die Einreise von Kämpfern aus der Türkei nach Syrien organisiert (Ziff. 3.1.3.6), etc. Das von D. genutzte FB-Konto wurde in seiner Abwe- senheit durch Personen benutzt, welche im Zusammenhang mit diesem FB-Konto von "wir sind die Leitung" sprechen (Ziff. 3.1.8.8, 3.1.9.1). Bei D. handelt es sich dabei um einen Kämpfer des IS, der im August 2013 in Syrien in der Nähe von Y. (Syrien) (Ziff. 3.1.2.4) und ab Oktober 2013 in X. (Syrien) agierte (Ziff. 3.1.5.1). D. war für einen Frontabschnitt zuständig (BKP-Bericht 28.11.2014, Pag. 10-01-177). Der dringende Tatverdacht, bei D. handle es sich um ein IS-Mitglied mit Führungskompetenzen, ist somit erstellt.
4.6.2 Der Beschwerdeführer hat immer wieder und intensiv über Facebook, aber auch über Skype sich mit D. über den Kampf des IS ausgetauscht (z.B. Ziff. 3.3.1.2, 3.3.1.3, 3.3.6.1). Nebst vielem anderem wie dem beabsich- tigten Schleusen von IS-Mitgliedern ins Ausland umfasst der Kontakt aber auch die erklärte Absicht des Beschwerdeführers, in der Schweiz eine "Fili- ale" (Zelle) des IS aufzubauen (BKP-Bericht 28.11.2014, Pag. 10-01-190 f.), um von hier aus "gute Arbeit" zu machen. Dabei ist "gute Arbeit" mit terroris- tischen Aktivitäten gleichzusetzen. Das macht weiter ein Skype-Protokoll vom 20. Februar 2014 deutlich, wo es darum geht, dass D. dem (vorsichti- gen) Beschwerdeführer einen (noch nicht identifizierten) "Mitarbeiter" mit gu- ten Kenntnissen für Bomben zu vermitteln versucht (Pag. 13-01-014). Die verwendeten Deckbegriffe in diesem Skypekontakt, aber auch in vielen an- deren Gesprächen/Chats, sind zur Genüge insoweit geklärt, dass die Aus- sagen des Beschwerdeführers dazu unglaubwürdig sind (z.B. zu den Begrif- fen "Gemeinschaft, "Jungs").
4.6.3 Dass der Beschwerdeführer sich mit der terroristischen Tätigkeit des IS voll- umfänglich identifiziert und sich als dessen Mitglied versteht, wird aus einer Vielzahl seiner Äusserungen deutlich. Er selbst bezeichnet sich als IS-Kämp- fer ("G.", Ziff. 3.2.1.4), gibt an 2006/2007 für den IS gekämpft zu haben, rühmt sich einer Aktion (erfolgreicher Angriff auf Checkpoint in W. [Irak], Pag. 10-01-196 f.), erzählt von weiteren Kampfhandlungen, an denen er teil- nahm (Ziff. 3.2.3.7). Der Beschwerdeführer hatte dabei in W. eine hervorge- hobene Position und man konnte ihn anders als andere IS-Kämpfer nicht für einen Einsatz in V. (Irak) freigeben (Ziff. 3.2.3.18). Nach Äusserungen des Beschwerdeführers war er ein beliebter und angesehener Kämpfer. Als er dann verwundet wurde, sollen ihn 300 Personen besucht haben (Pag. 10-01-0437). Er will vor allem in Sachen Selbstmordanschläge gear- beitet haben (Ziff. 3.2.11.1). Liest man die zitierten Passagen, so entsteht vorerst der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer während
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seiner Zeit im Irak sehr wohl funktionell in die kriminelle Organisation einge- gliedert und an deren Aktivitäten teilgenommen hat, mithin an dieser "betei- ligt" im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB gewesen ist. Der Umstand, dass er zum Auskurieren seiner Kampfverletzungen in die Schweiz ausge- schleust wurde, beendet diese Beteiligung am IS nicht. Im Gegenteil zeigt sein ganzes Verhalten, dass er sich nach wie vor dieser Organisation zuge- hörig fühlt und von seinen Gesprächspartnern auch weiterhin als deren Mit- glied angesehen wird. Er vermisst seine "Arbeit" (Ziff. 3.2.3.12, 3.2.4.3), möchte nach der Operation zurückkehren (Pag. 10-01-484) und weiter kämpfen, sobald er gehen kann (Ziff. 3.2.13.4), hat Sehnsucht nach der IS- Gemeinschaft (Ziff. 3.2.13.5). Der Beschwerdeführer identifiziert sich weiter- hin mit dem IS und versucht, ihn von hier aus zu unterstützen (siehe nach- stehende Erwägung 4.6.4). Er wünscht sich die Enthauptung einer (nicht identifizierten) Person in den USA (Ziff. 3.2.3.1), meint die Mitglieder gemäs- sigter islamistischer Gruppen seien nur zum Enthaupten ("ab der Kehle und danach den Kopf auf seine schmutzige Leiche stellen"; BKP-Bericht 28.11.2014, Pag. 10-01-0193) und zeigt eine wahre Gier nach besonders brutalen Filmen des IS (BKP-Bericht 28.11.2014, Pag. 10-01-195). Damit ist jedenfalls ein dringender Tatverdacht für Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation auch nach seiner Einreise in die Schweiz erstellt.
4.6.4 Doch auch für Unterstützungshandlungen zugunsten des IS finden sich aus- reichend Anhaltspunkte, um einen dringenden Tatverdacht zu bejahen. So bietet der Beschwerdeführer mehrfach seine Unterstützung an und wirkt mit bei der Organisation der Schleusung von IS-Personen (z.B. die mutmassli- chen IS-Leute H. und I.; Ziff. 3.2.10.2, 3.2.10.3). Beim Einschleusen von C. bürgt er für die Kosten (act. 3.3.3.7) und soll nach Aussagen von B. für des- sen Schleusung verantwortlich sein (BKP-Bericht 28.11.2014, Pag. 10-01- 165). Mit D. spricht er ab, dass B. zwei Tunesier – potentielle Selbstmordat- tentäter – nach Syrien schleust und ist beim Organisieren beteiligt (Ziff. 3.2.13.6). Er berät, wie man ein IS-Mitglied nach Europa schleusen könne (Ziff. 3.3.6.2). Auch blosse organisatorische Bemühungen übers In- ternet stellen Teil des Schleusungsvorgangs dar und sind als solche Teil der Unterstützungshandlungen für die kriminelle Organisation. Aufgrund der bis- lang bekannt gewordenen Ergebnisse noch wenig konkretisiert sind seine Bemühungen, beim Geldtransfer für die kriminelle Organisation behilflich zu sein. D. erteilt ihm zwar einen entsprechenden Auftrag für die Übernahme von Geld aus Saudi-Arabien und den Emiraten (Ziff. 3.2.10.6), der Beschwer- deführer erklärt, dass er mangels Aufenthaltsrecht in der Schweiz das nicht selbst ausführen könne, jedoch einen Vertrauensmann habe. B. soll einver- standen sein und der Beschwerdeführer erteilt den entsprechenden Auftrag (Ziff. 3.2.10.6). Wie es dann weiter ging, ist allerdings offen. Den Hawaladar
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(Händler im Hawala-Finanzsystem) hatte B. am 21. Oktober 2012 noch nicht erreicht (Ziff. 3.2.12.1). Immerhin steht damit fest, dass für solche Transakti- onen das "Hawala-Geldüberweisungssystem" verwendet wird, das im offizi- ellen Bankverkehr oder Verkehr über Geldtransfergesellschaften keine Spu- ren hinterlässt (siehe dazu die Darstellung bei Wikipedia). Jedenfalls ist die Argumentation der Verteidigung, diesbezügliche Verdachtsmomente be- stünden nicht, weil sich keine Spuren in den sichergestellten Bankunterlagen fänden, nicht zwingend. Schliesslich ist entgegen der Verteidigung auch der ursprüngliche Tatverdacht, wonach der Beschwerdeführer mit C. und evtl. weiteren (nicht identifizierten) Personen (siehe obige Erwägung 4.6.2) in der Schweiz eine Zelle für terroristische Aktivitäten ausserhalb des arabischen Raumes bilden wollte, keineswegs beseitigt. Der Tatverdacht hat sich indes- sen bislang nicht weiter konkretisiert und verdichtet.
4.6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein dringender Tatver- dacht hinsichtlich Beteiligung bzw. Unterstützung einer kriminellen Organi- sation vorliegt. Der allgemeine Haftgrund ist damit gegeben.
5.
5.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Dabei genügt nach der Rechtspre- chung die theoretische Möglichkeit nicht, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu recht- fertigen. Vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2014 vom 21. Februar 2014, E. 2.1; BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).
Diese Gefahr muss konkret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 3.3.1; HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zü- rich 2014, N. 19 ff. zu Art. 221). Kollusionsgefahr muss in objektiver Hinsicht (Kollusionsmöglichkeit) wie in subjektiver Hinsicht (Kollusionsbereitschaft) erfüllt sein. Kollusionsmöglichkeit besteht im Regelfall so lange, als die Be- hörde die Beweise noch nicht erhoben bzw. gesichert hat. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beein- flussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Kollusionsgefahr setzt sodann voraus, dass kon- krete Indizien für eine verdunkelnde Handlung des Beschuldigten sprechen
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(Kollusionswahrscheinlichkeit), entsprechend setzt Art. 221 Abs. 1 StPO vo- raus, dass diese "ernsthaft zu befürchten ist".
5.2 Die Vorinstanz ist hinsichtlich der Kollusionsgefahr der Beschwerdegegnerin gefolgt mit der Begründung, trotz gesicherter Beweise (FB-Konten, Skype, Ergebnisse von Telefonkontrollen [nachfolgend "TK"]) seien im vorliegenden Fall Absprachen möglich, was besonders ins Gewicht falle, weil der Sach- verhalt wesentlich auf den aufgezeichneten Gesprächen gründe. Der Be- schwerdeführer lässt erneut einwenden, dass die Beweise gesichert seien und eine Kollusionsbereitschaft nur mehr theoretisch bestehe.
5.3 Eine Kollusionsmöglichkeit ist vorliegend namentlich deshalb anzunehmen, weil noch nicht sämtliche FB-Einträge übersetzt und ausgewertet sind. Sie konnten somit dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten noch nicht vorgehalten werden. So sind bezüglich der noch nicht ausgewerteten Be- weise Absprachen insbesondere auch zur Interpretation der Aussagen bzw. der Nutzung mutmasslicher Tarnbegriffe möglich. Auch wenn der Beschwer- deführer selbst sich meist auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft und sein sonstiges Aussageverhalten im Wesentlichen aus wenig glaubwürdigen Ausflüchten besteht, so könnten solche Absprachen die weiteren Ermittlun- gen und eine (in der Sache zutreffende) Beweisführung beeinträchtigen. Eine Kollusionsbereitschaft ist beim Beschwerdeführer und seinem bekann- ten und noch nicht identifizierten islamistischen Umfeld ohne Weiteres anzu- nehmen. Das zeigt sich schon im sich aus der TK ergebenden gezielten kon- spirativen Verhalten (Ziff. 3.3.7.3). Der Beschwerdeführer hat ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, auf Beweismittel zu sei- nen Gunsten einzuwirken. Auf freiem Fuss wäre mit hoher Wahrscheinlich- keit mit Absprachen zwischen den Beschuldigten, u. a. auch mit Dritten, be- züglich vieler Äusserungen auf Facebook und Skype zu rechnen. Eine Kol- lusionsgefahr ist deshalb noch immer anzunehmen.
6. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf ihren früheren Haftverlängerungsent- scheid vom 15. Dezember 2015 Fluchtgefahr bejaht. Die Situation habe sich nicht wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer könne in Anbetracht des Wesens der kriminellen Organisation kaum mit einer milden Strafe rechnen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen erneut ein, er befinde sich nunmehr bereits über ein Jahr in Haft, habe damit bereits einen beträchtlichen Teil der möglichen Sanktion verbüsst. Zudem sei er auf einen Rollstuhl angewiesen, was seine Flucht erschwere.
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6.1 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren und der Sicherung eines allfälligen unbedingten Strafvollzugs. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2014 vom 2. April 2014, E. 4.1 m.w.H.).
6.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass sich die Wahrschein- lichkeit einer Flucht im Vergleich zu den früheren Verfahren entscheiderheb- lich verringert hat (zu diesem Massstab Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beziehungen zur Schweiz, er wird bei einer Verurteilung auch nicht (mehr) mit einem legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz rechnen können. Er gehört im Sinne des dringenden Tatverdachts einer überaus gefährlichen kriminellen Organisation an, die ausserhalb ihres Kerngebiets (Syrien und Irak) und auch in westlichen Ländern über Verbindungen verfügt. Wie die obigen Ausführungen zur Schleusung von IS-Kämpfern zeigen, sind die IS- Leute auch gewillt, fähig und verfügen über die notwendigen finanziellen Mit- tel, Mitglieder in verschiedene europäische Länder, von dort auch wieder zu- rück in die Türkei und nach Syrien oder Irak zu verbringen. Das Beschaffen auch "echter" falscher Papiere stellt sie ebenfalls vor kein grosses Problem (Pag. 10-01-0534; Ziff. 3.1.8.3, 3.3.9.2). Der Beschwerdeführer ist – immer gemäss dem Tatverdacht – ein anerkanntes und geschätztes IS-Mitglied und kann so mit Unterstützung für eine Flucht rechnen. Er hat im Falle einer Ver- urteilung mit einer längeren, unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen (siehe dazu unten Erwägung 7). Dass er sich zurzeit nur im Rollstuhl fortbewegen kann, würde eine Flucht zwar erschweren, jedoch in Anbetracht des Um- stands, dass er wohl mit Helfern rechnen kann, nicht verhindern. So verfügt er zu verschiedenen Freunden in Österreich, Deutschland sowie Grossbri- tannien gute Kontakte (Aussage B., BKP-Bericht 28.11.2014, Pag. 10-01-0205). Unter diesen Umständen ist Fluchtgefahr zu bejahen. Er- satzmassnahmen kommen schon allein wegen der fortbestehenden Kollusi- onsgefahr nicht in Frage. Sie würden überdies eine Fluchtmöglichkeit nicht
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wesentlich beeinträchtigen. Dies gilt namentlich für das Electronic Monito- ring, welches im Wesentlichen nur die Tatsache des sich Absetzens des Flüchtigen aufzeigt, ohne die Flucht selbst zu verhindern.
7. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. Die Vorinstanz erachtet eine Haft von weiteren sechs Monaten als verhältnismässig. Sie begründet dies im Wesentlichen mit der zu erwartenden Strafe, welche vor allem dem Wesen der kriminellen Organisation Rechnung tragen werde. Der Beschwerdeführer relativiert dies mit dem Hinweise, selbst bei einer Verurteilung komme die bisherige Unter- suchungshaft von rund zwölf Monaten bereits in die Nähe der zu erwarten- den Strafe.
7.1 Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein. Das bedeutet einerseits, dass die Strafverfolgungsbehörde die Untersuchung beförderlich vorantrei- ben muss, um den die Aufrechterhaltung der Haft rechtfertigenden dringen- den Tatverdacht weiter zu verdichten und allfällige Kollusionsgefahr zu be- seitigen. Andererseits soll die Haftdauer nicht in grosse zeitliche Nähe zur mutmasslichen Strafe gelangen.
7.2 Der obere Strafrahmen von Art. 260ter StGB beträgt fünf Jahre Freiheits- strafe. Aufgrund der Rechtsprechung der Strafkammer sowohl in der Betei- ligungs- wie auch in der Unterstützungsvariante von Art. 260ter Ziff. 1 StGB durch eine Vielzahl von Einzelhandlungen, ist davon auszugehen, dass – so- fern sich die Handlungen auf die gleiche kriminelle Organisation beziehen (was hier der Fall ist) – der Tatbestand der kriminellen Organisation nur ein- mal und nicht mehrfach erfüllt ist (Urteil der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014, E. 1.2.7). Ob sich dieser Strafrahmen durch Hinzutreten weiterer Delikte noch erhöht (z. B. Art. 252 StGB), braucht hier nicht näher geklärt zu werden. Es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, die Strafzumessungen gegenüber den Verurteilten jenes Falles mit derjenigen gegenüber dem Be- schwerdeführer für den Fall einer Verurteilung näher zu vergleichen. Den- noch ist vorliegend wohl mit einer Strafe im oberen Bereich des Strafrah- mens zu rechnen. Mit der Vorinstanz ist nämlich einig zu gehen, dass das Wesen der kriminellen Organisation bei der Strafzumessung eine bedeu- tende Rolle spielt. Beim IS handelt es sich um eine der zurzeit gefährlichsten kriminellen Organisationen überhaupt, welche sich in ihren Handlungen zu- dem durch grosse Grausamkeit auszeichnet. Bei der Tatbestandsvariante "Beteiligung" spielt weiter eine Rolle, wie intensiv und wie lange schon der
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Betroffene mit der Organisation verbunden ist. Dabei wird nebst der Lang- jährigkeit seiner Beziehung zum IS auch seine ungebrochene, vollständige Identifikation mit dieser Organisation, ihren Zielen und Methoden zu gewich- ten sein. Aber auch seine Haltung gegenüber dem Gastland, welches ihm medizinische Hilfe angedeihen lässt und ihm mittels Sozialhilfe eine ange- messene Lebensführung ermöglicht, wirkt nicht zu seinen Gunsten (so z.B. Ziff. 3.2.10.9 bezüglich [christlicher] Schweizer: "Ja, bei Gott. Sie sind zum Enthaupten nicht für Missionieren." und weitere Passagen). Damit er- scheint eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis 20. September 2015 ohne weiteres verhältnismässig. Eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots ist ebenfalls nicht zu erkennen. In Anbetracht des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und seiner Mitbeschuldigten, der sehr umfangrei- chen Auswertungs- und Übersetzungsarbeiten und der Rechtshilfeersuchen in verschiedene Länder kann nicht von einer ungenügenden Beförderlichkeit in der Untersuchungsführung gesprochen werden.
8. Die Untersuchungshaft ist aufgrund des oben Ausgeführten wegen dringen- dem Tatverdacht, fortbestehender Kollusions- und Fluchtgefahr sowie gege- bener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 425 StPO; Art 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
10.
10.1 Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um amtliche Verteidigung im Be- schwerdeverfahren gestellt. Auch wenn die amtliche Verteidigung im Straf- verfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden (BGE 137 IV 215 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom
9. Mai 2012, E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom
22. Januar 2013, E. 7.1). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Ver- teidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen ge- boten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im
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Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtlos sein darf (Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2).
10.2 Vorliegend ist das Erfordernis der Interessenwahrung durch einen Verteidi- ger in Anbetracht des schwerwiegenden Tatvorwurfs ohne weiteres gege- ben. Ebenfalls erweist sich aufgrund der notwendig gewordenen vertieften Prüfung des dringenden Tatverdachts im Haftbeschwerdeverfahren die Be- schwerde als nicht von Vornherein gänzlich aussichtslos. Die Bedürftigkeit ist erstellt. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft und verfügt über keine erkennbaren legalen oder illegalen Einkünfte oder Vermögenswerte.
10.3 Entsprechend ist Rechtsanwalt Remo Gilomen für den Beschwerdeführer und das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Eine Honorarnote ist mit der Replik nicht eingereicht worden, weshalb das Hono- rar nach Ermessen auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Rechtsanwalt Remo Gilomen wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
4. Das Honorar für die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) festgesetzt und ist Rechtsanwalt Remo Gilomen durch die Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten.
Bellinzona, 30. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Remo Gilomen - Bundesanwaltschaft - Kantonales Zwangsmassnahmengericht
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).