Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 226 Abs. 5 StPO/Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO). Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Art. 132 StPO).
Sachverhalt
A. Gestützt auf an die Bundeskriminalpolizei weitergeleitete Informationen des Nachrichtendienstes des Bundes (nachfolgend "NDB") eröffnete die Bun- desanwaltschaft (nachfolgend "BA") am 15. März 2014 eine Strafuntersu- chung vorerst gegen unbekannte Täterschaft (Akten ZMG-BE, BA pag. 01- 00-0001), in der Folge ab 17. März 2014 gegen A. und gegen B. wegen des Verdachts der Strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB), der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht gemäss Art. 224 StGB (Akten ZMG-BE, BA pag. 01-00-0002). Eine weitere Person (C.) wurde kurzzeitig festgenommen. Der NDB hatte von einem Partnerdienst den Hinweis bekommen, es bestehe aufgrund einer Telefonabhörung der Verdacht, radikale Elemente der Terrorgruppe Islamic State of Iraq and the Levante (nachfolgend "ISIL") würden in der Schweiz einen Anschlag planen. Darin verwickelte Telefonanschlüsse seien von A. benutzt worden (act. 1.3, zweiseitiger [französischer] Bericht des NDB vom
20. März 2014).
In der Folge liess die BA den Telefonanschluss des Beschwerdeführers überwachen. Sie nahm den Beschwerdeführer am 21. März 2014 in seiner Wohnung fest (Festnahmerapport vom 21. März 2014). Die erste polizeili- che Einvernahme erfolgte am frühen 22. März 2014 (ab 03.00), eine weite- re, zudem parteiöffentlich durch die Staatsanwältin noch am gleichen Nachmittag. A. verweigerte Aussagen in der Sache (Akten ZMG-BE, BA pag. 13-01-0001 bis 0005).
B. Auf Antrag der BA vom 23. März 2014 ordnete das Kantonale Zwangs- massnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend "ZMG-BE") nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 25. März 2014 gegen A. eine auf drei Monate, d. h. bis 20. Juni 2014, befristete Untersuchungshaft an (act. 1.1).
C. Gegen diesen Entscheid des ZMG-BE liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 4. April 2014 Beschwerde einrei- chen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungs- haft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). Das ZMG-BE über- machte der Beschwerdekammer am 8. April 2014 die Akten und verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 4). Die BA beantragt mit
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Eingabe vom 11. April 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). A. reichte am 17. April 2014 zusam- men mit der Replik ein Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerde- verfahren ein und hält im Übrigen an den gestellten Anträgen fest (act. 7). Dem zugleich eingereichten Beweisergänzungsbegehren um Beizug eines angeblich der BA zugestellten Berichts des Berner Inselspitals über die mangelnde Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde stattge- geben (act. 8). Diesbezügliche Berichte gingen beim Gericht am 22. Ap- ril 2014 ein (act. 10), der Vertreter des Beschwerdeführers konnte sich da- zu vernehmen lassen (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Die verhaftete Person kann (wie auch die Staatsanwaltschaft, vgl. hierzu BGE 137 IV 22 E. 1 S. 23 ff., bestätigt in BGE 137 IV 87 E. 2/3 S. 89 ff.; siehe auch BGE 139 IV 314 E. 2.2) Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung von Beschwer- den gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Sei- ten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerdeinstanz ent- scheidet dabei mit freier Kognition.
E. 1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz verfügte Anordnung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen
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Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wes- halb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Der Beschwerdeführer macht in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und rügt, die Haftanordnung stütze sich auf ein Asyldossier und mutmasslich abgehörte Gespräche, die ihm nicht vorgele- gen hätten (act. 1 S. 4).
E. 2.1 Der allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör im Strafverfahren (Art. 107 f. und 101 StPO) wird für das Haftverfahren vor dem Zwangs- massnahmengericht näher definiert und präzisiert durch Art. 225 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 224 Abs. 2 StPO. Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO reicht die Staatsanwaltschaft ihrem schriftlichen Antrag die "wesentlichen Akten" bei. Das Zwangsmassnahmengericht seinerseits gewährt der be- schuldigten Person und deren Verteidigung auf Verlangen vorgängig Ein- sicht in die "ihm vorliegenden Akten". Die Regelung von Art. 225 Abs. 2 StPO ist lex specialis zur allgemeinen Vorschrift von Art. 101 Abs. 1 StPO (SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 225 StPO N. 7), was bedeutet, dass bei entsprechendem Verlangen dem Beschuldig- ten und seinem Verteidiger sämtliche dem Zwangsmassnahmengericht vor- liegende Akten zur Einsicht vorgelegt werden müssen (HUG, Kommentar StPO, [Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 225 StPO N. 6). Dem Zwangsmassnahmengericht sind nun allerdings nicht zwingend sämtliche bereits ergangenen Akten vorzulegen, sondern eben nur die we- sentlichen Akten. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, bereits sämt- liche Beweismittel offen zu legen (HUG, a.a.O., Art. 224 N. 10; unter Ver- weis auf die Botschaft auch SCHMID (a.a.O., Art. 225 StPO N. 7 sowie FORSTER, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 224 N. 5). Wesentli- che Akten sind alle haftrelevanten Akten, und zwar sowohl den Tatverdacht begründende wie auch diesen relativierende. Darunter fallen insbesondere die bisherigen Einvernahmeprotokolle. Hält die Staatsanwaltschaft aus un- tersuchungstaktischen Gründen haftbegründende Beweismittel zurück, trägt sie freilich das Risiko, mit ihrem Antrag beim Zwangsmassnahmenge- richt nicht durchzudringen.
E. 2.2 Vorliegend moniert der Beschwerdeführer, ihm sei sein Asyldossier nicht vorgelegt worden. Aus den dem hiesigen Gericht eingereichten Akten ergibt sich nicht, dass dem ZMG-BE das Asyldossier des Beschwerdefüh- rers vorgelegen hätte. Zudem stützt sich die Vorinstanz mit ihrer Begrün- dung zum dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgründen auch nicht auf das Asyldossier. Die Beschwerdegegnerin selbst hat sich darauf
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einzig zur Bestimmung der Identität des Beschwerdeführers abgestützt, welche weder vor ZMG-BE noch im vorliegenden Verfahren umstritten ist. Die Rüge geht damit fehl. Was die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung auf das Vorhandensein weiterer Abhörergebnisse, insbesonde- re mit einem gewissen D. anbelangt, so schweigt sich die Beschwerdegeg- nerin aus, ob sie über solche verfügt. Ein solches Vorgehen ist aus unter- suchungstaktischen Gründen, wie vorstehend dargelegt, im Haftanord- nungsverfahren grundsätzlich zulässig. Für allfällige derartige Beweismittel, worüber hier (klarerweise) nicht zu befinden ist, gälte die allgemeine Regel des Art. 101 StPO. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im bisherigen Haftverfahren ist zu ver- neinen.
E. 3 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusions- gefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zuläs- sig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
In der Sache selbst rügt der Beschwerdeführer, der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts fehle. Im Übrigen beschränkt er sich darauf, die Verhältnismässigkeit einer dreimonatigen Haft zu rügen und bestreitet eine Kollusionsgefahr erst in seiner Stellungnahme zur Hafterstehungsfä- higkeit (act. 1 S. 9, act. 14).
Zu den besonderen Haftgründen der Flucht- und Kollusionsgefahr kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des ZMG-BE verwiesen werden (act. 1.1 Protokoll und Entscheid vom 25. März 2014, E. 2.2 S. 9 f.). Der in Erwägung 4 bejahte Tatverdacht der Unterstützung einer kriminellen Organisation zeigt auf, dass unzweideutig eine Kollusionsgefahr besteht; neben seinen engsten und verhafteten Mitwirkenden besteht eine unab- sehbare Zahl weiterer Beteiligter, mit denen der Beschwerdeführer sich ab- sprechen könnte. Für seine Fluchtgefahr spricht zudem, dass er aufgrund der Schwere der ihm vorgeworfenen Taten bei einer allfälligen Verurteilung
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mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen hätte und er zur Schweiz weder familiäre noch andere nähere Beziehungen aufweist.
E. 4.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de- ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta- dium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrecht- zuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkreti- sieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadi- um des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BH.2012.3 vom 6. März 2012, E. 2.1; BH.2012.1 vom 25. Ja- nuar 2012, E. 3.1; BH.2011.7 vom 19. Dezember 2011, E. 3.2.1; jeweils
m. w. H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Ab- wägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m. w. H.; Urteil des Bundesge- richts 1B_98/2014 vom 31. März 2014, E. 3.1.1).
E. 4.2 Mit Bezug auf den dringenden Tatverdacht bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend und im Wesentlichen Folgendes vor: Der Entscheid stütze sich auf Telefonate, die "ungenau und unpräzise" seien. Insbesonde- re sei die Qualität der Übersetzung ungenügend. Auch die beschlagnahm- ten Gegenstände hätten scheinbar den Verdacht nicht zu untermauern vermocht. Neben den Behauptungen im Bericht des NDB würde es an einer Detaillierung zu den vorgeworfenen Attentatsplanungen oder zu weiteren tatbestandsmässigen Handlungen fehlen. Der NDB-Bericht würde Alltagsbanalitäten enthalten und äussere im Übrigen pauschale und unbe- legte Verdächtigungen. Wenn überhaupt, so könnte daraus höchstens auf eine Mitwirkung an den Schlepperaktivitäten von B. geschlossen werden (act. 1 S. 6 ff.). In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, er und B. seien bisher nur zur Schleppertätigkeit befragt worden. Zudem seien zum vorgefundenen weissen USB-Stick keine Vorhalte gemacht worden. Aus
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den auf Speichermedien der Beschuldigten vorgefundenen Youtube-Videos von radikal-islamistischen Organisationen lasse sich jedenfalls kein drin- gender Tatverdacht ableiten (act. 7 S. 2 f.).
Die Vorinstanz ist hinsichtlich des dringenden Tatverdachts der Beschwer- degegnerin gefolgt. Sie hat sich dabei auf den Bericht des NDB vom
20. März 2014 gestützt. Die darin angeführten Details zur Person des Be- schwerdeführers hätten sich bestätigt, weshalb auch die strafrechtsrelevan- ten Elemente als konkrete Verdachtsmomente gewürdigt werden dürften. Aus der Telefonüberwachung ergebe sich zudem, dass der Beschwerde- führer und B. den Inhalt ihrer Kommunikation hätten geheim halten wollen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers bei der Haftverhandlung zum "Flash" seien unglaubwürdig und liessen sich nicht mit dem Kontext der Te- lefonate in Einklang bringen. Der Verdacht der strafbaren Vorbereitungs- handlungen nach Art. 260bis StGB und der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB sei damit erstellt (act. 1.2 S. 9).
E. 4.3 Der geltend gemachte Tatverdacht ist genau genommen und konkret for- muliert Folgender: Der Beschwerdeführer soll – in welcher Funktion inner- halb der Organisation genau, ist noch unbestimmt – unterstützend für ISIL tätig gewesen sein, wobei als konkrete Unterstützungshandlungen die Ab- sprache mit dem mutmasslichen Auftraggeber D., vor allem aber der Auf- trag an den Mitbeschuldigten B. zur Reise vom 18. bis 20. März 2014 nach Z. (Türkei) zwecks Übernahme eines elektronischen Datenträgers mit mutmasslichen Informationen oder Instruktionen für einen terroristischen Anschlag in der Schweiz genannt werden.
Wenn von einem "Anschlag" in der Schweiz oder den USA die Rede ist, so kann es sich dabei im Kontext von ISIL nur um einen terroristischen An- schlag handeln, wobei zu diesem alles Weitere aufgrund der vorliegenden Unterlagen völlig unbestimmt ist. Vorerst ist damit zu prüfen, welcher Tat- bestand nach schweizerischem Strafrecht überhaupt in Frage kommt. Auf- grund der vorliegenden Akten untauglich und deshalb zu Recht von der Vo- rinstanz für den dringenden Tatverdacht nicht berücksichtigt ist aufgrund der Aktenlage der Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 StGB. Selbst der Bericht des NDB ergibt keinen Hinweis auf die Art und Weise eines möglichen An- schlags. Ob damit ein Tatbestand des Art. 260bis StGB im Lichte des einge- schränkten Deliktskatalogs (Art. 260bis Abs. 1 lit. a–j StGB) und gestützt auf sehr vage Informationen angenommen werden kann, ist aufgrund der vor- liegend dem Gericht bekannten Faktenlage unklar, kann aber letztlich offen bleiben.
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Für eine rechtliche Subsumtion genügend konkretisiert ist hingegen der Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1 und 3 StGB. Ob und inwiefern die weitere Tatbestandsva- riante von Art. 260ter StGB, die Beteiligung an einer kriminellen Organisati- on, ebenfalls Gegenstand des Tatverdachts sein soll, lässt sich weder dem Haftantrag noch dem Entscheid der Vorinstanz entnehmen.
E. 4.4 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ih- ren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (BGE 133 IV 135 E. 4.2). Unter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristi- sche Gruppierungen. Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt wer- den hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politi- sche Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbre- cherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen o- der einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70; 132 IV 132 E. 4.1.2 S. 134 f.; 131 II 235 E. 2.12; je mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts stellen insbesondere die italienischen "Brigate Rosse", die baskische ETA oder das internationale Netzwerk Al-Qaïda terroristische verbrecherische Organisationen im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB dar (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70 m. w. H.).
ISIL oder deutsch der "Islamische Staat im Irak und der Levante", ist eine dschihadistisch-salafistische Organisation. Sie hat ihren Ursprung im iraki- schen Widerstand und bekannte sich früh zu Al-Qaïda. Im Irak tötete sie durch Anschläge mehrere tausend Menschen. Sie kämpft im syrischen Bürgerkrieg gegen das Regime von Baschar al-Assad sowie diverse ande- re syrische Aufständische, wobei ihr Massaker in grösserem Umfange an- gelastet werden (alles gemäss Wikipedia, welche bezüglich Massaker, Ge- heimgefängnisse und Folterungen auf Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch abstellt; so im Kern auch der Bericht der Bun- deskriminalpolizei [Akten ZMG-BE, BA pag. 05-00-0001] vom
15. März 2014 S. 4 Ziff. 4.1). ISIL ist deshalb im Sinne des Tatverdachts als terroristische Organisation einzustufen, zumal der Tatbestand auch terroris- tische Gruppierungen mit Tätigkeit im Ausland erfasst (Art. 260ter Ziff. 3 StGB). Handlungen, die in irgend gearteter Weise geeignet sind, die Orga- nisation ISIL zu unterstützen, sei dies allgemein oder in Hinblick auf eine konkrete Aktion, wären jedenfalls tatbestandsmässig im Sinne von
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Art. 260ter StGB. Eine konkrete Absprache in Hinblick auf Organisation und Durchführung eines Terroranschlags und eine Auftragserteilung an B. für eine Reise in die Türkei zum Transport eines elektronischen Datenträgers mit Informationen oder Instruktionen für einen Terroranschlag in der Schweiz oder in den USA (Originaltext gemäss Bericht des NDB, S. 1 oben, S. 2 unten) wären (im Sinne des Tatverdachts) tatbestandsmässig nach Art. 260ter StGB.
E. 4.5 Als Weiteres ist zu prüfen, ob für eine tatbestandsmässige Handlung im vorstehend umschriebenen Sinn ausreichend konkrete Hinweise bestehen, damit von einem dringenden Tatverdacht gesprochen werden kann. Im Zentrum steht dabei der Bericht des NDB vom 20. März 2014. Wohl ist die amtliche Anzeige kein Bericht i. S. v. Art. 195 Abs. 1 StPO – amtliche Be- richte werden denn auch regelmässig erst im Verlaufe des Strafverfahrens erstellt resp. eingeholt (DONATSCH, a. a. O., Art. 195 N. 3); aus dem Bericht alleine ergeben sich nur, aber immerhin, Indizien für die Richtigkeit der da- rin aufgeführten Sachverhalte. Dessen Aussagen erhalten eine Bestätigung insofern als die Angaben über den Beschwerdeführer zutreffen (Behinde- rung, Sozialfürsorgeabhängigkeit, medizinische Behandlung in Schaffhau- sen, Rollstuhlfahrer, Telefonnummern etc.). Zwar sind Anschläge der ISIL ausserhalb ihres nahöstlichen Einsatzraumes nicht öffentlich bekannt und werden von der Beschwerdegegnerin weder behauptet noch belegt. Der einzige diesbezügliche Hinweis ist die Information, welche der NDB von ei- nem Partnerdienst erhielt. In Verbindung mit dem spezifischen Hinweis, ei- ne Finanzierung durch ISIL erfolge erst nach einem erfolgreichen Anschlag und ein hochrangiges Mitglied von ISIL werde sich dazu bekennen, wenn der Anschlag genügend Publizität mache, verstärkt sich die Plausibilität des Inhalts des Berichts des NDB hinsichtlich eines Anschlags in der Schweiz oder den USA.
Der Bericht des NDB fokussiert auf den Beschwerdeführer, dem die zentra- le unterstützende Rolle in der Schweiz für das Einschleusen eines Terroris- ten und den Terroranschlag im Auftrag von D., alias E., zugewiesen wird. Im Bericht findet sich der Hinweis, der Beschwerdeführer habe B. in die Türkei geschickt, um einen elektronischen Datenträger ("support de données électroniques") in die Schweiz zu schaffen, der von D. stamme und in Zusammenhang mit der geplanten Operation stehe. Der Bericht des NDB ergibt für sich allein noch keinen dringenden Tatverdacht. Indessen finden sich weitere den Tatverdacht verstärkende Hinweise.
Im Zentrum stehen dabei die Protokolle aus den Telefonüberwachungen (Akten ZMG-BE, BA pag. 13-01-0015 bis 0021 sowie in act. 7.4). Der Be-
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schwerdeführer kritisiert nun allerdings die Qualität der Übersetzung und moniert, er habe die Aufzeichnungen nicht abhören können. Letzteres än- dert an der Verwertbarkeit der Protokolle für das Haftverfahren nichts. In diesem Verfahren besteht in Anbetracht des frühen Verfahrensstands und den engen zeitlichen Fristen kein Anspruch auf Abhören der aufgenomme- nen Gespräche durch den Beschuldigten und seinen Verteidiger vergleich- bar demjenigen im Abschlussverfahren der Untersuchung (Art. 317 f. StPO) oder vor dem Sachrichter. Was sodann die Qualität der Übersetzung der Gespräche anbelangt, so ist diese sowohl vom Gesprächsfluss (keine of- fenkundigen Lücken) als auch von der Verständlichkeit her jedenfalls nicht dergestalt, dass darauf nicht inhaltlich abgestellt werden könnte. Wie nach- folgend aufzuzeigen ist, ergeben sich dabei selbst bei zufolge nicht perfek- ter Übersetzung allenfalls auftretenden Zweideutigkeiten ausreichende be- lastende Indizien.
Beim ersten abgehörten Gespräch vom 15. März 2014 (ab 14.14) fällt die grosse Sorge des Beschwerdeführers bezüglich des Umstands an, dass B. auf seine (des Beschwerdeführers) "offizielle" Telefonnummer angerufen hat. Er macht B. Vorwürfe und lässt sich durch dessen Beschwichtigung, seine (von B.) Telefonnummer laute nicht auf ihn, nicht wirklich beruhigen. Die Erklärung für ein solches Verhalten kann nur in einem hoch gesteiger- ten Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers (nicht von B.) grün- den. Da dieser selbst nicht oder höchstens am Rande (als Nutzer) mit den Schlepperaktivitäten von B. etwas zu tun hat, muss das Geheimhaltungsin- teresse in einer anderen, illegalen Absicht von erheblicher Bedeutung be- stehen. Das wiederum stimmt mit der gemäss NDB-Bericht mutmasslichen Funktion und Aufgabe des Beschwerdeführers in Hinblick auf einen Terror- anschlag überein. Sodann finden sich mehrfach in den Gesprächen Hin- weise auf die "Gemeinschaft" (z. Bsp. Gespräch ab 02.45; ab 07.33), wobei unklar ist, was darunter zu verstehen ist. Nicht ausgeschlossen ist, dass es sich dabei um ISIL handelt.
In besonderem Masse indiziell belastend wirkt die Gesprächspassage (15. März 2014 ab 07.33), in welcher der Beschwerdeführer B. erklärt, sein Kontaktmann habe gefragt, ob er jemanden schicken werde oder den "Flash" (elektronischer Datenträger), wo alles drin stehe, selbst abholen komme. Der Beschwerdeführer äussert, in diesem Gespräch mit B., seine Angst davor, persönlich zu gehen, um den USB-Stick abzuholen. Seine Angst ist vor allem dann und damit erklärbar, wenn man von der Richtigkeit der Hypothese der Angaben im NDB-Bericht ausgeht. Belastend wirkt der weitere Text, wonach der Beschwerdeführer äussert, er habe der An- sprechperson gesagt, er werde jemanden schicken. Auf dem Datenträger
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"gibt es alles, sei es von der elektronische Seite sowie von Seite anderer Kommunikationsmittel". Dies lässt sich nicht mit den Schlepperaktivitäten von B. erklären. Dafür spricht auch der Kontext der gleichzeitigen Warnung des Beschwerdeführers an B., nicht bei der "anderen Sache" ein Risiko einzugehen. Betrachtet man das Gespräch aus der Optik des Beschwerde- führers, so muss es bei der "anderen Sache" um die Schleppertätigkeit von B. gehen. Die Schlussfolgerung daraus ist, dass der Beschwerdeführer be- fürchtet, sein Auftrag an B. könnte an dessen Schleppertätigkeit scheitern. Auch der Hinweis, der Kontaktmann des Beschwerdeführers werde mit der Hauptperson sprechen und alles auf den Datenträger laden, lässt aus der Optik des Beschwerdeführers nur den Schluss zu, dass es bei diesen In- formationen um etwas ganz anderes geht als um die Schleppertätigkeit von B. Mit Schleppertätigkeit nicht erklärbar ist auch die Äusserung des Be- schwerdeführers, wenn der Datenträger vorliege, "wir, ich und du später zusammensitzen und die Situation studieren". Dies spricht in Kombination mit dem NDB-Bericht dafür, dass die Aktion mit dem USB-Stick in einem Zusammenhang mit einem geplanten terroristischen Anschlag steht.
Nicht zu vergessen ist schliesslich auch, dass B. tatsächlich in dem vom NDB-Bericht genannten Zeitraum nach Z. in der Türkei (an der Grenze zu Syrien) gereist ist. Eine Schlepperaktion von B. in Zusammenhang mit die- ser Reise entlastet den Beschwerdeführer hinsichtlich der Verdachtslage bezüglich Art. 260ter StGB nicht: Eine zum mutmasslichen Transport des In- formationsträgers mit terroristischem Inhalt parallele Schlepperaktion kann nämlich entweder eine zusätzliche (geschäftliche) Opportunität von B. oder sogar eine eigentliche Tarnaktivität für den Hauptzweck gewesen sein. Die Schlepperaktivitäten von B. entlasten den Beschwerdeführer auch insofern nicht, als terroristische Organisationen auf die Dienstleistung solcher Per- sonen ja gerade angewiesen sind, wenn sie ihre Mitglieder/Aktivisten in andere Länder verschieben wollen.
Der Beschwerdeführer hat in der polizeilichen und staatsanwaltlichen Ein- vernahmen die Aussage zur Sache verweigert. Demgegenüber hat er sich vor der Vorinstanz inhaltlich vernehmen lassen. Allerdings stehen seine Äusserungen beispielsweise zum "Flash" in unvereinbarem Gegensatz zum Inhalt seiner Äusserungen in den abgehörten Telefongesprächen. In letzteren geht es unzweifelhaft um einen Datenträger. Seine diesbezügli- chen Ausflüchte (act. 1.1 Protokoll der Haftverhandlung des ZMG-BE vom
25. März 2014, S. 2 f.) sind offensichtlich unglaubhaft. Noch weniger glaub- haft wirkt er, wenn er in der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2014 (act. 7.3 S. 14 f.) zum "Flash" meint, damit könnte auch der Rollstuhl des im Irak weilenden invaliden F. gemeint sein. In einen eklatanten Wider-
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spruch zu den mittels Telefonüberwachung abgehörten Gesprächen verwi- ckelt er sich, wenn er in der gleichen Einvernahme schliesslich erklärt, er habe weder von der Reise von B. in die Türkei noch von einem "Flash" et- was gewusst (act. 7.3 S. 16 oben). Seine Ausflüchte zeigen, dass der Be- schwerdeführer nicht die Wahrheit sagt und etwas zu verbergen hat, wobei es aus dem Kontext der Indizien nicht um Schlepperaktivitäten gehen kann. Der in der Replik monierte Umstand, dass die Einvernahme von B. vom
11. April 2014 (act. 7.4) sich vornehmlich um Schleppertätigkeit drehte, re- lativiert den Tatverdacht auf Delinquenz nach Art. 260ter StGB nicht. Ein Tatverdacht entlastet nicht vom anderen. Schliesslich sprechen die gesi- cherten Bilder (u. a. das Durchschneiden einer Kehle in Nahaufnahme) je- denfalls eher für eine Sympathie für terroristische islamische Organisatio- nen als dagegen (act. 7.3 Beilage 12).
E. 4.6 Damit ist in Anbetracht des frühen Verfahrensstadiums zurzeit ein dringen- der Tatverdacht der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) zu bejahen.
E. 5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Haftdauer von drei Mona- ten sei insofern unverhältnismässig als sie vor dem Beschleunigungsgebot nicht standhalte (act. 1 S. 9). Die von ihm im Eventualstandpunkt ebenfalls angeregten Ersatzmassnahmen (act. 7 S. 4, act. 14: Schriftensperre, Mel- depflicht) hatte schon das ZMG-BE mit weiterhin bestehenden Gründen zu Recht verworfen (act. 1.1 E. 2.4 S. 10). Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein. Das bedeutet einerseits, dass die Strafverfolgungsbehörde die Untersuchung mit Beförderlichkeit vorantreiben muss, um den die Aufrechterhaltung der Haft rechtfertigenden dringenden Tatverdacht weiter zu verdichten und allfällige Kollusionsgefahr zu beseitigen. Andererseits soll die Haftdauer nicht in grosse zeitliche Nähe zur mutmasslichen Strafe gelangen (dazu vertiefend: HUG, a.a.O., Art. 221 N. 8–11).
Mögliche Überhaft wird vom Beschwerdeführer hier zu Recht nicht geltend gemacht und kann in Anbetracht von Tatverdacht und angeordneter Haft- zeit auch ohne Weiteres ausser Acht gelassen werden. Näher zu prüfen ist hingegen die Rüge, die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft sei nicht verhältnismässig, weil die Strafverfolgungsbehörde die Untersuchung nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit vorantreibe (vgl. BGE 128 I 149 E. 2.1). Der Beschwerdeführer beanstandet dazu, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht zu ihren weiteren Ermittlungsschritten geäussert, weshalb nicht überprüft werden könne, wann weitere objektive Beweise vorliegen
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würden. In der Tat schweigt sich die Beschwerdegegnerin über weitere Schritte aus. Freilich wäre sie hierzu nur in den grossen Linien und unter Vorbehalt von noch geheim zu haltenden vertraulichen Operationen ver- pflichtet (vgl. dazu Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2013.4 vom
E. 6 Der Beschwerdeführer lässt in der Replik neu fehlende Hafterstehungsfä- higkeit geltend machen und beruft sich auf einen zu edierenden Arztbericht des Berner Inselspitals (act. 7 S. 3 f.). Die vom Gericht nachträglich einge- holten ärztlichen Berichte bzw. der Journalauszug des Inselspitals (act. 10.1, 10.2, 12.1) belegen keine Hafterstehungsunfähigkeit. Dies Haf- terstehungsunfähigkeit ist infolge der Invalidität, Depressivität und Roll- stuhlabhängigkeit des Beschwerdeführers einzig insofern reduziert, als nicht sämtliche Haftinstitutionen für seine Unterbringung geeignet sind. Je- doch entschieden die Ärzte des Inselspitals, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihnen zu bleiben habe und dass sie ihn zuhanden des Regional- gefängnisses Burgdorf entlassen und freigeben können. Die Rüge ist damit unbegründet.
E. 7 Zusammenfassend kann in Anbetracht des frühen Verfahrensstadiums von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden. Die Untersuchungs- haft ist verhältnismässig, andere Gründe für eine Aufhebung der Untersu- chungshaft werden zu Recht nicht geltend gemacht. Insbesondere bejahte das ZMG-BE zu Recht die Flucht- und Kollusionsgefahr. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die reduzierte Gerichts- gebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 425 StPO; Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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E. 9.1 Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig (mit der Replik) ein Gesuch um amtli- che Verteidigung im Beschwerdeverfahren gestellt. Auch wenn die amtliche Verteidigung im Strafverfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdekam- mer gewährt werden (BGE 137 IV 215 E. 2.3; Urteil des Bundesgericht 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013, E. 7.1).
Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfah- ren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtlos sein darf (Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; kein Anspruch aus EMRK bei Aussichtslosigkeit: BGE 129 I 129 E. 2.2.2; weniger eindeutig BGE 129 I 281 E. 4.3/4.4). Ist bei bereits gewährter amtlicher Verteidigung für das Strafverfahren die Fra- ge der Bedürftigkeit im bisherigen Verfahren noch nicht geklärt, so erfordert die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren zu- sätzlich das Glaubhaftmachen der Bedürftigkeit (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013, E. 7.2; BGE 139 IV 113 E. 5.1 bezüglich notwendiger Verteidigung).
E. 9.2 Vorliegend ist das Erfordernis der Interessenwahrung durch einen Verteidi- ger in Anbetracht des schwerwiegenden Tatvorwurfs ohne Weiteres gege- ben. Dies gilt auch für die Vertretung im Haft(beschwerde)verfahren. Eben- falls erweist sich aufgrund der notwendig gewordenen vertieften Prüfung des dringenden Tatverdachts die Beschwerde als nicht von Vornherein aussichtslos.
E. 9.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Frage der Bedürftigkeit nicht geprüft, son- dern die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (not- wendige Verteidigung bei Fehlen eines Wahlverteidigers) gewährt, weshalb die Bedürftigkeitsfrage für das Beschwerdeverfahren noch zu klären ist.
Bei der Bestimmung der Bedürftigkeit ist im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unent- geltlichen Rechtspflege anzuknüpfen (zur "défense facultative" das Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2 [in BGE 137 IV 215 nicht publizierte Erwägung]). Es obliegt somit grundsätzlich dem
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Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten An- gaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Ver- hältnisse ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Juli 2011; zum Ganzen MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f. m. w. H.; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 132 StPO N. 30).
Das Formular "unentgeltliche Rechtspflege" ist vorliegend in einer Weise (nicht) ausgefüllt und insbesondere ohne jegliche Belege eingereicht wor- den, welche für die Gewährung der amtlichen Verteidigung an sich nicht ausreicht. Weder ist darin angegeben, wie hoch die Sozialhilfe ausfällt noch ist mindestens dasjenige Konto offengelegt, auf welches die Sozialhilfe überwiesen wird. Damit lässt sich kein kohärentes Bild der finanziellen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers gewinnen. Es ist allerdings einzuräumen, dass dem Anwalt aufgrund der knappen Fristen nur wenig Zeit zur Verfü- gung stand, um das Formular vollständig und mit Belegen einzureichen. Schliesslich aber ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer von Sozialhilfe abhängig ist, auf den Rollstuhl angewiesen ist und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Anderes (auch illegales) Einkommen oder Ver- mögen sind aufgrund seiner Situation prima vista weder ersichtlich noch plausibel. Unter diesen Umständen ist ausnahmsweise die amtliche Vertei- digung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren.
E. 9.4 Entsprechend ist Rechtsanwalt Remo Gilomen für den Beschwerdeführer und das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen.
Eine Honorarnote ist mit der Replik nicht eingereicht worden, weshalb das Honorar nach Ermessen auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) festgesetzt wird (vgl. Art. 12 Abs. 2 BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Rechtsanwalt Remo Gilomen wird für den Beschwerdeführer und das vorlie- gende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger ernannt.
- Das Honorar für die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) festgesetzt und ist durch die Kasse des Bun- desstrafgerichts auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 29. April 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT, Vorinstanz
Gegenstand
Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 226 Abs. 5 StPO/Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO) Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Art. 132 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BH.2014.2/BP.2014.19
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf an die Bundeskriminalpolizei weitergeleitete Informationen des Nachrichtendienstes des Bundes (nachfolgend "NDB") eröffnete die Bun- desanwaltschaft (nachfolgend "BA") am 15. März 2014 eine Strafuntersu- chung vorerst gegen unbekannte Täterschaft (Akten ZMG-BE, BA pag. 01- 00-0001), in der Folge ab 17. März 2014 gegen A. und gegen B. wegen des Verdachts der Strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB), der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht gemäss Art. 224 StGB (Akten ZMG-BE, BA pag. 01-00-0002). Eine weitere Person (C.) wurde kurzzeitig festgenommen. Der NDB hatte von einem Partnerdienst den Hinweis bekommen, es bestehe aufgrund einer Telefonabhörung der Verdacht, radikale Elemente der Terrorgruppe Islamic State of Iraq and the Levante (nachfolgend "ISIL") würden in der Schweiz einen Anschlag planen. Darin verwickelte Telefonanschlüsse seien von A. benutzt worden (act. 1.3, zweiseitiger [französischer] Bericht des NDB vom
20. März 2014).
In der Folge liess die BA den Telefonanschluss des Beschwerdeführers überwachen. Sie nahm den Beschwerdeführer am 21. März 2014 in seiner Wohnung fest (Festnahmerapport vom 21. März 2014). Die erste polizeili- che Einvernahme erfolgte am frühen 22. März 2014 (ab 03.00), eine weite- re, zudem parteiöffentlich durch die Staatsanwältin noch am gleichen Nachmittag. A. verweigerte Aussagen in der Sache (Akten ZMG-BE, BA pag. 13-01-0001 bis 0005).
B. Auf Antrag der BA vom 23. März 2014 ordnete das Kantonale Zwangs- massnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend "ZMG-BE") nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 25. März 2014 gegen A. eine auf drei Monate, d. h. bis 20. Juni 2014, befristete Untersuchungshaft an (act. 1.1).
C. Gegen diesen Entscheid des ZMG-BE liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 4. April 2014 Beschwerde einrei- chen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungs- haft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). Das ZMG-BE über- machte der Beschwerdekammer am 8. April 2014 die Akten und verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 4). Die BA beantragt mit
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Eingabe vom 11. April 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). A. reichte am 17. April 2014 zusam- men mit der Replik ein Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerde- verfahren ein und hält im Übrigen an den gestellten Anträgen fest (act. 7). Dem zugleich eingereichten Beweisergänzungsbegehren um Beizug eines angeblich der BA zugestellten Berichts des Berner Inselspitals über die mangelnde Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde stattge- geben (act. 8). Diesbezügliche Berichte gingen beim Gericht am 22. Ap- ril 2014 ein (act. 10), der Vertreter des Beschwerdeführers konnte sich da- zu vernehmen lassen (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die verhaftete Person kann (wie auch die Staatsanwaltschaft, vgl. hierzu BGE 137 IV 22 E. 1 S. 23 ff., bestätigt in BGE 137 IV 87 E. 2/3 S. 89 ff.; siehe auch BGE 139 IV 314 E. 2.2) Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung von Beschwer- den gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Sei- ten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerdeinstanz ent- scheidet dabei mit freier Kognition.
1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz verfügte Anordnung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen
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Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wes- halb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer macht in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und rügt, die Haftanordnung stütze sich auf ein Asyldossier und mutmasslich abgehörte Gespräche, die ihm nicht vorgele- gen hätten (act. 1 S. 4).
2.1 Der allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör im Strafverfahren (Art. 107 f. und 101 StPO) wird für das Haftverfahren vor dem Zwangs- massnahmengericht näher definiert und präzisiert durch Art. 225 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 224 Abs. 2 StPO. Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO reicht die Staatsanwaltschaft ihrem schriftlichen Antrag die "wesentlichen Akten" bei. Das Zwangsmassnahmengericht seinerseits gewährt der be- schuldigten Person und deren Verteidigung auf Verlangen vorgängig Ein- sicht in die "ihm vorliegenden Akten". Die Regelung von Art. 225 Abs. 2 StPO ist lex specialis zur allgemeinen Vorschrift von Art. 101 Abs. 1 StPO (SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 225 StPO N. 7), was bedeutet, dass bei entsprechendem Verlangen dem Beschuldig- ten und seinem Verteidiger sämtliche dem Zwangsmassnahmengericht vor- liegende Akten zur Einsicht vorgelegt werden müssen (HUG, Kommentar StPO, [Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 225 StPO N. 6). Dem Zwangsmassnahmengericht sind nun allerdings nicht zwingend sämtliche bereits ergangenen Akten vorzulegen, sondern eben nur die we- sentlichen Akten. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, bereits sämt- liche Beweismittel offen zu legen (HUG, a.a.O., Art. 224 N. 10; unter Ver- weis auf die Botschaft auch SCHMID (a.a.O., Art. 225 StPO N. 7 sowie FORSTER, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 224 N. 5). Wesentli- che Akten sind alle haftrelevanten Akten, und zwar sowohl den Tatverdacht begründende wie auch diesen relativierende. Darunter fallen insbesondere die bisherigen Einvernahmeprotokolle. Hält die Staatsanwaltschaft aus un- tersuchungstaktischen Gründen haftbegründende Beweismittel zurück, trägt sie freilich das Risiko, mit ihrem Antrag beim Zwangsmassnahmenge- richt nicht durchzudringen.
2.2 Vorliegend moniert der Beschwerdeführer, ihm sei sein Asyldossier nicht vorgelegt worden. Aus den dem hiesigen Gericht eingereichten Akten ergibt sich nicht, dass dem ZMG-BE das Asyldossier des Beschwerdefüh- rers vorgelegen hätte. Zudem stützt sich die Vorinstanz mit ihrer Begrün- dung zum dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgründen auch nicht auf das Asyldossier. Die Beschwerdegegnerin selbst hat sich darauf
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einzig zur Bestimmung der Identität des Beschwerdeführers abgestützt, welche weder vor ZMG-BE noch im vorliegenden Verfahren umstritten ist. Die Rüge geht damit fehl. Was die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung auf das Vorhandensein weiterer Abhörergebnisse, insbesonde- re mit einem gewissen D. anbelangt, so schweigt sich die Beschwerdegeg- nerin aus, ob sie über solche verfügt. Ein solches Vorgehen ist aus unter- suchungstaktischen Gründen, wie vorstehend dargelegt, im Haftanord- nungsverfahren grundsätzlich zulässig. Für allfällige derartige Beweismittel, worüber hier (klarerweise) nicht zu befinden ist, gälte die allgemeine Regel des Art. 101 StPO. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im bisherigen Haftverfahren ist zu ver- neinen.
3. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusions- gefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zuläs- sig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
In der Sache selbst rügt der Beschwerdeführer, der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts fehle. Im Übrigen beschränkt er sich darauf, die Verhältnismässigkeit einer dreimonatigen Haft zu rügen und bestreitet eine Kollusionsgefahr erst in seiner Stellungnahme zur Hafterstehungsfä- higkeit (act. 1 S. 9, act. 14).
Zu den besonderen Haftgründen der Flucht- und Kollusionsgefahr kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des ZMG-BE verwiesen werden (act. 1.1 Protokoll und Entscheid vom 25. März 2014, E. 2.2 S. 9 f.). Der in Erwägung 4 bejahte Tatverdacht der Unterstützung einer kriminellen Organisation zeigt auf, dass unzweideutig eine Kollusionsgefahr besteht; neben seinen engsten und verhafteten Mitwirkenden besteht eine unab- sehbare Zahl weiterer Beteiligter, mit denen der Beschwerdeführer sich ab- sprechen könnte. Für seine Fluchtgefahr spricht zudem, dass er aufgrund der Schwere der ihm vorgeworfenen Taten bei einer allfälligen Verurteilung
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mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen hätte und er zur Schweiz weder familiäre noch andere nähere Beziehungen aufweist.
4.
4.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de- ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta- dium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrecht- zuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkreti- sieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadi- um des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BH.2012.3 vom 6. März 2012, E. 2.1; BH.2012.1 vom 25. Ja- nuar 2012, E. 3.1; BH.2011.7 vom 19. Dezember 2011, E. 3.2.1; jeweils
m. w. H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Ab- wägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m. w. H.; Urteil des Bundesge- richts 1B_98/2014 vom 31. März 2014, E. 3.1.1).
4.2 Mit Bezug auf den dringenden Tatverdacht bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend und im Wesentlichen Folgendes vor: Der Entscheid stütze sich auf Telefonate, die "ungenau und unpräzise" seien. Insbesonde- re sei die Qualität der Übersetzung ungenügend. Auch die beschlagnahm- ten Gegenstände hätten scheinbar den Verdacht nicht zu untermauern vermocht. Neben den Behauptungen im Bericht des NDB würde es an einer Detaillierung zu den vorgeworfenen Attentatsplanungen oder zu weiteren tatbestandsmässigen Handlungen fehlen. Der NDB-Bericht würde Alltagsbanalitäten enthalten und äussere im Übrigen pauschale und unbe- legte Verdächtigungen. Wenn überhaupt, so könnte daraus höchstens auf eine Mitwirkung an den Schlepperaktivitäten von B. geschlossen werden (act. 1 S. 6 ff.). In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, er und B. seien bisher nur zur Schleppertätigkeit befragt worden. Zudem seien zum vorgefundenen weissen USB-Stick keine Vorhalte gemacht worden. Aus
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den auf Speichermedien der Beschuldigten vorgefundenen Youtube-Videos von radikal-islamistischen Organisationen lasse sich jedenfalls kein drin- gender Tatverdacht ableiten (act. 7 S. 2 f.).
Die Vorinstanz ist hinsichtlich des dringenden Tatverdachts der Beschwer- degegnerin gefolgt. Sie hat sich dabei auf den Bericht des NDB vom
20. März 2014 gestützt. Die darin angeführten Details zur Person des Be- schwerdeführers hätten sich bestätigt, weshalb auch die strafrechtsrelevan- ten Elemente als konkrete Verdachtsmomente gewürdigt werden dürften. Aus der Telefonüberwachung ergebe sich zudem, dass der Beschwerde- führer und B. den Inhalt ihrer Kommunikation hätten geheim halten wollen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers bei der Haftverhandlung zum "Flash" seien unglaubwürdig und liessen sich nicht mit dem Kontext der Te- lefonate in Einklang bringen. Der Verdacht der strafbaren Vorbereitungs- handlungen nach Art. 260bis StGB und der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB sei damit erstellt (act. 1.2 S. 9).
4.3 Der geltend gemachte Tatverdacht ist genau genommen und konkret for- muliert Folgender: Der Beschwerdeführer soll – in welcher Funktion inner- halb der Organisation genau, ist noch unbestimmt – unterstützend für ISIL tätig gewesen sein, wobei als konkrete Unterstützungshandlungen die Ab- sprache mit dem mutmasslichen Auftraggeber D., vor allem aber der Auf- trag an den Mitbeschuldigten B. zur Reise vom 18. bis 20. März 2014 nach Z. (Türkei) zwecks Übernahme eines elektronischen Datenträgers mit mutmasslichen Informationen oder Instruktionen für einen terroristischen Anschlag in der Schweiz genannt werden.
Wenn von einem "Anschlag" in der Schweiz oder den USA die Rede ist, so kann es sich dabei im Kontext von ISIL nur um einen terroristischen An- schlag handeln, wobei zu diesem alles Weitere aufgrund der vorliegenden Unterlagen völlig unbestimmt ist. Vorerst ist damit zu prüfen, welcher Tat- bestand nach schweizerischem Strafrecht überhaupt in Frage kommt. Auf- grund der vorliegenden Akten untauglich und deshalb zu Recht von der Vo- rinstanz für den dringenden Tatverdacht nicht berücksichtigt ist aufgrund der Aktenlage der Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 StGB. Selbst der Bericht des NDB ergibt keinen Hinweis auf die Art und Weise eines möglichen An- schlags. Ob damit ein Tatbestand des Art. 260bis StGB im Lichte des einge- schränkten Deliktskatalogs (Art. 260bis Abs. 1 lit. a–j StGB) und gestützt auf sehr vage Informationen angenommen werden kann, ist aufgrund der vor- liegend dem Gericht bekannten Faktenlage unklar, kann aber letztlich offen bleiben.
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Für eine rechtliche Subsumtion genügend konkretisiert ist hingegen der Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1 und 3 StGB. Ob und inwiefern die weitere Tatbestandsva- riante von Art. 260ter StGB, die Beteiligung an einer kriminellen Organisati- on, ebenfalls Gegenstand des Tatverdachts sein soll, lässt sich weder dem Haftantrag noch dem Entscheid der Vorinstanz entnehmen.
4.4 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ih- ren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (BGE 133 IV 135 E. 4.2). Unter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristi- sche Gruppierungen. Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt wer- den hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politi- sche Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbre- cherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen o- der einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70; 132 IV 132 E. 4.1.2 S. 134 f.; 131 II 235 E. 2.12; je mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts stellen insbesondere die italienischen "Brigate Rosse", die baskische ETA oder das internationale Netzwerk Al-Qaïda terroristische verbrecherische Organisationen im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB dar (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70 m. w. H.).
ISIL oder deutsch der "Islamische Staat im Irak und der Levante", ist eine dschihadistisch-salafistische Organisation. Sie hat ihren Ursprung im iraki- schen Widerstand und bekannte sich früh zu Al-Qaïda. Im Irak tötete sie durch Anschläge mehrere tausend Menschen. Sie kämpft im syrischen Bürgerkrieg gegen das Regime von Baschar al-Assad sowie diverse ande- re syrische Aufständische, wobei ihr Massaker in grösserem Umfange an- gelastet werden (alles gemäss Wikipedia, welche bezüglich Massaker, Ge- heimgefängnisse und Folterungen auf Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch abstellt; so im Kern auch der Bericht der Bun- deskriminalpolizei [Akten ZMG-BE, BA pag. 05-00-0001] vom
15. März 2014 S. 4 Ziff. 4.1). ISIL ist deshalb im Sinne des Tatverdachts als terroristische Organisation einzustufen, zumal der Tatbestand auch terroris- tische Gruppierungen mit Tätigkeit im Ausland erfasst (Art. 260ter Ziff. 3 StGB). Handlungen, die in irgend gearteter Weise geeignet sind, die Orga- nisation ISIL zu unterstützen, sei dies allgemein oder in Hinblick auf eine konkrete Aktion, wären jedenfalls tatbestandsmässig im Sinne von
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Art. 260ter StGB. Eine konkrete Absprache in Hinblick auf Organisation und Durchführung eines Terroranschlags und eine Auftragserteilung an B. für eine Reise in die Türkei zum Transport eines elektronischen Datenträgers mit Informationen oder Instruktionen für einen Terroranschlag in der Schweiz oder in den USA (Originaltext gemäss Bericht des NDB, S. 1 oben, S. 2 unten) wären (im Sinne des Tatverdachts) tatbestandsmässig nach Art. 260ter StGB.
4.5 Als Weiteres ist zu prüfen, ob für eine tatbestandsmässige Handlung im vorstehend umschriebenen Sinn ausreichend konkrete Hinweise bestehen, damit von einem dringenden Tatverdacht gesprochen werden kann. Im Zentrum steht dabei der Bericht des NDB vom 20. März 2014. Wohl ist die amtliche Anzeige kein Bericht i. S. v. Art. 195 Abs. 1 StPO – amtliche Be- richte werden denn auch regelmässig erst im Verlaufe des Strafverfahrens erstellt resp. eingeholt (DONATSCH, a. a. O., Art. 195 N. 3); aus dem Bericht alleine ergeben sich nur, aber immerhin, Indizien für die Richtigkeit der da- rin aufgeführten Sachverhalte. Dessen Aussagen erhalten eine Bestätigung insofern als die Angaben über den Beschwerdeführer zutreffen (Behinde- rung, Sozialfürsorgeabhängigkeit, medizinische Behandlung in Schaffhau- sen, Rollstuhlfahrer, Telefonnummern etc.). Zwar sind Anschläge der ISIL ausserhalb ihres nahöstlichen Einsatzraumes nicht öffentlich bekannt und werden von der Beschwerdegegnerin weder behauptet noch belegt. Der einzige diesbezügliche Hinweis ist die Information, welche der NDB von ei- nem Partnerdienst erhielt. In Verbindung mit dem spezifischen Hinweis, ei- ne Finanzierung durch ISIL erfolge erst nach einem erfolgreichen Anschlag und ein hochrangiges Mitglied von ISIL werde sich dazu bekennen, wenn der Anschlag genügend Publizität mache, verstärkt sich die Plausibilität des Inhalts des Berichts des NDB hinsichtlich eines Anschlags in der Schweiz oder den USA.
Der Bericht des NDB fokussiert auf den Beschwerdeführer, dem die zentra- le unterstützende Rolle in der Schweiz für das Einschleusen eines Terroris- ten und den Terroranschlag im Auftrag von D., alias E., zugewiesen wird. Im Bericht findet sich der Hinweis, der Beschwerdeführer habe B. in die Türkei geschickt, um einen elektronischen Datenträger ("support de données électroniques") in die Schweiz zu schaffen, der von D. stamme und in Zusammenhang mit der geplanten Operation stehe. Der Bericht des NDB ergibt für sich allein noch keinen dringenden Tatverdacht. Indessen finden sich weitere den Tatverdacht verstärkende Hinweise.
Im Zentrum stehen dabei die Protokolle aus den Telefonüberwachungen (Akten ZMG-BE, BA pag. 13-01-0015 bis 0021 sowie in act. 7.4). Der Be-
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schwerdeführer kritisiert nun allerdings die Qualität der Übersetzung und moniert, er habe die Aufzeichnungen nicht abhören können. Letzteres än- dert an der Verwertbarkeit der Protokolle für das Haftverfahren nichts. In diesem Verfahren besteht in Anbetracht des frühen Verfahrensstands und den engen zeitlichen Fristen kein Anspruch auf Abhören der aufgenomme- nen Gespräche durch den Beschuldigten und seinen Verteidiger vergleich- bar demjenigen im Abschlussverfahren der Untersuchung (Art. 317 f. StPO) oder vor dem Sachrichter. Was sodann die Qualität der Übersetzung der Gespräche anbelangt, so ist diese sowohl vom Gesprächsfluss (keine of- fenkundigen Lücken) als auch von der Verständlichkeit her jedenfalls nicht dergestalt, dass darauf nicht inhaltlich abgestellt werden könnte. Wie nach- folgend aufzuzeigen ist, ergeben sich dabei selbst bei zufolge nicht perfek- ter Übersetzung allenfalls auftretenden Zweideutigkeiten ausreichende be- lastende Indizien.
Beim ersten abgehörten Gespräch vom 15. März 2014 (ab 14.14) fällt die grosse Sorge des Beschwerdeführers bezüglich des Umstands an, dass B. auf seine (des Beschwerdeführers) "offizielle" Telefonnummer angerufen hat. Er macht B. Vorwürfe und lässt sich durch dessen Beschwichtigung, seine (von B.) Telefonnummer laute nicht auf ihn, nicht wirklich beruhigen. Die Erklärung für ein solches Verhalten kann nur in einem hoch gesteiger- ten Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers (nicht von B.) grün- den. Da dieser selbst nicht oder höchstens am Rande (als Nutzer) mit den Schlepperaktivitäten von B. etwas zu tun hat, muss das Geheimhaltungsin- teresse in einer anderen, illegalen Absicht von erheblicher Bedeutung be- stehen. Das wiederum stimmt mit der gemäss NDB-Bericht mutmasslichen Funktion und Aufgabe des Beschwerdeführers in Hinblick auf einen Terror- anschlag überein. Sodann finden sich mehrfach in den Gesprächen Hin- weise auf die "Gemeinschaft" (z. Bsp. Gespräch ab 02.45; ab 07.33), wobei unklar ist, was darunter zu verstehen ist. Nicht ausgeschlossen ist, dass es sich dabei um ISIL handelt.
In besonderem Masse indiziell belastend wirkt die Gesprächspassage (15. März 2014 ab 07.33), in welcher der Beschwerdeführer B. erklärt, sein Kontaktmann habe gefragt, ob er jemanden schicken werde oder den "Flash" (elektronischer Datenträger), wo alles drin stehe, selbst abholen komme. Der Beschwerdeführer äussert, in diesem Gespräch mit B., seine Angst davor, persönlich zu gehen, um den USB-Stick abzuholen. Seine Angst ist vor allem dann und damit erklärbar, wenn man von der Richtigkeit der Hypothese der Angaben im NDB-Bericht ausgeht. Belastend wirkt der weitere Text, wonach der Beschwerdeführer äussert, er habe der An- sprechperson gesagt, er werde jemanden schicken. Auf dem Datenträger
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"gibt es alles, sei es von der elektronische Seite sowie von Seite anderer Kommunikationsmittel". Dies lässt sich nicht mit den Schlepperaktivitäten von B. erklären. Dafür spricht auch der Kontext der gleichzeitigen Warnung des Beschwerdeführers an B., nicht bei der "anderen Sache" ein Risiko einzugehen. Betrachtet man das Gespräch aus der Optik des Beschwerde- führers, so muss es bei der "anderen Sache" um die Schleppertätigkeit von B. gehen. Die Schlussfolgerung daraus ist, dass der Beschwerdeführer be- fürchtet, sein Auftrag an B. könnte an dessen Schleppertätigkeit scheitern. Auch der Hinweis, der Kontaktmann des Beschwerdeführers werde mit der Hauptperson sprechen und alles auf den Datenträger laden, lässt aus der Optik des Beschwerdeführers nur den Schluss zu, dass es bei diesen In- formationen um etwas ganz anderes geht als um die Schleppertätigkeit von B. Mit Schleppertätigkeit nicht erklärbar ist auch die Äusserung des Be- schwerdeführers, wenn der Datenträger vorliege, "wir, ich und du später zusammensitzen und die Situation studieren". Dies spricht in Kombination mit dem NDB-Bericht dafür, dass die Aktion mit dem USB-Stick in einem Zusammenhang mit einem geplanten terroristischen Anschlag steht.
Nicht zu vergessen ist schliesslich auch, dass B. tatsächlich in dem vom NDB-Bericht genannten Zeitraum nach Z. in der Türkei (an der Grenze zu Syrien) gereist ist. Eine Schlepperaktion von B. in Zusammenhang mit die- ser Reise entlastet den Beschwerdeführer hinsichtlich der Verdachtslage bezüglich Art. 260ter StGB nicht: Eine zum mutmasslichen Transport des In- formationsträgers mit terroristischem Inhalt parallele Schlepperaktion kann nämlich entweder eine zusätzliche (geschäftliche) Opportunität von B. oder sogar eine eigentliche Tarnaktivität für den Hauptzweck gewesen sein. Die Schlepperaktivitäten von B. entlasten den Beschwerdeführer auch insofern nicht, als terroristische Organisationen auf die Dienstleistung solcher Per- sonen ja gerade angewiesen sind, wenn sie ihre Mitglieder/Aktivisten in andere Länder verschieben wollen.
Der Beschwerdeführer hat in der polizeilichen und staatsanwaltlichen Ein- vernahmen die Aussage zur Sache verweigert. Demgegenüber hat er sich vor der Vorinstanz inhaltlich vernehmen lassen. Allerdings stehen seine Äusserungen beispielsweise zum "Flash" in unvereinbarem Gegensatz zum Inhalt seiner Äusserungen in den abgehörten Telefongesprächen. In letzteren geht es unzweifelhaft um einen Datenträger. Seine diesbezügli- chen Ausflüchte (act. 1.1 Protokoll der Haftverhandlung des ZMG-BE vom
25. März 2014, S. 2 f.) sind offensichtlich unglaubhaft. Noch weniger glaub- haft wirkt er, wenn er in der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2014 (act. 7.3 S. 14 f.) zum "Flash" meint, damit könnte auch der Rollstuhl des im Irak weilenden invaliden F. gemeint sein. In einen eklatanten Wider-
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spruch zu den mittels Telefonüberwachung abgehörten Gesprächen verwi- ckelt er sich, wenn er in der gleichen Einvernahme schliesslich erklärt, er habe weder von der Reise von B. in die Türkei noch von einem "Flash" et- was gewusst (act. 7.3 S. 16 oben). Seine Ausflüchte zeigen, dass der Be- schwerdeführer nicht die Wahrheit sagt und etwas zu verbergen hat, wobei es aus dem Kontext der Indizien nicht um Schlepperaktivitäten gehen kann. Der in der Replik monierte Umstand, dass die Einvernahme von B. vom
11. April 2014 (act. 7.4) sich vornehmlich um Schleppertätigkeit drehte, re- lativiert den Tatverdacht auf Delinquenz nach Art. 260ter StGB nicht. Ein Tatverdacht entlastet nicht vom anderen. Schliesslich sprechen die gesi- cherten Bilder (u. a. das Durchschneiden einer Kehle in Nahaufnahme) je- denfalls eher für eine Sympathie für terroristische islamische Organisatio- nen als dagegen (act. 7.3 Beilage 12).
4.6 Damit ist in Anbetracht des frühen Verfahrensstadiums zurzeit ein dringen- der Tatverdacht der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) zu bejahen.
5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Haftdauer von drei Mona- ten sei insofern unverhältnismässig als sie vor dem Beschleunigungsgebot nicht standhalte (act. 1 S. 9). Die von ihm im Eventualstandpunkt ebenfalls angeregten Ersatzmassnahmen (act. 7 S. 4, act. 14: Schriftensperre, Mel- depflicht) hatte schon das ZMG-BE mit weiterhin bestehenden Gründen zu Recht verworfen (act. 1.1 E. 2.4 S. 10). Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein. Das bedeutet einerseits, dass die Strafverfolgungsbehörde die Untersuchung mit Beförderlichkeit vorantreiben muss, um den die Aufrechterhaltung der Haft rechtfertigenden dringenden Tatverdacht weiter zu verdichten und allfällige Kollusionsgefahr zu beseitigen. Andererseits soll die Haftdauer nicht in grosse zeitliche Nähe zur mutmasslichen Strafe gelangen (dazu vertiefend: HUG, a.a.O., Art. 221 N. 8–11).
Mögliche Überhaft wird vom Beschwerdeführer hier zu Recht nicht geltend gemacht und kann in Anbetracht von Tatverdacht und angeordneter Haft- zeit auch ohne Weiteres ausser Acht gelassen werden. Näher zu prüfen ist hingegen die Rüge, die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft sei nicht verhältnismässig, weil die Strafverfolgungsbehörde die Untersuchung nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit vorantreibe (vgl. BGE 128 I 149 E. 2.1). Der Beschwerdeführer beanstandet dazu, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht zu ihren weiteren Ermittlungsschritten geäussert, weshalb nicht überprüft werden könne, wann weitere objektive Beweise vorliegen
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würden. In der Tat schweigt sich die Beschwerdegegnerin über weitere Schritte aus. Freilich wäre sie hierzu nur in den grossen Linien und unter Vorbehalt von noch geheim zu haltenden vertraulichen Operationen ver- pflichtet (vgl. dazu Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2013.4 vom
6. August 2013, E. 2.2.1). Daraus jedoch zu schliessen, die Untersuchung werde nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit geführt, ist unzulässig. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, auch schon vor Ab- lauf der angeordneten Haftdauer ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, wenn seines Erachtens der Beschwerdegegnerin keine ausreichende wei- tere Verdichtung des Tatverdachts gelingt.
Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
6. Der Beschwerdeführer lässt in der Replik neu fehlende Hafterstehungsfä- higkeit geltend machen und beruft sich auf einen zu edierenden Arztbericht des Berner Inselspitals (act. 7 S. 3 f.). Die vom Gericht nachträglich einge- holten ärztlichen Berichte bzw. der Journalauszug des Inselspitals (act. 10.1, 10.2, 12.1) belegen keine Hafterstehungsunfähigkeit. Dies Haf- terstehungsunfähigkeit ist infolge der Invalidität, Depressivität und Roll- stuhlabhängigkeit des Beschwerdeführers einzig insofern reduziert, als nicht sämtliche Haftinstitutionen für seine Unterbringung geeignet sind. Je- doch entschieden die Ärzte des Inselspitals, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihnen zu bleiben habe und dass sie ihn zuhanden des Regional- gefängnisses Burgdorf entlassen und freigeben können. Die Rüge ist damit unbegründet.
7. Zusammenfassend kann in Anbetracht des frühen Verfahrensstadiums von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden. Die Untersuchungs- haft ist verhältnismässig, andere Gründe für eine Aufhebung der Untersu- chungshaft werden zu Recht nicht geltend gemacht. Insbesondere bejahte das ZMG-BE zu Recht die Flucht- und Kollusionsgefahr. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die reduzierte Gerichts- gebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 425 StPO; Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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9.1 Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig (mit der Replik) ein Gesuch um amtli- che Verteidigung im Beschwerdeverfahren gestellt. Auch wenn die amtliche Verteidigung im Strafverfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdekam- mer gewährt werden (BGE 137 IV 215 E. 2.3; Urteil des Bundesgericht 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013, E. 7.1).
Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfah- ren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtlos sein darf (Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; kein Anspruch aus EMRK bei Aussichtslosigkeit: BGE 129 I 129 E. 2.2.2; weniger eindeutig BGE 129 I 281 E. 4.3/4.4). Ist bei bereits gewährter amtlicher Verteidigung für das Strafverfahren die Fra- ge der Bedürftigkeit im bisherigen Verfahren noch nicht geklärt, so erfordert die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren zu- sätzlich das Glaubhaftmachen der Bedürftigkeit (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013, E. 7.2; BGE 139 IV 113 E. 5.1 bezüglich notwendiger Verteidigung).
9.2 Vorliegend ist das Erfordernis der Interessenwahrung durch einen Verteidi- ger in Anbetracht des schwerwiegenden Tatvorwurfs ohne Weiteres gege- ben. Dies gilt auch für die Vertretung im Haft(beschwerde)verfahren. Eben- falls erweist sich aufgrund der notwendig gewordenen vertieften Prüfung des dringenden Tatverdachts die Beschwerde als nicht von Vornherein aussichtslos.
9.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Frage der Bedürftigkeit nicht geprüft, son- dern die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (not- wendige Verteidigung bei Fehlen eines Wahlverteidigers) gewährt, weshalb die Bedürftigkeitsfrage für das Beschwerdeverfahren noch zu klären ist.
Bei der Bestimmung der Bedürftigkeit ist im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unent- geltlichen Rechtspflege anzuknüpfen (zur "défense facultative" das Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2 [in BGE 137 IV 215 nicht publizierte Erwägung]). Es obliegt somit grundsätzlich dem
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Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten An- gaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Ver- hältnisse ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Juli 2011; zum Ganzen MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f. m. w. H.; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 132 StPO N. 30).
Das Formular "unentgeltliche Rechtspflege" ist vorliegend in einer Weise (nicht) ausgefüllt und insbesondere ohne jegliche Belege eingereicht wor- den, welche für die Gewährung der amtlichen Verteidigung an sich nicht ausreicht. Weder ist darin angegeben, wie hoch die Sozialhilfe ausfällt noch ist mindestens dasjenige Konto offengelegt, auf welches die Sozialhilfe überwiesen wird. Damit lässt sich kein kohärentes Bild der finanziellen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers gewinnen. Es ist allerdings einzuräumen, dass dem Anwalt aufgrund der knappen Fristen nur wenig Zeit zur Verfü- gung stand, um das Formular vollständig und mit Belegen einzureichen. Schliesslich aber ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer von Sozialhilfe abhängig ist, auf den Rollstuhl angewiesen ist und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Anderes (auch illegales) Einkommen oder Ver- mögen sind aufgrund seiner Situation prima vista weder ersichtlich noch plausibel. Unter diesen Umständen ist ausnahmsweise die amtliche Vertei- digung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren.
9.4 Entsprechend ist Rechtsanwalt Remo Gilomen für den Beschwerdeführer und das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen.
Eine Honorarnote ist mit der Replik nicht eingereicht worden, weshalb das Honorar nach Ermessen auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) festgesetzt wird (vgl. Art. 12 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Rechtsanwalt Remo Gilomen wird für den Beschwerdeführer und das vorlie- gende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger ernannt.
4. Das Honorar für die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) festgesetzt und ist durch die Kasse des Bun- desstrafgerichts auszurichten.
Bellinzona, 29. April 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Remo Gilomen - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Er- öffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).