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BH.2016.3

Bundesstrafgericht · 2016-10-04 · Deutsch CH

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO). Amtliche Veteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b. StPO).

Sachverhalt

A. Am 12. Februar 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) eine Strafuntersuchung gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Unter- stützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und Widerhandlun- gen gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung „Al- Qaida“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Organisationen (SR 122). In der Folge wurde dieses Strafverfahren auf weitere in diesem Zusammen- hang Mitbeschuldigte ausgedehnt (Verfahrensakten BA, pag. 01-01-0001 f.).

B. Die Zürcher Strafverfolgungsbehörden führen ebenfalls ein Strafverfahren gegen A. wegen Betruges etc. In diesem Zusammenhang wurde A. am

16. Februar 2016 festgenommen und im Anschluss in Untersuchungshaft versetzt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.2 vom 27. Juni 2016, lit. B.; Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0003 ff.).

C. Mit Haftverlängerungsgesuch beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend „ZMG BE“) vom 10. Mai 2016 beantragte die BA die Anordnung der Untersuchungshaft gegen A. für drei weitere Monate. In der Folge verlängerte das ZMG BE mit Entscheid vom 20. Mai 2016 die Untersuchungshaft gegen A. bis zum 15. August 2016 (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0016 ff.; 06-01-0027 ff.). Eine von A. dagegen erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BH.2016.2 vom

27. Juni 2016 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

D. Am 9. August 2016 stellte die BA erneut ein Haftverlängerungsgesuch beim ZMG BE. Sie beantragte die Anordnung der Untersuchungshaft gegen A. für weitere drei Monate. Zudem ersuchte sie, dass die Einsicht von A. in die Haftakten beschränkt wird. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 verfügte das ZMG BE was folgt (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0089 ff.):

„1. Die Einsichtnahme in das ausländische Einvernahmeprotokoll (pag. 18-01-01-0146 bis 18-01-01-0158) wird im Rahmen des hängi- gen Haftverlängerungsverfahrens abgelehnt.

2. Bei den Dokumenten „Verzeichnisses der Haftakten”, „polizeilicher Zwischenbericht vom 5. August 2016” (pag. 10-01-0199) sowie „In- haltsverzeichnis des polizeilichen Zwischenberichts” (pag. 10-01-

0199) wird eine Abdeckung jener Passagen vorgenommen, welche

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auf die Identität desselben Zeugen hinweisen. Die entsprechend ab- gedeckten Dokumente werden der Verteidigung alsdann per Fax zu- gestellt.“

E. In der Folge verlängerte das ZMG BE mit Entscheid vom 17. August 2016 die Untersuchungshaft gegen A. bis zum 15. November 2016 (act. 1.1).

F. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, mit Beschwerde vom 30. August 2016 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des obgenannten Entschei- des und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft (act. 1).

G. Die Beschwerdeantwort des ZMG BE erfolgte am 2. September 2016 (act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2016 beantragt die BA was folgt (act. 4):

„1. Die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann.

2. Die Einsicht des Beschwerdeführers resp. dessen Vertreters in die Haftakten sei wie folgt einzuschränken:

a. pag. 18-01-01-0146 bis …-0158: Die Aktenstücke seien vollstän- dig von der Einsicht auszunehmen;

b. Das separate Verzeichnis der Haftakten sei in Bezug auf pag. 18- 01-01-0146 bis …-0158 zu schwärzen;

c. pag. 10-01-0210 bis …-0212: Das Unterkapitel 4.1.2 des polizeili- chen Zwischenberichts vom 5. August 2016 sei zu schwärzen;

d. pag. 10-01-0199: Das Inhaltsverzeichnis des polizeilichen Zwi- schenberichts vom 5. August 2016 sei in Bezug auf das Unterkapitel 4.1.2 zu schwärzen.

3. Von der Publikation des Entscheides sei vorerst für die Dauer von sechs Monaten abzusehen.“

H. A. lässt in seiner Replik vom 8. September 2016 an den in der Be- schwerde gestellten Anträgen festhalten und beantragt zusätzlich Folgendes (act. 5):

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„2. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in sämtliche Haftakten zu ge- währen. Bei Abweisung dieses Antrags sei beim vorliegenden Be- schwerdeentscheid auf die Haftakten, welche dem Beschwerdeführer vorenthalten werden, nicht abzustellen.“

Zudem stellt er ein Ausstandsgesuch gegen den Spruchkörper des Be- schwerdeverfahrens. Die Replik wurde der Vorinstanz und der BA am

9. September 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 5 und 6).

Mit Zwischenentscheid vom 20. September 2016 beschloss die Beschwer- dekammer, dass dem vorliegenden Entscheid nur diejenigen Akten zu- grunde zu legen sind, die der Vertreter von A. einsehen kann. Aus diesem Grund wurden die Akten der Vorinstanz zurückgeschickt und die BA wurde aufgefordert, nur die Akten einzureichen, die der Vertreter von A. einsehen kann (act. 8). Am 26. September 2016 reichte die BA die entsprechenden Akten (auf CD) ein (act. 17), aufforderungsgemäss am 27. September 2016 auch dem Vertreter von A. (act. 18), welcher innert Frist sich am 29. Sep- tember 2016 nochmals vernehmen liess (act. 20). Der BA wurde davon Kenntnis gegeben (act. 21).

Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den verschiede- nen Eingaben wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen, soweit dies erforderlich erscheint.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit beurteilt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 und 3 StBOG).

Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wes- halb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerde- führer sei das Akteneinsichtsrecht in die mit den Beschwerdeantworten ein- gereichten Haftakten zu beschränken. Namentlich soll dem Beschwerdefüh- rer die Einsicht in ein rechtshilfeweise erhaltenes Einvernahmeprotokoll

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(Verfahrensakten BA, pag. 18-01-01-0146 – 158) nicht gewährt werden. Zu- dem sollen damit zusammenhängende Dokumente (Verzeichnis der Haftak- ten, diesbezügliche Ausführungen in einem Polizeibericht sowie das Inhalts- verzeichnis dieses Berichtes) entsprechend geschwärzt werden. Die Be- schwerdegegnerin begründet ihren Antrag damit, dass sie das obgenannte Einvernahmeprotokoll erst am 2. August 2016 rechtshilfeweise erhalten habe und den Beschwerdeführer noch nicht damit habe konfrontieren kön- nen. Zudem habe man vor, den obgenannten Zeugen selbst einzuverneh- men und man befürchte, dass bei Bekanntgabe der Identität auf ihn einge- wirkt werden könnte. In ihrem Haftverlängerungsgesuch führt die Beschwer- degegnerin aus, dass die Aussage des Zeugen den Beschwerdeführer schwer belaste und gibt den diesbezüglichen Teil wie folgt wieder (Verfah- rensakten BA, pag. 06-01-0076):

„Die Gruppe nur für islamische Männer hiess ‚B.‘. [...] Diese besondere Gruppe sind nur Männer [sic!] und die islamische Gruppe ist vorbereitet worden für Syrien. Die Mitglieder dieser Gruppe hatten weder Frauen noch Kinder, sie waren ledig. […] Die Mitglieder in dieser Gruppe wollten den Leuten dort in Syrien helfen. X. [anonymisiert] hat mir erzählt, dass sie den Landsleuten [sic!] in Syrien geholfen haben. Die Mitglieder sind alle tot. Sie starben durch Bomben in Syrien.” (pag. 18-01-01-0151)“

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin will mithin aus untersuchungstaktischen Gründen die Identität des zur Diskussion stehenden Zeugen dem Beschwerdeführer zurzeit noch vorenthalten. Der Beschwerdeführer beantragt hingegen Ein- sicht in sämtliche der Beschwerdekammer vorliegenden Haftakten (act. 5).

E. 2.3 Auf Fragen des rechtlichen Gehörs im StPO-Beschwerdeverfahren gegen den Haftanordnungsentscheid sind primär die Bestimmungen über das Be- schwerdeverfahren (Art. 393 ff. i.V.m. Art. 379 ff. StPO) und ergänzend die Vorschriften über das gerichtliche Haftanordnungsverfahren (Art. 225 und 226 StPO) anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom

17. September 2013, E. 3.4; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.7 vom 28. Mai 2014, E. 3.2). Nach Art. 225 Abs. 2 StPO hat vor dem Entscheid über die Haftanordnung das damit befasste Gericht der beschuldigten Per- son und der Verteidigung auf Verlangen, Einsicht in die ihm vorliegenden Akten zu gewähren. Der allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör ist im Strafverfahren in Art. 107 f. und 101 StPO geregelt (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2014.2 vom 29. April 2014, E. 2.1). Im Gegensatz zu Art. 101 Abs. 1 StPO enthält Art. 225 Abs. 2 StPO keinen Vorbehalt von Art. 108 StPO (Einschränkung des rechtlichen Gehörs).

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E. 2.4 Gemäss herrschender Meinung gilt Art. 225 Abs. 2 StPO insofern absolut, als die Einsicht in die Haftakten nicht eingeschränkt werden kann (OBERHOL- ZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 948; RIKLIN, StPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 225 StPO N. 2; HUG/SCHEIDEG- GER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 225 N. 6; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1231; wohl auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.2 vom 29. April 2014, E. 2.1). Forster hält demgegenüber fest, dass es zur Sicherung des Verfahrenszweckes dennoch möglich sein soll, in begründe- ten Fällen die Einsicht in die Haftakten zu beschränken. Der Rechtsschutz dürfte dadurch jedoch nicht unterlaufen werden; d. h. es darf der beschuldig- ten Person nicht sachlich verunmöglicht werden, die Rechtmässigkeit der Haft zu bestreiten (FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 225 N. 4 m.w.H.). Ein Zurückhalten von Beweismitteln aus taktischen Gründen lässt sich deshalb nicht unbeschränkt aufrechterhalten und bedarf im weiteren Verlauf der Untersuchung einer konkret auf das einzelne Be- weismittel gerichteten, überzeugenden Begründung. Das gilt auch für das vorliegende Verfahren.

E. 2.5 Aufgrund dieser Überlegungen sowie entsprechend seiner Praxis (Be- schluss der Beschwerdekammer BH.2005.42 vom 13. Dezember 2005 E. 3.4; auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, 2011, S. 251) hat die Beschwerdekammer mit Zwischenent- scheid vom 20. September 2016 festgehalten, dass es seinem Entscheid nur diejenigen Akten zugrunde legen wird, die der Beschwerdeführer einsehen kann. Entsprechend wurden die Akten der Vorinstanz und der Beschwerde- gegnerin (in Form einer CD) zurückgeschickt. Zudem wurde die Beschwer- degegnerin aufgefordert, nur diejenigen Akten einzureichen, die auch der Beschwerdeführer einsehen kann. Für den vorliegenden Entscheid stellt die Beschwerdekammer somit nur auf diese Akten ab.

E. 2.6 Der Beschwerdeführer lässt in seiner letzten Eingabe weiterhin monieren, dass im Haftverfahren nicht alle bisher erhobenen Akten ihm (und dem Ge- richt) offengelegt werden, namentlich lägen seine vier Einvernahmen seit dem letzten Entscheid nicht vor. Überdies seien Auskunftspersonen befragt worden und deren Einvernahmen würden ebenfalls zurückgehalten. Er be- antragt in der Replik formell, diese beizuziehen und ihm Einblick zu gewäh- ren (act. 5 S. 2). Mit Bezug auf die Einvernahmen von Auskunftspersonen kann auf die obigen Ausführungen (E. 2.4 vorstehend) verwiesen werden. Aus taktischen Gründen kann die Beschwerdegegnerin solche Beweismittel im Haftverfahren zurückhalten, solange dies wegen der diese Beweismittel betreffenden Kollusionsgefahr notwendig erscheint (siehe dazu allerdings

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E. 5.4). Demgegenüber befremdet in der Tat, dass die Beschwerdegegnerin die seit dem letzten Entscheid der Beschwerdekammer erfolgten Einvernah- men des Beschwerdeführers selbst nicht ins Recht legt. Daraus allein lässt sich freilich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Die Be- schwerdekammer muss einfach davon ausgehen, dass sich daraus nichts Belastendes zulasten des Beschwerdeführers ergibt und der Beschwerde- führer weiterhin an seiner bisherigen Position (vgl. Dossier BH.2016.2, Ver- fahrensakten BA, pag. 13-01-0001 ff. und pag. 13-01-0126 ff.) festhält. Letz- teres ergibt sich im Übrigen ja auch unschwer aus der (Belastungen bestrei- tenden) Darstellung in der Beschwerde selbst. Wenn der Vertreter des Be- schwerdeführers schliesslich, zwar nur indirekt die Frage in den Raum stellt, ob die Beschwerdegegnerin nicht allenfalls entlastendes Material zurück- halte (act. 20, Ziff. 1), so ist dem zu entgegnen, dass keine Gründe für eine derartige Annahme bestehen, zumal die Vertreterin der Beschwerdegegne- rin sich durch ein derartiges Verhalten des Vorwurfs einer Amtspflichtverlet- zung aussetzen würde (vgl. KELLER, Strafverfahren des Bundes, Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu Verfahrensfragen, in AJP 2007 S. 209). Entsprechend ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf weitergehenden Aktenbeizug und -einsicht abzuweisen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der vorinstanzliche Richter im Rahmen des angefochtenen Entscheids Kenntnis vom Inhalt von Akten hatte, die dem Beschwerdeführer nicht vorgelegen seien. Aus diesem Grund sei er beeinflusst und befangen gewesen (act. 5, S. 5).

Unter Umständen ist es möglich, die Verletzung der Ausstandspflicht auch im Beschwerdeverfahren zu rügen. Ob diese Voraussetzung (vgl. BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 58 N. 6) vorliegend gegeben ist, kann offen bleiben, da eine Befangenheit des vorinstanzlichen Richters nicht bestand.

E. 3.2 Art. 56 StPO regelt die Ausstandsgründe. Der Beschwerdeführervertreter unterlässt es darzulegen, auf welchen Ausstandsgrund (Art. 56 lit. a – f StPO) er seine diesbezügliche Rüge stützt. In Frage kommt die Generalklau- sel des Art. 56 lit. f StPO, wobei auch da nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, welche Konstellation einer Befangenheit der Beschwerdeführer geltend ma- chen lässt. Am ehesten könnte man annehmen, der Vertreter des Beschwer- deführers sähe einen Ausstandsgrund in einem prozessualen Fehler des vorinstanzlichen Richters. Selbst wenn der vorinstanzliche Richter im vorlie- genden Verfahren Einsicht auch in die dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht eröffneten Akten genommen hätte, läge darin kein Ausstandsgrund.

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Auch wenn es sich dabei um einen prozessualen Fehler handeln sollte, so läge darin im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis zum Ausstand bei pro- zessualen Fehlern bzw. Fehlentscheiden ganz offenkundig noch kein Aus- standsgrund (vgl. KELLER, in Kommentar StPO [Hrsg. Donatsch/Hansja- kob/Lieber], 2. Aufl., 2014, Art. 56 N 40 ff. und die dort angeführte Recht- sprechung). Eine Befangenheit ist zu verneinen.

E. 3.3 Auswirkungen auf den vorliegenden Entscheid hätte ein solcher prozessua- ler Fehler indessen ohnehin nicht, weil die Beschwerdekammer mit voller Kognition entscheidet und aufgrund dessen nicht schwere Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Vorinstanz heilen kann (vgl. etwa BGE 132 V 387 E. 5.1).

E. 4.1 Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die be- schuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).

E. 4.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahr- scheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten be- steht und keine Umstände ersichtlich sind, aus denen zum Zeitpunkt der An- ordnung der Untersuchungshaft bzw. deren Verlängerung geschlossen wer- den kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Be- weislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Die Verdachtslage hat sich mit zunehmender Verfahrensdauer grundsätzlich zu konkretisieren und zu verstärken. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht über- spannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte straf- bare Handlung besteht (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.16 vom 6. November 2014, E. 3.1 m.w.H.). Die Beschwerdekam- mer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts allerdings keine erschöpfende Abwägung sämtlicher be- lastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m. w. H.; Urteil des Bundesge- richts 1B_98/2014 vom 31. März 2014, E. 3.1.1).

E. 4.3 Gemäss Art. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaida" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen

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(SR 122) ist die Gruppierung "Islamischer Staat" ("IS") verboten. Gemäss dessen Art. 2 wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbote- nen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell un- terstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie an- wirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er oder sie in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar.

Mit diesem am 12. Dezember 2014 in Kraft getretenen, dringlichen Bundes- gesetz, das an Stelle der am 31. Dezember 2014 ausgelaufenen Verordnung über das Verbot der Gruppierung "Al-Qaida" und verwandter Organisationen getreten ist, sollen sämtliche Aktivitäten dieser Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland unter Strafe gestellt bleiben, ebenso wie alle Hand- lungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.10 vom 27. Januar 2016, E. 3 mit Bezugnahme auf BBl 2014 8927 ff.).

E. 4.4 Die Straftat der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB hat zwei Varianten: Gemäss Ziff. 1 Abs. 1 ist strafbar, wer sich an einer sol- chen Organisation "beteiligt". Ziff. 1 Abs. 2 stellt die "Unterstützung" unter Strafe. Nach der Praxis sind als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten (BGE 132 IV 132 E. 4.1.3). Diese Ak- tivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegale bzw. kon- krete Straftaten zu sein. Es genügen auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeu- gen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12.1; 128 II 355 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2015.3 vom 30. April 2015, E. 4.3). Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Art. 3 Abs. 2 StGB ist anwendbar (Art. 260ter Ziff. 3 StGB).

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts handelt es sich beim IS um eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2015.3 vom 30. April 2015, E. 4.4; BH.2016.2 vom 27. Juni 2016, E. 1.4 sowie insbesondere die einlässlichen

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Ausführungen dazu im [noch nicht rechtskräftigen] Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016, E. 1.4).

E. 4.5 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, nach Syrien ge- reist zu sein, sich dort dem IS oder einer verwandten Organisation ange- schlossen und sich an Kampfhandlungen beteiligt zu haben. Zudem soll er im Zeitraum von 2012 bis zu seiner Verhaftung im Raum Winterthur mehrere Personen mit salafistisch-extremistischem Gedankengut indoktriniert sowie für den bewaffneten Dschihad auf Seiten der terroristischen Organisation IS oder einer verwandten Organisation im syrisch-irakischen Kriegsgebiet re- krutiert haben (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0075).

E. 4.5.1 Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer zum sunnitischen Islam konvertiert und hegte Sympathien für den IS. Er soll gemäss Beschwerde- gegnerin der Hauptverantwortliche des Kampfsportvereins B. sein. Promi- nentestes Mitglied ist Kickboxweltmeister C., welcher sich öffentlich zum IS bekannte und regelmässig aus Deutschland angereist war. Gemäss ein- schlägigen Medienberichten soll C. im Kampf für den IS gestorben sein. Der Beschwerdeführer gestand ein, im Jahr 2013 nach Syrien gereist zu sein. Syrien sei damals flächendeckend Kriegsgebiet gewesen (act. 1, S. 7). Er räumte weiter ein, sich dort – teilweise schwerbewaffnet und in Militärklei- dung – in einem Camp aufgehalten zu haben. Er habe auch in der Nacht bewaffnet Wache gehalten. Die Reise habe D. in die Wege geleitet; gemäss einschlägigen Medienberichten handelt es sich bei D. um einen salafisti- schen Hassprediger, welcher den IS unterstütze. Der Beschwerdeführer be- streitet nicht, mit weiteren extremistischen Islamisten in Kontakt gewesen zu sein, wie bspw. mit E. Dieser wurde am 5. November 2015 in Bosnien Her- zegowina wegen terroristischen Aktivitäten in den Jahren 2013 und 2014, Aufruf zu Gewalt, Rekrutierung für den IS etc. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.2 vom

27. Juni 2016, E. 2.5.1). Weiter stellt der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede, dass er digitale Bilder von Fahnen, die der IS für sich beansprucht, besass und auch anderen Personen zugeschickt hat. Als unbestritten gilt auch, dass seine Ehefrau ihm während seines Syrienaufenthalts mitgeteilt hat, er solle gesund zurückkehren oder als Märtyrer sterben, und sich mit Bekannten über „sein Training“ in Syrien, den Dschihad und seinen mögli- chen Märtyrertod unterhielt (zum Ganzen siehe Beschluss des Bundesstraf- gerichts BH.2016.2 vom 27. Juni 2016, E. 2.5.1).

Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Zusammenhang einzig, dass er in Syrien an Kampfhandlungen teilgenommen und den IS in irgend- welcher Weise unterstützt habe bzw. sich überhaupt im Gebiet des IS befun-

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den habe. Es habe lediglich Hilfsgüter verteilt. Diese Ausführungen des Be- schwerdeführers erscheinen vorderhand jedenfalls als Schutzbehauptun- gen. Während die Beschwerdegegnerin zahlreiche Fotos sicherstellen konnte, auf welchen er bewaffnet unverkennbar im IS-Kämpferstil posiert, bestehen gar keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer tatsäch- lich Hilfsgüter verteilt habe. Auch macht er diesbezüglich keine detaillierten Angaben.

Im Übrigen könnte auch die Verteilung der Hilfsgüter im IS Gebiet als Unter- stützungshandlungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 260ter StGB ein- gestuft werden (siehe E. 4.4 vorstehend).

Zusätzlich zum oben Dargelegten kommt die (mindestens im mutmasslichen Tatzeitpunkt) eindeutig islamistisch-extremistische Einstellung des Be- schwerdeführers sowie dessen gleichgesinnten Umfelds, welche durch si- chergestellte Fotos und Nachrichtenverläufe bestätigt wird, dazu. Unter die- sen Umständen besteht nach wie vor ein als dringend einzustufender Tat- verdacht für eine Unterstützung des IS.

E. 4.5.2 Dieser Tatverdacht wird noch verstärkt durch folgenden Vorfall (im Sinne ei- nes Tatverdachts): F. und G. wurden am 29. Dezember 2014 bei der Kan- tonspolizei Zürich von ihrem Vater als vermisst gemeldet. Daraufhin wurde festgestellt, dass die beiden in die Türkei und dann in den Irak gereist waren. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass er die beiden von klein auf kenne. Er habe mit ihnen die Moschee besucht. Zudem habe F. oft bei ihm im Kampf- sportverein trainiert. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Fotos, auf welchem C. und F. zu sehen sind. Weiter sagte der Beschwerdeführer aus,

u. a. auch H., I., J., K., L. und M. im Kampfsportverein B. Nahkampf trainiert bzw. diese gekannt zu haben sowie in Kontakt mit diesen gestanden zu sein. Diese Personen sind ebenfalls nach Syrien/Irak gereist oder haben dies ver- sucht (siehe Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.2 vom 27. Ju- ni 2016, E. 2.5.2). Im Sinne einer (im Haftverfahren genügenden) Vermutung ist zudem anzu- nehmen, dass zwei Notizzettel, die beim Zellennachbarn des Beschwerde- führers am 23. Juni 2016 vor dessen Entlassung sichergestellt wurden, dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind. Ein beidseitig beschriebenes Blatt ent- hält dabei zahlreiche Hinweise auf Videoveröffentlichungen und andere Quellen im Internet, die sich augenscheinlich mit dem Islam und Verschwö- rungstheorien befassen (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0077).

Damit besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdefüh- rer in die Reisen der oben genannten Personen involviert war. Inwiefern und

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ob darin eine Unterstützungshandlung im Sinne von Art. 260ter StGB vor- liegt, wird noch weiter zu klären sein.

E. 4.6 Nach dem Gesagten ergeben sich entgegen den Bestreitungen des Be- schwerdeführers im Beschwerdeverfahren ausreichend konkrete Hinweise, welche im jetzigen Zeitpunkt den dringenden Verdacht begründen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation (Art. 260ter StGB) erfüllt bzw. sich wegen Widerhandlungen gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Organisationen strafbar gemacht hat.

E. 4.7 Der Beschwerdeführer rügt, der Tatverdacht habe sich – sinngemäss seit dem 27. Juni 2016 – nicht weiter verdichtet. Zwar trifft es zu, dass sich der Tatverdacht im Verlaufe einer Strafuntersuchung verdichten muss, um eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Die Anforderungen an die Konkretisierung der Verdachtslage dürfen indessen nicht überspannt wer- den. Insbesondere ist den konkreten Umständen des Falles, der Beweislage und den Schwierigkeiten der Beweiserhebungen Rechnung zu tragen. Es kann deshalb nicht einfach schematisch eine in Relation zu einem früheren Stadium verdichtete Verdachtslage verlangt werden. Dies trifft vor allem aber dann zu, wenn bereits bei der erstmaligen Anordnung der Zwangsmass- nahme sehr konkrete Verdachtsgründe vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013, E. 5.1.2).

Tatsächlich sind seit dem Beschluss der Beschwerdekammer BH.2016.2 vom 27. Juni 2016 keine den Beschwerdeführer belastenden Elemente hin- zugekommen bzw. werden durch die Beschwerdegegnerin keine solchen dargelegt. Nachdem jedoch sehr konkrete Verdachtsgründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer nach Syrien gereist ist, um den IS dort zu unterstüt- zen, kann der Beschwerdeführer jedenfalls im aktuellen Verfahrensstadium aus der fehlenden Verdichtung seit dem letzten Entscheid der Beschwerde- kammer nichts für sich ableiten. Beabsichtigt die Beschwerdegegnerin aller- dings, die Haft über das Enddatum der Haftverlängerung hinaus aufrecht zu halten, so wird sie mit weiteren Beweismitteln unterlegen müssen, dass sich der Tatverdacht zum damaligen Zeitpunkt weiter verdichtet hat.

E. 5 Beschwerdegegnerin und Vorinstanz stützen die Untersuchungshaft einzig auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer lässt diesen bestreiten.

E. 5.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen

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oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträch- tigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll demnach ver- hindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefähr- den, indem sie Spuren und Beweismittel beseitigt oder sich mit Zeugen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Nach der Rechtsprechung genügt die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Viel- mehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen. Entspre- chende Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhal- ten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merk- malen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuch- ten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Beurteilung der Kollu- sionsgefahr im konkreten Fall ist auch der Art und Bedeutung der von Beein- flussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23).

E. 5.2 Entscheidend für die Annahme einer konkreten Kollusionsmöglichkeit ist vor- liegend, dass ein Teil der den Beschwerdeführer belastenden Beweise (siehe vorstehend E. 4.5.1) bei der Hausdurchsuchung vom 16. Febru- ar 2016 sichergestellt werden konnte und die Auswertung noch nicht abge- schlossen ist bzw. insbesondere die sich daraus ergebenden zusätzlichen Beweiserhebungen noch nicht erfolgt sind. Das gesamte auszuwertende Da- tenvolumen umfasst über ein Terabyte und ist damit äusserst umfangreich, wobei u. a. über 547 Videodateien in einem ersten Schritt als für die Ermitt- lungen relevant eingestuft wurden und auszuwerten sind (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0193, pag. 10-01-0224). Bei der Auswertung wird es darum gehen, Personen zu ermitteln und einzuvernehmen sowie weitere Erkennt- nisse zu gewinnen. Da der gesamte Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, sind weitere Einvernahmen und Konfrontationen durchzu- führen. Dabei ist offensichtlich zwingend, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit erhält, sich zuvor mit den fraglichen Personen abzusprechen und ihre Aussagen zu beeinflussen. Eine Rolle spielt auch, dass die hängige Strafuntersuchung nicht nur gegen den Beschwerdeführer, sondern auch ge- gen weitere Mitbeschuldigte aus seinem unmittelbaren Umfeld geführt wird (wobei dem Ganzen mutmasslich ein die Landesgrenze überschreitendes Netzwerk zu Grunde liegt). Wie dargelegt, ist auch der Schwere der unter- suchten Straftaten bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr Rechnung zu

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tragen (siehe dazu nachstehend E. 6.2). Es obliegt allerdings der Beschwer- degegnerin, durch geeignete Untersuchungsschritte bestehende Kollusions- möglichkeiten auszuräumen.

E. 5.3 Vorliegend ist überdies auch von einer hohen Kollusionsbereitschaft des Be- schwerdeführers auszugehen. Sein Aussageverhalten ist von Schutzbe- hauptungen geprägt (vgl. zu diesem Kriterium HUG/SCHEIDEGGER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N. 22). Die Kollusionsbereit- schaft des Beschwerdeführers belegende Umstände stellen die Vorfälle vom

31. Mai 2016 bzw. 23. Juni 2016 dar. Sie deuten ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer versuchte, mittels anderer Häftlinge Botschaften aus der Untersuchungshaft hinauszubringen und zu empfangen (Verfahrensak- ten BA, pag. 06-01-0077). Ein solches Verhalten ist als konkreter Kollusions- versuch zu werten.

E. 5.4 Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor ein grosses Interesse daran hat, weitere mutmassliche Personen zu war- nen oder zu seinen Gunsten zu beeinflussen, und dass die Möglichkeit, dass er in Freiheit auf das Untersuchungsergebnis einwirken könnte, konkret ist. Mithin ist die Kollusionsgefahr zu bejahen.

Aufgrund der Art der Straftat sowie vor allem des internationalen Netzwerks des Beschwerdeführers, welches er insbesondere während des Syrienauf- enthalts hat aufbauen können, hätte man auch den Haftgrund der Fluchtge- fahr in Betracht ziehen können. Nachdem dieser jedoch von der Beschwer- degegnerin nicht geltend und von der Vorinstanz entsprechend auch nicht geprüft wurde, erübrigen sich dazu weitere Ausführungen.

E. 6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessu- aler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der unter- suchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.4.2). Der

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grossen zeitlichen Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe ist aber auch besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170, 270 E. 3.4.2 S. 282, je mit Hinweisen).

E. 6.2 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftatbestände werden mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht (vgl. Art. 260ter Ziff. 1 StGB und Art. 1 lit. B. i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppie- rungen "Al-Qaida" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisatio- nen). Im Rahmen des zuvor geprüften Tatverdachts lässt sich die Tat- schwere noch nicht genauer bestimmen. Immerhin ist die Unterstützung ei- ner besonders gefährlichen und skrupellosen kriminellen Organisation wie dem IS, mit Reisen ins Kriegsgebiet und Unterstützung möglicher Kriegsteil- nehmer bei der Reise ins Kriegsgebiet klarerweise nicht als leicht zu taxie- ren. Unter diesen Umständen kommt eine Untersuchungshaft von neun Mo- naten (Ablauf der Verlängerung: 15. November 2016) noch nicht in grosse Nähe einer bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe. Entsprechend ist die Untersuchungshaft nicht unverhältnismässig.

E. 7 Die Untersuchungshaft ist aufgrund des oben Ausgeführten wegen dringen- dem Tatverdacht, fortbestehender Kollusionsgefahr sowie gegebener Ver- hältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

E. 9 Beantragt ist die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (BP.2016.57 act. 1, S. 2; act. 3, S. 2). Da die Voraussetzungen von Art. 132 StPO erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden. Rechts- anwalt Stephan A. Buchli ist entsprechend für den Beschwerdeführer und das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Honorarno- ten wurden mit der Beschwerde, der Replik sowie der letzten Eingabe vom

29. September 2016 eingereicht (BP.2016.57 act. 1.1, act. 2, act. 3.1). Diese bilden grundsätzlich die Grundlage zur Bemessung der Entschädigung (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Der darin enthaltene Aufwand erscheint notwendig

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und angemessen. Die Entschädigung ist antragsgemäss auf insgesamt Fr. 4‘383.75 (inkl. MWST) festzusetzen (Art. 21 Abs. 2 BStKR; Art. 12 Abs. 2 BStKR). Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse vom unterliegenden Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sobald es ihm seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO i. V. m. 21 Abs. 3 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf weitergehenden Aktenbeizug und weitergehende Aktenein- sicht wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Rechtsanwalt Stephan A. Buchli wird für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
  5. Das Honorar für die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 4.383.75 (inkl. MwSt.) festgesetzt und ist Rechtsanwalt Stephan A. Buchli durch die Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten. Dieser Betrag ist vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sobald es ihm seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. Oktober 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

A., zurzeit im Gefängnis Z., vertreten durch Rechts- anwalt Stephan A. Buchli, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGE- RICHT, Vorinstanz

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO)

Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2016.3 + BP.2016.57

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Sachverhalt:

A. Am 12. Februar 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) eine Strafuntersuchung gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Unter- stützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und Widerhandlun- gen gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung „Al- Qaida“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Organisationen (SR 122). In der Folge wurde dieses Strafverfahren auf weitere in diesem Zusammen- hang Mitbeschuldigte ausgedehnt (Verfahrensakten BA, pag. 01-01-0001 f.).

B. Die Zürcher Strafverfolgungsbehörden führen ebenfalls ein Strafverfahren gegen A. wegen Betruges etc. In diesem Zusammenhang wurde A. am

16. Februar 2016 festgenommen und im Anschluss in Untersuchungshaft versetzt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.2 vom 27. Juni 2016, lit. B.; Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0003 ff.).

C. Mit Haftverlängerungsgesuch beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend „ZMG BE“) vom 10. Mai 2016 beantragte die BA die Anordnung der Untersuchungshaft gegen A. für drei weitere Monate. In der Folge verlängerte das ZMG BE mit Entscheid vom 20. Mai 2016 die Untersuchungshaft gegen A. bis zum 15. August 2016 (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0016 ff.; 06-01-0027 ff.). Eine von A. dagegen erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BH.2016.2 vom

27. Juni 2016 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

D. Am 9. August 2016 stellte die BA erneut ein Haftverlängerungsgesuch beim ZMG BE. Sie beantragte die Anordnung der Untersuchungshaft gegen A. für weitere drei Monate. Zudem ersuchte sie, dass die Einsicht von A. in die Haftakten beschränkt wird. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 verfügte das ZMG BE was folgt (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0089 ff.):

„1. Die Einsichtnahme in das ausländische Einvernahmeprotokoll (pag. 18-01-01-0146 bis 18-01-01-0158) wird im Rahmen des hängi- gen Haftverlängerungsverfahrens abgelehnt.

2. Bei den Dokumenten „Verzeichnisses der Haftakten”, „polizeilicher Zwischenbericht vom 5. August 2016” (pag. 10-01-0199) sowie „In- haltsverzeichnis des polizeilichen Zwischenberichts” (pag. 10-01-

0199) wird eine Abdeckung jener Passagen vorgenommen, welche

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auf die Identität desselben Zeugen hinweisen. Die entsprechend ab- gedeckten Dokumente werden der Verteidigung alsdann per Fax zu- gestellt.“

E. In der Folge verlängerte das ZMG BE mit Entscheid vom 17. August 2016 die Untersuchungshaft gegen A. bis zum 15. November 2016 (act. 1.1).

F. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, mit Beschwerde vom 30. August 2016 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des obgenannten Entschei- des und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft (act. 1).

G. Die Beschwerdeantwort des ZMG BE erfolgte am 2. September 2016 (act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2016 beantragt die BA was folgt (act. 4):

„1. Die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann.

2. Die Einsicht des Beschwerdeführers resp. dessen Vertreters in die Haftakten sei wie folgt einzuschränken:

a. pag. 18-01-01-0146 bis …-0158: Die Aktenstücke seien vollstän- dig von der Einsicht auszunehmen;

b. Das separate Verzeichnis der Haftakten sei in Bezug auf pag. 18- 01-01-0146 bis …-0158 zu schwärzen;

c. pag. 10-01-0210 bis …-0212: Das Unterkapitel 4.1.2 des polizeili- chen Zwischenberichts vom 5. August 2016 sei zu schwärzen;

d. pag. 10-01-0199: Das Inhaltsverzeichnis des polizeilichen Zwi- schenberichts vom 5. August 2016 sei in Bezug auf das Unterkapitel 4.1.2 zu schwärzen.

3. Von der Publikation des Entscheides sei vorerst für die Dauer von sechs Monaten abzusehen.“

H. A. lässt in seiner Replik vom 8. September 2016 an den in der Be- schwerde gestellten Anträgen festhalten und beantragt zusätzlich Folgendes (act. 5):

- 4 -

„2. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in sämtliche Haftakten zu ge- währen. Bei Abweisung dieses Antrags sei beim vorliegenden Be- schwerdeentscheid auf die Haftakten, welche dem Beschwerdeführer vorenthalten werden, nicht abzustellen.“

Zudem stellt er ein Ausstandsgesuch gegen den Spruchkörper des Be- schwerdeverfahrens. Die Replik wurde der Vorinstanz und der BA am

9. September 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 5 und 6).

Mit Zwischenentscheid vom 20. September 2016 beschloss die Beschwer- dekammer, dass dem vorliegenden Entscheid nur diejenigen Akten zu- grunde zu legen sind, die der Vertreter von A. einsehen kann. Aus diesem Grund wurden die Akten der Vorinstanz zurückgeschickt und die BA wurde aufgefordert, nur die Akten einzureichen, die der Vertreter von A. einsehen kann (act. 8). Am 26. September 2016 reichte die BA die entsprechenden Akten (auf CD) ein (act. 17), aufforderungsgemäss am 27. September 2016 auch dem Vertreter von A. (act. 18), welcher innert Frist sich am 29. Sep- tember 2016 nochmals vernehmen liess (act. 20). Der BA wurde davon Kenntnis gegeben (act. 21).

Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den verschiede- nen Eingaben wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen, soweit dies erforderlich erscheint.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit beurteilt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 und 3 StBOG).

Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wes- halb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerde- führer sei das Akteneinsichtsrecht in die mit den Beschwerdeantworten ein- gereichten Haftakten zu beschränken. Namentlich soll dem Beschwerdefüh- rer die Einsicht in ein rechtshilfeweise erhaltenes Einvernahmeprotokoll

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(Verfahrensakten BA, pag. 18-01-01-0146 – 158) nicht gewährt werden. Zu- dem sollen damit zusammenhängende Dokumente (Verzeichnis der Haftak- ten, diesbezügliche Ausführungen in einem Polizeibericht sowie das Inhalts- verzeichnis dieses Berichtes) entsprechend geschwärzt werden. Die Be- schwerdegegnerin begründet ihren Antrag damit, dass sie das obgenannte Einvernahmeprotokoll erst am 2. August 2016 rechtshilfeweise erhalten habe und den Beschwerdeführer noch nicht damit habe konfrontieren kön- nen. Zudem habe man vor, den obgenannten Zeugen selbst einzuverneh- men und man befürchte, dass bei Bekanntgabe der Identität auf ihn einge- wirkt werden könnte. In ihrem Haftverlängerungsgesuch führt die Beschwer- degegnerin aus, dass die Aussage des Zeugen den Beschwerdeführer schwer belaste und gibt den diesbezüglichen Teil wie folgt wieder (Verfah- rensakten BA, pag. 06-01-0076):

„Die Gruppe nur für islamische Männer hiess ‚B.‘. [...] Diese besondere Gruppe sind nur Männer [sic!] und die islamische Gruppe ist vorbereitet worden für Syrien. Die Mitglieder dieser Gruppe hatten weder Frauen noch Kinder, sie waren ledig. […] Die Mitglieder in dieser Gruppe wollten den Leuten dort in Syrien helfen. X. [anonymisiert] hat mir erzählt, dass sie den Landsleuten [sic!] in Syrien geholfen haben. Die Mitglieder sind alle tot. Sie starben durch Bomben in Syrien.” (pag. 18-01-01-0151)“

2.2 Die Beschwerdegegnerin will mithin aus untersuchungstaktischen Gründen die Identität des zur Diskussion stehenden Zeugen dem Beschwerdeführer zurzeit noch vorenthalten. Der Beschwerdeführer beantragt hingegen Ein- sicht in sämtliche der Beschwerdekammer vorliegenden Haftakten (act. 5).

2.3 Auf Fragen des rechtlichen Gehörs im StPO-Beschwerdeverfahren gegen den Haftanordnungsentscheid sind primär die Bestimmungen über das Be- schwerdeverfahren (Art. 393 ff. i.V.m. Art. 379 ff. StPO) und ergänzend die Vorschriften über das gerichtliche Haftanordnungsverfahren (Art. 225 und 226 StPO) anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom

17. September 2013, E. 3.4; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.7 vom 28. Mai 2014, E. 3.2). Nach Art. 225 Abs. 2 StPO hat vor dem Entscheid über die Haftanordnung das damit befasste Gericht der beschuldigten Per- son und der Verteidigung auf Verlangen, Einsicht in die ihm vorliegenden Akten zu gewähren. Der allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör ist im Strafverfahren in Art. 107 f. und 101 StPO geregelt (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2014.2 vom 29. April 2014, E. 2.1). Im Gegensatz zu Art. 101 Abs. 1 StPO enthält Art. 225 Abs. 2 StPO keinen Vorbehalt von Art. 108 StPO (Einschränkung des rechtlichen Gehörs).

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2.4 Gemäss herrschender Meinung gilt Art. 225 Abs. 2 StPO insofern absolut, als die Einsicht in die Haftakten nicht eingeschränkt werden kann (OBERHOL- ZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 948; RIKLIN, StPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 225 StPO N. 2; HUG/SCHEIDEG- GER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 225 N. 6; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1231; wohl auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.2 vom 29. April 2014, E. 2.1). Forster hält demgegenüber fest, dass es zur Sicherung des Verfahrenszweckes dennoch möglich sein soll, in begründe- ten Fällen die Einsicht in die Haftakten zu beschränken. Der Rechtsschutz dürfte dadurch jedoch nicht unterlaufen werden; d. h. es darf der beschuldig- ten Person nicht sachlich verunmöglicht werden, die Rechtmässigkeit der Haft zu bestreiten (FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 225 N. 4 m.w.H.). Ein Zurückhalten von Beweismitteln aus taktischen Gründen lässt sich deshalb nicht unbeschränkt aufrechterhalten und bedarf im weiteren Verlauf der Untersuchung einer konkret auf das einzelne Be- weismittel gerichteten, überzeugenden Begründung. Das gilt auch für das vorliegende Verfahren.

2.5 Aufgrund dieser Überlegungen sowie entsprechend seiner Praxis (Be- schluss der Beschwerdekammer BH.2005.42 vom 13. Dezember 2005 E. 3.4; auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, 2011, S. 251) hat die Beschwerdekammer mit Zwischenent- scheid vom 20. September 2016 festgehalten, dass es seinem Entscheid nur diejenigen Akten zugrunde legen wird, die der Beschwerdeführer einsehen kann. Entsprechend wurden die Akten der Vorinstanz und der Beschwerde- gegnerin (in Form einer CD) zurückgeschickt. Zudem wurde die Beschwer- degegnerin aufgefordert, nur diejenigen Akten einzureichen, die auch der Beschwerdeführer einsehen kann. Für den vorliegenden Entscheid stellt die Beschwerdekammer somit nur auf diese Akten ab.

2.6 Der Beschwerdeführer lässt in seiner letzten Eingabe weiterhin monieren, dass im Haftverfahren nicht alle bisher erhobenen Akten ihm (und dem Ge- richt) offengelegt werden, namentlich lägen seine vier Einvernahmen seit dem letzten Entscheid nicht vor. Überdies seien Auskunftspersonen befragt worden und deren Einvernahmen würden ebenfalls zurückgehalten. Er be- antragt in der Replik formell, diese beizuziehen und ihm Einblick zu gewäh- ren (act. 5 S. 2). Mit Bezug auf die Einvernahmen von Auskunftspersonen kann auf die obigen Ausführungen (E. 2.4 vorstehend) verwiesen werden. Aus taktischen Gründen kann die Beschwerdegegnerin solche Beweismittel im Haftverfahren zurückhalten, solange dies wegen der diese Beweismittel betreffenden Kollusionsgefahr notwendig erscheint (siehe dazu allerdings

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E. 5.4). Demgegenüber befremdet in der Tat, dass die Beschwerdegegnerin die seit dem letzten Entscheid der Beschwerdekammer erfolgten Einvernah- men des Beschwerdeführers selbst nicht ins Recht legt. Daraus allein lässt sich freilich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Die Be- schwerdekammer muss einfach davon ausgehen, dass sich daraus nichts Belastendes zulasten des Beschwerdeführers ergibt und der Beschwerde- führer weiterhin an seiner bisherigen Position (vgl. Dossier BH.2016.2, Ver- fahrensakten BA, pag. 13-01-0001 ff. und pag. 13-01-0126 ff.) festhält. Letz- teres ergibt sich im Übrigen ja auch unschwer aus der (Belastungen bestrei- tenden) Darstellung in der Beschwerde selbst. Wenn der Vertreter des Be- schwerdeführers schliesslich, zwar nur indirekt die Frage in den Raum stellt, ob die Beschwerdegegnerin nicht allenfalls entlastendes Material zurück- halte (act. 20, Ziff. 1), so ist dem zu entgegnen, dass keine Gründe für eine derartige Annahme bestehen, zumal die Vertreterin der Beschwerdegegne- rin sich durch ein derartiges Verhalten des Vorwurfs einer Amtspflichtverlet- zung aussetzen würde (vgl. KELLER, Strafverfahren des Bundes, Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu Verfahrensfragen, in AJP 2007 S. 209). Entsprechend ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf weitergehenden Aktenbeizug und -einsicht abzuweisen.

3 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der vorinstanzliche Richter im Rahmen des angefochtenen Entscheids Kenntnis vom Inhalt von Akten hatte, die dem Beschwerdeführer nicht vorgelegen seien. Aus diesem Grund sei er beeinflusst und befangen gewesen (act. 5, S. 5).

Unter Umständen ist es möglich, die Verletzung der Ausstandspflicht auch im Beschwerdeverfahren zu rügen. Ob diese Voraussetzung (vgl. BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 58 N. 6) vorliegend gegeben ist, kann offen bleiben, da eine Befangenheit des vorinstanzlichen Richters nicht bestand.

3.2 Art. 56 StPO regelt die Ausstandsgründe. Der Beschwerdeführervertreter unterlässt es darzulegen, auf welchen Ausstandsgrund (Art. 56 lit. a – f StPO) er seine diesbezügliche Rüge stützt. In Frage kommt die Generalklau- sel des Art. 56 lit. f StPO, wobei auch da nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, welche Konstellation einer Befangenheit der Beschwerdeführer geltend ma- chen lässt. Am ehesten könnte man annehmen, der Vertreter des Beschwer- deführers sähe einen Ausstandsgrund in einem prozessualen Fehler des vorinstanzlichen Richters. Selbst wenn der vorinstanzliche Richter im vorlie- genden Verfahren Einsicht auch in die dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht eröffneten Akten genommen hätte, läge darin kein Ausstandsgrund.

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Auch wenn es sich dabei um einen prozessualen Fehler handeln sollte, so läge darin im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis zum Ausstand bei pro- zessualen Fehlern bzw. Fehlentscheiden ganz offenkundig noch kein Aus- standsgrund (vgl. KELLER, in Kommentar StPO [Hrsg. Donatsch/Hansja- kob/Lieber], 2. Aufl., 2014, Art. 56 N 40 ff. und die dort angeführte Recht- sprechung). Eine Befangenheit ist zu verneinen.

3.3 Auswirkungen auf den vorliegenden Entscheid hätte ein solcher prozessua- ler Fehler indessen ohnehin nicht, weil die Beschwerdekammer mit voller Kognition entscheidet und aufgrund dessen nicht schwere Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Vorinstanz heilen kann (vgl. etwa BGE 132 V 387 E. 5.1).

4. 4.1 Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die be- schuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).

4.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahr- scheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten be- steht und keine Umstände ersichtlich sind, aus denen zum Zeitpunkt der An- ordnung der Untersuchungshaft bzw. deren Verlängerung geschlossen wer- den kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Be- weislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Die Verdachtslage hat sich mit zunehmender Verfahrensdauer grundsätzlich zu konkretisieren und zu verstärken. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht über- spannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte straf- bare Handlung besteht (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.16 vom 6. November 2014, E. 3.1 m.w.H.). Die Beschwerdekam- mer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts allerdings keine erschöpfende Abwägung sämtlicher be- lastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m. w. H.; Urteil des Bundesge- richts 1B_98/2014 vom 31. März 2014, E. 3.1.1).

4.3 Gemäss Art. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaida" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen

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(SR 122) ist die Gruppierung "Islamischer Staat" ("IS") verboten. Gemäss dessen Art. 2 wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbote- nen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell un- terstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie an- wirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er oder sie in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB ist anwendbar.

Mit diesem am 12. Dezember 2014 in Kraft getretenen, dringlichen Bundes- gesetz, das an Stelle der am 31. Dezember 2014 ausgelaufenen Verordnung über das Verbot der Gruppierung "Al-Qaida" und verwandter Organisationen getreten ist, sollen sämtliche Aktivitäten dieser Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland unter Strafe gestellt bleiben, ebenso wie alle Hand- lungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.10 vom 27. Januar 2016, E. 3 mit Bezugnahme auf BBl 2014 8927 ff.).

4.4 Die Straftat der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB hat zwei Varianten: Gemäss Ziff. 1 Abs. 1 ist strafbar, wer sich an einer sol- chen Organisation "beteiligt". Ziff. 1 Abs. 2 stellt die "Unterstützung" unter Strafe. Nach der Praxis sind als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten (BGE 132 IV 132 E. 4.1.3). Diese Ak- tivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegale bzw. kon- krete Straftaten zu sein. Es genügen auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeu- gen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12.1; 128 II 355 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2015.3 vom 30. April 2015, E. 4.3). Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Art. 3 Abs. 2 StGB ist anwendbar (Art. 260ter Ziff. 3 StGB).

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts handelt es sich beim IS um eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2015.3 vom 30. April 2015, E. 4.4; BH.2016.2 vom 27. Juni 2016, E. 1.4 sowie insbesondere die einlässlichen

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Ausführungen dazu im [noch nicht rechtskräftigen] Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016, E. 1.4).

4.5 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, nach Syrien ge- reist zu sein, sich dort dem IS oder einer verwandten Organisation ange- schlossen und sich an Kampfhandlungen beteiligt zu haben. Zudem soll er im Zeitraum von 2012 bis zu seiner Verhaftung im Raum Winterthur mehrere Personen mit salafistisch-extremistischem Gedankengut indoktriniert sowie für den bewaffneten Dschihad auf Seiten der terroristischen Organisation IS oder einer verwandten Organisation im syrisch-irakischen Kriegsgebiet re- krutiert haben (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0075).

4.5.1 Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer zum sunnitischen Islam konvertiert und hegte Sympathien für den IS. Er soll gemäss Beschwerde- gegnerin der Hauptverantwortliche des Kampfsportvereins B. sein. Promi- nentestes Mitglied ist Kickboxweltmeister C., welcher sich öffentlich zum IS bekannte und regelmässig aus Deutschland angereist war. Gemäss ein- schlägigen Medienberichten soll C. im Kampf für den IS gestorben sein. Der Beschwerdeführer gestand ein, im Jahr 2013 nach Syrien gereist zu sein. Syrien sei damals flächendeckend Kriegsgebiet gewesen (act. 1, S. 7). Er räumte weiter ein, sich dort – teilweise schwerbewaffnet und in Militärklei- dung – in einem Camp aufgehalten zu haben. Er habe auch in der Nacht bewaffnet Wache gehalten. Die Reise habe D. in die Wege geleitet; gemäss einschlägigen Medienberichten handelt es sich bei D. um einen salafisti- schen Hassprediger, welcher den IS unterstütze. Der Beschwerdeführer be- streitet nicht, mit weiteren extremistischen Islamisten in Kontakt gewesen zu sein, wie bspw. mit E. Dieser wurde am 5. November 2015 in Bosnien Her- zegowina wegen terroristischen Aktivitäten in den Jahren 2013 und 2014, Aufruf zu Gewalt, Rekrutierung für den IS etc. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.2 vom

27. Juni 2016, E. 2.5.1). Weiter stellt der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede, dass er digitale Bilder von Fahnen, die der IS für sich beansprucht, besass und auch anderen Personen zugeschickt hat. Als unbestritten gilt auch, dass seine Ehefrau ihm während seines Syrienaufenthalts mitgeteilt hat, er solle gesund zurückkehren oder als Märtyrer sterben, und sich mit Bekannten über „sein Training“ in Syrien, den Dschihad und seinen mögli- chen Märtyrertod unterhielt (zum Ganzen siehe Beschluss des Bundesstraf- gerichts BH.2016.2 vom 27. Juni 2016, E. 2.5.1).

Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Zusammenhang einzig, dass er in Syrien an Kampfhandlungen teilgenommen und den IS in irgend- welcher Weise unterstützt habe bzw. sich überhaupt im Gebiet des IS befun-

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den habe. Es habe lediglich Hilfsgüter verteilt. Diese Ausführungen des Be- schwerdeführers erscheinen vorderhand jedenfalls als Schutzbehauptun- gen. Während die Beschwerdegegnerin zahlreiche Fotos sicherstellen konnte, auf welchen er bewaffnet unverkennbar im IS-Kämpferstil posiert, bestehen gar keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer tatsäch- lich Hilfsgüter verteilt habe. Auch macht er diesbezüglich keine detaillierten Angaben.

Im Übrigen könnte auch die Verteilung der Hilfsgüter im IS Gebiet als Unter- stützungshandlungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 260ter StGB ein- gestuft werden (siehe E. 4.4 vorstehend).

Zusätzlich zum oben Dargelegten kommt die (mindestens im mutmasslichen Tatzeitpunkt) eindeutig islamistisch-extremistische Einstellung des Be- schwerdeführers sowie dessen gleichgesinnten Umfelds, welche durch si- chergestellte Fotos und Nachrichtenverläufe bestätigt wird, dazu. Unter die- sen Umständen besteht nach wie vor ein als dringend einzustufender Tat- verdacht für eine Unterstützung des IS. 4.5.2 Dieser Tatverdacht wird noch verstärkt durch folgenden Vorfall (im Sinne ei- nes Tatverdachts): F. und G. wurden am 29. Dezember 2014 bei der Kan- tonspolizei Zürich von ihrem Vater als vermisst gemeldet. Daraufhin wurde festgestellt, dass die beiden in die Türkei und dann in den Irak gereist waren. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass er die beiden von klein auf kenne. Er habe mit ihnen die Moschee besucht. Zudem habe F. oft bei ihm im Kampf- sportverein trainiert. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Fotos, auf welchem C. und F. zu sehen sind. Weiter sagte der Beschwerdeführer aus,

u. a. auch H., I., J., K., L. und M. im Kampfsportverein B. Nahkampf trainiert bzw. diese gekannt zu haben sowie in Kontakt mit diesen gestanden zu sein. Diese Personen sind ebenfalls nach Syrien/Irak gereist oder haben dies ver- sucht (siehe Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.2 vom 27. Ju- ni 2016, E. 2.5.2). Im Sinne einer (im Haftverfahren genügenden) Vermutung ist zudem anzu- nehmen, dass zwei Notizzettel, die beim Zellennachbarn des Beschwerde- führers am 23. Juni 2016 vor dessen Entlassung sichergestellt wurden, dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind. Ein beidseitig beschriebenes Blatt ent- hält dabei zahlreiche Hinweise auf Videoveröffentlichungen und andere Quellen im Internet, die sich augenscheinlich mit dem Islam und Verschwö- rungstheorien befassen (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0077).

Damit besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdefüh- rer in die Reisen der oben genannten Personen involviert war. Inwiefern und

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ob darin eine Unterstützungshandlung im Sinne von Art. 260ter StGB vor- liegt, wird noch weiter zu klären sein.

4.6 Nach dem Gesagten ergeben sich entgegen den Bestreitungen des Be- schwerdeführers im Beschwerdeverfahren ausreichend konkrete Hinweise, welche im jetzigen Zeitpunkt den dringenden Verdacht begründen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation (Art. 260ter StGB) erfüllt bzw. sich wegen Widerhandlungen gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Organisationen strafbar gemacht hat.

4.7 Der Beschwerdeführer rügt, der Tatverdacht habe sich – sinngemäss seit dem 27. Juni 2016 – nicht weiter verdichtet. Zwar trifft es zu, dass sich der Tatverdacht im Verlaufe einer Strafuntersuchung verdichten muss, um eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Die Anforderungen an die Konkretisierung der Verdachtslage dürfen indessen nicht überspannt wer- den. Insbesondere ist den konkreten Umständen des Falles, der Beweislage und den Schwierigkeiten der Beweiserhebungen Rechnung zu tragen. Es kann deshalb nicht einfach schematisch eine in Relation zu einem früheren Stadium verdichtete Verdachtslage verlangt werden. Dies trifft vor allem aber dann zu, wenn bereits bei der erstmaligen Anordnung der Zwangsmass- nahme sehr konkrete Verdachtsgründe vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013, E. 5.1.2).

Tatsächlich sind seit dem Beschluss der Beschwerdekammer BH.2016.2 vom 27. Juni 2016 keine den Beschwerdeführer belastenden Elemente hin- zugekommen bzw. werden durch die Beschwerdegegnerin keine solchen dargelegt. Nachdem jedoch sehr konkrete Verdachtsgründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer nach Syrien gereist ist, um den IS dort zu unterstüt- zen, kann der Beschwerdeführer jedenfalls im aktuellen Verfahrensstadium aus der fehlenden Verdichtung seit dem letzten Entscheid der Beschwerde- kammer nichts für sich ableiten. Beabsichtigt die Beschwerdegegnerin aller- dings, die Haft über das Enddatum der Haftverlängerung hinaus aufrecht zu halten, so wird sie mit weiteren Beweismitteln unterlegen müssen, dass sich der Tatverdacht zum damaligen Zeitpunkt weiter verdichtet hat.

5. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz stützen die Untersuchungshaft einzig auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer lässt diesen bestreiten.

5.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen

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oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträch- tigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll demnach ver- hindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefähr- den, indem sie Spuren und Beweismittel beseitigt oder sich mit Zeugen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Nach der Rechtsprechung genügt die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Viel- mehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen. Entspre- chende Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhal- ten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merk- malen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuch- ten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Beurteilung der Kollu- sionsgefahr im konkreten Fall ist auch der Art und Bedeutung der von Beein- flussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23).

5.2 Entscheidend für die Annahme einer konkreten Kollusionsmöglichkeit ist vor- liegend, dass ein Teil der den Beschwerdeführer belastenden Beweise (siehe vorstehend E. 4.5.1) bei der Hausdurchsuchung vom 16. Febru- ar 2016 sichergestellt werden konnte und die Auswertung noch nicht abge- schlossen ist bzw. insbesondere die sich daraus ergebenden zusätzlichen Beweiserhebungen noch nicht erfolgt sind. Das gesamte auszuwertende Da- tenvolumen umfasst über ein Terabyte und ist damit äusserst umfangreich, wobei u. a. über 547 Videodateien in einem ersten Schritt als für die Ermitt- lungen relevant eingestuft wurden und auszuwerten sind (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0193, pag. 10-01-0224). Bei der Auswertung wird es darum gehen, Personen zu ermitteln und einzuvernehmen sowie weitere Erkennt- nisse zu gewinnen. Da der gesamte Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, sind weitere Einvernahmen und Konfrontationen durchzu- führen. Dabei ist offensichtlich zwingend, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit erhält, sich zuvor mit den fraglichen Personen abzusprechen und ihre Aussagen zu beeinflussen. Eine Rolle spielt auch, dass die hängige Strafuntersuchung nicht nur gegen den Beschwerdeführer, sondern auch ge- gen weitere Mitbeschuldigte aus seinem unmittelbaren Umfeld geführt wird (wobei dem Ganzen mutmasslich ein die Landesgrenze überschreitendes Netzwerk zu Grunde liegt). Wie dargelegt, ist auch der Schwere der unter- suchten Straftaten bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr Rechnung zu

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tragen (siehe dazu nachstehend E. 6.2). Es obliegt allerdings der Beschwer- degegnerin, durch geeignete Untersuchungsschritte bestehende Kollusions- möglichkeiten auszuräumen.

5.3 Vorliegend ist überdies auch von einer hohen Kollusionsbereitschaft des Be- schwerdeführers auszugehen. Sein Aussageverhalten ist von Schutzbe- hauptungen geprägt (vgl. zu diesem Kriterium HUG/SCHEIDEGGER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N. 22). Die Kollusionsbereit- schaft des Beschwerdeführers belegende Umstände stellen die Vorfälle vom

31. Mai 2016 bzw. 23. Juni 2016 dar. Sie deuten ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer versuchte, mittels anderer Häftlinge Botschaften aus der Untersuchungshaft hinauszubringen und zu empfangen (Verfahrensak- ten BA, pag. 06-01-0077). Ein solches Verhalten ist als konkreter Kollusions- versuch zu werten.

5.4 Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor ein grosses Interesse daran hat, weitere mutmassliche Personen zu war- nen oder zu seinen Gunsten zu beeinflussen, und dass die Möglichkeit, dass er in Freiheit auf das Untersuchungsergebnis einwirken könnte, konkret ist. Mithin ist die Kollusionsgefahr zu bejahen.

Aufgrund der Art der Straftat sowie vor allem des internationalen Netzwerks des Beschwerdeführers, welches er insbesondere während des Syrienauf- enthalts hat aufbauen können, hätte man auch den Haftgrund der Fluchtge- fahr in Betracht ziehen können. Nachdem dieser jedoch von der Beschwer- degegnerin nicht geltend und von der Vorinstanz entsprechend auch nicht geprüft wurde, erübrigen sich dazu weitere Ausführungen.

6. 6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessu- aler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der unter- suchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.4.2). Der

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grossen zeitlichen Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe ist aber auch besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170, 270 E. 3.4.2 S. 282, je mit Hinweisen).

6.2 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftatbestände werden mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht (vgl. Art. 260ter Ziff. 1 StGB und Art. 1 lit. B. i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppie- rungen "Al-Qaida" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisatio- nen). Im Rahmen des zuvor geprüften Tatverdachts lässt sich die Tat- schwere noch nicht genauer bestimmen. Immerhin ist die Unterstützung ei- ner besonders gefährlichen und skrupellosen kriminellen Organisation wie dem IS, mit Reisen ins Kriegsgebiet und Unterstützung möglicher Kriegsteil- nehmer bei der Reise ins Kriegsgebiet klarerweise nicht als leicht zu taxie- ren. Unter diesen Umständen kommt eine Untersuchungshaft von neun Mo- naten (Ablauf der Verlängerung: 15. November 2016) noch nicht in grosse Nähe einer bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe. Entsprechend ist die Untersuchungshaft nicht unverhältnismässig.

7. Die Untersuchungshaft ist aufgrund des oben Ausgeführten wegen dringen- dem Tatverdacht, fortbestehender Kollusionsgefahr sowie gegebener Ver- hältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

9. Beantragt ist die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (BP.2016.57 act. 1, S. 2; act. 3, S. 2). Da die Voraussetzungen von Art. 132 StPO erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden. Rechts- anwalt Stephan A. Buchli ist entsprechend für den Beschwerdeführer und das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Honorarno- ten wurden mit der Beschwerde, der Replik sowie der letzten Eingabe vom

29. September 2016 eingereicht (BP.2016.57 act. 1.1, act. 2, act. 3.1). Diese bilden grundsätzlich die Grundlage zur Bemessung der Entschädigung (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Der darin enthaltene Aufwand erscheint notwendig

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und angemessen. Die Entschädigung ist antragsgemäss auf insgesamt Fr. 4‘383.75 (inkl. MWST) festzusetzen (Art. 21 Abs. 2 BStKR; Art. 12 Abs. 2 BStKR). Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse vom unterliegenden Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sobald es ihm seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO i. V. m. 21 Abs. 3 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf weitergehenden Aktenbeizug und weitergehende Aktenein- sicht wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Rechtsanwalt Stephan A. Buchli wird für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren als amtlicher Verteidiger eingesetzt.

5. Das Honorar für die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 4.383.75 (inkl. MwSt.) festgesetzt und ist Rechtsanwalt Stephan A. Buchli durch die Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten. Dieser Betrag ist vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sobald es ihm seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Bellinzona, 4. Oktober 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stephan A. Buchli - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).