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BH.2019.3

Bundesstrafgericht · 2019-03-13 · Deutsch CH

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO). Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO). Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, er- öffnete am 26. Januar 2017 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verbre- chen gegen die Menschlichkeit, eventuell wegen anderer noch zu bestim- mender Verbrechen. Gleichentags wurde A. festgenommen. Am 28. Januar 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-See- land gegen A. Untersuchungshaft bis zum 25. April 2017 an.

B. Am 3. Februar 2017 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») die Strafuntersuchung gegen A..

C. Die von A. gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be- schluss BH.2017.1 vom 24. Februar 2017 ab. Dieser Beschluss blieb unan- gefochten.

D. Mit Entscheid vom 2. Mai 2017 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG BE») die Untersuchungs- haft um drei Monate, das heisst bis zum 25. Juli 2017. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit Beschluss BH.2017.5 vom 31. Mai 2017 ab. Das Bundesgericht wies die von A. gegen den Beschluss erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_271/2017 vom 16. August 2017 ab.

E. Mit Entscheid vom 31. Juli 2017 verlängerte das ZMG BE die Untersu- chungshaft um weitere drei Monate, das heisst bis zum 25. Oktober 2017. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2017.6 vom 29. August 2017 ab. Das Bundesgericht wies die von A. gegen den Beschluss erhobene Be- schwerde mit Urteil 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 ab, soweit darauf einzutreten war.

F. Mit Entscheid vom 1. November 2017 verlängerte das ZMG BE die Untersu- chungshaft um weitere drei Monate, das heisst bis zum 25. Januar 2018. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2017.11 vom 6. Dezember 2017 ab.

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Das Bundesgericht trat auf die von A. gegen den Beschluss erhobene Be- schwerde mit Urteil 1B_9/2018 vom 29. Januar 2018 nicht ein.

G. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 wies das ZMG BE ein von A. einge- reichtes Haftentlassungsgesuch ab. Auf die von A. dagegen erhobene Be- schwerde trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be- schluss BH.2018.1 vom 17. Januar 2018 nicht ein. Dieser Beschluss blieb unangefochten.

H. Mit Entscheid und Berichtigung vom 29. Januar 2018 verlängerte das ZMG BE die Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, das heisst bis zum

25. Juli 2018. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

I. Mit Entscheid vom 30. Juli 2018 wies das ZMG BE ein von A. eingereichtes Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die gegenüber A. angeordnete Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, das heisst bis am 25. Januar

2019. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2018.5 vom 28. August 2018 ab. Das Bundesgericht wies die von A. gegen den Beschluss erhobene Be- schwerde mit Urteil 1B_465/2018 vom 2. November 2018 ab, soweit darauf einzutreten war.

J. Am 21. Januar 2019 stellte die BA beim ZMG BE ein Gesuch um Verlänge- rung der Untersuchungshaft um weitere sechs Monate bis zum 25. Juli 2019 (KZM 19 86, nicht paginiert). Gleichentags liess A. bei der BA ein Gesuch um Haftentlassung stellen, das die BA am 23. Januar 2019 an das ZMG BE weiterleitete, verbunden mit dem Antrag auf Abweisung (KZM 19 95, nicht paginiert). Mit Stellungnahmen je vom 28. Januar 2019 liess A. sowohl zum Haftverlängerungsgesuch der BA als auch zum Antrag der BA auf Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs Stellung nehmen (KZM 19 86, nicht pagi- niert; KZM 19 95, nicht paginiert). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 verei- nigte das ZMG BE die beiden Verfahren (KZM 19 86, nicht paginiert).

K. Mit Entscheid vom 4. Februar 2019 wies das ZMG BE das Haftentlassungs- gesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis am 25. Juli 2019. Die Kosten für den Entscheid wurden auf Fr. 2'400.– bestimmt und der BA in Rechnung gestellt (act. 1.2).

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L. Gegen den Entscheid vom 4. Februar 2019 gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Beschwerde vom 15. Februar 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

A la forme

1. Recevoir le présent recours.

Au préalable

1. Admettre A. au bénéfice de l'assistance judiciaire et nommer à la défense de ses intérêts l'avocat soussigné.

Au fond

1. Annuler l'Ordonnance rendue par le Tribunal cantonal des mesures de contrainte, sous référence KZM 19 86/KZM 19 95, le 4 février 2019, notifiée le 5 février 2019.

2. Rejeter la demande de prolongation de la détention du Ministère public de la Confédéra- tion, du 21 février 2019.

3. Ordonner la mise en liberté immédiate d’A..

4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'ins- tance.

Subsidiairement

1. Annuler l'Ordonnance rendue par le Tribunal cantonal des mesures de contrainte, sous référence KZM 19 86/KZM 19 95, le 4 février 2019, notifiée le 5 février 2019.

2. Renvoyer la cause au Tribunal cantonal des mesures de contrainte pour qu'il statue à nouveau.

3. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'ins- tance.

M. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 übermittelte das ZMG BE die Akten KZM 17 540, KZM 17 1006, KZM 17 1391, KZM 17 1643, KZM 18 103, KZM

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18 1032, KZM 18 1055, KZM 19 86 sowie KZM 19 95 und teilte gleichzeitig mit, dass es auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte (act. 3).

N. Die BA reichte mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2019 ihre Verfah- rensakten ein, in dem Umfang, in welchem den Parteien Akteneinsicht ge- währt werden kann, sowie diejenigen Akten, welche als Beilage dem Haft- verlängerungsgesuch vom 21. Januar 2019 beim ZMG BE eingereicht wor- den sind. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4).

O. Mit Beschwerdereplik vom 28. Februar 2019 lässt A. an seiner Beschwerde festhalten (act. 6). Sie wurde der BA und dem ZMG BE mit Schreiben vom

1. März 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit beurteilt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3 StBOG). Ein Rechtsmittel ergreifen kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwer- debefugnis nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschütz- ten Interessen (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.4; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1 m.w.H.).

E. 1.2 Soweit der angefochtene Entscheid die Kosten für denselben auf Fr. 2'400.– bestimmt und der Beschwerdegegnerin in Rechnung stellt, handelt es sich um einen reinen Kostenverteilerentscheid zwischen dem Bund und dem Kannton Bern (vgl. Art. 65 Abs. 4 StBOG). Daraus ergibt sich für den Be- schwerdeführer keine unmittelbare persönliche Betroffenheit, sondern höchstens eine mittelbare persönliche Betroffenheit, weil ihm die der Be-

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schwerdegegnerin in Rechnung gestellten Kosten des Entscheids gegebe- nenfalls im Endentscheid (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO) als Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 StPO) auferlegt werden könnten (vgl. Art. 426 StPO). Der Be- schwerdeführer wird seine Einwände gegen die der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Kosten des angefochtenen Entscheids (act. 1 S. 20) vorbringen können, wenn sie ihm später tatsächlich auferlegt werden sollten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.1 vom 17. Januar 2018 E.4.2 m.w.H.). Vorliegend ist darauf nicht einzutreten.

E. 1.3 Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen keinen Anlass zu Bemer- kungen. Auf die Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen teil- weise einzutreten.

E. 2.1 Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn einerseits die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und andererseits ein besonderer Haftgrund vorliegt. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl das Vorliegen des dringenden Tat- verdachts (act. 1 S. 6 ff.) als auch das Vorliegen der Flucht- und Kollusions- gefahr (act. 1 S. 18). Ausserdem erweise sich die Untersuchungshaft als un- verhältnismässig (act. 1 S. 19 f.).

E. 3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahr- scheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten be- steht und keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezo- gen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Be- ginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmen- der Verfahrensdauer grundsätzlich zu konkretisieren und zu verstärken. Al- lerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung

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besteht (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.3 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2 m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegen- satz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfra- gen vorzunehmen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, als ehemaliger Generalinspektor der gambischen Polizei bzw. als ehemaliger Innenminister der Republik Gambia unter dem Regime von Yahya Jammeh zwischen 2006 und September 2016 für Folterhandlungen und Handlungen gegen die sexuelle Integrität in Gam- bia durch ihm unterstellte Polizeikräfte, ihm unterstelltes Gefängnispersonal oder diesen nahestehenden Gruppen (namentlich die sog. «Junglers») ver- antwortlich zu sein.

E. 3.3 Das Bundesgericht erachtete zuletzt in seinem Urteil 1B_465/2018 vom

2. November 2018, E. 3, insbesondere E. 3.7, die Annahme des dringenden Tatverdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die Beschwer- dekammer in ihrem Beschluss BH.2018.5 vom 28. August 2018, E. 5, insbe- sondere E. 5.5, nicht als willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig, wo- rauf verwiesen wird (vgl. zur prozessualen Zulässigkeit der Verweisung auf frühere Entscheide in Haftüberprüfungsverfahren Urteile des Bundesge- richts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 5; 1B_47/2009 vom 16. März 2009 E. 2.7.2; BEELER, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungs- haftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2016, S. 134; FORS- TER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 227 StPO N. 6 Fn. 35).

E. 3.4 Seit dem letzten Haftverlängerungsverfahren sind namentlich folgende wei- teren Elemente hinzugekommen:

Den Schilderungen von B., die zwischen April und Oktober 2018 anlässlich mehrerer Termine als Zeugin von der Beschwerdegegnerin befragt wurde (KZM 19 86, blauer Beilageordner, Lasche 1), lassen sich insbesondere Hin- weise auf im Jahr 2016 an C., D. und E. in Gambia begangene Folterhand- lungen, im Jahr 2016 an C. und D. in Gambia begangene Handlungen gegen die sexuelle Integrität und zwischen 2013 und 2016 an zahlreichen anderen Zivilpersonen in Gambia begangene Folterhandlungen entnehmen. Ausser- dem ergeben sich daraus Hinweise, dass dem Beschwerdeführer als Innen- minister de facto auch die National Intelligence Agency (nachfolgend «NIA») unterstellt war, in deren Gewahrsam entsprechende mutmassliche Handlun- gen erfolgten.

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Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. August 2018 (KZM 19 86, blauer Beilageordner, Lasche 2) wurden ihm namentlich Kopien von Handnotizen, die am 26. Januar 2017 im Asylzentrum sichergestellt wor- den waren, und von einem Dokument, das er im Asylverfahren als Beweis- mittel eingegeben hatte, vorgelegt. Auf diverse Vorhalte, wonach sich aus den Unterlagen namentlich eigene Notizen über seine Karriereschritte, über Namen mutmasslicher Mitglieder der sog. «Junglers», über Ereignisse, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, und über Direktiven des Präsidenten an den Beschwerdeführer ergäben, äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Aus den Vorhalten ergeben sich insbesondere Hinweise, dass die dem Beschwerdeführer unterstehenden Polizeibehörden mit der NIA zusammen- arbeiteten, dass der Beschwerdeführer als Innenminister direkt vom Präsi- denten Befehle erhielt und ausführte und dass der Beschwerdeführer als In- nenminister spätestens ab 14. April 2016 über das Vorgehen gegen die An- hänger der oppositionellen UDP und spätestens im Juni 2016 über die To- desursache und -umstände von F. informiert war.

E. 3.5 Die neuen Elemente lassen die Verdachtslage weiter verdichtet erscheinen, nicht nur hinsichtlich begangener Folterhandlungen an einzelnen Personen, sondern auch hinsichtlich der Zurechenbarkeit. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhält, ist es noch naheliegender geworden, dass der Beschwerde- führer Einfluss auf die (Folter-)Handlungen der NIA und der sog. «Junglers» nehmen konnte.

Die Beschwerdegegnerin gibt an, eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu den aus der Auswertung seiner Mobiltelefone gewonnenen Erkenntnisse sei demnächst vorgesehen. Sie lege das Hauptgewicht der Untersuchung derzeit auf die Identifikation potentieller Zeugen und Auskunftspersonen im Ausland, deren rechtshilfeweise Einvernahme sowie die rechtshilfeweise Er- hebung weiterer Sachbeweise. Hierzu müssten das Rechtshilfeersuchen an Deutschland vom 7. September 2018 (u.a. Einvernahme eines weiteren Zeu- gen) und das Rechtshilfeersuchen an Gambia vom 19. Dezember 2018 (Ein- sicht in hängige und abgeschlossene/sistierte gambische Strafverfahren vor Ort in Gambia), welches insbesondere der Identifikation weiterer Zeu- gen/Auskunftspersonen diene, vollzogen werden. Hinsichtlich der zwei Rechtshilfeersuchen an Gambia (neben der bereits erwähnten Akteneinsicht ausserdem Auskunft über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers) könne derzeit nicht abgeschätzt werden, ob und wann mit deren Gewährung gerechnet werden kann. Des Weiteren seien die Einvernahmen von drei Pri- vatklägerinnen weiterhin ausstehend. Eine erste mehrtägige Einvernahme einer dieser Privatklägerinnen sollte inzwischen stattgefunden haben (KZM

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19 86, nicht paginiert, Haftverlängerungsgesuch, S. 8), ebenso die rechtshil- feweise Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers (KZM 19 86, nicht paginiert, Haftverlängerungsgesuch, S. 3; KZM 19 86, blauer Beilageordner, Lasche 6 [entsprechendes Rechtshilfeersuchen]).

Vor dem Hintergrund der internationalen Dimension der Untersuchung und des spezifischen Tatvorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist ein langwieriges Verfahren unvermeidlich. Darauf wurde bereits in den vo- rangehenden Verfahren hingewiesen. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu ha- ben, kann deshalb auch nach über zwei Jahre andauernder Untersuchung weiterhin bejaht werden.

E. 3.6.1 Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet:

E. 3.6.2 Der Beschwerdeführer rügt einmal eine Verletzung der Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK, Art. 31 Abs. 1 BV sowie Art. 6 und 10 StPO, indem der angefochtene Entscheid in E. 4.2.1 eine Erwägung aufnehme, die einfach von Entscheid zu Entscheid ständig wiederholt, aber nicht überprüft werde (act. 1 S. 6 ff.).

In E. 4.2.1 gibt der angefochtene Entschied auf gut sechs Zeilen wieder, wessen die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer (bisher) verdächtigt (vgl. auch vorn E. 3.2). Die Erwägung bildet Ausgangspunkt der nachfol- gende Überprüfung des Tatverdachts, die auf die gesetzlichen Grundlagen (a.a.O., E. 4.2.2), namentlich das jüngste Bundesgerichtsurteil in der Sache (a.a.O., E. 4.2.3), die Begründung der Beschwerdegegnerin im Haftverlän- gerungsgesuch (a.a.O., E. 4.3), die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Haftverlängerungsgesuch (a.a.O., E. 4.4) sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers im Haftentlassungsverfahren (a.a.O., E. 4.5) Bezug nimmt und sich über knapp sechseinhalb Seiten des angefochtenen Ent- scheids erstreckt.

Angesichts dessen erschliesst sich nicht, inwiefern sich die Vorinstanz einer wirksamen Überprüfung des Tatverdachts verweigere und damit die Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK, Art. 31 Abs. 1 BV sowie Art. 6 und 10 StPO verletze.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, we- der die NIA noch die sog. «Junglers» seien ihm de iure unterstellt gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlende formelle Vorgesetztenstellung eine Erfüllung des Tatbestands von Art. 264k i.V.m. Art. 264a StGB nicht

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ausschliesst (vgl. BGE 143 IV 316 E. 4.7 m.w.H.; FIOLKA, Basler Kommentar,

E. 3.6.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK so- wie Art. 29 und 31 Abs. 1 BV, indem der angefochtene Entscheid in E. 4.2.3 auf den Umstand verweise, dass das Bundesgericht den dringenden Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer in früheren Urteilen bestätigt hat (act. 1 S. 8).

In E. 4.2.3 verweist der angefochtene Entscheid darauf, dass das Bundes- gericht den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bereits mehrfach bestätigt habe und gibt die diesbezüglichen Erwägungen des Ur- teils des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 zusammen- gefasst wieder.

Inwiefern sich die Vorinstanz auch damit einer wirksamen Überprüfung des Tatverdachts verweigere und damit die Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK sowie Art. 29 und 31 Abs. 1 BV verletze, ist nicht nachvollziehbar.

E. 3.6.4 Im Zusammenhang mit E. 4.2.3 des angefochtenen Entscheids rügt der Be- schwerdeführer eine Verletzung der Art. 3 Abs. 2 lit. a–c und Art. 227 Abs. 2 StPO, indem die Vorinstanz auf Aussagen des UN-Sonderberichterstatters Bezug nehme, die dem Haftverlängerungsgesuch nicht beigelegt worden seien (act. 1 S. 8 f.).

Das Argument des Beschwerdeführers – das er auch in seiner Replik vor- bringt, in der er zusätzlich eine Verletzung der Art. 12, Art. 13, Art. 16, Art. 18 Abs. 1 und Art. 100 StPO sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf recht- liches Gehör rügt (act. 6) –, die Vorinstanz dürfe sich im Haftüberprüfungs- verfahren einzig und allein auf das Haftverlängerungsgesuch und die diesem beigelegten Akten stützen, ist nicht nachvollziehbar. Im Haftüberprüfungs- verfahren kann das Zwangsmassnahmengericht zur Entscheidbegründung auf den Haftanordnungs- und/oder frühere Haftüberprüfungsentscheide ver- weisen (vgl. vorn E. 3.3 mit Hinweisen). Dass diese Möglichkeit der Verwei- sung auf den Haftanordnungs- und/oder frühere Haftüberprüfungsent- scheide die Möglichkeit miteinschliesst, auf die diesen zugrundeliegenden, dem Beschwerdeführer im Übrigen bekannten Akten zu verweisen, erscheint selbstverständlich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_412/2016 vom

E. 3.6.5 Nochmals im Zusammenhang mit E. 4.2.3 des angefochtenen Entscheids rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 3, 6 und 10 StPO, indem die Vorinstanz den Bericht und die Aussagen des UN-Berichterstatters falsch würdige (act. 1 S. 9 f.). Das Bundesgericht hat die betreffende Beweiswürdi- gung als ohne Weiteres haltbar bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 3.7). Der Beschwerdeführer bringt (auch) vorliegend nichts vor, was die Beweiswürdigung in Frage stellen würde.

E. 3.6.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit E. 4.2.3 ein weiteres Mal die Verletzung der Art. 3 Abs. 2 lit. a–c und Art. 227 Abs. 2 StPO, indem die Vorinstanz auf Aussagen einer Auskunftsperson Bezug nehme, die dem Haftverlängerungsgesuch nicht beigelegt worden seien (act. 1 S. 10). Hierzu kann auf bereits gemachte Erwägungen verwiesen wer- den (vgl. vorn E. 3.6.4).

E. 3.6.7 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 9 BV sowie Art. 3, 6 und

E. 3.6.8 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 3, 6 und 10 StPO, indem der angefochtene Entscheid in E. 4.3.2 auf Aussagen der Zeugin Bezug nehme, die nicht verwertbar seien (act. 1 S. 11).

Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.11 vom 6. Dezember 2017 m.w.H.). Die Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, was bereits auf entsprechende Rüge des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde.

E. 3.6.9 Im Zusammenhang mit E. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids rügt der Be- schwerdeführer sodann eine Verletzung der Art. 9 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a–c, 4 und 10 StPO, indem die Aussagen der Zeugin, die sich als un- glaubwürdig erweise, zur Begründung des Tatverdachts herangezogen wür- den (act. 1 S. 11 ff.).

Es ist daran zu erinnern, dass bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen ist. Zu Details der Beweiswürdigung, die dem Sachrichter vor- behalten bleibt, hat sich weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Be- schwerdekammer vorgreifend und verfrüht zu äussern. Der vom Beschwer- deführer sinngemäss geltend gemachte Umstand, dass die Zeugin nament- lich ausgesagt hat, C. habe erwähnt, dass sie von ganz jungen Männern vergewaltigt worden sei; diese seien jünger als ihre eigenen Kinder gewesen (KZM 19 86, blauer Beilageordner, Lasche 1, Einvernahme vom 23. Oktober 2018, S. 5 Rz. 30–31), C. selbst aber eine Vergewaltigung nie erwähnt habe, insbesondere auch nicht in ihrer Strafanzeige, vermag die Glaubwürdigkeit der Zeugin – zumindest in diesem Stadium des Verfahrens – nicht zu er- schüttern.

E. 3.6.10 Nochmals im Zusammenhang mit E. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 9 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a–c, 4 und 10 StPO, indem die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der

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Name eines befragten Zeugen im «NIA Medical Clinic Record Book» er- scheine, unhaltbare Schlüsse ziehe. Die Vorinstanz ignoriere das Entlas- tende der Zeugenaussage (act. 1 S. 14 f.).

Die Vorinstanz verweist in E. 4.3.2 auf die Begründung des Haftverlänge- rungsgesuchs der Beschwerdegegnerin, wonach das erhaltene «NIA Me- dical Clinic Record Book» die Aussagen des betreffenden Zeugen stütze, der angegeben habe, nach dem erwähnten Putschversuch verhaftet und von der NIA gefoltert worden zu sein.

Der betreffende Zeuge hat ausgesagt, im Nachgang zum Putschversuch vom 30. November 2014, am 2. Januar 2015 verhaftet worden zu sein und bis zum 30. März 2015 im NIA Hauptquartier untergebracht gewesen und insbesondere geschlagen worden zu sein (SV.17.0026, pag. 12-002- 0028 ff.). Aus dem «NIA Medical Clinic Record Book» ergeben sich Hin- weise, dass er am 4. März und am 26. März 2015 bei der NIA medizinisch versorgt wurde (KZM 19 86, blauer Beilageordner, Lasche 1, Einvernahme vom 24. Oktober 2018, S. 12 f.). Inwiefern der Schluss der Vorinstanz, aber darüber hinaus auch der Schluss der Beschwerdegegnerin im Haftverlän- gerungsgesuch, wonach an der Echtheit der handschriftlichen Aufzeich- nungen mithin keine Zweifel bestünden, unhaltbar sein könnte, ist nicht er- sichtlich. Soweit der Beschwerdeführer auf die Würdigung der Zeugenaus- sage zurückkommt, kann auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.5 vom 31. Mai 2017, E. 4.3.2, verwiesen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers geben keinen Anlass, die Zeugenaussage anders zu würdigen.

E. 3.6.11 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit E. 4.4.1 des angefoch- tenen Entscheids eine Verletzung der Art. 9 BV sowie Art. 3, 6 und 10 StPO, indem sich die Vorinstanz auf Einvernahmeprotokolle stütze, die unverwert- bar seien, weil er der Zeugin keine Fragen zu den ihr vorgelegten Unterla- gen habe stellen können (act. 1 S. 16).

Wie bereits die Vorinstanz – zutreffend, auch wenn der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden ist (act. 1 S. 15) – in Erinnerung ruft, ist die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begrün- den, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. schon oben E. 3.6.8). Die Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die geltend gemachten Umstände der Einvernahme lassen deren Verwertbarkeit nicht zum Vorn-

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herein als ausgeschlossen erscheinen. Insbesondere erhielt der Beschwer- deführer anlässlich der Einvernahme am 25. Oktober 2018 Gelegenheit, der Zeugin Fragen zu stellen, worauf er verzichtet hat (KZM 19 86, blauer Beilageordner, Lasche 1, Einvernahme vom 25. Oktober 2018, S. 12 Rz. 14 ff.).

E. 3.6.12 Hinsichtlich der zum wiederholten Male geltend gemachten fehlenden schweizerischen Gerichtsbarkeit (act. 1 S. 17) kann insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 3.5 ver- wiesen werden.

E. 3.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt insge- samt als unbegründet.

4.

E. 4 Aufl. 2019, Art. 264k StGB N. 15, 38 f.).

E. 4.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist je- doch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die be- schuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertre- tend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlos- sen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmen- der Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleis- teten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurech- nen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.w.H.).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, sie habe die Fluchtgefahr im letzten Entscheid mit Hinweis auf die Rechtsmittelverfahren bejaht und es bestünde zum ge- genwärtigen Zeitpunkt kein Anlass, die Fluchtgefahr anders zu beurteilen.

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E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, da kein genügender Tatverdacht be- stehe, dass er die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe, bestehe auch keine Fluchtgefahr (act. 1 S. 18).

E. 4.4 Nachdem der dringende Tatverdacht vorstehend bejaht worden ist, verfängt das Argument des Beschwerdeführers nicht. Auch unter Berücksichtigung der inzwischen wieder angewachsenen Dauer der geleisteten prozessualen Haft besteht zurzeit kein Anlass, die Fluchtgefahr anders als die Vorinstanz zu beurteilen.

E. 4.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.

E. 5 Dezember 2016 E. 2.3, wonach nicht zu beanstanden war, dass auf be- reits [aus einem früheren Haftbeschwerdeverfahren] bekannte und bei den Akten befindende Aussagen abgestellt worden war).

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E. 5.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträch- tigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefähr- den. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisheri- gen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwi- schen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkre- ten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Ver- dunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung be- drohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straf- taten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 m.w.H.).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, sie habe die Kollusionsgefahr in ihrem letzten Entscheid mit Hinweis auf die Rechtsmittelverfahren bejaht. Die entspre- chenden Erwägungen hätten nach wie vor Geltung. Die Annahme des Be- schwerdeführers, mit der Publikation des jüngsten Bundesgerichtsurteils in der Sache im Internet seien sämtliche in Frage kommenden Zeugen erkannt und beeinflusst, leuchte nicht ein. Die Haft diene sodann nicht der Verhinde- rung von Kollusionshandlungen Dritter, sondern von Kollusionshandlungen des Beschwerdeführers. Die Würdigung der Aussagen von Auskunftsperso- nen und Zeugen werde jedoch selbstverständlich in Kenntnis der Pressebe- richterstattung zu erfolgen haben.

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E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne keine Kollusionsgefahr be- stehen, da kein genügender Tatverdacht bestehe, dass er die ihm vorgewor- fenen Taten begangen habe. Im Übrigen seien seine Verteidigungsrechte gemäss Art. 32 Abs. 2 BV verletzt, nachdem die nächsten einzuvernehmen- den Zeugen öffentlich bekannt seien (act. 1 S. 18).

E. 5.4 Nachdem der dringende Tatverdacht vorstehend bejaht worden ist, verfängt das Argument des Beschwerdeführers, mangels Tatverdacht könne keine Kollusionsgefahr bestehen, nicht. Sodann gilt es bei der Beurteilung der Kol- lusionsgefahr zwar auch zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren inzwi- schen nicht mehr in einem frühen Stadium befindet. Allerdings stehen nach wie vor noch mehrere Einvernahmen aus, von denen wesentliche Erkennt- nisse zu erwarten sind (vgl. vorn E. 3.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 4.3). Der geltend gemachte Um- stand, die nächsten einzuvernehmenden Zeugen seien öffentlich bekannt, stellt keinen Grund dar, die Kollusionsgefahr zu verneinen. Es besteht des- halb zurzeit kein Anlass, die Kollusionsgefahr anders zu würdigen als die Vorinstanz.

E. 5.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessu- aler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der unter- suchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt (BGE 144 IV 113 E. 3.1 m.w.H.).

6.2 Die Vorinstanz hat erwogen, Art. 264k Abs. 1 i.V.m. 264a Abs. 1 StGB sehe eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor. Der Beschwerdeführer befinde sich nun seit etwas mehr als zwei Jahren in Haft. Selbst bei einer Verlängerung der Haft um sechs Monate drohe noch keine Überhaft. Sie vermöge sich der zugegebenermassen knapp gehaltenen Begründung der Beschwerdegegnerin gerade noch anzuschliessen. Das Strafverfahren sei

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komplex, werde ausgesprochen aufwändig geführt und es seien Beweiser- hebungen im In- und Ausland (Senegal, USA, Gambia) in verschiedenen Sprachen ausstehend. Zudem bestünden mannigfaltige Abhängigkeiten von ausländischen Behörden. Mit Blick auf die im Verurteilungsfall drohende Min- deststrafe von fünf Jahren erscheine eine weitere Verlängerung um sechs Monate als gerechtfertigt.

6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts der Unschuldsvermutung des Art. 10 StPO könne höchstens von einem dringenden Tatverdacht der fahrlässigen Begehung i.S.v. Art. 264k Abs. 1 Satz 2 StGB ausgegangen werden, mithin höchstens von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Selbst bei einer vorsätzlichen Begehung i.S.v. Art. 264k Abs. 1 Satz 1 StGB stehe höchstens die Strafdrohung des privilegierten Tatbe- stands von Art. 264a Abs. 3 StGB im Raum, mithin eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Schliesslich werde bei einer weiteren Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate der Ausnahmecharakter der Verlän- gerung um mehr als drei Monate verkannt und Art. 227 Abs. 7 StPO verletzt (act. 1 S. 19 f.).

6.4 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1B_465/2018 vom 2. November 2018 in der E. 4.3 erwogen, es bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt und den Tatbestand von Art. 264k Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB erfüllt hat. Der Beschwerde- führer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen würde. Im Fall einer Verurteilung wäre mithin jedenfalls mit einer Frei- heitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu rechnen. Der Beschwerdeführer befin- det sich nunmehr gut 25 Monate in Haft. Die Untersuchungshaft erweist sich in zeitlicher Hinsicht weiterhin als verhältnismässig. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Aus- nahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Solche Ausnahmefälle können beispielsweise gegeben sein, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist, oder im Falle langwieriger Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesge- richts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 4.4 m.w.H.). Im Hinblick auf die umfangreichen, noch ausstehenden Untersuchungshandlungen, insbe- sondere die rechtshilfeweisen Einvernahmen, ist die Verlängerung der Un- tersuchungshaft um sechs Monate nicht zu beanstanden.

6.5 Ersatzmassnahmen, die den Untersuchungszweck trotz Flucht- und Kollusi- onsgefahr sicherstellen könnten, sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine denkbar.

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6.6 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Flucht- und Kol- lusionsgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung des Rechtsanwalts Philippe Currat als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren (BP.2019.24, act. 1 S. 2, 4).

8.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person be- schwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechts- beistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Die unentgeltliche Rechtspflege kann bei Haftbeschwerden von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. zuletzt u.a. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 9.2 m.w.H.).

8.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, ist zu bezweifeln, dass die Gewinnaussichten überhaupt als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Frage muss aber nicht vertieft werden, weil das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers bereits aus dem Grund abzuweisen ist, dass sich aus der Verweisung auf die eingereichte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2017 betreffend amtliche Verteidigung (BP.2019.24, act. 1.1) sowie das eingereichte Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege im Verfahren SV.17.0026, das vom 17. Oktober 2017 datiert (BP.2019.24, act. 1.2), und aus dem geltend gemachten Umstand, dass sich

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seine finanziellen Verhältnisse seither nicht geändert hätten (BP.2019.24, act. 1 S. 4), klar nicht erschliesst, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, für die durch das vorliegende Verfahren verur- sachten Kosten aufzukommen (vgl. bereits Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2018.6 vom 25. September 2018 E. 5.3 und das hierzu ergangene Urteil des Bundesgerichts 1B_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 6).

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

E. 10 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin, vorerst für drei Monate von einer voll- ständigen oder auszugsweisen Publikation des Beschwerdeentscheids ab- zusehen bzw. eine solche nur in Rücksprache mit der Verfahrensleitung vor- zunehmen, ist zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat des Bun- desstrafgerichts weiterzuleiten (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisations- reglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grund- sätze der Information [SR 173.711.33] i.V.m. Art. 63 Abs. 3 StBOG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Das Gesuch um Aufschub der Publikation wird zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. März 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

2. KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGE- RICHT, Vorinstanz

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); Abweisung des Haftentlassungsge- suchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO); Verfahrens- kosten (Art. 422 ff. StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2019.3 Nebenverfahren: BP.2019.24

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, er- öffnete am 26. Januar 2017 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verbre- chen gegen die Menschlichkeit, eventuell wegen anderer noch zu bestim- mender Verbrechen. Gleichentags wurde A. festgenommen. Am 28. Januar 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-See- land gegen A. Untersuchungshaft bis zum 25. April 2017 an.

B. Am 3. Februar 2017 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») die Strafuntersuchung gegen A..

C. Die von A. gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be- schluss BH.2017.1 vom 24. Februar 2017 ab. Dieser Beschluss blieb unan- gefochten.

D. Mit Entscheid vom 2. Mai 2017 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG BE») die Untersuchungs- haft um drei Monate, das heisst bis zum 25. Juli 2017. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit Beschluss BH.2017.5 vom 31. Mai 2017 ab. Das Bundesgericht wies die von A. gegen den Beschluss erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_271/2017 vom 16. August 2017 ab.

E. Mit Entscheid vom 31. Juli 2017 verlängerte das ZMG BE die Untersu- chungshaft um weitere drei Monate, das heisst bis zum 25. Oktober 2017. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2017.6 vom 29. August 2017 ab. Das Bundesgericht wies die von A. gegen den Beschluss erhobene Be- schwerde mit Urteil 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 ab, soweit darauf einzutreten war.

F. Mit Entscheid vom 1. November 2017 verlängerte das ZMG BE die Untersu- chungshaft um weitere drei Monate, das heisst bis zum 25. Januar 2018. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2017.11 vom 6. Dezember 2017 ab.

- 3 -

Das Bundesgericht trat auf die von A. gegen den Beschluss erhobene Be- schwerde mit Urteil 1B_9/2018 vom 29. Januar 2018 nicht ein.

G. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 wies das ZMG BE ein von A. einge- reichtes Haftentlassungsgesuch ab. Auf die von A. dagegen erhobene Be- schwerde trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be- schluss BH.2018.1 vom 17. Januar 2018 nicht ein. Dieser Beschluss blieb unangefochten.

H. Mit Entscheid und Berichtigung vom 29. Januar 2018 verlängerte das ZMG BE die Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, das heisst bis zum

25. Juli 2018. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

I. Mit Entscheid vom 30. Juli 2018 wies das ZMG BE ein von A. eingereichtes Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die gegenüber A. angeordnete Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, das heisst bis am 25. Januar

2019. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2018.5 vom 28. August 2018 ab. Das Bundesgericht wies die von A. gegen den Beschluss erhobene Be- schwerde mit Urteil 1B_465/2018 vom 2. November 2018 ab, soweit darauf einzutreten war.

J. Am 21. Januar 2019 stellte die BA beim ZMG BE ein Gesuch um Verlänge- rung der Untersuchungshaft um weitere sechs Monate bis zum 25. Juli 2019 (KZM 19 86, nicht paginiert). Gleichentags liess A. bei der BA ein Gesuch um Haftentlassung stellen, das die BA am 23. Januar 2019 an das ZMG BE weiterleitete, verbunden mit dem Antrag auf Abweisung (KZM 19 95, nicht paginiert). Mit Stellungnahmen je vom 28. Januar 2019 liess A. sowohl zum Haftverlängerungsgesuch der BA als auch zum Antrag der BA auf Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs Stellung nehmen (KZM 19 86, nicht pagi- niert; KZM 19 95, nicht paginiert). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 verei- nigte das ZMG BE die beiden Verfahren (KZM 19 86, nicht paginiert).

K. Mit Entscheid vom 4. Februar 2019 wies das ZMG BE das Haftentlassungs- gesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis am 25. Juli 2019. Die Kosten für den Entscheid wurden auf Fr. 2'400.– bestimmt und der BA in Rechnung gestellt (act. 1.2).

- 4 -

L. Gegen den Entscheid vom 4. Februar 2019 gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Beschwerde vom 15. Februar 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

A la forme

1. Recevoir le présent recours.

Au préalable

1. Admettre A. au bénéfice de l'assistance judiciaire et nommer à la défense de ses intérêts l'avocat soussigné.

Au fond

1. Annuler l'Ordonnance rendue par le Tribunal cantonal des mesures de contrainte, sous référence KZM 19 86/KZM 19 95, le 4 février 2019, notifiée le 5 février 2019.

2. Rejeter la demande de prolongation de la détention du Ministère public de la Confédéra- tion, du 21 février 2019.

3. Ordonner la mise en liberté immédiate d’A..

4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'ins- tance.

Subsidiairement

1. Annuler l'Ordonnance rendue par le Tribunal cantonal des mesures de contrainte, sous référence KZM 19 86/KZM 19 95, le 4 février 2019, notifiée le 5 février 2019.

2. Renvoyer la cause au Tribunal cantonal des mesures de contrainte pour qu'il statue à nouveau.

3. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'ins- tance.

M. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 übermittelte das ZMG BE die Akten KZM 17 540, KZM 17 1006, KZM 17 1391, KZM 17 1643, KZM 18 103, KZM

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18 1032, KZM 18 1055, KZM 19 86 sowie KZM 19 95 und teilte gleichzeitig mit, dass es auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte (act. 3).

N. Die BA reichte mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2019 ihre Verfah- rensakten ein, in dem Umfang, in welchem den Parteien Akteneinsicht ge- währt werden kann, sowie diejenigen Akten, welche als Beilage dem Haft- verlängerungsgesuch vom 21. Januar 2019 beim ZMG BE eingereicht wor- den sind. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4).

O. Mit Beschwerdereplik vom 28. Februar 2019 lässt A. an seiner Beschwerde festhalten (act. 6). Sie wurde der BA und dem ZMG BE mit Schreiben vom

1. März 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit beurteilt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3 StBOG). Ein Rechtsmittel ergreifen kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwer- debefugnis nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschütz- ten Interessen (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.4; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1 m.w.H.).

1.2 Soweit der angefochtene Entscheid die Kosten für denselben auf Fr. 2'400.– bestimmt und der Beschwerdegegnerin in Rechnung stellt, handelt es sich um einen reinen Kostenverteilerentscheid zwischen dem Bund und dem Kannton Bern (vgl. Art. 65 Abs. 4 StBOG). Daraus ergibt sich für den Be- schwerdeführer keine unmittelbare persönliche Betroffenheit, sondern höchstens eine mittelbare persönliche Betroffenheit, weil ihm die der Be-

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schwerdegegnerin in Rechnung gestellten Kosten des Entscheids gegebe- nenfalls im Endentscheid (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO) als Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 StPO) auferlegt werden könnten (vgl. Art. 426 StPO). Der Be- schwerdeführer wird seine Einwände gegen die der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Kosten des angefochtenen Entscheids (act. 1 S. 20) vorbringen können, wenn sie ihm später tatsächlich auferlegt werden sollten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.1 vom 17. Januar 2018 E.4.2 m.w.H.). Vorliegend ist darauf nicht einzutreten.

1.3 Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen keinen Anlass zu Bemer- kungen. Auf die Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen teil- weise einzutreten.

2.

2.1 Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn einerseits die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und andererseits ein besonderer Haftgrund vorliegt. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl das Vorliegen des dringenden Tat- verdachts (act. 1 S. 6 ff.) als auch das Vorliegen der Flucht- und Kollusions- gefahr (act. 1 S. 18). Ausserdem erweise sich die Untersuchungshaft als un- verhältnismässig (act. 1 S. 19 f.).

3.

3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahr- scheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten be- steht und keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezo- gen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Be- ginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmen- der Verfahrensdauer grundsätzlich zu konkretisieren und zu verstärken. Al- lerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung

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besteht (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.3 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2 m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegen- satz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfra- gen vorzunehmen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.).

3.2 Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, als ehemaliger Generalinspektor der gambischen Polizei bzw. als ehemaliger Innenminister der Republik Gambia unter dem Regime von Yahya Jammeh zwischen 2006 und September 2016 für Folterhandlungen und Handlungen gegen die sexuelle Integrität in Gam- bia durch ihm unterstellte Polizeikräfte, ihm unterstelltes Gefängnispersonal oder diesen nahestehenden Gruppen (namentlich die sog. «Junglers») ver- antwortlich zu sein.

3.3 Das Bundesgericht erachtete zuletzt in seinem Urteil 1B_465/2018 vom

2. November 2018, E. 3, insbesondere E. 3.7, die Annahme des dringenden Tatverdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die Beschwer- dekammer in ihrem Beschluss BH.2018.5 vom 28. August 2018, E. 5, insbe- sondere E. 5.5, nicht als willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig, wo- rauf verwiesen wird (vgl. zur prozessualen Zulässigkeit der Verweisung auf frühere Entscheide in Haftüberprüfungsverfahren Urteile des Bundesge- richts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 5; 1B_47/2009 vom 16. März 2009 E. 2.7.2; BEELER, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungs- haftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2016, S. 134; FORS- TER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 227 StPO N. 6 Fn. 35).

3.4 Seit dem letzten Haftverlängerungsverfahren sind namentlich folgende wei- teren Elemente hinzugekommen:

Den Schilderungen von B., die zwischen April und Oktober 2018 anlässlich mehrerer Termine als Zeugin von der Beschwerdegegnerin befragt wurde (KZM 19 86, blauer Beilageordner, Lasche 1), lassen sich insbesondere Hin- weise auf im Jahr 2016 an C., D. und E. in Gambia begangene Folterhand- lungen, im Jahr 2016 an C. und D. in Gambia begangene Handlungen gegen die sexuelle Integrität und zwischen 2013 und 2016 an zahlreichen anderen Zivilpersonen in Gambia begangene Folterhandlungen entnehmen. Ausser- dem ergeben sich daraus Hinweise, dass dem Beschwerdeführer als Innen- minister de facto auch die National Intelligence Agency (nachfolgend «NIA») unterstellt war, in deren Gewahrsam entsprechende mutmassliche Handlun- gen erfolgten.

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Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. August 2018 (KZM 19 86, blauer Beilageordner, Lasche 2) wurden ihm namentlich Kopien von Handnotizen, die am 26. Januar 2017 im Asylzentrum sichergestellt wor- den waren, und von einem Dokument, das er im Asylverfahren als Beweis- mittel eingegeben hatte, vorgelegt. Auf diverse Vorhalte, wonach sich aus den Unterlagen namentlich eigene Notizen über seine Karriereschritte, über Namen mutmasslicher Mitglieder der sog. «Junglers», über Ereignisse, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, und über Direktiven des Präsidenten an den Beschwerdeführer ergäben, äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Aus den Vorhalten ergeben sich insbesondere Hinweise, dass die dem Beschwerdeführer unterstehenden Polizeibehörden mit der NIA zusammen- arbeiteten, dass der Beschwerdeführer als Innenminister direkt vom Präsi- denten Befehle erhielt und ausführte und dass der Beschwerdeführer als In- nenminister spätestens ab 14. April 2016 über das Vorgehen gegen die An- hänger der oppositionellen UDP und spätestens im Juni 2016 über die To- desursache und -umstände von F. informiert war.

3.5 Die neuen Elemente lassen die Verdachtslage weiter verdichtet erscheinen, nicht nur hinsichtlich begangener Folterhandlungen an einzelnen Personen, sondern auch hinsichtlich der Zurechenbarkeit. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhält, ist es noch naheliegender geworden, dass der Beschwerde- führer Einfluss auf die (Folter-)Handlungen der NIA und der sog. «Junglers» nehmen konnte.

Die Beschwerdegegnerin gibt an, eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu den aus der Auswertung seiner Mobiltelefone gewonnenen Erkenntnisse sei demnächst vorgesehen. Sie lege das Hauptgewicht der Untersuchung derzeit auf die Identifikation potentieller Zeugen und Auskunftspersonen im Ausland, deren rechtshilfeweise Einvernahme sowie die rechtshilfeweise Er- hebung weiterer Sachbeweise. Hierzu müssten das Rechtshilfeersuchen an Deutschland vom 7. September 2018 (u.a. Einvernahme eines weiteren Zeu- gen) und das Rechtshilfeersuchen an Gambia vom 19. Dezember 2018 (Ein- sicht in hängige und abgeschlossene/sistierte gambische Strafverfahren vor Ort in Gambia), welches insbesondere der Identifikation weiterer Zeu- gen/Auskunftspersonen diene, vollzogen werden. Hinsichtlich der zwei Rechtshilfeersuchen an Gambia (neben der bereits erwähnten Akteneinsicht ausserdem Auskunft über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers) könne derzeit nicht abgeschätzt werden, ob und wann mit deren Gewährung gerechnet werden kann. Des Weiteren seien die Einvernahmen von drei Pri- vatklägerinnen weiterhin ausstehend. Eine erste mehrtägige Einvernahme einer dieser Privatklägerinnen sollte inzwischen stattgefunden haben (KZM

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19 86, nicht paginiert, Haftverlängerungsgesuch, S. 8), ebenso die rechtshil- feweise Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers (KZM 19 86, nicht paginiert, Haftverlängerungsgesuch, S. 3; KZM 19 86, blauer Beilageordner, Lasche 6 [entsprechendes Rechtshilfeersuchen]).

Vor dem Hintergrund der internationalen Dimension der Untersuchung und des spezifischen Tatvorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist ein langwieriges Verfahren unvermeidlich. Darauf wurde bereits in den vo- rangehenden Verfahren hingewiesen. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu ha- ben, kann deshalb auch nach über zwei Jahre andauernder Untersuchung weiterhin bejaht werden.

3.6

3.6.1 Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet:

3.6.2 Der Beschwerdeführer rügt einmal eine Verletzung der Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK, Art. 31 Abs. 1 BV sowie Art. 6 und 10 StPO, indem der angefochtene Entscheid in E. 4.2.1 eine Erwägung aufnehme, die einfach von Entscheid zu Entscheid ständig wiederholt, aber nicht überprüft werde (act. 1 S. 6 ff.).

In E. 4.2.1 gibt der angefochtene Entschied auf gut sechs Zeilen wieder, wessen die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer (bisher) verdächtigt (vgl. auch vorn E. 3.2). Die Erwägung bildet Ausgangspunkt der nachfol- gende Überprüfung des Tatverdachts, die auf die gesetzlichen Grundlagen (a.a.O., E. 4.2.2), namentlich das jüngste Bundesgerichtsurteil in der Sache (a.a.O., E. 4.2.3), die Begründung der Beschwerdegegnerin im Haftverlän- gerungsgesuch (a.a.O., E. 4.3), die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Haftverlängerungsgesuch (a.a.O., E. 4.4) sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers im Haftentlassungsverfahren (a.a.O., E. 4.5) Bezug nimmt und sich über knapp sechseinhalb Seiten des angefochtenen Ent- scheids erstreckt.

Angesichts dessen erschliesst sich nicht, inwiefern sich die Vorinstanz einer wirksamen Überprüfung des Tatverdachts verweigere und damit die Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK, Art. 31 Abs. 1 BV sowie Art. 6 und 10 StPO verletze.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, we- der die NIA noch die sog. «Junglers» seien ihm de iure unterstellt gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlende formelle Vorgesetztenstellung eine Erfüllung des Tatbestands von Art. 264k i.V.m. Art. 264a StGB nicht

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ausschliesst (vgl. BGE 143 IV 316 E. 4.7 m.w.H.; FIOLKA, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 264k StGB N. 15, 38 f.).

3.6.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK so- wie Art. 29 und 31 Abs. 1 BV, indem der angefochtene Entscheid in E. 4.2.3 auf den Umstand verweise, dass das Bundesgericht den dringenden Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer in früheren Urteilen bestätigt hat (act. 1 S. 8).

In E. 4.2.3 verweist der angefochtene Entscheid darauf, dass das Bundes- gericht den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bereits mehrfach bestätigt habe und gibt die diesbezüglichen Erwägungen des Ur- teils des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 zusammen- gefasst wieder.

Inwiefern sich die Vorinstanz auch damit einer wirksamen Überprüfung des Tatverdachts verweigere und damit die Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK sowie Art. 29 und 31 Abs. 1 BV verletze, ist nicht nachvollziehbar.

3.6.4 Im Zusammenhang mit E. 4.2.3 des angefochtenen Entscheids rügt der Be- schwerdeführer eine Verletzung der Art. 3 Abs. 2 lit. a–c und Art. 227 Abs. 2 StPO, indem die Vorinstanz auf Aussagen des UN-Sonderberichterstatters Bezug nehme, die dem Haftverlängerungsgesuch nicht beigelegt worden seien (act. 1 S. 8 f.).

Das Argument des Beschwerdeführers – das er auch in seiner Replik vor- bringt, in der er zusätzlich eine Verletzung der Art. 12, Art. 13, Art. 16, Art. 18 Abs. 1 und Art. 100 StPO sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf recht- liches Gehör rügt (act. 6) –, die Vorinstanz dürfe sich im Haftüberprüfungs- verfahren einzig und allein auf das Haftverlängerungsgesuch und die diesem beigelegten Akten stützen, ist nicht nachvollziehbar. Im Haftüberprüfungs- verfahren kann das Zwangsmassnahmengericht zur Entscheidbegründung auf den Haftanordnungs- und/oder frühere Haftüberprüfungsentscheide ver- weisen (vgl. vorn E. 3.3 mit Hinweisen). Dass diese Möglichkeit der Verwei- sung auf den Haftanordnungs- und/oder frühere Haftüberprüfungsent- scheide die Möglichkeit miteinschliesst, auf die diesen zugrundeliegenden, dem Beschwerdeführer im Übrigen bekannten Akten zu verweisen, erscheint selbstverständlich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_412/2016 vom

5. Dezember 2016 E. 2.3, wonach nicht zu beanstanden war, dass auf be- reits [aus einem früheren Haftbeschwerdeverfahren] bekannte und bei den Akten befindende Aussagen abgestellt worden war).

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3.6.5 Nochmals im Zusammenhang mit E. 4.2.3 des angefochtenen Entscheids rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 3, 6 und 10 StPO, indem die Vorinstanz den Bericht und die Aussagen des UN-Berichterstatters falsch würdige (act. 1 S. 9 f.). Das Bundesgericht hat die betreffende Beweiswürdi- gung als ohne Weiteres haltbar bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 3.7). Der Beschwerdeführer bringt (auch) vorliegend nichts vor, was die Beweiswürdigung in Frage stellen würde.

3.6.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit E. 4.2.3 ein weiteres Mal die Verletzung der Art. 3 Abs. 2 lit. a–c und Art. 227 Abs. 2 StPO, indem die Vorinstanz auf Aussagen einer Auskunftsperson Bezug nehme, die dem Haftverlängerungsgesuch nicht beigelegt worden seien (act. 1 S. 10). Hierzu kann auf bereits gemachte Erwägungen verwiesen wer- den (vgl. vorn E. 3.6.4).

3.6.7 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 9 BV sowie Art. 3, 6 und 10 StPO, indem in E. 4.3 des angefochtenen Entscheids auf persönliche Un- terlagen Bezug genommen werde, deren Erhebung und Eingang in das Strafverfahren nicht nachvollziehbar sei. Ein Grossteil der Unterlagen sei we- der beschlagnahmt, noch in den Akten, noch dem Beschwerdeführer zurück- gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe sich zu den Unterlagen nicht geäussert. Die Interpretation der handschriftlichen Notizen sei reine Fantasie (act. 1 S. 10 f.).

Gemäss Vorhalt in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. August 2018 (KZM 19 86, blauer Beilageordner, Lasche 2) sei die Bundeskriminal- polizei am 10. Februar 2017 von der Beschwerdegegnerin beauftragt wor- den, die sich damals noch bei der Kantonspolizei Bern befindenden persön- lichen Gegenstände, welche am 26. Januar 2017 im Asylzentrum sicherge- stellt worden seien, abzuholen (vgl. Bericht der Bundeskriminalpolizei vom

16. Februar 2017, SV.17.0026, pag. 08-001-0037 ff.). Unter den übernom- menen Sicherstellungen der Kantonspolizei Bern habe sich u.a. ein Koffer befunden (Asservat Nr. 14; vgl. Hausdurchsuchungsbefehl vom 26. Januar 2017 und entsprechende Protokolle, SV.17.0026, pag. 08-001-0001 ff.). Die Bundeskriminalpolizei habe den Inhalt des Koffers thematisch gebündelt und danach individuelle Unterasservaten-Nrn. vergeben (vgl. Bericht der Bun- deskriminalpolizei vom 10. April 2018, SV.17.0026, pag. 10-001-0246 ff.). Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich der Einvernahme der Beschlag- nahmebefehl vom 28. August 2018 (vgl. Beschlagnahmebefehl vom 28. Au- gust 2018, SV.17.0026, pag. 08-001-0060 ff.) ausgehändigt sowie diverse

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der Asservate vorgelegt und der Beschwerdeführer wurde mit der (vorläufi- gen) Interpretation der Asservate durch die Beschwerdegegnerin konfron- tiert.

Inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang Art. 9 BV sowie Art. 3, 6 und 10 StPO verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.

3.6.8 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 3, 6 und 10 StPO, indem der angefochtene Entscheid in E. 4.3.2 auf Aussagen der Zeugin Bezug nehme, die nicht verwertbar seien (act. 1 S. 11).

Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.11 vom 6. Dezember 2017 m.w.H.). Die Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, was bereits auf entsprechende Rüge des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde.

3.6.9 Im Zusammenhang mit E. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids rügt der Be- schwerdeführer sodann eine Verletzung der Art. 9 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a–c, 4 und 10 StPO, indem die Aussagen der Zeugin, die sich als un- glaubwürdig erweise, zur Begründung des Tatverdachts herangezogen wür- den (act. 1 S. 11 ff.).

Es ist daran zu erinnern, dass bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen ist. Zu Details der Beweiswürdigung, die dem Sachrichter vor- behalten bleibt, hat sich weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Be- schwerdekammer vorgreifend und verfrüht zu äussern. Der vom Beschwer- deführer sinngemäss geltend gemachte Umstand, dass die Zeugin nament- lich ausgesagt hat, C. habe erwähnt, dass sie von ganz jungen Männern vergewaltigt worden sei; diese seien jünger als ihre eigenen Kinder gewesen (KZM 19 86, blauer Beilageordner, Lasche 1, Einvernahme vom 23. Oktober 2018, S. 5 Rz. 30–31), C. selbst aber eine Vergewaltigung nie erwähnt habe, insbesondere auch nicht in ihrer Strafanzeige, vermag die Glaubwürdigkeit der Zeugin – zumindest in diesem Stadium des Verfahrens – nicht zu er- schüttern.

3.6.10 Nochmals im Zusammenhang mit E. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 9 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a–c, 4 und 10 StPO, indem die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der

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Name eines befragten Zeugen im «NIA Medical Clinic Record Book» er- scheine, unhaltbare Schlüsse ziehe. Die Vorinstanz ignoriere das Entlas- tende der Zeugenaussage (act. 1 S. 14 f.).

Die Vorinstanz verweist in E. 4.3.2 auf die Begründung des Haftverlänge- rungsgesuchs der Beschwerdegegnerin, wonach das erhaltene «NIA Me- dical Clinic Record Book» die Aussagen des betreffenden Zeugen stütze, der angegeben habe, nach dem erwähnten Putschversuch verhaftet und von der NIA gefoltert worden zu sein.

Der betreffende Zeuge hat ausgesagt, im Nachgang zum Putschversuch vom 30. November 2014, am 2. Januar 2015 verhaftet worden zu sein und bis zum 30. März 2015 im NIA Hauptquartier untergebracht gewesen und insbesondere geschlagen worden zu sein (SV.17.0026, pag. 12-002- 0028 ff.). Aus dem «NIA Medical Clinic Record Book» ergeben sich Hin- weise, dass er am 4. März und am 26. März 2015 bei der NIA medizinisch versorgt wurde (KZM 19 86, blauer Beilageordner, Lasche 1, Einvernahme vom 24. Oktober 2018, S. 12 f.). Inwiefern der Schluss der Vorinstanz, aber darüber hinaus auch der Schluss der Beschwerdegegnerin im Haftverlän- gerungsgesuch, wonach an der Echtheit der handschriftlichen Aufzeich- nungen mithin keine Zweifel bestünden, unhaltbar sein könnte, ist nicht er- sichtlich. Soweit der Beschwerdeführer auf die Würdigung der Zeugenaus- sage zurückkommt, kann auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.5 vom 31. Mai 2017, E. 4.3.2, verwiesen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers geben keinen Anlass, die Zeugenaussage anders zu würdigen.

3.6.11 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit E. 4.4.1 des angefoch- tenen Entscheids eine Verletzung der Art. 9 BV sowie Art. 3, 6 und 10 StPO, indem sich die Vorinstanz auf Einvernahmeprotokolle stütze, die unverwert- bar seien, weil er der Zeugin keine Fragen zu den ihr vorgelegten Unterla- gen habe stellen können (act. 1 S. 16).

Wie bereits die Vorinstanz – zutreffend, auch wenn der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden ist (act. 1 S. 15) – in Erinnerung ruft, ist die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begrün- den, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. schon oben E. 3.6.8). Die Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die geltend gemachten Umstände der Einvernahme lassen deren Verwertbarkeit nicht zum Vorn-

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herein als ausgeschlossen erscheinen. Insbesondere erhielt der Beschwer- deführer anlässlich der Einvernahme am 25. Oktober 2018 Gelegenheit, der Zeugin Fragen zu stellen, worauf er verzichtet hat (KZM 19 86, blauer Beilageordner, Lasche 1, Einvernahme vom 25. Oktober 2018, S. 12 Rz. 14 ff.).

3.6.12 Hinsichtlich der zum wiederholten Male geltend gemachten fehlenden schweizerischen Gerichtsbarkeit (act. 1 S. 17) kann insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 3.5 ver- wiesen werden.

3.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt insge- samt als unbegründet.

4.

4.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist je- doch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die be- schuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertre- tend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlos- sen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmen- der Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleis- teten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurech- nen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.w.H.).

4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, sie habe die Fluchtgefahr im letzten Entscheid mit Hinweis auf die Rechtsmittelverfahren bejaht und es bestünde zum ge- genwärtigen Zeitpunkt kein Anlass, die Fluchtgefahr anders zu beurteilen.

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4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, da kein genügender Tatverdacht be- stehe, dass er die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe, bestehe auch keine Fluchtgefahr (act. 1 S. 18).

4.4 Nachdem der dringende Tatverdacht vorstehend bejaht worden ist, verfängt das Argument des Beschwerdeführers nicht. Auch unter Berücksichtigung der inzwischen wieder angewachsenen Dauer der geleisteten prozessualen Haft besteht zurzeit kein Anlass, die Fluchtgefahr anders als die Vorinstanz zu beurteilen.

4.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträch- tigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefähr- den. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisheri- gen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwi- schen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkre- ten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Ver- dunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung be- drohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straf- taten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 m.w.H.).

5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, sie habe die Kollusionsgefahr in ihrem letzten Entscheid mit Hinweis auf die Rechtsmittelverfahren bejaht. Die entspre- chenden Erwägungen hätten nach wie vor Geltung. Die Annahme des Be- schwerdeführers, mit der Publikation des jüngsten Bundesgerichtsurteils in der Sache im Internet seien sämtliche in Frage kommenden Zeugen erkannt und beeinflusst, leuchte nicht ein. Die Haft diene sodann nicht der Verhinde- rung von Kollusionshandlungen Dritter, sondern von Kollusionshandlungen des Beschwerdeführers. Die Würdigung der Aussagen von Auskunftsperso- nen und Zeugen werde jedoch selbstverständlich in Kenntnis der Pressebe- richterstattung zu erfolgen haben.

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5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne keine Kollusionsgefahr be- stehen, da kein genügender Tatverdacht bestehe, dass er die ihm vorgewor- fenen Taten begangen habe. Im Übrigen seien seine Verteidigungsrechte gemäss Art. 32 Abs. 2 BV verletzt, nachdem die nächsten einzuvernehmen- den Zeugen öffentlich bekannt seien (act. 1 S. 18).

5.4 Nachdem der dringende Tatverdacht vorstehend bejaht worden ist, verfängt das Argument des Beschwerdeführers, mangels Tatverdacht könne keine Kollusionsgefahr bestehen, nicht. Sodann gilt es bei der Beurteilung der Kol- lusionsgefahr zwar auch zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren inzwi- schen nicht mehr in einem frühen Stadium befindet. Allerdings stehen nach wie vor noch mehrere Einvernahmen aus, von denen wesentliche Erkennt- nisse zu erwarten sind (vgl. vorn E. 3.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 4.3). Der geltend gemachte Um- stand, die nächsten einzuvernehmenden Zeugen seien öffentlich bekannt, stellt keinen Grund dar, die Kollusionsgefahr zu verneinen. Es besteht des- halb zurzeit kein Anlass, die Kollusionsgefahr anders zu würdigen als die Vorinstanz.

5.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessu- aler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der unter- suchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt (BGE 144 IV 113 E. 3.1 m.w.H.).

6.2 Die Vorinstanz hat erwogen, Art. 264k Abs. 1 i.V.m. 264a Abs. 1 StGB sehe eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor. Der Beschwerdeführer befinde sich nun seit etwas mehr als zwei Jahren in Haft. Selbst bei einer Verlängerung der Haft um sechs Monate drohe noch keine Überhaft. Sie vermöge sich der zugegebenermassen knapp gehaltenen Begründung der Beschwerdegegnerin gerade noch anzuschliessen. Das Strafverfahren sei

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komplex, werde ausgesprochen aufwändig geführt und es seien Beweiser- hebungen im In- und Ausland (Senegal, USA, Gambia) in verschiedenen Sprachen ausstehend. Zudem bestünden mannigfaltige Abhängigkeiten von ausländischen Behörden. Mit Blick auf die im Verurteilungsfall drohende Min- deststrafe von fünf Jahren erscheine eine weitere Verlängerung um sechs Monate als gerechtfertigt.

6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts der Unschuldsvermutung des Art. 10 StPO könne höchstens von einem dringenden Tatverdacht der fahrlässigen Begehung i.S.v. Art. 264k Abs. 1 Satz 2 StGB ausgegangen werden, mithin höchstens von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Selbst bei einer vorsätzlichen Begehung i.S.v. Art. 264k Abs. 1 Satz 1 StGB stehe höchstens die Strafdrohung des privilegierten Tatbe- stands von Art. 264a Abs. 3 StGB im Raum, mithin eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Schliesslich werde bei einer weiteren Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate der Ausnahmecharakter der Verlän- gerung um mehr als drei Monate verkannt und Art. 227 Abs. 7 StPO verletzt (act. 1 S. 19 f.).

6.4 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1B_465/2018 vom 2. November 2018 in der E. 4.3 erwogen, es bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt und den Tatbestand von Art. 264k Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB erfüllt hat. Der Beschwerde- führer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen würde. Im Fall einer Verurteilung wäre mithin jedenfalls mit einer Frei- heitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu rechnen. Der Beschwerdeführer befin- det sich nunmehr gut 25 Monate in Haft. Die Untersuchungshaft erweist sich in zeitlicher Hinsicht weiterhin als verhältnismässig. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Aus- nahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Solche Ausnahmefälle können beispielsweise gegeben sein, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist, oder im Falle langwieriger Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesge- richts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 4.4 m.w.H.). Im Hinblick auf die umfangreichen, noch ausstehenden Untersuchungshandlungen, insbe- sondere die rechtshilfeweisen Einvernahmen, ist die Verlängerung der Un- tersuchungshaft um sechs Monate nicht zu beanstanden.

6.5 Ersatzmassnahmen, die den Untersuchungszweck trotz Flucht- und Kollusi- onsgefahr sicherstellen könnten, sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine denkbar.

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6.6 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Flucht- und Kol- lusionsgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung des Rechtsanwalts Philippe Currat als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren (BP.2019.24, act. 1 S. 2, 4).

8.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person be- schwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechts- beistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Die unentgeltliche Rechtspflege kann bei Haftbeschwerden von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. zuletzt u.a. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 9.2 m.w.H.).

8.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, ist zu bezweifeln, dass die Gewinnaussichten überhaupt als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Frage muss aber nicht vertieft werden, weil das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers bereits aus dem Grund abzuweisen ist, dass sich aus der Verweisung auf die eingereichte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2017 betreffend amtliche Verteidigung (BP.2019.24, act. 1.1) sowie das eingereichte Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege im Verfahren SV.17.0026, das vom 17. Oktober 2017 datiert (BP.2019.24, act. 1.2), und aus dem geltend gemachten Umstand, dass sich

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seine finanziellen Verhältnisse seither nicht geändert hätten (BP.2019.24, act. 1 S. 4), klar nicht erschliesst, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, für die durch das vorliegende Verfahren verur- sachten Kosten aufzukommen (vgl. bereits Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2018.6 vom 25. September 2018 E. 5.3 und das hierzu ergangene Urteil des Bundesgerichts 1B_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 6).

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

10. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin, vorerst für drei Monate von einer voll- ständigen oder auszugsweisen Publikation des Beschwerdeentscheids ab- zusehen bzw. eine solche nur in Rücksprache mit der Verfahrensleitung vor- zunehmen, ist zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat des Bun- desstrafgerichts weiterzuleiten (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisations- reglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grund- sätze der Information [SR 173.711.33] i.V.m. Art. 63 Abs. 3 StBOG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Das Gesuch um Aufschub der Publikation wird zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.

Bellinzona, 13. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesanwaltschaft - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts, brevi manu (unter Beilage einer Kopie von act. 4)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).