Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 24. September 2019 ein Strafverfah- ren gegen A. und B. Die Eröffnungsverfügung geht davon aus, dass die bei- den Beschuldigten und unbekannte weitere Personen als Mitglieder eines konspirativ operierenden Netzwerks sich der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht haben könnten (Akten BA, SV.19.1054, pag. 1 0001 f.).
B. Am 15. Juni 2023 nahm die Bundesanwaltschaft A. an seinem Wohnort vor- läufig fest, sie verhaftete auch B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 hielt die Bundesanwaltschaft die vorläufige Festnahme aufrecht und stellte gleich- zeitig beim Bezirksgericht Zürich den Antrag auf Anordnung von Unter- suchungshaft.
C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2023 ordnete das Bezirksgericht Zürich, Einzel- richter des Zwangsmassnahmengerichts, Untersuchungshaft für A. an; ebenso für B. (s. act. 4, Rz. 3).
D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 erhebt der Rechtsvertreter von A. Beschwer- de bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2023, die unverzügliche Freilassung seines Klienten zusammen mit der Anordnung eines Kontaktverbots zu B., einer Ausweis- und Schriftensperre sowie einer wöchentlichen Meldepflicht bei der Kantonspolizei als Haftersatzmassnahmen (act. 1).
E. Am 30. Juni 2023 reichte das Zwangsmassnahmengericht seine Akten ein und erklärte Verzicht auf Vernehmlassung (act. 3).
Die Bundesanwaltschaft reichte am 3. Juli 2023 den begründeten Antrag auf Abweisung der Beschwerde sowie die Strafverfahrensakten ein (act. 4).
Am 7. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (act. 6).
F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die verfügte Anordnung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist.
E. 2 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusions- gefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Wie andere Zwangs- massnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersu- chungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den glei- chen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht an erster Stelle geltend, dass der für die Haftanordnung notwendige dringende Tatverdacht nicht gegeben sei. Weiter hält er die Untersuchungshaft für unverhältnismässig, weil dem vom Zwangsmassnahmengericht seinem Entscheid einzige zugrunde gelegte spezifische Haftgrund der Kollusionsgefahr mit milderen Massnahmen be-
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gegnet werden könne. Der Beschwerdeführer verneint auch die von der Vorinstanz nicht geprüfte Fluchtgefahr (act. 1).
E. 4.1 Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahr- scheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung schei- tern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurtei- lung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Ver- dachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2020.7 vom 2. September 2020 E. 6.2). Allerdings dürfen die entspre- chenden Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2019.9 vom 4. September 2019 E. 5.1; BH.2019.3 vom 13. März 2019 E. 3.1). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tat- verdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m.w.H.).
E. 4.2 Zur Verdachtslage führt das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid (act. 1.1) aus, dass die im Haftantrag der Bundesanwaltschaft genannten Vorgänge isoliert für sich selbst genommen einen dringenden Tatverdacht nicht zu begründen vermöchten, die Umstände in Kombination aber doch eine ziemlich deutliche Sprache sprechen würden. B. sei zweimal mit grossen, im Auto in Geheimfächern mitgeführten Geldsummen bzw. Goldmengen polizeilich angehalten worden (1,114 Mio. Euro in Deutschland; 246‘500 Euro und 10 kg Gold in Italien), er habe bei einem observierten Tref- fen von zwei Mitgliedern einer italienischen kriminellen Organisation einen Rucksack mit unbekanntem Inhalt übernommen, er sei im zeitlichen Umfeld dieser Vorgänge jeweils mit dem Beschwerdeführer in Kontakt gestanden und der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass die Autos seiner Firma mit Geheimfächern ausgestattet seien. Es müsse deshalb von einem drin- genden Tatverdacht betreffend qualifizierte Geldwäscherei ausgegangen
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werden. Das Zwangsmassnahmengericht stellte fest, dass diese Transporte illegal gewesen seien bzw. gegen Meldepflichten verstossen hätten. Eine kriminelle Vortat, aus welcher das Geld stammen würde, nennt das Zwangs- massnahmengericht nicht; es verweist jedoch im Detail auf den Antrag der Bundesanwaltschaft und geht demzufolge implizit davon aus, dass ein Teil der Gelder von einer kriminellen Organisation bzw. aus dem Drogenhandel herrühren könnte.
E. 4.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass sich aus dem Verfahren ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Geldwäscherei überhaupt nicht ergebe, obwohl es bereits seit 2019 geführt werde. Insbesondere gebe es keinerlei Hinweise auf die kriminelle Herkunft der mitgeführten Vermögens- werte. Weder die deutschen noch die italienischen Behörden hätten den Nachweis erbracht, dass die von B. versteckt mitgeführten Vermögenswerte krimineller Herkunft gewesen seien. Die Vorinstanz mache keine entspre- chenden Feststellungen. Vielmehr liege auf der Hand, dass der Beschwer- deführer solche Transporte habe durchführen lassen, weil der Gold- und Juwelenhandel zu seiner legalen und deklarierten Geschäftstätigkeit gehöre. Die allfällige Verletzung von Meldepflichten betreffend Gold- oder Bargeld- transporte stelle keine strafbare Vortat im Sinne des Geldwäschereitat- bestandes dar. Es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend ge- macht, dass und wie er mit Geld oder anderen Vermögenswerten krimineller Herkunft Umgang gehabt habe. Insofern gebe es gar keinen Tatverdacht auf qualifizierte Geldwäscherei (act. 1 S. 9 ff.).
E. 4.4 Die einlässliche Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft (act. 4) fasst die zu Zeit bestehende Verdachtslage zusammen und gibt eine grössere Zahl von Einzelinformationen wieder, die teilweise über das hinausgehen, was anlässlich des Haftantrags vorgebracht und von der Vorinstanz explizit gewürdigt worden ist. Diese Informationen werden durch die eingereichten Akten gestützt. Nach wie vor besteht der Grundverdacht, dass der Be- schwerdeführer zusammen mit B. und weiteren Personen als Teil eines international und «konspirativ agierenden Netzwerks […] bei einer Vielzahl von Gelegenheiten Vermögenswerte in Millionenhöhe grenzüberschreitend […] verschoben haben» (act. 4, Rz. 4). Es bestehe der Verdacht, dass es sich insbesondere um Vermögenswerte gehandelt habe, «welche aus dem internationalen Handel mit harten Drogen im Vielkilobereich» stammten. Der Beschwerdeführer sei der Organisator der entsprechenden Transportfahr- ten, was sich unter anderem aus den telefonischen Kontakten des Be- schwerdeführers mit B. und weiteren jeweils involvierten Personen im zeit- lichen Umfeld der Transporte ergebe. Neben den Transportfahrten von B. mit dem Auto innerhalb Europas seien auch Goldtransporte ab dem Flugha- fen Zürich nach Z. (TR) und Y. (VAE) zu nennen (Rz. 16 und 18). B. sei
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bereits 2019 den italienischen Behörden anlässlich einer Observation aufge- fallen, weshalb diese den Kontakt zu den Schweizer Strafverfolgungsbehör- den gesucht hätten (Abklärung betr. Nummernschild des Fahrzeugs von B.). Zum observierten Treffen in X. (IT) gibt die Bundesanwaltschaft an, dass beide Personen, die B. traf, C. und D., von den italienischen Behörden dem organisierten Verbrechen zugerechnet würden; dass D. verantwortlich sei für den Transport von 168 kg Kokain, welches vor W. (IT) beschlagnahmt wor- den sei (Rz. 9 und 10). Es bestehe der Verdacht, dass der Rucksack, wel- chen B. anlässlich des Treffens übernommen habe, Vermögenswerte illega- ler Herkunft enthalten habe. Der anlässlich der Kontrolle von B. und seines Fahrzeugs in Deutschland gemachte Test habe Drogenspuren am Schalthe- bel und am Lenkrad erbracht. Ein weiteres, dem Beschwerdeführer zuzu- rechnendes Fahrzeug war im Bereich des für Wertsachentransporte einge- setzten Geheimfachs mit Drogenspuren kontaminiert (Rz. 24). Weiter nennt die Bundesanwaltschaft die für Drogendelikte typische Stückelung der trans- portierten Bargeldbeträge (Rz. 20). Erwähnt werden weiter Treffen mit in Ita- lien des Drogenhandels verdächtiger Personen, so mit E., welcher nach ei- ner Sicherstellung von 300 kg Kokain verhaftet worden sei. Es bestehe der Verdacht, dass B. Geld von E. übernommen und in die Schweiz transportiert habe (Rz. 14). Die Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft führt weitere Kontaktpersonen des Beschwerdeführers an, gegen welche im Ausland er- mittelt werde, so gegen den Goldhändler F. durch die Staatsanwaltschaft Mailand (Rz. 25); oder Personen, zu welchen durch die Vermögenswerte selbst mutmasslich eine Verbindung zum Beschwerdeführer hergestellt wer- den kann, G. und H. (Rz.15). Schliesslich weist die Bundesanwaltschaft da- rauf hin, dass der Beschwerdeführer sich nicht darauf berufen könne, mit dem Goldhandel eine legale, bewilligte und zu seinem gewöhnlichen Ge- schäftsfeld gehörende Tätigkeit ausgeübt zu haben, zumal er damit ein Fi- nanzintermediär gewesen wäre, der sich einer Selbstregulierungsorganisa- tion hätte anschliessen müssen und für seine mutmasslichen Tätigkeiten eine Handelsprüferbewilligung und eine Schmelzerbewilligung benötigt hätte (Art. 41 und Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1933 über die Kon- trolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren [Edelmetallkon- trollgesetz, EMKG; SR 941.31]).
E. 4.5 Mit seiner Replik vom 7. Juli 2023 wendet der Beschwerdeführer dagegen Folgendes ein: Zunächst sei die Beschwerdeantwort der Bundesanwalt- schaft aus dem Recht zu weisen, weil sie von einer unbekannten Person i.V. unterschrieben wurde, von der nicht bekannt sei, ob sie die Kompetenz zur Unterschrift habe. Weiter bringt er vor, dass die Bundesanwaltschaft mit der Beschwerdeantwort Noven geltend mache, welche bereits mit dem Haftan- trag hätten gestellt werden können. Und schliesslich wendet er sich in der Hauptsache gegen einzelne von der Bundesanwaltschaft vorgebrachte
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Indizien und gegen das Argument der Vorinstanz, wonach jedes einzelne Indiz den Schluss auf einen dringenden Tatverdacht nicht zulassen würde, alle zusammen jedoch schon (act. 6).
E. 4.6.1 Soweit der Beschwerdeführer «mit Nichtwissen» bestreitet, dass die Be- schwerdeantwort seitens der Beschwerdegegnerin von einer zeichnungsbe- rechtigten Person unterschrieben wurde (act. 6 S. 3), erübrigen sich Weite- rungen mangels konkreter Anhaltspunkte für den gegenteiligen Fall.
E. 4.6.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Bundesanwaltschaft bringe im Be- schwerdeverfahren Noven vor, die sie bereits mit dem Haftantrag hätte vor- bringen müssen, ist einerseits festzuhalten, dass die Beschwerdeinstanz in Haftsachen gestützt auf alle im Beschwerdeverfahren verfügbaren relevan- ten Informationen zu entscheiden hat (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6), Noven also zulässig sein müssen. Anderseits waren die wesentlichen Informationen in den Beilageakten zum Haftantrag verfügbar, auch wenn sie nicht alle explizit vor der Vorinstanz geltend gemacht worden sind. Erst die Rügen des Beschwerdeführers gaben der Bundesanwaltschaft Anlass, ihre Behauptungen weiter zu unterlegen. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Bundesanwaltschaft als Verfah- rensleiterin darüber entscheidet, mit welchen Informationen sie einen Haft- antrag begründen und welche Informationen sie vor den Parteien noch geheim halten und deshalb nicht verwenden will.
E. 4.6.3 Richtig ist, dass die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts primär auf die Illegalität bzw. Nichtdeklaration der umgeschlagenen Vermögenswerte abstellt und den möglichen kriminellen Hintergrund der Vermögenswerte nur indirekt nebenbei und auch nicht vollständig im Sinne des Haftantrags der Bundesanwaltschaft erwähnt (Kontakt von B. mit zwei Mitgliedern einer itali- enischen kriminellen Organisation in X. [IT], nicht jedoch den Bezug zum Drogenhandel). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer damit je- doch insofern, als eine Behauptung betreffend kriminellen Hintergrund der Vermögenwerte im angefochtenen Entscheid ganz fehlt. Das Zwangsmass- nahmengericht nimmt implizit die Verletzung der Deklarationspflichten als weiteres Indiz für die mutmassliche kriminelle Herkunft der transportierten Geld- und Goldwerte an.
E. 4.6.4 In objektiver Hinsicht ist der Verdacht plausibel begründet, dass der Be- schwerdeführer zumindest durch seinen Komplizen B. und teilweise selbst direkt in Kontakt zum organisierten Verbrechen gestanden sein könnte. Das- selbe gilt für die den Zusammenhang zumindest eines Teils der umgesetzten Vermögenswerte mit dem internationalen Drogenhandel (persönliche oder
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indirekte Kontakte zu verdächtigen Personen, die Kontamination und die Stückelung der Bargelder, die Kontamination des Geheimfachs). In subjekti- ver Hinsicht ist das insgesamt konspirative Vorgehen zu nennen, das in einem Widerspruch zur geltend gemachten Geschäftsüblichkeit und Legali- tät der Vorgänge steht.
E. 4.6.5 An diesen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerdeführer mit Replik vorgebrachten einzelnen Einwendungen gegen einzelne Indizien nichts zu ändern: Etwa dass das Treffen von B. mit E. für sich selbst nichts gegen den Beschwerdeführer beweise, ebenso das mit Kokain kontaminierte Steuerrad, dass alle Vorgänge erklärt werden können als legale Geschäfte eines im Gold- und Juwelenhandel tätigen Geschäftsmannes, dass der deklarierte Goldverkauf ins Ausland keine Geldwäschereihandlung und die Goldausfuhr nach Kontrolle am Zoll bei der Ausreise legal sei. Dasselbe gilt für seine Ausführungen zum Edelmetallkontrollgesetz. All diese Vorbringen mögen für sich selbst richtig sein, ändern jedoch daran nichts, dass der sich aus der Gesamtheit der Indizien ergebende Tatverdacht für die weitere Un- tersuchung ernsthaft Bestand hat und ihr zu Grunde zu legen ist, bis er sich allenfalls als unbegründet erweist oder bewiesen werden kann: Dass der Beschwerdeführer als Geschäftsmann im Gold- und Juwelenhandel tätig ist und daneben sehr wahrscheinlich auch Vermögenswerte krimineller Her- kunft umgesetzt hat.
E. 4.6.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Verdachtslage genüge ins- besondere deshalb nicht, weil das Verfahren schon seit vier Jahren andau- ere und bisher nicht mehr erbracht habe, ist ihm Folgendes entgegenzuhal- ten: Eine erhebliche Zahl mutmasslich notwendiger Ermittlungs- und Unter- suchungshandlungen konnten solange nicht durchgeführt werden, als der Beschwerdeführer und sein mutmasslicher Komplize nicht verhaftet und ihre Geschäftsunterlagen nicht beschlagnahmt waren. Nachdem das nun ge- schehen ist, sind die dadurch erlangten sowie weitere bereits erhältlich ge- machte Beweismittel auszuwerten und die Beschuldigten dazu zu befragen und miteinander und mit möglicherweise weiteren Personen im Ausland zu konfrontieren.
E. 4.6.7 Damit ist ein dringender Tatverdacht auf dem gegenwärtigen Stand der Un- tersuchung noch gegeben, wonach der Beschwerdeführer Vermögenswerte zumindest auch krimineller Herkunft – von kriminellen Organisationen, aus dem Drogenhandel – umgesetzt und damit im Sinne von Art. 305bis StGB gehandelt haben könnte.
E. 4.6.8 Die Bundesanwaltschaft wird das Verfahren beförderlich weiterzuführen haben. Auch wenn das Verfahren schon seit vier Jahren geführt wird, dürften
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die erst mit den Verhaftungen durchführbaren und durchgeführten Haus- durchsuchungen die Grundlage liefern für die Feststellung, ob sich der ursprüngliche Tatverdacht weiter konkretisiert und verdichtet oder nicht. Dasselbe gilt für verschiedenen Einvernahmen bzw. Konfrontationen, welche nun, nachdem das Verfahren parteiöffentlich geworden ist, durchge- führt werden können und müssen.
E. 5.1 Betreffend die besonderen Haftgründe prüft – und bejaht – die Vorinstanz einzig die Kollusionsgefahr. Auf die von der Bundesanwaltschaft ebenfalls geltend gemachte Fluchtgefahr geht sie nicht ein und lässt die Frage offen. Sie ist vorliegend nicht zu prüfen, wenn die Kollusionsgefahr bejaht wird.
E. 5.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträch- tigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll demnach ver- hindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefähr- den, indem sie Spuren und Beweismittel beseitigt oder sich mit Zeugen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Nach der Rechtsprechung genügt die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Viel- mehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen. Entspre- chende Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhal- ten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merk- malen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuch- ten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Beurteilung der Kollu- sionsgefahr im konkreten Fall ist auch der Art und Bedeutung der von Beein- flussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23).
E. 5.3 Die Vorinstanz begründet die Kollusionsgefahr damit, dass der Beschwerde- führer nicht geständig sei und sich damit weitere Untersuchungshandlungen aufdrängen würden, und er, auf freien Fuss gesetzt, ein Interesse daran hätte, sich mit B. und diversen weiteren Personen abzusprechen. Die Bun- desanwaltschaft nennt in ihrer Beschwerdeantwort zusätzlich die folgenden Personen namentlich, mit welchen der Beschwerdeführer zu konfrontieren sei bzw. welche nun zu befragen seien: B., I., F., E. weshalb eine Absprache
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mit diesen verhindert werden müsse. Die vorgeschlagenen Ersatzmassnah- men seien nicht hinreichend, insbesondere das Kontaktverbot sei mit Blick auf die Personen im Ausland untauglich.
E. 5.4 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, seine Inhaftierung sei unver- hältnismässig, weil der – von ihm im Grundsatz nicht bestrittenen – objek- tiven Gefahr für die Integrität des Verfahrens (mögliche Absprache mit Mitbeschuldigten, Zeugenbeeinflussung, Beweisvernichtung) mit milderen Mitteln begegnet werden könne (Kontaktverbote, Schriftensperre, periodi- sche polizeiliche Meldepflicht).
E. 5.5 Es stehen u.a. umfangreiche Befragungen bzw. Konfrontationen an mit diversen Personen auch im Ausland an. Die dabei zu erlangenden Informa- tionen dürften für den Verlauf des Verfahrens entscheidend sein. Würde der Beschwerdeführer heute aus der Untersuchungshaft entlassen, könnte er ein Interesse daran haben, sich mit diesen Personen abzusprechen oder sie zu beeinflussen. Und er hätte auch die Möglichkeit, dies zu tun, auch im Falle von verhängten Kontaktverboten, zumal es den Strafverfolgungsbehörden kaum möglich sein dürfte, die Einhaltung solcher Verbote zu überwachen.
E. 5.6 Vorliegend kann auch die Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, zumal für ihn viel auf dem Spiel steht, er seine bisherigen Aussagen dem vermuteten Wissen der Behörde anpasst und nicht alle glaubhaft sind; so hinsichtlich Zusammenarbeit mit B. und seine Bekanntschaft mit F. (vgl. Beschwerdeantwort BA, act. 4, Rz. 35).
E. 5.7 Die Kollusionsgefahr, die als solche nicht bestritten wird, ist mithin zu beja- hen. Die beantragten Ersatzmassnahmen sind bis auf weiteres nicht geeig- net, der Gefahr wirksam zu begegnen; dass sie insbesondere Absprachen mit mutmasslich involvierten Personen im Ausland nicht zu verhindern ver- möchten.
E. 5.8 Der Vollständigkeit halber sei hier angefügt, dass die erst Mitte Juni ange- ordnete Untersuchungshaft von knapp vier Wochen angesichts des Tatvor- wurfs auch von der Dauer her auch nicht im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 3 EMRK unverhältnismässig ist.
E. 6 Die Anordnung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Er- wägungen wegen dringenden Tatverdachts und bestehender Kollusionsge- fahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sowie um Beigebung seines amtlichen Verteidigers aus der Strafun- tersuchung als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren (act. 1, S. 3). Zur Begründung bringt der Anwalt des Beschwerdeführers vor, dass er aufgrund der Verdachtslage kein Geld des Beschwerdeführers an- nehmen dürfe, weshalb dieser als mittellos gelten müsse. Auch erscheine seine Haftbeschwerde nicht als aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligt werden müsse. In der Replik argumentiert er, Ausfüh- rungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers würden sich grundsätzlich erübrigen.
E. 7.2 Die Beschwerdekammer ist als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO; für das erstinstanzliche Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnah- mengericht vgl. BGE 137 IV 215 E. 2.3 S. 218). Der in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jeden- falls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendigerweise verteidigt werden muss. Dies ergibt sich aus der nach dem Inkrafttreten der StPO beibehaltenen Rechtsprechung, wonach die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. die Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtlosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden kann, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der not- wendigen Verteidigung erfüllt (vgl. zum Ganzen zuletzt das Urteil des Bun- desgerichts 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1 m.w.H.).
E. 7.3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Vertei- digung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgelt- lichen Rechtspflege an (siehe hierzu BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_538/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H.). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuch-
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stellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auf- schluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Sub- stantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bun- desgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5 oder den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.6 vom 25. September 2018 E. 5.3).
E. 7.4 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu beurteilen. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter hat so- dann das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht retourniert. Welche Vermögenswerte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom gegen ersteren erhobenen Verdacht der qualifizierten Geldwäscherei über- haupt betroffen sein könnten, kann somit auch nicht ansatzweise erfasst wer- den. Unter diesen Umständen liesse es sich daher ohnehin nicht rechtferti- gen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewäh- ren und den Rechtsvertreter aus der Staatskasse zu entschädigen. Das Ge- such ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wird abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
ZWANGSMASSNAHMENGERICHT, Bezirksgericht Zürich,
Gegenstand
Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerde- verfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2023.11 Nebenverfahren: BP.2023.58
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 24. September 2019 ein Strafverfah- ren gegen A. und B. Die Eröffnungsverfügung geht davon aus, dass die bei- den Beschuldigten und unbekannte weitere Personen als Mitglieder eines konspirativ operierenden Netzwerks sich der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht haben könnten (Akten BA, SV.19.1054, pag. 1 0001 f.).
B. Am 15. Juni 2023 nahm die Bundesanwaltschaft A. an seinem Wohnort vor- läufig fest, sie verhaftete auch B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 hielt die Bundesanwaltschaft die vorläufige Festnahme aufrecht und stellte gleich- zeitig beim Bezirksgericht Zürich den Antrag auf Anordnung von Unter- suchungshaft.
C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2023 ordnete das Bezirksgericht Zürich, Einzel- richter des Zwangsmassnahmengerichts, Untersuchungshaft für A. an; ebenso für B. (s. act. 4, Rz. 3).
D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 erhebt der Rechtsvertreter von A. Beschwer- de bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2023, die unverzügliche Freilassung seines Klienten zusammen mit der Anordnung eines Kontaktverbots zu B., einer Ausweis- und Schriftensperre sowie einer wöchentlichen Meldepflicht bei der Kantonspolizei als Haftersatzmassnahmen (act. 1).
E. Am 30. Juni 2023 reichte das Zwangsmassnahmengericht seine Akten ein und erklärte Verzicht auf Vernehmlassung (act. 3).
Die Bundesanwaltschaft reichte am 3. Juli 2023 den begründeten Antrag auf Abweisung der Beschwerde sowie die Strafverfahrensakten ein (act. 4).
Am 7. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (act. 6).
F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die verfügte Anordnung der Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert. Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist.
2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusions- gefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Wie andere Zwangs- massnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersu- chungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den glei- chen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3. Der Beschwerdeführer macht an erster Stelle geltend, dass der für die Haftanordnung notwendige dringende Tatverdacht nicht gegeben sei. Weiter hält er die Untersuchungshaft für unverhältnismässig, weil dem vom Zwangsmassnahmengericht seinem Entscheid einzige zugrunde gelegte spezifische Haftgrund der Kollusionsgefahr mit milderen Massnahmen be-
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gegnet werden könne. Der Beschwerdeführer verneint auch die von der Vorinstanz nicht geprüfte Fluchtgefahr (act. 1).
4.
4.1 Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahr- scheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung schei- tern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurtei- lung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Ver- dachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2020.7 vom 2. September 2020 E. 6.2). Allerdings dürfen die entspre- chenden Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2019.9 vom 4. September 2019 E. 5.1; BH.2019.3 vom 13. März 2019 E. 3.1). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tat- verdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m.w.H.).
4.2 Zur Verdachtslage führt das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid (act. 1.1) aus, dass die im Haftantrag der Bundesanwaltschaft genannten Vorgänge isoliert für sich selbst genommen einen dringenden Tatverdacht nicht zu begründen vermöchten, die Umstände in Kombination aber doch eine ziemlich deutliche Sprache sprechen würden. B. sei zweimal mit grossen, im Auto in Geheimfächern mitgeführten Geldsummen bzw. Goldmengen polizeilich angehalten worden (1,114 Mio. Euro in Deutschland; 246‘500 Euro und 10 kg Gold in Italien), er habe bei einem observierten Tref- fen von zwei Mitgliedern einer italienischen kriminellen Organisation einen Rucksack mit unbekanntem Inhalt übernommen, er sei im zeitlichen Umfeld dieser Vorgänge jeweils mit dem Beschwerdeführer in Kontakt gestanden und der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass die Autos seiner Firma mit Geheimfächern ausgestattet seien. Es müsse deshalb von einem drin- genden Tatverdacht betreffend qualifizierte Geldwäscherei ausgegangen
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werden. Das Zwangsmassnahmengericht stellte fest, dass diese Transporte illegal gewesen seien bzw. gegen Meldepflichten verstossen hätten. Eine kriminelle Vortat, aus welcher das Geld stammen würde, nennt das Zwangs- massnahmengericht nicht; es verweist jedoch im Detail auf den Antrag der Bundesanwaltschaft und geht demzufolge implizit davon aus, dass ein Teil der Gelder von einer kriminellen Organisation bzw. aus dem Drogenhandel herrühren könnte. 4.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass sich aus dem Verfahren ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Geldwäscherei überhaupt nicht ergebe, obwohl es bereits seit 2019 geführt werde. Insbesondere gebe es keinerlei Hinweise auf die kriminelle Herkunft der mitgeführten Vermögens- werte. Weder die deutschen noch die italienischen Behörden hätten den Nachweis erbracht, dass die von B. versteckt mitgeführten Vermögenswerte krimineller Herkunft gewesen seien. Die Vorinstanz mache keine entspre- chenden Feststellungen. Vielmehr liege auf der Hand, dass der Beschwer- deführer solche Transporte habe durchführen lassen, weil der Gold- und Juwelenhandel zu seiner legalen und deklarierten Geschäftstätigkeit gehöre. Die allfällige Verletzung von Meldepflichten betreffend Gold- oder Bargeld- transporte stelle keine strafbare Vortat im Sinne des Geldwäschereitat- bestandes dar. Es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend ge- macht, dass und wie er mit Geld oder anderen Vermögenswerten krimineller Herkunft Umgang gehabt habe. Insofern gebe es gar keinen Tatverdacht auf qualifizierte Geldwäscherei (act. 1 S. 9 ff.). 4.4 Die einlässliche Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft (act. 4) fasst die zu Zeit bestehende Verdachtslage zusammen und gibt eine grössere Zahl von Einzelinformationen wieder, die teilweise über das hinausgehen, was anlässlich des Haftantrags vorgebracht und von der Vorinstanz explizit gewürdigt worden ist. Diese Informationen werden durch die eingereichten Akten gestützt. Nach wie vor besteht der Grundverdacht, dass der Be- schwerdeführer zusammen mit B. und weiteren Personen als Teil eines international und «konspirativ agierenden Netzwerks […] bei einer Vielzahl von Gelegenheiten Vermögenswerte in Millionenhöhe grenzüberschreitend […] verschoben haben» (act. 4, Rz. 4). Es bestehe der Verdacht, dass es sich insbesondere um Vermögenswerte gehandelt habe, «welche aus dem internationalen Handel mit harten Drogen im Vielkilobereich» stammten. Der Beschwerdeführer sei der Organisator der entsprechenden Transportfahr- ten, was sich unter anderem aus den telefonischen Kontakten des Be- schwerdeführers mit B. und weiteren jeweils involvierten Personen im zeit- lichen Umfeld der Transporte ergebe. Neben den Transportfahrten von B. mit dem Auto innerhalb Europas seien auch Goldtransporte ab dem Flugha- fen Zürich nach Z. (TR) und Y. (VAE) zu nennen (Rz. 16 und 18). B. sei
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bereits 2019 den italienischen Behörden anlässlich einer Observation aufge- fallen, weshalb diese den Kontakt zu den Schweizer Strafverfolgungsbehör- den gesucht hätten (Abklärung betr. Nummernschild des Fahrzeugs von B.). Zum observierten Treffen in X. (IT) gibt die Bundesanwaltschaft an, dass beide Personen, die B. traf, C. und D., von den italienischen Behörden dem organisierten Verbrechen zugerechnet würden; dass D. verantwortlich sei für den Transport von 168 kg Kokain, welches vor W. (IT) beschlagnahmt wor- den sei (Rz. 9 und 10). Es bestehe der Verdacht, dass der Rucksack, wel- chen B. anlässlich des Treffens übernommen habe, Vermögenswerte illega- ler Herkunft enthalten habe. Der anlässlich der Kontrolle von B. und seines Fahrzeugs in Deutschland gemachte Test habe Drogenspuren am Schalthe- bel und am Lenkrad erbracht. Ein weiteres, dem Beschwerdeführer zuzu- rechnendes Fahrzeug war im Bereich des für Wertsachentransporte einge- setzten Geheimfachs mit Drogenspuren kontaminiert (Rz. 24). Weiter nennt die Bundesanwaltschaft die für Drogendelikte typische Stückelung der trans- portierten Bargeldbeträge (Rz. 20). Erwähnt werden weiter Treffen mit in Ita- lien des Drogenhandels verdächtiger Personen, so mit E., welcher nach ei- ner Sicherstellung von 300 kg Kokain verhaftet worden sei. Es bestehe der Verdacht, dass B. Geld von E. übernommen und in die Schweiz transportiert habe (Rz. 14). Die Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft führt weitere Kontaktpersonen des Beschwerdeführers an, gegen welche im Ausland er- mittelt werde, so gegen den Goldhändler F. durch die Staatsanwaltschaft Mailand (Rz. 25); oder Personen, zu welchen durch die Vermögenswerte selbst mutmasslich eine Verbindung zum Beschwerdeführer hergestellt wer- den kann, G. und H. (Rz.15). Schliesslich weist die Bundesanwaltschaft da- rauf hin, dass der Beschwerdeführer sich nicht darauf berufen könne, mit dem Goldhandel eine legale, bewilligte und zu seinem gewöhnlichen Ge- schäftsfeld gehörende Tätigkeit ausgeübt zu haben, zumal er damit ein Fi- nanzintermediär gewesen wäre, der sich einer Selbstregulierungsorganisa- tion hätte anschliessen müssen und für seine mutmasslichen Tätigkeiten eine Handelsprüferbewilligung und eine Schmelzerbewilligung benötigt hätte (Art. 41 und Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1933 über die Kon- trolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren [Edelmetallkon- trollgesetz, EMKG; SR 941.31]). 4.5 Mit seiner Replik vom 7. Juli 2023 wendet der Beschwerdeführer dagegen Folgendes ein: Zunächst sei die Beschwerdeantwort der Bundesanwalt- schaft aus dem Recht zu weisen, weil sie von einer unbekannten Person i.V. unterschrieben wurde, von der nicht bekannt sei, ob sie die Kompetenz zur Unterschrift habe. Weiter bringt er vor, dass die Bundesanwaltschaft mit der Beschwerdeantwort Noven geltend mache, welche bereits mit dem Haftan- trag hätten gestellt werden können. Und schliesslich wendet er sich in der Hauptsache gegen einzelne von der Bundesanwaltschaft vorgebrachte
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Indizien und gegen das Argument der Vorinstanz, wonach jedes einzelne Indiz den Schluss auf einen dringenden Tatverdacht nicht zulassen würde, alle zusammen jedoch schon (act. 6). 4.6
4.6.1 Soweit der Beschwerdeführer «mit Nichtwissen» bestreitet, dass die Be- schwerdeantwort seitens der Beschwerdegegnerin von einer zeichnungsbe- rechtigten Person unterschrieben wurde (act. 6 S. 3), erübrigen sich Weite- rungen mangels konkreter Anhaltspunkte für den gegenteiligen Fall. 4.6.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Bundesanwaltschaft bringe im Be- schwerdeverfahren Noven vor, die sie bereits mit dem Haftantrag hätte vor- bringen müssen, ist einerseits festzuhalten, dass die Beschwerdeinstanz in Haftsachen gestützt auf alle im Beschwerdeverfahren verfügbaren relevan- ten Informationen zu entscheiden hat (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6), Noven also zulässig sein müssen. Anderseits waren die wesentlichen Informationen in den Beilageakten zum Haftantrag verfügbar, auch wenn sie nicht alle explizit vor der Vorinstanz geltend gemacht worden sind. Erst die Rügen des Beschwerdeführers gaben der Bundesanwaltschaft Anlass, ihre Behauptungen weiter zu unterlegen. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Bundesanwaltschaft als Verfah- rensleiterin darüber entscheidet, mit welchen Informationen sie einen Haft- antrag begründen und welche Informationen sie vor den Parteien noch geheim halten und deshalb nicht verwenden will. 4.6.3 Richtig ist, dass die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts primär auf die Illegalität bzw. Nichtdeklaration der umgeschlagenen Vermögenswerte abstellt und den möglichen kriminellen Hintergrund der Vermögenswerte nur indirekt nebenbei und auch nicht vollständig im Sinne des Haftantrags der Bundesanwaltschaft erwähnt (Kontakt von B. mit zwei Mitgliedern einer itali- enischen kriminellen Organisation in X. [IT], nicht jedoch den Bezug zum Drogenhandel). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer damit je- doch insofern, als eine Behauptung betreffend kriminellen Hintergrund der Vermögenwerte im angefochtenen Entscheid ganz fehlt. Das Zwangsmass- nahmengericht nimmt implizit die Verletzung der Deklarationspflichten als weiteres Indiz für die mutmassliche kriminelle Herkunft der transportierten Geld- und Goldwerte an. 4.6.4 In objektiver Hinsicht ist der Verdacht plausibel begründet, dass der Be- schwerdeführer zumindest durch seinen Komplizen B. und teilweise selbst direkt in Kontakt zum organisierten Verbrechen gestanden sein könnte. Das- selbe gilt für die den Zusammenhang zumindest eines Teils der umgesetzten Vermögenswerte mit dem internationalen Drogenhandel (persönliche oder
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indirekte Kontakte zu verdächtigen Personen, die Kontamination und die Stückelung der Bargelder, die Kontamination des Geheimfachs). In subjekti- ver Hinsicht ist das insgesamt konspirative Vorgehen zu nennen, das in einem Widerspruch zur geltend gemachten Geschäftsüblichkeit und Legali- tät der Vorgänge steht. 4.6.5 An diesen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerdeführer mit Replik vorgebrachten einzelnen Einwendungen gegen einzelne Indizien nichts zu ändern: Etwa dass das Treffen von B. mit E. für sich selbst nichts gegen den Beschwerdeführer beweise, ebenso das mit Kokain kontaminierte Steuerrad, dass alle Vorgänge erklärt werden können als legale Geschäfte eines im Gold- und Juwelenhandel tätigen Geschäftsmannes, dass der deklarierte Goldverkauf ins Ausland keine Geldwäschereihandlung und die Goldausfuhr nach Kontrolle am Zoll bei der Ausreise legal sei. Dasselbe gilt für seine Ausführungen zum Edelmetallkontrollgesetz. All diese Vorbringen mögen für sich selbst richtig sein, ändern jedoch daran nichts, dass der sich aus der Gesamtheit der Indizien ergebende Tatverdacht für die weitere Un- tersuchung ernsthaft Bestand hat und ihr zu Grunde zu legen ist, bis er sich allenfalls als unbegründet erweist oder bewiesen werden kann: Dass der Beschwerdeführer als Geschäftsmann im Gold- und Juwelenhandel tätig ist und daneben sehr wahrscheinlich auch Vermögenswerte krimineller Her- kunft umgesetzt hat. 4.6.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Verdachtslage genüge ins- besondere deshalb nicht, weil das Verfahren schon seit vier Jahren andau- ere und bisher nicht mehr erbracht habe, ist ihm Folgendes entgegenzuhal- ten: Eine erhebliche Zahl mutmasslich notwendiger Ermittlungs- und Unter- suchungshandlungen konnten solange nicht durchgeführt werden, als der Beschwerdeführer und sein mutmasslicher Komplize nicht verhaftet und ihre Geschäftsunterlagen nicht beschlagnahmt waren. Nachdem das nun ge- schehen ist, sind die dadurch erlangten sowie weitere bereits erhältlich ge- machte Beweismittel auszuwerten und die Beschuldigten dazu zu befragen und miteinander und mit möglicherweise weiteren Personen im Ausland zu konfrontieren. 4.6.7 Damit ist ein dringender Tatverdacht auf dem gegenwärtigen Stand der Un- tersuchung noch gegeben, wonach der Beschwerdeführer Vermögenswerte zumindest auch krimineller Herkunft – von kriminellen Organisationen, aus dem Drogenhandel – umgesetzt und damit im Sinne von Art. 305bis StGB gehandelt haben könnte. 4.6.8 Die Bundesanwaltschaft wird das Verfahren beförderlich weiterzuführen haben. Auch wenn das Verfahren schon seit vier Jahren geführt wird, dürften
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die erst mit den Verhaftungen durchführbaren und durchgeführten Haus- durchsuchungen die Grundlage liefern für die Feststellung, ob sich der ursprüngliche Tatverdacht weiter konkretisiert und verdichtet oder nicht. Dasselbe gilt für verschiedenen Einvernahmen bzw. Konfrontationen, welche nun, nachdem das Verfahren parteiöffentlich geworden ist, durchge- führt werden können und müssen.
5.
5.1 Betreffend die besonderen Haftgründe prüft – und bejaht – die Vorinstanz einzig die Kollusionsgefahr. Auf die von der Bundesanwaltschaft ebenfalls geltend gemachte Fluchtgefahr geht sie nicht ein und lässt die Frage offen. Sie ist vorliegend nicht zu prüfen, wenn die Kollusionsgefahr bejaht wird. 5.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträch- tigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll demnach ver- hindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefähr- den, indem sie Spuren und Beweismittel beseitigt oder sich mit Zeugen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Nach der Rechtsprechung genügt die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Viel- mehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen. Entspre- chende Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhal- ten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merk- malen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuch- ten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Beurteilung der Kollu- sionsgefahr im konkreten Fall ist auch der Art und Bedeutung der von Beein- flussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23). 5.3 Die Vorinstanz begründet die Kollusionsgefahr damit, dass der Beschwerde- führer nicht geständig sei und sich damit weitere Untersuchungshandlungen aufdrängen würden, und er, auf freien Fuss gesetzt, ein Interesse daran hätte, sich mit B. und diversen weiteren Personen abzusprechen. Die Bun- desanwaltschaft nennt in ihrer Beschwerdeantwort zusätzlich die folgenden Personen namentlich, mit welchen der Beschwerdeführer zu konfrontieren sei bzw. welche nun zu befragen seien: B., I., F., E. weshalb eine Absprache
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mit diesen verhindert werden müsse. Die vorgeschlagenen Ersatzmassnah- men seien nicht hinreichend, insbesondere das Kontaktverbot sei mit Blick auf die Personen im Ausland untauglich. 5.4 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, seine Inhaftierung sei unver- hältnismässig, weil der – von ihm im Grundsatz nicht bestrittenen – objek- tiven Gefahr für die Integrität des Verfahrens (mögliche Absprache mit Mitbeschuldigten, Zeugenbeeinflussung, Beweisvernichtung) mit milderen Mitteln begegnet werden könne (Kontaktverbote, Schriftensperre, periodi- sche polizeiliche Meldepflicht). 5.5 Es stehen u.a. umfangreiche Befragungen bzw. Konfrontationen an mit diversen Personen auch im Ausland an. Die dabei zu erlangenden Informa- tionen dürften für den Verlauf des Verfahrens entscheidend sein. Würde der Beschwerdeführer heute aus der Untersuchungshaft entlassen, könnte er ein Interesse daran haben, sich mit diesen Personen abzusprechen oder sie zu beeinflussen. Und er hätte auch die Möglichkeit, dies zu tun, auch im Falle von verhängten Kontaktverboten, zumal es den Strafverfolgungsbehörden kaum möglich sein dürfte, die Einhaltung solcher Verbote zu überwachen. 5.6 Vorliegend kann auch die Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, zumal für ihn viel auf dem Spiel steht, er seine bisherigen Aussagen dem vermuteten Wissen der Behörde anpasst und nicht alle glaubhaft sind; so hinsichtlich Zusammenarbeit mit B. und seine Bekanntschaft mit F. (vgl. Beschwerdeantwort BA, act. 4, Rz. 35). 5.7 Die Kollusionsgefahr, die als solche nicht bestritten wird, ist mithin zu beja- hen. Die beantragten Ersatzmassnahmen sind bis auf weiteres nicht geeig- net, der Gefahr wirksam zu begegnen; dass sie insbesondere Absprachen mit mutmasslich involvierten Personen im Ausland nicht zu verhindern ver- möchten. 5.8 Der Vollständigkeit halber sei hier angefügt, dass die erst Mitte Juni ange- ordnete Untersuchungshaft von knapp vier Wochen angesichts des Tatvor- wurfs auch von der Dauer her auch nicht im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 3 EMRK unverhältnismässig ist.
6. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Er- wägungen wegen dringenden Tatverdachts und bestehender Kollusionsge- fahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sowie um Beigebung seines amtlichen Verteidigers aus der Strafun- tersuchung als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren (act. 1, S. 3). Zur Begründung bringt der Anwalt des Beschwerdeführers vor, dass er aufgrund der Verdachtslage kein Geld des Beschwerdeführers an- nehmen dürfe, weshalb dieser als mittellos gelten müsse. Auch erscheine seine Haftbeschwerde nicht als aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligt werden müsse. In der Replik argumentiert er, Ausfüh- rungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers würden sich grundsätzlich erübrigen.
7.2 Die Beschwerdekammer ist als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO; für das erstinstanzliche Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnah- mengericht vgl. BGE 137 IV 215 E. 2.3 S. 218). Der in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jeden- falls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendigerweise verteidigt werden muss. Dies ergibt sich aus der nach dem Inkrafttreten der StPO beibehaltenen Rechtsprechung, wonach die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. die Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtlosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden kann, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der not- wendigen Verteidigung erfüllt (vgl. zum Ganzen zuletzt das Urteil des Bun- desgerichts 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1 m.w.H.).
7.3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Vertei- digung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgelt- lichen Rechtspflege an (siehe hierzu BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_538/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H.). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuch-
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stellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auf- schluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Sub- stantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bun- desgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5 oder den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.6 vom 25. September 2018 E. 5.3).
7.4 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu beurteilen. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter hat so- dann das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht retourniert. Welche Vermögenswerte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom gegen ersteren erhobenen Verdacht der qualifizierten Geldwäscherei über- haupt betroffen sein könnten, kann somit auch nicht ansatzweise erfasst wer- den. Unter diesen Umständen liesse es sich daher ohnehin nicht rechtferti- gen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewäh- ren und den Rechtsvertreter aus der Staatskasse zu entschädigen. Das Ge- such ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wird abge- wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 12. Juli 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marco Uffer - Bundesanwaltschaft - Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).