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BH.2023.15

Bundesstrafgericht · 2023-12-19 · Deutsch CH

Rückweisungsurteil des Bundesgerichts; amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV); Kosten- und Entschädigungsfolgen

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 24. September 2019 ein Strafver- fahren gegen A. und B. Gemäss der Eröffnungsverfügung geht sie davon aus, dass die beiden Beschuldigten und unbekannte weitere Personen als Mitglieder eines konspirativ operierenden Netzwerks sich der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht haben könnten (SV.19.1054, pag. 1 0001 f.).

B. Mit Vorführungsbefehl vom 12. Juni 2023 ordnete die Bundesanwaltschaft die Festnahme und Zuführung von A. an (SV.19.1054, pag. 6.2 0001 ff.). A. wurde gestützt darauf am 15. Juni 2023 an seinem Wohnort durch die Bun- deskriminalpolizei vorläufig festgenommen (SV.19.1054, pag. 6.2 0004 ff.). Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 bestellte die Bundesanwaltschaft in An- wendung von Art. 132 i.V.m. Art. 133 StPO Rechtsanwalt Marco Uffer als amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. ab dem 15. Juni 2023 (SV.19.1054, pag. 16.2 0001 ff.).

Am 16. Juni 2023 stellte die Bundesanwaltschaft beim Zwangsmassnah- mengericht, Bezirksgericht Zürich, den Antrag auf Anordnung von Untersu- chungshaft für A. (SV.19.1054, pag. 6.2 0017 ff.).

Mit Verfügung vom 17. Juni 2023 ordnete der Einzelrichter des Zwangs- massnahmengerichts beim Bezirksgericht Zürich Untersuchungshaft für A. an (SV.19.1054, pag. 6.2 0029 ff.).

C. Dagegen liess A. durch Rechtsanwalt Uffer mit Eingabe vom 27. Juni 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (BH.2023.11, act. 1). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom

17. Juni 2023, seine unverzügliche Freilassung sowie die Anordnung diver- ser Ersatzmassnahmen, ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zu- lasten der Staatskasse (BH.2023.11, act. 1 S. 2).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte des Weiteren das «Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege» mit folgendem Rechtsbegehren (BP.2023.58, act. 1 S. 3):

«1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechts- verbeiständung zu gewähren.

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2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ge- währen und ihm in der Person von RA Marco Uffer ein unentgeltlicher Rechts- beistand beizugeben».

Zur Begründung führte Rechtsanwalt Uffer unter Berufung auf Art. 29 Abs. 3 BV zum einen aus, dass die Beschwerde nicht aussichtlos sei. Zum anderen brachte er Folgendes vor (BP.2023.58, act. 1 S. 18):

«Aus anwaltlicher Sorgfalt ist es dem Vertreter des Beschwerdeführers ange- sichts des im Raum stehenden Vorwurfes nicht möglich, ohne Offenlegung der Akten und ohne Kenntnis der konkreten Vorwürfe von dem Beschwerdeführer eine Geldleistung als Vorschuss anzunehmen. Somit muss dieser einstweilen als prozessual bedürftig angesehen werden».

D. In der Folge ersuchte die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 28. Juni 2023 den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, innert der Frist für die Replik das beigelegte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausgefüllt und mitsamt den erforderlichen Dokumenten einzureichen (BP.2023.59, act. 2). Im Formular wurde namentlich festgehalten, dass alle Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu belegen sind und dass unvoll- ständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Ge- suche ohne Weiteres abgewiesen werden können.

E. Rechtsanwalt Uffer kam mit Replikschrift vom 7. Juli 2023 der vorstehenden Aufforderung, das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausge- füllt und mitsamt den erforderlichen Dokumenten einzureichen, nicht nach (BP.2023.59, act. 3 S. 2 f.). Zur Begründung seines Vorgehens führte er Fol- gendes aus:

«2. Amtliche Verteidigung: Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Juni 2023 wurde ich unter Hinweis auf Art. 130 StPO (notwendige Verteidigung) und in Anwendung von Art. 132 und 133 StPO als amtlicher Verteidiger des Be- schwerdeführers bestellt (Verfügung bei den Akten). Im Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht präsentiert sich die Ausgangslage – Fall notwendiger Verteidigung – identisch.

3. Bei notwendiger Verteidigung setzt die Bestellung eines Offizialverteidigers, dessen Kosten vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind, keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus (BGE 139 IV 113). Ent- sprechend erübrigen sich grundsätzlich Ausführungen zu den finanziellen Ver- hältnissen des Beschwerdeführers. Indes gilt festzustellen, dass beim Vorwurf

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der qualifizierten Geldwäscherei nach einer über 4-jährigen geheimen Untersu- chung aus anwaltlicher Sorgfalt eine Sicherstellung der Verteidigerkosten aus Mitteln des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie – unabhängig von allenfalls tatsächlich vorhandenen Mitteln – ohne vorgängig vertiefte Prüfung nicht ver- langt werden kann. Entsprechend muss der Beschwerdeführer in diesem Ver- fahren als bedürftig gelten. Schliesslich ist die Beschwerde, unter Hinweis auf deren Begründung, nicht aussichtslos. Folglich ist der Unterzeichnete als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten auch im Beschwerdeverfahren vor Bun- desstrafgericht einzusetzen».

F. Die Beschwerdekammer wies mit Beschluss BH.2023.11 und BP.2023.58 vom 12. Juli 2023 die Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungs- haft (Dispositiv Ziffer 1) sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung (Dispositiv Ziffer 2) ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- (Dispositiv Zif- fer 3). Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sowie unentgeltlichen Rechtsbeistand begründete die Beschwerde- kammer wie folgt: «7.2 Die Beschwerdekammer ist als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO im vor ihr geführten Be- schwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO; für das erst- instanzliche Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vgl. BGE 137 IV 215 E. 2.3 S. 218). Der in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als un- entgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschul- digte Person im Hauptverfahren notwendigerweise verteidigt werden muss. Dies ergibt sich aus der nach dem Inkrafttreten der StPO beibehaltenen Recht- sprechung, wonach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Be- schwerden gegen die Anordnung bzw. die Verlängerung von Untersuchungs- haft von der Nichtaussichtlosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden kann, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (vgl. zum Ganzen zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1 m.w.H.). 7.3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den

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Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesge- richtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege an (siehe hierzu BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_538/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H.). Es obliegt somit grund- sätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm ob- liegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohä- rentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5 oder den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.6 vom 25. Sep- tember 2018 E. 5.3). 7.4 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist die vorliegende Be- schwerde als aussichtslos zu beurteilen. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter hat sodann das Formular be- treffend unentgeltliche Rechtspflege nicht retourniert. Welche Vermögenswerte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom gegen ersteren erhobenen Verdacht der qualifizierten Geldwäscherei überhaupt betroffen sein könnten, kann somit auch nicht ansatzweise erfasst werden. Unter diesen Umständen liesse es [sich] daher ohnehin nicht rechtfertigen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und den Rechtsvertreter aus der Staatskasse zu entschädigen. Das Gesuch ist abzuweisen».

G. Gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BH.2023.11 und BP.2023.58 vom 12. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Uffer Be- schwerde beim Bundesgericht erheben (BH.2023.11, act. 12). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und seine unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter seien Disp. Ziff. 2 und 3 des Beschlusses auf- zuheben, Rechtsanwalt Uffer als amtlicher Verteidiger des Beschwerdefüh- rers für das vorinstanzliche Verfahren zu bestellen und für das vorinstanzli- che Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Subeventualiter sei Disp. Ziff. 3 des Beschlusses so abzuändern, dass die Regelung der Kos- tenauflage dem Endentscheid vorbehalten werde, alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse (BH.2023.11, act. 12 S. 2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte des Weiteren das

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Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, wo- bei diesem in der Person von Rechtsanwalt Marco Uffer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben sei (BH.2023.11, act. 12 S. 2 f.).

Zur geltend gemachten Verletzung von Art. 130 lit. a und b StPO sowie des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV brachte Rechtsanwalt Uffer folgende Argumente vor (BH.2023.11, act. 12 S. 12 - 16):

«47. Zunächst kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass für das Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechts- pflege erfüllt sein müssten und der amtliche Verteidiger nicht automatisch auch als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren fungiere.

48. Diese Ansicht lässt sich mit Bundesrecht nicht vereinbaren. Das Beschwerde- verfahren vor der Vorinstanz findet nach den Regeln der StPO statt. Dies im klaren Unterschied zum Verfahren vor dem angerufenen Gericht, das nach den Regeln des BGG erfolgt.

49. Wenn das Art. 130 lit. a und b StPO statuieren, dass die beschuldigte Person notwendig verteidigt sein muss, so muss dies für sämtliche Verfahrenshandlun- gen nach der StPO gelten, unabhängig ihrer finanziellen Verhältnisse. Anders zu entscheiden hiesse, die beschuldigte Person ihres Rechts zu berauben, die Haft auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen zu lassen.

50. Es erscheint auch nicht sachgerecht, die Bestellung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren in einem Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. a und b StPO von der Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab- hängig zu machen, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid tat. Dafür gibt es im Gesetz im Fall notwendiger Verteidigung keine Grundlage.

51. Im Übrigen ist die beschuldigte Person – so auch der Beschwerdeführer – nicht in der Lage, das von der Vorinstanz eingeforderte Formular in Haft auszufüllen und die dazugehörigen Belege einzureichen. Dies ist angesichts der Haftsitua- tion nicht möglich und auch völlig realitätsfremd. Indem die Vorinstanz vom Be- schwerdeführer das ausgefüllte Formular inkl. die dazugehörigen Belege ver- langt, überspannte sie die Anforderungen an die Bestellung des Unterzeichnen- den als amtlicher Verteidiger vollends – bzw. vermischte das Institut der unent- geltlichen Rechtspflege (Rechtsverbeiständung) mit demjenigen der notwendi- gen, amtlichen Verteidigung. Umso mehr, als die Bundeskriminalpolizei im Rah- men der Verhaftsaktion des Beschwerdeführers Haudurchsuchungen am Wohn- und Geschäftsort durchführte und Unterlagen sicherstellte. […]

59. Entgegen der bundesrechtswidrigen Ansicht der Vorinstanz erwies sich die Be- schwerde an die Vorinstanz im Zeitpunkt ihrer Erhebung als nicht aussichtslos.

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60. Im Übrigen konnte vom Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – nicht ver- langt werden, in der Haftsituation das von der Vorinstanz verlangte Formular auszufüllen und mit allen notwendigen Belegen zu retournieren. […]

62. Schliesslich ist auch völlig unbestritten, dass der Beschwerdeführer über Ver- mögenswerte verfügt. Indes wird dem Beschwerdeführer in mehrfacher Hin- sicht eine qualifizierte Geldwäscherei vorgeworfen. Unter diesen Voraussetzun- gen ist es dem Unterzeichnenden als Rechtsanwalt untersagt, ohne detaillierte Abklärungen ein Honorar aus diesen Vermögenswerten erhältlich zu machen. Die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA verbietet es dem Unterzeichnenden, sich durch die bestehenden Vermögens- werte des Beschwerdeführers bezahlen zu lassen.

63. Diese Überprüfung kann mithin nicht vor Abschluss des Strafverfahrens erfol- gen – und schon gar nicht, solange der Beschwerdeführer in Untersuchungs- haft ist.

64. Damit ist der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren als bedürftig zu qualifizieren.

65. Unbestrittenermassen liegt in casu ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Wes- halb die Ablehnung des Antrages auf Einsetzung als notwendiger Verteidiger im Haftprüfungsverfahren bundeswidrig ist. Darüber hinaus erfüllt der Be- schwerdeführer – in der vorliegenden Konstellation (Haft, Strafverfahren wegen qualifizierter Geldwäscherei) sogar die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und die Vorinstanz hat das entsprechende Gesuch in bundesrechtswidriger Weise abgewiesen».

Zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG für das bundesgerichtliche Verfahren brachte Rechts- anwalt Uffer Folgendes vor (BH.2023.11, act. 12 S. 17 ff.):

«80. Der Beschwerdeführer ist bedürftig (vgl. dazu Rz. 62 oben).

81. Aufgrund seiner Inhaftierung ist es dem Beschwerdeführer nicht möglich, wei- tere Belege zu seiner finanziellen Situation einzureichen.

82. Mithin ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen.

83. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht offensichtlich aussichtlos. Zumindest halten sich die Gewinn- und Verlustchancen in jedem Falle die Waage.

84. Ausserdem gilt es zu beachten, dass es sich vorliegend um einen schweren Grundrechtseingriff [handelt]. Jede vermögende Person in der Lage des Be- schwerdeführers hätte das vorliegende Rechtsmittel ergriffen.

85. Aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren.

86. Der Beschwerdeführer ist juristischer Laie. Als solcher ist er, auf sich allein ge- stellt, den tatsächlichen und rechtlich schwierigen Fragen im Zusammenhang

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mit der Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft in keiner Weise gewachsen».

H. Mit Urteil 7B_485/023 vom 11. September 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gut. Zusammenfassend wurde die Beschwerde insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Haftan- ordnung respektive die Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde (Disp. Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts) richtete. Sie wurde im Übrigen teilweise gutgeheissen und Disp. Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses wurden aufgehoben und die Sache insoweit an die Beschwerdekammer zu neuer Beurteilung zu- rückgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer unterlag, hiess das Bundesge- richt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG gut mit der Begründung, dass «für das bundesgerichtliche Ver- fahren von Mittellosigkeit auszugehen ist, um dem kantonalen Verfahren nicht vorzugreifen» (Urteil, E. 5).

Zur Begründung des Rückweisungsurteils führte das Bundesgericht Folgen- des aus:

«4.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich die notwen- dige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Ver- fahren fällt - jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt - einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht (siehe Urteile 7B_221/2023 vom 20. Juli 2023 E. 3.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1; 6B_1322/2021 vom 11. März 2022 E. 4.4.1; 1B_516/2020, 1B_520/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). In Haftbeschwerde- verfahren ist es deshalb zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen (so ausdrück- lich Urteile 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1; 6B_363/2022 vom 26. Sep- tember 2022 E. 3.2; 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1; 1B_300/2019 vom 24. Juni 2019 E. 4; je mit Hinweisen). Die Gewährung einer amtlichen Ver- teidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit vo- raus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann die kantonale Beschwerde nicht als aussichtslos qualifiziert werden: Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, stützt sich die Vorinstanz bei der Bejahung des dringenden

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Tatverdachts unter anderem auch auf Akten, welche die Bundesanwaltschaft erst nach Einreichung seiner kantonalen Beschwerde ins Recht gelegt hat. Die Vo- rinstanz erachtet den dringenden Tatverdacht zudem lediglich "auf dem gegen- wärtigen Stand der Untersuchung noch" als gegeben und bejaht den allgemeinen Haftgrund demnach nur mit einer gewissen Zurückhaltung. Bei dieser Sachlage hätte sie das Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen Aussichtslosigkeit abweisen dürfen. Indem sie dies tat, verletzte sie Bundesrecht.

4.5. Auch die Eventualbegründung trägt die Abweisung des Gesuchs um amtli- che Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege nicht: Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren geltend, aus Gründen der anwaltlichen Sorg- faltspflicht sei es seinem Rechtsvertreter derzeit nicht möglich, einen Kostenvor- schuss von ihm anzunehmen. Er weist damit sinngemäss auf die möglichen dis- ziplinar- und strafrechtlichen Konsequenzen hin, die seiner Verteidigung drohen, wenn diese damit rechnen muss, dass ihr Honorar aus Verbrechenserlös bezahlt wird (vgl. Art. 305bis StGB; PIETH/SCHULTZE, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 305bis StGB; DAMIAN K. GRAF, An- notierter Kommentar StGB, 2020, N. 16 zu Art. 305bis StGB). Die Vorinstanz weist zwar in ihrem Entscheid selbst darauf hin, dass derzeit nicht bekannt sei, welche Vermögenswerte des Beschwerdeführers aus illegaler Herkunft stammen könn- ten, geht aber mit keinem Wort auf das Argument des Beschwerdeführers ein, wonach es seinem Rechtsvertreter aus ebendiesem Grund nicht möglich sei, ei- nen Kostenvorschuss anzunehmen. Die Eventualbegründung vermag damit den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG nicht zu genügen.

Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids sind demnach aufzuhe- ben. Die Vorinstanz wird neu über das Gesuch des Beschwerdeführers um amt- liche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden haben. Da- bei wird sie sich auch mit der Frage zu befassen haben, ob der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation seiner Mitwirkungsobliegenheit - an welche im Haftprü- fungsverfahren keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen - hin- reichend nachgekommen ist, und ihm gegebenenfalls Gelegenheit einräumen müssen, sein Gesuch zu ergänzen (vgl. Urteil 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen)».

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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Im Falle eines Rückweisungsurteils hat die mit der Neubeurteilung befasste Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222; s. auch DORMANN, Basler Kommentar,

E. 1.2 Gemäss dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom

11. September 2023 vermochte die Eventualbegründung zur Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege «den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG nicht zu genügen», weil die Beschwerdekammer nicht auf das Argument des Beschwerdeführers einge- gangen sei, wonach es seinem Rechtsvertreter nicht möglich sei, einen Kos- tenvorschuss anzunehmen. Nach diesem Rückweisungsurteil hat die Be- schwerdekammer neu über das Gesuch des Beschwerdeführers um «amtli- che Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege» zu entscheiden. Dabei hat sie sich gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil auch mit der Frage zu befassen, «ob der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation seiner Mit- wirkungsobliegenheit – an welche im Haftprüfungsverfahren keine über- spannten Anforderungen gestellt werden dürfen – hinreichend nachgekom- men ist», und ihm gegebenenfalls Gelegenheit einzuräumen, «sein Gesuch zu ergänzen (vgl. Urteil 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1 mit Hin- weisen)».

2.

2.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt – einzig die amt- liche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechts- pflege in Betracht. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgelt- lichen Rechtsbeistand. In Haftbeschwerdeverfahren ist es deshalb zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen

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Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittello- sigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (s. zum Ganzen supra lit. H).

2.2 Gemäss dem im Rückweisungsurteil aufgeführten Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1 beurteilt sich die prozessuale Be- dürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchen- den im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; 124 I 1 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5).

Zu berücksichtigen sind dabei auch die Mittel unterstützungspflichtiger Per- sonen, insbesondere jene des Ehegatten. Die Pflicht des Staats, der bedürf- tigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Bei- stands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach (vgl. BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 mit Hinweisen; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2011.7+BP.2011.71 vom 19. Dezember 2011 E. 9; BP.2010.69 vom

E. 3 Dezember 2010 S. 4).

Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer wird bei der Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls allfälligen Beschlagnahmungen von Vermögenswerten des betreffenden Ge- suchstellers Rechnung getragen (vgl. noch unter Geltung der alten Bundes- strafprozessordnung TPF 2005 73 E. 5.2-5.4; 2005 109 E. 6.2; s. auch im Beschwerdeverfahren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.132+RP.2010.31 vom

E. 4 Oktober 2010 E. 8.2 f.). So muss ein Beschuldigter in Untersuchungshaft, gegen welchen wegen des Verdachts auf Beteiligung an einer kriminellen Organisation und auch Geldwäscherei ermittelt wird und welcher nach er- folgter Beschlagnahme seiner Vermögenswerte nicht mehr über genügend finanzielle Mittel verfügt, um seinen gewillkürten Verteidiger zu bezahlen, auf das Recht auf unentgeltliche Verteidigung zurückgreifen können. In einem solchen Fall gilt der Gesuchsteller als bedürftig (TPF 2005 73 E. 5.2-5.4).

2.3 Gemäss dem im Rückweisungsurteil aufgeführten Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1 obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen

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(BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2021 vom 6. Ap- ril 2022 E. 2.2; 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5; 1B_502/2019 vom

23. Dezember 2019 E. 2.2; 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3; 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5).

Weiter ist gemäss dem vorstehenden Urteil 1B_549/2022 die mit dem Ge- such befasste Behörde weder verpflichtet, den betreffenden Sachverhalt von sich aus umfassend abzuklären, noch muss sie alles Behauptete von Amtes wegen überprüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_578/2020 vom 11. Au- gust 2021 E. 3.3; 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3; je mit Hinwei- sen). Sie hat unbeholfene Rechtssuchende aber darüber zu informieren, welche Angaben zur Beurteilung des Gesuchs eingereicht werden müssen (BGE 120 Ia 179 E. 4a; Urteil 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Demgegenüber ist anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin- nen und Gesuchstellern dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sind, und kann ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne wei- teres abgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom

3. März 2021 E. 3.2.3; 5A_502/2017 vom 15. August 2017 E. 3.2; 5A_327/2017 vom 2. August 2017 E. 4; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_578/2020 vom 11. August 2021 E. 3.4 e contrario). Das Gericht hat die antragsstellende Person indessen auch bei anwaltlicher Vertretung immer dann zur Klärung aufzufordern und ihr entsprechend eine Nachfrist zur Ein- reichung weiterer Unterlagen anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsob- liegenheit zwar nachgekommen ist, es ihr aber (dennoch) nicht mit der ersten Eingabe gelungen ist, ihre Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nach- zuweisen (Urteile des Bundesgerichts 1B_502/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 2; 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.4; siehe auch 6B_578/2020 vom 11. August 2021 E. 3.4; zum Präjudiz s. Urteil des Bun- desgerichts 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4).

2.4 Der Beschwerdeführer machte vor der Beschwerdekammer geltend, es sei nicht notwendig seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen, weil es sich

a) um einen Fall notwendiger Verteidigung handle und b) beim Vorwurf der qualifizierte Geldwäscherei aus anwaltlicher Sorgfalt eine «Sicherstellung der Verteidigerkosten» aus Mitteln des Beschwerdeführers bzw. seiner Fa- milie – unabhängig von allenfalls tatsächlich vorhandenen Mitteln – «ohne vorgängig vertiefte Prüfung» nicht verlangt werden könne (s. supra lit. E).

Vor Bundesgericht machte der Beschwerdeführer neu mehrfach geltend, es sei ihm aufgrund seiner Inhaftierung nicht möglich, dieser Mitwirkungsoblie- genheit nachzukommen (s. supra lit. G).

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Ebenfalls erst im bundesgerichtlichen Verfahren brachte sein Rechtsvertre- ter vor, es sei ihm als Rechtsanwalt untersagt, «ohne detaillierte Abklärun- gen» ein «Honorar» (und nicht einen Honorarvorschuss zur Sicherstellung der Verteidigerkosten) aus diesen Vermögenswerten erhältlich zu machen. Die sorgfältige gewissenhafte Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA ver- biete es ihm, sich durch die bestehenden Vermögenswerte des Beschwer- deführers bezahlen zu lassen. Diese Überprüfung könne mithin nicht vor Ab- schluss des Strafverfahrens erfolgen (s. supra lit. G).

2.5

2.5.1 Zunächst bedeutet der Umstand, dass nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung an der Mitwirkungsobliegenheit im Haftprüfungsverfahren keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, entgegen der An- nahme des Beschwerdeführers nicht, dass in einem solchen Fall bereits grundsätzlich weder Angaben zu den finanziellen Verhältnissen eines Ge- suchstellers noch Belege dazu erwartet werden dürfen.

Gerade vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb der in der Schweiz wohn- hafte Beschwerdeführer, welcher hier überdies Geschäftsführer eines ge- mäss eigenen Angaben «florierenden» Uhren- und Schmuckgeschäfts mit mehreren Angestellten ist (s. BH.2023.11, Protokoll des Zwangsmassnah- mengerichts, S. 10), auch in der Haft nicht in der Lage sein soll, jedenfalls einen Überblick über seine finanziellen Verhältnisse (Vermögen, Schulden, Auslagen, Einkommen) zu geben. Mit dem Formular wurden auch Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Ehepartnerin des Beschwerdeführers verlangt, welche sich nicht in Haft befindet. Es ist sodann nicht dargelegt worden, weshalb der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter nicht zu den dazugehörigen Belegen bei ihm zuhause mit Hilfe der im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder (so seine Ehefrau und seine erwachsenen Kin- der; s. BH.2023.11, Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts, S. 10), im Geschäft mit der Unterstützung seiner Angestellten (a.a.O.) oder bei seinem (allfälligen) Treuhänder oder Buchhalter hätte führen können (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2011.7 vom 19. Dezember 2011 E. 9). Dass alle relevanten Belege, so die letzte Steuererklärung, von der Bundesanwalt- schaft sichergestellt bzw. beschlagnahmt worden seien und sich die Straf- verfolgungsbehörde auf entsprechenden Antrag hin weigere, die Originale oder Kopien der vom Beschwerdeführer bezeichneten Belege zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen herauszugeben, machte sein Rechtsvertreter ebenso wenig geltend. Der erst gegenüber dem Bundesgericht vorgetrage- nen Darstellung, aufgrund seiner Inhaftierung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszu- füllen und die dazugehörigen Belege einzureichen (BH.2023.11, act. 12

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S. 13, 15; s. auch S. 18 für das bundesgerichtliche Verfahren), kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Dass es dem Beschwerdeführer «ohne Offenlegung der Akten und ohne Kenntnis der konkreten Vorwürfe» (s. supra lit. C) nicht möglich gewesen wäre, Angaben zu seinen finanziellen Verhält- nissen machen und Belege dazu einzureichen, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

In Nachachtung des Rückweisungsurteils E. 4.5 ist der Klarheit halber zu ergänzen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die vom Rechtsvertreter vor der Beschwerdekammer geltend gemachte Unzumutbarkeit, einen Ho- norarvorschuss des Beschwerdeführers «ohne vorgängig vertiefte Prüfung» anzunehmen (s. supra lit. E), diesen daran hindern sollte, der Beschwerde- kammer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausgefüllt und mitsamt den erforderlichen Dokumenten einzureichen. Die vorgetragene Be- gründung erweist sich bereits im Ansatz als untauglich. Die Mitwirkungsob- liegenheit des Beschwerdeführers, im Rahmen seines Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung seine finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen, besteht losgelöst von der anwaltlichen Sorgfalts- pflicht seines Rechtsvertreters bei der Annahme von Honorar- oder Voraus- zahlungen des Beschwerdeführers. Es braucht nicht weiter ausgeführt zu werden, dass die Mitwirkungsobliegenheit des Beschwerdeführers und die anwaltliche Sorgfaltspflicht seines Rechtsvertreters sich gegenseitig nicht ausschliessen.

2.5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht notwendig, seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen, weil es sich um einen Fall notwen- diger Verteidigung handle, kann auf die entsprechenden bundesgerichtli- chen Erwägungen verwiesen werden (s. supra lit. H).

Dass vorliegend der Nachweis der Mittellosigkeit zur Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung wegen Bedürftigkeit nicht vorauszusetzen wäre und keine Obliegenheit des Beschwerdeführers zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse bestehen würde, ergibt sich we- der aus den übrigen vor der Beschwerdekammer und vor dem Bundesgericht vorgetragenen Argumenten:

Will ein Gesuchsteller vorbringen, sein Vermögen und dasjenige seiner Ehe- partnerin dürften zum Vornherein «aus anwaltlicher Sorgfalt» nicht für die Honorierung des Rechtsvertreters verwendet werden, hat er dies hinrei- chend darzutun. Dies gilt auch dann, wenn der Gesuchsteller einwendet, sein Rechtsvertreter könne «ohne detaillierte Abklärungen» oder «ohne vor- gängig vertiefte Prüfung» das Vermögen des Beschwerdeführers und des- sen Ehefrau «aus anwaltlicher Sorgfalt» nicht für seine Honorierung verwen- den. Es versteht sich dabei von selbst, dass in beiden Fällen vorab die

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aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers und seiner Ehefrau umfassend aufzuzeigen und die finanziellen Verpflichtungen beider zu belegen sind. So bedeutet im Allgemeinen der Umstand, wonach gegen einen Gesuchsteller eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei geführt wird, selbstredend nicht, dass damit ausgeschlossen ist, dass dieser und seine allfällige Ehepartnerin (auch) über Vermögens- werte legaler Herkunft verfügen. Augenscheinlich ist aus einer Strafuntersu- chung wegen qualifizierter Geldwäscherei ebenso wenig zwingend der Schluss zu ziehen, dass bereits prinzipiell alle Vermögenswerte des unter Geldwäschereiverdacht stehenden Gesuchstellers und seiner Ehefrau einst- weilen als potentiell deliktischer Herkunft zu gelten haben. Es kann daraus auch nicht gefolgert werden, dass ein Rechtsvertreter «aus anwaltlicher Sorgfalt» Honorarzahlungen aus dem Vermögen des Gesuchstellers und dessen Ehefrau a priori nicht annehmen könnte (zur geltend gemachten Un- zumutbarkeit allfälliger «vertiefter oder detaillierter» Abklärungen s. nachfol- gend). Insbesondere führt es nicht dazu, dass ein Gesuchsteller damit eo ipso als bedürftig zu gelten hat (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2011.7 vom 19. Dezember 2011 E. 9). Von diesem Resultat geht auch der Rechtsvertreter selber aus, da er nicht ausschliesst, nach «detaillierten Abklärungen» oder «vertiefter Prüfung» Honorar- sowie Vorauszahlungen aus dem Vermögen des Beschwerdeführers annehmen zu können.

Als vorliegend der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichte, hatte die Be- schwerdegegnerin gerade nicht – wie im mit TPF 2005 73 beurteilten Fall (s. supra E. 2.2) – die Vermögenswerte des Beschwerdeführers beschlag- nahmt, so dass dieser nicht mehr über genügend finanzielle Mittel für ein Beschwerdeverfahren und eine Rechtsvertretung verfügte. Vielmehr führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenüber dem Zwangsmass- nahmengericht aus, dass dieser ein «florierendes Unternehmen» führe, das sein Lebenswerk sei und das er nach seiner Haftentlassung weiterführen möchte (BH.2023.11, Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts, S.10). Der Rechtsvertreter selber erklärte somit implizit, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Einkünfte legaler Herkunft verfügt. Gleichzeitig machte der Rechtsvertreter vorliegend gerade nicht expressis verbis geltend, er müsse damit rechnen, dass sein Honorar aus Verbrechenserlös bezahlt werde.

Da der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht ausgefüllt eingereicht und somit seine fi- nanziellen Verhältnisse nicht offengelegt hat (er hat gegenüber dem Bundes- gericht lediglich anerkannt, über Vermögenswerte zu verfügen; s. supra

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lit. G), kann, wie bereits im aufgehobenen Beschluss der Beschwerdekam- mer festgehalten, auch nicht ansatzweise erfasst werden, welche Vermö- genswerte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom gegen ersteren erhobenen Verdacht der qualifizierten Geldwäscherei überhaupt betroffen sein könnten. Die erst vor Bundesgericht vorgetragene Darstellung, wonach die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA es dem Rechtsvertreter vorliegend verbiete, sich das Honorar durch die Ver- mögenswerte des Beschwerdeführers («ohne detaillierte Abklärungen») be- zahlen zu lassen, kann folglich gar nicht einer weiterführenden Prüfung un- terzogen werden. Weitergehende Erwägungen in diesem Zusammenhang sind weder möglich noch sinnvoll. Sind die finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers nicht bekannt, kann ohnehin nicht untersucht werden, ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der geltend gemachten Um- stände als bedürftig zu gelten hat. Ebenso wenig lässt sich vorwegnehmen, unter welchen konkreten Umständen der Beschwerdeführer in Berücksichti- gung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der qualifizierten Geldwäscherei allenfalls als bedürftig zu gelten hätte.

Soweit der Rechtsvertreter mit seinem (gegen die Notwendigkeit der Darle- gung der finanziellen Verhältnisse erhobenen) Einwand, er könne einen Ho- norarvorschuss seitens des Beschwerdeführers «ohne vorgängig vertiefte Prüfung» nicht annehmen (s. supra lit. E), argumentieren wollte, es sei dem Beschwerdeführer aus diesem Grund die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu gewähren, fehlt seiner Begründung bereits die entspre- chende Grundlage. So bezweckt das Institut der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsvertretung nicht die Vermeidung des vom Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwands zur Abklärung der Herkunft eines allfälligen Honorarvorschusses. (Weitere) Argumente, mit welchen sich die Beschwer- dekammer auseinandersetzen könnte, werden in diesem Zusammenhang nicht dargelegt. Ergänzend sei festgehalten, dass es vorliegend nicht um die Bevorschussung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters geht, sondern um die Frage, ob im Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer (im Ergebnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bzw. des Gesuchs) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu gewäh- ren ist. Dass die vorstehende Erklärung des Rechtsvertreters nicht geeignet ist, die Mitwirkungsobliegenheit des Beschwerdeführers aufzuheben, braucht bei dieser Sachlage nicht weiter erläutert zu werden.

Soweit der Rechtsvertreter vor Bundesgericht geltend machte, es sei ihm als Rechtsanwalt untersagt, «ohne detaillierte Abklärungen» ein Honorar aus den Vermögenswerten des Beschwerdeführers erhältlich zu machen, gilt es überdies Folgendes hervorzuheben: Der Rechtsvertreter legte keine

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zwingenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer das Hono- rar konkret aus Vermögenswerten begleichen würde, welche der Rechtsver- treter nicht oder nicht «ohne detaillierte Abklärungen» annehmen könnte. Er begnügte sich mit dem pauschalen Hinweis auf die vierjährige geheime, ge- gen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Geldwäscherei geführte Strafuntersuchung (s. dazu vorstehende Erwägungen). Inwiefern dem Rechtsvertreter «detaillierte Abklärungen» bei der Annahme seines Hono- rars unzumutbar wären, soweit solche in concreto notwendig sein sollten, hat er nicht erläutert. Ebenso wenig legte der Rechtsvertreter dar, weshalb «diese Überprüfung» nicht vor Abschluss des Strafverfahrens erfolgen könne. Dass die weitere Entwicklung des Strafverfahrens (Erhärtung bis Er- stellung, Erweiterung oder Auflösung des Tatverdachts etc.) offen ist, ändert nichts daran, dass die prozessuale Bedürftigkeit jeweils nach der wirtschaft- lichen Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu beurteilen ist. Schliesslich ist zu betonen, dass das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung auch nicht die Vermei- dung des vom Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwands zur Abklärung der Herkunft einer Honorarzahlung bezweckt. Im Übrigen wurde vorliegend Rechtsanwalt Uffer als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren bestellt (s. supra lit. B). Es ist daher naheliegend, dass er sich in diesem Rahmen zur Verteidigung des Beschwerdeführers ohnehin mit dessen finanziellen Verhältnissen vertieft auseinanderzusetzen hat. Auch vor diesem Hinter- grund vermag die Argumentation des Rechtsvertreters im Beschwerdever- fahren nicht zu überzeugen.

Soweit der Beschwerdeführer nach den Worten des Bundesgerichts «sinn- gemäss auf die möglichen disziplinar- und strafrechtlichen Konsequenzen hinweist, die seiner Verteidigung drohen, wenn diese damit rechnen muss, dass ihr Honorar aus Verbrechenserlös bezahlt wird» (s. supra lit. H), bleibt klarzustellen, dass sein Rechtsvertreter selber vor der Beschwerdekammer die Bezahlung seines Honorars aus dem Vermögen des Beschwerdeführers nach «vorgängiger vertiefter Prüfung» gerade nicht ausgeschlossen hat. Sein Rechtsvertreter sieht sich somit in der Lage, durch entsprechende Vor- kehrungen bei der Annahme der Honorarzahlung die möglichen disziplinar- und strafrechtlichen Konsequenzen zu vermeiden.

2.5.3 Auch unter Berücksichtigung der vor Bundesgericht erstmals vorgetragenen Einwendungen ist nach dem Gesagten die Argumentation des Beschwerde- führers, zur Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung seien Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen weder möglich (aufgrund der Haftsituation) noch notwendig, eindeutig zu verwer- fen. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner

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Argumentation und seinem Vorgehen seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist.

2.6

2.6.1 In Nachachtung des Rückweisungsurteils bleibt zu prüfen, ob dem Be- schwerdeführer Gelegenheit einzuräumen ist, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung zu ergänzen (vgl. oben E. 1.2 in fine).

2.6.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unter Berufung auf die von ihm in der Beschwerde wiedergegebene Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV, wonach zur Beurteilung der Bedürftigkeit neben den Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind (RP.2023.58, act. 1 S. 18), und daher in Kenntnis dieser Voraussetzung, sich dafür entschieden, keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen, geschweige denn sie zu belegen (s. supra lit. C).

2.6.3 Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zur Einreichung des ausgefüllten Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt den erforderli- chen Dokumenten aufgefordert (s. supra lit. D). Spätestens dann musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer klar sein, dass aus Sicht des Gerichts die Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse zur Prüfung seines Gesuchs und seiner Begründung (s. supra lit. C) als notwendig beurteilt wird und ihn diesbezüglich eine Mitwirkungsobliegenheit trifft.

Auch nach ausdrücklicher Aufforderung durch die Beschwerdekammer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausgefüllt und mitsamt den erforderlichen Dokumenten einzureichen (BP.2023.59, act. 2; s. supra lit. D), machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter weder Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen noch reichte er Belege dazu ein (s. supra lit. E). Selbst der Hinweis der Beschwerdekammer, dass unvoll- ständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Ge- suche ohne weiteres abgewiesen werden können, hat den Beschwerdefüh- rer nicht dazu bewegen können, der Aufforderung der Beschwerdekammer nachzukommen.

Der Beschwerdeführer durfte dabei nicht davon ausgehen, er sei mit seiner eigenen Rechtsauffassung und der abgeänderten Begründung (s. supra lit. E) seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen. Ebenso wenig durfte er annehmen, dass seine Rechtsauffassung ihn von seiner Mitwirkungsob- liegenheit entbinden würde. Weder hat er damit gerechnet noch durfte er

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unter den gegebenen Umständen damit rechnen, dass ihm eine Nachfrist angesetzt würde. So hat er schon gar nicht versucht, seine finanzielle Situa- tion darzulegen, weshalb ihn das Gericht gegebenenfalls zur Ergänzung sei- ner Angaben und Unterlagen hätte auffordern können. Der Beschwerdefüh- rer brachte mit seinem Verhalten vielmehr eindeutig zum Ausdruck, dass er auch einer weiteren Aufforderung, seinen Obliegenheiten zu entsprechen, nicht nachkommen würde. Bei dieser Ausgangslage käme eine Nachfristan- setzung einem prozessualen Leerlauf gleich. Schliesslich stellte sich der Be- schwerdeführer vor dem Bundesgericht wiederholt auf den Standpunkt, auf- grund seiner Inhaftierung sei es ihm nicht möglich, Angaben zu seinen finan- ziellen Verhältnissen zu machen und Belege dazu einzureichen (s. supra lit. G).

2.6.4 Eine Nachfristansetzung zur «Ergänzung des Gesuchs» kommt vorliegend nach dem Gesagten nicht in Frage.

2.7 Zusammenfassend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung abzuweisen, da der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter das Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege nicht ausgefüllt und samt den dazugehörigen Belegen retourniert hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, und er damit seiner Mitwir- kungsobliegenheit nicht nachgekommen ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver- tretung wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

ZWANGSMASSNAHMENGERICHT, Bezirksgericht Zürich,

Gegenstand

Rückweisungsurteil des Bundesgerichts; amtliche Ver- teidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV); Kosten- und Entschädigungsfolgen

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2023.15 Nebenverfahren: BP.2023.101

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 24. September 2019 ein Strafver- fahren gegen A. und B. Gemäss der Eröffnungsverfügung geht sie davon aus, dass die beiden Beschuldigten und unbekannte weitere Personen als Mitglieder eines konspirativ operierenden Netzwerks sich der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht haben könnten (SV.19.1054, pag. 1 0001 f.).

B. Mit Vorführungsbefehl vom 12. Juni 2023 ordnete die Bundesanwaltschaft die Festnahme und Zuführung von A. an (SV.19.1054, pag. 6.2 0001 ff.). A. wurde gestützt darauf am 15. Juni 2023 an seinem Wohnort durch die Bun- deskriminalpolizei vorläufig festgenommen (SV.19.1054, pag. 6.2 0004 ff.). Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 bestellte die Bundesanwaltschaft in An- wendung von Art. 132 i.V.m. Art. 133 StPO Rechtsanwalt Marco Uffer als amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. ab dem 15. Juni 2023 (SV.19.1054, pag. 16.2 0001 ff.).

Am 16. Juni 2023 stellte die Bundesanwaltschaft beim Zwangsmassnah- mengericht, Bezirksgericht Zürich, den Antrag auf Anordnung von Untersu- chungshaft für A. (SV.19.1054, pag. 6.2 0017 ff.).

Mit Verfügung vom 17. Juni 2023 ordnete der Einzelrichter des Zwangs- massnahmengerichts beim Bezirksgericht Zürich Untersuchungshaft für A. an (SV.19.1054, pag. 6.2 0029 ff.).

C. Dagegen liess A. durch Rechtsanwalt Uffer mit Eingabe vom 27. Juni 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (BH.2023.11, act. 1). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom

17. Juni 2023, seine unverzügliche Freilassung sowie die Anordnung diver- ser Ersatzmassnahmen, ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zu- lasten der Staatskasse (BH.2023.11, act. 1 S. 2).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte des Weiteren das «Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege» mit folgendem Rechtsbegehren (BP.2023.58, act. 1 S. 3):

«1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechts- verbeiständung zu gewähren.

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2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ge- währen und ihm in der Person von RA Marco Uffer ein unentgeltlicher Rechts- beistand beizugeben».

Zur Begründung führte Rechtsanwalt Uffer unter Berufung auf Art. 29 Abs. 3 BV zum einen aus, dass die Beschwerde nicht aussichtlos sei. Zum anderen brachte er Folgendes vor (BP.2023.58, act. 1 S. 18):

«Aus anwaltlicher Sorgfalt ist es dem Vertreter des Beschwerdeführers ange- sichts des im Raum stehenden Vorwurfes nicht möglich, ohne Offenlegung der Akten und ohne Kenntnis der konkreten Vorwürfe von dem Beschwerdeführer eine Geldleistung als Vorschuss anzunehmen. Somit muss dieser einstweilen als prozessual bedürftig angesehen werden».

D. In der Folge ersuchte die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 28. Juni 2023 den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, innert der Frist für die Replik das beigelegte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausgefüllt und mitsamt den erforderlichen Dokumenten einzureichen (BP.2023.59, act. 2). Im Formular wurde namentlich festgehalten, dass alle Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu belegen sind und dass unvoll- ständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Ge- suche ohne Weiteres abgewiesen werden können.

E. Rechtsanwalt Uffer kam mit Replikschrift vom 7. Juli 2023 der vorstehenden Aufforderung, das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausge- füllt und mitsamt den erforderlichen Dokumenten einzureichen, nicht nach (BP.2023.59, act. 3 S. 2 f.). Zur Begründung seines Vorgehens führte er Fol- gendes aus:

«2. Amtliche Verteidigung: Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Juni 2023 wurde ich unter Hinweis auf Art. 130 StPO (notwendige Verteidigung) und in Anwendung von Art. 132 und 133 StPO als amtlicher Verteidiger des Be- schwerdeführers bestellt (Verfügung bei den Akten). Im Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht präsentiert sich die Ausgangslage – Fall notwendiger Verteidigung – identisch.

3. Bei notwendiger Verteidigung setzt die Bestellung eines Offizialverteidigers, dessen Kosten vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind, keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus (BGE 139 IV 113). Ent- sprechend erübrigen sich grundsätzlich Ausführungen zu den finanziellen Ver- hältnissen des Beschwerdeführers. Indes gilt festzustellen, dass beim Vorwurf

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der qualifizierten Geldwäscherei nach einer über 4-jährigen geheimen Untersu- chung aus anwaltlicher Sorgfalt eine Sicherstellung der Verteidigerkosten aus Mitteln des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie – unabhängig von allenfalls tatsächlich vorhandenen Mitteln – ohne vorgängig vertiefte Prüfung nicht ver- langt werden kann. Entsprechend muss der Beschwerdeführer in diesem Ver- fahren als bedürftig gelten. Schliesslich ist die Beschwerde, unter Hinweis auf deren Begründung, nicht aussichtslos. Folglich ist der Unterzeichnete als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten auch im Beschwerdeverfahren vor Bun- desstrafgericht einzusetzen».

F. Die Beschwerdekammer wies mit Beschluss BH.2023.11 und BP.2023.58 vom 12. Juli 2023 die Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungs- haft (Dispositiv Ziffer 1) sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung (Dispositiv Ziffer 2) ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- (Dispositiv Zif- fer 3). Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sowie unentgeltlichen Rechtsbeistand begründete die Beschwerde- kammer wie folgt: «7.2 Die Beschwerdekammer ist als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO im vor ihr geführten Be- schwerdeverfahren selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO; für das erst- instanzliche Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vgl. BGE 137 IV 215 E. 2.3 S. 218). Der in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als un- entgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschul- digte Person im Hauptverfahren notwendigerweise verteidigt werden muss. Dies ergibt sich aus der nach dem Inkrafttreten der StPO beibehaltenen Recht- sprechung, wonach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Be- schwerden gegen die Anordnung bzw. die Verlängerung von Untersuchungs- haft von der Nichtaussichtlosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden kann, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (vgl. zum Ganzen zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1 m.w.H.). 7.3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den

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Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesge- richtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege an (siehe hierzu BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_538/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H.). Es obliegt somit grund- sätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm ob- liegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohä- rentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5 oder den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.6 vom 25. Sep- tember 2018 E. 5.3). 7.4 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist die vorliegende Be- schwerde als aussichtslos zu beurteilen. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter hat sodann das Formular be- treffend unentgeltliche Rechtspflege nicht retourniert. Welche Vermögenswerte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom gegen ersteren erhobenen Verdacht der qualifizierten Geldwäscherei überhaupt betroffen sein könnten, kann somit auch nicht ansatzweise erfasst werden. Unter diesen Umständen liesse es [sich] daher ohnehin nicht rechtfertigen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und den Rechtsvertreter aus der Staatskasse zu entschädigen. Das Gesuch ist abzuweisen».

G. Gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BH.2023.11 und BP.2023.58 vom 12. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Uffer Be- schwerde beim Bundesgericht erheben (BH.2023.11, act. 12). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und seine unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter seien Disp. Ziff. 2 und 3 des Beschlusses auf- zuheben, Rechtsanwalt Uffer als amtlicher Verteidiger des Beschwerdefüh- rers für das vorinstanzliche Verfahren zu bestellen und für das vorinstanzli- che Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Subeventualiter sei Disp. Ziff. 3 des Beschlusses so abzuändern, dass die Regelung der Kos- tenauflage dem Endentscheid vorbehalten werde, alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse (BH.2023.11, act. 12 S. 2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte des Weiteren das

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Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, wo- bei diesem in der Person von Rechtsanwalt Marco Uffer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben sei (BH.2023.11, act. 12 S. 2 f.).

Zur geltend gemachten Verletzung von Art. 130 lit. a und b StPO sowie des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV brachte Rechtsanwalt Uffer folgende Argumente vor (BH.2023.11, act. 12 S. 12 - 16):

«47. Zunächst kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass für das Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechts- pflege erfüllt sein müssten und der amtliche Verteidiger nicht automatisch auch als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren fungiere.

48. Diese Ansicht lässt sich mit Bundesrecht nicht vereinbaren. Das Beschwerde- verfahren vor der Vorinstanz findet nach den Regeln der StPO statt. Dies im klaren Unterschied zum Verfahren vor dem angerufenen Gericht, das nach den Regeln des BGG erfolgt.

49. Wenn das Art. 130 lit. a und b StPO statuieren, dass die beschuldigte Person notwendig verteidigt sein muss, so muss dies für sämtliche Verfahrenshandlun- gen nach der StPO gelten, unabhängig ihrer finanziellen Verhältnisse. Anders zu entscheiden hiesse, die beschuldigte Person ihres Rechts zu berauben, die Haft auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen zu lassen.

50. Es erscheint auch nicht sachgerecht, die Bestellung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren in einem Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. a und b StPO von der Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab- hängig zu machen, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid tat. Dafür gibt es im Gesetz im Fall notwendiger Verteidigung keine Grundlage.

51. Im Übrigen ist die beschuldigte Person – so auch der Beschwerdeführer – nicht in der Lage, das von der Vorinstanz eingeforderte Formular in Haft auszufüllen und die dazugehörigen Belege einzureichen. Dies ist angesichts der Haftsitua- tion nicht möglich und auch völlig realitätsfremd. Indem die Vorinstanz vom Be- schwerdeführer das ausgefüllte Formular inkl. die dazugehörigen Belege ver- langt, überspannte sie die Anforderungen an die Bestellung des Unterzeichnen- den als amtlicher Verteidiger vollends – bzw. vermischte das Institut der unent- geltlichen Rechtspflege (Rechtsverbeiständung) mit demjenigen der notwendi- gen, amtlichen Verteidigung. Umso mehr, als die Bundeskriminalpolizei im Rah- men der Verhaftsaktion des Beschwerdeführers Haudurchsuchungen am Wohn- und Geschäftsort durchführte und Unterlagen sicherstellte. […]

59. Entgegen der bundesrechtswidrigen Ansicht der Vorinstanz erwies sich die Be- schwerde an die Vorinstanz im Zeitpunkt ihrer Erhebung als nicht aussichtslos.

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60. Im Übrigen konnte vom Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – nicht ver- langt werden, in der Haftsituation das von der Vorinstanz verlangte Formular auszufüllen und mit allen notwendigen Belegen zu retournieren. […]

62. Schliesslich ist auch völlig unbestritten, dass der Beschwerdeführer über Ver- mögenswerte verfügt. Indes wird dem Beschwerdeführer in mehrfacher Hin- sicht eine qualifizierte Geldwäscherei vorgeworfen. Unter diesen Voraussetzun- gen ist es dem Unterzeichnenden als Rechtsanwalt untersagt, ohne detaillierte Abklärungen ein Honorar aus diesen Vermögenswerten erhältlich zu machen. Die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA verbietet es dem Unterzeichnenden, sich durch die bestehenden Vermögens- werte des Beschwerdeführers bezahlen zu lassen.

63. Diese Überprüfung kann mithin nicht vor Abschluss des Strafverfahrens erfol- gen – und schon gar nicht, solange der Beschwerdeführer in Untersuchungs- haft ist.

64. Damit ist der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren als bedürftig zu qualifizieren.

65. Unbestrittenermassen liegt in casu ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Wes- halb die Ablehnung des Antrages auf Einsetzung als notwendiger Verteidiger im Haftprüfungsverfahren bundeswidrig ist. Darüber hinaus erfüllt der Be- schwerdeführer – in der vorliegenden Konstellation (Haft, Strafverfahren wegen qualifizierter Geldwäscherei) sogar die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und die Vorinstanz hat das entsprechende Gesuch in bundesrechtswidriger Weise abgewiesen».

Zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG für das bundesgerichtliche Verfahren brachte Rechts- anwalt Uffer Folgendes vor (BH.2023.11, act. 12 S. 17 ff.):

«80. Der Beschwerdeführer ist bedürftig (vgl. dazu Rz. 62 oben).

81. Aufgrund seiner Inhaftierung ist es dem Beschwerdeführer nicht möglich, wei- tere Belege zu seiner finanziellen Situation einzureichen.

82. Mithin ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen.

83. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht offensichtlich aussichtlos. Zumindest halten sich die Gewinn- und Verlustchancen in jedem Falle die Waage.

84. Ausserdem gilt es zu beachten, dass es sich vorliegend um einen schweren Grundrechtseingriff [handelt]. Jede vermögende Person in der Lage des Be- schwerdeführers hätte das vorliegende Rechtsmittel ergriffen.

85. Aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren.

86. Der Beschwerdeführer ist juristischer Laie. Als solcher ist er, auf sich allein ge- stellt, den tatsächlichen und rechtlich schwierigen Fragen im Zusammenhang

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mit der Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft in keiner Weise gewachsen».

H. Mit Urteil 7B_485/023 vom 11. September 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gut. Zusammenfassend wurde die Beschwerde insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Haftan- ordnung respektive die Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde (Disp. Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts) richtete. Sie wurde im Übrigen teilweise gutgeheissen und Disp. Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses wurden aufgehoben und die Sache insoweit an die Beschwerdekammer zu neuer Beurteilung zu- rückgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer unterlag, hiess das Bundesge- richt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG gut mit der Begründung, dass «für das bundesgerichtliche Ver- fahren von Mittellosigkeit auszugehen ist, um dem kantonalen Verfahren nicht vorzugreifen» (Urteil, E. 5).

Zur Begründung des Rückweisungsurteils führte das Bundesgericht Folgen- des aus:

«4.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich die notwen- dige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Ver- fahren fällt - jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt - einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht (siehe Urteile 7B_221/2023 vom 20. Juli 2023 E. 3.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1; 6B_1322/2021 vom 11. März 2022 E. 4.4.1; 1B_516/2020, 1B_520/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). In Haftbeschwerde- verfahren ist es deshalb zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen (so ausdrück- lich Urteile 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1; 6B_363/2022 vom 26. Sep- tember 2022 E. 3.2; 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1; 1B_300/2019 vom 24. Juni 2019 E. 4; je mit Hinweisen). Die Gewährung einer amtlichen Ver- teidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit vo- raus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann die kantonale Beschwerde nicht als aussichtslos qualifiziert werden: Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, stützt sich die Vorinstanz bei der Bejahung des dringenden

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Tatverdachts unter anderem auch auf Akten, welche die Bundesanwaltschaft erst nach Einreichung seiner kantonalen Beschwerde ins Recht gelegt hat. Die Vo- rinstanz erachtet den dringenden Tatverdacht zudem lediglich "auf dem gegen- wärtigen Stand der Untersuchung noch" als gegeben und bejaht den allgemeinen Haftgrund demnach nur mit einer gewissen Zurückhaltung. Bei dieser Sachlage hätte sie das Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen Aussichtslosigkeit abweisen dürfen. Indem sie dies tat, verletzte sie Bundesrecht.

4.5. Auch die Eventualbegründung trägt die Abweisung des Gesuchs um amtli- che Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege nicht: Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren geltend, aus Gründen der anwaltlichen Sorg- faltspflicht sei es seinem Rechtsvertreter derzeit nicht möglich, einen Kostenvor- schuss von ihm anzunehmen. Er weist damit sinngemäss auf die möglichen dis- ziplinar- und strafrechtlichen Konsequenzen hin, die seiner Verteidigung drohen, wenn diese damit rechnen muss, dass ihr Honorar aus Verbrechenserlös bezahlt wird (vgl. Art. 305bis StGB; PIETH/SCHULTZE, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 305bis StGB; DAMIAN K. GRAF, An- notierter Kommentar StGB, 2020, N. 16 zu Art. 305bis StGB). Die Vorinstanz weist zwar in ihrem Entscheid selbst darauf hin, dass derzeit nicht bekannt sei, welche Vermögenswerte des Beschwerdeführers aus illegaler Herkunft stammen könn- ten, geht aber mit keinem Wort auf das Argument des Beschwerdeführers ein, wonach es seinem Rechtsvertreter aus ebendiesem Grund nicht möglich sei, ei- nen Kostenvorschuss anzunehmen. Die Eventualbegründung vermag damit den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG nicht zu genügen.

Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids sind demnach aufzuhe- ben. Die Vorinstanz wird neu über das Gesuch des Beschwerdeführers um amt- liche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden haben. Da- bei wird sie sich auch mit der Frage zu befassen haben, ob der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation seiner Mitwirkungsobliegenheit - an welche im Haftprü- fungsverfahren keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen - hin- reichend nachgekommen ist, und ihm gegebenenfalls Gelegenheit einräumen müssen, sein Gesuch zu ergänzen (vgl. Urteil 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen)».

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Im Falle eines Rückweisungsurteils hat die mit der Neubeurteilung befasste Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222; s. auch DORMANN, Basler Kommentar,

3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 BGG; KELLER/WIPRÄCHTIGER, Beschwerde in Strafsachen, in: Geiser/Münch/Uhlmann/Gelzer [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. I, Prozessieren vor Bundesgericht, 4. Aufl. 2014, Rz. 3.138).

1.2 Gemäss dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom

11. September 2023 vermochte die Eventualbegründung zur Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege «den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG nicht zu genügen», weil die Beschwerdekammer nicht auf das Argument des Beschwerdeführers einge- gangen sei, wonach es seinem Rechtsvertreter nicht möglich sei, einen Kos- tenvorschuss anzunehmen. Nach diesem Rückweisungsurteil hat die Be- schwerdekammer neu über das Gesuch des Beschwerdeführers um «amtli- che Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege» zu entscheiden. Dabei hat sie sich gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil auch mit der Frage zu befassen, «ob der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation seiner Mit- wirkungsobliegenheit – an welche im Haftprüfungsverfahren keine über- spannten Anforderungen gestellt werden dürfen – hinreichend nachgekom- men ist», und ihm gegebenenfalls Gelegenheit einzuräumen, «sein Gesuch zu ergänzen (vgl. Urteil 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1 mit Hin- weisen)».

2.

2.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt – einzig die amt- liche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechts- pflege in Betracht. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgelt- lichen Rechtsbeistand. In Haftbeschwerdeverfahren ist es deshalb zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen

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Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittello- sigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (s. zum Ganzen supra lit. H).

2.2 Gemäss dem im Rückweisungsurteil aufgeführten Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1 beurteilt sich die prozessuale Be- dürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchen- den im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; 124 I 1 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5).

Zu berücksichtigen sind dabei auch die Mittel unterstützungspflichtiger Per- sonen, insbesondere jene des Ehegatten. Die Pflicht des Staats, der bedürf- tigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Bei- stands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach (vgl. BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 mit Hinweisen; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2011.7+BP.2011.71 vom 19. Dezember 2011 E. 9; BP.2010.69 vom

3. Dezember 2010 S. 4).

Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer wird bei der Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls allfälligen Beschlagnahmungen von Vermögenswerten des betreffenden Ge- suchstellers Rechnung getragen (vgl. noch unter Geltung der alten Bundes- strafprozessordnung TPF 2005 73 E. 5.2-5.4; 2005 109 E. 6.2; s. auch im Beschwerdeverfahren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.132+RP.2010.31 vom

4. Oktober 2010 E. 8.2 f.). So muss ein Beschuldigter in Untersuchungshaft, gegen welchen wegen des Verdachts auf Beteiligung an einer kriminellen Organisation und auch Geldwäscherei ermittelt wird und welcher nach er- folgter Beschlagnahme seiner Vermögenswerte nicht mehr über genügend finanzielle Mittel verfügt, um seinen gewillkürten Verteidiger zu bezahlen, auf das Recht auf unentgeltliche Verteidigung zurückgreifen können. In einem solchen Fall gilt der Gesuchsteller als bedürftig (TPF 2005 73 E. 5.2-5.4).

2.3 Gemäss dem im Rückweisungsurteil aufgeführten Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1 obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen

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(BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2021 vom 6. Ap- ril 2022 E. 2.2; 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5; 1B_502/2019 vom

23. Dezember 2019 E. 2.2; 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3; 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5).

Weiter ist gemäss dem vorstehenden Urteil 1B_549/2022 die mit dem Ge- such befasste Behörde weder verpflichtet, den betreffenden Sachverhalt von sich aus umfassend abzuklären, noch muss sie alles Behauptete von Amtes wegen überprüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_578/2020 vom 11. Au- gust 2021 E. 3.3; 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3; je mit Hinwei- sen). Sie hat unbeholfene Rechtssuchende aber darüber zu informieren, welche Angaben zur Beurteilung des Gesuchs eingereicht werden müssen (BGE 120 Ia 179 E. 4a; Urteil 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Demgegenüber ist anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin- nen und Gesuchstellern dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sind, und kann ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne wei- teres abgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom

3. März 2021 E. 3.2.3; 5A_502/2017 vom 15. August 2017 E. 3.2; 5A_327/2017 vom 2. August 2017 E. 4; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_578/2020 vom 11. August 2021 E. 3.4 e contrario). Das Gericht hat die antragsstellende Person indessen auch bei anwaltlicher Vertretung immer dann zur Klärung aufzufordern und ihr entsprechend eine Nachfrist zur Ein- reichung weiterer Unterlagen anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsob- liegenheit zwar nachgekommen ist, es ihr aber (dennoch) nicht mit der ersten Eingabe gelungen ist, ihre Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nach- zuweisen (Urteile des Bundesgerichts 1B_502/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 2; 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.4; siehe auch 6B_578/2020 vom 11. August 2021 E. 3.4; zum Präjudiz s. Urteil des Bun- desgerichts 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4).

2.4 Der Beschwerdeführer machte vor der Beschwerdekammer geltend, es sei nicht notwendig seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen, weil es sich

a) um einen Fall notwendiger Verteidigung handle und b) beim Vorwurf der qualifizierte Geldwäscherei aus anwaltlicher Sorgfalt eine «Sicherstellung der Verteidigerkosten» aus Mitteln des Beschwerdeführers bzw. seiner Fa- milie – unabhängig von allenfalls tatsächlich vorhandenen Mitteln – «ohne vorgängig vertiefte Prüfung» nicht verlangt werden könne (s. supra lit. E).

Vor Bundesgericht machte der Beschwerdeführer neu mehrfach geltend, es sei ihm aufgrund seiner Inhaftierung nicht möglich, dieser Mitwirkungsoblie- genheit nachzukommen (s. supra lit. G).

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Ebenfalls erst im bundesgerichtlichen Verfahren brachte sein Rechtsvertre- ter vor, es sei ihm als Rechtsanwalt untersagt, «ohne detaillierte Abklärun- gen» ein «Honorar» (und nicht einen Honorarvorschuss zur Sicherstellung der Verteidigerkosten) aus diesen Vermögenswerten erhältlich zu machen. Die sorgfältige gewissenhafte Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA ver- biete es ihm, sich durch die bestehenden Vermögenswerte des Beschwer- deführers bezahlen zu lassen. Diese Überprüfung könne mithin nicht vor Ab- schluss des Strafverfahrens erfolgen (s. supra lit. G).

2.5

2.5.1 Zunächst bedeutet der Umstand, dass nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung an der Mitwirkungsobliegenheit im Haftprüfungsverfahren keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, entgegen der An- nahme des Beschwerdeführers nicht, dass in einem solchen Fall bereits grundsätzlich weder Angaben zu den finanziellen Verhältnissen eines Ge- suchstellers noch Belege dazu erwartet werden dürfen.

Gerade vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb der in der Schweiz wohn- hafte Beschwerdeführer, welcher hier überdies Geschäftsführer eines ge- mäss eigenen Angaben «florierenden» Uhren- und Schmuckgeschäfts mit mehreren Angestellten ist (s. BH.2023.11, Protokoll des Zwangsmassnah- mengerichts, S. 10), auch in der Haft nicht in der Lage sein soll, jedenfalls einen Überblick über seine finanziellen Verhältnisse (Vermögen, Schulden, Auslagen, Einkommen) zu geben. Mit dem Formular wurden auch Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Ehepartnerin des Beschwerdeführers verlangt, welche sich nicht in Haft befindet. Es ist sodann nicht dargelegt worden, weshalb der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter nicht zu den dazugehörigen Belegen bei ihm zuhause mit Hilfe der im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder (so seine Ehefrau und seine erwachsenen Kin- der; s. BH.2023.11, Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts, S. 10), im Geschäft mit der Unterstützung seiner Angestellten (a.a.O.) oder bei seinem (allfälligen) Treuhänder oder Buchhalter hätte führen können (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2011.7 vom 19. Dezember 2011 E. 9). Dass alle relevanten Belege, so die letzte Steuererklärung, von der Bundesanwalt- schaft sichergestellt bzw. beschlagnahmt worden seien und sich die Straf- verfolgungsbehörde auf entsprechenden Antrag hin weigere, die Originale oder Kopien der vom Beschwerdeführer bezeichneten Belege zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen herauszugeben, machte sein Rechtsvertreter ebenso wenig geltend. Der erst gegenüber dem Bundesgericht vorgetrage- nen Darstellung, aufgrund seiner Inhaftierung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszu- füllen und die dazugehörigen Belege einzureichen (BH.2023.11, act. 12

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S. 13, 15; s. auch S. 18 für das bundesgerichtliche Verfahren), kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Dass es dem Beschwerdeführer «ohne Offenlegung der Akten und ohne Kenntnis der konkreten Vorwürfe» (s. supra lit. C) nicht möglich gewesen wäre, Angaben zu seinen finanziellen Verhält- nissen machen und Belege dazu einzureichen, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

In Nachachtung des Rückweisungsurteils E. 4.5 ist der Klarheit halber zu ergänzen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die vom Rechtsvertreter vor der Beschwerdekammer geltend gemachte Unzumutbarkeit, einen Ho- norarvorschuss des Beschwerdeführers «ohne vorgängig vertiefte Prüfung» anzunehmen (s. supra lit. E), diesen daran hindern sollte, der Beschwerde- kammer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausgefüllt und mitsamt den erforderlichen Dokumenten einzureichen. Die vorgetragene Be- gründung erweist sich bereits im Ansatz als untauglich. Die Mitwirkungsob- liegenheit des Beschwerdeführers, im Rahmen seines Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung seine finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen, besteht losgelöst von der anwaltlichen Sorgfalts- pflicht seines Rechtsvertreters bei der Annahme von Honorar- oder Voraus- zahlungen des Beschwerdeführers. Es braucht nicht weiter ausgeführt zu werden, dass die Mitwirkungsobliegenheit des Beschwerdeführers und die anwaltliche Sorgfaltspflicht seines Rechtsvertreters sich gegenseitig nicht ausschliessen.

2.5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht notwendig, seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen, weil es sich um einen Fall notwen- diger Verteidigung handle, kann auf die entsprechenden bundesgerichtli- chen Erwägungen verwiesen werden (s. supra lit. H).

Dass vorliegend der Nachweis der Mittellosigkeit zur Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung wegen Bedürftigkeit nicht vorauszusetzen wäre und keine Obliegenheit des Beschwerdeführers zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse bestehen würde, ergibt sich we- der aus den übrigen vor der Beschwerdekammer und vor dem Bundesgericht vorgetragenen Argumenten:

Will ein Gesuchsteller vorbringen, sein Vermögen und dasjenige seiner Ehe- partnerin dürften zum Vornherein «aus anwaltlicher Sorgfalt» nicht für die Honorierung des Rechtsvertreters verwendet werden, hat er dies hinrei- chend darzutun. Dies gilt auch dann, wenn der Gesuchsteller einwendet, sein Rechtsvertreter könne «ohne detaillierte Abklärungen» oder «ohne vor- gängig vertiefte Prüfung» das Vermögen des Beschwerdeführers und des- sen Ehefrau «aus anwaltlicher Sorgfalt» nicht für seine Honorierung verwen- den. Es versteht sich dabei von selbst, dass in beiden Fällen vorab die

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aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers und seiner Ehefrau umfassend aufzuzeigen und die finanziellen Verpflichtungen beider zu belegen sind. So bedeutet im Allgemeinen der Umstand, wonach gegen einen Gesuchsteller eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei geführt wird, selbstredend nicht, dass damit ausgeschlossen ist, dass dieser und seine allfällige Ehepartnerin (auch) über Vermögens- werte legaler Herkunft verfügen. Augenscheinlich ist aus einer Strafuntersu- chung wegen qualifizierter Geldwäscherei ebenso wenig zwingend der Schluss zu ziehen, dass bereits prinzipiell alle Vermögenswerte des unter Geldwäschereiverdacht stehenden Gesuchstellers und seiner Ehefrau einst- weilen als potentiell deliktischer Herkunft zu gelten haben. Es kann daraus auch nicht gefolgert werden, dass ein Rechtsvertreter «aus anwaltlicher Sorgfalt» Honorarzahlungen aus dem Vermögen des Gesuchstellers und dessen Ehefrau a priori nicht annehmen könnte (zur geltend gemachten Un- zumutbarkeit allfälliger «vertiefter oder detaillierter» Abklärungen s. nachfol- gend). Insbesondere führt es nicht dazu, dass ein Gesuchsteller damit eo ipso als bedürftig zu gelten hat (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2011.7 vom 19. Dezember 2011 E. 9). Von diesem Resultat geht auch der Rechtsvertreter selber aus, da er nicht ausschliesst, nach «detaillierten Abklärungen» oder «vertiefter Prüfung» Honorar- sowie Vorauszahlungen aus dem Vermögen des Beschwerdeführers annehmen zu können.

Als vorliegend der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichte, hatte die Be- schwerdegegnerin gerade nicht – wie im mit TPF 2005 73 beurteilten Fall (s. supra E. 2.2) – die Vermögenswerte des Beschwerdeführers beschlag- nahmt, so dass dieser nicht mehr über genügend finanzielle Mittel für ein Beschwerdeverfahren und eine Rechtsvertretung verfügte. Vielmehr führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenüber dem Zwangsmass- nahmengericht aus, dass dieser ein «florierendes Unternehmen» führe, das sein Lebenswerk sei und das er nach seiner Haftentlassung weiterführen möchte (BH.2023.11, Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts, S.10). Der Rechtsvertreter selber erklärte somit implizit, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Einkünfte legaler Herkunft verfügt. Gleichzeitig machte der Rechtsvertreter vorliegend gerade nicht expressis verbis geltend, er müsse damit rechnen, dass sein Honorar aus Verbrechenserlös bezahlt werde.

Da der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht ausgefüllt eingereicht und somit seine fi- nanziellen Verhältnisse nicht offengelegt hat (er hat gegenüber dem Bundes- gericht lediglich anerkannt, über Vermögenswerte zu verfügen; s. supra

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lit. G), kann, wie bereits im aufgehobenen Beschluss der Beschwerdekam- mer festgehalten, auch nicht ansatzweise erfasst werden, welche Vermö- genswerte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom gegen ersteren erhobenen Verdacht der qualifizierten Geldwäscherei überhaupt betroffen sein könnten. Die erst vor Bundesgericht vorgetragene Darstellung, wonach die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA es dem Rechtsvertreter vorliegend verbiete, sich das Honorar durch die Ver- mögenswerte des Beschwerdeführers («ohne detaillierte Abklärungen») be- zahlen zu lassen, kann folglich gar nicht einer weiterführenden Prüfung un- terzogen werden. Weitergehende Erwägungen in diesem Zusammenhang sind weder möglich noch sinnvoll. Sind die finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers nicht bekannt, kann ohnehin nicht untersucht werden, ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der geltend gemachten Um- stände als bedürftig zu gelten hat. Ebenso wenig lässt sich vorwegnehmen, unter welchen konkreten Umständen der Beschwerdeführer in Berücksichti- gung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der qualifizierten Geldwäscherei allenfalls als bedürftig zu gelten hätte.

Soweit der Rechtsvertreter mit seinem (gegen die Notwendigkeit der Darle- gung der finanziellen Verhältnisse erhobenen) Einwand, er könne einen Ho- norarvorschuss seitens des Beschwerdeführers «ohne vorgängig vertiefte Prüfung» nicht annehmen (s. supra lit. E), argumentieren wollte, es sei dem Beschwerdeführer aus diesem Grund die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu gewähren, fehlt seiner Begründung bereits die entspre- chende Grundlage. So bezweckt das Institut der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsvertretung nicht die Vermeidung des vom Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwands zur Abklärung der Herkunft eines allfälligen Honorarvorschusses. (Weitere) Argumente, mit welchen sich die Beschwer- dekammer auseinandersetzen könnte, werden in diesem Zusammenhang nicht dargelegt. Ergänzend sei festgehalten, dass es vorliegend nicht um die Bevorschussung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters geht, sondern um die Frage, ob im Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer (im Ergebnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bzw. des Gesuchs) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu gewäh- ren ist. Dass die vorstehende Erklärung des Rechtsvertreters nicht geeignet ist, die Mitwirkungsobliegenheit des Beschwerdeführers aufzuheben, braucht bei dieser Sachlage nicht weiter erläutert zu werden.

Soweit der Rechtsvertreter vor Bundesgericht geltend machte, es sei ihm als Rechtsanwalt untersagt, «ohne detaillierte Abklärungen» ein Honorar aus den Vermögenswerten des Beschwerdeführers erhältlich zu machen, gilt es überdies Folgendes hervorzuheben: Der Rechtsvertreter legte keine

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zwingenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer das Hono- rar konkret aus Vermögenswerten begleichen würde, welche der Rechtsver- treter nicht oder nicht «ohne detaillierte Abklärungen» annehmen könnte. Er begnügte sich mit dem pauschalen Hinweis auf die vierjährige geheime, ge- gen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Geldwäscherei geführte Strafuntersuchung (s. dazu vorstehende Erwägungen). Inwiefern dem Rechtsvertreter «detaillierte Abklärungen» bei der Annahme seines Hono- rars unzumutbar wären, soweit solche in concreto notwendig sein sollten, hat er nicht erläutert. Ebenso wenig legte der Rechtsvertreter dar, weshalb «diese Überprüfung» nicht vor Abschluss des Strafverfahrens erfolgen könne. Dass die weitere Entwicklung des Strafverfahrens (Erhärtung bis Er- stellung, Erweiterung oder Auflösung des Tatverdachts etc.) offen ist, ändert nichts daran, dass die prozessuale Bedürftigkeit jeweils nach der wirtschaft- lichen Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu beurteilen ist. Schliesslich ist zu betonen, dass das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung auch nicht die Vermei- dung des vom Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwands zur Abklärung der Herkunft einer Honorarzahlung bezweckt. Im Übrigen wurde vorliegend Rechtsanwalt Uffer als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren bestellt (s. supra lit. B). Es ist daher naheliegend, dass er sich in diesem Rahmen zur Verteidigung des Beschwerdeführers ohnehin mit dessen finanziellen Verhältnissen vertieft auseinanderzusetzen hat. Auch vor diesem Hinter- grund vermag die Argumentation des Rechtsvertreters im Beschwerdever- fahren nicht zu überzeugen.

Soweit der Beschwerdeführer nach den Worten des Bundesgerichts «sinn- gemäss auf die möglichen disziplinar- und strafrechtlichen Konsequenzen hinweist, die seiner Verteidigung drohen, wenn diese damit rechnen muss, dass ihr Honorar aus Verbrechenserlös bezahlt wird» (s. supra lit. H), bleibt klarzustellen, dass sein Rechtsvertreter selber vor der Beschwerdekammer die Bezahlung seines Honorars aus dem Vermögen des Beschwerdeführers nach «vorgängiger vertiefter Prüfung» gerade nicht ausgeschlossen hat. Sein Rechtsvertreter sieht sich somit in der Lage, durch entsprechende Vor- kehrungen bei der Annahme der Honorarzahlung die möglichen disziplinar- und strafrechtlichen Konsequenzen zu vermeiden.

2.5.3 Auch unter Berücksichtigung der vor Bundesgericht erstmals vorgetragenen Einwendungen ist nach dem Gesagten die Argumentation des Beschwerde- führers, zur Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung seien Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen weder möglich (aufgrund der Haftsituation) noch notwendig, eindeutig zu verwer- fen. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner

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Argumentation und seinem Vorgehen seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist.

2.6

2.6.1 In Nachachtung des Rückweisungsurteils bleibt zu prüfen, ob dem Be- schwerdeführer Gelegenheit einzuräumen ist, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung zu ergänzen (vgl. oben E. 1.2 in fine).

2.6.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unter Berufung auf die von ihm in der Beschwerde wiedergegebene Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV, wonach zur Beurteilung der Bedürftigkeit neben den Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind (RP.2023.58, act. 1 S. 18), und daher in Kenntnis dieser Voraussetzung, sich dafür entschieden, keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen, geschweige denn sie zu belegen (s. supra lit. C).

2.6.3 Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zur Einreichung des ausgefüllten Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt den erforderli- chen Dokumenten aufgefordert (s. supra lit. D). Spätestens dann musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer klar sein, dass aus Sicht des Gerichts die Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse zur Prüfung seines Gesuchs und seiner Begründung (s. supra lit. C) als notwendig beurteilt wird und ihn diesbezüglich eine Mitwirkungsobliegenheit trifft.

Auch nach ausdrücklicher Aufforderung durch die Beschwerdekammer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausgefüllt und mitsamt den erforderlichen Dokumenten einzureichen (BP.2023.59, act. 2; s. supra lit. D), machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter weder Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen noch reichte er Belege dazu ein (s. supra lit. E). Selbst der Hinweis der Beschwerdekammer, dass unvoll- ständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Ge- suche ohne weiteres abgewiesen werden können, hat den Beschwerdefüh- rer nicht dazu bewegen können, der Aufforderung der Beschwerdekammer nachzukommen.

Der Beschwerdeführer durfte dabei nicht davon ausgehen, er sei mit seiner eigenen Rechtsauffassung und der abgeänderten Begründung (s. supra lit. E) seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen. Ebenso wenig durfte er annehmen, dass seine Rechtsauffassung ihn von seiner Mitwirkungsob- liegenheit entbinden würde. Weder hat er damit gerechnet noch durfte er

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unter den gegebenen Umständen damit rechnen, dass ihm eine Nachfrist angesetzt würde. So hat er schon gar nicht versucht, seine finanzielle Situa- tion darzulegen, weshalb ihn das Gericht gegebenenfalls zur Ergänzung sei- ner Angaben und Unterlagen hätte auffordern können. Der Beschwerdefüh- rer brachte mit seinem Verhalten vielmehr eindeutig zum Ausdruck, dass er auch einer weiteren Aufforderung, seinen Obliegenheiten zu entsprechen, nicht nachkommen würde. Bei dieser Ausgangslage käme eine Nachfristan- setzung einem prozessualen Leerlauf gleich. Schliesslich stellte sich der Be- schwerdeführer vor dem Bundesgericht wiederholt auf den Standpunkt, auf- grund seiner Inhaftierung sei es ihm nicht möglich, Angaben zu seinen finan- ziellen Verhältnissen zu machen und Belege dazu einzureichen (s. supra lit. G).

2.6.4 Eine Nachfristansetzung zur «Ergänzung des Gesuchs» kommt vorliegend nach dem Gesagten nicht in Frage.

2.7 Zusammenfassend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung abzuweisen, da der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter das Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege nicht ausgefüllt und samt den dazugehörigen Belegen retourniert hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, und er damit seiner Mitwir- kungsobliegenheit nicht nachgekommen ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver- tretung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. Dezember 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marco Uffer - Bundesanwaltschaft - Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).