Rückweisungsurteil des Bundesgerichts; amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV); Kosten- und Entschädigungsfolgen
Sachverhalt
A. Im März 2021 übernahm die Staatsanwaltschaft Luzern (nachfolgend «StA LU») die bis dahin von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») geführten Verfahren mit den Operationsnamen «[…]» und «[…]». Die dort getätigten Ermittlungen (u.a. verschiedene Überwachungsmassnahmen, Beschlagnahmungen, Einvernahmen und Informationen aus Ermittlungen der italienischen und albanischen Polizei) wiesen auf zwei albanische im Drogenhandel tätige Tätergruppierungen und auf Geldwäscherei von Drogengeldern im Bereich von mehreren Millionen hin. Die StA LU führte die Verfahren unter der Bezeichnung «[...]» weiter. Nach mehrmonatigen Ermittlungen gegen Dritte wegen Betäubungsmitteldelikten eröffnete die StA LU am 10. Februar 2022 u.a. gegen A. (nachfolgend auch: «Beschwer- deführer») ein damit zusammenhängendes Verfahren wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Am 23. Feb- ruar 2023 übernahm die BA das von der StA LU geführte Verfahren sowie die aktiven Überwachungsmassnahmen und eröffnete unter der Geschäfts- nummer SV.23.0099 gegen A. und weitere fünf Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Beteiligung an resp. Unterstützung einer kriminel- len Organisation (Art. 260ter StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) und qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Dieses Verfahren trägt den Operations- nahmen «[…]» (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2024.14 vom
16. Dezember 2024 Bst. A; s.a. Verfahrensakten ZMG, KZM 24 1896, un- paginiert, Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 5. September 2024, S. 3 ff.).
B. Am 3. September 2024 wurden die Beschuldigten, darunter auch A., festge- nommen. Am 7. September 2024 ordnete das kantonale Zwangsmassnah- mengericht Bern (nachfolgend «ZMG» oder «Vorinstanz») gegenüber A. bis am 3. Dezember 2024 Untersuchungshaft an (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 1896, unpaginiert, Entscheid vom 7. September 2024).
C. Das Haftentlassungsgesuch von A. vom 30. Oktober 2024 wies das ZMG am
12. November 2024 ab und hielt fest, dass die bestehende Untersuchungs- haft fortgeführt werde (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 2301, unpaginiert, Protokoll samt Entscheid vom 12. November 2024). Am 18. November 2024 erhob A. dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf-gerichts Beschwerde und ersuchte u.a. um unentgeltliche Rechtspflege und -verbei- ständung. Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das Verfahren
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BH.2024.14 und stellte A. am 19. November 2024 im Nebenverfahren BP.2024.109 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu. A. re- tournierte das Formular zwar unterzeichnet, machte darin in Bezug die finanziellen Verhältnisse von ihm und seiner Ehepartnerin jedoch keine nä- heren Angaben. In der Folge wies die Beschwerdekammer die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung mit Beschluss BH.2024.14 vom 16. Dezember 2024 ab (BH.2024.14, act. 9).
D. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 verlängerte das ZMG die gegenüber A. angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 2487, unpaginiert, Entscheid vom 10. Dezember 2024).
E. Gestützt auf das Gesuch der BA vom 27. Februar 2025 verlängerte das ZMG die gegenüber A. angeordnete Untersuchungshaft mit Entscheid vom
7. März 2025 um weitere drei Monate, d.h. bis 3. Juni 2025 (BH.2025.3, act. 1.1). Dagegen liess A. am 17. März 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und ersuchte erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. Dieses Verfahren wurde unter der Geschäftsnummer BH.2025.3 geführt. Nachdem A. in der Beschwerde vom 17. März 2025 im Zusammenhang mit dem Ge- such betreffend unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung auf das rechtskräftige (Neben-)Verfahren BP.2024.109 verwies (BH.2025.3, act. 1, S. 18), verzichtete die Beschwerdekammer auf die erneute Zustellung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege.
F. Mit Beschluss BH.2025.3 vom 17. April 2025 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde vom 17. März 2025 (Dispositivziffer 1) sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ab (Dispositivziffer 2), auferlegte A. die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- (Dispositivziffer 3) und hiess den Antrag der BA betreffend Publikationsaufschub gut ([Dispositivzif- fer 4]; BH.2025.3, act. 1 und 8).
G. Mit Urteil 7B_381/2025 vom 26. Mai 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A. teilweise gut, hob die Dispositivziffern 2 und 3 des Be- schlusses BH.2025.3 auf und wies die Sache an die Beschwerdekammer zu neuer Beurteilung zurück. Die Beschwerde wurde insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Haftverlängerung respektive die Abweisung der dagegen
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gerichteten Beschwerde (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses BH.2025.3) richtete (act. 1).
H. In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Verfahren BH.2025.5 und zog die Akten der bisherigen Verfahren BH.2024.14 (Neben- verfahren BP.2024.109) und BH.2025.3 (Nebenverfahren BP.2025.29) bei. A. wurde über den Aktenbeizug mit Schreiben vom 4. Juni 2025 in Kenntnis gesetzt und zugleich aufgefordert, zwecks Beurteilung der von ihm behaup- teten Mittellosigkeit das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der darin genann- ten Unterlagen bis am 16. Juni 2025 zu retournieren (act. 2).
I. Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 ersuchte A. das Gericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ohne dass er hierfür das obgenannte Formular ausfüllen müsse. Weiter führte er aus, dass zur Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs entscheidend sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich in Untersuchungshaft befunden und habe keinen Zugriff auf allfälliges Vermögen gehabt. Der Beschwerdekammer sei aus dem Beschwerdeverfahren BH.2024.14 und aus der Verfügung der BA vom 6. November 2024 bekannt, dass seine Ver- mögenswerte gesperrt seien. Das Bundesgericht habe seinerseits entschie- den, dass für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht die Voraus- setzungen für die Mittellosigkeit gegeben seien. Dies gelte auch für den Zeitpunkt vom 17. März 2025, da er zu diesem Zeitpunkt ohnehin über allfäl- liges Vermögen nicht habe verfügen können, selbst wenn er über welches verfügt hätte. Es sei selbstredend, dass er kein Einkommen erziele, weshalb das Ausfüllen von Formularen und Sammeln von Belegen in diesem Kontext nicht zielführend sei. Sollte die Beschwerdekammer dies anders sehen, er- suchte er um eine Fristerstreckung zur Einreichung des Gesuchs ([recte: Formulars]; act. 3).
J. Daraufhin erstreckte die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 17. Juni 2025 die angesetzte Frist zur Einreichung des Formulars letztmals bis zum
23. Juni 2025 und machte A. darauf aufmerksam, dass unvollständige oder nicht mit den erforderlichen Belegen versehene Gesuche ohne weiteres ab- gewiesen werden können (act. 4).
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K. Am 23. Juni 2025 reichte A. der Beschwerdekammer das gleichentags un- terzeichnete Formular ein und verwies auf das Schreiben vom 16. Juni 2025 (act. 5).
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die eingereichten und beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtli- chen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Im Falle eines Rückweisungsurteils hat die mit der Neubeurteilung befasste Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222; s. auch DORMANN, Basler Kommentar,
E. 1.2 Gemäss dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts hätte die Beschwer- dekammer das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege nicht wegen Aussichtslosigkeit abweisen dürfen, weshalb die Sache an die Beschwerdekammer zwecks Prüfung der von ihm behaupteten Mitteillosigkeit zurückgewiesen wurde (act. 1, S. 10). Darauf ist im Nachfolgenden näher einzugehen.
E. 1.3.1 Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftli- chen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; 124 I 1 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 1B_549/2022 vom 17. Feb- ruar 2023 E. 3.1; 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5). Zu berücksichtigen sind dabei auch die Mittel unterstützungspflichtiger Personen, insbesondere jene des Ehegatten. Die Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach (vgl. BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 mit Hinweisen; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2023.15 vom 19. Dezember 2023;
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E. 2.2; BH.2011.7+BP.2011.71 vom 19. Dezember 2011 E. 9; BP.2010.69 vom 3. Dezember 2010 S. 4).
E. 1.3.2 Nach der bundesstrafgerichtlichen Rechtsprechung wird bei der Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls allfälligen Beschlagnahmungen von Vermögenswerten des betreffenden Ge- suchstellers Rechnung getragen (vgl. noch unter Geltung der alten Bundes- strafprozessordnung TPF 2005 73 E. 5.2-5.4; 2005 109 E. 6.2; s. auch im Beschwerdeverfahren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.132+RP.2010.31 vom
E. 1.3.3 Es obliegt der antragstellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflich- tungen zu belegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1; 1B_379/2021 vom 6. April 2022 E. 2.2; 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5; 1B_502/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 2.2; 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3; 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist hingegen weder verpflichtet, den betreffenden Sachverhalt von sich aus umfassend abzuklären, noch muss sie alles Behauptete von Amtes wegen überprüfen (Urteile des Bundesge- richts 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1; 6B_578/2020 vom 11. Au- gust 2021 E. 3.3; 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3; je mit Hinwei- sen). Sie hat unbeholfene Rechtssuchende aber darüber zu informieren, welche Angaben zur Beurteilung des Gesuchs eingereicht werden müssen (BGE 120 Ia 179 E. 4a; Urteil 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Demgegenüber ist anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin- nen und Gesuchstellern dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sind, und kann ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3; 5A_502/2017 vom 15. August 2017 E. 3.2; 5A_327/2017 vom 2. August 2017 E. 4; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_578/2020 vom 11. August 2021 E. 3.4 e contrario). Das Gericht hat die
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antragsstellende Person indessen auch bei anwaltlicher Vertretung immer dann zur Klärung aufzufordern und ihr entsprechend eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwir- kungsobliegenheit zwar nachgekommen ist, es ihr aber (dennoch) nicht mit der ersten Eingabe gelungen ist, ihre Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen (Urteile des Bundesgerichts 1B_502/2019 vom
23. Dezember 2019 E. 2; 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.4; siehe auch 6B_578/2020 vom 11. August 2021 E. 3.4; zum Präjudiz s. Urteil des Bundesgerichts 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4).
E. 1.4.1 Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist die von ihm behauptete Mittellosigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, d.h. hier am 17. März 2025 zu beurteilen. Da der Beschwerdeführer bereits im Verfahren BP.2024.109 (Hauptverfahren BH.2024.14) im Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege zu seiner finanziellen Situation keine Angaben ge- macht hatte, in der Beschwerde vom 17. März 2025 auf das Verfahren BP.2024.109 verwies und die Beschwerdekammer diese Beschwerde als aussichtlos qualifizierte, verzichtete die Beschwerdekammer dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren BH.2025.3 erneut zuzustellen. Indes wurde der Beschwerdeführer im Nachgang an das Rückweisungsurteil des Bundesge- richts 7B_381/2025 vom 26. Mai 2025 mit Schreiben vom 4. und 17. Juni 2025 aufgefordert, das Formular auszufüllen bzw. die dort verlangten Anga- ben zu seinem Einkommen und Vermögen sowie desjenigen seiner Ehepart- nerin zu machen sowie die entsprechenden Belege bis zum 16. Juni resp.
23. Juni 2025 einzureichen (act. 2 und 4). Damit wurde dem Beschwerde- führer ausreichend Gelegenheit eingeräumt, sein in der Beschwerde vom
17. März 2025 gestelltes Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu ergänzen. Spätestens dann war für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erkennbar, dass aus Sicht des Gerichts die Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse zur Prüfung seines Gesuchs als notwendig beurteilt wird und ihn diesbezüglich eine Mitwirkungsobliegenheit trifft. Auch nach ausdrücklicher Aufforderung durch die Beschwerdekammer machte der Beschwerdeführer (wie bereits im Verfahren BP.2024.109) im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 23. Juni 2025 weder Angaben zu den finanziellen Verhältnissen von ihm und seiner Ehepartnerin noch reichte er die entsprechenden Belege ein. Im Formular gab der Beschwerdeführer lediglich an, über keine Einnahmen resp. Lohn im Moment zu verfügen und dass das gesamte Vermögen von der Beschwer- degegnerin blockiert sei (act. 5.1). Somit hat auch der Hinweis der
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Beschwerdekammer, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (act. 4), den Beschwerdeführer nicht dazu bewegen können, der Aufforderung des Gerichts nachzukommen. Der Umstand, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der Mitwirkungsobliegenheit im Haftprüfungsverfahren keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.5), bedeutet nicht, dass in einem solchen Fall bereits grundsätzlich we- der Angaben zu den finanziellen Verhältnissen eines Gesuchstellers noch Belege dazu erwartet werden dürfen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wes- halb der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer während der Haft nicht in der Lage gewesen sein soll, jedenfalls einen Überblick über seine finanzi- ellen Verhältnisse (Vermögen, Schulden, Auslagen, Einkommen) zu geben. Indes reichte der Beschwerdeführer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren BH.2024.14 ohne Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. Ebenso wurden im Formular Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Ehepartnerin des Beschwerdeführers verlangt, welche zu keinem Zeitpunkt inhaftiert war. Ausserdem befindet sich der Beschwerde- führer seit dem 28. Mai 2025 in Freiheit (act. 3), weshalb er der Aufforderung des Gerichts auch nach der Haftentlassung ohne weiteres nachkommen konnte. Dass alle relevanten Belege von der Beschwerdegegnerin sicherge- stellt bzw. beschlagnahmt worden seien und sich die Strafverfolgungsbe- hörde auf entsprechenden Antrag hin weigere, die Originale oder Kopien der vom Beschwerdeführer bezeichneten Belege zu seinen finanziellen Verhält- nissen herauszugeben, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
E. 1.4.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Positionen des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht ausgefüllt und weder in Bezug auf ihn noch in Bezug auf seine Ehefrau Angaben zu Lebensunterhaltskosten, Ein- nahmen, Vermögen, Schulden etc. tätigte; er damit seine finanziellen Ver- hältnisse nicht offengelegt hat, kann nicht festgestellt werden, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet bzw. bestritt noch welche Vermögenswerte des Beschwerdeführers und seiner Ehepartnerin vom gegen den Beschwerde- führer erhobenen Verdacht der qualifizierten Geldwäscherei überhaupt betroffen sein könnten. Sind die finanziellen Verhältnisse des Beschwerde- führers nicht bekannt, kann nicht untersucht werden, ob der Beschwerdefüh- rer unter Berücksichtigung der geltend gemachten Umstände als bedürftig zu gelten hat. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehepartnerin ergibt sich entgegen seiner Behauptung auch nicht aus den der Beschwerdekammer eingereichten Verfahrensakten. Die bisherigen Verfah- ren standen im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft des Beschwer- deführers und die vom Beschwerdeführer behaupteten Vermögensbeschlag- nahmen waren zu keinem Zeitpunkt Gegenstand eines Beschwerde-
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verfahrens. Damit steht vorliegend nicht fest, dass zum Zeitpunkt des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sämtliche Vermö- genswerte des Beschwerdeführers und seiner Ehepartnerin beschlagnahmt waren und dass der Beschwerdeführer nicht über genügend finanzielle Mittel für ein Beschwerdeverfahren und eine Rechtsvertretung verfügte. Der Um- stand, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei geführt wird, schliesst nicht aus, dass er und seine Ehepartnerin über Vermögenswerte legaler Herkunft verfügen. Die Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei oder die Untersu- chungshaft führen nicht dazu, dass er eo ipso als bedürftig zu gelten hat (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2023.15 vom 19. Dezember 2023 E. 2.5.2; BH.2011.7 vom 19. Dezember 2011 E. 9).
E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er hat die zur Beurteilung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege benötigten Angaben nicht getätigt, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Die geltend gemachte Bedürftigkeit kann nicht festgestellt werden. Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung ist abzuweisen.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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E. 3 Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 BGG; KELLER/WIPRÄCHTIGER, Beschwerde in Strafsachen, in: Geiser/Münch/Uhlmann/Gelzer [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. I, Prozessieren vor Bundesgericht, 4. Aufl. 2014, Rz. 3.138).
E. 4 Oktober 2010 E. 8.2 f.). So muss ein Beschuldigter in Untersuchungshaft, gegen welchen wegen des Verdachts auf Beteiligung an einer kriminellen Organisation und auch Geldwäscherei ermittelt wird und welcher nach er- folgter Beschlagnahme seiner Vermögenswerte nicht mehr über genügend finanzielle Mittel verfügt, um seinen gewillkürten Verteidiger zu bezahlen, auf das Recht auf unentgeltliche Verteidigung zurückgreifen können. In einem solchen Fall gilt der Gesuchsteller als bedürftig (TPF 2005 73 E. 5.2-5.4).
Dispositiv
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 30. Juni 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,
Gegenstand
Rückweisungsurteil des Bundesgerichts; amtliche Ver- teidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV); Kosten- und Entschädigungsfolgen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2025.5
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Sachverhalt:
A. Im März 2021 übernahm die Staatsanwaltschaft Luzern (nachfolgend «StA LU») die bis dahin von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») geführten Verfahren mit den Operationsnamen «[…]» und «[…]». Die dort getätigten Ermittlungen (u.a. verschiedene Überwachungsmassnahmen, Beschlagnahmungen, Einvernahmen und Informationen aus Ermittlungen der italienischen und albanischen Polizei) wiesen auf zwei albanische im Drogenhandel tätige Tätergruppierungen und auf Geldwäscherei von Drogengeldern im Bereich von mehreren Millionen hin. Die StA LU führte die Verfahren unter der Bezeichnung «[...]» weiter. Nach mehrmonatigen Ermittlungen gegen Dritte wegen Betäubungsmitteldelikten eröffnete die StA LU am 10. Februar 2022 u.a. gegen A. (nachfolgend auch: «Beschwer- deführer») ein damit zusammenhängendes Verfahren wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Am 23. Feb- ruar 2023 übernahm die BA das von der StA LU geführte Verfahren sowie die aktiven Überwachungsmassnahmen und eröffnete unter der Geschäfts- nummer SV.23.0099 gegen A. und weitere fünf Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Beteiligung an resp. Unterstützung einer kriminel- len Organisation (Art. 260ter StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) und qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Dieses Verfahren trägt den Operations- nahmen «[…]» (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2024.14 vom
16. Dezember 2024 Bst. A; s.a. Verfahrensakten ZMG, KZM 24 1896, un- paginiert, Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 5. September 2024, S. 3 ff.).
B. Am 3. September 2024 wurden die Beschuldigten, darunter auch A., festge- nommen. Am 7. September 2024 ordnete das kantonale Zwangsmassnah- mengericht Bern (nachfolgend «ZMG» oder «Vorinstanz») gegenüber A. bis am 3. Dezember 2024 Untersuchungshaft an (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 1896, unpaginiert, Entscheid vom 7. September 2024).
C. Das Haftentlassungsgesuch von A. vom 30. Oktober 2024 wies das ZMG am
12. November 2024 ab und hielt fest, dass die bestehende Untersuchungs- haft fortgeführt werde (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 2301, unpaginiert, Protokoll samt Entscheid vom 12. November 2024). Am 18. November 2024 erhob A. dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf-gerichts Beschwerde und ersuchte u.a. um unentgeltliche Rechtspflege und -verbei- ständung. Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das Verfahren
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BH.2024.14 und stellte A. am 19. November 2024 im Nebenverfahren BP.2024.109 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu. A. re- tournierte das Formular zwar unterzeichnet, machte darin in Bezug die finanziellen Verhältnisse von ihm und seiner Ehepartnerin jedoch keine nä- heren Angaben. In der Folge wies die Beschwerdekammer die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung mit Beschluss BH.2024.14 vom 16. Dezember 2024 ab (BH.2024.14, act. 9).
D. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 verlängerte das ZMG die gegenüber A. angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 2487, unpaginiert, Entscheid vom 10. Dezember 2024).
E. Gestützt auf das Gesuch der BA vom 27. Februar 2025 verlängerte das ZMG die gegenüber A. angeordnete Untersuchungshaft mit Entscheid vom
7. März 2025 um weitere drei Monate, d.h. bis 3. Juni 2025 (BH.2025.3, act. 1.1). Dagegen liess A. am 17. März 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und ersuchte erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. Dieses Verfahren wurde unter der Geschäftsnummer BH.2025.3 geführt. Nachdem A. in der Beschwerde vom 17. März 2025 im Zusammenhang mit dem Ge- such betreffend unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung auf das rechtskräftige (Neben-)Verfahren BP.2024.109 verwies (BH.2025.3, act. 1, S. 18), verzichtete die Beschwerdekammer auf die erneute Zustellung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege.
F. Mit Beschluss BH.2025.3 vom 17. April 2025 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde vom 17. März 2025 (Dispositivziffer 1) sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ab (Dispositivziffer 2), auferlegte A. die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- (Dispositivziffer 3) und hiess den Antrag der BA betreffend Publikationsaufschub gut ([Dispositivzif- fer 4]; BH.2025.3, act. 1 und 8).
G. Mit Urteil 7B_381/2025 vom 26. Mai 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A. teilweise gut, hob die Dispositivziffern 2 und 3 des Be- schlusses BH.2025.3 auf und wies die Sache an die Beschwerdekammer zu neuer Beurteilung zurück. Die Beschwerde wurde insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Haftverlängerung respektive die Abweisung der dagegen
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gerichteten Beschwerde (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses BH.2025.3) richtete (act. 1).
H. In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Verfahren BH.2025.5 und zog die Akten der bisherigen Verfahren BH.2024.14 (Neben- verfahren BP.2024.109) und BH.2025.3 (Nebenverfahren BP.2025.29) bei. A. wurde über den Aktenbeizug mit Schreiben vom 4. Juni 2025 in Kenntnis gesetzt und zugleich aufgefordert, zwecks Beurteilung der von ihm behaup- teten Mittellosigkeit das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der darin genann- ten Unterlagen bis am 16. Juni 2025 zu retournieren (act. 2).
I. Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 ersuchte A. das Gericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ohne dass er hierfür das obgenannte Formular ausfüllen müsse. Weiter führte er aus, dass zur Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs entscheidend sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich in Untersuchungshaft befunden und habe keinen Zugriff auf allfälliges Vermögen gehabt. Der Beschwerdekammer sei aus dem Beschwerdeverfahren BH.2024.14 und aus der Verfügung der BA vom 6. November 2024 bekannt, dass seine Ver- mögenswerte gesperrt seien. Das Bundesgericht habe seinerseits entschie- den, dass für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht die Voraus- setzungen für die Mittellosigkeit gegeben seien. Dies gelte auch für den Zeitpunkt vom 17. März 2025, da er zu diesem Zeitpunkt ohnehin über allfäl- liges Vermögen nicht habe verfügen können, selbst wenn er über welches verfügt hätte. Es sei selbstredend, dass er kein Einkommen erziele, weshalb das Ausfüllen von Formularen und Sammeln von Belegen in diesem Kontext nicht zielführend sei. Sollte die Beschwerdekammer dies anders sehen, er- suchte er um eine Fristerstreckung zur Einreichung des Gesuchs ([recte: Formulars]; act. 3).
J. Daraufhin erstreckte die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 17. Juni 2025 die angesetzte Frist zur Einreichung des Formulars letztmals bis zum
23. Juni 2025 und machte A. darauf aufmerksam, dass unvollständige oder nicht mit den erforderlichen Belegen versehene Gesuche ohne weiteres ab- gewiesen werden können (act. 4).
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K. Am 23. Juni 2025 reichte A. der Beschwerdekammer das gleichentags un- terzeichnete Formular ein und verwies auf das Schreiben vom 16. Juni 2025 (act. 5).
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die eingereichten und beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtli- chen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Falle eines Rückweisungsurteils hat die mit der Neubeurteilung befasste Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222; s. auch DORMANN, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 BGG; KELLER/WIPRÄCHTIGER, Beschwerde in Strafsachen, in: Geiser/Münch/Uhlmann/Gelzer [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. I, Prozessieren vor Bundesgericht, 4. Aufl. 2014, Rz. 3.138).
1.2 Gemäss dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts hätte die Beschwer- dekammer das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege nicht wegen Aussichtslosigkeit abweisen dürfen, weshalb die Sache an die Beschwerdekammer zwecks Prüfung der von ihm behaupteten Mitteillosigkeit zurückgewiesen wurde (act. 1, S. 10). Darauf ist im Nachfolgenden näher einzugehen.
1.3
1.3.1 Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftli- chen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; 124 I 1 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 1B_549/2022 vom 17. Feb- ruar 2023 E. 3.1; 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5). Zu berücksichtigen sind dabei auch die Mittel unterstützungspflichtiger Personen, insbesondere jene des Ehegatten. Die Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach (vgl. BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 mit Hinweisen; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2023.15 vom 19. Dezember 2023;
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E. 2.2; BH.2011.7+BP.2011.71 vom 19. Dezember 2011 E. 9; BP.2010.69 vom 3. Dezember 2010 S. 4). 1.3.2 Nach der bundesstrafgerichtlichen Rechtsprechung wird bei der Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls allfälligen Beschlagnahmungen von Vermögenswerten des betreffenden Ge- suchstellers Rechnung getragen (vgl. noch unter Geltung der alten Bundes- strafprozessordnung TPF 2005 73 E. 5.2-5.4; 2005 109 E. 6.2; s. auch im Beschwerdeverfahren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.132+RP.2010.31 vom
4. Oktober 2010 E. 8.2 f.). So muss ein Beschuldigter in Untersuchungshaft, gegen welchen wegen des Verdachts auf Beteiligung an einer kriminellen Organisation und auch Geldwäscherei ermittelt wird und welcher nach er- folgter Beschlagnahme seiner Vermögenswerte nicht mehr über genügend finanzielle Mittel verfügt, um seinen gewillkürten Verteidiger zu bezahlen, auf das Recht auf unentgeltliche Verteidigung zurückgreifen können. In einem solchen Fall gilt der Gesuchsteller als bedürftig (TPF 2005 73 E. 5.2-5.4). 1.3.3 Es obliegt der antragstellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflich- tungen zu belegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1; 1B_379/2021 vom 6. April 2022 E. 2.2; 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5; 1B_502/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 2.2; 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3; 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist hingegen weder verpflichtet, den betreffenden Sachverhalt von sich aus umfassend abzuklären, noch muss sie alles Behauptete von Amtes wegen überprüfen (Urteile des Bundesge- richts 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1; 6B_578/2020 vom 11. Au- gust 2021 E. 3.3; 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3; je mit Hinwei- sen). Sie hat unbeholfene Rechtssuchende aber darüber zu informieren, welche Angaben zur Beurteilung des Gesuchs eingereicht werden müssen (BGE 120 Ia 179 E. 4a; Urteil 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Demgegenüber ist anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin- nen und Gesuchstellern dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sind, und kann ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3; 5A_502/2017 vom 15. August 2017 E. 3.2; 5A_327/2017 vom 2. August 2017 E. 4; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_578/2020 vom 11. August 2021 E. 3.4 e contrario). Das Gericht hat die
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antragsstellende Person indessen auch bei anwaltlicher Vertretung immer dann zur Klärung aufzufordern und ihr entsprechend eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwir- kungsobliegenheit zwar nachgekommen ist, es ihr aber (dennoch) nicht mit der ersten Eingabe gelungen ist, ihre Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen (Urteile des Bundesgerichts 1B_502/2019 vom
23. Dezember 2019 E. 2; 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.4; siehe auch 6B_578/2020 vom 11. August 2021 E. 3.4; zum Präjudiz s. Urteil des Bundesgerichts 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4). 1.4
1.4.1 Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist die von ihm behauptete Mittellosigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, d.h. hier am 17. März 2025 zu beurteilen. Da der Beschwerdeführer bereits im Verfahren BP.2024.109 (Hauptverfahren BH.2024.14) im Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege zu seiner finanziellen Situation keine Angaben ge- macht hatte, in der Beschwerde vom 17. März 2025 auf das Verfahren BP.2024.109 verwies und die Beschwerdekammer diese Beschwerde als aussichtlos qualifizierte, verzichtete die Beschwerdekammer dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren BH.2025.3 erneut zuzustellen. Indes wurde der Beschwerdeführer im Nachgang an das Rückweisungsurteil des Bundesge- richts 7B_381/2025 vom 26. Mai 2025 mit Schreiben vom 4. und 17. Juni 2025 aufgefordert, das Formular auszufüllen bzw. die dort verlangten Anga- ben zu seinem Einkommen und Vermögen sowie desjenigen seiner Ehepart- nerin zu machen sowie die entsprechenden Belege bis zum 16. Juni resp.
23. Juni 2025 einzureichen (act. 2 und 4). Damit wurde dem Beschwerde- führer ausreichend Gelegenheit eingeräumt, sein in der Beschwerde vom
17. März 2025 gestelltes Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu ergänzen. Spätestens dann war für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erkennbar, dass aus Sicht des Gerichts die Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse zur Prüfung seines Gesuchs als notwendig beurteilt wird und ihn diesbezüglich eine Mitwirkungsobliegenheit trifft. Auch nach ausdrücklicher Aufforderung durch die Beschwerdekammer machte der Beschwerdeführer (wie bereits im Verfahren BP.2024.109) im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 23. Juni 2025 weder Angaben zu den finanziellen Verhältnissen von ihm und seiner Ehepartnerin noch reichte er die entsprechenden Belege ein. Im Formular gab der Beschwerdeführer lediglich an, über keine Einnahmen resp. Lohn im Moment zu verfügen und dass das gesamte Vermögen von der Beschwer- degegnerin blockiert sei (act. 5.1). Somit hat auch der Hinweis der
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Beschwerdekammer, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (act. 4), den Beschwerdeführer nicht dazu bewegen können, der Aufforderung des Gerichts nachzukommen. Der Umstand, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der Mitwirkungsobliegenheit im Haftprüfungsverfahren keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.5), bedeutet nicht, dass in einem solchen Fall bereits grundsätzlich we- der Angaben zu den finanziellen Verhältnissen eines Gesuchstellers noch Belege dazu erwartet werden dürfen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wes- halb der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer während der Haft nicht in der Lage gewesen sein soll, jedenfalls einen Überblick über seine finanzi- ellen Verhältnisse (Vermögen, Schulden, Auslagen, Einkommen) zu geben. Indes reichte der Beschwerdeführer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren BH.2024.14 ohne Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. Ebenso wurden im Formular Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Ehepartnerin des Beschwerdeführers verlangt, welche zu keinem Zeitpunkt inhaftiert war. Ausserdem befindet sich der Beschwerde- führer seit dem 28. Mai 2025 in Freiheit (act. 3), weshalb er der Aufforderung des Gerichts auch nach der Haftentlassung ohne weiteres nachkommen konnte. Dass alle relevanten Belege von der Beschwerdegegnerin sicherge- stellt bzw. beschlagnahmt worden seien und sich die Strafverfolgungsbe- hörde auf entsprechenden Antrag hin weigere, die Originale oder Kopien der vom Beschwerdeführer bezeichneten Belege zu seinen finanziellen Verhält- nissen herauszugeben, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 1.4.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Positionen des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht ausgefüllt und weder in Bezug auf ihn noch in Bezug auf seine Ehefrau Angaben zu Lebensunterhaltskosten, Ein- nahmen, Vermögen, Schulden etc. tätigte; er damit seine finanziellen Ver- hältnisse nicht offengelegt hat, kann nicht festgestellt werden, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet bzw. bestritt noch welche Vermögenswerte des Beschwerdeführers und seiner Ehepartnerin vom gegen den Beschwerde- führer erhobenen Verdacht der qualifizierten Geldwäscherei überhaupt betroffen sein könnten. Sind die finanziellen Verhältnisse des Beschwerde- führers nicht bekannt, kann nicht untersucht werden, ob der Beschwerdefüh- rer unter Berücksichtigung der geltend gemachten Umstände als bedürftig zu gelten hat. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehepartnerin ergibt sich entgegen seiner Behauptung auch nicht aus den der Beschwerdekammer eingereichten Verfahrensakten. Die bisherigen Verfah- ren standen im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft des Beschwer- deführers und die vom Beschwerdeführer behaupteten Vermögensbeschlag- nahmen waren zu keinem Zeitpunkt Gegenstand eines Beschwerde-
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verfahrens. Damit steht vorliegend nicht fest, dass zum Zeitpunkt des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sämtliche Vermö- genswerte des Beschwerdeführers und seiner Ehepartnerin beschlagnahmt waren und dass der Beschwerdeführer nicht über genügend finanzielle Mittel für ein Beschwerdeverfahren und eine Rechtsvertretung verfügte. Der Um- stand, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei geführt wird, schliesst nicht aus, dass er und seine Ehepartnerin über Vermögenswerte legaler Herkunft verfügen. Die Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei oder die Untersu- chungshaft führen nicht dazu, dass er eo ipso als bedürftig zu gelten hat (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2023.15 vom 19. Dezember 2023 E. 2.5.2; BH.2011.7 vom 19. Dezember 2011 E. 9). 1.5 Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er hat die zur Beurteilung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege benötigten Angaben nicht getätigt, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Die geltend gemachte Bedürftigkeit kann nicht festgestellt werden. Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung ist abzuweisen.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird abge- wiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 30. Juni 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Remo Gilomen - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).