Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
Sachverhalt
A. Im März 2021 übernahm die Staatsanwaltschaft Luzern (nachfolgend «StA LU») die bis dahin von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») geführten Verfahren mit den Operationsnamen […] und […]. Die dort getä- tigten Ermittlungen (u.a. verschiedene Überwachungsmassnahmen, Be- schlagnahmungen, Einvernahmen und Informationen aus Ermittlungen der italienischen und albanischen Polizei) wiesen auf zwei albanische im Dro- genhandel tätige Tätergruppierungen und auf Geldwäscherei von Drogen- geldern im Bereich von mehreren Millionen via Reisebüro B. in Luzern hin. Die StA LU führte die Verfahren unter der Bezeichnung […] weiter. Nach mehrmonatigen Ermittlungen gegen Dritte wegen Betäubungsmitteldelikten eröffnete die StA LU am 10. Februar 2022 gegen A. (nachfolgend auch: «Be- schwerdeführer»), C. (Inhaber der Einzelfirma B. in Luzern) sowie dessen Söhne D. und E. ein damit zusammenhängendes Verfahren wegen des Ver- dachts der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Im März 2022 ordnete die StA LU diverse (geheime) Überwachungsmassnahmen an und dehnte die Untersuchung am 25. August 2022 auf die mutmassliche Ge- liebte von C. und langjährige Mitarbeiterin vom Reisebüro B. der B., F., aus. Am 23. Februar 2023 übernahm die BA das von der StA LU geführte Verfah- ren sowie die aktiven Überwachungsmassnahmen und eröffnete unter der Geschäftsnummer SV.23.0099 gegen A., C., D., E., F., G. und weitere Per- sonen ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Beteiligung an resp. Un- terstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) und qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Dieses Verfah- ren trägt den Operationsnahmen […] (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2024.14 vom 16. Dezember 2024 Bst. A; s.a. Verfahrensakten ZMG, KZM 24 1896, unpaginiert, Antrag auf Anordnung von Untersuchungs- haft vom 5. September 2024, S. 3 ff.).
B. Am 3. September 2024 wurden A., C., D., E., F. und G. festgenommen sowie verschiedene Hausdurchsuchungen durchgeführt. Am 7. September 2024 ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern (nachfolgend «ZMG» oder «Vorinstanz») gegenüber den Beschuldigten, darunter auch gegenüber A. bis am 3. Dezember 2024 Untersuchungshaft an (Verfahrens- akten ZMG, KZM 24 1896, unpaginiert, Entscheid vom 7. September 2024).
C. Das Haftentlassungsgesuch von A. vom 30. Oktober 2024 wies das ZMG am 12. November 2024 ab und hielt fest, dass die bestehende
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Untersuchungshaft fortgeführt werde (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 2301, unpaginiert, Protokoll samt Entscheid vom 12. November 2024). Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Beschluss BH.2024.14 vom 16. Dezember 2024 ab (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 2301, unpaginiert, Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2024.14 vom 16. Dezember 2024).
D. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 verlängerte das ZMG die gegenüber A. angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 2487, unpaginiert, Entscheid vom 10. Dezember 2024).
E. Gestützt auf das Gesuch der BA vom 27. Februar 2025 verlängerte das ZMG die gegenüber A. angeordnete Untersuchungshaft mit Entscheid vom
7. März 2025 um weitere drei Monate, d.h. bis am 3. Juni 2025 (act. 1.1).
F. Am 17. März 2025 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben und die Aufhebung des Entscheids vom 7. März 2025 sowie unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantra- gen. Eventualiter sei der Entscheid vom 7. März 2025 aufzuheben und er sei unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Un- tersuchungshaft zu entlassen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von Rechts- anwalt Remo Gilomen als seinen amtlichen Verteidiger (act. 1).
G. Mit Schreiben vom 21. März 2025 teilte das ZMG der Beschwerdekammer mit, auf das Einreichen einer Vernehmlassung zu verzichten, und verwies auf die Erwägungen im Entscheid vom 7. März 2025. Gleichzeitig übermit- telte es die Akten der bisherigen Verfahren KZM 24 1896, KZM 24 2301, KZM 24 2487 und KZM 25 454 (act. 3). In der Beschwerdeantwort vom
21. März 2025 schliesst die BA auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege. Zudem ersucht die BA um Aufschub der Publikation des Entscheids der Beschwerdekammer einstwei- len bis am 3. Juni 2025 (act. 4). Unter Beilage eines Doppels der Replikschrift vom 25. März 2025 von A. wurde die BA mit Schreiben vom 26. März 2025 aufgefordert, der Beschwerdekammer das in der Beschwerdeantwort vom
21. März 2025 erwähnte Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2025 nachzureichen (act. 6). Die BA kam dieser Aufforde- rung mit gesicherter E-Mail vom 27. März 2025 nach (act. 7).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmenge- richte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde vom 17. März 2025 ist einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartende Sanktion entzieht (lit. a, Fluchtgefahr), oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr). Die Haft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).
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E. 2.2.1 Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, Verbrechen im Kontext einer krimi- nellen Organisation begangen zu haben. Zusammengefasst wird ihm vorge- worfen, gemeinsam und in Koordination mit D., C., E., F. und G. seit mindes- tens 2019 bis zu seiner Verhaftung im September 2024 vorwiegend als Mit- glied evtl. Unterstützer einer ethnisch-albanischen kriminellen Organisation systematisch Erlöse aus dem organisierten Betäubungsmittelhandel entge- gengenommen und diese Gelder in ebenso systematischer Manier gelagert, transferiert, innerhalb oder ausserhalb von Hawala-Systemen lokal wieder herausgegeben oder etwa den Geldschmuggel auf dem Strassen- oder Luft- weg in den Kosovo (und von dort aus teilweise weiter nach Tirana) mitorga- nisiert oder mitveranlasst zu haben. Für die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz besteht der dringende Tatverdacht, dass die Beschuldigten die finanziellen Mittel einer kriminellen Organisation in Gewahrsam genommen, darüber disponiert und im Rahmen eines vielfältigen Systems dafür gesorgt haben, dass die finanziellen Mittel entweder in die Verfügungsmacht der obe- ren Hierarchiestufen gelangten oder im Interesse der Organisation und mit- unter zwecks Reinvestition in den Drogenhandel verwendet wurden. Dem Beschwerdeführer wurde bisher u.a. vorgeworfen, im Auftrag von G. (wel- chem eine Machtposition im untersuchten Drogenhandel zugeschrieben wird) als Fahrer fungiert, Drogengelder von verschiedenen Zellen eingesam- melt, das Reisebüro B. in Luzern mehrfach aufgesucht und dort Gelder in den Kosovo transferiert zu haben (s.a. Verfahrensakten ZMG, KZM 24 2301, unpaginiert, Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 5. Septem- ber 2024; act. 4, S. 2 f. und Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2024.14 vom 16. Dezember 2024).
E. 2.2.2 Im hier angefochtenen Entscheid erachtete die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht als nach wie vor gegeben und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen im Entscheid vom 10. Dezember 2024. Ergänzend führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsgesuch vom 27. Februar 2025 auch in Bezug auf den Vorwurf der systematischen Geldwäscherei gewichtige Punkte vorgebracht habe, die geeignet seien, den diesbezüglichen dringenden Tatverdacht zu verdichten (act. 1.1, Ziff. 18).
E. 2.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer das Vorliegen des dringenden Tatver- dachts vorliegend nicht in Frage stellt (act. 1, S. 6), kann auf die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts verzichtet und auf Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer unter dem Titel «Tatverdacht» gemachten Ausführungen (act. 1, S. 4 ff.) beziehen sich inhaltlich auf die besonderen Haftgründe und die Verhältnismässigkeit der Haft, weshalb darauf in den entsprechenden Erwägungen einzugehen sein wird (E. 2.4.1 und 3.1 hiernach).
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E. 2.3 Im Zusammenhang mit den besonderen Haftgründen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen im Entscheid vom 10. Dezember 2024 und stufte die Kollusionsgefahr auch im aktuellen Verfahrensstadium als unverändert hoch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der weiteren Verdichtung der Verdachtslage gegen die Beteiligten an der krimi- nellen Organisation das im Falle einer Verurteilung drohende Strafmass und damit das Kollusionsinteresse des Beschwerdeführers weiter zugenommen haben dürfte. Die Beschwerdegegnerin habe im Haftverlängerungsantrag vom 27. Februar 2025 nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Untersuchung noch in vollem Gang sei und die Beschuldigten noch nicht mit allen bisheri- gen Erkenntnissen konfrontiert worden seien, womit auch in praktischer Hin- sicht nach wie vor die Möglichkeit einer Beeinflussung von Beweismitteln oder Auskunftspersonen bestehe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies nur für die anderen an der kriminellen Organisation Beteiligten, nicht aber für den Beschwerdeführer gelte. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass nachdem die Kollusionsgefahr bejaht worden sei, grundsätzlich offenbleiben könne, ob die Fluchtgefahr ebenfalls vorliege, hielt jedoch zugleich fest, dass aufgrund der geschäftlichen und familiären Verbindungen des Beschwerdeführers in Nordmazedonien, die nunmehr fehlende Existenzgrundlage in der Schweiz nach Ausschluss aus mehreren Unternehmen sowie die drohende mehrjäh- rige Freiheitsstrafe davon ausgegangen werden könne (act. 1.1, Ziff. 25 f.).
E. 2.4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Kollusionsgefahr und macht im Wesentlichen geltend (act. 1, S. 4 ff.), er habe bereits mehrmals eingestanden, verschiedene Fahrten im Auftrag von G. ausgeführt und dabei Gelder eingesammelt zu haben. Er habe nicht gewusst, dass es sich hierbei um Gelder aus mutmasslichen Drogengeschäften gehandelt habe, womit die subjektive Seite bzw. die Frage umstritten sei, ob der Beschwerdeführer um die angeblich illegale Herkunft der ihm ausgelieferten Gelder gewusst habe. Da im Haftprüfungsverfahren keine erschöpfende Beweiswürdigung vorzu- nehmen sei, werde die Frage des Wissens um illegale Herkunft der Gelder abschliessend durch das Sachgericht zu beurteilen sein und sei für die Be- urteilung der Rechtmassigkeit der Haftverlängerung von untergeordneter Relevanz. Anders als die Mitbeschuldigten, die sich auf ihr Aussageverwei- gerungsrecht berufen, habe er anlässlich sämtlicher Einvernahmen Aussa- gen zur Sache gemacht, welche über sämtliche Einvernahmen hinweg kon- stant und deckungsgleich geblieben seien, und er habe detailliert Auskunft über das konkrete Vorgehen gegeben und massgeblich zur Aufarbeitung der Untersuchung beigetragen. Beispielsweise habe er auf konkreten Vorhalt bestätigt, dass es sich bei «C.1» um C. gehandelt habe. Weiter habe er wert- volle Hintergrundinformationen über die konkreten Tatabläufe offengelegt
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und ausgiebig Auskunft über die Abläufe der streitgegenständlichen Geld- übergaben im Reisebüro B. gegeben. Es scheine, dass auch die Beschwer- degegnerin das kooperative Verhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich anerkenne, so berufe diese sich im Haftverlängerungsverfahren im Zusam- menhang mit dem äusseren Tatablauf auf seine zahlreichen Aussagen. Vor dem Hintergrund der Kooperationsbemühungen könnten ihm keine Verdun- kelungshandlungen zugeschrieben werden. Zudem seien ihm anlässlich der Einvernahmen vom 31. Januar 2025 und 28. Februar 2025 keine nennens- werten neuen Elemente oder neue Fragen vorgehalten worden und diese Einvernahmen hätten sich im Wesentlichen auf das Vorhalten von Zusam- menfassungen der letzten Einvernahmen oder auf die Erörterung seiner per- sönlichen Verhältnisse beschränkt. Somit hätten sich die an ihn gerichteten Vorwürfe erschöpft, jedenfalls was künftige Ermittlungen anbelange. Dieser Umstand sei sowohl bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr als auch der VerhäItnismässigkeit der Haftdauer zu berücksichtigen. Der Beschwerdefüh- rer könnte auch nicht kolludieren, da die Einvernahmen parteiöffentlich er- folgt seien und es nicht ersichtlich sei, welche Aussagen oder Personen er noch beeinflussen könne. Ob seine Aussagen glaubwürdig seien, sei nicht Gegenstand der Entscheidung über die Verlängerung der Untersuchungs- haft, sondern dem Strafgericht im Endentscheid vorbehalten. Die Argumen- tation der Beschwerdegegnerin bezüglich seines angeblich widersprüchli- chen Aussageverhaltens in Bezug auf H. sei nicht zu hören. Dieser sei am
E. 2.4.2 In der Replik vom 25. März 2025 weist der Beschwerdeführer zur Kollusions- gefahr ergänzend auf Seite 22 des Einvernahmeprotokolls vom 18. März 2025 und auf die Einvernahme vom 28. Februar 2025 hin. Im Zusammen- hang mit I. habe er auf die vorgängig gemachten Aussagen verwiesen und
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im Grundsatz nicht bestritten, all jene Gelder eingesammelt und an G. wei- tergeleitet zu haben. Er habe nur angemerkt, sich nicht an die einzelnen Übernahmen erinnern zu können. Diese Aussagen könne Beschwerdeführer auch in Freiheit tätigen. Die Geldverschiebungen, welche ihm anlässlich der Einvernahme vom 18. März 2025 vorgehalten worden seien, beträfen ver- schiedene Fahrten zu verschiedenen Adressen und Personen. Die Be- schwerdegegnerin benenne jedoch nicht, welche Personen sie aus welchem Sachverhaltskomplex heraus befragen wolle. Wie die Einvernahme vom
18. März 2025 illustrativ veranschauliche, würden sich die Ermittler in seiten- langen Wiederholungen des bereits Gesagten verlieren (act. 5).
E. 2.5.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträch- tigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheits- getreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden, indem sie Spuren und Beweismittel beseitigt oder sich mit Zeugen oder Mitbeschul- digten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Nach der Rechtsprechung reicht die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, nicht aus, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Vielmehr müs- sen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen. Entsprechende An- haltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der be- schuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachver- haltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr im konkreten Fall ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung be- drohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straf- taten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunke- lungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 121 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2).
E. 2.5.2 Dem Haftverlängerungsgesuch vom 27. Februar 2025 (Verfahrensakten ZMG, KZM 25 454, unpaginiert, Haftverlängerungsgesuch vom 27. Februar
2025) ist zu entnehmen, dass sich die Ermittlungen zum Drogenhandel und zu den damit verbundenen Geldverschiebungen u.a. eingehend mit der Aus- wertung von Mitteilungen befassen, welche im Laufe mehrerer Jahre auf
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verschiedenen Plattformen (wie Surespot, Signal und Sky ECC) verfasst wurden. Aus den Mitteilungen auf der (Ende Juli 2022 eingestellten) Chat- Dienstleistung namens Surespot sei hervorgegangen, dass im Zeitraum von mindestens 8. November 2021 bis 20. Juli 2022 zwischen den Nutzern «G.1» und «C.1» Nachrichten ausgetauscht worden seien. Den Surespot- Account «G.1» habe G. (der auch «G.1a» genannt werde) verwendet und der Surespot-Account «C.1» habe C. zugeordnet werden können, wobei er auch durch die Beschuldigten E. und D. sowie F. benutzt worden sei. Bereits ab November 2021 seien mit diesem Chat-Dienstleister Namen/Codewörter und Geldbeträge mitgeteilt worden, die den Geldtransaktionen mit dem Ha- wala-System gedient hätten. Die mit diesem Chat-System verwendeten Codewörter seien auch im Rahmen der vorangegangenen Ermittlungen in Erscheinung getreten, so auch der Begriff […]. Das (im Surespot-Chat mehr- fach enthaltene) Codewort […] sei mehrfach bei Einzahlungen von mutmass- lichen Drogenerlösen gemäss dem bekannten modus operandi festgestellt worden. Im Rahmen der Überwachungsmassnahmen sei festgestellt wor- den, dass der am 25. Oktober 2022 mit ca. 700 Gramm Heroin verhaftete K. ab Mai 2022 im Reisebüro B. in Luzern mindestens neun Mal Einzahlungen getätigt habe. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Februar 2025 habe K. (Beilage 35 des Haftverlängerungsgesuchs) erklärt, die Aufträge von einem gewissen […] oder/und […] erhalten zu haben. Weiter sei ermittelt worden, dass «G.1» und «C.1» auch via Signal-Chat Codes und Beträge mitgeteilt hätten. Mittels Überwachungsmassnahmen seien in der Zeit vom 7. März bis
26. August 2022 insgesamt 173 Besuche mutmasslicher Drogenläufer fest- gestellt worden, wovon 152, d.h. fast 90%, einem Eintrag im Chatverlauf hät- ten zugeordnet werden können. Die Zusammenrechnung sämtlicher aus dem Surespot-Chat und dem Signal-Chat ersichtlichen Beträge ergebe
– nach Abzug derjenigen Einträge, die nicht eindeutig als Geldeinzahlungen mit einem Betrag und Codewort erkennbar seien – die Gesamtsumme von CHF 8'110'812.–. Diese Summe, zusammengerechnet anhand von 991 Ein- trägen, umfasse lediglich 135 der 251 Arbeitstage im Zeitraum vom 8. No- vember 2021 bis 26. August 2022. Pro Tag entspreche dies einer durch- schnittlichen Summe von CHF 60'080.09, was auf ein Jahr hochgerechnet (312 Arbeitstage) einem Gesamtbetrag von CHF 18'744'988.10 entsprechen würde. Die Ermittlungen hätten den dringenden Tatverdacht bestätigt, dass das Rei- sebüro B. bzw. dessen Mitarbeiter C., E. D. und F. insbesondere gemeinsam mit G. in Albanien und J. im Kosovo ein Hawala-System betrieben hätten. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, im Auftrag von G. Gelder entgegen- genommen zu haben. Bei dem im Gespräch von E. vom 20. November 2022 erwähnten «Geschäftspartner in Albanien» handle es sich um G., was be- reits im Haftersuchen vom 4. September 2024 und HaftverIängerungs-
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gesuch vom 28. November 2024 aufgezeigt worden sei. Beim Geschäfts- partner im Kosovo müsse es sich um J. (genannt […], Bruder von C. und Betreiber eines Ablegers von B. am Flughafen in Pristina, handeln. Dass die von D. geführte Zweigniederlassung in Basel ebenso wie der Hauptstandort in Luzern in Zusammenarbeit mit G. Hawala-Transaktionen durchgeführt habe, würden auch mehrere Einträge im Surespot-Chat «C.1» aufzeigen, wo jeweils der Hinweis «basel» «baseli» oder kurz «bsl» hinzugefügt worden sei. Der Drogenläufer L. habe in der Einvernahme vom 21. Januar 2025 auf die Frage, ob er auch in Basel Gelder abgegeben habe, ausgesagt, 2-3 Mal in Basel gewesen zu sein, aber nicht mehr zu wissen, wo. Es sei festgestellt worden, dass die Rufnummer, welche L. anlässlich seiner Verhaftung in sei- nem Mobiltelefon eingelegt hatte, am 16. ApriI 2022 unter falschen Persona- lien von der «[…] Communication» mit der Adresse «[…]gasse, Basel» – der Standort vom Reisebüro B. – eingelöst worden sei. Dies bestätige den drin- genden Tatverdacht, dass die DrogenIäufer wie L. ebenfalls den Standort in Basel frequentiert und dort gemäss dem bekannten modus operandi Dro- generlöse einbezahlt hätten. Überdies ergebe dies den dringenden Tatver- dacht, dass die DrogenIäufer im Reisebüro B. mit (auch mit un- bzw. falsch registrierten) SIM-Karten versorgt worden seien. Ferner seien zahlreiche Mitteilungen aus der verschlüsselten Kommunikati- onsplattform Sky ECC Gegenstand der Ermittlungen. Gemäss den bisheri- gen polizeilichen Erkenntnissen und rechtshilfeweise eingeholter Informatio- nen sei die Sky ECC Pin 1 G. zuzuordnen, wobei davon ausgegangen werden könne, dass diese Pin auch von dessen Cousin I. genutzt worden sei. Ausgehend von der Analyse der Chats durch die Polizei geht die Be- schwerdegegnerin davon aus, dass G. diesen Sky ECC Pin für die Planung, Koordination und Durchführung krimineller Aktivitäten in Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel und der damit einhergehenden Disposition von Geldern und Guthaben insbesondere zwischen Albanien, dem Kosovo und der Schweiz genutzt habe. Das Kontaktnetz des Nutzers der Pin 1 führe 41 relevante Chatpartner auf, deren Chats ebenfalls rechtshilfeweise einge- holt worden seien. Die Analyse der Chats habe ergeben, dass alle hinter diesen Sky ECC Pins stehenden Personen durchwegs über die Verschie- bung, Verteilung und den Verkauf von Betäubungsmitteln sowie die Ver- schiebung von Erlösen und die (Re-)Investition in den Betäubungsmittelhan- del kommuniziert hätten bzw. im Betäubungsmittelhandel (schwergewichtig Kokain und Heroin) tätig gewesen sein müssen. G. (Pin 1) sei auch mit den Sky ECC Pins 2 und 3 sowie 4 in Kontakt gestanden. Der Nutzer der Pin 2 habe wiederum auch Kontakt zum Nutzer der Pin 5 gehabt, welcher seiner- seits Verbindungen zu anderen Drogenzellen gehabt habe, die im Zentrum der Aktion der Luzerner Polizei mit der Bezeichnung […] gestanden hätten. Die Bilder aus der Korrespondenz zwischen dem Nutzer der Pin 2 und dem
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Nutzer der Pin 5 hätten die Adressen […]hof in Z./KT LU und […]strasse in Y./KT LU aufgeführt, wobei diese Orte im Zusammenhang mit der Aktion […] (betreffend die Zelle Y.) der Luzerner Polizei stünden. Anhand der Sky ECC Chats zwischen den Nutzern der Pin 2 und 3 und dem Nutzer der Pin 1 (G.) im Verbund mit Observationen der Luzerner Polizei sei festgestellt worden, dass G. am 18. August 2020 im Zusammenhang mit der Zelle Y. den Be- schwerdeführer zur Abholung von CHF 57'200.– an der Adresse […]hof in Z./KT LU geschickt habe. Der Beschwerdeführer (welcher angebe vom Dro- genhandel nichts zu wissen) habe im Rahmen seiner Einvernahmen den Rahmensachverhalt vom 18. August 2020 bestätigt. Weiter habe der Nutzer der Pin 1 (G.) auch mutmassliche Drogenerlöse via den Beschwerdeführer ins Reisebüro B. gesteuert, wobei mutmassliche Drogenerlöse zunächst ent- weder in die Nähe des Domizils des Beschwerdeführers gebracht oder durch den Beschwerdeführer als Kurier an verschiedenen Orten in der Schweiz abgeholt worden seien. In den Chats der Pin 1 (G.) seien die Begriffe […]weg oder Nr. […] insgesamt mindestens 35-mal erwähnt worden. Die Kontextana- lyse habe ergeben, dass es sich hierbei um Übergaben von Drogenerlösen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer handeln müsse. Der Be- schwerdeführer habe bestätigt, dass er im Auftrag von G. an diversen Orten in der Schweiz, u.a. auch an seinem Domizil bzw. unten auf der Strasse im Bereich […]weg Gelder entgegengenommen habe, teilweise auch durch Vorschicken seiner Ehefrau. Diese Gelder habe er direkt ins Reisebüro B. verbracht, um sie durch Verwendung eines Hawala-Systems an G. zu über- mitteln. Teilweise habe er das Geld auch im Sinne eines Darlehens zur Begleichung von Rechnungen seiner Firmen verwendet und es anschlies- send wiederum über das Reisebüro B. an G. zurückbezahlt. Weiter habe der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 bestätigt, dass er seit 2019 oder 2020 bis kurz vor seiner Verhaftung im September 2024 regelmässig Gelder für G. eingesammelt habe, wobei die jeweiligen Geldübergaben telefonisch ver- einbart worden seien. G. habe ihm jeweils die Adresse geschickt und er sei dorthin gegangen. Der Beschwerdeführer habe G. 5-10 Minuten vor Ankunft nochmals geschrieben, dann sei jemand aus dem angegebenen Haus ge- kommen und habe ihm das Geld übergeben; dabei sei kaum gesprochen worden. Die Kommunikation mit diesen Personen habe über G. stattgefun- den. Zu den Einzahlungen im Reisebüro B. habe der Beschwerdeführer am
E. 2.5.3 In der Beschwerdeantwort vom 21. März 2025 verweist die Beschwerdegeg- nerin auf ihr Haftverlängerungsgesuch vom 27. Februar 2025 und führt mit Verweis auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Marz 2025 ergänzend aus, dieser werde verdächtigt, alleine im Zeitraum vom 6. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 auch auf Anweisungen von I. [mutmasslich in Alba- nien wohnhafte Cousin des Beschuldigten G.] Drogenerlöse im Umfang von CHF 720'830.– abgeholt und zu Gunsten von G. ins Reisebüro B. in Luzern gebracht zu haben. Damit sei gemäss dringender Verdachtslage auch eine
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deliktische und kollusionsanfällige Verbindung vom Beschwerdeführer zum I. belegt. Zudem würden die ihm am 18. Marz 2025 vorgehaltenen Geldver- schiebungen zahlreiche Fahrten zu verschiedenen Adressen bzw. Personen beschlagen, die weder abschliessend hätten identifiziert noch befragt wer- den können (act. 4, S. 2).
E. 2.6.1 Der Beschwerdeführer wird zusammengefasst verdächtigt, über mehrere Jahre gemeinsam und in Koordination mit D., C., E., F. und G. und I. bis zu seiner Verhaftung im September 2024 als Mitglied evtl. Unterstützer einer kriminellen Organisation systematisch Erlöse aus dem organisierten interna- tionalen Betäubungsmittelhandel entgegengenommen und weitergegeben bzw. transferiert (transferieren lassen) zu haben. Aufgrund der Dauer und der Menge der mutmasslich umgesetzten Betäubungsmittel, der dement- sprechend gewaschenen Gelder, der Anzahl beteiligter Personen auf meh- reren Beteiligungsstufen sowie der involvierten Firmen, des internationalen Bezugs, der in der Zeit von 2020 bis 2024 erfolgten Überwachungsmassnah- men, der Sicherstellungen im Rahmen von Hausdurchsuchungen, der ver- schiedenen zu analysierenden Chat-Plattformen und der Menge von ver- schlüsselten Mitteilungen erstaunt es nicht, dass die Ermittlungen bzw. die Auswertungen der sichergestellten Gegenstände und Unterlagen zeitinten- siv sind und das Bild, das sich in Bezug auf das gesamten Gebilde ergibt, im Verlauf der Untersuchung an Details gewinnt. Die Gesamtbeleuchtung des kriminellen Gebildes steht noch aus. Aus den kurz nach der Festnahme aus- gewerteten Beweismitteln ergaben sich Hinweise, wonach C. und dessen Söhne in ca. 11 Monaten mit Verwicklung ihrer Firmen mehr als CHF 7 Mio. (Drogen-)Gelder, teilweise nach dem sog. Hawala-System oder mittels phy- sischem Transport nach Albanien, transferiert haben lassen. Die Überwa- chung des Beschwerdeführers wurde ursprünglich angeordnet, nachdem frühere Strafverfahren den Verdacht ergaben, dass die Drogengeldkuriere auch ihm Geld brachten. Aufgrund der Ergebnisse der späteren Audioüber- wachung kam die Luzerner Polizei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Transfer von Drogengeldern tätig sei (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2024.14 vom 16. Dezember 2024 E. 2.2.2). Im Zeitpunkt des Haft- verlängerungsantrags vom 27. Februar 2025 ergaben die bis dahin ausge- werteten Beweise den Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer an der Geldwäscherei von Drogengeldern beteiligt haben könnte, die aus einem über die Zeit von 4 oder 5 Jahren ausgeübten internationalen Betäubungs- mittelhandel stammten, welcher im Zeitraum von weniger als 6 Monaten über CHF 8 Mio. umzusetzen vermochte. Ferner wurde zu einigen wenigen Daten die Grössenordnung der vom Beschwerdeführer mutmasslich entgegenge- nommen deliktischen Gelder von über CHF 130'000.– festgestellt (CHF 57'200.– [18. August 2020], rund CHF oder EUR 77'250.– [13., 17., 25.
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Juli 2020, 14., 15., 30. August 2020, 18. Oktober 2020 und 1. November 2020]). Am 18. Marz 2025 hatten die Ermittlungen mehrere Chats hervorge- bracht, welche darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von rund 6 Monaten (6. Januar bis 30. Juni 2020) auch auf Anweisungen ei- ner weiteren Person (I., Cousin des Beschuldigten G.) Drogenerlöse im Um- fang von CHF 720'830.– abgeholt und zu Gunsten von G. ins Reisebüro B. in Luzern gebracht haben soll. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich anerkennt, Fahrten im Auftrag von G. ausgeführt und Gelder eingesammelt zu haben, vermag allenfalls die Ermittlungen schneller voran- zutreiben, er lässt aber nicht die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer als vollständig oder fast vollständig erscheinen. Die Rolle des Beschwerde- führers ist mit jener der übrigen Beschuldigten verflochten; seine Handlun- gen innerhalb des Systems sind von Bedeutung und erweisen sich aufgrund der Dauer und Intensität des – mit seinen Geldverschiebungen verbunde- nen – Drogenhandels als schwer. Der Verdacht, dass innerhalb der genann- ten Zeit eine grosse Menge Drogen und somit ein hoher Betrag umgesetzt worden sein dürfte, ist aufgrund der bisherigen Aufklärungen zu bestimmen Daten und Personen berechtigt. Der Gesamtsachverhalt ist somit weiterhin Gegenstand der Ermittlungen. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsgesuch darauf hin, dass die Ermittlungen bislang neue Hinweise ergeben haben, auf welche weitergehende Analysen erfolgen. U.a. ist die Analyse der über das Reisebüro B. getätigten Bargeldtransaktionen in Verbund mit den edierten Bank-, Buchhaltungs- und sonstigen Geschäftsun- terlagen vom Reisebüro B. nicht abgeschlossen. Im Haftverlängerungsge- such führt die Beschwerdegegnerin überdies aus, dass eine in der Zwischen- zeit bei ihr eingegangene weitere Meldung wegen Verdachts auf Geldwä- scherei vom 18. Februar 2025 eine Geschäftsbeziehung betreffe, welche mit einer Kreditkarte lautend auf den Beschwerdeführer verbunden sei. Auf ein weiteres Konto, bei welcher es sich eine Geschäftsbeziehung der dem Be- schwerdeführer zuordenbaren M. GmbH bei der Bank N. handle, seien zwi- schen Mai und Dezember 2022 ausschliesslich Bargeldbeträge einbezahlt worden. Im November und Dezember 2022 seien Bargeldeinzahlungen von rund CHF 400'000.– getätigt worden. Der Beschwerdeführer habe dazu er- klärt, dass er in der Zeit zuvor viel zu viel Bargeld bei der M. GmbH abgezo- gen habe, welches bei ihm zuhause oder im Tresor bei der Bank gelegen habe. Er habe damit Schulden getilgt und Rückzahlungen von Darlehen ge- tätigt. Die Beschwerdegegnerin hat diese Bargeldbewegungen derzeit nicht mit Betäubungsmitteln in Verbindung gebracht. Im Haftverlängerungsgesuch weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass aufgrund der rechtshilfe- weise erhaltenen Unterlagen aus Albanien feststehe, dass der Beschwerde- führer mindestens seit 2017 in Bezug auf den Ankauf von Fahrzeugen und deren Export mit anschliessendem Weiterverkauf in Albanien bzw. dem
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Kosovo mit I. (Cousin von G.) und O. (Vater von G.) «geschäftlichen» Kon- takt pflegte. Gleichwohl ist die Höhe der Bargeldbewegungen auffällig und bei der vorliegenden Verdachtslage näher zu durchleuchten.
E. 2.6.2 Solange das Gesamtbild nicht umfassender geklärt ist, können Kollusions- und Verdunkelungshandlungen nicht abgetan werden. Dies gilt umso mehr, als gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin erst ein Teil der in der Schweiz und in Albanien sichergestellten Gegenstände und Unterlagen aus- gewertet wurde (Verfahrensakten ZMG, KZM 25 454, unpaginiert, Haftver- längerungsgesuch vom 27. Februar 2025, S. 60 f.) und die noch ausstehen- den Analysen insbesondere neue Hinweise auf allfällige Kontakte zu weite- ren Mittätern resp. Mitgliedern der mutmasslichen kriminellen Organisation und auf weitere verdächtige Handlungen ergeben könnten. Zudem sind in der nächsten Zeit zahlreiche Einvernahmen mit den beschuldigten Perso- nen, Auskunftspersonen und Zeugen geplant (Verfahrensakten ZMG, KZM 25 454, unpaginiert, Haftverlängerungsgesuch vom 27. Februar 2025, S. 61). Im Beschluss BH.2024.14 hielt das Gericht fest, dass das Aussage- verhalten des Beschwerdeführers darauf hinwies, dass er die Geschehnisse grundsätzlich zu vertuschen versuchte und erst dann etwas einräumte, wenn er erkannte, dass der Umstand aufgrund der Ermittlungsergebnisse kaum bestreitbar war, wobei er sich auch dann teilweise in Ausflüchten oder Wi- dersprüchen verfing (E. 3.5.2). Seine grundsätzliche Anerkennung der ihm vorgeworfenen Sachverhalte in Bezug auf deren äusseren Ablauf oder der Umstand, dass er diese nicht grundsätzlich in Abrede stellt, betrifft weiterhin bereits ermittelte Umstände bzw. Eckpunkte. Der gesamte zu durchleuch- tende Sachverhalt umfasst indessen ein viel grösseres Zeitfenster. Im Rah- men der Kollusionsgefahr ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beschuldig- ten verschlüsselte Kommunikationsdienste und Codewörter nutzten und Ver- schleierungsmassnahmen vornahmen, um das von ihnen verwendete Kon- strukt vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu schützen. Aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen gibt es Hinweise, dass dem Beschwer- deführer in diesem Konstrukt möglicherweise eine weitaus bedeutendere Rolle als diejenigen eines blossen Geldkuriers oder einer zum Reisebüro B. alternativen Geldabgabestelle zukam. In jedem Fall war sein Einsatz für die mutmasslichen Geldwäschereitaten zentral und dürfte schon in Berücksich- tigung der zeitlichen Komponente wohl nicht vollständig ermittelt worden sein. Es ist somit von Kollusionsgefahr auszugehen. Der angefochtene Ent- scheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
E. 2.7 Da die Vorinstanz die Verlängerung der Untersuchungshaft aufgrund der Kollisionsgefahr bejahte und die Fluchtgefahr ohne nähere Prüfung offen- liess, bildet sie nicht Gegenstand des hier angefochtenen Entscheids, wes- halb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
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3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Untersuchungshaft sei unverhält- nismässig und bringt vor, die Entlassung in seine Wohnung in X. und gege- benenfalls in die Büroräumlichkeiten der P. AG sowie etwa durch Überwa- chung mittels Electronic Monitoring hätte zur Folge, dass von Beginn an keine Einflussnahme auf Aussagen und/oder Beweismittel möglich wäre. Gleich verhalte es sich mit der geltend gemachten Fluchtgefahr, zumal diese sofort entdeckt werden würde. Insbesondere wären die möglichen Ersatz- massnahmen in Kombination mit einer regelmassigen Meldepflicht bei der örtlichen Polizeistelle, einer Ausweis- und Schriftensperre sowie eines zu- sätzlichen Kontaktverbots oder gar eines elektronisch überwachten Hausar- restes ebenso geeignet wie die Untersuchungshaft, um die abstrakte Mög- lichkeit der Beeinflussung von Personen/Beweismittel bzw. Fluchtgefahr zu verhindern. Damit bestünde für ihn auch die Option, die administrativen Be- lange seiner M. GmbH zu erledigen, wodurch eine problemlose Wiederein- gliederung nach Abschluss des Strafverfahrens ohne Belastung der Sozial- werke sichergestellt werden und er seinen familiären Verpflichtungen als Hauptverdiener seiner Familie nachkommen könne (act. 1, S. 6 f.).
3.2 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Strafprozessuale Haft darf sodann nur als letztes Mittel angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger ein- schneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmass- nahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 3. September 2024 festgenommen und be- findet sich seitdem in Untersuchungshaft (s. Sachverhalt Bst. B). Die Vo- rinstanz verlängerte die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, womit der Beschwerdeführer bis 5. Juni 2025 rund 9 Monate Haft erstanden haben wird. Damit bewegt sich die Haft sich im untersten Bereich des Strafrahmens von Art. 260ter StGB und Art. 305bis Ziff. 2 StGB und ist von der Dauer her nicht unverhältnismässig. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftatbestände sowie der Schwere der Tat (namentlich die Höhe
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der Deliktssumme; vgl. supra E. 2.6.1) dürfte ihm im Falle einer Verurteilung eine Sanktion drohen, welche deutlich schwerer wiegt als ein Freiheitsentzug von 9 Monaten. 3.3.2 Auch mit Blick auf das in Haftsachen gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO mit beson- derer Dringlichkeit zu beachtende Beschleunigungsgebot erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als verhältnismässig. Gegenstand der Untersuchung bildet ein äusserst umfangreicher und kom- plexer Sachverhalt mit zahlreichen Akteuren sowie internationaler Verflech- tung. Die Beschwerdegegnerin hat bereits zahlreiche Einvernahmen durch- geführt und weitere Untersuchungshandlungen speditiv vorgenommen. 3.4 Wie bereits im Beschluss BH.2024.14 vom 16. Dezember 2024 festgehalten wurde (E. 4.3), ist es auch im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht er- sichtlich, wie die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnah- men die Kollusionsgefahr und insbesondere allfällige Absprachen mit (be- kannten aber auch mit allenfalls noch nicht identifizierten) involvierten Per- sonen im In- und Ausland wirksam bannen oder entscheidend mindern könn- ten. Da noch weitere Einvernahmen u.a. mit Auskunftspersonen und Zeugen ausstehen, könnte sich der Beschwerdeführer mit diesen Personen abspre- chen oder sie beeinflussen, um sich oder auch Mitbeschuldigte besserzustellen. Dies liesse sich auch mit Kontaktverboten nicht verhindern, da Absprachen auch ohne direkten persönlichen Kontakt getroffen werden könnten und Missachtungen des Kontaktverbots sich ohne Mitwirkung des Kontaktierten oft gar nicht oder erst im Nachhinein feststellen lassen. Dem- entsprechend lässt sich vorliegend die Kollusionsgefahr nicht durch gegen- über der Untersuchungshaft weniger einschneidende Massnahmen verhin- dern.
4. Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Kollusionsge- fahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Damit erweist sich die Beschwerde in allen ihren Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung des Rechts auf unentgeltli- che Rechtspflege sowie -verbeiständung durch seinen Verteidiger im Be- schwerdeverfahren (BP.2025.29, act. 1).
5.2
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5.2.1 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine im Hauptverfahren eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Beschwerdever- fahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwen- dig verteidigt werden muss. Es gelten die allgemeinen Regeln der unentgelt- lichen Rechtspflege, deren Gewährung den Nachweis der Mittellosigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; zuletzt u.a. Urteile des Bundesgerichts 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1; 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1; 6B_1322/2021 vom 11. März 2022 E. 4.4.1). 5.2.2 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1). Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_923/2017 vom
27. Februar 2018 E. 2.2; 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2 mit Hinweis; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.1 vom 17. Januar 2018 E. 6.3 m.w.H.). 5.3 Aus dem oben Ausgeführten erhellt, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vor dem Bundesrecht standhält und die angeordnete Verlänge- rung der Untersuchungshaft nicht zu beanstanden ist. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich als klar unbegründet und zielten da- her von Anfang an ins Leere, weshalb die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. Das entsprechende Ge- such des Beschwerdeführers ist unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
5.4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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6. Nachdem vorgängig der dringende Tatverdacht sowie das Vorliegen der Kol- lusionsgefahr bejaht wurden, könnte die Publikation des vorliegenden Be- schlusses und allfällige nachfolgende Medienberichterstattung insbesondere die noch nicht identifizierten Beteiligten der untersuchten Organisation vor möglichen Ermittlungshandlungen warnen und damit die laufende Untersu- chung der Beschwerdegegnerin gefährden. Daher ist das Gesuch der Be- schwerdegegnerin gutzuheissen und es ist von der Publikation des vorlie- genden Beschlusses einstweilen bis am 3. Juni 2025 abzusehen.
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E. 7 Februar 2025 einvernommen worden und sowohl H. als auch der Be- schwerdeführer seien mit den entsprechenden Handyauswertungen kon- frontiert worden, sodass auch diesbezüglich keine Kollusionsgefahr bestehe. Im Haftverlängerungsantrag werde ausgeführt, dass die Durchsuchung und Auswertung der zahlreichen sichergestellten Aufzeichnungen und Gegen- stände und die Analyse der über das Reisebüro B. getätigten Bargeldtrans- aktionen noch nicht abgeschlossen sei. Indessen seien die auszuwertenden elektronischen Datenträger und BuchhaItungsunterlagen dem Zugriff des Beschwerdeführers entzogen, womit er auf den Inhalt der sachlichen Be- weismittel (etwa Mobiltelefon, Chatprotokolle, Buchhaltungen und Ge- schäftsunterlagen) keinen Einfluss nehmen oder deren Inhalt verändern könne. Schliesslich bestünde keine Fluchtgefahr. Er sei Schweizer Bürger und habe in der Schweiz nicht nur seine beiden Kinder, sondern auch seine Lebenspartnerin und deren Kinder. Zudem würden sich seine betagten El- tern in der Schweiz befinden, insbesondere sein pflegebedürftiger Vater, um den sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gekümmert habe.
E. 10 Oktober 2024 ausgeführt: «Man geht dorthin, man kennt sich natürlich, man gibt das GeId ab, das was ich Herrn G. geschuldet habe. Dann schrieb ich ihm oder rief ihn an, dass das GeId abgegeben war und fertig. Ich sprach über meinen Vater, wie es den Kindern geht, somit war es für mich erledigt. Über das GeId musste ich nicht diskutieren. Die Angestellten wussten, dass es für G. ist. Die einzigen Worte die fielen waren, da, es ist für ihn, dann wurde das GeId gezählt und fertig.» Der Beschwerdeführer habe ausgesagt,
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hauptsächlich mit C., teilweise auch mit E. zu tun gehabt zu haben, und führte hierzu aus: «C. und E. waren die AbIäufe bekannt, da brauchte es keine Worte.» Der Beschwerdeführer habe auch regelmässig Gelder von Personen in Empfang genommen, die vom Nutzer der Pin 6 beauftragt wor- den seien. Allein bezogen auf den 13., 17. und 25. Juli 2020 sowie den 14.,
E. 15 und 30. August 2020, 18. Oktober 2020 und 1. November 2020 hätten die vom Nutzer der Pin 6 beauftragten Kuriere dem Beschwerdeführer ins- gesamt mindestens CHF oder EUR 77'250.– überbracht. Der Beschwerde- führer habe nebst dem Reisebüro B. ausserhalb der Geschäftszeiten oder aus anderen Gründen (etwa im Falle von Polizeikontrollen in der Nähe vom Reisebüro B. oder bei Abwesenheit der Familie C.) alternativ als Geldabga- bestelle gedient. Dass sich die Rolle des Beschwerdeführers nicht nur auf die Rolle eines Geldkuriers oder einer zum Reisebüro B. alternativen Geldabgabestelle be- schränkte und er weitaus enger mit G. bzw. dem Reisebüro B. verbunden und in die Tätigkeiten der untersuchten kriminellen Organisation eingebun- den gewesen sei, würden laut der Beschwerdegegnerin insbesondere auch die Erkenntnisse rund um H. zeigen. Angesichts der Tatsache, dass der Ent- wurf der Anklageschrift im Verfahren gegen H. in die Hände von G. gelangt und er diesen mit den Nutzern der Sky ECC Pins 7 und 8 geteilt habe sowie dass verschiedene Gerichtsakten betreffend H. auf dem Server vom Reise- büro B. gespeichert gewesen seien, lasse sich nur damit erklären, dass der Beschwerdeführer diese Akten damals den weiteren Beschuldigten zur Verfügung gestellt habe. Das decke sich auch mit der Erkenntnis aus der Untersuchung, dass G., der Beschwerdeführer, C., E., D. sowie F. auf prak- tisch täglicher Basis eng zusammengearbeitet hätten und dass sie gewusst haben müssten, dass sie systematisch dem organisierten Drogenhandel zudienten. Diese dringende Verdachtslage habe sich sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht aufgrund des Umstandes, dass Gerichtsunterla- gen des Drogenläufers H. in den Jahren 2020 und 2021 unter dem Be- schwerdeführer, G., den Beschuldigten im Reisebüro B. und verschiedenen Auftraggebern von in der Schweiz tätigen Drogenläufern zirkulierten, mass- geblich verdichtet.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und – verbeiständung wird ab- gewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Das Gesuch um Publikationsaufschub wird gutgeheissen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
2. KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGE- RICHT, Vorinstanz
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerde- verfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2025.3 Nebenverfahren: BP.2025.29
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Sachverhalt:
A. Im März 2021 übernahm die Staatsanwaltschaft Luzern (nachfolgend «StA LU») die bis dahin von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») geführten Verfahren mit den Operationsnamen […] und […]. Die dort getä- tigten Ermittlungen (u.a. verschiedene Überwachungsmassnahmen, Be- schlagnahmungen, Einvernahmen und Informationen aus Ermittlungen der italienischen und albanischen Polizei) wiesen auf zwei albanische im Dro- genhandel tätige Tätergruppierungen und auf Geldwäscherei von Drogen- geldern im Bereich von mehreren Millionen via Reisebüro B. in Luzern hin. Die StA LU führte die Verfahren unter der Bezeichnung […] weiter. Nach mehrmonatigen Ermittlungen gegen Dritte wegen Betäubungsmitteldelikten eröffnete die StA LU am 10. Februar 2022 gegen A. (nachfolgend auch: «Be- schwerdeführer»), C. (Inhaber der Einzelfirma B. in Luzern) sowie dessen Söhne D. und E. ein damit zusammenhängendes Verfahren wegen des Ver- dachts der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Im März 2022 ordnete die StA LU diverse (geheime) Überwachungsmassnahmen an und dehnte die Untersuchung am 25. August 2022 auf die mutmassliche Ge- liebte von C. und langjährige Mitarbeiterin vom Reisebüro B. der B., F., aus. Am 23. Februar 2023 übernahm die BA das von der StA LU geführte Verfah- ren sowie die aktiven Überwachungsmassnahmen und eröffnete unter der Geschäftsnummer SV.23.0099 gegen A., C., D., E., F., G. und weitere Per- sonen ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Beteiligung an resp. Un- terstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) und qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Dieses Verfah- ren trägt den Operationsnahmen […] (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2024.14 vom 16. Dezember 2024 Bst. A; s.a. Verfahrensakten ZMG, KZM 24 1896, unpaginiert, Antrag auf Anordnung von Untersuchungs- haft vom 5. September 2024, S. 3 ff.).
B. Am 3. September 2024 wurden A., C., D., E., F. und G. festgenommen sowie verschiedene Hausdurchsuchungen durchgeführt. Am 7. September 2024 ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern (nachfolgend «ZMG» oder «Vorinstanz») gegenüber den Beschuldigten, darunter auch gegenüber A. bis am 3. Dezember 2024 Untersuchungshaft an (Verfahrens- akten ZMG, KZM 24 1896, unpaginiert, Entscheid vom 7. September 2024).
C. Das Haftentlassungsgesuch von A. vom 30. Oktober 2024 wies das ZMG am 12. November 2024 ab und hielt fest, dass die bestehende
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Untersuchungshaft fortgeführt werde (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 2301, unpaginiert, Protokoll samt Entscheid vom 12. November 2024). Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Beschluss BH.2024.14 vom 16. Dezember 2024 ab (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 2301, unpaginiert, Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2024.14 vom 16. Dezember 2024).
D. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 verlängerte das ZMG die gegenüber A. angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate (Verfahrensakten ZMG, KZM 24 2487, unpaginiert, Entscheid vom 10. Dezember 2024).
E. Gestützt auf das Gesuch der BA vom 27. Februar 2025 verlängerte das ZMG die gegenüber A. angeordnete Untersuchungshaft mit Entscheid vom
7. März 2025 um weitere drei Monate, d.h. bis am 3. Juni 2025 (act. 1.1).
F. Am 17. März 2025 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben und die Aufhebung des Entscheids vom 7. März 2025 sowie unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantra- gen. Eventualiter sei der Entscheid vom 7. März 2025 aufzuheben und er sei unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Un- tersuchungshaft zu entlassen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von Rechts- anwalt Remo Gilomen als seinen amtlichen Verteidiger (act. 1).
G. Mit Schreiben vom 21. März 2025 teilte das ZMG der Beschwerdekammer mit, auf das Einreichen einer Vernehmlassung zu verzichten, und verwies auf die Erwägungen im Entscheid vom 7. März 2025. Gleichzeitig übermit- telte es die Akten der bisherigen Verfahren KZM 24 1896, KZM 24 2301, KZM 24 2487 und KZM 25 454 (act. 3). In der Beschwerdeantwort vom
21. März 2025 schliesst die BA auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege. Zudem ersucht die BA um Aufschub der Publikation des Entscheids der Beschwerdekammer einstwei- len bis am 3. Juni 2025 (act. 4). Unter Beilage eines Doppels der Replikschrift vom 25. März 2025 von A. wurde die BA mit Schreiben vom 26. März 2025 aufgefordert, der Beschwerdekammer das in der Beschwerdeantwort vom
21. März 2025 erwähnte Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2025 nachzureichen (act. 6). Die BA kam dieser Aufforde- rung mit gesicherter E-Mail vom 27. März 2025 nach (act. 7).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmenge- richte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde vom 17. März 2025 ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartende Sanktion entzieht (lit. a, Fluchtgefahr), oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr). Die Haft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).
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2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, Verbrechen im Kontext einer krimi- nellen Organisation begangen zu haben. Zusammengefasst wird ihm vorge- worfen, gemeinsam und in Koordination mit D., C., E., F. und G. seit mindes- tens 2019 bis zu seiner Verhaftung im September 2024 vorwiegend als Mit- glied evtl. Unterstützer einer ethnisch-albanischen kriminellen Organisation systematisch Erlöse aus dem organisierten Betäubungsmittelhandel entge- gengenommen und diese Gelder in ebenso systematischer Manier gelagert, transferiert, innerhalb oder ausserhalb von Hawala-Systemen lokal wieder herausgegeben oder etwa den Geldschmuggel auf dem Strassen- oder Luft- weg in den Kosovo (und von dort aus teilweise weiter nach Tirana) mitorga- nisiert oder mitveranlasst zu haben. Für die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz besteht der dringende Tatverdacht, dass die Beschuldigten die finanziellen Mittel einer kriminellen Organisation in Gewahrsam genommen, darüber disponiert und im Rahmen eines vielfältigen Systems dafür gesorgt haben, dass die finanziellen Mittel entweder in die Verfügungsmacht der obe- ren Hierarchiestufen gelangten oder im Interesse der Organisation und mit- unter zwecks Reinvestition in den Drogenhandel verwendet wurden. Dem Beschwerdeführer wurde bisher u.a. vorgeworfen, im Auftrag von G. (wel- chem eine Machtposition im untersuchten Drogenhandel zugeschrieben wird) als Fahrer fungiert, Drogengelder von verschiedenen Zellen eingesam- melt, das Reisebüro B. in Luzern mehrfach aufgesucht und dort Gelder in den Kosovo transferiert zu haben (s.a. Verfahrensakten ZMG, KZM 24 2301, unpaginiert, Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 5. Septem- ber 2024; act. 4, S. 2 f. und Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2024.14 vom 16. Dezember 2024). 2.2.2 Im hier angefochtenen Entscheid erachtete die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht als nach wie vor gegeben und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen im Entscheid vom 10. Dezember 2024. Ergänzend führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsgesuch vom 27. Februar 2025 auch in Bezug auf den Vorwurf der systematischen Geldwäscherei gewichtige Punkte vorgebracht habe, die geeignet seien, den diesbezüglichen dringenden Tatverdacht zu verdichten (act. 1.1, Ziff. 18). 2.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer das Vorliegen des dringenden Tatver- dachts vorliegend nicht in Frage stellt (act. 1, S. 6), kann auf die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts verzichtet und auf Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer unter dem Titel «Tatverdacht» gemachten Ausführungen (act. 1, S. 4 ff.) beziehen sich inhaltlich auf die besonderen Haftgründe und die Verhältnismässigkeit der Haft, weshalb darauf in den entsprechenden Erwägungen einzugehen sein wird (E. 2.4.1 und 3.1 hiernach).
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2.3 Im Zusammenhang mit den besonderen Haftgründen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen im Entscheid vom 10. Dezember 2024 und stufte die Kollusionsgefahr auch im aktuellen Verfahrensstadium als unverändert hoch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der weiteren Verdichtung der Verdachtslage gegen die Beteiligten an der krimi- nellen Organisation das im Falle einer Verurteilung drohende Strafmass und damit das Kollusionsinteresse des Beschwerdeführers weiter zugenommen haben dürfte. Die Beschwerdegegnerin habe im Haftverlängerungsantrag vom 27. Februar 2025 nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Untersuchung noch in vollem Gang sei und die Beschuldigten noch nicht mit allen bisheri- gen Erkenntnissen konfrontiert worden seien, womit auch in praktischer Hin- sicht nach wie vor die Möglichkeit einer Beeinflussung von Beweismitteln oder Auskunftspersonen bestehe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies nur für die anderen an der kriminellen Organisation Beteiligten, nicht aber für den Beschwerdeführer gelte. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass nachdem die Kollusionsgefahr bejaht worden sei, grundsätzlich offenbleiben könne, ob die Fluchtgefahr ebenfalls vorliege, hielt jedoch zugleich fest, dass aufgrund der geschäftlichen und familiären Verbindungen des Beschwerdeführers in Nordmazedonien, die nunmehr fehlende Existenzgrundlage in der Schweiz nach Ausschluss aus mehreren Unternehmen sowie die drohende mehrjäh- rige Freiheitsstrafe davon ausgegangen werden könne (act. 1.1, Ziff. 25 f.).
2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Kollusionsgefahr und macht im Wesentlichen geltend (act. 1, S. 4 ff.), er habe bereits mehrmals eingestanden, verschiedene Fahrten im Auftrag von G. ausgeführt und dabei Gelder eingesammelt zu haben. Er habe nicht gewusst, dass es sich hierbei um Gelder aus mutmasslichen Drogengeschäften gehandelt habe, womit die subjektive Seite bzw. die Frage umstritten sei, ob der Beschwerdeführer um die angeblich illegale Herkunft der ihm ausgelieferten Gelder gewusst habe. Da im Haftprüfungsverfahren keine erschöpfende Beweiswürdigung vorzu- nehmen sei, werde die Frage des Wissens um illegale Herkunft der Gelder abschliessend durch das Sachgericht zu beurteilen sein und sei für die Be- urteilung der Rechtmassigkeit der Haftverlängerung von untergeordneter Relevanz. Anders als die Mitbeschuldigten, die sich auf ihr Aussageverwei- gerungsrecht berufen, habe er anlässlich sämtlicher Einvernahmen Aussa- gen zur Sache gemacht, welche über sämtliche Einvernahmen hinweg kon- stant und deckungsgleich geblieben seien, und er habe detailliert Auskunft über das konkrete Vorgehen gegeben und massgeblich zur Aufarbeitung der Untersuchung beigetragen. Beispielsweise habe er auf konkreten Vorhalt bestätigt, dass es sich bei «C.1» um C. gehandelt habe. Weiter habe er wert- volle Hintergrundinformationen über die konkreten Tatabläufe offengelegt
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und ausgiebig Auskunft über die Abläufe der streitgegenständlichen Geld- übergaben im Reisebüro B. gegeben. Es scheine, dass auch die Beschwer- degegnerin das kooperative Verhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich anerkenne, so berufe diese sich im Haftverlängerungsverfahren im Zusam- menhang mit dem äusseren Tatablauf auf seine zahlreichen Aussagen. Vor dem Hintergrund der Kooperationsbemühungen könnten ihm keine Verdun- kelungshandlungen zugeschrieben werden. Zudem seien ihm anlässlich der Einvernahmen vom 31. Januar 2025 und 28. Februar 2025 keine nennens- werten neuen Elemente oder neue Fragen vorgehalten worden und diese Einvernahmen hätten sich im Wesentlichen auf das Vorhalten von Zusam- menfassungen der letzten Einvernahmen oder auf die Erörterung seiner per- sönlichen Verhältnisse beschränkt. Somit hätten sich die an ihn gerichteten Vorwürfe erschöpft, jedenfalls was künftige Ermittlungen anbelange. Dieser Umstand sei sowohl bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr als auch der VerhäItnismässigkeit der Haftdauer zu berücksichtigen. Der Beschwerdefüh- rer könnte auch nicht kolludieren, da die Einvernahmen parteiöffentlich er- folgt seien und es nicht ersichtlich sei, welche Aussagen oder Personen er noch beeinflussen könne. Ob seine Aussagen glaubwürdig seien, sei nicht Gegenstand der Entscheidung über die Verlängerung der Untersuchungs- haft, sondern dem Strafgericht im Endentscheid vorbehalten. Die Argumen- tation der Beschwerdegegnerin bezüglich seines angeblich widersprüchli- chen Aussageverhaltens in Bezug auf H. sei nicht zu hören. Dieser sei am
7. Februar 2025 einvernommen worden und sowohl H. als auch der Be- schwerdeführer seien mit den entsprechenden Handyauswertungen kon- frontiert worden, sodass auch diesbezüglich keine Kollusionsgefahr bestehe. Im Haftverlängerungsantrag werde ausgeführt, dass die Durchsuchung und Auswertung der zahlreichen sichergestellten Aufzeichnungen und Gegen- stände und die Analyse der über das Reisebüro B. getätigten Bargeldtrans- aktionen noch nicht abgeschlossen sei. Indessen seien die auszuwertenden elektronischen Datenträger und BuchhaItungsunterlagen dem Zugriff des Beschwerdeführers entzogen, womit er auf den Inhalt der sachlichen Be- weismittel (etwa Mobiltelefon, Chatprotokolle, Buchhaltungen und Ge- schäftsunterlagen) keinen Einfluss nehmen oder deren Inhalt verändern könne. Schliesslich bestünde keine Fluchtgefahr. Er sei Schweizer Bürger und habe in der Schweiz nicht nur seine beiden Kinder, sondern auch seine Lebenspartnerin und deren Kinder. Zudem würden sich seine betagten El- tern in der Schweiz befinden, insbesondere sein pflegebedürftiger Vater, um den sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gekümmert habe. 2.4.2 In der Replik vom 25. März 2025 weist der Beschwerdeführer zur Kollusions- gefahr ergänzend auf Seite 22 des Einvernahmeprotokolls vom 18. März 2025 und auf die Einvernahme vom 28. Februar 2025 hin. Im Zusammen- hang mit I. habe er auf die vorgängig gemachten Aussagen verwiesen und
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im Grundsatz nicht bestritten, all jene Gelder eingesammelt und an G. wei- tergeleitet zu haben. Er habe nur angemerkt, sich nicht an die einzelnen Übernahmen erinnern zu können. Diese Aussagen könne Beschwerdeführer auch in Freiheit tätigen. Die Geldverschiebungen, welche ihm anlässlich der Einvernahme vom 18. März 2025 vorgehalten worden seien, beträfen ver- schiedene Fahrten zu verschiedenen Adressen und Personen. Die Be- schwerdegegnerin benenne jedoch nicht, welche Personen sie aus welchem Sachverhaltskomplex heraus befragen wolle. Wie die Einvernahme vom
18. März 2025 illustrativ veranschauliche, würden sich die Ermittler in seiten- langen Wiederholungen des bereits Gesagten verlieren (act. 5). 2.5
2.5.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträch- tigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheits- getreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden, indem sie Spuren und Beweismittel beseitigt oder sich mit Zeugen oder Mitbeschul- digten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Nach der Rechtsprechung reicht die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, nicht aus, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Vielmehr müs- sen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen. Entsprechende An- haltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der be- schuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachver- haltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr im konkreten Fall ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung be- drohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straf- taten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunke- lungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 121 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2). 2.5.2 Dem Haftverlängerungsgesuch vom 27. Februar 2025 (Verfahrensakten ZMG, KZM 25 454, unpaginiert, Haftverlängerungsgesuch vom 27. Februar
2025) ist zu entnehmen, dass sich die Ermittlungen zum Drogenhandel und zu den damit verbundenen Geldverschiebungen u.a. eingehend mit der Aus- wertung von Mitteilungen befassen, welche im Laufe mehrerer Jahre auf
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verschiedenen Plattformen (wie Surespot, Signal und Sky ECC) verfasst wurden. Aus den Mitteilungen auf der (Ende Juli 2022 eingestellten) Chat- Dienstleistung namens Surespot sei hervorgegangen, dass im Zeitraum von mindestens 8. November 2021 bis 20. Juli 2022 zwischen den Nutzern «G.1» und «C.1» Nachrichten ausgetauscht worden seien. Den Surespot- Account «G.1» habe G. (der auch «G.1a» genannt werde) verwendet und der Surespot-Account «C.1» habe C. zugeordnet werden können, wobei er auch durch die Beschuldigten E. und D. sowie F. benutzt worden sei. Bereits ab November 2021 seien mit diesem Chat-Dienstleister Namen/Codewörter und Geldbeträge mitgeteilt worden, die den Geldtransaktionen mit dem Ha- wala-System gedient hätten. Die mit diesem Chat-System verwendeten Codewörter seien auch im Rahmen der vorangegangenen Ermittlungen in Erscheinung getreten, so auch der Begriff […]. Das (im Surespot-Chat mehr- fach enthaltene) Codewort […] sei mehrfach bei Einzahlungen von mutmass- lichen Drogenerlösen gemäss dem bekannten modus operandi festgestellt worden. Im Rahmen der Überwachungsmassnahmen sei festgestellt wor- den, dass der am 25. Oktober 2022 mit ca. 700 Gramm Heroin verhaftete K. ab Mai 2022 im Reisebüro B. in Luzern mindestens neun Mal Einzahlungen getätigt habe. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Februar 2025 habe K. (Beilage 35 des Haftverlängerungsgesuchs) erklärt, die Aufträge von einem gewissen […] oder/und […] erhalten zu haben. Weiter sei ermittelt worden, dass «G.1» und «C.1» auch via Signal-Chat Codes und Beträge mitgeteilt hätten. Mittels Überwachungsmassnahmen seien in der Zeit vom 7. März bis
26. August 2022 insgesamt 173 Besuche mutmasslicher Drogenläufer fest- gestellt worden, wovon 152, d.h. fast 90%, einem Eintrag im Chatverlauf hät- ten zugeordnet werden können. Die Zusammenrechnung sämtlicher aus dem Surespot-Chat und dem Signal-Chat ersichtlichen Beträge ergebe
– nach Abzug derjenigen Einträge, die nicht eindeutig als Geldeinzahlungen mit einem Betrag und Codewort erkennbar seien – die Gesamtsumme von CHF 8'110'812.–. Diese Summe, zusammengerechnet anhand von 991 Ein- trägen, umfasse lediglich 135 der 251 Arbeitstage im Zeitraum vom 8. No- vember 2021 bis 26. August 2022. Pro Tag entspreche dies einer durch- schnittlichen Summe von CHF 60'080.09, was auf ein Jahr hochgerechnet (312 Arbeitstage) einem Gesamtbetrag von CHF 18'744'988.10 entsprechen würde. Die Ermittlungen hätten den dringenden Tatverdacht bestätigt, dass das Rei- sebüro B. bzw. dessen Mitarbeiter C., E. D. und F. insbesondere gemeinsam mit G. in Albanien und J. im Kosovo ein Hawala-System betrieben hätten. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, im Auftrag von G. Gelder entgegen- genommen zu haben. Bei dem im Gespräch von E. vom 20. November 2022 erwähnten «Geschäftspartner in Albanien» handle es sich um G., was be- reits im Haftersuchen vom 4. September 2024 und HaftverIängerungs-
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gesuch vom 28. November 2024 aufgezeigt worden sei. Beim Geschäfts- partner im Kosovo müsse es sich um J. (genannt […], Bruder von C. und Betreiber eines Ablegers von B. am Flughafen in Pristina, handeln. Dass die von D. geführte Zweigniederlassung in Basel ebenso wie der Hauptstandort in Luzern in Zusammenarbeit mit G. Hawala-Transaktionen durchgeführt habe, würden auch mehrere Einträge im Surespot-Chat «C.1» aufzeigen, wo jeweils der Hinweis «basel» «baseli» oder kurz «bsl» hinzugefügt worden sei. Der Drogenläufer L. habe in der Einvernahme vom 21. Januar 2025 auf die Frage, ob er auch in Basel Gelder abgegeben habe, ausgesagt, 2-3 Mal in Basel gewesen zu sein, aber nicht mehr zu wissen, wo. Es sei festgestellt worden, dass die Rufnummer, welche L. anlässlich seiner Verhaftung in sei- nem Mobiltelefon eingelegt hatte, am 16. ApriI 2022 unter falschen Persona- lien von der «[…] Communication» mit der Adresse «[…]gasse, Basel» – der Standort vom Reisebüro B. – eingelöst worden sei. Dies bestätige den drin- genden Tatverdacht, dass die DrogenIäufer wie L. ebenfalls den Standort in Basel frequentiert und dort gemäss dem bekannten modus operandi Dro- generlöse einbezahlt hätten. Überdies ergebe dies den dringenden Tatver- dacht, dass die DrogenIäufer im Reisebüro B. mit (auch mit un- bzw. falsch registrierten) SIM-Karten versorgt worden seien. Ferner seien zahlreiche Mitteilungen aus der verschlüsselten Kommunikati- onsplattform Sky ECC Gegenstand der Ermittlungen. Gemäss den bisheri- gen polizeilichen Erkenntnissen und rechtshilfeweise eingeholter Informatio- nen sei die Sky ECC Pin 1 G. zuzuordnen, wobei davon ausgegangen werden könne, dass diese Pin auch von dessen Cousin I. genutzt worden sei. Ausgehend von der Analyse der Chats durch die Polizei geht die Be- schwerdegegnerin davon aus, dass G. diesen Sky ECC Pin für die Planung, Koordination und Durchführung krimineller Aktivitäten in Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel und der damit einhergehenden Disposition von Geldern und Guthaben insbesondere zwischen Albanien, dem Kosovo und der Schweiz genutzt habe. Das Kontaktnetz des Nutzers der Pin 1 führe 41 relevante Chatpartner auf, deren Chats ebenfalls rechtshilfeweise einge- holt worden seien. Die Analyse der Chats habe ergeben, dass alle hinter diesen Sky ECC Pins stehenden Personen durchwegs über die Verschie- bung, Verteilung und den Verkauf von Betäubungsmitteln sowie die Ver- schiebung von Erlösen und die (Re-)Investition in den Betäubungsmittelhan- del kommuniziert hätten bzw. im Betäubungsmittelhandel (schwergewichtig Kokain und Heroin) tätig gewesen sein müssen. G. (Pin 1) sei auch mit den Sky ECC Pins 2 und 3 sowie 4 in Kontakt gestanden. Der Nutzer der Pin 2 habe wiederum auch Kontakt zum Nutzer der Pin 5 gehabt, welcher seiner- seits Verbindungen zu anderen Drogenzellen gehabt habe, die im Zentrum der Aktion der Luzerner Polizei mit der Bezeichnung […] gestanden hätten. Die Bilder aus der Korrespondenz zwischen dem Nutzer der Pin 2 und dem
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Nutzer der Pin 5 hätten die Adressen […]hof in Z./KT LU und […]strasse in Y./KT LU aufgeführt, wobei diese Orte im Zusammenhang mit der Aktion […] (betreffend die Zelle Y.) der Luzerner Polizei stünden. Anhand der Sky ECC Chats zwischen den Nutzern der Pin 2 und 3 und dem Nutzer der Pin 1 (G.) im Verbund mit Observationen der Luzerner Polizei sei festgestellt worden, dass G. am 18. August 2020 im Zusammenhang mit der Zelle Y. den Be- schwerdeführer zur Abholung von CHF 57'200.– an der Adresse […]hof in Z./KT LU geschickt habe. Der Beschwerdeführer (welcher angebe vom Dro- genhandel nichts zu wissen) habe im Rahmen seiner Einvernahmen den Rahmensachverhalt vom 18. August 2020 bestätigt. Weiter habe der Nutzer der Pin 1 (G.) auch mutmassliche Drogenerlöse via den Beschwerdeführer ins Reisebüro B. gesteuert, wobei mutmassliche Drogenerlöse zunächst ent- weder in die Nähe des Domizils des Beschwerdeführers gebracht oder durch den Beschwerdeführer als Kurier an verschiedenen Orten in der Schweiz abgeholt worden seien. In den Chats der Pin 1 (G.) seien die Begriffe […]weg oder Nr. […] insgesamt mindestens 35-mal erwähnt worden. Die Kontextana- lyse habe ergeben, dass es sich hierbei um Übergaben von Drogenerlösen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer handeln müsse. Der Be- schwerdeführer habe bestätigt, dass er im Auftrag von G. an diversen Orten in der Schweiz, u.a. auch an seinem Domizil bzw. unten auf der Strasse im Bereich […]weg Gelder entgegengenommen habe, teilweise auch durch Vorschicken seiner Ehefrau. Diese Gelder habe er direkt ins Reisebüro B. verbracht, um sie durch Verwendung eines Hawala-Systems an G. zu über- mitteln. Teilweise habe er das Geld auch im Sinne eines Darlehens zur Begleichung von Rechnungen seiner Firmen verwendet und es anschlies- send wiederum über das Reisebüro B. an G. zurückbezahlt. Weiter habe der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 bestätigt, dass er seit 2019 oder 2020 bis kurz vor seiner Verhaftung im September 2024 regelmässig Gelder für G. eingesammelt habe, wobei die jeweiligen Geldübergaben telefonisch ver- einbart worden seien. G. habe ihm jeweils die Adresse geschickt und er sei dorthin gegangen. Der Beschwerdeführer habe G. 5-10 Minuten vor Ankunft nochmals geschrieben, dann sei jemand aus dem angegebenen Haus ge- kommen und habe ihm das Geld übergeben; dabei sei kaum gesprochen worden. Die Kommunikation mit diesen Personen habe über G. stattgefun- den. Zu den Einzahlungen im Reisebüro B. habe der Beschwerdeführer am
10. Oktober 2024 ausgeführt: «Man geht dorthin, man kennt sich natürlich, man gibt das GeId ab, das was ich Herrn G. geschuldet habe. Dann schrieb ich ihm oder rief ihn an, dass das GeId abgegeben war und fertig. Ich sprach über meinen Vater, wie es den Kindern geht, somit war es für mich erledigt. Über das GeId musste ich nicht diskutieren. Die Angestellten wussten, dass es für G. ist. Die einzigen Worte die fielen waren, da, es ist für ihn, dann wurde das GeId gezählt und fertig.» Der Beschwerdeführer habe ausgesagt,
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hauptsächlich mit C., teilweise auch mit E. zu tun gehabt zu haben, und führte hierzu aus: «C. und E. waren die AbIäufe bekannt, da brauchte es keine Worte.» Der Beschwerdeführer habe auch regelmässig Gelder von Personen in Empfang genommen, die vom Nutzer der Pin 6 beauftragt wor- den seien. Allein bezogen auf den 13., 17. und 25. Juli 2020 sowie den 14.,
15. und 30. August 2020, 18. Oktober 2020 und 1. November 2020 hätten die vom Nutzer der Pin 6 beauftragten Kuriere dem Beschwerdeführer ins- gesamt mindestens CHF oder EUR 77'250.– überbracht. Der Beschwerde- führer habe nebst dem Reisebüro B. ausserhalb der Geschäftszeiten oder aus anderen Gründen (etwa im Falle von Polizeikontrollen in der Nähe vom Reisebüro B. oder bei Abwesenheit der Familie C.) alternativ als Geldabga- bestelle gedient. Dass sich die Rolle des Beschwerdeführers nicht nur auf die Rolle eines Geldkuriers oder einer zum Reisebüro B. alternativen Geldabgabestelle be- schränkte und er weitaus enger mit G. bzw. dem Reisebüro B. verbunden und in die Tätigkeiten der untersuchten kriminellen Organisation eingebun- den gewesen sei, würden laut der Beschwerdegegnerin insbesondere auch die Erkenntnisse rund um H. zeigen. Angesichts der Tatsache, dass der Ent- wurf der Anklageschrift im Verfahren gegen H. in die Hände von G. gelangt und er diesen mit den Nutzern der Sky ECC Pins 7 und 8 geteilt habe sowie dass verschiedene Gerichtsakten betreffend H. auf dem Server vom Reise- büro B. gespeichert gewesen seien, lasse sich nur damit erklären, dass der Beschwerdeführer diese Akten damals den weiteren Beschuldigten zur Verfügung gestellt habe. Das decke sich auch mit der Erkenntnis aus der Untersuchung, dass G., der Beschwerdeführer, C., E., D. sowie F. auf prak- tisch täglicher Basis eng zusammengearbeitet hätten und dass sie gewusst haben müssten, dass sie systematisch dem organisierten Drogenhandel zudienten. Diese dringende Verdachtslage habe sich sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht aufgrund des Umstandes, dass Gerichtsunterla- gen des Drogenläufers H. in den Jahren 2020 und 2021 unter dem Be- schwerdeführer, G., den Beschuldigten im Reisebüro B. und verschiedenen Auftraggebern von in der Schweiz tätigen Drogenläufern zirkulierten, mass- geblich verdichtet. 2.5.3 In der Beschwerdeantwort vom 21. März 2025 verweist die Beschwerdegeg- nerin auf ihr Haftverlängerungsgesuch vom 27. Februar 2025 und führt mit Verweis auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Marz 2025 ergänzend aus, dieser werde verdächtigt, alleine im Zeitraum vom 6. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 auch auf Anweisungen von I. [mutmasslich in Alba- nien wohnhafte Cousin des Beschuldigten G.] Drogenerlöse im Umfang von CHF 720'830.– abgeholt und zu Gunsten von G. ins Reisebüro B. in Luzern gebracht zu haben. Damit sei gemäss dringender Verdachtslage auch eine
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deliktische und kollusionsanfällige Verbindung vom Beschwerdeführer zum I. belegt. Zudem würden die ihm am 18. Marz 2025 vorgehaltenen Geldver- schiebungen zahlreiche Fahrten zu verschiedenen Adressen bzw. Personen beschlagen, die weder abschliessend hätten identifiziert noch befragt wer- den können (act. 4, S. 2). 2.6
2.6.1 Der Beschwerdeführer wird zusammengefasst verdächtigt, über mehrere Jahre gemeinsam und in Koordination mit D., C., E., F. und G. und I. bis zu seiner Verhaftung im September 2024 als Mitglied evtl. Unterstützer einer kriminellen Organisation systematisch Erlöse aus dem organisierten interna- tionalen Betäubungsmittelhandel entgegengenommen und weitergegeben bzw. transferiert (transferieren lassen) zu haben. Aufgrund der Dauer und der Menge der mutmasslich umgesetzten Betäubungsmittel, der dement- sprechend gewaschenen Gelder, der Anzahl beteiligter Personen auf meh- reren Beteiligungsstufen sowie der involvierten Firmen, des internationalen Bezugs, der in der Zeit von 2020 bis 2024 erfolgten Überwachungsmassnah- men, der Sicherstellungen im Rahmen von Hausdurchsuchungen, der ver- schiedenen zu analysierenden Chat-Plattformen und der Menge von ver- schlüsselten Mitteilungen erstaunt es nicht, dass die Ermittlungen bzw. die Auswertungen der sichergestellten Gegenstände und Unterlagen zeitinten- siv sind und das Bild, das sich in Bezug auf das gesamten Gebilde ergibt, im Verlauf der Untersuchung an Details gewinnt. Die Gesamtbeleuchtung des kriminellen Gebildes steht noch aus. Aus den kurz nach der Festnahme aus- gewerteten Beweismitteln ergaben sich Hinweise, wonach C. und dessen Söhne in ca. 11 Monaten mit Verwicklung ihrer Firmen mehr als CHF 7 Mio. (Drogen-)Gelder, teilweise nach dem sog. Hawala-System oder mittels phy- sischem Transport nach Albanien, transferiert haben lassen. Die Überwa- chung des Beschwerdeführers wurde ursprünglich angeordnet, nachdem frühere Strafverfahren den Verdacht ergaben, dass die Drogengeldkuriere auch ihm Geld brachten. Aufgrund der Ergebnisse der späteren Audioüber- wachung kam die Luzerner Polizei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Transfer von Drogengeldern tätig sei (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2024.14 vom 16. Dezember 2024 E. 2.2.2). Im Zeitpunkt des Haft- verlängerungsantrags vom 27. Februar 2025 ergaben die bis dahin ausge- werteten Beweise den Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer an der Geldwäscherei von Drogengeldern beteiligt haben könnte, die aus einem über die Zeit von 4 oder 5 Jahren ausgeübten internationalen Betäubungs- mittelhandel stammten, welcher im Zeitraum von weniger als 6 Monaten über CHF 8 Mio. umzusetzen vermochte. Ferner wurde zu einigen wenigen Daten die Grössenordnung der vom Beschwerdeführer mutmasslich entgegenge- nommen deliktischen Gelder von über CHF 130'000.– festgestellt (CHF 57'200.– [18. August 2020], rund CHF oder EUR 77'250.– [13., 17., 25.
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Juli 2020, 14., 15., 30. August 2020, 18. Oktober 2020 und 1. November 2020]). Am 18. Marz 2025 hatten die Ermittlungen mehrere Chats hervorge- bracht, welche darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von rund 6 Monaten (6. Januar bis 30. Juni 2020) auch auf Anweisungen ei- ner weiteren Person (I., Cousin des Beschuldigten G.) Drogenerlöse im Um- fang von CHF 720'830.– abgeholt und zu Gunsten von G. ins Reisebüro B. in Luzern gebracht haben soll. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich anerkennt, Fahrten im Auftrag von G. ausgeführt und Gelder eingesammelt zu haben, vermag allenfalls die Ermittlungen schneller voran- zutreiben, er lässt aber nicht die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer als vollständig oder fast vollständig erscheinen. Die Rolle des Beschwerde- führers ist mit jener der übrigen Beschuldigten verflochten; seine Handlun- gen innerhalb des Systems sind von Bedeutung und erweisen sich aufgrund der Dauer und Intensität des – mit seinen Geldverschiebungen verbunde- nen – Drogenhandels als schwer. Der Verdacht, dass innerhalb der genann- ten Zeit eine grosse Menge Drogen und somit ein hoher Betrag umgesetzt worden sein dürfte, ist aufgrund der bisherigen Aufklärungen zu bestimmen Daten und Personen berechtigt. Der Gesamtsachverhalt ist somit weiterhin Gegenstand der Ermittlungen. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsgesuch darauf hin, dass die Ermittlungen bislang neue Hinweise ergeben haben, auf welche weitergehende Analysen erfolgen. U.a. ist die Analyse der über das Reisebüro B. getätigten Bargeldtransaktionen in Verbund mit den edierten Bank-, Buchhaltungs- und sonstigen Geschäftsun- terlagen vom Reisebüro B. nicht abgeschlossen. Im Haftverlängerungsge- such führt die Beschwerdegegnerin überdies aus, dass eine in der Zwischen- zeit bei ihr eingegangene weitere Meldung wegen Verdachts auf Geldwä- scherei vom 18. Februar 2025 eine Geschäftsbeziehung betreffe, welche mit einer Kreditkarte lautend auf den Beschwerdeführer verbunden sei. Auf ein weiteres Konto, bei welcher es sich eine Geschäftsbeziehung der dem Be- schwerdeführer zuordenbaren M. GmbH bei der Bank N. handle, seien zwi- schen Mai und Dezember 2022 ausschliesslich Bargeldbeträge einbezahlt worden. Im November und Dezember 2022 seien Bargeldeinzahlungen von rund CHF 400'000.– getätigt worden. Der Beschwerdeführer habe dazu er- klärt, dass er in der Zeit zuvor viel zu viel Bargeld bei der M. GmbH abgezo- gen habe, welches bei ihm zuhause oder im Tresor bei der Bank gelegen habe. Er habe damit Schulden getilgt und Rückzahlungen von Darlehen ge- tätigt. Die Beschwerdegegnerin hat diese Bargeldbewegungen derzeit nicht mit Betäubungsmitteln in Verbindung gebracht. Im Haftverlängerungsgesuch weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass aufgrund der rechtshilfe- weise erhaltenen Unterlagen aus Albanien feststehe, dass der Beschwerde- führer mindestens seit 2017 in Bezug auf den Ankauf von Fahrzeugen und deren Export mit anschliessendem Weiterverkauf in Albanien bzw. dem
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Kosovo mit I. (Cousin von G.) und O. (Vater von G.) «geschäftlichen» Kon- takt pflegte. Gleichwohl ist die Höhe der Bargeldbewegungen auffällig und bei der vorliegenden Verdachtslage näher zu durchleuchten. 2.6.2 Solange das Gesamtbild nicht umfassender geklärt ist, können Kollusions- und Verdunkelungshandlungen nicht abgetan werden. Dies gilt umso mehr, als gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin erst ein Teil der in der Schweiz und in Albanien sichergestellten Gegenstände und Unterlagen aus- gewertet wurde (Verfahrensakten ZMG, KZM 25 454, unpaginiert, Haftver- längerungsgesuch vom 27. Februar 2025, S. 60 f.) und die noch ausstehen- den Analysen insbesondere neue Hinweise auf allfällige Kontakte zu weite- ren Mittätern resp. Mitgliedern der mutmasslichen kriminellen Organisation und auf weitere verdächtige Handlungen ergeben könnten. Zudem sind in der nächsten Zeit zahlreiche Einvernahmen mit den beschuldigten Perso- nen, Auskunftspersonen und Zeugen geplant (Verfahrensakten ZMG, KZM 25 454, unpaginiert, Haftverlängerungsgesuch vom 27. Februar 2025, S. 61). Im Beschluss BH.2024.14 hielt das Gericht fest, dass das Aussage- verhalten des Beschwerdeführers darauf hinwies, dass er die Geschehnisse grundsätzlich zu vertuschen versuchte und erst dann etwas einräumte, wenn er erkannte, dass der Umstand aufgrund der Ermittlungsergebnisse kaum bestreitbar war, wobei er sich auch dann teilweise in Ausflüchten oder Wi- dersprüchen verfing (E. 3.5.2). Seine grundsätzliche Anerkennung der ihm vorgeworfenen Sachverhalte in Bezug auf deren äusseren Ablauf oder der Umstand, dass er diese nicht grundsätzlich in Abrede stellt, betrifft weiterhin bereits ermittelte Umstände bzw. Eckpunkte. Der gesamte zu durchleuch- tende Sachverhalt umfasst indessen ein viel grösseres Zeitfenster. Im Rah- men der Kollusionsgefahr ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beschuldig- ten verschlüsselte Kommunikationsdienste und Codewörter nutzten und Ver- schleierungsmassnahmen vornahmen, um das von ihnen verwendete Kon- strukt vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu schützen. Aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen gibt es Hinweise, dass dem Beschwer- deführer in diesem Konstrukt möglicherweise eine weitaus bedeutendere Rolle als diejenigen eines blossen Geldkuriers oder einer zum Reisebüro B. alternativen Geldabgabestelle zukam. In jedem Fall war sein Einsatz für die mutmasslichen Geldwäschereitaten zentral und dürfte schon in Berücksich- tigung der zeitlichen Komponente wohl nicht vollständig ermittelt worden sein. Es ist somit von Kollusionsgefahr auszugehen. Der angefochtene Ent- scheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 2.7 Da die Vorinstanz die Verlängerung der Untersuchungshaft aufgrund der Kollisionsgefahr bejahte und die Fluchtgefahr ohne nähere Prüfung offen- liess, bildet sie nicht Gegenstand des hier angefochtenen Entscheids, wes- halb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
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3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Untersuchungshaft sei unverhält- nismässig und bringt vor, die Entlassung in seine Wohnung in X. und gege- benenfalls in die Büroräumlichkeiten der P. AG sowie etwa durch Überwa- chung mittels Electronic Monitoring hätte zur Folge, dass von Beginn an keine Einflussnahme auf Aussagen und/oder Beweismittel möglich wäre. Gleich verhalte es sich mit der geltend gemachten Fluchtgefahr, zumal diese sofort entdeckt werden würde. Insbesondere wären die möglichen Ersatz- massnahmen in Kombination mit einer regelmassigen Meldepflicht bei der örtlichen Polizeistelle, einer Ausweis- und Schriftensperre sowie eines zu- sätzlichen Kontaktverbots oder gar eines elektronisch überwachten Hausar- restes ebenso geeignet wie die Untersuchungshaft, um die abstrakte Mög- lichkeit der Beeinflussung von Personen/Beweismittel bzw. Fluchtgefahr zu verhindern. Damit bestünde für ihn auch die Option, die administrativen Be- lange seiner M. GmbH zu erledigen, wodurch eine problemlose Wiederein- gliederung nach Abschluss des Strafverfahrens ohne Belastung der Sozial- werke sichergestellt werden und er seinen familiären Verpflichtungen als Hauptverdiener seiner Familie nachkommen könne (act. 1, S. 6 f.).
3.2 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Strafprozessuale Haft darf sodann nur als letztes Mittel angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger ein- schneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmass- nahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 3. September 2024 festgenommen und be- findet sich seitdem in Untersuchungshaft (s. Sachverhalt Bst. B). Die Vo- rinstanz verlängerte die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, womit der Beschwerdeführer bis 5. Juni 2025 rund 9 Monate Haft erstanden haben wird. Damit bewegt sich die Haft sich im untersten Bereich des Strafrahmens von Art. 260ter StGB und Art. 305bis Ziff. 2 StGB und ist von der Dauer her nicht unverhältnismässig. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftatbestände sowie der Schwere der Tat (namentlich die Höhe
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der Deliktssumme; vgl. supra E. 2.6.1) dürfte ihm im Falle einer Verurteilung eine Sanktion drohen, welche deutlich schwerer wiegt als ein Freiheitsentzug von 9 Monaten. 3.3.2 Auch mit Blick auf das in Haftsachen gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO mit beson- derer Dringlichkeit zu beachtende Beschleunigungsgebot erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als verhältnismässig. Gegenstand der Untersuchung bildet ein äusserst umfangreicher und kom- plexer Sachverhalt mit zahlreichen Akteuren sowie internationaler Verflech- tung. Die Beschwerdegegnerin hat bereits zahlreiche Einvernahmen durch- geführt und weitere Untersuchungshandlungen speditiv vorgenommen. 3.4 Wie bereits im Beschluss BH.2024.14 vom 16. Dezember 2024 festgehalten wurde (E. 4.3), ist es auch im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht er- sichtlich, wie die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnah- men die Kollusionsgefahr und insbesondere allfällige Absprachen mit (be- kannten aber auch mit allenfalls noch nicht identifizierten) involvierten Per- sonen im In- und Ausland wirksam bannen oder entscheidend mindern könn- ten. Da noch weitere Einvernahmen u.a. mit Auskunftspersonen und Zeugen ausstehen, könnte sich der Beschwerdeführer mit diesen Personen abspre- chen oder sie beeinflussen, um sich oder auch Mitbeschuldigte besserzustellen. Dies liesse sich auch mit Kontaktverboten nicht verhindern, da Absprachen auch ohne direkten persönlichen Kontakt getroffen werden könnten und Missachtungen des Kontaktverbots sich ohne Mitwirkung des Kontaktierten oft gar nicht oder erst im Nachhinein feststellen lassen. Dem- entsprechend lässt sich vorliegend die Kollusionsgefahr nicht durch gegen- über der Untersuchungshaft weniger einschneidende Massnahmen verhin- dern.
4. Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Kollusionsge- fahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Damit erweist sich die Beschwerde in allen ihren Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung des Rechts auf unentgeltli- che Rechtspflege sowie -verbeiständung durch seinen Verteidiger im Be- schwerdeverfahren (BP.2025.29, act. 1).
5.2
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5.2.1 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine im Hauptverfahren eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Beschwerdever- fahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwen- dig verteidigt werden muss. Es gelten die allgemeinen Regeln der unentgelt- lichen Rechtspflege, deren Gewährung den Nachweis der Mittellosigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; zuletzt u.a. Urteile des Bundesgerichts 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1; 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1; 6B_1322/2021 vom 11. März 2022 E. 4.4.1). 5.2.2 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1). Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_923/2017 vom
27. Februar 2018 E. 2.2; 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2 mit Hinweis; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.1 vom 17. Januar 2018 E. 6.3 m.w.H.). 5.3 Aus dem oben Ausgeführten erhellt, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vor dem Bundesrecht standhält und die angeordnete Verlänge- rung der Untersuchungshaft nicht zu beanstanden ist. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich als klar unbegründet und zielten da- her von Anfang an ins Leere, weshalb die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. Das entsprechende Ge- such des Beschwerdeführers ist unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
5.4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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6. Nachdem vorgängig der dringende Tatverdacht sowie das Vorliegen der Kol- lusionsgefahr bejaht wurden, könnte die Publikation des vorliegenden Be- schlusses und allfällige nachfolgende Medienberichterstattung insbesondere die noch nicht identifizierten Beteiligten der untersuchten Organisation vor möglichen Ermittlungshandlungen warnen und damit die laufende Untersu- chung der Beschwerdegegnerin gefährden. Daher ist das Gesuch der Be- schwerdegegnerin gutzuheissen und es ist von der Publikation des vorlie- genden Beschlusses einstweilen bis am 3. Juni 2025 abzusehen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und – verbeiständung wird ab- gewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Das Gesuch um Publikationsaufschub wird gutgeheissen.
Bellinzona, 17. April 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Remo Gilomen - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).