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BB.2024.125

Bundesstrafgericht · 2024-12-11 · Deutsch CH

Teilnahme bei Beweiserhebungen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und Art. 147 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO) / vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Sachverhalt

A. Nach mehrmonatigen Ermittlungen gegen Dritte wegen Betäubungsmittelde- likten eröffnete die Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 4, Spezialdelikte (nachfolgend «StA LU»), am 10. Februar 2022 gegen den Inhaber der Ein- zelfirma B. in Luzern, C., dessen Söhne A. und D. sowie gegen E. ein damit zusammenhängendes Verfahren wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Im März 2022 ordnete die StA LU diverse (geheime) Überwachungsmassnahmen an und dehnte die Unter- suchung am 25. August 2022 auf die mutmassliche Geliebte von C. und langjährige Mitarbeiterin der B., F., aus (vgl. act. 3, elektronisch eingereichte Beilage 3, S. 13 f., 17, 72 ff.).

B. Am 23. Februar 2023 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das von der StA LU geführte Verfahren sowie die aktiven Überwachungs- massnahmen und eröffnete unter der Geschäftsnummer SV.23.0099 (Ak- tion «[…]») gegen C., A., D., F., E., G. und weitere Personen ein Strafverfah- ren wegen des Verdachts auf Beteiligung an resp. Unterstützung einer krimi- nellen Organisation (Art. 260ter StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ([Art. 19 Abs. 2 BetmG]; s. act. 3, elektronisch eingereichte Beilage 3, S. 23).

C. Am 3. September 2024 wurden C., A., D., F., E. und G. festgenommen. Nach Durchführung der Hafteinvernahmen beantragte die BA am 5. September 2024 gegen alle Verhafteten die Anordnung der Untersuchungshaft. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern (nachfolgend «ZMG») ordnete diese mit Entscheiden vom 6. und 7. September 2024 bis zum 3. Dezember 2024 an (vgl. act. 3, elektronisch eingereichte Beilage 2).

D. Mit Verfügung vom 17. September 2024 schränkte die BA das Teilnahme- recht von C., A., D., F., E. und G. gestützt auf analoge Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO ein und schloss sie sowie deren Verteidigung von der gegenseitigen Teilnahme an den ersten vier Einvernahmeterminen der Mit- beschuldigten aus (act. 1.3).

E. Am 18. September 2024 wurde A. im Auftrag der BA von der Bundeskrimi- nalpolizei als beschuldigte Person einvernommen (act. 3, elektronisch ein- gereichte Beilage 6).

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F. Gegen die Verfügung vom 17. September 2024 liess A. am 26. September 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben und folgende Anträge stellen (act. 1):

«1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17.09.2024 sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer und dem Unterzeichneten vor sämtlichen weiteren Einvernahmen in der Strafuntersuchung der Beschwerdegegnerin (SV.23.0099) das vollständige Akteneinsichts- und Teilnahmerecht zu gewähren.

2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17.09.2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer und dem Unter- zeichneten unmittelbar nach Durchführung der ersten vier Einvernahmetermine der Mitbeschuldigten das vollständige Akteneinsichts- und Teilnahmerecht zu gewähren.

3. Der Unterzeichnete sei für das Beschwerdeverfahren rückwirkend per 19.09.2024 (Eingang der Verfügung der Beschwerdegegnerin in der Kanzlei des Unterzeichneten) als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen resp. zu bestätigen, dass die bereits erfolgte Einsetzung durch die Beschwerdegegnerin praxisgemäss auch für das Beschwerdeverfahren gilt.

4. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, mit der Durchführung weiterer Einvernah- men zuzuwarten, bis das Gericht über vorliegende Beschwerde befunden hat.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse.

6. Zwecks Beurteilung der Angelegenheit seien von der Beschwerdegegnerin die voll- ständigen Akten (SV.23.0099) beizuziehen.»

G. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 liess sich die BA zur Beschwerde ver- nehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben sei. Das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger sei abzuweisen (act. 3). Das Schreiben vom 28. Okto- ber 2024, mit welchem A. replizierte und sinngemäss an den in der Be- schwerde gestellten Rechtsbegehren festhielt, wurde der BA am darauffol- genden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 6-7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechts- verzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO).

E. 1.2.1 Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die angefochtene Verfügung in der Ausübung seiner Teilnahmerechte direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.2.2 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den mögli- chen Streitgegenstand begrenzt (Urteile des Bundesgerichts 7B_275/2024 vom 8. April 2024 E. 4; 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.2; 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E 1.2; je mit Hinweis). Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 17. September 2024, mit welcher die Be- schwerdegegnerin das dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO zustehende Teilnahmerecht in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO eingeschränkt hat (act. 1.3). Über das Akteneinsichtsrecht hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht verfügt. Mit der Erwägung «[…] Von der vorzeitigen Gewährung des Teilnahmerechts aus- drücklich unberührt bleibt der Zeitpunkt der Gewährung des umfassenden Akteneinsichtsrechts im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO. Ein weitergehender Ausschluss der Teilnahmerechte wird zudem ausdrücklich vorbehalten, so- weit dies nach Durchführung der ersten vier Einvernahmetermine aufgrund des Verfahrensstandes weiterhin zwingend geboten erscheint» wird weder ein Akteneinsichtsgesuch abgewiesen noch konkret über das Aktenein- sichtsrecht des Beschwerdeführers befunden noch eine Verlängerung der Beschränkung der Teilnahmerechte verfügt. Daher geht auch aus dem

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Dispositiv der Verfügung vom 17. September 2024 kein entsprechender Ent- scheid hervor. Damit bildet das Akteneinsichtsrecht nicht Gegenstand der hier angefochtenen Verfügung, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.

E. 1.2.3 Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Einschränkung des Teilnahmerechts be- züglich der vier Einvernahmetermine richtet.

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Gericht mit der Beschwerdeantwort fol- gende Akten eingereicht: die Anträge der Beschwerdegegnerin vom 5. Sep- tember 2024 auf Anordnung der Untersuchungshaft, die Haftentscheide des ZMG vom 6. und 7. September 2024, den Ermittlungsbericht der Luzerner Polizei vom 6. Juni 2024, das Durchsuchungsprotokoll der Bundeskriminal- polizei vom 3. September 2024, die Hafteinvernahme vom 4. September 2024 und die erste delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Sep- tember 2024 (act. 3, elektronisch eingereichten Beilagen 1-6). Die eingereich- ten Unterlagen stehen im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde und erlauben dem Gericht ohne Weiteres, diese zu beurteilen. Das Einholen weiterer Verfahrensakten erweist sich als nicht notwendig, weshalb der ent- sprechende prozessuale Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

E. 2.1.1 Zur Begründung der Einschränkung des Teilnahmerechts an den ersten vier Einvernahmeterminen der Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO führte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom

17. September 2024 zusammengefasst Folgendes aus (act. 1.3): Die wich- tigsten Beweise seien noch nicht erhoben worden, die Ermittlungen seien sehr umfangreich und komplex, wobei die Untersuchung aus organisatori- schen und ermittlungstaktischen Gründen in zeitlicher Hinsicht in verschie- dene Phasen aufgeteilt sei. Zudem sei die Auswertung der zahlreichen Er- kenntnisse teilweise noch Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Überdies seien weitere Ermittlungshandlungen bezogen auf einzelne FalIaspekte und Personen noch im Gang und es seien Rechtshilfeersuchen pendent oder ausstehend. In die Einvernahmen würden ausserdem auch die Erkenntnisse aus diversen Hausdurchsuchungen und zahlreichen Bankeditionen einflies- sen müssen, deren Auswertung Zeit in Anspruch nehmen werde. Anlässlich der Hafteinvernahmen seien die den Beschuldigten vorgeworfenen Tathand- lungen nur in groben Zügen erklärt und vorgehalten worden. Die vorgewor- fenen Tathandlungen würden den Beschuldigten noch im Einzelnen und un- ter Vorhalt der relevanten Beweismittel vorgehalten werden. Bis die

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Beschuldigten jeweils erstmalig umfassend mit den Vorwürfen konfrontiert würden, bestehe konkrete Kollusionsgefahr, weil sie ihre Aussagen denjeni- gen der Mitbeschuldigten anpassen oder sich untereinander absprechen könnten. Da die erste Einvernahme der sechs Beschuldigten aufgrund des Umfanges der vorgeworfenen Tathandlungen und der vorzuhaltenden Er- mittlungsergebnisse über einen längeren Zeitraum dauern und sich auf eine Vielzahl von Einvernahmeterminen erstrecken werde, würde die Kollusions- gefahr bis zum Abschluss dieser ersten Einvernahme fortbestehen. Die ge- naue Dauer der ersten Einvernahme könne noch nicht abschliessend einge- schätzt werden. Die Beschuldigten wären aufgrund der fortbestehenden Kol- lusionsgefahr jedenfalls von der persönlichen Teilnahme an sämtlichen Ein- vernahmeterminen der übrigen Mitbeschuldigten auszuschliessen, bis sie selber umfassend befragt werden könnten. Aus Gründen der Verhältnismäs- sigkeit und der Verfahrensbeschleunigung seien die Beschuldigten jedoch vorerst nur von der Teilnahme an den ersten vier Einvernahmeterminen der Mitbeschuldigten auszuschliessen. Die Einschränkung erfolge im Sinne der Fairness gegenüber den Parteien, ohne dass dadurch ein Wegfall der Kollu- sionsgefahr anerkannt werde, da die umfassende Befragung der Beschul- digten zu sämtlichen Vorwürfen und Ermittlungserkenntnissen weitaus mehr als vier Termine in Anspruch nehmen werde.

E. 2.1.2 In der Beschwerdeantwort (act. 3, S. 4 ff.) bringt die Beschwerdegegnerin ergänzend vor, das ZMG habe bezogen auf alle sechs Beschuldigte das Vor- liegen von Kollusionsgefahr bejaht. Die Untersuchung beziehe sich auf über weite Strecken koordinierte und mithin mittäterschaftliche Handlungen, wel- che im Zeitraum von mindestens 2019 bis September 2024 erfolgt seien. Die Strafuntersuchung betreffe schwere Straftaten und sei in zeitlicher Hinsicht in mehreren Untersuchungsphasen sowie in sachlicher Hinsicht in verschie- denen Teilaspekten (namentlich insbesondere beinhaltend die Teilaspekte des Drogenhandels, des damit einhergehenden Geldflusses sowie des Auf- baus und der Funktionsweise der untersuchten kriminellen Organisation) aufgeteilt. Dementsprechend würden sich die Ermittlungen als ausgespro- chen zeitintensiv und komplex gestalten. Den Beschuldigten seien zwecks Kollusionsabwehr und aus ermittlungstaktischen Gründen nicht sämtliche Untersuchungsphasen offengelegt worden und einzelne Untersuchungspha- sen seien noch gar nicht abschliessend ausgewertet bzw. polizeilich rappor- tiert worden. Zudem seien mehrere Entsiegelungsverfahren beim ZMG pen- dent. Bei der Untersuchung gehe es um Sachverhalte, welche die Beschul- digten gleichermassen beträfen und bei denen sich aus Sicht der Strafver- folgung gleich gelagerte Fragen stellten. Jeder Beschuldigte sei bei der Be- antwortung der Fragen der Strafverfolgung bzw. bei der Abwehr der Vor- würfe auch von den Aussagen der anderen Beschuldigten abhängig. Daraus resultiere die besondere Gefahr, dass die Beschuldigten ihre Aussagen

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anpassen oder versuchen könnten, durch eigene Aussagen den anderen Beschuldigten Vorgaben für deren Aussageverhalten zu machen.

E. 2.2.1 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, gemäss den Ausführungen in BGE 139 IV 25 rechtfertige die blosse Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung des Verfahrenshindernisses (recte: Verfahrensinte- resses) durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten keinen Aus- schluss von Einvernahmen. Auch lasse sich eine Beschränkung i.S.v. Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO für Beschuldigte, die bereits einschlägig einver- nommen worden seien, nicht rechtfertigen. Eine konkrete Kollusionsgefahr liege nicht vor. Dass die Beschuldigten ihre Aussagen absprechen oder an- passen könnten, sei lediglich eine unbelegte Behauptung. Eine abstrakte Gefährdung in Fällen mit mehreren Mitbeschuldigten sei immer gegeben, da immer die Möglichkeit bestehe, dass sich Mitbeschuldigte absprechen oder ihr Aussageverhalten anpassen könnten. Der Begriff der «ersten Einver- nahme» sei eng auszulegen und sei dadurch zu verhindern, dass die Straf- verfolgungsbehörde in willkürlicher Weise die erste Einvernahme in beliebig vielen weiteren Einvernahmen unterteilen könne. Die Auffassung, dass sich die erste Einvernahme über mehrere Einvernahmetermine erstrecken könne und selbst dann eine erste Einvernahme vorliege, wenn eine erste Befragung zu neuen Vorwürfen durchgeführt werde, berge die Gefahr, dass die Akten- einsichts- und Teilnahmerechte nach Belieben der Strafverfolgungsbehör- den gewährt werden könnten, indem immer wieder häppchenweise neue Vorhalte vorgebracht würden. Die Komplexität der Untersuchung sei kein Grund für die «Ausdehnung» der ersten Einvernahme und verstosse gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK. Zudem seien die wichtigsten Beweise erhoben worden, da für die Anordnung der Untersuchungshaft der dringende Tatver- dacht bejaht worden sei. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer bereits zweimal einvernommen und hätte damit genügend Gelegenheit gehabt, die nötigen Vorhalte gegen ihn vorzubringen. Die Aus- dehnung der «ersten Einvernahme» auf weitere Einvernahmetermine sei deshalb nicht gerechtfertigt und rechtswidrig.

E. 2.2.2 In der Replikschrift (act. 6, S. 5 f.) führt der Beschwerdeführer aus, die Be- schwerdegegnerin habe sich bereits ein Bild der Sach- und Rechtslage ge- macht resp. die wesentlichen Beweise erhoben. Namentlich seien die ersten Einvernahmen durchgeführt worden und in Basel und Luzern seien Sicher- stellungen anlässlich der Durchsuchungen der Räumlichkeiten erfolgt. Da sämtliche Beweise bereits erhoben resp. sichergestellt seien, liege eine Kol- lusionsgefahr nicht vor. Das Argument, wonach noch Entsiegelungsverfah- ren pendent seien, greife nicht, da die Sicherstellungen bereits erfolgt seien und die Beschuldigten nicht auf die vermeintlichen Beweismittel einwirken

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könnten. Dass sich aus den Aussagen der Beschuldigten sachdienliche Hin- weise ergeben könnten und daher Kollusionsgefahr bestehe, sei reine Mut- massung und begründe keine Missbrauchsgefahr. Das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin diene einzig dazu, eine faktische Verfahrenstrennung herbeizuführen, indem unter dem Vorwand der Kollusionsgefahr und der an- geblich noch nicht erfolgten «ersten Einvernahme» i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO ein faktischer Ausschluss der Beschuldigten von den jeweiligen Ver- fahren der Mitbeschuldigten erfolge. Es fehle vorliegend an einem sachli- chen Grund i.S.v. Art. 30 StPO, der ein solches Vorgehen rechtfertigen würde. Nicht von Relevanz sei, was die Beschuldigten in der Vergangenheit besprochen haben könnten oder wie ihr Verwandtschaftsverhältnis sei, da dies keine Rückschlüsse auf das Verhalten der nun anwaltlich vertretenen Beschuldigten zulasse. Die Einschränkung der Teilnahme- und Aktenein- sichtsrechte produziere auch mit Blick auf das Aussageverweigerungsrecht der Beschuldigten einen prozessualen Leerlauf zulasten der Verteidigungs- rechte des Beschwerdeführers. Sollten alle Beschuldigten von ihrem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch machen, würde die von der Beschwerde- gegnerin behauptete Kollusionsgefahr einfach fortbestehen und sie müsste zu einem Zeitpunkt «X» das uneingeschränkte Teilnahme- und Aktenein- sichtsrecht dennoch gewähren. Dies ergebe rechtstaatlich und prozessöko- nomisch keinen Sinn.

E. 3.1 Das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht der Parteien bei Beweisabnahmen in Strafverfahren ist in Art. 147 StPO geregelt. Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernomme- nen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die unter Verletzung des Teil- nahme- und Mitwirkungsrechts erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Dieses Teilnahme- und Mitwirkungsrecht der Parteien fliesst aus dem An- spruch auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO; s.a. Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 172 E. 1.2.1; 139 IV 25 E. 4.2). Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert damit den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Beweisabnahmen (BGE 141 IV 220 E. 4.2; 139 IV 25 E. 4.2).

E. 3.2.1 Eine Einschränkung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts bedarf einer ge- setzlichen Grundlage und muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; BGE 139 IV 25 E. 5.3;

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s.a. DONATSCH/SUMMERS/WOHLERS, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, S. 176; ENGEL, Ausschluss der beschuldigten Person von Einvernahmen im Vorver- fahren, 2023, Rz 209). Gesetzliche Voraussetzungen zur Einschränkung des rechtlichen Gehörs bei Beweiserhebungen bzw. Einvernahmen ergeben sich aus Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO (BGE 139 IV 25 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1, nicht publiziert in BGE 148 IV 22).

E. 3.2.2 Das Bundesgericht hat sich im Grundsatzentscheid 139 IV 25 (E. 5.1-5.3) umfassend mit der Tragweite sowie allfälligen Beschränkungen des in Art. 147 StPO garantierten Teilnahmerechts bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte auseinandergesetzt. Es hat unter Heranziehung der Botschaft und in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre festgehalten, dass im Untersuchungs- und Hauptverfahren gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Beweiserhe- bungen durch Staatsanwaltschaft und Gerichte umfassend zur Anwendung gelangt. Auch bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staats- anwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrens- rechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukom- men (Art. 312 Abs. 2 StPO). Im Hinblick auf allfällige Einschränkungen der ab dem Zeitpunkt der Durchführung der Untersuchung durch die Staatsan- waltschaft grundsätzlich umfassend gewährten Parteirechte hat das Bundes- gericht klargestellt, dass der Gesetzgeber gegenüber der früheren Rechts- lage das Teilnahme- und Fragerecht der Parteien, namentlich der beschul- digten Person, bei Beweiserhebungen als Ausgleich zu der in der schweize- rischen StPO geschaffenen dominanten Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und der eingeschränkten Abnahme von (im Vorverfahren ord- nungsgemäss erhobenen) Beweisen durch die erkennenden Gerichte be- wusst gestärkt und ausgeweitet hat. Das Bundesgericht befasste sich in BGE 139 IV 25 (E. 4, 5.1-5.2) zudem mit der Frage einer möglichen Beschränkung des nach Art. 147 Abs. 1 StPO gewährten Teilnahme- und Fragerechts bei mehreren Mitbeschuldigten und der in diesem Zusammenhang von Strafverfolgungsbehörden und einem Teil der Lehre geäusserten Kritik, die gesetzliche Regelung von Art. 147 StPO könne in Kollektivfällen zu Effizienzverlusten der Strafuntersuchung und zu gewissen prozessualen Ungleichbehandlungen von Mitbeschuldigten füh- ren. Es stellte klar, dass das Teilnahme- und Fragerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO von der Gegenüberstellung im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StPO als Ausnahme vom Grundsatz der getrennten Einvernahmen zu unterscheiden ist. Die beschuldigte Person kann als Partei im gegen sie geführten Strafver- fahren gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich an sämtlichen Be- weiserhebungen teilnehmen. Das Teilnahme- und Fragerecht gilt auch für

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Einvernahmen von im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen und wird nicht durch Art. 146 StPO betreffend getrennte Einvernahmen und Ge- genüberstellung eingeschränkt. Das Bundesgericht hat die im Leitentscheid 139 IV 25 aufgestellten Grundsätze mehrmals bestätigt (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1, 397 E. 3.3.2; 141 IV 220 E. 4.3; 140 IV 172 E. 1.2.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1). Ferner wies das Bundesgericht in BGE 139 IV 25 darauf hin, dass eine Ko- härenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akten- einsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist. Im Anfangs- stadium der Untersuchung, nämlich bis zur ersten Einvernahme von beschul- digten Personen, ist bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO be- treffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen. Danach können die Parteien (unter Vorbehalt von Art. 108 StPO) spätestens nach der ersten Einver- nahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einse- hen (E. 5.5.2). In einem "obiter dictum" (E.5.5.4) liess das Bundesgericht die aufgeworfene Frage explizit unbeantwortet, ob in Anbetracht des Kontextes zwischen dem Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen (Art. 147 Abs. 1 StPO) und dem Akteneinsichtsrecht (Art. 101 Abs. 1 StPO) quasi in analoger Anwen- dung von Art. 101 Abs. 1 StPO und in teleologischer Reduktion von Art. 147 Abs. 1 StPO eine beschuldigte Person an der Einvernahme einer mitbeschul- digten Person nur teilnehmen kann, wenn sie selber in einer Einvernahme bereits mit dem Sachverhalt konfrontiert wurde, welcher der mitbeschuldig- ten Person in der Einvernahme vorgehalten wird. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Beschränkung der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen kann, ob sach- liche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit beste- hen. Solche Gründe liegen laut Bundesgericht insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr ge- geben ist. Dies trifft zu, wenn die Befragung der Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche die (noch nicht einvernommene) beschuldigte Person persönlich betreffen und zu denen ihr noch kein Vorhalt gemacht werden konnte. Das Bundesgericht betonte zugleich, dass die blosse Möglichkeit einer abstrakten "Gefährdung des Verfahrensinteresses" durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten noch keinen Ausschluss von der Einvernahme rechtfertigt. Keine Beschränkungen i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO rechtfertigen sich für Beschuldigte, welche bereits einschlägig einvernommen worden sind (s.a. BGE 141 IV 220 E. 4.4; sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1, nicht publiziert in BGE 148 IV 22; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.1; 6B_256/2017

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vom 13. September 2018 E. 1.2.2 und E. 2.2.2; s.a. Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2019.57 vom 17. April 2019 E. 2.3.3).

E. 3.2.3 Die im Leitentscheid 139 IV 25 in Erwägung gezogene Möglichkeit einer Be- schränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldig- ten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO hat sich in der Folge in der Praxis faktisch etabliert (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1).

E. 3.3 Gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Staatsanwaltschaft die Teilnahmerechte der mitbeschuldigten Person im An- fangsstadium einer Untersuchung gestützt auf die analoge Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO vorläufig einschränken. Dies bedingt im Einzelfall, dass die erste Einvernahme der beschuldigten Person noch nicht erfolgt ist oder die übrigen wichtigsten Beweise noch nicht erhoben wurden und dass eine konkrete Kollusionsgefahr im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte be- steht oder andere sachliche Gründe vorliegen (supra E. 3.2.2; ENGEL, a.a.O., Rz 227; s.a. SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 147 StPO N. 26). Die Verfahrensleitung hat dabei (wie auch bei den ge- setzlich ausdrücklich geregelten Eingriffsmöglichkeiten nach Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der gesetzlichen Grundkon- zeption der StPO mit (gegenüber der früheren Rechtslage) gestärkten Par- tei- und Teilnahmerechten Rechnung zu tragen. Das durch den Gesetzgeber angestrebte Gleichgewicht zwischen den Parteien ist zu wahren. Beschrän- kungen der Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen erfordern – wie beim Akteneinsichtsrecht auch – regelmässig erneute Beweiserhebungen, was gerade bei Einvernahmen sowohl der Prozessökonomie als auch dem Op- ferschutz entgegensteht. Die Ermittlung der materiellen Wahrheit ist nur mit Beweismitteln möglich, die rechtlich zulässig, d.h. die prozessual ordnungs- gemäss erhoben worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.2).

E. 3.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die hier angefochtene Verfügung den vorge- nannten Anforderungen entspricht.

E. 4 September 2023 nicht als (vollständige) erste Einvernahme i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO zu qualifizieren.

E. 4.1 Aus den dem Gericht eingereichten Unterlagen ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

E. 4.1.1 Im März 2021 übernahm die StA LU die bis dahin von der Beschwerdegeg- nerin geführten Verfahren mit den Operationsnamen «[…]» und «[…]». Die

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dort getätigten Ermittlungen wiesen auf eine albanische Tätergruppierung hin, die zwischen September 2020 bis März 2021 in der ganzen Schweiz mindestens 82 kg Kokain sowie Kleinmengen Heroin an Grossabnehmer veräussert und rund Fr. 3,4 Mio. an Drogengelder gewaschen haben soll. Eine weitere Gruppierung soll im Jahr 2020 im Grossraum Luzern u.a. mit mehreren Kilogramm Kokain gehandelt haben. Die StA LU führte das Ver- fahren schliesslich unter der Bezeichnung «[…]». Aus den verschiedenen Überwachungsmassnahmen, Beschlagnahmungen und Einvernahmen in den Aktionen «[…]» und «[…]» sowie aus Ermittlungen der italienischen und alba- nischen Polizei ging u.a. hervor, dass das aus dem mutmasslichen Drogen- geschäft erwirtschaftete Geld regelmässig in den Räumlichkeiten des Reise- büros B. in Luzern einbezahlt worden sei und dass ein mutmasslicher Leiter dieses Drogenhandels in Albanien das Reisebüro B. mehrfach aufgesucht und sich vom Reisebüro Provisionen aus dem Betäubungsmittelhandel habe transferieren lassen. C. ist der Vater des Beschwerdeführers und Inhaber des Einzelunternehmens B. in Luzern. Seit dem 20. Mai 2020 ist auch die B. GmbH mit Sitz an der gleichen Adresse im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen. Gesellschafter der B. GmbH sind der Vater und der Bru- der des Beschwerdeführers. Das Unternehmen verfügt seit dem 28. Januar 2022 über eine Zweigniederlassung in Basel und über einen Check-in Schal- ter am Flughafen […]. Der Beschwerdeführer war vorwiegend in Basel tätig. Seit dem 17. Februar 2021 ist auch das Unternehmen B. Immobilien AG im Handelsregister eingetragen. Deren Verwaltungsratspräsident ist C.; der Be- schwerdeführer und dessen Bruder sind Verwaltungsratsmitglieder. Am 11. Januar 2022 ist zudem die B. GmbH, ebenfalls mit Sitz in Luzern, im Handels- register eingetragen worden, an welcher der Beschwerdeführer und dessen Vater je zur Hälfte beteiligt sind. H. [Bruder von C. und Onkel des Beschwer- deführers] betreibe zudem u.a. am Flughafen und im Zentrum von Pristina die Reisebüros B. SH.P.K. und B. Group SH.P.K. (act. 3, elektronisch eingereichte Beilage 3, S. 13, 15, 17, 25, 28 ff., 66. vgl. auch act. 3, elektronisch einge- reichte Beilage 2, Entscheid des ZMG KZM 24 1897 vom 6. September 2024 betreffend den Beschwerdeführer).

E. 4.1.2 Aufgrund der bisherigen Ermittlungen und den ab März 2022 angeordneten Überwachungsmassnahmen wurden Erkenntnisse zu mutmasslichen Zellen des fraglichen Drogenhandelrings (mit grundsätzlicher Koordination aus dem Ausland [Albanien/Kosovo]) bzw. zu Transport, Entgegennahme, Lagerung und Absetzung von Drogen sowie zur Geldeinsammlung und Geldweiterlei- tung nach Albanien/Kosovo gewonnen. Zwischen März 2022 und Februar 2023 wurden täglich (auch mehrfach) Besuche von Personen (meist in der Schweiz wohnhaft und oft mit polizeilich bekanntem Bezug zum Drogenhan- del) beim Reisebüro B. in Luzern festgestellt. In mehreren Kantonen wurden mehr als 40 (meist im Ausland wohnhafte) Drogenläufer mit mutmasslichem

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Bezug zu Geldübergaben, -übernahmen oder -wechsel im Reisebüro B. fest- genommen. Insgesamt sollen sich der Beschwerdeführer, dessen Vater und dessen Bruder in diesen ca. 11 Monaten mit Verwicklung ihrer Firmen für das Waschen von mehr als Fr. 7 Mio. eingesetzt haben und Gelder teilweise nach dem sog. Hawala-System oder mittels physischem Transport nach Al- banien transferiert haben lassen (act. 3, elektronisch eingereichte Beilage 3, S. 72 ff., 90 ff.; act. 3, elektronisch eingereichte Beilage 1, Haftantrag betref- fend den Beschwerdeführer vom 5. September 2024, S. 14).

E. 4.1.3 Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse wirft die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer, C., D. und F. zusammengefasst vor, gemein- sam und in Koordination mit G. und E. seit mindestens 2019 bis zu ihrer Verhaftung im September 2024 vorwiegend in Luzern und Basel als Mitglied evtl. Unterstützer einer ethnisch-albanischen kriminellen Organisation syste- matisch Erlöse aus dem organisierten Betäubungsmittelhandel entgegenge- nommen und diese Gelder in ebenso systematischer Manier gelagert, trans- feriert, innerhalb oder ausserhalb von Hawala-Systemen lokal wieder heraus- gegeben oder etwa den Geldschmuggel auf dem Strassen- oder Luftweg in den Kosovo (und von dort aus teilweise weiter nach Tirana) mitorganisiert und mitveranlasst zu haben (act. 3, S. 3). Für die Beschwerdegegnerin be- steht der dringende Tatverdacht, dass die Beschuldigten die finanziellen Mit- tel einer kriminellen Organisation in Gewahrsam genommen, darüber dispo- niert und im Rahmen eines vielfältigen Systems dafür gesorgt haben, dass die finanziellen Mittel entweder in die Verfügungsmacht der oberen Hierarchie- stufen gelangten oder im Interesse der Organisation und mitunter zwecks Reinvestition in den Drogenhandel verwendet wurden (act. 3, S. 4).

E. 4.2.1 Mit der ersten Einvernahme i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO ist die erste formelle Einvernahme der beschuldigten Person im staatsanwaltschaftlichen Unter- suchungsverfahren gemeint, wozu auch eine von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte erste Einvernahme i.S.v. Art. 312 Abs. 1 StPO zählt (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 101 StPO N. 14 m.H.). Mit der ersten Einvernahme wird der Gegenstand der Strafuntersuchung bezeichnet. Zu Beginn der ersten Einvernahme weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person u.a. darauf hin, wel- che Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Vorzuhalten ist der beschuldigten Person ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser Lebenssachverhalt und der daran ge- knüpfte Deliktsvorwurf. Die beschuldigte Person muss wissen, in welchem Zeitraum sie wo welche Tat (en) und in welcher Beteiligungsrolle begangen haben soll. Bei Seriendelikten oder mehrfacher Begehung derselben Straftat müssen in der ersten Einvernahme nicht sämtliche Einzeltaten vorgehalten

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werden, aber der Hauptvorwurf (bspw. gewerbsmässiger Betrug oder mehr- fache Geldwäscherei) ist bekannt zu geben und mit einigen relevanten Ein- zeltaten zu untermauern. Die Einzeltaten müssen im weiteren Verlauf nach und nach spezifisch bezeichnet und die beschuldigte Person zu jeder einzel- nen Tat befragt werden (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 158 StPO N. 22 und 22b). Der Begriff der «ersten Einvernahme» weist somit eine Verknüpfung mit deren Inhalt auf. Bei umfangreichen Sachverhal- ten kann sich die «erste Einvernahme» i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO auch über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann. Weitere Einvernahmetermine sind der ersten Einvernahme zuzuordnen, wenn die beschuldigte Person zu weiteren Sach- verhalten erstmals befragt wird. Für die Qualifikation einer Befragung als «erste Einvernahme» ist irrelevant, ob sich die beschuldigte Person einläss- lich zur Sache äussert oder ob sie die Aussage vollständig verweigert (EN- GEL, a.a.O., Rz 227 ff.; HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 StPO N. 14 m.w.H.; TPF 2016 168 E. 2.1 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.36 vom 11. März 2021 E. 2.2.1).

E. 4.2.2 «Wichtigste Beweise» i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO sind Beweismittel, ohne deren Erhebung die materielle Wahrheit nicht erforscht bzw. das Verfahren nicht mit Anklage, Einstellung oder Strafbefehl abgeschlossen werden kann. Darunter fällt bspw. Edition von relevanten Bankunterlagen oder die Auswer- tung von elektronischen Dateien (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 StPO N. 15 m.H.). Im Falle der Einschränkung der Teilnahmerechte fällt unter die wichtigsten Beweise auch die Befragung von Mitbeschuldigten (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 147 StPO N. 26). Zu den übrigen wichtigsten Beweisen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO kann allenfalls auch die (erste) Befragung der beschuldigten Person zu (bereits erhobenen) mass- geblichen Beweisergebnissen zählen (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3). Fördern die entsprechenden Beweismassnahmen neue, für die Frage der Täterschaft relevante Sachverhalte an den Tag, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile Kenntnis hat resp. es muss umso mehr möglich sein, sie vom Vorgang erst des Entstehens dieses Protokolls auszu- schliessen. Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören daher auch die weitere Einvernahme der beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 StPO N. 15 m.H., s.a. Urteil des Bundegerichts 1B_132/2014 vom 23. April 2013 E. 3.3; vgl. insoweit auch BGE 141 IV 220 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.4). Damit eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO zulässig ist, reicht es indessen nicht aus, dass die Beweismittel, deren Vorhalt gegenüber der beschuldigten Person noch erfolgen soll, von

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erheblicher Bedeutung sind. Vielmehr ist kumulativ vorausgesetzt, dass auch dieser Befragung der beschuldigten Person möglicherweise eine entschei- dende Bedeutung zukommt, sie also ein wichtiges Beweismittel i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO darstellt, und die vorzeitige Gewährung der vollständigen Ak- teneinsicht die Untersuchung diesbezüglich stören könnte (Urteil des Bun- desgerichts 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.3.1 m.H.).

E. 4.2.3 Die vom Bundesgericht erlaubte Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO hat somit zur Folge, dass auch mehrere erste Einvernahmen mit eingeschränk- tem Teilnahmerecht der mitbeschuldigten Person zulässig sind, sofern sich diese Einvernahmen auf jeweils separate Sachverhalte beziehen (WEDER, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsan- waltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschul- digter Personen, in: forumpoenale 2016, S. 288; s.a. ENGEL, a.a.O., Rz 218, 220 f.; DERS., C’est le ton qui fait la musique: Zur Form von Beschränkungen des Teilnahmerechts, in: AJP 2024, S. 582). Hingegen wird die Frage, ob die vom Bundesgericht erlaubte Einschränkungen des Teilnahmerechtes an Einvernahmen auch bis zur Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO gelten, in der Lehre nicht einheitlich beantwortet (beja- hend: ENGEL, AJP, a.a.O., S. 582; DERS., a.a.O., Rz 218, 220 f.; WEDER, a.a.O., S. 288; verneinend: BONIN/MÜNCH, Verweigerung der Teilnahme- rechte des Beschuldigten nur in begründeten Ausnahmefällen, in: Jusletter vom 13. Januar 2014, Rz 4 f. und IANIERI, Das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO als Instrument zur Kompensation der Machtfülle der Staatsanwalt- schaft, 2023, S. 332 f.).

E. 4.2.4 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 10. Februar 2022 von der StA LU eröffnet, nachdem mehrmonatige Ermittlungen zu einem mutmasslichen Drogenhandel im Mehrkilobereich den Verdacht sei- ner Verwicklung hierzu im Geldwäschereibereich hatten aufkommen lassen. Ab März 2022 wurden verschiedene (geheime) Überwachungsmassnahmen angeordnet und durchgeführt (vgl. act. 3, elektronisch eingereichte Beilage 3, S. 18 ff.). Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, im Zusammenwirken mit mehreren Personen und Gesellschaften aus dem In- und Ausland mutmass- lich aus dem Betäubungsmittelhandel stammende Gelder im Millionenbereich über einen Zeitraum von mindestens 2019 bis September 2024 gewaschen zu haben (supra E. 4.1). Schon aufgrund dieser Zeitpanne ist es naheliegend, dass sich die erste Einvernahme des Beschwerdeführers nicht in der am

E. 4.2.5 Nachdem oben festgestellt wurde, dass die erste Einvernahme i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung nicht (abschliessend) stattgefunden hatte, kann dahingestellt bleiben, ob üb- rige wichtigste Beweise im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfah- ren noch nicht erhoben wurden.

E. 4.3.1 Eine Einschränkung der Teilnahmerechte in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO verlangt eine konkrete Kollusionsgefahr im Hinblick auf die fragliche Beweiserhebung. Die konkrete Kollusionsgefahr hat sich auf untersuchte Sachverhalte zu beziehen, welche die beschuldigte Person per- sönlich betreffen und zu denen ihr noch kein Vorhalt gemacht wurde (supra E. 3.2.2; s.a. ENGEL, a.a.O., Rz 218). Der Umstand, dass gegen die beschul- digte Person bereits Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet wurde, reicht für die Einschränkung der Teilnahmerechte allein nicht aus. Hierfür ist eine konkrete Kollusionsge- fahr im Hinblick auf die infrage stehende Beweiserhebung erforderlich (EN- GEL, a.a.O., Rz 237). Anhaltspunkte für eine konkrete Kollusionsgefahr kön- nen sich insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Per- son im Strafprozess ergeben (z.B. Aussageverhalten, Kooperationsbereit- schaft oder allfällige Neigung zu Kollusionshandlungen). Zu berücksichtigen sind überdies persönliche Merkmale der beschuldigten Person, ihre Stellung im Verfahren sowie ihre Beiträge zur Tat und ihre persönliche Beziehung zur aussagenden Person. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebli- che Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere und Natur der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 m.H; ENGEL, a.a.O., Rz 237; MEIER/RÜDISSER, Teilnahmerechte: Eine (un-)lösbare Streitfrage, in: forum- poenale 2024, S. 183).

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E. 4.3.2 Wie das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 139 IV 25 festgestellt hat, trägt der Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO den Zielkonflikten zwischen der straf- prozessualen Wahrheitsfindung und den Parteirechten nicht genügend Rechnung (supra E. 3.2.2; ENGEL, AJP, a.a.O., S. 583). Beweisaussagen stellen nach wie vor eine der wichtigsten Datenquellen einer erfolgreichen Strafuntersuchung dar, weshalb es für die Strafverfolgungsbehörden we- sentlich ist, dass diese insbesondere zu Beginn der Untersuchung möglichst unbeeinflusst sind (vgl. ENGEL, AJP, a.a.O., S. 582 m.w.H.; DERS., a.a.O., Rz 161 ff., 215). Indes ermöglicht das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Teilnahmerecht den Parteien, auf das Verfahren auf verschiedene Weise kollusiv einzuwirken und die Integrität der Beweisaussagen zu gefährden (ENGEL, AJP, a.a.O., S. 582). Insbesondere birgt das Teilnahmerecht an Ein- vernahmen die Gefahr nonverbal beeinflusster, abgesprochener, angepass- ter und damit falscher oder zumindest verfälschter Aussagen (WEDER, a.a.O., S. 286 m.H.). Die Gefahr von Aussageanpassungen ist bei Erstein- vernahmen am grössten, da die beschuldigte Person nicht Gefahr läuft, sich zu früheren Aussagen in Widerspruch zu setzen und deswegen in Erklä- rungsnot zu bringen. Dies ist für die Wahrheitsermittlung insofern hinderlich, als bei Ersteinvernahmen auch die Chance auf ein Geständnis am grössten ist (ENGEL, AJP, a.a.O., Rz 537). Zu schützen ist ausserdem das Interesse der aussagenden Person. Namentlich soll sie ihre Aussage unverfälscht, ohne Druck und äussere Beeinflussung machen können (MEIER/RÜDISSER, a.a.O., S. 183).

E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, in untergeordneter Position zu sei- nem Vater und zu G., mit diesen, seinem Bruder sowie der Angestellten und mutmasslichen Geliebten seines Vaters F. und mit Verwicklung mehrerer von ihm oder/und Mitgliedern seiner Familie geführten Firmen, Geldwä- schereihandlungen in Bezug auf Drogengelder im Millionenbereich getätigt zu haben. Gemäss den Ausführungen in den Entscheiden des ZMG vom

E. 4.3.4 Die Beschwerdegegnerin hat die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers auf vier Einvernahmetermine beschränkt. Aufgrund der langen vom vorge- worfenen Sachverhalt umfassten Zeitspanne (mindestens von 2019 bis 2024) sowie der Verwicklung mehrerer Personen und Firmen scheint das mögliche Erfordernis von vier Einvernahmetermine um sämtliche massgebenden Vor- halte zu tätigen, als plausibel. Angesichts der Schwere der vorgeworfenen Tat ist das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit hoch. Inso- fern ist vorliegend die Einschränkung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 StPO im Rahmen der ersten Einvernahme, d.h. bei jeweiligen neuen Vorhalten und in Bezug auf die ersten vier

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Einvernahmetermine grundsätzlich angemessen und nicht zu beanstanden. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip hat indessen eine Interes- sensabwägung zu erfolgen. So hat – insbesondere bei komplexen Strafun- tersuchungen wie der vorliegenden – neben der Beachtung des rechtlichen Gehörs auch die Beachtung des Verfahrensgrundsatzes der Prozessökono- mie eine hohe Bedeutung. Eine Kollusionsgefahr kann grundsätzlich bis zum Ende einer Strafuntersuchung bestehen. Die Möglichkeit, dass bereits be- fragte beschuldigte Personen später ihr prozesstaktisches Verhalten den Aussagen von Mitbeschuldigten anpassen könnten, wurde vom Gesetzge- ber grundsätzlich in Kauf genommen (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 5.5.7). Das Interesse an der Ermitt- lung der materiellen Wahrheit gilt nicht als Selbstzweck, sondern mündet in der (richterlichen) Feststellung der erwiesenen Tatsachen bzw. in einem ge- richtlichen Urteil oder einem Entscheid der Staatsanwaltschaft. Ziel der Er- mittlung der materiellen Wahrheit ist, über die ermittelten Tatsachen einen (materiellen) Entscheid zu erwirken bzw. das Recht durchzusetzen. Der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebende Verdacht gegen den Beschwer- deführer umfasst eine Vielzahl von (strafbaren) Handlungen, an denen meh- rere natürliche und juristische Personen im In- und Ausland beteiligt sein sol- len. Vorliegend verfügen die Strafverfolgungsbehörden über umfangreiche Sachbeweise (Ergebnisse der Überwachungsmassnahmen, Beschlagnah- mungen); es ist anzunehmen, dass sie nach Erhalt der rechtshilfeweise an- geforderten Akten und nach Abschluss der Entsiegelungsverfahren zusätzli- che Sachbeweise werden auswerten können. Nachdem offenbar zu einem früheren Zeitpunkt mutmassliche Drogenläufer mit Bezug zum Reisebüro von C. festgenommen worden sind, ist weiter anzunehmen, dass auch Per- sonalbeweise vorliegen. Die Ermittlung der materiellen Wahrheit hängt dem- zufolge nicht allein von den Aussagen und dem Aussagenverhalten der am

3. September 2024 Verhafteten ab. Die Beachtung der Prozessökonomie gebietet es – gerade in Berücksichtigung des Umfangs der bereits getätigten und noch bevorstehenden Ermittlungen – die Teilnahmerechte – allenfalls trotz Kollusionsgefahr – schnellstmöglich zu gewähren, um allfällige Doppel- spurigkeiten oder Wiederholungen und grundsätzlich ein langatmiges Be- weisverfahren zu vermeiden. In diesem Sinne ist auch dem Beschleuni- gungsgebot Rechnung zu tragen, was in casu insbesondere bei der Anset- zung der Einvernahmetermine von Bedeutung ist. Im Übrigen ist im gegen- wärtigen Stadium der Untersuchung und in Berücksichtigung der bereits ge- tätigten Ermittlungshandlungen das Risiko einer Verletzung des Grundsat- zes der Prozessökonomie oder einer Vereitelung des Grundsatzes der ma- teriellen Wahrheit (als Durchsetzung des Rechts) noch klein. Demzufolge ist die am 17. September 2024 verfügte Einschränkung der Teilnahmerechte verhältnismässig.

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E. 4.4.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 StPO nicht verletzt. Es ist insbesondere nicht ersicht- lich, dass die Beschwerdegegnerin den ihr in Art. 101 Abs. 1 StPO einge- räumten Ermessenspielraum (BGE 137 IV 280 E. 2.3; TPF 2016 124 E. 2.1) missbraucht hätte.

E. 4.4.2 Ebenso wenig ist der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Konfrontations- anspruch durch Ausschluss an den vier Einvernahmen tangiert. Eine Ein- schränkung des Teilnahmerecht in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO hat keinen Einfluss auf den Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verleiht nicht das Recht, bei allen Einver- nahmen während eines Strafverfahrens anwesend zu sein. Er garantiert le- diglich, dass der beschuldigten Person die Möglichkeit gegeben wird, die be- lastend aussagende Person anzugreifen und sie zu befragen, bei ihrer Aus- sage oder später. Das Verfahren ist konventionskonform, wenn der der be- schuldigten Person zustehende Konfrontationsanspruch einmal während des gesamten Verfahrens gewährt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.2 f., zur Publikation vorgesehen; ENGEL, a.a.O., Rz 190, 193, 246).

5. Nach dem Gesagten hält die angefochtene Verfügung vor dem Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Anweisung der Beschwerde- gegnerin, mit der Durchführung weiterer Einvernahmen zuzuwarten, bis das Gericht über vorliegende Beschwerde befunden hat, erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos (BP.2024.97).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Ernennung seines amtlichen Verteidigers im Strafver- fahren als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren. Da er inhaftiert sei, habe er kein Einkommen. Er verfüge auch über keine Ver- mögenswerte, aus denen er die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung be- zahlen könne. Da ihm qualifizierte Geldwäscherei vorgeworfen werde, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin seine Vermögenswerte längstens sichergestellt habe, sodass ihm der Zugriff darauf verwehrt sei.

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Selbst wenn er über Vermögenswerte verfügen sollte, welche die Beschwer- degegnerin noch nicht sichergestellt habe, so sei es seinem Rechtsvertreter aufgrund des gegen ihn gerichteten Vorwurfs der qualifizierten Geldwäsche- rei standes- und strafrechtlich untersagt, Zahlungen vom Beschwerdeführer entgegenzunehmen (BP.2024.98, act. 3 und 4). Innert der angesetzten Frist liess der Beschwerdeführer dem Gericht das (ausgefüllte, jedoch nicht un- terzeichnete) Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege retournieren (BP.2024.98, act. 4.2).

E. 7.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei- stand. Die Bestimmung kommt als verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO, insbesondere deren Art. 132, zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 5.2 m.w.H.).

E. 7.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erfor- derlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371; 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen). Zu diesem Zweck sind neben den Einkommens- und Vermögensverhältnis- sen auch die finanziellen Verpflichtungen des Rechtssuchenden zu berück- sichtigen. Letztere sind aber nur dann auf der Bedarfsseite zu veranschla- gen, wenn sie effektiv geleistet werden (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.). Verfallene Schulden sind zu berücksichtigen, soweit sie effektiv abbezahlt werden (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2 S. 224 ff.). Die Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach. Die Mittel unterstüt- zungspflichtiger Personen, insbesondere jene des Ehegatten, sind vorbe- hältlich besonderer Konstellationen auch im Strafverfahren zu berücksichti- gen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_425/2016 vom14. März 2017 E. 4.3; 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.3, 6; je m.w.H.). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu

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belegen, wobei die Belege über sämtliche ihre finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu ge- ben haben. Kommt sie dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer fi- nanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild ihrer finanziellen Verhältnisse, so kann ihr Gesuch mangels ausreichender Sub- stantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; das Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2023.11 vom 12. Juli 2023 E. 7.3; BH.2018.6 vom 25. September 2018 E. 5.3).

E. 7.2.3 Was das Kriterium der Aussichtslosigkeit betrifft, so sind Prozessbegehren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als aussichtslos zu betrachten, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlust- gefahren. Dagegen gilt ein Begehren als nicht aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

E. 7.3 Im (nicht unterzeichneten) Formular betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege wurde ein Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Höhe von insgesamt Fr. 93'300.--, eine Lebensversicherung im Rückkaufs- wert von Fr. 83'027.-- und Schulden bei der Bank J. in Höhe von Fr. 422.40 angegeben (BP.2024.98, act. 4.2). Um welche Schulden es sich dabei han- delt, geht aus der beigelegten Rechnung der Bank J vom 24. September 2024 nicht hervor. Laut der Steuererklärung 2023 betrug das bewegliche Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau Fr. 142'348.--. Da der Beschwerdeführer dem Gericht weder aktuelle Bankkontoauszüge noch all- fällige Beschlagnahmeverfügungen einreichte, kann das Gericht die aktuelle Vermögenssituation der Eheleute nicht abschliessend beurteilen. Damit kann gestützt auf die vorliegenden Unterlagen auch nicht festgestellt wer- den, ob und welche Vermögenswerte vom Verdacht der qualifizierten Geld- wäscherei überhaupt betroffen sein könnten. Das monatliche Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers wird im Formular mit Fr. 5'470.10 beziffert und die Auslagen mit total Fr. 5'649.60 (Miete inkl. Nebenkosten Fr. 2'351.--; Krankenkassenprämien Fr. 615.30 und Fr. 25.60; Mobiliar-/Haftpflichtversicherung Fr. 642.10; weitere Versiche- rungsprämien Fr. 1'295.60; Autokosten für Arbeitsweg Fr. 480.--; Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 240.--) angegeben (BP.2024.98, act. 4.2). Nicht alle im Formular angegebenen Beträge sind belegt. Der monatliche Mietzins (inkl. Nebenkosten) beläuft sich gemäss dem ins Recht gelegten Mietvertrag vom 24. Juni 2024 auf Fr. 2'061.-- und die Kosten für den Einstellplatz auf Fr. 130.--. Ausgewiesen für den Mietzins (inkl. Einstellplatz) ist somit der

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Betrag von insgesamt Fr. 2'191.--. Der Beschwerdeführer legte eine weitere Rechnung für eine Einstellhalle in Höhe von Fr. 160.-- ins Recht. Um welche Einstellhalle es sich dabei handelt und weshalb diese notwendig ist, geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Gemäss der eingereichten Police für die Motorfahrzeugversicherung ist auf die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers lediglich ein Fahrzeug registriert. Was die Versicherungsprämien anbe- trifft, so sind lediglich die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung zu berücksichtigen; Aufwendungen für die freiwilligen Zusatzversi- cherungen sind grundsätzlich nicht zum notwendigen Lebensunterhalt zu schlagen (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechts- pflege, 2008, S. 94). Diese belaufen sich auf insgesamt Fr. 537.60. Ohne näher auf die weiteren im Formular geltend gemachten Angaben einzu- gehen, ist bereits gestützt auf das bisher Ausgeführte festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit den dem Gericht eingereichten Unterlagen seine Mit- tellosigkeit nicht glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb das Gesuch betref- fend unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde – soweit sie sich auf die Einschränkung der Teilnahmerechte bezog (supra E. 1.2.2) – als nicht aussichtslos bezeichnet werden kann.

E. 7.4 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGE 138 IV 256 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.3; 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2; 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.4). Nach dem Gesagten sind die Ge- richtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug sämtlicher Verfahrensakten wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Anweisung der Beschwerde- gegnerin, mit der Durchführung weiterer Einvernahmen zuzuwarten, bis das Gericht über vorliegende Beschwerde befunden hat, wird zufolge Gegen- standslosigkeit abgeschrieben.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und- verbeiständung wird abge- wiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. Dezember 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Teilnahme bei Beweiserhebungen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und Art. 147 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO) / vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2024.125 Nebenverfahren: BP.2024.97, BP.2024.98

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Sachverhalt:

A. Nach mehrmonatigen Ermittlungen gegen Dritte wegen Betäubungsmittelde- likten eröffnete die Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 4, Spezialdelikte (nachfolgend «StA LU»), am 10. Februar 2022 gegen den Inhaber der Ein- zelfirma B. in Luzern, C., dessen Söhne A. und D. sowie gegen E. ein damit zusammenhängendes Verfahren wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Im März 2022 ordnete die StA LU diverse (geheime) Überwachungsmassnahmen an und dehnte die Unter- suchung am 25. August 2022 auf die mutmassliche Geliebte von C. und langjährige Mitarbeiterin der B., F., aus (vgl. act. 3, elektronisch eingereichte Beilage 3, S. 13 f., 17, 72 ff.).

B. Am 23. Februar 2023 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das von der StA LU geführte Verfahren sowie die aktiven Überwachungs- massnahmen und eröffnete unter der Geschäftsnummer SV.23.0099 (Ak- tion «[…]») gegen C., A., D., F., E., G. und weitere Personen ein Strafverfah- ren wegen des Verdachts auf Beteiligung an resp. Unterstützung einer krimi- nellen Organisation (Art. 260ter StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ([Art. 19 Abs. 2 BetmG]; s. act. 3, elektronisch eingereichte Beilage 3, S. 23).

C. Am 3. September 2024 wurden C., A., D., F., E. und G. festgenommen. Nach Durchführung der Hafteinvernahmen beantragte die BA am 5. September 2024 gegen alle Verhafteten die Anordnung der Untersuchungshaft. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern (nachfolgend «ZMG») ordnete diese mit Entscheiden vom 6. und 7. September 2024 bis zum 3. Dezember 2024 an (vgl. act. 3, elektronisch eingereichte Beilage 2).

D. Mit Verfügung vom 17. September 2024 schränkte die BA das Teilnahme- recht von C., A., D., F., E. und G. gestützt auf analoge Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO ein und schloss sie sowie deren Verteidigung von der gegenseitigen Teilnahme an den ersten vier Einvernahmeterminen der Mit- beschuldigten aus (act. 1.3).

E. Am 18. September 2024 wurde A. im Auftrag der BA von der Bundeskrimi- nalpolizei als beschuldigte Person einvernommen (act. 3, elektronisch ein- gereichte Beilage 6).

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F. Gegen die Verfügung vom 17. September 2024 liess A. am 26. September 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben und folgende Anträge stellen (act. 1):

«1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17.09.2024 sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer und dem Unterzeichneten vor sämtlichen weiteren Einvernahmen in der Strafuntersuchung der Beschwerdegegnerin (SV.23.0099) das vollständige Akteneinsichts- und Teilnahmerecht zu gewähren.

2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17.09.2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer und dem Unter- zeichneten unmittelbar nach Durchführung der ersten vier Einvernahmetermine der Mitbeschuldigten das vollständige Akteneinsichts- und Teilnahmerecht zu gewähren.

3. Der Unterzeichnete sei für das Beschwerdeverfahren rückwirkend per 19.09.2024 (Eingang der Verfügung der Beschwerdegegnerin in der Kanzlei des Unterzeichneten) als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen resp. zu bestätigen, dass die bereits erfolgte Einsetzung durch die Beschwerdegegnerin praxisgemäss auch für das Beschwerdeverfahren gilt.

4. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, mit der Durchführung weiterer Einvernah- men zuzuwarten, bis das Gericht über vorliegende Beschwerde befunden hat.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse.

6. Zwecks Beurteilung der Angelegenheit seien von der Beschwerdegegnerin die voll- ständigen Akten (SV.23.0099) beizuziehen.»

G. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 liess sich die BA zur Beschwerde ver- nehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben sei. Das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger sei abzuweisen (act. 3). Das Schreiben vom 28. Okto- ber 2024, mit welchem A. replizierte und sinngemäss an den in der Be- schwerde gestellten Rechtsbegehren festhielt, wurde der BA am darauffol- genden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 6-7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 4 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechts- verzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1 Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die angefochtene Verfügung in der Ausübung seiner Teilnahmerechte direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.2.2 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den mögli- chen Streitgegenstand begrenzt (Urteile des Bundesgerichts 7B_275/2024 vom 8. April 2024 E. 4; 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.2; 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E 1.2; je mit Hinweis). Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 17. September 2024, mit welcher die Be- schwerdegegnerin das dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO zustehende Teilnahmerecht in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO eingeschränkt hat (act. 1.3). Über das Akteneinsichtsrecht hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht verfügt. Mit der Erwägung «[…] Von der vorzeitigen Gewährung des Teilnahmerechts aus- drücklich unberührt bleibt der Zeitpunkt der Gewährung des umfassenden Akteneinsichtsrechts im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO. Ein weitergehender Ausschluss der Teilnahmerechte wird zudem ausdrücklich vorbehalten, so- weit dies nach Durchführung der ersten vier Einvernahmetermine aufgrund des Verfahrensstandes weiterhin zwingend geboten erscheint» wird weder ein Akteneinsichtsgesuch abgewiesen noch konkret über das Aktenein- sichtsrecht des Beschwerdeführers befunden noch eine Verlängerung der Beschränkung der Teilnahmerechte verfügt. Daher geht auch aus dem

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Dispositiv der Verfügung vom 17. September 2024 kein entsprechender Ent- scheid hervor. Damit bildet das Akteneinsichtsrecht nicht Gegenstand der hier angefochtenen Verfügung, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. 1.2.3 Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Einschränkung des Teilnahmerechts be- züglich der vier Einvernahmetermine richtet.

1.3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Gericht mit der Beschwerdeantwort fol- gende Akten eingereicht: die Anträge der Beschwerdegegnerin vom 5. Sep- tember 2024 auf Anordnung der Untersuchungshaft, die Haftentscheide des ZMG vom 6. und 7. September 2024, den Ermittlungsbericht der Luzerner Polizei vom 6. Juni 2024, das Durchsuchungsprotokoll der Bundeskriminal- polizei vom 3. September 2024, die Hafteinvernahme vom 4. September 2024 und die erste delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Sep- tember 2024 (act. 3, elektronisch eingereichten Beilagen 1-6). Die eingereich- ten Unterlagen stehen im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde und erlauben dem Gericht ohne Weiteres, diese zu beurteilen. Das Einholen weiterer Verfahrensakten erweist sich als nicht notwendig, weshalb der ent- sprechende prozessuale Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

2.

2.1

2.1.1 Zur Begründung der Einschränkung des Teilnahmerechts an den ersten vier Einvernahmeterminen der Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO führte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom

17. September 2024 zusammengefasst Folgendes aus (act. 1.3): Die wich- tigsten Beweise seien noch nicht erhoben worden, die Ermittlungen seien sehr umfangreich und komplex, wobei die Untersuchung aus organisatori- schen und ermittlungstaktischen Gründen in zeitlicher Hinsicht in verschie- dene Phasen aufgeteilt sei. Zudem sei die Auswertung der zahlreichen Er- kenntnisse teilweise noch Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Überdies seien weitere Ermittlungshandlungen bezogen auf einzelne FalIaspekte und Personen noch im Gang und es seien Rechtshilfeersuchen pendent oder ausstehend. In die Einvernahmen würden ausserdem auch die Erkenntnisse aus diversen Hausdurchsuchungen und zahlreichen Bankeditionen einflies- sen müssen, deren Auswertung Zeit in Anspruch nehmen werde. Anlässlich der Hafteinvernahmen seien die den Beschuldigten vorgeworfenen Tathand- lungen nur in groben Zügen erklärt und vorgehalten worden. Die vorgewor- fenen Tathandlungen würden den Beschuldigten noch im Einzelnen und un- ter Vorhalt der relevanten Beweismittel vorgehalten werden. Bis die

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Beschuldigten jeweils erstmalig umfassend mit den Vorwürfen konfrontiert würden, bestehe konkrete Kollusionsgefahr, weil sie ihre Aussagen denjeni- gen der Mitbeschuldigten anpassen oder sich untereinander absprechen könnten. Da die erste Einvernahme der sechs Beschuldigten aufgrund des Umfanges der vorgeworfenen Tathandlungen und der vorzuhaltenden Er- mittlungsergebnisse über einen längeren Zeitraum dauern und sich auf eine Vielzahl von Einvernahmeterminen erstrecken werde, würde die Kollusions- gefahr bis zum Abschluss dieser ersten Einvernahme fortbestehen. Die ge- naue Dauer der ersten Einvernahme könne noch nicht abschliessend einge- schätzt werden. Die Beschuldigten wären aufgrund der fortbestehenden Kol- lusionsgefahr jedenfalls von der persönlichen Teilnahme an sämtlichen Ein- vernahmeterminen der übrigen Mitbeschuldigten auszuschliessen, bis sie selber umfassend befragt werden könnten. Aus Gründen der Verhältnismäs- sigkeit und der Verfahrensbeschleunigung seien die Beschuldigten jedoch vorerst nur von der Teilnahme an den ersten vier Einvernahmeterminen der Mitbeschuldigten auszuschliessen. Die Einschränkung erfolge im Sinne der Fairness gegenüber den Parteien, ohne dass dadurch ein Wegfall der Kollu- sionsgefahr anerkannt werde, da die umfassende Befragung der Beschul- digten zu sämtlichen Vorwürfen und Ermittlungserkenntnissen weitaus mehr als vier Termine in Anspruch nehmen werde. 2.1.2 In der Beschwerdeantwort (act. 3, S. 4 ff.) bringt die Beschwerdegegnerin ergänzend vor, das ZMG habe bezogen auf alle sechs Beschuldigte das Vor- liegen von Kollusionsgefahr bejaht. Die Untersuchung beziehe sich auf über weite Strecken koordinierte und mithin mittäterschaftliche Handlungen, wel- che im Zeitraum von mindestens 2019 bis September 2024 erfolgt seien. Die Strafuntersuchung betreffe schwere Straftaten und sei in zeitlicher Hinsicht in mehreren Untersuchungsphasen sowie in sachlicher Hinsicht in verschie- denen Teilaspekten (namentlich insbesondere beinhaltend die Teilaspekte des Drogenhandels, des damit einhergehenden Geldflusses sowie des Auf- baus und der Funktionsweise der untersuchten kriminellen Organisation) aufgeteilt. Dementsprechend würden sich die Ermittlungen als ausgespro- chen zeitintensiv und komplex gestalten. Den Beschuldigten seien zwecks Kollusionsabwehr und aus ermittlungstaktischen Gründen nicht sämtliche Untersuchungsphasen offengelegt worden und einzelne Untersuchungspha- sen seien noch gar nicht abschliessend ausgewertet bzw. polizeilich rappor- tiert worden. Zudem seien mehrere Entsiegelungsverfahren beim ZMG pen- dent. Bei der Untersuchung gehe es um Sachverhalte, welche die Beschul- digten gleichermassen beträfen und bei denen sich aus Sicht der Strafver- folgung gleich gelagerte Fragen stellten. Jeder Beschuldigte sei bei der Be- antwortung der Fragen der Strafverfolgung bzw. bei der Abwehr der Vor- würfe auch von den Aussagen der anderen Beschuldigten abhängig. Daraus resultiere die besondere Gefahr, dass die Beschuldigten ihre Aussagen

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anpassen oder versuchen könnten, durch eigene Aussagen den anderen Beschuldigten Vorgaben für deren Aussageverhalten zu machen.

2.2

2.2.1 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, gemäss den Ausführungen in BGE 139 IV 25 rechtfertige die blosse Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung des Verfahrenshindernisses (recte: Verfahrensinte- resses) durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten keinen Aus- schluss von Einvernahmen. Auch lasse sich eine Beschränkung i.S.v. Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO für Beschuldigte, die bereits einschlägig einver- nommen worden seien, nicht rechtfertigen. Eine konkrete Kollusionsgefahr liege nicht vor. Dass die Beschuldigten ihre Aussagen absprechen oder an- passen könnten, sei lediglich eine unbelegte Behauptung. Eine abstrakte Gefährdung in Fällen mit mehreren Mitbeschuldigten sei immer gegeben, da immer die Möglichkeit bestehe, dass sich Mitbeschuldigte absprechen oder ihr Aussageverhalten anpassen könnten. Der Begriff der «ersten Einver- nahme» sei eng auszulegen und sei dadurch zu verhindern, dass die Straf- verfolgungsbehörde in willkürlicher Weise die erste Einvernahme in beliebig vielen weiteren Einvernahmen unterteilen könne. Die Auffassung, dass sich die erste Einvernahme über mehrere Einvernahmetermine erstrecken könne und selbst dann eine erste Einvernahme vorliege, wenn eine erste Befragung zu neuen Vorwürfen durchgeführt werde, berge die Gefahr, dass die Akten- einsichts- und Teilnahmerechte nach Belieben der Strafverfolgungsbehör- den gewährt werden könnten, indem immer wieder häppchenweise neue Vorhalte vorgebracht würden. Die Komplexität der Untersuchung sei kein Grund für die «Ausdehnung» der ersten Einvernahme und verstosse gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK. Zudem seien die wichtigsten Beweise erhoben worden, da für die Anordnung der Untersuchungshaft der dringende Tatver- dacht bejaht worden sei. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer bereits zweimal einvernommen und hätte damit genügend Gelegenheit gehabt, die nötigen Vorhalte gegen ihn vorzubringen. Die Aus- dehnung der «ersten Einvernahme» auf weitere Einvernahmetermine sei deshalb nicht gerechtfertigt und rechtswidrig. 2.2.2 In der Replikschrift (act. 6, S. 5 f.) führt der Beschwerdeführer aus, die Be- schwerdegegnerin habe sich bereits ein Bild der Sach- und Rechtslage ge- macht resp. die wesentlichen Beweise erhoben. Namentlich seien die ersten Einvernahmen durchgeführt worden und in Basel und Luzern seien Sicher- stellungen anlässlich der Durchsuchungen der Räumlichkeiten erfolgt. Da sämtliche Beweise bereits erhoben resp. sichergestellt seien, liege eine Kol- lusionsgefahr nicht vor. Das Argument, wonach noch Entsiegelungsverfah- ren pendent seien, greife nicht, da die Sicherstellungen bereits erfolgt seien und die Beschuldigten nicht auf die vermeintlichen Beweismittel einwirken

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könnten. Dass sich aus den Aussagen der Beschuldigten sachdienliche Hin- weise ergeben könnten und daher Kollusionsgefahr bestehe, sei reine Mut- massung und begründe keine Missbrauchsgefahr. Das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin diene einzig dazu, eine faktische Verfahrenstrennung herbeizuführen, indem unter dem Vorwand der Kollusionsgefahr und der an- geblich noch nicht erfolgten «ersten Einvernahme» i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO ein faktischer Ausschluss der Beschuldigten von den jeweiligen Ver- fahren der Mitbeschuldigten erfolge. Es fehle vorliegend an einem sachli- chen Grund i.S.v. Art. 30 StPO, der ein solches Vorgehen rechtfertigen würde. Nicht von Relevanz sei, was die Beschuldigten in der Vergangenheit besprochen haben könnten oder wie ihr Verwandtschaftsverhältnis sei, da dies keine Rückschlüsse auf das Verhalten der nun anwaltlich vertretenen Beschuldigten zulasse. Die Einschränkung der Teilnahme- und Aktenein- sichtsrechte produziere auch mit Blick auf das Aussageverweigerungsrecht der Beschuldigten einen prozessualen Leerlauf zulasten der Verteidigungs- rechte des Beschwerdeführers. Sollten alle Beschuldigten von ihrem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch machen, würde die von der Beschwerde- gegnerin behauptete Kollusionsgefahr einfach fortbestehen und sie müsste zu einem Zeitpunkt «X» das uneingeschränkte Teilnahme- und Aktenein- sichtsrecht dennoch gewähren. Dies ergebe rechtstaatlich und prozessöko- nomisch keinen Sinn.

3.

3.1 Das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht der Parteien bei Beweisabnahmen in Strafverfahren ist in Art. 147 StPO geregelt. Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernomme- nen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die unter Verletzung des Teil- nahme- und Mitwirkungsrechts erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Dieses Teilnahme- und Mitwirkungsrecht der Parteien fliesst aus dem An- spruch auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO; s.a. Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 172 E. 1.2.1; 139 IV 25 E. 4.2). Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert damit den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Beweisabnahmen (BGE 141 IV 220 E. 4.2; 139 IV 25 E. 4.2).

3.2

3.2.1 Eine Einschränkung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts bedarf einer ge- setzlichen Grundlage und muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; BGE 139 IV 25 E. 5.3;

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s.a. DONATSCH/SUMMERS/WOHLERS, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, S. 176; ENGEL, Ausschluss der beschuldigten Person von Einvernahmen im Vorver- fahren, 2023, Rz 209). Gesetzliche Voraussetzungen zur Einschränkung des rechtlichen Gehörs bei Beweiserhebungen bzw. Einvernahmen ergeben sich aus Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO (BGE 139 IV 25 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1, nicht publiziert in BGE 148 IV 22). 3.2.2 Das Bundesgericht hat sich im Grundsatzentscheid 139 IV 25 (E. 5.1-5.3) umfassend mit der Tragweite sowie allfälligen Beschränkungen des in Art. 147 StPO garantierten Teilnahmerechts bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte auseinandergesetzt. Es hat unter Heranziehung der Botschaft und in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre festgehalten, dass im Untersuchungs- und Hauptverfahren gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Beweiserhe- bungen durch Staatsanwaltschaft und Gerichte umfassend zur Anwendung gelangt. Auch bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staats- anwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrens- rechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukom- men (Art. 312 Abs. 2 StPO). Im Hinblick auf allfällige Einschränkungen der ab dem Zeitpunkt der Durchführung der Untersuchung durch die Staatsan- waltschaft grundsätzlich umfassend gewährten Parteirechte hat das Bundes- gericht klargestellt, dass der Gesetzgeber gegenüber der früheren Rechts- lage das Teilnahme- und Fragerecht der Parteien, namentlich der beschul- digten Person, bei Beweiserhebungen als Ausgleich zu der in der schweize- rischen StPO geschaffenen dominanten Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und der eingeschränkten Abnahme von (im Vorverfahren ord- nungsgemäss erhobenen) Beweisen durch die erkennenden Gerichte be- wusst gestärkt und ausgeweitet hat. Das Bundesgericht befasste sich in BGE 139 IV 25 (E. 4, 5.1-5.2) zudem mit der Frage einer möglichen Beschränkung des nach Art. 147 Abs. 1 StPO gewährten Teilnahme- und Fragerechts bei mehreren Mitbeschuldigten und der in diesem Zusammenhang von Strafverfolgungsbehörden und einem Teil der Lehre geäusserten Kritik, die gesetzliche Regelung von Art. 147 StPO könne in Kollektivfällen zu Effizienzverlusten der Strafuntersuchung und zu gewissen prozessualen Ungleichbehandlungen von Mitbeschuldigten füh- ren. Es stellte klar, dass das Teilnahme- und Fragerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO von der Gegenüberstellung im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StPO als Ausnahme vom Grundsatz der getrennten Einvernahmen zu unterscheiden ist. Die beschuldigte Person kann als Partei im gegen sie geführten Strafver- fahren gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich an sämtlichen Be- weiserhebungen teilnehmen. Das Teilnahme- und Fragerecht gilt auch für

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Einvernahmen von im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen und wird nicht durch Art. 146 StPO betreffend getrennte Einvernahmen und Ge- genüberstellung eingeschränkt. Das Bundesgericht hat die im Leitentscheid 139 IV 25 aufgestellten Grundsätze mehrmals bestätigt (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1, 397 E. 3.3.2; 141 IV 220 E. 4.3; 140 IV 172 E. 1.2.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1). Ferner wies das Bundesgericht in BGE 139 IV 25 darauf hin, dass eine Ko- härenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akten- einsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist. Im Anfangs- stadium der Untersuchung, nämlich bis zur ersten Einvernahme von beschul- digten Personen, ist bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO be- treffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen. Danach können die Parteien (unter Vorbehalt von Art. 108 StPO) spätestens nach der ersten Einver- nahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einse- hen (E. 5.5.2). In einem "obiter dictum" (E.5.5.4) liess das Bundesgericht die aufgeworfene Frage explizit unbeantwortet, ob in Anbetracht des Kontextes zwischen dem Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen (Art. 147 Abs. 1 StPO) und dem Akteneinsichtsrecht (Art. 101 Abs. 1 StPO) quasi in analoger Anwen- dung von Art. 101 Abs. 1 StPO und in teleologischer Reduktion von Art. 147 Abs. 1 StPO eine beschuldigte Person an der Einvernahme einer mitbeschul- digten Person nur teilnehmen kann, wenn sie selber in einer Einvernahme bereits mit dem Sachverhalt konfrontiert wurde, welcher der mitbeschuldig- ten Person in der Einvernahme vorgehalten wird. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Beschränkung der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen kann, ob sach- liche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit beste- hen. Solche Gründe liegen laut Bundesgericht insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr ge- geben ist. Dies trifft zu, wenn die Befragung der Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche die (noch nicht einvernommene) beschuldigte Person persönlich betreffen und zu denen ihr noch kein Vorhalt gemacht werden konnte. Das Bundesgericht betonte zugleich, dass die blosse Möglichkeit einer abstrakten "Gefährdung des Verfahrensinteresses" durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten noch keinen Ausschluss von der Einvernahme rechtfertigt. Keine Beschränkungen i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO rechtfertigen sich für Beschuldigte, welche bereits einschlägig einvernommen worden sind (s.a. BGE 141 IV 220 E. 4.4; sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1, nicht publiziert in BGE 148 IV 22; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.1; 6B_256/2017

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vom 13. September 2018 E. 1.2.2 und E. 2.2.2; s.a. Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2019.57 vom 17. April 2019 E. 2.3.3). 3.2.3 Die im Leitentscheid 139 IV 25 in Erwägung gezogene Möglichkeit einer Be- schränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldig- ten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO hat sich in der Folge in der Praxis faktisch etabliert (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1).

3.3 Gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Staatsanwaltschaft die Teilnahmerechte der mitbeschuldigten Person im An- fangsstadium einer Untersuchung gestützt auf die analoge Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO vorläufig einschränken. Dies bedingt im Einzelfall, dass die erste Einvernahme der beschuldigten Person noch nicht erfolgt ist oder die übrigen wichtigsten Beweise noch nicht erhoben wurden und dass eine konkrete Kollusionsgefahr im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte be- steht oder andere sachliche Gründe vorliegen (supra E. 3.2.2; ENGEL, a.a.O., Rz 227; s.a. SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 147 StPO N. 26). Die Verfahrensleitung hat dabei (wie auch bei den ge- setzlich ausdrücklich geregelten Eingriffsmöglichkeiten nach Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der gesetzlichen Grundkon- zeption der StPO mit (gegenüber der früheren Rechtslage) gestärkten Par- tei- und Teilnahmerechten Rechnung zu tragen. Das durch den Gesetzgeber angestrebte Gleichgewicht zwischen den Parteien ist zu wahren. Beschrän- kungen der Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen erfordern – wie beim Akteneinsichtsrecht auch – regelmässig erneute Beweiserhebungen, was gerade bei Einvernahmen sowohl der Prozessökonomie als auch dem Op- ferschutz entgegensteht. Die Ermittlung der materiellen Wahrheit ist nur mit Beweismitteln möglich, die rechtlich zulässig, d.h. die prozessual ordnungs- gemäss erhoben worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.2).

3.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die hier angefochtene Verfügung den vorge- nannten Anforderungen entspricht.

4.

4.1 Aus den dem Gericht eingereichten Unterlagen ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

4.1.1 Im März 2021 übernahm die StA LU die bis dahin von der Beschwerdegeg- nerin geführten Verfahren mit den Operationsnamen «[…]» und «[…]». Die

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dort getätigten Ermittlungen wiesen auf eine albanische Tätergruppierung hin, die zwischen September 2020 bis März 2021 in der ganzen Schweiz mindestens 82 kg Kokain sowie Kleinmengen Heroin an Grossabnehmer veräussert und rund Fr. 3,4 Mio. an Drogengelder gewaschen haben soll. Eine weitere Gruppierung soll im Jahr 2020 im Grossraum Luzern u.a. mit mehreren Kilogramm Kokain gehandelt haben. Die StA LU führte das Ver- fahren schliesslich unter der Bezeichnung «[…]». Aus den verschiedenen Überwachungsmassnahmen, Beschlagnahmungen und Einvernahmen in den Aktionen «[…]» und «[…]» sowie aus Ermittlungen der italienischen und alba- nischen Polizei ging u.a. hervor, dass das aus dem mutmasslichen Drogen- geschäft erwirtschaftete Geld regelmässig in den Räumlichkeiten des Reise- büros B. in Luzern einbezahlt worden sei und dass ein mutmasslicher Leiter dieses Drogenhandels in Albanien das Reisebüro B. mehrfach aufgesucht und sich vom Reisebüro Provisionen aus dem Betäubungsmittelhandel habe transferieren lassen. C. ist der Vater des Beschwerdeführers und Inhaber des Einzelunternehmens B. in Luzern. Seit dem 20. Mai 2020 ist auch die B. GmbH mit Sitz an der gleichen Adresse im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen. Gesellschafter der B. GmbH sind der Vater und der Bru- der des Beschwerdeführers. Das Unternehmen verfügt seit dem 28. Januar 2022 über eine Zweigniederlassung in Basel und über einen Check-in Schal- ter am Flughafen […]. Der Beschwerdeführer war vorwiegend in Basel tätig. Seit dem 17. Februar 2021 ist auch das Unternehmen B. Immobilien AG im Handelsregister eingetragen. Deren Verwaltungsratspräsident ist C.; der Be- schwerdeführer und dessen Bruder sind Verwaltungsratsmitglieder. Am 11. Januar 2022 ist zudem die B. GmbH, ebenfalls mit Sitz in Luzern, im Handels- register eingetragen worden, an welcher der Beschwerdeführer und dessen Vater je zur Hälfte beteiligt sind. H. [Bruder von C. und Onkel des Beschwer- deführers] betreibe zudem u.a. am Flughafen und im Zentrum von Pristina die Reisebüros B. SH.P.K. und B. Group SH.P.K. (act. 3, elektronisch eingereichte Beilage 3, S. 13, 15, 17, 25, 28 ff., 66. vgl. auch act. 3, elektronisch einge- reichte Beilage 2, Entscheid des ZMG KZM 24 1897 vom 6. September 2024 betreffend den Beschwerdeführer). 4.1.2 Aufgrund der bisherigen Ermittlungen und den ab März 2022 angeordneten Überwachungsmassnahmen wurden Erkenntnisse zu mutmasslichen Zellen des fraglichen Drogenhandelrings (mit grundsätzlicher Koordination aus dem Ausland [Albanien/Kosovo]) bzw. zu Transport, Entgegennahme, Lagerung und Absetzung von Drogen sowie zur Geldeinsammlung und Geldweiterlei- tung nach Albanien/Kosovo gewonnen. Zwischen März 2022 und Februar 2023 wurden täglich (auch mehrfach) Besuche von Personen (meist in der Schweiz wohnhaft und oft mit polizeilich bekanntem Bezug zum Drogenhan- del) beim Reisebüro B. in Luzern festgestellt. In mehreren Kantonen wurden mehr als 40 (meist im Ausland wohnhafte) Drogenläufer mit mutmasslichem

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Bezug zu Geldübergaben, -übernahmen oder -wechsel im Reisebüro B. fest- genommen. Insgesamt sollen sich der Beschwerdeführer, dessen Vater und dessen Bruder in diesen ca. 11 Monaten mit Verwicklung ihrer Firmen für das Waschen von mehr als Fr. 7 Mio. eingesetzt haben und Gelder teilweise nach dem sog. Hawala-System oder mittels physischem Transport nach Al- banien transferiert haben lassen (act. 3, elektronisch eingereichte Beilage 3, S. 72 ff., 90 ff.; act. 3, elektronisch eingereichte Beilage 1, Haftantrag betref- fend den Beschwerdeführer vom 5. September 2024, S. 14). 4.1.3 Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse wirft die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer, C., D. und F. zusammengefasst vor, gemein- sam und in Koordination mit G. und E. seit mindestens 2019 bis zu ihrer Verhaftung im September 2024 vorwiegend in Luzern und Basel als Mitglied evtl. Unterstützer einer ethnisch-albanischen kriminellen Organisation syste- matisch Erlöse aus dem organisierten Betäubungsmittelhandel entgegenge- nommen und diese Gelder in ebenso systematischer Manier gelagert, trans- feriert, innerhalb oder ausserhalb von Hawala-Systemen lokal wieder heraus- gegeben oder etwa den Geldschmuggel auf dem Strassen- oder Luftweg in den Kosovo (und von dort aus teilweise weiter nach Tirana) mitorganisiert und mitveranlasst zu haben (act. 3, S. 3). Für die Beschwerdegegnerin be- steht der dringende Tatverdacht, dass die Beschuldigten die finanziellen Mit- tel einer kriminellen Organisation in Gewahrsam genommen, darüber dispo- niert und im Rahmen eines vielfältigen Systems dafür gesorgt haben, dass die finanziellen Mittel entweder in die Verfügungsmacht der oberen Hierarchie- stufen gelangten oder im Interesse der Organisation und mitunter zwecks Reinvestition in den Drogenhandel verwendet wurden (act. 3, S. 4).

4.2

4.2.1 Mit der ersten Einvernahme i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO ist die erste formelle Einvernahme der beschuldigten Person im staatsanwaltschaftlichen Unter- suchungsverfahren gemeint, wozu auch eine von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte erste Einvernahme i.S.v. Art. 312 Abs. 1 StPO zählt (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 101 StPO N. 14 m.H.). Mit der ersten Einvernahme wird der Gegenstand der Strafuntersuchung bezeichnet. Zu Beginn der ersten Einvernahme weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person u.a. darauf hin, wel- che Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Vorzuhalten ist der beschuldigten Person ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser Lebenssachverhalt und der daran ge- knüpfte Deliktsvorwurf. Die beschuldigte Person muss wissen, in welchem Zeitraum sie wo welche Tat (en) und in welcher Beteiligungsrolle begangen haben soll. Bei Seriendelikten oder mehrfacher Begehung derselben Straftat müssen in der ersten Einvernahme nicht sämtliche Einzeltaten vorgehalten

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werden, aber der Hauptvorwurf (bspw. gewerbsmässiger Betrug oder mehr- fache Geldwäscherei) ist bekannt zu geben und mit einigen relevanten Ein- zeltaten zu untermauern. Die Einzeltaten müssen im weiteren Verlauf nach und nach spezifisch bezeichnet und die beschuldigte Person zu jeder einzel- nen Tat befragt werden (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 158 StPO N. 22 und 22b). Der Begriff der «ersten Einvernahme» weist somit eine Verknüpfung mit deren Inhalt auf. Bei umfangreichen Sachverhal- ten kann sich die «erste Einvernahme» i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO auch über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann. Weitere Einvernahmetermine sind der ersten Einvernahme zuzuordnen, wenn die beschuldigte Person zu weiteren Sach- verhalten erstmals befragt wird. Für die Qualifikation einer Befragung als «erste Einvernahme» ist irrelevant, ob sich die beschuldigte Person einläss- lich zur Sache äussert oder ob sie die Aussage vollständig verweigert (EN- GEL, a.a.O., Rz 227 ff.; HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 StPO N. 14 m.w.H.; TPF 2016 168 E. 2.1 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.36 vom 11. März 2021 E. 2.2.1). 4.2.2 «Wichtigste Beweise» i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO sind Beweismittel, ohne deren Erhebung die materielle Wahrheit nicht erforscht bzw. das Verfahren nicht mit Anklage, Einstellung oder Strafbefehl abgeschlossen werden kann. Darunter fällt bspw. Edition von relevanten Bankunterlagen oder die Auswer- tung von elektronischen Dateien (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 StPO N. 15 m.H.). Im Falle der Einschränkung der Teilnahmerechte fällt unter die wichtigsten Beweise auch die Befragung von Mitbeschuldigten (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 147 StPO N. 26). Zu den übrigen wichtigsten Beweisen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO kann allenfalls auch die (erste) Befragung der beschuldigten Person zu (bereits erhobenen) mass- geblichen Beweisergebnissen zählen (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3). Fördern die entsprechenden Beweismassnahmen neue, für die Frage der Täterschaft relevante Sachverhalte an den Tag, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile Kenntnis hat resp. es muss umso mehr möglich sein, sie vom Vorgang erst des Entstehens dieses Protokolls auszu- schliessen. Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören daher auch die weitere Einvernahme der beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 StPO N. 15 m.H., s.a. Urteil des Bundegerichts 1B_132/2014 vom 23. April 2013 E. 3.3; vgl. insoweit auch BGE 141 IV 220 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.4). Damit eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO zulässig ist, reicht es indessen nicht aus, dass die Beweismittel, deren Vorhalt gegenüber der beschuldigten Person noch erfolgen soll, von

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erheblicher Bedeutung sind. Vielmehr ist kumulativ vorausgesetzt, dass auch dieser Befragung der beschuldigten Person möglicherweise eine entschei- dende Bedeutung zukommt, sie also ein wichtiges Beweismittel i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO darstellt, und die vorzeitige Gewährung der vollständigen Ak- teneinsicht die Untersuchung diesbezüglich stören könnte (Urteil des Bun- desgerichts 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.3.1 m.H.). 4.2.3 Die vom Bundesgericht erlaubte Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO hat somit zur Folge, dass auch mehrere erste Einvernahmen mit eingeschränk- tem Teilnahmerecht der mitbeschuldigten Person zulässig sind, sofern sich diese Einvernahmen auf jeweils separate Sachverhalte beziehen (WEDER, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsan- waltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschul- digter Personen, in: forumpoenale 2016, S. 288; s.a. ENGEL, a.a.O., Rz 218, 220 f.; DERS., C’est le ton qui fait la musique: Zur Form von Beschränkungen des Teilnahmerechts, in: AJP 2024, S. 582). Hingegen wird die Frage, ob die vom Bundesgericht erlaubte Einschränkungen des Teilnahmerechtes an Einvernahmen auch bis zur Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO gelten, in der Lehre nicht einheitlich beantwortet (beja- hend: ENGEL, AJP, a.a.O., S. 582; DERS., a.a.O., Rz 218, 220 f.; WEDER, a.a.O., S. 288; verneinend: BONIN/MÜNCH, Verweigerung der Teilnahme- rechte des Beschuldigten nur in begründeten Ausnahmefällen, in: Jusletter vom 13. Januar 2014, Rz 4 f. und IANIERI, Das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO als Instrument zur Kompensation der Machtfülle der Staatsanwalt- schaft, 2023, S. 332 f.). 4.2.4 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 10. Februar 2022 von der StA LU eröffnet, nachdem mehrmonatige Ermittlungen zu einem mutmasslichen Drogenhandel im Mehrkilobereich den Verdacht sei- ner Verwicklung hierzu im Geldwäschereibereich hatten aufkommen lassen. Ab März 2022 wurden verschiedene (geheime) Überwachungsmassnahmen angeordnet und durchgeführt (vgl. act. 3, elektronisch eingereichte Beilage 3, S. 18 ff.). Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, im Zusammenwirken mit mehreren Personen und Gesellschaften aus dem In- und Ausland mutmass- lich aus dem Betäubungsmittelhandel stammende Gelder im Millionenbereich über einen Zeitraum von mindestens 2019 bis September 2024 gewaschen zu haben (supra E. 4.1). Schon aufgrund dieser Zeitpanne ist es naheliegend, dass sich die erste Einvernahme des Beschwerdeführers nicht in der am

4. September 2024 erfolgten Hafteinvernahme erschöpft, sondern mehrere Einvernahmetermine nötig sind, um ihm die ersten konkreten Vorhalte zu den vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen machen zu können. Anläss- lich der (eineinhalbstündigen) Hafteinvernahme vom 4. September 2024 wurden dem Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe lediglich

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in allgemeiner Weise vorgehalten. Im Rahmen der Darlegung der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Verdunkelungs- und Kollusionsge- fahr wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er anlässlich der Hafteinvernahme erstmals mit einem Teil der Vorwürfe kon- frontiert wurde (act. 3, elektronisch eingereichte Beilage 5, S. 13). Damit wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteinvernahme vom 4. Sep- tember 2024 zu den ihm gemachten Vorwürfen nicht einlässlich im Sinne von BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.2 einvernommen. Somit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom

4. September 2023 nicht als (vollständige) erste Einvernahme i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO zu qualifizieren. 4.2.5 Nachdem oben festgestellt wurde, dass die erste Einvernahme i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung nicht (abschliessend) stattgefunden hatte, kann dahingestellt bleiben, ob üb- rige wichtigste Beweise im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfah- ren noch nicht erhoben wurden.

4.3

4.3.1 Eine Einschränkung der Teilnahmerechte in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO verlangt eine konkrete Kollusionsgefahr im Hinblick auf die fragliche Beweiserhebung. Die konkrete Kollusionsgefahr hat sich auf untersuchte Sachverhalte zu beziehen, welche die beschuldigte Person per- sönlich betreffen und zu denen ihr noch kein Vorhalt gemacht wurde (supra E. 3.2.2; s.a. ENGEL, a.a.O., Rz 218). Der Umstand, dass gegen die beschul- digte Person bereits Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet wurde, reicht für die Einschränkung der Teilnahmerechte allein nicht aus. Hierfür ist eine konkrete Kollusionsge- fahr im Hinblick auf die infrage stehende Beweiserhebung erforderlich (EN- GEL, a.a.O., Rz 237). Anhaltspunkte für eine konkrete Kollusionsgefahr kön- nen sich insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Per- son im Strafprozess ergeben (z.B. Aussageverhalten, Kooperationsbereit- schaft oder allfällige Neigung zu Kollusionshandlungen). Zu berücksichtigen sind überdies persönliche Merkmale der beschuldigten Person, ihre Stellung im Verfahren sowie ihre Beiträge zur Tat und ihre persönliche Beziehung zur aussagenden Person. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebli- che Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere und Natur der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 m.H; ENGEL, a.a.O., Rz 237; MEIER/RÜDISSER, Teilnahmerechte: Eine (un-)lösbare Streitfrage, in: forum- poenale 2024, S. 183).

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4.3.2 Wie das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 139 IV 25 festgestellt hat, trägt der Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO den Zielkonflikten zwischen der straf- prozessualen Wahrheitsfindung und den Parteirechten nicht genügend Rechnung (supra E. 3.2.2; ENGEL, AJP, a.a.O., S. 583). Beweisaussagen stellen nach wie vor eine der wichtigsten Datenquellen einer erfolgreichen Strafuntersuchung dar, weshalb es für die Strafverfolgungsbehörden we- sentlich ist, dass diese insbesondere zu Beginn der Untersuchung möglichst unbeeinflusst sind (vgl. ENGEL, AJP, a.a.O., S. 582 m.w.H.; DERS., a.a.O., Rz 161 ff., 215). Indes ermöglicht das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Teilnahmerecht den Parteien, auf das Verfahren auf verschiedene Weise kollusiv einzuwirken und die Integrität der Beweisaussagen zu gefährden (ENGEL, AJP, a.a.O., S. 582). Insbesondere birgt das Teilnahmerecht an Ein- vernahmen die Gefahr nonverbal beeinflusster, abgesprochener, angepass- ter und damit falscher oder zumindest verfälschter Aussagen (WEDER, a.a.O., S. 286 m.H.). Die Gefahr von Aussageanpassungen ist bei Erstein- vernahmen am grössten, da die beschuldigte Person nicht Gefahr läuft, sich zu früheren Aussagen in Widerspruch zu setzen und deswegen in Erklä- rungsnot zu bringen. Dies ist für die Wahrheitsermittlung insofern hinderlich, als bei Ersteinvernahmen auch die Chance auf ein Geständnis am grössten ist (ENGEL, AJP, a.a.O., Rz 537). Zu schützen ist ausserdem das Interesse der aussagenden Person. Namentlich soll sie ihre Aussage unverfälscht, ohne Druck und äussere Beeinflussung machen können (MEIER/RÜDISSER, a.a.O., S. 183). 4.3.3 Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, in untergeordneter Position zu sei- nem Vater und zu G., mit diesen, seinem Bruder sowie der Angestellten und mutmasslichen Geliebten seines Vaters F. und mit Verwicklung mehrerer von ihm oder/und Mitgliedern seiner Familie geführten Firmen, Geldwä- schereihandlungen in Bezug auf Drogengelder im Millionenbereich getätigt zu haben. Gemäss den Ausführungen in den Entscheiden des ZMG vom

6. und 7. September 2024 waren die Handlungen von G. auch Gegenstand der Ermittlungen der Guardia di Finanza in Italien und der albanischen Poli- zei. Zusammengefasst wird G. verdächtigt, von Albanien mit Hilfe seiner in der Schweiz stationierten Mitarbeiter, den Betäubungsmittelhandel in der Nordwestschweiz zu leiten und parallel dazu grosse Provisionsgewinne mit dem Bargeldtransfer nach Albanien via das Reisebüro B. zu erwirtschaften. E. werde u.a. verdächtigt, im Auftrag von G. als Fahrer fungiert, Drogengel- der von verschiedenen Zellen eingesammelt, das Reisebüro B. in Luzern mehrfach aufgesucht und dort Gelder in den Kosovo transferiert zu haben (act. 3, elektronisch eingereichte Beilage 2). Diese Vorwürfe schliessen ein erprobtes Zusammenwirken der Beteiligten, eine Machtposition von C. (In- haber des mutmasslich involvierten Reisebüros und Vater des Beschwerde- führers) und G. mit ein. In Bezug auf die konkrete Kollusionsgefahr gilt es

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nebst der gleich gerichteten Interessenslage der Beschuldigten auch den Umstand zu beachten, dass sie sich innerhalb eines hierarchischen Gefüges bewegen und untereinander geschäftlich, freundschaftlich und/oder familiär verbunden sind. Die Ermittlungen haben ergeben, dass in erster Linie G. und in zweiter C. eine übergeordnete Rolle mit Weisungsbefugnis innegehabt ha- ben sollen. Im Rahmen der Überwachungsmassnahmen wurde am 27. Ja- nuar 2023 ein Gespräch zwischen G. und D. in Bezug auf die Verkehrskon- trolle von C. vom 16. November 2022 aufgezeichnet. Gemäss Bericht der Kantonspolizei Luzern sagte G. dabei: «Wir können nie von der Polizei ver- haftet werden, weil wir haben keine Spuren. Alles sind unsere Leute. Auch der, der gekommen ist, den habe ich seit der Kind war gross gezogen... (un- verständlich)... Wir haben vertrauliche Leute... (unverständlich) verstehst du?». Dem stimmte D. zu (act. 3, elektronisch eingereichte Beilage 3, S. 118). F. soll eine langjährige Mitarbeiterin des Reisebüros B. in Luzern und Geliebte von C. sein, wobei C. sich der Loyalität von F. sehr sicher sei. Die Beschwerdegegnerin weist zudem auf die von den Beschuldigten vor ihrer Verhaftung getätigten Handlungen hin (act. 3, S. 6 f.). Namentlich hät- ten die Beschuldigten bereits im Rahmen der untersuchten deliktischen Tä- tigkeiten besondere und inhaltlich gleich gelagerte Kollusionsneigungen an den Tag gelegt; so sei aufgrund der Telefonüberwachung die Anweisung des Beschwerdeführers an seinen Bruder D. vom 16. November 2022 hinsicht- lich des vorsorglichen Löschens von Daten nach der polizeilichen Anhaltung von C. dokumentiert (act. 3, elektronisch eingereichte Beilage 5, Beilage 10 «D.: Fuck! Fuck! Fuck! Fuck! Ich komme, aber was soll ich machen? A.: Alles löschen, alles Zeug löschen! Wer hat (den) Chip? D.: Der I. Warte schnell! Warte schnell! Der I* (*phonetisch) ruft mich an! Warte schnell!»). Aufgrund der familiären, hierarchischen und Abhängigkeits-Strukturen ist eine konkrete Kollusionsgefahr anlässlich der Einvernahmen (durch Aussa- gen, Verhalten oder Gebärden) bzw. der Teilnahme des Beschwerdeführers an der ersten Einvernahme der Mitbeschuldigten unter den vorgenannten Umständen zu bejahen. 4.3.4 Die Beschwerdegegnerin hat die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers auf vier Einvernahmetermine beschränkt. Aufgrund der langen vom vorge- worfenen Sachverhalt umfassten Zeitspanne (mindestens von 2019 bis 2024) sowie der Verwicklung mehrerer Personen und Firmen scheint das mögliche Erfordernis von vier Einvernahmetermine um sämtliche massgebenden Vor- halte zu tätigen, als plausibel. Angesichts der Schwere der vorgeworfenen Tat ist das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit hoch. Inso- fern ist vorliegend die Einschränkung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 StPO im Rahmen der ersten Einvernahme, d.h. bei jeweiligen neuen Vorhalten und in Bezug auf die ersten vier

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Einvernahmetermine grundsätzlich angemessen und nicht zu beanstanden. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip hat indessen eine Interes- sensabwägung zu erfolgen. So hat – insbesondere bei komplexen Strafun- tersuchungen wie der vorliegenden – neben der Beachtung des rechtlichen Gehörs auch die Beachtung des Verfahrensgrundsatzes der Prozessökono- mie eine hohe Bedeutung. Eine Kollusionsgefahr kann grundsätzlich bis zum Ende einer Strafuntersuchung bestehen. Die Möglichkeit, dass bereits be- fragte beschuldigte Personen später ihr prozesstaktisches Verhalten den Aussagen von Mitbeschuldigten anpassen könnten, wurde vom Gesetzge- ber grundsätzlich in Kauf genommen (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 5.5.7). Das Interesse an der Ermitt- lung der materiellen Wahrheit gilt nicht als Selbstzweck, sondern mündet in der (richterlichen) Feststellung der erwiesenen Tatsachen bzw. in einem ge- richtlichen Urteil oder einem Entscheid der Staatsanwaltschaft. Ziel der Er- mittlung der materiellen Wahrheit ist, über die ermittelten Tatsachen einen (materiellen) Entscheid zu erwirken bzw. das Recht durchzusetzen. Der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebende Verdacht gegen den Beschwer- deführer umfasst eine Vielzahl von (strafbaren) Handlungen, an denen meh- rere natürliche und juristische Personen im In- und Ausland beteiligt sein sol- len. Vorliegend verfügen die Strafverfolgungsbehörden über umfangreiche Sachbeweise (Ergebnisse der Überwachungsmassnahmen, Beschlagnah- mungen); es ist anzunehmen, dass sie nach Erhalt der rechtshilfeweise an- geforderten Akten und nach Abschluss der Entsiegelungsverfahren zusätzli- che Sachbeweise werden auswerten können. Nachdem offenbar zu einem früheren Zeitpunkt mutmassliche Drogenläufer mit Bezug zum Reisebüro von C. festgenommen worden sind, ist weiter anzunehmen, dass auch Per- sonalbeweise vorliegen. Die Ermittlung der materiellen Wahrheit hängt dem- zufolge nicht allein von den Aussagen und dem Aussagenverhalten der am

3. September 2024 Verhafteten ab. Die Beachtung der Prozessökonomie gebietet es – gerade in Berücksichtigung des Umfangs der bereits getätigten und noch bevorstehenden Ermittlungen – die Teilnahmerechte – allenfalls trotz Kollusionsgefahr – schnellstmöglich zu gewähren, um allfällige Doppel- spurigkeiten oder Wiederholungen und grundsätzlich ein langatmiges Be- weisverfahren zu vermeiden. In diesem Sinne ist auch dem Beschleuni- gungsgebot Rechnung zu tragen, was in casu insbesondere bei der Anset- zung der Einvernahmetermine von Bedeutung ist. Im Übrigen ist im gegen- wärtigen Stadium der Untersuchung und in Berücksichtigung der bereits ge- tätigten Ermittlungshandlungen das Risiko einer Verletzung des Grundsat- zes der Prozessökonomie oder einer Vereitelung des Grundsatzes der ma- teriellen Wahrheit (als Durchsetzung des Rechts) noch klein. Demzufolge ist die am 17. September 2024 verfügte Einschränkung der Teilnahmerechte verhältnismässig.

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4.4

4.4.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 StPO nicht verletzt. Es ist insbesondere nicht ersicht- lich, dass die Beschwerdegegnerin den ihr in Art. 101 Abs. 1 StPO einge- räumten Ermessenspielraum (BGE 137 IV 280 E. 2.3; TPF 2016 124 E. 2.1) missbraucht hätte. 4.4.2 Ebenso wenig ist der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Konfrontations- anspruch durch Ausschluss an den vier Einvernahmen tangiert. Eine Ein- schränkung des Teilnahmerecht in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO hat keinen Einfluss auf den Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verleiht nicht das Recht, bei allen Einver- nahmen während eines Strafverfahrens anwesend zu sein. Er garantiert le- diglich, dass der beschuldigten Person die Möglichkeit gegeben wird, die be- lastend aussagende Person anzugreifen und sie zu befragen, bei ihrer Aus- sage oder später. Das Verfahren ist konventionskonform, wenn der der be- schuldigten Person zustehende Konfrontationsanspruch einmal während des gesamten Verfahrens gewährt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.2 f., zur Publikation vorgesehen; ENGEL, a.a.O., Rz 190, 193, 246).

5. Nach dem Gesagten hält die angefochtene Verfügung vor dem Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Anweisung der Beschwerde- gegnerin, mit der Durchführung weiterer Einvernahmen zuzuwarten, bis das Gericht über vorliegende Beschwerde befunden hat, erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos (BP.2024.97).

7.

7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Ernennung seines amtlichen Verteidigers im Strafver- fahren als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren. Da er inhaftiert sei, habe er kein Einkommen. Er verfüge auch über keine Ver- mögenswerte, aus denen er die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung be- zahlen könne. Da ihm qualifizierte Geldwäscherei vorgeworfen werde, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin seine Vermögenswerte längstens sichergestellt habe, sodass ihm der Zugriff darauf verwehrt sei.

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Selbst wenn er über Vermögenswerte verfügen sollte, welche die Beschwer- degegnerin noch nicht sichergestellt habe, so sei es seinem Rechtsvertreter aufgrund des gegen ihn gerichteten Vorwurfs der qualifizierten Geldwäsche- rei standes- und strafrechtlich untersagt, Zahlungen vom Beschwerdeführer entgegenzunehmen (BP.2024.98, act. 3 und 4). Innert der angesetzten Frist liess der Beschwerdeführer dem Gericht das (ausgefüllte, jedoch nicht un- terzeichnete) Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege retournieren (BP.2024.98, act. 4.2).

7.2

7.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei- stand. Die Bestimmung kommt als verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO, insbesondere deren Art. 132, zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 5.2 m.w.H.). 7.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erfor- derlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371; 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen). Zu diesem Zweck sind neben den Einkommens- und Vermögensverhältnis- sen auch die finanziellen Verpflichtungen des Rechtssuchenden zu berück- sichtigen. Letztere sind aber nur dann auf der Bedarfsseite zu veranschla- gen, wenn sie effektiv geleistet werden (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.). Verfallene Schulden sind zu berücksichtigen, soweit sie effektiv abbezahlt werden (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2 S. 224 ff.). Die Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach. Die Mittel unterstüt- zungspflichtiger Personen, insbesondere jene des Ehegatten, sind vorbe- hältlich besonderer Konstellationen auch im Strafverfahren zu berücksichti- gen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_425/2016 vom14. März 2017 E. 4.3; 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.3, 6; je m.w.H.). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu

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belegen, wobei die Belege über sämtliche ihre finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu ge- ben haben. Kommt sie dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer fi- nanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild ihrer finanziellen Verhältnisse, so kann ihr Gesuch mangels ausreichender Sub- stantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; das Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2023.11 vom 12. Juli 2023 E. 7.3; BH.2018.6 vom 25. September 2018 E. 5.3). 7.2.3 Was das Kriterium der Aussichtslosigkeit betrifft, so sind Prozessbegehren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als aussichtslos zu betrachten, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlust- gefahren. Dagegen gilt ein Begehren als nicht aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

7.3 Im (nicht unterzeichneten) Formular betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege wurde ein Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Höhe von insgesamt Fr. 93'300.--, eine Lebensversicherung im Rückkaufs- wert von Fr. 83'027.-- und Schulden bei der Bank J. in Höhe von Fr. 422.40 angegeben (BP.2024.98, act. 4.2). Um welche Schulden es sich dabei han- delt, geht aus der beigelegten Rechnung der Bank J vom 24. September 2024 nicht hervor. Laut der Steuererklärung 2023 betrug das bewegliche Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau Fr. 142'348.--. Da der Beschwerdeführer dem Gericht weder aktuelle Bankkontoauszüge noch all- fällige Beschlagnahmeverfügungen einreichte, kann das Gericht die aktuelle Vermögenssituation der Eheleute nicht abschliessend beurteilen. Damit kann gestützt auf die vorliegenden Unterlagen auch nicht festgestellt wer- den, ob und welche Vermögenswerte vom Verdacht der qualifizierten Geld- wäscherei überhaupt betroffen sein könnten. Das monatliche Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers wird im Formular mit Fr. 5'470.10 beziffert und die Auslagen mit total Fr. 5'649.60 (Miete inkl. Nebenkosten Fr. 2'351.--; Krankenkassenprämien Fr. 615.30 und Fr. 25.60; Mobiliar-/Haftpflichtversicherung Fr. 642.10; weitere Versiche- rungsprämien Fr. 1'295.60; Autokosten für Arbeitsweg Fr. 480.--; Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 240.--) angegeben (BP.2024.98, act. 4.2). Nicht alle im Formular angegebenen Beträge sind belegt. Der monatliche Mietzins (inkl. Nebenkosten) beläuft sich gemäss dem ins Recht gelegten Mietvertrag vom 24. Juni 2024 auf Fr. 2'061.-- und die Kosten für den Einstellplatz auf Fr. 130.--. Ausgewiesen für den Mietzins (inkl. Einstellplatz) ist somit der

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Betrag von insgesamt Fr. 2'191.--. Der Beschwerdeführer legte eine weitere Rechnung für eine Einstellhalle in Höhe von Fr. 160.-- ins Recht. Um welche Einstellhalle es sich dabei handelt und weshalb diese notwendig ist, geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Gemäss der eingereichten Police für die Motorfahrzeugversicherung ist auf die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers lediglich ein Fahrzeug registriert. Was die Versicherungsprämien anbe- trifft, so sind lediglich die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung zu berücksichtigen; Aufwendungen für die freiwilligen Zusatzversi- cherungen sind grundsätzlich nicht zum notwendigen Lebensunterhalt zu schlagen (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechts- pflege, 2008, S. 94). Diese belaufen sich auf insgesamt Fr. 537.60. Ohne näher auf die weiteren im Formular geltend gemachten Angaben einzu- gehen, ist bereits gestützt auf das bisher Ausgeführte festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit den dem Gericht eingereichten Unterlagen seine Mit- tellosigkeit nicht glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb das Gesuch betref- fend unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde – soweit sie sich auf die Einschränkung der Teilnahmerechte bezog (supra E. 1.2.2) – als nicht aussichtslos bezeichnet werden kann.

7.4 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGE 138 IV 256 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.3; 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2; 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.4). Nach dem Gesagten sind die Ge- richtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug sämtlicher Verfahrensakten wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Anweisung der Beschwerde- gegnerin, mit der Durchführung weiterer Einvernahmen zuzuwarten, bis das Gericht über vorliegende Beschwerde befunden hat, wird zufolge Gegen- standslosigkeit abgeschrieben.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und- verbeiständung wird abge- wiesen.

5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. Dezember 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Artan Sadiku - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).