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BH.2024.12

Bundesstrafgericht · 2024-11-07 · Deutsch CH

Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qua- lifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB).

Am 15. Juni 2023 wurde A. verhaftet. Mit Verfügung vom 17. Juni 2023 ordnete der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts beim Bezirksge- richt Zürich Untersuchungshaft für A., verteidigt durch Rechtsanwalt Marco Uffer, an (zu den anschliessenden Rechtsmittelverfahren s. unten lit. B). Das Zwangsmassnahmengericht war in seinem Entscheid vom 17. Juni 2023 zum Schluss gekommen, es bestehe eine offensichtliche Kollusionsgefahr. Die von der Bundesanwaltschaft geltend gemachte Fluchtgefahr wurde nicht geprüft (BH.2023.11, act. 1.1 S. 5). Vor dem Zwangsmassnahmengericht hatte A. beantragt, es sei eventualiter im Sinne von Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO eine Ausweis- und Schriftensperre anzuordnen sowie ihm nach Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO die Auflage zu machen, sich wö- chentlich bei der Kantonspolizei Zürich zu melden (BH.2023.11, act. 4.6.2; Verfahrensakten Bundesanwaltschaft SV.19.1054 pag. 6.2 0040). Er hatte dazu ausführen lassen, dass er mit Ersatzmassnahmen einverstanden wäre, obwohl ein dringender Tatverdacht nicht einmal im Ansatz auszumachen sei (a.a.O.; Verfahrensakten Bundesanwaltschaft SV.19.1054 pag. 6.2 0050).

Mit Entscheiden vom 12. September 2023, 9. Dezember 2023, 18. Januar 2024 und 22. Juli 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend «Zwangsmassnahmengericht») im Verlaufe des weiteren Verfahrens jeweils die Untersuchungshaft (act. 1.8 S. 4 f.).

Zuletzt verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 22. Juli 2024 antragsgemäss bis 18. Oktober 2024, wobei es offenliess, ob neben der Kollusionsgefahr auch die Fluchtgefahr gegeben sei, so wie dies die Bundesanwaltschaft angeführt hatte (act. 1.8 S. 4 f.). Aus den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Entlassung aus Untersuchungshaft, eventualiter unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen, namentlich eine Pass- und Schriftensperre, beantragt und dem Zwangsmassnahmengericht seinen schweizerischen und iranischen Pass eingereicht hatte (act. 1.8 S. 4 f.).

B. Gegen die erstgenannte Verfügung vom 17. Juni 2023 des Zwangsmass- nahmengerichts hatte A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erhoben. Er hatte unter Ziffer 2 seine unverzügliche

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Entlassung beantragt und unter Ziffer 4, es sei ihm «im Sinne einer Ersatz- massnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO eine Ausweis- und Schriften- sperre des Beschwerdeführers anzuordnen, sowie nach Art. 237 Abs 2 lit. d StPO die Auflage zu machen, sich wöchentlich bei der Kantonspolizei Zürich zu melden». In Ziffer 5 hatte er den Antrag gestellt, die Ersatzmassnahmen seien bis zum 15. September 2023, längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens, zu befristen (BH.2023.11, act. 1 S. 2). Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2023.11 vom 12. Juli 2023 war die Beschwerde von A. gegen die Anordnung der Untersuchungshaft abgewiesen worden (BH.2023.11, act. 7). Das Bundesgericht hatte die dagegen erhobene Be- schwerde von A. im Hauptpunkt mit Urteil 7B_485/2023 vom 11. September 2023 abgewiesen (BH.2023.11, act. 14).

Auch gegen die Verfügung vom 18. Januar 2024 des Zwangsmassnahmen- gerichts, mit welcher der Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht und das von der Bundesanwaltschaft ebenfalls geltend gemachte Vorliegen von Flucht- gefahr offengelassen worden war, hatte A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben. Er hatte in Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung seine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmas- snahmen beantragt. Namentlich hatte A. unter Ziffer 3 den Antrag gestellt, es sei eine Ausweis- und Schriftensperre anzuordnen und ihm die Auflage zu machen, sich wöchentlich bei der Kantonspolizei Zürich zu melden (BH.2024.1, act. 1 S. 2). Zur Begründung hatte er in der Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2024 ausgeführt, einer rein theoretischen Fluchtgefahr könne mit einer Meldeauflage begegnet werden. Er sei auch mit einer Pass- und Schriftensperre einverstanden. Er habe deshalb den schweizerischen und iranischen Reisepass dem Zwangsmassnahmengericht mit der Stel- lungnahme vom 15. Januar 2024 eingereicht. Diese Reisedokumente würden der Bundesanwaltschaft im Rahmen der als Ersatzmassnahme beantragten Pass- und Schriftensperre zur Verfügung gestellt (BH.2024.1, act. 1 S. 18). Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2024.1 vom

19. Februar 2024 war die Beschwerde von A. gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen worden (BH.2024.1, act. 7).

C. Via IncaMail vom 14. März 2024 stellte Rechtsanwalt Uffer für A. bei der Bundesanwaltschaft den Antrag auf Durchführung eines abgekürzten Ver- fahrens im Sinne von Art. 358 ff. StPO (act. 5.1).

D. Am 10. September 2024 wurde A. als beschuldigte Person im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren durch die Bundesanwaltschaft einvernommen

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(act. 5.2). A. sagte aus, der ihm vorgeworfene Sachverhalt sei zutreffend und er halte an seinem Antrag auf ein abgekürztes Verfahren fest (act. 5.2 S. 3 bis 6). Die Bundesanwaltschaft teilte ihm abschliessend mit, er habe sich den Strafverfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten und allfäl- lige Adressänderungen umgehend der Verfahrensleitung mitzuteilen. Auf Nachfrage erklärte A., dies verstanden zu haben. Gemäss der Protokollnotiz wurde A. anschliessend das Protokoll zur Durchsicht vorgelegt und «den weiteren Fortgang des Verfahrens erklärt» (act. 5.2 S. 6).

E. Mit Verfügung vom 12. September 2024 hiess die Bundesanwaltschaft den Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens gut. Die Zustellung an Rechtsanwalt für sich und A. erfolgte per Einschreiben (act. 5.3; act. 1.3).

F. Die Bundesanwaltschaft stellte den 12-seitigen Vorschlag für eine Anklage- schrift im abgekürzten Verfahren vom 20. September 2024 Rechtsanwalt Uffer bzw. A. zu (act. 1.4). Unter Punkt 5 «Sicherheitsgesuch (Art. 326 Abs. 1 Bst. e StPO)» auf Seite 8 der vorgeschlagenen Anklageschrift wurde Folgendes festgehalten:

«Die Bundesanwaltschaft hat mit separatem Gesuch die Verlängerung der Haft bzw. Anordnung von Ersatzmassnahmen beim Zwangsmassnahmengericht beantragt» (act. 1.4 S. 8).

A. wurde auf der letzten Seite eines als 3-seitig angezeigten Schreibens gebeten, von den zwei möglichen Erklärungen der beschuldigten Person im abgekürzten Verfahren (Zustimmung oder Nichtzustimmung) die zutreffende Erklärung anzukreuzen und mit Orts- und Datumsangabe unterschriftlich zu bestätigen (act. 5.4).

G. Per IncaMail vom 26. September 2024 übermittelte Rechtsanwalt Uffer die Zustimmungserklärung von A. zum Urteilsvorschlag (act. 5.4). A. hat seine Zustimmungserklärung auf den 26. September 2024 datiert und unterschrie- ben (act. 5.4; Verfahrensakten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 2). Als seine Erklärung im abgekürzten Verfahren hat A. Folgendes als zutreffend angekreuzt (act. 5.4 S. 2):

«Ich stimme der Anklageschrift mit Urteilsdispositiv (Erledigungsvorschlag) vom

20. September im abgekürzten Verfahren unwiderruflich zu und verzichte aus- drücklich auf die Ergreifung von Rechtsmitteln».

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Im elektronischen Begleitschreiben vom 26. September 2024 wies Rechts- anwalt Uffer die Bundesanwaltschaft darauf hin, sie finde in der Beilage die Zustimmungserklärung von A. zum Urteilsvorschlag, und machte zusätzlich folgende Ausführungen:

«Entsprechend der Abmachung ersuche ich darum, meinen Klienten nun aus der Haft zu entlassen – darf ich Sie höflich bitten, mich mit dem Entlassungs- befehl ebenfalls zu bedienen» (act. 5.4 S. 1).

H. Am 27. September 2024 hat Rechtsanwalt Uffer telefonischen Kontakt mit der Bundesanwaltschaft bzw. mit dem zuständigen Assistenz-Staatsanwalt des Bundes gemäss Aktennotiz des Letzteren vom selben Tag. Daraus ergibt sich der nachstehende Inhalt des Telefongesprächs von 27. Septem- ber 2024 von ca. 11:50 Uhr zwischen dem Assistenz-Staatsanwalt des Bun- des und Rechtsanwalt Uffer (act. 5.9):

«RA Uffer hat angerufen und bittet um einen Rückruf. Ich rufe RA Uffer vor dem Mittag zurück. RA Uffer bezieht sich auf seine Eingabe vom 26. September 2024, in welcher er die Zustimmung seines Mandanten zum Urteilsvorschlag (abgekürztes Verfahren) eingereicht und gleichzeitig nach dem Zeithorizont der Haftentlassung gefragt hat. Auf Nachfrage hin teile ich RA Uffer mit, dass sich die Unterlagen betreffend die Haftentlassung sowie den Antrag auf Anordnung Ersatzmassnahmen in Vorbe- reitung befinden und noch heute zum Versand vorgesehen sind. RA Uffer bittet darum, kurz vor der Übermittlung der Haftentlassungsverfügung ans Gefängnis Zürich informiert zu werden, damit er seinen Mandanten abholen könne. Ich teile ihm mit, dass ich ihn entsprechend informieren werde. RA Uffer bedankt und verabschiedet sich».

Der Inhalt des nachfolgenden Telefongesprächs von ca. 15:00 Uhr zwischen dem Assistenz-Staatsanwalt des Bundes und Rechtsanwalt Uffer lautet gemäss der Aktennotiz wie folgt:

«Ich rufe RA Uffer an und teile ihm mit, dass die Übermittlung der Haftentlas- sungsverfügung ans Gefängnis Zürich in der nächsten halben Stunde erfolgen wird. RA Uffer bedankt sich für die Information und verabschiedet sich».

I. Die Haftentlassungsverfügung vom 27. September 2024 wurde um 15:14 Uhr per E-Mail via PrivaSphere an das betreffende Untersuchungsgefängnis

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übermittelt (act. 5.5 S. 3). A. wurde die Haftentlassungsverfügung am selben Tag um 16:15 Uhr übergeben und aus der Untersuchungshaft entlassen (act. 5.5 S. 5). Zu den weiteren Anordnungen und Hinweisen wird in der Haft- entlassungsverfügung Folgendes festgehalten (act. 5.5):

«Der Beschuldigte hat dafür besorgt zu sein, dass sein Verteidiger ihn erreichen kann und er jederzeit über seinen Aufenthaltsort informiert ist. Der Beschuldigte nimmt zur Kenntnis, dass er sich den Strafbehörden auch kurzfristig zur Verfügung zu halten hat. Im Übrigen wird auf den gleichentags versandten Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen an das Zwangsmassnahmengericht verwiesen».

J. Mit Eingabe vom 27. September 2024 (Freitag), übermittelt per E-Mail via PrivaSphere am 27. September 2024 um 15:32 Uhr und eingegangen beim Zwangsmassnahmengericht beim Bezirksgericht Zürich um 15:41 Uhr, be- antragte die Bundesanwaltschaft die Anordnung folgender Ersatzmassnah- men (Verfahrensakten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 1; act. 5.6, SV.19.1054 pag. 6.2 0889 ff., und pag. 6.2 0909):

«1. Dem Beschuldigten sei unter Androhung der Strafe nach Art. 292 StGB die Auf- lage zu erteilen, innert 5 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils sei- nen Schweizerischen Pass (Pass Nr. 1), seinen iranischen Pass (Passport No. 2) sowie seine Schweizerische Identitätskarte bis zum Ende der Ersatz- massnahmen zu Handen der Akten bei der Bundeskriminalpolizei Zürich, Werdstrasse 138+140, 8036 Zürich, zu hinterlegen.

2. Dem Beschuldigten sei ab sofort unter Androhung der Strafe nach Art. 292 StGB die Auflage zu erteilen, sich einmal wöchentlich bei der Stadtpolizei Zürich, Regionalwache City, Bahnhofquai 3, Amtshaus I, 8001 Zürich, zu mel- den.

3. Der Beschuldigte sei darauf hinzuweisen, dass bei Widerhandlungen gegen vorgenannte Ersatzmassnahmen die Rückversetzung in die Haft droht».

Die Bundesanwaltschaft legte ihrem Antrag die Anklageschrift im abgekürz- ten Verfahren vom 20. September 2024, mit der am 26. September 2024 unterzeichneten Zustimmungserklärung von A., und die Haftentlassungsver- fügung vom 27. September 2024 bei (Verfahrensakten Zwangsmassnah- mengericht, Urk. 1, 2 und 3).

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Zur Begründung ihres Antrags führte sie unter anderem aus, dass A. im Anschluss an die kundgegebene Zustimmung zur beigelegten Anklageschrift im abgekürzten Verfahren am heutigen Tag mit der beigelegten Haftentlas- sungsverfügung aus der Haft entlassen sei. Vorliegend werde einzig die Anordnung von Ersatzmassnahmen während laufender, bewilligter Haft- dauer beantragt. Daher würden aus Gründen der Effizienz lediglich die Änderungen gegenüber der Eingabe vom 12. Juli 2024 bzw. dem Entscheid vom 22. Juli 2024 ausgeführt und im Übrigen auf die vorgenannten Doku- mente sowie die entsprechenden Beilagen verwiesen (a.a.O., Urk. 1 S. 2). Zum Haftgrund der Fluchtgefahr werde auf die Eingabe vom 12. Juli 2024 sowie den Entscheid vom 22. Juli 2024 samt Beilagen verwiesen. Zum Haft- grund der Kollusionsgefahr werde ebenfalls auf die Eingabe vom 12. Juli 2024 sowie den Entscheid vom 22. Juli 2024 samt Beilagen verwiesen. Zur Verhältnismässigkeit trug sie vor, diese sei ohne Weiterungen gewahrt, dass vorliegend einzig die Anordnung von Ersatzmassnahmen während laufen- der, bewilligter Haftdauer beantragt und der Beschuldigte aus der Haft entlassen werde (a.a.O., Urk. 1 S. 3). Mit der beantragten Ausweis- und Schriftensperre solle eine Ausreise und eine damit verbundene Flucht von A. verhindert werden. Da mit dieser Massnahme ein Untertauchen und die Bewegungsfreiheit im Schengenraum nicht verhindert werden könne, seien die zusätzlich beantragten Ersatzmassnahmen notwendig, um der Fluchtge- fahr von A. begegnen zu können (a.a.O., Urk. 1 S. 3).

K. Das Zwangsmassnahmengericht beim Bezirksgericht Zürich ordnete mit Verfügung vom 27. September 2024, 17:45 Uhr, in Anwendung von Art. 237 Abs. 1 und 2 lit. b und d StPO folgende Ersatzmassnahmen an (Verfahrens- akten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 4):

«1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, 5 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils seinen Schweizerischen Pass (Pass Nr. 1.), seinen iranischen Pass (Passport No. 2.) sowie seine Schweizerische Identitätskarte bis zum Ende der Ersatzmassnahmen zu Handen der Akten bei der Bundeskriminalpolizei Zürich, Werdstrasse 138+140, 8036 Zürich, zu hinterlegen.

2. Der Beschuldigten wird verpflichtet, sich einmal wöchentlich bei der Stadtpolizei Zürich, Regionalwache City, Bahnhofquai 3, Amtshaus I, 8001 Zürich, zu mel- den.

3. Die Ersatzmassnahmen gelten einstweilen bis zum 27. Dezember 2024, längs- tens aber bis zum erstinstanzlichen Urteil.

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4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 237 Abs. 5 StPO darauf hingewiesen, dass das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen und stattdessen Sicherheitshaft anordnen kann, wenn der Beschuldigte die ihm gemachten Auf- lagen nicht erfüllt oder neue Umstände dies erfordern.

5. Für den Fall eines Verstosses gegen die ihm gemachten Auflagen gemäss Zif- fer 1 und 2 hiervor wird der Beschuldigte zudem auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB aufmerksam gemacht, wonach mit Busse bestraft werden kann, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

6. Der Beschuldigte und die Bundesanwaltschaft können jederzeit bei der Verfah- rensleitung ein Gesuch um Aufhebung der Ersatzmassnahmen stellen. Wird diesem nicht entsprochen, so entscheidet anschliessend das Zwangsmassnah- mengericht.

7. [Schriftliche Mitteilung]

8. [Rechtsmittelbelehrung]».

Das Zwangsmassnahmengericht hielt nach Einsicht in den Antrag auf Anordnung der Ersatzmassnahmen und die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren fest, das Verfahren betreffend Anordnung von Ersatzmassnah- men grundsätzlich schriftlich durchzuführen sei und eine mündliche Ver- handlung vorliegend nicht notwendig erscheine. Es erwog, der dringende Tatverdacht sei nach Anklageerhebung grundsätzlich gegeben und die Haft- gründe der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr würden sich aus den früheren Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts ergeben, letztmals aus der Verfügung vom 22. Juli 2024. Es wies darauf hin, dass die Anord- nung von Ersatzmassnahmen während laufender, bewilligter Haftdauer beantragt werde und A. bereits aus der Haft entlassen worden sei. Die be- antragten Ersatzmassnahmen Ausweis- und Schriftensperre sowie die Mel- depflicht würden eine sehr geringe Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellen. Es erachtete deshalb die Verhältnismässigkeit ohne weiteres als gegeben (a.a.O., S. 2).

L. Mit Begleitschreiben vom 27. September 2024 (act. 1.5 und act. 1.6) wurden die Haftentlassungsverfügung vom 27. September 2024 und der Antrag vom

27. September 2024 auf Anordnung von Ersatzmassnahmen an demselben Tag per Einschreiben bei der Post aufgegeben und am 30. September 2024

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(Montag) Rechtsanwalt Uffer zugestellt (act. 5.9 und act. 5.B Ausdruck der Sendungsverfolgung).

Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. September 2024, 17:45 Uhr, wurde der Bundesanwaltschaft und Rechtsanwalt Uffer für sich und zuhanden von A. am 28. September 2024 (Samstag) bei der Post aufgegeben und am 30. September 2024 (Montag) der Bundesanwaltschaft und Rechtsanwalt Uffer zugestellt (s. Verfahrensakten Zwangsmassnah- mengericht, Empfangsscheine).

M. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, Bezirksgerichts Zürich, vom 27. September 2024 lässt A. durch Rechtsanwalt Uffer mit Ein- gabe vom 10. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er stellt folgende Anträge (act. 1 S. 2):

«Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 27. September 2024 ersatzlos aufzuheben.

Eventualiter sei diese aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs – an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Staats- kasse».

A. rügt zur Hauptsache eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs. Namentlich habe er vor Erlass des angefochtenen Entscheides des Zwangs- massnahmengerichts keine Kenntnis vom Antrag der Bundesanwaltschaft auf Anordnung von Ersatzmassnahmen gehabt. Er sei im Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht gar nicht begrüsst worden. Die Fluchtgefahr sei sodann bei der Reststrafe von 8 Monaten und den gegebenen Lebensver- hältnissen schlichtweg utopisch. Die Fluchtgefahr sei nicht gegeben. Sei es A. infolge Ersatzmassnahmen nicht erlaubt, die geschilderten Tätigkeiten im Ausland auszuüben, stehe sein wirtschaftliches Überleben als Händler in der Schweiz auf dem Spiel. Die angeordneten Ersatzmassnahmen würden deshalb übermässig in die persönliche und die Wirtschaftsfreiheit von A. ein- greifen und seien unverhältnismässig (act. 1 S. 4 ff.).

N. Am 16. Oktober 2024 ging der (Stempel-)Verzicht auf Vernehmlassung der Vizepräsidentin des Zwangsmassnahmengerichts beim Bezirksgericht Zürich vom 15. Oktober 2024 hierorts ein (act. 3). Die vom

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Zwangsmassnahmengericht eingereichten Akten umfassen den Antrag der Bundesanwaltschaft, die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren, die Haft- entlassungsverfügung und die Endverfügung (Verfahrensakten Zwangs- massnahmengericht, Urk. 1 bis 4). Die früheren Entscheide des Zwangs- massnahmengerichts, namentlich die Verfügung vom 22. Juli 2024, wurden der Beschwerdeinstanz nicht eingereicht.

Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Beschwerdeführers und reichte ihre Akten ein (act. 5).

Die Verteidigung hält mit Replik vom 21. Oktober 2024 an den mit Be- schwerde gestellten Anträgen fest (act. 6). Darüber wurden die Bundesan- waltschaft und das Zwangsmassnahmengericht beim Bezirksgericht Zürich mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt (act. 7).

O. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit beurteilt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auch Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung von Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3 StBOG; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.10 vom 27. Januar 2016 E. 1.1). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

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E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das Vorgehen des Beschwerdefüh- rers, gegen das mit ihr vereinbarte Vorgehen Beschwerde zu erheben, nach- dem die geforderte Haftentlassung gewährt worden sei, verdiene keinen Rechtsschutz (act. 5 S. 2). Ob das Vorgehen des Beschwerdeführers Rechtsschutz verdient, wird in den nachfolgenden Erwägungen nach einer Übersicht über die Argumente des Beschwerdeführers und die Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin dazu zu prüfen sein. Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 2.1 Gegen den angefochtenen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an erster Stelle diverse Gehörsrügen und bestreitet sodann in der Sache im Wesentlichen das Vorliegen von Kollusions- und Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der angeordneten Ersatzmassnahmen (act. 1 S. 4 ff.).

Im Einzelnen macht er folgende Ausführungen:

E. 2.1.1 Er rügt, er habe vor Erlass des angefochtenen Entscheides des Zwangs- massnahmengerichts keine Kenntnis vom Antrag der Beschwerdegegnerin auf Anordnung von Ersatzmassnahmen gehabt (act. 1 S. 4 f.). Er sei im Ver- fahren vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht begrüsst worden. Mit dieser Vorgehensweise habe das Zwangsmassnahmengericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der angefochtene Entscheid sei damit aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen (act. 1 S. 5).

E. 2.1.2 Er moniert eine Verletzung der Begründungspflicht. Das Zwangsmassnah- mengericht habe konkrete Ausführungen zu den besonderen Haftgründen unterlassen. Die Formulierung im angefochtenen Entscheid mache den Eindruck, als würden die Haftvoraussetzungen gar nicht geprüft, weil «die Anordnung von Ersatzmassnahmen während laufender, bewilligter Haft- dauer beantragt» werde. Diese Vorgehensweise sei unzulässig.

Im gleichen Zusammenhang argumentiert er, ein Verweis auf frühere Ent- scheide und damit auf eine frühere Sachlage sei untauglich und gesetzes- widrig. Für den Beschwerdeführer bleibe aufgrund der reinen Verweise völlig unklar, inwiefern das Zwangsmassnahmengericht konkret Kollusions- und Fluchtgefahr annehme. Dies gelte umso mehr, als bei dieser Vorgehens- weise vergessen gegangen sei, dass sich die Verfahrenssituation mit der

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Zustimmung zu einem Urteilsvorschlag im abgekürzten Verfahren gegen- über dem früheren Haftentscheid entscheidend verändert habe (act. 1 S. 6).

Er bringt weiter vor, das Zwangsmassnahmengericht habe sich bislang nie zur Fluchtgefahr geäussert. Wenn das Zwangsmassnahmengericht allein mit dem Verweis auf frühere Entscheide offenbar Fluchtgefahr annehme, ver- letze es abermals das rechtliche Gehör (act. 1 S. 7).

E. 2.1.3 Er führt ergänzend aus, es erwecke vor dem Grundsatz des fair trial einen eigenartigen Eindruck, wenn die Beschwerdegegnerin den Antrag auf An- ordnung von Ersatzmassnahmen dem Zwangsmassnahmengericht elektro- nisch zustelle, der Verteidigung indessen nur per A-Post, obwohl im Verlaufe der Untersuchung viele Eingaben und Aktenstücke gegenseitig elektronisch ausgetauscht worden seien. Dies habe vorliegend zur Folge, dass der Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts und der zugrunde liegende Antrag der Bundesanwaltschaft samt Haftentlassungsverfügung am gleichen Tag, am 30. September 2024, bei der Verteidigung eingetroffen seien. Der Be- schwerdeführer führt dazu aus, ein «Schelm wer glaubt, mit den – nicht zum ersten Mal erlebten – unterschiedlichen Zustellungsarten und -geschwindig- keiten werde etwas bezweckt» (act. 1 S. 5).

E. 2.1.4 Er bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Nach Ausarbeitung und Zustimmung zum Urteilsvorschlag stehe die Vereitelung des Untersuchungs- zwecks nicht mehr im Vordergrund. Es wäre vertieft zu begründen gewesen, weshalb trotz Abschluss der Untersuchung noch von Kollusionsgefahr aus- gegangen werde (act. 1 S. 6 f.). Pass- und Schriftensperre sowie die Melde- auflage seien nicht geeignet, Kollusionsgefahr zu bannen. Die Ersatzmass- nahmen seien zwecklos und damit von vorneherein gesetzeswidrig (act. 1 S. 7).

Weiter bestreitet er das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er wendet ein, Flucht- gefahr lasse sich nicht begründen (act. S. 7). Der Urteilsvorschlag sehe für den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von drei Jahren vor. Er habe da- von bereits über 16 Monate in Untersuchungshaft verbüsst. Rein rechnerisch seien damit noch 20 Monate ausstehend bei Verbüssung der Vollstrafe. Er sei mit 17 Jahren vom Iran in die Schweiz gekommen. Heute sei er 56 Jahre alt, Schweizer Bürger, seit 33 Jahren mit B. verheiratet und Vater von drei teilweise erwachsenen Kindern. Die Familie lebe zusammen in Z. im Eigen- heim. Sodann betreibe er seit 24 Jahren das Schmuck- und Uhrengeschäft C. AG, einen Familienbetrieb mit Angestellten. Mit anderen Worten sei er sowohl familiär wie auch beruflich/finanziell in der Schweiz tief verwurzelt (act. 1 S. 8). Daran ändere nichts, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit

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oftmals im Ausland im Einsatz gewesen sei. Ebenso wenig ändere seine iranische Staatsangehörigkeit etwas daran (act. 1 S. 8 f.). Mit einem irani- schen Reisepass sei das Reisen nur erschwert möglich. Ausserdem unter- stelle er als «gerichtsnotorisch», dass heutzutage niemand in den Iran fliehe. Gleichzeitig scheide eine Flucht in den Schengen-Raum in Anbetracht der engen europäischen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden realis- tischerweise von vorneherein aus. Eine Fluchtgefahr sei bei gegebener Situation ausschliesslich theoretischer Natur gerade in Anbetracht der aus- stehenden Reststrafe von 20 Monaten. Diese werde sich nach Auskunft des Amtes für Justizvollzug bei gegebener Situation und bei gleichbleibendem Vollzugs- bzw. Haftverhalten noch reduzieren. Der Beschwerdeführer könne mit einer bedingten Entlassung nach Verbüssung von 2/3 seiner Strafe rech- nen. Die Reststrafe von 8 Monaten sei für die Beurteilung der Fluchtgefahr zugrunde zu legen. Eine Flucht bei dieser Reststrafe und bei den gegebenen Lebensverhältnissen erscheine utopisch. Eine Flucht stünde in keiner Rela- tion zu dem, was für ihn auf dem Spiel stünde. Niemand werfe sein bisheri- ges Leben samt Familie und Geschäft dafür weg und tauche in eine unge- wisse, entbehrungsreiche Zukunft ab (act. 1 S. 9).

E. 2.2 Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort Folgen- des:

E. 2.2.1 Das beanstandete Vorgehen sei mündlich mit dem Beschwerdeführer ver- einbart gewesen. Dass gegen ein – wenn in der Tiefe auch nur mündlich – vereinbartes Vorgehen Beschwerde erhoben werde, nachdem die geforderte Haftentlassung gewährt worden sei, mute sehr erstaunlich an und verdiene keinen Rechtschutz (act. 5 S. 2).

Sie führt unter Hinweis auf ihre Aktennotiz aus, sie habe am 27. September 2024 wiederholt mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefoni- schen Kontakt gehabt (act. 5 S. 2). Er sei darüber informiert worden, dass ihm eine Kopie der Haftentlassungsverfügung sowie des Antrags auf Ersatz- massnahmen auf dem Postweg zugestellt werde (act. 5 S. 2 f.). Sie ergänzt, dass keine Pflicht bestehe, den Beschwerdeführer vorab mit einer Kopie des Antrags an das Zwangsmassnahmengericht zu bedienen. Diese Zustellung habe ausschliesslich informativen Charakter gehabt. Zudem sei der Be- schwerdeführer über die postalische Zustellung informiert worden und habe dagegen nicht opponiert (act. 5 S. 3).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er erst mit Zustellung am

30. September 2024 von den Ersatzmassnahmen Kenntnis erlangt habe, treffe deshalb nicht zu. Der Beschwerdeführer sei sehr wohl über den Antrag

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auf Anordnung von Ersatzmassnahmen informiert gewesen, zumal die Ersatzmassnahmen inhaltlich ausführlich und mehrfach mit ihm vorab abge- sprochen gewesen seien. Entsprechend seien sie auch in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren, welcher unwiderruflich zugestimmt worden sei, in Punkt 5 auf Seite 8 ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei somit keineswegs vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Diese Behauptung erfolge wider besseres Wissen und sei entsprechend unbeachtlich. Was der Beschwerde- führer mit seinem Vorbringen aufzuzeigen versuche, erschliesse sich nicht, hätte doch die gleichzeitige elektronische Zustellung keine Änderung am weiteren Vorgehen bewirkt (act. 5 S. 3).

E. 2.2.2 Sie bringt weiter vor, dass die Untersuchungshaft vorliegend noch bis zum

18. Oktober 2024 bestanden hätte. Entsprechend handle es sich hier nicht um eine eigentliche Haftprüfung, sondern um eine Änderung der Haft in eine mildere Massnahme. Wenn er heute geltend mache, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, handle der Beschwerdeführer widersprüchlich (act. 5 S. 3).

E. 2.2.3 Sie weist darauf hin, dass die Beschwerdekammer über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht verfüge, soweit sie der Auffassung sein sollte, dass das Zwangsmassnahmengericht den Be- schwerdeführer hätte anhören müssen. Insbesondere könne sie Noven berücksichtigen, wenn das rechtliche Gehör der Gegenpartei gewahrt bleibe (act. 5 S. 3).

E. 2.2.4 Sie widerspricht dem Beschwerdeführer darin, dass mit einer Ausweissperre der bis zum rechtskräftigen Urteil nach wie vor bestehenden Kollusionsge- fahr nicht begegnet werden könne. So habe der Beschwerdeführer die jahrelangen Geldwäschereihandlungen anerkanntermassen grenzüber- schreitend, insbesondere zusammen mit Personen in den Nachbarländern Deutschland und Italien, vorgenommen (act. 5 S. 3 f.).

E. 2.2.5 Sie bringt vor, dass Fluchtgefahr nun erst recht bestehe, weil der Beschwer- deführer in Freiheit sei und ihm eine unbedingte Freiheitsstrafe drohe. Mit der Offenlegung der Anklage sei der Beschwerdeführer auch in voller Kennt- nis dessen, was ihm vorgeworfen und welche Strafe ihm im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens drohe. Aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer Bekannte und Verwandte im nahen wie fernen Ausland habe, und angesichts der drohenden Freiheitsstrafe bestehe nach wie vor Fluchtgefahr. Entspre- chend seien eine Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Melde- pflicht verhältnismässige Massnahmen, zumal ihm auf diese Weise eine Flucht und ein dauerhafter Verbleib im Ausland erschwert würde (act. 5 S. 4).

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Das operative Geschäft der C. AG sei nicht gewinnbringend geführt worden, wie dies aus dem Bericht der aus der Abteilung Forensische Finanzanalyse der Bundesanwaltschaft deutlich hervor gehe. Die Darstellung eines florie- renden Geschäfts sei aktenwidrig. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, ein wesentlicher Teil der Geschäftseinkäufe von Schmuck, Uhren, Edelstei- nen und weiteren Produkten sowie die Reparatur von Uhren und Schmuck erfolge im Ausland, oftmals in der Türkei, mute erstaunlich an. So sei gerade diese Reisetätigkeit über mehrere Jahre anerkanntermassen ausschliesslich dazu genutzt worden, inkriminierte Vermögenswerte grenzüberschreitend, oft auch in die Türkei, zu verschieben (act. 5 S. 4). Ergänzend führte die Be- schwerdegegnerin aus, es sei befremdlich, wenn der Beschwerdeführer vor- bringe, seine Anwesenheit in den Bazars etc. sei unerlässlich für die Exper- tise und den Einkauf von Uhren, Schmuck und Edelsteinen, da im Geschäft des Beschwerdeführers überwiegend Uhren und Schmuck bekannter Hersteller angeboten würden (act. 5 S. 5). Die Ausführungen des Beschwer- deführers würden klar zeigen, dass er nach wie vor international sehr gut vernetzt und mit den Gegebenheiten im Ausland generell und im Speziellen in der Türkei bestens vertraut sei. Angesichts der ihm noch drohenden un- bedingten Freiheitsstrafe und der nach wie vor grossen Reisebereitschaft sei eine Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen. Die von ihr beantragten und durch das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 27. September 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen seien geeignet, der Fluchtgefahr entgegenzuwirken und seien – im Vergleich zur bisherigen Untersuchungs- haft – als deutlich mildere Massnahmen auch verhältnismässig (act. 5 S. 1). Die verfügten Ersatzmassnahmen seien sehr milde und würden den Be- schwerdeführer nur sehr wenig einschränken (act. 5 S. 3).

E. 2.3 Mit Replik vom 21. Oktober 2024 trägt der Beschwerdeführer Folgendes vor:

E. 2.3.1 Er nehme das «Erstaunen» der Beschwerdegegnerin und den Hinweis, dass die Beschwerde gegen ein «vereinbartes Vorgehen» keinen Rechtsschutz verdiene, zur Kenntnis. Er sei allerdings guter Hoffnung, dass auch die Beschwerdegegnerin die Meinung teile, dass ein Beschuldigter sich gegen Zwangsmassnahmen mit Beschwerde zur Wehr setzen dürfe, auch wenn ihm der Antrag betreffend Zwangsmassnahmen zuvor mündlich angekündigt und auch wenn die «geforderte Haftentlassung» gewährt worden sei (act. 6 S. 1). Zu Ende gedacht würde die Meinung der Beschwerdegegnerin bedeu- ten, dass es in diesen Fällen dem Betroffenen nicht erlaubt wäre, vor Zwangsmassnahmengericht ablehnend zu Ersatzmassnahmen Stellung zu nehmen (act. 6 S. 1 f.). Das widerspräche aber dem Wesen eines hiesigen, kontradiktorischen Gerichtsverfahrens. Die Zulässigkeit von Zwangsmass- nahmen orientiere sich an den gesetzlichen Vorgaben und nicht an pro- zessualen Gegebenheiten. Die Zwangsmassnahmen seien formell nicht

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Verhandlungsgegenstand des abgekürzten Verfahrens bzw. Urteilsvorschla- ges. Zwangsmassnahmen würden bekanntlich in die Freiheitsrechte des Einzelnen eingreifen und seien nur unter engen, gesetzlichen Voraussetzun- gen zulässig. Dies gelte es hier zu prüfen und sie seien nach Meinung des Beschwerdeführers in casu nicht gegeben (act. 6 S. 2).

Es treffe zu, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verhandlungen betreffend Urteilsvorschlag mündlich informiert, dass mit der Haftentlassung Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen beim Zwangsmassnahmen- gericht gestellt werde. Allerdings sei es nie darum gegangen, zuhanden der Beschwerdegegnerin dazu Stellung zu nehmen. Vielmehr sehe die Strafpro- zessordnung dafür ein Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vor. Der Vorwurf einer Behauptung «wider besseres Wissen» entpuppe sich als Vernebelungstaktik der Beschwerdegegnerin. Aus der Beschwerdebegrün- dung gehe klar hervor, was mit «vollendenten Tatsachen» gemeint sei. Wie die Beschwerdegegnerin wisse, rüge die Verteidigung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insofern, als der Beschwerdeführer keine Möglichkeit ge- habt habe, vor dem Zwangsmassnahmengericht zum Antrag der Beschwer- degegnerin auf Anordnung von Ersatzmassnahmen Stellung zu nehmen. Diese Rüge erfolge nicht «wider besseres Wissen» oder sonst wie «wider- sprüchlich», sondern aufgrund der Fakten. Darüber hinaus erweise sich der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts auch inhaltlich als falsch (act. 6 S. 2).

E. 2.3.2 So werde bestritten, dass das operative Geschäft der C. AG nicht gewinn- bringend sei. Der Bericht der Abteilung forensische Finanzanalyse der Be- schwerdegegnerin beleuchte die Zeitspanne 2019 bis 2021. Gemäss diesem Bericht sei der Geschäftsgang im Jahr 2019 noch gewinnbringend/rentabel und die Geschäftsjahre 2020 und 2021 jedoch verlustreich/unrentabel aus- gefallen. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Wirtschaftskrise 2020-2021 habe die Schweiz, auch die C. AG, getroffen. Entsprechend habe die C. AG 2020/21 Verluste gemacht. Der Bericht gebe die Lage der C. AG verzerrt wieder bzw. entreisse sie aus dem Gesamtkontext. So oder anders seien diese Umstände nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu begründen (act. 6 S. 3).

Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der Untersuchung mehrfach klarge- stellt, dass er defekten Schuck und Uhren in der Regel in der Türkei habe reparieren lassen. Transporte von Uhren und Schmuck würden sich auch aus den abgehörten und vorgelegten Gesprächen ergeben (act. 6 S. 3).

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E. 3 Satz StPO ist die Zustimmung der beschuldigten Person zu dieser Ankla- geschrift unwiderruflich. Mit der Unwiderruflichkeit der Zustimmung soll si- chergestellt werden, dass die beschuldigte Person das abgekürzte Verfah- ren nicht zur Verzögerung des ordentlichen Verfahrens missbrauchen kann, indem sie zunächst der Anklageschrift zustimmt, diese Zustimmung aber in letzter Minute widerruft (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1296). Stimmen die Parteien der Anklageschrift zu, übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht (Art. 360 Abs. 4 StPO). Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Ankla- geschrift zum Urteil (Art. 362 Abs. 2 StPO). De facto kann die beschuldigte Person durch ihr Verhalten im gerichtlichen Bestätigungsverfahren (Aussa- geverweigerung, Widerruf des Geständnisses, Abwesenheit) ihre Zustim- mung «widerrufen» und so das abgekürzte Verfahren unter Umständen auch noch im Stadium der Hauptverhandlung scheitern lassen (s. zum Ganzen GREINER/JAGGI, a.a.O., Art. 361 StPO N. 17a ff.). Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der An- klageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO).

E. 3.1 Nach Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Ent- sprechend gilt der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Strafverfahren nicht nur für die Strafbehörden (s. dazu auch Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), son- dern ebenfalls für die privaten Parteien und die übrigen Verfahrensbeteilig- ten, namentlich für den Beschuldigten (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2011 vom 13. September 2011 E. 6.1.4). Die Erklärung einer Partei im Strafverfahren ist nach Treu und Glauben auszulegen, soweit sich Emp- fänger und Erklärender gegenseitig nicht richtig verstanden haben.

Gemäss dem für die gesamte Rechtsordnung ebenfalls geltenden Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechts- schutz (für die Strafbehörden s. auch Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO). Das Rechts- missbrauchsverbot bildet Bestandteil des schweizerischen Ordre public und ist von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden (BGE 128 III 201 E. 1c S. 206; 122 II 193 E. 2c/ee S. 198). Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 121 I 367 E. 3b S. 375). Als Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs er- fasst Art. 2 Abs. 2 ZGB auch das widersprüchliche Verhalten («venire contra factum proprium»). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es aller- dings keinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Ver- halten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neuen Handlungen enttäuscht würde. Widersprüchliches Verhalten kann ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen auch in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden (BGE 143 III 666 E. 4.2 S. 673 f.; 138 III 401 E. 2.2). Art. 2 Abs. 2 ZGB dient als korrigierender «Notbehelf» für die Fälle, in denen for- males Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde (BGE 134 III 52 E. 2.1). Rechtsmissbrauch ist restriktiv anzunehmen (BGE 143 III 279 E. 3.1; 139 III 24 E. 3.3; E. 3.3.1 S. 169; s. zum Ganzen auch BGE 143 III 666 E. 4.2 S. 67 3 f.)

E. 3.2.1 Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhe- bung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, welcher für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, einge- steht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt (Art. 358

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Abs. 1 StPO). Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt (Art. 358 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Durch- führung des abgekürzten Verfahrens endgültig (Art. 359 Abs. 1 StPO). Die von den Parteien getroffene Absprache findet ihren Niederschlag in der An- klageschrift der Staatsanwaltschaft (GREINER/JAGGI, Basler Kommentar,

E. 3.2.2 Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren hat unter anderem den «allfäl- ligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft» zu enthalten (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 326 Abs. 1 lit. e StPO).

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Die in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren gemachte Angabe, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht gestellt hat, kann im Dispositiv des erstinstanz- lichen Gerichts keinen Eingang finden und stellt somit im Verhältnis zum erst- instanzlichen Gericht keinen Antrag dar, sondern fällt unter «weitere Anga- ben» («autres informations», «altre indicazioni»; s. dazu Überschrift zu Art. 326 StPO). Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft für den Zeitraum zwischen Anklagerhebung und Verurteilung Sicherheitshaft beantragt, hat sie dem für die Anordnung zuständigen Zwangsmassnahmengericht auch eine Anklageschrift zuzustellen (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 327 Abs. 2 StPO).

Beantragt mit der Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft beim Zwangs- massnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft gegenüber einem Beschuldigten, der sich bereits in Untersuchungshaft befindet, wird sie in der Regel dem urteilenden erstinstanzlichen Gericht mit der Anklage auch für den Zeitraum nach der Eröffnung des Strafurteils die Fortsetzung der Sicher- heitshaft beantragen (s. HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 326 StPO N. 8). Die mit der Anklageschrift im abgekürzten Ver- fahren beantragte Anordnung der Sicherheitshaft durch das erstinstanzliche Gericht stellt im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gericht insofern einen An- trag dar, als er gegebenenfalls durch das erstinstanzliche Gericht zum Be- schluss oder zur Verfügung «erhoben» und entsprechend zum Bestandteil des betreffenden Dispositivs werden kann (Art. 362 i.V.m. Art. 231 Abs. 1 und Art. 80 StPO). Die allfällige Nichtanordnung durch das erstinstanzliche Gericht der beantragten Sicherheitshaft berührt aber dessen Entscheid, die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Ur- teil gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zu erheben (s. supra E. 3.2.1), nicht.

Die unterschiedliche Zuständigkeit für die Anordnung der Haft im Laufe des Hauptverfahrens wird zur Hauptsache damit begründet, dass bei einer Haftanordnung durch das Sachgericht vor einer Verurteilung dieses mit dem Einwand der Vorbefassung konfrontiert werden könnte, was bei einer gleich- zeitigen Anordnung anlässlich der Verurteilung nicht vorgebracht werden kann (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 326 StPO N. 9 unter Hinweis auf BBl 2006 1085, 1234).

Die vorstehenden Vorgaben zur Anordnung der Sicherheitshaft gelten grundsätzlich ebenfalls im Zusammenhang mit Ersatzmassnahmen, welche in Art. 237 ff. StPO geregelt sind. Art. 237 Abs. 2 lit. a bis g StPO enthält eine Auflistung der namentlich in Betracht kommenden Ersatzmassnahmen. Von den aufgelisteten Ersatzmassnahmen erscheinen zur Bannung von

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Fluchtgefahr die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b) und in die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), in der Regel als die mil- deren Ersatzmassnahmen.

E. 3.2.3 Zum Absprachespielraum der Parteien im abgekürzten Verfahren führen GREINER/JAGGI unter dem Titel «Weitere mögliche Zugeständnisse» aus, die Aufhebung, Nichtanordnung oder Milderung von Zwangsmassnahmen wie Haft, Beschlagnahme, Konten- oder Schriftensperre etc. würden nicht die eigentlichen Gegenleistungen der Staatsanwaltschaft bilden. Solche Zuge- ständnisse würden nicht von der Genehmigung durch das urteilende Gericht abhängen, würden aber praktische, eher unmittelbare und durchaus gewollte Folgen eines Geständnisses oder einer Absprache darstellen können (GREI- NER/JAGGI, a.a.O., Art. 358 StPO N. 47; s. auch GREINER, forumpoenale 2009, Schuld ohne Sühne? Am Beispiel des «plea bargaining» nach neuer StPO, S. 239 f.). GIGER erfasst die geschilderten Situationen unter dem Titel «Strafprozessuale Vorteile». Verzichte eine beschuldigte Person «aus- serhalb des Anklageinhalts nach Art. 360 StPO» auf Verfahrensrechte, könne die Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten bei gegebenen Voraussetzungen «ein bestimmtes Prozessverhalten beantragen», wie bei- spielsweise eine schnellere Terminierung, Entlassung aus bzw. Hafterleich- terung während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft oder Antritt des vor- zeitigen Strafvollzugs. Seitens der Staatsanwaltschaft sei an Stelle von Un- tersuchungshaft auch die Beantragung von weniger eingriffsstarken Mass- nahmen wie beispielsweise einer Sicherheitsleistung oder Ausweis- und Schriftensperre möglich (GIGER, Das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362 StPO), 2021, S. 94 f. N. 119; vgl. auch a.a.O., S. 34 f. N. 45).

E. 3.2.4 Im abgekürzten Verfahren kann indes die Milderung einer Zwangsmass- nahme für die Staatsanwaltschaft von gewichtiger Tragweite für die Sicher- stellung des Urteilsvorschlags und auf der anderen Seite von entscheidender Bedeutung für den Beschuldigten sein. Unter diesem Blickwinkel betrachtet, erscheint die Milderung der Zwangsmassnahme nicht lediglich als Folge der Absprache im abgekürzten Verfahren, sondern als eine bedeutsame, mit der Absprache im abgekürzten Verfahren zusammenhängende Vereinbarung oder als bedeutsamer Teil der Absprache selbst, auch wenn dieser Teil nicht durch das urteilende Gericht zu genehmigen und zum Urteil zu erheben ist. Mit anderen Worten können – entgegen der Annahme des Beschwerdefüh- rers (act. 6 S. 2) – auch Zwangsmassnahmen Verhandlungsgegenstand des abgekürzten Verfahrens sein, wenn dies dem Willen der Parteien entspricht. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft – anders als bei Haftentlassungen – Ersatzmassnahmen zur Untersuchungs- und Sicher- heitshaft nicht selber anordnen kann und das Zwangsmassnahmengericht

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die betreffende Absprache «genehmigen» bzw. die Anordnungsvorausset- zungen überprüfen muss.

Ist die im abgekürzten Verfahren getroffene Absprache, welche die Anord- nung von Ersatzmassnahmen (befristet bis zum erstinstanzlichen Urteil) beinhaltet, von der unwiderruflichen Zustimmungserklärung zur Anklage- schrift (Art. 360 Abs. 1 StPO) umfasst, kann sich fragen, ob die beschuldigte Person mit ihrer Zustimmungserklärung nicht auch mit Bezug auf die Anord- nung dieser Ersatzmassnahmen auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichtet hat. Kann die beschuldigte Person im abgekürzten Verfahren auch mehrjährigen Freiheitsstrafen zustimmen (s. dazu auch THOMMEN, a.a.O., S. 193), würden es mit dem Konzept des abgekürzten Ver- fahrens übereinstimmen, dass sie in diesem Verfahren gleichzeitig auch auf die Ausübung eines Beschwerderechts gegen die gerichtliche Anordnung ei- ner zeitlich befristeten Zwangsmassnahme, so die Sicherheitshaft oder Er- satzmassnahmen, verzichten kann. In einem Rechtsmittelverfahren könnte sie diesfalls im Grundsatz nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift bzw. den Ersatzmassnahmen nicht zugestimmt oder die angeordneten Er- satzmassnahmen würden nicht den mit der Anklageschrift vereinbarten Er- satzmassnahmen entsprechen (vgl. Art. 362 Abs. 5 StPO). Soweit ersicht- lich, hat sich die Fachliteratur mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt (vgl. zum Beispiel ZIMMERLIN, Der Verzicht des Beschuldigten auf Verfah- rensrechte im Strafprozess, Zugleich ein Beitrag zum Grundrechtsverzicht, 2008, insbesondere S. 238 ff.).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat am 26. September 2024 der vorgeschlagenen Anklageschrift vom 20. September 2024 unwiderruflich zugestimmt (s. supra lit. G). In dieser Anklageschrift wurde unter dem Punkt Sicherheitshaftgesuch festgehalten, dass die Bundesanwaltschaft mit separatem Gesuch die Ver- längerung der Haft bzw. Anordnung von Ersatzmassnahmen beim Zwangs- massnahmengericht beantragt hat (s. supra lit. F). Um welche Ersatzmass- nahmen es dabei genau ging, ist der vorgeschlagenen Anklageschrift zwar nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt hier nicht vor, dass es sich dabei um andere oder mildere Ersatzmassnahmen gegangen sei als die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), welche von der Vorinstanz angeordnet worden sind und welche er selber seit Sommer 2023 anstelle von Untersu- chungshaft beantragt hatte (s. supra lit. A f.).

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die vom Beschwerdeführer unterzeichnete unwiderrufliche Zustimmungserklärung zum Urteilsvorschlag im abgekürzten Verfahren und hält fest, die

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angeordneten Ersatzmassnahmen seien inhaltlich ausführlich und mehrfach mit dem Beschwerdeführer vorab abgesprochen gewesen. Sie erklärt, auch ihr Vorgehen (Haftentlassung und Antrag auf Anordnung der Ersatzmass- nahmen beim Zwangsmassnahmengericht nach der unwiderruflichen Zu- stimmungserklärung des Beschwerdeführers) sei mit dem Beschwerdefüh- rer vereinbart bzw. abgesprochen gewesen (act. 5 S. 2 f.).

Mit anderen Worten nahm die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdefüh- rer habe mit seiner unwiderruflichen Zustimmung zur Anklageschrift auch den vom Zwangsmassnahmengericht anzuordnenden bzw. angeordneten Ersatzmassnahmen zugestimmt. Wie sich aus ihrer Beschwerdeantwort ergibt, ist sie aufgrund ihrer Absprache mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass dieser nach seiner Entlassung aus der Untersuchungs- haft keine Beschwerde gegen die Anordnung der vorab abgesprochenen Ersatzmassnahmen erheben werde.

E. 3.5 Diese Tatsachendarstellung der Beschwerdegegnerin wird vom Beschwer- deführer in der Replik an sich nicht bestritten (s. supra E. 2.3). Die Darstel- lung der Beschwerdegegnerin erscheint auch im Einzelnen als nachvollzieh- bar. So finden sich für den von der Beschwerdegegnerin geschilderten Her- gang der Ereignisse ausreichende Anhaltspunkte in den Akten (s. supra lit. D ff.) und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände muss vorliegend das vereinbarte Vorgehen als Teil der ganzen Absprache im abgekürzten Verfahren betrachtet werden. Der Beschwerdeführer nimmt die von ihm ent- täuschte Erwartungshaltung in der Beschwerdereplik «zur Kenntnis». Dass er mit seinem Verhalten im Rahmen der Durchführung des abgekürzten Ver- fahrens der Beschwerdegegnerin keinen begründeten Anlass für deren Er- wartungen gegeben hätte, macht er aber nicht geltend. Soweit er argumen- tiert, «dass ein Beschuldigter sich gegen Zwangsmassnahmen (mit Be- schwerde) zur Wehr setzen darf – auch wenn ihm der Antrag betr. Zwangs- massnahmen zuvor mündlich angekündigt und auch wenn die „geforderte Haftentlassung gewährt wurde“», betreffen seine Ausführungen nicht den hier zugrundeliegenden und unbestrittenen Sachverhalt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Haftentlassung und Antrag auf Anordnung der Ersatz- massnahmen beim Zwangsmassnahmengericht nach der unwiderruflichen Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers) war nicht lediglich angekün- digt, sondern mit ihm vereinbart worden und war insbesondere Teil der gan- zen Absprache im abgekürzten Verfahren. Der Vereinbarung lag das vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestrittene Verständnis zu Grunde, der Beschwerdeführer stimme der Anordnung der Ersatzmassnahmen ohne Weiterungen zu. Der Umstand, dass gegen die Anordnung von Ersatzmas- snahmen von Gesetzes wegen die Beschwerde offen steht, ändert daran

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nichts. Ebenso wenig ist im vorliegenden Zusammenhang der weitere Um- stand massgeblich, dass die Zustimmung zum Urteilsvorschlag im abgekürz- ten Verfahren de facto nicht unwiderruflich ist (s. dazu vorstehend E. 3.2.1).

E. 3.6 Einigt sich der Beschwerdeführer im Rahmen des abgekürzten Verfahrens mit der Beschwerdegegnerin darauf, dass nach seiner unwiderruflichen Zu- stimmungserklärung Ersatzmassnahmen an Stelle der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft treten sollen, und erfolgt nach seiner unwiderruflichen Zu- stimmungserklärung auf dieser Grundlage, wie vom Beschwerdeführer an- gestrebt, seine Haftentlassung, dann setzt er sich in Widerspruch dazu («ve- nire contra factum proprium») und handelt auch treuwidrig, wenn er in der Folge die Anordnung von Ersatzmassnahmen anficht. Selbst wenn diese Zwangsmassnahmen nicht formell Verhandlungsgegenstand des abgekürz- ten Verfahrens sein könnten (s. zum Ganzen E. 3.2), wie dies vom Be- schwerdeführer vorgebracht wird (act. 6 S. 2), waren sie jedenfalls ein nicht nebensächlicher Teil der Vereinbarung. Der Beschwerdeführer hat sich da- gegen nicht von ungefähr nie geäussert.

E. 3.7 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er, nachdem die Beschwerdegegnerin den ersten Teil der Vereinba- rung erfüllt hat, triftige Gründe gehabt hätte, um auf die Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin sowie seine unwiderrufliche Zustimmungserklärung zurückzukommen, wie den nachfolgenden Erwägungen zu den einzelnen Rügen zu entnehmen ist (E. 4 ff.). Wie bereits erläutert, führt der Beschwer- deführer gerade nicht aus und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass er den beantragten bzw. angeordneten Ersatzmassnahmen nicht zuge- stimmt habe oder dass die angeordneten Ersatzmassnahmen nicht den mit der Anklageschrift abgesprochenen Ersatzmassnahmen entsprechen wür- den. Sein Verhalten erweist sich somit als treuwidrig und rechtsmissbräuch- lich. Unter diesen Umständen bestehen ernsthafte Zweifel, ob nach Treu und Glauben noch ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde angenommen werden kann (zum schutzwür- digen Interesse vgl. LEHMANN /HONSELL, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 64 zu Art. 2 ZGB; s. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2019 vom

16. Juni 2020 E. 2.3 f. bei Vorliegen triftiger Gründe für das widersprüchliche Verhalten eines Strafantragsstellers). Die Frage braucht vorliegend indes nicht abschliessend beantwortet zu werden.

E. 3.8 Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin, wie der vorliegende Fall illustriert, unabhängig von dem mit einer beschuldigten Person vereinbarten Verhalten jeweils die notwendigen sichernden Massnahmen (s. dazu nach- folgend E. 4.1.1) zu treffen hat.

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E. 4.1 Nach Art. 237 Abs. 4 StPO richten sich Anordnung und Anfechtung von Er- satzmassnahmen sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersu- chungs- und die Sicherheitshaft.

E. 4.1.1 Zur Untersuchungshaft (Art. 224 ff. StPO)

Die Staatsanwaltschaft beantragt dem Zwangsmassnahmengericht unver- züglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anord- nung der Untersuchungshaft oder eine Ersatzmassnahme (Art. 224 Abs. 2 StPO). Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderli- chen sichernden Massnahmen (Art. 224 Abs. 3 StPO). Es versteht sich von selbst, dass eine Haftentlassung ohne sichernde Massnahmen vor Anord- nung der Ersatzmassnahmen kaum zweckmässig ist (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 467 FN 274). Unter sichernden Massnahmen wird z.B. die Sicherstellung des Passes und weiterer Schriften des Beschuldigten durch die Staatsanwalt- schaft verstanden (s. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 224 Abs. 3 StPO N. 13). Als weitere sichernde Massnahme komme die Anordnung in Frage, dass der Beschuldigte bis zum Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts vorläufig festgenommen bleibt, wenn z.B. beim Zwangsmassnahmengericht eine Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme beantragt, diese jedoch noch nicht geleistet wurde (a.a.O.). Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an (Art. 225 Abs. 1 StPO). Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person (Art. 225 Abs. 5 StPO). Das Zwangs- massnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags (Art. 226 Abs. 1 StPO). Es eröffnet sei- nen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu (Art. 226 Abs. 2 StPO).

E. 4.1.2 Zur Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 ff. StPO)

Gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangs- massnahmengericht das schriftlich begründete Haftverlängerungsgesuch

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spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentli- chen Akten bei. Gemäss Art. 227 Abs. 3 StPO gibt das Zwangsmassnah- mengericht der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme bzw. Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist (Art. 227 Abs. 5 StPO). Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhand- lung anordnen; diese ist nicht öffentlich (Art. 227 Abs. 6 StPO). Das Zwangs- massnahmengericht kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungs- haft bis zu seinem Entscheid anordnen (Art. 227 Abs. 4 StPO). Wird nicht die Verlängerung der Untersuchungshaft, sondern die Anordnung von Ersatzmassnahmen beantragt und ist die Entlassung aus der Untersu- chungshaft vorab erfolgt, vermag allerdings eine provisorische Anordnung von Ersatzmassnahmen (so Auflagen und Verbote ohne Strafdrohung und ohne Anordnung von Sicherheitshaft bei Nichterfüllung der Auflagen) kaum zu greifen. Es ist diesfalls naheliegender und zweckmässiger, dass die Staatsanwaltschaft direkt die erforderlichen sichernden Massnahmen wie gegebenenfalls die Sicherstellung von Pass und weiteren Schriften des Be- schuldigten gemäss Art. 224 Abs. 3 StPO trifft, wenn sie eine provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über die Anordnung von Ersatzmassnahmen vorab ausschliesst. Will die Staatsanwaltschaft einem Haftentlassungsgesuch nicht entspre- chen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach des- sen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnah- mengericht weiter (Art. 228 Abs. 2 2. Satz StPO). Das Zwangsmassnahmen- gericht stellt die Stellungnahme der beschuldigten Person und ihrer Verteidi- gung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen für die Replik (Art. 228 Abs. 3 StPO). Auch in diesem Fall entscheidet das Zwangsmassnahmengericht spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme bzw. Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist (Art. 228 Abs. 4 StPO). Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schrift- lichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist Art. 226 Abs. 2 bis 5 StPO sinnge- mäss anwendbar (Art. 228 Abs. 4 StPO).

E. 4.1.3 Zur Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft (Art. 229 StPO)

Gemäss Art. 229 Abs. 1 StPO reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangs- massnahmengericht das Gesuch über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft ein. Das Verfahren vor dem Zwangs- massnahmengericht über die Anordnung der Sicherheitshaft bei

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vorbestehender Untersuchungshaft richtete sich sinngemäss nach Art. 227 StPO (Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO).

E. 4.2 Die Verfahrensvorschriften für die Anordnung von Ersatzmassnahmen gel- ten grundsätzlich auch dann, wenn diese während laufender bewilligter Haft erfolgt, d.h. wenn sie ganz oder partiell in den Zeitraum fällt, für welchen die Haft bereits bewilligt ist.

E. 4.3 Den in E. 4.1 aufgeführten Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass bei der unwiderruflichen Zustimmung zu dem in der Anklage im abgekürzten Verfahren enthaltenen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Sicherheitshaft oder Ersatzmassnahmen beim Zwangsmassnahmengericht andere Verfahrensvorschriften gelten würden. Die unwiderrufliche Zustim- mung zu einem solchen in der Anklage enthaltenen Antrag der Staatsanwalt- schaft schränkt die Anfechtbarkeit des Anordnungsentscheids des Zwangs- massnahmengerichts (Art. 222 i.V.m. Art. 237 Abs. 4 StPO) grundsätzlich nicht ein. Allerdings kann sich die Frage stellen, ob die beschuldigte Person bereits mit ihrer Zustimmungserklärung nicht auch mit Bezug auf die Anord- nung dieser Ersatzmassnahmen auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichtet hat, weshalb das Verfahren vor dem Zwangsmass- nahmengericht entsprechend angepasst werden kann (s. supra E. 3.2.4).

E. 4.4 Dass vorliegend das Zwangsmassnahmengericht mit seinem Vorgehen (s. supra lit. J und K) zumindest die allgemeinen Verfahrensvorschriften für die Anordnung von Ersatzmassnahmen (s. supra E. 4.1) nicht eingehalten hat, wird weder vom Zwangsmassnahmengericht selbst (s. supra lit. N) noch von der Beschwerdegegnerin bestritten (s. supra E. 2.2). Das Zwangsmass- nahmengericht hat dem Beschwerdeführer und dessen Verteidigung keine Gelegenheit gegeben, im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Beschwerdegegnerin zu Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Der Umstand, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzmassnahmen am 27. September 2024 die Untersuchungshaft bis am

18. Oktober 2024 bewilligt war, vermag daran nichts zu ändern.

E. 4.5 Das Zwangsmassnahmengericht liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen (s. supra lit. N) und erläuterte nicht, weshalb es den Beschwer- deführer nicht in das Verfahren einbezog.

Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Dem Zwangsmassnahmengericht lag die vom Beschwerdeführer unterzeichnete unwiderrufliche Zustimmungser- klärung vom 26. September 2024 zur Anklageschrift im abgekürzten Verfah- ren vor, im welchem das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf

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die Anordnung von Ersatzmassnahmen aufgeführt ist. Das Zwangsmass- nahmengericht wurde von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf die – der Zustimmungserklärung folgende – Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft unter Hinweis auf den fast gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen hingewiesen, ohne dass die Beschwerdegegnerin ausser der umgehenden Antragstellung auf Ersatz- massnahmen irgendwelche sichernde Massnahmen im Sinne von Art. 224 Abs. 3 StPO (s. dazu supra E. 5.1.1 f.) getroffen hätte.

Es erscheint daher als naheliegend, dass das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der aufgeführten Umstände davon ausging, der Beschwerdeführer habe sich mit der Beschwerdegegnerin auf seine Haftentlassung unter fast gleichzeitiger Anordnung der von der Beschwerdegegnerin beantragten Er- satzmassnahmen, welche gegenüber der Untersuchungs- bzw. Sicherheits- haft eine sehr geringe Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellen, geeinigt. Bei dieser Ausgangslage nahm das Zwangsmassnahmengericht an, der Beschwerdeführer habe sich somit zu den anzuordnenden Ersatz- massnahmen bereits abschliessend geäussert und auf Weiterungen im Anordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht verzichtet.

E. 4.6 Es ist unter diesen besonderen Umständen nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die ihr vorgelegten Akten und unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Verfahren gefällt hat, ohne den Beschwer- deführer miteinzubeziehen. Mit einem widersprüchlichen und treuwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers musste die Vorinstanz nicht rechnen. Auf der unwiderruflichen Zustimmungserklärung hat der Beschwerdeführer keinen Vorbehalt angebracht, dass und weshalb er sich gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht zu den beantragten Ersatzmassnahmen äussern möchte, obwohl er sich mit der Beschwerdegegnerin darüber geei- nigt hat. Ausserdem entsprachen die konkreten Ersatzmassnahmen genau dem, was der Beschwerdeführer selber seit Sommer 2023 vor dem Zwangs- massnahmengericht mehrfach beantragt hatte (s. supra lit. A). Auch im letzten Haftverlängerungsverfahren hat der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz wiederum seine Haftentlassung gegen die Anordnung einer Pass- und Schriftensperre beantragt und in diesem Zusammenhang zudem auf seine gesundheitlichen Beschwerden hingewiesen (act. 1.8 S. 5 f.). Ent- sprechend summarisch (vgl. dazu auch Art. 362 Abs. 2 StPO) begründete das Zwangsmassnahmengericht seinen Entscheid.

E. 4.7 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde seine Einwendungen zu den vorinstanzlichen Erwägungen von der Beschwerdegegnerin beantragten Ersatzmassnahmen vorbringen können. Er hat sodann in der Replik zu den

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von der Beschwerdegegnerin beantragten Ersatzmassnahmen und deren Begründung Stellung nehmen können (act. 6). Dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin es ihm nicht erlaubt hätten, sich auch inhaltlich mit die- sen auseinanderzusetzen, bringt er nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden gegen Haftanord- nungen mit umfassender Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO; KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 393 StPO N. 38 f.). Dasselbe gilt auch bei der Anordnung von Ersatzmassnahmen. Entsprechend wären allfällige Gehörs- verletzungen durch die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren behoben, wenn das Vorgehen des Beschwerdeführers nicht vorab als treu- widrig und widersprüchlich zu bezeichnen wäre.

E. 5.1 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zu- lässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Wie andere Zwangsmassnahmen, hat auch die Haft dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Mass- nahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Ersatz- massnahmen unterliegen grundsätzlich denselben Voraussetzungen wie die Haft (vgl. BGE 141 IV 190 E. 3.3; 140 IV 19 E. 2.1.2; Urteil des Bundesge- richts 1B_436/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.2). Eine mögliche Ersatzmass- nahme ist die Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b). Diese Massnahme soll im Rahmen der Verhältnismässigkeit einer gewissen Fluchtneigung des Angeschuldigten vorbeugen (BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236).

E. 5.2 Vorliegend wurde Anklage im abgekürzten Verfahren erhoben. Der Be- schwerdeführer hat den darin aufgeführten Sachverhalt eingestanden. Der dringende Tatverdacht ist ohne weiteres zu bejahen.

E. 5.3.1 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafver- fahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte

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Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht ent- ziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesge- richts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charak- ter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mit- tel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfol- gen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit dem Verfahrensfort- schritt bzw. zunehmender Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteile des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5.1; 7B_842/2023 vom 9. Novem- ber 2023 E. 3.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom

16. April 2024 E. 3.2). Bei blossen Ersatzmassnahmen ist grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die Wahrscheinlichkeit der Flucht anzulegen als bei Untersuchungshaft, denn erstere stellt eine deutlich mildere Zwangs- massnahme dar als letztere (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31; Urteil des Bundes- gerichts 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3).

E. 5.3.2 Ein Urteil im abgekürzten Verfahren setzt voraus, dass die beschuldigte Per- son ihr Geständnis anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Ein abgekürztes Verfahren in Abwesenheit der beschuldigten Person ist nicht möglich (vgl. BGE 139 IV 233). Mit seinem Nichterscheinen zur Verhandlung könnte der Beschwerdeführer somit das abgekürzte Ver- fahren zu Fall bringen und den Abschluss des Strafverfahrens zumindest verzögern. Nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 352 Abs. 4 StPO sind in einem folgenden ordentlichen Verfah- ren die Erklärungen nicht verwertbar, die von den Parteien mit Bezug auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind. Die Zustimmung zum Urteils- vorschlag im abgekürzten Verfahren ist somit de facto nicht unwiderruflich

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und dessen Sanktion nur ein Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr vorliegt. Solange der Urteilsvorschlag durch das Sachgericht nicht zum Urteil erhoben worden ist, geht es um die Sicherung der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Verfahren. Bei der Prüfung der Überhaft ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nicht einzu- gehen, da dies eine blosse Hypothese darstellt (s. zum Ganzen auch ALBER- TINI/ARMBRUSTER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 212 StPO N. 14). Die Haft- dauer darf nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion rücken (BGE 145 IV 179 E. 3.1). Bei erstandenen rund 15,5 Monaten Haft und einer im abgekürzten Verfahren beantragten Freiheitsstrafe von drei Jahren ist dies nicht der Fall. Mitzuberücksichtigen ist dabei auch, dass gemäss dem Urteilsvorschlag dem Beschwerdeführer eine Ersatzforderung von Fr. 0,5 Mio. und die bisherigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 0,27 Mio. auferlegt werden sollen. Sobald es die wirtschaftlichen Verhält- nisse es dem Beschwerdeführer erlauben, soll er gestützt auf den Urteilvor- schlag zudem verpflichtet sein, dem Bund die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen. Die Ersatzforderung sowie die Verfahrenskos- ten seien, soweit ausreichend, vorab mit den beschlagnahmten Vermögens- werten in der Höhe von gesamthaft Fr. 1 Mio. und der beschlagnahmten Barschaft sowie Wertgegenständen zu befriedigen. Zusammenfassend wird der Beschwerdeführer bei Abschluss des Strafverfahrens gewichtige Folgen zu gewärtigen haben, was die Fluchtgefahr erhöht. Gleichzeitig bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass entgegen seiner Darstellung, wonach er seit 24 Jahren an derselben Adresse ein erfolgreiches Schmuckgeschäft betreibe, das fragliche Geschäft erst seit Sommer 2009 besteht und erst seit Sommer 2016 an der besagten Adresse geführt wird. Er anerkennt im Ergebnis auch, dass sein Schmuckgeschäft nicht durchgehend gewinnbrin- gend/rentabel ist. Dass der Beschwerdeführer im nahen und fernen Ausland Bekannte und Verwandte hat, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für seine Darstellung, er würde bei einer Flucht in eine «ungewisse, entbehrungsrei- che Zukunft» abtauchen. Bei dieser Ausgangslage rückt der geltend gemachte Umstand, er sei als Jugendlicher in die Schweiz eingereist, lebe gemeinsam mit seinen drei Kindern (zwei davon erwachsen) sowie seiner Ehefrau in der Schweiz und führe hier seit Jahren sein Geschäft, in den Hin- tergrund. Wie das vorliegende Verfahren ausserdem zeigt, handelt der Beschwerdeführer insbesondere nicht im Sinne der mit der Beschwerdegeg- nerin im Rahmen des abgekürzten Verfahrens getroffenen Vereinbarungen. Er erklärt insbesondere ausdrücklich, sich ins Ausland begeben zu wollen, obwohl er in der Haftentlassungsverfügung vom 27. September 2024 darauf

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hingewiesen worden war, dass er sich den Strafbehörden auch kurzfristig zur Verfügung zu halten hat. Beantragte er selber von Sommer 2023 bis im Sommer 2024 die vorliegend streitigen Ersatzmassnahmen, zuletzt unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Beschwerden, wirft ausserdem sein aktueller Widerstand gegen die vergleichsweise sehr milden Ersatzmass- nahmen mit der Begründung, seine Präsenz im Ausland sei aus geschäftli- chen Gründen unerlässlich, ernsthafte Fragen auf. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist vorliegend von Fluchtgefahr auszugehen.

E. 5.3.3 Wie vorstehend ausgeführt, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abge- kürzten Verfahren gemäss Art. 352 Abs. 4 StPO die Erklärungen, die von den Parteien mit Bezug auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. An der mit Verfügung vom 22. Juli 2024 bejahten Kollusionsgefahr, auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwies, ändert sich insofern mit der Einreichung der Anklage im abgekürzten Verfahren nichts.

E. 5.4 Ersatzmassnahmen haben verhältnismässig zu sein. Mit einer Pass- und Schriftensperre sowie der wöchentlichen Meldepflicht kann eine Flucht und ein dauerhafter Verbleib im Ausland erschwert werden. Es ist weiter unbe- stritten, dass der Beschwerdeführer grenzüberschreitend Geldwäsche be- gangen hat, insbesondere mit Personen in den Nachbarländern Deutschland und Italien. Wenn er bis zum Abschluss des Verfahrens die Schweiz nicht verlassen darf, so wird der Beschwerdeführer jedenfalls an einer physischen Kontaktaufnahme mit diesen Personen im Ausland gehindert. Insofern erscheinen die gegenständlichen Ersatzmassnahmen sowohl geeignet als auch erforderlich, um der bestehenden Flucht- und Kollusionsgefahr zu be- gegnen. Was die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn anbelangt, so müs- sen der Zweck der Ersatzmassnahmen und deren Auswirkung in einem ver- nünftigen Verhältnis stehen. Primärer Zweck der vorliegenden Massnahmen ist die Sicherstellung der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Strafver- fahren wegen schwerer Geldwäscherei. Die Auswirkungen der Ersatzmass- nahmen bestehen darin, dass der Beschwerdeführer an einem Tag seiner Wahl bei der Stadtpolizei Zürich vorbeigeht und dass er nicht über seine Pässe und seine Identifikationskarte verfügen kann. Die angeordneten Er- satzmassnahmen erscheinen verhältnismässig, schränken die persönliche Freiheit unter den gegebenen Umständen nicht besonders stark ein. Der Be- schwerdeführer kann sich innerhalb der Landesgrenze frei bewegen und die Meldepflicht besteht einmal wöchentlich. Dem Beschwerdeführer steht es offen, seine Angestellten für allfällige Geschäftsreisen ins Ausland entspre- chend zu instruieren.

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E. 5.5 Die Ersatzmassnahmen müssen auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig sein. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheits- haft nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Verbot der Überhaft). Rückt die Dauer der Haft in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtkräftigen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe, ist die beschuldigte Person zu entlassen; dabei sind auch Ersatzmassnahmen zu berücksichtigen, andernfalls würden die Belastungen, denen die beschul- digte Person durch die Zwangsmassnahmen ausgesetzt wäre, in ihrer Summe das zumutbare Mass übersteigen. Bei der Bestimmung, ob Ersatz- massnahmen als zeitlich verhältnismässig erscheinen, hat das Gericht in analoger Anwendung zu den obigen Ausführungen zur Überhaft den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsent- zug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 ff.). Vor- liegend befand der Beschwerdeführer sich während rund 15,5 Monaten in Untersuchungshaft. Die Ersatzmassnahmen beschränken die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers im Vergleich zu Sicherheitshaft wesentlich weniger und sind damit auch nur eingeschränkt zu berücksichtigen. Die Er- satzmassnahmen erscheinen deshalb auch in zeitlicher Sicht aufgrund der im Falle einer Verurteilung zur beantragten Freiheitsstrafe von drei Jahren als verhältnismässig. Dass der Beschwerdeführer bis zum absehbaren Abschluss des Strafverfahrens die Schweiz nicht verlassen darf und sich einmal wöchentlich bei der Stadtpolizei Zürich zu melden hat, schränkt ihn somit nicht übermässig ein.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer als auch Kollusions- und Fluchtgefahr beste- hen und die angeordneten Ersatzmassnahmen verhältnismässig sind.

E. 6 Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. September 2024 wunschgemäss telefonisch auf dem Laufenden ge- halten und ihn insbesondere darüber informiert, dass sie ihm eine Kopie der Haftentlassungsverfügung sowie des Antrags auf Ersatzmassnahmen auf dem Postweg zustellen werde. Dagegen hat der Beschwerdeführer nicht op- poniert (s. supra lit. H). Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung vom

27. September 2024 sowohl dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechts- vertreter als auch der Beschwerdegegnerin schriftlich per Post zugestellt (s. supra lit. L; Verfahrensakten Zwangsmassnahmengericht). Eine sachli- che Grundlage für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik zur Fair- ness des Verfahrens ist nicht ersichtlich.

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E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die allfälligen Gehörsverletzungen wurden im vorliegenden Verfahren geheilt. Sie hätten aufgrund des Umstands, dass das Vorgehen des Beschwerde- führers treuwidrig und rechtsmissbräuchlich war, ohnehin keinen Anlass für eine Reduktion der Gerichtsgebühr gegeben. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 7. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

ZWANGSMASSNAHMENGERICHT, Bezirksgericht Zürich,

Gegenstand

Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2024.12

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qua- lifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB).

Am 15. Juni 2023 wurde A. verhaftet. Mit Verfügung vom 17. Juni 2023 ordnete der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts beim Bezirksge- richt Zürich Untersuchungshaft für A., verteidigt durch Rechtsanwalt Marco Uffer, an (zu den anschliessenden Rechtsmittelverfahren s. unten lit. B). Das Zwangsmassnahmengericht war in seinem Entscheid vom 17. Juni 2023 zum Schluss gekommen, es bestehe eine offensichtliche Kollusionsgefahr. Die von der Bundesanwaltschaft geltend gemachte Fluchtgefahr wurde nicht geprüft (BH.2023.11, act. 1.1 S. 5). Vor dem Zwangsmassnahmengericht hatte A. beantragt, es sei eventualiter im Sinne von Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO eine Ausweis- und Schriftensperre anzuordnen sowie ihm nach Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO die Auflage zu machen, sich wö- chentlich bei der Kantonspolizei Zürich zu melden (BH.2023.11, act. 4.6.2; Verfahrensakten Bundesanwaltschaft SV.19.1054 pag. 6.2 0040). Er hatte dazu ausführen lassen, dass er mit Ersatzmassnahmen einverstanden wäre, obwohl ein dringender Tatverdacht nicht einmal im Ansatz auszumachen sei (a.a.O.; Verfahrensakten Bundesanwaltschaft SV.19.1054 pag. 6.2 0050).

Mit Entscheiden vom 12. September 2023, 9. Dezember 2023, 18. Januar 2024 und 22. Juli 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend «Zwangsmassnahmengericht») im Verlaufe des weiteren Verfahrens jeweils die Untersuchungshaft (act. 1.8 S. 4 f.).

Zuletzt verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 22. Juli 2024 antragsgemäss bis 18. Oktober 2024, wobei es offenliess, ob neben der Kollusionsgefahr auch die Fluchtgefahr gegeben sei, so wie dies die Bundesanwaltschaft angeführt hatte (act. 1.8 S. 4 f.). Aus den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Entlassung aus Untersuchungshaft, eventualiter unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen, namentlich eine Pass- und Schriftensperre, beantragt und dem Zwangsmassnahmengericht seinen schweizerischen und iranischen Pass eingereicht hatte (act. 1.8 S. 4 f.).

B. Gegen die erstgenannte Verfügung vom 17. Juni 2023 des Zwangsmass- nahmengerichts hatte A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erhoben. Er hatte unter Ziffer 2 seine unverzügliche

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Entlassung beantragt und unter Ziffer 4, es sei ihm «im Sinne einer Ersatz- massnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO eine Ausweis- und Schriften- sperre des Beschwerdeführers anzuordnen, sowie nach Art. 237 Abs 2 lit. d StPO die Auflage zu machen, sich wöchentlich bei der Kantonspolizei Zürich zu melden». In Ziffer 5 hatte er den Antrag gestellt, die Ersatzmassnahmen seien bis zum 15. September 2023, längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens, zu befristen (BH.2023.11, act. 1 S. 2). Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2023.11 vom 12. Juli 2023 war die Beschwerde von A. gegen die Anordnung der Untersuchungshaft abgewiesen worden (BH.2023.11, act. 7). Das Bundesgericht hatte die dagegen erhobene Be- schwerde von A. im Hauptpunkt mit Urteil 7B_485/2023 vom 11. September 2023 abgewiesen (BH.2023.11, act. 14).

Auch gegen die Verfügung vom 18. Januar 2024 des Zwangsmassnahmen- gerichts, mit welcher der Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht und das von der Bundesanwaltschaft ebenfalls geltend gemachte Vorliegen von Flucht- gefahr offengelassen worden war, hatte A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben. Er hatte in Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung seine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmas- snahmen beantragt. Namentlich hatte A. unter Ziffer 3 den Antrag gestellt, es sei eine Ausweis- und Schriftensperre anzuordnen und ihm die Auflage zu machen, sich wöchentlich bei der Kantonspolizei Zürich zu melden (BH.2024.1, act. 1 S. 2). Zur Begründung hatte er in der Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2024 ausgeführt, einer rein theoretischen Fluchtgefahr könne mit einer Meldeauflage begegnet werden. Er sei auch mit einer Pass- und Schriftensperre einverstanden. Er habe deshalb den schweizerischen und iranischen Reisepass dem Zwangsmassnahmengericht mit der Stel- lungnahme vom 15. Januar 2024 eingereicht. Diese Reisedokumente würden der Bundesanwaltschaft im Rahmen der als Ersatzmassnahme beantragten Pass- und Schriftensperre zur Verfügung gestellt (BH.2024.1, act. 1 S. 18). Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2024.1 vom

19. Februar 2024 war die Beschwerde von A. gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen worden (BH.2024.1, act. 7).

C. Via IncaMail vom 14. März 2024 stellte Rechtsanwalt Uffer für A. bei der Bundesanwaltschaft den Antrag auf Durchführung eines abgekürzten Ver- fahrens im Sinne von Art. 358 ff. StPO (act. 5.1).

D. Am 10. September 2024 wurde A. als beschuldigte Person im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren durch die Bundesanwaltschaft einvernommen

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(act. 5.2). A. sagte aus, der ihm vorgeworfene Sachverhalt sei zutreffend und er halte an seinem Antrag auf ein abgekürztes Verfahren fest (act. 5.2 S. 3 bis 6). Die Bundesanwaltschaft teilte ihm abschliessend mit, er habe sich den Strafverfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten und allfäl- lige Adressänderungen umgehend der Verfahrensleitung mitzuteilen. Auf Nachfrage erklärte A., dies verstanden zu haben. Gemäss der Protokollnotiz wurde A. anschliessend das Protokoll zur Durchsicht vorgelegt und «den weiteren Fortgang des Verfahrens erklärt» (act. 5.2 S. 6).

E. Mit Verfügung vom 12. September 2024 hiess die Bundesanwaltschaft den Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens gut. Die Zustellung an Rechtsanwalt für sich und A. erfolgte per Einschreiben (act. 5.3; act. 1.3).

F. Die Bundesanwaltschaft stellte den 12-seitigen Vorschlag für eine Anklage- schrift im abgekürzten Verfahren vom 20. September 2024 Rechtsanwalt Uffer bzw. A. zu (act. 1.4). Unter Punkt 5 «Sicherheitsgesuch (Art. 326 Abs. 1 Bst. e StPO)» auf Seite 8 der vorgeschlagenen Anklageschrift wurde Folgendes festgehalten:

«Die Bundesanwaltschaft hat mit separatem Gesuch die Verlängerung der Haft bzw. Anordnung von Ersatzmassnahmen beim Zwangsmassnahmengericht beantragt» (act. 1.4 S. 8).

A. wurde auf der letzten Seite eines als 3-seitig angezeigten Schreibens gebeten, von den zwei möglichen Erklärungen der beschuldigten Person im abgekürzten Verfahren (Zustimmung oder Nichtzustimmung) die zutreffende Erklärung anzukreuzen und mit Orts- und Datumsangabe unterschriftlich zu bestätigen (act. 5.4).

G. Per IncaMail vom 26. September 2024 übermittelte Rechtsanwalt Uffer die Zustimmungserklärung von A. zum Urteilsvorschlag (act. 5.4). A. hat seine Zustimmungserklärung auf den 26. September 2024 datiert und unterschrie- ben (act. 5.4; Verfahrensakten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 2). Als seine Erklärung im abgekürzten Verfahren hat A. Folgendes als zutreffend angekreuzt (act. 5.4 S. 2):

«Ich stimme der Anklageschrift mit Urteilsdispositiv (Erledigungsvorschlag) vom

20. September im abgekürzten Verfahren unwiderruflich zu und verzichte aus- drücklich auf die Ergreifung von Rechtsmitteln».

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Im elektronischen Begleitschreiben vom 26. September 2024 wies Rechts- anwalt Uffer die Bundesanwaltschaft darauf hin, sie finde in der Beilage die Zustimmungserklärung von A. zum Urteilsvorschlag, und machte zusätzlich folgende Ausführungen:

«Entsprechend der Abmachung ersuche ich darum, meinen Klienten nun aus der Haft zu entlassen – darf ich Sie höflich bitten, mich mit dem Entlassungs- befehl ebenfalls zu bedienen» (act. 5.4 S. 1).

H. Am 27. September 2024 hat Rechtsanwalt Uffer telefonischen Kontakt mit der Bundesanwaltschaft bzw. mit dem zuständigen Assistenz-Staatsanwalt des Bundes gemäss Aktennotiz des Letzteren vom selben Tag. Daraus ergibt sich der nachstehende Inhalt des Telefongesprächs von 27. Septem- ber 2024 von ca. 11:50 Uhr zwischen dem Assistenz-Staatsanwalt des Bun- des und Rechtsanwalt Uffer (act. 5.9):

«RA Uffer hat angerufen und bittet um einen Rückruf. Ich rufe RA Uffer vor dem Mittag zurück. RA Uffer bezieht sich auf seine Eingabe vom 26. September 2024, in welcher er die Zustimmung seines Mandanten zum Urteilsvorschlag (abgekürztes Verfahren) eingereicht und gleichzeitig nach dem Zeithorizont der Haftentlassung gefragt hat. Auf Nachfrage hin teile ich RA Uffer mit, dass sich die Unterlagen betreffend die Haftentlassung sowie den Antrag auf Anordnung Ersatzmassnahmen in Vorbe- reitung befinden und noch heute zum Versand vorgesehen sind. RA Uffer bittet darum, kurz vor der Übermittlung der Haftentlassungsverfügung ans Gefängnis Zürich informiert zu werden, damit er seinen Mandanten abholen könne. Ich teile ihm mit, dass ich ihn entsprechend informieren werde. RA Uffer bedankt und verabschiedet sich».

Der Inhalt des nachfolgenden Telefongesprächs von ca. 15:00 Uhr zwischen dem Assistenz-Staatsanwalt des Bundes und Rechtsanwalt Uffer lautet gemäss der Aktennotiz wie folgt:

«Ich rufe RA Uffer an und teile ihm mit, dass die Übermittlung der Haftentlas- sungsverfügung ans Gefängnis Zürich in der nächsten halben Stunde erfolgen wird. RA Uffer bedankt sich für die Information und verabschiedet sich».

I. Die Haftentlassungsverfügung vom 27. September 2024 wurde um 15:14 Uhr per E-Mail via PrivaSphere an das betreffende Untersuchungsgefängnis

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übermittelt (act. 5.5 S. 3). A. wurde die Haftentlassungsverfügung am selben Tag um 16:15 Uhr übergeben und aus der Untersuchungshaft entlassen (act. 5.5 S. 5). Zu den weiteren Anordnungen und Hinweisen wird in der Haft- entlassungsverfügung Folgendes festgehalten (act. 5.5):

«Der Beschuldigte hat dafür besorgt zu sein, dass sein Verteidiger ihn erreichen kann und er jederzeit über seinen Aufenthaltsort informiert ist. Der Beschuldigte nimmt zur Kenntnis, dass er sich den Strafbehörden auch kurzfristig zur Verfügung zu halten hat. Im Übrigen wird auf den gleichentags versandten Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen an das Zwangsmassnahmengericht verwiesen».

J. Mit Eingabe vom 27. September 2024 (Freitag), übermittelt per E-Mail via PrivaSphere am 27. September 2024 um 15:32 Uhr und eingegangen beim Zwangsmassnahmengericht beim Bezirksgericht Zürich um 15:41 Uhr, be- antragte die Bundesanwaltschaft die Anordnung folgender Ersatzmassnah- men (Verfahrensakten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 1; act. 5.6, SV.19.1054 pag. 6.2 0889 ff., und pag. 6.2 0909):

«1. Dem Beschuldigten sei unter Androhung der Strafe nach Art. 292 StGB die Auf- lage zu erteilen, innert 5 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils sei- nen Schweizerischen Pass (Pass Nr. 1), seinen iranischen Pass (Passport No. 2) sowie seine Schweizerische Identitätskarte bis zum Ende der Ersatz- massnahmen zu Handen der Akten bei der Bundeskriminalpolizei Zürich, Werdstrasse 138+140, 8036 Zürich, zu hinterlegen.

2. Dem Beschuldigten sei ab sofort unter Androhung der Strafe nach Art. 292 StGB die Auflage zu erteilen, sich einmal wöchentlich bei der Stadtpolizei Zürich, Regionalwache City, Bahnhofquai 3, Amtshaus I, 8001 Zürich, zu mel- den.

3. Der Beschuldigte sei darauf hinzuweisen, dass bei Widerhandlungen gegen vorgenannte Ersatzmassnahmen die Rückversetzung in die Haft droht».

Die Bundesanwaltschaft legte ihrem Antrag die Anklageschrift im abgekürz- ten Verfahren vom 20. September 2024, mit der am 26. September 2024 unterzeichneten Zustimmungserklärung von A., und die Haftentlassungsver- fügung vom 27. September 2024 bei (Verfahrensakten Zwangsmassnah- mengericht, Urk. 1, 2 und 3).

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Zur Begründung ihres Antrags führte sie unter anderem aus, dass A. im Anschluss an die kundgegebene Zustimmung zur beigelegten Anklageschrift im abgekürzten Verfahren am heutigen Tag mit der beigelegten Haftentlas- sungsverfügung aus der Haft entlassen sei. Vorliegend werde einzig die Anordnung von Ersatzmassnahmen während laufender, bewilligter Haft- dauer beantragt. Daher würden aus Gründen der Effizienz lediglich die Änderungen gegenüber der Eingabe vom 12. Juli 2024 bzw. dem Entscheid vom 22. Juli 2024 ausgeführt und im Übrigen auf die vorgenannten Doku- mente sowie die entsprechenden Beilagen verwiesen (a.a.O., Urk. 1 S. 2). Zum Haftgrund der Fluchtgefahr werde auf die Eingabe vom 12. Juli 2024 sowie den Entscheid vom 22. Juli 2024 samt Beilagen verwiesen. Zum Haft- grund der Kollusionsgefahr werde ebenfalls auf die Eingabe vom 12. Juli 2024 sowie den Entscheid vom 22. Juli 2024 samt Beilagen verwiesen. Zur Verhältnismässigkeit trug sie vor, diese sei ohne Weiterungen gewahrt, dass vorliegend einzig die Anordnung von Ersatzmassnahmen während laufen- der, bewilligter Haftdauer beantragt und der Beschuldigte aus der Haft entlassen werde (a.a.O., Urk. 1 S. 3). Mit der beantragten Ausweis- und Schriftensperre solle eine Ausreise und eine damit verbundene Flucht von A. verhindert werden. Da mit dieser Massnahme ein Untertauchen und die Bewegungsfreiheit im Schengenraum nicht verhindert werden könne, seien die zusätzlich beantragten Ersatzmassnahmen notwendig, um der Fluchtge- fahr von A. begegnen zu können (a.a.O., Urk. 1 S. 3).

K. Das Zwangsmassnahmengericht beim Bezirksgericht Zürich ordnete mit Verfügung vom 27. September 2024, 17:45 Uhr, in Anwendung von Art. 237 Abs. 1 und 2 lit. b und d StPO folgende Ersatzmassnahmen an (Verfahrens- akten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 4):

«1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, 5 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils seinen Schweizerischen Pass (Pass Nr. 1.), seinen iranischen Pass (Passport No. 2.) sowie seine Schweizerische Identitätskarte bis zum Ende der Ersatzmassnahmen zu Handen der Akten bei der Bundeskriminalpolizei Zürich, Werdstrasse 138+140, 8036 Zürich, zu hinterlegen.

2. Der Beschuldigten wird verpflichtet, sich einmal wöchentlich bei der Stadtpolizei Zürich, Regionalwache City, Bahnhofquai 3, Amtshaus I, 8001 Zürich, zu mel- den.

3. Die Ersatzmassnahmen gelten einstweilen bis zum 27. Dezember 2024, längs- tens aber bis zum erstinstanzlichen Urteil.

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4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 237 Abs. 5 StPO darauf hingewiesen, dass das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen und stattdessen Sicherheitshaft anordnen kann, wenn der Beschuldigte die ihm gemachten Auf- lagen nicht erfüllt oder neue Umstände dies erfordern.

5. Für den Fall eines Verstosses gegen die ihm gemachten Auflagen gemäss Zif- fer 1 und 2 hiervor wird der Beschuldigte zudem auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB aufmerksam gemacht, wonach mit Busse bestraft werden kann, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

6. Der Beschuldigte und die Bundesanwaltschaft können jederzeit bei der Verfah- rensleitung ein Gesuch um Aufhebung der Ersatzmassnahmen stellen. Wird diesem nicht entsprochen, so entscheidet anschliessend das Zwangsmassnah- mengericht.

7. [Schriftliche Mitteilung]

8. [Rechtsmittelbelehrung]».

Das Zwangsmassnahmengericht hielt nach Einsicht in den Antrag auf Anordnung der Ersatzmassnahmen und die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren fest, das Verfahren betreffend Anordnung von Ersatzmassnah- men grundsätzlich schriftlich durchzuführen sei und eine mündliche Ver- handlung vorliegend nicht notwendig erscheine. Es erwog, der dringende Tatverdacht sei nach Anklageerhebung grundsätzlich gegeben und die Haft- gründe der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr würden sich aus den früheren Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts ergeben, letztmals aus der Verfügung vom 22. Juli 2024. Es wies darauf hin, dass die Anord- nung von Ersatzmassnahmen während laufender, bewilligter Haftdauer beantragt werde und A. bereits aus der Haft entlassen worden sei. Die be- antragten Ersatzmassnahmen Ausweis- und Schriftensperre sowie die Mel- depflicht würden eine sehr geringe Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellen. Es erachtete deshalb die Verhältnismässigkeit ohne weiteres als gegeben (a.a.O., S. 2).

L. Mit Begleitschreiben vom 27. September 2024 (act. 1.5 und act. 1.6) wurden die Haftentlassungsverfügung vom 27. September 2024 und der Antrag vom

27. September 2024 auf Anordnung von Ersatzmassnahmen an demselben Tag per Einschreiben bei der Post aufgegeben und am 30. September 2024

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(Montag) Rechtsanwalt Uffer zugestellt (act. 5.9 und act. 5.B Ausdruck der Sendungsverfolgung).

Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. September 2024, 17:45 Uhr, wurde der Bundesanwaltschaft und Rechtsanwalt Uffer für sich und zuhanden von A. am 28. September 2024 (Samstag) bei der Post aufgegeben und am 30. September 2024 (Montag) der Bundesanwaltschaft und Rechtsanwalt Uffer zugestellt (s. Verfahrensakten Zwangsmassnah- mengericht, Empfangsscheine).

M. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, Bezirksgerichts Zürich, vom 27. September 2024 lässt A. durch Rechtsanwalt Uffer mit Ein- gabe vom 10. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er stellt folgende Anträge (act. 1 S. 2):

«Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 27. September 2024 ersatzlos aufzuheben.

Eventualiter sei diese aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs – an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Staats- kasse».

A. rügt zur Hauptsache eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs. Namentlich habe er vor Erlass des angefochtenen Entscheides des Zwangs- massnahmengerichts keine Kenntnis vom Antrag der Bundesanwaltschaft auf Anordnung von Ersatzmassnahmen gehabt. Er sei im Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht gar nicht begrüsst worden. Die Fluchtgefahr sei sodann bei der Reststrafe von 8 Monaten und den gegebenen Lebensver- hältnissen schlichtweg utopisch. Die Fluchtgefahr sei nicht gegeben. Sei es A. infolge Ersatzmassnahmen nicht erlaubt, die geschilderten Tätigkeiten im Ausland auszuüben, stehe sein wirtschaftliches Überleben als Händler in der Schweiz auf dem Spiel. Die angeordneten Ersatzmassnahmen würden deshalb übermässig in die persönliche und die Wirtschaftsfreiheit von A. ein- greifen und seien unverhältnismässig (act. 1 S. 4 ff.).

N. Am 16. Oktober 2024 ging der (Stempel-)Verzicht auf Vernehmlassung der Vizepräsidentin des Zwangsmassnahmengerichts beim Bezirksgericht Zürich vom 15. Oktober 2024 hierorts ein (act. 3). Die vom

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Zwangsmassnahmengericht eingereichten Akten umfassen den Antrag der Bundesanwaltschaft, die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren, die Haft- entlassungsverfügung und die Endverfügung (Verfahrensakten Zwangs- massnahmengericht, Urk. 1 bis 4). Die früheren Entscheide des Zwangs- massnahmengerichts, namentlich die Verfügung vom 22. Juli 2024, wurden der Beschwerdeinstanz nicht eingereicht.

Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Beschwerdeführers und reichte ihre Akten ein (act. 5).

Die Verteidigung hält mit Replik vom 21. Oktober 2024 an den mit Be- schwerde gestellten Anträgen fest (act. 6). Darüber wurden die Bundesan- waltschaft und das Zwangsmassnahmengericht beim Bezirksgericht Zürich mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt (act. 7).

O. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit beurteilt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auch Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung von Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3 StBOG; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.10 vom 27. Januar 2016 E. 1.1). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

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1.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das Vorgehen des Beschwerdefüh- rers, gegen das mit ihr vereinbarte Vorgehen Beschwerde zu erheben, nach- dem die geforderte Haftentlassung gewährt worden sei, verdiene keinen Rechtsschutz (act. 5 S. 2). Ob das Vorgehen des Beschwerdeführers Rechtsschutz verdient, wird in den nachfolgenden Erwägungen nach einer Übersicht über die Argumente des Beschwerdeführers und die Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin dazu zu prüfen sein. Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1 Gegen den angefochtenen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an erster Stelle diverse Gehörsrügen und bestreitet sodann in der Sache im Wesentlichen das Vorliegen von Kollusions- und Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der angeordneten Ersatzmassnahmen (act. 1 S. 4 ff.).

Im Einzelnen macht er folgende Ausführungen:

2.1.1 Er rügt, er habe vor Erlass des angefochtenen Entscheides des Zwangs- massnahmengerichts keine Kenntnis vom Antrag der Beschwerdegegnerin auf Anordnung von Ersatzmassnahmen gehabt (act. 1 S. 4 f.). Er sei im Ver- fahren vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht begrüsst worden. Mit dieser Vorgehensweise habe das Zwangsmassnahmengericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der angefochtene Entscheid sei damit aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen (act. 1 S. 5).

2.1.2 Er moniert eine Verletzung der Begründungspflicht. Das Zwangsmassnah- mengericht habe konkrete Ausführungen zu den besonderen Haftgründen unterlassen. Die Formulierung im angefochtenen Entscheid mache den Eindruck, als würden die Haftvoraussetzungen gar nicht geprüft, weil «die Anordnung von Ersatzmassnahmen während laufender, bewilligter Haft- dauer beantragt» werde. Diese Vorgehensweise sei unzulässig.

Im gleichen Zusammenhang argumentiert er, ein Verweis auf frühere Ent- scheide und damit auf eine frühere Sachlage sei untauglich und gesetzes- widrig. Für den Beschwerdeführer bleibe aufgrund der reinen Verweise völlig unklar, inwiefern das Zwangsmassnahmengericht konkret Kollusions- und Fluchtgefahr annehme. Dies gelte umso mehr, als bei dieser Vorgehens- weise vergessen gegangen sei, dass sich die Verfahrenssituation mit der

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Zustimmung zu einem Urteilsvorschlag im abgekürzten Verfahren gegen- über dem früheren Haftentscheid entscheidend verändert habe (act. 1 S. 6).

Er bringt weiter vor, das Zwangsmassnahmengericht habe sich bislang nie zur Fluchtgefahr geäussert. Wenn das Zwangsmassnahmengericht allein mit dem Verweis auf frühere Entscheide offenbar Fluchtgefahr annehme, ver- letze es abermals das rechtliche Gehör (act. 1 S. 7).

2.1.3 Er führt ergänzend aus, es erwecke vor dem Grundsatz des fair trial einen eigenartigen Eindruck, wenn die Beschwerdegegnerin den Antrag auf An- ordnung von Ersatzmassnahmen dem Zwangsmassnahmengericht elektro- nisch zustelle, der Verteidigung indessen nur per A-Post, obwohl im Verlaufe der Untersuchung viele Eingaben und Aktenstücke gegenseitig elektronisch ausgetauscht worden seien. Dies habe vorliegend zur Folge, dass der Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts und der zugrunde liegende Antrag der Bundesanwaltschaft samt Haftentlassungsverfügung am gleichen Tag, am 30. September 2024, bei der Verteidigung eingetroffen seien. Der Be- schwerdeführer führt dazu aus, ein «Schelm wer glaubt, mit den – nicht zum ersten Mal erlebten – unterschiedlichen Zustellungsarten und -geschwindig- keiten werde etwas bezweckt» (act. 1 S. 5).

2.1.4 Er bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Nach Ausarbeitung und Zustimmung zum Urteilsvorschlag stehe die Vereitelung des Untersuchungs- zwecks nicht mehr im Vordergrund. Es wäre vertieft zu begründen gewesen, weshalb trotz Abschluss der Untersuchung noch von Kollusionsgefahr aus- gegangen werde (act. 1 S. 6 f.). Pass- und Schriftensperre sowie die Melde- auflage seien nicht geeignet, Kollusionsgefahr zu bannen. Die Ersatzmass- nahmen seien zwecklos und damit von vorneherein gesetzeswidrig (act. 1 S. 7).

Weiter bestreitet er das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er wendet ein, Flucht- gefahr lasse sich nicht begründen (act. S. 7). Der Urteilsvorschlag sehe für den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von drei Jahren vor. Er habe da- von bereits über 16 Monate in Untersuchungshaft verbüsst. Rein rechnerisch seien damit noch 20 Monate ausstehend bei Verbüssung der Vollstrafe. Er sei mit 17 Jahren vom Iran in die Schweiz gekommen. Heute sei er 56 Jahre alt, Schweizer Bürger, seit 33 Jahren mit B. verheiratet und Vater von drei teilweise erwachsenen Kindern. Die Familie lebe zusammen in Z. im Eigen- heim. Sodann betreibe er seit 24 Jahren das Schmuck- und Uhrengeschäft C. AG, einen Familienbetrieb mit Angestellten. Mit anderen Worten sei er sowohl familiär wie auch beruflich/finanziell in der Schweiz tief verwurzelt (act. 1 S. 8). Daran ändere nichts, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit

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oftmals im Ausland im Einsatz gewesen sei. Ebenso wenig ändere seine iranische Staatsangehörigkeit etwas daran (act. 1 S. 8 f.). Mit einem irani- schen Reisepass sei das Reisen nur erschwert möglich. Ausserdem unter- stelle er als «gerichtsnotorisch», dass heutzutage niemand in den Iran fliehe. Gleichzeitig scheide eine Flucht in den Schengen-Raum in Anbetracht der engen europäischen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden realis- tischerweise von vorneherein aus. Eine Fluchtgefahr sei bei gegebener Situation ausschliesslich theoretischer Natur gerade in Anbetracht der aus- stehenden Reststrafe von 20 Monaten. Diese werde sich nach Auskunft des Amtes für Justizvollzug bei gegebener Situation und bei gleichbleibendem Vollzugs- bzw. Haftverhalten noch reduzieren. Der Beschwerdeführer könne mit einer bedingten Entlassung nach Verbüssung von 2/3 seiner Strafe rech- nen. Die Reststrafe von 8 Monaten sei für die Beurteilung der Fluchtgefahr zugrunde zu legen. Eine Flucht bei dieser Reststrafe und bei den gegebenen Lebensverhältnissen erscheine utopisch. Eine Flucht stünde in keiner Rela- tion zu dem, was für ihn auf dem Spiel stünde. Niemand werfe sein bisheri- ges Leben samt Familie und Geschäft dafür weg und tauche in eine unge- wisse, entbehrungsreiche Zukunft ab (act. 1 S. 9).

2.2 Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort Folgen- des:

2.2.1 Das beanstandete Vorgehen sei mündlich mit dem Beschwerdeführer ver- einbart gewesen. Dass gegen ein – wenn in der Tiefe auch nur mündlich – vereinbartes Vorgehen Beschwerde erhoben werde, nachdem die geforderte Haftentlassung gewährt worden sei, mute sehr erstaunlich an und verdiene keinen Rechtschutz (act. 5 S. 2).

Sie führt unter Hinweis auf ihre Aktennotiz aus, sie habe am 27. September 2024 wiederholt mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefoni- schen Kontakt gehabt (act. 5 S. 2). Er sei darüber informiert worden, dass ihm eine Kopie der Haftentlassungsverfügung sowie des Antrags auf Ersatz- massnahmen auf dem Postweg zugestellt werde (act. 5 S. 2 f.). Sie ergänzt, dass keine Pflicht bestehe, den Beschwerdeführer vorab mit einer Kopie des Antrags an das Zwangsmassnahmengericht zu bedienen. Diese Zustellung habe ausschliesslich informativen Charakter gehabt. Zudem sei der Be- schwerdeführer über die postalische Zustellung informiert worden und habe dagegen nicht opponiert (act. 5 S. 3).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er erst mit Zustellung am

30. September 2024 von den Ersatzmassnahmen Kenntnis erlangt habe, treffe deshalb nicht zu. Der Beschwerdeführer sei sehr wohl über den Antrag

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auf Anordnung von Ersatzmassnahmen informiert gewesen, zumal die Ersatzmassnahmen inhaltlich ausführlich und mehrfach mit ihm vorab abge- sprochen gewesen seien. Entsprechend seien sie auch in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren, welcher unwiderruflich zugestimmt worden sei, in Punkt 5 auf Seite 8 ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei somit keineswegs vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Diese Behauptung erfolge wider besseres Wissen und sei entsprechend unbeachtlich. Was der Beschwerde- führer mit seinem Vorbringen aufzuzeigen versuche, erschliesse sich nicht, hätte doch die gleichzeitige elektronische Zustellung keine Änderung am weiteren Vorgehen bewirkt (act. 5 S. 3). 2.2.2 Sie bringt weiter vor, dass die Untersuchungshaft vorliegend noch bis zum

18. Oktober 2024 bestanden hätte. Entsprechend handle es sich hier nicht um eine eigentliche Haftprüfung, sondern um eine Änderung der Haft in eine mildere Massnahme. Wenn er heute geltend mache, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, handle der Beschwerdeführer widersprüchlich (act. 5 S. 3).

2.2.3 Sie weist darauf hin, dass die Beschwerdekammer über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht verfüge, soweit sie der Auffassung sein sollte, dass das Zwangsmassnahmengericht den Be- schwerdeführer hätte anhören müssen. Insbesondere könne sie Noven berücksichtigen, wenn das rechtliche Gehör der Gegenpartei gewahrt bleibe (act. 5 S. 3).

2.2.4 Sie widerspricht dem Beschwerdeführer darin, dass mit einer Ausweissperre der bis zum rechtskräftigen Urteil nach wie vor bestehenden Kollusionsge- fahr nicht begegnet werden könne. So habe der Beschwerdeführer die jahrelangen Geldwäschereihandlungen anerkanntermassen grenzüber- schreitend, insbesondere zusammen mit Personen in den Nachbarländern Deutschland und Italien, vorgenommen (act. 5 S. 3 f.).

2.2.5 Sie bringt vor, dass Fluchtgefahr nun erst recht bestehe, weil der Beschwer- deführer in Freiheit sei und ihm eine unbedingte Freiheitsstrafe drohe. Mit der Offenlegung der Anklage sei der Beschwerdeführer auch in voller Kennt- nis dessen, was ihm vorgeworfen und welche Strafe ihm im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens drohe. Aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer Bekannte und Verwandte im nahen wie fernen Ausland habe, und angesichts der drohenden Freiheitsstrafe bestehe nach wie vor Fluchtgefahr. Entspre- chend seien eine Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Melde- pflicht verhältnismässige Massnahmen, zumal ihm auf diese Weise eine Flucht und ein dauerhafter Verbleib im Ausland erschwert würde (act. 5 S. 4).

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Das operative Geschäft der C. AG sei nicht gewinnbringend geführt worden, wie dies aus dem Bericht der aus der Abteilung Forensische Finanzanalyse der Bundesanwaltschaft deutlich hervor gehe. Die Darstellung eines florie- renden Geschäfts sei aktenwidrig. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, ein wesentlicher Teil der Geschäftseinkäufe von Schmuck, Uhren, Edelstei- nen und weiteren Produkten sowie die Reparatur von Uhren und Schmuck erfolge im Ausland, oftmals in der Türkei, mute erstaunlich an. So sei gerade diese Reisetätigkeit über mehrere Jahre anerkanntermassen ausschliesslich dazu genutzt worden, inkriminierte Vermögenswerte grenzüberschreitend, oft auch in die Türkei, zu verschieben (act. 5 S. 4). Ergänzend führte die Be- schwerdegegnerin aus, es sei befremdlich, wenn der Beschwerdeführer vor- bringe, seine Anwesenheit in den Bazars etc. sei unerlässlich für die Exper- tise und den Einkauf von Uhren, Schmuck und Edelsteinen, da im Geschäft des Beschwerdeführers überwiegend Uhren und Schmuck bekannter Hersteller angeboten würden (act. 5 S. 5). Die Ausführungen des Beschwer- deführers würden klar zeigen, dass er nach wie vor international sehr gut vernetzt und mit den Gegebenheiten im Ausland generell und im Speziellen in der Türkei bestens vertraut sei. Angesichts der ihm noch drohenden un- bedingten Freiheitsstrafe und der nach wie vor grossen Reisebereitschaft sei eine Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen. Die von ihr beantragten und durch das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 27. September 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen seien geeignet, der Fluchtgefahr entgegenzuwirken und seien – im Vergleich zur bisherigen Untersuchungs- haft – als deutlich mildere Massnahmen auch verhältnismässig (act. 5 S. 1). Die verfügten Ersatzmassnahmen seien sehr milde und würden den Be- schwerdeführer nur sehr wenig einschränken (act. 5 S. 3). 2.3 Mit Replik vom 21. Oktober 2024 trägt der Beschwerdeführer Folgendes vor:

2.3.1 Er nehme das «Erstaunen» der Beschwerdegegnerin und den Hinweis, dass die Beschwerde gegen ein «vereinbartes Vorgehen» keinen Rechtsschutz verdiene, zur Kenntnis. Er sei allerdings guter Hoffnung, dass auch die Beschwerdegegnerin die Meinung teile, dass ein Beschuldigter sich gegen Zwangsmassnahmen mit Beschwerde zur Wehr setzen dürfe, auch wenn ihm der Antrag betreffend Zwangsmassnahmen zuvor mündlich angekündigt und auch wenn die «geforderte Haftentlassung» gewährt worden sei (act. 6 S. 1). Zu Ende gedacht würde die Meinung der Beschwerdegegnerin bedeu- ten, dass es in diesen Fällen dem Betroffenen nicht erlaubt wäre, vor Zwangsmassnahmengericht ablehnend zu Ersatzmassnahmen Stellung zu nehmen (act. 6 S. 1 f.). Das widerspräche aber dem Wesen eines hiesigen, kontradiktorischen Gerichtsverfahrens. Die Zulässigkeit von Zwangsmass- nahmen orientiere sich an den gesetzlichen Vorgaben und nicht an pro- zessualen Gegebenheiten. Die Zwangsmassnahmen seien formell nicht

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Verhandlungsgegenstand des abgekürzten Verfahrens bzw. Urteilsvorschla- ges. Zwangsmassnahmen würden bekanntlich in die Freiheitsrechte des Einzelnen eingreifen und seien nur unter engen, gesetzlichen Voraussetzun- gen zulässig. Dies gelte es hier zu prüfen und sie seien nach Meinung des Beschwerdeführers in casu nicht gegeben (act. 6 S. 2).

Es treffe zu, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verhandlungen betreffend Urteilsvorschlag mündlich informiert, dass mit der Haftentlassung Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen beim Zwangsmassnahmen- gericht gestellt werde. Allerdings sei es nie darum gegangen, zuhanden der Beschwerdegegnerin dazu Stellung zu nehmen. Vielmehr sehe die Strafpro- zessordnung dafür ein Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vor. Der Vorwurf einer Behauptung «wider besseres Wissen» entpuppe sich als Vernebelungstaktik der Beschwerdegegnerin. Aus der Beschwerdebegrün- dung gehe klar hervor, was mit «vollendenten Tatsachen» gemeint sei. Wie die Beschwerdegegnerin wisse, rüge die Verteidigung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insofern, als der Beschwerdeführer keine Möglichkeit ge- habt habe, vor dem Zwangsmassnahmengericht zum Antrag der Beschwer- degegnerin auf Anordnung von Ersatzmassnahmen Stellung zu nehmen. Diese Rüge erfolge nicht «wider besseres Wissen» oder sonst wie «wider- sprüchlich», sondern aufgrund der Fakten. Darüber hinaus erweise sich der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts auch inhaltlich als falsch (act. 6 S. 2).

2.3.2 So werde bestritten, dass das operative Geschäft der C. AG nicht gewinn- bringend sei. Der Bericht der Abteilung forensische Finanzanalyse der Be- schwerdegegnerin beleuchte die Zeitspanne 2019 bis 2021. Gemäss diesem Bericht sei der Geschäftsgang im Jahr 2019 noch gewinnbringend/rentabel und die Geschäftsjahre 2020 und 2021 jedoch verlustreich/unrentabel aus- gefallen. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Wirtschaftskrise 2020-2021 habe die Schweiz, auch die C. AG, getroffen. Entsprechend habe die C. AG 2020/21 Verluste gemacht. Der Bericht gebe die Lage der C. AG verzerrt wieder bzw. entreisse sie aus dem Gesamtkontext. So oder anders seien diese Umstände nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu begründen (act. 6 S. 3).

Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der Untersuchung mehrfach klarge- stellt, dass er defekten Schuck und Uhren in der Regel in der Türkei habe reparieren lassen. Transporte von Uhren und Schmuck würden sich auch aus den abgehörten und vorgelegten Gesprächen ergeben (act. 6 S. 3).

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3.

3.1 Nach Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Ent- sprechend gilt der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Strafverfahren nicht nur für die Strafbehörden (s. dazu auch Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), son- dern ebenfalls für die privaten Parteien und die übrigen Verfahrensbeteilig- ten, namentlich für den Beschuldigten (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2011 vom 13. September 2011 E. 6.1.4). Die Erklärung einer Partei im Strafverfahren ist nach Treu und Glauben auszulegen, soweit sich Emp- fänger und Erklärender gegenseitig nicht richtig verstanden haben.

Gemäss dem für die gesamte Rechtsordnung ebenfalls geltenden Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechts- schutz (für die Strafbehörden s. auch Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO). Das Rechts- missbrauchsverbot bildet Bestandteil des schweizerischen Ordre public und ist von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden (BGE 128 III 201 E. 1c S. 206; 122 II 193 E. 2c/ee S. 198). Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 121 I 367 E. 3b S. 375). Als Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs er- fasst Art. 2 Abs. 2 ZGB auch das widersprüchliche Verhalten («venire contra factum proprium»). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es aller- dings keinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Ver- halten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neuen Handlungen enttäuscht würde. Widersprüchliches Verhalten kann ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen auch in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden (BGE 143 III 666 E. 4.2 S. 673 f.; 138 III 401 E. 2.2). Art. 2 Abs. 2 ZGB dient als korrigierender «Notbehelf» für die Fälle, in denen for- males Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde (BGE 134 III 52 E. 2.1). Rechtsmissbrauch ist restriktiv anzunehmen (BGE 143 III 279 E. 3.1; 139 III 24 E. 3.3; E. 3.3.1 S. 169; s. zum Ganzen auch BGE 143 III 666 E. 4.2 S. 67 3 f.)

3.2

3.2.1 Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhe- bung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, welcher für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, einge- steht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt (Art. 358

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Abs. 1 StPO). Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt (Art. 358 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Durch- führung des abgekürzten Verfahrens endgültig (Art. 359 Abs. 1 StPO). Die von den Parteien getroffene Absprache findet ihren Niederschlag in der An- klageschrift der Staatsanwaltschaft (GREINER/JAGGI, Basler Kommentar,

3. Aufl. 2023, Art. 358 StPO N. 62). Die Staatsanwaltschaft hat den Parteien die Anklageschrift mit dem in Art. 360 Abs. 1 StPO festgelegten Inhalt zu eröffnen (Art. 360 Abs. 2 1. Satz StPO). Die Anklageschrift hat namentlich den Hinweis an die Parteien zu enthalten, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel ver- zichten (Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO). Mit seiner Zustimmung verzichtet der Beschuldigte nicht nur auf Gerichts- und Rechtsmittelverfahren, sondern auch auf eine Entscheidbegründung, die Möglichkeit eines Freispruchs und damit faktisch auf den Schutz der Unschuldsvermutung (THOMMEN, Kurzer Prozess – fairer Prozess?, Strafbefehls- und abgekürztes Verfahren zwi- schen Effizienz und Gerechtigkeit, 2013, S. 192). Gemäss Art. 360 Abs. 2

3. Satz StPO ist die Zustimmung der beschuldigten Person zu dieser Ankla- geschrift unwiderruflich. Mit der Unwiderruflichkeit der Zustimmung soll si- chergestellt werden, dass die beschuldigte Person das abgekürzte Verfah- ren nicht zur Verzögerung des ordentlichen Verfahrens missbrauchen kann, indem sie zunächst der Anklageschrift zustimmt, diese Zustimmung aber in letzter Minute widerruft (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1296). Stimmen die Parteien der Anklageschrift zu, übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht (Art. 360 Abs. 4 StPO). Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Ankla- geschrift zum Urteil (Art. 362 Abs. 2 StPO). De facto kann die beschuldigte Person durch ihr Verhalten im gerichtlichen Bestätigungsverfahren (Aussa- geverweigerung, Widerruf des Geständnisses, Abwesenheit) ihre Zustim- mung «widerrufen» und so das abgekürzte Verfahren unter Umständen auch noch im Stadium der Hauptverhandlung scheitern lassen (s. zum Ganzen GREINER/JAGGI, a.a.O., Art. 361 StPO N. 17a ff.). Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der An- klageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO).

3.2.2 Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren hat unter anderem den «allfäl- ligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft» zu enthalten (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 326 Abs. 1 lit. e StPO).

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Die in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren gemachte Angabe, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht gestellt hat, kann im Dispositiv des erstinstanz- lichen Gerichts keinen Eingang finden und stellt somit im Verhältnis zum erst- instanzlichen Gericht keinen Antrag dar, sondern fällt unter «weitere Anga- ben» («autres informations», «altre indicazioni»; s. dazu Überschrift zu Art. 326 StPO). Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft für den Zeitraum zwischen Anklagerhebung und Verurteilung Sicherheitshaft beantragt, hat sie dem für die Anordnung zuständigen Zwangsmassnahmengericht auch eine Anklageschrift zuzustellen (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 327 Abs. 2 StPO).

Beantragt mit der Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft beim Zwangs- massnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft gegenüber einem Beschuldigten, der sich bereits in Untersuchungshaft befindet, wird sie in der Regel dem urteilenden erstinstanzlichen Gericht mit der Anklage auch für den Zeitraum nach der Eröffnung des Strafurteils die Fortsetzung der Sicher- heitshaft beantragen (s. HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 326 StPO N. 8). Die mit der Anklageschrift im abgekürzten Ver- fahren beantragte Anordnung der Sicherheitshaft durch das erstinstanzliche Gericht stellt im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gericht insofern einen An- trag dar, als er gegebenenfalls durch das erstinstanzliche Gericht zum Be- schluss oder zur Verfügung «erhoben» und entsprechend zum Bestandteil des betreffenden Dispositivs werden kann (Art. 362 i.V.m. Art. 231 Abs. 1 und Art. 80 StPO). Die allfällige Nichtanordnung durch das erstinstanzliche Gericht der beantragten Sicherheitshaft berührt aber dessen Entscheid, die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Ur- teil gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zu erheben (s. supra E. 3.2.1), nicht.

Die unterschiedliche Zuständigkeit für die Anordnung der Haft im Laufe des Hauptverfahrens wird zur Hauptsache damit begründet, dass bei einer Haftanordnung durch das Sachgericht vor einer Verurteilung dieses mit dem Einwand der Vorbefassung konfrontiert werden könnte, was bei einer gleich- zeitigen Anordnung anlässlich der Verurteilung nicht vorgebracht werden kann (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 326 StPO N. 9 unter Hinweis auf BBl 2006 1085, 1234).

Die vorstehenden Vorgaben zur Anordnung der Sicherheitshaft gelten grundsätzlich ebenfalls im Zusammenhang mit Ersatzmassnahmen, welche in Art. 237 ff. StPO geregelt sind. Art. 237 Abs. 2 lit. a bis g StPO enthält eine Auflistung der namentlich in Betracht kommenden Ersatzmassnahmen. Von den aufgelisteten Ersatzmassnahmen erscheinen zur Bannung von

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Fluchtgefahr die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b) und in die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), in der Regel als die mil- deren Ersatzmassnahmen.

3.2.3 Zum Absprachespielraum der Parteien im abgekürzten Verfahren führen GREINER/JAGGI unter dem Titel «Weitere mögliche Zugeständnisse» aus, die Aufhebung, Nichtanordnung oder Milderung von Zwangsmassnahmen wie Haft, Beschlagnahme, Konten- oder Schriftensperre etc. würden nicht die eigentlichen Gegenleistungen der Staatsanwaltschaft bilden. Solche Zuge- ständnisse würden nicht von der Genehmigung durch das urteilende Gericht abhängen, würden aber praktische, eher unmittelbare und durchaus gewollte Folgen eines Geständnisses oder einer Absprache darstellen können (GREI- NER/JAGGI, a.a.O., Art. 358 StPO N. 47; s. auch GREINER, forumpoenale 2009, Schuld ohne Sühne? Am Beispiel des «plea bargaining» nach neuer StPO, S. 239 f.). GIGER erfasst die geschilderten Situationen unter dem Titel «Strafprozessuale Vorteile». Verzichte eine beschuldigte Person «aus- serhalb des Anklageinhalts nach Art. 360 StPO» auf Verfahrensrechte, könne die Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten bei gegebenen Voraussetzungen «ein bestimmtes Prozessverhalten beantragen», wie bei- spielsweise eine schnellere Terminierung, Entlassung aus bzw. Hafterleich- terung während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft oder Antritt des vor- zeitigen Strafvollzugs. Seitens der Staatsanwaltschaft sei an Stelle von Un- tersuchungshaft auch die Beantragung von weniger eingriffsstarken Mass- nahmen wie beispielsweise einer Sicherheitsleistung oder Ausweis- und Schriftensperre möglich (GIGER, Das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362 StPO), 2021, S. 94 f. N. 119; vgl. auch a.a.O., S. 34 f. N. 45).

3.2.4 Im abgekürzten Verfahren kann indes die Milderung einer Zwangsmass- nahme für die Staatsanwaltschaft von gewichtiger Tragweite für die Sicher- stellung des Urteilsvorschlags und auf der anderen Seite von entscheidender Bedeutung für den Beschuldigten sein. Unter diesem Blickwinkel betrachtet, erscheint die Milderung der Zwangsmassnahme nicht lediglich als Folge der Absprache im abgekürzten Verfahren, sondern als eine bedeutsame, mit der Absprache im abgekürzten Verfahren zusammenhängende Vereinbarung oder als bedeutsamer Teil der Absprache selbst, auch wenn dieser Teil nicht durch das urteilende Gericht zu genehmigen und zum Urteil zu erheben ist. Mit anderen Worten können – entgegen der Annahme des Beschwerdefüh- rers (act. 6 S. 2) – auch Zwangsmassnahmen Verhandlungsgegenstand des abgekürzten Verfahrens sein, wenn dies dem Willen der Parteien entspricht. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft – anders als bei Haftentlassungen – Ersatzmassnahmen zur Untersuchungs- und Sicher- heitshaft nicht selber anordnen kann und das Zwangsmassnahmengericht

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die betreffende Absprache «genehmigen» bzw. die Anordnungsvorausset- zungen überprüfen muss.

Ist die im abgekürzten Verfahren getroffene Absprache, welche die Anord- nung von Ersatzmassnahmen (befristet bis zum erstinstanzlichen Urteil) beinhaltet, von der unwiderruflichen Zustimmungserklärung zur Anklage- schrift (Art. 360 Abs. 1 StPO) umfasst, kann sich fragen, ob die beschuldigte Person mit ihrer Zustimmungserklärung nicht auch mit Bezug auf die Anord- nung dieser Ersatzmassnahmen auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichtet hat. Kann die beschuldigte Person im abgekürzten Verfahren auch mehrjährigen Freiheitsstrafen zustimmen (s. dazu auch THOMMEN, a.a.O., S. 193), würden es mit dem Konzept des abgekürzten Ver- fahrens übereinstimmen, dass sie in diesem Verfahren gleichzeitig auch auf die Ausübung eines Beschwerderechts gegen die gerichtliche Anordnung ei- ner zeitlich befristeten Zwangsmassnahme, so die Sicherheitshaft oder Er- satzmassnahmen, verzichten kann. In einem Rechtsmittelverfahren könnte sie diesfalls im Grundsatz nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift bzw. den Ersatzmassnahmen nicht zugestimmt oder die angeordneten Er- satzmassnahmen würden nicht den mit der Anklageschrift vereinbarten Er- satzmassnahmen entsprechen (vgl. Art. 362 Abs. 5 StPO). Soweit ersicht- lich, hat sich die Fachliteratur mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt (vgl. zum Beispiel ZIMMERLIN, Der Verzicht des Beschuldigten auf Verfah- rensrechte im Strafprozess, Zugleich ein Beitrag zum Grundrechtsverzicht, 2008, insbesondere S. 238 ff.).

3.3 Der Beschwerdeführer hat am 26. September 2024 der vorgeschlagenen Anklageschrift vom 20. September 2024 unwiderruflich zugestimmt (s. supra lit. G). In dieser Anklageschrift wurde unter dem Punkt Sicherheitshaftgesuch festgehalten, dass die Bundesanwaltschaft mit separatem Gesuch die Ver- längerung der Haft bzw. Anordnung von Ersatzmassnahmen beim Zwangs- massnahmengericht beantragt hat (s. supra lit. F). Um welche Ersatzmass- nahmen es dabei genau ging, ist der vorgeschlagenen Anklageschrift zwar nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt hier nicht vor, dass es sich dabei um andere oder mildere Ersatzmassnahmen gegangen sei als die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), welche von der Vorinstanz angeordnet worden sind und welche er selber seit Sommer 2023 anstelle von Untersu- chungshaft beantragt hatte (s. supra lit. A f.).

3.4 Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die vom Beschwerdeführer unterzeichnete unwiderrufliche Zustimmungserklärung zum Urteilsvorschlag im abgekürzten Verfahren und hält fest, die

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angeordneten Ersatzmassnahmen seien inhaltlich ausführlich und mehrfach mit dem Beschwerdeführer vorab abgesprochen gewesen. Sie erklärt, auch ihr Vorgehen (Haftentlassung und Antrag auf Anordnung der Ersatzmass- nahmen beim Zwangsmassnahmengericht nach der unwiderruflichen Zu- stimmungserklärung des Beschwerdeführers) sei mit dem Beschwerdefüh- rer vereinbart bzw. abgesprochen gewesen (act. 5 S. 2 f.).

Mit anderen Worten nahm die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdefüh- rer habe mit seiner unwiderruflichen Zustimmung zur Anklageschrift auch den vom Zwangsmassnahmengericht anzuordnenden bzw. angeordneten Ersatzmassnahmen zugestimmt. Wie sich aus ihrer Beschwerdeantwort ergibt, ist sie aufgrund ihrer Absprache mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass dieser nach seiner Entlassung aus der Untersuchungs- haft keine Beschwerde gegen die Anordnung der vorab abgesprochenen Ersatzmassnahmen erheben werde.

3.5 Diese Tatsachendarstellung der Beschwerdegegnerin wird vom Beschwer- deführer in der Replik an sich nicht bestritten (s. supra E. 2.3). Die Darstel- lung der Beschwerdegegnerin erscheint auch im Einzelnen als nachvollzieh- bar. So finden sich für den von der Beschwerdegegnerin geschilderten Her- gang der Ereignisse ausreichende Anhaltspunkte in den Akten (s. supra lit. D ff.) und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände muss vorliegend das vereinbarte Vorgehen als Teil der ganzen Absprache im abgekürzten Verfahren betrachtet werden. Der Beschwerdeführer nimmt die von ihm ent- täuschte Erwartungshaltung in der Beschwerdereplik «zur Kenntnis». Dass er mit seinem Verhalten im Rahmen der Durchführung des abgekürzten Ver- fahrens der Beschwerdegegnerin keinen begründeten Anlass für deren Er- wartungen gegeben hätte, macht er aber nicht geltend. Soweit er argumen- tiert, «dass ein Beschuldigter sich gegen Zwangsmassnahmen (mit Be- schwerde) zur Wehr setzen darf – auch wenn ihm der Antrag betr. Zwangs- massnahmen zuvor mündlich angekündigt und auch wenn die „geforderte Haftentlassung gewährt wurde“», betreffen seine Ausführungen nicht den hier zugrundeliegenden und unbestrittenen Sachverhalt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Haftentlassung und Antrag auf Anordnung der Ersatz- massnahmen beim Zwangsmassnahmengericht nach der unwiderruflichen Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers) war nicht lediglich angekün- digt, sondern mit ihm vereinbart worden und war insbesondere Teil der gan- zen Absprache im abgekürzten Verfahren. Der Vereinbarung lag das vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestrittene Verständnis zu Grunde, der Beschwerdeführer stimme der Anordnung der Ersatzmassnahmen ohne Weiterungen zu. Der Umstand, dass gegen die Anordnung von Ersatzmas- snahmen von Gesetzes wegen die Beschwerde offen steht, ändert daran

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nichts. Ebenso wenig ist im vorliegenden Zusammenhang der weitere Um- stand massgeblich, dass die Zustimmung zum Urteilsvorschlag im abgekürz- ten Verfahren de facto nicht unwiderruflich ist (s. dazu vorstehend E. 3.2.1).

3.6 Einigt sich der Beschwerdeführer im Rahmen des abgekürzten Verfahrens mit der Beschwerdegegnerin darauf, dass nach seiner unwiderruflichen Zu- stimmungserklärung Ersatzmassnahmen an Stelle der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft treten sollen, und erfolgt nach seiner unwiderruflichen Zu- stimmungserklärung auf dieser Grundlage, wie vom Beschwerdeführer an- gestrebt, seine Haftentlassung, dann setzt er sich in Widerspruch dazu («ve- nire contra factum proprium») und handelt auch treuwidrig, wenn er in der Folge die Anordnung von Ersatzmassnahmen anficht. Selbst wenn diese Zwangsmassnahmen nicht formell Verhandlungsgegenstand des abgekürz- ten Verfahrens sein könnten (s. zum Ganzen E. 3.2), wie dies vom Be- schwerdeführer vorgebracht wird (act. 6 S. 2), waren sie jedenfalls ein nicht nebensächlicher Teil der Vereinbarung. Der Beschwerdeführer hat sich da- gegen nicht von ungefähr nie geäussert.

3.7 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er, nachdem die Beschwerdegegnerin den ersten Teil der Vereinba- rung erfüllt hat, triftige Gründe gehabt hätte, um auf die Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin sowie seine unwiderrufliche Zustimmungserklärung zurückzukommen, wie den nachfolgenden Erwägungen zu den einzelnen Rügen zu entnehmen ist (E. 4 ff.). Wie bereits erläutert, führt der Beschwer- deführer gerade nicht aus und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass er den beantragten bzw. angeordneten Ersatzmassnahmen nicht zuge- stimmt habe oder dass die angeordneten Ersatzmassnahmen nicht den mit der Anklageschrift abgesprochenen Ersatzmassnahmen entsprechen wür- den. Sein Verhalten erweist sich somit als treuwidrig und rechtsmissbräuch- lich. Unter diesen Umständen bestehen ernsthafte Zweifel, ob nach Treu und Glauben noch ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde angenommen werden kann (zum schutzwür- digen Interesse vgl. LEHMANN /HONSELL, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 64 zu Art. 2 ZGB; s. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2019 vom

16. Juni 2020 E. 2.3 f. bei Vorliegen triftiger Gründe für das widersprüchliche Verhalten eines Strafantragsstellers). Die Frage braucht vorliegend indes nicht abschliessend beantwortet zu werden.

3.8 Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin, wie der vorliegende Fall illustriert, unabhängig von dem mit einer beschuldigten Person vereinbarten Verhalten jeweils die notwendigen sichernden Massnahmen (s. dazu nach- folgend E. 4.1.1) zu treffen hat.

- 24 -

4.

4.1 Nach Art. 237 Abs. 4 StPO richten sich Anordnung und Anfechtung von Er- satzmassnahmen sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersu- chungs- und die Sicherheitshaft.

4.1.1 Zur Untersuchungshaft (Art. 224 ff. StPO)

Die Staatsanwaltschaft beantragt dem Zwangsmassnahmengericht unver- züglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anord- nung der Untersuchungshaft oder eine Ersatzmassnahme (Art. 224 Abs. 2 StPO). Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderli- chen sichernden Massnahmen (Art. 224 Abs. 3 StPO). Es versteht sich von selbst, dass eine Haftentlassung ohne sichernde Massnahmen vor Anord- nung der Ersatzmassnahmen kaum zweckmässig ist (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 467 FN 274). Unter sichernden Massnahmen wird z.B. die Sicherstellung des Passes und weiterer Schriften des Beschuldigten durch die Staatsanwalt- schaft verstanden (s. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 224 Abs. 3 StPO N. 13). Als weitere sichernde Massnahme komme die Anordnung in Frage, dass der Beschuldigte bis zum Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts vorläufig festgenommen bleibt, wenn z.B. beim Zwangsmassnahmengericht eine Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme beantragt, diese jedoch noch nicht geleistet wurde (a.a.O.). Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an (Art. 225 Abs. 1 StPO). Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person (Art. 225 Abs. 5 StPO). Das Zwangs- massnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags (Art. 226 Abs. 1 StPO). Es eröffnet sei- nen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu (Art. 226 Abs. 2 StPO). 4.1.2 Zur Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 ff. StPO)

Gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangs- massnahmengericht das schriftlich begründete Haftverlängerungsgesuch

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spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentli- chen Akten bei. Gemäss Art. 227 Abs. 3 StPO gibt das Zwangsmassnah- mengericht der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme bzw. Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist (Art. 227 Abs. 5 StPO). Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhand- lung anordnen; diese ist nicht öffentlich (Art. 227 Abs. 6 StPO). Das Zwangs- massnahmengericht kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungs- haft bis zu seinem Entscheid anordnen (Art. 227 Abs. 4 StPO). Wird nicht die Verlängerung der Untersuchungshaft, sondern die Anordnung von Ersatzmassnahmen beantragt und ist die Entlassung aus der Untersu- chungshaft vorab erfolgt, vermag allerdings eine provisorische Anordnung von Ersatzmassnahmen (so Auflagen und Verbote ohne Strafdrohung und ohne Anordnung von Sicherheitshaft bei Nichterfüllung der Auflagen) kaum zu greifen. Es ist diesfalls naheliegender und zweckmässiger, dass die Staatsanwaltschaft direkt die erforderlichen sichernden Massnahmen wie gegebenenfalls die Sicherstellung von Pass und weiteren Schriften des Be- schuldigten gemäss Art. 224 Abs. 3 StPO trifft, wenn sie eine provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über die Anordnung von Ersatzmassnahmen vorab ausschliesst. Will die Staatsanwaltschaft einem Haftentlassungsgesuch nicht entspre- chen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach des- sen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnah- mengericht weiter (Art. 228 Abs. 2 2. Satz StPO). Das Zwangsmassnahmen- gericht stellt die Stellungnahme der beschuldigten Person und ihrer Verteidi- gung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen für die Replik (Art. 228 Abs. 3 StPO). Auch in diesem Fall entscheidet das Zwangsmassnahmengericht spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme bzw. Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist (Art. 228 Abs. 4 StPO). Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schrift- lichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist Art. 226 Abs. 2 bis 5 StPO sinnge- mäss anwendbar (Art. 228 Abs. 4 StPO). 4.1.3 Zur Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft (Art. 229 StPO)

Gemäss Art. 229 Abs. 1 StPO reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangs- massnahmengericht das Gesuch über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft ein. Das Verfahren vor dem Zwangs- massnahmengericht über die Anordnung der Sicherheitshaft bei

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vorbestehender Untersuchungshaft richtete sich sinngemäss nach Art. 227 StPO (Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO).

4.2 Die Verfahrensvorschriften für die Anordnung von Ersatzmassnahmen gel- ten grundsätzlich auch dann, wenn diese während laufender bewilligter Haft erfolgt, d.h. wenn sie ganz oder partiell in den Zeitraum fällt, für welchen die Haft bereits bewilligt ist.

4.3 Den in E. 4.1 aufgeführten Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass bei der unwiderruflichen Zustimmung zu dem in der Anklage im abgekürzten Verfahren enthaltenen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Sicherheitshaft oder Ersatzmassnahmen beim Zwangsmassnahmengericht andere Verfahrensvorschriften gelten würden. Die unwiderrufliche Zustim- mung zu einem solchen in der Anklage enthaltenen Antrag der Staatsanwalt- schaft schränkt die Anfechtbarkeit des Anordnungsentscheids des Zwangs- massnahmengerichts (Art. 222 i.V.m. Art. 237 Abs. 4 StPO) grundsätzlich nicht ein. Allerdings kann sich die Frage stellen, ob die beschuldigte Person bereits mit ihrer Zustimmungserklärung nicht auch mit Bezug auf die Anord- nung dieser Ersatzmassnahmen auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichtet hat, weshalb das Verfahren vor dem Zwangsmass- nahmengericht entsprechend angepasst werden kann (s. supra E. 3.2.4).

4.4 Dass vorliegend das Zwangsmassnahmengericht mit seinem Vorgehen (s. supra lit. J und K) zumindest die allgemeinen Verfahrensvorschriften für die Anordnung von Ersatzmassnahmen (s. supra E. 4.1) nicht eingehalten hat, wird weder vom Zwangsmassnahmengericht selbst (s. supra lit. N) noch von der Beschwerdegegnerin bestritten (s. supra E. 2.2). Das Zwangsmass- nahmengericht hat dem Beschwerdeführer und dessen Verteidigung keine Gelegenheit gegeben, im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Beschwerdegegnerin zu Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Der Umstand, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzmassnahmen am 27. September 2024 die Untersuchungshaft bis am

18. Oktober 2024 bewilligt war, vermag daran nichts zu ändern.

4.5 Das Zwangsmassnahmengericht liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen (s. supra lit. N) und erläuterte nicht, weshalb es den Beschwer- deführer nicht in das Verfahren einbezog.

Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Dem Zwangsmassnahmengericht lag die vom Beschwerdeführer unterzeichnete unwiderrufliche Zustimmungser- klärung vom 26. September 2024 zur Anklageschrift im abgekürzten Verfah- ren vor, im welchem das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf

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die Anordnung von Ersatzmassnahmen aufgeführt ist. Das Zwangsmass- nahmengericht wurde von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf die – der Zustimmungserklärung folgende – Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft unter Hinweis auf den fast gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen hingewiesen, ohne dass die Beschwerdegegnerin ausser der umgehenden Antragstellung auf Ersatz- massnahmen irgendwelche sichernde Massnahmen im Sinne von Art. 224 Abs. 3 StPO (s. dazu supra E. 5.1.1 f.) getroffen hätte.

Es erscheint daher als naheliegend, dass das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der aufgeführten Umstände davon ausging, der Beschwerdeführer habe sich mit der Beschwerdegegnerin auf seine Haftentlassung unter fast gleichzeitiger Anordnung der von der Beschwerdegegnerin beantragten Er- satzmassnahmen, welche gegenüber der Untersuchungs- bzw. Sicherheits- haft eine sehr geringe Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellen, geeinigt. Bei dieser Ausgangslage nahm das Zwangsmassnahmengericht an, der Beschwerdeführer habe sich somit zu den anzuordnenden Ersatz- massnahmen bereits abschliessend geäussert und auf Weiterungen im Anordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht verzichtet.

4.6 Es ist unter diesen besonderen Umständen nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die ihr vorgelegten Akten und unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Verfahren gefällt hat, ohne den Beschwer- deführer miteinzubeziehen. Mit einem widersprüchlichen und treuwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers musste die Vorinstanz nicht rechnen. Auf der unwiderruflichen Zustimmungserklärung hat der Beschwerdeführer keinen Vorbehalt angebracht, dass und weshalb er sich gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht zu den beantragten Ersatzmassnahmen äussern möchte, obwohl er sich mit der Beschwerdegegnerin darüber geei- nigt hat. Ausserdem entsprachen die konkreten Ersatzmassnahmen genau dem, was der Beschwerdeführer selber seit Sommer 2023 vor dem Zwangs- massnahmengericht mehrfach beantragt hatte (s. supra lit. A). Auch im letzten Haftverlängerungsverfahren hat der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz wiederum seine Haftentlassung gegen die Anordnung einer Pass- und Schriftensperre beantragt und in diesem Zusammenhang zudem auf seine gesundheitlichen Beschwerden hingewiesen (act. 1.8 S. 5 f.). Ent- sprechend summarisch (vgl. dazu auch Art. 362 Abs. 2 StPO) begründete das Zwangsmassnahmengericht seinen Entscheid.

4.7 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde seine Einwendungen zu den vorinstanzlichen Erwägungen von der Beschwerdegegnerin beantragten Ersatzmassnahmen vorbringen können. Er hat sodann in der Replik zu den

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von der Beschwerdegegnerin beantragten Ersatzmassnahmen und deren Begründung Stellung nehmen können (act. 6). Dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin es ihm nicht erlaubt hätten, sich auch inhaltlich mit die- sen auseinanderzusetzen, bringt er nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden gegen Haftanord- nungen mit umfassender Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO; KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 393 StPO N. 38 f.). Dasselbe gilt auch bei der Anordnung von Ersatzmassnahmen. Entsprechend wären allfällige Gehörs- verletzungen durch die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren behoben, wenn das Vorgehen des Beschwerdeführers nicht vorab als treu- widrig und widersprüchlich zu bezeichnen wäre.

5.

5.1 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zu- lässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Wie andere Zwangsmassnahmen, hat auch die Haft dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Mass- nahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Ersatz- massnahmen unterliegen grundsätzlich denselben Voraussetzungen wie die Haft (vgl. BGE 141 IV 190 E. 3.3; 140 IV 19 E. 2.1.2; Urteil des Bundesge- richts 1B_436/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.2). Eine mögliche Ersatzmass- nahme ist die Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b). Diese Massnahme soll im Rahmen der Verhältnismässigkeit einer gewissen Fluchtneigung des Angeschuldigten vorbeugen (BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236).

5.2 Vorliegend wurde Anklage im abgekürzten Verfahren erhoben. Der Be- schwerdeführer hat den darin aufgeführten Sachverhalt eingestanden. Der dringende Tatverdacht ist ohne weiteres zu bejahen.

5.3

5.3.1 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafver- fahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte

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Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht ent- ziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesge- richts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charak- ter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mit- tel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfol- gen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit dem Verfahrensfort- schritt bzw. zunehmender Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteile des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5.1; 7B_842/2023 vom 9. Novem- ber 2023 E. 3.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom

16. April 2024 E. 3.2). Bei blossen Ersatzmassnahmen ist grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die Wahrscheinlichkeit der Flucht anzulegen als bei Untersuchungshaft, denn erstere stellt eine deutlich mildere Zwangs- massnahme dar als letztere (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31; Urteil des Bundes- gerichts 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3).

5.3.2 Ein Urteil im abgekürzten Verfahren setzt voraus, dass die beschuldigte Per- son ihr Geständnis anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Ein abgekürztes Verfahren in Abwesenheit der beschuldigten Person ist nicht möglich (vgl. BGE 139 IV 233). Mit seinem Nichterscheinen zur Verhandlung könnte der Beschwerdeführer somit das abgekürzte Ver- fahren zu Fall bringen und den Abschluss des Strafverfahrens zumindest verzögern. Nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 352 Abs. 4 StPO sind in einem folgenden ordentlichen Verfah- ren die Erklärungen nicht verwertbar, die von den Parteien mit Bezug auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind. Die Zustimmung zum Urteils- vorschlag im abgekürzten Verfahren ist somit de facto nicht unwiderruflich

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und dessen Sanktion nur ein Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr vorliegt. Solange der Urteilsvorschlag durch das Sachgericht nicht zum Urteil erhoben worden ist, geht es um die Sicherung der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Verfahren. Bei der Prüfung der Überhaft ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nicht einzu- gehen, da dies eine blosse Hypothese darstellt (s. zum Ganzen auch ALBER- TINI/ARMBRUSTER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 212 StPO N. 14). Die Haft- dauer darf nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion rücken (BGE 145 IV 179 E. 3.1). Bei erstandenen rund 15,5 Monaten Haft und einer im abgekürzten Verfahren beantragten Freiheitsstrafe von drei Jahren ist dies nicht der Fall. Mitzuberücksichtigen ist dabei auch, dass gemäss dem Urteilsvorschlag dem Beschwerdeführer eine Ersatzforderung von Fr. 0,5 Mio. und die bisherigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 0,27 Mio. auferlegt werden sollen. Sobald es die wirtschaftlichen Verhält- nisse es dem Beschwerdeführer erlauben, soll er gestützt auf den Urteilvor- schlag zudem verpflichtet sein, dem Bund die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen. Die Ersatzforderung sowie die Verfahrenskos- ten seien, soweit ausreichend, vorab mit den beschlagnahmten Vermögens- werten in der Höhe von gesamthaft Fr. 1 Mio. und der beschlagnahmten Barschaft sowie Wertgegenständen zu befriedigen. Zusammenfassend wird der Beschwerdeführer bei Abschluss des Strafverfahrens gewichtige Folgen zu gewärtigen haben, was die Fluchtgefahr erhöht. Gleichzeitig bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass entgegen seiner Darstellung, wonach er seit 24 Jahren an derselben Adresse ein erfolgreiches Schmuckgeschäft betreibe, das fragliche Geschäft erst seit Sommer 2009 besteht und erst seit Sommer 2016 an der besagten Adresse geführt wird. Er anerkennt im Ergebnis auch, dass sein Schmuckgeschäft nicht durchgehend gewinnbrin- gend/rentabel ist. Dass der Beschwerdeführer im nahen und fernen Ausland Bekannte und Verwandte hat, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für seine Darstellung, er würde bei einer Flucht in eine «ungewisse, entbehrungsrei- che Zukunft» abtauchen. Bei dieser Ausgangslage rückt der geltend gemachte Umstand, er sei als Jugendlicher in die Schweiz eingereist, lebe gemeinsam mit seinen drei Kindern (zwei davon erwachsen) sowie seiner Ehefrau in der Schweiz und führe hier seit Jahren sein Geschäft, in den Hin- tergrund. Wie das vorliegende Verfahren ausserdem zeigt, handelt der Beschwerdeführer insbesondere nicht im Sinne der mit der Beschwerdegeg- nerin im Rahmen des abgekürzten Verfahrens getroffenen Vereinbarungen. Er erklärt insbesondere ausdrücklich, sich ins Ausland begeben zu wollen, obwohl er in der Haftentlassungsverfügung vom 27. September 2024 darauf

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hingewiesen worden war, dass er sich den Strafbehörden auch kurzfristig zur Verfügung zu halten hat. Beantragte er selber von Sommer 2023 bis im Sommer 2024 die vorliegend streitigen Ersatzmassnahmen, zuletzt unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Beschwerden, wirft ausserdem sein aktueller Widerstand gegen die vergleichsweise sehr milden Ersatzmass- nahmen mit der Begründung, seine Präsenz im Ausland sei aus geschäftli- chen Gründen unerlässlich, ernsthafte Fragen auf. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist vorliegend von Fluchtgefahr auszugehen.

5.3.3 Wie vorstehend ausgeführt, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abge- kürzten Verfahren gemäss Art. 352 Abs. 4 StPO die Erklärungen, die von den Parteien mit Bezug auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. An der mit Verfügung vom 22. Juli 2024 bejahten Kollusionsgefahr, auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwies, ändert sich insofern mit der Einreichung der Anklage im abgekürzten Verfahren nichts.

5.4 Ersatzmassnahmen haben verhältnismässig zu sein. Mit einer Pass- und Schriftensperre sowie der wöchentlichen Meldepflicht kann eine Flucht und ein dauerhafter Verbleib im Ausland erschwert werden. Es ist weiter unbe- stritten, dass der Beschwerdeführer grenzüberschreitend Geldwäsche be- gangen hat, insbesondere mit Personen in den Nachbarländern Deutschland und Italien. Wenn er bis zum Abschluss des Verfahrens die Schweiz nicht verlassen darf, so wird der Beschwerdeführer jedenfalls an einer physischen Kontaktaufnahme mit diesen Personen im Ausland gehindert. Insofern erscheinen die gegenständlichen Ersatzmassnahmen sowohl geeignet als auch erforderlich, um der bestehenden Flucht- und Kollusionsgefahr zu be- gegnen. Was die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn anbelangt, so müs- sen der Zweck der Ersatzmassnahmen und deren Auswirkung in einem ver- nünftigen Verhältnis stehen. Primärer Zweck der vorliegenden Massnahmen ist die Sicherstellung der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Strafver- fahren wegen schwerer Geldwäscherei. Die Auswirkungen der Ersatzmass- nahmen bestehen darin, dass der Beschwerdeführer an einem Tag seiner Wahl bei der Stadtpolizei Zürich vorbeigeht und dass er nicht über seine Pässe und seine Identifikationskarte verfügen kann. Die angeordneten Er- satzmassnahmen erscheinen verhältnismässig, schränken die persönliche Freiheit unter den gegebenen Umständen nicht besonders stark ein. Der Be- schwerdeführer kann sich innerhalb der Landesgrenze frei bewegen und die Meldepflicht besteht einmal wöchentlich. Dem Beschwerdeführer steht es offen, seine Angestellten für allfällige Geschäftsreisen ins Ausland entspre- chend zu instruieren.

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5.5 Die Ersatzmassnahmen müssen auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig sein. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheits- haft nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Verbot der Überhaft). Rückt die Dauer der Haft in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtkräftigen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe, ist die beschuldigte Person zu entlassen; dabei sind auch Ersatzmassnahmen zu berücksichtigen, andernfalls würden die Belastungen, denen die beschul- digte Person durch die Zwangsmassnahmen ausgesetzt wäre, in ihrer Summe das zumutbare Mass übersteigen. Bei der Bestimmung, ob Ersatz- massnahmen als zeitlich verhältnismässig erscheinen, hat das Gericht in analoger Anwendung zu den obigen Ausführungen zur Überhaft den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsent- zug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 ff.). Vor- liegend befand der Beschwerdeführer sich während rund 15,5 Monaten in Untersuchungshaft. Die Ersatzmassnahmen beschränken die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers im Vergleich zu Sicherheitshaft wesentlich weniger und sind damit auch nur eingeschränkt zu berücksichtigen. Die Er- satzmassnahmen erscheinen deshalb auch in zeitlicher Sicht aufgrund der im Falle einer Verurteilung zur beantragten Freiheitsstrafe von drei Jahren als verhältnismässig. Dass der Beschwerdeführer bis zum absehbaren Abschluss des Strafverfahrens die Schweiz nicht verlassen darf und sich einmal wöchentlich bei der Stadtpolizei Zürich zu melden hat, schränkt ihn somit nicht übermässig ein.

5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer als auch Kollusions- und Fluchtgefahr beste- hen und die angeordneten Ersatzmassnahmen verhältnismässig sind.

6. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. September 2024 wunschgemäss telefonisch auf dem Laufenden ge- halten und ihn insbesondere darüber informiert, dass sie ihm eine Kopie der Haftentlassungsverfügung sowie des Antrags auf Ersatzmassnahmen auf dem Postweg zustellen werde. Dagegen hat der Beschwerdeführer nicht op- poniert (s. supra lit. H). Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung vom

27. September 2024 sowohl dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechts- vertreter als auch der Beschwerdegegnerin schriftlich per Post zugestellt (s. supra lit. L; Verfahrensakten Zwangsmassnahmengericht). Eine sachli- che Grundlage für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik zur Fair- ness des Verfahrens ist nicht ersichtlich.

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7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die allfälligen Gehörsverletzungen wurden im vorliegenden Verfahren geheilt. Sie hätten aufgrund des Umstands, dass das Vorgehen des Beschwerde- führers treuwidrig und rechtsmissbräuchlich war, ohnehin keinen Anlass für eine Reduktion der Gerichtsgebühr gegeben. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. November 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marco Uffer, - Bundesanwaltschaft, - Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Zürich, - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).