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BH.2021.8

Bundesstrafgericht · 2022-02-15 · Deutsch CH

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); Haftbedingungen (Art. 235 Abs. 1 und 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 24. August 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen A., einen in der Schweiz wohnhaften, vorläu- fig aufgenommenen Iraker kurdischer Herkunft. Sie ermittelte wegen Ver- dachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Der Anfangsverdacht beruhte auf einem anonymen Bür- gerhinweis an die Zürcher Kantonspolizei. Aufgrund seiner extremen Ansich- ten und aggressiven Verhaltens habe A. zu einem früheren Zeitpunkt in der Moschee in Z./SG ein Hausverbot erhalten und zur Zeit der Anzeigeerstat- tung in der Moschee B. in Y. verkehrt. Dort habe er sich wiederholt bei einer Gruppe von jungen Erwachsenen aufgehalten und Anstrengungen unter- nommen, sie davon zu überzeugen, sich dem Islamischen Staat (IS) anzu- schliessen und in den Dschihad zu ziehen. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») übernahm am 17. November 2016 das Zürcher Verfahren gegen A. und am 9. Mai 2017 die gleich gela- gerten Verfahrensteile eines Thurgauer Verfahrens. Dieses hatte am 14. Ja- nuar 2016 mit der Strafanzeige der damaligen Ehefrau von A., C., wegen häuslicher Gewalt begonnen. A. befindet sich seit 11. Mai 2017 in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte A. am 8. Oktober 2020 (SK.2020.11) wegen (1) Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB), (2) des Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) sowie (3) des mehrfachen Fahrens ohne Berechti- gung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Sie verwies ihn für 15 Jahre des Landes. Sie sprach ihn vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei und lehnte es ab, A. zu verwahren. Gegen das Urteil meldeten namentlich der Verteidiger und die BA Berufung an (pag. BA 14-01-0001 ff.).

B. Mit Verfügung vom 7. April 2021 (CN.2021.5, Hauptverfahren CA.2020.18) ordnete die vorsitzende Richterin der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend «CAR») Isolationsmassnahmen gegen A. an: das Ver- bot, Besuche zu empfangen und Telefongespräche mit Personen ausserhalb der Strafanstalt zu führen, und die Überwachung des Briefverkehrs. Bevor die Berufungskammer ein Beweisverfahren durchgeführte, bejahte die ver- fügende vorsitzende Richterin insbesondere die Wiederholungsgefahr ge- stützt auf die Erwägungen der erstinstanzlichen Strafkammer, ein foren- sisch-psychiatrisches Gutachten und auf Berichte über das Verhalten von A.

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während der Sicherheitshaft: A. erscheine als salafistisch-extremistischer Muslim, der auch in Zukunft möglicherweise versuchen werde, Anhänger für den IS zu gewinnen, diese in das IS Kampfgebiet zu schleusen oder IS- Schläferzellen aufzubauen. Auch sei es möglich, dass er vom Gefängnis aus Aufträge erteilen könnte, bestimmte Personen zu verfolgen, zu töten oder zu verletzen.

C. Während laufendem Berufungsverfahren eröffnete die BA am 5. Juli 2021 ein neues Strafverfahren gegen A. wegen Verstosses gegen Art. 2 des Bun- desgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; nachfolgend «AQ/IS-Gesetz») sowie des Verdachts der Beteili- gung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB; SV.21.0912-BK). Die BA ernannte Rechtsanwalt Sascha Schürch als amtlichen Verteidiger auch für das neu eröffnete Strafverfahren SV.21.0912. Die BA übernahm von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld am 7. Juli 2021 zudem ein Verfahren gegen A. wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung seiner Ehefrau und vereinigte gleichentags die beiden Verfahren. A. befand sich im Kanton Thurgau in Sicherheitshaft.

D. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts verfügte am 7. Juli 2021, A. nach der Hauptverhandlung vom gleichen Tag und anschliessend an die Verkündung des Urteilsdispositivs am 12. Juli 2021 direkt ins Regionalge- fängnis X. zu verlegen (pag. BA 06-01-0004). Es wurde dies angeordnet im Hinblick auf die Entscheidung über den Antrag des Beschuldigten vom

26. Mai 2021 auf Wiedererteilung der Kontaktrechte (Empfang von Besu- chen von sowie Telefonate mit Personen ausserhalb der Haftanstalt).

E. Mit Urteilsdispositiv vom 9. Juli 2021 verurteilte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts A. wegen Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz, bestätigte auch die übrigen Schuldsprüche und sprach eine Freiheitsstrafe von 65 Monaten aus. Daran rechnete die Berufungskammer erstandene Haft von 1520 Tagen an. Sie wies den Antrag auf Verwahrung von A. ab und bestätigte die Landesverweisung (Verfahren CA.2020.18; pag. 14-01- 0117 ff.). Das Urteil sei gemäss den Parteien noch nicht rechtskräftig.

F. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 versetzte die BA A. in Untersuchungshaft (Strafverfahren SV.21.0912), «um bereits ab sofort alle Anordnungen treffen

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zu können, um den besonderen Haftgründen begegnen zu können (nament- lich Kollusionsgefahr, Ausführungsgefahr)». Damit befinde sich A. unter der Verfahrensleitung der BA. Die Verfahrensleitung im laufenden Berufungsver- fahren habe dazu ihr Einverständnis erklärt. Sollte die Haft des Beschuldig- ten im Strafverfahren SV.21.0912 aufgehoben werden, so durfte der Be- schuldigte nicht ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung der Verfah- rensleitung des Berufungsverfahrens CA.2020.18 des Bundesstrafgerichts in Freiheit entlassen werden (pag. 06-01-0015 f.). Ebenfalls am 16. Juli 2021 versetzte die BA A. bis 16. August 2021 in Ein- zelhaft. Es sei zu verhindern, dass er auf irgendwelche Weise Kontakt zu Mitinsassen unterhalten könne. Die BA gestattete ihm zudem unbefristet we- der Besuche (mit Ausnahme der Verteidigung) noch Telefonate. Kontakte zur Aussenwelt seien auf Verteidigerkontakt sowie von der BA zensurierte Briefkorrespondenz zu beschränken. Die Haftanstalt hatte bis am 11. August 2021 einen Führungsbericht zu erstatten (pag. 06-01-0022; Rechtshilfe des Thurgauer Amtes für Justizvollzug vom 29. Juli 2021, pag. 16-01-02- 0004 ff.).

Die BA stellte am 16. Juli 2021 dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft: Gemäss dem ehemali- gen Mitinsassen und nun Auskunftsperson D. habe A. einem Mitinsassen aus Eritrea gedroht, ihm Arme und Kopf abschneiden zu müssen, da er auf den Armen und am Rücken Christenkreuze tätowiert habe. Der ehemalige Mitinsasse E. habe als Auskunftsperson ausgesagt, A. habe ihn zum ge- meinsamen Gebet für den Dschihad gedrängt und versucht, andere Mitin- sassen zum radikalen Islam zu bekehren. E. hätte zudem in seinem Auftrag die Brüder von A. kontaktieren sollen, damit diese in den Irak gingen und Leute töteten. Die Aussagen von E. habe der ehemalige Mitinsasse F. als Auskunftsperson bestätigt. Gemäss Führungsbericht des Gefängnisleiters vom 25. Juni 2021 habe A. beim Gebetsritual Opferfotos aus seinen Verfah- rensakten gezeigt, darunter Hinrichtungsszenen und verstümmelte Leichen, mit dem Hinweis, dies gehöre zu ihrem Glauben (Antrag Untersuchungshaft S. 3 f., pag. 06-01-0007). Zudem habe A. einem oder mehreren Mitinsassen den Auftrag erteilt, seine Brüder zu kontaktieren, damit diese seine Ex-Frau C. töteten. Gemäss BA bestehe Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsge- fahr. Am 20. Juli 2021 versetzte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern (nachfolgend «ZMG BE») A. bis 30. August 2021 in Untersuchungshaft (pag. 06-01-0043).

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G. Am 26. August 2021 stellte die BA gegen A. beim ZMG BE Antrag auf Ver- längerung der Untersuchungshaft (pag. 06-01-0056). Das ZMG BE verlän- gerte am 2. September 2021 die Untersuchungshaft von A. bis 30. Novem- ber 2021 (pag. 06-01-0081).

H. Am 1. September 2021 beantragte G. bei der BA, ihm sei zu gestatten, sei- nen Vater A. im Gefängnis zu besuchen (pag. 06-01-0085). Die BA teilte ihm am 9. September 2021 telefonisch mit, dass zurzeit keine Besuche beim Be- schuldigten im Regionalgefängnis X. bewilligt würden (pag. 06-01-0093). Die BA teilte dies G. am 17. September 2021 auch schriftlich mit. Es stehe ihm hingegen frei, per Briefkorrespondenz mit seinem Ziehvater zu verkehren (pag. 06-01-0094).

Am 30. September 2021 teilte die BA dem Regionalgefängnis X. mit, die Ein- zelhaft von A. rückwirkend ab 17. August 2021 und bis 17. Oktober 2021 zu verlängern (pag. 06-01-0095). Gleichentags lud die BA den Verteidiger ein, zur Verlängerung des Haftregimes Stellung zu nehmen (pag. 06-01-0097). Der Verteidiger nahm am 11. Oktober 2021 Stellung. Er beantragte, die Ein- zelhaft sei sofort aufzuheben; A. sei sofort wieder zu erlauben, insbesondere seinen Sohn überwacht zu Besuch zu empfangen; es sei A. zu ermöglichen, monatlich überwacht mit seiner Mutter zu telefonieren (pag. 06-01-0098).

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 (pag. 06-01-0101 ff.) verlängerte die BA die Einzelhaft von A. Sie erlaubte ihm nach wie vor keine Besuche im Gefängnis. Sie gewährte ihm einmal pro Monat je ein Telefonat mit seinem Sohn G. sowie mit seiner Mutter für je maximal eine Stunde. Die Gespräche mussten mit den der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») bekannten Rufnummern geführt und via Dolmetscher unter Überwachung der BKP ge- führt werden. Sie wurden aufgezeichnet. Die Anordnungen galten bis 15. De- zember 2021. Die BA begründete dies damit, dass sich an der grundsätzli- chen Ausgangslage seit der erstmaligen Anordnung der Einzelhaft am

16. Juli 2021 nichts Wesentliches verändert habe. Es sei aktenkundig, dass A. das Besuchs- und Telefonrecht sowie das Recht auf Umgang mit Mitin- sassen in der Vergangenheit wiederholt dazu missbraucht habe, um zu kollu- dieren.

I. Am 25. November 2021 stellte die BA Antrag auf Verlängerung der Untersu- chungshaft (pag. 06-01-0109). Das ZMG BE verlängerte am 3. Dezember 2021 die Untersuchungshaft von A. bis 28. Februar 2022 (pag. 06-01-0128).

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J. G. bat die BA am 7. Dezember 2021, seinen Vater A. im Gefängnis besuchen zu können (pag. 06-01-0134).

Am 10. Dezember 2021 ersuchte der Verteidiger die BA, G. einen überwach- ten Besuch bei seinem Ziehvater zu ermöglichen. Die lange Isolation von A., ohne Kontakt zu seiner Familie, stelle einen massiven Eingriff in seine Ge- fangenenrechte dar, der mit zunehmender Dauer nicht mehr verhältnismäs- sig erscheine (pag. 16-01-0017).

K. Gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft rief A. am 20. Dezember 2021 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (BH.2021.8 act. 1). Er beantragt:

1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Dezember 2021 (KZM 21 1334) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Herr A. sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –

Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern reichte mit Schreiben vom

23. Dezember 2021 die Haftakten ein. Es verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 4). Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 30. Dezember 2021 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid vom 3. Dezember 2021 sowie auf ihren Haftverlängerungsantrag vom 25. November 2021 auf eine Beschwer- deantwort. Sie reichte ebenfalls die Verfahrensakten ein (act. 5). Der Vertei- diger verzichtete am 6. Januar 2022 auf eine Beschwerdereplik (act. 7).

L. Am 24. Dezember 2021 verlängerte die BA die Haftbedingungen von A. ge- mäss Verfügung der BA vom 14. Oktober 2021 und zwar bis 28. Februar 2022 (pag. 06-01-0135 ff.). Die BA begründete dies im Kern damit, dass sich an der grundsätzlichen Ausgangslage seit der erstmaligen Anordnung der Einzelhaft am 16. Juli 2021 nichts Wesentliches verändert habe.

Die BA teilte G. am 24. Dezember 2021 mit, dass er aufgrund der andauern- den Aufhebung des Besuchsrechts seinen Ziehvater nicht im Gefängnis be- suchen könne (pag. 06-01-0142).

M. Gegen die Verfügung vom 24. Dezember 2021 gelangte A. am 6. Januar 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BH.2022.1 act. 1). Er beantragt:

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1. Die Ziffern 1, 2 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom

24. Dezember 2021 seien aufzuheben.

2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die Einzelhaft von Herrn A. unverzüglich zu beenden.

3. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, Herrn A. überwachten Besuch, insbeson- dere von dessen Ziehsohn G., zu gewähren.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –

Die Beschwerdekammer lud die Parteien am 7. Januar 2022 zur Beschwer- deantwort bis 20. Januar 2022 ein (act. 2). Am 11. Januar 2022 teilte die Beschwerdekammer den Parteien mit, eine Vereinigung der Beschwerdever- fahren BH.2021.8 und BH.2022.1 in Betracht zu ziehen. Sie ordnete den Fristenlauf neu und forderte die BA auf, ihre Beschwerdeantwort zu den Rechtsbegehren 1–3 der Beschwerde (insbesondere auf überwachten Be- such des Ziehsohnes G.) bis 17. Januar 2022 einzureichen (act. 3).

Die BA verzichtete am 17. Januar 2022 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ein (act. 5). Am 20. Januar 2022 verzichtete die Verteidigung auf eine Beschwerdereplik (act. 6).

N. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmenge- richte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch

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des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Der Beschuldigte ist legitimiert, die Verlängerung seiner Untersuchungshaft anzufechten. Auch die übrigen Voraussetzungen (wie Frist und Form) für einen materiellen Entscheid sind erfüllt. Auf die Haftbeschwerde BH.2021.8 ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der strafprozessual inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen so- wie die Aufsicht über die Haftanstalten (Art. 235 Abs. 5 StPO). Ausnahmen zur kantonalen Zuständigkeit können sich ergeben bei der akzessorischen Prüfung der Haftbedingungen in einem Haftprüfungsverfahren (BGE 140 I 125 E. 2; 139 IV 41 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1B_549/2018 vom

12. April 2019 E. 3.3; 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 4.5; 1B_257/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4) oder wenn es zur Vermeidung der Gabelung des Rechtswegs erforderlich ist (BGE 143 I 241 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 5.4).

E. 1.4 Die Rechtsmittelbelehrung der im Verfahren BH.2022.1 angefochtenen Ver- fügung der BA vom 24. Dezember 2021 gibt die in obiger Erwägung 1.3 dar- gestellte Rechtslage nicht vollständig wieder, indem sie nur die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts als Rechtsmittelinstanz bezeichnet (pag. 06-01-0139).

E. 1.5 Die Beschwerde BH.2022.1 betrifft den Vollzug der Untersuchungshaft des Beschuldigten, namentlich die Haftmodalitäten und seine Kontakte zur Aus- senwelt. Sie hängt thematisch eng mit der Haftbeschwerde BH.2021.8 zu- sammen. Die beiden Verfahren sind zweckmässigerweise zu vereinigen. Da- mit ist vorliegend die ausnahmsweise Zuständigkeit der Beschwerdekammer für die (an sich kantonale) Haftvollzugsbeschwerde gegeben. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde BH.2022.1 ist damit ebenfalls ein- zutreten.

E. 2 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsge- fahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO).

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Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip zu genügen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersu- chungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

E. 3.1 Die Beschwerdekammer hat zunächst zu beurteilen, ob ein dringender Tat- verdacht besteht, der es erlaubte, die Untersuchungshaft fortzuführen. Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verur- teilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beur- teilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig prä- zise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2020.7 vom 2. September 2020 E. 6.2). Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Ver- dacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BH.2019.9 vom 4. September 2019 E. 5.1; BH.2019.3 vom

13. März 2019 E. 3.1). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum er- kennenden Strafgericht bei der Überprüfung des Tatverdachts keine er- schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vor- zunehmen (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.).

E. 3.2 Der Verteidiger führt aus, der dringende Tatverdacht habe sich hinsichtlich der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung seit der letzten Haftverlängerung so abgeschwächt, dass eine Verlängerung der Untersuchungshaft nicht mehr rechtmässig sei.

Für dieses Delikt sei D. der Hauptbelastungszeuge. Die Videodateien des Kantonalgefängnisses W. hätten jedoch nicht belegen können, dass der Be- schuldigte und D. mehrmals Gespräche miteinander führten (Bericht BKP

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vom 8. November 2021, pag. 10-01-0032 ff.). Weiter habe D. ausgesagt, vom Beschuldigten wiederholt die Telefonnummern seiner im Ausland leben- den Brüder zugesteckt erhalten zu haben. Dies mit dem Ziel, die Tötung der Ex-Frau des Beschuldigten (C.) in Auftrag zu geben. Die BKP habe jedoch auf zwei frei zugänglichen Telefonen sowie auf einem illegal im Gefängnis zirkulierenden Mobiltelefon keine Anrufe auf die entsprechenden Telefon- nummern eruiert (Bericht vom 18. November 2021, pag. 10-01-0039 ff.). Auch die Einvernahmen von H., I., J., C. und G. hätten keine Erkenntnisse zur Verdichtung des Tatverdachts hinsichtlich der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung geliefert. Sodann habe sich D. dem Gefängnisseelsor- ger K. grundsätzlich sehr umfassend anvertraut, ihm jedoch nicht von einer «konkreten» Morddrohung gegen C. berichtet.

Widersprüche gäbe es auch zu einem Brief. Gemäss D. habe J. ihm einen Brief vom Beschuldigten übergeben, anschliessend den Zettel aber noch während des Gesprächs mit ihm weggenommen und zerrissen, bevor D. ihn habe lesen können (Einvernahmen vom 23. und 29. Juni 2021). Der Zeuge J. habe diesen Ablauf verneint. Am 7. Juli 2021 habe D. den Brief von H. erhalten, wobei J. ihn nur zerrissen habe. H. wiederum habe in seiner Ein- vernahme vom 25. August 2021 verneint, dabei gewesen zu sein, als D. einen Brief mit den Telefonnummern erhalten habe.

Beim Tatvorwurf einer Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie eines Verstosses gegen das AQ/IS-Gesetz fehle ein (dringender) Tatver- dacht. Es sei ein Tatverdacht allerhöchstens mit Blick auf allfällige Unterstüt- zungshandlungen im Sinne von Propaganda gegeben. Die Zeugen L. und M. würden solche Propaganda durch den Beschuldigten verneinen. Auch hier fehle eine Verdichtung hinsichtlich einer Beteiligung, sei die BA doch schon am 16. Juli und 26. November 2021 von Propaganda ausgegangen. Die Untersuchungshaft gestützt darauf auf über sechs Monate zu verlän- gern, sei unverhältnismässig. Eine Untersuchungshaft von sechs Monaten komme hier in grosse Nähe zur erwarteten Strafe.

E. 3.3 Die BA hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. Sie verweist dafür auf ih- ren Antrag auf Haftverlängerung und den Entscheid des ZMG BE. Für die BA sind die erhobenen Aussagen verschiedener Zeugen, welche sich wider- sprechen, eingehend und abschliessend vom Sachgericht auf ihre Glaubhaf- tigkeit zu prüfen. Dem dürfe im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens nicht vorgegriffen werden (act. 1.1 S. 4 Ziff. 6).

Für die BA ist der dringende Tatverdacht nach wie vor gegeben (zur erstma- ligen Anordnung vgl. obige lit. F). Aus den Anträgen auf Verlängerung der

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Untersuchungshaft vom 26. August 2021 (pag. 06-01-0056 ff.) und 25. No- vember 2021 (pag. 06-01-0109 ff.) ergibt sich die folgende, hier thematisch gegliederte Begründung:

• Religiöse Bekehrungsversuche. Der Beschuldigte habe mehrfach versucht, einen Mitinsassen zu bekehren. Er habe ihm Fotos von gestor- benen Personen gezeigt, welche aufgrund ihrer Religion lächelnd ge- storben seien (Zeuge N., pag. 12-06-0007; bestätigt vom Zeugen I., pag. 12-09-0004 f.). Ein Strafvollzugsbeamter des Kantons Thurgau be- richtete als Zeuge, der Beschuldigte habe andere von seiner Ideologie gut begeistern können und habe aus seiner Zelle auch Gruppengebete organisiert (pag. 12-04-0012). Der Insasse I. habe sich sodann beklagt, vom Beschuldigten aus religiösen Gründen negativ bedrängt worden zu sein (Zeuge O. pag. 12-04-0009). Der Beschuldigte habe diverse Insas- sen aktiv versucht zu bekehren. Er habe zudem jeweils am Freitag ritu- elle Gruppengebete organisiert (Zeuge I., pag. 12-09-0005). Ein ehema- liger Mitinsasse sagte aus, dass der Beschuldigte im Kantonalgefängnis W. lautstark am Fenster zum Gebet gerufen habe, so dass es das ganze Gefängnis gehört habe (Zeuge H., pag. 12-08-0004). Eine Zellenbe- kanntschaft des Beschuldigten sagte aus, er habe seine Konfessionslo- sigkeit anstandslos akzeptiert und ihn nie zu bekehren versucht (Zeuge L., pag. 12-11-0004).

• Affinität zu Gewalt. Der Beschuldigte habe einem Mitinsassen gesagt, dass es Leute geben würde, die dem Mitinsassen den Arm abschlagen würden wegen seiner christlichen Tätowierungen. Der Beschuldigte hätte ihm den Arm wohl gleich selbst abgeschlagen, wenn sie sich nicht im Gefängnis befunden hätten (Zeuge N., pag. 12-06-0008). Die Aus- kunftsperson E. berichtete, dass er vom Beschuldigten einmal gewürgt worden sei, weil er nicht habe beten wollen (EV BKP vom 24.08.2021, S. 4; pag. 12-03-0010). Gemäss seiner Ex-Frau habe der Beschuldigte sie während ihrer Ehe tätlich zweimal durch Würgen angegangen sowie wegen der Scheidung verbal mit dem Tode bedroht, wobei sie nicht wisse, ob der Beschuldigte seine Worte in Tat umgesetzt hätte (pag. 12- 12-0011).

• Anzeichen für eine Förderung der Sache des IS. Die Auskunftsper- son E. berichtete, der Beschuldigte habe diversen Insassen Geld ange- boten und mit ihnen über den Islam wie auch den Dschihad gesprochen. Der Beschuldigte habe junge Leute ermutigt, mit einem Imam in Y. Kon- takt aufzunehmen, um für den «Weg Allahs zu arbeiten». Der Beschul- digte habe ihm selbst die Telefonnummer des Imams gegeben. Der

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Imam würde E. helfen, eine Frau zu finden und in den Dschihad nach Syrien oder Irak zu reisen. In Gruppengebeten habe der Beschuldigte Gott zur Tötung und Vernichtung von Schiiten und anderen Leuten an- gerufen und für den Dschihad gebetet (EV BKP als Auskunftsperson vom 24.08.2021 S. 2, 4 f., 9; pag. 12-03-0007 ff.).

• Aufrufe zu Tötungsdelikten. Gemäss Sitzungsprotokoll des Kantonal- gefängnisses W. vom 27. Mai 2021 (pag. 18-01-02-0019) habe der In- sasse I. berichtet, dass A. geplante Vergehen an Drittpersonen aus- serhalb des Gefängnisses [ihm] preisgegeben habe, weshalb er sich nun unwohl fühle.

Der Zeuge D. gab zu Protokoll, er habe vom Beschuldigten zwei Auf- träge erhalten. Erstens, dessen Mutter telefonisch zu kontaktieren, um mitzuteilen, wie mit den Menschen umzugehen sei, welche [im Irak] sei- nen Neffen umgebracht hätten: «Auge um Auge, Zahn um Zahn». Fer- ner sollte D. die in Schweden wohnhaften Brüder des Beschuldigten kontaktieren, damit diese die Ex-Frau des Beschuldigten «beseitigen». Der Beschuldigte habe es nicht nur bei ihm versucht, sondern bei weite- ren Leuten. Er habe dem Gefängnisseelsorger von den Mordaufträgen erzählt, worauf dieser schockiert gewesen sei (EV BKP vom 23.08.2021, S. 5, 8 f.; pag. 12-01-0023 ff.). Der Gefängnisseelsorger, sagte aus, dass er vom Zeugen D. nie über eine konkrete Bedrohung der Ex-Frau des Beschuldigten unterrichtet worden sei (Zeuge K., EV BKP vom 17.08.2021, S. 6; pag. 12-07-0006). Der Ziehsohn kann sich nicht vor- stellen, dass der Beschuldigte seine Mutter habe umbringen lassen wol- len (Zeuge G., pag. 12-13-0008 f.).

E. sagte aus, vom Beschuldigten zwei Telefonnummern von dessen leiblichen Brüdern in Schweden sowie eine Telefonnummer eines Imams von Y. erhalten zu haben. Ein Bruder solle in den Irak gehen und Leute töten. Der andere Bruder solle dem Imam Geld schicken. Der Be- schuldigte habe nie konkrete Ziele genannt. E. habe die erste schwedi- sche Nummer gewählt. Ein Mann sagte ihm, er sei gerade vom Irak zu- rückgekehrt. Er habe ihm gesagt, der Beschuldigte lasse grüssen und wie es ihnen gehe. F. sei bei ihm gewesen und habe ihn gestoppt. Das Gespräch habe eine Minute oder sogar weniger gedauert (EV E. als Auskunftsperson vom 03.07.2021 durch die Kantonspolizei Thurgau, S. 2–4, pag. 12-03-0001 ff.). Er ergänzte später, nicht der Bruder selbst sollte jemanden im Irak töten, sondern nur den Befehl dazu weiterleiten.

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Es gebe insgesamt zwei Apparate, einen auf jedem Stockwerk, mit de- nen mit Karte telefoniert werden könne (EV BKP vom 24.08.2021 S. 6 f., pag. 12-03-0007 ff.).

F. berichtet dazu, E. habe ihm erzählt, der Beschuldigte habe ihm zwei Telefonnummern seiner Geschwister in Schweden gegeben. E. habe sie anrufen und ihnen die Telefonnummer des Imams von Y. geben sollen. Ihm sollten die Geschwister Geld schicken, um Personen zu töten (EV als Auskunftsperson durch Kapo Thurgau vom 03.07.2021, pag. 12-02- 0001 ff.).

Die BKP konnte keine Anrufe aus dem Gefängnis auf die angegebenen Telefonnummern feststellen (Bericht BKP vom 18.11.2021, pag. 10-01- 0042).

E. 3.4 Die Beschwerdekammer sieht verschiedene Vorfälle, bei welchen sich die religiöse Betätigung des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren an der Grenze zu Gewaltvorstellungen und -aufrufen bewegt. Die religiöse Ein- flussnahme scheint beim Beschuldigten auch an der Grenze entlang zu (eher minder konkreten) Unterstützungsaufrufen für den Dschihad zu verlau- fen, um sie womöglich manchmal auch zu überschreiten. Zum heutigen Zeit- punkt ergibt sich insoweit aus den Vorbringen der BA ein dringender Tatver- dacht für Propaganda für den IS. Dies ist vorliegend nicht umstritten. Nur dafür neben der Sicherheits- auch Untersuchungshaft anzuordnen, wäre für das Gericht allerdings nicht verhältnismässig. Solange indes die Sicherheits- haft andauert (zu dieser Kombination vgl. die folgende Erwägung 3.7), stellt sich die Frage der verhältnismässigen Dauer der Untersuchungshaft nicht drängend.

Bezüglich den Aufrufen zu Tötungsdelikten ist der BA beizupflichten, dass es einen robusten und dringenden Anfangstatverdacht gab. Im vorliegenden Strafverfahren kann die Beschwerdekammer jedoch nicht erkennen, dass sich der dringende Tatverdacht im Laufe des Verfahrens verstärkte oder kon- kretisierte. Mit Blick auf die Telefonnummern und die Aussage des Gefäng- nisseelsorgers scheint er sich eher abzuschwächen. Für einen entsprechen- den Tatverdacht spricht nach wie vor, dass verschiedene Personen davon berichten, es gewisse Indizien gibt und es in die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten passt (Dominanz-Problematik von dissozialen Persönlichkei- ten wie dem Beschuldigten, vgl. die Einvernahme des Gutachters im Rah- men der Hauptverhandlung des CAR vom 7. Juli 2021, pag. 12-05-0008). Sofern sich hier in der näheren Zukunft allerdings keine handfesteren Hin- weise ergeben, beginnt sich der dringende Tatverdacht zu zerstreuen. Die

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Verlängerungen der Untersuchungshaft, zurzeit noch rechtmässig, haben diesfalls in der näheren Zukunft auszulaufen.

E. 3.5 Neben einem dringenden Tatverdacht muss zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Ausführungsgefahr ge- geben sein.

E. 3.5.1 Die vorliegende strafprozessuale Untersuchungshaft begegnet schon des- halb keiner Fluchtgefahr, da der Beschuldigte auch nach ihrer Aufhebung nicht freikäme, sondern in Sicherheitshaft verbliebe.

E. 3.5.2 Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen oder Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Straf- prozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschul- digte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet (Urteil des Bundesgerichts 1B_612/2021 vom 24. November 2021 E. 2.2 mit weiteren Ausführungen). Es geht vorliegend darum, dass der Beschuldigte innerhalb und aus der Strafanstalt (Sicherheitshaft) heraus delinquiert haben soll. Der BA liegen bereits zahlreiche Einvernahmen vor, namentlich von anderen Gefängnisin- sassen. Der Beschuldigte ist in der Zwischenzeit zudem in eine andere Straf- anstalt verlegt worden. Die BA macht in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 25. November 2021 zurecht keine Kollusionsgefahr mehr geltend.

E. 3.6 Wie folgend begründet, liegt der Haftgrund der Wiederholungsgefahr vor.

E. 3.6.1 Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft we- gen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfah- rensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegen- der Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f.). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachi- gen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen (fr. «des crimes ou des délits graves») drohen müssen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 und E. 2.6 S. 14 f.). Erforderlich ist – unter Vorbehalt

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besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E.4) – dass die beschuldigte Person be- reits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungüns- tige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17; zum Ganzen BGE 146 IV 136 E. 2.2).

E. 3.6.2 Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationsten- denzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt be- reits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit an- derer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anfor- derungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportiona- lität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheits- relevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran fest- zuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handha- ben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprog- nose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Ag- gressivität Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 9 E. 2.8). Was das Vortatenerfordernis betrifft, können die bereits begangenen Straf- taten sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren erge- ben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfah- rens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als er- bracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2). Die Gefährlichkeit der be- schuldigten Person lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihr neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt

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ist, dass sie diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte «qualifizierte Wiederholungsge- fahr»), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Ge- waltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.).

E. 3.6.3 Zu erwähnen sind hier die Telefonate des Beschuldigten mit seiner Mutter. Der Beschuldigte habe am 18. Februar 2021 seiner Mutter gesagt, sie müsse seinem in Deutschland lebenden Bruder P. ausrichten, dass er dieses Ober- haupt in Hamburg, das seinen Bruder Q. damals angezeigt hätte, nicht da- vonkommen lassen dürfe. Die Mutter hatte ihm anlässlich dieses Gesprächs auch mitgeteilt, sein Neffe R. sei im Irak von der Polizei anlässlich einer Kon- trolle erschossen worden, da er sich nicht habe ausweisen wollen und des- halb als «Daesh (IS)» eingestuft worden sei. Bei einem weiteren Telefonat mit der Mutter am 17. März 2021 habe sie den Beschuldigten aufgefordert zu sagen, was nun in der Sache des Neffen R. zu tun sei. «Die ganze Familie wartet auf Deine Anweisungen.» Ihm wurde das Telefon im Satz weggenom- men «Mama, sag ihnen, sie sollen ihn…». Der Beschuldigte habe dann in die noch offene Linie laut ausgerufen, «Mama, sag S., er solle zu diesem Mann gehen und ihn verrecken lassen» (Verfügung CN.2021.5 der Beru- fungskammer vom 7. April 2021, lit. L und M, S. 4–6, Ordner ZMG BE La- sche 11). Dieser Vorfall ist nicht Bestandteil des vorliegenden Strafverfah- rens SV.21.0912-BK.

E. 3.6.4 Zur Rückfallprognose sind folgende Erhebungen zentral: Gemäss Gutachten der PUK Zürich vom 30. September 2019 (pag. 11-01- 0036 ff.) liegt beim Beschuldigten eine Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) vor, mit «nicht eindeutig schwerwiegendem Ausprägungs- grad» (pag. -95). Die dissoziale Persönlichkeitsproblematik und die Delikte hängen dabei zusammen. Das Gutachten geht von einer hohen Rückfallge- fahr für Delikte wie Unterstützung einer verbotenen Gruppierung aus. Die Ausführungsgefahr für schwere Gewaltverbrechen konnte nicht beurteilt werden. Das Sachverständigengutachten der PUK Zürich vom 14. Mai 2021 (pag. 11-01-0102 ff.) führt aus, dass die neuen Informationen keinen Einfluss auf das Ergebnis der Begutachtung vom 30. September 2019 haben. Sie bestätigen, dass beim Beschuldigten ein relevantes Risiko besteht, strafbare Handlungen wie in der Vergangenheit auch in der Zukunft zu zeigen. Die Einräumung der Möglichkeit, erneut zu telefonieren, werde immer mit dem Risiko einhergehen, dass der Beschuldigte diese Situation nutzen wird, um

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Äusserungen, wie sie in der Verfügung des CAR vom 7. April 2021 proble- matisiert wurden, zu tätigen. Der Gutachter sah in seiner Einvernahme als sachverständige Person im Rahmen der Hauptverhandlung des CAR vom

E. 3.6.5 Für die Beschwerdekammer ergibt sich aus den zahlreichen Beweismitteln und Indizien, welche die BA im vorliegenden Strafverfahren zusammenge- tragen hat (vgl. obige Erwägungen 3.3, 3.6.3), eine vom Beschuldigten ge- schaffene klare Gefährdungslage, nicht zuletzt für mögliche Tötungsdelikte ausserhalb des Gefängnisses. Er scheint dafür einerseits direkt seine Kon- takte zur Aussenwelt zu instrumentalisieren und andererseits Einfluss auf Mitinsassen auszuüben. Er nimmt die Rolle eines Vorbeters ein, er dominiert, macht Zellenbesuche, verteilt Geldbeträge und Telefonnummern und sucht und findet verschiedene Wege des Austausches (z.B. Zellenbesuche, Be- richt BKP pag. 10-01-0035; Gespräche und Zettel durch eine Verbindungs- türe zu Vollzugshäftlingen, pag. 12-01-0009, 18, 30, 73). Der psychiatrische Gutachter erkennt ein hohes Rückfallrisiko und der Beschuldigte ist bereits zweitinstanzlich (wenngleich nicht rechtskräftig) für die Beteiligung an einer

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kriminellen Organisation (resp. eines Verstosses gegen das AQ/IS-Gesetz) verurteilt. Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen.

E. 3.7 Die vorliegende Doppelhaft – die Verhaftung unter dem Hafttitel der Sicher- heitshaft und der Untersuchungshaft – scheint nicht a priori unzulässig zu sein, weckt aber doch Bedenken. Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Per- son, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu be- antragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.

Der Beschuldigte müsste eine Entlassung kumulativ in zwei Verfahren (Zwangsmassnahmengericht, Berufungsgericht) erstreiten inkl. Rechtsmit- telwege. Dabei müssen verschiedene Gerichte sehr ähnliche Fragen beur- teilen, was widersprechende Einschätzungen begünstigt. Eine (zusätzliche) Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr in der Sicherheitshaft wirkt dieser nicht direkt entgegen und beschleunigt daher auch nicht das Verfah- ren (vgl. obige Erwägung 3.6.1, 1. Absatz). Soll der Beschuldigte aus der Haft keine Delikte anregen, so sind seine Haftbedingungen anzupassen. Sol- ches scheint die zusätzliche Untersuchungshaft im heutigen Zeitpunkt auch primär zu bezwecken. Die Haftbedingungen könnten allerdings auch in der Sicherheitshaft angepasst werden. In dieser Lage scheint der Beschwerde- kammer eine Untersuchungshaft als kumulativen Hafttitel nicht zwingend oder angeraten.

Unklar ist weiter, ob die Haftdauer gesamthaft im Verfahren der Sicherheits- haft anzurechnen ist oder nicht – eine Unklarheit, welche vorliegend die Ver- hältnismässigkeitsprüfung erschwert. Die Ausführungen des Berner Zwangsmassnahmengerichts zur Dauer der Untersuchungshaft (Entscheid vom 3. Dezember 2021 S. 8 f.) sind vertretbar. Angesichts der subsidiär gel- tenden Sicherheitshaft hat die Frage der Dauer der Untersuchungshaft heute ohnehin keine massgeblichen Auswirkungen, namentlich zöge sie keine Ent- lassung nach sich.

E. 3.8 Zusammenfassend ist der dringende Tatverdacht gerade noch gegeben, hat sich aber nicht mehr weiter konkretisiert. Die Wiederholungsgefahr ist beim Beschuldigten zu bejahen, während die allfällige Fluchtgefahr nur theore- tisch bestünde, da er sich auch in Sicherheitshaft befindet. Schliesslich be- steht die Kollusionsgefahr offenbar nicht mehr, zumal die notwendigen Be- fragungen von Mithäftlingen, die im neuen Verfahren Aussagen machen konnten und mussten, abgeschlossen sind bzw. sein dürften. Die Haft ist bis Ende Februar noch knapp verhältnismässig. Damit ist die vom Kantonalen

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Zwangsmassnahmengericht Bern am 3. Dezember 2021 angeordnete Ver- längerung der Untersuchungshaft bis 28. Februar 2022 rechtmässig. An die Begründung einer allfälligen Verlängerung der Untersuchungshaft wären un- ter allen Titeln, auch demjenigen der Verhältnismässigkeit, erhöhte Anforde- rungen zu stellen.

4.

4.1 Der Beschuldigte lässt in seiner Beschwerde BH.2022.1 vom 6. Januar 2022 (act. 1) darlegen, er befinde sich seit rund sechs Monaten in Einzelhaft. Jeg- liche Besuche durch nahestehende Personen seien ihm verwehrt. Telefonie- ren könne er nur unter eingreifenden Auflagen. Diese Isolation und Kombi- nation von Massnahmen sei unverhältnismässig (Art. 197 StPO) und stelle unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar (Art. 3 EMRK). Der Be- schuldigte sei innerhalb des Gefängnisses vollständig isoliert, ohne soziale Kontakte. Vollzugsbehörden seien gehalten, Hochsicherheitshaft nur für die kürzest mögliche Dauer anzuordnen und hätten stetig Alternativen prüfen. Gegen einen Besuch des Ziehsohnes gäbe es nichts Konkretes einzuwen- den. Dem Beschuldigten stehe nach Art. 14 BV und Art. 8 EMRK ein Recht auf Familienleben zu.

4.2 Die BA erklärt in der Verfügung vom 24. Dezember 2021 bezüglich Haftbe- dingungen (pag. 06-01-0135 ff.), es sei aktenkundig, dass A. das Besuchs- und Telefonrecht sowie das Recht auf Umgang mit Mitinsassen in der Ver- gangenheit wiederholt dazu missbraucht habe, um zu kolludieren. Es werde im vorliegenden Verfahren der dringende Tatverdacht untersucht, ob der Be- schuldigte sich trotz eines einschlägigen laufenden Strafverfahrens aus der Sicherheitshaft im Sinne der terroristischen Organisation «Islamischer Staat» tätig geworden sei (Indoktrinierung von Mitinsassen, Gewaltandro- hung gegenüber solchen) sowie Vertrauenspersonen in Freiheit zur Tötung von Drittpersonen veranlassen wollte. Die Wiederholungsgefahr sei akut, weshalb mit allen geeigneten Mitteln sicherzustellen sei, dass der in zweiter Instanz (noch nicht rechtskräftig) als mittleres IS-Kader verurteilte Beschul- digte an weiterer Delinquenz gehindert werde. Eine Überwachung habe dem fraglichen Verhalten bisher nicht Einhalt ge- bieten können. Es sei der Verfahrensleitung schlicht unmöglich, den Be- schuldigten daran zu hindern, auf Mitinsassen in gleicher Weise einzuwirken, wie es ihm in vorliegender Untersuchung und in dem Verfahren CA.2020.18 zur Last gelegt werde. Es sei auch für Besuche heute keine praktikable Lö- sung ersichtlich, die es erlauben würde, ein in Echtzeit geführtes Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Besucher in arabischer oder kurdi- scher Sprache so zu überwachen, dass dem Beschuldigten bei Verstoss ge- gen die Auflagen rechtzeitig Einhalt geboten werden könnte.

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Die Verfahrensleitung habe in der Gewährung von via einem Dolmetscher geführten (und damit indirekten) Telefonaten die Möglichkeit gesehen, die gegen den Beschuldigten verfügten Einschränkungen im Haftregime zu lockern. Am 27. Oktober 2021 fuhren zwei Ermittler der BKP mit einem Dol- metscher ins Regionalgefängnis X., um A. je ein Telefonat mit seinem Zieh- sohn G. sowie seiner Mutter zu ermöglichen. Der Beschuldigte habe es ab- gelehnt, zu telefonieren. Er wolle keine Telefonate mit seinen Verwandten führen, da diese Telefonate nichts bringen würden bzw. nicht zu seinem Vor- teil seien. Er wollte auch in Zukunft keine Telefonate mit Familienangehöri- gen führen. Er habe seinem Anwalt mitgeteilt, dass er auf keinen Fall telefo- nieren möchte (pag. -0136). Dies ergebe sich aus dem Bericht der BKP betr. Überwachung von bewilligten Telefonaten vom 27. Oktober 2021 (pag. 10- 01-0029 ff.). A. nutze auch die Möglichkeit zur Korrespondenz auf dem Post- weg nicht. 4.3 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO). Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt wer- den, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftan- stalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrenslei- tung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO).

Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr er- scheint oder je stärker die Ordnung und Sicherheit (namentlich des Gefäng- nispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann – in den Schranken der Grundrechte – das Regime der straf- prozessualen Haft ausfallen (BGE 141 I 141 E. 6.3.4 S. 146 f.; 140 I 125 E. 3.3 S. 133 f.; 123 I 221 E. I/4c S. 228, E. II/3f S. 238 f.; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f.). Je länger die strafprozessuale Haft allerdings gedauert hat, desto höhere Anforderungen sind an die Bundesrechtskonformität des Haftre- gimes zu stellen. Bei dieser Prüfung ist der Gesamtheit der Haftbedingungen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen (BGE 141 I 141 E. 6.3.4 S. 147; 140 I 125 E. 3.3 S. 134; 123 I 221 E. II/1c/cc S. 233; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f.). In diesem Bereich gehen die Garantien der EMRK über diejenigen der Bun- desverfassung und des übrigen Bundesrechtes nicht hinaus (BGE 141 I 141 E. 6.3.4 S. 147; 140 I 125 E. 3.3 S. 133; 118 Ia 64 E. 2d S. 73; zum Ganzen BGE 143 I 241 E. 3.2/3.4). 4.4 Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf ange- messene Haftbesuche (Urteile des Bundesgerichts 1B_17/2015 vom

18. März 2015 E. 3; 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2; 1B_382/2013 vom

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18. Dezember 2013 E. 2; zum grundrechtlich geschützten Haftbesuchsrecht s.a. BGE 118 Ia 64 E. 3n-o S. 85-87; 106 Ia 136 E. 7a S. 140 f.; Europäische Strafvollzugsgrundsätze, Empfehlung des Europarates Rec[2006]2, 2007 Ziff. 24.1-24.2). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es auch geboten erscheinen, Haftbesuche mit einem Recht auf Telefonverkehr zu kombinie- ren (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2015 E. 3). Mangels entgegenstehen- der gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häft- linge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unverheirateten Lebenspartnern (BGE 118 Ia 64 E. 30 S. 86; 106 Ia 136 E. 7a S. 140 f.; 102 Ia 299 E. 3 S. 301; Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2014 E. 2; Empfehlung des Europarates, a.a.O., Ziff. 24.2). Dies muss nach der dargelegten Rechtsprechung besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusions- gefahr gelten. Hingegen kann eine Telefonier- oder Haftbesuchsbewilligung

– selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grund- sätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_382/2013 E. 2; zum Ganzen BGE 143 I 241 E. 3.6).

4.5 Der Beschuldigte ist seit 11. Mai 2017 in Untersuchungs- oder Sicherheits- haft und seit 7. April 2021 deutlich isoliert.

Die vom Beschuldigten ausgehende Wiederholungsgefahr (vgl. obige Erwä- gung 3.6.5) sucht direkt oder indirekt Einfluss auf die Aussenwelt. Der direkte Weg führt über seine eigenen Besuche und Telefonate. Der indirekte Weg über die Mitinsassen. Diese sind ihm als «captive audience» (also eine Zu- hörerschaft, die nicht ausweichen kann) ausgesetzt. Es gibt Anzeichen, dass er sie überzeugen, einschüchtern, bedrohen, missionieren, und über Geld- gaben, Hilfestellungen und sein Charisma ihm nützlich machen will. Dies al- les ruft nach verhältnismässigen Massnahmen zum Schutz Dritter, inklusive der Mitinsassen.

Für die Beschwerdekammer wäre eine rigid gehandhabte und unabsehbare, besuchslose Einzelhaft – womöglich bis zum Ablauf einer Strafe – unange- messen. Dies selbst wenn der Beschuldigte Telefonate und Briefe beständig ablehnen würde. Die BA konnte denn auch trotz ausdrücklicher Einladung konkret nichts vorbringen, was gegen einen überwachten Besuch des Zieh- sohnes G. spricht. Dass er auf Geheiss des Beschuldigten seine Mutter ver- letzen oder gar töten könnte, erscheint der Beschwerdekammer zurzeit als abwegig. Dem Beschuldigte müssen daher zeitnah überwachte Besuche von und Telefonaten mit dem Ziehsohn eingeräumt werden. Sollte sich dabei

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eine Wiederholungsgefahr manifestieren, sind verhältnismässige Einschrän- kungen gerechtfertigt. Dem Beschuldigten muss weiter zumindest Gelegenheit geboten werden, mit seiner Mutter zu telefonieren. Geeignete Dispositive hierfür sind vorstell- bar, z.B. getrennte Räume für den Dolmetscher und Beschuldigten, wobei der Beschuldigte seine Mutter hören kann, aber er nur via Dolmetscher mit ihr sprechen kann. Dies reduziert eine Gefährdung stark. Sollte dergleichen im Gefängnis nicht möglich sein, wäre monatlich ein Transport des Beschul- digten zu organisieren. Sollte sich dabei eine Wiederholungsgefahr manifes- tieren, sind verhältnismässige Einschränkungen gerechtfertigt. Was die Mitinsassen betrifft, so ist die Einzelhaft des Beschuldigten zweifel- los geeignet, sie vor seiner Einwirkung und Instrumentalisierung zu schüt- zen. Unangebracht wären jedoch rigide Alles-oder-Nichts-Lösungen. Selbst wenn grundsätzlich in Einzelhaft, könnte z.B. ein überwachtes gemeinsames Arbeiten (sei es mit wechselnden Nachbarn oder mit den gleichen, missions- resistenten) mit Regeln zur Kommunikation erfolgen. Auch ein sporadischer und/oder kürzerer Hofgang gemeinsam mit den Mitinsassen erscheint nicht a priori ausgeschlossen. Sollte sich eine Wiederholungsgefahr manifestie- ren, sind verhältnismässige Einschränkungen gerechtfertigt. 4.6 Prospektiv erscheint der Beschwerdekammer zum einen der Gesamtblick auf die Verhältnismässigkeit der Isolierung wichtig. So ist z.B. die erlaubte Besuchskadenz für den Ziehsohn deutlich zu steigern, falls für den Beschul- digten anderweitige Kontakte nur sehr eingeschränkt möglich wären. Zum anderen sollte in der Untersuchungshaft eine kürzere aber tägliche und zent- rale Protokollierung von Ereignissen mit dem Beschuldigten erfolgen. Sie hat einem Gericht Einblick in die Verhältnisse und deren Entwicklung zu ermög- lichen.

4.7 Zusammenfassend rechtfertigt die Wiederholungsgefahr eine Einschrän- kung der Kontakte des Beschuldigten mit den Mitinsassen und der Aussen- welt. Sie steht indes in heutiger Sicht einem überwachten Besuch des Zieh- sohnes G. nicht entgegen. Dieser ist zeitnah zu ermöglichen. Die Vollzugs- behörden haben laufend die Situation zu dokumentieren und die Isolation des Beschuldigten mit Gesamtblick auf ihre Verhältnismässigkeit anzupas- sen.

5. Insgesamt erweist sich die Haftbeschwerde BH.2021.8 als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. Demgegenüber ist die Haftvollzugsbeschwerde BH.2022.1 überwiegend begründet (Besuch des Ziehsohnes, Anpassung

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der Haftbedingungen) und insoweit gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzu- weisen.

6. Im Verfahren BH.2021.8 unterliegend, wird der Beschuldigte kostenpflichtig (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Beim Ausgang des Verfahrens BH.2022.1 obsiegt der Beschwerdeführer zu einem grossen Teil. Es ist daher keine Gerichtsgebühr zu erheben. Der Be- schuldigte liess für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um amtliche Ver- teidigung stellen. Sein Verteidiger ist von der Bundesanwaltschaft gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO pauschal mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

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E. 7 Juli 2021 beim Beschuldigten ein hohes Rückfallrisiko (pag 12-05-0009). Der Führungsbericht des Thurgauer Amtes für Strafvollzug vom 25. Juni 2021 stellt dem Beschuldigten ein grundsätzliches gutes Zeugnis aus («noch immer anständig, respektvoll und kooperativ»). Nur ganz selten reagiert der Beschuldigte mit Unverständnis, wettert vor sich hin, fuchtelt mit den Händen und spricht unverständlich. Aufgrund seines Alters, seiner Erscheinung, des langen Aufenthalts und seiner extremen Glaubensorientierung nimmt der Beschuldigte eine dominante Rolle unter den Insassen ein. Nebst Hilfsbe- reitschaft in einem Fall überwiegen allerdings manipulative Handlungen in Glaubensangelegenheiten, welche Ängste auslösen und zu Klagen führten. Er sucht das gemeinsame Gebetsritual und nur wenigen gelingt es, sich dem zu entziehen (pag. 06-01-0001 ff.). Im Regionalgefängnis X. (Führungsbericht des Berner Amtes für Justizvoll- zug vom 6. August 2021, ab 12. Juli 2021, pag. 06-01-0054 ff.) nahm das Betreuungspersonal den Beschuldigten als problemlos und freundlich ge- genüber den Mitarbeitern wahr. Fragen stellen sich jedoch hinsichtlich der Authentizität im Verhalten. Er wirkt auf das Betreuungsteam schwer greifbar, ist sich seiner Wirkung bewusst und bemüht. So sind für das Betreu- ungsteam Mimik, Gestik und Aussagen des Beschuldigten oft schwer einzu- ordnen, regelmässig wirkt Herr A. auf das Personal als übertrieben gut ge- launt. Der Beschuldigte arbeitet (in seiner Zelle) sehr zufriedenstellend, was auch der Führungsbericht vom 18. November 2021 (pag. 06-01-0107 ff.) festhält. Er zeige eine eher geringe Frustrationstoleranz und er werde mit der gebotenen Vorsicht behandelt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren BH.2021.8 und BH.2022.1 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerde BH.2021.8 wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde BH.2022.1 wird teilweise gutgeheissen. A. ist der überwachte Besuch von dessen Ziehsohn G. zu gewähren. Die Isolationsmassnahmen sind stetig mit Gesamtblick auf ihre Verhältnismässigkeit anzupassen. Im Üb- rigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, Rechtsanwalt Sascha Schürch eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 15. Februar 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

2. KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGE- RICHT, Vorinstanz

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO); Haftbedingungen (Art. 235 Abs. 1 und 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: BH.2021.8 und BH.2022.1

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Sachverhalt:

A. Am 24. August 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen A., einen in der Schweiz wohnhaften, vorläu- fig aufgenommenen Iraker kurdischer Herkunft. Sie ermittelte wegen Ver- dachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Der Anfangsverdacht beruhte auf einem anonymen Bür- gerhinweis an die Zürcher Kantonspolizei. Aufgrund seiner extremen Ansich- ten und aggressiven Verhaltens habe A. zu einem früheren Zeitpunkt in der Moschee in Z./SG ein Hausverbot erhalten und zur Zeit der Anzeigeerstat- tung in der Moschee B. in Y. verkehrt. Dort habe er sich wiederholt bei einer Gruppe von jungen Erwachsenen aufgehalten und Anstrengungen unter- nommen, sie davon zu überzeugen, sich dem Islamischen Staat (IS) anzu- schliessen und in den Dschihad zu ziehen. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») übernahm am 17. November 2016 das Zürcher Verfahren gegen A. und am 9. Mai 2017 die gleich gela- gerten Verfahrensteile eines Thurgauer Verfahrens. Dieses hatte am 14. Ja- nuar 2016 mit der Strafanzeige der damaligen Ehefrau von A., C., wegen häuslicher Gewalt begonnen. A. befindet sich seit 11. Mai 2017 in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte A. am 8. Oktober 2020 (SK.2020.11) wegen (1) Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB), (2) des Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) sowie (3) des mehrfachen Fahrens ohne Berechti- gung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Sie verwies ihn für 15 Jahre des Landes. Sie sprach ihn vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei und lehnte es ab, A. zu verwahren. Gegen das Urteil meldeten namentlich der Verteidiger und die BA Berufung an (pag. BA 14-01-0001 ff.).

B. Mit Verfügung vom 7. April 2021 (CN.2021.5, Hauptverfahren CA.2020.18) ordnete die vorsitzende Richterin der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend «CAR») Isolationsmassnahmen gegen A. an: das Ver- bot, Besuche zu empfangen und Telefongespräche mit Personen ausserhalb der Strafanstalt zu führen, und die Überwachung des Briefverkehrs. Bevor die Berufungskammer ein Beweisverfahren durchgeführte, bejahte die ver- fügende vorsitzende Richterin insbesondere die Wiederholungsgefahr ge- stützt auf die Erwägungen der erstinstanzlichen Strafkammer, ein foren- sisch-psychiatrisches Gutachten und auf Berichte über das Verhalten von A.

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während der Sicherheitshaft: A. erscheine als salafistisch-extremistischer Muslim, der auch in Zukunft möglicherweise versuchen werde, Anhänger für den IS zu gewinnen, diese in das IS Kampfgebiet zu schleusen oder IS- Schläferzellen aufzubauen. Auch sei es möglich, dass er vom Gefängnis aus Aufträge erteilen könnte, bestimmte Personen zu verfolgen, zu töten oder zu verletzen.

C. Während laufendem Berufungsverfahren eröffnete die BA am 5. Juli 2021 ein neues Strafverfahren gegen A. wegen Verstosses gegen Art. 2 des Bun- desgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; nachfolgend «AQ/IS-Gesetz») sowie des Verdachts der Beteili- gung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB; SV.21.0912-BK). Die BA ernannte Rechtsanwalt Sascha Schürch als amtlichen Verteidiger auch für das neu eröffnete Strafverfahren SV.21.0912. Die BA übernahm von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld am 7. Juli 2021 zudem ein Verfahren gegen A. wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung seiner Ehefrau und vereinigte gleichentags die beiden Verfahren. A. befand sich im Kanton Thurgau in Sicherheitshaft.

D. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts verfügte am 7. Juli 2021, A. nach der Hauptverhandlung vom gleichen Tag und anschliessend an die Verkündung des Urteilsdispositivs am 12. Juli 2021 direkt ins Regionalge- fängnis X. zu verlegen (pag. BA 06-01-0004). Es wurde dies angeordnet im Hinblick auf die Entscheidung über den Antrag des Beschuldigten vom

26. Mai 2021 auf Wiedererteilung der Kontaktrechte (Empfang von Besu- chen von sowie Telefonate mit Personen ausserhalb der Haftanstalt).

E. Mit Urteilsdispositiv vom 9. Juli 2021 verurteilte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts A. wegen Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz, bestätigte auch die übrigen Schuldsprüche und sprach eine Freiheitsstrafe von 65 Monaten aus. Daran rechnete die Berufungskammer erstandene Haft von 1520 Tagen an. Sie wies den Antrag auf Verwahrung von A. ab und bestätigte die Landesverweisung (Verfahren CA.2020.18; pag. 14-01- 0117 ff.). Das Urteil sei gemäss den Parteien noch nicht rechtskräftig.

F. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 versetzte die BA A. in Untersuchungshaft (Strafverfahren SV.21.0912), «um bereits ab sofort alle Anordnungen treffen

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zu können, um den besonderen Haftgründen begegnen zu können (nament- lich Kollusionsgefahr, Ausführungsgefahr)». Damit befinde sich A. unter der Verfahrensleitung der BA. Die Verfahrensleitung im laufenden Berufungsver- fahren habe dazu ihr Einverständnis erklärt. Sollte die Haft des Beschuldig- ten im Strafverfahren SV.21.0912 aufgehoben werden, so durfte der Be- schuldigte nicht ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung der Verfah- rensleitung des Berufungsverfahrens CA.2020.18 des Bundesstrafgerichts in Freiheit entlassen werden (pag. 06-01-0015 f.). Ebenfalls am 16. Juli 2021 versetzte die BA A. bis 16. August 2021 in Ein- zelhaft. Es sei zu verhindern, dass er auf irgendwelche Weise Kontakt zu Mitinsassen unterhalten könne. Die BA gestattete ihm zudem unbefristet we- der Besuche (mit Ausnahme der Verteidigung) noch Telefonate. Kontakte zur Aussenwelt seien auf Verteidigerkontakt sowie von der BA zensurierte Briefkorrespondenz zu beschränken. Die Haftanstalt hatte bis am 11. August 2021 einen Führungsbericht zu erstatten (pag. 06-01-0022; Rechtshilfe des Thurgauer Amtes für Justizvollzug vom 29. Juli 2021, pag. 16-01-02- 0004 ff.).

Die BA stellte am 16. Juli 2021 dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft: Gemäss dem ehemali- gen Mitinsassen und nun Auskunftsperson D. habe A. einem Mitinsassen aus Eritrea gedroht, ihm Arme und Kopf abschneiden zu müssen, da er auf den Armen und am Rücken Christenkreuze tätowiert habe. Der ehemalige Mitinsasse E. habe als Auskunftsperson ausgesagt, A. habe ihn zum ge- meinsamen Gebet für den Dschihad gedrängt und versucht, andere Mitin- sassen zum radikalen Islam zu bekehren. E. hätte zudem in seinem Auftrag die Brüder von A. kontaktieren sollen, damit diese in den Irak gingen und Leute töteten. Die Aussagen von E. habe der ehemalige Mitinsasse F. als Auskunftsperson bestätigt. Gemäss Führungsbericht des Gefängnisleiters vom 25. Juni 2021 habe A. beim Gebetsritual Opferfotos aus seinen Verfah- rensakten gezeigt, darunter Hinrichtungsszenen und verstümmelte Leichen, mit dem Hinweis, dies gehöre zu ihrem Glauben (Antrag Untersuchungshaft S. 3 f., pag. 06-01-0007). Zudem habe A. einem oder mehreren Mitinsassen den Auftrag erteilt, seine Brüder zu kontaktieren, damit diese seine Ex-Frau C. töteten. Gemäss BA bestehe Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsge- fahr. Am 20. Juli 2021 versetzte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern (nachfolgend «ZMG BE») A. bis 30. August 2021 in Untersuchungshaft (pag. 06-01-0043).

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G. Am 26. August 2021 stellte die BA gegen A. beim ZMG BE Antrag auf Ver- längerung der Untersuchungshaft (pag. 06-01-0056). Das ZMG BE verlän- gerte am 2. September 2021 die Untersuchungshaft von A. bis 30. Novem- ber 2021 (pag. 06-01-0081).

H. Am 1. September 2021 beantragte G. bei der BA, ihm sei zu gestatten, sei- nen Vater A. im Gefängnis zu besuchen (pag. 06-01-0085). Die BA teilte ihm am 9. September 2021 telefonisch mit, dass zurzeit keine Besuche beim Be- schuldigten im Regionalgefängnis X. bewilligt würden (pag. 06-01-0093). Die BA teilte dies G. am 17. September 2021 auch schriftlich mit. Es stehe ihm hingegen frei, per Briefkorrespondenz mit seinem Ziehvater zu verkehren (pag. 06-01-0094).

Am 30. September 2021 teilte die BA dem Regionalgefängnis X. mit, die Ein- zelhaft von A. rückwirkend ab 17. August 2021 und bis 17. Oktober 2021 zu verlängern (pag. 06-01-0095). Gleichentags lud die BA den Verteidiger ein, zur Verlängerung des Haftregimes Stellung zu nehmen (pag. 06-01-0097). Der Verteidiger nahm am 11. Oktober 2021 Stellung. Er beantragte, die Ein- zelhaft sei sofort aufzuheben; A. sei sofort wieder zu erlauben, insbesondere seinen Sohn überwacht zu Besuch zu empfangen; es sei A. zu ermöglichen, monatlich überwacht mit seiner Mutter zu telefonieren (pag. 06-01-0098).

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 (pag. 06-01-0101 ff.) verlängerte die BA die Einzelhaft von A. Sie erlaubte ihm nach wie vor keine Besuche im Gefängnis. Sie gewährte ihm einmal pro Monat je ein Telefonat mit seinem Sohn G. sowie mit seiner Mutter für je maximal eine Stunde. Die Gespräche mussten mit den der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») bekannten Rufnummern geführt und via Dolmetscher unter Überwachung der BKP ge- führt werden. Sie wurden aufgezeichnet. Die Anordnungen galten bis 15. De- zember 2021. Die BA begründete dies damit, dass sich an der grundsätzli- chen Ausgangslage seit der erstmaligen Anordnung der Einzelhaft am

16. Juli 2021 nichts Wesentliches verändert habe. Es sei aktenkundig, dass A. das Besuchs- und Telefonrecht sowie das Recht auf Umgang mit Mitin- sassen in der Vergangenheit wiederholt dazu missbraucht habe, um zu kollu- dieren.

I. Am 25. November 2021 stellte die BA Antrag auf Verlängerung der Untersu- chungshaft (pag. 06-01-0109). Das ZMG BE verlängerte am 3. Dezember 2021 die Untersuchungshaft von A. bis 28. Februar 2022 (pag. 06-01-0128).

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J. G. bat die BA am 7. Dezember 2021, seinen Vater A. im Gefängnis besuchen zu können (pag. 06-01-0134).

Am 10. Dezember 2021 ersuchte der Verteidiger die BA, G. einen überwach- ten Besuch bei seinem Ziehvater zu ermöglichen. Die lange Isolation von A., ohne Kontakt zu seiner Familie, stelle einen massiven Eingriff in seine Ge- fangenenrechte dar, der mit zunehmender Dauer nicht mehr verhältnismäs- sig erscheine (pag. 16-01-0017).

K. Gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft rief A. am 20. Dezember 2021 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (BH.2021.8 act. 1). Er beantragt:

1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Dezember 2021 (KZM 21 1334) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Herr A. sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –

Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern reichte mit Schreiben vom

23. Dezember 2021 die Haftakten ein. Es verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 4). Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 30. Dezember 2021 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid vom 3. Dezember 2021 sowie auf ihren Haftverlängerungsantrag vom 25. November 2021 auf eine Beschwer- deantwort. Sie reichte ebenfalls die Verfahrensakten ein (act. 5). Der Vertei- diger verzichtete am 6. Januar 2022 auf eine Beschwerdereplik (act. 7).

L. Am 24. Dezember 2021 verlängerte die BA die Haftbedingungen von A. ge- mäss Verfügung der BA vom 14. Oktober 2021 und zwar bis 28. Februar 2022 (pag. 06-01-0135 ff.). Die BA begründete dies im Kern damit, dass sich an der grundsätzlichen Ausgangslage seit der erstmaligen Anordnung der Einzelhaft am 16. Juli 2021 nichts Wesentliches verändert habe.

Die BA teilte G. am 24. Dezember 2021 mit, dass er aufgrund der andauern- den Aufhebung des Besuchsrechts seinen Ziehvater nicht im Gefängnis be- suchen könne (pag. 06-01-0142).

M. Gegen die Verfügung vom 24. Dezember 2021 gelangte A. am 6. Januar 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BH.2022.1 act. 1). Er beantragt:

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1. Die Ziffern 1, 2 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom

24. Dezember 2021 seien aufzuheben.

2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die Einzelhaft von Herrn A. unverzüglich zu beenden.

3. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, Herrn A. überwachten Besuch, insbeson- dere von dessen Ziehsohn G., zu gewähren.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –

Die Beschwerdekammer lud die Parteien am 7. Januar 2022 zur Beschwer- deantwort bis 20. Januar 2022 ein (act. 2). Am 11. Januar 2022 teilte die Beschwerdekammer den Parteien mit, eine Vereinigung der Beschwerdever- fahren BH.2021.8 und BH.2022.1 in Betracht zu ziehen. Sie ordnete den Fristenlauf neu und forderte die BA auf, ihre Beschwerdeantwort zu den Rechtsbegehren 1–3 der Beschwerde (insbesondere auf überwachten Be- such des Ziehsohnes G.) bis 17. Januar 2022 einzureichen (act. 3).

Die BA verzichtete am 17. Januar 2022 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ein (act. 5). Am 20. Januar 2022 verzichtete die Verteidigung auf eine Beschwerdereplik (act. 6).

N. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmenge- richte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch

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des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschuldigte ist legitimiert, die Verlängerung seiner Untersuchungshaft anzufechten. Auch die übrigen Voraussetzungen (wie Frist und Form) für einen materiellen Entscheid sind erfüllt. Auf die Haftbeschwerde BH.2021.8 ist einzutreten.

1.3 Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der strafprozessual inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen so- wie die Aufsicht über die Haftanstalten (Art. 235 Abs. 5 StPO). Ausnahmen zur kantonalen Zuständigkeit können sich ergeben bei der akzessorischen Prüfung der Haftbedingungen in einem Haftprüfungsverfahren (BGE 140 I 125 E. 2; 139 IV 41 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1B_549/2018 vom

12. April 2019 E. 3.3; 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 4.5; 1B_257/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4) oder wenn es zur Vermeidung der Gabelung des Rechtswegs erforderlich ist (BGE 143 I 241 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 5.4).

1.4 Die Rechtsmittelbelehrung der im Verfahren BH.2022.1 angefochtenen Ver- fügung der BA vom 24. Dezember 2021 gibt die in obiger Erwägung 1.3 dar- gestellte Rechtslage nicht vollständig wieder, indem sie nur die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts als Rechtsmittelinstanz bezeichnet (pag. 06-01-0139).

1.5 Die Beschwerde BH.2022.1 betrifft den Vollzug der Untersuchungshaft des Beschuldigten, namentlich die Haftmodalitäten und seine Kontakte zur Aus- senwelt. Sie hängt thematisch eng mit der Haftbeschwerde BH.2021.8 zu- sammen. Die beiden Verfahren sind zweckmässigerweise zu vereinigen. Da- mit ist vorliegend die ausnahmsweise Zuständigkeit der Beschwerdekammer für die (an sich kantonale) Haftvollzugsbeschwerde gegeben. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde BH.2022.1 ist damit ebenfalls ein- zutreten.

2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsge- fahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO).

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Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip zu genügen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersu- chungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1 Die Beschwerdekammer hat zunächst zu beurteilen, ob ein dringender Tat- verdacht besteht, der es erlaubte, die Untersuchungshaft fortzuführen. Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verur- teilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beur- teilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig prä- zise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2020.7 vom 2. September 2020 E. 6.2). Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Ver- dacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BH.2019.9 vom 4. September 2019 E. 5.1; BH.2019.3 vom

13. März 2019 E. 3.1). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum er- kennenden Strafgericht bei der Überprüfung des Tatverdachts keine er- schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vor- zunehmen (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.).

3.2 Der Verteidiger führt aus, der dringende Tatverdacht habe sich hinsichtlich der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung seit der letzten Haftverlängerung so abgeschwächt, dass eine Verlängerung der Untersuchungshaft nicht mehr rechtmässig sei.

Für dieses Delikt sei D. der Hauptbelastungszeuge. Die Videodateien des Kantonalgefängnisses W. hätten jedoch nicht belegen können, dass der Be- schuldigte und D. mehrmals Gespräche miteinander führten (Bericht BKP

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vom 8. November 2021, pag. 10-01-0032 ff.). Weiter habe D. ausgesagt, vom Beschuldigten wiederholt die Telefonnummern seiner im Ausland leben- den Brüder zugesteckt erhalten zu haben. Dies mit dem Ziel, die Tötung der Ex-Frau des Beschuldigten (C.) in Auftrag zu geben. Die BKP habe jedoch auf zwei frei zugänglichen Telefonen sowie auf einem illegal im Gefängnis zirkulierenden Mobiltelefon keine Anrufe auf die entsprechenden Telefon- nummern eruiert (Bericht vom 18. November 2021, pag. 10-01-0039 ff.). Auch die Einvernahmen von H., I., J., C. und G. hätten keine Erkenntnisse zur Verdichtung des Tatverdachts hinsichtlich der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung geliefert. Sodann habe sich D. dem Gefängnisseelsor- ger K. grundsätzlich sehr umfassend anvertraut, ihm jedoch nicht von einer «konkreten» Morddrohung gegen C. berichtet.

Widersprüche gäbe es auch zu einem Brief. Gemäss D. habe J. ihm einen Brief vom Beschuldigten übergeben, anschliessend den Zettel aber noch während des Gesprächs mit ihm weggenommen und zerrissen, bevor D. ihn habe lesen können (Einvernahmen vom 23. und 29. Juni 2021). Der Zeuge J. habe diesen Ablauf verneint. Am 7. Juli 2021 habe D. den Brief von H. erhalten, wobei J. ihn nur zerrissen habe. H. wiederum habe in seiner Ein- vernahme vom 25. August 2021 verneint, dabei gewesen zu sein, als D. einen Brief mit den Telefonnummern erhalten habe.

Beim Tatvorwurf einer Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie eines Verstosses gegen das AQ/IS-Gesetz fehle ein (dringender) Tatver- dacht. Es sei ein Tatverdacht allerhöchstens mit Blick auf allfällige Unterstüt- zungshandlungen im Sinne von Propaganda gegeben. Die Zeugen L. und M. würden solche Propaganda durch den Beschuldigten verneinen. Auch hier fehle eine Verdichtung hinsichtlich einer Beteiligung, sei die BA doch schon am 16. Juli und 26. November 2021 von Propaganda ausgegangen. Die Untersuchungshaft gestützt darauf auf über sechs Monate zu verlän- gern, sei unverhältnismässig. Eine Untersuchungshaft von sechs Monaten komme hier in grosse Nähe zur erwarteten Strafe.

3.3 Die BA hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. Sie verweist dafür auf ih- ren Antrag auf Haftverlängerung und den Entscheid des ZMG BE. Für die BA sind die erhobenen Aussagen verschiedener Zeugen, welche sich wider- sprechen, eingehend und abschliessend vom Sachgericht auf ihre Glaubhaf- tigkeit zu prüfen. Dem dürfe im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens nicht vorgegriffen werden (act. 1.1 S. 4 Ziff. 6).

Für die BA ist der dringende Tatverdacht nach wie vor gegeben (zur erstma- ligen Anordnung vgl. obige lit. F). Aus den Anträgen auf Verlängerung der

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Untersuchungshaft vom 26. August 2021 (pag. 06-01-0056 ff.) und 25. No- vember 2021 (pag. 06-01-0109 ff.) ergibt sich die folgende, hier thematisch gegliederte Begründung:

• Religiöse Bekehrungsversuche. Der Beschuldigte habe mehrfach versucht, einen Mitinsassen zu bekehren. Er habe ihm Fotos von gestor- benen Personen gezeigt, welche aufgrund ihrer Religion lächelnd ge- storben seien (Zeuge N., pag. 12-06-0007; bestätigt vom Zeugen I., pag. 12-09-0004 f.). Ein Strafvollzugsbeamter des Kantons Thurgau be- richtete als Zeuge, der Beschuldigte habe andere von seiner Ideologie gut begeistern können und habe aus seiner Zelle auch Gruppengebete organisiert (pag. 12-04-0012). Der Insasse I. habe sich sodann beklagt, vom Beschuldigten aus religiösen Gründen negativ bedrängt worden zu sein (Zeuge O. pag. 12-04-0009). Der Beschuldigte habe diverse Insas- sen aktiv versucht zu bekehren. Er habe zudem jeweils am Freitag ritu- elle Gruppengebete organisiert (Zeuge I., pag. 12-09-0005). Ein ehema- liger Mitinsasse sagte aus, dass der Beschuldigte im Kantonalgefängnis W. lautstark am Fenster zum Gebet gerufen habe, so dass es das ganze Gefängnis gehört habe (Zeuge H., pag. 12-08-0004). Eine Zellenbe- kanntschaft des Beschuldigten sagte aus, er habe seine Konfessionslo- sigkeit anstandslos akzeptiert und ihn nie zu bekehren versucht (Zeuge L., pag. 12-11-0004).

• Affinität zu Gewalt. Der Beschuldigte habe einem Mitinsassen gesagt, dass es Leute geben würde, die dem Mitinsassen den Arm abschlagen würden wegen seiner christlichen Tätowierungen. Der Beschuldigte hätte ihm den Arm wohl gleich selbst abgeschlagen, wenn sie sich nicht im Gefängnis befunden hätten (Zeuge N., pag. 12-06-0008). Die Aus- kunftsperson E. berichtete, dass er vom Beschuldigten einmal gewürgt worden sei, weil er nicht habe beten wollen (EV BKP vom 24.08.2021, S. 4; pag. 12-03-0010). Gemäss seiner Ex-Frau habe der Beschuldigte sie während ihrer Ehe tätlich zweimal durch Würgen angegangen sowie wegen der Scheidung verbal mit dem Tode bedroht, wobei sie nicht wisse, ob der Beschuldigte seine Worte in Tat umgesetzt hätte (pag. 12- 12-0011).

• Anzeichen für eine Förderung der Sache des IS. Die Auskunftsper- son E. berichtete, der Beschuldigte habe diversen Insassen Geld ange- boten und mit ihnen über den Islam wie auch den Dschihad gesprochen. Der Beschuldigte habe junge Leute ermutigt, mit einem Imam in Y. Kon- takt aufzunehmen, um für den «Weg Allahs zu arbeiten». Der Beschul- digte habe ihm selbst die Telefonnummer des Imams gegeben. Der

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Imam würde E. helfen, eine Frau zu finden und in den Dschihad nach Syrien oder Irak zu reisen. In Gruppengebeten habe der Beschuldigte Gott zur Tötung und Vernichtung von Schiiten und anderen Leuten an- gerufen und für den Dschihad gebetet (EV BKP als Auskunftsperson vom 24.08.2021 S. 2, 4 f., 9; pag. 12-03-0007 ff.).

• Aufrufe zu Tötungsdelikten. Gemäss Sitzungsprotokoll des Kantonal- gefängnisses W. vom 27. Mai 2021 (pag. 18-01-02-0019) habe der In- sasse I. berichtet, dass A. geplante Vergehen an Drittpersonen aus- serhalb des Gefängnisses [ihm] preisgegeben habe, weshalb er sich nun unwohl fühle.

Der Zeuge D. gab zu Protokoll, er habe vom Beschuldigten zwei Auf- träge erhalten. Erstens, dessen Mutter telefonisch zu kontaktieren, um mitzuteilen, wie mit den Menschen umzugehen sei, welche [im Irak] sei- nen Neffen umgebracht hätten: «Auge um Auge, Zahn um Zahn». Fer- ner sollte D. die in Schweden wohnhaften Brüder des Beschuldigten kontaktieren, damit diese die Ex-Frau des Beschuldigten «beseitigen». Der Beschuldigte habe es nicht nur bei ihm versucht, sondern bei weite- ren Leuten. Er habe dem Gefängnisseelsorger von den Mordaufträgen erzählt, worauf dieser schockiert gewesen sei (EV BKP vom 23.08.2021, S. 5, 8 f.; pag. 12-01-0023 ff.). Der Gefängnisseelsorger, sagte aus, dass er vom Zeugen D. nie über eine konkrete Bedrohung der Ex-Frau des Beschuldigten unterrichtet worden sei (Zeuge K., EV BKP vom 17.08.2021, S. 6; pag. 12-07-0006). Der Ziehsohn kann sich nicht vor- stellen, dass der Beschuldigte seine Mutter habe umbringen lassen wol- len (Zeuge G., pag. 12-13-0008 f.).

E. sagte aus, vom Beschuldigten zwei Telefonnummern von dessen leiblichen Brüdern in Schweden sowie eine Telefonnummer eines Imams von Y. erhalten zu haben. Ein Bruder solle in den Irak gehen und Leute töten. Der andere Bruder solle dem Imam Geld schicken. Der Be- schuldigte habe nie konkrete Ziele genannt. E. habe die erste schwedi- sche Nummer gewählt. Ein Mann sagte ihm, er sei gerade vom Irak zu- rückgekehrt. Er habe ihm gesagt, der Beschuldigte lasse grüssen und wie es ihnen gehe. F. sei bei ihm gewesen und habe ihn gestoppt. Das Gespräch habe eine Minute oder sogar weniger gedauert (EV E. als Auskunftsperson vom 03.07.2021 durch die Kantonspolizei Thurgau, S. 2–4, pag. 12-03-0001 ff.). Er ergänzte später, nicht der Bruder selbst sollte jemanden im Irak töten, sondern nur den Befehl dazu weiterleiten.

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Es gebe insgesamt zwei Apparate, einen auf jedem Stockwerk, mit de- nen mit Karte telefoniert werden könne (EV BKP vom 24.08.2021 S. 6 f., pag. 12-03-0007 ff.).

F. berichtet dazu, E. habe ihm erzählt, der Beschuldigte habe ihm zwei Telefonnummern seiner Geschwister in Schweden gegeben. E. habe sie anrufen und ihnen die Telefonnummer des Imams von Y. geben sollen. Ihm sollten die Geschwister Geld schicken, um Personen zu töten (EV als Auskunftsperson durch Kapo Thurgau vom 03.07.2021, pag. 12-02- 0001 ff.).

Die BKP konnte keine Anrufe aus dem Gefängnis auf die angegebenen Telefonnummern feststellen (Bericht BKP vom 18.11.2021, pag. 10-01- 0042).

3.4 Die Beschwerdekammer sieht verschiedene Vorfälle, bei welchen sich die religiöse Betätigung des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren an der Grenze zu Gewaltvorstellungen und -aufrufen bewegt. Die religiöse Ein- flussnahme scheint beim Beschuldigten auch an der Grenze entlang zu (eher minder konkreten) Unterstützungsaufrufen für den Dschihad zu verlau- fen, um sie womöglich manchmal auch zu überschreiten. Zum heutigen Zeit- punkt ergibt sich insoweit aus den Vorbringen der BA ein dringender Tatver- dacht für Propaganda für den IS. Dies ist vorliegend nicht umstritten. Nur dafür neben der Sicherheits- auch Untersuchungshaft anzuordnen, wäre für das Gericht allerdings nicht verhältnismässig. Solange indes die Sicherheits- haft andauert (zu dieser Kombination vgl. die folgende Erwägung 3.7), stellt sich die Frage der verhältnismässigen Dauer der Untersuchungshaft nicht drängend.

Bezüglich den Aufrufen zu Tötungsdelikten ist der BA beizupflichten, dass es einen robusten und dringenden Anfangstatverdacht gab. Im vorliegenden Strafverfahren kann die Beschwerdekammer jedoch nicht erkennen, dass sich der dringende Tatverdacht im Laufe des Verfahrens verstärkte oder kon- kretisierte. Mit Blick auf die Telefonnummern und die Aussage des Gefäng- nisseelsorgers scheint er sich eher abzuschwächen. Für einen entsprechen- den Tatverdacht spricht nach wie vor, dass verschiedene Personen davon berichten, es gewisse Indizien gibt und es in die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten passt (Dominanz-Problematik von dissozialen Persönlichkei- ten wie dem Beschuldigten, vgl. die Einvernahme des Gutachters im Rah- men der Hauptverhandlung des CAR vom 7. Juli 2021, pag. 12-05-0008). Sofern sich hier in der näheren Zukunft allerdings keine handfesteren Hin- weise ergeben, beginnt sich der dringende Tatverdacht zu zerstreuen. Die

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Verlängerungen der Untersuchungshaft, zurzeit noch rechtmässig, haben diesfalls in der näheren Zukunft auszulaufen.

3.5 Neben einem dringenden Tatverdacht muss zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Ausführungsgefahr ge- geben sein. 3.5.1 Die vorliegende strafprozessuale Untersuchungshaft begegnet schon des- halb keiner Fluchtgefahr, da der Beschuldigte auch nach ihrer Aufhebung nicht freikäme, sondern in Sicherheitshaft verbliebe. 3.5.2 Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen oder Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Straf- prozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschul- digte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet (Urteil des Bundesgerichts 1B_612/2021 vom 24. November 2021 E. 2.2 mit weiteren Ausführungen). Es geht vorliegend darum, dass der Beschuldigte innerhalb und aus der Strafanstalt (Sicherheitshaft) heraus delinquiert haben soll. Der BA liegen bereits zahlreiche Einvernahmen vor, namentlich von anderen Gefängnisin- sassen. Der Beschuldigte ist in der Zwischenzeit zudem in eine andere Straf- anstalt verlegt worden. Die BA macht in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 25. November 2021 zurecht keine Kollusionsgefahr mehr geltend. 3.6 Wie folgend begründet, liegt der Haftgrund der Wiederholungsgefahr vor.

3.6.1 Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft we- gen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfah- rensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegen- der Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f.). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachi- gen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen (fr. «des crimes ou des délits graves») drohen müssen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 und E. 2.6 S. 14 f.). Erforderlich ist – unter Vorbehalt

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besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E.4) – dass die beschuldigte Person be- reits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungüns- tige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17; zum Ganzen BGE 146 IV 136 E. 2.2). 3.6.2 Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationsten- denzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt be- reits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit an- derer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anfor- derungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportiona- lität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheits- relevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran fest- zuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handha- ben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprog- nose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Ag- gressivität Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 9 E. 2.8). Was das Vortatenerfordernis betrifft, können die bereits begangenen Straf- taten sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren erge- ben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfah- rens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als er- bracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2). Die Gefährlichkeit der be- schuldigten Person lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihr neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt

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ist, dass sie diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte «qualifizierte Wiederholungsge- fahr»), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Ge- waltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.). 3.6.3 Zu erwähnen sind hier die Telefonate des Beschuldigten mit seiner Mutter. Der Beschuldigte habe am 18. Februar 2021 seiner Mutter gesagt, sie müsse seinem in Deutschland lebenden Bruder P. ausrichten, dass er dieses Ober- haupt in Hamburg, das seinen Bruder Q. damals angezeigt hätte, nicht da- vonkommen lassen dürfe. Die Mutter hatte ihm anlässlich dieses Gesprächs auch mitgeteilt, sein Neffe R. sei im Irak von der Polizei anlässlich einer Kon- trolle erschossen worden, da er sich nicht habe ausweisen wollen und des- halb als «Daesh (IS)» eingestuft worden sei. Bei einem weiteren Telefonat mit der Mutter am 17. März 2021 habe sie den Beschuldigten aufgefordert zu sagen, was nun in der Sache des Neffen R. zu tun sei. «Die ganze Familie wartet auf Deine Anweisungen.» Ihm wurde das Telefon im Satz weggenom- men «Mama, sag ihnen, sie sollen ihn…». Der Beschuldigte habe dann in die noch offene Linie laut ausgerufen, «Mama, sag S., er solle zu diesem Mann gehen und ihn verrecken lassen» (Verfügung CN.2021.5 der Beru- fungskammer vom 7. April 2021, lit. L und M, S. 4–6, Ordner ZMG BE La- sche 11). Dieser Vorfall ist nicht Bestandteil des vorliegenden Strafverfah- rens SV.21.0912-BK. 3.6.4 Zur Rückfallprognose sind folgende Erhebungen zentral: Gemäss Gutachten der PUK Zürich vom 30. September 2019 (pag. 11-01- 0036 ff.) liegt beim Beschuldigten eine Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) vor, mit «nicht eindeutig schwerwiegendem Ausprägungs- grad» (pag. -95). Die dissoziale Persönlichkeitsproblematik und die Delikte hängen dabei zusammen. Das Gutachten geht von einer hohen Rückfallge- fahr für Delikte wie Unterstützung einer verbotenen Gruppierung aus. Die Ausführungsgefahr für schwere Gewaltverbrechen konnte nicht beurteilt werden. Das Sachverständigengutachten der PUK Zürich vom 14. Mai 2021 (pag. 11-01-0102 ff.) führt aus, dass die neuen Informationen keinen Einfluss auf das Ergebnis der Begutachtung vom 30. September 2019 haben. Sie bestätigen, dass beim Beschuldigten ein relevantes Risiko besteht, strafbare Handlungen wie in der Vergangenheit auch in der Zukunft zu zeigen. Die Einräumung der Möglichkeit, erneut zu telefonieren, werde immer mit dem Risiko einhergehen, dass der Beschuldigte diese Situation nutzen wird, um

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Äusserungen, wie sie in der Verfügung des CAR vom 7. April 2021 proble- matisiert wurden, zu tätigen. Der Gutachter sah in seiner Einvernahme als sachverständige Person im Rahmen der Hauptverhandlung des CAR vom

7. Juli 2021 beim Beschuldigten ein hohes Rückfallrisiko (pag 12-05-0009). Der Führungsbericht des Thurgauer Amtes für Strafvollzug vom 25. Juni 2021 stellt dem Beschuldigten ein grundsätzliches gutes Zeugnis aus («noch immer anständig, respektvoll und kooperativ»). Nur ganz selten reagiert der Beschuldigte mit Unverständnis, wettert vor sich hin, fuchtelt mit den Händen und spricht unverständlich. Aufgrund seines Alters, seiner Erscheinung, des langen Aufenthalts und seiner extremen Glaubensorientierung nimmt der Beschuldigte eine dominante Rolle unter den Insassen ein. Nebst Hilfsbe- reitschaft in einem Fall überwiegen allerdings manipulative Handlungen in Glaubensangelegenheiten, welche Ängste auslösen und zu Klagen führten. Er sucht das gemeinsame Gebetsritual und nur wenigen gelingt es, sich dem zu entziehen (pag. 06-01-0001 ff.). Im Regionalgefängnis X. (Führungsbericht des Berner Amtes für Justizvoll- zug vom 6. August 2021, ab 12. Juli 2021, pag. 06-01-0054 ff.) nahm das Betreuungspersonal den Beschuldigten als problemlos und freundlich ge- genüber den Mitarbeitern wahr. Fragen stellen sich jedoch hinsichtlich der Authentizität im Verhalten. Er wirkt auf das Betreuungsteam schwer greifbar, ist sich seiner Wirkung bewusst und bemüht. So sind für das Betreu- ungsteam Mimik, Gestik und Aussagen des Beschuldigten oft schwer einzu- ordnen, regelmässig wirkt Herr A. auf das Personal als übertrieben gut ge- launt. Der Beschuldigte arbeitet (in seiner Zelle) sehr zufriedenstellend, was auch der Führungsbericht vom 18. November 2021 (pag. 06-01-0107 ff.) festhält. Er zeige eine eher geringe Frustrationstoleranz und er werde mit der gebotenen Vorsicht behandelt. 3.6.5 Für die Beschwerdekammer ergibt sich aus den zahlreichen Beweismitteln und Indizien, welche die BA im vorliegenden Strafverfahren zusammenge- tragen hat (vgl. obige Erwägungen 3.3, 3.6.3), eine vom Beschuldigten ge- schaffene klare Gefährdungslage, nicht zuletzt für mögliche Tötungsdelikte ausserhalb des Gefängnisses. Er scheint dafür einerseits direkt seine Kon- takte zur Aussenwelt zu instrumentalisieren und andererseits Einfluss auf Mitinsassen auszuüben. Er nimmt die Rolle eines Vorbeters ein, er dominiert, macht Zellenbesuche, verteilt Geldbeträge und Telefonnummern und sucht und findet verschiedene Wege des Austausches (z.B. Zellenbesuche, Be- richt BKP pag. 10-01-0035; Gespräche und Zettel durch eine Verbindungs- türe zu Vollzugshäftlingen, pag. 12-01-0009, 18, 30, 73). Der psychiatrische Gutachter erkennt ein hohes Rückfallrisiko und der Beschuldigte ist bereits zweitinstanzlich (wenngleich nicht rechtskräftig) für die Beteiligung an einer

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kriminellen Organisation (resp. eines Verstosses gegen das AQ/IS-Gesetz) verurteilt. Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. 3.7 Die vorliegende Doppelhaft – die Verhaftung unter dem Hafttitel der Sicher- heitshaft und der Untersuchungshaft – scheint nicht a priori unzulässig zu sein, weckt aber doch Bedenken. Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Per- son, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu be- antragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.

Der Beschuldigte müsste eine Entlassung kumulativ in zwei Verfahren (Zwangsmassnahmengericht, Berufungsgericht) erstreiten inkl. Rechtsmit- telwege. Dabei müssen verschiedene Gerichte sehr ähnliche Fragen beur- teilen, was widersprechende Einschätzungen begünstigt. Eine (zusätzliche) Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr in der Sicherheitshaft wirkt dieser nicht direkt entgegen und beschleunigt daher auch nicht das Verfah- ren (vgl. obige Erwägung 3.6.1, 1. Absatz). Soll der Beschuldigte aus der Haft keine Delikte anregen, so sind seine Haftbedingungen anzupassen. Sol- ches scheint die zusätzliche Untersuchungshaft im heutigen Zeitpunkt auch primär zu bezwecken. Die Haftbedingungen könnten allerdings auch in der Sicherheitshaft angepasst werden. In dieser Lage scheint der Beschwerde- kammer eine Untersuchungshaft als kumulativen Hafttitel nicht zwingend oder angeraten.

Unklar ist weiter, ob die Haftdauer gesamthaft im Verfahren der Sicherheits- haft anzurechnen ist oder nicht – eine Unklarheit, welche vorliegend die Ver- hältnismässigkeitsprüfung erschwert. Die Ausführungen des Berner Zwangsmassnahmengerichts zur Dauer der Untersuchungshaft (Entscheid vom 3. Dezember 2021 S. 8 f.) sind vertretbar. Angesichts der subsidiär gel- tenden Sicherheitshaft hat die Frage der Dauer der Untersuchungshaft heute ohnehin keine massgeblichen Auswirkungen, namentlich zöge sie keine Ent- lassung nach sich.

3.8 Zusammenfassend ist der dringende Tatverdacht gerade noch gegeben, hat sich aber nicht mehr weiter konkretisiert. Die Wiederholungsgefahr ist beim Beschuldigten zu bejahen, während die allfällige Fluchtgefahr nur theore- tisch bestünde, da er sich auch in Sicherheitshaft befindet. Schliesslich be- steht die Kollusionsgefahr offenbar nicht mehr, zumal die notwendigen Be- fragungen von Mithäftlingen, die im neuen Verfahren Aussagen machen konnten und mussten, abgeschlossen sind bzw. sein dürften. Die Haft ist bis Ende Februar noch knapp verhältnismässig. Damit ist die vom Kantonalen

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Zwangsmassnahmengericht Bern am 3. Dezember 2021 angeordnete Ver- längerung der Untersuchungshaft bis 28. Februar 2022 rechtmässig. An die Begründung einer allfälligen Verlängerung der Untersuchungshaft wären un- ter allen Titeln, auch demjenigen der Verhältnismässigkeit, erhöhte Anforde- rungen zu stellen.

4.

4.1 Der Beschuldigte lässt in seiner Beschwerde BH.2022.1 vom 6. Januar 2022 (act. 1) darlegen, er befinde sich seit rund sechs Monaten in Einzelhaft. Jeg- liche Besuche durch nahestehende Personen seien ihm verwehrt. Telefonie- ren könne er nur unter eingreifenden Auflagen. Diese Isolation und Kombi- nation von Massnahmen sei unverhältnismässig (Art. 197 StPO) und stelle unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar (Art. 3 EMRK). Der Be- schuldigte sei innerhalb des Gefängnisses vollständig isoliert, ohne soziale Kontakte. Vollzugsbehörden seien gehalten, Hochsicherheitshaft nur für die kürzest mögliche Dauer anzuordnen und hätten stetig Alternativen prüfen. Gegen einen Besuch des Ziehsohnes gäbe es nichts Konkretes einzuwen- den. Dem Beschuldigten stehe nach Art. 14 BV und Art. 8 EMRK ein Recht auf Familienleben zu.

4.2 Die BA erklärt in der Verfügung vom 24. Dezember 2021 bezüglich Haftbe- dingungen (pag. 06-01-0135 ff.), es sei aktenkundig, dass A. das Besuchs- und Telefonrecht sowie das Recht auf Umgang mit Mitinsassen in der Ver- gangenheit wiederholt dazu missbraucht habe, um zu kolludieren. Es werde im vorliegenden Verfahren der dringende Tatverdacht untersucht, ob der Be- schuldigte sich trotz eines einschlägigen laufenden Strafverfahrens aus der Sicherheitshaft im Sinne der terroristischen Organisation «Islamischer Staat» tätig geworden sei (Indoktrinierung von Mitinsassen, Gewaltandro- hung gegenüber solchen) sowie Vertrauenspersonen in Freiheit zur Tötung von Drittpersonen veranlassen wollte. Die Wiederholungsgefahr sei akut, weshalb mit allen geeigneten Mitteln sicherzustellen sei, dass der in zweiter Instanz (noch nicht rechtskräftig) als mittleres IS-Kader verurteilte Beschul- digte an weiterer Delinquenz gehindert werde. Eine Überwachung habe dem fraglichen Verhalten bisher nicht Einhalt ge- bieten können. Es sei der Verfahrensleitung schlicht unmöglich, den Be- schuldigten daran zu hindern, auf Mitinsassen in gleicher Weise einzuwirken, wie es ihm in vorliegender Untersuchung und in dem Verfahren CA.2020.18 zur Last gelegt werde. Es sei auch für Besuche heute keine praktikable Lö- sung ersichtlich, die es erlauben würde, ein in Echtzeit geführtes Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Besucher in arabischer oder kurdi- scher Sprache so zu überwachen, dass dem Beschuldigten bei Verstoss ge- gen die Auflagen rechtzeitig Einhalt geboten werden könnte.

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Die Verfahrensleitung habe in der Gewährung von via einem Dolmetscher geführten (und damit indirekten) Telefonaten die Möglichkeit gesehen, die gegen den Beschuldigten verfügten Einschränkungen im Haftregime zu lockern. Am 27. Oktober 2021 fuhren zwei Ermittler der BKP mit einem Dol- metscher ins Regionalgefängnis X., um A. je ein Telefonat mit seinem Zieh- sohn G. sowie seiner Mutter zu ermöglichen. Der Beschuldigte habe es ab- gelehnt, zu telefonieren. Er wolle keine Telefonate mit seinen Verwandten führen, da diese Telefonate nichts bringen würden bzw. nicht zu seinem Vor- teil seien. Er wollte auch in Zukunft keine Telefonate mit Familienangehöri- gen führen. Er habe seinem Anwalt mitgeteilt, dass er auf keinen Fall telefo- nieren möchte (pag. -0136). Dies ergebe sich aus dem Bericht der BKP betr. Überwachung von bewilligten Telefonaten vom 27. Oktober 2021 (pag. 10- 01-0029 ff.). A. nutze auch die Möglichkeit zur Korrespondenz auf dem Post- weg nicht. 4.3 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO). Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt wer- den, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftan- stalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrenslei- tung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO).

Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr er- scheint oder je stärker die Ordnung und Sicherheit (namentlich des Gefäng- nispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann – in den Schranken der Grundrechte – das Regime der straf- prozessualen Haft ausfallen (BGE 141 I 141 E. 6.3.4 S. 146 f.; 140 I 125 E. 3.3 S. 133 f.; 123 I 221 E. I/4c S. 228, E. II/3f S. 238 f.; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f.). Je länger die strafprozessuale Haft allerdings gedauert hat, desto höhere Anforderungen sind an die Bundesrechtskonformität des Haftre- gimes zu stellen. Bei dieser Prüfung ist der Gesamtheit der Haftbedingungen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen (BGE 141 I 141 E. 6.3.4 S. 147; 140 I 125 E. 3.3 S. 134; 123 I 221 E. II/1c/cc S. 233; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f.). In diesem Bereich gehen die Garantien der EMRK über diejenigen der Bun- desverfassung und des übrigen Bundesrechtes nicht hinaus (BGE 141 I 141 E. 6.3.4 S. 147; 140 I 125 E. 3.3 S. 133; 118 Ia 64 E. 2d S. 73; zum Ganzen BGE 143 I 241 E. 3.2/3.4). 4.4 Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf ange- messene Haftbesuche (Urteile des Bundesgerichts 1B_17/2015 vom

18. März 2015 E. 3; 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2; 1B_382/2013 vom

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18. Dezember 2013 E. 2; zum grundrechtlich geschützten Haftbesuchsrecht s.a. BGE 118 Ia 64 E. 3n-o S. 85-87; 106 Ia 136 E. 7a S. 140 f.; Europäische Strafvollzugsgrundsätze, Empfehlung des Europarates Rec[2006]2, 2007 Ziff. 24.1-24.2). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es auch geboten erscheinen, Haftbesuche mit einem Recht auf Telefonverkehr zu kombinie- ren (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2015 E. 3). Mangels entgegenstehen- der gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häft- linge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unverheirateten Lebenspartnern (BGE 118 Ia 64 E. 30 S. 86; 106 Ia 136 E. 7a S. 140 f.; 102 Ia 299 E. 3 S. 301; Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2014 E. 2; Empfehlung des Europarates, a.a.O., Ziff. 24.2). Dies muss nach der dargelegten Rechtsprechung besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusions- gefahr gelten. Hingegen kann eine Telefonier- oder Haftbesuchsbewilligung

– selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grund- sätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_382/2013 E. 2; zum Ganzen BGE 143 I 241 E. 3.6).

4.5 Der Beschuldigte ist seit 11. Mai 2017 in Untersuchungs- oder Sicherheits- haft und seit 7. April 2021 deutlich isoliert.

Die vom Beschuldigten ausgehende Wiederholungsgefahr (vgl. obige Erwä- gung 3.6.5) sucht direkt oder indirekt Einfluss auf die Aussenwelt. Der direkte Weg führt über seine eigenen Besuche und Telefonate. Der indirekte Weg über die Mitinsassen. Diese sind ihm als «captive audience» (also eine Zu- hörerschaft, die nicht ausweichen kann) ausgesetzt. Es gibt Anzeichen, dass er sie überzeugen, einschüchtern, bedrohen, missionieren, und über Geld- gaben, Hilfestellungen und sein Charisma ihm nützlich machen will. Dies al- les ruft nach verhältnismässigen Massnahmen zum Schutz Dritter, inklusive der Mitinsassen.

Für die Beschwerdekammer wäre eine rigid gehandhabte und unabsehbare, besuchslose Einzelhaft – womöglich bis zum Ablauf einer Strafe – unange- messen. Dies selbst wenn der Beschuldigte Telefonate und Briefe beständig ablehnen würde. Die BA konnte denn auch trotz ausdrücklicher Einladung konkret nichts vorbringen, was gegen einen überwachten Besuch des Zieh- sohnes G. spricht. Dass er auf Geheiss des Beschuldigten seine Mutter ver- letzen oder gar töten könnte, erscheint der Beschwerdekammer zurzeit als abwegig. Dem Beschuldigte müssen daher zeitnah überwachte Besuche von und Telefonaten mit dem Ziehsohn eingeräumt werden. Sollte sich dabei

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eine Wiederholungsgefahr manifestieren, sind verhältnismässige Einschrän- kungen gerechtfertigt. Dem Beschuldigten muss weiter zumindest Gelegenheit geboten werden, mit seiner Mutter zu telefonieren. Geeignete Dispositive hierfür sind vorstell- bar, z.B. getrennte Räume für den Dolmetscher und Beschuldigten, wobei der Beschuldigte seine Mutter hören kann, aber er nur via Dolmetscher mit ihr sprechen kann. Dies reduziert eine Gefährdung stark. Sollte dergleichen im Gefängnis nicht möglich sein, wäre monatlich ein Transport des Beschul- digten zu organisieren. Sollte sich dabei eine Wiederholungsgefahr manifes- tieren, sind verhältnismässige Einschränkungen gerechtfertigt. Was die Mitinsassen betrifft, so ist die Einzelhaft des Beschuldigten zweifel- los geeignet, sie vor seiner Einwirkung und Instrumentalisierung zu schüt- zen. Unangebracht wären jedoch rigide Alles-oder-Nichts-Lösungen. Selbst wenn grundsätzlich in Einzelhaft, könnte z.B. ein überwachtes gemeinsames Arbeiten (sei es mit wechselnden Nachbarn oder mit den gleichen, missions- resistenten) mit Regeln zur Kommunikation erfolgen. Auch ein sporadischer und/oder kürzerer Hofgang gemeinsam mit den Mitinsassen erscheint nicht a priori ausgeschlossen. Sollte sich eine Wiederholungsgefahr manifestie- ren, sind verhältnismässige Einschränkungen gerechtfertigt. 4.6 Prospektiv erscheint der Beschwerdekammer zum einen der Gesamtblick auf die Verhältnismässigkeit der Isolierung wichtig. So ist z.B. die erlaubte Besuchskadenz für den Ziehsohn deutlich zu steigern, falls für den Beschul- digten anderweitige Kontakte nur sehr eingeschränkt möglich wären. Zum anderen sollte in der Untersuchungshaft eine kürzere aber tägliche und zent- rale Protokollierung von Ereignissen mit dem Beschuldigten erfolgen. Sie hat einem Gericht Einblick in die Verhältnisse und deren Entwicklung zu ermög- lichen.

4.7 Zusammenfassend rechtfertigt die Wiederholungsgefahr eine Einschrän- kung der Kontakte des Beschuldigten mit den Mitinsassen und der Aussen- welt. Sie steht indes in heutiger Sicht einem überwachten Besuch des Zieh- sohnes G. nicht entgegen. Dieser ist zeitnah zu ermöglichen. Die Vollzugs- behörden haben laufend die Situation zu dokumentieren und die Isolation des Beschuldigten mit Gesamtblick auf ihre Verhältnismässigkeit anzupas- sen.

5. Insgesamt erweist sich die Haftbeschwerde BH.2021.8 als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. Demgegenüber ist die Haftvollzugsbeschwerde BH.2022.1 überwiegend begründet (Besuch des Ziehsohnes, Anpassung

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der Haftbedingungen) und insoweit gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzu- weisen.

6. Im Verfahren BH.2021.8 unterliegend, wird der Beschuldigte kostenpflichtig (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Beim Ausgang des Verfahrens BH.2022.1 obsiegt der Beschwerdeführer zu einem grossen Teil. Es ist daher keine Gerichtsgebühr zu erheben. Der Be- schuldigte liess für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um amtliche Ver- teidigung stellen. Sein Verteidiger ist von der Bundesanwaltschaft gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO pauschal mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerdeverfahren BH.2021.8 und BH.2022.1 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde BH.2021.8 wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde BH.2022.1 wird teilweise gutgeheissen. A. ist der überwachte Besuch von dessen Ziehsohn G. zu gewähren. Die Isolationsmassnahmen sind stetig mit Gesamtblick auf ihre Verhältnismässigkeit anzupassen. Im Üb- rigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, Rechtsanwalt Sascha Schürch eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 16. Februar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an (vorab zur Kenntnis per Fax / gesicherte E-Mail)

- Rechtsanwalt Sascha Schürch - Kantonales Zwangsmassnahmengericht, Amtshaus Bern - Bundesanwaltschaft

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).