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CA.2020.18

Bundesstrafgericht · 2021-07-09 · Deutsch CH

Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Verstoss gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen `Al Qaïda' und `Islamischer Staat' sowie verwandter Organisationen (Art. 2 Abs. 1), Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB), mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b. SVG)

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil

A.1 Am 24. August 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich auf- grund eines anonymen Bürgerhinweises gegen den Beschuldigten (einen in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Asylbewerber irakisch-kurdischer Herkunft) ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstüt- zung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Gemäss besagtem Hin- weis handle es sich beim Beschuldigten um einen sehr gefährlichen islamisti- schen Extremisten, der wegen seiner extremen Ansichten und aggressiven Ver- haltensweisen früher in der Moschee in Y. Hausverbot gehabt habe. Zur Zeit der Anzeigeerstattung habe er in der Moschee in X. verkehrt, wo er wiederholt junge Erwachsene zu überzeugen versucht habe, sich dem IS anzuschliessen und in den Dschihad zu ziehen (BA pag. 10-01-0002 ff.).

A.2 Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eröffnete am 17. November 2016 eine Strafuntersuchung (SV.16.1859-NOT) gegen den Beschuldigten und Unbe- kannt wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kri- minellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; nachfolgend: AQ/IS-Gesetz). Gleichentags verfügte die BA die Vereinigung die- ser beiden Strafverfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO) (BA pag. 01-00-0001, 02-00-0001 ff.).

A.3 Am 14. Januar 2016 erstattete die damalige Ehefrau (heute Ex-Ehefrau) des Be- schuldigten C. Strafanzeige gegen diesen wegen häuslicher Gewalt. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft YY./TG eine Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten wegen Tätlichkeiten und Drohung. In diesem Kontext fanden am 8. März 2017 Hausdurchsuchungen am ehemaligen Wohnort des Beschuldigten (vormalige eheliche Wohnung, aus der er im Januar 2017 polizeilich weggewie- sen worden war) in W./TG sowie in den Räumlichkeiten der Asylunterkunft Z./TG statt, wobei diverse Datenträger mit dschihadistischen Inhalten sichergestellt wurden. Aufgrund dieser Zufallsfunde ersuchte die Staatsanwaltschaft YY./TG die BA um Verfahrensübernahme. Am 9. Mai 2017 orientierte die BA die Staats- anwaltschaft YY./TG über die teilweise Verfahrensübernahme in Bezug auf die der Bundeszuständigkeit unterstehenden Delikte (Art. 260ter StGB sowie Verstoss gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes). Gleichentags verfügte die BA die Vereinigung der beiden Verfahren (BA pag. 02-01-0001 ff.). A.4 Im Rahmen der Ermittlungen führte die BA umfangreiche Beweiserhebungen durch, insbesondere eine akustische Überwachung des vom Beschuldigten benutzten Personenwagens RENAULT […] (Kennzeichen […], eingetragen auf

- 3 - D., Ziehsohn des Beschuldigten) im Zeitraum vom 23. November 2016 bis 11. Mai 2017 (BA pag. 09-01-0168 ff. / 0233 ff.; 10-02-0771 ff.).

A.5 Am 11. Mai 2017 um 05:52 Uhr wurde der Beschuldigte festgenommen; seither befindet er sich in Polizei-, Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (BA pag. 06-00- 0001 ff.; TPF pag. 32.231.7.13 ff.; CAR pag. 10.101.001 ff.).

A.6 Mit Verfügungen der BA vom 7. Februar, 10. September und 18. November 2019 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf die Tatbestände der mehrfachen Ehe (Art. 215 StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), des Fah- rens ohne Berechtigung (Art. 95 SVG) sowie des Betrugs (Art. 146 StGB) ausge- dehnt (BA pag. 01-00-0003 ff.).

A.7 Die BA erhob am 9. April 2020 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verstos- ses gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes, Beteiligung an einer kriminellen Organi- sation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfachen Herstellens und Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) sowie mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) (TPF pag. 32.100.001 - 100).

A.8 Am 8./9. September 2020 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer statt (vgl. TPF pag. 32.720.001 ff.). Die Urteilseröffnung erfolgte am 8. Oktober 2020 (TPF pag. 32.720.006; 32.930.001 ff.). Durch separaten mündlich und schriftlich eröffneten Beschluss SN.2020.29 vom 8. Oktober 2020 beliess die Strafkammer den Beschuldigten zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin in Sicherheitshaft (vgl. TPF pag. 32.231.7.143 f., 32.720.006; CAR pag. 1.100.132 f.).

A.9 Am 16. Oktober 2020 meldete der Beschuldigte Berufung an und verlangte die Zustellung des begründeten Urteils (TPF pag. 32.940.001; CAR pag. 1.100.139). Am 19. Oktober meldete die BA Berufung an (TPF pag. 32.940.002 f.; CAR pag. 1.100.140 f.) und am 22. Oktober 2020 der gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO Dritt- betroffene F. (TPF pag. 32.940.004; CAR pag. 1.100.142). Das begründete Urteil wurde am 22. Dezember 2020 an die Parteien versandt (TPF pag. 32.930.132, 140; CAR pag. 1.100.131). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer CN.2020.5 vom 12. Ja- nuar 2021 wurde der Beschuldigte zur Sicherung des Strafvollzugs einstweilen, voraussichtlich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils bzw. bis zum Antritt des Strafvollzugs in Sicherheitshaft behalten (CAR pag. 10.101.009 - 014). B.2 Mit Berufungserklärung vom 13. Januar 2021 stellte die BA folgende Anträge (CAR pag. 1.100.155 - 158):

- 4 -

1. Das Urteil SK.2020.11 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 8. Oktober 2020 sei im Sinne der obenstehenden Erwägungen wie folgt abzuändern:

a) Urteilsdispositiv Ziff. 1: A. wird schuldig gesprochen des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Quaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen.

b) Urteilsdispositiv Ziff. 5: A. wird verwahrt (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB). 2. Dr. med. E. sei als sachverständige Person damit zu beauftragen, ein Ergänzungs- gutachten zum psychiatrischen Gutachten vom 30. September 2019 über A. zu er- stellen. B.3 Der Drittbetroffene F. erklärte mit Eingabe vom 18. Januar 2021 den Rückzug seiner Berufungserklärung (recte: Berufungsanmeldung) (CAR pag. 1.300.001), worauf das Verfahren bezogen auf ihn mit Beschluss der Berufungskammer CN.2021.1 vom 20. Januar 2021 als gegenstandslos abgeschrieben wurde (CAR pag. 10.102. 001 - 008). B.4 Mit Berufungserklärung vom 19. Januar 2021 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (CAR pag. 1.100.159 - 160):

I. Herr A. vgt. sei freizusprechen von der Anschuldigung der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, angeblich begangen in der Zeit ab 2014 bis 11. Mai 2017 auf dem Gebiet der Schweiz (Ankla- geschrift Ziff. I., 3); unter Auferlegung von 90 % der Verfahrenskosten der ersten und 100 % der zweiten Instanz an den Staat soweit unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidi- gungskosten in richterlich zu bestimmender Höhe sowie einer persönlichen Entschä- digung für Herrn A. für die erlittene Überhaft in noch zu bestimmender Höhe. II. Herr A. vgt. sei gestützt auf die ergangenen Schuldsprüche und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:

1. zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Anrechnung von 170 Tagen ausgestandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

2. zu 10 % der Verfahrenskosten der ersten Instanz. III. Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.

2. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. B.5 Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 25. Februar 2021 wurde die Erstel- lung eines Ergänzungsgutachtens zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med.

- 5 - E. vom 30. September 2019 über den Beschuldigten sowie das mündliche Ver- fahren angeordnet. Von Amtes wegen wurde zudem beim Generalsekretariat EJPD der Beizug der gesamten Akten zu dem den Beschuldigten betreffenden Beschwerde- / Ausweisungsverfahren nach Art. 68 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integra- tionsgesetz, AIG, SR 142.20) wie auch die Edition der Unterlagen / Auskünfte zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten veranlasst (CAR pag. 6.200.001 - 005). B.6 Am 4. März 2021 beauftragte die Verfahrensleitung Dr. med. E. mit einem Ergän- zungsgutachten zum psychiatrischen Gutachten vom 30. September 2019, wo- bei der Fokus auf die Risiken ausgehend von den persönlichen/telefonischen Kontakten des Beschuldigten zu seinen Angehörigen gelegt wurde (CAR pag. 5.401.001 ff., insb. 021 f.). Dr. med. E. erstattete dem Gericht sein Ergänzungs- gutachten am 14. Mai 2021 (CAR pag. 5.401.025 - 030). Die Verteidigung verzich- tete mit Eingabe vom 1. Juni 2021 (CAR pag. 3.102.006) und die BA mit Eingabe vom 2. Juni 2021 (CAR pag. 3.101.007 f.) auf eine Vernehmlassung sowie das Stellen von Ergänzungsfragen. B.7 Mit Verfügung der Vorsitzenden CN.2021.5 vom 7. April 2021 wurde die Berech- tigung des Beschuldigten zum Empfang von Besuchen von und zur Führung von Telefongesprächen mit Personen ausserhalb der Haftanstalt gemäss Art. 235 Abs. 1 und 2 StPO einstweilen aufgehoben sowie die bisherige Kompetenz zur Überwachung / Kontrolle des Briefverkehrs des Beschuldigten durch die BA auf- rechterhalten (CAR pag. 10.103.028 - 046). B.8 Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 26. Mai 2021 die sofortige Wie- dererteilung der Berechtigung zur Führung von Telefonaten und zum Empfang von Besuchen (CAR pag. 3.102.004 f.). Die BA erklärte mit Eingabe vom 2. Juni 2021 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zum besagten Antrag (CAR pag. 3.101.005 f.).

B.9 Im Hinblick auf die Verhandlung wurden das Urteil des Obergerichts Thurgau vom 17. Februar 2020 (Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung, Tätlich- keit, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Sachentziehung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- [bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre] und zu einer Busse von Fr. 1'600.-- [CAR pag. 6.401.019, 060 - 100]) sowie beim Kan- tonalgefängnis YY./TG ein Führungsbericht betreffend den Beschuldigten ediert (CAR pag. 6.401.101 ff.).

B.10 Mit dringlicher Eingabe vom 25. Juni 2021 reichte die BA den Erledigungsrapport der Kantonspolizei Thurgau vom 24. Juni 2021 betreffend Einvernahme der Aus- kunftsperson PPP. vom 23. Juni 2021 inkl. Einvernahmeprotokoll (Fall TG 2021 6 1689 Dok TG 309712-93016) ein und beantragte deren Beizug zu den Akten

- 6 - sowie die Einvernahme des Zeugen PPP. anlässlich der Berufungsverhandlung (CAR pag. 6.200.006 ff.).

B.11 Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 eröffnete die BA gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Straftatbestände des Verstosses gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), nach Prüfung der Akten aus dem laufenden Berufungsverfahren CA.2020.18 und in Anwendung von Art. 309 StPO, eine (neue, separate) Strafuntersuchung (CAR pag. 6.200.017). B.12 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2021, welche in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigung und der BA stattfand (vgl. CAR pag. 7.200.001 ff.), wurden PPP. (CAR pag. 7.601.001 ff.) und Gutachter Dr. med. E. als Zeugen befragt (CAR pag. 7.701.001 ff.) sowie der Beschuldigte von Gesetzes wegen einvernommen (CAR pag. 7.402.001 ff.).

Die BA stellte folgende Anträge (CAR pag. 7.200.012; 7.300.001 f.): 1. Das Urteil SK.2020.11 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 8. Oktober 2020 sei wie folgt abzuändern:

a) Urteilsdispositiv Ziff. 1: A. wird schuldig gesprochen des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen “AI-Qaïda” und “Islamischer Staat” sowie verwandter Organisationen.

b) Urteilsdispositiv Ziff. 5: A. wird verwahrt (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte stellte folgende Anträge (CAR pag. 7.200.012 f.; 7.300.003 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 8. Oktober 2020 der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als Herr A. vom Vorwurf des ge- werbsmässigen Betrugs freigesprochen (Ziff. 2) und wegen Lagerns von Gewaltdarstel- lungen sowie mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Ziff. 1) schuldig erklärt worden und über die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. 7) befunden wurde. II.

Herr A. vgt. sei freizusprechen:

1. von der Anschuldigung des mehrfachen Verstosses gegen das Bundesgesetz über das Verbot von Al-Qaïda und Islamischer Staat, angeblich begangen in der Zeit ab 2014 bis 11. Mai 2017 auf dem Gebiet der Schweiz (Anklageschrift Ziff. I., 2)

und eventuell

2. von der Anschuldigung der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, angeblich begangen in der Zeit ab 2014 bis 11. Mai 2017 auf dem Gebiet der Schweiz (Ankla- geschrift Ziff. I., 3);

- 7 -

unter Auferlegung von 90% der Verfahrenskosten der ersten und 100% der zweiten Instanz an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidi- gungskosten in richterlich zu bestimmender Höhe sowie einer persönlichen Entschädi- gung für Herrn A. für die erlittene Überhaft in der Höhe von CHF 269'600.00. III. Herr A. vgt. sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:

1. zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Anrechnung von 170 Tagen ausgestandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

2. zu 10% der Verfahrenskosten der ersten Instanz. IV.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Herr A. sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

2. Die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der biometrischen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen.

3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote fest- zusetzen.

4. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. B.13 Das Urteil der Berufungskammer CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 wurde am 12. Juli 2021 mündlich eröffnet und summarisch begründet (inkl. Übersetzung in die Mut- tersprache des Beschuldigten [Sorani]) und den Parteien im Urteilsdispositiv aus- gehändigt (CAR pag. 7.200.016 ff.; 11.100.001 ff.). B.14 Durch anschliessend separat mündlich eröffneten und summarisch begründeten Beschluss CN.2021.10 vom 9. Juli 2021 wies das Gericht den Antrag des Beschul- digten auf unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft ab. Die Vorsitzende verfügte sodann für die restliche Dauer der Sicherheitshaft die Aufhebung der Be- rechtigung des Beschuldigten zum Empfang von Besuchen von und zur Führung von Telefongesprächen mit Personen ausserhalb der Haftanstalt, die Weiterfüh- rung der Überwachung / Kontrolle des Briefverkehrs des Beschuldigten durch die BA (inkl. Zustellung von Orientierungskopien der Ein-/Ausgänge an das Gericht) so- wie die Versetzung des Beschuldigten in Einzelbehandlung (Einzelhaft) (vgl. CAR pag. 7.200.021 f.; 10.105.001 - 020).

- 8 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen des Beschuldigten und der BA er- folgten jeweils unter Fristenwahrung (vgl. Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO). Die Berufun- gen richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte der Be- teiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziffer 1 Abs. 1 StGB), des Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten bestraft sowie für die Dauer von 15 Jah- ren des Landes verwiesen. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Antrag der BA auf Anordnung der Verwah- rung des Beschuldigten wurde abgewiesen (Urteil SK.2020.11, Dispositiv Ziffern 1 - 5; CAR pag. 1.100.006, 126). 1.2 Das angeklagte Delikt des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes fällt gemäss dessen Art. 2 Abs. 3 in die Bundesgerichtsbarkeit. Der Bundesge- richtsbarkeit untersteht auch der Anklagepunkt der kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB, soweit diese ihre Aktivitäten – wie vorliegend – zum überwie- genden Teil im Ausland entfaltet (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und 3 StPO; vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 1.1.3). Auf- grund der Ausdehnungs- und Vereinigungsverfügung der BA vom 10. September 2019 (BA pag. 01-00-0005 ff.) ist gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO in Bezug auf die angeklagten Delikte der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 SVG) die Bundesgerichts- barkeit ebenfalls gegeben (vgl. dazu BGE 133 IV 235 E. 7.1). Der Beschuldigte wie auch die BA sind im vorliegenden Strafverfahren durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung / Änderung (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a und c, Art. 111 Abs. 1, Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafge- richts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vor- liegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Straf- behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung einzutreten, sind erfüllt. Verfah- renshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung ist somit einzutreten.

- 9 - 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Verbot der reformatio in peius 2.1 Die Berufungen richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020. Beide Berufungen sind je teilweiser Art: Die BA beantragt die Abänderung des Urteilsdispositivs Ziffer 1 insofern, als ein Schuldspruch wegen Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes zu er- folgen habe (in diesem Rahmen wird auch spezifisch die vorinstanzliche Sach- verhaltsfeststellung betreffend fehlender Anstiftung von G. durch den Beschul- digten zur Begehung eines Selbstmordanschlags gerügt) und die Verwahrung des Beschuldigten (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB) auszusprechen sei (Urteilsdispositiv Ziffer 5). Der Beschuldigte beantragt je einen Freispruch vom Vorwurf des Verstosses gegen das AQ/IS-Gesetz sowie vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StPO) bzw. in letzterer Hinsicht die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Schuldspruchs. 2.2 Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht das Urteil in allen an- gefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Bezüglich Kognition ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte die beiden Verurteilungen wegen Lagerns von Gewaltdarstellungen und Fahrens ohne Berechtigung nicht anficht. Diese beiden Schuldsprüche sind somit in Rechtskraft erwachsen. Insofern ist im Berufungs- verfahren nur noch je die Strafzumessung zu prüfen, da der Beschuldigte u.a. Ziffer 3 des Urteilsdispositivs (Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe vom 70 Mona- ten) angefochten hat, respektive eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.-- beantragt (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. B.4 Ziffer II. 1 sowie lit. B.12 Ziffer III. 1). Die BA wiederum hat betreffend den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs keine Berufung eingelegt bzw. hält insofern am ursprünglichen Anklagevorwurf nicht mehr fest. Dieser Frei- spruch ist somit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. 2.3 Zu beachten ist zudem, dass die BA keine Abänderung der Strafzumessung (Ur- teilsdispositiv Ziffer 3) beantragt und sich auch sonst nicht zur Strafzumessung äussert. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) darf die Berufungskammer die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 70 Monaten somit nicht überschreiten. In der Würdigung des Sachverhalts in Bezug auf die Anklagepunkte des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes bzw. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) ist die Beru- fungskammer jedoch frei.

- 10 - II. Materielle Erwägungen 1. Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes / Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziffer 1 StGB) 1.1. Anklagevorwurf / Standpunkt des Beschuldigten 1.1.1 Der Anklagevorwurf lautet auf Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes (Anklageschrift [nachfolgend: AKS] Ziffer 2), eventualiter Beteiligung an einer kri- minellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziffer 1 StGB (AKS Ziffer 3). Konkret wirft die BA dem Beschuldigten zusammengefasst vor, ungefähr ab 2014, spä- testens jedoch ab Mitte 2016 ein von der Schweiz aus operierendes Mitglied des IS gewesen zu sein und als solches im Zeitraum von 2016 bis zur seiner Verhaftung im Mai 2017 zahlreiche Aktivitäten zugunsten dieser Organisation entfaltet zu haben. Er soll innerhalb der Organisation gegenüber anderen, eben- falls hochrangigen Mitgliedern eine Position der Autorität innegehabt haben. 1.1.2 Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich. Im Untersuchungsverfah- ren und vor erster Instanz gab er an, ein praktizierender Muslim sunnitischer Glaubensrichtung zu sein. Seines Erachtens habe der IS nichts mit dem Islam zu tun, sei von den USA, Iran und Russland geschaffen worden und habe keinen Nutzen für Iraker, sondern nur Nachteile. Er sei für ihn wie die Mafia, an deren Ideologie und Taten er auf keinen Fall glaube. Er kenne in der Schweiz keine IS- Sympathisanten und würde nie eine Terrororganisation (egal welcher Art) unter- stützen (vgl. BA pag. 13-01-0007, 0027, 0409, 1061; TPF pag. 32.731.007 f.; Urteil SK.2020.11 E. 2.4.1). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen bzw. grundsätzlichen Bestreitungen. Es gebe ausserdem keine Beweise dafür, dass die erwähnten Personen (Iran-Flüch- tige) dem IS angehörten oder mit ihm bzw. Al-Qaïda etwas zu tun hätten. Man sehe auch, dass die Familie im Irak gebüsst habe. Er sei seit 23 Jahren in der Schweiz, praktiziere den Islam, faste, bete und sei mit dem IS, dessen Taten bzw. der Radi- kalisierung anderer überhaupt nicht einverstanden (vgl. CAR pag. 7.402.005 f.). 1.1.3 Auf die Aussagen des Beschuldigten zu den einzelnen ihm vorgeworfenen Akti- vitäten sowie auf die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen wird, soweit erforderlich, nachfolgend (unten E. II. 1.7 - 1.26) näher eingegangen. 1.2 Anwendbare Bestimmung (Art. 260ter Ziff. 1 StGB / Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes) 1.2.1 Gemäss Antrag Ziffer 1 lit. a der BA (vgl. oben SV lit. B.2 und B.12) stellt sich die Frage, ob der Anklagesachverhalt unter Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes oder unter den Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter

- 11 - Ziffer 1 StGB) (je in der Fassung, die während des mutmasslichen Tatzeitraums gültig war; vgl. nachfolgend) zu prüfen bzw. zu subsumieren ist:

Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes (Stand am 1. Januar 2015) Strafbestimmungen 1 Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppie- rung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf an- dere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 260ter StGB (Stand am 1. Juli 2016) Kriminelle Organisation

1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zu- sammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu bege- hen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Organisa- tion in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1.2.2 Der Anklagevorwurf stützt sich zu einem wesentlichen Teil auf Gespräche, die im Rahmen der akustischen Überwachung des vom Beschuldigten benutzten Fahr- zeugs aufgezeichnet wurden. Es handelt sich hierbei um eine geheime techni- sche Überwachungsmassnahme nach Art. 280 f. StPO, deren Anordnung ge- mäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 StPO den dringenden Tatverdacht bezüglich einer in Abs. 2 der letztgenannten Bestimmung aufgeführte Straftat vo- raussetzt. Art. 260ter StGB stellt eine (explizite) Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO dar, nicht jedoch Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes. 1.2.3 Gestützt auf diesen Umstand kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Resul- tate der Überwachung des Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes rechtswidrig erlangte Beweise darstellen würden. Sie prüfte deshalb den vorliegenden Anklagesachverhalt einzig in Bezug auf Art. 260ter StGB. Dabei liess sie offen, ob die infrage stehenden Erkenntnisse bei einer allfälligen Subsumtion unter Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes in Anwen- dung von Art. 141 StPO nicht trotzdem verwertbar seien, da eine nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes strafbare Beteiligung am IS auch die Handlungs- kriterien von Art. 260ter Ziffer 1 StGB erfülle und die Strafdrohungen der beiden Bestimmungen identisch seien (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.2). 1.2.4 Prima vista erstaunt das Fehlen von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO, da sich dessen Anwendungsbereich mit demjenigen von Art. 260ter Ziffer 1 StGB nahezu deckt. Entsprechend ist vorliegend zu prüfen, welche Absicht der Gesetzgeber mit der Nicht-Aufführung von Art. 2 AQ/IS-Ge- setz im Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 StPO verfolgte bzw. ob es sich dabei al- lenfalls um ein Versehen und damit um eine echte gesetzgeberische Lücke handelt.

- 12 - 1.2.5 Rechtliche Grundlagen zur richterlichen Lückenfüllung 1.2.5.1 Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestim- mung enthält. Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung (Art. 1 Abs. 1 - 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]). 1.2.5.2 Unter einer Lücke im Gesetz versteht man das Fehlen einer erforderlichen ge- setzlichen Anordnung, d.h. auf eine bestimmte Rechtsfrage lässt sich dem Ge- setz keine bzw. nicht unmittelbar eine Antwort entnehmen. Ob eine Gesetzeslü- cke vorliegt oder nicht, ist eine Auslegungsfrage. Die Lösung eines Rechtsfalles ist primär unter Zuhilfenahme der verschiedenen Auslegungselemente zu su- chen. Im Rahmen der Auslegung ist zudem auch zu prüfen, ob die Rechtsfrage deshalb nicht beantwortet werden kann, weil eine der beiden folgenden Sachla- gen vorliegt: Entweder der rechtsfreie Raum, in dem das Schweigen des Ge- setzes bedeutet, dass eine bestimmte Frage keine Rechtsfrage ist, dass sie einer anderen Ordnung (z.B. Sitte, Moral, Religion) als der des Rechts zur Regelung überlassen bleibt. Oder aber das qualifizierte Schweigen, das sich wie folgt um- schreiben lässt: Jedes Gesetz enthält positive und negative Anordnungen. Posi- tive Anordnungen halten fest, unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Rechtsfolge eintritt. Negative Anordnungen regeln diejenigen Fälle, in welchen eine bestimmte Rechtsfolge ausgeschlossen sein soll. Dies kann explizit ge- schehen (z.B. kein Wohnsitz an mehreren Orten zugleich gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB) oder implizit durch qualifiziertes Schweigen (Ausdruck einer negativen An- ordnung durch Nichterwähnung). Bevor auf eine Lücke geschlossen werden kann, ist immer vorab zu prüfen, ob das Gesetz nicht ein derartiges qualifiziertes Schwei- gen enthält (vgl. HAUSHEER / JAUN, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches, 1. Aufl. 1998, S. 41 Rz. 2.145 ff.). 1.2.5.3 Der Bereich der Lücken beginnt da, wo derjenige der Gesetzesanwendung auf- hört. Ergibt die Auslegung eines Gesetzes, dass dieses auf eine bestimmte Rechtsfrage keine Antwort weiss und weder ein rechtsfreier Raum noch ein qua- lifiziertes Schweigen besteht, darf und muss auf das Vorliegen einer Gesetzeslü- cke geschlossen werden. Das Gericht hat einen Rechtsstreit auch dann einem Entscheid zuzuführen, wenn es dem Gesetz keine Antwort entnehmen kann, d.h. wenn eine echte Lücke vorliegt. Es ist diesfalls gehalten, anstelle des Gesetzes, d.h. gesetzesergänzend tätig zu werden. Dies gebietet ihm nicht nur Art. 1 Abs. 2 ZGB, das ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsverweigerungs- verbot (vgl. Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 BV) (vgl. HAUSHEER /

- 13 - JAUN, a.a.O., S. 43 ff. Rz. 2.151 - 2.181). Liegt eine Gesetzeslücke vor und findet sich keine gewohnheitsrechtliche Norm – was regelmässig der Fall sein wird –, so hat das Gericht gemäss Art. 1 Abs. 2 ZGB nach der Regel zu entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde («modo legislatoris»). Es muss also zunächst eine allgemeine Regel, d.h. eine generelle und abstrakte Norm bilden, unter die es anschliessend den individuellen und konkreten Sachverhalt zu subsumieren hat. Dabei sind insbesondere die bestehende Interessenlage, die Praktikabilität, das Gerechtigkeitspostulat und die sachliche Überzeugungskraft zu berücksich- tigen (vgl. HAUSHEER / JAUN, a.a.O., S. 57 f. Rz. 2.206 ff., S. 66 ff. Rz. 2.243 ff.). Der Richter ist an das bestehende Gesetzesrecht gebunden. Er kann nur mutatis mutandis wie ein Gesetzgeber verfahren. Er schafft nicht ein neues Ganzes, son- dern vervollständigt nur ein Gegebenes. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass er keinen Widerspruch zum bestehenden Recht und dessen Wertungen schafft. Dies erreicht er vorzugsweise auf dem Wege des sogenannten Analogie- schlusses (argumentum per analogiam), d.h. indem er gegebenenfalls die ge- setzliche Lösung eines vergleichbaren Rechtsproblems mutatis mutandis auf das gesetzlich ungelöste Problem überträgt (vgl. HAUSHEER / JAUN, a.a.O., S. 58 f. Rz. 2.212 - 2.215). 1.2.6 Gesetzgeberische Entstehungsgeschichte des AQ/IS-Gesetzes 1.2.6.1 Für ein besseres Verständnis der gesetzgeberischen Absichten lohnt sich ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des AQ/IS-Gesetzes. Die in Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes aufgeführten Handlungen hatte der Bundesrat bereits 2001 mit dem Erlass der Verordnung vom 7. November 2001 über Massnahmen gegen die Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandte Organisationen verboten (AS 2001 3040 f.; nachfolgend: AQ-Vo-BR; siehe insb. Art. 2 AQ-Vo-BR). Die Verordnung wurde befristet erlassen und in der Folge mehrmals, letztmals bis zum 31. De- zember 2011, verlängert. Am 1. Januar 2012 trat die Verordnung der Bundesver- sammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisa- tionen vom 23. Dezember 2011 (AQ-Vo-BV) in Kraft (AS 2012 1). Sie galt bis zum 31. Dezember 2014. Am 8. Oktober 2014 erliess der Bundesrat die Verord- nung über das Verbot der Gruppierung «Islamischer Staat» und verwandter Or- ganisationen (IS-Vo-BR), welche am 9. Oktober 2014 in Kraft trat (AS 2014 3255). Bereits kurze Zeit nachher beantragte der Bundesrat dem Parlament mit Botschaft vom 12. November 2014 die Zustimmung zum Entwurf eines dringli- chen Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Is- lamischer Staat» sowie verwandter Organisationen. Die bundesrätliche Botschaft hält u.a. fest, dass der IS als massive Bedrohung internationaler Sicherheitsinte- ressen in Konkurrenz zur Al-Qaïda stehe. Somit bestehe ein bedeutendes Risiko, dass die beiden Gruppierungen im Kampf um die Vorherrschaft in der internatio-

- 14 - nalen, terroristischen Bewegung weltweit terroristische Anschläge verüben wür- den, um ihre Stärke und Handlungsfähigkeit zu demonstrieren. Die Aktivitäten beider Gruppierungen würden damit weiterhin eine Bedrohung für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz und der Staatengemeinschaft darstellen. Es sei deshalb wichtig, sämtliche Aktivitäten dieser Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland weiterhin unter Strafe zu stellen, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielten, diese Gruppierungen materiell oder personell zu unterstützen, z.B. durch Propagandaaktionen, Geldsammlungen oder das Rekrutieren neuer Mitglieder (BBl 2014 8931). Die Bedrohung durch den IS würde sich zudem in einer aggressiven Propaganda manifestieren, die Einzelpersonen zu Anschlägen motivieren könne, aber auch zum Anschluss an andere terroristische Organisati- onen (BBl 2014 8928). Der Bundesrat sah dabei die grösste Bedrohung in kampf- erprobten Rückkehrern sowie in radikalisierten, in der Schweiz gebliebenen Ein- zeltätern (BBl 2014 8928 und 8931). Gemäss besagter Botschaft würde die Grup- pierung medienwirksam und unter gezielter Verwendung der modernen Kommu- nikationsmittel weltweit Bildmaterial über während der Kampfhandlungen im Irak und in Syrien begangene Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung sowie massive Gewaltanwendung gegen staatliche Institutionen veröffentlichen. Die Aggressio- nen würden sich gegen gegnerische Sunniten, Schiiten, Kurden und Mitglieder nichtmuslimischer Minderheiten im Irak richten und sich Drohungen gegen Staatsangehörige und Interessen aller Staaten der Anti-IS-Koalition, insbeson- dere der Verübung von Anschlägen auf ebendiese manifestieren (BBl 2014 8930). Nach Zustimmung des Parlaments wurden die diversen Verordnungen (AQ-Vo-BR bzw. AQ-Vo-BV; IS-Vo-BR) per 1. Januar 2015 durch das besagte AQ/IS-Gesetz ersetzt, welches sämtliche verbotenen Handlungen erfasst (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte auch die Urteile des BGer 6B_1104/2016 und 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 je E. 1.1; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 27; PAJAROLA / OEHEN / THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, kriminelle Organisationen, Band II, 2018, § 9 Kriminelle Organisatio- nen, Art. 260ter StGB N. 129 ff.). 1.2.6.2 Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens gründete somit massgeblich auf Ereig- nisse, die den Bundesrat oder das Parlament zum Schutz der öffentlichen Sicher- heit zu einem dringlichen Handeln veranlasst hatten (vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 E. 2.2.1 ff., mit weiteren Ausführungen zur Gesetzgebungsgeschichte). Die Gültigkeit des AQ/IS-Gesetzes ist derzeit bis

31. Dezember 2022 befristet. Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 22. No- vember 2017 zu dessen Verlängerung (BBl 2018 87 ff.) soll das Gesetz im Hin- blick auf die Revision des im Anwendungsbereich deckungsgleichen Art. 74 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (NDG, SR 121; vorgesehene Erhö- hung bzw. Angleichung des Strafrahmens an Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes) eine lückenlose und effiziente Strafverfolgung von islamistischem Terror auf Stufe

- 15 - Bundesgerichtsbarkeit ermöglichen und eine Schwächung der gesetzlichen Rah- menbedingungen zur Bekämpfung des Terrorismus in der Schweiz vermeiden sowie den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, ihre Ermittlungs- und Unter- suchungsarbeit effizienter zu gestalten (Botschaft S. 98 Ziff. 2.2). Im Übrigen sollte der Erlass bzw. die Verlängerung des AQ/IS-Gesetzes die Konformität des Schweizer Rechts mit internationalen Verpflichtungen gewährleisten (insb. die Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats betreffend Sanktionen gegen die Grup- pierungen «Islamischer Staat» und «Al-Qaïda» [vgl. u.a. die Resolutionen 1267, 1333, 1989, 2083, 2161, 2253 und 2368 mit Verweisen; die Resolution 2178 des gleichen Rates, wonach Reisen zu terroristischen Zwecken sowie die Finanzie- rung solcher Reisen unter Strafe zu stellen sind] und die Empfehlungen der GAFI (Group d’action financière) respektive FATF (Financial Action Task Force; vgl. http://www.fatf-gafi.org/about/ und https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/multila- teral/gremien/fatf.html), die als internationaler Standard bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gelten (vgl. S. 102 Ziffer 6.2 der Bot- schaft [BBl 2018]). In den Materialien zum AQ/IS-Gesetz (vgl. insbesondere die Botschaft des Bundesrats vom 12. November 2014 [BBl 2014 8925 ff.]) wurde die Frage betreffend Zulässigkeit von geheimen Überwachungsmassnahmen nicht aufgeworfen. 1.2.7 Verhältnis zwischen Art. 260ter StGB und Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes 1.2.7.1 Der Wortlaut der beiden Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes und von Art. 260ter Ziffer 1 StGB (je gemäss Fassung während des mutmassli- chen Tatzeitraums; vgl. oben E. II. 1.2.1) weist eine erhebliche Ähnlichkeit auf. So stellen beide die Beteiligung an einer verbotenen bzw. kriminellen Organisa- tion unter Strafe, d.h. die Beteiligungsvariante ist bei beiden Tatbeständen prak- tisch identisch (vgl. ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 31 am Anfang). Durch die Rechtsprechung wurde verschiedentlich bestätigt, dass Al-Qaïda/IS kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter StGB darstellen (vgl. BGE 142 IV 175 E. 5.4 und 5.8; BGE 131 II 235, 241; Urteil des BGer 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1; zum objektiven Tatbestandselement der kriminellen Organisation ge- mäss Art. 260ter Ziffer 1 StGB siehe ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 5 ff.). Auch die Strafandrohungen – Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe – waren bei beiden Bestimmungen im bis vor kurzem (bzw. in dem für den vorliegenden mut- masslichen Tatzeitraum relevanten) geltenden Recht dieselben. Für Handlungen, die nach Inkrafttreten des AQ/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 begangen wurden, geht dieses jüngere Spezialgesetz dem Tatbestand der kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB vor, soweit eine Handlung sowohl Art. 260ter StGB als auch Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes erfüllt. Mit anderen Worten konsumiert Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes Art. 260ter StGB im Sinne einer lex specialis – es besteht lediglich eine scheinbare (unechte) Konkurrenz (vgl. Urteile der Strafkammer des

- 16 - BStGer SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15 und SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.7; Urteil der Berufungskammer des BStGer CA.2020.15 vom 8. März 2021 E. II. 1.12; ENGLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 30). 1.2.7.2 Die Unterstützung einer verbotenen bzw. kriminellen Organisation wird in Art. 260ter StGB und Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes unterschiedlich umschrie- ben. Während Art. 260ter StGB eine allgemeine Formulierung wählt und jegliches Unterstützen unter Strafe stellt, werden in Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes ver- schiedene Unterstützungshandlungen beispielhaft aufgezählt. Demnach macht sich strafbar, wer eine verbotene Organisation «personell oder materiell unter- stützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert». Im Gegensatz zu Art. 260ter Ziffer 1 Abs. 2 StGB braucht die Unterstützung einer verbotenen Organisation nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes diese nicht in ihrer verbrecherischen Tätigkeit zu för- dern. Somit sind personelles und materielles Unterstützen jeglichen Handelns der Organisation – und nicht bloss des explizit verbrecherischen – strafbar (vgl. TODESCHINI, Terrorismusbekämpfung im Strafrecht, 2019, S. 52 f. Rz. 75). Damit geht das AQ/IS-Gesetz bei der Unterstützungsvariante weiter als Art. 260ter StGB und stellt Handlungen unter Strafe, die von der Unterstützung gemäss Art. 260ter StGB nicht erfasst sind. Dies gilt insbesondere im Bereich der Propaganda und Werbung, ist aber auch eine Folge der Generalklausel, wonach «Aktivitäten auf andere Weise gefördert werden können». Eine verbotene Unterstützungshand- lung stellt beispielsweise das freiwillige Leben unter dem IS-Regime dar, da dies zwangsläufig mit seiner Stärkung einhergehe, hänge doch die Existenz des IS- Regimes als selbsternannter Staat in den eroberten Gebieten davon ab, dass er auf menschliche Ressourcen, insbesondere auch Frauen, für verschiedenste Aufgaben, etwa die Versorgung der Kämpfer, Pflege der Verwundeten etc. zu- rückgreifen könne (vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 2.4.3; vgl. ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 31). 1.2.7.3 Der Tatbestand der Förderung auf andere Weise ist in Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes absichtlich sehr weit gefasst, damit jegliche Handlungen bestraft wer- den können, mit denen der Fortbestand und die Aktivitäten der verbotenen terro- ristischen Organisationen gefördert werden (Botschaft zur Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islami- scher Staat» sowie verwandter Organisationen vom 22. November 2017, BBl 2018 87, 98). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist indes einerlei, ob ein bestimmtes Verhalten unter die Tathandlung der «Unterstützung» oder unter die Generalklausel der «Förderung auf andere Wiese» gefasst wird (vgl. Urteil des BGer 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; vgl. Urteil der Straf- kammer des BStGer SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 E. 3.2 Abs. 2).

- 17 - 1.2.7.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes als lex specialis im Kernbereich der Beteiligung an einer nach Art. 1 verbotenen Grup- pierung oder Organisation sinngemäss in der (insofern inhaltlich identischen) lex generalis von Art. 260ter Ziffer 1 StGB enthalten ist (vgl. oben E. II. 1.2.7.1). In diesem Sinne gilt «in majore minus est», bzw. «in eo, quod plus sit, semper inest et minus» (im Grösseren ist immer zugleich das Kleinere enthalten; vgl. LIEBS, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, 5. Aufl. 1991, S. 92 N. 64 und S. 94 N. 86). Soweit eine beschuldigte Person eine nach Art. 1 des AQ/IS-Geset- zes verbotene Gruppierung oder Organisation in deren verbrecherischen Tätig- keit unterstützt, ist der in Art. 260ter Ziffer 1 Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommende Unrechtsgehalt auch durch eine entsprechende Handlung gemäss Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes abgedeckt. 1.2.8 Fazit 1.2.8.1 Im Ergebnis ist Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes vorliegend somit lex specialis zu Art. 260ter Ziffer 1 StGB (Tatvarianten der Beteiligung und Unterstützung). Diese Bestimmung soll gemäss Botschaft die Stärkung der gesetzlichen Rah- menbedingungen zur Terrorismusbekämpfung sowie eine lückenlose und effizi- ente Strafverfolgung von islamistischem Terror auf Stufe Bundesgerichtsbarkeit ermöglichen. Insofern wäre es in absolut keiner Weise logisch nachvollziehbar und geradezu absurd, wenn sich der Gesetzgeber hier (bei Al Qaïda- und IS- Mitgliedern) bewusst für einen Verzicht auf die Möglichkeit der Anordnung von geheimen Überwachungsmassnahmen im Untersuchungsverfahren (ohne die solche Untersuchungsverfahren praktisch gar nicht durchführbar sind) entschie- den hätte – im Gegensatz etwa zur Verfolgung von Aktivitäten von Mitgliedern der kalabrischen Mafia, einem klassischen Anwendungsfall von Art. 260ter StGB. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im unübersichtlichen, chaotischen, von verschiedenen dringlichen Erlassen geprägten Gesetzgebungsprozess mit quasi deckungsgleichen Bestimmungen in verschiedenen Erlassen (vgl. oben E. II. 1.2.6 - 1.2.6.2) die Anpassung / Ergänzung des Katalogs von Art. 269 Abs. 2 StPO (wie auch anderer Kataloge: z.B. Landesverweis gemäss Art. 66a StGB [vgl. unten E. II. 3.2.2]) um Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes ganz einfach ver- gessen ging, im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen jedoch logischer- weise mitgemeint sein musste. Im Übrigen wäre die Konformität des Schweizer Rechts mit den internationalen Verpflichtungen kaum gewährleistet, wenn ausge- rechnet im Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes keinerlei geheime Überwachungsmassnahmen angeordnet werden dürften. Folglich liegt jedenfalls im beschriebenen Umfang kein qualifiziertes Schweigen (gewollte Lü- cke) vor, sondern eine klassische bzw. echte Gesetzeslücke (planwidrige Unvoll- ständigkeit des Gesetzes). Im Sinne der Lückenfüllung nach Art. 1 Abs. 2 ZGB nach dem Prinzip «in majore minus est» (vgl. oben E. II. 1.2.5.3. und 1.2.7.4) ist

- 18 - der Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 StPO in Analogie entsprechend um Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes zu ergänzen. 1.2.8.2 Das Gesagte hat zur Konsequenz, dass Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes beim vorliegenden Anklagesachverhalt – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Ur- teil SK.2020.11 E. 2.2) und der Verteidigung (CAR pag. 7.200.013 Ziff. 1) – gegen den Beschuldigten anwendbar ist. Die mittels geheimer Überwachungsmassnah- men erhobenen Beweise sind somit rechtmässig und vollumfänglich unter dem Titel von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes verwertbar. Daran ändert auch nichts, dass geheime Überwachungsmassnahmen vorliegend nur unter dem Gesichts- punkt von Art. 260ter Ziffer 1 StGB beantragt und zwangsmassnahmengerichtlich genehmigt wurden (vgl. BA pag. 09-01-0019 ff., 0034; 0037; 0051; 0054; 0160 f.; 0180; 0184 ff.; 0189; 0202; 0206; 0210 ff.; 0214; 0217; 0233 ff.; 0237 ff.). Die Genehmigungen von geheimen Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 260ter Ziffer 1 StGB beinhalteten vorliegend entsprechend sinngemäss auch solche hin- sichtlich Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes als lex specialis von Art. 260ter StGB. Der Anklagesachverhalt ist im Sinne dieser Ausführungen nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes zu prüfen, nicht hin- sichtlich Art. 260ter Ziffer 1 StGB. 1.3 Weitere rechtliche Ausführungen zu Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes 1.3.1 Mit dieser Strafbestimmung sollen sämtliche Aktivitäten der in Art. 1 des AQ/IS- Gesetzes genannten Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland unter Strafe gestellt werden, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen (BBl 2014 8927 ff.). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Be- drohung manifestiert sich dabei in einer aggressiven Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (vgl. Urteil des BGer 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 m.w.H.; Botschaft 2014, BBl 2014 8928 und 8931). Die Straf- bestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der in Art. 1 des Gesetzes genannten verbotenen Gruppierungen unter Strafe stellt. Die vorgenannten Tathandlungen des Unter- stützens, Organisierens von Propagandaaktionen, des Anwerbens sowie För- derns auf andere Weise stellen verselbständigte Teilnahmehandlungen dar (mit Bezug auf den gleichlautenden Art. 2 Abs. 1 der Al-Qaïda-Verordnung der Bun- desversammlung vom 23. Dezember 2011; vgl. Urteil des BStGer SK.2013.39 vom

2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B1.2.10). Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (EICKER, Zur Interpre- tation des Al-Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz. 11).

- 19 - 1.3.2 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.3 mit Hin- weisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wis- sen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Urteil des BGer 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Der Täter muss in diesem Sinne wissen oder zumindest damit rechnen, dass er eine Gruppierung oder Or- ganisation nach Art. 1 des AQ/IS-Gesetzes unterstützt, sich daran beteiligt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Ak- tivitäten auf andere Weise fördert (vgl. TPF 2018 22 E. 2.4.1; Urteile der Straf- kammer des BStGer SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.2.2; SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.3; SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. II.1.16; TODESCHINI, a.a.O., S. 56 Rz. 81). 1.3.3 Wie bei der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziffer 1 Abs. 2 StGB ist auch jedes tatbestandsmässige Handeln nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes ein Dauerdelikt. Tatbestandsmässige Einzelhandlungen im gan- zen Zeitraum entsprechender Tätigkeiten gelten als eine Tatbegehung (vgl. Ur- teile der Strafkammer des BStGer SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.7; SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 5.3; SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. II.1.17). 1.4 Beweisgrundsätze / Beweisthema 1.4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz er- hebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli- chen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die ge- richtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Be- stimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi- schen Gründen (GLEISS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31).

- 20 - 1.4.2 Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a. zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfäl- lung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f. mit Hinweisen), bzw. wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über ei- nen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, mit Hinweisen). 1.4.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestim- mung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so ver- wirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c). 1.4.4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel- che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög- lichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N. 9, mit Hinweisen). 1.4.5 In Bezug auf den Anklagevorwurf ist vorliegend vor allem unbestritten, dass der Beschuldigte diverse Geldtransaktionen tätigte bzw. Konversationen führte. Im Wesentlichen unbestritten sind auch der Inhalt (ink. Übersetzungen) der erwähn- ten Konversationen (vgl. TPF pag. 32.731.009 ff.; CAR pag. 7.402.007). Es be- steht auch seitens des Gerichts kein Anlass, an der Richtigkeit der Übersetzun- gen zu zweifeln. Im Übrigen ist der Anklagevorwurf jedoch im Wesentlichen be- stritten (vgl. dazu oben E. II. 1.1.2), insbesondere etwa betreffend Bedeutung / Interpretation der erwähnten Geldtransaktionen, weiterer Handlungen, und der

- 21 - geführten Konversationen (z.B. ob jene Leute, gegenüber denen seitens des Be- schuldigten Transaktionen / weitere Handlungen / Konversationen stattgefunden haben, IS-Mitglieder waren, und ob der Beschuldigte selber ein IS-Mitglied war bzw. ist). Auf die einzelnen bestrittenen und unbestrittenen Punkte, aus denen sich entsprechend das Beweisthema ergibt, ist nachfolgend spezifisch einzuge- hen (unten E. II. 1.7 - 1.26). 1.6 Beweismittel 1.6.1 Das Beweismaterial für die Abklärung des Anklagesachverhalts besteht vorlie- gend insbesondere aus den aufgezeichneten Gesprächen des Beschuldigten mit diversen Drittpersonen, den sichergestellten Social Media-Kommunikationen und elektronischen Dateien sowie den dazu gehörenden behördlichen Berichten bzw. Auswertungen. Die interessierenden Gespräche, Chats und Sprachnachrichten wurden grösstenteils auf Sorani (Muttersprache des Beschuldigten) oder Ara- bisch (insbesondere die Konversationen mit G.) geführt (vgl. beispielsweise BA pag. 09-01-0062 ff.; 09-01-02-0014 ff.; 09-01-05-0002 ff.; 10-01-0042 ff.; 10-02- 0000.1 ff.). Die Konversationen wurden gemäss den strafprozessualen Vorgaben übersetzt und transkribiert. (Betreffend Verwertbarkeit der unter dem Gesichts- punkt von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes durch geheime Überwachungsmass- nahmen erlangten Beweismittel ist auf die entsprechenden obigen Ausführungen [E. II. 1.2 - 1.2.8.2] zu verweisen.) 1.6.2 In der Schweiz wurden folgende Personen einvernommen: Der Beschuldigte im Vorverfahren (BA pag. 13-01-0001 ff.), vorinstanzlichen Verfahren (TPF pag. 32.731.001 ff.) und Berufungsverfahren (CAR pag. 7.402.001 ff.); Zeuge PPP. im Berufungsverfahren (CAR pag. 7.601.001 ff.; diese Einvernahme betrifft vor allem das Nachtatverhalten des Beschuldigten); folgende Auskunftspersonen (je im Vorverfahren): D. (BA pag. 12-01-0004 ff.); H. (BA pag. 12-02-0005 ff.); M. (BA pag. 12-03-0001 ff.); NNN. (BA pag. 12-05-0003 ff.); F. (BA pag. 12-07-0005 ff.); JJ. (BA pag. 12-08-0004 ff.); I. (BA pag. 12-09-0001 ff.); MM. (BA pag. 12-10-0004 ff.); L. (BA pag. 12-14-0010 ff.); QQQ. (BA pag. 12-15-0011 ff.); RRR. (BA pag. 12- 16-0003 ff.) sowie als Zeuge SSS. (Vorverfahren; BA pag. 12-13-0022 ff.). 1.6.3 Zudem wurden im Vorverfahren rechtshilfeweise folgenden Personen einver- nommen: Zeuge TTT. (BA pag. 18-01-01-0085 ff.); Auskunftsperson DD. (BA pag. 18-01-01-0101 ff.); Auskunftsperson G. (BA pag. 18-01-02-0001 ff. [Über- setzung der Einvernahme: BA pag. 18-01-02-0243 ff.]; betreffend G. wurden zu- sätzliche Fragen an die libanesischen Behörden gestellt respektive weitere Akten ediert; vgl. BA pag. 18-01-02-0003 ff.); RR. aka RR1 (vgl. BA pag. 18-01-03- 0029, 12.06.0001 ff.).

- 22 - 1.6.4 Im Vorverfahren wurde der Beschuldigte psychiatrisch begutachtet (vgl. BA pag. 11-01-0001 ff. / 0036 ff.). Gutachter Dr. med. E. wurde im Rahmen der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung als sachverständige Person einvernommen (TPF pag. 32.771.001 ff.). Im Berufungsverfahren wurde ein Ergänzungsgutachten durch denselben Gutachter erstellt (vgl. CAR pag. 5.401.001 ff. / 025 ff.) und dieser im Rahmen der Berufungsverhandlung dazu als sachverständige Person einver- nommen (CAR pag. 7.701.001 ff.). 1.6.5 Im Berufungsverfahren wurde eine Kopie des (rechtskräftig gewordenen; vgl. CAR pag. 6.401.011) Urteils des Obergerichts Thurgau vom 17. Februar 2020 ediert, mit dem der Beschuldigte wegen Drohung, Tätlichkeit, mehrfachen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen, Sachentziehung und mehrfacher Wider- handlung gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 1'600.-- verurteilt worden war (oben SV lit. B.9; CAR pag. 6.401.061 ff.). 1.6.6 Des Weiteren wurden im Berufungsverfahren beim Generalsekretariat EJPD die gesamten Akten zu dem den Beschuldigten betreffenden Beschwerde- / Auswei- sungsverfahren nach Art. 68 AIG ediert (vgl. oben SV lit. B.5; CAR pag. 6.200.001 und 005; 4.102.001 - 1139). Die edierten Aktenkopien liegen in physischer Form (zwei Ordner) und als Scans vor. 1.6.7 Auf die einzelnen Beweismittel (Sach- und Personalbeweise) ist, soweit erforder- lich, im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der einzelnen Anklagevorwürfe / Be- weiswürdigung (unten E. II. 1.7 - 1.26) näher einzugehen. 1.7 Anstiftung von G. zu einem Selbstmordanschlag und weitere Aktivitäten im Zusammenhang mit dieser Person (AKS Ziffer 2.3.1) 1.7.1 Gemäss BA soll der Beschuldigte zwischen Anfang / Mitte 2016 und April 2017 von der Schweiz aus über Social Media (Facebook) gezielt Kontakt zu G. (einer im Libanon lebenden Witwe und mutmasslichem IS-Mitglied mit zwei minderjäh- rigen Töchtern) aufgebaut und gepflegt haben, mit dem Ziel, sie zu heiraten, sie in ihrer Befürwortung der IS-Ideologie zu bestärken und sich gemeinsam mit ihr zum IS (auf das vom IS kontrollierte Gebiet) zu begeben, um sich dort, ggf. auch anderswo unter Einsatz des eigenen Lebens im Kampf für den IS bzw. im Sinne von dessen Zielsetzung zu engagieren. Der Beschuldigte habe ihr die Erlaubnis erteilt und sie in ihrer Absicht, ein Selbstmordattentat im Namen des IS auf ein nicht näher bestimmbares Ziel (US-Streitkräfte, libanesische Militärtruppen oder schiitische Hisbollah-Miliz) zu begehen, bestärkt. Zudem habe er versucht, für ihre Töchter gefälschte Ausweise zu beschaffen. Schliesslich sei G. von den li- banesischen Streitkräften verhaftet worden, kurz bevor sie den Anschlag habe verüben können (vgl. AKS Ziffer 2.3.1 - 2.3.1.4, BA pag. 32.100.007 ff.).

- 23 -

Der Anklagevorwurf der finanziellen Unterstützung von G. (AKS Ziffer 2.3.1.2) wird – entsprechend der Gliederung in der AKS – gesondert im Rahmen des Komplexes von AKS Ziffer 2.3.4 «Finanzierung des IS» unter AKS Ziffer 2.3.4.1 «Überweisungen an das IS-Mitglied G.» behandelt (unten E. II. 1.10.7). 1.7.2 Sowohl der Beschuldigte als auch die im Libanon rechtshilfeweise einvernom- mene G. bestreiten die Vorwürfe (vgl. im Folgenden ihre Aussagen im Kontext der jeweiligen Vorwürfe). Die BA hält diesbezüglich an ihrer Anklage fest. 1.7.3 Die verwitwete G. (Jahrgang 1989) wohnte zum Zeitpunkt des angeklagten Ge- schehens mit ihren zwei kleinen Töchtern in Arsal (Libanon). Ihr syrisch-stämmi- ger Ehemann sowie ein älterer Bruder von ihr waren einige Jahre zuvor getötet worden, angeblich von der Hisbollah bzw. den syrischen Regierungstruppen (vgl. BA pag. 13-01-0037, 0375 f.; 18-01-02-0244 ff.). Der Beschuldigte lernte G. via Facebook kennen (vgl. BA pag. 18-01-02-0249) und soll sie 2016 nach islami- schem Recht mittels eines von ihm selbst aufgesetzten «Ehevertrags» per Video- telefonie «geheiratet» haben. Die dort aufgeführten Trauzeugen H. und I. konnten sich anlässlich ihrer Einvernahmen an eine solche Eheschliessung nicht erinnern (vgl. BA pag. 12-02-0013; 12-09-0008). (Nachdem es sich hierbei nicht um eine gültige Eheschliessung handelte, stellte die BA das Verfahren wegen mehrfacher Ehe implizit ein; vgl. BA pag. 16-03-0157). Persönlich trafen sich die beiden nie (vgl. BA pag. 18-01-02-0249). Soweit zu AKS Ziffer 2.3.1.1 («Heirat»). Nachfol- gend ist auf die Vorwürfe gemäss AKS 2.3.1.3 («Bestärkung in der Befürwortung der IS-Ideologie, Beschaffung gefälschter Reisepapiere und Weiteres» sowie auf AKS 2.3.1.4 («Anstiftung zu einem Selbstmordanschlag im Namen des IS») ein- zugehen. 1.7.4 Den libanesischen Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass G. am 2. Mai 2017 von einer Patrouille der Geheimdienstdirektion der Armee aufgrund Hinweisen festgenommen worden sei, dass sie dem Daesch / IS angehöre, Geldüberwei- sungen zu dessen Gunsten erhalten habe und sich darum bemühe, nach Syrien zu reisen, um sich der Gruppierung anzuschliessen. In der Folge wurde sie mit Anschuldigungsbeschluss des militärischen Untersuchungsrichters vom 29. Mai 2017 beim permanenten Militärgericht Beirut angeklagt. Ihr wurde vorgeworfen, der Terrorgruppierung Daesch angehört, einen Selbstmordanschlag auf die liba- nesische Armee durch einen Sprenggürtel vorbereitet sowie sich um den Umzug nach Raqqa (Syrien) bemüht zu haben, um sich dort dem Daesch anzuschlies- sen (vgl. BA pag. 18-01-02-0071 ff., insbesondere 0083). Mit Urteil des perma- nenten Militärgerichts Beirut vom 13. November 2017 wurde G. in erster Instanz der Straftat nach Art. 335 des libanesischen Strafgesetzes schuldig gesprochen und zu drei Jahren Zwangsarbeit (Zuchthaus) verurteilt, wovon anderthalb Jahre unbedingt. Dem Schuldspruch liegt folgende Feststellung des Gerichts zugrunde: G. soll sich auf dem libanesischen Territorium der terroristischen Gruppierung

- 24 - Daesch angeschlossen haben, in der Absicht, Verbrechen gegen Menschen und Vermögen zu begehen sowie die Macht und das Ansehen des Staates zu beein- trächtigen. Von den übrigen Vorwürfen – Besitz von Sprengstoff, in der Absicht, terroristische Akte auszuführen; Ausführung von terroristischen Aktivitäten; Transport einer Waffe ohne Bewilligung; Transport von Sprengstoff ohne Bewilli- gung und Legen von Sprengstoff – wurde sie freigesprochen (vgl. BA pag. 18-01- 02-0075 f.). Dieses Urteil wurde zweitinstanzlich vom Militärkassationsgericht am

16. Januar 2018 bestätigt (vgl. BA pag. 18-01-02-0079 f.). Über eine allfällige Rechtskraft dieses Urteils liegen gemäss Rechtshilfeakten keine verlässlichen In- formationen vor. 1.7.5 G. wurde im vorliegenden Untersuchungsverfahren am 14. Mai 2019 im Libanon rechtshilfeweise einvernommen (Übersetzung der Einvernahme: BA pag. 18-01- 02-0243 ff.). Zu diesem Zeitpunkt war sie wieder auf freiem Fuss und gab an, ihre anderthalbjährige Strafe im Juni 2018 abgesessen zu haben (vgl. BA pag. 18-01- 02-0247). Ihres Erachtens sei der Beschuldigte kein IS-Mitglied – er habe weder Sympathien für noch gegen den IS gehabt. Sie hätten sich oft über den IS unter- halten. Der Beschuldigte habe aus dem Irak gehört gehabt, dass IS-Leute gute Leute seien, welche die Scharia umsetzen würden. Von gewissen Informationen sei er aber nicht überzeugt gewesen. Sie selbst habe erst geglaubt, dass der IS eine gute Gruppierung sei, bis sie in Arsal mit der Realität konfrontiert geworden sei. Sie sei kein Mitglied des IS gewesen und werde es auch niemals sein. IS- Angehörige seien Lügner und Kriminelle und würden das Gegenteil von dem Tun, was sie in der Welt verbreiteten (vgl. BA pag. 18-01-02-0255). Einige Männer aus ihrer Nachbarschaft in Arsal hätten sich dem IS angeschlossen, als die Gruppie- rung in Arsal eingezogen sei. Deren Ehefrauen hätten sie als Nachbarin immer wieder aufgesucht, was dem Beschuldigte bekannt gewesen sei (vgl. BA pag. 18-01-02-0256). 1.7.6 Der Beschuldigte bestreitet ebenfalls, dass G. mit dem IS etwas zu tun gehabt habe bzw. er sie in ihrer IS-befürwortenden Haltung bestärkt habe. Die inkrimi- nierten Konversationen seien bloss «leeres Gerede» im Wissen um eine baldige Verhaftung (vgl. z.B. TPF pag. 32.731.009 Rz. 11 ff.; CAR pag. 7.402.005 Rz. 32 ff., pag. 7.402.007 Rz. 43 f., pag. 7.402.009 Rz. 10 ff.). 1.7.7 Gemäss Auffassung der Vorinstanz sind zusammenfassend folgende Aktivitäten des Beschuldigten erstellt: Er habe G. spätestens ab August 2016 in ihrer Befür- wortung des IS durch Gespräche und IS-Propagandamaterial bestärkt und das Ziel verfolgt, mit ihr zusammen via Türkei nach Irak oder Syrien zu reisen, um sich dort gemeinsam vor Ort für die Ziele des IS zu betätigen. Dabei habe er Anstrengungen gemacht, gefälschte Reisedokumente für sich und die Töchter von G. zu organisieren. G. habe ihm Ende 2017 als Handlungsalternative ihre Absicht mitgeteilt, einen Selbstmordanschlag auf ein nicht näher definiertes Ziel

- 25 - im Libanon zu verüben, wobei er sie darin bestärkt habe. Als sie Sorgen um die Verhaftung durch libanesische Streitkräfte geäussert habe, habe er sie in ihrer Befürwortung des IS bestärkt, ihr Handlungsanweisungen gegeben und einen (nicht realisierten) Fluchtplan geschmiedet (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.1.10). 1.7.8

1.7.8.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte eine zu dieser Zeit zwischen ihm und G. bestehende Liebesbeziehung, wobei entsprechende Gespräche von Imponiergehabe geprägt gewesen seien und die ausgetauschten Nachrichten sich mehrheitlich um andere Themen gedreht hätten (vgl. CAR pag. 7.300.010 ff.). Diese Argumentation vermag indes die zahlreichen anderslauten- den konkreten Konversationsbeispiele, welche die Vorinstanz beweismässig auf- führt, nicht zu entkräften. Durch diese Konversationen ist – entgegen der Auffas- sung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 7.300.011 f.) – auch klar belegt, dass er darauf abzielte, G. in ihrer radikal-islamischen Ansicht zu bestärken. Auch vermag seine Behauptung, wonach er G. lediglich beruhigt, ihr viele religiös motivierte Rat- schläge erteilt und ihr gar zur Teilnahme an der Einvernahme (sofern von den li- banesischen Behörden vorgeladen) geraten habe (vgl. CAR pag. 7.300.014) ebenfalls nicht zu überzeugen. 1.7.8.2 Der Beschuldigte rügt zudem eine Verletzung der Beweiswürdigungsregel von in dubio pro reo. Dies, weil die angeblich durch die Vorinstanz aus den Akten ge- wonnene Erkenntnis, wonach er mit G. gemeinsam das Ziel verfolgt habe, über die Türkei zum IS in den Irak oder nach Syrien zu reisen und sich vor Ort zusam- men mit ihr für die Zielsetzungen dieser Organisation zu betätigen, willkürlich sei bzw. nur eine von vielen möglichen Handlungsvarianten darstelle. Eine ebenso mögliche Handlungsvariante wäre gewesen, in irgendeinem für sie sicheren Staat ein gemeinsames Leben aufzunehmen (vgl. CAR pag. 7.300.013). Diese Argumentation blendet insbesondere aus, dass der Beschuldigte wiederholt aus- führte, dass er bzw. G. und er (zuerst) in die Türkei reisen würden (vgl. BA pag. 10-02-0724, 0732) und er sinngemäss als eigentliches Ziel für seine und G.s Reise «Raqqa» angab (die IS-Hochburg in Syrien in der fraglichen Zeit) bzw. «al- Ribat-Land», d.h. das Land des Kampfes zwischen Gläubigen und Ungläubigen (vgl. BA pag. 10-02-0671, 0740; vgl. dazu auch BA pag. 10-02-0852 unten). Diese Äusserungen des Beschuldigten decken sich schliesslich auch mit den Aussagen von G. anlässlich ihrer Hafteinvernahme in Arsal vom 2. Mai 2017 (vgl. Anschuldigungsbeschluss des militärischen Untersuchungsrichters vom 29. Mai 2017; vgl. BA pag. 18-01-0083 f., insbesondere 0084). Aufgrund der Gesamtwür- digung ist aktenmässig klar erstellt, dass der Beschuldigte und G. in der anklage- relevanten Zeit überzeugte IS-Anhänger waren und eine gemeinsame Reise ins

- 26 - IS-Kampfgebiet planten, um sich dort unter Einsatz der eigenen Leben zu enga- gieren. Aktenmässig belegt ist auch, dass der Beschuldigte Anstrengungen unter- nahm, um gefälschte Reisepapiere für sich und die Töchter von G. zu beschaffen. 1.7.9 Insgesamt sind die Einschätzungen (Beweisergebnis) der Vorinstanz bezüglich der Bestärkung von G. durch den Beschuldigten in ihrer Befürwortung des IS und des Ziels, zusammen mit ihr via Türkei nach Irak oder Syrien zu reisen zwecks Betäti- gung für den IS vor Ort, inkl. der Anstrengungen zur Organisation gefälschter Rei- sedokumente für sich und deren Töchter, sorgfältig begründet und mit zahlreichen Beispielen belegt. Dadurch werden die oben erwähnten Bestreitungen des Be- schuldigten klar entkräftet (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.1.6 - 9). Entsprechend kann im Sinne der Prozessökonomie betreffend AKS Ziffer 2.3.1.3 bestätigend auf die erwähnten Ausführungen der Vorinstanz (oben E. II. 1.7.7) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.7.10

1.7.10.1 Die Vorinstanz verneint jedoch in Bezug auf AKS Ziffer 2.3.1.4, dass der Beschul- digte G. zum Selbstmordanschlag angestiftet habe. Der Beschuldigte habe ledig- lich den bei ihr bereits vorhandenen Tatwillen (immerhin sei sie eine IS-Anhänge- rin, womit ein solcher Tatwille realistisch sei) bestärkt, nicht aber einen Tatent- schluss in ihr hervorgerufen. Auch habe er ihr keine «Erlaubnis» erteilt – G. habe ihr Leben nicht traditionell und patriarchalisch genug gelebt, sodass anzunehmen wäre, dass sie sich nach eigener Vorstellung von einer Einwilligung des Beschul- digten (ihres «Ehemannes») abhängig gesehen hätte (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.1.8, insbesondere lit. d). Er habe jedoch versucht, sie zu beruhigen und in der Befürwortung des IS zu bestätigen, als sie Angst vor Verhaftung durch die libane- sischen Sicherheitskräfte gehabt habe. Zudem habe er ihr Handlungsanweisun- gen gegeben und einen Fluchtplan geschmiedet (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.1.9 lit. c). 1.7.10.2 Der Beschuldigte verwies zu diesem Punkt anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere auf die seines Erachtens absolut zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. CAR pag. 7.300.016 ff.). 1.7.10.3 Die BA hält nach wie vor am Anklagevorwurf der Anstiftung zum Selbstmordan- schlag fest. Ihre Argumentation lautet dahingehend, dass die Einwürfe des Be- schuldigten («Allahu Akbar», «bravo bravo bravo», «so Gott will», «der mächtige Gott wird es einfacher machen») in ihrem Sinngehalt durchaus geeignet seien, die Bedeutung der Erlaubnis eines Ehemannes (als Inhabers der Verfügungs- gewalt über seine Ehefrau) zu transportieren, wenn ihnen die entsprechende Fra- gestellung vorausgehe. Immerhin habe der Beschuldigte seinem Bruder DD.wie auch dem Zeugen PPP. damals erzählt, seiner «Ehefrau» die «Erlaubnis» zur

- 27 - Ausführung eines Selbstmordattentats erteilt zu haben (vgl. CAR pag. 7.200.007 ff. und CAR pag. 7.601.025 Rz. 25 ff., 026 Rz. 5 ff., 032 Rz. 41 ff., 033 Rz. 1 ff.). Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten gegenüber seinem Bruder und PPP. sind als Ausdruck von Übertreibung und Prahlerei einzustufen. Insofern ist auf das psychiatrische Gut- achten von Dr. med. E. zu verweisen, wonach der Beschuldigte eine Lügenbe- reitschaft bzw. die Tendenz aufweist, sich besser darzustellen und damit selbst- werterhöhende Geschichten über die eigene Person zu erzählen [vgl. BA pag. 11-01-0122]). Die erwähnten Aussagen des Beschuldigten sind auch als Aus- druck von Freude, Begeisterung und Unterstützung zu werten, die höchstens den Grad einer Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) erreichen könnten – sofern der Selbst- mordanschlag denn ausgeführt bzw. das Versuchsstadium überschritten worden wäre. Am Gesagten ändern auch die Ausführungen der BA zum Konzept der Ehe, welches der Beschuldigte und G. gemeinsam teilen würden (vgl. CAR pag. 7.200.008 f.), nichts Wesentliches.

Im Übrigen ist eine Ausführung des Selbstmordanschlags durch G. bzw. die Überschreitung des Versuchsstadiums ja gerade nicht erwiesen. Gemäss Urteil des permanenten Militärgerichts Beirut vom 13. November 2017 (zweitinstanzlich bestätigt) wurde G. nämlich nach Art. 335 des libanesischen Strafgesetzes verur- teilt, weil sie (Vorwurf Ziffer 1 lit. a) sich der terroristischen Gruppierung Daesch angeschlossen habe in der Absicht, Verbrechen gegen die Leute und das Ver- mögen zu begehen. Von allen weiteren Vorwürfen (lit. b - e) wurde sie jedoch aufgrund erheblicher Zweifel freigesprochen (vgl. BA pag. 18-01-02-0075 f.; oben E. II. 1.7.4). Die erwähnten Freisprüche beziehen sich offenbar insbesondere auf den Vorwurf, einen Selbstmordanschlag vorbereitet zu haben, und dürften vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass G. unbestrittenermassen einen Selbst- mordanschlag weder ausgeführt noch dies versucht hat. Auch die weiteren Vor- bringen der BA in diesem Kontext (z.B. dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass schon zuvor Konversationen zwischen dem Beschuldigten und G. stattgefunden hätten; der Beschuldigte habe sie sehr gut vorher auf die Idee des Attentats bringen können und ihr dann in der einen erwähnten Unterhaltung de- finitiv die Erlaubnis dazu erteilen können; vgl. CAR pag. 7.200.009) stellen eben- falls weitgehend Mutmassungen dar, auf die – insbesondere in Anbetracht des Grundsatzes in dubio pro reo – nicht abgestellt werden kann. 1.7.10.4 Ausschlaggebend – von der Vorinstanz allerdings unerwähnt gelassen – ist in diesem Zusammenhang jedoch insbesondere Folgendes: Gemäss Anschuldi- gungsbeschluss des militärischen Untersuchungsrichters vom 29. Mai 2017 hatte G. im Rahmen der dortigen Untersuchung ausgesagt, dass einerseits AAAA. und seine Söhne und Töchter BBBB., CCCC., DDDD., EEEE. und FFFF. sowie an- dererseits dessen Schwager GGGG. (genannt GGGG1.), und sein zweiter

- 28 - Schwager HHHH., welche der Terrorgruppierung Daesch angehörten und stän- dig Sprenggürtel auf sich tragen würden, sie überzeugt hätten, einen Selbstmord- anschlag mit Sprenggürtel auf den Kontrollposten der libanesischen Armee in Wadi Ata - Arsal zu verüben. Diese Personen hätten ihr den Umgang mit dem Sprenggürtel beigebracht und sie habe sich auf die Ausführung zu einer entspre- chenden Zeit vorbereitet (vgl. BA pag. 18-01-02-0084). In der expliziten Aufzäh- lung der Personen, von welchen sie zur Ausführung des Selbstmordanschlags «überzeugt» bzw. angestiftet hätten, wird der Beschuldigte jedoch mit keinem Wort erwähnt. Auch wenn G. die betreffenden Aussagen anlässlich der rechtshil- feweisen Einvernahme gegenüber der BA 2,5 Jahre später widerrief bzw. als unter Druck (Zwang) zustande gekommen bezeichnete (BA pag. 18-01-02-0257 Frage 117), ändert dies nichts an der Tatsache, dass sie den Beschuldigten in diesem Kontext nie als denjenigen bezeichnete, der sie zu dieser Tat angestiftet, über- zeugt oder inspiriert hätte, obwohl dies prozesstaktisch wohl zu ihrem Vorteil ge- wesen wäre. 1.7.10.5 Im Sinne der obigen Ausführungen reichen die Indizien gesamthaft betrachtet klarerweise nicht aus, um ein Hervorrufen des Tatentschlusses im Sinne einer An- stiftung zur Ausführung eines Selbstmordanschlags bei G. durch den Beschuldig- ten als erwiesen zu sehen. Die Aussagen von G. im libanesischen Untersuchungs- verfahren sprechen sogar gegen eine solche Annahme (vgl. oben E. II. 1.7.10.4). Zu berücksichtigen ist auch, dass sie im Libanon vom entsprechenden Vorwurf of- fenbar – entgegen der Annahme der BA – freigesprochen wurde (vgl. oben E. II. 1.7.10.3). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte den bei ihr be- reits vorhandenen Tatwillen lediglich bestärkt, aber den Tatentschluss nicht in ihr hervorgerufen habe, erweist sich somit als zutreffend. 1.7.11. Zusammenfassend ist das Beweisergebnis der Vorinstanz zu AKS Ziffer 2.3.1 (bzw. zu den Ziffern 2.3.1.1, 3 und 4, exkl. Ziffer 2.3.2 betreffend die finanzielle Unterstützung von G., welche unten [E. II. 1.10.1] behandelt wird) somit vollum- fänglich zu bestätigen. 1.8 Beschaffung und Aufbewahrung einer Anleitung zum Umgang mit Spreng- stoffen und giftigen Gasen (AKS Ziffer 2.3.2) 1.8.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.2 soll der Beschuldigte am 10. August 2016 ein Kursdo- kument des IS (auf Deutsch übersetzter Titel: «Ich bin Anfänger im Wissen über Sprengstoffe und Gifte, wo kann ich anfangen? Ein spezieller Kurs für den Mud- schahed») vom Internet heruntergeladen und auf dem Mobiltelefon abgespei- chert haben (vgl. BA pag. 10-02-0115 ff.; 0176; 0204.1; 10-01-0040). Dies habe er getan, um es mit anderen IS-Mitgliedern zu teilen um damit die Begehung von Anschlägen im Namen des IS zu ermöglichen und das erworbene Wissen bei der Begehung von Anschlägen zur Anwendung zu bringen.

- 29 - 1.8.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Im Vorverfahren gab er an, damit nichts zu tun zu haben und das Dokument zum ersten Mal zu sehen. Er beschuldigte sinngemäss die Polizei, ihm dieses Dokument untergeschoben zu haben (vgl. BA pag. 13-10-0103; 0385 f.). Gegenüber der Vorinstanz erklärte er hingegen, die betreffende Datei von einem Kollegen, der beim kurdischen Geheimdienst ar- beite, erhalten zu haben. Dieser habe ihn nach seiner Meinung dazu gefragt. Er habe ihm geantwortet, dass er diese Datei in den Abfall werfen solle. Es handle sich nicht um eine Datei des IS, sie enthalte nichts, wodurch Menschen gefährdet werden könnten. Geheimdienste würden solche Dateien im Internet verbreiten, um IS-Anhänger zu ermitteln. Weiter bestritt er, das Dokument weiterverbreitet zu haben (vgl. TPF pag. 32.731.015 f.; CAR pag. 7.402.004 Rz. 41 ff., pag. 7.402.005 Rz. 2 ff.). 1.8.3 Die BA verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung auf nähere Ausführun- gen zu diesem Anklagepunkt. 1.8.4 Gemäss Auffassung der Vorinstanz ist die Beschaffung und Aufbewahrung die- ses Dokuments erstellt und wird als Indiz für die terroristische Gesinnung des Beschuldigten und dessen Nähe zum IS gewertet. Es würden in diesem rudimen- tären Dokument gemäss Bericht jedoch wichtige Infos (Detailschritte, Reaktions- bedingungen, Mengenangaben etc.) fehlen. Es enthalte keine genaue Anleitung zum Bauen einer unkonventionellen Sprengvorrichtung, und die Inhalte seien oh- nehin anderswo öffentlich abrufbar. Bezüglich Verwendungszweck fehlten kon- krete Hinweise auf die Absicht des Beschuldigten zum Teilen mit anderen IS- Mitgliedern bzw. zur Ermöglichung der Begehung von Anschlägen oder zur An- wendung des erworbenen Wissens (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.2.4). 1.8.5 Die Auffassung der Vorinstanz, welche sich u.a. auf den Bericht des Forensi- schen Instituts Zürich vom 21. September 2018 (BA pag. 10-01-0042 ff.) stützt, ist sorgfältig und überzeugend begründet. Die Bestreitungen des Beschuldigten, welche in sich widersprüchlich sind (vgl. oben E. II. 1.8.2), sind im Wesentlichen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu diesem Anklagepunkt ist somit vollumfänglich zu bestätigen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine eigentliche Beteiligungs- oder Unterstützungshandlung des Beschuldigten für den IS. Die Beschaffung und Aufbewahrung eines solchen Dokuments stellt aber ein weiteres Indiz für dessen terroristische Gesinnung und Nähe zum IS dar, was im Rahmen der Strafzumessung bzw. bei der Einschätzung des Verschuldens berücksichtigt werden kann. 1.8.6 Entsprechend erweist sich der betreffende Anklagepunkt (AKS Ziff. 2.3.2) als nicht erstellt.

- 30 - 1.9 Indoktrinierung verschiedener Personen im Sinne der IS-Ideologie (AKS Ziffer 2.3.3) 1.9.1 Laut Anklage soll der Beschuldigte im Wesentlichen im Rahmen von Konversa- tionen versucht haben, diverse Personen (seine damalige Ehefrau C. [AKS Ziffer 2.3.3.1]; eine nicht näher identifizierte Person [«Hero», AKS Ziffer 2.3.3.2]; H. [Beifahrer, AKS Ziffer 2.3.3.3]; eine unbekannte männliche Person [AKS Ziffer 2.3.3.4] sowie L. [AKS Ziffer 2.3.3.5]) von der IS-Ideologie zu überzeugen. 1.9.2 Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe (vgl. insbesondere TPF pag. 32.731.017; CAR pag. 7.300.019 f., 7.402.004 Rz. 41 ff.; 7.402.005 Rz. 2 ff.). Darauf ist nachfolgend, soweit erforderlich, einzugehen. 1.9.3 Die BA verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung auf nähere Ausführun- gen zu diesem Anklagepunkt. 1.9.4

1.9.4.1 Unter AKS Ziffer 2.3.3.1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 22. August 2016 C. per WhatsApp den Text einer Rede des IS-Anführers Abu Bakr al-Bagh- dadi geschickt zu haben, in welcher dieser die Juden bedrohe und sage, der IS habe Palästina nicht vergessen; der Tag werde kommen, an dem der IS mit der Tötung von Juden in Palästina beginnen werde. Der Beschuldigte habe dies mit dem Ziel gemacht, C. von der Ideologie des IS zu überzeugen (vgl. BA pag. 10- 02-1310, 1318). 1.9.4.2 Gemäss Auffassung der Vorinstanz ist der Vorwurf der Indoktrinierung von C. nicht rechtsgenüglich erstellt. Der bei den Akten liegende Text, auf den sich der Vorwurf stütze, sei in arabischer Sprache verfasst (BA pag. 10-02-1318). Eine deutsche Übersetzung dieses Texts fehle; es liege lediglich eine sehr rudimen- täre Beschreibung des Texts durch den Übersetzer vor, anhand welcher keine Würdigung des Textinhalts vorgenommen werden könne (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.3.2). 1.9.4.3 Es ist offensichtlich, dass der umschriebene Text nicht als neutrale Berichterstat- tung oder als dokumentarischer Beitrag zu werten ist. Vielmehr ist notorisch, dass die Reden bzw. Texte des damaligen obersten IS-Anführers Abu Bakr al-Bagh- dadi regelmässig der Indoktrinierung seiner (aktuellen bzw. potenziellen) Anhän- ger dienten. Al-Baghdadi stand, als zentrale Repräsentationsfigur, sinnbildlich für den IS; er vertrat diesen bzw. dessen Ansichten gegen innen und aussen und richtete sich regelmässig und werbewirksam an die breite Öffentlichkeit. Der vor- liegende Text von al-Baghdadi ist ausreichend auf Deutsch umschrieben, um klar erkennen zu können, dass er das Ziel der Indoktrinierung verfolgte, indem er die Juden bedrohte und in Aussicht stellte, dass der IS dereinst mit der Tötung von

- 31 - Juden in Palästina beginnen werde. Zudem hält der Text fest, dass der IS viele Videos vorbereitet habe, (welche) «die Muslime auf die Tötung von Juden auf- hetze» (vgl. BA pag. 10-02-1318). Der Text enthält somit einen Verweis auf um- fangreiches weiteres Material zur Indoktrinierung, wobei auch dieses einen stark antisemitischen Inhalt aufweisen soll – Antisemitismus ist bekanntlich ein zentra- ler Bestandteil der IS-Ideologie. Gesamthaft betrachtet war der vorliegende Text, den der Beschuldigte an seine damalige Ehefrau C. versandte, somit durchaus geeignet, diese mit der Ideologie des IS zu indoktrinieren bzw. dazu beizutragen, sie (potenziell) von dieser Ideologie zu überzeugen. Das Versenden des Texts an C. diente offensichtlich ausschliesslich diesem Zweck. 1.9.4.4 Zusammenfassend ist der Vorwurf gemäss AKS Ziffer 2.3.3.1, entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz, demnach in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.9.5

1.9.5.1 Was die weiteren Teilsachverhalte von AKS Ziffer 2.3.3 betrifft (AKS Ziffern 2.3.3.2

- 5), kommt die Vorinstanz je zum Schluss, dass diese in objektiver und subjekti- ver Hinsicht erstellt seien (vgl. Urteil SK.2020.22 E. 2.6.3.3 - 7). Auf diese sorgfäl- tigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann grundsätzlich, mit eini- gen nachfolgenden Ergänzungen (unten E. II. 1.9.5.2 ff.), verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.9.5.2 Der Beschuldigte äusserte anlässlich der Berufungsverhandlung insofern, ihm sei nicht bekannt, dass er seine Meinung hinsichtlich eigener religiöser Überzeu- gungen nicht mit anderen teilen dürfte. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, wa- rum er H. mit der Ideologie des IS indoktrinieren sollte – schliesslich solle dieser gemäss Anklageschrift ohnehin ein IS-Mitglied sein. Eine Indoktrinierungshand- lung, wie sie gemeinhin verstanden werde, erschöpfe sich wohl kaum in der ein- maligen Versendung eines Videos oder einer Meinungsäusserung, wonach es nur einen richtigen Weg im Leben gäbe und dergleichen. Auch der Auftrag an eine Drittperson, Lehren und Reden auf einem Datenträger zu speichern, und da- mit das Zugänglichmachen des entsprechenden elektronischen Erzeugnisses, ge- nüge mit Blick auf die erforderliche Intensität einer Einflussnahme nicht – auch die Vorinstanz habe das Gegenteil nicht darlegen können. Soweit behauptet werde, der Beschuldigte hätte unbekannte Personen indoktriniert, erweise sich dieser Tat- vorwurf als ungenügend substanziiert und verletze den Anklagegrundsatz. Zudem seien die Audioaufzeichnungen sehr schwer verständlich, insbesondere jene auf BA pag. 10-02-0019 f. Es könne nicht eruiert werden, was der gebrochen Deutsch sprechende Beschuldigte seinem Mitfahrer habe sagen wollen (vgl. CAR pag. 7.300.019 f.).

- 32 - 1.9.5.3 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 8 Abs. 1 BV). Niemand darf diskri- miniert werden, namentlich nicht wegen der religiösen, weltanschaulichen oder po- litischen Überzeugung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV). Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV), wozu spezifisch die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) sowie die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) gehören. Dementsprechend hat jede Person das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (Art. 15 Abs. 2 BV) sowie ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 BV) (vgl. MÜLLER, Grund- rechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, insbesondere S. 80 ff., 181 ff., 278 ff., 395 ff., 410 ff., 428). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorge- sehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders ab- wendbarer Gefahr (Art. 36 Abs. 1 BV). Einschränkungen von Grundrechten müs- sen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Drit- ter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 1.9.5.4 Es gibt kein Grundrecht auf Beteiligung an bzw. Unterstützung von Terrororganisa- tionen. Durch das Verbot der in Art. 1 des AQ/IS-Gesetzes genannten Gruppierun- gen und Organisationen sowie die daran anschliessenden Strafbestimmungen ge- mäss Art. 2 werden die oben erwähnten Grundrechte (Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 15 f. BV) nicht verletzt. Wenn jemand – wie vorliegend der Beschuldigte

– andere Personen im Sinne der IS-Ideologie indoktriniert, so wird dadurch – entge- gen der Auffassung des Beschuldigten – nicht das Recht verletzt, «seine Meinung hinsichtlich eigener religiöser Überzeugungen» «mit anderen teilen» zu dürfen (vgl. CAR pag. 7.300.019). Dieses Recht beinhaltet zwar u.a. das Recht, seine religiösen Überzeugungen mit anderen zu teilen, nicht jedoch, andere Personen mit dem Ge- dankengut von dschihadistisch-extremistischen Terrororganisationen zu indoktrinie- ren, bzw. sich am IS zu beteiligen. Soweit man vorliegend von einer Einschränkung von Grundrechten ausginge, genügte die Anwendung von Art. 1 und 2 des AQ/IS- Gesetzes, soweit sie in grundrechtskonformer und strafrechtlich / strafprozessual korrekter Form erfolgt, sämtlichen in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen. Eine Sanktionierung des genannten Verhaltens ist somit nicht verfassungswidrig und im Übrigen auch mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie den Internationalen Pakten über wirt- schaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103.1) sowie über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) ohne Weiteres ver- einbar (vgl. zur Thematik auch Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 E. 1.6.2 sowie unten E. II. 1.14.5.1 ff.).

- 33 - 1.9.5.5 Nachfolgend ist auf die vom Beschuldigten thematisierte «erforderliche Intensität der Indoktrinierung» einzugehen, welche seine Verhaltensweisen gegenüber sei- nen weiteren Kontaktpersonen neben C. (vgl. oben E. II. 1.9.5.2) betrifft. Einlei- tend ist dazu anzumerken, dass es im vorliegenden Berufungsverfahren um eine gesamthafte Betrachtung bzw. Würdigung von zahlreichen Einzelhandlungen des Beschuldigten geht. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass jedes tatbe- standsmässige Handeln nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes ein Dauerdelikt darstellt bzw. tatbestandsmässige Einzelhandlungen im ganzen Zeitraum ent- sprechender Tätigkeiten als eine Tatbegehung gelten (oben E. II. 1.3.3). Es ist gemäss Anklage zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte insgesamt im mutmass- lichen Tatzeitraum am IS beteiligt hat (vgl. AKS Ziffer I. 2, TPF pag. 32.100.003). Unter diesen Gesichtspunkten dürfte es zu kurz greifen, die Tathandlungen, u.a. betreffend die erforderliche Intensität der Indoktrinierung, nur je isoliert für sich zu betrachten. Abgesehen davon sind die in der Anklage aufgeführten exemplarischen Handlungen des Beschuldigten, selbst bei individueller Betrachtung, aber durchaus geeignet, die genannten Personen mit der IS-Ideologie zu indoktrinieren, wie nach- folgend ausgeführt wird (unten E. II. 1.9.5.6 ff.). 1.9.5.6 Beispielsweise ist der indoktrinierende Inhalt des Videos eindeutig, welches der Beschuldigte gemäss AKS Ziffer 2.3.3.2 am 17. November 2016 der nicht näher identifizierten Person «Hero» geschickt hat, und auf dem u.a. eine gerichtsnoto- risch zu Indoktrinierungszwecken eingesetzte IS-Flagge zu sehen ist («Schwar- zes Banner»; BA pag. 13-01-1037 [Videodatei VID-20161117_WA0044]; 10-02- 1039 f.; Urteil SK.2020.11 E. 2.6.3.3 lit. c; vgl. dazu auch Urteil der Berufungs- kammer des BStGer CA.2020.15 vom 8. März 2021 E. II. 1.6). Soweit der Beschul- digte vorbringt, bei «Hero» handle es sich um eine von ihm selbst erfundene Person (TPF pag. 32.731.017), ist dies klarerweise als Schutzbehauptung einzustufen. 1.9.5.7 Die Äusserung des Beschuldigten gegenüber seinem Beifahrer H. gemäss AKS Ziffer 2.3.3.3, wörtlich: «richtige Strasse isch Strasse von Dawlata Islamia. Ist keine andere, keine andere, gaaar nid» (vgl. BA pag. 10-02-1253; B-10-02-0190 ff.), war zur Indoktrination ebenfalls durchaus geeignet. Der Ausdruck «Dawlata Islamia» (vgl. dazu auch BA pag. 13-01-0951) steht für ad-Dawlah al-Islāmiyah, die arabische Bezeichnung des IS (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Na- mes_of_the_Islamic_State_of_Iraq_and_the_Levant). Im Übrigen steht der Um- stand, dass eine Person bereits IS-Mitglied ist, der Möglichkeit, dieser gegenüber Indoktrinierungshandlungen auszuüben, nicht entgegen, d.h. auch eine solche Person kann in ihrer Befürwortung der IS-Ideologie bestärkt bzw. (zusätzlich) in- doktriniert werden. Dies gilt erst recht, wenn die Indoktrination – wie im vorliegen- den Fall – von einem IS-Mitglied ausgeht, welches gesamthaft betrachtet eine

- 34 - ausgeprägte Autorität aufweist bzw. in der IS-Hierarchie im mittleren Bereich an- gesiedelt sein dürfte und auf eine Person abzielt, die hierarchisch deutlich tiefer einzustufen ist. 1.9.5.8 Der Auftrag des Beschuldigten an L. (AKS Ziffer 2.3.3.5) beinhaltete spezifisch, Reden und Lektionen von Abu Mohammed Al-Adnani, Abu Bakr al-Baghdadi und Abu Omar Al-Bagdadi auf einem Datenträger zu speichern (vgl. BA pag 10-02- 0011 ff. / 0026). Da es sich bei den erwähnten Personen um bekannte Führungs- personen des IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen Islamischer Staat im Irak und in der Levante (ISIL) respektive Islamischer Staat im Irak (ISI) handelte, weist diese Einflussnahme des Beschuldigten – entgegen seiner Annahme – die erfor- derliche Intensität durchaus auf. 1.9.5.9 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten verletzt es in der vorliegenden Konstellation – mit einer Vielzahl von Personen, mit denen der Beschuldigte im Austausch stand, und wo es wie gesagt auf eine Gesamtwürdigung ankommt (vgl. oben E. II. 1.9.5.5) – auch nicht den Anklagegrundsatz (Akkusationsprinzip; vgl. Art. 6 Ziffer 1 und 3 lit. a EMRK, Art. 9 und 325 StPO), wenn bei einzelnen Personen deren genaue Identität nicht festgestellt werden konnte (vgl. AKS Zif- fern 2.3.3.2 und 4), zumal der jeweilige Inhalt des Kontakts (bzw. im Fall von AKS Ziffer 2.3.3.4 die Äusserungen des Beschuldigten) aufgezeichnet wurde und daher feststeht, wann und wo bzw. auf welche Weise der Austausch stattfand (vgl. oben E. II. 1.9.5.6; Urteil SK.2020.11 E. 2.6.3.3 und 5). Inhalt und Sinn des Anklagegrundsatzes bestehen darin, dass der Beschuldigte sich verteidigen kann. Da er vorliegend Kenntnis von Zeitpunkt und Inhalt der entsprechenden Gesprä- che bzw. Äusserungen hat, wäre es ihm möglich, die ihm dadurch eruierbaren Gesprächspartner als Zeugen im Verfahren einzubringen, falls er darin ein ent- lastendes Moment sehen würde. 1.9.5.10 Schliesslich sind die vorliegenden Audioaufzeichnungen (bzw. deren Nieder- schriften) zwar nicht alle optimal, aber im Wesentlichen qualitativ ausreichend, um sie beweismässig würdigen zu können. Auch die vom Beschuldigten insofern genannte Unterhaltung gemäss BA pag. 10-02-0019 f. (vgl. oben E. II. 1.9.5.2; AKS Ziffer 2.3.3.4) erscheint gesamthaft betrachtet ausreichend klar, um beur- teilen zu können, ob der Anklagesachverhalt erfüllt ist. 1.9.6 Zusammenfassend sind somit sämtliche Anklagevorwürfe gemäss AKS Ziffer 2.3.3 (Bestrebungen, die genannten Personen in ihrer Befürwortung der IS-Ide- ologie zu bestärken respektive sie insofern zu indoktrinieren; AKS Ziffern 2.3.3.1

- 5) in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

- 35 - 1.10 Finanzierung des IS (AKS Ziffer 2.3.4) 1.10.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.4 wird dem Beschuldigten zusammenfassend vorgewor- fen, gegenüber verschiedenen Personen (IS-Mitgliedern) je Transaktionen zur Fi- nanzierung des IS veranlasst bzw. getätigt, respektive entsprechende Bestrebun- gen unternommen zu haben. 1.10.2 Der Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe und argumentiert, dass er lediglich G., seine Familie sowie Verwandte der 48 kurdischen Hinrichtungsopfer finan- ziell unterstützt habe, nicht jedoch den IS. Die in der Anklageschrift wiedergege- benen Kommunikationen seien grösstenteils von ihm selbst «fabriziert» worden (vgl. TPF pag. 32.731.017 ff.). Die Transaktionen an sich werden vom Beschul- digten jedoch in den meisten Fällen nicht bestritten. 1.10.3 Die BA verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung auf nähere Ausführun- gen zu diesem Anklagepunkt. 1.10.4 Gemäss Vorinstanz sind die einzelnen Teilsachverhalte erstellt, mit Ausnahme von AKS Ziffer 2.3.4.4 (Transfer für weitere Überweisungen an eine Gruppe von IS-Mitgliedern um K., Q. und J.; vgl. unten E. II. 1.10.10) und AKS Ziffer 2.3.4.7 (Überweisung zur Finanzierung eines Selbstmordattentates; vgl. unten E. II. 1.10.13). Zudem kam die Vorinstanz zum Schluss, dass betreffend AKS Ziffer 2.3.4.10 (Weitere Überweisung an P. und weitere IS-Mitglieder; vgl. unten E. II. 1.10.16) der Anklagesachverhalt zwar erstellt sei, in Bezug auf die Höhe des Be- trags jedoch in dubio pro reo von USD 700.-- statt 1'000.-- auszugehen sei (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4 - 2.6.4.12). 1.10.5 Die vorliegenden Beweiswürdigungen der Vorinstanz sind sorgfältig, umfassend und überzeugend. Auf sie kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Übersicht halber werden nachfolgend (E. II. 1.10.7 ff.) hinsichtlich der einzelnen Teilsachverhalte die jeweiligen Beweisergebnisse der Vorinstanz zu- sammengefasst. Des Weiteren ist ergänzend, unter Berücksichtigung der Aus- führungen bzw. Rügen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, spezifisch auf gewisse Aspekte der Beweiswürdigung näher einzugehen. 1.10.6 Es ist gerichtsnotorisch, dass der IS seine Kämpfer und deren Ehefrauen, bzw. die Witwen der gefallenen IS-Mitglieder, finanziell unterstützt. Auch im vorliegen- den Fall ist es grundsätzlich unzweifelhaft, dass der Beschuldigte von der Schweiz aus Geld an IS-Mitglieder respektive -Unterstützer überwiesen hat. Auf- schlussreich ist in dieser Hinsicht z.B. die Äusserung des Beschuldigten anläss- lich einer am 9. April 2017 ab 22:25 Uhr geführten Unterhaltung mit H.: «Bei Gott müde, müde von diese scheisse Welt. Ich schauen diese Menschen. Ich schicken

- 36 - Geld, fertig. … ‘Übt den Dschihad mit euren Geldern und euren Seelen’, ich schi- cken Geld, hahaha. … Jetzt ich kann nicht, ich schicken Geld, scheissegal.» (vgl. BA pag. 13-01-0909). Aus diversen Konversationen ist zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte seine Geldüberweisungen geheim halten wollte. Dies wird bei- spielsweise durch die im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss AKS Ziffer 2.3.10 thematisierte Unterhaltung vom 24. März 2017 mit dem IS-Mitglied K. il- lustriert. Der Beschuldigte wies diesen dabei an, für den Empfang von mittels des informellen Geldüberweisungssystems Hawala transferierten Geldern verschie- dene Personen bei Hawala-Intermediären einzusetzen bzw. verschiedene Iden- titäten zu benutzen, um so der Entdeckung durch die Strafverfolgungsbehörden respektive Sicherheitskräfte zu entgehen (vgl. BA pag. 10-02-0364; unten E. II. 1.16.1 - 1.16.4.1). 1.10.7 Überweisungen an G. (AKS Ziffer 2.3.4.1) 1.10.7.1 Gemäss Vorinstanz seien (in Übereinstimmung mit AKS Ziffer 2.3.4.1) folgende via Western Union (in Wil bzw. Winterthur) vom Beschuldigten veranlasste res- pektive getätigte Transaktionen im Gesamtwert von rund USD 1'100.-- erstellt: Überweisung von USD 500.-- mittels Ex-Frau C. an G. (28. August 2016 um 14:43 Uhr), Überweisung von USD 319.05 vom Beschuldigten an G. (11. Sep- tember 2016, 11:09 Uhr), Überweisung von USD 319.94 durch M. an G. (6. Ja- nuar 2017, 07:59 Uhr). Die Vorinstanz erachtet es insbesondere als erstellt, dass diese Überweisungen die Finanzierung des IS bezweckt hätten (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.2 lit. a - d). 1.10.7.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte hierzu vor, dass die Vorinstanz die Beziehung zwischen ihm und G. auf eine reine Zweckverbindung re- duziere, die nur auf deren beider «Einsatz für den IS» basiert hätte, was gänzlich aktenwidrig sei. Es sei erwiesen, dass beide sich miteinander hätten vermählen wol- len und dies – soweit möglich und rechtlich zulässig – auch vollzogen hätten. Dieser Aufwand wäre unnötig gewesen, wenn die Beziehung nur den erwähnten Hinter- grund aufgewiesen hätte. Ferner hätten die beiden täglich mehrmals Kontakt gehabt und sich ständig ausgetauscht, überwiegend über andere Themen als den IS. Of- fensichtlich hätten sie Gefallen aneinander gefunden, wobei selbstverständlich der religiöse Glaube eine wichtige Rolle gespielt habe. Die finanzielle Unterstüt- zung der angetrauten Ehefrau könne vor diesem Hintergrund keine Finanzierung des IS darstellen, etwas Anderes lasse sich aus den beweisrelevanten Akten nicht willkürfrei ableiten (vgl. CAR pag. 7.300.020 ff.; vgl. auch BA pag. 13-01- 0101 f., 0351 f.; TPF pag. 32.731.018).

- 37 -

Zudem führte der Beschuldigte, auch zu den Transaktionen gegenüber weiteren Personen, aus, dass es ihm ein Anliegen gewesen sei, in Not geratene Glau- bensgenossen bzw. Verwandte wirtschaftlich zu unterstützen. Soweit Geldüber- weisungen nachgewiesen seien, würden diese soziale Unterstützung und huma- nitäre Akte darstellen und nicht eine Finanzierung des IS. Humanitär sei gerade, elementare Hilfe zu leisten, unabhängig von der Gesinnung des Unterstützungs- bedürftigen. Entscheidend sei die Notlage. Nach diesem Motto habe er seine Glaubensbrüder und -schwestern unterstützt: Witwen, Gefangene, Alleingelas- sene, Arme, Kinder und Kranke, aber keine Organisation. Das könne nicht straf- bar sein, sogar wenn die Empfänger tatsächlich dem IS angehört hätten. Auch die geringe Betragshöhe zeige, dass allfällig überwiesene Gelder nicht auf die Finanzierung von Terrorismus bzw. einer Gruppierung gerichtet sein könnten. Sinnbildlich dafür stehe z.B. seine Nachricht an P. vom 6. März 2017, 12:45:45 Uhr: «Meine Schwester: Ich habe Geld für eure eigenen Bedürfnisse geschickt. Jeder kann mit dem Geld das kaufen, was er will» (BA pag. 10-02-0271). Eine finanzielle Hilfe an ein IS-Mitglied könne nicht tel quel als Unterstützung des IS gelten. Sonst könnten humanitäre Organisationen niemanden mehr unterstützen, weil sie sich dem strafrechtlichen Vorwurf aussetzen würden, potenziell eine kri- minelle Organisation zu unterstützen. Aus dem Zweck der Zuwendung oder dem Gesamtzusammenhang müsse unmissverständlich ersichtlich sein, dass der Ab- sender des Geldes die Zielsetzungen des IS mit diesem Geld unterstützen und fördern wolle. Zwischen der Unterstützungshandlung und der verbrecherischen Tätigkeit müsse ein gewisser Zusammenhang bestehen. Überweisungen an Pri- vatpersonen in existenzieller Not – unabhängig von der Frage, ob der Empfänger IS-Mitglied sei oder nicht – könnten kaum eine finanzielle Unterstützung des IS darstellen. Die Unterstützung verlange einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4), was vorliegend nicht erfüllt sei (vgl. CAR pag. 7.300.022 ff.). 1.10.7.3 Zur Argumentation des Beschuldigten ist Folgendes anzumerken: Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass es sich bei G. zumindest in der anklagerelevan- ten Zeit um eine fanatisierte Anhängerin des IS gehandelt habe, die ihren Lebens- inhalt – wie auch der Beschuldigte – in der Unterstützung dieser Terrororganisation gesehen habe. Die raison d'être der Beziehung zwischen den beiden sei ihr ge- meinsamer Einsatz für den IS gewesen. Mit der finanziellen Unterstützung von G. habe der Beschuldigte im Ergebnis die verbrecherischen Zielsetzungen des IS gefördert. Aus diesen Gründen kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die Bestreitungen des Beschuldigten und von G. nicht verfingen (Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.2 lit. d). Ergänzend ist dazu auszuführen, dass bereits die ursprüngliche Kontaktaufnahme des Beschuldigten mit G., welche zu seiner en- gen (Fern-)Beziehung mit ihr führte, mittels Chat auf Facebook offenbar im IS-

- 38 - Kontext stattfand. Soweit G. betreffend die Absicht, mit welcher sie den Beschul- digten insofern kennengelernt habe, diesen als «normale Person» bzw. einen blossen «Freund auf Facebook» bezeichnete (vgl. dazu u.a. BA pag. 18-01-02- 0249), handelt es sich klarerweise um eine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte wusste seinerseits, dass G. IS-Mitglied war. Die geteilte ideologische Überzeu- gung, der gemeinsame Fanatismus und der entsprechende Einsatz für den IS stellten offensichtlich den Dreh- und Angelpunkt bzw. die conditio sine qua non ihrer Beziehung dar. Dafür gibt es zahlreiche Belege in den Akten, exemplarisch sind etwa:

- G. sandte dem Beschuldigten, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 6. August 2016, ein Bild (welches der Beschuldigte zuvor seinerseits versandt hatte), auf dem eine verschleierte Frau zu sehen ist, die einen abgetrennten Kopf hochhält. Das Bild war mit Emoticons (Herz, Bombe, Messer, Smiley) und dem fol- genden Text (in arabischer Schrift) versehen: «Terroristin bin ich, ich gehöre der Re- ligion Mohammed. Terroristin bin ich, ich gehöre dem Emir Al-Baghdadi. Terroristin bin ich, wehe jedem, der sich mir gegenüberstellt. Terroristin bin ich, ich gehöre dem Kalifat-Baghdad» (vgl. BA pag. 10-02-0603, 0663, 1261). Dies war offenbar G.s Ant- wort an den Beschuldigten, nachdem dieser zuvor dasselbe Bild mit dem folgenden Text (in arabischer Schrift) versandt hatte: «Gott, schenke mir so eine Partnerin. Wenn ich weiss, dass es ein Mädchen wie diese Löwen-Frau gibt, werde ich gehen und um ihre Hand bitten, aber bedauerlicherweise gibt es so eine Frau in Kurdistan nicht» (vgl. BA pag. 10-02-0606, 0709 f.; vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.1.6 lit. a mit weiteren Aus- führungen).

- Am 2. März 2017 empfing der Beschuldigte von G. per WhatsApp ein Foto, welches einen Mann, eine Frau und ein Kind zeigt und mit folgendem Text (in arabischer Schrift) verse- hen ist: «Sie ist Terroristin und akzeptiert keinen ausser einem Terroristen, der den Koran auswendig lernt… der den Gnädigen einigt… der die Feinde ablehnt… der das Paradies vermisst» (vgl. BA pag. 10-02-0676 ff.).

Soweit der Beschuldigte es so darzustellen versucht, dass in seiner Beziehung mit G. die Konversationen über den IS, bzw. das gemeinsame Engagement für diesen, bloss eine Nebenrolle gespielt hätten, handelt es sich um eine Schutzbe- hauptung. Es ist auch beschönigend, soweit der Beschuldigte vorbringt, dass in der Beziehung «selbstverständlich der religiöse Glaube» eine wichtige Rolle ge- spielt habe – zentral war vielmehr die von beiden geteilte islamistisch-dschiha- distische Ideologie. Auch der Vergleich mit humanitären Organisationen wie dem Roten Kreuz geht offensichtlich fehl: Im Gegensatz zum Beschuldigten beteiligt sich das Rote Kreuz nicht an Terrororganisationen wie dem IS, bzw. fördert diese nicht. Daran ändert auch nichts, dass humanitäre Organisationen aufgrund ihrer Neutralität und Verpflichtungen in existenziellen Notsituationen, z.B. in Flücht- lings- bzw. Gefangenenlagern, je nachdem auch Mitglieder von Terrororganisa- tionen mit lebensnotwendigen Hilfsgütern unterstützen können. Beim Beschul- digten, der sich ins seinen Gesprächen u.a. abwertend über Nichtgläubige

- 39 - («Kuffar») äusserte (vgl. z.B. BA pag. 09-01-0192, 0215; pag. 10-02-0501, 0607, 0732), fehlt diese Neutralität bzw. allgemein-humanitäre Haltung jedoch offen- sichtlich. Bezeichnend dafür ist etwa auch die Bemerkung des Beschuldigten in einem Gespräch mit H., dass wenn eine Million Schweizer zum Islam übergetre- ten wären, würden sie ihre Frauen als Sex-Sklavinnen nehmen, so Gott wolle (vgl. BA pag. 13-01-0689; CAR pag. 7.402.023). Es ist klarerweise kein Zufall, dass der Beschuldigte seine Geldüberweisungen, soweit ersichtlich, ausschliess- lich IS-Mitgliedern hat zukommen lassen. Die IS-Ideologie stellt eine eigentliche Antithese zum Ethos und Engagement von humanitären Organisationen dar, auf deren Tätigkeiten sich der Beschuldigte zu seiner Entlastung berufen will. Ergän- zend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber diese Problematik erkannt hat: In der Fassung von Art. 260ter StGB, welche seit 1. Juli 2021 in Kraft ist, wird in dessen Abs. 2 ausdrücklich festgehalten, dass Abs. 1 lit. b auf die Tätigkeit von humanitären Organisationen keine Anwendung findet.

Gesamthaft betrachtet hat die finanzielle Unterstützung, welche der Beschuldigte G. (sowie weiteren IS-Mitgliedern) zukommen liess, vor diesem Hintergrund ein- deutig die verbrecherischen Zielsetzungen des IS gefördert bzw. stellte einen we- sentlichen Aspekt der Beteiligung des Beschuldigten am IS dar. Bei den finanzi- ellen Unterstützungen handelte es sich somit – entgegen der Darstellung des Beschuldigten – im Kern nicht um humanitäre Gesten oder Akte gegenüber Indi- viduen bzw. Privatpersonen, sondern ihr eigentlicher Zweck war es, dem IS als Terrororganisation / Gruppierung und dessen Zielsetzungen zu dienen. Im Spe- ziellen ist hierbei auch der von G. geplante Selbstmordanschlag zu nennen, den der Beschuldigte nicht nur mit seinen erwähnten Worten unterstützte bzw. den Tatwillen dadurch bestärkte (vgl. oben E. II. 1.7.10.3 ff.), sondern gesamthaft be- trachtet auch mit den genannten Geldüberweisungen an G. Insbesondere aus den genannten Gründen ist auch die Berufung des Beschuldigten auf BGE 132 IV 132 E. 4.1.4 im vorliegenden Kontext nicht stichhaltig: Der Beschuldigte war, ge- mäss diesem bundesgerichtlichen Entscheid (der sich insofern indes zu Art. 260ter Ziffer 1 StGB äussert, nicht zu Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes), während des Tatzeitraums gerade «in die Organisationsstruktur integriert» (E. 4.1.4 Satz 1). Die Annahme, dass es sich beim Beschuldigten um einen «blossen Sympathi- santen» oder «Bewunderer» einer terroristischen Vereinigung handeln könnte, der «schon objektiv nicht unter den Organisationstatbestand» fällt (E. 4.1.4 letzter Satz), wäre angesichts der Aktenlage offensichtlich abwegig.

Des Weiteren ist auch das Argument des Beschuldigten nicht stichhaltig, wonach die geringe Betragshöhe nicht auf die Finanzierung von Terrorismus gerichtet sein könne. Der Beschuldigte hat im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten immer wieder finanzielle Unterstützung an IS-Mitglieder und dadurch für den IS

- 40 - und dessen Zielsetzungen geleistet, was offensichtlich auch zu seiner erhebli- chen Autorität und seinem Ansehen innerhalb der Terrororganisation beigetragen hat. Wie sich anhand der weiteren Überweisungen zeigen wird, hat der Beschul- digte insgesamt immerhin mindestens USD 7'500.--, eine in Staaten wie Syrien oder dem Irak namhaften Betrag, an verschiedene IS-Mitglieder respektive deren Familien nach Syrien und in den Irak überwiesen, mit dem Ziel, den IS zu stärken und in dessen verbrecherischen Tätigkeiten zu unterstützen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.12). Auf diese weiteren finanziellen Unterstützungsleistungen ist nach- folgend, soweit erforderlich, teilweise einzugehen (unten E. II. 1.10.8 ff.). 1.10.7.4 Zusammenfassend ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu AKS Ziffer 2.3.4.1 somit vollumfänglich zu bestätigen. Entsprechend ist der betreffende Anklage- vorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.10.8 Überweisung an IS-Mitglied N. (AKS Ziffer 2.3.4.2)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.2 habe der Beschuldigte zwischen dem 28. Februar und dem 2. März 2017 von der Schweiz aus via Hawala-System USD 200.-- an das IS-Mitglied mit dem WhatsApp-Username N. nach Istanbul überwiesen (vgl. BA pag. 10-02-0784, 0789 f.). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf – N. sei eine von ihm kreierte Person (vgl. TPF pag. 32.731.018). Die Vorinstanz erachtet den Anklagevorwurf als erstellt. Zwar sei die Identität von N. nicht geklärt, jedoch habe sich dieser selber wie auch den Beschuldigten als Mudschaheddin bezeich- net, was ihn im vorliegenden Kontext als IS-Angehörigen bzw. islamistischen Gotteskrieger identifiziere (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.3. lit. c). Die Beweiswür- digung der Vorinstanz ist sorgfältig und überzeugend, auf sie kann verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. dazu auch oben E. II. 1.10.5 f. und 1.10.7.3). Ent- sprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.10.9 Überweisung an P. und weitere IS-Mitglieder (AKS Ziffer 2.3.4.3)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.3 habe der Beschuldigte zwischen dem 28. Februar und dem 19. März 2017 mittels Hawala-System USD 1'000.-- an IS-Mitglied P. (Ehe- frau von IS-Mitglied Q. [alias Q1 alias Q2]) sowie an weitere IS-Mitglieder in der Region Rakka (u.a. S.) überwiesen (vgl. BA pag. 10-02-0267 ff., 0479, 0516, 0052 ff., 0784 f., 0791, 1289 f.; pag. 13-01-0651). Der Beschuldigte bestätigt die Zahlung, wendet aber im Wesentlichen ein, dass es sich bei den genannten Personen nicht um IS-Mitglieder handle (vgl. TPF pag. 32.731.019 f.). Gemäss Vorinstanz sei eine Unterhaltung mit Text- und Sprachnachrichten über WhatsApp zwischen dem Be- schuldigten und P. dokumentiert, aus welcher diese Überweisung und die Anwei- sungen zur Verteilung an andere (je USD 200.-- für T., Q. und Familie, dessen Schwester und USD 400.-- zu je USD 50.-- für die «Familien dort») klar erkennbar

- 41 - sei. Parallel habe sich der Beschuldigte vom 2. bis 6. März 2017 via Telegram mit T. über diese Geldtransfers unterhalten. Schliesslich sei dokumentiert, dass sich Q. und dessen Frau um diese Zeit in Raqqa aufgehalten hätten. Zusammenfassend sei er- stellt, dass der Beschuldigte P. USD 1'000.-- zukommen lassen und sie betreffend Verteilung entsprechend instruiert habe, während sich Q. in der Konfliktzone befun- den habe. Auch die übrigen Begünstigten seien IS-Anhänger. Der Anklagevorwurf sei erstellt (Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.4 lit. c ff.). Die Beweiswürdigung der Vo- rinstanz ist auch betreffend diesen Teilsachverhalt umfassend und zutreffend, wes- halb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. dazu auch oben E. II. 1.10.5 f. und 1.10.7.3). Entsprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.10.10 Transfer für weitere Überweisungen an eine Gruppe von IS-Mitgliedern um K., Q. und J. (AKS Ziffer 2.3.4.4)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.4 soll der Beschuldigte am 4. März 2017 seinen Bruder GG. beauftragt haben, USD 10'000.-- via HH. (Mittelsperson) an II. (einen weite- ren Mittelsmann) nach Qamishli (Syrien) zu transferieren, zwecks Finanzierung von Hawala-Transaktionen zu Gunsten verschiedener IS-Mitglieder nach Istan- bul oder an einen anderen Ort (vgl. BA pag. 10-02-0511 ff., insbesondere 0516). Der Beschuldigte bestreitet dies – die beiden Mittelsmänner HH. und II. seien keine IS-Mitglieder, sondern Kurden aus Syrien (Qamishli sei in den Händen der kurdischen Miliz YPG; vgl. TPF pag. 32.731.020). Die Vorinstanz ist der Auffas- sung, dass Viber-Nachrichten des Beschuldigten an seinen Bruder GG. existier- ten, aus denen zwar hervorgehe, dass der Beschuldigte GG. die Anweisung er- teilt habe, USD 10'000.-- via den Hawala-Intermediär HH. an einen gewissen II. nach Qamishli zu überweisen. Über den Bestimmungszweck oder die Endbe- günstigten dieser Transaktion lägen indes keine Informationen vor. Die Anklage- behauptung, dass das Geld für IS-Mitglieder um K., Q. und J. bestimmt gewesen sein soll, sei unbelegt. Es sei wegen der zeitlichen Kongruenz und der gleichen Höhe des Betrags vielmehr davon auszugehen, dass es dabei um den Verkaufs- erlös seines Hauses in Kirkuk gegangen sei, von welchem der Beschuldigte ei- nen Teil zur Finanzierung der Freilassung von K. in der Türkei aufgewendet habe. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass weitere in der Anklageschrift thematisierte Geldüberweisungen an IS-Mitglieder ebenfalls aus dieser Substanz finanziert worden seien. Der vorliegende Geldtransfer sei daher dem Beschuldig- ten nicht separat anzulasten und der Vorwurf nicht bewiesen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.5). Die Einschätzung der Vorinstanz ist korrekt; auf ihre Be- weiswürdigung kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. dazu auch oben E. II. 1.10.4). Entsprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

- 42 - 1.10.11 Überweisung zur Freilassung von IS-Mitglied K. (AKS Ziffer 2.3.4.5)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.5 soll der Beschuldigte ca. im Februar 2017 von der Schweiz aus via Hawala USD 4'000.-- an einen nicht näher bestimmten Empfän- ger in der Türkei überwiesen haben, um die Freilassung des IS-Mitglieds K. zu ermöglichen. Dieser habe infolgedessen nach 6 Monaten Haft die Türkei verlas- sen und sich nach Idlib zum IS begeben können (vgl. BA pag. 10-02-0470, 0538 f., 0544 ff., 0785; pag. 12-07-0015 ff.; pag. 12-08-0013 ff.). Der Beschuldigte be- stätigte, USD 4'000.-- zur Freilassung von K. in die Türkei überwiesen zu haben, bestritt aber, dass sich K. zum IS nach Idlib begeben habe. Dieser lebe noch immer in der Türkei (vgl. TPF pag. 32.731.021). Die Vorinstanz erachtet den An- klagevorwurf als erstellt. Sie stützt sich dabei insbesondere auf Konversationen, die zwischen dem Beschuldigten und einer unbekannten Person sowie mit H. im Auto je mit Bezug auf K. stattgefunden hätten (vgl. BA pag. 10-02-0539). Die Dar- stellung des Beschuldigten, wonach seine Aussagen «nur Gerede» seien (vgl. TPF pag. 32.731.021 f.), sei eine Schutzbehauptung. Aus den im Kontext mit weiteren Anklagevorwürfen zu thematisierenden Untersuchungsergebnissen gehe zudem klar hervor, dass es sich bei K. um ein IS-Mitglied handle, das sich nach seiner Frei- lassung von der Türkei nach Idlib begeben habe. Zur hier interessierenden Zeit seien in dieser Region die einzelnen Zellen des IS aktiv gewesen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.6 lit. b ff., mit Hinweisen). Auf diese Beweiswürdigung der Vorinstanz, die sorgfältig und überzeugend ist, kann wiederum verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in objektiver und sub- jektiver Hinsicht erstellt. 1.10.12 Autoverkauf zugunsten des IS-Mitglieds LL. (AKS Ziffer 2.3.4.6) 1.10.12.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.6 soll der Beschuldigte zwischen dem 8. und 22. April 2017 Anstrengungen unternommen haben, für das nach Syrien gereiste IS-Mit- glied LL. über Mittelsleute ein sich in Riad (Saudi-Arabien) befindliches Auto zu veräussern (vgl. BA pag. 10-02-0341, 1290 ff.; pag. B-10-02-01-0368; pag. B-10- 02-02-0084 f.). 1.10.12.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf – bei den inkriminierten Konversationen handle es sich nur um Gerede (vgl. TPF pag. 32.731.022). Im Rahmen der Beru- fungsverhandlung bestritt er, dass die IS-Mitgliedschaft von LL. nachgewiesen sei. Eine solche wäre ihm nicht bewusst gewesen. Es sei auch nicht falsch, jemanden bei seinem Autoverkauf Hilfe zu leisten – schliesslich gehe es bei diesem Akt einzig um das Versilbern eines illiquiden Vermögenswertes und nicht um eine Vermö- gensverschiebung vom einen zum andern (vgl. CAR pag. 7.300.023). 1.10.12.3 Die Argumentation des Beschuldigten überzeugt nicht. Wie die Vorinstanz zutref- fend festgestellt hat, ist aufgrund diverser Sprachnachrichten erstellt, dass der

- 43 - Beschuldigte am 9. April 2017 K. zugesichert habe, sich um den Verkauf des Autos von LL. zu kümmern, um diesem Geld zu beschaffen. Dies habe er dann auch getan, indem er sich am 22. April 2017 nach entsprechenden Möglichkeiten bei einer unbekannten Person und MM. erkundigt habe. Aus diesen Konversati- onen gehe klar hervor, dass LL. ein IS-Mitglied aus Tunesien sei, das via Türkei nach Syrien in den Dschihad gezogen sei. Der Anklagevorwurf sei damit erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.7 lit. b ff.). Die Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt. Insbesondere hat der Beschuldigte selbst klar und deutlich ausgeführt, dass sein «Bruder», d.h. im vorliegenden Kontext LL., sich im «Land des Dschihad» befinde; er sei dort neu angekommen und stamme nicht aus Saudi- Arabien, sondern aus Tunesien; das Auto gehöre ihm und er wolle es loswerden, damit er das Geld «dorthin» bringe (vgl. BA pag. B-10-02-02-0085; TPF pag. 32.100.033). Anhand dieser Äusserungen des Beschuldigten ist klar ersichtlich, dass es sich bei LL. um ein IS-Mitglied handelt; ebenso wird deutlich, wofür der Verkauf des Autos dienen sollte: mit «dorthin» war in diesem Zusammenhang offensichtlich das «Land des Dschihad» gemeint, in welchem der IS aktiv war. Mit seinen Bemühungen betreffend Autoverkauf bezweckte der Beschuldigte klarerweise, für IS-Mitglied LL. Geld zu beschaffen und somit im Ergebnis den IS zu finanzieren. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.7 lit. c f.) kann somit – mit den obigen Ergänzungen – verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO); der vorliegende Anklagesachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.10.13 Überweisung zur Finanzierung eines Selbstmordattentats (AKS Ziffer 2.3.4.7)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.7 soll der Beschuldigte am 13. März 2017 auf Bitte des IS-Mitglieds H. dem IS-Mitglied Q. die Anweisung erteilt haben, USD 200.-- vom Geld des nächsten an ihn gerichteten Transfers dem tschetschenischen IS-Mit- glied NN. in Rakka zu übergeben. Dies mit dem Ziel, ihn bei der Begehung eines Selbstmordattentates mittels eines Busses zu unterstützen (vgl. BA pag. 10-02- 0053, 0330, 0366, 0382 f., 1283). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf dahin- gehend, dass die inkriminierten Kommunikationen «leeres Gerede» seien (vgl. BA pag. 13-01-0323; TPF pag. 32.731.022 f.). Gemäss Vorinstanz sei zwar er- stellt, dass USD 200.-- via Hawala an ein tschetschenisches IS-Mitglied in Rakka hätten gehen sollten. Jedoch sei nicht bewiesen, dass mit diesem Geld ein Selbstmordanschlag mit einem Bus hätte bezweckt werden sollen – das Ge- spräch zwischen dem Beschuldigten und H. bezüglich «Operation» sei zu wenig klar. Es könne nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass mit der von H. erwähnten «Operation» mit dem Bus ein Selbstmordanschlag gemeint gewe- sen sei. Zudem sei nicht erstellt, dass dieses Gespräch zu den beiden vorer- wähnten Kommunikationen, in denen die fragliche Zuwendung besprochen wor- den sei, einen Bezug gehabt habe. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen

- 44 - werden, dass hier von einem anderen «Bruder» in Raqqa die Rede gewesen sei. Des Weiteren sei die Hawala-Transaktion von «7 oder 10 Blättern» vermutlich dieselbe gewesen wie in AKS Ziffer 2.3.4.10. Insgesamt erachtete die Vorinstanz den betreffenden Anklagevorwurf als nicht erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.8 lit. d). Auch diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist stringent, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der be- treffende Anklagevorwurf nicht erstellt. 1.10.14 Überweisung an IS-Mitglied K. (AKS Ziffer 2.3.4.8)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.8 soll der Beschuldigte ungefähr am 17. März 2017 mittels Hawala USD 500.-- via Türkei an das IS-Mitglied K. überwiesen haben (vgl. BA pag. 10-02-0349, 0378 ff., 0470 ff., 0532 ff, 0785). Der Beschuldigte be- streitet den Vorwurf. K. lebe mit seiner Frau und seinem Kind in der Türkei (vgl. TPF pag. 32.731.023 f.). Gemäss Vorinstanz sei indes aus drei Konversationen des Beschuldigten mit einer unbestimmten Person über einen unbestimmten Ka- nal und einer Konversation mit H. klar erstellt, dass der Beschuldigte zwischen dem 14. und dem 17. März 2017 USD 500.-- via Hawala zu Gunsten von IS-Mit- glied K. nach Idlib überwiesen habe. Insgesamt erachtete die Vorinstanz den be- treffenden Anklagevorwurf als erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.9). Diese Be- weiswürdigung der Vorinstanz ist erneut überzeugend; auf sie kann verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.10.15 Überweisung an IS-Führungsperson KK. (AKS Ziffer 2.3.4.9)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.9 soll der Beschuldigte zwischen dem 17. und dem 23. April 2017 mittels Hawala einen nicht näher bestimmbaren Geldbetrag an IS- Führungsmitglied KK. überwiesen haben (vgl. BA pag. 10-02-0433 f., 1295). Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf – er habe nie Geld an diesen in Bagdad wohnhaften Verwandten überwiesen (vgl. TPF pag. 32.731.024). Laut Vorinstanz ergebe sich aus den entsprechenden Kommunikationen zwischen dem Beschul- digten, KK. und J., dass der Beschuldigte dem IS-Mitglied KK. zwischen dem 18. und 23. April 2017 einen unbekannten Betrag zur Unterstützung der Familie ei- nes IS-Anhängers habe zukommen lassen. Der Anklagevorwurf sei damit erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.10 lit. c - e). Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweise sorgfältig und umfassend gewürdigt, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend hat der betreffende Anklagevorwurf in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt zu gelten.

- 45 - 1.10.16 Weitere Überweisung an P. und weitere IS-Mitglieder (AKS Ziffer 2.3.4.10)

Gemäss AKS Ziff. 2.3.4.10 soll der Beschuldigte ca. am 23. April 2017 USD 1'000.-- an IS-Mitglied P. überwiesen haben (vgl. BA pag. 10-02-0568 f.). Der Be- schuldigte bestreitet diesen Vorwurf. Er habe nie Geld an P. geschickt (vgl. TPF pag. 32.731.026). Die Vorinstanz führt dazu aus, gemäss überwachtem Fernge- spräch des Beschuldigten mit einer weiblichen Person, bei der es sich um die Ehefrau von Q. gehandelt habe, sei klar, dass das überwiesene Geld für IS-Mit- glieder respektive deren Familienangehörigen bestimmt gewesen sei. Bezüglich der Höhe des Betrags sei die vorliegende Konversation jedoch nicht ganz klar. Es sei anzunehmen, dass es sich hier um die gleiche Transaktion gehandelt habe, die vom Beschuldigten in den unter AKS Ziffer 2.3.4.7 thematisierten Kon- versationen in Aussicht gestellt worden sei. Dort habe er von «7 oder 10 Blättern» gesprochen (vgl. BA pag. 10-02-0382). Es sei somit in dubio pro reo von einem Betrag von USD 700.-- auszugehen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.11 lit. c). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Anklagevorwurf demgemäss in diesem Umfang in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.10.17 Fazit

Gemäss diesen Ausführungen – und in Bestätigung der Beweiswürdigung der Vorinstanz – ist zusammenfassend in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte zwischen August 2016 und April 2017 insgesamt mindes- tens USD 7'500.-- an verschiedene IS-Mitglieder und deren Familien in Syrien / Irak überwiesen hat und zwar mit dem Ziel, den IS zu stärken und in dessen verbrecherischen Tätigkeit zu unterstützen. Zudem hat er Anstrengungen unter- nommen, einem nach Syrien gezogenen tunesischen IS-Mitglied finanzielle Mittel aus dem Verkauf von dessen Auto in Riad zu verschaffen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.12). 1.11 Aktivitäten zugunsten des IS auf Facebook (AKS Ziffer 2.3.5) 1.11.1 Systematische Vernetzung mit anderen IS-Mitgliedern respektive Befürwor- tern der IS-Ideologie (AKS Ziffer 2.3.5.1) 1.11.1.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.5.1 habe der Beschuldigte zwischen Oktober 2016 und Mai 2017 neun in der AKS beschriebene Facebook-Profile (acht davon «AAA.» respektive eine Variante; eines lautend auf BBB.) erstellt mit dem Ziel, sich mit Personen, welche die IS-Ideologie teilen, zu vernetzen. Diese Profile seien aber bald nach der Erstellung wieder gelöscht worden, worauf wieder ein neues erstellt worden und Vernetzung mit anderen Personen betrieben worden sei. Dabei

- 46 - habe er gewusst, dass es sich um IS-Mitglieder handle (vgl. BA pag. 09-01-05- 0014, 0068, 0101 ff.; pag. 10-02-1051 ff.). 1.11.1.2 Die Erstellung und Verwendung der in der Anklageschrift thematisierten Face- book-Konten durch den Beschuldigten ist durch technische Auswertungen nachge- wiesen (vgl. BA pag. 10-02-1051 ff.) und unbestritten (TPF pag. 32.731.027). Der Beschuldigte bestreitet indes, dass diese Facebook-Konten der Vernetzung mit IS-Mitgliedern und -Sympathisanten gedient haben sollen; die Interpretationen der Anklagebehörde betreffend den Inhalt der inkriminierten Konversationen (AKS Ziffern 2.3.5.2 - 5) seien unzutreffend (vgl. TPF pag. 32.721.164 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte er sich zu diesem und den nachfol- genden Teilsachverhalten gemäss AKS Ziffern 2.3.5.1 - 5 nicht mehr spezifisch. 1.11.1.3 Die BA verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung auf nähere Ausführun- gen zu diesem und den nachfolgenden Teilsachverhalten (AKS Ziffern 2.3.5.1 - 5). 1.11.1.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte über seine wechselnden Fa- cebook-Konten Kontakte zu Personen mit Profilbildern aus dem dschihadisti- schen Milieu (z.B. klar sichtbare schwarze IS-Flagge, Gesichter von IS-Führern, bewaffnete Personen, Erheben des Zeigefingers; vgl. BA pag. 09-01-0101 ff.) unterhielt. Betreffend zwei Facebook-Konten (aaa1 und aaa2) liegen Kommuni- kationen vor, welche die befürwortende Haltung des Beschuldigten und seiner Gesprächspartner gegenüber dem IS belegen (vgl. dazu nachfolgend E. II. 1.11.2

f. und 1.14; Urteil SK.2020.11 E. 2.6.5.3 f. und 2.6.8.3). Es steht demnach ausser Zweifel, dass der Beschuldigte die entsprechenden Facebook-Konten dazu nutzte bzw. sie mit dem Ziel erstellte, sich mit weiteren IS-Mitgliedern, -Unterstüt- zern oder -Sympathisanten zu vernetzen. Der Anklagevorwurf ist somit in objek- tiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.11.2 Austausch von Informationen zum Verbleib, zur Schleusung und zu Kon- taktangaben des IS-Mitglieds S. (AKS Ziffer 2.3.5.2)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.5.2 soll der Beschuldigte zwischen dem 12. April und dem

3. Mai 2017 per Facebook eine Chatunterhaltung mit RR. (seinem in Finnland wohnenden Neffen) geführt haben; mit diesem habe er Informationen zu Ver- bleib, Schleusung und Kontaktangaben des IS-Mitglieds S. ausgetauscht (vgl. BA pag. 10-02-1056, 1117, 1135). Nach Auffassung der Vorinstanz sei dieser An- klagevorwurf anhand der dokumentierten Facebook-Chatunterhaltungen zwi- schen dem Beschuldigten und RR. (RR1) klarerweise erstellt (Urteil SK.2020.11 E. 2.6.5.3 lit. b). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist stringent und umfassend, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

- 47 - 1.11.3 Austausch mit IS-Mitglied CCC. betreffend Informationen zum Verbleib und zur angeblichen Spionagetätigkeit des IS-Mitglieds DDD. und allgemein zur Reise zum IS (AKS Ziffer 2.3.5.3)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.5.3 soll der Beschuldigte am 29. April 2017 per Facebook unter Verwendung des Kontos «aaa2» eine Chatunterhaltung mit CCC. geführt haben, anlässlich welcher er sich zum Verbleib und der Spionagetätigkeit von IS- Mitglied DDD. ausgetauscht habe. Zudem soll er gegenüber CCC. für DDD. mit seiner IS-Autorität gebürgt haben, während sich der Gesprächspartner bei ihm nach Möglichkeiten einer klandestinen Reise zum IS erkundigte (vgl. BA pag. 10- 02-1056, 1118). Die Vorinstanz erachtet den Anklagevorwurf – mit Ausnahme des Vorwurfs betreffend die Bürgschaft des Beschuldigten mit seiner IS-Autorität für DDD. – aufgrund der Chat-Protokolle als erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.5.4 lit. c). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz wurde wiederum sorgfältig und aus- führlich durchgeführt, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ent- sprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hin- sicht erstellt. 1.11.4 Indoktrinierung von EEE. im Sinne der IS-Ideologie (AKS Ziffer 2.3.5.4) 1.11.4.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.5.4 soll der Beschuldigte zwischen dem 2. und 6. Mai 2017 per Facebook unter Verwendung des Kontos aaa2 eine Chatunterhaltung mit einer weiblichen Person (Username «…») geführt und sie dabei aufgefordert haben, ihre Kinder als «Mujaheddin» im Sinne der dschihadistischen Ideologie des IS zu erziehen (vgl. BA pag. 10-02-1057, 1123 ff.). 1.11.4.2 Das Chatprotokoll der in der Anklageschrift thematisierten Unterhaltung liegt bei den Akten (BA pag. 10-02-1123 f.). Daraus ist ersichtlich, dass der Beschuldigte am 2. Mai 2017 per Facebook Kontakt mit einer ihm bisher nicht bekannten Per- son mit dem Usernamen «EEE.» aufnahm und diese anfragte, ob sie sich ken- nenlernen könnten. Die Konversationspartnerin stellte sich als FFF., eine Haus- frau aus Algerien, vor. 1.11.4.3 Der Anklagevorwurf bezieht sich auf folgenden Teil der Unterhaltung: Am 3. Mai 2017 schrieb der Beschuldigte seiner Konversationspartnerin: «Erziehe deine Kin- der auf Religion, das ist das Wichtigste.» «Mach aus ihnen Auswendig-Rezitierer des Buchs Allahs oder Mudschaheddin.» Darauf antwortete EEE., ihre Kinder seien bereits gross. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung teilte der Beschuldigte EEE. auf ihre Frage, ob er ein Ägypter oder Libanese sei, mit: «Ich bin aus dem Land des Dschihads.» «Ich bin aus der Männer-Quelle.» «Ich bin aus dem Land des Bezwingers von Amerika.» «Ich bin der Sohn des Islam.» «Weisst du welches Land?» EEE. antwortete: «Palästina», worauf der Beschuldigte schrieb: «Ich bin aus

- 48 - dem Zweistromland.» «Der Irak.» «Ich bin der Sohn des Islamischen Staates.» (vgl. BA pag. 10-02-1123 f.). 1.11.4.4 Nach Einschätzung der Vorinstanz lasse diese Unterhaltung nicht eindeutig auf eine Indoktrinierung schliessen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.5.5 lit. c). 1.11.4.5 Die Äusserungen des Beschuldigten, wonach er «aus dem Land des Dschihads» und «der Sohn des Islamischen Staates» sei, zeigen klar auf, dass die Konversa- tion insgesamt nicht in einem friedlichen oder rein religiösen Bezugsrahmen er- folgte, sondern durch die IS-Ideologie geprägt war. Dies ist auch bei der Interpre- tation jener Konversationsabschnitte zu berücksichtigen, die sich auf die Kinderer- ziehung beziehen. Die entsprechenden Ratschläge des Beschuldigten sind typisch für die Weltanschauung des IS: Die Erziehung bzw. Pädagogik solle darauf gerichtet sein, dass aus den Kindern «Auswendig-Rezitierer des Buchs Allahs oder Mudscha- heddin» werden. Vorliegend kann man vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass mit «Mudschaheddin» Personen gemeint sein könnten, die sich friedlich darum bemühen, Gottes Weg zu folgen (eine Bedeutung, welche das Wort in einem friedli- chen Zusammenhang haben kann), sondern es ist kontextbezogen von der Bedeu- tung «islamistische Gotteskrieger» auszugehen. Im Übrigen ist es gerichtsnotorisch, dass das «Auswendig-Rezitieren des Buchs Allahs» bei der Kindererziehung im IS- bzw. Al-Qaïda-Milieu eine zentrale Rolle spielt. Die Kinder sollen von klein auf aus- schliesslich den Koran auswendig lernen, ohne diesen je hinterfragen zu dürfen, und ohne je eine grundlegende Schulbildung in anderen (insbesondere sprachlichen, ma- thematisch-naturwissenschaftlichen, musischen, künstlerischen) Fächern zu erhal- ten. Durch eine derartige, extrem einseitige Indoktrination wird den Kindern praktisch die Chance geraubt, sich zu gesunden, ausgewogenen Persönlichkeiten zu entwi- ckeln. Eine solche strikt auf Indoktrination ausgerichtete Erziehung, welche die Ent- wicklung selbstständigen und kritischen Denkens bei den Kindern von klein auf un- terbinden soll, ist eine zentrale Strategie zur Weitergabe der IS-Ideologie von Gene- ration zu Generation und damit zur Sicherstellung ständigen Nachschubs von is- lamistischen Gotteskriegern (Mudschaheddin). In diesem Zusammenhang ist ergän- zend darauf hinzuweisen, dass auf dem Facebook-Forum AAA. (vgl. oben E. II. 1.11.1.4) bezeichnenderweise auch diverse Kinder-Profilbilder mit IS-Emblemen, - Gesten und Waffen zu sehen sind bzw. waren (vgl. BA pag. 09-01-0103 ff.). Ent- sprechend ist der Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.11.5 Aufforderung an eine Unbekannte zum Dschihad und zur Unterstützung des IS (AKS Ziffer 2.3.5.5) 1.11.5.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.5.5 soll der Beschuldigte im Zeitraum vom 13. bis 26. März 2017 per Facebook unter Verwendung des Kontos «BBB.» eine Chatunterhaltung

- 49 - mit einer unbekannten weiblichen Person geführt und diese im Sinne der IS-Ideolo- gie zum Dschihad bzw. zur finanziellen und propagandistischen Unterstützung auf- gefordert haben (vgl. BA pag. 10-02-1058, 1128). 1.11.5.2 Der Vorwurf bezieht sich auf folgende Unterhaltung vom 26. März 2017:

Beschuldigter: Al Salam Alaikum, Gottes Gnade und sein Erbarmen, entschuldige mich, ich habe nicht gewusst, dass du eine Frau bist. Gott belohne dich für deine Leistung.

Die Unbekannte (U): Wa Alaikum Al Salam, Gottes Gnade und sein Erbarmen. Es ist nicht nötig. Gott belohne dich mit Paradies.

Beschuldigter: Ameen, für Alles. Möge Gott uns für seine Religion auf diese Erde widmen und mit uns zufrieden sein.

U: Ameen, Gott.

Beschuldigter: Meine Schwester: Bist du eine Munasera oder befindest du dich im Kalifat- Land? (Anmerkung des Dolmetschers: Das arabische Wort Munasera bedeutet Unter- stützerin des Islam, der islamischen Nation oder des islamischen Staats.)

U: Ich wünschte mir, dort zu sein. Ich bin Munasera.

Beschuldigter: Mit deinen Gebeten wirst du, so Gott will, dort sein. Mit deinem Stift und deinem Geld, falls vorhanden ist. Ich bitte von Allah, dass er uns das Antreffen bei der Karavan schenkt.

U: Ameen.

Beschuldigter: Sei nicht traurig, denn dieser Weg wird bis zum Auferstehungstag nicht fertig sein.

U: Entschuldige, ich habe es nicht gut verstanden.

Beschuldigter: Sei nicht traurig, dass du die Karavan nicht erreicht hast, denn dieser Weg ist das bis zum Auferstehungstag. Der Weg des Dschihads.

U: Gott belohne dich mit Güte. Al Salam Alaikum, Gottes Gnade und sein Erbarmen.

Beschuldigter: Wa Alaikum Al Salam, Gottes Gnade und sein Erbarmen (vgl. BA pag. 10- 02-1128). 1.11.5.3 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass diese Konversation viel Interpretationsspiel- raum lasse. Die Begriffe Munasera, Kalifat-Land und Weg des Dschihad könnten auch allgemein im religiösen Sinne gedeutet werden. Entsprechend erachtete sie den Anklagevorwurf als nicht erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.5.6 lit. c). 1.11.5.4 Gesamthaft betrachtet fand diese Konversation ebenfalls im Kontext der IS-Ideolo- gie statt. Kennzeichnend dafür sind insbesondere die folgenden Äusserungen:

- Beschuldigter: «Bist du eine Munasera oder befindest du dich im Kalifat-Land?» (U): «Ich wünschte mir, dort zu sein. Ich bin Munasera.»

Mit «Kalifat-Land» meinte der Beschuldigte offensichtlich das Herrschafts- bzw. Kampfgebiet des IS. Mit ihrer Antwort machte die Unbekannte klar, dass es ihr Wunsch sei, in ebendiesem «Kalifat-Land» zu sein.

- 50 -

- Beschuldigter: «Mit deinen Gebeten wirst du, so Gott will, dort sein. Mit deinem Stift und deinem Geld, falls vorhanden ist. Ich bitte von Allah, dass er uns das Antreffen bei der Karavan schenkt.»

Der Beschuldigte verdeutlicht dadurch sinngemäss, dass die Unbekannte den IS schreibend und finanziell unterstützen könne bzw. solle, und dass er sich wünscht, die Unbekannte bei der Karavan, d.h. im Kalifat-Land / IS-Gebiet, respektive auf der Reise dorthin anzutreffen.

- Beschuldigter: «… dieser Weg ist das bis zum Auferstehungstag. Der Weg des Dschihads.»

Durch diese Äusserungen wird der IS-Kontext nochmals unterstrichen.

Im Sinne der erwähnten Schlüsselbegriffe steht – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – insgesamt ausser Zweifel, dass der Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt ist. 1.12 Betreiben des Telegram-Gruppenchats «RDI-Kurdish» (AKS Ziffer 2.3.6) 1.12.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.6 soll der Beschuldigte vom 4. Dezember 2016 bis zum

7. März 2017 den Telegram-Kanal «RDI Kurdish» mit zeitweise bis zu 19 Teil- nehmern betrieben haben. Dieser habe einer Gruppe von IS-Mitgliedern bzw. -An- hängern zum Austausch von Infos über den IS und IS-Propaganda, zum Verbleib von Chatteilnehmern und über andere IS-Mitglieder sowie zur Koordination und zum Austausch von Ratschlägen / Warnungen gedient (vgl. BA pag. 10-02-0841 ff., 0851 ff., 0855 ff., 0865). 1.12.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf – der Chat sei von QQ. (einem Mitarbei- ter des Geheimdienstapparats Saniari in Kirkuk) eingerichtet worden (vgl. TPF pag. 32.731.027 f.). 1.12.3 Die Vorinstanz führt aus, dass die Gründung der Chat-Gruppe durch den Be- schuldigten, die Anzahl Teilnehmer (19), die Tatsache, dass es sich um eine pri- vate Gruppe, der man nur auf Einladung beitreten konnte sowie deren 409 Ein- träge im Zeitraum vom 4. Dezember bis 8. März 2017 erwiesen seien. Auch die Kommunikationen (Themen: 13 Märtyreroperationen, Selbstmordanschlag mit Sprenggürtel und 100 Toten, keine Verleumdung des IS mehr, Sieg gegen die Ungläubigen, Tötung von 35 PKK-Mitgliedern und Zerstörung von zwei Panzern in der Region um Raqqa; Hoffnung, dass Allah die Religion siegreich machen möge) seien vielsagend. Die Ausgestaltung des Gruppenchats und der Inhalt der Kommunikationen würden klar auf einen Kommunikationskanal für IS-Anhänger hinweisen. Die Ausreden des Beschuldigten seien Schutzbehauptungen – der An- klagevorwurf sei erstellt (vgl. Urteil SK.12020.11 E. 2.6.6.3 ff.). Die Beweiswürdi-

- 51 - gung der Vorinstanz ist klar und einleuchtend; auf sie kann ohne Weiteres ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der betreffende Anklage- vorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.13 Rekrutierung und Schleusung von RR. und dessen zwei Cousins zum IS (AKS Ziffer 2.3.7) 1.13.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.7 habe der Beschuldigte spätestens ab Ende Dezember 2016 bis zu seiner Verhaftung am 11. Mai 2017 Anstrengungen unternommen, das in Finnland lebende IS-Mitglied RR. und dessen zwei nicht näher identifizierte Cousins in deren Absicht zu festigen, von den Behörden unerkannt zum IS zu reisen und dort für diesen zu kämpfen. Um diese drei Personen von Finnland zum IS zu schleusen (dies unter Einbindung weiterer IS-Mitglieder aus seinem Netzwerk, bei denen er für RR. gebürgt habe), habe er für RR. gefälschte Aus- weise beschafft. Der Beschuldigte habe RR. auch dazu zu bewegen versucht, den IS auch anderweitig, insbesondere finanziell, zu unterstützen (vgl. 10-02-0321 ff., 0344 ff., 0354 ff., 0368 ff., 0372 ff., 0433 f., 1300 ff.; pag. B-10-02-01-0365 ff.; pag. 13-01-0670). 1.13.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Bei den inkriminierten Kommunikatio- nen sei es nur um die Organisation einer illegalen Reise von RR. in den Irak zu seiner Familie gegangen mit dem Zweck, die sterbende Mutter besuchen zu kön- nen. Er habe RR. nur geraten, seine Verwandten zu unterstützen. RR. sei ein Iraker und kenne die Wege selber besser als er. Als Neffe des IS-Mitglieds J. brauche er seine Schleusung nicht. Es handle sich bei den betreffenden Aussa- gen im Übrigen um blosses «Gerede» (vgl. BA pag. 13-01-0029 ff.; TPF pag. 32.731.028 ff.). 1.13.3 Gemäss Vorinstanz sei durch die dokumentierten Kommunikationen klar belegt, dass RR. im März / April 2017 sein Vorhaben, zusammen mit zwei Cousins zum IS zu reisen, besprochen habe. Dabei habe der Beschuldigte RR. in diesem Vor- haben bestärkt und sich in zahlreichen Kommunikationen mit IS-Mitgliedern vor Ort (zwischen dem 17. März und dem 2. Mai 2017) bemüht, RR. von Finnland ins IS-Gebiet zu schleusen. Die Argumente der Verteidigung, wonach RR. diese Hilfe für eine klandestine Reise nicht benötigt habe, weil er selber Iraker sei, überzeug- ten nicht. Aus den Kommunikationen (mit H. vom 11. / 18. März 2017, mit RR. vom 2. April 2017 und K. vom 16. April 2017) gehe auch hervor, dass der Be- schuldigte Abklärungen getroffen habe, um für RR. gefälschte Ausweise für die Reise zum IS zu organisieren und RR. aufgefordert habe, den IS anderweitig, insbesondere finanziell zu unterstützen. Nicht bewiesen sei jedoch, dass der Be- schuldigte auch für RR.s zwei Cousins Anstrengungen zur Schleusung zum IS unternommen habe, weil er gegenüber K. wiederholt erklärt habe, nur für RR. zu bürgen und für niemanden sonst (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.7.3 - 5).

- 52 - 1.13.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung kritisierte der Beschuldigte, dass die Vor- instanz ausser Acht lasse, dass er in jener Zeit immer in der Schweiz und nicht vor Ort gewesen sei, um seine Schleppererfahrung einzusetzen. Die Kommunikation zwischen ihm und RR. habe sich grossmehrheitlich um religiöse Fragen gedreht. Soweit die in der AKS ausgeführte Kommunikation wirklich dahingehend verstan- den werden dürfe, dass RR. damit geliebäugelt habe, in das vom IS beherrschte Territorium zu reisen, so habe ihn der Beschuldigte dazu weder angestiftet, noch überredet oder beeinflusst. Unbewiesen sei auch, dass er Anstrengungen unter- nommen habe, falsche Papiere für RR. zu beschaffen. RR. habe offensichtlich kei- nen falschen Pass bestellt, erhalten und keine Reiseversuche in das vom IS be- herrschte Gebiet unternommen. Auch dies zeige, dass der Tatvorwurf des Schleusens von RR. durch den Beschuldigten nicht zutreffe (vgl. CAR pag. 7.300.024 ff.). 1.13.5

1.13.5.1 Der Umstand, dass sich der Beschuldigte im mutmasslichen Tatzeitraum in der Schweiz (statt selbst «vor Ort») befand, schliesst entgegen dessen Auffassung kei- neswegs aus, dass er seine Erfahrungen als Schlepper im Sinne des Anklagevor- wurfs wirkungsvoll einsetzen konnte. Soweit sich die Kommunikation zwischen ihm und RR. teilweise um religiöse Fragen drehte, schliesst dies ebenfalls nicht aus, dass sich wesentliche Teile der Kommunikation mit RR. und weiteren IS-Mitglie- dern auf das anklagerelevante Thema des Schleusens bezogen hätten. 1.13.5.2 Dass zwischen dem Beschuldigten und RR. diverse Konversationen stattfanden, steht ausser Zweifel (vgl. BA pag. 10-02-321, 335; Urteil SK.2020.11 E. 2.6.7.4 lit. a ff.). Die Vorinstanz hat diese vorliegend relevanten Konversationen – insbe- sondere jene des Beschuldigten mit K. – minutiös aufgelistet und analysiert. Da- raus ist klar erkennbar, dass RR. gegenüber dem Beschuldigten sinngemäss wie- derholt seinen Wunsch ausdrückte, als Dschihadist (in Begleitung von zwei Cous- ins) zum IS zu reisen. Auch der Beschuldigte selbst sagte am 17. März 2017 um 21:37 Uhr in einer Sprachnachricht an eine nicht identifizierte Person, dass RR. schon lange die «Hidschra» machen wolle (was in dschihadistischen Kreisen die Verpflichtung bezeichnet, als Dschihadist ins IS-Kalifat zu reisen) und in EiIe sei (vgl. BA pag. 10-02-0355; Urteil SK.2020.11 E. 2.6.7.4. lit. c). Die Aussage RR.s, dass er die Dinge, über die er gesprochen habe, nicht habe tun wollen (vgl. BA pag. 12-06-0019), ist eine Schutzbehauptung. Das Gleiche gilt für seine Behaup- tung, dass er nicht gedacht hätte, dass der Beschuldigte «es» (d.h. ihm ge- fälschte Reisdokumente zu beschaffen) «ernst meine» (vgl. BA pag. 12-06- 0020). Aufgrund der Inhalte der Konversationen ist auch offensichtlich, dass der Beschuldigte RR. im erwähnten Vorhaben bestärkte und sich in zahlreichen, zwi- schen dem 17. März und 2. Mai 2017 geführten Kommunikationen mit IS-Mitglie- dern vor Ort – darunter insbesondere mit K. – darum bemühte, RR. von Finnland

- 53 - aus unerkannt ins Gebiet des IS zu schleusen, inkl. Bemühungen, RR. gefälschte Reisedokumente zu verschaffen. Exemplarisch dafür sind etwa folgende (wei- tere) Äusserungen des Beschuldigten: Er (der Beschuldigte) habe jetzt einen Weg gefunden. Wenn er (RR.) von hier aus in die Türkei gehen würde… es gebe einen Bruder, welcher Pässe von einem europäischen Land mache. Dieser könne ihm den Pass machen (vgl. BA pag. 10-02-0369). Der Beschuldigte for- derte RR. sodann auf, sich vorzubereiten, wenn er könne; er (der Beschuldigte) werde mit ihnen wegen des Papiers sprechen; RR. solle nicht mehr über den Pass sprechen, sondern nur noch «Papier» sagen. Er (der Beschuldigte) werde fragen, wie viel es koste, wie es gemacht werde und wie lange es dauere. RR. müsste dann die (gefälschten) Papiere selber abholen. Man habe ihm gesagt, der Pass sei europaweit gültig. Er (der Beschuldigte) kenne Leute in der Türkei, die RR. reinbringen könnten. Wer jung sei, ein Mann sei und gehen möchte, der solle gehen (vgl. BA pag. 10-02-0370). Am Schluss des Gesprächs sicherte der Beschuldigte RR. zu, dass er, so Gott wolle, alle seine («deine») Arbeit erledigen werde, er werde alles für RR. erledigen; dieser solle einfach Geduld haben und nicht in Eile sein (vgl. BA pag. 10-02-0371). Auch die Behauptung des Beschul- digten, dass er RR. insofern «nicht beeinflusst» habe (vgl. oben E. II. 1.13.4), ist klarerweise unzutreffend. Der Beschuldigte forderte RR. zudem auch auf, den IS anderweitig, insbesondere finanziell zu unterstützen (vgl. BA pag. 10-02-0369 un- ten / 0370 oben). Das Argument des Beschuldigten, dass RR. «offensichtlich kei- nen falschen Pass bestellt» habe (vgl. oben E. II. 1.13.4), geht fehl, da der Be- schuldigte sich eindeutig darum bemühte, RR. gefälschte Reisedokumente zu ver- schaffen, was RR. bekannt war und von diesem mindestens implizit gutgeheissen wurde. 1.13.5.3 Nicht stichhaltig ist auch das Vorbringen des Beschuldigten, dass RR. «keine Reiseversuche in das vom IS beherrschte Gebiet unternommen» habe, und dass auch dies zeige, «dass der Tatvorwurf des Schleusens von RR. durch den Be- schuldigten nicht zutreffe». Wie aufgezeigt, hat RR. gegenüber dem Beschuldig- ten sehr wohl wiederholt den Wunsch geäussert, zum IS zu reisen, worauf der Beschuldigte sich eingehend darum bemühte, ihn von Finnland aus unerkannt ins Gebiet des IS zu schleusen. Der Beschuldigte selbst erklärte am 17. April 2017 gegenüber K., weshalb die Bemühungen betreffend Schleusung von RR. offenbar ins Stocken geraten waren: Er (RR.) habe schon Geld, momentan habe er aber keine Papiere; vielleicht würden sie Papiere für ihn beschaffen; K. solle vorerst keine Nachrichten an diesen Jungen schicken; sie würden zuerst schauen… dieser Bruder sei krank (vgl. BA pag. 10-02-0372.A letzter Abschnitt). Ob letztere Erklärung des Beschuldigten den Tatsachen entsprach, kann offenblei- ben und ändert am Beweisergebnis nichts. Auch die Behauptung des Beschuldig- ten, wonach seine Konversationen mit RR. keine tiefere Bedeutung und vor allem keinen realen Hintergrund hätten und damit als blosses «Geschwätz» abgetan

- 54 - werden könnten (vgl. CAR pag. 7.300.027), erweist sich klarerweise als Schutzbe- hauptung. Daran vermögen auch die Aussagen von RR. (vgl. BA pag. 12-06-0015 ff.) nichts zu ändern (vgl. oben E. II. 1.13.5.2). 1.13.6 Auf die umfassende und überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz kann in diesem Sinne – mit den obigen ergänzenden Anmerkungen – verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.14 Schleusung von KKK. zum IS (AKS Ziffer 2.3.8) 1.14.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.8 soll der Beschuldigte in einer am 24. Februar 2017 via Facebook geführten Unterhaltung einer nicht näher identifizierten Person «KKK.» auf Anfrage in Aussicht gestellt haben, sie von einem unbekannten Ort klandestin zum IS zu schleusen (vgl. BA pag. 10-02-1272, 1315). 1.14.2 Der Beschuldigte bestreitet dies – KKK. sei eine von ihm erdachte Person. Er habe gewusst, dass er eines Tages vor Gericht kommen würde (vgl. TPF pag. 32.731.033 f.). 1.14.3 Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass die Konversation zwischen KKK. und dem Beschuldigten klar belege, dass der Beschuldigte diesem auf dessen Anfrage hin in Aussicht gestellt habe, ihm bei der Schleusung von einem unbekannten Ort zum IS-Gebiet behilflich zu sein. Entsprechend erachtete sie den Anklagevorwurf be- züglich dieser Kommunikation als erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.8.3 f.). 1.14.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung kritisierte der Beschuldigte, dass der Be- weisschluss der Vorinstanz beweistechnisch nicht haltbar sei. Die einzigen von ihm kommunizierten vier Sätze, hätten wie folgt gelautet: «So Gott will mein Bru- der. Hab nur ein bisschen Geduld. Dein Anliegen, mit Gottes Bewilligung, erle- digt. So Gott will». In diesen Phrasen erwähne er nicht, dass er sich um das An- liegen kümmern und er es erledigen würde. Er schreibe klipp und klar, dass dies Gott entscheiden und erledigen würde. Die Vorinstanz betreibe ein unzulässiges Gesinnungsstrafrecht (vgl. CAR pag. 7.300.028). 1.14.5

1.14.5.1 «Gesinnungsstrafrecht» ist ein Strafrecht, das eine Sanktion allein an die innere Einstellung des Bürgers zu einem Problemkreis knüpft (RUTZ, Die Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung, Dissertation 1968, S. 236). Dies ist in der Schweiz verpönt. Strafrecht soll allein die Reaktion auf einen geschehenen Rechtsbruch beinhalten. Der Wille als solcher verletzt, als rein innerer Vorgang, keine Norm. Er darf somit – soweit das äussere Verhalten dem Gesetz entspricht

– nicht mit Strafe bedroht und nicht behördlich erforscht werden. Andernfalls wird

- 55 - die Grenze zum Gesinnungsstrafrecht überschritten (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, S. 326 § 12 N. 3). Die Strafbarkeit nach Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes knüpft indes an eine Handlung an und nicht an die Gesinnung einer Person. Entsprechend wird nicht die positiv besetzte Gesinnung zu Al-Qaïda, zum IS oder zu verwandten Organi- sationen sanktioniert. Jeder kann denken und fühlen, wie es ihm beliebt; eine in- nere Gefühlseinstellung kann nicht zensiert werden. Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Ge- setzes sanktioniert äusserlich wahrnehmbares Verhalten, welches in Verbindung zu verbotenen Gruppierungen und Organisationen steht. Strafbar ist die eigentli- che Manifestation. Diese ist zum Schutze der öffentlichen Sicherheit zu bestrafen (vgl. zum Handlungsbegriff allgemein RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allge- meiner Teil I, 2. Aufl. 2002, § 122 N. 18; vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 E. 1.6.2; vgl. zur Thematik auch oben E. II 1.9.5.3 f.). 1.14.5.2 Der Beschuldigte führte erwiesenermassen am 24. und 25. Februar 2017 über Facebook unter Verwendung des Kontos «aaa1» (Username «AAA.») eine Chat- Unterhaltung (auf Arabisch) mit einer unbekannten Person mit dem Usernamen KKK. (vgl. BA pag. 10-02-1315). Am 24. Februar 2017 teilte KKK. dem Beschul- digten in zwei Textnachrichten zunächst seine Telefonnummer mit. Am darauf- folgenden Tag tauschten sich die beiden wie folgt aus:

10:40:19 Uhr, KKK.: «Lieber Bruder. Ich habe nur das Ziel, in die Reihen der Mudschahed- din zu kommen. Es ist egal dann, ob das im Norden oder im Süden ist. Wichtig ist der Dschihad und mit meinen Brüdern zusammen sein. Falls das der Wunsch Allahs ist, dann gehe ich Richtung unseren Staat und falls es keinen Weg dorthin gibt, dann in die Wüste von Siyan oder Khurasan oder irgendeinen anderen Ort. Das ist eine Gottesgabe. Darum du auch wie ein Bruder, mach das für mich, was du machen kannst.»

10:42:01 Uhr, KKK.: «Heute ist der letzte Tag meiner Leitung und ich habe nicht vor, sie aufzuladen. Ich warte auf deine Antwort.»

10:42:02 Uhr, Beschuldigter: «So Gott will, mein Bruder. Hab nur ein bisschen Geduld. Dein Anliegen, mit Gottes Bewilligung, erledigt.»

10:42:21 Uhr, KKK.: «So Gott will.» 1.14.5.3 Die Argumentation des Beschuldigten zur Interpretation der vorliegenden Unter- haltung, bzw. die Rüge betreffend «Gesinnungsstrafrecht» (oben E. II. 1.14.4) blendet u.a. aus, dass KKK. den Beschuldigten – und nicht «Gott» bzw. Allah – ausdrücklich gebeten hat: «mach das für mich, was du machen kannst.» Diese Bitte bezog sich klar darauf, dass der Beschuldigte es KKK. ermöglichen möge, sein zuvor geäussertes einziges Ziel zu erreichen, nämlich «in die Reihen der Mudschaheddin zu kommen», bzw. mit seinen «Brüdern zusammen» zu sein. Die Interpretation des Beschuldigten, dass er klipp und klar schreibe, dass «dies Gott entscheiden und erledigen würde», bzw. dass er in diesen Phrasen nicht erwähne, «dass er sich um das Anliegen kümmern würde und er es erledigen

- 56 - würde», überzeugt nicht. Der Sinn des Satzes «Dein Anliegen, mit Gottes Bewil- ligung, erledigt» liegt im vorliegenden Gesamtkontext klarerweise darin, dass der Beschuldigte gegenüber KKK. in Aussicht stellt, in dieser Richtung für ihn aktiv zu werden, d.h. sich selbst um KKK.s Schleusung zum IS zu kümmern. Beim Ausdruck «erledigt» handelt es sich sinngemäss um eine sprachlich abgekürzte Form von «ich kümmere mich darum, dass es erledigt wird». Soweit der Beschul- digte Gott erwähnt (So Gott will, mein Bruder… mit Gottes Bewilligung…), handelt es sich um vom Beschuldigten standardmässig gebrauchte religiöse Ausdrücke, die er gegenüber seinen Konversationspartnern immer wieder in den ver- schiedensten Kontexten einsetzt. Sie indizieren nicht, dass der Beschuldigte da- mit im wörtlichen Sinne meinte, statt ihm selbst werde Gott bzw. Allah sich um diese Angelegenheit kümmern. Darauf deutet übrigens auch hin, dass der Be- schuldigte in zahlreichen anderen Teilsachverhalten jeweils ebenfalls selbst aktiv tätig wurde (bzw. ein Tätigwerden in Aussicht stellte), statt bloss passiv zu ver- harren und Allah die Erledigung der Sache überlassen. Gemäss diesen Ausfüh- rungen läuft auch der Vorwurf des Beschuldigten betreffend «Gesinnungsstraf- recht» komplett ins Leere. 1.14.6 Zusammenfassend ist somit die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu bestätigen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Anklagesachverhalt ist in objektiver und subjekti- ver Hinsicht erstellt. 1.15 Anweisung zum Aufbau von Schläferzellen (AKS Ziffer 2.3.9) 1.15.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.9 soll der Beschuldigte am 28. Februar 2017 IS-Mitglied Q. per Telegram angewiesen haben, IS-Schläferzellen aus kurdischen Brüdern, die er ihm habe übergeben wollen, zu organisieren. Zudem soll er ihm den Auf- trag erteilt haben, den Scharia-Kurs des IS zu absolvieren und den Aufbau von Schläferzellen zu lernen, namentlich in Bezug auf die räumliche Verteilung und Erteilung von Aufträgen zur Betätigung im Sinne der Zielsetzung des IS. Q. habe ihm zugesichert, dass er den Scharia-Kurs des IS besuchen und anschliessend zu dessen Militärkurs in die Kasernen gehen werde. Letzteres habe Q. dann ab dem 2. März und mindestens bis zum 4. März 2017 getan (vgl. BA pag. 10-02- 0251 ff., 0255 f., 0260 f., 0265 ff.). 1.15.2 Der Beschuldigte bestreitet dies mit dem Argument, dass er Q. den Scharia-Kurs nur zum Zwecke des Erlernens seiner Religion empfohlen habe. Auch der Begriff «schlafende Zelle» beziehe sich auf Religionsunterricht. Q. lebe im Iran und müsse deswegen wissen, wie er den heimlichen Umgang mit der Regierung aus- übe (vgl. BA pag. 13-01-0443 f. / 0511 ff., insbesondere 0516). Q. habe sich zur Tatzeit in der Türkei befunden und weder an einem Scharia- noch einem Militär- kurs teilgenommen. Bei der inkriminierten Unterhaltung habe es sich bloss um «leeres Gerede» gehandelt (vgl. TPF pag. 32.731.035 f.).

- 57 - 1.15.3 Die Vorinstanz erachtet die IS-Mitgliedschaft von Q. und dessen Aufenthalt im Konfliktgebiet in der anklagerelevanten Zeit als erwiesen. Daher seien die Äusse- rungen weder «leeres Gerede» noch religionsbezogen. Sie könnten nicht anders verstanden werden als eine Anweisung an Q. zur Absolvierung eines Scharia- Kurses und zur Organisation einer IS-Zelle aus kurdischen Brüdern. Aus der Kon- versation mit der Frau von Q. gehe hervor, dass dieser in einem Militärlager des IS in Irak oder Syrien geweilt habe. Der Anklagevorwurf sei demnach erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.9.4). Auf diese stringente Beweiswürdigung der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der Anklagesachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.16 Taktische Anweisungen an IS-Mitglieder in der Kampfzone (AKS Ziffer 2.3.10) 1.16.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.10 soll der Beschuldigte am 24. März 2017 K. per Telefon Anweisungen erteilt haben, für den Empfang von Hawala-Transaktionen bei In- termediären verschiedene Personen einzusetzen respektive verschiedene Iden- titäten zu nutzen, um der Entdeckung durch die Strafbehörden / Sicherheitskräfte zu entgehen. Er habe ihm (und via ihn den IS-Mitgliedern in dessen Umfeld) zu- dem die Instruktion erteilt, wegen Bombardierungen von IS-Positionen einzeln im Freien zu schlafen, wegen der Ortung keine Mobiltelefone auf sich zu tragen und einzeln bzw. zu zweit in Schutzgräben zu schlafen. In einem weiteren Telefonat (9. April 2017) habe er ihm mitgeteilt, dass sie auf ihre Mobiltelefone, Gespräche und Versammlungen aufpassen sollten, da die Gebäude, in welchen sie sich auf- hielten, nicht vertrauenswürdig seien. Seiner Ansicht nach sei es besser, auf dem Land in einem Graben zu schlafen, wie damals zu Zeiten der Peschmerga (vgl. BA pag. 10-02-0364 f., 0367, 1302, pag. B-10-02-01-0365 ff.). 1.16.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf (vgl. TPF pag. 32.731.038). 1.16.3 Gemäss Vorinstanz seien sämtliche in der AKS wiedergegebenen Kommunika- tionen dokumentiert. Die erste Kommunikation beinhalte lediglich die Bemühun- gen des Beschuldigten, Geldüberweisungen zu Gunsten des IS konspirativ ab- zuwickeln, was aber ein für die Terrorismusfinanzierung typisches Verhaltens- muster sei. Die übrigen inkriminierten Äusserungen seien jedoch inhaltlich zu tri- vial, als dass sie als ernsthafte taktische Anweisungen für Kampfhandlungen qualifiziert werden könnten. Entsprechend erachtet die Vorinstanz den Anklage- vorwurf als nicht erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.10.3). 1.16.4

1.16.4.1 Es trifft zu, dass die Bemühungen des Beschuldigten, Geldüberweisungen zu Gunsten des IS konspirativ abzuwickeln (vgl. BA pag. 10-02-0364), ein für die

- 58 - Terrorismusfinanzierung typisches Verhaltensmuster ist. Dadurch wird die Invol- vierung des Beschuldigten in die Machenschaften des IS somit bestätigt. 1.16.4.2 Was die weiteren inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten betrifft, so stell- ten diese durchaus ernstzunehmende und konkrete taktische Anweisungen an IS-Mitglieder in der Kampfzone dar, die geeignet waren, die Entdeckung durch Koalitionstruppen, Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte zu minimie- ren. Es handelte sich nicht um eine bloss theoretische Unterstützung, sondern es bestand dabei eine Nähe zu kriegerischen Handlungen, mehr als bei den übrigen Sachverhaltskomplexen. Der Beschuldigte konnte sich insofern, wie aus seinen Ratschlägen hervorgeht, offensichtlich auf seine langjährigen militärischen Erfah- rungen u.a. als Peschmerga-Kämpfer stützen, die er zudem mit weiteren, seither gewonnenen technischen Erkenntnissen ergänzte. Er unterstützte die IS-Mitglie- der dadurch als eine Art väterlicher Freund. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Ratschläge, die er offenbar als notwendig und nützlich erach- tete, an den aktuellen Wissensstand der IS-Mitglieder in der Kampfzone, an die er sich richtete, angepasst hat. Beispiele hierfür sind etwa folgende Hinweise des Beschuldigten: «Eure Versammlungen werden überwacht und ihr werdet getötet. … Ihr müsst euch nicht versammeln, ihr müsst euch verteilen. Die sind mit Flug- zeugen 24 Stunden lang über euch und sie sehen euch» (vgl. BA pag. B-10-02- 01-0367). «Schlaft alle draussen, einzeln und ihr solltet auch keine Handys bei euch haben. … sie greifen euch wegen eurer Handys an. … Ihr solltet alle einzeln oder zu zweit und an verschiedenen Orten in Schützengräben sein. … Bist du informiert, dass das ehrlose Amerika bei Al-Tabqa eine Offensiv-Landung ge- macht hat?» (vgl. BA pag. 10.02-0365). 1.16.4.3 Der betreffende Anklagesachverhalt ist demnach in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.17 Wiederbeschaffung des Kontakts eines IS-Führungsmitglieds (AKS Zif- fer 2.3.11)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.11 soll der Beschuldigte am 24. März 2017 von RR. ver- langt haben, den Sohn von J. («Töter der Ungläubigen») zu kontaktieren und ihn damit zu beauftragen, dem Beschuldigten die Kontaktnummer seines Vaters zu übermitteln. Der Beschuldigte habe damit bezweckt, nach der Sicherstellung sei- nes Mobiltelefons durch die Polizei wieder über dessen Nummer zu verfügen und sie an andere IS-Mitglieder (u.a. K.) weiterleiten zu können (vgl. BA pag. 10-02- 1264, 13-01-0640 ff.). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Laut Aussagen von RR. bei der Polizei in Finnland sei der Sohn von J. vorher im Iran in Haft genommen worden. Deswegen hätten diese Äusserungen überhaupt keinen rich- tigen Grundstein (vgl. TPF pag. 32.731.039). Die Vorinstanz erachtete es als er- stellt, dass der Beschuldigte am 24. März 2017 vom überwachten Fahrzeug aus

- 59 - mit K. telefoniert und ihm erzählt habe, dass er von RR. die Nummer von J. ver- langt habe und dieser ihm die Nummer in 2 - 3 Tagen schicken und er sie dann an K. weiterleiten werde. J. sei ein führendes IS-Mitglied. Dies sei u.a. erkennbar aufgrund der Fotos und einer Videodatei auf dem Handy, welches beim Beschul- digten beschlagnahmt worden sei. Dafür spreche auch die Tatsache, dass sich der Beschuldigte am Telefon dahingehend geäussert habe, dass RR. ein Neffe von J. sei und daher seine Hilfe bei der Schleusung zum IS nicht benötigt hätte. Entsprechend sei der Anklagevorwurf erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.11.4). Die Bestreitungen des Beschuldigten vermögen die überzeugende Beweiswürdi- gung der Vorinstanz nicht zu entkräften; auf Letztere kann in diesem Sinne ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.18 Entgegennahme der Anweisung zur Vorbereitung von terroristischen An- schlägen in der Schweiz (AKS Ziffer 2.3.12)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.12 soll der Beschuldigte vom IS-Führungsmitglied KK. in einer Konversation über einen nicht näher bestimmbaren Kanal am 14. April 2017 angewiesen worden sein, terroristische Anschläge in der Schweiz vorzubereiten. Er habe diese Anweisung zustimmend entgegengenommen (vgl. BA pag. 10-02- 0431, 1286). Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf (vgl. BA pag. 13-01- 0728; TPF pag. 32.731.039 f.). Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass KK. den Beschuldigten zum Handeln gemäss Dschihad (gewaltsamer bewaffneter Kampf der Muslime zur Verteidigung und Verbreitung des Glaubens) aufgefordert und dieser sich zustimmend geäussert habe. Welche Handlungen dies konkret beinhaltet habe, sei jedoch aus der Konversation unklar. Dass «dort» «Schweiz» bedeute und «andere Sachen» «terroristische Anschläge», sei spekulativ. Der Anklagevorwurf sei demnach nicht erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 2.6.12.4). Die BA verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung auf nähere Ausführungen zu dieser Beweiswürdigung der Vorinstanz. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach es betreffend diesen Anklagevorwurf an den nötigen Beweisen fehle, da die in- kriminierten Äusserungen zu wenig konkret bzw. zu vage sind, ist vollumfänglich zuzustimmen. Entsprechend erweist sich dieser Anklagevorwurf als nicht erstellt. 1.19 Anweisungen an IS-Führungsmitglied betreffend Rekrutierung und Schleu- sung (AKS Ziffer 2.3.13) 1.19.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.13 habe der Beschuldigte am 15. April 2017 das IS-Füh- rungsmitglied KK. in einer Unterhaltung via Sprachnachricht über einen nicht nä- her bestimmbaren Kanal angewiesen, zusammen mit Dr. PP. konkrete Vorkeh- rungen zur Schleusung von künftigen IS-Mitgliedern zum IS zu treffen. KK. habe daraufhin dem Beschuldigten zugesichert, dass sie dabei seien, den Weg von Kurdistan zu organisieren (vgl. BA pag. 10-02-0431 ff., 1265).

- 60 - 1.19.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und bezeichnet seine Äusserungen als «alles nur sinnloses Gerede» (vgl. TPF pag. 32.731.040 f.). 1.19.3 Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der dokumentierten Kommunikationen als erstellt, dass der Beschuldigte KK. aufgefordert habe, zusammen mit dem er- wähnten «Dr. PP.» Vorkehren für die Vereinfachung der Reise von (potenziellen) IS-Mitgliedern zum IS zu treffen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.13.4). 1.19.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung bezeichnete der Beschuldigte diese Sprach- nachrichten als trivial. Die Phrase «vereinfache den Weg ins Kalifat, damit alle kommen können, die wollen» sei schlicht zu unbestimmt, oberflächlich und lapi- dar, um als ernsthafte Anweisung zu gelten. Der Informationsgehalt und Wert des Ratschlages seien gleich null. Solch Phrasen hätten keinen Gehalt und wider- spiegelten erneut das Bestreben des Beschuldigten nach Anerkennung und Be- wunderung – aber für eine Unterstützungshandlung für eine kriminelle Organisa- tion reiche das bei Weitem nicht (vgl. CAR pag. 7.300.029 f.). 1.19.5

1.19.5.1 Der Beschuldigte machte gegenüber KK. am 15. April 2017 um 15:09:21 Uhr folgende Aussagen: «Bruder, vereinfache den Weg mit Dr. PP. zusammen, damit die Leute aus jeder Ecke der Erde zu euch kommen. Aus dem Iran, aus Kurdis- tan, Bruder. Allah segne dich.» Um 15:09:36 Uhr fuhr er mit folgenden Äusserun- gen weiter: «Viele von den Brüdern wollen Hidschra machen. Sie kennen aber den Weg nicht. Sie haben das Geld und die Ausgabe nicht. Allah segne dich. Vereinfacht diese Sachen, damit die Brüder die Hidschra machen. Möge Allah für euch jeden Ort öffnen. Möge Allah die ganze Welt für euch öffnen». KK. ant- wortete ihm darauf am selben Tag um 15:18:40 Uhr insbesondere wie folgt: «Der Weg von Kurdistan, mit Erlaubnis des Allmächtigen, werde ich organisieren… Aber Dr. PP., du weisst es auch, beim mächtigen Gott, diese Atheisten, die athe- istischen Peschmerga sind gefährlicher als die Juden, sie arbeiten gefährlicher als die Juden... wir sind dran, so Gott will, es zu organisieren…, jetzt können wir es (Anmerkung des Übersetzers: Personen) aus dem Norden Schritt für Schritt hierherbringen...» (vgl. BA pag. 10-02-0432). 1.19.5.2 In seiner Kritik (oben E. II. 1.19.4) blendet der Beschuldigte aus, dass er vorlie- gend selbst explizit von der «Hidschra» sprach, was in dschihadistischen Kreisen die Verpflichtung bezeichnet, als Dschihadist ins IS-Kalifat zu reisen (vgl. oben E. II. 1.13.5.2; dazu kann nötigenfalls auch die Verwendung gefälschter Ausweis- dokumente gehören). Es ist klar, dass diesem vom Beschuldigten gebrauchten Begriff im vorliegenden Kontext nur diese spezifisch dschihadistische Bedeutung zugemessen werden kann. Zudem ist offensichtlich, dass der Beschuldigte mit den «Brüdern», welche die Hidschra machen wollten, (potenzielle) IS-Mitglieder

- 61 - meinte. Der Beschuldigte nannte auch Länder, aus denen die Brüder kommen könnten, so aus dem Iran und aus Kurdistan. Des Weiteren sprach er spezifische Probleme an, u.a. dass die Brüder den Weg nicht kennen würden und kein Geld hätten. Weiter wird aus der Antwort von KK. klar, dass er die Anweisungen des Beschuldigten durchaus ernst nahm und sogleich zum Ausdruck brachte, dass er diese umsetzen werde. Vor diesem Hintergrund erscheint die erwähnte Rüge des Beschuldigten nicht als stichhaltig. 1.19.6 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urteil SK.2020.11 E. 2.6.13.3) ist demge- mäss zutreffend. Auf sie kann (mit den obigen ergänzenden Anmerkungen) verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der Anklagesachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.20 Entgegennahme der Anweisung eines IS-Führungsmitglieds zur Rekrutie- rung und Schleusung einer IS-Zelle (AKS Ziffer 2.3.14)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.14 soll der Beschuldigte am 15. April 2017 im Verlaufe einer mittels Austausch von Sprachnachrichten geführten Unterhaltung eine An- weisung von KK. entgegengenommen haben, eine Zelle von IS-Mitgliedern in Kurdistan zu rekrutieren, um dort gewaltsame Aktionen gegen die Feinde des IS durchzuführen (vgl. BA pag. 10-02-0431 ff., 1265). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Es handle sich dabei um «sinnlose Äusserungen» (vgl. TPF pag. 32.731.040 f.). Gemäss Auffassung der Vorinstanz gehe aus diesen Sprachnach- richten hervor, dass sich KK. beim Beschuldigten nach geeigneten (d.h. im Sinne der Zielsetzung des IS einsetzbaren) Leuten im Norden (wohl syrisches oder ira- kisches Kurdistan) erkundigt habe. Dabei handle es sich aber weder um Anwei- sungen noch um eine Rekrutierung, sondern eher um eine Anfrage bezogen auf eine bereits bestehende organisierte und disziplinierte Gruppe von IS-Mitglie- dern. Zudem könne auch mangels einer Antwort des Beschuldigten auf diese Anfrage nicht von der Entgegennahme einer Anweisung gesprochen werden. Der Anklagevorwurf sei deshalb nicht erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.14.4). Auch auf diese überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der Anklagesachverhalt vorlie- gend nicht erstellt. 1.21 Fazit der Beweiswürdigungen / Beweisergebnisse

Zusammenfassend ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte sich spätestens ab August 2016 bis zu seiner Verhaftung am 11. Mai 2017 mit grossem Einsatz und viel Aufwand – sowohl in zeitlicher als auch (für seine Verhältnisse) in finanzieller Hinsicht – am IS beteiligt hat. Zu den erstellten Aktivitäten gehören im Wesentli- chen der Informationsaustausch mit Handlungsanweisungen / Ratschlägen / In-

- 62 - doktrinierungen gegenüber anderen IS-Mitgliedern bzw. -Anhängern, die Finan- zierung des IS im Umfang von mindestens USD 7'500.-- (zuzüglich Anstrengun- gen, einem IS-Mitglied finanzielle Mittel aus dem Verkauf von dessen Auto zu verschaffen; vgl. oben E. II. 1.10.12) und Bemühungen um Schleusung von Dschihadisten ins Kampfgebiet des IS. Die Rolle des Beschuldigten war in die- sem Sinne multifunktional, wobei er in ein Netzwerk von IS-Mitgliedern eingebun- den war, insbesondere solchen mit Aktivitäten in der Kampfzone in Syrien und Irak. Dabei stand er in engem Kontakt mit IS-Mitgliedern in Führungspositionen (KK., J.). In Konversationen mit IS-Mitgliedern und Dritten bezeichnete sich der Beschuldigte wiederholt als IS-Angehörigen. Von den anderen wurde er als sol- cher angesehen, akzeptiert und geachtet. Aus den vorliegenden Konversationen ist aufgrund der Reaktionen seiner Gesprächspartner immer wieder ersichtlich, dass dem Beschuldigten eine relativ hohe Autorität zukam. Die aufgezeigten Ele- mente lassen zweifelsfrei darauf schliessen, dass er im Tatzeitraum funktionell in den IS eingegliedert war und sich an diesem in der beschriebenen Weise betei- ligte. Gestützt auf die bewiesenen kriminellen Aktivitäten ist davon auszugehen, dass er in der IS-Hierarchie eine mittlere Kaderposition innehatte. 1.22 Subsumtion des objektiven Tatbestands 1.22.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Orga- nisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert (vgl. oben E. II. 1.3 - 1.3.3; vgl. auch E. II. 1.2.7.2 f.). 1.22.2 Verbotene Gruppierung bzw. Organisation

Dieses Tatbestandsmerkmal gemäss Art. 1 lit. b (i.V.m. Art. 2 Abs. 1) des AQ/IS- Gesetzes ist vorliegend im Hinblick auf den IS zweifellos erfüllt. 1.22.3 Auf dem Gebiet der Schweiz

Dass sich das zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten im Tatzeitraum ge- mäss Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes «auf dem Gebiet der Schweiz» abge- spielt hat, ist unbestritten. 1.22.4 Beteiligung an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organi- sation

Durch seine zahlreichen erstellten deliktischen Verhaltensweisen, seine funktio- nelle Eingliederung und hierarchische Position (vgl. oben E. II. 1.21) hat sich der Beschuldigte, gesamthaft betrachtet, zweifellos gemäss Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes am IS beteiligt (vgl. oben E. II. 1.22.2 f.). Diese Tatbestandsvariante

- 63 - steht vorliegend, gemäss der Anklage (vgl. AKS Ziffer 2, TPF pag. 32.100.003) im Vordergrund. Die Prüfung einer Subsumtion der Handlungen unter weitere Tatbestandsvarianten erübrigt sich demgemäss. 1.23 Subsumtion des subjektiven Tatbestands

Die subjektive Tatseite ist auch klar erstellt. Der Beschuldigte wusste und wollte, dass er sich mit seinen Aktivitäten am IS beteiligte. Er handelte dabei stets mit direktem Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB). 1.24 Damit sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes in der oben (E. II. 1.22.2 ff.) erwähnten Form erfüllt. Der Tatbestand der Beteiligung am IS im Sinne von Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 lit. b) des AQ/IS-Gesetzes ist demnach erfüllt. 1.25 Rechtfertigungs- / Schuldausschlussgründe 1.25.1 Soweit sich der Beschuldigte im Sinne von Rechtfertigungsgründen sinngemäss auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) bzw. Meinungs- und In- formationsfreiheit (Art. 16 BV) beruft respektive die Rüge des «Gesinnungsstraf- rechts» erhebt, ist auf die entsprechenden obigen Ausführungen (E. II. 1.9.5.3 ff., 1.14.5.1 ff.) zu verweisen. Rechtfertigungsgründe bestehen somit nicht. 1.25.2 Was die Prüfung allfälliger Schuldausschlussgründe betrifft, gilt Folgendes: 1.25.2.1 Der Beschuldigte wurde im Auftrag der BA psychiatrisch begutachtet. Gemäss dem Gutachten vom 30. September 2019 (BA pag. 11-01-0036 ff.), erstellt von Dr. med. E., Chefarzt, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, und M.Sc. LLL., soll beim Beschuldigten zwar eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) vorliegen. Der Ausprägungsgrad der Störung sei aber nicht eindeutig als schwerwiegend zu bezeichnen. Sie beeinträchtige den Beschuldigten in der Be- wältigung von Alltagsanforderungen nicht ausgeprägt. Insbesondere sei der Be- schuldigte zur Tatzeit fähig gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen und entsprechend zu handeln (vgl. BA pag. 11-01-0130). Mit seinem Ergänzungsgut- achten vom 14. Mai 2021 (CAR pag. 5.401.025 ff.) bestätigte Dr. med. E. seine bisherigen Einschätzungen. Die ihm neu vorgelegten Unterlagen hätten keinen Einfluss auf das Ergebnis der Begutachtung vom 30. September 2019 (vgl. CAR pag. 5.401.028 f.). Anlässlich seiner Einvernahme als sachverständige Person im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte Dr. med. E. diese Ausführun- gen (vgl. CAR pag. 7.701.004 Rz. 9). 1.25.2.2 Das erwähnte Gutachten vom 30. September 2019 sowie das Ergänzungsgut- achten vom 14. Mai 2021 (mit den erläuternden Aussagen von Dr. med. E. an-

- 64 - lässlich der Einvernahmen vor der Vorinstanz [TPF pag. 32.771.002 ff.] und an- lässlich der Berufungsverhandlung [CAR pag. 7.701.001 ff.]) sind je vollständig, schlüssig und überzeugend, weshalb darauf abgestellt werden kann. Der medi- zinische Befund lässt eindeutig darauf schliessen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 bzw. 2 StGB beein- trächtigt war. Schuldausschlussgründe liegen demnach keine vor. Ebenso wenig sind Schuldmilderungsgründe ersichtlich. 1.26 Demnach ist der Beschuldigte des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Ge- setzes, begangen ab August 2016 bis zu seiner Verhaftung am 11. Mai 2017 in Form der Beteiligung am IS (Art. 1 lit. b des AQ/IS-Gesetzes) schuldig zu sprechen. 2. Strafzumessung 2.1 Rechtliches 2.1.1 Anwendbares Recht 2.1.1.1 Nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen In- krafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 1 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes be- gangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwen- den, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der «konkreten Methode» eine umfassende Be- urteilung des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzunehmen. Es kommt darauf an, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurtei- lende Tat besser wegkommt. Grundsätzlich ist nur ein Gesetz anzuwenden – Kombinationen sind unzulässig (vgl. TRECHSEL / VEST, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 StGB N. 11, mit Hinweisen). 2.1.1.2 Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249). Die verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden im Zeitraum von August 2016 bis Mai 2017 (Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes; vgl. oben E. II. 1.26), von Februar 2016 bis Mai 2017 (Lagern von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB; vgl. Urteil SK.2020.11 E. 4 ff.) bzw. von September 2016 bis April 2017 (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; vgl. Urteil SK.2020.11 E. 5 ff.) begangen. Für die Beurteilung der entspre- chenden Sachverhalte sind im Wesentlichen die folgenden Normen (potenziell) relevant respektive zu prüfen: Art. 10, 19, 22, 24 f., 34, 40, 42 - 44, 47, 49, 64 Abs. 1 lit. a, 66a Abs. 1 lit. l und Abs. 2, 135 Abs. 1, 260ter Ziffer 1, 369 StGB in den Fassungen vom 1. Juli 2016 bzw.1. Januar 2018; Art. 1 lit. b und Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes in den Fassungen vom 1. Januar 2015 bzw. 1. Januar 2019; sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in den Fassungen vom 1. August

- 65 - 2016 bzw. vom 1. September 2017 (oder einer jüngeren Fassung). Der Ver- gleich der entsprechenden Bestimmungen in den jeweiligen Fassungen ergibt, un- ter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. oben E. I. 2.3), dass die neue Fassung des StGB vom 1. Januar 2018, des AQ/IS-Gesetzes vom 1. Januar 2019 sowie des SVG vom 1. September 2017 (oder eine entsprechende jüngere Fassung) für den Beschuldigten insgesamt nicht milder sind als das im Tatzeitraum geltende Recht. Somit ist nach Art. 2 Abs. 2 StGB das alte, im jeweiligen Tatzeitraum geltende Recht, d.h. das StGB gemäss Stand vom 1. Juli 2016, das AQ/IS-Gesetz in der Fassung vom 1. Januar 2015 sowie das SVG in der Fassung vom 1. August 2016 anzuwenden. 2.1.2 Grundsätze der Strafzumessung 2.1.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.1.2.2 Der für die Strafzumessung zentrale Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 47 StGB bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon- kreten Straftat. Dabei unterscheidet das Bundesgericht in konstanter Rechtspre- chung zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und seine Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; BGE 101 IV E. 2 S. 103 ff.). 2.1.2.3 Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist eine Gesamtwürdigung der den Beschuldigten belastenden und der ihn entlastenden Umstände erforder- lich (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beach- tenden Komponente steht dem Gericht – innerhalb des ordentlichen oder gege- benenfalls ausserordentlichen Strafrahmens – ein erheblicher Ermessensspiel- raum zu (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; Urteil des BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 4).

- 66 - 2.1.2.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen an- drohen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Stra- fen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). 2.2

Strafrahmen 2.2.1 Der Beschuldigte hat vorliegend drei Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist der Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes. Die Strafdrohung für dieses Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) lautet auf Freiheits- strafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Sowohl beim Lagern von Gewalt- darstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) als auch beim mehrfachen Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) handelt es sich je um Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB); beide Delikte werden je mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2.2.2 Für das schwerste Delikt, den Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes, ist vorliegend zweifellos eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Tatbestandsmäs- sige Einzelhandlungen entsprechender Tätigkeiten im ganzen Tatzeitraum gelten insofern als eine Tatbegehung (vgl. oben E. II. 1.3.3) Es stellt sich die Frage, ob für die beiden weiteren Delikte gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ebenfalls eine Freiheitsstrafe oder je eine Geldstrafe zu verhängen ist. In Bezug auf das Lagern von Gewaltdarstellungen ist von Bedeutung, dass diese Tat in einem engen Zusammenhang mit der Straftat nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes steht, weisen doch die inkriminierten Darstellungen einen expliziten Bezug zum IS auf. Zudem sind die 38 Gewaltdarstellungen mit Videos und Fotos, die in verherrlichender Weise grausamste Gewalttaten an wehrlosen Menschen (z.B. Hinrichtungen durch Erschiessung, Enthauptung mit Messer oder Machete, Verbrennung bei lebendigem Leibe, Zerschmettern des Kopfes mit einem Stein,

- 67 - Verstümmelungen etc.) zeigen, grauenhaft, ausserordentlich brutal und für nor- mal-empathische Menschen unerträglich. Besonders verstörend wirken die Hin- richtungsszenen mit den vom IS für die Ausführung instrumentalisierten Kindern (vgl. AKS Ziffer 5 - 5.2.5; Urteil SK.2020.11 E. 4.1 und 4.4.5). Betreffend das mehrfache Fahren ohne Berechtigung wiederum fällt die hohe Anzahl von 71 de- liktischen Fahrten ins Gewicht (vgl. Urteil S.2020.11 E. 5.2 f. und 5.8 f.). In Bezug auf die beiden letztgenannten Delikte ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte sich von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Darauf deutet auch die Einschätzung im Gutachten vom 30. September 2019 (BA pag. 11-01- 0036 ff.) hin. Der Gutachter erwähnt darin als Auffälligkeit beim Beschuldigten eine Unfähigkeit, durch Bestrafung zu lernen bzw. eine Unbeeindruckbarkeit durch Sanktionen (Kriterium 5 gemäss ICD-10, welches in Kombination mit anderen Kri- terien auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung hindeute, vgl. BA pag. 11-01- 0121, 0125 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Gutachter dazu Folgendes aus:

Letztendlich müsse man davon ausgehen, dass sich die Persönlichkeitsproblematik, die er damals beim Beschuldigten gesehen habe, durch die Vorfälle [in der Haftanstalt], so sie sich denn so zugetragen hätten, akzentuiert darstelle. Das, was er in seiner früheren Einschätzung noch als nicht so stark ausgeprägt beschrieben habe, sei eindrucksvoll deutlich zutage getreten – trotz juristischer Intervention. In seinem Ergänzungsgutachten habe er ausgeführt, dass dies forensisch-psychiatrisch und prognostisch eine ausgespro- chen wichtige Information sei, dass sich jemand regelwidrig verhalte, obwohl er sich in einem Kontext befinde, der ihm sozusagen bildlich verdeutliche, was das für Konsequen- zen haben könne. Das sei genau der Kern von Dissozialität. Also die fehlende Beeindruck- barkeit betreffend Sanktionen oder Sanktionsmöglichkeiten und Ignoranz gegenüber Re- geln, die vorherrschten und eine grosse Bereitschaft, diese Regeln zu brechen (vgl. CAR pag. 7.701.004, vgl. auch CAR pag. 5.401.028 f.).

Dazu kommt, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe – die vorliegend unbedingt auszusprechen wäre – ohnehin nicht bezahlen könnte, was zusätzlich dazu bei- trüge, dass er sich von einer solchen Strafe nicht beeindrucken liesse. In Berück- sichtigung dieser Umstände und der möglichst grossen spezialpräventiven Effi- zienz der Strafe drängt es sich somit auf, auch für das Lagern von Gewaltdarstel- lungen und das mehrfache Fahren ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe zu ver- hängen. Demzufolge ist nachfolgend eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. 2.2.3 Der obere Strafrahmen läge in Anwendung des Aspirationsprinzips grundsätzlich bei 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe (= 90 Monate; vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) darf die Berufungskammer indes die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 70 Monaten nicht überschreiten (vgl. oben E. I. 2.3). Der konkrete Strafrahmen

- 68 - erstreckt sich damit von einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 70 Monaten (vgl. Art. 40 aStGB und Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2.4 In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte mit rechts- kräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau SBR.2019.59 vom 17. Februar 2020 wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), Sachentziehung (Art. 141 StGB) sowie mehrfacher Widerhand- lung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b und d WG) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu je Fr. 30.-- (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von 1'600.-- (Ersatzfrei- heitsstrafe: 16 Tage) verurteilt wurde (vgl. oben SV lit. B.9; CAR pag. 6.401.062). Da der Beschuldigte für die im vorliegenden Berufungsverfahren CA.2020.18 zu beurteilenden drei Delikte mit einer Freiheitsstrafe (Gesamtstrafe) zu bestrafen ist (vgl. oben E. II. 2.2.2), fällt aufgrund der Verschiedenartigkeit der Strafen entspre- chend die Bildung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ausser Betracht. 2.2.5 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet nach dem Gesagten der Verstoss ge- gen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes, der nachfolgend diesbezüglich zu prüfen ist. 2.3

Tatkomponenten 2.3.1 Objektive Tatkomponenten

Der Beschuldigte hat sich von August 2016 bis zu seiner Verhaftung am 11. Mai 2017 am IS, einer sehr gefährlichen terroristischen Gruppierung bzw. Organisa- tion, aktiv beteiligt. Im gesamten Tatzeitraum zeigte er ein sehr hohes persönli- ches Engagement, indem er sich in vielfacher Weise (auf zahlreichen Social-Me- dia-Kanälen) und mit grossem Aufwand für die Zielsetzungen des IS einsetzte. Er war international mit Gleichgesinnten bestens vernetzt und pflegte enge Kon- takte mit IS-Mitgliedern und -Sympathisanten in verschiedenen Staaten, u.a. mit Führungspersonen in den Konfliktgebieten in Syrien und im Irak. Er unterhielt Informations- und Kommunikationskanäle für Gleichgesinnte, ermutigte Dritte, sich für den IS einzusetzen, bestärkte eine potenzielle Selbstmordattentäterin in ihrem Vorhaben mit Sprenggürteln, erteilte Anweisungen und Aufträge an IS-Mit- glieder, traf organisatorische Vorkehren für die Schleusung von Dschihadisten zum IS in die Konfliktzonen und finanzierte den IS insgesamt mit mindestens USD 7'500.--, einem in Staaten wie Syrien oder Irak vergleichsweise erheblichen Betrag. Die erhobenen Kommunikationen zeigen deutlich, dass er viel Respekt und Autorität innerhalb seines Netzwerks – auch seitens hochrangiger IS-Mitglie- der – genoss. Diese Elemente zeigen auf, dass er nicht ein blosser «Fusssoldat» der Terrororganisation war; er hatte innerhalb der IS-Hierarchie eine Stellung im mittleren Kaderbereich inne.

- 69 -

Der Beschuldigte traf diverse Vorsichtsmassnahmen, um seine Aktivitäten für den IS geheim zu halten, und forderte auch andere IS-Mitglieder auf, dasselbe zu tun. Zu erwähnen sind hier etwa die Verwendung von Internettelefonie, die für Schweizer Strafverfolgungsbehörden schwer überwachbar ist, das Löschen von inkriminierten Inhalten auf seinen Geräten sowie das Vorschieben von Strohmän- nern bei Geldtransaktionen. Er schreckte auch nicht davor zurück, unbeteiligte Dritte für seine kriminellen Zwecke zu instrumentalisieren, so etwa als er seine da- malige Frau C. unter Vorspiegelung einer Spende für wohltätige Zwecke das Geld an G. überweisen liess. Seine Vorgehensweise war somit in hohem Masse kon- spirativ. Mit seiner Beteiligung am IS in Form der erwähnten vielseitigen Aktivitäten bewirkte er eine beträchtliche Stärkung dieser Terrororganisation und damit eine erhebliche Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes geschützten Rechtsguts (präventiver Schutz der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz und der Staatengemeinschaft; vgl. oben E. II. 1.2.7.2 und 1.3.1). Sein Einsatz für den IS endete erst mit seiner Verhaftung; alle Umstände deuten darauf hin, dass er an- dernfalls seine kriminelle Tätigkeit fortgesetzt hätte. Gesamthaft betrachtet wiegt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten schwer. 2.3.2 Subjektive Tatkomponenten

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte als religiöser Überzeugungstä- ter, was im vorliegenden Kontext (Teilnahme an einer islamistisch-terroristischen Organisation) zwar deliktstypisch ist. Die Intensität seiner deliktischen Tätigkeit und insbesondere die Billigung des Vorhabens von G., einer ihm offensichtlich nahestehenden Person, ihr Leben für die gewaltsamen Ziele des IS aufzuopfern, weisen indes auf eine besonders stark ausgeprägte fanatische Gesinnung hin. Er handelte direktvorsätzlich, geplant und zielgerichtet. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das subjektive gegenüber dem objektiven Verschulden auf- grund der gesamten Umstände weder massgeblich leichter noch schwerer wiegt. 2.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe

Schuldangemessen erscheint eine Freiheitsstrafe im oberen Drittel des (ordentli- chen) Strafrahmens von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes. Als (gedankliche) Einsatzstrafe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten (= 3 Jahre und 9 Monate) als angemessen. 2.4

Asperation 2.4.1 Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – da gleichar- tige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Delikts- und teilweise Tatmehrheit (was das mehrfache Fahren ohne Berechtigung be- trifft) angemessen zu erhöhen. In dieser Hinsicht ist betreffend Deliktsmehrheit

- 70 - nachfolgend (E. II. 2.4.1.1. ff.) zuerst – als schwerere Straftat – das Lagern von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) zu würdigen. 2.4.1.1 Für die Asperation der Einsatzstrafe ist insofern relevant, dass diese Tat in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrechen nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes steht, da die inkriminierten 38 Darstellungen einen expliziten Bezug zum IS bzw. zum gewaltextremistischen Islam verbotener Gruppierungen und Organisationen aufweisen. Die betreffenden Videos und Fo- tos sind grauenhaft und für normal-empathische Menschen unerträglich. Sie zei- gen detailliert und in verherrlichender Weise grausamste Gewalttaten an wehrlo- sen Menschen (z.B. Hinrichtungen durch Erschiessung, Enthauptung mit Messer oder Machete, Verbrennung bei lebendigem Leibe, Zerschmettern des Kopfes mit einem Stein, Verstümmelungen etc.). Besonders verstörend wirken die Hin- richtungsszenen mit den vom IS für die Ausführung instrumentalisierten Kindern. Der Besitz der inkriminierten Videos lässt sich nur durch die extremistisch- dschihadistische Einstellung des Beschuldigten in der deliktsrelevanten Zeit er- klären. 2.4.1.2 Aufgrund der dargelegten Faktoren ist das Verschulden bezüglich dieser Tat, trotz der Grausamkeit der Darstellungen, in Anbetracht der relativ geringen An- zahl der Darstellungen, als mittelschwer einzustufen. Die Einsatzstrafe ist dem- gemäss um 10 Monate auf 55 Monate (= 4 Jahre und 7 Monate) zu erhöhen. 2.4.2

2.4.2.1 Betreffend das mehrfache Fahren ohne Berechtigung fällt die hohe Anzahl von 71 deliktischen Fahrten ins Gewicht. Der Beschuldigte gefährdete dadurch den Strassenverkehr in erheblicher Weise. In subjektiver Hinsicht handelte er aus egoistischen Beweggründen. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, öf- fentliche Verkehrsmittel zu benutzen oder einen Schweizer Führerschein or- dentlich zu erwerben. Wegen des eigenen Vorteils setzte er sich aber routine- mässig über eine Regel hinweg, die für die Sicherheit des Strassenverkehrs von grundlegender Bedeutung ist. 2.4.2.2 Insgesamt ist das Verschulden in Bezug auf dieses Delikt als mittelschwer zu werten. Angemessen erscheint eine Straferhöhung um weitere 8 Monate auf 63 Monate (= 5 Jahre und 3 Monate). 2.5

Täterkomponenten 2.5.1 Rechtliches

Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbege- hung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach

- 71 - der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich, wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, S. 117 N. 313; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tat- vorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom

1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER / KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines laufenden Strafver- fahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des BGer 6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Strafuntersuchung wirkt sich hingegen straferhöhend aus (MATHYS, a.a.O., S. 124 f. N. 329 f.). Aufrichtige Reue, Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch die Tat wirken sich strafmildernd aus (MATHYS, a.a.O., S. 126 ff. N. 334 ff.). Ein Geständnis wiederum führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, es muss als Zeichen der Einsicht und Reue stehen und die Strafverfolgung erleichtern (MATHYS, a.a.O., S. 136 f. N. 363). 2.5.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse 2.5.2.1 Der Beschuldigte wurde 1967 in Kirkuk (Irak) geboren und wuchs dort bei seinen Eltern in einer kinderreichen Familie auf. Nach Schulabschluss absolvierte er eine Ausbildung als Mechaniker an der technischen Fachhochschule Kirkuk und arbeitete danach dort mehrere Jahre in einer Werkstatt. In der irakischen Armee leistete er Militärdienst. 1991, vor dem Ausbruch des ersten Golfkriegs, flüchtete er gemäss eigenen Angaben aus der Armee und schloss sich der Partei Patrioti- sche Union Kurdistans (PUK) und den Peschmerga an, in deren Reihen er gegen die irakischen Regierungstruppen kämpfte. Nach Ausbruch interner Kämpfe un- ter den Kurden verliess er jedoch die PUK / Peschmerga. Von 1993 bis 1996 lebte er ohne feste Beschäftigung in Sulaimaniya. Zwischenzeitlich hielt er sich arbeitshalber jeweils während einiger Monate im Iran und in Istanbul auf. 1996 flüchtete er – angeblich wegen der Verfolgung seitens der PUK – zusammen mit seiner späteren Lebensgefährtin C. und deren damals vierjährigem Sohn D. aus dem Irak über den Iran und die Türkei Richtung Europa. In der Türkei, wo sie sich über anderthalb Jahre aufgehalten hätten, betätigte er sich gemäss eigenen An- gaben als Schlepper. Über weitere Fluchtstationen (Griechenland, Italien) reisten er, C. und D. im August 1998 in die Schweiz ein und beantragten Asyl – dies unter Vorspiegelung, eine Familie zu sein. Die Asylgesuche wurden 2001 rechts- kräftig abgewiesen. C. und D. wurden indes in der Folge wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz zunächst vorläufig aufgenommen und erhielten später eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Der Beschuldigte hinge- gen verliess 2007 die Schweiz, nachdem sein Wiedererwägungsgesuch betref-

- 72 - fend den Wegweisungsvollzug erfolglos geblieben war, und reiste nach Schwe- den, wo mehrere seiner Brüder leben. Nachdem sein Asylgesuch in Schweden ebenfalls abgelehnt worden war, kehrte er 2010 in die Schweiz zurück. Auf sein erneutes Asylgesuch wurde, nachdem er keine neuen Asylgründe vorbringen konnte, nicht eingetreten; der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (vgl. BA pag. 13- 01-0068 ff.; 18-02-04-0012 ff.; TPF pag. 32.731.002 ff.). Seinen Lebensunterhalt in der Schweiz liess sich der Beschuldigte von seiner Frau und via wirtschaftliche Sozialhilfe finanzieren (vgl. BA pag. 12-04-0106; 13-01-0086 f.).

Betreffend die familiäre Situation des Beschuldigten ist Folgendes zu erwähnen: Der Beschuldigte und C. gaben bei der Einreise in die Schweiz 1998 an, ein Ehe- paar zu sein und den gemeinsamen Sohn D. zu haben. In der Folge lebten sie in der Schweiz als Familie zusammen (mit einem zweieinhalbjährigen Unterbruch aufgrund des erwähnten Aufenthalts des Beschuldigten in Schweden). Aus ihren Aussagen im vorliegenden Strafverfahren geht indes hervor, dass der Beschul- digte und C. bei der Einreise in die Schweiz zwar ein Paar, jedoch nicht miteinan- der verheiratet waren. C. war damals mit einem anderen Iraker namens OOO. (unter diesem Namen gab sich der Beschuldigte bei der Einreise in die Schweiz bzw. beim Stellen des Asylantrags aus) verheiratet gewesen, mit dem sie drei Kin- der (u.a. D.) habe. Sie liess sich von ihrem Ehemann 2005 scheiden; 2009 heira- teten sie und der Beschuldigte in Schweden nach islamischem Recht (vgl. BA pag. 12-04-0038 ff.; 13-01-0072; TPF pag. 32.731.002). 2017 wurde ihre Ehe in der Schweiz gerichtlich geschieden, wobei sich das Scheidungsurteil allerdings auf die angeblich 1983 im Irak geschlossene Ehe bezieht (vgl. BA pag. 18-02-01-0004 ff.). Der Beschuldigte ist seitdem alleinstehend. Er hat, soweit bekannt, keine leiblichen Kinder. Zu seinem Ziehsohn D. pflegt er offenbar ein nahes Verhältnis (vgl. BA pag. 13-01-0074).

Der Beschuldigte bezeichnet sich heute als gläubigen Muslim sunnitischer Glau- bensrichtung. Früher habe er seine Religion jedoch nicht gekannt (vgl. BA pag. 13- 01-0068 f.; TPF 32.731.005). Aus den Aussagen von C. und von TTT. (einem in Schweden wohnhaften Bruder des Beschuldigten) geht hervor, dass sich der Be- schuldigte offenbar während seines Aufenthalts in Schweden radikalisierte. Er habe in der Folge nicht mehr gewollt, dass sich C. offen anziehe und allein nach draussen gehe. Nach einem Aufenthalt in Schweden sei er mit dem Thema Reli- gion immer strenger geworden sei (vgl. BA pag. 12-04-0013). Gemäss TTT. habe es in Schweden in einer kleinen Moschee angefangen. Obwohl er zuvor nicht viel über Religion gewusst und über den Ramadan gelacht habe, habe der Beschul- digte plötzlich mit regelmässigem Beten (bis zu fünf Mal täglich) und mit dem Lesen religiöser Bücher angefangen. Da er (der Beschuldigte) die Texte manchmal völlig

- 73 - falsch interpretiert habe, habe er (TTT.) aufgehört, mit ihm zu diskutieren (vgl. BA pag. 18-01-01-0094 f.). 2.5.2.2 Im Schweizerischen Strafregisterauszug vom 14. Juni 2021 (CAR pag. 6.401.011) ist einzig das oben erwähnte rechtskräftige Urteil des Obergerichts Thurgau vom 17. Februar 2020 wegen Drohung, Tätlichkeit, mehrfachen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen, Sachentziehung sowie mehrfacher Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz (SV lit. B.9; E. II. 2.2.4; vgl. CAR pag. 6.401.062) aufgeführt. Im schwedischen Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeichnet (TPF pag. 32.231.1.010). Die aus dem Schweizerischen Strafregister gemäss Art. 369 StGB entfernten Verurteilungen (Urteil des Bezirksgerichts X./ZH vom 11. Dezember 2002: Verbrechen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel i.S.V. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG, Entwendung zum Gebrauch i.S.v. Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, mehrfaches Fahren ohne Führerausweis [ohne vorgeschriebene Begleitperson] i.S.v. Art. 95 Ziff. 1 Abs. 4 SVG; 18 Monate Gefängnis, bedingt, Probezeit von 3 Jahren [vgl. BA pag. 18-02-07-0201 bis 0218]; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Abteilung B-5, vom 24. Januar 2005, Aktenzeichen B-5/2004/14, Verurteilung [unter der Falschidentität «OOO.», geb. 17.01.1966] wegen Raufhandels [Art. 133 StGB] und wegen mehrfacher Miss- achtung einer Massnahme [Art. 23a ANAG] zu drei Monaten Gefängnis unbe- dingt; zudem wurde die mit Urteil des Bezirksgerichts X./ZH vom 11. Dezember 2002 angesetzte Probezeit von 3 Jahren um 1 ½ Jahre verlängert [vgl. BA pag. 10-02-1036 ff.]) werden im vorliegenden Strafverfahren bei der Strafzumessung jedoch nicht berücksichtigt (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.11). 2.5.2.3 Am 6. Mai 2020 verfügte das fedpol gestützt auf Art. 68 des Ausländer- und In- tegrationsgesetzes (AlG) die Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz wegen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit durch seine Aktivitäten für den IS, belegte ihn mit einem Einreiseverbot für die Dauer von 20 Jahren und ordnete den Vollzug der Ausweisung nach verbüsstem Strafvollzug an. Diese Verfügung focht der Beschuldigte mit Beschwerde beim Rechts- und Beschwer- dedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an. Das Be- schwerdeverfahren ist derzeit noch pendent (vgl. TPF pag. 32.231.7.075 ff.; 32.663.002; CAR pag. 4.102.001 - 1139; vgl. unten E. II. 3.1 ff.). 2.5.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren 2.5.3.1 In Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten sind insbesondere die Vor- fälle anlässlich seiner Telefonate mit der im Irak lebenden Mutter zu erwähnen:

- 74 -

a) Während des Telefonats vom 18. Februar 2021 soll der Beschuldigte seine Mutter beauftragt haben, seinem in Deutschland lebenden Bruder IIII. auszurich- ten, dass er «dieses Oberhaupt in Hamburg», das IIII. damals angezeigt hatte, «nicht davonlassen dürfe» (recte wohl: «davonkommen lassen», vgl. CAR pag. 10.103.003). Dieser Typ sei für die Übeltaten, die seiner Familie im Irak passier- ten, verantwortlich (vgl. CAR pag. 10.103.004; 032 SV lit. L; pag. 10.105.012 E. 2.2 Abs.1).

b) Anlässlich eines weiteren Telefonats vom 17. März 2021 soll der Beschuldigte seine Mutter beauftragt haben, einem Mann namens JJJJ. auszurichten, dass er zu diesem Mann [der für die Tötung seines Neffen KKKK. im Irak verantwortlich sei] gehen und «ihn verrecken lassen» solle (vgl. CAR pag. 10.103.010; vgl. 007 ff.; 032 SV lit. M; 039 E. I. 2.3.1).

Die Argumentation des Beschuldigten, wonach seine Aussage bezüglich «Verre- cken lassen von JJJJ.» eine «blosse Dummheit», jedoch keinen widerrechtlichen Auftrag darstelle bzw. kein aktives Handeln impliziere (vgl. Eingabe des Beschul- digten vom 30. März 2021 [CAR pag. 10.103.024 - 026]; sowie CAR pag. 7.300.034 ff. und 7.402.015 f.), überzeugt nicht. Auch das von ihm vorgebrachte angebliche Missverständnis mit der Dolmetscherin (vgl. CAR pag. 7.402.016 Rz. 9 ff. und 39 f.) erweist sich als Schutzbehauptung.

In diesem Zusammenhang erweisen sich die von den Untersuchungsbehörden noch zu verifizierenden, für das Gericht jedoch glaubhaft wirkenden Aussagen des Zeugen PPP. anlässlich der Berufungsverhandlung als bedeutsames Indiz. Demnach soll ihm Beschuldigte in der Haftanstalt davon erzählt haben, dass er (der Beschuldigte) seiner Mutter am Telefon den Auftrag zur Tötung des Mannes, der im Irak seinen Neffen umgebracht hätte, gegeben haben soll. Gemäss Aus- sagen des Zeugen PPP. sei dieser Vorfall schliesslich auch der Grund gewesen, warum der Beschuldigte nicht mehr habe telefonieren dürfen (vgl. CAR pag. 7.601.018 Rz. 39 - 42; pag. 10.105.012 f. E. II. 2.2 Abs.1 und E. 2.3; 015 f. E. II. 2.7). 2.5.3.2 Ins Bild passen in diesem Zusammenhang auch die Aussagen des Zeugen PPP. betreffend die mutmassliche Kontaktaufnahme des Beschuldigten mit ihm. Der Be- schuldigte habe PPP. demnach wiederholt angewiesen, seinen in Deutschland le- benden Bruder NNN. anzurufen wie auch die in Schweden lebenden Brüder mit der Bitte, seine Ex-Ehefrau C. noch vor der Berufungsverhandlung umzubringen. Dies weil sie sich von ihm habe scheiden lassen und gegenüber den Behörden für ihn nachteilige Aussagen zur familiären Situation (Thema: falsche Angaben über die Heirat und die Vaterschaft von deren Kindern, insbesondere von D.) machen könnte, was ihm im Berufungsverfahren eine Straferhöhung bescheren könnte. Er

- 75 - wolle die Strafe jedoch reduzieren (vgl. CAR pag. 6.200.007, 010 ff.; pag. 7.601.019 ff.).

Der Beschuldigte bestreitet diese Aussagen des Zeugen PPP. (vgl. CAR pag. 7.300.035 ff., 7.402.017 f.) und bezeichnete sämtliche von dessen anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen als Lügen (vgl. CAR pag. 7.200.015).

Entgegen der Auffassung des Beschuldigten machen die detaillierten, im We- sentlichen plausiblen und im Gesamtkontext schlüssigen Aussagen des Zeugen PPP. auf das Gericht grundsätzlich einen glaubhaften Eindruck. Sie werden im neu gegen den Beschuldigten eröffneten separaten Strafverfahren näher abzuklä- ren und zu verifizieren sein. Die Argumentation des Beschuldigten, wonach ein solches Vorgehen (wie von PPP. beschrieben) insbesondere ziemlich kompliziert und dämlich gewesen wäre (vgl. CAR pag. 7.300.035 f.), überzeugt nicht. 2.5.3.3 PPP. sagte anlässlich der Berufungsverhandlung zudem aus, dass der Beschul- digte ihm vor der Berufungsverhandlung damit gedroht habe, den Kopf bzw. seinen Körper in Teile zu schneiden (vgl. CAR pag. 7.601.003 f.). Gemäss Aussagen des Zeugen PPP. habe der Beschuldigte dem Mithäftling LLLL. (christlich-orthodoxer Eritreer) wegen dessen tätowierten Kreuzen gedroht, ihm den Kopf abzuschnei- den, wenn er wieder draussen sei – wer Schwein esse, müsse wie ein Schwein geschlachtet werden (vgl. CAR pag. 7.601.022 f.). 2.5.3.4 Zu erwähnen ist des Weiteren, dass der Beschuldigte gemäss Führungsbericht vom 25. Juni 2021 (CAR pag. 6.401.101 - 104) sowie der telefonischen Auskunft des Leiters des Kantonalgefängnisses YY./TG (CAR pag. 6.401.107 f.) regelmäs- sig Gebetsstunden mit anderen Häftlingen abgehalten habe. Seine manipulativen Handlungen in Glaubensfragen hätten bei den anderen Häftlingen Ängste aus- gelöst. Diverse Häftlinge hätten sich darüber beklagt, dass er im Rahmen des (muslimischen) Glaubensrituals Opferfotos (d.h. auch Fotos von Hinrichtungs- szenen und verstümmelten Leichen) aus den Gerichtsakten gezeigt habe. Dies mit dem Hinweis, dass das zum Glauben gehöre und mit dem Ziel, die Häftlings- kollegen für seine Ideologie zu begeistern (vgl. CAR pag. 10.105.017 E. II. 4.1).

Der Beschuldigte argumentiert insofern, es sei nicht auszuschliessen, dass ge- wisse Abbildungen im Kleinformat allfälligen ihm überlassenen Einvernahmepro- tokollen beigelegt gewesen seien und bis zu ihm in schwarz/weiss-Prints gekom- men seien (vgl. CAR pag. 7.300.033 f.). Entgegen seiner Ansicht schliesst dies gerade nicht aus, dass er Mithäftlinge auf die beschriebene Art bzw. durch mani- pulative Handlungen in Glaubensfragen verängstigt hat. Die oben erwähnten Schilderungen des Führungsberichts werden zudem durch die Aussagen des Zeugen PPP. bestätigt, wonach der Beschuldigte viele Häftlinge vom Islam als «bessere Religion» zu überzeugen versucht habe. Alle hätten Panik gehabt und

- 76 - gezittert, wenn der Beschuldigte mit dem Koran in die Zelle reingekommen sei, um ihr Gebetsbuch (d.h. die Bibel) als «Abfall» zu bezeichnen und ihnen vorzu- schreiben, dass sie gegen Syrien kämpfen und ungläubige Leute töten müssten. Der Beschuldigte habe gewisse Mithäftlinge radikalisiert – diese hätten die ganze Zeit «Allahu Akbar» geschrien (vgl. CAR pag. 7.601.023 ff.). 2.5.3.5 Die oben (E. II. 2.5.3.1 - 4) thematisierten Verhaltensweisen des Beschuldigten werden im neu gegen ihn eröffneten separaten Strafverfahren noch detaillierter abzuklären sein und sind nicht Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden An- klage (vgl. oben SV lit. B.11). Sie sind jedoch im Sinne des Nachtatverhaltens zu berücksichtigen (vgl. unten E. II. 2.5.4). Jedenfalls sind keine Anzeichen erkenn- bar, dass sich der Beschuldigte im Nachgang zu den vorliegend angeklagten Handlungen von der gewaltextremistischen Ideologie des IS distanziert hätte – das Gegenteil ist der Fall. 2.5.3.6 Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) ist nicht erkennbar. 2.5.3.7 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 6 Ziffer 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO; JOSITSCH, a.a.O., S. 15 N. 49 ff.; MATHYS, a.a.O., S. 130 N. 345) ist im vorliegenden Strafverfahren weder ersichtlich noch wird sie geltend gemacht. Darüber hinaus liegt ein Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB auch deshalb nicht vor, weil der Beschuldigte sich, gemäss den obigen Ausführungen, seit den Taten nicht «wohl verhalten hat». 2.5.4 Auswirkung der Täterkomponenten auf die gedankliche Einsatzstrafe

Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten wie folgt aus: Die vorlie- gend zu berücksichtigenden Vorstrafen des Beschuldigten (oben E. II. 2.5.2.2) wirken sich leicht straferhöhend aus, während sein Vorleben und seine persönli- chen Verhältnisse im Übrigen (oben E. II. 2.5.2.1 und 3) neutral zu werten sind. Sein Nachtatverhalten in Sicherheitshaft (vgl. oben E. II. 2.5.3.1 - 5) wirkt sich leicht straferhöhend aus. Gesamthaft betrachtet ist demnach die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponenten um weitere zwei Monate zu erhöhen (63 Monate + 2 Monate = 65 Monate). 2.6

Fazit der Strafzumessung / Gesamtstrafe 2.6.1 Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als schwer einzustufen. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erscheint gemäss den obigen Ausführungen eine Freiheitsstrafe von 65 Monaten (= 5 Jahre und 5 Monate) angemessen.

- 77 - 2.6.2 Der Beschuldigte wurde am Donnerstag, 11. Mai 2017 um 05:52 Uhr verhaftet (vgl. oben SV lit. A.5; BA pag. 06-00-0005). Die bis zum vorliegenden Urteils- datum ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1’520 Tagen wird auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB). 2.7

Vollzug

Die objektiven Grenzen des bedingten und teilbedingten Strafvollzugs sind vor- liegend überschritten (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 aStGB). Die ausge- sprochene unbedingte Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Thurgau zu vollziehen (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StPO). 3. Landesverweisung 3.1 Der Beschuldigte ist irakischer Staatsangehöriger ohne schweizerische Staats- bürgerschaft. Demnach ist die Möglichkeit einer Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB zu prüfen. Diese Bestimmungen sind seit 1. Oktober 2016 in Kraft und vor- liegend, nachdem das deliktische Verhalten bis Mai 2017 dauerte, insofern grund- sätzlich anwendbar. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgezählten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre des Landes. Die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation nach Art. 260ter StGB bildet eine solche Katalogtat (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB in der während des vorlie- genden Tatzeitraums geltenden Fassung), für die das Gesetz die obligatori- sche Landesverweisung vorsieht. Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes hingegen ist in Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB nicht aufgeführt. 3.2.2 Das oben (E. II. 1.2 ff.) zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 260ter StGB bzw. Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes betreffend den Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO Gesagte gilt entsprechend auch in Bezug auf den Katalog von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB. Auf die entsprechenden Ausführungen kann somit verwiesen werden. Es erscheint offensichtlich unlogisch, sinnwidrig und absurd, dass Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes (auch) im Katalog von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB nicht aufgeführt ist. Dies umso mehr, als der Katalog von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB neben Art. 260ter StGB auch strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3 StGB), die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB) und Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies) als Katalogtaten auf- führt (in der Fassung vom 1. Juli 2021 kommen insofern noch Anwerbung, Aus- bildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat gemäss dem neuen

- 78 - Art. 260sexies StGB hinzu). Auch hier liegt kein qualifiziertes Schweigen vor, son- dern eine echte Gesetzeslücke. Diese hat das Gericht insofern zu füllen (Art. 1 Abs. 2 ZGB), als Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes zum Bestandteil des Straftatenkata- logs von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB erklärt und die Aussprache einer obligatori- schen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB geprüft wird. 3.3 3.3.1 Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landes- verweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung hat das mit der Anordnung einer Landesverweisung be- fasste Gericht nebst anderen (hier nicht infrage kommenden) Faktoren auch die Situation, die den Ausländer in seinem Heimatland erwartet, in Betracht zu zie- hen. Es darf die Frage nicht einfach der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot (sog. Non-Refoulement) oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstehen. Der mögliche Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung durch die Vollzugsbehörden nach Art. 66d StGB schliesst nicht aus, dass Vollzugshin- dernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des BGer 6B_423/2020 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; 6B_651/2018 vom

17. Oktober 2018 E. 8.3.3). 3.3.2 Gemäss dem Non-Refoulment-Gebot darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO- Pakt II, Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [Anti-Folter-Konvention; FoK; SR 0.105]). Der Schutz bezieht sich auf alle natürli- chen Personen und gilt absolut, lässt also keine Ausnahmen zu (EGMR, 15. No- vember 1996, No. 70/1995/576/662, Chahal v. Vereinigtes Königreich; ACHER- MANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 25 BV N. 26 und 30). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des UN-Anti-Folteraus- schusses kann sich eine ausländische Person auf das Non-Refoulement-Prinzip nur berufen, wenn sie glaubhaft darzulegen vermag, dass ihr persönlich im Emp- fängerstaat eine entsprechende konkretisierte Gefahr («real risk») droht. Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt für sich allein nicht. Die drohende Gefahr ist gestützt auf die ge-

- 79 - samten Umstände im konkreten Fall zu prüfen, wobei die drohende Misshand- lung eine gewisse Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Non-Refoulement-Prinzips zu fallen. Die betroffene Person hat gewichtige Gründe («substantial grounds») darzulegen, dass sie dort mit erheblicher Wahrschein- lichkeit mit einer mit Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK unvereinbaren Behand- lung zu rechnen hat (EGMR, 28. Februar 2008, 37201/06, Saadi v. Italien, §§ 124 ff.; Urteil des BGer vom 24. Januar 2019 2C_961/2018 E. 6.1). 3.4 Die Vorinstanz sprach für den Beschuldigten eine Landesverweisung von 15 Jah- ren aus (Urteil SK.2020.11 Dispositivziffer 4). Diese focht der Beschuldigte mit Be- rufungserklärung vom 19. Januar 2021 (CAR pag. 1.100.159) an. Die Vorinstanz erachtete eine Landesverweisung (gestützt auf Art. 260ter StGB) als zulässig, mög- lich und zumutbar. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf- grund seiner Aussagen nicht davon auszugehen sei, dass ihm in der Heimat (Irak) mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine vom Non-Refoulement-Prinzip erfasste Behandlung drohe. Zwar bestehe die Möglichkeit, dass der Beschuldigte im Hei- matland wegen seiner Verwicklung mit dem IS belangt werden könnte, jedoch rei- che dies für die Annahme einer konkreten Gefahr (real risk) bzw. einer Misshand- lung im Sinne der Rechtsprechung nicht aus. Ebenso wenig sei eine von den nicht staatlichen Akteuren ausgehende konkrete Gefahr für den Beschuldigten ersicht- lich, zumal er im Irak nicht in Zusammenhang mit den Gewalttaten des IS in Er- scheinung getreten sei und die Vorbringen hinsichtlich der allgemeinen (politi- schen) Lage im Land unbehelflich seien (Urteil SK.2020.11 E. II. 7.3.3). 3.5 Zu seinen Zukunftsplänen im Falle einer Rückführung in den Irak befragt, äus- serte der Beschuldigte vor der Vorinstanz im Wesentlichen, dass «alles bei Allah liege» und mit der politischen Situation zu tun habe. Im Falle der Abschiebung in den Irak (der sich nun in den Händen von Schiiten befinde) würde ihm dort ein Todesurteil drohen (vgl. TPF pag. 32.731.006 f.). Auf seine Anfechtung der Aus- weisungsverfügung des fedpol vom 6. Mai 2021 bzw. der vorinstanzlich ausge- sprochenen Landesverweisung von 15 Jahren angesprochen, äusserte sich der Beschuldigte vor Berufungsgericht wie folgt: Man möge ihm Beweise für irgend- ein von ihm begangenes Verbrechen liefern – bisher sei alles nur «Gerede». Da er seit 23 Jahren in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht erhalten habe, sei er bereit, zu gehen, insbesondere da die Situation immer schlechter werde und seine Ver- wandten getötet würden. Er könne sich aber auch eine Zukunft in der Schweiz vorstellen, falls G. noch bei ihm bleiben möchte (vgl. CAR pag. 7.402.024 Rz. 5 f.). Die Verteidigung machte im Rahmen der Beweisvorträge weder vor erster Instanz noch vor Berufungsgericht Ausführungen zum Thematik des Landesver- weises.

- 80 - 3.6

3.6.1 Im Rahmen der Prüfung des Landesverweises wurden im Berufungsverfahren die Akten zum hängigen Beschwerdeverfahren (Art. 68 AIG) gegen die vom fed- pol verfügte Ausweisung vom 6. Mai 2020 (vgl. oben E. II.2.5.2.3) beigezogen (Aktenzeichen RT-19-Ausw-08 [CAR pag. 4.102.001 - 1139]). In diesem Zusam- menhang sind folgende Details relevant: Anlässlich des im Hinblick auf die Ver- fügung des fedpol geführten Ausreisegesprächs vom 2. September 2020 führte der Beschuldigte dieselben Argumente ins Feld wie später vor Gericht. Demnach hänge eine mögliche Rückkehr von der politischen Lage im Irak ab. Er müsse erst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten. Seine Verwandten in Suleyma- nia hätten bereits Ärger mit den Sicherheitsbehörden. Mit einem Strafurteil in sei- nem Sinne könne er im Irak leben, ansonsten würde er sich im Iran (Heimat sei- nes Vaters) niederlassen. Eine konkrete auf ihn bezogene Gefahr konnte der Be- schuldigte jedoch nicht ausmachen und er wusste auch nicht, ob im Irak ein Haft- befehl gegen ihn vorliege bzw. ein Verfahren laufe (CAR pag. 4.102.040). 3.6.2 Zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung führte das fedpol im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Open-Source-Recherche zur medialen Berichter- stattung über den Beschuldigten (Prüfung mit allen Identitäten und Alias-Namen) durch. Diese ergab, dass es trotz der Berichterstattung in den Medien (Schweiz und international) unwahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte im Heimatland mit dem schweizerischen Strafverfahren in Verbindung gebracht und von den dorti- gen Behörden identifiziert werde. Aber selbst wenn dem so wäre, so bestünden keine konkreten Hinweise bzw. stichhaltigen Gründe, dass er in der Heimatregion (Irak) einer Verfolgung bzw. Art. 3 EMRK-relevanten (systematischen) Misshand- lung ausgesetzt wäre (wofür eine IS-Zugehörigkeit per se nicht ausreiche) oder ihm dort eine unverhältnismässige Strafe drohe (wofür die Anforderungen hoch seien). Es bestehe kein Hinweis, dass er im Irak im Zusammenhang mit IS-Gewalt- taten in Erscheinung getreten sein könnte (es habe kein Austausch zwischen dem fedpol und den irakischen Behörden stattgefunden). Weder bestehe ein Haftbefehl, noch eine Vorladung oder eine Verurteilung des Beschuldigten gemäss irakischer StPO, welche dem fedpol bekannt wäre. Die Ausweisung sei daher als zulässig zu erachten (vgl. CAR pag. 4.102.085 ff.).

Dieses Ergebnis wurde vom fedpol mit Stellungnahme (Duplik) vom 25. Mai 2021 bestätigt. Ergänzend wurde angeführt, dass soweit der Beschuldigte die Tötung seines Neffen KKKK. im Irak, die Verhaftung seines Bruders, die Durchsuchung der Wohnung seiner Mutter sowie die angebliche Warnung seiner beiden Brüder in Europa ins Feld führe, er nicht konkret dartue, was ihn – ausser Verwandt- schaft – mit ihnen bzw. der Situation verbinde bzw. weshalb die irakischen Be- hörden ihn deshalb belangen sollten. Trotz Schreiben des Bundesstrafgerichts (Berufungskammer) vom 25. März 2021 an die irakische Botschaft (Übermittlung

- 81 - des Wunsches des Beschuldigten nach Kontakt und Anwesenheit eines Bot- schaftsvertreters an der Berufungsverhandlung) würden sich die Irakischen Be- hörden nicht für den Beschuldigten interessieren. Sie hätten sich bei den Schwei- zer Behörden nicht nach seiner Person erkundigt und eine Abfrage des INTER- POL-Fahndungssystems resultiere negativ. Selbst wenn seitens der irakischen Behörden ein Interesse vorhanden wäre, so würde dies nicht automatisch eine Strafverfolgung des Beschuldigten im Irak bedeuten. Auch verweise der Beschul- digte pauschal auf den generellen Umgang mit IS-Anhängern im Irak (angebliche Verurteilung nach Anti-Terror-Gesetz zum Tod bzw. zu lebenslanger Haft, wobei allein die Verbindung zur Dschihadistenmiliz ausreiche, und Zustandekommen von 98 % der Schuldsprüche aufgrund von anonymen, nicht vertrauenswürdigen Informanten oder aufgrund erzwungener Geständnisse, teilweise unter Folter [vgl. Replik des Beschuldigten im AIG-Beschwerdeverfahren vom 15. April 2021; CAR pag. 4.102.1059 ff.]). Dies reiche nicht aus, um den erforderlichen Nachweis der drohenden Verfolgung zu erbringen (CAR pag. 4.102.1124 ff.). Die vom Be- schuldigten zitierten Strafurteile (betreffend einen jungen Iraker sowie drei an- dere Anwendungsfälle), in welchen aufgrund des Non-Refoulement-Prinzips die Ausweisung nicht vollzogen worden sei, würden im Sachverhalt von demjenigen in casu abweichen. Gemäss Ansicht des EGMR sei eine Abwägung zwischen der Gefahr für die Schweizer Bevölkerung, Opfer einer terroristischen Handlung durch einen ausländischen Gefährder zu werden und der Gefahr für den Gefährder, im Heimatland Opfer von Folter oder einer anderen Art grausamer und unmenschli- cher Behandlung zu werden, wie sie in diesen Urteilen vorgenommen worden sei, nicht zulässig. Entsprechend könnten diese Urteile, welche sich sachverhaltsmäs- sig voneinander unterscheiden würden, nicht miteinander verglichen werden (vgl. CAR pag. 4.102.1128 f.).

Diese Ausführungen des fedpol überzeugen. Erwähnenswert sind jedoch die vom Beschuldigten im Rahmen der Replik im AIG-Beschwerdeverfahren vorge- brachten Bedenken, wonach er durch die breite Berichterstattung (u.a. auf Swiss- info mit Übersetzung ins Englische und Arabische) im Zusammenhang mit seiner Verhaftung und den Strafverfahren eine gewisse mediale Bekanntheit als «XXXX» erlangt habe (wobei er auf dem Foto trotz schwarzem Balken erkennbar sei), was ihn für die irakischen Behörden identifizierbar mache (vgl. Replik des Beschuldigten im AIG-Beschwerdeverfahren vom 15. April 2021; CAR pag. 4.102.1057 ff.). Wie vom fedpol aufgezeigt (vgl. oben E. II 3.6.2 Abs. 2), haben sich die irakischen Behörden bis am 25. Mai 2021 (Erstellung der Duplik des fed- pol im AIG-Beschwerdeverfahren) – trotz Schreiben der Vorsitzenden vom 25. März 2021 an die irakische Botschaft (Übermittlung des Wunsches des Beschul- digten nach Kontakt bzw. Anwesenheit eines Botschaftsvertreters an der Beru- fungsverhandlung) – bisher in keiner Weise für den Beschuldigten interessiert

- 82 - oder nach ihm erkundigt – auch nicht via INTERPOL-Abfrage. Da die Verteidi- gung anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Ausführungen verzichtete und dem Gericht keine weiteren Indizien vorliegen, ist nach wie vor von einem fehlenden Interesse der irakischen Behörden am Beschuldigten aus- zugehen. Dass sich dies in Zukunft ändern könnte, ist nicht ausgeschlossen. Je- doch würde ein allfälliges Interesse der irakischen Behörden für seine Person nicht automatisch eine Strafverfolgung des Beschuldigten bedeuten.

Insgesamt ergeben sich aus den vorliegenden Umständen keine konkreten Hin- weise, dass der Beschuldigte nach einer Ausschaffung in seine Heimatregion dort mit hoher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbo- tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Er weist nicht nach und macht auch nicht glaubhaft, dass ihm eine konkrete, reale Gefahr von Folter oder ande- rer grausamer unmenschlicher Behandlung drohen würde. Durch seine vagen Be- hauptungen hat er seine Mitwirkungs- und Begründungspflicht verletzt. Gegen seine Behauptungen spricht im Übrigen auch klar, dass er selbst wiederholt und explizit seinen Wunsch ausgedrückt hat, dass die irakische Botschaft bei der Be- rufungsverhandlung präsent sei und darüber informiert werde – worauf die iraki- sche Botschaft allerdings trotz entsprechender Information und entgegen dem Wunsch des Beschuldigten nicht zur Berufungsverhandlung erschien (vgl. CAR pag. 3.102.003; 10.103.020). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung, ob das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Verfahren sowie das Verbot der Todesstrafe durch eine Landesverweisung bzw. einen Aus- weisungsvollzug verletzt würde, dasselbe Beweismass und dieselbe Beweislast gilt wie im Falle einer Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. Othman [Abu Qatada] v. United Kingdom, judgment of 17 January 2012, Application no. 8139/09, § 261). Dieses Beweismass ist vorliegend aufgrund der Behauptungen des Beschuldig- ten nicht erreicht. Eine Landesverweisung ist demnach grundsätzlich zulässig. 3.6.3 Zur Frage der Zumutbarkeit der Ausweisung ist in Anlehnung an die AIG-Beschwer- devernehmlassung und -duplik des fedpol vom 27. Januar 2021 zu erwähnen, dass die Heimatregion Nordirak per Flugzeug direkt zu erreichen ist. Gemäss Urteil des BVGE 2008/5 wurde die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Suleymaniya im Verhältnis zum restlichen Land als relativ gut eingestuft. Eine Rückführung in die kurdische Region des Irak ist demnach zumutbar, wenn die Person ursprüng- lich aus der Region stammt oder dort längere Zeit gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft, Bekanntschaft) verfügt (Praxis des BVGer, über- prüft in den Urteilen E-3737/2015 vom 14.12.2015 und D-7378/2018 vom 24.9.2020 E. 8.4.1). Der in Kirkuk aufgewachsene Beschuldigte hat in seiner Hei- matregion – entgegen seiner eigenen Auffassung (vgl. AIG-Beschwerdereplik vom 15. April 2021 [CAR pag. 4.102.088 ff.]) – sehr wohl ein soziales Netzwerk, bestehend aus seiner Mutter und zwei Geschwistern. Er kann in die autonome

- 83 - Region Kurdistan (wo derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt noch eine medizinische Notlage herrschen) einreisen und sich dort als ethnischer Kurde sunnitischen Glaubens niederlassen. Der Vollzug der Ausweisung ist ent- sprechend zumutbar (vgl. CAR pag. 4.102.088 ff. 4.102.1130 f.). 3.6.4 Gemäss fedpol würden die irakischen Behörden im Gegensatz zu früher bei der Rückführung von in der Schweiz straffällig gewordenen irakischen Staatsange- hörigen kooperieren (vgl. Urteil des BGer 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.5; 2C_791/2016 vom 26. September 2016 E. 5.; 2C_700/2015 vom 8. De- zember 2015 E. 4.3.3), woran auch die Covid-19-Situation nichts ändere. Die Beschaffung irakischer Reisepapiere, die Organisation der Reise sei möglich und die zentralirakische und irakisch-kurdische Seite hätten bereits Unterstützung bei der Rückführung zugesichert (vgl. Urteil des BGer 490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 4.3). Eine Ausreise auf dem Luftweg sei daher möglich (AIG-Beschwerdever- nehmlassung und Duplik des fedpol [vgl. CAR pag. 4.102.090 und 1131]). Ent- sprechend erachtet das Gericht die Rückführung des Beschuldigten in casu auch als technisch / organisatorisch möglich. 3.6.5 Aufgrund seiner Vorgeschichte, seiner Eigenschaft als IS-Mitglied des mittleren Kaders, der von ihm ausgeübten multifunktionalen Rolle innerhalb des IS mit den nachgewiesenen Unterstützungshandlungen auf zahlreichen Kommunikations- und Social-Media-Kanälen (speziell der Bestärkung von G. zur Begehung eines Selbstmordattentats im Libanon) und insbesondere der Tatsache, dass er sich bisher (auch nach längerer Dauer in [Isolations-]Haft nicht von seiner extremisti- schen Ideologie distanzierte, sowie aufgrund des gutachterlich attestierten hohen Rückfallrisikos für ähnlich gelagerte Delikte (BA pag. 11-01-0131), ist beim Be- schuldigten klarerweise von einer Gefährdung der inneren und äusseren Sicher- heit der Schweiz auszugehen. 3.6.6 Die Landesverweisung ist zulässig, zumutbar und technisch / organisatorisch möglich. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten ist aufgrund der erheblichen Gefahr, welche er für die innere und äussere Sicher- heit der Schweiz darstellt, klar gegeben. Zwar ist eine deliktische Tätigkeit des Beschuldigten im Ausland nach einer Landesverweisung nicht ausgeschlossen; mit ihr kann jedoch eine Tätigkeit in der Schweiz verhindert bzw. zurückgebunden werden. Weitere Gründe persönlicher Natur, die gegen die Anordnung der Lan- desverweisung sprechen könnten, sind klarerweise nicht gegeben und werden seitens des Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Gemäss diesen Ausführun- gen ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. Aufgrund der Schwere des Delikts ist der Landesverweis auf die maximale Dauer von 15 Jahren festzulegen. 3.6.7 Für den Vollzug ist der Kanton Thurgau zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StPO).

- 84 - 4. Verwahrung 4.1 Die BA beantragt die Verwahrung des Beschuldigten gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB (vgl. oben SV lit. B.2 und B.12, je Ziffer 1 lit. b), weil er eine riesige Gefähr- dung für die Sicherheit in diesem Land darstelle. Die Schweizer Bevölkerung und die internationale Gemeinschaft könnten nur durch eine Verwahrung geschützt werden (vgl. TPF pag. 32.731.003; CAR pag. 7.200.009). 4.2 Der Beschuldigte bezieht sich in seiner Argumentation insbesondere auf die Er- wägungen der Vorinstanz, wonach in der vorliegenden Konstellation – selbst bei einem Schuldspruch wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation bzw. wegen Verstosses gegen das AQ/IS-Gesetz – eine Verwahrung nicht in Frage kommen könne (vgl. CAR pag. 7.300.037 ff.). 4.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefähr- dung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beein- trächtigen wollte, und wenn a) auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Tä- ters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwar- ten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder b) auf Grund einer anhal- tenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 (stationäre therapeutische Massnahme) keinen Erfolg verspricht. 4.4 Die erste Voraussetzung einer Verwahrung ist somit eine Anlasstat – eine in der Bestimmung aufgeführte Katalogtat oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat, durch die der Täter die physische, psychi- sche oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte (Auffangtatbestand). Die von der Auffangklausel erfassten Delikte dürfen insgesamt nicht weniger schwer wiegen, als dies für die Katalog- taten gilt. Sodann müssen relevante Straftaten und schwere Schädigung kumu- lativ vorliegen. Die Verwahrung ist als «ultima ratio» nur unter qualifizierten Vo- raussetzungen möglich. Bei der Beurteilung der Schwere des verursachten Ein- griffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (BGE 139 IV 57 E. 1.3.3). Die An- lasstat muss tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen worden sein, wobei ein strafbarer Versuch genügt (Urteil des BGer 6B_1187/2015 vom 12. Septem- ber 2016 E. 5.1).

- 85 - 4.5 Mit Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes wird ein Verhalten bestraft, bevor tatsäch- lich eine konkrete Straftat bzw. ein Gewaltverbrechen verübt wurde. Der Tatbe- stand zielt mithin darauf ab, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz und der Staatengemeinschaft schon im Vorfeld einer Straftat zu schützen und so eine drohende Deliktsverübung vor ihrer Verwirklichung zu unterbinden (vgl. oben E. II. 1.2.7.2 und 1.3.1; Urteil des BGer 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1). Es handelt sich somit klarerweise nicht um eine Straftat, mit der die von Art. 64 Abs. 1 StGB geschützten Rechtsgüter der physischen, psychischen oder sexuel- len Integrität unmittelbar beeinträchtigt werden. Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes kommt demnach grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung als Anlasstat für eine Verwahrung zu. 4.6 Die BA räumt ein, dass der Beschuldigte im rechtlichen Sinne nachweislich keine der ausdrücklich in Art. 64 Abs. 1 StGB erwähnten Straftaten begangen oder zu begehen versucht habe. Einer solchen sei er auch nicht angeklagt (CAR pag. 7.200.010 oben). Sie stützt ihr Verwahrungsbegehren jedoch auf die vom Be- schuldigten angeblich erteilte Erlaubnis an G. zur Begehung eines Selbstmord- anschlags, welche ihres Erachtens eine Anlasstat i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB dar- stelle. Diese Tat (versuchte Anstiftung zu einem Tötungsdelikt) lasse sich vorlie- gend nur deshalb nicht als eigenständiges schweres Delikt gegen Leib und Le- ben (bzw. explizit aufgeführte Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB) quali- fizieren, weil die Teilnahmeform der Anstiftung zu einer Haupttat im Ausland in der Schweiz nicht strafbar sei. In der vorliegenden speziellen Konstellation falle das Verhalten des Beschuldigten gemäss Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes jedoch un- ter die Generalklausel von Art. 64 Abs. 1 StGB (vgl. TPF pag. 32.721.115; CAR pag. 7.200.010 f.). 4.7 Wie bereits ausgeführt (oben E. II. 1.7 ff.), handelt es sich beim Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Attentatsvorhaben von G. nicht um eine Anstiftung zu einem Tötungsdelikt, auch nicht in Versuchsform. Es liegt so- mit – auch unabhängig von der Problematik der schweizerischen Zuständigkeit – keine selbständige Straftat vor. Der vorliegende Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes kommt demnach nicht als (eine unter die Generalklausel fal- lende) Anlasstat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB in Betracht. Eine Verwahrung des Beschuldigten kann im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens somit nicht angeordnet werden, womit der Antrag der BA abzuweisen ist. 5. Einziehungen

Die Ziffern 7 - 7.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (CAR pag. 1.100.126 ff.), welche die Einziehung und Vernichtung, den Verbleib bei den Akten bzw. die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen betreffen (vgl. Art. 267 Abs. 3

- 86 - StPO, Art. 69 Abs. 1 StGB; Urteil SK.2020.11 E. 9 - 9.4), wurden nicht angefoch- ten (vgl. CAR pag. 1.100.156, 158 f.; 7.200.012; 7.300.003 f.), weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind. 6.

Löschung des DNA-Profils und der biometrischen Daten 6.1. Der Beschuldigte beantragt, dass die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der biometrischen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen sei (vgl. oben SV lit. B.12 Ziffer IV. 2; CAR pag. 7.300.004). 6.2

Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe, bei der Verwahrung, bei therapeutischen Mas- snahmen oder bei Landesverweisungen nach Artikel 66a oder 66abis des Straf- gesetzbuchs oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 löscht fedpol die [biometrischen] Daten 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung, beziehungsweise nach dem Vollzug der therapeutischen Massnahme oder dem Ende der Landesverweisung (Art. 17 Abs. 4 der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3). Die auftraggebende Behörde holt die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein. Diese kann nach Art. 19 Abs. 1 die Zustimmung verweigern, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wieder- holungstat befürchtet wird. 6.3

Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe, bei Verwahrung, bei therapeutischen Mass- nahmen oder bei Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafge- setzbuchs oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 löscht das Bundesamt das DNA-Profil 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung beziehungsweise nach dem Vollzug der the- rapeutischen Massnahme oder der Landesverweisung (Art. 16 Abs. 4 des Bun- desgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Das Bundesamt holt die Zustimmung der zuständigen richterlichen Be- hörde ein. Diese kann gemäss Art. 17 Abs. 1 die Zustimmung verweigern, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird. 6.4

Der Beschuldigte wurde am 11. Mai 2017 erkennungsdienstlich bzw. biometrisch erfasst (Art. 260 Abs. 1 StPO) und von ihm ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) entnommen (Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO), woraus in der Folge ein DNA- Profil erstellt wurde (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO; BA pag. 17-00-0005 - 0022). Die Frage der Löschung des DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten stellt sich – wie der Beschuldigte selbst beantragt hat – erst nach Ablauf der vorgenannten Frist (vgl. oben E. II. 6.2 f.). Deren Beurteilung ist demnach verfrüht.

- 87 - Entsprechend wird die erforderliche Zustimmung zu gegebener Zeit einzuholen sein; sie kann, aufgrund der notwendigen Prognosestellung im Zeitpunkt der Löschung, definitionsgemäss nicht bereits im Urteilszeitpunkt erteilt werden. Der Antrag des Beschuldigten ist demnach abzuweisen. 7. Verfahrenskosten 7.1 Anträge

Der Beschuldigte beantragt die Übernahme der Verfahrenskosten im Umfang von 90% (erstinstanzliches Verfahren) bzw. 100 % (Berufungsverfahren) durch den Staat (oben SV lit. B.12 Ziffern II. in fine und D. 2), während die BA die Auf- erlegung sämtlicher Kosten des Berufungsverfahrens an den Beschuldigten be- antragt (oben SV lit. B.12 Ziffer 2). 7.2 Rechtliches 7.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 7.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeugin- nen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 7.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2

- 88 - BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, nament- lich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeistän- dung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Tele- fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträ- gen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 7.2.4 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Per- son herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 4 f.). 7.3 Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens 7.3.1 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid, weshalb sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung befindet (Art. 428 Abs. 3 StPO; vgl. oben E. II. 6.2.1). Eine konkrete Rüge des Beschuldigten zur vorinstanzlichen Kostenfestsetzung (Urteil SK.2020.11 E. 10 - 10.2) liegt nicht vor. Fehler sind insofern auch nicht erkennbar. Die für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Verfahren festgesetzten Gebühren von Fr. 40'000.-- (zuzüglich Ausla- gen von Fr. 258'153.80) bzw. Fr. 15'000.-- (zuzüglich Auslagen von Fr. 3'181.80) erscheinen gesamthaft betrachtet angemessen und sind zu bestätigen. Insgesamt betragen die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. die nicht auferlegbaren Haft- und Dolmetscherkosten) somit Fr. 316'335.60. 7.3.2 Die Vorinstanz berücksichtigte, dass der Beschuldigte in einem Anklagepunkt (gewerbsmässiger Betrug) freigesprochen und im Übrigen verurteilt wurde. Die Ab- klärung des den Teilfreispruch betreffenden Sachverhalts generierte nur einen ge- ringen Verfahrensaufwand. Von den Gesamtkosten waren rund 5 % diesem Verfah- rensteil zuzuordnen. Die Vorinstanz stellte demgemäss fest, dass die vom Beschul- digten grundsätzlich zu tragenden Verfahrenskosten rund Fr. 300'000.-- betragen (Urteil SK.2020.11 E. 10.3). Diese Feststellung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

7.3.3 Aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kam die Vorinstanz allerdings zum Schluss, dass die Verfahrenskosten a priori als weitgehend uneinbringlich anzusehen seien, weshalb es sich unter diesen Um- ständen rechtfertige, dem Beschuldigten zur Erleichterung der Resozialisierung nur einen Teil der Kosten im Umfang von Fr. 30'000.– aufzuerlegen. Angesichts des Landesverweises und einer sehr fraglichen Resozialisierung erscheint es aus Sicht der Berufungskammer zwar zweifelhaft, ob es gerechtfertigt war, dem Be- schuldigten rund 90 % der erwähnten Kosten zu erlassen. Da die BA jedoch im

- 89 - Berufungsverfahren in dieser Hinsicht keinen Antrag gestellt hat, greift die Beru- fungskammer betreffend Kostenerlass nicht ohne Not ins Ermessen der Vor- instanz ein. Jedenfalls ist festzuhalten, dass aufgrund dieses sehr weitgehenden Kostenerlasses durch die Vorinstanz eine zusätzliche Reduktion der Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund des Umstands, dass die vorinstanzliche Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren von 70 Monaten auf 65 Monate, d. h. um 1/14 reduziert wurde, nicht angezeigt ist. Der vorinstanzli- che Entscheid betreffend Festsetzung und Auferlegung der Verfahrenskosten ist somit im Ergebnis zu bestätigen. 7.4 Kosten des Berufungsverfahrens 7.4.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichts- gebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (vgl. oben E. II. 7.2.1 ff.) auf Fr. 14’000.-- (inkl. Auslagen, exkl. Auslagen für den Dolmetscher; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgesetzt wird, zuzüglich das Honorar für den Gutachter Dr. med. E. von total Fr. 9'947.90 (CAR pag. 5.401.035 ff.), was zusammen Fr. 23'947.90 ergibt. 7.4.2 Aufgrund der bereits erwähnten Reduktion um 1/14 der vorinstanzlich ausge- sprochenen Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren (von 70 Monaten auf 65 Mo- nate), werden dem Beschuldigten vom genannten Betrag Fr. 22'271.55 (13/14 bzw. 93 %) auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten werden vom Staat getragen. 8. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 8.1 Anträge

Der Beschuldigte beantragt die Übernahme von 90% der erstinstanzlichen bzw. 100% der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Staat inkl. der entspre- chenden Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Kostennote (oben SV lit. B.12 Ziffern II. in fine, D. 2 und IV. 3). Die BA beantragt die Auferlegung sämtlicher Kosten an den Beschuldigten (oben SV lit. B.12 Ziffer 2). 8.2

Rechtliches 8.2.1 Gemäss Art. 135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- scheidung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Gegen den Entschädigungs- entscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde führen: wenn der Ent- scheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt

- 90 - wurde: bei der Beschwerdeinstanz (lit. a); wenn der Entscheid von der Beschwer- deinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde: beim Bun- desstrafgericht (lit. b). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ver- pflichtet: dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzubezahlen (lit. a); der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b). Der Anspruch des Bundes oder des Kan- tons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Abs. 5). 8.2.2 Die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung ge- hören an sich zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Da die beschuldigte Person indes, auch wenn sie verurteilt wird, die Kosten für die amtli- che Verteidigung (unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO) nicht zu tragen hat (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), werden sie vorliegend gesondert aufgeführt. 8.2.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Beru- fungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Berufungskammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom

5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxis- gemäss Fr. 100.-- (Urteile der Strafkammer des BStGer SK.2010.28 vom 1. De- zember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des BGer 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 8.2.4 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reise- zeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen.

- 91 - 8.3

Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren 8.3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren (Fr. 29'045.55 für Rechtsanwalt B.; Fr. 108‘330.70 für Rechtsanwalt Sascha Schürch; Urteil SK.2020.11 E. 11.2 - 11.2.2) wurde betreffend Festsetzung der entsprechenden Beträge nicht angefochten; dieser Aspekt ist vorliegend auch nicht von Amtes wegen zu thematisieren. 8.3.2 Hingegen bezieht sich der Antrag des Beschuldigten, 90% der Verfahrenskosten der ersten Instanz seien dem Staat aufzuerlegen, bzw. der Beschuldigte sei zu 10% der Verfahrenskosten der ersten Instanz zu verurteilen, offenbar auch auf die Auferlegung der Kosten für die amtliche Verteidigung, zumal Letztere auch zu den Verfahrenskosten zählen (vgl. oben E. II. 8.2.2). 8.3.3 Insofern hat die Vorinstanz in Berücksichtigung des Teilfreispruchs die (bedingte) Rückerstattungspflicht des Beschuldigten auf einen Teilbetrag von Fr. 120'000.-- (entsprechend ca. 90% der gesamten Entschädigungssumme) festgelegt bzw. reduziert (Urteil SK.2020.11 E. 11.3). Auch diese Reduktion ging somit weiter als jene 5 %, welche aufgrund des vorinstanzlichen Freispruchs in einem Anklage- punkt (gewerbsmässiger Betrug) an sich angezeigt gewesen wäre (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 10.3).

In dieser Hinsicht ist ebenfalls festzuhalten, dass insbesondere aufgrund des sehr weitgehenden Erlasses der Kosten des Untersuchungs- und des erstin- stanzlichen Verfahrens durch die Vorinstanz (vgl. oben E. II. 7.3.2 f.) eine zusätz- liche Reduktion der rückzahlbaren Kosten für die amtliche Verteidigung im Vor- verfahren / erstinstanzlichen Verfahren aufgrund des Umstands, dass die Frei- heitsstrafe im Berufungsverfahren von 70 Monaten auf 65 Monate, d.h. um 1/14 reduziert wurde, nicht angezeigt ist. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend Fest- setzung und Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung ist somit eben- falls zu bestätigen. 8.4

Berufungsverfahren 8.4.1 Mit Honorarnote vom 7. Juli 2021 macht die amtliche Verteidigung folgende Entschä- digung geltend (CAR pag. 7.300.049 ff.): Total Anwaltsgebühren Fr. 22'540.-- (Zeit- aufwand Anwalt 101:30 h); Auslagen insgesamt Fr. 3'258.50; Zwischentotal Gebüh- ren und Auslagen Fr. 25'798.50; zuzüglich 7,7 % MWST von Fr. 1'986.50 = Total Kostennote Fr. 27'785.--. 8.4.2 Die Honorarnote wird mit folgenden Korrekturen genehmigt (vgl. CAR pag. 7.300.049 ff.):

- S. 4: 08.07.2021 Rückreise nach Bern: Stundenansatz von Fr. 200.-- / h statt 230.-- / h

- 92 -

- S. 4: 07.07.2021 Teilnahme an Berufungsverhandlung

und Übernachtung im Hotel MMMM. 10:30 h statt 8:30 h (+ 2 h)

- S. 4: 12.07.2021 Teilnahme an Urteilseröffnung: 1 h statt 3 h (- 2 h)

- S. 4: 07.10.2021 Hin- und Rückreise nach YY./TG:

Der Beschuldigte wird ab 12.07.2021 im Regional-

gefängnis VVV./BE statt im Kantonalgefängnis YY./TG

inhaftiert sein. 1:30 h statt 4:20 h (- 2:50 h)

Stundenmässige Korrekturen insgesamt:

- 2:50 h

Geltend gemachter Zeitaufwand insgesamt: 101:30 h / - 2:50 h = 98:40 h

Davon Reisezeit (unter Berücksichtigung der oben vermerkten Korrekturen):

4:20 h + 4:20 h + 3 h + 3 h + 6:30 h + 1:30 h = 22:40 h

98:40 h – 22:40 h = 76 h

76 h x Fr. 230.-- / h Fr. 17'480.--

22:40 h x Fr. 200.-- / h Fr. 4'534.--

Auslagen insgesamt Fr. 3’258.50

Fr. 25’272.50

Zuzüglich 7,7% MWST

auf Fr. 25’272.50 Fr. 1'946.--

Fr. 27'218.50 8.4.3 Rechtsanwalt Sascha Schürch wird demgemäss für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 27'218.50 (inkl. MWST) entschädigt. 8.4.4 Nicht zu tragen hat der Beschuldigte die vom amtlichen Verteidiger geltend ge- machten Übersetzungskosten von Fr. 1'935.20 (CAR pag. 7.300.049). Demnach ergibt sich folgende Berechnung: Fr. 25’272.50 - Fr. 1'935.20 = Fr. 23'337.30; zuzüg- lich 7,7% MWST (ausmachend Fr. 1'796.95) = Fr. 25'134.25. 8.4.5 Da die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 70 Monaten im Berufungsverfahren auf 65 Monate reduziert wurde, reduziert sich der Betrag von Fr. 25'134.25 anteil- mässig um 1/14 bzw. 7 %, was Fr. 23’374.85 ergibt.

Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft somit Ersatz für die Kosten der amt- lichen Verteidigung (exkl. Übersetzungskosten von Fr. 1'935.20) im Umfang von Fr. 23’374.85 (13/14 bzw. 93 % von Fr. 25'134.25) zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO.

- 93 - 9. Entschädigung der beschuldigten Person

Der Beschuldigte beantragt eine persönliche Entschädigung für erlittene Überhaft in der Höhe von Fr. 269'600.-- (vgl. oben SV lit. B.12 Ziffer II. 2). Mit vorliegendem Urteil wird er zu einer Freiheitsstrafe von 65 Monaten verurteilt. Seit seiner Fest- nahme vom Donnerstag, 11. Mai 2017 (05:52 Uhr) befindet er sich ohne Unter- bruch in Polizei-, Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (vgl. oben SV lit. A.5 und E. II. 2.6.2; BA pag. 06-00-0001 ff., insbes. 0005; TPF pag. 32.231.7.13 ff.; CAR pag. 10.101.001 ff.), bis zum vorliegenden Urteilsdatum somit seit 1’520 Tagen (nachfolgendes Urteilsdispositiv Ziffer IV. 3. Abs. 2), womit noch 430 Hafttage verbleiben (vgl. Beschluss / Verfügung der Berufungskammer des BStGer CN.2021.10 vom 9. Juli 2021 E. I. 2; CAR pag. 10.105.009). Demzufolge liegt keine Überhaft vor. Angesichts des Verfahrensausgangs bzw. mangels Überhaft hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung; sein entsprechender Antrag wird abgewiesen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

- 94 - Die Berufungskammer erkennt:

I. Auf die Berufung der Bundesanwaltschaft vom 13. Januar 2021 und auf die Be- rufung des Beschuldigten vom 19. Januar 2021 gegen das Urteil der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 wird je eingetreten. II. Die Berufung der Bundesanwaltschaft vom 13. Januar 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 wird teil- weise gutgeheissen. III. Die Berufung des Beschuldigten vom 19. Januar 2021 gegen das Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 wird teilweise gutgeheissen. IV. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter Schrift):

1. A. wird schuldig gesprochen: - des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwand- ter Organisationen; - des Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB); - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG).

2. A. wird vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen.

3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 65 Monaten. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1520 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.

4. A. wird für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.

5. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Anordnung der Verwahrung von A. wird ab- gewiesen.

6. Der Kanton Thurgau wird als Vollzugskanton bestimmt. 7. 7.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: Asservat Nr. Beschreibung 01.01.0001 iPod Apple A1136, Serien-Nr. […] 01.01.0004 Mobiltelefon Nokia 128, Serien-Nr. […], IMEI […], Code: […] 01.01.0005 Mobiltelefon Sony Eriksson T707a, Serien-Nr. […], ohne SIM-Card, IMEI […]

- 95 - 01.01.0006 Mobiltelefon Apple iPhone 5 A1329, ausser Betrieb, IMEI […] 01.01.0009 USB-Stick, 16GB, Data Traveler, Serien-Nr. […] 01.01.0010 USB-Stick, 1GB, Intel, CBM Flash Disk 01.01.0011 USB-Stick, 16 GB, Serien-Nr. […] 01.01.0012 USB-Stick, 4 GB, DANE ELEC, Serien-Nr. […] 01.01.0013 USB-Stick, 8 GB, SanDisk, Serien-Nr. […]

01.01.0014 USB Stick, 8 GB, Transcend, Serien-Nr. […] 01.01.0015 USB-Stick, 1 GB, Transcend, JF V30, Serien-Nr. […] 01.01.0016 USB-Stick, 8 GB, DANE ELEC, Serien-Nr. […] 01.01.0017 USB-Stick, 16 GB, Sony, Serien-Nr. […] 01.01.0018 Speicherkarte, 64 GB, SanDisk, Serien-Nr. […] 01.01.0019 Speicherkarte, 32 GB, SanDisk, Ultra Micro SD HC I, Serien-Nr. […] 01.01.0020 Speicherkarte, 2 GB, DANE ELEC, Serien-Nr. […] 01.01.0021 Speicherkarte, 2 GB, DANE ELEC, Serien-Nr. […] 01.01.0022 Speicherkarte San Disk SD HC 4 GB 01.01.0023 SIM-Karte, Lycamobile, IMSI […] 01.01.0024 SIM-Karte, Lycamobile, ICCID: […] 01.01.0025 SIM-Karte, Sunrise, IMSI: […] 01.01.0026 Mobiltelefon Samsung, GT-I9505, IMEI: […], Serien-Nr. […], SIM-Karte, Lycamobile, IMSI: […], Speicherkarte, Samsung EVO + Micro SD XC I, 64 GB 01.01.0034 Messer mit Etui 01.01.0036 Fotos, soweit Gewaltdarstellungen enthaltend 02.01.0001 Mobiltelefon, Samsung, GT-I9300, Serien-Nr. […], IMEI: […] 02.01.0002 USB-Stick, 8 GB, Transcend, Serien-Nr. […] 02.01.0003 USB-Stick, 16 GB, SP, Silicon Power, Serien-Nr. […] 02.01.0004 USB-Stick, 1 GB, Key TB, Serien-Nr. […] 02.01.0005 Speicherkarte, 128 GB, Samsung / Micro SD, EVO / SD XC I, Serien-Nr. […] 02.01.0006 Speicherkarte, 1 GB, Micro SD, Serien-Nr. […] 02.01.0007 Speicherkarte, 32 GB, Micro / SanDisk, SD / Ultra Micro SD HC I, Serien-Nr. […] 02.01.0008 Speicherkarte, 2 GB, Micro SD, Serien-Nr. […] 02.01.0019 SIM-Karte,Sunrise, ICCID: […] 02.01.0020 Computer (PC) / Harddisk, 1 TB, Acer/ Seagate, Predator G5900, WN7600R / Barracuda 7200.12, Serien-Nr. […] 02.01.0021 USB-Stick, 4 GB, HI-Speed CMX, Serien-Nr. […] 02.01.0022 Speicherkarte, Micro SD 02.01.0024 Pfefferspray 02.01.0025 Messer 02.01.0026 Messer mit Etui 02.01.0027 Messer mit Etui 02.01.0028 Messer mit Lederetui 02.01.0029 Nachtsichtgerät Magion 02.01.0032 Halterung für SIM-Karte

02.01.0035 Messer mit Etui 01.01.0001 Mobiltelefon, Samsung Duo S mit Ladegerät 01.01.0002 Mobiltelefon Nokia C5-00 mit Ladegerät 01.01.0003 USB-Speicherstick, ohne Datenangabe 01.01.0004 MP3-Player, türkis mit schwarzer Hülle 01.01.0005 MP3 Player, FiiO X1, Silber, mit Datenkabel und Originalverpackung 01.01.0007 Umschläge mit Fotos, soweit Gewaltdarstellungen enthaltend 01.01.0009 Plastiketui, schwarz, enthaltend: 24 CD's. 01.01.0010 3 Audio-CD's, arabische Schriftzeichen, handschriftlich beschriftet 01.01.0011 7 CDs, 2 Tonbandkasetten 01.01.0011 16 DVD's, Titel: ENDSTATION 01.01.0012 1 MP3-CD, arabische Schriftzeichen, handschriftlich beschriftet 01.01.0013 1 Audio-CD, arabische Schriftzeichen, handschriftlich beschriftet 01.01.0014 1 CD-Hülle, transparent, enthaltend 3 CD's, beschriftet 01.01.0023 Messer 02.01.0001 Mobiltelefon, Samsung, IMEI […], mit SIM-Karte 02.01.0015 Halterung SIM-Karte Sunrise, Nr. […] 7.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände verbleiben bei den Akten: Asservat Nr. Beschreibung 01.01.0028 Notizbuch, braun 01.01.0029 2 Notizbücher 01.01.0030 2 Notizbücher

- 96 - 7.3 Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an den bzw. die Berechtigten herausgegeben.

8. Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.–) werden A. Fr. 30'000.– auferlegt. 9. 9.1 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A. wird wie folgt festgelegt:

- für Rechtsanwalt B.: Fr. 29'045.55 (inkl. MWST);

- für Rechtsanwalt Sascha Schürch: Fr. 108‘330.70 (inkl. MWST);

jeweils unter Anrechnung von ausgerichteten Akontozahlungen.

9.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz im Umfang von Fr. 120'000.– zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.

10. Der Antrag von F. auf Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung wird abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird.

V. Kosten 01.01.0031 Brief 02.01.0030 Notizbuch 02.01.0031 Quittung Western Union 02.01.0033 Div. Unterlagen zu Telefon Swisscom + 2 Ausweise Arabische Schriftzeichen 02.01.0034 3 Notizbücher 01.01.0006 Notizzettel, Arabische-Schrift

01.01.0008 Div. Schriftstücke, Notizen, Notizbücher, z.T. in Arabisch 01.01.0009 1 Lebenslauf, diverse Notizen in arabischer Schrift 01.01.0012 2 Notizbücher

01.01.0020 Quittung, Media Markt, CHF 19.95, für SAN.MIC-SDHC 23 GB 80 MB 01.01.0021 Couvert IZRS, enthaltend: 1 Schreiben an A1 betreffend Gutschein für Islam Salam - Longing for Peace 2017 1 Flyer Veranstaltung Islam Salam - Longing for Peace 2017 vom 06.05.2017-07.05.2017 1 Eintrittskarte für die Veranstaltung Islam Salam - Longing for Peace 2017 02.01.0005 Papier mit dem handschriftlichen Vermerk "G. Lebanon baalbak" 02.01.0006 Irakischer Führerausweis, Serien-Nr. […], Ausweis Nr. […] 02.01.0009 Kopie Irakischer Reisepass, lautend auf A., Ausweis-Nr. […] 02.01.0010 Kopie Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer (F), lautend auf A., Ausweis-Nr. […],. Nr. […] 02.01.0012 Internationaler Führerschein (I.A.T.A), lautend auf A. Ausweis-Nr. […], ausgestellt in Kir- kuk/IRQ, gültig bis: 02.10.2017 02.01.0020 Visitenkarte, arabische Schrift, 02.01.0021 Notizblatt A5, kariert, arabische Schrift, Text auf Rückseite; 02.01.0022 Notizblatt, arabische Schrift, Namen und Telefonnummern 02.01.0024 A4-Blatt mit 4er-Lochung und blauen Hilfslinien beschrieben 02.01.0025 Notizblatt, handschriftlicher Vermerk 02.01.0027 Schriftstück in arabischer Schrift 06.01.0001 Irakischer Führerausweis, Nummer […]

- 97 - 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 23'947.90 (Gerichtsgebühr [inkl. Auslagen, exkl. Kosten für den Dolmetscher] Fr. 14'000.--; Honorar für den Gut- achter Dr. med. E. Fr. 9'947.90) werden A. im Umfang von Fr. 22'271.55 (13/14 bzw. 93 %) auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten werden vom Staat getragen. 2. Rechtsanwalt Sascha Schürch wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 27'218.50 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz (exkl. Übersetzungskosten von Fr. 1'935.20) im Umfang von Fr. 23’374.85 (13/14 bzw. 93 % von Fr. 25'134.25) zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Der Antrag des Beschuldigten auf Entschädigung wird abgewiesen.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Kaspar Bünger, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Sascha Schürch

Kopien an (brevi manu / A-Post): - Bundesstrafgericht - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

- 98 - - fedpol Bundesamt für Polizei - Nachrichtendienst des Bundes - Migrationsamt des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektro- nischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Erwägungen (241 Absätze)

E. 0001 ff.; TPF pag. 32.231.7.13 ff.; CAR pag. 10.101.001 ff.).

A.6 Mit Verfügungen der BA vom 7. Februar, 10. September und 18. November 2019 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf die Tatbestände der mehrfachen Ehe (Art. 215 StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), des Fah- rens ohne Berechtigung (Art. 95 SVG) sowie des Betrugs (Art. 146 StGB) ausge- dehnt (BA pag. 01-00-0003 ff.).

A.7 Die BA erhob am 9. April 2020 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verstos- ses gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes, Beteiligung an einer kriminellen Organi- sation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfachen Herstellens und Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) sowie mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) (TPF pag. 32.100.001 - 100).

A.8 Am 8./9. September 2020 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer statt (vgl. TPF pag. 32.720.001 ff.). Die Urteilseröffnung erfolgte am 8. Oktober 2020 (TPF pag. 32.720.006; 32.930.001 ff.). Durch separaten mündlich und schriftlich eröffneten Beschluss SN.2020.29 vom 8. Oktober 2020 beliess die Strafkammer den Beschuldigten zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin in Sicherheitshaft (vgl. TPF pag. 32.231.7.143 f., 32.720.006; CAR pag. 1.100.132 f.).

A.9 Am 16. Oktober 2020 meldete der Beschuldigte Berufung an und verlangte die Zustellung des begründeten Urteils (TPF pag. 32.940.001; CAR pag. 1.100.139). Am 19. Oktober meldete die BA Berufung an (TPF pag. 32.940.002 f.; CAR pag. 1.100.140 f.) und am 22. Oktober 2020 der gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO Dritt- betroffene F. (TPF pag. 32.940.004; CAR pag. 1.100.142). Das begründete Urteil wurde am 22. Dezember 2020 an die Parteien versandt (TPF pag. 32.930.132, 140; CAR pag. 1.100.131). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer CN.2020.5 vom 12. Ja- nuar 2021 wurde der Beschuldigte zur Sicherung des Strafvollzugs einstweilen, voraussichtlich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils bzw. bis zum Antritt des Strafvollzugs in Sicherheitshaft behalten (CAR pag. 10.101.009 - 014). B.2 Mit Berufungserklärung vom 13. Januar 2021 stellte die BA folgende Anträge (CAR pag. 1.100.155 - 158):

- 4 -

E. 1 Das Urteil SK.2020.11 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 8. Oktober 2020 sei im Sinne der obenstehenden Erwägungen wie folgt abzuändern:

a) Urteilsdispositiv Ziff. 1: A. wird schuldig gesprochen des Verstosses gegen Art.

E. 1.1 Anklagevorwurf / Standpunkt des Beschuldigten

E. 1.1.1 Der Anklagevorwurf lautet auf Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes (Anklageschrift [nachfolgend: AKS] Ziffer 2), eventualiter Beteiligung an einer kri- minellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziffer 1 StGB (AKS Ziffer 3). Konkret wirft die BA dem Beschuldigten zusammengefasst vor, ungefähr ab 2014, spä- testens jedoch ab Mitte 2016 ein von der Schweiz aus operierendes Mitglied des IS gewesen zu sein und als solches im Zeitraum von 2016 bis zur seiner Verhaftung im Mai 2017 zahlreiche Aktivitäten zugunsten dieser Organisation entfaltet zu haben. Er soll innerhalb der Organisation gegenüber anderen, eben- falls hochrangigen Mitgliedern eine Position der Autorität innegehabt haben.

E. 1.1.2 Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich. Im Untersuchungsverfah- ren und vor erster Instanz gab er an, ein praktizierender Muslim sunnitischer Glaubensrichtung zu sein. Seines Erachtens habe der IS nichts mit dem Islam zu tun, sei von den USA, Iran und Russland geschaffen worden und habe keinen Nutzen für Iraker, sondern nur Nachteile. Er sei für ihn wie die Mafia, an deren Ideologie und Taten er auf keinen Fall glaube. Er kenne in der Schweiz keine IS- Sympathisanten und würde nie eine Terrororganisation (egal welcher Art) unter- stützen (vgl. BA pag. 13-01-0007, 0027, 0409, 1061; TPF pag. 32.731.007 f.; Urteil SK.2020.11 E. 2.4.1). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen bzw. grundsätzlichen Bestreitungen. Es gebe ausserdem keine Beweise dafür, dass die erwähnten Personen (Iran-Flüch- tige) dem IS angehörten oder mit ihm bzw. Al-Qaïda etwas zu tun hätten. Man sehe auch, dass die Familie im Irak gebüsst habe. Er sei seit 23 Jahren in der Schweiz, praktiziere den Islam, faste, bete und sei mit dem IS, dessen Taten bzw. der Radi- kalisierung anderer überhaupt nicht einverstanden (vgl. CAR pag. 7.402.005 f.).

E. 1.1.3 Auf die Aussagen des Beschuldigten zu den einzelnen ihm vorgeworfenen Akti- vitäten sowie auf die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen wird, soweit erforderlich, nachfolgend (unten E. II. 1.7 - 1.26) näher eingegangen.

E. 1.2 Anwendbare Bestimmung (Art. 260ter Ziff. 1 StGB / Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes)

E. 1.2.1 Gemäss Antrag Ziffer 1 lit. a der BA (vgl. oben SV lit. B.2 und B.12) stellt sich die Frage, ob der Anklagesachverhalt unter Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes oder unter den Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter

- 11 - Ziffer 1 StGB) (je in der Fassung, die während des mutmasslichen Tatzeitraums gültig war; vgl. nachfolgend) zu prüfen bzw. zu subsumieren ist:

Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes (Stand am 1. Januar 2015) Strafbestimmungen 1 Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppie- rung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf an- dere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 260ter StGB (Stand am 1. Juli 2016) Kriminelle Organisation

1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zu- sammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu bege- hen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Organisa- tion in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

E. 1.2.2 Der Anklagevorwurf stützt sich zu einem wesentlichen Teil auf Gespräche, die im Rahmen der akustischen Überwachung des vom Beschuldigten benutzten Fahr- zeugs aufgezeichnet wurden. Es handelt sich hierbei um eine geheime techni- sche Überwachungsmassnahme nach Art. 280 f. StPO, deren Anordnung ge- mäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 StPO den dringenden Tatverdacht bezüglich einer in Abs. 2 der letztgenannten Bestimmung aufgeführte Straftat vo- raussetzt. Art. 260ter StGB stellt eine (explizite) Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO dar, nicht jedoch Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes.

E. 1.2.3 Gestützt auf diesen Umstand kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Resul- tate der Überwachung des Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes rechtswidrig erlangte Beweise darstellen würden. Sie prüfte deshalb den vorliegenden Anklagesachverhalt einzig in Bezug auf Art. 260ter StGB. Dabei liess sie offen, ob die infrage stehenden Erkenntnisse bei einer allfälligen Subsumtion unter Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes in Anwen- dung von Art. 141 StPO nicht trotzdem verwertbar seien, da eine nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes strafbare Beteiligung am IS auch die Handlungs- kriterien von Art. 260ter Ziffer 1 StGB erfülle und die Strafdrohungen der beiden Bestimmungen identisch seien (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.2).

E. 1.2.4 Prima vista erstaunt das Fehlen von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO, da sich dessen Anwendungsbereich mit demjenigen von Art. 260ter Ziffer 1 StGB nahezu deckt. Entsprechend ist vorliegend zu prüfen, welche Absicht der Gesetzgeber mit der Nicht-Aufführung von Art. 2 AQ/IS-Ge- setz im Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 StPO verfolgte bzw. ob es sich dabei al- lenfalls um ein Versehen und damit um eine echte gesetzgeberische Lücke handelt.

- 12 -

E. 1.2.5 Rechtliche Grundlagen zur richterlichen Lückenfüllung

E. 1.2.5.1 Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestim- mung enthält. Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung (Art. 1 Abs. 1 - 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]).

E. 1.2.5.2 Unter einer Lücke im Gesetz versteht man das Fehlen einer erforderlichen ge- setzlichen Anordnung, d.h. auf eine bestimmte Rechtsfrage lässt sich dem Ge- setz keine bzw. nicht unmittelbar eine Antwort entnehmen. Ob eine Gesetzeslü- cke vorliegt oder nicht, ist eine Auslegungsfrage. Die Lösung eines Rechtsfalles ist primär unter Zuhilfenahme der verschiedenen Auslegungselemente zu su- chen. Im Rahmen der Auslegung ist zudem auch zu prüfen, ob die Rechtsfrage deshalb nicht beantwortet werden kann, weil eine der beiden folgenden Sachla- gen vorliegt: Entweder der rechtsfreie Raum, in dem das Schweigen des Ge- setzes bedeutet, dass eine bestimmte Frage keine Rechtsfrage ist, dass sie einer anderen Ordnung (z.B. Sitte, Moral, Religion) als der des Rechts zur Regelung überlassen bleibt. Oder aber das qualifizierte Schweigen, das sich wie folgt um- schreiben lässt: Jedes Gesetz enthält positive und negative Anordnungen. Posi- tive Anordnungen halten fest, unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Rechtsfolge eintritt. Negative Anordnungen regeln diejenigen Fälle, in welchen eine bestimmte Rechtsfolge ausgeschlossen sein soll. Dies kann explizit ge- schehen (z.B. kein Wohnsitz an mehreren Orten zugleich gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB) oder implizit durch qualifiziertes Schweigen (Ausdruck einer negativen An- ordnung durch Nichterwähnung). Bevor auf eine Lücke geschlossen werden kann, ist immer vorab zu prüfen, ob das Gesetz nicht ein derartiges qualifiziertes Schwei- gen enthält (vgl. HAUSHEER / JAUN, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches, 1. Aufl. 1998, S. 41 Rz. 2.145 ff.).

E. 1.2.5.3 Der Bereich der Lücken beginnt da, wo derjenige der Gesetzesanwendung auf- hört. Ergibt die Auslegung eines Gesetzes, dass dieses auf eine bestimmte Rechtsfrage keine Antwort weiss und weder ein rechtsfreier Raum noch ein qua- lifiziertes Schweigen besteht, darf und muss auf das Vorliegen einer Gesetzeslü- cke geschlossen werden. Das Gericht hat einen Rechtsstreit auch dann einem Entscheid zuzuführen, wenn es dem Gesetz keine Antwort entnehmen kann, d.h. wenn eine echte Lücke vorliegt. Es ist diesfalls gehalten, anstelle des Gesetzes, d.h. gesetzesergänzend tätig zu werden. Dies gebietet ihm nicht nur Art. 1 Abs. 2 ZGB, das ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsverweigerungs- verbot (vgl. Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 BV) (vgl. HAUSHEER /

- 13 - JAUN, a.a.O., S. 43 ff. Rz. 2.151 - 2.181). Liegt eine Gesetzeslücke vor und findet sich keine gewohnheitsrechtliche Norm – was regelmässig der Fall sein wird –, so hat das Gericht gemäss Art. 1 Abs. 2 ZGB nach der Regel zu entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde («modo legislatoris»). Es muss also zunächst eine allgemeine Regel, d.h. eine generelle und abstrakte Norm bilden, unter die es anschliessend den individuellen und konkreten Sachverhalt zu subsumieren hat. Dabei sind insbesondere die bestehende Interessenlage, die Praktikabilität, das Gerechtigkeitspostulat und die sachliche Überzeugungskraft zu berücksich- tigen (vgl. HAUSHEER / JAUN, a.a.O., S. 57 f. Rz. 2.206 ff., S. 66 ff. Rz. 2.243 ff.). Der Richter ist an das bestehende Gesetzesrecht gebunden. Er kann nur mutatis mutandis wie ein Gesetzgeber verfahren. Er schafft nicht ein neues Ganzes, son- dern vervollständigt nur ein Gegebenes. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass er keinen Widerspruch zum bestehenden Recht und dessen Wertungen schafft. Dies erreicht er vorzugsweise auf dem Wege des sogenannten Analogie- schlusses (argumentum per analogiam), d.h. indem er gegebenenfalls die ge- setzliche Lösung eines vergleichbaren Rechtsproblems mutatis mutandis auf das gesetzlich ungelöste Problem überträgt (vgl. HAUSHEER / JAUN, a.a.O., S. 58 f. Rz. 2.212 - 2.215).

E. 1.2.6 1.2.6.2) die Anpassung / Ergänzung des Katalogs von Art. 269 Abs. 2 StPO (wie auch anderer Kataloge: z.B. Landesverweis gemäss Art. 66a StGB [vgl. unten E. II. 3.2.2]) um Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes ganz einfach ver- gessen ging, im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen jedoch logischer- weise mitgemeint sein musste. Im Übrigen wäre die Konformität des Schweizer Rechts mit den internationalen Verpflichtungen kaum gewährleistet, wenn ausge- rechnet im Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes keinerlei geheime Überwachungsmassnahmen angeordnet werden dürften. Folglich liegt jedenfalls im beschriebenen Umfang kein qualifiziertes Schweigen (gewollte Lü- cke) vor, sondern eine klassische bzw. echte Gesetzeslücke (planwidrige Unvoll- ständigkeit des Gesetzes). Im Sinne der Lückenfüllung nach Art. 1 Abs. 2 ZGB nach dem Prinzip «in majore minus est» (vgl. oben E. II. 1.2.5.3. und 1.2.7.4) ist

- 18 - der Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 StPO in Analogie entsprechend um Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes zu ergänzen.

E. 1.2.6.1 Für ein besseres Verständnis der gesetzgeberischen Absichten lohnt sich ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des AQ/IS-Gesetzes. Die in Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes aufgeführten Handlungen hatte der Bundesrat bereits 2001 mit dem Erlass der Verordnung vom 7. November 2001 über Massnahmen gegen die Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandte Organisationen verboten (AS 2001 3040 f.; nachfolgend: AQ-Vo-BR; siehe insb. Art. 2 AQ-Vo-BR). Die Verordnung wurde befristet erlassen und in der Folge mehrmals, letztmals bis zum 31. De- zember 2011, verlängert. Am 1. Januar 2012 trat die Verordnung der Bundesver- sammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisa- tionen vom 23. Dezember 2011 (AQ-Vo-BV) in Kraft (AS 2012 1). Sie galt bis zum 31. Dezember 2014. Am 8. Oktober 2014 erliess der Bundesrat die Verord- nung über das Verbot der Gruppierung «Islamischer Staat» und verwandter Or- ganisationen (IS-Vo-BR), welche am 9. Oktober 2014 in Kraft trat (AS 2014 3255). Bereits kurze Zeit nachher beantragte der Bundesrat dem Parlament mit Botschaft vom 12. November 2014 die Zustimmung zum Entwurf eines dringli- chen Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Is- lamischer Staat» sowie verwandter Organisationen. Die bundesrätliche Botschaft hält u.a. fest, dass der IS als massive Bedrohung internationaler Sicherheitsinte- ressen in Konkurrenz zur Al-Qaïda stehe. Somit bestehe ein bedeutendes Risiko, dass die beiden Gruppierungen im Kampf um die Vorherrschaft in der internatio-

- 14 - nalen, terroristischen Bewegung weltweit terroristische Anschläge verüben wür- den, um ihre Stärke und Handlungsfähigkeit zu demonstrieren. Die Aktivitäten beider Gruppierungen würden damit weiterhin eine Bedrohung für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz und der Staatengemeinschaft darstellen. Es sei deshalb wichtig, sämtliche Aktivitäten dieser Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland weiterhin unter Strafe zu stellen, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielten, diese Gruppierungen materiell oder personell zu unterstützen, z.B. durch Propagandaaktionen, Geldsammlungen oder das Rekrutieren neuer Mitglieder (BBl 2014 8931). Die Bedrohung durch den IS würde sich zudem in einer aggressiven Propaganda manifestieren, die Einzelpersonen zu Anschlägen motivieren könne, aber auch zum Anschluss an andere terroristische Organisati- onen (BBl 2014 8928). Der Bundesrat sah dabei die grösste Bedrohung in kampf- erprobten Rückkehrern sowie in radikalisierten, in der Schweiz gebliebenen Ein- zeltätern (BBl 2014 8928 und 8931). Gemäss besagter Botschaft würde die Grup- pierung medienwirksam und unter gezielter Verwendung der modernen Kommu- nikationsmittel weltweit Bildmaterial über während der Kampfhandlungen im Irak und in Syrien begangene Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung sowie massive Gewaltanwendung gegen staatliche Institutionen veröffentlichen. Die Aggressio- nen würden sich gegen gegnerische Sunniten, Schiiten, Kurden und Mitglieder nichtmuslimischer Minderheiten im Irak richten und sich Drohungen gegen Staatsangehörige und Interessen aller Staaten der Anti-IS-Koalition, insbeson- dere der Verübung von Anschlägen auf ebendiese manifestieren (BBl 2014 8930). Nach Zustimmung des Parlaments wurden die diversen Verordnungen (AQ-Vo-BR bzw. AQ-Vo-BV; IS-Vo-BR) per 1. Januar 2015 durch das besagte AQ/IS-Gesetz ersetzt, welches sämtliche verbotenen Handlungen erfasst (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte auch die Urteile des BGer 6B_1104/2016 und 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 je E. 1.1; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 27; PAJAROLA / OEHEN / THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, kriminelle Organisationen, Band II, 2018, § 9 Kriminelle Organisatio- nen, Art. 260ter StGB N. 129 ff.).

E. 1.2.6.2 Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens gründete somit massgeblich auf Ereig- nisse, die den Bundesrat oder das Parlament zum Schutz der öffentlichen Sicher- heit zu einem dringlichen Handeln veranlasst hatten (vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 E. 2.2.1 ff., mit weiteren Ausführungen zur Gesetzgebungsgeschichte). Die Gültigkeit des AQ/IS-Gesetzes ist derzeit bis

31. Dezember 2022 befristet. Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 22. No- vember 2017 zu dessen Verlängerung (BBl 2018 87 ff.) soll das Gesetz im Hin- blick auf die Revision des im Anwendungsbereich deckungsgleichen Art. 74 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (NDG, SR 121; vorgesehene Erhö- hung bzw. Angleichung des Strafrahmens an Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes) eine lückenlose und effiziente Strafverfolgung von islamistischem Terror auf Stufe

- 15 - Bundesgerichtsbarkeit ermöglichen und eine Schwächung der gesetzlichen Rah- menbedingungen zur Bekämpfung des Terrorismus in der Schweiz vermeiden sowie den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, ihre Ermittlungs- und Unter- suchungsarbeit effizienter zu gestalten (Botschaft S. 98 Ziff. 2.2). Im Übrigen sollte der Erlass bzw. die Verlängerung des AQ/IS-Gesetzes die Konformität des Schweizer Rechts mit internationalen Verpflichtungen gewährleisten (insb. die Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats betreffend Sanktionen gegen die Grup- pierungen «Islamischer Staat» und «Al-Qaïda» [vgl. u.a. die Resolutionen 1267, 1333, 1989, 2083, 2161, 2253 und 2368 mit Verweisen; die Resolution 2178 des gleichen Rates, wonach Reisen zu terroristischen Zwecken sowie die Finanzie- rung solcher Reisen unter Strafe zu stellen sind] und die Empfehlungen der GAFI (Group d’action financière) respektive FATF (Financial Action Task Force; vgl. http://www.fatf-gafi.org/about/ und https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/multila- teral/gremien/fatf.html), die als internationaler Standard bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gelten (vgl. S. 102 Ziffer 6.2 der Bot- schaft [BBl 2018]). In den Materialien zum AQ/IS-Gesetz (vgl. insbesondere die Botschaft des Bundesrats vom 12. November 2014 [BBl 2014 8925 ff.]) wurde die Frage betreffend Zulässigkeit von geheimen Überwachungsmassnahmen nicht aufgeworfen.

E. 1.2.7 Verhältnis zwischen Art. 260ter StGB und Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes

E. 1.2.7.1 Der Wortlaut der beiden Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes und von Art. 260ter Ziffer 1 StGB (je gemäss Fassung während des mutmassli- chen Tatzeitraums; vgl. oben E. II. 1.2.1) weist eine erhebliche Ähnlichkeit auf. So stellen beide die Beteiligung an einer verbotenen bzw. kriminellen Organisa- tion unter Strafe, d.h. die Beteiligungsvariante ist bei beiden Tatbeständen prak- tisch identisch (vgl. ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 31 am Anfang). Durch die Rechtsprechung wurde verschiedentlich bestätigt, dass Al-Qaïda/IS kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter StGB darstellen (vgl. BGE 142 IV 175 E. 5.4 und 5.8; BGE 131 II 235, 241; Urteil des BGer 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1; zum objektiven Tatbestandselement der kriminellen Organisation ge- mäss Art. 260ter Ziffer 1 StGB siehe ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 5 ff.). Auch die Strafandrohungen – Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe – waren bei beiden Bestimmungen im bis vor kurzem (bzw. in dem für den vorliegenden mut- masslichen Tatzeitraum relevanten) geltenden Recht dieselben. Für Handlungen, die nach Inkrafttreten des AQ/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 begangen wurden, geht dieses jüngere Spezialgesetz dem Tatbestand der kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB vor, soweit eine Handlung sowohl Art. 260ter StGB als auch Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes erfüllt. Mit anderen Worten konsumiert Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes Art. 260ter StGB im Sinne einer lex specialis – es besteht lediglich eine scheinbare (unechte) Konkurrenz (vgl. Urteile der Strafkammer des

- 16 - BStGer SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15 und SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.7; Urteil der Berufungskammer des BStGer CA.2020.15 vom 8. März 2021 E. II. 1.12; ENGLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 30).

E. 1.2.7.2 Die Unterstützung einer verbotenen bzw. kriminellen Organisation wird in Art. 260ter StGB und Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes unterschiedlich umschrie- ben. Während Art. 260ter StGB eine allgemeine Formulierung wählt und jegliches Unterstützen unter Strafe stellt, werden in Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes ver- schiedene Unterstützungshandlungen beispielhaft aufgezählt. Demnach macht sich strafbar, wer eine verbotene Organisation «personell oder materiell unter- stützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert». Im Gegensatz zu Art. 260ter Ziffer 1 Abs. 2 StGB braucht die Unterstützung einer verbotenen Organisation nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes diese nicht in ihrer verbrecherischen Tätigkeit zu för- dern. Somit sind personelles und materielles Unterstützen jeglichen Handelns der Organisation – und nicht bloss des explizit verbrecherischen – strafbar (vgl. TODESCHINI, Terrorismusbekämpfung im Strafrecht, 2019, S. 52 f. Rz. 75). Damit geht das AQ/IS-Gesetz bei der Unterstützungsvariante weiter als Art. 260ter StGB und stellt Handlungen unter Strafe, die von der Unterstützung gemäss Art. 260ter StGB nicht erfasst sind. Dies gilt insbesondere im Bereich der Propaganda und Werbung, ist aber auch eine Folge der Generalklausel, wonach «Aktivitäten auf andere Weise gefördert werden können». Eine verbotene Unterstützungshand- lung stellt beispielsweise das freiwillige Leben unter dem IS-Regime dar, da dies zwangsläufig mit seiner Stärkung einhergehe, hänge doch die Existenz des IS- Regimes als selbsternannter Staat in den eroberten Gebieten davon ab, dass er auf menschliche Ressourcen, insbesondere auch Frauen, für verschiedenste Aufgaben, etwa die Versorgung der Kämpfer, Pflege der Verwundeten etc. zu- rückgreifen könne (vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 2.4.3; vgl. ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 31).

E. 1.2.7.3 Der Tatbestand der Förderung auf andere Weise ist in Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes absichtlich sehr weit gefasst, damit jegliche Handlungen bestraft wer- den können, mit denen der Fortbestand und die Aktivitäten der verbotenen terro- ristischen Organisationen gefördert werden (Botschaft zur Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islami- scher Staat» sowie verwandter Organisationen vom 22. November 2017, BBl 2018 87, 98). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist indes einerlei, ob ein bestimmtes Verhalten unter die Tathandlung der «Unterstützung» oder unter die Generalklausel der «Förderung auf andere Wiese» gefasst wird (vgl. Urteil des BGer 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; vgl. Urteil der Straf- kammer des BStGer SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 E. 3.2 Abs. 2).

- 17 -

E. 1.2.7.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes als lex specialis im Kernbereich der Beteiligung an einer nach Art. 1 verbotenen Grup- pierung oder Organisation sinngemäss in der (insofern inhaltlich identischen) lex generalis von Art. 260ter Ziffer 1 StGB enthalten ist (vgl. oben E. II. 1.2.7.1). In diesem Sinne gilt «in majore minus est», bzw. «in eo, quod plus sit, semper inest et minus» (im Grösseren ist immer zugleich das Kleinere enthalten; vgl. LIEBS, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, 5. Aufl. 1991, S. 92 N. 64 und S. 94 N. 86). Soweit eine beschuldigte Person eine nach Art. 1 des AQ/IS-Geset- zes verbotene Gruppierung oder Organisation in deren verbrecherischen Tätig- keit unterstützt, ist der in Art. 260ter Ziffer 1 Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommende Unrechtsgehalt auch durch eine entsprechende Handlung gemäss Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes abgedeckt.

E. 1.2.8 Fazit

E. 1.2.8.1 Im Ergebnis ist Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes vorliegend somit lex specialis zu Art. 260ter Ziffer 1 StGB (Tatvarianten der Beteiligung und Unterstützung). Diese Bestimmung soll gemäss Botschaft die Stärkung der gesetzlichen Rah- menbedingungen zur Terrorismusbekämpfung sowie eine lückenlose und effizi- ente Strafverfolgung von islamistischem Terror auf Stufe Bundesgerichtsbarkeit ermöglichen. Insofern wäre es in absolut keiner Weise logisch nachvollziehbar und geradezu absurd, wenn sich der Gesetzgeber hier (bei Al Qaïda- und IS- Mitgliedern) bewusst für einen Verzicht auf die Möglichkeit der Anordnung von geheimen Überwachungsmassnahmen im Untersuchungsverfahren (ohne die solche Untersuchungsverfahren praktisch gar nicht durchführbar sind) entschie- den hätte – im Gegensatz etwa zur Verfolgung von Aktivitäten von Mitgliedern der kalabrischen Mafia, einem klassischen Anwendungsfall von Art. 260ter StGB. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im unübersichtlichen, chaotischen, von verschiedenen dringlichen Erlassen geprägten Gesetzgebungsprozess mit quasi deckungsgleichen Bestimmungen in verschiedenen Erlassen (vgl. oben E. II.

E. 1.2.8.2 Das Gesagte hat zur Konsequenz, dass Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes beim vorliegenden Anklagesachverhalt – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Ur- teil SK.2020.11 E. 2.2) und der Verteidigung (CAR pag. 7.200.013 Ziff. 1) – gegen den Beschuldigten anwendbar ist. Die mittels geheimer Überwachungsmassnah- men erhobenen Beweise sind somit rechtmässig und vollumfänglich unter dem Titel von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes verwertbar. Daran ändert auch nichts, dass geheime Überwachungsmassnahmen vorliegend nur unter dem Gesichts- punkt von Art. 260ter Ziffer 1 StGB beantragt und zwangsmassnahmengerichtlich genehmigt wurden (vgl. BA pag. 09-01-0019 ff., 0034; 0037; 0051; 0054; 0160 f.; 0180; 0184 ff.; 0189; 0202; 0206; 0210 ff.; 0214; 0217; 0233 ff.; 0237 ff.). Die Genehmigungen von geheimen Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 260ter Ziffer 1 StGB beinhalteten vorliegend entsprechend sinngemäss auch solche hin- sichtlich Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes als lex specialis von Art. 260ter StGB. Der Anklagesachverhalt ist im Sinne dieser Ausführungen nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes zu prüfen, nicht hin- sichtlich Art. 260ter Ziffer 1 StGB.

E. 1.3 Weitere rechtliche Ausführungen zu Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes

E. 1.3.1 Mit dieser Strafbestimmung sollen sämtliche Aktivitäten der in Art. 1 des AQ/IS- Gesetzes genannten Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland unter Strafe gestellt werden, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen (BBl 2014 8927 ff.). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Be- drohung manifestiert sich dabei in einer aggressiven Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (vgl. Urteil des BGer 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 m.w.H.; Botschaft 2014, BBl 2014 8928 und 8931). Die Straf- bestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der in Art. 1 des Gesetzes genannten verbotenen Gruppierungen unter Strafe stellt. Die vorgenannten Tathandlungen des Unter- stützens, Organisierens von Propagandaaktionen, des Anwerbens sowie För- derns auf andere Weise stellen verselbständigte Teilnahmehandlungen dar (mit Bezug auf den gleichlautenden Art. 2 Abs. 1 der Al-Qaïda-Verordnung der Bun- desversammlung vom 23. Dezember 2011; vgl. Urteil des BStGer SK.2013.39 vom

2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B1.2.10). Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (EICKER, Zur Interpre- tation des Al-Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz. 11).

- 19 -

E. 1.3.2 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.3 mit Hin- weisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wis- sen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Urteil des BGer 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Der Täter muss in diesem Sinne wissen oder zumindest damit rechnen, dass er eine Gruppierung oder Or- ganisation nach Art. 1 des AQ/IS-Gesetzes unterstützt, sich daran beteiligt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Ak- tivitäten auf andere Weise fördert (vgl. TPF 2018 22 E. 2.4.1; Urteile der Straf- kammer des BStGer SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.2.2; SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.3; SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. II.1.16; TODESCHINI, a.a.O., S. 56 Rz. 81).

E. 1.3.3 Wie bei der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziffer 1 Abs. 2 StGB ist auch jedes tatbestandsmässige Handeln nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes ein Dauerdelikt. Tatbestandsmässige Einzelhandlungen im gan- zen Zeitraum entsprechender Tätigkeiten gelten als eine Tatbegehung (vgl. Ur- teile der Strafkammer des BStGer SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.7; SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 5.3; SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. II.1.17).

E. 1.4 Beweisgrundsätze / Beweisthema

E. 1.4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz er- hebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli- chen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die ge- richtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Be- stimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi- schen Gründen (GLEISS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31).

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E. 1.4.2 Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a. zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfäl- lung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f. mit Hinweisen), bzw. wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über ei- nen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, mit Hinweisen).

E. 1.4.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestim- mung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so ver- wirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).

E. 1.4.4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel- che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög- lichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N. 9, mit Hinweisen).

E. 1.4.5 In Bezug auf den Anklagevorwurf ist vorliegend vor allem unbestritten, dass der Beschuldigte diverse Geldtransaktionen tätigte bzw. Konversationen führte. Im Wesentlichen unbestritten sind auch der Inhalt (ink. Übersetzungen) der erwähn- ten Konversationen (vgl. TPF pag. 32.731.009 ff.; CAR pag. 7.402.007). Es be- steht auch seitens des Gerichts kein Anlass, an der Richtigkeit der Übersetzun- gen zu zweifeln. Im Übrigen ist der Anklagevorwurf jedoch im Wesentlichen be- stritten (vgl. dazu oben E. II. 1.1.2), insbesondere etwa betreffend Bedeutung / Interpretation der erwähnten Geldtransaktionen, weiterer Handlungen, und der

- 21 - geführten Konversationen (z.B. ob jene Leute, gegenüber denen seitens des Be- schuldigten Transaktionen / weitere Handlungen / Konversationen stattgefunden haben, IS-Mitglieder waren, und ob der Beschuldigte selber ein IS-Mitglied war bzw. ist). Auf die einzelnen bestrittenen und unbestrittenen Punkte, aus denen sich entsprechend das Beweisthema ergibt, ist nachfolgend spezifisch einzuge- hen (unten E. II. 1.7 - 1.26).

E. 1.6 Beweismittel

E. 1.6.1 Das Beweismaterial für die Abklärung des Anklagesachverhalts besteht vorlie- gend insbesondere aus den aufgezeichneten Gesprächen des Beschuldigten mit diversen Drittpersonen, den sichergestellten Social Media-Kommunikationen und elektronischen Dateien sowie den dazu gehörenden behördlichen Berichten bzw. Auswertungen. Die interessierenden Gespräche, Chats und Sprachnachrichten wurden grösstenteils auf Sorani (Muttersprache des Beschuldigten) oder Ara- bisch (insbesondere die Konversationen mit G.) geführt (vgl. beispielsweise BA pag. 09-01-0062 ff.; 09-01-02-0014 ff.; 09-01-05-0002 ff.; 10-01-0042 ff.; 10-02- 0000.1 ff.). Die Konversationen wurden gemäss den strafprozessualen Vorgaben übersetzt und transkribiert. (Betreffend Verwertbarkeit der unter dem Gesichts- punkt von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes durch geheime Überwachungsmass- nahmen erlangten Beweismittel ist auf die entsprechenden obigen Ausführungen [E. II. 1.2 - 1.2.8.2] zu verweisen.)

E. 1.6.2 In der Schweiz wurden folgende Personen einvernommen: Der Beschuldigte im Vorverfahren (BA pag. 13-01-0001 ff.), vorinstanzlichen Verfahren (TPF pag. 32.731.001 ff.) und Berufungsverfahren (CAR pag. 7.402.001 ff.); Zeuge PPP. im Berufungsverfahren (CAR pag. 7.601.001 ff.; diese Einvernahme betrifft vor allem das Nachtatverhalten des Beschuldigten); folgende Auskunftspersonen (je im Vorverfahren): D. (BA pag. 12-01-0004 ff.); H. (BA pag. 12-02-0005 ff.); M. (BA pag. 12-03-0001 ff.); NNN. (BA pag. 12-05-0003 ff.); F. (BA pag. 12-07-0005 ff.); JJ. (BA pag. 12-08-0004 ff.); I. (BA pag. 12-09-0001 ff.); MM. (BA pag. 12-10-0004 ff.); L. (BA pag. 12-14-0010 ff.); QQQ. (BA pag. 12-15-0011 ff.); RRR. (BA pag. 12- 16-0003 ff.) sowie als Zeuge SSS. (Vorverfahren; BA pag. 12-13-0022 ff.).

E. 1.6.3 Zudem wurden im Vorverfahren rechtshilfeweise folgenden Personen einver- nommen: Zeuge TTT. (BA pag. 18-01-01-0085 ff.); Auskunftsperson DD. (BA pag. 18-01-01-0101 ff.); Auskunftsperson G. (BA pag. 18-01-02-0001 ff. [Über- setzung der Einvernahme: BA pag. 18-01-02-0243 ff.]; betreffend G. wurden zu- sätzliche Fragen an die libanesischen Behörden gestellt respektive weitere Akten ediert; vgl. BA pag. 18-01-02-0003 ff.); RR. aka RR1 (vgl. BA pag. 18-01-03- 0029, 12.06.0001 ff.).

- 22 -

E. 1.6.4 Im Vorverfahren wurde der Beschuldigte psychiatrisch begutachtet (vgl. BA pag. 11-01-0001 ff. / 0036 ff.). Gutachter Dr. med. E. wurde im Rahmen der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung als sachverständige Person einvernommen (TPF pag. 32.771.001 ff.). Im Berufungsverfahren wurde ein Ergänzungsgutachten durch denselben Gutachter erstellt (vgl. CAR pag. 5.401.001 ff. / 025 ff.) und dieser im Rahmen der Berufungsverhandlung dazu als sachverständige Person einver- nommen (CAR pag. 7.701.001 ff.).

E. 1.6.5 Im Berufungsverfahren wurde eine Kopie des (rechtskräftig gewordenen; vgl. CAR pag. 6.401.011) Urteils des Obergerichts Thurgau vom 17. Februar 2020 ediert, mit dem der Beschuldigte wegen Drohung, Tätlichkeit, mehrfachen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen, Sachentziehung und mehrfacher Wider- handlung gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 1'600.-- verurteilt worden war (oben SV lit. B.9; CAR pag. 6.401.061 ff.).

E. 1.6.6 Des Weiteren wurden im Berufungsverfahren beim Generalsekretariat EJPD die gesamten Akten zu dem den Beschuldigten betreffenden Beschwerde- / Auswei- sungsverfahren nach Art. 68 AIG ediert (vgl. oben SV lit. B.5; CAR pag. 6.200.001 und 005; 4.102.001 - 1139). Die edierten Aktenkopien liegen in physischer Form (zwei Ordner) und als Scans vor.

E. 1.6.7 Auf die einzelnen Beweismittel (Sach- und Personalbeweise) ist, soweit erforder- lich, im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der einzelnen Anklagevorwürfe / Be- weiswürdigung (unten E. II. 1.7 - 1.26) näher einzugehen.

E. 1.7 Anstiftung von G. zu einem Selbstmordanschlag und weitere Aktivitäten im Zusammenhang mit dieser Person (AKS Ziffer 2.3.1)

E. 1.7.1 Gemäss BA soll der Beschuldigte zwischen Anfang / Mitte 2016 und April 2017 von der Schweiz aus über Social Media (Facebook) gezielt Kontakt zu G. (einer im Libanon lebenden Witwe und mutmasslichem IS-Mitglied mit zwei minderjäh- rigen Töchtern) aufgebaut und gepflegt haben, mit dem Ziel, sie zu heiraten, sie in ihrer Befürwortung der IS-Ideologie zu bestärken und sich gemeinsam mit ihr zum IS (auf das vom IS kontrollierte Gebiet) zu begeben, um sich dort, ggf. auch anderswo unter Einsatz des eigenen Lebens im Kampf für den IS bzw. im Sinne von dessen Zielsetzung zu engagieren. Der Beschuldigte habe ihr die Erlaubnis erteilt und sie in ihrer Absicht, ein Selbstmordattentat im Namen des IS auf ein nicht näher bestimmbares Ziel (US-Streitkräfte, libanesische Militärtruppen oder schiitische Hisbollah-Miliz) zu begehen, bestärkt. Zudem habe er versucht, für ihre Töchter gefälschte Ausweise zu beschaffen. Schliesslich sei G. von den li- banesischen Streitkräften verhaftet worden, kurz bevor sie den Anschlag habe verüben können (vgl. AKS Ziffer 2.3.1 - 2.3.1.4, BA pag. 32.100.007 ff.).

- 23 -

Der Anklagevorwurf der finanziellen Unterstützung von G. (AKS Ziffer 2.3.1.2) wird – entsprechend der Gliederung in der AKS – gesondert im Rahmen des Komplexes von AKS Ziffer 2.3.4 «Finanzierung des IS» unter AKS Ziffer 2.3.4.1 «Überweisungen an das IS-Mitglied G.» behandelt (unten E. II. 1.10.7).

E. 1.7.2 Sowohl der Beschuldigte als auch die im Libanon rechtshilfeweise einvernom- mene G. bestreiten die Vorwürfe (vgl. im Folgenden ihre Aussagen im Kontext der jeweiligen Vorwürfe). Die BA hält diesbezüglich an ihrer Anklage fest.

E. 1.7.3 Die verwitwete G. (Jahrgang 1989) wohnte zum Zeitpunkt des angeklagten Ge- schehens mit ihren zwei kleinen Töchtern in Arsal (Libanon). Ihr syrisch-stämmi- ger Ehemann sowie ein älterer Bruder von ihr waren einige Jahre zuvor getötet worden, angeblich von der Hisbollah bzw. den syrischen Regierungstruppen (vgl. BA pag. 13-01-0037, 0375 f.; 18-01-02-0244 ff.). Der Beschuldigte lernte G. via Facebook kennen (vgl. BA pag. 18-01-02-0249) und soll sie 2016 nach islami- schem Recht mittels eines von ihm selbst aufgesetzten «Ehevertrags» per Video- telefonie «geheiratet» haben. Die dort aufgeführten Trauzeugen H. und I. konnten sich anlässlich ihrer Einvernahmen an eine solche Eheschliessung nicht erinnern (vgl. BA pag. 12-02-0013; 12-09-0008). (Nachdem es sich hierbei nicht um eine gültige Eheschliessung handelte, stellte die BA das Verfahren wegen mehrfacher Ehe implizit ein; vgl. BA pag. 16-03-0157). Persönlich trafen sich die beiden nie (vgl. BA pag. 18-01-02-0249). Soweit zu AKS Ziffer 2.3.1.1 («Heirat»). Nachfol- gend ist auf die Vorwürfe gemäss AKS 2.3.1.3 («Bestärkung in der Befürwortung der IS-Ideologie, Beschaffung gefälschter Reisepapiere und Weiteres» sowie auf AKS 2.3.1.4 («Anstiftung zu einem Selbstmordanschlag im Namen des IS») ein- zugehen.

E. 1.7.4 Den libanesischen Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass G. am 2. Mai 2017 von einer Patrouille der Geheimdienstdirektion der Armee aufgrund Hinweisen festgenommen worden sei, dass sie dem Daesch / IS angehöre, Geldüberwei- sungen zu dessen Gunsten erhalten habe und sich darum bemühe, nach Syrien zu reisen, um sich der Gruppierung anzuschliessen. In der Folge wurde sie mit Anschuldigungsbeschluss des militärischen Untersuchungsrichters vom 29. Mai 2017 beim permanenten Militärgericht Beirut angeklagt. Ihr wurde vorgeworfen, der Terrorgruppierung Daesch angehört, einen Selbstmordanschlag auf die liba- nesische Armee durch einen Sprenggürtel vorbereitet sowie sich um den Umzug nach Raqqa (Syrien) bemüht zu haben, um sich dort dem Daesch anzuschlies- sen (vgl. BA pag. 18-01-02-0071 ff., insbesondere 0083). Mit Urteil des perma- nenten Militärgerichts Beirut vom 13. November 2017 wurde G. in erster Instanz der Straftat nach Art. 335 des libanesischen Strafgesetzes schuldig gesprochen und zu drei Jahren Zwangsarbeit (Zuchthaus) verurteilt, wovon anderthalb Jahre unbedingt. Dem Schuldspruch liegt folgende Feststellung des Gerichts zugrunde: G. soll sich auf dem libanesischen Territorium der terroristischen Gruppierung

- 24 - Daesch angeschlossen haben, in der Absicht, Verbrechen gegen Menschen und Vermögen zu begehen sowie die Macht und das Ansehen des Staates zu beein- trächtigen. Von den übrigen Vorwürfen – Besitz von Sprengstoff, in der Absicht, terroristische Akte auszuführen; Ausführung von terroristischen Aktivitäten; Transport einer Waffe ohne Bewilligung; Transport von Sprengstoff ohne Bewilli- gung und Legen von Sprengstoff – wurde sie freigesprochen (vgl. BA pag. 18-01- 02-0075 f.). Dieses Urteil wurde zweitinstanzlich vom Militärkassationsgericht am

16. Januar 2018 bestätigt (vgl. BA pag. 18-01-02-0079 f.). Über eine allfällige Rechtskraft dieses Urteils liegen gemäss Rechtshilfeakten keine verlässlichen In- formationen vor.

E. 1.7.5 G. wurde im vorliegenden Untersuchungsverfahren am 14. Mai 2019 im Libanon rechtshilfeweise einvernommen (Übersetzung der Einvernahme: BA pag. 18-01- 02-0243 ff.). Zu diesem Zeitpunkt war sie wieder auf freiem Fuss und gab an, ihre anderthalbjährige Strafe im Juni 2018 abgesessen zu haben (vgl. BA pag. 18-01- 02-0247). Ihres Erachtens sei der Beschuldigte kein IS-Mitglied – er habe weder Sympathien für noch gegen den IS gehabt. Sie hätten sich oft über den IS unter- halten. Der Beschuldigte habe aus dem Irak gehört gehabt, dass IS-Leute gute Leute seien, welche die Scharia umsetzen würden. Von gewissen Informationen sei er aber nicht überzeugt gewesen. Sie selbst habe erst geglaubt, dass der IS eine gute Gruppierung sei, bis sie in Arsal mit der Realität konfrontiert geworden sei. Sie sei kein Mitglied des IS gewesen und werde es auch niemals sein. IS- Angehörige seien Lügner und Kriminelle und würden das Gegenteil von dem Tun, was sie in der Welt verbreiteten (vgl. BA pag. 18-01-02-0255). Einige Männer aus ihrer Nachbarschaft in Arsal hätten sich dem IS angeschlossen, als die Gruppie- rung in Arsal eingezogen sei. Deren Ehefrauen hätten sie als Nachbarin immer wieder aufgesucht, was dem Beschuldigte bekannt gewesen sei (vgl. BA pag. 18-01-02-0256).

E. 1.7.6 Der Beschuldigte bestreitet ebenfalls, dass G. mit dem IS etwas zu tun gehabt habe bzw. er sie in ihrer IS-befürwortenden Haltung bestärkt habe. Die inkrimi- nierten Konversationen seien bloss «leeres Gerede» im Wissen um eine baldige Verhaftung (vgl. z.B. TPF pag. 32.731.009 Rz. 11 ff.; CAR pag. 7.402.005 Rz. 32 ff., pag. 7.402.007 Rz. 43 f., pag. 7.402.009 Rz. 10 ff.).

E. 1.7.7 Gemäss Auffassung der Vorinstanz sind zusammenfassend folgende Aktivitäten des Beschuldigten erstellt: Er habe G. spätestens ab August 2016 in ihrer Befür- wortung des IS durch Gespräche und IS-Propagandamaterial bestärkt und das Ziel verfolgt, mit ihr zusammen via Türkei nach Irak oder Syrien zu reisen, um sich dort gemeinsam vor Ort für die Ziele des IS zu betätigen. Dabei habe er Anstrengungen gemacht, gefälschte Reisedokumente für sich und die Töchter von G. zu organisieren. G. habe ihm Ende 2017 als Handlungsalternative ihre Absicht mitgeteilt, einen Selbstmordanschlag auf ein nicht näher definiertes Ziel

- 25 - im Libanon zu verüben, wobei er sie darin bestärkt habe. Als sie Sorgen um die Verhaftung durch libanesische Streitkräfte geäussert habe, habe er sie in ihrer Befürwortung des IS bestärkt, ihr Handlungsanweisungen gegeben und einen (nicht realisierten) Fluchtplan geschmiedet (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.1.10).

E. 1.7.8.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte eine zu dieser Zeit zwischen ihm und G. bestehende Liebesbeziehung, wobei entsprechende Gespräche von Imponiergehabe geprägt gewesen seien und die ausgetauschten Nachrichten sich mehrheitlich um andere Themen gedreht hätten (vgl. CAR pag. 7.300.010 ff.). Diese Argumentation vermag indes die zahlreichen anderslauten- den konkreten Konversationsbeispiele, welche die Vorinstanz beweismässig auf- führt, nicht zu entkräften. Durch diese Konversationen ist – entgegen der Auffas- sung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 7.300.011 f.) – auch klar belegt, dass er darauf abzielte, G. in ihrer radikal-islamischen Ansicht zu bestärken. Auch vermag seine Behauptung, wonach er G. lediglich beruhigt, ihr viele religiös motivierte Rat- schläge erteilt und ihr gar zur Teilnahme an der Einvernahme (sofern von den li- banesischen Behörden vorgeladen) geraten habe (vgl. CAR pag. 7.300.014) ebenfalls nicht zu überzeugen.

E. 1.7.8.2 Der Beschuldigte rügt zudem eine Verletzung der Beweiswürdigungsregel von in dubio pro reo. Dies, weil die angeblich durch die Vorinstanz aus den Akten ge- wonnene Erkenntnis, wonach er mit G. gemeinsam das Ziel verfolgt habe, über die Türkei zum IS in den Irak oder nach Syrien zu reisen und sich vor Ort zusam- men mit ihr für die Zielsetzungen dieser Organisation zu betätigen, willkürlich sei bzw. nur eine von vielen möglichen Handlungsvarianten darstelle. Eine ebenso mögliche Handlungsvariante wäre gewesen, in irgendeinem für sie sicheren Staat ein gemeinsames Leben aufzunehmen (vgl. CAR pag. 7.300.013). Diese Argumentation blendet insbesondere aus, dass der Beschuldigte wiederholt aus- führte, dass er bzw. G. und er (zuerst) in die Türkei reisen würden (vgl. BA pag. 10-02-0724, 0732) und er sinngemäss als eigentliches Ziel für seine und G.s Reise «Raqqa» angab (die IS-Hochburg in Syrien in der fraglichen Zeit) bzw. «al- Ribat-Land», d.h. das Land des Kampfes zwischen Gläubigen und Ungläubigen (vgl. BA pag. 10-02-0671, 0740; vgl. dazu auch BA pag. 10-02-0852 unten). Diese Äusserungen des Beschuldigten decken sich schliesslich auch mit den Aussagen von G. anlässlich ihrer Hafteinvernahme in Arsal vom 2. Mai 2017 (vgl. Anschuldigungsbeschluss des militärischen Untersuchungsrichters vom 29. Mai 2017; vgl. BA pag. 18-01-0083 f., insbesondere 0084). Aufgrund der Gesamtwür- digung ist aktenmässig klar erstellt, dass der Beschuldigte und G. in der anklage- relevanten Zeit überzeugte IS-Anhänger waren und eine gemeinsame Reise ins

- 26 - IS-Kampfgebiet planten, um sich dort unter Einsatz der eigenen Leben zu enga- gieren. Aktenmässig belegt ist auch, dass der Beschuldigte Anstrengungen unter- nahm, um gefälschte Reisepapiere für sich und die Töchter von G. zu beschaffen.

E. 1.7.9 Insgesamt sind die Einschätzungen (Beweisergebnis) der Vorinstanz bezüglich der Bestärkung von G. durch den Beschuldigten in ihrer Befürwortung des IS und des Ziels, zusammen mit ihr via Türkei nach Irak oder Syrien zu reisen zwecks Betäti- gung für den IS vor Ort, inkl. der Anstrengungen zur Organisation gefälschter Rei- sedokumente für sich und deren Töchter, sorgfältig begründet und mit zahlreichen Beispielen belegt. Dadurch werden die oben erwähnten Bestreitungen des Be- schuldigten klar entkräftet (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.1.6 - 9). Entsprechend kann im Sinne der Prozessökonomie betreffend AKS Ziffer 2.3.1.3 bestätigend auf die erwähnten Ausführungen der Vorinstanz (oben E. II. 1.7.7) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.7.10.1 Die Vorinstanz verneint jedoch in Bezug auf AKS Ziffer 2.3.1.4, dass der Beschul- digte G. zum Selbstmordanschlag angestiftet habe. Der Beschuldigte habe ledig- lich den bei ihr bereits vorhandenen Tatwillen (immerhin sei sie eine IS-Anhänge- rin, womit ein solcher Tatwille realistisch sei) bestärkt, nicht aber einen Tatent- schluss in ihr hervorgerufen. Auch habe er ihr keine «Erlaubnis» erteilt – G. habe ihr Leben nicht traditionell und patriarchalisch genug gelebt, sodass anzunehmen wäre, dass sie sich nach eigener Vorstellung von einer Einwilligung des Beschul- digten (ihres «Ehemannes») abhängig gesehen hätte (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.1.8, insbesondere lit. d). Er habe jedoch versucht, sie zu beruhigen und in der Befürwortung des IS zu bestätigen, als sie Angst vor Verhaftung durch die libane- sischen Sicherheitskräfte gehabt habe. Zudem habe er ihr Handlungsanweisun- gen gegeben und einen Fluchtplan geschmiedet (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.1.9 lit. c).

E. 1.7.10.2 Der Beschuldigte verwies zu diesem Punkt anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere auf die seines Erachtens absolut zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. CAR pag. 7.300.016 ff.).

E. 1.7.10.3 Die BA hält nach wie vor am Anklagevorwurf der Anstiftung zum Selbstmordan- schlag fest. Ihre Argumentation lautet dahingehend, dass die Einwürfe des Be- schuldigten («Allahu Akbar», «bravo bravo bravo», «so Gott will», «der mächtige Gott wird es einfacher machen») in ihrem Sinngehalt durchaus geeignet seien, die Bedeutung der Erlaubnis eines Ehemannes (als Inhabers der Verfügungs- gewalt über seine Ehefrau) zu transportieren, wenn ihnen die entsprechende Fra- gestellung vorausgehe. Immerhin habe der Beschuldigte seinem Bruder DD.wie auch dem Zeugen PPP. damals erzählt, seiner «Ehefrau» die «Erlaubnis» zur

- 27 - Ausführung eines Selbstmordattentats erteilt zu haben (vgl. CAR pag. 7.200.007 ff. und CAR pag. 7.601.025 Rz. 25 ff., 026 Rz. 5 ff., 032 Rz. 41 ff., 033 Rz. 1 ff.). Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten gegenüber seinem Bruder und PPP. sind als Ausdruck von Übertreibung und Prahlerei einzustufen. Insofern ist auf das psychiatrische Gut- achten von Dr. med. E. zu verweisen, wonach der Beschuldigte eine Lügenbe- reitschaft bzw. die Tendenz aufweist, sich besser darzustellen und damit selbst- werterhöhende Geschichten über die eigene Person zu erzählen [vgl. BA pag. 11-01-0122]). Die erwähnten Aussagen des Beschuldigten sind auch als Aus- druck von Freude, Begeisterung und Unterstützung zu werten, die höchstens den Grad einer Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) erreichen könnten – sofern der Selbst- mordanschlag denn ausgeführt bzw. das Versuchsstadium überschritten worden wäre. Am Gesagten ändern auch die Ausführungen der BA zum Konzept der Ehe, welches der Beschuldigte und G. gemeinsam teilen würden (vgl. CAR pag. 7.200.008 f.), nichts Wesentliches.

Im Übrigen ist eine Ausführung des Selbstmordanschlags durch G. bzw. die Überschreitung des Versuchsstadiums ja gerade nicht erwiesen. Gemäss Urteil des permanenten Militärgerichts Beirut vom 13. November 2017 (zweitinstanzlich bestätigt) wurde G. nämlich nach Art. 335 des libanesischen Strafgesetzes verur- teilt, weil sie (Vorwurf Ziffer 1 lit. a) sich der terroristischen Gruppierung Daesch angeschlossen habe in der Absicht, Verbrechen gegen die Leute und das Ver- mögen zu begehen. Von allen weiteren Vorwürfen (lit. b - e) wurde sie jedoch aufgrund erheblicher Zweifel freigesprochen (vgl. BA pag. 18-01-02-0075 f.; oben E. II. 1.7.4). Die erwähnten Freisprüche beziehen sich offenbar insbesondere auf den Vorwurf, einen Selbstmordanschlag vorbereitet zu haben, und dürften vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass G. unbestrittenermassen einen Selbst- mordanschlag weder ausgeführt noch dies versucht hat. Auch die weiteren Vor- bringen der BA in diesem Kontext (z.B. dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass schon zuvor Konversationen zwischen dem Beschuldigten und G. stattgefunden hätten; der Beschuldigte habe sie sehr gut vorher auf die Idee des Attentats bringen können und ihr dann in der einen erwähnten Unterhaltung de- finitiv die Erlaubnis dazu erteilen können; vgl. CAR pag. 7.200.009) stellen eben- falls weitgehend Mutmassungen dar, auf die – insbesondere in Anbetracht des Grundsatzes in dubio pro reo – nicht abgestellt werden kann.

E. 1.7.10.4 Ausschlaggebend – von der Vorinstanz allerdings unerwähnt gelassen – ist in diesem Zusammenhang jedoch insbesondere Folgendes: Gemäss Anschuldi- gungsbeschluss des militärischen Untersuchungsrichters vom 29. Mai 2017 hatte G. im Rahmen der dortigen Untersuchung ausgesagt, dass einerseits AAAA. und seine Söhne und Töchter BBBB., CCCC., DDDD., EEEE. und FFFF. sowie an- dererseits dessen Schwager GGGG. (genannt GGGG1.), und sein zweiter

- 28 - Schwager HHHH., welche der Terrorgruppierung Daesch angehörten und stän- dig Sprenggürtel auf sich tragen würden, sie überzeugt hätten, einen Selbstmord- anschlag mit Sprenggürtel auf den Kontrollposten der libanesischen Armee in Wadi Ata - Arsal zu verüben. Diese Personen hätten ihr den Umgang mit dem Sprenggürtel beigebracht und sie habe sich auf die Ausführung zu einer entspre- chenden Zeit vorbereitet (vgl. BA pag. 18-01-02-0084). In der expliziten Aufzäh- lung der Personen, von welchen sie zur Ausführung des Selbstmordanschlags «überzeugt» bzw. angestiftet hätten, wird der Beschuldigte jedoch mit keinem Wort erwähnt. Auch wenn G. die betreffenden Aussagen anlässlich der rechtshil- feweisen Einvernahme gegenüber der BA 2,5 Jahre später widerrief bzw. als unter Druck (Zwang) zustande gekommen bezeichnete (BA pag. 18-01-02-0257 Frage 117), ändert dies nichts an der Tatsache, dass sie den Beschuldigten in diesem Kontext nie als denjenigen bezeichnete, der sie zu dieser Tat angestiftet, über- zeugt oder inspiriert hätte, obwohl dies prozesstaktisch wohl zu ihrem Vorteil ge- wesen wäre.

E. 1.7.10.5 Im Sinne der obigen Ausführungen reichen die Indizien gesamthaft betrachtet klarerweise nicht aus, um ein Hervorrufen des Tatentschlusses im Sinne einer An- stiftung zur Ausführung eines Selbstmordanschlags bei G. durch den Beschuldig- ten als erwiesen zu sehen. Die Aussagen von G. im libanesischen Untersuchungs- verfahren sprechen sogar gegen eine solche Annahme (vgl. oben E. II. 1.7.10.4). Zu berücksichtigen ist auch, dass sie im Libanon vom entsprechenden Vorwurf of- fenbar – entgegen der Annahme der BA – freigesprochen wurde (vgl. oben E. II. 1.7.10.3). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte den bei ihr be- reits vorhandenen Tatwillen lediglich bestärkt, aber den Tatentschluss nicht in ihr hervorgerufen habe, erweist sich somit als zutreffend.

E. 1.7.11 Zusammenfassend ist das Beweisergebnis der Vorinstanz zu AKS Ziffer 2.3.1 (bzw. zu den Ziffern 2.3.1.1, 3 und 4, exkl. Ziffer 2.3.2 betreffend die finanzielle Unterstützung von G., welche unten [E. II. 1.10.1] behandelt wird) somit vollum- fänglich zu bestätigen.

E. 1.8 Beschaffung und Aufbewahrung einer Anleitung zum Umgang mit Spreng- stoffen und giftigen Gasen (AKS Ziffer 2.3.2)

E. 1.8.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.2 soll der Beschuldigte am 10. August 2016 ein Kursdo- kument des IS (auf Deutsch übersetzter Titel: «Ich bin Anfänger im Wissen über Sprengstoffe und Gifte, wo kann ich anfangen? Ein spezieller Kurs für den Mud- schahed») vom Internet heruntergeladen und auf dem Mobiltelefon abgespei- chert haben (vgl. BA pag. 10-02-0115 ff.; 0176; 0204.1; 10-01-0040). Dies habe er getan, um es mit anderen IS-Mitgliedern zu teilen um damit die Begehung von Anschlägen im Namen des IS zu ermöglichen und das erworbene Wissen bei der Begehung von Anschlägen zur Anwendung zu bringen.

- 29 -

E. 1.8.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Im Vorverfahren gab er an, damit nichts zu tun zu haben und das Dokument zum ersten Mal zu sehen. Er beschuldigte sinngemäss die Polizei, ihm dieses Dokument untergeschoben zu haben (vgl. BA pag. 13-10-0103; 0385 f.). Gegenüber der Vorinstanz erklärte er hingegen, die betreffende Datei von einem Kollegen, der beim kurdischen Geheimdienst ar- beite, erhalten zu haben. Dieser habe ihn nach seiner Meinung dazu gefragt. Er habe ihm geantwortet, dass er diese Datei in den Abfall werfen solle. Es handle sich nicht um eine Datei des IS, sie enthalte nichts, wodurch Menschen gefährdet werden könnten. Geheimdienste würden solche Dateien im Internet verbreiten, um IS-Anhänger zu ermitteln. Weiter bestritt er, das Dokument weiterverbreitet zu haben (vgl. TPF pag. 32.731.015 f.; CAR pag. 7.402.004 Rz. 41 ff., pag. 7.402.005 Rz. 2 ff.).

E. 1.8.3 Die BA verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung auf nähere Ausführun- gen zu diesem Anklagepunkt.

E. 1.8.4 Gemäss Auffassung der Vorinstanz ist die Beschaffung und Aufbewahrung die- ses Dokuments erstellt und wird als Indiz für die terroristische Gesinnung des Beschuldigten und dessen Nähe zum IS gewertet. Es würden in diesem rudimen- tären Dokument gemäss Bericht jedoch wichtige Infos (Detailschritte, Reaktions- bedingungen, Mengenangaben etc.) fehlen. Es enthalte keine genaue Anleitung zum Bauen einer unkonventionellen Sprengvorrichtung, und die Inhalte seien oh- nehin anderswo öffentlich abrufbar. Bezüglich Verwendungszweck fehlten kon- krete Hinweise auf die Absicht des Beschuldigten zum Teilen mit anderen IS- Mitgliedern bzw. zur Ermöglichung der Begehung von Anschlägen oder zur An- wendung des erworbenen Wissens (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.2.4).

E. 1.8.5 Die Auffassung der Vorinstanz, welche sich u.a. auf den Bericht des Forensi- schen Instituts Zürich vom 21. September 2018 (BA pag. 10-01-0042 ff.) stützt, ist sorgfältig und überzeugend begründet. Die Bestreitungen des Beschuldigten, welche in sich widersprüchlich sind (vgl. oben E. II. 1.8.2), sind im Wesentlichen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu diesem Anklagepunkt ist somit vollumfänglich zu bestätigen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine eigentliche Beteiligungs- oder Unterstützungshandlung des Beschuldigten für den IS. Die Beschaffung und Aufbewahrung eines solchen Dokuments stellt aber ein weiteres Indiz für dessen terroristische Gesinnung und Nähe zum IS dar, was im Rahmen der Strafzumessung bzw. bei der Einschätzung des Verschuldens berücksichtigt werden kann.

E. 1.8.6 Entsprechend erweist sich der betreffende Anklagepunkt (AKS Ziff. 2.3.2) als nicht erstellt.

- 30 -

E. 1.9 Indoktrinierung verschiedener Personen im Sinne der IS-Ideologie (AKS Ziffer 2.3.3)

E. 1.9.1 Laut Anklage soll der Beschuldigte im Wesentlichen im Rahmen von Konversa- tionen versucht haben, diverse Personen (seine damalige Ehefrau C. [AKS Ziffer 2.3.3.1]; eine nicht näher identifizierte Person [«Hero», AKS Ziffer 2.3.3.2]; H. [Beifahrer, AKS Ziffer 2.3.3.3]; eine unbekannte männliche Person [AKS Ziffer 2.3.3.4] sowie L. [AKS Ziffer 2.3.3.5]) von der IS-Ideologie zu überzeugen.

E. 1.9.2 Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe (vgl. insbesondere TPF pag. 32.731.017; CAR pag. 7.300.019 f., 7.402.004 Rz. 41 ff.; 7.402.005 Rz. 2 ff.). Darauf ist nachfolgend, soweit erforderlich, einzugehen.

E. 1.9.3 Die BA verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung auf nähere Ausführun- gen zu diesem Anklagepunkt.

E. 1.9.4.1 Unter AKS Ziffer 2.3.3.1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 22. August 2016 C. per WhatsApp den Text einer Rede des IS-Anführers Abu Bakr al-Bagh- dadi geschickt zu haben, in welcher dieser die Juden bedrohe und sage, der IS habe Palästina nicht vergessen; der Tag werde kommen, an dem der IS mit der Tötung von Juden in Palästina beginnen werde. Der Beschuldigte habe dies mit dem Ziel gemacht, C. von der Ideologie des IS zu überzeugen (vgl. BA pag. 10- 02-1310, 1318).

E. 1.9.4.2 Gemäss Auffassung der Vorinstanz ist der Vorwurf der Indoktrinierung von C. nicht rechtsgenüglich erstellt. Der bei den Akten liegende Text, auf den sich der Vorwurf stütze, sei in arabischer Sprache verfasst (BA pag. 10-02-1318). Eine deutsche Übersetzung dieses Texts fehle; es liege lediglich eine sehr rudimen- täre Beschreibung des Texts durch den Übersetzer vor, anhand welcher keine Würdigung des Textinhalts vorgenommen werden könne (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.3.2).

E. 1.9.4.3 Es ist offensichtlich, dass der umschriebene Text nicht als neutrale Berichterstat- tung oder als dokumentarischer Beitrag zu werten ist. Vielmehr ist notorisch, dass die Reden bzw. Texte des damaligen obersten IS-Anführers Abu Bakr al-Bagh- dadi regelmässig der Indoktrinierung seiner (aktuellen bzw. potenziellen) Anhän- ger dienten. Al-Baghdadi stand, als zentrale Repräsentationsfigur, sinnbildlich für den IS; er vertrat diesen bzw. dessen Ansichten gegen innen und aussen und richtete sich regelmässig und werbewirksam an die breite Öffentlichkeit. Der vor- liegende Text von al-Baghdadi ist ausreichend auf Deutsch umschrieben, um klar erkennen zu können, dass er das Ziel der Indoktrinierung verfolgte, indem er die Juden bedrohte und in Aussicht stellte, dass der IS dereinst mit der Tötung von

- 31 - Juden in Palästina beginnen werde. Zudem hält der Text fest, dass der IS viele Videos vorbereitet habe, (welche) «die Muslime auf die Tötung von Juden auf- hetze» (vgl. BA pag. 10-02-1318). Der Text enthält somit einen Verweis auf um- fangreiches weiteres Material zur Indoktrinierung, wobei auch dieses einen stark antisemitischen Inhalt aufweisen soll – Antisemitismus ist bekanntlich ein zentra- ler Bestandteil der IS-Ideologie. Gesamthaft betrachtet war der vorliegende Text, den der Beschuldigte an seine damalige Ehefrau C. versandte, somit durchaus geeignet, diese mit der Ideologie des IS zu indoktrinieren bzw. dazu beizutragen, sie (potenziell) von dieser Ideologie zu überzeugen. Das Versenden des Texts an C. diente offensichtlich ausschliesslich diesem Zweck.

E. 1.9.4.4 Zusammenfassend ist der Vorwurf gemäss AKS Ziffer 2.3.3.1, entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz, demnach in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

E. 1.9.5.1 Was die weiteren Teilsachverhalte von AKS Ziffer 2.3.3 betrifft (AKS Ziffern 2.3.3.2

- 5), kommt die Vorinstanz je zum Schluss, dass diese in objektiver und subjekti- ver Hinsicht erstellt seien (vgl. Urteil SK.2020.22 E. 2.6.3.3 - 7). Auf diese sorgfäl- tigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann grundsätzlich, mit eini- gen nachfolgenden Ergänzungen (unten E. II. 1.9.5.2 ff.), verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.9.5.2 Der Beschuldigte äusserte anlässlich der Berufungsverhandlung insofern, ihm sei nicht bekannt, dass er seine Meinung hinsichtlich eigener religiöser Überzeu- gungen nicht mit anderen teilen dürfte. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, wa- rum er H. mit der Ideologie des IS indoktrinieren sollte – schliesslich solle dieser gemäss Anklageschrift ohnehin ein IS-Mitglied sein. Eine Indoktrinierungshand- lung, wie sie gemeinhin verstanden werde, erschöpfe sich wohl kaum in der ein- maligen Versendung eines Videos oder einer Meinungsäusserung, wonach es nur einen richtigen Weg im Leben gäbe und dergleichen. Auch der Auftrag an eine Drittperson, Lehren und Reden auf einem Datenträger zu speichern, und da- mit das Zugänglichmachen des entsprechenden elektronischen Erzeugnisses, ge- nüge mit Blick auf die erforderliche Intensität einer Einflussnahme nicht – auch die Vorinstanz habe das Gegenteil nicht darlegen können. Soweit behauptet werde, der Beschuldigte hätte unbekannte Personen indoktriniert, erweise sich dieser Tat- vorwurf als ungenügend substanziiert und verletze den Anklagegrundsatz. Zudem seien die Audioaufzeichnungen sehr schwer verständlich, insbesondere jene auf BA pag. 10-02-0019 f. Es könne nicht eruiert werden, was der gebrochen Deutsch sprechende Beschuldigte seinem Mitfahrer habe sagen wollen (vgl. CAR pag. 7.300.019 f.).

- 32 -

E. 1.9.5.3 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 8 Abs. 1 BV). Niemand darf diskri- miniert werden, namentlich nicht wegen der religiösen, weltanschaulichen oder po- litischen Überzeugung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV). Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV), wozu spezifisch die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) sowie die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) gehören. Dementsprechend hat jede Person das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (Art. 15 Abs. 2 BV) sowie ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 BV) (vgl. MÜLLER, Grund- rechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, insbesondere S. 80 ff., 181 ff., 278 ff., 395 ff., 410 ff., 428). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorge- sehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders ab- wendbarer Gefahr (Art. 36 Abs. 1 BV). Einschränkungen von Grundrechten müs- sen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Drit- ter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).

E. 1.9.5.4 Es gibt kein Grundrecht auf Beteiligung an bzw. Unterstützung von Terrororganisa- tionen. Durch das Verbot der in Art. 1 des AQ/IS-Gesetzes genannten Gruppierun- gen und Organisationen sowie die daran anschliessenden Strafbestimmungen ge- mäss Art. 2 werden die oben erwähnten Grundrechte (Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 15 f. BV) nicht verletzt. Wenn jemand – wie vorliegend der Beschuldigte

– andere Personen im Sinne der IS-Ideologie indoktriniert, so wird dadurch – entge- gen der Auffassung des Beschuldigten – nicht das Recht verletzt, «seine Meinung hinsichtlich eigener religiöser Überzeugungen» «mit anderen teilen» zu dürfen (vgl. CAR pag. 7.300.019). Dieses Recht beinhaltet zwar u.a. das Recht, seine religiösen Überzeugungen mit anderen zu teilen, nicht jedoch, andere Personen mit dem Ge- dankengut von dschihadistisch-extremistischen Terrororganisationen zu indoktrinie- ren, bzw. sich am IS zu beteiligen. Soweit man vorliegend von einer Einschränkung von Grundrechten ausginge, genügte die Anwendung von Art. 1 und 2 des AQ/IS- Gesetzes, soweit sie in grundrechtskonformer und strafrechtlich / strafprozessual korrekter Form erfolgt, sämtlichen in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen. Eine Sanktionierung des genannten Verhaltens ist somit nicht verfassungswidrig und im Übrigen auch mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie den Internationalen Pakten über wirt- schaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103.1) sowie über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) ohne Weiteres ver- einbar (vgl. zur Thematik auch Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 E. 1.6.2 sowie unten E. II. 1.14.5.1 ff.).

- 33 -

E. 1.9.5.5 Nachfolgend ist auf die vom Beschuldigten thematisierte «erforderliche Intensität der Indoktrinierung» einzugehen, welche seine Verhaltensweisen gegenüber sei- nen weiteren Kontaktpersonen neben C. (vgl. oben E. II. 1.9.5.2) betrifft. Einlei- tend ist dazu anzumerken, dass es im vorliegenden Berufungsverfahren um eine gesamthafte Betrachtung bzw. Würdigung von zahlreichen Einzelhandlungen des Beschuldigten geht. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass jedes tatbe- standsmässige Handeln nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes ein Dauerdelikt darstellt bzw. tatbestandsmässige Einzelhandlungen im ganzen Zeitraum ent- sprechender Tätigkeiten als eine Tatbegehung gelten (oben E. II. 1.3.3). Es ist gemäss Anklage zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte insgesamt im mutmass- lichen Tatzeitraum am IS beteiligt hat (vgl. AKS Ziffer I. 2, TPF pag. 32.100.003). Unter diesen Gesichtspunkten dürfte es zu kurz greifen, die Tathandlungen, u.a. betreffend die erforderliche Intensität der Indoktrinierung, nur je isoliert für sich zu betrachten. Abgesehen davon sind die in der Anklage aufgeführten exemplarischen Handlungen des Beschuldigten, selbst bei individueller Betrachtung, aber durchaus geeignet, die genannten Personen mit der IS-Ideologie zu indoktrinieren, wie nach- folgend ausgeführt wird (unten E. II. 1.9.5.6 ff.).

E. 1.9.5.6 Beispielsweise ist der indoktrinierende Inhalt des Videos eindeutig, welches der Beschuldigte gemäss AKS Ziffer 2.3.3.2 am 17. November 2016 der nicht näher identifizierten Person «Hero» geschickt hat, und auf dem u.a. eine gerichtsnoto- risch zu Indoktrinierungszwecken eingesetzte IS-Flagge zu sehen ist («Schwar- zes Banner»; BA pag. 13-01-1037 [Videodatei VID-20161117_WA0044]; 10-02- 1039 f.; Urteil SK.2020.11 E. 2.6.3.3 lit. c; vgl. dazu auch Urteil der Berufungs- kammer des BStGer CA.2020.15 vom 8. März 2021 E. II. 1.6). Soweit der Beschul- digte vorbringt, bei «Hero» handle es sich um eine von ihm selbst erfundene Person (TPF pag. 32.731.017), ist dies klarerweise als Schutzbehauptung einzustufen.

E. 1.9.5.7 Die Äusserung des Beschuldigten gegenüber seinem Beifahrer H. gemäss AKS Ziffer 2.3.3.3, wörtlich: «richtige Strasse isch Strasse von Dawlata Islamia. Ist keine andere, keine andere, gaaar nid» (vgl. BA pag. 10-02-1253; B-10-02-0190 ff.), war zur Indoktrination ebenfalls durchaus geeignet. Der Ausdruck «Dawlata Islamia» (vgl. dazu auch BA pag. 13-01-0951) steht für ad-Dawlah al-Islāmiyah, die arabische Bezeichnung des IS (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Na- mes_of_the_Islamic_State_of_Iraq_and_the_Levant). Im Übrigen steht der Um- stand, dass eine Person bereits IS-Mitglied ist, der Möglichkeit, dieser gegenüber Indoktrinierungshandlungen auszuüben, nicht entgegen, d.h. auch eine solche Person kann in ihrer Befürwortung der IS-Ideologie bestärkt bzw. (zusätzlich) in- doktriniert werden. Dies gilt erst recht, wenn die Indoktrination – wie im vorliegen- den Fall – von einem IS-Mitglied ausgeht, welches gesamthaft betrachtet eine

- 34 - ausgeprägte Autorität aufweist bzw. in der IS-Hierarchie im mittleren Bereich an- gesiedelt sein dürfte und auf eine Person abzielt, die hierarchisch deutlich tiefer einzustufen ist.

E. 1.9.5.8 Der Auftrag des Beschuldigten an L. (AKS Ziffer 2.3.3.5) beinhaltete spezifisch, Reden und Lektionen von Abu Mohammed Al-Adnani, Abu Bakr al-Baghdadi und Abu Omar Al-Bagdadi auf einem Datenträger zu speichern (vgl. BA pag 10-02-

E. 1.9.5.9 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten verletzt es in der vorliegenden Konstellation – mit einer Vielzahl von Personen, mit denen der Beschuldigte im Austausch stand, und wo es wie gesagt auf eine Gesamtwürdigung ankommt (vgl. oben E. II. 1.9.5.5) – auch nicht den Anklagegrundsatz (Akkusationsprinzip; vgl. Art. 6 Ziffer 1 und 3 lit. a EMRK, Art. 9 und 325 StPO), wenn bei einzelnen Personen deren genaue Identität nicht festgestellt werden konnte (vgl. AKS Zif- fern 2.3.3.2 und 4), zumal der jeweilige Inhalt des Kontakts (bzw. im Fall von AKS Ziffer 2.3.3.4 die Äusserungen des Beschuldigten) aufgezeichnet wurde und daher feststeht, wann und wo bzw. auf welche Weise der Austausch stattfand (vgl. oben E. II. 1.9.5.6; Urteil SK.2020.11 E. 2.6.3.3 und 5). Inhalt und Sinn des Anklagegrundsatzes bestehen darin, dass der Beschuldigte sich verteidigen kann. Da er vorliegend Kenntnis von Zeitpunkt und Inhalt der entsprechenden Gesprä- che bzw. Äusserungen hat, wäre es ihm möglich, die ihm dadurch eruierbaren Gesprächspartner als Zeugen im Verfahren einzubringen, falls er darin ein ent- lastendes Moment sehen würde.

E. 1.9.5.10 Schliesslich sind die vorliegenden Audioaufzeichnungen (bzw. deren Nieder- schriften) zwar nicht alle optimal, aber im Wesentlichen qualitativ ausreichend, um sie beweismässig würdigen zu können. Auch die vom Beschuldigten insofern genannte Unterhaltung gemäss BA pag. 10-02-0019 f. (vgl. oben E. II. 1.9.5.2; AKS Ziffer 2.3.3.4) erscheint gesamthaft betrachtet ausreichend klar, um beur- teilen zu können, ob der Anklagesachverhalt erfüllt ist.

E. 1.9.6 Zusammenfassend sind somit sämtliche Anklagevorwürfe gemäss AKS Ziffer

E. 1.10 Finanzierung des IS (AKS Ziffer 2.3.4)

E. 1.10.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.4 wird dem Beschuldigten zusammenfassend vorgewor- fen, gegenüber verschiedenen Personen (IS-Mitgliedern) je Transaktionen zur Fi- nanzierung des IS veranlasst bzw. getätigt, respektive entsprechende Bestrebun- gen unternommen zu haben.

E. 1.10.2 Der Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe und argumentiert, dass er lediglich G., seine Familie sowie Verwandte der 48 kurdischen Hinrichtungsopfer finan- ziell unterstützt habe, nicht jedoch den IS. Die in der Anklageschrift wiedergege- benen Kommunikationen seien grösstenteils von ihm selbst «fabriziert» worden (vgl. TPF pag. 32.731.017 ff.). Die Transaktionen an sich werden vom Beschul- digten jedoch in den meisten Fällen nicht bestritten.

E. 1.10.3 Die BA verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung auf nähere Ausführun- gen zu diesem Anklagepunkt.

E. 1.10.4 Gemäss Vorinstanz sind die einzelnen Teilsachverhalte erstellt, mit Ausnahme von AKS Ziffer 2.3.4.4 (Transfer für weitere Überweisungen an eine Gruppe von IS-Mitgliedern um K., Q. und J.; vgl. unten E. II. 1.10.10) und AKS Ziffer 2.3.4.7 (Überweisung zur Finanzierung eines Selbstmordattentates; vgl. unten E. II. 1.10.13). Zudem kam die Vorinstanz zum Schluss, dass betreffend AKS Ziffer 2.3.4.10 (Weitere Überweisung an P. und weitere IS-Mitglieder; vgl. unten E. II. 1.10.16) der Anklagesachverhalt zwar erstellt sei, in Bezug auf die Höhe des Be- trags jedoch in dubio pro reo von USD 700.-- statt 1'000.-- auszugehen sei (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4 - 2.6.4.12).

E. 1.10.5 Die vorliegenden Beweiswürdigungen der Vorinstanz sind sorgfältig, umfassend und überzeugend. Auf sie kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Übersicht halber werden nachfolgend (E. II. 1.10.7 ff.) hinsichtlich der einzelnen Teilsachverhalte die jeweiligen Beweisergebnisse der Vorinstanz zu- sammengefasst. Des Weiteren ist ergänzend, unter Berücksichtigung der Aus- führungen bzw. Rügen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, spezifisch auf gewisse Aspekte der Beweiswürdigung näher einzugehen.

E. 1.10.6 Es ist gerichtsnotorisch, dass der IS seine Kämpfer und deren Ehefrauen, bzw. die Witwen der gefallenen IS-Mitglieder, finanziell unterstützt. Auch im vorliegen- den Fall ist es grundsätzlich unzweifelhaft, dass der Beschuldigte von der Schweiz aus Geld an IS-Mitglieder respektive -Unterstützer überwiesen hat. Auf- schlussreich ist in dieser Hinsicht z.B. die Äusserung des Beschuldigten anläss- lich einer am 9. April 2017 ab 22:25 Uhr geführten Unterhaltung mit H.: «Bei Gott müde, müde von diese scheisse Welt. Ich schauen diese Menschen. Ich schicken

- 36 - Geld, fertig. … ‘Übt den Dschihad mit euren Geldern und euren Seelen’, ich schi- cken Geld, hahaha. … Jetzt ich kann nicht, ich schicken Geld, scheissegal.» (vgl. BA pag. 13-01-0909). Aus diversen Konversationen ist zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte seine Geldüberweisungen geheim halten wollte. Dies wird bei- spielsweise durch die im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss AKS Ziffer

E. 1.10.7 Überweisungen an G. (AKS Ziffer 2.3.4.1)

E. 1.10.7.1 Gemäss Vorinstanz seien (in Übereinstimmung mit AKS Ziffer 2.3.4.1) folgende via Western Union (in Wil bzw. Winterthur) vom Beschuldigten veranlasste res- pektive getätigte Transaktionen im Gesamtwert von rund USD 1'100.-- erstellt: Überweisung von USD 500.-- mittels Ex-Frau C. an G. (28. August 2016 um 14:43 Uhr), Überweisung von USD 319.05 vom Beschuldigten an G. (11. Sep- tember 2016, 11:09 Uhr), Überweisung von USD 319.94 durch M. an G. (6. Ja- nuar 2017, 07:59 Uhr). Die Vorinstanz erachtet es insbesondere als erstellt, dass diese Überweisungen die Finanzierung des IS bezweckt hätten (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.2 lit. a - d).

E. 1.10.7.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte hierzu vor, dass die Vorinstanz die Beziehung zwischen ihm und G. auf eine reine Zweckverbindung re- duziere, die nur auf deren beider «Einsatz für den IS» basiert hätte, was gänzlich aktenwidrig sei. Es sei erwiesen, dass beide sich miteinander hätten vermählen wol- len und dies – soweit möglich und rechtlich zulässig – auch vollzogen hätten. Dieser Aufwand wäre unnötig gewesen, wenn die Beziehung nur den erwähnten Hinter- grund aufgewiesen hätte. Ferner hätten die beiden täglich mehrmals Kontakt gehabt und sich ständig ausgetauscht, überwiegend über andere Themen als den IS. Of- fensichtlich hätten sie Gefallen aneinander gefunden, wobei selbstverständlich der religiöse Glaube eine wichtige Rolle gespielt habe. Die finanzielle Unterstüt- zung der angetrauten Ehefrau könne vor diesem Hintergrund keine Finanzierung des IS darstellen, etwas Anderes lasse sich aus den beweisrelevanten Akten nicht willkürfrei ableiten (vgl. CAR pag. 7.300.020 ff.; vgl. auch BA pag. 13-01- 0101 f., 0351 f.; TPF pag. 32.731.018).

- 37 -

Zudem führte der Beschuldigte, auch zu den Transaktionen gegenüber weiteren Personen, aus, dass es ihm ein Anliegen gewesen sei, in Not geratene Glau- bensgenossen bzw. Verwandte wirtschaftlich zu unterstützen. Soweit Geldüber- weisungen nachgewiesen seien, würden diese soziale Unterstützung und huma- nitäre Akte darstellen und nicht eine Finanzierung des IS. Humanitär sei gerade, elementare Hilfe zu leisten, unabhängig von der Gesinnung des Unterstützungs- bedürftigen. Entscheidend sei die Notlage. Nach diesem Motto habe er seine Glaubensbrüder und -schwestern unterstützt: Witwen, Gefangene, Alleingelas- sene, Arme, Kinder und Kranke, aber keine Organisation. Das könne nicht straf- bar sein, sogar wenn die Empfänger tatsächlich dem IS angehört hätten. Auch die geringe Betragshöhe zeige, dass allfällig überwiesene Gelder nicht auf die Finanzierung von Terrorismus bzw. einer Gruppierung gerichtet sein könnten. Sinnbildlich dafür stehe z.B. seine Nachricht an P. vom 6. März 2017, 12:45:45 Uhr: «Meine Schwester: Ich habe Geld für eure eigenen Bedürfnisse geschickt. Jeder kann mit dem Geld das kaufen, was er will» (BA pag. 10-02-0271). Eine finanzielle Hilfe an ein IS-Mitglied könne nicht tel quel als Unterstützung des IS gelten. Sonst könnten humanitäre Organisationen niemanden mehr unterstützen, weil sie sich dem strafrechtlichen Vorwurf aussetzen würden, potenziell eine kri- minelle Organisation zu unterstützen. Aus dem Zweck der Zuwendung oder dem Gesamtzusammenhang müsse unmissverständlich ersichtlich sein, dass der Ab- sender des Geldes die Zielsetzungen des IS mit diesem Geld unterstützen und fördern wolle. Zwischen der Unterstützungshandlung und der verbrecherischen Tätigkeit müsse ein gewisser Zusammenhang bestehen. Überweisungen an Pri- vatpersonen in existenzieller Not – unabhängig von der Frage, ob der Empfänger IS-Mitglied sei oder nicht – könnten kaum eine finanzielle Unterstützung des IS darstellen. Die Unterstützung verlange einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4), was vorliegend nicht erfüllt sei (vgl. CAR pag. 7.300.022 ff.).

E. 1.10.7.3 Zur Argumentation des Beschuldigten ist Folgendes anzumerken: Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass es sich bei G. zumindest in der anklagerelevan- ten Zeit um eine fanatisierte Anhängerin des IS gehandelt habe, die ihren Lebens- inhalt – wie auch der Beschuldigte – in der Unterstützung dieser Terrororganisation gesehen habe. Die raison d'être der Beziehung zwischen den beiden sei ihr ge- meinsamer Einsatz für den IS gewesen. Mit der finanziellen Unterstützung von G. habe der Beschuldigte im Ergebnis die verbrecherischen Zielsetzungen des IS gefördert. Aus diesen Gründen kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die Bestreitungen des Beschuldigten und von G. nicht verfingen (Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.2 lit. d). Ergänzend ist dazu auszuführen, dass bereits die ursprüngliche Kontaktaufnahme des Beschuldigten mit G., welche zu seiner en- gen (Fern-)Beziehung mit ihr führte, mittels Chat auf Facebook offenbar im IS-

- 38 - Kontext stattfand. Soweit G. betreffend die Absicht, mit welcher sie den Beschul- digten insofern kennengelernt habe, diesen als «normale Person» bzw. einen blossen «Freund auf Facebook» bezeichnete (vgl. dazu u.a. BA pag. 18-01-02- 0249), handelt es sich klarerweise um eine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte wusste seinerseits, dass G. IS-Mitglied war. Die geteilte ideologische Überzeu- gung, der gemeinsame Fanatismus und der entsprechende Einsatz für den IS stellten offensichtlich den Dreh- und Angelpunkt bzw. die conditio sine qua non ihrer Beziehung dar. Dafür gibt es zahlreiche Belege in den Akten, exemplarisch sind etwa:

- G. sandte dem Beschuldigten, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 6. August 2016, ein Bild (welches der Beschuldigte zuvor seinerseits versandt hatte), auf dem eine verschleierte Frau zu sehen ist, die einen abgetrennten Kopf hochhält. Das Bild war mit Emoticons (Herz, Bombe, Messer, Smiley) und dem fol- genden Text (in arabischer Schrift) versehen: «Terroristin bin ich, ich gehöre der Re- ligion Mohammed. Terroristin bin ich, ich gehöre dem Emir Al-Baghdadi. Terroristin bin ich, wehe jedem, der sich mir gegenüberstellt. Terroristin bin ich, ich gehöre dem Kalifat-Baghdad» (vgl. BA pag. 10-02-0603, 0663, 1261). Dies war offenbar G.s Ant- wort an den Beschuldigten, nachdem dieser zuvor dasselbe Bild mit dem folgenden Text (in arabischer Schrift) versandt hatte: «Gott, schenke mir so eine Partnerin. Wenn ich weiss, dass es ein Mädchen wie diese Löwen-Frau gibt, werde ich gehen und um ihre Hand bitten, aber bedauerlicherweise gibt es so eine Frau in Kurdistan nicht» (vgl. BA pag. 10-02-0606, 0709 f.; vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.1.6 lit. a mit weiteren Aus- führungen).

- Am 2. März 2017 empfing der Beschuldigte von G. per WhatsApp ein Foto, welches einen Mann, eine Frau und ein Kind zeigt und mit folgendem Text (in arabischer Schrift) verse- hen ist: «Sie ist Terroristin und akzeptiert keinen ausser einem Terroristen, der den Koran auswendig lernt… der den Gnädigen einigt… der die Feinde ablehnt… der das Paradies vermisst» (vgl. BA pag. 10-02-0676 ff.).

Soweit der Beschuldigte es so darzustellen versucht, dass in seiner Beziehung mit G. die Konversationen über den IS, bzw. das gemeinsame Engagement für diesen, bloss eine Nebenrolle gespielt hätten, handelt es sich um eine Schutzbe- hauptung. Es ist auch beschönigend, soweit der Beschuldigte vorbringt, dass in der Beziehung «selbstverständlich der religiöse Glaube» eine wichtige Rolle ge- spielt habe – zentral war vielmehr die von beiden geteilte islamistisch-dschiha- distische Ideologie. Auch der Vergleich mit humanitären Organisationen wie dem Roten Kreuz geht offensichtlich fehl: Im Gegensatz zum Beschuldigten beteiligt sich das Rote Kreuz nicht an Terrororganisationen wie dem IS, bzw. fördert diese nicht. Daran ändert auch nichts, dass humanitäre Organisationen aufgrund ihrer Neutralität und Verpflichtungen in existenziellen Notsituationen, z.B. in Flücht- lings- bzw. Gefangenenlagern, je nachdem auch Mitglieder von Terrororganisa- tionen mit lebensnotwendigen Hilfsgütern unterstützen können. Beim Beschul- digten, der sich ins seinen Gesprächen u.a. abwertend über Nichtgläubige

- 39 - («Kuffar») äusserte (vgl. z.B. BA pag. 09-01-0192, 0215; pag. 10-02-0501, 0607, 0732), fehlt diese Neutralität bzw. allgemein-humanitäre Haltung jedoch offen- sichtlich. Bezeichnend dafür ist etwa auch die Bemerkung des Beschuldigten in einem Gespräch mit H., dass wenn eine Million Schweizer zum Islam übergetre- ten wären, würden sie ihre Frauen als Sex-Sklavinnen nehmen, so Gott wolle (vgl. BA pag. 13-01-0689; CAR pag. 7.402.023). Es ist klarerweise kein Zufall, dass der Beschuldigte seine Geldüberweisungen, soweit ersichtlich, ausschliess- lich IS-Mitgliedern hat zukommen lassen. Die IS-Ideologie stellt eine eigentliche Antithese zum Ethos und Engagement von humanitären Organisationen dar, auf deren Tätigkeiten sich der Beschuldigte zu seiner Entlastung berufen will. Ergän- zend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber diese Problematik erkannt hat: In der Fassung von Art. 260ter StGB, welche seit 1. Juli 2021 in Kraft ist, wird in dessen Abs. 2 ausdrücklich festgehalten, dass Abs. 1 lit. b auf die Tätigkeit von humanitären Organisationen keine Anwendung findet.

Gesamthaft betrachtet hat die finanzielle Unterstützung, welche der Beschuldigte G. (sowie weiteren IS-Mitgliedern) zukommen liess, vor diesem Hintergrund ein- deutig die verbrecherischen Zielsetzungen des IS gefördert bzw. stellte einen we- sentlichen Aspekt der Beteiligung des Beschuldigten am IS dar. Bei den finanzi- ellen Unterstützungen handelte es sich somit – entgegen der Darstellung des Beschuldigten – im Kern nicht um humanitäre Gesten oder Akte gegenüber Indi- viduen bzw. Privatpersonen, sondern ihr eigentlicher Zweck war es, dem IS als Terrororganisation / Gruppierung und dessen Zielsetzungen zu dienen. Im Spe- ziellen ist hierbei auch der von G. geplante Selbstmordanschlag zu nennen, den der Beschuldigte nicht nur mit seinen erwähnten Worten unterstützte bzw. den Tatwillen dadurch bestärkte (vgl. oben E. II. 1.7.10.3 ff.), sondern gesamthaft be- trachtet auch mit den genannten Geldüberweisungen an G. Insbesondere aus den genannten Gründen ist auch die Berufung des Beschuldigten auf BGE 132 IV 132 E. 4.1.4 im vorliegenden Kontext nicht stichhaltig: Der Beschuldigte war, ge- mäss diesem bundesgerichtlichen Entscheid (der sich insofern indes zu Art. 260ter Ziffer 1 StGB äussert, nicht zu Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes), während des Tatzeitraums gerade «in die Organisationsstruktur integriert» (E. 4.1.4 Satz 1). Die Annahme, dass es sich beim Beschuldigten um einen «blossen Sympathi- santen» oder «Bewunderer» einer terroristischen Vereinigung handeln könnte, der «schon objektiv nicht unter den Organisationstatbestand» fällt (E. 4.1.4 letzter Satz), wäre angesichts der Aktenlage offensichtlich abwegig.

Des Weiteren ist auch das Argument des Beschuldigten nicht stichhaltig, wonach die geringe Betragshöhe nicht auf die Finanzierung von Terrorismus gerichtet sein könne. Der Beschuldigte hat im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten immer wieder finanzielle Unterstützung an IS-Mitglieder und dadurch für den IS

- 40 - und dessen Zielsetzungen geleistet, was offensichtlich auch zu seiner erhebli- chen Autorität und seinem Ansehen innerhalb der Terrororganisation beigetragen hat. Wie sich anhand der weiteren Überweisungen zeigen wird, hat der Beschul- digte insgesamt immerhin mindestens USD 7'500.--, eine in Staaten wie Syrien oder dem Irak namhaften Betrag, an verschiedene IS-Mitglieder respektive deren Familien nach Syrien und in den Irak überwiesen, mit dem Ziel, den IS zu stärken und in dessen verbrecherischen Tätigkeiten zu unterstützen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.12). Auf diese weiteren finanziellen Unterstützungsleistungen ist nach- folgend, soweit erforderlich, teilweise einzugehen (unten E. II. 1.10.8 ff.).

E. 1.10.7.4 Zusammenfassend ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu AKS Ziffer 2.3.4.1 somit vollumfänglich zu bestätigen. Entsprechend ist der betreffende Anklage- vorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

E. 1.10.8 Überweisung an IS-Mitglied N. (AKS Ziffer 2.3.4.2)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.2 habe der Beschuldigte zwischen dem 28. Februar und dem 2. März 2017 von der Schweiz aus via Hawala-System USD 200.-- an das IS-Mitglied mit dem WhatsApp-Username N. nach Istanbul überwiesen (vgl. BA pag. 10-02-0784, 0789 f.). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf – N. sei eine von ihm kreierte Person (vgl. TPF pag. 32.731.018). Die Vorinstanz erachtet den Anklagevorwurf als erstellt. Zwar sei die Identität von N. nicht geklärt, jedoch habe sich dieser selber wie auch den Beschuldigten als Mudschaheddin bezeich- net, was ihn im vorliegenden Kontext als IS-Angehörigen bzw. islamistischen Gotteskrieger identifiziere (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.3. lit. c). Die Beweiswür- digung der Vorinstanz ist sorgfältig und überzeugend, auf sie kann verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. dazu auch oben E. II. 1.10.5 f. und 1.10.7.3). Ent- sprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

E. 1.10.9 Überweisung an P. und weitere IS-Mitglieder (AKS Ziffer 2.3.4.3)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.3 habe der Beschuldigte zwischen dem 28. Februar und dem 19. März 2017 mittels Hawala-System USD 1'000.-- an IS-Mitglied P. (Ehe- frau von IS-Mitglied Q. [alias Q1 alias Q2]) sowie an weitere IS-Mitglieder in der Region Rakka (u.a. S.) überwiesen (vgl. BA pag. 10-02-0267 ff., 0479, 0516, 0052 ff., 0784 f., 0791, 1289 f.; pag. 13-01-0651). Der Beschuldigte bestätigt die Zahlung, wendet aber im Wesentlichen ein, dass es sich bei den genannten Personen nicht um IS-Mitglieder handle (vgl. TPF pag. 32.731.019 f.). Gemäss Vorinstanz sei eine Unterhaltung mit Text- und Sprachnachrichten über WhatsApp zwischen dem Be- schuldigten und P. dokumentiert, aus welcher diese Überweisung und die Anwei- sungen zur Verteilung an andere (je USD 200.-- für T., Q. und Familie, dessen Schwester und USD 400.-- zu je USD 50.-- für die «Familien dort») klar erkennbar

- 41 - sei. Parallel habe sich der Beschuldigte vom 2. bis 6. März 2017 via Telegram mit T. über diese Geldtransfers unterhalten. Schliesslich sei dokumentiert, dass sich Q. und dessen Frau um diese Zeit in Raqqa aufgehalten hätten. Zusammenfassend sei er- stellt, dass der Beschuldigte P. USD 1'000.-- zukommen lassen und sie betreffend Verteilung entsprechend instruiert habe, während sich Q. in der Konfliktzone befun- den habe. Auch die übrigen Begünstigten seien IS-Anhänger. Der Anklagevorwurf sei erstellt (Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.4 lit. c ff.). Die Beweiswürdigung der Vo- rinstanz ist auch betreffend diesen Teilsachverhalt umfassend und zutreffend, wes- halb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. dazu auch oben E. II. 1.10.5 f. und 1.10.7.3). Entsprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

E. 1.10.10 Transfer für weitere Überweisungen an eine Gruppe von IS-Mitgliedern um K., Q. und J. (AKS Ziffer 2.3.4.4)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.4 soll der Beschuldigte am 4. März 2017 seinen Bruder GG. beauftragt haben, USD 10'000.-- via HH. (Mittelsperson) an II. (einen weite- ren Mittelsmann) nach Qamishli (Syrien) zu transferieren, zwecks Finanzierung von Hawala-Transaktionen zu Gunsten verschiedener IS-Mitglieder nach Istan- bul oder an einen anderen Ort (vgl. BA pag. 10-02-0511 ff., insbesondere 0516). Der Beschuldigte bestreitet dies – die beiden Mittelsmänner HH. und II. seien keine IS-Mitglieder, sondern Kurden aus Syrien (Qamishli sei in den Händen der kurdischen Miliz YPG; vgl. TPF pag. 32.731.020). Die Vorinstanz ist der Auffas- sung, dass Viber-Nachrichten des Beschuldigten an seinen Bruder GG. existier- ten, aus denen zwar hervorgehe, dass der Beschuldigte GG. die Anweisung er- teilt habe, USD 10'000.-- via den Hawala-Intermediär HH. an einen gewissen II. nach Qamishli zu überweisen. Über den Bestimmungszweck oder die Endbe- günstigten dieser Transaktion lägen indes keine Informationen vor. Die Anklage- behauptung, dass das Geld für IS-Mitglieder um K., Q. und J. bestimmt gewesen sein soll, sei unbelegt. Es sei wegen der zeitlichen Kongruenz und der gleichen Höhe des Betrags vielmehr davon auszugehen, dass es dabei um den Verkaufs- erlös seines Hauses in Kirkuk gegangen sei, von welchem der Beschuldigte ei- nen Teil zur Finanzierung der Freilassung von K. in der Türkei aufgewendet habe. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass weitere in der Anklageschrift thematisierte Geldüberweisungen an IS-Mitglieder ebenfalls aus dieser Substanz finanziert worden seien. Der vorliegende Geldtransfer sei daher dem Beschuldig- ten nicht separat anzulasten und der Vorwurf nicht bewiesen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.5). Die Einschätzung der Vorinstanz ist korrekt; auf ihre Be- weiswürdigung kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. dazu auch oben E. II. 1.10.4). Entsprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

- 42 -

E. 1.10.11 Überweisung zur Freilassung von IS-Mitglied K. (AKS Ziffer 2.3.4.5)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.5 soll der Beschuldigte ca. im Februar 2017 von der Schweiz aus via Hawala USD 4'000.-- an einen nicht näher bestimmten Empfän- ger in der Türkei überwiesen haben, um die Freilassung des IS-Mitglieds K. zu ermöglichen. Dieser habe infolgedessen nach 6 Monaten Haft die Türkei verlas- sen und sich nach Idlib zum IS begeben können (vgl. BA pag. 10-02-0470, 0538 f., 0544 ff., 0785; pag. 12-07-0015 ff.; pag. 12-08-0013 ff.). Der Beschuldigte be- stätigte, USD 4'000.-- zur Freilassung von K. in die Türkei überwiesen zu haben, bestritt aber, dass sich K. zum IS nach Idlib begeben habe. Dieser lebe noch immer in der Türkei (vgl. TPF pag. 32.731.021). Die Vorinstanz erachtet den An- klagevorwurf als erstellt. Sie stützt sich dabei insbesondere auf Konversationen, die zwischen dem Beschuldigten und einer unbekannten Person sowie mit H. im Auto je mit Bezug auf K. stattgefunden hätten (vgl. BA pag. 10-02-0539). Die Dar- stellung des Beschuldigten, wonach seine Aussagen «nur Gerede» seien (vgl. TPF pag. 32.731.021 f.), sei eine Schutzbehauptung. Aus den im Kontext mit weiteren Anklagevorwürfen zu thematisierenden Untersuchungsergebnissen gehe zudem klar hervor, dass es sich bei K. um ein IS-Mitglied handle, das sich nach seiner Frei- lassung von der Türkei nach Idlib begeben habe. Zur hier interessierenden Zeit seien in dieser Region die einzelnen Zellen des IS aktiv gewesen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.6 lit. b ff., mit Hinweisen). Auf diese Beweiswürdigung der Vorinstanz, die sorgfältig und überzeugend ist, kann wiederum verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in objektiver und sub- jektiver Hinsicht erstellt.

E. 1.10.12 Autoverkauf zugunsten des IS-Mitglieds LL. (AKS Ziffer 2.3.4.6)

E. 1.10.12.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.6 soll der Beschuldigte zwischen dem 8. und 22. April 2017 Anstrengungen unternommen haben, für das nach Syrien gereiste IS-Mit- glied LL. über Mittelsleute ein sich in Riad (Saudi-Arabien) befindliches Auto zu veräussern (vgl. BA pag. 10-02-0341, 1290 ff.; pag. B-10-02-01-0368; pag. B-10- 02-02-0084 f.).

E. 1.10.12.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf – bei den inkriminierten Konversationen handle es sich nur um Gerede (vgl. TPF pag. 32.731.022). Im Rahmen der Beru- fungsverhandlung bestritt er, dass die IS-Mitgliedschaft von LL. nachgewiesen sei. Eine solche wäre ihm nicht bewusst gewesen. Es sei auch nicht falsch, jemanden bei seinem Autoverkauf Hilfe zu leisten – schliesslich gehe es bei diesem Akt einzig um das Versilbern eines illiquiden Vermögenswertes und nicht um eine Vermö- gensverschiebung vom einen zum andern (vgl. CAR pag. 7.300.023).

E. 1.10.12.3 Die Argumentation des Beschuldigten überzeugt nicht. Wie die Vorinstanz zutref- fend festgestellt hat, ist aufgrund diverser Sprachnachrichten erstellt, dass der

- 43 - Beschuldigte am 9. April 2017 K. zugesichert habe, sich um den Verkauf des Autos von LL. zu kümmern, um diesem Geld zu beschaffen. Dies habe er dann auch getan, indem er sich am 22. April 2017 nach entsprechenden Möglichkeiten bei einer unbekannten Person und MM. erkundigt habe. Aus diesen Konversati- onen gehe klar hervor, dass LL. ein IS-Mitglied aus Tunesien sei, das via Türkei nach Syrien in den Dschihad gezogen sei. Der Anklagevorwurf sei damit erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.7 lit. b ff.). Die Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt. Insbesondere hat der Beschuldigte selbst klar und deutlich ausgeführt, dass sein «Bruder», d.h. im vorliegenden Kontext LL., sich im «Land des Dschihad» befinde; er sei dort neu angekommen und stamme nicht aus Saudi- Arabien, sondern aus Tunesien; das Auto gehöre ihm und er wolle es loswerden, damit er das Geld «dorthin» bringe (vgl. BA pag. B-10-02-02-0085; TPF pag. 32.100.033). Anhand dieser Äusserungen des Beschuldigten ist klar ersichtlich, dass es sich bei LL. um ein IS-Mitglied handelt; ebenso wird deutlich, wofür der Verkauf des Autos dienen sollte: mit «dorthin» war in diesem Zusammenhang offensichtlich das «Land des Dschihad» gemeint, in welchem der IS aktiv war. Mit seinen Bemühungen betreffend Autoverkauf bezweckte der Beschuldigte klarerweise, für IS-Mitglied LL. Geld zu beschaffen und somit im Ergebnis den IS zu finanzieren. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.7 lit. c f.) kann somit – mit den obigen Ergänzungen – verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO); der vorliegende Anklagesachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

E. 1.10.13 Überweisung zur Finanzierung eines Selbstmordattentats (AKS Ziffer 2.3.4.7)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.7 soll der Beschuldigte am 13. März 2017 auf Bitte des IS-Mitglieds H. dem IS-Mitglied Q. die Anweisung erteilt haben, USD 200.-- vom Geld des nächsten an ihn gerichteten Transfers dem tschetschenischen IS-Mit- glied NN. in Rakka zu übergeben. Dies mit dem Ziel, ihn bei der Begehung eines Selbstmordattentates mittels eines Busses zu unterstützen (vgl. BA pag. 10-02- 0053, 0330, 0366, 0382 f., 1283). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf dahin- gehend, dass die inkriminierten Kommunikationen «leeres Gerede» seien (vgl. BA pag. 13-01-0323; TPF pag. 32.731.022 f.). Gemäss Vorinstanz sei zwar er- stellt, dass USD 200.-- via Hawala an ein tschetschenisches IS-Mitglied in Rakka hätten gehen sollten. Jedoch sei nicht bewiesen, dass mit diesem Geld ein Selbstmordanschlag mit einem Bus hätte bezweckt werden sollen – das Ge- spräch zwischen dem Beschuldigten und H. bezüglich «Operation» sei zu wenig klar. Es könne nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass mit der von H. erwähnten «Operation» mit dem Bus ein Selbstmordanschlag gemeint gewe- sen sei. Zudem sei nicht erstellt, dass dieses Gespräch zu den beiden vorer- wähnten Kommunikationen, in denen die fragliche Zuwendung besprochen wor- den sei, einen Bezug gehabt habe. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen

- 44 - werden, dass hier von einem anderen «Bruder» in Raqqa die Rede gewesen sei. Des Weiteren sei die Hawala-Transaktion von «7 oder 10 Blättern» vermutlich dieselbe gewesen wie in AKS Ziffer 2.3.4.10. Insgesamt erachtete die Vorinstanz den betreffenden Anklagevorwurf als nicht erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.8 lit. d). Auch diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist stringent, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der be- treffende Anklagevorwurf nicht erstellt.

E. 1.10.14 Überweisung an IS-Mitglied K. (AKS Ziffer 2.3.4.8)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.8 soll der Beschuldigte ungefähr am 17. März 2017 mittels Hawala USD 500.-- via Türkei an das IS-Mitglied K. überwiesen haben (vgl. BA pag. 10-02-0349, 0378 ff., 0470 ff., 0532 ff, 0785). Der Beschuldigte be- streitet den Vorwurf. K. lebe mit seiner Frau und seinem Kind in der Türkei (vgl. TPF pag. 32.731.023 f.). Gemäss Vorinstanz sei indes aus drei Konversationen des Beschuldigten mit einer unbestimmten Person über einen unbestimmten Ka- nal und einer Konversation mit H. klar erstellt, dass der Beschuldigte zwischen dem 14. und dem 17. März 2017 USD 500.-- via Hawala zu Gunsten von IS-Mit- glied K. nach Idlib überwiesen habe. Insgesamt erachtete die Vorinstanz den be- treffenden Anklagevorwurf als erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.9). Diese Be- weiswürdigung der Vorinstanz ist erneut überzeugend; auf sie kann verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

E. 1.10.15 Überweisung an IS-Führungsperson KK. (AKS Ziffer 2.3.4.9)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.9 soll der Beschuldigte zwischen dem 17. und dem 23. April 2017 mittels Hawala einen nicht näher bestimmbaren Geldbetrag an IS- Führungsmitglied KK. überwiesen haben (vgl. BA pag. 10-02-0433 f., 1295). Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf – er habe nie Geld an diesen in Bagdad wohnhaften Verwandten überwiesen (vgl. TPF pag. 32.731.024). Laut Vorinstanz ergebe sich aus den entsprechenden Kommunikationen zwischen dem Beschul- digten, KK. und J., dass der Beschuldigte dem IS-Mitglied KK. zwischen dem 18. und 23. April 2017 einen unbekannten Betrag zur Unterstützung der Familie ei- nes IS-Anhängers habe zukommen lassen. Der Anklagevorwurf sei damit erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.10 lit. c - e). Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweise sorgfältig und umfassend gewürdigt, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend hat der betreffende Anklagevorwurf in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt zu gelten.

- 45 -

E. 1.10.16 Weitere Überweisung an P. und weitere IS-Mitglieder (AKS Ziffer 2.3.4.10)

Gemäss AKS Ziff. 2.3.4.10 soll der Beschuldigte ca. am 23. April 2017 USD 1'000.-- an IS-Mitglied P. überwiesen haben (vgl. BA pag. 10-02-0568 f.). Der Be- schuldigte bestreitet diesen Vorwurf. Er habe nie Geld an P. geschickt (vgl. TPF pag. 32.731.026). Die Vorinstanz führt dazu aus, gemäss überwachtem Fernge- spräch des Beschuldigten mit einer weiblichen Person, bei der es sich um die Ehefrau von Q. gehandelt habe, sei klar, dass das überwiesene Geld für IS-Mit- glieder respektive deren Familienangehörigen bestimmt gewesen sei. Bezüglich der Höhe des Betrags sei die vorliegende Konversation jedoch nicht ganz klar. Es sei anzunehmen, dass es sich hier um die gleiche Transaktion gehandelt habe, die vom Beschuldigten in den unter AKS Ziffer 2.3.4.7 thematisierten Kon- versationen in Aussicht gestellt worden sei. Dort habe er von «7 oder 10 Blättern» gesprochen (vgl. BA pag. 10-02-0382). Es sei somit in dubio pro reo von einem Betrag von USD 700.-- auszugehen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.11 lit. c). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Anklagevorwurf demgemäss in diesem Umfang in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.10.17 Fazit

Gemäss diesen Ausführungen – und in Bestätigung der Beweiswürdigung der Vorinstanz – ist zusammenfassend in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte zwischen August 2016 und April 2017 insgesamt mindes- tens USD 7'500.-- an verschiedene IS-Mitglieder und deren Familien in Syrien / Irak überwiesen hat und zwar mit dem Ziel, den IS zu stärken und in dessen verbrecherischen Tätigkeit zu unterstützen. Zudem hat er Anstrengungen unter- nommen, einem nach Syrien gezogenen tunesischen IS-Mitglied finanzielle Mittel aus dem Verkauf von dessen Auto in Riad zu verschaffen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.12).

E. 1.11 Aktivitäten zugunsten des IS auf Facebook (AKS Ziffer 2.3.5)

E. 1.11.1 Systematische Vernetzung mit anderen IS-Mitgliedern respektive Befürwor- tern der IS-Ideologie (AKS Ziffer 2.3.5.1)

E. 1.11.1.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.5.1 habe der Beschuldigte zwischen Oktober 2016 und Mai 2017 neun in der AKS beschriebene Facebook-Profile (acht davon «AAA.» respektive eine Variante; eines lautend auf BBB.) erstellt mit dem Ziel, sich mit Personen, welche die IS-Ideologie teilen, zu vernetzen. Diese Profile seien aber bald nach der Erstellung wieder gelöscht worden, worauf wieder ein neues erstellt worden und Vernetzung mit anderen Personen betrieben worden sei. Dabei

- 46 - habe er gewusst, dass es sich um IS-Mitglieder handle (vgl. BA pag. 09-01-05- 0014, 0068, 0101 ff.; pag. 10-02-1051 ff.).

E. 1.11.1.2 Die Erstellung und Verwendung der in der Anklageschrift thematisierten Face- book-Konten durch den Beschuldigten ist durch technische Auswertungen nachge- wiesen (vgl. BA pag. 10-02-1051 ff.) und unbestritten (TPF pag. 32.731.027). Der Beschuldigte bestreitet indes, dass diese Facebook-Konten der Vernetzung mit IS-Mitgliedern und -Sympathisanten gedient haben sollen; die Interpretationen der Anklagebehörde betreffend den Inhalt der inkriminierten Konversationen (AKS Ziffern 2.3.5.2 - 5) seien unzutreffend (vgl. TPF pag. 32.721.164 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte er sich zu diesem und den nachfol- genden Teilsachverhalten gemäss AKS Ziffern 2.3.5.1 - 5 nicht mehr spezifisch.

E. 1.11.1.3 Die BA verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung auf nähere Ausführun- gen zu diesem und den nachfolgenden Teilsachverhalten (AKS Ziffern 2.3.5.1 - 5).

E. 1.11.1.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte über seine wechselnden Fa- cebook-Konten Kontakte zu Personen mit Profilbildern aus dem dschihadisti- schen Milieu (z.B. klar sichtbare schwarze IS-Flagge, Gesichter von IS-Führern, bewaffnete Personen, Erheben des Zeigefingers; vgl. BA pag. 09-01-0101 ff.) unterhielt. Betreffend zwei Facebook-Konten (aaa1 und aaa2) liegen Kommuni- kationen vor, welche die befürwortende Haltung des Beschuldigten und seiner Gesprächspartner gegenüber dem IS belegen (vgl. dazu nachfolgend E. II. 1.11.2

f. und 1.14; Urteil SK.2020.11 E. 2.6.5.3 f. und 2.6.8.3). Es steht demnach ausser Zweifel, dass der Beschuldigte die entsprechenden Facebook-Konten dazu nutzte bzw. sie mit dem Ziel erstellte, sich mit weiteren IS-Mitgliedern, -Unterstüt- zern oder -Sympathisanten zu vernetzen. Der Anklagevorwurf ist somit in objek- tiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

E. 1.11.2 Austausch von Informationen zum Verbleib, zur Schleusung und zu Kon- taktangaben des IS-Mitglieds S. (AKS Ziffer 2.3.5.2)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.5.2 soll der Beschuldigte zwischen dem 12. April und dem

3. Mai 2017 per Facebook eine Chatunterhaltung mit RR. (seinem in Finnland wohnenden Neffen) geführt haben; mit diesem habe er Informationen zu Ver- bleib, Schleusung und Kontaktangaben des IS-Mitglieds S. ausgetauscht (vgl. BA pag. 10-02-1056, 1117, 1135). Nach Auffassung der Vorinstanz sei dieser An- klagevorwurf anhand der dokumentierten Facebook-Chatunterhaltungen zwi- schen dem Beschuldigten und RR. (RR1) klarerweise erstellt (Urteil SK.2020.11 E. 2.6.5.3 lit. b). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist stringent und umfassend, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

- 47 -

E. 1.11.3 Austausch mit IS-Mitglied CCC. betreffend Informationen zum Verbleib und zur angeblichen Spionagetätigkeit des IS-Mitglieds DDD. und allgemein zur Reise zum IS (AKS Ziffer 2.3.5.3)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.5.3 soll der Beschuldigte am 29. April 2017 per Facebook unter Verwendung des Kontos «aaa2» eine Chatunterhaltung mit CCC. geführt haben, anlässlich welcher er sich zum Verbleib und der Spionagetätigkeit von IS- Mitglied DDD. ausgetauscht habe. Zudem soll er gegenüber CCC. für DDD. mit seiner IS-Autorität gebürgt haben, während sich der Gesprächspartner bei ihm nach Möglichkeiten einer klandestinen Reise zum IS erkundigte (vgl. BA pag. 10- 02-1056, 1118). Die Vorinstanz erachtet den Anklagevorwurf – mit Ausnahme des Vorwurfs betreffend die Bürgschaft des Beschuldigten mit seiner IS-Autorität für DDD. – aufgrund der Chat-Protokolle als erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.5.4 lit. c). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz wurde wiederum sorgfältig und aus- führlich durchgeführt, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ent- sprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hin- sicht erstellt.

E. 1.11.4 Indoktrinierung von EEE. im Sinne der IS-Ideologie (AKS Ziffer 2.3.5.4)

E. 1.11.4.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.5.4 soll der Beschuldigte zwischen dem 2. und 6. Mai 2017 per Facebook unter Verwendung des Kontos aaa2 eine Chatunterhaltung mit einer weiblichen Person (Username «…») geführt und sie dabei aufgefordert haben, ihre Kinder als «Mujaheddin» im Sinne der dschihadistischen Ideologie des IS zu erziehen (vgl. BA pag. 10-02-1057, 1123 ff.).

E. 1.11.4.2 Das Chatprotokoll der in der Anklageschrift thematisierten Unterhaltung liegt bei den Akten (BA pag. 10-02-1123 f.). Daraus ist ersichtlich, dass der Beschuldigte am 2. Mai 2017 per Facebook Kontakt mit einer ihm bisher nicht bekannten Per- son mit dem Usernamen «EEE.» aufnahm und diese anfragte, ob sie sich ken- nenlernen könnten. Die Konversationspartnerin stellte sich als FFF., eine Haus- frau aus Algerien, vor.

E. 1.11.4.3 Der Anklagevorwurf bezieht sich auf folgenden Teil der Unterhaltung: Am 3. Mai 2017 schrieb der Beschuldigte seiner Konversationspartnerin: «Erziehe deine Kin- der auf Religion, das ist das Wichtigste.» «Mach aus ihnen Auswendig-Rezitierer des Buchs Allahs oder Mudschaheddin.» Darauf antwortete EEE., ihre Kinder seien bereits gross. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung teilte der Beschuldigte EEE. auf ihre Frage, ob er ein Ägypter oder Libanese sei, mit: «Ich bin aus dem Land des Dschihads.» «Ich bin aus der Männer-Quelle.» «Ich bin aus dem Land des Bezwingers von Amerika.» «Ich bin der Sohn des Islam.» «Weisst du welches Land?» EEE. antwortete: «Palästina», worauf der Beschuldigte schrieb: «Ich bin aus

- 48 - dem Zweistromland.» «Der Irak.» «Ich bin der Sohn des Islamischen Staates.» (vgl. BA pag. 10-02-1123 f.).

E. 1.11.4.4 Nach Einschätzung der Vorinstanz lasse diese Unterhaltung nicht eindeutig auf eine Indoktrinierung schliessen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.5.5 lit. c).

E. 1.11.4.5 Die Äusserungen des Beschuldigten, wonach er «aus dem Land des Dschihads» und «der Sohn des Islamischen Staates» sei, zeigen klar auf, dass die Konversa- tion insgesamt nicht in einem friedlichen oder rein religiösen Bezugsrahmen er- folgte, sondern durch die IS-Ideologie geprägt war. Dies ist auch bei der Interpre- tation jener Konversationsabschnitte zu berücksichtigen, die sich auf die Kinderer- ziehung beziehen. Die entsprechenden Ratschläge des Beschuldigten sind typisch für die Weltanschauung des IS: Die Erziehung bzw. Pädagogik solle darauf gerichtet sein, dass aus den Kindern «Auswendig-Rezitierer des Buchs Allahs oder Mudscha- heddin» werden. Vorliegend kann man vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass mit «Mudschaheddin» Personen gemeint sein könnten, die sich friedlich darum bemühen, Gottes Weg zu folgen (eine Bedeutung, welche das Wort in einem friedli- chen Zusammenhang haben kann), sondern es ist kontextbezogen von der Bedeu- tung «islamistische Gotteskrieger» auszugehen. Im Übrigen ist es gerichtsnotorisch, dass das «Auswendig-Rezitieren des Buchs Allahs» bei der Kindererziehung im IS- bzw. Al-Qaïda-Milieu eine zentrale Rolle spielt. Die Kinder sollen von klein auf aus- schliesslich den Koran auswendig lernen, ohne diesen je hinterfragen zu dürfen, und ohne je eine grundlegende Schulbildung in anderen (insbesondere sprachlichen, ma- thematisch-naturwissenschaftlichen, musischen, künstlerischen) Fächern zu erhal- ten. Durch eine derartige, extrem einseitige Indoktrination wird den Kindern praktisch die Chance geraubt, sich zu gesunden, ausgewogenen Persönlichkeiten zu entwi- ckeln. Eine solche strikt auf Indoktrination ausgerichtete Erziehung, welche die Ent- wicklung selbstständigen und kritischen Denkens bei den Kindern von klein auf un- terbinden soll, ist eine zentrale Strategie zur Weitergabe der IS-Ideologie von Gene- ration zu Generation und damit zur Sicherstellung ständigen Nachschubs von is- lamistischen Gotteskriegern (Mudschaheddin). In diesem Zusammenhang ist ergän- zend darauf hinzuweisen, dass auf dem Facebook-Forum AAA. (vgl. oben E. II. 1.11.1.4) bezeichnenderweise auch diverse Kinder-Profilbilder mit IS-Emblemen, - Gesten und Waffen zu sehen sind bzw. waren (vgl. BA pag. 09-01-0103 ff.). Ent- sprechend ist der Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

E. 1.11.5 Aufforderung an eine Unbekannte zum Dschihad und zur Unterstützung des IS (AKS Ziffer 2.3.5.5)

E. 1.11.5.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.5.5 soll der Beschuldigte im Zeitraum vom 13. bis 26. März 2017 per Facebook unter Verwendung des Kontos «BBB.» eine Chatunterhaltung

- 49 - mit einer unbekannten weiblichen Person geführt und diese im Sinne der IS-Ideolo- gie zum Dschihad bzw. zur finanziellen und propagandistischen Unterstützung auf- gefordert haben (vgl. BA pag. 10-02-1058, 1128).

E. 1.11.5.2 Der Vorwurf bezieht sich auf folgende Unterhaltung vom 26. März 2017:

Beschuldigter: Al Salam Alaikum, Gottes Gnade und sein Erbarmen, entschuldige mich, ich habe nicht gewusst, dass du eine Frau bist. Gott belohne dich für deine Leistung.

Die Unbekannte (U): Wa Alaikum Al Salam, Gottes Gnade und sein Erbarmen. Es ist nicht nötig. Gott belohne dich mit Paradies.

Beschuldigter: Ameen, für Alles. Möge Gott uns für seine Religion auf diese Erde widmen und mit uns zufrieden sein.

U: Ameen, Gott.

Beschuldigter: Meine Schwester: Bist du eine Munasera oder befindest du dich im Kalifat- Land? (Anmerkung des Dolmetschers: Das arabische Wort Munasera bedeutet Unter- stützerin des Islam, der islamischen Nation oder des islamischen Staats.)

U: Ich wünschte mir, dort zu sein. Ich bin Munasera.

Beschuldigter: Mit deinen Gebeten wirst du, so Gott will, dort sein. Mit deinem Stift und deinem Geld, falls vorhanden ist. Ich bitte von Allah, dass er uns das Antreffen bei der Karavan schenkt.

U: Ameen.

Beschuldigter: Sei nicht traurig, denn dieser Weg wird bis zum Auferstehungstag nicht fertig sein.

U: Entschuldige, ich habe es nicht gut verstanden.

Beschuldigter: Sei nicht traurig, dass du die Karavan nicht erreicht hast, denn dieser Weg ist das bis zum Auferstehungstag. Der Weg des Dschihads.

U: Gott belohne dich mit Güte. Al Salam Alaikum, Gottes Gnade und sein Erbarmen.

Beschuldigter: Wa Alaikum Al Salam, Gottes Gnade und sein Erbarmen (vgl. BA pag. 10- 02-1128).

E. 1.11.5.3 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass diese Konversation viel Interpretationsspiel- raum lasse. Die Begriffe Munasera, Kalifat-Land und Weg des Dschihad könnten auch allgemein im religiösen Sinne gedeutet werden. Entsprechend erachtete sie den Anklagevorwurf als nicht erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.5.6 lit. c).

E. 1.11.5.4 Gesamthaft betrachtet fand diese Konversation ebenfalls im Kontext der IS-Ideolo- gie statt. Kennzeichnend dafür sind insbesondere die folgenden Äusserungen:

- Beschuldigter: «Bist du eine Munasera oder befindest du dich im Kalifat-Land?» (U): «Ich wünschte mir, dort zu sein. Ich bin Munasera.»

Mit «Kalifat-Land» meinte der Beschuldigte offensichtlich das Herrschafts- bzw. Kampfgebiet des IS. Mit ihrer Antwort machte die Unbekannte klar, dass es ihr Wunsch sei, in ebendiesem «Kalifat-Land» zu sein.

- 50 -

- Beschuldigter: «Mit deinen Gebeten wirst du, so Gott will, dort sein. Mit deinem Stift und deinem Geld, falls vorhanden ist. Ich bitte von Allah, dass er uns das Antreffen bei der Karavan schenkt.»

Der Beschuldigte verdeutlicht dadurch sinngemäss, dass die Unbekannte den IS schreibend und finanziell unterstützen könne bzw. solle, und dass er sich wünscht, die Unbekannte bei der Karavan, d.h. im Kalifat-Land / IS-Gebiet, respektive auf der Reise dorthin anzutreffen.

- Beschuldigter: «… dieser Weg ist das bis zum Auferstehungstag. Der Weg des Dschihads.»

Durch diese Äusserungen wird der IS-Kontext nochmals unterstrichen.

Im Sinne der erwähnten Schlüsselbegriffe steht – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – insgesamt ausser Zweifel, dass der Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt ist.

E. 1.12 Betreiben des Telegram-Gruppenchats «RDI-Kurdish» (AKS Ziffer 2.3.6)

E. 1.12.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.6 soll der Beschuldigte vom 4. Dezember 2016 bis zum

7. März 2017 den Telegram-Kanal «RDI Kurdish» mit zeitweise bis zu 19 Teil- nehmern betrieben haben. Dieser habe einer Gruppe von IS-Mitgliedern bzw. -An- hängern zum Austausch von Infos über den IS und IS-Propaganda, zum Verbleib von Chatteilnehmern und über andere IS-Mitglieder sowie zur Koordination und zum Austausch von Ratschlägen / Warnungen gedient (vgl. BA pag. 10-02-0841 ff., 0851 ff., 0855 ff., 0865).

E. 1.12.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf – der Chat sei von QQ. (einem Mitarbei- ter des Geheimdienstapparats Saniari in Kirkuk) eingerichtet worden (vgl. TPF pag. 32.731.027 f.).

E. 1.12.3 Die Vorinstanz führt aus, dass die Gründung der Chat-Gruppe durch den Be- schuldigten, die Anzahl Teilnehmer (19), die Tatsache, dass es sich um eine pri- vate Gruppe, der man nur auf Einladung beitreten konnte sowie deren 409 Ein- träge im Zeitraum vom 4. Dezember bis 8. März 2017 erwiesen seien. Auch die Kommunikationen (Themen: 13 Märtyreroperationen, Selbstmordanschlag mit Sprenggürtel und 100 Toten, keine Verleumdung des IS mehr, Sieg gegen die Ungläubigen, Tötung von 35 PKK-Mitgliedern und Zerstörung von zwei Panzern in der Region um Raqqa; Hoffnung, dass Allah die Religion siegreich machen möge) seien vielsagend. Die Ausgestaltung des Gruppenchats und der Inhalt der Kommunikationen würden klar auf einen Kommunikationskanal für IS-Anhänger hinweisen. Die Ausreden des Beschuldigten seien Schutzbehauptungen – der An- klagevorwurf sei erstellt (vgl. Urteil SK.12020.11 E. 2.6.6.3 ff.). Die Beweiswürdi-

- 51 - gung der Vorinstanz ist klar und einleuchtend; auf sie kann ohne Weiteres ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der betreffende Anklage- vorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

E. 1.13 Rekrutierung und Schleusung von RR. und dessen zwei Cousins zum IS (AKS Ziffer 2.3.7)

E. 1.13.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.7 habe der Beschuldigte spätestens ab Ende Dezember 2016 bis zu seiner Verhaftung am 11. Mai 2017 Anstrengungen unternommen, das in Finnland lebende IS-Mitglied RR. und dessen zwei nicht näher identifizierte Cousins in deren Absicht zu festigen, von den Behörden unerkannt zum IS zu reisen und dort für diesen zu kämpfen. Um diese drei Personen von Finnland zum IS zu schleusen (dies unter Einbindung weiterer IS-Mitglieder aus seinem Netzwerk, bei denen er für RR. gebürgt habe), habe er für RR. gefälschte Aus- weise beschafft. Der Beschuldigte habe RR. auch dazu zu bewegen versucht, den IS auch anderweitig, insbesondere finanziell, zu unterstützen (vgl. 10-02-0321 ff., 0344 ff., 0354 ff., 0368 ff., 0372 ff., 0433 f., 1300 ff.; pag. B-10-02-01-0365 ff.; pag. 13-01-0670).

E. 1.13.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Bei den inkriminierten Kommunikatio- nen sei es nur um die Organisation einer illegalen Reise von RR. in den Irak zu seiner Familie gegangen mit dem Zweck, die sterbende Mutter besuchen zu kön- nen. Er habe RR. nur geraten, seine Verwandten zu unterstützen. RR. sei ein Iraker und kenne die Wege selber besser als er. Als Neffe des IS-Mitglieds J. brauche er seine Schleusung nicht. Es handle sich bei den betreffenden Aussa- gen im Übrigen um blosses «Gerede» (vgl. BA pag. 13-01-0029 ff.; TPF pag. 32.731.028 ff.).

E. 1.13.3 Gemäss Vorinstanz sei durch die dokumentierten Kommunikationen klar belegt, dass RR. im März / April 2017 sein Vorhaben, zusammen mit zwei Cousins zum IS zu reisen, besprochen habe. Dabei habe der Beschuldigte RR. in diesem Vor- haben bestärkt und sich in zahlreichen Kommunikationen mit IS-Mitgliedern vor Ort (zwischen dem 17. März und dem 2. Mai 2017) bemüht, RR. von Finnland ins IS-Gebiet zu schleusen. Die Argumente der Verteidigung, wonach RR. diese Hilfe für eine klandestine Reise nicht benötigt habe, weil er selber Iraker sei, überzeug- ten nicht. Aus den Kommunikationen (mit H. vom 11. / 18. März 2017, mit RR. vom 2. April 2017 und K. vom 16. April 2017) gehe auch hervor, dass der Be- schuldigte Abklärungen getroffen habe, um für RR. gefälschte Ausweise für die Reise zum IS zu organisieren und RR. aufgefordert habe, den IS anderweitig, insbesondere finanziell zu unterstützen. Nicht bewiesen sei jedoch, dass der Be- schuldigte auch für RR.s zwei Cousins Anstrengungen zur Schleusung zum IS unternommen habe, weil er gegenüber K. wiederholt erklärt habe, nur für RR. zu bürgen und für niemanden sonst (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.7.3 - 5).

- 52 -

E. 1.13.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung kritisierte der Beschuldigte, dass die Vor- instanz ausser Acht lasse, dass er in jener Zeit immer in der Schweiz und nicht vor Ort gewesen sei, um seine Schleppererfahrung einzusetzen. Die Kommunikation zwischen ihm und RR. habe sich grossmehrheitlich um religiöse Fragen gedreht. Soweit die in der AKS ausgeführte Kommunikation wirklich dahingehend verstan- den werden dürfe, dass RR. damit geliebäugelt habe, in das vom IS beherrschte Territorium zu reisen, so habe ihn der Beschuldigte dazu weder angestiftet, noch überredet oder beeinflusst. Unbewiesen sei auch, dass er Anstrengungen unter- nommen habe, falsche Papiere für RR. zu beschaffen. RR. habe offensichtlich kei- nen falschen Pass bestellt, erhalten und keine Reiseversuche in das vom IS be- herrschte Gebiet unternommen. Auch dies zeige, dass der Tatvorwurf des Schleusens von RR. durch den Beschuldigten nicht zutreffe (vgl. CAR pag. 7.300.024 ff.).

E. 1.13.5.1 Der Umstand, dass sich der Beschuldigte im mutmasslichen Tatzeitraum in der Schweiz (statt selbst «vor Ort») befand, schliesst entgegen dessen Auffassung kei- neswegs aus, dass er seine Erfahrungen als Schlepper im Sinne des Anklagevor- wurfs wirkungsvoll einsetzen konnte. Soweit sich die Kommunikation zwischen ihm und RR. teilweise um religiöse Fragen drehte, schliesst dies ebenfalls nicht aus, dass sich wesentliche Teile der Kommunikation mit RR. und weiteren IS-Mitglie- dern auf das anklagerelevante Thema des Schleusens bezogen hätten.

E. 1.13.5.2 Dass zwischen dem Beschuldigten und RR. diverse Konversationen stattfanden, steht ausser Zweifel (vgl. BA pag. 10-02-321, 335; Urteil SK.2020.11 E. 2.6.7.4 lit. a ff.). Die Vorinstanz hat diese vorliegend relevanten Konversationen – insbe- sondere jene des Beschuldigten mit K. – minutiös aufgelistet und analysiert. Da- raus ist klar erkennbar, dass RR. gegenüber dem Beschuldigten sinngemäss wie- derholt seinen Wunsch ausdrückte, als Dschihadist (in Begleitung von zwei Cous- ins) zum IS zu reisen. Auch der Beschuldigte selbst sagte am 17. März 2017 um 21:37 Uhr in einer Sprachnachricht an eine nicht identifizierte Person, dass RR. schon lange die «Hidschra» machen wolle (was in dschihadistischen Kreisen die Verpflichtung bezeichnet, als Dschihadist ins IS-Kalifat zu reisen) und in EiIe sei (vgl. BA pag. 10-02-0355; Urteil SK.2020.11 E. 2.6.7.4. lit. c). Die Aussage RR.s, dass er die Dinge, über die er gesprochen habe, nicht habe tun wollen (vgl. BA pag. 12-06-0019), ist eine Schutzbehauptung. Das Gleiche gilt für seine Behaup- tung, dass er nicht gedacht hätte, dass der Beschuldigte «es» (d.h. ihm ge- fälschte Reisdokumente zu beschaffen) «ernst meine» (vgl. BA pag. 12-06- 0020). Aufgrund der Inhalte der Konversationen ist auch offensichtlich, dass der Beschuldigte RR. im erwähnten Vorhaben bestärkte und sich in zahlreichen, zwi- schen dem 17. März und 2. Mai 2017 geführten Kommunikationen mit IS-Mitglie- dern vor Ort – darunter insbesondere mit K. – darum bemühte, RR. von Finnland

- 53 - aus unerkannt ins Gebiet des IS zu schleusen, inkl. Bemühungen, RR. gefälschte Reisedokumente zu verschaffen. Exemplarisch dafür sind etwa folgende (wei- tere) Äusserungen des Beschuldigten: Er (der Beschuldigte) habe jetzt einen Weg gefunden. Wenn er (RR.) von hier aus in die Türkei gehen würde… es gebe einen Bruder, welcher Pässe von einem europäischen Land mache. Dieser könne ihm den Pass machen (vgl. BA pag. 10-02-0369). Der Beschuldigte for- derte RR. sodann auf, sich vorzubereiten, wenn er könne; er (der Beschuldigte) werde mit ihnen wegen des Papiers sprechen; RR. solle nicht mehr über den Pass sprechen, sondern nur noch «Papier» sagen. Er (der Beschuldigte) werde fragen, wie viel es koste, wie es gemacht werde und wie lange es dauere. RR. müsste dann die (gefälschten) Papiere selber abholen. Man habe ihm gesagt, der Pass sei europaweit gültig. Er (der Beschuldigte) kenne Leute in der Türkei, die RR. reinbringen könnten. Wer jung sei, ein Mann sei und gehen möchte, der solle gehen (vgl. BA pag. 10-02-0370). Am Schluss des Gesprächs sicherte der Beschuldigte RR. zu, dass er, so Gott wolle, alle seine («deine») Arbeit erledigen werde, er werde alles für RR. erledigen; dieser solle einfach Geduld haben und nicht in Eile sein (vgl. BA pag. 10-02-0371). Auch die Behauptung des Beschul- digten, dass er RR. insofern «nicht beeinflusst» habe (vgl. oben E. II. 1.13.4), ist klarerweise unzutreffend. Der Beschuldigte forderte RR. zudem auch auf, den IS anderweitig, insbesondere finanziell zu unterstützen (vgl. BA pag. 10-02-0369 un- ten / 0370 oben). Das Argument des Beschuldigten, dass RR. «offensichtlich kei- nen falschen Pass bestellt» habe (vgl. oben E. II. 1.13.4), geht fehl, da der Be- schuldigte sich eindeutig darum bemühte, RR. gefälschte Reisedokumente zu ver- schaffen, was RR. bekannt war und von diesem mindestens implizit gutgeheissen wurde.

E. 1.13.5.3 Nicht stichhaltig ist auch das Vorbringen des Beschuldigten, dass RR. «keine Reiseversuche in das vom IS beherrschte Gebiet unternommen» habe, und dass auch dies zeige, «dass der Tatvorwurf des Schleusens von RR. durch den Be- schuldigten nicht zutreffe». Wie aufgezeigt, hat RR. gegenüber dem Beschuldig- ten sehr wohl wiederholt den Wunsch geäussert, zum IS zu reisen, worauf der Beschuldigte sich eingehend darum bemühte, ihn von Finnland aus unerkannt ins Gebiet des IS zu schleusen. Der Beschuldigte selbst erklärte am 17. April 2017 gegenüber K., weshalb die Bemühungen betreffend Schleusung von RR. offenbar ins Stocken geraten waren: Er (RR.) habe schon Geld, momentan habe er aber keine Papiere; vielleicht würden sie Papiere für ihn beschaffen; K. solle vorerst keine Nachrichten an diesen Jungen schicken; sie würden zuerst schauen… dieser Bruder sei krank (vgl. BA pag. 10-02-0372.A letzter Abschnitt). Ob letztere Erklärung des Beschuldigten den Tatsachen entsprach, kann offenblei- ben und ändert am Beweisergebnis nichts. Auch die Behauptung des Beschuldig- ten, wonach seine Konversationen mit RR. keine tiefere Bedeutung und vor allem keinen realen Hintergrund hätten und damit als blosses «Geschwätz» abgetan

- 54 - werden könnten (vgl. CAR pag. 7.300.027), erweist sich klarerweise als Schutzbe- hauptung. Daran vermögen auch die Aussagen von RR. (vgl. BA pag. 12-06-0015 ff.) nichts zu ändern (vgl. oben E. II. 1.13.5.2).

E. 1.13.6 Auf die umfassende und überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz kann in diesem Sinne – mit den obigen ergänzenden Anmerkungen – verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

E. 1.14 Schleusung von KKK. zum IS (AKS Ziffer 2.3.8)

E. 1.14.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.8 soll der Beschuldigte in einer am 24. Februar 2017 via Facebook geführten Unterhaltung einer nicht näher identifizierten Person «KKK.» auf Anfrage in Aussicht gestellt haben, sie von einem unbekannten Ort klandestin zum IS zu schleusen (vgl. BA pag. 10-02-1272, 1315).

E. 1.14.2 Der Beschuldigte bestreitet dies – KKK. sei eine von ihm erdachte Person. Er habe gewusst, dass er eines Tages vor Gericht kommen würde (vgl. TPF pag. 32.731.033 f.).

E. 1.14.3 Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass die Konversation zwischen KKK. und dem Beschuldigten klar belege, dass der Beschuldigte diesem auf dessen Anfrage hin in Aussicht gestellt habe, ihm bei der Schleusung von einem unbekannten Ort zum IS-Gebiet behilflich zu sein. Entsprechend erachtete sie den Anklagevorwurf be- züglich dieser Kommunikation als erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.8.3 f.).

E. 1.14.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung kritisierte der Beschuldigte, dass der Be- weisschluss der Vorinstanz beweistechnisch nicht haltbar sei. Die einzigen von ihm kommunizierten vier Sätze, hätten wie folgt gelautet: «So Gott will mein Bru- der. Hab nur ein bisschen Geduld. Dein Anliegen, mit Gottes Bewilligung, erle- digt. So Gott will». In diesen Phrasen erwähne er nicht, dass er sich um das An- liegen kümmern und er es erledigen würde. Er schreibe klipp und klar, dass dies Gott entscheiden und erledigen würde. Die Vorinstanz betreibe ein unzulässiges Gesinnungsstrafrecht (vgl. CAR pag. 7.300.028).

E. 1.14.5.1 ff.) zu verweisen. Rechtfertigungsgründe bestehen somit nicht.

E. 1.14.5.2 Der Beschuldigte führte erwiesenermassen am 24. und 25. Februar 2017 über Facebook unter Verwendung des Kontos «aaa1» (Username «AAA.») eine Chat- Unterhaltung (auf Arabisch) mit einer unbekannten Person mit dem Usernamen KKK. (vgl. BA pag. 10-02-1315). Am 24. Februar 2017 teilte KKK. dem Beschul- digten in zwei Textnachrichten zunächst seine Telefonnummer mit. Am darauf- folgenden Tag tauschten sich die beiden wie folgt aus:

10:40:19 Uhr, KKK.: «Lieber Bruder. Ich habe nur das Ziel, in die Reihen der Mudschahed- din zu kommen. Es ist egal dann, ob das im Norden oder im Süden ist. Wichtig ist der Dschihad und mit meinen Brüdern zusammen sein. Falls das der Wunsch Allahs ist, dann gehe ich Richtung unseren Staat und falls es keinen Weg dorthin gibt, dann in die Wüste von Siyan oder Khurasan oder irgendeinen anderen Ort. Das ist eine Gottesgabe. Darum du auch wie ein Bruder, mach das für mich, was du machen kannst.»

10:42:01 Uhr, KKK.: «Heute ist der letzte Tag meiner Leitung und ich habe nicht vor, sie aufzuladen. Ich warte auf deine Antwort.»

10:42:02 Uhr, Beschuldigter: «So Gott will, mein Bruder. Hab nur ein bisschen Geduld. Dein Anliegen, mit Gottes Bewilligung, erledigt.»

10:42:21 Uhr, KKK.: «So Gott will.»

E. 1.14.5.3 Die Argumentation des Beschuldigten zur Interpretation der vorliegenden Unter- haltung, bzw. die Rüge betreffend «Gesinnungsstrafrecht» (oben E. II. 1.14.4) blendet u.a. aus, dass KKK. den Beschuldigten – und nicht «Gott» bzw. Allah – ausdrücklich gebeten hat: «mach das für mich, was du machen kannst.» Diese Bitte bezog sich klar darauf, dass der Beschuldigte es KKK. ermöglichen möge, sein zuvor geäussertes einziges Ziel zu erreichen, nämlich «in die Reihen der Mudschaheddin zu kommen», bzw. mit seinen «Brüdern zusammen» zu sein. Die Interpretation des Beschuldigten, dass er klipp und klar schreibe, dass «dies Gott entscheiden und erledigen würde», bzw. dass er in diesen Phrasen nicht erwähne, «dass er sich um das Anliegen kümmern würde und er es erledigen

- 56 - würde», überzeugt nicht. Der Sinn des Satzes «Dein Anliegen, mit Gottes Bewil- ligung, erledigt» liegt im vorliegenden Gesamtkontext klarerweise darin, dass der Beschuldigte gegenüber KKK. in Aussicht stellt, in dieser Richtung für ihn aktiv zu werden, d.h. sich selbst um KKK.s Schleusung zum IS zu kümmern. Beim Ausdruck «erledigt» handelt es sich sinngemäss um eine sprachlich abgekürzte Form von «ich kümmere mich darum, dass es erledigt wird». Soweit der Beschul- digte Gott erwähnt (So Gott will, mein Bruder… mit Gottes Bewilligung…), handelt es sich um vom Beschuldigten standardmässig gebrauchte religiöse Ausdrücke, die er gegenüber seinen Konversationspartnern immer wieder in den ver- schiedensten Kontexten einsetzt. Sie indizieren nicht, dass der Beschuldigte da- mit im wörtlichen Sinne meinte, statt ihm selbst werde Gott bzw. Allah sich um diese Angelegenheit kümmern. Darauf deutet übrigens auch hin, dass der Be- schuldigte in zahlreichen anderen Teilsachverhalten jeweils ebenfalls selbst aktiv tätig wurde (bzw. ein Tätigwerden in Aussicht stellte), statt bloss passiv zu ver- harren und Allah die Erledigung der Sache überlassen. Gemäss diesen Ausfüh- rungen läuft auch der Vorwurf des Beschuldigten betreffend «Gesinnungsstraf- recht» komplett ins Leere.

E. 1.14.6 Zusammenfassend ist somit die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu bestätigen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Anklagesachverhalt ist in objektiver und subjekti- ver Hinsicht erstellt.

E. 1.15 Anweisung zum Aufbau von Schläferzellen (AKS Ziffer 2.3.9)

E. 1.15.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.9 soll der Beschuldigte am 28. Februar 2017 IS-Mitglied Q. per Telegram angewiesen haben, IS-Schläferzellen aus kurdischen Brüdern, die er ihm habe übergeben wollen, zu organisieren. Zudem soll er ihm den Auf- trag erteilt haben, den Scharia-Kurs des IS zu absolvieren und den Aufbau von Schläferzellen zu lernen, namentlich in Bezug auf die räumliche Verteilung und Erteilung von Aufträgen zur Betätigung im Sinne der Zielsetzung des IS. Q. habe ihm zugesichert, dass er den Scharia-Kurs des IS besuchen und anschliessend zu dessen Militärkurs in die Kasernen gehen werde. Letzteres habe Q. dann ab dem 2. März und mindestens bis zum 4. März 2017 getan (vgl. BA pag. 10-02- 0251 ff., 0255 f., 0260 f., 0265 ff.).

E. 1.15.2 Der Beschuldigte bestreitet dies mit dem Argument, dass er Q. den Scharia-Kurs nur zum Zwecke des Erlernens seiner Religion empfohlen habe. Auch der Begriff «schlafende Zelle» beziehe sich auf Religionsunterricht. Q. lebe im Iran und müsse deswegen wissen, wie er den heimlichen Umgang mit der Regierung aus- übe (vgl. BA pag. 13-01-0443 f. / 0511 ff., insbesondere 0516). Q. habe sich zur Tatzeit in der Türkei befunden und weder an einem Scharia- noch einem Militär- kurs teilgenommen. Bei der inkriminierten Unterhaltung habe es sich bloss um «leeres Gerede» gehandelt (vgl. TPF pag. 32.731.035 f.).

- 57 -

E. 1.15.3 Die Vorinstanz erachtet die IS-Mitgliedschaft von Q. und dessen Aufenthalt im Konfliktgebiet in der anklagerelevanten Zeit als erwiesen. Daher seien die Äusse- rungen weder «leeres Gerede» noch religionsbezogen. Sie könnten nicht anders verstanden werden als eine Anweisung an Q. zur Absolvierung eines Scharia- Kurses und zur Organisation einer IS-Zelle aus kurdischen Brüdern. Aus der Kon- versation mit der Frau von Q. gehe hervor, dass dieser in einem Militärlager des IS in Irak oder Syrien geweilt habe. Der Anklagevorwurf sei demnach erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.9.4). Auf diese stringente Beweiswürdigung der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der Anklagesachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

E. 1.16 Taktische Anweisungen an IS-Mitglieder in der Kampfzone (AKS Ziffer 2.3.10)

E. 1.16.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.10 soll der Beschuldigte am 24. März 2017 K. per Telefon Anweisungen erteilt haben, für den Empfang von Hawala-Transaktionen bei In- termediären verschiedene Personen einzusetzen respektive verschiedene Iden- titäten zu nutzen, um der Entdeckung durch die Strafbehörden / Sicherheitskräfte zu entgehen. Er habe ihm (und via ihn den IS-Mitgliedern in dessen Umfeld) zu- dem die Instruktion erteilt, wegen Bombardierungen von IS-Positionen einzeln im Freien zu schlafen, wegen der Ortung keine Mobiltelefone auf sich zu tragen und einzeln bzw. zu zweit in Schutzgräben zu schlafen. In einem weiteren Telefonat (9. April 2017) habe er ihm mitgeteilt, dass sie auf ihre Mobiltelefone, Gespräche und Versammlungen aufpassen sollten, da die Gebäude, in welchen sie sich auf- hielten, nicht vertrauenswürdig seien. Seiner Ansicht nach sei es besser, auf dem Land in einem Graben zu schlafen, wie damals zu Zeiten der Peschmerga (vgl. BA pag. 10-02-0364 f., 0367, 1302, pag. B-10-02-01-0365 ff.).

E. 1.16.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf (vgl. TPF pag. 32.731.038).

E. 1.16.3 Gemäss Vorinstanz seien sämtliche in der AKS wiedergegebenen Kommunika- tionen dokumentiert. Die erste Kommunikation beinhalte lediglich die Bemühun- gen des Beschuldigten, Geldüberweisungen zu Gunsten des IS konspirativ ab- zuwickeln, was aber ein für die Terrorismusfinanzierung typisches Verhaltens- muster sei. Die übrigen inkriminierten Äusserungen seien jedoch inhaltlich zu tri- vial, als dass sie als ernsthafte taktische Anweisungen für Kampfhandlungen qualifiziert werden könnten. Entsprechend erachtet die Vorinstanz den Anklage- vorwurf als nicht erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.10.3).

E. 1.16.4.1 Es trifft zu, dass die Bemühungen des Beschuldigten, Geldüberweisungen zu Gunsten des IS konspirativ abzuwickeln (vgl. BA pag. 10-02-0364), ein für die

- 58 - Terrorismusfinanzierung typisches Verhaltensmuster ist. Dadurch wird die Invol- vierung des Beschuldigten in die Machenschaften des IS somit bestätigt.

E. 1.16.4.2 Was die weiteren inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten betrifft, so stell- ten diese durchaus ernstzunehmende und konkrete taktische Anweisungen an IS-Mitglieder in der Kampfzone dar, die geeignet waren, die Entdeckung durch Koalitionstruppen, Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte zu minimie- ren. Es handelte sich nicht um eine bloss theoretische Unterstützung, sondern es bestand dabei eine Nähe zu kriegerischen Handlungen, mehr als bei den übrigen Sachverhaltskomplexen. Der Beschuldigte konnte sich insofern, wie aus seinen Ratschlägen hervorgeht, offensichtlich auf seine langjährigen militärischen Erfah- rungen u.a. als Peschmerga-Kämpfer stützen, die er zudem mit weiteren, seither gewonnenen technischen Erkenntnissen ergänzte. Er unterstützte die IS-Mitglie- der dadurch als eine Art väterlicher Freund. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Ratschläge, die er offenbar als notwendig und nützlich erach- tete, an den aktuellen Wissensstand der IS-Mitglieder in der Kampfzone, an die er sich richtete, angepasst hat. Beispiele hierfür sind etwa folgende Hinweise des Beschuldigten: «Eure Versammlungen werden überwacht und ihr werdet getötet. … Ihr müsst euch nicht versammeln, ihr müsst euch verteilen. Die sind mit Flug- zeugen 24 Stunden lang über euch und sie sehen euch» (vgl. BA pag. B-10-02- 01-0367). «Schlaft alle draussen, einzeln und ihr solltet auch keine Handys bei euch haben. … sie greifen euch wegen eurer Handys an. … Ihr solltet alle einzeln oder zu zweit und an verschiedenen Orten in Schützengräben sein. … Bist du informiert, dass das ehrlose Amerika bei Al-Tabqa eine Offensiv-Landung ge- macht hat?» (vgl. BA pag. 10.02-0365).

E. 1.16.4.3 Der betreffende Anklagesachverhalt ist demnach in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

E. 1.17 Wiederbeschaffung des Kontakts eines IS-Führungsmitglieds (AKS Zif- fer 2.3.11)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.11 soll der Beschuldigte am 24. März 2017 von RR. ver- langt haben, den Sohn von J. («Töter der Ungläubigen») zu kontaktieren und ihn damit zu beauftragen, dem Beschuldigten die Kontaktnummer seines Vaters zu übermitteln. Der Beschuldigte habe damit bezweckt, nach der Sicherstellung sei- nes Mobiltelefons durch die Polizei wieder über dessen Nummer zu verfügen und sie an andere IS-Mitglieder (u.a. K.) weiterleiten zu können (vgl. BA pag. 10-02- 1264, 13-01-0640 ff.). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Laut Aussagen von RR. bei der Polizei in Finnland sei der Sohn von J. vorher im Iran in Haft genommen worden. Deswegen hätten diese Äusserungen überhaupt keinen rich- tigen Grundstein (vgl. TPF pag. 32.731.039). Die Vorinstanz erachtete es als er- stellt, dass der Beschuldigte am 24. März 2017 vom überwachten Fahrzeug aus

- 59 - mit K. telefoniert und ihm erzählt habe, dass er von RR. die Nummer von J. ver- langt habe und dieser ihm die Nummer in 2 - 3 Tagen schicken und er sie dann an K. weiterleiten werde. J. sei ein führendes IS-Mitglied. Dies sei u.a. erkennbar aufgrund der Fotos und einer Videodatei auf dem Handy, welches beim Beschul- digten beschlagnahmt worden sei. Dafür spreche auch die Tatsache, dass sich der Beschuldigte am Telefon dahingehend geäussert habe, dass RR. ein Neffe von J. sei und daher seine Hilfe bei der Schleusung zum IS nicht benötigt hätte. Entsprechend sei der Anklagevorwurf erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.11.4). Die Bestreitungen des Beschuldigten vermögen die überzeugende Beweiswürdi- gung der Vorinstanz nicht zu entkräften; auf Letztere kann in diesem Sinne ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

E. 1.18 Entgegennahme der Anweisung zur Vorbereitung von terroristischen An- schlägen in der Schweiz (AKS Ziffer 2.3.12)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.12 soll der Beschuldigte vom IS-Führungsmitglied KK. in einer Konversation über einen nicht näher bestimmbaren Kanal am 14. April 2017 angewiesen worden sein, terroristische Anschläge in der Schweiz vorzubereiten. Er habe diese Anweisung zustimmend entgegengenommen (vgl. BA pag. 10-02- 0431, 1286). Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf (vgl. BA pag. 13-01- 0728; TPF pag. 32.731.039 f.). Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass KK. den Beschuldigten zum Handeln gemäss Dschihad (gewaltsamer bewaffneter Kampf der Muslime zur Verteidigung und Verbreitung des Glaubens) aufgefordert und dieser sich zustimmend geäussert habe. Welche Handlungen dies konkret beinhaltet habe, sei jedoch aus der Konversation unklar. Dass «dort» «Schweiz» bedeute und «andere Sachen» «terroristische Anschläge», sei spekulativ. Der Anklagevorwurf sei demnach nicht erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 2.6.12.4). Die BA verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung auf nähere Ausführungen zu dieser Beweiswürdigung der Vorinstanz. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach es betreffend diesen Anklagevorwurf an den nötigen Beweisen fehle, da die in- kriminierten Äusserungen zu wenig konkret bzw. zu vage sind, ist vollumfänglich zuzustimmen. Entsprechend erweist sich dieser Anklagevorwurf als nicht erstellt.

E. 1.19 Anweisungen an IS-Führungsmitglied betreffend Rekrutierung und Schleu- sung (AKS Ziffer 2.3.13)

E. 1.19.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.13 habe der Beschuldigte am 15. April 2017 das IS-Füh- rungsmitglied KK. in einer Unterhaltung via Sprachnachricht über einen nicht nä- her bestimmbaren Kanal angewiesen, zusammen mit Dr. PP. konkrete Vorkeh- rungen zur Schleusung von künftigen IS-Mitgliedern zum IS zu treffen. KK. habe daraufhin dem Beschuldigten zugesichert, dass sie dabei seien, den Weg von Kurdistan zu organisieren (vgl. BA pag. 10-02-0431 ff., 1265).

- 60 -

E. 1.19.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und bezeichnet seine Äusserungen als «alles nur sinnloses Gerede» (vgl. TPF pag. 32.731.040 f.).

E. 1.19.3 Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der dokumentierten Kommunikationen als erstellt, dass der Beschuldigte KK. aufgefordert habe, zusammen mit dem er- wähnten «Dr. PP.» Vorkehren für die Vereinfachung der Reise von (potenziellen) IS-Mitgliedern zum IS zu treffen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.13.4).

E. 1.19.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung bezeichnete der Beschuldigte diese Sprach- nachrichten als trivial. Die Phrase «vereinfache den Weg ins Kalifat, damit alle kommen können, die wollen» sei schlicht zu unbestimmt, oberflächlich und lapi- dar, um als ernsthafte Anweisung zu gelten. Der Informationsgehalt und Wert des Ratschlages seien gleich null. Solch Phrasen hätten keinen Gehalt und wider- spiegelten erneut das Bestreben des Beschuldigten nach Anerkennung und Be- wunderung – aber für eine Unterstützungshandlung für eine kriminelle Organisa- tion reiche das bei Weitem nicht (vgl. CAR pag. 7.300.029 f.).

E. 1.19.5.1 Der Beschuldigte machte gegenüber KK. am 15. April 2017 um 15:09:21 Uhr folgende Aussagen: «Bruder, vereinfache den Weg mit Dr. PP. zusammen, damit die Leute aus jeder Ecke der Erde zu euch kommen. Aus dem Iran, aus Kurdis- tan, Bruder. Allah segne dich.» Um 15:09:36 Uhr fuhr er mit folgenden Äusserun- gen weiter: «Viele von den Brüdern wollen Hidschra machen. Sie kennen aber den Weg nicht. Sie haben das Geld und die Ausgabe nicht. Allah segne dich. Vereinfacht diese Sachen, damit die Brüder die Hidschra machen. Möge Allah für euch jeden Ort öffnen. Möge Allah die ganze Welt für euch öffnen». KK. ant- wortete ihm darauf am selben Tag um 15:18:40 Uhr insbesondere wie folgt: «Der Weg von Kurdistan, mit Erlaubnis des Allmächtigen, werde ich organisieren… Aber Dr. PP., du weisst es auch, beim mächtigen Gott, diese Atheisten, die athe- istischen Peschmerga sind gefährlicher als die Juden, sie arbeiten gefährlicher als die Juden... wir sind dran, so Gott will, es zu organisieren…, jetzt können wir es (Anmerkung des Übersetzers: Personen) aus dem Norden Schritt für Schritt hierherbringen...» (vgl. BA pag. 10-02-0432).

E. 1.19.5.2 In seiner Kritik (oben E. II. 1.19.4) blendet der Beschuldigte aus, dass er vorlie- gend selbst explizit von der «Hidschra» sprach, was in dschihadistischen Kreisen die Verpflichtung bezeichnet, als Dschihadist ins IS-Kalifat zu reisen (vgl. oben E. II. 1.13.5.2; dazu kann nötigenfalls auch die Verwendung gefälschter Ausweis- dokumente gehören). Es ist klar, dass diesem vom Beschuldigten gebrauchten Begriff im vorliegenden Kontext nur diese spezifisch dschihadistische Bedeutung zugemessen werden kann. Zudem ist offensichtlich, dass der Beschuldigte mit den «Brüdern», welche die Hidschra machen wollten, (potenzielle) IS-Mitglieder

- 61 - meinte. Der Beschuldigte nannte auch Länder, aus denen die Brüder kommen könnten, so aus dem Iran und aus Kurdistan. Des Weiteren sprach er spezifische Probleme an, u.a. dass die Brüder den Weg nicht kennen würden und kein Geld hätten. Weiter wird aus der Antwort von KK. klar, dass er die Anweisungen des Beschuldigten durchaus ernst nahm und sogleich zum Ausdruck brachte, dass er diese umsetzen werde. Vor diesem Hintergrund erscheint die erwähnte Rüge des Beschuldigten nicht als stichhaltig.

E. 1.19.6 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urteil SK.2020.11 E. 2.6.13.3) ist demge- mäss zutreffend. Auf sie kann (mit den obigen ergänzenden Anmerkungen) verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der Anklagesachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

E. 1.20 Entgegennahme der Anweisung eines IS-Führungsmitglieds zur Rekrutie- rung und Schleusung einer IS-Zelle (AKS Ziffer 2.3.14)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.14 soll der Beschuldigte am 15. April 2017 im Verlaufe einer mittels Austausch von Sprachnachrichten geführten Unterhaltung eine An- weisung von KK. entgegengenommen haben, eine Zelle von IS-Mitgliedern in Kurdistan zu rekrutieren, um dort gewaltsame Aktionen gegen die Feinde des IS durchzuführen (vgl. BA pag. 10-02-0431 ff., 1265). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Es handle sich dabei um «sinnlose Äusserungen» (vgl. TPF pag. 32.731.040 f.). Gemäss Auffassung der Vorinstanz gehe aus diesen Sprachnach- richten hervor, dass sich KK. beim Beschuldigten nach geeigneten (d.h. im Sinne der Zielsetzung des IS einsetzbaren) Leuten im Norden (wohl syrisches oder ira- kisches Kurdistan) erkundigt habe. Dabei handle es sich aber weder um Anwei- sungen noch um eine Rekrutierung, sondern eher um eine Anfrage bezogen auf eine bereits bestehende organisierte und disziplinierte Gruppe von IS-Mitglie- dern. Zudem könne auch mangels einer Antwort des Beschuldigten auf diese Anfrage nicht von der Entgegennahme einer Anweisung gesprochen werden. Der Anklagevorwurf sei deshalb nicht erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.14.4). Auch auf diese überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der Anklagesachverhalt vorlie- gend nicht erstellt.

E. 1.21 Fazit der Beweiswürdigungen / Beweisergebnisse

Zusammenfassend ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte sich spätestens ab August 2016 bis zu seiner Verhaftung am 11. Mai 2017 mit grossem Einsatz und viel Aufwand – sowohl in zeitlicher als auch (für seine Verhältnisse) in finanzieller Hinsicht – am IS beteiligt hat. Zu den erstellten Aktivitäten gehören im Wesentli- chen der Informationsaustausch mit Handlungsanweisungen / Ratschlägen / In-

- 62 - doktrinierungen gegenüber anderen IS-Mitgliedern bzw. -Anhängern, die Finan- zierung des IS im Umfang von mindestens USD 7'500.-- (zuzüglich Anstrengun- gen, einem IS-Mitglied finanzielle Mittel aus dem Verkauf von dessen Auto zu verschaffen; vgl. oben E. II. 1.10.12) und Bemühungen um Schleusung von Dschihadisten ins Kampfgebiet des IS. Die Rolle des Beschuldigten war in die- sem Sinne multifunktional, wobei er in ein Netzwerk von IS-Mitgliedern eingebun- den war, insbesondere solchen mit Aktivitäten in der Kampfzone in Syrien und Irak. Dabei stand er in engem Kontakt mit IS-Mitgliedern in Führungspositionen (KK., J.). In Konversationen mit IS-Mitgliedern und Dritten bezeichnete sich der Beschuldigte wiederholt als IS-Angehörigen. Von den anderen wurde er als sol- cher angesehen, akzeptiert und geachtet. Aus den vorliegenden Konversationen ist aufgrund der Reaktionen seiner Gesprächspartner immer wieder ersichtlich, dass dem Beschuldigten eine relativ hohe Autorität zukam. Die aufgezeigten Ele- mente lassen zweifelsfrei darauf schliessen, dass er im Tatzeitraum funktionell in den IS eingegliedert war und sich an diesem in der beschriebenen Weise betei- ligte. Gestützt auf die bewiesenen kriminellen Aktivitäten ist davon auszugehen, dass er in der IS-Hierarchie eine mittlere Kaderposition innehatte.

E. 1.22 Subsumtion des objektiven Tatbestands

E. 1.22.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Orga- nisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert (vgl. oben E. II. 1.3 - 1.3.3; vgl. auch E. II. 1.2.7.2 f.).

E. 1.22.2 Verbotene Gruppierung bzw. Organisation

Dieses Tatbestandsmerkmal gemäss Art. 1 lit. b (i.V.m. Art. 2 Abs. 1) des AQ/IS- Gesetzes ist vorliegend im Hinblick auf den IS zweifellos erfüllt.

E. 1.22.3 Auf dem Gebiet der Schweiz

Dass sich das zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten im Tatzeitraum ge- mäss Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes «auf dem Gebiet der Schweiz» abge- spielt hat, ist unbestritten.

E. 1.22.4 Beteiligung an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organi- sation

Durch seine zahlreichen erstellten deliktischen Verhaltensweisen, seine funktio- nelle Eingliederung und hierarchische Position (vgl. oben E. II. 1.21) hat sich der Beschuldigte, gesamthaft betrachtet, zweifellos gemäss Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes am IS beteiligt (vgl. oben E. II. 1.22.2 f.). Diese Tatbestandsvariante

- 63 - steht vorliegend, gemäss der Anklage (vgl. AKS Ziffer 2, TPF pag. 32.100.003) im Vordergrund. Die Prüfung einer Subsumtion der Handlungen unter weitere Tatbestandsvarianten erübrigt sich demgemäss.

E. 1.23 Subsumtion des subjektiven Tatbestands

Die subjektive Tatseite ist auch klar erstellt. Der Beschuldigte wusste und wollte, dass er sich mit seinen Aktivitäten am IS beteiligte. Er handelte dabei stets mit direktem Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB).

E. 1.24 Damit sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes in der oben (E. II. 1.22.2 ff.) erwähnten Form erfüllt. Der Tatbestand der Beteiligung am IS im Sinne von Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 lit. b) des AQ/IS-Gesetzes ist demnach erfüllt.

E. 1.25 Rechtfertigungs- / Schuldausschlussgründe

E. 1.25.1 Soweit sich der Beschuldigte im Sinne von Rechtfertigungsgründen sinngemäss auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) bzw. Meinungs- und In- formationsfreiheit (Art. 16 BV) beruft respektive die Rüge des «Gesinnungsstraf- rechts» erhebt, ist auf die entsprechenden obigen Ausführungen (E. II. 1.9.5.3 ff.,

E. 1.25.2 Was die Prüfung allfälliger Schuldausschlussgründe betrifft, gilt Folgendes:

E. 1.25.2.1 Der Beschuldigte wurde im Auftrag der BA psychiatrisch begutachtet. Gemäss dem Gutachten vom 30. September 2019 (BA pag. 11-01-0036 ff.), erstellt von Dr. med. E., Chefarzt, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, und M.Sc. LLL., soll beim Beschuldigten zwar eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) vorliegen. Der Ausprägungsgrad der Störung sei aber nicht eindeutig als schwerwiegend zu bezeichnen. Sie beeinträchtige den Beschuldigten in der Be- wältigung von Alltagsanforderungen nicht ausgeprägt. Insbesondere sei der Be- schuldigte zur Tatzeit fähig gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen und entsprechend zu handeln (vgl. BA pag. 11-01-0130). Mit seinem Ergänzungsgut- achten vom 14. Mai 2021 (CAR pag. 5.401.025 ff.) bestätigte Dr. med. E. seine bisherigen Einschätzungen. Die ihm neu vorgelegten Unterlagen hätten keinen Einfluss auf das Ergebnis der Begutachtung vom 30. September 2019 (vgl. CAR pag. 5.401.028 f.). Anlässlich seiner Einvernahme als sachverständige Person im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte Dr. med. E. diese Ausführun- gen (vgl. CAR pag. 7.701.004 Rz. 9).

E. 1.25.2.2 Das erwähnte Gutachten vom 30. September 2019 sowie das Ergänzungsgut- achten vom 14. Mai 2021 (mit den erläuternden Aussagen von Dr. med. E. an-

- 64 - lässlich der Einvernahmen vor der Vorinstanz [TPF pag. 32.771.002 ff.] und an- lässlich der Berufungsverhandlung [CAR pag. 7.701.001 ff.]) sind je vollständig, schlüssig und überzeugend, weshalb darauf abgestellt werden kann. Der medi- zinische Befund lässt eindeutig darauf schliessen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 bzw. 2 StGB beein- trächtigt war. Schuldausschlussgründe liegen demnach keine vor. Ebenso wenig sind Schuldmilderungsgründe ersichtlich.

E. 1.26 Demnach ist der Beschuldigte des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Ge- setzes, begangen ab August 2016 bis zu seiner Verhaftung am 11. Mai 2017 in Form der Beteiligung am IS (Art. 1 lit. b des AQ/IS-Gesetzes) schuldig zu sprechen. 2. Strafzumessung

E. 2 Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. B.5 Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 25. Februar 2021 wurde die Erstel- lung eines Ergänzungsgutachtens zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med.

- 5 - E. vom 30. September 2019 über den Beschuldigten sowie das mündliche Ver- fahren angeordnet. Von Amtes wegen wurde zudem beim Generalsekretariat EJPD der Beizug der gesamten Akten zu dem den Beschuldigten betreffenden Beschwerde- / Ausweisungsverfahren nach Art. 68 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integra- tionsgesetz, AIG, SR 142.20) wie auch die Edition der Unterlagen / Auskünfte zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten veranlasst (CAR pag. 6.200.001 - 005). B.6 Am 4. März 2021 beauftragte die Verfahrensleitung Dr. med. E. mit einem Ergän- zungsgutachten zum psychiatrischen Gutachten vom 30. September 2019, wo- bei der Fokus auf die Risiken ausgehend von den persönlichen/telefonischen Kontakten des Beschuldigten zu seinen Angehörigen gelegt wurde (CAR pag. 5.401.001 ff., insb. 021 f.). Dr. med. E. erstattete dem Gericht sein Ergänzungs- gutachten am 14. Mai 2021 (CAR pag. 5.401.025 - 030). Die Verteidigung verzich- tete mit Eingabe vom 1. Juni 2021 (CAR pag. 3.102.006) und die BA mit Eingabe vom 2. Juni 2021 (CAR pag. 3.101.007 f.) auf eine Vernehmlassung sowie das Stellen von Ergänzungsfragen. B.7 Mit Verfügung der Vorsitzenden CN.2021.5 vom 7. April 2021 wurde die Berech- tigung des Beschuldigten zum Empfang von Besuchen von und zur Führung von Telefongesprächen mit Personen ausserhalb der Haftanstalt gemäss Art. 235 Abs. 1 und 2 StPO einstweilen aufgehoben sowie die bisherige Kompetenz zur Überwachung / Kontrolle des Briefverkehrs des Beschuldigten durch die BA auf- rechterhalten (CAR pag. 10.103.028 - 046). B.8 Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 26. Mai 2021 die sofortige Wie- dererteilung der Berechtigung zur Führung von Telefonaten und zum Empfang von Besuchen (CAR pag. 3.102.004 f.). Die BA erklärte mit Eingabe vom 2. Juni 2021 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zum besagten Antrag (CAR pag. 3.101.005 f.).

B.9 Im Hinblick auf die Verhandlung wurden das Urteil des Obergerichts Thurgau vom 17. Februar 2020 (Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung, Tätlich- keit, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Sachentziehung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- [bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre] und zu einer Busse von Fr. 1'600.-- [CAR pag. 6.401.019, 060 - 100]) sowie beim Kan- tonalgefängnis YY./TG ein Führungsbericht betreffend den Beschuldigten ediert (CAR pag. 6.401.101 ff.).

B.10 Mit dringlicher Eingabe vom 25. Juni 2021 reichte die BA den Erledigungsrapport der Kantonspolizei Thurgau vom 24. Juni 2021 betreffend Einvernahme der Aus- kunftsperson PPP. vom 23. Juni 2021 inkl. Einvernahmeprotokoll (Fall TG 2021

E. 2.1 Rechtliches

E. 2.1.1 Anwendbares Recht

E. 2.1.1.1 Nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen In- krafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 1 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes be- gangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwen- den, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der «konkreten Methode» eine umfassende Be- urteilung des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzunehmen. Es kommt darauf an, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurtei- lende Tat besser wegkommt. Grundsätzlich ist nur ein Gesetz anzuwenden – Kombinationen sind unzulässig (vgl. TRECHSEL / VEST, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 StGB N. 11, mit Hinweisen).

E. 2.1.1.2 Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249). Die verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden im Zeitraum von August 2016 bis Mai 2017 (Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes; vgl. oben E. II. 1.26), von Februar 2016 bis Mai 2017 (Lagern von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB; vgl. Urteil SK.2020.11 E. 4 ff.) bzw. von September 2016 bis April 2017 (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; vgl. Urteil SK.2020.11 E. 5 ff.) begangen. Für die Beurteilung der entspre- chenden Sachverhalte sind im Wesentlichen die folgenden Normen (potenziell) relevant respektive zu prüfen: Art. 10, 19, 22, 24 f., 34, 40, 42 - 44, 47, 49, 64 Abs. 1 lit. a, 66a Abs. 1 lit. l und Abs. 2, 135 Abs. 1, 260ter Ziffer 1, 369 StGB in den Fassungen vom 1. Juli 2016 bzw.1. Januar 2018; Art. 1 lit. b und Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes in den Fassungen vom 1. Januar 2015 bzw. 1. Januar 2019; sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in den Fassungen vom 1. August

- 65 - 2016 bzw. vom 1. September 2017 (oder einer jüngeren Fassung). Der Ver- gleich der entsprechenden Bestimmungen in den jeweiligen Fassungen ergibt, un- ter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. oben E. I. 2.3), dass die neue Fassung des StGB vom 1. Januar 2018, des AQ/IS-Gesetzes vom 1. Januar 2019 sowie des SVG vom 1. September 2017 (oder eine entsprechende jüngere Fassung) für den Beschuldigten insgesamt nicht milder sind als das im Tatzeitraum geltende Recht. Somit ist nach Art. 2 Abs. 2 StGB das alte, im jeweiligen Tatzeitraum geltende Recht, d.h. das StGB gemäss Stand vom 1. Juli 2016, das AQ/IS-Gesetz in der Fassung vom 1. Januar 2015 sowie das SVG in der Fassung vom 1. August 2016 anzuwenden.

E. 2.1.2 Grundsätze der Strafzumessung

E. 2.1.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

E. 2.1.2.2 Der für die Strafzumessung zentrale Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 47 StGB bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon- kreten Straftat. Dabei unterscheidet das Bundesgericht in konstanter Rechtspre- chung zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und seine Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; BGE 101 IV E. 2 S. 103 ff.).

E. 2.1.2.3 Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist eine Gesamtwürdigung der den Beschuldigten belastenden und der ihn entlastenden Umstände erforder- lich (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beach- tenden Komponente steht dem Gericht – innerhalb des ordentlichen oder gege- benenfalls ausserordentlichen Strafrahmens – ein erheblicher Ermessensspiel- raum zu (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; Urteil des BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 4).

- 66 -

E. 2.1.2.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen an- drohen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Stra- fen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).

E. 2.2 Abs.1).

b) Anlässlich eines weiteren Telefonats vom 17. März 2021 soll der Beschuldigte seine Mutter beauftragt haben, einem Mann namens JJJJ. auszurichten, dass er zu diesem Mann [der für die Tötung seines Neffen KKKK. im Irak verantwortlich sei] gehen und «ihn verrecken lassen» solle (vgl. CAR pag. 10.103.010; vgl. 007 ff.; 032 SV lit. M; 039 E. I. 2.3.1).

Die Argumentation des Beschuldigten, wonach seine Aussage bezüglich «Verre- cken lassen von JJJJ.» eine «blosse Dummheit», jedoch keinen widerrechtlichen Auftrag darstelle bzw. kein aktives Handeln impliziere (vgl. Eingabe des Beschul- digten vom 30. März 2021 [CAR pag. 10.103.024 - 026]; sowie CAR pag. 7.300.034 ff. und 7.402.015 f.), überzeugt nicht. Auch das von ihm vorgebrachte angebliche Missverständnis mit der Dolmetscherin (vgl. CAR pag. 7.402.016 Rz. 9 ff. und 39 f.) erweist sich als Schutzbehauptung.

In diesem Zusammenhang erweisen sich die von den Untersuchungsbehörden noch zu verifizierenden, für das Gericht jedoch glaubhaft wirkenden Aussagen des Zeugen PPP. anlässlich der Berufungsverhandlung als bedeutsames Indiz. Demnach soll ihm Beschuldigte in der Haftanstalt davon erzählt haben, dass er (der Beschuldigte) seiner Mutter am Telefon den Auftrag zur Tötung des Mannes, der im Irak seinen Neffen umgebracht hätte, gegeben haben soll. Gemäss Aus- sagen des Zeugen PPP. sei dieser Vorfall schliesslich auch der Grund gewesen, warum der Beschuldigte nicht mehr habe telefonieren dürfen (vgl. CAR pag. 7.601.018 Rz. 39 - 42; pag. 10.105.012 f. E. II. 2.2 Abs.1 und E. 2.3; 015 f. E. II. 2.7).

E. 2.2.1 Der Beschuldigte hat vorliegend drei Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist der Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes. Die Strafdrohung für dieses Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) lautet auf Freiheits- strafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Sowohl beim Lagern von Gewalt- darstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) als auch beim mehrfachen Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) handelt es sich je um Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB); beide Delikte werden je mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

E. 2.2.2 Für das schwerste Delikt, den Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes, ist vorliegend zweifellos eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Tatbestandsmäs- sige Einzelhandlungen entsprechender Tätigkeiten im ganzen Tatzeitraum gelten insofern als eine Tatbegehung (vgl. oben E. II. 1.3.3) Es stellt sich die Frage, ob für die beiden weiteren Delikte gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ebenfalls eine Freiheitsstrafe oder je eine Geldstrafe zu verhängen ist. In Bezug auf das Lagern von Gewaltdarstellungen ist von Bedeutung, dass diese Tat in einem engen Zusammenhang mit der Straftat nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes steht, weisen doch die inkriminierten Darstellungen einen expliziten Bezug zum IS auf. Zudem sind die 38 Gewaltdarstellungen mit Videos und Fotos, die in verherrlichender Weise grausamste Gewalttaten an wehrlosen Menschen (z.B. Hinrichtungen durch Erschiessung, Enthauptung mit Messer oder Machete, Verbrennung bei lebendigem Leibe, Zerschmettern des Kopfes mit einem Stein,

- 67 - Verstümmelungen etc.) zeigen, grauenhaft, ausserordentlich brutal und für nor- mal-empathische Menschen unerträglich. Besonders verstörend wirken die Hin- richtungsszenen mit den vom IS für die Ausführung instrumentalisierten Kindern (vgl. AKS Ziffer 5 - 5.2.5; Urteil SK.2020.11 E. 4.1 und 4.4.5). Betreffend das mehrfache Fahren ohne Berechtigung wiederum fällt die hohe Anzahl von 71 de- liktischen Fahrten ins Gewicht (vgl. Urteil S.2020.11 E. 5.2 f. und 5.8 f.). In Bezug auf die beiden letztgenannten Delikte ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte sich von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Darauf deutet auch die Einschätzung im Gutachten vom 30. September 2019 (BA pag. 11-01- 0036 ff.) hin. Der Gutachter erwähnt darin als Auffälligkeit beim Beschuldigten eine Unfähigkeit, durch Bestrafung zu lernen bzw. eine Unbeeindruckbarkeit durch Sanktionen (Kriterium 5 gemäss ICD-10, welches in Kombination mit anderen Kri- terien auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung hindeute, vgl. BA pag. 11-01- 0121, 0125 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Gutachter dazu Folgendes aus:

Letztendlich müsse man davon ausgehen, dass sich die Persönlichkeitsproblematik, die er damals beim Beschuldigten gesehen habe, durch die Vorfälle [in der Haftanstalt], so sie sich denn so zugetragen hätten, akzentuiert darstelle. Das, was er in seiner früheren Einschätzung noch als nicht so stark ausgeprägt beschrieben habe, sei eindrucksvoll deutlich zutage getreten – trotz juristischer Intervention. In seinem Ergänzungsgutachten habe er ausgeführt, dass dies forensisch-psychiatrisch und prognostisch eine ausgespro- chen wichtige Information sei, dass sich jemand regelwidrig verhalte, obwohl er sich in einem Kontext befinde, der ihm sozusagen bildlich verdeutliche, was das für Konsequen- zen haben könne. Das sei genau der Kern von Dissozialität. Also die fehlende Beeindruck- barkeit betreffend Sanktionen oder Sanktionsmöglichkeiten und Ignoranz gegenüber Re- geln, die vorherrschten und eine grosse Bereitschaft, diese Regeln zu brechen (vgl. CAR pag. 7.701.004, vgl. auch CAR pag. 5.401.028 f.).

Dazu kommt, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe – die vorliegend unbedingt auszusprechen wäre – ohnehin nicht bezahlen könnte, was zusätzlich dazu bei- trüge, dass er sich von einer solchen Strafe nicht beeindrucken liesse. In Berück- sichtigung dieser Umstände und der möglichst grossen spezialpräventiven Effi- zienz der Strafe drängt es sich somit auf, auch für das Lagern von Gewaltdarstel- lungen und das mehrfache Fahren ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe zu ver- hängen. Demzufolge ist nachfolgend eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden.

E. 2.2.3 Der obere Strafrahmen läge in Anwendung des Aspirationsprinzips grundsätzlich bei 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe (= 90 Monate; vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) darf die Berufungskammer indes die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 70 Monaten nicht überschreiten (vgl. oben E. I. 2.3). Der konkrete Strafrahmen

- 68 - erstreckt sich damit von einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 70 Monaten (vgl. Art. 40 aStGB und Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 2.2.4 In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte mit rechts- kräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau SBR.2019.59 vom 17. Februar 2020 wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), Sachentziehung (Art. 141 StGB) sowie mehrfacher Widerhand- lung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b und d WG) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu je Fr. 30.-- (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von 1'600.-- (Ersatzfrei- heitsstrafe: 16 Tage) verurteilt wurde (vgl. oben SV lit. B.9; CAR pag. 6.401.062). Da der Beschuldigte für die im vorliegenden Berufungsverfahren CA.2020.18 zu beurteilenden drei Delikte mit einer Freiheitsstrafe (Gesamtstrafe) zu bestrafen ist (vgl. oben E. II. 2.2.2), fällt aufgrund der Verschiedenartigkeit der Strafen entspre- chend die Bildung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ausser Betracht.

E. 2.2.5 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet nach dem Gesagten der Verstoss ge- gen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes, der nachfolgend diesbezüglich zu prüfen ist.

E. 2.3 Tatkomponenten

E. 2.3.1 Objektive Tatkomponenten

Der Beschuldigte hat sich von August 2016 bis zu seiner Verhaftung am 11. Mai 2017 am IS, einer sehr gefährlichen terroristischen Gruppierung bzw. Organisa- tion, aktiv beteiligt. Im gesamten Tatzeitraum zeigte er ein sehr hohes persönli- ches Engagement, indem er sich in vielfacher Weise (auf zahlreichen Social-Me- dia-Kanälen) und mit grossem Aufwand für die Zielsetzungen des IS einsetzte. Er war international mit Gleichgesinnten bestens vernetzt und pflegte enge Kon- takte mit IS-Mitgliedern und -Sympathisanten in verschiedenen Staaten, u.a. mit Führungspersonen in den Konfliktgebieten in Syrien und im Irak. Er unterhielt Informations- und Kommunikationskanäle für Gleichgesinnte, ermutigte Dritte, sich für den IS einzusetzen, bestärkte eine potenzielle Selbstmordattentäterin in ihrem Vorhaben mit Sprenggürteln, erteilte Anweisungen und Aufträge an IS-Mit- glieder, traf organisatorische Vorkehren für die Schleusung von Dschihadisten zum IS in die Konfliktzonen und finanzierte den IS insgesamt mit mindestens USD 7'500.--, einem in Staaten wie Syrien oder Irak vergleichsweise erheblichen Betrag. Die erhobenen Kommunikationen zeigen deutlich, dass er viel Respekt und Autorität innerhalb seines Netzwerks – auch seitens hochrangiger IS-Mitglie- der – genoss. Diese Elemente zeigen auf, dass er nicht ein blosser «Fusssoldat» der Terrororganisation war; er hatte innerhalb der IS-Hierarchie eine Stellung im mittleren Kaderbereich inne.

- 69 -

Der Beschuldigte traf diverse Vorsichtsmassnahmen, um seine Aktivitäten für den IS geheim zu halten, und forderte auch andere IS-Mitglieder auf, dasselbe zu tun. Zu erwähnen sind hier etwa die Verwendung von Internettelefonie, die für Schweizer Strafverfolgungsbehörden schwer überwachbar ist, das Löschen von inkriminierten Inhalten auf seinen Geräten sowie das Vorschieben von Strohmän- nern bei Geldtransaktionen. Er schreckte auch nicht davor zurück, unbeteiligte Dritte für seine kriminellen Zwecke zu instrumentalisieren, so etwa als er seine da- malige Frau C. unter Vorspiegelung einer Spende für wohltätige Zwecke das Geld an G. überweisen liess. Seine Vorgehensweise war somit in hohem Masse kon- spirativ. Mit seiner Beteiligung am IS in Form der erwähnten vielseitigen Aktivitäten bewirkte er eine beträchtliche Stärkung dieser Terrororganisation und damit eine erhebliche Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes geschützten Rechtsguts (präventiver Schutz der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz und der Staatengemeinschaft; vgl. oben E. II. 1.2.7.2 und 1.3.1). Sein Einsatz für den IS endete erst mit seiner Verhaftung; alle Umstände deuten darauf hin, dass er an- dernfalls seine kriminelle Tätigkeit fortgesetzt hätte. Gesamthaft betrachtet wiegt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten schwer.

E. 2.3.2 Subjektive Tatkomponenten

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte als religiöser Überzeugungstä- ter, was im vorliegenden Kontext (Teilnahme an einer islamistisch-terroristischen Organisation) zwar deliktstypisch ist. Die Intensität seiner deliktischen Tätigkeit und insbesondere die Billigung des Vorhabens von G., einer ihm offensichtlich nahestehenden Person, ihr Leben für die gewaltsamen Ziele des IS aufzuopfern, weisen indes auf eine besonders stark ausgeprägte fanatische Gesinnung hin. Er handelte direktvorsätzlich, geplant und zielgerichtet. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das subjektive gegenüber dem objektiven Verschulden auf- grund der gesamten Umstände weder massgeblich leichter noch schwerer wiegt.

E. 2.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe

Schuldangemessen erscheint eine Freiheitsstrafe im oberen Drittel des (ordentli- chen) Strafrahmens von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes. Als (gedankliche) Einsatzstrafe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten (= 3 Jahre und 9 Monate) als angemessen.

E. 2.3.10 thematisierte Unterhaltung vom 24. März 2017 mit dem IS-Mitglied K. il- lustriert. Der Beschuldigte wies diesen dabei an, für den Empfang von mittels des informellen Geldüberweisungssystems Hawala transferierten Geldern verschie- dene Personen bei Hawala-Intermediären einzusetzen bzw. verschiedene Iden- titäten zu benutzen, um so der Entdeckung durch die Strafverfolgungsbehörden respektive Sicherheitskräfte zu entgehen (vgl. BA pag. 10-02-0364; unten E. II. 1.16.1 - 1.16.4.1).

E. 2.4 Asperation

E. 2.4.1 Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – da gleichar- tige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Delikts- und teilweise Tatmehrheit (was das mehrfache Fahren ohne Berechtigung be- trifft) angemessen zu erhöhen. In dieser Hinsicht ist betreffend Deliktsmehrheit

- 70 - nachfolgend (E. II. 2.4.1.1. ff.) zuerst – als schwerere Straftat – das Lagern von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) zu würdigen.

E. 2.4.1.1 Für die Asperation der Einsatzstrafe ist insofern relevant, dass diese Tat in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrechen nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes steht, da die inkriminierten 38 Darstellungen einen expliziten Bezug zum IS bzw. zum gewaltextremistischen Islam verbotener Gruppierungen und Organisationen aufweisen. Die betreffenden Videos und Fo- tos sind grauenhaft und für normal-empathische Menschen unerträglich. Sie zei- gen detailliert und in verherrlichender Weise grausamste Gewalttaten an wehrlo- sen Menschen (z.B. Hinrichtungen durch Erschiessung, Enthauptung mit Messer oder Machete, Verbrennung bei lebendigem Leibe, Zerschmettern des Kopfes mit einem Stein, Verstümmelungen etc.). Besonders verstörend wirken die Hin- richtungsszenen mit den vom IS für die Ausführung instrumentalisierten Kindern. Der Besitz der inkriminierten Videos lässt sich nur durch die extremistisch- dschihadistische Einstellung des Beschuldigten in der deliktsrelevanten Zeit er- klären.

E. 2.4.1.2 Aufgrund der dargelegten Faktoren ist das Verschulden bezüglich dieser Tat, trotz der Grausamkeit der Darstellungen, in Anbetracht der relativ geringen An- zahl der Darstellungen, als mittelschwer einzustufen. Die Einsatzstrafe ist dem- gemäss um 10 Monate auf 55 Monate (= 4 Jahre und 7 Monate) zu erhöhen.

E. 2.4.2.1 Betreffend das mehrfache Fahren ohne Berechtigung fällt die hohe Anzahl von 71 deliktischen Fahrten ins Gewicht. Der Beschuldigte gefährdete dadurch den Strassenverkehr in erheblicher Weise. In subjektiver Hinsicht handelte er aus egoistischen Beweggründen. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, öf- fentliche Verkehrsmittel zu benutzen oder einen Schweizer Führerschein or- dentlich zu erwerben. Wegen des eigenen Vorteils setzte er sich aber routine- mässig über eine Regel hinweg, die für die Sicherheit des Strassenverkehrs von grundlegender Bedeutung ist.

E. 2.4.2.2 Insgesamt ist das Verschulden in Bezug auf dieses Delikt als mittelschwer zu werten. Angemessen erscheint eine Straferhöhung um weitere 8 Monate auf 63 Monate (= 5 Jahre und 3 Monate).

E. 2.5 Täterkomponenten

E. 2.5.1 Rechtliches

Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbege- hung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach

- 71 - der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich, wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, S. 117 N. 313; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tat- vorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom

1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER / KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines laufenden Strafver- fahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des BGer 6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Strafuntersuchung wirkt sich hingegen straferhöhend aus (MATHYS, a.a.O., S. 124 f. N. 329 f.). Aufrichtige Reue, Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch die Tat wirken sich strafmildernd aus (MATHYS, a.a.O., S. 126 ff. N. 334 ff.). Ein Geständnis wiederum führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, es muss als Zeichen der Einsicht und Reue stehen und die Strafverfolgung erleichtern (MATHYS, a.a.O., S. 136 f. N. 363).

E. 2.5.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse

E. 2.5.2.1 Der Beschuldigte wurde 1967 in Kirkuk (Irak) geboren und wuchs dort bei seinen Eltern in einer kinderreichen Familie auf. Nach Schulabschluss absolvierte er eine Ausbildung als Mechaniker an der technischen Fachhochschule Kirkuk und arbeitete danach dort mehrere Jahre in einer Werkstatt. In der irakischen Armee leistete er Militärdienst. 1991, vor dem Ausbruch des ersten Golfkriegs, flüchtete er gemäss eigenen Angaben aus der Armee und schloss sich der Partei Patrioti- sche Union Kurdistans (PUK) und den Peschmerga an, in deren Reihen er gegen die irakischen Regierungstruppen kämpfte. Nach Ausbruch interner Kämpfe un- ter den Kurden verliess er jedoch die PUK / Peschmerga. Von 1993 bis 1996 lebte er ohne feste Beschäftigung in Sulaimaniya. Zwischenzeitlich hielt er sich arbeitshalber jeweils während einiger Monate im Iran und in Istanbul auf. 1996 flüchtete er – angeblich wegen der Verfolgung seitens der PUK – zusammen mit seiner späteren Lebensgefährtin C. und deren damals vierjährigem Sohn D. aus dem Irak über den Iran und die Türkei Richtung Europa. In der Türkei, wo sie sich über anderthalb Jahre aufgehalten hätten, betätigte er sich gemäss eigenen An- gaben als Schlepper. Über weitere Fluchtstationen (Griechenland, Italien) reisten er, C. und D. im August 1998 in die Schweiz ein und beantragten Asyl – dies unter Vorspiegelung, eine Familie zu sein. Die Asylgesuche wurden 2001 rechts- kräftig abgewiesen. C. und D. wurden indes in der Folge wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz zunächst vorläufig aufgenommen und erhielten später eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Der Beschuldigte hinge- gen verliess 2007 die Schweiz, nachdem sein Wiedererwägungsgesuch betref-

- 72 - fend den Wegweisungsvollzug erfolglos geblieben war, und reiste nach Schwe- den, wo mehrere seiner Brüder leben. Nachdem sein Asylgesuch in Schweden ebenfalls abgelehnt worden war, kehrte er 2010 in die Schweiz zurück. Auf sein erneutes Asylgesuch wurde, nachdem er keine neuen Asylgründe vorbringen konnte, nicht eingetreten; der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (vgl. BA pag. 13- 01-0068 ff.; 18-02-04-0012 ff.; TPF pag. 32.731.002 ff.). Seinen Lebensunterhalt in der Schweiz liess sich der Beschuldigte von seiner Frau und via wirtschaftliche Sozialhilfe finanzieren (vgl. BA pag. 12-04-0106; 13-01-0086 f.).

Betreffend die familiäre Situation des Beschuldigten ist Folgendes zu erwähnen: Der Beschuldigte und C. gaben bei der Einreise in die Schweiz 1998 an, ein Ehe- paar zu sein und den gemeinsamen Sohn D. zu haben. In der Folge lebten sie in der Schweiz als Familie zusammen (mit einem zweieinhalbjährigen Unterbruch aufgrund des erwähnten Aufenthalts des Beschuldigten in Schweden). Aus ihren Aussagen im vorliegenden Strafverfahren geht indes hervor, dass der Beschul- digte und C. bei der Einreise in die Schweiz zwar ein Paar, jedoch nicht miteinan- der verheiratet waren. C. war damals mit einem anderen Iraker namens OOO. (unter diesem Namen gab sich der Beschuldigte bei der Einreise in die Schweiz bzw. beim Stellen des Asylantrags aus) verheiratet gewesen, mit dem sie drei Kin- der (u.a. D.) habe. Sie liess sich von ihrem Ehemann 2005 scheiden; 2009 heira- teten sie und der Beschuldigte in Schweden nach islamischem Recht (vgl. BA pag. 12-04-0038 ff.; 13-01-0072; TPF pag. 32.731.002). 2017 wurde ihre Ehe in der Schweiz gerichtlich geschieden, wobei sich das Scheidungsurteil allerdings auf die angeblich 1983 im Irak geschlossene Ehe bezieht (vgl. BA pag. 18-02-01-0004 ff.). Der Beschuldigte ist seitdem alleinstehend. Er hat, soweit bekannt, keine leiblichen Kinder. Zu seinem Ziehsohn D. pflegt er offenbar ein nahes Verhältnis (vgl. BA pag. 13-01-0074).

Der Beschuldigte bezeichnet sich heute als gläubigen Muslim sunnitischer Glau- bensrichtung. Früher habe er seine Religion jedoch nicht gekannt (vgl. BA pag. 13- 01-0068 f.; TPF 32.731.005). Aus den Aussagen von C. und von TTT. (einem in Schweden wohnhaften Bruder des Beschuldigten) geht hervor, dass sich der Be- schuldigte offenbar während seines Aufenthalts in Schweden radikalisierte. Er habe in der Folge nicht mehr gewollt, dass sich C. offen anziehe und allein nach draussen gehe. Nach einem Aufenthalt in Schweden sei er mit dem Thema Reli- gion immer strenger geworden sei (vgl. BA pag. 12-04-0013). Gemäss TTT. habe es in Schweden in einer kleinen Moschee angefangen. Obwohl er zuvor nicht viel über Religion gewusst und über den Ramadan gelacht habe, habe der Beschul- digte plötzlich mit regelmässigem Beten (bis zu fünf Mal täglich) und mit dem Lesen religiöser Bücher angefangen. Da er (der Beschuldigte) die Texte manchmal völlig

- 73 - falsch interpretiert habe, habe er (TTT.) aufgehört, mit ihm zu diskutieren (vgl. BA pag. 18-01-01-0094 f.).

E. 2.5.2.2 Im Schweizerischen Strafregisterauszug vom 14. Juni 2021 (CAR pag. 6.401.011) ist einzig das oben erwähnte rechtskräftige Urteil des Obergerichts Thurgau vom 17. Februar 2020 wegen Drohung, Tätlichkeit, mehrfachen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen, Sachentziehung sowie mehrfacher Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz (SV lit. B.9; E. II. 2.2.4; vgl. CAR pag. 6.401.062) aufgeführt. Im schwedischen Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeichnet (TPF pag. 32.231.1.010). Die aus dem Schweizerischen Strafregister gemäss Art. 369 StGB entfernten Verurteilungen (Urteil des Bezirksgerichts X./ZH vom 11. Dezember 2002: Verbrechen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel i.S.V. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG, Entwendung zum Gebrauch i.S.v. Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, mehrfaches Fahren ohne Führerausweis [ohne vorgeschriebene Begleitperson] i.S.v. Art. 95 Ziff. 1 Abs. 4 SVG; 18 Monate Gefängnis, bedingt, Probezeit von 3 Jahren [vgl. BA pag. 18-02-07-0201 bis 0218]; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Abteilung B-5, vom 24. Januar 2005, Aktenzeichen B-5/2004/14, Verurteilung [unter der Falschidentität «OOO.», geb. 17.01.1966] wegen Raufhandels [Art. 133 StGB] und wegen mehrfacher Miss- achtung einer Massnahme [Art. 23a ANAG] zu drei Monaten Gefängnis unbe- dingt; zudem wurde die mit Urteil des Bezirksgerichts X./ZH vom 11. Dezember 2002 angesetzte Probezeit von 3 Jahren um 1 ½ Jahre verlängert [vgl. BA pag. 10-02-1036 ff.]) werden im vorliegenden Strafverfahren bei der Strafzumessung jedoch nicht berücksichtigt (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.11).

E. 2.5.2.3 Am 6. Mai 2020 verfügte das fedpol gestützt auf Art. 68 des Ausländer- und In- tegrationsgesetzes (AlG) die Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz wegen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit durch seine Aktivitäten für den IS, belegte ihn mit einem Einreiseverbot für die Dauer von 20 Jahren und ordnete den Vollzug der Ausweisung nach verbüsstem Strafvollzug an. Diese Verfügung focht der Beschuldigte mit Beschwerde beim Rechts- und Beschwer- dedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an. Das Be- schwerdeverfahren ist derzeit noch pendent (vgl. TPF pag. 32.231.7.075 ff.; 32.663.002; CAR pag. 4.102.001 - 1139; vgl. unten E. II. 3.1 ff.).

E. 2.5.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren

E. 2.5.3.1 In Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten sind insbesondere die Vor- fälle anlässlich seiner Telefonate mit der im Irak lebenden Mutter zu erwähnen:

- 74 -

a) Während des Telefonats vom 18. Februar 2021 soll der Beschuldigte seine Mutter beauftragt haben, seinem in Deutschland lebenden Bruder IIII. auszurich- ten, dass er «dieses Oberhaupt in Hamburg», das IIII. damals angezeigt hatte, «nicht davonlassen dürfe» (recte wohl: «davonkommen lassen», vgl. CAR pag. 10.103.003). Dieser Typ sei für die Übeltaten, die seiner Familie im Irak passier- ten, verantwortlich (vgl. CAR pag. 10.103.004; 032 SV lit. L; pag. 10.105.012 E.

E. 2.5.3.2 Ins Bild passen in diesem Zusammenhang auch die Aussagen des Zeugen PPP. betreffend die mutmassliche Kontaktaufnahme des Beschuldigten mit ihm. Der Be- schuldigte habe PPP. demnach wiederholt angewiesen, seinen in Deutschland le- benden Bruder NNN. anzurufen wie auch die in Schweden lebenden Brüder mit der Bitte, seine Ex-Ehefrau C. noch vor der Berufungsverhandlung umzubringen. Dies weil sie sich von ihm habe scheiden lassen und gegenüber den Behörden für ihn nachteilige Aussagen zur familiären Situation (Thema: falsche Angaben über die Heirat und die Vaterschaft von deren Kindern, insbesondere von D.) machen könnte, was ihm im Berufungsverfahren eine Straferhöhung bescheren könnte. Er

- 75 - wolle die Strafe jedoch reduzieren (vgl. CAR pag. 6.200.007, 010 ff.; pag. 7.601.019 ff.).

Der Beschuldigte bestreitet diese Aussagen des Zeugen PPP. (vgl. CAR pag. 7.300.035 ff., 7.402.017 f.) und bezeichnete sämtliche von dessen anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen als Lügen (vgl. CAR pag. 7.200.015).

Entgegen der Auffassung des Beschuldigten machen die detaillierten, im We- sentlichen plausiblen und im Gesamtkontext schlüssigen Aussagen des Zeugen PPP. auf das Gericht grundsätzlich einen glaubhaften Eindruck. Sie werden im neu gegen den Beschuldigten eröffneten separaten Strafverfahren näher abzuklä- ren und zu verifizieren sein. Die Argumentation des Beschuldigten, wonach ein solches Vorgehen (wie von PPP. beschrieben) insbesondere ziemlich kompliziert und dämlich gewesen wäre (vgl. CAR pag. 7.300.035 f.), überzeugt nicht.

E. 2.5.3.3 PPP. sagte anlässlich der Berufungsverhandlung zudem aus, dass der Beschul- digte ihm vor der Berufungsverhandlung damit gedroht habe, den Kopf bzw. seinen Körper in Teile zu schneiden (vgl. CAR pag. 7.601.003 f.). Gemäss Aussagen des Zeugen PPP. habe der Beschuldigte dem Mithäftling LLLL. (christlich-orthodoxer Eritreer) wegen dessen tätowierten Kreuzen gedroht, ihm den Kopf abzuschnei- den, wenn er wieder draussen sei – wer Schwein esse, müsse wie ein Schwein geschlachtet werden (vgl. CAR pag. 7.601.022 f.).

E. 2.5.3.4 Zu erwähnen ist des Weiteren, dass der Beschuldigte gemäss Führungsbericht vom 25. Juni 2021 (CAR pag. 6.401.101 - 104) sowie der telefonischen Auskunft des Leiters des Kantonalgefängnisses YY./TG (CAR pag. 6.401.107 f.) regelmäs- sig Gebetsstunden mit anderen Häftlingen abgehalten habe. Seine manipulativen Handlungen in Glaubensfragen hätten bei den anderen Häftlingen Ängste aus- gelöst. Diverse Häftlinge hätten sich darüber beklagt, dass er im Rahmen des (muslimischen) Glaubensrituals Opferfotos (d.h. auch Fotos von Hinrichtungs- szenen und verstümmelten Leichen) aus den Gerichtsakten gezeigt habe. Dies mit dem Hinweis, dass das zum Glauben gehöre und mit dem Ziel, die Häftlings- kollegen für seine Ideologie zu begeistern (vgl. CAR pag. 10.105.017 E. II. 4.1).

Der Beschuldigte argumentiert insofern, es sei nicht auszuschliessen, dass ge- wisse Abbildungen im Kleinformat allfälligen ihm überlassenen Einvernahmepro- tokollen beigelegt gewesen seien und bis zu ihm in schwarz/weiss-Prints gekom- men seien (vgl. CAR pag. 7.300.033 f.). Entgegen seiner Ansicht schliesst dies gerade nicht aus, dass er Mithäftlinge auf die beschriebene Art bzw. durch mani- pulative Handlungen in Glaubensfragen verängstigt hat. Die oben erwähnten Schilderungen des Führungsberichts werden zudem durch die Aussagen des Zeugen PPP. bestätigt, wonach der Beschuldigte viele Häftlinge vom Islam als «bessere Religion» zu überzeugen versucht habe. Alle hätten Panik gehabt und

- 76 - gezittert, wenn der Beschuldigte mit dem Koran in die Zelle reingekommen sei, um ihr Gebetsbuch (d.h. die Bibel) als «Abfall» zu bezeichnen und ihnen vorzu- schreiben, dass sie gegen Syrien kämpfen und ungläubige Leute töten müssten. Der Beschuldigte habe gewisse Mithäftlinge radikalisiert – diese hätten die ganze Zeit «Allahu Akbar» geschrien (vgl. CAR pag. 7.601.023 ff.).

E. 2.5.3.5 Die oben (E. II. 2.5.3.1 - 4) thematisierten Verhaltensweisen des Beschuldigten werden im neu gegen ihn eröffneten separaten Strafverfahren noch detaillierter abzuklären sein und sind nicht Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden An- klage (vgl. oben SV lit. B.11). Sie sind jedoch im Sinne des Nachtatverhaltens zu berücksichtigen (vgl. unten E. II. 2.5.4). Jedenfalls sind keine Anzeichen erkenn- bar, dass sich der Beschuldigte im Nachgang zu den vorliegend angeklagten Handlungen von der gewaltextremistischen Ideologie des IS distanziert hätte – das Gegenteil ist der Fall.

E. 2.5.3.6 Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) ist nicht erkennbar.

E. 2.5.3.7 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 6 Ziffer 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO; JOSITSCH, a.a.O., S. 15 N. 49 ff.; MATHYS, a.a.O., S. 130 N. 345) ist im vorliegenden Strafverfahren weder ersichtlich noch wird sie geltend gemacht. Darüber hinaus liegt ein Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB auch deshalb nicht vor, weil der Beschuldigte sich, gemäss den obigen Ausführungen, seit den Taten nicht «wohl verhalten hat».

E. 2.5.4 Auswirkung der Täterkomponenten auf die gedankliche Einsatzstrafe

Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten wie folgt aus: Die vorlie- gend zu berücksichtigenden Vorstrafen des Beschuldigten (oben E. II. 2.5.2.2) wirken sich leicht straferhöhend aus, während sein Vorleben und seine persönli- chen Verhältnisse im Übrigen (oben E. II. 2.5.2.1 und 3) neutral zu werten sind. Sein Nachtatverhalten in Sicherheitshaft (vgl. oben E. II. 2.5.3.1 - 5) wirkt sich leicht straferhöhend aus. Gesamthaft betrachtet ist demnach die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponenten um weitere zwei Monate zu erhöhen (63 Monate + 2 Monate = 65 Monate).

E. 2.6 Fazit der Strafzumessung / Gesamtstrafe

E. 2.6.1 Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als schwer einzustufen. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erscheint gemäss den obigen Ausführungen eine Freiheitsstrafe von 65 Monaten (= 5 Jahre und 5 Monate) angemessen.

- 77 -

E. 2.6.2 Der Beschuldigte wurde am Donnerstag, 11. Mai 2017 um 05:52 Uhr verhaftet (vgl. oben SV lit. A.5; BA pag. 06-00-0005). Die bis zum vorliegenden Urteils- datum ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1’520 Tagen wird auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB).

E. 2.7 Vollzug

Die objektiven Grenzen des bedingten und teilbedingten Strafvollzugs sind vor- liegend überschritten (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 aStGB). Die ausge- sprochene unbedingte Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Thurgau zu vollziehen (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StPO). 3. Landesverweisung 3.1 Der Beschuldigte ist irakischer Staatsangehöriger ohne schweizerische Staats- bürgerschaft. Demnach ist die Möglichkeit einer Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB zu prüfen. Diese Bestimmungen sind seit 1. Oktober 2016 in Kraft und vor- liegend, nachdem das deliktische Verhalten bis Mai 2017 dauerte, insofern grund- sätzlich anwendbar. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgezählten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre des Landes. Die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation nach Art. 260ter StGB bildet eine solche Katalogtat (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB in der während des vorlie- genden Tatzeitraums geltenden Fassung), für die das Gesetz die obligatori- sche Landesverweisung vorsieht. Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes hingegen ist in Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB nicht aufgeführt. 3.2.2 Das oben (E. II. 1.2 ff.) zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 260ter StGB bzw. Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes betreffend den Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO Gesagte gilt entsprechend auch in Bezug auf den Katalog von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB. Auf die entsprechenden Ausführungen kann somit verwiesen werden. Es erscheint offensichtlich unlogisch, sinnwidrig und absurd, dass Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes (auch) im Katalog von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB nicht aufgeführt ist. Dies umso mehr, als der Katalog von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB neben Art. 260ter StGB auch strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3 StGB), die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB) und Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies) als Katalogtaten auf- führt (in der Fassung vom 1. Juli 2021 kommen insofern noch Anwerbung, Aus- bildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat gemäss dem neuen

- 78 - Art. 260sexies StGB hinzu). Auch hier liegt kein qualifiziertes Schweigen vor, son- dern eine echte Gesetzeslücke. Diese hat das Gericht insofern zu füllen (Art. 1 Abs. 2 ZGB), als Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes zum Bestandteil des Straftatenkata- logs von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB erklärt und die Aussprache einer obligatori- schen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB geprüft wird. 3.3 3.3.1 Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landes- verweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung hat das mit der Anordnung einer Landesverweisung be- fasste Gericht nebst anderen (hier nicht infrage kommenden) Faktoren auch die Situation, die den Ausländer in seinem Heimatland erwartet, in Betracht zu zie- hen. Es darf die Frage nicht einfach der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot (sog. Non-Refoulement) oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstehen. Der mögliche Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung durch die Vollzugsbehörden nach Art. 66d StGB schliesst nicht aus, dass Vollzugshin- dernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des BGer 6B_423/2020 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; 6B_651/2018 vom

17. Oktober 2018 E. 8.3.3). 3.3.2 Gemäss dem Non-Refoulment-Gebot darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO- Pakt II, Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [Anti-Folter-Konvention; FoK; SR 0.105]). Der Schutz bezieht sich auf alle natürli- chen Personen und gilt absolut, lässt also keine Ausnahmen zu (EGMR, 15. No- vember 1996, No. 70/1995/576/662, Chahal v. Vereinigtes Königreich; ACHER- MANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 25 BV N. 26 und 30). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des UN-Anti-Folteraus- schusses kann sich eine ausländische Person auf das Non-Refoulement-Prinzip nur berufen, wenn sie glaubhaft darzulegen vermag, dass ihr persönlich im Emp- fängerstaat eine entsprechende konkretisierte Gefahr («real risk») droht. Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt für sich allein nicht. Die drohende Gefahr ist gestützt auf die ge-

- 79 - samten Umstände im konkreten Fall zu prüfen, wobei die drohende Misshand- lung eine gewisse Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Non-Refoulement-Prinzips zu fallen. Die betroffene Person hat gewichtige Gründe («substantial grounds») darzulegen, dass sie dort mit erheblicher Wahrschein- lichkeit mit einer mit Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK unvereinbaren Behand- lung zu rechnen hat (EGMR, 28. Februar 2008, 37201/06, Saadi v. Italien, §§ 124 ff.; Urteil des BGer vom 24. Januar 2019 2C_961/2018 E. 6.1). 3.4 Die Vorinstanz sprach für den Beschuldigten eine Landesverweisung von 15 Jah- ren aus (Urteil SK.2020.11 Dispositivziffer 4). Diese focht der Beschuldigte mit Be- rufungserklärung vom 19. Januar 2021 (CAR pag. 1.100.159) an. Die Vorinstanz erachtete eine Landesverweisung (gestützt auf Art. 260ter StGB) als zulässig, mög- lich und zumutbar. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf- grund seiner Aussagen nicht davon auszugehen sei, dass ihm in der Heimat (Irak) mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine vom Non-Refoulement-Prinzip erfasste Behandlung drohe. Zwar bestehe die Möglichkeit, dass der Beschuldigte im Hei- matland wegen seiner Verwicklung mit dem IS belangt werden könnte, jedoch rei- che dies für die Annahme einer konkreten Gefahr (real risk) bzw. einer Misshand- lung im Sinne der Rechtsprechung nicht aus. Ebenso wenig sei eine von den nicht staatlichen Akteuren ausgehende konkrete Gefahr für den Beschuldigten ersicht- lich, zumal er im Irak nicht in Zusammenhang mit den Gewalttaten des IS in Er- scheinung getreten sei und die Vorbringen hinsichtlich der allgemeinen (politi- schen) Lage im Land unbehelflich seien (Urteil SK.2020.11 E. II. 7.3.3). 3.5 Zu seinen Zukunftsplänen im Falle einer Rückführung in den Irak befragt, äus- serte der Beschuldigte vor der Vorinstanz im Wesentlichen, dass «alles bei Allah liege» und mit der politischen Situation zu tun habe. Im Falle der Abschiebung in den Irak (der sich nun in den Händen von Schiiten befinde) würde ihm dort ein Todesurteil drohen (vgl. TPF pag. 32.731.006 f.). Auf seine Anfechtung der Aus- weisungsverfügung des fedpol vom 6. Mai 2021 bzw. der vorinstanzlich ausge- sprochenen Landesverweisung von 15 Jahren angesprochen, äusserte sich der Beschuldigte vor Berufungsgericht wie folgt: Man möge ihm Beweise für irgend- ein von ihm begangenes Verbrechen liefern – bisher sei alles nur «Gerede». Da er seit 23 Jahren in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht erhalten habe, sei er bereit, zu gehen, insbesondere da die Situation immer schlechter werde und seine Ver- wandten getötet würden. Er könne sich aber auch eine Zukunft in der Schweiz vorstellen, falls G. noch bei ihm bleiben möchte (vgl. CAR pag. 7.402.024 Rz. 5 f.). Die Verteidigung machte im Rahmen der Beweisvorträge weder vor erster Instanz noch vor Berufungsgericht Ausführungen zum Thematik des Landesver- weises.

- 80 - 3.6

3.6.1 Im Rahmen der Prüfung des Landesverweises wurden im Berufungsverfahren die Akten zum hängigen Beschwerdeverfahren (Art. 68 AIG) gegen die vom fed- pol verfügte Ausweisung vom 6. Mai 2020 (vgl. oben E. II.2.5.2.3) beigezogen (Aktenzeichen RT-19-Ausw-08 [CAR pag. 4.102.001 - 1139]). In diesem Zusam- menhang sind folgende Details relevant: Anlässlich des im Hinblick auf die Ver- fügung des fedpol geführten Ausreisegesprächs vom 2. September 2020 führte der Beschuldigte dieselben Argumente ins Feld wie später vor Gericht. Demnach hänge eine mögliche Rückkehr von der politischen Lage im Irak ab. Er müsse erst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten. Seine Verwandten in Suleyma- nia hätten bereits Ärger mit den Sicherheitsbehörden. Mit einem Strafurteil in sei- nem Sinne könne er im Irak leben, ansonsten würde er sich im Iran (Heimat sei- nes Vaters) niederlassen. Eine konkrete auf ihn bezogene Gefahr konnte der Be- schuldigte jedoch nicht ausmachen und er wusste auch nicht, ob im Irak ein Haft- befehl gegen ihn vorliege bzw. ein Verfahren laufe (CAR pag. 4.102.040). 3.6.2 Zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung führte das fedpol im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Open-Source-Recherche zur medialen Berichter- stattung über den Beschuldigten (Prüfung mit allen Identitäten und Alias-Namen) durch. Diese ergab, dass es trotz der Berichterstattung in den Medien (Schweiz und international) unwahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte im Heimatland mit dem schweizerischen Strafverfahren in Verbindung gebracht und von den dorti- gen Behörden identifiziert werde. Aber selbst wenn dem so wäre, so bestünden keine konkreten Hinweise bzw. stichhaltigen Gründe, dass er in der Heimatregion (Irak) einer Verfolgung bzw. Art. 3 EMRK-relevanten (systematischen) Misshand- lung ausgesetzt wäre (wofür eine IS-Zugehörigkeit per se nicht ausreiche) oder ihm dort eine unverhältnismässige Strafe drohe (wofür die Anforderungen hoch seien). Es bestehe kein Hinweis, dass er im Irak im Zusammenhang mit IS-Gewalt- taten in Erscheinung getreten sein könnte (es habe kein Austausch zwischen dem fedpol und den irakischen Behörden stattgefunden). Weder bestehe ein Haftbefehl, noch eine Vorladung oder eine Verurteilung des Beschuldigten gemäss irakischer StPO, welche dem fedpol bekannt wäre. Die Ausweisung sei daher als zulässig zu erachten (vgl. CAR pag. 4.102.085 ff.).

Dieses Ergebnis wurde vom fedpol mit Stellungnahme (Duplik) vom 25. Mai 2021 bestätigt. Ergänzend wurde angeführt, dass soweit der Beschuldigte die Tötung seines Neffen KKKK. im Irak, die Verhaftung seines Bruders, die Durchsuchung der Wohnung seiner Mutter sowie die angebliche Warnung seiner beiden Brüder in Europa ins Feld führe, er nicht konkret dartue, was ihn – ausser Verwandt- schaft – mit ihnen bzw. der Situation verbinde bzw. weshalb die irakischen Be- hörden ihn deshalb belangen sollten. Trotz Schreiben des Bundesstrafgerichts (Berufungskammer) vom 25. März 2021 an die irakische Botschaft (Übermittlung

- 81 - des Wunsches des Beschuldigten nach Kontakt und Anwesenheit eines Bot- schaftsvertreters an der Berufungsverhandlung) würden sich die Irakischen Be- hörden nicht für den Beschuldigten interessieren. Sie hätten sich bei den Schwei- zer Behörden nicht nach seiner Person erkundigt und eine Abfrage des INTER- POL-Fahndungssystems resultiere negativ. Selbst wenn seitens der irakischen Behörden ein Interesse vorhanden wäre, so würde dies nicht automatisch eine Strafverfolgung des Beschuldigten im Irak bedeuten. Auch verweise der Beschul- digte pauschal auf den generellen Umgang mit IS-Anhängern im Irak (angebliche Verurteilung nach Anti-Terror-Gesetz zum Tod bzw. zu lebenslanger Haft, wobei allein die Verbindung zur Dschihadistenmiliz ausreiche, und Zustandekommen von 98 % der Schuldsprüche aufgrund von anonymen, nicht vertrauenswürdigen Informanten oder aufgrund erzwungener Geständnisse, teilweise unter Folter [vgl. Replik des Beschuldigten im AIG-Beschwerdeverfahren vom 15. April 2021; CAR pag. 4.102.1059 ff.]). Dies reiche nicht aus, um den erforderlichen Nachweis der drohenden Verfolgung zu erbringen (CAR pag. 4.102.1124 ff.). Die vom Be- schuldigten zitierten Strafurteile (betreffend einen jungen Iraker sowie drei an- dere Anwendungsfälle), in welchen aufgrund des Non-Refoulement-Prinzips die Ausweisung nicht vollzogen worden sei, würden im Sachverhalt von demjenigen in casu abweichen. Gemäss Ansicht des EGMR sei eine Abwägung zwischen der Gefahr für die Schweizer Bevölkerung, Opfer einer terroristischen Handlung durch einen ausländischen Gefährder zu werden und der Gefahr für den Gefährder, im Heimatland Opfer von Folter oder einer anderen Art grausamer und unmenschli- cher Behandlung zu werden, wie sie in diesen Urteilen vorgenommen worden sei, nicht zulässig. Entsprechend könnten diese Urteile, welche sich sachverhaltsmäs- sig voneinander unterscheiden würden, nicht miteinander verglichen werden (vgl. CAR pag. 4.102.1128 f.).

Diese Ausführungen des fedpol überzeugen. Erwähnenswert sind jedoch die vom Beschuldigten im Rahmen der Replik im AIG-Beschwerdeverfahren vorge- brachten Bedenken, wonach er durch die breite Berichterstattung (u.a. auf Swiss- info mit Übersetzung ins Englische und Arabische) im Zusammenhang mit seiner Verhaftung und den Strafverfahren eine gewisse mediale Bekanntheit als «XXXX» erlangt habe (wobei er auf dem Foto trotz schwarzem Balken erkennbar sei), was ihn für die irakischen Behörden identifizierbar mache (vgl. Replik des Beschuldigten im AIG-Beschwerdeverfahren vom 15. April 2021; CAR pag. 4.102.1057 ff.). Wie vom fedpol aufgezeigt (vgl. oben E. II 3.6.2 Abs. 2), haben sich die irakischen Behörden bis am 25. Mai 2021 (Erstellung der Duplik des fed- pol im AIG-Beschwerdeverfahren) – trotz Schreiben der Vorsitzenden vom 25. März 2021 an die irakische Botschaft (Übermittlung des Wunsches des Beschul- digten nach Kontakt bzw. Anwesenheit eines Botschaftsvertreters an der Beru- fungsverhandlung) – bisher in keiner Weise für den Beschuldigten interessiert

- 82 - oder nach ihm erkundigt – auch nicht via INTERPOL-Abfrage. Da die Verteidi- gung anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Ausführungen verzichtete und dem Gericht keine weiteren Indizien vorliegen, ist nach wie vor von einem fehlenden Interesse der irakischen Behörden am Beschuldigten aus- zugehen. Dass sich dies in Zukunft ändern könnte, ist nicht ausgeschlossen. Je- doch würde ein allfälliges Interesse der irakischen Behörden für seine Person nicht automatisch eine Strafverfolgung des Beschuldigten bedeuten.

Insgesamt ergeben sich aus den vorliegenden Umständen keine konkreten Hin- weise, dass der Beschuldigte nach einer Ausschaffung in seine Heimatregion dort mit hoher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbo- tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Er weist nicht nach und macht auch nicht glaubhaft, dass ihm eine konkrete, reale Gefahr von Folter oder ande- rer grausamer unmenschlicher Behandlung drohen würde. Durch seine vagen Be- hauptungen hat er seine Mitwirkungs- und Begründungspflicht verletzt. Gegen seine Behauptungen spricht im Übrigen auch klar, dass er selbst wiederholt und explizit seinen Wunsch ausgedrückt hat, dass die irakische Botschaft bei der Be- rufungsverhandlung präsent sei und darüber informiert werde – worauf die iraki- sche Botschaft allerdings trotz entsprechender Information und entgegen dem Wunsch des Beschuldigten nicht zur Berufungsverhandlung erschien (vgl. CAR pag. 3.102.003; 10.103.020). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung, ob das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Verfahren sowie das Verbot der Todesstrafe durch eine Landesverweisung bzw. einen Aus- weisungsvollzug verletzt würde, dasselbe Beweismass und dieselbe Beweislast gilt wie im Falle einer Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. Othman [Abu Qatada] v. United Kingdom, judgment of 17 January 2012, Application no. 8139/09, § 261). Dieses Beweismass ist vorliegend aufgrund der Behauptungen des Beschuldig- ten nicht erreicht. Eine Landesverweisung ist demnach grundsätzlich zulässig. 3.6.3 Zur Frage der Zumutbarkeit der Ausweisung ist in Anlehnung an die AIG-Beschwer- devernehmlassung und -duplik des fedpol vom 27. Januar 2021 zu erwähnen, dass die Heimatregion Nordirak per Flugzeug direkt zu erreichen ist. Gemäss Urteil des BVGE 2008/5 wurde die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Suleymaniya im Verhältnis zum restlichen Land als relativ gut eingestuft. Eine Rückführung in die kurdische Region des Irak ist demnach zumutbar, wenn die Person ursprüng- lich aus der Region stammt oder dort längere Zeit gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft, Bekanntschaft) verfügt (Praxis des BVGer, über- prüft in den Urteilen E-3737/2015 vom 14.12.2015 und D-7378/2018 vom 24.9.2020 E. 8.4.1). Der in Kirkuk aufgewachsene Beschuldigte hat in seiner Hei- matregion – entgegen seiner eigenen Auffassung (vgl. AIG-Beschwerdereplik vom 15. April 2021 [CAR pag. 4.102.088 ff.]) – sehr wohl ein soziales Netzwerk, bestehend aus seiner Mutter und zwei Geschwistern. Er kann in die autonome

- 83 - Region Kurdistan (wo derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt noch eine medizinische Notlage herrschen) einreisen und sich dort als ethnischer Kurde sunnitischen Glaubens niederlassen. Der Vollzug der Ausweisung ist ent- sprechend zumutbar (vgl. CAR pag. 4.102.088 ff. 4.102.1130 f.). 3.6.4 Gemäss fedpol würden die irakischen Behörden im Gegensatz zu früher bei der Rückführung von in der Schweiz straffällig gewordenen irakischen Staatsange- hörigen kooperieren (vgl. Urteil des BGer 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.5; 2C_791/2016 vom 26. September 2016 E. 5.; 2C_700/2015 vom 8. De- zember 2015 E. 4.3.3), woran auch die Covid-19-Situation nichts ändere. Die Beschaffung irakischer Reisepapiere, die Organisation der Reise sei möglich und die zentralirakische und irakisch-kurdische Seite hätten bereits Unterstützung bei der Rückführung zugesichert (vgl. Urteil des BGer 490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 4.3). Eine Ausreise auf dem Luftweg sei daher möglich (AIG-Beschwerdever- nehmlassung und Duplik des fedpol [vgl. CAR pag. 4.102.090 und 1131]). Ent- sprechend erachtet das Gericht die Rückführung des Beschuldigten in casu auch als technisch / organisatorisch möglich. 3.6.5 Aufgrund seiner Vorgeschichte, seiner Eigenschaft als IS-Mitglied des mittleren Kaders, der von ihm ausgeübten multifunktionalen Rolle innerhalb des IS mit den nachgewiesenen Unterstützungshandlungen auf zahlreichen Kommunikations- und Social-Media-Kanälen (speziell der Bestärkung von G. zur Begehung eines Selbstmordattentats im Libanon) und insbesondere der Tatsache, dass er sich bisher (auch nach längerer Dauer in [Isolations-]Haft nicht von seiner extremisti- schen Ideologie distanzierte, sowie aufgrund des gutachterlich attestierten hohen Rückfallrisikos für ähnlich gelagerte Delikte (BA pag. 11-01-0131), ist beim Be- schuldigten klarerweise von einer Gefährdung der inneren und äusseren Sicher- heit der Schweiz auszugehen. 3.6.6 Die Landesverweisung ist zulässig, zumutbar und technisch / organisatorisch möglich. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten ist aufgrund der erheblichen Gefahr, welche er für die innere und äussere Sicher- heit der Schweiz darstellt, klar gegeben. Zwar ist eine deliktische Tätigkeit des Beschuldigten im Ausland nach einer Landesverweisung nicht ausgeschlossen; mit ihr kann jedoch eine Tätigkeit in der Schweiz verhindert bzw. zurückgebunden werden. Weitere Gründe persönlicher Natur, die gegen die Anordnung der Lan- desverweisung sprechen könnten, sind klarerweise nicht gegeben und werden seitens des Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Gemäss diesen Ausführun- gen ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. Aufgrund der Schwere des Delikts ist der Landesverweis auf die maximale Dauer von 15 Jahren festzulegen. 3.6.7 Für den Vollzug ist der Kanton Thurgau zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StPO).

- 84 - 4. Verwahrung 4.1 Die BA beantragt die Verwahrung des Beschuldigten gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB (vgl. oben SV lit. B.2 und B.12, je Ziffer 1 lit. b), weil er eine riesige Gefähr- dung für die Sicherheit in diesem Land darstelle. Die Schweizer Bevölkerung und die internationale Gemeinschaft könnten nur durch eine Verwahrung geschützt werden (vgl. TPF pag. 32.731.003; CAR pag. 7.200.009). 4.2 Der Beschuldigte bezieht sich in seiner Argumentation insbesondere auf die Er- wägungen der Vorinstanz, wonach in der vorliegenden Konstellation – selbst bei einem Schuldspruch wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation bzw. wegen Verstosses gegen das AQ/IS-Gesetz – eine Verwahrung nicht in Frage kommen könne (vgl. CAR pag. 7.300.037 ff.). 4.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefähr- dung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beein- trächtigen wollte, und wenn a) auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Tä- ters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwar- ten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder b) auf Grund einer anhal- tenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 (stationäre therapeutische Massnahme) keinen Erfolg verspricht. 4.4 Die erste Voraussetzung einer Verwahrung ist somit eine Anlasstat – eine in der Bestimmung aufgeführte Katalogtat oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat, durch die der Täter die physische, psychi- sche oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte (Auffangtatbestand). Die von der Auffangklausel erfassten Delikte dürfen insgesamt nicht weniger schwer wiegen, als dies für die Katalog- taten gilt. Sodann müssen relevante Straftaten und schwere Schädigung kumu- lativ vorliegen. Die Verwahrung ist als «ultima ratio» nur unter qualifizierten Vo- raussetzungen möglich. Bei der Beurteilung der Schwere des verursachten Ein- griffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (BGE 139 IV 57 E. 1.3.3). Die An- lasstat muss tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen worden sein, wobei ein strafbarer Versuch genügt (Urteil des BGer 6B_1187/2015 vom 12. Septem- ber 2016 E. 5.1).

- 85 - 4.5 Mit Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes wird ein Verhalten bestraft, bevor tatsäch- lich eine konkrete Straftat bzw. ein Gewaltverbrechen verübt wurde. Der Tatbe- stand zielt mithin darauf ab, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz und der Staatengemeinschaft schon im Vorfeld einer Straftat zu schützen und so eine drohende Deliktsverübung vor ihrer Verwirklichung zu unterbinden (vgl. oben E. II. 1.2.7.2 und 1.3.1; Urteil des BGer 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1). Es handelt sich somit klarerweise nicht um eine Straftat, mit der die von Art. 64 Abs. 1 StGB geschützten Rechtsgüter der physischen, psychischen oder sexuel- len Integrität unmittelbar beeinträchtigt werden. Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes kommt demnach grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung als Anlasstat für eine Verwahrung zu. 4.6 Die BA räumt ein, dass der Beschuldigte im rechtlichen Sinne nachweislich keine der ausdrücklich in Art. 64 Abs. 1 StGB erwähnten Straftaten begangen oder zu begehen versucht habe. Einer solchen sei er auch nicht angeklagt (CAR pag. 7.200.010 oben). Sie stützt ihr Verwahrungsbegehren jedoch auf die vom Be- schuldigten angeblich erteilte Erlaubnis an G. zur Begehung eines Selbstmord- anschlags, welche ihres Erachtens eine Anlasstat i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB dar- stelle. Diese Tat (versuchte Anstiftung zu einem Tötungsdelikt) lasse sich vorlie- gend nur deshalb nicht als eigenständiges schweres Delikt gegen Leib und Le- ben (bzw. explizit aufgeführte Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB) quali- fizieren, weil die Teilnahmeform der Anstiftung zu einer Haupttat im Ausland in der Schweiz nicht strafbar sei. In der vorliegenden speziellen Konstellation falle das Verhalten des Beschuldigten gemäss Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes jedoch un- ter die Generalklausel von Art. 64 Abs. 1 StGB (vgl. TPF pag. 32.721.115; CAR pag. 7.200.010 f.). 4.7 Wie bereits ausgeführt (oben E. II. 1.7 ff.), handelt es sich beim Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Attentatsvorhaben von G. nicht um eine Anstiftung zu einem Tötungsdelikt, auch nicht in Versuchsform. Es liegt so- mit – auch unabhängig von der Problematik der schweizerischen Zuständigkeit – keine selbständige Straftat vor. Der vorliegende Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes kommt demnach nicht als (eine unter die Generalklausel fal- lende) Anlasstat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB in Betracht. Eine Verwahrung des Beschuldigten kann im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens somit nicht angeordnet werden, womit der Antrag der BA abzuweisen ist. 5. Einziehungen

Die Ziffern 7 - 7.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (CAR pag. 1.100.126 ff.), welche die Einziehung und Vernichtung, den Verbleib bei den Akten bzw. die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen betreffen (vgl. Art. 267 Abs. 3

- 86 - StPO, Art. 69 Abs. 1 StGB; Urteil SK.2020.11 E. 9 - 9.4), wurden nicht angefoch- ten (vgl. CAR pag. 1.100.156, 158 f.; 7.200.012; 7.300.003 f.), weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind. 6.

Löschung des DNA-Profils und der biometrischen Daten

E. 6 1689 Dok TG 309712-93016) ein und beantragte deren Beizug zu den Akten

- 6 - sowie die Einvernahme des Zeugen PPP. anlässlich der Berufungsverhandlung (CAR pag. 6.200.006 ff.).

B.11 Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 eröffnete die BA gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Straftatbestände des Verstosses gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), nach Prüfung der Akten aus dem laufenden Berufungsverfahren CA.2020.18 und in Anwendung von Art. 309 StPO, eine (neue, separate) Strafuntersuchung (CAR pag. 6.200.017). B.12 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2021, welche in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigung und der BA stattfand (vgl. CAR pag. 7.200.001 ff.), wurden PPP. (CAR pag. 7.601.001 ff.) und Gutachter Dr. med. E. als Zeugen befragt (CAR pag. 7.701.001 ff.) sowie der Beschuldigte von Gesetzes wegen einvernommen (CAR pag. 7.402.001 ff.).

Die BA stellte folgende Anträge (CAR pag. 7.200.012; 7.300.001 f.): 1. Das Urteil SK.2020.11 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 8. Oktober 2020 sei wie folgt abzuändern:

a) Urteilsdispositiv Ziff. 1: A. wird schuldig gesprochen des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen “AI-Qaïda” und “Islamischer Staat” sowie verwandter Organisationen.

b) Urteilsdispositiv Ziff. 5: A. wird verwahrt (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte stellte folgende Anträge (CAR pag. 7.200.012 f.; 7.300.003 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 8. Oktober 2020 der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als Herr A. vom Vorwurf des ge- werbsmässigen Betrugs freigesprochen (Ziff. 2) und wegen Lagerns von Gewaltdarstel- lungen sowie mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Ziff. 1) schuldig erklärt worden und über die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. 7) befunden wurde. II.

Herr A. vgt. sei freizusprechen:

1. von der Anschuldigung des mehrfachen Verstosses gegen das Bundesgesetz über das Verbot von Al-Qaïda und Islamischer Staat, angeblich begangen in der Zeit ab 2014 bis 11. Mai 2017 auf dem Gebiet der Schweiz (Anklageschrift Ziff. I., 2)

und eventuell

2. von der Anschuldigung der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, angeblich begangen in der Zeit ab 2014 bis 11. Mai 2017 auf dem Gebiet der Schweiz (Ankla- geschrift Ziff. I., 3);

- 7 -

unter Auferlegung von 90% der Verfahrenskosten der ersten und 100% der zweiten Instanz an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidi- gungskosten in richterlich zu bestimmender Höhe sowie einer persönlichen Entschädi- gung für Herrn A. für die erlittene Überhaft in der Höhe von CHF 269'600.00. III. Herr A. vgt. sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:

1. zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Anrechnung von 170 Tagen ausgestandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

2. zu 10% der Verfahrenskosten der ersten Instanz. IV.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Herr A. sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

2. Die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der biometrischen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen.

3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote fest- zusetzen.

4. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. B.13 Das Urteil der Berufungskammer CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 wurde am 12. Juli 2021 mündlich eröffnet und summarisch begründet (inkl. Übersetzung in die Mut- tersprache des Beschuldigten [Sorani]) und den Parteien im Urteilsdispositiv aus- gehändigt (CAR pag. 7.200.016 ff.; 11.100.001 ff.). B.14 Durch anschliessend separat mündlich eröffneten und summarisch begründeten Beschluss CN.2021.10 vom 9. Juli 2021 wies das Gericht den Antrag des Beschul- digten auf unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft ab. Die Vorsitzende verfügte sodann für die restliche Dauer der Sicherheitshaft die Aufhebung der Be- rechtigung des Beschuldigten zum Empfang von Besuchen von und zur Führung von Telefongesprächen mit Personen ausserhalb der Haftanstalt, die Weiterfüh- rung der Überwachung / Kontrolle des Briefverkehrs des Beschuldigten durch die BA (inkl. Zustellung von Orientierungskopien der Ein-/Ausgänge an das Gericht) so- wie die Versetzung des Beschuldigten in Einzelbehandlung (Einzelhaft) (vgl. CAR pag. 7.200.021 f.; 10.105.001 - 020).

- 8 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen

E. 6.1 Der Beschuldigte beantragt, dass die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der biometrischen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen sei (vgl. oben SV lit. B.12 Ziffer IV. 2; CAR pag. 7.300.004).

E. 6.2 Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe, bei der Verwahrung, bei therapeutischen Mas- snahmen oder bei Landesverweisungen nach Artikel 66a oder 66abis des Straf- gesetzbuchs oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 löscht fedpol die [biometrischen] Daten 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung, beziehungsweise nach dem Vollzug der therapeutischen Massnahme oder dem Ende der Landesverweisung (Art. 17 Abs. 4 der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3). Die auftraggebende Behörde holt die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein. Diese kann nach Art. 19 Abs. 1 die Zustimmung verweigern, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wieder- holungstat befürchtet wird.

E. 6.3 Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe, bei Verwahrung, bei therapeutischen Mass- nahmen oder bei Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafge- setzbuchs oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 löscht das Bundesamt das DNA-Profil 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung beziehungsweise nach dem Vollzug der the- rapeutischen Massnahme oder der Landesverweisung (Art. 16 Abs. 4 des Bun- desgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Das Bundesamt holt die Zustimmung der zuständigen richterlichen Be- hörde ein. Diese kann gemäss Art. 17 Abs. 1 die Zustimmung verweigern, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird.

E. 6.4 Der Beschuldigte wurde am 11. Mai 2017 erkennungsdienstlich bzw. biometrisch erfasst (Art. 260 Abs. 1 StPO) und von ihm ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) entnommen (Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO), woraus in der Folge ein DNA- Profil erstellt wurde (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO; BA pag. 17-00-0005 - 0022). Die Frage der Löschung des DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten stellt sich – wie der Beschuldigte selbst beantragt hat – erst nach Ablauf der vorgenannten Frist (vgl. oben E. II. 6.2 f.). Deren Beurteilung ist demnach verfrüht.

- 87 - Entsprechend wird die erforderliche Zustimmung zu gegebener Zeit einzuholen sein; sie kann, aufgrund der notwendigen Prognosestellung im Zeitpunkt der Löschung, definitionsgemäss nicht bereits im Urteilszeitpunkt erteilt werden. Der Antrag des Beschuldigten ist demnach abzuweisen. 7. Verfahrenskosten 7.1 Anträge

Der Beschuldigte beantragt die Übernahme der Verfahrenskosten im Umfang von 90% (erstinstanzliches Verfahren) bzw. 100 % (Berufungsverfahren) durch den Staat (oben SV lit. B.12 Ziffern II. in fine und D. 2), während die BA die Auf- erlegung sämtlicher Kosten des Berufungsverfahrens an den Beschuldigten be- antragt (oben SV lit. B.12 Ziffer 2). 7.2 Rechtliches 7.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 7.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeugin- nen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 7.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2

- 88 - BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, nament- lich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeistän- dung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Tele- fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträ- gen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 7.2.4 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Per- son herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 4 f.). 7.3 Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens 7.3.1 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid, weshalb sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung befindet (Art. 428 Abs. 3 StPO; vgl. oben E. II. 6.2.1). Eine konkrete Rüge des Beschuldigten zur vorinstanzlichen Kostenfestsetzung (Urteil SK.2020.11 E. 10 - 10.2) liegt nicht vor. Fehler sind insofern auch nicht erkennbar. Die für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Verfahren festgesetzten Gebühren von Fr. 40'000.-- (zuzüglich Ausla- gen von Fr. 258'153.80) bzw. Fr. 15'000.-- (zuzüglich Auslagen von Fr. 3'181.80) erscheinen gesamthaft betrachtet angemessen und sind zu bestätigen. Insgesamt betragen die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. die nicht auferlegbaren Haft- und Dolmetscherkosten) somit Fr. 316'335.60. 7.3.2 Die Vorinstanz berücksichtigte, dass der Beschuldigte in einem Anklagepunkt (gewerbsmässiger Betrug) freigesprochen und im Übrigen verurteilt wurde. Die Ab- klärung des den Teilfreispruch betreffenden Sachverhalts generierte nur einen ge- ringen Verfahrensaufwand. Von den Gesamtkosten waren rund 5 % diesem Verfah- rensteil zuzuordnen. Die Vorinstanz stellte demgemäss fest, dass die vom Beschul- digten grundsätzlich zu tragenden Verfahrenskosten rund Fr. 300'000.-- betragen (Urteil SK.2020.11 E. 10.3). Diese Feststellung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

7.3.3 Aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kam die Vorinstanz allerdings zum Schluss, dass die Verfahrenskosten a priori als weitgehend uneinbringlich anzusehen seien, weshalb es sich unter diesen Um- ständen rechtfertige, dem Beschuldigten zur Erleichterung der Resozialisierung nur einen Teil der Kosten im Umfang von Fr. 30'000.– aufzuerlegen. Angesichts des Landesverweises und einer sehr fraglichen Resozialisierung erscheint es aus Sicht der Berufungskammer zwar zweifelhaft, ob es gerechtfertigt war, dem Be- schuldigten rund 90 % der erwähnten Kosten zu erlassen. Da die BA jedoch im

- 89 - Berufungsverfahren in dieser Hinsicht keinen Antrag gestellt hat, greift die Beru- fungskammer betreffend Kostenerlass nicht ohne Not ins Ermessen der Vor- instanz ein. Jedenfalls ist festzuhalten, dass aufgrund dieses sehr weitgehenden Kostenerlasses durch die Vorinstanz eine zusätzliche Reduktion der Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund des Umstands, dass die vorinstanzliche Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren von 70 Monaten auf 65 Monate, d. h. um 1/14 reduziert wurde, nicht angezeigt ist. Der vorinstanzli- che Entscheid betreffend Festsetzung und Auferlegung der Verfahrenskosten ist somit im Ergebnis zu bestätigen. 7.4 Kosten des Berufungsverfahrens 7.4.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichts- gebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (vgl. oben E. II. 7.2.1 ff.) auf Fr. 14’000.-- (inkl. Auslagen, exkl. Auslagen für den Dolmetscher; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgesetzt wird, zuzüglich das Honorar für den Gutachter Dr. med. E. von total Fr. 9'947.90 (CAR pag. 5.401.035 ff.), was zusammen Fr. 23'947.90 ergibt. 7.4.2 Aufgrund der bereits erwähnten Reduktion um 1/14 der vorinstanzlich ausge- sprochenen Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren (von 70 Monaten auf 65 Mo- nate), werden dem Beschuldigten vom genannten Betrag Fr. 22'271.55 (13/14 bzw. 93 %) auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten werden vom Staat getragen. 8. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 8.1 Anträge

Der Beschuldigte beantragt die Übernahme von 90% der erstinstanzlichen bzw. 100% der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Staat inkl. der entspre- chenden Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Kostennote (oben SV lit. B.12 Ziffern II. in fine, D. 2 und IV. 3). Die BA beantragt die Auferlegung sämtlicher Kosten an den Beschuldigten (oben SV lit. B.12 Ziffer 2). 8.2

Rechtliches 8.2.1 Gemäss Art. 135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- scheidung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Gegen den Entschädigungs- entscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde führen: wenn der Ent- scheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt

- 90 - wurde: bei der Beschwerdeinstanz (lit. a); wenn der Entscheid von der Beschwer- deinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde: beim Bun- desstrafgericht (lit. b). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ver- pflichtet: dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzubezahlen (lit. a); der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b). Der Anspruch des Bundes oder des Kan- tons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Abs. 5). 8.2.2 Die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung ge- hören an sich zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Da die beschuldigte Person indes, auch wenn sie verurteilt wird, die Kosten für die amtli- che Verteidigung (unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO) nicht zu tragen hat (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), werden sie vorliegend gesondert aufgeführt. 8.2.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Beru- fungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Berufungskammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom

5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxis- gemäss Fr. 100.-- (Urteile der Strafkammer des BStGer SK.2010.28 vom 1. De- zember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des BGer 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 8.2.4 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reise- zeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen.

- 91 - 8.3

Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren 8.3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren (Fr. 29'045.55 für Rechtsanwalt B.; Fr. 108‘330.70 für Rechtsanwalt Sascha Schürch; Urteil SK.2020.11 E. 11.2 - 11.2.2) wurde betreffend Festsetzung der entsprechenden Beträge nicht angefochten; dieser Aspekt ist vorliegend auch nicht von Amtes wegen zu thematisieren. 8.3.2 Hingegen bezieht sich der Antrag des Beschuldigten, 90% der Verfahrenskosten der ersten Instanz seien dem Staat aufzuerlegen, bzw. der Beschuldigte sei zu 10% der Verfahrenskosten der ersten Instanz zu verurteilen, offenbar auch auf die Auferlegung der Kosten für die amtliche Verteidigung, zumal Letztere auch zu den Verfahrenskosten zählen (vgl. oben E. II. 8.2.2). 8.3.3 Insofern hat die Vorinstanz in Berücksichtigung des Teilfreispruchs die (bedingte) Rückerstattungspflicht des Beschuldigten auf einen Teilbetrag von Fr. 120'000.-- (entsprechend ca. 90% der gesamten Entschädigungssumme) festgelegt bzw. reduziert (Urteil SK.2020.11 E. 11.3). Auch diese Reduktion ging somit weiter als jene 5 %, welche aufgrund des vorinstanzlichen Freispruchs in einem Anklage- punkt (gewerbsmässiger Betrug) an sich angezeigt gewesen wäre (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 10.3).

In dieser Hinsicht ist ebenfalls festzuhalten, dass insbesondere aufgrund des sehr weitgehenden Erlasses der Kosten des Untersuchungs- und des erstin- stanzlichen Verfahrens durch die Vorinstanz (vgl. oben E. II. 7.3.2 f.) eine zusätz- liche Reduktion der rückzahlbaren Kosten für die amtliche Verteidigung im Vor- verfahren / erstinstanzlichen Verfahren aufgrund des Umstands, dass die Frei- heitsstrafe im Berufungsverfahren von 70 Monaten auf 65 Monate, d.h. um 1/14 reduziert wurde, nicht angezeigt ist. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend Fest- setzung und Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung ist somit eben- falls zu bestätigen. 8.4

Berufungsverfahren 8.4.1 Mit Honorarnote vom 7. Juli 2021 macht die amtliche Verteidigung folgende Entschä- digung geltend (CAR pag. 7.300.049 ff.): Total Anwaltsgebühren Fr. 22'540.-- (Zeit- aufwand Anwalt 101:30 h); Auslagen insgesamt Fr. 3'258.50; Zwischentotal Gebüh- ren und Auslagen Fr. 25'798.50; zuzüglich 7,7 % MWST von Fr. 1'986.50 = Total Kostennote Fr. 27'785.--. 8.4.2 Die Honorarnote wird mit folgenden Korrekturen genehmigt (vgl. CAR pag. 7.300.049 ff.):

- S. 4: 08.07.2021 Rückreise nach Bern: Stundenansatz von Fr. 200.-- / h statt 230.-- / h

- 92 -

- S. 4: 07.07.2021 Teilnahme an Berufungsverhandlung

und Übernachtung im Hotel MMMM. 10:30 h statt 8:30 h (+ 2 h)

- S. 4: 12.07.2021 Teilnahme an Urteilseröffnung: 1 h statt 3 h (- 2 h)

- S. 4: 07.10.2021 Hin- und Rückreise nach YY./TG:

Der Beschuldigte wird ab 12.07.2021 im Regional-

gefängnis VVV./BE statt im Kantonalgefängnis YY./TG

inhaftiert sein. 1:30 h statt 4:20 h (- 2:50 h)

Stundenmässige Korrekturen insgesamt:

- 2:50 h

Geltend gemachter Zeitaufwand insgesamt: 101:30 h / - 2:50 h = 98:40 h

Davon Reisezeit (unter Berücksichtigung der oben vermerkten Korrekturen):

4:20 h + 4:20 h + 3 h + 3 h + 6:30 h + 1:30 h = 22:40 h

98:40 h – 22:40 h = 76 h

76 h x Fr. 230.-- / h Fr. 17'480.--

22:40 h x Fr. 200.-- / h Fr. 4'534.--

Auslagen insgesamt Fr. 3’258.50

Fr. 25’272.50

Zuzüglich 7,7% MWST

auf Fr. 25’272.50 Fr. 1'946.--

Fr. 27'218.50 8.4.3 Rechtsanwalt Sascha Schürch wird demgemäss für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 27'218.50 (inkl. MWST) entschädigt. 8.4.4 Nicht zu tragen hat der Beschuldigte die vom amtlichen Verteidiger geltend ge- machten Übersetzungskosten von Fr. 1'935.20 (CAR pag. 7.300.049). Demnach ergibt sich folgende Berechnung: Fr. 25’272.50 - Fr. 1'935.20 = Fr. 23'337.30; zuzüg- lich 7,7% MWST (ausmachend Fr. 1'796.95) = Fr. 25'134.25. 8.4.5 Da die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 70 Monaten im Berufungsverfahren auf 65 Monate reduziert wurde, reduziert sich der Betrag von Fr. 25'134.25 anteil- mässig um 1/14 bzw. 7 %, was Fr. 23’374.85 ergibt.

Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft somit Ersatz für die Kosten der amt- lichen Verteidigung (exkl. Übersetzungskosten von Fr. 1'935.20) im Umfang von Fr. 23’374.85 (13/14 bzw. 93 % von Fr. 25'134.25) zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO.

- 93 - 9. Entschädigung der beschuldigten Person

Der Beschuldigte beantragt eine persönliche Entschädigung für erlittene Überhaft in der Höhe von Fr. 269'600.-- (vgl. oben SV lit. B.12 Ziffer II. 2). Mit vorliegendem Urteil wird er zu einer Freiheitsstrafe von 65 Monaten verurteilt. Seit seiner Fest- nahme vom Donnerstag, 11. Mai 2017 (05:52 Uhr) befindet er sich ohne Unter- bruch in Polizei-, Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (vgl. oben SV lit. A.5 und E. II. 2.6.2; BA pag. 06-00-0001 ff., insbes. 0005; TPF pag. 32.231.7.13 ff.; CAR pag. 10.101.001 ff.), bis zum vorliegenden Urteilsdatum somit seit 1’520 Tagen (nachfolgendes Urteilsdispositiv Ziffer IV. 3. Abs. 2), womit noch 430 Hafttage verbleiben (vgl. Beschluss / Verfügung der Berufungskammer des BStGer CN.2021.10 vom 9. Juli 2021 E. I. 2; CAR pag. 10.105.009). Demzufolge liegt keine Überhaft vor. Angesichts des Verfahrensausgangs bzw. mangels Überhaft hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung; sein entsprechender Antrag wird abgewiesen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

- 94 - Die Berufungskammer erkennt:

I. Auf die Berufung der Bundesanwaltschaft vom 13. Januar 2021 und auf die Be- rufung des Beschuldigten vom 19. Januar 2021 gegen das Urteil der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 wird je eingetreten. II. Die Berufung der Bundesanwaltschaft vom 13. Januar 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 wird teil- weise gutgeheissen. III. Die Berufung des Beschuldigten vom 19. Januar 2021 gegen das Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 wird teilweise gutgeheissen. IV. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter Schrift):

1. A. wird schuldig gesprochen: - des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwand- ter Organisationen; - des Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB); - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG).

2. A. wird vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen.

3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 65 Monaten. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1520 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.

4. A. wird für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.

5. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Anordnung der Verwahrung von A. wird ab- gewiesen.

6. Der Kanton Thurgau wird als Vollzugskanton bestimmt. 7. 7.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: Asservat Nr. Beschreibung 01.01.0001 iPod Apple A1136, Serien-Nr. […] 01.01.0004 Mobiltelefon Nokia 128, Serien-Nr. […], IMEI […], Code: […] 01.01.0005 Mobiltelefon Sony Eriksson T707a, Serien-Nr. […], ohne SIM-Card, IMEI […]

- 95 - 01.01.0006 Mobiltelefon Apple iPhone 5 A1329, ausser Betrieb, IMEI […] 01.01.0009 USB-Stick, 16GB, Data Traveler, Serien-Nr. […] 01.01.0010 USB-Stick, 1GB, Intel, CBM Flash Disk 01.01.0011 USB-Stick, 16 GB, Serien-Nr. […] 01.01.0012 USB-Stick, 4 GB, DANE ELEC, Serien-Nr. […] 01.01.0013 USB-Stick, 8 GB, SanDisk, Serien-Nr. […]

01.01.0014 USB Stick, 8 GB, Transcend, Serien-Nr. […] 01.01.0015 USB-Stick, 1 GB, Transcend, JF V30, Serien-Nr. […] 01.01.0016 USB-Stick, 8 GB, DANE ELEC, Serien-Nr. […] 01.01.0017 USB-Stick, 16 GB, Sony, Serien-Nr. […] 01.01.0018 Speicherkarte, 64 GB, SanDisk, Serien-Nr. […] 01.01.0019 Speicherkarte, 32 GB, SanDisk, Ultra Micro SD HC I, Serien-Nr. […] 01.01.0020 Speicherkarte, 2 GB, DANE ELEC, Serien-Nr. […] 01.01.0021 Speicherkarte, 2 GB, DANE ELEC, Serien-Nr. […] 01.01.0022 Speicherkarte San Disk SD HC 4 GB 01.01.0023 SIM-Karte, Lycamobile, IMSI […] 01.01.0024 SIM-Karte, Lycamobile, ICCID: […] 01.01.0025 SIM-Karte, Sunrise, IMSI: […] 01.01.0026 Mobiltelefon Samsung, GT-I9505, IMEI: […], Serien-Nr. […], SIM-Karte, Lycamobile, IMSI: […], Speicherkarte, Samsung EVO + Micro SD XC I, 64 GB 01.01.0034 Messer mit Etui 01.01.0036 Fotos, soweit Gewaltdarstellungen enthaltend 02.01.0001 Mobiltelefon, Samsung, GT-I9300, Serien-Nr. […], IMEI: […] 02.01.0002 USB-Stick, 8 GB, Transcend, Serien-Nr. […] 02.01.0003 USB-Stick, 16 GB, SP, Silicon Power, Serien-Nr. […] 02.01.0004 USB-Stick, 1 GB, Key TB, Serien-Nr. […] 02.01.0005 Speicherkarte, 128 GB, Samsung / Micro SD, EVO / SD XC I, Serien-Nr. […] 02.01.0006 Speicherkarte, 1 GB, Micro SD, Serien-Nr. […] 02.01.0007 Speicherkarte, 32 GB, Micro / SanDisk, SD / Ultra Micro SD HC I, Serien-Nr. […] 02.01.0008 Speicherkarte, 2 GB, Micro SD, Serien-Nr. […] 02.01.0019 SIM-Karte,Sunrise, ICCID: […] 02.01.0020 Computer (PC) / Harddisk, 1 TB, Acer/ Seagate, Predator G5900, WN7600R / Barracuda 7200.12, Serien-Nr. […] 02.01.0021 USB-Stick, 4 GB, HI-Speed CMX, Serien-Nr. […] 02.01.0022 Speicherkarte, Micro SD 02.01.0024 Pfefferspray 02.01.0025 Messer 02.01.0026 Messer mit Etui 02.01.0027 Messer mit Etui 02.01.0028 Messer mit Lederetui 02.01.0029 Nachtsichtgerät Magion 02.01.0032 Halterung für SIM-Karte

02.01.0035 Messer mit Etui 01.01.0001 Mobiltelefon, Samsung Duo S mit Ladegerät 01.01.0002 Mobiltelefon Nokia C5-00 mit Ladegerät 01.01.0003 USB-Speicherstick, ohne Datenangabe 01.01.0004 MP3-Player, türkis mit schwarzer Hülle 01.01.0005 MP3 Player, FiiO X1, Silber, mit Datenkabel und Originalverpackung 01.01.0007 Umschläge mit Fotos, soweit Gewaltdarstellungen enthaltend 01.01.0009 Plastiketui, schwarz, enthaltend: 24 CD's. 01.01.0010 3 Audio-CD's, arabische Schriftzeichen, handschriftlich beschriftet 01.01.0011 7 CDs, 2 Tonbandkasetten 01.01.0011 16 DVD's, Titel: ENDSTATION 01.01.0012 1 MP3-CD, arabische Schriftzeichen, handschriftlich beschriftet 01.01.0013 1 Audio-CD, arabische Schriftzeichen, handschriftlich beschriftet 01.01.0014 1 CD-Hülle, transparent, enthaltend 3 CD's, beschriftet 01.01.0023 Messer 02.01.0001 Mobiltelefon, Samsung, IMEI […], mit SIM-Karte 02.01.0015 Halterung SIM-Karte Sunrise, Nr. […] 7.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände verbleiben bei den Akten: Asservat Nr. Beschreibung 01.01.0028 Notizbuch, braun 01.01.0029 2 Notizbücher 01.01.0030 2 Notizbücher

- 96 - 7.3 Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an den bzw. die Berechtigten herausgegeben.

8. Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.–) werden A. Fr. 30'000.– auferlegt. 9. 9.1 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A. wird wie folgt festgelegt:

- für Rechtsanwalt B.: Fr. 29'045.55 (inkl. MWST);

- für Rechtsanwalt Sascha Schürch: Fr. 108‘330.70 (inkl. MWST);

jeweils unter Anrechnung von ausgerichteten Akontozahlungen.

9.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz im Umfang von Fr. 120'000.– zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.

10. Der Antrag von F. auf Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung wird abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird.

V. Kosten 01.01.0031 Brief 02.01.0030 Notizbuch 02.01.0031 Quittung Western Union 02.01.0033 Div. Unterlagen zu Telefon Swisscom + 2 Ausweise Arabische Schriftzeichen 02.01.0034 3 Notizbücher 01.01.0006 Notizzettel, Arabische-Schrift

01.01.0008 Div. Schriftstücke, Notizen, Notizbücher, z.T. in Arabisch 01.01.0009 1 Lebenslauf, diverse Notizen in arabischer Schrift 01.01.0012 2 Notizbücher

01.01.0020 Quittung, Media Markt, CHF 19.95, für SAN.MIC-SDHC 23 GB 80 MB 01.01.0021 Couvert IZRS, enthaltend: 1 Schreiben an A1 betreffend Gutschein für Islam Salam - Longing for Peace 2017 1 Flyer Veranstaltung Islam Salam - Longing for Peace 2017 vom 06.05.2017-07.05.2017 1 Eintrittskarte für die Veranstaltung Islam Salam - Longing for Peace 2017 02.01.0005 Papier mit dem handschriftlichen Vermerk "G. Lebanon baalbak" 02.01.0006 Irakischer Führerausweis, Serien-Nr. […], Ausweis Nr. […] 02.01.0009 Kopie Irakischer Reisepass, lautend auf A., Ausweis-Nr. […] 02.01.0010 Kopie Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer (F), lautend auf A., Ausweis-Nr. […],. Nr. […] 02.01.0012 Internationaler Führerschein (I.A.T.A), lautend auf A. Ausweis-Nr. […], ausgestellt in Kir- kuk/IRQ, gültig bis: 02.10.2017 02.01.0020 Visitenkarte, arabische Schrift, 02.01.0021 Notizblatt A5, kariert, arabische Schrift, Text auf Rückseite; 02.01.0022 Notizblatt, arabische Schrift, Namen und Telefonnummern 02.01.0024 A4-Blatt mit 4er-Lochung und blauen Hilfslinien beschrieben 02.01.0025 Notizblatt, handschriftlicher Vermerk 02.01.0027 Schriftstück in arabischer Schrift 06.01.0001 Irakischer Führerausweis, Nummer […]

- 97 - 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 23'947.90 (Gerichtsgebühr [inkl. Auslagen, exkl. Kosten für den Dolmetscher] Fr. 14'000.--; Honorar für den Gut- achter Dr. med. E. Fr. 9'947.90) werden A. im Umfang von Fr. 22'271.55 (13/14 bzw. 93 %) auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten werden vom Staat getragen. 2. Rechtsanwalt Sascha Schürch wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 27'218.50 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz (exkl. Übersetzungskosten von Fr. 1'935.20) im Umfang von Fr. 23’374.85 (13/14 bzw. 93 % von Fr. 25'134.25) zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Der Antrag des Beschuldigten auf Entschädigung wird abgewiesen.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Kaspar Bünger, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Sascha Schürch

Kopien an (brevi manu / A-Post): - Bundesstrafgericht - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

- 98 - - fedpol Bundesamt für Polizei - Nachrichtendienst des Bundes - Migrationsamt des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektro- nischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

E. 0011 ff. / 0026). Da es sich bei den erwähnten Personen um bekannte Führungs- personen des IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen Islamischer Staat im Irak und in der Levante (ISIL) respektive Islamischer Staat im Irak (ISI) handelte, weist diese Einflussnahme des Beschuldigten – entgegen seiner Annahme – die erfor- derliche Intensität durchaus auf.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 9. Juli 2021 Berufungskammer Besetzung

Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Beatrice Kolvodouris Janett und Petra Venetz Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien

A., derzeit im Kantonalgefängnis YY., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Sascha Schürch,

Berufungsführer / Berufungsgegner / Beschuldigter

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger,

Berufungsführerin / Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

Gegenstand

Verstoss gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» so- wie verwandter Organisationen, Beteiligung an einer kri- minellen Organisation, Gewaltdarstellungen, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung Berufung der Bundesanwaltschaft (teilweise) vom

13. Januar 2021 und Berufung des Beschuldigten (teil- weise) vom 19. Januar 2021 gegen das Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom

8. Oktober 2020 B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2020.18

- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil

A.1 Am 24. August 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich auf- grund eines anonymen Bürgerhinweises gegen den Beschuldigten (einen in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Asylbewerber irakisch-kurdischer Herkunft) ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstüt- zung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Gemäss besagtem Hin- weis handle es sich beim Beschuldigten um einen sehr gefährlichen islamisti- schen Extremisten, der wegen seiner extremen Ansichten und aggressiven Ver- haltensweisen früher in der Moschee in Y. Hausverbot gehabt habe. Zur Zeit der Anzeigeerstattung habe er in der Moschee in X. verkehrt, wo er wiederholt junge Erwachsene zu überzeugen versucht habe, sich dem IS anzuschliessen und in den Dschihad zu ziehen (BA pag. 10-01-0002 ff.).

A.2 Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eröffnete am 17. November 2016 eine Strafuntersuchung (SV.16.1859-NOT) gegen den Beschuldigten und Unbe- kannt wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kri- minellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; nachfolgend: AQ/IS-Gesetz). Gleichentags verfügte die BA die Vereinigung die- ser beiden Strafverfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO) (BA pag. 01-00-0001, 02-00-0001 ff.).

A.3 Am 14. Januar 2016 erstattete die damalige Ehefrau (heute Ex-Ehefrau) des Be- schuldigten C. Strafanzeige gegen diesen wegen häuslicher Gewalt. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft YY./TG eine Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten wegen Tätlichkeiten und Drohung. In diesem Kontext fanden am 8. März 2017 Hausdurchsuchungen am ehemaligen Wohnort des Beschuldigten (vormalige eheliche Wohnung, aus der er im Januar 2017 polizeilich weggewie- sen worden war) in W./TG sowie in den Räumlichkeiten der Asylunterkunft Z./TG statt, wobei diverse Datenträger mit dschihadistischen Inhalten sichergestellt wurden. Aufgrund dieser Zufallsfunde ersuchte die Staatsanwaltschaft YY./TG die BA um Verfahrensübernahme. Am 9. Mai 2017 orientierte die BA die Staats- anwaltschaft YY./TG über die teilweise Verfahrensübernahme in Bezug auf die der Bundeszuständigkeit unterstehenden Delikte (Art. 260ter StGB sowie Verstoss gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes). Gleichentags verfügte die BA die Vereinigung der beiden Verfahren (BA pag. 02-01-0001 ff.). A.4 Im Rahmen der Ermittlungen führte die BA umfangreiche Beweiserhebungen durch, insbesondere eine akustische Überwachung des vom Beschuldigten benutzten Personenwagens RENAULT […] (Kennzeichen […], eingetragen auf

- 3 - D., Ziehsohn des Beschuldigten) im Zeitraum vom 23. November 2016 bis 11. Mai 2017 (BA pag. 09-01-0168 ff. / 0233 ff.; 10-02-0771 ff.).

A.5 Am 11. Mai 2017 um 05:52 Uhr wurde der Beschuldigte festgenommen; seither befindet er sich in Polizei-, Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (BA pag. 06-00- 0001 ff.; TPF pag. 32.231.7.13 ff.; CAR pag. 10.101.001 ff.).

A.6 Mit Verfügungen der BA vom 7. Februar, 10. September und 18. November 2019 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf die Tatbestände der mehrfachen Ehe (Art. 215 StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), des Fah- rens ohne Berechtigung (Art. 95 SVG) sowie des Betrugs (Art. 146 StGB) ausge- dehnt (BA pag. 01-00-0003 ff.).

A.7 Die BA erhob am 9. April 2020 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verstos- ses gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes, Beteiligung an einer kriminellen Organi- sation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfachen Herstellens und Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) sowie mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) (TPF pag. 32.100.001 - 100).

A.8 Am 8./9. September 2020 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer statt (vgl. TPF pag. 32.720.001 ff.). Die Urteilseröffnung erfolgte am 8. Oktober 2020 (TPF pag. 32.720.006; 32.930.001 ff.). Durch separaten mündlich und schriftlich eröffneten Beschluss SN.2020.29 vom 8. Oktober 2020 beliess die Strafkammer den Beschuldigten zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin in Sicherheitshaft (vgl. TPF pag. 32.231.7.143 f., 32.720.006; CAR pag. 1.100.132 f.).

A.9 Am 16. Oktober 2020 meldete der Beschuldigte Berufung an und verlangte die Zustellung des begründeten Urteils (TPF pag. 32.940.001; CAR pag. 1.100.139). Am 19. Oktober meldete die BA Berufung an (TPF pag. 32.940.002 f.; CAR pag. 1.100.140 f.) und am 22. Oktober 2020 der gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO Dritt- betroffene F. (TPF pag. 32.940.004; CAR pag. 1.100.142). Das begründete Urteil wurde am 22. Dezember 2020 an die Parteien versandt (TPF pag. 32.930.132, 140; CAR pag. 1.100.131). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer CN.2020.5 vom 12. Ja- nuar 2021 wurde der Beschuldigte zur Sicherung des Strafvollzugs einstweilen, voraussichtlich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils bzw. bis zum Antritt des Strafvollzugs in Sicherheitshaft behalten (CAR pag. 10.101.009 - 014). B.2 Mit Berufungserklärung vom 13. Januar 2021 stellte die BA folgende Anträge (CAR pag. 1.100.155 - 158):

- 4 -

1. Das Urteil SK.2020.11 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 8. Oktober 2020 sei im Sinne der obenstehenden Erwägungen wie folgt abzuändern:

a) Urteilsdispositiv Ziff. 1: A. wird schuldig gesprochen des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Quaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen.

b) Urteilsdispositiv Ziff. 5: A. wird verwahrt (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB). 2. Dr. med. E. sei als sachverständige Person damit zu beauftragen, ein Ergänzungs- gutachten zum psychiatrischen Gutachten vom 30. September 2019 über A. zu er- stellen. B.3 Der Drittbetroffene F. erklärte mit Eingabe vom 18. Januar 2021 den Rückzug seiner Berufungserklärung (recte: Berufungsanmeldung) (CAR pag. 1.300.001), worauf das Verfahren bezogen auf ihn mit Beschluss der Berufungskammer CN.2021.1 vom 20. Januar 2021 als gegenstandslos abgeschrieben wurde (CAR pag. 10.102. 001 - 008). B.4 Mit Berufungserklärung vom 19. Januar 2021 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (CAR pag. 1.100.159 - 160):

I. Herr A. vgt. sei freizusprechen von der Anschuldigung der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, angeblich begangen in der Zeit ab 2014 bis 11. Mai 2017 auf dem Gebiet der Schweiz (Ankla- geschrift Ziff. I., 3); unter Auferlegung von 90 % der Verfahrenskosten der ersten und 100 % der zweiten Instanz an den Staat soweit unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidi- gungskosten in richterlich zu bestimmender Höhe sowie einer persönlichen Entschä- digung für Herrn A. für die erlittene Überhaft in noch zu bestimmender Höhe. II. Herr A. vgt. sei gestützt auf die ergangenen Schuldsprüche und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:

1. zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Anrechnung von 170 Tagen ausgestandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

2. zu 10 % der Verfahrenskosten der ersten Instanz. III. Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.

2. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. B.5 Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 25. Februar 2021 wurde die Erstel- lung eines Ergänzungsgutachtens zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med.

- 5 - E. vom 30. September 2019 über den Beschuldigten sowie das mündliche Ver- fahren angeordnet. Von Amtes wegen wurde zudem beim Generalsekretariat EJPD der Beizug der gesamten Akten zu dem den Beschuldigten betreffenden Beschwerde- / Ausweisungsverfahren nach Art. 68 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integra- tionsgesetz, AIG, SR 142.20) wie auch die Edition der Unterlagen / Auskünfte zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten veranlasst (CAR pag. 6.200.001 - 005). B.6 Am 4. März 2021 beauftragte die Verfahrensleitung Dr. med. E. mit einem Ergän- zungsgutachten zum psychiatrischen Gutachten vom 30. September 2019, wo- bei der Fokus auf die Risiken ausgehend von den persönlichen/telefonischen Kontakten des Beschuldigten zu seinen Angehörigen gelegt wurde (CAR pag. 5.401.001 ff., insb. 021 f.). Dr. med. E. erstattete dem Gericht sein Ergänzungs- gutachten am 14. Mai 2021 (CAR pag. 5.401.025 - 030). Die Verteidigung verzich- tete mit Eingabe vom 1. Juni 2021 (CAR pag. 3.102.006) und die BA mit Eingabe vom 2. Juni 2021 (CAR pag. 3.101.007 f.) auf eine Vernehmlassung sowie das Stellen von Ergänzungsfragen. B.7 Mit Verfügung der Vorsitzenden CN.2021.5 vom 7. April 2021 wurde die Berech- tigung des Beschuldigten zum Empfang von Besuchen von und zur Führung von Telefongesprächen mit Personen ausserhalb der Haftanstalt gemäss Art. 235 Abs. 1 und 2 StPO einstweilen aufgehoben sowie die bisherige Kompetenz zur Überwachung / Kontrolle des Briefverkehrs des Beschuldigten durch die BA auf- rechterhalten (CAR pag. 10.103.028 - 046). B.8 Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 26. Mai 2021 die sofortige Wie- dererteilung der Berechtigung zur Führung von Telefonaten und zum Empfang von Besuchen (CAR pag. 3.102.004 f.). Die BA erklärte mit Eingabe vom 2. Juni 2021 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zum besagten Antrag (CAR pag. 3.101.005 f.).

B.9 Im Hinblick auf die Verhandlung wurden das Urteil des Obergerichts Thurgau vom 17. Februar 2020 (Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung, Tätlich- keit, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Sachentziehung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- [bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre] und zu einer Busse von Fr. 1'600.-- [CAR pag. 6.401.019, 060 - 100]) sowie beim Kan- tonalgefängnis YY./TG ein Führungsbericht betreffend den Beschuldigten ediert (CAR pag. 6.401.101 ff.).

B.10 Mit dringlicher Eingabe vom 25. Juni 2021 reichte die BA den Erledigungsrapport der Kantonspolizei Thurgau vom 24. Juni 2021 betreffend Einvernahme der Aus- kunftsperson PPP. vom 23. Juni 2021 inkl. Einvernahmeprotokoll (Fall TG 2021 6 1689 Dok TG 309712-93016) ein und beantragte deren Beizug zu den Akten

- 6 - sowie die Einvernahme des Zeugen PPP. anlässlich der Berufungsverhandlung (CAR pag. 6.200.006 ff.).

B.11 Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 eröffnete die BA gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Straftatbestände des Verstosses gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), nach Prüfung der Akten aus dem laufenden Berufungsverfahren CA.2020.18 und in Anwendung von Art. 309 StPO, eine (neue, separate) Strafuntersuchung (CAR pag. 6.200.017). B.12 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2021, welche in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigung und der BA stattfand (vgl. CAR pag. 7.200.001 ff.), wurden PPP. (CAR pag. 7.601.001 ff.) und Gutachter Dr. med. E. als Zeugen befragt (CAR pag. 7.701.001 ff.) sowie der Beschuldigte von Gesetzes wegen einvernommen (CAR pag. 7.402.001 ff.).

Die BA stellte folgende Anträge (CAR pag. 7.200.012; 7.300.001 f.): 1. Das Urteil SK.2020.11 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 8. Oktober 2020 sei wie folgt abzuändern:

a) Urteilsdispositiv Ziff. 1: A. wird schuldig gesprochen des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen “AI-Qaïda” und “Islamischer Staat” sowie verwandter Organisationen.

b) Urteilsdispositiv Ziff. 5: A. wird verwahrt (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte stellte folgende Anträge (CAR pag. 7.200.012 f.; 7.300.003 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 8. Oktober 2020 der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als Herr A. vom Vorwurf des ge- werbsmässigen Betrugs freigesprochen (Ziff. 2) und wegen Lagerns von Gewaltdarstel- lungen sowie mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Ziff. 1) schuldig erklärt worden und über die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. 7) befunden wurde. II.

Herr A. vgt. sei freizusprechen:

1. von der Anschuldigung des mehrfachen Verstosses gegen das Bundesgesetz über das Verbot von Al-Qaïda und Islamischer Staat, angeblich begangen in der Zeit ab 2014 bis 11. Mai 2017 auf dem Gebiet der Schweiz (Anklageschrift Ziff. I., 2)

und eventuell

2. von der Anschuldigung der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, angeblich begangen in der Zeit ab 2014 bis 11. Mai 2017 auf dem Gebiet der Schweiz (Ankla- geschrift Ziff. I., 3);

- 7 -

unter Auferlegung von 90% der Verfahrenskosten der ersten und 100% der zweiten Instanz an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidi- gungskosten in richterlich zu bestimmender Höhe sowie einer persönlichen Entschädi- gung für Herrn A. für die erlittene Überhaft in der Höhe von CHF 269'600.00. III. Herr A. vgt. sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:

1. zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Anrechnung von 170 Tagen ausgestandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

2. zu 10% der Verfahrenskosten der ersten Instanz. IV.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Herr A. sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

2. Die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der biometrischen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen.

3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote fest- zusetzen.

4. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. B.13 Das Urteil der Berufungskammer CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 wurde am 12. Juli 2021 mündlich eröffnet und summarisch begründet (inkl. Übersetzung in die Mut- tersprache des Beschuldigten [Sorani]) und den Parteien im Urteilsdispositiv aus- gehändigt (CAR pag. 7.200.016 ff.; 11.100.001 ff.). B.14 Durch anschliessend separat mündlich eröffneten und summarisch begründeten Beschluss CN.2021.10 vom 9. Juli 2021 wies das Gericht den Antrag des Beschul- digten auf unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft ab. Die Vorsitzende verfügte sodann für die restliche Dauer der Sicherheitshaft die Aufhebung der Be- rechtigung des Beschuldigten zum Empfang von Besuchen von und zur Führung von Telefongesprächen mit Personen ausserhalb der Haftanstalt, die Weiterfüh- rung der Überwachung / Kontrolle des Briefverkehrs des Beschuldigten durch die BA (inkl. Zustellung von Orientierungskopien der Ein-/Ausgänge an das Gericht) so- wie die Versetzung des Beschuldigten in Einzelbehandlung (Einzelhaft) (vgl. CAR pag. 7.200.021 f.; 10.105.001 - 020).

- 8 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen des Beschuldigten und der BA er- folgten jeweils unter Fristenwahrung (vgl. Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO). Die Berufun- gen richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte der Be- teiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziffer 1 Abs. 1 StGB), des Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten bestraft sowie für die Dauer von 15 Jah- ren des Landes verwiesen. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Antrag der BA auf Anordnung der Verwah- rung des Beschuldigten wurde abgewiesen (Urteil SK.2020.11, Dispositiv Ziffern 1 - 5; CAR pag. 1.100.006, 126). 1.2 Das angeklagte Delikt des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes fällt gemäss dessen Art. 2 Abs. 3 in die Bundesgerichtsbarkeit. Der Bundesge- richtsbarkeit untersteht auch der Anklagepunkt der kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB, soweit diese ihre Aktivitäten – wie vorliegend – zum überwie- genden Teil im Ausland entfaltet (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und 3 StPO; vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 1.1.3). Auf- grund der Ausdehnungs- und Vereinigungsverfügung der BA vom 10. September 2019 (BA pag. 01-00-0005 ff.) ist gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO in Bezug auf die angeklagten Delikte der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 SVG) die Bundesgerichts- barkeit ebenfalls gegeben (vgl. dazu BGE 133 IV 235 E. 7.1). Der Beschuldigte wie auch die BA sind im vorliegenden Strafverfahren durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung / Änderung (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a und c, Art. 111 Abs. 1, Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafge- richts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vor- liegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Straf- behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung einzutreten, sind erfüllt. Verfah- renshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung ist somit einzutreten.

- 9 - 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Verbot der reformatio in peius 2.1 Die Berufungen richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020. Beide Berufungen sind je teilweiser Art: Die BA beantragt die Abänderung des Urteilsdispositivs Ziffer 1 insofern, als ein Schuldspruch wegen Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes zu er- folgen habe (in diesem Rahmen wird auch spezifisch die vorinstanzliche Sach- verhaltsfeststellung betreffend fehlender Anstiftung von G. durch den Beschul- digten zur Begehung eines Selbstmordanschlags gerügt) und die Verwahrung des Beschuldigten (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB) auszusprechen sei (Urteilsdispositiv Ziffer 5). Der Beschuldigte beantragt je einen Freispruch vom Vorwurf des Verstosses gegen das AQ/IS-Gesetz sowie vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StPO) bzw. in letzterer Hinsicht die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Schuldspruchs. 2.2 Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht das Urteil in allen an- gefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Bezüglich Kognition ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte die beiden Verurteilungen wegen Lagerns von Gewaltdarstellungen und Fahrens ohne Berechtigung nicht anficht. Diese beiden Schuldsprüche sind somit in Rechtskraft erwachsen. Insofern ist im Berufungs- verfahren nur noch je die Strafzumessung zu prüfen, da der Beschuldigte u.a. Ziffer 3 des Urteilsdispositivs (Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe vom 70 Mona- ten) angefochten hat, respektive eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.-- beantragt (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. B.4 Ziffer II. 1 sowie lit. B.12 Ziffer III. 1). Die BA wiederum hat betreffend den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs keine Berufung eingelegt bzw. hält insofern am ursprünglichen Anklagevorwurf nicht mehr fest. Dieser Frei- spruch ist somit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. 2.3 Zu beachten ist zudem, dass die BA keine Abänderung der Strafzumessung (Ur- teilsdispositiv Ziffer 3) beantragt und sich auch sonst nicht zur Strafzumessung äussert. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) darf die Berufungskammer die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 70 Monaten somit nicht überschreiten. In der Würdigung des Sachverhalts in Bezug auf die Anklagepunkte des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes bzw. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) ist die Beru- fungskammer jedoch frei.

- 10 - II. Materielle Erwägungen 1. Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes / Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziffer 1 StGB) 1.1. Anklagevorwurf / Standpunkt des Beschuldigten 1.1.1 Der Anklagevorwurf lautet auf Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes (Anklageschrift [nachfolgend: AKS] Ziffer 2), eventualiter Beteiligung an einer kri- minellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziffer 1 StGB (AKS Ziffer 3). Konkret wirft die BA dem Beschuldigten zusammengefasst vor, ungefähr ab 2014, spä- testens jedoch ab Mitte 2016 ein von der Schweiz aus operierendes Mitglied des IS gewesen zu sein und als solches im Zeitraum von 2016 bis zur seiner Verhaftung im Mai 2017 zahlreiche Aktivitäten zugunsten dieser Organisation entfaltet zu haben. Er soll innerhalb der Organisation gegenüber anderen, eben- falls hochrangigen Mitgliedern eine Position der Autorität innegehabt haben. 1.1.2 Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich. Im Untersuchungsverfah- ren und vor erster Instanz gab er an, ein praktizierender Muslim sunnitischer Glaubensrichtung zu sein. Seines Erachtens habe der IS nichts mit dem Islam zu tun, sei von den USA, Iran und Russland geschaffen worden und habe keinen Nutzen für Iraker, sondern nur Nachteile. Er sei für ihn wie die Mafia, an deren Ideologie und Taten er auf keinen Fall glaube. Er kenne in der Schweiz keine IS- Sympathisanten und würde nie eine Terrororganisation (egal welcher Art) unter- stützen (vgl. BA pag. 13-01-0007, 0027, 0409, 1061; TPF pag. 32.731.007 f.; Urteil SK.2020.11 E. 2.4.1). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen bzw. grundsätzlichen Bestreitungen. Es gebe ausserdem keine Beweise dafür, dass die erwähnten Personen (Iran-Flüch- tige) dem IS angehörten oder mit ihm bzw. Al-Qaïda etwas zu tun hätten. Man sehe auch, dass die Familie im Irak gebüsst habe. Er sei seit 23 Jahren in der Schweiz, praktiziere den Islam, faste, bete und sei mit dem IS, dessen Taten bzw. der Radi- kalisierung anderer überhaupt nicht einverstanden (vgl. CAR pag. 7.402.005 f.). 1.1.3 Auf die Aussagen des Beschuldigten zu den einzelnen ihm vorgeworfenen Akti- vitäten sowie auf die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen wird, soweit erforderlich, nachfolgend (unten E. II. 1.7 - 1.26) näher eingegangen. 1.2 Anwendbare Bestimmung (Art. 260ter Ziff. 1 StGB / Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes) 1.2.1 Gemäss Antrag Ziffer 1 lit. a der BA (vgl. oben SV lit. B.2 und B.12) stellt sich die Frage, ob der Anklagesachverhalt unter Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes oder unter den Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter

- 11 - Ziffer 1 StGB) (je in der Fassung, die während des mutmasslichen Tatzeitraums gültig war; vgl. nachfolgend) zu prüfen bzw. zu subsumieren ist:

Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes (Stand am 1. Januar 2015) Strafbestimmungen 1 Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppie- rung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf an- dere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 260ter StGB (Stand am 1. Juli 2016) Kriminelle Organisation

1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zu- sammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu bege- hen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Organisa- tion in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1.2.2 Der Anklagevorwurf stützt sich zu einem wesentlichen Teil auf Gespräche, die im Rahmen der akustischen Überwachung des vom Beschuldigten benutzten Fahr- zeugs aufgezeichnet wurden. Es handelt sich hierbei um eine geheime techni- sche Überwachungsmassnahme nach Art. 280 f. StPO, deren Anordnung ge- mäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 StPO den dringenden Tatverdacht bezüglich einer in Abs. 2 der letztgenannten Bestimmung aufgeführte Straftat vo- raussetzt. Art. 260ter StGB stellt eine (explizite) Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO dar, nicht jedoch Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes. 1.2.3 Gestützt auf diesen Umstand kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Resul- tate der Überwachung des Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes rechtswidrig erlangte Beweise darstellen würden. Sie prüfte deshalb den vorliegenden Anklagesachverhalt einzig in Bezug auf Art. 260ter StGB. Dabei liess sie offen, ob die infrage stehenden Erkenntnisse bei einer allfälligen Subsumtion unter Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes in Anwen- dung von Art. 141 StPO nicht trotzdem verwertbar seien, da eine nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes strafbare Beteiligung am IS auch die Handlungs- kriterien von Art. 260ter Ziffer 1 StGB erfülle und die Strafdrohungen der beiden Bestimmungen identisch seien (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.2). 1.2.4 Prima vista erstaunt das Fehlen von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO, da sich dessen Anwendungsbereich mit demjenigen von Art. 260ter Ziffer 1 StGB nahezu deckt. Entsprechend ist vorliegend zu prüfen, welche Absicht der Gesetzgeber mit der Nicht-Aufführung von Art. 2 AQ/IS-Ge- setz im Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 StPO verfolgte bzw. ob es sich dabei al- lenfalls um ein Versehen und damit um eine echte gesetzgeberische Lücke handelt.

- 12 - 1.2.5 Rechtliche Grundlagen zur richterlichen Lückenfüllung 1.2.5.1 Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestim- mung enthält. Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung (Art. 1 Abs. 1 - 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]). 1.2.5.2 Unter einer Lücke im Gesetz versteht man das Fehlen einer erforderlichen ge- setzlichen Anordnung, d.h. auf eine bestimmte Rechtsfrage lässt sich dem Ge- setz keine bzw. nicht unmittelbar eine Antwort entnehmen. Ob eine Gesetzeslü- cke vorliegt oder nicht, ist eine Auslegungsfrage. Die Lösung eines Rechtsfalles ist primär unter Zuhilfenahme der verschiedenen Auslegungselemente zu su- chen. Im Rahmen der Auslegung ist zudem auch zu prüfen, ob die Rechtsfrage deshalb nicht beantwortet werden kann, weil eine der beiden folgenden Sachla- gen vorliegt: Entweder der rechtsfreie Raum, in dem das Schweigen des Ge- setzes bedeutet, dass eine bestimmte Frage keine Rechtsfrage ist, dass sie einer anderen Ordnung (z.B. Sitte, Moral, Religion) als der des Rechts zur Regelung überlassen bleibt. Oder aber das qualifizierte Schweigen, das sich wie folgt um- schreiben lässt: Jedes Gesetz enthält positive und negative Anordnungen. Posi- tive Anordnungen halten fest, unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Rechtsfolge eintritt. Negative Anordnungen regeln diejenigen Fälle, in welchen eine bestimmte Rechtsfolge ausgeschlossen sein soll. Dies kann explizit ge- schehen (z.B. kein Wohnsitz an mehreren Orten zugleich gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB) oder implizit durch qualifiziertes Schweigen (Ausdruck einer negativen An- ordnung durch Nichterwähnung). Bevor auf eine Lücke geschlossen werden kann, ist immer vorab zu prüfen, ob das Gesetz nicht ein derartiges qualifiziertes Schwei- gen enthält (vgl. HAUSHEER / JAUN, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches, 1. Aufl. 1998, S. 41 Rz. 2.145 ff.). 1.2.5.3 Der Bereich der Lücken beginnt da, wo derjenige der Gesetzesanwendung auf- hört. Ergibt die Auslegung eines Gesetzes, dass dieses auf eine bestimmte Rechtsfrage keine Antwort weiss und weder ein rechtsfreier Raum noch ein qua- lifiziertes Schweigen besteht, darf und muss auf das Vorliegen einer Gesetzeslü- cke geschlossen werden. Das Gericht hat einen Rechtsstreit auch dann einem Entscheid zuzuführen, wenn es dem Gesetz keine Antwort entnehmen kann, d.h. wenn eine echte Lücke vorliegt. Es ist diesfalls gehalten, anstelle des Gesetzes, d.h. gesetzesergänzend tätig zu werden. Dies gebietet ihm nicht nur Art. 1 Abs. 2 ZGB, das ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsverweigerungs- verbot (vgl. Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 BV) (vgl. HAUSHEER /

- 13 - JAUN, a.a.O., S. 43 ff. Rz. 2.151 - 2.181). Liegt eine Gesetzeslücke vor und findet sich keine gewohnheitsrechtliche Norm – was regelmässig der Fall sein wird –, so hat das Gericht gemäss Art. 1 Abs. 2 ZGB nach der Regel zu entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde («modo legislatoris»). Es muss also zunächst eine allgemeine Regel, d.h. eine generelle und abstrakte Norm bilden, unter die es anschliessend den individuellen und konkreten Sachverhalt zu subsumieren hat. Dabei sind insbesondere die bestehende Interessenlage, die Praktikabilität, das Gerechtigkeitspostulat und die sachliche Überzeugungskraft zu berücksich- tigen (vgl. HAUSHEER / JAUN, a.a.O., S. 57 f. Rz. 2.206 ff., S. 66 ff. Rz. 2.243 ff.). Der Richter ist an das bestehende Gesetzesrecht gebunden. Er kann nur mutatis mutandis wie ein Gesetzgeber verfahren. Er schafft nicht ein neues Ganzes, son- dern vervollständigt nur ein Gegebenes. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass er keinen Widerspruch zum bestehenden Recht und dessen Wertungen schafft. Dies erreicht er vorzugsweise auf dem Wege des sogenannten Analogie- schlusses (argumentum per analogiam), d.h. indem er gegebenenfalls die ge- setzliche Lösung eines vergleichbaren Rechtsproblems mutatis mutandis auf das gesetzlich ungelöste Problem überträgt (vgl. HAUSHEER / JAUN, a.a.O., S. 58 f. Rz. 2.212 - 2.215). 1.2.6 Gesetzgeberische Entstehungsgeschichte des AQ/IS-Gesetzes 1.2.6.1 Für ein besseres Verständnis der gesetzgeberischen Absichten lohnt sich ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des AQ/IS-Gesetzes. Die in Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes aufgeführten Handlungen hatte der Bundesrat bereits 2001 mit dem Erlass der Verordnung vom 7. November 2001 über Massnahmen gegen die Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandte Organisationen verboten (AS 2001 3040 f.; nachfolgend: AQ-Vo-BR; siehe insb. Art. 2 AQ-Vo-BR). Die Verordnung wurde befristet erlassen und in der Folge mehrmals, letztmals bis zum 31. De- zember 2011, verlängert. Am 1. Januar 2012 trat die Verordnung der Bundesver- sammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisa- tionen vom 23. Dezember 2011 (AQ-Vo-BV) in Kraft (AS 2012 1). Sie galt bis zum 31. Dezember 2014. Am 8. Oktober 2014 erliess der Bundesrat die Verord- nung über das Verbot der Gruppierung «Islamischer Staat» und verwandter Or- ganisationen (IS-Vo-BR), welche am 9. Oktober 2014 in Kraft trat (AS 2014 3255). Bereits kurze Zeit nachher beantragte der Bundesrat dem Parlament mit Botschaft vom 12. November 2014 die Zustimmung zum Entwurf eines dringli- chen Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Is- lamischer Staat» sowie verwandter Organisationen. Die bundesrätliche Botschaft hält u.a. fest, dass der IS als massive Bedrohung internationaler Sicherheitsinte- ressen in Konkurrenz zur Al-Qaïda stehe. Somit bestehe ein bedeutendes Risiko, dass die beiden Gruppierungen im Kampf um die Vorherrschaft in der internatio-

- 14 - nalen, terroristischen Bewegung weltweit terroristische Anschläge verüben wür- den, um ihre Stärke und Handlungsfähigkeit zu demonstrieren. Die Aktivitäten beider Gruppierungen würden damit weiterhin eine Bedrohung für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz und der Staatengemeinschaft darstellen. Es sei deshalb wichtig, sämtliche Aktivitäten dieser Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland weiterhin unter Strafe zu stellen, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielten, diese Gruppierungen materiell oder personell zu unterstützen, z.B. durch Propagandaaktionen, Geldsammlungen oder das Rekrutieren neuer Mitglieder (BBl 2014 8931). Die Bedrohung durch den IS würde sich zudem in einer aggressiven Propaganda manifestieren, die Einzelpersonen zu Anschlägen motivieren könne, aber auch zum Anschluss an andere terroristische Organisati- onen (BBl 2014 8928). Der Bundesrat sah dabei die grösste Bedrohung in kampf- erprobten Rückkehrern sowie in radikalisierten, in der Schweiz gebliebenen Ein- zeltätern (BBl 2014 8928 und 8931). Gemäss besagter Botschaft würde die Grup- pierung medienwirksam und unter gezielter Verwendung der modernen Kommu- nikationsmittel weltweit Bildmaterial über während der Kampfhandlungen im Irak und in Syrien begangene Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung sowie massive Gewaltanwendung gegen staatliche Institutionen veröffentlichen. Die Aggressio- nen würden sich gegen gegnerische Sunniten, Schiiten, Kurden und Mitglieder nichtmuslimischer Minderheiten im Irak richten und sich Drohungen gegen Staatsangehörige und Interessen aller Staaten der Anti-IS-Koalition, insbeson- dere der Verübung von Anschlägen auf ebendiese manifestieren (BBl 2014 8930). Nach Zustimmung des Parlaments wurden die diversen Verordnungen (AQ-Vo-BR bzw. AQ-Vo-BV; IS-Vo-BR) per 1. Januar 2015 durch das besagte AQ/IS-Gesetz ersetzt, welches sämtliche verbotenen Handlungen erfasst (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte auch die Urteile des BGer 6B_1104/2016 und 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 je E. 1.1; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 27; PAJAROLA / OEHEN / THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, kriminelle Organisationen, Band II, 2018, § 9 Kriminelle Organisatio- nen, Art. 260ter StGB N. 129 ff.). 1.2.6.2 Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens gründete somit massgeblich auf Ereig- nisse, die den Bundesrat oder das Parlament zum Schutz der öffentlichen Sicher- heit zu einem dringlichen Handeln veranlasst hatten (vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 E. 2.2.1 ff., mit weiteren Ausführungen zur Gesetzgebungsgeschichte). Die Gültigkeit des AQ/IS-Gesetzes ist derzeit bis

31. Dezember 2022 befristet. Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 22. No- vember 2017 zu dessen Verlängerung (BBl 2018 87 ff.) soll das Gesetz im Hin- blick auf die Revision des im Anwendungsbereich deckungsgleichen Art. 74 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (NDG, SR 121; vorgesehene Erhö- hung bzw. Angleichung des Strafrahmens an Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes) eine lückenlose und effiziente Strafverfolgung von islamistischem Terror auf Stufe

- 15 - Bundesgerichtsbarkeit ermöglichen und eine Schwächung der gesetzlichen Rah- menbedingungen zur Bekämpfung des Terrorismus in der Schweiz vermeiden sowie den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, ihre Ermittlungs- und Unter- suchungsarbeit effizienter zu gestalten (Botschaft S. 98 Ziff. 2.2). Im Übrigen sollte der Erlass bzw. die Verlängerung des AQ/IS-Gesetzes die Konformität des Schweizer Rechts mit internationalen Verpflichtungen gewährleisten (insb. die Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats betreffend Sanktionen gegen die Grup- pierungen «Islamischer Staat» und «Al-Qaïda» [vgl. u.a. die Resolutionen 1267, 1333, 1989, 2083, 2161, 2253 und 2368 mit Verweisen; die Resolution 2178 des gleichen Rates, wonach Reisen zu terroristischen Zwecken sowie die Finanzie- rung solcher Reisen unter Strafe zu stellen sind] und die Empfehlungen der GAFI (Group d’action financière) respektive FATF (Financial Action Task Force; vgl. http://www.fatf-gafi.org/about/ und https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/multila- teral/gremien/fatf.html), die als internationaler Standard bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gelten (vgl. S. 102 Ziffer 6.2 der Bot- schaft [BBl 2018]). In den Materialien zum AQ/IS-Gesetz (vgl. insbesondere die Botschaft des Bundesrats vom 12. November 2014 [BBl 2014 8925 ff.]) wurde die Frage betreffend Zulässigkeit von geheimen Überwachungsmassnahmen nicht aufgeworfen. 1.2.7 Verhältnis zwischen Art. 260ter StGB und Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes 1.2.7.1 Der Wortlaut der beiden Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes und von Art. 260ter Ziffer 1 StGB (je gemäss Fassung während des mutmassli- chen Tatzeitraums; vgl. oben E. II. 1.2.1) weist eine erhebliche Ähnlichkeit auf. So stellen beide die Beteiligung an einer verbotenen bzw. kriminellen Organisa- tion unter Strafe, d.h. die Beteiligungsvariante ist bei beiden Tatbeständen prak- tisch identisch (vgl. ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 31 am Anfang). Durch die Rechtsprechung wurde verschiedentlich bestätigt, dass Al-Qaïda/IS kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter StGB darstellen (vgl. BGE 142 IV 175 E. 5.4 und 5.8; BGE 131 II 235, 241; Urteil des BGer 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1; zum objektiven Tatbestandselement der kriminellen Organisation ge- mäss Art. 260ter Ziffer 1 StGB siehe ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 5 ff.). Auch die Strafandrohungen – Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe – waren bei beiden Bestimmungen im bis vor kurzem (bzw. in dem für den vorliegenden mut- masslichen Tatzeitraum relevanten) geltenden Recht dieselben. Für Handlungen, die nach Inkrafttreten des AQ/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 begangen wurden, geht dieses jüngere Spezialgesetz dem Tatbestand der kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB vor, soweit eine Handlung sowohl Art. 260ter StGB als auch Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes erfüllt. Mit anderen Worten konsumiert Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes Art. 260ter StGB im Sinne einer lex specialis – es besteht lediglich eine scheinbare (unechte) Konkurrenz (vgl. Urteile der Strafkammer des

- 16 - BStGer SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15 und SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.7; Urteil der Berufungskammer des BStGer CA.2020.15 vom 8. März 2021 E. II. 1.12; ENGLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 30). 1.2.7.2 Die Unterstützung einer verbotenen bzw. kriminellen Organisation wird in Art. 260ter StGB und Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes unterschiedlich umschrie- ben. Während Art. 260ter StGB eine allgemeine Formulierung wählt und jegliches Unterstützen unter Strafe stellt, werden in Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes ver- schiedene Unterstützungshandlungen beispielhaft aufgezählt. Demnach macht sich strafbar, wer eine verbotene Organisation «personell oder materiell unter- stützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert». Im Gegensatz zu Art. 260ter Ziffer 1 Abs. 2 StGB braucht die Unterstützung einer verbotenen Organisation nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes diese nicht in ihrer verbrecherischen Tätigkeit zu för- dern. Somit sind personelles und materielles Unterstützen jeglichen Handelns der Organisation – und nicht bloss des explizit verbrecherischen – strafbar (vgl. TODESCHINI, Terrorismusbekämpfung im Strafrecht, 2019, S. 52 f. Rz. 75). Damit geht das AQ/IS-Gesetz bei der Unterstützungsvariante weiter als Art. 260ter StGB und stellt Handlungen unter Strafe, die von der Unterstützung gemäss Art. 260ter StGB nicht erfasst sind. Dies gilt insbesondere im Bereich der Propaganda und Werbung, ist aber auch eine Folge der Generalklausel, wonach «Aktivitäten auf andere Weise gefördert werden können». Eine verbotene Unterstützungshand- lung stellt beispielsweise das freiwillige Leben unter dem IS-Regime dar, da dies zwangsläufig mit seiner Stärkung einhergehe, hänge doch die Existenz des IS- Regimes als selbsternannter Staat in den eroberten Gebieten davon ab, dass er auf menschliche Ressourcen, insbesondere auch Frauen, für verschiedenste Aufgaben, etwa die Versorgung der Kämpfer, Pflege der Verwundeten etc. zu- rückgreifen könne (vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 2.4.3; vgl. ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 31). 1.2.7.3 Der Tatbestand der Förderung auf andere Weise ist in Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes absichtlich sehr weit gefasst, damit jegliche Handlungen bestraft wer- den können, mit denen der Fortbestand und die Aktivitäten der verbotenen terro- ristischen Organisationen gefördert werden (Botschaft zur Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islami- scher Staat» sowie verwandter Organisationen vom 22. November 2017, BBl 2018 87, 98). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist indes einerlei, ob ein bestimmtes Verhalten unter die Tathandlung der «Unterstützung» oder unter die Generalklausel der «Förderung auf andere Wiese» gefasst wird (vgl. Urteil des BGer 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; vgl. Urteil der Straf- kammer des BStGer SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 E. 3.2 Abs. 2).

- 17 - 1.2.7.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes als lex specialis im Kernbereich der Beteiligung an einer nach Art. 1 verbotenen Grup- pierung oder Organisation sinngemäss in der (insofern inhaltlich identischen) lex generalis von Art. 260ter Ziffer 1 StGB enthalten ist (vgl. oben E. II. 1.2.7.1). In diesem Sinne gilt «in majore minus est», bzw. «in eo, quod plus sit, semper inest et minus» (im Grösseren ist immer zugleich das Kleinere enthalten; vgl. LIEBS, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, 5. Aufl. 1991, S. 92 N. 64 und S. 94 N. 86). Soweit eine beschuldigte Person eine nach Art. 1 des AQ/IS-Geset- zes verbotene Gruppierung oder Organisation in deren verbrecherischen Tätig- keit unterstützt, ist der in Art. 260ter Ziffer 1 Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommende Unrechtsgehalt auch durch eine entsprechende Handlung gemäss Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes abgedeckt. 1.2.8 Fazit 1.2.8.1 Im Ergebnis ist Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes vorliegend somit lex specialis zu Art. 260ter Ziffer 1 StGB (Tatvarianten der Beteiligung und Unterstützung). Diese Bestimmung soll gemäss Botschaft die Stärkung der gesetzlichen Rah- menbedingungen zur Terrorismusbekämpfung sowie eine lückenlose und effizi- ente Strafverfolgung von islamistischem Terror auf Stufe Bundesgerichtsbarkeit ermöglichen. Insofern wäre es in absolut keiner Weise logisch nachvollziehbar und geradezu absurd, wenn sich der Gesetzgeber hier (bei Al Qaïda- und IS- Mitgliedern) bewusst für einen Verzicht auf die Möglichkeit der Anordnung von geheimen Überwachungsmassnahmen im Untersuchungsverfahren (ohne die solche Untersuchungsverfahren praktisch gar nicht durchführbar sind) entschie- den hätte – im Gegensatz etwa zur Verfolgung von Aktivitäten von Mitgliedern der kalabrischen Mafia, einem klassischen Anwendungsfall von Art. 260ter StGB. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im unübersichtlichen, chaotischen, von verschiedenen dringlichen Erlassen geprägten Gesetzgebungsprozess mit quasi deckungsgleichen Bestimmungen in verschiedenen Erlassen (vgl. oben E. II. 1.2.6 - 1.2.6.2) die Anpassung / Ergänzung des Katalogs von Art. 269 Abs. 2 StPO (wie auch anderer Kataloge: z.B. Landesverweis gemäss Art. 66a StGB [vgl. unten E. II. 3.2.2]) um Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes ganz einfach ver- gessen ging, im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen jedoch logischer- weise mitgemeint sein musste. Im Übrigen wäre die Konformität des Schweizer Rechts mit den internationalen Verpflichtungen kaum gewährleistet, wenn ausge- rechnet im Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes keinerlei geheime Überwachungsmassnahmen angeordnet werden dürften. Folglich liegt jedenfalls im beschriebenen Umfang kein qualifiziertes Schweigen (gewollte Lü- cke) vor, sondern eine klassische bzw. echte Gesetzeslücke (planwidrige Unvoll- ständigkeit des Gesetzes). Im Sinne der Lückenfüllung nach Art. 1 Abs. 2 ZGB nach dem Prinzip «in majore minus est» (vgl. oben E. II. 1.2.5.3. und 1.2.7.4) ist

- 18 - der Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 StPO in Analogie entsprechend um Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes zu ergänzen. 1.2.8.2 Das Gesagte hat zur Konsequenz, dass Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes beim vorliegenden Anklagesachverhalt – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Ur- teil SK.2020.11 E. 2.2) und der Verteidigung (CAR pag. 7.200.013 Ziff. 1) – gegen den Beschuldigten anwendbar ist. Die mittels geheimer Überwachungsmassnah- men erhobenen Beweise sind somit rechtmässig und vollumfänglich unter dem Titel von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes verwertbar. Daran ändert auch nichts, dass geheime Überwachungsmassnahmen vorliegend nur unter dem Gesichts- punkt von Art. 260ter Ziffer 1 StGB beantragt und zwangsmassnahmengerichtlich genehmigt wurden (vgl. BA pag. 09-01-0019 ff., 0034; 0037; 0051; 0054; 0160 f.; 0180; 0184 ff.; 0189; 0202; 0206; 0210 ff.; 0214; 0217; 0233 ff.; 0237 ff.). Die Genehmigungen von geheimen Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 260ter Ziffer 1 StGB beinhalteten vorliegend entsprechend sinngemäss auch solche hin- sichtlich Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes als lex specialis von Art. 260ter StGB. Der Anklagesachverhalt ist im Sinne dieser Ausführungen nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes zu prüfen, nicht hin- sichtlich Art. 260ter Ziffer 1 StGB. 1.3 Weitere rechtliche Ausführungen zu Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes 1.3.1 Mit dieser Strafbestimmung sollen sämtliche Aktivitäten der in Art. 1 des AQ/IS- Gesetzes genannten Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland unter Strafe gestellt werden, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen (BBl 2014 8927 ff.). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Be- drohung manifestiert sich dabei in einer aggressiven Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (vgl. Urteil des BGer 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 m.w.H.; Botschaft 2014, BBl 2014 8928 und 8931). Die Straf- bestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der in Art. 1 des Gesetzes genannten verbotenen Gruppierungen unter Strafe stellt. Die vorgenannten Tathandlungen des Unter- stützens, Organisierens von Propagandaaktionen, des Anwerbens sowie För- derns auf andere Weise stellen verselbständigte Teilnahmehandlungen dar (mit Bezug auf den gleichlautenden Art. 2 Abs. 1 der Al-Qaïda-Verordnung der Bun- desversammlung vom 23. Dezember 2011; vgl. Urteil des BStGer SK.2013.39 vom

2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B1.2.10). Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (EICKER, Zur Interpre- tation des Al-Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz. 11).

- 19 - 1.3.2 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.3 mit Hin- weisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wis- sen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Urteil des BGer 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Der Täter muss in diesem Sinne wissen oder zumindest damit rechnen, dass er eine Gruppierung oder Or- ganisation nach Art. 1 des AQ/IS-Gesetzes unterstützt, sich daran beteiligt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Ak- tivitäten auf andere Weise fördert (vgl. TPF 2018 22 E. 2.4.1; Urteile der Straf- kammer des BStGer SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.2.2; SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.3; SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. II.1.16; TODESCHINI, a.a.O., S. 56 Rz. 81). 1.3.3 Wie bei der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziffer 1 Abs. 2 StGB ist auch jedes tatbestandsmässige Handeln nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes ein Dauerdelikt. Tatbestandsmässige Einzelhandlungen im gan- zen Zeitraum entsprechender Tätigkeiten gelten als eine Tatbegehung (vgl. Ur- teile der Strafkammer des BStGer SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.7; SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 5.3; SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. II.1.17). 1.4 Beweisgrundsätze / Beweisthema 1.4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz er- hebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli- chen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die ge- richtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Be- stimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi- schen Gründen (GLEISS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31).

- 20 - 1.4.2 Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a. zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfäl- lung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f. mit Hinweisen), bzw. wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über ei- nen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, mit Hinweisen). 1.4.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestim- mung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so ver- wirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c). 1.4.4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel- che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög- lichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N. 9, mit Hinweisen). 1.4.5 In Bezug auf den Anklagevorwurf ist vorliegend vor allem unbestritten, dass der Beschuldigte diverse Geldtransaktionen tätigte bzw. Konversationen führte. Im Wesentlichen unbestritten sind auch der Inhalt (ink. Übersetzungen) der erwähn- ten Konversationen (vgl. TPF pag. 32.731.009 ff.; CAR pag. 7.402.007). Es be- steht auch seitens des Gerichts kein Anlass, an der Richtigkeit der Übersetzun- gen zu zweifeln. Im Übrigen ist der Anklagevorwurf jedoch im Wesentlichen be- stritten (vgl. dazu oben E. II. 1.1.2), insbesondere etwa betreffend Bedeutung / Interpretation der erwähnten Geldtransaktionen, weiterer Handlungen, und der

- 21 - geführten Konversationen (z.B. ob jene Leute, gegenüber denen seitens des Be- schuldigten Transaktionen / weitere Handlungen / Konversationen stattgefunden haben, IS-Mitglieder waren, und ob der Beschuldigte selber ein IS-Mitglied war bzw. ist). Auf die einzelnen bestrittenen und unbestrittenen Punkte, aus denen sich entsprechend das Beweisthema ergibt, ist nachfolgend spezifisch einzuge- hen (unten E. II. 1.7 - 1.26). 1.6 Beweismittel 1.6.1 Das Beweismaterial für die Abklärung des Anklagesachverhalts besteht vorlie- gend insbesondere aus den aufgezeichneten Gesprächen des Beschuldigten mit diversen Drittpersonen, den sichergestellten Social Media-Kommunikationen und elektronischen Dateien sowie den dazu gehörenden behördlichen Berichten bzw. Auswertungen. Die interessierenden Gespräche, Chats und Sprachnachrichten wurden grösstenteils auf Sorani (Muttersprache des Beschuldigten) oder Ara- bisch (insbesondere die Konversationen mit G.) geführt (vgl. beispielsweise BA pag. 09-01-0062 ff.; 09-01-02-0014 ff.; 09-01-05-0002 ff.; 10-01-0042 ff.; 10-02- 0000.1 ff.). Die Konversationen wurden gemäss den strafprozessualen Vorgaben übersetzt und transkribiert. (Betreffend Verwertbarkeit der unter dem Gesichts- punkt von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes durch geheime Überwachungsmass- nahmen erlangten Beweismittel ist auf die entsprechenden obigen Ausführungen [E. II. 1.2 - 1.2.8.2] zu verweisen.) 1.6.2 In der Schweiz wurden folgende Personen einvernommen: Der Beschuldigte im Vorverfahren (BA pag. 13-01-0001 ff.), vorinstanzlichen Verfahren (TPF pag. 32.731.001 ff.) und Berufungsverfahren (CAR pag. 7.402.001 ff.); Zeuge PPP. im Berufungsverfahren (CAR pag. 7.601.001 ff.; diese Einvernahme betrifft vor allem das Nachtatverhalten des Beschuldigten); folgende Auskunftspersonen (je im Vorverfahren): D. (BA pag. 12-01-0004 ff.); H. (BA pag. 12-02-0005 ff.); M. (BA pag. 12-03-0001 ff.); NNN. (BA pag. 12-05-0003 ff.); F. (BA pag. 12-07-0005 ff.); JJ. (BA pag. 12-08-0004 ff.); I. (BA pag. 12-09-0001 ff.); MM. (BA pag. 12-10-0004 ff.); L. (BA pag. 12-14-0010 ff.); QQQ. (BA pag. 12-15-0011 ff.); RRR. (BA pag. 12- 16-0003 ff.) sowie als Zeuge SSS. (Vorverfahren; BA pag. 12-13-0022 ff.). 1.6.3 Zudem wurden im Vorverfahren rechtshilfeweise folgenden Personen einver- nommen: Zeuge TTT. (BA pag. 18-01-01-0085 ff.); Auskunftsperson DD. (BA pag. 18-01-01-0101 ff.); Auskunftsperson G. (BA pag. 18-01-02-0001 ff. [Über- setzung der Einvernahme: BA pag. 18-01-02-0243 ff.]; betreffend G. wurden zu- sätzliche Fragen an die libanesischen Behörden gestellt respektive weitere Akten ediert; vgl. BA pag. 18-01-02-0003 ff.); RR. aka RR1 (vgl. BA pag. 18-01-03- 0029, 12.06.0001 ff.).

- 22 - 1.6.4 Im Vorverfahren wurde der Beschuldigte psychiatrisch begutachtet (vgl. BA pag. 11-01-0001 ff. / 0036 ff.). Gutachter Dr. med. E. wurde im Rahmen der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung als sachverständige Person einvernommen (TPF pag. 32.771.001 ff.). Im Berufungsverfahren wurde ein Ergänzungsgutachten durch denselben Gutachter erstellt (vgl. CAR pag. 5.401.001 ff. / 025 ff.) und dieser im Rahmen der Berufungsverhandlung dazu als sachverständige Person einver- nommen (CAR pag. 7.701.001 ff.). 1.6.5 Im Berufungsverfahren wurde eine Kopie des (rechtskräftig gewordenen; vgl. CAR pag. 6.401.011) Urteils des Obergerichts Thurgau vom 17. Februar 2020 ediert, mit dem der Beschuldigte wegen Drohung, Tätlichkeit, mehrfachen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen, Sachentziehung und mehrfacher Wider- handlung gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 1'600.-- verurteilt worden war (oben SV lit. B.9; CAR pag. 6.401.061 ff.). 1.6.6 Des Weiteren wurden im Berufungsverfahren beim Generalsekretariat EJPD die gesamten Akten zu dem den Beschuldigten betreffenden Beschwerde- / Auswei- sungsverfahren nach Art. 68 AIG ediert (vgl. oben SV lit. B.5; CAR pag. 6.200.001 und 005; 4.102.001 - 1139). Die edierten Aktenkopien liegen in physischer Form (zwei Ordner) und als Scans vor. 1.6.7 Auf die einzelnen Beweismittel (Sach- und Personalbeweise) ist, soweit erforder- lich, im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der einzelnen Anklagevorwürfe / Be- weiswürdigung (unten E. II. 1.7 - 1.26) näher einzugehen. 1.7 Anstiftung von G. zu einem Selbstmordanschlag und weitere Aktivitäten im Zusammenhang mit dieser Person (AKS Ziffer 2.3.1) 1.7.1 Gemäss BA soll der Beschuldigte zwischen Anfang / Mitte 2016 und April 2017 von der Schweiz aus über Social Media (Facebook) gezielt Kontakt zu G. (einer im Libanon lebenden Witwe und mutmasslichem IS-Mitglied mit zwei minderjäh- rigen Töchtern) aufgebaut und gepflegt haben, mit dem Ziel, sie zu heiraten, sie in ihrer Befürwortung der IS-Ideologie zu bestärken und sich gemeinsam mit ihr zum IS (auf das vom IS kontrollierte Gebiet) zu begeben, um sich dort, ggf. auch anderswo unter Einsatz des eigenen Lebens im Kampf für den IS bzw. im Sinne von dessen Zielsetzung zu engagieren. Der Beschuldigte habe ihr die Erlaubnis erteilt und sie in ihrer Absicht, ein Selbstmordattentat im Namen des IS auf ein nicht näher bestimmbares Ziel (US-Streitkräfte, libanesische Militärtruppen oder schiitische Hisbollah-Miliz) zu begehen, bestärkt. Zudem habe er versucht, für ihre Töchter gefälschte Ausweise zu beschaffen. Schliesslich sei G. von den li- banesischen Streitkräften verhaftet worden, kurz bevor sie den Anschlag habe verüben können (vgl. AKS Ziffer 2.3.1 - 2.3.1.4, BA pag. 32.100.007 ff.).

- 23 -

Der Anklagevorwurf der finanziellen Unterstützung von G. (AKS Ziffer 2.3.1.2) wird – entsprechend der Gliederung in der AKS – gesondert im Rahmen des Komplexes von AKS Ziffer 2.3.4 «Finanzierung des IS» unter AKS Ziffer 2.3.4.1 «Überweisungen an das IS-Mitglied G.» behandelt (unten E. II. 1.10.7). 1.7.2 Sowohl der Beschuldigte als auch die im Libanon rechtshilfeweise einvernom- mene G. bestreiten die Vorwürfe (vgl. im Folgenden ihre Aussagen im Kontext der jeweiligen Vorwürfe). Die BA hält diesbezüglich an ihrer Anklage fest. 1.7.3 Die verwitwete G. (Jahrgang 1989) wohnte zum Zeitpunkt des angeklagten Ge- schehens mit ihren zwei kleinen Töchtern in Arsal (Libanon). Ihr syrisch-stämmi- ger Ehemann sowie ein älterer Bruder von ihr waren einige Jahre zuvor getötet worden, angeblich von der Hisbollah bzw. den syrischen Regierungstruppen (vgl. BA pag. 13-01-0037, 0375 f.; 18-01-02-0244 ff.). Der Beschuldigte lernte G. via Facebook kennen (vgl. BA pag. 18-01-02-0249) und soll sie 2016 nach islami- schem Recht mittels eines von ihm selbst aufgesetzten «Ehevertrags» per Video- telefonie «geheiratet» haben. Die dort aufgeführten Trauzeugen H. und I. konnten sich anlässlich ihrer Einvernahmen an eine solche Eheschliessung nicht erinnern (vgl. BA pag. 12-02-0013; 12-09-0008). (Nachdem es sich hierbei nicht um eine gültige Eheschliessung handelte, stellte die BA das Verfahren wegen mehrfacher Ehe implizit ein; vgl. BA pag. 16-03-0157). Persönlich trafen sich die beiden nie (vgl. BA pag. 18-01-02-0249). Soweit zu AKS Ziffer 2.3.1.1 («Heirat»). Nachfol- gend ist auf die Vorwürfe gemäss AKS 2.3.1.3 («Bestärkung in der Befürwortung der IS-Ideologie, Beschaffung gefälschter Reisepapiere und Weiteres» sowie auf AKS 2.3.1.4 («Anstiftung zu einem Selbstmordanschlag im Namen des IS») ein- zugehen. 1.7.4 Den libanesischen Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass G. am 2. Mai 2017 von einer Patrouille der Geheimdienstdirektion der Armee aufgrund Hinweisen festgenommen worden sei, dass sie dem Daesch / IS angehöre, Geldüberwei- sungen zu dessen Gunsten erhalten habe und sich darum bemühe, nach Syrien zu reisen, um sich der Gruppierung anzuschliessen. In der Folge wurde sie mit Anschuldigungsbeschluss des militärischen Untersuchungsrichters vom 29. Mai 2017 beim permanenten Militärgericht Beirut angeklagt. Ihr wurde vorgeworfen, der Terrorgruppierung Daesch angehört, einen Selbstmordanschlag auf die liba- nesische Armee durch einen Sprenggürtel vorbereitet sowie sich um den Umzug nach Raqqa (Syrien) bemüht zu haben, um sich dort dem Daesch anzuschlies- sen (vgl. BA pag. 18-01-02-0071 ff., insbesondere 0083). Mit Urteil des perma- nenten Militärgerichts Beirut vom 13. November 2017 wurde G. in erster Instanz der Straftat nach Art. 335 des libanesischen Strafgesetzes schuldig gesprochen und zu drei Jahren Zwangsarbeit (Zuchthaus) verurteilt, wovon anderthalb Jahre unbedingt. Dem Schuldspruch liegt folgende Feststellung des Gerichts zugrunde: G. soll sich auf dem libanesischen Territorium der terroristischen Gruppierung

- 24 - Daesch angeschlossen haben, in der Absicht, Verbrechen gegen Menschen und Vermögen zu begehen sowie die Macht und das Ansehen des Staates zu beein- trächtigen. Von den übrigen Vorwürfen – Besitz von Sprengstoff, in der Absicht, terroristische Akte auszuführen; Ausführung von terroristischen Aktivitäten; Transport einer Waffe ohne Bewilligung; Transport von Sprengstoff ohne Bewilli- gung und Legen von Sprengstoff – wurde sie freigesprochen (vgl. BA pag. 18-01- 02-0075 f.). Dieses Urteil wurde zweitinstanzlich vom Militärkassationsgericht am

16. Januar 2018 bestätigt (vgl. BA pag. 18-01-02-0079 f.). Über eine allfällige Rechtskraft dieses Urteils liegen gemäss Rechtshilfeakten keine verlässlichen In- formationen vor. 1.7.5 G. wurde im vorliegenden Untersuchungsverfahren am 14. Mai 2019 im Libanon rechtshilfeweise einvernommen (Übersetzung der Einvernahme: BA pag. 18-01- 02-0243 ff.). Zu diesem Zeitpunkt war sie wieder auf freiem Fuss und gab an, ihre anderthalbjährige Strafe im Juni 2018 abgesessen zu haben (vgl. BA pag. 18-01- 02-0247). Ihres Erachtens sei der Beschuldigte kein IS-Mitglied – er habe weder Sympathien für noch gegen den IS gehabt. Sie hätten sich oft über den IS unter- halten. Der Beschuldigte habe aus dem Irak gehört gehabt, dass IS-Leute gute Leute seien, welche die Scharia umsetzen würden. Von gewissen Informationen sei er aber nicht überzeugt gewesen. Sie selbst habe erst geglaubt, dass der IS eine gute Gruppierung sei, bis sie in Arsal mit der Realität konfrontiert geworden sei. Sie sei kein Mitglied des IS gewesen und werde es auch niemals sein. IS- Angehörige seien Lügner und Kriminelle und würden das Gegenteil von dem Tun, was sie in der Welt verbreiteten (vgl. BA pag. 18-01-02-0255). Einige Männer aus ihrer Nachbarschaft in Arsal hätten sich dem IS angeschlossen, als die Gruppie- rung in Arsal eingezogen sei. Deren Ehefrauen hätten sie als Nachbarin immer wieder aufgesucht, was dem Beschuldigte bekannt gewesen sei (vgl. BA pag. 18-01-02-0256). 1.7.6 Der Beschuldigte bestreitet ebenfalls, dass G. mit dem IS etwas zu tun gehabt habe bzw. er sie in ihrer IS-befürwortenden Haltung bestärkt habe. Die inkrimi- nierten Konversationen seien bloss «leeres Gerede» im Wissen um eine baldige Verhaftung (vgl. z.B. TPF pag. 32.731.009 Rz. 11 ff.; CAR pag. 7.402.005 Rz. 32 ff., pag. 7.402.007 Rz. 43 f., pag. 7.402.009 Rz. 10 ff.). 1.7.7 Gemäss Auffassung der Vorinstanz sind zusammenfassend folgende Aktivitäten des Beschuldigten erstellt: Er habe G. spätestens ab August 2016 in ihrer Befür- wortung des IS durch Gespräche und IS-Propagandamaterial bestärkt und das Ziel verfolgt, mit ihr zusammen via Türkei nach Irak oder Syrien zu reisen, um sich dort gemeinsam vor Ort für die Ziele des IS zu betätigen. Dabei habe er Anstrengungen gemacht, gefälschte Reisedokumente für sich und die Töchter von G. zu organisieren. G. habe ihm Ende 2017 als Handlungsalternative ihre Absicht mitgeteilt, einen Selbstmordanschlag auf ein nicht näher definiertes Ziel

- 25 - im Libanon zu verüben, wobei er sie darin bestärkt habe. Als sie Sorgen um die Verhaftung durch libanesische Streitkräfte geäussert habe, habe er sie in ihrer Befürwortung des IS bestärkt, ihr Handlungsanweisungen gegeben und einen (nicht realisierten) Fluchtplan geschmiedet (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.1.10). 1.7.8

1.7.8.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte eine zu dieser Zeit zwischen ihm und G. bestehende Liebesbeziehung, wobei entsprechende Gespräche von Imponiergehabe geprägt gewesen seien und die ausgetauschten Nachrichten sich mehrheitlich um andere Themen gedreht hätten (vgl. CAR pag. 7.300.010 ff.). Diese Argumentation vermag indes die zahlreichen anderslauten- den konkreten Konversationsbeispiele, welche die Vorinstanz beweismässig auf- führt, nicht zu entkräften. Durch diese Konversationen ist – entgegen der Auffas- sung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 7.300.011 f.) – auch klar belegt, dass er darauf abzielte, G. in ihrer radikal-islamischen Ansicht zu bestärken. Auch vermag seine Behauptung, wonach er G. lediglich beruhigt, ihr viele religiös motivierte Rat- schläge erteilt und ihr gar zur Teilnahme an der Einvernahme (sofern von den li- banesischen Behörden vorgeladen) geraten habe (vgl. CAR pag. 7.300.014) ebenfalls nicht zu überzeugen. 1.7.8.2 Der Beschuldigte rügt zudem eine Verletzung der Beweiswürdigungsregel von in dubio pro reo. Dies, weil die angeblich durch die Vorinstanz aus den Akten ge- wonnene Erkenntnis, wonach er mit G. gemeinsam das Ziel verfolgt habe, über die Türkei zum IS in den Irak oder nach Syrien zu reisen und sich vor Ort zusam- men mit ihr für die Zielsetzungen dieser Organisation zu betätigen, willkürlich sei bzw. nur eine von vielen möglichen Handlungsvarianten darstelle. Eine ebenso mögliche Handlungsvariante wäre gewesen, in irgendeinem für sie sicheren Staat ein gemeinsames Leben aufzunehmen (vgl. CAR pag. 7.300.013). Diese Argumentation blendet insbesondere aus, dass der Beschuldigte wiederholt aus- führte, dass er bzw. G. und er (zuerst) in die Türkei reisen würden (vgl. BA pag. 10-02-0724, 0732) und er sinngemäss als eigentliches Ziel für seine und G.s Reise «Raqqa» angab (die IS-Hochburg in Syrien in der fraglichen Zeit) bzw. «al- Ribat-Land», d.h. das Land des Kampfes zwischen Gläubigen und Ungläubigen (vgl. BA pag. 10-02-0671, 0740; vgl. dazu auch BA pag. 10-02-0852 unten). Diese Äusserungen des Beschuldigten decken sich schliesslich auch mit den Aussagen von G. anlässlich ihrer Hafteinvernahme in Arsal vom 2. Mai 2017 (vgl. Anschuldigungsbeschluss des militärischen Untersuchungsrichters vom 29. Mai 2017; vgl. BA pag. 18-01-0083 f., insbesondere 0084). Aufgrund der Gesamtwür- digung ist aktenmässig klar erstellt, dass der Beschuldigte und G. in der anklage- relevanten Zeit überzeugte IS-Anhänger waren und eine gemeinsame Reise ins

- 26 - IS-Kampfgebiet planten, um sich dort unter Einsatz der eigenen Leben zu enga- gieren. Aktenmässig belegt ist auch, dass der Beschuldigte Anstrengungen unter- nahm, um gefälschte Reisepapiere für sich und die Töchter von G. zu beschaffen. 1.7.9 Insgesamt sind die Einschätzungen (Beweisergebnis) der Vorinstanz bezüglich der Bestärkung von G. durch den Beschuldigten in ihrer Befürwortung des IS und des Ziels, zusammen mit ihr via Türkei nach Irak oder Syrien zu reisen zwecks Betäti- gung für den IS vor Ort, inkl. der Anstrengungen zur Organisation gefälschter Rei- sedokumente für sich und deren Töchter, sorgfältig begründet und mit zahlreichen Beispielen belegt. Dadurch werden die oben erwähnten Bestreitungen des Be- schuldigten klar entkräftet (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.1.6 - 9). Entsprechend kann im Sinne der Prozessökonomie betreffend AKS Ziffer 2.3.1.3 bestätigend auf die erwähnten Ausführungen der Vorinstanz (oben E. II. 1.7.7) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.7.10

1.7.10.1 Die Vorinstanz verneint jedoch in Bezug auf AKS Ziffer 2.3.1.4, dass der Beschul- digte G. zum Selbstmordanschlag angestiftet habe. Der Beschuldigte habe ledig- lich den bei ihr bereits vorhandenen Tatwillen (immerhin sei sie eine IS-Anhänge- rin, womit ein solcher Tatwille realistisch sei) bestärkt, nicht aber einen Tatent- schluss in ihr hervorgerufen. Auch habe er ihr keine «Erlaubnis» erteilt – G. habe ihr Leben nicht traditionell und patriarchalisch genug gelebt, sodass anzunehmen wäre, dass sie sich nach eigener Vorstellung von einer Einwilligung des Beschul- digten (ihres «Ehemannes») abhängig gesehen hätte (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.1.8, insbesondere lit. d). Er habe jedoch versucht, sie zu beruhigen und in der Befürwortung des IS zu bestätigen, als sie Angst vor Verhaftung durch die libane- sischen Sicherheitskräfte gehabt habe. Zudem habe er ihr Handlungsanweisun- gen gegeben und einen Fluchtplan geschmiedet (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.1.9 lit. c). 1.7.10.2 Der Beschuldigte verwies zu diesem Punkt anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere auf die seines Erachtens absolut zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. CAR pag. 7.300.016 ff.). 1.7.10.3 Die BA hält nach wie vor am Anklagevorwurf der Anstiftung zum Selbstmordan- schlag fest. Ihre Argumentation lautet dahingehend, dass die Einwürfe des Be- schuldigten («Allahu Akbar», «bravo bravo bravo», «so Gott will», «der mächtige Gott wird es einfacher machen») in ihrem Sinngehalt durchaus geeignet seien, die Bedeutung der Erlaubnis eines Ehemannes (als Inhabers der Verfügungs- gewalt über seine Ehefrau) zu transportieren, wenn ihnen die entsprechende Fra- gestellung vorausgehe. Immerhin habe der Beschuldigte seinem Bruder DD.wie auch dem Zeugen PPP. damals erzählt, seiner «Ehefrau» die «Erlaubnis» zur

- 27 - Ausführung eines Selbstmordattentats erteilt zu haben (vgl. CAR pag. 7.200.007 ff. und CAR pag. 7.601.025 Rz. 25 ff., 026 Rz. 5 ff., 032 Rz. 41 ff., 033 Rz. 1 ff.). Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten gegenüber seinem Bruder und PPP. sind als Ausdruck von Übertreibung und Prahlerei einzustufen. Insofern ist auf das psychiatrische Gut- achten von Dr. med. E. zu verweisen, wonach der Beschuldigte eine Lügenbe- reitschaft bzw. die Tendenz aufweist, sich besser darzustellen und damit selbst- werterhöhende Geschichten über die eigene Person zu erzählen [vgl. BA pag. 11-01-0122]). Die erwähnten Aussagen des Beschuldigten sind auch als Aus- druck von Freude, Begeisterung und Unterstützung zu werten, die höchstens den Grad einer Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) erreichen könnten – sofern der Selbst- mordanschlag denn ausgeführt bzw. das Versuchsstadium überschritten worden wäre. Am Gesagten ändern auch die Ausführungen der BA zum Konzept der Ehe, welches der Beschuldigte und G. gemeinsam teilen würden (vgl. CAR pag. 7.200.008 f.), nichts Wesentliches.

Im Übrigen ist eine Ausführung des Selbstmordanschlags durch G. bzw. die Überschreitung des Versuchsstadiums ja gerade nicht erwiesen. Gemäss Urteil des permanenten Militärgerichts Beirut vom 13. November 2017 (zweitinstanzlich bestätigt) wurde G. nämlich nach Art. 335 des libanesischen Strafgesetzes verur- teilt, weil sie (Vorwurf Ziffer 1 lit. a) sich der terroristischen Gruppierung Daesch angeschlossen habe in der Absicht, Verbrechen gegen die Leute und das Ver- mögen zu begehen. Von allen weiteren Vorwürfen (lit. b - e) wurde sie jedoch aufgrund erheblicher Zweifel freigesprochen (vgl. BA pag. 18-01-02-0075 f.; oben E. II. 1.7.4). Die erwähnten Freisprüche beziehen sich offenbar insbesondere auf den Vorwurf, einen Selbstmordanschlag vorbereitet zu haben, und dürften vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass G. unbestrittenermassen einen Selbst- mordanschlag weder ausgeführt noch dies versucht hat. Auch die weiteren Vor- bringen der BA in diesem Kontext (z.B. dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass schon zuvor Konversationen zwischen dem Beschuldigten und G. stattgefunden hätten; der Beschuldigte habe sie sehr gut vorher auf die Idee des Attentats bringen können und ihr dann in der einen erwähnten Unterhaltung de- finitiv die Erlaubnis dazu erteilen können; vgl. CAR pag. 7.200.009) stellen eben- falls weitgehend Mutmassungen dar, auf die – insbesondere in Anbetracht des Grundsatzes in dubio pro reo – nicht abgestellt werden kann. 1.7.10.4 Ausschlaggebend – von der Vorinstanz allerdings unerwähnt gelassen – ist in diesem Zusammenhang jedoch insbesondere Folgendes: Gemäss Anschuldi- gungsbeschluss des militärischen Untersuchungsrichters vom 29. Mai 2017 hatte G. im Rahmen der dortigen Untersuchung ausgesagt, dass einerseits AAAA. und seine Söhne und Töchter BBBB., CCCC., DDDD., EEEE. und FFFF. sowie an- dererseits dessen Schwager GGGG. (genannt GGGG1.), und sein zweiter

- 28 - Schwager HHHH., welche der Terrorgruppierung Daesch angehörten und stän- dig Sprenggürtel auf sich tragen würden, sie überzeugt hätten, einen Selbstmord- anschlag mit Sprenggürtel auf den Kontrollposten der libanesischen Armee in Wadi Ata - Arsal zu verüben. Diese Personen hätten ihr den Umgang mit dem Sprenggürtel beigebracht und sie habe sich auf die Ausführung zu einer entspre- chenden Zeit vorbereitet (vgl. BA pag. 18-01-02-0084). In der expliziten Aufzäh- lung der Personen, von welchen sie zur Ausführung des Selbstmordanschlags «überzeugt» bzw. angestiftet hätten, wird der Beschuldigte jedoch mit keinem Wort erwähnt. Auch wenn G. die betreffenden Aussagen anlässlich der rechtshil- feweisen Einvernahme gegenüber der BA 2,5 Jahre später widerrief bzw. als unter Druck (Zwang) zustande gekommen bezeichnete (BA pag. 18-01-02-0257 Frage 117), ändert dies nichts an der Tatsache, dass sie den Beschuldigten in diesem Kontext nie als denjenigen bezeichnete, der sie zu dieser Tat angestiftet, über- zeugt oder inspiriert hätte, obwohl dies prozesstaktisch wohl zu ihrem Vorteil ge- wesen wäre. 1.7.10.5 Im Sinne der obigen Ausführungen reichen die Indizien gesamthaft betrachtet klarerweise nicht aus, um ein Hervorrufen des Tatentschlusses im Sinne einer An- stiftung zur Ausführung eines Selbstmordanschlags bei G. durch den Beschuldig- ten als erwiesen zu sehen. Die Aussagen von G. im libanesischen Untersuchungs- verfahren sprechen sogar gegen eine solche Annahme (vgl. oben E. II. 1.7.10.4). Zu berücksichtigen ist auch, dass sie im Libanon vom entsprechenden Vorwurf of- fenbar – entgegen der Annahme der BA – freigesprochen wurde (vgl. oben E. II. 1.7.10.3). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte den bei ihr be- reits vorhandenen Tatwillen lediglich bestärkt, aber den Tatentschluss nicht in ihr hervorgerufen habe, erweist sich somit als zutreffend. 1.7.11. Zusammenfassend ist das Beweisergebnis der Vorinstanz zu AKS Ziffer 2.3.1 (bzw. zu den Ziffern 2.3.1.1, 3 und 4, exkl. Ziffer 2.3.2 betreffend die finanzielle Unterstützung von G., welche unten [E. II. 1.10.1] behandelt wird) somit vollum- fänglich zu bestätigen. 1.8 Beschaffung und Aufbewahrung einer Anleitung zum Umgang mit Spreng- stoffen und giftigen Gasen (AKS Ziffer 2.3.2) 1.8.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.2 soll der Beschuldigte am 10. August 2016 ein Kursdo- kument des IS (auf Deutsch übersetzter Titel: «Ich bin Anfänger im Wissen über Sprengstoffe und Gifte, wo kann ich anfangen? Ein spezieller Kurs für den Mud- schahed») vom Internet heruntergeladen und auf dem Mobiltelefon abgespei- chert haben (vgl. BA pag. 10-02-0115 ff.; 0176; 0204.1; 10-01-0040). Dies habe er getan, um es mit anderen IS-Mitgliedern zu teilen um damit die Begehung von Anschlägen im Namen des IS zu ermöglichen und das erworbene Wissen bei der Begehung von Anschlägen zur Anwendung zu bringen.

- 29 - 1.8.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Im Vorverfahren gab er an, damit nichts zu tun zu haben und das Dokument zum ersten Mal zu sehen. Er beschuldigte sinngemäss die Polizei, ihm dieses Dokument untergeschoben zu haben (vgl. BA pag. 13-10-0103; 0385 f.). Gegenüber der Vorinstanz erklärte er hingegen, die betreffende Datei von einem Kollegen, der beim kurdischen Geheimdienst ar- beite, erhalten zu haben. Dieser habe ihn nach seiner Meinung dazu gefragt. Er habe ihm geantwortet, dass er diese Datei in den Abfall werfen solle. Es handle sich nicht um eine Datei des IS, sie enthalte nichts, wodurch Menschen gefährdet werden könnten. Geheimdienste würden solche Dateien im Internet verbreiten, um IS-Anhänger zu ermitteln. Weiter bestritt er, das Dokument weiterverbreitet zu haben (vgl. TPF pag. 32.731.015 f.; CAR pag. 7.402.004 Rz. 41 ff., pag. 7.402.005 Rz. 2 ff.). 1.8.3 Die BA verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung auf nähere Ausführun- gen zu diesem Anklagepunkt. 1.8.4 Gemäss Auffassung der Vorinstanz ist die Beschaffung und Aufbewahrung die- ses Dokuments erstellt und wird als Indiz für die terroristische Gesinnung des Beschuldigten und dessen Nähe zum IS gewertet. Es würden in diesem rudimen- tären Dokument gemäss Bericht jedoch wichtige Infos (Detailschritte, Reaktions- bedingungen, Mengenangaben etc.) fehlen. Es enthalte keine genaue Anleitung zum Bauen einer unkonventionellen Sprengvorrichtung, und die Inhalte seien oh- nehin anderswo öffentlich abrufbar. Bezüglich Verwendungszweck fehlten kon- krete Hinweise auf die Absicht des Beschuldigten zum Teilen mit anderen IS- Mitgliedern bzw. zur Ermöglichung der Begehung von Anschlägen oder zur An- wendung des erworbenen Wissens (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.2.4). 1.8.5 Die Auffassung der Vorinstanz, welche sich u.a. auf den Bericht des Forensi- schen Instituts Zürich vom 21. September 2018 (BA pag. 10-01-0042 ff.) stützt, ist sorgfältig und überzeugend begründet. Die Bestreitungen des Beschuldigten, welche in sich widersprüchlich sind (vgl. oben E. II. 1.8.2), sind im Wesentlichen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu diesem Anklagepunkt ist somit vollumfänglich zu bestätigen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine eigentliche Beteiligungs- oder Unterstützungshandlung des Beschuldigten für den IS. Die Beschaffung und Aufbewahrung eines solchen Dokuments stellt aber ein weiteres Indiz für dessen terroristische Gesinnung und Nähe zum IS dar, was im Rahmen der Strafzumessung bzw. bei der Einschätzung des Verschuldens berücksichtigt werden kann. 1.8.6 Entsprechend erweist sich der betreffende Anklagepunkt (AKS Ziff. 2.3.2) als nicht erstellt.

- 30 - 1.9 Indoktrinierung verschiedener Personen im Sinne der IS-Ideologie (AKS Ziffer 2.3.3) 1.9.1 Laut Anklage soll der Beschuldigte im Wesentlichen im Rahmen von Konversa- tionen versucht haben, diverse Personen (seine damalige Ehefrau C. [AKS Ziffer 2.3.3.1]; eine nicht näher identifizierte Person [«Hero», AKS Ziffer 2.3.3.2]; H. [Beifahrer, AKS Ziffer 2.3.3.3]; eine unbekannte männliche Person [AKS Ziffer 2.3.3.4] sowie L. [AKS Ziffer 2.3.3.5]) von der IS-Ideologie zu überzeugen. 1.9.2 Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe (vgl. insbesondere TPF pag. 32.731.017; CAR pag. 7.300.019 f., 7.402.004 Rz. 41 ff.; 7.402.005 Rz. 2 ff.). Darauf ist nachfolgend, soweit erforderlich, einzugehen. 1.9.3 Die BA verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung auf nähere Ausführun- gen zu diesem Anklagepunkt. 1.9.4

1.9.4.1 Unter AKS Ziffer 2.3.3.1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 22. August 2016 C. per WhatsApp den Text einer Rede des IS-Anführers Abu Bakr al-Bagh- dadi geschickt zu haben, in welcher dieser die Juden bedrohe und sage, der IS habe Palästina nicht vergessen; der Tag werde kommen, an dem der IS mit der Tötung von Juden in Palästina beginnen werde. Der Beschuldigte habe dies mit dem Ziel gemacht, C. von der Ideologie des IS zu überzeugen (vgl. BA pag. 10- 02-1310, 1318). 1.9.4.2 Gemäss Auffassung der Vorinstanz ist der Vorwurf der Indoktrinierung von C. nicht rechtsgenüglich erstellt. Der bei den Akten liegende Text, auf den sich der Vorwurf stütze, sei in arabischer Sprache verfasst (BA pag. 10-02-1318). Eine deutsche Übersetzung dieses Texts fehle; es liege lediglich eine sehr rudimen- täre Beschreibung des Texts durch den Übersetzer vor, anhand welcher keine Würdigung des Textinhalts vorgenommen werden könne (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.3.2). 1.9.4.3 Es ist offensichtlich, dass der umschriebene Text nicht als neutrale Berichterstat- tung oder als dokumentarischer Beitrag zu werten ist. Vielmehr ist notorisch, dass die Reden bzw. Texte des damaligen obersten IS-Anführers Abu Bakr al-Bagh- dadi regelmässig der Indoktrinierung seiner (aktuellen bzw. potenziellen) Anhän- ger dienten. Al-Baghdadi stand, als zentrale Repräsentationsfigur, sinnbildlich für den IS; er vertrat diesen bzw. dessen Ansichten gegen innen und aussen und richtete sich regelmässig und werbewirksam an die breite Öffentlichkeit. Der vor- liegende Text von al-Baghdadi ist ausreichend auf Deutsch umschrieben, um klar erkennen zu können, dass er das Ziel der Indoktrinierung verfolgte, indem er die Juden bedrohte und in Aussicht stellte, dass der IS dereinst mit der Tötung von

- 31 - Juden in Palästina beginnen werde. Zudem hält der Text fest, dass der IS viele Videos vorbereitet habe, (welche) «die Muslime auf die Tötung von Juden auf- hetze» (vgl. BA pag. 10-02-1318). Der Text enthält somit einen Verweis auf um- fangreiches weiteres Material zur Indoktrinierung, wobei auch dieses einen stark antisemitischen Inhalt aufweisen soll – Antisemitismus ist bekanntlich ein zentra- ler Bestandteil der IS-Ideologie. Gesamthaft betrachtet war der vorliegende Text, den der Beschuldigte an seine damalige Ehefrau C. versandte, somit durchaus geeignet, diese mit der Ideologie des IS zu indoktrinieren bzw. dazu beizutragen, sie (potenziell) von dieser Ideologie zu überzeugen. Das Versenden des Texts an C. diente offensichtlich ausschliesslich diesem Zweck. 1.9.4.4 Zusammenfassend ist der Vorwurf gemäss AKS Ziffer 2.3.3.1, entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz, demnach in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.9.5

1.9.5.1 Was die weiteren Teilsachverhalte von AKS Ziffer 2.3.3 betrifft (AKS Ziffern 2.3.3.2

- 5), kommt die Vorinstanz je zum Schluss, dass diese in objektiver und subjekti- ver Hinsicht erstellt seien (vgl. Urteil SK.2020.22 E. 2.6.3.3 - 7). Auf diese sorgfäl- tigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann grundsätzlich, mit eini- gen nachfolgenden Ergänzungen (unten E. II. 1.9.5.2 ff.), verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.9.5.2 Der Beschuldigte äusserte anlässlich der Berufungsverhandlung insofern, ihm sei nicht bekannt, dass er seine Meinung hinsichtlich eigener religiöser Überzeu- gungen nicht mit anderen teilen dürfte. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, wa- rum er H. mit der Ideologie des IS indoktrinieren sollte – schliesslich solle dieser gemäss Anklageschrift ohnehin ein IS-Mitglied sein. Eine Indoktrinierungshand- lung, wie sie gemeinhin verstanden werde, erschöpfe sich wohl kaum in der ein- maligen Versendung eines Videos oder einer Meinungsäusserung, wonach es nur einen richtigen Weg im Leben gäbe und dergleichen. Auch der Auftrag an eine Drittperson, Lehren und Reden auf einem Datenträger zu speichern, und da- mit das Zugänglichmachen des entsprechenden elektronischen Erzeugnisses, ge- nüge mit Blick auf die erforderliche Intensität einer Einflussnahme nicht – auch die Vorinstanz habe das Gegenteil nicht darlegen können. Soweit behauptet werde, der Beschuldigte hätte unbekannte Personen indoktriniert, erweise sich dieser Tat- vorwurf als ungenügend substanziiert und verletze den Anklagegrundsatz. Zudem seien die Audioaufzeichnungen sehr schwer verständlich, insbesondere jene auf BA pag. 10-02-0019 f. Es könne nicht eruiert werden, was der gebrochen Deutsch sprechende Beschuldigte seinem Mitfahrer habe sagen wollen (vgl. CAR pag. 7.300.019 f.).

- 32 - 1.9.5.3 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 8 Abs. 1 BV). Niemand darf diskri- miniert werden, namentlich nicht wegen der religiösen, weltanschaulichen oder po- litischen Überzeugung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV). Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV), wozu spezifisch die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) sowie die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) gehören. Dementsprechend hat jede Person das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (Art. 15 Abs. 2 BV) sowie ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 BV) (vgl. MÜLLER, Grund- rechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, insbesondere S. 80 ff., 181 ff., 278 ff., 395 ff., 410 ff., 428). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorge- sehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders ab- wendbarer Gefahr (Art. 36 Abs. 1 BV). Einschränkungen von Grundrechten müs- sen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Drit- ter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 1.9.5.4 Es gibt kein Grundrecht auf Beteiligung an bzw. Unterstützung von Terrororganisa- tionen. Durch das Verbot der in Art. 1 des AQ/IS-Gesetzes genannten Gruppierun- gen und Organisationen sowie die daran anschliessenden Strafbestimmungen ge- mäss Art. 2 werden die oben erwähnten Grundrechte (Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 15 f. BV) nicht verletzt. Wenn jemand – wie vorliegend der Beschuldigte

– andere Personen im Sinne der IS-Ideologie indoktriniert, so wird dadurch – entge- gen der Auffassung des Beschuldigten – nicht das Recht verletzt, «seine Meinung hinsichtlich eigener religiöser Überzeugungen» «mit anderen teilen» zu dürfen (vgl. CAR pag. 7.300.019). Dieses Recht beinhaltet zwar u.a. das Recht, seine religiösen Überzeugungen mit anderen zu teilen, nicht jedoch, andere Personen mit dem Ge- dankengut von dschihadistisch-extremistischen Terrororganisationen zu indoktrinie- ren, bzw. sich am IS zu beteiligen. Soweit man vorliegend von einer Einschränkung von Grundrechten ausginge, genügte die Anwendung von Art. 1 und 2 des AQ/IS- Gesetzes, soweit sie in grundrechtskonformer und strafrechtlich / strafprozessual korrekter Form erfolgt, sämtlichen in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen. Eine Sanktionierung des genannten Verhaltens ist somit nicht verfassungswidrig und im Übrigen auch mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie den Internationalen Pakten über wirt- schaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103.1) sowie über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) ohne Weiteres ver- einbar (vgl. zur Thematik auch Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 E. 1.6.2 sowie unten E. II. 1.14.5.1 ff.).

- 33 - 1.9.5.5 Nachfolgend ist auf die vom Beschuldigten thematisierte «erforderliche Intensität der Indoktrinierung» einzugehen, welche seine Verhaltensweisen gegenüber sei- nen weiteren Kontaktpersonen neben C. (vgl. oben E. II. 1.9.5.2) betrifft. Einlei- tend ist dazu anzumerken, dass es im vorliegenden Berufungsverfahren um eine gesamthafte Betrachtung bzw. Würdigung von zahlreichen Einzelhandlungen des Beschuldigten geht. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass jedes tatbe- standsmässige Handeln nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes ein Dauerdelikt darstellt bzw. tatbestandsmässige Einzelhandlungen im ganzen Zeitraum ent- sprechender Tätigkeiten als eine Tatbegehung gelten (oben E. II. 1.3.3). Es ist gemäss Anklage zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte insgesamt im mutmass- lichen Tatzeitraum am IS beteiligt hat (vgl. AKS Ziffer I. 2, TPF pag. 32.100.003). Unter diesen Gesichtspunkten dürfte es zu kurz greifen, die Tathandlungen, u.a. betreffend die erforderliche Intensität der Indoktrinierung, nur je isoliert für sich zu betrachten. Abgesehen davon sind die in der Anklage aufgeführten exemplarischen Handlungen des Beschuldigten, selbst bei individueller Betrachtung, aber durchaus geeignet, die genannten Personen mit der IS-Ideologie zu indoktrinieren, wie nach- folgend ausgeführt wird (unten E. II. 1.9.5.6 ff.). 1.9.5.6 Beispielsweise ist der indoktrinierende Inhalt des Videos eindeutig, welches der Beschuldigte gemäss AKS Ziffer 2.3.3.2 am 17. November 2016 der nicht näher identifizierten Person «Hero» geschickt hat, und auf dem u.a. eine gerichtsnoto- risch zu Indoktrinierungszwecken eingesetzte IS-Flagge zu sehen ist («Schwar- zes Banner»; BA pag. 13-01-1037 [Videodatei VID-20161117_WA0044]; 10-02- 1039 f.; Urteil SK.2020.11 E. 2.6.3.3 lit. c; vgl. dazu auch Urteil der Berufungs- kammer des BStGer CA.2020.15 vom 8. März 2021 E. II. 1.6). Soweit der Beschul- digte vorbringt, bei «Hero» handle es sich um eine von ihm selbst erfundene Person (TPF pag. 32.731.017), ist dies klarerweise als Schutzbehauptung einzustufen. 1.9.5.7 Die Äusserung des Beschuldigten gegenüber seinem Beifahrer H. gemäss AKS Ziffer 2.3.3.3, wörtlich: «richtige Strasse isch Strasse von Dawlata Islamia. Ist keine andere, keine andere, gaaar nid» (vgl. BA pag. 10-02-1253; B-10-02-0190 ff.), war zur Indoktrination ebenfalls durchaus geeignet. Der Ausdruck «Dawlata Islamia» (vgl. dazu auch BA pag. 13-01-0951) steht für ad-Dawlah al-Islāmiyah, die arabische Bezeichnung des IS (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Na- mes_of_the_Islamic_State_of_Iraq_and_the_Levant). Im Übrigen steht der Um- stand, dass eine Person bereits IS-Mitglied ist, der Möglichkeit, dieser gegenüber Indoktrinierungshandlungen auszuüben, nicht entgegen, d.h. auch eine solche Person kann in ihrer Befürwortung der IS-Ideologie bestärkt bzw. (zusätzlich) in- doktriniert werden. Dies gilt erst recht, wenn die Indoktrination – wie im vorliegen- den Fall – von einem IS-Mitglied ausgeht, welches gesamthaft betrachtet eine

- 34 - ausgeprägte Autorität aufweist bzw. in der IS-Hierarchie im mittleren Bereich an- gesiedelt sein dürfte und auf eine Person abzielt, die hierarchisch deutlich tiefer einzustufen ist. 1.9.5.8 Der Auftrag des Beschuldigten an L. (AKS Ziffer 2.3.3.5) beinhaltete spezifisch, Reden und Lektionen von Abu Mohammed Al-Adnani, Abu Bakr al-Baghdadi und Abu Omar Al-Bagdadi auf einem Datenträger zu speichern (vgl. BA pag 10-02- 0011 ff. / 0026). Da es sich bei den erwähnten Personen um bekannte Führungs- personen des IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen Islamischer Staat im Irak und in der Levante (ISIL) respektive Islamischer Staat im Irak (ISI) handelte, weist diese Einflussnahme des Beschuldigten – entgegen seiner Annahme – die erfor- derliche Intensität durchaus auf. 1.9.5.9 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten verletzt es in der vorliegenden Konstellation – mit einer Vielzahl von Personen, mit denen der Beschuldigte im Austausch stand, und wo es wie gesagt auf eine Gesamtwürdigung ankommt (vgl. oben E. II. 1.9.5.5) – auch nicht den Anklagegrundsatz (Akkusationsprinzip; vgl. Art. 6 Ziffer 1 und 3 lit. a EMRK, Art. 9 und 325 StPO), wenn bei einzelnen Personen deren genaue Identität nicht festgestellt werden konnte (vgl. AKS Zif- fern 2.3.3.2 und 4), zumal der jeweilige Inhalt des Kontakts (bzw. im Fall von AKS Ziffer 2.3.3.4 die Äusserungen des Beschuldigten) aufgezeichnet wurde und daher feststeht, wann und wo bzw. auf welche Weise der Austausch stattfand (vgl. oben E. II. 1.9.5.6; Urteil SK.2020.11 E. 2.6.3.3 und 5). Inhalt und Sinn des Anklagegrundsatzes bestehen darin, dass der Beschuldigte sich verteidigen kann. Da er vorliegend Kenntnis von Zeitpunkt und Inhalt der entsprechenden Gesprä- che bzw. Äusserungen hat, wäre es ihm möglich, die ihm dadurch eruierbaren Gesprächspartner als Zeugen im Verfahren einzubringen, falls er darin ein ent- lastendes Moment sehen würde. 1.9.5.10 Schliesslich sind die vorliegenden Audioaufzeichnungen (bzw. deren Nieder- schriften) zwar nicht alle optimal, aber im Wesentlichen qualitativ ausreichend, um sie beweismässig würdigen zu können. Auch die vom Beschuldigten insofern genannte Unterhaltung gemäss BA pag. 10-02-0019 f. (vgl. oben E. II. 1.9.5.2; AKS Ziffer 2.3.3.4) erscheint gesamthaft betrachtet ausreichend klar, um beur- teilen zu können, ob der Anklagesachverhalt erfüllt ist. 1.9.6 Zusammenfassend sind somit sämtliche Anklagevorwürfe gemäss AKS Ziffer 2.3.3 (Bestrebungen, die genannten Personen in ihrer Befürwortung der IS-Ide- ologie zu bestärken respektive sie insofern zu indoktrinieren; AKS Ziffern 2.3.3.1

- 5) in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

- 35 - 1.10 Finanzierung des IS (AKS Ziffer 2.3.4) 1.10.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.4 wird dem Beschuldigten zusammenfassend vorgewor- fen, gegenüber verschiedenen Personen (IS-Mitgliedern) je Transaktionen zur Fi- nanzierung des IS veranlasst bzw. getätigt, respektive entsprechende Bestrebun- gen unternommen zu haben. 1.10.2 Der Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe und argumentiert, dass er lediglich G., seine Familie sowie Verwandte der 48 kurdischen Hinrichtungsopfer finan- ziell unterstützt habe, nicht jedoch den IS. Die in der Anklageschrift wiedergege- benen Kommunikationen seien grösstenteils von ihm selbst «fabriziert» worden (vgl. TPF pag. 32.731.017 ff.). Die Transaktionen an sich werden vom Beschul- digten jedoch in den meisten Fällen nicht bestritten. 1.10.3 Die BA verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung auf nähere Ausführun- gen zu diesem Anklagepunkt. 1.10.4 Gemäss Vorinstanz sind die einzelnen Teilsachverhalte erstellt, mit Ausnahme von AKS Ziffer 2.3.4.4 (Transfer für weitere Überweisungen an eine Gruppe von IS-Mitgliedern um K., Q. und J.; vgl. unten E. II. 1.10.10) und AKS Ziffer 2.3.4.7 (Überweisung zur Finanzierung eines Selbstmordattentates; vgl. unten E. II. 1.10.13). Zudem kam die Vorinstanz zum Schluss, dass betreffend AKS Ziffer 2.3.4.10 (Weitere Überweisung an P. und weitere IS-Mitglieder; vgl. unten E. II. 1.10.16) der Anklagesachverhalt zwar erstellt sei, in Bezug auf die Höhe des Be- trags jedoch in dubio pro reo von USD 700.-- statt 1'000.-- auszugehen sei (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4 - 2.6.4.12). 1.10.5 Die vorliegenden Beweiswürdigungen der Vorinstanz sind sorgfältig, umfassend und überzeugend. Auf sie kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Übersicht halber werden nachfolgend (E. II. 1.10.7 ff.) hinsichtlich der einzelnen Teilsachverhalte die jeweiligen Beweisergebnisse der Vorinstanz zu- sammengefasst. Des Weiteren ist ergänzend, unter Berücksichtigung der Aus- führungen bzw. Rügen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, spezifisch auf gewisse Aspekte der Beweiswürdigung näher einzugehen. 1.10.6 Es ist gerichtsnotorisch, dass der IS seine Kämpfer und deren Ehefrauen, bzw. die Witwen der gefallenen IS-Mitglieder, finanziell unterstützt. Auch im vorliegen- den Fall ist es grundsätzlich unzweifelhaft, dass der Beschuldigte von der Schweiz aus Geld an IS-Mitglieder respektive -Unterstützer überwiesen hat. Auf- schlussreich ist in dieser Hinsicht z.B. die Äusserung des Beschuldigten anläss- lich einer am 9. April 2017 ab 22:25 Uhr geführten Unterhaltung mit H.: «Bei Gott müde, müde von diese scheisse Welt. Ich schauen diese Menschen. Ich schicken

- 36 - Geld, fertig. … ‘Übt den Dschihad mit euren Geldern und euren Seelen’, ich schi- cken Geld, hahaha. … Jetzt ich kann nicht, ich schicken Geld, scheissegal.» (vgl. BA pag. 13-01-0909). Aus diversen Konversationen ist zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte seine Geldüberweisungen geheim halten wollte. Dies wird bei- spielsweise durch die im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss AKS Ziffer 2.3.10 thematisierte Unterhaltung vom 24. März 2017 mit dem IS-Mitglied K. il- lustriert. Der Beschuldigte wies diesen dabei an, für den Empfang von mittels des informellen Geldüberweisungssystems Hawala transferierten Geldern verschie- dene Personen bei Hawala-Intermediären einzusetzen bzw. verschiedene Iden- titäten zu benutzen, um so der Entdeckung durch die Strafverfolgungsbehörden respektive Sicherheitskräfte zu entgehen (vgl. BA pag. 10-02-0364; unten E. II. 1.16.1 - 1.16.4.1). 1.10.7 Überweisungen an G. (AKS Ziffer 2.3.4.1) 1.10.7.1 Gemäss Vorinstanz seien (in Übereinstimmung mit AKS Ziffer 2.3.4.1) folgende via Western Union (in Wil bzw. Winterthur) vom Beschuldigten veranlasste res- pektive getätigte Transaktionen im Gesamtwert von rund USD 1'100.-- erstellt: Überweisung von USD 500.-- mittels Ex-Frau C. an G. (28. August 2016 um 14:43 Uhr), Überweisung von USD 319.05 vom Beschuldigten an G. (11. Sep- tember 2016, 11:09 Uhr), Überweisung von USD 319.94 durch M. an G. (6. Ja- nuar 2017, 07:59 Uhr). Die Vorinstanz erachtet es insbesondere als erstellt, dass diese Überweisungen die Finanzierung des IS bezweckt hätten (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.2 lit. a - d). 1.10.7.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte hierzu vor, dass die Vorinstanz die Beziehung zwischen ihm und G. auf eine reine Zweckverbindung re- duziere, die nur auf deren beider «Einsatz für den IS» basiert hätte, was gänzlich aktenwidrig sei. Es sei erwiesen, dass beide sich miteinander hätten vermählen wol- len und dies – soweit möglich und rechtlich zulässig – auch vollzogen hätten. Dieser Aufwand wäre unnötig gewesen, wenn die Beziehung nur den erwähnten Hinter- grund aufgewiesen hätte. Ferner hätten die beiden täglich mehrmals Kontakt gehabt und sich ständig ausgetauscht, überwiegend über andere Themen als den IS. Of- fensichtlich hätten sie Gefallen aneinander gefunden, wobei selbstverständlich der religiöse Glaube eine wichtige Rolle gespielt habe. Die finanzielle Unterstüt- zung der angetrauten Ehefrau könne vor diesem Hintergrund keine Finanzierung des IS darstellen, etwas Anderes lasse sich aus den beweisrelevanten Akten nicht willkürfrei ableiten (vgl. CAR pag. 7.300.020 ff.; vgl. auch BA pag. 13-01- 0101 f., 0351 f.; TPF pag. 32.731.018).

- 37 -

Zudem führte der Beschuldigte, auch zu den Transaktionen gegenüber weiteren Personen, aus, dass es ihm ein Anliegen gewesen sei, in Not geratene Glau- bensgenossen bzw. Verwandte wirtschaftlich zu unterstützen. Soweit Geldüber- weisungen nachgewiesen seien, würden diese soziale Unterstützung und huma- nitäre Akte darstellen und nicht eine Finanzierung des IS. Humanitär sei gerade, elementare Hilfe zu leisten, unabhängig von der Gesinnung des Unterstützungs- bedürftigen. Entscheidend sei die Notlage. Nach diesem Motto habe er seine Glaubensbrüder und -schwestern unterstützt: Witwen, Gefangene, Alleingelas- sene, Arme, Kinder und Kranke, aber keine Organisation. Das könne nicht straf- bar sein, sogar wenn die Empfänger tatsächlich dem IS angehört hätten. Auch die geringe Betragshöhe zeige, dass allfällig überwiesene Gelder nicht auf die Finanzierung von Terrorismus bzw. einer Gruppierung gerichtet sein könnten. Sinnbildlich dafür stehe z.B. seine Nachricht an P. vom 6. März 2017, 12:45:45 Uhr: «Meine Schwester: Ich habe Geld für eure eigenen Bedürfnisse geschickt. Jeder kann mit dem Geld das kaufen, was er will» (BA pag. 10-02-0271). Eine finanzielle Hilfe an ein IS-Mitglied könne nicht tel quel als Unterstützung des IS gelten. Sonst könnten humanitäre Organisationen niemanden mehr unterstützen, weil sie sich dem strafrechtlichen Vorwurf aussetzen würden, potenziell eine kri- minelle Organisation zu unterstützen. Aus dem Zweck der Zuwendung oder dem Gesamtzusammenhang müsse unmissverständlich ersichtlich sein, dass der Ab- sender des Geldes die Zielsetzungen des IS mit diesem Geld unterstützen und fördern wolle. Zwischen der Unterstützungshandlung und der verbrecherischen Tätigkeit müsse ein gewisser Zusammenhang bestehen. Überweisungen an Pri- vatpersonen in existenzieller Not – unabhängig von der Frage, ob der Empfänger IS-Mitglied sei oder nicht – könnten kaum eine finanzielle Unterstützung des IS darstellen. Die Unterstützung verlange einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4), was vorliegend nicht erfüllt sei (vgl. CAR pag. 7.300.022 ff.). 1.10.7.3 Zur Argumentation des Beschuldigten ist Folgendes anzumerken: Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass es sich bei G. zumindest in der anklagerelevan- ten Zeit um eine fanatisierte Anhängerin des IS gehandelt habe, die ihren Lebens- inhalt – wie auch der Beschuldigte – in der Unterstützung dieser Terrororganisation gesehen habe. Die raison d'être der Beziehung zwischen den beiden sei ihr ge- meinsamer Einsatz für den IS gewesen. Mit der finanziellen Unterstützung von G. habe der Beschuldigte im Ergebnis die verbrecherischen Zielsetzungen des IS gefördert. Aus diesen Gründen kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die Bestreitungen des Beschuldigten und von G. nicht verfingen (Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.2 lit. d). Ergänzend ist dazu auszuführen, dass bereits die ursprüngliche Kontaktaufnahme des Beschuldigten mit G., welche zu seiner en- gen (Fern-)Beziehung mit ihr führte, mittels Chat auf Facebook offenbar im IS-

- 38 - Kontext stattfand. Soweit G. betreffend die Absicht, mit welcher sie den Beschul- digten insofern kennengelernt habe, diesen als «normale Person» bzw. einen blossen «Freund auf Facebook» bezeichnete (vgl. dazu u.a. BA pag. 18-01-02- 0249), handelt es sich klarerweise um eine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte wusste seinerseits, dass G. IS-Mitglied war. Die geteilte ideologische Überzeu- gung, der gemeinsame Fanatismus und der entsprechende Einsatz für den IS stellten offensichtlich den Dreh- und Angelpunkt bzw. die conditio sine qua non ihrer Beziehung dar. Dafür gibt es zahlreiche Belege in den Akten, exemplarisch sind etwa:

- G. sandte dem Beschuldigten, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 6. August 2016, ein Bild (welches der Beschuldigte zuvor seinerseits versandt hatte), auf dem eine verschleierte Frau zu sehen ist, die einen abgetrennten Kopf hochhält. Das Bild war mit Emoticons (Herz, Bombe, Messer, Smiley) und dem fol- genden Text (in arabischer Schrift) versehen: «Terroristin bin ich, ich gehöre der Re- ligion Mohammed. Terroristin bin ich, ich gehöre dem Emir Al-Baghdadi. Terroristin bin ich, wehe jedem, der sich mir gegenüberstellt. Terroristin bin ich, ich gehöre dem Kalifat-Baghdad» (vgl. BA pag. 10-02-0603, 0663, 1261). Dies war offenbar G.s Ant- wort an den Beschuldigten, nachdem dieser zuvor dasselbe Bild mit dem folgenden Text (in arabischer Schrift) versandt hatte: «Gott, schenke mir so eine Partnerin. Wenn ich weiss, dass es ein Mädchen wie diese Löwen-Frau gibt, werde ich gehen und um ihre Hand bitten, aber bedauerlicherweise gibt es so eine Frau in Kurdistan nicht» (vgl. BA pag. 10-02-0606, 0709 f.; vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.1.6 lit. a mit weiteren Aus- führungen).

- Am 2. März 2017 empfing der Beschuldigte von G. per WhatsApp ein Foto, welches einen Mann, eine Frau und ein Kind zeigt und mit folgendem Text (in arabischer Schrift) verse- hen ist: «Sie ist Terroristin und akzeptiert keinen ausser einem Terroristen, der den Koran auswendig lernt… der den Gnädigen einigt… der die Feinde ablehnt… der das Paradies vermisst» (vgl. BA pag. 10-02-0676 ff.).

Soweit der Beschuldigte es so darzustellen versucht, dass in seiner Beziehung mit G. die Konversationen über den IS, bzw. das gemeinsame Engagement für diesen, bloss eine Nebenrolle gespielt hätten, handelt es sich um eine Schutzbe- hauptung. Es ist auch beschönigend, soweit der Beschuldigte vorbringt, dass in der Beziehung «selbstverständlich der religiöse Glaube» eine wichtige Rolle ge- spielt habe – zentral war vielmehr die von beiden geteilte islamistisch-dschiha- distische Ideologie. Auch der Vergleich mit humanitären Organisationen wie dem Roten Kreuz geht offensichtlich fehl: Im Gegensatz zum Beschuldigten beteiligt sich das Rote Kreuz nicht an Terrororganisationen wie dem IS, bzw. fördert diese nicht. Daran ändert auch nichts, dass humanitäre Organisationen aufgrund ihrer Neutralität und Verpflichtungen in existenziellen Notsituationen, z.B. in Flücht- lings- bzw. Gefangenenlagern, je nachdem auch Mitglieder von Terrororganisa- tionen mit lebensnotwendigen Hilfsgütern unterstützen können. Beim Beschul- digten, der sich ins seinen Gesprächen u.a. abwertend über Nichtgläubige

- 39 - («Kuffar») äusserte (vgl. z.B. BA pag. 09-01-0192, 0215; pag. 10-02-0501, 0607, 0732), fehlt diese Neutralität bzw. allgemein-humanitäre Haltung jedoch offen- sichtlich. Bezeichnend dafür ist etwa auch die Bemerkung des Beschuldigten in einem Gespräch mit H., dass wenn eine Million Schweizer zum Islam übergetre- ten wären, würden sie ihre Frauen als Sex-Sklavinnen nehmen, so Gott wolle (vgl. BA pag. 13-01-0689; CAR pag. 7.402.023). Es ist klarerweise kein Zufall, dass der Beschuldigte seine Geldüberweisungen, soweit ersichtlich, ausschliess- lich IS-Mitgliedern hat zukommen lassen. Die IS-Ideologie stellt eine eigentliche Antithese zum Ethos und Engagement von humanitären Organisationen dar, auf deren Tätigkeiten sich der Beschuldigte zu seiner Entlastung berufen will. Ergän- zend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber diese Problematik erkannt hat: In der Fassung von Art. 260ter StGB, welche seit 1. Juli 2021 in Kraft ist, wird in dessen Abs. 2 ausdrücklich festgehalten, dass Abs. 1 lit. b auf die Tätigkeit von humanitären Organisationen keine Anwendung findet.

Gesamthaft betrachtet hat die finanzielle Unterstützung, welche der Beschuldigte G. (sowie weiteren IS-Mitgliedern) zukommen liess, vor diesem Hintergrund ein- deutig die verbrecherischen Zielsetzungen des IS gefördert bzw. stellte einen we- sentlichen Aspekt der Beteiligung des Beschuldigten am IS dar. Bei den finanzi- ellen Unterstützungen handelte es sich somit – entgegen der Darstellung des Beschuldigten – im Kern nicht um humanitäre Gesten oder Akte gegenüber Indi- viduen bzw. Privatpersonen, sondern ihr eigentlicher Zweck war es, dem IS als Terrororganisation / Gruppierung und dessen Zielsetzungen zu dienen. Im Spe- ziellen ist hierbei auch der von G. geplante Selbstmordanschlag zu nennen, den der Beschuldigte nicht nur mit seinen erwähnten Worten unterstützte bzw. den Tatwillen dadurch bestärkte (vgl. oben E. II. 1.7.10.3 ff.), sondern gesamthaft be- trachtet auch mit den genannten Geldüberweisungen an G. Insbesondere aus den genannten Gründen ist auch die Berufung des Beschuldigten auf BGE 132 IV 132 E. 4.1.4 im vorliegenden Kontext nicht stichhaltig: Der Beschuldigte war, ge- mäss diesem bundesgerichtlichen Entscheid (der sich insofern indes zu Art. 260ter Ziffer 1 StGB äussert, nicht zu Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes), während des Tatzeitraums gerade «in die Organisationsstruktur integriert» (E. 4.1.4 Satz 1). Die Annahme, dass es sich beim Beschuldigten um einen «blossen Sympathi- santen» oder «Bewunderer» einer terroristischen Vereinigung handeln könnte, der «schon objektiv nicht unter den Organisationstatbestand» fällt (E. 4.1.4 letzter Satz), wäre angesichts der Aktenlage offensichtlich abwegig.

Des Weiteren ist auch das Argument des Beschuldigten nicht stichhaltig, wonach die geringe Betragshöhe nicht auf die Finanzierung von Terrorismus gerichtet sein könne. Der Beschuldigte hat im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten immer wieder finanzielle Unterstützung an IS-Mitglieder und dadurch für den IS

- 40 - und dessen Zielsetzungen geleistet, was offensichtlich auch zu seiner erhebli- chen Autorität und seinem Ansehen innerhalb der Terrororganisation beigetragen hat. Wie sich anhand der weiteren Überweisungen zeigen wird, hat der Beschul- digte insgesamt immerhin mindestens USD 7'500.--, eine in Staaten wie Syrien oder dem Irak namhaften Betrag, an verschiedene IS-Mitglieder respektive deren Familien nach Syrien und in den Irak überwiesen, mit dem Ziel, den IS zu stärken und in dessen verbrecherischen Tätigkeiten zu unterstützen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.12). Auf diese weiteren finanziellen Unterstützungsleistungen ist nach- folgend, soweit erforderlich, teilweise einzugehen (unten E. II. 1.10.8 ff.). 1.10.7.4 Zusammenfassend ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu AKS Ziffer 2.3.4.1 somit vollumfänglich zu bestätigen. Entsprechend ist der betreffende Anklage- vorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.10.8 Überweisung an IS-Mitglied N. (AKS Ziffer 2.3.4.2)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.2 habe der Beschuldigte zwischen dem 28. Februar und dem 2. März 2017 von der Schweiz aus via Hawala-System USD 200.-- an das IS-Mitglied mit dem WhatsApp-Username N. nach Istanbul überwiesen (vgl. BA pag. 10-02-0784, 0789 f.). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf – N. sei eine von ihm kreierte Person (vgl. TPF pag. 32.731.018). Die Vorinstanz erachtet den Anklagevorwurf als erstellt. Zwar sei die Identität von N. nicht geklärt, jedoch habe sich dieser selber wie auch den Beschuldigten als Mudschaheddin bezeich- net, was ihn im vorliegenden Kontext als IS-Angehörigen bzw. islamistischen Gotteskrieger identifiziere (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.3. lit. c). Die Beweiswür- digung der Vorinstanz ist sorgfältig und überzeugend, auf sie kann verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. dazu auch oben E. II. 1.10.5 f. und 1.10.7.3). Ent- sprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.10.9 Überweisung an P. und weitere IS-Mitglieder (AKS Ziffer 2.3.4.3)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.3 habe der Beschuldigte zwischen dem 28. Februar und dem 19. März 2017 mittels Hawala-System USD 1'000.-- an IS-Mitglied P. (Ehe- frau von IS-Mitglied Q. [alias Q1 alias Q2]) sowie an weitere IS-Mitglieder in der Region Rakka (u.a. S.) überwiesen (vgl. BA pag. 10-02-0267 ff., 0479, 0516, 0052 ff., 0784 f., 0791, 1289 f.; pag. 13-01-0651). Der Beschuldigte bestätigt die Zahlung, wendet aber im Wesentlichen ein, dass es sich bei den genannten Personen nicht um IS-Mitglieder handle (vgl. TPF pag. 32.731.019 f.). Gemäss Vorinstanz sei eine Unterhaltung mit Text- und Sprachnachrichten über WhatsApp zwischen dem Be- schuldigten und P. dokumentiert, aus welcher diese Überweisung und die Anwei- sungen zur Verteilung an andere (je USD 200.-- für T., Q. und Familie, dessen Schwester und USD 400.-- zu je USD 50.-- für die «Familien dort») klar erkennbar

- 41 - sei. Parallel habe sich der Beschuldigte vom 2. bis 6. März 2017 via Telegram mit T. über diese Geldtransfers unterhalten. Schliesslich sei dokumentiert, dass sich Q. und dessen Frau um diese Zeit in Raqqa aufgehalten hätten. Zusammenfassend sei er- stellt, dass der Beschuldigte P. USD 1'000.-- zukommen lassen und sie betreffend Verteilung entsprechend instruiert habe, während sich Q. in der Konfliktzone befun- den habe. Auch die übrigen Begünstigten seien IS-Anhänger. Der Anklagevorwurf sei erstellt (Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.4 lit. c ff.). Die Beweiswürdigung der Vo- rinstanz ist auch betreffend diesen Teilsachverhalt umfassend und zutreffend, wes- halb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. dazu auch oben E. II. 1.10.5 f. und 1.10.7.3). Entsprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.10.10 Transfer für weitere Überweisungen an eine Gruppe von IS-Mitgliedern um K., Q. und J. (AKS Ziffer 2.3.4.4)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.4 soll der Beschuldigte am 4. März 2017 seinen Bruder GG. beauftragt haben, USD 10'000.-- via HH. (Mittelsperson) an II. (einen weite- ren Mittelsmann) nach Qamishli (Syrien) zu transferieren, zwecks Finanzierung von Hawala-Transaktionen zu Gunsten verschiedener IS-Mitglieder nach Istan- bul oder an einen anderen Ort (vgl. BA pag. 10-02-0511 ff., insbesondere 0516). Der Beschuldigte bestreitet dies – die beiden Mittelsmänner HH. und II. seien keine IS-Mitglieder, sondern Kurden aus Syrien (Qamishli sei in den Händen der kurdischen Miliz YPG; vgl. TPF pag. 32.731.020). Die Vorinstanz ist der Auffas- sung, dass Viber-Nachrichten des Beschuldigten an seinen Bruder GG. existier- ten, aus denen zwar hervorgehe, dass der Beschuldigte GG. die Anweisung er- teilt habe, USD 10'000.-- via den Hawala-Intermediär HH. an einen gewissen II. nach Qamishli zu überweisen. Über den Bestimmungszweck oder die Endbe- günstigten dieser Transaktion lägen indes keine Informationen vor. Die Anklage- behauptung, dass das Geld für IS-Mitglieder um K., Q. und J. bestimmt gewesen sein soll, sei unbelegt. Es sei wegen der zeitlichen Kongruenz und der gleichen Höhe des Betrags vielmehr davon auszugehen, dass es dabei um den Verkaufs- erlös seines Hauses in Kirkuk gegangen sei, von welchem der Beschuldigte ei- nen Teil zur Finanzierung der Freilassung von K. in der Türkei aufgewendet habe. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass weitere in der Anklageschrift thematisierte Geldüberweisungen an IS-Mitglieder ebenfalls aus dieser Substanz finanziert worden seien. Der vorliegende Geldtransfer sei daher dem Beschuldig- ten nicht separat anzulasten und der Vorwurf nicht bewiesen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.5). Die Einschätzung der Vorinstanz ist korrekt; auf ihre Be- weiswürdigung kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. dazu auch oben E. II. 1.10.4). Entsprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

- 42 - 1.10.11 Überweisung zur Freilassung von IS-Mitglied K. (AKS Ziffer 2.3.4.5)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.5 soll der Beschuldigte ca. im Februar 2017 von der Schweiz aus via Hawala USD 4'000.-- an einen nicht näher bestimmten Empfän- ger in der Türkei überwiesen haben, um die Freilassung des IS-Mitglieds K. zu ermöglichen. Dieser habe infolgedessen nach 6 Monaten Haft die Türkei verlas- sen und sich nach Idlib zum IS begeben können (vgl. BA pag. 10-02-0470, 0538 f., 0544 ff., 0785; pag. 12-07-0015 ff.; pag. 12-08-0013 ff.). Der Beschuldigte be- stätigte, USD 4'000.-- zur Freilassung von K. in die Türkei überwiesen zu haben, bestritt aber, dass sich K. zum IS nach Idlib begeben habe. Dieser lebe noch immer in der Türkei (vgl. TPF pag. 32.731.021). Die Vorinstanz erachtet den An- klagevorwurf als erstellt. Sie stützt sich dabei insbesondere auf Konversationen, die zwischen dem Beschuldigten und einer unbekannten Person sowie mit H. im Auto je mit Bezug auf K. stattgefunden hätten (vgl. BA pag. 10-02-0539). Die Dar- stellung des Beschuldigten, wonach seine Aussagen «nur Gerede» seien (vgl. TPF pag. 32.731.021 f.), sei eine Schutzbehauptung. Aus den im Kontext mit weiteren Anklagevorwürfen zu thematisierenden Untersuchungsergebnissen gehe zudem klar hervor, dass es sich bei K. um ein IS-Mitglied handle, das sich nach seiner Frei- lassung von der Türkei nach Idlib begeben habe. Zur hier interessierenden Zeit seien in dieser Region die einzelnen Zellen des IS aktiv gewesen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.6 lit. b ff., mit Hinweisen). Auf diese Beweiswürdigung der Vorinstanz, die sorgfältig und überzeugend ist, kann wiederum verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in objektiver und sub- jektiver Hinsicht erstellt. 1.10.12 Autoverkauf zugunsten des IS-Mitglieds LL. (AKS Ziffer 2.3.4.6) 1.10.12.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.6 soll der Beschuldigte zwischen dem 8. und 22. April 2017 Anstrengungen unternommen haben, für das nach Syrien gereiste IS-Mit- glied LL. über Mittelsleute ein sich in Riad (Saudi-Arabien) befindliches Auto zu veräussern (vgl. BA pag. 10-02-0341, 1290 ff.; pag. B-10-02-01-0368; pag. B-10- 02-02-0084 f.). 1.10.12.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf – bei den inkriminierten Konversationen handle es sich nur um Gerede (vgl. TPF pag. 32.731.022). Im Rahmen der Beru- fungsverhandlung bestritt er, dass die IS-Mitgliedschaft von LL. nachgewiesen sei. Eine solche wäre ihm nicht bewusst gewesen. Es sei auch nicht falsch, jemanden bei seinem Autoverkauf Hilfe zu leisten – schliesslich gehe es bei diesem Akt einzig um das Versilbern eines illiquiden Vermögenswertes und nicht um eine Vermö- gensverschiebung vom einen zum andern (vgl. CAR pag. 7.300.023). 1.10.12.3 Die Argumentation des Beschuldigten überzeugt nicht. Wie die Vorinstanz zutref- fend festgestellt hat, ist aufgrund diverser Sprachnachrichten erstellt, dass der

- 43 - Beschuldigte am 9. April 2017 K. zugesichert habe, sich um den Verkauf des Autos von LL. zu kümmern, um diesem Geld zu beschaffen. Dies habe er dann auch getan, indem er sich am 22. April 2017 nach entsprechenden Möglichkeiten bei einer unbekannten Person und MM. erkundigt habe. Aus diesen Konversati- onen gehe klar hervor, dass LL. ein IS-Mitglied aus Tunesien sei, das via Türkei nach Syrien in den Dschihad gezogen sei. Der Anklagevorwurf sei damit erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.7 lit. b ff.). Die Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt. Insbesondere hat der Beschuldigte selbst klar und deutlich ausgeführt, dass sein «Bruder», d.h. im vorliegenden Kontext LL., sich im «Land des Dschihad» befinde; er sei dort neu angekommen und stamme nicht aus Saudi- Arabien, sondern aus Tunesien; das Auto gehöre ihm und er wolle es loswerden, damit er das Geld «dorthin» bringe (vgl. BA pag. B-10-02-02-0085; TPF pag. 32.100.033). Anhand dieser Äusserungen des Beschuldigten ist klar ersichtlich, dass es sich bei LL. um ein IS-Mitglied handelt; ebenso wird deutlich, wofür der Verkauf des Autos dienen sollte: mit «dorthin» war in diesem Zusammenhang offensichtlich das «Land des Dschihad» gemeint, in welchem der IS aktiv war. Mit seinen Bemühungen betreffend Autoverkauf bezweckte der Beschuldigte klarerweise, für IS-Mitglied LL. Geld zu beschaffen und somit im Ergebnis den IS zu finanzieren. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.7 lit. c f.) kann somit – mit den obigen Ergänzungen – verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO); der vorliegende Anklagesachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.10.13 Überweisung zur Finanzierung eines Selbstmordattentats (AKS Ziffer 2.3.4.7)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.7 soll der Beschuldigte am 13. März 2017 auf Bitte des IS-Mitglieds H. dem IS-Mitglied Q. die Anweisung erteilt haben, USD 200.-- vom Geld des nächsten an ihn gerichteten Transfers dem tschetschenischen IS-Mit- glied NN. in Rakka zu übergeben. Dies mit dem Ziel, ihn bei der Begehung eines Selbstmordattentates mittels eines Busses zu unterstützen (vgl. BA pag. 10-02- 0053, 0330, 0366, 0382 f., 1283). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf dahin- gehend, dass die inkriminierten Kommunikationen «leeres Gerede» seien (vgl. BA pag. 13-01-0323; TPF pag. 32.731.022 f.). Gemäss Vorinstanz sei zwar er- stellt, dass USD 200.-- via Hawala an ein tschetschenisches IS-Mitglied in Rakka hätten gehen sollten. Jedoch sei nicht bewiesen, dass mit diesem Geld ein Selbstmordanschlag mit einem Bus hätte bezweckt werden sollen – das Ge- spräch zwischen dem Beschuldigten und H. bezüglich «Operation» sei zu wenig klar. Es könne nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass mit der von H. erwähnten «Operation» mit dem Bus ein Selbstmordanschlag gemeint gewe- sen sei. Zudem sei nicht erstellt, dass dieses Gespräch zu den beiden vorer- wähnten Kommunikationen, in denen die fragliche Zuwendung besprochen wor- den sei, einen Bezug gehabt habe. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen

- 44 - werden, dass hier von einem anderen «Bruder» in Raqqa die Rede gewesen sei. Des Weiteren sei die Hawala-Transaktion von «7 oder 10 Blättern» vermutlich dieselbe gewesen wie in AKS Ziffer 2.3.4.10. Insgesamt erachtete die Vorinstanz den betreffenden Anklagevorwurf als nicht erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.8 lit. d). Auch diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist stringent, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der be- treffende Anklagevorwurf nicht erstellt. 1.10.14 Überweisung an IS-Mitglied K. (AKS Ziffer 2.3.4.8)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.8 soll der Beschuldigte ungefähr am 17. März 2017 mittels Hawala USD 500.-- via Türkei an das IS-Mitglied K. überwiesen haben (vgl. BA pag. 10-02-0349, 0378 ff., 0470 ff., 0532 ff, 0785). Der Beschuldigte be- streitet den Vorwurf. K. lebe mit seiner Frau und seinem Kind in der Türkei (vgl. TPF pag. 32.731.023 f.). Gemäss Vorinstanz sei indes aus drei Konversationen des Beschuldigten mit einer unbestimmten Person über einen unbestimmten Ka- nal und einer Konversation mit H. klar erstellt, dass der Beschuldigte zwischen dem 14. und dem 17. März 2017 USD 500.-- via Hawala zu Gunsten von IS-Mit- glied K. nach Idlib überwiesen habe. Insgesamt erachtete die Vorinstanz den be- treffenden Anklagevorwurf als erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.9). Diese Be- weiswürdigung der Vorinstanz ist erneut überzeugend; auf sie kann verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.10.15 Überweisung an IS-Führungsperson KK. (AKS Ziffer 2.3.4.9)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.4.9 soll der Beschuldigte zwischen dem 17. und dem 23. April 2017 mittels Hawala einen nicht näher bestimmbaren Geldbetrag an IS- Führungsmitglied KK. überwiesen haben (vgl. BA pag. 10-02-0433 f., 1295). Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf – er habe nie Geld an diesen in Bagdad wohnhaften Verwandten überwiesen (vgl. TPF pag. 32.731.024). Laut Vorinstanz ergebe sich aus den entsprechenden Kommunikationen zwischen dem Beschul- digten, KK. und J., dass der Beschuldigte dem IS-Mitglied KK. zwischen dem 18. und 23. April 2017 einen unbekannten Betrag zur Unterstützung der Familie ei- nes IS-Anhängers habe zukommen lassen. Der Anklagevorwurf sei damit erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.10 lit. c - e). Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweise sorgfältig und umfassend gewürdigt, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend hat der betreffende Anklagevorwurf in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt zu gelten.

- 45 - 1.10.16 Weitere Überweisung an P. und weitere IS-Mitglieder (AKS Ziffer 2.3.4.10)

Gemäss AKS Ziff. 2.3.4.10 soll der Beschuldigte ca. am 23. April 2017 USD 1'000.-- an IS-Mitglied P. überwiesen haben (vgl. BA pag. 10-02-0568 f.). Der Be- schuldigte bestreitet diesen Vorwurf. Er habe nie Geld an P. geschickt (vgl. TPF pag. 32.731.026). Die Vorinstanz führt dazu aus, gemäss überwachtem Fernge- spräch des Beschuldigten mit einer weiblichen Person, bei der es sich um die Ehefrau von Q. gehandelt habe, sei klar, dass das überwiesene Geld für IS-Mit- glieder respektive deren Familienangehörigen bestimmt gewesen sei. Bezüglich der Höhe des Betrags sei die vorliegende Konversation jedoch nicht ganz klar. Es sei anzunehmen, dass es sich hier um die gleiche Transaktion gehandelt habe, die vom Beschuldigten in den unter AKS Ziffer 2.3.4.7 thematisierten Kon- versationen in Aussicht gestellt worden sei. Dort habe er von «7 oder 10 Blättern» gesprochen (vgl. BA pag. 10-02-0382). Es sei somit in dubio pro reo von einem Betrag von USD 700.-- auszugehen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.11 lit. c). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Anklagevorwurf demgemäss in diesem Umfang in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.10.17 Fazit

Gemäss diesen Ausführungen – und in Bestätigung der Beweiswürdigung der Vorinstanz – ist zusammenfassend in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte zwischen August 2016 und April 2017 insgesamt mindes- tens USD 7'500.-- an verschiedene IS-Mitglieder und deren Familien in Syrien / Irak überwiesen hat und zwar mit dem Ziel, den IS zu stärken und in dessen verbrecherischen Tätigkeit zu unterstützen. Zudem hat er Anstrengungen unter- nommen, einem nach Syrien gezogenen tunesischen IS-Mitglied finanzielle Mittel aus dem Verkauf von dessen Auto in Riad zu verschaffen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.4.12). 1.11 Aktivitäten zugunsten des IS auf Facebook (AKS Ziffer 2.3.5) 1.11.1 Systematische Vernetzung mit anderen IS-Mitgliedern respektive Befürwor- tern der IS-Ideologie (AKS Ziffer 2.3.5.1) 1.11.1.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.5.1 habe der Beschuldigte zwischen Oktober 2016 und Mai 2017 neun in der AKS beschriebene Facebook-Profile (acht davon «AAA.» respektive eine Variante; eines lautend auf BBB.) erstellt mit dem Ziel, sich mit Personen, welche die IS-Ideologie teilen, zu vernetzen. Diese Profile seien aber bald nach der Erstellung wieder gelöscht worden, worauf wieder ein neues erstellt worden und Vernetzung mit anderen Personen betrieben worden sei. Dabei

- 46 - habe er gewusst, dass es sich um IS-Mitglieder handle (vgl. BA pag. 09-01-05- 0014, 0068, 0101 ff.; pag. 10-02-1051 ff.). 1.11.1.2 Die Erstellung und Verwendung der in der Anklageschrift thematisierten Face- book-Konten durch den Beschuldigten ist durch technische Auswertungen nachge- wiesen (vgl. BA pag. 10-02-1051 ff.) und unbestritten (TPF pag. 32.731.027). Der Beschuldigte bestreitet indes, dass diese Facebook-Konten der Vernetzung mit IS-Mitgliedern und -Sympathisanten gedient haben sollen; die Interpretationen der Anklagebehörde betreffend den Inhalt der inkriminierten Konversationen (AKS Ziffern 2.3.5.2 - 5) seien unzutreffend (vgl. TPF pag. 32.721.164 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte er sich zu diesem und den nachfol- genden Teilsachverhalten gemäss AKS Ziffern 2.3.5.1 - 5 nicht mehr spezifisch. 1.11.1.3 Die BA verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung auf nähere Ausführun- gen zu diesem und den nachfolgenden Teilsachverhalten (AKS Ziffern 2.3.5.1 - 5). 1.11.1.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte über seine wechselnden Fa- cebook-Konten Kontakte zu Personen mit Profilbildern aus dem dschihadisti- schen Milieu (z.B. klar sichtbare schwarze IS-Flagge, Gesichter von IS-Führern, bewaffnete Personen, Erheben des Zeigefingers; vgl. BA pag. 09-01-0101 ff.) unterhielt. Betreffend zwei Facebook-Konten (aaa1 und aaa2) liegen Kommuni- kationen vor, welche die befürwortende Haltung des Beschuldigten und seiner Gesprächspartner gegenüber dem IS belegen (vgl. dazu nachfolgend E. II. 1.11.2

f. und 1.14; Urteil SK.2020.11 E. 2.6.5.3 f. und 2.6.8.3). Es steht demnach ausser Zweifel, dass der Beschuldigte die entsprechenden Facebook-Konten dazu nutzte bzw. sie mit dem Ziel erstellte, sich mit weiteren IS-Mitgliedern, -Unterstüt- zern oder -Sympathisanten zu vernetzen. Der Anklagevorwurf ist somit in objek- tiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.11.2 Austausch von Informationen zum Verbleib, zur Schleusung und zu Kon- taktangaben des IS-Mitglieds S. (AKS Ziffer 2.3.5.2)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.5.2 soll der Beschuldigte zwischen dem 12. April und dem

3. Mai 2017 per Facebook eine Chatunterhaltung mit RR. (seinem in Finnland wohnenden Neffen) geführt haben; mit diesem habe er Informationen zu Ver- bleib, Schleusung und Kontaktangaben des IS-Mitglieds S. ausgetauscht (vgl. BA pag. 10-02-1056, 1117, 1135). Nach Auffassung der Vorinstanz sei dieser An- klagevorwurf anhand der dokumentierten Facebook-Chatunterhaltungen zwi- schen dem Beschuldigten und RR. (RR1) klarerweise erstellt (Urteil SK.2020.11 E. 2.6.5.3 lit. b). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist stringent und umfassend, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

- 47 - 1.11.3 Austausch mit IS-Mitglied CCC. betreffend Informationen zum Verbleib und zur angeblichen Spionagetätigkeit des IS-Mitglieds DDD. und allgemein zur Reise zum IS (AKS Ziffer 2.3.5.3)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.5.3 soll der Beschuldigte am 29. April 2017 per Facebook unter Verwendung des Kontos «aaa2» eine Chatunterhaltung mit CCC. geführt haben, anlässlich welcher er sich zum Verbleib und der Spionagetätigkeit von IS- Mitglied DDD. ausgetauscht habe. Zudem soll er gegenüber CCC. für DDD. mit seiner IS-Autorität gebürgt haben, während sich der Gesprächspartner bei ihm nach Möglichkeiten einer klandestinen Reise zum IS erkundigte (vgl. BA pag. 10- 02-1056, 1118). Die Vorinstanz erachtet den Anklagevorwurf – mit Ausnahme des Vorwurfs betreffend die Bürgschaft des Beschuldigten mit seiner IS-Autorität für DDD. – aufgrund der Chat-Protokolle als erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.5.4 lit. c). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz wurde wiederum sorgfältig und aus- führlich durchgeführt, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ent- sprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hin- sicht erstellt. 1.11.4 Indoktrinierung von EEE. im Sinne der IS-Ideologie (AKS Ziffer 2.3.5.4) 1.11.4.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.5.4 soll der Beschuldigte zwischen dem 2. und 6. Mai 2017 per Facebook unter Verwendung des Kontos aaa2 eine Chatunterhaltung mit einer weiblichen Person (Username «…») geführt und sie dabei aufgefordert haben, ihre Kinder als «Mujaheddin» im Sinne der dschihadistischen Ideologie des IS zu erziehen (vgl. BA pag. 10-02-1057, 1123 ff.). 1.11.4.2 Das Chatprotokoll der in der Anklageschrift thematisierten Unterhaltung liegt bei den Akten (BA pag. 10-02-1123 f.). Daraus ist ersichtlich, dass der Beschuldigte am 2. Mai 2017 per Facebook Kontakt mit einer ihm bisher nicht bekannten Per- son mit dem Usernamen «EEE.» aufnahm und diese anfragte, ob sie sich ken- nenlernen könnten. Die Konversationspartnerin stellte sich als FFF., eine Haus- frau aus Algerien, vor. 1.11.4.3 Der Anklagevorwurf bezieht sich auf folgenden Teil der Unterhaltung: Am 3. Mai 2017 schrieb der Beschuldigte seiner Konversationspartnerin: «Erziehe deine Kin- der auf Religion, das ist das Wichtigste.» «Mach aus ihnen Auswendig-Rezitierer des Buchs Allahs oder Mudschaheddin.» Darauf antwortete EEE., ihre Kinder seien bereits gross. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung teilte der Beschuldigte EEE. auf ihre Frage, ob er ein Ägypter oder Libanese sei, mit: «Ich bin aus dem Land des Dschihads.» «Ich bin aus der Männer-Quelle.» «Ich bin aus dem Land des Bezwingers von Amerika.» «Ich bin der Sohn des Islam.» «Weisst du welches Land?» EEE. antwortete: «Palästina», worauf der Beschuldigte schrieb: «Ich bin aus

- 48 - dem Zweistromland.» «Der Irak.» «Ich bin der Sohn des Islamischen Staates.» (vgl. BA pag. 10-02-1123 f.). 1.11.4.4 Nach Einschätzung der Vorinstanz lasse diese Unterhaltung nicht eindeutig auf eine Indoktrinierung schliessen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.5.5 lit. c). 1.11.4.5 Die Äusserungen des Beschuldigten, wonach er «aus dem Land des Dschihads» und «der Sohn des Islamischen Staates» sei, zeigen klar auf, dass die Konversa- tion insgesamt nicht in einem friedlichen oder rein religiösen Bezugsrahmen er- folgte, sondern durch die IS-Ideologie geprägt war. Dies ist auch bei der Interpre- tation jener Konversationsabschnitte zu berücksichtigen, die sich auf die Kinderer- ziehung beziehen. Die entsprechenden Ratschläge des Beschuldigten sind typisch für die Weltanschauung des IS: Die Erziehung bzw. Pädagogik solle darauf gerichtet sein, dass aus den Kindern «Auswendig-Rezitierer des Buchs Allahs oder Mudscha- heddin» werden. Vorliegend kann man vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass mit «Mudschaheddin» Personen gemeint sein könnten, die sich friedlich darum bemühen, Gottes Weg zu folgen (eine Bedeutung, welche das Wort in einem friedli- chen Zusammenhang haben kann), sondern es ist kontextbezogen von der Bedeu- tung «islamistische Gotteskrieger» auszugehen. Im Übrigen ist es gerichtsnotorisch, dass das «Auswendig-Rezitieren des Buchs Allahs» bei der Kindererziehung im IS- bzw. Al-Qaïda-Milieu eine zentrale Rolle spielt. Die Kinder sollen von klein auf aus- schliesslich den Koran auswendig lernen, ohne diesen je hinterfragen zu dürfen, und ohne je eine grundlegende Schulbildung in anderen (insbesondere sprachlichen, ma- thematisch-naturwissenschaftlichen, musischen, künstlerischen) Fächern zu erhal- ten. Durch eine derartige, extrem einseitige Indoktrination wird den Kindern praktisch die Chance geraubt, sich zu gesunden, ausgewogenen Persönlichkeiten zu entwi- ckeln. Eine solche strikt auf Indoktrination ausgerichtete Erziehung, welche die Ent- wicklung selbstständigen und kritischen Denkens bei den Kindern von klein auf un- terbinden soll, ist eine zentrale Strategie zur Weitergabe der IS-Ideologie von Gene- ration zu Generation und damit zur Sicherstellung ständigen Nachschubs von is- lamistischen Gotteskriegern (Mudschaheddin). In diesem Zusammenhang ist ergän- zend darauf hinzuweisen, dass auf dem Facebook-Forum AAA. (vgl. oben E. II. 1.11.1.4) bezeichnenderweise auch diverse Kinder-Profilbilder mit IS-Emblemen, - Gesten und Waffen zu sehen sind bzw. waren (vgl. BA pag. 09-01-0103 ff.). Ent- sprechend ist der Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.11.5 Aufforderung an eine Unbekannte zum Dschihad und zur Unterstützung des IS (AKS Ziffer 2.3.5.5) 1.11.5.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.5.5 soll der Beschuldigte im Zeitraum vom 13. bis 26. März 2017 per Facebook unter Verwendung des Kontos «BBB.» eine Chatunterhaltung

- 49 - mit einer unbekannten weiblichen Person geführt und diese im Sinne der IS-Ideolo- gie zum Dschihad bzw. zur finanziellen und propagandistischen Unterstützung auf- gefordert haben (vgl. BA pag. 10-02-1058, 1128). 1.11.5.2 Der Vorwurf bezieht sich auf folgende Unterhaltung vom 26. März 2017:

Beschuldigter: Al Salam Alaikum, Gottes Gnade und sein Erbarmen, entschuldige mich, ich habe nicht gewusst, dass du eine Frau bist. Gott belohne dich für deine Leistung.

Die Unbekannte (U): Wa Alaikum Al Salam, Gottes Gnade und sein Erbarmen. Es ist nicht nötig. Gott belohne dich mit Paradies.

Beschuldigter: Ameen, für Alles. Möge Gott uns für seine Religion auf diese Erde widmen und mit uns zufrieden sein.

U: Ameen, Gott.

Beschuldigter: Meine Schwester: Bist du eine Munasera oder befindest du dich im Kalifat- Land? (Anmerkung des Dolmetschers: Das arabische Wort Munasera bedeutet Unter- stützerin des Islam, der islamischen Nation oder des islamischen Staats.)

U: Ich wünschte mir, dort zu sein. Ich bin Munasera.

Beschuldigter: Mit deinen Gebeten wirst du, so Gott will, dort sein. Mit deinem Stift und deinem Geld, falls vorhanden ist. Ich bitte von Allah, dass er uns das Antreffen bei der Karavan schenkt.

U: Ameen.

Beschuldigter: Sei nicht traurig, denn dieser Weg wird bis zum Auferstehungstag nicht fertig sein.

U: Entschuldige, ich habe es nicht gut verstanden.

Beschuldigter: Sei nicht traurig, dass du die Karavan nicht erreicht hast, denn dieser Weg ist das bis zum Auferstehungstag. Der Weg des Dschihads.

U: Gott belohne dich mit Güte. Al Salam Alaikum, Gottes Gnade und sein Erbarmen.

Beschuldigter: Wa Alaikum Al Salam, Gottes Gnade und sein Erbarmen (vgl. BA pag. 10- 02-1128). 1.11.5.3 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass diese Konversation viel Interpretationsspiel- raum lasse. Die Begriffe Munasera, Kalifat-Land und Weg des Dschihad könnten auch allgemein im religiösen Sinne gedeutet werden. Entsprechend erachtete sie den Anklagevorwurf als nicht erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.5.6 lit. c). 1.11.5.4 Gesamthaft betrachtet fand diese Konversation ebenfalls im Kontext der IS-Ideolo- gie statt. Kennzeichnend dafür sind insbesondere die folgenden Äusserungen:

- Beschuldigter: «Bist du eine Munasera oder befindest du dich im Kalifat-Land?» (U): «Ich wünschte mir, dort zu sein. Ich bin Munasera.»

Mit «Kalifat-Land» meinte der Beschuldigte offensichtlich das Herrschafts- bzw. Kampfgebiet des IS. Mit ihrer Antwort machte die Unbekannte klar, dass es ihr Wunsch sei, in ebendiesem «Kalifat-Land» zu sein.

- 50 -

- Beschuldigter: «Mit deinen Gebeten wirst du, so Gott will, dort sein. Mit deinem Stift und deinem Geld, falls vorhanden ist. Ich bitte von Allah, dass er uns das Antreffen bei der Karavan schenkt.»

Der Beschuldigte verdeutlicht dadurch sinngemäss, dass die Unbekannte den IS schreibend und finanziell unterstützen könne bzw. solle, und dass er sich wünscht, die Unbekannte bei der Karavan, d.h. im Kalifat-Land / IS-Gebiet, respektive auf der Reise dorthin anzutreffen.

- Beschuldigter: «… dieser Weg ist das bis zum Auferstehungstag. Der Weg des Dschihads.»

Durch diese Äusserungen wird der IS-Kontext nochmals unterstrichen.

Im Sinne der erwähnten Schlüsselbegriffe steht – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – insgesamt ausser Zweifel, dass der Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt ist. 1.12 Betreiben des Telegram-Gruppenchats «RDI-Kurdish» (AKS Ziffer 2.3.6) 1.12.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.6 soll der Beschuldigte vom 4. Dezember 2016 bis zum

7. März 2017 den Telegram-Kanal «RDI Kurdish» mit zeitweise bis zu 19 Teil- nehmern betrieben haben. Dieser habe einer Gruppe von IS-Mitgliedern bzw. -An- hängern zum Austausch von Infos über den IS und IS-Propaganda, zum Verbleib von Chatteilnehmern und über andere IS-Mitglieder sowie zur Koordination und zum Austausch von Ratschlägen / Warnungen gedient (vgl. BA pag. 10-02-0841 ff., 0851 ff., 0855 ff., 0865). 1.12.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf – der Chat sei von QQ. (einem Mitarbei- ter des Geheimdienstapparats Saniari in Kirkuk) eingerichtet worden (vgl. TPF pag. 32.731.027 f.). 1.12.3 Die Vorinstanz führt aus, dass die Gründung der Chat-Gruppe durch den Be- schuldigten, die Anzahl Teilnehmer (19), die Tatsache, dass es sich um eine pri- vate Gruppe, der man nur auf Einladung beitreten konnte sowie deren 409 Ein- träge im Zeitraum vom 4. Dezember bis 8. März 2017 erwiesen seien. Auch die Kommunikationen (Themen: 13 Märtyreroperationen, Selbstmordanschlag mit Sprenggürtel und 100 Toten, keine Verleumdung des IS mehr, Sieg gegen die Ungläubigen, Tötung von 35 PKK-Mitgliedern und Zerstörung von zwei Panzern in der Region um Raqqa; Hoffnung, dass Allah die Religion siegreich machen möge) seien vielsagend. Die Ausgestaltung des Gruppenchats und der Inhalt der Kommunikationen würden klar auf einen Kommunikationskanal für IS-Anhänger hinweisen. Die Ausreden des Beschuldigten seien Schutzbehauptungen – der An- klagevorwurf sei erstellt (vgl. Urteil SK.12020.11 E. 2.6.6.3 ff.). Die Beweiswürdi-

- 51 - gung der Vorinstanz ist klar und einleuchtend; auf sie kann ohne Weiteres ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der betreffende Anklage- vorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.13 Rekrutierung und Schleusung von RR. und dessen zwei Cousins zum IS (AKS Ziffer 2.3.7) 1.13.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.7 habe der Beschuldigte spätestens ab Ende Dezember 2016 bis zu seiner Verhaftung am 11. Mai 2017 Anstrengungen unternommen, das in Finnland lebende IS-Mitglied RR. und dessen zwei nicht näher identifizierte Cousins in deren Absicht zu festigen, von den Behörden unerkannt zum IS zu reisen und dort für diesen zu kämpfen. Um diese drei Personen von Finnland zum IS zu schleusen (dies unter Einbindung weiterer IS-Mitglieder aus seinem Netzwerk, bei denen er für RR. gebürgt habe), habe er für RR. gefälschte Aus- weise beschafft. Der Beschuldigte habe RR. auch dazu zu bewegen versucht, den IS auch anderweitig, insbesondere finanziell, zu unterstützen (vgl. 10-02-0321 ff., 0344 ff., 0354 ff., 0368 ff., 0372 ff., 0433 f., 1300 ff.; pag. B-10-02-01-0365 ff.; pag. 13-01-0670). 1.13.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Bei den inkriminierten Kommunikatio- nen sei es nur um die Organisation einer illegalen Reise von RR. in den Irak zu seiner Familie gegangen mit dem Zweck, die sterbende Mutter besuchen zu kön- nen. Er habe RR. nur geraten, seine Verwandten zu unterstützen. RR. sei ein Iraker und kenne die Wege selber besser als er. Als Neffe des IS-Mitglieds J. brauche er seine Schleusung nicht. Es handle sich bei den betreffenden Aussa- gen im Übrigen um blosses «Gerede» (vgl. BA pag. 13-01-0029 ff.; TPF pag. 32.731.028 ff.). 1.13.3 Gemäss Vorinstanz sei durch die dokumentierten Kommunikationen klar belegt, dass RR. im März / April 2017 sein Vorhaben, zusammen mit zwei Cousins zum IS zu reisen, besprochen habe. Dabei habe der Beschuldigte RR. in diesem Vor- haben bestärkt und sich in zahlreichen Kommunikationen mit IS-Mitgliedern vor Ort (zwischen dem 17. März und dem 2. Mai 2017) bemüht, RR. von Finnland ins IS-Gebiet zu schleusen. Die Argumente der Verteidigung, wonach RR. diese Hilfe für eine klandestine Reise nicht benötigt habe, weil er selber Iraker sei, überzeug- ten nicht. Aus den Kommunikationen (mit H. vom 11. / 18. März 2017, mit RR. vom 2. April 2017 und K. vom 16. April 2017) gehe auch hervor, dass der Be- schuldigte Abklärungen getroffen habe, um für RR. gefälschte Ausweise für die Reise zum IS zu organisieren und RR. aufgefordert habe, den IS anderweitig, insbesondere finanziell zu unterstützen. Nicht bewiesen sei jedoch, dass der Be- schuldigte auch für RR.s zwei Cousins Anstrengungen zur Schleusung zum IS unternommen habe, weil er gegenüber K. wiederholt erklärt habe, nur für RR. zu bürgen und für niemanden sonst (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.7.3 - 5).

- 52 - 1.13.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung kritisierte der Beschuldigte, dass die Vor- instanz ausser Acht lasse, dass er in jener Zeit immer in der Schweiz und nicht vor Ort gewesen sei, um seine Schleppererfahrung einzusetzen. Die Kommunikation zwischen ihm und RR. habe sich grossmehrheitlich um religiöse Fragen gedreht. Soweit die in der AKS ausgeführte Kommunikation wirklich dahingehend verstan- den werden dürfe, dass RR. damit geliebäugelt habe, in das vom IS beherrschte Territorium zu reisen, so habe ihn der Beschuldigte dazu weder angestiftet, noch überredet oder beeinflusst. Unbewiesen sei auch, dass er Anstrengungen unter- nommen habe, falsche Papiere für RR. zu beschaffen. RR. habe offensichtlich kei- nen falschen Pass bestellt, erhalten und keine Reiseversuche in das vom IS be- herrschte Gebiet unternommen. Auch dies zeige, dass der Tatvorwurf des Schleusens von RR. durch den Beschuldigten nicht zutreffe (vgl. CAR pag. 7.300.024 ff.). 1.13.5

1.13.5.1 Der Umstand, dass sich der Beschuldigte im mutmasslichen Tatzeitraum in der Schweiz (statt selbst «vor Ort») befand, schliesst entgegen dessen Auffassung kei- neswegs aus, dass er seine Erfahrungen als Schlepper im Sinne des Anklagevor- wurfs wirkungsvoll einsetzen konnte. Soweit sich die Kommunikation zwischen ihm und RR. teilweise um religiöse Fragen drehte, schliesst dies ebenfalls nicht aus, dass sich wesentliche Teile der Kommunikation mit RR. und weiteren IS-Mitglie- dern auf das anklagerelevante Thema des Schleusens bezogen hätten. 1.13.5.2 Dass zwischen dem Beschuldigten und RR. diverse Konversationen stattfanden, steht ausser Zweifel (vgl. BA pag. 10-02-321, 335; Urteil SK.2020.11 E. 2.6.7.4 lit. a ff.). Die Vorinstanz hat diese vorliegend relevanten Konversationen – insbe- sondere jene des Beschuldigten mit K. – minutiös aufgelistet und analysiert. Da- raus ist klar erkennbar, dass RR. gegenüber dem Beschuldigten sinngemäss wie- derholt seinen Wunsch ausdrückte, als Dschihadist (in Begleitung von zwei Cous- ins) zum IS zu reisen. Auch der Beschuldigte selbst sagte am 17. März 2017 um 21:37 Uhr in einer Sprachnachricht an eine nicht identifizierte Person, dass RR. schon lange die «Hidschra» machen wolle (was in dschihadistischen Kreisen die Verpflichtung bezeichnet, als Dschihadist ins IS-Kalifat zu reisen) und in EiIe sei (vgl. BA pag. 10-02-0355; Urteil SK.2020.11 E. 2.6.7.4. lit. c). Die Aussage RR.s, dass er die Dinge, über die er gesprochen habe, nicht habe tun wollen (vgl. BA pag. 12-06-0019), ist eine Schutzbehauptung. Das Gleiche gilt für seine Behaup- tung, dass er nicht gedacht hätte, dass der Beschuldigte «es» (d.h. ihm ge- fälschte Reisdokumente zu beschaffen) «ernst meine» (vgl. BA pag. 12-06- 0020). Aufgrund der Inhalte der Konversationen ist auch offensichtlich, dass der Beschuldigte RR. im erwähnten Vorhaben bestärkte und sich in zahlreichen, zwi- schen dem 17. März und 2. Mai 2017 geführten Kommunikationen mit IS-Mitglie- dern vor Ort – darunter insbesondere mit K. – darum bemühte, RR. von Finnland

- 53 - aus unerkannt ins Gebiet des IS zu schleusen, inkl. Bemühungen, RR. gefälschte Reisedokumente zu verschaffen. Exemplarisch dafür sind etwa folgende (wei- tere) Äusserungen des Beschuldigten: Er (der Beschuldigte) habe jetzt einen Weg gefunden. Wenn er (RR.) von hier aus in die Türkei gehen würde… es gebe einen Bruder, welcher Pässe von einem europäischen Land mache. Dieser könne ihm den Pass machen (vgl. BA pag. 10-02-0369). Der Beschuldigte for- derte RR. sodann auf, sich vorzubereiten, wenn er könne; er (der Beschuldigte) werde mit ihnen wegen des Papiers sprechen; RR. solle nicht mehr über den Pass sprechen, sondern nur noch «Papier» sagen. Er (der Beschuldigte) werde fragen, wie viel es koste, wie es gemacht werde und wie lange es dauere. RR. müsste dann die (gefälschten) Papiere selber abholen. Man habe ihm gesagt, der Pass sei europaweit gültig. Er (der Beschuldigte) kenne Leute in der Türkei, die RR. reinbringen könnten. Wer jung sei, ein Mann sei und gehen möchte, der solle gehen (vgl. BA pag. 10-02-0370). Am Schluss des Gesprächs sicherte der Beschuldigte RR. zu, dass er, so Gott wolle, alle seine («deine») Arbeit erledigen werde, er werde alles für RR. erledigen; dieser solle einfach Geduld haben und nicht in Eile sein (vgl. BA pag. 10-02-0371). Auch die Behauptung des Beschul- digten, dass er RR. insofern «nicht beeinflusst» habe (vgl. oben E. II. 1.13.4), ist klarerweise unzutreffend. Der Beschuldigte forderte RR. zudem auch auf, den IS anderweitig, insbesondere finanziell zu unterstützen (vgl. BA pag. 10-02-0369 un- ten / 0370 oben). Das Argument des Beschuldigten, dass RR. «offensichtlich kei- nen falschen Pass bestellt» habe (vgl. oben E. II. 1.13.4), geht fehl, da der Be- schuldigte sich eindeutig darum bemühte, RR. gefälschte Reisedokumente zu ver- schaffen, was RR. bekannt war und von diesem mindestens implizit gutgeheissen wurde. 1.13.5.3 Nicht stichhaltig ist auch das Vorbringen des Beschuldigten, dass RR. «keine Reiseversuche in das vom IS beherrschte Gebiet unternommen» habe, und dass auch dies zeige, «dass der Tatvorwurf des Schleusens von RR. durch den Be- schuldigten nicht zutreffe». Wie aufgezeigt, hat RR. gegenüber dem Beschuldig- ten sehr wohl wiederholt den Wunsch geäussert, zum IS zu reisen, worauf der Beschuldigte sich eingehend darum bemühte, ihn von Finnland aus unerkannt ins Gebiet des IS zu schleusen. Der Beschuldigte selbst erklärte am 17. April 2017 gegenüber K., weshalb die Bemühungen betreffend Schleusung von RR. offenbar ins Stocken geraten waren: Er (RR.) habe schon Geld, momentan habe er aber keine Papiere; vielleicht würden sie Papiere für ihn beschaffen; K. solle vorerst keine Nachrichten an diesen Jungen schicken; sie würden zuerst schauen… dieser Bruder sei krank (vgl. BA pag. 10-02-0372.A letzter Abschnitt). Ob letztere Erklärung des Beschuldigten den Tatsachen entsprach, kann offenblei- ben und ändert am Beweisergebnis nichts. Auch die Behauptung des Beschuldig- ten, wonach seine Konversationen mit RR. keine tiefere Bedeutung und vor allem keinen realen Hintergrund hätten und damit als blosses «Geschwätz» abgetan

- 54 - werden könnten (vgl. CAR pag. 7.300.027), erweist sich klarerweise als Schutzbe- hauptung. Daran vermögen auch die Aussagen von RR. (vgl. BA pag. 12-06-0015 ff.) nichts zu ändern (vgl. oben E. II. 1.13.5.2). 1.13.6 Auf die umfassende und überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz kann in diesem Sinne – mit den obigen ergänzenden Anmerkungen – verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der betreffende Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.14 Schleusung von KKK. zum IS (AKS Ziffer 2.3.8) 1.14.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.8 soll der Beschuldigte in einer am 24. Februar 2017 via Facebook geführten Unterhaltung einer nicht näher identifizierten Person «KKK.» auf Anfrage in Aussicht gestellt haben, sie von einem unbekannten Ort klandestin zum IS zu schleusen (vgl. BA pag. 10-02-1272, 1315). 1.14.2 Der Beschuldigte bestreitet dies – KKK. sei eine von ihm erdachte Person. Er habe gewusst, dass er eines Tages vor Gericht kommen würde (vgl. TPF pag. 32.731.033 f.). 1.14.3 Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass die Konversation zwischen KKK. und dem Beschuldigten klar belege, dass der Beschuldigte diesem auf dessen Anfrage hin in Aussicht gestellt habe, ihm bei der Schleusung von einem unbekannten Ort zum IS-Gebiet behilflich zu sein. Entsprechend erachtete sie den Anklagevorwurf be- züglich dieser Kommunikation als erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.8.3 f.). 1.14.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung kritisierte der Beschuldigte, dass der Be- weisschluss der Vorinstanz beweistechnisch nicht haltbar sei. Die einzigen von ihm kommunizierten vier Sätze, hätten wie folgt gelautet: «So Gott will mein Bru- der. Hab nur ein bisschen Geduld. Dein Anliegen, mit Gottes Bewilligung, erle- digt. So Gott will». In diesen Phrasen erwähne er nicht, dass er sich um das An- liegen kümmern und er es erledigen würde. Er schreibe klipp und klar, dass dies Gott entscheiden und erledigen würde. Die Vorinstanz betreibe ein unzulässiges Gesinnungsstrafrecht (vgl. CAR pag. 7.300.028). 1.14.5

1.14.5.1 «Gesinnungsstrafrecht» ist ein Strafrecht, das eine Sanktion allein an die innere Einstellung des Bürgers zu einem Problemkreis knüpft (RUTZ, Die Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung, Dissertation 1968, S. 236). Dies ist in der Schweiz verpönt. Strafrecht soll allein die Reaktion auf einen geschehenen Rechtsbruch beinhalten. Der Wille als solcher verletzt, als rein innerer Vorgang, keine Norm. Er darf somit – soweit das äussere Verhalten dem Gesetz entspricht

– nicht mit Strafe bedroht und nicht behördlich erforscht werden. Andernfalls wird

- 55 - die Grenze zum Gesinnungsstrafrecht überschritten (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, S. 326 § 12 N. 3). Die Strafbarkeit nach Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes knüpft indes an eine Handlung an und nicht an die Gesinnung einer Person. Entsprechend wird nicht die positiv besetzte Gesinnung zu Al-Qaïda, zum IS oder zu verwandten Organi- sationen sanktioniert. Jeder kann denken und fühlen, wie es ihm beliebt; eine in- nere Gefühlseinstellung kann nicht zensiert werden. Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Ge- setzes sanktioniert äusserlich wahrnehmbares Verhalten, welches in Verbindung zu verbotenen Gruppierungen und Organisationen steht. Strafbar ist die eigentli- che Manifestation. Diese ist zum Schutze der öffentlichen Sicherheit zu bestrafen (vgl. zum Handlungsbegriff allgemein RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allge- meiner Teil I, 2. Aufl. 2002, § 122 N. 18; vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 E. 1.6.2; vgl. zur Thematik auch oben E. II 1.9.5.3 f.). 1.14.5.2 Der Beschuldigte führte erwiesenermassen am 24. und 25. Februar 2017 über Facebook unter Verwendung des Kontos «aaa1» (Username «AAA.») eine Chat- Unterhaltung (auf Arabisch) mit einer unbekannten Person mit dem Usernamen KKK. (vgl. BA pag. 10-02-1315). Am 24. Februar 2017 teilte KKK. dem Beschul- digten in zwei Textnachrichten zunächst seine Telefonnummer mit. Am darauf- folgenden Tag tauschten sich die beiden wie folgt aus:

10:40:19 Uhr, KKK.: «Lieber Bruder. Ich habe nur das Ziel, in die Reihen der Mudschahed- din zu kommen. Es ist egal dann, ob das im Norden oder im Süden ist. Wichtig ist der Dschihad und mit meinen Brüdern zusammen sein. Falls das der Wunsch Allahs ist, dann gehe ich Richtung unseren Staat und falls es keinen Weg dorthin gibt, dann in die Wüste von Siyan oder Khurasan oder irgendeinen anderen Ort. Das ist eine Gottesgabe. Darum du auch wie ein Bruder, mach das für mich, was du machen kannst.»

10:42:01 Uhr, KKK.: «Heute ist der letzte Tag meiner Leitung und ich habe nicht vor, sie aufzuladen. Ich warte auf deine Antwort.»

10:42:02 Uhr, Beschuldigter: «So Gott will, mein Bruder. Hab nur ein bisschen Geduld. Dein Anliegen, mit Gottes Bewilligung, erledigt.»

10:42:21 Uhr, KKK.: «So Gott will.» 1.14.5.3 Die Argumentation des Beschuldigten zur Interpretation der vorliegenden Unter- haltung, bzw. die Rüge betreffend «Gesinnungsstrafrecht» (oben E. II. 1.14.4) blendet u.a. aus, dass KKK. den Beschuldigten – und nicht «Gott» bzw. Allah – ausdrücklich gebeten hat: «mach das für mich, was du machen kannst.» Diese Bitte bezog sich klar darauf, dass der Beschuldigte es KKK. ermöglichen möge, sein zuvor geäussertes einziges Ziel zu erreichen, nämlich «in die Reihen der Mudschaheddin zu kommen», bzw. mit seinen «Brüdern zusammen» zu sein. Die Interpretation des Beschuldigten, dass er klipp und klar schreibe, dass «dies Gott entscheiden und erledigen würde», bzw. dass er in diesen Phrasen nicht erwähne, «dass er sich um das Anliegen kümmern würde und er es erledigen

- 56 - würde», überzeugt nicht. Der Sinn des Satzes «Dein Anliegen, mit Gottes Bewil- ligung, erledigt» liegt im vorliegenden Gesamtkontext klarerweise darin, dass der Beschuldigte gegenüber KKK. in Aussicht stellt, in dieser Richtung für ihn aktiv zu werden, d.h. sich selbst um KKK.s Schleusung zum IS zu kümmern. Beim Ausdruck «erledigt» handelt es sich sinngemäss um eine sprachlich abgekürzte Form von «ich kümmere mich darum, dass es erledigt wird». Soweit der Beschul- digte Gott erwähnt (So Gott will, mein Bruder… mit Gottes Bewilligung…), handelt es sich um vom Beschuldigten standardmässig gebrauchte religiöse Ausdrücke, die er gegenüber seinen Konversationspartnern immer wieder in den ver- schiedensten Kontexten einsetzt. Sie indizieren nicht, dass der Beschuldigte da- mit im wörtlichen Sinne meinte, statt ihm selbst werde Gott bzw. Allah sich um diese Angelegenheit kümmern. Darauf deutet übrigens auch hin, dass der Be- schuldigte in zahlreichen anderen Teilsachverhalten jeweils ebenfalls selbst aktiv tätig wurde (bzw. ein Tätigwerden in Aussicht stellte), statt bloss passiv zu ver- harren und Allah die Erledigung der Sache überlassen. Gemäss diesen Ausfüh- rungen läuft auch der Vorwurf des Beschuldigten betreffend «Gesinnungsstraf- recht» komplett ins Leere. 1.14.6 Zusammenfassend ist somit die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu bestätigen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Anklagesachverhalt ist in objektiver und subjekti- ver Hinsicht erstellt. 1.15 Anweisung zum Aufbau von Schläferzellen (AKS Ziffer 2.3.9) 1.15.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.9 soll der Beschuldigte am 28. Februar 2017 IS-Mitglied Q. per Telegram angewiesen haben, IS-Schläferzellen aus kurdischen Brüdern, die er ihm habe übergeben wollen, zu organisieren. Zudem soll er ihm den Auf- trag erteilt haben, den Scharia-Kurs des IS zu absolvieren und den Aufbau von Schläferzellen zu lernen, namentlich in Bezug auf die räumliche Verteilung und Erteilung von Aufträgen zur Betätigung im Sinne der Zielsetzung des IS. Q. habe ihm zugesichert, dass er den Scharia-Kurs des IS besuchen und anschliessend zu dessen Militärkurs in die Kasernen gehen werde. Letzteres habe Q. dann ab dem 2. März und mindestens bis zum 4. März 2017 getan (vgl. BA pag. 10-02- 0251 ff., 0255 f., 0260 f., 0265 ff.). 1.15.2 Der Beschuldigte bestreitet dies mit dem Argument, dass er Q. den Scharia-Kurs nur zum Zwecke des Erlernens seiner Religion empfohlen habe. Auch der Begriff «schlafende Zelle» beziehe sich auf Religionsunterricht. Q. lebe im Iran und müsse deswegen wissen, wie er den heimlichen Umgang mit der Regierung aus- übe (vgl. BA pag. 13-01-0443 f. / 0511 ff., insbesondere 0516). Q. habe sich zur Tatzeit in der Türkei befunden und weder an einem Scharia- noch einem Militär- kurs teilgenommen. Bei der inkriminierten Unterhaltung habe es sich bloss um «leeres Gerede» gehandelt (vgl. TPF pag. 32.731.035 f.).

- 57 - 1.15.3 Die Vorinstanz erachtet die IS-Mitgliedschaft von Q. und dessen Aufenthalt im Konfliktgebiet in der anklagerelevanten Zeit als erwiesen. Daher seien die Äusse- rungen weder «leeres Gerede» noch religionsbezogen. Sie könnten nicht anders verstanden werden als eine Anweisung an Q. zur Absolvierung eines Scharia- Kurses und zur Organisation einer IS-Zelle aus kurdischen Brüdern. Aus der Kon- versation mit der Frau von Q. gehe hervor, dass dieser in einem Militärlager des IS in Irak oder Syrien geweilt habe. Der Anklagevorwurf sei demnach erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.9.4). Auf diese stringente Beweiswürdigung der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der Anklagesachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.16 Taktische Anweisungen an IS-Mitglieder in der Kampfzone (AKS Ziffer 2.3.10) 1.16.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.10 soll der Beschuldigte am 24. März 2017 K. per Telefon Anweisungen erteilt haben, für den Empfang von Hawala-Transaktionen bei In- termediären verschiedene Personen einzusetzen respektive verschiedene Iden- titäten zu nutzen, um der Entdeckung durch die Strafbehörden / Sicherheitskräfte zu entgehen. Er habe ihm (und via ihn den IS-Mitgliedern in dessen Umfeld) zu- dem die Instruktion erteilt, wegen Bombardierungen von IS-Positionen einzeln im Freien zu schlafen, wegen der Ortung keine Mobiltelefone auf sich zu tragen und einzeln bzw. zu zweit in Schutzgräben zu schlafen. In einem weiteren Telefonat (9. April 2017) habe er ihm mitgeteilt, dass sie auf ihre Mobiltelefone, Gespräche und Versammlungen aufpassen sollten, da die Gebäude, in welchen sie sich auf- hielten, nicht vertrauenswürdig seien. Seiner Ansicht nach sei es besser, auf dem Land in einem Graben zu schlafen, wie damals zu Zeiten der Peschmerga (vgl. BA pag. 10-02-0364 f., 0367, 1302, pag. B-10-02-01-0365 ff.). 1.16.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf (vgl. TPF pag. 32.731.038). 1.16.3 Gemäss Vorinstanz seien sämtliche in der AKS wiedergegebenen Kommunika- tionen dokumentiert. Die erste Kommunikation beinhalte lediglich die Bemühun- gen des Beschuldigten, Geldüberweisungen zu Gunsten des IS konspirativ ab- zuwickeln, was aber ein für die Terrorismusfinanzierung typisches Verhaltens- muster sei. Die übrigen inkriminierten Äusserungen seien jedoch inhaltlich zu tri- vial, als dass sie als ernsthafte taktische Anweisungen für Kampfhandlungen qualifiziert werden könnten. Entsprechend erachtet die Vorinstanz den Anklage- vorwurf als nicht erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.10.3). 1.16.4

1.16.4.1 Es trifft zu, dass die Bemühungen des Beschuldigten, Geldüberweisungen zu Gunsten des IS konspirativ abzuwickeln (vgl. BA pag. 10-02-0364), ein für die

- 58 - Terrorismusfinanzierung typisches Verhaltensmuster ist. Dadurch wird die Invol- vierung des Beschuldigten in die Machenschaften des IS somit bestätigt. 1.16.4.2 Was die weiteren inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten betrifft, so stell- ten diese durchaus ernstzunehmende und konkrete taktische Anweisungen an IS-Mitglieder in der Kampfzone dar, die geeignet waren, die Entdeckung durch Koalitionstruppen, Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte zu minimie- ren. Es handelte sich nicht um eine bloss theoretische Unterstützung, sondern es bestand dabei eine Nähe zu kriegerischen Handlungen, mehr als bei den übrigen Sachverhaltskomplexen. Der Beschuldigte konnte sich insofern, wie aus seinen Ratschlägen hervorgeht, offensichtlich auf seine langjährigen militärischen Erfah- rungen u.a. als Peschmerga-Kämpfer stützen, die er zudem mit weiteren, seither gewonnenen technischen Erkenntnissen ergänzte. Er unterstützte die IS-Mitglie- der dadurch als eine Art väterlicher Freund. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Ratschläge, die er offenbar als notwendig und nützlich erach- tete, an den aktuellen Wissensstand der IS-Mitglieder in der Kampfzone, an die er sich richtete, angepasst hat. Beispiele hierfür sind etwa folgende Hinweise des Beschuldigten: «Eure Versammlungen werden überwacht und ihr werdet getötet. … Ihr müsst euch nicht versammeln, ihr müsst euch verteilen. Die sind mit Flug- zeugen 24 Stunden lang über euch und sie sehen euch» (vgl. BA pag. B-10-02- 01-0367). «Schlaft alle draussen, einzeln und ihr solltet auch keine Handys bei euch haben. … sie greifen euch wegen eurer Handys an. … Ihr solltet alle einzeln oder zu zweit und an verschiedenen Orten in Schützengräben sein. … Bist du informiert, dass das ehrlose Amerika bei Al-Tabqa eine Offensiv-Landung ge- macht hat?» (vgl. BA pag. 10.02-0365). 1.16.4.3 Der betreffende Anklagesachverhalt ist demnach in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.17 Wiederbeschaffung des Kontakts eines IS-Führungsmitglieds (AKS Zif- fer 2.3.11)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.11 soll der Beschuldigte am 24. März 2017 von RR. ver- langt haben, den Sohn von J. («Töter der Ungläubigen») zu kontaktieren und ihn damit zu beauftragen, dem Beschuldigten die Kontaktnummer seines Vaters zu übermitteln. Der Beschuldigte habe damit bezweckt, nach der Sicherstellung sei- nes Mobiltelefons durch die Polizei wieder über dessen Nummer zu verfügen und sie an andere IS-Mitglieder (u.a. K.) weiterleiten zu können (vgl. BA pag. 10-02- 1264, 13-01-0640 ff.). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Laut Aussagen von RR. bei der Polizei in Finnland sei der Sohn von J. vorher im Iran in Haft genommen worden. Deswegen hätten diese Äusserungen überhaupt keinen rich- tigen Grundstein (vgl. TPF pag. 32.731.039). Die Vorinstanz erachtete es als er- stellt, dass der Beschuldigte am 24. März 2017 vom überwachten Fahrzeug aus

- 59 - mit K. telefoniert und ihm erzählt habe, dass er von RR. die Nummer von J. ver- langt habe und dieser ihm die Nummer in 2 - 3 Tagen schicken und er sie dann an K. weiterleiten werde. J. sei ein führendes IS-Mitglied. Dies sei u.a. erkennbar aufgrund der Fotos und einer Videodatei auf dem Handy, welches beim Beschul- digten beschlagnahmt worden sei. Dafür spreche auch die Tatsache, dass sich der Beschuldigte am Telefon dahingehend geäussert habe, dass RR. ein Neffe von J. sei und daher seine Hilfe bei der Schleusung zum IS nicht benötigt hätte. Entsprechend sei der Anklagevorwurf erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.11.4). Die Bestreitungen des Beschuldigten vermögen die überzeugende Beweiswürdi- gung der Vorinstanz nicht zu entkräften; auf Letztere kann in diesem Sinne ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.18 Entgegennahme der Anweisung zur Vorbereitung von terroristischen An- schlägen in der Schweiz (AKS Ziffer 2.3.12)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.12 soll der Beschuldigte vom IS-Führungsmitglied KK. in einer Konversation über einen nicht näher bestimmbaren Kanal am 14. April 2017 angewiesen worden sein, terroristische Anschläge in der Schweiz vorzubereiten. Er habe diese Anweisung zustimmend entgegengenommen (vgl. BA pag. 10-02- 0431, 1286). Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf (vgl. BA pag. 13-01- 0728; TPF pag. 32.731.039 f.). Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass KK. den Beschuldigten zum Handeln gemäss Dschihad (gewaltsamer bewaffneter Kampf der Muslime zur Verteidigung und Verbreitung des Glaubens) aufgefordert und dieser sich zustimmend geäussert habe. Welche Handlungen dies konkret beinhaltet habe, sei jedoch aus der Konversation unklar. Dass «dort» «Schweiz» bedeute und «andere Sachen» «terroristische Anschläge», sei spekulativ. Der Anklagevorwurf sei demnach nicht erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 2.6.12.4). Die BA verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung auf nähere Ausführungen zu dieser Beweiswürdigung der Vorinstanz. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach es betreffend diesen Anklagevorwurf an den nötigen Beweisen fehle, da die in- kriminierten Äusserungen zu wenig konkret bzw. zu vage sind, ist vollumfänglich zuzustimmen. Entsprechend erweist sich dieser Anklagevorwurf als nicht erstellt. 1.19 Anweisungen an IS-Führungsmitglied betreffend Rekrutierung und Schleu- sung (AKS Ziffer 2.3.13) 1.19.1 Gemäss AKS Ziffer 2.3.13 habe der Beschuldigte am 15. April 2017 das IS-Füh- rungsmitglied KK. in einer Unterhaltung via Sprachnachricht über einen nicht nä- her bestimmbaren Kanal angewiesen, zusammen mit Dr. PP. konkrete Vorkeh- rungen zur Schleusung von künftigen IS-Mitgliedern zum IS zu treffen. KK. habe daraufhin dem Beschuldigten zugesichert, dass sie dabei seien, den Weg von Kurdistan zu organisieren (vgl. BA pag. 10-02-0431 ff., 1265).

- 60 - 1.19.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und bezeichnet seine Äusserungen als «alles nur sinnloses Gerede» (vgl. TPF pag. 32.731.040 f.). 1.19.3 Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der dokumentierten Kommunikationen als erstellt, dass der Beschuldigte KK. aufgefordert habe, zusammen mit dem er- wähnten «Dr. PP.» Vorkehren für die Vereinfachung der Reise von (potenziellen) IS-Mitgliedern zum IS zu treffen (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.13.4). 1.19.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung bezeichnete der Beschuldigte diese Sprach- nachrichten als trivial. Die Phrase «vereinfache den Weg ins Kalifat, damit alle kommen können, die wollen» sei schlicht zu unbestimmt, oberflächlich und lapi- dar, um als ernsthafte Anweisung zu gelten. Der Informationsgehalt und Wert des Ratschlages seien gleich null. Solch Phrasen hätten keinen Gehalt und wider- spiegelten erneut das Bestreben des Beschuldigten nach Anerkennung und Be- wunderung – aber für eine Unterstützungshandlung für eine kriminelle Organisa- tion reiche das bei Weitem nicht (vgl. CAR pag. 7.300.029 f.). 1.19.5

1.19.5.1 Der Beschuldigte machte gegenüber KK. am 15. April 2017 um 15:09:21 Uhr folgende Aussagen: «Bruder, vereinfache den Weg mit Dr. PP. zusammen, damit die Leute aus jeder Ecke der Erde zu euch kommen. Aus dem Iran, aus Kurdis- tan, Bruder. Allah segne dich.» Um 15:09:36 Uhr fuhr er mit folgenden Äusserun- gen weiter: «Viele von den Brüdern wollen Hidschra machen. Sie kennen aber den Weg nicht. Sie haben das Geld und die Ausgabe nicht. Allah segne dich. Vereinfacht diese Sachen, damit die Brüder die Hidschra machen. Möge Allah für euch jeden Ort öffnen. Möge Allah die ganze Welt für euch öffnen». KK. ant- wortete ihm darauf am selben Tag um 15:18:40 Uhr insbesondere wie folgt: «Der Weg von Kurdistan, mit Erlaubnis des Allmächtigen, werde ich organisieren… Aber Dr. PP., du weisst es auch, beim mächtigen Gott, diese Atheisten, die athe- istischen Peschmerga sind gefährlicher als die Juden, sie arbeiten gefährlicher als die Juden... wir sind dran, so Gott will, es zu organisieren…, jetzt können wir es (Anmerkung des Übersetzers: Personen) aus dem Norden Schritt für Schritt hierherbringen...» (vgl. BA pag. 10-02-0432). 1.19.5.2 In seiner Kritik (oben E. II. 1.19.4) blendet der Beschuldigte aus, dass er vorlie- gend selbst explizit von der «Hidschra» sprach, was in dschihadistischen Kreisen die Verpflichtung bezeichnet, als Dschihadist ins IS-Kalifat zu reisen (vgl. oben E. II. 1.13.5.2; dazu kann nötigenfalls auch die Verwendung gefälschter Ausweis- dokumente gehören). Es ist klar, dass diesem vom Beschuldigten gebrauchten Begriff im vorliegenden Kontext nur diese spezifisch dschihadistische Bedeutung zugemessen werden kann. Zudem ist offensichtlich, dass der Beschuldigte mit den «Brüdern», welche die Hidschra machen wollten, (potenzielle) IS-Mitglieder

- 61 - meinte. Der Beschuldigte nannte auch Länder, aus denen die Brüder kommen könnten, so aus dem Iran und aus Kurdistan. Des Weiteren sprach er spezifische Probleme an, u.a. dass die Brüder den Weg nicht kennen würden und kein Geld hätten. Weiter wird aus der Antwort von KK. klar, dass er die Anweisungen des Beschuldigten durchaus ernst nahm und sogleich zum Ausdruck brachte, dass er diese umsetzen werde. Vor diesem Hintergrund erscheint die erwähnte Rüge des Beschuldigten nicht als stichhaltig. 1.19.6 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urteil SK.2020.11 E. 2.6.13.3) ist demge- mäss zutreffend. Auf sie kann (mit den obigen ergänzenden Anmerkungen) verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der Anklagesachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 1.20 Entgegennahme der Anweisung eines IS-Führungsmitglieds zur Rekrutie- rung und Schleusung einer IS-Zelle (AKS Ziffer 2.3.14)

Gemäss AKS Ziffer 2.3.14 soll der Beschuldigte am 15. April 2017 im Verlaufe einer mittels Austausch von Sprachnachrichten geführten Unterhaltung eine An- weisung von KK. entgegengenommen haben, eine Zelle von IS-Mitgliedern in Kurdistan zu rekrutieren, um dort gewaltsame Aktionen gegen die Feinde des IS durchzuführen (vgl. BA pag. 10-02-0431 ff., 1265). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Es handle sich dabei um «sinnlose Äusserungen» (vgl. TPF pag. 32.731.040 f.). Gemäss Auffassung der Vorinstanz gehe aus diesen Sprachnach- richten hervor, dass sich KK. beim Beschuldigten nach geeigneten (d.h. im Sinne der Zielsetzung des IS einsetzbaren) Leuten im Norden (wohl syrisches oder ira- kisches Kurdistan) erkundigt habe. Dabei handle es sich aber weder um Anwei- sungen noch um eine Rekrutierung, sondern eher um eine Anfrage bezogen auf eine bereits bestehende organisierte und disziplinierte Gruppe von IS-Mitglie- dern. Zudem könne auch mangels einer Antwort des Beschuldigten auf diese Anfrage nicht von der Entgegennahme einer Anweisung gesprochen werden. Der Anklagevorwurf sei deshalb nicht erstellt (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 2.6.14.4). Auch auf diese überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der Anklagesachverhalt vorlie- gend nicht erstellt. 1.21 Fazit der Beweiswürdigungen / Beweisergebnisse

Zusammenfassend ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte sich spätestens ab August 2016 bis zu seiner Verhaftung am 11. Mai 2017 mit grossem Einsatz und viel Aufwand – sowohl in zeitlicher als auch (für seine Verhältnisse) in finanzieller Hinsicht – am IS beteiligt hat. Zu den erstellten Aktivitäten gehören im Wesentli- chen der Informationsaustausch mit Handlungsanweisungen / Ratschlägen / In-

- 62 - doktrinierungen gegenüber anderen IS-Mitgliedern bzw. -Anhängern, die Finan- zierung des IS im Umfang von mindestens USD 7'500.-- (zuzüglich Anstrengun- gen, einem IS-Mitglied finanzielle Mittel aus dem Verkauf von dessen Auto zu verschaffen; vgl. oben E. II. 1.10.12) und Bemühungen um Schleusung von Dschihadisten ins Kampfgebiet des IS. Die Rolle des Beschuldigten war in die- sem Sinne multifunktional, wobei er in ein Netzwerk von IS-Mitgliedern eingebun- den war, insbesondere solchen mit Aktivitäten in der Kampfzone in Syrien und Irak. Dabei stand er in engem Kontakt mit IS-Mitgliedern in Führungspositionen (KK., J.). In Konversationen mit IS-Mitgliedern und Dritten bezeichnete sich der Beschuldigte wiederholt als IS-Angehörigen. Von den anderen wurde er als sol- cher angesehen, akzeptiert und geachtet. Aus den vorliegenden Konversationen ist aufgrund der Reaktionen seiner Gesprächspartner immer wieder ersichtlich, dass dem Beschuldigten eine relativ hohe Autorität zukam. Die aufgezeigten Ele- mente lassen zweifelsfrei darauf schliessen, dass er im Tatzeitraum funktionell in den IS eingegliedert war und sich an diesem in der beschriebenen Weise betei- ligte. Gestützt auf die bewiesenen kriminellen Aktivitäten ist davon auszugehen, dass er in der IS-Hierarchie eine mittlere Kaderposition innehatte. 1.22 Subsumtion des objektiven Tatbestands 1.22.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Orga- nisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert (vgl. oben E. II. 1.3 - 1.3.3; vgl. auch E. II. 1.2.7.2 f.). 1.22.2 Verbotene Gruppierung bzw. Organisation

Dieses Tatbestandsmerkmal gemäss Art. 1 lit. b (i.V.m. Art. 2 Abs. 1) des AQ/IS- Gesetzes ist vorliegend im Hinblick auf den IS zweifellos erfüllt. 1.22.3 Auf dem Gebiet der Schweiz

Dass sich das zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten im Tatzeitraum ge- mäss Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes «auf dem Gebiet der Schweiz» abge- spielt hat, ist unbestritten. 1.22.4 Beteiligung an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organi- sation

Durch seine zahlreichen erstellten deliktischen Verhaltensweisen, seine funktio- nelle Eingliederung und hierarchische Position (vgl. oben E. II. 1.21) hat sich der Beschuldigte, gesamthaft betrachtet, zweifellos gemäss Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes am IS beteiligt (vgl. oben E. II. 1.22.2 f.). Diese Tatbestandsvariante

- 63 - steht vorliegend, gemäss der Anklage (vgl. AKS Ziffer 2, TPF pag. 32.100.003) im Vordergrund. Die Prüfung einer Subsumtion der Handlungen unter weitere Tatbestandsvarianten erübrigt sich demgemäss. 1.23 Subsumtion des subjektiven Tatbestands

Die subjektive Tatseite ist auch klar erstellt. Der Beschuldigte wusste und wollte, dass er sich mit seinen Aktivitäten am IS beteiligte. Er handelte dabei stets mit direktem Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB). 1.24 Damit sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes in der oben (E. II. 1.22.2 ff.) erwähnten Form erfüllt. Der Tatbestand der Beteiligung am IS im Sinne von Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 lit. b) des AQ/IS-Gesetzes ist demnach erfüllt. 1.25 Rechtfertigungs- / Schuldausschlussgründe 1.25.1 Soweit sich der Beschuldigte im Sinne von Rechtfertigungsgründen sinngemäss auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) bzw. Meinungs- und In- formationsfreiheit (Art. 16 BV) beruft respektive die Rüge des «Gesinnungsstraf- rechts» erhebt, ist auf die entsprechenden obigen Ausführungen (E. II. 1.9.5.3 ff., 1.14.5.1 ff.) zu verweisen. Rechtfertigungsgründe bestehen somit nicht. 1.25.2 Was die Prüfung allfälliger Schuldausschlussgründe betrifft, gilt Folgendes: 1.25.2.1 Der Beschuldigte wurde im Auftrag der BA psychiatrisch begutachtet. Gemäss dem Gutachten vom 30. September 2019 (BA pag. 11-01-0036 ff.), erstellt von Dr. med. E., Chefarzt, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, und M.Sc. LLL., soll beim Beschuldigten zwar eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) vorliegen. Der Ausprägungsgrad der Störung sei aber nicht eindeutig als schwerwiegend zu bezeichnen. Sie beeinträchtige den Beschuldigten in der Be- wältigung von Alltagsanforderungen nicht ausgeprägt. Insbesondere sei der Be- schuldigte zur Tatzeit fähig gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen und entsprechend zu handeln (vgl. BA pag. 11-01-0130). Mit seinem Ergänzungsgut- achten vom 14. Mai 2021 (CAR pag. 5.401.025 ff.) bestätigte Dr. med. E. seine bisherigen Einschätzungen. Die ihm neu vorgelegten Unterlagen hätten keinen Einfluss auf das Ergebnis der Begutachtung vom 30. September 2019 (vgl. CAR pag. 5.401.028 f.). Anlässlich seiner Einvernahme als sachverständige Person im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte Dr. med. E. diese Ausführun- gen (vgl. CAR pag. 7.701.004 Rz. 9). 1.25.2.2 Das erwähnte Gutachten vom 30. September 2019 sowie das Ergänzungsgut- achten vom 14. Mai 2021 (mit den erläuternden Aussagen von Dr. med. E. an-

- 64 - lässlich der Einvernahmen vor der Vorinstanz [TPF pag. 32.771.002 ff.] und an- lässlich der Berufungsverhandlung [CAR pag. 7.701.001 ff.]) sind je vollständig, schlüssig und überzeugend, weshalb darauf abgestellt werden kann. Der medi- zinische Befund lässt eindeutig darauf schliessen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 bzw. 2 StGB beein- trächtigt war. Schuldausschlussgründe liegen demnach keine vor. Ebenso wenig sind Schuldmilderungsgründe ersichtlich. 1.26 Demnach ist der Beschuldigte des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Ge- setzes, begangen ab August 2016 bis zu seiner Verhaftung am 11. Mai 2017 in Form der Beteiligung am IS (Art. 1 lit. b des AQ/IS-Gesetzes) schuldig zu sprechen. 2. Strafzumessung 2.1 Rechtliches 2.1.1 Anwendbares Recht 2.1.1.1 Nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen In- krafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 1 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes be- gangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwen- den, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der «konkreten Methode» eine umfassende Be- urteilung des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzunehmen. Es kommt darauf an, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurtei- lende Tat besser wegkommt. Grundsätzlich ist nur ein Gesetz anzuwenden – Kombinationen sind unzulässig (vgl. TRECHSEL / VEST, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 StGB N. 11, mit Hinweisen). 2.1.1.2 Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249). Die verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden im Zeitraum von August 2016 bis Mai 2017 (Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes; vgl. oben E. II. 1.26), von Februar 2016 bis Mai 2017 (Lagern von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB; vgl. Urteil SK.2020.11 E. 4 ff.) bzw. von September 2016 bis April 2017 (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; vgl. Urteil SK.2020.11 E. 5 ff.) begangen. Für die Beurteilung der entspre- chenden Sachverhalte sind im Wesentlichen die folgenden Normen (potenziell) relevant respektive zu prüfen: Art. 10, 19, 22, 24 f., 34, 40, 42 - 44, 47, 49, 64 Abs. 1 lit. a, 66a Abs. 1 lit. l und Abs. 2, 135 Abs. 1, 260ter Ziffer 1, 369 StGB in den Fassungen vom 1. Juli 2016 bzw.1. Januar 2018; Art. 1 lit. b und Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes in den Fassungen vom 1. Januar 2015 bzw. 1. Januar 2019; sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in den Fassungen vom 1. August

- 65 - 2016 bzw. vom 1. September 2017 (oder einer jüngeren Fassung). Der Ver- gleich der entsprechenden Bestimmungen in den jeweiligen Fassungen ergibt, un- ter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. oben E. I. 2.3), dass die neue Fassung des StGB vom 1. Januar 2018, des AQ/IS-Gesetzes vom 1. Januar 2019 sowie des SVG vom 1. September 2017 (oder eine entsprechende jüngere Fassung) für den Beschuldigten insgesamt nicht milder sind als das im Tatzeitraum geltende Recht. Somit ist nach Art. 2 Abs. 2 StGB das alte, im jeweiligen Tatzeitraum geltende Recht, d.h. das StGB gemäss Stand vom 1. Juli 2016, das AQ/IS-Gesetz in der Fassung vom 1. Januar 2015 sowie das SVG in der Fassung vom 1. August 2016 anzuwenden. 2.1.2 Grundsätze der Strafzumessung 2.1.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.1.2.2 Der für die Strafzumessung zentrale Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 47 StGB bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon- kreten Straftat. Dabei unterscheidet das Bundesgericht in konstanter Rechtspre- chung zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und seine Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; BGE 101 IV E. 2 S. 103 ff.). 2.1.2.3 Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist eine Gesamtwürdigung der den Beschuldigten belastenden und der ihn entlastenden Umstände erforder- lich (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beach- tenden Komponente steht dem Gericht – innerhalb des ordentlichen oder gege- benenfalls ausserordentlichen Strafrahmens – ein erheblicher Ermessensspiel- raum zu (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; Urteil des BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 4).

- 66 - 2.1.2.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen an- drohen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Stra- fen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). 2.2

Strafrahmen 2.2.1 Der Beschuldigte hat vorliegend drei Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist der Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes. Die Strafdrohung für dieses Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) lautet auf Freiheits- strafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Sowohl beim Lagern von Gewalt- darstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) als auch beim mehrfachen Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) handelt es sich je um Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB); beide Delikte werden je mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2.2.2 Für das schwerste Delikt, den Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes, ist vorliegend zweifellos eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Tatbestandsmäs- sige Einzelhandlungen entsprechender Tätigkeiten im ganzen Tatzeitraum gelten insofern als eine Tatbegehung (vgl. oben E. II. 1.3.3) Es stellt sich die Frage, ob für die beiden weiteren Delikte gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ebenfalls eine Freiheitsstrafe oder je eine Geldstrafe zu verhängen ist. In Bezug auf das Lagern von Gewaltdarstellungen ist von Bedeutung, dass diese Tat in einem engen Zusammenhang mit der Straftat nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes steht, weisen doch die inkriminierten Darstellungen einen expliziten Bezug zum IS auf. Zudem sind die 38 Gewaltdarstellungen mit Videos und Fotos, die in verherrlichender Weise grausamste Gewalttaten an wehrlosen Menschen (z.B. Hinrichtungen durch Erschiessung, Enthauptung mit Messer oder Machete, Verbrennung bei lebendigem Leibe, Zerschmettern des Kopfes mit einem Stein,

- 67 - Verstümmelungen etc.) zeigen, grauenhaft, ausserordentlich brutal und für nor- mal-empathische Menschen unerträglich. Besonders verstörend wirken die Hin- richtungsszenen mit den vom IS für die Ausführung instrumentalisierten Kindern (vgl. AKS Ziffer 5 - 5.2.5; Urteil SK.2020.11 E. 4.1 und 4.4.5). Betreffend das mehrfache Fahren ohne Berechtigung wiederum fällt die hohe Anzahl von 71 de- liktischen Fahrten ins Gewicht (vgl. Urteil S.2020.11 E. 5.2 f. und 5.8 f.). In Bezug auf die beiden letztgenannten Delikte ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte sich von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Darauf deutet auch die Einschätzung im Gutachten vom 30. September 2019 (BA pag. 11-01- 0036 ff.) hin. Der Gutachter erwähnt darin als Auffälligkeit beim Beschuldigten eine Unfähigkeit, durch Bestrafung zu lernen bzw. eine Unbeeindruckbarkeit durch Sanktionen (Kriterium 5 gemäss ICD-10, welches in Kombination mit anderen Kri- terien auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung hindeute, vgl. BA pag. 11-01- 0121, 0125 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Gutachter dazu Folgendes aus:

Letztendlich müsse man davon ausgehen, dass sich die Persönlichkeitsproblematik, die er damals beim Beschuldigten gesehen habe, durch die Vorfälle [in der Haftanstalt], so sie sich denn so zugetragen hätten, akzentuiert darstelle. Das, was er in seiner früheren Einschätzung noch als nicht so stark ausgeprägt beschrieben habe, sei eindrucksvoll deutlich zutage getreten – trotz juristischer Intervention. In seinem Ergänzungsgutachten habe er ausgeführt, dass dies forensisch-psychiatrisch und prognostisch eine ausgespro- chen wichtige Information sei, dass sich jemand regelwidrig verhalte, obwohl er sich in einem Kontext befinde, der ihm sozusagen bildlich verdeutliche, was das für Konsequen- zen haben könne. Das sei genau der Kern von Dissozialität. Also die fehlende Beeindruck- barkeit betreffend Sanktionen oder Sanktionsmöglichkeiten und Ignoranz gegenüber Re- geln, die vorherrschten und eine grosse Bereitschaft, diese Regeln zu brechen (vgl. CAR pag. 7.701.004, vgl. auch CAR pag. 5.401.028 f.).

Dazu kommt, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe – die vorliegend unbedingt auszusprechen wäre – ohnehin nicht bezahlen könnte, was zusätzlich dazu bei- trüge, dass er sich von einer solchen Strafe nicht beeindrucken liesse. In Berück- sichtigung dieser Umstände und der möglichst grossen spezialpräventiven Effi- zienz der Strafe drängt es sich somit auf, auch für das Lagern von Gewaltdarstel- lungen und das mehrfache Fahren ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe zu ver- hängen. Demzufolge ist nachfolgend eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. 2.2.3 Der obere Strafrahmen läge in Anwendung des Aspirationsprinzips grundsätzlich bei 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe (= 90 Monate; vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) darf die Berufungskammer indes die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 70 Monaten nicht überschreiten (vgl. oben E. I. 2.3). Der konkrete Strafrahmen

- 68 - erstreckt sich damit von einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 70 Monaten (vgl. Art. 40 aStGB und Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2.4 In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte mit rechts- kräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau SBR.2019.59 vom 17. Februar 2020 wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), Sachentziehung (Art. 141 StGB) sowie mehrfacher Widerhand- lung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b und d WG) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu je Fr. 30.-- (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von 1'600.-- (Ersatzfrei- heitsstrafe: 16 Tage) verurteilt wurde (vgl. oben SV lit. B.9; CAR pag. 6.401.062). Da der Beschuldigte für die im vorliegenden Berufungsverfahren CA.2020.18 zu beurteilenden drei Delikte mit einer Freiheitsstrafe (Gesamtstrafe) zu bestrafen ist (vgl. oben E. II. 2.2.2), fällt aufgrund der Verschiedenartigkeit der Strafen entspre- chend die Bildung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ausser Betracht. 2.2.5 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet nach dem Gesagten der Verstoss ge- gen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes, der nachfolgend diesbezüglich zu prüfen ist. 2.3

Tatkomponenten 2.3.1 Objektive Tatkomponenten

Der Beschuldigte hat sich von August 2016 bis zu seiner Verhaftung am 11. Mai 2017 am IS, einer sehr gefährlichen terroristischen Gruppierung bzw. Organisa- tion, aktiv beteiligt. Im gesamten Tatzeitraum zeigte er ein sehr hohes persönli- ches Engagement, indem er sich in vielfacher Weise (auf zahlreichen Social-Me- dia-Kanälen) und mit grossem Aufwand für die Zielsetzungen des IS einsetzte. Er war international mit Gleichgesinnten bestens vernetzt und pflegte enge Kon- takte mit IS-Mitgliedern und -Sympathisanten in verschiedenen Staaten, u.a. mit Führungspersonen in den Konfliktgebieten in Syrien und im Irak. Er unterhielt Informations- und Kommunikationskanäle für Gleichgesinnte, ermutigte Dritte, sich für den IS einzusetzen, bestärkte eine potenzielle Selbstmordattentäterin in ihrem Vorhaben mit Sprenggürteln, erteilte Anweisungen und Aufträge an IS-Mit- glieder, traf organisatorische Vorkehren für die Schleusung von Dschihadisten zum IS in die Konfliktzonen und finanzierte den IS insgesamt mit mindestens USD 7'500.--, einem in Staaten wie Syrien oder Irak vergleichsweise erheblichen Betrag. Die erhobenen Kommunikationen zeigen deutlich, dass er viel Respekt und Autorität innerhalb seines Netzwerks – auch seitens hochrangiger IS-Mitglie- der – genoss. Diese Elemente zeigen auf, dass er nicht ein blosser «Fusssoldat» der Terrororganisation war; er hatte innerhalb der IS-Hierarchie eine Stellung im mittleren Kaderbereich inne.

- 69 -

Der Beschuldigte traf diverse Vorsichtsmassnahmen, um seine Aktivitäten für den IS geheim zu halten, und forderte auch andere IS-Mitglieder auf, dasselbe zu tun. Zu erwähnen sind hier etwa die Verwendung von Internettelefonie, die für Schweizer Strafverfolgungsbehörden schwer überwachbar ist, das Löschen von inkriminierten Inhalten auf seinen Geräten sowie das Vorschieben von Strohmän- nern bei Geldtransaktionen. Er schreckte auch nicht davor zurück, unbeteiligte Dritte für seine kriminellen Zwecke zu instrumentalisieren, so etwa als er seine da- malige Frau C. unter Vorspiegelung einer Spende für wohltätige Zwecke das Geld an G. überweisen liess. Seine Vorgehensweise war somit in hohem Masse kon- spirativ. Mit seiner Beteiligung am IS in Form der erwähnten vielseitigen Aktivitäten bewirkte er eine beträchtliche Stärkung dieser Terrororganisation und damit eine erhebliche Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes geschützten Rechtsguts (präventiver Schutz der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz und der Staatengemeinschaft; vgl. oben E. II. 1.2.7.2 und 1.3.1). Sein Einsatz für den IS endete erst mit seiner Verhaftung; alle Umstände deuten darauf hin, dass er an- dernfalls seine kriminelle Tätigkeit fortgesetzt hätte. Gesamthaft betrachtet wiegt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten schwer. 2.3.2 Subjektive Tatkomponenten

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte als religiöser Überzeugungstä- ter, was im vorliegenden Kontext (Teilnahme an einer islamistisch-terroristischen Organisation) zwar deliktstypisch ist. Die Intensität seiner deliktischen Tätigkeit und insbesondere die Billigung des Vorhabens von G., einer ihm offensichtlich nahestehenden Person, ihr Leben für die gewaltsamen Ziele des IS aufzuopfern, weisen indes auf eine besonders stark ausgeprägte fanatische Gesinnung hin. Er handelte direktvorsätzlich, geplant und zielgerichtet. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das subjektive gegenüber dem objektiven Verschulden auf- grund der gesamten Umstände weder massgeblich leichter noch schwerer wiegt. 2.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe

Schuldangemessen erscheint eine Freiheitsstrafe im oberen Drittel des (ordentli- chen) Strafrahmens von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes. Als (gedankliche) Einsatzstrafe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten (= 3 Jahre und 9 Monate) als angemessen. 2.4

Asperation 2.4.1 Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – da gleichar- tige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Delikts- und teilweise Tatmehrheit (was das mehrfache Fahren ohne Berechtigung be- trifft) angemessen zu erhöhen. In dieser Hinsicht ist betreffend Deliktsmehrheit

- 70 - nachfolgend (E. II. 2.4.1.1. ff.) zuerst – als schwerere Straftat – das Lagern von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) zu würdigen. 2.4.1.1 Für die Asperation der Einsatzstrafe ist insofern relevant, dass diese Tat in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrechen nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes steht, da die inkriminierten 38 Darstellungen einen expliziten Bezug zum IS bzw. zum gewaltextremistischen Islam verbotener Gruppierungen und Organisationen aufweisen. Die betreffenden Videos und Fo- tos sind grauenhaft und für normal-empathische Menschen unerträglich. Sie zei- gen detailliert und in verherrlichender Weise grausamste Gewalttaten an wehrlo- sen Menschen (z.B. Hinrichtungen durch Erschiessung, Enthauptung mit Messer oder Machete, Verbrennung bei lebendigem Leibe, Zerschmettern des Kopfes mit einem Stein, Verstümmelungen etc.). Besonders verstörend wirken die Hin- richtungsszenen mit den vom IS für die Ausführung instrumentalisierten Kindern. Der Besitz der inkriminierten Videos lässt sich nur durch die extremistisch- dschihadistische Einstellung des Beschuldigten in der deliktsrelevanten Zeit er- klären. 2.4.1.2 Aufgrund der dargelegten Faktoren ist das Verschulden bezüglich dieser Tat, trotz der Grausamkeit der Darstellungen, in Anbetracht der relativ geringen An- zahl der Darstellungen, als mittelschwer einzustufen. Die Einsatzstrafe ist dem- gemäss um 10 Monate auf 55 Monate (= 4 Jahre und 7 Monate) zu erhöhen. 2.4.2

2.4.2.1 Betreffend das mehrfache Fahren ohne Berechtigung fällt die hohe Anzahl von 71 deliktischen Fahrten ins Gewicht. Der Beschuldigte gefährdete dadurch den Strassenverkehr in erheblicher Weise. In subjektiver Hinsicht handelte er aus egoistischen Beweggründen. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, öf- fentliche Verkehrsmittel zu benutzen oder einen Schweizer Führerschein or- dentlich zu erwerben. Wegen des eigenen Vorteils setzte er sich aber routine- mässig über eine Regel hinweg, die für die Sicherheit des Strassenverkehrs von grundlegender Bedeutung ist. 2.4.2.2 Insgesamt ist das Verschulden in Bezug auf dieses Delikt als mittelschwer zu werten. Angemessen erscheint eine Straferhöhung um weitere 8 Monate auf 63 Monate (= 5 Jahre und 3 Monate). 2.5

Täterkomponenten 2.5.1 Rechtliches

Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbege- hung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach

- 71 - der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich, wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, S. 117 N. 313; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tat- vorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom

1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER / KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines laufenden Strafver- fahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des BGer 6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Strafuntersuchung wirkt sich hingegen straferhöhend aus (MATHYS, a.a.O., S. 124 f. N. 329 f.). Aufrichtige Reue, Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch die Tat wirken sich strafmildernd aus (MATHYS, a.a.O., S. 126 ff. N. 334 ff.). Ein Geständnis wiederum führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, es muss als Zeichen der Einsicht und Reue stehen und die Strafverfolgung erleichtern (MATHYS, a.a.O., S. 136 f. N. 363). 2.5.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse 2.5.2.1 Der Beschuldigte wurde 1967 in Kirkuk (Irak) geboren und wuchs dort bei seinen Eltern in einer kinderreichen Familie auf. Nach Schulabschluss absolvierte er eine Ausbildung als Mechaniker an der technischen Fachhochschule Kirkuk und arbeitete danach dort mehrere Jahre in einer Werkstatt. In der irakischen Armee leistete er Militärdienst. 1991, vor dem Ausbruch des ersten Golfkriegs, flüchtete er gemäss eigenen Angaben aus der Armee und schloss sich der Partei Patrioti- sche Union Kurdistans (PUK) und den Peschmerga an, in deren Reihen er gegen die irakischen Regierungstruppen kämpfte. Nach Ausbruch interner Kämpfe un- ter den Kurden verliess er jedoch die PUK / Peschmerga. Von 1993 bis 1996 lebte er ohne feste Beschäftigung in Sulaimaniya. Zwischenzeitlich hielt er sich arbeitshalber jeweils während einiger Monate im Iran und in Istanbul auf. 1996 flüchtete er – angeblich wegen der Verfolgung seitens der PUK – zusammen mit seiner späteren Lebensgefährtin C. und deren damals vierjährigem Sohn D. aus dem Irak über den Iran und die Türkei Richtung Europa. In der Türkei, wo sie sich über anderthalb Jahre aufgehalten hätten, betätigte er sich gemäss eigenen An- gaben als Schlepper. Über weitere Fluchtstationen (Griechenland, Italien) reisten er, C. und D. im August 1998 in die Schweiz ein und beantragten Asyl – dies unter Vorspiegelung, eine Familie zu sein. Die Asylgesuche wurden 2001 rechts- kräftig abgewiesen. C. und D. wurden indes in der Folge wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz zunächst vorläufig aufgenommen und erhielten später eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Der Beschuldigte hinge- gen verliess 2007 die Schweiz, nachdem sein Wiedererwägungsgesuch betref-

- 72 - fend den Wegweisungsvollzug erfolglos geblieben war, und reiste nach Schwe- den, wo mehrere seiner Brüder leben. Nachdem sein Asylgesuch in Schweden ebenfalls abgelehnt worden war, kehrte er 2010 in die Schweiz zurück. Auf sein erneutes Asylgesuch wurde, nachdem er keine neuen Asylgründe vorbringen konnte, nicht eingetreten; der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (vgl. BA pag. 13- 01-0068 ff.; 18-02-04-0012 ff.; TPF pag. 32.731.002 ff.). Seinen Lebensunterhalt in der Schweiz liess sich der Beschuldigte von seiner Frau und via wirtschaftliche Sozialhilfe finanzieren (vgl. BA pag. 12-04-0106; 13-01-0086 f.).

Betreffend die familiäre Situation des Beschuldigten ist Folgendes zu erwähnen: Der Beschuldigte und C. gaben bei der Einreise in die Schweiz 1998 an, ein Ehe- paar zu sein und den gemeinsamen Sohn D. zu haben. In der Folge lebten sie in der Schweiz als Familie zusammen (mit einem zweieinhalbjährigen Unterbruch aufgrund des erwähnten Aufenthalts des Beschuldigten in Schweden). Aus ihren Aussagen im vorliegenden Strafverfahren geht indes hervor, dass der Beschul- digte und C. bei der Einreise in die Schweiz zwar ein Paar, jedoch nicht miteinan- der verheiratet waren. C. war damals mit einem anderen Iraker namens OOO. (unter diesem Namen gab sich der Beschuldigte bei der Einreise in die Schweiz bzw. beim Stellen des Asylantrags aus) verheiratet gewesen, mit dem sie drei Kin- der (u.a. D.) habe. Sie liess sich von ihrem Ehemann 2005 scheiden; 2009 heira- teten sie und der Beschuldigte in Schweden nach islamischem Recht (vgl. BA pag. 12-04-0038 ff.; 13-01-0072; TPF pag. 32.731.002). 2017 wurde ihre Ehe in der Schweiz gerichtlich geschieden, wobei sich das Scheidungsurteil allerdings auf die angeblich 1983 im Irak geschlossene Ehe bezieht (vgl. BA pag. 18-02-01-0004 ff.). Der Beschuldigte ist seitdem alleinstehend. Er hat, soweit bekannt, keine leiblichen Kinder. Zu seinem Ziehsohn D. pflegt er offenbar ein nahes Verhältnis (vgl. BA pag. 13-01-0074).

Der Beschuldigte bezeichnet sich heute als gläubigen Muslim sunnitischer Glau- bensrichtung. Früher habe er seine Religion jedoch nicht gekannt (vgl. BA pag. 13- 01-0068 f.; TPF 32.731.005). Aus den Aussagen von C. und von TTT. (einem in Schweden wohnhaften Bruder des Beschuldigten) geht hervor, dass sich der Be- schuldigte offenbar während seines Aufenthalts in Schweden radikalisierte. Er habe in der Folge nicht mehr gewollt, dass sich C. offen anziehe und allein nach draussen gehe. Nach einem Aufenthalt in Schweden sei er mit dem Thema Reli- gion immer strenger geworden sei (vgl. BA pag. 12-04-0013). Gemäss TTT. habe es in Schweden in einer kleinen Moschee angefangen. Obwohl er zuvor nicht viel über Religion gewusst und über den Ramadan gelacht habe, habe der Beschul- digte plötzlich mit regelmässigem Beten (bis zu fünf Mal täglich) und mit dem Lesen religiöser Bücher angefangen. Da er (der Beschuldigte) die Texte manchmal völlig

- 73 - falsch interpretiert habe, habe er (TTT.) aufgehört, mit ihm zu diskutieren (vgl. BA pag. 18-01-01-0094 f.). 2.5.2.2 Im Schweizerischen Strafregisterauszug vom 14. Juni 2021 (CAR pag. 6.401.011) ist einzig das oben erwähnte rechtskräftige Urteil des Obergerichts Thurgau vom 17. Februar 2020 wegen Drohung, Tätlichkeit, mehrfachen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen, Sachentziehung sowie mehrfacher Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz (SV lit. B.9; E. II. 2.2.4; vgl. CAR pag. 6.401.062) aufgeführt. Im schwedischen Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeichnet (TPF pag. 32.231.1.010). Die aus dem Schweizerischen Strafregister gemäss Art. 369 StGB entfernten Verurteilungen (Urteil des Bezirksgerichts X./ZH vom 11. Dezember 2002: Verbrechen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel i.S.V. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG, Entwendung zum Gebrauch i.S.v. Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, mehrfaches Fahren ohne Führerausweis [ohne vorgeschriebene Begleitperson] i.S.v. Art. 95 Ziff. 1 Abs. 4 SVG; 18 Monate Gefängnis, bedingt, Probezeit von 3 Jahren [vgl. BA pag. 18-02-07-0201 bis 0218]; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Abteilung B-5, vom 24. Januar 2005, Aktenzeichen B-5/2004/14, Verurteilung [unter der Falschidentität «OOO.», geb. 17.01.1966] wegen Raufhandels [Art. 133 StGB] und wegen mehrfacher Miss- achtung einer Massnahme [Art. 23a ANAG] zu drei Monaten Gefängnis unbe- dingt; zudem wurde die mit Urteil des Bezirksgerichts X./ZH vom 11. Dezember 2002 angesetzte Probezeit von 3 Jahren um 1 ½ Jahre verlängert [vgl. BA pag. 10-02-1036 ff.]) werden im vorliegenden Strafverfahren bei der Strafzumessung jedoch nicht berücksichtigt (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.11). 2.5.2.3 Am 6. Mai 2020 verfügte das fedpol gestützt auf Art. 68 des Ausländer- und In- tegrationsgesetzes (AlG) die Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz wegen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit durch seine Aktivitäten für den IS, belegte ihn mit einem Einreiseverbot für die Dauer von 20 Jahren und ordnete den Vollzug der Ausweisung nach verbüsstem Strafvollzug an. Diese Verfügung focht der Beschuldigte mit Beschwerde beim Rechts- und Beschwer- dedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an. Das Be- schwerdeverfahren ist derzeit noch pendent (vgl. TPF pag. 32.231.7.075 ff.; 32.663.002; CAR pag. 4.102.001 - 1139; vgl. unten E. II. 3.1 ff.). 2.5.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren 2.5.3.1 In Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten sind insbesondere die Vor- fälle anlässlich seiner Telefonate mit der im Irak lebenden Mutter zu erwähnen:

- 74 -

a) Während des Telefonats vom 18. Februar 2021 soll der Beschuldigte seine Mutter beauftragt haben, seinem in Deutschland lebenden Bruder IIII. auszurich- ten, dass er «dieses Oberhaupt in Hamburg», das IIII. damals angezeigt hatte, «nicht davonlassen dürfe» (recte wohl: «davonkommen lassen», vgl. CAR pag. 10.103.003). Dieser Typ sei für die Übeltaten, die seiner Familie im Irak passier- ten, verantwortlich (vgl. CAR pag. 10.103.004; 032 SV lit. L; pag. 10.105.012 E. 2.2 Abs.1).

b) Anlässlich eines weiteren Telefonats vom 17. März 2021 soll der Beschuldigte seine Mutter beauftragt haben, einem Mann namens JJJJ. auszurichten, dass er zu diesem Mann [der für die Tötung seines Neffen KKKK. im Irak verantwortlich sei] gehen und «ihn verrecken lassen» solle (vgl. CAR pag. 10.103.010; vgl. 007 ff.; 032 SV lit. M; 039 E. I. 2.3.1).

Die Argumentation des Beschuldigten, wonach seine Aussage bezüglich «Verre- cken lassen von JJJJ.» eine «blosse Dummheit», jedoch keinen widerrechtlichen Auftrag darstelle bzw. kein aktives Handeln impliziere (vgl. Eingabe des Beschul- digten vom 30. März 2021 [CAR pag. 10.103.024 - 026]; sowie CAR pag. 7.300.034 ff. und 7.402.015 f.), überzeugt nicht. Auch das von ihm vorgebrachte angebliche Missverständnis mit der Dolmetscherin (vgl. CAR pag. 7.402.016 Rz. 9 ff. und 39 f.) erweist sich als Schutzbehauptung.

In diesem Zusammenhang erweisen sich die von den Untersuchungsbehörden noch zu verifizierenden, für das Gericht jedoch glaubhaft wirkenden Aussagen des Zeugen PPP. anlässlich der Berufungsverhandlung als bedeutsames Indiz. Demnach soll ihm Beschuldigte in der Haftanstalt davon erzählt haben, dass er (der Beschuldigte) seiner Mutter am Telefon den Auftrag zur Tötung des Mannes, der im Irak seinen Neffen umgebracht hätte, gegeben haben soll. Gemäss Aus- sagen des Zeugen PPP. sei dieser Vorfall schliesslich auch der Grund gewesen, warum der Beschuldigte nicht mehr habe telefonieren dürfen (vgl. CAR pag. 7.601.018 Rz. 39 - 42; pag. 10.105.012 f. E. II. 2.2 Abs.1 und E. 2.3; 015 f. E. II. 2.7). 2.5.3.2 Ins Bild passen in diesem Zusammenhang auch die Aussagen des Zeugen PPP. betreffend die mutmassliche Kontaktaufnahme des Beschuldigten mit ihm. Der Be- schuldigte habe PPP. demnach wiederholt angewiesen, seinen in Deutschland le- benden Bruder NNN. anzurufen wie auch die in Schweden lebenden Brüder mit der Bitte, seine Ex-Ehefrau C. noch vor der Berufungsverhandlung umzubringen. Dies weil sie sich von ihm habe scheiden lassen und gegenüber den Behörden für ihn nachteilige Aussagen zur familiären Situation (Thema: falsche Angaben über die Heirat und die Vaterschaft von deren Kindern, insbesondere von D.) machen könnte, was ihm im Berufungsverfahren eine Straferhöhung bescheren könnte. Er

- 75 - wolle die Strafe jedoch reduzieren (vgl. CAR pag. 6.200.007, 010 ff.; pag. 7.601.019 ff.).

Der Beschuldigte bestreitet diese Aussagen des Zeugen PPP. (vgl. CAR pag. 7.300.035 ff., 7.402.017 f.) und bezeichnete sämtliche von dessen anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen als Lügen (vgl. CAR pag. 7.200.015).

Entgegen der Auffassung des Beschuldigten machen die detaillierten, im We- sentlichen plausiblen und im Gesamtkontext schlüssigen Aussagen des Zeugen PPP. auf das Gericht grundsätzlich einen glaubhaften Eindruck. Sie werden im neu gegen den Beschuldigten eröffneten separaten Strafverfahren näher abzuklä- ren und zu verifizieren sein. Die Argumentation des Beschuldigten, wonach ein solches Vorgehen (wie von PPP. beschrieben) insbesondere ziemlich kompliziert und dämlich gewesen wäre (vgl. CAR pag. 7.300.035 f.), überzeugt nicht. 2.5.3.3 PPP. sagte anlässlich der Berufungsverhandlung zudem aus, dass der Beschul- digte ihm vor der Berufungsverhandlung damit gedroht habe, den Kopf bzw. seinen Körper in Teile zu schneiden (vgl. CAR pag. 7.601.003 f.). Gemäss Aussagen des Zeugen PPP. habe der Beschuldigte dem Mithäftling LLLL. (christlich-orthodoxer Eritreer) wegen dessen tätowierten Kreuzen gedroht, ihm den Kopf abzuschnei- den, wenn er wieder draussen sei – wer Schwein esse, müsse wie ein Schwein geschlachtet werden (vgl. CAR pag. 7.601.022 f.). 2.5.3.4 Zu erwähnen ist des Weiteren, dass der Beschuldigte gemäss Führungsbericht vom 25. Juni 2021 (CAR pag. 6.401.101 - 104) sowie der telefonischen Auskunft des Leiters des Kantonalgefängnisses YY./TG (CAR pag. 6.401.107 f.) regelmäs- sig Gebetsstunden mit anderen Häftlingen abgehalten habe. Seine manipulativen Handlungen in Glaubensfragen hätten bei den anderen Häftlingen Ängste aus- gelöst. Diverse Häftlinge hätten sich darüber beklagt, dass er im Rahmen des (muslimischen) Glaubensrituals Opferfotos (d.h. auch Fotos von Hinrichtungs- szenen und verstümmelten Leichen) aus den Gerichtsakten gezeigt habe. Dies mit dem Hinweis, dass das zum Glauben gehöre und mit dem Ziel, die Häftlings- kollegen für seine Ideologie zu begeistern (vgl. CAR pag. 10.105.017 E. II. 4.1).

Der Beschuldigte argumentiert insofern, es sei nicht auszuschliessen, dass ge- wisse Abbildungen im Kleinformat allfälligen ihm überlassenen Einvernahmepro- tokollen beigelegt gewesen seien und bis zu ihm in schwarz/weiss-Prints gekom- men seien (vgl. CAR pag. 7.300.033 f.). Entgegen seiner Ansicht schliesst dies gerade nicht aus, dass er Mithäftlinge auf die beschriebene Art bzw. durch mani- pulative Handlungen in Glaubensfragen verängstigt hat. Die oben erwähnten Schilderungen des Führungsberichts werden zudem durch die Aussagen des Zeugen PPP. bestätigt, wonach der Beschuldigte viele Häftlinge vom Islam als «bessere Religion» zu überzeugen versucht habe. Alle hätten Panik gehabt und

- 76 - gezittert, wenn der Beschuldigte mit dem Koran in die Zelle reingekommen sei, um ihr Gebetsbuch (d.h. die Bibel) als «Abfall» zu bezeichnen und ihnen vorzu- schreiben, dass sie gegen Syrien kämpfen und ungläubige Leute töten müssten. Der Beschuldigte habe gewisse Mithäftlinge radikalisiert – diese hätten die ganze Zeit «Allahu Akbar» geschrien (vgl. CAR pag. 7.601.023 ff.). 2.5.3.5 Die oben (E. II. 2.5.3.1 - 4) thematisierten Verhaltensweisen des Beschuldigten werden im neu gegen ihn eröffneten separaten Strafverfahren noch detaillierter abzuklären sein und sind nicht Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden An- klage (vgl. oben SV lit. B.11). Sie sind jedoch im Sinne des Nachtatverhaltens zu berücksichtigen (vgl. unten E. II. 2.5.4). Jedenfalls sind keine Anzeichen erkenn- bar, dass sich der Beschuldigte im Nachgang zu den vorliegend angeklagten Handlungen von der gewaltextremistischen Ideologie des IS distanziert hätte – das Gegenteil ist der Fall. 2.5.3.6 Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) ist nicht erkennbar. 2.5.3.7 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 6 Ziffer 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO; JOSITSCH, a.a.O., S. 15 N. 49 ff.; MATHYS, a.a.O., S. 130 N. 345) ist im vorliegenden Strafverfahren weder ersichtlich noch wird sie geltend gemacht. Darüber hinaus liegt ein Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB auch deshalb nicht vor, weil der Beschuldigte sich, gemäss den obigen Ausführungen, seit den Taten nicht «wohl verhalten hat». 2.5.4 Auswirkung der Täterkomponenten auf die gedankliche Einsatzstrafe

Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten wie folgt aus: Die vorlie- gend zu berücksichtigenden Vorstrafen des Beschuldigten (oben E. II. 2.5.2.2) wirken sich leicht straferhöhend aus, während sein Vorleben und seine persönli- chen Verhältnisse im Übrigen (oben E. II. 2.5.2.1 und 3) neutral zu werten sind. Sein Nachtatverhalten in Sicherheitshaft (vgl. oben E. II. 2.5.3.1 - 5) wirkt sich leicht straferhöhend aus. Gesamthaft betrachtet ist demnach die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponenten um weitere zwei Monate zu erhöhen (63 Monate + 2 Monate = 65 Monate). 2.6

Fazit der Strafzumessung / Gesamtstrafe 2.6.1 Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als schwer einzustufen. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erscheint gemäss den obigen Ausführungen eine Freiheitsstrafe von 65 Monaten (= 5 Jahre und 5 Monate) angemessen.

- 77 - 2.6.2 Der Beschuldigte wurde am Donnerstag, 11. Mai 2017 um 05:52 Uhr verhaftet (vgl. oben SV lit. A.5; BA pag. 06-00-0005). Die bis zum vorliegenden Urteils- datum ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1’520 Tagen wird auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB). 2.7

Vollzug

Die objektiven Grenzen des bedingten und teilbedingten Strafvollzugs sind vor- liegend überschritten (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 aStGB). Die ausge- sprochene unbedingte Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Thurgau zu vollziehen (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StPO). 3. Landesverweisung 3.1 Der Beschuldigte ist irakischer Staatsangehöriger ohne schweizerische Staats- bürgerschaft. Demnach ist die Möglichkeit einer Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB zu prüfen. Diese Bestimmungen sind seit 1. Oktober 2016 in Kraft und vor- liegend, nachdem das deliktische Verhalten bis Mai 2017 dauerte, insofern grund- sätzlich anwendbar. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgezählten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre des Landes. Die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation nach Art. 260ter StGB bildet eine solche Katalogtat (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB in der während des vorlie- genden Tatzeitraums geltenden Fassung), für die das Gesetz die obligatori- sche Landesverweisung vorsieht. Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes hingegen ist in Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB nicht aufgeführt. 3.2.2 Das oben (E. II. 1.2 ff.) zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 260ter StGB bzw. Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes betreffend den Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO Gesagte gilt entsprechend auch in Bezug auf den Katalog von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB. Auf die entsprechenden Ausführungen kann somit verwiesen werden. Es erscheint offensichtlich unlogisch, sinnwidrig und absurd, dass Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes (auch) im Katalog von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB nicht aufgeführt ist. Dies umso mehr, als der Katalog von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB neben Art. 260ter StGB auch strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3 StGB), die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB) und Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies) als Katalogtaten auf- führt (in der Fassung vom 1. Juli 2021 kommen insofern noch Anwerbung, Aus- bildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat gemäss dem neuen

- 78 - Art. 260sexies StGB hinzu). Auch hier liegt kein qualifiziertes Schweigen vor, son- dern eine echte Gesetzeslücke. Diese hat das Gericht insofern zu füllen (Art. 1 Abs. 2 ZGB), als Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes zum Bestandteil des Straftatenkata- logs von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB erklärt und die Aussprache einer obligatori- schen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB geprüft wird. 3.3 3.3.1 Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landes- verweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung hat das mit der Anordnung einer Landesverweisung be- fasste Gericht nebst anderen (hier nicht infrage kommenden) Faktoren auch die Situation, die den Ausländer in seinem Heimatland erwartet, in Betracht zu zie- hen. Es darf die Frage nicht einfach der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot (sog. Non-Refoulement) oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstehen. Der mögliche Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung durch die Vollzugsbehörden nach Art. 66d StGB schliesst nicht aus, dass Vollzugshin- dernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des BGer 6B_423/2020 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; 6B_651/2018 vom

17. Oktober 2018 E. 8.3.3). 3.3.2 Gemäss dem Non-Refoulment-Gebot darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO- Pakt II, Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [Anti-Folter-Konvention; FoK; SR 0.105]). Der Schutz bezieht sich auf alle natürli- chen Personen und gilt absolut, lässt also keine Ausnahmen zu (EGMR, 15. No- vember 1996, No. 70/1995/576/662, Chahal v. Vereinigtes Königreich; ACHER- MANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 25 BV N. 26 und 30). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des UN-Anti-Folteraus- schusses kann sich eine ausländische Person auf das Non-Refoulement-Prinzip nur berufen, wenn sie glaubhaft darzulegen vermag, dass ihr persönlich im Emp- fängerstaat eine entsprechende konkretisierte Gefahr («real risk») droht. Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt für sich allein nicht. Die drohende Gefahr ist gestützt auf die ge-

- 79 - samten Umstände im konkreten Fall zu prüfen, wobei die drohende Misshand- lung eine gewisse Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Non-Refoulement-Prinzips zu fallen. Die betroffene Person hat gewichtige Gründe («substantial grounds») darzulegen, dass sie dort mit erheblicher Wahrschein- lichkeit mit einer mit Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK unvereinbaren Behand- lung zu rechnen hat (EGMR, 28. Februar 2008, 37201/06, Saadi v. Italien, §§ 124 ff.; Urteil des BGer vom 24. Januar 2019 2C_961/2018 E. 6.1). 3.4 Die Vorinstanz sprach für den Beschuldigten eine Landesverweisung von 15 Jah- ren aus (Urteil SK.2020.11 Dispositivziffer 4). Diese focht der Beschuldigte mit Be- rufungserklärung vom 19. Januar 2021 (CAR pag. 1.100.159) an. Die Vorinstanz erachtete eine Landesverweisung (gestützt auf Art. 260ter StGB) als zulässig, mög- lich und zumutbar. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf- grund seiner Aussagen nicht davon auszugehen sei, dass ihm in der Heimat (Irak) mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine vom Non-Refoulement-Prinzip erfasste Behandlung drohe. Zwar bestehe die Möglichkeit, dass der Beschuldigte im Hei- matland wegen seiner Verwicklung mit dem IS belangt werden könnte, jedoch rei- che dies für die Annahme einer konkreten Gefahr (real risk) bzw. einer Misshand- lung im Sinne der Rechtsprechung nicht aus. Ebenso wenig sei eine von den nicht staatlichen Akteuren ausgehende konkrete Gefahr für den Beschuldigten ersicht- lich, zumal er im Irak nicht in Zusammenhang mit den Gewalttaten des IS in Er- scheinung getreten sei und die Vorbringen hinsichtlich der allgemeinen (politi- schen) Lage im Land unbehelflich seien (Urteil SK.2020.11 E. II. 7.3.3). 3.5 Zu seinen Zukunftsplänen im Falle einer Rückführung in den Irak befragt, äus- serte der Beschuldigte vor der Vorinstanz im Wesentlichen, dass «alles bei Allah liege» und mit der politischen Situation zu tun habe. Im Falle der Abschiebung in den Irak (der sich nun in den Händen von Schiiten befinde) würde ihm dort ein Todesurteil drohen (vgl. TPF pag. 32.731.006 f.). Auf seine Anfechtung der Aus- weisungsverfügung des fedpol vom 6. Mai 2021 bzw. der vorinstanzlich ausge- sprochenen Landesverweisung von 15 Jahren angesprochen, äusserte sich der Beschuldigte vor Berufungsgericht wie folgt: Man möge ihm Beweise für irgend- ein von ihm begangenes Verbrechen liefern – bisher sei alles nur «Gerede». Da er seit 23 Jahren in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht erhalten habe, sei er bereit, zu gehen, insbesondere da die Situation immer schlechter werde und seine Ver- wandten getötet würden. Er könne sich aber auch eine Zukunft in der Schweiz vorstellen, falls G. noch bei ihm bleiben möchte (vgl. CAR pag. 7.402.024 Rz. 5 f.). Die Verteidigung machte im Rahmen der Beweisvorträge weder vor erster Instanz noch vor Berufungsgericht Ausführungen zum Thematik des Landesver- weises.

- 80 - 3.6

3.6.1 Im Rahmen der Prüfung des Landesverweises wurden im Berufungsverfahren die Akten zum hängigen Beschwerdeverfahren (Art. 68 AIG) gegen die vom fed- pol verfügte Ausweisung vom 6. Mai 2020 (vgl. oben E. II.2.5.2.3) beigezogen (Aktenzeichen RT-19-Ausw-08 [CAR pag. 4.102.001 - 1139]). In diesem Zusam- menhang sind folgende Details relevant: Anlässlich des im Hinblick auf die Ver- fügung des fedpol geführten Ausreisegesprächs vom 2. September 2020 führte der Beschuldigte dieselben Argumente ins Feld wie später vor Gericht. Demnach hänge eine mögliche Rückkehr von der politischen Lage im Irak ab. Er müsse erst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten. Seine Verwandten in Suleyma- nia hätten bereits Ärger mit den Sicherheitsbehörden. Mit einem Strafurteil in sei- nem Sinne könne er im Irak leben, ansonsten würde er sich im Iran (Heimat sei- nes Vaters) niederlassen. Eine konkrete auf ihn bezogene Gefahr konnte der Be- schuldigte jedoch nicht ausmachen und er wusste auch nicht, ob im Irak ein Haft- befehl gegen ihn vorliege bzw. ein Verfahren laufe (CAR pag. 4.102.040). 3.6.2 Zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung führte das fedpol im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Open-Source-Recherche zur medialen Berichter- stattung über den Beschuldigten (Prüfung mit allen Identitäten und Alias-Namen) durch. Diese ergab, dass es trotz der Berichterstattung in den Medien (Schweiz und international) unwahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte im Heimatland mit dem schweizerischen Strafverfahren in Verbindung gebracht und von den dorti- gen Behörden identifiziert werde. Aber selbst wenn dem so wäre, so bestünden keine konkreten Hinweise bzw. stichhaltigen Gründe, dass er in der Heimatregion (Irak) einer Verfolgung bzw. Art. 3 EMRK-relevanten (systematischen) Misshand- lung ausgesetzt wäre (wofür eine IS-Zugehörigkeit per se nicht ausreiche) oder ihm dort eine unverhältnismässige Strafe drohe (wofür die Anforderungen hoch seien). Es bestehe kein Hinweis, dass er im Irak im Zusammenhang mit IS-Gewalt- taten in Erscheinung getreten sein könnte (es habe kein Austausch zwischen dem fedpol und den irakischen Behörden stattgefunden). Weder bestehe ein Haftbefehl, noch eine Vorladung oder eine Verurteilung des Beschuldigten gemäss irakischer StPO, welche dem fedpol bekannt wäre. Die Ausweisung sei daher als zulässig zu erachten (vgl. CAR pag. 4.102.085 ff.).

Dieses Ergebnis wurde vom fedpol mit Stellungnahme (Duplik) vom 25. Mai 2021 bestätigt. Ergänzend wurde angeführt, dass soweit der Beschuldigte die Tötung seines Neffen KKKK. im Irak, die Verhaftung seines Bruders, die Durchsuchung der Wohnung seiner Mutter sowie die angebliche Warnung seiner beiden Brüder in Europa ins Feld führe, er nicht konkret dartue, was ihn – ausser Verwandt- schaft – mit ihnen bzw. der Situation verbinde bzw. weshalb die irakischen Be- hörden ihn deshalb belangen sollten. Trotz Schreiben des Bundesstrafgerichts (Berufungskammer) vom 25. März 2021 an die irakische Botschaft (Übermittlung

- 81 - des Wunsches des Beschuldigten nach Kontakt und Anwesenheit eines Bot- schaftsvertreters an der Berufungsverhandlung) würden sich die Irakischen Be- hörden nicht für den Beschuldigten interessieren. Sie hätten sich bei den Schwei- zer Behörden nicht nach seiner Person erkundigt und eine Abfrage des INTER- POL-Fahndungssystems resultiere negativ. Selbst wenn seitens der irakischen Behörden ein Interesse vorhanden wäre, so würde dies nicht automatisch eine Strafverfolgung des Beschuldigten im Irak bedeuten. Auch verweise der Beschul- digte pauschal auf den generellen Umgang mit IS-Anhängern im Irak (angebliche Verurteilung nach Anti-Terror-Gesetz zum Tod bzw. zu lebenslanger Haft, wobei allein die Verbindung zur Dschihadistenmiliz ausreiche, und Zustandekommen von 98 % der Schuldsprüche aufgrund von anonymen, nicht vertrauenswürdigen Informanten oder aufgrund erzwungener Geständnisse, teilweise unter Folter [vgl. Replik des Beschuldigten im AIG-Beschwerdeverfahren vom 15. April 2021; CAR pag. 4.102.1059 ff.]). Dies reiche nicht aus, um den erforderlichen Nachweis der drohenden Verfolgung zu erbringen (CAR pag. 4.102.1124 ff.). Die vom Be- schuldigten zitierten Strafurteile (betreffend einen jungen Iraker sowie drei an- dere Anwendungsfälle), in welchen aufgrund des Non-Refoulement-Prinzips die Ausweisung nicht vollzogen worden sei, würden im Sachverhalt von demjenigen in casu abweichen. Gemäss Ansicht des EGMR sei eine Abwägung zwischen der Gefahr für die Schweizer Bevölkerung, Opfer einer terroristischen Handlung durch einen ausländischen Gefährder zu werden und der Gefahr für den Gefährder, im Heimatland Opfer von Folter oder einer anderen Art grausamer und unmenschli- cher Behandlung zu werden, wie sie in diesen Urteilen vorgenommen worden sei, nicht zulässig. Entsprechend könnten diese Urteile, welche sich sachverhaltsmäs- sig voneinander unterscheiden würden, nicht miteinander verglichen werden (vgl. CAR pag. 4.102.1128 f.).

Diese Ausführungen des fedpol überzeugen. Erwähnenswert sind jedoch die vom Beschuldigten im Rahmen der Replik im AIG-Beschwerdeverfahren vorge- brachten Bedenken, wonach er durch die breite Berichterstattung (u.a. auf Swiss- info mit Übersetzung ins Englische und Arabische) im Zusammenhang mit seiner Verhaftung und den Strafverfahren eine gewisse mediale Bekanntheit als «XXXX» erlangt habe (wobei er auf dem Foto trotz schwarzem Balken erkennbar sei), was ihn für die irakischen Behörden identifizierbar mache (vgl. Replik des Beschuldigten im AIG-Beschwerdeverfahren vom 15. April 2021; CAR pag. 4.102.1057 ff.). Wie vom fedpol aufgezeigt (vgl. oben E. II 3.6.2 Abs. 2), haben sich die irakischen Behörden bis am 25. Mai 2021 (Erstellung der Duplik des fed- pol im AIG-Beschwerdeverfahren) – trotz Schreiben der Vorsitzenden vom 25. März 2021 an die irakische Botschaft (Übermittlung des Wunsches des Beschul- digten nach Kontakt bzw. Anwesenheit eines Botschaftsvertreters an der Beru- fungsverhandlung) – bisher in keiner Weise für den Beschuldigten interessiert

- 82 - oder nach ihm erkundigt – auch nicht via INTERPOL-Abfrage. Da die Verteidi- gung anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Ausführungen verzichtete und dem Gericht keine weiteren Indizien vorliegen, ist nach wie vor von einem fehlenden Interesse der irakischen Behörden am Beschuldigten aus- zugehen. Dass sich dies in Zukunft ändern könnte, ist nicht ausgeschlossen. Je- doch würde ein allfälliges Interesse der irakischen Behörden für seine Person nicht automatisch eine Strafverfolgung des Beschuldigten bedeuten.

Insgesamt ergeben sich aus den vorliegenden Umständen keine konkreten Hin- weise, dass der Beschuldigte nach einer Ausschaffung in seine Heimatregion dort mit hoher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbo- tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Er weist nicht nach und macht auch nicht glaubhaft, dass ihm eine konkrete, reale Gefahr von Folter oder ande- rer grausamer unmenschlicher Behandlung drohen würde. Durch seine vagen Be- hauptungen hat er seine Mitwirkungs- und Begründungspflicht verletzt. Gegen seine Behauptungen spricht im Übrigen auch klar, dass er selbst wiederholt und explizit seinen Wunsch ausgedrückt hat, dass die irakische Botschaft bei der Be- rufungsverhandlung präsent sei und darüber informiert werde – worauf die iraki- sche Botschaft allerdings trotz entsprechender Information und entgegen dem Wunsch des Beschuldigten nicht zur Berufungsverhandlung erschien (vgl. CAR pag. 3.102.003; 10.103.020). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung, ob das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Verfahren sowie das Verbot der Todesstrafe durch eine Landesverweisung bzw. einen Aus- weisungsvollzug verletzt würde, dasselbe Beweismass und dieselbe Beweislast gilt wie im Falle einer Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. Othman [Abu Qatada] v. United Kingdom, judgment of 17 January 2012, Application no. 8139/09, § 261). Dieses Beweismass ist vorliegend aufgrund der Behauptungen des Beschuldig- ten nicht erreicht. Eine Landesverweisung ist demnach grundsätzlich zulässig. 3.6.3 Zur Frage der Zumutbarkeit der Ausweisung ist in Anlehnung an die AIG-Beschwer- devernehmlassung und -duplik des fedpol vom 27. Januar 2021 zu erwähnen, dass die Heimatregion Nordirak per Flugzeug direkt zu erreichen ist. Gemäss Urteil des BVGE 2008/5 wurde die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Suleymaniya im Verhältnis zum restlichen Land als relativ gut eingestuft. Eine Rückführung in die kurdische Region des Irak ist demnach zumutbar, wenn die Person ursprüng- lich aus der Region stammt oder dort längere Zeit gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft, Bekanntschaft) verfügt (Praxis des BVGer, über- prüft in den Urteilen E-3737/2015 vom 14.12.2015 und D-7378/2018 vom 24.9.2020 E. 8.4.1). Der in Kirkuk aufgewachsene Beschuldigte hat in seiner Hei- matregion – entgegen seiner eigenen Auffassung (vgl. AIG-Beschwerdereplik vom 15. April 2021 [CAR pag. 4.102.088 ff.]) – sehr wohl ein soziales Netzwerk, bestehend aus seiner Mutter und zwei Geschwistern. Er kann in die autonome

- 83 - Region Kurdistan (wo derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt noch eine medizinische Notlage herrschen) einreisen und sich dort als ethnischer Kurde sunnitischen Glaubens niederlassen. Der Vollzug der Ausweisung ist ent- sprechend zumutbar (vgl. CAR pag. 4.102.088 ff. 4.102.1130 f.). 3.6.4 Gemäss fedpol würden die irakischen Behörden im Gegensatz zu früher bei der Rückführung von in der Schweiz straffällig gewordenen irakischen Staatsange- hörigen kooperieren (vgl. Urteil des BGer 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.5; 2C_791/2016 vom 26. September 2016 E. 5.; 2C_700/2015 vom 8. De- zember 2015 E. 4.3.3), woran auch die Covid-19-Situation nichts ändere. Die Beschaffung irakischer Reisepapiere, die Organisation der Reise sei möglich und die zentralirakische und irakisch-kurdische Seite hätten bereits Unterstützung bei der Rückführung zugesichert (vgl. Urteil des BGer 490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 4.3). Eine Ausreise auf dem Luftweg sei daher möglich (AIG-Beschwerdever- nehmlassung und Duplik des fedpol [vgl. CAR pag. 4.102.090 und 1131]). Ent- sprechend erachtet das Gericht die Rückführung des Beschuldigten in casu auch als technisch / organisatorisch möglich. 3.6.5 Aufgrund seiner Vorgeschichte, seiner Eigenschaft als IS-Mitglied des mittleren Kaders, der von ihm ausgeübten multifunktionalen Rolle innerhalb des IS mit den nachgewiesenen Unterstützungshandlungen auf zahlreichen Kommunikations- und Social-Media-Kanälen (speziell der Bestärkung von G. zur Begehung eines Selbstmordattentats im Libanon) und insbesondere der Tatsache, dass er sich bisher (auch nach längerer Dauer in [Isolations-]Haft nicht von seiner extremisti- schen Ideologie distanzierte, sowie aufgrund des gutachterlich attestierten hohen Rückfallrisikos für ähnlich gelagerte Delikte (BA pag. 11-01-0131), ist beim Be- schuldigten klarerweise von einer Gefährdung der inneren und äusseren Sicher- heit der Schweiz auszugehen. 3.6.6 Die Landesverweisung ist zulässig, zumutbar und technisch / organisatorisch möglich. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten ist aufgrund der erheblichen Gefahr, welche er für die innere und äussere Sicher- heit der Schweiz darstellt, klar gegeben. Zwar ist eine deliktische Tätigkeit des Beschuldigten im Ausland nach einer Landesverweisung nicht ausgeschlossen; mit ihr kann jedoch eine Tätigkeit in der Schweiz verhindert bzw. zurückgebunden werden. Weitere Gründe persönlicher Natur, die gegen die Anordnung der Lan- desverweisung sprechen könnten, sind klarerweise nicht gegeben und werden seitens des Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Gemäss diesen Ausführun- gen ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. Aufgrund der Schwere des Delikts ist der Landesverweis auf die maximale Dauer von 15 Jahren festzulegen. 3.6.7 Für den Vollzug ist der Kanton Thurgau zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StPO).

- 84 - 4. Verwahrung 4.1 Die BA beantragt die Verwahrung des Beschuldigten gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB (vgl. oben SV lit. B.2 und B.12, je Ziffer 1 lit. b), weil er eine riesige Gefähr- dung für die Sicherheit in diesem Land darstelle. Die Schweizer Bevölkerung und die internationale Gemeinschaft könnten nur durch eine Verwahrung geschützt werden (vgl. TPF pag. 32.731.003; CAR pag. 7.200.009). 4.2 Der Beschuldigte bezieht sich in seiner Argumentation insbesondere auf die Er- wägungen der Vorinstanz, wonach in der vorliegenden Konstellation – selbst bei einem Schuldspruch wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation bzw. wegen Verstosses gegen das AQ/IS-Gesetz – eine Verwahrung nicht in Frage kommen könne (vgl. CAR pag. 7.300.037 ff.). 4.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefähr- dung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beein- trächtigen wollte, und wenn a) auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Tä- ters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwar- ten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder b) auf Grund einer anhal- tenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 (stationäre therapeutische Massnahme) keinen Erfolg verspricht. 4.4 Die erste Voraussetzung einer Verwahrung ist somit eine Anlasstat – eine in der Bestimmung aufgeführte Katalogtat oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat, durch die der Täter die physische, psychi- sche oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte (Auffangtatbestand). Die von der Auffangklausel erfassten Delikte dürfen insgesamt nicht weniger schwer wiegen, als dies für die Katalog- taten gilt. Sodann müssen relevante Straftaten und schwere Schädigung kumu- lativ vorliegen. Die Verwahrung ist als «ultima ratio» nur unter qualifizierten Vo- raussetzungen möglich. Bei der Beurteilung der Schwere des verursachten Ein- griffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (BGE 139 IV 57 E. 1.3.3). Die An- lasstat muss tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen worden sein, wobei ein strafbarer Versuch genügt (Urteil des BGer 6B_1187/2015 vom 12. Septem- ber 2016 E. 5.1).

- 85 - 4.5 Mit Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes wird ein Verhalten bestraft, bevor tatsäch- lich eine konkrete Straftat bzw. ein Gewaltverbrechen verübt wurde. Der Tatbe- stand zielt mithin darauf ab, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz und der Staatengemeinschaft schon im Vorfeld einer Straftat zu schützen und so eine drohende Deliktsverübung vor ihrer Verwirklichung zu unterbinden (vgl. oben E. II. 1.2.7.2 und 1.3.1; Urteil des BGer 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1). Es handelt sich somit klarerweise nicht um eine Straftat, mit der die von Art. 64 Abs. 1 StGB geschützten Rechtsgüter der physischen, psychischen oder sexuel- len Integrität unmittelbar beeinträchtigt werden. Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes kommt demnach grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung als Anlasstat für eine Verwahrung zu. 4.6 Die BA räumt ein, dass der Beschuldigte im rechtlichen Sinne nachweislich keine der ausdrücklich in Art. 64 Abs. 1 StGB erwähnten Straftaten begangen oder zu begehen versucht habe. Einer solchen sei er auch nicht angeklagt (CAR pag. 7.200.010 oben). Sie stützt ihr Verwahrungsbegehren jedoch auf die vom Be- schuldigten angeblich erteilte Erlaubnis an G. zur Begehung eines Selbstmord- anschlags, welche ihres Erachtens eine Anlasstat i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB dar- stelle. Diese Tat (versuchte Anstiftung zu einem Tötungsdelikt) lasse sich vorlie- gend nur deshalb nicht als eigenständiges schweres Delikt gegen Leib und Le- ben (bzw. explizit aufgeführte Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB) quali- fizieren, weil die Teilnahmeform der Anstiftung zu einer Haupttat im Ausland in der Schweiz nicht strafbar sei. In der vorliegenden speziellen Konstellation falle das Verhalten des Beschuldigten gemäss Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes jedoch un- ter die Generalklausel von Art. 64 Abs. 1 StGB (vgl. TPF pag. 32.721.115; CAR pag. 7.200.010 f.). 4.7 Wie bereits ausgeführt (oben E. II. 1.7 ff.), handelt es sich beim Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Attentatsvorhaben von G. nicht um eine Anstiftung zu einem Tötungsdelikt, auch nicht in Versuchsform. Es liegt so- mit – auch unabhängig von der Problematik der schweizerischen Zuständigkeit – keine selbständige Straftat vor. Der vorliegende Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes kommt demnach nicht als (eine unter die Generalklausel fal- lende) Anlasstat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB in Betracht. Eine Verwahrung des Beschuldigten kann im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens somit nicht angeordnet werden, womit der Antrag der BA abzuweisen ist. 5. Einziehungen

Die Ziffern 7 - 7.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (CAR pag. 1.100.126 ff.), welche die Einziehung und Vernichtung, den Verbleib bei den Akten bzw. die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen betreffen (vgl. Art. 267 Abs. 3

- 86 - StPO, Art. 69 Abs. 1 StGB; Urteil SK.2020.11 E. 9 - 9.4), wurden nicht angefoch- ten (vgl. CAR pag. 1.100.156, 158 f.; 7.200.012; 7.300.003 f.), weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind. 6.

Löschung des DNA-Profils und der biometrischen Daten 6.1. Der Beschuldigte beantragt, dass die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der biometrischen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen sei (vgl. oben SV lit. B.12 Ziffer IV. 2; CAR pag. 7.300.004). 6.2

Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe, bei der Verwahrung, bei therapeutischen Mas- snahmen oder bei Landesverweisungen nach Artikel 66a oder 66abis des Straf- gesetzbuchs oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 löscht fedpol die [biometrischen] Daten 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung, beziehungsweise nach dem Vollzug der therapeutischen Massnahme oder dem Ende der Landesverweisung (Art. 17 Abs. 4 der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3). Die auftraggebende Behörde holt die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein. Diese kann nach Art. 19 Abs. 1 die Zustimmung verweigern, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wieder- holungstat befürchtet wird. 6.3

Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe, bei Verwahrung, bei therapeutischen Mass- nahmen oder bei Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafge- setzbuchs oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 löscht das Bundesamt das DNA-Profil 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung beziehungsweise nach dem Vollzug der the- rapeutischen Massnahme oder der Landesverweisung (Art. 16 Abs. 4 des Bun- desgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Das Bundesamt holt die Zustimmung der zuständigen richterlichen Be- hörde ein. Diese kann gemäss Art. 17 Abs. 1 die Zustimmung verweigern, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird. 6.4

Der Beschuldigte wurde am 11. Mai 2017 erkennungsdienstlich bzw. biometrisch erfasst (Art. 260 Abs. 1 StPO) und von ihm ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) entnommen (Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO), woraus in der Folge ein DNA- Profil erstellt wurde (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO; BA pag. 17-00-0005 - 0022). Die Frage der Löschung des DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten stellt sich – wie der Beschuldigte selbst beantragt hat – erst nach Ablauf der vorgenannten Frist (vgl. oben E. II. 6.2 f.). Deren Beurteilung ist demnach verfrüht.

- 87 - Entsprechend wird die erforderliche Zustimmung zu gegebener Zeit einzuholen sein; sie kann, aufgrund der notwendigen Prognosestellung im Zeitpunkt der Löschung, definitionsgemäss nicht bereits im Urteilszeitpunkt erteilt werden. Der Antrag des Beschuldigten ist demnach abzuweisen. 7. Verfahrenskosten 7.1 Anträge

Der Beschuldigte beantragt die Übernahme der Verfahrenskosten im Umfang von 90% (erstinstanzliches Verfahren) bzw. 100 % (Berufungsverfahren) durch den Staat (oben SV lit. B.12 Ziffern II. in fine und D. 2), während die BA die Auf- erlegung sämtlicher Kosten des Berufungsverfahrens an den Beschuldigten be- antragt (oben SV lit. B.12 Ziffer 2). 7.2 Rechtliches 7.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 7.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeugin- nen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 7.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2

- 88 - BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, nament- lich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeistän- dung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Tele- fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträ- gen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 7.2.4 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Per- son herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 4 f.). 7.3 Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens 7.3.1 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid, weshalb sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung befindet (Art. 428 Abs. 3 StPO; vgl. oben E. II. 6.2.1). Eine konkrete Rüge des Beschuldigten zur vorinstanzlichen Kostenfestsetzung (Urteil SK.2020.11 E. 10 - 10.2) liegt nicht vor. Fehler sind insofern auch nicht erkennbar. Die für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Verfahren festgesetzten Gebühren von Fr. 40'000.-- (zuzüglich Ausla- gen von Fr. 258'153.80) bzw. Fr. 15'000.-- (zuzüglich Auslagen von Fr. 3'181.80) erscheinen gesamthaft betrachtet angemessen und sind zu bestätigen. Insgesamt betragen die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. die nicht auferlegbaren Haft- und Dolmetscherkosten) somit Fr. 316'335.60. 7.3.2 Die Vorinstanz berücksichtigte, dass der Beschuldigte in einem Anklagepunkt (gewerbsmässiger Betrug) freigesprochen und im Übrigen verurteilt wurde. Die Ab- klärung des den Teilfreispruch betreffenden Sachverhalts generierte nur einen ge- ringen Verfahrensaufwand. Von den Gesamtkosten waren rund 5 % diesem Verfah- rensteil zuzuordnen. Die Vorinstanz stellte demgemäss fest, dass die vom Beschul- digten grundsätzlich zu tragenden Verfahrenskosten rund Fr. 300'000.-- betragen (Urteil SK.2020.11 E. 10.3). Diese Feststellung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

7.3.3 Aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kam die Vorinstanz allerdings zum Schluss, dass die Verfahrenskosten a priori als weitgehend uneinbringlich anzusehen seien, weshalb es sich unter diesen Um- ständen rechtfertige, dem Beschuldigten zur Erleichterung der Resozialisierung nur einen Teil der Kosten im Umfang von Fr. 30'000.– aufzuerlegen. Angesichts des Landesverweises und einer sehr fraglichen Resozialisierung erscheint es aus Sicht der Berufungskammer zwar zweifelhaft, ob es gerechtfertigt war, dem Be- schuldigten rund 90 % der erwähnten Kosten zu erlassen. Da die BA jedoch im

- 89 - Berufungsverfahren in dieser Hinsicht keinen Antrag gestellt hat, greift die Beru- fungskammer betreffend Kostenerlass nicht ohne Not ins Ermessen der Vor- instanz ein. Jedenfalls ist festzuhalten, dass aufgrund dieses sehr weitgehenden Kostenerlasses durch die Vorinstanz eine zusätzliche Reduktion der Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund des Umstands, dass die vorinstanzliche Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren von 70 Monaten auf 65 Monate, d. h. um 1/14 reduziert wurde, nicht angezeigt ist. Der vorinstanzli- che Entscheid betreffend Festsetzung und Auferlegung der Verfahrenskosten ist somit im Ergebnis zu bestätigen. 7.4 Kosten des Berufungsverfahrens 7.4.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichts- gebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (vgl. oben E. II. 7.2.1 ff.) auf Fr. 14’000.-- (inkl. Auslagen, exkl. Auslagen für den Dolmetscher; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgesetzt wird, zuzüglich das Honorar für den Gutachter Dr. med. E. von total Fr. 9'947.90 (CAR pag. 5.401.035 ff.), was zusammen Fr. 23'947.90 ergibt. 7.4.2 Aufgrund der bereits erwähnten Reduktion um 1/14 der vorinstanzlich ausge- sprochenen Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren (von 70 Monaten auf 65 Mo- nate), werden dem Beschuldigten vom genannten Betrag Fr. 22'271.55 (13/14 bzw. 93 %) auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten werden vom Staat getragen. 8. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 8.1 Anträge

Der Beschuldigte beantragt die Übernahme von 90% der erstinstanzlichen bzw. 100% der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Staat inkl. der entspre- chenden Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Kostennote (oben SV lit. B.12 Ziffern II. in fine, D. 2 und IV. 3). Die BA beantragt die Auferlegung sämtlicher Kosten an den Beschuldigten (oben SV lit. B.12 Ziffer 2). 8.2

Rechtliches 8.2.1 Gemäss Art. 135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- scheidung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Gegen den Entschädigungs- entscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde führen: wenn der Ent- scheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt

- 90 - wurde: bei der Beschwerdeinstanz (lit. a); wenn der Entscheid von der Beschwer- deinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde: beim Bun- desstrafgericht (lit. b). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ver- pflichtet: dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzubezahlen (lit. a); der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b). Der Anspruch des Bundes oder des Kan- tons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Abs. 5). 8.2.2 Die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung ge- hören an sich zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Da die beschuldigte Person indes, auch wenn sie verurteilt wird, die Kosten für die amtli- che Verteidigung (unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO) nicht zu tragen hat (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), werden sie vorliegend gesondert aufgeführt. 8.2.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Beru- fungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Berufungskammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom

5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxis- gemäss Fr. 100.-- (Urteile der Strafkammer des BStGer SK.2010.28 vom 1. De- zember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des BGer 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 8.2.4 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reise- zeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen.

- 91 - 8.3

Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren 8.3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren (Fr. 29'045.55 für Rechtsanwalt B.; Fr. 108‘330.70 für Rechtsanwalt Sascha Schürch; Urteil SK.2020.11 E. 11.2 - 11.2.2) wurde betreffend Festsetzung der entsprechenden Beträge nicht angefochten; dieser Aspekt ist vorliegend auch nicht von Amtes wegen zu thematisieren. 8.3.2 Hingegen bezieht sich der Antrag des Beschuldigten, 90% der Verfahrenskosten der ersten Instanz seien dem Staat aufzuerlegen, bzw. der Beschuldigte sei zu 10% der Verfahrenskosten der ersten Instanz zu verurteilen, offenbar auch auf die Auferlegung der Kosten für die amtliche Verteidigung, zumal Letztere auch zu den Verfahrenskosten zählen (vgl. oben E. II. 8.2.2). 8.3.3 Insofern hat die Vorinstanz in Berücksichtigung des Teilfreispruchs die (bedingte) Rückerstattungspflicht des Beschuldigten auf einen Teilbetrag von Fr. 120'000.-- (entsprechend ca. 90% der gesamten Entschädigungssumme) festgelegt bzw. reduziert (Urteil SK.2020.11 E. 11.3). Auch diese Reduktion ging somit weiter als jene 5 %, welche aufgrund des vorinstanzlichen Freispruchs in einem Anklage- punkt (gewerbsmässiger Betrug) an sich angezeigt gewesen wäre (vgl. Urteil SK.2020.11 E. 10.3).

In dieser Hinsicht ist ebenfalls festzuhalten, dass insbesondere aufgrund des sehr weitgehenden Erlasses der Kosten des Untersuchungs- und des erstin- stanzlichen Verfahrens durch die Vorinstanz (vgl. oben E. II. 7.3.2 f.) eine zusätz- liche Reduktion der rückzahlbaren Kosten für die amtliche Verteidigung im Vor- verfahren / erstinstanzlichen Verfahren aufgrund des Umstands, dass die Frei- heitsstrafe im Berufungsverfahren von 70 Monaten auf 65 Monate, d.h. um 1/14 reduziert wurde, nicht angezeigt ist. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend Fest- setzung und Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung ist somit eben- falls zu bestätigen. 8.4

Berufungsverfahren 8.4.1 Mit Honorarnote vom 7. Juli 2021 macht die amtliche Verteidigung folgende Entschä- digung geltend (CAR pag. 7.300.049 ff.): Total Anwaltsgebühren Fr. 22'540.-- (Zeit- aufwand Anwalt 101:30 h); Auslagen insgesamt Fr. 3'258.50; Zwischentotal Gebüh- ren und Auslagen Fr. 25'798.50; zuzüglich 7,7 % MWST von Fr. 1'986.50 = Total Kostennote Fr. 27'785.--. 8.4.2 Die Honorarnote wird mit folgenden Korrekturen genehmigt (vgl. CAR pag. 7.300.049 ff.):

- S. 4: 08.07.2021 Rückreise nach Bern: Stundenansatz von Fr. 200.-- / h statt 230.-- / h

- 92 -

- S. 4: 07.07.2021 Teilnahme an Berufungsverhandlung

und Übernachtung im Hotel MMMM. 10:30 h statt 8:30 h (+ 2 h)

- S. 4: 12.07.2021 Teilnahme an Urteilseröffnung: 1 h statt 3 h (- 2 h)

- S. 4: 07.10.2021 Hin- und Rückreise nach YY./TG:

Der Beschuldigte wird ab 12.07.2021 im Regional-

gefängnis VVV./BE statt im Kantonalgefängnis YY./TG

inhaftiert sein. 1:30 h statt 4:20 h (- 2:50 h)

Stundenmässige Korrekturen insgesamt:

- 2:50 h

Geltend gemachter Zeitaufwand insgesamt: 101:30 h / - 2:50 h = 98:40 h

Davon Reisezeit (unter Berücksichtigung der oben vermerkten Korrekturen):

4:20 h + 4:20 h + 3 h + 3 h + 6:30 h + 1:30 h = 22:40 h

98:40 h – 22:40 h = 76 h

76 h x Fr. 230.-- / h Fr. 17'480.--

22:40 h x Fr. 200.-- / h Fr. 4'534.--

Auslagen insgesamt Fr. 3’258.50

Fr. 25’272.50

Zuzüglich 7,7% MWST

auf Fr. 25’272.50 Fr. 1'946.--

Fr. 27'218.50 8.4.3 Rechtsanwalt Sascha Schürch wird demgemäss für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 27'218.50 (inkl. MWST) entschädigt. 8.4.4 Nicht zu tragen hat der Beschuldigte die vom amtlichen Verteidiger geltend ge- machten Übersetzungskosten von Fr. 1'935.20 (CAR pag. 7.300.049). Demnach ergibt sich folgende Berechnung: Fr. 25’272.50 - Fr. 1'935.20 = Fr. 23'337.30; zuzüg- lich 7,7% MWST (ausmachend Fr. 1'796.95) = Fr. 25'134.25. 8.4.5 Da die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 70 Monaten im Berufungsverfahren auf 65 Monate reduziert wurde, reduziert sich der Betrag von Fr. 25'134.25 anteil- mässig um 1/14 bzw. 7 %, was Fr. 23’374.85 ergibt.

Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft somit Ersatz für die Kosten der amt- lichen Verteidigung (exkl. Übersetzungskosten von Fr. 1'935.20) im Umfang von Fr. 23’374.85 (13/14 bzw. 93 % von Fr. 25'134.25) zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO.

- 93 - 9. Entschädigung der beschuldigten Person

Der Beschuldigte beantragt eine persönliche Entschädigung für erlittene Überhaft in der Höhe von Fr. 269'600.-- (vgl. oben SV lit. B.12 Ziffer II. 2). Mit vorliegendem Urteil wird er zu einer Freiheitsstrafe von 65 Monaten verurteilt. Seit seiner Fest- nahme vom Donnerstag, 11. Mai 2017 (05:52 Uhr) befindet er sich ohne Unter- bruch in Polizei-, Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (vgl. oben SV lit. A.5 und E. II. 2.6.2; BA pag. 06-00-0001 ff., insbes. 0005; TPF pag. 32.231.7.13 ff.; CAR pag. 10.101.001 ff.), bis zum vorliegenden Urteilsdatum somit seit 1’520 Tagen (nachfolgendes Urteilsdispositiv Ziffer IV. 3. Abs. 2), womit noch 430 Hafttage verbleiben (vgl. Beschluss / Verfügung der Berufungskammer des BStGer CN.2021.10 vom 9. Juli 2021 E. I. 2; CAR pag. 10.105.009). Demzufolge liegt keine Überhaft vor. Angesichts des Verfahrensausgangs bzw. mangels Überhaft hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung; sein entsprechender Antrag wird abgewiesen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

- 94 - Die Berufungskammer erkennt:

I. Auf die Berufung der Bundesanwaltschaft vom 13. Januar 2021 und auf die Be- rufung des Beschuldigten vom 19. Januar 2021 gegen das Urteil der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 wird je eingetreten. II. Die Berufung der Bundesanwaltschaft vom 13. Januar 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 wird teil- weise gutgeheissen. III. Die Berufung des Beschuldigten vom 19. Januar 2021 gegen das Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 wird teilweise gutgeheissen. IV. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter Schrift):

1. A. wird schuldig gesprochen: - des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwand- ter Organisationen; - des Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB); - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG).

2. A. wird vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen.

3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 65 Monaten. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1520 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.

4. A. wird für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.

5. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Anordnung der Verwahrung von A. wird ab- gewiesen.

6. Der Kanton Thurgau wird als Vollzugskanton bestimmt. 7. 7.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: Asservat Nr. Beschreibung 01.01.0001 iPod Apple A1136, Serien-Nr. […] 01.01.0004 Mobiltelefon Nokia 128, Serien-Nr. […], IMEI […], Code: […] 01.01.0005 Mobiltelefon Sony Eriksson T707a, Serien-Nr. […], ohne SIM-Card, IMEI […]

- 95 - 01.01.0006 Mobiltelefon Apple iPhone 5 A1329, ausser Betrieb, IMEI […] 01.01.0009 USB-Stick, 16GB, Data Traveler, Serien-Nr. […] 01.01.0010 USB-Stick, 1GB, Intel, CBM Flash Disk 01.01.0011 USB-Stick, 16 GB, Serien-Nr. […] 01.01.0012 USB-Stick, 4 GB, DANE ELEC, Serien-Nr. […] 01.01.0013 USB-Stick, 8 GB, SanDisk, Serien-Nr. […]

01.01.0014 USB Stick, 8 GB, Transcend, Serien-Nr. […] 01.01.0015 USB-Stick, 1 GB, Transcend, JF V30, Serien-Nr. […] 01.01.0016 USB-Stick, 8 GB, DANE ELEC, Serien-Nr. […] 01.01.0017 USB-Stick, 16 GB, Sony, Serien-Nr. […] 01.01.0018 Speicherkarte, 64 GB, SanDisk, Serien-Nr. […] 01.01.0019 Speicherkarte, 32 GB, SanDisk, Ultra Micro SD HC I, Serien-Nr. […] 01.01.0020 Speicherkarte, 2 GB, DANE ELEC, Serien-Nr. […] 01.01.0021 Speicherkarte, 2 GB, DANE ELEC, Serien-Nr. […] 01.01.0022 Speicherkarte San Disk SD HC 4 GB 01.01.0023 SIM-Karte, Lycamobile, IMSI […] 01.01.0024 SIM-Karte, Lycamobile, ICCID: […] 01.01.0025 SIM-Karte, Sunrise, IMSI: […] 01.01.0026 Mobiltelefon Samsung, GT-I9505, IMEI: […], Serien-Nr. […], SIM-Karte, Lycamobile, IMSI: […], Speicherkarte, Samsung EVO + Micro SD XC I, 64 GB 01.01.0034 Messer mit Etui 01.01.0036 Fotos, soweit Gewaltdarstellungen enthaltend 02.01.0001 Mobiltelefon, Samsung, GT-I9300, Serien-Nr. […], IMEI: […] 02.01.0002 USB-Stick, 8 GB, Transcend, Serien-Nr. […] 02.01.0003 USB-Stick, 16 GB, SP, Silicon Power, Serien-Nr. […] 02.01.0004 USB-Stick, 1 GB, Key TB, Serien-Nr. […] 02.01.0005 Speicherkarte, 128 GB, Samsung / Micro SD, EVO / SD XC I, Serien-Nr. […] 02.01.0006 Speicherkarte, 1 GB, Micro SD, Serien-Nr. […] 02.01.0007 Speicherkarte, 32 GB, Micro / SanDisk, SD / Ultra Micro SD HC I, Serien-Nr. […] 02.01.0008 Speicherkarte, 2 GB, Micro SD, Serien-Nr. […] 02.01.0019 SIM-Karte,Sunrise, ICCID: […] 02.01.0020 Computer (PC) / Harddisk, 1 TB, Acer/ Seagate, Predator G5900, WN7600R / Barracuda 7200.12, Serien-Nr. […] 02.01.0021 USB-Stick, 4 GB, HI-Speed CMX, Serien-Nr. […] 02.01.0022 Speicherkarte, Micro SD 02.01.0024 Pfefferspray 02.01.0025 Messer 02.01.0026 Messer mit Etui 02.01.0027 Messer mit Etui 02.01.0028 Messer mit Lederetui 02.01.0029 Nachtsichtgerät Magion 02.01.0032 Halterung für SIM-Karte

02.01.0035 Messer mit Etui 01.01.0001 Mobiltelefon, Samsung Duo S mit Ladegerät 01.01.0002 Mobiltelefon Nokia C5-00 mit Ladegerät 01.01.0003 USB-Speicherstick, ohne Datenangabe 01.01.0004 MP3-Player, türkis mit schwarzer Hülle 01.01.0005 MP3 Player, FiiO X1, Silber, mit Datenkabel und Originalverpackung 01.01.0007 Umschläge mit Fotos, soweit Gewaltdarstellungen enthaltend 01.01.0009 Plastiketui, schwarz, enthaltend: 24 CD's. 01.01.0010 3 Audio-CD's, arabische Schriftzeichen, handschriftlich beschriftet 01.01.0011 7 CDs, 2 Tonbandkasetten 01.01.0011 16 DVD's, Titel: ENDSTATION 01.01.0012 1 MP3-CD, arabische Schriftzeichen, handschriftlich beschriftet 01.01.0013 1 Audio-CD, arabische Schriftzeichen, handschriftlich beschriftet 01.01.0014 1 CD-Hülle, transparent, enthaltend 3 CD's, beschriftet 01.01.0023 Messer 02.01.0001 Mobiltelefon, Samsung, IMEI […], mit SIM-Karte 02.01.0015 Halterung SIM-Karte Sunrise, Nr. […] 7.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände verbleiben bei den Akten: Asservat Nr. Beschreibung 01.01.0028 Notizbuch, braun 01.01.0029 2 Notizbücher 01.01.0030 2 Notizbücher

- 96 - 7.3 Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an den bzw. die Berechtigten herausgegeben.

8. Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.–) werden A. Fr. 30'000.– auferlegt. 9. 9.1 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A. wird wie folgt festgelegt:

- für Rechtsanwalt B.: Fr. 29'045.55 (inkl. MWST);

- für Rechtsanwalt Sascha Schürch: Fr. 108‘330.70 (inkl. MWST);

jeweils unter Anrechnung von ausgerichteten Akontozahlungen.

9.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz im Umfang von Fr. 120'000.– zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.

10. Der Antrag von F. auf Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung wird abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird.

V. Kosten 01.01.0031 Brief 02.01.0030 Notizbuch 02.01.0031 Quittung Western Union 02.01.0033 Div. Unterlagen zu Telefon Swisscom + 2 Ausweise Arabische Schriftzeichen 02.01.0034 3 Notizbücher 01.01.0006 Notizzettel, Arabische-Schrift

01.01.0008 Div. Schriftstücke, Notizen, Notizbücher, z.T. in Arabisch 01.01.0009 1 Lebenslauf, diverse Notizen in arabischer Schrift 01.01.0012 2 Notizbücher

01.01.0020 Quittung, Media Markt, CHF 19.95, für SAN.MIC-SDHC 23 GB 80 MB 01.01.0021 Couvert IZRS, enthaltend: 1 Schreiben an A1 betreffend Gutschein für Islam Salam - Longing for Peace 2017 1 Flyer Veranstaltung Islam Salam - Longing for Peace 2017 vom 06.05.2017-07.05.2017 1 Eintrittskarte für die Veranstaltung Islam Salam - Longing for Peace 2017 02.01.0005 Papier mit dem handschriftlichen Vermerk "G. Lebanon baalbak" 02.01.0006 Irakischer Führerausweis, Serien-Nr. […], Ausweis Nr. […] 02.01.0009 Kopie Irakischer Reisepass, lautend auf A., Ausweis-Nr. […] 02.01.0010 Kopie Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer (F), lautend auf A., Ausweis-Nr. […],. Nr. […] 02.01.0012 Internationaler Führerschein (I.A.T.A), lautend auf A. Ausweis-Nr. […], ausgestellt in Kir- kuk/IRQ, gültig bis: 02.10.2017 02.01.0020 Visitenkarte, arabische Schrift, 02.01.0021 Notizblatt A5, kariert, arabische Schrift, Text auf Rückseite; 02.01.0022 Notizblatt, arabische Schrift, Namen und Telefonnummern 02.01.0024 A4-Blatt mit 4er-Lochung und blauen Hilfslinien beschrieben 02.01.0025 Notizblatt, handschriftlicher Vermerk 02.01.0027 Schriftstück in arabischer Schrift 06.01.0001 Irakischer Führerausweis, Nummer […]

- 97 - 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 23'947.90 (Gerichtsgebühr [inkl. Auslagen, exkl. Kosten für den Dolmetscher] Fr. 14'000.--; Honorar für den Gut- achter Dr. med. E. Fr. 9'947.90) werden A. im Umfang von Fr. 22'271.55 (13/14 bzw. 93 %) auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten werden vom Staat getragen. 2. Rechtsanwalt Sascha Schürch wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 27'218.50 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz (exkl. Übersetzungskosten von Fr. 1'935.20) im Umfang von Fr. 23’374.85 (13/14 bzw. 93 % von Fr. 25'134.25) zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Der Antrag des Beschuldigten auf Entschädigung wird abgewiesen.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Kaspar Bünger, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Sascha Schürch

Kopien an (brevi manu / A-Post): - Bundesstrafgericht - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

- 98 - - fedpol Bundesamt für Polizei - Nachrichtendienst des Bundes - Migrationsamt des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektro- nischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.