Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB, mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, Besitz von Gewaltdarstellungen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 A. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Al-Qaï- da/IS-Gesetz sowie wegen mehrfachen Besitzes und Zugänglichmachens von Ge- waltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB.
E. 1.1 der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB, begangen vom 18. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2014;
E. 1.2 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver- wandter Organisationen, begangen vom 1. Januar 2015 bis 18. Februar 2016;
E. 1.3 des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB.
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 20.--.
3. Als Vollzugskanton wird der Kanton Basel-Land bestimmt.
4. Die beschlagnahmten Datenträger mit verbotener Propaganda und Gewaltdarstel- lungen werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eingezogen und vernichtet. Die übrigen Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A. her- ausgegeben. 5. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 7'100.-- (Vorverfahren Fr. 2'800.--; Gerichtsge- bühr Fr. 3'000.--, Auslagen Fr. 1'300.--). Davon werden A. Fr. 4'500.-- auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 6. Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 15’054.70 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- 37 - II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Amt für Migration
Rechtsmittelbelehrungen Gesuch um neue Beurteilung
Die verurteilte Person, welcher das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt worden ist, kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen (Art. 368 Abs. 1 StPO). Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Haupt- verhandlung nicht teilnehmen konnte (Art. 368 Abs. 2 StPO).
Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).
Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil (Art. 369 Abs. 1 StPO). Bleibt die verurteilte Person der Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern, so bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen (Art. 369 Abs. 4 StPO).
Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären (Art. 371 Abs. 1 StPO). Auf eine Beru- fung wird nur eingetreten, wenn das Gesuch um neue Beurteilung abgelehnt wurde (Art. 371 Abs. 2 StPO).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
- 38 -
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 27. August 2019
E. 2 A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen.
E. 3 Die Kosten des Verfahrens (Fr. 7'000.-- für das Vorverfahren zzgl. der vom Gericht festzusetzenden Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens) seien A. aufzuerle- gen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 4 Die mit Verfügung vom 3. Juli 2017 beschlagnahmten Datenträger mit Propaganda i.S.v. Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz und/oder Gewaltdarstellungen nach Art. 135 StGB seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 Abs. 1 StGB).
E. 4.4 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde dreimal zur Sache befragt. Bei seiner ersten Einver- nahme am 23. Februar 2016 bei der Bundeskriminalpolizei erklärte er, seit der Islamische Staat im Aufbau stehe, interessiere er sich für den Islamischen Staat. Jeder Muslim sei verpflichtet, beim Aufbau des Islamischen Staates beziehungs- weise des Kalifats zu helfen. Normalerweise unterstütze er das Kalifat. Er könne keiner Frau die Hand geben, weil dies im Islam verboten sei. Der Beschuldigte bestätigte, für die Social Media (Facebook und Twitter) das Pseudonym «C.» verwendet zu haben. In Bezug auf die Webseite «www.b.info» gab er zu Proto- koll, dass er das Forum erstellt und dort u.a. Fragen zum Islam und Informationen zur Verfügung gestellt habe. Beim Webmaster «C.» für die Webseite «www.b.com» handle es sich ebenfalls um ihn. Er habe immer seine IP-Adresse benutzt. Auf Vorhalt eines von ihm unter dem Pseudonym «C.» verfassten Tweets zum Attentat gegen die Satirezeitung V. erklärte der Beschuldigte, die Leute von V. seien dumm und würden die Muslime provozieren. Es sei für ihn eine Freude gewesen, vom Anschlag zu hören. Wenn jemand etwas Schlechtes gegen den Propheten sage, dann habe er den Tod verdient. Aus Sicht des Islam sei dies eine gute Tat gewesen. Die Taten des Islamischen Staates unterstütze er nur, wenn diese nach dem Koran und der Sunna erfolgen würden; Terrorismus verabscheue er (pag. BA 13-01-07 ff.).
Am 2. Mai 2017 sagte der Beschuldigte bei der Bundesanwaltschaft aus, das Forum sei ein Spiegel von dem, was er denke. Er unterstütze das Kalifat ideolo- gisch; für einen Muslim sei es Pflicht, das Kalifat zu unterstützen. Er unterstütze das Kalifat so, wie Allah dies wolle. Das Kalifat habe Muslime im Westen dazu aufgefordert, Unschuldige und Zivilisten zu töten. Dies sei entgegen dem, was im Koran stehe. In diesem Zusammenhang erneut auf die Satirezeitung V. ange- sprochen, erklärte der Beschuldigte, wenn jemand schlecht über Allah oder über
- 18 - seine Gesandten spreche, müsse er getötet werden. Vom Islam her sei dies die Aufgabe der Sharia. Er hege keine Zweifel an der Sharia. Zu den sichergestellten elektronischen Geräten und den darauf gespeicherten Daten befragt, erklärte der Beschuldigte, alles was sich auf seinem PC befinde, habe er darauf gespeichert. Keine andere Person habe auf seinen PC Zugriff gehabt. Er sei auch der Admi- nistrator der Internetseiten «www.b.info» und «www.b.com». Bei «www.b.com» sei er bis am Ende Administrator gewesen; bei «www.b.info» bis Oktober/No- vember 2014. Er habe beide Internetseiten selber erstellt und sei auch der Haupt- verantwortliche gewesen. Er habe auch die Moderatoren für das Forum ausge- wählt und zwar jene, die auf dem Forum am aktivsten gewesen seien. Persönlich habe er jedoch nur seine Exfrau als Moderatorin gekannt. Auf Vorhalt, wonach das Forum der Verbreitung von Propaganda für den Islamischen Staat gedient habe, erklärte der Beschuldigte, dass es im Forum einen speziellen Ort bzw. Rubrik für den Islamischen Staat gegeben habe. Man habe das Kämpfen gegen U. unterstützt. Seine Unterstützung sei für das Kalifat und nicht für die Gruppe gewesen. Wer den Islamischen Staat bekämpfe, sei ein «Munafiq», ein Heuchler. Auf Vorhalt einer Serie mit 46 Bildern bestätigte der Beschuldigte, dass ihm – bis auf ein Bild – alle bekannt seien, da er die meisten von ihnen selbst auf dem Forum veröffentlicht habe. Dass viele Abbildungen mit dem Zusatz «#b.», «B.» oder «www.b.com» bzw. mit dem Logo seines Forums versehen seien, erklärte der Beschuldigte damit, dieses Logo auf den Bildern angebracht zu haben. So- weit er wisse, sei er der Einzige im Forum gewesen, der dies gemacht habe. Das Forum sei wie eine Firma und dazu brauche man Reklame. Das Logo stehe für diese Reklame. Die albanischen Leute hätten auf diese Weise gewusst, dass die Bilder vom Forum stammen würden. Der Beschuldigte bestätigte, über seine Social Media-Kanäle und Webseiten Werbung für sein Forum betrieben zu ha- ben, indem er Inhalte daraus geteilt und auf das Forum verlinkt habe (BA pag. 13-01-18 ff.). Abschliessend nochmals zum Islamischen Staat befragt, erklärte der Beschuldigte, es gebe kein abstraktes Kalifat, dieses sei Realität. Falls die Unterstützung durch Veröffentlichen von Texten usw. nicht erlaubt sei, so werde er das Kalifat moralisch unterstützen (BA pag. 13-01-25 ff.). 5. Beweiswürdigung und Subsumtion
In objektiver Hinsicht 5.1.1 Die über die Social Media-Kanäle Facebook und Twitter (B4, B8, B11, B12, B14, B15, B19) und das Forum «www.b.info» (B8-9, B12, B15, B16, B29 [Video], B32, B34-38, B40, B41) publizierten Inhalte und Botschaften beinhalten – bis auf eine Ausnahme – allesamt Propaganda für die terroristischen Organisationen Al- Qaïda und Islamischer Staat. In Bezug auf das über «www.b.com» veröffentlichte
- 19 - Video geht aus dem hievor thematisierten Inhalt (E. 4.2.2 f.) klar hervor, dass es sich um einen qualitativ hochstehenden und gekonnt inszenierten Propaganda- film handelt. Sämtliche veröffentlichten Beiträge sind keinesfalls als neutrale Be- richterstattungen des Kriegsgeschehens oder als dokumentarische Publikatio- nen einzuordnen. Stattdessen werden die genannten Organisationen in überwie- gend machtvollen, heroischen und siegreichen (Kriegs-)Situationen dargestellt, was werbewirksam zu deren Anziehungskraft beiträgt. Mehrere Publikationen dokumentieren unzweideutig die menschenverachtende Ideologie und den Wer- tekanon des Islamischen Staates. Durch die Verwendung einschlägiger Symbole wie «IS»-Flaggen sowie Schriftzüge, welche den Islamischen Staat glorifizieren, tritt die unterstützende Ausrichtung gegenüber ebendiesem deutlich zutage. Die vom Beschuldigten zum Teil kommentierten «Posts» vermögen eine Stärkung des verbrecherischen Potenzials der Terrororganisationen zu bewirken, zumal die Veröffentlichungen für ein breites Publikum einsehbar waren. Die aktive Wer- bung für das von Al-Qaïda und dem Islamischen Staat gewünschte islamistische Kalifat ist derart eindeutig, dass sie der geneigte Adressat bzw. Betrachter sofort versteht. Durch die Veröffentlichung auf den genannten Medien sollten Anhänger in ihrer Überzeugung gestärkt und neue Unterstützer für die Ideologie des ge- waltsamen Islamismus begeistert werden. Nach dem Gesagten ist die publi- kumswirksame Propaganda für Al-Qaïda und den Islamischen Staat unzweifel- haft erstellt. Die Verteidigung ist somit mit ihrem Einwand, wonach die publizier- ten Beiträge keine Propaganda darstellen würden, informativ seien und das Fo- rum eine «Informationsquelle» sei (TPF pag. 5.721.036, -038; 042 f.), nicht zu hören. Einzig das Beweismittel «B9» auf Social Media, welches eine englische Textnachricht der Exekution von Gefangenen in Palmyra durch den Islamischen Staat enthält, kann zu Gunsten des Beschuldigten gerade noch als «neutrale In- formationsverbreitung» bezeichnet werden. 5.1.2
5.1.2.1 Die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die veröffentlichten Social Media- Beiträge sowie das auf der Webseite «www.b.com» publizierte Video ist aufgrund seiner Aussagen (verwendetes Pseudonym «C.»; geführte Accounts; vgl. E. 4.4) und der forensisch sichergestellten Beweismittel (Fotos mit Pseudonym; Logo von «B.») beweismässig ohne weiteres erstellt (vgl. BA pag. 13-01-8 f.; 13-01- 24; 13-01-8 Z. 8 ff.; 13-01-20 Z. 13 ff; 13-01-19 Z. 32; BA pag. 10-02-281 ff.). 5.1.2.2 In Bezug auf das Forum «www.b.info» ist Folgendes festzustellen: Nachdem der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft erho- ben hatte, bestritt er bei seiner Befragung vom 1. November 2017, dass das Fo- rum der Propaganda für den Islamischen Staat gedient haben soll. Er habe nicht gewusst, dass er noch bis ungefähr März oder April 2015 Administratorenrechte für das Forum gehabt habe. Auf Frage, wer der Administrator nach der Übergabe
- 20 - des Forums gewesen sei, vermochte er keinen Namen zu nennen (BA pag. 13- 01-91 f.). Die Verteidigung brachte an der Hauptverhandlung ebenfalls vor, der Beschuldigte habe die Administration des Forums im Oktober/November 2014 aufgegeben. Dem Einwand steht zunächst entgegen, dass der Beschuldigte selbst einräumte, das Forum erstellt und die Administratorenrechte bis März 2015 innegehabt zu haben. Er war geständig, der Hauptverantwortliche für das Forum gewesen zu sein (BA pag. 13-01-20). Die auf dem Forum veröffentlichten und anlässlich der Einvernahme vorgelegten Bilder waren dem Beschuldigten alle bekannt. Er räumte ein, den Bildern jeweils das Logo von «B.» hinzugefügt und die Beiträge persönlich veröffentlicht zu haben (BA pag. 13-01-22 f.). Hinzu kommt, dass er selber bestätigte, weiterhin Nutzer des Forums gewesen zu sein und ein Backup erstellt zu haben. Die Domain sei bis zuletzt auf seinen Namen registriert gewe- sen (BA pag. 13-01-91 f.). Die polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, dass die Domains nach der vermeintlichen Änderung der Administratorenrechte am
26. Mai 2015 («b.info») bzw. am 21. November 2015 («b.com») weiterhin auf den Beschuldigten registriert waren. Tatsache ist weiter, dass es in den Akten keiner- lei Hinweise auf eine mögliche andere Täter- oder Urheberschaft gibt. Es ist nicht ersichtlich, wer sonst anstelle des Beschuldigten die Publikationen auf dem Fo- rum ab dem Jahr 2015 vorgenommen haben soll, gab er doch selbst zu Protokoll, dass niemand anderes Zugriff auf seinen PC gehabt habe (BA pag. 13-01-19). Im Ergebnis sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach er ab Oktober/No- vember 2014 nichts mehr mit dem Forum zu schaffen gehabt habe, als reine Schutzbehauptungen zu werten. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Be- schuldigte für sämtliche Publikationen im Forum im Anklagezeitraum verantwort- lich war. 5.1.3 Beweismässig ist damit erstellt, dass der Beschuldigte vom 18. Dezember 2013 bis 11. Dezember 2014 sowie ab 2015 im Forum «www.b.info» die Propaganda- beiträge B8-9, B12, B15, B16, B29, B32, B34-38, B40 und B41 veröffentlichte. Im Jahre 2015 publizierte er über seine Social Media-Kanäle (Facebook und Twitter) weitere sieben inkriminierte Beiträge (B4, B8, B11, B12, B14, B15, B19) sowie über die Webseite «www.b.com» ein Propagandavideo. 5.1.4 Die Veröffentlichungen bzw. Publikationen der vorgenannten Beiträge stellen Tathandlungen der Propaganda für Al-Qaïda und den Islamischen Staat dar. Die Propaganda ist geeignet, diese Terrororganisationen zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden, islamisti- schen Kalifats, zu stärken, zu fördern und zu unterstützen. Der objektive Tatbe- stand von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz bzw. von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt.
- 21 -
In subjektiver Hinsicht 5.2.1 Der Beschuldigte nutzte bewusst den Internetauftritt, um seine salafistisch- dschihadistische Weltanschauung weltweit öffentlich verbreiten zu können. Dass er die Absicht hatte, für Al-Qaïda und den Islamischen Staat zu werben, geht aus seinen Aussagen und dem Inhalt der von ihm veröffentlichten Beiträge unmiss- verständlich hervor. Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich den krimi- nellen Wertekanon dieser Terrororganisationen gefördert und unterstützt. Mit sei- nem Handeln beabsichtigte er, Al-Qaïda und den Islamischen Staat erhöhte Auf- merksamkeit zu verschaffen, deren Macht und Stärke zu glorifizieren sowie die gewaltextremistische Ideologie einem möglichst breiten Publikum zugänglich zu machen. Die Ermittlungsergebnisse belegen zweifelsfrei, dass der Beschuldigte die Webseite, das Forum und die entsprechenden Accounts auf den Social Me- dia in der Absicht errichtete und betrieb, Gleichgesinnte zu vernetzen, um aktiv Propaganda für die genannten Terrororganisationen zu verbreiten. 5.2.2 Dass der Beschuldigte mit (direktem) Vorsatz handelte, ist nach dem Gesagten zweifelsfrei erstellt, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 Al- Qaïda/IS-Gesetz bzw. von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB gegeben ist.
Tateinheit/-mehrheit 5.3.1 Jedes tatbestandsmässige Handeln nach Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz ist ein Dauerdelikt. Tatbestandsmässige Einzelhandlungen des Täters im ganzen Zeit- raum entsprechender Tätigkeiten gelten als eine Tatbegehung (Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.17). Der Beschuldigte verbreitete die Propaganda auf der Webseite («www.b.com»), dem Forum («b.info») und über die Social Media Accounts (Facebook und Twit- ter). Für jede Handlung lag jeweils eine neue Entschlussfassung vor, was die unterschiedlichen Verbreitungskanäle zu unterschiedlichen Zeitbegehungen be- legen. Es liegen drei Handlungseinheiten vor. Somit ist mehrfache Tatbegehung gegeben. 5.3.2 Die Beteiligungsvariante von Art. 260ter StGB ist als Dauerdelikt anzusehen, mit der Konsequenz, dass der Tatbestand nur einmal verwirklicht ist. Konkrete Un- terstützungshandlungen eines Beteiligungstäters sind von der Beteiligungsvari- ante umfasst, d.h. es besteht keine (echte) Konkurrenz zwischen der Beteili- gungs- und der Unterstützungsvariante. Mehrfache Unterstützungshandlungen stellen der Sache nach eine Stärkung der kriminellen Organisation dar, d.h. der- selbe Täter kann auch den Tatbestand der Unterstützung nur einmal und nicht mehrfach erfüllen. Die gegenteilige Ansicht würde auf eine Benachteiligung des
- 22 - Unterstützungstäters im Vergleich zum Beteiligungstäter hinauslaufen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014, B. E. 1.2.7 m.w.H.). Nach dem Gesagten liegt für die publizierten Propagandabeiträge vom 18. De- zember 2013 bis 11. Dezember 2014 einfache Tatbegehung im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor.
Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB, begangen vom 18. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2014 sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz, begangen vom 1. Januar 2015 bis 18. Februar 2016, schuldig zu sprechen. 6. Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB)
Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, verbotene Gewaltdarstellungen be- sessen zu haben. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Februar 2016 stellte die Bundeskriminalpolizei auf den elektronischen Speichermedien des Be- schuldigten u.a. 58'000 Fotos sicher. Nach einer Triage konnten ca. 600 Fotos festgestellt werden, die Bezüge zum Islamischen Staat und dessen Vorgänger- organisationen aufwiesen (BA pag. 08-01-28 ff., -69).
Nach Art. 135 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdi- gen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätig- keiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elemen- tare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Ab- satz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, er- wirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. In objektiver Hinsicht sind nur grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere, eindringlich dargestellt, tatbestandsmässig. Gewalttätigkeit ist aktive, ag- gressive physische Einwirkung. Auch Filme über Hinrichtungen, Enthauptungen, das Abschlachten von Menschen und Leichenschändungen können als Gewalt- darstellungen gelten, sofern nicht Zweifel daran bestehen, dass sie Bestandteil einer Kriegsreportage sein könnten (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 6.1, 6.2.4 ff.). Weitere Voraussetzung des Tatbestandes bildet die schwere Verletzung der elementarsten Würde des Menschen. Ein
- 23 - Schuldspruch nach Art. 135 StGB setzt voraus, dass die Darstellungen bar jegli- chen kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes sind, weil nur ihr das Gefähr- dungspotential innewohnt, das eine Pönalisierung rechtfertigt (sog. fehlende Schutzwürdigkeit; zum Ganzen HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 StGB N. 21 ff.). Für die Tathandlung des «Besitzens» nach Art. 135 Abs. 1bis StGB wird tatsächliche Sachherrschaft und der Wille vorausgesetzt, die Sachherrschaft auszuüben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die temporäre Speicherung im Cache des Internetnutzers ausreichend, um «Besitz» zu begründen, falls die tatsächliche Herrschaft und der Herrschaftswillen vorlie- gen (BGE 137 IV 208). Nur ein ungeübter Computer-/Internetnutzer, der von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter ausser Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 65-68, 72).
Nebst dem bereits erwähnten Video «B29» (siehe E. 4.3.2 hievor) sind die fol- genden Fotos und Bildfolgen anklagerelevant: B11 Fotos zweier Soldaten, die eine Mahlzeit zu sich nehmen, wobei direkt neben der Essensschüssel ein abgetrennter Kopf liegt. B12 Fotos einer an den Füssen an einem Seil hochgezogenen, blutüberströmten Lei- che, deren Kopf abgetrennt wurde. B13-16 Bildfolge, welche eine Enthauptung detailliert zeigt, indem einem knienden, an den Händen gefesselten Mann der Kopf abgetrennt wird sowie eine weitere Bild- folge mit einem am Boden liegenden, geköpften Mann, welcher – vermutlich in Anlehnung an die Häftlinge in Guantanamo – einen orangen Overall trägt. B21-22 Fotos bzw. Bildfolge einer Exekution (Erschiessen) zweier Gefangener, welche von Kindern ausgeführt werden. B23 Bild einer Kinderleiche mit blutüberströmtem Kopf, bei dem Teile des Gehirns aus dem Schädel (Hinterkopf) treten.
Mit dem Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen konfrontiert, erklärte der Beschuldigte, dass er das Video «B29» (Exekutionsarten des Islamischen Staa- tes) im Internet angesehen, jedoch – soweit er sich erinnere – nicht verbreitet habe. Wenn man im Internet etwas anklicke, werde dies automatisch im Cache abgespeichert. Auf Vorhalt der Bilder bestätigte er, dass diese aus seinem Cache stammen würden. Er habe keine Bilder gespeichert, sondern nur Webseiten be- sucht und diese angeschaut. Für das Forum sei das schrecklich. Er habe die Bilder nicht bewusst auf dem PC gespeichert. Jedes Mal, wenn er diese Bilder angeschaut habe, sei ihm schwindlig geworden. Die Bilder seien wirklich hart, jedes von denen; schrecklich (BA pag. 13-01-25 ff.).
Die Beweiswürdigung und Subsumtion ergibt Folgendes: 6.5.1 Die vom Beschuldigten besessenen Bilder zeigen allesamt auf eindringlichste Weise Formen von extremster Gewalt und Brutalität sowie Gewalttätigkeiten ge- gen Menschen. An Abscheulichkeit und gewaltverherrlichender Wirkung sind die
- 24 - Bilder kaum zu überbieten und deren Anblick nur schwer zu ertragen. In objekti- ver Hinsicht vermögen derart krasse Gewaltdarstellungen zweifelsohne die ele- mentare Würde des Menschen in schwerer Weise zu verletzen. Die Anforderun- gen von Art. 135 StGB hinsichtlich Inhalt, Qualität und Intensität der Darstellun- gen sind gegeben. Ein wissenschaftlicher oder kultureller Wert fehlt; die Bilder sind nicht ansatzweise schutzwürdig. Da der Beschuldigte in den Einvernahmen selbst die Abspeicherung im Cache ansprach (BA pag. 13-01-25) und durch seine Tätigkeit als Webmaster auch sonst nicht als ungeübter Internetnutzer be- zeichnet werden kann, ist vorliegend die Abspeicherung im Cache als Besitz an- zusehen. Der objektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis StGB ist damit erfüllt. 6.5.2 Der Beschuldigte räumte den Besitz der Gewaltdarstellungen in den Einvernah- men ein. Wenn er die inkriminierte Webseite und das Forum selber erstellte, zu- dem gemäss eigenen Angaben in der Schweiz einen Informatikkurs besuchte und über Monate via Internet und Social Media tausende von Nachrichten und Bilder verbreitete, so darf willkürfrei gefolgert werden, dass er nicht nur – wie er selber aussagte (E. 6.4) – um die Speicherung der Bilder und des Videos im Cache wusste, sondern auch um die Funktion der Löschung seines Cache-Spei- chers. Die Verteidigung wandte ein, der Beschuldige habe keinen Herrschafts- willen gehabt (TPF pag. 5.721.044). Ausserdem sei der Besitz durch den «Auf- klärungsgedanken» gerechtfertigt (TPF pag. 5.721.045). Nach dem Gesagten sind diese Einwände unbegründet. Am vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten bestehen keine Zweifel, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis StGB gegeben ist.
Der genaue Zeitpunkt der Inbesitznahme kann dem Beschuldigten nicht nachge- wiesen werden. Zu seinen Gunsten wird daher von einer Tateinheit ausgegan- gen.
Sind mit der Gewaltdarstellung nach Art. 135 StGB gleichzeitig die Tatbestands- elemente von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllt, so wird Art. 135 StGB durch Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz konsumiert (Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 2.4.3.3). Der Besitz des Videos «B29» wird vorliegend konsumiert durch die Veröffentlichung am 18. Februar 2016 im Forum (vgl. E. 4.3.2, 5.1.1 und 5.1.3).
Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte des Besitzes verbotener Gewaltdarstel- lungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig gemacht.
- 25 -
E. 5 Die mit Verfügung vom 3. Juli 2017 beschlagnahmten Datenträger, welche nicht un- ter Ziffer 5 des Strafbefehls vom 1. März 2019 fallen, seien A. zurückzugeben.
E. 6 Der Kanton Basel-Land sei für den Strafvollzug zuständig zu erklären (Art. 74 StBOG).
Anträge der Verteidigung: 1. A. sei von der Anklage unter Entschädigungsfolgen freizusprechen.
2. Eventualantrag: Er sei wegen einzelner verbotener Gewaltdarstellungen schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe zu belegen.
3. Die beschlagnahmten Datenträger seien A. zurückzugeben, soweit sie keine verbo- tenen Gewaltdarstellungen enthalten.
- 3 - Prozessgeschichte: A. Gestützt auf den Amtsbericht des Nachrichtendienstes des Bundes (nachfolgend NDB) vom 4. Dezember 2014 erstattete die Bundeskriminalpolizei am 14. April 2015 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A. (nachfolgend: Beschul- digter) wegen Verdachts der Unterstützung und/oder Beteiligung an einer krimi- nellen Organisation (Art. 260ter StGB) bzw. subsidiär wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; nachfolgend: Al- Qaïda/IS-Gesetz). B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 4. Mai 2015 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verdachts der Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), Verstoss gegen die Verordnung über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen und wegen Widerhandlungen gegen Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Ge- setzes. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der Gewaltdarstel- lungen (Art. 135 StGB) aus. Gleichzeitig vereinigte sie das Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO). C. Am 14. Juli 2017 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen ersten Strafbefehl, gegen welchen der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. Juli 2017 innert Frist Einsprache erhob. Nach Ergänzung der Untersuchung erliess die Bundesanwaltschaft am 3. August 2018 einen neuen Strafbefehl (Art. 355 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. c StPO). Der Beschuldigte erhob hierauf am 13. August 2018 form- und fristgerecht Einsprache. D. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl vom 3. August 2018 fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen am 18. September 2018 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfah- rens (Art. 356 Abs. 1 StPO). Mit Verfügung des Einzelrichters vom 12. Oktober 2018 (Geschäftsnummer SK.2018.52) wurde die Anklage zur Berichtigung zu- rückgewiesen und gleichzeitig die Rechtshängigkeit an die Bundesanwaltschaft zurückübertragen (Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO). E. Am 1. März 2019 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen dritten Strafbefehl gegen welchen der Beschuldigte am 16. März 2019 Einspra- che erhob. Die Bundesanwaltschaft hielt abermals am Strafbefehl fest und über- wies diesen mit den Verfahrensakten am 29. März 2019 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 i.V.m. 355 Abs. 3 lit. a StPO).
- 4 - F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter der Strafkammer von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Straf- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen) ein. Zudem liess er beweisrelevante Texte in albanischer und arabischer Spra- che ins Deutsche übersetzen. Ausserdem erkannte er aus dem vom Staatssek- retariat für Migration (nachfolgend: SEM) beigezogenen Verfahrensdossier die im Zusammenhang mit der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz re- levanten Unterlagen zu den Akten. G. Die Bundesanwaltschaft (mit Schreiben vom 23. April 2019) und die Verteidigung (mit Schreiben vom 6. Mai 2019) verzichteten auf die Stellung von Beweisanträ- gen. H. Mit Entscheid des SEM vom 12. Juni 2018 wurde die vorläufige Aufnahme des Beschuldigten aufgehoben und seine Wegweisung angeordnet. Der Beschul- digte hatte die Schweiz – unter Androhung von Zwangsgewalt im Unterlassungs- fall – bis am 16. August 2018 zu verlassen. Laut Einwohnerkontrolle der Ge- meinde Z. (BL) meldete sich der Beschuldigte per 27. September 2018 ab und kehrte in sein Heimatland zurück (TPF pag. 5.331.007). I. Die Vorladung des Beschuldigten für die Hauptverhandlung vom 4. Juli 2019 wurde am 21. Mai 2019 gestützt auf Art. 88 Abs.1 lit. a StPO im Bundesblatt veröffentlicht (Vorladung I). Für den Fall des Nichterscheinens wurde der Be- schuldigte gleichzeitig zur Hauptverhandlung vom 15. Juli 2019 vorgeladen (Vor- ladung II). J. Der Einzelrichter eröffnete am 4. Juli 2019 in Anwesenheit der Bundesanwalt- schaft sowie des Verteidigers die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafge- richts. Der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte blieb der Hauptverhand- lung unentschuldigt fern. Am 15. Juli 2019 fand in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft sowie des Vertei- digers am Sitz des Bundesstrafgerichts die «zweite» Hauptverhandlung statt. Der Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern. Die Haupt- verhandlung wurde infolgedessen in seiner Abwesenheit durchgeführt (Art. 366 StPO). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags das Abwesenheitsurteil und be- gründete es mündlich. K. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 verlangte die Bundesanwaltschaft fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO).
- 5 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Vorfragen und Prozessuales
Bundesgerichtsbarkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz sowie mehrfache Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB. Die Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes unter- stehen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung der Bundesgerichtsbarkeit. Für die Verfolgung des weiteren angeklagten Delikts des mehrfachen Besitzes und Zu- gänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB bestünde grundsätzlich kantonale Zuständigkeit. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Ver- einigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden an (vgl. Lit. B.). Die Bundesgerichtsbarkeit ist demnach gegeben. Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).
Gültigkeit der Einsprache 1.2.1 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Bleibt die gegen einen Strafbe- fehl Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). 1.2.2 Rechtsanwalt Bosonnet teilte an der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2019 mit, dass er von seinem Mandanten eine Telefonnummer erhalten habe, als dieser ins Ausland weggewiesen worden sei. Auf dieser Telefonnummer habe er am
20. Mai 2019 eine letzte Nachricht erhalten. Diese Nachricht sei jedoch, wie auch die vorgängigen, nicht mit dem Namen des Beschuldigten gezeichnet gewesen. Er habe keine Instruktionen für die Hauptverhandlung vom 4. Juli 2019 erhalten (TPF pag. 5.720.002). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2019 teilte Rechtsanwalt Bosonnet mit, er habe am 16. März 2019 per Sprachnachricht den Beschuldigten gefragt, ob er Einsprache gegen den Strafbefehl erheben wolle. Die Rückmeldung am 16. März 2019 sei gewesen: «Einsprache erheben». Er habe somit davon ausgehen können, dass er vom Beschuldigten beauftragt wor- den sei, Einsprache zu erheben (TPF pag. 5.720.006).
- 6 - 1.2.2.1 Die schweizerische Staatsgewalt beschränkt sich auf das hiesige Staatsgebiet. Die schweizerischen Strafbehörden dürfen daher unter den gesetzlichen Voraus- setzungen Zwang auf den sich hier befindenden Beschuldigten ausüben, nicht dagegen auf den sich im Ausland befindenden. Sie dürfen dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zwar eine Vorladung zukommen lassen. Zwangsan- drohungen dürfen sie damit aber nicht verbinden. Die vorliegend zweimalige Vor- ladung im Bundesblatt vom 21. Mai 2019 stellt in der Sache eine Einladung dar. Leistet ihr der Beschuldigte keine Folge, darf er keinerlei rechtliche oder tatsäch- liche Nachteile erleiden. Die Einsprache gegen den Strafbefehl kann bei Fern- bleiben des Beschuldigten an der in der Schweiz stattfindenden gerichtlichen Hauptverhandlung deshalb nicht gestützt auf Art. 355 Abs. 2 bzw. Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelten. Die Rückzugsfiktion gilt demzufolge vorliegend nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_282/2019 vom 5. April 2019 E. 3 und 4 sowie BGE 140 IV 86 E. 2.4). 1.2.2.2 Aufgrund der Aussagen des Verteidigers ist zwar nicht zweifelsfrei erstellt, ob er am 16. März 2019 tatsächlich vom Beschuldigten zur Einreichung der Einsprache mandatiert wurde, waren doch die Sprachnachrichten via SMS nicht namentlich gezeichnet. Das Gericht geht aber zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass er den Verteidiger fristgerecht beauftragte, Einsprache zu erheben. 1.2.3 Im Ergebnis liegt eine rechtsgültige Einsprache vor.
Abwesenheitsverfahren 1.3.1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Be- weise, die keinen Aufschub ertragen (Art. 366 Abs. 1 StPO). Erscheint die be- schuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren (Art. 366 Abs. 2 StPO). Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn die be- schuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Art. 366 Abs. 4 StPO). Die Parteien und die Ver- teidigung werden zum Parteivortrag zugelassen. Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. Nach Abschluss der Parteivorträge kann das Gericht ein Urteil fällen oder das Verfahren sistieren, bis die beschuldigte Person persönlich vor Gericht erscheint. Im Übrigen richtet sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über das erstinstanz- liche Hauptverfahren (Art. 367 Abs. 1-4 StPO).
- 7 - 1.3.2 Der Verteidiger beantragte die Sistierung des Verfahrens. Er bringt vor, der zweite Strafbefehl vom 3. August 2018 und dritte Strafbefehl vom 1. März 2019 seien inhaltlich unterschiedlich. Der Beschuldigte sei vor dem Strafbefehl vom
1. März 2019 nicht angehört worden. Er habe somit nicht ausreichend Gelegen- heit gehabt, sich zu den vorgeworfenen Straftaten zu äussern. Ausserdem sei dem Beschuldigten der Nachtragsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 21. Ja- nuar 2019 nie vorgelegt worden (TPF pag. 5.721.006). 1.3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO zur Durchführung eines Kontumazialverfahrens vorliegend erfüllt sind: Der Be- schuldigte ist unbekannten Aufenthalts (TPF pag. 5.720.002). Die Zustellung der Vorladungen I und II erfolgte daher am 21. Mai 2019 durch Veröffentlichung im Bundesblatt (TPF pag. 5.331.011). Der Beschuldigte wurde auf die Folgen des Nichterscheinens (Voraussetzungen und Durchführung des Abwesenheitsver- fahrens) hingewiesen und erschien trotz ordnungsgemässer Vorladung weder zum Hauptverhandlungstermin vom 4. Juli 2019, noch zu jenem vom 15. Juli 2019 (vgl. Prozessgeschichte Lit. I. und J.). Sein Verteidiger war jeweils anwe- send und informierte, dass er keine aktuellen Informationen über den Aufent- haltsort seines Mandanten habe (TPF pag. 5.720.005). 1.3.2.2 In Bezug auf Art. 366 Abs. 4 StPO gilt Folgendes: Zunächst ist zu berücksichti- gen, dass die Anklagevorwürfe in den beiden Strafbefehlen identisch sind. Der Beschuldigte hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu den vorgeworfenen Straf- taten und Tatvorwürfen zu äussern. So wurde er am 23. Februar 2016 von der Bundeskriminalpolizei sowie am 2. Mai und 1. November 2017 von der Bundes- anwaltschaft einvernommen. Damit hatte er die Möglichkeit, sich zu sämtlichen Anklagevorwürfen zu äussern. Die anklage- und beweisrelevanten Bilder und Vi- deos wurden ihm vorgehalten. Der Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 21. Ja- nuar 2019 erging zwar nach der letzten Einvernahme des Beschuldigten. Der Strafbefehl vom 1. März 2019 stützt sich indessen nicht auf diesen Bericht. Auch das Gericht wird sich im Urteil nicht auf diesen Bericht abstützen, zumindest so- fern sich dessen Inhalt zuungunsten des Beschuldigten auswirken sollte. Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten das rechtliche Gehör rechtsgenügend ge- währt worden und er konnte seine Verteidigungsrechte im Vorverfahren ausrei- chend ausüben (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 107 StPO). 1.3.3 Damit sind sämtliche (hier relevanten) Voraussetzungen zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens erfüllt. Eine Sistierung des Verfahrens, etwa um den Beschuldigten vor Gericht einvernehmen zu können, erweist sich als nicht erfor- derlich (Art. 367 Abs. 3 StPO), weshalb der entsprechende Antrag der Verteidi- gung abzuweisen ist.
- 8 -
Anklageprinzip 1.4.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4); 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.). 1.4.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter anderem vor, auf Social Media insgesamt 110 Propagandabeiträge zugunsten des Islamischen Staats verbreitet zu haben (BA pag. 03-00-32), wobei «aus Gründen der Praktikabilität» lediglich «8 Publikationen exemplarisch aufgeführt» werden. An anderer Stelle der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, 600 Fotos mit IS-Pro- paganda und/oder einschlägigen Gewaltdarstellungen besessen zu haben (BA pag. 03-00-34 f.). In der Anklage wird jedoch lediglich eine Auswahl von ca. 21 Gewaltdarstellungen – zum Teil als Bildfolge – inhaltlich näher beschrieben. 1.4.1.2 Mangels konkreter Nennung, Umschreibung und Spezifikation in der Anklage- schrift bleibt unklar, ob die übrigen 102 Veröffentlichungen auf Social Media in- haltlich unerlaubte bzw. verbotene Propaganda enthalten bzw. inwiefern die rest- lichen ca. 580 beim Beschuldigten sichergestellten Fotos tatsächlich Darstellun- gen von Gewalt enthalten. Die in den Fussnoten der Anklageschrift aufgeführten pauschalen Verweise auf die Beilagen zu den Nachtragsberichten der Bundes- kriminalpolizei vom 1. Juni 2018 und vom 18. November 2016 genügen den An- forderungen des Anklageprinzips nicht. Ebensowenig kann der Beschuldigte durch die reine Paraphrasierung des Wortlauts des Gesetzes («Gewaltdarstel- lungen», «extremste Gewalt» [BA pag. 03-00-34]) oder den blossen Verweis auf die (übrigen) Darstellungen in den Akten hinreichend erkennen, was ihm konkret vorgeworfen wird. Insofern liegt eine Verletzung des Anklageprinzips vor.
- 9 - 1.4.2 Dem Anklageprinzip folgend, hat das Gericht in Bezug auf die zuvor genannten Anklagesachverhalte einzig die in der Anklage aufgeführten 8 Publikationen auf Social Media sowie die ca. 21 Fotos, welche als mögliche Gewaltdarstellungen angeklagt wurden, zu würdigen und zu beurteilen. Die übrigen Anklagepunkte geben keinen Anlass zu Bemerkungen.
Würdigungsvorbehalt 1.5.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdi- gungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung neh- men können. 1.5.2 Das Gericht gab den Parteien an der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2019 be- kannt, die vorgeworfenen Propagandahandlungen aus dem Jahr 2014 und früher (auch) unter der Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Orga- nisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu würdigen. Der Würdigungsvor- behalt hatte keine wesentliche Neuausrichtung der Verteidigung zur Folge. Sie konnte anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2019 im Plädoyer umfas- send Stellung beziehen. Die Bundesanwaltschaft äusserte sich nicht zum Würdi- gungsvorbehalt. So oder anders wurden die Parteirechte umfassend gewahrt.
Anwendbares Recht 1.6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach des- sen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme be- stimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). 1.6.2 Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift Tathandlungen – nebst anderen
– vorgeworfen, die er vor Inkrafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 begangen haben soll. Da die Anklage den Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation erhebt, stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis Art. 260ter StGB zu Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes steht. 1.6.2.1 Art. 260ter StGB und Art. 2 Abs. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz unterscheiden sich hin- sichtlich des Strafrahmens nicht, er beträgt in beiden Fällen Geldstrafe oder Frei-
- 10 - heitsstrafe bis zu 5 Jahren. Alle angeklagten Handlungen, welche vor dem In- krafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 verwirklicht wurden, werden demzufolge unter Art. 260ter StGB geprüft. Für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten, welche nach dem 1. Januar 2015 erfolgten, geht hinge- gen das jüngere Spezialgesetz vor. Soweit eine Handlung sowohl Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB als auch Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes erfüllt, ge- langt einzig der jüngere Spezialtatbestand zur Anwendung (ENGLER, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 30; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15). 1.6.2.2 Die altrechtliche Al-Qaïda/IS-Verordnung (Inkrafttreten am 1. Dezember 2012; SR 122; AS 2012 1) wäre für den angeklagten Deliktszeitraum vor 2015 nur an- wendbar, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen. Bei Art. 260ter StGB handelt es sich um eine solche strengere Strafbestimmung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.2.2; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 29), weshalb für die Beurteilung der vor dem 1. Januar 2015 angeklagten Tathandlungen ausschliesslich dieser Straftatbestand zur An- wendung gelangt. 2. Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, er habe eine Webseite («www.b.com») sowie ein Forum («www.b.info») errichtet und von Ende 2013 bis anfangs 2016 mit Inhalten ausgestattet, welche Propaganda für Al-Qaïda und insbesondere den Islamischen Staat darstellen würden. Auf der Website «www.b.com» soll er am 16. September 2014 ein Video veröffentlicht haben, das unter anderem einschlägige Botschaften von Führungspersonen der Al-Qaïda enthalte und in welchem Muslime aufgefordert würden, das Kalifat des Islamischen Staates zu unterstützen. Über das Forum «www.b.info» soll er von Ende 2013 bis anfangs 2016 mindestens 14 Publikationen – konkret 13 Fotos respektive Standbilder von Videos und ein Video – veröffentlicht haben, welche den Islamischen Staat bzw. dessen Ideologie verherrlichen würden. Sodann habe er im Jahre 2015 über von ihm geführte Accounts auf Social Media (Face- book und Twitter) mindestens 8 gleichartige Propagandabeiträge publiziert. Im Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, verbotene Gewaltdarstellungen besessen zu haben.
- 11 - 3. Rechtliches
Strafrechtlich relevante Propaganda 3.1.1 Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Mass- nahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Mit Propaganda und Werbung ist beab- sichtigt, auf die Einstellung des Adressaten einzuwirken. Die Erscheinungsfor- men von Propaganda und Werbung sind vielfältig. Sie können beispielsweise in Schrift, Ton, Bild, Farbe, Form aber auch in weiteren Handlungen bestehen. Der Unterschied der Begriffe Werbung und Propaganda liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propaganda wird im Allgemeinen jene Werbung be- zeichnet, die sich nicht auf kommerzielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z.B. kulturelle, soziale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DAVID/REUTTER, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl. 2015, Rz 10 f. und 15). 3.1.2 Nach gängiger Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabe- griff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahr- nehmbaren Handlungen (inkl. blossen Gebärden) und subjektiv sowohl im Be- wusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird, als auch in der Absicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen ein- zuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 68 IV 145 E. 2; 140 IV 102 E. 2.2.2; 143 IV 308 E. 5.2; NIGGLI, Rassendiskriminierung,
2. Aufl. 2007, Rz 1222-1223; VEST, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Bern 2007, zu Art. 261bis StGB Rz 62).
Strafbarkeit nach Al-Qaïda/IS-Gesetz 3.2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Or- ganisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Nach Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppierun- gen «Al-Qaïda» (lit. a), «IS» (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen der- selben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der im Titel des Gesetzes benannten terro- ristischen Organisationen unter Strafe stellt. Voraussetzung ist, dass eine der im
- 12 - Straftatbestand benannten drei Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (ge- mäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (EICKER, Zur Interpretation des Al-Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht in Fall eines zum Isla- mischen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz. 11). 3.2.2 In objektiver Hinsicht erfasst Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz (namentlich) Pro- pagandaaktionen mit denen (aktiv) Werbung für die Ideologie und den Werteka- non der Gruppierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat betrieben wird. Die Tat- variante dient dazu, das Gedankengut dieser verbotenen Gruppierungen zu ver- breiten, beispielsweise indem Bilder, Fotos, Texte und Videos etc. via Internet- kanäle und Social Media (wie Facebook, Twitter) veröffentlicht werden. Für die Beantwortung der Frage, welche Handlungen als Förderung der Aktivitäten der verbotenen Organisationen zu würdigen sind, muss auf den jeweiligen Kontext abgestellt werden. So wird etwa der Islamische Staat in seiner verbrecherischen Tätigkeit auch dann gefördert, wenn sich eine Einzelperson von ihm so beein- flussen lässt, dass sie dessen radikalisierende Propaganda in objektiv erkennba- rer Weise bewusst weiterverbreitet oder sich im vom Islamischen Staat propa- gierten Sinn gezielt aktiv verhält. Ob dieses Verhalten unter die Tathandlung der «Unterstützung» oder unter die Generalklausel der «Förderung auf andere Weise» gefasst wird, ist einerlei (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom
22. Februar 2017 E. 4.2.2; EICKER, a.a.O., Rz. 16). 3.2.3 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss im Bewusstsein handeln, dass seine Propagandahandlungen für Al- Qaïda und den Islamischen Staat auch tatsächlich wahrgenommen werden. Er muss die Absicht haben, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einwir- ken, um sie für die geäusserten Gedanken oder Ideologien der genannten Orga- nisationen zu gewinnen, oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, sie in ihrer Überzeugung zu stärken.
Strafbarkeit nach Art. 260ter StGB (Unterstützung einer kriminellen Organisation) 3.3.1 Wer eine Organisation, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 3.3.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts fallen unter den Begriff der kriminellen Or- ganisation insbesondere hochgefährliche terroristische Organisationen, wie etwa das internationale Netzwerk Al-Qaïda (BGE 142 IV 175 E. 5.4; 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12, je mit Hinweisen). Auch der «Islamische Staat im Irak» (ISI), dessen Nachfolgeorganisation «Islamischer Staat im Irak und Syrien» (ISIS) und
- 13 - der «Islamische Staat» (IS) sind kriminelle Organisationen im Sinne des Tatbe- standes (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1; BGE 142 IV 175 E. 5.8; zum Ganzen ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 7). 3.3.3 Die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation kommt bei Personen in Betracht, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Ak- tivitäten der kriminellen Organisation. Für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom
E. 7 Strafzumessung
Rechtliches 7.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkre- ten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). 7.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamt- strafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom
24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1).
Strafrahmen Der Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände erfüllt. Abstrakt schwerste Taten sind die Verbrechen nach Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz und Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Bei diesen Tatbeständen droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- 26 - Bei der Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1bis StGB) droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze (vorliegend neues Recht nicht milder; Art. 34 Abs. 1 aStGB), ein Tagessatz be- trägt höchstens Fr. 3‘000.-- (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Bemessung der Einsatzstrafe Abstrakt schwerste Tat und damit Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet das auf dem Forum «www.b.info» am 18. Februar 2016 publizierte Video «B29».
Tatkomponenten 7.4.1 Das einschlägige Video «B29» enthält sämtliche Komponenten einer publikums- wirksamen Propaganda für den Islamischen Staat: Dieser wird im Video (mit ei- ner Laufzeit von 2 Minuten und 5 Sekunden) in geradezu glorifizierender Weise dargestellt. Dabei werden Gräueltaten des Islamischen Staates (wie Ertränken, Enthaupten und Verbrennen von Menschen) für den Betrachter erschreckend brutal zur Schau gestellt. Das Video ist gekonnt produziert, sein Inhalt und die vermittelte Botschaft sind klar und zielen eindeutig auf ein eher jugendliches, computerspielaffines Publikum. Der Beschuldigte hat mit dem von ihm auf sei- nem Forum publizierten Video dem Islamischen Staat nicht nur eine werbewirk- same Plattform geboten, sondern die terroristische Organisation damit auch möglichst machtvoll und heroisch dargestellt und dadurch aktiv zu ihrer Anzie- hungskraft beigetragen. 7.4.2 Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, so hat der Beschuldigte zweifels- frei zum Ausdruck gebracht, dass er die verbrecherische Ideologie und den Wer- tekanon des Islamischen Staats für unterstützungswürdig hält und befürwortet. Unter anderem gab er etwa zu Protokoll, dass jeder Muslim verpflichtet sei, beim Aufbau des Islamischen Staats bzw. des Kalifats zu helfen. Wer stattdessen den Islamischen Staat bekämpfe, sei ein Heuchler (BA pag. 13-01-7, -18). 7.4.3 Sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden wiegen nach dem (bisher) Dargelegten nicht mehr leicht und – wie noch näher zu begründen sein wird (siehe E. 7.5.1) – es fällt vorliegend einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 4 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra- fen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Delikts- und Tat- mehrheit angemessen zu erhöhen.
- 27 - 7.5.1 In dieser Hinsicht sind die übrigen publizierten Beiträge auf dem Forum «www.b.info», auf Social Media (Facebook und Twitter) sowie der Webseite «www.b.com» zu würdigen. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich bis auf eine Ausnahme – ein Bericht aus Palmyra über die Erschiessung von Soldaten durch den Islamischen Staat (veröffentlicht auf Facebook am 28. Mai 2015 [Bericht «B9»]) – bei sämtli- chen, vom Beschuldigten auf den vorgenannten Kanälen publizierten Fotos, Bil- dern und Videos keinesfalls um Grenzfälle handelt, welche auch nur ansatzweise in der Nähe von dokumentarischen Berichterstattungen anzusiedeln wären. Die Publikationen können für den Betrachter nur als Propagandaaktionen für die Ter- rororganisationen Al-Qaïda und Islamischer Staat interpretiert und verstanden werden. In Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist vorliegend dem Tatzeitraum besondere Beachtung zu schenken: Abgesehen davon, dass sich die inkriminierten Veröffentlichungen über einen längeren Zeitraum hinzo- gen (gemäss Anklage vom 18. Dezember 2013 bis 18. Februar 2016), fällt er- schwerend ins Gewicht, dass insbesondere im Jahre 2015 Publikationen für den Islamischen Staat erfolgten – in einer Phase, als dieser auf dem Zenit seiner Macht stand und Reisebewegungen ausländischer Anhänger in die eroberten Gebiete ihren Höhepunkt fanden. Dass sich infolge solcher Propaganda vor al- lem auch junge, perspektivenlose Jugendliche veranlasst sahen, sich in ein Kriegsgebiet zu begeben, durfte auch dem Beschuldigten nicht verborgen geblie- ben sein. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass er die Website «www.b.com» und das Forum «www.b.info» eigens zum Zweck der Propagan- daverbreitung errichtete und als Administrator eine leitende Funktion innehatte. Des Weiteren hat er Bilder und Videos auf Albanisch und Arabisch kommentiert bzw. Botschaften übersetzt. Insofern ist ihm eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zu attestieren. In subjektiver Hinsicht ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte sich nicht etwa einmalig positiv zu den genannten Terrororganisationen ge- äussert hat, sondern mit übermässig zeitlichem, inhaltlichem sowie technischem Aufwand (Social Media, Website, Forum) seine terroristische Propaganda ver- breitete. Seine radikale, menschenverachtende Haltung im Zusammenhang mit den Terrororganisationen und dem Kriegsgeschehen (z.B. Eroberungen des Is- lamischen Staates) pries der Beschuldigte in lobenden Worten; sei es auf den von ihm betriebenen Verbreitungskanälen, sei es im Rahmen seiner Befragun- gen. Das Attentat gegen die Satirezeitung V. vom 7. Januar 2015 in Paris, bei welchem u.a. elf Personen getötet wurden, kommentierte er etwa wie folgt: «Es war eine Freude für mich vom Anschlag zu hören. (…) Wenn jemand etwas Schlechtes sagt gegen den Propheten, dann hat er den Tod verdient.» (BA pag. 13-01-09).
- 28 - Die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten sind daher als besonders ver- werflich zu werten. Er handelte aus tiefster Überzeugung bzw. als religiöser Über- zeugungstäter. So wusste er oder nahm zumindest in Kauf, dass sowohl leicht- gläubige Personen als auch überzeugte Islamisten durch seine Veröffentlichun- gen letztlich zu einer Reise in ein von den betreffenden Terrororganisationen be- herrschten Kriegsgebieten motiviert werden, wo sie Kriegsverbrechen begehen oder selbst getötet werden könnten. 7.5.2 Die Einsatzstrafe ist für die übrigen Tathandlungen um 5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. In Anbetracht all dessen erscheint für die Verurteilung wegen Unter- stützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Abs. Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz eine (hypo- thetische) Gesamtstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
In Bezug auf das Vergehen wegen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) ist die objektive und subjektive Tatschwere nicht derart, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Nach dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit ist für diese Tat eine separate Geldstrafe auszufällen. 7.6.1 Gemäss Rapporte der Bundeskriminalpolizei wurden beim Beschuldigten um die 600 Bilder mit mindestens teilweise strafbewehrten Gewaltdarstellungen sicher- gestellt. Dass mit rund 20 Bildern nur wenige Darstellungen angeklagt wurden, ist zwar strafmindernd zu berücksichtigen. Die Quantität der Gewaltdarstellungen soll jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass deren Inhalt und Brutalität für den neutralen Betrachter nur schwer auszuhalten sind, zeigen die Bilder doch detailliert tödliche Kriegsverletzungen (auch an einem Kleinkind), Hinrichtungen und abgetrennte Köpfe. Das objektive Tatverschulden wiegt dennoch eher leicht. Der Beschuldigte bezeichnete diese Gewaltdarstellungen als «schrecklich» und kommentierte diese wie folgt: «Jedes Mal, wenn ich diese Bilder angeschaut habe, wurde mir schwindlig. Sie sind wirklich hart. Jedes von denen.». Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, diese Bilder in seinem Cachespeicher zu löschen. Letztlich hat er sich dafür entschieden, diese menschenverachtenden, entwürdigenden Darstellungen aufzubewahren. In subjektiver Hinsicht ist das Verschulden deshalb nicht mehr leicht. 7.6.2 Als gedankliche Einsatzstrafe ist eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen festzuset- zen.
- 29 -
Täterkomponenten 7.7.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist 49-jährig und kosovarischer Staatsangehöriger. Gemäss ei- genen Angaben leben Familienmitglieder in Pristina bzw. im Kosovo (BA pag. 13-01-05 f.). Am 16. Oktober 1998 reiste er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz ein. Er wurde am 19. Mai 2005 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und dem damals noch minderjährigen Sohn vorläufig aufge- nommen. Seit September 2012 lebte er getrennt von seiner Ehefrau. Mit Ent- scheid des Zivilgerichts Basel-Landschaft West vom 28. März 2017 wurde die Ehe geschieden. Mit Verfügung des SEM vom 12. Juni 2018 wurde er – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufgefordert, die Schweiz bis am 16. August 2018 zu verlassen. Die Wegweisung wurde u.a. damit begrün- det, dass der Beschuldigte trotz 19-jähriger Aufenthaltsdauer in der Schweiz als nicht besonders gut integriert gelte und fortwährend mit öffentlicher Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Er habe sich nicht in den Arbeitsmarkt integrieren kön- nen und sei während der gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz lediglich zweimal für kurze Zeit (4 Monate im Jahr 2000, wenige Tage im Jahr 2009) als Reinigungsangestellter einer bewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seine Integration in den Arbeitsmarkt sei u.a. darum erschwert gewesen, weil er seine streng religiösen Regeln (Gebetszeiten, Ramadan) nicht mit den üblichen Ar- beitszeiten habe vereinbaren können (TPF pag. 5.400.055; 5.521.010). Gemäss eigenen Angaben war der Beschuldigte zweimal für kurze Zeit bei einer Möbelfirma angestellt und erzielte dabei ein monatliches Einkommen von maxi- mal Fr. 1'000.-- (BA pag. 13-01-05 f.; TPF pag. 5.400.055). Soweit bekannt, hat der Beschuldigte kein Vermögen und keine Betreibungen (TPF pag. 5.231.2.002 f; 5.231.3.002). Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft (TPF pag. 5.231.1.002). Im Übrigen sind dem Gericht weder der derzeitige Aufenthalt des Beschuldigten, noch dessen aktuelle persönlichen und finanziellen Verhältnisse bekannt. Insge- samt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral zu würdigen. 7.7.2 Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist zwar weitgehend geständig und zeigte sich kooperativ, was sich leicht strafmindernd auf die auszufällende Strafe auswirkt. Allerdings zeigte er sich während des gesamten Vorverfahrens uneinsichtig. Er bereute seine Ta- ten keineswegs, befürwortet ein (islamistisches, weltumspannendes) Kalifat und distanzierte sich in diesem Zusammenhang nicht ansatzweise von den nament- lich vom Islamischen Staat begangenen Verbrechen und Gräueltaten. Da ge-
- 30 - mäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Be- streiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtig werden darf (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTI- GER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173), ist vorlie- gend von einer Straferhöhung abzusehen. Sein weitgehendes Geständnis in Be- zug auf die Vorhalte in tatsächlicher Hinsicht kann jedoch nach dem Gesagten nicht als aufrichtige Reue im Sinne eines Strafmilderungsgrundes von Art. 48 lit. d StGB verstanden werden. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht strafmindernd aus. 7.7.3 Gesamtstrafen Im Ergebnis ist das Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich anzusie- deln. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen der mehrfa- chen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz sowie wegen Un- terstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten auszusprechen. Für den Besitz von Gewalt- darstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) wird eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen Tat und Verschulden als angemessen erachtet.
Tagessatz der Geldstrafe Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Unter Berücksichtigung der letzten bekannten finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten wird die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 20.-- festgesetzt.
E. 8 Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Grundvoraussetzung für den gewährten Strafaufschub ist eine begründete Aus- sicht auf Bewährung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) ver- zichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll
- 31 - erscheint. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungüns- tiger Prognose abgewichen werden darf (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N. 38; BGE 135 IV 180 E. 2.1). Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Strafaufschubs eine innere und infolgedessen dau- ernde Besserung des Verurteilten (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 41). Das Gericht hat also eine Prognose über das künftige Verhalten des Tä- ters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr. Dabei steht ihm ein erhebliches Ermessen zu. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhal- ten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor- zunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zu- lassen (Urteil des Bundesgerichts 6S.253/2004 vom 3. November 2004). Der Charakter ist zwar als Prognosekriterium im Gesetz nicht (mehr) ausdrücklich erwähnt, bleibt aber auch unter dem neuen Recht ein wichtiges Element zur Ge- samtwürdigung der Täterpersönlichkeit und der Rückfallgefahr (SCHNEI- DER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 69). Bei fanatischer religiöser oder beson- ders gearteter politischer Überzeugung besteht die Gefahr, dass sich der Täter in Zukunft ähnlich verhalten, mithin wieder straffällig werden könnte (SCHNEI- DER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 72; BGE 108 IV 3 E. 4). Einsicht in das Un- recht der Tat und Reue sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 75; BGE 68 IV 71 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2; 6S.489/2005 vom 12. April 2006 E. 1.3). Zu beachten sind ebenfalls die Tatumstände und das Verhalten des Schuldigen nach der Tat (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 76). Von grosser Bedeutung ist das Verhalten des Delinquenten nach der Tat, insbesondere während des Strafverfahrens. Wer der Hauptverhandlung bewusst fernbleibt, schafft keine günstigen Voraussetzungen für den bedingten Strafvoll- zug, obwohl dieser grundsätzlich auch im Kontumazialverfahren bei gegebenen Voraussetzungen gewährt werden muss (zum Ganzen: SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 78).
Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug sind vorliegend aus den folgenden Gründen nicht erfüllt: Zwar ist der Beschuldigte grundsätzlich geständig und gilt als nicht vorbestraft. Damit wären grundlegende, objektive Voraussetzungen für eine bedingte Strafe an sich gegeben. Zu Lasten des Beschuldigten ist aber zu berücksichtigen, dass keine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Der Beschuldigte entlarvte sich mit der von ihm im öffentlichen Netz verbreiteten Propaganda für die Terror- organisationen Islamischer Staat und Al-Qaïda als glühender Verehrer und An-
- 32 - hänger einer gänzlich menschenverachtenden Ideologie und eines Werteka- nons, der den gewaltsamen Tod Andersdenkender und Andersgläubiger befür- wortet. Von dieser Haltung und Auffassung rückte der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz nie ab. Im Er- gebnis handelt es sich um einen religiösen Fanatiker und Überzeugungstäter im Sinne der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 8.2). Aufgrund dieser Umstände ist im Falle des Beschuldigten von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Die weiteren Tatsachen schliesslich, dass der Beschuldigte den Kontakt zu sei- nem amtlichen Verteidiger weitgehend abgebrochen hat und der Hauptverhand- lung trotz zweimaliger ordnungsgemässer Vorladung bewusst unentschuldigt ferngeblieben ist, schafft darüber hinaus keine günstigen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass den Beschuldigten – wenn über- haupt – nur eine unbedingte Freiheits- und Geldstrafe vor weiterer oder neuerli- cher Delinquenz abhalten wird.
Als Vollzugskanton ist der Kanton Basel-Landschaft zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
E. 9 Einziehung; beschlagnahmte Gegenstände
Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
Ein Teil der beim Beschuldigten beschlagnahmten Datenträger enthalten verbo- tene Propaganda und Gewaltdarstellungen, welche der Förderung, Werbung und Unterstützung der Terrororganisationen Al-Qaïda und Islamischer Staat dienten. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sind die entsprechenden Datenträger bzw. elektronischen Mittel einzuziehen und zu vernichten; die übrigen Gegen- stände oder Datenträger sind an den Beschuldigten herauszugeben.
- 33 -
E. 10 Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). Wie Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK sichert auch Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO bei Fremd- sprachigkeit der beschuldigten in jedem Fall die unentgeltliche Beiziehung eines Übersetzers, also selbst wenn die beschuldigte Person nicht mittellos ist. Die Un- entgeltlichkeit des Übersetzers gilt indessen nur für die beschuldigte Person und nur soweit, wie sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder nicht spricht (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N 17). 10.1.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 2'825.35 (Kosten von total Fr. 7'000.-- abzüglich Auslagen von Fr. 4'174.65 [gemäss Kostenverzeichnis]) geltend (TPF pag. 5.721.025; BA pag. 20-01-12 f.). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen. Ihre Auslagen beziffert die Bundesanwaltschaft mit Fr. 4'174.65 (bestehend aus: Fr. 700.-- Kosten Telefonüberwachung [Position 1: Finanzverwaltung ZMG]; Fr. 700.-- Kosten des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern [Position 2]; Fr. 700.-- [Position 3: Informatik Service Center]; Fr. 700.-- (Position 4: Fern- meldedienstleistungen); Fr. 888.65 Dolmetscherkosten [Position 5]; Fr. 486.-- Kosten Pflichtverteidiger [Position 6]). Auferlegbar sind die Positionen 1 bis 4, weshalb die Auslagen für das Vorverfahren insgesamt Fr. 2'800.-- betragen. 10.1.2 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 3‘000.-- festgesetzt.
- 34 - Die auferlegbaren Auslagen des Gerichts betragen insgesamt Fr. 1'300.-- (Fr. 1'031.25 Entschädigung Übersetzung Albanisch – Deutsch; Fr. 240.-- Ent- schädigung Übersetzung Arabisch – Deutsch; Fr. 28.75 pauschale Auslagen für Post-, Telefon und ähnliche Spesen). Die Übersetzerkosten des Hauptverfahrens sind vorliegend auferlegbar, da diese nicht anfielen, weil der Beschuldigte die Verfahrenssprache nicht verstanden hätte (Art. 68 Abs. 1 und 2 StPO); eine Kos- tenbefreiung nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK kommt deshalb nicht zum Tragen (BGE 133 IV 324 E. 5.1 und E. 6.2, s. auch oben E. 10.1).
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die dem Beschuldigten grundsätzlich auferlegbaren Verfahrenskosten – ohne die Kosten der amtlichen Verteidigung – betragen insgesamt Fr. 7'100.-- (Vorver- fahren Auslagen Fr. 2'800.-- [siehe zur nicht auferlegten Gebühr für das Vorver- fahren E. 10.3]; Gerichtsgebühr Fr. 3'000.--, Auslagen Fr. 1'300.--).
Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Von der Auferlegung der Gebühr für das Vorverfahren ist vorliegend ausnahmsweise mangels voraus- sichtlicher Einbringlichkeit zum vornherein abzusehen. Von den verbleibenden auferlegbaren Kosten erscheint ein Betrag von Fr. 4'500.-- angemessen.
E. 11 Entschädigung des amtlichen Verteidigers
Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 12. April 2017 wurde Rechtsanwalt Marcel Bosonnet mit Wirkung auf den 24. Februar 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (BA pag. 16-02-0001 f.).
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes-
- 35 - tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).
Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 10. Juli 2019 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 14'818.71 (inkl. MWST). Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus rund 42 Stunden Arbeitszeit und 19.33 Stunden Reisezeit zusammen. Der geltend gemachte Aufwand erscheint – mit nachgenannter Ausnahme – an- gemessen. Die Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilseröff- nung vom 15. Juli 2019 ist mit einer zusätzlichen Stunde zu vergüten. Die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Bosonnet auszurichtende Entschädi- gung beträgt demzufolge Fr. 15’054.70 (inkl. MWST).
Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, diese Ent- schädigung der Eidgenossenschaft zurückzubezahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben.
- 36 - Der Einzelrichter erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 15. Juli 2019 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Juliette Noto,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Bo- sonnet,
Gegenstand
Unterstützung einer kriminellen Organisation, mehrfa- che Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al- Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Or- ganisationen, Gewaltdarstellungen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2019.23
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft (gemäss Strafbefehl vom 1. März 2019 und Hauptver- handlung vom 15. Juli 2019): 1. A. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Al-Qaï- da/IS-Gesetz sowie wegen mehrfachen Besitzes und Zugänglichmachens von Ge- waltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB.
2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen.
3. Die Kosten des Verfahrens (Fr. 7'000.-- für das Vorverfahren zzgl. der vom Gericht festzusetzenden Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens) seien A. aufzuerle- gen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
4. Die mit Verfügung vom 3. Juli 2017 beschlagnahmten Datenträger mit Propaganda i.S.v. Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz und/oder Gewaltdarstellungen nach Art. 135 StGB seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 Abs. 1 StGB).
5. Die mit Verfügung vom 3. Juli 2017 beschlagnahmten Datenträger, welche nicht un- ter Ziffer 5 des Strafbefehls vom 1. März 2019 fallen, seien A. zurückzugeben.
6. Der Kanton Basel-Land sei für den Strafvollzug zuständig zu erklären (Art. 74 StBOG).
Anträge der Verteidigung: 1. A. sei von der Anklage unter Entschädigungsfolgen freizusprechen.
2. Eventualantrag: Er sei wegen einzelner verbotener Gewaltdarstellungen schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe zu belegen.
3. Die beschlagnahmten Datenträger seien A. zurückzugeben, soweit sie keine verbo- tenen Gewaltdarstellungen enthalten.
- 3 - Prozessgeschichte: A. Gestützt auf den Amtsbericht des Nachrichtendienstes des Bundes (nachfolgend NDB) vom 4. Dezember 2014 erstattete die Bundeskriminalpolizei am 14. April 2015 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A. (nachfolgend: Beschul- digter) wegen Verdachts der Unterstützung und/oder Beteiligung an einer krimi- nellen Organisation (Art. 260ter StGB) bzw. subsidiär wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; nachfolgend: Al- Qaïda/IS-Gesetz). B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 4. Mai 2015 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verdachts der Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), Verstoss gegen die Verordnung über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen und wegen Widerhandlungen gegen Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Ge- setzes. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der Gewaltdarstel- lungen (Art. 135 StGB) aus. Gleichzeitig vereinigte sie das Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO). C. Am 14. Juli 2017 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen ersten Strafbefehl, gegen welchen der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. Juli 2017 innert Frist Einsprache erhob. Nach Ergänzung der Untersuchung erliess die Bundesanwaltschaft am 3. August 2018 einen neuen Strafbefehl (Art. 355 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. c StPO). Der Beschuldigte erhob hierauf am 13. August 2018 form- und fristgerecht Einsprache. D. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl vom 3. August 2018 fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen am 18. September 2018 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfah- rens (Art. 356 Abs. 1 StPO). Mit Verfügung des Einzelrichters vom 12. Oktober 2018 (Geschäftsnummer SK.2018.52) wurde die Anklage zur Berichtigung zu- rückgewiesen und gleichzeitig die Rechtshängigkeit an die Bundesanwaltschaft zurückübertragen (Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO). E. Am 1. März 2019 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen dritten Strafbefehl gegen welchen der Beschuldigte am 16. März 2019 Einspra- che erhob. Die Bundesanwaltschaft hielt abermals am Strafbefehl fest und über- wies diesen mit den Verfahrensakten am 29. März 2019 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 i.V.m. 355 Abs. 3 lit. a StPO).
- 4 - F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter der Strafkammer von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Straf- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen) ein. Zudem liess er beweisrelevante Texte in albanischer und arabischer Spra- che ins Deutsche übersetzen. Ausserdem erkannte er aus dem vom Staatssek- retariat für Migration (nachfolgend: SEM) beigezogenen Verfahrensdossier die im Zusammenhang mit der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz re- levanten Unterlagen zu den Akten. G. Die Bundesanwaltschaft (mit Schreiben vom 23. April 2019) und die Verteidigung (mit Schreiben vom 6. Mai 2019) verzichteten auf die Stellung von Beweisanträ- gen. H. Mit Entscheid des SEM vom 12. Juni 2018 wurde die vorläufige Aufnahme des Beschuldigten aufgehoben und seine Wegweisung angeordnet. Der Beschul- digte hatte die Schweiz – unter Androhung von Zwangsgewalt im Unterlassungs- fall – bis am 16. August 2018 zu verlassen. Laut Einwohnerkontrolle der Ge- meinde Z. (BL) meldete sich der Beschuldigte per 27. September 2018 ab und kehrte in sein Heimatland zurück (TPF pag. 5.331.007). I. Die Vorladung des Beschuldigten für die Hauptverhandlung vom 4. Juli 2019 wurde am 21. Mai 2019 gestützt auf Art. 88 Abs.1 lit. a StPO im Bundesblatt veröffentlicht (Vorladung I). Für den Fall des Nichterscheinens wurde der Be- schuldigte gleichzeitig zur Hauptverhandlung vom 15. Juli 2019 vorgeladen (Vor- ladung II). J. Der Einzelrichter eröffnete am 4. Juli 2019 in Anwesenheit der Bundesanwalt- schaft sowie des Verteidigers die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafge- richts. Der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte blieb der Hauptverhand- lung unentschuldigt fern. Am 15. Juli 2019 fand in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft sowie des Vertei- digers am Sitz des Bundesstrafgerichts die «zweite» Hauptverhandlung statt. Der Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern. Die Haupt- verhandlung wurde infolgedessen in seiner Abwesenheit durchgeführt (Art. 366 StPO). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags das Abwesenheitsurteil und be- gründete es mündlich. K. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 verlangte die Bundesanwaltschaft fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO).
- 5 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Vorfragen und Prozessuales
Bundesgerichtsbarkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz sowie mehrfache Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB. Die Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes unter- stehen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung der Bundesgerichtsbarkeit. Für die Verfolgung des weiteren angeklagten Delikts des mehrfachen Besitzes und Zu- gänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB bestünde grundsätzlich kantonale Zuständigkeit. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Ver- einigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden an (vgl. Lit. B.). Die Bundesgerichtsbarkeit ist demnach gegeben. Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).
Gültigkeit der Einsprache 1.2.1 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Bleibt die gegen einen Strafbe- fehl Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). 1.2.2 Rechtsanwalt Bosonnet teilte an der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2019 mit, dass er von seinem Mandanten eine Telefonnummer erhalten habe, als dieser ins Ausland weggewiesen worden sei. Auf dieser Telefonnummer habe er am
20. Mai 2019 eine letzte Nachricht erhalten. Diese Nachricht sei jedoch, wie auch die vorgängigen, nicht mit dem Namen des Beschuldigten gezeichnet gewesen. Er habe keine Instruktionen für die Hauptverhandlung vom 4. Juli 2019 erhalten (TPF pag. 5.720.002). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2019 teilte Rechtsanwalt Bosonnet mit, er habe am 16. März 2019 per Sprachnachricht den Beschuldigten gefragt, ob er Einsprache gegen den Strafbefehl erheben wolle. Die Rückmeldung am 16. März 2019 sei gewesen: «Einsprache erheben». Er habe somit davon ausgehen können, dass er vom Beschuldigten beauftragt wor- den sei, Einsprache zu erheben (TPF pag. 5.720.006).
- 6 - 1.2.2.1 Die schweizerische Staatsgewalt beschränkt sich auf das hiesige Staatsgebiet. Die schweizerischen Strafbehörden dürfen daher unter den gesetzlichen Voraus- setzungen Zwang auf den sich hier befindenden Beschuldigten ausüben, nicht dagegen auf den sich im Ausland befindenden. Sie dürfen dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zwar eine Vorladung zukommen lassen. Zwangsan- drohungen dürfen sie damit aber nicht verbinden. Die vorliegend zweimalige Vor- ladung im Bundesblatt vom 21. Mai 2019 stellt in der Sache eine Einladung dar. Leistet ihr der Beschuldigte keine Folge, darf er keinerlei rechtliche oder tatsäch- liche Nachteile erleiden. Die Einsprache gegen den Strafbefehl kann bei Fern- bleiben des Beschuldigten an der in der Schweiz stattfindenden gerichtlichen Hauptverhandlung deshalb nicht gestützt auf Art. 355 Abs. 2 bzw. Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelten. Die Rückzugsfiktion gilt demzufolge vorliegend nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_282/2019 vom 5. April 2019 E. 3 und 4 sowie BGE 140 IV 86 E. 2.4). 1.2.2.2 Aufgrund der Aussagen des Verteidigers ist zwar nicht zweifelsfrei erstellt, ob er am 16. März 2019 tatsächlich vom Beschuldigten zur Einreichung der Einsprache mandatiert wurde, waren doch die Sprachnachrichten via SMS nicht namentlich gezeichnet. Das Gericht geht aber zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass er den Verteidiger fristgerecht beauftragte, Einsprache zu erheben. 1.2.3 Im Ergebnis liegt eine rechtsgültige Einsprache vor.
Abwesenheitsverfahren 1.3.1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Be- weise, die keinen Aufschub ertragen (Art. 366 Abs. 1 StPO). Erscheint die be- schuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren (Art. 366 Abs. 2 StPO). Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn die be- schuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Art. 366 Abs. 4 StPO). Die Parteien und die Ver- teidigung werden zum Parteivortrag zugelassen. Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. Nach Abschluss der Parteivorträge kann das Gericht ein Urteil fällen oder das Verfahren sistieren, bis die beschuldigte Person persönlich vor Gericht erscheint. Im Übrigen richtet sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über das erstinstanz- liche Hauptverfahren (Art. 367 Abs. 1-4 StPO).
- 7 - 1.3.2 Der Verteidiger beantragte die Sistierung des Verfahrens. Er bringt vor, der zweite Strafbefehl vom 3. August 2018 und dritte Strafbefehl vom 1. März 2019 seien inhaltlich unterschiedlich. Der Beschuldigte sei vor dem Strafbefehl vom
1. März 2019 nicht angehört worden. Er habe somit nicht ausreichend Gelegen- heit gehabt, sich zu den vorgeworfenen Straftaten zu äussern. Ausserdem sei dem Beschuldigten der Nachtragsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 21. Ja- nuar 2019 nie vorgelegt worden (TPF pag. 5.721.006). 1.3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO zur Durchführung eines Kontumazialverfahrens vorliegend erfüllt sind: Der Be- schuldigte ist unbekannten Aufenthalts (TPF pag. 5.720.002). Die Zustellung der Vorladungen I und II erfolgte daher am 21. Mai 2019 durch Veröffentlichung im Bundesblatt (TPF pag. 5.331.011). Der Beschuldigte wurde auf die Folgen des Nichterscheinens (Voraussetzungen und Durchführung des Abwesenheitsver- fahrens) hingewiesen und erschien trotz ordnungsgemässer Vorladung weder zum Hauptverhandlungstermin vom 4. Juli 2019, noch zu jenem vom 15. Juli 2019 (vgl. Prozessgeschichte Lit. I. und J.). Sein Verteidiger war jeweils anwe- send und informierte, dass er keine aktuellen Informationen über den Aufent- haltsort seines Mandanten habe (TPF pag. 5.720.005). 1.3.2.2 In Bezug auf Art. 366 Abs. 4 StPO gilt Folgendes: Zunächst ist zu berücksichti- gen, dass die Anklagevorwürfe in den beiden Strafbefehlen identisch sind. Der Beschuldigte hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu den vorgeworfenen Straf- taten und Tatvorwürfen zu äussern. So wurde er am 23. Februar 2016 von der Bundeskriminalpolizei sowie am 2. Mai und 1. November 2017 von der Bundes- anwaltschaft einvernommen. Damit hatte er die Möglichkeit, sich zu sämtlichen Anklagevorwürfen zu äussern. Die anklage- und beweisrelevanten Bilder und Vi- deos wurden ihm vorgehalten. Der Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 21. Ja- nuar 2019 erging zwar nach der letzten Einvernahme des Beschuldigten. Der Strafbefehl vom 1. März 2019 stützt sich indessen nicht auf diesen Bericht. Auch das Gericht wird sich im Urteil nicht auf diesen Bericht abstützen, zumindest so- fern sich dessen Inhalt zuungunsten des Beschuldigten auswirken sollte. Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten das rechtliche Gehör rechtsgenügend ge- währt worden und er konnte seine Verteidigungsrechte im Vorverfahren ausrei- chend ausüben (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 107 StPO). 1.3.3 Damit sind sämtliche (hier relevanten) Voraussetzungen zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens erfüllt. Eine Sistierung des Verfahrens, etwa um den Beschuldigten vor Gericht einvernehmen zu können, erweist sich als nicht erfor- derlich (Art. 367 Abs. 3 StPO), weshalb der entsprechende Antrag der Verteidi- gung abzuweisen ist.
- 8 -
Anklageprinzip 1.4.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4); 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.). 1.4.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter anderem vor, auf Social Media insgesamt 110 Propagandabeiträge zugunsten des Islamischen Staats verbreitet zu haben (BA pag. 03-00-32), wobei «aus Gründen der Praktikabilität» lediglich «8 Publikationen exemplarisch aufgeführt» werden. An anderer Stelle der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, 600 Fotos mit IS-Pro- paganda und/oder einschlägigen Gewaltdarstellungen besessen zu haben (BA pag. 03-00-34 f.). In der Anklage wird jedoch lediglich eine Auswahl von ca. 21 Gewaltdarstellungen – zum Teil als Bildfolge – inhaltlich näher beschrieben. 1.4.1.2 Mangels konkreter Nennung, Umschreibung und Spezifikation in der Anklage- schrift bleibt unklar, ob die übrigen 102 Veröffentlichungen auf Social Media in- haltlich unerlaubte bzw. verbotene Propaganda enthalten bzw. inwiefern die rest- lichen ca. 580 beim Beschuldigten sichergestellten Fotos tatsächlich Darstellun- gen von Gewalt enthalten. Die in den Fussnoten der Anklageschrift aufgeführten pauschalen Verweise auf die Beilagen zu den Nachtragsberichten der Bundes- kriminalpolizei vom 1. Juni 2018 und vom 18. November 2016 genügen den An- forderungen des Anklageprinzips nicht. Ebensowenig kann der Beschuldigte durch die reine Paraphrasierung des Wortlauts des Gesetzes («Gewaltdarstel- lungen», «extremste Gewalt» [BA pag. 03-00-34]) oder den blossen Verweis auf die (übrigen) Darstellungen in den Akten hinreichend erkennen, was ihm konkret vorgeworfen wird. Insofern liegt eine Verletzung des Anklageprinzips vor.
- 9 - 1.4.2 Dem Anklageprinzip folgend, hat das Gericht in Bezug auf die zuvor genannten Anklagesachverhalte einzig die in der Anklage aufgeführten 8 Publikationen auf Social Media sowie die ca. 21 Fotos, welche als mögliche Gewaltdarstellungen angeklagt wurden, zu würdigen und zu beurteilen. Die übrigen Anklagepunkte geben keinen Anlass zu Bemerkungen.
Würdigungsvorbehalt 1.5.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdi- gungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung neh- men können. 1.5.2 Das Gericht gab den Parteien an der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2019 be- kannt, die vorgeworfenen Propagandahandlungen aus dem Jahr 2014 und früher (auch) unter der Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Orga- nisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu würdigen. Der Würdigungsvor- behalt hatte keine wesentliche Neuausrichtung der Verteidigung zur Folge. Sie konnte anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2019 im Plädoyer umfas- send Stellung beziehen. Die Bundesanwaltschaft äusserte sich nicht zum Würdi- gungsvorbehalt. So oder anders wurden die Parteirechte umfassend gewahrt.
Anwendbares Recht 1.6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach des- sen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme be- stimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). 1.6.2 Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift Tathandlungen – nebst anderen
– vorgeworfen, die er vor Inkrafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 begangen haben soll. Da die Anklage den Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation erhebt, stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis Art. 260ter StGB zu Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes steht. 1.6.2.1 Art. 260ter StGB und Art. 2 Abs. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz unterscheiden sich hin- sichtlich des Strafrahmens nicht, er beträgt in beiden Fällen Geldstrafe oder Frei-
- 10 - heitsstrafe bis zu 5 Jahren. Alle angeklagten Handlungen, welche vor dem In- krafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 verwirklicht wurden, werden demzufolge unter Art. 260ter StGB geprüft. Für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten, welche nach dem 1. Januar 2015 erfolgten, geht hinge- gen das jüngere Spezialgesetz vor. Soweit eine Handlung sowohl Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB als auch Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes erfüllt, ge- langt einzig der jüngere Spezialtatbestand zur Anwendung (ENGLER, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 30; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15). 1.6.2.2 Die altrechtliche Al-Qaïda/IS-Verordnung (Inkrafttreten am 1. Dezember 2012; SR 122; AS 2012 1) wäre für den angeklagten Deliktszeitraum vor 2015 nur an- wendbar, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen. Bei Art. 260ter StGB handelt es sich um eine solche strengere Strafbestimmung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.2.2; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 29), weshalb für die Beurteilung der vor dem 1. Januar 2015 angeklagten Tathandlungen ausschliesslich dieser Straftatbestand zur An- wendung gelangt. 2. Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, er habe eine Webseite («www.b.com») sowie ein Forum («www.b.info») errichtet und von Ende 2013 bis anfangs 2016 mit Inhalten ausgestattet, welche Propaganda für Al-Qaïda und insbesondere den Islamischen Staat darstellen würden. Auf der Website «www.b.com» soll er am 16. September 2014 ein Video veröffentlicht haben, das unter anderem einschlägige Botschaften von Führungspersonen der Al-Qaïda enthalte und in welchem Muslime aufgefordert würden, das Kalifat des Islamischen Staates zu unterstützen. Über das Forum «www.b.info» soll er von Ende 2013 bis anfangs 2016 mindestens 14 Publikationen – konkret 13 Fotos respektive Standbilder von Videos und ein Video – veröffentlicht haben, welche den Islamischen Staat bzw. dessen Ideologie verherrlichen würden. Sodann habe er im Jahre 2015 über von ihm geführte Accounts auf Social Media (Face- book und Twitter) mindestens 8 gleichartige Propagandabeiträge publiziert. Im Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, verbotene Gewaltdarstellungen besessen zu haben.
- 11 - 3. Rechtliches
Strafrechtlich relevante Propaganda 3.1.1 Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Mass- nahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Mit Propaganda und Werbung ist beab- sichtigt, auf die Einstellung des Adressaten einzuwirken. Die Erscheinungsfor- men von Propaganda und Werbung sind vielfältig. Sie können beispielsweise in Schrift, Ton, Bild, Farbe, Form aber auch in weiteren Handlungen bestehen. Der Unterschied der Begriffe Werbung und Propaganda liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propaganda wird im Allgemeinen jene Werbung be- zeichnet, die sich nicht auf kommerzielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z.B. kulturelle, soziale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DAVID/REUTTER, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl. 2015, Rz 10 f. und 15). 3.1.2 Nach gängiger Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabe- griff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahr- nehmbaren Handlungen (inkl. blossen Gebärden) und subjektiv sowohl im Be- wusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird, als auch in der Absicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen ein- zuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 68 IV 145 E. 2; 140 IV 102 E. 2.2.2; 143 IV 308 E. 5.2; NIGGLI, Rassendiskriminierung,
2. Aufl. 2007, Rz 1222-1223; VEST, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Bern 2007, zu Art. 261bis StGB Rz 62).
Strafbarkeit nach Al-Qaïda/IS-Gesetz 3.2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Or- ganisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Nach Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppierun- gen «Al-Qaïda» (lit. a), «IS» (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen der- selben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der im Titel des Gesetzes benannten terro- ristischen Organisationen unter Strafe stellt. Voraussetzung ist, dass eine der im
- 12 - Straftatbestand benannten drei Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (ge- mäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (EICKER, Zur Interpretation des Al-Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht in Fall eines zum Isla- mischen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz. 11). 3.2.2 In objektiver Hinsicht erfasst Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz (namentlich) Pro- pagandaaktionen mit denen (aktiv) Werbung für die Ideologie und den Werteka- non der Gruppierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat betrieben wird. Die Tat- variante dient dazu, das Gedankengut dieser verbotenen Gruppierungen zu ver- breiten, beispielsweise indem Bilder, Fotos, Texte und Videos etc. via Internet- kanäle und Social Media (wie Facebook, Twitter) veröffentlicht werden. Für die Beantwortung der Frage, welche Handlungen als Förderung der Aktivitäten der verbotenen Organisationen zu würdigen sind, muss auf den jeweiligen Kontext abgestellt werden. So wird etwa der Islamische Staat in seiner verbrecherischen Tätigkeit auch dann gefördert, wenn sich eine Einzelperson von ihm so beein- flussen lässt, dass sie dessen radikalisierende Propaganda in objektiv erkennba- rer Weise bewusst weiterverbreitet oder sich im vom Islamischen Staat propa- gierten Sinn gezielt aktiv verhält. Ob dieses Verhalten unter die Tathandlung der «Unterstützung» oder unter die Generalklausel der «Förderung auf andere Weise» gefasst wird, ist einerlei (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom
22. Februar 2017 E. 4.2.2; EICKER, a.a.O., Rz. 16). 3.2.3 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss im Bewusstsein handeln, dass seine Propagandahandlungen für Al- Qaïda und den Islamischen Staat auch tatsächlich wahrgenommen werden. Er muss die Absicht haben, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einwir- ken, um sie für die geäusserten Gedanken oder Ideologien der genannten Orga- nisationen zu gewinnen, oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, sie in ihrer Überzeugung zu stärken.
Strafbarkeit nach Art. 260ter StGB (Unterstützung einer kriminellen Organisation) 3.3.1 Wer eine Organisation, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 3.3.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts fallen unter den Begriff der kriminellen Or- ganisation insbesondere hochgefährliche terroristische Organisationen, wie etwa das internationale Netzwerk Al-Qaïda (BGE 142 IV 175 E. 5.4; 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12, je mit Hinweisen). Auch der «Islamische Staat im Irak» (ISI), dessen Nachfolgeorganisation «Islamischer Staat im Irak und Syrien» (ISIS) und
- 13 - der «Islamische Staat» (IS) sind kriminelle Organisationen im Sinne des Tatbe- standes (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1; BGE 142 IV 175 E. 5.8; zum Ganzen ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 7). 3.3.3 Die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation kommt bei Personen in Betracht, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Ak- tivitäten der kriminellen Organisation. Für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom
7. März 2017 E. 1.3.3). Die Unterstützungshandlung ist erfolgsdeliktisch zu ver- stehen: Es genügt jede Stärkung des Potentials der Organisation (Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014 E. 1.2.4). 3.3.4 Strafbar macht sich, wer (eventual-)vorsätzlich handelt (BGE 132 IV 132, 135). Die Tatvariante der Unterstützung gemäss Art. 260ter StGB verlangt einen be- wussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (BGE 142 IV 175 E. 5.2.4; 132 IV 132 E. 4.1.4). Der Täter muss wissen, dass er eine kriminelle Organisation unterstützt. Bezüglich seiner Tat- handlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der kri- minellen Zwecksetzung der Organisation dient. Ein Zusammenhang mit einem konkreten Verbrechen gehört jedoch nicht zum Vorsatz (TRECHSEL/VEST, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 260ter StGB N. 11). Dieser muss sich auf die För- derung der kriminellen Organisation beziehungsweise ihres kriminellen Zwecks beziehen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter über die effektive deliktische Tä- tigkeit der Organisation im Bilde ist. Der Täter muss jedoch wissen oder in Kauf nehmen, dass die Organisation Gewalt- oder Bereicherungsdelikte begeht, die klar über Bagatellverstösse hinausgehen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.69 vom 15. Juli 2016 E. 1.16). 3.3.5 Gemäss der Praxis des Bundesstrafgerichts fällt Propaganda unter Art. 260ter StGB, sofern diese das Potential der terroristischen Organisation stärkt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Propagandahandlungen ein wahrnehmbares Verhalten darstellen, dem in subjektiver Hinsicht nur die Absicht zugrunde liegen kann, bei beliebigem Publikum für die propagierten Gedanken und Werte sowie für die gegen Andersdenkende anzuwendenden, gegen Leib und Leben gerich- teten Mittel zu werben, um die Leser für die Sache zu gewinnen oder in ihren Überzeugungen zu bestärken (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom
2. Mai/22. Juli 2014 B. E. 1.3.7; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 32). 3.3.6 Ein nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbares Unterstützen der Al-Qaïda oder des Islamischen Staats erfüllt immer auch die Handlungskriterien nach Art. 2
- 14 - Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom
15. Juli 2016 E. 1.14.4). 4. Beweismittel
Publikationen auf Social Media 4.1.1 Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Beschuldigte als Internetnutzer (User) unter dem Aliasnamen bzw. Pseudonym «C.» über mehrere Accounts auf Social Media Plattformen – namentlich Facebook und Twitter – verfügte, über welche er insbesondere im Jahre 2015 sehr aktiv islamistische Propaganda verbreitete. Der Beschuldigte nutzte die Plattformen, um Bilder/Fotos und Kommentare (vor- wiegend in albanischer und englischer Sprache) mit Bezug zum Islamischen Staat, zur Al-Qaïda und zur islamistischen Weltanschauung zu veröffentlichen. Das Facebook Account umfasste eine rege Leserschaft, welche die Beiträge auch gerne teilte. Seine eigenen Beiträge versah der Beschuldigte regelmässig mit dem Vermerk «b.com» (vgl. Amtsbericht des NDB vom 4. Dezember 2014; BA pag. 05-01-10 ff.; div. Berichte der BKP, pag. BA 08-01-28 ff., 10-02-270 ff.; 10-02-309 ff.). 4.1.2 Die Bundeskriminalpolizei stellte u.a. die folgenden, anklagerelevanten Bilder/Fo- tos sowie Kommentare auf Social Media sicher (BA pag. 10-02-270 ff.): Bild B4: Bild eines in schwarz gekleideten, vermummten Reiters mit IS-Flagge. Dieser reitet zwischen Spalier stehenden amerikanischen Soldaten entlang, welche ihre Köpfe gesenkt halten. Das Bild enthält u.a. folgenden Kommentar: «D.» (veröf- fentlicht auf Facebook am 31.03.2015) Bild B8: Bild eines bewaffneten Kämpfers mit dem Text: «E.” (veröffentlicht auf Twitter am 25.05.2015) Bericht B9: Medienberichterstattung über die Erschiessung von gefangenen Soldaten in Palmyra durch den IS. (veröffentlicht auf Facebook am 28.05.2015) Bild B11: Bild eines Panzers mit schwarzer IS-Flagge. Auf einem Bild ist zudem die Web- seite «b.com» in weisser Schrift erkennbar (veröffentlicht auf Facebook am 28.05.2015) Fotoserie B12: Sechs Fotos mit Innen- und Aussenaufnahmen eines Gebäudes – vermutlich das vom IS eroberte Gefängnis in Palmyra – mit gehisster IS-Fahne (veröffentlicht auf Facebook am 27.05.2015) Bild B14: Bild eines Panzers mit IS-Flagge sowie dem Banner «B.COM» (veröffentlicht auf Facebook am 23.05.2015) Bild B15: Bild des «Al-Qaïda»-Führers F., umgeben von Kämpfern verschiedener Alters- stufen (veröffentlicht auf Facebook am 22.05.2015) Foto B19: Bildseite links mit Kindersoldaten des IS; Bildseite rechts mit dem ehemaligen US-Präsidenten G., umgeben von Jugendlichen, vermutlich aus Saudi-Arabien. Die Fotografie ist mit dem Kommentar versehen, dass die Kindersoldaten des IS den Weg des Propheten befolgen würden, während die saudi-arabischen Söhne dem Geld folgten (veröffentlicht auf Facebook am 11.05.2015).
- 15 -
Publikation auf der Webseite «www.b.com» 4.2.1 Unter dem Usernamen «C.» erstellte der Beschuldigte im Jahr 2012 die Webseite «b.com», welche er auch als Webmaster betrieb (BA pag. 13-01-20). Die Web- seite trug die Überschrift «H.» und beinhaltete sieben Kategorien, wovon drei dem Thema Dschihad, d.h. dem heiligen Krieg der Muslime zur Verteidigung und Ausbreitung des Islams, gewidmet waren. Gemäss polizeilichen Ermittlungen be- suchten über 115'000 Personen diese Webseite (BA pag. 05-01-05 ff.; 10-02- 311). 4.2.2 Am 16. September 2014 veröffentlichte der Beschuldigte auf der Website ein ein- schlägiges Video mit dem Titel «I.» mit einer Laufzeit von 2 Minuten und 23 Se- kunden. Das Video enthält u.a. Botschaften der «Al-Qaïda»-Führer F. und J. so- wie Glückwünsche von K. an L., dem Führer des Islamischen Staates. Weiter zeigt das Video die Flagge des Islamischen Staates sowie die Aufforderung von K. an die Muslime, den Islamischen Staat und dessen Kalifat zu unterstützen (BA pag. 05-01-06; 10-02-311 f.). 4.2.3 Die Tonspur des Videos ist in arabischer Sprache, jedoch ist das Video mit alba- nischen Untertiteln – der Muttersprache des Beschuldigten – versehen. Das Bun- desstrafgericht liess den Inhalt wörtlich übersetzen (TPF pag. 5.221.021), wie folgt: «Die Muslime haben sich sehr gefreut, dass einige auf Allahs Weg kämpfende Gruppen, zusam- men mit einer Anzahl kriegerischer Stämme, Anstrengungen unternehmen, ihre Reihen unter der Flagge von M. zu vereinen. Und sie haben den ausgezeichneten Scheich N. als Emir vom islami- schen Staat des Iraks ausgewählt. Was sie tatsächlich zu Anführern macht, ist, dass sie ihre Füh- rungspositionen zu Gunsten der Einheit aufgeben. Dies ist ein Zeichen der Gerechtigkeit, der Treue, der Unparteilichkeit und geschieht nicht aus persönlichem Nutzen, sondern zum Schutz der allgemeinen Interessen der Muslime. So anerkennen wir sie und Allah ist derjenige, der sie in Wahrheit anerkennen wird. Allah soll euch mit dem besten Lohn belohnen! Die Einigung ist ein grosser und gesegneter Schritt in der Absicht, unsere Anstrengungen zur Bildung einer grossen muslimischen Gemeinde zu vereinen. Ich grüsse die Brüder, die Mudschaheddin-Brüder im Irak und ich gratuliere euch zur Ausrufung des Islamischen Staates im Irak. Wenn doch die ganze isla- mische Ummah angetrieben würde, um diesem Staat zu Wachstum zu verhelfen! Denn sie ist, mit Allahs Erlaubnis, eine Tür zur Befreiung Palästinas und die Ursache der Wiederbelebung des isla- mischen Kalifats. Wenn doch alle Mudschaheddin-Brüder im Irak angetrieben würden, ihre geseg- neten Reihen zu vereinen, um das Land des Iraks und des Kalifats aus den Fängen der Christen und ihren Verbündeten, den Verrätern, die mit dem Glauben Handel treiben, zu befreien! Der ver- antwortliche Mufti der Organisation Al-Qaïda hat den im Dschihad verbliebenen Gruppen Mut zu- gesprochen, damit sie die Reihen des islamischen Staates einen, indem sie die Feinde erzürnen und die Mudschaheddin stärken. Oh, liebe Mudschaheddin-Brüder, wahrlich euer Staat, der auch unser Staat und der Staat jedes Muslims ist, ist neugeboren! Die ganze islamische Welt hat, mit
- 16 - der Liebe der Verliebten und der Sehnsucht der Sehnsüchtigen, lange darauf gewartet. Sie [An- merkung Übersetzung: Bezug unklar; vermutlich die «islamische Welt» gemeint] braucht viel grosse und ernsthafte Aufmerksamkeit, eine ausserordentliche Vorsicht und umfangreiche Pflege, damit sie in der islamischen Natürlichkeit gross wird. Sie wird niemals den Christen, den Juden und auch nicht den Mexhuse [Anmerkung Übersetzung: eventuell «maxhupë, maxhypë» gemeint, was «Roma» oder «Zigeuner» bedeutet] und keiner anderen verlorenen Richtung angehören. Und von hier aus sollst du alle Mudschaheddin-Brüder und ihre Anführer und Mitglieder dazu aufrufen, sich in guten Taten, zu denen der Koran aufruft, antreibt und verpflichtet, zu messen. Denn dies ist der Erfolg dieser und der anderen Welt.»
Veröffentlichte Beiträge im Forum «www.b.info» 4.3.1 Unter dem Aliasnamen «C.» betrieb der Beschuldigte vom 31. Oktober 2011 bis
23. Februar 2016 zudem ein Forum mit der Bezeichnung «www.b.info». Als Ad- ministrator nutzte er das Forum, um eine Vielzahl von Fotos, Standbilder von Propagandavideos und dazugehörige Filmsequenzen sowie Kommentare zu ver- öffentlichen, welche allesamt Bezüge zum Islamischen Staat und dessen Werte- kanon aufwiesen. Entsprechend gestaltete der Beschuldigte den Aufbau seines Forums: Nach einer bildhaften Anleitung, wie auf das Forum zugegriffen werden konnte, enthielt das Forum verschiedene Kategorien – mit dem Islamischen Staat als oberste Kategorie. Die folgenden Kategorien bestanden aus religiösen Ge- sängen (Nasheed), Vorträgen, dem Koran, Fragen und Antworten sowie Maga- zinen des Islamischen Staats und weiterer Dokumentation. Es konnten unter den Veröffentlichungen auch solche von extremster Gewalt an Menschen und andere Gräueltaten des Islamischen Staates sichergestellt werden (BA pag. 08-01-70 ff., 08-01-100 ff.). 4.3.2 Die Auswertung des Forums durch die Bundeskriminalpolizei führte zu den fol- genden anklagerelevanten 14 Publikationen, darunter ein Video (BA pag. 08-01- 38, -71 ff.): Foto B8-9 Zwei Fotos von jubelnden IS-Kämpfern mit wehender IS-Flagge (veröffentlicht auf «www.b.info» am 30.05.2015) Foto B12 Foto einer (Computer-)Tastatur, die mittels Fotomontage in ein Sturmgewehr um- funktioniert wurde und dem Schriftzug «O. Islamic State» (veröffentlicht auf «www.b.info» am 28.04.2015) Foto B15 Foto eines schwer bewaffneten, vermummten Kämpfers mit dem Text «ISIS – P.» (veröffentlicht auf «www.b.info» am 11.12.2014) Foto B16 Foto einer Gruppe schwerbewaffneter, vermummter IS-Kämpfer mit dem Slogan «Q.» (veröffentlicht auf «www.b.info» am 18.12.2013) Bild B32 Standbild des medial bekannten IS-Mitglieds «R.» während dieser die amerika- nische Geisel S. vorführt und in der Folge enthauptet (veröffentlicht auf «www.b.info» am 14.08.2014) Bild B34 Standbild mit der Enthauptung der britischen T. (veröffentlicht auf «www.b.info» am 11.12.2014)
- 17 - Foto B35 Foto eines enthaupteten Mannes mit den Hinweisen «für die Mörder der Muslime, von IS» (veröffentlicht auf «www.b.info» am 11.12.2014) Bilder B36-38 Drei Standbilder mit dem Ablauf einer Massenenthauptung. Darüber steht folgen- der Hinweis geschrieben: «IS Gruss.» (veröffentlicht auf «www.b.info» am 11.12.2014) Foto B40 Foto einer öffentlichen Enthauptung (veröffentlicht auf «www.b.info» am 11.12.2014) Foto B41 Foto eines abgetrennten Kopfes, welcher einen Zettel beschwert, auf dem zu le- sen ist, dass es sich bei dem Exekutierten um einen Angehörigen des Regimes von U. handle (veröffentlicht auf «www.b.info» am 11.12.2014) Video B29 Video (Laufzeit: 2 Minuten und 5 Sekunden) mit verschiedenen Exekutionsarten des IS, darunter Enthauptungen mit einem Messer und einem Schwert; die Ver- brennung von vier Personen; die Ertränkung von fünf Personen, welche in einem Eisenkäfig eingeschlossen sind sowie die Verbrennung eines jordanischen Pilo- ten, der in einem Eisenkäfig gefangen gehalten wird (veröffentlicht auf «www.b.info» am 18.02.2016). 4.4 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde dreimal zur Sache befragt. Bei seiner ersten Einver- nahme am 23. Februar 2016 bei der Bundeskriminalpolizei erklärte er, seit der Islamische Staat im Aufbau stehe, interessiere er sich für den Islamischen Staat. Jeder Muslim sei verpflichtet, beim Aufbau des Islamischen Staates beziehungs- weise des Kalifats zu helfen. Normalerweise unterstütze er das Kalifat. Er könne keiner Frau die Hand geben, weil dies im Islam verboten sei. Der Beschuldigte bestätigte, für die Social Media (Facebook und Twitter) das Pseudonym «C.» verwendet zu haben. In Bezug auf die Webseite «www.b.info» gab er zu Proto- koll, dass er das Forum erstellt und dort u.a. Fragen zum Islam und Informationen zur Verfügung gestellt habe. Beim Webmaster «C.» für die Webseite «www.b.com» handle es sich ebenfalls um ihn. Er habe immer seine IP-Adresse benutzt. Auf Vorhalt eines von ihm unter dem Pseudonym «C.» verfassten Tweets zum Attentat gegen die Satirezeitung V. erklärte der Beschuldigte, die Leute von V. seien dumm und würden die Muslime provozieren. Es sei für ihn eine Freude gewesen, vom Anschlag zu hören. Wenn jemand etwas Schlechtes gegen den Propheten sage, dann habe er den Tod verdient. Aus Sicht des Islam sei dies eine gute Tat gewesen. Die Taten des Islamischen Staates unterstütze er nur, wenn diese nach dem Koran und der Sunna erfolgen würden; Terrorismus verabscheue er (pag. BA 13-01-07 ff.).
Am 2. Mai 2017 sagte der Beschuldigte bei der Bundesanwaltschaft aus, das Forum sei ein Spiegel von dem, was er denke. Er unterstütze das Kalifat ideolo- gisch; für einen Muslim sei es Pflicht, das Kalifat zu unterstützen. Er unterstütze das Kalifat so, wie Allah dies wolle. Das Kalifat habe Muslime im Westen dazu aufgefordert, Unschuldige und Zivilisten zu töten. Dies sei entgegen dem, was im Koran stehe. In diesem Zusammenhang erneut auf die Satirezeitung V. ange- sprochen, erklärte der Beschuldigte, wenn jemand schlecht über Allah oder über
- 18 - seine Gesandten spreche, müsse er getötet werden. Vom Islam her sei dies die Aufgabe der Sharia. Er hege keine Zweifel an der Sharia. Zu den sichergestellten elektronischen Geräten und den darauf gespeicherten Daten befragt, erklärte der Beschuldigte, alles was sich auf seinem PC befinde, habe er darauf gespeichert. Keine andere Person habe auf seinen PC Zugriff gehabt. Er sei auch der Admi- nistrator der Internetseiten «www.b.info» und «www.b.com». Bei «www.b.com» sei er bis am Ende Administrator gewesen; bei «www.b.info» bis Oktober/No- vember 2014. Er habe beide Internetseiten selber erstellt und sei auch der Haupt- verantwortliche gewesen. Er habe auch die Moderatoren für das Forum ausge- wählt und zwar jene, die auf dem Forum am aktivsten gewesen seien. Persönlich habe er jedoch nur seine Exfrau als Moderatorin gekannt. Auf Vorhalt, wonach das Forum der Verbreitung von Propaganda für den Islamischen Staat gedient habe, erklärte der Beschuldigte, dass es im Forum einen speziellen Ort bzw. Rubrik für den Islamischen Staat gegeben habe. Man habe das Kämpfen gegen U. unterstützt. Seine Unterstützung sei für das Kalifat und nicht für die Gruppe gewesen. Wer den Islamischen Staat bekämpfe, sei ein «Munafiq», ein Heuchler. Auf Vorhalt einer Serie mit 46 Bildern bestätigte der Beschuldigte, dass ihm – bis auf ein Bild – alle bekannt seien, da er die meisten von ihnen selbst auf dem Forum veröffentlicht habe. Dass viele Abbildungen mit dem Zusatz «#b.», «B.» oder «www.b.com» bzw. mit dem Logo seines Forums versehen seien, erklärte der Beschuldigte damit, dieses Logo auf den Bildern angebracht zu haben. So- weit er wisse, sei er der Einzige im Forum gewesen, der dies gemacht habe. Das Forum sei wie eine Firma und dazu brauche man Reklame. Das Logo stehe für diese Reklame. Die albanischen Leute hätten auf diese Weise gewusst, dass die Bilder vom Forum stammen würden. Der Beschuldigte bestätigte, über seine Social Media-Kanäle und Webseiten Werbung für sein Forum betrieben zu ha- ben, indem er Inhalte daraus geteilt und auf das Forum verlinkt habe (BA pag. 13-01-18 ff.). Abschliessend nochmals zum Islamischen Staat befragt, erklärte der Beschuldigte, es gebe kein abstraktes Kalifat, dieses sei Realität. Falls die Unterstützung durch Veröffentlichen von Texten usw. nicht erlaubt sei, so werde er das Kalifat moralisch unterstützen (BA pag. 13-01-25 ff.). 5. Beweiswürdigung und Subsumtion
In objektiver Hinsicht 5.1.1 Die über die Social Media-Kanäle Facebook und Twitter (B4, B8, B11, B12, B14, B15, B19) und das Forum «www.b.info» (B8-9, B12, B15, B16, B29 [Video], B32, B34-38, B40, B41) publizierten Inhalte und Botschaften beinhalten – bis auf eine Ausnahme – allesamt Propaganda für die terroristischen Organisationen Al- Qaïda und Islamischer Staat. In Bezug auf das über «www.b.com» veröffentlichte
- 19 - Video geht aus dem hievor thematisierten Inhalt (E. 4.2.2 f.) klar hervor, dass es sich um einen qualitativ hochstehenden und gekonnt inszenierten Propaganda- film handelt. Sämtliche veröffentlichten Beiträge sind keinesfalls als neutrale Be- richterstattungen des Kriegsgeschehens oder als dokumentarische Publikatio- nen einzuordnen. Stattdessen werden die genannten Organisationen in überwie- gend machtvollen, heroischen und siegreichen (Kriegs-)Situationen dargestellt, was werbewirksam zu deren Anziehungskraft beiträgt. Mehrere Publikationen dokumentieren unzweideutig die menschenverachtende Ideologie und den Wer- tekanon des Islamischen Staates. Durch die Verwendung einschlägiger Symbole wie «IS»-Flaggen sowie Schriftzüge, welche den Islamischen Staat glorifizieren, tritt die unterstützende Ausrichtung gegenüber ebendiesem deutlich zutage. Die vom Beschuldigten zum Teil kommentierten «Posts» vermögen eine Stärkung des verbrecherischen Potenzials der Terrororganisationen zu bewirken, zumal die Veröffentlichungen für ein breites Publikum einsehbar waren. Die aktive Wer- bung für das von Al-Qaïda und dem Islamischen Staat gewünschte islamistische Kalifat ist derart eindeutig, dass sie der geneigte Adressat bzw. Betrachter sofort versteht. Durch die Veröffentlichung auf den genannten Medien sollten Anhänger in ihrer Überzeugung gestärkt und neue Unterstützer für die Ideologie des ge- waltsamen Islamismus begeistert werden. Nach dem Gesagten ist die publi- kumswirksame Propaganda für Al-Qaïda und den Islamischen Staat unzweifel- haft erstellt. Die Verteidigung ist somit mit ihrem Einwand, wonach die publizier- ten Beiträge keine Propaganda darstellen würden, informativ seien und das Fo- rum eine «Informationsquelle» sei (TPF pag. 5.721.036, -038; 042 f.), nicht zu hören. Einzig das Beweismittel «B9» auf Social Media, welches eine englische Textnachricht der Exekution von Gefangenen in Palmyra durch den Islamischen Staat enthält, kann zu Gunsten des Beschuldigten gerade noch als «neutrale In- formationsverbreitung» bezeichnet werden. 5.1.2
5.1.2.1 Die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die veröffentlichten Social Media- Beiträge sowie das auf der Webseite «www.b.com» publizierte Video ist aufgrund seiner Aussagen (verwendetes Pseudonym «C.»; geführte Accounts; vgl. E. 4.4) und der forensisch sichergestellten Beweismittel (Fotos mit Pseudonym; Logo von «B.») beweismässig ohne weiteres erstellt (vgl. BA pag. 13-01-8 f.; 13-01- 24; 13-01-8 Z. 8 ff.; 13-01-20 Z. 13 ff; 13-01-19 Z. 32; BA pag. 10-02-281 ff.). 5.1.2.2 In Bezug auf das Forum «www.b.info» ist Folgendes festzustellen: Nachdem der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft erho- ben hatte, bestritt er bei seiner Befragung vom 1. November 2017, dass das Fo- rum der Propaganda für den Islamischen Staat gedient haben soll. Er habe nicht gewusst, dass er noch bis ungefähr März oder April 2015 Administratorenrechte für das Forum gehabt habe. Auf Frage, wer der Administrator nach der Übergabe
- 20 - des Forums gewesen sei, vermochte er keinen Namen zu nennen (BA pag. 13- 01-91 f.). Die Verteidigung brachte an der Hauptverhandlung ebenfalls vor, der Beschuldigte habe die Administration des Forums im Oktober/November 2014 aufgegeben. Dem Einwand steht zunächst entgegen, dass der Beschuldigte selbst einräumte, das Forum erstellt und die Administratorenrechte bis März 2015 innegehabt zu haben. Er war geständig, der Hauptverantwortliche für das Forum gewesen zu sein (BA pag. 13-01-20). Die auf dem Forum veröffentlichten und anlässlich der Einvernahme vorgelegten Bilder waren dem Beschuldigten alle bekannt. Er räumte ein, den Bildern jeweils das Logo von «B.» hinzugefügt und die Beiträge persönlich veröffentlicht zu haben (BA pag. 13-01-22 f.). Hinzu kommt, dass er selber bestätigte, weiterhin Nutzer des Forums gewesen zu sein und ein Backup erstellt zu haben. Die Domain sei bis zuletzt auf seinen Namen registriert gewe- sen (BA pag. 13-01-91 f.). Die polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, dass die Domains nach der vermeintlichen Änderung der Administratorenrechte am
26. Mai 2015 («b.info») bzw. am 21. November 2015 («b.com») weiterhin auf den Beschuldigten registriert waren. Tatsache ist weiter, dass es in den Akten keiner- lei Hinweise auf eine mögliche andere Täter- oder Urheberschaft gibt. Es ist nicht ersichtlich, wer sonst anstelle des Beschuldigten die Publikationen auf dem Fo- rum ab dem Jahr 2015 vorgenommen haben soll, gab er doch selbst zu Protokoll, dass niemand anderes Zugriff auf seinen PC gehabt habe (BA pag. 13-01-19). Im Ergebnis sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach er ab Oktober/No- vember 2014 nichts mehr mit dem Forum zu schaffen gehabt habe, als reine Schutzbehauptungen zu werten. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Be- schuldigte für sämtliche Publikationen im Forum im Anklagezeitraum verantwort- lich war. 5.1.3 Beweismässig ist damit erstellt, dass der Beschuldigte vom 18. Dezember 2013 bis 11. Dezember 2014 sowie ab 2015 im Forum «www.b.info» die Propaganda- beiträge B8-9, B12, B15, B16, B29, B32, B34-38, B40 und B41 veröffentlichte. Im Jahre 2015 publizierte er über seine Social Media-Kanäle (Facebook und Twitter) weitere sieben inkriminierte Beiträge (B4, B8, B11, B12, B14, B15, B19) sowie über die Webseite «www.b.com» ein Propagandavideo. 5.1.4 Die Veröffentlichungen bzw. Publikationen der vorgenannten Beiträge stellen Tathandlungen der Propaganda für Al-Qaïda und den Islamischen Staat dar. Die Propaganda ist geeignet, diese Terrororganisationen zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden, islamisti- schen Kalifats, zu stärken, zu fördern und zu unterstützen. Der objektive Tatbe- stand von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz bzw. von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt.
- 21 -
In subjektiver Hinsicht 5.2.1 Der Beschuldigte nutzte bewusst den Internetauftritt, um seine salafistisch- dschihadistische Weltanschauung weltweit öffentlich verbreiten zu können. Dass er die Absicht hatte, für Al-Qaïda und den Islamischen Staat zu werben, geht aus seinen Aussagen und dem Inhalt der von ihm veröffentlichten Beiträge unmiss- verständlich hervor. Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich den krimi- nellen Wertekanon dieser Terrororganisationen gefördert und unterstützt. Mit sei- nem Handeln beabsichtigte er, Al-Qaïda und den Islamischen Staat erhöhte Auf- merksamkeit zu verschaffen, deren Macht und Stärke zu glorifizieren sowie die gewaltextremistische Ideologie einem möglichst breiten Publikum zugänglich zu machen. Die Ermittlungsergebnisse belegen zweifelsfrei, dass der Beschuldigte die Webseite, das Forum und die entsprechenden Accounts auf den Social Me- dia in der Absicht errichtete und betrieb, Gleichgesinnte zu vernetzen, um aktiv Propaganda für die genannten Terrororganisationen zu verbreiten. 5.2.2 Dass der Beschuldigte mit (direktem) Vorsatz handelte, ist nach dem Gesagten zweifelsfrei erstellt, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 Al- Qaïda/IS-Gesetz bzw. von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB gegeben ist.
Tateinheit/-mehrheit 5.3.1 Jedes tatbestandsmässige Handeln nach Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz ist ein Dauerdelikt. Tatbestandsmässige Einzelhandlungen des Täters im ganzen Zeit- raum entsprechender Tätigkeiten gelten als eine Tatbegehung (Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.17). Der Beschuldigte verbreitete die Propaganda auf der Webseite («www.b.com»), dem Forum («b.info») und über die Social Media Accounts (Facebook und Twit- ter). Für jede Handlung lag jeweils eine neue Entschlussfassung vor, was die unterschiedlichen Verbreitungskanäle zu unterschiedlichen Zeitbegehungen be- legen. Es liegen drei Handlungseinheiten vor. Somit ist mehrfache Tatbegehung gegeben. 5.3.2 Die Beteiligungsvariante von Art. 260ter StGB ist als Dauerdelikt anzusehen, mit der Konsequenz, dass der Tatbestand nur einmal verwirklicht ist. Konkrete Un- terstützungshandlungen eines Beteiligungstäters sind von der Beteiligungsvari- ante umfasst, d.h. es besteht keine (echte) Konkurrenz zwischen der Beteili- gungs- und der Unterstützungsvariante. Mehrfache Unterstützungshandlungen stellen der Sache nach eine Stärkung der kriminellen Organisation dar, d.h. der- selbe Täter kann auch den Tatbestand der Unterstützung nur einmal und nicht mehrfach erfüllen. Die gegenteilige Ansicht würde auf eine Benachteiligung des
- 22 - Unterstützungstäters im Vergleich zum Beteiligungstäter hinauslaufen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014, B. E. 1.2.7 m.w.H.). Nach dem Gesagten liegt für die publizierten Propagandabeiträge vom 18. De- zember 2013 bis 11. Dezember 2014 einfache Tatbegehung im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor.
Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB, begangen vom 18. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2014 sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz, begangen vom 1. Januar 2015 bis 18. Februar 2016, schuldig zu sprechen. 6. Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB)
Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, verbotene Gewaltdarstellungen be- sessen zu haben. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Februar 2016 stellte die Bundeskriminalpolizei auf den elektronischen Speichermedien des Be- schuldigten u.a. 58'000 Fotos sicher. Nach einer Triage konnten ca. 600 Fotos festgestellt werden, die Bezüge zum Islamischen Staat und dessen Vorgänger- organisationen aufwiesen (BA pag. 08-01-28 ff., -69).
Nach Art. 135 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdi- gen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätig- keiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elemen- tare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Ab- satz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, er- wirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. In objektiver Hinsicht sind nur grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere, eindringlich dargestellt, tatbestandsmässig. Gewalttätigkeit ist aktive, ag- gressive physische Einwirkung. Auch Filme über Hinrichtungen, Enthauptungen, das Abschlachten von Menschen und Leichenschändungen können als Gewalt- darstellungen gelten, sofern nicht Zweifel daran bestehen, dass sie Bestandteil einer Kriegsreportage sein könnten (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 6.1, 6.2.4 ff.). Weitere Voraussetzung des Tatbestandes bildet die schwere Verletzung der elementarsten Würde des Menschen. Ein
- 23 - Schuldspruch nach Art. 135 StGB setzt voraus, dass die Darstellungen bar jegli- chen kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes sind, weil nur ihr das Gefähr- dungspotential innewohnt, das eine Pönalisierung rechtfertigt (sog. fehlende Schutzwürdigkeit; zum Ganzen HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 StGB N. 21 ff.). Für die Tathandlung des «Besitzens» nach Art. 135 Abs. 1bis StGB wird tatsächliche Sachherrschaft und der Wille vorausgesetzt, die Sachherrschaft auszuüben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die temporäre Speicherung im Cache des Internetnutzers ausreichend, um «Besitz» zu begründen, falls die tatsächliche Herrschaft und der Herrschaftswillen vorlie- gen (BGE 137 IV 208). Nur ein ungeübter Computer-/Internetnutzer, der von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter ausser Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 65-68, 72).
Nebst dem bereits erwähnten Video «B29» (siehe E. 4.3.2 hievor) sind die fol- genden Fotos und Bildfolgen anklagerelevant: B11 Fotos zweier Soldaten, die eine Mahlzeit zu sich nehmen, wobei direkt neben der Essensschüssel ein abgetrennter Kopf liegt. B12 Fotos einer an den Füssen an einem Seil hochgezogenen, blutüberströmten Lei- che, deren Kopf abgetrennt wurde. B13-16 Bildfolge, welche eine Enthauptung detailliert zeigt, indem einem knienden, an den Händen gefesselten Mann der Kopf abgetrennt wird sowie eine weitere Bild- folge mit einem am Boden liegenden, geköpften Mann, welcher – vermutlich in Anlehnung an die Häftlinge in Guantanamo – einen orangen Overall trägt. B21-22 Fotos bzw. Bildfolge einer Exekution (Erschiessen) zweier Gefangener, welche von Kindern ausgeführt werden. B23 Bild einer Kinderleiche mit blutüberströmtem Kopf, bei dem Teile des Gehirns aus dem Schädel (Hinterkopf) treten.
Mit dem Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen konfrontiert, erklärte der Beschuldigte, dass er das Video «B29» (Exekutionsarten des Islamischen Staa- tes) im Internet angesehen, jedoch – soweit er sich erinnere – nicht verbreitet habe. Wenn man im Internet etwas anklicke, werde dies automatisch im Cache abgespeichert. Auf Vorhalt der Bilder bestätigte er, dass diese aus seinem Cache stammen würden. Er habe keine Bilder gespeichert, sondern nur Webseiten be- sucht und diese angeschaut. Für das Forum sei das schrecklich. Er habe die Bilder nicht bewusst auf dem PC gespeichert. Jedes Mal, wenn er diese Bilder angeschaut habe, sei ihm schwindlig geworden. Die Bilder seien wirklich hart, jedes von denen; schrecklich (BA pag. 13-01-25 ff.).
Die Beweiswürdigung und Subsumtion ergibt Folgendes: 6.5.1 Die vom Beschuldigten besessenen Bilder zeigen allesamt auf eindringlichste Weise Formen von extremster Gewalt und Brutalität sowie Gewalttätigkeiten ge- gen Menschen. An Abscheulichkeit und gewaltverherrlichender Wirkung sind die
- 24 - Bilder kaum zu überbieten und deren Anblick nur schwer zu ertragen. In objekti- ver Hinsicht vermögen derart krasse Gewaltdarstellungen zweifelsohne die ele- mentare Würde des Menschen in schwerer Weise zu verletzen. Die Anforderun- gen von Art. 135 StGB hinsichtlich Inhalt, Qualität und Intensität der Darstellun- gen sind gegeben. Ein wissenschaftlicher oder kultureller Wert fehlt; die Bilder sind nicht ansatzweise schutzwürdig. Da der Beschuldigte in den Einvernahmen selbst die Abspeicherung im Cache ansprach (BA pag. 13-01-25) und durch seine Tätigkeit als Webmaster auch sonst nicht als ungeübter Internetnutzer be- zeichnet werden kann, ist vorliegend die Abspeicherung im Cache als Besitz an- zusehen. Der objektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis StGB ist damit erfüllt. 6.5.2 Der Beschuldigte räumte den Besitz der Gewaltdarstellungen in den Einvernah- men ein. Wenn er die inkriminierte Webseite und das Forum selber erstellte, zu- dem gemäss eigenen Angaben in der Schweiz einen Informatikkurs besuchte und über Monate via Internet und Social Media tausende von Nachrichten und Bilder verbreitete, so darf willkürfrei gefolgert werden, dass er nicht nur – wie er selber aussagte (E. 6.4) – um die Speicherung der Bilder und des Videos im Cache wusste, sondern auch um die Funktion der Löschung seines Cache-Spei- chers. Die Verteidigung wandte ein, der Beschuldige habe keinen Herrschafts- willen gehabt (TPF pag. 5.721.044). Ausserdem sei der Besitz durch den «Auf- klärungsgedanken» gerechtfertigt (TPF pag. 5.721.045). Nach dem Gesagten sind diese Einwände unbegründet. Am vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten bestehen keine Zweifel, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis StGB gegeben ist.
Der genaue Zeitpunkt der Inbesitznahme kann dem Beschuldigten nicht nachge- wiesen werden. Zu seinen Gunsten wird daher von einer Tateinheit ausgegan- gen.
Sind mit der Gewaltdarstellung nach Art. 135 StGB gleichzeitig die Tatbestands- elemente von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllt, so wird Art. 135 StGB durch Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz konsumiert (Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 2.4.3.3). Der Besitz des Videos «B29» wird vorliegend konsumiert durch die Veröffentlichung am 18. Februar 2016 im Forum (vgl. E. 4.3.2, 5.1.1 und 5.1.3).
Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte des Besitzes verbotener Gewaltdarstel- lungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig gemacht.
- 25 - 7. Strafzumessung
Rechtliches 7.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkre- ten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). 7.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamt- strafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom
24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1).
Strafrahmen Der Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände erfüllt. Abstrakt schwerste Taten sind die Verbrechen nach Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz und Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Bei diesen Tatbeständen droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- 26 - Bei der Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1bis StGB) droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze (vorliegend neues Recht nicht milder; Art. 34 Abs. 1 aStGB), ein Tagessatz be- trägt höchstens Fr. 3‘000.-- (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Bemessung der Einsatzstrafe Abstrakt schwerste Tat und damit Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet das auf dem Forum «www.b.info» am 18. Februar 2016 publizierte Video «B29».
Tatkomponenten 7.4.1 Das einschlägige Video «B29» enthält sämtliche Komponenten einer publikums- wirksamen Propaganda für den Islamischen Staat: Dieser wird im Video (mit ei- ner Laufzeit von 2 Minuten und 5 Sekunden) in geradezu glorifizierender Weise dargestellt. Dabei werden Gräueltaten des Islamischen Staates (wie Ertränken, Enthaupten und Verbrennen von Menschen) für den Betrachter erschreckend brutal zur Schau gestellt. Das Video ist gekonnt produziert, sein Inhalt und die vermittelte Botschaft sind klar und zielen eindeutig auf ein eher jugendliches, computerspielaffines Publikum. Der Beschuldigte hat mit dem von ihm auf sei- nem Forum publizierten Video dem Islamischen Staat nicht nur eine werbewirk- same Plattform geboten, sondern die terroristische Organisation damit auch möglichst machtvoll und heroisch dargestellt und dadurch aktiv zu ihrer Anzie- hungskraft beigetragen. 7.4.2 Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, so hat der Beschuldigte zweifels- frei zum Ausdruck gebracht, dass er die verbrecherische Ideologie und den Wer- tekanon des Islamischen Staats für unterstützungswürdig hält und befürwortet. Unter anderem gab er etwa zu Protokoll, dass jeder Muslim verpflichtet sei, beim Aufbau des Islamischen Staats bzw. des Kalifats zu helfen. Wer stattdessen den Islamischen Staat bekämpfe, sei ein Heuchler (BA pag. 13-01-7, -18). 7.4.3 Sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden wiegen nach dem (bisher) Dargelegten nicht mehr leicht und – wie noch näher zu begründen sein wird (siehe E. 7.5.1) – es fällt vorliegend einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 4 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra- fen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Delikts- und Tat- mehrheit angemessen zu erhöhen.
- 27 - 7.5.1 In dieser Hinsicht sind die übrigen publizierten Beiträge auf dem Forum «www.b.info», auf Social Media (Facebook und Twitter) sowie der Webseite «www.b.com» zu würdigen. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich bis auf eine Ausnahme – ein Bericht aus Palmyra über die Erschiessung von Soldaten durch den Islamischen Staat (veröffentlicht auf Facebook am 28. Mai 2015 [Bericht «B9»]) – bei sämtli- chen, vom Beschuldigten auf den vorgenannten Kanälen publizierten Fotos, Bil- dern und Videos keinesfalls um Grenzfälle handelt, welche auch nur ansatzweise in der Nähe von dokumentarischen Berichterstattungen anzusiedeln wären. Die Publikationen können für den Betrachter nur als Propagandaaktionen für die Ter- rororganisationen Al-Qaïda und Islamischer Staat interpretiert und verstanden werden. In Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist vorliegend dem Tatzeitraum besondere Beachtung zu schenken: Abgesehen davon, dass sich die inkriminierten Veröffentlichungen über einen längeren Zeitraum hinzo- gen (gemäss Anklage vom 18. Dezember 2013 bis 18. Februar 2016), fällt er- schwerend ins Gewicht, dass insbesondere im Jahre 2015 Publikationen für den Islamischen Staat erfolgten – in einer Phase, als dieser auf dem Zenit seiner Macht stand und Reisebewegungen ausländischer Anhänger in die eroberten Gebiete ihren Höhepunkt fanden. Dass sich infolge solcher Propaganda vor al- lem auch junge, perspektivenlose Jugendliche veranlasst sahen, sich in ein Kriegsgebiet zu begeben, durfte auch dem Beschuldigten nicht verborgen geblie- ben sein. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass er die Website «www.b.com» und das Forum «www.b.info» eigens zum Zweck der Propagan- daverbreitung errichtete und als Administrator eine leitende Funktion innehatte. Des Weiteren hat er Bilder und Videos auf Albanisch und Arabisch kommentiert bzw. Botschaften übersetzt. Insofern ist ihm eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zu attestieren. In subjektiver Hinsicht ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte sich nicht etwa einmalig positiv zu den genannten Terrororganisationen ge- äussert hat, sondern mit übermässig zeitlichem, inhaltlichem sowie technischem Aufwand (Social Media, Website, Forum) seine terroristische Propaganda ver- breitete. Seine radikale, menschenverachtende Haltung im Zusammenhang mit den Terrororganisationen und dem Kriegsgeschehen (z.B. Eroberungen des Is- lamischen Staates) pries der Beschuldigte in lobenden Worten; sei es auf den von ihm betriebenen Verbreitungskanälen, sei es im Rahmen seiner Befragun- gen. Das Attentat gegen die Satirezeitung V. vom 7. Januar 2015 in Paris, bei welchem u.a. elf Personen getötet wurden, kommentierte er etwa wie folgt: «Es war eine Freude für mich vom Anschlag zu hören. (…) Wenn jemand etwas Schlechtes sagt gegen den Propheten, dann hat er den Tod verdient.» (BA pag. 13-01-09).
- 28 - Die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten sind daher als besonders ver- werflich zu werten. Er handelte aus tiefster Überzeugung bzw. als religiöser Über- zeugungstäter. So wusste er oder nahm zumindest in Kauf, dass sowohl leicht- gläubige Personen als auch überzeugte Islamisten durch seine Veröffentlichun- gen letztlich zu einer Reise in ein von den betreffenden Terrororganisationen be- herrschten Kriegsgebieten motiviert werden, wo sie Kriegsverbrechen begehen oder selbst getötet werden könnten. 7.5.2 Die Einsatzstrafe ist für die übrigen Tathandlungen um 5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. In Anbetracht all dessen erscheint für die Verurteilung wegen Unter- stützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Abs. Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz eine (hypo- thetische) Gesamtstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
In Bezug auf das Vergehen wegen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) ist die objektive und subjektive Tatschwere nicht derart, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Nach dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit ist für diese Tat eine separate Geldstrafe auszufällen. 7.6.1 Gemäss Rapporte der Bundeskriminalpolizei wurden beim Beschuldigten um die 600 Bilder mit mindestens teilweise strafbewehrten Gewaltdarstellungen sicher- gestellt. Dass mit rund 20 Bildern nur wenige Darstellungen angeklagt wurden, ist zwar strafmindernd zu berücksichtigen. Die Quantität der Gewaltdarstellungen soll jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass deren Inhalt und Brutalität für den neutralen Betrachter nur schwer auszuhalten sind, zeigen die Bilder doch detailliert tödliche Kriegsverletzungen (auch an einem Kleinkind), Hinrichtungen und abgetrennte Köpfe. Das objektive Tatverschulden wiegt dennoch eher leicht. Der Beschuldigte bezeichnete diese Gewaltdarstellungen als «schrecklich» und kommentierte diese wie folgt: «Jedes Mal, wenn ich diese Bilder angeschaut habe, wurde mir schwindlig. Sie sind wirklich hart. Jedes von denen.». Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, diese Bilder in seinem Cachespeicher zu löschen. Letztlich hat er sich dafür entschieden, diese menschenverachtenden, entwürdigenden Darstellungen aufzubewahren. In subjektiver Hinsicht ist das Verschulden deshalb nicht mehr leicht. 7.6.2 Als gedankliche Einsatzstrafe ist eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen festzuset- zen.
- 29 -
Täterkomponenten 7.7.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist 49-jährig und kosovarischer Staatsangehöriger. Gemäss ei- genen Angaben leben Familienmitglieder in Pristina bzw. im Kosovo (BA pag. 13-01-05 f.). Am 16. Oktober 1998 reiste er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz ein. Er wurde am 19. Mai 2005 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und dem damals noch minderjährigen Sohn vorläufig aufge- nommen. Seit September 2012 lebte er getrennt von seiner Ehefrau. Mit Ent- scheid des Zivilgerichts Basel-Landschaft West vom 28. März 2017 wurde die Ehe geschieden. Mit Verfügung des SEM vom 12. Juni 2018 wurde er – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufgefordert, die Schweiz bis am 16. August 2018 zu verlassen. Die Wegweisung wurde u.a. damit begrün- det, dass der Beschuldigte trotz 19-jähriger Aufenthaltsdauer in der Schweiz als nicht besonders gut integriert gelte und fortwährend mit öffentlicher Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Er habe sich nicht in den Arbeitsmarkt integrieren kön- nen und sei während der gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz lediglich zweimal für kurze Zeit (4 Monate im Jahr 2000, wenige Tage im Jahr 2009) als Reinigungsangestellter einer bewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seine Integration in den Arbeitsmarkt sei u.a. darum erschwert gewesen, weil er seine streng religiösen Regeln (Gebetszeiten, Ramadan) nicht mit den üblichen Ar- beitszeiten habe vereinbaren können (TPF pag. 5.400.055; 5.521.010). Gemäss eigenen Angaben war der Beschuldigte zweimal für kurze Zeit bei einer Möbelfirma angestellt und erzielte dabei ein monatliches Einkommen von maxi- mal Fr. 1'000.-- (BA pag. 13-01-05 f.; TPF pag. 5.400.055). Soweit bekannt, hat der Beschuldigte kein Vermögen und keine Betreibungen (TPF pag. 5.231.2.002 f; 5.231.3.002). Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft (TPF pag. 5.231.1.002). Im Übrigen sind dem Gericht weder der derzeitige Aufenthalt des Beschuldigten, noch dessen aktuelle persönlichen und finanziellen Verhältnisse bekannt. Insge- samt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral zu würdigen. 7.7.2 Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist zwar weitgehend geständig und zeigte sich kooperativ, was sich leicht strafmindernd auf die auszufällende Strafe auswirkt. Allerdings zeigte er sich während des gesamten Vorverfahrens uneinsichtig. Er bereute seine Ta- ten keineswegs, befürwortet ein (islamistisches, weltumspannendes) Kalifat und distanzierte sich in diesem Zusammenhang nicht ansatzweise von den nament- lich vom Islamischen Staat begangenen Verbrechen und Gräueltaten. Da ge-
- 30 - mäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Be- streiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtig werden darf (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTI- GER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173), ist vorlie- gend von einer Straferhöhung abzusehen. Sein weitgehendes Geständnis in Be- zug auf die Vorhalte in tatsächlicher Hinsicht kann jedoch nach dem Gesagten nicht als aufrichtige Reue im Sinne eines Strafmilderungsgrundes von Art. 48 lit. d StGB verstanden werden. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht strafmindernd aus. 7.7.3 Gesamtstrafen Im Ergebnis ist das Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich anzusie- deln. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen der mehrfa- chen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz sowie wegen Un- terstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten auszusprechen. Für den Besitz von Gewalt- darstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) wird eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen Tat und Verschulden als angemessen erachtet.
Tagessatz der Geldstrafe Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Unter Berücksichtigung der letzten bekannten finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten wird die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 20.-- festgesetzt. 8. Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Grundvoraussetzung für den gewährten Strafaufschub ist eine begründete Aus- sicht auf Bewährung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) ver- zichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll
- 31 - erscheint. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungüns- tiger Prognose abgewichen werden darf (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N. 38; BGE 135 IV 180 E. 2.1). Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Strafaufschubs eine innere und infolgedessen dau- ernde Besserung des Verurteilten (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 41). Das Gericht hat also eine Prognose über das künftige Verhalten des Tä- ters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr. Dabei steht ihm ein erhebliches Ermessen zu. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhal- ten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor- zunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zu- lassen (Urteil des Bundesgerichts 6S.253/2004 vom 3. November 2004). Der Charakter ist zwar als Prognosekriterium im Gesetz nicht (mehr) ausdrücklich erwähnt, bleibt aber auch unter dem neuen Recht ein wichtiges Element zur Ge- samtwürdigung der Täterpersönlichkeit und der Rückfallgefahr (SCHNEI- DER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 69). Bei fanatischer religiöser oder beson- ders gearteter politischer Überzeugung besteht die Gefahr, dass sich der Täter in Zukunft ähnlich verhalten, mithin wieder straffällig werden könnte (SCHNEI- DER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 72; BGE 108 IV 3 E. 4). Einsicht in das Un- recht der Tat und Reue sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 75; BGE 68 IV 71 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2; 6S.489/2005 vom 12. April 2006 E. 1.3). Zu beachten sind ebenfalls die Tatumstände und das Verhalten des Schuldigen nach der Tat (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 76). Von grosser Bedeutung ist das Verhalten des Delinquenten nach der Tat, insbesondere während des Strafverfahrens. Wer der Hauptverhandlung bewusst fernbleibt, schafft keine günstigen Voraussetzungen für den bedingten Strafvoll- zug, obwohl dieser grundsätzlich auch im Kontumazialverfahren bei gegebenen Voraussetzungen gewährt werden muss (zum Ganzen: SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 78).
Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug sind vorliegend aus den folgenden Gründen nicht erfüllt: Zwar ist der Beschuldigte grundsätzlich geständig und gilt als nicht vorbestraft. Damit wären grundlegende, objektive Voraussetzungen für eine bedingte Strafe an sich gegeben. Zu Lasten des Beschuldigten ist aber zu berücksichtigen, dass keine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Der Beschuldigte entlarvte sich mit der von ihm im öffentlichen Netz verbreiteten Propaganda für die Terror- organisationen Islamischer Staat und Al-Qaïda als glühender Verehrer und An-
- 32 - hänger einer gänzlich menschenverachtenden Ideologie und eines Werteka- nons, der den gewaltsamen Tod Andersdenkender und Andersgläubiger befür- wortet. Von dieser Haltung und Auffassung rückte der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz nie ab. Im Er- gebnis handelt es sich um einen religiösen Fanatiker und Überzeugungstäter im Sinne der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 8.2). Aufgrund dieser Umstände ist im Falle des Beschuldigten von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Die weiteren Tatsachen schliesslich, dass der Beschuldigte den Kontakt zu sei- nem amtlichen Verteidiger weitgehend abgebrochen hat und der Hauptverhand- lung trotz zweimaliger ordnungsgemässer Vorladung bewusst unentschuldigt ferngeblieben ist, schafft darüber hinaus keine günstigen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass den Beschuldigten – wenn über- haupt – nur eine unbedingte Freiheits- und Geldstrafe vor weiterer oder neuerli- cher Delinquenz abhalten wird.
Als Vollzugskanton ist der Kanton Basel-Landschaft zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 9. Einziehung; beschlagnahmte Gegenstände
Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
Ein Teil der beim Beschuldigten beschlagnahmten Datenträger enthalten verbo- tene Propaganda und Gewaltdarstellungen, welche der Förderung, Werbung und Unterstützung der Terrororganisationen Al-Qaïda und Islamischer Staat dienten. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sind die entsprechenden Datenträger bzw. elektronischen Mittel einzuziehen und zu vernichten; die übrigen Gegen- stände oder Datenträger sind an den Beschuldigten herauszugeben.
- 33 - 10. Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). Wie Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK sichert auch Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO bei Fremd- sprachigkeit der beschuldigten in jedem Fall die unentgeltliche Beiziehung eines Übersetzers, also selbst wenn die beschuldigte Person nicht mittellos ist. Die Un- entgeltlichkeit des Übersetzers gilt indessen nur für die beschuldigte Person und nur soweit, wie sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder nicht spricht (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N 17). 10.1.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 2'825.35 (Kosten von total Fr. 7'000.-- abzüglich Auslagen von Fr. 4'174.65 [gemäss Kostenverzeichnis]) geltend (TPF pag. 5.721.025; BA pag. 20-01-12 f.). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen. Ihre Auslagen beziffert die Bundesanwaltschaft mit Fr. 4'174.65 (bestehend aus: Fr. 700.-- Kosten Telefonüberwachung [Position 1: Finanzverwaltung ZMG]; Fr. 700.-- Kosten des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern [Position 2]; Fr. 700.-- [Position 3: Informatik Service Center]; Fr. 700.-- (Position 4: Fern- meldedienstleistungen); Fr. 888.65 Dolmetscherkosten [Position 5]; Fr. 486.-- Kosten Pflichtverteidiger [Position 6]). Auferlegbar sind die Positionen 1 bis 4, weshalb die Auslagen für das Vorverfahren insgesamt Fr. 2'800.-- betragen. 10.1.2 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 3‘000.-- festgesetzt.
- 34 - Die auferlegbaren Auslagen des Gerichts betragen insgesamt Fr. 1'300.-- (Fr. 1'031.25 Entschädigung Übersetzung Albanisch – Deutsch; Fr. 240.-- Ent- schädigung Übersetzung Arabisch – Deutsch; Fr. 28.75 pauschale Auslagen für Post-, Telefon und ähnliche Spesen). Die Übersetzerkosten des Hauptverfahrens sind vorliegend auferlegbar, da diese nicht anfielen, weil der Beschuldigte die Verfahrenssprache nicht verstanden hätte (Art. 68 Abs. 1 und 2 StPO); eine Kos- tenbefreiung nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK kommt deshalb nicht zum Tragen (BGE 133 IV 324 E. 5.1 und E. 6.2, s. auch oben E. 10.1).
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die dem Beschuldigten grundsätzlich auferlegbaren Verfahrenskosten – ohne die Kosten der amtlichen Verteidigung – betragen insgesamt Fr. 7'100.-- (Vorver- fahren Auslagen Fr. 2'800.-- [siehe zur nicht auferlegten Gebühr für das Vorver- fahren E. 10.3]; Gerichtsgebühr Fr. 3'000.--, Auslagen Fr. 1'300.--).
Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Von der Auferlegung der Gebühr für das Vorverfahren ist vorliegend ausnahmsweise mangels voraus- sichtlicher Einbringlichkeit zum vornherein abzusehen. Von den verbleibenden auferlegbaren Kosten erscheint ein Betrag von Fr. 4'500.-- angemessen. 11. Entschädigung des amtlichen Verteidigers
Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 12. April 2017 wurde Rechtsanwalt Marcel Bosonnet mit Wirkung auf den 24. Februar 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (BA pag. 16-02-0001 f.).
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes-
- 35 - tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).
Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 10. Juli 2019 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 14'818.71 (inkl. MWST). Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus rund 42 Stunden Arbeitszeit und 19.33 Stunden Reisezeit zusammen. Der geltend gemachte Aufwand erscheint – mit nachgenannter Ausnahme – an- gemessen. Die Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilseröff- nung vom 15. Juli 2019 ist mit einer zusätzlichen Stunde zu vergüten. Die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Bosonnet auszurichtende Entschädi- gung beträgt demzufolge Fr. 15’054.70 (inkl. MWST).
Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, diese Ent- schädigung der Eidgenossenschaft zurückzubezahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben.
- 36 - Der Einzelrichter erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen: 1.1 der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB, begangen vom 18. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2014; 1.2 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver- wandter Organisationen, begangen vom 1. Januar 2015 bis 18. Februar 2016; 1.3 des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB.
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 20.--.
3. Als Vollzugskanton wird der Kanton Basel-Land bestimmt.
4. Die beschlagnahmten Datenträger mit verbotener Propaganda und Gewaltdarstel- lungen werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eingezogen und vernichtet. Die übrigen Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A. her- ausgegeben. 5. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 7'100.-- (Vorverfahren Fr. 2'800.--; Gerichtsge- bühr Fr. 3'000.--, Auslagen Fr. 1'300.--). Davon werden A. Fr. 4'500.-- auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 6. Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 15’054.70 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- 37 - II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Amt für Migration
Rechtsmittelbelehrungen Gesuch um neue Beurteilung
Die verurteilte Person, welcher das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt worden ist, kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen (Art. 368 Abs. 1 StPO). Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Haupt- verhandlung nicht teilnehmen konnte (Art. 368 Abs. 2 StPO).
Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).
Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil (Art. 369 Abs. 1 StPO). Bleibt die verurteilte Person der Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern, so bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen (Art. 369 Abs. 4 StPO).
Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären (Art. 371 Abs. 1 StPO). Auf eine Beru- fung wird nur eingetreten, wenn das Gesuch um neue Beurteilung abgelehnt wurde (Art. 371 Abs. 2 StPO).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
- 38 -
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 27. August 2019