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SK.2022.55

Bundesstrafgericht · 2023-05-30 · Deutsch CH

Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 A. sei schuldig zu sprechen − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaida» und «lslamischer Staat» so- wie verwandter Organisationen; − der mehrfachen Herstellung von Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1 StGB; − des Zugänglichmachens einer Gewaltdarstellung nach Art. 135 Abs. 1 StGB.

E. 2 A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten zu verurteilen.

E. 3 Die ausgestandene Untersuchungshaft sei an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 anzurechnen.

E. 4 A. sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen (Art.66a Abs. 1 lit. l StGB).

E. 5 Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Schaffhausen als zuständig zu erklä- ren (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

E. 6 Die in der Anklageschrift vom 16. Dezember 2022 aufgeführten Asservate seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 Abs. 1 und 135 Abs. 2 StGB).

E. 7 Die Kosten des Verfahrens (Fr. 44'259.-- für das Vorverfahren, zzgl. der Kosten der Hauptverhandlung) seien A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 8 Die amtliche Verteidigung sei für ihre Aufwendungen in gesetzlicher Höhe zu ent- schädigen.

E. 9 A. sei zu verpflichten, dem Bund die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 3 - SK.2022.55 Anträge der Verteidigung:

Dispositiv
  1. A. sei schuldig zu erklären: − den Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «lslamischer Staat» sowie ver- wandter Organisationen gemäss Ziff. 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 der Anklage- schrift; − des Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) gemäss Ziff. 1.2.1 der Anklageschrift; − des Zugänglichmachens einer Gewaltdarstellung nach Art. 135 Abs. 1 StGB.
  2. Er sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter An- rechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und 50% der Dauer der ver- fügten Ersatzmassnahmen.
  3. Die Verfahrenskosten seien A. aufzuerlegen.
  4. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
  5. Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen; insbesondere sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich zu bestimmen. - 4 - SK.2022.55 Prozessgeschichte: A. Gestützt auf einen Zufallsfund, der aus Überwachungsmassnahmen in einem von der Bundesanwaltschaft gegen B., u.a. wegen des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierun- gen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; in Kraft bis 31. Dezember 2022; nachfolgend: aAQ/IS-Gesetz) geführten Strafverfahrens resultierte und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. September 2019 genehmigt wurde (BA pag. 10.1.0004 ff.; 9.1.001 ff.; -0004 ff.; -0008 ff.), eröffnete die Bundesanwalt- schaft am 17. Oktober 2019 eine Strafuntersuchung (Geschäftsnummer: SV.19.1210) gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz (BA pag. 01.01.0001 f.). B. Am 22. Oktober 2019 informierte die österreichische Polizei, die zwei Tage zuvor die damals noch minderjährige C. an der Ausreise aus Österreich, mit dem Ziel, sich dem Islamischen Staat (nachfolgend: IS) anzuschliessen, hinderte und eine Strafuntersuchung gegen Vorgenannte einleitete, über die in diesem Zusammen- hang ermittelte Schweizer Telefonnummer, lautend auf den Beschuldigten (BA pag. 18.1.0002; -0098 ff.). C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 dehnte die Bundesanwaltschaft das Straf- verfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB aus (BA pag. 01.01.0003) und vereinigte am 3. Januar 2021 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung gegen den Beschul- digten in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 02.01.0009 f.). D. Im Zuge der Ermittlungen führte die Bundesanwaltschaft umfangreiche Beweis- erhebungen durch. Am 29. Oktober 2019 fand am Domizil des Beschuldigten in U. eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich derer diverse Datenträger sicherge- stellt wurden (BA pag. 8.1.0007 ff.). Gleichentags wurde der Beschuldigte fest- genommen und befand sich bis am 16. März 2020 in Untersuchungshaft (BA pag. 6.1.0001 ff.; -0014 ff.; -0024 ff.; -0059 ff.; 0067 ff.; -0085 ff.). Die im Nachgang zur Haft angeordneten Ersatzmassnahmen dauerten bis zum 15. Januar resp.
  6. Juni 2021 (BA pag. 6.1.0122 ff.; -180 ff.). E. Am 16. Dezember 2022 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen Verstosses gegen Art. 2 aAQ/IS- Gesetz sowie mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen und Zugänglich- machens einer Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 StGB). F. Mit Verfügungen vom 4. Februar 2023, 16. Februar 2023 und 5. April 2023 ent- schied der Vorsitzende über Beweismassnahmen (TPF pag. 9.250.001; -002 f.; -004 f.) - 5 - SK.2022.55 G. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die er- forderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Formular betr. persönliche und finanzielle Verhältnisse [TPF pag. 9.231.4.007 ff.]; Straf- und Betreibungsregisterauszug [TPF pag. 9.231.1.001; 9.231.3.002]; aktuelle Steuerunterlagen [TPF pag. 9.231.2.001 ff.]) sowie einen Führungsbericht des Regionalgefängnisses V. [TPF pag. 9.231.7.002]). Vom Nachrichtendienst des Bundes liess es einen Amtsbericht zur Situation des Islamischen Staates in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2019, zum Flüchtlingscamp «J.» und der Organisation der Grauen Wölfe erstellen, wel- cher am 23. März 2023 erstattet wurde (TPF pag. 9.262.3.004 ff.). Zudem er- suchte das Gericht die für die Umsetzung der Ersatzmassnahme der Meldeer- stattung und Begleitung durch den Gewaltschutz zuständige Schaffhauser Poli- zei um Erstellung eines Gewaltschutzberichtes, unter Einreichung der diesbe- züglich relevanten Akten (TPF pag. 9.262.1.002 f.; -004 ff.). H. Die Hauptverhandlung fand am 9. Mai 2023 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Das Urteil wurde am 30. Mai 2023 mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 9.720.001 ff.). I. Am 5. Juni 2023 meldete die Bundesanwaltschaft fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; TPF pag. 9.940.001 f.). - 6 - SK.2022.55 Die Strafkammer erwägt:
  7. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Bundesgerichtsbarkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, mehrfache Herstellung von Gewaltdarstellungen und Zugänglichmachen einer Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB. Die Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich vorlie- gend zum Teil originär (Art. 24 Abs. 1 StPO, Art. 2 Abs. 3 aAQ/IS-Gesetz) und zum Teil aus der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. Prozessgeschichte lit. C). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für sämtliche angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG. 1.2 Anwendbares Recht 1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach des- sen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme be- stimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). 1.2.2 Im Hauptanklagepunkt werden dem Beschuldigten Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, begangen in der Zeit von Mai 2019 bis 28. Oktober 2019, vorgeworfen. Art. 1 aAQ/IS-Gesetz enthält ein Verbot für die Gruppierun- gen Al-Qaïda (lit. a), Islamischer Staat (lit. b) sowie Tarn- und Nachfolgegruppie- rungen der Al-Qaïda und IS sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung Al-Qaïda oder IS überein- stimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 des aAQ/IS-Gesetzes verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. - 7 - SK.2022.55 Das am 1. September 2017 in Kraft getretene Nachrichtendienstgesetz (SR 121; nachfolgend: NDG) stellt in Art. 74 Abs. 4 NDG die gleichen Handlungen wie Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz unter Strafe. Die Strafandrohung der an sich gleich- lautenden Strafbestimmung von Art. 74 Abs. 4 NDG lautete in der bis am 30. Juni 2021 geltenden Fassung noch auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe. Mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 25. September 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus wurde die Sanktion an jene von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz ange- glichen. Folglich ist der Gesetzeswortlaut von Art. 74 Abs. 4 NDG seit dem 1. Juli 2021 identisch mit jenem von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und stellt insofern eine Verstetigung des Letzteren dar (BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; vgl. auch HEIM- GARTNER/INHELDER, Strafbarkeit dschihadistischer Propaganda, AJP 2022, S. 1217 ff., 1222 f.). Die Geltungsdauer des aAQ/IS-Gesetzes wurde vom Parlament am 15. Juni 2018 trotz des per 1. September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum 31. De- zember 2022 verlängert, womit das aAQ/IS-Gesetz im hier zu beurteilenden An- klagezeitraum nach wie vor in Kraft war. Zur Verhinderung der Kollision der bei- den Bestimmungen bestand Art. 74 Abs. 4 NDG indes gemäss der Botschaft vom
  8. November 2017 ausdrücklich bloss auf Papier, solange die auf Art. 74 Abs. 1 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsverbot des Bundesrates nicht in Kraft trat (BBl 2018 87 ff., 100; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; HEIMGARTNER/INHEL- DER, a.a.O., S. 1217 ff., 1222 f.). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG dem Art. 2 aAQ/IS-Gesetz solange nicht vorgehe, als noch kein bundesrätliches Verbot im Sinne von Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das aAQ/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Die vom Bundesrat am 19. Ok- tober 2022 erlassene Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierun- gen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen trat schliesslich per 1. Dezember 2022 in Kraft (BBl 2022 2548). 1.2.3 Der Beschuldigte hat die unter dem Gesichtspunkt der Unterstützung verbotener terroristischer Gruppierungen in materieller, personeller und propagandistischer Hinsicht zu beurteilenden Taten (Anklageziffer 1.1) zwar nach Inkrafttreten von Art. 74 Abs. 4 aNDG (in seiner bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) be- gangen, jedoch noch vor Erlass des bundesrätlichen Verbotes der terroristischen Gruppierungen Al-Qaïda und IS i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG. Insofern stellt sich in casu einzig die Frage, ob der neue Art. 74 Abs. 4 NDG (in seiner seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung) infolge des seit 1. Dezember 2022 in Kraft getretenen Verbots der Gruppierungen Al-Qaïda und IS sowie verwandter Organisationen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz vorgehe, obschon letzteres nun nicht mehr in Kraft ist, es im Tatzeitpunkt aber noch war. Wie bereits erläutert, sehen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz und Art. 74 Abs. 4 NDG identische Strafbestimmungen vor, womit letzte- rer Straftatbestand und damit das neue Recht zum vornherein nicht milder ist. Dies gilt umso mehr, als Art. 74 Abs. 4 NDG im Gegensatz zu Art. 2 Abs. 1 - 8 - SK.2022.55 aAQ/IS-Gesetz im Straftatenkatalog der obligatorischen Landesverweisung ge- mäss Art. 66a Abs. 1 lit. p StGB aufgeführt ist. Insofern ist Art. 74 Abs. 4 NDG offensichtlich nicht milder (vgl. dazu auch E. 6.2). Infolgedessen ist mit Art. 2 aAQ/IS-Gesetz das im mutmasslichen Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. 1.3 Anklagegrundsatz 1.3.1 Die Verteidigung macht in ihrem Parteivortrag eine Verletzung des Anklage- grundsatzes geltend. Sie rügt, dass die Anklageschrift unter Ziff. 1.2.1 (Herstel- lung und Zugänglichmachen von Gewaltdarstellungen per Mobiltelefon Samsung Galaxy) keinen Herstellungsvorgang schildere und der Vorwurf des Zugänglich- machens zu wenig präzis sei, da sich der Anklageschrift nicht entnehmen lasse, wann der Beschuldigte, welche Gewaltdarstellung, wem zugänglich gemacht ha- ben soll (TPF pag. 9.721.102). 1.3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiederge- gebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je m.w.H.). Durch klare Um- grenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung not- wendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert wer- den. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vor- geworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.). Solange für die be- schuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuld- spruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1253/2022 vom 26. April 2022 E. 1.1; 6B_114/2019 vom
  9. Februar 2020 E. 2.1; 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 347; je mit Hinweisen). 1.3.3 Bei Delikten, bei denen sich die Strafbarkeit aus einer (elektronischen oder bild- lichen) Darstellung resp. einer Kommunikation ergibt, sog. content related cri- mes, wie namentlich Gewaltdarstellungen, kommt der konkreten Umschreibung - 9 - SK.2022.55 des Inhalts entscheidende Bedeutung zu, weil diese für die Subsumtion unter den einschlägigen Straftatbestand erforderlich ist. Der strafrechtlich relevante In- halt der inkriminierten Dateien hat sich mithin aus der Anklageschrift selbst zu ergeben, wobei regelmässig eine tabellarische, stichwortartige Umschreibung ausreicht (HEIMGARTNER/INHELDER, a.a.O., S. 1217 ff., 1231). Bei sehr grossen Datenmengen kann eine exemplarische Darstellung resp. eine Zusammenfas- sung der Inhalte dann genügen, wenn sich die Tatbestandmässigkeit der inkrimi- nierten Dateien zweifelsfrei aufgrund einer Indexierung ergibt, wie dies in Fällen von Kinderpornografie der Fall ist (HEIMGARTNER/INHELDER, a.a.O., S. 1217 ff., 1231; vgl. ferner NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
  10. Aufl., Bern 2020, N.826). 1.3.4 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter anderem mehrfaches Herstellen von Gewaltdarstellungen durch Abspeichern von 221 Videodateien und 30 Bilddateien auf seinem persönlichen Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) bzw. im dazugehörigen Telegram Cloudspeicher vor, in denen Menschen oder Tiere namentlich durch Erschiessen, Verbrennen, Explo- sionen mittels Sprengstoff, Enthauptungen, Abschlachten oder Erhängen gequält und getötet oder in denen auf solche Weise getötete Menschen oder Tiere abge- bildet werden. Die Anklageschrift bezeichnet und umschreibt diesbezüglich exemplarisch 60 Videos als «Teil der Grundgesamtheit aller angeklagten Gewalt- darstellungen». 1.3.5 Mangels konkreter Nennung, Umschreibung und Spezifikation in der Anklage- schrift bleibt unklar, ob und inwiefern die weiteren 161 Videodateien und 30 Bild- dateien tatsächlich inkriminierte Darstellungen von Gewalt enthalten. Die in den Fussnoten der Anklageschrift (Anklageschrift Fn. 100 verweist auf BA pag. 10.04.0422 ff. [recte 10.1.422 ff.]) aufgeführten pauschalen Verweise auf den Be- richt zur Identifizierung von Gewaltdarstellungen der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) vom 15. September 2022 samt Beilage erfüllen die Anforde- rungen des Anklageprinzips nicht. Ebenso wenig genügen die pauschalisierten Angaben, dass auf den 221 Video- und 30 Bilddateien Menschen oder Tiere, namentlich durch Erschiessen, Verbrennen, Explosionen mittels Sprengstoff, Enthaupten, Abschlachten oder Erhängen gequält und getötet oder auf diese Weise getötete Menschen oder Tiere abgebildet werden; fehlt es doch an einer individualisierenden Spezifikation der einzelnen Dateien und einer wenigstens stichwortartigen Umschreibung des Inhalts einer jeden Datei, aus welcher sich die Tatbestandmässigkeit ergibt (analog der 60 in der Anklageschrift umschrie- benen Videodateien). Mit Ausnahme der 60 konkret umschriebenen Videoda- teien weiss der Beschuldigte mangels konkreter Bezeichnung in der Anklage- schrift nicht, welche weiteren Videos und Bilder ihm angelastet werden und das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, welche Videos und Bilder es konkret zu prüfen hat. Insofern hat das Gericht vorliegend lediglich die 60 in der Anklage - 10 - SK.2022.55 speziell bezeichneten und umschriebenen Videodateien zu würdigen und zu be- urteilen. 1.3.6 Hinsichtlich des Einwands der Verteidigung, ist festzuhalten, dass dem Beschul- digten in der Überschrift von Anklageziffer 1.2 zwar «Herstellen und Zugänglich- machen von Gewaltdarstellungen» vorgeworfen wird; im Ingress der Anklagezif- fer 1.2.1 «Mobiltelefon Samsung Galaxy» indes einzig die «mehrfache Herstel- lung von Gewaltdarstellungen» Erwähnung findet, begangen dadurch, dass der Beschuldigte «die Videos mit Gewaltdarstellungen über Telegram erhielt und auf seinem Mobiltelefon (Asservat 04.06.0001) abspeicherte, [...]» (Anklagezif- fer 1.2.1; S. 25, 30). Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als in Anklage- ziffer 1.2.1 ein eigentliches «Zugänglichmachen» nicht umschrieben ist. Da dem Beschuldigten gemäss Ingress der Anklageziffer 1.2.1 einzig die Tatvariante des Herstellens vorgeworfen wird, kann sich das in der Überschrift zur übergeordne- ten Anklageziffer 1.2 erwähnte «Zugänglichmachen» bloss auf die Unterzif- fer 1.2.2 – bei welcher die Verteidigung indes im Übrigen keine Verletzung des Anklageprinzips geltend macht – und nicht auf Unterziffer 1.2.1 beziehen. Im Üb- rigen genügen die Ausführungen in der Anklageschrift unter Ziffer 1.2.1, wonach der Beschuldigte die Videos auf seinem Mobiltelefon abgespeichert haben soll, als Umschreibung der Tatvariante des Herstellens. Eine Verletzung des Ankla- geprinzips liegt in dieser Hinsicht nicht vor. 1.4 Würdigungsvorbehalt 1.4.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdi- gungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung neh- men können. 1.4.2 Die Strafkammer gab den Parteien mit Schreiben vom 16. Februar 2023 bekannt, dass sie sich vorbehalte, den unter dem Vorwurf des Herstellens von Gewaltdar- stellungen dargestellten Sachverhalt (Anklageziffer 1.2.1) als Besitz von Gewalt- darstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB zu würdigen (TPF pag. 9.400.002 f.). Mit Schreiben vom 13. April 2023 teilte die Strafkammer den Parteien zudem mit, dass sie sich vorbehalte, den unter dem Vorwurf der Unterstützung bzw. Förde- rung der verbotenen Gruppierungen Al-Qaïda, IS und verwandter Organisationen dargestellten Sachverhalt als mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz zu würdigen, da sich dieser zumindest teilweise (siehe Anklage- ziffer 1.1.2.1) auf die verbotenen Gruppierungen Al-Qaïda und IS bezieht (TPF pag. 9.400.004). - 11 - SK.2022.55 Mit Versand der beiden Schreiben lud das Gericht die Parteien gleichzeitig ein, im Rahmen der Parteivorträge zu den Würdigungsvorbehalten Stellung zu neh- men. Die beiden Würdigungsvorbehalte hatten keine wesentliche Neuausrichtung der Verteidigung zur Folge. Die Parteien konnten anlässlich der Hauptverhandlung im Plädoyer umfassend Stellung beziehen. 1.5 Beweisverwertbarkeit  Teilnahmerechte 1.5.1 Die Parteien haben nach Art. 147 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Den Teilnahmerechten der Parteien ist gemäss Art. 148 StPO bei Beweisen, die im Rahmen eines Rechts- hilfegesuchs im Ausland erhoben werden, Genüge getan, wenn die Parteien zu- handen der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können (lit. a), nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhal- ten (lit. b) und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (lit. c). Art. 148 StPO verleiht den Parteien mithin keinen Anspruch auf persönliche Teilnahme an im Ausland durchgeführten Beweiserhebungen, steht einem solchen aber auch nicht entgegen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmungen erhoben wor- den sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, deren Teilnahme- recht nicht gewährt worden ist (Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO). 1.5.2 Die Einvernahmen von D. als Auskunftsperson durch die Bundesanwaltschaft und die BKP (BA pag. 12.2.4 ff.; -51 ff.) und E. als Zeuge durch die BKP (BA pag. 12.3.1 ff.) sowie die rechtshilfeweisen Einvernahmen der Zeugen F. und G. durch das Polizeipräsidium Südhessen (BA pag. 18.3.8 ff.) erfolgten alle in Anwesen- heit des damaligen Verteidigers des Beschuldigten, wobei sich Letzterer zum Zeitpunkt der Einvernahmen in Untersuchungshaft befand. Insofern sind die Teil- nahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten gewährt worden. 1.5.3 Die erste Einvernahme von C. am 20. Oktober 2019 sowie die folgende Einver- nahme vom 29. November 2019 erfolgten jeweils durch die österreichischen Be- hörden und ohne Anwesenheit des Beschuldigten bzw. seines damaligen Vertei- digers. Bei der ersten Einvernahme bestand offensichtlich kein Teilnahmerecht des Beschuldigten, da gegen ihn hinsichtlich des in Zusammenhang mit C. zu beurteilenden Sachverhalts noch gar kein Strafverfahren eröffnet war (vgl. Pro- zessgeschichte B). Zudem bestand auch bei der zweiten Einvernahme kein Teil- nahmerecht des Beschuldigten, da es sich nicht um Beweiserhebungen im Rah- men eines Rechtshilfegesuchs im Sinne von Art. 148 StPO handelte, sondern um Verfahrenshandlungen im österreichischen Strafverfahren gegen C. (BA pag. 18.1.17 ff.; -50 ff.). Anlässlich der dritten Einvernahme von C., die auf entspre- chendes Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft am 16. Januar 2020 er- folgte, wurde dem Verteidiger zunächst die Möglichkeit zur Zustellung von - 12 - SK.2022.55 allfälligen Ergänzungsfragen eingeräumt (BA pag. 16.1.009; -0012). Die Einver- nahme fand schliesslich in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten, un- ter Einräumung des Ergänzungsfragerechts und somit unter Wahrung der Teil- nahmerechte statt, anschliessend wurde ihm das Einvernahmeprotokoll zuge- stellt (BA pag. 18.1.0072 ff.). Da die Teilnahmerechte des Beschuldigten stets gewahrt wurden, sind folglich sämtliche Einvernahmen von C. verwertbar.
  11. Ideologische Einstellung des Beschuldigten im Deliktszeitraum 2.1 Vorab gilt es aufzuzeigen, welche ideologische und religiöse Einstellung der Be- schuldigte im angeklagten Zeitraum (Anklageziffer 1.1 vom Mai 2019 bis 28. Ok- tober 2019; Anklageziffer 1.2 vom 24. Oktober 2016 bis 29. Oktober 2019) ver- trat. 2.2 Der Beschuldigte war im anklagerelevanten Zeitraum – und ist nach wie vor – gläubiger Muslim sunnitischer Glaubensausrichtung, der grundsätzlich nach den fünf Säulen des Islams zu Leben versucht (BA pag. 13.1.0014 f.; -0026; -0073; TPF pag. 9.731.013). Allgemein zu seiner religiösen Gesinnung im anklagerele- vanten Zeitraum befragt, gab er anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, es sei ihm bewusst, dass er damals «sehr schlechte Sachen» machte, mit «die- sen Leuten in Winterthur» sympathisierte und einer islamistischen Religionside- ologie, dem Salafismus, nahestand. Auch befürwortete er damals die Scharia und befasste sich mit dem Jihad (dem heiligen Krieg gegen Ungläubige), indem er die die Dschihadisten lobte und in Chats schrieb, dass er «Jihad machen» würde. Insgesamt befürwortete der Beschuldigte den Wertekanon des IS sowie (in minderem Masse) auch jenen der «Al-Qaïda» und er bestätigte, diese beiden Terrororganisationen damals bewusst unterstützt zu haben (TPF pag. 9.731.014 f.; -023). 2.3 Radikalisierungsprozess des Beschuldigten und die Rolle des «Dschamaat» Winterthur 2.3.1 Seine Anfänge hin zur radikal-islamistischen Ideologie reichen bis ins Jahr 2015 zurück. Beeinflusst vom «Hype» um den IS, beteiligte sich der Beschuldigte nach eigenen Angaben bereits 2015 an der Koranverteilungsaktion «LIES!», welche vor allem von Anhängern extremistischer Kreise des Islams, darunter IS-Sympa- thisanten und IS-Mitgliedern, organisiert wurde und die insbesondere in Deutsch- land letztlich der Rekrutierung von IS-Dschihadisten diente (BA pag. 10.1.333; 13.1.170; -366). Diese Zeit bezeichnete er als die Beste seines Lebens (BA pag. 13.1.206; TPF pag. 9.731.016). Bereits im Jahr darauf begann er sich für den IS zu interessieren (TPF pag. 9.731.017). 2.3.2 Der Beschuldigte war zunächst Anhänger der fundamentalistischen Gemein- schaft rund um den kurdisch-türkischen Prediger Ebu Hanzala (gebürtiger Name - 13 - SK.2022.55 Halis Bayancuk, auch unter dem Namen «Abu Hanzala» bekannt, ein kurdisch- türkischer Imam, welcher wegen seiner Aktivitäten als Befehlshaber des IS in der Türkei zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde; https://en.wikipedia.org/wiki/Halis_Bayancuk; letztmals besucht am 31.07.2023). Diesen besuchte er eigenen Angaben zufolge einmal in der Türkei (BA pag. 13.1.109; -164, dort «Abu Hamzala»), woraufhin seine Mutter die türki- sche Polizei informierte, aus Angst, er gehe zum IS nach Syrien (BA pag. 13.1.206, Beilage 4). Von dieser, nach der Verhaftung Ebu Hanzalas, «immer extremer» werdenden Gruppierung wandte sich der Beschuldigte nach eigenen Angaben ab (BA pag. 13.1.109: -164). Virtuell folgte er auf YouTube weiteren radikal-salafistischen Predigern, darunter «Ebu Tejma» (alias Mirsad Omerovic, der von der österreichischen Justiz wegen terroristischer Aktivitäten für den IS zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde; TPF pag. 9.731.021). Des Weiteren bezeichnete er den rechtsradikalen türkischen Prediger I. aus Konya als seinen «Lieblingsprediger» (BA pag. 13.1.14, 76; TPF pag. 9.731.014). 2.3.3 In einer Phase der Einsamkeit, nach erfolgtem Ausschluss aus einer extremisti- schen Gruppierung, verlor er nach eigenen Angaben beinahe seinen Glauben und bezeichnete diesen rückblickend als schwach mit der Begründung, er habe auch «Frauen die Hand geschüttelt» (BA pag. 13.1.109; -165; -172). Im März 2019 lernte er anlässlich eines Besuchs der Arabischen Moschee in U. B. aus Winterthur kennen, welcher ihn nach eigenen Angaben mit seinem Wissen be- einflusst und in seinen Bann gezogen habe, woraufhin er sich (wieder) für den IS interessierte (BA pag. 13.1.220; TPF pag. 9.731.020). In der Folge wurde er zum Fastenbrechen im Rahmen des Ramadans ins «Dschamaat» (zu Deutsch Ge- meinschaft) Winterthur, d.h. in die Gemeinschaft der IS-Anhänger (um B.) in Win- terthur, eingeladen (BA pag. 13.1.165; -220). Im «Dschamaat» Winterthur sprach er mit den dort anwesenden, meist gleichaltrigen jungen Erwachsenen über den IS und konsumierte mit diesen Propaganda- und Gewaltvideos (BA pag. 13.1.0110; -0165; -321). Er fühlte sich in dieser Gemeinschaft aufgenommen und bemühte sich um die Sympathie und Akzeptanz dieser Leute, indem er (Propa- ganda-)Videos des IS bearbeitete und untertitelte (TPF pag. 9.731.019 f.). «Zur Suche nach der Wahrheit» wurde dem Beschuldigten von B. − als selbsternann- tem «Emir» (Befehlshaber oder Herrscher; https://de.wikipedia.org/wiki/Emir; letztmals besucht am 31.07.2023) des «Dschamaat» Winterthur (BA pag. 13.1.321) − empfohlen, die IS-Propagandamagazine Dabiq, Rumiyah und Kon- stantine zu lesen, wobei es auch B. war, der ihn für die Ideologie des IS letztlich gewonnen hat (BA pag. 13.1.0028; -115; -165; -220; TPF pag. 9.731.020). Letz- terer wirkte auf den Beschuldigten authentisch und beeindruckte ihn mit seinem Wissen. Zudem erfuhr er, dass B. in Syrien (beim IS) war, jedoch nie erzählen wollte, was er dort gemacht habe (TPF pag. 9731.020). In B. fand er schliesslich einen Freund, mit dem er sympathisierte und viel Zeit verbrachte (TPF pag. 9.731.021). Der Beschuldigte radikalisierte sich weiter, bezog IS-Propaganda- materialien übers Internet und befürwortete und unterstützte schliesslich die - 14 - SK.2022.55 Terrororganisationen IS und Al-Qaïda sowie deren Ideologien (BA pag. 13.1.217; -220; TPF pag. 9.731.022 f.). Streng nach Mohammed lebend, erachtete er zu dieser Zeit die Gesetzgebung Allahs als die Beste, den Mann der Frau überlegen, befürwortete Körperstrafen wie Handabschlagen und Steinigungen und wertete die Demokratie als Mensch gemachtes Recht (BA pag. 13.1.0015; -0028; - 0073 f.). Im Streben zur besagten Winterthurer IS-Szene dazu zu gehören und geblendet von diesem neuen Freundeskreis, sehnte er sich nach Anerkennung, setzte sich schliesslich aktiv, namentlich mittels Verbreitung von Propagandama- terialien, für die gewaltverherrlichende Ideologie verbotener Gruppierungen, vor- ranging des IS, ein (siehe nachfolgend E. 3) und verschrieb sich dem IS gänzlich (BA pag. 13.115; -172; -398 f.; TPF pag. 9.731.022). 2.3.4 Seine Radikalisierung erreichte spätestens im Sommer 2019 ihren Höhepunkt, intensivierte sich zu diesem Zeitpunkt doch nicht nur das Herstellen und Verbrei- ten propagandistischer Medien im Internet, sondern auch seine Vorbereitungs- arbeiten für eine Hijrah (religiös motivierte Ausreise aus einem nicht-islamischen Territorium in ein islamisches Land; https://de.wikipedia.org/wiki/Hidschra; letzt- mals besucht am 31.07.2023) zeigen, wie insbesondere der Download von die Hijrah propagandierenden Materialien und die Suche nach einer heiratswilligen Frau, um mit ihr die Hijrah zu vollziehen, (BA pag. 13.1.219). Dass die Heirat dabei dem höheren Ziel der Hijrah dienen sollte, ergibt sich bereits aus einem mittels akustischer Überwachung aufgenommenen, zwischen ihm und M. geführ- ten Gespräch vom 25. Mai 2019, in welchem u.a. über «Brüder» die in Syrien waren gesprochen wurde und demzufolge der Beschuldigte so rasch wie möglich zu heiraten beabsichtigte, mit dem Zweck der Hijrah, um sich dem IS anzu- schliessen (BA pag. 10.1.333 f.). Zu diesem Sinne schrieb der Beschuldigte am
  12. September 2019 dem User «N.», dass die Heirat «die Türe zur Hijra direkt öffne» (BA pag. 10.1.333 f.; 13.1.178) und unterhielt sich mit F. alias «F1.» über eine möglichst unauffällige Ausreise mit einer Frau nach Syrien (BA pag. 13.1.258 ff.; -219). In diesem Zusammenhang stand er zwischen dem 5. und 6. Oktober 2019 mit D., die er bereits zu Beginn des Jahres kennengelernt hatte, in Kontakt, tauschte mit ihr IS-Propagandamaterial – u.a. die erste Ausgabe des IS- Propagandamagazins Dabiq – aus, in welchem die «Hijra zur Khilafah» themati- siert wird, wobei die Heirat letztlich mangels geeignetem «wali» (zu Deutsch: Vor- mund, Bevollmächtigter der Braut bei der Schliessung des Ehevertrags) nicht stattfand (BA pag. 10.1.332 f.; 13.1.171 ff.; -206, Beilage 3; 12.2.10). D. gab zu Protokoll, sich vom Beschuldigten bezüglich der Heirat und Hijrah bedrängt ge- fühlt zu haben (BA pag. 12.2.53; 10.1.334). Daraufhin nahm der Beschuldigte den Kontakt zu C., einer minderjährigen, in Österreich lebenden IS-Unterstütze- rin, mit der er bereits zuvor in Kontakt stand, wieder auf mit dem Ziel, diese zu heiraten und mit ihr die Hijrah zum IS zu vollziehen (siehe dazu E. 3.3). - 15 - SK.2022.55 2.4 «Street-Dawa» 2.4.1 Die damalige ideologische Einstellung des Beschuldigten kam auch durch Missi- onierungstätigkeiten in Konnotation mit dem IS resp. seiner Bereitschaft dazu zum Ausdruck: 2.4.2 Am 9. April 2019 wurde der Beschuldigte zum «Emir» (Chef, Leiter) der «Street Dawa» (Missionierung zum Islam) in U. ernannt (BA pag. 13.1.365 f.; TPF pag. 9.731.017). Den Aussagen des Beschuldigten entsprechend soll es sich dabei nicht um eine Koranverteilungsaktion im Sinne der Aktion «LIES!» gehandelt ha- ben, sondern vielmehr um eine Flyer-Verteilaktion (BA pag. 13.1.366). Im zuge- hörigen WhatsApp-Gruppenchat teilte der Beschuldigte am 17. April 2019 einen entsprechenden Flyer, auf welchem ein Zitat des IS-Exponenten «Abu Walaa» (Ahmad Abdulaziz Abdullah, genannt Abu Walaa, ist ein aus dem Irak stammen- der salafistischer Prediger, der in Deutschland junge Muslime für den IS ange- worben hat und am 24. Februar 2021 wegen Unterstützung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu zehneinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde; https://de.wikipedia.org/wiki/Abu_Walaa; letztmals besucht am 31.07.2023) sowie dessen Name abgedruckt ist (BA pag. 13.1.367; -375; WhatsApp Chat Dawa Team U., Zeile 40). Folglich handelte es sich dabei nicht um eine blosse Missionierungstätigkeit zugunsten des Islams, sondern vielmehr um eine unter diesem Vorwand verdeckte Verbreitung der Ideologie des IS. Letz- teres zeigt sich auch anhand des im Rahmen der akustischen Innenraumüber- wachung der Räumlichkeiten «P.», […], aufgenommenen Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und M. (BA pag. 13.1.206), anlässlich dessen das Verständ- nis des Begriffs «Dawa machen» im «Dschamaat» Winterthur besprochen wurde. M. erklärte, dass es beim «Dawa» machen einzig darum gehe, die Ideo- logie des IS zu verbreiten bzw. den IS in ein gutes Licht zu rücken und Propa- ganda zu betreiben (BA pag. 10.1.333; 13.1.169 f.; -206). 2.5 Gründung der Medienagentur «Q.» 2.5.1 Der von der Ideologie des IS − und in geringerem Masse auch vom Wertekanon der Al-Qaïda − geprägte Beschuldigte strebte als neueres Mitglied des «Dscha- maat» Winterthur nach Aufmerksamkeit und Anerkennung und gründete diesem Zweck entsprechend seine eigene «Medienagentur» namens «Q.» (aus dem arabischen «rayat at-tauhid», zu Deutsch «die Fahne des Monotheismus»; BA pag. 10.1.232; -336). Die «Fahne des Monotheismus» bezeichnet eine Fahne, auf der das islamische Glaubensbekenntnis, die «shahada», abgebildet ist. Auch die IS-Fahne wird als «rayat at-tauhid» bezeichnet. Insofern wählte der Beschul- digte für seine neugegründete «Medienagentur» einen Namen, der im gegenwär- tigen Kontext und mit Blick auf seine damalige Ideologie offensichtlich Nähe zum IS evozieren soll. Dies ergibt sich auch aus dem, in den elektronischen Sicher- stellungen vorgefundenen, vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang in vi- sueller Anlehnung an das Siegel der Terrororganisation IS erstellten Logo. - 16 - SK.2022.55 Dieses enthält denselben kalligraphischen Schriftzug «al-daula al-islamiya» (zu Deutsch «Der Islamische Staat»), wobei die Worte «Islamic State» unter dem Siegel mit den Worten «Q.» ersetzt wurden (BA pag. 10.1.232 f.; 13.1.316). In den von ihm bearbeiteten bzw. produzierten propagandistischen Material zu- gunsten des IS, welches er unter dem Label seiner Medienagentur auf verschie- denen Social-Media-Accounts verbreitete (dazu nachfolgend E. 3.4), verwendete der Beschuldigte anstellte des besagten Logos ein schlichteres, bestehend aus dem Schriftzug «Q.» in grossen, weissen Lettern vor schwarzem Hintergrund. Zumindest von der Farbgebung her weist das von ihm verwendete Logo eine deutliche Ähnlichkeit mit dem Siegel des IS auf (BA pag. 10.1.257 ff.). 2.5.2 Unter dem Label seiner Medienagentur verbreitete der Beschuldigte fortan Pro- pagandamaterialien des IS und − wenn auch in deutlich geringerem Umfang − der Al-Qaïda, welches er teilweise vor der Veröffentlichung bearbeitete, derge- stalt, als er das Logo seiner «Medienagentur» sowie einen Vor- und/oder Nach- spann, mitunter durch einen Naschid unterlegt, einfügte und die arabischen oder türkischen Inhalte deutsch untertitelte (siehe dazu E. 3.4). Im Vor- und/oder Nachspann verwies der Beschuldigte regelmässig auf seine Social-Media-Ac- counts. Die von ihm bearbeiteten Propagandavideos bezog er u.a. über einschlä- gige IS-Propagandakanäle auf Telegram, wie namentlich «S.» (abonniert am
  13. Oktober 2019, 12:48 Uhr), «T.» (abonniert am 19. Oktober 2019, 12:31 Uhr), «AA.» (abonniert am 22. Oktober 2019, 22:05 Uhr) und «BB.» (abonniert am
  14. Oktober 2019, 21:52; [BA pag. 10.1.335]) oder via YouTube (TPF pag. 9.731.043). Zur Bearbeitung der Videos verwendete er zu Beginn seiner Online- aktivitäten die Mobiltelefonapplikation «LLL.» (BA pag. 13.1.312; -326). Zur Pro- fessionalisierung der Erzeugnisse auch in technischer Hinsicht erwarb der Be- schuldigte die spezialisierte Videobearbeitungssoftware «MMM.» (zum Preis von ca. 50 bis 60 Euro), weshalb ab diesem Zeitpunkt ein deutlicher Qualitätsgewinn in den so von ihm bearbeiteten Videos festzustellen ist (BA pag. 10.1.335; 13.1.327; -310). Dabei war der Beschuldigte nach eigenen Angaben bemüht, ein- deutige Kennzeichen der Terrororganisationen IS und Al-Qaïda in den von ihm bearbeiteten resp. hergestellten Propagandamaterialien – zumindest in den Vi- deos – zu entfernen, damit diese nicht gleich als solche erkennbar waren und er eine Löschung seines Accounts umgehen konnte (BA pag. 13.1.0310: -0317; - 0320; TPF pag. 9.731.036). 2.6 Nutzung von Social-Media-Accounts zur Verbreitung von Propaganda Unter dem Label seiner Medienagentur «Q.» führte der Beschuldigte als Admi- nistrator diverse Social-Media-Accounts, um die neu gewonnene Ideologie zu verbreiten. Anklagerelevant sind insbesondere die folgenden Social-Media-Ac- counts des Beschuldigten: - 17 - SK.2022.55 2.6.1 In der Instant-Messenger-App Telegram erstellte der Beschuldigte am 29. Mai 2019 den Telegram-Kanal mit der ID […] und dem Namen «CC.», welchen er am
  15. Juli 2019 auf «DD.» umbenannte und schliesslich ab Oktober 2019 unter dem Namen «Q1.» als alleiniger Administrator führte, nachdem sein zuvor unter die- sem Namen geführter Kanal mutmasslich gelöscht wurde (BA pag. 10.1.231). Auf diesem Kanal verbreitete der Beschuldigte einschlägige IS/Al-Qaïda-Propa- ganda (siehe dazu E. 3.4). Zur Zeit der Sicherstellung der Asservate zählte der öffentliche und somit jedem auf Telegram zugängliche Kanal 74 Abonnenten (BA pag. 10.1.233). Spätestens ab August 2019 betrieb der Beschuldigte einen zwei- ten Telegram-Kanal mit dem Namen «Q2.» und der ID […]. Dieser Kanal zählte am 27. August 2019 117 Abonnenten (BA pag. 10.1.283) und diente ebenfalls dazu, von ihm bearbeitete bzw. hergestellte IS-Propagandamaterialien zu ver- breiten (siehe dazu E. 3.4). Der Kanal wurde im Oktober 2019 gelöscht, worauf- hin der Beschuldigte fortan den hier erstgenannten Telegram-Account für die Verbreitung seiner vornehmlich propagandistischen Inhalte verwendete (BA pag. 10.1.282 f.). 2.6.2 Neben den unter dem Label seiner Medienagentur geführten Telegram-Kanälen verfügte der Beschuldigte noch über einen privaten Telegram-Account (ID [...]). Er verwendete dabei den Benutzernamen «Sayfullah O1.», zu Deutsch «der höchste Soldat des Propheten» und den Nicknamen «O2.» (BA pag. 10.1.102; 13.1.26). Mittels dieses Kanals kommunizierte er mitunter mit Gleichgesinnten und tauschte regelmässig propagandistische Materialien des IS aus (siehe dazu E. 3.3.2; 3.3.3). 2.6.3 Auf Instagram führte der Beschuldigte ebenfalls ein Konto unter dem Label seiner Medienagentur «Q.», wobei er in den von ihm bearbeiteten bzw. hergestellten Videos regelmässig für diesen Account warb (BA pag. 10.1.293). So teilte er am
  16. Oktober 2019 den Link zu diesem Konto auch in seinem Telegram-Kanal «Q1.». Den hier gegenständlichen Instagram-Account nutzte der Beschuldigte, um unter dem Label seiner Medienagentur diverse Videos mit propagandisti- schen Inhalten des IS zu verbreiten (siehe dazu E. 3.4). Stand 14. Oktober 2019 wies dieses Instagram-Konto 242 Abonnenten auf (BA pag. 10.1293). 2.6.4 Auf YouTube verfügte der Beschuldigte über einen einschlägigen Account unter dem Pseudonym «Q.» (BA pag. 10.1.291), welchen er mitunter dazu nutzte, um ein Propagandavideo des IS zu veröffentlichen, welches er zuvor durch Einfügen seines Logos «Q.» in der linken oberen Ecke mittels der Software «LLL.» oder «MMM.» bearbeitete und den fremdsprachigen Inhalt deutsch untertitelte (siehe dazu E. 3.4.2.4). Infolge Verstosses gegen die Nutzungsrichtlinien von YouTube zu «gewalttätigen kriminellen Organisationen» wurde das vom Beschuldigten kurz zuvor veröffentlichte Video (betrifft Anklageziffer 1.1.2.1, Beitrag Nr. 23) am
  17. September 2019 seitens YouTube gelöscht, worüber er informiert wurde (BA pag. 10.1.291; 13.1.336 ff.). Am Folgetag wurde der Beschuldigte erneut aus demselben Grund seitens YouTube verwarnt; gleichentags folgten zwei weitere - 18 - SK.2022.55 Informations-E-Mails seitens YouTube, mit denen der Beschuldigte über die voll- zogene Löschung seiner hochgeladenen Inhalte informiert wurde (BA pag. 10.1.291 f.; 13.1.336 ff.). Anschliessend wurde das YouTube-Konto des Be- schuldigten wegen Verstosses gegen die Richtlinien vorläufig gesperrt (BA pag. 13.1.305; -339). 2.6.5 Auf all diesen Social-Media-Accounts verherrlichte der Beschuldigte − in jeweils unterschiedlichem Ausmass − die Ideologie des IS und der Al-Qaïda (dazu nach- folgend E. 3.4). Die Inhalte dieser Social-Media-Accounts lassen keinen Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte die Ideologie des IS und der Al-Qaïda sowie verwandter Organisationen zu eigen gemacht hatte und selbst eine eigentliche «Online»-Propagandamaschinerie zugunsten dieser terroristischen Gruppierun- gen betrieb. Durch die vom Beschuldigten vorgenommenen Übersetzungen auf Deutsch erhielt der IS eine Plattform im deutschsprachigen Raum (BA pag. 10.1.275). Seinem Bestreben entsprechend brachten die Onlineaktivitäten dem Beschuldigten zudem die ersehnte Anerkennung; wurden seine Beiträge doch von bis zu 849 Personen gesichtet, was die weitreichende Resonanz seiner pro- pagandistischen Aktivität verdeutlicht (BA pag. 10.1.275; 13.1.329 ff.). Im Okto- ber 2019 wurde er über B. von einem internationalen, inoffiziellen IS-Propagan- dakanal («EE.») im Hinblick auf eine mögliche Zusammenarbeit angefragt. Kon- kret wurde der Beschuldigte angefragt, türkisch- oder arabischsprachige Videos oder PDF-Dokumente auf Deutsch zu übersetzen, was er nach eigenen Angaben indes ablehnte (BA pag. 10.1.296 f.; -396; 13.1.308 f.; 13.2.1526; -112). Dennoch bekräftigen diese Anfragen die transnationale Ausstrahlung seiner Medienagen- tur «Q.» in der deutschsprachigen IS-Sympathisantenszene. 2.7 Bezeichnung als «munasirin» und Mujahideen 2.7.1 Aus den forensischen Sicherstellungen geht hervor, dass der Beschuldigte am
  18. August 2019 den Link «t.me/Q.» über seinen Telegram-Kanal «Q1.» versen- dete und diesen mit den Worten «WE ARE MUNASIREEN» betitelte (BA pag. 10.1.229; -309, Beilagen, Kapitel 2, Telegram-Kanal Q1., Zeile 130). Den glei- chen Link versendete er am 8. Oktober 2019 an «FF.» (BA pag. 13.1.196; -198). Unter dem Begriff «munasireen» (Mehrzahl für munasirin, aus dem arabischen munasir: Unterstützer; anfängliche Bezeichnung in IS-Gebieten für Anhänger des IS, die den Treueeid noch nicht formell abgelegt haben im Gegensatz zu den IS- Kämpfern «mujahidin»; mit dem Gebietsverlust des IS erhielt der Begriff eine neue Bedeutung und bezeichnet heutzutage die Anhänger des «virtuellen Kali- fats», die durch die anhaltende Produktion und Verbreitung von Propagandama- terial auf den sozialen Netzwerken dafür sorgen, dass die IS-Präsenz aufrecht- erhalten wird um den Anschein zu wahren, dass das Kalifat nicht verschwunden ist, und um neue Anhänger für die Sache zu gewinnen; BA pag. 10.01.0229 m.w.H.; HEIMGARTNER/INHELDER, a.a.O., S. 1217 ff., 1222). Der Beschuldigte räumte im Vorverfahren ein, diese Formulierung bringe zum Ausdruck, dass sie «Unterstützer des IS» seien (BA pag. 13.1.174). Ferner bezeichnete er in einer - 19 - SK.2022.55 Nachricht vom 6. Oktober 2019 seine Chatpartnerin D. als «munasira» (weibliche Form von «muansir»; Zitat: «Ha garned gwüsst dass du so e munasira bisch»), d.h. als Unterstützerin des IS (BA pag. 13.1.172; 10.1.309, Beilagen, Kapitel 1, Telegram-Chat mit D., Zeile 102). Aufgrund seiner (damaligen) Ideologie ist über- dies unzweifelhaft, dass der Beschuldigte um den IS-Konnex dieses Begriffes in der so verwendeten Art wusste und beabsichtigte, eben dies auch auszudrücken. 2.7.2 Ferner bezeichnete sich der Beschuldigte am 18. Oktober 2019 seiner Chatpart- nerin C. (siehe dazu E. 3.3.7.3) gegenüber als «Mujahideen» (englisch für Mud- schahid, Personen die im Dschihad kämpfen, sog. Gotteskrieger; https://de.wi- kipedia.org/wiki/Mudschahid, letztmals besucht am 31.07.2023 (BA pag. 10.1.107; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 38). Damit gab er seine damalige ideologische Überzeugung erneut offen kund. Dieses Selbstbild des Beschuldig- ten wird zudem durch die Sicherstellungen auf seinem Mobiltelefon unterstri- chen, befanden sich darunter namentlich Fotografien seiner selbst in Anlehnung an Abbildungen von IS-Kämpfern (Kleidung mit Tarnmuster; dunkle, tief ins Ge- sicht gezogene Mützen mit der «shahada»; Kinnbart wie er von IS-Mitgliedern regelmässig getragen wird; Aufnahme mit verpixelten Augen), die im Gesamtbild den Eindruck erwecken, dass sich der Beschuldigte als Gotteskrieger fühlte oder zumindest versuchte einen solchen darzustellen (BA pag. 13.1.49 ff.). Der Be- schuldigte selbst tat dies als «Style-Sache» ab, beteuerte aber gleichzeitig, in einem solchen Aufzug nicht nach draussen zu gehen (BA pag. 13.1.113 f.). 2.8 Bezug des Beschuldigten zum Dschihad 2.8.1 Aus den Sicherstellungen geht hervor, dass der Beschuldigte über seinen Tele- gram-Kanal «Q1.» am 18. August 2019, 22:32:32 Uhr (siehe dazu nachfolgend E. 3.4.1) die Datei mit dem Namen «[...] » (zu Deutsch: […]) teilte. Bei besagtem Dokument handelt es sich um eine türkische Übersetzung der Schrift «[…]» (on- line abrufbar unter: https://ebooks.worldofislam.info/ebooks/Jihad/An- war_Al_Awlaki_-[...].pdf; letzmals besucht am 31.07.2023), die 2009 von Anwar Al-Awlaki, der bis zu seiner Tötung im Jahr 2011 als Hauptideologe der Al-Qaïda galt, veröffentlicht wurde. In dieser Schrift werden insbesondere nicht-arabisch- sprachige Muslime (Muslims of the West) darüber aufgeklärt, wie sie die «Pflicht des Jihad» unterstützen können. Zu den «[…]» gehören – der Aufforderung von Anwar al-Awlaki entsprechend – insbesondere folgende Punkte: Punkt 3: Jihad with your wealth / Betreibe Dschihad mit deinem Vermögen Punkt 4: Fundraising for Mujahideen / Spendensammlung Punkt 15: Encouraging others to fight Jihad / Andere zu motivieren im Dschihad zu kämpfen Punkt 18: Following the news of Jihad and spreading it / Neuigkeiten zum Dschihad verfolgen und diese verbreiten, da es motivierend sei, wenn die - 20 - SK.2022.55 heroischen Taten der Gotteskrieger verfolgt werden und dabei verfolgt werden kann, wie Allah seine Diener beschützt und zum Sieg führt Punkt 19: Spreading the writings of the mujahideen and their scholars / Verbreitung der Schriften der Gotteskrieger und deren Schüler. Exemplarische Auf- zählung, wie dies vorgenommen werden kann: Verbreitung im Internet, andere Personen zu Webseiten mit solchen Inhalten zu leiten resp. darauf aufmerksam zu machen sowie das Abhalten von privaten Treffen, um diese Dinge zu studieren Punkt 22: Physical fitness / Körperliche Fitness als Teil der Vorbereitung für den Dschihad Punkt 29: www Jihad / Online-Dschihad Nennung von Wegen, wie Brüder und Schwestern als «internet muja- hideen» etwas beitragen können: Posting von Dschihad-Literatur und News, Erstellung von Foren oder Webseiten zu bestimmten Bereichen des Jihads, wie bspw. «mujahideen news» und «jihad» Literatur Punkt 36: Preparing for Hijrah / Vorbereitung für die Hijrah Muslime sollen sich vorbereiten und die Hijrah vollziehen, wenn sich die Möglichkeit bietet, weil es illegal ist, mit Ungläubigen zu leben und der Dschihad selbst die Hijrah verlangt Punkt 40: Nasheeds / Anhören von Naschids, um für den Dschihad die nötige Inspi- ration mitzubringen, wobei Naschids als wichtiges Element in der Schaf- fung einer «jihad Kultur» bezeichnet werden Punkt 42: Learning Arabic / Arabisch, als die Sprache des internationalen Dschihad lernen Punkt 43: Translating Jihad literature into other languages / Übersetzung von Dschihad-Literatur in andere Sprachen Im Ingress der besagten Schrift wird zudem ausgeführt, es sei die Pflicht eines jeden Muslims Wege zu finden, den Dschihad auszuüben und zu unterstützen. 2.8.2 Die vorgenannten 11 Wege zur Unterstützung des Dschihads treffen – wie nach- folgend zu zeigen sein wird (E. 3.2 ff.) – auf den Beschuldigten zu. Damit trug er zum Ziel der terroristischen Organisationen (insbesondere des IS) bei, mittels Produktion und Verbreitung von Propagandamaterial neue Anhänger für «die Sa- che» zu akquirieren. 2.9 Der «Traum» des Märtyrertods 2.9.1 Auf dem persönlichen Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) wurde eine dreiteilige Videoserie von «GG.» über die «Herstellung eines Spreng- stoffgürtels» sichergestellt, welche der Beschuldigte am 20. Juni 2019 via Tele- gram bezog. Das die Tötung von Ungläubigen mit allen verfügbaren Mitteln - 21 - SK.2022.55 propagierende Video beginnt mit einer Einleitung zur Rechtfertigung der Tötung von Ungläubigen, danach folgt eine detaillierte Erklärung über die Sprengstoff- herstellung (Teil 1), die übergeleitet wird in die Anleitung zur Herstellung eines Sprengstoffgürtels (Teil 2) und schliesslich mit der Herstellung des Zündmecha- nismus endet (BA pag. 13.1.162). Der Beschuldigte bestreitet, das auf seinem Mobiltelefon abgespeicherte Video (an)gesehen zu haben (BA pag. 13.1.12). Aus dem sichergestellten Telegram-Chat zwischen dem Beschuldigten und F. alias «F1.», anlässlich dessen sie sich unter anderem über Frauen, die Hijrah und den Märtyrertod unterhielten, schrieb der Beschuldigte am 15. Oktober 2019, dass er, wenn er nicht weggehen könne, «etwas herumfummeln» werde. F. fragte daraufhin nach mit den Worten «sowas z.B.» und sandte eine Videonach- richt, welche Selbstmordattentate auf westliche Ziele propagiert (BA pag. 13.1.255 ff.; - 259; -302), woraufhin der Beschuldigte antwortete «Ja, Bruder» (BA pag.13.1.259). Dazu befragt, gab der Beschuldigte an, dass er das nicht ernst gemeint habe; er habe nie die Absicht gehabt, ein Attentat zu verüben und das in diesem Chat sei nur dummes Gerede gewesen (BA pag. 13.1.218 f.; -222 f.). Bemerkenswerterweise bezeichnete er jedoch den Märtyrertod anlässlich der Einvernahme vom 23. September 2019 als «Traum eines IS-Kämpfers» (BA pag. 13.1.218). Am 18. August 2019 teilte der Beschuldigte über seinen Telegram- Kanal «Q1.» zudem die Datei «[...]» (siehe dazu E. 3.4.1 f.), in welcher die Leser dazu ermuntert werden, Anschläge in ihrem eigenen Land zu verüben (BA pag. 10.1.345; -246). 2.9.2 Insgesamt ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte durchaus mit dem Märty- rertod – insbesondere begangen durch (Selbstmord-)Attentate – auseinanderge- setzt, was seine den IS und dessen gewaltverherrlichende, extremistische Ideo- logie bejahende Einstellung abermals verdeutlicht. 2.10 Schliesslich lässt auch das beim Beschuldigten zahlreich sichergestellte Beweis- material (Fotos, Videos etc.) ohne Weiteres auf seine (damalige) ideologische Einstellung für verbotene Gruppierungen, namentlich den IS und die Al-Qaïda, schliessen, wie die nachfolgende Auswahl zeigt: insgesamt neun Ausgaben des IS-Onlinepropagandamagazins «Dabiq» (darunter die erste Ausgabe, in welcher die «Hijra zur Khilafah» behandelt wird) sowie sechs Ausgaben des IS-Propa- gandamagazins «Rumiyah» (BA pag. 10.1.333; 13.1.110); diverse Videos des IS mit Erschiessungs- und Enthauptungsszenen (BA pag. 10.1.346 ff.); das Doku- ment mit dem Titel «[...]», eine Ausgabe des offiziellen IS-Verlags «HH.» (pag. 10.1.373; 13.1.108); eine Collage mit Abbildungen der IS-Flagge sowie Portraits von Exponenten des IS und der Al-Qaïda, darunter Osama Bin Laden und Abu Bakr al-Baghdadi (BA pag. 13.1.161; 13.1.115). - 22 - SK.2022.55 2.11 Deradikalisierung 2.11.1 Rund ein Jahr nach seiner Verhaftung und damit bereits im Vorverfahren – sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung – beteuerte der Beschuldigte, sich zwi- schenzeitlich vollständig von der IS-Ideologie abgewendet zu haben. Er habe sich nicht nur von den Leuten aus Winterthur, sondern von der IS-Ideologie ge- trennt, sich sogar in den sozialen Medien kritisch zum IS geäussert und sei in der Folge als ein «vom Glauben Abgefallener» bezeichnet worden (BA pag. 13.1.208 f.). Sein Umdenken, so der Beschuldigte, habe während der Untersu- chungshaft begonnen; er habe reflektiert, wobei ihm klar geworden sei, dass er in diesem Kreis (Winterthurer IS-Szene) ein falsches Weltbild bekommen habe (BA pag. 13.1.228; TPF pag. 9.731.050). Es habe ihn auch keiner seiner «frühe- ren Brüder» besucht (BA pag. 13.1.318). Zu seinem Deradikalisierungsprozess befragt, gab der Beschuldigte an, er habe den Koran und Bücher aus «richtigen» Quellen gelesen, die ihm seine Mutter zugesendet habe, eine Dokumentation über einen IS-Aussteiger im TV gesehen und mit einem Imam, der ins Gefängnis kam, gesprochen. Es sei ein langer Prozess gewesen, aber er habe es geschafft (TPF pag. 9.731.050; -51). Gleichzeitig gab er auf Nachfrage an, dass er sich schon während des ersten oder zweiten Tags in Untersuchungshaft vom IS ab- gewendet habe, dies weil er schon vor seiner Verhaftung «verwirrt» gewesen sei (TPF pag. 9.731.051). Nach seiner Entlassung habe er dann mit diversen Perso- nen, u.a. aus der türkischen Moschee, gesprochen und eine Kampfsportschule in der Türkei, die seine Mutter für seinen dortigen Aufenthalt organisiert habe, besucht (TPF pag. 9.731.051; -52; 9.761.007). Dadurch habe er erkannt, dass er mit den falschen Leuten Kontakt gehabt habe und diese Personen die Religion falsch praktizieren würden (TPF pag. 9.731.051; -52). Er habe jedoch nach der Haftentlassung (am 16. März 2020) weder jemals professionelle Hilfe in An- spruch genommen noch sich bei einer Institution gemeldet oder an einem Dera- dikalisierungsprogramm teilgenommen. Er habe Derartiges schlicht nicht bzw. nicht mehr für notwendig befunden und habe immer daran geglaubt, dass er den Ausstieg selber schaffen werde (TPF pag. 9.731.052). 2.11.2 Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Abkehr vom IS und dessen Gewaltideologie erscheinen für das Gericht nicht vollends glaubhaft, will er der terroristischen Ideologie des IS und der Al-Qaïda doch bereits wenige Tage nach seiner Verhaftung abgeschworen haben, obwohl er während mindestens vier Jahren (2015 bis 2019) mehr oder minder für diese Gruppierungen, in erster Linie für den IS, sympathisierte und sich diesem, auf dem Höhepunkt seiner Radikali- sierung ab Sommer 2019, letztlich ganz verschrieb. So räumt auch der Beschul- digte selbst ein, dass es ein langer Prozess gewesen sei und er sich auch nach seiner Entlassung noch in diesem Prozess befunden habe. Ob dieser zwischen- zeitlich vollständig und nachhaltig abgeschlossen ist und sich der Beschuldigte von extremistischem Gedankengut gelöst hat, bleibt fraglich. Schliesslich be- fasste sich der Beschuldigte seit 2015 weitgehend ununterbrochen mit dieser - 23 - SK.2022.55 radikal-islamistischen Glaubenslehre. Zudem zeigte er sich anlässlich der letzten Einvernahme vor der Kriminalpolizei in Kleidung mit dem Emblem der extremis- tischen Gruppierung «Graue Wölfe». Abklärungen beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) haben ergeben, dass es sich dabei um eine rechtsextremistische, nationalistische Organisation handelt, die eng mit der türkischen Partei der Nati- onalistischen Bewegung (MHP) verbunden ist. Die «Grauen Wölfe» seien be- kannt für ihre früheren Mordanschläge und Gewalttaten (TPF pag. 9.262.3.006). Insgesamt steht für das Gericht aufgrund dieser Erkenntnisse fest, dass der Be- schuldigte seinen Hang zu extremistischen, radikalisierten Gruppierungen entge- gen seinen Aussagen (noch) nicht gänzlich überwunden hat. Dem wird in Form einer Weisung (nach Art. 94 StGB) zu begegnen sein (siehe nachfolgend unter E. 7). 2.12 Für das Gericht ist anhand der sichergestellten Beweismittel in Form von Fotos, Videos, Chats und Beiträgen auf sozialen Medien, den Erkenntnissen aus gehei- men Überwachungsmassnahmen, den Aussagen des Beschuldigten und seines «elektronischen Fussabdrucks» zweifellos erstellt, dass sich der Beschuldigte im Anklagezeitraum (29. Mai 2019 bis 29. Oktober 2019) die Ideologie des IS und damit insbesondere dessen Wertekanon, Einstellung zum Dschihad sowie die Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu eigen machte und inhaltlich voll- umfänglich teilte. Er bediente sich der virtuellen Kampfführung für den IS und war bereit, dem Ruf des IS zu folgen, die Hirjah zu vollziehen, sich dem IS anzu- schliessen und unter dem Kalifat zu leben. In seiner Gesamtheit steht fest, dass es sich beim Beschuldigten im Anklagezeitraum um einen glühenden Anhänger der Werteideologie und Glaubenslehre des IS und in geringerem Mass der Al- Qaïda handelte und er diesen Wertekanon mit all seinen radikalen, menschen- verachtenden Ausprägungen kompromiss- und kritiklos teilte.
  19. Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des «Al-Qaïda/IS»-Gesetzes 3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, die ver- botenen Gruppierungen Al-Qaïda und IS oder verwandte Organisationen im Zeit- raum von Mai 2019 bis 28. Oktober 2019 unterstützt bzw. gefördert zu haben, indem er: − die zum Tatzeitpunkt minderjährige C. in ihrer Befürwortung der Ideologie des IS und in ihrem Entschluss, sich in dessen Herrschaftsgebiet in Syrien zu begeben und sich diesem anzuschliessen, bestärkt habe (Anklagezif- fer 1.1.1); − Propagandamaterial für die verbotenen Gruppierungen Al-Qaïda und IS oder verwandte Organisationen hergestellt und verbreitet habe (Anklagezif- fer 1.1.2); - 24 - SK.2022.55 − Spendengelder zur Befreiung gefangener IS-Exponenten im Konfliktgebiet Syrien gesammelt und weitergeleitet habe (Anklageziffer 1.1.3). 3.2 Rechtliches 3.2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation be- teiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagan- daaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise för- dert. Nach Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppierungen Al- Qaïda (lit. a), IS (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen derselben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c) (nachfolgend: verbo- tene Gruppierungen). 3.2.2 Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der in Art. 1 des Gesetzes benannten ver- botenen Gruppierungen unter Strafe stellt, ebenso wie alle Handlungen, die da- rauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen. Die vorgenannten Tathandlungen des Untersützens und Förderns stellen verselbständigte Teilnahmehandlungen dar (mit Bezug auf den gleichlautenden Art. 2 Abs. 1 Al- Qaïda-Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011; vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 E. 3.2.1 m.w.H.). Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (EI- CKER, Zur Interpretation des Al-Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bundesstraf- gericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. Novem- ber 2016, Rz. 11). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vor- feld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich dabei in einer aggressiven Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (Urteil des Bun- desgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 m.w.H.). Propagandaak- tionen für die Al-Qaïda, den IS und deren verwandten Organisationen sind somit nicht von der Meinungsäusserungs- oder Medienfreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) geschützt, denn das Gesetz drängt diesbezüglich Grundrechte Einzelner im Sinne von Art. 36 BV zum Schutz der Allgemeinheit zurück. 3.2.2.1 Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt insbesondere, wer Pro- paganda für verbotene Gruppierungen in objektiv erkennbarer Weise bewusst verbreitet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4 und 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; Urteile des Bundesstraf- gerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.2.2 und SK.2019.23 vom - 25 - SK.2022.55
  20. Juli 2019 E. 3.2.2 und E. 5.1 f.). Beim Verbreiten von Propaganda wird Pro- paganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele vom Täter an Drittperso- nen mitgeteilt. Bereits die Mitteilung an einen Dritten erhöht die Wahrscheinlich- keit, dass die Propaganda bzw. die Propagandaaktion weitere Beachtung findet. In der Regel ist somit nicht erforderlich, dass die Propaganda an eine Vielzahl von Personen verbreitet wird (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom
  21. Oktober 2020 E. 2.2.2.4; SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. II. 4.2.3.4). 3.2.2.2 Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Mass- nahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Der Unterschied der Begriffe Werbung und Propaganda liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propa- ganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kommer- zielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z.B. kulturelle, sozi- ale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DAVID/REUTTER, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl. 2015, N. 10 f. und 15). Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propaganda- begriff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahrnehmbaren Handlungen und subjektiv sowohl im Bewusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird, als auch in der Ab- sicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken und Werte gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zuge- tan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 140 IV 102 E. 2.2.2; 143 IV 308 E. 5.2; NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, N. 1222 f.; VEST, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden, 2007, zu Art. 261bis StGB N. 62). Propaganda ist damit auf die Beeinflussung vieler gerich- tet (LANDSHUT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 275bis StGB N. 2), ist also inhaltlich auf eine Öffentlichkeit bezogen. Die Art und Weise oder der Weg der Kommunikation sind nicht bedeutsam. Die möglichen Propagandamittel sind da- her grundsätzlich unbeschränkt (vgl. DAVID/REUTTER, a.a.O., N. 18). Insbeson- dere Videos können Propaganda darstellen, wenn deren Inhalt die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom
  22. Juni 2018 E. 3.3.11.1, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3 f.). 3.2.2.3 Hinsichtlich des Erfordernisses der Öffentlichkeit gilt es, dieses in dreifacher Hin- sicht zu unterscheiden: 1.) Die Öffentlichkeit der Tathandlung, wie sie beispiels- weise von Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB (Rassendiskriminierung) verlangt wird, 2.) die Öffentlichkeit als inhaltliche Adressatin und 3.) die Öffentlichkeit als tat- sächliche, «wahrnehmende» Empfängerin der Handlung. Hinsichtlich des ersten Kriteriums gilt für das Verbreiten von Propaganda als Unterstützungshandlung - 26 - SK.2022.55 (im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB) – wie beim Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB (Rassendiskriminierung durch Propagandaaktionen) – dass die Tat- handlung selbst nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen werden muss, solange die Propaganda, zu der Hilfe geleistet wird, inhaltlich an die Öffentlichkeit gerich- tet ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.3 mit Hinweis auf SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 261bis StGB N. 43; NIGGLI, a.a.O., N. 1223, 1225, 1244). Entsprechend fällt gemäss der Judikatur selbst das Verstecken von Propaganda einer verbotenen Gruppierung, was naturgemäss nie öffentlich vorgenommen werden kann, unter die Strafnorm von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 E. 3.2.4 m.w.H.; ENG- LER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 32). Das dritte Kriterium der Öffentlichkeit als tatsächliche Empfängerin der Handlung (z.B. der Propaganda) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rassendiskriminierungsartikel dann erfüllt, wenn Letzere an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet ist bzw. von diesem wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111 E. 3.1 m.w.H.). Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen hatte (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., Art. 261bis StGB N. 22, m.w.H.; NIGGLI, a.a.O., N. 977). Im Lichte der bereits ge- nannten Rechtsprechung, welche selbst das Verstecken von Propagandamate- rial, bei dem es an einer Öffentlichkeit als Empfängerin der Handlung offensichtlich fehlt, als tatbestandsmässige Förderung einer Propagandaaktion qualifiziert hat, kann für Propagandahandlungen zugunsten verbotener Organisationen oder deren Ziele an diesem dritten Kriterium nicht festgehalten werden. Mit Rücksicht auf das Bestimmtheitsgebot sind gemäss der Judikatur jedenfalls Verhaltensweisen erfasst, welche eine gewisse «Tatnähe» zu den ver- brecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen aufweisen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 2.3.1; mit Hinweis auf Urteil SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.3, bestätigt durch Urteil des Bun- desgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1). 3.2.2.4 Die gemäss Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz verbotene Propaganda umfasst die Werbung für die Ideologie und den Wertekanon sämtlicher in Art. 1 aAQ/IS-Ge- setz genannten Gruppierungen oder Organisationen oder für deren Ziele, inkl. der Anwerbung. Diese Tatvariante erfasst das Verbreiten des Gedankenguts die- ser Gruppierungen, beispielsweise indem Bilder, Fotos, Texte, Videos etc. via Internetkanäle und soziale Medien (wie bspw. Facebook, Twitter) veröffentlicht werden (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2). Für die Beantwortung der Frage, welche Handlungen als Förderung der Aktivitäten der verbotenen Organisationen zu würdigen sind, muss auf den je- weiligen Kontext abgestellt werden. So wird etwa der IS in seiner verbrecheri- schen Tätigkeit auch dann gefördert, wenn sich eine Einzelperson von ihm so beeinflussen lässt, dass sie dessen radikalisierende Propaganda in objektiv - 27 - SK.2022.55 erkennbarer Weise bewusst weiterverbreitet oder sich im vom IS propagierten Sinn gezielt aktiv verhält. Ob dieses Verhalten unter die Tathandlung der «Unter- stützung» oder unter die Generalklausel der «Förderung auf andere Weise» ge- fasst wird, ist einerlei (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; EICKER, a.a.O., Rz. 16). 3.2.3 Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt auch, wer diese personell oder materiell unterstützt. Im Gegensatz zu aArt. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB braucht die Unterstützung einer verbotenen Organisation nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz diese nicht in ihrer verbrecherischen Tätigkeit zu fördern. Die un- ter Strafe gestellten Tathandlungen sind insofern weiter gefasst als bei Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Somit sind personelles und materielles Unterstützen jeglichen Handelns der Organisation – und nicht bloss des explizit verbrecherischen – strafbar (vgl. TODESCHINI, Terrorismusbekämpfung im Strafrecht, 2019, S. 52 f. Rz 75). 3.2.4 Von der Tatvariante der Förderung der Aktivitäten der Organisation auf andere Weise werden schliesslich jegliche Handlungsweisen, die den Fortbestand und die Aktivitäten verbotener (terroristischer) Gruppierungen fördern, erfasst, wobei – wie bereits in E. 3.2.2.3 erwähnt – mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot eine gewisse Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbo- tenen Gruppierungen vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1; vgl. auch Botschaft vom 22. November 2017 zur Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen, BBl 2018 87 ff., 98). Das blosse Sympathisieren mit oder das Bewundern von kriminellen oder terro- ristischen Organisationen fällt indessen – analog zur bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wonach solches Verhalten nicht als Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss aArt. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3) – nicht unter die Generalklausel von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2 m.H.). 3.2.5 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss im Bewusstsein handeln, dass seine Förderungshandlungen für Al- Qaïda und den IS auch tatsächlich wahrgenommen werden. Er muss die Absicht haben, mit seinem Tun auf die Mitmenschen einzuwirken, um sie für die geäus- serten Gedanken oder Ideologien der genannten Organisationen zu gewinnen, oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, sie in ihrer Überzeugung zu stärken. - 28 - SK.2022.55 3.3 Fördern der verbotenen Gruppierung IS durch Bestärken von C. (Anklage- ziffer 1.1.1) 3.3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe die verbotene Gruppierung IS unterstützt bzw. gefördert, indem er die zum Tatzeitpunkt noch minderjährige C. im Zeitraum vom 5. September 2019 bis 20. Oktober 2019 in ihrer Befürwortung der Ideologie des IS und ihrem Entschluss, sich in dessen Herrschaftsgebiet in Syrien zu begeben sowie sich diesem anzuschliessen, bestärkt habe. Dabei soll er mit ihr im Zeitraum vom 5. September 2019 bis 13. September 2019 insgesamt 1'044 Chatnachrichten und im Zeitraum vom 18. Oktober 2019 bis 20. Oktober 2019 insgesamt 1'537 Chatnachrichten über die Instant-Messenger-App Tele- gram ausgetauscht und sie dabei zu überzeugen versucht haben, ihn nach isla- mischem Recht zu heiraten, gemeinsam mit ihm die «Hijrah» nach Syrien zu voll- ziehen und sich dort dem IS anzuschliessen. Er habe durch das Bestärken von C. in ihrem Entschluss, sich in das Herrschaftsgebiet des IS in Syrien zu bege- ben, um sich diesem anzuschliessen, beabsichtigt, die verbotene Terrororgani- sation IS zu unterstützen, indem er auf deren Primärziel der Etablierung eines weltumspannenden Kalifates hinwirkte. In diesem Zusammenhang habe er C. einen ersten Zufluchtsort bei einer «Schwester» in W., Deutschland organisiert. Er habe den IS dabei wissentlich und willentlich unterstützt resp. gefördert. 3.3.2 Über die Instant-Messenger-App Telegram tauschten der Beschuldigte (Tele- gram Benutzername «Sayfullah O1.», Telegram Nickname «O2.», ID: O.) und die in Österreich lebende C. (Telegram Benutzername «C1.», Telegram Nikname «C2.») in der Zeit vom 5. September 2019 bis 13. September 2019 insgesamt 1'044 Chatnachrichten (ausschliesslich Textnachrichten) aus, wobei die entspre- chenden Chatverläufe auf dem persönlichen Mobiltelefon Apple iPhone 6S resp. im dazugehörigen Cloudspeicher (lautend auf «II.@hotmail.com») sichergestellt wurden (BA pag. 10.1.101). Anlässlich des ersten Kontakts in diesem Telegram Chat bat C. den Beschuldig- ten, den Link ihres Telegramkanals auf seinem Kanal zu verbreiten, wobei der Beschuldigte ihr zusicherte, dies in den kommenden Tagen zu tun (BA pag. 10.1.102; 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 4). Ab dem 8. September 2019 tausch- ten die beiden persönliche Informationen (Herkunft, Wohnort, Alter, physische Merkmale) aus. Auf Frage des Beschuldigten hin, gab C. an, dass sie die Religion seit fünf Monaten praktiziere und einen Khimar (Kopfschleier, der auch als Niqab getragen werden kann) trage (BA.10.1.102; 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 9 f.). Sie schrieb in der Folge, dass ihre Familie «Kuffare» (zu Deutsch: Ungläubige) seien. Weiter gab sie an, dass sie sich unter anderem mit Vorträgen von «Ebu Tejma» (gebürtiger Name Mirsad Omerovic, der 2016 in Österreich wegen terro- ristischer Verbrechen zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde; BA pag. 10.1.289) und «JJ.» befasse sowie den Koran konsultiere (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 11). In der Folge schrieb der Beschuldigte, dass er Kontakt zu einem Bruder habe, welcher in der Zelle neben «Ebu Tejma» sitze (BA pag. - 29 - SK.2022.55 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 14). Gleichentags äusserte sich der Beschul- digte erstmals über Heiratsabsichten, wobei C. ihm mitteilte, dass sie zunächst einmal mehr über seine Ansichten über die Ehe erfahren und wissen wolle, ob er die «Hijrah» vollziehen möchte (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 16 f.). Tags darauf, am 9. September 2019, fragte der Beschuldigte, was ihr neben der «Hijrah» noch wichtig sei, was C. unter anderem mit den Worten «zusammen nach Wissen zu streben» beantwortete. Auf entsprechende Rückfrage gab der Beschuldigte an, dass es ihm wichtig sei, nach «Ilm» (Wissen) zu streben und irgendwann nach dem «Ji..» zu «suchen» (BA pag. 10.1.103; 10.1.124, PDF- Datei iPhone, S. 32 f.). Auf die Frage, ob C. gerne raus gehe, antwortete diese, sie würde nie alleine rausgehen wollen, woraufhin der Beschuldigte dies mit den Worten kommentierte, dass eine Frau nicht alleine raus dürfe (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 26). Ab dem 10. September 2019 fragte der Beschuldigte C. konkret über ihren Aufenthaltsstatus und ihre Ausweispapiere in Österreich, wobei er ihr die Optionen erklärte, wie sie in die Schweiz kommen könnte (BA pag. 10.1.103; 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 40 ff.). C. antwortete, dass ihr Pass bei der Polizei sei, weil sie vor vier Monaten versucht habe, in die Türkei zu reisen, um von dort «Hijrah» zu machen, sie sei aber vor zwei Monaten trotzdem in Deutschland gewesen (BA pag. 10.1.103; 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 41 ff.). Später fragte der Beschuldigte C. alias «C1.», ob sie das «Wilayat X.» (Provinz des IS in Afghanistan; https://en.wikipedia.org/wiki/Islamic_State_% E2%80%93_X._Province; letztmals besucht am 31.07.2023) gesehen habe (BA pag. 10.1.103; 10.1.124, PDF-Datei iPhone S. 53) und erkundigte sich, ob sie noch einmal in der Türkei wohnen würde, was Letztere bejahte (BA pag. 10.1.103; 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 58). Daraufhin schrieb der Beschul- digte, dass es in Istanbul alles gäbe, auch viele Brüder und Schwestern, die bes- ten Orte um «normal» zu leben aber Konya oder Gaziantep seien, wobei die «halbe dawla» (gemeint: der halbe IS) in Konya sei, und Gaziantep ein Grenz- übergang (für IS-Reisende) sei (BA pag. 10.1.103; 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 60 ff.). C. erzählte dem Beschuldigten, der Wunsch ihrer Eltern sei, dass sie in Zukunft entweder Richterin, Anwalt oder Medizin studiere, woraufhin der Be- schuldigte schrieb, dass Richterin oder Anwalt eine grosse «Kuffr» (zu Deutsch Sünde) wäre (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 82 f.). Am Abend unterhielten sie sich darüber, dass an diesem Tag im Irak 200 Schiia (Schiiten) gestorben seien. C. präzisierte, dass ein Dach eingestürzt und 100 von ihnen dadurch «verreckt» seien, was der Beschuldigte mit dem Ausspruch «Al- hamdulillah» (zu Deutsch etwa «Allah sei Dank» oder «Lob gehört Allah») kom- mentierte. C. schrieb schliesslich sinngemäss, dass es so besser sei, als wenn man sich die Arbeit machen müsste, um jeden einzelnen zu verletzen bzw. zu töten, wobei der Beschuldigte dem zustimmte (BA pag. 10.1.104; 10.1.124 PDF- Datei iPhone, S. 84 ff.). - 30 - SK.2022.55 Am Folgetag kam die Heirat wieder zur Sprache und der Beschuldigte erkundigte sich bei C., ob ihr die Nationalität wichtig sei, woraufhin diese antwortete, dies sei ihr egal, «Hauptsache Muwahid» (ein auf den Tauhid fokussierter Muslim; m.a.W. ein Monotheist, d.h. einer, der die Einheit Gottes bezeugt, wobei dies einer der häufigsten Begriffe ist, mit dem sich IS-Anhänger untereinander be- zeichnen; siehe dazu https://en.wiktionary.org/wiki/Muwahhid, letztmals besucht am 31.07.2023); [BA pag. 10.1.104; 10.1.333 Fn. 73; 10.1.124 PDF-Datei iPhone S. 91]). Nachdem C. dem Beschuldigten ein Bild von sich zugesandt hatte, der Beschuldigte dies kaum kommentierte und sich dann bis zum Abend des nächs- ten Tages nicht mehr meldete, schrieb C., er solle ihr sagen, wenn er sie nicht heiraten wolle, damit sie den Kontakt löschen könne, denn sie habe «die Ehe nötig». Der Beschuldigte erklärte ihr daraufhin, dass er am Arbeiten gewesen sei und sich Gedanken gemacht habe, wie das mit der Heirat funktionieren könne, da C. minderjährig sei (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 95 ff.). Auf Frage von C., ob er sie heiraten wolle, gab der Beschuldigte an, dass sie beide auf der gleichen «Aqida und Manhaj» (zu Deutsch; Doktrin und religiöses Programm/re- ligiöser Weg) seien (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 98). Der Chat en- dete mit der Nachricht des Beschuldigten, in welcher er C. mitteilte, der nächste Schritt sei, dass er nach Y., Österreich komme (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 97). 3.3.3 Auf dem (zum sichergestellten Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 zugehörigen) Telegram-Cloud-Speicher betreffend den vorgenannten Telegram-Account des Beschuldigten (ID O.) wurde der Telegram-Chatverlauf zwischen ihm und C. in der Zeit vom 18. Oktober 2019 bis 20. Oktober 2019, mit insgesamt 1’537 Nach- richten (Text-, Archiv-, Audio, Video- und Bilddateien) sichergestellt (BA pag. 10.1.105). Der Chat beginnt am 18. Oktober 2019, 13:26:34 Uhr mit der Bitte des Beschul- digten um erneute Zusendung eines Videos mit dem Titel «[...]» (BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 2). Kurz darauf sandte er ihr ein von ihm im Namen seiner Medienagentur «Q.» bearbeitetes Video zu, betitelt «[…]», in welchem der IS-Exponent «KK.» eine Rede hält, wobei das Video mit einem das IS-Kalifat zelebrierenden Naschid untermauert ist (BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 3). Das betreffende Video ist in Anklageziffer 1.1.2.1 unter Nr. 33 aufgeführt (dazu nachfolgend E. 3.4.1). Um 16:12:22 Uhr warnte der Beschuldigte seine Chatpartnerin, dass sie aufpas- sen solle, da in Deutschland ein «paar Schwestern» festgenommen worden seien (BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 4). C. beschwerte sich in der Folge, dass er sich früher hätte melden sollen und nicht erst nach Wochen, woraufhin der Beschuldigte sie um Verzeihung bat und ihr schrieb, er wolle, das alles klappt, wie er es plane (BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 5 ff.). C. teilte ihm mit, dass es noch einen anderen Mann (LL.) gebe, der sie heiraten wolle, und dieser es sehr ernst meine, sie aber noch an - 31 - SK.2022.55 ihm (gemeint dem Beschuldigten) hänge (BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 9). Der Beschuldigte schrieb ihr daraufhin «ich will dich» (BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei, S. 9). C. offenbarte ihm im Verlaufe des Chats, dass sie in den offiziellen Papieren in Österreich erst 16 Jahre alt sei (BA pag. 10.1.107; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 21). Um 23:16:33 Uhr sandte ihr der Beschuldigte ein Video zu, betitelt «[…]», in welchem eine, den gewaltsamen Dschihad glorifizierende Ansprache von MM. sowie der IS-Nashid «[...]» zu hören ist. Dazu schrieb er: «bei allah, wahrlich, wenn sie die sonne in meine rechte hand und den mond in meine linke hand legen würden, so würde mich dies nicht davon abbringen, bis zu meinem tod meine botschaft weiter zu verkünden.» (BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei, S. 28). Das betreffende Video ist in Ankla- geziffer 1.1.2.1 unter Nr. 35 aufgeführt (nachfolgend E. 3.4.1). C. kommentierte dies mit «Allah Akbar» und «Haqq» (arabisch für Wahrheit, wird oft als Synonym für «richtig» oder «wahr» verwendet; https://de.wikipedia.org/wiki/Ahl-e_Haqq, letztmals besucht am 31.07.2023; die Begrifflichkeit wird vom IS mitunter genutzt, um zu bekräftigen, dass nur dessen Ideologie der Wahrheit entspricht; [BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 28]). Um 23:57:46 Uhr erkundigte sich der Beschuldigte bei C., ob diese die Mehrfach- ehe akzeptiere, was Letztere verneinte (BA pag. 10.1.107; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 37 f.). Der Beschuldigte fügte an, dass «Mujahideen» (englisch für Mudschahid, Personen die im Dschihad kämpfen, sog. Gotteskrieger; https://de.wikipedia.org/wiki/Mudschahid, letztmals besucht am 31.07.2023) mehrere Frauen hätten und sie das irgendwann schon akzeptieren würde (BA pag. 10.1.107; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 38). In der Folge unterhielten sie sich weiter über die Heiratsplanung, wobei der Beschuldigte schrieb, dass es mit dem Studium sowieso nichts mehr werde, weil sie am Ende in Raqqa (ehe- malige IS-Hauptstadt in Syrien) lande (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 46; 10.1.330). Am 19. Oktober 2019, 15:09:46 Uhr, bat C. den Beschuldigten um Rat. Sie schil- derte ihm, dass sie Probleme habe mit einem anderen Mann, welcher sie eben- falls heiraten möchte, der aber, im Gegensatz zu ihr, gegen den IS sei und in Österreich bleiben wolle und ihr gedroht habe, dass sie Probleme bekommen würde, wenn sie ihn nicht heiraten werde (BA pag. 10.1.107). Der Beschuldigte antwortete, dass «der seine Schnauze» halten solle (BA pag. 10.1.107; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 84). C. schrieb daraufhin, dass sie im Gefängnis landen würde, falls dieser Mann zur Polizei gehe und informierte den Beschuldigten in der Folge, dass sie eine Möglichkeit hätte, in dieser oder der nächsten Woche zu einer «Schwester» nach Deutschland zu gehen und dort auf den Beschuldigten zu warten (BA pag. 10.1.107; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 86; 94 ff.). Der Beschuldigte schrieb darauf hin, dass sie gehen solle, wenn sie möchte und er sie dort holen werde (BA pag. 10.1.108; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 94 f.). Noch am selben Abend belehrte er C. darüber, es sei ein Fehler gewesen, dass - 32 - SK.2022.55 sie dem anderen Mann gesagt habe, sie sei für «dewle» (recte: «dawla»; ge- meint: der IS) und am Ende alles auch noch auf ihn zurückfalle (BA pag. 10.1.108; 10.1.124, PDF- Datei Samsung, S. 98 ff.). Im Verlaufe des Chats sandte der Beschuldigte C. zwei Weblinks mit Wohnungsinseraten auf R. zu und schrieb daraufhin «such dir eins aus» (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 123 f.). In der Nacht des 20. Oktober 2019 unterhielten sich die beiden über «Ebu Tejma» (Mirsad Omerovic), wobei der Beschuldigte ihr einen Screenshot eines Bildes aus dem Telegram-Kanal vom User «abu Walaa» über den Ver- gleich von «Ebu Tejma» mit Anders Breivik zusandte (BA pag. 10.1.108; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 132 ff.; 144). Am 20. Oktober 2019, 20:20:02 Uhr, erfolgte der letzte Kontaktversuch zwischen dem Beschuldigten und C., die sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in Polizeigewahrsam befand, wobei er sie fragte, wohin sie nach Deutschland genau gehe (BA pag. 10.1.108; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 148). 3.3.4 Die Chatnachrichten waren primär auf Deutsch verfasst; u.a. verwendeten so- wohl der Beschuldigte als auch C. Begriffe aus dem Arabischen. Textnachrichten auf Türkisch fanden sich nur vereinzelt und wenn, dann ausschliesslich vom Be- schuldigten, da C. nach eigenen Angaben kein Türkisch spricht (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei, S. 17). 3.3.5 C. wurde am 20. Oktober 2019 durch die österreichische Polizei verhaftet und gleichentags erstmals befragt. Das entsprechende Einvernahmeprotokoll sowie der zugehörige Polizeibericht wurden rechtshilfeweise am 24. Oktober 2019 bei- gezogen (BA pag. 18.1.1 ff.). 3.3.5.1 Gemäss Polizeibericht vom 20. Oktober 2019 (tatsächlich auf den 20. September 2019 datiert) verständigten Familienangehörige von C. am 20. Oktober 2019 die Polizei über deren bevorstehende Ausreise in die Gebiete des IS, nachdem der Bruder von einem Freund darüber informiert wurde, dass die Ausreise einer jun- gen muslimischen Frau aus Y., Österreich bevorstehe und es sich dabei um seine Schwester handeln könnte. Die Mutter von C. durchsuchte daraufhin deren Zimmer und fand einen von ihrer Tochter selbst verfassten Abschiedsbrief vor. C. wurde daraufhin gleichentags um 18:30 Uhr verhaftet, wobei sie einräumte, dass sie die Absicht hatte, am kommenden Montag aus Österreich auszureisen, um sich dem IS anzuschliessen und ihren Reisepass deshalb im Spind in der Schule bereitgelegt habe (BA pag. 18.1.7 ff.). 3.3.5.2 Zusammengefasst äusserte sich C. anlässlich ihrer ersten Einvernahme dahin- gehend, dass sie sich entschlossen habe, den Beschuldigten alias «Sayfullah» nach islamischen Recht zu heiraten und mit ihm in die Gebiete des IS auszurei- sen, um damit den IS zu unterstützen, weil sie sich der Gesinnung des IS ange- schlossen habe (BA pag. 18.1.22 ff.). Sie habe sich in radikalen Kreisen («Brü- dern und Schwestern») aufgehalten und sich insbesondere über Telegram radi- kalisiert (BA pag. 18.1.22 f.; -24). Der Beschuldigte sei ihrer Meinung nach auch - 33 - SK.2022.55 ein Anhänger des IS und habe sich unbedingt der Organisation anschliessen wollen, weshalb er ihr den Vorschlag gemacht habe, sie nach islamischem Recht zu heiraten und in die Gebiete des IS bzw. nach Syrien zu reisen. Er habe dabei ein Kämpfer des IS werden wollen und sie habe als seine Ehefrau den IS unter- stützen wollen. Sie habe vorgehabt, am 25. Oktober 2019 nach W., Deutschland, auszureisen, wobei sie die genaue Adresse von «Sayfullah» noch erhalten hätte und dieser sie dann von Deutschland aus in die Schweiz habe holen wollen (BA pag. 18.1.24 f.). «Sayfullah» hätte sie dann in Deutschland nach islamischem Recht geheiratet; danach wären sie in die Schweiz gereist und anschliessend − wenn die Wege frei gewesen wären − nach Afghanistan oder nach Syrien wei- tergereist. Sie hätte «Sayfullah» nur geheiratet, um den IS damit zu unterstützen (BA pag. 18.1.25). Weiter gab sie zu Protokoll, dass sie eigentlich einen anderen Mann liebe, der stundenlang versucht habe, sie zu belehren und ihr die Augen zu öffnen, dass der IS schlecht sei. Daraufhin habe sie auch aufgehört, sich für den IS zu interessieren, aber als «Sayfullah» ihr wieder geschrieben habe, seien ihre «Gefühle zum IS» wieder angestiegen (BA pag. 18.1.25). Zur Planung ihrer bevorstehenden Ausreise habe sie ihren Reisepass im Spind ihrer Schule zwi- schendeponiert und einen zweiseitigen handgeschriebenen Abschiedsbrief mit dem Logo des IS verfasst, in welchem sie die Lehre des IS als die einzig wahre Lehre gepriesen und geschrieben habe «...Macht euch Bitte keine Sorgen und Trauert nicht um mich, Bitte. Sondern seits Stolz, Stolz das ich als Schuhadah (Märtyrerin) falleh» (BA pag. 18.1.26; 13.1.88 f.). 3.3.5.3 C. wurde am 28. November 2019 erneut durch die österreichischen Behörden einvernommen, wobei das Protokoll am 14. Januar 2020 rechtshilfeweise über- mittelt wurde (BA pag. 18.1.49 ff.). C. führte in ihrer zweiten Einvernahme aus, dass sie sich als IS-Anhängerin be- zeichnen würde, zwischenzeitlich aber immer wieder vom Glauben abgefallen sei, insbesondere wegen eines anderen Mannes. Ihre Ausreiseabsichten habe sie mit «Sayfullah» intensiviert (BA pag. 18.1.56 f.). Sie habe den Beschuldigten etwa im September 2019 über Instagram kennengelernt, wobei sie danach via Telegram geschrieben hätten (BA pag. 18.1.58). Der Beschuldigte habe sie nach ihrem islamischen Wissen gefragt und sie hätten sich über Prediger ausge- tauscht, die eindeutig dem IS zugeordnet werden können, unter anderem über «Ebu Tejma». Der Beschuldigte habe die von ihr genannten Prediger gut gefun- den, weshalb sie gleich gewusst habe, dass auch er ein Anhänger des IS sei. Er habe ihr erklärt, dass er früher «Takfir» (arabisch, bedeutet in der islamischen Rechtswissenschaft einen Muslim der Apostasie zu bezichtigen bzw. ihm das Muslim sein abzusprechen, also ihn zum «Ungläubigen» zu erklären oder ihn des Unglaubens zu bezichtigen; https://de.wikipedia.org/wiki/Takf%C4%ABr, letzt- mals besucht am 31.07.2023) gewesen sei, nun aber zu den richtigen Leuten, dem IS, gekommen sei. Den IS habe er immer als «Dawla» bezeichnet (BA pag. 18.1.59). Der Beschuldigte habe ihr dann geschrieben, ob sie gemeinsam - 34 - SK.2022.55 «Hijrah» machen wollten, womit natürlich die Ausreise in ein Gebiet des IS ge- meint gewesen sei (BA pag. 18.1.59). Nachdem die gemeinsame Absicht konkret wurde, habe der Beschuldigte sie aufgefordert in den geheimen Telegram-Modus zu wechseln, so dass die Nachrichten automatisch gelöscht werden (BA pag. 18.1.0059). Nach dem Wechsel in den geheimen Modus habe der Beschuldigte ihr genau erklärt, wie es aktuell mit einer Ausreise nach Syrien oder in den Irak zum IS sei, dass die syrisch-türkische Grenze geschlossen sei und man über- haupt nicht durchkommen würde. Ein anderes Mal habe er ihr geschrieben, dass er mit ihr in seine Heimatstadt nach Gaziantep reisen könnte, es dort viele IS- Prediger gebe und sie dort warten könnten, bis die Grenzen wieder offen sind. Das konkrete Ziel sei aber immer gewesen, dass sie sich in Syrien dem IS an- schliessen (BA pag. 18.1.59 ff.). Auf die Frage, wer die treibende Kraft war, die sie dazu bewegte, sich dem IS anzuschliessen, gab C. zu Protokoll, dass dies «NN1.» bzw. «NN2.» war, die im Chat zwischen ihr und dem Beschuldigten als «Anstandsdame» fungierte (BA pag. 18.1.60; -63). Beim Beschuldigten habe es sich von selbst ergeben; es sei ihr von vornherein klar gewesen, dass er ein IS-Anhänger war und sich unbedingt dem IS in Syrien als Kämpfer habe anschliessen wollen. Er sei aber viel zu vor- sichtig gewesen, um das in einem Chat so konkret zu erwähnen (BA pag. 18.1.60). Zur Heirat befragt, gab C. an, dass es ursprünglich geplant gewesen sei, dass sie zu einer «Schwester» namens OO., die sie eine Woche vor ihrer Festnahme auf Instagram kennengelernt habe, nach W., Deutschland reise, der Beschuldigte sie dann in ein bis zwei Monaten dort nach islamischem Recht ge- heiratet hätte und sie danach in die Schweiz gereist wären, bis die Wege nach Syrien wieder offen gewesen wären. Sobald dies der Fall gewesen wäre, wären sie über die Türkei nach Syrien gereist (BA pag. 18.1.0060 f.). Sie habe dem Beschuldigten absolut vertraut und sich, was die Ausreiseplanung betraf, voll auf ihn verlassen (BA pag. 18.1.0063). Die Frage, wie sie sich den Anschluss an den IS zusammen mit dem Beschuldigten vorgestellt habe, gab sie zu Protokoll, dass er ihr dies zwar nicht genau geschrieben hätte, er habe aber dort kämpfen wollen. Sie selber hätte nicht gekämpft, sie hätte immer den Gedanken gehabt, dass sie schon kurz nach ihrer Ankunft in Syrien und ihrem Anschluss an den IS bei einem gegnerischen Angriff sterben und somit als «Shahida», als Märtyrerin, fallen würde. Dann hätte sie ihre Pflicht als Muslima erfüllt und wäre ins Paradies ge- kommen (BA pag. 18.1.61). 3.3.5.4 Am 16. Januar 2020 wurde C. rechtshilfeweise in Österreich in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, Mitarbeitern des Fedpol und dem damaligen Verteidiger des Beschuldigten ein drittes Mal einvernommen (BA pag. 18.1.0072 ff.). Anlässlich der besagten Einvernahme bestätigte C. ihre bisherigen Aussagen (BA pag. 18.1.76). Sie sei per Zufall, wegen des Algorithmus, auf den Instagram- Account des Beschuldigten gestossen, als sie nach Videos mit IS-Inhalten ge- sucht habe (BA pag. 18.1.76). Auf Frage, weshalb für sie gemäss ihren - 35 - SK.2022.55 bisherigen Aussagen immer konkreter geworden sei, dass es sich beim Beschul- digten um einen Anhänger des IS handle, gab sie zu Protokoll, dass sich das anhand seiner geposteten Videos und Bilder aus Instagram herauskristallisiert habe, wobei dies im Telegram-Chat noch konkreter geworden sei. Es sei um das Thema Hijrah gegangen. Der Beschuldigte habe ausführlich darüber gespro- chen, wie die Situation an der türkisch-syrischen Grenze zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, nämlich, dass es zu diesem Zeitpunkt aufgrund der geschlossenen Grenzen schwierig gewesen wäre auszuwandern. Der Beschuldigte habe auch über das «J.»-Camp gesprochen (BA pag. 18.1.77). Er habe ihr zudem gesagt, dass seine Brüder ebenfalls im Dschihad gewesen seien, einige sich wieder in der Schweiz befinden, andere im Dschihad gefallen seien (BA pag. 18.1.77). Für sie habe sich aus der Gesamtheit der Nachrichten ergeben, dass der Beschul- digte sich dem IS anschliessen wollte (BA pag. 18.1.78). Sie habe zu Beginn der Bekanntschaft zudem ein Video von PP. gepostet, der jedes Mal vor einer IS- Flagge gesessen sei, woraufhin der Beschuldigte sie aufgefordert habe, dies zu unterlassen, weil «Schwestern» deshalb verhaftet worden seien (BA pag. 18.01.78). Der Beschuldigte habe ihr zudem Sticker mit klarer IS-Symbolik zuge- sandt (BA pag. 18.1.81). Auf die konkreten Pläne zur Hijrah angesprochen, gab C. an, der Beschuldigte habe gesagt, sie sollten dort hingehen, wo die Leute wie der IS seien. In diesem Zusammenhang habe er die Türkei erwähnt und erst wenn die Wege frei seien, hätten sie nach Syrien weiterreisen sollen (BA pag. 18.1.78). Er habe ihr zudem gesagt, dass Kämpfer mehrere Frauen hätten (BA pag. 18.1.78 f.). Auf Nach- frage, über was sie sich unterhalten hätten, nachdem sie in den geheimen Chat- Modus bei Telegram gewechselt haben, verwies C. auf ihre bisherigen Aussagen (BA pag. 18.1.79). Die Frage, ob der Beschuldigte auf sie eingewirkt habe, um sie zu einer Ausreise zum IS in Syrien oder Afghanistan zu bewegen, bejahte sie und präzisierte, wenn sie ihn geheiratet hätte, hätten sie die Hijrah vollzogen (BA pag. 18.1.80). Auf Frage, ob der Beschuldigte eine Vorstellung gehabt habe, wie das Leben im IS Gebiet mit ihr ausgesehen hätte, gab sie an, er habe ihr mitge- teilt, dass er ein Kämpfer und sie für den Haushalt zuständig gewesen wäre (BA pag. 18.1.80). Sie habe sich für die Weiterreise aus der Schweiz zum IS auf den Beschuldigten verlassen (BA pag. 18.1.81). Die Frage, ob der Beschuldigte sie beeinflusst habe, in ein Gebiet des IS auszureisen, beantwortete C. dahinge- hend, für ihn sei schon klar gewesen, dass sie so tief in dieser Sache drinsteckte, dass sie keine Beeinflussung mehr brauche. Sie glaube aber, er habe nach Mäd- chen gesucht, die sich dem IS anschliessen wollten, weil er ihr das einmal erzählt habe (BA pag. 18.1.82). Die Frage, ob der Beschuldigte sie in ihrem Ausreisewil- len bestärkt habe, verneinte sie und präzisierte, ihr Wille sei bereits stark genug gewesen (BA pag. 18.1.82). Mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert, dieser habe sich weder dem IS anschliessen noch mit ihr gemeinsam in das Ge- biet des IS reisen wollen, gab C. zu Protokoll, es gäbe genug Beweise, die das Gegenteil zeigen würden und er ganz klar nicht die Wahrheit gesagt habe (BA - 36 - SK.2022.55 pag. 18.1.85). Zur Frage, welche Richtung im Islam der Beschuldigte befolgt habe, führte sie aus, den «Dawla»-Weg, den Weg des IS (BA pag. 18.1.85). Das Endziel sei gewesen, dass sie und der Beschuldigte sich dem IS in einem Land wie Syrien oder Afghanistan anschliessen (BA pag. 18.1.86). Die Frage, ob sie die Reise mit dem Ziel IS auch ohne den Beschuldigten in Angriff genommen oder geschafft hätte, verneinte sie und fügte an, sie sei auf ihn angewiesen ge- wesen, alleine hätte sie sich nicht getraut bzw. nicht den Mut dazu gehabt (BA pag. 18.1.86). Auf Frage zum Begriff «Hijrah» gab C. an, dass dieser für Leute in der radikalen Szene eine ganz andere Bedeutung habe, wenn jemand so tief in der Szene sei wie der Beschuldigte, dann habe dieser Begriff die gleiche Bedeu- tung wie für sie, nämlich die Ausreise in den IS bzw. zur «Dawla» (BA pag. 18.1.87). Dazu befragt, ob der Beschuldigte sich ein Leben mit ihr in der Schweiz vorgestellt habe, gab sie an, sie habe schon geglaubt, dass sie eine Zeit lang in der Schweiz bleiben würde, aber nur solange bis die Wege offen wären (BA pag. 18.1.88). 3.3.5.5 C. wurde vom Landesgericht für Strafsachen Y., Österreich mit Urteil vom 9. No- vember 2020 wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 17 bedingt, verur- teilt (BA pag. 18.1.99 ff.). Die Verurteilung wurde u.a. damit begründet, dass sich C. via Telegram mit dem Beschuldigten unterhielt, mit ihm ihre den IS verherrli- chenden Ansichten teilte, die Taten, Zielsetzungen und Methoden des IS recht- fertigte, ihn in seinem Entschluss, sich dem IS als Kämpfer anzuschliessen, be- stärkte und ihm versprach, ihn zunächst in Deutschland nach islamischem Recht zu heiraten und ihn anschliessend auf seiner Reise nach Syrien in den direkten Einflussbereich des IS zu begleiten (BA pag. 18.1.99 ff.). 3.3.6 Der Beschuldigte leugnete anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Oktober 2019 C. zu kennen und mit ihr kommuniziert zu haben (BA pag. 13.1.28). Auch auf Vorhalt des Anlass-Berichts der Landespolizeidirektion Y., Österreich und der Einvernahme von C., beide vom 20. Oktober 2019, bestritt er, sie zu kennen (BA pag. 13.1.29). Auf Nachfrage führte er aus, dass er mit Personen via Social Me- dia über den IS spreche (BA pag. 13.1.29). Auf Vorhalt, dass er gemäss den Ermittlungen der österreichischen Behörden mit C. ins Gebiet des IS habe aus- wandern wollen, gab er an, es gäbe keinen Weg, um sich dem IS anzuschliessen (BA pag. 13.1.29). Erst auf erneuten Vorhalt der Aussagen von C. räumte er ein, eine weibliche Person aus Österreich zu kennen, die 16 Jahre alt sei. Ihr habe er mitgeteilt, dass er nach Y., Österreich komme, weil sie «als Frau nicht alleine reisen kann» (BA pag. 13.1.29). Er habe aber «noch nicht» vorgehabt, ein IS- Kämpfer zu sein oder «jemanden» zu unterstützen (BA pag. 13.1.30). Anlässlich der Einvernahme vom 14. November 2019 konnte er sich schliesslich daran erinnern, mit C. in Kontakt gestanden zu haben, wobei er sie habe heiraten wollen (BA pag. 13.1.56 ff.). Er habe zuerst gedacht, sie sei Türkin, dann sei - 37 - SK.2022.55 herausgekommen, dass sie aus Afghanistan stamme und nur kurz in der Türkei gelebt habe. Deshalb habe sie auf Türkisch kommunizieren können (BA pag. 13.1.57). Am 29. November 2019 ergänzte der Beschuldigte seine vorhergehenden Aus- sagen und gab an, sie hätten sich über religiöse Ansichten ausgetauscht. Er habe gewusst, dass sie in Y., Österreich wohnte und dass von dort viele Extremisten nach Syrien ausreisten. Die Szene kenne er seit 4 Jahren, wobei er gemerkt habe, wie sie ticke und was sie aus dieser Szene mitgenommen habe. Sie hätten viel gemeinsam gehabt, aber C. habe auch extreme Ansichten verfolgt (BA pag. 13.1.72). Zunächst, so der Beschuldigte, hätten sie in der Schweiz leben wollen. Wenn sich die Lage in der Türkei verbessert hätte, hätte er sich auch die Hijrah mit ihr vorstellen können, denn er habe wohlhabende Eltern und sie hätten in der Türkei von Mieteinnahmen leben können (BA pag. 13.1.74). Auf die Frage, wohin er die Hijrah hätte vollziehen wollen, gab er an, in die Türkei, und ergänzte «die Ausreise in den Islamischen Staat geht einfach nicht, weil es keinen Islamischen Staat gibt.» (BA pag. 13.1.75). Auf Frage, was er mit «Ji..» gemeint habe, erklärte der Beschuldigte, er habe damit den Dschihad gemeint, wobei Dschihad nicht nur kämpfen an der Front heisse; es sei auch Bemühen, das könne man auf jedwelche Art machen (BA pag. 13.1.76). Auf Vorhalt der Aussagen von C. be- treffend die Ausreise und den Anschluss an den IS gab der Beschuldigte indes zu Protokoll, er habe nie zum IS gewollt, er habe die Hijrah in die Türkei erwähnt, da es keinen IS gebe (BA pag. 13.1.79). Gleich anschliessend sagte er aus, dass er zurzeit nicht in die Türkei reisen könne, da er dort keinen Militärdienst geleistet habe (BA pag. 13.1.79). Er bestätigte auf Vorhalt der Aussagen von C., dass er sie in Deutschland abholen wollte (BA pag. 13.1.80). Konfrontiert damit, dass die von C. getroffenen Aussagen mit den Auswertungen der elektronischen Sicher- stellungen korrespondieren, führte der Beschuldigte aus, er könnte keine Waffe in der Hand halten; um am Krieg teilzunehmen, brauche es Mut. Er habe ge- wusst, dass er beobachtet werde und habe gedacht, dass er höchstens festge- nommen werden könnte wegen seiner Kontakte zur Winterthurer Szene, nicht wegen Unterstützung des IS (BA pag. 13.1.81). Im Rahmen der Einvernahme vom 13. März 2020 gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll, dass C. ihn darum gebeten habe, über seinen Kanal «Q1.» ihre Posts über IS-Propaganda zu verbreiten (BA pag. 13.1.168 f.). Er habe begonnen, mit ihr zu schreiben und habe sich gedacht, sie sei eine «08/15-IS-Sympathisantin» (BA pag. 13.1.169). Sie habe ihm dann geschrieben, dass sie in den «Jihad» wolle und es ihr Ernst gewesen sei (BA pag. 13.1.169). Er habe ihr die Hijrah in die Türkei vorgeschlagen, z.B. Istanbul, Konya, und Gaziantep. Mit dem Kommentar, dass in Konya «die halbe Dawla» sei, habe er bezwecken wollen, dass sie mit der Türkei zufrieden sei und Syrien vergisst (BA pag. 13.1.169). Anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 18. November 2022 gab der Be- schuldigte zu Protokoll, er habe C. weder zur IS-Propaganda noch zur Ausreise - 38 - SK.2022.55 bestärkt; vielmehr habe diese selbst auch IS-Propaganda auf Telegram veröf- fentlicht (BA pag. 13.1.380 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 9. Mai 2023 bestritt der Beschuldigte jeglichen Tatbeitrag, räumte aber zugleich ein, dass ihm klar sei, dass der Chat es so zeige, wie es angeklagt ist (TPF pag. 9.731.025). Weiter gab er zu Proto- koll, er habe gedacht, dass C. 18 Jahre alt sei (TPF pag. 9.731.026). Entgegen den Aussagen von C. betonte und wiederholte er mehrfach, dass er gedacht habe, er könnte sie während der Ehe ändern und sie von der Idee, in den Dschihad zu reisen, abhalten auch deshalb weil sie jünger sei als er. Zwar hätten sie beide Nachrichten über den IS ausgetauscht, aber es sei C. gewesen, die in den Dschihad gewollt habe (TPF pag. 9.731.026; -29; -31; -35). 3.3.6.1 Als der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahme vom 23. September 2020 mit dem Telegram-Chatverlauf zwischen ihm und dem User «RR.» konfrontiert und ihm seine Aussage, dass er «auf die Tore für die Auswanderung» warte, vorge- halten wurde, räumte er ein, dass er damit «schon Syrien» gemeint habe (BA pag. 13.1.218). Er fügte hinzu, dies aber nicht ernst gemeint und nie wirklich die Absicht gehabt zu haben, nach Syrien auszuwandern (BA pag. 13.1.218). In der Folge wurden Details besprochen, wie man sich bei der Reise nach «Sham» (Sy- rien) möglichst konspirativ verhalte, um nicht aufzufallen, wobei Frauen eine tür- kische Kopfbedeckung tragen und Männer darauf achten sollten, wie «Ungläu- bige» auszusehen (BA pag. 13.1.222; -258 f.). 3.3.6.2 Anlässlich der akustischen Raumüberwachung des «P.» wurde am 25. Mai 2019 ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und M. aufgezeichnet, aus welchem hervorgeht, dass der Beschuldigte beabsichtigte, D. zu heiraten, mit dem Zweck die Hijrah nach Syrien zu vollziehen, um sich dem IS anzuschliessen (BA pag. 10.1.333). Dabei sagte er, dass es sehr schwer sei zu «gehen», wenn man nicht verheiratet sei (BA pag. 10.1.333). 3.3.6.3 Hinsichtlich der Hijrah in die Türkei ist festzuhalten, dass Dschihadreisende vor dem Zerfall des territorialen Kalifats die Türkei als Reiseziel wählten, um von dort nach Syrien zu gelangen. Dabei fungiert die Türkei wie im Jahr 2019 auch heute noch als einer der wichtigsten Rückzugsorte für Mitglieder des IS und es beste- hen dort nach wie vor Strukturen und Netzwerke, die für die Finanzierung und Logistik der Terrororganisationen in der Region von Bedeutung sind (TPF pag. 9.262.3.006). 3.3.7 Zum Beweisergebnis ist Folgendes festzustellen: 3.3.7.1 Die Aussagen von C. wirken insgesamt in sich schlüssig und glaubhaft, nicht nur, weil sie sich mit diesen selbst strafrechtlich belastete. Vielmehr sind sie anhand der übrigen Beweismittel, insbesondere der Chatkommunikation auch objekti- vierbar, verifizierbar und decken sich mit dem übrigen Beweisergebnis. Die - 39 - SK.2022.55 Ausführungen im Protokoll der ersten Einvernahme von C., wonach der Beschul- digte den Zufluchtsort in W., Deutschland organisiert haben soll (BA pag. 18.1.24 f.), sind dabei inkonsistent und zu Lasten des Beschuldigten unbe- achtlich, sagte sie in den folgenden Einvernahmen doch jeweils aus, sie selbst habe den Aufenthalt in W., Deutschland geplant (BA pag. 18.1.60 f.). Dass nicht alle von C. erwähnten Angaben betreffend die konkrete Planung der «Hijrah» durch die elektronischen Sicherstellungen der Telegram-Chatverläufe bestätigt werden konnten, steht der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht entgegen, da je nach Einstellung in der Telegram-Chatfunktion Nachrichten nach Ablauf von 24 Stunden gelöscht werden (vgl. dazu BA pag.13.1.116). 3.3.7.2 Demgegenüber erscheint das Aussageverhalten des Beschuldigten insgesamt nicht glaubhaft und widersprüchlich, bestritt er doch zunächst C. zu kennen und räumte erst auf Vorhalt der Chatverläufe ein, doch zu wissen, wer sie ist. Zu- nächst versuchte er den Kontakt damit zu erklären, dass er mit ihr habe auf Tür- kisch schreiben können, was offensichtlich unwahr ist, da C. der türkischen Spra- che nicht mächtig ist (siehe dazu vorne E. 3.3.4). In der Folge passte er sein Aussageverhalten regelmässig an die Aktenlage an. Bemerkenswerterweise letztmals anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung, in- dem er erstmals und entgegen dem eindeutigen Beweisergebnis (Aussagen C. und Chatnachrichten) darlegte, er habe C. heiraten wollen, um ihre Einstellung während der Heirat zu ändern und von der gemeinsamen Hijrah abzubringen (TPF pag. 9.731.028 ff.). Offensichtlich handelt es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung, zumal diese Darstellung auch im klaren Widerspruch zu sei- nen früheren Aussagen steht. 3.3.7.3 Erstellt und im Übrigen unbestritten ist, dass der Beschuldigte in intensivem Kon- takt mit C. − deren die Ideologie des IS bejahende Einstellung er kannte − stand, und beabsichtigte, sie zu heiraten. Dies nicht etwa aus Liebe, sondern mit dem primären Zweck, die Hijrah zum IS zu vollziehen, was sich zweifelsfrei aus sei- nem «elektronischen Fussabdruck» ergibt. Der Beschuldigte bestreitet indes dreierlei: Erstens, dass mit der Hijrah eine Ausreise zum IS gemeint gewesen sei; zweitens, dass er sich dem IS, mitunter als Kämpfer, habe anschliessen wol- len und drittens, dass er C. in ihrem Willen zur Ausreise zum IS bestärkt habe. Hinsichtlich der Hijrah sind die Aussagen des Beschuldigten von vornherein als Schutzbehauptungen zu werten: Anhand der elektronischen Sicherstellungen und den Überwachungsmassnahmen ist hinreichend erstellt, dass er bestrebt war, die Hijrah zum IS via Umwege über die Türkei nach Syrien zu vollziehen und er ausschliesslich zu diesem Zweck gezielt eine Frau zu heiraten beabsich- tigte (dazu vorne E. 3.3.1 ff.). Dass der Beschuldigte dabei die Hijrah zunächst in die Türkei vollziehen wollte, steht dem nicht entgegen, räumte er doch selbst ein, eine Ausreise in den IS sei nicht möglich, weil es keinen Islamischen Staat gebe und sich die «halbe Dawla» also der «halbe IS» in Konya befinde. Die vom Be- schuldigten im gleichen Atemzug genannte Stadt Gaziantep liegt im Südosten - 40 - SK.2022.55 der Türkei, nahe der Grenze zu Syrien. Über diese Stadt wollte überdies auch ein Freund von ihm nach Syrien reisen (BA pag. 13.1.220), wobei der Beschul- digte selbst angab, dass dies zur «Hijrazeit», also ca. 2015-2017, gewesen sei. Insofern kann nicht zweifelhaft sein, was er unter der Begrifflichkeit «Hijrah» ver- stand, nämlich die (Aus-)Reise zum IS, vorranging nach Syrien, um künftig unter dessen Regime zu leben. Es ist notorisch, dass Dschihadreisende − zumindest vor dem Verfall des Kalifats − als primäres Ziel die Türkei wählten, um sich dort über die Grenzgänge nach Syrien zu begeben. Nichts zu seinen Gunsten abzu- leiten vermag der Beschuldigte zudem aus dem Zusenden der Wohnungsinse- rate an C.: Er tat dies erst, als Letztere ihm von ihren Befürchtungen erzählte, man könnte sie bei der Polizei verraten, weil er seinerseits befürchtete, dies könne auf ihn zurückfallen. Insofern ist letztlich unerheblich, ob der Beschuldigte mit der Hijrah die Ausreise direkt nach Syrien oder zunächst für eine gewisse Zeit in die Schweiz und dann in die Türkei meinte. Im Ergebnis ging es ihm so oder anders (mangels eigentlichem IS-Herrschaftsgebiet) einzig um die Ausreise in ein Gebiet mit Gleichgesinnten, konkret mit Angehörigen und Anhängern des IS, mit dem Ziel, sich dem IS anzuschliessen. Im Lichte dieser Feststellungen verfängt auch der Einwand des Beschuldigten nicht, er habe sich dem IS nicht als Kämpfer anschliessen wollen. Gegenüber C. bezeichnete er sich selber als «Mujahideen», also als Gotteskrieger, und gab an, dass er nach dem «Ji», dem Dschihad, «suche». Dass damit (wie von ihm vor- gebracht) nicht «ein Bemühen» auf jede Art gemeint ist, ist nicht zweifelhaft, hätte er den Dschihad im Sinne der von ihm angegebenen Definition dann doch nicht erst noch «suchen» müssen. Zudem wird das vom Beschuldigten angedeutete «Bemühen» nach der islamischen Rechtswissenschaft als «Igtihad» bezeichnet (BAUMANN/ENDRES/TUNGER-ZANETTI/MARTENS, Salafiyya in der Deutschschweiz, S. 49). Der fragliche Versuch, dem Dschihad eine andere Bedeutung als der no- torisch Bekannten beizumessen, erweist sich − insbesondere angesichts seiner damaligen extremistischen Ideologie − als weitere Schutzbehauptung. Zu ergän- zen bleibt, dass es in diesem Kontext einerlei ist, ob er beim IS letztlich als Kämp- fer an der Front oder im «Backoffice», z.B. in der Medienabteilung (wie seine Tätigkeit in Zusammenhang mit seiner Medienagentur «Q.» (dazu vorangehend E. 2.6 und nachfolgend E. 3.4) vermuten lässt) eingesetzt worden wäre: Seine Absicht und Bereitschaft, den IS aktiv unterstützen zu wollen, ist so oder anders erstellt. Im Hinblick auf die Bestärkung von C. ist zunächst festzustellen, dass diese zwar nach eigenen Angaben längst den Entschluss gefasst hatte, sich dem IS anzu- schliessen. Insofern war sie der Ideologie des IS bereits verfallen, wenn auch nicht vollends: Aufkeimende Zweifel, mitunter aufgrund des Kontakts zum «Ne- benbuhler» des Beschuldigten und Heirat-Mitbewerbers LL., wurden durch Ers- teren sofort wieder erstickt. Besonders in der Zeit, als der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und C. abgebrochen war, soll LL. stundenlang auf Letztere - 41 - SK.2022.55 eingeredet und diese von der Ideologie des IS abzubringen versucht haben. Durch die abermalige Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten, welcher allein im Zeitraum vom 18. bis 20. Oktober 2019 insgesamt 1'537 Chatnachrichten mit C. austauschte und im Übrigen keine guten Worte für seinen Konkurrenten übrig hatte, bewirkte er u.a. in diesem Zeitraum bei C. eine Erstarkung ihres Willens und ihrer Bereitschaft, sich der Terrororganisation IS anzuschliessen. Denn für die Hijrah und den physischen Anschluss an den IS fehlte ihr nach eigenen An- gaben der Mut. Seiner Ideologie entsprechend, wonach der Mann der Frau als übergeordnet zu betrachten ist, versprach der Beschuldigte C. auch die Planung der Heirat, indem er einen «wali» (Heiratsvormund für die Frau) organisieren wollte und anschliessend mit ihr die Hijrah vollzogen hätte. Zweifelsfrei hat er damit C. erneut in ihrem künftigen Tun und Handeln unmittelbar beeinflusst und sie in ihrem Willen zur Hijrah und zum Anschluss an den IS bestärkt. Da er selbst angab, dass eine Frau (seiner religiösen Überzeugung entsprechend) nicht al- leine reisen dürfe, war ihm auch bewusst, dass C. als Vertreterin der gleichen Überzeugungen für die Hijrah auf ihn angewiesen war. Dies gilt umso mehr, als sie zum fraglichen Zeitpunkt noch minderjährig war. C. selbst teilte ihm auch aus- drücklich mit, dass sie die Heirat «nötig» habe. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sie sich als Gleichgesinnte gegenseitig in ihrer, die gewaltver- herrlichende Ideologie des IS sowie dem Wunsch, sich diesem anzuschliessen, bestärkten und dabei den IS, dessen Werte und das Leben auf dessen Herr- schaftsgebiet glorifizierten. Dem rund sechs Jahre älteren Beschuldigten kam dabei bei der Planung und Organisation ein wesentliches Gewicht zu, was ihm offensichtlich auch bewusst war (vgl. TPF 9.731.026). 3.3.8 Hinsichtlich des personellen Unterstützens resp. Förderns der verbotenen Grup- pierung IS ist Folgendes festzuhalten: Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte die im Tatzeitpunkt noch min- derjährige C. in ihrer Befürwortung der Ideologie des IS und ihrem Entschluss bestärkte, sich in dessen Herrschaftsgebiet höchstwahrscheinlich in Syrien zu begeben, um sich diesem gemeinsam mit ihm anzuschliessen, indem er mit ihr via Telegram-Chatnachrichten zwischen dem 5. September 2019 und 20. Okto- ber 2019 darüber korrespondierte, ihn nach islamischem Recht zu heiraten, ge- meinsam mit ihm die Hijrah in ein vom IS «kontaminiertes» Gebiet, vorab nach Syrien, zu vollziehen, um sich dem IS anzuschliessen. Der Beschuldigte über- nahm dabei die Planung der Heirat, welche infolge der von C. organisierten − und vom Beschuldigten für gut befundenen Ausreise − zu einem Zufluchtsort in W., Deutschland hätte stattfinden sollen. Durch dieses Tun wirkte der Beschul- digte auf die, dem IS bereits zugeneigte C. dergestalt ein, als er sie in ihrer, den IS-bejahenden Einstellung bestärkte und der Anziehungskraft der verbotenen Gruppierung IS Nachklang verlieh. Das freiwillige Leben unter dem IS-Regime stellt eine Förderungs- resp. Unterstützungshandlung dar, da dieser dadurch zwangsläufig gestärkt wird, zumal die Existenz bzw. das Weiterbestehen des IS - 42 - SK.2022.55 als (terroristische) Gruppierung letztlich von menschlichen Ressourcen abhängt. Hätte es der Beschuldigte geschafft, C. und sich selbst physisch auf ein Gebiet des IS zu verbringen, wäre die Terrororganisation dadurch personell gestärkt und in ihrer Existenz gefördert worden. Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. 3.3.9 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Wie eingangs ausgeführt (E. 2, insbesondere E. 2.12), war der Beschuldigte im hier relevanten Zeitraum ein glühender Vertreter der Ideologie des IS, er war ra- dikalisiert und identifizierte sich mit der Ideologie dschihadistisch motivierter, ter- roristischer Organisationen. In diesem Zusammenhang beschäftigte er sich mit- unter mit der Hijrah (hier verstanden als Teil des Dschihads) und war in diesem Zusammenhang auf der Suche nach einer Frau, die er letztlich in der Person von C. gefunden hatte, um mit ihr die Hijrah zum IS zu vollziehen. Dass er dabei aktiv auf die minderjährige C. einwirkte und beabsichtigte, diese in ihrer Entschluss- fassung und Überzeugung zu stärken, sich dem IS anzuschliessen, ist bereits aufgrund des umfangreichen Chatverlaufs offensichtlich. Angesichts der (dama- ligen) den IS-befürwortenden Einstellung, steht ausser Frage, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz erfüllt. 3.4 Fördern der verbotenen Gruppierungen Al-Qaïda und IS oder verwandte Or- ganisationen durch Herstellen und Verbreiten von Propagandamaterial (Anklageziffer 1.1.2) 3.4.1 Herstellung und Verbreitung von Propaganda über die Medienagentur «Q.» Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, im Zeitraum vom
  23. Mai 2019 bis 28. Oktober 2019 die in der Anklageschrift umschriebenen 35 Medien, welche die verbotenen Organisationen Al-Qaïda und IS verherrlichen sollen, über die ihm zuordbaren und unter seiner eigens zur Bearbeitung von Al- Qaïda- und IS-Propagandamaterial gegründeten Medienagentur «Q.» geführten Telegram-, Instagram- und YouTube-Kanälen verbreitet zu haben. Die Videos (ausgenommen Video Nr. 17) habe der Beschuldigte vor der Verbreitung bear- beitet, indem er vorhandene Logos durch sein eigenes Logo «Q.» ersetzt, den Videos einen Vor- und Nachspann hinzugefügt und den fremdsprachigen Inhalt deutsch untertitelt habe. Konkret werden dem Beschuldigten für den Zeitraum zwischen dem 29. Mai und
  24. Oktober 2019 die nachfolgenden 35 Medien zur Last gelegt: - 43 - SK.2022.55 Nr. Datum / Uhrzeit (UTC) Datei Plattform Inhalt 1 29.05.2019 15:57 […] Telegram <Q1.> Schrift des türkischen IS-Exponenten Ebu Hanzala (im No- vember 2020 zu 22 Jahren Haft verurteilt); Aufruf zum gewaltsamen Dschihad gegen westliche Instituti- onen 2 08.06.2019 23:16 […] Telegram <Q1.> Niederschrift von Vorlesungen des «Al-Qaïda»-Führungsmit- gliedes Anwar Al-Awlaki über das Leben des Kalifen Umar; Anwar Al-Awlaki wird im Vorwort der Publikation verherrlicht (Ehrentitel «geehrter [...]», «[...]») 3 11.06.2019 14:08 […] Telegram <Q1.> Publikation des IS-Verlages «HH.»; Logo des Verlags und Schriftzug «Der Islamische Staat» erkennbar; Übersetzung von drei Schriften von Muhammad ibn Abd al- Wahhab betreffend die Unterscheidung zwischen Monotheis- mus und Polytheismus 4 11.06.2019 14:09 […] Telegram <Q1.> Auszug aus dem gewaltverherrlichenden IS-Magazin «Rum- iya»; Logo des Magazins erkennbar; vom Beschuldigten mit der Formel «[...]» («möge Allah sich seiner erbarmen») kommen- tiert 5 09.07.2019 23:39 […] Telegram <Q1.> Türkischsprachige Niederschrift einer mehrteiligen Predigt des IS-Führungsmitgliedes Abu Ali Al-Anbari zur Vorlesungs- reihe «[...]»; Logo des IS-Medienhauses «T.» sowie das kalligraphische Logo des IS erkennbar; Vermerk: «Ausgestrahlt über Bayan-Radio, das offizielle Ra- dio des islamischen Staates» 6 09.07.2019 23:40 […] Telegram <Q1.> Türkischsprachige Niederschrift einer mehrteiligen Predigt des IS-Führungsmitgliedes Abu Ali Al-Anbari zur Vorlesungs- reihe «[...]»; Logo des IS-Medienhauses «T.» sowie das kalligraphische Logo des IS erkennbar; Vermerk: «Ausgestrahlt über Bayan- Radio, das offizielle Ra- dio des islamischen Staates» 7 09.07.2019 23:40 […] Telegram <Q1.> Türkischsprachige Niederschrift einer mehrteiligen Predigt des IS-Führungsmitgliedes Abu Ali Al-Anbari zur Vorlesungs- reihe «[...]»; Logo des IS-Medienhauses «T.» sowie das kalligraphische Logo des IS erkennbar; Vermerk: «Ausgestrahlt über Bayan-Radio, das offizielle Ra- dio des islamischen Staates» 8 09.07.2019 23:40 […] Telegram <Q1.> Türkischsprachige Übersetzung der IS-Publikation «[...]» des IS-eigenen «[...]»; IS-Flagge und Vermerk «Der Islamische Staat» erkennbar; Publikation propagiert die Verwerfung essenzieller Grund- werte des westlichen Rechtsstaates (Demokratie, Legalitäts- prinzip, Menschenwürde) 9 11.07.2019 23:33 […] Telegram <Q1.> Deutschsprachige Übersetzung und Bearbeitung einer Publi- kation des IS-Verlages HH.; Explizite Verherrlichung des IS und Aufruf, rechtsstaatliche Institutionen zu verwerfen und zu bekämpfen 13 22.07.2019 15:43 […] Telegram <Q1.> Schrift des IS-Exponenten KK.; Legitimation der Tötung von Ungläubigen durch Muslime 14 22.07.2019 16:30 […] Telegram <Q1.> Offizielle IS-Publikation des HH.-Verlages; Logo des Verlages «HH.-Büro des Islamischen Staates» er- kennbar 15 25.07.2019 21:46 […] Telegram <Q1.> Audiopredigt des IS-Exponenten Abu Walaa zu den Themen Monotheismus und gewaltsamer Dschihad, wobei letzterer legitimiert wird 17 25.07.2019 22:06 […] Telegram <Q1.> Video des IS-Exponenten Abu Walaa zum Thema «Trauer», mit dem IS-Naschid «[...]» unterlegt, welcher nur aus diesen Worten besteht 19 18.08.2019 22:31 […] Telegram <Q1.> Türkischsprachige Übersetzung der englischsprachigen Schrift «[...]», welche im Mai 2012 vom «Al-Qaïda»-Medium «TT.» veröffentlicht wurde. Angehende Kampfer erhalten da- rin praktische Ratschläge, wie sie sich auf ein Leben auf «Al- Qaïda»-Basen vorbereiten können. Westliche Kämpfer wer- den speziell dazu ermuntert, Angriffe in ihren eigenen Län- dern auszuführen 20 18.08.2019 22:32 [...] Telegram <Q1.> Türkischsprachige Übersetzung der Schrift «[...]» des «Al- Qaïda»-Exponenten Anwar al-Awlaki; Aufruf, den kriegerischen Dschihad weltweit auf verschie- dene Weise zu unterstützen - 44 - SK.2022.55 21 18.08.2019 22:32 […] Telegram <Q1.> Türkischsprachige Übersetzung einer Sammlung verschiede- ner Reden und Interviews des ehemaligen «Al-Qaïda»-An- führers Osama Bin Laden; Schriften und Parolen von Führungspersonen der «Al- Qaïda» und Verherrlichung ihrer Taten und Ziele 22 29.08.2019 13:24 […] Telegram <Q2.> Video des IS-Exponenten Abu Ali Al-Anbari, von A. im Be- gleittext mit den ehrerbietenden Äusserungen «[...]» und «[...]» versehen 23 01.09.2019 00:00 […] YouTube Q. Video der IS-Führungsperson Abu Ali Al-Anbari, von A. im Begleittext mit den ehrerbietenden Äusserungen «[...]» und «[...]» versehen 24 06.09.2019 04:49 […] Telegram <Q2.> Video, unterlegt mit dem IS-Naschid «[...]» (am 24.10.2016 von der IS-Medienagentur «Ajnad» veröffentlicht; Audiosig- net hörbar); Begleittext von A. verherrlicht das Märtyrertum 25 19.09.2019 14:19 […] Telegram <Q2.> Verherrlichung von H. (zum Tode verurteilter IS-Anführer in Indonesien), von A. im Belgleittext als «Bruder» bezeichnet; Video unterlegt mit dem IS-Naschid «[...]» 26 24.09.2019 10:46 […] Telegram <Q1.> Gewaltverherrlichende Publikation des IS-Verlages «AAA.»; Logo des Verlags erkennbar 27 09.10.2019 18:02 […] Telegram <Q2.> Videopredigt des IS-Exponenten KK., unterlegt mit dem tür- kischsprachigen IS-Naschid «[...]», welcher die Ausrufung des IS-Kalifats zelebriert: «[…] wurde etabliert… Unsere Fahne […] hat geweht» 28 11.10.2019 12:31 […] Instagram <Q._> Aufruf an die «Soldaten des Kalifats», dem Beispiel des ers- ten Kalifen zu folgen und für den schwindenden «Islamischen Staat» zu kämpfen; Ausschnitt aus dem IS-Video «[...]» (2016 vom IS-Medium «Furat Media» publiziert) 30 15.10.2019 12:57 […] Telegram <Q1.> Videopredigt des IS-Exponenten KK. zum Thema Monothe- ismus, unterlegt mit dem türkischsprachigen IS-Naschid «[...]», welcher die Ausrufung des IS-Kalifats zelebriert: […] wurde etabliert… Unsere Fahne […] hat geweht» 31 15.10.2019 13:02 […] Telegram <Q1.> Video des IS-Exponenten KK., welches Sympathien für IS- Gefangene im Flüchtlingslager «J.» in Syrien ausdrückt; Video ist mit dem türkischsprachigen IS-Naschid «[...]» unter- legt, welcher die Ausrufung des IS-Kalifats zelebriert 32 15.10.2019 14:25 […] Telegram <Q1.> Gewaltverherrlichender Aufruf an die «Soldaten des Kali- fats», also des IS, dem Beispiel des ersten Kalifen zu folgen und für den schwindenden Islamischen Staat zu kämpfen; Ausschnitt aus dem IS-Video «[...]» (2016 vom IS-Medium «Furat Media» publiziert) 33 17.10.2019 22:36 […] Telegram <Q1.> Predigt des IS-Exponenten KK.; Intro ist mit dem türkischsprachigen IS-Naschid «[...]» unter- legt, welcher die Ausrufung des IS-Kalifats zelebriert 34 17.10.2019 22:43 […] Instagram <Q._> Predigt des IS-Exponenten KK.; Video ist mit dem türkischsprachigen IS-Naschid «[...]» unter- legt, welcher die Ausrufung des IS-Kalifats zelebriert (vgl. 2.2.3) 35 18.10.2019 23:11 […] Telegram <Q1.> Den gewaltsamen Dschihad glorifizierende und demokratie- feindliche Ansprache von MM.; Video ist mit dem türkisch- sprachigen IS-Naschid «[...]» unterlegt, welcher die Ausru- fung des IS-Kalifats zelebriert 36 18.10.2019 23:15 […] Instagram <Q._> Den gewaltsamen Dschihad glorifizierende und demokratie- feindliche Ansprache von MM.; Video ist mit dem türkisch- sprachigen IS-Naschid «[...]» unterlegt, welcher die Ausru- fung des IS-Kalifats zelebriert 37 23.10.2019 00:00 […] Instagram <Q._> Video des IS-Exponenten KK. zu den Themen Monotheismus und Unglaube, unterlegt mit dem IS-Naschid «[...]», in dem der gewaltsame Dschihad und das Märtyrertum verherrlicht werden 38 23.10.2019 21:28 […] Telegram <Q1.> Video des IS-Exponenten KK. zu den Themen Monotheismus und Unglaube, unterlegt mit dem IS-Naschid «[...]», in dem der gewaltsame Dschihad und das Märtyrertum verherrlicht werden 39 24.10.2019 22:23 […] Telegram <Q1.> Intro mit dem Naschid «[...]» unterlegt, welcher den gewalt- samen Dschihad und das Märtyrertum verherrlicht; Visuelle Gewaltdarstellungen (Nahaufnahmen von Innereien und zerfetzten Körperteilen, darunter von Kindern); Ausschnitt aus dem IS-Video «[...]» (2016 vom IS-Medium «Furat Media» publiziert) 40 24.10.2019 22:27 […] Instagram <Q._> Intro mit dem Naschid «[...]» unterlegt, welcher den gewalt- samen Dschihad und das Märtyrertum verherrlicht; Visuelle Gewaltdarstellungen (Nahaufnahmen von Innereien und zerfetzten Körperteilen, darunter von Kindern); - 45 - SK.2022.55 Ausschnitt aus dem IS-Video «[...]» (2016 vom IS-Medium «Furat Media» publiziert). 41 28.10.2019 01:03 […] Telegram <Q1.> Ausschnitt aus dem IS-Video «[...]» (2017 von der «IS-Pro- vinz Ninawa» publiziert); Intro mit dem Naschid «[...]» unterlegt; Visuelle Gewaltdarstellungen (Nahaufnahmen von verbrann- ten, zerfetzten Leichen); Naschid «[...]» und «[...]» 3.4.2 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten 35 Beiträge liegen bei den Akten (BA pag. USB Stick 10.1.309). Diesbezüglich ergibt sich in objektiver Hinsicht Fol- gendes: 3.4.2.1 Die Urheberschaft des Beschuldigten an den zur Diskussion stehenden Beiträ- gen auf den sozialen Medien Telegram, Instagram und YouTube ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne Weiteres erstellt (BA pag. 10.1.225 ff.; -334 ff.) und im Übrigen auch unbestritten (BA pag. 13.1.304 ff., 398). 3.4.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die vom Beschuldigten auf seinem Telegram- Kanal «Q1.» geteilten Inhalte zwischen 311 und 849 «views» erreichten (BA pag. 10.1.235; -275; die Anklageschrift geht von 350 bis 500 «views» aus). Der Tele- gram-Account «Q2.» mit der ID [...] zählte am 27. August 2019 117 Abonnenten, sein gleichnamiger Instagram-Account deren 242 (BA pag. 10.1.283; -293). Nachweislich erreichte der Beschuldigte damit einen nicht zu unterschätzenden Wirkungskreis (siehe dazu auch vorne E. 2.6.5; BA pag. 10.1.296 f.; 13.1.308 f.). 3.4.2.3 Das Gericht erachtet die 35 Postings/Medien gemäss Auflistung in der Anklage- schrift als deliktisch relevant: Mit Blick auf den in der Anklageschrift umschriebenen Inhalt der einzelnen Pos- tings ist hinreichend erstellt, dass es sich dabei um Propaganda für die verbote- nen Gruppierungen IS und Al-Qaïda handelt, in denen mitunter der gewaltsame Dschihad und Märtyrertod verherrlicht, die Tötung Ungläubiger legitimiert oder Exponenten der vorgenannten, verbotenen Gruppierungen verehrt und glorifiziert werden. Teilweise handelt es sich bei den Beiträgen im Original um offizielle Pro- duktionen des IS und seiner Medienverlage und deren türkische oder deutsche Übersetzungen, teilweise um Beiträge deren IS-Konnotation sich vorab aus den, dem IS zuordbaren Naschids ergibt. Von den dem Beschuldigten anzulastenden Beiträgen können vier (Nrn. 2, 19, 20, 21) der Al-Qaïda und 31 dem IS zugeord- net werden. Damit hat der Beschuldigte propagandistische Inhalte hinsichtlich zweier verbotener Gruppierungen auf seinen Social-Media-Kanälen veröffent- licht. Die Konnotation zu den hier relevanten verbotenen Gruppierungen ergibt sich dabei nicht nur aus dem Inhalt derselben und den darin verehrten Exponen- ten dieser verbotenen Gruppierungen, sondern teilweise (insbesondere bei den Textdateien) bereits durch Erkennungszeichen des IS, wie das kalligrafische IS- Logo und die IS-Flagge. Diese propagandistischen Medien (Video-, Audio- und - 46 - SK.2022.55 Textdateien) waren geeignet, die Terrororganisationen Al-Qaïda und IS zur Er- reichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspan- nenden, islamistischen Kalifats zu stärken und die Empfänger für den kriminellen Wertekanon der besagten Organisationen zu gewinnen bzw. diese in ihrer beja- henden Ideologie für vorgenannte terroristische Vereinigungen zu bestärken. Die publikumswirksame Propaganda für den IS und die Al-Qaïda ist damit unzweifel- haft erstellt. Keine Rolle spielt zudem, dass es sich bei den Beiträgen Nrn. 22 und 23 inhaltlich um dasselbe Video handelt. Das Video wurde auf zwei verschiedenen Social- Media-Plattformen und entsprechend an zwei verschiedenen Daten/Zeitpunkten versandt. Es ist somit von zwei separaten Verbreitungshandlungen auszugehen. Dasselbe gilt auch für die Beiträge Nrn. 33 und 34, 35 und 36, 37 und 38 sowie 39 und 40. Die Postings Nr. 5 bis 7 erfolgten innerhalb von zwei Sekunden auf ein und demselben Telegram-Kanal des Beschuldigten, wobei deren Inhalt der Anklageschrift zufolge identisch ist. Anhand des Dateinamens lässt sich indes nachvollziehen, dass es sich nicht um ein und dieselbe, sondern um drei unter- schiedliche Dateien handelt. Deren Inhalt unterscheidet sich insofern, als es sich um drei Lektionen aus der besagten IS-Predigt handelt. Auch hier ist aufgrund der unterschiedlichen Zeitpunkte der Veröffentlichung und der unterschiedlichen Inhalte von drei separaten Verbreitungshandlungen auszugehen. 3.4.2.4 Zum Herstellen und Verbreiten von Propaganda ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes: Erstellt ist zunächst, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift aufgelisteten Propagandavideos mit IS-Konnotation (ausser Nr. 17) – und damit die Nrn. 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 41 (insgesamt 18 Videos) gemäss Reihenfolge in der Anklageschrift – vor deren Verbreitung bearbeitet hat, indem er diesen einen Vorspann mit dem Logo seiner Medien- agentur «Q.» und dem Zusatz «Präsentiert» sowie einem Verweis auf die von ihm unter dem Namen seiner Medienagentur geführten Social-Media-Accounts, teilweise auch einen Nachspann in gleichem Stil, oder auch beides zufügte und im Video vorhandene Logos durch sein Logo ersetzte. Hinsichtlich der Bearbei- tung gab der Beschuldigte an, dass er die Videos, bei denen er ein Logo einge- fügt habe, auch mit einem Naschid unterlegt habe (BA pag. 13.1.312). Die Vi- deos, welche als Basis für die Herstellung seiner eigenen bearbeiteten Videos dienten, und Dokumente habe er über «Munasir»-Links resp. IS-Propagandaka- näle erhalten (BA pag. 13.1.308). Türkischsprachige Inhalte der Videos unterti- telte er in deutscher Sprache (BA pag. 10.1.253 ff.). Diese Handlung stellt ein Bearbeiten und damit (rechtlich) ein Herstellen von Propagandamaterial dar. Dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Propagandavideos zum Zwecke der Weiterverbreitung übersetzte, diese sich dadurch mithin an eine (deutsch- sprachige) Öffentlichkeit richteten, steht ausser Frage. Der Beschuldigte selbst publizierte die fraglichen Videos und machte sie einer breiten Öffentlichkeit - 47 - SK.2022.55 zugänglich. Indem er die Propagandavideos mit deutschen Untertiteln versah und sein eigenes Logo einfügte, ermöglichte er die Ausweitung der Propaganda auf nicht türkisch sprechende Personen. Damit hat er in 18 Fällen IS-Propaganda hergestellt. Dieses Herstellen von Propaganda zugunsten der terroristischen Or- ganisation IS stellt ein Fördern dieser Organisation auf andere Weise dar. Aufgrund seines «elektronischen Fussabdrucks» ist beweismässig weiter erstellt, dass der Beschuldigte die 35 angeklagten Beiträge, darunter die 18 vorgenann- ten Videodateien, im Zeitraum vom 29. Mai 2019 bis 28. Oktober 2019 auf seinen Telegram Kanälen (ID [...] «DD.»; ab Oktober 2019 «Q2.», Instagram-Account «Q» oder YouTube-Account «Q.» veröffentlichte (BA pag. 10.1.225 ff.). Hinsicht- lich der Veröffentlichungen auf Instagram ergibt sich dies einerseits aus einem sichergestellten Screenshot seines Instagram-Kontos und andererseits aus den auf seinen Datenträgern unter «Instagram» und «Movies» vorgefundenen, von ihm bearbeiteten Dateien (BA pag. 10.1.293 ff.). In Bezug auf das auf seinem YouTube-Kanal «Q.» publizierte Video «[...]» (Nr. 23) ergibt sich die Veröffentli- chung aus der E-Mail von YouTube an den Beschuldigten (mit Datum vom 4. September 2019), wonach dieses von der Videoplattform seitens der Betreiber entfernt wurde (BA pag. 10.1.291 f.). Die Veröffentlichung gestand der Beschul- digte im Übrigen auch ein (BA pag. 13.1.314). Eine genaue zeitliche Rekonstruk- tion und der konkrete Tatzeitpunkt lassen sich in Bezug auf das besagte Video nicht abschliessend eruieren. Fest steht einzig, dass dieses Video sicherlich vor dem 4. September 2019 vor 15:42 Uhr (UTC +0) publiziert wurde. Anfang und Ende des Deliktszeitraums sind durch die Ausführungen in der Anklageziffer 1.1.2.1 (29. Mai 2019 bis 28. Oktober 2019) genügend klar bestimmt. Da der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz bei mehreren Förderungshandlun- gen zugunsten einer verbotenen Organisation durch einen Täter ohnehin nur ein- mal erfüllt wird (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezem- ber 2019 E. 2.7), lässt sich der Tatzeitraum hinreichend eingrenzen. Die Veröffentlichung bzw. Publikation von propagandistischen Inhalten der ver- botenen Gruppierungen Al-Qaïda und IS stellt eine Tathandlung der Verbreitung von Propaganda für die genannten Organisationen dar. Die vom Beschuldigten verbreiteten Propagandamaterialien sind geeignet, diese Terrororganisation zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltum- spannenden, islamistischen Kalifats zu stärken, zu fördern und zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte durch die Veröffentlichung von 35 Beiträgen mit propagandistischem Charakter, deren 18 er zuvor zudem durch Bearbeitung und insbesondere Untertitelung in die deutsche Sprache hergestellt hat, den objektiven Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. - 48 - SK.2022.55 3.4.2.5 In subjektiver Hinsicht gilt Folgendes: Der Beschuldigte ist geständig, online mit «Q.» eine Medienagentur erstellt zu haben, um über diese Sachen vom IS und von Al-Qaïda zu posten (BA pag. 13.1.304; -174). Der Beschuldigte gestand, in diesem Zusammenhang Kanäle bei Telegram, Instagram und YouTube als Administrator geführt und über diese Beiträge verbreitet zu haben (BA pag. 13.1.305 f.). Zu seiner Motivation führte er aus, er habe in seinem Kollegenkreis zu wenig Aufmerksamkeit erhalten und ge- merkt, dass man in der «Wintiszene» Anerkennung erfahre, wenn man etwas für den Islam mache (BA pag. 13.1.304; -317). Für den Betrieb dieser Kanäle habe er viel Zeit aufgewendet (BA pag. 13.1.306). Er gab zu, die Videos mittels Video- Software bearbeitet zu haben, die er genau für diesen Zweck für ca. 50-60 Euro erworben habe (BA pag. 13.1.308; -310 ff.). Er habe versucht, die IS-Merkmale in den Videos zu entfernen oder zu überdecken, und habe Gewaltszenen her- ausgeschnitten, damit die Videos unauffällig seien (BA pag. 13.1.310: -317; - 320). Weiter bestätigte er, gewusst zu haben, dass er IS-Propaganda verbreitete (BA pag. 13.1.320) und die Publikation von solchen propagandistischen Videos zu Manipulationsmethoden des IS gehöre (BA pag. 13.1.318). Anlässlich der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte (nach Vorhalt sämtlicher angeklagter, unter E. 3.4.1 tabellarisch aufgeführter Propagandabeiträge) zu Protokoll, er an- erkenne, dass er Medien verbreitet habe und bestreite dies nicht (BA pag. 13.1.398). Im Rahmen der Hauptverhandlung präzisierte er, er habe täglich ca. drei Stunden für das Bearbeiten resp. Herstellen und Verbreiten von Propaganda des IS und der Al-Qaïda aufgewendet (TPF pag. 9.731.038). Er bestätigte zu- dem, dass er den beiden verbotenen terroristischen Gruppierungen IS und Al- Qaïda mit seinem Tun zu mehr Popularität habe verhelfen, deren Ideologie habe verbreiten und Sympathisanten in ihrer Überzeugung habe bestärken wollen (TPF pag. 9.731.036). Auch nach Verwarnungen seitens YouTube und Sperrung seines Telegram-Kanals habe er «einfach weiter machen wollen» (TPF pag. 9.731.037). Zum subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Inter- netauftritt bewusst genutzt hat, um propagandistische Inhalte mit IS- und Al- Qaïda-Konnotation zu verbreiten. Seinem Selbstverständnis als «munasir» (siehe dazu vorne E. 2.7) entsprechend, setzte er seine sprachlichen und tech- nischen Fähigkeiten ein, um fremdsprachige, propagandistische Inhalte, insbe- sondere aus dem Türkischen, vor deren Verbreitung ins Deutsche zu übersetzen. Sein deliktischer Wille manifestiert sich dabei insbesondere in der für das Her- stellen und Verbreiten der inkriminierten Medien aufgewendeten Zeit und des da- mit verbundenen (u.a. technischen) Aufwandes. Angesicht der (damaligen) Ide- ologie des Beschuldigten kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass es ihm dabei einzig darum ging, den kriminellen Wertekanon der verbotenen Gruppie- rung IS und − wenn auch in minderem Masse − jenen der Al-Qaïda zu bewerben und deren gewaltextremistische Ideologie zu glorifizieren. Dass der Beschuldigte - 49 - SK.2022.55 teilweise, in den von ihm bearbeiteten Videos die Erkennungsmerkmale des IS zu entfernen resp. zu überdecken versuchte, schmälert den angestrebten propa- gandistischen Zweck nicht: Im Gegenteil erscheint es naheliegend, dass der Be- schuldigte gewisse Inhalte in den von ihm bearbeiteten Videos, insbesondere IS- Symbole und Gewaltszenen, bewusst wegliess, um eine Sperrung des Accounts zu umgehen, was er sinngemäss auch selber einräumte (BA pag. 13.1.310; -317; -320). Der Beschuldigte war sich des massiven Gefährdungspotentials der Pro- paganda zugunsten verbotener Gruppierungen denn auch bewusst, andernfalls hätte er die Publikation von IS-Propagandavideos nicht als Teil der Manipulati- onsmethoden dieser Terrororganisation bezeichnet (BA pag. 13.1.318). Die Be- arbeitung der Videos in der hier interessierenden Art und die Veröffentlichung von Medien mit propagandistischem Charakter auf explizit dafür geschaffenen Social-Media-Kanälen (Telegram, Instagram, YouTube), kann unter vorliegen- den Umständen gar nicht anders als direktvorsätzlich vorgenommen werden. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschuldigte zudem daraus abzuleiten, dass er nach eigenen Angaben nicht alle Dateien gelesen und gesehen habe. Beweismässig ist zweifelsfrei erstellt und im Übrigen unbestritten, dass er diese Dateien öffentlich geteilt hatte. Dies einzig in der Absicht, die terroristische Ideo- logie des IS und der Al-Qaïda zu verbreiten und die entsprechenden Exponenten zu verherrlichen (TPF pag. 9.731.0036; -44). Es steht nach dem Gesagten ausser Frage, dass der Beschuldigte mit der Bear- beitung der inkriminierten 18 Dateien sowie dem Verbreiten von insgesamt 35 Medien einzig den Zweck verfolgte, für den IS und in minderem Masse auch für die Al-Qaïda zu werben, Gleichgesinnte in ihren Überzeugungen für die genann- ten verbotenen Gruppierungen zu bestärken und/oder für die gewaltextremisti- sche Ideologie des IS zu gewinnen. Gleichzeitig verschaffte er insbesondere dem IS einen zusätzlichen Wirkungskreis durch das – aufgrund der Übersetzung – bewirkte Zugänglichmachen von IS-Propagandamaterialien an deutschspra- chige Personen. Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ist nach dem Gesagten zweifelsfrei erstellt, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt ist. 3.4.3 Verbreiten von Propaganda via Telegram-Chat mit F. 3.4.3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Ziffer 1.1.2.2. zusammengefasst vor, am
  25. Oktober 2019 F. auf Telegram Zugang zu den IS-Medienkanälen «S.», «AA.», «T.» und «BB.» mit IS-Propaganda und Gewaltdarstellungen ermöglicht zu haben, indem er ihm einen nicht öffentlich zugänglichen Link («Munasir»-Link) übermittelte, mit der Absicht, F. in seiner Befürwortung für die Ideologie des IS zu festigen. 3.4.3.2 Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Chat-Nachricht ist aktenkundig (BA pag. 13.1.266). In objektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: - 50 - SK.2022.55 Die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die fragliche Nachricht und somit das Teilen des «Munasir»-Links ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne Weiteres erstellt und im Übrigen auch unbestritten (BA pag. 10.1.328; -369; 13.1.223; -266). F. wurde zum hier gegenständlichen Chatverlauf insbesondere zum ihm zuge- sandten Link am 2. Oktober 2020 rechtshilfeweise durch das Polizeipräsidium Südhessen (D) in Anwesenheit seines Rechtsanwaltes, eines Vertreters der Bun- desanwaltschaft und des damaligen Verteidigers des Beschuldigten befragt. F. verweigerte die Aussage (BA pag. 18.3.8 ff.). Der propagandistische Charakter des geteilten Links, mit dem der Zugang zu vier IS-Medienkanälen und damit zu Propaganda mit IS-Konnotation ermöglicht wird, ist zweifelsfrei erstellt und wird vom Beschuldigten auch bestätigt (BA pag. 13.1.223; -315; 10.1.369). Dass das Versenden des «Munasir»-Links, wodurch dem Empfänger Zugang zu einschlägigen IS-Medienkanälen ermöglicht wird, ein Verbreiten von Propagan- damaterial durch den Beschuldigten darstellt, ist offensichtlich. Für die Strafbar- keit spielt dabei keine Rolle, dass durch die Zustellung des Links nicht direkt Pro- pagandamaterialien des IS versendet wird, sondern bloss der Zugang zu solchen ermöglicht wird (vgl. mutatis mutandis Urteil 6B_440/2019 des Bundesgerichts vom 18. November 2020, E. 2.4.2). Es handelt sich um nicht öffentliche IS-Medi- enkanäle, die nur über einen entsprechenden Link zugänglich sind. Das Teilen von inkriminierten Informationsquellen, bei denen einschlägige propagandisti- sche Medien eingesehen resp. bezogen werden können, ist dem direkten Ver- sand von Propaganda gleichzusetzen. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. 3.4.3.3 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom
  26. September 2020, den «Munasir»-Link (@munasir_link) an F. versendet zu haben (BA pag. 13.1.223). An dieser Aussage hielt er auch im Rahmen der Hauptverhandlung fest (TPF pag. 9.731.038 f.). Unter Berücksichtigung der (damaligen) befürwortenden Haltung des Beschul- digten betreffend den vom IS propagierten gewaltsamen Islam steht ausser Frage, dass er mit dem Verbreiten des inkriminierten Links zu Medienkanälen des IS einzig den Zweck verfolgte, für den IS aktiv zu werben. Die Tatsache, dass er von F. explizit nach IS-Kanälen gefragt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Die Versendung des Links zu nicht-öffentlichen IS-Medienkanälen war geeignet, - 51 - SK.2022.55 den Empfänger in seiner bejahenden Ideologie für den IS zu bestärken resp. zu festigen und die Anziehungskraft des IS diesem gegenüber zu fördern. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz erfüllt. 3.4.4 Verbreiten von Propaganda im «P.» 3.4.4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.1.2.3 vor, am
  27. Mai 2019, in der Lokalität «P.», den dort anwesenden M., CCC. und B. das IS-Propagandavideo mit dem Titel «[...]» (zu Deutsch: «[...]») von seinem Mobil- telefon abgespielt zu haben, in der Absicht, die Anwesenden in ihrer Befürwor- tung des IS zu festigen. 3.4.4.2 In objektiver Hinsicht ist Folgendes festzustellen: Gemäss Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung befand sich die Lokalität «P.» in einem «Bunker» in einem Gebäude in Winterthur. Dort habe er sich mit Leuten getroffen, um Propagandavideos anzuschauen und Un- terhaltungen zum IS zu führen. Er selber habe sich wohl nur am Wochenende dort aufgehalten, da er unter der Woche arbeitete. Einmal pro Woche habe auch ein Unterricht zum Islam stattgefunden, wobei jemand begonnen habe, über den IS zu sprechen. Eine Sitzung habe jeweils eine Stunde gedauert. Es sei möglich, dass B. im Rahmen dieser Sitzungen als Vorsitzender fungiert habe (TPF pag. 9.731.040). Dass der Beschuldigte das hier fragliche Video vor M., CCC. und B. abspielte, ist aufgrund der akustischen (und teilweisen optischen) Überwachung der genann- ten Lokalität ohne Weiteres erstellt (BA pag. 10.1.6 f.; -392 f.). Das inkriminierte Video wurde auf dem Laptop Acer (Asservat 04.06.0006) des Beschuldigten si- chergestellt (BA pag. 10.1.393). Bei dem vom Beschuldigten abgespielten Video handelt es sich um ein von der IS-Medienstelle «Al-Hayat Media Center» am 21. November 2015 veröffentlich- tes rund 17-minütiges Video, in welchem mehrere Kämpfer in Uniformen für den IS werben und die Zuschauer vom Leben beim IS und von der «Hijrah» zu über- zeugen versuchen (BA pag. 10.1.392 f.). Das Video ist mit dem Naschid «[...]» (zu Deutsch: […]) unterlegt, welcher die Erschaffung des Kalifats zelebriert (BA pag. 10.1.392). Dass es sich bei dem Video um eines mit IS-propagandistischem Charakter handelt, ist nach dem Gesagten unzweifelhaft. Im Video wird das Le- ben im IS und die Terrororganisation an sich glorifiziert und für deren Werte ge- worben. Das Abspielen eines IS-Propagandavideos im Beisein von Dritten bzw. weiteren Personen stellt objektiv eine Tathandlung der Propaganda für den IS im Sinne von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz dar. - 52 - SK.2022.55 3.4.4.3 In subjektiver Hinsicht ergibt sich was folgt: Der Beschuldigte gab auf entsprechenden Vorhalt und die Frage, ob er Vi- deos/Naschids abgespielt habe, zu Protokoll, dass dies sein könne (BA pag. 13.1.12). Konfrontiert mit den Überwachungsmassnahmen räumte er ein, dass es nicht sein Ziel gewesen sei, Leute zu rekrutieren (BA pag. 13.1.28). Im Rah- men der Schlusseinvernahme vom 18. November 2022 präzisierte er, dass er DDD. und B. nicht in ihrer Überzeugung gefestigt habe, sie hätten sich schon vorher damit beschäftigt (BA pag. 13.1.398). Er habe mit der Medienverbreitung nur Anerkennung von ihnen gewollt (BA pag. 13.1.399). Im Rahmen der Haupt- verhandlung akzeptierte der Beschuldigte den Anklagevorwurf (TPF pag. 9.731.040 f.). Der Beschuldigte bestreitet den hier gegenständlichen Vorwurf (das Abspielen des IS-Propagandavideos) nicht. Er relativiert aber, dass er damit die Anwesen- den in ihrer Überzeugung habe bestärken wollen. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte als damaliger Befürworter des IS um den propagandisti- schen Inhalt des hier in Frage stehenden Videos wusste. Dass er mit dem Ab- spielen des IS-Propagandavideos dem IS erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaf- fen beabsichtigte, insbesondere dessen Macht und Stärke zu glorifizieren und dessen inkriminierten Wertekanon Gehör verschaffen wollte, ist offensichtlich. Die im «P.» anwesenden Personen musste er nicht mehr für den IS gewinnen; diese waren der extremistischen, gewaltverherrlichenden Ideologie − so wie er selbst − bereits zugetan. Seine Absicht bestand vielmehr darin, die dort Anwe- senden in ihrer bereits vorhandenen Überzeugung zu bestärken, den IS zu glori- fizieren, dessen Stärke zu demonstrieren und die Anziehungskraft des IS zu ze- lebrieren. Diese Bestärkung unter Gleichgesinnten ist ebenfalls tatbestandsrele- vant. 3.4.4.4 Nach dem Gesagten ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. 3.4.5 Verbreiten von Propaganda während Fahrten im VW-Golf 3.4.5.1 Weiter wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.1.2.4 vorgeworfen, die verbo- tene Gruppierung IS durch Verbreitung von Propaganda gefördert zu haben, in- dem er am 16. August 2019, zwischen 18:21 und 18:28 Uhr, im Fahrzeug VW Golf (1.) den Mitfahrern B. und DDD. sowie am 17. August 2019, zwischen 03:09 bis 03:13 Uhr, dem Mitfahrer B. das Video mit dem Titel «[...]» («[...]»), welches eine den gewaltsamen Dschihad verherrlichende Ansprache des ehemaligen obersten Scharia-Richters des Islamischen Staates Irak (ISI), Abu Sulayman al- Utaybi, enthält und mit IS-Fahnen und dem Logo des IS-Mediums «EEE.» ver- sehen ist, vorgespielt zu haben, in der Absicht, DDD. und B. in ihrer Befürwortung des IS zu festigen. - 53 - SK.2022.55 3.4.5.2 In objektiver Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund der akustischen Überwachung des hier relevanten Fahrzeugs VW Golf (Kennzeichen: 1.) ist erstellt, dass der Beschuldigte um 18:21 Uhr gegenüber den im Fahrzeug anwesenden B. und DDD. ein Video abspielte (BA pag. 10.1.07 f.). B. erkannte das Video und bezeichnet es als «richtig schlimm» (BA pag. 10.1.0008). Ermittlungen ergaben, dass es sich dabei um ein Propagandavideo der verbotenen Gruppierung Islamischer Staat Irak (ISI) mit dem Titel «[...]» («[...]») handelt, wobei der Beschuldigte dieses von Beginn bis 02:39 Minute und von Minute 03:19 bis 11:41 abspielte (BA pag. 10.1.396 f.). Das besagte Video liegt bei den Akten (BA pag. 10.1.399). Der propagandistische Inhalt der Videodatei mit dem Titel «[...]» ist ohne Weite- res erstellt. In besagtem Video ist eine Ansprache von Abu Sulayman al-Utaybi, dem obersten Scharia-Richter des ISI, der Vorgängerorganisation des Islami- schen Staates in Irak und Syrien (ISIS, ab 2013) resp. des IS (ab Juni 2014), zu hören. Dieser übte Kritik an der Führung des ISI und brachte diese gegenüber den damaligen Anführern der Al-Qaïda (zu dessen Netzwerk der ISI zu diesem Zeitpunkt noch gehörte), namentlich Osama bin Laden und Ayman al-Zawahiri, vor (BA pag. 10.1.393). Thematisiert wird in der Ansprache vornehmlich der Dschihad im Sinne eines Verteidigungskrieges gegen die Angriffe der «Kreuzrit- ter», «Juden» und «Abtrünnigen» (gemeint sind Schiiten), wobei dieser legitimiert wird und Muslime dazu aufgerufen werden, sich dem Dschihad anzuschliessen (BA pag. 10.1.398). Sinnentsprechend hält der zu sehende Abu Sulayman al- Utaybi ein Gewehr in seiner Hand, während sein Gesicht mit einem Kufiya (auch als Palästinenser-Tuch bekannt; ein von Männern in der arabischen Welt getra- genes Kopftuch; https://de.wikipedia.org/wiki/Kufiya; letztmals besucht am 31.07.2023) verhüllt und im Hintergrund ein Raketenwerfer sichtbar ist (BA pag. 10.1.394). Das knapp 22-minutige Video wird mit einem Naschid mit dem arabi- schen Titel [...] (zu Deutsch «[...]») eingeleitet, wobei bereits bei Minute 00:03 des Videos die notorische IS-Flagge zu sehen ist, darunter die Bezeichnung «dawlat al-iraq al-islamiyya («Islamischer Staat Irak», ISI). Ab Minute 02:17 erscheint das Logo des notorischen IS-Propagandamediums «EEE.» (zu Deutsch «[...]»), be- vor schliesslich zur erwähnten Ansprache von Abu Sulayman al-Utaybi überglei- tet wird. In der linken oberen Ecke erscheinen dabei abwechselnd die IS-Flagge sowie das Logo der «EEE.» (BA pag. 10.1.393 ff.). Das Vorzeigen resp. Abspielen eines propagandistischen Videos einer im Sinne des aAQ/IS-Gesetzes verbotenen Gruppierung stellt unzweifelhaft eine Propa- gandahandlung dar, zumal damit die propagandistische Botschaft weiterverbrei- tet wird. Der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz ist somit er- füllt. - 54 - SK.2022.55 3.4.5.3 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf im Rahmen der Hauptverhandlung (TPF pag. 9.731.041). Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu Anklagezif- fer 1.1.2.3 verwiesen werden (E. 3.4.4.1). Mit dem Vorzeigen resp. Abspielen der inkriminierten Datei verfolgte der Beschul- digte das alleinige Ziel, für den IS resp. dessen Vorgängervereinigungen und den von diesen vertretenen gewaltverherrlichenden Wertekanon zu werben. Dass ihm zudem bewusst war, dass das Video dem propagandistischen Zweck ent- sprechend geeignet war, auf die Zuhörer/Zuschauer, d.h. B. und DDD., einzuwir- ken und diese in ihrer bejahenden Ideologie für den IS resp. dessen Vorgänger- gruppierungen zu festigen, ist nicht zweifelhaft. Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. 3.5 Materielle Unterstützung der verbotenen Gruppierung IS durch Sammeln von Spendengeldern (Anklageziffer 1.1.3) 3.5.1 Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten in Ziffer 1.1.3 unter dem Titel der Widerhandlung gegen das aAQ/IS-Gesetz vor, mindestens im Zeitraum vom
  28. September 2019 bis 8. Oktober 2019 die verbotene Gruppierung IS materiell unterstützt zu haben, indem er über die Spendenplattform «SS.» Spendengelder sammelte mit dem Ziel, IS-Exponenten im Gefangenenlager «J.» in Syrien Euro 4'000 zukommen zu lassen, um ihnen dadurch die Flucht aus diesem Lager zu ermöglichen. 3.5.2 Anhand der forensischen Datensicherungen ist erstellt, was folgt: Der Beschuldigte stand an einem nicht näher bestimmten Datum, jedoch vor dem
  29. September 2019, 22:11 Uhr, via Telegram mit der Userin «FFF.» in Kontakt und fragte diese, wie sie ihr Geld schicken könnten (BA pag. 13.1.204; 10.1.408). «FFF.» teilte dem Beschuldigten mit, dass sie jemanden suchen, der einen Spen- denaccount auf «SS.» eröffnet, «damit so viele Leute wie es geht spenden, um hier raus zu kommen» (BA pag. 13.1.204; 10.1.408). Am 25. September 2019, zwischen 18:28 und 18:51 Uhr, lancierte der Beschul- digte auf der Online Spendenplattform «SS.» eine Spendenkampagne unter dem Titel «[...]», nachdem er nachweislich um 14:58 Uhr des gleichen Tages erstmals die Webseite von «SS.» aufrief (BA pag. 10.1.405; -408; 13.1.281). Der Beschul- digte registrierte sich auf der Spendenplattform als «GGG.» und führte die Spen- denkampagne als Organisator unter dem Pseudonym «Sayfullah A.», wobei er als seinen Wohnort U. angab (BA pag. 10.1.408). Einem, auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 sichergestellten Screenshot zufolge, befanden sich am 26. September 2019 (05:00 Uhr) 101 Euro auf dem Spendenkonto, konkret 10 Euro von HHH. und 91 Euro von D. (BA pag. 10.1.408; 13.1.290). Am 30. September - 55 - SK.2022.55 2019 belief sich der Kontostand auf dem Spendenkonto auf 151 Euro (Ba pag. 10.1.409). Mittels Telegram-Chatnachricht fragte die Userin «III.» (Telegram ID: […]) den Beschuldigten, an einem nicht näher bestimmten Datum vor dem 29. September 2019, 22:11 Uhr, ob er den Beitrag löschen und einen neuen eröffnen könne, «damit es nicht so auffallt» (BA pag. 13.1.293; 10.1.408). Der Beschuldigte schlug zunächst vor, dass er versuche, das Bild zu löschen und die Geschichte neu zu verfassen (BA pag. 13.1.293). «III.» informierte den Beschuldigten, dass sie im Camp «J.» sei, woraufhin der Beschuldigte den Entschluss fasste «Ich lösche es inshaallah [...] Und hebe es morgen ab» (BA pag. 13.1.294). In der Folge versuchte der Beschuldigte zunächst am 30. September 2019 über die Webseite der online Spendenplattform «SS.» die von ihm eröffnete Spenden- kampagne zu verwalten und die eingegangenen Spenden abzuheben (englisch «withdraw»; [BA pag. 10.01.405, Exel ab Zeile 330 ff.]). Am 8. Oktober 2019, 13:19 Uhr sandte er eine E-Mail an «SS.» mit dem Text «Ich möchte die spen- dengelder zurückerstatten» (BA pag. 13.1.296), woraufhin er von «SS.» glei- chentags um 16:43 Uhr die Antwort erhielt, dass eine Rückerstattung nicht mög- lich sei, da die Gelder bereits auf das Bankkonto der spendenbegünstigten Per- son, JJJ., übertragen worden seien (BA pag. 13.1.295; 10.1.409). Am 24. Oktober 2019 erhielt er über Telegram eine Nachricht von «III.», mit dem Inhalt «FFF.», gemeint «FFF.», und sie «sind raus» aus dem Camp (BA pag. 10.1.185; -338; -410). 3.5.2.1 Erstellt und im Übrigen unbestritten ist, dass es sich bei den beiden Userinnen «III.» und «FFF.» um IS-Mitglieder handelt, die zum Zeitpunkt der virtuellen Kom- munikation aus dem IS-Gefangenenlager «J.» in Syrien geflüchtet sind (BA pag. 10.1.338; 13.1.225). Die beiden Personen konnten nicht identifiziert werden (BA pag. 10.1.338; -411). 3.5.2.2 Der Beschuldigte ist geständig, die hier fragliche Spendenaktion lanciert zu ha- ben (BA pag. 13.1.172; -402; TPF pag. 9.731.041 f.). Er gab an, dass er dabei zunächst Spenden für Kinder in Syrien sammeln wollte, die in den dortigen Camps medizinische Versorgung bräuchten. Auf Nachfrage und unter Vorhalt ei- nes Screenshots aus der Chatunterhaltung mit «FFF.» räumte er indes ein, dass er gewusst habe, dass es darum ging, den «Schwestern» zur Flucht aus den Camps «J.» und «K.» zu verhelfen (BA pag. 13.1.172 f.; - 227). Dazu befragt, weshalb JJJ. als Spendenbegünstige aufgeführt sei, führte der Beschuldigte aus, er habe für die Spendenkampagne ein Giro-Konto angeben müssen, weshalb er «G1.» (gebürtiger Name: G.) gefragt habe, ob er ihm das Geld zur Weiterleitung überweisen könne. In der Folge habe ihm G. ein Konto seiner Mutter JJJ. ange- geben (BA pag. 13.1.225 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme ergänzte er seine bisherigen Aussagen dahingehend, dass das «J.» Camp damals «der - 56 - SK.2022.55 Mainstream der IS-Propaganda» gewesen sei. In Videos sei oft gezeigt worden, wie die Leute verhungern, «was ihn motiviert habe, etwas zu unternehmen» (BA pag. 13.1.402). Anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte er seine bisherigen Aussagen (TPF pag. 9.731.041 ff.). 3.5.2.3 G. wurde am 2. Oktober 2019 in Anwesenheit seines Verteidigers, eines Vertre- ters der Bundesanwaltschaft sowie des damaligen Verteidigers des Beschuldig- ten vom Polizeipräsidium Hessen (D) rechtshilfeweise einvernommen. G. verwei- gerte die Aussage (BA pag. 18.1.13 ff.). 3.5.2.4 D. bestätigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. März 2021 die Einzahlung von 91 Euro in Zusammenhang mit der vom Beschuldigten hier gegenständlichen Spendenaktion. Sie führte aus, es sei um das Camp «J.» in Syrien gegangen und sie habe darauf vertraut, dass das Geld auch dort ankomme (BA pag. 12.2.20). 3.5.2.5 Beim Camp «J.» handelt es sich um ein Flüchtlingslager in der Stadt Al-Hawl in Syrien an der syrisch-irakischen Grenze, in welchem sich (gemäss Bericht des Nachrichtendienst des Bundes vom 22. März 2023, TPF pag. 9.262.3.005 f.) rund 60'000 Personen aufhalten. Ein Teil der Bevölkerung ist dem IS zugehörig, wobei die Radikalsten unter den IS-Angehörigen in einem abgetrennten Teil des Camps mit strikteren Einschränkungen gefangen gehalten werden. Aufgrund der massi- ven Unterbesetzung des Wachpersonals seitens der Demokratischen Kräfte Sy- riens haben IS-Anhänger eine islamische Religionspolizei und eine Hisba (Kon- trolle des öffentlichen Raums zur Wahrung der Ordnung der Scharia) aufgestellt. Medienberichten zufolge dient das «J.» Camp der Rekrutierung von Mitgliedern, wobei die gewaltverherrlichende Ideologie des IS bereits Kindern in Unterrichts- gruppen indoktriniert werde. Seit März dieses Jahres herrscht nach Angaben der Automonem Administration von Nord- und Ostsyrien die Ideologie des Islami- schen Staats im Camp «J.» (statt vieler <https://de.wikipedia.org/wiki/J.> mit wei- teren Hinweisen; letztmals besucht am 31.07.2023). 3.5.3 In objektiver Hinsicht ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass der hier fragli- che Spendenaufruf zugunsten von IS-Anhängern im Flüchtlingslager «J.» er- folgte, ausschliesslich mit dem Ziel, den dort Inhaftierten mit den gesammelten Geldern zur Flucht zu verhelfen. Hierfür sammelte der Beschuldigte erfolgreich via «SS.» Spendengelder im Umfang von Euro 151 und liess diese nach Deutschland zur Weiterleitung ins Camp «J.» überweisen. Das Sammeln von Spenden zu Gunsten von IS-Mitgliedern ist schon für sich genommen darauf aus- gerichtet, die verbotene Organisation IS finanziell und somit materiell zu unter- stützen. Bereits darin ist eine Förderungshandlung zu Gunsten der verbotenen Gruppierung IS zu erblicken. Mit den Geldern sollte Mitgliedern des IS die Flucht aus dem «J.» Camp ermöglicht werden, wodurch diese wieder für den IS hätten gewonnen und für diesen hätten tätig werden können. Dadurch wäre der IS per- sonell gestärkt worden. Vorliegend ist indes beweismässig nur erstellt, dass das - 57 - SK.2022.55 gesammelte Geld nach Deutschland zum Zwecke der Weiterleitung an begüns- tigte IS-Mitglieder überwiesen wurde. Es konnte jedoch nicht nachgewiesen wer- den, ob diese Gelder tatsächlich an den IS oder Mitglieder desselben transferiert und damit der IS tatsächlich − wie vom Beschuldigten beabsichtigt − materiell unterstützt wurde. Entsprechend ist vorliegend von der Tatvariante des Förderns auf andere Weise auszugehen. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tat- bestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den nicht identifizierten Userinnen «FFF.» und «III.» um IS-Exponenten aus dem Gefangenenlager «J.» handelte. Weiter war im bewusst, dass das von ihm gesammelte Geld diesen beiden sowie evtl. weiteren IS-Anhängern im besagten Lager zugutekommen würde. Somit be- absichtigte der Beschuldigte mit der Spendenaktion nicht nur die Befreiung von inhaftierten IS-Anhängern, sondern setzte sich zum Ziel, den IS zu stärken und zu unterstützen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. 3.6 Fazit zum Vorwurf der Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz 3.6.1 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit von 29. Mai 2019 bis zu seiner Verhaftung am 29. Oktober 2019 mit erheblichem Zeitaufwand di- verse Förderungshandlungen, schwerpunktmässig Propagandatätigkeiten, vorab für den IS und seine Vorläuferorganisationen, in geringerem Umfang auch für die Al-Qaïda, vornahm. Zum einen war er bestrebt, eine Frau zu heiraten, um mit ihr die Hijrah zu vollziehen, um sich gemeinsam mit ihr dem IS anzuschlies- sen. In diesem Zusammenhang wirkte er (nach gescheiterten anderweitigen Ver- suchen) auf die minderjährige C. ein, um sich gemeinsam mit ihr in Herrschafts- gebiete des IS zu begeben und sich Letzterem anzuschliessen. Zum anderen war er in der sog. «Winterthurer Salafistenszene» als eigentlicher Medienverant- wortlicher aktiv. Seiner Rolle entsprechend bestärkte er durch Vorzeigen von IS- Propagandavideos seine, die IS-Ideologie-bejahenden «Brüder» (darunter B.) in deren befürwortenden Haltung dem IS gegenüber. Weit bedeutender und − nach eigenen Angaben des Beschuldigten − viel zeitraubender waren seine Online- Aktivitäten, allen voran die Schaffung der Medienagentur «Q.», deren primärer Zweck darin bestand, Propaganda des IS, in geringerem Umfang auch solche der Al-Qaïda, zu verbreiten. Dazu betrieb er diverse Social-Media-Accounts. Zu den nachgewiesenen propagandistischen Tätigkeiten des Beschuldigten gehört mitunter auch die Bearbeitung von Propagandavideos durch Untertitelung des türkisch gesprochenen Wortes auf Deutsch und Einfügen eines Vor- und teil- weise eines Nachspanns durch Einblendung eines selbstkreierten Logos seiner Medienagentur sowie die Verbreitung derselben auf unterschiedlichen, dafür ex- plizit geschaffenen Social-Media-Kanälen (konkret: Telegram, YouTube, Insta- gram). Mit seinen Übersetzungstätigkeiten machte er die einschlägige Propa- ganda einem potentiell grösseren Kreis der Öffentlichkeit zugänglich. Neben den bearbeiteten Videodateien verbreitete er auch unbearbeitete - 58 - SK.2022.55 Propagandamaterialien der terroristischen Gruppierungen IS und vereinzelt der Al-Qaïda. Dabei handelte er gewissermassen nach der Art eines Berufes und investierte viel Zeit und Arbeit in das Übersetzen, Verbreiten und mithin Produ- zieren von terroristischer Propaganda. Gerade die Übersetzungstätigkeiten des Beschuldigten und das Bearbeiten von Propagandamaterial stellen dabei eine der bedeutendsten Formen propagandistischer Tätigkeit dar; werden die Propa- gandamaterialien auf diese Weise doch für eine unbestimmte Anzahl Menschen verständlich und zugänglich gemacht. Dadurch wird der Adressatenkreis mass- geblich erweitert. Dies belegen denn auch die «views» seiner Telegram-Postings von teilweise bis zu 849 Personen. Das Internet missbrauchte der Beschuldigte zudem für eine Spendensammlung (immerhin in der Höhe von 151 Euro), in der Absicht, IS-Angehörigen die Flucht aus dem Flüchtlingslager «J.» zu ermögli- chen. Von Bedeutung ist, dass sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten propa- gandistischen Aktivitäten zwischen dem 29. Mai 2019 und dem 29. Oktober 2019, und damit in einer Zeitspanne von 5 Monaten abspielten, wobei der Schwerpunkt der nach Art eines Berufes ausgeübten propagandistischen Tätigkeit in den Mo- naten Juli bis Oktober 2019 liegt. Die hier interessierenden Aktivitäten des Be- schuldigten erfolgten damit in einer Phase, in welcher der IS (im Gegensatz zu den ersten Jahren nach Ausrufung des Kalifats am 29. Juni 2014) massiv an Einfluss und Gefolgschaft und im März 2019 die letzten Territorien verloren hatte (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Islamischer_Staat_(Organisation), letztmals besucht am 31.07.2023; TPF pag. 9.262.3.005). Seit der militärischen Niederlage transformierte sich der IS in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 in eine fragmen- tierte, aber widerstandsfähige Untergrundorganisation (TPF pag. 9.262.3.005). Vor diesem Hintergrund war insbesondere das propagandistische Werben des Beschuldigten für die verbotenen Gruppierungen – vorab den zu diesem Zeit- punkt bereits stark geschwächten IS – zur Gewinnung bzw. Bestärkung von neuen Anhängern und Unterstützern im anklagerelevanten Zeitraum besonders bedeutend. 3.6.2 Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands steht dabei ausser Frage: Der Be- schuldigte war zur anklagerelevanten Zeit stark radikalisiert und hat wissentlich und willentlich den kriminellen Wertekanon dieser Terrororganisationen gefördert und unterstützt. Mit seinem Handeln beabsichtigte er, dem IS und der Al-Qaïda erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaffen, deren Macht und Stärke zu glorifizieren sowie die gewaltextremistische Ideologie einem möglichst breiten Publikum, ins- besondere im deutschen Sprachraum, zugänglich zu machen. Gleichzeitig war er bestrebt, Gleichgesinnte in ihrer bereits vorhandenen Überzeugung zum IS zu bestärken; einerseits durch Vorspielen und Zugänglichmachen von IS-Propagan- damaterial an Dritte und andererseits beabsichtigte er, sich selber «die Tür zur Hijrah zu öffnen», indem er mit seiner künftigen Ehefrau C. unter dem Regime des IS leben wollte. - 59 - SK.2022.55 3.6.3 Die Aktivitäten des Beschuldigten sind insgesamt als Tathandlungen der Propa- ganda für den IS und die Al-Qaïda und somit als Fördern derselben auf andere Weise resp. personelle Unterstützung im Sinne von Art. Art. 2 Abs. 1 des aAQ/IS- Gesetzes zu qualifizieren. Das Tun des Beschuldigten war geeignet, diese Ter- rororganisationen zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich zur gewaltsamen Schaf- fung eines weltumspannenden, islamistischen Kalifats zu stärken, zu fördern und zu unterstützen. 3.6.4 Bei mehreren Förderungshandlungen zugunsten einer kriminellen Organisation durch einen Täter wird der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des aAQ/IS-Gesetzes nur einmal, nicht mehrfach erfüllt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.7). Der Beschuldigte hat mit den vorgenannten Propagandahandlungen die verbotenen Gruppierungen IS und − wenn auch in weit geringerem Umfang − Al-Qaïda in deren Aktivitäten durch Verbreiten und Herstellen von Propaganda sowie Bestärken von Gleichgesinnten in ihrer den IS- bejahenden Überzeugung gefördert. Es liegt damit − bezogen auf die beiden ver- botenen Gruppierungen IS und Al-Qaïda − je eine Entschlussfassung vor, womit mehrfache Tatbegehung gegeben ist. 3.6.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des aAQ/IS-Gesetzes, begangen zwischen dem 29. Mai 2019 und 28. Oktober 2019, schuldig zu sprechen. - 60 - SK.2022.55
  30. Gewaltdarstellungen 4.1 Zusammengefasster Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mehrfaches Herstellen von Ge- waltdarstellungen durch Abspeicherung von 60 in der Anklageschrift explizit um- schriebenen Videodateien auf seinem persönlichen Mobiltelefon Samsung Ga- laxy S9 resp. im dazugehörigen Telegram Cloudspeicher, begangen in der Zeit vom 30. Mai 2019 bis 29. Oktober 2019, vor (Anklageziffer 1.2.1). Zudem wird dem Beschuldigten das Zugänglichmachen einer Gewaltdarstellung durch Ver- sand eines Fotos, welches einen brennenden (lebenden) Menschen zeigt, via Whats-App an «KKK.», begangen am 24. Oktober 2016 vorgeworfen (Anklage- ziffer 1.2.2). 4.2 Rechtliches 4.2.1 Nach Art. 135 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdi- gen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätig- keiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elemen- tare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Ab- satz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, er- wirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. 4.2.2 Tatobjekt von Art. 135 StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise ver- letzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten ge- gen Menschen oder Tiere. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Ein- wirkung auf den Körper durch Schläge, Schnitte, Stiche, Chemikalien, elektrische Stösse usw. (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 135 N. 4; HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N. 22). Die Darstellung ist eindringlich, wenn sie suggestiv und realistisch wirkt, namentlich durch das Betonen von Details, Grossaufnahmen und Insistenz (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). Abstra- hierte Bilder (z.B. in Computerspielen oder Comics) sind in der Regel nicht ein- dringlich (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). Filme über Hinrichtungen, Ent- hauptungen, das Abschlachten von Menschen und Leichenschändungen können als Gewaltdarstellungen gelten, sofern nicht Zweifel daran bestehen, dass sie Bestandteil einer Kriegsreportage sein könnten (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 6.1, 6.2.4 ff.). Ein Schuldspruch nach Art. 135 - 61 - SK.2022.55 StGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wis- senschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 9 ff.; GODENZI, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 135 StGB N. 2). Eine Gewaltdarstellung kann als solche auch durch die Konnotation zu einer ver- botenen Gruppierung als eindringlich erscheinen, geht mit solchen Darstellungen doch ein erhebliches Korrumpierungspotential einher. Dass namentlich verbo- tene Terrororganisationen wie Al-Qaïda oder IS in professionell hergestelltem Vi- deo- und Bildmaterial Kriegshandlungen, Leichen und Gräueltaten regelrecht in- szenieren, ist notorisch. Dies ist Teil ihrer modernen Kriegsführung im virtuellen Raum und stellt gewissermassen eine Fortsetzung des Krieges mit anderen Mit- teln dar. Zweifellos entbehren solche Darstellungen, die sich im Wesentlichen darin erschöpfen, Grausamkeiten zur Schau zu stellen und zur Untermauerung der ideologischen Wertevorstellungen der fraglichen Gruppierungen dienen, von vornherein jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert. In Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung vermögen somit auch Darstellungen verbotener Gruppierungen, auf denen Gewalttätigkeiten und gewaltsam ums Leben gekom- mene Menschen regelrecht zur Schau gestellt werden, um die an ihnen verübte Gewalt in verherrlichender Weise zu glorifizieren, die von Art. 135 StGB gefor- derte Eindringlichkeit zu erfüllen. So ist beispielsweise eine mit dem Logo einer verbotenen Gruppierung versehene Nahaufnahme, auf welcher die im Gras plat- zierte Leiche eines gewaltsam gefallenen Soldaten zu sehen ist, als eindringlich zu qualifizieren. Gerade solche Aufnahmen stellen insbesondere die Bühne für die virtuelle und auf grosse Verbreitung hinzielende Inszenierung grausamer Ge- walttaten dar. Ausser Frage steht, dass bei solchen Darstellungen die Menschen- würde in elementarster Weise verletzt wird, werden Menschen dadurch doch re- gelrecht zu Objekten der Propaganda resp. der modernen Kriegsführung verbo- tener Gruppierungen degradiert (TPF 2022 19 E. 4.2.1 f.) 4.2.3 Herstellen ist das Erzeugen und Kopieren/Vervielfältigen von Gewaltdarstellun- gen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst diese Tathandlung auch ein gezieltes Herunterladen von Gewaltdarstellungen aus dem Internet auf den eigenen Computer oder einen anderen Datenträger (sog. «download»), da mit dem Kopiervorgang eine weitere, identische Datei entsteht. Vorausgesetzt wird dabei eine bewusste Beschaffungshandlung, indem der Täter einen entspre- chenden Befehl in den Computer eingibt, um den Kopiervorgang zu starten, mit- hin wirkt der Beschuldigte bei dieser Tatvariante aktiv auf den Produktionsvor- gang ein. Im Gegensatz zum bewussten Download fällt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das automatische Speichern verbotener Inhalte im Cache, wel- ches ohne Zutun des Beschuldigten erfolgt, nicht unter die Tatvariante des Her- stellens (BGE 137 IV 208 E. 2.2 m.w.H.). Unerheblich für die Tathandlung des - 62 - SK.2022.55 Herstellens ist laut Bundesgericht die Art und Weise, wie ein bestehendes Werk (technisch) kopiert wird und welche äussere Beschaffenheit der Mitteilungsträger hat (BGE 137 IV 208 E. 2.2; BGE 131 IV 16 E. 1.4 und 1.5). Für die Tathandlung des Besitzes nach Art. 135 Abs. 1bis StGB wird objektiv tat- sächliche Sachherrschaft und subjektiv der Wille vorausgesetzt, die Sachherr- schaft auszuüben. Eine Beschaffungshandlung ist dabei nicht erforderlich; straf- bar macht sich auch derjenige, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von ver- botenen Darstellungen gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme ihres Inhalts weiter aufbewahrt (BGE 137 IV 208 E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist die temporäre Speicherung im Cache des Internetnutzers ausrei- chend, um Besitz zu begründen, falls die tatsächliche Herrschaft und der Herr- schaftswille vorliegen. Entscheidend ist jedoch, dass der Besitzer eines Gerätes Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung hat und um die Existenz des Inhalts weiss (BGE 137 IV 208 E. 4.1 f.). Nur ein ungeübter Com- puter-/Internetnutzer, der von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter ausser Betracht. 4.2.4 Die Abgrenzung zwischen Besitz und Herstellung i.S. eines bewussten Down- loads erfolgt primär über das subjektive Element, zumal das automatische Spei- chern verbotener Darstellungen (z.B. im Cache) ohne Zutun des Internetbenut- zers vonstattengeht. Der Täter wirkt mithin nicht wissentlich und willentlich auf den Produktionsvorgang ein – dies im Gegensatz zum Herstellen i.S. eines be- wussten Downloads, Abspeicherns oder Kopiervorgangs (BGE 137 IV 208 E. 2.2). 4.2.5 Als Zugänglichmachen nach Art. 135 Abs. 1 StGB gilt das bewusste Einräumen der Möglichkeit der Kenntnisnahme aus eigenem Antrieb (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 61). Ein Zugänglichmachen ist dabei über verschiedene Me- dien, insbesondere über Telefon und Internet möglich (vgl. in Zusammenhang mit Pornografie, BGE 131 IV 64 E. 10.1.2). 4.2.6 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 65 ff.). 4.3 Zugänglichmachen einer Gewaltdarstellung 4.3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.2.2 das Zugänglichma- chen einer Gewaltdarstellung durch Versand eines Fotos via Whats-App am
  31. Oktober 2016 an «KKK.» vor, welches einen brennenden (lebenden) Men- schen zeigt. 4.3.2 Die inkriminierte Bilddatei liegt bei den Akten (BA pag. 13.1.375; USB-Stick, BA pag. 10.1.376). Deren Inhalt ist in der Anklageschrift hinreichend umschrieben. - 63 - SK.2022.55 4.3.3 Der Chatverlauf, in welchem der Beschuldigte die betreffende Datei am 24. Ok- tober 2016 an «KKK.» zusandte, wurde im Rahmen der am 29. Oktober 2019 am Domizil des Beschuldigten stattgefundenen Hausdurchsuchung auf dem sicher- gestellten Laptop Toshiba (Asservat 04.06.0005) gesichert. 4.3.4 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. November 2022 wurde der Beschul- digte mit dem hier gegenständlichen Vorwurf konfrontiert, äusserte sich indes primär zu den Videodateien mit Gewaltdarstellungen (siehe nachfolgend E. 4.4), nicht zum hier fraglichen Bild. Im Rahmen der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den Anklagevorwurf vollumfänglich (TPF pag. 9.731.049). 4.3.5 Beim inkriminierten Bild handelt es sich zweifellos um eine eindringliche Darstel- lung von Gewalt gegen einen Menschen, bar jeden kulturellen oder wissenschaft- lichen Wertes, die die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise ver- letzt. 4.3.5.1 Der Beschuldigte hat die fragliche Bilddatei anerkannter- und nachgewiesener- massen am 24. Oktober 2016 via WhatsApp an «KKK.» gesandt und ihm damit ermöglicht, das inkriminierte Bild zur Kenntnis zu nehmen. Der objektive Tatbe- stand des Zugänglichmachens einer Gewaltdarstellung ist somit erfüllt. Der Be- schuldigte handelte dabei unzweifelhaft direktvorsätzlich, zumal der Versand ei- ner solchen Datei in einem Chatverlauf wie dem hier vorliegenden gar nicht an- ders als vorsätzlich vorgenommen werden kann. 4.3.5.2 Im Ergebnis ist der Beschuldigte des Zugänglichmachens einer Gewaltdarstel- lung gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.4 Herstellen resp. Besitz von Gewaltdarstellungen 4.4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.2.1 zusam- mengefasst vor, sich des mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen ge- mäss Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er im Zeitraum vom 30. Mai 2019 bis 29. Oktober (gemäss Ingress der Anklageschrift Ziff. 1, S. 4 sowie Ziff. 1.2.1, S. 25) resp. 28. Oktober 2019 (gemäss Lauftext, Anklage- schrift Ziff. 1.2.1, S. 25) 221 Videodateien und 30 Bilddateien, in denen Men- schen oder Tiere namentlich durch Erschiessen, Verbrennen, Enthaupten oder Abschlachten gequält und getötet werden, oder in denen auf solche Weise getö- tete Menschen oder Tiere abgebildet werden, auf seinem persönlichen Mobilte- lefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) bzw. im dazugehörigen Tele- gram Cloudspeicher abgespeichert haben soll. Die 60 in der Anklageschrift um- schriebenen Videodateien bilden dabei «Teil der Grundgesamtheit aller ange- klagten Gewaltdarstellungen». Wie eingangs festgehalten, sind vorliegend einzig diese 60 Videos anklagerelevant (siehe vorstehend E. 1.3). - 64 - SK.2022.55 4.4.2 Die inkriminierten 60 Videos liegen bei den Akten (BA pag. 10.1.425; USB-Stick pag. 10.1.376) und deren wesentlicher Inhalt ist in der Anklageschrift umschrie- ben. Anlässlich der Sichtung präzisierte das Gericht die Beschreibung der jewei- ligen Gewaltelemente, wie dies der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist. Es handelt sich im Einzelnen um die folgenden 60 Videos: Nr. Be- zeich- nung Datei in Chat Name ge- speicherte Datei Message Time- stamp Kommunika- tionsquelle Beschrieb 1 […] […] 11/10/201 9 14:43:01 (UTC+0) […] Mindestens 20 Gefangene in orangenen Overalls werden gefes- selt und mit gesenkten Oberkörpern von zwei in weiss gekleideten und maskierten Männern in einen Raum gedrängt und in einer Ecke eingepfercht wie Tiere, während ein weiterer Kämpfer eine Ansprache hält; der Anführer geht auf die Gruppe zu, hebt bei drei der Gefangenen den Kopf um ihre Gesichter zu sehen und wählt schliesslich den letzten dieser drei aus, schleift ihn an den Haaren rücklings aus der Gruppe heraus zu einer Rinne im Raum und durchtrennt ihm die Kehle, wobei das ausströmende Blut sowie die aufgeschnittene Kehle mittels Nahaufnahme gefilmt wird; die Kehle wird mit Wasser aus einem Schlauch ausgespült; mittels Nahaufnahme werden die letzten Atemzüge des um Luft schnap- penden, ausblutenden Gefangenen gefilmt; schliesslich wird die Leiche kopfüber an einem Hacken mit einer Eisenkette hochgezo- gen und zum Ausbluten aufgehängt; in der Folge werden die wei- teren Gefangenen in gleicher Art und Weise ebenfalls «geschäch- tet», wobei das ausströmende Blut in einem durch den Raum ver- laufenden Schacht gesammelt wird; die Gefangenen werden da- bei teilweise zuerst kopfüber an einem Hacken mit einer Eisen- kette in die Luft gezogen, wobei ihnen anschliessend ein Messer vor die Augen gehalten wird, bevor ihnen damit die Kehle durch- trennt wird und sie zum Ausbluten hängen gelassen werden: Nah- aufnahme der Gesichter der Toten, die wie in einem Schlachthof von der Decke baumeln. 2 […] […] 30/05/201 9 10:12:29 (UTC+0) […] Ein Mann in einer blauen Jacke mit Augenbinde wird auf eine Plattform am Ufer eines Flusses geführt, wo ihm von hinten in den Kopf geschossen wird. Diese Szene wird mehrmals in Nahauf- nahme und Zeitlupe gezeigt, sodass man sehen kann, wie der Schädel explodiert und die Gehirnmasse aus dem Schädel spritzt. Anschliessend fällt das Opfer kopfüber in den Fluss. 3 […] […] 30/05/201 9 10:12:30 (UTC+0) […] Ab 5:10 Min. wird eine neben einem Panzer liegende verletzte Person mit einem Gewehr erschossen. Anschliessend zeigt das Video einige verstümmelte Leichen. Ab 11:01 Min. werden drei Soldaten auf einen öffentlichen Platz geführt, wo ihnen, inmitten einer johlenden Menge, die Köpfe ab- geschnitten werden. Anschliessend werden die Köpfe der Leichen auf ihrem Torso gelegt, wobei das Publikum frenetisch applau- diert. 4 […] […] 30/05/201 9 10:12:56 (UTC+0) […] Ab 0:57 Min wird ein Mann enthauptet. Anschliessend wird der abgetrennte Kopf auf den Torso gelegt. 5 […] […] 30/05/201 9 10:17:28 (UTC+0) […] Ab 4:50 Min wird ein Mann mit einem grosskalibrigen Maschinen- gewehr angeschossen und anschliessend durch Enthauptung ge- tötet. Der abgetrennte Kopf wird auf den Torso gelegt. 6 […] […] 30/05/201 9 10:17:28 (UTC+0) […] Ab 11:10 Min. Darstellung von zahlreichen, teilweise verstümmel- ten, Leichen. 7 […] […] 30/05/201 9 10:17:53 (UTC+0) […] Ab 2:40 Min. Hinrichtung von mehreren Personen nacheinander durch Kopfschuss von hinten, vor einer versammelten Menschen- menge, darunter zahlreiche Kinder. 8 […] […] 23/10/201 9 21:50:34 (UTC+0) […] Ab 0:15 Min.: Darstellung von verstümmelten Leichen und abge- trennten Köpfen. Hinrichtung von mehreren Personen durch Kopf- schuss von hinten, u.a. Nahaufnahmen. Ab 01:30 Min. wird einem Mann mit einem Messer die Kehle durchgeschnitten, die Aufnahme wird kurz nach Ansetzen des Messers abgebrochen. - 65 - SK.2022.55 Ab 5:50 Min.: Einem Soldaten wird mit einem Messer der Kopf ab- geschnitten. Danach werden Leichen geschändet, u.a. durch mehrfaches Treten gegen den Kopf eines blutüberströmten Solda- ten, so lange, bis der Schädel eingetreten ist. 9 . […] […] 11/10/201 9 21:20:01 (UTC+0) […] Ab 13:40 Min.: Hinrichtung von mehreren Personen durch Ent- hauptung, Aufnahmen der enthaupteten, blutüberströmten Lei- chen. Ab 26:00 Min. drei Personen werden durch Enthauptung ge- tötet. Ab 27:53 Min werden zwei Personen erschossen (Nahauf- nahme der entstellten Leichen). 10 […] […] 20/10/201 9 09:23:27 (UTC+0) […] Das mit «auf zum Schlachten» betitelte Video enthält ausschliess- lich dem Titel entsprechend das Abschlachten von Personen, während im Hintergrund ein deutscher Naschid abgespielt wird. Beginn: Hinrichtung von mehreren Personen durch den Einsatz von Sprengmitteln; ab 0:40 Min.: Enthauptung; ab 0:45 Min.: Erschiessung; ab 01:30 Min.: Enthauptung. 11 […] […] 20/10/201 9 09:23:44 (UTC+0) […] Ab 0:50 Min.: Zahlreiche Hinrichtungsszenen (Enthauptung mit ei- ner Machete, diverse Nahaufnahmen, mittels Panzer überrollen, Verbrennung und Erschiessung), Aufnahmen von blutüberström- ten enthaupteten Leichen, deren Köpfe auf den Torso gelegt wur- den, Abbildung eines aufgespiessten Kopfes eines Menschen. 12 […] […] 11/10/201 9 14:41:06 (UTC+0) […] Ab 0:14 Min.: Silhouettenhafte Gestalten resp. Umrisse von ani- mierten Personen scheinen eine Hinrichtungsszene durch Er- schiessen darzustellen. 13 […] […] 20/10/201 9 10:01:40 (UTC+0) […] Ab 09:40 Min.: Lebenden, gefesselten Kühen werden auf einem öffentlichen Platz die Kehlen durchgeschnitten. Die angsterfüllten Augen der Tiere werden in Nahaufnahme gezeigt. Man lässt sie langsam und qualvoll ausbluten, während sie auf dem Boden in ihrem eigenen Blut und dem ihrer Artgenossen liegen und um Luft ringen. Es folgt das Schächten von mehreren nicht betäubten Schafen, die den tödlichen Griffen zu entfliehen versuchen. 14 […] […] 20/10/201 9 10:01:41 (UTC+0) […] Ab 8:30 Min.: Eine Person liegt am Boden und wird aus kurzer Distanz erschossen, Nahaufnahmen von entstellten, blutüber- strömten Leichen, die teilweise gefesselt sind. Ab 8:44 Min.: Zahlreiche Personen werden von hinten erschossen (Nah- und Zeitlupenaufnahmen). Ab 26:50 Min.: Ein Mann wird hingerichtet, indem ihm von hinten aus nächster Nähe in den Kopf geschossen wird, vor einer toben- den Menge, gefolgt von mehreren Schüssen auf den am Boden liegenden Mann; mehrere Menschen werden von Gebäuden ge- worfen, wobei insbesondere auch deren Aufprall auf den Boden gefilmt wird. 15 […] […] 20/10/201 9 10:01:42 (UTC+0) […] Ab 04:48 Min.: Drei auf dem Boden knieenden Männer in orangen Overalls, mit hinter dem Rücken gefesselten Händen, werden von IS-Kindersoldaten exekutiert, indem ihnen von hinten in den Kopf geschossen wird. Auf die am Boden liegenden Leichen wird weiter geschossen. Es folgen Aufnahmen der blutigen Leichen. 16 […] […] 20/10/201 9 10:01:42 (UTC+0) […] Ab 05:45 Min.: Zwei Jugendliche werden durch einen IS-Scharf- schützen avisiert und erschossen, wobei das Video den Blickwin- kel durch das Visier des Scharfschützen wiedergibt. 17 […] […] 20/10/201 9 10:01:42 (UTC+0) […] Ab 09:15 Min.: Exekution eines Mannes durch Erschiessen. Auf- nahmen des zerplatzen Schädels. Ab 09:24 Min.: Darstellung von entstellten, blutüberströmten Lei- chen, u.a. Nahaufnahmen der Gesichter und Schusswunden. 18 […] […] 20/10/201 9 10:01:50 (UTC+0) […] Ab 04:50 Min.: Darstellung von entstellten, mitunter stark verwes- ten, von Insekten besiedelten Leichen, u.a. mittels Nahaufnahme. 19 […] […] 20/10/201 9 10:01:50 (UTC+0) […] Ab 04:45 Min.: Darstellung von erschossenen Soldaten, teilweise Nahaufnahmen der blutigen und verwesten, mit Fliegen übersäten Gesichtern. 20 […] […] 20/10/201 9 10:01:51 (UTC+0) […] Ab 11:20 Min.: Exekution eines Mannes durch Enthauptung mit einem Messer, wobei es nach Beginn der Enthauptung einen «Cut» gibt, und nachfolgend die in einer grossen Blutlache lie- gende Leiche, mit abgetrenntem, zwischen den Beinen drapier- tem Kopf, abgebildet wird. 21 […] […] 20/10/201 9 10:01:51 (UTC+0) […] Ab 1:03 Min.: Darstellung von entstellten, blutigen Leichen, u.a. eine mit aus dem Kopf herausquellendem Auge, u.a. diverse Nah- aufnahmen. 22 […] […] 20/10/201 9 10:01:51 (UTC+0) […] Ab 8:21 Min.: Exekution von 12 Männern in orangen Gewändern durch Enthauptung mit Messer, wobei die Gefangenen in einer Li- nie an einem Strand aufgereiht sind, zunächst kniend, bevor sie vornüber auf den Boden geworfen und ihnen zeitgleich die Kehlen aufgeschnitten werden. Nach Beginn des Enthauptungsprozesses wird zu Aufnahmen der Leichen, mit auf dem Torso abgelegten Köpfen, gewechselt. 23 […] […] 20/10/201 9 […] Ab 2:30 Min.: Einem Mann in oranger Bekleidung wird von hinten mit einer Schrotflinte in den Kopf geschossen; es handelt sich um - 66 - SK.2022.55 10:01:51 (UTC+0) Nahaufnahmen, die wiederholt in Zeitlupe wiedergegeben wer- den. 24 […] […] 20/10/201 9 10:01:51 (UTC+0) […] Ab 7:30 Min.: Darstellung einer entstellten, verstümmelten Leiche. Ab 7:38 Min.: Exekution einer Person durch Erschiessen, Nahauf- nahme der blutüberströmten Leiche. 25 […] […] 23/10/201 9 21:50:32 (UTC+0) […] Ab 05:52 Min.: Aufnahme einer Leiche mit zerplatztem Schädel sowie Erschiessen von auf dem Boden knienden Gefangenen, de- ren Hände gefesselt und deren Augen verbunden sind. Ab 7:20 Min.: Erschiessungen von über zehn Personen, mitunter Soldaten, Nahaufnahmen der entstellten, blutigen Gesichter von erschossenen Personen. Ab 7:45 Min.: Eine Gruppe von Personen in Tarnanzügen (min- destens 15), die auf ihrer linken Seite einen Gefangenen in einem dunklen Overall in gebeugter Haltung mit sich führen, marschieren in einer Reihe zu einem Messerblock und ergreifen nacheinander ein Messer. Danach stellen sich die IS-Soldaten in einer Reihe hinter die, vor ihnen auf den Boden knienden Gefangenen, deren Hände hinter dem Rücken gefesselt sind. Die Gefangenen werden gleichzeitig nach vorne auf den Boden geworfen und es wird ihnen zeitgleich mit dem Messer der Hals durchtrennt und die Köpfe un- ter fliessendem Blut abgeschnitten. Nahaufnahmen der blutüber- strömten, in Blutlachen liegenden Gesichter. Die Köpfe werden am Ende auf die Leichname drapiert. Nahaufnahmen der Gesich- ter der blutigen Leichen. 26 […] […] 20/10/201 9 10:01:52 (UTC+0) […] Ab 0:49 Min.: Darstellung von verstümmelten Leichen, teilweise von verkohlten Leichen und solchen unter Trümmern. Ab 7:02 Min.: Exekution einer Person in orangefarbenem Overall durch Enthauptung mit einem Schwert, u.a. Nahaufnahme und Wiedergabe in Zeitlupe. Weitere Abbildungen von entstellten, blu- tigen Leichen, unter anderem von Kindern. 27 […] […] 20/10/201 9 10:02:16 (UTC+0) […] Ab 1:08 Min.: Exekution von mehreren Personen in orangefarbe- nem Overall, die zunächst mit verbundenen Augen an Bäume ge- fesselt und dann erschossen werden, Wiederholung in Nahauf- nahme und Zeitlupe, unter anderem fokussiert auf die blutigen Ein- und Austrittswunden, aus denen noch Blut strömt. 28 […] […] 20/10/201 9 10:02:19 (UTC+0) […] Ab 2:18 Min.: Exekution von mehreren gefangenen, gefesselten Personen, die in einer Linie aufgereiht sind, durch Sprengstoff. Ab 12:41 Min.: Exekution von mindestens 25 Personen, die in ei- ner Linie auf dem Boden kniend, nacheinander erschossen wer- den, u.a. Nahaufnahmen der Getöteten. 29 […] […] 20/10/201 9 10:02:19 (UTC+0) […] . Ab 5:45 Min.: Exekution von durch Erschiessen aus nächster Nähe. Ab 8:00 Min.: Darstellung von entstellten, verstümmelten, verwes- ten oder verkohlten Leichen, teilweise übereinander auf einem Haufen liegend. Ab 13:43 Min.: Massenexekution von Personen durch Erschies- sen. 30 […] […] 20/10/201 9 10:02:19 (UTC+0) […] Ab 4.15 Min.: Darstellung von abgeschnittenen Köpfen, die teil- weise auf Mauern aufgestellt werden. 31 […] […] 20/10/201 9 10:02:19 (UTC+0) […] Ab 4:30 Min.: Exekution von vier Personen in orangefarbenen Overalls, indem ihnen von hinten in den Kopf geschossen wird (Nahaufnahmen der blutigen Gesichter sowie der Austritts-wun- den, aus denen nach wie vor Blut strömt). 32 […] […] 11/10/201 9 21:14:37 (UTC+0) […] Ab 2:56 Min.: Darstellung von entstellten Leichen, u.a. mittels Nahaufnahmen. Ab 3:19 Min.: Exekution von zwei Gefangenen in orangen Gewän- dern durch Schuss in den Hinterkopf. Danach werden die Leichen einen Abhang hinuntergeworfen. Ab 8:37 Min.: Darstellung eines abgetrennten Kopfes. Ab 8:45 Min.: Darstellung von Exekutionen durch Erschiessen und Enthaupten. Ab 9:24 Min.: Darstellung von entstellten, enthaupteten Leichen. Ab 20:00 Min.: Darstellung von entstellten, blutüberströmten Lei- chen, teilweise unter Nahaufnahme der entstellten Gesichter. 33 […] […] 11/10/201 9 21:14:56 (UTC+0) […] Ab 16:30 Min.: Schussabgabe auf einen Soldaten mit einem Ma- schinengewehr/ Darstellung einer entstellten, blutigen Leiche. Ab 19:43 Min.: Darstellung von entstellten, blutigen Leichen, u.a. Nahaufnahmen der blutigen Gesichter. Ab 20:30 Min.: Hinrichtung einer Person mittels Kopfschusses (Nahaufnahme des blutigen Leichnams). Ab 21:00 Min.: Hinrichtung von mehreren Personen durch Er- schiessen. Ab 21:15 Min.: Wahllose Hinrichtung von Passanten, inmitten ei- ner belebten Ortschaft, unter anderem auf einem Markt zwischen frischen Lebensmitteln oder vor Geschäften, durch Kopfschüsse. 34 […] […] 11/10/201 9 21:14:58 (UTC+0) […] Ab 07:15 Min.: Darstellung von entstellten, blutigen Leichen, die auf der Liegefläche eines Pick-Ups auf einem Haufen liegen. Ab 15:38 Min.: Mehrere Personen werden erschossen. Ab 18:13 Min.: Darstellung von entstellten Leichen. - 67 - SK.2022.55 35 […] […] 11/10/201 9 21:18:41 (UTC+0) […] Ab 0:56 Min.: Darstellung von entstellten Leichen, Verladen von gefangenen Personen auf die Ladefläche eines Pick-Ups, wobei u.a. mit einem Messer auf das Bein eines gefesselten, wehrlosen Mannes wiederholt eingestochen wird. Ab 1:15 Min.: Exekution eines Mannes durch Erhängen von einer Brücke. Ab 4:40 Min.: Exekution eines Mannes durch Erschiessen sowie Exekution zweier Personen durch Abtrennung des Kopfes mittels eines Messers. Ab 7:45 Min.: Exekution von mehreren Personen, die in einem Wohnhaus auf dem Boden liegen, und nacheinander nach draussen geholt und dort Erschossen werden, wobei die jeweils nachfolgende Person sich neben die vorher erschossene Person legen muss. 36 […] […] 11/10/201 9 21:20:00 (UTC+0) […] Ab 6:00 Min.: Exekution von mehreren Personen durch Kopf- schuss oder Enthauptung mit Messern, u.a. Nahaufnahmen der Leichen. 37 […] […] 11/10/201 9 21:20:01 (UTC+0) […] Ab 26:08 Min.: Exekution von mehreren Personen durch Enthaup- tung mit Messer und Erschiessen, u.a. Nahaufnahmen; Aufnah- men der Leichname, die auf der Strasse in riesigen Blutlachen lie- gen. 38 […] […] 11/10/201 9 21:18:41 (UTC+0) […] Ab 1:08 Min.: Exekution von mehreren Personen durch Erschies- sen; Erschiessen einer Person mittels Raketenwerfer (Aufnahme in Zeitlupe). Ab 19:15 Min.: Massenexekution von Soldaten durch Erschies- sen. 39 […] […] 11/10/201 9 21:14:57 (UTC+0) […] Ab 3:30 Min.: Exekution einer Person durch Enthauptung mit Mes- ser. Anschliessend wird der abgeschnittene Kopf in die Höhe ge- halten und präsentiert. Aufnahmen der blutüberströmten, entstell- ten Leichen. 40 […] […] 11/10/201 9 21:14:56 (UTC+0) […] Ab 12:30 Min.: Zwei Männer wird von hinten, aus kurzer Distanz, in den Kopf geschossen, einem der beiden Männer wird dabei mit einem Maschinengewehr in den Kopf geschossen. Folterung von Personen, durch Aufhängen an der Decke und Eindrücken der Au- gen. 41 […] […] 11/10/201 9 21:14:37 (UTC+0) […] Ab 18:37 Min.: Darstellung von toten Soldaten, wobei mit Füssen auf den Kopf derselben eingetreten wird, Darstellung einer ge- kreuzigten Person. Ab 21:08 Min.: Hinrichtung einer Person mittels Kopfschusses durch einen IS-Kämpfer, welcher im Rollstuhl sitzt, aus nächster Nähe (Nahaufnahmen der blutigen Leiche). 42 […] […] 11/10/201 9 21:19:03 (UTC+0) […] Ab 3:57 Min.: Hinrichtung einer Person mit Gewehr durch Schuss in den Hinterkopf, Nahaufnahme des blutigen Kopfes. Ab 14:22 Min.: Hinrichtung einer Person durch Schuss in den Hin- terkopf sowie mehrfache Schussabgabe auf Körper, Nahauf- nahme der blutigen Leiche, Erschiessung mehrerer Personen in ihren Häusern. 43 […] […] 11/10/201 9 21:19:34 (UTC+0) […] Ab 3:50 Min.: Zahlreiche, wahllose Erschiessungen von Perso- nen, unter anderem von Passanten auf offener Strasse, Auf- nahme der blutigen Leichen. 44 […] […] 23/10/201 9 21:50:32 (UTC+0) […] Ab 11:34 Min.: Zahlreiche Darstellungen von entstellten, teilweise blutigen Leichen, insbesondere der Gesichter (aufgeplatzte Schä- del), etc. 45 […] […] 23/10/201 9 21:50:33 (UTC+0) […] Ab 15:03: Hinrichtung einer mit Kabelbindern gefesselten Person durch einen IS-Kindersoldaten durch Enthauptung mit einem Mes- ser. Ab 16:18 Min.: Hinrichtung einer gefesselten Person durch einen ca. 3-4-jährigen IS-Kindersoldaten durch Erschiessen mit einer ihm übergebenen, geladenen Schusswaffe, mehrfache Schuss- abgabe, Nahaufnahme der blutüberströmten Leiche. Ab 17:40 Min.: Hinrichtung einer Person durch einen IS-Kindersol- daten mittels Enthauptung, vor den Augen des ca. 3-4 jährigen IS- Kindersoldaten und eines weiteren Kindes, wobei der Leiche das Messer am Ende in den Rücken gestossen wird. 46 […] […] 23/10/201 9 21:50:31 (UTC+0) […] Ab 4:30 Min.: Schussabgabe auf ein gelbes Auto, danach filmen der vier blutüberströmten Insassen (Nahaufnahme); Schuss-ab- gabe auf zwei Fussgänger aus einem fahrenden Auto, wobei einer nach der Schussabgabe zu Boden fällt; Schussabgabe auf di- verse Fahrzeuge; Schussabgabe auf ein Fahrzeug sowie Nach- stellen des flüchtenden Fahrers, welcher schliesslich durch mas- sive Schussabgabe mit einem Repetiergewehr hingerichtet wird (Exekution). Ab 12:53 Min.: Darstellung von zerfetzten oder blutüberströmten Leichen und Teilen davon. Ab 14:33 Min.: Exekution zweier Personen mit Schusswaffe, Auf- nahmen der blutigen Leichen mit teilweise zerschossenen Gesich- tern. Es folgen Aufnahmen von blutigen Leichen und verkohlten, menschlichen Überresten. - 68 - SK.2022.55 Ab 28:30 Min.: Zahlreiche weitere Exekutionen von Personen und Gewaltdarstellungen bis zum Ende des Videos nach 62:22 Min. Darunter u.a. Aufnahmen von Angreifern, die sich Zutritt zu einem Haus verschaffen, den Anwohner fesseln, seinen Schrank nach Militäruniformen durchsuchen, ihm die Augen verbinden und schliesslich der enthauptete Körper, mit zwischen den Beinen auf- gebahrtem Kopf, gezeigt wird. 47 […] […] 23/10/201 9 21:50:32 (UTC+0) […] Ab 0:07 Min.: Massenerschiessungen von Personen in einem Graben, der nach der Massenexekution wie ein Massengrab wirkt. Ab 3:10 Min.: Zahlreiche Exekutionen von Personen durch Er- schiessen bis zum Ende des Videos nach 10:58 Min, u.a. Nahauf- nahmen der blutigen Leichen, teilweise Aufnahmen der Erschies- sungen mittels Nachtsichtgerät. 48 […] […] 23/10/201 9 21:50:29 (UTC+0) […] Ab 11:19 Min.: Darstellung eines bis zur Unkenntlichkeit verbrann- ten Leichnams, wobei dessen Ausweis in die Kamera gehalten wurde. Ab 24:35 Min.: Exekution von mehreren Personen durch Schüsse in den Hinterkopf. Darstellung von zahlreichen entstellten, teil- weise blutigen Leichen. 49 […] […] 23/10/201 9 21:50:29 (UTC+0) […] Ab 7:20 Min.: Angreifer betreten ein Haus und erschiessen die da- raus flüchtenden Personen; Erschiessung eines weiteren Man- nes, der sich von den Angreifern zu verstecken versuchte. 50 […] […] 23/10/201 9 21:50:31 (UTC+0) […] Ab 3:47 Min.: Angreifer stürmen ein Haus und nehmen darin zwei Männer gefangen, die sie befragen, deren Händen sie hinter ihrem Rücken fesseln und letztlich in der Dunkelheit erschiessen. Ab 12:45 Min.: Weitere Personen werden aus ihren Häusern ent- führt, gefesselt und in der Dunkelheit (Aufnahmen mittels Nacht- sichtgeräten) exekutiert; Schussabgabe auf am Boden liegende Leichen. 51 […] […] 22/10/201 9 19:13:51 (UTC+0) […] Ab 01:23 Min.: Darstellung von zerfetzten Leichen und Teilen da- von, Treten von blutigen Leichen sowie Wegschleifen von Leichen über sandigen Boden. Ab 5:35 Min.: Ein Mann in Uniform hält einen abgetrennten Kopf in die Höhe, um diesen zu präsentieren. Zahlreiche weitere Sze- nen von Tötungen und Leichenschändungen, insbesondere durch Anbinden von mutmasslich toten Menschen an Fahrzeuge, wobei die Leichen während der Fahrt auf dem Boden mitgezogen wer- den. 52 […] […] 22/10/201 9 19:13:51 (UTC+0) […] Ab 1:28 Min.: Darstellungen von Leichenschändungen, insbeson- dere indem die Leichen über den Boden gezogen werden. Ab 16:35 Min.: Exekution eines Mannes durch Erschiessen, mut- masslich in seinem Zuhause, weitere Erschiessungen von Perso- nen sowie Nahaufnahmen eines zerplatzten Schädels. 53 […] […] 23/10/201 9 21:50:28 (UTC+0) […] Ab 1:45 Min.: Exekution von drei Männern durch Erschiessen, zahlreiche Schussabgaben auf die am Boden liegenden, sich krümmenden Personen, bis sie sich nicht mehr bewegen. Ab 04:12 Min.: Aufnahmen von entstellten, blutigen Leichen, so- wie Schussabgabe auf dieselben. 54 […] […] 22/10/201 9 19:13:51 (UTC+0) […] Ab 4:50 Min.: Aufnahme eines noch brennenden, verkohlten Leichnams, Leichen werden von einem Gebäude auf einen Hau- fen geworfen, anschliessende Nahaufnahmen der Gesichter (Lei- chenschändung). Ab 9:50 Min.: Darstellung von zerfetzten, blutigen Leichen, Nah- aufnahmen der Gesichter. Ab 24:35 Min.: Exekution einer Person durch Erschiessen; Dar- stellung von diversen entstellten, teilweise zerfetzten und blutigen Leichen. 55 […] […] 28/10/201 9 19:44:30 (UTC+0) […] Ab 2:00 Min.: Aufnahmen der Terroranschläge in Paris aus dem Jahr 2015 («Charlie Hebdo», Club Bataclan). Ab 02:22 Min.: Aufnahme eines Soldaten, der in seiner linken Hand den Kopf eines Mannes hält. Ab 2:25 Min.: Exekution eines Mannes in orangenem Overall und mit gefesselten Händen durch Kopfschuss. Ab 2:35 Min.: Präsentation eines abgeschnittenen Kopfes, wobei der Soldat mit der Klinge eines Messers auf den Mund des Kopfes schlägt. Ab 3:19 Min.: Enthauptung eines Mannes mit einem Messer 56 […] […] 22/10/201 9 19:13:51 (UTC+0) […] Ab 4:54 Min. Abbildung von zwei aufgespiessten Köpfen Ab 5:02 Min.: Exekution von mehreren Personen durch Erschies- sen. Ab 22:50 Min.: Enthauptung einer Person mit einem Messer, Nah- aufnahmen des blutigen Gesichtes während der Enthauptung so- wie anschliessendes Aufbahren des Kopfes auf dem Torso. Es folgen diverse Aufnahmen von erschossenen, blutigen Soldaten. 57 […] […] 22/10/201 9 19:13:51 (UTC+0) […] Ab 2:44 Min. und 4:08 Min.: Darstellung von entstellten Leichen, teilweise von Fliegen übersäht, mitunter Nahaufnahmen der ent- stellten, verzerrten Gesichter. Ab 5:30 Min.: Exekution von mehreren Personen durch Schuss in den Hinterkopf, Aufnahmen der blutigen Leichen, mitunter mit auf- geplatzten Schädeln. - 69 - SK.2022.55 58 […] […] 22/10/201 9 19:13:51 (UTC+0) […] Ab 0:28 Min.: Einer lebenden, nicht betäubten und sich windenden Ziege wird die Kehle durchgeschnitten. Ab 18:00 Min.: Erschiessung eines Mannes, Nahaufnahmen der blutüberströmten Leiche. Ab 32:01 Min.: zwei Jugendliche in orangefarbenen Anzügen, die in der Wüste im Sand knien, mit hinter dem Rücken gefesselten Händen, werden mittels Kopfschusses hingerichtet. Aufnahmen in Zeitlupe wiedergegeben. Ab 40:14 Min.: Einem Mann, der mit gefesselten Händen vor ei- nem Mann in Tarnkleidung sitzt, wird mit einem Messer in schnei- denden Bewegungen die Kehle durchtrennt. Nahaufnah-men der Schneidebewegungen und des blutüberströmten Halses. 59 […] […] 22/10/201 9 19:13:50 (UTC+0) […] Ab 7:27 Min.: Eine blutige Leiche wird über den Boden gezogen; eine blutige Leiche wird mit den Füssen von einem Gebäude ge- schoben; Aufnahmen von blutigen, teilweise entstellten Leichen, mitunter auf einem Haufen liegend. Ab 09:00 Min.: Nahaufnahme eines in einem Kriegsgraben gefal- lenen Soldaten mit entstelltem Gesicht. Ab 10:10 Min.: Aufnahmen von entstellten Leichen, teilweise mit aufgeplatztem Schädel mit sichtbarer Hirnmasse. Ab 10:30 Uhr: Ein Gefangener wird in einem Graben nach vorne gestossen, anschliessend Aufnahme, wie der blutüberströmte Körper des Mannes über den Boden geschleift wird. Ab 12:13 Min.: Darstellung von entstellten, blutigen Leichen, teil- weise mit zerplatztem Schädel; es folgen zahlreiche weitere Auf- nahmen von blutigen, entstellten Leichen, mitunter Nahaufnah- men der Gesichter. Mitunter wird mit den Füssen auf die Leichen eingetreten. 60 […] […] 22/10/201 9 19:13:51 (UTC+0) […] Ab 06:18: Nahaufnahme von blutigen Leichen, resp. deren Ge- sichtern. Ab 09:55 Min.: Darstellung von blutigen, entstellten Leichen, Nah- aufnahmen der blutigen Schusswunden. Ab 11:05 Min.: Erschiessung eines Soldaten, der im hohen Gras zu flüchten versucht, danach mehrfache Schussabgabe auf den auf dem Boden liegenden Leichnam. 4.4.3 Die anklagerelevanten 60 Dateien wurden allesamt im Rahmen der beim Be- schuldigten am 29. Oktober 2019 an seinem Domizil in U. durchgeführten Haus- durchsuchung auf seinem persönlichen Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 ver- knüpften Telegram Cloud (Asservat 04.06.0001) sichergestellt (BA pag. 10.1.376; USB-Stick pag. 10.1.376; 13.1.0008; -0051). Damit ist die tatsäch- liche Sachherrschaft des Beschuldigten an den vorgenannten Bildern erstellt. 4.4.4 Anlässlich der Einvernahme vom 13. März 2020, unter Abspielen der Videos Nr. 1 und Nr. 10 der obigen Tabelle dazu befragt, weshalb sich solche Videoda- teien auf seinen Sicherstellungen (Asservat 04.06.0001; Mobiltelefon Samsung Galaxy) befinden, gab der Beschuldigte an, er habe diese von Telegram erhalten und gespeichert, nicht aber weiterverbreitet (BA pag. 13.1.166). Auf die grosse Menge an Gewaltdarstellungen in seinen Sicherstellungen angesprochen, führte er aus, es sei in «Winti» (gemeint: Winterthur) irgendwie ansteckend gewesen; viele Videos (bzw. deren Inhalte) hätten sie verherrlicht und auch er habe welche gezeigt (BA pag. 13.1.166). Mit dem Vorwurf der Speicherung der inkriminierten 60 Gewaltdarstellungen auf seinem Mobiltelefon bzw. in seinem Telegram Cloudspeicher konfrontiert, gab der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. November 2022 zu Protokoll, er habe diese Videos auf dem Handy gehabt; teilweise habe er ge- wusst, dass er diese Medien auf dem Samsung hatte, teilweise habe er dies erst während seiner Haft erfahren (BA pag. 13.1.410). In Ergänzung seiner ersten Aussage führte er aus, dass Samsung standardmässig so eingestellt sei, dass Videos und Bilder automatisch abgespeichert werden (BA pag. 13.1.410). Auf - 70 - SK.2022.55 Frage, ob er dies aufgrund seines technischen Geschicks gewusst habe, erklärte er, er habe vorher ein iPhone gehabt, dann ein Samsung gekauft und bemerkt, dass Videos und Bilder standardmässig abgespeichert werden (BA pag. 13.1.410). An seinen Aussagen hielt der Beschuldigte auch im Rahmen der Hauptverhand- lung fest und akzeptierte im Übrigen den Vorwurf gemäss Anklageschrift (TPF pag. 9.731.045). Auf Nachfrage zu seinen damaligen Informatikkenntnissen, prä- zisierte der Beschuldigte, im anklagerelevanten Zeitraum noch keine besondere IT-Affinität gehabt zu haben. Er habe sich das Wissen in diesem Bereich mit sei- ner Ausbildung zum Informatiker erst erarbeitet (TPF pag. 9.731.045). Befragt zum Motiv, warum er sich diese Videos angeschaut habe, erklärte der Beschul- digte, er habe wissen wollen, warum diese Menschen auf so schreckliche Weise getötet wurden. Darum habe er sich diese Videos angeschaut und nicht, weil er an den Gewaltdarstellungen Gefallen gefunden habe (TPF 9.731.046). Weiter räumte er ein, dass er solche Videos aufgrund seiner damaligen radikalen Ein- stellung und seiner Sympathie für den IS befürwortet habe (TPF pag. 9.731.046). 4.4.5 Festzustellen ist zunächst, dass nicht alle der 60 inkriminierten Videodateien grausame Szenen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere auf ein- dringliche Weise darstellen, welche dabei die Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen. Es gilt daher zu differenzieren: So fällt mangels geforderter Ein- dringlichkeit die Videodatei Nr. 12, welche die schwarzen Silhouetten resp. Um- risse von zwei animierten Personen zeigt – eine mit gezückter Waffe stehend, die andere vor ihr kniend, wobei eine Schussabgabe durch eine Handbewegung angedeutet wird und die kniende Silhouette zur Seite fällt – ausser Betracht. Diese Videodatei veranschaulicht zwar in gewisser Weise eine Hinrichtung durch Erschiessen, doch die animierten und bloss silhouettenhaft erkennbaren Gestal- ten, die wie aus einem «Shooter-Game» extrahiert erscheinen, lassen die abge- bildete Gewalttätigkeit weder besonders grausam noch eindringlich erscheinen. Insofern vermag die Videodatei Nr. 12 das für Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB geforderte Mass an Eindringlichkeit nicht zu erreichen, womit sie zugunsten des Beschuldigten nicht unter den Straftatbestand von Art. 135 StGB subsumiert wird. 4.4.6 Weiter stellt sich die Frage, wie es sich mit den Videos Nr. 13 und 58 verhält, in denen Tiere grausame Gewalt erfahren resp. getötet werden. 4.4.6.1 Der Wortlaut von Art. 135 StGB umfasst neben Menschen auch explizit Tiere, womit der Gesetzgeber letztere absichtlich im Gesetzestext aufgenommen hat. Inwiefern dem Element der «Menschenwürde» daher noch eigenständige Be- deutung zukommt, ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht ge- klärt. Die schwere Verletzung der elementaren Würde des Menschen wird regel- mässig als gegeben erachtet, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (statt vieler HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 N.42 m.w.H.; CALMES, La pornographie - 71 - SK.2022.55 et les représentations de la violence en droit pénal, Diss. Lausanne 1996, Basel 1997, S. 116 f.; GERNY, Zweckmässigkeit und Problematik eines Gewaltdarstel- lungsverbots im schweizerischen Strafrecht, Diss. Basel 1994, S. 135; DO- NATSCH, Strafrecht III, S. 71; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT I , § 4 N 101). Gemäss der herrschenden Lehre kann diesem Element keine eigenständige Be- deutung zukommen, ansonsten eindringliche Darstellungen von Gewalt an Tie- ren regelmässig nicht vom Tatbestand erfasst wären. Würde dem Element der schweren Verletzung der Würde des Menschen eigenständige Bedeutung beige- messen, wäre ohnehin zunächst zu klären, wessen Würde damit gemeint ist. Of- fensichtlich kann nicht die Würde des Darstellers gemeint sein. Diesfalls wären Tiere nie erfasst, da der Gesetzeswortlaut von der «schwere[n] Verletzung der Würde des Menschen» spricht. Dies ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, der explizit auch Tiere als Objekte der Gewaltdarstellungen qualifiziert (siehe dazu die Ausführungen der Bundesanwaltschaft, wonach es bei Gewaltdarstellungen darum gehe, dass «die Würde der Betroffenen verletzt» werde, BA pag. 13.1.411). Anderer Ansicht nach soll die Würde des Betrachters gemeint sein, weil ansonsten auch auf das Tier hätte verwiesen werden müssen (TRECH- SEL/MONA, Praxiskommentar, Art. 135 N.8). Die Verletzung liege darin, dass der Mensch als Bestie dargestellt und dem Betrachter zugemutet wird, an grausamer Quälerei Interesse oder gar Lust zu finden. In diesem Sinne ging auch das Ap- pellationsgericht Basel-Stadt vom Schutz der Würde des Betrachters aus (vgl. Urteil SB.2016.25 vom 8. November 2018, E. 3.3.3). Dem ist indes entgegenzu- halten, dass die Würde des freiwilligen Betrachters kaum verletzt, schon gar nicht schwer verletzt werden kann. Insofern bliebe letztlich nur die «schwere Verlet- zung der Würde des Menschen» als abstraktes Konzept, nicht des individuellen Betrachters, sondern der Gattung Mensch, die durch verrohende Gewalt und de- ren Zurschaustellung im Sinne eines eigentlichen Gewaltvoyeurismus verletzt wird (vgl. auch BBl 1985 1046). 4.4.6.2 Zu Video Nr. 13 lautet die Beschreibung in der Anklageschrift wie folgt: «Leben- den Kühen werden die Kehlen durchgeschnitten. Man lässt sie langsam und qualvoll ausbluten». Konkret werden mehrere Kühe, die an den Beinen und um den Mund gefesselt sind, auf einem öffentlichen Platz auf dem Boden liegend aufgebahrt, wobei den angsterfüllten, mit aufgerissenen Augen daliegenden Kü- hen nach und nach mit einem Messer bei lebendigem Leib und ohne Betäubung die Kehle durchgeschnitten wird, bis schliesslich alle Kühe um Atem ringend in ihrem eigenen Blut und jenem ihrer ebenfalls auf dem Boden im Sterben liegen- den Artgenossen qualvoll ausbluten und verenden. Die angsterfüllten aufgeris- senen Augen der leidenden Kühe und deren aufgeschnittene Kehlen werden teil- weise mittels Nahaufnahmen gezeigt. Im Verlauf des Videos erfahren mehrere Schafe, die sich windend und strampelnd der Gewalt zu entfliehen versuchen, das gleiche Schicksal. Auch im Video Nr. 58 finden sich unter anderem Aufnah- men der in gleicher Manier vorgenommenen Tötung einer Ziege. - 72 - SK.2022.55 4.4.6.3 Bei dieser Art von Tötungen handelt es sich um das rituelle oder archaische Schlachten von Tieren, das sog. Schächten. Diese Art des Schlachtens von Wir- beltieren durch Ausbluten lassen ohne vorangehende Betäubung ist in der Schweiz gemäss Art. 21 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) verboten. Die hier beiden betreffenden Videos veranschauli- chen diesen verbotenen Schächtungsvorgang und betten ihn darüber hinaus in die Propaganda verbotener terroristischer Organisationen ein, mit dem Zweck, diese Art der Tötung zu normalisieren und zu legitimieren. Diese Inszenierung und Glorifizierung der als qualvoll zu bezeichnenden Tötung von Tieren bezweckt und bewirkt letztlich eine Verrohung des Betrachters. Dieser Verrohung der Ge- sellschaft will Art. 135 StGB durch das Verbot und die Bestrafung von Gewalt- darstellungen entgegenwirken. Folglich sind, dem Schutzzweck der Norm ent- sprechend, solche Darstellungen von Tierschächtungen als eindringliche Gewalt- darstellungen im Sinne von Art. 135 StGB zu qualifizieren. 4.4.7 Die übrigen 57 Videos zeigen unzweifelhaft auf eindringlichste Weise Formen von extremster Gewalt und Brutalität gegen Menschen, wobei ein irgendwie denkbarer kultureller oder wissenschaftlicher Wert in keiner Weise erkennbar ist und die Bilder folglich nicht ansatzweise schutzwürdig sind. An Abscheulichkeit und gewaltverherrlichender Wirkung sind die Videos kaum zu überbieten und de- ren Anblick (auch für weniger sensible Betrachter) nur schwer zu ertragen. Be- sonders grausame Szenen, wie namentlich Enthauptungen durch mehrere Se- kunden dauerndes Durchschneiden des Halses und anschliessendem Abtrennen des Kopfes mit einem Messer, u.a. auch von einem Kind ausgeführt); die Hin- richtung von Personen durch Erschiessen, u.a. ebenfalls von einem ca. 3- bis 4- jährigen Kleinkind ausgeführt sowie das wortwörtliche Abschlachten und Schäch- ten von Menschen werden in geradezu glorifizierender und zugleich menschen- verachtender Weise dargestellt (siehe zu den einzelnen Inhalten die Tabelle in E. 4.4.2). Als an Grausamkeit und äusserster Brutalität nicht zu überbieten ent- puppten sich vor allem die Videos Nr. 1, 4, 5, 10, 11, 25, 33, 37, 39 und 45. Diese Videos zeigen die Hinrichtung bzw. Tötung von Personen auf besonders bestia- lische Weise. Derart krasse und grausame Gewaltdarstellungen verletzen die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise, womit diese Videos ohne den geringsten Zweifel vom Tatbestand von Art. 135 StGB erfasst werden. 4.4.8 Im Ergebnis sind von den in der Anklageschrift umschriebenen 60 Videos deren 59 als Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 StGB zu qualifizieren. 4.4.9 In Bezug auf die Tatbestandsvariante des Herstellens ergibt sich Folgendes: Als synchronisierter Cloud-Messenger ermöglicht die Applikation Telegram den Zugriff auf alle Chatnachrichten von verschiedenen Geräten (https://tele- gram.org/faq, letztmals besucht am 31.07.2023). Aufgrund dieser cloudbasierten Lösung von Telegram werden ausgetauschte Nachrichten und Medien standard- mässig – d.h. sofern nicht der geheime Chatmodus aktiviert wird – im Telegram- - 73 - SK.2022.55 Cloudspeicher eines jeden Nutzers automatisch abgespeichert, ohne dass es hierzu einer aktiven Handlung im Sinne eines Downloads oder eines anderen aktiven Speichervorgangs bedarf. Damit ist der komplette Chatverlauf jeweils plattformübergreifend abrufbar. Geheime Chats hingegen sind End-to-End-ver- schlüsselt und werden nur auf dem jeweiligen Gerät des Nutzers, nicht aber in der Cloud gespeichert bzw. sind nur dort abrufbar. Telegram-Kanäle und Grup- pen-Chats sind stets Cloud-Chats, die Nachrichten und Daten werden somit au- tomatisch in der Telegram-Cloud gesichert und sind für jeden in diesem Chat zugänglich (https://telegram.org/privacy, letztmals besucht am 31.07.2023). Via Telegram zugesendete Medien (Bilder, Videos, Dokumente, etc.) werden hinge- gen nicht standardmässig und somit automatisch auf dem jeweiligen Gerät ge- speichert, hierzu bedarf es vielmehr einer aktiven Befehlseingabe (https://www.computerbild.de/artikel/cb-App-Check-Mobil-Bilder-speichern-in- Telegram-31391001.html, letztmals besucht am 31.07.2023). Die anklagerelevanten 60 Videos mit Gewaltdarstellungen stammen alle aus Te- legram-Kanälen oder Gruppen-Chats, bei denen eine automatische Speicherung in der Telegram-Cloud erfolgte (siehe dazu die Spalte «Kommunikationsquelle» in der Tabelle unter E. 4.4.2). Ob der Beschuldigte sich diese Dateien aber zu- nächst beschaffte, indem er diese aktiv herunterlud, um eine Speicherung in der Telegram-Cloud zu veranlassen, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr hält auch die BKP in ihrem Bericht vom 15. September 2022 zur Identifizierung der Gewaltdarstellungen fest, dass bei einigen Videodateien ein Zeitstempel vor- handen ist und festgestellt werden konnte, «dass sie in der Telegram-Cloud ab- gelegt oder angeschaut worden sind im Zeitraum vom 30. Mai 2019 bis 29. Sep- tember 2019», allerdings ohne zu spezifizieren oder zu eruieren, welche Variante denn nun zutrifft (BA pag. 10.1.424). Insofern lässt sich forensisch gerade nicht feststellen, ob die Dateien zum jeweiligen Zeitpunkt in der Cloud abgespeichert oder angesehen wurden. Folglich lässt sich auch nicht feststellen, ob das allfäl- lige Abspeichern automatisch oder manuell durch eine Eingabe des Beschuldig- ten geschah. Vielmehr noch beziehen sich die in der Anklageschrift angegebe- nen Zeitstempel (E. 4.4.2; vierte Spalte der Tabelle «Message Timestamp») ge- rade nicht auf ein Speicherdatum, sondern auf den blossen Empfangszeitpunkt der entsprechenden Nachricht bzw. Datei. Zwar räumte der Beschuldigte selbst auf Vorhalt zweier Videos (Nr. 1 und 10 gemäss der Tabelle) ein, er habe Ge- waltdarstellungen via Telegram erhalten und auf seinem Mobiltelefon gespei- chert; indes bilden die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten selbst (und nicht in der zugehörigen Cloud) gespeicherten Gewaltdarstellungen gerade nicht Teil der Anklage (vgl. E. 1.3). Aussagen, die sich explizit auf Darstellungen in der Cloud beziehen, finden sich in den Akten nicht. Die von der Bundesanwaltschaft im Rahmen des Plädoyers angeführten Argu- mente vermögen an den vorgenannten Ausführungen nichts zu ändern, zumal die BKP im Bericht vom 15. September 2022 gerade nicht – wie von der - 74 - SK.2022.55 Bundeanwaltschaft behauptet – festhält, dass der Beschuldigte die Dateien «ak- tiv» in der Telegram-Cloud abgelegt hat (TPF pag. 9.721.063). Auch aus den übrigen Argumenten vermag die Bundesanwaltschaft nichts zu Gunsten der An- klage abzuleiten: Insbesondere ist unerheblich, ob einige der vom Beschuldigten bearbeiteten Propagandavideos auch Gewaltdarstellungen enthielten, sind diese doch nicht als verbotene Darstellungen i.S.v. Art. 135 StGB angeklagt. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte zu B. sagte, er speichere Videos des IS (BA pag. 10.1.07; TPF pag. 9.721.064), lässt keinen Rückschluss auf eine aktive Speicherungshandlung von Gewaltdarstellungen zu. Das besagte Video, auf wel- ches sich die Aussage des Beschuldigten bezieht, ist nicht als Gewaltdarstellung angeklagt. Im Übrigen differenziert die Bundesanwaltschaft nicht bzw. nur unzu- reichend zwischen der Speicherung der Dateien auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy und in der Telegram-Cloud. Darüber hinaus werden in der Anklageschrift verschiedene Tatvarianten (Besitz, Herstellen, Lagern) von Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB vermischt, indem namentlich ausgeführt wird, der Beschuldigte sei wissentlich und willentlich in den Besitz der Gewaltdarstellungen gekommen und habe das Ziel gehabt, diese Dateien weiterzuverbreiten (TPF pag. 9.721.065 f.). Nach dem Gesagten kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die hier relevanten Gewaltdarstellungen ohne aktive Handlung des Beschuldigten in der Telegram-Cloud abgespeichert wurden, indem ihm diese via Telegram zuge- sendet und infolgedessen automatisch − der cloudbasierten Lösung von Tele- gram entsprechend − abgespeichert wurden. Anders als bei der Abspeicherung von via Telegram erhaltenen Dateien auf dem jeweiligen Gerät selbst (und nicht in der Telegram-Cloud) oder von Dateien auf einer externen Festplatte durch be- wusste Einleitung eines Kopiervorgangs (siehe dazu Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2022.21, E. 4.5.2), bedarf eine Abspeicherung in der Telegram Cloud gerade kein aktives Zutun des Beschuldigten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Vielmehr erfolgt der Vorgang automatisiert. Ein Schuldspruch wegen Herstellens von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB fällt somit ausser Betracht. 4.4.10 Es bleibt zu prüfen, inwiefern das Abspeichern der hier fraglichen Gewaltdarstel- lungen in der Telegram Cloud von der Tatvariante des Besitzes im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB erfasst ist. Erstellt und unbestritten ist, dass die 59 Gewaltdarstellungen in der Telegram- Cloud des Beschuldigten abgespeichert waren. Insofern befanden sich die inkri- minierten Darstellungen auf Speichermedien des Beschuldigten und somit in sei- ner Sachherrschaft. Der objektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis StGB in der Tatvariante des Besitzes ist demnach in Bezug auf die 59 Gewaltdarstellungen ohne Weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist zunächst offensichtlich, dass der Beschuldigte die in- frage stehenden Gewaltdarstellungen (vor allem Gräueltaten des IS und der Al- - 75 - SK.2022.55 Qaïda) als damals glühender Vertreter der IS-Ideologie (in minderem Masse auch jener der Al-Qaïda) vorsätzlich besessen hat. Wie dargelegt, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er ohne aktive Beschaffungshandlung in den Besitz der Gewaltdarstellungen gelangt ist. Der Beschuldigte wusste indes offen- sichtlich um deren Existenz und hat diese anschliessend auch bewusst aufbe- wahrt. Zudem hat er nach eigenen Angaben vergleichbare Dateien anderen Per- sonen in der «Winterthurer Gruppe» gezeigt (BA pag. 13.1.166) und nachgewie- senermassen vergleichbare Darstellungen auch verbreitet resp. anderen zu- gänglich gemacht (siehe vorgehend E. 4.3). Dazu muss er offensichtlich um de- ren Vorhandensein wissen. Hätte er die Dateien nicht besitzen wollen, wäre es für ihn aufgrund seiner ausgewiesenen Computer-Kenntnisse ein Leichtes gewe- sen, diese in der Telegram-Cloud selbst zu löschen. In diesem Sinne vermag der Beschuldigte auch mit der Aussage anlässlich seiner Schlusseinvernahme, wo- nach die Gewaltdarstellungen beim Samsung «automatisch» abgespeichert wor- den seien, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Als überdurchschnittlich versier- tem Computer- bzw. Smartphone-User – der im Rahmen von freiwilligem Enga- gement sogar Kurse betreffend Umgang mit Smartphones leitet (TPF 9.521.022) und im Informatikbereich tätig ist – war es dem Beschuldigten zweifelsfrei be- wusst und bekannt, dass Dateien (insbesondere Videodateien), die er über die Applikation Telegram erhielt, automatisch in der dazugehörigen Cloud abgespei- chert werden, zumal es sich dabei um eine Grundfunktion der cloudbasierten Te- legram-Applikation handelt. Nach dem Gesagten ist für das Gericht erstellt, dass der Beschuldigte die 59 Videodateien mit Gewaltdarstellungen mit Wissen und Willen besass. Ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Besitz von (verbote- nen) Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB ist damit erstellt; der subjektive Tatbestand entsprechend erfüllt. 4.4.11 Angesichts der Anzahl der Gewaltdarstellungen stellt sich die Frage der einfa- chen oder, wie von der Anklage gefordert, mehrfachen Tatbegehung. Der exakte Zeitpunkt, ab welchem der Beschuldigte die hier relevanten Gewaltdarstellungen besessen hat, lässt sich anhand des elektronischen Fussabdrucks des Beschul- digten nachvollziehen, d.h. anhand des Zeitstempels der jeweiligen Telegram Nachricht (Message Timestamp). Demnach hat der Beschuldigte die Gewaltdar- stellungen teilweise ab dem 30. Mai 2019, teilweise ab dem 11. Oktober, 20. Ok- tober, 22. Oktober, 23. Oktober oder ab 28. Oktober 2019 besessen. Insofern war er mindestens ab dem 30. Mai 2019 im Besitz von zahlreichen (verbotenen) Gewaltdarstellungen, deren Anzahl bis zum 28. Oktober 2019 zunahm und bis zu seiner Verhaftung sowie der Sicherstellung des persönlichen Mobiltelefons samt zugehörigen Cloudspeicher bis zum 29. Oktober 2019 andauerte. Aufgrund der Mehrzahl der Gewaltdarstellungen und der Tatsache, dass der Beschuldigte zu unterschiedlichen Zeitpunkten in deren Besitz gelangte, ist davon auszuge- hen, dass er jeweils einen neuen Tatentschluss fasste. Infolgedessen liegt hin- sichtlich des Besitzes von Gewaltdarstellungen Tatmehrheit vor. - 76 - SK.2022.55 4.4.12 Nach dem Ausgeführten hat sich der Beschuldigte des mehrfachen Besitzes von 59 Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB strafbar gemacht.
  32. Strafzumessung 5.1 Rechtliches 5.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine ent- scheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschul- densmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetz- geber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. er- höhen. Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Um- fang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Straf- zumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6; 134 IV 17 E. 2.1). 5.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrah- mens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzu- setzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat - 77 - SK.2022.55 angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 5.1.3 Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen, also z.B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafen ausgesprochen würden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; 137 IV 57 E. 4.3.1; 138 IV 120 E. 5.2). Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichartige Strafen (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 90). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Straf- arten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamt- strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für ange- messen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 92). Dabei soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). 5.1.4 Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straf- tat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Ja- nuar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Die persönlichen Verhältnisse umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhält- nisse. Dabei können sich fast alle Umstände mit anderen Strafzumessungstat- sachen überschneiden, z.B. dann, wenn sie zum Entschluss des Täters, das De- likt zu begehen, beigetragen haben (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar,
  33. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 146). 5.2 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die (mehrfache) Widerhandlung gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz. Die Strafandrohung für dieses Delikt lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Das Zugänglichmachen und der Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Zugänglichmachen) bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Besitz) bestraft. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Einsatz- strafe bildet somit das Verbrechen nach Art. 2 aAQ/IS-Gesetz. Der Beschuldigte hat den Tatbestand mehrfach erfüllt, da er nachweislich zwei vom Gesetz verbo- tene terroristische Organisationen unterstützte und förderte. Angesichts des weit - 78 - SK.2022.55 bedeutenderen Umfangs der Förderungshandlungen zugunsten des IS ist zu- nächst die Einsatzstrafe hierfür festzulegen und diese sodann für die Förderung der Al-Qaïda angemessen zu erhöhen. Wie aufzuzeigen sein wird, kann dem vom Beschuldigten in Bezug auf die mehr- fache Widerhandlung gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz begangenen Unrecht nur mit einer Freiheitsstrafe begegnet werden (vgl. E. 5.4 f.). Gleiches gilt für den Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB; dies ergibt sich zum einen aus dem sachlichen Konnex, andererseits aufgrund der hohen Anzahl der Gewaltdarstellungen und deren extremen Inhalte. Für das Zugänglichmachen ei- ner einzelnen Gewaltdarstellung hält die Strafkammer hingegen eine Geldstrafe für adäquat (E. 5.8). Es liegen somit teilweise gleichartige Strafen vor, die zu asperieren sind. Die un- gleichartigen Strafen sind zu kumulieren. 5.3 Der erweiterte Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren. Gemäss Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein Ta- gessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. 5.4 Tatkomponenten 5.4.1 Hinsichtlich der Tatkomponenten in Bezug auf die Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz fällt zunächst objektiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit dem IS (zur Al-Qaïda siehe E. 5.5.1 gleich nachfolgend) mittels verschiedener verbotener Aktivitäten (Bestärken der zum Tatzeitpunkt minderjährigen C.; Her- stellen und Verbreiten von Propaganda in persönlichem Kontakt sowie via Social Media; materielle Unterstützung des IS durch eine Spendensammlung) eine hochgefährliche terroristische Organisation in ihrer Anziehungskraft stärkte. Re- lativierend wirkt sich aus, dass die intensive deliktische Tätigkeit (auf die nach- folgend näher einzugehen ist) lediglich sechs Monate andauerte. Zu Lasten des Beschuldigten ist deliktsspezifisch von Bedeutung, dass er – ins- besondere geprägt von der Ideologie des IS – in der Schweiz eigens eine Medi- enagentur namens «Q.» gründete, die ausschliesslich das Bearbeiten, Überset- zen und damit das Herstellen von IS-Propagandamaterial und dessen Verbrei- tung im Internet zum Ziel hatte. Der Betrieb dieser Medienagentur erlaubte es ihm, den Anschein der Professionalität zu erhöhen. Zudem lässt die Gründung einer solchen Medienagentur auf seine radikale Überzeugung und auf eine hohe persönliche Motivation schliessen. Unter dem Label dieser Medienagentur er- stellte und nutze der Beschuldigte mehrere Social-Media-Kanäle (namentlich Te- legram, Instagram und YouTube), um auf diese Weise ein möglichst breites Pub- likum in der westlichen Welt für das terroristische Gedankengut der verbotenen - 79 - SK.2022.55 Gruppierung IS gewinnen zu können. Seine Social-Media-Beiträge erreichten da- bei bis zu 849 «views». Seine überdurchschnittlichen IT-Kenntnisse, die er sich im hier relevanten Tatzeitraum aneignete und stetig vertiefte, ermöglichten es ihm, Videos des IS mit entsprechender, dafür eigens erworbener Software auf professionelle Weise zu bearbeiten. Seine Kenntnisse der türkischen Sprache nutzte er, um die gewaltverherrlichenden, terroristischen Inhalte von Propagan- davideos des IS zu übersetzen und deutsch zu untertiteln. Die Art und Weise der Planung und Tatausführung war geschickt und raffiniert, zumal der Beschuldigte insbesondere die inkriminierten Videos dergestalt bearbeitete, als er diese nicht nur deutsch untertitelte, sondern ihnen mehrheitlich auch einen Vor- und Nach- spann, mitunter durch einen Nashid unterlegt, hinzufügte und offensichtliche Merkmale mit Terrorismusbezug überdeckte resp. zu überdecken versuchte, um die Videos auf den ersten Blick unauffällig zu gestalten. Mit der Übersetzung der propagandistischen Inhalte verlieh er dem IS zudem ein Sprachrohr in die west- liche Welt; vorab in den deutschen Sprachraum. Äusserst verwerflich erweist sich in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Beschuldigte seine IT-Kom- petenzen ausgerechnet einer international geächteten Terrororganisation zur Verfügung stellte; im Wissen um deren abscheuliche Gewaltverbrechen und Gräueltaten an Menschen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, seine Fähig- und Fertigkeiten statt einer Terrororganisation einer gemeinnützigen Organisa- tion zur Verfügung zu stellen, so wie er dies auch jüngst beim Schweizerischen Roten Kreuz tut. Mit Bezug auf das Zusenden des «munasir»-Links und das Abspielen von IS- Propagandavideos gegenüber Kollegen, welche die IS-Ideologie bereits befür- worten, ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass diese nicht erst noch von der IS-Ideologie überzeugt werden mussten. Da diese Personen der besagten Ideo- logie bereits zugetan waren, ist diesbezüglich dem Beschuldigten lediglich ein Festigen in der besagten Ideologie und nicht ein eigentliches Rekrutieren anzu- lasten. Hinsichtlich des Bestärkens der im Tatzeitpunkt noch minderjährigen C. in ihrer «IS-Ideologie», in der Absicht, mit ihr gemeinsam die Hijrah zum IS zu vollziehen, fällt objektiv zunächst die Intensität des Kommunikationsaustausches ins Ge- wicht: In tausenden von E-Mails bestärkte und beeinflusste der Beschuldigte die zum Teil wankelmütige C. in ihrem Willen, die Ausreise anzutreten. Dabei war dem Beschuldigten der Umstand bewusst, dass die minderjährige C., sowohl auf- grund ihres Alters als auch infolge des von der IS-Ideologie geprägten Frauen- bildes, unmöglich alleine auf ein Gebiet des IS hätte auswandern können; eine Situation die er auszunutzen wusste. Straferhöhend ist dabei die Intensivierung seines Engagements und Bestärkens im Oktober 2019 von Bedeutung, mitunter weil er zu diesem Zeitpunkt befürchten musste, C. könnte doch noch auf seinen «Nebenbuhler» hören, der sie von der Ideologie des IS und einer Ausreise auf dessen Herrschaftsgebiet abhalten wollte. Dass C. bereits vor dem - 80 - SK.2022.55 Kennenlernen sowohl der IS-Ideologie zugetan war, als auch die Absicht hegte, in das Gebiet des IS auszuwandern − sie insofern nicht erst noch für die IS-Ide- ologie angeworben resp. gewonnen werden musste − wirkt sich strafmindernd aus. Zu seinen Gunsten ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass das Vor- haben bloss bei der grundsätzlichen Planung blieb, auch wenn nicht ausge- schlossen werden kann, dass die Ausreise zum IS letztlich nur aufgrund der Ver- haftung von C. scheiterte. Wäre es indes tatsächlich zur Ausreise gekommen, hätte der Beschuldigte dem IS zwei neue Mitglieder zugeführt, nämlich sich sel- ber und C. Dadurch wäre die Terrororganisation gestärkt worden, wobei es letzt- lich keine wesentliche Rolle spielt, ob der Beschuldigte dabei als Kämpfer im Jihad gedient oder gegebenenfalls seine Rolle als «Medienverantwortlicher» im «Dschamaat Winterthur» auch unter dem IS weitgeführt hätte. Hinsichtlich der materiellen Unterstützung der verbotenen Terrororganisation IS mittels Spendensammlung auf der Plattform «SS.» ist erschwerend zu berück- sichtigen, dass ihm der Verwendungszweck der Spenden, d.h. die Finanzierung der Flucht von IS-Gefangenen aus dem «J.»-Lager durchaus bewusst war. Dass bei der Sammlung statt der geplanten 4'000 Euro letztlich «nur» 151 Euro resul- tierten, ist auf die eher dilettantisch zu bezeichnende Tatausführung des Beschul- digten zurückzuführen. Nichtsdestotrotz leistete der Beschuldigte einen (wenn auch geringen) Beitrag zur Finanzierung der Aktivitäten des IS resp. dessen Mit- gliedern. Über den gesamten Tatzeitraum zeigte der Beschuldigte ein äusserst hohes per- sönliches Engagement, indem er sich in mannigfaltiger Weise (Gründung der Medienagentur «Q.» und Betrieb mehrerer Social-Media-Accounts unter dessen Label; Übersetzungen von Propagandamaterialien des IS in die deutsche Spra- che und deren Verbreiten via Social Media und im persönlichen Kontakt; Bestär- ken der minderjährigen C. zur Hijrah zum IS; Spendensammlung zugunsten des IS) und mit grossem zeitlichen Aufwand den Zielsetzungen dieser Terrororgani- sation widmete. Erschwerend kommt dabei für sämtliche unter diesem Vorwurf zu berücksichtigenden Handlungen hinzu, dass er die inkriminierten Taten über- wiegend im Jahr 2019 beging; in einem Zeitraum, als der IS weitgehend als be- siegt galt und sämtliche beherrschten Territorien bereits verloren hatte. Der IS war in dieser Zeit mehr denn je auf seine Anziehungskraft bestärkende Personen − wie den Beschuldigten − angewiesen. Mit seinen inkriminierten Taten, allen voran seinen propagandistischen Handlungen, erzielte der Beschuldigte eine be- trächtliche Stärkung (bzw. Erstarkung) dieser Terrororganisation und bewirkte damit eine erhebliche Verletzung des durch Art. 2 aAQ/IS-Gesetz geschützten Rechtsguts. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als noch nicht mittelschwer zu ge- wichten. - 81 - SK.2022.55 5.4.1.1 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als ideologischer Überzeugungstäter handelte, was im vorliegenden Kontext (Un- terstützung islamistisch-terroristischer Organisationen) deliktstypisch ist. Er han- delte stets zielgerichtet, mit direktem Vorsatz. Der Beschuldigte brachte explizit zum Ausdruck, dass er die verbrecherische Ideologie und den Wertekanon des IS für unterstützungswürdig hielt und diese im anklagerelevanten Zeitraum auch klar befürwortete, auch wenn er sich mit seinen propagandistischen Tätigkeiten vorderhand Anerkennung im «Dschamaat» Winterthur versprach und diese auch erhielt, teilweise sogar über die Landesgrenzen hinaus. In bedeutendem Masse straferhöhend gewichtet das Gericht den Umstand, dass der Beschuldigte insge- samt einen sehr hohen, intensiven zeitlichen Aufwand für die Terrororganisation IS betrieb, investierte er täglich nach eigenen Angaben rund 3 Stunden in seine propagandistischen Aktivitäten, wohlbemerkt in seiner Freizeit. Zu relativieren bleibt, dass er diesen intensiven Arbeitsaufwand für ca. sechs Monate betrieb, wobei (aktenmässig) nichts darauf hindeutet, dass der Beschuldigte, wäre er nicht verhaftet worden, von sich aus mit dem strafbaren Verhalten aufgehört hätte. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte aus der Be- teuerung, er habe bloss mit den Leuten aus dem «Dschamaat» Winterthur sym- pathisieren wollen, war ihm doch zweifelsfrei bewusst, welche Gruppierung und welche Werte er unterstützte. Dieses Bewusstsein erscheint umso bedenklicher, als dass er − wie dies auch seine Mutter als Zeugin erklärte − in einem Elternhaus aufwuchs, das eine derartig radikale Ideologie, wie sie der IS vertritt, ablehnte (TPF pag. 9.761.006). Insbesondere in den Online-Propagandatätigkeiten zeigt sich die besondere Gefährlichkeit und Verwerflichkeit seines Handelns, da er sich im anklagerelevanten Zeitraum, vor allem im Sommer 2019 (auf dem Höhepunkt seiner Aktivitäten), als glühender IS-Anhänger neuerer Ausprägung entpuppte, als ein moderner Soldat, der sich der virtuellen Kampfführung für den IS bediente und diese auch bestens beherrschte. Zusammengefasst betrieb der Beschuldigte einen enormen zeitlichen, techni- schen, intellektuellen und personellen Aufwand, um die menschenverachtende Propaganda des IS über seine Medienagentur und Social-Media-Kanäle weltweit zu verbreiten und Gleichgesinnte in ihrer den IS-befürwortenden Ideologie zu be- stärken, was auf eine erhebliche Intensität seines deliktischen Willens schliessen lässt. Im Lichte dieser Faktoren, ist das subjektive Tatverschulden als mittel- schwer zu qualifizieren. 5.4.1.2 Unter Berücksichtigung, dass der subjektiven Tatschwere gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung stets eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), ist für die inkriminierten Förderungs- und Unterstützungshand- lungen gemäss Art. 2 aAQ/IS-Gesetz von einem knapp mittelschweren Tatver- schulden auszugehen. 5.4.1.3 In Würdigung der genannten Faktoren ist die (gedankliche) Einsatzstrafe auf 25 Monate festzusetzen. - 82 - SK.2022.55 5.5 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra- fen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen wird ersicht- lich, dass vorliegend nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. 5.5.1 Zunächst ist in diesem Zusammenhang die Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz betreffend die terroristische Organisation Al-Qaïda zu berück- sichtigen. Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur objektiven und sub- jektiven Tatschwere in E. 5.4.1 f. verwiesen werden, mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte (im Vergleich zum IS) die Al-Qaïda in weit weniger bedeutsamer Weise durch seine Handlungen förderte: Es sind ihm hier nur vier Beiträge auf seinem, unter seiner Medienagentur geführten Telegram-Account «Q1.» anzu- lasten. Da es sich hierbei jedoch um eine weitere sehr gefährliche Terrororgani- sation handelt, die der Beschuldigte bewusst förderte, liegt Tatmehrheit vor und die Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. Das Gericht erachtet eine Erhö- hung der Einsatzstrafe um einen Monat als angemessen. 5.5.2 Im Weiteren ist der Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) zu würdigen. Diese Taten stehen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrechen nach Art. 2 aAQ/IS-Gesetz, da die inkriminierten Bilder und Videos einen expliziten Bezug zu den Terrororganisationen IS und Al-Qaïda auf- weisen. Aufgrund des Beweisergebnisses (siehe unter E. 4.4 hiervor) hat sich der Beschuldigte für den Besitz von insgesamt 59 verbotenen Gewaltdarstellun- gen, allesamt Videodateien, strafrechtlich zu verantworten. In Bezug auf den Besitz verbotener Gewaltdarstellungen ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte 59 hochprofessionell produzierte Videodateien mit Gräueltaten des IS wie Verstümmeln, Erschiessen, Enthaupten und regelrechtes Abschlach- ten von Menschen sowie zwei nicht schützenswerte Darstellungen von grausa- men Schächtungen von Tieren besass. Sämtliche Videos zeigen detailliert und mehrheitlich in verherrlichender Weise grausamste Gewalttaten an wehrlosen Menschen. Die Hinrichtungsszenen, insbesondere die Enthauptung mit einem Messer, und die anschliessend zur Schau gestellten abgetrennten Köpfe auf den Leichen wirken dabei besonders entwürdigend und verstörend. Als äusserst un- erträglich und abscheulich erweisen sich mehrere Videos, so insbesondere Vi- deo Nr. 1, das ca. 20 Menschen in orangen Overalls in einer Art Schlachthof zeigt, die auf bestialische Weise wie Vieh «geschächtet» werden. Ebenso Video Nr. 45, in welchem Kindersoldaten des IS Menschen hinrichten, unter anderem ein gerade einmal etwa 3-4 jähriger Junge der einen gefesselten Menschen aus nächster Nähe erschiesst. In objektiver Hinsicht ist aufgrund der hohen Anzahl der Gewaltdarstellungen und deren für einen neutralen Betrachter überwiegend sehr brutalen, bestialischen und menschenverachtenden Inhalte von einem er- heblichen Tatverschulden auszugehen. - 83 - SK.2022.55 In subjektiver Hinsicht ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte diese Videos nicht aktiv gespeichert hat, sondern ihm diese vielmehr ohne sein aktives Zutun zugegangen und der cloudbasierten Lösung von Telegram entsprechend automatisch in der zugehörigen Cloud gespeichert wurden. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, diese Videos nach der Betrachtung sofort zu löschen. Er handelte direktvorsätzlich. Insgesamt gewichtet das Gericht das sub- jektive Tatverschulden als erheblich. In Berücksichtigung dieser Faktoren ist dem Beschuldigten für den Besitz verbo- tener Gewaltdarstellungen ein insgesamt erhebliches Tatverschulden zu attes- tieren. Das Gericht erachtet eine Asperation der Einsatzstrafe um 5 Monate als angemessen. 5.5.3 Insgesamt erscheint damit eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 31 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 5.6 Täterkomponenten 5.6.1 Aus den Akten ist zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu seinem Vorleben Folgendes zu entnehmen: Der Beschuldigte ist fast […]-jährig, türkischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung C. Er ist in der Schweiz geboren und hat seine gesamte Schulzeit, inklusive Berufsschule, hier verbracht. Nach der obligatori- schen Schulzeit absolvierte er eine Lehre als Produktionsmechaniker EFZ, bevor er eine weitere Ausbildung als Informatiker EFZ, mit Ausrichtung Systemtechni- ker abschloss. Gemäss eigenen Angaben hat er geplant, sich an der höheren Fachschule im Bereich Informatik (Cybersecurity) weiterzubilden. Der Beschul- digte geht derzeit einer Festanstellung (Arbeitspensum 100%) nach. Sein Ein- kommen beläuft sich auf Fr. 6'000.-- brutto, zuzüglich des Anteils des dreizehnten Monatslohnes. Für seine IT-Dienstleistungen in seinem privaten Umfeld erhält er monatlich zwischen Fr. 200.-- und Fr. 300.--. Der Beschuldigte ist ledig, führt der- zeit eine Beziehung und lebt mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen Ge- schwistern in einem Einfamilienhaus. Nach eigenen Angaben hat er kein Vermö- gen. Im Betreibungsregister ist er nicht verzeichnet; ebenso wenig im schweize- rischen Strafregister. Der Beschuldigte spricht fliessend (Schweizer-)Deutsch und Türkisch, zudem hat er gute Kenntnisse der englischen Sprache. In seiner Freizeit spielt er seit seinen Jugendjahren Fussball und verbringt viel Zeit damit, sich auch privat im IT-Bereich weiterzubilden. Seine Kenntnisse im IT-Bereich stellt er neuerdings dem Schweizerischen Roten Kreuz zur Verfügung, indem er dort auf freiwilliger Basis Schulungen für vorwiegend ältere Personen mit ihren Mobiltelefonen erteilt (TPF pag. 9.731.008 f.). Das Vorleben, die Vorstrafenlosigkeit und das Wohlverhalten des Beschuldigten seit den Taten sind neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; Urteil des - 84 - SK.2022.55 Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013, E. 3.7). Gleiches gilt auch für die persönlichen Verhältnisse. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. 5.6.2 Das Geständnis und die Kooperation des Beschuldigten sind wie folgt zu würdi- gen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Be- urteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil des Bun- desgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Damit wird dem Um- stand Rechnung getragen, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkür- zung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil der Täter nur aufgrund ei- ner erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzli- chen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_846/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3). Bei einem vollumfänglichen Geständ- nis kommt eine Strafminderung im Umfang von einem Fünftel bis zu einem Drittel in Betracht (BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2.; ablehnend Urteil 6B_412/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.6). Der Beschuldigte zeigte sich zu Beginn des Verfahrens nicht geständig und be- streitet bis heute, trotz geradezu erdrückender Beweislage den Anklagevorwurf betreffend C. In Bezug auf die übrigen Delikte war aufgrund der polizeilichen In- tervention und der elektronischen Sicherstellungen die Beweislage bereits derart erdrückend, dass ihn sein «elektronischer Fussabdruck» im Rahmen der Aus- wertung grösstenteils ohnehin überführt hätte. Gleiches gilt für die Beobachtun- gen im Rahmen der akustischen Überwachung. Von einem vorbehaltlosen, um- fassenden und überzeugenden Geständnis im Sinne der zitierten Rechtspre- chung kann demnach vorliegend nicht die Rede sein. Indes ist dem Beschuldig- ten zu Gute zu halten, dass er bereits zu Beginn des Vorverfahrens seine Pass- wörter und Pincodes für die Entsperrung der elektronischen Geräte bekannt gab und sich in der Folge, zumindest nach der ersten Einvernahme, kooperativ mit den Strafverfolgungsbehörden zeigte. Damit trug er zur Erleichterung des Ermitt- lungsverfahrens bei. Eine Strafminderung im Umfang von rund 10% bzw. 3 Mo- naten erscheint daher angemessen. 5.6.3 Zur Einsicht und aufrichtigen Reue ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte betonte zwar mehrmals, sich vom IS-Gedankengut mittlerweile distanziert und sich selber deradikalisiert zu haben. Insbesondere im Schluss- wort vor Gericht räumte er Fehler ein und entschuldigte sich für seine Taten. Er - 85 - SK.2022.55 habe «Schlimmes» gemacht, was er heute bereue. Er gibt sich geläutert und pflegt gemäss eigenen Angaben keinerlei Kontakte mehr zum pro-dschihadisti- schen resp. radikal-salafistischen Milieu. Für das Gericht bleiben Zweifel, ob sich der Beschuldigte vollständig und nachhaltig vom terroristischen Gedankengut des IS und der Al-Qaïda abgewendet hat, zumal die Abkehr nach wenigen Tagen Untersuchungshaft, ohne Besuch eines Deradikalisierungsprogrammes oder an- derweitigen Anstrengungen, wie vom Beschuldigten geschildert, nicht nachvoll- ziehbar erscheint. Bei einer angeblich derart raschen Abkehr ist fraglich, ob diese tatsächlich nachhaltig ist. Eine Einsicht ins begangene Unrecht und eine aufrich- tige Reue sind beim Beschuldigten nicht in einem Mass vorhanden, welches eine Strafminderung rechtfertigen würde. 5.6.4 Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt mit 3 Monaten strafmindernd aus. 5.7 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist für die mehrfache Wider- handlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und den mehrfachen Besitz von Gewaltdarstellungen eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten verschuldens- und tä- terangemessen. 5.8 In Bezug auf das Zugänglichmachen einer Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 StGB) ist die objektive und subjektive Tatschwere nicht derart, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit und in Anwendung der konkreten Methode ist für diese Tat eine separate Geldstrafe auszufällen. 5.8.1 In objektiver Hinsicht zu beachten ist, dass es sich um ein einzelnes inkriminier- tes Bild handelt, welches der Beschuldigte einer einzelnen Person zugänglich gemacht hat, was verschuldensmässig nur unbedeutend ins Gewicht fällt. Die Darstellung zeigt eine grausame Gewalttätigkeit an einem Menschen, vermag aber nicht als extremst bezeichnet zu werden. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden sehr leicht. Beim subjektiven Tatverschulden ist das direktvor- sätzliche Handeln des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Tat wäre ohne Wei- teres vermeidbar gewesen. Auch das subjektive Tatverschulden wiegt insgesamt sehr leicht. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf das in E. 5.6 Ausgeführte verwiesen werden. Der Beschuldigte räumte die Tat anläss- lich der Hauptverhandlung zwar ein, sein Geständnis trug angesichts der klaren Beweislage und insbesondere des elektronischen Fussabdrucks indes weder zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens noch zur Wahrheitsfindung bei und ist entsprechend bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.6 mit Hinweis). Die Tä- terkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. - 86 - SK.2022.55 Das Tatverschulden wiegt insgesamt sehr leicht. Im Ergebnis ist eine Geldstrafe von 15 Tagen auszusprechen. 5.8.2 Zeitablauf Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Tä- ter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf 132 IV 1 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). Dieser Milderungsgrund ist obligatorisch zu beachten (TRECHSEL/SEEL- MANN, Praxiskommentar, Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1). Die vorliegend massgebliche Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Im Urteilszeitpunkt vom 30. Mai 2023 lag das hier relevante Zugäng- lichmachen einer Gewaltdarstellung, begangen am 24. Oktober 2016, rund 6 Jahre und 7 Monate zurück, womit mehr als zwei Drittel der 10-jährigen Ver- jährungsfrist verstrichen sind. Das Kriterium des Wohlverhaltens ist zwar ange- sichts der vom Beschuldigten im Jahr 2019 begangenen, hier ebenfalls beurteil- ten Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und Art. 135 Abs. 1bis StGB stricto sensu nicht erfüllt. Es ist indes nicht ausgeschlossen, dem Beschul- digten bei einer weit zurückliegenden Straftat entgegenzukommen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB nicht vollständig erfüllt sind. Dass die Tat nahe der Grenze zur Verjährung liegt, ist leicht strafmindernd zu berück- sichtigen und die Geldstrafe im Umfang von 1/3 – entsprechend um 5 Tagessätze – zu mindern. 5.8.3 Im Ergebnis ist für das Zugänglichmachen einer Gewaltdarstellung eine Geld- strafe von 10 Tagessätzen auszusprechen. 5.8.4 Höhe des Tagessatzes 5.8.4.1 Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschul- det ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6). 5.8.4.2 Der Beschuldigte geht einer Vollzeitanstellung nach und generiert dabei ein mo- natliches Bruttoeinkommen von Fr. 6'000.--, zuzüglich Fr. 500.-- als Anteil des
  34. Monatslohnes. Vermögen habe er nach eigenen Angaben keines (TPF pag. 9.731.005). In Anbetracht der dargelegten persönlichen und finanziellen Verhält- nisse und unter Berücksichtigung eines ermessensweise festgelegten - 87 - SK.2022.55 Pauschalabzugs von 30% für die laufenden Steuern und die obligatorischen Ver- sicherungsbeiträge ist der Tagessatz auf Fr. 130.-- festzusetzen. 5.9 Vollzug 5.9.1 Das Gesetz ermöglicht bedingte (Art. 42 StGB) und teilbedingte (Art. 43 StGB) Strafen. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 5.9.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entspre- chender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht aus- fällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens Iiegt die Festsetzung des bedingten und unbedingten Teils im pflichtgemässen Ermessen des Ge- richts. AIs Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genü- gender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss Bundes- gericht ist unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; er umfasst den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Der Be- griffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor al- lem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berück- sichtigung seiner Bewährungsaussichten als notwendig erscheint, kann es ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in gleicher Weise auf die Strafzumessungsschuld ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubs befindet, muss die Strafhöhe bereits festste- hen und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings ver- knüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen aus- schliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Frei- heitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein An- haltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Der Zweck der Spezialprävention - 88 - SK.2022.55 findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die «hauptsächliche Bedeutung» bzw. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der LegaIbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je güns- tiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht un- terschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 5.9.3 Aus objektiven Gründen kann vorliegend für die Freiheitsstrafe nur ein teilweiser Strafaufschub in Betracht fallen. Der Beschuldigte hat als Anhänger und Befür- worter der IS-Ideologie (und in minderem Masse) der Ideologie der Al-Qaïda über einen Zeitraum von knapp sechs Monaten delinquiert. Dabei unterstützte und förderte er zwei terroristische Organisationen, indem er Gleichgesinnte in deren Befürwortung der IS-Ideologie bestärkte und in mannigfaltiger Weise für diese Propagandamaterial herstellte, bearbeitete, veröffentlichte und weiterverbreitete sowie eine Spendensammlung zu Gunsten von IS-Mitgliedern im Gefangenenla- ger «J.» lancierte. Seine überdurchschnittlichen Fähigkeiten im IT-Bereich stellte er dabei wissentlich und willentlich in den Dienst dieser terroristischen Organisa- tionen, wobei ihm stets bewusst war, dass insbesondere der von ihm besonders verehrte IS grausame Gewaltverbrechen und Gräueltaten an Menschen verübte. Vor diesem Hintergrund ist sein deliktisches Handeln als verwerflich zu bezeich- nen, hätte er seine Arbeitskraft doch jederzeit einer legalen Organisation zur Ver- fügung stellen können, so wie er dies jetzt teilweise für das Schweizerische Rote Kreuz macht. Auch wenn noch gewisse Zweifel an seiner, aus eigenen Bemü- hungen erreichten gänzliche Ablehnung vom extremistisch-terroristischen Ge- dankengut des IS und der Al-Qaïda (oder anderer extremistischer Gruppierungen wie die «Grauen Wölfe») bestehen, geht das Gericht davon aus, dass die erst- malige Bestrafung wegen schwerer Delikte im Bereich des Terrorismus den Be- schuldigten künftig zur Achtung der Rechtsordnung anhalten wird. Der Beschul- digte ist weitgehend sozial integriert und skizzierte anlässlich der Hauptverhand- lung realistische Zukunftspläne; er weist keine Vorstrafen auf und hat sich seit der letzten Tat wohl verhalten. Insbesondere mit Blick auf die ihm, in Anwendung von Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB auferlegte Weisung (dazu nachfolgend E. 7) ist eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Bei einer Gesamtbetrach- tung, die auch die Wirkung des Strafvollzugs einbezieht, kann ihm somit keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen teilbedingten Strafvollzug aus- schliessen würde. Demnach kann dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvoll- zug gewährt werden. - 89 - SK.2022.55 Dem knapp mittelschweren Tatverschulden ist insoweit Rechnung zu tragen, als der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 7 Monate festzusetzen ist. Der Strafaufschub ist für die restlichen 21 Monate zu gewähren. 5.9.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe sind vorlie- gend ohne Weiteres erfüllt, da dem Beschuldigten, wie zuvor erwähnt, keine schlechte Prognose gestellt werden kann (E. 5.9.3). Die auf 10 Tagessätze à Fr. 130.-- festgesetzte Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. 5.9.5 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persön- lichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfällig- keit. Je grösser diese Gefahr, desto Iänger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probe- zeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEI- DER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). Aufgrund der guten Legalprognose des Beschuldigten und unter Berücksichti- gung der bestehenden Zweifel in Bezug auf die vollständige und nachhaltige Ab- kehr von der gewaltverherrlichenden Ideologie terroristischer Gruppierungen ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. 5.9.6 Als Vollzugskanton ist der Kanton Schaffhausen. zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 5.10 Anrechnung der Haft und der Ersatzmassnahmen 5.10.1 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). In Bezug auf die Anrechnung kommt grundsätzlich jede Form der Freiheitsentzie- hung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Voll- streckbarkeit des Urteils verfügt wurde, namentlich auch an Stelle der Untersu- chungshaft angeordnete Ersatzmassnahmen (METTLER/SPICHTIN, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 51 StGB N. 13 und 20). Ausschlaggebend ist das Mass der Beschränkung in der Bewegungsfreiheit, während die Vollzugsmodalitäten keine Rolle spielen. Ist vor diesem Hintergrund der Vollzug der Ersatzmass- nahme dem Vollzug von Untersuchungshaft ungefähr gleichzusetzen, so ist grundsätzlich die ganze Dauer anrechenbar (METTLER/SPICHTIN, a.a.O., Art. 51 - 90 - SK.2022.55 StGB N. 21 und 38). Soweit durch nichtstationäre Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, wie Meldepflichten, Pass- und Schriftsperren, Eingrenzungen und sonstige Weisungen, die persönliche Freiheit tatsächlich beschränkt wurde, ist auch ihre Dauer auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (METTLER/SPICHTIN, a.a.O., Art. 51 StGB N. 26). Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Ge- richt den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Ersatzmassnahme, das schweizerische Staatsgebiet nicht zu verlassen, wurde vom Bundesgericht als geringfügige Beschränkung der persön- lichen Freiheit qualifiziert und die Anrechnung um 1/3 gestützt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_396/2011 E. 7.4). 5.10.2 Die Untersuchungshaft dauerte vom 29. Oktober 2019 bis 16. März 2020 und somit insgesamt 140 Tage. Sie ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.10.3 Die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. März 2020 anstelle der Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen der Ausweis- und Schriftensperre sowie die Meldepflicht und Begleitung durch den Dienst Gewalt- schutz der Kantonspolizei Schaffhausen. dauerten jeweils bis 15. Juni 2021 und somit insgesamt 457 Tage. Die Einschränkung durch die Ausweis- und Schrif- tensperre fällt – insbesondere auch unter Berücksichtigung der damaligen Rei- sebeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie – kaum ins Gewicht. Gleiches gilt für die Meldepflicht und Begleitung durch den Dienst Ge- waltschutz der Kantonspolizei Schaffhausen, bestand diese einzig darin, sich je- weils montags beim Schalter der Kantonspolizei Schaffhausen zu melden und ein Formular zu unterschreiben. Die durch die vorgenannten Ersatzmassnahmen bewirkten konkreten Einschränkungen fallen im Vergleich zu einem mit Untersu- chungshaft verbundenen Freiheitsentzug kaum ins Gewicht, insbesondere war der Eingriff in die Tagesgestaltung nur auf einen Wochentag und nur für wenige Minuten beschränkt. Aufgrund der minimalen Auswirkungen auf die persönliche Freiheit wird diese Ersatzmassnahme nicht angerecht (vgl. Urteil der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020, E. IV. 2.8.1.2). 5.10.4 Ebenfalls mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. März 2020 wurden anstelle der Untersuchungshaft folgende Ersatzmassnahmen angeord- net: Das Verbot, das Territorium des Kantons Schaffhausen zu verlassen und Kontaktverbote mit diversen Personen. Diese Massnahmen dauerten vom
  35. März 2020 bis zum 15. Januar 2021 und somit insgesamt 307 Tage. Das Mass der Beschränkung der persönlichen Freiheit bleibt in der Summe der Er- satzmassnahmen zwar deutlich hinter dem mit der Untersuchungshaft verbunde- nen Freiheitsentzug zurück. Doch namentlich die mit dem Verbot verbundenen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, den Kanton Schaffhausen zu verlas- sen, wirken sich auf die Anrechnung aus – wenn auch in einem nicht - 91 - SK.2022.55 bedeutenden Masse. Diese Einschränkungen wurden insofern relativiert, als dem Beschuldigten diverse Ausnahmen, vornehmlich in Zusammenhang mit sei- ner Ausbildung in VV., gewährt wurden. Die Kontaktverbote vermögen − insbe- sondere für junge Erwachsene − durchaus mit wesentlichen Einschränkungen in der persönlichen Freiheit einhergehen, indes gab der Beschuldigte selbst an, dass er mit diesen Personen, die von den Kontaktverboten umfasst waren, zum Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzmassnahmen keinen Umgang mehr pflegen wollte (BA pag. 13.1.0115). Im Lichte der Gesamtumstände erscheint zu Gunsten des Beschuldigten eine Anrechnung um rund einen Viertel, mithin im Umfang von (aufgerundet) 77 Tagen gerechtfertigt. 5.10.5 Damit sind die Untersuchungshaft (140 Tage) sowie die angeordneten Ersatz- massnahmen (77 Tage) in Anwendung von Art. 51 StGB insgesamt im Umfang von 217 Tagen auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.
  36. Landesverweisung 6.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgezählten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes. Die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation nach Art. 260ter StGB bildet eine solche Katalogtat (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB), für die das Gesetz die obligatorische Landesverweisung vorsieht. 6.2 Bei Art. 2 Abs. 1 des aAQ/IS-Gesetzes, welcher nach dessen in Krafttreten am
  37. Januar 2015 mitunter als lex specialis anstelle des Art. 260ter StGB bei Verur- teilungen wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation Anwendung fand, handelt es sich nicht um eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts hielt mit Urteil CA.2020.18 vom
  38. Juli 2021 fest, dass Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz als lex specialis im Kernbe- reich der Beteiligung an einer verbotenen Gruppierung oder Organisation sinn- gemäss in Art. 260ter Ziff. 1 StGB enthalten sei. Da letzterer Tatbestand gemäss Art. 66a lit. l StGB eine Katalogtat ist, erklärte die Berufungskammer im Sinne einer «richterlichen Lückenfüllung» Art. 2 aAQ/IS-Gesetz zum Bestandteil des Straftatenkatalogs von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB. Das Urteil überzeugt im Ergeb- nis, da neben Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz ebenfalls der Tatbestand von Art. 260ter StGB – eine Katalogtat gem. Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB – materiell erfüllt war. Insofern bestand gar keine Lücke. Die Rechtsprechung der Berufungskam- mer ist aber insofern zu präzisieren, als in Fällen, in welchen der Strafkatalogtat- bestand von Art. 260ter StGB nicht gleichzeitig zu Art. 2 aAQ/IS-Gesetz erfüllt ist, eine obligatorische Landesverweisung mangels Katalogtat zum vornherein aus- ser Betracht fällt. Dies ist vorliegend der Fall, da weder Art. 2 aAQ/IS-Gesetz - 92 - SK.2022.55 noch Art. 135 StGB eine Erwähnung im Straftatenkatalog von Art. 66a StGB fin- den. Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 1 StGB und das Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa) als Teilgehalt des Legalitätsprinzips, das auch in Bezug auf Sanktionen gilt (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5), lässt eine Lückenfüllung im Sinne einer analogen Anwendung nicht zu. Für eine obligatorische Landesverweisung besteht in casu kein Raum. Eine obligatorische Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. p StGB mit der oben erläuterten Begründung, materiell liege eine Widerhandlung gegen Art. 74 Abs. 4 NDG (vgl. dazu E. 1.2) vor, kommt vorliegend aufgrund des Rückwirkungsverbots strengeren Rechts (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario) eben- falls nicht in Betracht (vgl. dazu auch SK.2022.57 E. 6.1.4). 6.3 Zu prüfen bleibt die nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB, der zufolge das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen kann, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird. 6.3.1 Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung un- ter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Ab. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz abzuwägen (Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom
  39. Mai 2022 E. 3.1.1; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.1). Die Interes- senabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Fa- milienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeits-prüfung sind nament- lich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstri- chene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2; je mit Hinwei- sen). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesver- weisung nicht voraus (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom
  40. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis). - 93 - SK.2022.55 Im Rahmen der Interessenabwägung gemäss EMRK ist der besonderen Situa- tion von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und auf- gewachsen sind. In diesem Fall ist grundsätzlich von einem bedeutenden Inte- resse am Verbleib in der Schweiz auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.2; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1). Dieses bedeutende Interesse lässt sich nicht bejahen, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_748/2021 vom
  41. September 2021 E. 1.1.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.2; 6B_818/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.2; 6B_153/2020 vom 28. April 2020 E. 1.3.4). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufge- wachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR M.M. c. Suisse Nr. 59006/18, Ziff. 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Par- lamentarischen Versammlung des Europarates). Letzteres entspricht auch der ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der durch Straffällig- keit begründete Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz setzt einen schwerwiegen- den Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Ein solcher Verstoss liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurde. Vergleichsweise weniger gravie- rende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als «schwerwiegend» bezeichnet werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können einen Bewilligungsentzug daher rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.3.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; mit Hinweis auf BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.1, 2.2.1; 137 II 297 E. 3.2 f.). 6.3.2 Der Beschuldigte muss sich mit der Widerhandlung gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz ein Verbrechen anrechnen lassen, mit welchem er in schwerwiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen hat. Er wird zu einer teil- bedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 21 bedingt und 7 Monate un- bedingt, verurteilt. Sein Tatverschulden wiegt insgesamt mittelschwer. Der Be- schuldigte ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet. Allfällige Wider- handlungen gegen Übertretungstatbestände, wie dies die Bundesanwaltschaft - 94 - SK.2022.55 im Rahmen ihres Plädoyers unter Bezugnahme auf das Schreiben von Fedpol vom 22. März 2023 ausführt, demzufolge der Beschuldigte wegen Übertretungen gegen das Sprengstoffgesetz und das Strassenverkehrsgesetz verurteilt worden sei, sind für die strafrechtliche Landesverweisung gerade nicht von Bedeutung (Art. 105 Abs. 1 StGB). Solche Umstände können indes für eine ausländerrecht- liche Massnahme relevant sein. Im Lichte dieser Faktoren ist – insbesondere auf- grund des mit der Widerhandlung gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz einhergehenden besonderen Gefährdungspotentials – das öffentliche Interesse an der Landes- verweisung als gewichtig einzustufen. 6.3.3 Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und der türkischen Sprache mächtig. Er ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen und hat seine gesamte Schul- und Berufsbildung in der Schweiz absolviert. Entsprechend spricht er flies- send Schweizerdeutsch. Er ist ledig, kinderlos und pflegt ein sozialübliches Um- feld in der Schweiz, betätigt sich in einem lokalen Sportverein und engagiert sich − wenn auch erst kurz vor der Hauptverhandlung − ehrenamtlich für das Schwei- zerische Rote Kreuz. Seine nächsten Verwandten, sowohl die Mutter als auch sein Stiefvater und seine Geschwister, leben in der Schweiz, ebenso eine Tante. In der Türkei hat er ebenfalls Verwandte, insbesondere einen (aktuell im Erdbe- bengebiet lebenden) Halbbruder. Mit den Verwandten in der Türkei pflegt er Kon- takt und besucht diese auch regelmässig. Der Beschuldigte steht am Anfang seiner beruflichen Karriere. Er hat wirtschaft- lich und beruflich, trotz seines jungen Alters, bereits Fuss gefasst. Der Beschul- digte ist in der Schweiz verwurzelt: Er ist in U. geboren, sein ganzes Leben hat er in der Schweiz verbracht, sämtliche Schulen und Ausbildungen hier besucht und seine Kernfamilie lebt ebenfalls in der Schweiz. All dies bestätigt seine enge Bindung zur Schweiz. Insgesamt ist dem Beschuldigten eine gute bis sehr gute soziale und wirtschaftliche Integration zu attestieren. Infolgedessen ist das per- sönliche Interesse des Beschuldigten – ein Ausländer zweiter Generation – am Verbleib in der Schweiz als sehr hoch einzustufen. 6.3.4 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gründe und insbesondere des Um- standes, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, erweist sich die Anordnung einer Landesverweisung als unverhältnismässig.
  42. Weisung 7.1 7.1.1 Das Gericht kann bei bedingten und teilbedingten Strafen, ab Beginn und höchs- tens für die Dauer der Probezeit dem Verurteilten bestimmte Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Weisungen dienen dem Zweck «den Verurteilten so zu betreuen, dass er sich von den Zwängen lösen kann, die seiner Delinquenz zu- grunde liegen» (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: - 95 - SK.2022.55 Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 4 N. 66). Weisungen sollen ih- rem spezialpräventiven Zweck entsprechend dazu beitragen, Risikosituationen zu vermeiden (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 2.2.3) und haben entsprechend in einem Sinneszusammenhang mit der Tat und/oder den künftigen Kriminalitätsrisiken zu stehen (BGE 102 IV 8; 108 IV 152 E. 3b; IMPERATORI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 94 N. 9; TRECH- SEL/AEBERSOLD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz-buch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 94 N. 3 m.w.H.). 7.1.2 Eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Weisungsinhalten findet sich in Art. 94 StGB. Demnach können Weisungen insbesondere die Berufsaus- übung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung betreffen. Die Zweckbestim- mung der Weisung und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden Behörden in der Wahl des Weisungsinhalts jedoch ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.2.4). Als unzulässig gelten beispielsweise die Pflicht zu sühnender Arbeitsleistung (BGE 108 IV 152 E. 3) oder die Verpflichtung zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten innert bestimmter Frist (BGE 71 IV 178 E. 1). Sühnende Weisungen sind insbesondere mit Blick auf das Doppelbestrafungsverbot ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO) ausgeschlossen (BGE 108 IV 152 E. 3). 7.1.3 Die Weisung ist nur zulässig, wenn sie in erster Linie im Interesse des Verurteil- ten liegt, vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige An- strengung verlangt und voraussichtlich befolgt werden kann. Das ist der Fall, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, erzieherisch auf den Verurteilten ein- zuwirken und damit der Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen (BGE 130 IV 1 E. 2.1; 124 IV 193; 108 IV 152 E. 3a; 106 IV 325 E. 1; 94 IV 11, 12 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_626/2008 vom 11. November 2012; 6B_1/2012 vom
  43. April 2012; 6S.79/2001 vom 26. Februar 2001). 7.1.4 Weisungen sind gemäss Art. 95 Abs. 2 StGB im Urteil oder im Entscheid festzu- halten und zu begründen. Missachtet der Verurteilte die Weisung oder ist diese nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so kann das Gericht oder die Strafvollzugsbehörden gemäss Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB insbesondere die Probezeit um die Hälfte verlängern, die Weisung ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen. 7.2 7.2.1 Wie bereits ausgeführt, bestehen für das Gericht gewisse Zweifel darüber, dass sich der Beschuldigte, wie von ihm angegeben, aus eigenem Antrieb innert nur weniger Tage in der Untersuchungshaft tatsächlich und nachhaltig von der ge- waltverherrlichenden IS-Ideologie resp. der Ideologie verbotener Gruppierungen losgesagt hat (E. 2.11). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich - 96 - SK.2022.55 bereits seit dem Jahr 2015 (damals als «Emir» bei der Koranverteilungsaktion «LIES!») mehr oder minder intensiv in den Fängen der extremistischen Ideologie des IS befand. In Widerspruch zu seiner angeblichen, während der Untersu- chungshaft vorgenommenen Abkehr sowohl von der Ideologie des IS und der Al- Qaïda als auch anderer extremistischer Vereinigungen spricht insbesondere, dass er anlässlich der letzten Einvernahme bei der BKP in Kleidung mit dem Emblem der aus der Türkei stammenden, rechtsextremen, nationalistischen Gruppierung der «Grauen Wölfe», erschienen war (TPF pag. 9.262.3.005 f.). Die Organisation soll in der Vergangenheit und besonders in den 1970er Jahren zahl- reiche Gewalttaten und Morde begangen haben. Der Beschuldigte scheint damit seinen Hang zu extremistischen, radikalen und gewaltverherrlichenden Gruppie- rungen offensichtlich noch nicht überwunden zu haben. Eine gewisse Unstetig- keit in seinen Überzeugungen gab es denn auch schon mehrfach in seiner Ver- gangenheit, mitunter auch in Bezug auf die Ideologie des IS: So gab er selber an, seit 2015 mehr oder weniger für den IS sympathisiert zu haben (E. 2.3; BA pag. 13.1.170; -336; TPF pag. 9.731.015 ff.; -51). Die vollständige und anhal- tende Abkehr von der IS-Ideologie ist aber ausschlaggebend, um die Gefahr künftiger neuer, einschlägiger Verfehlungen vorzubeugen. Damit sich der Beschuldigte nachhaltig und vollständig von den extremistischen Gewaltideologien abwenden kann, ist ihm die Weisung nach Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB zu erteilen, sich einem Deradikalisierungsprogramm, einem Pro- gramm betreffend Gewaltprävention oder einem vergleichbaren Angebot – bei einer geeigneten staatlichen oder privaten Institution – zu unterziehen. Diese Weisung steht in direktem Zusammenhang mit den Taten, derentwegen er vor- liegend verurteilt wurde und vermag damit die Rückfallwahrscheinlichkeit zu re- duzieren. Sie liegt zudem in erster Linie im Interesse des Beschuldigten. Darüber hinaus, unterstützt die Weisung die Besserung und das Wohlverhalten des Be- schuldigten während der Probezeit und kann dazu beitragen, ein erneutes Ab- schwenken in diese radikal-islamistische Ideologie und damit verbundene Straf- taten zu verhindern. Die Einhaltung dieser Weisung verlangt vom Beschuldigten zweifellos keine un- verhältnismässige Anstrengung. Die Weisung dient auch der Resozialisierung und unterstützt den Beschuldigten zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Auf diese Weise kann er seine ernsthaften Bemühungen einer Deradikalisierung angesichts der vorliegenden Verurteilung auch belegen, insbesondere gegen- über seinem jetzigen Arbeitgeber oder potentiellen, künftigen Arbeitgebern. Letztlich liegt es in der Verantwortung des Beschuldigten, diese Chance zu nut- zen und seiner angeblichen Abkehr von der IS- oder ähnlichen gewaltverherrli- chenden Ideologien auch Taten folgen zu lassen. 7.2.2 Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Schaffhausen zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). - 97 - SK.2022.55
  44. Einziehung 8.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Gegenstände, die Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB enthalten, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung einzuziehen. Da sich Art. 135 StGB nur ausdrücklich zur Einziehung äussert, ist Art. 69 Abs. 2 StGB auch für Gewaltdar- stellungen anwendbar (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N. 910 m.w.H.). 8.2 Im Untersuchungsverfahren wurden beim Beschuldigten folgende Datenträger sichergestellt und beschlagnahmt: Zwei Mobiltelefone Samsung Galaxy S9 (As- servat 04.06.0001) und Apple iPhone 6S (Asservat 04.06.0002) sowie die beiden Notebooks Toshiba Satellite (Asservat 04.06.0005) und Acer N18C1 (Asser- vat 04.06.0006). Die beiden vorgenannten Mobiltelefone benutzte der Beschul- digte u.a. für die Kommunikation mit C. und um diese in ihrer Befürwortung der Ideologie des IS und ihrem Entschluss, sich gemeinsam mit ihm in Herrschafts- gebiete des IS zu begeben zu bestärken (Anklageziffer 1.1.1). Auf dem Samsung Galaxy S9 selbst sind zudem Gewaltdarstellungen gespeichert, die hier zwar nicht ausdrücklich angeklagt sind, befinden sich die anklagerelevanten Gewalt- darstellungen doch allesamt im zugehörigen Telegram Cloudspeicher (siehe vor- gehend E. 4.4). Auf den beiden Notebooks Toshiba (Asservat 404.06.0005) und Acer (04.06.0006) befindet sich die vom Beschuldigten im hier relevanten Zu- sammenhang zur Bearbeitung und Herstellung von IS-Propagandavideos ver- wendete Videobearbeitungssoftware «MMM.» sowie vom Beschuldigten bear- beitete resp. hergestellte IS-Propagandavideos (BA pag. 10.1.2017 ff.). Auf dem Notebook Toshiba ist zudem eine Gewaltdarstellung gespeichert (vgl. E. 4.3.3). Die beschlagnahmten Gegenstände stellen somit producta resp. instrumenta sceleris dar. Als solche sind die beschlagnahmten Gegenstände Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001), Apple iPhone 6S (Asservat 04.06.0002), Notebook Toshiba (Asservat 04.06.0005) und Notebook Acer - 98 - SK.2022.55 (Asservat 04.06.0006) einzuziehen und zu vernichten (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 2 StGB).
  45. Verfahrenskosten 9.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 9.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 30'000.-- geltend (BA pag. 24.01.01.001; TPF pag. 9.100.034). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen. Weiter beantragt die Bundesanwaltschaft die Verlegung der auferlegbaren Aus- lagen (Dolmetscherkosten sowie Kosten für Entscheide des Zwangsmassnah- mengerichts) in Höhe von Fr. 14'259.-- (recte: 14'258.50) zu Lasten des Beschul- digten (TPF pag. 9.100.034). Die Auslagen sind ausgewiesen (vgl. BA Rubrik 24). Bei den übrigen Auslagen im Umfang von Fr. 41'496.45 handelt es sich um Kosten der amtlichen Verteidigung; deren Verlegung richtet sich nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. nachfolgend E. 10). Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird auf Fr. 5‘000.-- festge- setzt (Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR). Hinzu kommen die Auslagen für den Dolmetscher für die Einvernahme der von der Verteidigung beantragten Zeu- gin in Höhe von Fr. 479.--. - 99 - SK.2022.55 Zusammenfassend betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 49'737.50 (Vorverfahren Gebühr: Fr. 30'000.--, Auslagen: Fr. 14'258.50, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 5'000.--, Auslagen: Fr. 479.--). 9.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird, aus- genommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskos- ten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 9.3.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 E. 8.4.1 m.w.H.). 9.3.2 Die teilweisen Freisprüche betr. einer Gewaltdarstellung sowie im Hinblick auf die Tatbestandsvariante der Herstellung von Gewaltdarstellungen sind vorlie- gend von untergeordneter Bedeutung. Sie wirkten sich nicht auf den Verfahrens- aufwand aus, zumal ein Schuldspruch hinsichtlich der Tatvariante des Besitzes von Gewaltdarstellungen erfolgte. Angesichts der persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, diesem zur Erleichte- rung seiner Resozialisierung die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerle- gen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 25’000.--.
  46. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 10.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes − der im BStKR geregelt ist − festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit. Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4). - 100 - SK.2022.55 10.2 Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten Cédric Sturny wurde per
  47. Oktober 2021 infolge Aufgabe der Tätigkeit als Rechtsanwalt aus dem amtli- chen Mandat erlassen. Im Verlaufe des Vorverfahrens wurde Rechtsanwalt Céd- ric Sturny bis Beendigung des Mandatsverhältnisses mit Akontozahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 41'496.45 (inkl. MWST) entschädigt (BA pag. 16.1.92 ff.; -98 ff.). Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO liegt die Kompetenz für die Festlegung der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung beim urteilenden Gericht, wobei während laufendem Verfahren Akontozahlungen getätigt werden können. Die obgenannte Akontozahlung erscheint sowohl aufgrund der geleisteten Stunden als auch des Stundenansatzes angemessen. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigungen der ehemaligen amtlichen Verteidigung in der Höhe der geleisteten Akontozah- lungen festzulegen. 10.3 10.3.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Beat Luginbühl, macht in seiner Kostennote für das Jahr 2022 einen Aufwand von 20.98 Stunden, davon 20.48 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- und 0.5 Stunden Reise- und War- tezeit à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 340.70, ausma- chend total Fr. 5'547.75 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF pag. 9.821.007 f.). Der ausgewiesene Aufwand für das Jahr 2022 erscheint gerechtfertigt. 10.3.2 Gemäss Kostennote macht die amtliche Verteidigung für das Jahr 2023 einen Aufwand von 57.90 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- für Leistungen bis zum 8. Mai 2023 sowie Auslagen von Fr. 75.70, total somit Fr. 14'418.10 geltend. Der aus- gewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen − mit nachgenannten Korrek- turen − gerechtfertigt: Nicht zu entschädigen sind Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren dienten, wie insbeson- dere rein administrative Tätigkeiten, so die Erstellung der Honorarnote («Redak- tion, Honorarnote vorbereiten») vom 8. Mai 2023 im Umfang von 1 Stunde. Zu- dem erscheinen die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Position «rechtli- che Abklärungen» von 12 Stunden als − insbesondere in diesem Verfahrenssta- dium noch − leicht überhöht und sind insgesamt um 2 Stunden zu kürzen. Die in Rechnung gestellten Kopien, die grösstenteils zuhanden des Beschuldigten an- gefertigt wurden und diesem auch hätten elektronisch zugesandt werden kön- nen, sind gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR mit 20 Rp. (statt den geltend ge- machten 50 Rp.) zu berücksichtigen und die Auslagen somit um Fr. 3.-- zu kür- zen. Nach dem Gesagten ist die Entschädigung für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 8. Mai 2023 auf Fr. 13'672.-- zu kürzen. - 101 - SK.2022.55 10.3.3 Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung macht Rechtsanwalt Luginbühl einen Aufwand von insgesamt 41 Stunden, basierend auf einem Zeitaufwand für eigene Arbeiten von 9 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.--, davon 1 Stunde Abschlussbesprechung mit dem Beschul- digten, 12 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, 20 Stunden Arbeits- und Reisezeit für seinen Rechtspraktikanten à Fr. 100.-- sowie Auslagen von insge- samt Fr. 618.--, ausmachend total Fr. 6'958.20 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF pag. 9.821.9). Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen − mit nachgenannten Korrekturen − gerechtfertigt: Nicht zu entschädigen sind Aufwen- dungen, die nicht der Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren dienten, wie insbesondere interne Doppelspurigkeit, wie die Teilnahme des Rechtspraktikanten des amtlichen Verteidigers an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung und somit 20 Stunden Arbeits- und Reisezeit à Fr. 100.--. In der Kostennote ist der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung mit 7 Stunden, jener für die Urteilseröffnung und die Abschlussbesprechung mit je einer Stunde, pro- visorisch veranschlagt. Tatsächlich hat die Hauptverhandlung insgesamt 9.75 Stunden, davon 0.5 Stunden Wartezeit, beansprucht. Somit sind 2.25 Stunden Arbeitszeit, entsprechend Fr. 517.50 sowie 0.5 Stunden Wartezeit, entsprechend Fr. 100.-- (zzgl. MWST) zusätzlich zu berücksichtigen. Demnach ist die Entschä- digung für die amtliche Verteidigung im Zusammenhang mit der Hauptverhand- lung unter Berücksichtigung der vorgenannten zusätzlichen Aufwände von Fr. 617.50 (exkl. MWST) und der erwähnten Kürzung von Fr. 2'000.-- auf Fr. 5'479.25 (inkl. MWST) festzusetzen. Die Auslagen sind um die Kosten für das Abendessen am Tag der Hauptverhandlung von Fr. 27.50 zu erhöhen, hingegen sind die geltend gemachten Auslagen in Zusammenhang mit der Teilnahme des Rechtspraktikanten an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung von ins- gesamt Fr. 309.--, bestehend aus Fr. 254.-- Reisespesen und Fr. 55.-- Mahlzei- tenentschädigung, zu kürzen. Die Auslagen in Zusammenhang mit der Haupt- verhandlung und Urteilseröffnung sind somit auf insgesamt Fr. 336.50 (inkl. MWST) zu reduzieren. 10.3.4 Im Ergebnis wird die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Luginbühl aus- zurichtende Entschädigung für die Jahre 2022 und 2023 auf insgesamt Fr. 25'035.50 (inkl. MWST) festgesetzt. 10.4 In Berücksichtigung des mit dem Verteidigerwechsel einhergehenden teilweisen doppelten Aufwandes, insbesondere in Zusammenhang mit der Position «Akten- studium», ist es gerechtfertigt, den Beschuldigten von der Auferlegung der dop- pelt geltend gemachten Aufwendungen der amtlichen Verteidigung (konkret 9 Stunden im Jahr 2022 und 20.5 Stunden im Jahr 2023) zu entlasten und ihn zur Bezahlung der Kosten im reduzierten Umfang von Fr. 59'224.50 zu verpflichten. Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 102 - SK.2022.55 Die Strafkammer erkennt:
  48. A. wird freigesprochen: − vom Vorwurf der Herstellung von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.1); − vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (Anklageziffer 1.2.1).
  49. Im Übrigen wird A. schuldig gesprochen: − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (in der bis am 31.12.2022 geltenden Fas- sung; [Anklageziffer 1.1]); − des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (Anklageziffer 1.2.1); − des Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.2).
  50. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 7 Monate unbe- dingt und 21 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu je Fr. 130.--, bedingt vollziehbar, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 140 Tagen und die Ersatzmassnah- men im Umfang von 77 Tagen werden auf den Vollzug der Freiheitsstrafe ange- rechnet.
  51. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.
  52. A. wird angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungs- programm zu unterziehen.
  53. Der Kanton Schaffhausen wird als Vollzugskanton bestimmt.
  54. Die beschlagnahmten Gegenstände Notebook Toshiba (Asservat 04.06.0005), Notebook Acer (Asservat 04.06.0006), das Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) und das Mobiltelefon Apple iPhone 6S (Asservat 04.06.0002) werden eingezogen und vernichtet. - 103 - SK.2022.55
  55. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 49'737.50 (Vorverfahren Gebühr: Fr. 30'000.--, Auslagen: Fr. 14'258.50, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 5'000.--, Auslagen: Fr. 479.--). Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 25'000.-- auf- erlegt.
  56. 9.1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Cédric Sturny für die amtliche Verteidi- gung von A. von der Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 41'496.45 (inkl. MWST) entschädigt wurde. 9.2. Rechtsanwalt Beat Luginbühl wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 25'035.50 (inkl. MWST) entschädigt. 9.3. A. wird verpflichtet der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtli- chen Verteidiger in reduziertem Umfang von Fr. 59'224.50 Ersatz zu leisten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 30. Mai 2023 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Stefan Heimgartner und Maric Demont, Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Daniel Spycher

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl

Gegenstand

Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Isla- mischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2022.55

- 2 - SK.2022.55 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaida» und «lslamischer Staat» so- wie verwandter Organisationen; − der mehrfachen Herstellung von Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1 StGB; − des Zugänglichmachens einer Gewaltdarstellung nach Art. 135 Abs. 1 StGB. 2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten zu verurteilen. 3. Die ausgestandene Untersuchungshaft sei an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 anzurechnen. 4. A. sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen (Art.66a Abs. 1 lit. l StGB). 5. Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Schaffhausen als zuständig zu erklä- ren (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 6. Die in der Anklageschrift vom 16. Dezember 2022 aufgeführten Asservate seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 Abs. 1 und 135 Abs. 2 StGB). 7. Die Kosten des Verfahrens (Fr. 44'259.-- für das Vorverfahren, zzgl. der Kosten der Hauptverhandlung) seien A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 8. Die amtliche Verteidigung sei für ihre Aufwendungen in gesetzlicher Höhe zu ent- schädigen. 9. A. sei zu verpflichten, dem Bund die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 3 - SK.2022.55 Anträge der Verteidigung: 1. A. sei schuldig zu erklären: − den Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «lslamischer Staat» sowie ver- wandter Organisationen gemäss Ziff. 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 der Anklage- schrift; − des Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) gemäss Ziff. 1.2.1 der Anklageschrift; − des Zugänglichmachens einer Gewaltdarstellung nach Art. 135 Abs. 1 StGB. 2. Er sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter An- rechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und 50% der Dauer der ver- fügten Ersatzmassnahmen. 3. Die Verfahrenskosten seien A. aufzuerlegen. 4. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 5. Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen; insbesondere sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich zu bestimmen.

- 4 - SK.2022.55 Prozessgeschichte: A. Gestützt auf einen Zufallsfund, der aus Überwachungsmassnahmen in einem von der Bundesanwaltschaft gegen B., u.a. wegen des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierun- gen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; in Kraft bis 31. Dezember 2022; nachfolgend: aAQ/IS-Gesetz) geführten Strafverfahrens resultierte und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. September 2019 genehmigt wurde (BA pag. 10.1.0004 ff.; 9.1.001 ff.; -0004 ff.; -0008 ff.), eröffnete die Bundesanwalt- schaft am 17. Oktober 2019 eine Strafuntersuchung (Geschäftsnummer: SV.19.1210) gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz (BA pag. 01.01.0001 f.). B. Am 22. Oktober 2019 informierte die österreichische Polizei, die zwei Tage zuvor die damals noch minderjährige C. an der Ausreise aus Österreich, mit dem Ziel, sich dem Islamischen Staat (nachfolgend: IS) anzuschliessen, hinderte und eine Strafuntersuchung gegen Vorgenannte einleitete, über die in diesem Zusammen- hang ermittelte Schweizer Telefonnummer, lautend auf den Beschuldigten (BA pag. 18.1.0002; -0098 ff.). C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 dehnte die Bundesanwaltschaft das Straf- verfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB aus (BA pag. 01.01.0003) und vereinigte am 3. Januar 2021 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung gegen den Beschul- digten in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 02.01.0009 f.). D. Im Zuge der Ermittlungen führte die Bundesanwaltschaft umfangreiche Beweis- erhebungen durch. Am 29. Oktober 2019 fand am Domizil des Beschuldigten in U. eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich derer diverse Datenträger sicherge- stellt wurden (BA pag. 8.1.0007 ff.). Gleichentags wurde der Beschuldigte fest- genommen und befand sich bis am 16. März 2020 in Untersuchungshaft (BA pag. 6.1.0001 ff.; -0014 ff.; -0024 ff.; -0059 ff.; 0067 ff.; -0085 ff.). Die im Nachgang zur Haft angeordneten Ersatzmassnahmen dauerten bis zum 15. Januar resp.

15. Juni 2021 (BA pag. 6.1.0122 ff.; -180 ff.). E. Am 16. Dezember 2022 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen Verstosses gegen Art. 2 aAQ/IS- Gesetz sowie mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen und Zugänglich- machens einer Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 StGB). F. Mit Verfügungen vom 4. Februar 2023, 16. Februar 2023 und 5. April 2023 ent- schied der Vorsitzende über Beweismassnahmen (TPF pag. 9.250.001; -002 f.; -004 f.)

- 5 - SK.2022.55 G. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die er- forderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Formular betr. persönliche und finanzielle Verhältnisse [TPF pag. 9.231.4.007 ff.]; Straf- und Betreibungsregisterauszug [TPF pag. 9.231.1.001; 9.231.3.002]; aktuelle Steuerunterlagen [TPF pag. 9.231.2.001 ff.]) sowie einen Führungsbericht des Regionalgefängnisses V. [TPF pag. 9.231.7.002]). Vom Nachrichtendienst des Bundes liess es einen Amtsbericht zur Situation des Islamischen Staates in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2019, zum Flüchtlingscamp «J.» und der Organisation der Grauen Wölfe erstellen, wel- cher am 23. März 2023 erstattet wurde (TPF pag. 9.262.3.004 ff.). Zudem er- suchte das Gericht die für die Umsetzung der Ersatzmassnahme der Meldeer- stattung und Begleitung durch den Gewaltschutz zuständige Schaffhauser Poli- zei um Erstellung eines Gewaltschutzberichtes, unter Einreichung der diesbe- züglich relevanten Akten (TPF pag. 9.262.1.002 f.; -004 ff.). H. Die Hauptverhandlung fand am 9. Mai 2023 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Das Urteil wurde am 30. Mai 2023 mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 9.720.001 ff.). I. Am 5. Juni 2023 meldete die Bundesanwaltschaft fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; TPF pag. 9.940.001 f.).

- 6 - SK.2022.55 Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Bundesgerichtsbarkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, mehrfache Herstellung von Gewaltdarstellungen und Zugänglichmachen einer Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB. Die Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich vorlie- gend zum Teil originär (Art. 24 Abs. 1 StPO, Art. 2 Abs. 3 aAQ/IS-Gesetz) und zum Teil aus der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. Prozessgeschichte lit. C). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für sämtliche angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG. 1.2 Anwendbares Recht 1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach des- sen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme be- stimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). 1.2.2 Im Hauptanklagepunkt werden dem Beschuldigten Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, begangen in der Zeit von Mai 2019 bis 28. Oktober 2019, vorgeworfen. Art. 1 aAQ/IS-Gesetz enthält ein Verbot für die Gruppierun- gen Al-Qaïda (lit. a), Islamischer Staat (lit. b) sowie Tarn- und Nachfolgegruppie- rungen der Al-Qaïda und IS sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung Al-Qaïda oder IS überein- stimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 des aAQ/IS-Gesetzes verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert.

- 7 - SK.2022.55 Das am 1. September 2017 in Kraft getretene Nachrichtendienstgesetz (SR 121; nachfolgend: NDG) stellt in Art. 74 Abs. 4 NDG die gleichen Handlungen wie Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz unter Strafe. Die Strafandrohung der an sich gleich- lautenden Strafbestimmung von Art. 74 Abs. 4 NDG lautete in der bis am 30. Juni 2021 geltenden Fassung noch auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe. Mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 25. September 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus wurde die Sanktion an jene von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz ange- glichen. Folglich ist der Gesetzeswortlaut von Art. 74 Abs. 4 NDG seit dem 1. Juli 2021 identisch mit jenem von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und stellt insofern eine Verstetigung des Letzteren dar (BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; vgl. auch HEIM- GARTNER/INHELDER, Strafbarkeit dschihadistischer Propaganda, AJP 2022, S. 1217 ff., 1222 f.). Die Geltungsdauer des aAQ/IS-Gesetzes wurde vom Parlament am 15. Juni 2018 trotz des per 1. September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum 31. De- zember 2022 verlängert, womit das aAQ/IS-Gesetz im hier zu beurteilenden An- klagezeitraum nach wie vor in Kraft war. Zur Verhinderung der Kollision der bei- den Bestimmungen bestand Art. 74 Abs. 4 NDG indes gemäss der Botschaft vom

22. November 2017 ausdrücklich bloss auf Papier, solange die auf Art. 74 Abs. 1 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsverbot des Bundesrates nicht in Kraft trat (BBl 2018 87 ff., 100; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; HEIMGARTNER/INHEL- DER, a.a.O., S. 1217 ff., 1222 f.). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG dem Art. 2 aAQ/IS-Gesetz solange nicht vorgehe, als noch kein bundesrätliches Verbot im Sinne von Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das aAQ/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Die vom Bundesrat am 19. Ok- tober 2022 erlassene Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierun- gen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen trat schliesslich per 1. Dezember 2022 in Kraft (BBl 2022 2548). 1.2.3 Der Beschuldigte hat die unter dem Gesichtspunkt der Unterstützung verbotener terroristischer Gruppierungen in materieller, personeller und propagandistischer Hinsicht zu beurteilenden Taten (Anklageziffer 1.1) zwar nach Inkrafttreten von Art. 74 Abs. 4 aNDG (in seiner bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) be- gangen, jedoch noch vor Erlass des bundesrätlichen Verbotes der terroristischen Gruppierungen Al-Qaïda und IS i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG. Insofern stellt sich in casu einzig die Frage, ob der neue Art. 74 Abs. 4 NDG (in seiner seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung) infolge des seit 1. Dezember 2022 in Kraft getretenen Verbots der Gruppierungen Al-Qaïda und IS sowie verwandter Organisationen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz vorgehe, obschon letzteres nun nicht mehr in Kraft ist, es im Tatzeitpunkt aber noch war. Wie bereits erläutert, sehen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz und Art. 74 Abs. 4 NDG identische Strafbestimmungen vor, womit letzte- rer Straftatbestand und damit das neue Recht zum vornherein nicht milder ist. Dies gilt umso mehr, als Art. 74 Abs. 4 NDG im Gegensatz zu Art. 2 Abs. 1

- 8 - SK.2022.55 aAQ/IS-Gesetz im Straftatenkatalog der obligatorischen Landesverweisung ge- mäss Art. 66a Abs. 1 lit. p StGB aufgeführt ist. Insofern ist Art. 74 Abs. 4 NDG offensichtlich nicht milder (vgl. dazu auch E. 6.2). Infolgedessen ist mit Art. 2 aAQ/IS-Gesetz das im mutmasslichen Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. 1.3 Anklagegrundsatz 1.3.1 Die Verteidigung macht in ihrem Parteivortrag eine Verletzung des Anklage- grundsatzes geltend. Sie rügt, dass die Anklageschrift unter Ziff. 1.2.1 (Herstel- lung und Zugänglichmachen von Gewaltdarstellungen per Mobiltelefon Samsung Galaxy) keinen Herstellungsvorgang schildere und der Vorwurf des Zugänglich- machens zu wenig präzis sei, da sich der Anklageschrift nicht entnehmen lasse, wann der Beschuldigte, welche Gewaltdarstellung, wem zugänglich gemacht ha- ben soll (TPF pag. 9.721.102). 1.3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiederge- gebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je m.w.H.). Durch klare Um- grenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung not- wendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert wer- den. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vor- geworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.). Solange für die be- schuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuld- spruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1253/2022 vom 26. April 2022 E. 1.1; 6B_114/2019 vom

26. Februar 2020 E. 2.1; 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 347; je mit Hinweisen). 1.3.3 Bei Delikten, bei denen sich die Strafbarkeit aus einer (elektronischen oder bild- lichen) Darstellung resp. einer Kommunikation ergibt, sog. content related cri- mes, wie namentlich Gewaltdarstellungen, kommt der konkreten Umschreibung

- 9 - SK.2022.55 des Inhalts entscheidende Bedeutung zu, weil diese für die Subsumtion unter den einschlägigen Straftatbestand erforderlich ist. Der strafrechtlich relevante In- halt der inkriminierten Dateien hat sich mithin aus der Anklageschrift selbst zu ergeben, wobei regelmässig eine tabellarische, stichwortartige Umschreibung ausreicht (HEIMGARTNER/INHELDER, a.a.O., S. 1217 ff., 1231). Bei sehr grossen Datenmengen kann eine exemplarische Darstellung resp. eine Zusammenfas- sung der Inhalte dann genügen, wenn sich die Tatbestandmässigkeit der inkrimi- nierten Dateien zweifelsfrei aufgrund einer Indexierung ergibt, wie dies in Fällen von Kinderpornografie der Fall ist (HEIMGARTNER/INHELDER, a.a.O., S. 1217 ff., 1231; vgl. ferner NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,

4. Aufl., Bern 2020, N.826). 1.3.4 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter anderem mehrfaches Herstellen von Gewaltdarstellungen durch Abspeichern von 221 Videodateien und 30 Bilddateien auf seinem persönlichen Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) bzw. im dazugehörigen Telegram Cloudspeicher vor, in denen Menschen oder Tiere namentlich durch Erschiessen, Verbrennen, Explo- sionen mittels Sprengstoff, Enthauptungen, Abschlachten oder Erhängen gequält und getötet oder in denen auf solche Weise getötete Menschen oder Tiere abge- bildet werden. Die Anklageschrift bezeichnet und umschreibt diesbezüglich exemplarisch 60 Videos als «Teil der Grundgesamtheit aller angeklagten Gewalt- darstellungen». 1.3.5 Mangels konkreter Nennung, Umschreibung und Spezifikation in der Anklage- schrift bleibt unklar, ob und inwiefern die weiteren 161 Videodateien und 30 Bild- dateien tatsächlich inkriminierte Darstellungen von Gewalt enthalten. Die in den Fussnoten der Anklageschrift (Anklageschrift Fn. 100 verweist auf BA pag. 10.04.0422 ff. [recte 10.1.422 ff.]) aufgeführten pauschalen Verweise auf den Be- richt zur Identifizierung von Gewaltdarstellungen der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) vom 15. September 2022 samt Beilage erfüllen die Anforde- rungen des Anklageprinzips nicht. Ebenso wenig genügen die pauschalisierten Angaben, dass auf den 221 Video- und 30 Bilddateien Menschen oder Tiere, namentlich durch Erschiessen, Verbrennen, Explosionen mittels Sprengstoff, Enthaupten, Abschlachten oder Erhängen gequält und getötet oder auf diese Weise getötete Menschen oder Tiere abgebildet werden; fehlt es doch an einer individualisierenden Spezifikation der einzelnen Dateien und einer wenigstens stichwortartigen Umschreibung des Inhalts einer jeden Datei, aus welcher sich die Tatbestandmässigkeit ergibt (analog der 60 in der Anklageschrift umschrie- benen Videodateien). Mit Ausnahme der 60 konkret umschriebenen Videoda- teien weiss der Beschuldigte mangels konkreter Bezeichnung in der Anklage- schrift nicht, welche weiteren Videos und Bilder ihm angelastet werden und das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, welche Videos und Bilder es konkret zu prüfen hat. Insofern hat das Gericht vorliegend lediglich die 60 in der Anklage

- 10 - SK.2022.55 speziell bezeichneten und umschriebenen Videodateien zu würdigen und zu be- urteilen. 1.3.6 Hinsichtlich des Einwands der Verteidigung, ist festzuhalten, dass dem Beschul- digten in der Überschrift von Anklageziffer 1.2 zwar «Herstellen und Zugänglich- machen von Gewaltdarstellungen» vorgeworfen wird; im Ingress der Anklagezif- fer 1.2.1 «Mobiltelefon Samsung Galaxy» indes einzig die «mehrfache Herstel- lung von Gewaltdarstellungen» Erwähnung findet, begangen dadurch, dass der Beschuldigte «die Videos mit Gewaltdarstellungen über Telegram erhielt und auf seinem Mobiltelefon (Asservat 04.06.0001) abspeicherte, [...]» (Anklagezif- fer 1.2.1; S. 25, 30). Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als in Anklage- ziffer 1.2.1 ein eigentliches «Zugänglichmachen» nicht umschrieben ist. Da dem Beschuldigten gemäss Ingress der Anklageziffer 1.2.1 einzig die Tatvariante des Herstellens vorgeworfen wird, kann sich das in der Überschrift zur übergeordne- ten Anklageziffer 1.2 erwähnte «Zugänglichmachen» bloss auf die Unterzif- fer 1.2.2 – bei welcher die Verteidigung indes im Übrigen keine Verletzung des Anklageprinzips geltend macht – und nicht auf Unterziffer 1.2.1 beziehen. Im Üb- rigen genügen die Ausführungen in der Anklageschrift unter Ziffer 1.2.1, wonach der Beschuldigte die Videos auf seinem Mobiltelefon abgespeichert haben soll, als Umschreibung der Tatvariante des Herstellens. Eine Verletzung des Ankla- geprinzips liegt in dieser Hinsicht nicht vor. 1.4 Würdigungsvorbehalt 1.4.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdi- gungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung neh- men können. 1.4.2 Die Strafkammer gab den Parteien mit Schreiben vom 16. Februar 2023 bekannt, dass sie sich vorbehalte, den unter dem Vorwurf des Herstellens von Gewaltdar- stellungen dargestellten Sachverhalt (Anklageziffer 1.2.1) als Besitz von Gewalt- darstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB zu würdigen (TPF pag. 9.400.002 f.). Mit Schreiben vom 13. April 2023 teilte die Strafkammer den Parteien zudem mit, dass sie sich vorbehalte, den unter dem Vorwurf der Unterstützung bzw. Förde- rung der verbotenen Gruppierungen Al-Qaïda, IS und verwandter Organisationen dargestellten Sachverhalt als mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz zu würdigen, da sich dieser zumindest teilweise (siehe Anklage- ziffer 1.1.2.1) auf die verbotenen Gruppierungen Al-Qaïda und IS bezieht (TPF pag. 9.400.004).

- 11 - SK.2022.55 Mit Versand der beiden Schreiben lud das Gericht die Parteien gleichzeitig ein, im Rahmen der Parteivorträge zu den Würdigungsvorbehalten Stellung zu neh- men. Die beiden Würdigungsvorbehalte hatten keine wesentliche Neuausrichtung der Verteidigung zur Folge. Die Parteien konnten anlässlich der Hauptverhandlung im Plädoyer umfassend Stellung beziehen. 1.5 Beweisverwertbarkeit  Teilnahmerechte 1.5.1 Die Parteien haben nach Art. 147 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Den Teilnahmerechten der Parteien ist gemäss Art. 148 StPO bei Beweisen, die im Rahmen eines Rechts- hilfegesuchs im Ausland erhoben werden, Genüge getan, wenn die Parteien zu- handen der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können (lit. a), nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhal- ten (lit. b) und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (lit. c). Art. 148 StPO verleiht den Parteien mithin keinen Anspruch auf persönliche Teilnahme an im Ausland durchgeführten Beweiserhebungen, steht einem solchen aber auch nicht entgegen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmungen erhoben wor- den sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, deren Teilnahme- recht nicht gewährt worden ist (Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO). 1.5.2 Die Einvernahmen von D. als Auskunftsperson durch die Bundesanwaltschaft und die BKP (BA pag. 12.2.4 ff.; -51 ff.) und E. als Zeuge durch die BKP (BA pag. 12.3.1 ff.) sowie die rechtshilfeweisen Einvernahmen der Zeugen F. und G. durch das Polizeipräsidium Südhessen (BA pag. 18.3.8 ff.) erfolgten alle in Anwesen- heit des damaligen Verteidigers des Beschuldigten, wobei sich Letzterer zum Zeitpunkt der Einvernahmen in Untersuchungshaft befand. Insofern sind die Teil- nahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten gewährt worden. 1.5.3 Die erste Einvernahme von C. am 20. Oktober 2019 sowie die folgende Einver- nahme vom 29. November 2019 erfolgten jeweils durch die österreichischen Be- hörden und ohne Anwesenheit des Beschuldigten bzw. seines damaligen Vertei- digers. Bei der ersten Einvernahme bestand offensichtlich kein Teilnahmerecht des Beschuldigten, da gegen ihn hinsichtlich des in Zusammenhang mit C. zu beurteilenden Sachverhalts noch gar kein Strafverfahren eröffnet war (vgl. Pro- zessgeschichte B). Zudem bestand auch bei der zweiten Einvernahme kein Teil- nahmerecht des Beschuldigten, da es sich nicht um Beweiserhebungen im Rah- men eines Rechtshilfegesuchs im Sinne von Art. 148 StPO handelte, sondern um Verfahrenshandlungen im österreichischen Strafverfahren gegen C. (BA pag. 18.1.17 ff.; -50 ff.). Anlässlich der dritten Einvernahme von C., die auf entspre- chendes Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft am 16. Januar 2020 er- folgte, wurde dem Verteidiger zunächst die Möglichkeit zur Zustellung von

- 12 - SK.2022.55 allfälligen Ergänzungsfragen eingeräumt (BA pag. 16.1.009; -0012). Die Einver- nahme fand schliesslich in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten, un- ter Einräumung des Ergänzungsfragerechts und somit unter Wahrung der Teil- nahmerechte statt, anschliessend wurde ihm das Einvernahmeprotokoll zuge- stellt (BA pag. 18.1.0072 ff.). Da die Teilnahmerechte des Beschuldigten stets gewahrt wurden, sind folglich sämtliche Einvernahmen von C. verwertbar. 2. Ideologische Einstellung des Beschuldigten im Deliktszeitraum 2.1 Vorab gilt es aufzuzeigen, welche ideologische und religiöse Einstellung der Be- schuldigte im angeklagten Zeitraum (Anklageziffer 1.1 vom Mai 2019 bis 28. Ok- tober 2019; Anklageziffer 1.2 vom 24. Oktober 2016 bis 29. Oktober 2019) ver- trat. 2.2 Der Beschuldigte war im anklagerelevanten Zeitraum – und ist nach wie vor – gläubiger Muslim sunnitischer Glaubensausrichtung, der grundsätzlich nach den fünf Säulen des Islams zu Leben versucht (BA pag. 13.1.0014 f.; -0026; -0073; TPF pag. 9.731.013). Allgemein zu seiner religiösen Gesinnung im anklagerele- vanten Zeitraum befragt, gab er anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, es sei ihm bewusst, dass er damals «sehr schlechte Sachen» machte, mit «die- sen Leuten in Winterthur» sympathisierte und einer islamistischen Religionside- ologie, dem Salafismus, nahestand. Auch befürwortete er damals die Scharia und befasste sich mit dem Jihad (dem heiligen Krieg gegen Ungläubige), indem er die die Dschihadisten lobte und in Chats schrieb, dass er «Jihad machen» würde. Insgesamt befürwortete der Beschuldigte den Wertekanon des IS sowie (in minderem Masse) auch jenen der «Al-Qaïda» und er bestätigte, diese beiden Terrororganisationen damals bewusst unterstützt zu haben (TPF pag. 9.731.014 f.; -023). 2.3 Radikalisierungsprozess des Beschuldigten und die Rolle des «Dschamaat» Winterthur 2.3.1 Seine Anfänge hin zur radikal-islamistischen Ideologie reichen bis ins Jahr 2015 zurück. Beeinflusst vom «Hype» um den IS, beteiligte sich der Beschuldigte nach eigenen Angaben bereits 2015 an der Koranverteilungsaktion «LIES!», welche vor allem von Anhängern extremistischer Kreise des Islams, darunter IS-Sympa- thisanten und IS-Mitgliedern, organisiert wurde und die insbesondere in Deutsch- land letztlich der Rekrutierung von IS-Dschihadisten diente (BA pag. 10.1.333; 13.1.170; -366). Diese Zeit bezeichnete er als die Beste seines Lebens (BA pag. 13.1.206; TPF pag. 9.731.016). Bereits im Jahr darauf begann er sich für den IS zu interessieren (TPF pag. 9.731.017). 2.3.2 Der Beschuldigte war zunächst Anhänger der fundamentalistischen Gemein- schaft rund um den kurdisch-türkischen Prediger Ebu Hanzala (gebürtiger Name

- 13 - SK.2022.55 Halis Bayancuk, auch unter dem Namen «Abu Hanzala» bekannt, ein kurdisch- türkischer Imam, welcher wegen seiner Aktivitäten als Befehlshaber des IS in der Türkei zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde; https://en.wikipedia.org/wiki/Halis_Bayancuk; letztmals besucht am 31.07.2023). Diesen besuchte er eigenen Angaben zufolge einmal in der Türkei (BA pag. 13.1.109; -164, dort «Abu Hamzala»), woraufhin seine Mutter die türki- sche Polizei informierte, aus Angst, er gehe zum IS nach Syrien (BA pag. 13.1.206, Beilage 4). Von dieser, nach der Verhaftung Ebu Hanzalas, «immer extremer» werdenden Gruppierung wandte sich der Beschuldigte nach eigenen Angaben ab (BA pag. 13.1.109: -164). Virtuell folgte er auf YouTube weiteren radikal-salafistischen Predigern, darunter «Ebu Tejma» (alias Mirsad Omerovic, der von der österreichischen Justiz wegen terroristischer Aktivitäten für den IS zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde; TPF pag. 9.731.021). Des Weiteren bezeichnete er den rechtsradikalen türkischen Prediger I. aus Konya als seinen «Lieblingsprediger» (BA pag. 13.1.14, 76; TPF pag. 9.731.014). 2.3.3 In einer Phase der Einsamkeit, nach erfolgtem Ausschluss aus einer extremisti- schen Gruppierung, verlor er nach eigenen Angaben beinahe seinen Glauben und bezeichnete diesen rückblickend als schwach mit der Begründung, er habe auch «Frauen die Hand geschüttelt» (BA pag. 13.1.109; -165; -172). Im März 2019 lernte er anlässlich eines Besuchs der Arabischen Moschee in U. B. aus Winterthur kennen, welcher ihn nach eigenen Angaben mit seinem Wissen be- einflusst und in seinen Bann gezogen habe, woraufhin er sich (wieder) für den IS interessierte (BA pag. 13.1.220; TPF pag. 9.731.020). In der Folge wurde er zum Fastenbrechen im Rahmen des Ramadans ins «Dschamaat» (zu Deutsch Ge- meinschaft) Winterthur, d.h. in die Gemeinschaft der IS-Anhänger (um B.) in Win- terthur, eingeladen (BA pag. 13.1.165; -220). Im «Dschamaat» Winterthur sprach er mit den dort anwesenden, meist gleichaltrigen jungen Erwachsenen über den IS und konsumierte mit diesen Propaganda- und Gewaltvideos (BA pag. 13.1.0110; -0165; -321). Er fühlte sich in dieser Gemeinschaft aufgenommen und bemühte sich um die Sympathie und Akzeptanz dieser Leute, indem er (Propa- ganda-)Videos des IS bearbeitete und untertitelte (TPF pag. 9.731.019 f.). «Zur Suche nach der Wahrheit» wurde dem Beschuldigten von B. − als selbsternann- tem «Emir» (Befehlshaber oder Herrscher; https://de.wikipedia.org/wiki/Emir; letztmals besucht am 31.07.2023) des «Dschamaat» Winterthur (BA pag. 13.1.321) − empfohlen, die IS-Propagandamagazine Dabiq, Rumiyah und Kon- stantine zu lesen, wobei es auch B. war, der ihn für die Ideologie des IS letztlich gewonnen hat (BA pag. 13.1.0028; -115; -165; -220; TPF pag. 9.731.020). Letz- terer wirkte auf den Beschuldigten authentisch und beeindruckte ihn mit seinem Wissen. Zudem erfuhr er, dass B. in Syrien (beim IS) war, jedoch nie erzählen wollte, was er dort gemacht habe (TPF pag. 9731.020). In B. fand er schliesslich einen Freund, mit dem er sympathisierte und viel Zeit verbrachte (TPF pag. 9.731.021). Der Beschuldigte radikalisierte sich weiter, bezog IS-Propaganda- materialien übers Internet und befürwortete und unterstützte schliesslich die

- 14 - SK.2022.55 Terrororganisationen IS und Al-Qaïda sowie deren Ideologien (BA pag. 13.1.217; -220; TPF pag. 9.731.022 f.). Streng nach Mohammed lebend, erachtete er zu dieser Zeit die Gesetzgebung Allahs als die Beste, den Mann der Frau überlegen, befürwortete Körperstrafen wie Handabschlagen und Steinigungen und wertete die Demokratie als Mensch gemachtes Recht (BA pag. 13.1.0015; -0028; - 0073 f.). Im Streben zur besagten Winterthurer IS-Szene dazu zu gehören und geblendet von diesem neuen Freundeskreis, sehnte er sich nach Anerkennung, setzte sich schliesslich aktiv, namentlich mittels Verbreitung von Propagandama- terialien, für die gewaltverherrlichende Ideologie verbotener Gruppierungen, vor- ranging des IS, ein (siehe nachfolgend E. 3) und verschrieb sich dem IS gänzlich (BA pag. 13.115; -172; -398 f.; TPF pag. 9.731.022). 2.3.4 Seine Radikalisierung erreichte spätestens im Sommer 2019 ihren Höhepunkt, intensivierte sich zu diesem Zeitpunkt doch nicht nur das Herstellen und Verbrei- ten propagandistischer Medien im Internet, sondern auch seine Vorbereitungs- arbeiten für eine Hijrah (religiös motivierte Ausreise aus einem nicht-islamischen Territorium in ein islamisches Land; https://de.wikipedia.org/wiki/Hidschra; letzt- mals besucht am 31.07.2023) zeigen, wie insbesondere der Download von die Hijrah propagandierenden Materialien und die Suche nach einer heiratswilligen Frau, um mit ihr die Hijrah zu vollziehen, (BA pag. 13.1.219). Dass die Heirat dabei dem höheren Ziel der Hijrah dienen sollte, ergibt sich bereits aus einem mittels akustischer Überwachung aufgenommenen, zwischen ihm und M. geführ- ten Gespräch vom 25. Mai 2019, in welchem u.a. über «Brüder» die in Syrien waren gesprochen wurde und demzufolge der Beschuldigte so rasch wie möglich zu heiraten beabsichtigte, mit dem Zweck der Hijrah, um sich dem IS anzu- schliessen (BA pag. 10.1.333 f.). Zu diesem Sinne schrieb der Beschuldigte am

19. September 2019 dem User «N.», dass die Heirat «die Türe zur Hijra direkt öffne» (BA pag. 10.1.333 f.; 13.1.178) und unterhielt sich mit F. alias «F1.» über eine möglichst unauffällige Ausreise mit einer Frau nach Syrien (BA pag. 13.1.258 ff.; -219). In diesem Zusammenhang stand er zwischen dem 5. und 6. Oktober 2019 mit D., die er bereits zu Beginn des Jahres kennengelernt hatte, in Kontakt, tauschte mit ihr IS-Propagandamaterial – u.a. die erste Ausgabe des IS- Propagandamagazins Dabiq – aus, in welchem die «Hijra zur Khilafah» themati- siert wird, wobei die Heirat letztlich mangels geeignetem «wali» (zu Deutsch: Vor- mund, Bevollmächtigter der Braut bei der Schliessung des Ehevertrags) nicht stattfand (BA pag. 10.1.332 f.; 13.1.171 ff.; -206, Beilage 3; 12.2.10). D. gab zu Protokoll, sich vom Beschuldigten bezüglich der Heirat und Hijrah bedrängt ge- fühlt zu haben (BA pag. 12.2.53; 10.1.334). Daraufhin nahm der Beschuldigte den Kontakt zu C., einer minderjährigen, in Österreich lebenden IS-Unterstütze- rin, mit der er bereits zuvor in Kontakt stand, wieder auf mit dem Ziel, diese zu heiraten und mit ihr die Hijrah zum IS zu vollziehen (siehe dazu E. 3.3).

- 15 - SK.2022.55 2.4 «Street-Dawa» 2.4.1 Die damalige ideologische Einstellung des Beschuldigten kam auch durch Missi- onierungstätigkeiten in Konnotation mit dem IS resp. seiner Bereitschaft dazu zum Ausdruck: 2.4.2 Am 9. April 2019 wurde der Beschuldigte zum «Emir» (Chef, Leiter) der «Street Dawa» (Missionierung zum Islam) in U. ernannt (BA pag. 13.1.365 f.; TPF pag. 9.731.017). Den Aussagen des Beschuldigten entsprechend soll es sich dabei nicht um eine Koranverteilungsaktion im Sinne der Aktion «LIES!» gehandelt ha- ben, sondern vielmehr um eine Flyer-Verteilaktion (BA pag. 13.1.366). Im zuge- hörigen WhatsApp-Gruppenchat teilte der Beschuldigte am 17. April 2019 einen entsprechenden Flyer, auf welchem ein Zitat des IS-Exponenten «Abu Walaa» (Ahmad Abdulaziz Abdullah, genannt Abu Walaa, ist ein aus dem Irak stammen- der salafistischer Prediger, der in Deutschland junge Muslime für den IS ange- worben hat und am 24. Februar 2021 wegen Unterstützung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu zehneinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde; https://de.wikipedia.org/wiki/Abu_Walaa; letztmals besucht am 31.07.2023) sowie dessen Name abgedruckt ist (BA pag. 13.1.367; -375; WhatsApp Chat Dawa Team U., Zeile 40). Folglich handelte es sich dabei nicht um eine blosse Missionierungstätigkeit zugunsten des Islams, sondern vielmehr um eine unter diesem Vorwand verdeckte Verbreitung der Ideologie des IS. Letz- teres zeigt sich auch anhand des im Rahmen der akustischen Innenraumüber- wachung der Räumlichkeiten «P.», […], aufgenommenen Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und M. (BA pag. 13.1.206), anlässlich dessen das Verständ- nis des Begriffs «Dawa machen» im «Dschamaat» Winterthur besprochen wurde. M. erklärte, dass es beim «Dawa» machen einzig darum gehe, die Ideo- logie des IS zu verbreiten bzw. den IS in ein gutes Licht zu rücken und Propa- ganda zu betreiben (BA pag. 10.1.333; 13.1.169 f.; -206). 2.5 Gründung der Medienagentur «Q.» 2.5.1 Der von der Ideologie des IS − und in geringerem Masse auch vom Wertekanon der Al-Qaïda − geprägte Beschuldigte strebte als neueres Mitglied des «Dscha- maat» Winterthur nach Aufmerksamkeit und Anerkennung und gründete diesem Zweck entsprechend seine eigene «Medienagentur» namens «Q.» (aus dem arabischen «rayat at-tauhid», zu Deutsch «die Fahne des Monotheismus»; BA pag. 10.1.232; -336). Die «Fahne des Monotheismus» bezeichnet eine Fahne, auf der das islamische Glaubensbekenntnis, die «shahada», abgebildet ist. Auch die IS-Fahne wird als «rayat at-tauhid» bezeichnet. Insofern wählte der Beschul- digte für seine neugegründete «Medienagentur» einen Namen, der im gegenwär- tigen Kontext und mit Blick auf seine damalige Ideologie offensichtlich Nähe zum IS evozieren soll. Dies ergibt sich auch aus dem, in den elektronischen Sicher- stellungen vorgefundenen, vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang in vi- sueller Anlehnung an das Siegel der Terrororganisation IS erstellten Logo.

- 16 - SK.2022.55 Dieses enthält denselben kalligraphischen Schriftzug «al-daula al-islamiya» (zu Deutsch «Der Islamische Staat»), wobei die Worte «Islamic State» unter dem Siegel mit den Worten «Q.» ersetzt wurden (BA pag. 10.1.232 f.; 13.1.316). In den von ihm bearbeiteten bzw. produzierten propagandistischen Material zu- gunsten des IS, welches er unter dem Label seiner Medienagentur auf verschie- denen Social-Media-Accounts verbreitete (dazu nachfolgend E. 3.4), verwendete der Beschuldigte anstellte des besagten Logos ein schlichteres, bestehend aus dem Schriftzug «Q.» in grossen, weissen Lettern vor schwarzem Hintergrund. Zumindest von der Farbgebung her weist das von ihm verwendete Logo eine deutliche Ähnlichkeit mit dem Siegel des IS auf (BA pag. 10.1.257 ff.). 2.5.2 Unter dem Label seiner Medienagentur verbreitete der Beschuldigte fortan Pro- pagandamaterialien des IS und − wenn auch in deutlich geringerem Umfang − der Al-Qaïda, welches er teilweise vor der Veröffentlichung bearbeitete, derge- stalt, als er das Logo seiner «Medienagentur» sowie einen Vor- und/oder Nach- spann, mitunter durch einen Naschid unterlegt, einfügte und die arabischen oder türkischen Inhalte deutsch untertitelte (siehe dazu E. 3.4). Im Vor- und/oder Nachspann verwies der Beschuldigte regelmässig auf seine Social-Media-Ac- counts. Die von ihm bearbeiteten Propagandavideos bezog er u.a. über einschlä- gige IS-Propagandakanäle auf Telegram, wie namentlich «S.» (abonniert am

15. Oktober 2019, 12:48 Uhr), «T.» (abonniert am 19. Oktober 2019, 12:31 Uhr), «AA.» (abonniert am 22. Oktober 2019, 22:05 Uhr) und «BB.» (abonniert am

25. Oktober 2019, 21:52; [BA pag. 10.1.335]) oder via YouTube (TPF pag. 9.731.043). Zur Bearbeitung der Videos verwendete er zu Beginn seiner Online- aktivitäten die Mobiltelefonapplikation «LLL.» (BA pag. 13.1.312; -326). Zur Pro- fessionalisierung der Erzeugnisse auch in technischer Hinsicht erwarb der Be- schuldigte die spezialisierte Videobearbeitungssoftware «MMM.» (zum Preis von ca. 50 bis 60 Euro), weshalb ab diesem Zeitpunkt ein deutlicher Qualitätsgewinn in den so von ihm bearbeiteten Videos festzustellen ist (BA pag. 10.1.335; 13.1.327; -310). Dabei war der Beschuldigte nach eigenen Angaben bemüht, ein- deutige Kennzeichen der Terrororganisationen IS und Al-Qaïda in den von ihm bearbeiteten resp. hergestellten Propagandamaterialien – zumindest in den Vi- deos – zu entfernen, damit diese nicht gleich als solche erkennbar waren und er eine Löschung seines Accounts umgehen konnte (BA pag. 13.1.0310: -0317; - 0320; TPF pag. 9.731.036).

2.6 Nutzung von Social-Media-Accounts zur Verbreitung von Propaganda Unter dem Label seiner Medienagentur «Q.» führte der Beschuldigte als Admi- nistrator diverse Social-Media-Accounts, um die neu gewonnene Ideologie zu verbreiten. Anklagerelevant sind insbesondere die folgenden Social-Media-Ac- counts des Beschuldigten:

- 17 - SK.2022.55 2.6.1 In der Instant-Messenger-App Telegram erstellte der Beschuldigte am 29. Mai 2019 den Telegram-Kanal mit der ID […] und dem Namen «CC.», welchen er am

22. Juli 2019 auf «DD.» umbenannte und schliesslich ab Oktober 2019 unter dem Namen «Q1.» als alleiniger Administrator führte, nachdem sein zuvor unter die- sem Namen geführter Kanal mutmasslich gelöscht wurde (BA pag. 10.1.231). Auf diesem Kanal verbreitete der Beschuldigte einschlägige IS/Al-Qaïda-Propa- ganda (siehe dazu E. 3.4). Zur Zeit der Sicherstellung der Asservate zählte der öffentliche und somit jedem auf Telegram zugängliche Kanal 74 Abonnenten (BA pag. 10.1.233). Spätestens ab August 2019 betrieb der Beschuldigte einen zwei- ten Telegram-Kanal mit dem Namen «Q2.» und der ID […]. Dieser Kanal zählte am 27. August 2019 117 Abonnenten (BA pag. 10.1.283) und diente ebenfalls dazu, von ihm bearbeitete bzw. hergestellte IS-Propagandamaterialien zu ver- breiten (siehe dazu E. 3.4). Der Kanal wurde im Oktober 2019 gelöscht, worauf- hin der Beschuldigte fortan den hier erstgenannten Telegram-Account für die Verbreitung seiner vornehmlich propagandistischen Inhalte verwendete (BA pag. 10.1.282 f.). 2.6.2 Neben den unter dem Label seiner Medienagentur geführten Telegram-Kanälen verfügte der Beschuldigte noch über einen privaten Telegram-Account (ID [...]). Er verwendete dabei den Benutzernamen «Sayfullah O1.», zu Deutsch «der höchste Soldat des Propheten» und den Nicknamen «O2.» (BA pag. 10.1.102; 13.1.26). Mittels dieses Kanals kommunizierte er mitunter mit Gleichgesinnten und tauschte regelmässig propagandistische Materialien des IS aus (siehe dazu E. 3.3.2; 3.3.3). 2.6.3 Auf Instagram führte der Beschuldigte ebenfalls ein Konto unter dem Label seiner Medienagentur «Q.», wobei er in den von ihm bearbeiteten bzw. hergestellten Videos regelmässig für diesen Account warb (BA pag. 10.1.293). So teilte er am

21. Oktober 2019 den Link zu diesem Konto auch in seinem Telegram-Kanal «Q1.». Den hier gegenständlichen Instagram-Account nutzte der Beschuldigte, um unter dem Label seiner Medienagentur diverse Videos mit propagandisti- schen Inhalten des IS zu verbreiten (siehe dazu E. 3.4). Stand 14. Oktober 2019 wies dieses Instagram-Konto 242 Abonnenten auf (BA pag. 10.1293). 2.6.4 Auf YouTube verfügte der Beschuldigte über einen einschlägigen Account unter dem Pseudonym «Q.» (BA pag. 10.1.291), welchen er mitunter dazu nutzte, um ein Propagandavideo des IS zu veröffentlichen, welches er zuvor durch Einfügen seines Logos «Q.» in der linken oberen Ecke mittels der Software «LLL.» oder «MMM.» bearbeitete und den fremdsprachigen Inhalt deutsch untertitelte (siehe dazu E. 3.4.2.4). Infolge Verstosses gegen die Nutzungsrichtlinien von YouTube zu «gewalttätigen kriminellen Organisationen» wurde das vom Beschuldigten kurz zuvor veröffentlichte Video (betrifft Anklageziffer 1.1.2.1, Beitrag Nr. 23) am

3. September 2019 seitens YouTube gelöscht, worüber er informiert wurde (BA pag. 10.1.291; 13.1.336 ff.). Am Folgetag wurde der Beschuldigte erneut aus demselben Grund seitens YouTube verwarnt; gleichentags folgten zwei weitere

- 18 - SK.2022.55 Informations-E-Mails seitens YouTube, mit denen der Beschuldigte über die voll- zogene Löschung seiner hochgeladenen Inhalte informiert wurde (BA pag. 10.1.291 f.; 13.1.336 ff.). Anschliessend wurde das YouTube-Konto des Be- schuldigten wegen Verstosses gegen die Richtlinien vorläufig gesperrt (BA pag. 13.1.305; -339). 2.6.5 Auf all diesen Social-Media-Accounts verherrlichte der Beschuldigte − in jeweils unterschiedlichem Ausmass − die Ideologie des IS und der Al-Qaïda (dazu nach- folgend E. 3.4). Die Inhalte dieser Social-Media-Accounts lassen keinen Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte die Ideologie des IS und der Al-Qaïda sowie verwandter Organisationen zu eigen gemacht hatte und selbst eine eigentliche «Online»-Propagandamaschinerie zugunsten dieser terroristischen Gruppierun- gen betrieb. Durch die vom Beschuldigten vorgenommenen Übersetzungen auf Deutsch erhielt der IS eine Plattform im deutschsprachigen Raum (BA pag. 10.1.275). Seinem Bestreben entsprechend brachten die Onlineaktivitäten dem Beschuldigten zudem die ersehnte Anerkennung; wurden seine Beiträge doch von bis zu 849 Personen gesichtet, was die weitreichende Resonanz seiner pro- pagandistischen Aktivität verdeutlicht (BA pag. 10.1.275; 13.1.329 ff.). Im Okto- ber 2019 wurde er über B. von einem internationalen, inoffiziellen IS-Propagan- dakanal («EE.») im Hinblick auf eine mögliche Zusammenarbeit angefragt. Kon- kret wurde der Beschuldigte angefragt, türkisch- oder arabischsprachige Videos oder PDF-Dokumente auf Deutsch zu übersetzen, was er nach eigenen Angaben indes ablehnte (BA pag. 10.1.296 f.; -396; 13.1.308 f.; 13.2.1526; -112). Dennoch bekräftigen diese Anfragen die transnationale Ausstrahlung seiner Medienagen- tur «Q.» in der deutschsprachigen IS-Sympathisantenszene. 2.7 Bezeichnung als «munasirin» und Mujahideen 2.7.1 Aus den forensischen Sicherstellungen geht hervor, dass der Beschuldigte am

18. August 2019 den Link «t.me/Q.» über seinen Telegram-Kanal «Q1.» versen- dete und diesen mit den Worten «WE ARE MUNASIREEN» betitelte (BA pag. 10.1.229; -309, Beilagen, Kapitel 2, Telegram-Kanal Q1., Zeile 130). Den glei- chen Link versendete er am 8. Oktober 2019 an «FF.» (BA pag. 13.1.196; -198). Unter dem Begriff «munasireen» (Mehrzahl für munasirin, aus dem arabischen munasir: Unterstützer; anfängliche Bezeichnung in IS-Gebieten für Anhänger des IS, die den Treueeid noch nicht formell abgelegt haben im Gegensatz zu den IS- Kämpfern «mujahidin»; mit dem Gebietsverlust des IS erhielt der Begriff eine neue Bedeutung und bezeichnet heutzutage die Anhänger des «virtuellen Kali- fats», die durch die anhaltende Produktion und Verbreitung von Propagandama- terial auf den sozialen Netzwerken dafür sorgen, dass die IS-Präsenz aufrecht- erhalten wird um den Anschein zu wahren, dass das Kalifat nicht verschwunden ist, und um neue Anhänger für die Sache zu gewinnen; BA pag. 10.01.0229 m.w.H.; HEIMGARTNER/INHELDER, a.a.O., S. 1217 ff., 1222). Der Beschuldigte räumte im Vorverfahren ein, diese Formulierung bringe zum Ausdruck, dass sie «Unterstützer des IS» seien (BA pag. 13.1.174). Ferner bezeichnete er in einer

- 19 - SK.2022.55 Nachricht vom 6. Oktober 2019 seine Chatpartnerin D. als «munasira» (weibliche Form von «muansir»; Zitat: «Ha garned gwüsst dass du so e munasira bisch»), d.h. als Unterstützerin des IS (BA pag. 13.1.172; 10.1.309, Beilagen, Kapitel 1, Telegram-Chat mit D., Zeile 102). Aufgrund seiner (damaligen) Ideologie ist über- dies unzweifelhaft, dass der Beschuldigte um den IS-Konnex dieses Begriffes in der so verwendeten Art wusste und beabsichtigte, eben dies auch auszudrücken. 2.7.2 Ferner bezeichnete sich der Beschuldigte am 18. Oktober 2019 seiner Chatpart- nerin C. (siehe dazu E. 3.3.7.3) gegenüber als «Mujahideen» (englisch für Mud- schahid, Personen die im Dschihad kämpfen, sog. Gotteskrieger; https://de.wi- kipedia.org/wiki/Mudschahid, letztmals besucht am 31.07.2023 (BA pag. 10.1.107; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 38). Damit gab er seine damalige ideologische Überzeugung erneut offen kund. Dieses Selbstbild des Beschuldig- ten wird zudem durch die Sicherstellungen auf seinem Mobiltelefon unterstri- chen, befanden sich darunter namentlich Fotografien seiner selbst in Anlehnung an Abbildungen von IS-Kämpfern (Kleidung mit Tarnmuster; dunkle, tief ins Ge- sicht gezogene Mützen mit der «shahada»; Kinnbart wie er von IS-Mitgliedern regelmässig getragen wird; Aufnahme mit verpixelten Augen), die im Gesamtbild den Eindruck erwecken, dass sich der Beschuldigte als Gotteskrieger fühlte oder zumindest versuchte einen solchen darzustellen (BA pag. 13.1.49 ff.). Der Be- schuldigte selbst tat dies als «Style-Sache» ab, beteuerte aber gleichzeitig, in einem solchen Aufzug nicht nach draussen zu gehen (BA pag. 13.1.113 f.). 2.8 Bezug des Beschuldigten zum Dschihad 2.8.1 Aus den Sicherstellungen geht hervor, dass der Beschuldigte über seinen Tele- gram-Kanal «Q1.» am 18. August 2019, 22:32:32 Uhr (siehe dazu nachfolgend E. 3.4.1) die Datei mit dem Namen «[...] » (zu Deutsch: […]) teilte. Bei besagtem Dokument handelt es sich um eine türkische Übersetzung der Schrift «[…]» (on- line abrufbar unter: https://ebooks.worldofislam.info/ebooks/Jihad/An- war_Al_Awlaki_-[...].pdf; letzmals besucht am 31.07.2023), die 2009 von Anwar Al-Awlaki, der bis zu seiner Tötung im Jahr 2011 als Hauptideologe der Al-Qaïda galt, veröffentlicht wurde. In dieser Schrift werden insbesondere nicht-arabisch- sprachige Muslime (Muslims of the West) darüber aufgeklärt, wie sie die «Pflicht des Jihad» unterstützen können. Zu den «[…]» gehören – der Aufforderung von Anwar al-Awlaki entsprechend – insbesondere folgende Punkte:

Punkt 3: Jihad with your wealth / Betreibe Dschihad mit deinem Vermögen Punkt 4: Fundraising for Mujahideen / Spendensammlung Punkt 15: Encouraging others to fight Jihad / Andere zu motivieren im Dschihad zu kämpfen Punkt 18: Following the news of Jihad and spreading it / Neuigkeiten zum Dschihad verfolgen und diese verbreiten, da es motivierend sei, wenn die

- 20 - SK.2022.55 heroischen Taten der Gotteskrieger verfolgt werden und dabei verfolgt werden kann, wie Allah seine Diener beschützt und zum Sieg führt Punkt 19: Spreading the writings of the mujahideen and their scholars / Verbreitung der Schriften der Gotteskrieger und deren Schüler. Exemplarische Auf- zählung, wie dies vorgenommen werden kann: Verbreitung im Internet, andere Personen zu Webseiten mit solchen Inhalten zu leiten resp. darauf aufmerksam zu machen sowie das Abhalten von privaten Treffen, um diese Dinge zu studieren Punkt 22: Physical fitness / Körperliche Fitness als Teil der Vorbereitung für den Dschihad Punkt 29: www Jihad / Online-Dschihad Nennung von Wegen, wie Brüder und Schwestern als «internet muja- hideen» etwas beitragen können: Posting von Dschihad-Literatur und News, Erstellung von Foren oder Webseiten zu bestimmten Bereichen des Jihads, wie bspw. «mujahideen news» und «jihad» Literatur Punkt 36: Preparing for Hijrah / Vorbereitung für die Hijrah Muslime sollen sich vorbereiten und die Hijrah vollziehen, wenn sich die Möglichkeit bietet, weil es illegal ist, mit Ungläubigen zu leben und der Dschihad selbst die Hijrah verlangt Punkt 40: Nasheeds / Anhören von Naschids, um für den Dschihad die nötige Inspi- ration mitzubringen, wobei Naschids als wichtiges Element in der Schaf- fung einer «jihad Kultur» bezeichnet werden Punkt 42: Learning Arabic / Arabisch, als die Sprache des internationalen Dschihad lernen Punkt 43: Translating Jihad literature into other languages / Übersetzung von Dschihad-Literatur in andere Sprachen

Im Ingress der besagten Schrift wird zudem ausgeführt, es sei die Pflicht eines jeden Muslims Wege zu finden, den Dschihad auszuüben und zu unterstützen. 2.8.2 Die vorgenannten 11 Wege zur Unterstützung des Dschihads treffen – wie nach- folgend zu zeigen sein wird (E. 3.2 ff.) – auf den Beschuldigten zu. Damit trug er zum Ziel der terroristischen Organisationen (insbesondere des IS) bei, mittels Produktion und Verbreitung von Propagandamaterial neue Anhänger für «die Sa- che» zu akquirieren. 2.9 Der «Traum» des Märtyrertods 2.9.1 Auf dem persönlichen Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) wurde eine dreiteilige Videoserie von «GG.» über die «Herstellung eines Spreng- stoffgürtels» sichergestellt, welche der Beschuldigte am 20. Juni 2019 via Tele- gram bezog. Das die Tötung von Ungläubigen mit allen verfügbaren Mitteln

- 21 - SK.2022.55 propagierende Video beginnt mit einer Einleitung zur Rechtfertigung der Tötung von Ungläubigen, danach folgt eine detaillierte Erklärung über die Sprengstoff- herstellung (Teil 1), die übergeleitet wird in die Anleitung zur Herstellung eines Sprengstoffgürtels (Teil 2) und schliesslich mit der Herstellung des Zündmecha- nismus endet (BA pag. 13.1.162). Der Beschuldigte bestreitet, das auf seinem Mobiltelefon abgespeicherte Video (an)gesehen zu haben (BA pag. 13.1.12). Aus dem sichergestellten Telegram-Chat zwischen dem Beschuldigten und F. alias «F1.», anlässlich dessen sie sich unter anderem über Frauen, die Hijrah und den Märtyrertod unterhielten, schrieb der Beschuldigte am 15. Oktober 2019, dass er, wenn er nicht weggehen könne, «etwas herumfummeln» werde. F. fragte daraufhin nach mit den Worten «sowas z.B.» und sandte eine Videonach- richt, welche Selbstmordattentate auf westliche Ziele propagiert (BA pag. 13.1.255 ff.; - 259; -302), woraufhin der Beschuldigte antwortete «Ja, Bruder» (BA pag.13.1.259). Dazu befragt, gab der Beschuldigte an, dass er das nicht ernst gemeint habe; er habe nie die Absicht gehabt, ein Attentat zu verüben und das in diesem Chat sei nur dummes Gerede gewesen (BA pag. 13.1.218 f.; -222 f.). Bemerkenswerterweise bezeichnete er jedoch den Märtyrertod anlässlich der Einvernahme vom 23. September 2019 als «Traum eines IS-Kämpfers» (BA pag. 13.1.218). Am 18. August 2019 teilte der Beschuldigte über seinen Telegram- Kanal «Q1.» zudem die Datei «[...]» (siehe dazu E. 3.4.1 f.), in welcher die Leser dazu ermuntert werden, Anschläge in ihrem eigenen Land zu verüben (BA pag. 10.1.345; -246). 2.9.2 Insgesamt ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte durchaus mit dem Märty- rertod – insbesondere begangen durch (Selbstmord-)Attentate – auseinanderge- setzt, was seine den IS und dessen gewaltverherrlichende, extremistische Ideo- logie bejahende Einstellung abermals verdeutlicht. 2.10 Schliesslich lässt auch das beim Beschuldigten zahlreich sichergestellte Beweis- material (Fotos, Videos etc.) ohne Weiteres auf seine (damalige) ideologische Einstellung für verbotene Gruppierungen, namentlich den IS und die Al-Qaïda, schliessen, wie die nachfolgende Auswahl zeigt: insgesamt neun Ausgaben des IS-Onlinepropagandamagazins «Dabiq» (darunter die erste Ausgabe, in welcher die «Hijra zur Khilafah» behandelt wird) sowie sechs Ausgaben des IS-Propa- gandamagazins «Rumiyah» (BA pag. 10.1.333; 13.1.110); diverse Videos des IS mit Erschiessungs- und Enthauptungsszenen (BA pag. 10.1.346 ff.); das Doku- ment mit dem Titel «[...]», eine Ausgabe des offiziellen IS-Verlags «HH.» (pag. 10.1.373; 13.1.108); eine Collage mit Abbildungen der IS-Flagge sowie Portraits von Exponenten des IS und der Al-Qaïda, darunter Osama Bin Laden und Abu Bakr al-Baghdadi (BA pag. 13.1.161; 13.1.115).

- 22 - SK.2022.55 2.11 Deradikalisierung 2.11.1 Rund ein Jahr nach seiner Verhaftung und damit bereits im Vorverfahren – sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung – beteuerte der Beschuldigte, sich zwi- schenzeitlich vollständig von der IS-Ideologie abgewendet zu haben. Er habe sich nicht nur von den Leuten aus Winterthur, sondern von der IS-Ideologie ge- trennt, sich sogar in den sozialen Medien kritisch zum IS geäussert und sei in der Folge als ein «vom Glauben Abgefallener» bezeichnet worden (BA pag. 13.1.208 f.). Sein Umdenken, so der Beschuldigte, habe während der Untersu- chungshaft begonnen; er habe reflektiert, wobei ihm klar geworden sei, dass er in diesem Kreis (Winterthurer IS-Szene) ein falsches Weltbild bekommen habe (BA pag. 13.1.228; TPF pag. 9.731.050). Es habe ihn auch keiner seiner «frühe- ren Brüder» besucht (BA pag. 13.1.318). Zu seinem Deradikalisierungsprozess befragt, gab der Beschuldigte an, er habe den Koran und Bücher aus «richtigen» Quellen gelesen, die ihm seine Mutter zugesendet habe, eine Dokumentation über einen IS-Aussteiger im TV gesehen und mit einem Imam, der ins Gefängnis kam, gesprochen. Es sei ein langer Prozess gewesen, aber er habe es geschafft (TPF pag. 9.731.050; -51). Gleichzeitig gab er auf Nachfrage an, dass er sich schon während des ersten oder zweiten Tags in Untersuchungshaft vom IS ab- gewendet habe, dies weil er schon vor seiner Verhaftung «verwirrt» gewesen sei (TPF pag. 9.731.051). Nach seiner Entlassung habe er dann mit diversen Perso- nen, u.a. aus der türkischen Moschee, gesprochen und eine Kampfsportschule in der Türkei, die seine Mutter für seinen dortigen Aufenthalt organisiert habe, besucht (TPF pag. 9.731.051; -52; 9.761.007). Dadurch habe er erkannt, dass er mit den falschen Leuten Kontakt gehabt habe und diese Personen die Religion falsch praktizieren würden (TPF pag. 9.731.051; -52). Er habe jedoch nach der Haftentlassung (am 16. März 2020) weder jemals professionelle Hilfe in An- spruch genommen noch sich bei einer Institution gemeldet oder an einem Dera- dikalisierungsprogramm teilgenommen. Er habe Derartiges schlicht nicht bzw. nicht mehr für notwendig befunden und habe immer daran geglaubt, dass er den Ausstieg selber schaffen werde (TPF pag. 9.731.052). 2.11.2 Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Abkehr vom IS und dessen Gewaltideologie erscheinen für das Gericht nicht vollends glaubhaft, will er der terroristischen Ideologie des IS und der Al-Qaïda doch bereits wenige Tage nach seiner Verhaftung abgeschworen haben, obwohl er während mindestens vier Jahren (2015 bis 2019) mehr oder minder für diese Gruppierungen, in erster Linie für den IS, sympathisierte und sich diesem, auf dem Höhepunkt seiner Radikali- sierung ab Sommer 2019, letztlich ganz verschrieb. So räumt auch der Beschul- digte selbst ein, dass es ein langer Prozess gewesen sei und er sich auch nach seiner Entlassung noch in diesem Prozess befunden habe. Ob dieser zwischen- zeitlich vollständig und nachhaltig abgeschlossen ist und sich der Beschuldigte von extremistischem Gedankengut gelöst hat, bleibt fraglich. Schliesslich be- fasste sich der Beschuldigte seit 2015 weitgehend ununterbrochen mit dieser

- 23 - SK.2022.55 radikal-islamistischen Glaubenslehre. Zudem zeigte er sich anlässlich der letzten Einvernahme vor der Kriminalpolizei in Kleidung mit dem Emblem der extremis- tischen Gruppierung «Graue Wölfe». Abklärungen beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) haben ergeben, dass es sich dabei um eine rechtsextremistische, nationalistische Organisation handelt, die eng mit der türkischen Partei der Nati- onalistischen Bewegung (MHP) verbunden ist. Die «Grauen Wölfe» seien be- kannt für ihre früheren Mordanschläge und Gewalttaten (TPF pag. 9.262.3.006). Insgesamt steht für das Gericht aufgrund dieser Erkenntnisse fest, dass der Be- schuldigte seinen Hang zu extremistischen, radikalisierten Gruppierungen entge- gen seinen Aussagen (noch) nicht gänzlich überwunden hat. Dem wird in Form einer Weisung (nach Art. 94 StGB) zu begegnen sein (siehe nachfolgend unter E. 7). 2.12 Für das Gericht ist anhand der sichergestellten Beweismittel in Form von Fotos, Videos, Chats und Beiträgen auf sozialen Medien, den Erkenntnissen aus gehei- men Überwachungsmassnahmen, den Aussagen des Beschuldigten und seines «elektronischen Fussabdrucks» zweifellos erstellt, dass sich der Beschuldigte im Anklagezeitraum (29. Mai 2019 bis 29. Oktober 2019) die Ideologie des IS und damit insbesondere dessen Wertekanon, Einstellung zum Dschihad sowie die Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu eigen machte und inhaltlich voll- umfänglich teilte. Er bediente sich der virtuellen Kampfführung für den IS und war bereit, dem Ruf des IS zu folgen, die Hirjah zu vollziehen, sich dem IS anzu- schliessen und unter dem Kalifat zu leben. In seiner Gesamtheit steht fest, dass es sich beim Beschuldigten im Anklagezeitraum um einen glühenden Anhänger der Werteideologie und Glaubenslehre des IS und in geringerem Mass der Al- Qaïda handelte und er diesen Wertekanon mit all seinen radikalen, menschen- verachtenden Ausprägungen kompromiss- und kritiklos teilte.

3. Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des «Al-Qaïda/IS»-Gesetzes 3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, die ver- botenen Gruppierungen Al-Qaïda und IS oder verwandte Organisationen im Zeit- raum von Mai 2019 bis 28. Oktober 2019 unterstützt bzw. gefördert zu haben, indem er: − die zum Tatzeitpunkt minderjährige C. in ihrer Befürwortung der Ideologie des IS und in ihrem Entschluss, sich in dessen Herrschaftsgebiet in Syrien zu begeben und sich diesem anzuschliessen, bestärkt habe (Anklagezif- fer 1.1.1); − Propagandamaterial für die verbotenen Gruppierungen Al-Qaïda und IS oder verwandte Organisationen hergestellt und verbreitet habe (Anklagezif- fer 1.1.2);

- 24 - SK.2022.55 − Spendengelder zur Befreiung gefangener IS-Exponenten im Konfliktgebiet Syrien gesammelt und weitergeleitet habe (Anklageziffer 1.1.3). 3.2 Rechtliches 3.2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation be- teiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagan- daaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise för- dert. Nach Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppierungen Al- Qaïda (lit. a), IS (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen derselben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c) (nachfolgend: verbo- tene Gruppierungen). 3.2.2 Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der in Art. 1 des Gesetzes benannten ver- botenen Gruppierungen unter Strafe stellt, ebenso wie alle Handlungen, die da- rauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen. Die vorgenannten Tathandlungen des Untersützens und Förderns stellen verselbständigte Teilnahmehandlungen dar (mit Bezug auf den gleichlautenden Art. 2 Abs. 1 Al- Qaïda-Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011; vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 E. 3.2.1 m.w.H.). Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (EI- CKER, Zur Interpretation des Al-Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bundesstraf- gericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. Novem- ber 2016, Rz. 11). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vor- feld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich dabei in einer aggressiven Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (Urteil des Bun- desgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 m.w.H.). Propagandaak- tionen für die Al-Qaïda, den IS und deren verwandten Organisationen sind somit nicht von der Meinungsäusserungs- oder Medienfreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) geschützt, denn das Gesetz drängt diesbezüglich Grundrechte Einzelner im Sinne von Art. 36 BV zum Schutz der Allgemeinheit zurück. 3.2.2.1 Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt insbesondere, wer Pro- paganda für verbotene Gruppierungen in objektiv erkennbarer Weise bewusst verbreitet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4 und 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; Urteile des Bundesstraf- gerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.2.2 und SK.2019.23 vom

- 25 - SK.2022.55

15. Juli 2019 E. 3.2.2 und E. 5.1 f.). Beim Verbreiten von Propaganda wird Pro- paganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele vom Täter an Drittperso- nen mitgeteilt. Bereits die Mitteilung an einen Dritten erhöht die Wahrscheinlich- keit, dass die Propaganda bzw. die Propagandaaktion weitere Beachtung findet. In der Regel ist somit nicht erforderlich, dass die Propaganda an eine Vielzahl von Personen verbreitet wird (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom

7. Oktober 2020 E. 2.2.2.4; SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. II. 4.2.3.4). 3.2.2.2 Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Mass- nahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Der Unterschied der Begriffe Werbung und Propaganda liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propa- ganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kommer- zielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z.B. kulturelle, sozi- ale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DAVID/REUTTER, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl. 2015, N. 10 f. und 15). Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propaganda- begriff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahrnehmbaren Handlungen und subjektiv sowohl im Bewusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird, als auch in der Ab- sicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken und Werte gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zuge- tan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 140 IV 102 E. 2.2.2; 143 IV 308 E. 5.2; NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, N. 1222 f.; VEST, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden, 2007, zu Art. 261bis StGB N. 62). Propaganda ist damit auf die Beeinflussung vieler gerich- tet (LANDSHUT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 275bis StGB N. 2), ist also inhaltlich auf eine Öffentlichkeit bezogen. Die Art und Weise oder der Weg der Kommunikation sind nicht bedeutsam. Die möglichen Propagandamittel sind da- her grundsätzlich unbeschränkt (vgl. DAVID/REUTTER, a.a.O., N. 18). Insbeson- dere Videos können Propaganda darstellen, wenn deren Inhalt die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom

15. Juni 2018 E. 3.3.11.1, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3 f.). 3.2.2.3 Hinsichtlich des Erfordernisses der Öffentlichkeit gilt es, dieses in dreifacher Hin- sicht zu unterscheiden: 1.) Die Öffentlichkeit der Tathandlung, wie sie beispiels- weise von Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB (Rassendiskriminierung) verlangt wird, 2.) die Öffentlichkeit als inhaltliche Adressatin und 3.) die Öffentlichkeit als tat- sächliche, «wahrnehmende» Empfängerin der Handlung. Hinsichtlich des ersten Kriteriums gilt für das Verbreiten von Propaganda als Unterstützungshandlung

- 26 - SK.2022.55 (im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB) – wie beim Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB (Rassendiskriminierung durch Propagandaaktionen) – dass die Tat- handlung selbst nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen werden muss, solange die Propaganda, zu der Hilfe geleistet wird, inhaltlich an die Öffentlichkeit gerich- tet ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.3 mit Hinweis auf SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 261bis StGB N. 43; NIGGLI, a.a.O., N. 1223, 1225, 1244). Entsprechend fällt gemäss der Judikatur selbst das Verstecken von Propaganda einer verbotenen Gruppierung, was naturgemäss nie öffentlich vorgenommen werden kann, unter die Strafnorm von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 E. 3.2.4 m.w.H.; ENG- LER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 32). Das dritte Kriterium der Öffentlichkeit als tatsächliche Empfängerin der Handlung (z.B. der Propaganda) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rassendiskriminierungsartikel dann erfüllt, wenn Letzere an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet ist bzw. von diesem wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111 E. 3.1 m.w.H.). Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen hatte (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., Art. 261bis StGB N. 22, m.w.H.; NIGGLI, a.a.O., N. 977). Im Lichte der bereits ge- nannten Rechtsprechung, welche selbst das Verstecken von Propagandamate- rial, bei dem es an einer Öffentlichkeit als Empfängerin der Handlung offensichtlich fehlt, als tatbestandsmässige Förderung einer Propagandaaktion qualifiziert hat, kann für Propagandahandlungen zugunsten verbotener Organisationen oder deren Ziele an diesem dritten Kriterium nicht festgehalten werden. Mit Rücksicht auf das Bestimmtheitsgebot sind gemäss der Judikatur jedenfalls Verhaltensweisen erfasst, welche eine gewisse «Tatnähe» zu den ver- brecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen aufweisen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 2.3.1; mit Hinweis auf Urteil SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.3, bestätigt durch Urteil des Bun- desgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1). 3.2.2.4 Die gemäss Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz verbotene Propaganda umfasst die Werbung für die Ideologie und den Wertekanon sämtlicher in Art. 1 aAQ/IS-Ge- setz genannten Gruppierungen oder Organisationen oder für deren Ziele, inkl. der Anwerbung. Diese Tatvariante erfasst das Verbreiten des Gedankenguts die- ser Gruppierungen, beispielsweise indem Bilder, Fotos, Texte, Videos etc. via Internetkanäle und soziale Medien (wie bspw. Facebook, Twitter) veröffentlicht werden (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2). Für die Beantwortung der Frage, welche Handlungen als Förderung der Aktivitäten der verbotenen Organisationen zu würdigen sind, muss auf den je- weiligen Kontext abgestellt werden. So wird etwa der IS in seiner verbrecheri- schen Tätigkeit auch dann gefördert, wenn sich eine Einzelperson von ihm so beeinflussen lässt, dass sie dessen radikalisierende Propaganda in objektiv

- 27 - SK.2022.55 erkennbarer Weise bewusst weiterverbreitet oder sich im vom IS propagierten Sinn gezielt aktiv verhält. Ob dieses Verhalten unter die Tathandlung der «Unter- stützung» oder unter die Generalklausel der «Förderung auf andere Weise» ge- fasst wird, ist einerlei (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; EICKER, a.a.O., Rz. 16). 3.2.3 Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt auch, wer diese personell oder materiell unterstützt. Im Gegensatz zu aArt. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB braucht die Unterstützung einer verbotenen Organisation nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz diese nicht in ihrer verbrecherischen Tätigkeit zu fördern. Die un- ter Strafe gestellten Tathandlungen sind insofern weiter gefasst als bei Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Somit sind personelles und materielles Unterstützen jeglichen Handelns der Organisation – und nicht bloss des explizit verbrecherischen – strafbar (vgl. TODESCHINI, Terrorismusbekämpfung im Strafrecht, 2019, S. 52 f. Rz 75). 3.2.4 Von der Tatvariante der Förderung der Aktivitäten der Organisation auf andere Weise werden schliesslich jegliche Handlungsweisen, die den Fortbestand und die Aktivitäten verbotener (terroristischer) Gruppierungen fördern, erfasst, wobei

– wie bereits in E. 3.2.2.3 erwähnt – mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot eine gewisse Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbo- tenen Gruppierungen vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1; vgl. auch Botschaft vom 22. November 2017 zur Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen, BBl 2018 87 ff., 98). Das blosse Sympathisieren mit oder das Bewundern von kriminellen oder terro- ristischen Organisationen fällt indessen – analog zur bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wonach solches Verhalten nicht als Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss aArt. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3) – nicht unter die Generalklausel von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2 m.H.). 3.2.5 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss im Bewusstsein handeln, dass seine Förderungshandlungen für Al- Qaïda und den IS auch tatsächlich wahrgenommen werden. Er muss die Absicht haben, mit seinem Tun auf die Mitmenschen einzuwirken, um sie für die geäus- serten Gedanken oder Ideologien der genannten Organisationen zu gewinnen, oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, sie in ihrer Überzeugung zu stärken.

- 28 - SK.2022.55 3.3 Fördern der verbotenen Gruppierung IS durch Bestärken von C. (Anklage- ziffer 1.1.1) 3.3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe die verbotene Gruppierung IS unterstützt bzw. gefördert, indem er die zum Tatzeitpunkt noch minderjährige C. im Zeitraum vom 5. September 2019 bis 20. Oktober 2019 in ihrer Befürwortung der Ideologie des IS und ihrem Entschluss, sich in dessen Herrschaftsgebiet in Syrien zu begeben sowie sich diesem anzuschliessen, bestärkt habe. Dabei soll er mit ihr im Zeitraum vom 5. September 2019 bis 13. September 2019 insgesamt 1'044 Chatnachrichten und im Zeitraum vom 18. Oktober 2019 bis 20. Oktober 2019 insgesamt 1'537 Chatnachrichten über die Instant-Messenger-App Tele- gram ausgetauscht und sie dabei zu überzeugen versucht haben, ihn nach isla- mischem Recht zu heiraten, gemeinsam mit ihm die «Hijrah» nach Syrien zu voll- ziehen und sich dort dem IS anzuschliessen. Er habe durch das Bestärken von C. in ihrem Entschluss, sich in das Herrschaftsgebiet des IS in Syrien zu bege- ben, um sich diesem anzuschliessen, beabsichtigt, die verbotene Terrororgani- sation IS zu unterstützen, indem er auf deren Primärziel der Etablierung eines weltumspannenden Kalifates hinwirkte. In diesem Zusammenhang habe er C. einen ersten Zufluchtsort bei einer «Schwester» in W., Deutschland organisiert. Er habe den IS dabei wissentlich und willentlich unterstützt resp. gefördert. 3.3.2 Über die Instant-Messenger-App Telegram tauschten der Beschuldigte (Tele- gram Benutzername «Sayfullah O1.», Telegram Nickname «O2.», ID: O.) und die in Österreich lebende C. (Telegram Benutzername «C1.», Telegram Nikname «C2.») in der Zeit vom 5. September 2019 bis 13. September 2019 insgesamt 1'044 Chatnachrichten (ausschliesslich Textnachrichten) aus, wobei die entspre- chenden Chatverläufe auf dem persönlichen Mobiltelefon Apple iPhone 6S resp. im dazugehörigen Cloudspeicher (lautend auf «II.@hotmail.com») sichergestellt wurden (BA pag. 10.1.101). Anlässlich des ersten Kontakts in diesem Telegram Chat bat C. den Beschuldig- ten, den Link ihres Telegramkanals auf seinem Kanal zu verbreiten, wobei der Beschuldigte ihr zusicherte, dies in den kommenden Tagen zu tun (BA pag. 10.1.102; 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 4). Ab dem 8. September 2019 tausch- ten die beiden persönliche Informationen (Herkunft, Wohnort, Alter, physische Merkmale) aus. Auf Frage des Beschuldigten hin, gab C. an, dass sie die Religion seit fünf Monaten praktiziere und einen Khimar (Kopfschleier, der auch als Niqab getragen werden kann) trage (BA.10.1.102; 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 9 f.). Sie schrieb in der Folge, dass ihre Familie «Kuffare» (zu Deutsch: Ungläubige) seien. Weiter gab sie an, dass sie sich unter anderem mit Vorträgen von «Ebu Tejma» (gebürtiger Name Mirsad Omerovic, der 2016 in Österreich wegen terro- ristischer Verbrechen zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde; BA pag. 10.1.289) und «JJ.» befasse sowie den Koran konsultiere (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 11). In der Folge schrieb der Beschuldigte, dass er Kontakt zu einem Bruder habe, welcher in der Zelle neben «Ebu Tejma» sitze (BA pag.

- 29 - SK.2022.55 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 14). Gleichentags äusserte sich der Beschul- digte erstmals über Heiratsabsichten, wobei C. ihm mitteilte, dass sie zunächst einmal mehr über seine Ansichten über die Ehe erfahren und wissen wolle, ob er die «Hijrah» vollziehen möchte (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 16 f.). Tags darauf, am 9. September 2019, fragte der Beschuldigte, was ihr neben der «Hijrah» noch wichtig sei, was C. unter anderem mit den Worten «zusammen nach Wissen zu streben» beantwortete. Auf entsprechende Rückfrage gab der Beschuldigte an, dass es ihm wichtig sei, nach «Ilm» (Wissen) zu streben und irgendwann nach dem «Ji..» zu «suchen» (BA pag. 10.1.103; 10.1.124, PDF- Datei iPhone, S. 32 f.). Auf die Frage, ob C. gerne raus gehe, antwortete diese, sie würde nie alleine rausgehen wollen, woraufhin der Beschuldigte dies mit den Worten kommentierte, dass eine Frau nicht alleine raus dürfe (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 26). Ab dem 10. September 2019 fragte der Beschuldigte C. konkret über ihren Aufenthaltsstatus und ihre Ausweispapiere in Österreich, wobei er ihr die Optionen erklärte, wie sie in die Schweiz kommen könnte (BA pag. 10.1.103; 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 40 ff.). C. antwortete, dass ihr Pass bei der Polizei sei, weil sie vor vier Monaten versucht habe, in die Türkei zu reisen, um von dort «Hijrah» zu machen, sie sei aber vor zwei Monaten trotzdem in Deutschland gewesen (BA pag. 10.1.103; 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 41 ff.). Später fragte der Beschuldigte C. alias «C1.», ob sie das «Wilayat X.» (Provinz des IS in Afghanistan; https://en.wikipedia.org/wiki/Islamic_State_% E2%80%93_X._Province; letztmals besucht am 31.07.2023) gesehen habe (BA pag. 10.1.103; 10.1.124, PDF-Datei iPhone S. 53) und erkundigte sich, ob sie noch einmal in der Türkei wohnen würde, was Letztere bejahte (BA pag. 10.1.103; 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 58). Daraufhin schrieb der Beschul- digte, dass es in Istanbul alles gäbe, auch viele Brüder und Schwestern, die bes- ten Orte um «normal» zu leben aber Konya oder Gaziantep seien, wobei die «halbe dawla» (gemeint: der halbe IS) in Konya sei, und Gaziantep ein Grenz- übergang (für IS-Reisende) sei (BA pag. 10.1.103; 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 60 ff.). C. erzählte dem Beschuldigten, der Wunsch ihrer Eltern sei, dass sie in Zukunft entweder Richterin, Anwalt oder Medizin studiere, woraufhin der Be- schuldigte schrieb, dass Richterin oder Anwalt eine grosse «Kuffr» (zu Deutsch Sünde) wäre (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 82 f.). Am Abend unterhielten sie sich darüber, dass an diesem Tag im Irak 200 Schiia (Schiiten) gestorben seien. C. präzisierte, dass ein Dach eingestürzt und 100 von ihnen dadurch «verreckt» seien, was der Beschuldigte mit dem Ausspruch «Al- hamdulillah» (zu Deutsch etwa «Allah sei Dank» oder «Lob gehört Allah») kom- mentierte. C. schrieb schliesslich sinngemäss, dass es so besser sei, als wenn man sich die Arbeit machen müsste, um jeden einzelnen zu verletzen bzw. zu töten, wobei der Beschuldigte dem zustimmte (BA pag. 10.1.104; 10.1.124 PDF- Datei iPhone, S. 84 ff.).

- 30 - SK.2022.55 Am Folgetag kam die Heirat wieder zur Sprache und der Beschuldigte erkundigte sich bei C., ob ihr die Nationalität wichtig sei, woraufhin diese antwortete, dies sei ihr egal, «Hauptsache Muwahid» (ein auf den Tauhid fokussierter Muslim; m.a.W. ein Monotheist, d.h. einer, der die Einheit Gottes bezeugt, wobei dies einer der häufigsten Begriffe ist, mit dem sich IS-Anhänger untereinander be- zeichnen; siehe dazu https://en.wiktionary.org/wiki/Muwahhid, letztmals besucht am 31.07.2023); [BA pag. 10.1.104; 10.1.333 Fn. 73; 10.1.124 PDF-Datei iPhone S. 91]). Nachdem C. dem Beschuldigten ein Bild von sich zugesandt hatte, der Beschuldigte dies kaum kommentierte und sich dann bis zum Abend des nächs- ten Tages nicht mehr meldete, schrieb C., er solle ihr sagen, wenn er sie nicht heiraten wolle, damit sie den Kontakt löschen könne, denn sie habe «die Ehe nötig». Der Beschuldigte erklärte ihr daraufhin, dass er am Arbeiten gewesen sei und sich Gedanken gemacht habe, wie das mit der Heirat funktionieren könne, da C. minderjährig sei (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 95 ff.). Auf Frage von C., ob er sie heiraten wolle, gab der Beschuldigte an, dass sie beide auf der gleichen «Aqida und Manhaj» (zu Deutsch; Doktrin und religiöses Programm/re- ligiöser Weg) seien (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 98). Der Chat en- dete mit der Nachricht des Beschuldigten, in welcher er C. mitteilte, der nächste Schritt sei, dass er nach Y., Österreich komme (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei iPhone, S. 97). 3.3.3 Auf dem (zum sichergestellten Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 zugehörigen) Telegram-Cloud-Speicher betreffend den vorgenannten Telegram-Account des Beschuldigten (ID O.) wurde der Telegram-Chatverlauf zwischen ihm und C. in der Zeit vom 18. Oktober 2019 bis 20. Oktober 2019, mit insgesamt 1’537 Nach- richten (Text-, Archiv-, Audio, Video- und Bilddateien) sichergestellt (BA pag. 10.1.105). Der Chat beginnt am 18. Oktober 2019, 13:26:34 Uhr mit der Bitte des Beschul- digten um erneute Zusendung eines Videos mit dem Titel «[...]» (BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 2). Kurz darauf sandte er ihr ein von ihm im Namen seiner Medienagentur «Q.» bearbeitetes Video zu, betitelt «[…]», in welchem der IS-Exponent «KK.» eine Rede hält, wobei das Video mit einem das IS-Kalifat zelebrierenden Naschid untermauert ist (BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 3). Das betreffende Video ist in Anklageziffer 1.1.2.1 unter Nr. 33 aufgeführt (dazu nachfolgend E. 3.4.1). Um 16:12:22 Uhr warnte der Beschuldigte seine Chatpartnerin, dass sie aufpas- sen solle, da in Deutschland ein «paar Schwestern» festgenommen worden seien (BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 4). C. beschwerte sich in der Folge, dass er sich früher hätte melden sollen und nicht erst nach Wochen, woraufhin der Beschuldigte sie um Verzeihung bat und ihr schrieb, er wolle, das alles klappt, wie er es plane (BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 5 ff.). C. teilte ihm mit, dass es noch einen anderen Mann (LL.) gebe, der sie heiraten wolle, und dieser es sehr ernst meine, sie aber noch an

- 31 - SK.2022.55 ihm (gemeint dem Beschuldigten) hänge (BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 9). Der Beschuldigte schrieb ihr daraufhin «ich will dich» (BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei, S. 9). C. offenbarte ihm im Verlaufe des Chats, dass sie in den offiziellen Papieren in Österreich erst 16 Jahre alt sei (BA pag. 10.1.107; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 21). Um 23:16:33 Uhr sandte ihr der Beschuldigte ein Video zu, betitelt «[…]», in welchem eine, den gewaltsamen Dschihad glorifizierende Ansprache von MM. sowie der IS-Nashid «[...]» zu hören ist. Dazu schrieb er: «bei allah, wahrlich, wenn sie die sonne in meine rechte hand und den mond in meine linke hand legen würden, so würde mich dies nicht davon abbringen, bis zu meinem tod meine botschaft weiter zu verkünden.» (BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei, S. 28). Das betreffende Video ist in Ankla- geziffer 1.1.2.1 unter Nr. 35 aufgeführt (nachfolgend E. 3.4.1). C. kommentierte dies mit «Allah Akbar» und «Haqq» (arabisch für Wahrheit, wird oft als Synonym für «richtig» oder «wahr» verwendet; https://de.wikipedia.org/wiki/Ahl-e_Haqq, letztmals besucht am 31.07.2023; die Begrifflichkeit wird vom IS mitunter genutzt, um zu bekräftigen, dass nur dessen Ideologie der Wahrheit entspricht; [BA pag. 10.1.106; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 28]). Um 23:57:46 Uhr erkundigte sich der Beschuldigte bei C., ob diese die Mehrfach- ehe akzeptiere, was Letztere verneinte (BA pag. 10.1.107; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 37 f.). Der Beschuldigte fügte an, dass «Mujahideen» (englisch für Mudschahid, Personen die im Dschihad kämpfen, sog. Gotteskrieger; https://de.wikipedia.org/wiki/Mudschahid, letztmals besucht am 31.07.2023) mehrere Frauen hätten und sie das irgendwann schon akzeptieren würde (BA pag. 10.1.107; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 38). In der Folge unterhielten sie sich weiter über die Heiratsplanung, wobei der Beschuldigte schrieb, dass es mit dem Studium sowieso nichts mehr werde, weil sie am Ende in Raqqa (ehe- malige IS-Hauptstadt in Syrien) lande (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 46; 10.1.330). Am 19. Oktober 2019, 15:09:46 Uhr, bat C. den Beschuldigten um Rat. Sie schil- derte ihm, dass sie Probleme habe mit einem anderen Mann, welcher sie eben- falls heiraten möchte, der aber, im Gegensatz zu ihr, gegen den IS sei und in Österreich bleiben wolle und ihr gedroht habe, dass sie Probleme bekommen würde, wenn sie ihn nicht heiraten werde (BA pag. 10.1.107). Der Beschuldigte antwortete, dass «der seine Schnauze» halten solle (BA pag. 10.1.107; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 84). C. schrieb daraufhin, dass sie im Gefängnis landen würde, falls dieser Mann zur Polizei gehe und informierte den Beschuldigten in der Folge, dass sie eine Möglichkeit hätte, in dieser oder der nächsten Woche zu einer «Schwester» nach Deutschland zu gehen und dort auf den Beschuldigten zu warten (BA pag. 10.1.107; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 86; 94 ff.). Der Beschuldigte schrieb darauf hin, dass sie gehen solle, wenn sie möchte und er sie dort holen werde (BA pag. 10.1.108; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 94 f.). Noch am selben Abend belehrte er C. darüber, es sei ein Fehler gewesen, dass

- 32 - SK.2022.55 sie dem anderen Mann gesagt habe, sie sei für «dewle» (recte: «dawla»; ge- meint: der IS) und am Ende alles auch noch auf ihn zurückfalle (BA pag. 10.1.108; 10.1.124, PDF- Datei Samsung, S. 98 ff.). Im Verlaufe des Chats sandte der Beschuldigte C. zwei Weblinks mit Wohnungsinseraten auf R. zu und schrieb daraufhin «such dir eins aus» (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 123 f.). In der Nacht des 20. Oktober 2019 unterhielten sich die beiden über «Ebu Tejma» (Mirsad Omerovic), wobei der Beschuldigte ihr einen Screenshot eines Bildes aus dem Telegram-Kanal vom User «abu Walaa» über den Ver- gleich von «Ebu Tejma» mit Anders Breivik zusandte (BA pag. 10.1.108; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 132 ff.; 144). Am 20. Oktober 2019, 20:20:02 Uhr, erfolgte der letzte Kontaktversuch zwischen dem Beschuldigten und C., die sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in Polizeigewahrsam befand, wobei er sie fragte, wohin sie nach Deutschland genau gehe (BA pag. 10.1.108; 10.1.124, PDF-Datei Samsung, S. 148). 3.3.4 Die Chatnachrichten waren primär auf Deutsch verfasst; u.a. verwendeten so- wohl der Beschuldigte als auch C. Begriffe aus dem Arabischen. Textnachrichten auf Türkisch fanden sich nur vereinzelt und wenn, dann ausschliesslich vom Be- schuldigten, da C. nach eigenen Angaben kein Türkisch spricht (BA pag. 10.1.124, PDF-Datei, S. 17). 3.3.5 C. wurde am 20. Oktober 2019 durch die österreichische Polizei verhaftet und gleichentags erstmals befragt. Das entsprechende Einvernahmeprotokoll sowie der zugehörige Polizeibericht wurden rechtshilfeweise am 24. Oktober 2019 bei- gezogen (BA pag. 18.1.1 ff.). 3.3.5.1 Gemäss Polizeibericht vom 20. Oktober 2019 (tatsächlich auf den 20. September 2019 datiert) verständigten Familienangehörige von C. am 20. Oktober 2019 die Polizei über deren bevorstehende Ausreise in die Gebiete des IS, nachdem der Bruder von einem Freund darüber informiert wurde, dass die Ausreise einer jun- gen muslimischen Frau aus Y., Österreich bevorstehe und es sich dabei um seine Schwester handeln könnte. Die Mutter von C. durchsuchte daraufhin deren Zimmer und fand einen von ihrer Tochter selbst verfassten Abschiedsbrief vor. C. wurde daraufhin gleichentags um 18:30 Uhr verhaftet, wobei sie einräumte, dass sie die Absicht hatte, am kommenden Montag aus Österreich auszureisen, um sich dem IS anzuschliessen und ihren Reisepass deshalb im Spind in der Schule bereitgelegt habe (BA pag. 18.1.7 ff.). 3.3.5.2 Zusammengefasst äusserte sich C. anlässlich ihrer ersten Einvernahme dahin- gehend, dass sie sich entschlossen habe, den Beschuldigten alias «Sayfullah» nach islamischen Recht zu heiraten und mit ihm in die Gebiete des IS auszurei- sen, um damit den IS zu unterstützen, weil sie sich der Gesinnung des IS ange- schlossen habe (BA pag. 18.1.22 ff.). Sie habe sich in radikalen Kreisen («Brü- dern und Schwestern») aufgehalten und sich insbesondere über Telegram radi- kalisiert (BA pag. 18.1.22 f.; -24). Der Beschuldigte sei ihrer Meinung nach auch

- 33 - SK.2022.55 ein Anhänger des IS und habe sich unbedingt der Organisation anschliessen wollen, weshalb er ihr den Vorschlag gemacht habe, sie nach islamischem Recht zu heiraten und in die Gebiete des IS bzw. nach Syrien zu reisen. Er habe dabei ein Kämpfer des IS werden wollen und sie habe als seine Ehefrau den IS unter- stützen wollen. Sie habe vorgehabt, am 25. Oktober 2019 nach W., Deutschland, auszureisen, wobei sie die genaue Adresse von «Sayfullah» noch erhalten hätte und dieser sie dann von Deutschland aus in die Schweiz habe holen wollen (BA pag. 18.1.24 f.). «Sayfullah» hätte sie dann in Deutschland nach islamischem Recht geheiratet; danach wären sie in die Schweiz gereist und anschliessend − wenn die Wege frei gewesen wären − nach Afghanistan oder nach Syrien wei- tergereist. Sie hätte «Sayfullah» nur geheiratet, um den IS damit zu unterstützen (BA pag. 18.1.25). Weiter gab sie zu Protokoll, dass sie eigentlich einen anderen Mann liebe, der stundenlang versucht habe, sie zu belehren und ihr die Augen zu öffnen, dass der IS schlecht sei. Daraufhin habe sie auch aufgehört, sich für den IS zu interessieren, aber als «Sayfullah» ihr wieder geschrieben habe, seien ihre «Gefühle zum IS» wieder angestiegen (BA pag. 18.1.25). Zur Planung ihrer bevorstehenden Ausreise habe sie ihren Reisepass im Spind ihrer Schule zwi- schendeponiert und einen zweiseitigen handgeschriebenen Abschiedsbrief mit dem Logo des IS verfasst, in welchem sie die Lehre des IS als die einzig wahre Lehre gepriesen und geschrieben habe «...Macht euch Bitte keine Sorgen und Trauert nicht um mich, Bitte. Sondern seits Stolz, Stolz das ich als Schuhadah (Märtyrerin) falleh» (BA pag. 18.1.26; 13.1.88 f.). 3.3.5.3 C. wurde am 28. November 2019 erneut durch die österreichischen Behörden einvernommen, wobei das Protokoll am 14. Januar 2020 rechtshilfeweise über- mittelt wurde (BA pag. 18.1.49 ff.). C. führte in ihrer zweiten Einvernahme aus, dass sie sich als IS-Anhängerin be- zeichnen würde, zwischenzeitlich aber immer wieder vom Glauben abgefallen sei, insbesondere wegen eines anderen Mannes. Ihre Ausreiseabsichten habe sie mit «Sayfullah» intensiviert (BA pag. 18.1.56 f.). Sie habe den Beschuldigten etwa im September 2019 über Instagram kennengelernt, wobei sie danach via Telegram geschrieben hätten (BA pag. 18.1.58). Der Beschuldigte habe sie nach ihrem islamischen Wissen gefragt und sie hätten sich über Prediger ausge- tauscht, die eindeutig dem IS zugeordnet werden können, unter anderem über «Ebu Tejma». Der Beschuldigte habe die von ihr genannten Prediger gut gefun- den, weshalb sie gleich gewusst habe, dass auch er ein Anhänger des IS sei. Er habe ihr erklärt, dass er früher «Takfir» (arabisch, bedeutet in der islamischen Rechtswissenschaft einen Muslim der Apostasie zu bezichtigen bzw. ihm das Muslim sein abzusprechen, also ihn zum «Ungläubigen» zu erklären oder ihn des Unglaubens zu bezichtigen; https://de.wikipedia.org/wiki/Takf%C4%ABr, letzt- mals besucht am 31.07.2023) gewesen sei, nun aber zu den richtigen Leuten, dem IS, gekommen sei. Den IS habe er immer als «Dawla» bezeichnet (BA pag. 18.1.59). Der Beschuldigte habe ihr dann geschrieben, ob sie gemeinsam

- 34 - SK.2022.55 «Hijrah» machen wollten, womit natürlich die Ausreise in ein Gebiet des IS ge- meint gewesen sei (BA pag. 18.1.59). Nachdem die gemeinsame Absicht konkret wurde, habe der Beschuldigte sie aufgefordert in den geheimen Telegram-Modus zu wechseln, so dass die Nachrichten automatisch gelöscht werden (BA pag. 18.1.0059). Nach dem Wechsel in den geheimen Modus habe der Beschuldigte ihr genau erklärt, wie es aktuell mit einer Ausreise nach Syrien oder in den Irak zum IS sei, dass die syrisch-türkische Grenze geschlossen sei und man über- haupt nicht durchkommen würde. Ein anderes Mal habe er ihr geschrieben, dass er mit ihr in seine Heimatstadt nach Gaziantep reisen könnte, es dort viele IS- Prediger gebe und sie dort warten könnten, bis die Grenzen wieder offen sind. Das konkrete Ziel sei aber immer gewesen, dass sie sich in Syrien dem IS an- schliessen (BA pag. 18.1.59 ff.). Auf die Frage, wer die treibende Kraft war, die sie dazu bewegte, sich dem IS anzuschliessen, gab C. zu Protokoll, dass dies «NN1.» bzw. «NN2.» war, die im Chat zwischen ihr und dem Beschuldigten als «Anstandsdame» fungierte (BA pag. 18.1.60; -63). Beim Beschuldigten habe es sich von selbst ergeben; es sei ihr von vornherein klar gewesen, dass er ein IS-Anhänger war und sich unbedingt dem IS in Syrien als Kämpfer habe anschliessen wollen. Er sei aber viel zu vor- sichtig gewesen, um das in einem Chat so konkret zu erwähnen (BA pag. 18.1.60). Zur Heirat befragt, gab C. an, dass es ursprünglich geplant gewesen sei, dass sie zu einer «Schwester» namens OO., die sie eine Woche vor ihrer Festnahme auf Instagram kennengelernt habe, nach W., Deutschland reise, der Beschuldigte sie dann in ein bis zwei Monaten dort nach islamischem Recht ge- heiratet hätte und sie danach in die Schweiz gereist wären, bis die Wege nach Syrien wieder offen gewesen wären. Sobald dies der Fall gewesen wäre, wären sie über die Türkei nach Syrien gereist (BA pag. 18.1.0060 f.). Sie habe dem Beschuldigten absolut vertraut und sich, was die Ausreiseplanung betraf, voll auf ihn verlassen (BA pag. 18.1.0063). Die Frage, wie sie sich den Anschluss an den IS zusammen mit dem Beschuldigten vorgestellt habe, gab sie zu Protokoll, dass er ihr dies zwar nicht genau geschrieben hätte, er habe aber dort kämpfen wollen. Sie selber hätte nicht gekämpft, sie hätte immer den Gedanken gehabt, dass sie schon kurz nach ihrer Ankunft in Syrien und ihrem Anschluss an den IS bei einem gegnerischen Angriff sterben und somit als «Shahida», als Märtyrerin, fallen würde. Dann hätte sie ihre Pflicht als Muslima erfüllt und wäre ins Paradies ge- kommen (BA pag. 18.1.61). 3.3.5.4 Am 16. Januar 2020 wurde C. rechtshilfeweise in Österreich in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, Mitarbeitern des Fedpol und dem damaligen Verteidiger des Beschuldigten ein drittes Mal einvernommen (BA pag. 18.1.0072 ff.). Anlässlich der besagten Einvernahme bestätigte C. ihre bisherigen Aussagen (BA pag. 18.1.76). Sie sei per Zufall, wegen des Algorithmus, auf den Instagram- Account des Beschuldigten gestossen, als sie nach Videos mit IS-Inhalten ge- sucht habe (BA pag. 18.1.76). Auf Frage, weshalb für sie gemäss ihren

- 35 - SK.2022.55 bisherigen Aussagen immer konkreter geworden sei, dass es sich beim Beschul- digten um einen Anhänger des IS handle, gab sie zu Protokoll, dass sich das anhand seiner geposteten Videos und Bilder aus Instagram herauskristallisiert habe, wobei dies im Telegram-Chat noch konkreter geworden sei. Es sei um das Thema Hijrah gegangen. Der Beschuldigte habe ausführlich darüber gespro- chen, wie die Situation an der türkisch-syrischen Grenze zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, nämlich, dass es zu diesem Zeitpunkt aufgrund der geschlossenen Grenzen schwierig gewesen wäre auszuwandern. Der Beschuldigte habe auch über das «J.»-Camp gesprochen (BA pag. 18.1.77). Er habe ihr zudem gesagt, dass seine Brüder ebenfalls im Dschihad gewesen seien, einige sich wieder in der Schweiz befinden, andere im Dschihad gefallen seien (BA pag. 18.1.77). Für sie habe sich aus der Gesamtheit der Nachrichten ergeben, dass der Beschul- digte sich dem IS anschliessen wollte (BA pag. 18.1.78). Sie habe zu Beginn der Bekanntschaft zudem ein Video von PP. gepostet, der jedes Mal vor einer IS- Flagge gesessen sei, woraufhin der Beschuldigte sie aufgefordert habe, dies zu unterlassen, weil «Schwestern» deshalb verhaftet worden seien (BA pag. 18.01.78). Der Beschuldigte habe ihr zudem Sticker mit klarer IS-Symbolik zuge- sandt (BA pag. 18.1.81). Auf die konkreten Pläne zur Hijrah angesprochen, gab C. an, der Beschuldigte habe gesagt, sie sollten dort hingehen, wo die Leute wie der IS seien. In diesem Zusammenhang habe er die Türkei erwähnt und erst wenn die Wege frei seien, hätten sie nach Syrien weiterreisen sollen (BA pag. 18.1.78). Er habe ihr zudem gesagt, dass Kämpfer mehrere Frauen hätten (BA pag. 18.1.78 f.). Auf Nach- frage, über was sie sich unterhalten hätten, nachdem sie in den geheimen Chat- Modus bei Telegram gewechselt haben, verwies C. auf ihre bisherigen Aussagen (BA pag. 18.1.79). Die Frage, ob der Beschuldigte auf sie eingewirkt habe, um sie zu einer Ausreise zum IS in Syrien oder Afghanistan zu bewegen, bejahte sie und präzisierte, wenn sie ihn geheiratet hätte, hätten sie die Hijrah vollzogen (BA pag. 18.1.80). Auf Frage, ob der Beschuldigte eine Vorstellung gehabt habe, wie das Leben im IS Gebiet mit ihr ausgesehen hätte, gab sie an, er habe ihr mitge- teilt, dass er ein Kämpfer und sie für den Haushalt zuständig gewesen wäre (BA pag. 18.1.80). Sie habe sich für die Weiterreise aus der Schweiz zum IS auf den Beschuldigten verlassen (BA pag. 18.1.81). Die Frage, ob der Beschuldigte sie beeinflusst habe, in ein Gebiet des IS auszureisen, beantwortete C. dahinge- hend, für ihn sei schon klar gewesen, dass sie so tief in dieser Sache drinsteckte, dass sie keine Beeinflussung mehr brauche. Sie glaube aber, er habe nach Mäd- chen gesucht, die sich dem IS anschliessen wollten, weil er ihr das einmal erzählt habe (BA pag. 18.1.82). Die Frage, ob der Beschuldigte sie in ihrem Ausreisewil- len bestärkt habe, verneinte sie und präzisierte, ihr Wille sei bereits stark genug gewesen (BA pag. 18.1.82). Mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert, dieser habe sich weder dem IS anschliessen noch mit ihr gemeinsam in das Ge- biet des IS reisen wollen, gab C. zu Protokoll, es gäbe genug Beweise, die das Gegenteil zeigen würden und er ganz klar nicht die Wahrheit gesagt habe (BA

- 36 - SK.2022.55 pag. 18.1.85). Zur Frage, welche Richtung im Islam der Beschuldigte befolgt habe, führte sie aus, den «Dawla»-Weg, den Weg des IS (BA pag. 18.1.85). Das Endziel sei gewesen, dass sie und der Beschuldigte sich dem IS in einem Land wie Syrien oder Afghanistan anschliessen (BA pag. 18.1.86). Die Frage, ob sie die Reise mit dem Ziel IS auch ohne den Beschuldigten in Angriff genommen oder geschafft hätte, verneinte sie und fügte an, sie sei auf ihn angewiesen ge- wesen, alleine hätte sie sich nicht getraut bzw. nicht den Mut dazu gehabt (BA pag. 18.1.86). Auf Frage zum Begriff «Hijrah» gab C. an, dass dieser für Leute in der radikalen Szene eine ganz andere Bedeutung habe, wenn jemand so tief in der Szene sei wie der Beschuldigte, dann habe dieser Begriff die gleiche Bedeu- tung wie für sie, nämlich die Ausreise in den IS bzw. zur «Dawla» (BA pag. 18.1.87). Dazu befragt, ob der Beschuldigte sich ein Leben mit ihr in der Schweiz vorgestellt habe, gab sie an, sie habe schon geglaubt, dass sie eine Zeit lang in der Schweiz bleiben würde, aber nur solange bis die Wege offen wären (BA pag. 18.1.88). 3.3.5.5 C. wurde vom Landesgericht für Strafsachen Y., Österreich mit Urteil vom 9. No- vember 2020 wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 17 bedingt, verur- teilt (BA pag. 18.1.99 ff.). Die Verurteilung wurde u.a. damit begründet, dass sich C. via Telegram mit dem Beschuldigten unterhielt, mit ihm ihre den IS verherrli- chenden Ansichten teilte, die Taten, Zielsetzungen und Methoden des IS recht- fertigte, ihn in seinem Entschluss, sich dem IS als Kämpfer anzuschliessen, be- stärkte und ihm versprach, ihn zunächst in Deutschland nach islamischem Recht zu heiraten und ihn anschliessend auf seiner Reise nach Syrien in den direkten Einflussbereich des IS zu begleiten (BA pag. 18.1.99 ff.). 3.3.6 Der Beschuldigte leugnete anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Oktober 2019 C. zu kennen und mit ihr kommuniziert zu haben (BA pag. 13.1.28). Auch auf Vorhalt des Anlass-Berichts der Landespolizeidirektion Y., Österreich und der Einvernahme von C., beide vom 20. Oktober 2019, bestritt er, sie zu kennen (BA pag. 13.1.29). Auf Nachfrage führte er aus, dass er mit Personen via Social Me- dia über den IS spreche (BA pag. 13.1.29). Auf Vorhalt, dass er gemäss den Ermittlungen der österreichischen Behörden mit C. ins Gebiet des IS habe aus- wandern wollen, gab er an, es gäbe keinen Weg, um sich dem IS anzuschliessen (BA pag. 13.1.29). Erst auf erneuten Vorhalt der Aussagen von C. räumte er ein, eine weibliche Person aus Österreich zu kennen, die 16 Jahre alt sei. Ihr habe er mitgeteilt, dass er nach Y., Österreich komme, weil sie «als Frau nicht alleine reisen kann» (BA pag. 13.1.29). Er habe aber «noch nicht» vorgehabt, ein IS- Kämpfer zu sein oder «jemanden» zu unterstützen (BA pag. 13.1.30). Anlässlich der Einvernahme vom 14. November 2019 konnte er sich schliesslich daran erinnern, mit C. in Kontakt gestanden zu haben, wobei er sie habe heiraten wollen (BA pag. 13.1.56 ff.). Er habe zuerst gedacht, sie sei Türkin, dann sei

- 37 - SK.2022.55 herausgekommen, dass sie aus Afghanistan stamme und nur kurz in der Türkei gelebt habe. Deshalb habe sie auf Türkisch kommunizieren können (BA pag. 13.1.57). Am 29. November 2019 ergänzte der Beschuldigte seine vorhergehenden Aus- sagen und gab an, sie hätten sich über religiöse Ansichten ausgetauscht. Er habe gewusst, dass sie in Y., Österreich wohnte und dass von dort viele Extremisten nach Syrien ausreisten. Die Szene kenne er seit 4 Jahren, wobei er gemerkt habe, wie sie ticke und was sie aus dieser Szene mitgenommen habe. Sie hätten viel gemeinsam gehabt, aber C. habe auch extreme Ansichten verfolgt (BA pag. 13.1.72). Zunächst, so der Beschuldigte, hätten sie in der Schweiz leben wollen. Wenn sich die Lage in der Türkei verbessert hätte, hätte er sich auch die Hijrah mit ihr vorstellen können, denn er habe wohlhabende Eltern und sie hätten in der Türkei von Mieteinnahmen leben können (BA pag. 13.1.74). Auf die Frage, wohin er die Hijrah hätte vollziehen wollen, gab er an, in die Türkei, und ergänzte «die Ausreise in den Islamischen Staat geht einfach nicht, weil es keinen Islamischen Staat gibt.» (BA pag. 13.1.75). Auf Frage, was er mit «Ji..» gemeint habe, erklärte der Beschuldigte, er habe damit den Dschihad gemeint, wobei Dschihad nicht nur kämpfen an der Front heisse; es sei auch Bemühen, das könne man auf jedwelche Art machen (BA pag. 13.1.76). Auf Vorhalt der Aussagen von C. be- treffend die Ausreise und den Anschluss an den IS gab der Beschuldigte indes zu Protokoll, er habe nie zum IS gewollt, er habe die Hijrah in die Türkei erwähnt, da es keinen IS gebe (BA pag. 13.1.79). Gleich anschliessend sagte er aus, dass er zurzeit nicht in die Türkei reisen könne, da er dort keinen Militärdienst geleistet habe (BA pag. 13.1.79). Er bestätigte auf Vorhalt der Aussagen von C., dass er sie in Deutschland abholen wollte (BA pag. 13.1.80). Konfrontiert damit, dass die von C. getroffenen Aussagen mit den Auswertungen der elektronischen Sicher- stellungen korrespondieren, führte der Beschuldigte aus, er könnte keine Waffe in der Hand halten; um am Krieg teilzunehmen, brauche es Mut. Er habe ge- wusst, dass er beobachtet werde und habe gedacht, dass er höchstens festge- nommen werden könnte wegen seiner Kontakte zur Winterthurer Szene, nicht wegen Unterstützung des IS (BA pag. 13.1.81). Im Rahmen der Einvernahme vom 13. März 2020 gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll, dass C. ihn darum gebeten habe, über seinen Kanal «Q1.» ihre Posts über IS-Propaganda zu verbreiten (BA pag. 13.1.168 f.). Er habe begonnen, mit ihr zu schreiben und habe sich gedacht, sie sei eine «08/15-IS-Sympathisantin» (BA pag. 13.1.169). Sie habe ihm dann geschrieben, dass sie in den «Jihad» wolle und es ihr Ernst gewesen sei (BA pag. 13.1.169). Er habe ihr die Hijrah in die Türkei vorgeschlagen, z.B. Istanbul, Konya, und Gaziantep. Mit dem Kommentar, dass in Konya «die halbe Dawla» sei, habe er bezwecken wollen, dass sie mit der Türkei zufrieden sei und Syrien vergisst (BA pag. 13.1.169). Anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 18. November 2022 gab der Be- schuldigte zu Protokoll, er habe C. weder zur IS-Propaganda noch zur Ausreise

- 38 - SK.2022.55 bestärkt; vielmehr habe diese selbst auch IS-Propaganda auf Telegram veröf- fentlicht (BA pag. 13.1.380 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 9. Mai 2023 bestritt der Beschuldigte jeglichen Tatbeitrag, räumte aber zugleich ein, dass ihm klar sei, dass der Chat es so zeige, wie es angeklagt ist (TPF pag. 9.731.025). Weiter gab er zu Proto- koll, er habe gedacht, dass C. 18 Jahre alt sei (TPF pag. 9.731.026). Entgegen den Aussagen von C. betonte und wiederholte er mehrfach, dass er gedacht habe, er könnte sie während der Ehe ändern und sie von der Idee, in den Dschihad zu reisen, abhalten auch deshalb weil sie jünger sei als er. Zwar hätten sie beide Nachrichten über den IS ausgetauscht, aber es sei C. gewesen, die in den Dschihad gewollt habe (TPF pag. 9.731.026; -29; -31; -35). 3.3.6.1 Als der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahme vom 23. September 2020 mit dem Telegram-Chatverlauf zwischen ihm und dem User «RR.» konfrontiert und ihm seine Aussage, dass er «auf die Tore für die Auswanderung» warte, vorge- halten wurde, räumte er ein, dass er damit «schon Syrien» gemeint habe (BA pag. 13.1.218). Er fügte hinzu, dies aber nicht ernst gemeint und nie wirklich die Absicht gehabt zu haben, nach Syrien auszuwandern (BA pag. 13.1.218). In der Folge wurden Details besprochen, wie man sich bei der Reise nach «Sham» (Sy- rien) möglichst konspirativ verhalte, um nicht aufzufallen, wobei Frauen eine tür- kische Kopfbedeckung tragen und Männer darauf achten sollten, wie «Ungläu- bige» auszusehen (BA pag. 13.1.222; -258 f.). 3.3.6.2 Anlässlich der akustischen Raumüberwachung des «P.» wurde am 25. Mai 2019 ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und M. aufgezeichnet, aus welchem hervorgeht, dass der Beschuldigte beabsichtigte, D. zu heiraten, mit dem Zweck die Hijrah nach Syrien zu vollziehen, um sich dem IS anzuschliessen (BA pag. 10.1.333). Dabei sagte er, dass es sehr schwer sei zu «gehen», wenn man nicht verheiratet sei (BA pag. 10.1.333). 3.3.6.3 Hinsichtlich der Hijrah in die Türkei ist festzuhalten, dass Dschihadreisende vor dem Zerfall des territorialen Kalifats die Türkei als Reiseziel wählten, um von dort nach Syrien zu gelangen. Dabei fungiert die Türkei wie im Jahr 2019 auch heute noch als einer der wichtigsten Rückzugsorte für Mitglieder des IS und es beste- hen dort nach wie vor Strukturen und Netzwerke, die für die Finanzierung und Logistik der Terrororganisationen in der Region von Bedeutung sind (TPF pag. 9.262.3.006). 3.3.7 Zum Beweisergebnis ist Folgendes festzustellen: 3.3.7.1 Die Aussagen von C. wirken insgesamt in sich schlüssig und glaubhaft, nicht nur, weil sie sich mit diesen selbst strafrechtlich belastete. Vielmehr sind sie anhand der übrigen Beweismittel, insbesondere der Chatkommunikation auch objekti- vierbar, verifizierbar und decken sich mit dem übrigen Beweisergebnis. Die

- 39 - SK.2022.55 Ausführungen im Protokoll der ersten Einvernahme von C., wonach der Beschul- digte den Zufluchtsort in W., Deutschland organisiert haben soll (BA pag. 18.1.24 f.), sind dabei inkonsistent und zu Lasten des Beschuldigten unbe- achtlich, sagte sie in den folgenden Einvernahmen doch jeweils aus, sie selbst habe den Aufenthalt in W., Deutschland geplant (BA pag. 18.1.60 f.). Dass nicht alle von C. erwähnten Angaben betreffend die konkrete Planung der «Hijrah» durch die elektronischen Sicherstellungen der Telegram-Chatverläufe bestätigt werden konnten, steht der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht entgegen, da je nach Einstellung in der Telegram-Chatfunktion Nachrichten nach Ablauf von 24 Stunden gelöscht werden (vgl. dazu BA pag.13.1.116). 3.3.7.2 Demgegenüber erscheint das Aussageverhalten des Beschuldigten insgesamt nicht glaubhaft und widersprüchlich, bestritt er doch zunächst C. zu kennen und räumte erst auf Vorhalt der Chatverläufe ein, doch zu wissen, wer sie ist. Zu- nächst versuchte er den Kontakt damit zu erklären, dass er mit ihr habe auf Tür- kisch schreiben können, was offensichtlich unwahr ist, da C. der türkischen Spra- che nicht mächtig ist (siehe dazu vorne E. 3.3.4). In der Folge passte er sein Aussageverhalten regelmässig an die Aktenlage an. Bemerkenswerterweise letztmals anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung, in- dem er erstmals und entgegen dem eindeutigen Beweisergebnis (Aussagen C. und Chatnachrichten) darlegte, er habe C. heiraten wollen, um ihre Einstellung während der Heirat zu ändern und von der gemeinsamen Hijrah abzubringen (TPF pag. 9.731.028 ff.). Offensichtlich handelt es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung, zumal diese Darstellung auch im klaren Widerspruch zu sei- nen früheren Aussagen steht. 3.3.7.3 Erstellt und im Übrigen unbestritten ist, dass der Beschuldigte in intensivem Kon- takt mit C. − deren die Ideologie des IS bejahende Einstellung er kannte − stand, und beabsichtigte, sie zu heiraten. Dies nicht etwa aus Liebe, sondern mit dem primären Zweck, die Hijrah zum IS zu vollziehen, was sich zweifelsfrei aus sei- nem «elektronischen Fussabdruck» ergibt. Der Beschuldigte bestreitet indes dreierlei: Erstens, dass mit der Hijrah eine Ausreise zum IS gemeint gewesen sei; zweitens, dass er sich dem IS, mitunter als Kämpfer, habe anschliessen wol- len und drittens, dass er C. in ihrem Willen zur Ausreise zum IS bestärkt habe. Hinsichtlich der Hijrah sind die Aussagen des Beschuldigten von vornherein als Schutzbehauptungen zu werten: Anhand der elektronischen Sicherstellungen und den Überwachungsmassnahmen ist hinreichend erstellt, dass er bestrebt war, die Hijrah zum IS via Umwege über die Türkei nach Syrien zu vollziehen und er ausschliesslich zu diesem Zweck gezielt eine Frau zu heiraten beabsich- tigte (dazu vorne E. 3.3.1 ff.). Dass der Beschuldigte dabei die Hijrah zunächst in die Türkei vollziehen wollte, steht dem nicht entgegen, räumte er doch selbst ein, eine Ausreise in den IS sei nicht möglich, weil es keinen Islamischen Staat gebe und sich die «halbe Dawla» also der «halbe IS» in Konya befinde. Die vom Be- schuldigten im gleichen Atemzug genannte Stadt Gaziantep liegt im Südosten

- 40 - SK.2022.55 der Türkei, nahe der Grenze zu Syrien. Über diese Stadt wollte überdies auch ein Freund von ihm nach Syrien reisen (BA pag. 13.1.220), wobei der Beschul- digte selbst angab, dass dies zur «Hijrazeit», also ca. 2015-2017, gewesen sei. Insofern kann nicht zweifelhaft sein, was er unter der Begrifflichkeit «Hijrah» ver- stand, nämlich die (Aus-)Reise zum IS, vorranging nach Syrien, um künftig unter dessen Regime zu leben. Es ist notorisch, dass Dschihadreisende − zumindest vor dem Verfall des Kalifats − als primäres Ziel die Türkei wählten, um sich dort über die Grenzgänge nach Syrien zu begeben. Nichts zu seinen Gunsten abzu- leiten vermag der Beschuldigte zudem aus dem Zusenden der Wohnungsinse- rate an C.: Er tat dies erst, als Letztere ihm von ihren Befürchtungen erzählte, man könnte sie bei der Polizei verraten, weil er seinerseits befürchtete, dies könne auf ihn zurückfallen. Insofern ist letztlich unerheblich, ob der Beschuldigte mit der Hijrah die Ausreise direkt nach Syrien oder zunächst für eine gewisse Zeit in die Schweiz und dann in die Türkei meinte. Im Ergebnis ging es ihm so oder anders (mangels eigentlichem IS-Herrschaftsgebiet) einzig um die Ausreise in ein Gebiet mit Gleichgesinnten, konkret mit Angehörigen und Anhängern des IS, mit dem Ziel, sich dem IS anzuschliessen. Im Lichte dieser Feststellungen verfängt auch der Einwand des Beschuldigten nicht, er habe sich dem IS nicht als Kämpfer anschliessen wollen. Gegenüber C. bezeichnete er sich selber als «Mujahideen», also als Gotteskrieger, und gab an, dass er nach dem «Ji», dem Dschihad, «suche». Dass damit (wie von ihm vor- gebracht) nicht «ein Bemühen» auf jede Art gemeint ist, ist nicht zweifelhaft, hätte er den Dschihad im Sinne der von ihm angegebenen Definition dann doch nicht erst noch «suchen» müssen. Zudem wird das vom Beschuldigten angedeutete «Bemühen» nach der islamischen Rechtswissenschaft als «Igtihad» bezeichnet (BAUMANN/ENDRES/TUNGER-ZANETTI/MARTENS, Salafiyya in der Deutschschweiz, S. 49). Der fragliche Versuch, dem Dschihad eine andere Bedeutung als der no- torisch Bekannten beizumessen, erweist sich − insbesondere angesichts seiner damaligen extremistischen Ideologie − als weitere Schutzbehauptung. Zu ergän- zen bleibt, dass es in diesem Kontext einerlei ist, ob er beim IS letztlich als Kämp- fer an der Front oder im «Backoffice», z.B. in der Medienabteilung (wie seine Tätigkeit in Zusammenhang mit seiner Medienagentur «Q.» (dazu vorangehend E. 2.6 und nachfolgend E. 3.4) vermuten lässt) eingesetzt worden wäre: Seine Absicht und Bereitschaft, den IS aktiv unterstützen zu wollen, ist so oder anders erstellt. Im Hinblick auf die Bestärkung von C. ist zunächst festzustellen, dass diese zwar nach eigenen Angaben längst den Entschluss gefasst hatte, sich dem IS anzu- schliessen. Insofern war sie der Ideologie des IS bereits verfallen, wenn auch nicht vollends: Aufkeimende Zweifel, mitunter aufgrund des Kontakts zum «Ne- benbuhler» des Beschuldigten und Heirat-Mitbewerbers LL., wurden durch Ers- teren sofort wieder erstickt. Besonders in der Zeit, als der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und C. abgebrochen war, soll LL. stundenlang auf Letztere

- 41 - SK.2022.55 eingeredet und diese von der Ideologie des IS abzubringen versucht haben. Durch die abermalige Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten, welcher allein im Zeitraum vom 18. bis 20. Oktober 2019 insgesamt 1'537 Chatnachrichten mit C. austauschte und im Übrigen keine guten Worte für seinen Konkurrenten übrig hatte, bewirkte er u.a. in diesem Zeitraum bei C. eine Erstarkung ihres Willens und ihrer Bereitschaft, sich der Terrororganisation IS anzuschliessen. Denn für die Hijrah und den physischen Anschluss an den IS fehlte ihr nach eigenen An- gaben der Mut. Seiner Ideologie entsprechend, wonach der Mann der Frau als übergeordnet zu betrachten ist, versprach der Beschuldigte C. auch die Planung der Heirat, indem er einen «wali» (Heiratsvormund für die Frau) organisieren wollte und anschliessend mit ihr die Hijrah vollzogen hätte. Zweifelsfrei hat er damit C. erneut in ihrem künftigen Tun und Handeln unmittelbar beeinflusst und sie in ihrem Willen zur Hijrah und zum Anschluss an den IS bestärkt. Da er selbst angab, dass eine Frau (seiner religiösen Überzeugung entsprechend) nicht al- leine reisen dürfe, war ihm auch bewusst, dass C. als Vertreterin der gleichen Überzeugungen für die Hijrah auf ihn angewiesen war. Dies gilt umso mehr, als sie zum fraglichen Zeitpunkt noch minderjährig war. C. selbst teilte ihm auch aus- drücklich mit, dass sie die Heirat «nötig» habe. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sie sich als Gleichgesinnte gegenseitig in ihrer, die gewaltver- herrlichende Ideologie des IS sowie dem Wunsch, sich diesem anzuschliessen, bestärkten und dabei den IS, dessen Werte und das Leben auf dessen Herr- schaftsgebiet glorifizierten. Dem rund sechs Jahre älteren Beschuldigten kam dabei bei der Planung und Organisation ein wesentliches Gewicht zu, was ihm offensichtlich auch bewusst war (vgl. TPF 9.731.026). 3.3.8 Hinsichtlich des personellen Unterstützens resp. Förderns der verbotenen Grup- pierung IS ist Folgendes festzuhalten: Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte die im Tatzeitpunkt noch min- derjährige C. in ihrer Befürwortung der Ideologie des IS und ihrem Entschluss bestärkte, sich in dessen Herrschaftsgebiet höchstwahrscheinlich in Syrien zu begeben, um sich diesem gemeinsam mit ihm anzuschliessen, indem er mit ihr via Telegram-Chatnachrichten zwischen dem 5. September 2019 und 20. Okto- ber 2019 darüber korrespondierte, ihn nach islamischem Recht zu heiraten, ge- meinsam mit ihm die Hijrah in ein vom IS «kontaminiertes» Gebiet, vorab nach Syrien, zu vollziehen, um sich dem IS anzuschliessen. Der Beschuldigte über- nahm dabei die Planung der Heirat, welche infolge der von C. organisierten − und vom Beschuldigten für gut befundenen Ausreise − zu einem Zufluchtsort in W., Deutschland hätte stattfinden sollen. Durch dieses Tun wirkte der Beschul- digte auf die, dem IS bereits zugeneigte C. dergestalt ein, als er sie in ihrer, den IS-bejahenden Einstellung bestärkte und der Anziehungskraft der verbotenen Gruppierung IS Nachklang verlieh. Das freiwillige Leben unter dem IS-Regime stellt eine Förderungs- resp. Unterstützungshandlung dar, da dieser dadurch zwangsläufig gestärkt wird, zumal die Existenz bzw. das Weiterbestehen des IS

- 42 - SK.2022.55 als (terroristische) Gruppierung letztlich von menschlichen Ressourcen abhängt. Hätte es der Beschuldigte geschafft, C. und sich selbst physisch auf ein Gebiet des IS zu verbringen, wäre die Terrororganisation dadurch personell gestärkt und in ihrer Existenz gefördert worden. Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. 3.3.9 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Wie eingangs ausgeführt (E. 2, insbesondere E. 2.12), war der Beschuldigte im hier relevanten Zeitraum ein glühender Vertreter der Ideologie des IS, er war ra- dikalisiert und identifizierte sich mit der Ideologie dschihadistisch motivierter, ter- roristischer Organisationen. In diesem Zusammenhang beschäftigte er sich mit- unter mit der Hijrah (hier verstanden als Teil des Dschihads) und war in diesem Zusammenhang auf der Suche nach einer Frau, die er letztlich in der Person von C. gefunden hatte, um mit ihr die Hijrah zum IS zu vollziehen. Dass er dabei aktiv auf die minderjährige C. einwirkte und beabsichtigte, diese in ihrer Entschluss- fassung und Überzeugung zu stärken, sich dem IS anzuschliessen, ist bereits aufgrund des umfangreichen Chatverlaufs offensichtlich. Angesichts der (dama- ligen) den IS-befürwortenden Einstellung, steht ausser Frage, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz erfüllt. 3.4 Fördern der verbotenen Gruppierungen Al-Qaïda und IS oder verwandte Or- ganisationen durch Herstellen und Verbreiten von Propagandamaterial (Anklageziffer 1.1.2) 3.4.1 Herstellung und Verbreitung von Propaganda über die Medienagentur «Q.» Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, im Zeitraum vom

29. Mai 2019 bis 28. Oktober 2019 die in der Anklageschrift umschriebenen 35 Medien, welche die verbotenen Organisationen Al-Qaïda und IS verherrlichen sollen, über die ihm zuordbaren und unter seiner eigens zur Bearbeitung von Al- Qaïda- und IS-Propagandamaterial gegründeten Medienagentur «Q.» geführten Telegram-, Instagram- und YouTube-Kanälen verbreitet zu haben. Die Videos (ausgenommen Video Nr. 17) habe der Beschuldigte vor der Verbreitung bear- beitet, indem er vorhandene Logos durch sein eigenes Logo «Q.» ersetzt, den Videos einen Vor- und Nachspann hinzugefügt und den fremdsprachigen Inhalt deutsch untertitelt habe. Konkret werden dem Beschuldigten für den Zeitraum zwischen dem 29. Mai und

28. Oktober 2019 die nachfolgenden 35 Medien zur Last gelegt:

- 43 - SK.2022.55

Nr. Datum / Uhrzeit (UTC) Datei Plattform Inhalt 1 29.05.2019 15:57 […] Telegram

Schrift des türkischen IS-Exponenten Ebu Hanzala (im No- vember 2020 zu 22 Jahren Haft verurteilt); Aufruf zum gewaltsamen Dschihad gegen westliche Instituti- onen 2 08.06.2019 23:16 […] Telegram

Niederschrift von Vorlesungen des «Al-Qaïda»-Führungsmit- gliedes Anwar Al-Awlaki über das Leben des Kalifen Umar; Anwar Al-Awlaki wird im Vorwort der Publikation verherrlicht (Ehrentitel «geehrter [...]», «[...]») 3 11.06.2019 14:08 […] Telegram

Publikation des IS-Verlages «HH.»; Logo des Verlags und Schriftzug «Der Islamische Staat» erkennbar; Übersetzung von drei Schriften von Muhammad ibn Abd al- Wahhab betreffend die Unterscheidung zwischen Monotheis- mus und Polytheismus 4 11.06.2019 14:09 […] Telegram

Auszug aus dem gewaltverherrlichenden IS-Magazin «Rum- iya»; Logo des Magazins erkennbar; vom Beschuldigten mit der Formel «[...]» («möge Allah sich seiner erbarmen») kommen- tiert 5 09.07.2019 23:39 […] Telegram

Türkischsprachige Niederschrift einer mehrteiligen Predigt des IS-Führungsmitgliedes Abu Ali Al-Anbari zur Vorlesungs- reihe «[...]»; Logo des IS-Medienhauses «T.» sowie das kalligraphische Logo des IS erkennbar; Vermerk: «Ausgestrahlt über Bayan-Radio, das offizielle Ra- dio des islamischen Staates» 6 09.07.2019 23:40 […] Telegram

Türkischsprachige Niederschrift einer mehrteiligen Predigt des IS-Führungsmitgliedes Abu Ali Al-Anbari zur Vorlesungs- reihe «[...]»; Logo des IS-Medienhauses «T.» sowie das kalligraphische Logo des IS erkennbar; Vermerk: «Ausgestrahlt über Bayan- Radio, das offizielle Ra- dio des islamischen Staates» 7 09.07.2019 23:40 […] Telegram

Türkischsprachige Niederschrift einer mehrteiligen Predigt des IS-Führungsmitgliedes Abu Ali Al-Anbari zur Vorlesungs- reihe «[...]»; Logo des IS-Medienhauses «T.» sowie das kalligraphische Logo des IS erkennbar; Vermerk: «Ausgestrahlt über Bayan-Radio, das offizielle Ra- dio des islamischen Staates» 8 09.07.2019 23:40 […] Telegram

Türkischsprachige Übersetzung der IS-Publikation «[...]» des IS-eigenen «[...]»; IS-Flagge und Vermerk «Der Islamische Staat» erkennbar; Publikation propagiert die Verwerfung essenzieller Grund- werte des westlichen Rechtsstaates (Demokratie, Legalitäts- prinzip, Menschenwürde) 9 11.07.2019 23:33 […] Telegram

Deutschsprachige Übersetzung und Bearbeitung einer Publi- kation des IS-Verlages HH.; Explizite Verherrlichung des IS und Aufruf, rechtsstaatliche Institutionen zu verwerfen und zu bekämpfen 13 22.07.2019 15:43 […] Telegram

Schrift des IS-Exponenten KK.; Legitimation der Tötung von Ungläubigen durch Muslime 14 22.07.2019 16:30 […] Telegram

Offizielle IS-Publikation des HH.-Verlages; Logo des Verlages «HH.-Büro des Islamischen Staates» er- kennbar 15 25.07.2019 21:46 […] Telegram

Audiopredigt des IS-Exponenten Abu Walaa zu den Themen Monotheismus und gewaltsamer Dschihad, wobei letzterer legitimiert wird 17 25.07.2019 22:06 […] Telegram

Video des IS-Exponenten Abu Walaa zum Thema «Trauer», mit dem IS-Naschid «[...]» unterlegt, welcher nur aus diesen Worten besteht 19 18.08.2019 22:31 […] Telegram

Türkischsprachige Übersetzung der englischsprachigen Schrift «[...]», welche im Mai 2012 vom «Al-Qaïda»-Medium «TT.» veröffentlicht wurde. Angehende Kampfer erhalten da- rin praktische Ratschläge, wie sie sich auf ein Leben auf «Al- Qaïda»-Basen vorbereiten können. Westliche Kämpfer wer- den speziell dazu ermuntert, Angriffe in ihren eigenen Län- dern auszuführen 20 18.08.2019 22:32 [...] Telegram

Türkischsprachige Übersetzung der Schrift «[...]» des «Al- Qaïda»-Exponenten Anwar al-Awlaki; Aufruf, den kriegerischen Dschihad weltweit auf verschie- dene Weise zu unterstützen

- 44 - SK.2022.55 21 18.08.2019 22:32 […] Telegram

Türkischsprachige Übersetzung einer Sammlung verschiede- ner Reden und Interviews des ehemaligen «Al-Qaïda»-An- führers Osama Bin Laden; Schriften und Parolen von Führungspersonen der «Al- Qaïda» und Verherrlichung ihrer Taten und Ziele 22 29.08.2019 13:24 […] Telegram

Video des IS-Exponenten Abu Ali Al-Anbari, von A. im Be- gleittext mit den ehrerbietenden Äusserungen «[...]» und «[...]» versehen 23 01.09.2019 00:00 […] YouTube Q. Video der IS-Führungsperson Abu Ali Al-Anbari, von A. im Begleittext mit den ehrerbietenden Äusserungen «[...]» und «[...]» versehen 24 06.09.2019 04:49 […] Telegram

Video, unterlegt mit dem IS-Naschid «[...]» (am 24.10.2016 von der IS-Medienagentur «Ajnad» veröffentlicht; Audiosig- net hörbar); Begleittext von A. verherrlicht das Märtyrertum 25 19.09.2019 14:19 […] Telegram

Verherrlichung von H. (zum Tode verurteilter IS-Anführer in Indonesien), von A. im Belgleittext als «Bruder» bezeichnet; Video unterlegt mit dem IS-Naschid «[...]» 26 24.09.2019 10:46 […] Telegram

Gewaltverherrlichende Publikation des IS-Verlages «AAA.»; Logo des Verlags erkennbar 27 09.10.2019 18:02 […] Telegram

Videopredigt des IS-Exponenten KK., unterlegt mit dem tür- kischsprachigen IS-Naschid «[...]», welcher die Ausrufung des IS-Kalifats zelebriert: «[…] wurde etabliert… Unsere Fahne […] hat geweht» 28 11.10.2019 12:31 […] Instagram

Aufruf an die «Soldaten des Kalifats», dem Beispiel des ers- ten Kalifen zu folgen und für den schwindenden «Islamischen Staat» zu kämpfen; Ausschnitt aus dem IS-Video «[...]» (2016 vom IS-Medium «Furat Media» publiziert) 30 15.10.2019 12:57 […] Telegram

Videopredigt des IS-Exponenten KK. zum Thema Monothe- ismus, unterlegt mit dem türkischsprachigen IS-Naschid «[...]», welcher die Ausrufung des IS-Kalifats zelebriert: […] wurde etabliert… Unsere Fahne […] hat geweht» 31 15.10.2019 13:02 […] Telegram

Video des IS-Exponenten KK., welches Sympathien für IS- Gefangene im Flüchtlingslager «J.» in Syrien ausdrückt; Video ist mit dem türkischsprachigen IS-Naschid «[...]» unter- legt, welcher die Ausrufung des IS-Kalifats zelebriert 32 15.10.2019 14:25 […] Telegram

Gewaltverherrlichender Aufruf an die «Soldaten des Kali- fats», also des IS, dem Beispiel des ersten Kalifen zu folgen und für den schwindenden Islamischen Staat zu kämpfen; Ausschnitt aus dem IS-Video «[...]» (2016 vom IS-Medium «Furat Media» publiziert) 33 17.10.2019 22:36 […] Telegram

Predigt des IS-Exponenten KK.; Intro ist mit dem türkischsprachigen IS-Naschid «[...]» unter- legt, welcher die Ausrufung des IS-Kalifats zelebriert 34 17.10.2019 22:43 […] Instagram

Predigt des IS-Exponenten KK.; Video ist mit dem türkischsprachigen IS-Naschid «[...]» unter- legt, welcher die Ausrufung des IS-Kalifats zelebriert (vgl. 2.2.3) 35 18.10.2019 23:11 […] Telegram

Den gewaltsamen Dschihad glorifizierende und demokratie- feindliche Ansprache von MM.; Video ist mit dem türkisch- sprachigen IS-Naschid «[...]» unterlegt, welcher die Ausru- fung des IS-Kalifats zelebriert 36 18.10.2019 23:15 […] Instagram

Den gewaltsamen Dschihad glorifizierende und demokratie- feindliche Ansprache von MM.; Video ist mit dem türkisch- sprachigen IS-Naschid «[...]» unterlegt, welcher die Ausru- fung des IS-Kalifats zelebriert 37 23.10.2019 00:00 […] Instagram

Video des IS-Exponenten KK. zu den Themen Monotheismus und Unglaube, unterlegt mit dem IS-Naschid «[...]», in dem der gewaltsame Dschihad und das Märtyrertum verherrlicht werden 38 23.10.2019 21:28 […] Telegram

Video des IS-Exponenten KK. zu den Themen Monotheismus und Unglaube, unterlegt mit dem IS-Naschid «[...]», in dem der gewaltsame Dschihad und das Märtyrertum verherrlicht werden 39 24.10.2019 22:23 […] Telegram

Intro mit dem Naschid «[...]» unterlegt, welcher den gewalt- samen Dschihad und das Märtyrertum verherrlicht; Visuelle Gewaltdarstellungen (Nahaufnahmen von Innereien und zerfetzten Körperteilen, darunter von Kindern); Ausschnitt aus dem IS-Video «[...]» (2016 vom IS-Medium «Furat Media» publiziert) 40 24.10.2019 22:27 […] Instagram

Intro mit dem Naschid «[...]» unterlegt, welcher den gewalt- samen Dschihad und das Märtyrertum verherrlicht; Visuelle Gewaltdarstellungen (Nahaufnahmen von Innereien und zerfetzten Körperteilen, darunter von Kindern);

- 45 - SK.2022.55 Ausschnitt aus dem IS-Video «[...]» (2016 vom IS-Medium «Furat Media» publiziert). 41 28.10.2019 01:03 […] Telegram

Ausschnitt aus dem IS-Video «[...]» (2017 von der «IS-Pro- vinz Ninawa» publiziert); Intro mit dem Naschid «[...]» unterlegt; Visuelle Gewaltdarstellungen (Nahaufnahmen von verbrann- ten, zerfetzten Leichen); Naschid «[...]» und «[...]» 3.4.2 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten 35 Beiträge liegen bei den Akten (BA pag. USB Stick 10.1.309). Diesbezüglich ergibt sich in objektiver Hinsicht Fol- gendes: 3.4.2.1 Die Urheberschaft des Beschuldigten an den zur Diskussion stehenden Beiträ- gen auf den sozialen Medien Telegram, Instagram und YouTube ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne Weiteres erstellt (BA pag. 10.1.225 ff.; -334 ff.) und im Übrigen auch unbestritten (BA pag. 13.1.304 ff., 398). 3.4.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die vom Beschuldigten auf seinem Telegram- Kanal «Q1.» geteilten Inhalte zwischen 311 und 849 «views» erreichten (BA pag. 10.1.235; -275; die Anklageschrift geht von 350 bis 500 «views» aus). Der Tele- gram-Account «Q2.» mit der ID [...] zählte am 27. August 2019 117 Abonnenten, sein gleichnamiger Instagram-Account deren 242 (BA pag. 10.1.283; -293). Nachweislich erreichte der Beschuldigte damit einen nicht zu unterschätzenden Wirkungskreis (siehe dazu auch vorne E. 2.6.5; BA pag. 10.1.296 f.; 13.1.308 f.). 3.4.2.3 Das Gericht erachtet die 35 Postings/Medien gemäss Auflistung in der Anklage- schrift als deliktisch relevant: Mit Blick auf den in der Anklageschrift umschriebenen Inhalt der einzelnen Pos- tings ist hinreichend erstellt, dass es sich dabei um Propaganda für die verbote- nen Gruppierungen IS und Al-Qaïda handelt, in denen mitunter der gewaltsame Dschihad und Märtyrertod verherrlicht, die Tötung Ungläubiger legitimiert oder Exponenten der vorgenannten, verbotenen Gruppierungen verehrt und glorifiziert werden. Teilweise handelt es sich bei den Beiträgen im Original um offizielle Pro- duktionen des IS und seiner Medienverlage und deren türkische oder deutsche Übersetzungen, teilweise um Beiträge deren IS-Konnotation sich vorab aus den, dem IS zuordbaren Naschids ergibt. Von den dem Beschuldigten anzulastenden Beiträgen können vier (Nrn. 2, 19, 20, 21) der Al-Qaïda und 31 dem IS zugeord- net werden. Damit hat der Beschuldigte propagandistische Inhalte hinsichtlich zweier verbotener Gruppierungen auf seinen Social-Media-Kanälen veröffent- licht. Die Konnotation zu den hier relevanten verbotenen Gruppierungen ergibt sich dabei nicht nur aus dem Inhalt derselben und den darin verehrten Exponen- ten dieser verbotenen Gruppierungen, sondern teilweise (insbesondere bei den Textdateien) bereits durch Erkennungszeichen des IS, wie das kalligrafische IS- Logo und die IS-Flagge. Diese propagandistischen Medien (Video-, Audio- und

- 46 - SK.2022.55 Textdateien) waren geeignet, die Terrororganisationen Al-Qaïda und IS zur Er- reichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspan- nenden, islamistischen Kalifats zu stärken und die Empfänger für den kriminellen Wertekanon der besagten Organisationen zu gewinnen bzw. diese in ihrer beja- henden Ideologie für vorgenannte terroristische Vereinigungen zu bestärken. Die publikumswirksame Propaganda für den IS und die Al-Qaïda ist damit unzweifel- haft erstellt. Keine Rolle spielt zudem, dass es sich bei den Beiträgen Nrn. 22 und 23 inhaltlich um dasselbe Video handelt. Das Video wurde auf zwei verschiedenen Social- Media-Plattformen und entsprechend an zwei verschiedenen Daten/Zeitpunkten versandt. Es ist somit von zwei separaten Verbreitungshandlungen auszugehen. Dasselbe gilt auch für die Beiträge Nrn. 33 und 34, 35 und 36, 37 und 38 sowie 39 und 40. Die Postings Nr. 5 bis 7 erfolgten innerhalb von zwei Sekunden auf ein und demselben Telegram-Kanal des Beschuldigten, wobei deren Inhalt der Anklageschrift zufolge identisch ist. Anhand des Dateinamens lässt sich indes nachvollziehen, dass es sich nicht um ein und dieselbe, sondern um drei unter- schiedliche Dateien handelt. Deren Inhalt unterscheidet sich insofern, als es sich um drei Lektionen aus der besagten IS-Predigt handelt. Auch hier ist aufgrund der unterschiedlichen Zeitpunkte der Veröffentlichung und der unterschiedlichen Inhalte von drei separaten Verbreitungshandlungen auszugehen. 3.4.2.4 Zum Herstellen und Verbreiten von Propaganda ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes: Erstellt ist zunächst, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift aufgelisteten Propagandavideos mit IS-Konnotation (ausser Nr. 17) – und damit die Nrn. 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 41 (insgesamt 18 Videos) gemäss Reihenfolge in der Anklageschrift – vor deren Verbreitung bearbeitet hat, indem er diesen einen Vorspann mit dem Logo seiner Medien- agentur «Q.» und dem Zusatz «Präsentiert» sowie einem Verweis auf die von ihm unter dem Namen seiner Medienagentur geführten Social-Media-Accounts, teilweise auch einen Nachspann in gleichem Stil, oder auch beides zufügte und im Video vorhandene Logos durch sein Logo ersetzte. Hinsichtlich der Bearbei- tung gab der Beschuldigte an, dass er die Videos, bei denen er ein Logo einge- fügt habe, auch mit einem Naschid unterlegt habe (BA pag. 13.1.312). Die Vi- deos, welche als Basis für die Herstellung seiner eigenen bearbeiteten Videos dienten, und Dokumente habe er über «Munasir»-Links resp. IS-Propagandaka- näle erhalten (BA pag. 13.1.308). Türkischsprachige Inhalte der Videos unterti- telte er in deutscher Sprache (BA pag. 10.1.253 ff.). Diese Handlung stellt ein Bearbeiten und damit (rechtlich) ein Herstellen von Propagandamaterial dar. Dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Propagandavideos zum Zwecke der Weiterverbreitung übersetzte, diese sich dadurch mithin an eine (deutsch- sprachige) Öffentlichkeit richteten, steht ausser Frage. Der Beschuldigte selbst publizierte die fraglichen Videos und machte sie einer breiten Öffentlichkeit

- 47 - SK.2022.55 zugänglich. Indem er die Propagandavideos mit deutschen Untertiteln versah und sein eigenes Logo einfügte, ermöglichte er die Ausweitung der Propaganda auf nicht türkisch sprechende Personen. Damit hat er in 18 Fällen IS-Propaganda hergestellt. Dieses Herstellen von Propaganda zugunsten der terroristischen Or- ganisation IS stellt ein Fördern dieser Organisation auf andere Weise dar. Aufgrund seines «elektronischen Fussabdrucks» ist beweismässig weiter erstellt, dass der Beschuldigte die 35 angeklagten Beiträge, darunter die 18 vorgenann- ten Videodateien, im Zeitraum vom 29. Mai 2019 bis 28. Oktober 2019 auf seinen Telegram Kanälen (ID [...] «DD.»; ab Oktober 2019 «Q2.», Instagram-Account «Q» oder YouTube-Account «Q.» veröffentlichte (BA pag. 10.1.225 ff.). Hinsicht- lich der Veröffentlichungen auf Instagram ergibt sich dies einerseits aus einem sichergestellten Screenshot seines Instagram-Kontos und andererseits aus den auf seinen Datenträgern unter «Instagram» und «Movies» vorgefundenen, von ihm bearbeiteten Dateien (BA pag. 10.1.293 ff.). In Bezug auf das auf seinem YouTube-Kanal «Q.» publizierte Video «[...]» (Nr. 23) ergibt sich die Veröffentli- chung aus der E-Mail von YouTube an den Beschuldigten (mit Datum vom 4. September 2019), wonach dieses von der Videoplattform seitens der Betreiber entfernt wurde (BA pag. 10.1.291 f.). Die Veröffentlichung gestand der Beschul- digte im Übrigen auch ein (BA pag. 13.1.314). Eine genaue zeitliche Rekonstruk- tion und der konkrete Tatzeitpunkt lassen sich in Bezug auf das besagte Video nicht abschliessend eruieren. Fest steht einzig, dass dieses Video sicherlich vor dem 4. September 2019 vor 15:42 Uhr (UTC +0) publiziert wurde. Anfang und Ende des Deliktszeitraums sind durch die Ausführungen in der Anklageziffer 1.1.2.1 (29. Mai 2019 bis 28. Oktober 2019) genügend klar bestimmt. Da der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz bei mehreren Förderungshandlun- gen zugunsten einer verbotenen Organisation durch einen Täter ohnehin nur ein- mal erfüllt wird (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezem- ber 2019 E. 2.7), lässt sich der Tatzeitraum hinreichend eingrenzen. Die Veröffentlichung bzw. Publikation von propagandistischen Inhalten der ver- botenen Gruppierungen Al-Qaïda und IS stellt eine Tathandlung der Verbreitung von Propaganda für die genannten Organisationen dar. Die vom Beschuldigten verbreiteten Propagandamaterialien sind geeignet, diese Terrororganisation zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltum- spannenden, islamistischen Kalifats zu stärken, zu fördern und zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte durch die Veröffentlichung von 35 Beiträgen mit propagandistischem Charakter, deren 18 er zuvor zudem durch Bearbeitung und insbesondere Untertitelung in die deutsche Sprache hergestellt hat, den objektiven Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt.

- 48 - SK.2022.55 3.4.2.5 In subjektiver Hinsicht gilt Folgendes: Der Beschuldigte ist geständig, online mit «Q.» eine Medienagentur erstellt zu haben, um über diese Sachen vom IS und von Al-Qaïda zu posten (BA pag. 13.1.304; -174). Der Beschuldigte gestand, in diesem Zusammenhang Kanäle bei Telegram, Instagram und YouTube als Administrator geführt und über diese Beiträge verbreitet zu haben (BA pag. 13.1.305 f.). Zu seiner Motivation führte er aus, er habe in seinem Kollegenkreis zu wenig Aufmerksamkeit erhalten und ge- merkt, dass man in der «Wintiszene» Anerkennung erfahre, wenn man etwas für den Islam mache (BA pag. 13.1.304; -317). Für den Betrieb dieser Kanäle habe er viel Zeit aufgewendet (BA pag. 13.1.306). Er gab zu, die Videos mittels Video- Software bearbeitet zu haben, die er genau für diesen Zweck für ca. 50-60 Euro erworben habe (BA pag. 13.1.308; -310 ff.). Er habe versucht, die IS-Merkmale in den Videos zu entfernen oder zu überdecken, und habe Gewaltszenen her- ausgeschnitten, damit die Videos unauffällig seien (BA pag. 13.1.310: -317; - 320). Weiter bestätigte er, gewusst zu haben, dass er IS-Propaganda verbreitete (BA pag. 13.1.320) und die Publikation von solchen propagandistischen Videos zu Manipulationsmethoden des IS gehöre (BA pag. 13.1.318). Anlässlich der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte (nach Vorhalt sämtlicher angeklagter, unter E. 3.4.1 tabellarisch aufgeführter Propagandabeiträge) zu Protokoll, er an- erkenne, dass er Medien verbreitet habe und bestreite dies nicht (BA pag. 13.1.398). Im Rahmen der Hauptverhandlung präzisierte er, er habe täglich ca. drei Stunden für das Bearbeiten resp. Herstellen und Verbreiten von Propaganda des IS und der Al-Qaïda aufgewendet (TPF pag. 9.731.038). Er bestätigte zu- dem, dass er den beiden verbotenen terroristischen Gruppierungen IS und Al- Qaïda mit seinem Tun zu mehr Popularität habe verhelfen, deren Ideologie habe verbreiten und Sympathisanten in ihrer Überzeugung habe bestärken wollen (TPF pag. 9.731.036). Auch nach Verwarnungen seitens YouTube und Sperrung seines Telegram-Kanals habe er «einfach weiter machen wollen» (TPF pag. 9.731.037). Zum subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Inter- netauftritt bewusst genutzt hat, um propagandistische Inhalte mit IS- und Al- Qaïda-Konnotation zu verbreiten. Seinem Selbstverständnis als «munasir» (siehe dazu vorne E. 2.7) entsprechend, setzte er seine sprachlichen und tech- nischen Fähigkeiten ein, um fremdsprachige, propagandistische Inhalte, insbe- sondere aus dem Türkischen, vor deren Verbreitung ins Deutsche zu übersetzen. Sein deliktischer Wille manifestiert sich dabei insbesondere in der für das Her- stellen und Verbreiten der inkriminierten Medien aufgewendeten Zeit und des da- mit verbundenen (u.a. technischen) Aufwandes. Angesicht der (damaligen) Ide- ologie des Beschuldigten kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass es ihm dabei einzig darum ging, den kriminellen Wertekanon der verbotenen Gruppie- rung IS und − wenn auch in minderem Masse − jenen der Al-Qaïda zu bewerben und deren gewaltextremistische Ideologie zu glorifizieren. Dass der Beschuldigte

- 49 - SK.2022.55 teilweise, in den von ihm bearbeiteten Videos die Erkennungsmerkmale des IS zu entfernen resp. zu überdecken versuchte, schmälert den angestrebten propa- gandistischen Zweck nicht: Im Gegenteil erscheint es naheliegend, dass der Be- schuldigte gewisse Inhalte in den von ihm bearbeiteten Videos, insbesondere IS- Symbole und Gewaltszenen, bewusst wegliess, um eine Sperrung des Accounts zu umgehen, was er sinngemäss auch selber einräumte (BA pag. 13.1.310; -317; -320). Der Beschuldigte war sich des massiven Gefährdungspotentials der Pro- paganda zugunsten verbotener Gruppierungen denn auch bewusst, andernfalls hätte er die Publikation von IS-Propagandavideos nicht als Teil der Manipulati- onsmethoden dieser Terrororganisation bezeichnet (BA pag. 13.1.318). Die Be- arbeitung der Videos in der hier interessierenden Art und die Veröffentlichung von Medien mit propagandistischem Charakter auf explizit dafür geschaffenen Social-Media-Kanälen (Telegram, Instagram, YouTube), kann unter vorliegen- den Umständen gar nicht anders als direktvorsätzlich vorgenommen werden. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschuldigte zudem daraus abzuleiten, dass er nach eigenen Angaben nicht alle Dateien gelesen und gesehen habe. Beweismässig ist zweifelsfrei erstellt und im Übrigen unbestritten, dass er diese Dateien öffentlich geteilt hatte. Dies einzig in der Absicht, die terroristische Ideo- logie des IS und der Al-Qaïda zu verbreiten und die entsprechenden Exponenten zu verherrlichen (TPF pag. 9.731.0036; -44). Es steht nach dem Gesagten ausser Frage, dass der Beschuldigte mit der Bear- beitung der inkriminierten 18 Dateien sowie dem Verbreiten von insgesamt 35 Medien einzig den Zweck verfolgte, für den IS und in minderem Masse auch für die Al-Qaïda zu werben, Gleichgesinnte in ihren Überzeugungen für die genann- ten verbotenen Gruppierungen zu bestärken und/oder für die gewaltextremisti- sche Ideologie des IS zu gewinnen. Gleichzeitig verschaffte er insbesondere dem IS einen zusätzlichen Wirkungskreis durch das – aufgrund der Übersetzung – bewirkte Zugänglichmachen von IS-Propagandamaterialien an deutschspra- chige Personen. Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ist nach dem Gesagten zweifelsfrei erstellt, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt ist. 3.4.3 Verbreiten von Propaganda via Telegram-Chat mit F. 3.4.3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Ziffer 1.1.2.2. zusammengefasst vor, am

26. Oktober 2019 F. auf Telegram Zugang zu den IS-Medienkanälen «S.», «AA.», «T.» und «BB.» mit IS-Propaganda und Gewaltdarstellungen ermöglicht zu haben, indem er ihm einen nicht öffentlich zugänglichen Link («Munasir»-Link) übermittelte, mit der Absicht, F. in seiner Befürwortung für die Ideologie des IS zu festigen. 3.4.3.2 Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Chat-Nachricht ist aktenkundig (BA pag. 13.1.266). In objektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes:

- 50 - SK.2022.55 Die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die fragliche Nachricht und somit das Teilen des «Munasir»-Links ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne Weiteres erstellt und im Übrigen auch unbestritten (BA pag. 10.1.328; -369; 13.1.223; -266). F. wurde zum hier gegenständlichen Chatverlauf insbesondere zum ihm zuge- sandten Link am 2. Oktober 2020 rechtshilfeweise durch das Polizeipräsidium Südhessen (D) in Anwesenheit seines Rechtsanwaltes, eines Vertreters der Bun- desanwaltschaft und des damaligen Verteidigers des Beschuldigten befragt. F. verweigerte die Aussage (BA pag. 18.3.8 ff.). Der propagandistische Charakter des geteilten Links, mit dem der Zugang zu vier IS-Medienkanälen und damit zu Propaganda mit IS-Konnotation ermöglicht wird, ist zweifelsfrei erstellt und wird vom Beschuldigten auch bestätigt (BA pag. 13.1.223; -315; 10.1.369). Dass das Versenden des «Munasir»-Links, wodurch dem Empfänger Zugang zu einschlägigen IS-Medienkanälen ermöglicht wird, ein Verbreiten von Propagan- damaterial durch den Beschuldigten darstellt, ist offensichtlich. Für die Strafbar- keit spielt dabei keine Rolle, dass durch die Zustellung des Links nicht direkt Pro- pagandamaterialien des IS versendet wird, sondern bloss der Zugang zu solchen ermöglicht wird (vgl. mutatis mutandis Urteil 6B_440/2019 des Bundesgerichts vom 18. November 2020, E. 2.4.2). Es handelt sich um nicht öffentliche IS-Medi- enkanäle, die nur über einen entsprechenden Link zugänglich sind. Das Teilen von inkriminierten Informationsquellen, bei denen einschlägige propagandisti- sche Medien eingesehen resp. bezogen werden können, ist dem direkten Ver- sand von Propaganda gleichzusetzen. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. 3.4.3.3 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom

23. September 2020, den «Munasir»-Link (@munasir_link) an F. versendet zu haben (BA pag. 13.1.223). An dieser Aussage hielt er auch im Rahmen der Hauptverhandlung fest (TPF pag. 9.731.038 f.). Unter Berücksichtigung der (damaligen) befürwortenden Haltung des Beschul- digten betreffend den vom IS propagierten gewaltsamen Islam steht ausser Frage, dass er mit dem Verbreiten des inkriminierten Links zu Medienkanälen des IS einzig den Zweck verfolgte, für den IS aktiv zu werben. Die Tatsache, dass er von F. explizit nach IS-Kanälen gefragt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Die Versendung des Links zu nicht-öffentlichen IS-Medienkanälen war geeignet,

- 51 - SK.2022.55 den Empfänger in seiner bejahenden Ideologie für den IS zu bestärken resp. zu festigen und die Anziehungskraft des IS diesem gegenüber zu fördern. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS- Gesetz erfüllt. 3.4.4 Verbreiten von Propaganda im «P.» 3.4.4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.1.2.3 vor, am

30. Mai 2019, in der Lokalität «P.», den dort anwesenden M., CCC. und B. das IS-Propagandavideo mit dem Titel «[...]» (zu Deutsch: «[...]») von seinem Mobil- telefon abgespielt zu haben, in der Absicht, die Anwesenden in ihrer Befürwor- tung des IS zu festigen. 3.4.4.2 In objektiver Hinsicht ist Folgendes festzustellen: Gemäss Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung befand sich die Lokalität «P.» in einem «Bunker» in einem Gebäude in Winterthur. Dort habe er sich mit Leuten getroffen, um Propagandavideos anzuschauen und Un- terhaltungen zum IS zu führen. Er selber habe sich wohl nur am Wochenende dort aufgehalten, da er unter der Woche arbeitete. Einmal pro Woche habe auch ein Unterricht zum Islam stattgefunden, wobei jemand begonnen habe, über den IS zu sprechen. Eine Sitzung habe jeweils eine Stunde gedauert. Es sei möglich, dass B. im Rahmen dieser Sitzungen als Vorsitzender fungiert habe (TPF pag. 9.731.040). Dass der Beschuldigte das hier fragliche Video vor M., CCC. und B. abspielte, ist aufgrund der akustischen (und teilweisen optischen) Überwachung der genann- ten Lokalität ohne Weiteres erstellt (BA pag. 10.1.6 f.; -392 f.). Das inkriminierte Video wurde auf dem Laptop Acer (Asservat 04.06.0006) des Beschuldigten si- chergestellt (BA pag. 10.1.393). Bei dem vom Beschuldigten abgespielten Video handelt es sich um ein von der IS-Medienstelle «Al-Hayat Media Center» am 21. November 2015 veröffentlich- tes rund 17-minütiges Video, in welchem mehrere Kämpfer in Uniformen für den IS werben und die Zuschauer vom Leben beim IS und von der «Hijrah» zu über- zeugen versuchen (BA pag. 10.1.392 f.). Das Video ist mit dem Naschid «[...]» (zu Deutsch: […]) unterlegt, welcher die Erschaffung des Kalifats zelebriert (BA pag. 10.1.392). Dass es sich bei dem Video um eines mit IS-propagandistischem Charakter handelt, ist nach dem Gesagten unzweifelhaft. Im Video wird das Le- ben im IS und die Terrororganisation an sich glorifiziert und für deren Werte ge- worben. Das Abspielen eines IS-Propagandavideos im Beisein von Dritten bzw. weiteren Personen stellt objektiv eine Tathandlung der Propaganda für den IS im Sinne von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz dar.

- 52 - SK.2022.55 3.4.4.3 In subjektiver Hinsicht ergibt sich was folgt: Der Beschuldigte gab auf entsprechenden Vorhalt und die Frage, ob er Vi- deos/Naschids abgespielt habe, zu Protokoll, dass dies sein könne (BA pag. 13.1.12). Konfrontiert mit den Überwachungsmassnahmen räumte er ein, dass es nicht sein Ziel gewesen sei, Leute zu rekrutieren (BA pag. 13.1.28). Im Rah- men der Schlusseinvernahme vom 18. November 2022 präzisierte er, dass er DDD. und B. nicht in ihrer Überzeugung gefestigt habe, sie hätten sich schon vorher damit beschäftigt (BA pag. 13.1.398). Er habe mit der Medienverbreitung nur Anerkennung von ihnen gewollt (BA pag. 13.1.399). Im Rahmen der Haupt- verhandlung akzeptierte der Beschuldigte den Anklagevorwurf (TPF pag. 9.731.040 f.). Der Beschuldigte bestreitet den hier gegenständlichen Vorwurf (das Abspielen des IS-Propagandavideos) nicht. Er relativiert aber, dass er damit die Anwesen- den in ihrer Überzeugung habe bestärken wollen. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte als damaliger Befürworter des IS um den propagandisti- schen Inhalt des hier in Frage stehenden Videos wusste. Dass er mit dem Ab- spielen des IS-Propagandavideos dem IS erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaf- fen beabsichtigte, insbesondere dessen Macht und Stärke zu glorifizieren und dessen inkriminierten Wertekanon Gehör verschaffen wollte, ist offensichtlich. Die im «P.» anwesenden Personen musste er nicht mehr für den IS gewinnen; diese waren der extremistischen, gewaltverherrlichenden Ideologie − so wie er selbst − bereits zugetan. Seine Absicht bestand vielmehr darin, die dort Anwe- senden in ihrer bereits vorhandenen Überzeugung zu bestärken, den IS zu glori- fizieren, dessen Stärke zu demonstrieren und die Anziehungskraft des IS zu ze- lebrieren. Diese Bestärkung unter Gleichgesinnten ist ebenfalls tatbestandsrele- vant. 3.4.4.4 Nach dem Gesagten ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. 3.4.5 Verbreiten von Propaganda während Fahrten im VW-Golf 3.4.5.1 Weiter wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.1.2.4 vorgeworfen, die verbo- tene Gruppierung IS durch Verbreitung von Propaganda gefördert zu haben, in- dem er am 16. August 2019, zwischen 18:21 und 18:28 Uhr, im Fahrzeug VW Golf (1.) den Mitfahrern B. und DDD. sowie am 17. August 2019, zwischen 03:09 bis 03:13 Uhr, dem Mitfahrer B. das Video mit dem Titel «[...]» («[...]»), welches eine den gewaltsamen Dschihad verherrlichende Ansprache des ehemaligen obersten Scharia-Richters des Islamischen Staates Irak (ISI), Abu Sulayman al- Utaybi, enthält und mit IS-Fahnen und dem Logo des IS-Mediums «EEE.» ver- sehen ist, vorgespielt zu haben, in der Absicht, DDD. und B. in ihrer Befürwortung des IS zu festigen.

- 53 - SK.2022.55 3.4.5.2 In objektiver Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund der akustischen Überwachung des hier relevanten Fahrzeugs VW Golf (Kennzeichen: 1.) ist erstellt, dass der Beschuldigte um 18:21 Uhr gegenüber den im Fahrzeug anwesenden B. und DDD. ein Video abspielte (BA pag. 10.1.07 f.). B. erkannte das Video und bezeichnet es als «richtig schlimm» (BA pag. 10.1.0008). Ermittlungen ergaben, dass es sich dabei um ein Propagandavideo der verbotenen Gruppierung Islamischer Staat Irak (ISI) mit dem Titel «[...]» («[...]») handelt, wobei der Beschuldigte dieses von Beginn bis 02:39 Minute und von Minute 03:19 bis 11:41 abspielte (BA pag. 10.1.396 f.). Das besagte Video liegt bei den Akten (BA pag. 10.1.399). Der propagandistische Inhalt der Videodatei mit dem Titel «[...]» ist ohne Weite- res erstellt. In besagtem Video ist eine Ansprache von Abu Sulayman al-Utaybi, dem obersten Scharia-Richter des ISI, der Vorgängerorganisation des Islami- schen Staates in Irak und Syrien (ISIS, ab 2013) resp. des IS (ab Juni 2014), zu hören. Dieser übte Kritik an der Führung des ISI und brachte diese gegenüber den damaligen Anführern der Al-Qaïda (zu dessen Netzwerk der ISI zu diesem Zeitpunkt noch gehörte), namentlich Osama bin Laden und Ayman al-Zawahiri, vor (BA pag. 10.1.393). Thematisiert wird in der Ansprache vornehmlich der Dschihad im Sinne eines Verteidigungskrieges gegen die Angriffe der «Kreuzrit- ter», «Juden» und «Abtrünnigen» (gemeint sind Schiiten), wobei dieser legitimiert wird und Muslime dazu aufgerufen werden, sich dem Dschihad anzuschliessen (BA pag. 10.1.398). Sinnentsprechend hält der zu sehende Abu Sulayman al- Utaybi ein Gewehr in seiner Hand, während sein Gesicht mit einem Kufiya (auch als Palästinenser-Tuch bekannt; ein von Männern in der arabischen Welt getra- genes Kopftuch; https://de.wikipedia.org/wiki/Kufiya; letztmals besucht am 31.07.2023) verhüllt und im Hintergrund ein Raketenwerfer sichtbar ist (BA pag. 10.1.394). Das knapp 22-minutige Video wird mit einem Naschid mit dem arabi- schen Titel [...] (zu Deutsch «[...]») eingeleitet, wobei bereits bei Minute 00:03 des Videos die notorische IS-Flagge zu sehen ist, darunter die Bezeichnung «dawlat al-iraq al-islamiyya («Islamischer Staat Irak», ISI). Ab Minute 02:17 erscheint das Logo des notorischen IS-Propagandamediums «EEE.» (zu Deutsch «[...]»), be- vor schliesslich zur erwähnten Ansprache von Abu Sulayman al-Utaybi überglei- tet wird. In der linken oberen Ecke erscheinen dabei abwechselnd die IS-Flagge sowie das Logo der «EEE.» (BA pag. 10.1.393 ff.). Das Vorzeigen resp. Abspielen eines propagandistischen Videos einer im Sinne des aAQ/IS-Gesetzes verbotenen Gruppierung stellt unzweifelhaft eine Propa- gandahandlung dar, zumal damit die propagandistische Botschaft weiterverbrei- tet wird. Der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz ist somit er- füllt.

- 54 - SK.2022.55 3.4.5.3 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf im Rahmen der Hauptverhandlung (TPF pag. 9.731.041). Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu Anklagezif- fer 1.1.2.3 verwiesen werden (E. 3.4.4.1). Mit dem Vorzeigen resp. Abspielen der inkriminierten Datei verfolgte der Beschul- digte das alleinige Ziel, für den IS resp. dessen Vorgängervereinigungen und den von diesen vertretenen gewaltverherrlichenden Wertekanon zu werben. Dass ihm zudem bewusst war, dass das Video dem propagandistischen Zweck ent- sprechend geeignet war, auf die Zuhörer/Zuschauer, d.h. B. und DDD., einzuwir- ken und diese in ihrer bejahenden Ideologie für den IS resp. dessen Vorgänger- gruppierungen zu festigen, ist nicht zweifelhaft. Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. 3.5 Materielle Unterstützung der verbotenen Gruppierung IS durch Sammeln von Spendengeldern (Anklageziffer 1.1.3) 3.5.1 Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten in Ziffer 1.1.3 unter dem Titel der Widerhandlung gegen das aAQ/IS-Gesetz vor, mindestens im Zeitraum vom

22. September 2019 bis 8. Oktober 2019 die verbotene Gruppierung IS materiell unterstützt zu haben, indem er über die Spendenplattform «SS.» Spendengelder sammelte mit dem Ziel, IS-Exponenten im Gefangenenlager «J.» in Syrien Euro 4'000 zukommen zu lassen, um ihnen dadurch die Flucht aus diesem Lager zu ermöglichen. 3.5.2 Anhand der forensischen Datensicherungen ist erstellt, was folgt: Der Beschuldigte stand an einem nicht näher bestimmten Datum, jedoch vor dem

29. September 2019, 22:11 Uhr, via Telegram mit der Userin «FFF.» in Kontakt und fragte diese, wie sie ihr Geld schicken könnten (BA pag. 13.1.204; 10.1.408). «FFF.» teilte dem Beschuldigten mit, dass sie jemanden suchen, der einen Spen- denaccount auf «SS.» eröffnet, «damit so viele Leute wie es geht spenden, um hier raus zu kommen» (BA pag. 13.1.204; 10.1.408). Am 25. September 2019, zwischen 18:28 und 18:51 Uhr, lancierte der Beschul- digte auf der Online Spendenplattform «SS.» eine Spendenkampagne unter dem Titel «[...]», nachdem er nachweislich um 14:58 Uhr des gleichen Tages erstmals die Webseite von «SS.» aufrief (BA pag. 10.1.405; -408; 13.1.281). Der Beschul- digte registrierte sich auf der Spendenplattform als «GGG.» und führte die Spen- denkampagne als Organisator unter dem Pseudonym «Sayfullah A.», wobei er als seinen Wohnort U. angab (BA pag. 10.1.408). Einem, auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 sichergestellten Screenshot zufolge, befanden sich am 26. September 2019 (05:00 Uhr) 101 Euro auf dem Spendenkonto, konkret 10 Euro von HHH. und 91 Euro von D. (BA pag. 10.1.408; 13.1.290). Am 30. September

- 55 - SK.2022.55 2019 belief sich der Kontostand auf dem Spendenkonto auf 151 Euro (Ba pag. 10.1.409). Mittels Telegram-Chatnachricht fragte die Userin «III.» (Telegram ID: […]) den Beschuldigten, an einem nicht näher bestimmten Datum vor dem 29. September 2019, 22:11 Uhr, ob er den Beitrag löschen und einen neuen eröffnen könne, «damit es nicht so auffallt» (BA pag. 13.1.293; 10.1.408). Der Beschuldigte schlug zunächst vor, dass er versuche, das Bild zu löschen und die Geschichte neu zu verfassen (BA pag. 13.1.293). «III.» informierte den Beschuldigten, dass sie im Camp «J.» sei, woraufhin der Beschuldigte den Entschluss fasste «Ich lösche es inshaallah [...] Und hebe es morgen ab» (BA pag. 13.1.294). In der Folge versuchte der Beschuldigte zunächst am 30. September 2019 über die Webseite der online Spendenplattform «SS.» die von ihm eröffnete Spenden- kampagne zu verwalten und die eingegangenen Spenden abzuheben (englisch «withdraw»; [BA pag. 10.01.405, Exel ab Zeile 330 ff.]). Am 8. Oktober 2019, 13:19 Uhr sandte er eine E-Mail an «SS.» mit dem Text «Ich möchte die spen- dengelder zurückerstatten» (BA pag. 13.1.296), woraufhin er von «SS.» glei- chentags um 16:43 Uhr die Antwort erhielt, dass eine Rückerstattung nicht mög- lich sei, da die Gelder bereits auf das Bankkonto der spendenbegünstigten Per- son, JJJ., übertragen worden seien (BA pag. 13.1.295; 10.1.409). Am 24. Oktober 2019 erhielt er über Telegram eine Nachricht von «III.», mit dem Inhalt «FFF.», gemeint «FFF.», und sie «sind raus» aus dem Camp (BA pag. 10.1.185; -338; -410). 3.5.2.1 Erstellt und im Übrigen unbestritten ist, dass es sich bei den beiden Userinnen «III.» und «FFF.» um IS-Mitglieder handelt, die zum Zeitpunkt der virtuellen Kom- munikation aus dem IS-Gefangenenlager «J.» in Syrien geflüchtet sind (BA pag. 10.1.338; 13.1.225). Die beiden Personen konnten nicht identifiziert werden (BA pag. 10.1.338; -411). 3.5.2.2 Der Beschuldigte ist geständig, die hier fragliche Spendenaktion lanciert zu ha- ben (BA pag. 13.1.172; -402; TPF pag. 9.731.041 f.). Er gab an, dass er dabei zunächst Spenden für Kinder in Syrien sammeln wollte, die in den dortigen Camps medizinische Versorgung bräuchten. Auf Nachfrage und unter Vorhalt ei- nes Screenshots aus der Chatunterhaltung mit «FFF.» räumte er indes ein, dass er gewusst habe, dass es darum ging, den «Schwestern» zur Flucht aus den Camps «J.» und «K.» zu verhelfen (BA pag. 13.1.172 f.; - 227). Dazu befragt, weshalb JJJ. als Spendenbegünstige aufgeführt sei, führte der Beschuldigte aus, er habe für die Spendenkampagne ein Giro-Konto angeben müssen, weshalb er «G1.» (gebürtiger Name: G.) gefragt habe, ob er ihm das Geld zur Weiterleitung überweisen könne. In der Folge habe ihm G. ein Konto seiner Mutter JJJ. ange- geben (BA pag. 13.1.225 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme ergänzte er seine bisherigen Aussagen dahingehend, dass das «J.» Camp damals «der

- 56 - SK.2022.55 Mainstream der IS-Propaganda» gewesen sei. In Videos sei oft gezeigt worden, wie die Leute verhungern, «was ihn motiviert habe, etwas zu unternehmen» (BA pag. 13.1.402). Anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte er seine bisherigen Aussagen (TPF pag. 9.731.041 ff.). 3.5.2.3 G. wurde am 2. Oktober 2019 in Anwesenheit seines Verteidigers, eines Vertre- ters der Bundesanwaltschaft sowie des damaligen Verteidigers des Beschuldig- ten vom Polizeipräsidium Hessen (D) rechtshilfeweise einvernommen. G. verwei- gerte die Aussage (BA pag. 18.1.13 ff.). 3.5.2.4 D. bestätigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. März 2021 die Einzahlung von 91 Euro in Zusammenhang mit der vom Beschuldigten hier gegenständlichen Spendenaktion. Sie führte aus, es sei um das Camp «J.» in Syrien gegangen und sie habe darauf vertraut, dass das Geld auch dort ankomme (BA pag. 12.2.20). 3.5.2.5 Beim Camp «J.» handelt es sich um ein Flüchtlingslager in der Stadt Al-Hawl in Syrien an der syrisch-irakischen Grenze, in welchem sich (gemäss Bericht des Nachrichtendienst des Bundes vom 22. März 2023, TPF pag. 9.262.3.005 f.) rund 60'000 Personen aufhalten. Ein Teil der Bevölkerung ist dem IS zugehörig, wobei die Radikalsten unter den IS-Angehörigen in einem abgetrennten Teil des Camps mit strikteren Einschränkungen gefangen gehalten werden. Aufgrund der massi- ven Unterbesetzung des Wachpersonals seitens der Demokratischen Kräfte Sy- riens haben IS-Anhänger eine islamische Religionspolizei und eine Hisba (Kon- trolle des öffentlichen Raums zur Wahrung der Ordnung der Scharia) aufgestellt. Medienberichten zufolge dient das «J.» Camp der Rekrutierung von Mitgliedern, wobei die gewaltverherrlichende Ideologie des IS bereits Kindern in Unterrichts- gruppen indoktriniert werde. Seit März dieses Jahres herrscht nach Angaben der Automonem Administration von Nord- und Ostsyrien die Ideologie des Islami- schen Staats im Camp «J.» (statt vieler mit wei- teren Hinweisen; letztmals besucht am 31.07.2023). 3.5.3 In objektiver Hinsicht ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass der hier fragli- che Spendenaufruf zugunsten von IS-Anhängern im Flüchtlingslager «J.» er- folgte, ausschliesslich mit dem Ziel, den dort Inhaftierten mit den gesammelten Geldern zur Flucht zu verhelfen. Hierfür sammelte der Beschuldigte erfolgreich via «SS.» Spendengelder im Umfang von Euro 151 und liess diese nach Deutschland zur Weiterleitung ins Camp «J.» überweisen. Das Sammeln von Spenden zu Gunsten von IS-Mitgliedern ist schon für sich genommen darauf aus- gerichtet, die verbotene Organisation IS finanziell und somit materiell zu unter- stützen. Bereits darin ist eine Förderungshandlung zu Gunsten der verbotenen Gruppierung IS zu erblicken. Mit den Geldern sollte Mitgliedern des IS die Flucht aus dem «J.» Camp ermöglicht werden, wodurch diese wieder für den IS hätten gewonnen und für diesen hätten tätig werden können. Dadurch wäre der IS per- sonell gestärkt worden. Vorliegend ist indes beweismässig nur erstellt, dass das

- 57 - SK.2022.55 gesammelte Geld nach Deutschland zum Zwecke der Weiterleitung an begüns- tigte IS-Mitglieder überwiesen wurde. Es konnte jedoch nicht nachgewiesen wer- den, ob diese Gelder tatsächlich an den IS oder Mitglieder desselben transferiert und damit der IS tatsächlich − wie vom Beschuldigten beabsichtigt − materiell unterstützt wurde. Entsprechend ist vorliegend von der Tatvariante des Förderns auf andere Weise auszugehen. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tat- bestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den nicht identifizierten Userinnen «FFF.» und «III.» um IS-Exponenten aus dem Gefangenenlager «J.» handelte. Weiter war im bewusst, dass das von ihm gesammelte Geld diesen beiden sowie evtl. weiteren IS-Anhängern im besagten Lager zugutekommen würde. Somit be- absichtigte der Beschuldigte mit der Spendenaktion nicht nur die Befreiung von inhaftierten IS-Anhängern, sondern setzte sich zum Ziel, den IS zu stärken und zu unterstützen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. 3.6 Fazit zum Vorwurf der Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz 3.6.1 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit von 29. Mai 2019 bis zu seiner Verhaftung am 29. Oktober 2019 mit erheblichem Zeitaufwand di- verse Förderungshandlungen, schwerpunktmässig Propagandatätigkeiten, vorab für den IS und seine Vorläuferorganisationen, in geringerem Umfang auch für die Al-Qaïda, vornahm. Zum einen war er bestrebt, eine Frau zu heiraten, um mit ihr die Hijrah zu vollziehen, um sich gemeinsam mit ihr dem IS anzuschlies- sen. In diesem Zusammenhang wirkte er (nach gescheiterten anderweitigen Ver- suchen) auf die minderjährige C. ein, um sich gemeinsam mit ihr in Herrschafts- gebiete des IS zu begeben und sich Letzterem anzuschliessen. Zum anderen war er in der sog. «Winterthurer Salafistenszene» als eigentlicher Medienverant- wortlicher aktiv. Seiner Rolle entsprechend bestärkte er durch Vorzeigen von IS- Propagandavideos seine, die IS-Ideologie-bejahenden «Brüder» (darunter B.) in deren befürwortenden Haltung dem IS gegenüber. Weit bedeutender und − nach eigenen Angaben des Beschuldigten − viel zeitraubender waren seine Online- Aktivitäten, allen voran die Schaffung der Medienagentur «Q.», deren primärer Zweck darin bestand, Propaganda des IS, in geringerem Umfang auch solche der Al-Qaïda, zu verbreiten. Dazu betrieb er diverse Social-Media-Accounts. Zu den nachgewiesenen propagandistischen Tätigkeiten des Beschuldigten gehört mitunter auch die Bearbeitung von Propagandavideos durch Untertitelung des türkisch gesprochenen Wortes auf Deutsch und Einfügen eines Vor- und teil- weise eines Nachspanns durch Einblendung eines selbstkreierten Logos seiner Medienagentur sowie die Verbreitung derselben auf unterschiedlichen, dafür ex- plizit geschaffenen Social-Media-Kanälen (konkret: Telegram, YouTube, Insta- gram). Mit seinen Übersetzungstätigkeiten machte er die einschlägige Propa- ganda einem potentiell grösseren Kreis der Öffentlichkeit zugänglich. Neben den bearbeiteten Videodateien verbreitete er auch unbearbeitete

- 58 - SK.2022.55 Propagandamaterialien der terroristischen Gruppierungen IS und vereinzelt der Al-Qaïda. Dabei handelte er gewissermassen nach der Art eines Berufes und investierte viel Zeit und Arbeit in das Übersetzen, Verbreiten und mithin Produ- zieren von terroristischer Propaganda. Gerade die Übersetzungstätigkeiten des Beschuldigten und das Bearbeiten von Propagandamaterial stellen dabei eine der bedeutendsten Formen propagandistischer Tätigkeit dar; werden die Propa- gandamaterialien auf diese Weise doch für eine unbestimmte Anzahl Menschen verständlich und zugänglich gemacht. Dadurch wird der Adressatenkreis mass- geblich erweitert. Dies belegen denn auch die «views» seiner Telegram-Postings von teilweise bis zu 849 Personen. Das Internet missbrauchte der Beschuldigte zudem für eine Spendensammlung (immerhin in der Höhe von 151 Euro), in der Absicht, IS-Angehörigen die Flucht aus dem Flüchtlingslager «J.» zu ermögli- chen. Von Bedeutung ist, dass sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten propa- gandistischen Aktivitäten zwischen dem 29. Mai 2019 und dem 29. Oktober 2019, und damit in einer Zeitspanne von 5 Monaten abspielten, wobei der Schwerpunkt der nach Art eines Berufes ausgeübten propagandistischen Tätigkeit in den Mo- naten Juli bis Oktober 2019 liegt. Die hier interessierenden Aktivitäten des Be- schuldigten erfolgten damit in einer Phase, in welcher der IS (im Gegensatz zu den ersten Jahren nach Ausrufung des Kalifats am 29. Juni 2014) massiv an Einfluss und Gefolgschaft und im März 2019 die letzten Territorien verloren hatte (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Islamischer_Staat_(Organisation), letztmals besucht am 31.07.2023; TPF pag. 9.262.3.005). Seit der militärischen Niederlage transformierte sich der IS in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 in eine fragmen- tierte, aber widerstandsfähige Untergrundorganisation (TPF pag. 9.262.3.005). Vor diesem Hintergrund war insbesondere das propagandistische Werben des Beschuldigten für die verbotenen Gruppierungen – vorab den zu diesem Zeit- punkt bereits stark geschwächten IS – zur Gewinnung bzw. Bestärkung von neuen Anhängern und Unterstützern im anklagerelevanten Zeitraum besonders bedeutend. 3.6.2 Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands steht dabei ausser Frage: Der Be- schuldigte war zur anklagerelevanten Zeit stark radikalisiert und hat wissentlich und willentlich den kriminellen Wertekanon dieser Terrororganisationen gefördert und unterstützt. Mit seinem Handeln beabsichtigte er, dem IS und der Al-Qaïda erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaffen, deren Macht und Stärke zu glorifizieren sowie die gewaltextremistische Ideologie einem möglichst breiten Publikum, ins- besondere im deutschen Sprachraum, zugänglich zu machen. Gleichzeitig war er bestrebt, Gleichgesinnte in ihrer bereits vorhandenen Überzeugung zum IS zu bestärken; einerseits durch Vorspielen und Zugänglichmachen von IS-Propagan- damaterial an Dritte und andererseits beabsichtigte er, sich selber «die Tür zur Hijrah zu öffnen», indem er mit seiner künftigen Ehefrau C. unter dem Regime des IS leben wollte.

- 59 - SK.2022.55 3.6.3 Die Aktivitäten des Beschuldigten sind insgesamt als Tathandlungen der Propa- ganda für den IS und die Al-Qaïda und somit als Fördern derselben auf andere Weise resp. personelle Unterstützung im Sinne von Art. Art. 2 Abs. 1 des aAQ/IS- Gesetzes zu qualifizieren. Das Tun des Beschuldigten war geeignet, diese Ter- rororganisationen zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich zur gewaltsamen Schaf- fung eines weltumspannenden, islamistischen Kalifats zu stärken, zu fördern und zu unterstützen. 3.6.4 Bei mehreren Förderungshandlungen zugunsten einer kriminellen Organisation durch einen Täter wird der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des aAQ/IS-Gesetzes nur einmal, nicht mehrfach erfüllt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.7). Der Beschuldigte hat mit den vorgenannten Propagandahandlungen die verbotenen Gruppierungen IS und − wenn auch in weit geringerem Umfang − Al-Qaïda in deren Aktivitäten durch Verbreiten und Herstellen von Propaganda sowie Bestärken von Gleichgesinnten in ihrer den IS- bejahenden Überzeugung gefördert. Es liegt damit − bezogen auf die beiden ver- botenen Gruppierungen IS und Al-Qaïda − je eine Entschlussfassung vor, womit mehrfache Tatbegehung gegeben ist. 3.6.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des aAQ/IS-Gesetzes, begangen zwischen dem 29. Mai 2019 und 28. Oktober 2019, schuldig zu sprechen.

- 60 - SK.2022.55 4. Gewaltdarstellungen 4.1 Zusammengefasster Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mehrfaches Herstellen von Ge- waltdarstellungen durch Abspeicherung von 60 in der Anklageschrift explizit um- schriebenen Videodateien auf seinem persönlichen Mobiltelefon Samsung Ga- laxy S9 resp. im dazugehörigen Telegram Cloudspeicher, begangen in der Zeit vom 30. Mai 2019 bis 29. Oktober 2019, vor (Anklageziffer 1.2.1). Zudem wird dem Beschuldigten das Zugänglichmachen einer Gewaltdarstellung durch Ver- sand eines Fotos, welches einen brennenden (lebenden) Menschen zeigt, via Whats-App an «KKK.», begangen am 24. Oktober 2016 vorgeworfen (Anklage- ziffer 1.2.2). 4.2 Rechtliches 4.2.1 Nach Art. 135 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdi- gen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätig- keiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elemen- tare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Ab- satz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, er- wirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. 4.2.2 Tatobjekt von Art. 135 StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise ver- letzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten ge- gen Menschen oder Tiere. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Ein- wirkung auf den Körper durch Schläge, Schnitte, Stiche, Chemikalien, elektrische Stösse usw. (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 135 N. 4; HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N. 22). Die Darstellung ist eindringlich, wenn sie suggestiv und realistisch wirkt, namentlich durch das Betonen von Details, Grossaufnahmen und Insistenz (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). Abstra- hierte Bilder (z.B. in Computerspielen oder Comics) sind in der Regel nicht ein- dringlich (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). Filme über Hinrichtungen, Ent- hauptungen, das Abschlachten von Menschen und Leichenschändungen können als Gewaltdarstellungen gelten, sofern nicht Zweifel daran bestehen, dass sie Bestandteil einer Kriegsreportage sein könnten (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 6.1, 6.2.4 ff.). Ein Schuldspruch nach Art. 135

- 61 - SK.2022.55 StGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wis- senschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 9 ff.; GODENZI, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 135 StGB N. 2). Eine Gewaltdarstellung kann als solche auch durch die Konnotation zu einer ver- botenen Gruppierung als eindringlich erscheinen, geht mit solchen Darstellungen doch ein erhebliches Korrumpierungspotential einher. Dass namentlich verbo- tene Terrororganisationen wie Al-Qaïda oder IS in professionell hergestelltem Vi- deo- und Bildmaterial Kriegshandlungen, Leichen und Gräueltaten regelrecht in- szenieren, ist notorisch. Dies ist Teil ihrer modernen Kriegsführung im virtuellen Raum und stellt gewissermassen eine Fortsetzung des Krieges mit anderen Mit- teln dar. Zweifellos entbehren solche Darstellungen, die sich im Wesentlichen darin erschöpfen, Grausamkeiten zur Schau zu stellen und zur Untermauerung der ideologischen Wertevorstellungen der fraglichen Gruppierungen dienen, von vornherein jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert. In Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung vermögen somit auch Darstellungen verbotener Gruppierungen, auf denen Gewalttätigkeiten und gewaltsam ums Leben gekom- mene Menschen regelrecht zur Schau gestellt werden, um die an ihnen verübte Gewalt in verherrlichender Weise zu glorifizieren, die von Art. 135 StGB gefor- derte Eindringlichkeit zu erfüllen. So ist beispielsweise eine mit dem Logo einer verbotenen Gruppierung versehene Nahaufnahme, auf welcher die im Gras plat- zierte Leiche eines gewaltsam gefallenen Soldaten zu sehen ist, als eindringlich zu qualifizieren. Gerade solche Aufnahmen stellen insbesondere die Bühne für die virtuelle und auf grosse Verbreitung hinzielende Inszenierung grausamer Ge- walttaten dar. Ausser Frage steht, dass bei solchen Darstellungen die Menschen- würde in elementarster Weise verletzt wird, werden Menschen dadurch doch re- gelrecht zu Objekten der Propaganda resp. der modernen Kriegsführung verbo- tener Gruppierungen degradiert (TPF 2022 19 E. 4.2.1 f.) 4.2.3 Herstellen ist das Erzeugen und Kopieren/Vervielfältigen von Gewaltdarstellun- gen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst diese Tathandlung auch ein gezieltes Herunterladen von Gewaltdarstellungen aus dem Internet auf den eigenen Computer oder einen anderen Datenträger (sog. «download»), da mit dem Kopiervorgang eine weitere, identische Datei entsteht. Vorausgesetzt wird dabei eine bewusste Beschaffungshandlung, indem der Täter einen entspre- chenden Befehl in den Computer eingibt, um den Kopiervorgang zu starten, mit- hin wirkt der Beschuldigte bei dieser Tatvariante aktiv auf den Produktionsvor- gang ein. Im Gegensatz zum bewussten Download fällt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das automatische Speichern verbotener Inhalte im Cache, wel- ches ohne Zutun des Beschuldigten erfolgt, nicht unter die Tatvariante des Her- stellens (BGE 137 IV 208 E. 2.2 m.w.H.). Unerheblich für die Tathandlung des

- 62 - SK.2022.55 Herstellens ist laut Bundesgericht die Art und Weise, wie ein bestehendes Werk (technisch) kopiert wird und welche äussere Beschaffenheit der Mitteilungsträger hat (BGE 137 IV 208 E. 2.2; BGE 131 IV 16 E. 1.4 und 1.5). Für die Tathandlung des Besitzes nach Art. 135 Abs. 1bis StGB wird objektiv tat- sächliche Sachherrschaft und subjektiv der Wille vorausgesetzt, die Sachherr- schaft auszuüben. Eine Beschaffungshandlung ist dabei nicht erforderlich; straf- bar macht sich auch derjenige, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von ver- botenen Darstellungen gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme ihres Inhalts weiter aufbewahrt (BGE 137 IV 208 E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist die temporäre Speicherung im Cache des Internetnutzers ausrei- chend, um Besitz zu begründen, falls die tatsächliche Herrschaft und der Herr- schaftswille vorliegen. Entscheidend ist jedoch, dass der Besitzer eines Gerätes Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung hat und um die Existenz des Inhalts weiss (BGE 137 IV 208 E. 4.1 f.). Nur ein ungeübter Com- puter-/Internetnutzer, der von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter ausser Betracht. 4.2.4 Die Abgrenzung zwischen Besitz und Herstellung i.S. eines bewussten Down- loads erfolgt primär über das subjektive Element, zumal das automatische Spei- chern verbotener Darstellungen (z.B. im Cache) ohne Zutun des Internetbenut- zers vonstattengeht. Der Täter wirkt mithin nicht wissentlich und willentlich auf den Produktionsvorgang ein – dies im Gegensatz zum Herstellen i.S. eines be- wussten Downloads, Abspeicherns oder Kopiervorgangs (BGE 137 IV 208 E. 2.2). 4.2.5 Als Zugänglichmachen nach Art. 135 Abs. 1 StGB gilt das bewusste Einräumen der Möglichkeit der Kenntnisnahme aus eigenem Antrieb (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 61). Ein Zugänglichmachen ist dabei über verschiedene Me- dien, insbesondere über Telefon und Internet möglich (vgl. in Zusammenhang mit Pornografie, BGE 131 IV 64 E. 10.1.2). 4.2.6 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 65 ff.). 4.3 Zugänglichmachen einer Gewaltdarstellung 4.3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.2.2 das Zugänglichma- chen einer Gewaltdarstellung durch Versand eines Fotos via Whats-App am

24. Oktober 2016 an «KKK.» vor, welches einen brennenden (lebenden) Men- schen zeigt. 4.3.2 Die inkriminierte Bilddatei liegt bei den Akten (BA pag. 13.1.375; USB-Stick, BA pag. 10.1.376). Deren Inhalt ist in der Anklageschrift hinreichend umschrieben.

- 63 - SK.2022.55 4.3.3 Der Chatverlauf, in welchem der Beschuldigte die betreffende Datei am 24. Ok- tober 2016 an «KKK.» zusandte, wurde im Rahmen der am 29. Oktober 2019 am Domizil des Beschuldigten stattgefundenen Hausdurchsuchung auf dem sicher- gestellten Laptop Toshiba (Asservat 04.06.0005) gesichert. 4.3.4 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. November 2022 wurde der Beschul- digte mit dem hier gegenständlichen Vorwurf konfrontiert, äusserte sich indes primär zu den Videodateien mit Gewaltdarstellungen (siehe nachfolgend E. 4.4), nicht zum hier fraglichen Bild. Im Rahmen der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den Anklagevorwurf vollumfänglich (TPF pag. 9.731.049). 4.3.5 Beim inkriminierten Bild handelt es sich zweifellos um eine eindringliche Darstel- lung von Gewalt gegen einen Menschen, bar jeden kulturellen oder wissenschaft- lichen Wertes, die die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise ver- letzt. 4.3.5.1 Der Beschuldigte hat die fragliche Bilddatei anerkannter- und nachgewiesener- massen am 24. Oktober 2016 via WhatsApp an «KKK.» gesandt und ihm damit ermöglicht, das inkriminierte Bild zur Kenntnis zu nehmen. Der objektive Tatbe- stand des Zugänglichmachens einer Gewaltdarstellung ist somit erfüllt. Der Be- schuldigte handelte dabei unzweifelhaft direktvorsätzlich, zumal der Versand ei- ner solchen Datei in einem Chatverlauf wie dem hier vorliegenden gar nicht an- ders als vorsätzlich vorgenommen werden kann. 4.3.5.2 Im Ergebnis ist der Beschuldigte des Zugänglichmachens einer Gewaltdarstel- lung gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.4 Herstellen resp. Besitz von Gewaltdarstellungen 4.4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.2.1 zusam- mengefasst vor, sich des mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen ge- mäss Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er im Zeitraum vom 30. Mai 2019 bis 29. Oktober (gemäss Ingress der Anklageschrift Ziff. 1, S. 4 sowie Ziff. 1.2.1, S. 25) resp. 28. Oktober 2019 (gemäss Lauftext, Anklage- schrift Ziff. 1.2.1, S. 25) 221 Videodateien und 30 Bilddateien, in denen Men- schen oder Tiere namentlich durch Erschiessen, Verbrennen, Enthaupten oder Abschlachten gequält und getötet werden, oder in denen auf solche Weise getö- tete Menschen oder Tiere abgebildet werden, auf seinem persönlichen Mobilte- lefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) bzw. im dazugehörigen Tele- gram Cloudspeicher abgespeichert haben soll. Die 60 in der Anklageschrift um- schriebenen Videodateien bilden dabei «Teil der Grundgesamtheit aller ange- klagten Gewaltdarstellungen». Wie eingangs festgehalten, sind vorliegend einzig diese 60 Videos anklagerelevant (siehe vorstehend E. 1.3).

- 64 - SK.2022.55 4.4.2 Die inkriminierten 60 Videos liegen bei den Akten (BA pag. 10.1.425; USB-Stick pag. 10.1.376) und deren wesentlicher Inhalt ist in der Anklageschrift umschrie- ben. Anlässlich der Sichtung präzisierte das Gericht die Beschreibung der jewei- ligen Gewaltelemente, wie dies der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist. Es handelt sich im Einzelnen um die folgenden 60 Videos:

Nr. Be- zeich- nung Datei in Chat Name ge- speicherte Datei Message Time- stamp Kommunika- tionsquelle

Beschrieb 1 […] […] 11/10/201 9 14:43:01 (UTC+0) […]

Mindestens 20 Gefangene in orangenen Overalls werden gefes- selt und mit gesenkten Oberkörpern von zwei in weiss gekleideten und maskierten Männern in einen Raum gedrängt und in einer Ecke eingepfercht wie Tiere, während ein weiterer Kämpfer eine Ansprache hält; der Anführer geht auf die Gruppe zu, hebt bei drei der Gefangenen den Kopf um ihre Gesichter zu sehen und wählt schliesslich den letzten dieser drei aus, schleift ihn an den Haaren rücklings aus der Gruppe heraus zu einer Rinne im Raum und durchtrennt ihm die Kehle, wobei das ausströmende Blut sowie die aufgeschnittene Kehle mittels Nahaufnahme gefilmt wird; die Kehle wird mit Wasser aus einem Schlauch ausgespült; mittels Nahaufnahme werden die letzten Atemzüge des um Luft schnap- penden, ausblutenden Gefangenen gefilmt; schliesslich wird die Leiche kopfüber an einem Hacken mit einer Eisenkette hochgezo- gen und zum Ausbluten aufgehängt; in der Folge werden die wei- teren Gefangenen in gleicher Art und Weise ebenfalls «geschäch- tet», wobei das ausströmende Blut in einem durch den Raum ver- laufenden Schacht gesammelt wird; die Gefangenen werden da- bei teilweise zuerst kopfüber an einem Hacken mit einer Eisen- kette in die Luft gezogen, wobei ihnen anschliessend ein Messer vor die Augen gehalten wird, bevor ihnen damit die Kehle durch- trennt wird und sie zum Ausbluten hängen gelassen werden: Nah- aufnahme der Gesichter der Toten, die wie in einem Schlachthof von der Decke baumeln. 2 […]

[…] 30/05/201 9 10:12:29 (UTC+0) […]

Ein Mann in einer blauen Jacke mit Augenbinde wird auf eine Plattform am Ufer eines Flusses geführt, wo ihm von hinten in den Kopf geschossen wird. Diese Szene wird mehrmals in Nahauf- nahme und Zeitlupe gezeigt, sodass man sehen kann, wie der Schädel explodiert und die Gehirnmasse aus dem Schädel spritzt. Anschliessend fällt das Opfer kopfüber in den Fluss. 3 […]

[…] 30/05/201 9 10:12:30 (UTC+0) […]

Ab 5:10 Min. wird eine neben einem Panzer liegende verletzte Person mit einem Gewehr erschossen. Anschliessend zeigt das Video einige verstümmelte Leichen. Ab 11:01 Min. werden drei Soldaten auf einen öffentlichen Platz geführt, wo ihnen, inmitten einer johlenden Menge, die Köpfe ab- geschnitten werden. Anschliessend werden die Köpfe der Leichen auf ihrem Torso gelegt, wobei das Publikum frenetisch applau- diert. 4 […]

[…] 30/05/201 9 10:12:56 (UTC+0) […]

Ab 0:57 Min wird ein Mann enthauptet. Anschliessend wird der abgetrennte Kopf auf den Torso gelegt. 5 […]

[…] 30/05/201 9 10:17:28 (UTC+0) […]

Ab 4:50 Min wird ein Mann mit einem grosskalibrigen Maschinen- gewehr angeschossen und anschliessend durch Enthauptung ge- tötet. Der abgetrennte Kopf wird auf den Torso gelegt. 6 […]

[…] 30/05/201 9 10:17:28 (UTC+0) […]

Ab 11:10 Min. Darstellung von zahlreichen, teilweise verstümmel- ten, Leichen. 7 […] […] 30/05/201 9 10:17:53 (UTC+0) […]

Ab 2:40 Min. Hinrichtung von mehreren Personen nacheinander durch Kopfschuss von hinten, vor einer versammelten Menschen- menge, darunter zahlreiche Kinder. 8 […] […] 23/10/201 9 21:50:34 (UTC+0) […]

Ab 0:15 Min.: Darstellung von verstümmelten Leichen und abge- trennten Köpfen. Hinrichtung von mehreren Personen durch Kopf- schuss von hinten, u.a. Nahaufnahmen. Ab 01:30 Min. wird einem Mann mit einem Messer die Kehle durchgeschnitten, die Aufnahme wird kurz nach Ansetzen des Messers abgebrochen.

- 65 - SK.2022.55 Ab 5:50 Min.: Einem Soldaten wird mit einem Messer der Kopf ab- geschnitten. Danach werden Leichen geschändet, u.a. durch mehrfaches Treten gegen den Kopf eines blutüberströmten Solda- ten, so lange, bis der Schädel eingetreten ist. 9 . […]

[…] 11/10/201 9 21:20:01 (UTC+0) […]

Ab 13:40 Min.: Hinrichtung von mehreren Personen durch Ent- hauptung, Aufnahmen der enthaupteten, blutüberströmten Lei- chen. Ab 26:00 Min. drei Personen werden durch Enthauptung ge- tötet. Ab 27:53 Min werden zwei Personen erschossen (Nahauf- nahme der entstellten Leichen). 10 […] […] 20/10/201 9 09:23:27 (UTC+0) […]

Das mit «auf zum Schlachten» betitelte Video enthält ausschliess- lich dem Titel entsprechend das Abschlachten von Personen, während im Hintergrund ein deutscher Naschid abgespielt wird. Beginn: Hinrichtung von mehreren Personen durch den Einsatz von Sprengmitteln; ab 0:40 Min.: Enthauptung; ab 0:45 Min.: Erschiessung; ab 01:30 Min.: Enthauptung. 11 […] […] 20/10/201 9 09:23:44 (UTC+0) […]

Ab 0:50 Min.: Zahlreiche Hinrichtungsszenen (Enthauptung mit ei- ner Machete, diverse Nahaufnahmen, mittels Panzer überrollen, Verbrennung und Erschiessung), Aufnahmen von blutüberström- ten enthaupteten Leichen, deren Köpfe auf den Torso gelegt wur- den, Abbildung eines aufgespiessten Kopfes eines Menschen. 12 […] […] 11/10/201 9 14:41:06 (UTC+0) […]

Ab 0:14 Min.: Silhouettenhafte Gestalten resp. Umrisse von ani- mierten Personen scheinen eine Hinrichtungsszene durch Er- schiessen darzustellen. 13 […] […] 20/10/201 9 10:01:40 (UTC+0) […]

Ab 09:40 Min.: Lebenden, gefesselten Kühen werden auf einem öffentlichen Platz die Kehlen durchgeschnitten. Die angsterfüllten Augen der Tiere werden in Nahaufnahme gezeigt. Man lässt sie langsam und qualvoll ausbluten, während sie auf dem Boden in ihrem eigenen Blut und dem ihrer Artgenossen liegen und um Luft ringen. Es folgt das Schächten von mehreren nicht betäubten Schafen, die den tödlichen Griffen zu entfliehen versuchen. 14 […] […] 20/10/201 9 10:01:41 (UTC+0) […]

Ab 8:30 Min.: Eine Person liegt am Boden und wird aus kurzer Distanz erschossen, Nahaufnahmen von entstellten, blutüber- strömten Leichen, die teilweise gefesselt sind. Ab 8:44 Min.: Zahlreiche Personen werden von hinten erschossen (Nah- und Zeitlupenaufnahmen). Ab 26:50 Min.: Ein Mann wird hingerichtet, indem ihm von hinten aus nächster Nähe in den Kopf geschossen wird, vor einer toben- den Menge, gefolgt von mehreren Schüssen auf den am Boden liegenden Mann; mehrere Menschen werden von Gebäuden ge- worfen, wobei insbesondere auch deren Aufprall auf den Boden gefilmt wird. 15 […] […] 20/10/201 9 10:01:42 (UTC+0) […]

Ab 04:48 Min.: Drei auf dem Boden knieenden Männer in orangen Overalls, mit hinter dem Rücken gefesselten Händen, werden von IS-Kindersoldaten exekutiert, indem ihnen von hinten in den Kopf geschossen wird. Auf die am Boden liegenden Leichen wird weiter geschossen. Es folgen Aufnahmen der blutigen Leichen. 16 […] […] 20/10/201 9 10:01:42 (UTC+0) […]

Ab 05:45 Min.: Zwei Jugendliche werden durch einen IS-Scharf- schützen avisiert und erschossen, wobei das Video den Blickwin- kel durch das Visier des Scharfschützen wiedergibt. 17 […] […] 20/10/201 9 10:01:42 (UTC+0) […]

Ab 09:15 Min.: Exekution eines Mannes durch Erschiessen. Auf- nahmen des zerplatzen Schädels. Ab 09:24 Min.: Darstellung von entstellten, blutüberströmten Lei- chen, u.a. Nahaufnahmen der Gesichter und Schusswunden. 18 […] […] 20/10/201 9 10:01:50 (UTC+0) […]

Ab 04:50 Min.: Darstellung von entstellten, mitunter stark verwes- ten, von Insekten besiedelten Leichen, u.a. mittels Nahaufnahme. 19 […] […] 20/10/201 9 10:01:50 (UTC+0) […]

Ab 04:45 Min.: Darstellung von erschossenen Soldaten, teilweise Nahaufnahmen der blutigen und verwesten, mit Fliegen übersäten Gesichtern. 20 […] […] 20/10/201 9 10:01:51 (UTC+0) […]

Ab 11:20 Min.: Exekution eines Mannes durch Enthauptung mit einem Messer, wobei es nach Beginn der Enthauptung einen «Cut» gibt, und nachfolgend die in einer grossen Blutlache lie- gende Leiche, mit abgetrenntem, zwischen den Beinen drapier- tem Kopf, abgebildet wird. 21 […] […] 20/10/201 9 10:01:51 (UTC+0) […]

Ab 1:03 Min.: Darstellung von entstellten, blutigen Leichen, u.a. eine mit aus dem Kopf herausquellendem Auge, u.a. diverse Nah- aufnahmen. 22 […] […] 20/10/201 9 10:01:51 (UTC+0) […]

Ab 8:21 Min.: Exekution von 12 Männern in orangen Gewändern durch Enthauptung mit Messer, wobei die Gefangenen in einer Li- nie an einem Strand aufgereiht sind, zunächst kniend, bevor sie vornüber auf den Boden geworfen und ihnen zeitgleich die Kehlen aufgeschnitten werden. Nach Beginn des Enthauptungsprozesses wird zu Aufnahmen der Leichen, mit auf dem Torso abgelegten Köpfen, gewechselt. 23 […] […] 20/10/201 9 […]

Ab 2:30 Min.: Einem Mann in oranger Bekleidung wird von hinten mit einer Schrotflinte in den Kopf geschossen; es handelt sich um

- 66 - SK.2022.55 10:01:51 (UTC+0) Nahaufnahmen, die wiederholt in Zeitlupe wiedergegeben wer- den. 24 […] […] 20/10/201 9 10:01:51 (UTC+0) […]

Ab 7:30 Min.: Darstellung einer entstellten, verstümmelten Leiche. Ab 7:38 Min.: Exekution einer Person durch Erschiessen, Nahauf- nahme der blutüberströmten Leiche. 25 […] […] 23/10/201 9 21:50:32 (UTC+0) […]

Ab 05:52 Min.: Aufnahme einer Leiche mit zerplatztem Schädel sowie Erschiessen von auf dem Boden knienden Gefangenen, de- ren Hände gefesselt und deren Augen verbunden sind. Ab 7:20 Min.: Erschiessungen von über zehn Personen, mitunter Soldaten, Nahaufnahmen der entstellten, blutigen Gesichter von erschossenen Personen. Ab 7:45 Min.: Eine Gruppe von Personen in Tarnanzügen (min- destens 15), die auf ihrer linken Seite einen Gefangenen in einem dunklen Overall in gebeugter Haltung mit sich führen, marschieren in einer Reihe zu einem Messerblock und ergreifen nacheinander ein Messer. Danach stellen sich die IS-Soldaten in einer Reihe hinter die, vor ihnen auf den Boden knienden Gefangenen, deren Hände hinter dem Rücken gefesselt sind. Die Gefangenen werden gleichzeitig nach vorne auf den Boden geworfen und es wird ihnen zeitgleich mit dem Messer der Hals durchtrennt und die Köpfe un- ter fliessendem Blut abgeschnitten. Nahaufnahmen der blutüber- strömten, in Blutlachen liegenden Gesichter. Die Köpfe werden am Ende auf die Leichname drapiert. Nahaufnahmen der Gesich- ter der blutigen Leichen. 26 […] […] 20/10/201 9 10:01:52 (UTC+0) […]

Ab 0:49 Min.: Darstellung von verstümmelten Leichen, teilweise von verkohlten Leichen und solchen unter Trümmern. Ab 7:02 Min.: Exekution einer Person in orangefarbenem Overall durch Enthauptung mit einem Schwert, u.a. Nahaufnahme und Wiedergabe in Zeitlupe. Weitere Abbildungen von entstellten, blu- tigen Leichen, unter anderem von Kindern. 27 […] […] 20/10/201 9 10:02:16 (UTC+0) […]

Ab 1:08 Min.: Exekution von mehreren Personen in orangefarbe- nem Overall, die zunächst mit verbundenen Augen an Bäume ge- fesselt und dann erschossen werden, Wiederholung in Nahauf- nahme und Zeitlupe, unter anderem fokussiert auf die blutigen Ein- und Austrittswunden, aus denen noch Blut strömt. 28 […] […] 20/10/201 9 10:02:19 (UTC+0) […]

Ab 2:18 Min.: Exekution von mehreren gefangenen, gefesselten Personen, die in einer Linie aufgereiht sind, durch Sprengstoff. Ab 12:41 Min.: Exekution von mindestens 25 Personen, die in ei- ner Linie auf dem Boden kniend, nacheinander erschossen wer- den, u.a. Nahaufnahmen der Getöteten. 29 […] […] 20/10/201 9 10:02:19 (UTC+0) […] .

Ab 5:45 Min.: Exekution von durch Erschiessen aus nächster Nähe. Ab 8:00 Min.: Darstellung von entstellten, verstümmelten, verwes- ten oder verkohlten Leichen, teilweise übereinander auf einem Haufen liegend. Ab 13:43 Min.: Massenexekution von Personen durch Erschies- sen. 30 […] […] 20/10/201 9 10:02:19 (UTC+0) […]

Ab 4.15 Min.: Darstellung von abgeschnittenen Köpfen, die teil- weise auf Mauern aufgestellt werden. 31 […] […] 20/10/201 9 10:02:19 (UTC+0) […]

Ab 4:30 Min.: Exekution von vier Personen in orangefarbenen Overalls, indem ihnen von hinten in den Kopf geschossen wird (Nahaufnahmen der blutigen Gesichter sowie der Austritts-wun- den, aus denen nach wie vor Blut strömt). 32 […] […] 11/10/201 9 21:14:37 (UTC+0) […]

Ab 2:56 Min.: Darstellung von entstellten Leichen, u.a. mittels Nahaufnahmen. Ab 3:19 Min.: Exekution von zwei Gefangenen in orangen Gewän- dern durch Schuss in den Hinterkopf. Danach werden die Leichen einen Abhang hinuntergeworfen. Ab 8:37 Min.: Darstellung eines abgetrennten Kopfes. Ab 8:45 Min.: Darstellung von Exekutionen durch Erschiessen und Enthaupten. Ab 9:24 Min.: Darstellung von entstellten, enthaupteten Leichen. Ab 20:00 Min.: Darstellung von entstellten, blutüberströmten Lei- chen, teilweise unter Nahaufnahme der entstellten Gesichter. 33 […] […] 11/10/201 9 21:14:56 (UTC+0) […]

Ab 16:30 Min.: Schussabgabe auf einen Soldaten mit einem Ma- schinengewehr/ Darstellung einer entstellten, blutigen Leiche. Ab 19:43 Min.: Darstellung von entstellten, blutigen Leichen, u.a. Nahaufnahmen der blutigen Gesichter. Ab 20:30 Min.: Hinrichtung einer Person mittels Kopfschusses (Nahaufnahme des blutigen Leichnams). Ab 21:00 Min.: Hinrichtung von mehreren Personen durch Er- schiessen. Ab 21:15 Min.: Wahllose Hinrichtung von Passanten, inmitten ei- ner belebten Ortschaft, unter anderem auf einem Markt zwischen frischen Lebensmitteln oder vor Geschäften, durch Kopfschüsse. 34 […] […] 11/10/201 9 21:14:58 (UTC+0) […]

Ab 07:15 Min.: Darstellung von entstellten, blutigen Leichen, die auf der Liegefläche eines Pick-Ups auf einem Haufen liegen. Ab 15:38 Min.: Mehrere Personen werden erschossen. Ab 18:13 Min.: Darstellung von entstellten Leichen.

- 67 - SK.2022.55 35 […] […] 11/10/201 9 21:18:41 (UTC+0) […]

Ab 0:56 Min.: Darstellung von entstellten Leichen, Verladen von gefangenen Personen auf die Ladefläche eines Pick-Ups, wobei u.a. mit einem Messer auf das Bein eines gefesselten, wehrlosen Mannes wiederholt eingestochen wird. Ab 1:15 Min.: Exekution eines Mannes durch Erhängen von einer Brücke. Ab 4:40 Min.: Exekution eines Mannes durch Erschiessen sowie Exekution zweier Personen durch Abtrennung des Kopfes mittels eines Messers. Ab 7:45 Min.: Exekution von mehreren Personen, die in einem Wohnhaus auf dem Boden liegen, und nacheinander nach draussen geholt und dort Erschossen werden, wobei die jeweils nachfolgende Person sich neben die vorher erschossene Person legen muss. 36 […] […] 11/10/201 9 21:20:00 (UTC+0) […]

Ab 6:00 Min.: Exekution von mehreren Personen durch Kopf- schuss oder Enthauptung mit Messern, u.a. Nahaufnahmen der Leichen. 37 […] […] 11/10/201 9 21:20:01 (UTC+0) […]

Ab 26:08 Min.: Exekution von mehreren Personen durch Enthaup- tung mit Messer und Erschiessen, u.a. Nahaufnahmen; Aufnah- men der Leichname, die auf der Strasse in riesigen Blutlachen lie- gen. 38 […] […] 11/10/201 9 21:18:41 (UTC+0) […]

Ab 1:08 Min.: Exekution von mehreren Personen durch Erschies- sen; Erschiessen einer Person mittels Raketenwerfer (Aufnahme in Zeitlupe). Ab 19:15 Min.: Massenexekution von Soldaten durch Erschies- sen. 39 […] […] 11/10/201 9 21:14:57 (UTC+0) […]

Ab 3:30 Min.: Exekution einer Person durch Enthauptung mit Mes- ser. Anschliessend wird der abgeschnittene Kopf in die Höhe ge- halten und präsentiert. Aufnahmen der blutüberströmten, entstell- ten Leichen. 40 […] […] 11/10/201 9 21:14:56 (UTC+0) […]

Ab 12:30 Min.: Zwei Männer wird von hinten, aus kurzer Distanz, in den Kopf geschossen, einem der beiden Männer wird dabei mit einem Maschinengewehr in den Kopf geschossen. Folterung von Personen, durch Aufhängen an der Decke und Eindrücken der Au- gen. 41 […] […] 11/10/201 9 21:14:37 (UTC+0) […]

Ab 18:37 Min.: Darstellung von toten Soldaten, wobei mit Füssen auf den Kopf derselben eingetreten wird, Darstellung einer ge- kreuzigten Person. Ab 21:08 Min.: Hinrichtung einer Person mittels Kopfschusses durch einen IS-Kämpfer, welcher im Rollstuhl sitzt, aus nächster Nähe (Nahaufnahmen der blutigen Leiche). 42 […] […] 11/10/201 9 21:19:03 (UTC+0) […]

Ab 3:57 Min.: Hinrichtung einer Person mit Gewehr durch Schuss in den Hinterkopf, Nahaufnahme des blutigen Kopfes. Ab 14:22 Min.: Hinrichtung einer Person durch Schuss in den Hin- terkopf sowie mehrfache Schussabgabe auf Körper, Nahauf- nahme der blutigen Leiche, Erschiessung mehrerer Personen in ihren Häusern. 43 […] […] 11/10/201 9 21:19:34 (UTC+0) […]

Ab 3:50 Min.: Zahlreiche, wahllose Erschiessungen von Perso- nen, unter anderem von Passanten auf offener Strasse, Auf- nahme der blutigen Leichen.

44 […] […] 23/10/201 9 21:50:32 (UTC+0) […]

Ab 11:34 Min.: Zahlreiche Darstellungen von entstellten, teilweise blutigen Leichen, insbesondere der Gesichter (aufgeplatzte Schä- del), etc. 45 […] […] 23/10/201 9 21:50:33 (UTC+0) […]

Ab 15:03: Hinrichtung einer mit Kabelbindern gefesselten Person durch einen IS-Kindersoldaten durch Enthauptung mit einem Mes- ser. Ab 16:18 Min.: Hinrichtung einer gefesselten Person durch einen ca. 3-4-jährigen IS-Kindersoldaten durch Erschiessen mit einer ihm übergebenen, geladenen Schusswaffe, mehrfache Schuss- abgabe, Nahaufnahme der blutüberströmten Leiche. Ab 17:40 Min.: Hinrichtung einer Person durch einen IS-Kindersol- daten mittels Enthauptung, vor den Augen des ca. 3-4 jährigen IS- Kindersoldaten und eines weiteren Kindes, wobei der Leiche das Messer am Ende in den Rücken gestossen wird. 46 […] […] 23/10/201 9 21:50:31 (UTC+0) […]

Ab 4:30 Min.: Schussabgabe auf ein gelbes Auto, danach filmen der vier blutüberströmten Insassen (Nahaufnahme); Schuss-ab- gabe auf zwei Fussgänger aus einem fahrenden Auto, wobei einer nach der Schussabgabe zu Boden fällt; Schussabgabe auf di- verse Fahrzeuge; Schussabgabe auf ein Fahrzeug sowie Nach- stellen des flüchtenden Fahrers, welcher schliesslich durch mas- sive Schussabgabe mit einem Repetiergewehr hingerichtet wird (Exekution). Ab 12:53 Min.: Darstellung von zerfetzten oder blutüberströmten Leichen und Teilen davon. Ab 14:33 Min.: Exekution zweier Personen mit Schusswaffe, Auf- nahmen der blutigen Leichen mit teilweise zerschossenen Gesich- tern. Es folgen Aufnahmen von blutigen Leichen und verkohlten, menschlichen Überresten.

- 68 - SK.2022.55 Ab 28:30 Min.: Zahlreiche weitere Exekutionen von Personen und Gewaltdarstellungen bis zum Ende des Videos nach 62:22 Min. Darunter u.a. Aufnahmen von Angreifern, die sich Zutritt zu einem Haus verschaffen, den Anwohner fesseln, seinen Schrank nach Militäruniformen durchsuchen, ihm die Augen verbinden und schliesslich der enthauptete Körper, mit zwischen den Beinen auf- gebahrtem Kopf, gezeigt wird. 47 […] […] 23/10/201 9 21:50:32 (UTC+0) […]

Ab 0:07 Min.: Massenerschiessungen von Personen in einem Graben, der nach der Massenexekution wie ein Massengrab wirkt. Ab 3:10 Min.: Zahlreiche Exekutionen von Personen durch Er- schiessen bis zum Ende des Videos nach 10:58 Min, u.a. Nahauf- nahmen der blutigen Leichen, teilweise Aufnahmen der Erschies- sungen mittels Nachtsichtgerät. 48 […] […] 23/10/201 9 21:50:29 (UTC+0) […]

Ab 11:19 Min.: Darstellung eines bis zur Unkenntlichkeit verbrann- ten Leichnams, wobei dessen Ausweis in die Kamera gehalten wurde. Ab 24:35 Min.: Exekution von mehreren Personen durch Schüsse in den Hinterkopf. Darstellung von zahlreichen entstellten, teil- weise blutigen Leichen. 49 […] […] 23/10/201 9 21:50:29 (UTC+0) […]

Ab 7:20 Min.: Angreifer betreten ein Haus und erschiessen die da- raus flüchtenden Personen; Erschiessung eines weiteren Man- nes, der sich von den Angreifern zu verstecken versuchte. 50 […] […] 23/10/201 9 21:50:31 (UTC+0) […]

Ab 3:47 Min.: Angreifer stürmen ein Haus und nehmen darin zwei Männer gefangen, die sie befragen, deren Händen sie hinter ihrem Rücken fesseln und letztlich in der Dunkelheit erschiessen. Ab 12:45 Min.: Weitere Personen werden aus ihren Häusern ent- führt, gefesselt und in der Dunkelheit (Aufnahmen mittels Nacht- sichtgeräten) exekutiert; Schussabgabe auf am Boden liegende Leichen. 51 […] […] 22/10/201 9 19:13:51 (UTC+0) […]

Ab 01:23 Min.: Darstellung von zerfetzten Leichen und Teilen da- von, Treten von blutigen Leichen sowie Wegschleifen von Leichen über sandigen Boden. Ab 5:35 Min.: Ein Mann in Uniform hält einen abgetrennten Kopf in die Höhe, um diesen zu präsentieren. Zahlreiche weitere Sze- nen von Tötungen und Leichenschändungen, insbesondere durch Anbinden von mutmasslich toten Menschen an Fahrzeuge, wobei die Leichen während der Fahrt auf dem Boden mitgezogen wer- den. 52 […] […] 22/10/201 9 19:13:51 (UTC+0) […]

Ab 1:28 Min.: Darstellungen von Leichenschändungen, insbeson- dere indem die Leichen über den Boden gezogen werden. Ab 16:35 Min.: Exekution eines Mannes durch Erschiessen, mut- masslich in seinem Zuhause, weitere Erschiessungen von Perso- nen sowie Nahaufnahmen eines zerplatzten Schädels. 53 […] […] 23/10/201 9 21:50:28 (UTC+0) […]

Ab 1:45 Min.: Exekution von drei Männern durch Erschiessen, zahlreiche Schussabgaben auf die am Boden liegenden, sich krümmenden Personen, bis sie sich nicht mehr bewegen. Ab 04:12 Min.: Aufnahmen von entstellten, blutigen Leichen, so- wie Schussabgabe auf dieselben. 54 […] […] 22/10/201 9 19:13:51 (UTC+0) […]

Ab 4:50 Min.: Aufnahme eines noch brennenden, verkohlten Leichnams, Leichen werden von einem Gebäude auf einen Hau- fen geworfen, anschliessende Nahaufnahmen der Gesichter (Lei- chenschändung). Ab 9:50 Min.: Darstellung von zerfetzten, blutigen Leichen, Nah- aufnahmen der Gesichter. Ab 24:35 Min.: Exekution einer Person durch Erschiessen; Dar- stellung von diversen entstellten, teilweise zerfetzten und blutigen Leichen. 55 […] […] 28/10/201 9 19:44:30 (UTC+0) […]

Ab 2:00 Min.: Aufnahmen der Terroranschläge in Paris aus dem Jahr 2015 («Charlie Hebdo», Club Bataclan). Ab 02:22 Min.: Aufnahme eines Soldaten, der in seiner linken Hand den Kopf eines Mannes hält. Ab 2:25 Min.: Exekution eines Mannes in orangenem Overall und mit gefesselten Händen durch Kopfschuss. Ab 2:35 Min.: Präsentation eines abgeschnittenen Kopfes, wobei der Soldat mit der Klinge eines Messers auf den Mund des Kopfes schlägt. Ab 3:19 Min.: Enthauptung eines Mannes mit einem Messer 56 […]

[…] 22/10/201 9 19:13:51 (UTC+0) […]

Ab 4:54 Min. Abbildung von zwei aufgespiessten Köpfen Ab 5:02 Min.: Exekution von mehreren Personen durch Erschies- sen. Ab 22:50 Min.: Enthauptung einer Person mit einem Messer, Nah- aufnahmen des blutigen Gesichtes während der Enthauptung so- wie anschliessendes Aufbahren des Kopfes auf dem Torso. Es folgen diverse Aufnahmen von erschossenen, blutigen Soldaten. 57 […]

[…] 22/10/201 9 19:13:51 (UTC+0) […]

Ab 2:44 Min. und 4:08 Min.: Darstellung von entstellten Leichen, teilweise von Fliegen übersäht, mitunter Nahaufnahmen der ent- stellten, verzerrten Gesichter. Ab 5:30 Min.: Exekution von mehreren Personen durch Schuss in den Hinterkopf, Aufnahmen der blutigen Leichen, mitunter mit auf- geplatzten Schädeln.

- 69 - SK.2022.55 58 […]

[…] 22/10/201 9 19:13:51 (UTC+0) […]

Ab 0:28 Min.: Einer lebenden, nicht betäubten und sich windenden Ziege wird die Kehle durchgeschnitten. Ab 18:00 Min.: Erschiessung eines Mannes, Nahaufnahmen der blutüberströmten Leiche. Ab 32:01 Min.: zwei Jugendliche in orangefarbenen Anzügen, die in der Wüste im Sand knien, mit hinter dem Rücken gefesselten Händen, werden mittels Kopfschusses hingerichtet. Aufnahmen in Zeitlupe wiedergegeben. Ab 40:14 Min.: Einem Mann, der mit gefesselten Händen vor ei- nem Mann in Tarnkleidung sitzt, wird mit einem Messer in schnei- denden Bewegungen die Kehle durchtrennt. Nahaufnah-men der Schneidebewegungen und des blutüberströmten Halses. 59 […]

[…] 22/10/201 9 19:13:50 (UTC+0) […]

Ab 7:27 Min.: Eine blutige Leiche wird über den Boden gezogen; eine blutige Leiche wird mit den Füssen von einem Gebäude ge- schoben; Aufnahmen von blutigen, teilweise entstellten Leichen, mitunter auf einem Haufen liegend. Ab 09:00 Min.: Nahaufnahme eines in einem Kriegsgraben gefal- lenen Soldaten mit entstelltem Gesicht. Ab 10:10 Min.: Aufnahmen von entstellten Leichen, teilweise mit aufgeplatztem Schädel mit sichtbarer Hirnmasse. Ab 10:30 Uhr: Ein Gefangener wird in einem Graben nach vorne gestossen, anschliessend Aufnahme, wie der blutüberströmte Körper des Mannes über den Boden geschleift wird. Ab 12:13 Min.: Darstellung von entstellten, blutigen Leichen, teil- weise mit zerplatztem Schädel; es folgen zahlreiche weitere Auf- nahmen von blutigen, entstellten Leichen, mitunter Nahaufnah- men der Gesichter. Mitunter wird mit den Füssen auf die Leichen eingetreten. 60 […]

[…] 22/10/201 9 19:13:51 (UTC+0) […]

Ab 06:18: Nahaufnahme von blutigen Leichen, resp. deren Ge- sichtern. Ab 09:55 Min.: Darstellung von blutigen, entstellten Leichen, Nah- aufnahmen der blutigen Schusswunden. Ab 11:05 Min.: Erschiessung eines Soldaten, der im hohen Gras zu flüchten versucht, danach mehrfache Schussabgabe auf den auf dem Boden liegenden Leichnam. 4.4.3 Die anklagerelevanten 60 Dateien wurden allesamt im Rahmen der beim Be- schuldigten am 29. Oktober 2019 an seinem Domizil in U. durchgeführten Haus- durchsuchung auf seinem persönlichen Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 ver- knüpften Telegram Cloud (Asservat 04.06.0001) sichergestellt (BA pag. 10.1.376; USB-Stick pag. 10.1.376; 13.1.0008; -0051). Damit ist die tatsäch- liche Sachherrschaft des Beschuldigten an den vorgenannten Bildern erstellt. 4.4.4 Anlässlich der Einvernahme vom 13. März 2020, unter Abspielen der Videos Nr. 1 und Nr. 10 der obigen Tabelle dazu befragt, weshalb sich solche Videoda- teien auf seinen Sicherstellungen (Asservat 04.06.0001; Mobiltelefon Samsung Galaxy) befinden, gab der Beschuldigte an, er habe diese von Telegram erhalten und gespeichert, nicht aber weiterverbreitet (BA pag. 13.1.166). Auf die grosse Menge an Gewaltdarstellungen in seinen Sicherstellungen angesprochen, führte er aus, es sei in «Winti» (gemeint: Winterthur) irgendwie ansteckend gewesen; viele Videos (bzw. deren Inhalte) hätten sie verherrlicht und auch er habe welche gezeigt (BA pag. 13.1.166). Mit dem Vorwurf der Speicherung der inkriminierten 60 Gewaltdarstellungen auf seinem Mobiltelefon bzw. in seinem Telegram Cloudspeicher konfrontiert, gab der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. November 2022 zu Protokoll, er habe diese Videos auf dem Handy gehabt; teilweise habe er ge- wusst, dass er diese Medien auf dem Samsung hatte, teilweise habe er dies erst während seiner Haft erfahren (BA pag. 13.1.410). In Ergänzung seiner ersten Aussage führte er aus, dass Samsung standardmässig so eingestellt sei, dass Videos und Bilder automatisch abgespeichert werden (BA pag. 13.1.410). Auf

- 70 - SK.2022.55 Frage, ob er dies aufgrund seines technischen Geschicks gewusst habe, erklärte er, er habe vorher ein iPhone gehabt, dann ein Samsung gekauft und bemerkt, dass Videos und Bilder standardmässig abgespeichert werden (BA pag. 13.1.410). An seinen Aussagen hielt der Beschuldigte auch im Rahmen der Hauptverhand- lung fest und akzeptierte im Übrigen den Vorwurf gemäss Anklageschrift (TPF pag. 9.731.045). Auf Nachfrage zu seinen damaligen Informatikkenntnissen, prä- zisierte der Beschuldigte, im anklagerelevanten Zeitraum noch keine besondere IT-Affinität gehabt zu haben. Er habe sich das Wissen in diesem Bereich mit sei- ner Ausbildung zum Informatiker erst erarbeitet (TPF pag. 9.731.045). Befragt zum Motiv, warum er sich diese Videos angeschaut habe, erklärte der Beschul- digte, er habe wissen wollen, warum diese Menschen auf so schreckliche Weise getötet wurden. Darum habe er sich diese Videos angeschaut und nicht, weil er an den Gewaltdarstellungen Gefallen gefunden habe (TPF 9.731.046). Weiter räumte er ein, dass er solche Videos aufgrund seiner damaligen radikalen Ein- stellung und seiner Sympathie für den IS befürwortet habe (TPF pag. 9.731.046). 4.4.5 Festzustellen ist zunächst, dass nicht alle der 60 inkriminierten Videodateien grausame Szenen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere auf ein- dringliche Weise darstellen, welche dabei die Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen. Es gilt daher zu differenzieren: So fällt mangels geforderter Ein- dringlichkeit die Videodatei Nr. 12, welche die schwarzen Silhouetten resp. Um- risse von zwei animierten Personen zeigt – eine mit gezückter Waffe stehend, die andere vor ihr kniend, wobei eine Schussabgabe durch eine Handbewegung angedeutet wird und die kniende Silhouette zur Seite fällt – ausser Betracht. Diese Videodatei veranschaulicht zwar in gewisser Weise eine Hinrichtung durch Erschiessen, doch die animierten und bloss silhouettenhaft erkennbaren Gestal- ten, die wie aus einem «Shooter-Game» extrahiert erscheinen, lassen die abge- bildete Gewalttätigkeit weder besonders grausam noch eindringlich erscheinen. Insofern vermag die Videodatei Nr. 12 das für Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB geforderte Mass an Eindringlichkeit nicht zu erreichen, womit sie zugunsten des Beschuldigten nicht unter den Straftatbestand von Art. 135 StGB subsumiert wird. 4.4.6 Weiter stellt sich die Frage, wie es sich mit den Videos Nr. 13 und 58 verhält, in denen Tiere grausame Gewalt erfahren resp. getötet werden. 4.4.6.1 Der Wortlaut von Art. 135 StGB umfasst neben Menschen auch explizit Tiere, womit der Gesetzgeber letztere absichtlich im Gesetzestext aufgenommen hat. Inwiefern dem Element der «Menschenwürde» daher noch eigenständige Be- deutung zukommt, ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht ge- klärt. Die schwere Verletzung der elementaren Würde des Menschen wird regel- mässig als gegeben erachtet, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (statt vieler HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 N.42 m.w.H.; CALMES, La pornographie

- 71 - SK.2022.55 et les représentations de la violence en droit pénal, Diss. Lausanne 1996, Basel 1997, S. 116 f.; GERNY, Zweckmässigkeit und Problematik eines Gewaltdarstel- lungsverbots im schweizerischen Strafrecht, Diss. Basel 1994, S. 135; DO- NATSCH, Strafrecht III, S. 71; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT I , § 4 N 101). Gemäss der herrschenden Lehre kann diesem Element keine eigenständige Be- deutung zukommen, ansonsten eindringliche Darstellungen von Gewalt an Tie- ren regelmässig nicht vom Tatbestand erfasst wären. Würde dem Element der schweren Verletzung der Würde des Menschen eigenständige Bedeutung beige- messen, wäre ohnehin zunächst zu klären, wessen Würde damit gemeint ist. Of- fensichtlich kann nicht die Würde des Darstellers gemeint sein. Diesfalls wären Tiere nie erfasst, da der Gesetzeswortlaut von der «schwere[n] Verletzung der Würde des Menschen» spricht. Dies ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, der explizit auch Tiere als Objekte der Gewaltdarstellungen qualifiziert (siehe dazu die Ausführungen der Bundesanwaltschaft, wonach es bei Gewaltdarstellungen darum gehe, dass «die Würde der Betroffenen verletzt» werde, BA pag. 13.1.411). Anderer Ansicht nach soll die Würde des Betrachters gemeint sein, weil ansonsten auch auf das Tier hätte verwiesen werden müssen (TRECH- SEL/MONA, Praxiskommentar, Art. 135 N.8). Die Verletzung liege darin, dass der Mensch als Bestie dargestellt und dem Betrachter zugemutet wird, an grausamer Quälerei Interesse oder gar Lust zu finden. In diesem Sinne ging auch das Ap- pellationsgericht Basel-Stadt vom Schutz der Würde des Betrachters aus (vgl. Urteil SB.2016.25 vom 8. November 2018, E. 3.3.3). Dem ist indes entgegenzu- halten, dass die Würde des freiwilligen Betrachters kaum verletzt, schon gar nicht schwer verletzt werden kann. Insofern bliebe letztlich nur die «schwere Verlet- zung der Würde des Menschen» als abstraktes Konzept, nicht des individuellen Betrachters, sondern der Gattung Mensch, die durch verrohende Gewalt und de- ren Zurschaustellung im Sinne eines eigentlichen Gewaltvoyeurismus verletzt wird (vgl. auch BBl 1985 1046). 4.4.6.2 Zu Video Nr. 13 lautet die Beschreibung in der Anklageschrift wie folgt: «Leben- den Kühen werden die Kehlen durchgeschnitten. Man lässt sie langsam und qualvoll ausbluten». Konkret werden mehrere Kühe, die an den Beinen und um den Mund gefesselt sind, auf einem öffentlichen Platz auf dem Boden liegend aufgebahrt, wobei den angsterfüllten, mit aufgerissenen Augen daliegenden Kü- hen nach und nach mit einem Messer bei lebendigem Leib und ohne Betäubung die Kehle durchgeschnitten wird, bis schliesslich alle Kühe um Atem ringend in ihrem eigenen Blut und jenem ihrer ebenfalls auf dem Boden im Sterben liegen- den Artgenossen qualvoll ausbluten und verenden. Die angsterfüllten aufgeris- senen Augen der leidenden Kühe und deren aufgeschnittene Kehlen werden teil- weise mittels Nahaufnahmen gezeigt. Im Verlauf des Videos erfahren mehrere Schafe, die sich windend und strampelnd der Gewalt zu entfliehen versuchen, das gleiche Schicksal. Auch im Video Nr. 58 finden sich unter anderem Aufnah- men der in gleicher Manier vorgenommenen Tötung einer Ziege.

- 72 - SK.2022.55 4.4.6.3 Bei dieser Art von Tötungen handelt es sich um das rituelle oder archaische Schlachten von Tieren, das sog. Schächten. Diese Art des Schlachtens von Wir- beltieren durch Ausbluten lassen ohne vorangehende Betäubung ist in der Schweiz gemäss Art. 21 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) verboten. Die hier beiden betreffenden Videos veranschauli- chen diesen verbotenen Schächtungsvorgang und betten ihn darüber hinaus in die Propaganda verbotener terroristischer Organisationen ein, mit dem Zweck, diese Art der Tötung zu normalisieren und zu legitimieren. Diese Inszenierung und Glorifizierung der als qualvoll zu bezeichnenden Tötung von Tieren bezweckt und bewirkt letztlich eine Verrohung des Betrachters. Dieser Verrohung der Ge- sellschaft will Art. 135 StGB durch das Verbot und die Bestrafung von Gewalt- darstellungen entgegenwirken. Folglich sind, dem Schutzzweck der Norm ent- sprechend, solche Darstellungen von Tierschächtungen als eindringliche Gewalt- darstellungen im Sinne von Art. 135 StGB zu qualifizieren. 4.4.7 Die übrigen 57 Videos zeigen unzweifelhaft auf eindringlichste Weise Formen von extremster Gewalt und Brutalität gegen Menschen, wobei ein irgendwie denkbarer kultureller oder wissenschaftlicher Wert in keiner Weise erkennbar ist und die Bilder folglich nicht ansatzweise schutzwürdig sind. An Abscheulichkeit und gewaltverherrlichender Wirkung sind die Videos kaum zu überbieten und de- ren Anblick (auch für weniger sensible Betrachter) nur schwer zu ertragen. Be- sonders grausame Szenen, wie namentlich Enthauptungen durch mehrere Se- kunden dauerndes Durchschneiden des Halses und anschliessendem Abtrennen des Kopfes mit einem Messer, u.a. auch von einem Kind ausgeführt); die Hin- richtung von Personen durch Erschiessen, u.a. ebenfalls von einem ca. 3- bis 4- jährigen Kleinkind ausgeführt sowie das wortwörtliche Abschlachten und Schäch- ten von Menschen werden in geradezu glorifizierender und zugleich menschen- verachtender Weise dargestellt (siehe zu den einzelnen Inhalten die Tabelle in E. 4.4.2). Als an Grausamkeit und äusserster Brutalität nicht zu überbieten ent- puppten sich vor allem die Videos Nr. 1, 4, 5, 10, 11, 25, 33, 37, 39 und 45. Diese Videos zeigen die Hinrichtung bzw. Tötung von Personen auf besonders bestia- lische Weise. Derart krasse und grausame Gewaltdarstellungen verletzen die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise, womit diese Videos ohne den geringsten Zweifel vom Tatbestand von Art. 135 StGB erfasst werden. 4.4.8 Im Ergebnis sind von den in der Anklageschrift umschriebenen 60 Videos deren 59 als Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 StGB zu qualifizieren. 4.4.9 In Bezug auf die Tatbestandsvariante des Herstellens ergibt sich Folgendes: Als synchronisierter Cloud-Messenger ermöglicht die Applikation Telegram den Zugriff auf alle Chatnachrichten von verschiedenen Geräten (https://tele- gram.org/faq, letztmals besucht am 31.07.2023). Aufgrund dieser cloudbasierten Lösung von Telegram werden ausgetauschte Nachrichten und Medien standard- mässig – d.h. sofern nicht der geheime Chatmodus aktiviert wird – im Telegram-

- 73 - SK.2022.55 Cloudspeicher eines jeden Nutzers automatisch abgespeichert, ohne dass es hierzu einer aktiven Handlung im Sinne eines Downloads oder eines anderen aktiven Speichervorgangs bedarf. Damit ist der komplette Chatverlauf jeweils plattformübergreifend abrufbar. Geheime Chats hingegen sind End-to-End-ver- schlüsselt und werden nur auf dem jeweiligen Gerät des Nutzers, nicht aber in der Cloud gespeichert bzw. sind nur dort abrufbar. Telegram-Kanäle und Grup- pen-Chats sind stets Cloud-Chats, die Nachrichten und Daten werden somit au- tomatisch in der Telegram-Cloud gesichert und sind für jeden in diesem Chat zugänglich (https://telegram.org/privacy, letztmals besucht am 31.07.2023). Via Telegram zugesendete Medien (Bilder, Videos, Dokumente, etc.) werden hinge- gen nicht standardmässig und somit automatisch auf dem jeweiligen Gerät ge- speichert, hierzu bedarf es vielmehr einer aktiven Befehlseingabe (https://www.computerbild.de/artikel/cb-App-Check-Mobil-Bilder-speichern-in- Telegram-31391001.html, letztmals besucht am 31.07.2023). Die anklagerelevanten 60 Videos mit Gewaltdarstellungen stammen alle aus Te- legram-Kanälen oder Gruppen-Chats, bei denen eine automatische Speicherung in der Telegram-Cloud erfolgte (siehe dazu die Spalte «Kommunikationsquelle» in der Tabelle unter E. 4.4.2). Ob der Beschuldigte sich diese Dateien aber zu- nächst beschaffte, indem er diese aktiv herunterlud, um eine Speicherung in der Telegram-Cloud zu veranlassen, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr hält auch die BKP in ihrem Bericht vom 15. September 2022 zur Identifizierung der Gewaltdarstellungen fest, dass bei einigen Videodateien ein Zeitstempel vor- handen ist und festgestellt werden konnte, «dass sie in der Telegram-Cloud ab- gelegt oder angeschaut worden sind im Zeitraum vom 30. Mai 2019 bis 29. Sep- tember 2019», allerdings ohne zu spezifizieren oder zu eruieren, welche Variante denn nun zutrifft (BA pag. 10.1.424). Insofern lässt sich forensisch gerade nicht feststellen, ob die Dateien zum jeweiligen Zeitpunkt in der Cloud abgespeichert oder angesehen wurden. Folglich lässt sich auch nicht feststellen, ob das allfäl- lige Abspeichern automatisch oder manuell durch eine Eingabe des Beschuldig- ten geschah. Vielmehr noch beziehen sich die in der Anklageschrift angegebe- nen Zeitstempel (E. 4.4.2; vierte Spalte der Tabelle «Message Timestamp») ge- rade nicht auf ein Speicherdatum, sondern auf den blossen Empfangszeitpunkt der entsprechenden Nachricht bzw. Datei. Zwar räumte der Beschuldigte selbst auf Vorhalt zweier Videos (Nr. 1 und 10 gemäss der Tabelle) ein, er habe Ge- waltdarstellungen via Telegram erhalten und auf seinem Mobiltelefon gespei- chert; indes bilden die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten selbst (und nicht in der zugehörigen Cloud) gespeicherten Gewaltdarstellungen gerade nicht Teil der Anklage (vgl. E. 1.3). Aussagen, die sich explizit auf Darstellungen in der Cloud beziehen, finden sich in den Akten nicht. Die von der Bundesanwaltschaft im Rahmen des Plädoyers angeführten Argu- mente vermögen an den vorgenannten Ausführungen nichts zu ändern, zumal die BKP im Bericht vom 15. September 2022 gerade nicht – wie von der

- 74 - SK.2022.55 Bundeanwaltschaft behauptet – festhält, dass der Beschuldigte die Dateien «ak- tiv» in der Telegram-Cloud abgelegt hat (TPF pag. 9.721.063). Auch aus den übrigen Argumenten vermag die Bundesanwaltschaft nichts zu Gunsten der An- klage abzuleiten: Insbesondere ist unerheblich, ob einige der vom Beschuldigten bearbeiteten Propagandavideos auch Gewaltdarstellungen enthielten, sind diese doch nicht als verbotene Darstellungen i.S.v. Art. 135 StGB angeklagt. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte zu B. sagte, er speichere Videos des IS (BA pag. 10.1.07; TPF pag. 9.721.064), lässt keinen Rückschluss auf eine aktive Speicherungshandlung von Gewaltdarstellungen zu. Das besagte Video, auf wel- ches sich die Aussage des Beschuldigten bezieht, ist nicht als Gewaltdarstellung angeklagt. Im Übrigen differenziert die Bundesanwaltschaft nicht bzw. nur unzu- reichend zwischen der Speicherung der Dateien auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy und in der Telegram-Cloud. Darüber hinaus werden in der Anklageschrift verschiedene Tatvarianten (Besitz, Herstellen, Lagern) von Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB vermischt, indem namentlich ausgeführt wird, der Beschuldigte sei wissentlich und willentlich in den Besitz der Gewaltdarstellungen gekommen und habe das Ziel gehabt, diese Dateien weiterzuverbreiten (TPF pag. 9.721.065 f.). Nach dem Gesagten kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die hier relevanten Gewaltdarstellungen ohne aktive Handlung des Beschuldigten in der Telegram-Cloud abgespeichert wurden, indem ihm diese via Telegram zuge- sendet und infolgedessen automatisch − der cloudbasierten Lösung von Tele- gram entsprechend − abgespeichert wurden. Anders als bei der Abspeicherung von via Telegram erhaltenen Dateien auf dem jeweiligen Gerät selbst (und nicht in der Telegram-Cloud) oder von Dateien auf einer externen Festplatte durch be- wusste Einleitung eines Kopiervorgangs (siehe dazu Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2022.21, E. 4.5.2), bedarf eine Abspeicherung in der Telegram Cloud gerade kein aktives Zutun des Beschuldigten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Vielmehr erfolgt der Vorgang automatisiert. Ein Schuldspruch wegen Herstellens von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB fällt somit ausser Betracht. 4.4.10 Es bleibt zu prüfen, inwiefern das Abspeichern der hier fraglichen Gewaltdarstel- lungen in der Telegram Cloud von der Tatvariante des Besitzes im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB erfasst ist. Erstellt und unbestritten ist, dass die 59 Gewaltdarstellungen in der Telegram- Cloud des Beschuldigten abgespeichert waren. Insofern befanden sich die inkri- minierten Darstellungen auf Speichermedien des Beschuldigten und somit in sei- ner Sachherrschaft. Der objektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis StGB in der Tatvariante des Besitzes ist demnach in Bezug auf die 59 Gewaltdarstellungen ohne Weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist zunächst offensichtlich, dass der Beschuldigte die in- frage stehenden Gewaltdarstellungen (vor allem Gräueltaten des IS und der Al-

- 75 - SK.2022.55 Qaïda) als damals glühender Vertreter der IS-Ideologie (in minderem Masse auch jener der Al-Qaïda) vorsätzlich besessen hat. Wie dargelegt, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er ohne aktive Beschaffungshandlung in den Besitz der Gewaltdarstellungen gelangt ist. Der Beschuldigte wusste indes offen- sichtlich um deren Existenz und hat diese anschliessend auch bewusst aufbe- wahrt. Zudem hat er nach eigenen Angaben vergleichbare Dateien anderen Per- sonen in der «Winterthurer Gruppe» gezeigt (BA pag. 13.1.166) und nachgewie- senermassen vergleichbare Darstellungen auch verbreitet resp. anderen zu- gänglich gemacht (siehe vorgehend E. 4.3). Dazu muss er offensichtlich um de- ren Vorhandensein wissen. Hätte er die Dateien nicht besitzen wollen, wäre es für ihn aufgrund seiner ausgewiesenen Computer-Kenntnisse ein Leichtes gewe- sen, diese in der Telegram-Cloud selbst zu löschen. In diesem Sinne vermag der Beschuldigte auch mit der Aussage anlässlich seiner Schlusseinvernahme, wo- nach die Gewaltdarstellungen beim Samsung «automatisch» abgespeichert wor- den seien, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Als überdurchschnittlich versier- tem Computer- bzw. Smartphone-User – der im Rahmen von freiwilligem Enga- gement sogar Kurse betreffend Umgang mit Smartphones leitet (TPF 9.521.022) und im Informatikbereich tätig ist – war es dem Beschuldigten zweifelsfrei be- wusst und bekannt, dass Dateien (insbesondere Videodateien), die er über die Applikation Telegram erhielt, automatisch in der dazugehörigen Cloud abgespei- chert werden, zumal es sich dabei um eine Grundfunktion der cloudbasierten Te- legram-Applikation handelt. Nach dem Gesagten ist für das Gericht erstellt, dass der Beschuldigte die 59 Videodateien mit Gewaltdarstellungen mit Wissen und Willen besass. Ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Besitz von (verbote- nen) Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB ist damit erstellt; der subjektive Tatbestand entsprechend erfüllt. 4.4.11 Angesichts der Anzahl der Gewaltdarstellungen stellt sich die Frage der einfa- chen oder, wie von der Anklage gefordert, mehrfachen Tatbegehung. Der exakte Zeitpunkt, ab welchem der Beschuldigte die hier relevanten Gewaltdarstellungen besessen hat, lässt sich anhand des elektronischen Fussabdrucks des Beschul- digten nachvollziehen, d.h. anhand des Zeitstempels der jeweiligen Telegram Nachricht (Message Timestamp). Demnach hat der Beschuldigte die Gewaltdar- stellungen teilweise ab dem 30. Mai 2019, teilweise ab dem 11. Oktober, 20. Ok- tober, 22. Oktober, 23. Oktober oder ab 28. Oktober 2019 besessen. Insofern war er mindestens ab dem 30. Mai 2019 im Besitz von zahlreichen (verbotenen) Gewaltdarstellungen, deren Anzahl bis zum 28. Oktober 2019 zunahm und bis zu seiner Verhaftung sowie der Sicherstellung des persönlichen Mobiltelefons samt zugehörigen Cloudspeicher bis zum 29. Oktober 2019 andauerte. Aufgrund der Mehrzahl der Gewaltdarstellungen und der Tatsache, dass der Beschuldigte zu unterschiedlichen Zeitpunkten in deren Besitz gelangte, ist davon auszuge- hen, dass er jeweils einen neuen Tatentschluss fasste. Infolgedessen liegt hin- sichtlich des Besitzes von Gewaltdarstellungen Tatmehrheit vor.

- 76 - SK.2022.55 4.4.12 Nach dem Ausgeführten hat sich der Beschuldigte des mehrfachen Besitzes von 59 Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB strafbar gemacht. 5. Strafzumessung 5.1 Rechtliches 5.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine ent- scheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschul- densmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetz- geber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. er- höhen. Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Um- fang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Straf- zumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6; 134 IV 17 E. 2.1). 5.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrah- mens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzu- setzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat

- 77 - SK.2022.55 angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 5.1.3 Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen, also z.B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafen ausgesprochen würden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; 137 IV 57 E. 4.3.1; 138 IV 120 E. 5.2). Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichartige Strafen (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 90). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Straf- arten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamt- strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für ange- messen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 92). Dabei soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). 5.1.4 Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straf- tat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Ja- nuar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Die persönlichen Verhältnisse umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhält- nisse. Dabei können sich fast alle Umstände mit anderen Strafzumessungstat- sachen überschneiden, z.B. dann, wenn sie zum Entschluss des Täters, das De- likt zu begehen, beigetragen haben (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 146). 5.2 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die (mehrfache) Widerhandlung gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz. Die Strafandrohung für dieses Delikt lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Das Zugänglichmachen und der Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Zugänglichmachen) bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Besitz) bestraft. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Einsatz- strafe bildet somit das Verbrechen nach Art. 2 aAQ/IS-Gesetz. Der Beschuldigte hat den Tatbestand mehrfach erfüllt, da er nachweislich zwei vom Gesetz verbo- tene terroristische Organisationen unterstützte und förderte. Angesichts des weit

- 78 - SK.2022.55 bedeutenderen Umfangs der Förderungshandlungen zugunsten des IS ist zu- nächst die Einsatzstrafe hierfür festzulegen und diese sodann für die Förderung der Al-Qaïda angemessen zu erhöhen. Wie aufzuzeigen sein wird, kann dem vom Beschuldigten in Bezug auf die mehr- fache Widerhandlung gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz begangenen Unrecht nur mit einer Freiheitsstrafe begegnet werden (vgl. E. 5.4 f.). Gleiches gilt für den Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB; dies ergibt sich zum einen aus dem sachlichen Konnex, andererseits aufgrund der hohen Anzahl der Gewaltdarstellungen und deren extremen Inhalte. Für das Zugänglichmachen ei- ner einzelnen Gewaltdarstellung hält die Strafkammer hingegen eine Geldstrafe für adäquat (E. 5.8). Es liegen somit teilweise gleichartige Strafen vor, die zu asperieren sind. Die un- gleichartigen Strafen sind zu kumulieren. 5.3 Der erweiterte Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren. Gemäss Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein Ta- gessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. 5.4 Tatkomponenten 5.4.1 Hinsichtlich der Tatkomponenten in Bezug auf die Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz fällt zunächst objektiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit dem IS (zur Al-Qaïda siehe E. 5.5.1 gleich nachfolgend) mittels verschiedener verbotener Aktivitäten (Bestärken der zum Tatzeitpunkt minderjährigen C.; Her- stellen und Verbreiten von Propaganda in persönlichem Kontakt sowie via Social Media; materielle Unterstützung des IS durch eine Spendensammlung) eine hochgefährliche terroristische Organisation in ihrer Anziehungskraft stärkte. Re- lativierend wirkt sich aus, dass die intensive deliktische Tätigkeit (auf die nach- folgend näher einzugehen ist) lediglich sechs Monate andauerte. Zu Lasten des Beschuldigten ist deliktsspezifisch von Bedeutung, dass er – ins- besondere geprägt von der Ideologie des IS – in der Schweiz eigens eine Medi- enagentur namens «Q.» gründete, die ausschliesslich das Bearbeiten, Überset- zen und damit das Herstellen von IS-Propagandamaterial und dessen Verbrei- tung im Internet zum Ziel hatte. Der Betrieb dieser Medienagentur erlaubte es ihm, den Anschein der Professionalität zu erhöhen. Zudem lässt die Gründung einer solchen Medienagentur auf seine radikale Überzeugung und auf eine hohe persönliche Motivation schliessen. Unter dem Label dieser Medienagentur er- stellte und nutze der Beschuldigte mehrere Social-Media-Kanäle (namentlich Te- legram, Instagram und YouTube), um auf diese Weise ein möglichst breites Pub- likum in der westlichen Welt für das terroristische Gedankengut der verbotenen

- 79 - SK.2022.55 Gruppierung IS gewinnen zu können. Seine Social-Media-Beiträge erreichten da- bei bis zu 849 «views». Seine überdurchschnittlichen IT-Kenntnisse, die er sich im hier relevanten Tatzeitraum aneignete und stetig vertiefte, ermöglichten es ihm, Videos des IS mit entsprechender, dafür eigens erworbener Software auf professionelle Weise zu bearbeiten. Seine Kenntnisse der türkischen Sprache nutzte er, um die gewaltverherrlichenden, terroristischen Inhalte von Propagan- davideos des IS zu übersetzen und deutsch zu untertiteln. Die Art und Weise der Planung und Tatausführung war geschickt und raffiniert, zumal der Beschuldigte insbesondere die inkriminierten Videos dergestalt bearbeitete, als er diese nicht nur deutsch untertitelte, sondern ihnen mehrheitlich auch einen Vor- und Nach- spann, mitunter durch einen Nashid unterlegt, hinzufügte und offensichtliche Merkmale mit Terrorismusbezug überdeckte resp. zu überdecken versuchte, um die Videos auf den ersten Blick unauffällig zu gestalten. Mit der Übersetzung der propagandistischen Inhalte verlieh er dem IS zudem ein Sprachrohr in die west- liche Welt; vorab in den deutschen Sprachraum. Äusserst verwerflich erweist sich in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Beschuldigte seine IT-Kom- petenzen ausgerechnet einer international geächteten Terrororganisation zur Verfügung stellte; im Wissen um deren abscheuliche Gewaltverbrechen und Gräueltaten an Menschen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, seine Fähig- und Fertigkeiten statt einer Terrororganisation einer gemeinnützigen Organisa- tion zur Verfügung zu stellen, so wie er dies auch jüngst beim Schweizerischen Roten Kreuz tut. Mit Bezug auf das Zusenden des «munasir»-Links und das Abspielen von IS- Propagandavideos gegenüber Kollegen, welche die IS-Ideologie bereits befür- worten, ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass diese nicht erst noch von der IS-Ideologie überzeugt werden mussten. Da diese Personen der besagten Ideo- logie bereits zugetan waren, ist diesbezüglich dem Beschuldigten lediglich ein Festigen in der besagten Ideologie und nicht ein eigentliches Rekrutieren anzu- lasten. Hinsichtlich des Bestärkens der im Tatzeitpunkt noch minderjährigen C. in ihrer «IS-Ideologie», in der Absicht, mit ihr gemeinsam die Hijrah zum IS zu vollziehen, fällt objektiv zunächst die Intensität des Kommunikationsaustausches ins Ge- wicht: In tausenden von E-Mails bestärkte und beeinflusste der Beschuldigte die zum Teil wankelmütige C. in ihrem Willen, die Ausreise anzutreten. Dabei war dem Beschuldigten der Umstand bewusst, dass die minderjährige C., sowohl auf- grund ihres Alters als auch infolge des von der IS-Ideologie geprägten Frauen- bildes, unmöglich alleine auf ein Gebiet des IS hätte auswandern können; eine Situation die er auszunutzen wusste. Straferhöhend ist dabei die Intensivierung seines Engagements und Bestärkens im Oktober 2019 von Bedeutung, mitunter weil er zu diesem Zeitpunkt befürchten musste, C. könnte doch noch auf seinen «Nebenbuhler» hören, der sie von der Ideologie des IS und einer Ausreise auf dessen Herrschaftsgebiet abhalten wollte. Dass C. bereits vor dem

- 80 - SK.2022.55 Kennenlernen sowohl der IS-Ideologie zugetan war, als auch die Absicht hegte, in das Gebiet des IS auszuwandern − sie insofern nicht erst noch für die IS-Ide- ologie angeworben resp. gewonnen werden musste − wirkt sich strafmindernd aus. Zu seinen Gunsten ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass das Vor- haben bloss bei der grundsätzlichen Planung blieb, auch wenn nicht ausge- schlossen werden kann, dass die Ausreise zum IS letztlich nur aufgrund der Ver- haftung von C. scheiterte. Wäre es indes tatsächlich zur Ausreise gekommen, hätte der Beschuldigte dem IS zwei neue Mitglieder zugeführt, nämlich sich sel- ber und C. Dadurch wäre die Terrororganisation gestärkt worden, wobei es letzt- lich keine wesentliche Rolle spielt, ob der Beschuldigte dabei als Kämpfer im Jihad gedient oder gegebenenfalls seine Rolle als «Medienverantwortlicher» im «Dschamaat Winterthur» auch unter dem IS weitgeführt hätte. Hinsichtlich der materiellen Unterstützung der verbotenen Terrororganisation IS mittels Spendensammlung auf der Plattform «SS.» ist erschwerend zu berück- sichtigen, dass ihm der Verwendungszweck der Spenden, d.h. die Finanzierung der Flucht von IS-Gefangenen aus dem «J.»-Lager durchaus bewusst war. Dass bei der Sammlung statt der geplanten 4'000 Euro letztlich «nur» 151 Euro resul- tierten, ist auf die eher dilettantisch zu bezeichnende Tatausführung des Beschul- digten zurückzuführen. Nichtsdestotrotz leistete der Beschuldigte einen (wenn auch geringen) Beitrag zur Finanzierung der Aktivitäten des IS resp. dessen Mit- gliedern. Über den gesamten Tatzeitraum zeigte der Beschuldigte ein äusserst hohes per- sönliches Engagement, indem er sich in mannigfaltiger Weise (Gründung der Medienagentur «Q.» und Betrieb mehrerer Social-Media-Accounts unter dessen Label; Übersetzungen von Propagandamaterialien des IS in die deutsche Spra- che und deren Verbreiten via Social Media und im persönlichen Kontakt; Bestär- ken der minderjährigen C. zur Hijrah zum IS; Spendensammlung zugunsten des IS) und mit grossem zeitlichen Aufwand den Zielsetzungen dieser Terrororgani- sation widmete. Erschwerend kommt dabei für sämtliche unter diesem Vorwurf zu berücksichtigenden Handlungen hinzu, dass er die inkriminierten Taten über- wiegend im Jahr 2019 beging; in einem Zeitraum, als der IS weitgehend als be- siegt galt und sämtliche beherrschten Territorien bereits verloren hatte. Der IS war in dieser Zeit mehr denn je auf seine Anziehungskraft bestärkende Personen − wie den Beschuldigten − angewiesen. Mit seinen inkriminierten Taten, allen voran seinen propagandistischen Handlungen, erzielte der Beschuldigte eine be- trächtliche Stärkung (bzw. Erstarkung) dieser Terrororganisation und bewirkte damit eine erhebliche Verletzung des durch Art. 2 aAQ/IS-Gesetz geschützten Rechtsguts. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als noch nicht mittelschwer zu ge- wichten.

- 81 - SK.2022.55 5.4.1.1 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als ideologischer Überzeugungstäter handelte, was im vorliegenden Kontext (Un- terstützung islamistisch-terroristischer Organisationen) deliktstypisch ist. Er han- delte stets zielgerichtet, mit direktem Vorsatz. Der Beschuldigte brachte explizit zum Ausdruck, dass er die verbrecherische Ideologie und den Wertekanon des IS für unterstützungswürdig hielt und diese im anklagerelevanten Zeitraum auch klar befürwortete, auch wenn er sich mit seinen propagandistischen Tätigkeiten vorderhand Anerkennung im «Dschamaat» Winterthur versprach und diese auch erhielt, teilweise sogar über die Landesgrenzen hinaus. In bedeutendem Masse straferhöhend gewichtet das Gericht den Umstand, dass der Beschuldigte insge- samt einen sehr hohen, intensiven zeitlichen Aufwand für die Terrororganisation IS betrieb, investierte er täglich nach eigenen Angaben rund 3 Stunden in seine propagandistischen Aktivitäten, wohlbemerkt in seiner Freizeit. Zu relativieren bleibt, dass er diesen intensiven Arbeitsaufwand für ca. sechs Monate betrieb, wobei (aktenmässig) nichts darauf hindeutet, dass der Beschuldigte, wäre er nicht verhaftet worden, von sich aus mit dem strafbaren Verhalten aufgehört hätte. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte aus der Be- teuerung, er habe bloss mit den Leuten aus dem «Dschamaat» Winterthur sym- pathisieren wollen, war ihm doch zweifelsfrei bewusst, welche Gruppierung und welche Werte er unterstützte. Dieses Bewusstsein erscheint umso bedenklicher, als dass er − wie dies auch seine Mutter als Zeugin erklärte − in einem Elternhaus aufwuchs, das eine derartig radikale Ideologie, wie sie der IS vertritt, ablehnte (TPF pag. 9.761.006). Insbesondere in den Online-Propagandatätigkeiten zeigt sich die besondere Gefährlichkeit und Verwerflichkeit seines Handelns, da er sich im anklagerelevanten Zeitraum, vor allem im Sommer 2019 (auf dem Höhepunkt seiner Aktivitäten), als glühender IS-Anhänger neuerer Ausprägung entpuppte, als ein moderner Soldat, der sich der virtuellen Kampfführung für den IS bediente und diese auch bestens beherrschte. Zusammengefasst betrieb der Beschuldigte einen enormen zeitlichen, techni- schen, intellektuellen und personellen Aufwand, um die menschenverachtende Propaganda des IS über seine Medienagentur und Social-Media-Kanäle weltweit zu verbreiten und Gleichgesinnte in ihrer den IS-befürwortenden Ideologie zu be- stärken, was auf eine erhebliche Intensität seines deliktischen Willens schliessen lässt. Im Lichte dieser Faktoren, ist das subjektive Tatverschulden als mittel- schwer zu qualifizieren. 5.4.1.2 Unter Berücksichtigung, dass der subjektiven Tatschwere gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung stets eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), ist für die inkriminierten Förderungs- und Unterstützungshand- lungen gemäss Art. 2 aAQ/IS-Gesetz von einem knapp mittelschweren Tatver- schulden auszugehen. 5.4.1.3 In Würdigung der genannten Faktoren ist die (gedankliche) Einsatzstrafe auf 25 Monate festzusetzen.

- 82 - SK.2022.55 5.5 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra- fen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen wird ersicht- lich, dass vorliegend nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. 5.5.1 Zunächst ist in diesem Zusammenhang die Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz betreffend die terroristische Organisation Al-Qaïda zu berück- sichtigen. Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur objektiven und sub- jektiven Tatschwere in E. 5.4.1 f. verwiesen werden, mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte (im Vergleich zum IS) die Al-Qaïda in weit weniger bedeutsamer Weise durch seine Handlungen förderte: Es sind ihm hier nur vier Beiträge auf seinem, unter seiner Medienagentur geführten Telegram-Account «Q1.» anzu- lasten. Da es sich hierbei jedoch um eine weitere sehr gefährliche Terrororgani- sation handelt, die der Beschuldigte bewusst förderte, liegt Tatmehrheit vor und die Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. Das Gericht erachtet eine Erhö- hung der Einsatzstrafe um einen Monat als angemessen. 5.5.2 Im Weiteren ist der Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) zu würdigen. Diese Taten stehen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrechen nach Art. 2 aAQ/IS-Gesetz, da die inkriminierten Bilder und Videos einen expliziten Bezug zu den Terrororganisationen IS und Al-Qaïda auf- weisen. Aufgrund des Beweisergebnisses (siehe unter E. 4.4 hiervor) hat sich der Beschuldigte für den Besitz von insgesamt 59 verbotenen Gewaltdarstellun- gen, allesamt Videodateien, strafrechtlich zu verantworten. In Bezug auf den Besitz verbotener Gewaltdarstellungen ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte 59 hochprofessionell produzierte Videodateien mit Gräueltaten des IS wie Verstümmeln, Erschiessen, Enthaupten und regelrechtes Abschlach- ten von Menschen sowie zwei nicht schützenswerte Darstellungen von grausa- men Schächtungen von Tieren besass. Sämtliche Videos zeigen detailliert und mehrheitlich in verherrlichender Weise grausamste Gewalttaten an wehrlosen Menschen. Die Hinrichtungsszenen, insbesondere die Enthauptung mit einem Messer, und die anschliessend zur Schau gestellten abgetrennten Köpfe auf den Leichen wirken dabei besonders entwürdigend und verstörend. Als äusserst un- erträglich und abscheulich erweisen sich mehrere Videos, so insbesondere Vi- deo Nr. 1, das ca. 20 Menschen in orangen Overalls in einer Art Schlachthof zeigt, die auf bestialische Weise wie Vieh «geschächtet» werden. Ebenso Video Nr. 45, in welchem Kindersoldaten des IS Menschen hinrichten, unter anderem ein gerade einmal etwa 3-4 jähriger Junge der einen gefesselten Menschen aus nächster Nähe erschiesst. In objektiver Hinsicht ist aufgrund der hohen Anzahl der Gewaltdarstellungen und deren für einen neutralen Betrachter überwiegend sehr brutalen, bestialischen und menschenverachtenden Inhalte von einem er- heblichen Tatverschulden auszugehen.

- 83 - SK.2022.55 In subjektiver Hinsicht ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte diese Videos nicht aktiv gespeichert hat, sondern ihm diese vielmehr ohne sein aktives Zutun zugegangen und der cloudbasierten Lösung von Telegram entsprechend automatisch in der zugehörigen Cloud gespeichert wurden. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, diese Videos nach der Betrachtung sofort zu löschen. Er handelte direktvorsätzlich. Insgesamt gewichtet das Gericht das sub- jektive Tatverschulden als erheblich. In Berücksichtigung dieser Faktoren ist dem Beschuldigten für den Besitz verbo- tener Gewaltdarstellungen ein insgesamt erhebliches Tatverschulden zu attes- tieren. Das Gericht erachtet eine Asperation der Einsatzstrafe um 5 Monate als angemessen. 5.5.3 Insgesamt erscheint damit eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 31 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 5.6 Täterkomponenten 5.6.1 Aus den Akten ist zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu seinem Vorleben Folgendes zu entnehmen: Der Beschuldigte ist fast […]-jährig, türkischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung C. Er ist in der Schweiz geboren und hat seine gesamte Schulzeit, inklusive Berufsschule, hier verbracht. Nach der obligatori- schen Schulzeit absolvierte er eine Lehre als Produktionsmechaniker EFZ, bevor er eine weitere Ausbildung als Informatiker EFZ, mit Ausrichtung Systemtechni- ker abschloss. Gemäss eigenen Angaben hat er geplant, sich an der höheren Fachschule im Bereich Informatik (Cybersecurity) weiterzubilden. Der Beschul- digte geht derzeit einer Festanstellung (Arbeitspensum 100%) nach. Sein Ein- kommen beläuft sich auf Fr. 6'000.-- brutto, zuzüglich des Anteils des dreizehnten Monatslohnes. Für seine IT-Dienstleistungen in seinem privaten Umfeld erhält er monatlich zwischen Fr. 200.-- und Fr. 300.--. Der Beschuldigte ist ledig, führt der- zeit eine Beziehung und lebt mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen Ge- schwistern in einem Einfamilienhaus. Nach eigenen Angaben hat er kein Vermö- gen. Im Betreibungsregister ist er nicht verzeichnet; ebenso wenig im schweize- rischen Strafregister. Der Beschuldigte spricht fliessend (Schweizer-)Deutsch und Türkisch, zudem hat er gute Kenntnisse der englischen Sprache. In seiner Freizeit spielt er seit seinen Jugendjahren Fussball und verbringt viel Zeit damit, sich auch privat im IT-Bereich weiterzubilden. Seine Kenntnisse im IT-Bereich stellt er neuerdings dem Schweizerischen Roten Kreuz zur Verfügung, indem er dort auf freiwilliger Basis Schulungen für vorwiegend ältere Personen mit ihren Mobiltelefonen erteilt (TPF pag. 9.731.008 f.). Das Vorleben, die Vorstrafenlosigkeit und das Wohlverhalten des Beschuldigten seit den Taten sind neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; Urteil des

- 84 - SK.2022.55 Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013, E. 3.7). Gleiches gilt auch für die persönlichen Verhältnisse. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. 5.6.2 Das Geständnis und die Kooperation des Beschuldigten sind wie folgt zu würdi- gen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Be- urteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil des Bun- desgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Damit wird dem Um- stand Rechnung getragen, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkür- zung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil der Täter nur aufgrund ei- ner erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzli- chen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_846/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3). Bei einem vollumfänglichen Geständ- nis kommt eine Strafminderung im Umfang von einem Fünftel bis zu einem Drittel in Betracht (BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2.; ablehnend Urteil 6B_412/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.6). Der Beschuldigte zeigte sich zu Beginn des Verfahrens nicht geständig und be- streitet bis heute, trotz geradezu erdrückender Beweislage den Anklagevorwurf betreffend C. In Bezug auf die übrigen Delikte war aufgrund der polizeilichen In- tervention und der elektronischen Sicherstellungen die Beweislage bereits derart erdrückend, dass ihn sein «elektronischer Fussabdruck» im Rahmen der Aus- wertung grösstenteils ohnehin überführt hätte. Gleiches gilt für die Beobachtun- gen im Rahmen der akustischen Überwachung. Von einem vorbehaltlosen, um- fassenden und überzeugenden Geständnis im Sinne der zitierten Rechtspre- chung kann demnach vorliegend nicht die Rede sein. Indes ist dem Beschuldig- ten zu Gute zu halten, dass er bereits zu Beginn des Vorverfahrens seine Pass- wörter und Pincodes für die Entsperrung der elektronischen Geräte bekannt gab und sich in der Folge, zumindest nach der ersten Einvernahme, kooperativ mit den Strafverfolgungsbehörden zeigte. Damit trug er zur Erleichterung des Ermitt- lungsverfahrens bei. Eine Strafminderung im Umfang von rund 10% bzw. 3 Mo- naten erscheint daher angemessen. 5.6.3 Zur Einsicht und aufrichtigen Reue ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte betonte zwar mehrmals, sich vom IS-Gedankengut mittlerweile distanziert und sich selber deradikalisiert zu haben. Insbesondere im Schluss- wort vor Gericht räumte er Fehler ein und entschuldigte sich für seine Taten. Er

- 85 - SK.2022.55 habe «Schlimmes» gemacht, was er heute bereue. Er gibt sich geläutert und pflegt gemäss eigenen Angaben keinerlei Kontakte mehr zum pro-dschihadisti- schen resp. radikal-salafistischen Milieu. Für das Gericht bleiben Zweifel, ob sich der Beschuldigte vollständig und nachhaltig vom terroristischen Gedankengut des IS und der Al-Qaïda abgewendet hat, zumal die Abkehr nach wenigen Tagen Untersuchungshaft, ohne Besuch eines Deradikalisierungsprogrammes oder an- derweitigen Anstrengungen, wie vom Beschuldigten geschildert, nicht nachvoll- ziehbar erscheint. Bei einer angeblich derart raschen Abkehr ist fraglich, ob diese tatsächlich nachhaltig ist. Eine Einsicht ins begangene Unrecht und eine aufrich- tige Reue sind beim Beschuldigten nicht in einem Mass vorhanden, welches eine Strafminderung rechtfertigen würde. 5.6.4 Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt mit 3 Monaten strafmindernd aus. 5.7 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist für die mehrfache Wider- handlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und den mehrfachen Besitz von Gewaltdarstellungen eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten verschuldens- und tä- terangemessen. 5.8 In Bezug auf das Zugänglichmachen einer Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 StGB) ist die objektive und subjektive Tatschwere nicht derart, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit und in Anwendung der konkreten Methode ist für diese Tat eine separate Geldstrafe auszufällen. 5.8.1 In objektiver Hinsicht zu beachten ist, dass es sich um ein einzelnes inkriminier- tes Bild handelt, welches der Beschuldigte einer einzelnen Person zugänglich gemacht hat, was verschuldensmässig nur unbedeutend ins Gewicht fällt. Die Darstellung zeigt eine grausame Gewalttätigkeit an einem Menschen, vermag aber nicht als extremst bezeichnet zu werden. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden sehr leicht. Beim subjektiven Tatverschulden ist das direktvor- sätzliche Handeln des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Tat wäre ohne Wei- teres vermeidbar gewesen. Auch das subjektive Tatverschulden wiegt insgesamt sehr leicht. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf das in E. 5.6 Ausgeführte verwiesen werden. Der Beschuldigte räumte die Tat anläss- lich der Hauptverhandlung zwar ein, sein Geständnis trug angesichts der klaren Beweislage und insbesondere des elektronischen Fussabdrucks indes weder zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens noch zur Wahrheitsfindung bei und ist entsprechend bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.6 mit Hinweis). Die Tä- terkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus.

- 86 - SK.2022.55 Das Tatverschulden wiegt insgesamt sehr leicht. Im Ergebnis ist eine Geldstrafe von 15 Tagen auszusprechen. 5.8.2 Zeitablauf Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Tä- ter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf 132 IV 1 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). Dieser Milderungsgrund ist obligatorisch zu beachten (TRECHSEL/SEEL- MANN, Praxiskommentar, Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1). Die vorliegend massgebliche Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Im Urteilszeitpunkt vom 30. Mai 2023 lag das hier relevante Zugäng- lichmachen einer Gewaltdarstellung, begangen am 24. Oktober 2016, rund 6 Jahre und 7 Monate zurück, womit mehr als zwei Drittel der 10-jährigen Ver- jährungsfrist verstrichen sind. Das Kriterium des Wohlverhaltens ist zwar ange- sichts der vom Beschuldigten im Jahr 2019 begangenen, hier ebenfalls beurteil- ten Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und Art. 135 Abs. 1bis StGB stricto sensu nicht erfüllt. Es ist indes nicht ausgeschlossen, dem Beschul- digten bei einer weit zurückliegenden Straftat entgegenzukommen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB nicht vollständig erfüllt sind. Dass die Tat nahe der Grenze zur Verjährung liegt, ist leicht strafmindernd zu berück- sichtigen und die Geldstrafe im Umfang von 1/3 – entsprechend um 5 Tagessätze

– zu mindern. 5.8.3 Im Ergebnis ist für das Zugänglichmachen einer Gewaltdarstellung eine Geld- strafe von 10 Tagessätzen auszusprechen. 5.8.4 Höhe des Tagessatzes 5.8.4.1 Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschul- det ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6). 5.8.4.2 Der Beschuldigte geht einer Vollzeitanstellung nach und generiert dabei ein mo- natliches Bruttoeinkommen von Fr. 6'000.--, zuzüglich Fr. 500.-- als Anteil des

13. Monatslohnes. Vermögen habe er nach eigenen Angaben keines (TPF pag. 9.731.005). In Anbetracht der dargelegten persönlichen und finanziellen Verhält- nisse und unter Berücksichtigung eines ermessensweise festgelegten

- 87 - SK.2022.55 Pauschalabzugs von 30% für die laufenden Steuern und die obligatorischen Ver- sicherungsbeiträge ist der Tagessatz auf Fr. 130.-- festzusetzen. 5.9 Vollzug 5.9.1 Das Gesetz ermöglicht bedingte (Art. 42 StGB) und teilbedingte (Art. 43 StGB) Strafen. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 5.9.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entspre- chender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht aus- fällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens Iiegt die Festsetzung des bedingten und unbedingten Teils im pflichtgemässen Ermessen des Ge- richts. AIs Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genü- gender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss Bundes- gericht ist unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; er umfasst den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Der Be- griffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor al- lem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berück- sichtigung seiner Bewährungsaussichten als notwendig erscheint, kann es ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in gleicher Weise auf die Strafzumessungsschuld ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubs befindet, muss die Strafhöhe bereits festste- hen und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings ver- knüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen aus- schliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Frei- heitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein An- haltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Der Zweck der Spezialprävention

- 88 - SK.2022.55 findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die «hauptsächliche Bedeutung» bzw. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der LegaIbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je güns- tiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht un- terschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 5.9.3 Aus objektiven Gründen kann vorliegend für die Freiheitsstrafe nur ein teilweiser Strafaufschub in Betracht fallen. Der Beschuldigte hat als Anhänger und Befür- worter der IS-Ideologie (und in minderem Masse) der Ideologie der Al-Qaïda über einen Zeitraum von knapp sechs Monaten delinquiert. Dabei unterstützte und förderte er zwei terroristische Organisationen, indem er Gleichgesinnte in deren Befürwortung der IS-Ideologie bestärkte und in mannigfaltiger Weise für diese Propagandamaterial herstellte, bearbeitete, veröffentlichte und weiterverbreitete sowie eine Spendensammlung zu Gunsten von IS-Mitgliedern im Gefangenenla- ger «J.» lancierte. Seine überdurchschnittlichen Fähigkeiten im IT-Bereich stellte er dabei wissentlich und willentlich in den Dienst dieser terroristischen Organisa- tionen, wobei ihm stets bewusst war, dass insbesondere der von ihm besonders verehrte IS grausame Gewaltverbrechen und Gräueltaten an Menschen verübte. Vor diesem Hintergrund ist sein deliktisches Handeln als verwerflich zu bezeich- nen, hätte er seine Arbeitskraft doch jederzeit einer legalen Organisation zur Ver- fügung stellen können, so wie er dies jetzt teilweise für das Schweizerische Rote Kreuz macht. Auch wenn noch gewisse Zweifel an seiner, aus eigenen Bemü- hungen erreichten gänzliche Ablehnung vom extremistisch-terroristischen Ge- dankengut des IS und der Al-Qaïda (oder anderer extremistischer Gruppierungen wie die «Grauen Wölfe») bestehen, geht das Gericht davon aus, dass die erst- malige Bestrafung wegen schwerer Delikte im Bereich des Terrorismus den Be- schuldigten künftig zur Achtung der Rechtsordnung anhalten wird. Der Beschul- digte ist weitgehend sozial integriert und skizzierte anlässlich der Hauptverhand- lung realistische Zukunftspläne; er weist keine Vorstrafen auf und hat sich seit der letzten Tat wohl verhalten. Insbesondere mit Blick auf die ihm, in Anwendung von Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB auferlegte Weisung (dazu nachfolgend E. 7) ist eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Bei einer Gesamtbetrach- tung, die auch die Wirkung des Strafvollzugs einbezieht, kann ihm somit keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen teilbedingten Strafvollzug aus- schliessen würde. Demnach kann dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvoll- zug gewährt werden.

- 89 - SK.2022.55 Dem knapp mittelschweren Tatverschulden ist insoweit Rechnung zu tragen, als der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 7 Monate festzusetzen ist. Der Strafaufschub ist für die restlichen 21 Monate zu gewähren. 5.9.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe sind vorlie- gend ohne Weiteres erfüllt, da dem Beschuldigten, wie zuvor erwähnt, keine schlechte Prognose gestellt werden kann (E. 5.9.3). Die auf 10 Tagessätze à Fr. 130.-- festgesetzte Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. 5.9.5 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persön- lichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfällig- keit. Je grösser diese Gefahr, desto Iänger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probe- zeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEI- DER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). Aufgrund der guten Legalprognose des Beschuldigten und unter Berücksichti- gung der bestehenden Zweifel in Bezug auf die vollständige und nachhaltige Ab- kehr von der gewaltverherrlichenden Ideologie terroristischer Gruppierungen ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. 5.9.6 Als Vollzugskanton ist der Kanton Schaffhausen. zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 5.10 Anrechnung der Haft und der Ersatzmassnahmen 5.10.1 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). In Bezug auf die Anrechnung kommt grundsätzlich jede Form der Freiheitsentzie- hung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Voll- streckbarkeit des Urteils verfügt wurde, namentlich auch an Stelle der Untersu- chungshaft angeordnete Ersatzmassnahmen (METTLER/SPICHTIN, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 51 StGB N. 13 und 20). Ausschlaggebend ist das Mass der Beschränkung in der Bewegungsfreiheit, während die Vollzugsmodalitäten keine Rolle spielen. Ist vor diesem Hintergrund der Vollzug der Ersatzmass- nahme dem Vollzug von Untersuchungshaft ungefähr gleichzusetzen, so ist grundsätzlich die ganze Dauer anrechenbar (METTLER/SPICHTIN, a.a.O., Art. 51

- 90 - SK.2022.55 StGB N. 21 und 38). Soweit durch nichtstationäre Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, wie Meldepflichten, Pass- und Schriftsperren, Eingrenzungen und sonstige Weisungen, die persönliche Freiheit tatsächlich beschränkt wurde, ist auch ihre Dauer auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (METTLER/SPICHTIN, a.a.O., Art. 51 StGB N. 26). Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Ge- richt den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Ersatzmassnahme, das schweizerische Staatsgebiet nicht zu verlassen, wurde vom Bundesgericht als geringfügige Beschränkung der persön- lichen Freiheit qualifiziert und die Anrechnung um 1/3 gestützt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_396/2011 E. 7.4). 5.10.2 Die Untersuchungshaft dauerte vom 29. Oktober 2019 bis 16. März 2020 und somit insgesamt 140 Tage. Sie ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.10.3 Die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. März 2020 anstelle der Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen der Ausweis- und Schriftensperre sowie die Meldepflicht und Begleitung durch den Dienst Gewalt- schutz der Kantonspolizei Schaffhausen. dauerten jeweils bis 15. Juni 2021 und somit insgesamt 457 Tage. Die Einschränkung durch die Ausweis- und Schrif- tensperre fällt – insbesondere auch unter Berücksichtigung der damaligen Rei- sebeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie – kaum ins Gewicht. Gleiches gilt für die Meldepflicht und Begleitung durch den Dienst Ge- waltschutz der Kantonspolizei Schaffhausen, bestand diese einzig darin, sich je- weils montags beim Schalter der Kantonspolizei Schaffhausen zu melden und ein Formular zu unterschreiben. Die durch die vorgenannten Ersatzmassnahmen bewirkten konkreten Einschränkungen fallen im Vergleich zu einem mit Untersu- chungshaft verbundenen Freiheitsentzug kaum ins Gewicht, insbesondere war der Eingriff in die Tagesgestaltung nur auf einen Wochentag und nur für wenige Minuten beschränkt. Aufgrund der minimalen Auswirkungen auf die persönliche Freiheit wird diese Ersatzmassnahme nicht angerecht (vgl. Urteil der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020, E. IV. 2.8.1.2). 5.10.4 Ebenfalls mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. März 2020 wurden anstelle der Untersuchungshaft folgende Ersatzmassnahmen angeord- net: Das Verbot, das Territorium des Kantons Schaffhausen zu verlassen und Kontaktverbote mit diversen Personen. Diese Massnahmen dauerten vom

16. März 2020 bis zum 15. Januar 2021 und somit insgesamt 307 Tage. Das Mass der Beschränkung der persönlichen Freiheit bleibt in der Summe der Er- satzmassnahmen zwar deutlich hinter dem mit der Untersuchungshaft verbunde- nen Freiheitsentzug zurück. Doch namentlich die mit dem Verbot verbundenen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, den Kanton Schaffhausen zu verlas- sen, wirken sich auf die Anrechnung aus – wenn auch in einem nicht

- 91 - SK.2022.55 bedeutenden Masse. Diese Einschränkungen wurden insofern relativiert, als dem Beschuldigten diverse Ausnahmen, vornehmlich in Zusammenhang mit sei- ner Ausbildung in VV., gewährt wurden. Die Kontaktverbote vermögen − insbe- sondere für junge Erwachsene − durchaus mit wesentlichen Einschränkungen in der persönlichen Freiheit einhergehen, indes gab der Beschuldigte selbst an, dass er mit diesen Personen, die von den Kontaktverboten umfasst waren, zum Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzmassnahmen keinen Umgang mehr pflegen wollte (BA pag. 13.1.0115). Im Lichte der Gesamtumstände erscheint zu Gunsten des Beschuldigten eine Anrechnung um rund einen Viertel, mithin im Umfang von (aufgerundet) 77 Tagen gerechtfertigt. 5.10.5 Damit sind die Untersuchungshaft (140 Tage) sowie die angeordneten Ersatz- massnahmen (77 Tage) in Anwendung von Art. 51 StGB insgesamt im Umfang von 217 Tagen auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. 6. Landesverweisung 6.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgezählten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes. Die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation nach Art. 260ter StGB bildet eine solche Katalogtat (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB), für die das Gesetz die obligatorische Landesverweisung vorsieht. 6.2 Bei Art. 2 Abs. 1 des aAQ/IS-Gesetzes, welcher nach dessen in Krafttreten am

1. Januar 2015 mitunter als lex specialis anstelle des Art. 260ter StGB bei Verur- teilungen wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation Anwendung fand, handelt es sich nicht um eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts hielt mit Urteil CA.2020.18 vom

9. Juli 2021 fest, dass Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz als lex specialis im Kernbe- reich der Beteiligung an einer verbotenen Gruppierung oder Organisation sinn- gemäss in Art. 260ter Ziff. 1 StGB enthalten sei. Da letzterer Tatbestand gemäss Art. 66a lit. l StGB eine Katalogtat ist, erklärte die Berufungskammer im Sinne einer «richterlichen Lückenfüllung» Art. 2 aAQ/IS-Gesetz zum Bestandteil des Straftatenkatalogs von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB. Das Urteil überzeugt im Ergeb- nis, da neben Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz ebenfalls der Tatbestand von Art. 260ter StGB – eine Katalogtat gem. Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB – materiell erfüllt war. Insofern bestand gar keine Lücke. Die Rechtsprechung der Berufungskam- mer ist aber insofern zu präzisieren, als in Fällen, in welchen der Strafkatalogtat- bestand von Art. 260ter StGB nicht gleichzeitig zu Art. 2 aAQ/IS-Gesetz erfüllt ist, eine obligatorische Landesverweisung mangels Katalogtat zum vornherein aus- ser Betracht fällt. Dies ist vorliegend der Fall, da weder Art. 2 aAQ/IS-Gesetz

- 92 - SK.2022.55 noch Art. 135 StGB eine Erwähnung im Straftatenkatalog von Art. 66a StGB fin- den. Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 1 StGB und das Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa) als Teilgehalt des Legalitätsprinzips, das auch in Bezug auf Sanktionen gilt (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5), lässt eine Lückenfüllung im Sinne einer analogen Anwendung nicht zu. Für eine obligatorische Landesverweisung besteht in casu kein Raum. Eine obligatorische Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. p StGB mit der oben erläuterten Begründung, materiell liege eine Widerhandlung gegen Art. 74 Abs. 4 NDG (vgl. dazu E. 1.2) vor, kommt vorliegend aufgrund des Rückwirkungsverbots strengeren Rechts (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario) eben- falls nicht in Betracht (vgl. dazu auch SK.2022.57 E. 6.1.4). 6.3 Zu prüfen bleibt die nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB, der zufolge das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen kann, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird. 6.3.1 Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung un- ter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Ab. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz abzuwägen (Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom

3. Mai 2022 E. 3.1.1; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.1). Die Interes- senabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Fa- milienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeits-prüfung sind nament- lich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstri- chene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2; je mit Hinwei- sen). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesver- weisung nicht voraus (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom

2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

- 93 - SK.2022.55 Im Rahmen der Interessenabwägung gemäss EMRK ist der besonderen Situa- tion von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und auf- gewachsen sind. In diesem Fall ist grundsätzlich von einem bedeutenden Inte- resse am Verbleib in der Schweiz auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.2; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1). Dieses bedeutende Interesse lässt sich nicht bejahen, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_748/2021 vom

8. September 2021 E. 1.1.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.2; 6B_818/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.2; 6B_153/2020 vom 28. April 2020 E. 1.3.4). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufge- wachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR M.M. c. Suisse Nr. 59006/18, Ziff. 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Par- lamentarischen Versammlung des Europarates). Letzteres entspricht auch der ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der durch Straffällig- keit begründete Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz setzt einen schwerwiegen- den Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Ein solcher Verstoss liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurde. Vergleichsweise weniger gravie- rende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als «schwerwiegend» bezeichnet werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können einen Bewilligungsentzug daher rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.3.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; mit Hinweis auf BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.1, 2.2.1; 137 II 297 E. 3.2 f.). 6.3.2 Der Beschuldigte muss sich mit der Widerhandlung gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz ein Verbrechen anrechnen lassen, mit welchem er in schwerwiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen hat. Er wird zu einer teil- bedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 21 bedingt und 7 Monate un- bedingt, verurteilt. Sein Tatverschulden wiegt insgesamt mittelschwer. Der Be- schuldigte ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet. Allfällige Wider- handlungen gegen Übertretungstatbestände, wie dies die Bundesanwaltschaft

- 94 - SK.2022.55 im Rahmen ihres Plädoyers unter Bezugnahme auf das Schreiben von Fedpol vom 22. März 2023 ausführt, demzufolge der Beschuldigte wegen Übertretungen gegen das Sprengstoffgesetz und das Strassenverkehrsgesetz verurteilt worden sei, sind für die strafrechtliche Landesverweisung gerade nicht von Bedeutung (Art. 105 Abs. 1 StGB). Solche Umstände können indes für eine ausländerrecht- liche Massnahme relevant sein. Im Lichte dieser Faktoren ist – insbesondere auf- grund des mit der Widerhandlung gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz einhergehenden besonderen Gefährdungspotentials – das öffentliche Interesse an der Landes- verweisung als gewichtig einzustufen. 6.3.3 Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und der türkischen Sprache mächtig. Er ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen und hat seine gesamte Schul- und Berufsbildung in der Schweiz absolviert. Entsprechend spricht er flies- send Schweizerdeutsch. Er ist ledig, kinderlos und pflegt ein sozialübliches Um- feld in der Schweiz, betätigt sich in einem lokalen Sportverein und engagiert sich − wenn auch erst kurz vor der Hauptverhandlung − ehrenamtlich für das Schwei- zerische Rote Kreuz. Seine nächsten Verwandten, sowohl die Mutter als auch sein Stiefvater und seine Geschwister, leben in der Schweiz, ebenso eine Tante. In der Türkei hat er ebenfalls Verwandte, insbesondere einen (aktuell im Erdbe- bengebiet lebenden) Halbbruder. Mit den Verwandten in der Türkei pflegt er Kon- takt und besucht diese auch regelmässig. Der Beschuldigte steht am Anfang seiner beruflichen Karriere. Er hat wirtschaft- lich und beruflich, trotz seines jungen Alters, bereits Fuss gefasst. Der Beschul- digte ist in der Schweiz verwurzelt: Er ist in U. geboren, sein ganzes Leben hat er in der Schweiz verbracht, sämtliche Schulen und Ausbildungen hier besucht und seine Kernfamilie lebt ebenfalls in der Schweiz. All dies bestätigt seine enge Bindung zur Schweiz. Insgesamt ist dem Beschuldigten eine gute bis sehr gute soziale und wirtschaftliche Integration zu attestieren. Infolgedessen ist das per- sönliche Interesse des Beschuldigten – ein Ausländer zweiter Generation – am Verbleib in der Schweiz als sehr hoch einzustufen. 6.3.4 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gründe und insbesondere des Um- standes, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, erweist sich die Anordnung einer Landesverweisung als unverhältnismässig. 7. Weisung 7.1

7.1.1 Das Gericht kann bei bedingten und teilbedingten Strafen, ab Beginn und höchs- tens für die Dauer der Probezeit dem Verurteilten bestimmte Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Weisungen dienen dem Zweck «den Verurteilten so zu betreuen, dass er sich von den Zwängen lösen kann, die seiner Delinquenz zu- grunde liegen» (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II:

- 95 - SK.2022.55 Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 4 N. 66). Weisungen sollen ih- rem spezialpräventiven Zweck entsprechend dazu beitragen, Risikosituationen zu vermeiden (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 2.2.3) und haben entsprechend in einem Sinneszusammenhang mit der Tat und/oder den künftigen Kriminalitätsrisiken zu stehen (BGE 102 IV 8; 108 IV 152 E. 3b; IMPERATORI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 94 N. 9; TRECH- SEL/AEBERSOLD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz-buch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 94 N. 3 m.w.H.). 7.1.2 Eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Weisungsinhalten findet sich in Art. 94 StGB. Demnach können Weisungen insbesondere die Berufsaus- übung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung betreffen. Die Zweckbestim- mung der Weisung und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden Behörden in der Wahl des Weisungsinhalts jedoch ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.2.4). Als unzulässig gelten beispielsweise die Pflicht zu sühnender Arbeitsleistung (BGE 108 IV 152 E. 3) oder die Verpflichtung zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten innert bestimmter Frist (BGE 71 IV 178 E. 1). Sühnende Weisungen sind insbesondere mit Blick auf das Doppelbestrafungsverbot ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO) ausgeschlossen (BGE 108 IV 152 E. 3). 7.1.3 Die Weisung ist nur zulässig, wenn sie in erster Linie im Interesse des Verurteil- ten liegt, vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige An- strengung verlangt und voraussichtlich befolgt werden kann. Das ist der Fall, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, erzieherisch auf den Verurteilten ein- zuwirken und damit der Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen (BGE 130 IV 1 E. 2.1; 124 IV 193; 108 IV 152 E. 3a; 106 IV 325 E. 1; 94 IV 11, 12 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_626/2008 vom 11. November 2012; 6B_1/2012 vom

18. April 2012; 6S.79/2001 vom 26. Februar 2001). 7.1.4 Weisungen sind gemäss Art. 95 Abs. 2 StGB im Urteil oder im Entscheid festzu- halten und zu begründen. Missachtet der Verurteilte die Weisung oder ist diese nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so kann das Gericht oder die Strafvollzugsbehörden gemäss Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB insbesondere die Probezeit um die Hälfte verlängern, die Weisung ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen. 7.2

7.2.1 Wie bereits ausgeführt, bestehen für das Gericht gewisse Zweifel darüber, dass sich der Beschuldigte, wie von ihm angegeben, aus eigenem Antrieb innert nur weniger Tage in der Untersuchungshaft tatsächlich und nachhaltig von der ge- waltverherrlichenden IS-Ideologie resp. der Ideologie verbotener Gruppierungen losgesagt hat (E. 2.11). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich

- 96 - SK.2022.55 bereits seit dem Jahr 2015 (damals als «Emir» bei der Koranverteilungsaktion «LIES!») mehr oder minder intensiv in den Fängen der extremistischen Ideologie des IS befand. In Widerspruch zu seiner angeblichen, während der Untersu- chungshaft vorgenommenen Abkehr sowohl von der Ideologie des IS und der Al- Qaïda als auch anderer extremistischer Vereinigungen spricht insbesondere, dass er anlässlich der letzten Einvernahme bei der BKP in Kleidung mit dem Emblem der aus der Türkei stammenden, rechtsextremen, nationalistischen Gruppierung der «Grauen Wölfe», erschienen war (TPF pag. 9.262.3.005 f.). Die Organisation soll in der Vergangenheit und besonders in den 1970er Jahren zahl- reiche Gewalttaten und Morde begangen haben. Der Beschuldigte scheint damit seinen Hang zu extremistischen, radikalen und gewaltverherrlichenden Gruppie- rungen offensichtlich noch nicht überwunden zu haben. Eine gewisse Unstetig- keit in seinen Überzeugungen gab es denn auch schon mehrfach in seiner Ver- gangenheit, mitunter auch in Bezug auf die Ideologie des IS: So gab er selber an, seit 2015 mehr oder weniger für den IS sympathisiert zu haben (E. 2.3; BA pag. 13.1.170; -336; TPF pag. 9.731.015 ff.; -51). Die vollständige und anhal- tende Abkehr von der IS-Ideologie ist aber ausschlaggebend, um die Gefahr künftiger neuer, einschlägiger Verfehlungen vorzubeugen. Damit sich der Beschuldigte nachhaltig und vollständig von den extremistischen Gewaltideologien abwenden kann, ist ihm die Weisung nach Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB zu erteilen, sich einem Deradikalisierungsprogramm, einem Pro- gramm betreffend Gewaltprävention oder einem vergleichbaren Angebot – bei einer geeigneten staatlichen oder privaten Institution – zu unterziehen. Diese Weisung steht in direktem Zusammenhang mit den Taten, derentwegen er vor- liegend verurteilt wurde und vermag damit die Rückfallwahrscheinlichkeit zu re- duzieren. Sie liegt zudem in erster Linie im Interesse des Beschuldigten. Darüber hinaus, unterstützt die Weisung die Besserung und das Wohlverhalten des Be- schuldigten während der Probezeit und kann dazu beitragen, ein erneutes Ab- schwenken in diese radikal-islamistische Ideologie und damit verbundene Straf- taten zu verhindern. Die Einhaltung dieser Weisung verlangt vom Beschuldigten zweifellos keine un- verhältnismässige Anstrengung. Die Weisung dient auch der Resozialisierung und unterstützt den Beschuldigten zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Auf diese Weise kann er seine ernsthaften Bemühungen einer Deradikalisierung angesichts der vorliegenden Verurteilung auch belegen, insbesondere gegen- über seinem jetzigen Arbeitgeber oder potentiellen, künftigen Arbeitgebern. Letztlich liegt es in der Verantwortung des Beschuldigten, diese Chance zu nut- zen und seiner angeblichen Abkehr von der IS- oder ähnlichen gewaltverherrli- chenden Ideologien auch Taten folgen zu lassen. 7.2.2 Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Schaffhausen zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

- 97 - SK.2022.55 8. Einziehung 8.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Gegenstände, die Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB enthalten, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung einzuziehen. Da sich Art. 135 StGB nur ausdrücklich zur Einziehung äussert, ist Art. 69 Abs. 2 StGB auch für Gewaltdar- stellungen anwendbar (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N. 910 m.w.H.). 8.2 Im Untersuchungsverfahren wurden beim Beschuldigten folgende Datenträger sichergestellt und beschlagnahmt: Zwei Mobiltelefone Samsung Galaxy S9 (As- servat 04.06.0001) und Apple iPhone 6S (Asservat 04.06.0002) sowie die beiden Notebooks Toshiba Satellite (Asservat 04.06.0005) und Acer N18C1 (Asser- vat 04.06.0006). Die beiden vorgenannten Mobiltelefone benutzte der Beschul- digte u.a. für die Kommunikation mit C. und um diese in ihrer Befürwortung der Ideologie des IS und ihrem Entschluss, sich gemeinsam mit ihm in Herrschafts- gebiete des IS zu begeben zu bestärken (Anklageziffer 1.1.1). Auf dem Samsung Galaxy S9 selbst sind zudem Gewaltdarstellungen gespeichert, die hier zwar nicht ausdrücklich angeklagt sind, befinden sich die anklagerelevanten Gewalt- darstellungen doch allesamt im zugehörigen Telegram Cloudspeicher (siehe vor- gehend E. 4.4). Auf den beiden Notebooks Toshiba (Asservat 404.06.0005) und Acer (04.06.0006) befindet sich die vom Beschuldigten im hier relevanten Zu- sammenhang zur Bearbeitung und Herstellung von IS-Propagandavideos ver- wendete Videobearbeitungssoftware «MMM.» sowie vom Beschuldigten bear- beitete resp. hergestellte IS-Propagandavideos (BA pag. 10.1.2017 ff.). Auf dem Notebook Toshiba ist zudem eine Gewaltdarstellung gespeichert (vgl. E. 4.3.3). Die beschlagnahmten Gegenstände stellen somit producta resp. instrumenta sceleris dar. Als solche sind die beschlagnahmten Gegenstände Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001), Apple iPhone 6S (Asservat 04.06.0002), Notebook Toshiba (Asservat 04.06.0005) und Notebook Acer

- 98 - SK.2022.55 (Asservat 04.06.0006) einzuziehen und zu vernichten (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 2 StGB). 9. Verfahrenskosten 9.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 9.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 30'000.-- geltend (BA pag. 24.01.01.001; TPF pag. 9.100.034). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen. Weiter beantragt die Bundesanwaltschaft die Verlegung der auferlegbaren Aus- lagen (Dolmetscherkosten sowie Kosten für Entscheide des Zwangsmassnah- mengerichts) in Höhe von Fr. 14'259.-- (recte: 14'258.50) zu Lasten des Beschul- digten (TPF pag. 9.100.034). Die Auslagen sind ausgewiesen (vgl. BA Rubrik 24). Bei den übrigen Auslagen im Umfang von Fr. 41'496.45 handelt es sich um Kosten der amtlichen Verteidigung; deren Verlegung richtet sich nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. nachfolgend E. 10). Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird auf Fr. 5‘000.-- festge- setzt (Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR). Hinzu kommen die Auslagen für den Dolmetscher für die Einvernahme der von der Verteidigung beantragten Zeu- gin in Höhe von Fr. 479.--.

- 99 - SK.2022.55 Zusammenfassend betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 49'737.50 (Vorverfahren Gebühr: Fr. 30'000.--, Auslagen: Fr. 14'258.50, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 5'000.--, Auslagen: Fr. 479.--). 9.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird, aus- genommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskos- ten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 9.3.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 E. 8.4.1 m.w.H.). 9.3.2 Die teilweisen Freisprüche betr. einer Gewaltdarstellung sowie im Hinblick auf die Tatbestandsvariante der Herstellung von Gewaltdarstellungen sind vorlie- gend von untergeordneter Bedeutung. Sie wirkten sich nicht auf den Verfahrens- aufwand aus, zumal ein Schuldspruch hinsichtlich der Tatvariante des Besitzes von Gewaltdarstellungen erfolgte. Angesichts der persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, diesem zur Erleichte- rung seiner Resozialisierung die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerle- gen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 25’000.--. 10. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 10.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes − der im BStKR geregelt ist − festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit. Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4).

- 100 - SK.2022.55 10.2 Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten Cédric Sturny wurde per

21. Oktober 2021 infolge Aufgabe der Tätigkeit als Rechtsanwalt aus dem amtli- chen Mandat erlassen. Im Verlaufe des Vorverfahrens wurde Rechtsanwalt Céd- ric Sturny bis Beendigung des Mandatsverhältnisses mit Akontozahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 41'496.45 (inkl. MWST) entschädigt (BA pag. 16.1.92 ff.; -98 ff.). Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO liegt die Kompetenz für die Festlegung der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung beim urteilenden Gericht, wobei während laufendem Verfahren Akontozahlungen getätigt werden können. Die obgenannte Akontozahlung erscheint sowohl aufgrund der geleisteten Stunden als auch des Stundenansatzes angemessen. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigungen der ehemaligen amtlichen Verteidigung in der Höhe der geleisteten Akontozah- lungen festzulegen. 10.3

10.3.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Beat Luginbühl, macht in seiner Kostennote für das Jahr 2022 einen Aufwand von 20.98 Stunden, davon 20.48 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- und 0.5 Stunden Reise- und War- tezeit à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 340.70, ausma- chend total Fr. 5'547.75 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF pag. 9.821.007 f.). Der ausgewiesene Aufwand für das Jahr 2022 erscheint gerechtfertigt. 10.3.2 Gemäss Kostennote macht die amtliche Verteidigung für das Jahr 2023 einen Aufwand von 57.90 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- für Leistungen bis zum 8. Mai 2023 sowie Auslagen von Fr. 75.70, total somit Fr. 14'418.10 geltend. Der aus- gewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen − mit nachgenannten Korrek- turen − gerechtfertigt: Nicht zu entschädigen sind Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren dienten, wie insbeson- dere rein administrative Tätigkeiten, so die Erstellung der Honorarnote («Redak- tion, Honorarnote vorbereiten») vom 8. Mai 2023 im Umfang von 1 Stunde. Zu- dem erscheinen die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Position «rechtli- che Abklärungen» von 12 Stunden als − insbesondere in diesem Verfahrenssta- dium noch − leicht überhöht und sind insgesamt um 2 Stunden zu kürzen. Die in Rechnung gestellten Kopien, die grösstenteils zuhanden des Beschuldigten an- gefertigt wurden und diesem auch hätten elektronisch zugesandt werden kön- nen, sind gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR mit 20 Rp. (statt den geltend ge- machten 50 Rp.) zu berücksichtigen und die Auslagen somit um Fr. 3.-- zu kür- zen. Nach dem Gesagten ist die Entschädigung für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 8. Mai 2023 auf Fr. 13'672.-- zu kürzen.

- 101 - SK.2022.55 10.3.3 Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung macht Rechtsanwalt Luginbühl einen Aufwand von insgesamt 41 Stunden, basierend auf einem Zeitaufwand für eigene Arbeiten von 9 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.--, davon 1 Stunde Abschlussbesprechung mit dem Beschul- digten, 12 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, 20 Stunden Arbeits- und Reisezeit für seinen Rechtspraktikanten à Fr. 100.-- sowie Auslagen von insge- samt Fr. 618.--, ausmachend total Fr. 6'958.20 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF pag. 9.821.9). Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen − mit nachgenannten Korrekturen − gerechtfertigt: Nicht zu entschädigen sind Aufwen- dungen, die nicht der Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren dienten, wie insbesondere interne Doppelspurigkeit, wie die Teilnahme des Rechtspraktikanten des amtlichen Verteidigers an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung und somit 20 Stunden Arbeits- und Reisezeit à Fr. 100.--. In der Kostennote ist der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung mit 7 Stunden, jener für die Urteilseröffnung und die Abschlussbesprechung mit je einer Stunde, pro- visorisch veranschlagt. Tatsächlich hat die Hauptverhandlung insgesamt 9.75 Stunden, davon 0.5 Stunden Wartezeit, beansprucht. Somit sind 2.25 Stunden Arbeitszeit, entsprechend Fr. 517.50 sowie 0.5 Stunden Wartezeit, entsprechend Fr. 100.-- (zzgl. MWST) zusätzlich zu berücksichtigen. Demnach ist die Entschä- digung für die amtliche Verteidigung im Zusammenhang mit der Hauptverhand- lung unter Berücksichtigung der vorgenannten zusätzlichen Aufwände von Fr. 617.50 (exkl. MWST) und der erwähnten Kürzung von Fr. 2'000.-- auf Fr. 5'479.25 (inkl. MWST) festzusetzen. Die Auslagen sind um die Kosten für das Abendessen am Tag der Hauptverhandlung von Fr. 27.50 zu erhöhen, hingegen sind die geltend gemachten Auslagen in Zusammenhang mit der Teilnahme des Rechtspraktikanten an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung von ins- gesamt Fr. 309.--, bestehend aus Fr. 254.-- Reisespesen und Fr. 55.-- Mahlzei- tenentschädigung, zu kürzen. Die Auslagen in Zusammenhang mit der Haupt- verhandlung und Urteilseröffnung sind somit auf insgesamt Fr. 336.50 (inkl. MWST) zu reduzieren. 10.3.4 Im Ergebnis wird die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Luginbühl aus- zurichtende Entschädigung für die Jahre 2022 und 2023 auf insgesamt Fr. 25'035.50 (inkl. MWST) festgesetzt. 10.4 In Berücksichtigung des mit dem Verteidigerwechsel einhergehenden teilweisen doppelten Aufwandes, insbesondere in Zusammenhang mit der Position «Akten- studium», ist es gerechtfertigt, den Beschuldigten von der Auferlegung der dop- pelt geltend gemachten Aufwendungen der amtlichen Verteidigung (konkret 9 Stunden im Jahr 2022 und 20.5 Stunden im Jahr 2023) zu entlasten und ihn zur Bezahlung der Kosten im reduzierten Umfang von Fr. 59'224.50 zu verpflichten. Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 102 - SK.2022.55 Die Strafkammer erkennt: 1. A. wird freigesprochen: − vom Vorwurf der Herstellung von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.1); − vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Video Nr. 12 (Anklageziffer 1.2.1). 2. Im Übrigen wird A. schuldig gesprochen: − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (in der bis am 31.12.2022 geltenden Fas- sung; [Anklageziffer 1.1]); − des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (Anklageziffer 1.2.1); − des Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.2). 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 7 Monate unbe- dingt und 21 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu je Fr. 130.--, bedingt vollziehbar, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 140 Tagen und die Ersatzmassnah- men im Umfang von 77 Tagen werden auf den Vollzug der Freiheitsstrafe ange- rechnet. 4. Es wird keine Landesverweisung angeordnet. 5. A. wird angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungs- programm zu unterziehen. 6. Der Kanton Schaffhausen wird als Vollzugskanton bestimmt. 7. Die beschlagnahmten Gegenstände Notebook Toshiba (Asservat 04.06.0005), Notebook Acer (Asservat 04.06.0006), das Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 (Asservat 04.06.0001) und das Mobiltelefon Apple iPhone 6S (Asservat 04.06.0002) werden eingezogen und vernichtet.

- 103 - SK.2022.55 8. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 49'737.50 (Vorverfahren Gebühr: Fr. 30'000.--, Auslagen: Fr. 14'258.50, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 5'000.--, Auslagen: Fr. 479.--). Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 25'000.-- auf- erlegt. 9.

9.1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Cédric Sturny für die amtliche Verteidi- gung von A. von der Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 41'496.45 (inkl. MWST) entschädigt wurde. 9.2. Rechtsanwalt Beat Luginbühl wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 25'035.50 (inkl. MWST) entschädigt. 9.3. A. wird verpflichtet der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtli- chen Verteidiger in reduziertem Umfang von Fr. 59'224.50 Ersatz zu leisten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Daniel Spycher − Rechtsanwalt Beat Luginbühl (amtlicher Verteidiger von A.) − Nachrichtendienst des Bundes (NDB), (Art. 74 Abs. 7 NDG) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde − Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen (Art. 82 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE)

- 104 - SK.2022.55 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 9. August 2023