Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; eventualiter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Förderung der Prostitution; Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen; Gewaltdarstellungen; Pornografie; Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe.
Sachverhalt
A. Gestützt auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich, österreichische Botschaft in Sarajewo, vom 3. Oktober 2016, an das Bundeskriminalamt Wien, Zentralstelle Bekämpfung Schlepperkriminalität/Men- schenhandel, zuhanden der Zürcher Kantonspolizei, demzufolge A. (nachfol- gend: Beschuldigter) zusammen mit C. einen Raub in einer Wohnung einer ser- bischen Familie in der Nähe von Zürich plane, eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 4. Oktober 2016 ein Strafverfahren gegen die Obgenannten (BA pag. 10.01.001 ff.). Gleichzeitig ordnete sie eine Echtzeitüberwachung der auf den Beschuldigten eingelösten Mobiltelefonnummer sowie die Observation mit technischen Überwachungsgeräten des von ihm genutzten Personenwagens Audi A3 (BA pag. 10.01.0011), sowie mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschuldigten an; die Zufallsfunde wurden in der Folge vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich genehmigt (BA pag. 9.01.0001 ff.). B. Im Rahmen der genannten Überwachungsmassnahmen wurden in der Nacht vom
11. März 2017 mehrere Gespräche zwischen dem Beschuldigten und weiteren männlichen Personen aufgezeichnet, in denen über einen geplanten Sprengstoff- anschlag auf ein Auto mit C4-Sprengstoff gesprochen wurde. Ermittlungen erga- ben, dass eine der verwendeten Rufnummern mit deutscher Vorwahl auf einen Exponenten der Gruppierung «United Tribuns» lautete (BA pag. 10.01.0059). Anlässlich eines weiteren überwachten Gesprächs teilte der Beschuldigte sei- nem Gesprächspartner mit, dass die Polizei in Stuttgart und Böblingen Wohnun- gen durchsucht habe, das, wonach sie gesucht hätten, aber seit Freitag bei D. sei (BA pag. 10.01.0065; -0069 ff.). Am 1. Juni 2017 verhaftete die Kantonspoli- zei Zürich den Beschuldigten und führte u.a. bei ihm und bei D. Hausdurchsu- chungen durch (BA pag. 10.01.0087). Im Rahmen derselben wurden ca. 2 kg Sprengstoff in einer von D. gemieteten Garage sichergestellt. Dieser Zufallsfund wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich genehmigt (BA pag. 9.01.0014 ff.; 18.02.0058 ff.). C. Am 20. Juni 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Bundes- anwaltschaft um Übernahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten (BA pag. 2.02.0004 ff.). Letztere akzeptierte am 30. Juni 2017 die Übernahme des Verfahrens mit Bezug auf das Herstellen, Verbergen, Weiterverschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB), was die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in ihrer Abtretungsverfügung vom 3. Juli 2017 bestätigte und fest- hielt, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bezüglich des Vor- wurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub von ihr unter der Verfah- rensnummer […] weitergeführt werde (BA pag. 2.2.9; 1.00.1; 10.01.0207 f.). D. Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2017 in Untersuchungshaft versetzt (BA
- 6 - SK.2023.35 pag. 6.02.0019 ff.). Mit Entscheid vom 28. Juli 2017 des Zwangsmassnahmen- gerichts des Kantons Bern wurde der Beschuldigte unter Anordnung von Ersatz- massnahmen (Ausweis- und Schriftensperre sowie Meldepflicht) aus der Unter- suchungshaft entlassen (BA pag. 6.02.0057 ff.). Die Ersatzmassnahmen wurden in der Folge mehrfach verlängert, teilweise unter Reduktion der Häufigkeit der Meldepflicht (BA pag. 6.02.0062 f.; -0070; -0088 ff.). E. In der Zeitspanne vom 2. Juni 2017 bis 6. Dezember 2018 wurde auf Antrag der Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten ein abgekürztes Verfah- ren durchgeführt, welches jedoch letztlich scheiterte (BA pag. Rubrik 4). F. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 27. September 2017 ersuchte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Strafverfah- rens gegen den Beschuldigten wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), Pornografie (Art. 197 StGB) sowie Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (BA pag. 2.02.0016 ff.). Die Bundesanwaltschaft übernahm das Strafverfahren mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 (BA pag. 2.02.0173 f.). G. Die Bundesanwaltschaft dehnte das gegen den Beschuldigten wegen Herstel- lens, Weiterschaffens und Verbergens von Sprengstoffen und giftigen Gasen ge- führte Strafverfahren schliesslich auf D. und †E. (Vater des Beschuldigten) aus. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 erfolgte eine weitere Ausdehnung des gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens auf die Tatbestände der Pornografie (Art. 197 StGB) und Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) und mit Verfügung vom
28. März 2019 auf Art. 86 HMG (BA pag. 1.00.0004 f.). Die Bundesanwaltschaft vereinigte mit Verfügung vom 22. Februar 2023 die Strafverfolgung in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 2.02.0220 f.). H. Das Verfahren gegen †E. wegen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengmitteln und giftigen Gasen wurde mit Verfügung vom 1. März 2018 infol- gedessen Ablebens rechtskräftig eingestellt (BA pag. 3.00.0003). Das gegen D. geführte Verfahren wurde mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 rechtskräftig ab- geschlossen (BA pag.3.00.0004 ff.). I. Am 30. April 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Förderung der Prostitution zu- lasten von B. (nachfolgend: Privatklägerin) sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BA pag. 2.02.0178). Da sich der Verdacht betref- fend Förderung der Prostitution auf mittäterschaftliches Handeln zusammen mit F. bezog, wurde das Verfahren zunächst – in Rücksprache mit der Bundesan- waltschaft – von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich geführt (BA pag. 2.02.0178). Mit Gerichtsstandsanfrage vom 19. Januar 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich schliesslich um Übernahme des gegen den Beschuldigten wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB ge- führten Verfahrens (BA pag. 2.02.0179). Die Bundesanwaltschaft bestätigte die
- 7 - SK.2023.35 Übernahme des Verfahrens mit Schreiben vom 28. Januar 2021 (BA 2.02.0182 f.). J. Mit Schreiben vom 9. September 2021 richtete sich die Staatsanwaltschaft Win- terthur Unterland mit einer Gerichtsstandsanfrage betreffend Veruntreuung an die Bundesanwaltschaft (BA pag. 2.02.0186), aufgrund derer die Bundesanwalt- schaft mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 die Übernahme dieses Verfahrens bestätigte (BA pag. 2.02.0214; 2.02.0216). Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StGB in der Hand der Bundesanwaltschaft (BA pag. 2.02.0220 f.) K. Am 17. Mai 2023 kündigte die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten den bevorstehenden Abschluss des Strafverfahrens an. Sie hielt fest, die hier frag- lichen Tatbestände zur Anklage zu bringen sowie das Verfahren wegen der Tat- bestände der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), Widerhandlungen ge- gen das Heilmittelgesetz (Art. 86 und 87 HMG) sowie Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (Art. 22 SpoFöG) einzustellen (BA pag. 3.01.0001 ff.). Am 14. Juni 2023 erliess die Bundesanwaltschaft eine entsprechende Teilein- stellungsverfügung wegen Veruntreuung, Widerhandlungen gegen das Heilmit- telgesetz und Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (BA pag. 3.01.0005 ff.). Sie hielt darin ausdrücklich fest, dass über die Entschädigung und Genugtuung sowie über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit der Hauptsache entschieden werde (Ziff. 5 der Teileinstellungsverfügung vom
14. Juni 2023; BA pag. 3.01.0012). L. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. August 2023 Anklage gegen den Beschul- digten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), eventualiter wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB), Herstellen, Verbergen, Weiter- schaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB), Gewalt- darstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis aStGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 4 StGB) sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB; SK pag. 25.100.001 ff.). M. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 (Posteingang: 13. Dezember 2023) bean- tragte die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten dessen voll- umfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe unter Kostenauflage zulasten des Staates und unter Geltendmachung einer Entschädigung für die erstandene Haft (SK pag. 25-521-001 ff.). Die Parteien wurden eingeladen, sich bereits vor der Hauptverhandlung zur besagten Eingabe zu äussern. Sowohl die Bundesan- waltschaft als auch die Privatklägerin erklärten daraufhin, dass eine Äusserung derzeit verfrüht sei und sie sich an der Hauptverhandlung je in ihren Parteivorträ- gen dazu äussern würden (SK pag. 25.510.083 f.; 25.551.002 f.).
- 8 - SK.2023.35 N. Im Laufe der Prozessvorbereitung holte die Vorsitzende von Amtes wegen einen Strafregisterauszug über den Beschuldigten, Führungsberichte der Gefängnisse Z. und Y., einen Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten sowie die den Beschuldigten betreffenden Steuerunterlagen ein (SK pag. 25.250003 f.; 25.231.1.001 f.; 25.231.2.001 ff.; 25.231.3.001 ff.; 25.231.001 ff.; 25.231.7.001 ff.). Im Weiteren wurden diverse Akten des Strafverfahrens in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und Privatklägerschaft gegen F. (Verfahrensnummer des Obergerichts des Kantons Zürich: […]), darunter ins- besondere der Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2023 betreffend Abweisung der von F. erhobenen Beschwerde in Strafsachen sowie eine Rechts- kraftbescheinigung des Entscheids des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Februar 2023, zu den Akten erkannt (SK pag. 25.262.1.002 ff.). O. Die Vorsitzende eröffnete am 22. April 2024 in Anwesenheit der Bundesanwalt- schaft, der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft und des Verteidigers des Be- schuldigten die Hauptverhandlung. Der ordnungsgemäss vorgeladene Beschul- digte, welcher den Empfang der Vorladung unterschriftlich bestätigt hatte, blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern (SK pag. 25.331.006). In der Folge lud die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Parteien zur neu auf den 27. Juni 2024 angesetzten Hauptverhandlung vor. Auch zu dieser Haupt- verhandlung erschien der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte, der den Erhalt der zweiten Vorladung bestätigt hatte, unentschuldigt nicht (SK pag. 25.331.013). Die Hauptverhandlung wurde infolgedessen in seiner Abwe- senheit durchgeführt (Art. 336 Abs. 4 i.V.m. Art. 366 ff. StPO). P. Die Vorsitzende gab den Parteien an der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2024 bekannt, die Vorwürfe des Besitzes von Gewaltdarstellungen und verbotener Pornografie als mehrfache Tatbegehung zu würdigen, da sich die Vorwürfe je- weils auf mehrere Dateien beziehen. Einen entsprechenden Würdigungsvorbe- halt brachte die Vorsitzende auch hinsichtlich der Widerhandlung gegen Art. 148a Abs. 1 StGB an, da sich der Anklagevorwurf auf zwei unterschiedliche, nicht deklarierte Nebentätigkeiten bezog (SK pag. 25.720.007). Q. Für das zweimalige unentschuldigte Nichterscheinen zur Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte mit separater Verfügung zu einer Busse verurteilt ([Ver- fahrensnummer: SN.2024.15]; SK pag. 25.913.001 ff.). R. Das Urteil wurde am 9. Oktober 2024 mündlich in Anwesenheit der Bundesan- waltschaft, der Rechtsvertreterin der Privatklägerin und des Verteidigers des Be- schuldigten eröffnet (SK pag. 25.720.003 ff.). S. Die schriftliche Begründung hat vorliegend von Gesetzes wegen zu erfolgen (Art. 82 Abs. 1 StPO). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 meldete Rechts- anwalt Frauenfelder, namens und im Auftrag des Beschuldigten, Berufung gegen
- 9 - SK.2023.35 das vorliegende Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts an (SK pag. 25.940.001). Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Bundesgerichtsbarkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), eventualiter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 4 StGB) sowie unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterstehen die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Für die übrigen Anklagepunkte sieht das Gesetz keine Ausnahme vor, weshalb diesbezüglich grundsätzlich kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist. Die Bundesanwaltschaft vereinigte die Strafverfolgung und Beurteilung der grundsätzlich in die kantonale Gerichtsbarkeit fallenden Straftatbestände gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (siehe dazu Prozessgeschichte lit. G und J). Dem- nach ist für alle angeklagten Taten Bundesgerichtsbarkeit gegeben. 1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.3 Beweisverwertbarkeit 1.3.1 Die im vorliegenden Verfahren mittels geheimer Überwachungsmassnahmen er- hobenen Beweismittel sind verwertbar. Einwände dagegen gab es von keiner Partei. 1.3.2 Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten, die nach dem Antrag auf ein abgekürztes Verfahren und bis zu dessen Ablehnung erfolg- ten, gilt Folgendes: 1.3.2.1 Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren ab- gegeben wurden, können nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten
- 10 - SK.2023.35 Verfahren in einem nachfolgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertet wer- den (Art. 362 Abs. 4 StPO). Insbesondere Geständnisse der beschuldigten Per- son hinsichtlich der anzuklagenden Sachverhalte werden damit hinfällig, wenn sie im Zusammenhang mit dem abgekürzten Verfahren gemacht wurden. Dem- gegenüber bleiben Geständnisse der beschuldigten Person, die ausserhalb der im Rahmen des abgekürzten Verfahrens geführten Einvernahmen erfolgten, also bspw. in der vorausgehenden Voruntersuchung, verwertbar. Entscheidend ist, ob die Zugeständnisse im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren gemacht wurden (GREINER/JAGGI, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 362 StPO N. 30 f.). 1.3.2.2 In casu wurde in der Zeitspanne vom 2. Juni 2017 bis 6. Dezember 2018 auf Antrag des Verteidigers des Beschuldigten (noch im Rahmen des von der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat geführten Verfahrens) ein abgekürztes Verfahren durchgeführt, welches letztlich scheiterte (BA pag. Rubrik 4). Folglich sind die vom Beschuldigten in dieser Zeitspanne getätigten Aussagen, die im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren erfolgt sind, gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO nicht ver- wertbar. Darunter fallen die Einvernahmen des Beschuldigten vom 2. Juni 2017 (BA pag. 13.02.0012 ff.) und vom 22. Juni 2017 (BA pag. 13.02.0021 ff.) sowie dessen Aussagen im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit D. vom
10. Juli 2017 (BA pag. 13.01.0029 ff.) und entsprechende Dokumente, in denen diese Aussagen wiedergegeben wurden (BA pag. 10.01.0085 ff.; siehe dazu auch BA pag. 18.10.0001 ff.). Die entsprechenden Akten resp. Aussagen des Beschuldigten, die dieser im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren tätigte, wur- den – mit nachfolgender Ausnahme – bereits im Vorverfahren aus den Akten entfernt resp. geschwärzt, womit die Aktenaussonderung vor der Hauptverhand- lung resp. vor Anklageerhebung erfolgte; die entfernten Aktenstücke wurden in den Verfahrensordnern mit Platzhaltern gekennzeichnet. Nicht bereits im Vorverfahren geschwärzt wurden indes die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen seiner Einvernahme vom 15. August 2017 (BA pag. 2.02.0034 ff.). Zwar lautete das – von der Bundesanwaltschaft in diesem Zeit- punkt geführte – Verfahren gegen den Beschuldigten bis dahin auf Herstellen, Ver- bergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 225 StGB). Der Vorwurf der Pornografie (Art. 197 aStGB) und Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis aStGB) war neu hinzugekommen und das entsprechende Verfahren wurde zunächst von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eröffnet und in der Folge auf entsprechende Anfrage erst am 27. September 2017 von der Bundesanwaltschaft übernommen (vgl. BA pag. 1.00.0004; 2.02.0012 ff.). Der vorgenannte Verdacht rührte indes aus der Durchsuchung des beim Beschuldig- ten anlässlich seiner Verhaftung wegen Herstellens, Weiterschaffens und Ver- bergens von Sprengstoffen und giftigen Gasen sichergestellten iPhones 6S und dieses Verfahren war zum damaligen Zeitpunkt bereits ein abgekürztes (BA pag. 2.02.0019 ff.), weshalb der Beschuldigte davon ausgehen durfte, dass die zu diesem Zeitpunkt gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe Gegenstand ein und
- 11 - SK.2023.35 desselben Strafverfahrens, eben des abgekürzten Verfahrens, waren. Demnach erfolgten die vom Beschuldigten am 15. August 2017 getätigten Aussagen im Rahmen dieses abgekürzten Verfahrens. Entsprechend sind die Aussagen des Beschuldigten vom 15. August 2017, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gewaltdarstellungen und Pornografie erfolgten, gestützt auf Art. 362 Abs. 4 StPO nicht verwertbar. Die weiteren Einvernahmen des Beschuldigten erfolgten hingegen entweder vor Einleitung des abgekürzten Verfahrens oder nach dessen Scheitern und sind somit verwertbar. 1.3.3 Hinsichtlich der Einvernahmen von †E. und D., an denen dem Beschuldigten nicht teilnehmen konnte resp. ihm kein Konfrontationsrecht eingeräumt wurde, stellt sich die Frage der Verwertbarkeit. Rechtsanwalt Frauenfelder brachte im Rahmen der Hauptverhandlung vor, dass die von †E. im Rahmen seiner Einver- nahme vom 5. Juni 2017 getätigten Aussagen mangels erfolgter Konfrontation, welche auf ein Säumnis der Bundesanwaltschaft zurückzuführen sei, nicht ver- wertbar seien (BA pag. 13.3.1 ff.; SK pag. 25.721.091). 1.3.3.1 Eine beschuldigte Person hat in einem Strafverfahren das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, insbesondere bei der Befragung von Belastungszeugen, anwesend zu sein und einvernommenen Per- sonen Fragen zu stellen (Art. 147 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6c/ee). Art. 147 Abs. 1 StPO sieht somit ein Teilnahme- und Fragerecht der Parteien, namentlich für die beschuldigte Person, vor (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Kein solches Teilnahmerecht besteht demgegenüber im poli- zeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbstständige Ermittlungen gemäss Art. 306 StPO handelt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Ein Teilnahmerecht der Parteien besteht lediglich bei polizeilichen Einvernahmen, welche von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wur- den. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die be- schuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen
- 12 - SK.2023.35 (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_383/2019, 6B_394/2019 vom 8. November 2019 E. 8.1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 470; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. Au- gust 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweis). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wort- wörtlich wiederholt. Sofern sie Angaben zur Sache macht, darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergän- zend zurückgegriffen werden. Beschränkt sich die neuerliche Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es der beschuldigten Person hingegen verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirk- sam wahrzunehmen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweis). Der Anspruch, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, gilt allerdings nur dann absolut, wenn das betreffende Zeugnis den einzigen oder einen wesentli- chen Beweis darstellt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist da- bei zu prüfen, wie weit die anderen Beweismittel für sich einen Schuldspruch zu tragen vermöchten. Würden diese allein für einen Schuldspruch zwar nicht aus- reichen, aber immerhin einen schweren Tatverdacht begründen, so kann die Be- rücksichtigung der Aussagen auch ohne Möglichkeit zu einer wirksamen Aus- übung des Fragerechts als zusätzlicher Mosaikstein zum Schuldspruch führen, ohne dass dadurch die Verteidigungsrechte verletzt werden (BGE 133 I 33 E. 4.4.1; siehe dazu auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 E. 1.7.2) 1.3.3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung kann von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit einer befragten Person oder auf deren ergänzende Be- fragung nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, insbesondere dann, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich ist. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwi- schenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfor- dert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (vgl. dazu: BGE 131 I 476 E. 2.2 und E. 2.3.4; Urteile 6B_1454/2022 vom 20. März 2023 E. 2.3.4; 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.3; 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1;
- 13 - SK.2023.35 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte (EGMR; vgl. Urteil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nrn. 26766/05 und 22228/06, § 119, 120 ff., 126 ff.; Urteile 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen) kann selbst ein strei- tiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ("preuve unique ou détermi- nante") ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen auch verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlich- keit des Beweismittels gewährleisten (zum Ganzen Urteile 6B_1196/2018 vom
6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; 6B_34/2013 vom
17. Juni 2013 E. 1.5.1; je mit Hinweisen; Urteil des EGMR i.S. Ferrantelli gegen Italien vom 7. August 1996, Recueil Cour EDH 1996-III S. 937, Ziff. 52 f.). 1.3.3.3 Das vorliegende Verfahren wurde zunächst neben dem Beschuldigten auch ge- gen †E. und D. geführt (vgl. Prozessgeschichte Lit. G). †E. wurde von der Bundesanwaltschaft am 5. Juni 2017 einvernommen. Gemäss den Akten informierte †E. die Bundesanwaltschaft telefonisch am 19. Dezember 2017 über seine Abwesenheit vom 22. Dezember 2017 bis ca. 19. Januar 2018 (BA pag. 16.03.0001). Weder davor noch danach erfolgte eine Konfrontations- einvernahme mit dem Beschuldigten. Am 27. Februar 2018 wurde die Bundeanwaltschaft vom Verteidiger des Be- schuldigten über den Tod von dessen Vater, †E. in Kenntnis gesetzt. Letzterer brach am 27. Februar 2018 infolge eines Herzinfarkts in einer Arztpraxis in X. zusammen, wurde ins Unispital transportiert, wo er verstarb (BA pag. 6.02.0072). Der gegen †E. an diesem Tag erlassene Strafbefehl wurde aufgrund von dessen Ableben durch eine Einstellungsverfügung gleichen Datums ersetzt (BA pag. 3.00.0003). 1.3.3.4 Aktenkundig ist, dass zwischen der ersten Einvernahme von †E. und dessen Tod rund 8.5 Monate verstrichen, wovon †E. ungefähr einen Monat im Ausland ver- brachte. Zu jenem Zeitpunkt befand sich die Strafuntersuchung im Anfangssta- dium und wurde gegen mehrere Personen geführt. In der hier interessierenden Zeitspanne wurde vom Verteidiger des Beschuldigten nie die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme beantragt. Das Ableben von †E. war zudem unvor- hergesehen resp. unerwartet, so dass die Bundesanwaltschaft auch in zeitlicher Hinsicht nicht von einer Dringlichkeit für die allfällige Durchführung einer Kon- frontationseinvernahme ausgehen musste. Der Beschuldigte wurde zudem in di- versen Einvernahmen mit den Aussagen von †E. konfrontiert und konnte sich dazu äussern. Die Aussagen von †E. im hier interessierenden Sachverhalt sind weder die einzigen noch die wesentlichsten Beweise. Nach dem Gesagten sind die Aussagen von †E. verwertbar.
- 14 - SK.2023.35 1.3.3.5 D. wurde am 4. Juni 2017 als beschuldigte Person wegen Herstellens, Verber- gens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen einvernommen. Am
10. Juli 2017 erfolgte die Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten noch im Rahmen des gegen letzteren geführten abgekürzten Verfahrens (dazu vorne, Prozessgeschichte Lit. E.). Zwar sind die Aussagen des Beschuldigten in- folge des gescheiterten, abgekürzten Verfahrens nicht verwertbar, jedoch blei- ben die Aussagen von D. grundsätzlich unter diesem Gesichtspunkt insofern ver- wertbar, als sie sich nicht auf die unverwertbaren Aussagen des Beschuldigten stützen. Letztlich wurde D. am 9. Oktober 2020 – infolge rechtskräftiger Verurtei- lung mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 – in der Rolle als Zeuge einvernom- men, unter Gewährung des Teilnahmerechts des Beschuldigten. Zwar wurden D. an besagter Einvernahme diverse frühere Aussagen vorgehalten, indes äus- serte er sich auch noch einmal einlässlich und auf eine Weise zur Sache, die es dem anwesenden Verteidiger des Beschuldigten ermöglichte, diese Aussagen in kontradiktorischer Weise auf die Probe zu stellen. Zudem sind die Aussagen von D. im vorliegenden Sachverhaltskomplex weder die einzigen noch die wesent- lichsten Beweise, vielmehr reihen sie sich – wie zu zeigen sein wird (E. 2.3.5) – in weitere Beweismittel, insbesondere die Erkenntnisse aus den geheimen Über- wachungsmassnahmen, ein. Der Verwertbarkeit der Aussagen von D. steht so- mit nichts entgegen. 1.4 Anwendbares Recht 1.4.1 Gemäss dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB) wird ein Täter grundsätzlich nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht indes vor, dass das neue Recht anzuwen- den ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Sind mehrere Taten zu beurteilen, ist für jede einzelne gesondert zu prüfen, ob das neue oder das alte Recht anwendbar ist. 1.4.2 Der Beschuldigte soll die verfahrensgegenständlichen Straftaten im Zeitraum von ca. 2015 bis 4. Mai 2020 begangen haben. Seither wurde das Strafgesetzbuch verschiedenen Revisionen unterzogen, insbesondere im Bereich des Sanktionen- rechts. Die strafbaren Handlungen liegen damit teils vor, teils nach dem Inkraft- treten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018. Da dieses primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt (Wegfall des teilbedingten Voll- zugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) und kurze Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) wieder einführt, kann es gegenüber dem vorliegend im Tatzeitpunkt geltenden Recht grundsätzlich nicht als milder qualifiziert werden (vgl. TRECHSEL/VEST, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 2 StGB N. 11). Eine weitere Änderung einzelner Straftatbestände trat mit der Revision über die
- 15 - SK.2023.35 Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 in Kraft. Die Anwendbarkeit des jeweiligen Rechts wird nachfolgend je gesondert bei den konkreten Straftatbe- ständen geprüft. 2. Materielles 2.1 Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) 2.1.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.1 zunächst zusammengefasst vor, in der Zeit von ca. März/April 2019 bis 8. Juli 2019 und von ca. 8. August bis 13./14. September 2019 an ca. 3 bis 4 Tagen pro Woche durchschnittlich je ca. 2.5 Gramm Kokaingemisch, mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 60 %, zu einem Preis von Fr. 100.-- pro Gramm, insgesamt ca. 144 Gramm Kokaingemisch, d.h. 86.4 Gramm Reinsubstanz an F. verkauft zu haben. An zwei weiteren Tagen, unter anderem am 19. August 2019, habe er zudem jeweils ca. 10 Gramm Kokaingemisch, insgesamt ca. 20 Gramm Kokain- gemisch, d.h. 12 Gramm Reinsubstanz Kokain an Vorgenannte veräussert, wobei letztere davon 122 Gramm für ihren Eigenkonsum verwendet und ca. 42 Gramm an andere Personen, darunter der Privatklägerin, weiterverkauft habe. Insgesamt habe der Beschuldigte ca. 164 Gramm Kokaingemisch, d.h. 98.4 Gramm Rein- substanz Kokain veräussert. Mit der vorsätzlichen Veräusserung von Betäu- bungsmitteln in dieser Menge habe er zumindest in Kauf genommen, dass er die Gesundheit von vielen Menschen gefährdet habe. 2.1.2 Rechtliches 2.1.2.1 Infolge der Revision über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 1. Juli 2023 erfuhr die Strafdrohung von Art. 19 Abs. 2 aBetmG insofern eine Änderung, als die Freiheitsstrafe nun nicht mehr mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. In casu erweist sich das neuere Recht nicht als das mildere, da beim Beschul- digten auf das Ausfällen einer zusätzlichen Geldstrafe zu verzichten ist (Art. 2 Abs. 1 StGB, s. E. 1.4.2). 2.1.2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 aBetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäu- bungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser
- 16 - SK.2023.35 Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hin- weisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Schwelle zum qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung vieler Menschen (d.h. von mind. 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Somit bildet die reine Betäubungsmittelmenge trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiter- hin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (BGE 150 IV 213 E. 1.4 m.w.H.; 145 IV 312 E. 2.1.1 ff.). Für die Frage des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls ist unerheblich, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teil- mengen, ob er sie gestützt auf einen einzigen Willensentschluss oder gestützt auf mehrere Willensentschlüsse in Verkehr bringt. Die Betäubungsmittelmengen der einzelnen Handlungen sind zu addieren, um das Vorliegen eines mengen- mässig schweren Falles zu bestimmen (BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.7). 2.1.3 Tatsächliches 2.1.3.1 Zentrale Beweismittel bilden für den hier zu beurteilenden Anklagesachverhalt die Aussagen von F. und der Privatklägerin. Zudem liegen auch diverse Chat- Unterhaltungen vor. 2.1.3.2 Bei den Akten liegt eine Chat-Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und F. vom 14. August 2019, worin Letztere diesem mitteilte, dass ein Stammkunde von ihr zur Privatklägerin komme, und ihn aufforderte, ihr davor noch einen «Stein» zu bringen. Der Beschuldigte antwortete daraufhin, dass er ihr «alles was sie brauche» bringe. Mit «Stein», so F., habe sie Kokain gemeint (BA pag. B02.02.004.0282), sie habe es aber immer anders genannt (BA pag. B02.02.002.0374). Am 5. November 2019 informierte F. den Beschuldigten via WhatsApp, dass die von der Polizei aufgegriffene Privatklägerin der Polizei von ihm erzählt habe, da ihr Urin positiv auf Drogen getestet worden sei (BA pag. B02.02.002.0170 ff.). Der Beschuldigte schrieb ihr am 10. November 2019 «Schmeisse deine telefon weg und kaufe dir ein neues, wenn sie die wo du hast nicht kontrolliert haben» (BA pag. B02.02.002.0171). Im weiteren Chat-Verlauf schilderte F., dass sie al- les gelöscht und ein neues Handy habe (BA pag. B02.02.002.0179). Der Be- schuldigte antwortete darauf, sie solle der Polizei einfach sagen, «ich hab mit dir sex gehabt und fertig» (BA pag. B02.02.002.0179). 2.1.3.3 F. gab im gegen sie geführten Verfahren an, dass der Beschuldigte und sie sich im März oder April 2019 kennen gelernt und sich jeden zweiten oder dritten Tag getroffen hätten, und er ihr dabei Kokain geliefert habe (BA
- 17 - SK.2023.35 pag. B02.02.004.0274 ff.; BA02.02.002.0365 f.; -0368; B02.02.004.0274; -0300; -0303; B02.02.005.0394 f.). Er sei ihr Dealer für Kokain gewesen (BA pag. B018.11.001.0226; B02.02.004.0301). Pro Mal seien das ein oder zwei Gramm gewesen, zwei Mal habe sie zudem je 10 Gramm gekauft, wobei sie Fr. 100.-- pro Gramm bezahlt, und in der Woche zwischen Fr. 500 bis 600.-- aus- gegeben habe (BA pag. B02.02.004.0275; -0303; BA02.02.002.0368 f.; -0371 ff.; -0377; -0399; B02.02.005.0422 f.). Auch die Privatklägerin habe Kokain von ihm konsumiert, dieses aber selbst bezahlen müssen, wobei diese das Geld ihr habe übergeben müssen, und sie habe es dann dem Beschuldigten gegeben (BA pag. B02.02.004.0275; B02.02.002.0375 f.; B02.02.005.0394). Das letzte Mal habe sie am 13./14. September 2019 Kokain vom Beschuldigten gekauft (BA pag. B02.02.002.0371 f.; -0377; B02.02.005.0422 f.). Von den beim Beschuldig- ten gekauften Drogen habe sie ca. 42 Gramm an insgesamt mindestens acht Personen für deren Eigenkonsum verkauft (BA pag. B02.02.002.0364 ff.; B02.02.004.0273 ff.; B02.02.005.0393 ff.; -0422 ff.; B018.11.001.0273). Unter anderem räumte sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschul- digten ein, auch ihrem (Ex-)Schwager, Kokain weitergegeben zu haben (BA pag. B02.02.002.0374; vgl. auch B018.11.001.0273). Auf Vorhalt, dass sie ge- mäss ihren Angaben in der Zeit vom 8. August bis ca. 13./14. September 219 somit insgesamt ca. 122 Gramm Kokaingemisch vom Beschuldigten erworben habe, gab F. an, dass dies zutreffend sei (BA pag. B02.02.005.0423). Zudem räumte F. ein, beim Beschuldigten Schulden in Höhe von Fr. 1'000.-- zu haben, da sie von ihm 10 Gramm Kokain für einen Escort-Kunden gekauft, dieser sie aber über den Tisch gezogen habe (BA pag. B02.02.002.0365 f.; B02.02.004.0291 f.; B02.02.005.0393 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass F. bei ihm Schulden habe, gab aber an, er habe ihr das Geld geliehen (BA pag. B02.02.002.0364 f.). Bei der Befragung an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Winterthur relativierte F. zwar die Menge an Betäubungsmitteln, zeigte sich im Übrigen aber geständig hinsichtlich des mehrfachen Kaufs und teilweisen Weiterverkaufs von Kokain vom Beschuldigten. Schliesslich wurde sie mit Urteil vom 6. Oktober 2021 des Bezirksgerichts Winterthur wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Kaufs von 164 Gramm Kokaingemisch, Ver- kaufs von 42 Gramm davon an mindestens acht weitere Personen für Eigenkon- sum und Konsums der weiteren 122 Gramm, rechtskräftig verurteilt (BA pag. 18.11.01.0487 ff.; -0685). 2.1.3.4 Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten ebenfalls. Im Vorverfahren gab sie zusammengefasst an, dass sie in der Zeit bei F. fast jeden zweiten Tag ein Säckchen Kokain, ca. 1. Gramm für Fr. 100.--, konsumiert habe (BA pag. B2.02.004.0021 f.). Der Beschuldigte sei fast täglich bei ihnen gewesen und habe Drogen gebracht, die in Säckchen verpackt gewesen seien (BA pag. B02.02.004.0013: -0115). F. habe die Drogen dann auf den Tisch geleert,
- 18 - SK.2023.35 mit einer (Bank-)Karte diese zerkleinert, zwei Linien gemacht, eine für sie und eine für sich selbst und dann hätten sie die Drogen konsumiert (BA pag. B02.02.004.0014). Sie habe ihr ganzes Geld F. gegeben und habe die Dro- gen von ihr bekommen, weshalb sie die Drogen nicht direkt beim Beschuldigten habe bezahlen müssen (BA pag. B02.02.004.0020 ff.; -0044). 2.1.3.5 Der Beschuldigte stritt im Vorverfahren ab, mit dieser Betäubungsmittelangele- genheit etwas zu tun zu haben (BA pag. B02.2.1.72 ff.; -229 ff.; B02.2.2.354; -378 ff.; 13.2.140 ff.). 2.1.3.6 Der Anklagevorwurf betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, der Beschuldigte habe F. Kokain gebracht und verkauft, stützt sich nach dem Gesagten im Wesentlichen auf Zugeständnisse und Angaben von F.
– die sich damit nota bene selbst belastete – und der Privatklägerin. Die Aussa- gen von F. und der Privatklägerin decken sich im Wesentlichen. Zudem sind auch diverse Chat-Unterhaltungen aktenkundig, die den Anklagesachverhalt stützen. Für die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist nach dem Gesagten der Ankla- gesachverhalt, mit Ausnahme der Menge des durch den Beschuldigten veräus- serten Kokains (vgl. hierzu sogleich), in objektiver Hinsicht rechtsgenügend er- stellt. 2.1.3.7 Hinsichtlich der Menge des veräusserten Kokains ist Folgendes festzuhalten: Der Reinheitsgehalt des vom Beschuldigten verkauften Kokains liess sich vorlie- gend nicht eruieren. Ausgehend von den Analysestatistiken der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin ist für das Jahr 2019 und bei einer Portionsgrösse von weniger als 1 Gramm Kokain somit von einem Reinheitsgehalt von ca. 60% auszugehen (<https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-Toxiko- logie/Fachgruppe_Chemie/Statistiken/Cocain_und_Heroin/Cocain_Heroin_Ge- haltsstatistik_SGRM_2019.pdf>, zuletzt besucht am: 7. Oktober 2024). F. gab an, vom Beschuldigten ab März/April bis 8. Juli und vom 8. August bis 13./14. September 2019, jeden zweiten oder dritten Tag, jeweils 1 bis 2 resp. 2 bis 3 Gramm Kokain gekauft zu haben, zwei Mal habe sie zudem 10 Gramm gekauft. Ausgehend davon, d.h. von drei Käufen pro Woche, von als Durch- schnittswert 1.5 Gramm Kokaingemisch während einer Dauer von rund 15 Wo- chen, ergeben sich 67.5 Gramm, zuzüglich der zusätzlich erworbenen zweimal 10 Gramm, somit 87.5 Gramm Kokaingemisch. Bei einem Reinheitsgrad von 60 % entspricht dies 52.5 Gramm reinem Kokain. 2.1.4 Rechtliche Würdigung 2.1.4.1 Der Beschuldigte veräusserte insgesamt 87.5 Gramm Kokaingemisch, 52.5 Gramm reines Kokain, mehrheitlich abgepackt in 1 Gramm Säckchen, an F., womit der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c aBetmG erfüllt ist.
- 19 - SK.2023.35 Die objektive Grenze zum mengenmässig schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG von 18 Gramm reinem Kokain ist vorliegend um fast das Dreifache überschritten. Der Verkauf von 52,5 Gramm reinem Kokain war somit geeignet, eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen herbeizuführen. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c aBemtG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt. 2.1.4.2 Die Veräusserung von Kokain in abgepackten 1 Gramm Säckchen erfolgte offen- sichtlich vorsätzlich, wusste der Beschuldigte zweifellos, dass es sich um Betäu- bungsmittel handelte und wollte diese gegen Entgelt auch veräussern. Zwar ver- äusserte der Beschuldigte die hier relevante Menge von 52,5 Gramm reines Ko- kain einzig an F., wusste dabei aber nicht nur um deren intensiven Konsum, son- dern auch darum, dass diese einen Teil des Kokains regelmässig an die Privat- klägerin für deren Konsum weitergab. Darüber hinaus wusste der Beschuldigte um die Weitergabe eines Teils des von F. gekauften Kokains an deren Schwager und auch darum, dass diese rund 10 Gramm Kokain an einen Escort-Kunden weitergab. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschuldigte keineswegs die Ge- wissheit gehabt haben, dass F. das von ihm gekaufte Kokain nur selbst resp. nur mit der Privatklägerin zusammen konsumierte und nicht noch an weitere Perso- nen weitergeben würde. Mit dem regelmässigen Verkauf der als erheblich zu qualifizierenden Drogenmenge an F. nahm der Beschuldigte mithin eine Gefähr- dung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG zumindest in Kauf. Somit erfüllt der Beschuldigte auch die subjektiven Tatbestandselemente des qualifizierten Falles von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG. 2.2 Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB) 2.2.1 Anklagevorwurf In Ziff. 1.2 wirft die Anklage dem Beschuldigten zusammengefasst vor, sich der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB strafbar gemacht zu haben, indem er mit F. arbeitsteilig und dem gemeinsamen Tatplan entsprechend in der Zeit vom 8. August bis 17. September 2019 die Handlungsfähigkeit der Privatklä- gerin, die der Prostitution nachging, durch Überwachung von Ort, Zeit, Ausmass oder Vorgabe von anderen Umständen der Prostitution beeinträchtigt habe. Die von der Privatklägerin durch die Prostitution generierten Einnahmen sollen der Beschuldigte und die Mittäterin zunächst zu 50 %, ab 22. August zu 100 % ein- kassiert und unter sich im Verhältnis 70:30, davon 30 % zugunsten des Beschul- digten, geteilt haben. Der Beschuldigte und seine Mittäterin hätten die Privatklä- gerin in eine finanzielle (Abnahme des Prostitutionserlöses, angebliche Schul- den), emotionale (er als deren Liebhaber und Freund, F. als grosse Schwester) und psychische (soziale Isolation) Abhängigkeit ihnen gegenüber gebracht, diese kontrolliert und bestraft und dadurch eine Machtposition ihr gegenüber innege- habt, weshalb diese nicht mehr vollkommen frei gewesen sei und keine andere Möglichkeit gesehen habe, als ihre angeblichen Schulden bei dem Beschuldigten
- 20 - SK.2023.35 und F. durch kontrolliertes Anbieten von sexuellen Dienstleistungen zu beglei- chen. 2.2.2 Rechtliches 2.2.2.1 Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 lit. c StGB macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträch- tigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder an- dere Umstände der Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Ent- scheidungsfreiheit der sich prostituierenden Person, die nicht ausgebeutet wer- den darf (siehe Urteil des Bundesgerichts 6P.162/2001 bzw. 6S.619/2001 vom
22. März 2002 E. 6a mit Hinweis). Von dieser Bestimmung wird erfasst, wer sich der sich prostituierenden Person gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat oder in Einzelfällen bestimmte Ver- haltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die be- troffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne Wei- teres entziehen kann, sodass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Ge- werbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zu- widerläuft (vgl. BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E. 2 mit Hinweisen). Dabei kann es sich um Anweisungen an die Prostituierte hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Dauer, zu bedienende Kunden, vorzunehmender Handlungen oder Sexual- praktiken oder des Ausmasses abzuliefernder Anteile handeln (KASPAR MENG, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 195 N 25) Ob unzulässiger Druck im Sinne von Art. 195 lit. c StGB ausgeübt wird, entschei- det sich nach den Umständen des jeweiligen Falles (BGE 129 IV 81 E. 1.3 f. und BGE 125 IV 269 E. 2 sowie beispielsweise in den Urteilen 6P.195/2006 bzw. 6S.433/2006 vom 9. Dezember 2006 E. 3.2.2; 6P.39/2004 bzw. 6S.107/2004 vom 23. Juli 2004 E. 5.4.; 6P.162/2001 bzw. 6S.619/2001 vom 22. März 2002 E. 6). Keine Rolle spielt, ob die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 3) Das formale Einverständnis der betroffenen Person ist unwirksam, wenn ihre Ent- scheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war. Die Strafbarkeit des Ausbeuters entfällt nicht, wenn das Opfer sich auf die Ausbeu- tung einlässt. Art. 195 lit. c StGB gewährt auch Personen strafrechtlichen Schutz, die aufgrund ihrer ausweglosen oder gar verzweifelten wirtschaftlichen und so- zialen Lage bereit sind, auf ihre Handlungsfreiheit zeitweise zu verzichten, um als Prostituierte arbeiten zu können (BGE 129 IV 81 E. 1.4). 2.2.2.2 Nach der konstanten Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht
- 21 - SK.2023.35 (BGE 133 IV 76 E. 2.7). Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tat- sächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigent- lichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestands- mässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 2.3). Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforder- lich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Die Begründung für diese Praxis liegt unter anderem darin, dass gerade raffinierte Delinquenten sich bei der Tatausführung häufig im Hintergrund halten und die «Handarbeit» andern überlassen. Solche Delinquen- ten sind Mittäter, obschon sie sich zur Zeit der Tatausführung allenfalls an einem ganz anderen Ort aufhalten und auf den Geschehensablauf und die Details der Tatausführung keinen Einfluss mehr haben (BGE 108 IV 88 E. I.2/a). Immer aber ist entscheidend, dass der Beteiligte sich dem Tatentschluss unter Bedingungen oder im Masse assoziiert, dass er nicht als nebensächlicher, sondern hauptsäch- licher Teilnehmer erscheint («qui le font apparaître comme un participant non pas secondaire, mais principal», BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 6B_1052/2020 vom
19. Juli 2021 E. 2.1.2). Insofern ist Mittäterschaft gleichwertiges koordiniertes Zu- sammenwirken bei Begehung einer strafbaren Handlung (TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 13 Vor Art. 24 StGB; TRECHSEL/NOLL/PIETH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 192). Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 15 zu Vor Art. 24). In subjek- tiver Hinsicht verlangt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatent- schluss, der auch bloss konkludent bekundet werden kann, wobei Eventualvor- satz genügt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2016 vom 10. April 2017 E. 2.1.2). 2.2.3 Tatsächliches 2.2.3.1 F. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Oktober 2021 der För- derung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB zu Lasten der Privatklägerin, begangen in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten, schuldig gesprochen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Verurteilung mit Entscheid vom
9. Februar 2023. Die dagegen erhobene Beschwerde von F. wurde vom Bundes- gericht am 9. Oktober 2023 abgewiesen (SK pag. 25.262.1.062 ff.). Zusammen- gefasst erachteten die Gerichte es als erstellt, dass F. zusammen mit dem Be- schuldigten die Privatklägerin bezüglich ihrer Ausübung der Prostitution vom ca.
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10. August bis 17. September 2019 unter Druck setzte, kontrollierte sowie man- nigfaltig auf sie einwirkte und ihr praktisch die gesamten durch sie erzielten Ein- nahmen wegnahm. Gemäss den Erkenntnissen der Gerichte bestand das er- zeugte Abhängigkeits- bzw. Machtverhältnis einerseits in finanzieller Hinsicht, durch Geltendmachung von Schulden für die Reise in die Schweiz, Miete und Essen, Drogen etc., andererseits auch in emotionaler Hinsicht, da sich F. als grosse Schwester bzw. Freundin und der Beschuldigte sich als Liebhaber resp. Freund ausgaben (BA pag. B018.11.001.0417; -0675). 2.2.3.2 Zentrale Beweismittel sowohl im Verfahren gegen F. aber auch im Verfahren gegen den Beschuldigten bilden die Chatverläufe des Beschuldigten mit F. und das für die Privatklägerin aufgeschaltete einschlägige Inserat. Ebenso bilden die Aussagen des Beschuldigten, von F., der Privatklägerin sowie des Zeugen G. und der Zeugin H. wesentliche Beweismittel (BA pag. B02.02.001.62 ff.; B02.02.002.0001 ff.; B02.02.003.0001 ff.; B02.02.004.001 ff.; B02.02.0005.0001 ff.). Bereits hier gilt es anzumerken, dass die Aussagen der Privatklägerin zwar teilweise ambivalent erscheinen, diese indes nicht alleiniges Beweismittel darstellen. Vielmehr ergeben ihre Aussagen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, zusammen mit den Sachbeweisen, insbesondere den umfang- reichen und eindeutigen Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und F., ein eindeutiges, stimmiges Ganzes, welches die Realität aufzeigt, in welcher die Privatklägerin mehrere Wochen leben musste. 2.2.3.3 Erstellt und unbestritten ist zunächst, dass die mittellose Privatklägerin am
8. August 2019 mit F. per Flugzeug aus Ungarn in die Schweiz einreiste, um am Wohnort von F. der Prostitution nachzugehen (BA pag. B02.02.004.0011, -0157; -0238 f.; B02.02.005.0387 ff.). Dies bestätigten auch der Zeuge G. sowie H., die Schwester von F. (BA pag. B02.02.004.0079 f.; B02.02.004.182). Die Privat- klägerin verfügte weder über Geld noch über ein eigenes Mobiltelefon und lebte in Ungarn in ärmlichen Verhältnissen (BA pag. B02.02.004.0006 f.; -142; B02.02.005.0373; 18.11.001.0012 ff.). F. bezahlte der Privatklägerin am Vortag der Abreise eine Maniküre und organisierte mit G. die Bezahlung des Fluges für die Privatklägerin (BA pag. B02.02.004.0086; -0098; -0122; -0124; B02.02.005.0371; -0389 ff.). Dabei war gemäss übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und F. abgemacht, dass die Privatklägerin das Geld für die Maniküre sowie das Flugticket mit ihrem ersten Verdienst aus der Prostitution abbezahlen müsse (BA pag. B02.02.004.0012; -0141; B02.02.005.390). 2.2.3.4 Hinsichtlich der Erstellung des einschlägigen Inserats und des ersten sexuellen Kontakts des Beschuldigten mit der Privatklägerin, ergibt sich aus den Akten was folgt: F. schrieb dem Beschuldigten am 5. August 2019 – und somit einige Tage vor ihrer Einreise mit der Privatklägerin in die Schweiz – «Jetzt nehm ich eine Frau mit ... wäre nicht schlecht wenn würdest du ihr probieren.» (BA
- 23 - SK.2023.35 pag. B02.02.001.0094; B02.02.005.0245). Der Beschuldigte fragte daraufhin hin «Was für frau nehmst du mit»» (BA pag. B02.02.001.0094 f.; B02.02.005.0246;
s. auch B02.02.04.276). F. antwortete ihm, dass sie zuvor noch nicht gearbeitet habe, sie ihr die Hälfte des Geldes gebe, aber sie wissen müssten, «wie ist sie im Bett» (BA pag. B02.02.001.94; B02.02.005.0246). Der Beschuldigte schrieb daraufhin «Und ich soll schauen ob sie was kann?» und kurz später «Test ficker war ich noch nie» (BA pag. B02.02.001.95). Am 9. August 2019 und damit einen Tag nach Einreise von F. mit der Privatklägerin in die Schweiz, schrieb der Beschuldigte F. «Aber du must ihr sagen sie soll sich beweisen bei mir weil ansonsten wird sie nichts machen wenn ich probiere» (BA pag. B02.02.001.97). Am Mittag des 10. August 2019 unterhielten sich der Beschuldigte und F. dann über den Geschlechtsverkehr zwischen Ersterem und der Privatklägerin (BA pag. B02.02.001.100). Um 16:54 Uhr schrieb der Beschuldigte F. «Ich hab sie normal und langsam gefickt nicht so wie ich weiss wie ein idiot wo letztes mall fickt» (BA pag. B02.02.001.0106). Dass der Beschuldigte die sexuellen Fähigkeiten der Privatklägerin im Hinblick auf deren Tätigkeit als Prostituierte – ohne deren Kenntnis – «testete», ergibt sich nicht nur aus dem vorgenannten Chat-Verlauf, sondern wird auch vom Beschuldigten anerkannt (BA pag. B02.02.001.0225; B02.02.002.0379 ff.). F. und die Privatklä- gerin bestätigten dies in ihren Einvernahmen ebenfalls (BA pag. B02.02.004.14 f.; -0114; -0146 ff.; -0164; -0235 ff.; -0277 ff.; B02.02.005.0391). Zweck dieses «Testens» sei es nach Angaben des Beschuldigten gewesen, dass er F. mitteilen könne, was sie über die sexuellen Fähigkeiten der Privatklägerin ihren Stamm- klienten erzählen könne (BA pag. B02.02.001.225). Dies bestätigte alsdann auch F. (BA pag. B02.02.004.0278). Weiter räumte der Beschuldigte ein, anlässlich dieses ersten Treffens am 10. Au- gust 2019 mit dem Mobiltelefon von F. Fotos der Privatklägerin für Inserate auf einschlägigen Webseiten erstellt zu haben (BA pag. B02.02.001.0224 f.; B02.02.002.0380). Die Privatklägerin bestätigte, dass der Beschuldigte Fotos von ihr gemacht und sie ihn dafür mit sexuellen Dienstleistungen bezahlt habe (BA pag. B02.02.004.0114; -0147). Auch F. gab an, dass der Beschuldigte die Fotos erstellt habe (BA pag. B02.02.004.0235). Entsprechend dem Urteil des Beschuldigten über die sexuellen Fähigkeiten der Privatklägerin entwarf F. den Text für das einschlägige Inserat, wie diese selbst einräumte (BA pag. B02.02.004.0278; B02.02.005.373; B02.02.002.0379 ff.). Auf Frage, wer für das Inserat bezahlt habe, bestätigte F., dass sie dafür bezahlt habe (BA pag. B02.02.005.0373). Die Privatklägerin hat nach eigenen Angaben nicht gewusst, was im Inserat stand, da sie mangels Deutschkenntnissen den Inhalt nicht habe verstehen können (BA pag. B02.02.004.0010 f.; -0050; -147 f.). Dass die Privatklägerin keine Deutschkenntnisse hatte, bestätigten auch F. (BA pag. B02.02.004.0278; B02.02.005.0404), der Beschuldigte (BA pag. B02.02.001.0243) und G. (BA pag. B02.02.04.0079).
- 24 - SK.2023.35 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte am 10. August 2019 Fotos der Privatklägerin erstellte und ihre sexuellen Fähigkeiten «testete», damit F. auf dieser Grundlage in der Folge ein einschlägiges Inserat zur Anpreisung der Privat- klägerin und deren sexuellen Dienstleistungen anfertigen konnte. Weiter erstellt ist, dass die Privatklägerin das Inserat und deren Inhalt ohne Übersetzung mangels Deutschkenntnissen nicht verstanden haben konnte. Für die Festlegung der Preise für die sexuellen Dienstleistungen fehlten ihr alsdann die Kenntnisse betreffend die Verhältnisse in der Schweiz, so dass unwahrscheinlich erscheint, dass sie selbst dieselben bestimmt haben konnte. Damit ist erstellt und im Grundsatz auch unbestritten, dass die Festlegung der von der Privatklägerin gemäss Inserat zu erbringenden Dienstleistungen und die Preise sowie deren Beschreibung ohne vorgängige Rücksprache mit derselben durch den Beschuldigten und F. erfolgten. 2.2.3.5 In Bezug auf die in der Folge vorgespielte Verliebtheit des Beschuldigten in die Privatklägerin, ergibt sich aus den Akten was folgt: Am 10. August 2019 um 16:53 Uhr schrieb der Beschuldigte F. folgende Nach- richt «Aber ist gut wenn sie sich verliebt dann haben wir das ganze geld» und «Dann habe ich vorher meine tasche» (BA pag. B02.02.001.105). Danach tauschen der Beschuldigte und F. mehrere Textnachrichten über die Aufteilung des Prostitutionserlöses der Privatklägerin aus, wobei der Beschuldigte schliess- lich festhält «Dann hast du 70 und ich 30», «Und sie meine «liebe»» (BA pag. B02.02.001.109). F. bezeichnete dies als gute Idee und der Beschuldigte schrieb «wir schauen ich hab selber von eine so mit meiner schwester in 6 wo- chen 15000 genomen und die liebt mich noch aber ich sie nicht» (BA pag. B02.02.001.0111). Im Verlaufe der Konversation warf F. auf, dass sie die «liebe Schwester» sein könne (BA pag. B02.02.001.0114). Sie fügte an, dass «wenn wir zusammen gute Team dann wir behalten sie etwas länger» (BA pag. B02.02.001.0119). Am 11. August 2019 schrieb F. dem Beschuldigten dann folgende Nachricht: «Und ich habe extra gesagt ah du warst gestern so schnell mit ihr im Bett weil du bist verliebt» (BA pag. B02.02.001.0122). Am 13. August 2019 schrieb der Beschuldigte, dass die Privatklägerin «für arbeiten und nicht zum verlieben» sei (BA pag. B02.02.005.0007). Ein paar Stunden später schrieb F. dem Beschuldigten «sie möchte von dir eine T-Shirt, weil sie vermisst dich.» (BA pag. B02.02.005.0012). Der Beschuldigte antwortete daraufhin «sie be- kommt T-Shirt und ich meine motivation tasche» (BA pag. B02.02.005.00012 ff.) In der Folge gab F. dem Beschuldigten Anweisungen, welche Nachrichten er zur Untermauerung seiner angeblichen Verliebtheit schreiben solle, so beispiels- weise, dass er sie schön finde oder sie liebe (BA pag. B02.02.001.0226 ff.; -0358 f. und 0386 ff.; B02.02.005.0406). Der Beschuldigte verfasste daraufhin unter anderem die folgenden Textnachrichten: «wunderschön ich liebe sie», «und sagst du ich lieb dich Schatzi», «kuss kusses für B.» (BA pag. B02.02.002.0015 ff.; -0356; -0386 ff. B02.02.004.0339; B02.02.005.0284). Diese Nachrichten sendete der Beschuldigte an F., die diese wiederum der Privatklägerin zeigte und ggf.
- 25 - SK.2023.35 übersetzte, da die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt über kein Mobiltelefon ver- fügte. Sie war es auch, die die Privatklägerin über die Verliebtheit des Beschul- digten informierte (BA pag. B02.02.001.0226 ff.; B02.02.002.0358 f. und -0386 ff.; B02.02.005.0406). Der Beschuldigte räumte im Vorverfahren ein, dass F. gewollt habe, dass er sich als Liebhaber der Privatklägerin ausgebe und er einige Male mitgespielt habe (BA pag. B02.02.001.0165; -0225). Er habe den Liebhaber nicht spielen wollen, aber mitgespielt, wobei er damit habe bewirken wollen, «dass Frau B. arbeiten kann und ich meinen Teil bekomme von den Escort-Fahrten oder von der Abmachung mit Frau F.» (BA pag. B02.02.001.0227). Weiter gab er zu Protokoll, dass man nicht sagen könne, dass er Liebe vorgespielt habe (BA pag. B02.02.001.0358). Er habe etwa zwei bis drei Mal mitgespielt, so einmal mit dem T-Shirt, welches er F. für die Privatklägerin gegeben habe und er habe auf Verlangen von F. auch Liebesgrüsse per Voicemessage verschickt (BA pag. B02.02.001.0387; B02.02.002.0355). F. bestätigte, dass der Beschuldigte die Sprachnachrichten mit den Liebesbe- kundungen auf ihr Verlangen aufgenommen habe (BA pag. B02.02.002.0387). Die Privatklägerin habe erst erfahren, dass das nur vorgespielt gewesen sei, als sie dem Beschuldigten gesagt habe, er müsse nicht mehr den Liebhaber spielen (BA pag. B02.02.002.0387). Die Privatklägerin ihrerseits gab an, sich in den Beschuldigten verliebt zu haben (BA pag. B02.02.004.0174 ff.). Sie habe deswegen auch um ein T-Shirt vom Beschuldigten gebeten, um mit dessen Duft einschlafen zu können (B02.02.004.0015). Er habe ihr auch Sprachnachrichten gemacht und F. habe ihr eine Nachricht des Beschuldigten an sie übersetzt, in der gestanden habe «sie ist wunderschön, ich liebe sie» (BA pag. B02.02.002.0015 ff.; B02.02.004.0046). Die Privatklägerin gab schliesslich zu Protokoll: «Ich habe es so empfunden, dass ich mein Schutzschild gefunden habe und dass ich meine Liebe gefunden habe, aber es ist nicht so gekommen.» (BA pag. B02.02.004.0046). Dass der Beschuldigte und F. der Privatklägerin vorspielten, dass Ersterer in die Privatklägerin verliebt sei, ergibt sich nach dem Gesagten nicht nur aus den Chat- Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und F. sowie den Aussagen der Pri- vatklägerin und F., sondern wird auch vom Beschuldigten anerkannt. Ebenso er- stellt ist, insbesondere aufgrund der einschlägigen Chat-Nachrichten, dass der Beschuldigte und F. gezielt auf diese Verliebtheit hingearbeitet haben, um die Privatklägerin auszunutzen resp. ihr den Prostitutionserlös abzunehmen. Dadurch, dass sie die Privatklägerin in den Glauben versetzten, dass der Be- schuldigte in diese verliebt sei, machten sie die Privatklägerin nicht nur leichter manipulierbar und gefügig, sondern schufen eine emotionale Abhängigkeit, was sich nicht zuletzt darin widerspiegelte, dass die Privatklägerin in einer Einver- nahme aussagte, sie habe im Beschuldigten ihr «Schutzschild» gesehen.
- 26 - SK.2023.35 2.2.3.6 In Bezug auf die Vorgaben von Ort, Zeit, Preisen und Umständen der Prostitu- tionstätigkeit der Privatklägerin sowie die diesbezüglichen Absprachen des Be- schuldigten und F. lässt sich den Akten folgendes entnehmen: Erstellt und unbestritten ist zunächst, dass der erste Freier der Privatklägerin in der Schweiz G. war, wobei das Treffen von F. organisiert wurde, damit die Pri- vatklägerin das Flugticket abarbeiteten konnte. Die Privatklägerin erbrachte als- dann weitere sexuelle Dienstleistungen an G., ohne dass sie dafür Geld erhielt, was sowohl die Privatklägerin als auch G. und F. bestätigten. So hielt die Privat- klägerin dazu fest, dass sie es habe «gratis» machen müssen, sie dies aber nicht gewollt habe (BA pag. B02.02.004.0048 f.; -0141). G. bezahlte gemäss eigenen Angaben und den Angaben von F. und der Privatklägerin dafür Einkäufe im Lebensmittelgeschäft I. für die Familie von F. (BA pag. B02.02.004.0141). In die- sem Zusammenhang führte G. aus, er habe Dienstleistungen für die Privatkläge- rin entrichtet und im Lebensmittelgeschäft I. bezahlt, dort habe er «die Lebens- mittel bezahlt für die ganze Familie», der Privatklägerin habe er aber keinen ein- zigen Franken gegeben (BA pag. B02.02.004.0082 f.; -0093 f.). Dass die Privat- klägerin die Dienstleistungen auf Anweisung von F. hin und mit erkennbarem Unwillen erbrachte, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der Privatkläge- rin (BA pag. B02.02.004.0049), aber auch aus dem Umstand, dass F. ihr G., von dem sie den Flug der Privatklägerin bezahlen liess, zuhielt. In der Folge arbeitete die Privatklägerin gemäss den übereinstimmenden Aussa- gen von ihr und F. bis zur polizeilichen Intervention am 17. September 2019 als Prostituierte, vorwiegend an ihrem Wohnort und damit in der Wohnung von F. (BA pag. B02.02.004.0162; -0125; -0239). Dies bestätigte auch G., der angab, dass die Privatklägerin die Kunden fast immer in der Wohnung bedient habe, wobei F. diese empfangen und dann zur Privatklägerin ins Zimmer geführt habe (BA pag. B02.02.004.0081). Auch H. gab an, dass die Privatklägerin an ihrem Wohnort gearbeitet habe (BA pag. B018.11.001.0077; -0084). Während der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin tauschten sich der Beschul- digte und F. regelmässig, fast täglich, über deren Tätigkeit bzw. deren Verhalten via WhatsApp aus. So informierte F. den Beschuldigten am 14. August 2019 bei- spielsweise darüber, dass ihr Stammkunde zur Privatklägerin komme, woraufhin der Beschuldigte wissen wollte, wann er komme (BA pag. B02.02.0020 ff.). Nachdem der besagte Stammkunde bereits nach zwei statt drei Stunden wieder ging, worüber F. ihn informierte, erkundigte sich der Beschuldigte, ob er den vol- len Preis bezahlt habe (BA pag. B02.02.005.0049). F. antwortete daraufhin «Er wollte 600 geben aber hab ihm gesagt jetzt mach für mich minus .. so hat 900 plus 200» (BA pag. B02.02.005.0049). Der Beschuldigte erwähnte im Ver- laufe der Konversation immer wieder, dass die Privatklägerin arbeiten solle, so schrieb er am 17. August 2019 beispielsweise «Sie soll arbeiten heute ist Sams- tag» (BA pag. B02.02.005.0139). Daraufhin informierte F. den Beschuldigten, dass ein Kunde der Privatklägerin Fr. 2'500.-- gezahlt habe, die Privatklägerin
- 27 - SK.2023.35 das Geld aber genommen habe und sie dem Kunden deshalb gesagt habe, er müsse nochmals zahlen (BA pag. B02.02.005.0147). Der Beschuldigte erkun- digte sich zudem regelmässig bei F., ob die Privatklägerin arbeitete, so fragte er sie beispielsweise am 27. August 2019 «Die hure arbeitet oder nein?» (BA pag. B02.02.005.0265 f.; -0269; -0289 f.). Zusammengefasst ergibt sich aus dem umfangreichen Chatverkehr mit aller Deutlichkeit, dass sich der Beschuldigte und F. regelmässig, fast täglich, über die Tätigkeit bzw. das Verhalten der Privatklägerin austauschten (BA pag. B02.02.005.0001). Teil dieser Unterhaltung waren auch Fotos und Videos, welche die Privatklägerin bei der Arbeit zeigten (BA pag. B02.02.005.0044; -115; -0118). Die Chat-Nachrichten zeigen sodann, dass sie darüber hinaus planten, eine weitere Frau «zu holen» (BA pag. B02.02.004.0356). Dass der Beschuldigte und F. nicht nur virtuell in engem Kontakt standen, son- dern auch physisch, ergibt sich im Weiteren aus den übereinstimmenden Aussa- gen der Privatklägerin und F., denen zufolge der Beschuldigte fast täglich, jeden- falls mehrmals pro Woche vorbeigekommen sei, mithin um Kokain abzuliefern, welches F. für sich selbst und die Privatklägerin kaufte (siehe dazu E. 2.1.3.3 f.; B02.02.002.0367 ff.; -0371; -0373; B02.02.004.0013 ff.; -0165; -274 f.; B02.02.004.0274 ff.; -0282 ff.; -0302; -308 ff.; B02.02.005.0394 ff.; -0398; -0410). Aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und F. ergibt sich zudem, dass die Terminvereinbarungen zunächst, mangels Deutschkenntnissen der Privatklä- gerin, von F. übernommen wurden. Sie war es auch, die das einschlägige Inserat aufschaltete und die entsprechenden Kontaktanfragen erhielt, verfügte die Privat- klägerin doch erstellter- und unbestrittenermassen nicht über ein Mobiltelefon. F. beschwerte sich beim Beschuldigten, dass dies den Kunden vor Ort dann aber auffallen würde (BA pag. B02.02.001.101). Der Beschuldigte riet ihr daraufhin «Sagst du das du über google translet schreibe» (BA pag. B02.02.001.101). Dass die Terminvereinbarung anfänglich über F. lief, gab auch die Privatklägerin zu Protokoll. So habe F. alles im Voraus abgemacht und ihr die Kunden dann ge- bracht (BA pag. B02.02.004.0042; -0157 f.). Dies widerspiegeln auch die Aussa- gen von G., der angab, dass F. die Kunden jeweils empfangen und sie der Privat- klägerin vorgestellt und zu ihr ins Zimmer geführt habe (BA pag. B02.02.004.0081; -0102). Dass F. es war, welche die (Stamm-)Kunden empfing, bestätigte auch der Beschuldigte, der zu Protokoll gab: «Soweit ich weiss von Frau F., dass Frau F. die Stammkunden empfangen hat. Die Stammkunden haben gedacht, sie kom- men bei Frau F., aber dann wo die Kunden bei der Wohnung waren, hat Frau F. sie dann bei [der Privatklägerin] vermittelt.» (BA pag. B02.02.002.0003). Die ihr gebrachten Kunden habe die Privatklägerin nach eigenen Angaben nicht ablehnen können, weil F. ihr gesagt habe, dass sie Schulden beim Beschuldigten hätten (BA pag. B02.02.004.040; -0158). Einmal habe F. sie in der Nacht geweckt und ihr gesagt, sie solle aufwachen, da es einen Freier gebe, der im Auto eine Dienst- leistung wolle (BA pag. B02.02.004.0161). Mitunter habe sie auch sexuelle Dienst-
- 28 - SK.2023.35 leistungen erbringen müssen, die sie nicht wollte, u.a. Analverkehr und ohne Kondom (BA pag. B02.02.004.148, B02.02.004.192). Sie habe auch während ihrer Menstruation arbeiten müssen, so die Privatklägerin (BA pag. B02.02.004.0054; -0160 ff.). Dass die Privatklägerin während ihrer Periode arbeitete, wusste auch der Beschuldigte, welcher im Chat-Verlauf mit F. am 17. August 2019 schrieb «Egal periode viele idiot gerne» (BA pag. B02.02.001.409). Dass F. der Privatklägerin diverse Kunden zuhielt und diese weder die Kunden noch die von F. angebotenen sexuellen Dienstleistungen ablehnen konnte, ergibt sich auch aus einem einschlägigen Chat-Verlauf zwischen ihr und J., der am
15. August 2019 schrieb, dass er «noch nie hatte sex mit so einer jungen Frau..ihre Muschi war eng.». Am 29. August 2019 fragte er, ob die Privatklägerin «lust auf ihn habe» woraufhin F. antwortete «Nein sie hat heute mit seine Freund 3 Stunden gefickt aber sie macht wenn ich sage.», woraufhin J. schrieb «Bitte lass mich mit B. ficken» (BA pag. B02.02.005.0378). Auf Vorhalt der entspre- chenden Nachricht und konfrontiert mit dem Vorwurf, dass die Privatklägerin be- stimmen könne, mit wem die Privatklägerin Sex habe, gab F. an, «dass sie Einer Frau nicht sagen [könne], was sie machen solle, wenn sie das nicht machen möchte.» (BA pag. B02.02.005.0379). Auf Vorhalt ihrer Nachricht vom 2. Sep- tember 2019 an J., dass er «ohne Gummi ficken heut aber du muss 200 bezah- len» und vom 4. September 2019 «kannst vorbei komme bis 15 Uhr aber nur mit B.», verweigerte F. die Aussage (BA pag. B02.02.005.0379 f.). Nach etwa zwei Wochen, d.h. ca. ab dem 21. August 2019, will die Privatklägerin die Termine mit den Freiern auch selbst vereinbart haben (BA pag. B02.02.004.0158). Dazu habe ihr F. gewisse Antworten auf einem Blatt Papier notiert (BA pag. B02.02.004.0151), mit diesem und google translate habe sie dann mit Freiern kommuniziert (BA pag. B02.02.004.0041). Diese Angaben werden durch ein bei den Akten liegendes, von F. unterzeichnetes Blatt Papier mit handgeschriebenen Antworten auf üblicherweise von Freiern gestellten Fra- gen, so beispielsweise «Was sind deine Tabus. Ich mache alles nur mit» oder auch die Preise, untermauert (BA pag. B02.02.004.0171). Dass die Terminvereinbarungen auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus- schliesslich über die Privatklägerin lief, zeigt sich insbesondere an einer Unter- haltung zwischen F. und «K.». Gemäss den F. vorgehaltenen Chat-Nachrichten mit «K.», vom 30. August 2019, pries diese die Privatklägerin auch Ende August noch an (BA pag. B02.02.005.0382). Am 12. September 2019 fragte F. «K.», nachdem dieser versucht hatte, sich direkt mit der Privatklägerin zu unterhalten, ob er nun kommen möchte, und vereinbarte schliesslich mit ihm einen Termin mit der Privatklägerin für den nächsten Tag (BA pag. B02.02.005.0382). Während ihrer Tätigkeit als Prostituierte habe die Privatklägerin nach eigenen Angaben viele Freier, etwa drei bis vier Freier pro Tag gehabt, wobei es auch vorgekommen sei, dass eine oder zwei Wochen niemand gekommen sei (BA
- 29 - SK.2023.35 pag. B018.11.001.0034 B02.02.004.0044 f.). Drei der Freier seien für je eine Stunde geblieben und der vierte Freier sei für eine halbe Stunde gekommen (BA pag. B02.02.004.0154). Am Donnerstag habe sie nicht fix gearbeitet, um sich auszuruhen (BA pag. B02.02.004.0163). Auf Vorhalt der Angaben der Privatklägerin bestritt F. die Anzahl und gab an, dass diese nicht viel gearbeitet habe. Sie präzisierte in der Folge, «für sie waren 2-3 Kunden viel, für mich sind 5-6 Kunden wenig» (BA pag. B02.02.002.0386). Dass sie insgesamt 100 Freier bedient habe, könne nicht sein (BA pag. B02.02.004.0238). Dass die Privatklägerin viele Feier bediente, bestätigte indes auch G., der prä- zisierte, dass es schnell auch mehr Freier als bei F. waren (BA pag. B02.02.004.0089). H. konnte die Anzahl Freier nicht beziffern, gab aber an «Es waren so viele Männer, die da aus- und eingingen.» (BA pag. B018.11.001.0089). Im Lichte der vorgenannten Faktoren ist erstellt, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin Fotos für einschlägige Inserate erstellte und ihre sexuellen Fähig- keiten «testete». Seinem Urteil entsprechend verfasste F. daraufhin das entspre- chende Inserat und legte darin nicht nur die von der Privatklägerin zu erbringen- den sexuellen Dienstleistungen, sondern auch die Preise dafür fest. Die darüber generierten Anfragen beantwortete F. zumindest in der ersten Zeit der Tätigkeit der Privatklägerin mangels Deutschkenntnissen für letztere und dirigierte ihr – in Ab- resp. Rücksprache mit dem Beschuldigten – entsprechend die Termine, so- wie die zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen und Preise, mitunter auch den Ort der Tätigkeit. Etwa ab dem 21. August 2019 übergab F. der Privatklägerin handschriftliche Notizen mit vorgegebenen Antworten, anhand deren sie künftig auch selbst Termine mit Kunden vereinbaren sollte. Erstellt ist weiter, dass sich F. und der Beschuldigte laufend über die Tätigkeit der Privatklägerin austausch- ten, diese mithin bei der Ausübung auch überwachten. Die Anzahl der Freier, welche die Privatklägerin zu bedienen hatte, kann zwar nicht abschliessend eru- iert werden, lässt sich jedoch ausgehend von drei bis vier Freiern täglich auf min- destens 100 Freier für den Tatzeitraum schätzen. 2.2.3.7 Zur Wegnahme der Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin durch F. und deren Verteilung zwischen ihr und dem Beschuldigten ergibt sich aus bei den Akten, was folgt: Aus dem bei den Akten liegenden Chatverlauf zwischen F. und dem Beschuldigten ist ein ständig wiederkehrender Austausch über die Einnahmen der Privatkläge- rin und über die Verteilung derselben ersichtlich. So schrieb F. dem Beschuldig- ten, dass die Privatklägerin nur für sie beide da sei (BA pag. B02.02.0005.0233) und der Beschuldigte wiederum, dass man sie maximal ausnutzen sollte (BA pag. B02.02.001.0330; -354; B02.02.005.0026). Der Beschuldigte schrieb weiter
- 30 - SK.2023.35 «sie muss auch etwas machen, sonst nimmst du mehr geld für die sache» und riet ihr «ich würde ihr nix lassen, nur vielleicht minimum (BA pag. B02.02.001.0050; B02.02.005.0190). Er war es auch, der F. schrieb, dass sie das ganze Geld haben würden, wenn sich die Privatklägerin in ihn verliebe (BA pag. B02.02.001.0268). Die Privatklägerin habe dann seine «Liebe» und F. erhalte von seinem Anteil 20% (BA pag. B02.02.004.0331 ff.). F. beklagte sich zunächst, woraufhin der Be- schuldigte ihr erklärte, dass er ihr von seinem Anteil noch 20 % gäbe, und fasste zusammen «Dann hast du 70 und ich 30» und «sie meine liebe» (BA pag. B02.02.004.0338). Das Verhältnis von 70-30 ergibt sich auch aus einer Nachricht von F. vom 19. August 2019 an den Beschuldigten, in welcher sie fest- hielt «wir sind 70-30» (BA pag. B02.02.005.0190). Die Privatklägerin gab im Vorverfahren an, dass sie von ihren Einnahmen F. zunächst 50 %, ab ca. dem 21. August 2019 dann die gesamten erwirtschafte- ten Einnahmen abgeben musste (BA pag. B02.02.004.0011 ff.; -0018 f.; 0043 ff.; -0115; -0149 f.; -0150; -0153). Nach dem Grund für die Abgabe ihrer Einnahmen gefragt, gab sie an, die 50 % seien für «Rechnungen, Lebensmittel» gedacht gewesen. Zudem habe ihr die Privatklägerin gesagt, dass sie (die Privatklägerin und F.) Schulden beim Beschuldigten hätten und auch die Wohnung bezahlt wer- den müsse (BA pag. B02.02.004.0012; -0018 f.; -0040; -0115; -0154). F. habe ihr mitgeteilt, dass der Beschuldigte sie beide schlagen würde, wenn sie die Schulden nicht bezahlen würden (BA pag. B02.02.004.0019). Aus diesem Grund habe sie auch, wie von F. verlangt, während ihrer Periode gearbeitet (BA pag. B02.02.004.0054). Die Privatklägerin habe sich von F. unter Druck gesetzt und ausgenutzt gefühlt (BA pag. B02.02.004.0041; -0057) F. gab im Vorverfahren an, dass sie von der Privatklägerin kein Geld erhalten habe, da diese nicht gearbeitet oder ihr Geld für Drogen ausgegeben habe (BA pag. B02.02.002.0382; B02.02.005.0388; -0410). F. bestätigte, dass sie der Privatklägerin angegeben habe, dass sie Schulden beim Beschuldigten hätten (BA pag. B02.02.005.0393; -0399 f.). Das Geld für die Drogen habe nicht die Privatklägerin, sondern sie selbst dem Beschuldigten gegeben (BA pag. B02.02.005.0393). F. verneinte die Frage, ob der Beschuldigte je Geld aus dem Prostitutionserlös der Privatklägerin erhalten habe (BA pag. B02.02.002.0382). Sie habe ihm aber angeboten, dass sie ihm 30 % von ihrem hälftigen Anteil an den Einnahmen der Privatklägerin geben werde; dies sei für Escort gewesen (BA pag. B02.02.002.0382 f.). Der Beschuldigte räumte ein, dass zwischen F. und der Privatklägerin eine Auf- teilung von 50:50 vereinbart gewesen sei. F. habe ihm von ihrem hälftigen Anteil 30 % geben wollen, sowohl für Escortfahrten als auch wenn er ihr Kunden ver- mitteln würde (BA pag. B02.02.002.0162; -0351; -383). Die Frage, ob er jemals Geld aus der Prostitution der Privatklägerin erhalten habe, verneinte er (BA pag. B02.02.002.0382). Weiter bestätigte er auch, dass F. bei ihm Schulden ge- habt habe, nicht aber die Privatklägerin (BA pag. B02.02.002.0351).
- 31 - SK.2023.35 H. gab anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme an, dass die Privatklägerin und F. eine Aufteilung von 50 % abgesprochen hätten. Die Privatklägerin habe am An- fang Geld gehabt, nach ca. zwei Wochen habe sie dann kein Geld mehr gehabt, aber habe nicht sagen können, wieso (BA pag. B02.02.004.0193; -0205). F. habe ihr zudem gesagt, «dass sie mehr Geld als die 50 % von ihr nehmen wolle» (BA pag. B02.02.004.0193). Aufgrund der einschlägigen Chat-Nachrichten und den Aussagen der Privatklä- gerin, des Beschuldigten und H. ist erstellt, dass erstere ihre Einnahmen zu min- destens 50 % an F. übergab. Als erstellt zu erachten ist aufgrund des Chatver- laufs zwischen F. und dem Beschuldigten sowie den Aussagen der Privatklägerin und H. weiter, dass die Privatklägerin ab ca. dem 22. August 2019 die gesamten erwirtschafteten Einnahmen an F. übergeben musste. Dass F. der Privatklägerin gegenüber nicht nur die Kosten für Miete und Lebensmittel geltend machte, son- dern auch angebliche Schulden gegenüber dem Beschuldigten, insbesondere für das konsumierte Kokain, ist als dann unbestritten. Damit intensivierte F. die von ihr geschaffene finanzielle Abhängigkeit laufend. Die bei ihr wohnhafte Privatklä- gerin, die ausser ihr keine Bezugspersonen in der Schweiz und keine Deutsch- kenntnisse hatte, sah sich nach eigenen Angaben unter Druck gesetzt, ihre Ein- nahmen F. zu übergeben, war sie doch bei ihr wohnhaft und arbeitete illegal in der Schweiz und hatte zudem keine andere Möglichkeit, um ihre angeblichen Schulden zu begleichen. Die Drohkulisse der Schläge durch den Beschuldigten (siehe dazu insbesondere auch nachfolgende E. 2.2.3.8) erledigte das Weitere. Dass die Geldbeträge zwischen F. und dem Beschuldigten im Verhältnis 70:30 (30 % für den Beschuldigten) geteilt werden sollten, ist unbestritten (BA pag. B02.02.004.0016; B02.02.004.0279; B02.02.005.0190; B02.02.001.162 ff.; -169). Strittig ist indes, ob sich der Anteil des Beschuldigten auf die Gesamtein- nahmen oder den Anteil von F. an den Einnahmen im Umfang von 50 % bezieht. So oder anders wollten der Beschuldigte und F. die Privatklägerin offensichtlich ausnutzen, wie insbesondere aus den vorgenannten Chat-Nachrichten ersicht- lich ist. Er selbst rühmte sich denn auch damit, dass er mit seiner Schwester zusammen durch dieses Vorgehen einer Frau innerhalb von 6 Wochen Fr. 15'000.-- abgenommen hätte (BA pag. B02.02.004.0343). Dies widerspiegelt sich auch in weiteren Ideen des Beschuldigten und F.s, wie insbesondere einem vorgetäuschten Krankenhausaufenthalt des Beschuldigten. So schrieb dieser «ich weiss noch eine idee besser zum geld nehmen ... ich nächste Woche auto- unfall dann krankenhaus, ... grosse Rechnung für Krankenhaus .... wir machen dann halbe halbe für Krankenhaus» (BA pag. B02.02.001.0334 f; - 0338 f.). Da- ran zeigt sich klar, dass die anfängliche Unterstützung der unerfahrenen und mit den hiesigen Gegebenheiten sowie der Sprache nicht vertrauten Privatklägerin bei ihrem Einstieg in die Prostitution durch F. als grosse Schwester oder Mentorin und den Beschuldigten als Freund und Liebhaber, aus reinem Eigeninteresse erfolgte und Grundlage der immer massiveren Ausbeutung der Privatklägerin darstellte.
- 32 - SK.2023.35 2.2.3.8 Neben der bereits erläuterten Abhängigkeit in finanzieller und emotionaler Hin- sicht (Verliebtheit, Schwester), bauten der Beschuldigte und F. ihre Machtposi- tion resp. das Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Privatprivatklägerin weiter aus, insbesondere indem sie geeignete Strafen absprachen, der Privatklägerin diese androhten oder gar in die Tat umsetzten. So versetzte der Beschuldigte die Privatklägerin auf Idee von F. hin mittels Sprachnachricht in Angst, indem er ihr damit drohte, sie zu schlagen, sollte sie einen Freier ohne Kondom bedienen. F. gab ihm hierzu den Text vor, worin sie schrieb «mache bitte eine voice und sehr laut sage ich bringe dich um weil hast du ohne gefickt und schlage auch F.... aber du muss richtig böse laut sagen» (BA pag. B02.02.001.0404; -0237). An anderer Stelle schrieb er im Chat «Die bekommt schläge für ficken ohne», «ich schlage sie dann sofort wenn ich sie sehe» oder «dann schlage ich sie morgen wenn ich komme alleine» (BA pag. B02.02.005.0211; B02.02.001.0409; -0246). F. teilte dies der Privatklägerin mit (BA pag. B02.02.001.0233; -0237; -0246; B02.02.02.352 f.; -0390; B02.02.004.0019; -0054; -0062 ff.; -0159; -0167; -0290; B02.02.005.0151; -0211; -0401). Ab diesem Zeitpunkt fürchtete sich die Privat- klägerin vor dem Beschuldigten (BA pag. B02.02.004.0061). Der Beschuldigte räumte dabei selbst ein, dass er solche Nachrichten verfasst habe, weil er ge- dacht habe, die Privatklägerin würde sich dann benehmen. Dabei wusste er, dass F. mit diesen Nachrichten beabsichtigte, der Privatklägerin Angst zu machen (BA pag. B02.02.001.0237 ff.; B02.02.002.0353; -0390). Dass die Privatklägerin vor dem Beschuldigten Angst hatte, bestätigte auch F. (BA pag. B02.02.005.0401; B02.02.004.0020; -0061 f). Sie war es denn auch, die die Privatklägerin tat- sächlich schlug und dies dem Beschuldigten mitteilte (BA pag. B02.02.004.0050; -0151 f.; -0190; -0209; -0244; B02.02.005.0392; -0411; B02.02.005.0068; -0123; -0126 ff.; -0136; -0154, 123). Schliesslich nahm F. der Privatklägerin ihr zwischen- zeitlich erhältlich gemachtes Mobiltelefon weg, was sie auch dem Beschuldigten mitteilte (BA pag. B02.02.002.0008 f.; B02.02.004.0151 f.; B02.02.005.0216 f.; B02.2.4.151 f.; 2.2.1.231 f.; 2.2.4.151 f.). Insofern wurde der Beschuldigte von F. laufend über die Bestrafung der Privatklägerin informiert, warf selber mögliche Bestrafungen in den Raum, wie z.B. «nehm ihr handy» oder «gebe ihr nichts von das geld von gester ... Das ist straffe.» (BA pag. B02.02.005.0130; -0216) und ver- fasste Nachrichten mit entsprechenden Drohungen. Dass der Beschuldigte und F. die Privatklägerin schlecht behandelten, zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass sie diese als «Hure» und «Schlampe» bezeichneten (BA pag. B02.02.004.0356; B02.02.005.0068; -0124; -0269). Mit diesem Vorgehen erhöhten der Beschul- digte und F. die Drohkulisse und den auf die Privatklägerin ausgeübten Druck weiter, so dass sie sich diesem nicht mehr entziehen konnte. 2.2.3.9 Schliesslich lässt sich erstellen, dass die Privatklägerin aus ärmlichen Verhältnis- sen stammt, zuvor noch nie als Prostituierte gearbeitet hatte und leicht beeinfluss- bar war (BA pag. B02.02.004.0100; -0116 f.; -0119 f.; -0153; -0181; -0183; -0278; B02.02.005.0389; B02.02.004.0309). Aus dem Bericht über die Opferbegleitung vom 16. September 2021 ergibt sich überdies eine ausgeprägte Vulnerabilität der
- 33 - SK.2023.35 Privatklägerin, wobei bereits geringer Druck von aussen genügt habe, um sie unter Kontrolle zu bringen. Der Bericht attestiert ihr zudem insbesondere, leicht- gläubig und leicht beeinflussbar zu sein (BA pag. B018.11.001.0356 ff.). 2.2.3.10 Für die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist nach dem Gesagten der Ankla- gesachverhalt, mit der nachfolgenden Relativierung in zeitlicher Hinsicht, in ob- jektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. 2.2.4 Rechtliche Würdigung 2.2.4.1 In objektiver Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob aufgrund des erstellten Sachverhalts auf die Privatklägerin ein Druck ausgeübt wurde, dem sich diese nicht ohne Wei- teres entziehen konnte, so dass sie in der Entscheidung, ob sie der Prostitutions- tätigkeit nachgehen wollte, nicht mehr vollständig frei war und diese Einfluss- nahme ihrem Willen zuwiderlief. In einem zweiten Schritt sind alsdann die Tat- handlungen und (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten zu prüfen. Gemäss dem erstellten Sachverhalt bestand eine mannigfaltige Abhängigkeit der Privatklägerin von F. und dem Beschuldigten, in emotionaler (der Beschuldigte als Liebhaber und «Schutzschild», F. als grosse Schwester; [E. 2.2.3.5]), finan- zieller (Miete, Lebensmittel, angebliche Schulden, Abnahme des Prostitutionser- löses [E. 2.2.3.7]) und faktischer (Wohnort bei F., mangelnde Deutschkenntnisse, illegale Arbeitstätigkeit in der Schweiz, soziale Isolation, Versorgung mit Kokain [s. dazu E. 2.2.3.4; 2.2.3.7) Hinsicht. Dabei überwachten F. und der Beschuldigte die Tätigkeit der Privatklägerin und bestimmten Ort, Preis, teilweise Zeit und Aus- mass sowie die Umstände der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin, mitunter dass diese Analverkehr anzubieten und auch während ihrer Periode zu arbeiten hatte (s. dazu E. 2.2.3.4; 2.2.3.6). Diese Machtposition wurde durch Sanktionen, insbesondere die Androhung von Schlägen bei Nichteinhalten der Vorgaben und die Wegnahme des Mobiltelefons intensiviert (E. 2.2.3.8), wobei die Drohungen einzig zum Ziel haben konnten, den Druck auf die Privatklägerin aufrecht und ihren Handlungsspielraum klein zu halten. Die charakterlich bereits wenig druckresistente Privatklägerin (s. dazu E. 2.2.3.9), die mittellos sowie in der Schweiz sozial isoliert war und über keine Deutsch- kenntnisse verfügte, konnte sich dem dadurch geschaffenen Druck nicht entzie- hen und war in ihrer Handlungsfreiheit und sexuellen Selbstbestimmung entspre- chend eingeschränkt. Keine Rolle spielt dabei, dass die Privatklägerin sich grund- sätzlich freiwillig prostituierte und sich teilweise nicht an die Anweisungen des Beschuldigten und F. hielt. Entscheidend ist, dass diese die Privatklägerin kon- trolliert und unter Druck setzten, so dass diese sich dem Druck nicht ohne Wei- teres entziehen konnte und damit nicht mehr vollständig frei war, in der Entschei- dung, ob resp. in welchem Ausmass sie der Prostitutionstätigkeit nachgehen wollte. Angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin sämtliche Einnahmen an F. abgeben musste, um nicht ohne Bleibe in einem ihr fremden Land zu
- 34 - SK.2023.35 enden, und sich gezwungen sah zu arbeiten, um die Schulden beim Beschuldig- ten zu begleichen und dessen Schläge zu entgehen, kann von einer freiwilligen Tätigkeit ohnehin nicht die Rede sein. 2.2.4.2 Tathandlung und Täterschaft des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet im vorgenannten Abhängigkeitsverhältnis und Macht- gefilde seine Mittäterschaft. Wenn überhaupt, habe er nur im Hintergrund und ohne Tatmacht gehandelt (SK pag. 25.721.086 ff.). Diese Behauptungen des Be- schuldigten stehen in klarem Kontrast zum erstellten Sachverhalt. So war der Beschuldigte von Anfang an in das Geschehen involviert und wurde von seiner Mittäterin über sämtliche Umstände, insbesondere über die Tätigkeit der Privat- klägerin, deren erbrachte Dienstleistungen, bediente Freier, deren Verdienst, die Abnahme des Prostitutionserlöses und deren Sanktionierung informiert resp. in- formierte sich diesbezüglich bei F. Zwar blieb er tatsächlich häufig im Hinter- grund, machte der Privatklägerin keine direkten Vorschriften – was denn auch bereits aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre –, schlug sie nicht und nahm ihr auch den Prostitutionserlös nicht ab, für all das war F. zuständig. Die Tatbeiträge des Beschuldigten gehen aber weit über das sich informieren lassen und Erteilen von Ratschlägen – wie von ihm behauptet – hinaus. Vielmehr unterstützte er mit aktiven Handlungen die Abhängigkeit der Privatklägerin von der Mittäterin einerseits und trug wesentlich zur Schaffung eines Abhängigkeits- verhältnisses von ihm selbst bei. So erklärte sich der Beschuldigte zunächst be- reit, die sexuellen Fähigkeiten der Privatklägerin zu testen, und tat dies in der Folge auch. Weiter erstellte er Fotos der Privatklägerin und lieferte mit seinem Urteil über deren sexuelle Fähigkeiten die Grundlage für den Text für das ein- schlägige Inserat, in welchem die sexuellen Dienstleistungen der Privatklägerin angeboten resp. ihr vorgegeben wurden und auf dessen Basis F. ihr in der Folge die Termine mit den Freiern organisierte. Zusammen mit F. schuf er nach diesem ersten Kontakt mit der Privatklägerin durch Vorgaukeln, in diese verliebt zu sein, eine emotionale Abhängigkeit derselben von ihm. Dies unterstrich er nicht nur mit für die Privatklägerin bestimmten Text- und Sprachnachrichten, sondern auch durch Übergabe eines seiner T-Shirts auf deren Wunsch hin. Ohne sein Zutun, wäre diese emotionale Manipulation und die damit geschaffene Hörigkeit der Pri- vatklägerin überhaupt nicht möglich gewesen. Diese Machtposition baute er ge- meinsam mit F. laufend aus, war diese doch sein Sprachrohr zur Privatklägerin, die weder über ein Mobiltelefon noch Deutschkenntnisse verfügte. Darüber hin- aus schufen der Beschuldigte und F. gemeinsam eine Drohkulisse mit Schlägen, sowohl für die Nichteinhaltung von Vorgaben betreffend sexuelle Dienstleistun- gen als auch um angebliche Schulden einzutreiben. Diese Drohkulisse fusst we- sentlich auf den Sprach- und Textnachrichten des Beschuldigten, war er es doch, der diese erstellte, um die Privatklägerin regelrecht in Angst zu versetzen und dadurch gefügig zu machen resp. zur Arbeit weiter anzutreiben. Durch ebendie- ses Zusammenwirken bewirkten der Beschuldigte und F. gemeinsam ein Abhän- gigkeitsverhältnis in faktischer, finanzieller und emotionaler Hinsicht der Privat-
- 35 - SK.2023.35 klägerin. Die Machtstellung des Beschuldigten beruhte dabei auf seiner Position als Liebhaber einerseits und als Bestrafer andererseits. Angesichts des hohen Kokainkonsums der Privatklägerin und der Tatsache, dass sie die Betäubungs- mittel ausschliesslich über F. bezog, welche diese wiederum beim Beschuldigten kaufte, machte sich der Beschuldigte (zusammen mit F.) nicht nur die emotionale und finanzielle Abhängigkeit der Privatklägerin zunutze, sondern beschränkte da- mit ihre Entscheidungsfreiheit weiter. Im Lichte dieser Faktoren agierte der Beschuldigte offensichtlich nicht nur im Hin- tergrund, sondern trug mit aktiven Handlungen zur Abhängigkeit der Privatklägerin bei und übte auf diese einen unzulässigen Druck aus. Zu nutzen wusste er dabei nicht nur die soziale Isolation der Privatklägerin, sondern auch deren leichte Be- einflussbarkeit. Eben diesem mannigfaltigen Abhängigkeitsverhältnis und dem dadurch generierten Druck konnte sich die Privatklägerin, die kein Deutsch sprach, in der Schweiz illegal arbeitete und kein Geld hatte, nicht entziehen. Dass die Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit nicht dem Willen der Privatklägerin oder zumindest nicht ihren Bedürfnissen entsprach, zeigt sich beispielweise an der ständigen Pflicht zur Ausübung bzw. Erduldung von sexuellen Dienstleistun- gen, die sie nicht wollte, sei es Analverkehr, Sex ohne Kondom oder das Arbeiten während ihrer Periode. Mit all diesen Tathandlungen und dem gemeinsamen Zu- sammenwirken schränkte der Beschuldigte in Mittäterschaft mit F. die Privatklä- gerin in ihrer Handlungsfreiheit und ihrer sexuellen Selbstbestimmung ein. Ob der Beschuldigte zu guter Letzt aus seinem Handeln heraus auch tatsächlich finanziell an den Einnahmen der Privatklägerin partizipierte resp. in welcher Form (Geld, Leistungen in natura) und in welchem Umfang, kann vorliegend offenblei- ben, ist eine finanzielle Bereicherung unerheblich für die Erfüllung des vorliegen- den Tatbestandes. In Abweichung zur Anklageschrift ist indes die Tatzeitspanne zu korrigieren: die Druckausübung resp. die Einschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin durch den Beschuldigten begannen nicht am Tag der Einreise in die Schweiz (8. August 2019), sondern erst ab dem 10. August 2019, an dem Tag, als der Beschuldigte Fotos der Privatklägerin für das besagte Inserat erstellte und ihre sexuellen Fähigkeiten «testete», und dauerten bis am 17. September 2019 an. Der objektive Tatbestand von Art. 195 lit. c StGB ist damit erfüllt. 2.2.4.3 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte agierte unzweifelhaft mit Vorsatz. Dass die Privatklägerin in der Schweiz erstmals der Prostitutionstätigkeit nachgehen wollte, wusste er aufgrund der Chat-Nachricht von F., schliesslich war er es auch, der sie als erstes in der Schweiz «testete». Um die Abhängigkeit der Privatklägerin wusste der Beschul- digte ebenfalls, erzeugte er diese, wie gesehen, doch bewusst gemeinsam mit F. Zudem wusste und billigte der Beschuldigte zur Etablierung der entsprechenden
- 36 - SK.2023.35 Machtposition – soweit er dazu nicht gar selbst Anweisungen gab – dass F. die Privatklägerin unter Druck setzte, ihr vorschrieb, wie und wann sie der Prostitu- tion nachzugehen hatte, wie sie zu sanktionieren sei und dass sie ihr die gesam- ten Einnahmen abnahm. Indem er für die Privatklägerin bestimmte Textnachrich- ten mit Liebesbekundungen verfasste, um deren emotionale Bindung an ihn her- vorzurufen resp. zu stärken, und ihr in ebensolchen Nachrichten mit Schlägen drohte, wenn sie nicht gehorche, brachte er deutlich zum Ausdruck, dass er ge- wollt und bewusst mit F. mitwirkte und Druck auf die Privatklägerin ausüben wollte. Er wusste und bezweckte dabei, dass sich die Privatklägerin aufgrund der emotionalen und finanziellen Abhängigkeit, aber auch der Sprachbarriere nicht wehren resp. sich dem Druck nicht entziehen konnte. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls gegeben. 2.2.4.4 Ergebnis Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte in Mittäterschaft mit F. der Förde- rung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB schuldig gemacht. 2.3 Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen (Art. 226 Abs. 2 aStGB) 2.3.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Ziff. 1.3 vor, zwischen ca. 2015 und spä- testens ca. Juni 2016 ca. 2.4 kg Emulsions-Sprengstoff sowie diverse Spreng- zünder in Frankreich gekauft und in der Folge über eine Grenzstelle in Basel in die Schweiz gebracht und zunächst an einem unbekannten Ort in der Schweiz, ab ca. Februar/März 2017 bis 1. Juni 2017 – mithilfe von D. – im Kanton Schaff- hausen gelagert zu haben. Ca. Mitte März 2017 soll der Beschuldigte etwa 800 Gramm dieses Sprengstoffes nach Deutschland transportiert und dort einem Mitglied der Gruppierung United Tribuns übergeben haben, im Wissen darum, dass diese geplant hätten, damit ein Fahrzeug eines Diskotheken-Besitzers in Deutschland in die Luft zu sprengen. Den restlichen Sprengstoff hätte der Be- schuldigte zu einem späteren Zeitpunkt denselben Drittpersonen in Deutschland übergeben wollen. 2.3.2 Rechtliches 2.3.3 Da mit der Revision über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 1. Juli 2023 Art. 226 Abs. 2 StGB nunmehr eine Mindeststrafe von einem Monat Freiheits- strafe resp. eine Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen vorsieht, ist vorab zu prü- fen, welches Recht anzuwenden ist. Da der im Tatzeitpunkt geltende Art. 226 Abs. 2 aStGB zwar eine Mindeststrafe im Bereich der Geldstrafe (nicht unter 30 Tagessätzen) vorsah, nicht jedoch eine solche im Bereich der Freiheitsstrafe, ist das neue Recht nicht milder. Damit ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB).
- 37 - SK.2023.35 2.3.4 Nach Art. 226 Abs. 2 aStGB macht sich strafbar, wer Sprengstoffe oder giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiter- schafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Ge- brauche bestimmt sind. Art. 226 aStGB trägt der Bedeutung und Gefährlichkeit von Sprengstoffdelikten Rechnung, indem er bestimmte Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB, nämlich das Verschaffen, Übergeben, Übernehmen, Aufbewah- ren, Verbergen oder Weiterschaffen, selbständig mit Strafe bedroht und damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff oder mit giftigen Gasen weiter ausdehnt. Im Gegensatz zu den konkreten Gefährdungsdelikten gemäss Art. 224 und 225 StGB handelt es sich bei Art. 226 aStGB um ein abstraktes Gefährdungs- delikt, weshalb der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat nicht erforderlich ist (ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 226 StGB N. 2 und 5 m.w.H.). Der objektive Tatbestand erfordert zunächst das Vorhandensein von Sprengstoff oder giftigen Gasen im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB. Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 bis 226 aStGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Spreng- stoffgesetz [SprstG; SR 941.41]; Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom
21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2). Da- nach gelten als Sprengstoffe «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemi- sche solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnis- mässig geringer Menge gefährlich sind» (Art. 5 Abs. 1 SprstG). Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom
27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Für die strafrechtliche Qualifikation als Sprengstoff i.S. der Art. 224 ff. aStGB ist hinsichtlich der Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG das Merkmal der zerstöreri- schen Kraft entscheidend, d.h. ob die Stoffe oder Erzeugnisse besonders grosse Zerstörung bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt werden (vgl. für pyrotechnische Gegenstände BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter weiss oder für möglich hält, dass der Sprengstoff oder das giftige Gas zu verbrecherischem Gebrauch be- stimmt ist, weshalb Art. 226 aStGB nur Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 aStGB erfasst. Eventualdolus genügt, blosse Fahrlässigkeit hingegen
- 38 - SK.2023.35 nicht (ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 226 StGB N. 7 m.w.N.). In- sofern ist der subjektive Tatbestand dann erfüllt, wenn der Täter weiss oder in Kauf nimmt, dass der Sprengstoff zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, also – von wem auch immer – zur Verübung eines Verbrechens verwendet wer- den soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 5.2.1). Nicht erforderlich dabei ist, dass der Beschuldigte eine bestimmte Vor- stellung von der strafbaren Verwendung des Sprengstoffes hat (BGE 103 IV 244; LOGOZ, Commentaire du CP, partie spéciale, N. 2 Zu Art. 226 StGB; THOR- MANN/VON OVERBECK, Schweizerisches Strafgesetzbuch, BT, N. 3 Zu Art. 226; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, BT, S. 420/421), ebenso wenig, dass er den Sprengstoff oder das giftige Gas selber zu verbrecherischem Gebrauch verwenden will (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 5.2.1). Unerheblich ist weiter, ob das geplante Delikt im In- oder Ausland be- gangen werden soll (ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 3). Der Terminus «zum verbrecherischen Gebrauch» ist, analog der verbrecheri- schen Absicht bei Art. 224 StGB, untechnisch zu verstehen. Die geplante Tat muss aber von einer gewissen Schwere sein (TRECHSEL/CONINX, Praxiskommen- tar, Art. 236 N 4; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 7; STRATENWERTH/BOMMER, Strafrecht BT II, § 29 N 32; a.M. DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, Strafrecht VI, S. 53). 2.3.5 Tatsächliches 2.3.5.1 Anhand der Akten, insbesondere der Erkenntnisse aus den geheimen Überwa- chungen, ist erstellt, was folgt: Im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 1. Juni 2017 wurden in der Garage von D. ein Minigripsack mit weisser Masse mit ca. 877 Gramm und einer mit ca. 750 Gramm sowie ein Sprengzünder mit und einer ohne Zeitstufenmarke sicher- gestellt (BA pag. 8.01.0008 ff.; -0022). Dass es sich bei der sichergestellten weis- sen Masse um einen gewerblichen Emulsions-Sprengstoff (Typ E) handelt, ist gestützt auf den Bericht des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) erwiesen und wird denn auch vom Beschuldigten nicht bestritten (BA pag. 11.01.0003 ff.; -0010). Dem FOR zufolge ist der hier fragliche Emulsions- Sprengstoff mangels erforderlicher Identifikationsmarkierung (Art. 18 SprstV) in der Schweiz zwar nicht bekannt, aber als Sprengstoff im Sinne von Art. 5 SprstG und Art. 2 SprstV zu qualifizieren (BA pag. 11.01.0003 ff.; -0010). Sprengversu- che des FOR zeigten, dass die beiden Massen sich mit einer Verstärkerladung umsetzen liessen (BA pag. 11.01.0003 ff.). Dass der Beschuldigte den besagten Sprengstoff in seinem Personenwagen zu einem gegebenen Zeitpunkt transportiert hat, ergibt sich dabei aus den in diesem mittels Saugasservat gewonnenen latenten Sprengstoffspuren (BA pag. 10.01.0087).
- 39 - SK.2023.35 2.3.5.2 Erstellt und unbestritten ist alsdann, dass der Beschuldigte zum damaligen Zeit- punkt ein Mitglied der Gruppierung «United Tribuns» war. Zunächst war er Mit- glied bei den United Tribuns Schweiz, die dann aber im Sommer 2016 aufgelöst wurden. Zu welchem Chapter der United Tribuns er danach gehörte, wollte der Beschuldigte nicht erläutern (BA pag. 13.02.0100). Ermittlungen ergaben, dass er spätestens ab dem hier relevanten Zeitraum Mitglied der United Tribuns, Chapters W./DE war (BA pag. BA pag. 18.02.0249, PDF-Datei: «31 Js 3969/17- LO-1, S. 173 der Datei). Die «United Tribuns» sind eine rockerähnliche Gruppierung, die sich selbst als Outlaws (zu Deutsch: Gesetzlose) sehen und das bestehende Rechtssystem ab- lehnen. Gegründet wurden die United Tribuns 2004 in Baden-Württemberg von einem bosnischen Ex-Boxer. Die Mitglieder sind überwiegend im Sicherheitsge- werbe bzw. der Türsteherszene tätig. Die United Tribuns haben sich dabei im hier interessierenden Zeitpunkt, d.h. vor 2017, in Bayern und Baden-Württem- berg mit neuen Chaptern etabliert, was zu Konflikten und Gebietsstreitigkeiten mit anderen rockerähnlichen Gruppierungen führte. Der Vizepräsident des Chap- ters W./DE verstarb im April 2016 nach einer Schiesserei mit Mitgliedern der Gruppierung «Black-Jackets» in W./DE nach einer verbalen Auseinandersetzung (BA pag. 10.03.0022 f.). Die United Tribuns, Chapter W./DE stehen seit der Gründung im Jahr 2015 immer wieder im Mittelpunkt polizeilicher Ermittlungen. Polizeilichen Ermittlungen in W./DE zufolge, streben sie unter anderem danach, die Sicherheit an der Türe der Diskothek in W./DE zu übernehmen, wobei sie dies mittels Einschüchterung und Bedrohung durchsetzen wollen. L. war zum hier relevanten Zeitpunkt der Präsident des besagten Chapters (BA pag. 10.03.0032; 18.02.0249, PDF-Datei: «31 Js 3969/17-LO-1, S. 217 ff. der Datei). In der Schweiz wurden die existierenden Chapter kurz vor dem hier fraglichen Zeitraum, d.h. ca. im Jahr 2016, aufgelöst, nachdem ein Bandenkrieg mit der Gruppierung «Sondame» (Red Legion) eskalierte, die United Tribuns diesen unterlegen waren und daraufhin zahlreiche Mitglieder ihre Kutten freiwillig abgegeben hatten, um dem Konflikt unversehrt zu entgehen (BA pag. 10.03.0023). Im Rahmen von bewilligten geheimen Überwachungsmassnahmen, insbeson- dere der akustischen Überwachung des Fahrzeugs des Beschuldigten, wurden diverse Gespräche desselben mit weiteren unbekannten, männlichen Personen aufgenommen (BA pag. 10.03.0024; 9.01.0009 ff.; -0019; 18.02.0058 ff.; -0068; -0074 f.; -0223 ff.; -0227 ff.). So rief der Beschuldigte am 9. März 2017 infolge eines verpassten Anrufs die deutsche Rufnummer an und wurde im Gespräch eindringlich aufgefordert, am folgenden Tag nach W./DE zu einer Besprechung zu kommen. Die besagte Rufnummer gehört polizeilichen Ermittlungen zufolge einem Exponenten der United Tribuns, Chapter W./DE, welches zum damaligen Zeitpunkt einen Konflikt um ihr Einflussgebiet mit den «Black Jackets» austrugen und gegen die Ermittlungen wegen Verdachts der Begehung eines Sprengstoff- anschlags liefen (BA pag. 10.03.0026; 10.01.0058 f.; 18.02.0050).
- 40 - SK.2023.35 Am 11. März 2017 um 03:11 Uhr wurde im überwachten Fahrzeug des Beschul- digten ein Gespräch zwischen diesem und dem Präsidenten der United Tribuns, Chapter W./DE aufgenommen, in welchem Letzterer darauf hinwies, dass sie C4- Sprengstoff hätten und einen Sprengstoffanschlag auf ein Auto auf einem Park- deck planen würden, wobei wegen der angebrachten Überwachungskameras maskiert vorgegangen werden sollte. Der Beschuldigte führte aus, dass man einen Elektriker brauche, um den Sprengstoff mittels Mobiltelefons auszulösen (BA pag. 9.01.0005; 10.03.0030 ff.; 18.02.0057; -0117; -0193; -0198; -0202; vgl. auch Vorverfahren\Datenträger\18-02-0249, PDF-Datei: «31 Js 3969/17-LO-1», S. 184 ff. der Datei). Den auf dem Parkdeck des Clubs M. geplanten Sprengstoffanschlag auf das Fahrzeug eines Konkurrenten bestätigen N. und O., Vizepräsident der United Tribuns, Chapter W./DE (BA pag. 18.02.0249, PDF-Datei: «31 Js 3969/17-LO-1», S. 186 der Datei). Im Rahmen eines weiteren überwachten Gesprächs vom 24. April 2017, 19:46 Uhr, teilte der Beschuldigte seinem Gesprächspartner mit, dass die Polizei in Stuttgart und Böblingen (DE) Wohnungen durchsucht hätte, aber das, wonach sie gesucht hätten, seit Freitag bei «ihm» (gemeint: D.) sei. Sie wüssten, dass er bei «denen» und «der Kopf der ganzen Geschichte» sei, ihm aber nichts passie- ren könne, weil er in der Schweiz lebe. Er, so der Beschuldigte, habe die Situation gerettet, weil er «das» mitgenommen habe, sonst wären sie «jetzt alle erledigt» (BA pag. 10.01.0065 ff.; -0069 ff.). 2.3.5.3 D. wurde mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 wegen Aufbewahrens von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 aStGB verurteilt. Dem Strafbefehl liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: D. lagerte ab ca. Ende Februar/Anfang März 2017 im Auftrag des Beschuldigten einen ihm von diesem übergebenen Sack mit drei vakuumierten Päckchen mit 2400 g Sprengmitteln sowie technischen Mitteln zur Herstellung von Zeitzündern in einer von ihm gemie- teten Garage in X. Der Beschuldigte holte ca. Mitte März 2017 eines dieser Päck- chen ab. D. wusste, dass der Beschuldigte beabsichtigte, die Sprengmittel selbst zu verwenden oder nicht näher bekannten Drittpersonen zu übergeben, womit er zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Sprengmittel für eine Explosion mit grossem Schaden oder gar Verletzungen von Personen verwendet würden. Anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte Person am 4. Juni 2017 gab D. zusammengefasst zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn angefragt, ob er etwas bei ihm lagern könne. Daraufhin habe der Beschuldigte ca. Ende Februar/Anfang März 2017 einen Geschenksack mit der Aufschrift «Happy Birthday» mit vakuu- miertem weissem Pulver bei ihm in der Garage gelagert (BA pag. 13.01.0006 ff.; -0011). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass es Sprengstoff sei, den er in Frankreich für Fr. 10'000.-- gekauft und ihn über eine kleine Grenze in Basel ge- schmuggelt habe und er diesen weiterverkaufen wolle (BA pag. 13.01.0009 f.).
- 41 - SK.2023.35 Der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass er den Sprengstoff zunächst bei sich zu Hause gelagert und diesen dann wegen des Geruchs zusammen mit seinem Va- ter vakuumiert habe (BA pag. 13.01.0010). Der Beschuldigte habe dann ca. im April 2017 eines der Säckchen geholt und ihm gesagt, er bringe dieses nach Deutschland und später dann auch den Rest (BA pag. 13.01.0010). Am 9. Oktober 2020 wurde D. als Zeuge, in Anwesenheit des Beschuldigten, zum vorliegenden Anklagesachverhalt erneut befragt, nachdem, wie eingangs erläu- tert, die vom Beschuldigten gemachten Aussagen anlässlich der im gescheiter- ten abgekürzten Verfahren stattgefundenen Konfrontationseinvernahme vom
10. Juli 2017 nicht verwertbar sind (siehe E. 1.3.2.2). Im Rahmen der Einver- nahme bestätigte D. zunächst den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 27. Feb- ruar 2018 (BA pag. 12.2.7 f.). Den Sprengstoff habe der Beschuldigte ihm ca. Ende Februar 2017 zur Lagerung in der Garage in einem Sack mit der Aufschrift «Happy Birthday» übergeben, wobei sie diesen dann zusammen in die Garage verbracht hätten (BA pag. 12.02.0010). Den Sprengstoff habe der Beschuldigte in Frankreich gekauft, und anschliessend vakuumiert, damit man diesen nicht riechen könne (BA pag. 12.02.0014). Später, etwa Anfang März 2017, habe der Beschul- digte ein Päckchen aus dem Sack herausgenommen (BA pag. 12.02.0008). Auf Frage, ob der Beschuldigte ihm mitgeteilt habe, was er mit dem Sprengstoff vor- gehabt habe, gab D. zunächst an, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er habe mit der deutschen Polizei zu tun und wolle damit diesen Leuten, diesen Türken das Handwerk legen. Dazu wolle er den Sprengstoff nach Deutschland, nach W./DE, bringen, damit die Leute in Deutschland, die ihm drohen würden, gefasst werden würden (BA pag. 12.02.0009; -0012; -0017; -0018). Später prä- zisierte D., dass der Beschuldigte den Sprengstoff am Anfang habe verkaufen wollen. Ihm (D.) sei in der Untersuchungshaft dann von einem Mithäftling gesagt worden, der Beschuldigte habe die Sprengmittel «den anderen [habe] unter- schieben» wollen (BA pag. 12.02.0015). Er wisse aber nicht, wie die ganze Sa- che wirklich gewesen sei (BA pag. 12.02.0017). 2.3.5.4 †E., der Vater des Beschuldigten, wurde am 5. Juni 2017 von der Kantonspolizei Zürich und gleichentags von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat als beschul- digte Person einvernommen. Er gab an, er sei an einem Abend von der Arbeit nach Hause gekommen und habe eine Masse, die wie Dieselöl gerochen habe, in einer Tragtasche gesehen und gefragt, was so riechen würde, woraufhin der Be- schuldigte nach seiner Vakuumiermaschine gefragt habe (BA pag. 13.03.0003 f.; -0007; -0012). Sie hätten die Masse gemeinsam vakuumiert, wobei der Beschul- digte den Beutel – es seien drei oder vier gewesen – jeweils gehalten und er den Deckel der Vakuumiermaschine gepresst habe (BA pag. 13.03.0004; -0011). Als er habe wissen wollen, was es sei, habe der Beschuldigte ihm gesagt, «je weni- ger du weisst, je besser ist das für dich» (BA pag. 13.03.0003). Deshalb habe er gewusst, dass es etwas Illegales gewesen sei (BA pag. 13.03.0004; -0012). Er habe ihm dann gesagt, er solle das wegbringen von ihrem zuhause (BA pag. 13.03.0003; -0005; -0012).
- 42 - SK.2023.35 2.3.5.5 Der Beschuldigte machte im Vorverfahren keine Aussagen zum hier gegenständ- lichen Vorwurf (BA pag. 13.02.0089). Zwar kommunizierte er im Vorverfahren zwischenzeitlich seine Aussagebereitschaft (BA pag. 13.02.0107). Anlässlich des daraufhin vereinbarten Einvernahmetermins gab der Beschuldigte indes an, aus Sicherheitsgründen dazu keine Aussagen machen zu können, da er sich «damit extrem in Gefahr bringen» und «er «am Arsch sei, wenn er heute Fragen beantworten» würde (BA pag. 13.02.0131; -0112 f.). Im Rahmen des Plädoyers liess der Beschuldige von seinem amtlichen Verteidi- ger Rechtsanwalt Frauenfelder vortragen, dass er den Sachverhalt in subjektiver Hinsicht bestreite und anerkannte gleichzeitig implizit den objektiven Tatbestand sowie den Deliktszeitraum (SK pag. 25.721.089 f.). Seine Motivation sei es ge- wesen, diesen Leuten «das Handwerk zu legen» (SK pag. 25.721.090). 2.3.6 Rechtliche Würdigung 2.3.6.1 In objektiver Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob die sichergestellten zwei Pakete als Sprengstoff im Sinne von Art. 226 aStGB qualifiziert werden können. Wie vorge- hend ausgeführt (E. 2.3.5.1), handelt es sich bei den in der Garage sichergestell- ten drei Paketen um Emulsionssprengstoff, der als Sprengstoff im Sinne von Art. 5 SprstG und Art. 2 SprstV zu qualifizieren ist (BA pag. 11.1.3 ff.; -10). Der objektive Tatbestand erfordert gemäss angeklagter Variante sodann u.a. das Sich Verschaffen, Weiterschaffen sowie Aufbewahren resp. Verbergen von Sprengstoff. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte den Sprengstoff zunächst mittels Fahrzeugs weitergeschafft, indem er sich diesen im Ausland – sei es in Frankreich oder Deutschland – beschaffte, in die Schweiz überführte und inner- halb der Schweiz sogleich an einen unbekannten Ort verbrachte (sich Verschaf- fen und 1. Weiterschaffen). In der Folge bewahrte er diesen an einem unbekann- ten Ort auf (1. Aufbewahren), verbrachte diesen zum Vakuumieren an seinen Wohnort (2. Weiterschaffen), schaffte ihn in der Folge etwa Ende Februar/An- fangs März 2017 zur Garage von D. (3. Weiterschaffen), um den Sprengstoff von diesem dort lagern zu lassen (3. Aufbewahrung resp. 1. Verbergen). Einige Wo- chen später holte er ein Päckchen mit Sprengstoff aus der Garage und brachte dieses nach Deutschland, um es einer Person zu übergeben (4. Weiterschaffen), wobei die Übergabe nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland, geschah. Mit dem Weiterschaffen bewahrte der Beschuldigte den Sprengstoff naturgemäss auch jeweils auf. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte die verbrecherische Zweckbe- stimmung des Sprengstoffes, habe er diesen doch dazu verwenden wollen, um Personen, die ihn bedrohen würden, «das Handwerk zu legen» resp. gegen diese vorzugehen (E. 2.3.5.5). Diese vorgebrachte Motivation steht im klaren Ge- gensatz zu den Erkenntnissen aus den geheimen Überwachungsmassnahmen, wonach der Beschuldigte selbst angab, dass er die Situation gerettet habe,
- 43 - SK.2023.35 indem er den Sprengstoff mitgenommen habe, und die anderen ohne ihn sonst «erledigt» gewesen wären (s. E. 2.3.5.2). Hätte er diese Personen also, wie be- hauptet, überführen resp. diesen das «Handwerk legen» wollen, hätte er den Sprengstoff doch bei diesen gelassen. Insofern überzeugen die Erklärungsver- suche des Beschuldigten nicht und vermögen ihn nicht zu entlasten. Dass der Beschuldigte, als Mitglied der United Tribuns, Chapter W./DE, den Sprengstoff mit Wissen und Willen um dessen Zweckbestimmung zur Verübung eines Einschüchterungsanschlags durch diese auf das Fahrzeug des Betreibers des Clubs M. in W./DE weiterschaffte und aufbewahrte, ist vor diesem Hinter- grund nicht zweifelhaft. Insofern bestehen für das Gericht im Lichte der vorge- nannten Sach- und Personalbeweise und insbesondere den Erkenntnissen aus den geheimen Überwachungsmassnahmen keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, zumal Sprengmittel, wie den hier interessieren- den, in diesem Kontext offensichtlich einzig und allein eine verbrecherische Zweckbestimmung zukommen kann. Nach dem Gesagten ist das sich Verschaffen sowie Aufbewahren und Weiter- schaffen von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 aStGB in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bejahen. Hinsichtlich des Deliktszeitraums ist angesichts der grundsätzlichen Anerkennung des objektiven Anklagesachverhalts durch den Beschuldigten respektive durch dessen Verteidiger im Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung anklagegemäss von ca. 2015, spätestens Juni 2016 bis
1. Juni 2017 auszugehen. 2.3.6.2 Die Lehre geht davon aus, dass eine Handlungseinheit vorliegt, wenn der Täter mit seinem Tun mehrere Tathandlungsvarianten von Art. 226 Abs. 2 aStGB er- füllt, er also, wie vorliegend, sich den Sprengstoff beschafft, diesen transportiert, aufbewahrt und an einen Dritten weitergibt (BGE 103 IV 241; LOGOZ, Commen- taire du CP, partie spéciale, N. 1 zu Art. 226; BRANDER, Die Sprengstoffdelikte im schweizerischen Strafrecht, thèse Zurich 1950, S. 74/75). Entsprechend ist auch vorliegend von einer Handlungseinheit auszugehen. Folglich hat sich der Beschuldigte des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 aStGB schul- dig gemacht. 2.3.7 Konkurrenz 2.3.7.1 Zwischen den in Art. 226 Abs. 2 aStGB erwähnten Verhaltensweisen besteht keine echte Konkurrenz, doch kann dieser Umstand bei der Strafzumessung von Bedeutung sein (ROELLI/FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, Art. 226 aStGB N. 9 f. mit Hinweisen). In casu hat der Beschuldigte den Sprengstoff zunächst in die Schweiz eingeführt, diesen dann sogleich an einen unbekannten Ort in der Schweiz weitergeschafft,
- 44 - SK.2023.35 wo er dieses lagerte. In der Folge, ca. im Juni 2016, schaffte er den Sprengstoff an seinen Wohnort weiter und übergab diesen ca. Anfang März 2017 in einer Tasche schliesslich an D. zur Lagerung. In der Folge holte er eines der Pakete mit Sprengmitteln ab, führte es aus der Schweiz nach Deutschland aus und über- gab es dort einem Mitglied der United Tribuns. Vorliegend hat der Beschuldigte den von ihm im Ausland beschafften Sprengstoff somit zunächst in die Schweiz eingeführt und an einen ersten Lagerungsort weitergeschafft, diesen in der Folge mehrmals innerhalb der Schweiz weitergeschafft, selber aufbewahrt resp. sei- nem Freund D. zur Lagerung übergeben und eines der Pakete letztlich aus der Schweiz ausgeführt und einer anderen Person übergeben. Der hier relevante Sprengstoff wurde zum Zwecke der Verübung eines Anschlags zur Einschüchte- rung weitergeschafft, aufbewahrt resp. verborgen und letztlich auch aus diesem Grund einer anderen Person übergeben. Dem Umstand, dass der Beschuldigte mehrere von Art. 226 aStGB unter Strafe gestellte Verhaltensweisen erfüllte, ist bei der Strafzumessung entsprechend straferhöhend Rechnung zu tragen (s. dazu E. 3.4.4.2). 2.4 Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) 2.4.1 Anklagevorwurf Der Anklage zufolge soll der Beschuldigte die SUVA als Sozialversicherung durch Verschweigen von durch Nebentätigkeiten trotz unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit generierten Einkünften in die Irre geführt haben, so dass ihm diese Leistungen ausrichtete, die ihm nicht zugestanden wären. Dadurch habe der Beschuldigte in der Zeit vom 1. März 2019 bis zum 4. Mai 2020 Taggeldleistungen der SUVA in Höhe von Fr. 60'253.75 bezogen, obwohl er nur Anspruch auf Fr. 6'289.80 ge- habt hätte, und die SUVA somit im Betrag von Fr. 53'963.95 geschädigt. 2.4.2 Rechtliches 2.4.2.1 Der im Tatzeitpunkt geltende Straftatbestand von Art. 148a StGB entspricht dem Recht im Urteilszeitpunkt, weshalb dieses anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 1 StGB) und sich die Frage der lex mitior folglich nicht stellt. 2.4.2.2 Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). Diesfalls stellt der Tatbestand eine Übertretung dar (Art. 103 StGB). Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts scheidet die Bejahung eines leichten Falles bei Beträgen ab Fr. 36'000.-- grundsätzlich aus (BGE 149 IV 273 E. 1.5.9).
- 45 - SK.2023.35 2.4.2.3 Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug konzipiert und ist im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn Arglist nicht gegeben ist (BGE 149 IV 273 E. 1.5.8 m.H.; Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer]; BBl 2013 5975 6036 f.). Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Sie kann durch unwahre oder unvoll- ständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen (Botschaft, a.a.O., 6037). Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Da nach dem Gesetz alle leistungs- relevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfül- lung die blosse Nichtmeldung geänderter Verhältnisse (Urteile des Bundesge- richts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 3.2.1; 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5-4.6 mit Hinweisen; JENAL, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 148a StGB N 10). Subjektiv wird Vorsatz (mindestens Eventualvorsatz) vorausgesetzt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Täter muss mithin zum Tatzeitpunkt insbesondere um Bestand und Umfang der Meldepflicht wissen und mit Täuschungswillen handeln, d.h. im Wissen und Willen darum, dass er durch eine bestimmte Handlung einen Irrtum hervorruft bzw. bestärkt. Hinsichtlich der Tatvariante des Verschweigens einer Tatsache muss sich der Täter somit dessen bewusst sein, dass die verschwie- gene Tatsache meldepflichtig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1042/2021 vom
24. Mai 2023 E. 3.2.1; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4). 2.4.3 Tatsächliches 2.4.3.1 Gemäss den bei den Akten liegenden Arztzeugnissen wurde dem Beschuldigten infolge zweier Unfälle in der Zeit vom 1. März 2019 bis 14. Juni 2019 sowie
28. Juni 2019 bis 4. Mai 2020 eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit attes- tiert. In der Zeit vom 15. bis 27. Juni 2019 eine solche von fünfzig Prozent (BA pag. B02.02.010.0143 ff.; -0150 f.; -0153 f.; -0155; -0162; -0169 f.; -0172f.; -0175 f.; -0178f.; -0182 ff.; -0219, -0222 f.). 2.4.3.2 Erstellt und im Grundsatz auch unbestritten ist, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 1. März 2019 bis zum 5. Mai 2019, mindestens ab dem 17. April 2019 regel- mässig mit verschiedenen Fahrzeugen seines Arbeitgebers, der P. GmbH, Aus- fahrten machte, für die er nebst seinem versicherten Verdienst indes nicht zu- sätzlich entlöhnt wurde (BA pag. B02.02.01.0069 ff.; -0087 ff.). Im Zeitraum vom
1. März 2019 bis zum 5. Mai 2020 führte er zudem als Chauffeur eines Perso- nenwagens gegen Entgelt «Escortfahrten» und «Einkaufsfahrten» im Milieu aus, wobei er ein nicht genau bestimmbares Einkommen von nach eigenen Angaben
- 46 - SK.2023.35 mindestens Fr. 18'750.-- generierte (BA pag. B02.02.02.0271; 10.03.0094). Zu- dem arbeitete der Beschuldigte im Oktober 2019 als Chauffeur im Stundenlohn für die Q. GmbH und erwirtschaftete dabei einen Nebenerwerb von Fr. 1'012.75 (BA pag. B02.02.010.0278). 2.4.3.3 Die an den Beschuldigten in der Zeit vom 1. März 2019 bis 4. Mai 2020 aus- gerichteten Taggeldleistungen belaufen sich auf total Fr. 60'253.75 (BA pag. B02.02.010.0141 ff.; 18.12.0009 ff.). Der rechtmässige Anspruch des Be- schuldigten belief sich in der besagten Zeit aufgrund der tatsächlichen Arbeits- unfähigkeit resp. der vorgenannten, diversen Nebenverdienste auf Fr. 6'289.80 (BA pag. 18.12.0011; 18.12.0009 ff.). 2.4.3.4 Bei den Akten liegt eine Rückzahlungsbestätigung der SUVA vom 7. Juni 2023 betreffend eine vom Beschuldigten mit der SUVA abgeschlossene Ratenverein- barung vom 12. November 2020, wonach der Beschuldigte zum Ausstellungs- zeitpunkt derselben, d.h. im Juni 2023, Fr. 12'200.-- abbezahlt hatte (BA pag. 16.02.0045 ff.). 2.4.3.5 Der Beschuldigte gab in seiner Hafteinvernahme vom 6. Mai 2020 an, seit seinem Unfall im März 2019 arbeitsunfähig gewesen zu sein und pro Monat ca. Fr. 4'300.-- von der SUVA erhalten zu haben (BA pag. B02.02.001.0073). Auf Nachfrage nach anderen Einkünften neben der SUVA-Leistung, gab er an, er habe «Taxifahrten gemacht», habe Frauen, die im Rotlichtmilieu gearbeitet hät- ten, für Escort-Fahrten chauffiert (BA pag. B02.02.001.0074). Sonntags habe er dabei etwa Fr. 400.-- bis Fr. 800.-- und unter der Woche ca. Fr. 300.-- bis 400.-- verdient (BA pag. B02.02.001.0074), wobei er am Sonntag jeweils sechs bis zwölf Fahrten gemacht und pro Fahrt Fr. 100.-- verdient habe und von den Frauen direkt bezahlt worden sei (BA pag. B02.02.001.0074; B02.02.002.0271). Das mit dieser Tätigkeit verdiente Geld habe er gespart und zuhause aufbewahrt, das seien die Fr. 8'750.--, die von der Polizei bei ihm zuhause sichergestellt wor- den seien. Zudem habe er etwa Fr. 10'000.-- aus diesem Verdienst als Darlehen nach Serbien übermittelt (BA pag. B02.02.002.0132 f.; -0271; B02.02.01.0154). Im weiteren räumte der Beschuldigte ein, u.a. in dieser Zeit auch noch im Limou- sinenservice gearbeitet zu haben (BA pag. B02.21.74; -270). Auf Frage, wieso er diese Einkünfte nicht angegeben habe, gab er zu Protokoll, dass er dies nicht gemeldet habe, da er im Monat «nicht einmal über Fr. 2'000.-- durch die vorgenannten Escort-Fahrten verdient habe (BA pag. B02.02.001.0074). Die Arbeiten bei seinem Arbeitgeber seien nur leichte Arbeiten von maximal 1 bis 2 Stunden am Tag gewesen, wobei er dies dem SUVA-Arzt mitgeteilt habe (BA pag. B02.02.001.0088). Auf Vorhalt des Anklagevorwurfs im Rahmen der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte folgendes zu Protokoll «Es ist teilweise zutreffend. Ich habe das teilweise nicht gewusst, denn es war ein Nebenjob und ich war aufgrund eines
- 47 - SK.2023.35 Unfalls zu 100% krankgeschrieben fürs LKW-Fahren. [...] Ich habe nicht gewusst, dass ich das sofort hätte melden müssen.» (BA pag. 13.02.0078). Zudem habe er mit der SUVA eine Ratenvereinbarung abgeschlossen, um das Geld so schnell wie möglich zurückzuzahlen (BA pag. 13.02.0079). Die Verteidigung machte geltend, dass es sich bei den vorgenannten Einkünften aus den privaten Escort-Fahrten und infolge der Tätigkeit im Limousinenservice um «überobligatorische» Arbeiten handelte und er diese Arbeiten neben seiner Vollzeitanstellung bei der P.GmbH auch ohne Krankschreibung übernommen hätte, womit diese Tätigkeiten neben und ausserhalb des Kompensationsmecha- nismus’ der Taggeldzahlungen stattgefunden hätten (SK pag. 25.721.093 f.). 2.4.4 Rechtliche Würdigung Der Beschuldigte anerkennt den äusseren Anklagesachverhalt, macht aber im Wesentlichen geltend, teilweise nicht gewusst zu haben, dass er dies sofort hätte angeben müssen. In objektiver Hinsicht erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte trotz at- testierter hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit infolge zweier, der SUVA gemel- deten Unfällen vom 1. März 2019 und 25. Juni 2019 in der Zeit vom 1. März 2019 bis 14. Juni 2019 sowie vom 28. Juni 2019 bis 4. Mai 2020, mindestens ab dem
17. April 2019 diverse Einsätze als Chauffeur, sowohl bei seinem Arbeitgeber als auch zusätzlich auf selbständiger Basis im Milieu verrichtete und dabei ein Ein- kommen von mindestens Fr. 18'750.-- generierte, welches er bei der SUVA nicht meldete. Auch die während der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit verübte Tätigkeit im Limousinenservice im Oktober 2019 deklarierte der Beschuldigte nicht. Mittelbar täuschte er damit die SUVA, die auf Grundlage der Arztzeugnisse die entsprechenden Taggeldleistungen von insgesamt Fr. 60'253.75 ausrichte- ten, obwohl der Beschuldigte auf diese – mangels tatsächlich resp. im attestierten Umfang vorliegender Arbeitsunfähigkeit – nicht in genannter Höhe, sondern le- diglich in Höhe von Fr. 6'289.80 Anspruch hatte. Damit ist der SUVA im Umfang von Fr. 53'963.95 ein Schaden entstanden (BA pag. 18.12.0002 ff.; -0009 ff.). Der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist folglich erfüllt. Dass der Beschuldigte dabei zumindest eventualvorsätzlich und in Bereiche- rungsabsicht handelte, steht ausser Frage, gestand er doch ein, diese Verdienste wegen der geringen Höhe von weniger als Fr. 2'000.-- monatlich nicht gemeldet zu haben. Im Verlaufe des Verfahrens stellte er sich auf den Standpunkt, nicht gewusst zu haben, dass er dies sofort hätte melden müssen. Damit räumt er ein, zumindest implizit von einer Meldepflicht ausgegangen zu sein. Eine Meldung erfolgte aber weder «sofort» noch zu einem späteren Zeitpunkt, womit diese Aus- sage als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Dass während der Dauer einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von hundert Prozent – sei es gegen Entgelt oder ohne zusätzliche Vergütung – verrichtete Arbeiten der infolge
- 48 - SK.2023.35 Krankschreibung die Taggeldleistungen ausrichtenden Sozialversicherung ge- meldet werden müssen, muss auch dem Beschuldigten als langjähriger Arbeit- nehmer in der Schweiz bekannt gewesen sein. Zumindest hinsichtlich der Fahr- ten im Milieu ist daher von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen, de- klarierte der Beschuldigte diese Einnahmen doch bewusst nicht bei der SUVA (und auch nicht in seiner Steuererklärung) und täuschte damit die SUVA über deren Leistungspflicht bzw. die Leistungshöhe. Dies gilt auch für die Arbeitstätig- keit im Limousinenservice. Hinsichtlich der Arbeitsverrichtungen bei seinem da- maligen Arbeitgeber ist hingegen von einem eventualvorsätzlichen Handeln aus- zugehen, nahm der Beschuldigte durch die Verrichtung von Arbeiten trotz hun- dertprozentiger resp. fünfzigprozentiger Krankschreibung und Bezugs von auf dieser Grundlage ausgerichteter Taggeldleistungen doch zumindest in Kauf, dass er die SUVA über deren Leistungspflicht bzw. -höhe täuschte. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass es sich bei den Einnahmen aus den Arbeiten beim Limousinenservice und den privaten Chauffeurfahrten um Einkünfte resp. Tätigkeiten ausserhalb des Kompensationsmechanismus’ der Taggeldzahlungen der SUVA handelt, wie von der Verteidigung vorgebracht. Wem eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und der dafür entsprechende Taggeldleistungen erhält, aber trotzdem Arbeiten ausführt, kommt mangels Vorliegens einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit schon gar nicht resp. nicht in besagtem Umfang eine Anspruchsberechtigung zu. Da es sich vorliegend um zwei, die Taggeldleistungen der SUVA betreffende Un- fälle einerseits und um Verdienste aus mehreren Tätigkeiten andererseits han- delt, liegt mehrfache Tatbegehung vor. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 148a StGB mehrfach erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen. 2.5 Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB) 2.5.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Ziff. 1.4 vor, seit nicht näher bekannter Zeit bis zum 1. Juni 2017 die in der nachfolgenden Tabelle aufgelisteten vier Da- teien mit Gewaltdarstellungen besessen zu haben, indem er diese auf seinem Mobiltelefon Apple iPhone 6 gespeichert habe. Zudem soll er das Video Nr. 4 an einem nicht näher bekannten Datum, spätestens am 1. Juni 2017, einem na- mentlich nicht bekannten Kollegen gezeigt haben. Nr. Beschreibung 1 Foto eines offensichtlich toten Mannes, auf dem Boden liegend, massiver Blutverlust 2 Foto eines auf dem Boden knienden, gefesselten Mannes, welcher von zwei teilweise vermummten Personen festgehalten wird. Rechts von diesen steht ein vollständig in schwarz gehüllter, vermummter Mann mit einem Säbel oder einem Krummschwert in
- 49 - SK.2023.35 2.5.2 Rechtliches 2.5.2.1 Mit der Revision über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 1. Juli 2023 wur- den die in Abs. 1 und Abs. 1bis von Art. 135 aStGB erfassten Tathandlungsvari- anten in einem neuen Abs. 1 zusammengefasst und einer einheitlichen Strafdro- hung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unterstellt. Bis dahin stellte Art. 135 Abs. 1bis aStGB namentlich den Besitz von Gewaltdarstellungen unter die privilegierte Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Insofern ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht und damit Art. 135 Abs. 1bis aStGB (in der bis am 1. Juli 2023 geltenden Fassung) milder und vorlie- gend anzuwenden. 2.5.2.2 Nach Art. 135 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdi- gen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätig- keiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elemen- tare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, so- weit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. 2.5.2.3 Tatobjekt von Art. 135 aStGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise verletzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten ge- gen Menschen oder Tiere. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Ein- wirkung auf den Körper durch Schläge, Schnitte, Stiche, Chemikalien, elektrische Stösse usw. (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 135 N. 4; HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N. 22). Die Darstellung ist eindringlich, wenn sie suggestiv und realistisch wirkt, namentlich durch das Betonen von Details, Grossaufnahmen und Insistenz (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). seiner rechten Hand. Es handelt sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine Moment- aufnahme aus dem unter Nr. 4 erwähnten Enthauptungsvideo. 3 Gleiches Foto wie unter Nr. 2, jedoch in der Aufnahme viel kleiner. 4 Video eines auf dem Boden knienden, gefesselten Mannes, welcher von zwei teilweise vermummten Personen festgehalten wird. Rechts von diesen steht ein vollständig in schwarz gehüllter, vermummter Mann mit einem Säbel oder einem Krummschwert in seiner rechten Hand. In der Folge enthauptet der in schwarz gehüllte Mann den am Bo- den knienden Mann. Das Video endet, nachdem sowohl der enthauptete Mann als auch dessen Kopf auf dem Boden zu liegen kommen.
- 50 - SK.2023.35 Abstrahierte Bilder (z.B. in Computerspielen oder Comics) sind in der Regel nicht eindringlich (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). Filme über Hinrichtungen, Enthauptungen, das Abschlachten von Menschen und Leichenschändungen können als Gewaltdarstellungen gelten, sofern nicht Zweifel daran bestehen, dass sie Bestandteil einer Kriegsreportage sein könnten (Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 6.1, 6.2.4 ff.). Ein Schuldspruch nach Art. 135 aStGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 9 ff.; GODENZI, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schle- gel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 135 StGB N. 2). 2.5.2.4 Für die Tathandlung des Besitzes nach Art. 135 Abs. 1bis aStGB wird objektiv tat- sächliche Sachherrschaft und subjektiv der Wille vorausgesetzt, die Sachherr- schaft auszuüben. Eine Beschaffungshandlung ist dabei nicht erforderlich; straf- bar macht sich auch derjenige, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von ver- botenen Darstellungen gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme ihres Inhalts weiter aufbewahrt (BGE 137 IV 208 E. 4.1). Entscheidend ist jedoch, dass der Besitzer eines Gerätes Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Spei- cherung hat und um die Existenz des Inhalts weiss (BGE 137 IV 208 E. 4.1 f.). Mithin manifestiert derjenige, der um die automatische Speicherung der strafba- ren Darstellungen weiss und diese im Nachgang nicht löscht, dadurch seinen Besitzeswillen, selbst wenn er auf diese nicht mehr zugreift (BGE 137 IV 208 E. 4.2; Urteil 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.3). Ob ein Internet-User von der automatischen Speicherung Kenntnis hat, ist nach den konkreten Einzelfall- umständen, wie etwa Tathandlungen und Erfahrung mit entsprechenden Appli- kationen, zu entscheiden (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.4.4). 2.5.2.5 Unter der Tathandlung des Zeigens nach Art. 135 Abs. 1 aStGB ist das Sichtbar- machen für andere Personen zu verstehen (zum Ganzen HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 59). 2.5.2.6 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 65 ff.). 2.5.3 Tatsächliches 2.5.3.1 Die inkriminierten vier Dateien liegen bei den Akten (BA pag. 10.03.0037 ff.; 2.02.0044 f.). Sie sind in der Anklageschrift detailliert umschrieben. 2.5.3.2 Die infrage stehenden Dateien befanden sich auf dem anlässlich der Hausdurch- suchung vom 1. Juni 2017 am Domizil des Beschuldigten sichergestellten Mobil- telefon Apple iPhone 6S (Asservat-ID. 12564).
- 51 - SK.2023.35 2.5.3.3 Mit dem Vorwurf der Speicherung von Gewaltdarstellungen auf seinem persönli- chen Mobiltelefon konfrontiert, gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom
14. Mai 2019 an, diese Dateien via WhatsApp erhalten zu haben, weil Leute sol- che Dinge verschicken würden, wobei er aber nicht wisse, warum die Dateien auf seinem Mobiltelefon gespeichert worden seien (BA pag. 13.02.0132 ff.). In der Eingabe vom 11. Dezember 2023 stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, der Beschuldigte gehe davon aus, dass die eingeklagten Darstellun- gen ohne sein Zutun und ohne sein Wissen in den lokalen Speicher seines Mobil- telefons gelangt seien. Dies könne nicht widerlegt werden (SK pag. 25.521.004). 2.5.4 Rechtliche Würdigung und Subsumtion 2.5.4.1 Es steht ausser Frage, dass die vier vorgenannten Dateien – wie sich der oben- stehenden Umschreibung entnehmen lässt – auf eindringliche Weise grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen, mithin die Enthauptung eines Mannes, dar- stellen, bar jeden kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes, und dabei die ele- mentare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen. Die vier Dateien sind als Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 aStGB zu qualifizieren. 2.5.4.2 In Bezug auf die Tatbestandsvariante des Besitzes ergibt sich Folgendes: In objektiver Hinsicht erstellt und unbestritten ist, dass die vier Gewaltdarstellun- gen auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert waren, womit die tat- sächliche Sachherrschaft des Beschuldigten an den vorgenannten Dateien er- stellt ist. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis aStGB in der Tatvariante des Besitzes erfüllt. In subjektiver Hinsicht kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschul- digte ohne aktive Beschaffungshandlung in den Besitz der fraglichen Gewalt- darstellungen gelangt ist, indem ihm diese zugesendet und in der Folge automa- tisch – aufgrund entsprechender Einstellungen auf dem Mobiltelefon – auf seinem Mobiltelefon gespeichert wurden. Indes wusste er nicht nur um das Vorhandensein dieser Dateien auf seinem Mobiltelefon, sondern auch um deren Herkunft, räumte er doch anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2019 ein, dass er diese Dateien via WhatsApp erhalten habe, weil «Leute solche Dinge verschicken». Damit konnte der Beschuldigte die Dateien gleich zuordnen, musste deshalb um deren Inhalt wissen – was er denn ohnehin nie abstritt –, aber auch um deren Herkunft und damit letztlich auch um deren Vorhandensein auf seinem Mobiltelefon. Wenn der Beschuldigte nun aber wusste, um welche Dateien es sich handelt, deren Inhalt kannte und auch genau wusste, woher er diese hat – nämlich nicht nur von WhatsApp, sondern auch von welchen «Leuten» und er den Messenger- Dienst WhatsApp zudem regelmässig nutzte, kann seine Behauptung der auto- matischen Speicherung dieser Dateien «ohne sein Wissen und ohne sein Zutun» nicht anders als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Ein durchschnittlicher
- 52 - SK.2023.35 Betrachter hätte derartige Darstellungen denn auch umgehend gelöscht und wäre aus WhatsApp-Gruppen, in denen solches Material zirkuliert, ausgetreten. Darüber hinaus ist das Wissen um die automatische Speicherung auf dem Mo- biltelefon unlängst – und auch bereits im hier relevanten Tatzeitpunkt – dem Durchschnitts-User eines Smartphones – anders als die Speicherung im Cache
– bekannt, und bedarf nicht etwa besonderer IT-Kenntnisse. Zudem besteht die Möglichkeit, diese Einstellung anzupassen, d.h. die automatische Speicherung zu deaktivieren, auch je einzeln für einen Chat. Doch auch dies tat der Beschul- digte nicht, ebenso wenig löschte er die Dateien aus der smartphoneeigenen Ga- lerie. Im Lichte dieser Faktoren hat das Gericht keinen Zweifel, dass der Beschul- digte über seinen tatsächlichen Gewahrsam – mithin um den Besitz – an den zur Diskussion stehenden Dateien wusste und diesen auch wollte. Ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Besitz von (verbotenen) Gewaltdar- stellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB ist damit zweifelsfrei erstellt. Da es sich um mehrere inkriminierte Dateien handelt, liegt mehrfache Tatbege- hung vor. Entsprechend hat sich der Beschuldigte des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gem. Art. 135 Abs. 1bis StGB strafbar gemacht. 2.5.4.3 Hinsichtlich des Zeigens von Gewaltdarstellungen fehlen in den Akten jegliche Indizien oder Beweise, welche den Tatvorwurf stützen. Folglich hat betreffend Zeigens einer Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1 aStGB ein Freispruch zu ergehen. 2.6 Pornografie (Art. 197 aStGB) 2.6.1 Anklagevorwurf Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.5 vor, seit einem nicht näher bekannten Datum bis zum 1. Juni 2017 die beiden nachfolgend tabellarisch umschriebenen Dateien mit verbotener Pornografie, welche sexuelle Handlungen mit Tieren zeigen, besessen zu haben, indem er die Dateien auf seinem Mobiltelefon iPhone 6S gespeichert habe.
Nr. Beschreibung 1 Video eines auf dem Rücken liegenden, nackten Mannes, dessen Gesicht nicht erkenn- bar ist, mit erigiertem Glied, welches er in die Kloake einer grossen Schlange (mutmass- lich Boa Constrictor) einführt und dann Stossbewegungen ausführt. Diesen Vorgang wiederholt er mindestens einmal. Die Schlange ist offensichtlich lebendig und nicht be- täubt. 2 Video eines gut erkennbaren, jedoch nicht näher bekannten Mannes, welcher mit einem auf dem Boden auf dem Rücken oder der Seite liegenden Huftier, mutmasslich einem Esel, auf nicht näher bekannte Weise (anal oder vaginal) kopuliert.
- 53 - SK.2023.35 2.6.2 Rechtliches 2.6.2.1 Der im Tatzeitpunkt geltende Straftatbestand von Art. 197 Abs. 4 aStGB ent- spricht – abgesehen von den mit der Revision des Sanktionenrechts, in Kraft seit
1. Januar 2018, einhergehenden Änderungen – dem Recht im Urteilszeitpunkt. Da das neue Sanktionenrecht wie eingangs erläutert (E. 1.4), gegenüber dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht nicht als milder qualifiziert werden kann, ist hin- sichtlich dieses Straftatbestandes das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwen- den (Art. 2 Abs. 1 StGB). 2.6.2.2 Gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB wird, wer Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2.6.2.3 Für die Tathandlung des Besitzes nach Art. 197 Abs. 4 aStGB wird auf die vo- rangehende Erwägung zu Art. 135 aStGB verwiesen (E. 2.5.2.4; BGE 137 IV 208 E. 4.1.). 2.6.3 Tatsächliche und rechtliche Würdigung 2.6.3.1 Die inkriminierten zwei Videos liegen bei den Akten. Deren Inhalt ist in der An- klageschrift hinreichend umschrieben. Wie sich dieser Beschreibung entnehmen lässt, handelt es sich bei den beiden inkriminierten Videodateien offensichtlich um Darstellungen mit tierpornografischem Inhalt und damit um verbotene Porno- grafie, zeigen beide Dateien doch sexuelle Handlungen mit resp. sexuelle Pene- trationen von Tieren (Zoophilie). 2.6.3.2 Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten kann auf die vorstehenden, in Zu- sammenhang mit dem Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemach- ten Aussagen verwiesen werden (siehe vorne E. 2.5.3.3). Im Wesentlichen stellt sich der Beschuldigte auch hier auf den Standpunkt, dass ihm die inkriminierten Dateien via WhatsApp zugesendet und diese in der Folge automatisch, ohne sein Wissen, auf seinem Mobiltelefon abgespeichert worden seien. 2.6.3.3 Die hier fraglichen Dateien wurden allesamt im Rahmen der forensischen Daten- sicherung auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gesichert (BA pag. 10.03.0037; 2.02.0027 ff; -0043 ff.). Damit ist die tatsächliche Sachherrschaft des Beschul- digten an den vorgenannten Videodateien und damit der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 aStGB erstellt. 2.6.3.4 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann auf das zum Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen Gesagte verwiesen werden (E. 2.5.4.2). Indem der Beschuldigte – der um die Zustellung dieser Medien via WhatsApp wusste,
- 54 - SK.2023.35 konnte er diese doch sogleich zuordnen – die Dateien nicht gleich löschte oder die automatische Speicherung – von der er ebenfalls wusste – nicht ausschaltete, nahm er zumindest in Kauf, dass diese auf seinem Mobiltelefon abgespeichert werden. Durch eben dieses Belassen der Dateien auf seinem Mobiltelefon mani- festierte er den Willen, diese beiden Videos besitzen zu wollen. Es bestehen für das Gericht damit keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Dateien auf seinem Handy speicherte und um diese Speicherung – mithin um deren Besitz – wusste und diesen auch wollte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 2.6.4 Somit ist der Beschuldigte des Besitzes von zwei Darstellungen verbotener Por- nografie (Zoophilie) und damit des mehrfachen Besitzes von verbotener Porno- grafie gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Anwendbares Recht Wie bereits festgehalten, findet in Bezug auf die Straftatbestände von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a aBetmG, Art. 135 Abs. 1bis aStGB, Art. 197 Abs. 4 aStGB und Art. 226 Abs. 2 aStGB jeweils das im Tatzeitpunkt geltende Recht Anwendung, da das neue Recht nicht milder ist. Die Strafzumessung ist demzufolge jeweils nach dem zum Tatzeitpunkt gelten- den Recht vorzunehmen, wobei hinsichtlich Art. 135 aStGB, Art. 197 aStGB und Art. 226 Abs. 2 aStGB das alte, hinsichtlich der übrigen Delikte aufgrund ihrer jeweiligen Tatzeitpunkte (nach dem 1. Januar 2018) das neue Sanktionenrecht zur Anwendung gelangt. 3.2 Im Ergebnis ist die Anwendbarkeit sowohl des alten als auch des neuen Sank- tionenrechts vorliegend unerheblich, da dieses im Bereich der hier gegenständ- lichen Strafhöhe keine Änderungen erfahren hat. 3.3 Grundsätze der Strafzumessung 3.3.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine ent- scheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschul- densmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetz-
- 55 - SK.2023.35 geber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern resp. er- höhen. Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Um- fang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Straf- zumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6; 134 IV 17 E. 2.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die tat- und täter- angemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der or- dentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- resp. Strafmilde- rungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.3.2 Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geld- strafe), kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, so- fern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleich- artige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 92). Da- bei soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift resp. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). 3.3.3 Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straf- tat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche
- 56 - SK.2023.35 Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Ja- nuar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Die persönlichen Verhältnisse umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhält- nisse. Dabei können sich fast alle Umstände mit anderen Strafzumessungstat- sachen überschneiden, z.B. dann, wenn sie zum Entschluss des Täters, das De- likt zu begehen, beigetragen haben (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 146). 3.4 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, für die gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren vorgesehen ist. Die Strafandrohung für die Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB lautet auf Freiheits- strafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Das Herstellen, Verbergen und Wei- terschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tages- sätzen bestraft. Die Strafandrohung für den Besitz von Gewaltdarstellungen ge- mäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Widerhandlungen gegen Art. 197 Abs. 4 aStGB werden mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe wird gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 3.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet demnach die qualifizierte Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG, wofür einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Wie zu zeigen sein wird, kann dem vom Beschuldigten in Bezug auf das mit der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB sowie dem Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB begangenen Unrecht ebenfalls nur mit einer Freiheitsstrafe begegnet werden (vgl. E. 3.4.4.1 f.). Hinsichtlich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ist die Tatschwere – wie zu zeigen sein wird – nicht derart, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, weshalb nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit eine separate Geldstrafe auszufällen ist. Auch für den Besitz von Pornografie und Gewaltdarstellungen hält die Strafkammer eine Geldstrafe für adäquat (E. 3.4.5). Es liegen somit teilweise gleichartige Strafen vor, die zu asperieren sind. Die un- gleichartigen Strafen sind zu kumulieren. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Lu- zern vom 9. Februar 2017 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffenge- setz gemäss Art. 33 Abs. 1 aWG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tages-
- 57 - SK.2023.35 sätzen zu je Fr. 110.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt (vgl. pag. 18-01-0007 f.; SK pag. 25.231.1.1 ff.). Der Entscheid ist rechtskräftig. Die mit Bezug auf den Schuldspruch des Herstellens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstof- fen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB relevanten Tathandlungen des sich Be- schaffens und in die Schweiz Einführens resp. Weiterschaffens innerhalb der Schweiz hat der Beschuldigte teilweise noch vor Erlass des soeben erwähnten Strafbefehls begangen. Wie vorgehend ausgeführt (E. 2.3.6.2), ist das Erfüllen mehrerer Tathandlungsvarianten von Art. 226 Abs. 2 StGB indes als Handlungs- einheit zu qualifizieren, wobei das diesbezügliche deliktische Verhalten im Ju- ni 2017 endete. Ob allenfalls hinsichtlich dieser einzelnen Tathandlung (Beschaf- fen und 1. Weiterschaffen) eine teilweise retrospektive Konkurrenz zu bejahen wäre, was zu einer Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl führen könnte, kann vorliegend indes offenbleiben. Vorliegend ist – wie oben ausgeführt – als Strafe für den Tatbestand von Art. 226 Abs. 2 StGB nur eine Freiheitsstrafe schuldangemessen. Das Ausfällen einer Zusatzstrafe ist von Gesetzes wegen nur bei gleichartigen Strafen möglich (statt vieler BGE 142 IV 265 E. 2.3 f.; 137 IV 57 E. 4.3). In casu würden Geldstrafe und Freiheitsstrafe einander gegenüber- stehen, weshalb das Ausfällen einer Zusatzstrafe ohnehin nicht in Frage käme. 3.4.2 Der erweiterte Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB beträgt somit Freiheits- strafe von einem bis zu 20 Jahren. Die Geldstrafe, die vorliegend für den Besitz von Pornografie gemäss Art. 197 aStGB und Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB in Frage kommt, beträgt gemäss dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht maximal 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 aStGB); für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB gilt die gemäss neuem Sanktionenrecht fest- gelegte Obergrenze der Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 3.4.3 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.4.3.1 Hinsichtlich der Tatkomponenten in Bezug auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist vorab festzuhalten, dass vorliegend eine Vielzahl von Einzelhandlungen zu betrachten sind, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und für die Strafzumessung somit gemein- sam zu behandeln sind. Objektiv fällt zunächst ins Gewicht, dass es sich bei dem vom Beschuldigten ver- kauften Betäubungsmittel um Kokain und somit um eine sog. harte Droge mit erheblichem Gefährdungspotential handelt, welche bereits in relativ kurzer Zeit bei wiederholtem Konsum zu einer sehr grossen psychischen Abhängigkeit füh- ren kann (HUG-BEELI, BetmG Kommentar, Basel 2015, Art. 2 N 295 ff. m.w.H.; SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, Zürich 2022, Art. 2 N 29). Zudem birgt der regelmässige Kokainkonsum schwere Risiken für die körperliche und psychi- sche Gesundheit (HUG-BEELI, BetmG Kommentar, Basel 2015, Art. 2 N 254 ff.).
- 58 - SK.2023.35 Ebenfalls erschwerend wirkt sich die Menge des Kokains aus: Vorliegend handelt es sich mit 52.5 Gramm reinem Kokain um eine nicht unwesentliche Drogen- menge, welche den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain, ab welchem ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein mengenmässig schwerer Fall ge- mäss Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG vorliegt (BGE 109 IV 145; BGE 145 IV 312), ist um ein Vielfaches überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Ge- fahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum. Auch wenn im Drogenhandel mitunter deutlich grössere Betäubungsmittelmen- gen gehandelt werden, darf die Menge hier nicht bagatellisiert werden. Zu be- rücksichtigen ist alsdann, dass der Beschuldigte, der in direktem Kontakt mit den Abnehmern trat, zwar auf tiefer Hierarchiestufe steht, dennoch aber eine wichtige Rolle im Drogenhandel einnimmt, was einen nicht unerheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2012 vom
15. Juli 2013 E. 3.4; BGE 135 IV 191 E. 3.4). Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als gerade noch leicht zu gewichten. 3.4.3.2 In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten zu berücksichtigen. Geleitet wurde er dabei von monetären Motiven. Sein Tun wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, befand sich der Beschuldigte doch weder in einer finanziellen Notlage noch liegt eine Abhängigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG vor, die seine Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt hätte. Als besonders verwerflich ist hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Ko- kain unter anderem an eine Mutter mit vier Kindern verkauft hat, von deren Ab- hängigkeit er wusste und die er zu seinen Gunsten ausnutzte. Die subjektive Tatschwere kann gerade noch als leicht betrachtet werden. 3.4.3.3 Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen eines schweren Falles von Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG als gerade noch leicht zu qualifizieren. Die (gedankliche) Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz ist in Würdigung der genannten Faktoren auf 15 Monate fest- zusetzen. 3.4.4 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra- fen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. Aus den nachfolgenden Erwägungen ist ersichtlich, dass vorliegend für die Förderung der Prostitution sowie das Herstellen, Weiter- schaffen und Verbergen von Sprengstoffen und giftigen Gasen nur eine Freiheits- strafe in Betracht kommt. 3.4.4.1 Förderung der Prostitution Art. 195 StGB Hinsichtlich der Tatkomponenten in Bezug auf die Förderung der Prostitution fällt zunächst objektiv in Betracht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin in Mittäter-
- 59 - SK.2023.35 schaft mit F. umfassende Vorgaben für die Ausübung der Prostitutionstätigkeit, insbesondere hinsichtlich der Preisgestaltung, Zuweisung von Freiern, Dauer und Inhalt der Dienstleistungen machte. Besonders schwer wiegt das vom Beschul- digten vorgenommene Vorgaukeln von Gefühlen, um die Privatklägerin dadurch gefügig zu machen und zur Arbeit zu motivieren, um grösstmöglich von ihr profi- tieren zu können. In diesem Zusammenhang sind dem Beschuldigten insbeson- dere die Übergabe eines seiner T-Shirts auf Wunsch der Privatklägerin sowie das Anfertigen von Sprachnachrichten mit vorgetäuschten Liebesbekundungen zu- handen der Privatklägerin anzulasten, trug er damit doch wesentlich zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Abhängigkeitsverhältnisses bei. Dass es dem Beschul- digten (und F.) um die Ausnutzung der Privatklägerin zwecks Maximierung des Profits ging, zeigt sich auch darin, dass die Genannten von der Privatklägerin verlangten, dass sie selbst während ihrer Periode und trotz Schmerzen Freier bediene. Auch dies wirkt sich für den Beschuldigten verschuldenserhöhend aus. Erschwerend zu berücksichtigen ist als dann das Ausnützen der Unterlegenheit und Hilflosigkeit der Privatklägerin, mitunter deren gezielte Manipulation, nicht nur durch das Vortäuschen von Gefühlen, sondern namentlich auch durch die Androhung von Schlägen, womit diese regelrecht in Angst versetzt wurde. Relativierend wirkt sich einzig die kurze Dauer von ca. 1 Monat aus, die aber einzig der polizeilichen Intervention zu verdanken war. Die relativ kurze Dauer vermag insbesondere angesichts der Anzahl der Freier, welche die Privatklägerin in dieser Zeit zu bedienen hatte, letztlich aber die objektive Tatschwere nicht we- sentlich zu relativieren. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten in Be- zug auf die Förderung der Prostitution nicht mehr als leicht zu qualifizieren. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Geleitet war er von egoistischen Motiven, insbeson- dere der Möglichkeit, grösstmöglich von dieser zu profitieren – also aus einer finanziellen Motivation heraus –, aber auch dem «Austesten» der Fähigkeiten der Privatklägerin. Die intrinsische Motivation des maximalen Ausnützens eines Menschen geht mit einer fehlenden Empathie sowie Geringschätzung des Men- schen einher, was erschwerend zu berücksichtigen ist. Das subjektive Verschul- den ist nach dem Gesagten nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die (gedankliche) Einzelstrafe auf 24 Monate festzulegen. Im Rahmen der Asperation ist die vorgenannte Ein- satzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um 2/3, d.h. 16 Monate zu erhöhen. 3.4.4.2 Des Weiteren ist das Herstellen, Weiterschaffen und Verbergen von Sprengstoff en und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 aStGB) zu würdigen:
- 60 - SK.2023.35 In objektiver Hinsicht von Bedeutung ist zunächst die vom Beschuldigten trans- portierte, weitergeschaffte und aufbewahrte Menge an Sprengstoff, die als be- trächtlich zu qualifizieren ist. Sie hätte offensichtlich für mehrere «Sprengungen» gereicht, was sich nicht zuletzt auch darin widerspiegelt, dass der Beschuldigte den Sprengstoff in drei Portionen abpackte und eine davon nach Deutschland transportierte. Dass der Sprengstoff für die Begehung eines Anschlags in der Form der Sprengung eines Fahrzeugs bestimmt war, vermag im Vergleich zu anderen, möglichen Verwendungszwecken das objektive Tatverschulden weder zu relativieren noch zu qualifizieren. Mit dem Sprengstoff per se und erst recht, in Verbindung mit dessen angedachten Verwendungszweck geht ein erhebliches Gefährdungspotential einher, selbst wenn die Anschläge einzig der «Einschüch- terung» hätten dienen sollen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschul- digte mehrere Tathandlungen von Art. 226 Abs. 2 aStGB begangen hat, führte er den Sprengstoff doch zunächst in die Schweiz ein, schaffte diesen dann über mehrere Orte weiter und bewahrte diesen mithin auch auf, bis er einen Teil des Sprengstoffes erneut weiterschaffte. Dabei agierte der Beschuldigte insofern als Teil einer Gruppierung – der United Tribuns –, als der Sprengstoff für die Bege- hung von «Anschlägen» in deren Namen gegen konkurrierende Gruppierungen angedacht war. Erfahrungsgemäss geht von solchen Gruppierungen auch eine erhöhte kriminelle Energie aus. Das Tatvorgehen zeugt von einer gewissen Pro- fessionalität und Raffinesse, wenn auch nicht beim Verpackungsvorgang selbst, so doch beim Beschaffen, Einführen in die Schweiz, Aufbewahren und Weiter- schaffen ins Ausland. Erschwerend wirkt sich auch die relativ lange Dauer der Tathandlungen aus: so liegen zwischen Beschaffung und Weiterschaffen eines Teils des Sprengstoffes rund 2 Jahre. Insgesamt ist das objektive Tatverschul- den als mittelschwer zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist zunächst das direktvorsätzliche Handeln des Beschul- digten zu berücksichtigen. Sein Handeln zeugt von einer gewissen Skrupellosig- keit, was erschwerend zu berücksichtigen ist. Mithin war er nicht nur von idealis- tischen Motiven im Namen besagter Gruppierung, sondern auch von finanziellen Motiven geleitet, beabsichtigte er den Sprengstoff doch teuer weiter zu veräus- sern. Sein Handeln wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das sub- jektive Tatverschulden wiegt ebenfalls mittelschwer. Im Lichte dieser Faktoren ist die (gedankliche) Einzelstrafe hierfür auf 24 Monate festzulegen und die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um 16 Monate, ent- sprechend 2/3, zu erhöhen. 3.4.4.3 Täterkomponenten Den Akten ist zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu sei- nem Vorleben Folgendes zu entnehmen: Der Beschuldigte ist […]-jährig und serbischer Staatsangehöriger. Er wurde in Serbien geboren, lebte die ersten Jahre seiner Kindheit in der Schweiz, bis er im
- 61 - SK.2023.35 Alter von 9 Jahren mit seiner Familie zurück nach Serbien reiste. Im Alter von 18 Jahren migrierte er wieder in die Schweiz, wo er seither lebt. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine eigenen Kinder. Er geht einer Vollzeitanstellung nach und arbeitet darüber hinaus als Privatchauffeur im Milieu. Der ihn betref- fende Betreibungsauszug des Betreibungsamtes Schaffhausen vom 21. Februar 2024 weist zwei Betreibungen betreffend kantonale Steuer und direkte Bundes- steuer auf, beide aus dem Jahr 2019 in Gesamthöhe von Fr. 3'603.25, auf, die indes beide vom Beschuldigten bezahlt wurden (SK pag. 25.231.3.2 f.). Seine Schulden bei der SUVA infolge unrechtmässigen Bezugs von Krankentaggeldern zahlt er derweilen ab (BA pag. 13.2.143; E. 2.4.3.4). Die persönlichen Verhält- nisse sind neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). In der Vergangenheit wurden gegen den Beschuldigten bereits mehrere Straf- verfahren eröffnet, die mehrheitlich eingestellt wurden. Am 9. Februar 2017 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 aWG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt (BA pag. 18.01.0007 f.; SK pag. 25.231.1.1 ff.). Diese Vorstrafe liegt rund sieben Jahre zurück und ist nicht einschlägig. Weiter liegen Vorstrafen in Deutschland und Frankreich vor, die ebenfalls nicht einschlägig sind. Die Vorstrafen bilden Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (statt vieler: BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; 121 IV 3 E. 1b, 1c/dd). Insgesamt sind die Vorstrafen daher nur leicht straferhöhend mit einem Monat zu berücksichtigen. Ebenfalls leicht straferhöhend wirkt sich die erneute Straffälligkeit während laufen- der Untersuchung aus, kamen doch neben den Vorwürfen betreffend Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Pornografie und Gewaltdarstellungen die rund zwei Jahre später begangenen Delikte der quali- fizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Förderung der Prosti- tution sowie unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe hinzu. Für die neuerliche Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens ist die Gesamtfreiheitsstrafe um weitere 2 Monate zu erhöhen. Der Beschuldigte zeigte sich weder geständig noch besonders kooperativ, im Gegenteil, leistete er den Vorladungen zu den Hauptverhandlungen und der mündlichen Urteilseröffnung doch keine Folge. Dieses Verhalten wurde separat mit Busse geahndet und wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten erscheint eine Gesamtfreiheits- strafe von 50 Monaten verschuldens- und täterangemessen. 3.4.4.4 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen
- 62 - SK.2023.35 Rechtsprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf 132 IV 1 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). Dieser Milderungsgrund ist obligatorisch zu beachten (TRECH- SEL/SEELMANN, Praxiskommentar, Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1). Eine Strafmilderung käme vorliegend allenfalls für das Herstellen, Weiterschaffen und Verbergen von Sprengstoffen und giftigen Gasen in Betracht, endete das vom Beschuldigten als Handlungseinheit zu qualifizierende deliktische Verhalten diesbezüglich doch im Juni 2017. Da noch nicht 2/3 der 15-jährigen Verjährungs- frist verstrichen sind, verbleibt für eine Strafmilderung wegen Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB kein Raum. Eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB würde aber ohnehin am fehlenden Wohlverhalten (vgl. E. 3.4.4.3) scheitern. Strafmildernd ist indes die Verfahrensdauer resp. die Verletzung des Beschleu- nigungsverbots zu würdigen: Vorliegend sind Delikte aus den Jahren 2017 sowie 2019 bis 2020 zu beurteilen, wobei es im Vorverfahren zu diversen unerklärlichen Unterbrüchen kam. So wurden während rund einem Jahr (November 2021 bis November 2022) keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen; in dieser Zeit ging einzig der Schlussbericht der BKP ein. Auch zuvor wurden zeitweise mona- telang keine Verfahrenshandlungen vorgenommen. Damit liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor und die Strafe ist um 3 Monate zu mildern. 3.4.4.5 Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die För- derung der Prostitution und das Herstellen, Weiterschaffen und Verbergen von Sprengstoffen und giftigen Gasen ist somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 47 Monaten auszufällen. 3.4.5 Gesamtstrafe «Geldstrafe» 3.4.5.1 Für die weiteren verfahrensgegenständlichen Delikte erscheint eine Geldstrafe dem Unrecht und Verschulden des Täters angemessen, weshalb für den unrecht- mässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sowie den Besitz von Gewaltdarstellungen und Pornografie jeweils eine Geld- strafe zu verhängen ist. Ausgehend von der in diesem Zusammenhang schwers- ten Widerhandlung, dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe, ist die Einsatzstrafe für den Besitz von Gewalt- darstellungen und Pornografie jeweils zu asperieren und eine Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 StGB zu bilden. 3.4.5.2 Für den unrechtmässigen Bezug der Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB ist in objektiver Hinsicht die Dauer des deliktischen Verhaltens von rund einem Jahr zu berücksichtigen. Erschwerend wirkt sich die mehrfache Tatbegehung aus, da der Beschuldigte weder die Ein- künfte aus seiner Tätigkeit bei der Q. GmbH noch die Einkünfte aus den privaten Escortfahrten, geschweige denn seine Arbeiten bei seinem Arbeitgeber
- 63 - SK.2023.35 deklarierte. Die Höhe der derart zu Unrecht bezogenen Leistungen der SUVA in Höhe von Fr. 54'000.-- erscheint in Relation zur Dauer als nicht unbedeutend, auch wenn durchaus höhere, aber auch tiefere Beträge denkbar wären. Dass der Beschuldigte die Einkünfte indes lediglich verschwieg und keine weiteren Ver- heimlichungsmassnahmen ergriff, spricht eher für eine geringe kriminelle Ener- gie. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte (eventual-)vorsätzlich. Sein Handeln war von finanziellen und egoistischen Motiven geleitet. Eine finanzielle Notlage lag indes nicht vor. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Tatverschul- den nicht mehr leicht. Schliesslich zeugt auch die vom Beschuldigten mit der Privatklägerin abge- schlossene Abzahlungsvereinbarung entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers in seinem Plädoyer nicht von Einsicht, zumal der Beschuldigte die Tat nach wie vor höchstens indirekt einräumt (vgl. E. 2.4.3.5) und insoweit das von ihm begangene Unrecht nicht integral anerkennt. Vielmehr ist der Beschul- digte ohnehin zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistungen der SUVA verpflichtet. Dass er dies bereits vor der rechtskräftigen Verurteilung tut, kann nicht als aufrichtige Reue i.S.v. Art. 48 lit. d StGB gewertet werden. Für den unrechtmässigen Bezug der Leistungen einer Sozialversicherung ge- mäss Art. 148a StGB erscheint eine (gedankliche) Einsatzstrafe von 120 Tages- sätzen als verschuldensangemessen. 3.4.5.3 Im Weiteren ist der mehrfache Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB) zu würdigen. In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass es sich um vier inkriminierte Dateien – drei Bilddateien und eine Videodatei – handelt, was ver- schuldensmässig nur unbedeutend ins Gewicht fällt. Die Darstellungen zeigen grausame Gewalttätigkeiten an Menschen, insbesondere das Enthauptungsvi- deo ist als brutal und menschenverachtend zu bezeichnen. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden dennoch leicht. Beim subjektiven Tatverschulden ist das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Auch das subjektive Tatverschulden wiegt insgesamt leicht. Die Strafkammer erachtet eine Einzelstrafe von 45 Tagessätzen und damit eine Asperation der ursprünglichen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (E. 3.4.5.2) um 30 Tagessätze als angemessen. 3.4.5.4 Für den mehrfachen Besitz der beiden pornografischen Dateien i.S.v. Art. 195 StGB kann im Wesentlichen auf das zuvor Gesagte verwiesen werden. Die An- zahl der Dateien fällt, insbesondere unter Berücksichtigung, dass in Fällen von Besitz von Pornografie regelmässig hunderte von Dateien zu würdigen sind, ver- schuldensmässig unbedeutend ins Gewicht. Bei beiden Dateien handelt es sich
- 64 - SK.2023.35 um sog. Zoophilie. Insgesamt ist dem Beschuldigten auch für den Besitz von Pornografie ein leichtes Verschulden zu attestieren. Im Ergebnis ist die Geld- strafe um weitere 10 Tagessätze, entsprechend 2/3 von 15 Tagessätzen Einzel- strafe, zu asperieren. 3.4.5.5 In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf das in E. 3.4.4.3 Ausgeführte verwiesen werden. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt leicht straferhöhend aus; angemessen erscheint eine Erhöhung um 10 Tagessätze. Auch hinsichtlich des Besitzes der pornografischen und gewaltdarstellenden Da- teien ist der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zu prüfen (siehe dazu E. 3.4.4.4). Die vorliegend massgebliche Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Im Urteilszeitpunkt vom 7. Oktober 2024 lag der hier gegenständliche Besitz von Gewaltdarstellungen und Pornografie, begangen spätestens am
1. Juni 2017, rund 7 Jahre und 3 Monate zurück, womit mehr als zwei Drittel der 10-jährigen Verjährungsfrist verstrichen sind. Das Kriterium des Wohlverhaltens ist angesichts der vom Beschuldigten begangenen, hier ebenfalls zu beurteilen- den Delikte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Förderung der Prostitution sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nicht erfüllt, auch wenn es sich dabei nicht um einschlägige Straftaten handelt. Angesichts der erneuten Delin- quenz des Beschuldigten ist eine Strafminderung in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB ausgeschlossen. Im Ergebnis ist für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialver- sicherung oder der Sozialhilfe sowie den mehrfachen Besitz von Gewaltdarstel- lungen und Pornografie eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen auszusprechen. 3.4.5.6 Höhe des Tagessatzes Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschul- det ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6). Gemäss der letzten Steuerveranlagung aus dem Jahr 2022 betrug das Brutto- jahreseinkommen des Beschuldigten Fr. 51'408.-- (SK pag. 25.231.2.043). Es liegt kein nennenswertes Vermögen vor (SK pag. 25.231.2.043). In Anbetracht der dargelegten persönlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berück- sichtigung eines ermessensweise festgelegten Pauschalabzugs von 30% für die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge ist der Tages- satz auf Fr. 90.-- festzusetzen.
- 65 - SK.2023.35 3.4.6 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rah- mens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto Iänger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). Zufolge der ausgesprochenen Höhe der Freiheitsstrafe kommt vorliegend zwin- gend ein unbedingter Vollzug in Betracht. Für die ausgesprochene Geldstrafe ist dem Beschuldigten hingegen der Strafaufschub zu gewähren, kann ihm doch ins- gesamt keine schlechte Prognose gestellt werden. Die Probezeit ist angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschuldigten auf vier Jahre festzulegen. 4. Anrechnung von Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen 4.1 Der Beschuldigte wurde am 1. Juni 2017 verhaftet und in der Folge bis am 28. Juli 2017 in Untersuchungshaft versetzt (BA pag.6.02.0004 ff.; 6.02.0019 ff.). Die Un- tersuchungshaft dauerte somit insgesamt 58 Tage. Am 5. Mai 2020 wurde der Beschuldigte erneut von der Kantonspolizei Zürich verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt, bis er am 29. Oktober 2020, ohne Anordnung von Ersatzmassnahmen, aus der Haft entlassen wurde. Die Untersu- chungshaft dauerte diesfalls 178 Tage (B02.02.009.0036 ff.; -0051 ff.; -0105 ff.; -0125 ff.). Gesamthaft dauerte die Untersuchungshaft des Beschuldigten somit 236 Tage; diese Dauer ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.2 Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2017 wurde der Beschuldigte unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Ersatzmassnahmen der Ausweis- und Schrif- tensperre (serbischer Reisepass, serbische Identitätskarte, Ausländerausweis C) dauerten vom 29. Juli 2017 bis zum 30. August 2018, wurde indes vom 2. März bis 7. März 2018 suspendiert, und somit insgesamt 392 Tage (BA pag. 6.2.56 ff.; -85 f.; 21.2.18 ff.). Die weitere Ersatzmassnahme der täglichen Meldepflicht bei der Kantonspolizei Schaffhausen dauerte zunächst vom 29. Juli 2017 bis 24. Juli
- 66 - SK.2023.35 2018, d.h. 361 Tage, wurde danach von einmal täglich auf alle zwei Tage redu- ziert und dauerte schliesslich bis am 30. August 2018, d.h. weitere 37 Tage, ins- gesamt somit 398 Tage an (BA pag. 6.02.0093 ff.; 21.02.0018 ff.). Die Einschränkung durch die Ausweis- und Schriftensperre fällt kaum ins Ge- wicht. Ähnlich verhält es sich mit der Meldepflicht bei der Kantonspolizei Schaff- hausen, bestand diese zwar darin, sich zunächst einmal täglich, später alle zwei Tage beim Schalter der Kantonspolizei Schaffhausen kurz zu melden und ein Formular zu unterschreiben. Jedoch fallen die durch die vorgenannten Ersatz- massnahmen bewirkten konkreten Einschränkungen für den Beschuldigten im Vergleich zu einem mit Untersuchungshaft verbundenen Freiheitsentzug kaum ins Gewicht, war der Eingriff in die Tagesgestaltung doch auf wenige Minuten beschränkt. Zu berücksichtigen bleibt indes, dass es sich um eine überwiegend tägliche Meldepflicht handelte, womit sich die Beschränkung, wenn auch nur auf wenige Minuten, dann doch jeden einzelnen Tag auswirkte und somit zu einer zu berücksichtigenden Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten führte. Aufgrund der geringen Auswirkungen auf die persönliche Freiheit wird diese Ersatzmassnahme im Umfang von rund 15 % und damit 60 Tagen ange- rechnet (vgl. Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.15 E. 3.14.2 ff. mit Verweis auf das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.55 vom 30. Mai 2023 E. 5.10.1 ff.). Zusammengefasst sind die Untersuchungshaft im Umfang von 236 Tagen und die angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 60 Tagen in Anwendung von Art. 51 StGB auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Landesverweisung 5.1 Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und verfügt nicht über eine schweizerische Staatsbürgschaft. Er gilt somit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Folglich ist die Anordnung einer Landesverweisung ge- mäss Art. 66a ff. StGB zu prüfen. 5.2
5.2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgezählten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tat- schwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Irrelevant bleibt auch, ob die Strafe unbe- dingt ausgesprochen oder der Vollzug der Strafe bedingt oder teilbedingt aufge- schoben wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 m.H.).
- 67 - SK.2023.35 Die Landesverweisung, insbesondere deren Dauer, ist aufgrund des Verschul- dens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2 m.w.N.). Dem Sach- gericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105). Nach dem Verhältnismässigkeits- prinzip führen Bagatelldelikte nicht zur Landesverweisung (Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 m.H.). 5.2.2 Vorliegend bilden die verfahrensgegenständlichen Straftaten gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB, Art. 195 StGB, Art. 226 aStGB sowie die Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 aBetmG Katalogtaten (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e, h, i und o), für die das Gesetz die obligatorische Landesverweisung vorsieht. Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich (obligatorisch) des Landes zu verweisen. 5.3 Prüfung eines Härtefalles 5.3.1 Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB (sog. Härteklausel) ausnahms- weise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufge- wachsen sind. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungsmässi- gen Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor- liegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu be- rücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Sprach- kompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.1). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des
- 68 - SK.2023.35 Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1189/2021 vom 16. Februar 2022 E. 4.3; 6B_627/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente massgebend: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie im Jugend- oder Erwachsenenalter verübt wurde; (2) die Auf- enthaltsdauer des Ausländers im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kultu- rellen und familiären Bindungen zum aufnehmenden Staat und zum Herkunfts- land; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5; 6B_48/2019 vom 14. August 2019 E. 6.3.3; mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). 5.3.2 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad er- reichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Tä- ters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren aus- serordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1; 6B_771/2022 vom 25. Ja- nuar 2023 E. 1.3; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4; 6B_34/2019 vom
5. September 2019 E. 2.4.4; je mit Hinweisen). 5.3.3 Der heute […]-jährige Beschuldigte wurde in Serbien geboren. Er reiste am […] 1989, im Alter von knapp 6 Monaten, mit seinen Eltern in die Schweiz ein und lebte die ersten Jahre seines Lebens hier, besuchte den Kindergarten sowie
- 69 - SK.2023.35 die 1. und 2. Primarschule. Am […] 1997, im Alter von 9 Jahren, reiste die Familie zurück nach Serbien. Einzig der Vater verblieb infolge des Ausbruchs des Kriegs in Serbien in der Schweiz. Nach der Rückkehr nach Serbien besuchte der Be- schuldigte mit seiner Mutter den Vater in der Schweiz regelmässig. Schliesslich migrierte er am 12. April 2006, also rund 9 Jahre später und somit im Alter von 18 Jahren wieder in die Schweiz ein, um einerseits mit seiner Familie in der Schweiz verbunden zu sein, andererseits in der Hoffnung auf bessere Lebens- bedingungen als in Serbien (BA pag. 13.02.0104; B02.2.1.158 f.). Zur beruflichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist festzuhalten, dass dieser in Serbien eine vierjährige Ausbildung als Koch abgeschlossen hat, in der Schweiz in diesem Bereich indes nicht Fuss zu fassen vermochte. Er ist hier seit vielen Jahren als LKW-Fahrer tätig. Mitunter hatte er ein eigenes Trans- portunternehmen, welches indes Konkurs ging. Bei seiner Verhaftung war der Beschuldigte einerseits als Privatchauffeur tätig, arbeitete andererseits aber auch bei der P. GmbH (B02.02.010.233 f.), zu welcher er auch nach Entlassung aus der Untersuchungshaft zurückkehren und seine Arbeitstätigkeit wieder auf- nehmen konnte. Dass sich der Beschuldigte nach der Haftentlassung sogleich wieder um sein berufliches Fortkommen bemühte, ist positiv zu werten. Insofern kann dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass er beruflich in der Schweiz integriert ist. Der ihn betreffende Betreibungsregisterauszug des Betrei- bungsamtes Schaffhausen vom 21. Februar 2024 weist keine offenen Betreibun- gen oder Verlustscheine auf (SK pag. 25.231.3.2 f.). Seine derzeitigen Schulden bei der SUVA infolge unrechtmässigen Bezugs von Krankentaggeldern zahlt er derweilen ab (BA pag. 13.02.0143). In sprachlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass die Deutschkenntnisse des Beschuldigten mündlich gut sind, er sich ohne Weiteres verständlich ausdrückt, insofern wurde keine Verdolmetschung der Einvernahmen benötigt. Schriftlich hin- gegen scheinen die Deutschkenntnisse des Beschuldigten limitiert zu sein. Das Gericht konnte sich mangels persönlichen Erscheinens des Beschuldigten indes kein eigenes Bild der Deutschkenntnisse des Beschuldigten machen. Die zuvor im Rahmen der strafrechtlichen Qualifikation der ihm vorgeworfenen Tathandlungen zitierten Chat-Nachrichten des Beschuldigten geben indes ein Bild über dessen zumindest schriftlich limitierten Kenntnisse der Deutschen Sprache wieder. Dies- bezüglich erscheint die Integration des Beschuldigten, insbesondere gemessen an der Aufenthaltsdauer (insgesamt, mit Unterbruch, rund 27 Jahre), eher mässig. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine eigenen Kinder. Neben seiner Mutter und seiner Schwester lebt auch seine Partnerin in der Schweiz (BA pag. 13.02.0099; -0143; SK pag. 25.721.098). Sein Vater ist bereits verstorben (BA pag. 6.02.0076). Seither befindet sich auch die Mutter wieder öfters in Serbien; sie wohnt gemäss den Akten in Serbien und der Schweiz (BA pag. B02.02.002.0273; -0278). Insofern ist in persönlicher Hinsicht keine beson- ders enge Verbindung zur Schweiz erkennbar. Es wäre dem Beschuldigten auch
- 70 - SK.2023.35 ohne weiteres möglich, die bestehenden Verbindungen zu seiner Mutter und sei- ner Schwester sowie der Partnerin über die modernen Kommunikationsmittel und regelmässige Besuche bzw. gemeinsame Ferienaufenthalt im Ausland zu pfle- gen. Darüber hinaus, ist kaum etwas über die soziale Integration des Beschul- digten bekannt. Alsdann erscheinen die Wiedereingliederungs- und Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Serbien intakt oder zumindest nicht wesentlich schlechter als in der Schweiz. Serbisch ist seine Muttersprache und er ist aufgrund der in Serbien verbrachten Schulzeit und der Absolvierung der Lehre sowie seiner re- gelmässigen Reisen nach Serbien mit den dortigen Lebens- und Arbeitsverhält- nissen vertraut (vgl. dazu BA pag. B02.02.001.0051); er ist dort nach wie vor ver- wurzelt. Seine beruflichen Erfahrungen ermöglichen es ihm, auch in Serbien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Dass der Beschuldigte in seiner Heimat we- niger vorteilhafte politische und wirtschaftliche Verhältnisse antreffen würde, ist als Folge seines kriminellen Verhaltens grundsätzlich hinzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.3; 2C_327/2015 vom
22. April 2016 E. 5.5; 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). In der Vergangenheit wurden gegen den Beschuldigten bereits mehrere Straf- verfahren eröffnet, die mehrheitlich rechtskräftig eingestellt wurden. Am 9. Feb- ruar 2017 wurde er von der Staatsanwaltschaft Luzern mit Strafbefehl wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 aWG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt (vgl. oben, E. 3.4.1). Der Beschuldigte hat aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, sei- ner Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt und den Beziehungen zu seiner Mut- ter, Schwester und seiner Partnerin zweifellos ein gewichtiges privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Dennoch scheint er ausserhalb sei- nes familiären Umfelds hierzulande kaum sozial integriert zu sein und die Anord- nung einer Landesverweisung würde auch nicht zu einer Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK führen. Schliesslich stellen sich die Widereingliederungs- und Resozialisierungschancen in Serbien als intakt dar, auch wenn unklar bleibt, ob der Beschuldigte in seiner Heimat noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Aktenkundig ist jeden- falls, dass seine Grossmutter sowie einer seiner Onkel, welcher ihm Geld gelie- hen hatte, in Serbien leben (BA pag. B02.02.001.0161). Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Be- schuldigten von der Schweiz angesichts der verfahrensgegenständlichen Straf- taten, insbesondere der Tatschwere (vgl. hierzu die Erwägungen zur Strafzumes- sung, E. 3.4 f.) dessen persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Ins Gewicht fallen insbesondere die wiederholte Delinquenz, das Vorliegen
- 71 - SK.2023.35 mehrerer Katalogtaten und deren Schwere sowie die Bedenken hinsichtlich sei- ner Verbindungen ins Milieu. Es ist daher gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen. 5.4 Die Bundesanwaltschaft beantragt zudem die Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem (SIS). 5.4.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Fal- les im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006 [SIS-IIVO], abgelöst durch Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Da die Ausschreibung in das SIS-Register Teil des Voll- zugs-, bzw. Polizeirechts ist, beurteilt sich die Notwendigkeit der Ausschreibung nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung durch das Gericht in Kraft ist. Die Grundsätze des strafrechtlichen Rückwirkungsver- bots und der lex mitior finden keine Anwendung (BGE 149 IV 361 E. 1.). Voraussetzung für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist eine na- tionale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen natio- nalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 Verordnung [EU] 2018/1861). Die Aus- schreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a Verordnung [EU] 2018/1861), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b Verordnung [EU] 2018/1861). Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von min- destens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheits- strafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 Verord- nung [EU] 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu
- 72 - SK.2023.35 hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tat- umstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). 5.4.2 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Serbien. Er gilt somit als Drittstaats- angehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 Verordnung (EU) 2018/1861 und kann zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt sind. Vorliegend wird der Beschuldigte u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 aBetmG, der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB und des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB schuldig gesprochen. Die Anlasstaten erfüllen ohne Weiteres die von Art. 24 Ziff. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 verlangten Schweregrad. Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Art und Schwe- re der verübten Straftaten, insbesondere des qualifizierten Drogenhandels aus rein pekuniären Motiven und des sich Verschaffens, Aufbewahrens und Weiter- schaffens von Sprengstoff zur Verübung eines Sprengstoffanschlags auf ein Fahrzeug – sowie der strafrechtlichen Vorbelastung – stellt ein weiterer Verbleib in der Schweiz eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (Art. 21 Ziff. 1 Verordnung [EU] 2018/1861; (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteil des BGer 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.4). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind somit erfüllt. 6. Vollzugskanton Als Vollzugskanton zum Vollzug der Strafen und der Landesverweisung ist der Kanton Zürich zu bezeichnen (Art. 74 Abs. 1 lit. b, e und gbis und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO). 7. Zivilansprüche 7.1 Rechtliches 7.1.1 Eine geschädigte Person kann als Privatklägerschaft zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie hat sich dafür als Privatklägerin zu konstituieren. Dabei kommt die Stellung eines Strafantrages einer Konstituierungserklärung eines Geschädigten gleich (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Die Bezifferung und Begründung der Zivilforderung hat gemäss dem re- vidierten Art. 123 Abs. 2 StPO innert der von der Verfahrensleitung gemäss
- 73 - SK.2023.35 Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen; davor hatte die Bezifferung und Begründung spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 aStPO). 7.1.2 Die zivilrechtlich geltend gemachten Ansprüche müssen sich aus einer Straftat ableiten lassen. Diese Konnexität ist eine adhäsionsspezifische Prozessvoraus- setzung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, Art. 119 N 12 f.). Der Adhäsionsprozess unterliegt der Verhandlungs- und der Dispositions- maxime; Art. 8 ZGB ist anwendbar (Urteile 6B_98/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.1.3; 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen). Demnach hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss die klagende Partei allerdings nur jene Tatsachen ausführen und bewei- sen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 211 E. 3.1; Urteil 6B_1084/2022 vom 5. April 2023 E. 6.2.1; je mit Hinweis). 7.1.3 Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Es verweist die Klage insbesondere dann auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruch- reif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnis- mässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 7.1.4 Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, mithin eine sogenannte immaterielle Unbill erfährt, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). Voraussetzung ist wiederum eine widerrechtliche und schuld- hafte Verletzung von Körper- oder Persönlichkeitsrechten sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Genugtuungspflichtigen und der immateriellen Unbill (vgl. zum Ganzen: BSK OR I, Art. 49 N 14 f.). 7.1.5 Betreffend die Höhe des Anspruchs ist zu beachten, dass der Genugtuung primär eine Ausgleichsfunktion für die erlittene Unbill zukommt (BGE 132 II 117 E. 2.2.2.): Die Bemessung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf das Opfer sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 IV 125 E. 2.a). 7.1.6 Zum Schaden resp. zur Genugtuung gehört auch der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung (BGE 131 III 12 E. 9.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 613_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5% (BGE 129 IV 149 E. 4.1 - 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2018 vom
- 74 - SK.2023.35
21. Februar 2019 E. 4.2). Sofern – wie vorliegend – eine Genugtuungssumme für einen gewissen Zeitraum zuzusprechen ist, kann der Zins ab einem mittleren Verfalltag zugesprochen werden (BGE 131 III 12 E. 9.5; Urteil des Bundesge- richts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). 7.2 Schadenersatz 7.2.1 Die Geschädigte resp. das Opfer B. hat sich im Vorverfahren als Privatklägerin konstituiert und fordert Schadenersatz in Höhe von Fr. 10'000.-- nebst 5% Zins seit dem 27. August 2019, eventualiter, dass festgestellt werde, dass der Be- schuldigte ihr gegenüber dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sei (SK pag. 25.721.050; -062 ff.). Sie lässt ihre Forderung damit begründen, dass sie sämtlichen Verdienst aus der Tätigkeit als Prostituierte in der Zeit vom 8. August 2019 bis 17. September 2019 F. habe abgeben müssen, welche diese Einnahmen mit dem Beschuldigten ver- einbarungsgemäss im Verhältnis 70:30 aufgeteilt hätte. Der Schaden belaufe sich damit auf den gesamten durch die Prostitution erwirtschafteten Verdienst der Privatklägerin. Hinsichtlich der Höhe des Schadens sei von rund vier Freiern am Tag, insgesamt 100 Freiern, und folglich einem Betrag von Fr. 30'000.-- als Verdienst auszugehen. Dass keine Quittungen erstellt würden und meist bar be- zahlt werde, liege in der Natur der Sache, wobei dieser Umstand der Privatklä- gerin nicht zum Nachteil gereichen dürfe (SK pag 25.721.066 f.). Da die Mittäterin F. im separat geführten Verfahren bereits rechtskräftig dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig erklärt worden sei, sei der auf den Beschuldigten entfal- lende Betrag auf Fr. 10'000.-- zu reduzieren (SK pag. 25.721.066). 7.2.2 Rechtsanwalt Frauenfelder beantragte namens und im Auftrag des Beschuldig- ten bei Freispruch die Abweisung der Zivilforderungen, im Falle eines Schuld- spruchs, die Verweisung auf den Zivilweg, eventualiter, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig zu erklären sei (SK pag. 25.720.012 f.). 7.2.3 Der Beschuldigte ist der Förderung der Prostitution in Bezug auf die Privatkläge- rin im Sinne von Art. 195 lit. c StGB schuldig befunden worden (siehe vorstehend E. 2.2). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Akten hinreichend, dass der Beschuldigte und die Mittäterin F. die der Privatklägerin unberechtigt abge- nommenen Einnahmen unter sich anteilsmässig aufteilten resp. dies so verein- bart hatten. Ob sich das vereinbarte Verhältnis von 30:70 auf die gesamten Ein- nahmen der Privatklägerin oder, wie vom Beschuldigten behauptet, lediglich auf den angeblich hälftigen Anteil von F. an den Einnahmen der Privatklägerin be- zieht, kann vorliegend offenbleiben. Gleiches gilt für die Frage, in welcher Form der Beschuldigte letztlich an den besagten Einnahmen beteiligt war, kann doch nicht zweifelhaft sein, dass er von den Einnahmen profitierte resp. profitieren sollte. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch sind demnach erfüllt. Unklar bleibt allerdings, auf welchem konkreten Betrag sich
- 75 - SK.2023.35 der effektive Schaden der Privatklägerin beläuft, mithin die Höhe der ihr abgenom- menen Einnahmen, aber auch die effektiven Lebenshaltungskosten der Privat- klägerin, namentlich hinsichtlich Verpflegung und Unterkunft sind nicht bekannt. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten ist die Schadenersatzpflicht des Beschul- digten gegenüber der Privatklägerin ohne Weiteres gegeben. Dem Gericht ist es jedoch aufgrund der Vorbringen und der Aktenlage (und der Komplexität) nicht möglich, ohne unverhältnismässigen Aufwand den Umfang des Schadenersatz- anspruches zu eruieren, weshalb die Privatklägerin im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist. 7.3 Genugtuung Die Privatklägerin macht zudem eine Genugtuung von mindestens Fr. 15'000.-- (kaufkraftbereinigt), zzgl. Zins seit 27. August 2019 geltend (SK pag. 25.721.068 ff.). 7.3.1 Rechtsanwalt Frauenfelder beantragte namens und im Auftrag des Beschuldig- ten bei Freispruch die Abweisung der Zivilforderungen, im Falle eines Schuld- spruchs die Verweisung auf den Zivilweg, eventualiter, dass eine angemessene Genugtuung festzulegen sei (SK pag. 25.721.012 f.). 7.3.2 Angesichts dessen, dass die Privatklägerin während rund eines Monats bei der Ausübung der Prostitution in verschiedener Hinsicht vom Beschuldigten und der Mittäterin F. manipuliert und drangsaliert wurde, wodurch ihr Recht auf (insbe- sondere die sexuelle) Selbstbestimmung beschnitten wurde und dies zweifellos eine schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt, ist ihr eine Genugtuung zuzusprechen. Die Höhe der Genug- tuung bemisst sich dabei nach den gesamten Umständen. Zunächst ist zu be- rücksichtigen, dass sich die Privatklägerin, wenngleich zumindest teilweise der Lebenssituation in ihrem Heimatland geschuldet, insofern freiwillig in die Schweiz begab, um sich hier zu prostituieren, als sie nicht etwa vom Beschuldigten oder F. unter Druck gesetzt wurde. Indes wurde die Ausgestaltung der Tätigkeit der Prostitution nicht von ihr selbst, sondern vom Beschuldigten und F. bestimmt, insbesondere hinsichtlich der Anzahl Freier, der anzubietenden Dienstleistungen und mitunter auch des Arbeitens während der Menstruation und trotz der diesbe- züglichen Schmerzen. Die ihr gemachten Vorgaben gingen weit über «Hilfestel- lungen» aufgrund der mangelnden Kenntnisse der Privatklägerin im Bereich der Prostitutionstätigkeit und der hiesigen Verhältnisse hinaus. Dass eine derartige Beschneidung der Selbstbestimmung, insbesondere in sexueller Hinsicht, ohne Zweifel gewisse Traumafolgen hinterlässt, kann nicht zweifelhaft sein. Indes er- scheint es fraglich, ob die von der Privatklägervertretung angeführten psychi- schen Diagnosen der Privatklägerin, namentlich die kombinierte Persönlichkeits- störung mit abhängigen und impulsiven Zügen, auf die relativ kurze, hier interes- sierende Tätigkeit als Prostituierte unter den genannten Bedingungen zurück-
- 76 - SK.2023.35 zuführen sind, oder diese Züge nicht bereits vorbestanden und es ermöglichten, dass die Privatklägerin überhaupt erst in diese Lage gedrängt werden konnte. Ohnehin kann der Beschuldigte, selbst wenn diese Traumafolgen bzw. psychi- schen Störungen allein auf die Beschränkung der sexuellen Selbstbestimmung durch die hier gegenständliche Vorgehensweise zurückzuführen wären, nicht verantwortlich gemacht werden, hatte er doch keinen Einfluss auf die schwieri- gen Lebensumstände der Privatklägerin in Ungarn und ihre familiäre Situation, welche sie wesentlich prägten (vgl. auch SK pag. 25.721.068 ff.). Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die prekären Lebensumstände in Ungarn und die Beschränkung der (sexuellen) Selbstbestimmung durch den Beschuldig- ten im Zusammenspiel wirkten. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- zzgl. Zins von 5 % als der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 7.3.3 Die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person ha- ben bei der Festsetzung der Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (BGE 125 II 554 E. 4a). Von diesem Grundsatz darf abgewichen werden, wenn die wirtschaftlichen und sozialen Ge- gebenheiten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen und eine Entschädigung nach dem üblichen Ansatz daher eine krasse Besserstellung der anspruchsberechtigten Person zur Folge hätte. Sind die am Wohnort tieferen Lebenshaltungskosten bei der Fest- setzung der Genugtuung im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO ausnahmsweise zu berücksichtigen, darf indes nicht schematisch auf das (ungefähre) Verhältnis zwi- schen den Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Per- son und in der Schweiz abgestellt werden. Das Bundesgericht liess eine gewisse, nicht schematische Genugtuungsreduktion in Fällen zu, in denen die Lebenshal- tungskosten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person viel niedriger lagen als in der Schweiz (BGE 125 II 554 E. 4a: Vojvodina, autonome Provinz in der Republik Serbien, 18-mal tiefere Kaufkraft lässt eine Reduktion der Genugtuung um die Hälfte als angemessen erscheinen, wobei die mögliche Wohnsitznahme der zu Entschädigenden in der Schweiz berücksichtigt wurde; Urteil des Bundes- gerichts 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2: Serbien, dessen Lebenshaltungs- kosten-Index bei 51.5 und die Kaufkraft rund 75 % tiefer als in der Schweiz liegen und das Lohnniveau weniger als 1/12 des schweizerischen Lohnniveaus beträgt, rechtfertigt eine Reduktion des Tagessatzes um 40 %; Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.1.2 ff.: Georgien, um 3.6-mal tiefere Le- benshaltungskosten und ca. 18.4-mal tieferer Durchschnittslohn rechtfertigt die Kürzung des üblichen Tagessatzes um 80 %, von Fr. 100.-- auf Fr. 20.--; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2: Polen, Reduktion der Genugtuung auf Fr. 160.-- pro Tag infolge der 60 % tieferen Kaufkraft im Ver- gleich zur Schweiz und einem Lohnniveau von 1/5 des schweizerischen Lohnni- veaus; Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 2: Algerien, Reduktion der Ge- nugtuung von Fr. 100.-- auf Fr. 70.-- infolge des 20-mal tieferen BIP pro Kopf;
- 77 - SK.2023.35 Urteil des Bundesgerichts 1A.299/200 vom 30. Mai 2001 E. 5c: Bosnien und Her- zegowina, Reduktion der Haftentschädigung um 75 % bei sechs- bis siebenfach tieferen Lebenshaltungskosten; je mit Hinweisen; TPF 2023 125 E. 5.1). Nachdem die Privatklägerin ihren Lebensmittelpunkt in Ungarn hat, ist ihre wirt- schaftliche Situation nicht mit jener eines in der Schweiz lebenden Opfers ver- gleichbar, weshalb eine Reduktion der Genugtuung – wenn auch nicht proportio- nal – mit Blick auf die Lebenshaltungskosten im Herkunftsland vorzunehmen ist. Die Lebenshaltungskosten sind in Ungarn unter Berücksichtigung des Lebens- kosten-Indexes, der für Ungarn bei 69.1 liegt, rund 2.3-mal und damit merklich tiefer als in der Schweiz. Entsprechend belegt die Schweiz in einem Vergleich der weltweiten Lebenshaltungskosten den vierten Platz, Ungarn Platz 50 (<https://www.laenderdaten.info/lebenshaltungskosten.php>; zuletzt aufgerufen am 7. Oktober 2024). Während das durchschnittliche Minimaleinkommen in der Schweiz im Jahr 2024 bei US-Dollar 4’221 lag, belief sich dieses in Ungarn auf US-Dollar 658 und lag somit rund 6.5-mal tiefer (<https://ilostat.ilo.org/topics/wa- ges/>; zuletzt aufgerufen am 18. November 2024). Im Lichte dieser Faktoren und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es als angemessen, den der Privatklägerin grundsätzlich zustehenden Betrag, um rund 2/5 zu kürzen und ihr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 6'000.-- zuzusprechen. 7.3.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 6'000-- zuzüglich 5 % Zins ab 28. August 2019 (mittlerer Verfalltag) zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. 8. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte/Einziehung 8.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Gegenstände, die Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 aStGB enthalten, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung einzuziehen. Da sich Art. 135 aStGB nur
- 78 - SK.2023.35 ausdrücklich zur Einziehung äussert, ist Art. 69 Abs. 2 StGB auch für Gewaltdar- stellungen anwendbar (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N. 910 m.w.H.). 8.2 Das Bargeld hat nicht zur Begehung einer Straftat gedient (Art. 69 Abs. 1 StGB); es ist auch nicht durch eine Straftat erlangt worden oder war dazu bestimmt, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Vorausset- zungen für eine Sicherungs- oder Vermögenseinziehung gemäss den zitierten Gesetzesbestimmungen sind somit nicht gegeben. Das sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 8‘750.-- (Asservat-ID. A013'754'922) wird – wie auch eventualiter von der Verteidigung des Beschuldigten beantragt – zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). 8.3 Im Vorverfahren wurden diverse dem Beschuldigten zuzuordnende Gegen- stände, unter anderem ein Mobiltelefon Apple iPhone 6s sowie Sprengzünder mit und ohne Zeitstufenmarke sichergestellt und mit Beschlagnahmebefehl (BA pag. 8.00.0061 ff.) beschlagnahmt. Auf dem sichergestellten Mobiltelefon Apple iPhone 6s des Beschuldigten spei- cherte dieser mehrere Dateien mit verbotenen Gewaltdarstellungen und verbote- ner Pornografie. Das beschlagnahmte Mobiltelefon stellt somit ein instrumentum sceleris dar. Als solches ist es einzuziehen und zu vernichten (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 2 StGB). Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände stehen im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Herstellens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen. Dabei handelt es sich insbesondere um das anlässlich der Sicherstellung des Sprengstoffes vorgefundene Verpackungsmaterial sowie die Zündvorrichtungen. Folglich sind auch die übrigen beschlagnahmten Gegenstän- de einzuziehen und zu vernichten (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 2 StGB). 9. Biometrische erkennungsdienstliche Daten 9.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt, dass das DNA-Profil und die erkennungs- dienstlichen Daten (PC-Nr. 2) des Beschuldigten innert der gesetzlichen Frist zu löschen seien. Damit kann letztlich nur gemeint sein, dass die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten erteilt wird, zumal die Strafkammer diese nicht selbst löschen kann. 9.2 Das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (SR 363; nachfolgend: DNA-Profil-Gesetz) regelt seit dem 1. August 2023 in Art. 16 ff. die Löschung von DNA-Profilen. Nach Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil-Gesetz löscht
- 79 - SK.2023.35 das Fedpol das DNA-Profil im Falle der Verurteilung zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von mehr als drei bis zu zehn Jahren 30 Jahre ab Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäss Art. 17 DNA-Profil-Gesetz kann das DNA-Profil mit Zustimmung der zuständigen urteilenden Behörde für höchstens zehn Jahre über den Ablauf der Löschfrist hinaus aufbewahrt werden, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird. 9.3 Die Beschuldigte wurde am 1. Juni 2017 (PCN 2; BA pag. 17.2.4 ff.) und am
5. Mai 2020 (PCN 1; BA pag. B02.2.9.129 ff.) erkennungsdienstlich erfasst. Die Frage der Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten stellt sich frühestens nach 30 Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Beurtei- lung ist demnach verfrüht und der Antrag demzufolge abzuweisen. 10. Verfahrenskosten 10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 10.2
10.2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt die Verlegung der auferlegbaren Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 63'696.15 zzgl. der Gerichtskosten zulasten des Beschuldigten. Für das Vorverfahren macht die Bundesanwaltschaft eine Gebühr von Fr. 15'000.-- geltend (BA Rubrik 24; SK pag. 25.100.023). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen. Die auferlegbaren Kosten beziffert sie mit Fr. 48'696.15, davon Fr. 43'556.15 als Akontozahlung an die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten (SK pag. 25.100.023). Die Auslagen sind ausgewiesen (BA Rubrik 24), indes richtet sich die Verlegung der geleisteten Akontozahlungen an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten
- 80 - SK.2023.35 nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. nachfolgend E. 11.3). Die auferlegbaren Auslagen belaufen sich damit auf Fr. 5'140.--. 10.2.2 Im Hauptverfahren beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. b BStKR). Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird auf Fr. 7‘000.-- festgesetzt (Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR). 10.2.3 Zusammenfassend betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 27‘140.-- (Vor- verfahren Gebühr: Fr. 15'000.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 5‘140.--; Gerichtsge- bühr für das erstinstanzliche Verfahren: Fr. 7‘000.--). 10.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfah- renskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der teilweise Freispruch des Beschuldigten betreffend Zeigens von Gewaltdar- stellungen ist vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Er wirkt sich nicht auf den Verfahrensaufwand aus, zumal ein Schuldspruch hinsichtlich der Tatvariante des Besitzes von Gewaltdarstellungen erfolgt. Entsprechend sind dem Beschul- digten die gesamthaften auferlegbaren Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 27'140.-- aufzuerlegen. 11. Entschädigungen 11.1 Entschädigung der beschuldigten Person Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte weder einen Anspruch auf Entschädigung noch auf Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 11.2 Entschädigung der Privatklägerschaft 11.2.1
11.2.1.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflich- tig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsfor- derung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs.1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfah- ren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster Linie die
- 81 - SK.2023.35 Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren SK.2023.35 selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 433 StPO N. 3). 11.2.1.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise obsiegenden (an- waltlich vertretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). 11.2.1.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes − der im BStKR geregelt ist − festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR ist die Rei- sezeit bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu entschädigen, nur aus- nahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, sind die Kosten für die Benützung des Privatfahrzeugs zu erstatten (Art. 13 Abs. 3 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss stän- diger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- zeit. Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt praxis- gemäss Fr. 100.-- (Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4). 11.2.2 Die Privatklägerin konstituierte sich im vorliegenden Verfahren am 23. Juni 2020 als solche (BA pag. B02.2.006.5). Das namens und im Auftrag der Privatklägerin von Rechtsanwältin Elke Fuchs gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtsbeistandschaft vom 14. Februar 2023 wurde von der Bundesanwalt- schaft mit Verfügung vom 22. Februar 2023 gutgeheissen (BA pag. 15.03.0001 ff.). Da der Beschuldigte wegen Förderung der Prostitution zulasten der Privatklägerin schuldig gesprochen wird, hat die Privatklägerschaft vollumfänglich obsiegt. Es besteht somit ein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. 11.2.3 Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Elke Fuchs, machte mit ihren Kostennoten vom 19. und 21. April 2024 einen Aufwand von insgesamt Fr. 11'996.25 (inkl. MWST) geltend (SK pag. 25.721.099 ff.; 25.851.003 ff.). Der auf das Jahr 2023 entfallende Betrag von Fr. 3'990.55 setzt sich aus 11 Stunden 40 Minuten Arbeitszeit zu einem Stundenansatz vom Fr. 230.--, 4 Stunden Rei- sezeit à Fr. 200.-- sowie Spesen (Porto, Kopien) von Fr. 123.90, zzgl. MWST von 7.7% zusammen. Das beantragte Honorar erscheint grundsätzlich angemessen, mit folgenden Korrekturen: Für die Anfahrt zur Einvernahme vom 9. Mai 2023 bei der Bundes- anwaltschaft macht Rechtsanwältin Fuchs 4 Stunden Reisezeit zu je Fr. 200.--
- 82 - SK.2023.35 sowie Fahrspesen mit dem Privatfahrzeug in Höhe von Fr. 203.--, gesamthaft somit Fr. 1'003.--, geltend. Die Reisedauer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauert pro Weg gleich lang, insgesamt ebenfalls rund 4 Stunden. Andere Gründe, welche die Anreise mit dem privaten Fahrzeug i.S.v. Art. 13 Abs. 3 BStKR recht- fertigen würden, sind weder offensichtlich noch werden solche dargelegt. Ent- sprechend sind für die An- und Rückfahrt zur besagten Einvernahme die Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs von Fr. 105.-- anzurechnen. Folglich reduzieren sich die geltend gemachten Spesen um Fr. 98.--, womit eine Entschä- digung für das Jahr 2023 von insgesamt Fr. 3'885.-- (inkl. MWST) resultiert. Für das Jahr 2024 macht Rechtsanwältin Fuchs in ihrer Kostennote einen Auf- wand von 27 Stunden 5 Minuten Arbeitszeit à Fr. 230.--, 4 Stunden 40 Minuten Reisezeit à Fr, 200.-- sowie Spesen von Fr. 243.30, zzgl. Mehrwertsteuer von 8.1% geltend. Der ausgewiesene Aufwand erscheint - mit nachgenannten Kor- rekturen angemessen: Die für die Ausarbeitung des Plädoyers geltend gemach- ten 16.5 Stunden erscheinen übersetzt, da sich die Ausführungen des Plädoyers im vorliegenden Verfahren mit jenen von ihr im kantonalen Verfahren gegen die Mittäterin des Beschuldigten getätigten Ausführungen beinahe vollständig decken, mithin unverändert übernommen (was sich mitunter durch das blosse Kopieren der teilweise femininen, bezogen auf die Mittäterin des Beschuldigten einschlä- gigen Formulierungen widerspiegelt) und einzig hinsichtlich der einzelnen Tat- handlungen des Beschuldigten angepasst wurden. Der von ihr in diesem Zusam- menhang erbrachte Aufwand ist daher eher gering, womit die entsprechenden Aufwendungen um 1/3, d.h. um 5.5 Stunden zu kürzen sind. Bei den Kopien vom
21. April 2024 (211 Stück) ist von einer Massenanfertigung auszugehen, weshalb diese mit je 20 Rp. statt den geltend gemachten 50 Rp. zu verrechnen sind. Dem- zufolge reduzieren sich die diesbezüglich geltend gemachten Spesen um Fr. 63.30 auf Fr. 42.20. Hinsichtlich der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung sind in der Kostennote von Rechtsanwältin Fuchs 300 Minuten provisorisch ver- anschlagt. Effektiv hat die (erste und zweite) Hauptverhandlung gesamthaft rund 5.5 Stunden und die mündliche Urteilseröffnung 1 Stunde gedauert. Entsprechend sind zusätzlich 1.5 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- zu vergüten. Ebenfalls zu be- rücksichtigen sind die neuerlichen Anreisen zur zweiten angesetzten Hauptver- handlung und zur Urteilseröffnung. Für die Anreise an den zweiten Hauptverhand- lungstermin sind Rechtsanwältin Fuchs ausnahmsweise die Kosten für die Nut- zung des privaten Fahrzeugs zu vergüten, da die damit verbundene Zeitersparnis infolge des geschlossenen Gotthard-Basistunnels erheblich war, womit zusätz- lich 4 Stunden 40 Minuten Reisezeit sowie Fr. 128.-- Spesen – analog den Aus- lagen für den ersten Hauptverhandlungstermin – zu entschädigen sind, zzgl. der Kosten für das Mittagessen. Für die Urteilseröffnung sind hingegen zufolge Nor- malisierung des Bahnverkehrs resp. der Reisezeit die Kosten der Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Folglich sind 5 Stunden 10 Minu- ten Reisezeit à Fr. 200.-- sowie die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel in
- 83 - SK.2023.35 Höhe von Fr. 116.-- zu entschädigen. Die angefallene Wartezeit von 90 Minuten ist praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der obgenannten Korrekturen sind Rechtsanwältin Fuchs für das Jahr 2024 23 Stunden 5 Minuten Arbeitszeit à Fr. 230.--, 16 Stunden Warte- und Reisezeit à Fr. 200.-- sowie Spesen von Fr. 454.--, gesamthaft somit Fr. 9'689.15 (inkl. MWST) zu vergüten. 11.2.4 Nach dem Gesagten wird die Entschädigung an die Privatklägerschaft auf Fr. 13‘574.15 (inkl. MWST) festgesetzt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerschaft in diesem Umfang zu entschädigen. 11.3 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 11.3.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, macht in seinen am 19. April 2024 eingereichten Kostennoten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für die Zeit von 4. Juli 2017 bis 9. Oktober 2024 gesamthaft Fr. 72'332.65 (inkl. MWST), unter Anrechnung der Akontozahlung, geltend (SK pag. 25.821.005 ff.). 11.3.2 Die Aufwendungen für das Jahr 2017 bestehend aus 28.5 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.--, 2.5 Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Spesen in Höhe von Fr. 25.50, zzgl. Mehrwertsteuer von 8%, erscheinen mit Ausnahme der Aufwendungen für das Rechtsstudium vom 5. Juli 2017 im Umfang von 2 Stun- den, welches praxisgemäss nicht zu entschädigen ist, als angemessen. Entspre- chend ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Frauenfelder für die amtliche Ver- teidigung im Jahr 2017 auf Fr. 7'232.90 (inkl. MWST) festzulegen. 11.3.3 Für das Jahr 2018 macht Rechtsanwalt Frauenfelder einen Aufwand von Fr. 4'843.99, zusammengesetzt aus 19 Stunden 20 Minuten Arbeitszeit à je Fr. 230.-- sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 51.--, zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7% geltend. Die geltend gemachten Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem Kontakt zu Drittpersonen stehen, sind nicht von der Eidgenossenschaft zu entschädigen. Folglich ist die für das Telefonat mit einer Drittperson vom 22. Sep- tember 2018 mit 5 Minuten und für das Telefonat mit einer Drittperson vom
12. Dezember 2018 mit 15 Minuten veranschlagte, gesamthaft 20 Minuten aus- machende Arbeitszeit nicht zu entschädigen. Entsprechend ist die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das Jahr 2018 auf Fr. 4'761.40 (inkl. MWST) festzusetzen. 11.3.4 Die seitens Rechtsanwalt Frauenfelder für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im Jahr 2019 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von Fr. 3'769.10, bestehend aus 13 Stunden 25 Minuten Arbeitszeit à Fr. 230.--, 2 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 13.80, zzgl. MWST von 7.7%, sind angemessen und werden in beantragter Höhe festgesetzt.
- 84 - SK.2023.35 11.3.5 Für das Jahr 2020 macht der amtliche Verteidiger Aufwendungen in Höhe von Fr. 28'508.82, wovon 95.5 Stunden Arbeitszeit à je Fr. 230.--, 20 Stunden 25 Mi- nuten Reisezeit à je Fr. 200.-- sowie Spesen in Höhe von Fr. 422.25, zzgl. MWST von 7.7.% geltend. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen, insbeson- dere unter Berücksichtigung, dass davon rund 65 Stunden auf Einvernahmen entfallen, mit nachgenannten Korrekturen als angemessen: Nicht zu entschädi- gen sind die am 27. Mai 2020, 14. August 2020 und 9. September 2020 geltend gemachten Aufwendungen für «Nachbereitung» in Zusammenhang mit den dor- tigen Einvernahmen von gesamthaft 1 Stunde, da je Einvernahme gleichzeitig auch die Aufwendungen für eine Nachbesprechung mit dem Klienten geltend ge- macht werden. Bei den Aufwendungen für die Zeugeneinvernahmen vom 8. Ok- tober 2020 von insgesamt 7 Stunden 25 Minuten (ohne Reisezeit) ist zwischen Arbeitszeit und Wartezeit, die zu je unterschiedlichen Stundenansätzen vergütet werden, zu differenzieren. Die beiden Zeugeneinvernahmen dauerten 2 Stunden 7 Minuten und 2 Stunden 15 Minuten, gesamthaft somit 4 Stunden 25 Minuten, die Wartezeit vor und zwischen den beiden Einvernahmen beläuft sich damit auf 3 Stunden. Nach dem Gesagten ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Frau- enfelder für das Jahr 2020 auf insgesamt Fr. 28'164.90 (inkl. MWST) festzuset- zen. 11.3.6 Die von Rechtsanwalt Frauenfelder für das Jahr 2021 geltend gemachten Auf- wendungen von 4 Stunden 25 Minuten Arbeitszeit à Fr. 230.--, 1.5 Stunden Rei- sezeit sowie Spesen von Fr. 37.60, zzgl. MWST von 7.7%, gesamthaft Fr. 1'457.65 (inkl. MWST) sind angemessen und die Entschädigung in beantrag- ter Höhe festzusetzen. 11.3.7 Für das Jahr 2022 werden seitens Rechtsanwalt Frauenfelder keine Aufwendun- gen geltend gemacht (siehe dazu auch die Erwägungen zur Verletzung des Be- schleunigungsgebots, E. 3.4.4.4). 11.3.8 Im Folgejahr macht der Verteidiger, Rechtsanwalt Frauenfelder, für die Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 35 Stunden Arbeitszeit, davon 21 Stunden 40 Minuten für Aktenstudium geltend. Die beantragte Entschädigung erscheint unter Berücksichtigung der nachfolgen- den Korrektur als angemessen. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Position Aktenstudium von 21 Stunden 40 Minuten erscheinen zu diesem Zeit- punkt des Verfahrens als leicht übersetzt - insbesondere da zu diesem Zeitpunkt keine neuen strafrechtlichen Vorwürfe oder sonst umfangreiche Akten hinzuge- kommen sind - und sind entsprechend um 1/5 entsprechend 5 Stunden 25 Minu- ten zu kürzen. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Frauenfelder für das Jahr 2023 ist demgemäss auf Fr. 7'641.55 (inkl. MWST) festzulegen. 11.3.9 Letztlich macht Rechtsanwalt Frauenfelder für seine Aufwendungen im Jahr 2024 Fr. 16'450.80, davon 59 Stunden 40 Minuten Arbeitszeit, 6 Stunden Reise- zeit, Auslagen in Höhe von Fr. 294.80 sowie Mehrwertsteuern von 8.1 % geltend.
- 85 - SK.2023.35 Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen mit nachgenannten Korrektu- ren als angemessen: Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Position «Plädoyer» von insge- samt 43 Stunden erscheinen gesamthaft betrachtet als überhöht. Angemessen erscheint eine Kürzung dieser Position um ¼ entsprechend 10.75 Stunden. Für die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Hauptverhandlung macht Rechtsanwalt Frauenfelder provisorisch 6.5 Stunden Arbeitszeit (davon 1.5 Stun- den für die Nachbesprechung mit seinem Klienten) sowie 6 Stunden Reisezeit geltend, wobei die Reisezeit für den Rückweg von drei Stunden doppelt, nämlich einerseits als Arbeits-, andererseits als Reisezeit verrechnet wird. Zu vergüten ist die Reisezeit von 3 Stunden effektiv als Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 200.--, womit die Aufwendungen um 3 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- zu redu- zieren sind. Die (erste und zweite) Hauptverhandlung haben netto gesamthaft rund 5.5 Stunden und die mündliche Urteilseröffnung 1 Stunde, gesamthaft 6.5 Stun- den gedauert. Entsprechend sind zusätzlich 1.5 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- sowie 1.5 Stunden Wartezeit à Fr. 200.-- für die Aufwendungen im Zusammen- hang mit der Hauptverhandlung, inklusive Urteilseröffnung zu berücksichtigen. Für die Anreise zum zweiten Hauptverhandlungstermin sind zusätzlich 6 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- sowie für die Anreise zur Urteilseröffnung - infolge der Wie- dereröffnung des Gotthardbasistunnels für den Bahnverkehr - 4 Stunden Reise- zeit, insgesamt somit 10 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- und damit Fr. 1000.-- zu- sätzlich zu berücksichtigen. Die Spesen sind um die Kosten für die zusätzlich zu berücksichtigende Anreise zur zweiten angesetzten Hauptverhandlung sowie zur Urteilseröffnung zu erhö- hen und betragen - unter Berücksichtigung der aktualisierten Mahlzeitenpau- schale gemäss Art. 43 VBPV - Fr. 511.30. In Anbetracht der vorgenannten Anpassungen ist die Entschädigung von Rechts- anwalt Frauenfelder für seine Aufwendungen im Jahr 2024 (47.42 Stunden Arbeitszeit; 17.5 Stunden Reisezeit, Spesen von Fr. 511.30) somit auf Fr. 16'126.25 (inkl. MWST) festzusetzen. 11.3.10 Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt Frauenfelder für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gesamthaft mit Fr. 69'153.75 (inkl. MWST), unter Anrechnung der am 1. Juni 2023 ausgerichteten Akontozahlung in Höhe von Fr. 38'000.-- (BA pag.16.2.40 ff.) zu entschädigen. 11.3.11 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amt- lichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 86 - SK.2023.35 Die Strafkammer erkennt: 1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Zeigens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 aStGB. 2. A. wird schuldig gesprochen: − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG; − der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB; − des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB; − des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aS- tGB; − des mehrfachen Besitzes von verbotener Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB; − des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, letztere bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 4 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 236 Tagen wird vollständig, die Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 60 Tagen auf den Vollzug der Frei- heitsstrafe angerechnet. 4. A. wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. 6. Beschlagnahmte Gegenstände 6.1. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 8‘750.-- (Asservat-ID. A013'754'922) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 87 - SK.2023.35 6.2. Die nachfolgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und ver- nichtet:
7. Zivilklage 7.1. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin wird im Grundsatz anerkannt. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Pri- vatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 7.2. A. wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 6‘000.-- zzgl. 5% Zins ab 28. August 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. 8. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 27‘140.-- (Vorverfahren Gebühr: Fr. 15‘000.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 5‘140.--, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 7‘000.--) und werden A. auferlegt. Ass-ID Gegenstand 12564 1 Mobiltelefon Apple iPhone 6s mit schwarzer Schutzhülle 12594 1 Sprengmittelsicherung (Plastiksack «POLIZEI-Spurensicherung») 12595 1 Klebstreifen, transparent auf Tragtasche 12596 1 Tragtasche “HAPPY Birthday” 12597 Kunststofffolie HDPE 12598 Kunststoffsack transparent (2), verschweisst 12599 Kunststoffsack weiss (2) verknotet 12600 Pyrot/grün ab Tragtasche 12601 Verpackungsmaterial mit braunen Klebbändern 12602 Kunststoffsack opak 12603 Kunststoffsack weiss (1) verknotet 12604 Kunststoffsack transparent (1), verschweisst 12605 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 12606 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 101032 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 877 g 101033 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 750 g 101034 Sprengzünder mit Zeitstufenmarke 101035 Sprengzünder ohne Zeitstufenmarke 101039 Unterleibchen weiss, Grösse unbekannt, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101040 T-Shirt schwarz, Grösse L, Marke BLAKLÄDER, Camion Transport, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101041 Weisse Masse (1) (Rückstellmuster)
Unterasservat aus Ass-ID 101032 101042 Weisse Masse (2) (Rückstellmuster)
Unterasservat aus Ass-ID 101033
- 88 - SK.2023.35 9. 9.1. Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 69‘153.75 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrech- nung ausgerichteter Akontozahlungen. 9.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.
10.1. Rechtsanwältin Elke Fuchs wird für die unentgeltliche Verbeiständung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘574.15 (inkl. MWST) entschädigt. 10.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unentgeltlichen Verbeistän- dung der Privatklägerin Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Mündliche Eröffnung/Zustellung im Dispositiv an: − Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes (brevi manu) − Herrn Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, Verteidiger von A. (Beschuldigter) (brevi manu) − Frau Rechtsanwältin Elke Fuchs, Vertreterin von B. (Privatklägerin) (brevi manu) − Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (Einschreiben) − Migrationsamt des Kantons Zürich (Einschreiben) Zustellung in vollständiger schriftlicher Ausfertigung an: − Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, Verteidiger von A. (Beschuldigter) − Frau Rechtsanwältin Elke Fuchs, Vertreterin von B. (Privatklägerin)
- 89 - SK.2023.35 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde − Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich − Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE) − Bundesamt für Polizei (Art. 20 Vorläuferstoffgesetz sowie Art. 4 der Mitteilungs- verordnung)
Die schriftliche Begründung des Urteils wird später zugestellt werden.
Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG). Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 6. Mai 2025
Erwägungen (27 Absätze)
E. 11 März 2017 mehrere Gespräche zwischen dem Beschuldigten und weiteren männlichen Personen aufgezeichnet, in denen über einen geplanten Sprengstoff- anschlag auf ein Auto mit C4-Sprengstoff gesprochen wurde. Ermittlungen erga- ben, dass eine der verwendeten Rufnummern mit deutscher Vorwahl auf einen Exponenten der Gruppierung «United Tribuns» lautete (BA pag. 10.01.0059). Anlässlich eines weiteren überwachten Gesprächs teilte der Beschuldigte sei- nem Gesprächspartner mit, dass die Polizei in Stuttgart und Böblingen Wohnun- gen durchsucht habe, das, wonach sie gesucht hätten, aber seit Freitag bei D. sei (BA pag. 10.01.0065; -0069 ff.). Am 1. Juni 2017 verhaftete die Kantonspoli- zei Zürich den Beschuldigten und führte u.a. bei ihm und bei D. Hausdurchsu- chungen durch (BA pag. 10.01.0087). Im Rahmen derselben wurden ca. 2 kg Sprengstoff in einer von D. gemieteten Garage sichergestellt. Dieser Zufallsfund wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich genehmigt (BA pag. 9.01.0014 ff.; 18.02.0058 ff.). C. Am 20. Juni 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Bundes- anwaltschaft um Übernahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten (BA pag. 2.02.0004 ff.). Letztere akzeptierte am 30. Juni 2017 die Übernahme des Verfahrens mit Bezug auf das Herstellen, Verbergen, Weiterverschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB), was die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in ihrer Abtretungsverfügung vom 3. Juli 2017 bestätigte und fest- hielt, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bezüglich des Vor- wurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub von ihr unter der Verfah- rensnummer […] weitergeführt werde (BA pag. 2.2.9; 1.00.1; 10.01.0207 f.). D. Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2017 in Untersuchungshaft versetzt (BA
- 6 - SK.2023.35 pag. 6.02.0019 ff.). Mit Entscheid vom 28. Juli 2017 des Zwangsmassnahmen- gerichts des Kantons Bern wurde der Beschuldigte unter Anordnung von Ersatz- massnahmen (Ausweis- und Schriftensperre sowie Meldepflicht) aus der Unter- suchungshaft entlassen (BA pag. 6.02.0057 ff.). Die Ersatzmassnahmen wurden in der Folge mehrfach verlängert, teilweise unter Reduktion der Häufigkeit der Meldepflicht (BA pag. 6.02.0062 f.; -0070; -0088 ff.). E. In der Zeitspanne vom 2. Juni 2017 bis 6. Dezember 2018 wurde auf Antrag der Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten ein abgekürztes Verfah- ren durchgeführt, welches jedoch letztlich scheiterte (BA pag. Rubrik 4). F. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 27. September 2017 ersuchte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Strafverfah- rens gegen den Beschuldigten wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), Pornografie (Art. 197 StGB) sowie Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (BA pag. 2.02.0016 ff.). Die Bundesanwaltschaft übernahm das Strafverfahren mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 (BA pag. 2.02.0173 f.). G. Die Bundesanwaltschaft dehnte das gegen den Beschuldigten wegen Herstel- lens, Weiterschaffens und Verbergens von Sprengstoffen und giftigen Gasen ge- führte Strafverfahren schliesslich auf D. und †E. (Vater des Beschuldigten) aus. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 erfolgte eine weitere Ausdehnung des gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens auf die Tatbestände der Pornografie (Art. 197 StGB) und Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) und mit Verfügung vom
28. März 2019 auf Art. 86 HMG (BA pag. 1.00.0004 f.). Die Bundesanwaltschaft vereinigte mit Verfügung vom 22. Februar 2023 die Strafverfolgung in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 2.02.0220 f.). H. Das Verfahren gegen †E. wegen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengmitteln und giftigen Gasen wurde mit Verfügung vom 1. März 2018 infol- gedessen Ablebens rechtskräftig eingestellt (BA pag. 3.00.0003). Das gegen D. geführte Verfahren wurde mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 rechtskräftig ab- geschlossen (BA pag.3.00.0004 ff.). I. Am 30. April 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Förderung der Prostitution zu- lasten von B. (nachfolgend: Privatklägerin) sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BA pag. 2.02.0178). Da sich der Verdacht betref- fend Förderung der Prostitution auf mittäterschaftliches Handeln zusammen mit F. bezog, wurde das Verfahren zunächst – in Rücksprache mit der Bundesan- waltschaft – von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich geführt (BA pag. 2.02.0178). Mit Gerichtsstandsanfrage vom 19. Januar 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich schliesslich um Übernahme des gegen den Beschuldigten wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB ge- führten Verfahrens (BA pag. 2.02.0179). Die Bundesanwaltschaft bestätigte die
- 7 - SK.2023.35 Übernahme des Verfahrens mit Schreiben vom 28. Januar 2021 (BA 2.02.0182 f.). J. Mit Schreiben vom 9. September 2021 richtete sich die Staatsanwaltschaft Win- terthur Unterland mit einer Gerichtsstandsanfrage betreffend Veruntreuung an die Bundesanwaltschaft (BA pag. 2.02.0186), aufgrund derer die Bundesanwalt- schaft mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 die Übernahme dieses Verfahrens bestätigte (BA pag. 2.02.0214; 2.02.0216). Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StGB in der Hand der Bundesanwaltschaft (BA pag. 2.02.0220 f.) K. Am 17. Mai 2023 kündigte die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten den bevorstehenden Abschluss des Strafverfahrens an. Sie hielt fest, die hier frag- lichen Tatbestände zur Anklage zu bringen sowie das Verfahren wegen der Tat- bestände der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), Widerhandlungen ge- gen das Heilmittelgesetz (Art. 86 und 87 HMG) sowie Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (Art. 22 SpoFöG) einzustellen (BA pag. 3.01.0001 ff.). Am 14. Juni 2023 erliess die Bundesanwaltschaft eine entsprechende Teilein- stellungsverfügung wegen Veruntreuung, Widerhandlungen gegen das Heilmit- telgesetz und Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (BA pag. 3.01.0005 ff.). Sie hielt darin ausdrücklich fest, dass über die Entschädigung und Genugtuung sowie über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit der Hauptsache entschieden werde (Ziff. 5 der Teileinstellungsverfügung vom
E. 11.1 Entschädigung der beschuldigten Person Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte weder einen Anspruch auf Entschädigung noch auf Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
E. 11.2 Entschädigung der Privatklägerschaft
E. 11.2.1.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflich- tig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsfor- derung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs.1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfah- ren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster Linie die
- 81 - SK.2023.35 Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren SK.2023.35 selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 433 StPO N. 3).
E. 11.2.1.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise obsiegenden (an- waltlich vertretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR).
E. 11.2.1.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes − der im BStKR geregelt ist − festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR ist die Rei- sezeit bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu entschädigen, nur aus- nahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, sind die Kosten für die Benützung des Privatfahrzeugs zu erstatten (Art. 13 Abs. 3 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss stän- diger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- zeit. Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt praxis- gemäss Fr. 100.-- (Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4).
E. 11.2.2 Die Privatklägerin konstituierte sich im vorliegenden Verfahren am 23. Juni 2020 als solche (BA pag. B02.2.006.5). Das namens und im Auftrag der Privatklägerin von Rechtsanwältin Elke Fuchs gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtsbeistandschaft vom 14. Februar 2023 wurde von der Bundesanwalt- schaft mit Verfügung vom 22. Februar 2023 gutgeheissen (BA pag. 15.03.0001 ff.). Da der Beschuldigte wegen Förderung der Prostitution zulasten der Privatklägerin schuldig gesprochen wird, hat die Privatklägerschaft vollumfänglich obsiegt. Es besteht somit ein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO.
E. 11.2.3 Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Elke Fuchs, machte mit ihren Kostennoten vom 19. und 21. April 2024 einen Aufwand von insgesamt Fr. 11'996.25 (inkl. MWST) geltend (SK pag. 25.721.099 ff.; 25.851.003 ff.). Der auf das Jahr 2023 entfallende Betrag von Fr. 3'990.55 setzt sich aus 11 Stunden 40 Minuten Arbeitszeit zu einem Stundenansatz vom Fr. 230.--, 4 Stunden Rei- sezeit à Fr. 200.-- sowie Spesen (Porto, Kopien) von Fr. 123.90, zzgl. MWST von 7.7% zusammen. Das beantragte Honorar erscheint grundsätzlich angemessen, mit folgenden Korrekturen: Für die Anfahrt zur Einvernahme vom 9. Mai 2023 bei der Bundes- anwaltschaft macht Rechtsanwältin Fuchs 4 Stunden Reisezeit zu je Fr. 200.--
- 82 - SK.2023.35 sowie Fahrspesen mit dem Privatfahrzeug in Höhe von Fr. 203.--, gesamthaft somit Fr. 1'003.--, geltend. Die Reisedauer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauert pro Weg gleich lang, insgesamt ebenfalls rund 4 Stunden. Andere Gründe, welche die Anreise mit dem privaten Fahrzeug i.S.v. Art. 13 Abs. 3 BStKR recht- fertigen würden, sind weder offensichtlich noch werden solche dargelegt. Ent- sprechend sind für die An- und Rückfahrt zur besagten Einvernahme die Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs von Fr. 105.-- anzurechnen. Folglich reduzieren sich die geltend gemachten Spesen um Fr. 98.--, womit eine Entschä- digung für das Jahr 2023 von insgesamt Fr. 3'885.-- (inkl. MWST) resultiert. Für das Jahr 2024 macht Rechtsanwältin Fuchs in ihrer Kostennote einen Auf- wand von 27 Stunden 5 Minuten Arbeitszeit à Fr. 230.--, 4 Stunden 40 Minuten Reisezeit à Fr, 200.-- sowie Spesen von Fr. 243.30, zzgl. Mehrwertsteuer von 8.1% geltend. Der ausgewiesene Aufwand erscheint - mit nachgenannten Kor- rekturen angemessen: Die für die Ausarbeitung des Plädoyers geltend gemach- ten 16.5 Stunden erscheinen übersetzt, da sich die Ausführungen des Plädoyers im vorliegenden Verfahren mit jenen von ihr im kantonalen Verfahren gegen die Mittäterin des Beschuldigten getätigten Ausführungen beinahe vollständig decken, mithin unverändert übernommen (was sich mitunter durch das blosse Kopieren der teilweise femininen, bezogen auf die Mittäterin des Beschuldigten einschlä- gigen Formulierungen widerspiegelt) und einzig hinsichtlich der einzelnen Tat- handlungen des Beschuldigten angepasst wurden. Der von ihr in diesem Zusam- menhang erbrachte Aufwand ist daher eher gering, womit die entsprechenden Aufwendungen um 1/3, d.h. um 5.5 Stunden zu kürzen sind. Bei den Kopien vom
21. April 2024 (211 Stück) ist von einer Massenanfertigung auszugehen, weshalb diese mit je 20 Rp. statt den geltend gemachten 50 Rp. zu verrechnen sind. Dem- zufolge reduzieren sich die diesbezüglich geltend gemachten Spesen um Fr. 63.30 auf Fr. 42.20. Hinsichtlich der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung sind in der Kostennote von Rechtsanwältin Fuchs 300 Minuten provisorisch ver- anschlagt. Effektiv hat die (erste und zweite) Hauptverhandlung gesamthaft rund 5.5 Stunden und die mündliche Urteilseröffnung 1 Stunde gedauert. Entsprechend sind zusätzlich 1.5 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- zu vergüten. Ebenfalls zu be- rücksichtigen sind die neuerlichen Anreisen zur zweiten angesetzten Hauptver- handlung und zur Urteilseröffnung. Für die Anreise an den zweiten Hauptverhand- lungstermin sind Rechtsanwältin Fuchs ausnahmsweise die Kosten für die Nut- zung des privaten Fahrzeugs zu vergüten, da die damit verbundene Zeitersparnis infolge des geschlossenen Gotthard-Basistunnels erheblich war, womit zusätz- lich 4 Stunden 40 Minuten Reisezeit sowie Fr. 128.-- Spesen – analog den Aus- lagen für den ersten Hauptverhandlungstermin – zu entschädigen sind, zzgl. der Kosten für das Mittagessen. Für die Urteilseröffnung sind hingegen zufolge Nor- malisierung des Bahnverkehrs resp. der Reisezeit die Kosten der Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Folglich sind 5 Stunden 10 Minu- ten Reisezeit à Fr. 200.-- sowie die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel in
- 83 - SK.2023.35 Höhe von Fr. 116.-- zu entschädigen. Die angefallene Wartezeit von 90 Minuten ist praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der obgenannten Korrekturen sind Rechtsanwältin Fuchs für das Jahr 2024 23 Stunden 5 Minuten Arbeitszeit à Fr. 230.--, 16 Stunden Warte- und Reisezeit à Fr. 200.-- sowie Spesen von Fr. 454.--, gesamthaft somit Fr. 9'689.15 (inkl. MWST) zu vergüten.
E. 11.2.4 Nach dem Gesagten wird die Entschädigung an die Privatklägerschaft auf Fr. 13‘574.15 (inkl. MWST) festgesetzt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerschaft in diesem Umfang zu entschädigen.
E. 11.3 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
E. 11.3.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, macht in seinen am 19. April 2024 eingereichten Kostennoten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für die Zeit von 4. Juli 2017 bis 9. Oktober 2024 gesamthaft Fr. 72'332.65 (inkl. MWST), unter Anrechnung der Akontozahlung, geltend (SK pag. 25.821.005 ff.).
E. 11.3.2 Die Aufwendungen für das Jahr 2017 bestehend aus 28.5 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.--, 2.5 Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Spesen in Höhe von Fr. 25.50, zzgl. Mehrwertsteuer von 8%, erscheinen mit Ausnahme der Aufwendungen für das Rechtsstudium vom 5. Juli 2017 im Umfang von 2 Stun- den, welches praxisgemäss nicht zu entschädigen ist, als angemessen. Entspre- chend ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Frauenfelder für die amtliche Ver- teidigung im Jahr 2017 auf Fr. 7'232.90 (inkl. MWST) festzulegen.
E. 11.3.3 Für das Jahr 2018 macht Rechtsanwalt Frauenfelder einen Aufwand von Fr. 4'843.99, zusammengesetzt aus 19 Stunden 20 Minuten Arbeitszeit à je Fr. 230.-- sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 51.--, zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7% geltend. Die geltend gemachten Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem Kontakt zu Drittpersonen stehen, sind nicht von der Eidgenossenschaft zu entschädigen. Folglich ist die für das Telefonat mit einer Drittperson vom 22. Sep- tember 2018 mit 5 Minuten und für das Telefonat mit einer Drittperson vom
12. Dezember 2018 mit 15 Minuten veranschlagte, gesamthaft 20 Minuten aus- machende Arbeitszeit nicht zu entschädigen. Entsprechend ist die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das Jahr 2018 auf Fr. 4'761.40 (inkl. MWST) festzusetzen.
E. 11.3.4 Die seitens Rechtsanwalt Frauenfelder für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im Jahr 2019 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von Fr. 3'769.10, bestehend aus 13 Stunden 25 Minuten Arbeitszeit à Fr. 230.--, 2 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 13.80, zzgl. MWST von 7.7%, sind angemessen und werden in beantragter Höhe festgesetzt.
- 84 - SK.2023.35
E. 11.3.5 Für das Jahr 2020 macht der amtliche Verteidiger Aufwendungen in Höhe von Fr. 28'508.82, wovon 95.5 Stunden Arbeitszeit à je Fr. 230.--, 20 Stunden 25 Mi- nuten Reisezeit à je Fr. 200.-- sowie Spesen in Höhe von Fr. 422.25, zzgl. MWST von 7.7.% geltend. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen, insbeson- dere unter Berücksichtigung, dass davon rund 65 Stunden auf Einvernahmen entfallen, mit nachgenannten Korrekturen als angemessen: Nicht zu entschädi- gen sind die am 27. Mai 2020, 14. August 2020 und 9. September 2020 geltend gemachten Aufwendungen für «Nachbereitung» in Zusammenhang mit den dor- tigen Einvernahmen von gesamthaft 1 Stunde, da je Einvernahme gleichzeitig auch die Aufwendungen für eine Nachbesprechung mit dem Klienten geltend ge- macht werden. Bei den Aufwendungen für die Zeugeneinvernahmen vom 8. Ok- tober 2020 von insgesamt 7 Stunden 25 Minuten (ohne Reisezeit) ist zwischen Arbeitszeit und Wartezeit, die zu je unterschiedlichen Stundenansätzen vergütet werden, zu differenzieren. Die beiden Zeugeneinvernahmen dauerten 2 Stunden 7 Minuten und 2 Stunden 15 Minuten, gesamthaft somit 4 Stunden 25 Minuten, die Wartezeit vor und zwischen den beiden Einvernahmen beläuft sich damit auf 3 Stunden. Nach dem Gesagten ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Frau- enfelder für das Jahr 2020 auf insgesamt Fr. 28'164.90 (inkl. MWST) festzuset- zen.
E. 11.3.6 Die von Rechtsanwalt Frauenfelder für das Jahr 2021 geltend gemachten Auf- wendungen von 4 Stunden 25 Minuten Arbeitszeit à Fr. 230.--, 1.5 Stunden Rei- sezeit sowie Spesen von Fr. 37.60, zzgl. MWST von 7.7%, gesamthaft Fr. 1'457.65 (inkl. MWST) sind angemessen und die Entschädigung in beantrag- ter Höhe festzusetzen.
E. 11.3.7 Für das Jahr 2022 werden seitens Rechtsanwalt Frauenfelder keine Aufwendun- gen geltend gemacht (siehe dazu auch die Erwägungen zur Verletzung des Be- schleunigungsgebots, E. 3.4.4.4).
E. 11.3.8 Im Folgejahr macht der Verteidiger, Rechtsanwalt Frauenfelder, für die Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 35 Stunden Arbeitszeit, davon 21 Stunden 40 Minuten für Aktenstudium geltend. Die beantragte Entschädigung erscheint unter Berücksichtigung der nachfolgen- den Korrektur als angemessen. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Position Aktenstudium von 21 Stunden 40 Minuten erscheinen zu diesem Zeit- punkt des Verfahrens als leicht übersetzt - insbesondere da zu diesem Zeitpunkt keine neuen strafrechtlichen Vorwürfe oder sonst umfangreiche Akten hinzuge- kommen sind - und sind entsprechend um 1/5 entsprechend 5 Stunden 25 Minu- ten zu kürzen. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Frauenfelder für das Jahr 2023 ist demgemäss auf Fr. 7'641.55 (inkl. MWST) festzulegen.
E. 11.3.9 Letztlich macht Rechtsanwalt Frauenfelder für seine Aufwendungen im Jahr 2024 Fr. 16'450.80, davon 59 Stunden 40 Minuten Arbeitszeit, 6 Stunden Reise- zeit, Auslagen in Höhe von Fr. 294.80 sowie Mehrwertsteuern von 8.1 % geltend.
- 85 - SK.2023.35 Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen mit nachgenannten Korrektu- ren als angemessen: Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Position «Plädoyer» von insge- samt 43 Stunden erscheinen gesamthaft betrachtet als überhöht. Angemessen erscheint eine Kürzung dieser Position um ¼ entsprechend 10.75 Stunden. Für die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Hauptverhandlung macht Rechtsanwalt Frauenfelder provisorisch 6.5 Stunden Arbeitszeit (davon 1.5 Stun- den für die Nachbesprechung mit seinem Klienten) sowie 6 Stunden Reisezeit geltend, wobei die Reisezeit für den Rückweg von drei Stunden doppelt, nämlich einerseits als Arbeits-, andererseits als Reisezeit verrechnet wird. Zu vergüten ist die Reisezeit von 3 Stunden effektiv als Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 200.--, womit die Aufwendungen um 3 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- zu redu- zieren sind. Die (erste und zweite) Hauptverhandlung haben netto gesamthaft rund 5.5 Stunden und die mündliche Urteilseröffnung 1 Stunde, gesamthaft 6.5 Stun- den gedauert. Entsprechend sind zusätzlich 1.5 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- sowie 1.5 Stunden Wartezeit à Fr. 200.-- für die Aufwendungen im Zusammen- hang mit der Hauptverhandlung, inklusive Urteilseröffnung zu berücksichtigen. Für die Anreise zum zweiten Hauptverhandlungstermin sind zusätzlich 6 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- sowie für die Anreise zur Urteilseröffnung - infolge der Wie- dereröffnung des Gotthardbasistunnels für den Bahnverkehr - 4 Stunden Reise- zeit, insgesamt somit 10 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- und damit Fr. 1000.-- zu- sätzlich zu berücksichtigen. Die Spesen sind um die Kosten für die zusätzlich zu berücksichtigende Anreise zur zweiten angesetzten Hauptverhandlung sowie zur Urteilseröffnung zu erhö- hen und betragen - unter Berücksichtigung der aktualisierten Mahlzeitenpau- schale gemäss Art. 43 VBPV - Fr. 511.30. In Anbetracht der vorgenannten Anpassungen ist die Entschädigung von Rechts- anwalt Frauenfelder für seine Aufwendungen im Jahr 2024 (47.42 Stunden Arbeitszeit; 17.5 Stunden Reisezeit, Spesen von Fr. 511.30) somit auf Fr. 16'126.25 (inkl. MWST) festzusetzen.
E. 11.3.10 Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt Frauenfelder für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gesamthaft mit Fr. 69'153.75 (inkl. MWST), unter Anrechnung der am 1. Juni 2023 ausgerichteten Akontozahlung in Höhe von Fr. 38'000.-- (BA pag.16.2.40 ff.) zu entschädigen.
E. 11.3.11 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amt- lichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 86 - SK.2023.35 Die Strafkammer erkennt: 1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Zeigens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 aStGB. 2. A. wird schuldig gesprochen: − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG; − der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB; − des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB; − des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aS- tGB; − des mehrfachen Besitzes von verbotener Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB; − des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, letztere bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 4 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 236 Tagen wird vollständig, die Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 60 Tagen auf den Vollzug der Frei- heitsstrafe angerechnet. 4. A. wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. 6. Beschlagnahmte Gegenstände 6.1. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 8‘750.-- (Asservat-ID. A013'754'922) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 87 - SK.2023.35 6.2. Die nachfolgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und ver- nichtet:
7. Zivilklage 7.1. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin wird im Grundsatz anerkannt. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Pri- vatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 7.2. A. wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 6‘000.-- zzgl. 5% Zins ab 28. August 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. 8. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 27‘140.-- (Vorverfahren Gebühr: Fr. 15‘000.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 5‘140.--, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 7‘000.--) und werden A. auferlegt. Ass-ID Gegenstand 12564 1 Mobiltelefon Apple iPhone 6s mit schwarzer Schutzhülle 12594 1 Sprengmittelsicherung (Plastiksack «POLIZEI-Spurensicherung») 12595 1 Klebstreifen, transparent auf Tragtasche 12596 1 Tragtasche “HAPPY Birthday” 12597 Kunststofffolie HDPE 12598 Kunststoffsack transparent (2), verschweisst 12599 Kunststoffsack weiss (2) verknotet 12600 Pyrot/grün ab Tragtasche 12601 Verpackungsmaterial mit braunen Klebbändern 12602 Kunststoffsack opak 12603 Kunststoffsack weiss (1) verknotet 12604 Kunststoffsack transparent (1), verschweisst 12605 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 12606 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 101032 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 877 g 101033 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 750 g 101034 Sprengzünder mit Zeitstufenmarke 101035 Sprengzünder ohne Zeitstufenmarke 101039 Unterleibchen weiss, Grösse unbekannt, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101040 T-Shirt schwarz, Grösse L, Marke BLAKLÄDER, Camion Transport, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101041 Weisse Masse (1) (Rückstellmuster)
Unterasservat aus Ass-ID 101032 101042 Weisse Masse (2) (Rückstellmuster)
Unterasservat aus Ass-ID 101033
- 88 - SK.2023.35 9. 9.1. Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 69‘153.75 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrech- nung ausgerichteter Akontozahlungen. 9.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.
10.1. Rechtsanwältin Elke Fuchs wird für die unentgeltliche Verbeiständung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘574.15 (inkl. MWST) entschädigt. 10.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unentgeltlichen Verbeistän- dung der Privatklägerin Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Mündliche Eröffnung/Zustellung im Dispositiv an: − Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes (brevi manu) − Herrn Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, Verteidiger von A. (Beschuldigter) (brevi manu) − Frau Rechtsanwältin Elke Fuchs, Vertreterin von B. (Privatklägerin) (brevi manu) − Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (Einschreiben) − Migrationsamt des Kantons Zürich (Einschreiben) Zustellung in vollständiger schriftlicher Ausfertigung an: − Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, Verteidiger von A. (Beschuldigter) − Frau Rechtsanwältin Elke Fuchs, Vertreterin von B. (Privatklägerin)
- 89 - SK.2023.35 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde − Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich − Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE) − Bundesamt für Polizei (Art. 20 Vorläuferstoffgesetz sowie Art. 4 der Mitteilungs- verordnung)
Die schriftliche Begründung des Urteils wird später zugestellt werden.
Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG). Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 6. Mai 2025
E. 14 Juni 2023; BA pag. 3.01.0012). L. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. August 2023 Anklage gegen den Beschul- digten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), eventualiter wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB), Herstellen, Verbergen, Weiter- schaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB), Gewalt- darstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis aStGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 4 StGB) sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB; SK pag. 25.100.001 ff.). M. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 (Posteingang: 13. Dezember 2023) bean- tragte die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten dessen voll- umfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe unter Kostenauflage zulasten des Staates und unter Geltendmachung einer Entschädigung für die erstandene Haft (SK pag. 25-521-001 ff.). Die Parteien wurden eingeladen, sich bereits vor der Hauptverhandlung zur besagten Eingabe zu äussern. Sowohl die Bundesan- waltschaft als auch die Privatklägerin erklärten daraufhin, dass eine Äusserung derzeit verfrüht sei und sie sich an der Hauptverhandlung je in ihren Parteivorträ- gen dazu äussern würden (SK pag. 25.510.083 f.; 25.551.002 f.).
- 8 - SK.2023.35 N. Im Laufe der Prozessvorbereitung holte die Vorsitzende von Amtes wegen einen Strafregisterauszug über den Beschuldigten, Führungsberichte der Gefängnisse Z. und Y., einen Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten sowie die den Beschuldigten betreffenden Steuerunterlagen ein (SK pag. 25.250003 f.; 25.231.1.001 f.; 25.231.2.001 ff.; 25.231.3.001 ff.; 25.231.001 ff.; 25.231.7.001 ff.). Im Weiteren wurden diverse Akten des Strafverfahrens in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und Privatklägerschaft gegen F. (Verfahrensnummer des Obergerichts des Kantons Zürich: […]), darunter ins- besondere der Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2023 betreffend Abweisung der von F. erhobenen Beschwerde in Strafsachen sowie eine Rechts- kraftbescheinigung des Entscheids des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Februar 2023, zu den Akten erkannt (SK pag. 25.262.1.002 ff.). O. Die Vorsitzende eröffnete am 22. April 2024 in Anwesenheit der Bundesanwalt- schaft, der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft und des Verteidigers des Be- schuldigten die Hauptverhandlung. Der ordnungsgemäss vorgeladene Beschul- digte, welcher den Empfang der Vorladung unterschriftlich bestätigt hatte, blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern (SK pag. 25.331.006). In der Folge lud die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Parteien zur neu auf den 27. Juni 2024 angesetzten Hauptverhandlung vor. Auch zu dieser Haupt- verhandlung erschien der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte, der den Erhalt der zweiten Vorladung bestätigt hatte, unentschuldigt nicht (SK pag. 25.331.013). Die Hauptverhandlung wurde infolgedessen in seiner Abwe- senheit durchgeführt (Art. 336 Abs. 4 i.V.m. Art. 366 ff. StPO). P. Die Vorsitzende gab den Parteien an der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2024 bekannt, die Vorwürfe des Besitzes von Gewaltdarstellungen und verbotener Pornografie als mehrfache Tatbegehung zu würdigen, da sich die Vorwürfe je- weils auf mehrere Dateien beziehen. Einen entsprechenden Würdigungsvorbe- halt brachte die Vorsitzende auch hinsichtlich der Widerhandlung gegen Art. 148a Abs. 1 StGB an, da sich der Anklagevorwurf auf zwei unterschiedliche, nicht deklarierte Nebentätigkeiten bezog (SK pag. 25.720.007). Q. Für das zweimalige unentschuldigte Nichterscheinen zur Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte mit separater Verfügung zu einer Busse verurteilt ([Ver- fahrensnummer: SN.2024.15]; SK pag. 25.913.001 ff.). R. Das Urteil wurde am 9. Oktober 2024 mündlich in Anwesenheit der Bundesan- waltschaft, der Rechtsvertreterin der Privatklägerin und des Verteidigers des Be- schuldigten eröffnet (SK pag. 25.720.003 ff.). S. Die schriftliche Begründung hat vorliegend von Gesetzes wegen zu erfolgen (Art. 82 Abs. 1 StPO). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 meldete Rechts- anwalt Frauenfelder, namens und im Auftrag des Beschuldigten, Berufung gegen
- 9 - SK.2023.35 das vorliegende Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts an (SK pag. 25.940.001). Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Bundesgerichtsbarkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), eventualiter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 4 StGB) sowie unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterstehen die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Für die übrigen Anklagepunkte sieht das Gesetz keine Ausnahme vor, weshalb diesbezüglich grundsätzlich kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist. Die Bundesanwaltschaft vereinigte die Strafverfolgung und Beurteilung der grundsätzlich in die kantonale Gerichtsbarkeit fallenden Straftatbestände gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (siehe dazu Prozessgeschichte lit. G und J). Dem- nach ist für alle angeklagten Taten Bundesgerichtsbarkeit gegeben. 1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
E. 19 März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.3 Beweisverwertbarkeit 1.3.1 Die im vorliegenden Verfahren mittels geheimer Überwachungsmassnahmen er- hobenen Beweismittel sind verwertbar. Einwände dagegen gab es von keiner Partei. 1.3.2 Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten, die nach dem Antrag auf ein abgekürztes Verfahren und bis zu dessen Ablehnung erfolg- ten, gilt Folgendes: 1.3.2.1 Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren ab- gegeben wurden, können nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten
- 10 - SK.2023.35 Verfahren in einem nachfolgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertet wer- den (Art. 362 Abs. 4 StPO). Insbesondere Geständnisse der beschuldigten Per- son hinsichtlich der anzuklagenden Sachverhalte werden damit hinfällig, wenn sie im Zusammenhang mit dem abgekürzten Verfahren gemacht wurden. Dem- gegenüber bleiben Geständnisse der beschuldigten Person, die ausserhalb der im Rahmen des abgekürzten Verfahrens geführten Einvernahmen erfolgten, also bspw. in der vorausgehenden Voruntersuchung, verwertbar. Entscheidend ist, ob die Zugeständnisse im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren gemacht wurden (GREINER/JAGGI, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 362 StPO N. 30 f.). 1.3.2.2 In casu wurde in der Zeitspanne vom 2. Juni 2017 bis 6. Dezember 2018 auf Antrag des Verteidigers des Beschuldigten (noch im Rahmen des von der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat geführten Verfahrens) ein abgekürztes Verfahren durchgeführt, welches letztlich scheiterte (BA pag. Rubrik 4). Folglich sind die vom Beschuldigten in dieser Zeitspanne getätigten Aussagen, die im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren erfolgt sind, gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO nicht ver- wertbar. Darunter fallen die Einvernahmen des Beschuldigten vom 2. Juni 2017 (BA pag. 13.02.0012 ff.) und vom 22. Juni 2017 (BA pag. 13.02.0021 ff.) sowie dessen Aussagen im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit D. vom
10. Juli 2017 (BA pag. 13.01.0029 ff.) und entsprechende Dokumente, in denen diese Aussagen wiedergegeben wurden (BA pag. 10.01.0085 ff.; siehe dazu auch BA pag. 18.10.0001 ff.). Die entsprechenden Akten resp. Aussagen des Beschuldigten, die dieser im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren tätigte, wur- den – mit nachfolgender Ausnahme – bereits im Vorverfahren aus den Akten entfernt resp. geschwärzt, womit die Aktenaussonderung vor der Hauptverhand- lung resp. vor Anklageerhebung erfolgte; die entfernten Aktenstücke wurden in den Verfahrensordnern mit Platzhaltern gekennzeichnet. Nicht bereits im Vorverfahren geschwärzt wurden indes die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen seiner Einvernahme vom 15. August 2017 (BA pag. 2.02.0034 ff.). Zwar lautete das – von der Bundesanwaltschaft in diesem Zeit- punkt geführte – Verfahren gegen den Beschuldigten bis dahin auf Herstellen, Ver- bergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 225 StGB). Der Vorwurf der Pornografie (Art. 197 aStGB) und Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis aStGB) war neu hinzugekommen und das entsprechende Verfahren wurde zunächst von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eröffnet und in der Folge auf entsprechende Anfrage erst am 27. September 2017 von der Bundesanwaltschaft übernommen (vgl. BA pag. 1.00.0004; 2.02.0012 ff.). Der vorgenannte Verdacht rührte indes aus der Durchsuchung des beim Beschuldig- ten anlässlich seiner Verhaftung wegen Herstellens, Weiterschaffens und Ver- bergens von Sprengstoffen und giftigen Gasen sichergestellten iPhones 6S und dieses Verfahren war zum damaligen Zeitpunkt bereits ein abgekürztes (BA pag. 2.02.0019 ff.), weshalb der Beschuldigte davon ausgehen durfte, dass die zu diesem Zeitpunkt gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe Gegenstand ein und
- 11 - SK.2023.35 desselben Strafverfahrens, eben des abgekürzten Verfahrens, waren. Demnach erfolgten die vom Beschuldigten am 15. August 2017 getätigten Aussagen im Rahmen dieses abgekürzten Verfahrens. Entsprechend sind die Aussagen des Beschuldigten vom 15. August 2017, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gewaltdarstellungen und Pornografie erfolgten, gestützt auf Art. 362 Abs. 4 StPO nicht verwertbar. Die weiteren Einvernahmen des Beschuldigten erfolgten hingegen entweder vor Einleitung des abgekürzten Verfahrens oder nach dessen Scheitern und sind somit verwertbar. 1.3.3 Hinsichtlich der Einvernahmen von †E. und D., an denen dem Beschuldigten nicht teilnehmen konnte resp. ihm kein Konfrontationsrecht eingeräumt wurde, stellt sich die Frage der Verwertbarkeit. Rechtsanwalt Frauenfelder brachte im Rahmen der Hauptverhandlung vor, dass die von †E. im Rahmen seiner Einver- nahme vom 5. Juni 2017 getätigten Aussagen mangels erfolgter Konfrontation, welche auf ein Säumnis der Bundesanwaltschaft zurückzuführen sei, nicht ver- wertbar seien (BA pag. 13.3.1 ff.; SK pag. 25.721.091). 1.3.3.1 Eine beschuldigte Person hat in einem Strafverfahren das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, insbesondere bei der Befragung von Belastungszeugen, anwesend zu sein und einvernommenen Per- sonen Fragen zu stellen (Art. 147 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6c/ee). Art. 147 Abs. 1 StPO sieht somit ein Teilnahme- und Fragerecht der Parteien, namentlich für die beschuldigte Person, vor (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Kein solches Teilnahmerecht besteht demgegenüber im poli- zeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbstständige Ermittlungen gemäss Art. 306 StPO handelt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Ein Teilnahmerecht der Parteien besteht lediglich bei polizeilichen Einvernahmen, welche von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wur- den. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die be- schuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen
- 12 - SK.2023.35 (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_383/2019, 6B_394/2019 vom 8. November 2019 E. 8.1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 470; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. Au- gust 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweis). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wort- wörtlich wiederholt. Sofern sie Angaben zur Sache macht, darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergän- zend zurückgegriffen werden. Beschränkt sich die neuerliche Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es der beschuldigten Person hingegen verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirk- sam wahrzunehmen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweis). Der Anspruch, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, gilt allerdings nur dann absolut, wenn das betreffende Zeugnis den einzigen oder einen wesentli- chen Beweis darstellt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist da- bei zu prüfen, wie weit die anderen Beweismittel für sich einen Schuldspruch zu tragen vermöchten. Würden diese allein für einen Schuldspruch zwar nicht aus- reichen, aber immerhin einen schweren Tatverdacht begründen, so kann die Be- rücksichtigung der Aussagen auch ohne Möglichkeit zu einer wirksamen Aus- übung des Fragerechts als zusätzlicher Mosaikstein zum Schuldspruch führen, ohne dass dadurch die Verteidigungsrechte verletzt werden (BGE 133 I 33 E. 4.4.1; siehe dazu auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 E. 1.7.2) 1.3.3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung kann von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit einer befragten Person oder auf deren ergänzende Be- fragung nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, insbesondere dann, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich ist. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwi- schenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfor- dert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (vgl. dazu: BGE 131 I 476 E. 2.2 und E. 2.3.4; Urteile 6B_1454/2022 vom 20. März 2023 E. 2.3.4; 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.3; 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1;
- 13 - SK.2023.35 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte (EGMR; vgl. Urteil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nrn. 26766/05 und 22228/06, § 119, 120 ff., 126 ff.; Urteile 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen) kann selbst ein strei- tiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ("preuve unique ou détermi- nante") ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen auch verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlich- keit des Beweismittels gewährleisten (zum Ganzen Urteile 6B_1196/2018 vom
6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; 6B_34/2013 vom
17. Juni 2013 E. 1.5.1; je mit Hinweisen; Urteil des EGMR i.S. Ferrantelli gegen Italien vom 7. August 1996, Recueil Cour EDH 1996-III S. 937, Ziff. 52 f.). 1.3.3.3 Das vorliegende Verfahren wurde zunächst neben dem Beschuldigten auch ge- gen †E. und D. geführt (vgl. Prozessgeschichte Lit. G). †E. wurde von der Bundesanwaltschaft am 5. Juni 2017 einvernommen. Gemäss den Akten informierte †E. die Bundesanwaltschaft telefonisch am 19. Dezember 2017 über seine Abwesenheit vom 22. Dezember 2017 bis ca. 19. Januar 2018 (BA pag. 16.03.0001). Weder davor noch danach erfolgte eine Konfrontations- einvernahme mit dem Beschuldigten. Am 27. Februar 2018 wurde die Bundeanwaltschaft vom Verteidiger des Be- schuldigten über den Tod von dessen Vater, †E. in Kenntnis gesetzt. Letzterer brach am 27. Februar 2018 infolge eines Herzinfarkts in einer Arztpraxis in X. zusammen, wurde ins Unispital transportiert, wo er verstarb (BA pag. 6.02.0072). Der gegen †E. an diesem Tag erlassene Strafbefehl wurde aufgrund von dessen Ableben durch eine Einstellungsverfügung gleichen Datums ersetzt (BA pag. 3.00.0003). 1.3.3.4 Aktenkundig ist, dass zwischen der ersten Einvernahme von †E. und dessen Tod rund 8.5 Monate verstrichen, wovon †E. ungefähr einen Monat im Ausland ver- brachte. Zu jenem Zeitpunkt befand sich die Strafuntersuchung im Anfangssta- dium und wurde gegen mehrere Personen geführt. In der hier interessierenden Zeitspanne wurde vom Verteidiger des Beschuldigten nie die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme beantragt. Das Ableben von †E. war zudem unvor- hergesehen resp. unerwartet, so dass die Bundesanwaltschaft auch in zeitlicher Hinsicht nicht von einer Dringlichkeit für die allfällige Durchführung einer Kon- frontationseinvernahme ausgehen musste. Der Beschuldigte wurde zudem in di- versen Einvernahmen mit den Aussagen von †E. konfrontiert und konnte sich dazu äussern. Die Aussagen von †E. im hier interessierenden Sachverhalt sind weder die einzigen noch die wesentlichsten Beweise. Nach dem Gesagten sind die Aussagen von †E. verwertbar.
- 14 - SK.2023.35 1.3.3.5 D. wurde am 4. Juni 2017 als beschuldigte Person wegen Herstellens, Verber- gens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen einvernommen. Am
10. Juli 2017 erfolgte die Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten noch im Rahmen des gegen letzteren geführten abgekürzten Verfahrens (dazu vorne, Prozessgeschichte Lit. E.). Zwar sind die Aussagen des Beschuldigten in- folge des gescheiterten, abgekürzten Verfahrens nicht verwertbar, jedoch blei- ben die Aussagen von D. grundsätzlich unter diesem Gesichtspunkt insofern ver- wertbar, als sie sich nicht auf die unverwertbaren Aussagen des Beschuldigten stützen. Letztlich wurde D. am 9. Oktober 2020 – infolge rechtskräftiger Verurtei- lung mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 – in der Rolle als Zeuge einvernom- men, unter Gewährung des Teilnahmerechts des Beschuldigten. Zwar wurden D. an besagter Einvernahme diverse frühere Aussagen vorgehalten, indes äus- serte er sich auch noch einmal einlässlich und auf eine Weise zur Sache, die es dem anwesenden Verteidiger des Beschuldigten ermöglichte, diese Aussagen in kontradiktorischer Weise auf die Probe zu stellen. Zudem sind die Aussagen von D. im vorliegenden Sachverhaltskomplex weder die einzigen noch die wesent- lichsten Beweise, vielmehr reihen sie sich – wie zu zeigen sein wird (E. 2.3.5) – in weitere Beweismittel, insbesondere die Erkenntnisse aus den geheimen Über- wachungsmassnahmen, ein. Der Verwertbarkeit der Aussagen von D. steht so- mit nichts entgegen. 1.4 Anwendbares Recht 1.4.1 Gemäss dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB) wird ein Täter grundsätzlich nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht indes vor, dass das neue Recht anzuwen- den ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Sind mehrere Taten zu beurteilen, ist für jede einzelne gesondert zu prüfen, ob das neue oder das alte Recht anwendbar ist. 1.4.2 Der Beschuldigte soll die verfahrensgegenständlichen Straftaten im Zeitraum von ca. 2015 bis 4. Mai 2020 begangen haben. Seither wurde das Strafgesetzbuch verschiedenen Revisionen unterzogen, insbesondere im Bereich des Sanktionen- rechts. Die strafbaren Handlungen liegen damit teils vor, teils nach dem Inkraft- treten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018. Da dieses primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt (Wegfall des teilbedingten Voll- zugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) und kurze Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) wieder einführt, kann es gegenüber dem vorliegend im Tatzeitpunkt geltenden Recht grundsätzlich nicht als milder qualifiziert werden (vgl. TRECHSEL/VEST, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 2 StGB N. 11). Eine weitere Änderung einzelner Straftatbestände trat mit der Revision über die
- 15 - SK.2023.35 Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 in Kraft. Die Anwendbarkeit des jeweiligen Rechts wird nachfolgend je gesondert bei den konkreten Straftatbe- ständen geprüft. 2. Materielles 2.1 Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) 2.1.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.1 zunächst zusammengefasst vor, in der Zeit von ca. März/April 2019 bis 8. Juli 2019 und von ca. 8. August bis 13./14. September 2019 an ca. 3 bis 4 Tagen pro Woche durchschnittlich je ca. 2.5 Gramm Kokaingemisch, mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 60 %, zu einem Preis von Fr. 100.-- pro Gramm, insgesamt ca. 144 Gramm Kokaingemisch, d.h. 86.4 Gramm Reinsubstanz an F. verkauft zu haben. An zwei weiteren Tagen, unter anderem am 19. August 2019, habe er zudem jeweils ca. 10 Gramm Kokaingemisch, insgesamt ca. 20 Gramm Kokain- gemisch, d.h. 12 Gramm Reinsubstanz Kokain an Vorgenannte veräussert, wobei letztere davon 122 Gramm für ihren Eigenkonsum verwendet und ca. 42 Gramm an andere Personen, darunter der Privatklägerin, weiterverkauft habe. Insgesamt habe der Beschuldigte ca. 164 Gramm Kokaingemisch, d.h. 98.4 Gramm Rein- substanz Kokain veräussert. Mit der vorsätzlichen Veräusserung von Betäu- bungsmitteln in dieser Menge habe er zumindest in Kauf genommen, dass er die Gesundheit von vielen Menschen gefährdet habe. 2.1.2 Rechtliches 2.1.2.1 Infolge der Revision über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 1. Juli 2023 erfuhr die Strafdrohung von Art. 19 Abs. 2 aBetmG insofern eine Änderung, als die Freiheitsstrafe nun nicht mehr mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. In casu erweist sich das neuere Recht nicht als das mildere, da beim Beschul- digten auf das Ausfällen einer zusätzlichen Geldstrafe zu verzichten ist (Art. 2 Abs. 1 StGB, s. E. 1.4.2). 2.1.2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 aBetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäu- bungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser
- 16 - SK.2023.35 Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hin- weisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Schwelle zum qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung vieler Menschen (d.h. von mind.
E. 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Somit bildet die reine Betäubungsmittelmenge trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiter- hin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (BGE 150 IV 213 E. 1.4 m.w.H.; 145 IV 312 E. 2.1.1 ff.). Für die Frage des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls ist unerheblich, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teil- mengen, ob er sie gestützt auf einen einzigen Willensentschluss oder gestützt auf mehrere Willensentschlüsse in Verkehr bringt. Die Betäubungsmittelmengen der einzelnen Handlungen sind zu addieren, um das Vorliegen eines mengen- mässig schweren Falles zu bestimmen (BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.7). 2.1.3 Tatsächliches 2.1.3.1 Zentrale Beweismittel bilden für den hier zu beurteilenden Anklagesachverhalt die Aussagen von F. und der Privatklägerin. Zudem liegen auch diverse Chat- Unterhaltungen vor. 2.1.3.2 Bei den Akten liegt eine Chat-Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und F. vom 14. August 2019, worin Letztere diesem mitteilte, dass ein Stammkunde von ihr zur Privatklägerin komme, und ihn aufforderte, ihr davor noch einen «Stein» zu bringen. Der Beschuldigte antwortete daraufhin, dass er ihr «alles was sie brauche» bringe. Mit «Stein», so F., habe sie Kokain gemeint (BA pag. B02.02.004.0282), sie habe es aber immer anders genannt (BA pag. B02.02.002.0374). Am 5. November 2019 informierte F. den Beschuldigten via WhatsApp, dass die von der Polizei aufgegriffene Privatklägerin der Polizei von ihm erzählt habe, da ihr Urin positiv auf Drogen getestet worden sei (BA pag. B02.02.002.0170 ff.). Der Beschuldigte schrieb ihr am 10. November 2019 «Schmeisse deine telefon weg und kaufe dir ein neues, wenn sie die wo du hast nicht kontrolliert haben» (BA pag. B02.02.002.0171). Im weiteren Chat-Verlauf schilderte F., dass sie al- les gelöscht und ein neues Handy habe (BA pag. B02.02.002.0179). Der Be- schuldigte antwortete darauf, sie solle der Polizei einfach sagen, «ich hab mit dir sex gehabt und fertig» (BA pag. B02.02.002.0179). 2.1.3.3 F. gab im gegen sie geführten Verfahren an, dass der Beschuldigte und sie sich im März oder April 2019 kennen gelernt und sich jeden zweiten oder dritten Tag getroffen hätten, und er ihr dabei Kokain geliefert habe (BA
- 17 - SK.2023.35 pag. B02.02.004.0274 ff.; BA02.02.002.0365 f.; -0368; B02.02.004.0274; -0300; -0303; B02.02.005.0394 f.). Er sei ihr Dealer für Kokain gewesen (BA pag. B018.11.001.0226; B02.02.004.0301). Pro Mal seien das ein oder zwei Gramm gewesen, zwei Mal habe sie zudem je 10 Gramm gekauft, wobei sie Fr. 100.-- pro Gramm bezahlt, und in der Woche zwischen Fr. 500 bis 600.-- aus- gegeben habe (BA pag. B02.02.004.0275; -0303; BA02.02.002.0368 f.; -0371 ff.; -0377; -0399; B02.02.005.0422 f.). Auch die Privatklägerin habe Kokain von ihm konsumiert, dieses aber selbst bezahlen müssen, wobei diese das Geld ihr habe übergeben müssen, und sie habe es dann dem Beschuldigten gegeben (BA pag. B02.02.004.0275; B02.02.002.0375 f.; B02.02.005.0394). Das letzte Mal habe sie am 13./14. September 2019 Kokain vom Beschuldigten gekauft (BA pag. B02.02.002.0371 f.; -0377; B02.02.005.0422 f.). Von den beim Beschuldig- ten gekauften Drogen habe sie ca. 42 Gramm an insgesamt mindestens acht Personen für deren Eigenkonsum verkauft (BA pag. B02.02.002.0364 ff.; B02.02.004.0273 ff.; B02.02.005.0393 ff.; -0422 ff.; B018.11.001.0273). Unter anderem räumte sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschul- digten ein, auch ihrem (Ex-)Schwager, Kokain weitergegeben zu haben (BA pag. B02.02.002.0374; vgl. auch B018.11.001.0273). Auf Vorhalt, dass sie ge- mäss ihren Angaben in der Zeit vom 8. August bis ca. 13./14. September 219 somit insgesamt ca. 122 Gramm Kokaingemisch vom Beschuldigten erworben habe, gab F. an, dass dies zutreffend sei (BA pag. B02.02.005.0423). Zudem räumte F. ein, beim Beschuldigten Schulden in Höhe von Fr. 1'000.-- zu haben, da sie von ihm 10 Gramm Kokain für einen Escort-Kunden gekauft, dieser sie aber über den Tisch gezogen habe (BA pag. B02.02.002.0365 f.; B02.02.004.0291 f.; B02.02.005.0393 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass F. bei ihm Schulden habe, gab aber an, er habe ihr das Geld geliehen (BA pag. B02.02.002.0364 f.). Bei der Befragung an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Winterthur relativierte F. zwar die Menge an Betäubungsmitteln, zeigte sich im Übrigen aber geständig hinsichtlich des mehrfachen Kaufs und teilweisen Weiterverkaufs von Kokain vom Beschuldigten. Schliesslich wurde sie mit Urteil vom 6. Oktober 2021 des Bezirksgerichts Winterthur wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Kaufs von 164 Gramm Kokaingemisch, Ver- kaufs von 42 Gramm davon an mindestens acht weitere Personen für Eigenkon- sum und Konsums der weiteren 122 Gramm, rechtskräftig verurteilt (BA pag. 18.11.01.0487 ff.; -0685). 2.1.3.4 Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten ebenfalls. Im Vorverfahren gab sie zusammengefasst an, dass sie in der Zeit bei F. fast jeden zweiten Tag ein Säckchen Kokain, ca. 1. Gramm für Fr. 100.--, konsumiert habe (BA pag. B2.02.004.0021 f.). Der Beschuldigte sei fast täglich bei ihnen gewesen und habe Drogen gebracht, die in Säckchen verpackt gewesen seien (BA pag. B02.02.004.0013: -0115). F. habe die Drogen dann auf den Tisch geleert,
- 18 - SK.2023.35 mit einer (Bank-)Karte diese zerkleinert, zwei Linien gemacht, eine für sie und eine für sich selbst und dann hätten sie die Drogen konsumiert (BA pag. B02.02.004.0014). Sie habe ihr ganzes Geld F. gegeben und habe die Dro- gen von ihr bekommen, weshalb sie die Drogen nicht direkt beim Beschuldigten habe bezahlen müssen (BA pag. B02.02.004.0020 ff.; -0044). 2.1.3.5 Der Beschuldigte stritt im Vorverfahren ab, mit dieser Betäubungsmittelangele- genheit etwas zu tun zu haben (BA pag. B02.2.1.72 ff.; -229 ff.; B02.2.2.354; -378 ff.; 13.2.140 ff.). 2.1.3.6 Der Anklagevorwurf betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, der Beschuldigte habe F. Kokain gebracht und verkauft, stützt sich nach dem Gesagten im Wesentlichen auf Zugeständnisse und Angaben von F.
– die sich damit nota bene selbst belastete – und der Privatklägerin. Die Aussa- gen von F. und der Privatklägerin decken sich im Wesentlichen. Zudem sind auch diverse Chat-Unterhaltungen aktenkundig, die den Anklagesachverhalt stützen. Für die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist nach dem Gesagten der Ankla- gesachverhalt, mit Ausnahme der Menge des durch den Beschuldigten veräus- serten Kokains (vgl. hierzu sogleich), in objektiver Hinsicht rechtsgenügend er- stellt. 2.1.3.7 Hinsichtlich der Menge des veräusserten Kokains ist Folgendes festzuhalten: Der Reinheitsgehalt des vom Beschuldigten verkauften Kokains liess sich vorlie- gend nicht eruieren. Ausgehend von den Analysestatistiken der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin ist für das Jahr 2019 und bei einer Portionsgrösse von weniger als 1 Gramm Kokain somit von einem Reinheitsgehalt von ca. 60% auszugehen (<https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-Toxiko- logie/Fachgruppe_Chemie/Statistiken/Cocain_und_Heroin/Cocain_Heroin_Ge- haltsstatistik_SGRM_2019.pdf>, zuletzt besucht am: 7. Oktober 2024). F. gab an, vom Beschuldigten ab März/April bis 8. Juli und vom 8. August bis 13./14. September 2019, jeden zweiten oder dritten Tag, jeweils 1 bis 2 resp. 2 bis 3 Gramm Kokain gekauft zu haben, zwei Mal habe sie zudem 10 Gramm gekauft. Ausgehend davon, d.h. von drei Käufen pro Woche, von als Durch- schnittswert 1.5 Gramm Kokaingemisch während einer Dauer von rund 15 Wo- chen, ergeben sich 67.5 Gramm, zuzüglich der zusätzlich erworbenen zweimal 10 Gramm, somit 87.5 Gramm Kokaingemisch. Bei einem Reinheitsgrad von 60 % entspricht dies 52.5 Gramm reinem Kokain. 2.1.4 Rechtliche Würdigung 2.1.4.1 Der Beschuldigte veräusserte insgesamt 87.5 Gramm Kokaingemisch, 52.5 Gramm reines Kokain, mehrheitlich abgepackt in 1 Gramm Säckchen, an F., womit der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c aBetmG erfüllt ist.
- 19 - SK.2023.35 Die objektive Grenze zum mengenmässig schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG von 18 Gramm reinem Kokain ist vorliegend um fast das Dreifache überschritten. Der Verkauf von 52,5 Gramm reinem Kokain war somit geeignet, eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen herbeizuführen. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c aBemtG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt. 2.1.4.2 Die Veräusserung von Kokain in abgepackten 1 Gramm Säckchen erfolgte offen- sichtlich vorsätzlich, wusste der Beschuldigte zweifellos, dass es sich um Betäu- bungsmittel handelte und wollte diese gegen Entgelt auch veräussern. Zwar ver- äusserte der Beschuldigte die hier relevante Menge von 52,5 Gramm reines Ko- kain einzig an F., wusste dabei aber nicht nur um deren intensiven Konsum, son- dern auch darum, dass diese einen Teil des Kokains regelmässig an die Privat- klägerin für deren Konsum weitergab. Darüber hinaus wusste der Beschuldigte um die Weitergabe eines Teils des von F. gekauften Kokains an deren Schwager und auch darum, dass diese rund 10 Gramm Kokain an einen Escort-Kunden weitergab. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschuldigte keineswegs die Ge- wissheit gehabt haben, dass F. das von ihm gekaufte Kokain nur selbst resp. nur mit der Privatklägerin zusammen konsumierte und nicht noch an weitere Perso- nen weitergeben würde. Mit dem regelmässigen Verkauf der als erheblich zu qualifizierenden Drogenmenge an F. nahm der Beschuldigte mithin eine Gefähr- dung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG zumindest in Kauf. Somit erfüllt der Beschuldigte auch die subjektiven Tatbestandselemente des qualifizierten Falles von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG. 2.2 Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB) 2.2.1 Anklagevorwurf In Ziff. 1.2 wirft die Anklage dem Beschuldigten zusammengefasst vor, sich der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB strafbar gemacht zu haben, indem er mit F. arbeitsteilig und dem gemeinsamen Tatplan entsprechend in der Zeit vom 8. August bis 17. September 2019 die Handlungsfähigkeit der Privatklä- gerin, die der Prostitution nachging, durch Überwachung von Ort, Zeit, Ausmass oder Vorgabe von anderen Umständen der Prostitution beeinträchtigt habe. Die von der Privatklägerin durch die Prostitution generierten Einnahmen sollen der Beschuldigte und die Mittäterin zunächst zu 50 %, ab 22. August zu 100 % ein- kassiert und unter sich im Verhältnis 70:30, davon 30 % zugunsten des Beschul- digten, geteilt haben. Der Beschuldigte und seine Mittäterin hätten die Privatklä- gerin in eine finanzielle (Abnahme des Prostitutionserlöses, angebliche Schul- den), emotionale (er als deren Liebhaber und Freund, F. als grosse Schwester) und psychische (soziale Isolation) Abhängigkeit ihnen gegenüber gebracht, diese kontrolliert und bestraft und dadurch eine Machtposition ihr gegenüber innege- habt, weshalb diese nicht mehr vollkommen frei gewesen sei und keine andere Möglichkeit gesehen habe, als ihre angeblichen Schulden bei dem Beschuldigten
- 20 - SK.2023.35 und F. durch kontrolliertes Anbieten von sexuellen Dienstleistungen zu beglei- chen. 2.2.2 Rechtliches 2.2.2.1 Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 lit. c StGB macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträch- tigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder an- dere Umstände der Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Ent- scheidungsfreiheit der sich prostituierenden Person, die nicht ausgebeutet wer- den darf (siehe Urteil des Bundesgerichts 6P.162/2001 bzw. 6S.619/2001 vom
E. 22 März 2002 E. 6a mit Hinweis). Von dieser Bestimmung wird erfasst, wer sich der sich prostituierenden Person gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat oder in Einzelfällen bestimmte Ver- haltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die be- troffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne Wei- teres entziehen kann, sodass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Ge- werbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zu- widerläuft (vgl. BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E. 2 mit Hinweisen). Dabei kann es sich um Anweisungen an die Prostituierte hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Dauer, zu bedienende Kunden, vorzunehmender Handlungen oder Sexual- praktiken oder des Ausmasses abzuliefernder Anteile handeln (KASPAR MENG, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 195 N 25) Ob unzulässiger Druck im Sinne von Art. 195 lit. c StGB ausgeübt wird, entschei- det sich nach den Umständen des jeweiligen Falles (BGE 129 IV 81 E. 1.3 f. und BGE 125 IV 269 E. 2 sowie beispielsweise in den Urteilen 6P.195/2006 bzw. 6S.433/2006 vom 9. Dezember 2006 E. 3.2.2; 6P.39/2004 bzw. 6S.107/2004 vom 23. Juli 2004 E. 5.4.; 6P.162/2001 bzw. 6S.619/2001 vom 22. März 2002 E. 6). Keine Rolle spielt, ob die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 3) Das formale Einverständnis der betroffenen Person ist unwirksam, wenn ihre Ent- scheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war. Die Strafbarkeit des Ausbeuters entfällt nicht, wenn das Opfer sich auf die Ausbeu- tung einlässt. Art. 195 lit. c StGB gewährt auch Personen strafrechtlichen Schutz, die aufgrund ihrer ausweglosen oder gar verzweifelten wirtschaftlichen und so- zialen Lage bereit sind, auf ihre Handlungsfreiheit zeitweise zu verzichten, um als Prostituierte arbeiten zu können (BGE 129 IV 81 E. 1.4). 2.2.2.2 Nach der konstanten Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht
- 21 - SK.2023.35 (BGE 133 IV 76 E. 2.7). Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tat- sächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigent- lichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestands- mässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 2.3). Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforder- lich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Die Begründung für diese Praxis liegt unter anderem darin, dass gerade raffinierte Delinquenten sich bei der Tatausführung häufig im Hintergrund halten und die «Handarbeit» andern überlassen. Solche Delinquen- ten sind Mittäter, obschon sie sich zur Zeit der Tatausführung allenfalls an einem ganz anderen Ort aufhalten und auf den Geschehensablauf und die Details der Tatausführung keinen Einfluss mehr haben (BGE 108 IV 88 E. I.2/a). Immer aber ist entscheidend, dass der Beteiligte sich dem Tatentschluss unter Bedingungen oder im Masse assoziiert, dass er nicht als nebensächlicher, sondern hauptsäch- licher Teilnehmer erscheint («qui le font apparaître comme un participant non pas secondaire, mais principal», BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 6B_1052/2020 vom
19. Juli 2021 E. 2.1.2). Insofern ist Mittäterschaft gleichwertiges koordiniertes Zu- sammenwirken bei Begehung einer strafbaren Handlung (TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 13 Vor Art. 24 StGB; TRECHSEL/NOLL/PIETH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 192). Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 15 zu Vor Art. 24). In subjek- tiver Hinsicht verlangt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatent- schluss, der auch bloss konkludent bekundet werden kann, wobei Eventualvor- satz genügt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2016 vom 10. April 2017 E. 2.1.2). 2.2.3 Tatsächliches 2.2.3.1 F. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Oktober 2021 der För- derung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB zu Lasten der Privatklägerin, begangen in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten, schuldig gesprochen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Verurteilung mit Entscheid vom
9. Februar 2023. Die dagegen erhobene Beschwerde von F. wurde vom Bundes- gericht am 9. Oktober 2023 abgewiesen (SK pag. 25.262.1.062 ff.). Zusammen- gefasst erachteten die Gerichte es als erstellt, dass F. zusammen mit dem Be- schuldigten die Privatklägerin bezüglich ihrer Ausübung der Prostitution vom ca.
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10. August bis 17. September 2019 unter Druck setzte, kontrollierte sowie man- nigfaltig auf sie einwirkte und ihr praktisch die gesamten durch sie erzielten Ein- nahmen wegnahm. Gemäss den Erkenntnissen der Gerichte bestand das er- zeugte Abhängigkeits- bzw. Machtverhältnis einerseits in finanzieller Hinsicht, durch Geltendmachung von Schulden für die Reise in die Schweiz, Miete und Essen, Drogen etc., andererseits auch in emotionaler Hinsicht, da sich F. als grosse Schwester bzw. Freundin und der Beschuldigte sich als Liebhaber resp. Freund ausgaben (BA pag. B018.11.001.0417; -0675). 2.2.3.2 Zentrale Beweismittel sowohl im Verfahren gegen F. aber auch im Verfahren gegen den Beschuldigten bilden die Chatverläufe des Beschuldigten mit F. und das für die Privatklägerin aufgeschaltete einschlägige Inserat. Ebenso bilden die Aussagen des Beschuldigten, von F., der Privatklägerin sowie des Zeugen G. und der Zeugin H. wesentliche Beweismittel (BA pag. B02.02.001.62 ff.; B02.02.002.0001 ff.; B02.02.003.0001 ff.; B02.02.004.001 ff.; B02.02.0005.0001 ff.). Bereits hier gilt es anzumerken, dass die Aussagen der Privatklägerin zwar teilweise ambivalent erscheinen, diese indes nicht alleiniges Beweismittel darstellen. Vielmehr ergeben ihre Aussagen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, zusammen mit den Sachbeweisen, insbesondere den umfang- reichen und eindeutigen Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und F., ein eindeutiges, stimmiges Ganzes, welches die Realität aufzeigt, in welcher die Privatklägerin mehrere Wochen leben musste. 2.2.3.3 Erstellt und unbestritten ist zunächst, dass die mittellose Privatklägerin am
8. August 2019 mit F. per Flugzeug aus Ungarn in die Schweiz einreiste, um am Wohnort von F. der Prostitution nachzugehen (BA pag. B02.02.004.0011, -0157; -0238 f.; B02.02.005.0387 ff.). Dies bestätigten auch der Zeuge G. sowie H., die Schwester von F. (BA pag. B02.02.004.0079 f.; B02.02.004.182). Die Privat- klägerin verfügte weder über Geld noch über ein eigenes Mobiltelefon und lebte in Ungarn in ärmlichen Verhältnissen (BA pag. B02.02.004.0006 f.; -142; B02.02.005.0373; 18.11.001.0012 ff.). F. bezahlte der Privatklägerin am Vortag der Abreise eine Maniküre und organisierte mit G. die Bezahlung des Fluges für die Privatklägerin (BA pag. B02.02.004.0086; -0098; -0122; -0124; B02.02.005.0371; -0389 ff.). Dabei war gemäss übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und F. abgemacht, dass die Privatklägerin das Geld für die Maniküre sowie das Flugticket mit ihrem ersten Verdienst aus der Prostitution abbezahlen müsse (BA pag. B02.02.004.0012; -0141; B02.02.005.390). 2.2.3.4 Hinsichtlich der Erstellung des einschlägigen Inserats und des ersten sexuellen Kontakts des Beschuldigten mit der Privatklägerin, ergibt sich aus den Akten was folgt: F. schrieb dem Beschuldigten am 5. August 2019 – und somit einige Tage vor ihrer Einreise mit der Privatklägerin in die Schweiz – «Jetzt nehm ich eine Frau mit ... wäre nicht schlecht wenn würdest du ihr probieren.» (BA
- 23 - SK.2023.35 pag. B02.02.001.0094; B02.02.005.0245). Der Beschuldigte fragte daraufhin hin «Was für frau nehmst du mit»» (BA pag. B02.02.001.0094 f.; B02.02.005.0246;
s. auch B02.02.04.276). F. antwortete ihm, dass sie zuvor noch nicht gearbeitet habe, sie ihr die Hälfte des Geldes gebe, aber sie wissen müssten, «wie ist sie im Bett» (BA pag. B02.02.001.94; B02.02.005.0246). Der Beschuldigte schrieb daraufhin «Und ich soll schauen ob sie was kann?» und kurz später «Test ficker war ich noch nie» (BA pag. B02.02.001.95). Am 9. August 2019 und damit einen Tag nach Einreise von F. mit der Privatklägerin in die Schweiz, schrieb der Beschuldigte F. «Aber du must ihr sagen sie soll sich beweisen bei mir weil ansonsten wird sie nichts machen wenn ich probiere» (BA pag. B02.02.001.97). Am Mittag des 10. August 2019 unterhielten sich der Beschuldigte und F. dann über den Geschlechtsverkehr zwischen Ersterem und der Privatklägerin (BA pag. B02.02.001.100). Um 16:54 Uhr schrieb der Beschuldigte F. «Ich hab sie normal und langsam gefickt nicht so wie ich weiss wie ein idiot wo letztes mall fickt» (BA pag. B02.02.001.0106). Dass der Beschuldigte die sexuellen Fähigkeiten der Privatklägerin im Hinblick auf deren Tätigkeit als Prostituierte – ohne deren Kenntnis – «testete», ergibt sich nicht nur aus dem vorgenannten Chat-Verlauf, sondern wird auch vom Beschuldigten anerkannt (BA pag. B02.02.001.0225; B02.02.002.0379 ff.). F. und die Privatklä- gerin bestätigten dies in ihren Einvernahmen ebenfalls (BA pag. B02.02.004.14 f.; -0114; -0146 ff.; -0164; -0235 ff.; -0277 ff.; B02.02.005.0391). Zweck dieses «Testens» sei es nach Angaben des Beschuldigten gewesen, dass er F. mitteilen könne, was sie über die sexuellen Fähigkeiten der Privatklägerin ihren Stamm- klienten erzählen könne (BA pag. B02.02.001.225). Dies bestätigte alsdann auch F. (BA pag. B02.02.004.0278). Weiter räumte der Beschuldigte ein, anlässlich dieses ersten Treffens am 10. Au- gust 2019 mit dem Mobiltelefon von F. Fotos der Privatklägerin für Inserate auf einschlägigen Webseiten erstellt zu haben (BA pag. B02.02.001.0224 f.; B02.02.002.0380). Die Privatklägerin bestätigte, dass der Beschuldigte Fotos von ihr gemacht und sie ihn dafür mit sexuellen Dienstleistungen bezahlt habe (BA pag. B02.02.004.0114; -0147). Auch F. gab an, dass der Beschuldigte die Fotos erstellt habe (BA pag. B02.02.004.0235). Entsprechend dem Urteil des Beschuldigten über die sexuellen Fähigkeiten der Privatklägerin entwarf F. den Text für das einschlägige Inserat, wie diese selbst einräumte (BA pag. B02.02.004.0278; B02.02.005.373; B02.02.002.0379 ff.). Auf Frage, wer für das Inserat bezahlt habe, bestätigte F., dass sie dafür bezahlt habe (BA pag. B02.02.005.0373). Die Privatklägerin hat nach eigenen Angaben nicht gewusst, was im Inserat stand, da sie mangels Deutschkenntnissen den Inhalt nicht habe verstehen können (BA pag. B02.02.004.0010 f.; -0050; -147 f.). Dass die Privatklägerin keine Deutschkenntnisse hatte, bestätigten auch F. (BA pag. B02.02.004.0278; B02.02.005.0404), der Beschuldigte (BA pag. B02.02.001.0243) und G. (BA pag. B02.02.04.0079).
- 24 - SK.2023.35 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte am 10. August 2019 Fotos der Privatklägerin erstellte und ihre sexuellen Fähigkeiten «testete», damit F. auf dieser Grundlage in der Folge ein einschlägiges Inserat zur Anpreisung der Privat- klägerin und deren sexuellen Dienstleistungen anfertigen konnte. Weiter erstellt ist, dass die Privatklägerin das Inserat und deren Inhalt ohne Übersetzung mangels Deutschkenntnissen nicht verstanden haben konnte. Für die Festlegung der Preise für die sexuellen Dienstleistungen fehlten ihr alsdann die Kenntnisse betreffend die Verhältnisse in der Schweiz, so dass unwahrscheinlich erscheint, dass sie selbst dieselben bestimmt haben konnte. Damit ist erstellt und im Grundsatz auch unbestritten, dass die Festlegung der von der Privatklägerin gemäss Inserat zu erbringenden Dienstleistungen und die Preise sowie deren Beschreibung ohne vorgängige Rücksprache mit derselben durch den Beschuldigten und F. erfolgten. 2.2.3.5 In Bezug auf die in der Folge vorgespielte Verliebtheit des Beschuldigten in die Privatklägerin, ergibt sich aus den Akten was folgt: Am 10. August 2019 um 16:53 Uhr schrieb der Beschuldigte F. folgende Nach- richt «Aber ist gut wenn sie sich verliebt dann haben wir das ganze geld» und «Dann habe ich vorher meine tasche» (BA pag. B02.02.001.105). Danach tauschen der Beschuldigte und F. mehrere Textnachrichten über die Aufteilung des Prostitutionserlöses der Privatklägerin aus, wobei der Beschuldigte schliess- lich festhält «Dann hast du 70 und ich 30», «Und sie meine «liebe»» (BA pag. B02.02.001.109). F. bezeichnete dies als gute Idee und der Beschuldigte schrieb «wir schauen ich hab selber von eine so mit meiner schwester in 6 wo- chen 15000 genomen und die liebt mich noch aber ich sie nicht» (BA pag. B02.02.001.0111). Im Verlaufe der Konversation warf F. auf, dass sie die «liebe Schwester» sein könne (BA pag. B02.02.001.0114). Sie fügte an, dass «wenn wir zusammen gute Team dann wir behalten sie etwas länger» (BA pag. B02.02.001.0119). Am 11. August 2019 schrieb F. dem Beschuldigten dann folgende Nachricht: «Und ich habe extra gesagt ah du warst gestern so schnell mit ihr im Bett weil du bist verliebt» (BA pag. B02.02.001.0122). Am 13. August 2019 schrieb der Beschuldigte, dass die Privatklägerin «für arbeiten und nicht zum verlieben» sei (BA pag. B02.02.005.0007). Ein paar Stunden später schrieb F. dem Beschuldigten «sie möchte von dir eine T-Shirt, weil sie vermisst dich.» (BA pag. B02.02.005.0012). Der Beschuldigte antwortete daraufhin «sie be- kommt T-Shirt und ich meine motivation tasche» (BA pag. B02.02.005.00012 ff.) In der Folge gab F. dem Beschuldigten Anweisungen, welche Nachrichten er zur Untermauerung seiner angeblichen Verliebtheit schreiben solle, so beispiels- weise, dass er sie schön finde oder sie liebe (BA pag. B02.02.001.0226 ff.; -0358 f. und 0386 ff.; B02.02.005.0406). Der Beschuldigte verfasste daraufhin unter anderem die folgenden Textnachrichten: «wunderschön ich liebe sie», «und sagst du ich lieb dich Schatzi», «kuss kusses für B.» (BA pag. B02.02.002.0015 ff.; -0356; -0386 ff. B02.02.004.0339; B02.02.005.0284). Diese Nachrichten sendete der Beschuldigte an F., die diese wiederum der Privatklägerin zeigte und ggf.
- 25 - SK.2023.35 übersetzte, da die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt über kein Mobiltelefon ver- fügte. Sie war es auch, die die Privatklägerin über die Verliebtheit des Beschul- digten informierte (BA pag. B02.02.001.0226 ff.; B02.02.002.0358 f. und -0386 ff.; B02.02.005.0406). Der Beschuldigte räumte im Vorverfahren ein, dass F. gewollt habe, dass er sich als Liebhaber der Privatklägerin ausgebe und er einige Male mitgespielt habe (BA pag. B02.02.001.0165; -0225). Er habe den Liebhaber nicht spielen wollen, aber mitgespielt, wobei er damit habe bewirken wollen, «dass Frau B. arbeiten kann und ich meinen Teil bekomme von den Escort-Fahrten oder von der Abmachung mit Frau F.» (BA pag. B02.02.001.0227). Weiter gab er zu Protokoll, dass man nicht sagen könne, dass er Liebe vorgespielt habe (BA pag. B02.02.001.0358). Er habe etwa zwei bis drei Mal mitgespielt, so einmal mit dem T-Shirt, welches er F. für die Privatklägerin gegeben habe und er habe auf Verlangen von F. auch Liebesgrüsse per Voicemessage verschickt (BA pag. B02.02.001.0387; B02.02.002.0355). F. bestätigte, dass der Beschuldigte die Sprachnachrichten mit den Liebesbe- kundungen auf ihr Verlangen aufgenommen habe (BA pag. B02.02.002.0387). Die Privatklägerin habe erst erfahren, dass das nur vorgespielt gewesen sei, als sie dem Beschuldigten gesagt habe, er müsse nicht mehr den Liebhaber spielen (BA pag. B02.02.002.0387). Die Privatklägerin ihrerseits gab an, sich in den Beschuldigten verliebt zu haben (BA pag. B02.02.004.0174 ff.). Sie habe deswegen auch um ein T-Shirt vom Beschuldigten gebeten, um mit dessen Duft einschlafen zu können (B02.02.004.0015). Er habe ihr auch Sprachnachrichten gemacht und F. habe ihr eine Nachricht des Beschuldigten an sie übersetzt, in der gestanden habe «sie ist wunderschön, ich liebe sie» (BA pag. B02.02.002.0015 ff.; B02.02.004.0046). Die Privatklägerin gab schliesslich zu Protokoll: «Ich habe es so empfunden, dass ich mein Schutzschild gefunden habe und dass ich meine Liebe gefunden habe, aber es ist nicht so gekommen.» (BA pag. B02.02.004.0046). Dass der Beschuldigte und F. der Privatklägerin vorspielten, dass Ersterer in die Privatklägerin verliebt sei, ergibt sich nach dem Gesagten nicht nur aus den Chat- Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und F. sowie den Aussagen der Pri- vatklägerin und F., sondern wird auch vom Beschuldigten anerkannt. Ebenso er- stellt ist, insbesondere aufgrund der einschlägigen Chat-Nachrichten, dass der Beschuldigte und F. gezielt auf diese Verliebtheit hingearbeitet haben, um die Privatklägerin auszunutzen resp. ihr den Prostitutionserlös abzunehmen. Dadurch, dass sie die Privatklägerin in den Glauben versetzten, dass der Be- schuldigte in diese verliebt sei, machten sie die Privatklägerin nicht nur leichter manipulierbar und gefügig, sondern schufen eine emotionale Abhängigkeit, was sich nicht zuletzt darin widerspiegelte, dass die Privatklägerin in einer Einver- nahme aussagte, sie habe im Beschuldigten ihr «Schutzschild» gesehen.
- 26 - SK.2023.35 2.2.3.6 In Bezug auf die Vorgaben von Ort, Zeit, Preisen und Umständen der Prostitu- tionstätigkeit der Privatklägerin sowie die diesbezüglichen Absprachen des Be- schuldigten und F. lässt sich den Akten folgendes entnehmen: Erstellt und unbestritten ist zunächst, dass der erste Freier der Privatklägerin in der Schweiz G. war, wobei das Treffen von F. organisiert wurde, damit die Pri- vatklägerin das Flugticket abarbeiteten konnte. Die Privatklägerin erbrachte als- dann weitere sexuelle Dienstleistungen an G., ohne dass sie dafür Geld erhielt, was sowohl die Privatklägerin als auch G. und F. bestätigten. So hielt die Privat- klägerin dazu fest, dass sie es habe «gratis» machen müssen, sie dies aber nicht gewollt habe (BA pag. B02.02.004.0048 f.; -0141). G. bezahlte gemäss eigenen Angaben und den Angaben von F. und der Privatklägerin dafür Einkäufe im Lebensmittelgeschäft I. für die Familie von F. (BA pag. B02.02.004.0141). In die- sem Zusammenhang führte G. aus, er habe Dienstleistungen für die Privatkläge- rin entrichtet und im Lebensmittelgeschäft I. bezahlt, dort habe er «die Lebens- mittel bezahlt für die ganze Familie», der Privatklägerin habe er aber keinen ein- zigen Franken gegeben (BA pag. B02.02.004.0082 f.; -0093 f.). Dass die Privat- klägerin die Dienstleistungen auf Anweisung von F. hin und mit erkennbarem Unwillen erbrachte, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der Privatkläge- rin (BA pag. B02.02.004.0049), aber auch aus dem Umstand, dass F. ihr G., von dem sie den Flug der Privatklägerin bezahlen liess, zuhielt. In der Folge arbeitete die Privatklägerin gemäss den übereinstimmenden Aussa- gen von ihr und F. bis zur polizeilichen Intervention am 17. September 2019 als Prostituierte, vorwiegend an ihrem Wohnort und damit in der Wohnung von F. (BA pag. B02.02.004.0162; -0125; -0239). Dies bestätigte auch G., der angab, dass die Privatklägerin die Kunden fast immer in der Wohnung bedient habe, wobei F. diese empfangen und dann zur Privatklägerin ins Zimmer geführt habe (BA pag. B02.02.004.0081). Auch H. gab an, dass die Privatklägerin an ihrem Wohnort gearbeitet habe (BA pag. B018.11.001.0077; -0084). Während der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin tauschten sich der Beschul- digte und F. regelmässig, fast täglich, über deren Tätigkeit bzw. deren Verhalten via WhatsApp aus. So informierte F. den Beschuldigten am 14. August 2019 bei- spielsweise darüber, dass ihr Stammkunde zur Privatklägerin komme, woraufhin der Beschuldigte wissen wollte, wann er komme (BA pag. B02.02.0020 ff.). Nachdem der besagte Stammkunde bereits nach zwei statt drei Stunden wieder ging, worüber F. ihn informierte, erkundigte sich der Beschuldigte, ob er den vol- len Preis bezahlt habe (BA pag. B02.02.005.0049). F. antwortete daraufhin «Er wollte 600 geben aber hab ihm gesagt jetzt mach für mich minus .. so hat 900 plus 200» (BA pag. B02.02.005.0049). Der Beschuldigte erwähnte im Ver- laufe der Konversation immer wieder, dass die Privatklägerin arbeiten solle, so schrieb er am 17. August 2019 beispielsweise «Sie soll arbeiten heute ist Sams- tag» (BA pag. B02.02.005.0139). Daraufhin informierte F. den Beschuldigten, dass ein Kunde der Privatklägerin Fr. 2'500.-- gezahlt habe, die Privatklägerin
- 27 - SK.2023.35 das Geld aber genommen habe und sie dem Kunden deshalb gesagt habe, er müsse nochmals zahlen (BA pag. B02.02.005.0147). Der Beschuldigte erkun- digte sich zudem regelmässig bei F., ob die Privatklägerin arbeitete, so fragte er sie beispielsweise am 27. August 2019 «Die hure arbeitet oder nein?» (BA pag. B02.02.005.0265 f.; -0269; -0289 f.). Zusammengefasst ergibt sich aus dem umfangreichen Chatverkehr mit aller Deutlichkeit, dass sich der Beschuldigte und F. regelmässig, fast täglich, über die Tätigkeit bzw. das Verhalten der Privatklägerin austauschten (BA pag. B02.02.005.0001). Teil dieser Unterhaltung waren auch Fotos und Videos, welche die Privatklägerin bei der Arbeit zeigten (BA pag. B02.02.005.0044; -115; -0118). Die Chat-Nachrichten zeigen sodann, dass sie darüber hinaus planten, eine weitere Frau «zu holen» (BA pag. B02.02.004.0356). Dass der Beschuldigte und F. nicht nur virtuell in engem Kontakt standen, son- dern auch physisch, ergibt sich im Weiteren aus den übereinstimmenden Aussa- gen der Privatklägerin und F., denen zufolge der Beschuldigte fast täglich, jeden- falls mehrmals pro Woche vorbeigekommen sei, mithin um Kokain abzuliefern, welches F. für sich selbst und die Privatklägerin kaufte (siehe dazu E. 2.1.3.3 f.; B02.02.002.0367 ff.; -0371; -0373; B02.02.004.0013 ff.; -0165; -274 f.; B02.02.004.0274 ff.; -0282 ff.; -0302; -308 ff.; B02.02.005.0394 ff.; -0398; -0410). Aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und F. ergibt sich zudem, dass die Terminvereinbarungen zunächst, mangels Deutschkenntnissen der Privatklä- gerin, von F. übernommen wurden. Sie war es auch, die das einschlägige Inserat aufschaltete und die entsprechenden Kontaktanfragen erhielt, verfügte die Privat- klägerin doch erstellter- und unbestrittenermassen nicht über ein Mobiltelefon. F. beschwerte sich beim Beschuldigten, dass dies den Kunden vor Ort dann aber auffallen würde (BA pag. B02.02.001.101). Der Beschuldigte riet ihr daraufhin «Sagst du das du über google translet schreibe» (BA pag. B02.02.001.101). Dass die Terminvereinbarung anfänglich über F. lief, gab auch die Privatklägerin zu Protokoll. So habe F. alles im Voraus abgemacht und ihr die Kunden dann ge- bracht (BA pag. B02.02.004.0042; -0157 f.). Dies widerspiegeln auch die Aussa- gen von G., der angab, dass F. die Kunden jeweils empfangen und sie der Privat- klägerin vorgestellt und zu ihr ins Zimmer geführt habe (BA pag. B02.02.004.0081; -0102). Dass F. es war, welche die (Stamm-)Kunden empfing, bestätigte auch der Beschuldigte, der zu Protokoll gab: «Soweit ich weiss von Frau F., dass Frau F. die Stammkunden empfangen hat. Die Stammkunden haben gedacht, sie kom- men bei Frau F., aber dann wo die Kunden bei der Wohnung waren, hat Frau F. sie dann bei [der Privatklägerin] vermittelt.» (BA pag. B02.02.002.0003). Die ihr gebrachten Kunden habe die Privatklägerin nach eigenen Angaben nicht ablehnen können, weil F. ihr gesagt habe, dass sie Schulden beim Beschuldigten hätten (BA pag. B02.02.004.040; -0158). Einmal habe F. sie in der Nacht geweckt und ihr gesagt, sie solle aufwachen, da es einen Freier gebe, der im Auto eine Dienst- leistung wolle (BA pag. B02.02.004.0161). Mitunter habe sie auch sexuelle Dienst-
- 28 - SK.2023.35 leistungen erbringen müssen, die sie nicht wollte, u.a. Analverkehr und ohne Kondom (BA pag. B02.02.004.148, B02.02.004.192). Sie habe auch während ihrer Menstruation arbeiten müssen, so die Privatklägerin (BA pag. B02.02.004.0054; -0160 ff.). Dass die Privatklägerin während ihrer Periode arbeitete, wusste auch der Beschuldigte, welcher im Chat-Verlauf mit F. am 17. August 2019 schrieb «Egal periode viele idiot gerne» (BA pag. B02.02.001.409). Dass F. der Privatklägerin diverse Kunden zuhielt und diese weder die Kunden noch die von F. angebotenen sexuellen Dienstleistungen ablehnen konnte, ergibt sich auch aus einem einschlägigen Chat-Verlauf zwischen ihr und J., der am
15. August 2019 schrieb, dass er «noch nie hatte sex mit so einer jungen Frau..ihre Muschi war eng.». Am 29. August 2019 fragte er, ob die Privatklägerin «lust auf ihn habe» woraufhin F. antwortete «Nein sie hat heute mit seine Freund 3 Stunden gefickt aber sie macht wenn ich sage.», woraufhin J. schrieb «Bitte lass mich mit B. ficken» (BA pag. B02.02.005.0378). Auf Vorhalt der entspre- chenden Nachricht und konfrontiert mit dem Vorwurf, dass die Privatklägerin be- stimmen könne, mit wem die Privatklägerin Sex habe, gab F. an, «dass sie Einer Frau nicht sagen [könne], was sie machen solle, wenn sie das nicht machen möchte.» (BA pag. B02.02.005.0379). Auf Vorhalt ihrer Nachricht vom 2. Sep- tember 2019 an J., dass er «ohne Gummi ficken heut aber du muss 200 bezah- len» und vom 4. September 2019 «kannst vorbei komme bis 15 Uhr aber nur mit B.», verweigerte F. die Aussage (BA pag. B02.02.005.0379 f.). Nach etwa zwei Wochen, d.h. ca. ab dem 21. August 2019, will die Privatklägerin die Termine mit den Freiern auch selbst vereinbart haben (BA pag. B02.02.004.0158). Dazu habe ihr F. gewisse Antworten auf einem Blatt Papier notiert (BA pag. B02.02.004.0151), mit diesem und google translate habe sie dann mit Freiern kommuniziert (BA pag. B02.02.004.0041). Diese Angaben werden durch ein bei den Akten liegendes, von F. unterzeichnetes Blatt Papier mit handgeschriebenen Antworten auf üblicherweise von Freiern gestellten Fra- gen, so beispielsweise «Was sind deine Tabus. Ich mache alles nur mit» oder auch die Preise, untermauert (BA pag. B02.02.004.0171). Dass die Terminvereinbarungen auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus- schliesslich über die Privatklägerin lief, zeigt sich insbesondere an einer Unter- haltung zwischen F. und «K.». Gemäss den F. vorgehaltenen Chat-Nachrichten mit «K.», vom 30. August 2019, pries diese die Privatklägerin auch Ende August noch an (BA pag. B02.02.005.0382). Am 12. September 2019 fragte F. «K.», nachdem dieser versucht hatte, sich direkt mit der Privatklägerin zu unterhalten, ob er nun kommen möchte, und vereinbarte schliesslich mit ihm einen Termin mit der Privatklägerin für den nächsten Tag (BA pag. B02.02.005.0382). Während ihrer Tätigkeit als Prostituierte habe die Privatklägerin nach eigenen Angaben viele Freier, etwa drei bis vier Freier pro Tag gehabt, wobei es auch vorgekommen sei, dass eine oder zwei Wochen niemand gekommen sei (BA
- 29 - SK.2023.35 pag. B018.11.001.0034 B02.02.004.0044 f.). Drei der Freier seien für je eine Stunde geblieben und der vierte Freier sei für eine halbe Stunde gekommen (BA pag. B02.02.004.0154). Am Donnerstag habe sie nicht fix gearbeitet, um sich auszuruhen (BA pag. B02.02.004.0163). Auf Vorhalt der Angaben der Privatklägerin bestritt F. die Anzahl und gab an, dass diese nicht viel gearbeitet habe. Sie präzisierte in der Folge, «für sie waren 2-3 Kunden viel, für mich sind 5-6 Kunden wenig» (BA pag. B02.02.002.0386). Dass sie insgesamt 100 Freier bedient habe, könne nicht sein (BA pag. B02.02.004.0238). Dass die Privatklägerin viele Feier bediente, bestätigte indes auch G., der prä- zisierte, dass es schnell auch mehr Freier als bei F. waren (BA pag. B02.02.004.0089). H. konnte die Anzahl Freier nicht beziffern, gab aber an «Es waren so viele Männer, die da aus- und eingingen.» (BA pag. B018.11.001.0089). Im Lichte der vorgenannten Faktoren ist erstellt, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin Fotos für einschlägige Inserate erstellte und ihre sexuellen Fähig- keiten «testete». Seinem Urteil entsprechend verfasste F. daraufhin das entspre- chende Inserat und legte darin nicht nur die von der Privatklägerin zu erbringen- den sexuellen Dienstleistungen, sondern auch die Preise dafür fest. Die darüber generierten Anfragen beantwortete F. zumindest in der ersten Zeit der Tätigkeit der Privatklägerin mangels Deutschkenntnissen für letztere und dirigierte ihr – in Ab- resp. Rücksprache mit dem Beschuldigten – entsprechend die Termine, so- wie die zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen und Preise, mitunter auch den Ort der Tätigkeit. Etwa ab dem 21. August 2019 übergab F. der Privatklägerin handschriftliche Notizen mit vorgegebenen Antworten, anhand deren sie künftig auch selbst Termine mit Kunden vereinbaren sollte. Erstellt ist weiter, dass sich F. und der Beschuldigte laufend über die Tätigkeit der Privatklägerin austausch- ten, diese mithin bei der Ausübung auch überwachten. Die Anzahl der Freier, welche die Privatklägerin zu bedienen hatte, kann zwar nicht abschliessend eru- iert werden, lässt sich jedoch ausgehend von drei bis vier Freiern täglich auf min- destens 100 Freier für den Tatzeitraum schätzen. 2.2.3.7 Zur Wegnahme der Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin durch F. und deren Verteilung zwischen ihr und dem Beschuldigten ergibt sich aus bei den Akten, was folgt: Aus dem bei den Akten liegenden Chatverlauf zwischen F. und dem Beschuldigten ist ein ständig wiederkehrender Austausch über die Einnahmen der Privatkläge- rin und über die Verteilung derselben ersichtlich. So schrieb F. dem Beschuldig- ten, dass die Privatklägerin nur für sie beide da sei (BA pag. B02.02.0005.0233) und der Beschuldigte wiederum, dass man sie maximal ausnutzen sollte (BA pag. B02.02.001.0330; -354; B02.02.005.0026). Der Beschuldigte schrieb weiter
- 30 - SK.2023.35 «sie muss auch etwas machen, sonst nimmst du mehr geld für die sache» und riet ihr «ich würde ihr nix lassen, nur vielleicht minimum (BA pag. B02.02.001.0050; B02.02.005.0190). Er war es auch, der F. schrieb, dass sie das ganze Geld haben würden, wenn sich die Privatklägerin in ihn verliebe (BA pag. B02.02.001.0268). Die Privatklägerin habe dann seine «Liebe» und F. erhalte von seinem Anteil 20% (BA pag. B02.02.004.0331 ff.). F. beklagte sich zunächst, woraufhin der Be- schuldigte ihr erklärte, dass er ihr von seinem Anteil noch 20 % gäbe, und fasste zusammen «Dann hast du 70 und ich 30» und «sie meine liebe» (BA pag. B02.02.004.0338). Das Verhältnis von 70-30 ergibt sich auch aus einer Nachricht von F. vom 19. August 2019 an den Beschuldigten, in welcher sie fest- hielt «wir sind 70-30» (BA pag. B02.02.005.0190). Die Privatklägerin gab im Vorverfahren an, dass sie von ihren Einnahmen F. zunächst 50 %, ab ca. dem 21. August 2019 dann die gesamten erwirtschafte- ten Einnahmen abgeben musste (BA pag. B02.02.004.0011 ff.; -0018 f.; 0043 ff.; -0115; -0149 f.; -0150; -0153). Nach dem Grund für die Abgabe ihrer Einnahmen gefragt, gab sie an, die 50 % seien für «Rechnungen, Lebensmittel» gedacht gewesen. Zudem habe ihr die Privatklägerin gesagt, dass sie (die Privatklägerin und F.) Schulden beim Beschuldigten hätten und auch die Wohnung bezahlt wer- den müsse (BA pag. B02.02.004.0012; -0018 f.; -0040; -0115; -0154). F. habe ihr mitgeteilt, dass der Beschuldigte sie beide schlagen würde, wenn sie die Schulden nicht bezahlen würden (BA pag. B02.02.004.0019). Aus diesem Grund habe sie auch, wie von F. verlangt, während ihrer Periode gearbeitet (BA pag. B02.02.004.0054). Die Privatklägerin habe sich von F. unter Druck gesetzt und ausgenutzt gefühlt (BA pag. B02.02.004.0041; -0057) F. gab im Vorverfahren an, dass sie von der Privatklägerin kein Geld erhalten habe, da diese nicht gearbeitet oder ihr Geld für Drogen ausgegeben habe (BA pag. B02.02.002.0382; B02.02.005.0388; -0410). F. bestätigte, dass sie der Privatklägerin angegeben habe, dass sie Schulden beim Beschuldigten hätten (BA pag. B02.02.005.0393; -0399 f.). Das Geld für die Drogen habe nicht die Privatklägerin, sondern sie selbst dem Beschuldigten gegeben (BA pag. B02.02.005.0393). F. verneinte die Frage, ob der Beschuldigte je Geld aus dem Prostitutionserlös der Privatklägerin erhalten habe (BA pag. B02.02.002.0382). Sie habe ihm aber angeboten, dass sie ihm 30 % von ihrem hälftigen Anteil an den Einnahmen der Privatklägerin geben werde; dies sei für Escort gewesen (BA pag. B02.02.002.0382 f.). Der Beschuldigte räumte ein, dass zwischen F. und der Privatklägerin eine Auf- teilung von 50:50 vereinbart gewesen sei. F. habe ihm von ihrem hälftigen Anteil 30 % geben wollen, sowohl für Escortfahrten als auch wenn er ihr Kunden ver- mitteln würde (BA pag. B02.02.002.0162; -0351; -383). Die Frage, ob er jemals Geld aus der Prostitution der Privatklägerin erhalten habe, verneinte er (BA pag. B02.02.002.0382). Weiter bestätigte er auch, dass F. bei ihm Schulden ge- habt habe, nicht aber die Privatklägerin (BA pag. B02.02.002.0351).
- 31 - SK.2023.35 H. gab anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme an, dass die Privatklägerin und F. eine Aufteilung von 50 % abgesprochen hätten. Die Privatklägerin habe am An- fang Geld gehabt, nach ca. zwei Wochen habe sie dann kein Geld mehr gehabt, aber habe nicht sagen können, wieso (BA pag. B02.02.004.0193; -0205). F. habe ihr zudem gesagt, «dass sie mehr Geld als die 50 % von ihr nehmen wolle» (BA pag. B02.02.004.0193). Aufgrund der einschlägigen Chat-Nachrichten und den Aussagen der Privatklä- gerin, des Beschuldigten und H. ist erstellt, dass erstere ihre Einnahmen zu min- destens 50 % an F. übergab. Als erstellt zu erachten ist aufgrund des Chatver- laufs zwischen F. und dem Beschuldigten sowie den Aussagen der Privatklägerin und H. weiter, dass die Privatklägerin ab ca. dem 22. August 2019 die gesamten erwirtschafteten Einnahmen an F. übergeben musste. Dass F. der Privatklägerin gegenüber nicht nur die Kosten für Miete und Lebensmittel geltend machte, son- dern auch angebliche Schulden gegenüber dem Beschuldigten, insbesondere für das konsumierte Kokain, ist als dann unbestritten. Damit intensivierte F. die von ihr geschaffene finanzielle Abhängigkeit laufend. Die bei ihr wohnhafte Privatklä- gerin, die ausser ihr keine Bezugspersonen in der Schweiz und keine Deutsch- kenntnisse hatte, sah sich nach eigenen Angaben unter Druck gesetzt, ihre Ein- nahmen F. zu übergeben, war sie doch bei ihr wohnhaft und arbeitete illegal in der Schweiz und hatte zudem keine andere Möglichkeit, um ihre angeblichen Schulden zu begleichen. Die Drohkulisse der Schläge durch den Beschuldigten (siehe dazu insbesondere auch nachfolgende E. 2.2.3.8) erledigte das Weitere. Dass die Geldbeträge zwischen F. und dem Beschuldigten im Verhältnis 70:30 (30 % für den Beschuldigten) geteilt werden sollten, ist unbestritten (BA pag. B02.02.004.0016; B02.02.004.0279; B02.02.005.0190; B02.02.001.162 ff.; -169). Strittig ist indes, ob sich der Anteil des Beschuldigten auf die Gesamtein- nahmen oder den Anteil von F. an den Einnahmen im Umfang von 50 % bezieht. So oder anders wollten der Beschuldigte und F. die Privatklägerin offensichtlich ausnutzen, wie insbesondere aus den vorgenannten Chat-Nachrichten ersicht- lich ist. Er selbst rühmte sich denn auch damit, dass er mit seiner Schwester zusammen durch dieses Vorgehen einer Frau innerhalb von 6 Wochen Fr. 15'000.-- abgenommen hätte (BA pag. B02.02.004.0343). Dies widerspiegelt sich auch in weiteren Ideen des Beschuldigten und F.s, wie insbesondere einem vorgetäuschten Krankenhausaufenthalt des Beschuldigten. So schrieb dieser «ich weiss noch eine idee besser zum geld nehmen ... ich nächste Woche auto- unfall dann krankenhaus, ... grosse Rechnung für Krankenhaus .... wir machen dann halbe halbe für Krankenhaus» (BA pag. B02.02.001.0334 f; - 0338 f.). Da- ran zeigt sich klar, dass die anfängliche Unterstützung der unerfahrenen und mit den hiesigen Gegebenheiten sowie der Sprache nicht vertrauten Privatklägerin bei ihrem Einstieg in die Prostitution durch F. als grosse Schwester oder Mentorin und den Beschuldigten als Freund und Liebhaber, aus reinem Eigeninteresse erfolgte und Grundlage der immer massiveren Ausbeutung der Privatklägerin darstellte.
- 32 - SK.2023.35 2.2.3.8 Neben der bereits erläuterten Abhängigkeit in finanzieller und emotionaler Hin- sicht (Verliebtheit, Schwester), bauten der Beschuldigte und F. ihre Machtposi- tion resp. das Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Privatprivatklägerin weiter aus, insbesondere indem sie geeignete Strafen absprachen, der Privatklägerin diese androhten oder gar in die Tat umsetzten. So versetzte der Beschuldigte die Privatklägerin auf Idee von F. hin mittels Sprachnachricht in Angst, indem er ihr damit drohte, sie zu schlagen, sollte sie einen Freier ohne Kondom bedienen. F. gab ihm hierzu den Text vor, worin sie schrieb «mache bitte eine voice und sehr laut sage ich bringe dich um weil hast du ohne gefickt und schlage auch F.... aber du muss richtig böse laut sagen» (BA pag. B02.02.001.0404; -0237). An anderer Stelle schrieb er im Chat «Die bekommt schläge für ficken ohne», «ich schlage sie dann sofort wenn ich sie sehe» oder «dann schlage ich sie morgen wenn ich komme alleine» (BA pag. B02.02.005.0211; B02.02.001.0409; -0246). F. teilte dies der Privatklägerin mit (BA pag. B02.02.001.0233; -0237; -0246; B02.02.02.352 f.; -0390; B02.02.004.0019; -0054; -0062 ff.; -0159; -0167; -0290; B02.02.005.0151; -0211; -0401). Ab diesem Zeitpunkt fürchtete sich die Privat- klägerin vor dem Beschuldigten (BA pag. B02.02.004.0061). Der Beschuldigte räumte dabei selbst ein, dass er solche Nachrichten verfasst habe, weil er ge- dacht habe, die Privatklägerin würde sich dann benehmen. Dabei wusste er, dass F. mit diesen Nachrichten beabsichtigte, der Privatklägerin Angst zu machen (BA pag. B02.02.001.0237 ff.; B02.02.002.0353; -0390). Dass die Privatklägerin vor dem Beschuldigten Angst hatte, bestätigte auch F. (BA pag. B02.02.005.0401; B02.02.004.0020; -0061 f). Sie war es denn auch, die die Privatklägerin tat- sächlich schlug und dies dem Beschuldigten mitteilte (BA pag. B02.02.004.0050; -0151 f.; -0190; -0209; -0244; B02.02.005.0392; -0411; B02.02.005.0068; -0123; -0126 ff.; -0136; -0154, 123). Schliesslich nahm F. der Privatklägerin ihr zwischen- zeitlich erhältlich gemachtes Mobiltelefon weg, was sie auch dem Beschuldigten mitteilte (BA pag. B02.02.002.0008 f.; B02.02.004.0151 f.; B02.02.005.0216 f.; B02.2.4.151 f.; 2.2.1.231 f.; 2.2.4.151 f.). Insofern wurde der Beschuldigte von F. laufend über die Bestrafung der Privatklägerin informiert, warf selber mögliche Bestrafungen in den Raum, wie z.B. «nehm ihr handy» oder «gebe ihr nichts von das geld von gester ... Das ist straffe.» (BA pag. B02.02.005.0130; -0216) und ver- fasste Nachrichten mit entsprechenden Drohungen. Dass der Beschuldigte und F. die Privatklägerin schlecht behandelten, zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass sie diese als «Hure» und «Schlampe» bezeichneten (BA pag. B02.02.004.0356; B02.02.005.0068; -0124; -0269). Mit diesem Vorgehen erhöhten der Beschul- digte und F. die Drohkulisse und den auf die Privatklägerin ausgeübten Druck weiter, so dass sie sich diesem nicht mehr entziehen konnte. 2.2.3.9 Schliesslich lässt sich erstellen, dass die Privatklägerin aus ärmlichen Verhältnis- sen stammt, zuvor noch nie als Prostituierte gearbeitet hatte und leicht beeinfluss- bar war (BA pag. B02.02.004.0100; -0116 f.; -0119 f.; -0153; -0181; -0183; -0278; B02.02.005.0389; B02.02.004.0309). Aus dem Bericht über die Opferbegleitung vom 16. September 2021 ergibt sich überdies eine ausgeprägte Vulnerabilität der
- 33 - SK.2023.35 Privatklägerin, wobei bereits geringer Druck von aussen genügt habe, um sie unter Kontrolle zu bringen. Der Bericht attestiert ihr zudem insbesondere, leicht- gläubig und leicht beeinflussbar zu sein (BA pag. B018.11.001.0356 ff.). 2.2.3.10 Für die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist nach dem Gesagten der Ankla- gesachverhalt, mit der nachfolgenden Relativierung in zeitlicher Hinsicht, in ob- jektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. 2.2.4 Rechtliche Würdigung 2.2.4.1 In objektiver Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob aufgrund des erstellten Sachverhalts auf die Privatklägerin ein Druck ausgeübt wurde, dem sich diese nicht ohne Wei- teres entziehen konnte, so dass sie in der Entscheidung, ob sie der Prostitutions- tätigkeit nachgehen wollte, nicht mehr vollständig frei war und diese Einfluss- nahme ihrem Willen zuwiderlief. In einem zweiten Schritt sind alsdann die Tat- handlungen und (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten zu prüfen. Gemäss dem erstellten Sachverhalt bestand eine mannigfaltige Abhängigkeit der Privatklägerin von F. und dem Beschuldigten, in emotionaler (der Beschuldigte als Liebhaber und «Schutzschild», F. als grosse Schwester; [E. 2.2.3.5]), finan- zieller (Miete, Lebensmittel, angebliche Schulden, Abnahme des Prostitutionser- löses [E. 2.2.3.7]) und faktischer (Wohnort bei F., mangelnde Deutschkenntnisse, illegale Arbeitstätigkeit in der Schweiz, soziale Isolation, Versorgung mit Kokain [s. dazu E. 2.2.3.4; 2.2.3.7) Hinsicht. Dabei überwachten F. und der Beschuldigte die Tätigkeit der Privatklägerin und bestimmten Ort, Preis, teilweise Zeit und Aus- mass sowie die Umstände der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin, mitunter dass diese Analverkehr anzubieten und auch während ihrer Periode zu arbeiten hatte (s. dazu E. 2.2.3.4; 2.2.3.6). Diese Machtposition wurde durch Sanktionen, insbesondere die Androhung von Schlägen bei Nichteinhalten der Vorgaben und die Wegnahme des Mobiltelefons intensiviert (E. 2.2.3.8), wobei die Drohungen einzig zum Ziel haben konnten, den Druck auf die Privatklägerin aufrecht und ihren Handlungsspielraum klein zu halten. Die charakterlich bereits wenig druckresistente Privatklägerin (s. dazu E. 2.2.3.9), die mittellos sowie in der Schweiz sozial isoliert war und über keine Deutsch- kenntnisse verfügte, konnte sich dem dadurch geschaffenen Druck nicht entzie- hen und war in ihrer Handlungsfreiheit und sexuellen Selbstbestimmung entspre- chend eingeschränkt. Keine Rolle spielt dabei, dass die Privatklägerin sich grund- sätzlich freiwillig prostituierte und sich teilweise nicht an die Anweisungen des Beschuldigten und F. hielt. Entscheidend ist, dass diese die Privatklägerin kon- trolliert und unter Druck setzten, so dass diese sich dem Druck nicht ohne Wei- teres entziehen konnte und damit nicht mehr vollständig frei war, in der Entschei- dung, ob resp. in welchem Ausmass sie der Prostitutionstätigkeit nachgehen wollte. Angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin sämtliche Einnahmen an F. abgeben musste, um nicht ohne Bleibe in einem ihr fremden Land zu
- 34 - SK.2023.35 enden, und sich gezwungen sah zu arbeiten, um die Schulden beim Beschuldig- ten zu begleichen und dessen Schläge zu entgehen, kann von einer freiwilligen Tätigkeit ohnehin nicht die Rede sein. 2.2.4.2 Tathandlung und Täterschaft des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet im vorgenannten Abhängigkeitsverhältnis und Macht- gefilde seine Mittäterschaft. Wenn überhaupt, habe er nur im Hintergrund und ohne Tatmacht gehandelt (SK pag. 25.721.086 ff.). Diese Behauptungen des Be- schuldigten stehen in klarem Kontrast zum erstellten Sachverhalt. So war der Beschuldigte von Anfang an in das Geschehen involviert und wurde von seiner Mittäterin über sämtliche Umstände, insbesondere über die Tätigkeit der Privat- klägerin, deren erbrachte Dienstleistungen, bediente Freier, deren Verdienst, die Abnahme des Prostitutionserlöses und deren Sanktionierung informiert resp. in- formierte sich diesbezüglich bei F. Zwar blieb er tatsächlich häufig im Hinter- grund, machte der Privatklägerin keine direkten Vorschriften – was denn auch bereits aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre –, schlug sie nicht und nahm ihr auch den Prostitutionserlös nicht ab, für all das war F. zuständig. Die Tatbeiträge des Beschuldigten gehen aber weit über das sich informieren lassen und Erteilen von Ratschlägen – wie von ihm behauptet – hinaus. Vielmehr unterstützte er mit aktiven Handlungen die Abhängigkeit der Privatklägerin von der Mittäterin einerseits und trug wesentlich zur Schaffung eines Abhängigkeits- verhältnisses von ihm selbst bei. So erklärte sich der Beschuldigte zunächst be- reit, die sexuellen Fähigkeiten der Privatklägerin zu testen, und tat dies in der Folge auch. Weiter erstellte er Fotos der Privatklägerin und lieferte mit seinem Urteil über deren sexuelle Fähigkeiten die Grundlage für den Text für das ein- schlägige Inserat, in welchem die sexuellen Dienstleistungen der Privatklägerin angeboten resp. ihr vorgegeben wurden und auf dessen Basis F. ihr in der Folge die Termine mit den Freiern organisierte. Zusammen mit F. schuf er nach diesem ersten Kontakt mit der Privatklägerin durch Vorgaukeln, in diese verliebt zu sein, eine emotionale Abhängigkeit derselben von ihm. Dies unterstrich er nicht nur mit für die Privatklägerin bestimmten Text- und Sprachnachrichten, sondern auch durch Übergabe eines seiner T-Shirts auf deren Wunsch hin. Ohne sein Zutun, wäre diese emotionale Manipulation und die damit geschaffene Hörigkeit der Pri- vatklägerin überhaupt nicht möglich gewesen. Diese Machtposition baute er ge- meinsam mit F. laufend aus, war diese doch sein Sprachrohr zur Privatklägerin, die weder über ein Mobiltelefon noch Deutschkenntnisse verfügte. Darüber hin- aus schufen der Beschuldigte und F. gemeinsam eine Drohkulisse mit Schlägen, sowohl für die Nichteinhaltung von Vorgaben betreffend sexuelle Dienstleistun- gen als auch um angebliche Schulden einzutreiben. Diese Drohkulisse fusst we- sentlich auf den Sprach- und Textnachrichten des Beschuldigten, war er es doch, der diese erstellte, um die Privatklägerin regelrecht in Angst zu versetzen und dadurch gefügig zu machen resp. zur Arbeit weiter anzutreiben. Durch ebendie- ses Zusammenwirken bewirkten der Beschuldigte und F. gemeinsam ein Abhän- gigkeitsverhältnis in faktischer, finanzieller und emotionaler Hinsicht der Privat-
- 35 - SK.2023.35 klägerin. Die Machtstellung des Beschuldigten beruhte dabei auf seiner Position als Liebhaber einerseits und als Bestrafer andererseits. Angesichts des hohen Kokainkonsums der Privatklägerin und der Tatsache, dass sie die Betäubungs- mittel ausschliesslich über F. bezog, welche diese wiederum beim Beschuldigten kaufte, machte sich der Beschuldigte (zusammen mit F.) nicht nur die emotionale und finanzielle Abhängigkeit der Privatklägerin zunutze, sondern beschränkte da- mit ihre Entscheidungsfreiheit weiter. Im Lichte dieser Faktoren agierte der Beschuldigte offensichtlich nicht nur im Hin- tergrund, sondern trug mit aktiven Handlungen zur Abhängigkeit der Privatklägerin bei und übte auf diese einen unzulässigen Druck aus. Zu nutzen wusste er dabei nicht nur die soziale Isolation der Privatklägerin, sondern auch deren leichte Be- einflussbarkeit. Eben diesem mannigfaltigen Abhängigkeitsverhältnis und dem dadurch generierten Druck konnte sich die Privatklägerin, die kein Deutsch sprach, in der Schweiz illegal arbeitete und kein Geld hatte, nicht entziehen. Dass die Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit nicht dem Willen der Privatklägerin oder zumindest nicht ihren Bedürfnissen entsprach, zeigt sich beispielweise an der ständigen Pflicht zur Ausübung bzw. Erduldung von sexuellen Dienstleistun- gen, die sie nicht wollte, sei es Analverkehr, Sex ohne Kondom oder das Arbeiten während ihrer Periode. Mit all diesen Tathandlungen und dem gemeinsamen Zu- sammenwirken schränkte der Beschuldigte in Mittäterschaft mit F. die Privatklä- gerin in ihrer Handlungsfreiheit und ihrer sexuellen Selbstbestimmung ein. Ob der Beschuldigte zu guter Letzt aus seinem Handeln heraus auch tatsächlich finanziell an den Einnahmen der Privatklägerin partizipierte resp. in welcher Form (Geld, Leistungen in natura) und in welchem Umfang, kann vorliegend offenblei- ben, ist eine finanzielle Bereicherung unerheblich für die Erfüllung des vorliegen- den Tatbestandes. In Abweichung zur Anklageschrift ist indes die Tatzeitspanne zu korrigieren: die Druckausübung resp. die Einschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin durch den Beschuldigten begannen nicht am Tag der Einreise in die Schweiz (8. August 2019), sondern erst ab dem 10. August 2019, an dem Tag, als der Beschuldigte Fotos der Privatklägerin für das besagte Inserat erstellte und ihre sexuellen Fähigkeiten «testete», und dauerten bis am 17. September 2019 an. Der objektive Tatbestand von Art. 195 lit. c StGB ist damit erfüllt. 2.2.4.3 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte agierte unzweifelhaft mit Vorsatz. Dass die Privatklägerin in der Schweiz erstmals der Prostitutionstätigkeit nachgehen wollte, wusste er aufgrund der Chat-Nachricht von F., schliesslich war er es auch, der sie als erstes in der Schweiz «testete». Um die Abhängigkeit der Privatklägerin wusste der Beschul- digte ebenfalls, erzeugte er diese, wie gesehen, doch bewusst gemeinsam mit F. Zudem wusste und billigte der Beschuldigte zur Etablierung der entsprechenden
- 36 - SK.2023.35 Machtposition – soweit er dazu nicht gar selbst Anweisungen gab – dass F. die Privatklägerin unter Druck setzte, ihr vorschrieb, wie und wann sie der Prostitu- tion nachzugehen hatte, wie sie zu sanktionieren sei und dass sie ihr die gesam- ten Einnahmen abnahm. Indem er für die Privatklägerin bestimmte Textnachrich- ten mit Liebesbekundungen verfasste, um deren emotionale Bindung an ihn her- vorzurufen resp. zu stärken, und ihr in ebensolchen Nachrichten mit Schlägen drohte, wenn sie nicht gehorche, brachte er deutlich zum Ausdruck, dass er ge- wollt und bewusst mit F. mitwirkte und Druck auf die Privatklägerin ausüben wollte. Er wusste und bezweckte dabei, dass sich die Privatklägerin aufgrund der emotionalen und finanziellen Abhängigkeit, aber auch der Sprachbarriere nicht wehren resp. sich dem Druck nicht entziehen konnte. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls gegeben. 2.2.4.4 Ergebnis Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte in Mittäterschaft mit F. der Förde- rung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB schuldig gemacht. 2.3 Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen (Art. 226 Abs. 2 aStGB) 2.3.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Ziff. 1.3 vor, zwischen ca. 2015 und spä- testens ca. Juni 2016 ca. 2.4 kg Emulsions-Sprengstoff sowie diverse Spreng- zünder in Frankreich gekauft und in der Folge über eine Grenzstelle in Basel in die Schweiz gebracht und zunächst an einem unbekannten Ort in der Schweiz, ab ca. Februar/März 2017 bis 1. Juni 2017 – mithilfe von D. – im Kanton Schaff- hausen gelagert zu haben. Ca. Mitte März 2017 soll der Beschuldigte etwa 800 Gramm dieses Sprengstoffes nach Deutschland transportiert und dort einem Mitglied der Gruppierung United Tribuns übergeben haben, im Wissen darum, dass diese geplant hätten, damit ein Fahrzeug eines Diskotheken-Besitzers in Deutschland in die Luft zu sprengen. Den restlichen Sprengstoff hätte der Be- schuldigte zu einem späteren Zeitpunkt denselben Drittpersonen in Deutschland übergeben wollen. 2.3.2 Rechtliches 2.3.3 Da mit der Revision über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 1. Juli 2023 Art. 226 Abs. 2 StGB nunmehr eine Mindeststrafe von einem Monat Freiheits- strafe resp. eine Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen vorsieht, ist vorab zu prü- fen, welches Recht anzuwenden ist. Da der im Tatzeitpunkt geltende Art. 226 Abs. 2 aStGB zwar eine Mindeststrafe im Bereich der Geldstrafe (nicht unter 30 Tagessätzen) vorsah, nicht jedoch eine solche im Bereich der Freiheitsstrafe, ist das neue Recht nicht milder. Damit ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB).
- 37 - SK.2023.35 2.3.4 Nach Art. 226 Abs. 2 aStGB macht sich strafbar, wer Sprengstoffe oder giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiter- schafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Ge- brauche bestimmt sind. Art. 226 aStGB trägt der Bedeutung und Gefährlichkeit von Sprengstoffdelikten Rechnung, indem er bestimmte Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB, nämlich das Verschaffen, Übergeben, Übernehmen, Aufbewah- ren, Verbergen oder Weiterschaffen, selbständig mit Strafe bedroht und damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff oder mit giftigen Gasen weiter ausdehnt. Im Gegensatz zu den konkreten Gefährdungsdelikten gemäss Art. 224 und 225 StGB handelt es sich bei Art. 226 aStGB um ein abstraktes Gefährdungs- delikt, weshalb der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat nicht erforderlich ist (ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 226 StGB N. 2 und 5 m.w.H.). Der objektive Tatbestand erfordert zunächst das Vorhandensein von Sprengstoff oder giftigen Gasen im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB. Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 bis 226 aStGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Spreng- stoffgesetz [SprstG; SR 941.41]; Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom
21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2). Da- nach gelten als Sprengstoffe «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemi- sche solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnis- mässig geringer Menge gefährlich sind» (Art. 5 Abs. 1 SprstG). Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom
E. 27 November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Für die strafrechtliche Qualifikation als Sprengstoff i.S. der Art. 224 ff. aStGB ist hinsichtlich der Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG das Merkmal der zerstöreri- schen Kraft entscheidend, d.h. ob die Stoffe oder Erzeugnisse besonders grosse Zerstörung bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt werden (vgl. für pyrotechnische Gegenstände BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter weiss oder für möglich hält, dass der Sprengstoff oder das giftige Gas zu verbrecherischem Gebrauch be- stimmt ist, weshalb Art. 226 aStGB nur Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 aStGB erfasst. Eventualdolus genügt, blosse Fahrlässigkeit hingegen
- 38 - SK.2023.35 nicht (ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 226 StGB N. 7 m.w.N.). In- sofern ist der subjektive Tatbestand dann erfüllt, wenn der Täter weiss oder in Kauf nimmt, dass der Sprengstoff zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, also – von wem auch immer – zur Verübung eines Verbrechens verwendet wer- den soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 5.2.1). Nicht erforderlich dabei ist, dass der Beschuldigte eine bestimmte Vor- stellung von der strafbaren Verwendung des Sprengstoffes hat (BGE 103 IV 244; LOGOZ, Commentaire du CP, partie spéciale, N. 2 Zu Art. 226 StGB; THOR- MANN/VON OVERBECK, Schweizerisches Strafgesetzbuch, BT, N. 3 Zu Art. 226; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, BT, S. 420/421), ebenso wenig, dass er den Sprengstoff oder das giftige Gas selber zu verbrecherischem Gebrauch verwenden will (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 5.2.1). Unerheblich ist weiter, ob das geplante Delikt im In- oder Ausland be- gangen werden soll (ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 3). Der Terminus «zum verbrecherischen Gebrauch» ist, analog der verbrecheri- schen Absicht bei Art. 224 StGB, untechnisch zu verstehen. Die geplante Tat muss aber von einer gewissen Schwere sein (TRECHSEL/CONINX, Praxiskommen- tar, Art. 236 N 4; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 7; STRATENWERTH/BOMMER, Strafrecht BT II, § 29 N 32; a.M. DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, Strafrecht VI, S. 53). 2.3.5 Tatsächliches 2.3.5.1 Anhand der Akten, insbesondere der Erkenntnisse aus den geheimen Überwa- chungen, ist erstellt, was folgt: Im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 1. Juni 2017 wurden in der Garage von D. ein Minigripsack mit weisser Masse mit ca. 877 Gramm und einer mit ca. 750 Gramm sowie ein Sprengzünder mit und einer ohne Zeitstufenmarke sicher- gestellt (BA pag. 8.01.0008 ff.; -0022). Dass es sich bei der sichergestellten weis- sen Masse um einen gewerblichen Emulsions-Sprengstoff (Typ E) handelt, ist gestützt auf den Bericht des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) erwiesen und wird denn auch vom Beschuldigten nicht bestritten (BA pag. 11.01.0003 ff.; -0010). Dem FOR zufolge ist der hier fragliche Emulsions- Sprengstoff mangels erforderlicher Identifikationsmarkierung (Art. 18 SprstV) in der Schweiz zwar nicht bekannt, aber als Sprengstoff im Sinne von Art. 5 SprstG und Art. 2 SprstV zu qualifizieren (BA pag. 11.01.0003 ff.; -0010). Sprengversu- che des FOR zeigten, dass die beiden Massen sich mit einer Verstärkerladung umsetzen liessen (BA pag. 11.01.0003 ff.). Dass der Beschuldigte den besagten Sprengstoff in seinem Personenwagen zu einem gegebenen Zeitpunkt transportiert hat, ergibt sich dabei aus den in diesem mittels Saugasservat gewonnenen latenten Sprengstoffspuren (BA pag. 10.01.0087).
- 39 - SK.2023.35 2.3.5.2 Erstellt und unbestritten ist alsdann, dass der Beschuldigte zum damaligen Zeit- punkt ein Mitglied der Gruppierung «United Tribuns» war. Zunächst war er Mit- glied bei den United Tribuns Schweiz, die dann aber im Sommer 2016 aufgelöst wurden. Zu welchem Chapter der United Tribuns er danach gehörte, wollte der Beschuldigte nicht erläutern (BA pag. 13.02.0100). Ermittlungen ergaben, dass er spätestens ab dem hier relevanten Zeitraum Mitglied der United Tribuns, Chapters W./DE war (BA pag. BA pag. 18.02.0249, PDF-Datei: «31 Js 3969/17- LO-1, S. 173 der Datei). Die «United Tribuns» sind eine rockerähnliche Gruppierung, die sich selbst als Outlaws (zu Deutsch: Gesetzlose) sehen und das bestehende Rechtssystem ab- lehnen. Gegründet wurden die United Tribuns 2004 in Baden-Württemberg von einem bosnischen Ex-Boxer. Die Mitglieder sind überwiegend im Sicherheitsge- werbe bzw. der Türsteherszene tätig. Die United Tribuns haben sich dabei im hier interessierenden Zeitpunkt, d.h. vor 2017, in Bayern und Baden-Württem- berg mit neuen Chaptern etabliert, was zu Konflikten und Gebietsstreitigkeiten mit anderen rockerähnlichen Gruppierungen führte. Der Vizepräsident des Chap- ters W./DE verstarb im April 2016 nach einer Schiesserei mit Mitgliedern der Gruppierung «Black-Jackets» in W./DE nach einer verbalen Auseinandersetzung (BA pag. 10.03.0022 f.). Die United Tribuns, Chapter W./DE stehen seit der Gründung im Jahr 2015 immer wieder im Mittelpunkt polizeilicher Ermittlungen. Polizeilichen Ermittlungen in W./DE zufolge, streben sie unter anderem danach, die Sicherheit an der Türe der Diskothek in W./DE zu übernehmen, wobei sie dies mittels Einschüchterung und Bedrohung durchsetzen wollen. L. war zum hier relevanten Zeitpunkt der Präsident des besagten Chapters (BA pag. 10.03.0032; 18.02.0249, PDF-Datei: «31 Js 3969/17-LO-1, S. 217 ff. der Datei). In der Schweiz wurden die existierenden Chapter kurz vor dem hier fraglichen Zeitraum, d.h. ca. im Jahr 2016, aufgelöst, nachdem ein Bandenkrieg mit der Gruppierung «Sondame» (Red Legion) eskalierte, die United Tribuns diesen unterlegen waren und daraufhin zahlreiche Mitglieder ihre Kutten freiwillig abgegeben hatten, um dem Konflikt unversehrt zu entgehen (BA pag. 10.03.0023). Im Rahmen von bewilligten geheimen Überwachungsmassnahmen, insbeson- dere der akustischen Überwachung des Fahrzeugs des Beschuldigten, wurden diverse Gespräche desselben mit weiteren unbekannten, männlichen Personen aufgenommen (BA pag. 10.03.0024; 9.01.0009 ff.; -0019; 18.02.0058 ff.; -0068; -0074 f.; -0223 ff.; -0227 ff.). So rief der Beschuldigte am 9. März 2017 infolge eines verpassten Anrufs die deutsche Rufnummer an und wurde im Gespräch eindringlich aufgefordert, am folgenden Tag nach W./DE zu einer Besprechung zu kommen. Die besagte Rufnummer gehört polizeilichen Ermittlungen zufolge einem Exponenten der United Tribuns, Chapter W./DE, welches zum damaligen Zeitpunkt einen Konflikt um ihr Einflussgebiet mit den «Black Jackets» austrugen und gegen die Ermittlungen wegen Verdachts der Begehung eines Sprengstoff- anschlags liefen (BA pag. 10.03.0026; 10.01.0058 f.; 18.02.0050).
- 40 - SK.2023.35 Am 11. März 2017 um 03:11 Uhr wurde im überwachten Fahrzeug des Beschul- digten ein Gespräch zwischen diesem und dem Präsidenten der United Tribuns, Chapter W./DE aufgenommen, in welchem Letzterer darauf hinwies, dass sie C4- Sprengstoff hätten und einen Sprengstoffanschlag auf ein Auto auf einem Park- deck planen würden, wobei wegen der angebrachten Überwachungskameras maskiert vorgegangen werden sollte. Der Beschuldigte führte aus, dass man einen Elektriker brauche, um den Sprengstoff mittels Mobiltelefons auszulösen (BA pag. 9.01.0005; 10.03.0030 ff.; 18.02.0057; -0117; -0193; -0198; -0202; vgl. auch Vorverfahren\Datenträger\18-02-0249, PDF-Datei: «31 Js 3969/17-LO-1», S. 184 ff. der Datei). Den auf dem Parkdeck des Clubs M. geplanten Sprengstoffanschlag auf das Fahrzeug eines Konkurrenten bestätigen N. und O., Vizepräsident der United Tribuns, Chapter W./DE (BA pag. 18.02.0249, PDF-Datei: «31 Js 3969/17-LO-1», S. 186 der Datei). Im Rahmen eines weiteren überwachten Gesprächs vom 24. April 2017, 19:46 Uhr, teilte der Beschuldigte seinem Gesprächspartner mit, dass die Polizei in Stuttgart und Böblingen (DE) Wohnungen durchsucht hätte, aber das, wonach sie gesucht hätten, seit Freitag bei «ihm» (gemeint: D.) sei. Sie wüssten, dass er bei «denen» und «der Kopf der ganzen Geschichte» sei, ihm aber nichts passie- ren könne, weil er in der Schweiz lebe. Er, so der Beschuldigte, habe die Situation gerettet, weil er «das» mitgenommen habe, sonst wären sie «jetzt alle erledigt» (BA pag. 10.01.0065 ff.; -0069 ff.). 2.3.5.3 D. wurde mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 wegen Aufbewahrens von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 aStGB verurteilt. Dem Strafbefehl liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: D. lagerte ab ca. Ende Februar/Anfang März 2017 im Auftrag des Beschuldigten einen ihm von diesem übergebenen Sack mit drei vakuumierten Päckchen mit 2400 g Sprengmitteln sowie technischen Mitteln zur Herstellung von Zeitzündern in einer von ihm gemie- teten Garage in X. Der Beschuldigte holte ca. Mitte März 2017 eines dieser Päck- chen ab. D. wusste, dass der Beschuldigte beabsichtigte, die Sprengmittel selbst zu verwenden oder nicht näher bekannten Drittpersonen zu übergeben, womit er zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Sprengmittel für eine Explosion mit grossem Schaden oder gar Verletzungen von Personen verwendet würden. Anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte Person am 4. Juni 2017 gab D. zusammengefasst zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn angefragt, ob er etwas bei ihm lagern könne. Daraufhin habe der Beschuldigte ca. Ende Februar/Anfang März 2017 einen Geschenksack mit der Aufschrift «Happy Birthday» mit vakuu- miertem weissem Pulver bei ihm in der Garage gelagert (BA pag. 13.01.0006 ff.; -0011). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass es Sprengstoff sei, den er in Frankreich für Fr. 10'000.-- gekauft und ihn über eine kleine Grenze in Basel ge- schmuggelt habe und er diesen weiterverkaufen wolle (BA pag. 13.01.0009 f.).
- 41 - SK.2023.35 Der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass er den Sprengstoff zunächst bei sich zu Hause gelagert und diesen dann wegen des Geruchs zusammen mit seinem Va- ter vakuumiert habe (BA pag. 13.01.0010). Der Beschuldigte habe dann ca. im April 2017 eines der Säckchen geholt und ihm gesagt, er bringe dieses nach Deutschland und später dann auch den Rest (BA pag. 13.01.0010). Am 9. Oktober 2020 wurde D. als Zeuge, in Anwesenheit des Beschuldigten, zum vorliegenden Anklagesachverhalt erneut befragt, nachdem, wie eingangs erläu- tert, die vom Beschuldigten gemachten Aussagen anlässlich der im gescheiter- ten abgekürzten Verfahren stattgefundenen Konfrontationseinvernahme vom
10. Juli 2017 nicht verwertbar sind (siehe E. 1.3.2.2). Im Rahmen der Einver- nahme bestätigte D. zunächst den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 27. Feb- ruar 2018 (BA pag. 12.2.7 f.). Den Sprengstoff habe der Beschuldigte ihm ca. Ende Februar 2017 zur Lagerung in der Garage in einem Sack mit der Aufschrift «Happy Birthday» übergeben, wobei sie diesen dann zusammen in die Garage verbracht hätten (BA pag. 12.02.0010). Den Sprengstoff habe der Beschuldigte in Frankreich gekauft, und anschliessend vakuumiert, damit man diesen nicht riechen könne (BA pag. 12.02.0014). Später, etwa Anfang März 2017, habe der Beschul- digte ein Päckchen aus dem Sack herausgenommen (BA pag. 12.02.0008). Auf Frage, ob der Beschuldigte ihm mitgeteilt habe, was er mit dem Sprengstoff vor- gehabt habe, gab D. zunächst an, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er habe mit der deutschen Polizei zu tun und wolle damit diesen Leuten, diesen Türken das Handwerk legen. Dazu wolle er den Sprengstoff nach Deutschland, nach W./DE, bringen, damit die Leute in Deutschland, die ihm drohen würden, gefasst werden würden (BA pag. 12.02.0009; -0012; -0017; -0018). Später prä- zisierte D., dass der Beschuldigte den Sprengstoff am Anfang habe verkaufen wollen. Ihm (D.) sei in der Untersuchungshaft dann von einem Mithäftling gesagt worden, der Beschuldigte habe die Sprengmittel «den anderen [habe] unter- schieben» wollen (BA pag. 12.02.0015). Er wisse aber nicht, wie die ganze Sa- che wirklich gewesen sei (BA pag. 12.02.0017). 2.3.5.4 †E., der Vater des Beschuldigten, wurde am 5. Juni 2017 von der Kantonspolizei Zürich und gleichentags von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat als beschul- digte Person einvernommen. Er gab an, er sei an einem Abend von der Arbeit nach Hause gekommen und habe eine Masse, die wie Dieselöl gerochen habe, in einer Tragtasche gesehen und gefragt, was so riechen würde, woraufhin der Be- schuldigte nach seiner Vakuumiermaschine gefragt habe (BA pag. 13.03.0003 f.; -0007; -0012). Sie hätten die Masse gemeinsam vakuumiert, wobei der Beschul- digte den Beutel – es seien drei oder vier gewesen – jeweils gehalten und er den Deckel der Vakuumiermaschine gepresst habe (BA pag. 13.03.0004; -0011). Als er habe wissen wollen, was es sei, habe der Beschuldigte ihm gesagt, «je weni- ger du weisst, je besser ist das für dich» (BA pag. 13.03.0003). Deshalb habe er gewusst, dass es etwas Illegales gewesen sei (BA pag. 13.03.0004; -0012). Er habe ihm dann gesagt, er solle das wegbringen von ihrem zuhause (BA pag. 13.03.0003; -0005; -0012).
- 42 - SK.2023.35 2.3.5.5 Der Beschuldigte machte im Vorverfahren keine Aussagen zum hier gegenständ- lichen Vorwurf (BA pag. 13.02.0089). Zwar kommunizierte er im Vorverfahren zwischenzeitlich seine Aussagebereitschaft (BA pag. 13.02.0107). Anlässlich des daraufhin vereinbarten Einvernahmetermins gab der Beschuldigte indes an, aus Sicherheitsgründen dazu keine Aussagen machen zu können, da er sich «damit extrem in Gefahr bringen» und «er «am Arsch sei, wenn er heute Fragen beantworten» würde (BA pag. 13.02.0131; -0112 f.). Im Rahmen des Plädoyers liess der Beschuldige von seinem amtlichen Verteidi- ger Rechtsanwalt Frauenfelder vortragen, dass er den Sachverhalt in subjektiver Hinsicht bestreite und anerkannte gleichzeitig implizit den objektiven Tatbestand sowie den Deliktszeitraum (SK pag. 25.721.089 f.). Seine Motivation sei es ge- wesen, diesen Leuten «das Handwerk zu legen» (SK pag. 25.721.090). 2.3.6 Rechtliche Würdigung 2.3.6.1 In objektiver Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob die sichergestellten zwei Pakete als Sprengstoff im Sinne von Art. 226 aStGB qualifiziert werden können. Wie vorge- hend ausgeführt (E. 2.3.5.1), handelt es sich bei den in der Garage sichergestell- ten drei Paketen um Emulsionssprengstoff, der als Sprengstoff im Sinne von Art. 5 SprstG und Art. 2 SprstV zu qualifizieren ist (BA pag. 11.1.3 ff.; -10). Der objektive Tatbestand erfordert gemäss angeklagter Variante sodann u.a. das Sich Verschaffen, Weiterschaffen sowie Aufbewahren resp. Verbergen von Sprengstoff. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte den Sprengstoff zunächst mittels Fahrzeugs weitergeschafft, indem er sich diesen im Ausland – sei es in Frankreich oder Deutschland – beschaffte, in die Schweiz überführte und inner- halb der Schweiz sogleich an einen unbekannten Ort verbrachte (sich Verschaf- fen und 1. Weiterschaffen). In der Folge bewahrte er diesen an einem unbekann- ten Ort auf (1. Aufbewahren), verbrachte diesen zum Vakuumieren an seinen Wohnort (2. Weiterschaffen), schaffte ihn in der Folge etwa Ende Februar/An- fangs März 2017 zur Garage von D. (3. Weiterschaffen), um den Sprengstoff von diesem dort lagern zu lassen (3. Aufbewahrung resp. 1. Verbergen). Einige Wo- chen später holte er ein Päckchen mit Sprengstoff aus der Garage und brachte dieses nach Deutschland, um es einer Person zu übergeben (4. Weiterschaffen), wobei die Übergabe nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland, geschah. Mit dem Weiterschaffen bewahrte der Beschuldigte den Sprengstoff naturgemäss auch jeweils auf. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte die verbrecherische Zweckbe- stimmung des Sprengstoffes, habe er diesen doch dazu verwenden wollen, um Personen, die ihn bedrohen würden, «das Handwerk zu legen» resp. gegen diese vorzugehen (E. 2.3.5.5). Diese vorgebrachte Motivation steht im klaren Ge- gensatz zu den Erkenntnissen aus den geheimen Überwachungsmassnahmen, wonach der Beschuldigte selbst angab, dass er die Situation gerettet habe,
- 43 - SK.2023.35 indem er den Sprengstoff mitgenommen habe, und die anderen ohne ihn sonst «erledigt» gewesen wären (s. E. 2.3.5.2). Hätte er diese Personen also, wie be- hauptet, überführen resp. diesen das «Handwerk legen» wollen, hätte er den Sprengstoff doch bei diesen gelassen. Insofern überzeugen die Erklärungsver- suche des Beschuldigten nicht und vermögen ihn nicht zu entlasten. Dass der Beschuldigte, als Mitglied der United Tribuns, Chapter W./DE, den Sprengstoff mit Wissen und Willen um dessen Zweckbestimmung zur Verübung eines Einschüchterungsanschlags durch diese auf das Fahrzeug des Betreibers des Clubs M. in W./DE weiterschaffte und aufbewahrte, ist vor diesem Hinter- grund nicht zweifelhaft. Insofern bestehen für das Gericht im Lichte der vorge- nannten Sach- und Personalbeweise und insbesondere den Erkenntnissen aus den geheimen Überwachungsmassnahmen keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, zumal Sprengmittel, wie den hier interessieren- den, in diesem Kontext offensichtlich einzig und allein eine verbrecherische Zweckbestimmung zukommen kann. Nach dem Gesagten ist das sich Verschaffen sowie Aufbewahren und Weiter- schaffen von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 aStGB in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bejahen. Hinsichtlich des Deliktszeitraums ist angesichts der grundsätzlichen Anerkennung des objektiven Anklagesachverhalts durch den Beschuldigten respektive durch dessen Verteidiger im Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung anklagegemäss von ca. 2015, spätestens Juni 2016 bis
1. Juni 2017 auszugehen. 2.3.6.2 Die Lehre geht davon aus, dass eine Handlungseinheit vorliegt, wenn der Täter mit seinem Tun mehrere Tathandlungsvarianten von Art. 226 Abs. 2 aStGB er- füllt, er also, wie vorliegend, sich den Sprengstoff beschafft, diesen transportiert, aufbewahrt und an einen Dritten weitergibt (BGE 103 IV 241; LOGOZ, Commen- taire du CP, partie spéciale, N. 1 zu Art. 226; BRANDER, Die Sprengstoffdelikte im schweizerischen Strafrecht, thèse Zurich 1950, S. 74/75). Entsprechend ist auch vorliegend von einer Handlungseinheit auszugehen. Folglich hat sich der Beschuldigte des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 aStGB schul- dig gemacht. 2.3.7 Konkurrenz 2.3.7.1 Zwischen den in Art. 226 Abs. 2 aStGB erwähnten Verhaltensweisen besteht keine echte Konkurrenz, doch kann dieser Umstand bei der Strafzumessung von Bedeutung sein (ROELLI/FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, Art. 226 aStGB N. 9 f. mit Hinweisen). In casu hat der Beschuldigte den Sprengstoff zunächst in die Schweiz eingeführt, diesen dann sogleich an einen unbekannten Ort in der Schweiz weitergeschafft,
- 44 - SK.2023.35 wo er dieses lagerte. In der Folge, ca. im Juni 2016, schaffte er den Sprengstoff an seinen Wohnort weiter und übergab diesen ca. Anfang März 2017 in einer Tasche schliesslich an D. zur Lagerung. In der Folge holte er eines der Pakete mit Sprengmitteln ab, führte es aus der Schweiz nach Deutschland aus und über- gab es dort einem Mitglied der United Tribuns. Vorliegend hat der Beschuldigte den von ihm im Ausland beschafften Sprengstoff somit zunächst in die Schweiz eingeführt und an einen ersten Lagerungsort weitergeschafft, diesen in der Folge mehrmals innerhalb der Schweiz weitergeschafft, selber aufbewahrt resp. sei- nem Freund D. zur Lagerung übergeben und eines der Pakete letztlich aus der Schweiz ausgeführt und einer anderen Person übergeben. Der hier relevante Sprengstoff wurde zum Zwecke der Verübung eines Anschlags zur Einschüchte- rung weitergeschafft, aufbewahrt resp. verborgen und letztlich auch aus diesem Grund einer anderen Person übergeben. Dem Umstand, dass der Beschuldigte mehrere von Art. 226 aStGB unter Strafe gestellte Verhaltensweisen erfüllte, ist bei der Strafzumessung entsprechend straferhöhend Rechnung zu tragen (s. dazu E. 3.4.4.2). 2.4 Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) 2.4.1 Anklagevorwurf Der Anklage zufolge soll der Beschuldigte die SUVA als Sozialversicherung durch Verschweigen von durch Nebentätigkeiten trotz unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit generierten Einkünften in die Irre geführt haben, so dass ihm diese Leistungen ausrichtete, die ihm nicht zugestanden wären. Dadurch habe der Beschuldigte in der Zeit vom 1. März 2019 bis zum 4. Mai 2020 Taggeldleistungen der SUVA in Höhe von Fr. 60'253.75 bezogen, obwohl er nur Anspruch auf Fr. 6'289.80 ge- habt hätte, und die SUVA somit im Betrag von Fr. 53'963.95 geschädigt. 2.4.2 Rechtliches 2.4.2.1 Der im Tatzeitpunkt geltende Straftatbestand von Art. 148a StGB entspricht dem Recht im Urteilszeitpunkt, weshalb dieses anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 1 StGB) und sich die Frage der lex mitior folglich nicht stellt. 2.4.2.2 Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). Diesfalls stellt der Tatbestand eine Übertretung dar (Art. 103 StGB). Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts scheidet die Bejahung eines leichten Falles bei Beträgen ab Fr. 36'000.-- grundsätzlich aus (BGE 149 IV 273 E. 1.5.9).
- 45 - SK.2023.35 2.4.2.3 Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug konzipiert und ist im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn Arglist nicht gegeben ist (BGE 149 IV 273 E. 1.5.8 m.H.; Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer]; BBl 2013 5975 6036 f.). Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Sie kann durch unwahre oder unvoll- ständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen (Botschaft, a.a.O., 6037). Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Da nach dem Gesetz alle leistungs- relevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfül- lung die blosse Nichtmeldung geänderter Verhältnisse (Urteile des Bundesge- richts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 3.2.1; 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5-4.6 mit Hinweisen; JENAL, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 148a StGB N 10). Subjektiv wird Vorsatz (mindestens Eventualvorsatz) vorausgesetzt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Täter muss mithin zum Tatzeitpunkt insbesondere um Bestand und Umfang der Meldepflicht wissen und mit Täuschungswillen handeln, d.h. im Wissen und Willen darum, dass er durch eine bestimmte Handlung einen Irrtum hervorruft bzw. bestärkt. Hinsichtlich der Tatvariante des Verschweigens einer Tatsache muss sich der Täter somit dessen bewusst sein, dass die verschwie- gene Tatsache meldepflichtig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1042/2021 vom
24. Mai 2023 E. 3.2.1; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4). 2.4.3 Tatsächliches 2.4.3.1 Gemäss den bei den Akten liegenden Arztzeugnissen wurde dem Beschuldigten infolge zweier Unfälle in der Zeit vom 1. März 2019 bis 14. Juni 2019 sowie
E. 28 Juni 2019 bis 4. Mai 2020 eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit attes- tiert. In der Zeit vom 15. bis 27. Juni 2019 eine solche von fünfzig Prozent (BA pag. B02.02.010.0143 ff.; -0150 f.; -0153 f.; -0155; -0162; -0169 f.; -0172f.; -0175 f.; -0178f.; -0182 ff.; -0219, -0222 f.). 2.4.3.2 Erstellt und im Grundsatz auch unbestritten ist, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 1. März 2019 bis zum 5. Mai 2019, mindestens ab dem 17. April 2019 regel- mässig mit verschiedenen Fahrzeugen seines Arbeitgebers, der P. GmbH, Aus- fahrten machte, für die er nebst seinem versicherten Verdienst indes nicht zu- sätzlich entlöhnt wurde (BA pag. B02.02.01.0069 ff.; -0087 ff.). Im Zeitraum vom
1. März 2019 bis zum 5. Mai 2020 führte er zudem als Chauffeur eines Perso- nenwagens gegen Entgelt «Escortfahrten» und «Einkaufsfahrten» im Milieu aus, wobei er ein nicht genau bestimmbares Einkommen von nach eigenen Angaben
- 46 - SK.2023.35 mindestens Fr. 18'750.-- generierte (BA pag. B02.02.02.0271; 10.03.0094). Zu- dem arbeitete der Beschuldigte im Oktober 2019 als Chauffeur im Stundenlohn für die Q. GmbH und erwirtschaftete dabei einen Nebenerwerb von Fr. 1'012.75 (BA pag. B02.02.010.0278). 2.4.3.3 Die an den Beschuldigten in der Zeit vom 1. März 2019 bis 4. Mai 2020 aus- gerichteten Taggeldleistungen belaufen sich auf total Fr. 60'253.75 (BA pag. B02.02.010.0141 ff.; 18.12.0009 ff.). Der rechtmässige Anspruch des Be- schuldigten belief sich in der besagten Zeit aufgrund der tatsächlichen Arbeits- unfähigkeit resp. der vorgenannten, diversen Nebenverdienste auf Fr. 6'289.80 (BA pag. 18.12.0011; 18.12.0009 ff.). 2.4.3.4 Bei den Akten liegt eine Rückzahlungsbestätigung der SUVA vom 7. Juni 2023 betreffend eine vom Beschuldigten mit der SUVA abgeschlossene Ratenverein- barung vom 12. November 2020, wonach der Beschuldigte zum Ausstellungs- zeitpunkt derselben, d.h. im Juni 2023, Fr. 12'200.-- abbezahlt hatte (BA pag. 16.02.0045 ff.). 2.4.3.5 Der Beschuldigte gab in seiner Hafteinvernahme vom 6. Mai 2020 an, seit seinem Unfall im März 2019 arbeitsunfähig gewesen zu sein und pro Monat ca. Fr. 4'300.-- von der SUVA erhalten zu haben (BA pag. B02.02.001.0073). Auf Nachfrage nach anderen Einkünften neben der SUVA-Leistung, gab er an, er habe «Taxifahrten gemacht», habe Frauen, die im Rotlichtmilieu gearbeitet hät- ten, für Escort-Fahrten chauffiert (BA pag. B02.02.001.0074). Sonntags habe er dabei etwa Fr. 400.-- bis Fr. 800.-- und unter der Woche ca. Fr. 300.-- bis 400.-- verdient (BA pag. B02.02.001.0074), wobei er am Sonntag jeweils sechs bis zwölf Fahrten gemacht und pro Fahrt Fr. 100.-- verdient habe und von den Frauen direkt bezahlt worden sei (BA pag. B02.02.001.0074; B02.02.002.0271). Das mit dieser Tätigkeit verdiente Geld habe er gespart und zuhause aufbewahrt, das seien die Fr. 8'750.--, die von der Polizei bei ihm zuhause sichergestellt wor- den seien. Zudem habe er etwa Fr. 10'000.-- aus diesem Verdienst als Darlehen nach Serbien übermittelt (BA pag. B02.02.002.0132 f.; -0271; B02.02.01.0154). Im weiteren räumte der Beschuldigte ein, u.a. in dieser Zeit auch noch im Limou- sinenservice gearbeitet zu haben (BA pag. B02.21.74; -270). Auf Frage, wieso er diese Einkünfte nicht angegeben habe, gab er zu Protokoll, dass er dies nicht gemeldet habe, da er im Monat «nicht einmal über Fr. 2'000.-- durch die vorgenannten Escort-Fahrten verdient habe (BA pag. B02.02.001.0074). Die Arbeiten bei seinem Arbeitgeber seien nur leichte Arbeiten von maximal 1 bis 2 Stunden am Tag gewesen, wobei er dies dem SUVA-Arzt mitgeteilt habe (BA pag. B02.02.001.0088). Auf Vorhalt des Anklagevorwurfs im Rahmen der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte folgendes zu Protokoll «Es ist teilweise zutreffend. Ich habe das teilweise nicht gewusst, denn es war ein Nebenjob und ich war aufgrund eines
- 47 - SK.2023.35 Unfalls zu 100% krankgeschrieben fürs LKW-Fahren. [...] Ich habe nicht gewusst, dass ich das sofort hätte melden müssen.» (BA pag. 13.02.0078). Zudem habe er mit der SUVA eine Ratenvereinbarung abgeschlossen, um das Geld so schnell wie möglich zurückzuzahlen (BA pag. 13.02.0079). Die Verteidigung machte geltend, dass es sich bei den vorgenannten Einkünften aus den privaten Escort-Fahrten und infolge der Tätigkeit im Limousinenservice um «überobligatorische» Arbeiten handelte und er diese Arbeiten neben seiner Vollzeitanstellung bei der P.GmbH auch ohne Krankschreibung übernommen hätte, womit diese Tätigkeiten neben und ausserhalb des Kompensationsmecha- nismus’ der Taggeldzahlungen stattgefunden hätten (SK pag. 25.721.093 f.). 2.4.4 Rechtliche Würdigung Der Beschuldigte anerkennt den äusseren Anklagesachverhalt, macht aber im Wesentlichen geltend, teilweise nicht gewusst zu haben, dass er dies sofort hätte angeben müssen. In objektiver Hinsicht erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte trotz at- testierter hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit infolge zweier, der SUVA gemel- deten Unfällen vom 1. März 2019 und 25. Juni 2019 in der Zeit vom 1. März 2019 bis 14. Juni 2019 sowie vom 28. Juni 2019 bis 4. Mai 2020, mindestens ab dem
17. April 2019 diverse Einsätze als Chauffeur, sowohl bei seinem Arbeitgeber als auch zusätzlich auf selbständiger Basis im Milieu verrichtete und dabei ein Ein- kommen von mindestens Fr. 18'750.-- generierte, welches er bei der SUVA nicht meldete. Auch die während der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit verübte Tätigkeit im Limousinenservice im Oktober 2019 deklarierte der Beschuldigte nicht. Mittelbar täuschte er damit die SUVA, die auf Grundlage der Arztzeugnisse die entsprechenden Taggeldleistungen von insgesamt Fr. 60'253.75 ausrichte- ten, obwohl der Beschuldigte auf diese – mangels tatsächlich resp. im attestierten Umfang vorliegender Arbeitsunfähigkeit – nicht in genannter Höhe, sondern le- diglich in Höhe von Fr. 6'289.80 Anspruch hatte. Damit ist der SUVA im Umfang von Fr. 53'963.95 ein Schaden entstanden (BA pag. 18.12.0002 ff.; -0009 ff.). Der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist folglich erfüllt. Dass der Beschuldigte dabei zumindest eventualvorsätzlich und in Bereiche- rungsabsicht handelte, steht ausser Frage, gestand er doch ein, diese Verdienste wegen der geringen Höhe von weniger als Fr. 2'000.-- monatlich nicht gemeldet zu haben. Im Verlaufe des Verfahrens stellte er sich auf den Standpunkt, nicht gewusst zu haben, dass er dies sofort hätte melden müssen. Damit räumt er ein, zumindest implizit von einer Meldepflicht ausgegangen zu sein. Eine Meldung erfolgte aber weder «sofort» noch zu einem späteren Zeitpunkt, womit diese Aus- sage als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Dass während der Dauer einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von hundert Prozent – sei es gegen Entgelt oder ohne zusätzliche Vergütung – verrichtete Arbeiten der infolge
- 48 - SK.2023.35 Krankschreibung die Taggeldleistungen ausrichtenden Sozialversicherung ge- meldet werden müssen, muss auch dem Beschuldigten als langjähriger Arbeit- nehmer in der Schweiz bekannt gewesen sein. Zumindest hinsichtlich der Fahr- ten im Milieu ist daher von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen, de- klarierte der Beschuldigte diese Einnahmen doch bewusst nicht bei der SUVA (und auch nicht in seiner Steuererklärung) und täuschte damit die SUVA über deren Leistungspflicht bzw. die Leistungshöhe. Dies gilt auch für die Arbeitstätig- keit im Limousinenservice. Hinsichtlich der Arbeitsverrichtungen bei seinem da- maligen Arbeitgeber ist hingegen von einem eventualvorsätzlichen Handeln aus- zugehen, nahm der Beschuldigte durch die Verrichtung von Arbeiten trotz hun- dertprozentiger resp. fünfzigprozentiger Krankschreibung und Bezugs von auf dieser Grundlage ausgerichteter Taggeldleistungen doch zumindest in Kauf, dass er die SUVA über deren Leistungspflicht bzw. -höhe täuschte. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass es sich bei den Einnahmen aus den Arbeiten beim Limousinenservice und den privaten Chauffeurfahrten um Einkünfte resp. Tätigkeiten ausserhalb des Kompensationsmechanismus’ der Taggeldzahlungen der SUVA handelt, wie von der Verteidigung vorgebracht. Wem eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und der dafür entsprechende Taggeldleistungen erhält, aber trotzdem Arbeiten ausführt, kommt mangels Vorliegens einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit schon gar nicht resp. nicht in besagtem Umfang eine Anspruchsberechtigung zu. Da es sich vorliegend um zwei, die Taggeldleistungen der SUVA betreffende Un- fälle einerseits und um Verdienste aus mehreren Tätigkeiten andererseits han- delt, liegt mehrfache Tatbegehung vor. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 148a StGB mehrfach erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen. 2.5 Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB) 2.5.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Ziff. 1.4 vor, seit nicht näher bekannter Zeit bis zum 1. Juni 2017 die in der nachfolgenden Tabelle aufgelisteten vier Da- teien mit Gewaltdarstellungen besessen zu haben, indem er diese auf seinem Mobiltelefon Apple iPhone 6 gespeichert habe. Zudem soll er das Video Nr. 4 an einem nicht näher bekannten Datum, spätestens am 1. Juni 2017, einem na- mentlich nicht bekannten Kollegen gezeigt haben. Nr. Beschreibung 1 Foto eines offensichtlich toten Mannes, auf dem Boden liegend, massiver Blutverlust 2 Foto eines auf dem Boden knienden, gefesselten Mannes, welcher von zwei teilweise vermummten Personen festgehalten wird. Rechts von diesen steht ein vollständig in schwarz gehüllter, vermummter Mann mit einem Säbel oder einem Krummschwert in
- 49 - SK.2023.35 2.5.2 Rechtliches 2.5.2.1 Mit der Revision über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 1. Juli 2023 wur- den die in Abs. 1 und Abs. 1bis von Art. 135 aStGB erfassten Tathandlungsvari- anten in einem neuen Abs. 1 zusammengefasst und einer einheitlichen Strafdro- hung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unterstellt. Bis dahin stellte Art. 135 Abs. 1bis aStGB namentlich den Besitz von Gewaltdarstellungen unter die privilegierte Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Insofern ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht und damit Art. 135 Abs. 1bis aStGB (in der bis am 1. Juli 2023 geltenden Fassung) milder und vorlie- gend anzuwenden. 2.5.2.2 Nach Art. 135 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdi- gen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätig- keiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elemen- tare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, so- weit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. 2.5.2.3 Tatobjekt von Art. 135 aStGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise verletzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten ge- gen Menschen oder Tiere. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Ein- wirkung auf den Körper durch Schläge, Schnitte, Stiche, Chemikalien, elektrische Stösse usw. (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 135 N. 4; HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N. 22). Die Darstellung ist eindringlich, wenn sie suggestiv und realistisch wirkt, namentlich durch das Betonen von Details, Grossaufnahmen und Insistenz (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). seiner rechten Hand. Es handelt sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine Moment- aufnahme aus dem unter Nr. 4 erwähnten Enthauptungsvideo. 3 Gleiches Foto wie unter Nr. 2, jedoch in der Aufnahme viel kleiner. 4 Video eines auf dem Boden knienden, gefesselten Mannes, welcher von zwei teilweise vermummten Personen festgehalten wird. Rechts von diesen steht ein vollständig in schwarz gehüllter, vermummter Mann mit einem Säbel oder einem Krummschwert in seiner rechten Hand. In der Folge enthauptet der in schwarz gehüllte Mann den am Bo- den knienden Mann. Das Video endet, nachdem sowohl der enthauptete Mann als auch dessen Kopf auf dem Boden zu liegen kommen.
- 50 - SK.2023.35 Abstrahierte Bilder (z.B. in Computerspielen oder Comics) sind in der Regel nicht eindringlich (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). Filme über Hinrichtungen, Enthauptungen, das Abschlachten von Menschen und Leichenschändungen können als Gewaltdarstellungen gelten, sofern nicht Zweifel daran bestehen, dass sie Bestandteil einer Kriegsreportage sein könnten (Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 6.1, 6.2.4 ff.). Ein Schuldspruch nach Art. 135 aStGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 9 ff.; GODENZI, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schle- gel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 135 StGB N. 2). 2.5.2.4 Für die Tathandlung des Besitzes nach Art. 135 Abs. 1bis aStGB wird objektiv tat- sächliche Sachherrschaft und subjektiv der Wille vorausgesetzt, die Sachherr- schaft auszuüben. Eine Beschaffungshandlung ist dabei nicht erforderlich; straf- bar macht sich auch derjenige, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von ver- botenen Darstellungen gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme ihres Inhalts weiter aufbewahrt (BGE 137 IV 208 E. 4.1). Entscheidend ist jedoch, dass der Besitzer eines Gerätes Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Spei- cherung hat und um die Existenz des Inhalts weiss (BGE 137 IV 208 E. 4.1 f.). Mithin manifestiert derjenige, der um die automatische Speicherung der strafba- ren Darstellungen weiss und diese im Nachgang nicht löscht, dadurch seinen Besitzeswillen, selbst wenn er auf diese nicht mehr zugreift (BGE 137 IV 208 E. 4.2; Urteil 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.3). Ob ein Internet-User von der automatischen Speicherung Kenntnis hat, ist nach den konkreten Einzelfall- umständen, wie etwa Tathandlungen und Erfahrung mit entsprechenden Appli- kationen, zu entscheiden (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.4.4). 2.5.2.5 Unter der Tathandlung des Zeigens nach Art. 135 Abs. 1 aStGB ist das Sichtbar- machen für andere Personen zu verstehen (zum Ganzen HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 59). 2.5.2.6 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 65 ff.). 2.5.3 Tatsächliches 2.5.3.1 Die inkriminierten vier Dateien liegen bei den Akten (BA pag. 10.03.0037 ff.; 2.02.0044 f.). Sie sind in der Anklageschrift detailliert umschrieben. 2.5.3.2 Die infrage stehenden Dateien befanden sich auf dem anlässlich der Hausdurch- suchung vom 1. Juni 2017 am Domizil des Beschuldigten sichergestellten Mobil- telefon Apple iPhone 6S (Asservat-ID. 12564).
- 51 - SK.2023.35 2.5.3.3 Mit dem Vorwurf der Speicherung von Gewaltdarstellungen auf seinem persönli- chen Mobiltelefon konfrontiert, gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom
14. Mai 2019 an, diese Dateien via WhatsApp erhalten zu haben, weil Leute sol- che Dinge verschicken würden, wobei er aber nicht wisse, warum die Dateien auf seinem Mobiltelefon gespeichert worden seien (BA pag. 13.02.0132 ff.). In der Eingabe vom 11. Dezember 2023 stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, der Beschuldigte gehe davon aus, dass die eingeklagten Darstellun- gen ohne sein Zutun und ohne sein Wissen in den lokalen Speicher seines Mobil- telefons gelangt seien. Dies könne nicht widerlegt werden (SK pag. 25.521.004). 2.5.4 Rechtliche Würdigung und Subsumtion 2.5.4.1 Es steht ausser Frage, dass die vier vorgenannten Dateien – wie sich der oben- stehenden Umschreibung entnehmen lässt – auf eindringliche Weise grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen, mithin die Enthauptung eines Mannes, dar- stellen, bar jeden kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes, und dabei die ele- mentare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen. Die vier Dateien sind als Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 aStGB zu qualifizieren. 2.5.4.2 In Bezug auf die Tatbestandsvariante des Besitzes ergibt sich Folgendes: In objektiver Hinsicht erstellt und unbestritten ist, dass die vier Gewaltdarstellun- gen auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert waren, womit die tat- sächliche Sachherrschaft des Beschuldigten an den vorgenannten Dateien er- stellt ist. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis aStGB in der Tatvariante des Besitzes erfüllt. In subjektiver Hinsicht kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschul- digte ohne aktive Beschaffungshandlung in den Besitz der fraglichen Gewalt- darstellungen gelangt ist, indem ihm diese zugesendet und in der Folge automa- tisch – aufgrund entsprechender Einstellungen auf dem Mobiltelefon – auf seinem Mobiltelefon gespeichert wurden. Indes wusste er nicht nur um das Vorhandensein dieser Dateien auf seinem Mobiltelefon, sondern auch um deren Herkunft, räumte er doch anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2019 ein, dass er diese Dateien via WhatsApp erhalten habe, weil «Leute solche Dinge verschicken». Damit konnte der Beschuldigte die Dateien gleich zuordnen, musste deshalb um deren Inhalt wissen – was er denn ohnehin nie abstritt –, aber auch um deren Herkunft und damit letztlich auch um deren Vorhandensein auf seinem Mobiltelefon. Wenn der Beschuldigte nun aber wusste, um welche Dateien es sich handelt, deren Inhalt kannte und auch genau wusste, woher er diese hat – nämlich nicht nur von WhatsApp, sondern auch von welchen «Leuten» und er den Messenger- Dienst WhatsApp zudem regelmässig nutzte, kann seine Behauptung der auto- matischen Speicherung dieser Dateien «ohne sein Wissen und ohne sein Zutun» nicht anders als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Ein durchschnittlicher
- 52 - SK.2023.35 Betrachter hätte derartige Darstellungen denn auch umgehend gelöscht und wäre aus WhatsApp-Gruppen, in denen solches Material zirkuliert, ausgetreten. Darüber hinaus ist das Wissen um die automatische Speicherung auf dem Mo- biltelefon unlängst – und auch bereits im hier relevanten Tatzeitpunkt – dem Durchschnitts-User eines Smartphones – anders als die Speicherung im Cache
– bekannt, und bedarf nicht etwa besonderer IT-Kenntnisse. Zudem besteht die Möglichkeit, diese Einstellung anzupassen, d.h. die automatische Speicherung zu deaktivieren, auch je einzeln für einen Chat. Doch auch dies tat der Beschul- digte nicht, ebenso wenig löschte er die Dateien aus der smartphoneeigenen Ga- lerie. Im Lichte dieser Faktoren hat das Gericht keinen Zweifel, dass der Beschul- digte über seinen tatsächlichen Gewahrsam – mithin um den Besitz – an den zur Diskussion stehenden Dateien wusste und diesen auch wollte. Ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Besitz von (verbotenen) Gewaltdar- stellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB ist damit zweifelsfrei erstellt. Da es sich um mehrere inkriminierte Dateien handelt, liegt mehrfache Tatbege- hung vor. Entsprechend hat sich der Beschuldigte des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gem. Art. 135 Abs. 1bis StGB strafbar gemacht. 2.5.4.3 Hinsichtlich des Zeigens von Gewaltdarstellungen fehlen in den Akten jegliche Indizien oder Beweise, welche den Tatvorwurf stützen. Folglich hat betreffend Zeigens einer Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1 aStGB ein Freispruch zu ergehen. 2.6 Pornografie (Art. 197 aStGB) 2.6.1 Anklagevorwurf Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.5 vor, seit einem nicht näher bekannten Datum bis zum 1. Juni 2017 die beiden nachfolgend tabellarisch umschriebenen Dateien mit verbotener Pornografie, welche sexuelle Handlungen mit Tieren zeigen, besessen zu haben, indem er die Dateien auf seinem Mobiltelefon iPhone 6S gespeichert habe.
Nr. Beschreibung 1 Video eines auf dem Rücken liegenden, nackten Mannes, dessen Gesicht nicht erkenn- bar ist, mit erigiertem Glied, welches er in die Kloake einer grossen Schlange (mutmass- lich Boa Constrictor) einführt und dann Stossbewegungen ausführt. Diesen Vorgang wiederholt er mindestens einmal. Die Schlange ist offensichtlich lebendig und nicht be- täubt. 2 Video eines gut erkennbaren, jedoch nicht näher bekannten Mannes, welcher mit einem auf dem Boden auf dem Rücken oder der Seite liegenden Huftier, mutmasslich einem Esel, auf nicht näher bekannte Weise (anal oder vaginal) kopuliert.
- 53 - SK.2023.35 2.6.2 Rechtliches 2.6.2.1 Der im Tatzeitpunkt geltende Straftatbestand von Art. 197 Abs. 4 aStGB ent- spricht – abgesehen von den mit der Revision des Sanktionenrechts, in Kraft seit
1. Januar 2018, einhergehenden Änderungen – dem Recht im Urteilszeitpunkt. Da das neue Sanktionenrecht wie eingangs erläutert (E. 1.4), gegenüber dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht nicht als milder qualifiziert werden kann, ist hin- sichtlich dieses Straftatbestandes das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwen- den (Art. 2 Abs. 1 StGB). 2.6.2.2 Gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB wird, wer Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2.6.2.3 Für die Tathandlung des Besitzes nach Art. 197 Abs. 4 aStGB wird auf die vo- rangehende Erwägung zu Art. 135 aStGB verwiesen (E. 2.5.2.4; BGE 137 IV 208 E. 4.1.). 2.6.3 Tatsächliche und rechtliche Würdigung 2.6.3.1 Die inkriminierten zwei Videos liegen bei den Akten. Deren Inhalt ist in der An- klageschrift hinreichend umschrieben. Wie sich dieser Beschreibung entnehmen lässt, handelt es sich bei den beiden inkriminierten Videodateien offensichtlich um Darstellungen mit tierpornografischem Inhalt und damit um verbotene Porno- grafie, zeigen beide Dateien doch sexuelle Handlungen mit resp. sexuelle Pene- trationen von Tieren (Zoophilie). 2.6.3.2 Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten kann auf die vorstehenden, in Zu- sammenhang mit dem Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemach- ten Aussagen verwiesen werden (siehe vorne E. 2.5.3.3). Im Wesentlichen stellt sich der Beschuldigte auch hier auf den Standpunkt, dass ihm die inkriminierten Dateien via WhatsApp zugesendet und diese in der Folge automatisch, ohne sein Wissen, auf seinem Mobiltelefon abgespeichert worden seien. 2.6.3.3 Die hier fraglichen Dateien wurden allesamt im Rahmen der forensischen Daten- sicherung auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gesichert (BA pag. 10.03.0037; 2.02.0027 ff; -0043 ff.). Damit ist die tatsächliche Sachherrschaft des Beschul- digten an den vorgenannten Videodateien und damit der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 aStGB erstellt. 2.6.3.4 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann auf das zum Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen Gesagte verwiesen werden (E. 2.5.4.2). Indem der Beschuldigte – der um die Zustellung dieser Medien via WhatsApp wusste,
- 54 - SK.2023.35 konnte er diese doch sogleich zuordnen – die Dateien nicht gleich löschte oder die automatische Speicherung – von der er ebenfalls wusste – nicht ausschaltete, nahm er zumindest in Kauf, dass diese auf seinem Mobiltelefon abgespeichert werden. Durch eben dieses Belassen der Dateien auf seinem Mobiltelefon mani- festierte er den Willen, diese beiden Videos besitzen zu wollen. Es bestehen für das Gericht damit keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Dateien auf seinem Handy speicherte und um diese Speicherung – mithin um deren Besitz – wusste und diesen auch wollte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 2.6.4 Somit ist der Beschuldigte des Besitzes von zwei Darstellungen verbotener Por- nografie (Zoophilie) und damit des mehrfachen Besitzes von verbotener Porno- grafie gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Anwendbares Recht Wie bereits festgehalten, findet in Bezug auf die Straftatbestände von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a aBetmG, Art. 135 Abs. 1bis aStGB, Art. 197 Abs. 4 aStGB und Art. 226 Abs. 2 aStGB jeweils das im Tatzeitpunkt geltende Recht Anwendung, da das neue Recht nicht milder ist. Die Strafzumessung ist demzufolge jeweils nach dem zum Tatzeitpunkt gelten- den Recht vorzunehmen, wobei hinsichtlich Art. 135 aStGB, Art. 197 aStGB und Art. 226 Abs. 2 aStGB das alte, hinsichtlich der übrigen Delikte aufgrund ihrer jeweiligen Tatzeitpunkte (nach dem 1. Januar 2018) das neue Sanktionenrecht zur Anwendung gelangt. 3.2 Im Ergebnis ist die Anwendbarkeit sowohl des alten als auch des neuen Sank- tionenrechts vorliegend unerheblich, da dieses im Bereich der hier gegenständ- lichen Strafhöhe keine Änderungen erfahren hat. 3.3 Grundsätze der Strafzumessung 3.3.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine ent- scheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschul- densmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetz-
- 55 - SK.2023.35 geber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern resp. er- höhen. Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Um- fang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Straf- zumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6; 134 IV 17 E. 2.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die tat- und täter- angemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der or- dentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- resp. Strafmilde- rungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.3.2 Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geld- strafe), kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, so- fern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleich- artige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 92). Da- bei soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift resp. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). 3.3.3 Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straf- tat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche
- 56 - SK.2023.35 Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Ja- nuar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Die persönlichen Verhältnisse umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhält- nisse. Dabei können sich fast alle Umstände mit anderen Strafzumessungstat- sachen überschneiden, z.B. dann, wenn sie zum Entschluss des Täters, das De- likt zu begehen, beigetragen haben (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 146). 3.4 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, für die gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren vorgesehen ist. Die Strafandrohung für die Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB lautet auf Freiheits- strafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Das Herstellen, Verbergen und Wei- terschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tages- sätzen bestraft. Die Strafandrohung für den Besitz von Gewaltdarstellungen ge- mäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Widerhandlungen gegen Art. 197 Abs. 4 aStGB werden mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe wird gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 3.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet demnach die qualifizierte Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG, wofür einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Wie zu zeigen sein wird, kann dem vom Beschuldigten in Bezug auf das mit der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB sowie dem Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB begangenen Unrecht ebenfalls nur mit einer Freiheitsstrafe begegnet werden (vgl. E. 3.4.4.1 f.). Hinsichtlich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ist die Tatschwere – wie zu zeigen sein wird – nicht derart, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, weshalb nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit eine separate Geldstrafe auszufällen ist. Auch für den Besitz von Pornografie und Gewaltdarstellungen hält die Strafkammer eine Geldstrafe für adäquat (E. 3.4.5). Es liegen somit teilweise gleichartige Strafen vor, die zu asperieren sind. Die un- gleichartigen Strafen sind zu kumulieren. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Lu- zern vom 9. Februar 2017 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffenge- setz gemäss Art. 33 Abs. 1 aWG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tages-
- 57 - SK.2023.35 sätzen zu je Fr. 110.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt (vgl. pag. 18-01-0007 f.; SK pag. 25.231.1.1 ff.). Der Entscheid ist rechtskräftig. Die mit Bezug auf den Schuldspruch des Herstellens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstof- fen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB relevanten Tathandlungen des sich Be- schaffens und in die Schweiz Einführens resp. Weiterschaffens innerhalb der Schweiz hat der Beschuldigte teilweise noch vor Erlass des soeben erwähnten Strafbefehls begangen. Wie vorgehend ausgeführt (E. 2.3.6.2), ist das Erfüllen mehrerer Tathandlungsvarianten von Art. 226 Abs. 2 StGB indes als Handlungs- einheit zu qualifizieren, wobei das diesbezügliche deliktische Verhalten im Ju- ni 2017 endete. Ob allenfalls hinsichtlich dieser einzelnen Tathandlung (Beschaf- fen und 1. Weiterschaffen) eine teilweise retrospektive Konkurrenz zu bejahen wäre, was zu einer Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl führen könnte, kann vorliegend indes offenbleiben. Vorliegend ist – wie oben ausgeführt – als Strafe für den Tatbestand von Art. 226 Abs. 2 StGB nur eine Freiheitsstrafe schuldangemessen. Das Ausfällen einer Zusatzstrafe ist von Gesetzes wegen nur bei gleichartigen Strafen möglich (statt vieler BGE 142 IV 265 E. 2.3 f.; 137 IV 57 E. 4.3). In casu würden Geldstrafe und Freiheitsstrafe einander gegenüber- stehen, weshalb das Ausfällen einer Zusatzstrafe ohnehin nicht in Frage käme. 3.4.2 Der erweiterte Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB beträgt somit Freiheits- strafe von einem bis zu 20 Jahren. Die Geldstrafe, die vorliegend für den Besitz von Pornografie gemäss Art. 197 aStGB und Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB in Frage kommt, beträgt gemäss dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht maximal 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 aStGB); für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB gilt die gemäss neuem Sanktionenrecht fest- gelegte Obergrenze der Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 3.4.3 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.4.3.1 Hinsichtlich der Tatkomponenten in Bezug auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist vorab festzuhalten, dass vorliegend eine Vielzahl von Einzelhandlungen zu betrachten sind, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und für die Strafzumessung somit gemein- sam zu behandeln sind. Objektiv fällt zunächst ins Gewicht, dass es sich bei dem vom Beschuldigten ver- kauften Betäubungsmittel um Kokain und somit um eine sog. harte Droge mit erheblichem Gefährdungspotential handelt, welche bereits in relativ kurzer Zeit bei wiederholtem Konsum zu einer sehr grossen psychischen Abhängigkeit füh- ren kann (HUG-BEELI, BetmG Kommentar, Basel 2015, Art. 2 N 295 ff. m.w.H.; SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, Zürich 2022, Art. 2 N 29). Zudem birgt der regelmässige Kokainkonsum schwere Risiken für die körperliche und psychi- sche Gesundheit (HUG-BEELI, BetmG Kommentar, Basel 2015, Art. 2 N 254 ff.).
- 58 - SK.2023.35 Ebenfalls erschwerend wirkt sich die Menge des Kokains aus: Vorliegend handelt es sich mit 52.5 Gramm reinem Kokain um eine nicht unwesentliche Drogen- menge, welche den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain, ab welchem ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein mengenmässig schwerer Fall ge- mäss Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG vorliegt (BGE 109 IV 145; BGE 145 IV 312), ist um ein Vielfaches überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Ge- fahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum. Auch wenn im Drogenhandel mitunter deutlich grössere Betäubungsmittelmen- gen gehandelt werden, darf die Menge hier nicht bagatellisiert werden. Zu be- rücksichtigen ist alsdann, dass der Beschuldigte, der in direktem Kontakt mit den Abnehmern trat, zwar auf tiefer Hierarchiestufe steht, dennoch aber eine wichtige Rolle im Drogenhandel einnimmt, was einen nicht unerheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2012 vom
15. Juli 2013 E. 3.4; BGE 135 IV 191 E. 3.4). Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als gerade noch leicht zu gewichten. 3.4.3.2 In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten zu berücksichtigen. Geleitet wurde er dabei von monetären Motiven. Sein Tun wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, befand sich der Beschuldigte doch weder in einer finanziellen Notlage noch liegt eine Abhängigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG vor, die seine Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt hätte. Als besonders verwerflich ist hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Ko- kain unter anderem an eine Mutter mit vier Kindern verkauft hat, von deren Ab- hängigkeit er wusste und die er zu seinen Gunsten ausnutzte. Die subjektive Tatschwere kann gerade noch als leicht betrachtet werden. 3.4.3.3 Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen eines schweren Falles von Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG als gerade noch leicht zu qualifizieren. Die (gedankliche) Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz ist in Würdigung der genannten Faktoren auf 15 Monate fest- zusetzen. 3.4.4 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra- fen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. Aus den nachfolgenden Erwägungen ist ersichtlich, dass vorliegend für die Förderung der Prostitution sowie das Herstellen, Weiter- schaffen und Verbergen von Sprengstoffen und giftigen Gasen nur eine Freiheits- strafe in Betracht kommt. 3.4.4.1 Förderung der Prostitution Art. 195 StGB Hinsichtlich der Tatkomponenten in Bezug auf die Förderung der Prostitution fällt zunächst objektiv in Betracht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin in Mittäter-
- 59 - SK.2023.35 schaft mit F. umfassende Vorgaben für die Ausübung der Prostitutionstätigkeit, insbesondere hinsichtlich der Preisgestaltung, Zuweisung von Freiern, Dauer und Inhalt der Dienstleistungen machte. Besonders schwer wiegt das vom Beschul- digten vorgenommene Vorgaukeln von Gefühlen, um die Privatklägerin dadurch gefügig zu machen und zur Arbeit zu motivieren, um grösstmöglich von ihr profi- tieren zu können. In diesem Zusammenhang sind dem Beschuldigten insbeson- dere die Übergabe eines seiner T-Shirts auf Wunsch der Privatklägerin sowie das Anfertigen von Sprachnachrichten mit vorgetäuschten Liebesbekundungen zu- handen der Privatklägerin anzulasten, trug er damit doch wesentlich zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Abhängigkeitsverhältnisses bei. Dass es dem Beschul- digten (und F.) um die Ausnutzung der Privatklägerin zwecks Maximierung des Profits ging, zeigt sich auch darin, dass die Genannten von der Privatklägerin verlangten, dass sie selbst während ihrer Periode und trotz Schmerzen Freier bediene. Auch dies wirkt sich für den Beschuldigten verschuldenserhöhend aus. Erschwerend zu berücksichtigen ist als dann das Ausnützen der Unterlegenheit und Hilflosigkeit der Privatklägerin, mitunter deren gezielte Manipulation, nicht nur durch das Vortäuschen von Gefühlen, sondern namentlich auch durch die Androhung von Schlägen, womit diese regelrecht in Angst versetzt wurde. Relativierend wirkt sich einzig die kurze Dauer von ca. 1 Monat aus, die aber einzig der polizeilichen Intervention zu verdanken war. Die relativ kurze Dauer vermag insbesondere angesichts der Anzahl der Freier, welche die Privatklägerin in dieser Zeit zu bedienen hatte, letztlich aber die objektive Tatschwere nicht we- sentlich zu relativieren. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten in Be- zug auf die Förderung der Prostitution nicht mehr als leicht zu qualifizieren. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Geleitet war er von egoistischen Motiven, insbeson- dere der Möglichkeit, grösstmöglich von dieser zu profitieren – also aus einer finanziellen Motivation heraus –, aber auch dem «Austesten» der Fähigkeiten der Privatklägerin. Die intrinsische Motivation des maximalen Ausnützens eines Menschen geht mit einer fehlenden Empathie sowie Geringschätzung des Men- schen einher, was erschwerend zu berücksichtigen ist. Das subjektive Verschul- den ist nach dem Gesagten nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die (gedankliche) Einzelstrafe auf 24 Monate festzulegen. Im Rahmen der Asperation ist die vorgenannte Ein- satzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um 2/3, d.h. 16 Monate zu erhöhen. 3.4.4.2 Des Weiteren ist das Herstellen, Weiterschaffen und Verbergen von Sprengstoff en und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 aStGB) zu würdigen:
- 60 - SK.2023.35 In objektiver Hinsicht von Bedeutung ist zunächst die vom Beschuldigten trans- portierte, weitergeschaffte und aufbewahrte Menge an Sprengstoff, die als be- trächtlich zu qualifizieren ist. Sie hätte offensichtlich für mehrere «Sprengungen» gereicht, was sich nicht zuletzt auch darin widerspiegelt, dass der Beschuldigte den Sprengstoff in drei Portionen abpackte und eine davon nach Deutschland transportierte. Dass der Sprengstoff für die Begehung eines Anschlags in der Form der Sprengung eines Fahrzeugs bestimmt war, vermag im Vergleich zu anderen, möglichen Verwendungszwecken das objektive Tatverschulden weder zu relativieren noch zu qualifizieren. Mit dem Sprengstoff per se und erst recht, in Verbindung mit dessen angedachten Verwendungszweck geht ein erhebliches Gefährdungspotential einher, selbst wenn die Anschläge einzig der «Einschüch- terung» hätten dienen sollen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschul- digte mehrere Tathandlungen von Art. 226 Abs. 2 aStGB begangen hat, führte er den Sprengstoff doch zunächst in die Schweiz ein, schaffte diesen dann über mehrere Orte weiter und bewahrte diesen mithin auch auf, bis er einen Teil des Sprengstoffes erneut weiterschaffte. Dabei agierte der Beschuldigte insofern als Teil einer Gruppierung – der United Tribuns –, als der Sprengstoff für die Bege- hung von «Anschlägen» in deren Namen gegen konkurrierende Gruppierungen angedacht war. Erfahrungsgemäss geht von solchen Gruppierungen auch eine erhöhte kriminelle Energie aus. Das Tatvorgehen zeugt von einer gewissen Pro- fessionalität und Raffinesse, wenn auch nicht beim Verpackungsvorgang selbst, so doch beim Beschaffen, Einführen in die Schweiz, Aufbewahren und Weiter- schaffen ins Ausland. Erschwerend wirkt sich auch die relativ lange Dauer der Tathandlungen aus: so liegen zwischen Beschaffung und Weiterschaffen eines Teils des Sprengstoffes rund 2 Jahre. Insgesamt ist das objektive Tatverschul- den als mittelschwer zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist zunächst das direktvorsätzliche Handeln des Beschul- digten zu berücksichtigen. Sein Handeln zeugt von einer gewissen Skrupellosig- keit, was erschwerend zu berücksichtigen ist. Mithin war er nicht nur von idealis- tischen Motiven im Namen besagter Gruppierung, sondern auch von finanziellen Motiven geleitet, beabsichtigte er den Sprengstoff doch teuer weiter zu veräus- sern. Sein Handeln wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das sub- jektive Tatverschulden wiegt ebenfalls mittelschwer. Im Lichte dieser Faktoren ist die (gedankliche) Einzelstrafe hierfür auf 24 Monate festzulegen und die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um 16 Monate, ent- sprechend 2/3, zu erhöhen. 3.4.4.3 Täterkomponenten Den Akten ist zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu sei- nem Vorleben Folgendes zu entnehmen: Der Beschuldigte ist […]-jährig und serbischer Staatsangehöriger. Er wurde in Serbien geboren, lebte die ersten Jahre seiner Kindheit in der Schweiz, bis er im
- 61 - SK.2023.35 Alter von 9 Jahren mit seiner Familie zurück nach Serbien reiste. Im Alter von 18 Jahren migrierte er wieder in die Schweiz, wo er seither lebt. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine eigenen Kinder. Er geht einer Vollzeitanstellung nach und arbeitet darüber hinaus als Privatchauffeur im Milieu. Der ihn betref- fende Betreibungsauszug des Betreibungsamtes Schaffhausen vom 21. Februar 2024 weist zwei Betreibungen betreffend kantonale Steuer und direkte Bundes- steuer auf, beide aus dem Jahr 2019 in Gesamthöhe von Fr. 3'603.25, auf, die indes beide vom Beschuldigten bezahlt wurden (SK pag. 25.231.3.2 f.). Seine Schulden bei der SUVA infolge unrechtmässigen Bezugs von Krankentaggeldern zahlt er derweilen ab (BA pag. 13.2.143; E. 2.4.3.4). Die persönlichen Verhält- nisse sind neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). In der Vergangenheit wurden gegen den Beschuldigten bereits mehrere Straf- verfahren eröffnet, die mehrheitlich eingestellt wurden. Am 9. Februar 2017 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 aWG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt (BA pag. 18.01.0007 f.; SK pag. 25.231.1.1 ff.). Diese Vorstrafe liegt rund sieben Jahre zurück und ist nicht einschlägig. Weiter liegen Vorstrafen in Deutschland und Frankreich vor, die ebenfalls nicht einschlägig sind. Die Vorstrafen bilden Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (statt vieler: BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; 121 IV 3 E. 1b, 1c/dd). Insgesamt sind die Vorstrafen daher nur leicht straferhöhend mit einem Monat zu berücksichtigen. Ebenfalls leicht straferhöhend wirkt sich die erneute Straffälligkeit während laufen- der Untersuchung aus, kamen doch neben den Vorwürfen betreffend Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Pornografie und Gewaltdarstellungen die rund zwei Jahre später begangenen Delikte der quali- fizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Förderung der Prosti- tution sowie unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe hinzu. Für die neuerliche Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens ist die Gesamtfreiheitsstrafe um weitere 2 Monate zu erhöhen. Der Beschuldigte zeigte sich weder geständig noch besonders kooperativ, im Gegenteil, leistete er den Vorladungen zu den Hauptverhandlungen und der mündlichen Urteilseröffnung doch keine Folge. Dieses Verhalten wurde separat mit Busse geahndet und wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten erscheint eine Gesamtfreiheits- strafe von 50 Monaten verschuldens- und täterangemessen. 3.4.4.4 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen
- 62 - SK.2023.35 Rechtsprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf 132 IV 1 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). Dieser Milderungsgrund ist obligatorisch zu beachten (TRECH- SEL/SEELMANN, Praxiskommentar, Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1). Eine Strafmilderung käme vorliegend allenfalls für das Herstellen, Weiterschaffen und Verbergen von Sprengstoffen und giftigen Gasen in Betracht, endete das vom Beschuldigten als Handlungseinheit zu qualifizierende deliktische Verhalten diesbezüglich doch im Juni 2017. Da noch nicht 2/3 der 15-jährigen Verjährungs- frist verstrichen sind, verbleibt für eine Strafmilderung wegen Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB kein Raum. Eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB würde aber ohnehin am fehlenden Wohlverhalten (vgl. E. 3.4.4.3) scheitern. Strafmildernd ist indes die Verfahrensdauer resp. die Verletzung des Beschleu- nigungsverbots zu würdigen: Vorliegend sind Delikte aus den Jahren 2017 sowie 2019 bis 2020 zu beurteilen, wobei es im Vorverfahren zu diversen unerklärlichen Unterbrüchen kam. So wurden während rund einem Jahr (November 2021 bis November 2022) keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen; in dieser Zeit ging einzig der Schlussbericht der BKP ein. Auch zuvor wurden zeitweise mona- telang keine Verfahrenshandlungen vorgenommen. Damit liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor und die Strafe ist um 3 Monate zu mildern. 3.4.4.5 Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die För- derung der Prostitution und das Herstellen, Weiterschaffen und Verbergen von Sprengstoffen und giftigen Gasen ist somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 47 Monaten auszufällen. 3.4.5 Gesamtstrafe «Geldstrafe» 3.4.5.1 Für die weiteren verfahrensgegenständlichen Delikte erscheint eine Geldstrafe dem Unrecht und Verschulden des Täters angemessen, weshalb für den unrecht- mässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sowie den Besitz von Gewaltdarstellungen und Pornografie jeweils eine Geld- strafe zu verhängen ist. Ausgehend von der in diesem Zusammenhang schwers- ten Widerhandlung, dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe, ist die Einsatzstrafe für den Besitz von Gewalt- darstellungen und Pornografie jeweils zu asperieren und eine Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 StGB zu bilden. 3.4.5.2 Für den unrechtmässigen Bezug der Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB ist in objektiver Hinsicht die Dauer des deliktischen Verhaltens von rund einem Jahr zu berücksichtigen. Erschwerend wirkt sich die mehrfache Tatbegehung aus, da der Beschuldigte weder die Ein- künfte aus seiner Tätigkeit bei der Q. GmbH noch die Einkünfte aus den privaten Escortfahrten, geschweige denn seine Arbeiten bei seinem Arbeitgeber
- 63 - SK.2023.35 deklarierte. Die Höhe der derart zu Unrecht bezogenen Leistungen der SUVA in Höhe von Fr. 54'000.-- erscheint in Relation zur Dauer als nicht unbedeutend, auch wenn durchaus höhere, aber auch tiefere Beträge denkbar wären. Dass der Beschuldigte die Einkünfte indes lediglich verschwieg und keine weiteren Ver- heimlichungsmassnahmen ergriff, spricht eher für eine geringe kriminelle Ener- gie. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte (eventual-)vorsätzlich. Sein Handeln war von finanziellen und egoistischen Motiven geleitet. Eine finanzielle Notlage lag indes nicht vor. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Tatverschul- den nicht mehr leicht. Schliesslich zeugt auch die vom Beschuldigten mit der Privatklägerin abge- schlossene Abzahlungsvereinbarung entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers in seinem Plädoyer nicht von Einsicht, zumal der Beschuldigte die Tat nach wie vor höchstens indirekt einräumt (vgl. E. 2.4.3.5) und insoweit das von ihm begangene Unrecht nicht integral anerkennt. Vielmehr ist der Beschul- digte ohnehin zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistungen der SUVA verpflichtet. Dass er dies bereits vor der rechtskräftigen Verurteilung tut, kann nicht als aufrichtige Reue i.S.v. Art. 48 lit. d StGB gewertet werden. Für den unrechtmässigen Bezug der Leistungen einer Sozialversicherung ge- mäss Art. 148a StGB erscheint eine (gedankliche) Einsatzstrafe von 120 Tages- sätzen als verschuldensangemessen. 3.4.5.3 Im Weiteren ist der mehrfache Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB) zu würdigen. In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass es sich um vier inkriminierte Dateien – drei Bilddateien und eine Videodatei – handelt, was ver- schuldensmässig nur unbedeutend ins Gewicht fällt. Die Darstellungen zeigen grausame Gewalttätigkeiten an Menschen, insbesondere das Enthauptungsvi- deo ist als brutal und menschenverachtend zu bezeichnen. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden dennoch leicht. Beim subjektiven Tatverschulden ist das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Auch das subjektive Tatverschulden wiegt insgesamt leicht. Die Strafkammer erachtet eine Einzelstrafe von 45 Tagessätzen und damit eine Asperation der ursprünglichen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (E. 3.4.5.2) um 30 Tagessätze als angemessen. 3.4.5.4 Für den mehrfachen Besitz der beiden pornografischen Dateien i.S.v. Art. 195 StGB kann im Wesentlichen auf das zuvor Gesagte verwiesen werden. Die An- zahl der Dateien fällt, insbesondere unter Berücksichtigung, dass in Fällen von Besitz von Pornografie regelmässig hunderte von Dateien zu würdigen sind, ver- schuldensmässig unbedeutend ins Gewicht. Bei beiden Dateien handelt es sich
- 64 - SK.2023.35 um sog. Zoophilie. Insgesamt ist dem Beschuldigten auch für den Besitz von Pornografie ein leichtes Verschulden zu attestieren. Im Ergebnis ist die Geld- strafe um weitere 10 Tagessätze, entsprechend 2/3 von 15 Tagessätzen Einzel- strafe, zu asperieren. 3.4.5.5 In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf das in E. 3.4.4.3 Ausgeführte verwiesen werden. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt leicht straferhöhend aus; angemessen erscheint eine Erhöhung um 10 Tagessätze. Auch hinsichtlich des Besitzes der pornografischen und gewaltdarstellenden Da- teien ist der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zu prüfen (siehe dazu E. 3.4.4.4). Die vorliegend massgebliche Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Im Urteilszeitpunkt vom 7. Oktober 2024 lag der hier gegenständliche Besitz von Gewaltdarstellungen und Pornografie, begangen spätestens am
1. Juni 2017, rund 7 Jahre und 3 Monate zurück, womit mehr als zwei Drittel der 10-jährigen Verjährungsfrist verstrichen sind. Das Kriterium des Wohlverhaltens ist angesichts der vom Beschuldigten begangenen, hier ebenfalls zu beurteilen- den Delikte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Förderung der Prostitution sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nicht erfüllt, auch wenn es sich dabei nicht um einschlägige Straftaten handelt. Angesichts der erneuten Delin- quenz des Beschuldigten ist eine Strafminderung in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB ausgeschlossen. Im Ergebnis ist für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialver- sicherung oder der Sozialhilfe sowie den mehrfachen Besitz von Gewaltdarstel- lungen und Pornografie eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen auszusprechen. 3.4.5.6 Höhe des Tagessatzes Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschul- det ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6). Gemäss der letzten Steuerveranlagung aus dem Jahr 2022 betrug das Brutto- jahreseinkommen des Beschuldigten Fr. 51'408.-- (SK pag. 25.231.2.043). Es liegt kein nennenswertes Vermögen vor (SK pag. 25.231.2.043). In Anbetracht der dargelegten persönlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berück- sichtigung eines ermessensweise festgelegten Pauschalabzugs von 30% für die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge ist der Tages- satz auf Fr. 90.-- festzusetzen.
- 65 - SK.2023.35 3.4.6 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rah- mens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto Iänger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). Zufolge der ausgesprochenen Höhe der Freiheitsstrafe kommt vorliegend zwin- gend ein unbedingter Vollzug in Betracht. Für die ausgesprochene Geldstrafe ist dem Beschuldigten hingegen der Strafaufschub zu gewähren, kann ihm doch ins- gesamt keine schlechte Prognose gestellt werden. Die Probezeit ist angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschuldigten auf vier Jahre festzulegen. 4. Anrechnung von Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen 4.1 Der Beschuldigte wurde am 1. Juni 2017 verhaftet und in der Folge bis am 28. Juli 2017 in Untersuchungshaft versetzt (BA pag.6.02.0004 ff.; 6.02.0019 ff.). Die Un- tersuchungshaft dauerte somit insgesamt 58 Tage. Am 5. Mai 2020 wurde der Beschuldigte erneut von der Kantonspolizei Zürich verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt, bis er am 29. Oktober 2020, ohne Anordnung von Ersatzmassnahmen, aus der Haft entlassen wurde. Die Untersu- chungshaft dauerte diesfalls 178 Tage (B02.02.009.0036 ff.; -0051 ff.; -0105 ff.; -0125 ff.). Gesamthaft dauerte die Untersuchungshaft des Beschuldigten somit 236 Tage; diese Dauer ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.2 Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2017 wurde der Beschuldigte unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Ersatzmassnahmen der Ausweis- und Schrif- tensperre (serbischer Reisepass, serbische Identitätskarte, Ausländerausweis C) dauerten vom 29. Juli 2017 bis zum 30. August 2018, wurde indes vom 2. März bis 7. März 2018 suspendiert, und somit insgesamt 392 Tage (BA pag. 6.2.56 ff.; -85 f.; 21.2.18 ff.). Die weitere Ersatzmassnahme der täglichen Meldepflicht bei der Kantonspolizei Schaffhausen dauerte zunächst vom 29. Juli 2017 bis 24. Juli
- 66 - SK.2023.35 2018, d.h. 361 Tage, wurde danach von einmal täglich auf alle zwei Tage redu- ziert und dauerte schliesslich bis am 30. August 2018, d.h. weitere 37 Tage, ins- gesamt somit 398 Tage an (BA pag. 6.02.0093 ff.; 21.02.0018 ff.). Die Einschränkung durch die Ausweis- und Schriftensperre fällt kaum ins Ge- wicht. Ähnlich verhält es sich mit der Meldepflicht bei der Kantonspolizei Schaff- hausen, bestand diese zwar darin, sich zunächst einmal täglich, später alle zwei Tage beim Schalter der Kantonspolizei Schaffhausen kurz zu melden und ein Formular zu unterschreiben. Jedoch fallen die durch die vorgenannten Ersatz- massnahmen bewirkten konkreten Einschränkungen für den Beschuldigten im Vergleich zu einem mit Untersuchungshaft verbundenen Freiheitsentzug kaum ins Gewicht, war der Eingriff in die Tagesgestaltung doch auf wenige Minuten beschränkt. Zu berücksichtigen bleibt indes, dass es sich um eine überwiegend tägliche Meldepflicht handelte, womit sich die Beschränkung, wenn auch nur auf wenige Minuten, dann doch jeden einzelnen Tag auswirkte und somit zu einer zu berücksichtigenden Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten führte. Aufgrund der geringen Auswirkungen auf die persönliche Freiheit wird diese Ersatzmassnahme im Umfang von rund 15 % und damit 60 Tagen ange- rechnet (vgl. Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.15 E. 3.14.2 ff. mit Verweis auf das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.55 vom 30. Mai 2023 E. 5.10.1 ff.). Zusammengefasst sind die Untersuchungshaft im Umfang von 236 Tagen und die angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 60 Tagen in Anwendung von Art. 51 StGB auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Landesverweisung 5.1 Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und verfügt nicht über eine schweizerische Staatsbürgschaft. Er gilt somit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Folglich ist die Anordnung einer Landesverweisung ge- mäss Art. 66a ff. StGB zu prüfen. 5.2
5.2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgezählten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tat- schwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Irrelevant bleibt auch, ob die Strafe unbe- dingt ausgesprochen oder der Vollzug der Strafe bedingt oder teilbedingt aufge- schoben wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 m.H.).
- 67 - SK.2023.35 Die Landesverweisung, insbesondere deren Dauer, ist aufgrund des Verschul- dens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2 m.w.N.). Dem Sach- gericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105). Nach dem Verhältnismässigkeits- prinzip führen Bagatelldelikte nicht zur Landesverweisung (Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 m.H.). 5.2.2 Vorliegend bilden die verfahrensgegenständlichen Straftaten gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB, Art. 195 StGB, Art. 226 aStGB sowie die Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 aBetmG Katalogtaten (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e, h, i und o), für die das Gesetz die obligatorische Landesverweisung vorsieht. Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich (obligatorisch) des Landes zu verweisen. 5.3 Prüfung eines Härtefalles 5.3.1 Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB (sog. Härteklausel) ausnahms- weise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufge- wachsen sind. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungsmässi- gen Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor- liegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu be- rücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Sprach- kompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.1). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des
- 68 - SK.2023.35 Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1189/2021 vom 16. Februar 2022 E. 4.3; 6B_627/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente massgebend: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie im Jugend- oder Erwachsenenalter verübt wurde; (2) die Auf- enthaltsdauer des Ausländers im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kultu- rellen und familiären Bindungen zum aufnehmenden Staat und zum Herkunfts- land; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5; 6B_48/2019 vom 14. August 2019 E. 6.3.3; mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). 5.3.2 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad er- reichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Tä- ters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren aus- serordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1; 6B_771/2022 vom 25. Ja- nuar 2023 E. 1.3; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4; 6B_34/2019 vom
5. September 2019 E. 2.4.4; je mit Hinweisen). 5.3.3 Der heute […]-jährige Beschuldigte wurde in Serbien geboren. Er reiste am […] 1989, im Alter von knapp 6 Monaten, mit seinen Eltern in die Schweiz ein und lebte die ersten Jahre seines Lebens hier, besuchte den Kindergarten sowie
- 69 - SK.2023.35 die 1. und 2. Primarschule. Am […] 1997, im Alter von 9 Jahren, reiste die Familie zurück nach Serbien. Einzig der Vater verblieb infolge des Ausbruchs des Kriegs in Serbien in der Schweiz. Nach der Rückkehr nach Serbien besuchte der Be- schuldigte mit seiner Mutter den Vater in der Schweiz regelmässig. Schliesslich migrierte er am 12. April 2006, also rund 9 Jahre später und somit im Alter von 18 Jahren wieder in die Schweiz ein, um einerseits mit seiner Familie in der Schweiz verbunden zu sein, andererseits in der Hoffnung auf bessere Lebens- bedingungen als in Serbien (BA pag. 13.02.0104; B02.2.1.158 f.). Zur beruflichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist festzuhalten, dass dieser in Serbien eine vierjährige Ausbildung als Koch abgeschlossen hat, in der Schweiz in diesem Bereich indes nicht Fuss zu fassen vermochte. Er ist hier seit vielen Jahren als LKW-Fahrer tätig. Mitunter hatte er ein eigenes Trans- portunternehmen, welches indes Konkurs ging. Bei seiner Verhaftung war der Beschuldigte einerseits als Privatchauffeur tätig, arbeitete andererseits aber auch bei der P. GmbH (B02.02.010.233 f.), zu welcher er auch nach Entlassung aus der Untersuchungshaft zurückkehren und seine Arbeitstätigkeit wieder auf- nehmen konnte. Dass sich der Beschuldigte nach der Haftentlassung sogleich wieder um sein berufliches Fortkommen bemühte, ist positiv zu werten. Insofern kann dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass er beruflich in der Schweiz integriert ist. Der ihn betreffende Betreibungsregisterauszug des Betrei- bungsamtes Schaffhausen vom 21. Februar 2024 weist keine offenen Betreibun- gen oder Verlustscheine auf (SK pag. 25.231.3.2 f.). Seine derzeitigen Schulden bei der SUVA infolge unrechtmässigen Bezugs von Krankentaggeldern zahlt er derweilen ab (BA pag. 13.02.0143). In sprachlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass die Deutschkenntnisse des Beschuldigten mündlich gut sind, er sich ohne Weiteres verständlich ausdrückt, insofern wurde keine Verdolmetschung der Einvernahmen benötigt. Schriftlich hin- gegen scheinen die Deutschkenntnisse des Beschuldigten limitiert zu sein. Das Gericht konnte sich mangels persönlichen Erscheinens des Beschuldigten indes kein eigenes Bild der Deutschkenntnisse des Beschuldigten machen. Die zuvor im Rahmen der strafrechtlichen Qualifikation der ihm vorgeworfenen Tathandlungen zitierten Chat-Nachrichten des Beschuldigten geben indes ein Bild über dessen zumindest schriftlich limitierten Kenntnisse der Deutschen Sprache wieder. Dies- bezüglich erscheint die Integration des Beschuldigten, insbesondere gemessen an der Aufenthaltsdauer (insgesamt, mit Unterbruch, rund 27 Jahre), eher mässig. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine eigenen Kinder. Neben seiner Mutter und seiner Schwester lebt auch seine Partnerin in der Schweiz (BA pag. 13.02.0099; -0143; SK pag. 25.721.098). Sein Vater ist bereits verstorben (BA pag. 6.02.0076). Seither befindet sich auch die Mutter wieder öfters in Serbien; sie wohnt gemäss den Akten in Serbien und der Schweiz (BA pag. B02.02.002.0273; -0278). Insofern ist in persönlicher Hinsicht keine beson- ders enge Verbindung zur Schweiz erkennbar. Es wäre dem Beschuldigten auch
- 70 - SK.2023.35 ohne weiteres möglich, die bestehenden Verbindungen zu seiner Mutter und sei- ner Schwester sowie der Partnerin über die modernen Kommunikationsmittel und regelmässige Besuche bzw. gemeinsame Ferienaufenthalt im Ausland zu pfle- gen. Darüber hinaus, ist kaum etwas über die soziale Integration des Beschul- digten bekannt. Alsdann erscheinen die Wiedereingliederungs- und Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Serbien intakt oder zumindest nicht wesentlich schlechter als in der Schweiz. Serbisch ist seine Muttersprache und er ist aufgrund der in Serbien verbrachten Schulzeit und der Absolvierung der Lehre sowie seiner re- gelmässigen Reisen nach Serbien mit den dortigen Lebens- und Arbeitsverhält- nissen vertraut (vgl. dazu BA pag. B02.02.001.0051); er ist dort nach wie vor ver- wurzelt. Seine beruflichen Erfahrungen ermöglichen es ihm, auch in Serbien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Dass der Beschuldigte in seiner Heimat we- niger vorteilhafte politische und wirtschaftliche Verhältnisse antreffen würde, ist als Folge seines kriminellen Verhaltens grundsätzlich hinzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.3; 2C_327/2015 vom
22. April 2016 E. 5.5; 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). In der Vergangenheit wurden gegen den Beschuldigten bereits mehrere Straf- verfahren eröffnet, die mehrheitlich rechtskräftig eingestellt wurden. Am 9. Feb- ruar 2017 wurde er von der Staatsanwaltschaft Luzern mit Strafbefehl wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 aWG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt (vgl. oben, E. 3.4.1). Der Beschuldigte hat aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, sei- ner Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt und den Beziehungen zu seiner Mut- ter, Schwester und seiner Partnerin zweifellos ein gewichtiges privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Dennoch scheint er ausserhalb sei- nes familiären Umfelds hierzulande kaum sozial integriert zu sein und die Anord- nung einer Landesverweisung würde auch nicht zu einer Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK führen. Schliesslich stellen sich die Widereingliederungs- und Resozialisierungschancen in Serbien als intakt dar, auch wenn unklar bleibt, ob der Beschuldigte in seiner Heimat noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Aktenkundig ist jeden- falls, dass seine Grossmutter sowie einer seiner Onkel, welcher ihm Geld gelie- hen hatte, in Serbien leben (BA pag. B02.02.001.0161). Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Be- schuldigten von der Schweiz angesichts der verfahrensgegenständlichen Straf- taten, insbesondere der Tatschwere (vgl. hierzu die Erwägungen zur Strafzumes- sung, E. 3.4 f.) dessen persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Ins Gewicht fallen insbesondere die wiederholte Delinquenz, das Vorliegen
- 71 - SK.2023.35 mehrerer Katalogtaten und deren Schwere sowie die Bedenken hinsichtlich sei- ner Verbindungen ins Milieu. Es ist daher gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen. 5.4 Die Bundesanwaltschaft beantragt zudem die Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem (SIS). 5.4.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Fal- les im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006 [SIS-IIVO], abgelöst durch Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Da die Ausschreibung in das SIS-Register Teil des Voll- zugs-, bzw. Polizeirechts ist, beurteilt sich die Notwendigkeit der Ausschreibung nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung durch das Gericht in Kraft ist. Die Grundsätze des strafrechtlichen Rückwirkungsver- bots und der lex mitior finden keine Anwendung (BGE 149 IV 361 E. 1.). Voraussetzung für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist eine na- tionale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen natio- nalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 Verordnung [EU] 2018/1861). Die Aus- schreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a Verordnung [EU] 2018/1861), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b Verordnung [EU] 2018/1861). Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von min- destens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheits- strafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 Verord- nung [EU] 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu
- 72 - SK.2023.35 hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tat- umstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). 5.4.2 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Serbien. Er gilt somit als Drittstaats- angehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 Verordnung (EU) 2018/1861 und kann zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt sind. Vorliegend wird der Beschuldigte u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 aBetmG, der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB und des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB schuldig gesprochen. Die Anlasstaten erfüllen ohne Weiteres die von Art. 24 Ziff. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 verlangten Schweregrad. Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Art und Schwe- re der verübten Straftaten, insbesondere des qualifizierten Drogenhandels aus rein pekuniären Motiven und des sich Verschaffens, Aufbewahrens und Weiter- schaffens von Sprengstoff zur Verübung eines Sprengstoffanschlags auf ein Fahrzeug – sowie der strafrechtlichen Vorbelastung – stellt ein weiterer Verbleib in der Schweiz eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (Art. 21 Ziff. 1 Verordnung [EU] 2018/1861; (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteil des BGer 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.4). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind somit erfüllt. 6. Vollzugskanton Als Vollzugskanton zum Vollzug der Strafen und der Landesverweisung ist der Kanton Zürich zu bezeichnen (Art. 74 Abs. 1 lit. b, e und gbis und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO). 7. Zivilansprüche 7.1 Rechtliches 7.1.1 Eine geschädigte Person kann als Privatklägerschaft zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie hat sich dafür als Privatklägerin zu konstituieren. Dabei kommt die Stellung eines Strafantrages einer Konstituierungserklärung eines Geschädigten gleich (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Die Bezifferung und Begründung der Zivilforderung hat gemäss dem re- vidierten Art. 123 Abs. 2 StPO innert der von der Verfahrensleitung gemäss
- 73 - SK.2023.35 Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen; davor hatte die Bezifferung und Begründung spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 aStPO). 7.1.2 Die zivilrechtlich geltend gemachten Ansprüche müssen sich aus einer Straftat ableiten lassen. Diese Konnexität ist eine adhäsionsspezifische Prozessvoraus- setzung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, Art. 119 N 12 f.). Der Adhäsionsprozess unterliegt der Verhandlungs- und der Dispositions- maxime; Art. 8 ZGB ist anwendbar (Urteile 6B_98/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.1.3; 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen). Demnach hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss die klagende Partei allerdings nur jene Tatsachen ausführen und bewei- sen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 211 E. 3.1; Urteil 6B_1084/2022 vom 5. April 2023 E. 6.2.1; je mit Hinweis). 7.1.3 Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Es verweist die Klage insbesondere dann auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruch- reif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnis- mässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 7.1.4 Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, mithin eine sogenannte immaterielle Unbill erfährt, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). Voraussetzung ist wiederum eine widerrechtliche und schuld- hafte Verletzung von Körper- oder Persönlichkeitsrechten sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Genugtuungspflichtigen und der immateriellen Unbill (vgl. zum Ganzen: BSK OR I, Art. 49 N 14 f.). 7.1.5 Betreffend die Höhe des Anspruchs ist zu beachten, dass der Genugtuung primär eine Ausgleichsfunktion für die erlittene Unbill zukommt (BGE 132 II 117 E. 2.2.2.): Die Bemessung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf das Opfer sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 IV 125 E. 2.a). 7.1.6 Zum Schaden resp. zur Genugtuung gehört auch der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung (BGE 131 III 12 E. 9.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 613_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5% (BGE 129 IV 149 E. 4.1 - 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2018 vom
- 74 - SK.2023.35
21. Februar 2019 E. 4.2). Sofern – wie vorliegend – eine Genugtuungssumme für einen gewissen Zeitraum zuzusprechen ist, kann der Zins ab einem mittleren Verfalltag zugesprochen werden (BGE 131 III 12 E. 9.5; Urteil des Bundesge- richts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). 7.2 Schadenersatz 7.2.1 Die Geschädigte resp. das Opfer B. hat sich im Vorverfahren als Privatklägerin konstituiert und fordert Schadenersatz in Höhe von Fr. 10'000.-- nebst 5% Zins seit dem 27. August 2019, eventualiter, dass festgestellt werde, dass der Be- schuldigte ihr gegenüber dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sei (SK pag. 25.721.050; -062 ff.). Sie lässt ihre Forderung damit begründen, dass sie sämtlichen Verdienst aus der Tätigkeit als Prostituierte in der Zeit vom 8. August 2019 bis 17. September 2019 F. habe abgeben müssen, welche diese Einnahmen mit dem Beschuldigten ver- einbarungsgemäss im Verhältnis 70:30 aufgeteilt hätte. Der Schaden belaufe sich damit auf den gesamten durch die Prostitution erwirtschafteten Verdienst der Privatklägerin. Hinsichtlich der Höhe des Schadens sei von rund vier Freiern am Tag, insgesamt 100 Freiern, und folglich einem Betrag von Fr. 30'000.-- als Verdienst auszugehen. Dass keine Quittungen erstellt würden und meist bar be- zahlt werde, liege in der Natur der Sache, wobei dieser Umstand der Privatklä- gerin nicht zum Nachteil gereichen dürfe (SK pag 25.721.066 f.). Da die Mittäterin F. im separat geführten Verfahren bereits rechtskräftig dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig erklärt worden sei, sei der auf den Beschuldigten entfal- lende Betrag auf Fr. 10'000.-- zu reduzieren (SK pag. 25.721.066). 7.2.2 Rechtsanwalt Frauenfelder beantragte namens und im Auftrag des Beschuldig- ten bei Freispruch die Abweisung der Zivilforderungen, im Falle eines Schuld- spruchs, die Verweisung auf den Zivilweg, eventualiter, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig zu erklären sei (SK pag. 25.720.012 f.). 7.2.3 Der Beschuldigte ist der Förderung der Prostitution in Bezug auf die Privatkläge- rin im Sinne von Art. 195 lit. c StGB schuldig befunden worden (siehe vorstehend E. 2.2). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Akten hinreichend, dass der Beschuldigte und die Mittäterin F. die der Privatklägerin unberechtigt abge- nommenen Einnahmen unter sich anteilsmässig aufteilten resp. dies so verein- bart hatten. Ob sich das vereinbarte Verhältnis von 30:70 auf die gesamten Ein- nahmen der Privatklägerin oder, wie vom Beschuldigten behauptet, lediglich auf den angeblich hälftigen Anteil von F. an den Einnahmen der Privatklägerin be- zieht, kann vorliegend offenbleiben. Gleiches gilt für die Frage, in welcher Form der Beschuldigte letztlich an den besagten Einnahmen beteiligt war, kann doch nicht zweifelhaft sein, dass er von den Einnahmen profitierte resp. profitieren sollte. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch sind demnach erfüllt. Unklar bleibt allerdings, auf welchem konkreten Betrag sich
- 75 - SK.2023.35 der effektive Schaden der Privatklägerin beläuft, mithin die Höhe der ihr abgenom- menen Einnahmen, aber auch die effektiven Lebenshaltungskosten der Privat- klägerin, namentlich hinsichtlich Verpflegung und Unterkunft sind nicht bekannt. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten ist die Schadenersatzpflicht des Beschul- digten gegenüber der Privatklägerin ohne Weiteres gegeben. Dem Gericht ist es jedoch aufgrund der Vorbringen und der Aktenlage (und der Komplexität) nicht möglich, ohne unverhältnismässigen Aufwand den Umfang des Schadenersatz- anspruches zu eruieren, weshalb die Privatklägerin im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist. 7.3 Genugtuung Die Privatklägerin macht zudem eine Genugtuung von mindestens Fr. 15'000.-- (kaufkraftbereinigt), zzgl. Zins seit 27. August 2019 geltend (SK pag. 25.721.068 ff.). 7.3.1 Rechtsanwalt Frauenfelder beantragte namens und im Auftrag des Beschuldig- ten bei Freispruch die Abweisung der Zivilforderungen, im Falle eines Schuld- spruchs die Verweisung auf den Zivilweg, eventualiter, dass eine angemessene Genugtuung festzulegen sei (SK pag. 25.721.012 f.). 7.3.2 Angesichts dessen, dass die Privatklägerin während rund eines Monats bei der Ausübung der Prostitution in verschiedener Hinsicht vom Beschuldigten und der Mittäterin F. manipuliert und drangsaliert wurde, wodurch ihr Recht auf (insbe- sondere die sexuelle) Selbstbestimmung beschnitten wurde und dies zweifellos eine schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt, ist ihr eine Genugtuung zuzusprechen. Die Höhe der Genug- tuung bemisst sich dabei nach den gesamten Umständen. Zunächst ist zu be- rücksichtigen, dass sich die Privatklägerin, wenngleich zumindest teilweise der Lebenssituation in ihrem Heimatland geschuldet, insofern freiwillig in die Schweiz begab, um sich hier zu prostituieren, als sie nicht etwa vom Beschuldigten oder F. unter Druck gesetzt wurde. Indes wurde die Ausgestaltung der Tätigkeit der Prostitution nicht von ihr selbst, sondern vom Beschuldigten und F. bestimmt, insbesondere hinsichtlich der Anzahl Freier, der anzubietenden Dienstleistungen und mitunter auch des Arbeitens während der Menstruation und trotz der diesbe- züglichen Schmerzen. Die ihr gemachten Vorgaben gingen weit über «Hilfestel- lungen» aufgrund der mangelnden Kenntnisse der Privatklägerin im Bereich der Prostitutionstätigkeit und der hiesigen Verhältnisse hinaus. Dass eine derartige Beschneidung der Selbstbestimmung, insbesondere in sexueller Hinsicht, ohne Zweifel gewisse Traumafolgen hinterlässt, kann nicht zweifelhaft sein. Indes er- scheint es fraglich, ob die von der Privatklägervertretung angeführten psychi- schen Diagnosen der Privatklägerin, namentlich die kombinierte Persönlichkeits- störung mit abhängigen und impulsiven Zügen, auf die relativ kurze, hier interes- sierende Tätigkeit als Prostituierte unter den genannten Bedingungen zurück-
- 76 - SK.2023.35 zuführen sind, oder diese Züge nicht bereits vorbestanden und es ermöglichten, dass die Privatklägerin überhaupt erst in diese Lage gedrängt werden konnte. Ohnehin kann der Beschuldigte, selbst wenn diese Traumafolgen bzw. psychi- schen Störungen allein auf die Beschränkung der sexuellen Selbstbestimmung durch die hier gegenständliche Vorgehensweise zurückzuführen wären, nicht verantwortlich gemacht werden, hatte er doch keinen Einfluss auf die schwieri- gen Lebensumstände der Privatklägerin in Ungarn und ihre familiäre Situation, welche sie wesentlich prägten (vgl. auch SK pag. 25.721.068 ff.). Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die prekären Lebensumstände in Ungarn und die Beschränkung der (sexuellen) Selbstbestimmung durch den Beschuldig- ten im Zusammenspiel wirkten. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- zzgl. Zins von 5 % als der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 7.3.3 Die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person ha- ben bei der Festsetzung der Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (BGE 125 II 554 E. 4a). Von diesem Grundsatz darf abgewichen werden, wenn die wirtschaftlichen und sozialen Ge- gebenheiten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen und eine Entschädigung nach dem üblichen Ansatz daher eine krasse Besserstellung der anspruchsberechtigten Person zur Folge hätte. Sind die am Wohnort tieferen Lebenshaltungskosten bei der Fest- setzung der Genugtuung im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO ausnahmsweise zu berücksichtigen, darf indes nicht schematisch auf das (ungefähre) Verhältnis zwi- schen den Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Per- son und in der Schweiz abgestellt werden. Das Bundesgericht liess eine gewisse, nicht schematische Genugtuungsreduktion in Fällen zu, in denen die Lebenshal- tungskosten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person viel niedriger lagen als in der Schweiz (BGE 125 II 554 E. 4a: Vojvodina, autonome Provinz in der Republik Serbien, 18-mal tiefere Kaufkraft lässt eine Reduktion der Genugtuung um die Hälfte als angemessen erscheinen, wobei die mögliche Wohnsitznahme der zu Entschädigenden in der Schweiz berücksichtigt wurde; Urteil des Bundes- gerichts 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2: Serbien, dessen Lebenshaltungs- kosten-Index bei 51.5 und die Kaufkraft rund 75 % tiefer als in der Schweiz liegen und das Lohnniveau weniger als 1/12 des schweizerischen Lohnniveaus beträgt, rechtfertigt eine Reduktion des Tagessatzes um 40 %; Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.1.2 ff.: Georgien, um 3.6-mal tiefere Le- benshaltungskosten und ca. 18.4-mal tieferer Durchschnittslohn rechtfertigt die Kürzung des üblichen Tagessatzes um 80 %, von Fr. 100.-- auf Fr. 20.--; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2: Polen, Reduktion der Genugtuung auf Fr. 160.-- pro Tag infolge der 60 % tieferen Kaufkraft im Ver- gleich zur Schweiz und einem Lohnniveau von 1/5 des schweizerischen Lohnni- veaus; Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 2: Algerien, Reduktion der Ge- nugtuung von Fr. 100.-- auf Fr. 70.-- infolge des 20-mal tieferen BIP pro Kopf;
- 77 - SK.2023.35 Urteil des Bundesgerichts 1A.299/200 vom 30. Mai 2001 E. 5c: Bosnien und Her- zegowina, Reduktion der Haftentschädigung um 75 % bei sechs- bis siebenfach tieferen Lebenshaltungskosten; je mit Hinweisen; TPF 2023 125 E. 5.1). Nachdem die Privatklägerin ihren Lebensmittelpunkt in Ungarn hat, ist ihre wirt- schaftliche Situation nicht mit jener eines in der Schweiz lebenden Opfers ver- gleichbar, weshalb eine Reduktion der Genugtuung – wenn auch nicht proportio- nal – mit Blick auf die Lebenshaltungskosten im Herkunftsland vorzunehmen ist. Die Lebenshaltungskosten sind in Ungarn unter Berücksichtigung des Lebens- kosten-Indexes, der für Ungarn bei 69.1 liegt, rund 2.3-mal und damit merklich tiefer als in der Schweiz. Entsprechend belegt die Schweiz in einem Vergleich der weltweiten Lebenshaltungskosten den vierten Platz, Ungarn Platz 50 (<https://www.laenderdaten.info/lebenshaltungskosten.php>; zuletzt aufgerufen am 7. Oktober 2024). Während das durchschnittliche Minimaleinkommen in der Schweiz im Jahr 2024 bei US-Dollar 4’221 lag, belief sich dieses in Ungarn auf US-Dollar 658 und lag somit rund 6.5-mal tiefer (<https://ilostat.ilo.org/topics/wa- ges/>; zuletzt aufgerufen am 18. November 2024). Im Lichte dieser Faktoren und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es als angemessen, den der Privatklägerin grundsätzlich zustehenden Betrag, um rund 2/5 zu kürzen und ihr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 6'000.-- zuzusprechen. 7.3.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 6'000-- zuzüglich 5 % Zins ab 28. August 2019 (mittlerer Verfalltag) zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. 8. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte/Einziehung 8.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Gegenstände, die Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 aStGB enthalten, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung einzuziehen. Da sich Art. 135 aStGB nur
- 78 - SK.2023.35 ausdrücklich zur Einziehung äussert, ist Art. 69 Abs. 2 StGB auch für Gewaltdar- stellungen anwendbar (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N. 910 m.w.H.). 8.2 Das Bargeld hat nicht zur Begehung einer Straftat gedient (Art. 69 Abs. 1 StGB); es ist auch nicht durch eine Straftat erlangt worden oder war dazu bestimmt, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Vorausset- zungen für eine Sicherungs- oder Vermögenseinziehung gemäss den zitierten Gesetzesbestimmungen sind somit nicht gegeben. Das sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 8‘750.-- (Asservat-ID. A013'754'922) wird – wie auch eventualiter von der Verteidigung des Beschuldigten beantragt – zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). 8.3 Im Vorverfahren wurden diverse dem Beschuldigten zuzuordnende Gegen- stände, unter anderem ein Mobiltelefon Apple iPhone 6s sowie Sprengzünder mit und ohne Zeitstufenmarke sichergestellt und mit Beschlagnahmebefehl (BA pag. 8.00.0061 ff.) beschlagnahmt. Auf dem sichergestellten Mobiltelefon Apple iPhone 6s des Beschuldigten spei- cherte dieser mehrere Dateien mit verbotenen Gewaltdarstellungen und verbote- ner Pornografie. Das beschlagnahmte Mobiltelefon stellt somit ein instrumentum sceleris dar. Als solches ist es einzuziehen und zu vernichten (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 2 StGB). Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände stehen im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Herstellens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen. Dabei handelt es sich insbesondere um das anlässlich der Sicherstellung des Sprengstoffes vorgefundene Verpackungsmaterial sowie die Zündvorrichtungen. Folglich sind auch die übrigen beschlagnahmten Gegenstän- de einzuziehen und zu vernichten (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 2 StGB). 9. Biometrische erkennungsdienstliche Daten 9.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt, dass das DNA-Profil und die erkennungs- dienstlichen Daten (PC-Nr. 2) des Beschuldigten innert der gesetzlichen Frist zu löschen seien. Damit kann letztlich nur gemeint sein, dass die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten erteilt wird, zumal die Strafkammer diese nicht selbst löschen kann. 9.2 Das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (SR 363; nachfolgend: DNA-Profil-Gesetz) regelt seit dem 1. August 2023 in Art. 16 ff. die Löschung von DNA-Profilen. Nach Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil-Gesetz löscht
- 79 - SK.2023.35 das Fedpol das DNA-Profil im Falle der Verurteilung zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von mehr als drei bis zu zehn Jahren 30 Jahre ab Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäss Art. 17 DNA-Profil-Gesetz kann das DNA-Profil mit Zustimmung der zuständigen urteilenden Behörde für höchstens zehn Jahre über den Ablauf der Löschfrist hinaus aufbewahrt werden, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird. 9.3 Die Beschuldigte wurde am 1. Juni 2017 (PCN 2; BA pag. 17.2.4 ff.) und am
5. Mai 2020 (PCN 1; BA pag. B02.2.9.129 ff.) erkennungsdienstlich erfasst. Die Frage der Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten stellt sich frühestens nach 30 Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Beurtei- lung ist demnach verfrüht und der Antrag demzufolge abzuweisen. 10. Verfahrenskosten 10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 10.2
10.2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt die Verlegung der auferlegbaren Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 63'696.15 zzgl. der Gerichtskosten zulasten des Beschuldigten. Für das Vorverfahren macht die Bundesanwaltschaft eine Gebühr von Fr. 15'000.-- geltend (BA Rubrik 24; SK pag. 25.100.023). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen. Die auferlegbaren Kosten beziffert sie mit Fr. 48'696.15, davon Fr. 43'556.15 als Akontozahlung an die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten (SK pag. 25.100.023). Die Auslagen sind ausgewiesen (BA Rubrik 24), indes richtet sich die Verlegung der geleisteten Akontozahlungen an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten
- 80 - SK.2023.35 nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. nachfolgend E. 11.3). Die auferlegbaren Auslagen belaufen sich damit auf Fr. 5'140.--. 10.2.2 Im Hauptverfahren beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. b BStKR). Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird auf Fr. 7‘000.-- festgesetzt (Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR). 10.2.3 Zusammenfassend betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 27‘140.-- (Vor- verfahren Gebühr: Fr. 15'000.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 5‘140.--; Gerichtsge- bühr für das erstinstanzliche Verfahren: Fr. 7‘000.--). 10.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfah- renskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der teilweise Freispruch des Beschuldigten betreffend Zeigens von Gewaltdar- stellungen ist vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Er wirkt sich nicht auf den Verfahrensaufwand aus, zumal ein Schuldspruch hinsichtlich der Tatvariante des Besitzes von Gewaltdarstellungen erfolgt. Entsprechend sind dem Beschul- digten die gesamthaften auferlegbaren Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 27'140.-- aufzuerlegen. 11. Entschädigungen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 9. Oktober 2024 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Maric Demont, Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler
und
als Privatklägerschaft: B., vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz; eventualiter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Förderung der Prostitution; Herstellen, Verbergen, Weiter- schaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen; Gewaltdarstellungen; Pornografie; Unrechtmäs- siger Bezug von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2023.35
- 2 - SK.2023.35 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen: − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB; − des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und gifti- gen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 aStGB − der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs.1 und Abs. 1bis aStGB; − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 4 StGB; − des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB. 2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft und teilweiser Anrechnung der freiheitsentziehenden Ersatz- massnahmen. 3. A. sei für 12 Jahre des Landes zu verweisen.
Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system anzuordnen. 4. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. 5. Anträge für die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte: 5.1 Die mit Verfügung vom 24. Februar 2023 beschlagnahmten Gelder im Gesamt- betrag von Fr. 8'750.-- seien zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Die folgenden, mit Verfügung vom 22. Februar 2023 beschlagnahmten Gegen- stände seien einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids durch die Iagernden Behörden unbrauchbar zu machen oder zu vernichten:
- 3 - SK.2023.35 6. Es sei die Zustimmung zur Löschung des von A. erstellten DNA-Profils (PCN 1) und der von A. erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen. 7. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden. 8. Die auferlegbaren Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 63’696.15, zu- züglich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, seien voIIumfänglich A. aufzuer- legen. 9. Die amtliche Verteidigung von A. sei für ihre Aufwendungen in gerichtlich zu be- stimmender Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen. A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Entschädigung für seine amtli- che Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. Ass-ID Gegenstand 12594 1 Sprengmittelsicherung (Plastiksack «POLIZEI-Spurensicherung») 12595 1 Klebstreifen, transparent auf Tragtasche 12596 1 Tragtasche “Happy Birthday” 12597 Kunststofffolie HDPE 12598 Kunststoffsack transparent (2), verschweisst 12599 Kunststoffsack weiss (2) verknotet 12600 Pyrot/grün ab Tragtasche 12601 Verpackungsmaterial mit braunen Klebbändern 12602 Kunststoffsack opak 12603 Kunststoffsack weiss (1) verknotet 12604 Kunststoffsack transparent (1), verschweisst 12605 Klebstreifen transparent auf Tragtasche 12606 Klebestreifen, transparent auf Tragtasche 101032 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, total ca. 877 g 101041 Weisse Masse (1) (Rückstellmuster) Unterasservat aus Ass-ID 101032 101033 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, total ca. 750 g 101042 Weisse Masse (2) (Rückstellmuster) Unterasservat aus Ass-ID 101033 101034 Sprengzünder mit Zeitstufenmarke 101035 Sprengzünder ohne Zeitstufenmarke 101039 Unterleibchen weiss, Grösse unbekannt, aus Plastiksack «Happy Birthday» 101040 T-Shirt schwarz, Grösse L, Marke BLAKLÄDER, Camion Transport, aus Plastiksack «Happy Birthday» 12564 1 Mobiltelefon Apple iPhone 6s mit schwarzer Schutzhülle
- 4 - SK.2023.35 Anträge der Privatklägerschaft 1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 10'000.-- nebst 5% Zins seit dem 27. August 2019 zu bezahlen. 3. Eventualiter oder im illiquiden Umfang sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den dem vorstehenden Antrag zugrunde lie- genden Ereignis dem Grundsatze nach zur Leistung von Schadenersatz ver- pflichtet ist. 4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 15’000.--, kaufkraftbereinigt, nebst 5% Zins seit dem 27. August 2019 zu bezahlen. 5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten der unent- geltlichen Rechtsvertretung der PrivatkIägerin, seien der Beschuldigten (recte: dem Beschuldigten) aufzuerlegen, wobei die Kosten der anwaltlichen Vertretung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind. Anträge der Verteidigung: 1. A. sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Sämtliche Verfahrenskosten, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, und jedenfalls auch diejenigen der amtli- chen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Haft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 4. Allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen. 5. Das beschlagnahmte Bargeld sei dem Beschuldigten herauszugeben, eventuali- ter bei einem Schuldspruch sei es zur Deckung der Verfahrenskosten heranzu- ziehen. 6. Das Mobiltelefon iPhone 6S sei zu Gunsten der Verfahrenskosten zu verwerten, allenfalls einzuziehen. Die restlichen beschlagnahmten Gegenstände seien zu vernichten.
- 5 - SK.2023.35 Sachverhalt: A. Gestützt auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich, österreichische Botschaft in Sarajewo, vom 3. Oktober 2016, an das Bundeskriminalamt Wien, Zentralstelle Bekämpfung Schlepperkriminalität/Men- schenhandel, zuhanden der Zürcher Kantonspolizei, demzufolge A. (nachfol- gend: Beschuldigter) zusammen mit C. einen Raub in einer Wohnung einer ser- bischen Familie in der Nähe von Zürich plane, eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 4. Oktober 2016 ein Strafverfahren gegen die Obgenannten (BA pag. 10.01.001 ff.). Gleichzeitig ordnete sie eine Echtzeitüberwachung der auf den Beschuldigten eingelösten Mobiltelefonnummer sowie die Observation mit technischen Überwachungsgeräten des von ihm genutzten Personenwagens Audi A3 (BA pag. 10.01.0011), sowie mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschuldigten an; die Zufallsfunde wurden in der Folge vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich genehmigt (BA pag. 9.01.0001 ff.). B. Im Rahmen der genannten Überwachungsmassnahmen wurden in der Nacht vom
11. März 2017 mehrere Gespräche zwischen dem Beschuldigten und weiteren männlichen Personen aufgezeichnet, in denen über einen geplanten Sprengstoff- anschlag auf ein Auto mit C4-Sprengstoff gesprochen wurde. Ermittlungen erga- ben, dass eine der verwendeten Rufnummern mit deutscher Vorwahl auf einen Exponenten der Gruppierung «United Tribuns» lautete (BA pag. 10.01.0059). Anlässlich eines weiteren überwachten Gesprächs teilte der Beschuldigte sei- nem Gesprächspartner mit, dass die Polizei in Stuttgart und Böblingen Wohnun- gen durchsucht habe, das, wonach sie gesucht hätten, aber seit Freitag bei D. sei (BA pag. 10.01.0065; -0069 ff.). Am 1. Juni 2017 verhaftete die Kantonspoli- zei Zürich den Beschuldigten und führte u.a. bei ihm und bei D. Hausdurchsu- chungen durch (BA pag. 10.01.0087). Im Rahmen derselben wurden ca. 2 kg Sprengstoff in einer von D. gemieteten Garage sichergestellt. Dieser Zufallsfund wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich genehmigt (BA pag. 9.01.0014 ff.; 18.02.0058 ff.). C. Am 20. Juni 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Bundes- anwaltschaft um Übernahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten (BA pag. 2.02.0004 ff.). Letztere akzeptierte am 30. Juni 2017 die Übernahme des Verfahrens mit Bezug auf das Herstellen, Verbergen, Weiterverschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB), was die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in ihrer Abtretungsverfügung vom 3. Juli 2017 bestätigte und fest- hielt, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bezüglich des Vor- wurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub von ihr unter der Verfah- rensnummer […] weitergeführt werde (BA pag. 2.2.9; 1.00.1; 10.01.0207 f.). D. Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2017 in Untersuchungshaft versetzt (BA
- 6 - SK.2023.35 pag. 6.02.0019 ff.). Mit Entscheid vom 28. Juli 2017 des Zwangsmassnahmen- gerichts des Kantons Bern wurde der Beschuldigte unter Anordnung von Ersatz- massnahmen (Ausweis- und Schriftensperre sowie Meldepflicht) aus der Unter- suchungshaft entlassen (BA pag. 6.02.0057 ff.). Die Ersatzmassnahmen wurden in der Folge mehrfach verlängert, teilweise unter Reduktion der Häufigkeit der Meldepflicht (BA pag. 6.02.0062 f.; -0070; -0088 ff.). E. In der Zeitspanne vom 2. Juni 2017 bis 6. Dezember 2018 wurde auf Antrag der Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten ein abgekürztes Verfah- ren durchgeführt, welches jedoch letztlich scheiterte (BA pag. Rubrik 4). F. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 27. September 2017 ersuchte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Strafverfah- rens gegen den Beschuldigten wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), Pornografie (Art. 197 StGB) sowie Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (BA pag. 2.02.0016 ff.). Die Bundesanwaltschaft übernahm das Strafverfahren mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 (BA pag. 2.02.0173 f.). G. Die Bundesanwaltschaft dehnte das gegen den Beschuldigten wegen Herstel- lens, Weiterschaffens und Verbergens von Sprengstoffen und giftigen Gasen ge- führte Strafverfahren schliesslich auf D. und †E. (Vater des Beschuldigten) aus. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 erfolgte eine weitere Ausdehnung des gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens auf die Tatbestände der Pornografie (Art. 197 StGB) und Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) und mit Verfügung vom
28. März 2019 auf Art. 86 HMG (BA pag. 1.00.0004 f.). Die Bundesanwaltschaft vereinigte mit Verfügung vom 22. Februar 2023 die Strafverfolgung in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 2.02.0220 f.). H. Das Verfahren gegen †E. wegen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengmitteln und giftigen Gasen wurde mit Verfügung vom 1. März 2018 infol- gedessen Ablebens rechtskräftig eingestellt (BA pag. 3.00.0003). Das gegen D. geführte Verfahren wurde mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 rechtskräftig ab- geschlossen (BA pag.3.00.0004 ff.). I. Am 30. April 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Förderung der Prostitution zu- lasten von B. (nachfolgend: Privatklägerin) sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BA pag. 2.02.0178). Da sich der Verdacht betref- fend Förderung der Prostitution auf mittäterschaftliches Handeln zusammen mit F. bezog, wurde das Verfahren zunächst – in Rücksprache mit der Bundesan- waltschaft – von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich geführt (BA pag. 2.02.0178). Mit Gerichtsstandsanfrage vom 19. Januar 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich schliesslich um Übernahme des gegen den Beschuldigten wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB ge- führten Verfahrens (BA pag. 2.02.0179). Die Bundesanwaltschaft bestätigte die
- 7 - SK.2023.35 Übernahme des Verfahrens mit Schreiben vom 28. Januar 2021 (BA 2.02.0182 f.). J. Mit Schreiben vom 9. September 2021 richtete sich die Staatsanwaltschaft Win- terthur Unterland mit einer Gerichtsstandsanfrage betreffend Veruntreuung an die Bundesanwaltschaft (BA pag. 2.02.0186), aufgrund derer die Bundesanwalt- schaft mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 die Übernahme dieses Verfahrens bestätigte (BA pag. 2.02.0214; 2.02.0216). Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StGB in der Hand der Bundesanwaltschaft (BA pag. 2.02.0220 f.) K. Am 17. Mai 2023 kündigte die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten den bevorstehenden Abschluss des Strafverfahrens an. Sie hielt fest, die hier frag- lichen Tatbestände zur Anklage zu bringen sowie das Verfahren wegen der Tat- bestände der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), Widerhandlungen ge- gen das Heilmittelgesetz (Art. 86 und 87 HMG) sowie Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (Art. 22 SpoFöG) einzustellen (BA pag. 3.01.0001 ff.). Am 14. Juni 2023 erliess die Bundesanwaltschaft eine entsprechende Teilein- stellungsverfügung wegen Veruntreuung, Widerhandlungen gegen das Heilmit- telgesetz und Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (BA pag. 3.01.0005 ff.). Sie hielt darin ausdrücklich fest, dass über die Entschädigung und Genugtuung sowie über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit der Hauptsache entschieden werde (Ziff. 5 der Teileinstellungsverfügung vom
14. Juni 2023; BA pag. 3.01.0012). L. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. August 2023 Anklage gegen den Beschul- digten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), eventualiter wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB), Herstellen, Verbergen, Weiter- schaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB), Gewalt- darstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis aStGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 4 StGB) sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB; SK pag. 25.100.001 ff.). M. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 (Posteingang: 13. Dezember 2023) bean- tragte die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten dessen voll- umfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe unter Kostenauflage zulasten des Staates und unter Geltendmachung einer Entschädigung für die erstandene Haft (SK pag. 25-521-001 ff.). Die Parteien wurden eingeladen, sich bereits vor der Hauptverhandlung zur besagten Eingabe zu äussern. Sowohl die Bundesan- waltschaft als auch die Privatklägerin erklärten daraufhin, dass eine Äusserung derzeit verfrüht sei und sie sich an der Hauptverhandlung je in ihren Parteivorträ- gen dazu äussern würden (SK pag. 25.510.083 f.; 25.551.002 f.).
- 8 - SK.2023.35 N. Im Laufe der Prozessvorbereitung holte die Vorsitzende von Amtes wegen einen Strafregisterauszug über den Beschuldigten, Führungsberichte der Gefängnisse Z. und Y., einen Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten sowie die den Beschuldigten betreffenden Steuerunterlagen ein (SK pag. 25.250003 f.; 25.231.1.001 f.; 25.231.2.001 ff.; 25.231.3.001 ff.; 25.231.001 ff.; 25.231.7.001 ff.). Im Weiteren wurden diverse Akten des Strafverfahrens in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und Privatklägerschaft gegen F. (Verfahrensnummer des Obergerichts des Kantons Zürich: […]), darunter ins- besondere der Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2023 betreffend Abweisung der von F. erhobenen Beschwerde in Strafsachen sowie eine Rechts- kraftbescheinigung des Entscheids des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Februar 2023, zu den Akten erkannt (SK pag. 25.262.1.002 ff.). O. Die Vorsitzende eröffnete am 22. April 2024 in Anwesenheit der Bundesanwalt- schaft, der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft und des Verteidigers des Be- schuldigten die Hauptverhandlung. Der ordnungsgemäss vorgeladene Beschul- digte, welcher den Empfang der Vorladung unterschriftlich bestätigt hatte, blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern (SK pag. 25.331.006). In der Folge lud die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Parteien zur neu auf den 27. Juni 2024 angesetzten Hauptverhandlung vor. Auch zu dieser Haupt- verhandlung erschien der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte, der den Erhalt der zweiten Vorladung bestätigt hatte, unentschuldigt nicht (SK pag. 25.331.013). Die Hauptverhandlung wurde infolgedessen in seiner Abwe- senheit durchgeführt (Art. 336 Abs. 4 i.V.m. Art. 366 ff. StPO). P. Die Vorsitzende gab den Parteien an der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2024 bekannt, die Vorwürfe des Besitzes von Gewaltdarstellungen und verbotener Pornografie als mehrfache Tatbegehung zu würdigen, da sich die Vorwürfe je- weils auf mehrere Dateien beziehen. Einen entsprechenden Würdigungsvorbe- halt brachte die Vorsitzende auch hinsichtlich der Widerhandlung gegen Art. 148a Abs. 1 StGB an, da sich der Anklagevorwurf auf zwei unterschiedliche, nicht deklarierte Nebentätigkeiten bezog (SK pag. 25.720.007). Q. Für das zweimalige unentschuldigte Nichterscheinen zur Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte mit separater Verfügung zu einer Busse verurteilt ([Ver- fahrensnummer: SN.2024.15]; SK pag. 25.913.001 ff.). R. Das Urteil wurde am 9. Oktober 2024 mündlich in Anwesenheit der Bundesan- waltschaft, der Rechtsvertreterin der Privatklägerin und des Verteidigers des Be- schuldigten eröffnet (SK pag. 25.720.003 ff.). S. Die schriftliche Begründung hat vorliegend von Gesetzes wegen zu erfolgen (Art. 82 Abs. 1 StPO). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 meldete Rechts- anwalt Frauenfelder, namens und im Auftrag des Beschuldigten, Berufung gegen
- 9 - SK.2023.35 das vorliegende Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts an (SK pag. 25.940.001). Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Bundesgerichtsbarkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), eventualiter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 4 StGB) sowie unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterstehen die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Für die übrigen Anklagepunkte sieht das Gesetz keine Ausnahme vor, weshalb diesbezüglich grundsätzlich kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist. Die Bundesanwaltschaft vereinigte die Strafverfolgung und Beurteilung der grundsätzlich in die kantonale Gerichtsbarkeit fallenden Straftatbestände gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (siehe dazu Prozessgeschichte lit. G und J). Dem- nach ist für alle angeklagten Taten Bundesgerichtsbarkeit gegeben. 1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.3 Beweisverwertbarkeit 1.3.1 Die im vorliegenden Verfahren mittels geheimer Überwachungsmassnahmen er- hobenen Beweismittel sind verwertbar. Einwände dagegen gab es von keiner Partei. 1.3.2 Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten, die nach dem Antrag auf ein abgekürztes Verfahren und bis zu dessen Ablehnung erfolg- ten, gilt Folgendes: 1.3.2.1 Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren ab- gegeben wurden, können nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten
- 10 - SK.2023.35 Verfahren in einem nachfolgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertet wer- den (Art. 362 Abs. 4 StPO). Insbesondere Geständnisse der beschuldigten Per- son hinsichtlich der anzuklagenden Sachverhalte werden damit hinfällig, wenn sie im Zusammenhang mit dem abgekürzten Verfahren gemacht wurden. Dem- gegenüber bleiben Geständnisse der beschuldigten Person, die ausserhalb der im Rahmen des abgekürzten Verfahrens geführten Einvernahmen erfolgten, also bspw. in der vorausgehenden Voruntersuchung, verwertbar. Entscheidend ist, ob die Zugeständnisse im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren gemacht wurden (GREINER/JAGGI, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 362 StPO N. 30 f.). 1.3.2.2 In casu wurde in der Zeitspanne vom 2. Juni 2017 bis 6. Dezember 2018 auf Antrag des Verteidigers des Beschuldigten (noch im Rahmen des von der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat geführten Verfahrens) ein abgekürztes Verfahren durchgeführt, welches letztlich scheiterte (BA pag. Rubrik 4). Folglich sind die vom Beschuldigten in dieser Zeitspanne getätigten Aussagen, die im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren erfolgt sind, gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO nicht ver- wertbar. Darunter fallen die Einvernahmen des Beschuldigten vom 2. Juni 2017 (BA pag. 13.02.0012 ff.) und vom 22. Juni 2017 (BA pag. 13.02.0021 ff.) sowie dessen Aussagen im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit D. vom
10. Juli 2017 (BA pag. 13.01.0029 ff.) und entsprechende Dokumente, in denen diese Aussagen wiedergegeben wurden (BA pag. 10.01.0085 ff.; siehe dazu auch BA pag. 18.10.0001 ff.). Die entsprechenden Akten resp. Aussagen des Beschuldigten, die dieser im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren tätigte, wur- den – mit nachfolgender Ausnahme – bereits im Vorverfahren aus den Akten entfernt resp. geschwärzt, womit die Aktenaussonderung vor der Hauptverhand- lung resp. vor Anklageerhebung erfolgte; die entfernten Aktenstücke wurden in den Verfahrensordnern mit Platzhaltern gekennzeichnet. Nicht bereits im Vorverfahren geschwärzt wurden indes die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen seiner Einvernahme vom 15. August 2017 (BA pag. 2.02.0034 ff.). Zwar lautete das – von der Bundesanwaltschaft in diesem Zeit- punkt geführte – Verfahren gegen den Beschuldigten bis dahin auf Herstellen, Ver- bergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 225 StGB). Der Vorwurf der Pornografie (Art. 197 aStGB) und Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis aStGB) war neu hinzugekommen und das entsprechende Verfahren wurde zunächst von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eröffnet und in der Folge auf entsprechende Anfrage erst am 27. September 2017 von der Bundesanwaltschaft übernommen (vgl. BA pag. 1.00.0004; 2.02.0012 ff.). Der vorgenannte Verdacht rührte indes aus der Durchsuchung des beim Beschuldig- ten anlässlich seiner Verhaftung wegen Herstellens, Weiterschaffens und Ver- bergens von Sprengstoffen und giftigen Gasen sichergestellten iPhones 6S und dieses Verfahren war zum damaligen Zeitpunkt bereits ein abgekürztes (BA pag. 2.02.0019 ff.), weshalb der Beschuldigte davon ausgehen durfte, dass die zu diesem Zeitpunkt gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe Gegenstand ein und
- 11 - SK.2023.35 desselben Strafverfahrens, eben des abgekürzten Verfahrens, waren. Demnach erfolgten die vom Beschuldigten am 15. August 2017 getätigten Aussagen im Rahmen dieses abgekürzten Verfahrens. Entsprechend sind die Aussagen des Beschuldigten vom 15. August 2017, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gewaltdarstellungen und Pornografie erfolgten, gestützt auf Art. 362 Abs. 4 StPO nicht verwertbar. Die weiteren Einvernahmen des Beschuldigten erfolgten hingegen entweder vor Einleitung des abgekürzten Verfahrens oder nach dessen Scheitern und sind somit verwertbar. 1.3.3 Hinsichtlich der Einvernahmen von †E. und D., an denen dem Beschuldigten nicht teilnehmen konnte resp. ihm kein Konfrontationsrecht eingeräumt wurde, stellt sich die Frage der Verwertbarkeit. Rechtsanwalt Frauenfelder brachte im Rahmen der Hauptverhandlung vor, dass die von †E. im Rahmen seiner Einver- nahme vom 5. Juni 2017 getätigten Aussagen mangels erfolgter Konfrontation, welche auf ein Säumnis der Bundesanwaltschaft zurückzuführen sei, nicht ver- wertbar seien (BA pag. 13.3.1 ff.; SK pag. 25.721.091). 1.3.3.1 Eine beschuldigte Person hat in einem Strafverfahren das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, insbesondere bei der Befragung von Belastungszeugen, anwesend zu sein und einvernommenen Per- sonen Fragen zu stellen (Art. 147 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6c/ee). Art. 147 Abs. 1 StPO sieht somit ein Teilnahme- und Fragerecht der Parteien, namentlich für die beschuldigte Person, vor (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Kein solches Teilnahmerecht besteht demgegenüber im poli- zeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbstständige Ermittlungen gemäss Art. 306 StPO handelt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Ein Teilnahmerecht der Parteien besteht lediglich bei polizeilichen Einvernahmen, welche von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wur- den. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die be- schuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen
- 12 - SK.2023.35 (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_383/2019, 6B_394/2019 vom 8. November 2019 E. 8.1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 470; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. Au- gust 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweis). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wort- wörtlich wiederholt. Sofern sie Angaben zur Sache macht, darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergän- zend zurückgegriffen werden. Beschränkt sich die neuerliche Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es der beschuldigten Person hingegen verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirk- sam wahrzunehmen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweis). Der Anspruch, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, gilt allerdings nur dann absolut, wenn das betreffende Zeugnis den einzigen oder einen wesentli- chen Beweis darstellt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist da- bei zu prüfen, wie weit die anderen Beweismittel für sich einen Schuldspruch zu tragen vermöchten. Würden diese allein für einen Schuldspruch zwar nicht aus- reichen, aber immerhin einen schweren Tatverdacht begründen, so kann die Be- rücksichtigung der Aussagen auch ohne Möglichkeit zu einer wirksamen Aus- übung des Fragerechts als zusätzlicher Mosaikstein zum Schuldspruch führen, ohne dass dadurch die Verteidigungsrechte verletzt werden (BGE 133 I 33 E. 4.4.1; siehe dazu auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 E. 1.7.2) 1.3.3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung kann von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit einer befragten Person oder auf deren ergänzende Be- fragung nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, insbesondere dann, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich ist. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwi- schenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfor- dert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (vgl. dazu: BGE 131 I 476 E. 2.2 und E. 2.3.4; Urteile 6B_1454/2022 vom 20. März 2023 E. 2.3.4; 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.3; 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1;
- 13 - SK.2023.35 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte (EGMR; vgl. Urteil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nrn. 26766/05 und 22228/06, § 119, 120 ff., 126 ff.; Urteile 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen) kann selbst ein strei- tiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ("preuve unique ou détermi- nante") ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen auch verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlich- keit des Beweismittels gewährleisten (zum Ganzen Urteile 6B_1196/2018 vom
6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; 6B_34/2013 vom
17. Juni 2013 E. 1.5.1; je mit Hinweisen; Urteil des EGMR i.S. Ferrantelli gegen Italien vom 7. August 1996, Recueil Cour EDH 1996-III S. 937, Ziff. 52 f.). 1.3.3.3 Das vorliegende Verfahren wurde zunächst neben dem Beschuldigten auch ge- gen †E. und D. geführt (vgl. Prozessgeschichte Lit. G). †E. wurde von der Bundesanwaltschaft am 5. Juni 2017 einvernommen. Gemäss den Akten informierte †E. die Bundesanwaltschaft telefonisch am 19. Dezember 2017 über seine Abwesenheit vom 22. Dezember 2017 bis ca. 19. Januar 2018 (BA pag. 16.03.0001). Weder davor noch danach erfolgte eine Konfrontations- einvernahme mit dem Beschuldigten. Am 27. Februar 2018 wurde die Bundeanwaltschaft vom Verteidiger des Be- schuldigten über den Tod von dessen Vater, †E. in Kenntnis gesetzt. Letzterer brach am 27. Februar 2018 infolge eines Herzinfarkts in einer Arztpraxis in X. zusammen, wurde ins Unispital transportiert, wo er verstarb (BA pag. 6.02.0072). Der gegen †E. an diesem Tag erlassene Strafbefehl wurde aufgrund von dessen Ableben durch eine Einstellungsverfügung gleichen Datums ersetzt (BA pag. 3.00.0003). 1.3.3.4 Aktenkundig ist, dass zwischen der ersten Einvernahme von †E. und dessen Tod rund 8.5 Monate verstrichen, wovon †E. ungefähr einen Monat im Ausland ver- brachte. Zu jenem Zeitpunkt befand sich die Strafuntersuchung im Anfangssta- dium und wurde gegen mehrere Personen geführt. In der hier interessierenden Zeitspanne wurde vom Verteidiger des Beschuldigten nie die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme beantragt. Das Ableben von †E. war zudem unvor- hergesehen resp. unerwartet, so dass die Bundesanwaltschaft auch in zeitlicher Hinsicht nicht von einer Dringlichkeit für die allfällige Durchführung einer Kon- frontationseinvernahme ausgehen musste. Der Beschuldigte wurde zudem in di- versen Einvernahmen mit den Aussagen von †E. konfrontiert und konnte sich dazu äussern. Die Aussagen von †E. im hier interessierenden Sachverhalt sind weder die einzigen noch die wesentlichsten Beweise. Nach dem Gesagten sind die Aussagen von †E. verwertbar.
- 14 - SK.2023.35 1.3.3.5 D. wurde am 4. Juni 2017 als beschuldigte Person wegen Herstellens, Verber- gens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen einvernommen. Am
10. Juli 2017 erfolgte die Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten noch im Rahmen des gegen letzteren geführten abgekürzten Verfahrens (dazu vorne, Prozessgeschichte Lit. E.). Zwar sind die Aussagen des Beschuldigten in- folge des gescheiterten, abgekürzten Verfahrens nicht verwertbar, jedoch blei- ben die Aussagen von D. grundsätzlich unter diesem Gesichtspunkt insofern ver- wertbar, als sie sich nicht auf die unverwertbaren Aussagen des Beschuldigten stützen. Letztlich wurde D. am 9. Oktober 2020 – infolge rechtskräftiger Verurtei- lung mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 – in der Rolle als Zeuge einvernom- men, unter Gewährung des Teilnahmerechts des Beschuldigten. Zwar wurden D. an besagter Einvernahme diverse frühere Aussagen vorgehalten, indes äus- serte er sich auch noch einmal einlässlich und auf eine Weise zur Sache, die es dem anwesenden Verteidiger des Beschuldigten ermöglichte, diese Aussagen in kontradiktorischer Weise auf die Probe zu stellen. Zudem sind die Aussagen von D. im vorliegenden Sachverhaltskomplex weder die einzigen noch die wesent- lichsten Beweise, vielmehr reihen sie sich – wie zu zeigen sein wird (E. 2.3.5) – in weitere Beweismittel, insbesondere die Erkenntnisse aus den geheimen Über- wachungsmassnahmen, ein. Der Verwertbarkeit der Aussagen von D. steht so- mit nichts entgegen. 1.4 Anwendbares Recht 1.4.1 Gemäss dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB) wird ein Täter grundsätzlich nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht indes vor, dass das neue Recht anzuwen- den ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Sind mehrere Taten zu beurteilen, ist für jede einzelne gesondert zu prüfen, ob das neue oder das alte Recht anwendbar ist. 1.4.2 Der Beschuldigte soll die verfahrensgegenständlichen Straftaten im Zeitraum von ca. 2015 bis 4. Mai 2020 begangen haben. Seither wurde das Strafgesetzbuch verschiedenen Revisionen unterzogen, insbesondere im Bereich des Sanktionen- rechts. Die strafbaren Handlungen liegen damit teils vor, teils nach dem Inkraft- treten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018. Da dieses primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt (Wegfall des teilbedingten Voll- zugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) und kurze Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) wieder einführt, kann es gegenüber dem vorliegend im Tatzeitpunkt geltenden Recht grundsätzlich nicht als milder qualifiziert werden (vgl. TRECHSEL/VEST, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 2 StGB N. 11). Eine weitere Änderung einzelner Straftatbestände trat mit der Revision über die
- 15 - SK.2023.35 Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 in Kraft. Die Anwendbarkeit des jeweiligen Rechts wird nachfolgend je gesondert bei den konkreten Straftatbe- ständen geprüft. 2. Materielles 2.1 Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) 2.1.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.1 zunächst zusammengefasst vor, in der Zeit von ca. März/April 2019 bis 8. Juli 2019 und von ca. 8. August bis 13./14. September 2019 an ca. 3 bis 4 Tagen pro Woche durchschnittlich je ca. 2.5 Gramm Kokaingemisch, mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 60 %, zu einem Preis von Fr. 100.-- pro Gramm, insgesamt ca. 144 Gramm Kokaingemisch, d.h. 86.4 Gramm Reinsubstanz an F. verkauft zu haben. An zwei weiteren Tagen, unter anderem am 19. August 2019, habe er zudem jeweils ca. 10 Gramm Kokaingemisch, insgesamt ca. 20 Gramm Kokain- gemisch, d.h. 12 Gramm Reinsubstanz Kokain an Vorgenannte veräussert, wobei letztere davon 122 Gramm für ihren Eigenkonsum verwendet und ca. 42 Gramm an andere Personen, darunter der Privatklägerin, weiterverkauft habe. Insgesamt habe der Beschuldigte ca. 164 Gramm Kokaingemisch, d.h. 98.4 Gramm Rein- substanz Kokain veräussert. Mit der vorsätzlichen Veräusserung von Betäu- bungsmitteln in dieser Menge habe er zumindest in Kauf genommen, dass er die Gesundheit von vielen Menschen gefährdet habe. 2.1.2 Rechtliches 2.1.2.1 Infolge der Revision über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 1. Juli 2023 erfuhr die Strafdrohung von Art. 19 Abs. 2 aBetmG insofern eine Änderung, als die Freiheitsstrafe nun nicht mehr mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. In casu erweist sich das neuere Recht nicht als das mildere, da beim Beschul- digten auf das Ausfällen einer zusätzlichen Geldstrafe zu verzichten ist (Art. 2 Abs. 1 StGB, s. E. 1.4.2). 2.1.2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 aBetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäu- bungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser
- 16 - SK.2023.35 Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hin- weisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Schwelle zum qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung vieler Menschen (d.h. von mind. 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Somit bildet die reine Betäubungsmittelmenge trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiter- hin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (BGE 150 IV 213 E. 1.4 m.w.H.; 145 IV 312 E. 2.1.1 ff.). Für die Frage des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls ist unerheblich, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teil- mengen, ob er sie gestützt auf einen einzigen Willensentschluss oder gestützt auf mehrere Willensentschlüsse in Verkehr bringt. Die Betäubungsmittelmengen der einzelnen Handlungen sind zu addieren, um das Vorliegen eines mengen- mässig schweren Falles zu bestimmen (BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.7). 2.1.3 Tatsächliches 2.1.3.1 Zentrale Beweismittel bilden für den hier zu beurteilenden Anklagesachverhalt die Aussagen von F. und der Privatklägerin. Zudem liegen auch diverse Chat- Unterhaltungen vor. 2.1.3.2 Bei den Akten liegt eine Chat-Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und F. vom 14. August 2019, worin Letztere diesem mitteilte, dass ein Stammkunde von ihr zur Privatklägerin komme, und ihn aufforderte, ihr davor noch einen «Stein» zu bringen. Der Beschuldigte antwortete daraufhin, dass er ihr «alles was sie brauche» bringe. Mit «Stein», so F., habe sie Kokain gemeint (BA pag. B02.02.004.0282), sie habe es aber immer anders genannt (BA pag. B02.02.002.0374). Am 5. November 2019 informierte F. den Beschuldigten via WhatsApp, dass die von der Polizei aufgegriffene Privatklägerin der Polizei von ihm erzählt habe, da ihr Urin positiv auf Drogen getestet worden sei (BA pag. B02.02.002.0170 ff.). Der Beschuldigte schrieb ihr am 10. November 2019 «Schmeisse deine telefon weg und kaufe dir ein neues, wenn sie die wo du hast nicht kontrolliert haben» (BA pag. B02.02.002.0171). Im weiteren Chat-Verlauf schilderte F., dass sie al- les gelöscht und ein neues Handy habe (BA pag. B02.02.002.0179). Der Be- schuldigte antwortete darauf, sie solle der Polizei einfach sagen, «ich hab mit dir sex gehabt und fertig» (BA pag. B02.02.002.0179). 2.1.3.3 F. gab im gegen sie geführten Verfahren an, dass der Beschuldigte und sie sich im März oder April 2019 kennen gelernt und sich jeden zweiten oder dritten Tag getroffen hätten, und er ihr dabei Kokain geliefert habe (BA
- 17 - SK.2023.35 pag. B02.02.004.0274 ff.; BA02.02.002.0365 f.; -0368; B02.02.004.0274; -0300; -0303; B02.02.005.0394 f.). Er sei ihr Dealer für Kokain gewesen (BA pag. B018.11.001.0226; B02.02.004.0301). Pro Mal seien das ein oder zwei Gramm gewesen, zwei Mal habe sie zudem je 10 Gramm gekauft, wobei sie Fr. 100.-- pro Gramm bezahlt, und in der Woche zwischen Fr. 500 bis 600.-- aus- gegeben habe (BA pag. B02.02.004.0275; -0303; BA02.02.002.0368 f.; -0371 ff.; -0377; -0399; B02.02.005.0422 f.). Auch die Privatklägerin habe Kokain von ihm konsumiert, dieses aber selbst bezahlen müssen, wobei diese das Geld ihr habe übergeben müssen, und sie habe es dann dem Beschuldigten gegeben (BA pag. B02.02.004.0275; B02.02.002.0375 f.; B02.02.005.0394). Das letzte Mal habe sie am 13./14. September 2019 Kokain vom Beschuldigten gekauft (BA pag. B02.02.002.0371 f.; -0377; B02.02.005.0422 f.). Von den beim Beschuldig- ten gekauften Drogen habe sie ca. 42 Gramm an insgesamt mindestens acht Personen für deren Eigenkonsum verkauft (BA pag. B02.02.002.0364 ff.; B02.02.004.0273 ff.; B02.02.005.0393 ff.; -0422 ff.; B018.11.001.0273). Unter anderem räumte sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschul- digten ein, auch ihrem (Ex-)Schwager, Kokain weitergegeben zu haben (BA pag. B02.02.002.0374; vgl. auch B018.11.001.0273). Auf Vorhalt, dass sie ge- mäss ihren Angaben in der Zeit vom 8. August bis ca. 13./14. September 219 somit insgesamt ca. 122 Gramm Kokaingemisch vom Beschuldigten erworben habe, gab F. an, dass dies zutreffend sei (BA pag. B02.02.005.0423). Zudem räumte F. ein, beim Beschuldigten Schulden in Höhe von Fr. 1'000.-- zu haben, da sie von ihm 10 Gramm Kokain für einen Escort-Kunden gekauft, dieser sie aber über den Tisch gezogen habe (BA pag. B02.02.002.0365 f.; B02.02.004.0291 f.; B02.02.005.0393 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass F. bei ihm Schulden habe, gab aber an, er habe ihr das Geld geliehen (BA pag. B02.02.002.0364 f.). Bei der Befragung an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Winterthur relativierte F. zwar die Menge an Betäubungsmitteln, zeigte sich im Übrigen aber geständig hinsichtlich des mehrfachen Kaufs und teilweisen Weiterverkaufs von Kokain vom Beschuldigten. Schliesslich wurde sie mit Urteil vom 6. Oktober 2021 des Bezirksgerichts Winterthur wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Kaufs von 164 Gramm Kokaingemisch, Ver- kaufs von 42 Gramm davon an mindestens acht weitere Personen für Eigenkon- sum und Konsums der weiteren 122 Gramm, rechtskräftig verurteilt (BA pag. 18.11.01.0487 ff.; -0685). 2.1.3.4 Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten ebenfalls. Im Vorverfahren gab sie zusammengefasst an, dass sie in der Zeit bei F. fast jeden zweiten Tag ein Säckchen Kokain, ca. 1. Gramm für Fr. 100.--, konsumiert habe (BA pag. B2.02.004.0021 f.). Der Beschuldigte sei fast täglich bei ihnen gewesen und habe Drogen gebracht, die in Säckchen verpackt gewesen seien (BA pag. B02.02.004.0013: -0115). F. habe die Drogen dann auf den Tisch geleert,
- 18 - SK.2023.35 mit einer (Bank-)Karte diese zerkleinert, zwei Linien gemacht, eine für sie und eine für sich selbst und dann hätten sie die Drogen konsumiert (BA pag. B02.02.004.0014). Sie habe ihr ganzes Geld F. gegeben und habe die Dro- gen von ihr bekommen, weshalb sie die Drogen nicht direkt beim Beschuldigten habe bezahlen müssen (BA pag. B02.02.004.0020 ff.; -0044). 2.1.3.5 Der Beschuldigte stritt im Vorverfahren ab, mit dieser Betäubungsmittelangele- genheit etwas zu tun zu haben (BA pag. B02.2.1.72 ff.; -229 ff.; B02.2.2.354; -378 ff.; 13.2.140 ff.). 2.1.3.6 Der Anklagevorwurf betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, der Beschuldigte habe F. Kokain gebracht und verkauft, stützt sich nach dem Gesagten im Wesentlichen auf Zugeständnisse und Angaben von F.
– die sich damit nota bene selbst belastete – und der Privatklägerin. Die Aussa- gen von F. und der Privatklägerin decken sich im Wesentlichen. Zudem sind auch diverse Chat-Unterhaltungen aktenkundig, die den Anklagesachverhalt stützen. Für die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist nach dem Gesagten der Ankla- gesachverhalt, mit Ausnahme der Menge des durch den Beschuldigten veräus- serten Kokains (vgl. hierzu sogleich), in objektiver Hinsicht rechtsgenügend er- stellt. 2.1.3.7 Hinsichtlich der Menge des veräusserten Kokains ist Folgendes festzuhalten: Der Reinheitsgehalt des vom Beschuldigten verkauften Kokains liess sich vorlie- gend nicht eruieren. Ausgehend von den Analysestatistiken der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin ist für das Jahr 2019 und bei einer Portionsgrösse von weniger als 1 Gramm Kokain somit von einem Reinheitsgehalt von ca. 60% auszugehen ( , zuletzt besucht am: 7. Oktober 2024). F. gab an, vom Beschuldigten ab März/April bis 8. Juli und vom 8. August bis 13./14. September 2019, jeden zweiten oder dritten Tag, jeweils 1 bis 2 resp. 2 bis 3 Gramm Kokain gekauft zu haben, zwei Mal habe sie zudem 10 Gramm gekauft. Ausgehend davon, d.h. von drei Käufen pro Woche, von als Durch- schnittswert 1.5 Gramm Kokaingemisch während einer Dauer von rund 15 Wo- chen, ergeben sich 67.5 Gramm, zuzüglich der zusätzlich erworbenen zweimal 10 Gramm, somit 87.5 Gramm Kokaingemisch. Bei einem Reinheitsgrad von 60 % entspricht dies 52.5 Gramm reinem Kokain. 2.1.4 Rechtliche Würdigung 2.1.4.1 Der Beschuldigte veräusserte insgesamt 87.5 Gramm Kokaingemisch, 52.5 Gramm reines Kokain, mehrheitlich abgepackt in 1 Gramm Säckchen, an F., womit der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c aBetmG erfüllt ist.
- 19 - SK.2023.35 Die objektive Grenze zum mengenmässig schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG von 18 Gramm reinem Kokain ist vorliegend um fast das Dreifache überschritten. Der Verkauf von 52,5 Gramm reinem Kokain war somit geeignet, eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen herbeizuführen. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c aBemtG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt. 2.1.4.2 Die Veräusserung von Kokain in abgepackten 1 Gramm Säckchen erfolgte offen- sichtlich vorsätzlich, wusste der Beschuldigte zweifellos, dass es sich um Betäu- bungsmittel handelte und wollte diese gegen Entgelt auch veräussern. Zwar ver- äusserte der Beschuldigte die hier relevante Menge von 52,5 Gramm reines Ko- kain einzig an F., wusste dabei aber nicht nur um deren intensiven Konsum, son- dern auch darum, dass diese einen Teil des Kokains regelmässig an die Privat- klägerin für deren Konsum weitergab. Darüber hinaus wusste der Beschuldigte um die Weitergabe eines Teils des von F. gekauften Kokains an deren Schwager und auch darum, dass diese rund 10 Gramm Kokain an einen Escort-Kunden weitergab. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschuldigte keineswegs die Ge- wissheit gehabt haben, dass F. das von ihm gekaufte Kokain nur selbst resp. nur mit der Privatklägerin zusammen konsumierte und nicht noch an weitere Perso- nen weitergeben würde. Mit dem regelmässigen Verkauf der als erheblich zu qualifizierenden Drogenmenge an F. nahm der Beschuldigte mithin eine Gefähr- dung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG zumindest in Kauf. Somit erfüllt der Beschuldigte auch die subjektiven Tatbestandselemente des qualifizierten Falles von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG. 2.2 Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB) 2.2.1 Anklagevorwurf In Ziff. 1.2 wirft die Anklage dem Beschuldigten zusammengefasst vor, sich der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB strafbar gemacht zu haben, indem er mit F. arbeitsteilig und dem gemeinsamen Tatplan entsprechend in der Zeit vom 8. August bis 17. September 2019 die Handlungsfähigkeit der Privatklä- gerin, die der Prostitution nachging, durch Überwachung von Ort, Zeit, Ausmass oder Vorgabe von anderen Umständen der Prostitution beeinträchtigt habe. Die von der Privatklägerin durch die Prostitution generierten Einnahmen sollen der Beschuldigte und die Mittäterin zunächst zu 50 %, ab 22. August zu 100 % ein- kassiert und unter sich im Verhältnis 70:30, davon 30 % zugunsten des Beschul- digten, geteilt haben. Der Beschuldigte und seine Mittäterin hätten die Privatklä- gerin in eine finanzielle (Abnahme des Prostitutionserlöses, angebliche Schul- den), emotionale (er als deren Liebhaber und Freund, F. als grosse Schwester) und psychische (soziale Isolation) Abhängigkeit ihnen gegenüber gebracht, diese kontrolliert und bestraft und dadurch eine Machtposition ihr gegenüber innege- habt, weshalb diese nicht mehr vollkommen frei gewesen sei und keine andere Möglichkeit gesehen habe, als ihre angeblichen Schulden bei dem Beschuldigten
- 20 - SK.2023.35 und F. durch kontrolliertes Anbieten von sexuellen Dienstleistungen zu beglei- chen. 2.2.2 Rechtliches 2.2.2.1 Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 lit. c StGB macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträch- tigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder an- dere Umstände der Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Ent- scheidungsfreiheit der sich prostituierenden Person, die nicht ausgebeutet wer- den darf (siehe Urteil des Bundesgerichts 6P.162/2001 bzw. 6S.619/2001 vom
22. März 2002 E. 6a mit Hinweis). Von dieser Bestimmung wird erfasst, wer sich der sich prostituierenden Person gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat oder in Einzelfällen bestimmte Ver- haltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die be- troffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne Wei- teres entziehen kann, sodass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Ge- werbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zu- widerläuft (vgl. BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E. 2 mit Hinweisen). Dabei kann es sich um Anweisungen an die Prostituierte hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Dauer, zu bedienende Kunden, vorzunehmender Handlungen oder Sexual- praktiken oder des Ausmasses abzuliefernder Anteile handeln (KASPAR MENG, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 195 N 25) Ob unzulässiger Druck im Sinne von Art. 195 lit. c StGB ausgeübt wird, entschei- det sich nach den Umständen des jeweiligen Falles (BGE 129 IV 81 E. 1.3 f. und BGE 125 IV 269 E. 2 sowie beispielsweise in den Urteilen 6P.195/2006 bzw. 6S.433/2006 vom 9. Dezember 2006 E. 3.2.2; 6P.39/2004 bzw. 6S.107/2004 vom 23. Juli 2004 E. 5.4.; 6P.162/2001 bzw. 6S.619/2001 vom 22. März 2002 E. 6). Keine Rolle spielt, ob die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 3) Das formale Einverständnis der betroffenen Person ist unwirksam, wenn ihre Ent- scheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war. Die Strafbarkeit des Ausbeuters entfällt nicht, wenn das Opfer sich auf die Ausbeu- tung einlässt. Art. 195 lit. c StGB gewährt auch Personen strafrechtlichen Schutz, die aufgrund ihrer ausweglosen oder gar verzweifelten wirtschaftlichen und so- zialen Lage bereit sind, auf ihre Handlungsfreiheit zeitweise zu verzichten, um als Prostituierte arbeiten zu können (BGE 129 IV 81 E. 1.4). 2.2.2.2 Nach der konstanten Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht
- 21 - SK.2023.35 (BGE 133 IV 76 E. 2.7). Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tat- sächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigent- lichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestands- mässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 2.3). Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforder- lich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Die Begründung für diese Praxis liegt unter anderem darin, dass gerade raffinierte Delinquenten sich bei der Tatausführung häufig im Hintergrund halten und die «Handarbeit» andern überlassen. Solche Delinquen- ten sind Mittäter, obschon sie sich zur Zeit der Tatausführung allenfalls an einem ganz anderen Ort aufhalten und auf den Geschehensablauf und die Details der Tatausführung keinen Einfluss mehr haben (BGE 108 IV 88 E. I.2/a). Immer aber ist entscheidend, dass der Beteiligte sich dem Tatentschluss unter Bedingungen oder im Masse assoziiert, dass er nicht als nebensächlicher, sondern hauptsäch- licher Teilnehmer erscheint («qui le font apparaître comme un participant non pas secondaire, mais principal», BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 6B_1052/2020 vom
19. Juli 2021 E. 2.1.2). Insofern ist Mittäterschaft gleichwertiges koordiniertes Zu- sammenwirken bei Begehung einer strafbaren Handlung (TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 13 Vor Art. 24 StGB; TRECHSEL/NOLL/PIETH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 192). Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 15 zu Vor Art. 24). In subjek- tiver Hinsicht verlangt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatent- schluss, der auch bloss konkludent bekundet werden kann, wobei Eventualvor- satz genügt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2016 vom 10. April 2017 E. 2.1.2). 2.2.3 Tatsächliches 2.2.3.1 F. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Oktober 2021 der För- derung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB zu Lasten der Privatklägerin, begangen in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten, schuldig gesprochen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Verurteilung mit Entscheid vom
9. Februar 2023. Die dagegen erhobene Beschwerde von F. wurde vom Bundes- gericht am 9. Oktober 2023 abgewiesen (SK pag. 25.262.1.062 ff.). Zusammen- gefasst erachteten die Gerichte es als erstellt, dass F. zusammen mit dem Be- schuldigten die Privatklägerin bezüglich ihrer Ausübung der Prostitution vom ca.
- 22 - SK.2023.35
10. August bis 17. September 2019 unter Druck setzte, kontrollierte sowie man- nigfaltig auf sie einwirkte und ihr praktisch die gesamten durch sie erzielten Ein- nahmen wegnahm. Gemäss den Erkenntnissen der Gerichte bestand das er- zeugte Abhängigkeits- bzw. Machtverhältnis einerseits in finanzieller Hinsicht, durch Geltendmachung von Schulden für die Reise in die Schweiz, Miete und Essen, Drogen etc., andererseits auch in emotionaler Hinsicht, da sich F. als grosse Schwester bzw. Freundin und der Beschuldigte sich als Liebhaber resp. Freund ausgaben (BA pag. B018.11.001.0417; -0675). 2.2.3.2 Zentrale Beweismittel sowohl im Verfahren gegen F. aber auch im Verfahren gegen den Beschuldigten bilden die Chatverläufe des Beschuldigten mit F. und das für die Privatklägerin aufgeschaltete einschlägige Inserat. Ebenso bilden die Aussagen des Beschuldigten, von F., der Privatklägerin sowie des Zeugen G. und der Zeugin H. wesentliche Beweismittel (BA pag. B02.02.001.62 ff.; B02.02.002.0001 ff.; B02.02.003.0001 ff.; B02.02.004.001 ff.; B02.02.0005.0001 ff.). Bereits hier gilt es anzumerken, dass die Aussagen der Privatklägerin zwar teilweise ambivalent erscheinen, diese indes nicht alleiniges Beweismittel darstellen. Vielmehr ergeben ihre Aussagen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, zusammen mit den Sachbeweisen, insbesondere den umfang- reichen und eindeutigen Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und F., ein eindeutiges, stimmiges Ganzes, welches die Realität aufzeigt, in welcher die Privatklägerin mehrere Wochen leben musste. 2.2.3.3 Erstellt und unbestritten ist zunächst, dass die mittellose Privatklägerin am
8. August 2019 mit F. per Flugzeug aus Ungarn in die Schweiz einreiste, um am Wohnort von F. der Prostitution nachzugehen (BA pag. B02.02.004.0011, -0157; -0238 f.; B02.02.005.0387 ff.). Dies bestätigten auch der Zeuge G. sowie H., die Schwester von F. (BA pag. B02.02.004.0079 f.; B02.02.004.182). Die Privat- klägerin verfügte weder über Geld noch über ein eigenes Mobiltelefon und lebte in Ungarn in ärmlichen Verhältnissen (BA pag. B02.02.004.0006 f.; -142; B02.02.005.0373; 18.11.001.0012 ff.). F. bezahlte der Privatklägerin am Vortag der Abreise eine Maniküre und organisierte mit G. die Bezahlung des Fluges für die Privatklägerin (BA pag. B02.02.004.0086; -0098; -0122; -0124; B02.02.005.0371; -0389 ff.). Dabei war gemäss übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und F. abgemacht, dass die Privatklägerin das Geld für die Maniküre sowie das Flugticket mit ihrem ersten Verdienst aus der Prostitution abbezahlen müsse (BA pag. B02.02.004.0012; -0141; B02.02.005.390). 2.2.3.4 Hinsichtlich der Erstellung des einschlägigen Inserats und des ersten sexuellen Kontakts des Beschuldigten mit der Privatklägerin, ergibt sich aus den Akten was folgt: F. schrieb dem Beschuldigten am 5. August 2019 – und somit einige Tage vor ihrer Einreise mit der Privatklägerin in die Schweiz – «Jetzt nehm ich eine Frau mit ... wäre nicht schlecht wenn würdest du ihr probieren.» (BA
- 23 - SK.2023.35 pag. B02.02.001.0094; B02.02.005.0245). Der Beschuldigte fragte daraufhin hin «Was für frau nehmst du mit»» (BA pag. B02.02.001.0094 f.; B02.02.005.0246;
s. auch B02.02.04.276). F. antwortete ihm, dass sie zuvor noch nicht gearbeitet habe, sie ihr die Hälfte des Geldes gebe, aber sie wissen müssten, «wie ist sie im Bett» (BA pag. B02.02.001.94; B02.02.005.0246). Der Beschuldigte schrieb daraufhin «Und ich soll schauen ob sie was kann?» und kurz später «Test ficker war ich noch nie» (BA pag. B02.02.001.95). Am 9. August 2019 und damit einen Tag nach Einreise von F. mit der Privatklägerin in die Schweiz, schrieb der Beschuldigte F. «Aber du must ihr sagen sie soll sich beweisen bei mir weil ansonsten wird sie nichts machen wenn ich probiere» (BA pag. B02.02.001.97). Am Mittag des 10. August 2019 unterhielten sich der Beschuldigte und F. dann über den Geschlechtsverkehr zwischen Ersterem und der Privatklägerin (BA pag. B02.02.001.100). Um 16:54 Uhr schrieb der Beschuldigte F. «Ich hab sie normal und langsam gefickt nicht so wie ich weiss wie ein idiot wo letztes mall fickt» (BA pag. B02.02.001.0106). Dass der Beschuldigte die sexuellen Fähigkeiten der Privatklägerin im Hinblick auf deren Tätigkeit als Prostituierte – ohne deren Kenntnis – «testete», ergibt sich nicht nur aus dem vorgenannten Chat-Verlauf, sondern wird auch vom Beschuldigten anerkannt (BA pag. B02.02.001.0225; B02.02.002.0379 ff.). F. und die Privatklä- gerin bestätigten dies in ihren Einvernahmen ebenfalls (BA pag. B02.02.004.14 f.; -0114; -0146 ff.; -0164; -0235 ff.; -0277 ff.; B02.02.005.0391). Zweck dieses «Testens» sei es nach Angaben des Beschuldigten gewesen, dass er F. mitteilen könne, was sie über die sexuellen Fähigkeiten der Privatklägerin ihren Stamm- klienten erzählen könne (BA pag. B02.02.001.225). Dies bestätigte alsdann auch F. (BA pag. B02.02.004.0278). Weiter räumte der Beschuldigte ein, anlässlich dieses ersten Treffens am 10. Au- gust 2019 mit dem Mobiltelefon von F. Fotos der Privatklägerin für Inserate auf einschlägigen Webseiten erstellt zu haben (BA pag. B02.02.001.0224 f.; B02.02.002.0380). Die Privatklägerin bestätigte, dass der Beschuldigte Fotos von ihr gemacht und sie ihn dafür mit sexuellen Dienstleistungen bezahlt habe (BA pag. B02.02.004.0114; -0147). Auch F. gab an, dass der Beschuldigte die Fotos erstellt habe (BA pag. B02.02.004.0235). Entsprechend dem Urteil des Beschuldigten über die sexuellen Fähigkeiten der Privatklägerin entwarf F. den Text für das einschlägige Inserat, wie diese selbst einräumte (BA pag. B02.02.004.0278; B02.02.005.373; B02.02.002.0379 ff.). Auf Frage, wer für das Inserat bezahlt habe, bestätigte F., dass sie dafür bezahlt habe (BA pag. B02.02.005.0373). Die Privatklägerin hat nach eigenen Angaben nicht gewusst, was im Inserat stand, da sie mangels Deutschkenntnissen den Inhalt nicht habe verstehen können (BA pag. B02.02.004.0010 f.; -0050; -147 f.). Dass die Privatklägerin keine Deutschkenntnisse hatte, bestätigten auch F. (BA pag. B02.02.004.0278; B02.02.005.0404), der Beschuldigte (BA pag. B02.02.001.0243) und G. (BA pag. B02.02.04.0079).
- 24 - SK.2023.35 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte am 10. August 2019 Fotos der Privatklägerin erstellte und ihre sexuellen Fähigkeiten «testete», damit F. auf dieser Grundlage in der Folge ein einschlägiges Inserat zur Anpreisung der Privat- klägerin und deren sexuellen Dienstleistungen anfertigen konnte. Weiter erstellt ist, dass die Privatklägerin das Inserat und deren Inhalt ohne Übersetzung mangels Deutschkenntnissen nicht verstanden haben konnte. Für die Festlegung der Preise für die sexuellen Dienstleistungen fehlten ihr alsdann die Kenntnisse betreffend die Verhältnisse in der Schweiz, so dass unwahrscheinlich erscheint, dass sie selbst dieselben bestimmt haben konnte. Damit ist erstellt und im Grundsatz auch unbestritten, dass die Festlegung der von der Privatklägerin gemäss Inserat zu erbringenden Dienstleistungen und die Preise sowie deren Beschreibung ohne vorgängige Rücksprache mit derselben durch den Beschuldigten und F. erfolgten. 2.2.3.5 In Bezug auf die in der Folge vorgespielte Verliebtheit des Beschuldigten in die Privatklägerin, ergibt sich aus den Akten was folgt: Am 10. August 2019 um 16:53 Uhr schrieb der Beschuldigte F. folgende Nach- richt «Aber ist gut wenn sie sich verliebt dann haben wir das ganze geld» und «Dann habe ich vorher meine tasche» (BA pag. B02.02.001.105). Danach tauschen der Beschuldigte und F. mehrere Textnachrichten über die Aufteilung des Prostitutionserlöses der Privatklägerin aus, wobei der Beschuldigte schliess- lich festhält «Dann hast du 70 und ich 30», «Und sie meine «liebe»» (BA pag. B02.02.001.109). F. bezeichnete dies als gute Idee und der Beschuldigte schrieb «wir schauen ich hab selber von eine so mit meiner schwester in 6 wo- chen 15000 genomen und die liebt mich noch aber ich sie nicht» (BA pag. B02.02.001.0111). Im Verlaufe der Konversation warf F. auf, dass sie die «liebe Schwester» sein könne (BA pag. B02.02.001.0114). Sie fügte an, dass «wenn wir zusammen gute Team dann wir behalten sie etwas länger» (BA pag. B02.02.001.0119). Am 11. August 2019 schrieb F. dem Beschuldigten dann folgende Nachricht: «Und ich habe extra gesagt ah du warst gestern so schnell mit ihr im Bett weil du bist verliebt» (BA pag. B02.02.001.0122). Am 13. August 2019 schrieb der Beschuldigte, dass die Privatklägerin «für arbeiten und nicht zum verlieben» sei (BA pag. B02.02.005.0007). Ein paar Stunden später schrieb F. dem Beschuldigten «sie möchte von dir eine T-Shirt, weil sie vermisst dich.» (BA pag. B02.02.005.0012). Der Beschuldigte antwortete daraufhin «sie be- kommt T-Shirt und ich meine motivation tasche» (BA pag. B02.02.005.00012 ff.) In der Folge gab F. dem Beschuldigten Anweisungen, welche Nachrichten er zur Untermauerung seiner angeblichen Verliebtheit schreiben solle, so beispiels- weise, dass er sie schön finde oder sie liebe (BA pag. B02.02.001.0226 ff.; -0358 f. und 0386 ff.; B02.02.005.0406). Der Beschuldigte verfasste daraufhin unter anderem die folgenden Textnachrichten: «wunderschön ich liebe sie», «und sagst du ich lieb dich Schatzi», «kuss kusses für B.» (BA pag. B02.02.002.0015 ff.; -0356; -0386 ff. B02.02.004.0339; B02.02.005.0284). Diese Nachrichten sendete der Beschuldigte an F., die diese wiederum der Privatklägerin zeigte und ggf.
- 25 - SK.2023.35 übersetzte, da die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt über kein Mobiltelefon ver- fügte. Sie war es auch, die die Privatklägerin über die Verliebtheit des Beschul- digten informierte (BA pag. B02.02.001.0226 ff.; B02.02.002.0358 f. und -0386 ff.; B02.02.005.0406). Der Beschuldigte räumte im Vorverfahren ein, dass F. gewollt habe, dass er sich als Liebhaber der Privatklägerin ausgebe und er einige Male mitgespielt habe (BA pag. B02.02.001.0165; -0225). Er habe den Liebhaber nicht spielen wollen, aber mitgespielt, wobei er damit habe bewirken wollen, «dass Frau B. arbeiten kann und ich meinen Teil bekomme von den Escort-Fahrten oder von der Abmachung mit Frau F.» (BA pag. B02.02.001.0227). Weiter gab er zu Protokoll, dass man nicht sagen könne, dass er Liebe vorgespielt habe (BA pag. B02.02.001.0358). Er habe etwa zwei bis drei Mal mitgespielt, so einmal mit dem T-Shirt, welches er F. für die Privatklägerin gegeben habe und er habe auf Verlangen von F. auch Liebesgrüsse per Voicemessage verschickt (BA pag. B02.02.001.0387; B02.02.002.0355). F. bestätigte, dass der Beschuldigte die Sprachnachrichten mit den Liebesbe- kundungen auf ihr Verlangen aufgenommen habe (BA pag. B02.02.002.0387). Die Privatklägerin habe erst erfahren, dass das nur vorgespielt gewesen sei, als sie dem Beschuldigten gesagt habe, er müsse nicht mehr den Liebhaber spielen (BA pag. B02.02.002.0387). Die Privatklägerin ihrerseits gab an, sich in den Beschuldigten verliebt zu haben (BA pag. B02.02.004.0174 ff.). Sie habe deswegen auch um ein T-Shirt vom Beschuldigten gebeten, um mit dessen Duft einschlafen zu können (B02.02.004.0015). Er habe ihr auch Sprachnachrichten gemacht und F. habe ihr eine Nachricht des Beschuldigten an sie übersetzt, in der gestanden habe «sie ist wunderschön, ich liebe sie» (BA pag. B02.02.002.0015 ff.; B02.02.004.0046). Die Privatklägerin gab schliesslich zu Protokoll: «Ich habe es so empfunden, dass ich mein Schutzschild gefunden habe und dass ich meine Liebe gefunden habe, aber es ist nicht so gekommen.» (BA pag. B02.02.004.0046). Dass der Beschuldigte und F. der Privatklägerin vorspielten, dass Ersterer in die Privatklägerin verliebt sei, ergibt sich nach dem Gesagten nicht nur aus den Chat- Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und F. sowie den Aussagen der Pri- vatklägerin und F., sondern wird auch vom Beschuldigten anerkannt. Ebenso er- stellt ist, insbesondere aufgrund der einschlägigen Chat-Nachrichten, dass der Beschuldigte und F. gezielt auf diese Verliebtheit hingearbeitet haben, um die Privatklägerin auszunutzen resp. ihr den Prostitutionserlös abzunehmen. Dadurch, dass sie die Privatklägerin in den Glauben versetzten, dass der Be- schuldigte in diese verliebt sei, machten sie die Privatklägerin nicht nur leichter manipulierbar und gefügig, sondern schufen eine emotionale Abhängigkeit, was sich nicht zuletzt darin widerspiegelte, dass die Privatklägerin in einer Einver- nahme aussagte, sie habe im Beschuldigten ihr «Schutzschild» gesehen.
- 26 - SK.2023.35 2.2.3.6 In Bezug auf die Vorgaben von Ort, Zeit, Preisen und Umständen der Prostitu- tionstätigkeit der Privatklägerin sowie die diesbezüglichen Absprachen des Be- schuldigten und F. lässt sich den Akten folgendes entnehmen: Erstellt und unbestritten ist zunächst, dass der erste Freier der Privatklägerin in der Schweiz G. war, wobei das Treffen von F. organisiert wurde, damit die Pri- vatklägerin das Flugticket abarbeiteten konnte. Die Privatklägerin erbrachte als- dann weitere sexuelle Dienstleistungen an G., ohne dass sie dafür Geld erhielt, was sowohl die Privatklägerin als auch G. und F. bestätigten. So hielt die Privat- klägerin dazu fest, dass sie es habe «gratis» machen müssen, sie dies aber nicht gewollt habe (BA pag. B02.02.004.0048 f.; -0141). G. bezahlte gemäss eigenen Angaben und den Angaben von F. und der Privatklägerin dafür Einkäufe im Lebensmittelgeschäft I. für die Familie von F. (BA pag. B02.02.004.0141). In die- sem Zusammenhang führte G. aus, er habe Dienstleistungen für die Privatkläge- rin entrichtet und im Lebensmittelgeschäft I. bezahlt, dort habe er «die Lebens- mittel bezahlt für die ganze Familie», der Privatklägerin habe er aber keinen ein- zigen Franken gegeben (BA pag. B02.02.004.0082 f.; -0093 f.). Dass die Privat- klägerin die Dienstleistungen auf Anweisung von F. hin und mit erkennbarem Unwillen erbrachte, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der Privatkläge- rin (BA pag. B02.02.004.0049), aber auch aus dem Umstand, dass F. ihr G., von dem sie den Flug der Privatklägerin bezahlen liess, zuhielt. In der Folge arbeitete die Privatklägerin gemäss den übereinstimmenden Aussa- gen von ihr und F. bis zur polizeilichen Intervention am 17. September 2019 als Prostituierte, vorwiegend an ihrem Wohnort und damit in der Wohnung von F. (BA pag. B02.02.004.0162; -0125; -0239). Dies bestätigte auch G., der angab, dass die Privatklägerin die Kunden fast immer in der Wohnung bedient habe, wobei F. diese empfangen und dann zur Privatklägerin ins Zimmer geführt habe (BA pag. B02.02.004.0081). Auch H. gab an, dass die Privatklägerin an ihrem Wohnort gearbeitet habe (BA pag. B018.11.001.0077; -0084). Während der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin tauschten sich der Beschul- digte und F. regelmässig, fast täglich, über deren Tätigkeit bzw. deren Verhalten via WhatsApp aus. So informierte F. den Beschuldigten am 14. August 2019 bei- spielsweise darüber, dass ihr Stammkunde zur Privatklägerin komme, woraufhin der Beschuldigte wissen wollte, wann er komme (BA pag. B02.02.0020 ff.). Nachdem der besagte Stammkunde bereits nach zwei statt drei Stunden wieder ging, worüber F. ihn informierte, erkundigte sich der Beschuldigte, ob er den vol- len Preis bezahlt habe (BA pag. B02.02.005.0049). F. antwortete daraufhin «Er wollte 600 geben aber hab ihm gesagt jetzt mach für mich minus .. so hat 900 plus 200» (BA pag. B02.02.005.0049). Der Beschuldigte erwähnte im Ver- laufe der Konversation immer wieder, dass die Privatklägerin arbeiten solle, so schrieb er am 17. August 2019 beispielsweise «Sie soll arbeiten heute ist Sams- tag» (BA pag. B02.02.005.0139). Daraufhin informierte F. den Beschuldigten, dass ein Kunde der Privatklägerin Fr. 2'500.-- gezahlt habe, die Privatklägerin
- 27 - SK.2023.35 das Geld aber genommen habe und sie dem Kunden deshalb gesagt habe, er müsse nochmals zahlen (BA pag. B02.02.005.0147). Der Beschuldigte erkun- digte sich zudem regelmässig bei F., ob die Privatklägerin arbeitete, so fragte er sie beispielsweise am 27. August 2019 «Die hure arbeitet oder nein?» (BA pag. B02.02.005.0265 f.; -0269; -0289 f.). Zusammengefasst ergibt sich aus dem umfangreichen Chatverkehr mit aller Deutlichkeit, dass sich der Beschuldigte und F. regelmässig, fast täglich, über die Tätigkeit bzw. das Verhalten der Privatklägerin austauschten (BA pag. B02.02.005.0001). Teil dieser Unterhaltung waren auch Fotos und Videos, welche die Privatklägerin bei der Arbeit zeigten (BA pag. B02.02.005.0044; -115; -0118). Die Chat-Nachrichten zeigen sodann, dass sie darüber hinaus planten, eine weitere Frau «zu holen» (BA pag. B02.02.004.0356). Dass der Beschuldigte und F. nicht nur virtuell in engem Kontakt standen, son- dern auch physisch, ergibt sich im Weiteren aus den übereinstimmenden Aussa- gen der Privatklägerin und F., denen zufolge der Beschuldigte fast täglich, jeden- falls mehrmals pro Woche vorbeigekommen sei, mithin um Kokain abzuliefern, welches F. für sich selbst und die Privatklägerin kaufte (siehe dazu E. 2.1.3.3 f.; B02.02.002.0367 ff.; -0371; -0373; B02.02.004.0013 ff.; -0165; -274 f.; B02.02.004.0274 ff.; -0282 ff.; -0302; -308 ff.; B02.02.005.0394 ff.; -0398; -0410). Aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und F. ergibt sich zudem, dass die Terminvereinbarungen zunächst, mangels Deutschkenntnissen der Privatklä- gerin, von F. übernommen wurden. Sie war es auch, die das einschlägige Inserat aufschaltete und die entsprechenden Kontaktanfragen erhielt, verfügte die Privat- klägerin doch erstellter- und unbestrittenermassen nicht über ein Mobiltelefon. F. beschwerte sich beim Beschuldigten, dass dies den Kunden vor Ort dann aber auffallen würde (BA pag. B02.02.001.101). Der Beschuldigte riet ihr daraufhin «Sagst du das du über google translet schreibe» (BA pag. B02.02.001.101). Dass die Terminvereinbarung anfänglich über F. lief, gab auch die Privatklägerin zu Protokoll. So habe F. alles im Voraus abgemacht und ihr die Kunden dann ge- bracht (BA pag. B02.02.004.0042; -0157 f.). Dies widerspiegeln auch die Aussa- gen von G., der angab, dass F. die Kunden jeweils empfangen und sie der Privat- klägerin vorgestellt und zu ihr ins Zimmer geführt habe (BA pag. B02.02.004.0081; -0102). Dass F. es war, welche die (Stamm-)Kunden empfing, bestätigte auch der Beschuldigte, der zu Protokoll gab: «Soweit ich weiss von Frau F., dass Frau F. die Stammkunden empfangen hat. Die Stammkunden haben gedacht, sie kom- men bei Frau F., aber dann wo die Kunden bei der Wohnung waren, hat Frau F. sie dann bei [der Privatklägerin] vermittelt.» (BA pag. B02.02.002.0003). Die ihr gebrachten Kunden habe die Privatklägerin nach eigenen Angaben nicht ablehnen können, weil F. ihr gesagt habe, dass sie Schulden beim Beschuldigten hätten (BA pag. B02.02.004.040; -0158). Einmal habe F. sie in der Nacht geweckt und ihr gesagt, sie solle aufwachen, da es einen Freier gebe, der im Auto eine Dienst- leistung wolle (BA pag. B02.02.004.0161). Mitunter habe sie auch sexuelle Dienst-
- 28 - SK.2023.35 leistungen erbringen müssen, die sie nicht wollte, u.a. Analverkehr und ohne Kondom (BA pag. B02.02.004.148, B02.02.004.192). Sie habe auch während ihrer Menstruation arbeiten müssen, so die Privatklägerin (BA pag. B02.02.004.0054; -0160 ff.). Dass die Privatklägerin während ihrer Periode arbeitete, wusste auch der Beschuldigte, welcher im Chat-Verlauf mit F. am 17. August 2019 schrieb «Egal periode viele idiot gerne» (BA pag. B02.02.001.409). Dass F. der Privatklägerin diverse Kunden zuhielt und diese weder die Kunden noch die von F. angebotenen sexuellen Dienstleistungen ablehnen konnte, ergibt sich auch aus einem einschlägigen Chat-Verlauf zwischen ihr und J., der am
15. August 2019 schrieb, dass er «noch nie hatte sex mit so einer jungen Frau..ihre Muschi war eng.». Am 29. August 2019 fragte er, ob die Privatklägerin «lust auf ihn habe» woraufhin F. antwortete «Nein sie hat heute mit seine Freund 3 Stunden gefickt aber sie macht wenn ich sage.», woraufhin J. schrieb «Bitte lass mich mit B. ficken» (BA pag. B02.02.005.0378). Auf Vorhalt der entspre- chenden Nachricht und konfrontiert mit dem Vorwurf, dass die Privatklägerin be- stimmen könne, mit wem die Privatklägerin Sex habe, gab F. an, «dass sie Einer Frau nicht sagen [könne], was sie machen solle, wenn sie das nicht machen möchte.» (BA pag. B02.02.005.0379). Auf Vorhalt ihrer Nachricht vom 2. Sep- tember 2019 an J., dass er «ohne Gummi ficken heut aber du muss 200 bezah- len» und vom 4. September 2019 «kannst vorbei komme bis 15 Uhr aber nur mit B.», verweigerte F. die Aussage (BA pag. B02.02.005.0379 f.). Nach etwa zwei Wochen, d.h. ca. ab dem 21. August 2019, will die Privatklägerin die Termine mit den Freiern auch selbst vereinbart haben (BA pag. B02.02.004.0158). Dazu habe ihr F. gewisse Antworten auf einem Blatt Papier notiert (BA pag. B02.02.004.0151), mit diesem und google translate habe sie dann mit Freiern kommuniziert (BA pag. B02.02.004.0041). Diese Angaben werden durch ein bei den Akten liegendes, von F. unterzeichnetes Blatt Papier mit handgeschriebenen Antworten auf üblicherweise von Freiern gestellten Fra- gen, so beispielsweise «Was sind deine Tabus. Ich mache alles nur mit» oder auch die Preise, untermauert (BA pag. B02.02.004.0171). Dass die Terminvereinbarungen auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus- schliesslich über die Privatklägerin lief, zeigt sich insbesondere an einer Unter- haltung zwischen F. und «K.». Gemäss den F. vorgehaltenen Chat-Nachrichten mit «K.», vom 30. August 2019, pries diese die Privatklägerin auch Ende August noch an (BA pag. B02.02.005.0382). Am 12. September 2019 fragte F. «K.», nachdem dieser versucht hatte, sich direkt mit der Privatklägerin zu unterhalten, ob er nun kommen möchte, und vereinbarte schliesslich mit ihm einen Termin mit der Privatklägerin für den nächsten Tag (BA pag. B02.02.005.0382). Während ihrer Tätigkeit als Prostituierte habe die Privatklägerin nach eigenen Angaben viele Freier, etwa drei bis vier Freier pro Tag gehabt, wobei es auch vorgekommen sei, dass eine oder zwei Wochen niemand gekommen sei (BA
- 29 - SK.2023.35 pag. B018.11.001.0034 B02.02.004.0044 f.). Drei der Freier seien für je eine Stunde geblieben und der vierte Freier sei für eine halbe Stunde gekommen (BA pag. B02.02.004.0154). Am Donnerstag habe sie nicht fix gearbeitet, um sich auszuruhen (BA pag. B02.02.004.0163). Auf Vorhalt der Angaben der Privatklägerin bestritt F. die Anzahl und gab an, dass diese nicht viel gearbeitet habe. Sie präzisierte in der Folge, «für sie waren 2-3 Kunden viel, für mich sind 5-6 Kunden wenig» (BA pag. B02.02.002.0386). Dass sie insgesamt 100 Freier bedient habe, könne nicht sein (BA pag. B02.02.004.0238). Dass die Privatklägerin viele Feier bediente, bestätigte indes auch G., der prä- zisierte, dass es schnell auch mehr Freier als bei F. waren (BA pag. B02.02.004.0089). H. konnte die Anzahl Freier nicht beziffern, gab aber an «Es waren so viele Männer, die da aus- und eingingen.» (BA pag. B018.11.001.0089). Im Lichte der vorgenannten Faktoren ist erstellt, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin Fotos für einschlägige Inserate erstellte und ihre sexuellen Fähig- keiten «testete». Seinem Urteil entsprechend verfasste F. daraufhin das entspre- chende Inserat und legte darin nicht nur die von der Privatklägerin zu erbringen- den sexuellen Dienstleistungen, sondern auch die Preise dafür fest. Die darüber generierten Anfragen beantwortete F. zumindest in der ersten Zeit der Tätigkeit der Privatklägerin mangels Deutschkenntnissen für letztere und dirigierte ihr – in Ab- resp. Rücksprache mit dem Beschuldigten – entsprechend die Termine, so- wie die zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen und Preise, mitunter auch den Ort der Tätigkeit. Etwa ab dem 21. August 2019 übergab F. der Privatklägerin handschriftliche Notizen mit vorgegebenen Antworten, anhand deren sie künftig auch selbst Termine mit Kunden vereinbaren sollte. Erstellt ist weiter, dass sich F. und der Beschuldigte laufend über die Tätigkeit der Privatklägerin austausch- ten, diese mithin bei der Ausübung auch überwachten. Die Anzahl der Freier, welche die Privatklägerin zu bedienen hatte, kann zwar nicht abschliessend eru- iert werden, lässt sich jedoch ausgehend von drei bis vier Freiern täglich auf min- destens 100 Freier für den Tatzeitraum schätzen. 2.2.3.7 Zur Wegnahme der Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin durch F. und deren Verteilung zwischen ihr und dem Beschuldigten ergibt sich aus bei den Akten, was folgt: Aus dem bei den Akten liegenden Chatverlauf zwischen F. und dem Beschuldigten ist ein ständig wiederkehrender Austausch über die Einnahmen der Privatkläge- rin und über die Verteilung derselben ersichtlich. So schrieb F. dem Beschuldig- ten, dass die Privatklägerin nur für sie beide da sei (BA pag. B02.02.0005.0233) und der Beschuldigte wiederum, dass man sie maximal ausnutzen sollte (BA pag. B02.02.001.0330; -354; B02.02.005.0026). Der Beschuldigte schrieb weiter
- 30 - SK.2023.35 «sie muss auch etwas machen, sonst nimmst du mehr geld für die sache» und riet ihr «ich würde ihr nix lassen, nur vielleicht minimum (BA pag. B02.02.001.0050; B02.02.005.0190). Er war es auch, der F. schrieb, dass sie das ganze Geld haben würden, wenn sich die Privatklägerin in ihn verliebe (BA pag. B02.02.001.0268). Die Privatklägerin habe dann seine «Liebe» und F. erhalte von seinem Anteil 20% (BA pag. B02.02.004.0331 ff.). F. beklagte sich zunächst, woraufhin der Be- schuldigte ihr erklärte, dass er ihr von seinem Anteil noch 20 % gäbe, und fasste zusammen «Dann hast du 70 und ich 30» und «sie meine liebe» (BA pag. B02.02.004.0338). Das Verhältnis von 70-30 ergibt sich auch aus einer Nachricht von F. vom 19. August 2019 an den Beschuldigten, in welcher sie fest- hielt «wir sind 70-30» (BA pag. B02.02.005.0190). Die Privatklägerin gab im Vorverfahren an, dass sie von ihren Einnahmen F. zunächst 50 %, ab ca. dem 21. August 2019 dann die gesamten erwirtschafte- ten Einnahmen abgeben musste (BA pag. B02.02.004.0011 ff.; -0018 f.; 0043 ff.; -0115; -0149 f.; -0150; -0153). Nach dem Grund für die Abgabe ihrer Einnahmen gefragt, gab sie an, die 50 % seien für «Rechnungen, Lebensmittel» gedacht gewesen. Zudem habe ihr die Privatklägerin gesagt, dass sie (die Privatklägerin und F.) Schulden beim Beschuldigten hätten und auch die Wohnung bezahlt wer- den müsse (BA pag. B02.02.004.0012; -0018 f.; -0040; -0115; -0154). F. habe ihr mitgeteilt, dass der Beschuldigte sie beide schlagen würde, wenn sie die Schulden nicht bezahlen würden (BA pag. B02.02.004.0019). Aus diesem Grund habe sie auch, wie von F. verlangt, während ihrer Periode gearbeitet (BA pag. B02.02.004.0054). Die Privatklägerin habe sich von F. unter Druck gesetzt und ausgenutzt gefühlt (BA pag. B02.02.004.0041; -0057) F. gab im Vorverfahren an, dass sie von der Privatklägerin kein Geld erhalten habe, da diese nicht gearbeitet oder ihr Geld für Drogen ausgegeben habe (BA pag. B02.02.002.0382; B02.02.005.0388; -0410). F. bestätigte, dass sie der Privatklägerin angegeben habe, dass sie Schulden beim Beschuldigten hätten (BA pag. B02.02.005.0393; -0399 f.). Das Geld für die Drogen habe nicht die Privatklägerin, sondern sie selbst dem Beschuldigten gegeben (BA pag. B02.02.005.0393). F. verneinte die Frage, ob der Beschuldigte je Geld aus dem Prostitutionserlös der Privatklägerin erhalten habe (BA pag. B02.02.002.0382). Sie habe ihm aber angeboten, dass sie ihm 30 % von ihrem hälftigen Anteil an den Einnahmen der Privatklägerin geben werde; dies sei für Escort gewesen (BA pag. B02.02.002.0382 f.). Der Beschuldigte räumte ein, dass zwischen F. und der Privatklägerin eine Auf- teilung von 50:50 vereinbart gewesen sei. F. habe ihm von ihrem hälftigen Anteil 30 % geben wollen, sowohl für Escortfahrten als auch wenn er ihr Kunden ver- mitteln würde (BA pag. B02.02.002.0162; -0351; -383). Die Frage, ob er jemals Geld aus der Prostitution der Privatklägerin erhalten habe, verneinte er (BA pag. B02.02.002.0382). Weiter bestätigte er auch, dass F. bei ihm Schulden ge- habt habe, nicht aber die Privatklägerin (BA pag. B02.02.002.0351).
- 31 - SK.2023.35 H. gab anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme an, dass die Privatklägerin und F. eine Aufteilung von 50 % abgesprochen hätten. Die Privatklägerin habe am An- fang Geld gehabt, nach ca. zwei Wochen habe sie dann kein Geld mehr gehabt, aber habe nicht sagen können, wieso (BA pag. B02.02.004.0193; -0205). F. habe ihr zudem gesagt, «dass sie mehr Geld als die 50 % von ihr nehmen wolle» (BA pag. B02.02.004.0193). Aufgrund der einschlägigen Chat-Nachrichten und den Aussagen der Privatklä- gerin, des Beschuldigten und H. ist erstellt, dass erstere ihre Einnahmen zu min- destens 50 % an F. übergab. Als erstellt zu erachten ist aufgrund des Chatver- laufs zwischen F. und dem Beschuldigten sowie den Aussagen der Privatklägerin und H. weiter, dass die Privatklägerin ab ca. dem 22. August 2019 die gesamten erwirtschafteten Einnahmen an F. übergeben musste. Dass F. der Privatklägerin gegenüber nicht nur die Kosten für Miete und Lebensmittel geltend machte, son- dern auch angebliche Schulden gegenüber dem Beschuldigten, insbesondere für das konsumierte Kokain, ist als dann unbestritten. Damit intensivierte F. die von ihr geschaffene finanzielle Abhängigkeit laufend. Die bei ihr wohnhafte Privatklä- gerin, die ausser ihr keine Bezugspersonen in der Schweiz und keine Deutsch- kenntnisse hatte, sah sich nach eigenen Angaben unter Druck gesetzt, ihre Ein- nahmen F. zu übergeben, war sie doch bei ihr wohnhaft und arbeitete illegal in der Schweiz und hatte zudem keine andere Möglichkeit, um ihre angeblichen Schulden zu begleichen. Die Drohkulisse der Schläge durch den Beschuldigten (siehe dazu insbesondere auch nachfolgende E. 2.2.3.8) erledigte das Weitere. Dass die Geldbeträge zwischen F. und dem Beschuldigten im Verhältnis 70:30 (30 % für den Beschuldigten) geteilt werden sollten, ist unbestritten (BA pag. B02.02.004.0016; B02.02.004.0279; B02.02.005.0190; B02.02.001.162 ff.; -169). Strittig ist indes, ob sich der Anteil des Beschuldigten auf die Gesamtein- nahmen oder den Anteil von F. an den Einnahmen im Umfang von 50 % bezieht. So oder anders wollten der Beschuldigte und F. die Privatklägerin offensichtlich ausnutzen, wie insbesondere aus den vorgenannten Chat-Nachrichten ersicht- lich ist. Er selbst rühmte sich denn auch damit, dass er mit seiner Schwester zusammen durch dieses Vorgehen einer Frau innerhalb von 6 Wochen Fr. 15'000.-- abgenommen hätte (BA pag. B02.02.004.0343). Dies widerspiegelt sich auch in weiteren Ideen des Beschuldigten und F.s, wie insbesondere einem vorgetäuschten Krankenhausaufenthalt des Beschuldigten. So schrieb dieser «ich weiss noch eine idee besser zum geld nehmen ... ich nächste Woche auto- unfall dann krankenhaus, ... grosse Rechnung für Krankenhaus .... wir machen dann halbe halbe für Krankenhaus» (BA pag. B02.02.001.0334 f; - 0338 f.). Da- ran zeigt sich klar, dass die anfängliche Unterstützung der unerfahrenen und mit den hiesigen Gegebenheiten sowie der Sprache nicht vertrauten Privatklägerin bei ihrem Einstieg in die Prostitution durch F. als grosse Schwester oder Mentorin und den Beschuldigten als Freund und Liebhaber, aus reinem Eigeninteresse erfolgte und Grundlage der immer massiveren Ausbeutung der Privatklägerin darstellte.
- 32 - SK.2023.35 2.2.3.8 Neben der bereits erläuterten Abhängigkeit in finanzieller und emotionaler Hin- sicht (Verliebtheit, Schwester), bauten der Beschuldigte und F. ihre Machtposi- tion resp. das Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Privatprivatklägerin weiter aus, insbesondere indem sie geeignete Strafen absprachen, der Privatklägerin diese androhten oder gar in die Tat umsetzten. So versetzte der Beschuldigte die Privatklägerin auf Idee von F. hin mittels Sprachnachricht in Angst, indem er ihr damit drohte, sie zu schlagen, sollte sie einen Freier ohne Kondom bedienen. F. gab ihm hierzu den Text vor, worin sie schrieb «mache bitte eine voice und sehr laut sage ich bringe dich um weil hast du ohne gefickt und schlage auch F.... aber du muss richtig böse laut sagen» (BA pag. B02.02.001.0404; -0237). An anderer Stelle schrieb er im Chat «Die bekommt schläge für ficken ohne», «ich schlage sie dann sofort wenn ich sie sehe» oder «dann schlage ich sie morgen wenn ich komme alleine» (BA pag. B02.02.005.0211; B02.02.001.0409; -0246). F. teilte dies der Privatklägerin mit (BA pag. B02.02.001.0233; -0237; -0246; B02.02.02.352 f.; -0390; B02.02.004.0019; -0054; -0062 ff.; -0159; -0167; -0290; B02.02.005.0151; -0211; -0401). Ab diesem Zeitpunkt fürchtete sich die Privat- klägerin vor dem Beschuldigten (BA pag. B02.02.004.0061). Der Beschuldigte räumte dabei selbst ein, dass er solche Nachrichten verfasst habe, weil er ge- dacht habe, die Privatklägerin würde sich dann benehmen. Dabei wusste er, dass F. mit diesen Nachrichten beabsichtigte, der Privatklägerin Angst zu machen (BA pag. B02.02.001.0237 ff.; B02.02.002.0353; -0390). Dass die Privatklägerin vor dem Beschuldigten Angst hatte, bestätigte auch F. (BA pag. B02.02.005.0401; B02.02.004.0020; -0061 f). Sie war es denn auch, die die Privatklägerin tat- sächlich schlug und dies dem Beschuldigten mitteilte (BA pag. B02.02.004.0050; -0151 f.; -0190; -0209; -0244; B02.02.005.0392; -0411; B02.02.005.0068; -0123; -0126 ff.; -0136; -0154, 123). Schliesslich nahm F. der Privatklägerin ihr zwischen- zeitlich erhältlich gemachtes Mobiltelefon weg, was sie auch dem Beschuldigten mitteilte (BA pag. B02.02.002.0008 f.; B02.02.004.0151 f.; B02.02.005.0216 f.; B02.2.4.151 f.; 2.2.1.231 f.; 2.2.4.151 f.). Insofern wurde der Beschuldigte von F. laufend über die Bestrafung der Privatklägerin informiert, warf selber mögliche Bestrafungen in den Raum, wie z.B. «nehm ihr handy» oder «gebe ihr nichts von das geld von gester ... Das ist straffe.» (BA pag. B02.02.005.0130; -0216) und ver- fasste Nachrichten mit entsprechenden Drohungen. Dass der Beschuldigte und F. die Privatklägerin schlecht behandelten, zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass sie diese als «Hure» und «Schlampe» bezeichneten (BA pag. B02.02.004.0356; B02.02.005.0068; -0124; -0269). Mit diesem Vorgehen erhöhten der Beschul- digte und F. die Drohkulisse und den auf die Privatklägerin ausgeübten Druck weiter, so dass sie sich diesem nicht mehr entziehen konnte. 2.2.3.9 Schliesslich lässt sich erstellen, dass die Privatklägerin aus ärmlichen Verhältnis- sen stammt, zuvor noch nie als Prostituierte gearbeitet hatte und leicht beeinfluss- bar war (BA pag. B02.02.004.0100; -0116 f.; -0119 f.; -0153; -0181; -0183; -0278; B02.02.005.0389; B02.02.004.0309). Aus dem Bericht über die Opferbegleitung vom 16. September 2021 ergibt sich überdies eine ausgeprägte Vulnerabilität der
- 33 - SK.2023.35 Privatklägerin, wobei bereits geringer Druck von aussen genügt habe, um sie unter Kontrolle zu bringen. Der Bericht attestiert ihr zudem insbesondere, leicht- gläubig und leicht beeinflussbar zu sein (BA pag. B018.11.001.0356 ff.). 2.2.3.10 Für die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist nach dem Gesagten der Ankla- gesachverhalt, mit der nachfolgenden Relativierung in zeitlicher Hinsicht, in ob- jektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. 2.2.4 Rechtliche Würdigung 2.2.4.1 In objektiver Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob aufgrund des erstellten Sachverhalts auf die Privatklägerin ein Druck ausgeübt wurde, dem sich diese nicht ohne Wei- teres entziehen konnte, so dass sie in der Entscheidung, ob sie der Prostitutions- tätigkeit nachgehen wollte, nicht mehr vollständig frei war und diese Einfluss- nahme ihrem Willen zuwiderlief. In einem zweiten Schritt sind alsdann die Tat- handlungen und (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten zu prüfen. Gemäss dem erstellten Sachverhalt bestand eine mannigfaltige Abhängigkeit der Privatklägerin von F. und dem Beschuldigten, in emotionaler (der Beschuldigte als Liebhaber und «Schutzschild», F. als grosse Schwester; [E. 2.2.3.5]), finan- zieller (Miete, Lebensmittel, angebliche Schulden, Abnahme des Prostitutionser- löses [E. 2.2.3.7]) und faktischer (Wohnort bei F., mangelnde Deutschkenntnisse, illegale Arbeitstätigkeit in der Schweiz, soziale Isolation, Versorgung mit Kokain [s. dazu E. 2.2.3.4; 2.2.3.7) Hinsicht. Dabei überwachten F. und der Beschuldigte die Tätigkeit der Privatklägerin und bestimmten Ort, Preis, teilweise Zeit und Aus- mass sowie die Umstände der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin, mitunter dass diese Analverkehr anzubieten und auch während ihrer Periode zu arbeiten hatte (s. dazu E. 2.2.3.4; 2.2.3.6). Diese Machtposition wurde durch Sanktionen, insbesondere die Androhung von Schlägen bei Nichteinhalten der Vorgaben und die Wegnahme des Mobiltelefons intensiviert (E. 2.2.3.8), wobei die Drohungen einzig zum Ziel haben konnten, den Druck auf die Privatklägerin aufrecht und ihren Handlungsspielraum klein zu halten. Die charakterlich bereits wenig druckresistente Privatklägerin (s. dazu E. 2.2.3.9), die mittellos sowie in der Schweiz sozial isoliert war und über keine Deutsch- kenntnisse verfügte, konnte sich dem dadurch geschaffenen Druck nicht entzie- hen und war in ihrer Handlungsfreiheit und sexuellen Selbstbestimmung entspre- chend eingeschränkt. Keine Rolle spielt dabei, dass die Privatklägerin sich grund- sätzlich freiwillig prostituierte und sich teilweise nicht an die Anweisungen des Beschuldigten und F. hielt. Entscheidend ist, dass diese die Privatklägerin kon- trolliert und unter Druck setzten, so dass diese sich dem Druck nicht ohne Wei- teres entziehen konnte und damit nicht mehr vollständig frei war, in der Entschei- dung, ob resp. in welchem Ausmass sie der Prostitutionstätigkeit nachgehen wollte. Angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin sämtliche Einnahmen an F. abgeben musste, um nicht ohne Bleibe in einem ihr fremden Land zu
- 34 - SK.2023.35 enden, und sich gezwungen sah zu arbeiten, um die Schulden beim Beschuldig- ten zu begleichen und dessen Schläge zu entgehen, kann von einer freiwilligen Tätigkeit ohnehin nicht die Rede sein. 2.2.4.2 Tathandlung und Täterschaft des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet im vorgenannten Abhängigkeitsverhältnis und Macht- gefilde seine Mittäterschaft. Wenn überhaupt, habe er nur im Hintergrund und ohne Tatmacht gehandelt (SK pag. 25.721.086 ff.). Diese Behauptungen des Be- schuldigten stehen in klarem Kontrast zum erstellten Sachverhalt. So war der Beschuldigte von Anfang an in das Geschehen involviert und wurde von seiner Mittäterin über sämtliche Umstände, insbesondere über die Tätigkeit der Privat- klägerin, deren erbrachte Dienstleistungen, bediente Freier, deren Verdienst, die Abnahme des Prostitutionserlöses und deren Sanktionierung informiert resp. in- formierte sich diesbezüglich bei F. Zwar blieb er tatsächlich häufig im Hinter- grund, machte der Privatklägerin keine direkten Vorschriften – was denn auch bereits aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre –, schlug sie nicht und nahm ihr auch den Prostitutionserlös nicht ab, für all das war F. zuständig. Die Tatbeiträge des Beschuldigten gehen aber weit über das sich informieren lassen und Erteilen von Ratschlägen – wie von ihm behauptet – hinaus. Vielmehr unterstützte er mit aktiven Handlungen die Abhängigkeit der Privatklägerin von der Mittäterin einerseits und trug wesentlich zur Schaffung eines Abhängigkeits- verhältnisses von ihm selbst bei. So erklärte sich der Beschuldigte zunächst be- reit, die sexuellen Fähigkeiten der Privatklägerin zu testen, und tat dies in der Folge auch. Weiter erstellte er Fotos der Privatklägerin und lieferte mit seinem Urteil über deren sexuelle Fähigkeiten die Grundlage für den Text für das ein- schlägige Inserat, in welchem die sexuellen Dienstleistungen der Privatklägerin angeboten resp. ihr vorgegeben wurden und auf dessen Basis F. ihr in der Folge die Termine mit den Freiern organisierte. Zusammen mit F. schuf er nach diesem ersten Kontakt mit der Privatklägerin durch Vorgaukeln, in diese verliebt zu sein, eine emotionale Abhängigkeit derselben von ihm. Dies unterstrich er nicht nur mit für die Privatklägerin bestimmten Text- und Sprachnachrichten, sondern auch durch Übergabe eines seiner T-Shirts auf deren Wunsch hin. Ohne sein Zutun, wäre diese emotionale Manipulation und die damit geschaffene Hörigkeit der Pri- vatklägerin überhaupt nicht möglich gewesen. Diese Machtposition baute er ge- meinsam mit F. laufend aus, war diese doch sein Sprachrohr zur Privatklägerin, die weder über ein Mobiltelefon noch Deutschkenntnisse verfügte. Darüber hin- aus schufen der Beschuldigte und F. gemeinsam eine Drohkulisse mit Schlägen, sowohl für die Nichteinhaltung von Vorgaben betreffend sexuelle Dienstleistun- gen als auch um angebliche Schulden einzutreiben. Diese Drohkulisse fusst we- sentlich auf den Sprach- und Textnachrichten des Beschuldigten, war er es doch, der diese erstellte, um die Privatklägerin regelrecht in Angst zu versetzen und dadurch gefügig zu machen resp. zur Arbeit weiter anzutreiben. Durch ebendie- ses Zusammenwirken bewirkten der Beschuldigte und F. gemeinsam ein Abhän- gigkeitsverhältnis in faktischer, finanzieller und emotionaler Hinsicht der Privat-
- 35 - SK.2023.35 klägerin. Die Machtstellung des Beschuldigten beruhte dabei auf seiner Position als Liebhaber einerseits und als Bestrafer andererseits. Angesichts des hohen Kokainkonsums der Privatklägerin und der Tatsache, dass sie die Betäubungs- mittel ausschliesslich über F. bezog, welche diese wiederum beim Beschuldigten kaufte, machte sich der Beschuldigte (zusammen mit F.) nicht nur die emotionale und finanzielle Abhängigkeit der Privatklägerin zunutze, sondern beschränkte da- mit ihre Entscheidungsfreiheit weiter. Im Lichte dieser Faktoren agierte der Beschuldigte offensichtlich nicht nur im Hin- tergrund, sondern trug mit aktiven Handlungen zur Abhängigkeit der Privatklägerin bei und übte auf diese einen unzulässigen Druck aus. Zu nutzen wusste er dabei nicht nur die soziale Isolation der Privatklägerin, sondern auch deren leichte Be- einflussbarkeit. Eben diesem mannigfaltigen Abhängigkeitsverhältnis und dem dadurch generierten Druck konnte sich die Privatklägerin, die kein Deutsch sprach, in der Schweiz illegal arbeitete und kein Geld hatte, nicht entziehen. Dass die Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit nicht dem Willen der Privatklägerin oder zumindest nicht ihren Bedürfnissen entsprach, zeigt sich beispielweise an der ständigen Pflicht zur Ausübung bzw. Erduldung von sexuellen Dienstleistun- gen, die sie nicht wollte, sei es Analverkehr, Sex ohne Kondom oder das Arbeiten während ihrer Periode. Mit all diesen Tathandlungen und dem gemeinsamen Zu- sammenwirken schränkte der Beschuldigte in Mittäterschaft mit F. die Privatklä- gerin in ihrer Handlungsfreiheit und ihrer sexuellen Selbstbestimmung ein. Ob der Beschuldigte zu guter Letzt aus seinem Handeln heraus auch tatsächlich finanziell an den Einnahmen der Privatklägerin partizipierte resp. in welcher Form (Geld, Leistungen in natura) und in welchem Umfang, kann vorliegend offenblei- ben, ist eine finanzielle Bereicherung unerheblich für die Erfüllung des vorliegen- den Tatbestandes. In Abweichung zur Anklageschrift ist indes die Tatzeitspanne zu korrigieren: die Druckausübung resp. die Einschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin durch den Beschuldigten begannen nicht am Tag der Einreise in die Schweiz (8. August 2019), sondern erst ab dem 10. August 2019, an dem Tag, als der Beschuldigte Fotos der Privatklägerin für das besagte Inserat erstellte und ihre sexuellen Fähigkeiten «testete», und dauerten bis am 17. September 2019 an. Der objektive Tatbestand von Art. 195 lit. c StGB ist damit erfüllt. 2.2.4.3 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte agierte unzweifelhaft mit Vorsatz. Dass die Privatklägerin in der Schweiz erstmals der Prostitutionstätigkeit nachgehen wollte, wusste er aufgrund der Chat-Nachricht von F., schliesslich war er es auch, der sie als erstes in der Schweiz «testete». Um die Abhängigkeit der Privatklägerin wusste der Beschul- digte ebenfalls, erzeugte er diese, wie gesehen, doch bewusst gemeinsam mit F. Zudem wusste und billigte der Beschuldigte zur Etablierung der entsprechenden
- 36 - SK.2023.35 Machtposition – soweit er dazu nicht gar selbst Anweisungen gab – dass F. die Privatklägerin unter Druck setzte, ihr vorschrieb, wie und wann sie der Prostitu- tion nachzugehen hatte, wie sie zu sanktionieren sei und dass sie ihr die gesam- ten Einnahmen abnahm. Indem er für die Privatklägerin bestimmte Textnachrich- ten mit Liebesbekundungen verfasste, um deren emotionale Bindung an ihn her- vorzurufen resp. zu stärken, und ihr in ebensolchen Nachrichten mit Schlägen drohte, wenn sie nicht gehorche, brachte er deutlich zum Ausdruck, dass er ge- wollt und bewusst mit F. mitwirkte und Druck auf die Privatklägerin ausüben wollte. Er wusste und bezweckte dabei, dass sich die Privatklägerin aufgrund der emotionalen und finanziellen Abhängigkeit, aber auch der Sprachbarriere nicht wehren resp. sich dem Druck nicht entziehen konnte. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls gegeben. 2.2.4.4 Ergebnis Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte in Mittäterschaft mit F. der Förde- rung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB schuldig gemacht. 2.3 Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen (Art. 226 Abs. 2 aStGB) 2.3.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Ziff. 1.3 vor, zwischen ca. 2015 und spä- testens ca. Juni 2016 ca. 2.4 kg Emulsions-Sprengstoff sowie diverse Spreng- zünder in Frankreich gekauft und in der Folge über eine Grenzstelle in Basel in die Schweiz gebracht und zunächst an einem unbekannten Ort in der Schweiz, ab ca. Februar/März 2017 bis 1. Juni 2017 – mithilfe von D. – im Kanton Schaff- hausen gelagert zu haben. Ca. Mitte März 2017 soll der Beschuldigte etwa 800 Gramm dieses Sprengstoffes nach Deutschland transportiert und dort einem Mitglied der Gruppierung United Tribuns übergeben haben, im Wissen darum, dass diese geplant hätten, damit ein Fahrzeug eines Diskotheken-Besitzers in Deutschland in die Luft zu sprengen. Den restlichen Sprengstoff hätte der Be- schuldigte zu einem späteren Zeitpunkt denselben Drittpersonen in Deutschland übergeben wollen. 2.3.2 Rechtliches 2.3.3 Da mit der Revision über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 1. Juli 2023 Art. 226 Abs. 2 StGB nunmehr eine Mindeststrafe von einem Monat Freiheits- strafe resp. eine Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen vorsieht, ist vorab zu prü- fen, welches Recht anzuwenden ist. Da der im Tatzeitpunkt geltende Art. 226 Abs. 2 aStGB zwar eine Mindeststrafe im Bereich der Geldstrafe (nicht unter 30 Tagessätzen) vorsah, nicht jedoch eine solche im Bereich der Freiheitsstrafe, ist das neue Recht nicht milder. Damit ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB).
- 37 - SK.2023.35 2.3.4 Nach Art. 226 Abs. 2 aStGB macht sich strafbar, wer Sprengstoffe oder giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiter- schafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Ge- brauche bestimmt sind. Art. 226 aStGB trägt der Bedeutung und Gefährlichkeit von Sprengstoffdelikten Rechnung, indem er bestimmte Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB, nämlich das Verschaffen, Übergeben, Übernehmen, Aufbewah- ren, Verbergen oder Weiterschaffen, selbständig mit Strafe bedroht und damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff oder mit giftigen Gasen weiter ausdehnt. Im Gegensatz zu den konkreten Gefährdungsdelikten gemäss Art. 224 und 225 StGB handelt es sich bei Art. 226 aStGB um ein abstraktes Gefährdungs- delikt, weshalb der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat nicht erforderlich ist (ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 226 StGB N. 2 und 5 m.w.H.). Der objektive Tatbestand erfordert zunächst das Vorhandensein von Sprengstoff oder giftigen Gasen im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB. Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 bis 226 aStGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Spreng- stoffgesetz [SprstG; SR 941.41]; Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom
21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2). Da- nach gelten als Sprengstoffe «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemi- sche solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnis- mässig geringer Menge gefährlich sind» (Art. 5 Abs. 1 SprstG). Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom
27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Für die strafrechtliche Qualifikation als Sprengstoff i.S. der Art. 224 ff. aStGB ist hinsichtlich der Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG das Merkmal der zerstöreri- schen Kraft entscheidend, d.h. ob die Stoffe oder Erzeugnisse besonders grosse Zerstörung bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt werden (vgl. für pyrotechnische Gegenstände BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter weiss oder für möglich hält, dass der Sprengstoff oder das giftige Gas zu verbrecherischem Gebrauch be- stimmt ist, weshalb Art. 226 aStGB nur Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 aStGB erfasst. Eventualdolus genügt, blosse Fahrlässigkeit hingegen
- 38 - SK.2023.35 nicht (ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 226 StGB N. 7 m.w.N.). In- sofern ist der subjektive Tatbestand dann erfüllt, wenn der Täter weiss oder in Kauf nimmt, dass der Sprengstoff zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, also – von wem auch immer – zur Verübung eines Verbrechens verwendet wer- den soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 5.2.1). Nicht erforderlich dabei ist, dass der Beschuldigte eine bestimmte Vor- stellung von der strafbaren Verwendung des Sprengstoffes hat (BGE 103 IV 244; LOGOZ, Commentaire du CP, partie spéciale, N. 2 Zu Art. 226 StGB; THOR- MANN/VON OVERBECK, Schweizerisches Strafgesetzbuch, BT, N. 3 Zu Art. 226; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, BT, S. 420/421), ebenso wenig, dass er den Sprengstoff oder das giftige Gas selber zu verbrecherischem Gebrauch verwenden will (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 5.2.1). Unerheblich ist weiter, ob das geplante Delikt im In- oder Ausland be- gangen werden soll (ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 3). Der Terminus «zum verbrecherischen Gebrauch» ist, analog der verbrecheri- schen Absicht bei Art. 224 StGB, untechnisch zu verstehen. Die geplante Tat muss aber von einer gewissen Schwere sein (TRECHSEL/CONINX, Praxiskommen- tar, Art. 236 N 4; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 7; STRATENWERTH/BOMMER, Strafrecht BT II, § 29 N 32; a.M. DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, Strafrecht VI, S. 53). 2.3.5 Tatsächliches 2.3.5.1 Anhand der Akten, insbesondere der Erkenntnisse aus den geheimen Überwa- chungen, ist erstellt, was folgt: Im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 1. Juni 2017 wurden in der Garage von D. ein Minigripsack mit weisser Masse mit ca. 877 Gramm und einer mit ca. 750 Gramm sowie ein Sprengzünder mit und einer ohne Zeitstufenmarke sicher- gestellt (BA pag. 8.01.0008 ff.; -0022). Dass es sich bei der sichergestellten weis- sen Masse um einen gewerblichen Emulsions-Sprengstoff (Typ E) handelt, ist gestützt auf den Bericht des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) erwiesen und wird denn auch vom Beschuldigten nicht bestritten (BA pag. 11.01.0003 ff.; -0010). Dem FOR zufolge ist der hier fragliche Emulsions- Sprengstoff mangels erforderlicher Identifikationsmarkierung (Art. 18 SprstV) in der Schweiz zwar nicht bekannt, aber als Sprengstoff im Sinne von Art. 5 SprstG und Art. 2 SprstV zu qualifizieren (BA pag. 11.01.0003 ff.; -0010). Sprengversu- che des FOR zeigten, dass die beiden Massen sich mit einer Verstärkerladung umsetzen liessen (BA pag. 11.01.0003 ff.). Dass der Beschuldigte den besagten Sprengstoff in seinem Personenwagen zu einem gegebenen Zeitpunkt transportiert hat, ergibt sich dabei aus den in diesem mittels Saugasservat gewonnenen latenten Sprengstoffspuren (BA pag. 10.01.0087).
- 39 - SK.2023.35 2.3.5.2 Erstellt und unbestritten ist alsdann, dass der Beschuldigte zum damaligen Zeit- punkt ein Mitglied der Gruppierung «United Tribuns» war. Zunächst war er Mit- glied bei den United Tribuns Schweiz, die dann aber im Sommer 2016 aufgelöst wurden. Zu welchem Chapter der United Tribuns er danach gehörte, wollte der Beschuldigte nicht erläutern (BA pag. 13.02.0100). Ermittlungen ergaben, dass er spätestens ab dem hier relevanten Zeitraum Mitglied der United Tribuns, Chapters W./DE war (BA pag. BA pag. 18.02.0249, PDF-Datei: «31 Js 3969/17- LO-1, S. 173 der Datei). Die «United Tribuns» sind eine rockerähnliche Gruppierung, die sich selbst als Outlaws (zu Deutsch: Gesetzlose) sehen und das bestehende Rechtssystem ab- lehnen. Gegründet wurden die United Tribuns 2004 in Baden-Württemberg von einem bosnischen Ex-Boxer. Die Mitglieder sind überwiegend im Sicherheitsge- werbe bzw. der Türsteherszene tätig. Die United Tribuns haben sich dabei im hier interessierenden Zeitpunkt, d.h. vor 2017, in Bayern und Baden-Württem- berg mit neuen Chaptern etabliert, was zu Konflikten und Gebietsstreitigkeiten mit anderen rockerähnlichen Gruppierungen führte. Der Vizepräsident des Chap- ters W./DE verstarb im April 2016 nach einer Schiesserei mit Mitgliedern der Gruppierung «Black-Jackets» in W./DE nach einer verbalen Auseinandersetzung (BA pag. 10.03.0022 f.). Die United Tribuns, Chapter W./DE stehen seit der Gründung im Jahr 2015 immer wieder im Mittelpunkt polizeilicher Ermittlungen. Polizeilichen Ermittlungen in W./DE zufolge, streben sie unter anderem danach, die Sicherheit an der Türe der Diskothek in W./DE zu übernehmen, wobei sie dies mittels Einschüchterung und Bedrohung durchsetzen wollen. L. war zum hier relevanten Zeitpunkt der Präsident des besagten Chapters (BA pag. 10.03.0032; 18.02.0249, PDF-Datei: «31 Js 3969/17-LO-1, S. 217 ff. der Datei). In der Schweiz wurden die existierenden Chapter kurz vor dem hier fraglichen Zeitraum, d.h. ca. im Jahr 2016, aufgelöst, nachdem ein Bandenkrieg mit der Gruppierung «Sondame» (Red Legion) eskalierte, die United Tribuns diesen unterlegen waren und daraufhin zahlreiche Mitglieder ihre Kutten freiwillig abgegeben hatten, um dem Konflikt unversehrt zu entgehen (BA pag. 10.03.0023). Im Rahmen von bewilligten geheimen Überwachungsmassnahmen, insbeson- dere der akustischen Überwachung des Fahrzeugs des Beschuldigten, wurden diverse Gespräche desselben mit weiteren unbekannten, männlichen Personen aufgenommen (BA pag. 10.03.0024; 9.01.0009 ff.; -0019; 18.02.0058 ff.; -0068; -0074 f.; -0223 ff.; -0227 ff.). So rief der Beschuldigte am 9. März 2017 infolge eines verpassten Anrufs die deutsche Rufnummer an und wurde im Gespräch eindringlich aufgefordert, am folgenden Tag nach W./DE zu einer Besprechung zu kommen. Die besagte Rufnummer gehört polizeilichen Ermittlungen zufolge einem Exponenten der United Tribuns, Chapter W./DE, welches zum damaligen Zeitpunkt einen Konflikt um ihr Einflussgebiet mit den «Black Jackets» austrugen und gegen die Ermittlungen wegen Verdachts der Begehung eines Sprengstoff- anschlags liefen (BA pag. 10.03.0026; 10.01.0058 f.; 18.02.0050).
- 40 - SK.2023.35 Am 11. März 2017 um 03:11 Uhr wurde im überwachten Fahrzeug des Beschul- digten ein Gespräch zwischen diesem und dem Präsidenten der United Tribuns, Chapter W./DE aufgenommen, in welchem Letzterer darauf hinwies, dass sie C4- Sprengstoff hätten und einen Sprengstoffanschlag auf ein Auto auf einem Park- deck planen würden, wobei wegen der angebrachten Überwachungskameras maskiert vorgegangen werden sollte. Der Beschuldigte führte aus, dass man einen Elektriker brauche, um den Sprengstoff mittels Mobiltelefons auszulösen (BA pag. 9.01.0005; 10.03.0030 ff.; 18.02.0057; -0117; -0193; -0198; -0202; vgl. auch Vorverfahren\Datenträger\18-02-0249, PDF-Datei: «31 Js 3969/17-LO-1», S. 184 ff. der Datei). Den auf dem Parkdeck des Clubs M. geplanten Sprengstoffanschlag auf das Fahrzeug eines Konkurrenten bestätigen N. und O., Vizepräsident der United Tribuns, Chapter W./DE (BA pag. 18.02.0249, PDF-Datei: «31 Js 3969/17-LO-1», S. 186 der Datei). Im Rahmen eines weiteren überwachten Gesprächs vom 24. April 2017, 19:46 Uhr, teilte der Beschuldigte seinem Gesprächspartner mit, dass die Polizei in Stuttgart und Böblingen (DE) Wohnungen durchsucht hätte, aber das, wonach sie gesucht hätten, seit Freitag bei «ihm» (gemeint: D.) sei. Sie wüssten, dass er bei «denen» und «der Kopf der ganzen Geschichte» sei, ihm aber nichts passie- ren könne, weil er in der Schweiz lebe. Er, so der Beschuldigte, habe die Situation gerettet, weil er «das» mitgenommen habe, sonst wären sie «jetzt alle erledigt» (BA pag. 10.01.0065 ff.; -0069 ff.). 2.3.5.3 D. wurde mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 wegen Aufbewahrens von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 aStGB verurteilt. Dem Strafbefehl liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: D. lagerte ab ca. Ende Februar/Anfang März 2017 im Auftrag des Beschuldigten einen ihm von diesem übergebenen Sack mit drei vakuumierten Päckchen mit 2400 g Sprengmitteln sowie technischen Mitteln zur Herstellung von Zeitzündern in einer von ihm gemie- teten Garage in X. Der Beschuldigte holte ca. Mitte März 2017 eines dieser Päck- chen ab. D. wusste, dass der Beschuldigte beabsichtigte, die Sprengmittel selbst zu verwenden oder nicht näher bekannten Drittpersonen zu übergeben, womit er zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Sprengmittel für eine Explosion mit grossem Schaden oder gar Verletzungen von Personen verwendet würden. Anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte Person am 4. Juni 2017 gab D. zusammengefasst zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn angefragt, ob er etwas bei ihm lagern könne. Daraufhin habe der Beschuldigte ca. Ende Februar/Anfang März 2017 einen Geschenksack mit der Aufschrift «Happy Birthday» mit vakuu- miertem weissem Pulver bei ihm in der Garage gelagert (BA pag. 13.01.0006 ff.; -0011). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass es Sprengstoff sei, den er in Frankreich für Fr. 10'000.-- gekauft und ihn über eine kleine Grenze in Basel ge- schmuggelt habe und er diesen weiterverkaufen wolle (BA pag. 13.01.0009 f.).
- 41 - SK.2023.35 Der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass er den Sprengstoff zunächst bei sich zu Hause gelagert und diesen dann wegen des Geruchs zusammen mit seinem Va- ter vakuumiert habe (BA pag. 13.01.0010). Der Beschuldigte habe dann ca. im April 2017 eines der Säckchen geholt und ihm gesagt, er bringe dieses nach Deutschland und später dann auch den Rest (BA pag. 13.01.0010). Am 9. Oktober 2020 wurde D. als Zeuge, in Anwesenheit des Beschuldigten, zum vorliegenden Anklagesachverhalt erneut befragt, nachdem, wie eingangs erläu- tert, die vom Beschuldigten gemachten Aussagen anlässlich der im gescheiter- ten abgekürzten Verfahren stattgefundenen Konfrontationseinvernahme vom
10. Juli 2017 nicht verwertbar sind (siehe E. 1.3.2.2). Im Rahmen der Einver- nahme bestätigte D. zunächst den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 27. Feb- ruar 2018 (BA pag. 12.2.7 f.). Den Sprengstoff habe der Beschuldigte ihm ca. Ende Februar 2017 zur Lagerung in der Garage in einem Sack mit der Aufschrift «Happy Birthday» übergeben, wobei sie diesen dann zusammen in die Garage verbracht hätten (BA pag. 12.02.0010). Den Sprengstoff habe der Beschuldigte in Frankreich gekauft, und anschliessend vakuumiert, damit man diesen nicht riechen könne (BA pag. 12.02.0014). Später, etwa Anfang März 2017, habe der Beschul- digte ein Päckchen aus dem Sack herausgenommen (BA pag. 12.02.0008). Auf Frage, ob der Beschuldigte ihm mitgeteilt habe, was er mit dem Sprengstoff vor- gehabt habe, gab D. zunächst an, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er habe mit der deutschen Polizei zu tun und wolle damit diesen Leuten, diesen Türken das Handwerk legen. Dazu wolle er den Sprengstoff nach Deutschland, nach W./DE, bringen, damit die Leute in Deutschland, die ihm drohen würden, gefasst werden würden (BA pag. 12.02.0009; -0012; -0017; -0018). Später prä- zisierte D., dass der Beschuldigte den Sprengstoff am Anfang habe verkaufen wollen. Ihm (D.) sei in der Untersuchungshaft dann von einem Mithäftling gesagt worden, der Beschuldigte habe die Sprengmittel «den anderen [habe] unter- schieben» wollen (BA pag. 12.02.0015). Er wisse aber nicht, wie die ganze Sa- che wirklich gewesen sei (BA pag. 12.02.0017). 2.3.5.4 †E., der Vater des Beschuldigten, wurde am 5. Juni 2017 von der Kantonspolizei Zürich und gleichentags von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat als beschul- digte Person einvernommen. Er gab an, er sei an einem Abend von der Arbeit nach Hause gekommen und habe eine Masse, die wie Dieselöl gerochen habe, in einer Tragtasche gesehen und gefragt, was so riechen würde, woraufhin der Be- schuldigte nach seiner Vakuumiermaschine gefragt habe (BA pag. 13.03.0003 f.; -0007; -0012). Sie hätten die Masse gemeinsam vakuumiert, wobei der Beschul- digte den Beutel – es seien drei oder vier gewesen – jeweils gehalten und er den Deckel der Vakuumiermaschine gepresst habe (BA pag. 13.03.0004; -0011). Als er habe wissen wollen, was es sei, habe der Beschuldigte ihm gesagt, «je weni- ger du weisst, je besser ist das für dich» (BA pag. 13.03.0003). Deshalb habe er gewusst, dass es etwas Illegales gewesen sei (BA pag. 13.03.0004; -0012). Er habe ihm dann gesagt, er solle das wegbringen von ihrem zuhause (BA pag. 13.03.0003; -0005; -0012).
- 42 - SK.2023.35 2.3.5.5 Der Beschuldigte machte im Vorverfahren keine Aussagen zum hier gegenständ- lichen Vorwurf (BA pag. 13.02.0089). Zwar kommunizierte er im Vorverfahren zwischenzeitlich seine Aussagebereitschaft (BA pag. 13.02.0107). Anlässlich des daraufhin vereinbarten Einvernahmetermins gab der Beschuldigte indes an, aus Sicherheitsgründen dazu keine Aussagen machen zu können, da er sich «damit extrem in Gefahr bringen» und «er «am Arsch sei, wenn er heute Fragen beantworten» würde (BA pag. 13.02.0131; -0112 f.). Im Rahmen des Plädoyers liess der Beschuldige von seinem amtlichen Verteidi- ger Rechtsanwalt Frauenfelder vortragen, dass er den Sachverhalt in subjektiver Hinsicht bestreite und anerkannte gleichzeitig implizit den objektiven Tatbestand sowie den Deliktszeitraum (SK pag. 25.721.089 f.). Seine Motivation sei es ge- wesen, diesen Leuten «das Handwerk zu legen» (SK pag. 25.721.090). 2.3.6 Rechtliche Würdigung 2.3.6.1 In objektiver Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob die sichergestellten zwei Pakete als Sprengstoff im Sinne von Art. 226 aStGB qualifiziert werden können. Wie vorge- hend ausgeführt (E. 2.3.5.1), handelt es sich bei den in der Garage sichergestell- ten drei Paketen um Emulsionssprengstoff, der als Sprengstoff im Sinne von Art. 5 SprstG und Art. 2 SprstV zu qualifizieren ist (BA pag. 11.1.3 ff.; -10). Der objektive Tatbestand erfordert gemäss angeklagter Variante sodann u.a. das Sich Verschaffen, Weiterschaffen sowie Aufbewahren resp. Verbergen von Sprengstoff. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte den Sprengstoff zunächst mittels Fahrzeugs weitergeschafft, indem er sich diesen im Ausland – sei es in Frankreich oder Deutschland – beschaffte, in die Schweiz überführte und inner- halb der Schweiz sogleich an einen unbekannten Ort verbrachte (sich Verschaf- fen und 1. Weiterschaffen). In der Folge bewahrte er diesen an einem unbekann- ten Ort auf (1. Aufbewahren), verbrachte diesen zum Vakuumieren an seinen Wohnort (2. Weiterschaffen), schaffte ihn in der Folge etwa Ende Februar/An- fangs März 2017 zur Garage von D. (3. Weiterschaffen), um den Sprengstoff von diesem dort lagern zu lassen (3. Aufbewahrung resp. 1. Verbergen). Einige Wo- chen später holte er ein Päckchen mit Sprengstoff aus der Garage und brachte dieses nach Deutschland, um es einer Person zu übergeben (4. Weiterschaffen), wobei die Übergabe nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland, geschah. Mit dem Weiterschaffen bewahrte der Beschuldigte den Sprengstoff naturgemäss auch jeweils auf. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte die verbrecherische Zweckbe- stimmung des Sprengstoffes, habe er diesen doch dazu verwenden wollen, um Personen, die ihn bedrohen würden, «das Handwerk zu legen» resp. gegen diese vorzugehen (E. 2.3.5.5). Diese vorgebrachte Motivation steht im klaren Ge- gensatz zu den Erkenntnissen aus den geheimen Überwachungsmassnahmen, wonach der Beschuldigte selbst angab, dass er die Situation gerettet habe,
- 43 - SK.2023.35 indem er den Sprengstoff mitgenommen habe, und die anderen ohne ihn sonst «erledigt» gewesen wären (s. E. 2.3.5.2). Hätte er diese Personen also, wie be- hauptet, überführen resp. diesen das «Handwerk legen» wollen, hätte er den Sprengstoff doch bei diesen gelassen. Insofern überzeugen die Erklärungsver- suche des Beschuldigten nicht und vermögen ihn nicht zu entlasten. Dass der Beschuldigte, als Mitglied der United Tribuns, Chapter W./DE, den Sprengstoff mit Wissen und Willen um dessen Zweckbestimmung zur Verübung eines Einschüchterungsanschlags durch diese auf das Fahrzeug des Betreibers des Clubs M. in W./DE weiterschaffte und aufbewahrte, ist vor diesem Hinter- grund nicht zweifelhaft. Insofern bestehen für das Gericht im Lichte der vorge- nannten Sach- und Personalbeweise und insbesondere den Erkenntnissen aus den geheimen Überwachungsmassnahmen keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, zumal Sprengmittel, wie den hier interessieren- den, in diesem Kontext offensichtlich einzig und allein eine verbrecherische Zweckbestimmung zukommen kann. Nach dem Gesagten ist das sich Verschaffen sowie Aufbewahren und Weiter- schaffen von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 aStGB in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bejahen. Hinsichtlich des Deliktszeitraums ist angesichts der grundsätzlichen Anerkennung des objektiven Anklagesachverhalts durch den Beschuldigten respektive durch dessen Verteidiger im Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung anklagegemäss von ca. 2015, spätestens Juni 2016 bis
1. Juni 2017 auszugehen. 2.3.6.2 Die Lehre geht davon aus, dass eine Handlungseinheit vorliegt, wenn der Täter mit seinem Tun mehrere Tathandlungsvarianten von Art. 226 Abs. 2 aStGB er- füllt, er also, wie vorliegend, sich den Sprengstoff beschafft, diesen transportiert, aufbewahrt und an einen Dritten weitergibt (BGE 103 IV 241; LOGOZ, Commen- taire du CP, partie spéciale, N. 1 zu Art. 226; BRANDER, Die Sprengstoffdelikte im schweizerischen Strafrecht, thèse Zurich 1950, S. 74/75). Entsprechend ist auch vorliegend von einer Handlungseinheit auszugehen. Folglich hat sich der Beschuldigte des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 aStGB schul- dig gemacht. 2.3.7 Konkurrenz 2.3.7.1 Zwischen den in Art. 226 Abs. 2 aStGB erwähnten Verhaltensweisen besteht keine echte Konkurrenz, doch kann dieser Umstand bei der Strafzumessung von Bedeutung sein (ROELLI/FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, Art. 226 aStGB N. 9 f. mit Hinweisen). In casu hat der Beschuldigte den Sprengstoff zunächst in die Schweiz eingeführt, diesen dann sogleich an einen unbekannten Ort in der Schweiz weitergeschafft,
- 44 - SK.2023.35 wo er dieses lagerte. In der Folge, ca. im Juni 2016, schaffte er den Sprengstoff an seinen Wohnort weiter und übergab diesen ca. Anfang März 2017 in einer Tasche schliesslich an D. zur Lagerung. In der Folge holte er eines der Pakete mit Sprengmitteln ab, führte es aus der Schweiz nach Deutschland aus und über- gab es dort einem Mitglied der United Tribuns. Vorliegend hat der Beschuldigte den von ihm im Ausland beschafften Sprengstoff somit zunächst in die Schweiz eingeführt und an einen ersten Lagerungsort weitergeschafft, diesen in der Folge mehrmals innerhalb der Schweiz weitergeschafft, selber aufbewahrt resp. sei- nem Freund D. zur Lagerung übergeben und eines der Pakete letztlich aus der Schweiz ausgeführt und einer anderen Person übergeben. Der hier relevante Sprengstoff wurde zum Zwecke der Verübung eines Anschlags zur Einschüchte- rung weitergeschafft, aufbewahrt resp. verborgen und letztlich auch aus diesem Grund einer anderen Person übergeben. Dem Umstand, dass der Beschuldigte mehrere von Art. 226 aStGB unter Strafe gestellte Verhaltensweisen erfüllte, ist bei der Strafzumessung entsprechend straferhöhend Rechnung zu tragen (s. dazu E. 3.4.4.2). 2.4 Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) 2.4.1 Anklagevorwurf Der Anklage zufolge soll der Beschuldigte die SUVA als Sozialversicherung durch Verschweigen von durch Nebentätigkeiten trotz unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit generierten Einkünften in die Irre geführt haben, so dass ihm diese Leistungen ausrichtete, die ihm nicht zugestanden wären. Dadurch habe der Beschuldigte in der Zeit vom 1. März 2019 bis zum 4. Mai 2020 Taggeldleistungen der SUVA in Höhe von Fr. 60'253.75 bezogen, obwohl er nur Anspruch auf Fr. 6'289.80 ge- habt hätte, und die SUVA somit im Betrag von Fr. 53'963.95 geschädigt. 2.4.2 Rechtliches 2.4.2.1 Der im Tatzeitpunkt geltende Straftatbestand von Art. 148a StGB entspricht dem Recht im Urteilszeitpunkt, weshalb dieses anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 1 StGB) und sich die Frage der lex mitior folglich nicht stellt. 2.4.2.2 Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). Diesfalls stellt der Tatbestand eine Übertretung dar (Art. 103 StGB). Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts scheidet die Bejahung eines leichten Falles bei Beträgen ab Fr. 36'000.-- grundsätzlich aus (BGE 149 IV 273 E. 1.5.9).
- 45 - SK.2023.35 2.4.2.3 Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug konzipiert und ist im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn Arglist nicht gegeben ist (BGE 149 IV 273 E. 1.5.8 m.H.; Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer]; BBl 2013 5975 6036 f.). Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Sie kann durch unwahre oder unvoll- ständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen (Botschaft, a.a.O., 6037). Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Da nach dem Gesetz alle leistungs- relevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfül- lung die blosse Nichtmeldung geänderter Verhältnisse (Urteile des Bundesge- richts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 3.2.1; 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5-4.6 mit Hinweisen; JENAL, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 148a StGB N 10). Subjektiv wird Vorsatz (mindestens Eventualvorsatz) vorausgesetzt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Täter muss mithin zum Tatzeitpunkt insbesondere um Bestand und Umfang der Meldepflicht wissen und mit Täuschungswillen handeln, d.h. im Wissen und Willen darum, dass er durch eine bestimmte Handlung einen Irrtum hervorruft bzw. bestärkt. Hinsichtlich der Tatvariante des Verschweigens einer Tatsache muss sich der Täter somit dessen bewusst sein, dass die verschwie- gene Tatsache meldepflichtig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1042/2021 vom
24. Mai 2023 E. 3.2.1; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4). 2.4.3 Tatsächliches 2.4.3.1 Gemäss den bei den Akten liegenden Arztzeugnissen wurde dem Beschuldigten infolge zweier Unfälle in der Zeit vom 1. März 2019 bis 14. Juni 2019 sowie
28. Juni 2019 bis 4. Mai 2020 eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit attes- tiert. In der Zeit vom 15. bis 27. Juni 2019 eine solche von fünfzig Prozent (BA pag. B02.02.010.0143 ff.; -0150 f.; -0153 f.; -0155; -0162; -0169 f.; -0172f.; -0175 f.; -0178f.; -0182 ff.; -0219, -0222 f.). 2.4.3.2 Erstellt und im Grundsatz auch unbestritten ist, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 1. März 2019 bis zum 5. Mai 2019, mindestens ab dem 17. April 2019 regel- mässig mit verschiedenen Fahrzeugen seines Arbeitgebers, der P. GmbH, Aus- fahrten machte, für die er nebst seinem versicherten Verdienst indes nicht zu- sätzlich entlöhnt wurde (BA pag. B02.02.01.0069 ff.; -0087 ff.). Im Zeitraum vom
1. März 2019 bis zum 5. Mai 2020 führte er zudem als Chauffeur eines Perso- nenwagens gegen Entgelt «Escortfahrten» und «Einkaufsfahrten» im Milieu aus, wobei er ein nicht genau bestimmbares Einkommen von nach eigenen Angaben
- 46 - SK.2023.35 mindestens Fr. 18'750.-- generierte (BA pag. B02.02.02.0271; 10.03.0094). Zu- dem arbeitete der Beschuldigte im Oktober 2019 als Chauffeur im Stundenlohn für die Q. GmbH und erwirtschaftete dabei einen Nebenerwerb von Fr. 1'012.75 (BA pag. B02.02.010.0278). 2.4.3.3 Die an den Beschuldigten in der Zeit vom 1. März 2019 bis 4. Mai 2020 aus- gerichteten Taggeldleistungen belaufen sich auf total Fr. 60'253.75 (BA pag. B02.02.010.0141 ff.; 18.12.0009 ff.). Der rechtmässige Anspruch des Be- schuldigten belief sich in der besagten Zeit aufgrund der tatsächlichen Arbeits- unfähigkeit resp. der vorgenannten, diversen Nebenverdienste auf Fr. 6'289.80 (BA pag. 18.12.0011; 18.12.0009 ff.). 2.4.3.4 Bei den Akten liegt eine Rückzahlungsbestätigung der SUVA vom 7. Juni 2023 betreffend eine vom Beschuldigten mit der SUVA abgeschlossene Ratenverein- barung vom 12. November 2020, wonach der Beschuldigte zum Ausstellungs- zeitpunkt derselben, d.h. im Juni 2023, Fr. 12'200.-- abbezahlt hatte (BA pag. 16.02.0045 ff.). 2.4.3.5 Der Beschuldigte gab in seiner Hafteinvernahme vom 6. Mai 2020 an, seit seinem Unfall im März 2019 arbeitsunfähig gewesen zu sein und pro Monat ca. Fr. 4'300.-- von der SUVA erhalten zu haben (BA pag. B02.02.001.0073). Auf Nachfrage nach anderen Einkünften neben der SUVA-Leistung, gab er an, er habe «Taxifahrten gemacht», habe Frauen, die im Rotlichtmilieu gearbeitet hät- ten, für Escort-Fahrten chauffiert (BA pag. B02.02.001.0074). Sonntags habe er dabei etwa Fr. 400.-- bis Fr. 800.-- und unter der Woche ca. Fr. 300.-- bis 400.-- verdient (BA pag. B02.02.001.0074), wobei er am Sonntag jeweils sechs bis zwölf Fahrten gemacht und pro Fahrt Fr. 100.-- verdient habe und von den Frauen direkt bezahlt worden sei (BA pag. B02.02.001.0074; B02.02.002.0271). Das mit dieser Tätigkeit verdiente Geld habe er gespart und zuhause aufbewahrt, das seien die Fr. 8'750.--, die von der Polizei bei ihm zuhause sichergestellt wor- den seien. Zudem habe er etwa Fr. 10'000.-- aus diesem Verdienst als Darlehen nach Serbien übermittelt (BA pag. B02.02.002.0132 f.; -0271; B02.02.01.0154). Im weiteren räumte der Beschuldigte ein, u.a. in dieser Zeit auch noch im Limou- sinenservice gearbeitet zu haben (BA pag. B02.21.74; -270). Auf Frage, wieso er diese Einkünfte nicht angegeben habe, gab er zu Protokoll, dass er dies nicht gemeldet habe, da er im Monat «nicht einmal über Fr. 2'000.-- durch die vorgenannten Escort-Fahrten verdient habe (BA pag. B02.02.001.0074). Die Arbeiten bei seinem Arbeitgeber seien nur leichte Arbeiten von maximal 1 bis 2 Stunden am Tag gewesen, wobei er dies dem SUVA-Arzt mitgeteilt habe (BA pag. B02.02.001.0088). Auf Vorhalt des Anklagevorwurfs im Rahmen der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte folgendes zu Protokoll «Es ist teilweise zutreffend. Ich habe das teilweise nicht gewusst, denn es war ein Nebenjob und ich war aufgrund eines
- 47 - SK.2023.35 Unfalls zu 100% krankgeschrieben fürs LKW-Fahren. [...] Ich habe nicht gewusst, dass ich das sofort hätte melden müssen.» (BA pag. 13.02.0078). Zudem habe er mit der SUVA eine Ratenvereinbarung abgeschlossen, um das Geld so schnell wie möglich zurückzuzahlen (BA pag. 13.02.0079). Die Verteidigung machte geltend, dass es sich bei den vorgenannten Einkünften aus den privaten Escort-Fahrten und infolge der Tätigkeit im Limousinenservice um «überobligatorische» Arbeiten handelte und er diese Arbeiten neben seiner Vollzeitanstellung bei der P.GmbH auch ohne Krankschreibung übernommen hätte, womit diese Tätigkeiten neben und ausserhalb des Kompensationsmecha- nismus’ der Taggeldzahlungen stattgefunden hätten (SK pag. 25.721.093 f.). 2.4.4 Rechtliche Würdigung Der Beschuldigte anerkennt den äusseren Anklagesachverhalt, macht aber im Wesentlichen geltend, teilweise nicht gewusst zu haben, dass er dies sofort hätte angeben müssen. In objektiver Hinsicht erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte trotz at- testierter hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit infolge zweier, der SUVA gemel- deten Unfällen vom 1. März 2019 und 25. Juni 2019 in der Zeit vom 1. März 2019 bis 14. Juni 2019 sowie vom 28. Juni 2019 bis 4. Mai 2020, mindestens ab dem
17. April 2019 diverse Einsätze als Chauffeur, sowohl bei seinem Arbeitgeber als auch zusätzlich auf selbständiger Basis im Milieu verrichtete und dabei ein Ein- kommen von mindestens Fr. 18'750.-- generierte, welches er bei der SUVA nicht meldete. Auch die während der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit verübte Tätigkeit im Limousinenservice im Oktober 2019 deklarierte der Beschuldigte nicht. Mittelbar täuschte er damit die SUVA, die auf Grundlage der Arztzeugnisse die entsprechenden Taggeldleistungen von insgesamt Fr. 60'253.75 ausrichte- ten, obwohl der Beschuldigte auf diese – mangels tatsächlich resp. im attestierten Umfang vorliegender Arbeitsunfähigkeit – nicht in genannter Höhe, sondern le- diglich in Höhe von Fr. 6'289.80 Anspruch hatte. Damit ist der SUVA im Umfang von Fr. 53'963.95 ein Schaden entstanden (BA pag. 18.12.0002 ff.; -0009 ff.). Der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist folglich erfüllt. Dass der Beschuldigte dabei zumindest eventualvorsätzlich und in Bereiche- rungsabsicht handelte, steht ausser Frage, gestand er doch ein, diese Verdienste wegen der geringen Höhe von weniger als Fr. 2'000.-- monatlich nicht gemeldet zu haben. Im Verlaufe des Verfahrens stellte er sich auf den Standpunkt, nicht gewusst zu haben, dass er dies sofort hätte melden müssen. Damit räumt er ein, zumindest implizit von einer Meldepflicht ausgegangen zu sein. Eine Meldung erfolgte aber weder «sofort» noch zu einem späteren Zeitpunkt, womit diese Aus- sage als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Dass während der Dauer einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von hundert Prozent – sei es gegen Entgelt oder ohne zusätzliche Vergütung – verrichtete Arbeiten der infolge
- 48 - SK.2023.35 Krankschreibung die Taggeldleistungen ausrichtenden Sozialversicherung ge- meldet werden müssen, muss auch dem Beschuldigten als langjähriger Arbeit- nehmer in der Schweiz bekannt gewesen sein. Zumindest hinsichtlich der Fahr- ten im Milieu ist daher von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen, de- klarierte der Beschuldigte diese Einnahmen doch bewusst nicht bei der SUVA (und auch nicht in seiner Steuererklärung) und täuschte damit die SUVA über deren Leistungspflicht bzw. die Leistungshöhe. Dies gilt auch für die Arbeitstätig- keit im Limousinenservice. Hinsichtlich der Arbeitsverrichtungen bei seinem da- maligen Arbeitgeber ist hingegen von einem eventualvorsätzlichen Handeln aus- zugehen, nahm der Beschuldigte durch die Verrichtung von Arbeiten trotz hun- dertprozentiger resp. fünfzigprozentiger Krankschreibung und Bezugs von auf dieser Grundlage ausgerichteter Taggeldleistungen doch zumindest in Kauf, dass er die SUVA über deren Leistungspflicht bzw. -höhe täuschte. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass es sich bei den Einnahmen aus den Arbeiten beim Limousinenservice und den privaten Chauffeurfahrten um Einkünfte resp. Tätigkeiten ausserhalb des Kompensationsmechanismus’ der Taggeldzahlungen der SUVA handelt, wie von der Verteidigung vorgebracht. Wem eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und der dafür entsprechende Taggeldleistungen erhält, aber trotzdem Arbeiten ausführt, kommt mangels Vorliegens einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit schon gar nicht resp. nicht in besagtem Umfang eine Anspruchsberechtigung zu. Da es sich vorliegend um zwei, die Taggeldleistungen der SUVA betreffende Un- fälle einerseits und um Verdienste aus mehreren Tätigkeiten andererseits han- delt, liegt mehrfache Tatbegehung vor. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 148a StGB mehrfach erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen. 2.5 Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB) 2.5.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Ziff. 1.4 vor, seit nicht näher bekannter Zeit bis zum 1. Juni 2017 die in der nachfolgenden Tabelle aufgelisteten vier Da- teien mit Gewaltdarstellungen besessen zu haben, indem er diese auf seinem Mobiltelefon Apple iPhone 6 gespeichert habe. Zudem soll er das Video Nr. 4 an einem nicht näher bekannten Datum, spätestens am 1. Juni 2017, einem na- mentlich nicht bekannten Kollegen gezeigt haben. Nr. Beschreibung 1 Foto eines offensichtlich toten Mannes, auf dem Boden liegend, massiver Blutverlust 2 Foto eines auf dem Boden knienden, gefesselten Mannes, welcher von zwei teilweise vermummten Personen festgehalten wird. Rechts von diesen steht ein vollständig in schwarz gehüllter, vermummter Mann mit einem Säbel oder einem Krummschwert in
- 49 - SK.2023.35 2.5.2 Rechtliches 2.5.2.1 Mit der Revision über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 1. Juli 2023 wur- den die in Abs. 1 und Abs. 1bis von Art. 135 aStGB erfassten Tathandlungsvari- anten in einem neuen Abs. 1 zusammengefasst und einer einheitlichen Strafdro- hung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unterstellt. Bis dahin stellte Art. 135 Abs. 1bis aStGB namentlich den Besitz von Gewaltdarstellungen unter die privilegierte Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Insofern ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht und damit Art. 135 Abs. 1bis aStGB (in der bis am 1. Juli 2023 geltenden Fassung) milder und vorlie- gend anzuwenden. 2.5.2.2 Nach Art. 135 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdi- gen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätig- keiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elemen- tare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, so- weit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. 2.5.2.3 Tatobjekt von Art. 135 aStGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise verletzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten ge- gen Menschen oder Tiere. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Ein- wirkung auf den Körper durch Schläge, Schnitte, Stiche, Chemikalien, elektrische Stösse usw. (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 135 N. 4; HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N. 22). Die Darstellung ist eindringlich, wenn sie suggestiv und realistisch wirkt, namentlich durch das Betonen von Details, Grossaufnahmen und Insistenz (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). seiner rechten Hand. Es handelt sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine Moment- aufnahme aus dem unter Nr. 4 erwähnten Enthauptungsvideo. 3 Gleiches Foto wie unter Nr. 2, jedoch in der Aufnahme viel kleiner. 4 Video eines auf dem Boden knienden, gefesselten Mannes, welcher von zwei teilweise vermummten Personen festgehalten wird. Rechts von diesen steht ein vollständig in schwarz gehüllter, vermummter Mann mit einem Säbel oder einem Krummschwert in seiner rechten Hand. In der Folge enthauptet der in schwarz gehüllte Mann den am Bo- den knienden Mann. Das Video endet, nachdem sowohl der enthauptete Mann als auch dessen Kopf auf dem Boden zu liegen kommen.
- 50 - SK.2023.35 Abstrahierte Bilder (z.B. in Computerspielen oder Comics) sind in der Regel nicht eindringlich (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). Filme über Hinrichtungen, Enthauptungen, das Abschlachten von Menschen und Leichenschändungen können als Gewaltdarstellungen gelten, sofern nicht Zweifel daran bestehen, dass sie Bestandteil einer Kriegsreportage sein könnten (Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 6.1, 6.2.4 ff.). Ein Schuldspruch nach Art. 135 aStGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 9 ff.; GODENZI, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schle- gel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 135 StGB N. 2). 2.5.2.4 Für die Tathandlung des Besitzes nach Art. 135 Abs. 1bis aStGB wird objektiv tat- sächliche Sachherrschaft und subjektiv der Wille vorausgesetzt, die Sachherr- schaft auszuüben. Eine Beschaffungshandlung ist dabei nicht erforderlich; straf- bar macht sich auch derjenige, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von ver- botenen Darstellungen gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme ihres Inhalts weiter aufbewahrt (BGE 137 IV 208 E. 4.1). Entscheidend ist jedoch, dass der Besitzer eines Gerätes Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Spei- cherung hat und um die Existenz des Inhalts weiss (BGE 137 IV 208 E. 4.1 f.). Mithin manifestiert derjenige, der um die automatische Speicherung der strafba- ren Darstellungen weiss und diese im Nachgang nicht löscht, dadurch seinen Besitzeswillen, selbst wenn er auf diese nicht mehr zugreift (BGE 137 IV 208 E. 4.2; Urteil 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.3). Ob ein Internet-User von der automatischen Speicherung Kenntnis hat, ist nach den konkreten Einzelfall- umständen, wie etwa Tathandlungen und Erfahrung mit entsprechenden Appli- kationen, zu entscheiden (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.4.4). 2.5.2.5 Unter der Tathandlung des Zeigens nach Art. 135 Abs. 1 aStGB ist das Sichtbar- machen für andere Personen zu verstehen (zum Ganzen HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 59). 2.5.2.6 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 65 ff.). 2.5.3 Tatsächliches 2.5.3.1 Die inkriminierten vier Dateien liegen bei den Akten (BA pag. 10.03.0037 ff.; 2.02.0044 f.). Sie sind in der Anklageschrift detailliert umschrieben. 2.5.3.2 Die infrage stehenden Dateien befanden sich auf dem anlässlich der Hausdurch- suchung vom 1. Juni 2017 am Domizil des Beschuldigten sichergestellten Mobil- telefon Apple iPhone 6S (Asservat-ID. 12564).
- 51 - SK.2023.35 2.5.3.3 Mit dem Vorwurf der Speicherung von Gewaltdarstellungen auf seinem persönli- chen Mobiltelefon konfrontiert, gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom
14. Mai 2019 an, diese Dateien via WhatsApp erhalten zu haben, weil Leute sol- che Dinge verschicken würden, wobei er aber nicht wisse, warum die Dateien auf seinem Mobiltelefon gespeichert worden seien (BA pag. 13.02.0132 ff.). In der Eingabe vom 11. Dezember 2023 stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, der Beschuldigte gehe davon aus, dass die eingeklagten Darstellun- gen ohne sein Zutun und ohne sein Wissen in den lokalen Speicher seines Mobil- telefons gelangt seien. Dies könne nicht widerlegt werden (SK pag. 25.521.004). 2.5.4 Rechtliche Würdigung und Subsumtion 2.5.4.1 Es steht ausser Frage, dass die vier vorgenannten Dateien – wie sich der oben- stehenden Umschreibung entnehmen lässt – auf eindringliche Weise grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen, mithin die Enthauptung eines Mannes, dar- stellen, bar jeden kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes, und dabei die ele- mentare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen. Die vier Dateien sind als Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 aStGB zu qualifizieren. 2.5.4.2 In Bezug auf die Tatbestandsvariante des Besitzes ergibt sich Folgendes: In objektiver Hinsicht erstellt und unbestritten ist, dass die vier Gewaltdarstellun- gen auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert waren, womit die tat- sächliche Sachherrschaft des Beschuldigten an den vorgenannten Dateien er- stellt ist. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis aStGB in der Tatvariante des Besitzes erfüllt. In subjektiver Hinsicht kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschul- digte ohne aktive Beschaffungshandlung in den Besitz der fraglichen Gewalt- darstellungen gelangt ist, indem ihm diese zugesendet und in der Folge automa- tisch – aufgrund entsprechender Einstellungen auf dem Mobiltelefon – auf seinem Mobiltelefon gespeichert wurden. Indes wusste er nicht nur um das Vorhandensein dieser Dateien auf seinem Mobiltelefon, sondern auch um deren Herkunft, räumte er doch anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2019 ein, dass er diese Dateien via WhatsApp erhalten habe, weil «Leute solche Dinge verschicken». Damit konnte der Beschuldigte die Dateien gleich zuordnen, musste deshalb um deren Inhalt wissen – was er denn ohnehin nie abstritt –, aber auch um deren Herkunft und damit letztlich auch um deren Vorhandensein auf seinem Mobiltelefon. Wenn der Beschuldigte nun aber wusste, um welche Dateien es sich handelt, deren Inhalt kannte und auch genau wusste, woher er diese hat – nämlich nicht nur von WhatsApp, sondern auch von welchen «Leuten» und er den Messenger- Dienst WhatsApp zudem regelmässig nutzte, kann seine Behauptung der auto- matischen Speicherung dieser Dateien «ohne sein Wissen und ohne sein Zutun» nicht anders als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Ein durchschnittlicher
- 52 - SK.2023.35 Betrachter hätte derartige Darstellungen denn auch umgehend gelöscht und wäre aus WhatsApp-Gruppen, in denen solches Material zirkuliert, ausgetreten. Darüber hinaus ist das Wissen um die automatische Speicherung auf dem Mo- biltelefon unlängst – und auch bereits im hier relevanten Tatzeitpunkt – dem Durchschnitts-User eines Smartphones – anders als die Speicherung im Cache
– bekannt, und bedarf nicht etwa besonderer IT-Kenntnisse. Zudem besteht die Möglichkeit, diese Einstellung anzupassen, d.h. die automatische Speicherung zu deaktivieren, auch je einzeln für einen Chat. Doch auch dies tat der Beschul- digte nicht, ebenso wenig löschte er die Dateien aus der smartphoneeigenen Ga- lerie. Im Lichte dieser Faktoren hat das Gericht keinen Zweifel, dass der Beschul- digte über seinen tatsächlichen Gewahrsam – mithin um den Besitz – an den zur Diskussion stehenden Dateien wusste und diesen auch wollte. Ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Besitz von (verbotenen) Gewaltdar- stellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB ist damit zweifelsfrei erstellt. Da es sich um mehrere inkriminierte Dateien handelt, liegt mehrfache Tatbege- hung vor. Entsprechend hat sich der Beschuldigte des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gem. Art. 135 Abs. 1bis StGB strafbar gemacht. 2.5.4.3 Hinsichtlich des Zeigens von Gewaltdarstellungen fehlen in den Akten jegliche Indizien oder Beweise, welche den Tatvorwurf stützen. Folglich hat betreffend Zeigens einer Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1 aStGB ein Freispruch zu ergehen. 2.6 Pornografie (Art. 197 aStGB) 2.6.1 Anklagevorwurf Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.5 vor, seit einem nicht näher bekannten Datum bis zum 1. Juni 2017 die beiden nachfolgend tabellarisch umschriebenen Dateien mit verbotener Pornografie, welche sexuelle Handlungen mit Tieren zeigen, besessen zu haben, indem er die Dateien auf seinem Mobiltelefon iPhone 6S gespeichert habe.
Nr. Beschreibung 1 Video eines auf dem Rücken liegenden, nackten Mannes, dessen Gesicht nicht erkenn- bar ist, mit erigiertem Glied, welches er in die Kloake einer grossen Schlange (mutmass- lich Boa Constrictor) einführt und dann Stossbewegungen ausführt. Diesen Vorgang wiederholt er mindestens einmal. Die Schlange ist offensichtlich lebendig und nicht be- täubt. 2 Video eines gut erkennbaren, jedoch nicht näher bekannten Mannes, welcher mit einem auf dem Boden auf dem Rücken oder der Seite liegenden Huftier, mutmasslich einem Esel, auf nicht näher bekannte Weise (anal oder vaginal) kopuliert.
- 53 - SK.2023.35 2.6.2 Rechtliches 2.6.2.1 Der im Tatzeitpunkt geltende Straftatbestand von Art. 197 Abs. 4 aStGB ent- spricht – abgesehen von den mit der Revision des Sanktionenrechts, in Kraft seit
1. Januar 2018, einhergehenden Änderungen – dem Recht im Urteilszeitpunkt. Da das neue Sanktionenrecht wie eingangs erläutert (E. 1.4), gegenüber dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht nicht als milder qualifiziert werden kann, ist hin- sichtlich dieses Straftatbestandes das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwen- den (Art. 2 Abs. 1 StGB). 2.6.2.2 Gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB wird, wer Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2.6.2.3 Für die Tathandlung des Besitzes nach Art. 197 Abs. 4 aStGB wird auf die vo- rangehende Erwägung zu Art. 135 aStGB verwiesen (E. 2.5.2.4; BGE 137 IV 208 E. 4.1.). 2.6.3 Tatsächliche und rechtliche Würdigung 2.6.3.1 Die inkriminierten zwei Videos liegen bei den Akten. Deren Inhalt ist in der An- klageschrift hinreichend umschrieben. Wie sich dieser Beschreibung entnehmen lässt, handelt es sich bei den beiden inkriminierten Videodateien offensichtlich um Darstellungen mit tierpornografischem Inhalt und damit um verbotene Porno- grafie, zeigen beide Dateien doch sexuelle Handlungen mit resp. sexuelle Pene- trationen von Tieren (Zoophilie). 2.6.3.2 Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten kann auf die vorstehenden, in Zu- sammenhang mit dem Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemach- ten Aussagen verwiesen werden (siehe vorne E. 2.5.3.3). Im Wesentlichen stellt sich der Beschuldigte auch hier auf den Standpunkt, dass ihm die inkriminierten Dateien via WhatsApp zugesendet und diese in der Folge automatisch, ohne sein Wissen, auf seinem Mobiltelefon abgespeichert worden seien. 2.6.3.3 Die hier fraglichen Dateien wurden allesamt im Rahmen der forensischen Daten- sicherung auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gesichert (BA pag. 10.03.0037; 2.02.0027 ff; -0043 ff.). Damit ist die tatsächliche Sachherrschaft des Beschul- digten an den vorgenannten Videodateien und damit der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 aStGB erstellt. 2.6.3.4 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann auf das zum Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen Gesagte verwiesen werden (E. 2.5.4.2). Indem der Beschuldigte – der um die Zustellung dieser Medien via WhatsApp wusste,
- 54 - SK.2023.35 konnte er diese doch sogleich zuordnen – die Dateien nicht gleich löschte oder die automatische Speicherung – von der er ebenfalls wusste – nicht ausschaltete, nahm er zumindest in Kauf, dass diese auf seinem Mobiltelefon abgespeichert werden. Durch eben dieses Belassen der Dateien auf seinem Mobiltelefon mani- festierte er den Willen, diese beiden Videos besitzen zu wollen. Es bestehen für das Gericht damit keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Dateien auf seinem Handy speicherte und um diese Speicherung – mithin um deren Besitz – wusste und diesen auch wollte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 2.6.4 Somit ist der Beschuldigte des Besitzes von zwei Darstellungen verbotener Por- nografie (Zoophilie) und damit des mehrfachen Besitzes von verbotener Porno- grafie gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Anwendbares Recht Wie bereits festgehalten, findet in Bezug auf die Straftatbestände von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a aBetmG, Art. 135 Abs. 1bis aStGB, Art. 197 Abs. 4 aStGB und Art. 226 Abs. 2 aStGB jeweils das im Tatzeitpunkt geltende Recht Anwendung, da das neue Recht nicht milder ist. Die Strafzumessung ist demzufolge jeweils nach dem zum Tatzeitpunkt gelten- den Recht vorzunehmen, wobei hinsichtlich Art. 135 aStGB, Art. 197 aStGB und Art. 226 Abs. 2 aStGB das alte, hinsichtlich der übrigen Delikte aufgrund ihrer jeweiligen Tatzeitpunkte (nach dem 1. Januar 2018) das neue Sanktionenrecht zur Anwendung gelangt. 3.2 Im Ergebnis ist die Anwendbarkeit sowohl des alten als auch des neuen Sank- tionenrechts vorliegend unerheblich, da dieses im Bereich der hier gegenständ- lichen Strafhöhe keine Änderungen erfahren hat. 3.3 Grundsätze der Strafzumessung 3.3.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine ent- scheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschul- densmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetz-
- 55 - SK.2023.35 geber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern resp. er- höhen. Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Um- fang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Straf- zumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6; 134 IV 17 E. 2.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die tat- und täter- angemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der or- dentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- resp. Strafmilde- rungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.3.2 Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geld- strafe), kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, so- fern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleich- artige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 92). Da- bei soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift resp. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). 3.3.3 Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straf- tat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche
- 56 - SK.2023.35 Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Ja- nuar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Die persönlichen Verhältnisse umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhält- nisse. Dabei können sich fast alle Umstände mit anderen Strafzumessungstat- sachen überschneiden, z.B. dann, wenn sie zum Entschluss des Täters, das De- likt zu begehen, beigetragen haben (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 146). 3.4 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, für die gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren vorgesehen ist. Die Strafandrohung für die Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB lautet auf Freiheits- strafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Das Herstellen, Verbergen und Wei- terschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tages- sätzen bestraft. Die Strafandrohung für den Besitz von Gewaltdarstellungen ge- mäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Widerhandlungen gegen Art. 197 Abs. 4 aStGB werden mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe wird gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 3.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet demnach die qualifizierte Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG, wofür einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Wie zu zeigen sein wird, kann dem vom Beschuldigten in Bezug auf das mit der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB sowie dem Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB begangenen Unrecht ebenfalls nur mit einer Freiheitsstrafe begegnet werden (vgl. E. 3.4.4.1 f.). Hinsichtlich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ist die Tatschwere – wie zu zeigen sein wird – nicht derart, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, weshalb nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit eine separate Geldstrafe auszufällen ist. Auch für den Besitz von Pornografie und Gewaltdarstellungen hält die Strafkammer eine Geldstrafe für adäquat (E. 3.4.5). Es liegen somit teilweise gleichartige Strafen vor, die zu asperieren sind. Die un- gleichartigen Strafen sind zu kumulieren. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Lu- zern vom 9. Februar 2017 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffenge- setz gemäss Art. 33 Abs. 1 aWG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tages-
- 57 - SK.2023.35 sätzen zu je Fr. 110.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt (vgl. pag. 18-01-0007 f.; SK pag. 25.231.1.1 ff.). Der Entscheid ist rechtskräftig. Die mit Bezug auf den Schuldspruch des Herstellens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstof- fen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB relevanten Tathandlungen des sich Be- schaffens und in die Schweiz Einführens resp. Weiterschaffens innerhalb der Schweiz hat der Beschuldigte teilweise noch vor Erlass des soeben erwähnten Strafbefehls begangen. Wie vorgehend ausgeführt (E. 2.3.6.2), ist das Erfüllen mehrerer Tathandlungsvarianten von Art. 226 Abs. 2 StGB indes als Handlungs- einheit zu qualifizieren, wobei das diesbezügliche deliktische Verhalten im Ju- ni 2017 endete. Ob allenfalls hinsichtlich dieser einzelnen Tathandlung (Beschaf- fen und 1. Weiterschaffen) eine teilweise retrospektive Konkurrenz zu bejahen wäre, was zu einer Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl führen könnte, kann vorliegend indes offenbleiben. Vorliegend ist – wie oben ausgeführt – als Strafe für den Tatbestand von Art. 226 Abs. 2 StGB nur eine Freiheitsstrafe schuldangemessen. Das Ausfällen einer Zusatzstrafe ist von Gesetzes wegen nur bei gleichartigen Strafen möglich (statt vieler BGE 142 IV 265 E. 2.3 f.; 137 IV 57 E. 4.3). In casu würden Geldstrafe und Freiheitsstrafe einander gegenüber- stehen, weshalb das Ausfällen einer Zusatzstrafe ohnehin nicht in Frage käme. 3.4.2 Der erweiterte Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB beträgt somit Freiheits- strafe von einem bis zu 20 Jahren. Die Geldstrafe, die vorliegend für den Besitz von Pornografie gemäss Art. 197 aStGB und Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB in Frage kommt, beträgt gemäss dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht maximal 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 aStGB); für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB gilt die gemäss neuem Sanktionenrecht fest- gelegte Obergrenze der Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 3.4.3 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.4.3.1 Hinsichtlich der Tatkomponenten in Bezug auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist vorab festzuhalten, dass vorliegend eine Vielzahl von Einzelhandlungen zu betrachten sind, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und für die Strafzumessung somit gemein- sam zu behandeln sind. Objektiv fällt zunächst ins Gewicht, dass es sich bei dem vom Beschuldigten ver- kauften Betäubungsmittel um Kokain und somit um eine sog. harte Droge mit erheblichem Gefährdungspotential handelt, welche bereits in relativ kurzer Zeit bei wiederholtem Konsum zu einer sehr grossen psychischen Abhängigkeit füh- ren kann (HUG-BEELI, BetmG Kommentar, Basel 2015, Art. 2 N 295 ff. m.w.H.; SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, Zürich 2022, Art. 2 N 29). Zudem birgt der regelmässige Kokainkonsum schwere Risiken für die körperliche und psychi- sche Gesundheit (HUG-BEELI, BetmG Kommentar, Basel 2015, Art. 2 N 254 ff.).
- 58 - SK.2023.35 Ebenfalls erschwerend wirkt sich die Menge des Kokains aus: Vorliegend handelt es sich mit 52.5 Gramm reinem Kokain um eine nicht unwesentliche Drogen- menge, welche den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain, ab welchem ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein mengenmässig schwerer Fall ge- mäss Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG vorliegt (BGE 109 IV 145; BGE 145 IV 312), ist um ein Vielfaches überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Ge- fahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum. Auch wenn im Drogenhandel mitunter deutlich grössere Betäubungsmittelmen- gen gehandelt werden, darf die Menge hier nicht bagatellisiert werden. Zu be- rücksichtigen ist alsdann, dass der Beschuldigte, der in direktem Kontakt mit den Abnehmern trat, zwar auf tiefer Hierarchiestufe steht, dennoch aber eine wichtige Rolle im Drogenhandel einnimmt, was einen nicht unerheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2012 vom
15. Juli 2013 E. 3.4; BGE 135 IV 191 E. 3.4). Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als gerade noch leicht zu gewichten. 3.4.3.2 In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten zu berücksichtigen. Geleitet wurde er dabei von monetären Motiven. Sein Tun wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, befand sich der Beschuldigte doch weder in einer finanziellen Notlage noch liegt eine Abhängigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG vor, die seine Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt hätte. Als besonders verwerflich ist hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Ko- kain unter anderem an eine Mutter mit vier Kindern verkauft hat, von deren Ab- hängigkeit er wusste und die er zu seinen Gunsten ausnutzte. Die subjektive Tatschwere kann gerade noch als leicht betrachtet werden. 3.4.3.3 Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen eines schweren Falles von Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG als gerade noch leicht zu qualifizieren. Die (gedankliche) Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz ist in Würdigung der genannten Faktoren auf 15 Monate fest- zusetzen. 3.4.4 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra- fen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. Aus den nachfolgenden Erwägungen ist ersichtlich, dass vorliegend für die Förderung der Prostitution sowie das Herstellen, Weiter- schaffen und Verbergen von Sprengstoffen und giftigen Gasen nur eine Freiheits- strafe in Betracht kommt. 3.4.4.1 Förderung der Prostitution Art. 195 StGB Hinsichtlich der Tatkomponenten in Bezug auf die Förderung der Prostitution fällt zunächst objektiv in Betracht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin in Mittäter-
- 59 - SK.2023.35 schaft mit F. umfassende Vorgaben für die Ausübung der Prostitutionstätigkeit, insbesondere hinsichtlich der Preisgestaltung, Zuweisung von Freiern, Dauer und Inhalt der Dienstleistungen machte. Besonders schwer wiegt das vom Beschul- digten vorgenommene Vorgaukeln von Gefühlen, um die Privatklägerin dadurch gefügig zu machen und zur Arbeit zu motivieren, um grösstmöglich von ihr profi- tieren zu können. In diesem Zusammenhang sind dem Beschuldigten insbeson- dere die Übergabe eines seiner T-Shirts auf Wunsch der Privatklägerin sowie das Anfertigen von Sprachnachrichten mit vorgetäuschten Liebesbekundungen zu- handen der Privatklägerin anzulasten, trug er damit doch wesentlich zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Abhängigkeitsverhältnisses bei. Dass es dem Beschul- digten (und F.) um die Ausnutzung der Privatklägerin zwecks Maximierung des Profits ging, zeigt sich auch darin, dass die Genannten von der Privatklägerin verlangten, dass sie selbst während ihrer Periode und trotz Schmerzen Freier bediene. Auch dies wirkt sich für den Beschuldigten verschuldenserhöhend aus. Erschwerend zu berücksichtigen ist als dann das Ausnützen der Unterlegenheit und Hilflosigkeit der Privatklägerin, mitunter deren gezielte Manipulation, nicht nur durch das Vortäuschen von Gefühlen, sondern namentlich auch durch die Androhung von Schlägen, womit diese regelrecht in Angst versetzt wurde. Relativierend wirkt sich einzig die kurze Dauer von ca. 1 Monat aus, die aber einzig der polizeilichen Intervention zu verdanken war. Die relativ kurze Dauer vermag insbesondere angesichts der Anzahl der Freier, welche die Privatklägerin in dieser Zeit zu bedienen hatte, letztlich aber die objektive Tatschwere nicht we- sentlich zu relativieren. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten in Be- zug auf die Förderung der Prostitution nicht mehr als leicht zu qualifizieren. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Geleitet war er von egoistischen Motiven, insbeson- dere der Möglichkeit, grösstmöglich von dieser zu profitieren – also aus einer finanziellen Motivation heraus –, aber auch dem «Austesten» der Fähigkeiten der Privatklägerin. Die intrinsische Motivation des maximalen Ausnützens eines Menschen geht mit einer fehlenden Empathie sowie Geringschätzung des Men- schen einher, was erschwerend zu berücksichtigen ist. Das subjektive Verschul- den ist nach dem Gesagten nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die (gedankliche) Einzelstrafe auf 24 Monate festzulegen. Im Rahmen der Asperation ist die vorgenannte Ein- satzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um 2/3, d.h. 16 Monate zu erhöhen. 3.4.4.2 Des Weiteren ist das Herstellen, Weiterschaffen und Verbergen von Sprengstoff en und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 aStGB) zu würdigen:
- 60 - SK.2023.35 In objektiver Hinsicht von Bedeutung ist zunächst die vom Beschuldigten trans- portierte, weitergeschaffte und aufbewahrte Menge an Sprengstoff, die als be- trächtlich zu qualifizieren ist. Sie hätte offensichtlich für mehrere «Sprengungen» gereicht, was sich nicht zuletzt auch darin widerspiegelt, dass der Beschuldigte den Sprengstoff in drei Portionen abpackte und eine davon nach Deutschland transportierte. Dass der Sprengstoff für die Begehung eines Anschlags in der Form der Sprengung eines Fahrzeugs bestimmt war, vermag im Vergleich zu anderen, möglichen Verwendungszwecken das objektive Tatverschulden weder zu relativieren noch zu qualifizieren. Mit dem Sprengstoff per se und erst recht, in Verbindung mit dessen angedachten Verwendungszweck geht ein erhebliches Gefährdungspotential einher, selbst wenn die Anschläge einzig der «Einschüch- terung» hätten dienen sollen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschul- digte mehrere Tathandlungen von Art. 226 Abs. 2 aStGB begangen hat, führte er den Sprengstoff doch zunächst in die Schweiz ein, schaffte diesen dann über mehrere Orte weiter und bewahrte diesen mithin auch auf, bis er einen Teil des Sprengstoffes erneut weiterschaffte. Dabei agierte der Beschuldigte insofern als Teil einer Gruppierung – der United Tribuns –, als der Sprengstoff für die Bege- hung von «Anschlägen» in deren Namen gegen konkurrierende Gruppierungen angedacht war. Erfahrungsgemäss geht von solchen Gruppierungen auch eine erhöhte kriminelle Energie aus. Das Tatvorgehen zeugt von einer gewissen Pro- fessionalität und Raffinesse, wenn auch nicht beim Verpackungsvorgang selbst, so doch beim Beschaffen, Einführen in die Schweiz, Aufbewahren und Weiter- schaffen ins Ausland. Erschwerend wirkt sich auch die relativ lange Dauer der Tathandlungen aus: so liegen zwischen Beschaffung und Weiterschaffen eines Teils des Sprengstoffes rund 2 Jahre. Insgesamt ist das objektive Tatverschul- den als mittelschwer zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist zunächst das direktvorsätzliche Handeln des Beschul- digten zu berücksichtigen. Sein Handeln zeugt von einer gewissen Skrupellosig- keit, was erschwerend zu berücksichtigen ist. Mithin war er nicht nur von idealis- tischen Motiven im Namen besagter Gruppierung, sondern auch von finanziellen Motiven geleitet, beabsichtigte er den Sprengstoff doch teuer weiter zu veräus- sern. Sein Handeln wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das sub- jektive Tatverschulden wiegt ebenfalls mittelschwer. Im Lichte dieser Faktoren ist die (gedankliche) Einzelstrafe hierfür auf 24 Monate festzulegen und die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um 16 Monate, ent- sprechend 2/3, zu erhöhen. 3.4.4.3 Täterkomponenten Den Akten ist zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu sei- nem Vorleben Folgendes zu entnehmen: Der Beschuldigte ist […]-jährig und serbischer Staatsangehöriger. Er wurde in Serbien geboren, lebte die ersten Jahre seiner Kindheit in der Schweiz, bis er im
- 61 - SK.2023.35 Alter von 9 Jahren mit seiner Familie zurück nach Serbien reiste. Im Alter von 18 Jahren migrierte er wieder in die Schweiz, wo er seither lebt. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine eigenen Kinder. Er geht einer Vollzeitanstellung nach und arbeitet darüber hinaus als Privatchauffeur im Milieu. Der ihn betref- fende Betreibungsauszug des Betreibungsamtes Schaffhausen vom 21. Februar 2024 weist zwei Betreibungen betreffend kantonale Steuer und direkte Bundes- steuer auf, beide aus dem Jahr 2019 in Gesamthöhe von Fr. 3'603.25, auf, die indes beide vom Beschuldigten bezahlt wurden (SK pag. 25.231.3.2 f.). Seine Schulden bei der SUVA infolge unrechtmässigen Bezugs von Krankentaggeldern zahlt er derweilen ab (BA pag. 13.2.143; E. 2.4.3.4). Die persönlichen Verhält- nisse sind neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). In der Vergangenheit wurden gegen den Beschuldigten bereits mehrere Straf- verfahren eröffnet, die mehrheitlich eingestellt wurden. Am 9. Februar 2017 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 aWG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt (BA pag. 18.01.0007 f.; SK pag. 25.231.1.1 ff.). Diese Vorstrafe liegt rund sieben Jahre zurück und ist nicht einschlägig. Weiter liegen Vorstrafen in Deutschland und Frankreich vor, die ebenfalls nicht einschlägig sind. Die Vorstrafen bilden Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (statt vieler: BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; 121 IV 3 E. 1b, 1c/dd). Insgesamt sind die Vorstrafen daher nur leicht straferhöhend mit einem Monat zu berücksichtigen. Ebenfalls leicht straferhöhend wirkt sich die erneute Straffälligkeit während laufen- der Untersuchung aus, kamen doch neben den Vorwürfen betreffend Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Pornografie und Gewaltdarstellungen die rund zwei Jahre später begangenen Delikte der quali- fizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Förderung der Prosti- tution sowie unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe hinzu. Für die neuerliche Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens ist die Gesamtfreiheitsstrafe um weitere 2 Monate zu erhöhen. Der Beschuldigte zeigte sich weder geständig noch besonders kooperativ, im Gegenteil, leistete er den Vorladungen zu den Hauptverhandlungen und der mündlichen Urteilseröffnung doch keine Folge. Dieses Verhalten wurde separat mit Busse geahndet und wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten erscheint eine Gesamtfreiheits- strafe von 50 Monaten verschuldens- und täterangemessen. 3.4.4.4 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen
- 62 - SK.2023.35 Rechtsprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf 132 IV 1 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). Dieser Milderungsgrund ist obligatorisch zu beachten (TRECH- SEL/SEELMANN, Praxiskommentar, Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1). Eine Strafmilderung käme vorliegend allenfalls für das Herstellen, Weiterschaffen und Verbergen von Sprengstoffen und giftigen Gasen in Betracht, endete das vom Beschuldigten als Handlungseinheit zu qualifizierende deliktische Verhalten diesbezüglich doch im Juni 2017. Da noch nicht 2/3 der 15-jährigen Verjährungs- frist verstrichen sind, verbleibt für eine Strafmilderung wegen Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB kein Raum. Eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB würde aber ohnehin am fehlenden Wohlverhalten (vgl. E. 3.4.4.3) scheitern. Strafmildernd ist indes die Verfahrensdauer resp. die Verletzung des Beschleu- nigungsverbots zu würdigen: Vorliegend sind Delikte aus den Jahren 2017 sowie 2019 bis 2020 zu beurteilen, wobei es im Vorverfahren zu diversen unerklärlichen Unterbrüchen kam. So wurden während rund einem Jahr (November 2021 bis November 2022) keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen; in dieser Zeit ging einzig der Schlussbericht der BKP ein. Auch zuvor wurden zeitweise mona- telang keine Verfahrenshandlungen vorgenommen. Damit liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor und die Strafe ist um 3 Monate zu mildern. 3.4.4.5 Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die För- derung der Prostitution und das Herstellen, Weiterschaffen und Verbergen von Sprengstoffen und giftigen Gasen ist somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 47 Monaten auszufällen. 3.4.5 Gesamtstrafe «Geldstrafe» 3.4.5.1 Für die weiteren verfahrensgegenständlichen Delikte erscheint eine Geldstrafe dem Unrecht und Verschulden des Täters angemessen, weshalb für den unrecht- mässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sowie den Besitz von Gewaltdarstellungen und Pornografie jeweils eine Geld- strafe zu verhängen ist. Ausgehend von der in diesem Zusammenhang schwers- ten Widerhandlung, dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe, ist die Einsatzstrafe für den Besitz von Gewalt- darstellungen und Pornografie jeweils zu asperieren und eine Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 StGB zu bilden. 3.4.5.2 Für den unrechtmässigen Bezug der Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB ist in objektiver Hinsicht die Dauer des deliktischen Verhaltens von rund einem Jahr zu berücksichtigen. Erschwerend wirkt sich die mehrfache Tatbegehung aus, da der Beschuldigte weder die Ein- künfte aus seiner Tätigkeit bei der Q. GmbH noch die Einkünfte aus den privaten Escortfahrten, geschweige denn seine Arbeiten bei seinem Arbeitgeber
- 63 - SK.2023.35 deklarierte. Die Höhe der derart zu Unrecht bezogenen Leistungen der SUVA in Höhe von Fr. 54'000.-- erscheint in Relation zur Dauer als nicht unbedeutend, auch wenn durchaus höhere, aber auch tiefere Beträge denkbar wären. Dass der Beschuldigte die Einkünfte indes lediglich verschwieg und keine weiteren Ver- heimlichungsmassnahmen ergriff, spricht eher für eine geringe kriminelle Ener- gie. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte (eventual-)vorsätzlich. Sein Handeln war von finanziellen und egoistischen Motiven geleitet. Eine finanzielle Notlage lag indes nicht vor. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Tatverschul- den nicht mehr leicht. Schliesslich zeugt auch die vom Beschuldigten mit der Privatklägerin abge- schlossene Abzahlungsvereinbarung entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers in seinem Plädoyer nicht von Einsicht, zumal der Beschuldigte die Tat nach wie vor höchstens indirekt einräumt (vgl. E. 2.4.3.5) und insoweit das von ihm begangene Unrecht nicht integral anerkennt. Vielmehr ist der Beschul- digte ohnehin zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistungen der SUVA verpflichtet. Dass er dies bereits vor der rechtskräftigen Verurteilung tut, kann nicht als aufrichtige Reue i.S.v. Art. 48 lit. d StGB gewertet werden. Für den unrechtmässigen Bezug der Leistungen einer Sozialversicherung ge- mäss Art. 148a StGB erscheint eine (gedankliche) Einsatzstrafe von 120 Tages- sätzen als verschuldensangemessen. 3.4.5.3 Im Weiteren ist der mehrfache Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB) zu würdigen. In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass es sich um vier inkriminierte Dateien – drei Bilddateien und eine Videodatei – handelt, was ver- schuldensmässig nur unbedeutend ins Gewicht fällt. Die Darstellungen zeigen grausame Gewalttätigkeiten an Menschen, insbesondere das Enthauptungsvi- deo ist als brutal und menschenverachtend zu bezeichnen. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden dennoch leicht. Beim subjektiven Tatverschulden ist das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Auch das subjektive Tatverschulden wiegt insgesamt leicht. Die Strafkammer erachtet eine Einzelstrafe von 45 Tagessätzen und damit eine Asperation der ursprünglichen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (E. 3.4.5.2) um 30 Tagessätze als angemessen. 3.4.5.4 Für den mehrfachen Besitz der beiden pornografischen Dateien i.S.v. Art. 195 StGB kann im Wesentlichen auf das zuvor Gesagte verwiesen werden. Die An- zahl der Dateien fällt, insbesondere unter Berücksichtigung, dass in Fällen von Besitz von Pornografie regelmässig hunderte von Dateien zu würdigen sind, ver- schuldensmässig unbedeutend ins Gewicht. Bei beiden Dateien handelt es sich
- 64 - SK.2023.35 um sog. Zoophilie. Insgesamt ist dem Beschuldigten auch für den Besitz von Pornografie ein leichtes Verschulden zu attestieren. Im Ergebnis ist die Geld- strafe um weitere 10 Tagessätze, entsprechend 2/3 von 15 Tagessätzen Einzel- strafe, zu asperieren. 3.4.5.5 In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf das in E. 3.4.4.3 Ausgeführte verwiesen werden. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt leicht straferhöhend aus; angemessen erscheint eine Erhöhung um 10 Tagessätze. Auch hinsichtlich des Besitzes der pornografischen und gewaltdarstellenden Da- teien ist der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zu prüfen (siehe dazu E. 3.4.4.4). Die vorliegend massgebliche Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Im Urteilszeitpunkt vom 7. Oktober 2024 lag der hier gegenständliche Besitz von Gewaltdarstellungen und Pornografie, begangen spätestens am
1. Juni 2017, rund 7 Jahre und 3 Monate zurück, womit mehr als zwei Drittel der 10-jährigen Verjährungsfrist verstrichen sind. Das Kriterium des Wohlverhaltens ist angesichts der vom Beschuldigten begangenen, hier ebenfalls zu beurteilen- den Delikte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Förderung der Prostitution sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nicht erfüllt, auch wenn es sich dabei nicht um einschlägige Straftaten handelt. Angesichts der erneuten Delin- quenz des Beschuldigten ist eine Strafminderung in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB ausgeschlossen. Im Ergebnis ist für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialver- sicherung oder der Sozialhilfe sowie den mehrfachen Besitz von Gewaltdarstel- lungen und Pornografie eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen auszusprechen. 3.4.5.6 Höhe des Tagessatzes Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschul- det ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6). Gemäss der letzten Steuerveranlagung aus dem Jahr 2022 betrug das Brutto- jahreseinkommen des Beschuldigten Fr. 51'408.-- (SK pag. 25.231.2.043). Es liegt kein nennenswertes Vermögen vor (SK pag. 25.231.2.043). In Anbetracht der dargelegten persönlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berück- sichtigung eines ermessensweise festgelegten Pauschalabzugs von 30% für die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge ist der Tages- satz auf Fr. 90.-- festzusetzen.
- 65 - SK.2023.35 3.4.6 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rah- mens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto Iänger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). Zufolge der ausgesprochenen Höhe der Freiheitsstrafe kommt vorliegend zwin- gend ein unbedingter Vollzug in Betracht. Für die ausgesprochene Geldstrafe ist dem Beschuldigten hingegen der Strafaufschub zu gewähren, kann ihm doch ins- gesamt keine schlechte Prognose gestellt werden. Die Probezeit ist angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschuldigten auf vier Jahre festzulegen. 4. Anrechnung von Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen 4.1 Der Beschuldigte wurde am 1. Juni 2017 verhaftet und in der Folge bis am 28. Juli 2017 in Untersuchungshaft versetzt (BA pag.6.02.0004 ff.; 6.02.0019 ff.). Die Un- tersuchungshaft dauerte somit insgesamt 58 Tage. Am 5. Mai 2020 wurde der Beschuldigte erneut von der Kantonspolizei Zürich verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt, bis er am 29. Oktober 2020, ohne Anordnung von Ersatzmassnahmen, aus der Haft entlassen wurde. Die Untersu- chungshaft dauerte diesfalls 178 Tage (B02.02.009.0036 ff.; -0051 ff.; -0105 ff.; -0125 ff.). Gesamthaft dauerte die Untersuchungshaft des Beschuldigten somit 236 Tage; diese Dauer ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.2 Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2017 wurde der Beschuldigte unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Ersatzmassnahmen der Ausweis- und Schrif- tensperre (serbischer Reisepass, serbische Identitätskarte, Ausländerausweis C) dauerten vom 29. Juli 2017 bis zum 30. August 2018, wurde indes vom 2. März bis 7. März 2018 suspendiert, und somit insgesamt 392 Tage (BA pag. 6.2.56 ff.; -85 f.; 21.2.18 ff.). Die weitere Ersatzmassnahme der täglichen Meldepflicht bei der Kantonspolizei Schaffhausen dauerte zunächst vom 29. Juli 2017 bis 24. Juli
- 66 - SK.2023.35 2018, d.h. 361 Tage, wurde danach von einmal täglich auf alle zwei Tage redu- ziert und dauerte schliesslich bis am 30. August 2018, d.h. weitere 37 Tage, ins- gesamt somit 398 Tage an (BA pag. 6.02.0093 ff.; 21.02.0018 ff.). Die Einschränkung durch die Ausweis- und Schriftensperre fällt kaum ins Ge- wicht. Ähnlich verhält es sich mit der Meldepflicht bei der Kantonspolizei Schaff- hausen, bestand diese zwar darin, sich zunächst einmal täglich, später alle zwei Tage beim Schalter der Kantonspolizei Schaffhausen kurz zu melden und ein Formular zu unterschreiben. Jedoch fallen die durch die vorgenannten Ersatz- massnahmen bewirkten konkreten Einschränkungen für den Beschuldigten im Vergleich zu einem mit Untersuchungshaft verbundenen Freiheitsentzug kaum ins Gewicht, war der Eingriff in die Tagesgestaltung doch auf wenige Minuten beschränkt. Zu berücksichtigen bleibt indes, dass es sich um eine überwiegend tägliche Meldepflicht handelte, womit sich die Beschränkung, wenn auch nur auf wenige Minuten, dann doch jeden einzelnen Tag auswirkte und somit zu einer zu berücksichtigenden Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten führte. Aufgrund der geringen Auswirkungen auf die persönliche Freiheit wird diese Ersatzmassnahme im Umfang von rund 15 % und damit 60 Tagen ange- rechnet (vgl. Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.15 E. 3.14.2 ff. mit Verweis auf das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.55 vom 30. Mai 2023 E. 5.10.1 ff.). Zusammengefasst sind die Untersuchungshaft im Umfang von 236 Tagen und die angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 60 Tagen in Anwendung von Art. 51 StGB auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Landesverweisung 5.1 Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und verfügt nicht über eine schweizerische Staatsbürgschaft. Er gilt somit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Folglich ist die Anordnung einer Landesverweisung ge- mäss Art. 66a ff. StGB zu prüfen. 5.2
5.2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgezählten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tat- schwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Irrelevant bleibt auch, ob die Strafe unbe- dingt ausgesprochen oder der Vollzug der Strafe bedingt oder teilbedingt aufge- schoben wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 m.H.).
- 67 - SK.2023.35 Die Landesverweisung, insbesondere deren Dauer, ist aufgrund des Verschul- dens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2 m.w.N.). Dem Sach- gericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105). Nach dem Verhältnismässigkeits- prinzip führen Bagatelldelikte nicht zur Landesverweisung (Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 m.H.). 5.2.2 Vorliegend bilden die verfahrensgegenständlichen Straftaten gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB, Art. 195 StGB, Art. 226 aStGB sowie die Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 aBetmG Katalogtaten (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e, h, i und o), für die das Gesetz die obligatorische Landesverweisung vorsieht. Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich (obligatorisch) des Landes zu verweisen. 5.3 Prüfung eines Härtefalles 5.3.1 Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB (sog. Härteklausel) ausnahms- weise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufge- wachsen sind. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungsmässi- gen Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor- liegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu be- rücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Sprach- kompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.1). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des
- 68 - SK.2023.35 Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1189/2021 vom 16. Februar 2022 E. 4.3; 6B_627/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente massgebend: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie im Jugend- oder Erwachsenenalter verübt wurde; (2) die Auf- enthaltsdauer des Ausländers im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kultu- rellen und familiären Bindungen zum aufnehmenden Staat und zum Herkunfts- land; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5; 6B_48/2019 vom 14. August 2019 E. 6.3.3; mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). 5.3.2 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad er- reichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Tä- ters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren aus- serordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1; 6B_771/2022 vom 25. Ja- nuar 2023 E. 1.3; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4; 6B_34/2019 vom
5. September 2019 E. 2.4.4; je mit Hinweisen). 5.3.3 Der heute […]-jährige Beschuldigte wurde in Serbien geboren. Er reiste am […] 1989, im Alter von knapp 6 Monaten, mit seinen Eltern in die Schweiz ein und lebte die ersten Jahre seines Lebens hier, besuchte den Kindergarten sowie
- 69 - SK.2023.35 die 1. und 2. Primarschule. Am […] 1997, im Alter von 9 Jahren, reiste die Familie zurück nach Serbien. Einzig der Vater verblieb infolge des Ausbruchs des Kriegs in Serbien in der Schweiz. Nach der Rückkehr nach Serbien besuchte der Be- schuldigte mit seiner Mutter den Vater in der Schweiz regelmässig. Schliesslich migrierte er am 12. April 2006, also rund 9 Jahre später und somit im Alter von 18 Jahren wieder in die Schweiz ein, um einerseits mit seiner Familie in der Schweiz verbunden zu sein, andererseits in der Hoffnung auf bessere Lebens- bedingungen als in Serbien (BA pag. 13.02.0104; B02.2.1.158 f.). Zur beruflichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist festzuhalten, dass dieser in Serbien eine vierjährige Ausbildung als Koch abgeschlossen hat, in der Schweiz in diesem Bereich indes nicht Fuss zu fassen vermochte. Er ist hier seit vielen Jahren als LKW-Fahrer tätig. Mitunter hatte er ein eigenes Trans- portunternehmen, welches indes Konkurs ging. Bei seiner Verhaftung war der Beschuldigte einerseits als Privatchauffeur tätig, arbeitete andererseits aber auch bei der P. GmbH (B02.02.010.233 f.), zu welcher er auch nach Entlassung aus der Untersuchungshaft zurückkehren und seine Arbeitstätigkeit wieder auf- nehmen konnte. Dass sich der Beschuldigte nach der Haftentlassung sogleich wieder um sein berufliches Fortkommen bemühte, ist positiv zu werten. Insofern kann dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass er beruflich in der Schweiz integriert ist. Der ihn betreffende Betreibungsregisterauszug des Betrei- bungsamtes Schaffhausen vom 21. Februar 2024 weist keine offenen Betreibun- gen oder Verlustscheine auf (SK pag. 25.231.3.2 f.). Seine derzeitigen Schulden bei der SUVA infolge unrechtmässigen Bezugs von Krankentaggeldern zahlt er derweilen ab (BA pag. 13.02.0143). In sprachlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass die Deutschkenntnisse des Beschuldigten mündlich gut sind, er sich ohne Weiteres verständlich ausdrückt, insofern wurde keine Verdolmetschung der Einvernahmen benötigt. Schriftlich hin- gegen scheinen die Deutschkenntnisse des Beschuldigten limitiert zu sein. Das Gericht konnte sich mangels persönlichen Erscheinens des Beschuldigten indes kein eigenes Bild der Deutschkenntnisse des Beschuldigten machen. Die zuvor im Rahmen der strafrechtlichen Qualifikation der ihm vorgeworfenen Tathandlungen zitierten Chat-Nachrichten des Beschuldigten geben indes ein Bild über dessen zumindest schriftlich limitierten Kenntnisse der Deutschen Sprache wieder. Dies- bezüglich erscheint die Integration des Beschuldigten, insbesondere gemessen an der Aufenthaltsdauer (insgesamt, mit Unterbruch, rund 27 Jahre), eher mässig. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine eigenen Kinder. Neben seiner Mutter und seiner Schwester lebt auch seine Partnerin in der Schweiz (BA pag. 13.02.0099; -0143; SK pag. 25.721.098). Sein Vater ist bereits verstorben (BA pag. 6.02.0076). Seither befindet sich auch die Mutter wieder öfters in Serbien; sie wohnt gemäss den Akten in Serbien und der Schweiz (BA pag. B02.02.002.0273; -0278). Insofern ist in persönlicher Hinsicht keine beson- ders enge Verbindung zur Schweiz erkennbar. Es wäre dem Beschuldigten auch
- 70 - SK.2023.35 ohne weiteres möglich, die bestehenden Verbindungen zu seiner Mutter und sei- ner Schwester sowie der Partnerin über die modernen Kommunikationsmittel und regelmässige Besuche bzw. gemeinsame Ferienaufenthalt im Ausland zu pfle- gen. Darüber hinaus, ist kaum etwas über die soziale Integration des Beschul- digten bekannt. Alsdann erscheinen die Wiedereingliederungs- und Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Serbien intakt oder zumindest nicht wesentlich schlechter als in der Schweiz. Serbisch ist seine Muttersprache und er ist aufgrund der in Serbien verbrachten Schulzeit und der Absolvierung der Lehre sowie seiner re- gelmässigen Reisen nach Serbien mit den dortigen Lebens- und Arbeitsverhält- nissen vertraut (vgl. dazu BA pag. B02.02.001.0051); er ist dort nach wie vor ver- wurzelt. Seine beruflichen Erfahrungen ermöglichen es ihm, auch in Serbien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Dass der Beschuldigte in seiner Heimat we- niger vorteilhafte politische und wirtschaftliche Verhältnisse antreffen würde, ist als Folge seines kriminellen Verhaltens grundsätzlich hinzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.3; 2C_327/2015 vom
22. April 2016 E. 5.5; 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). In der Vergangenheit wurden gegen den Beschuldigten bereits mehrere Straf- verfahren eröffnet, die mehrheitlich rechtskräftig eingestellt wurden. Am 9. Feb- ruar 2017 wurde er von der Staatsanwaltschaft Luzern mit Strafbefehl wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 aWG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt (vgl. oben, E. 3.4.1). Der Beschuldigte hat aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, sei- ner Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt und den Beziehungen zu seiner Mut- ter, Schwester und seiner Partnerin zweifellos ein gewichtiges privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Dennoch scheint er ausserhalb sei- nes familiären Umfelds hierzulande kaum sozial integriert zu sein und die Anord- nung einer Landesverweisung würde auch nicht zu einer Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK führen. Schliesslich stellen sich die Widereingliederungs- und Resozialisierungschancen in Serbien als intakt dar, auch wenn unklar bleibt, ob der Beschuldigte in seiner Heimat noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Aktenkundig ist jeden- falls, dass seine Grossmutter sowie einer seiner Onkel, welcher ihm Geld gelie- hen hatte, in Serbien leben (BA pag. B02.02.001.0161). Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Be- schuldigten von der Schweiz angesichts der verfahrensgegenständlichen Straf- taten, insbesondere der Tatschwere (vgl. hierzu die Erwägungen zur Strafzumes- sung, E. 3.4 f.) dessen persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Ins Gewicht fallen insbesondere die wiederholte Delinquenz, das Vorliegen
- 71 - SK.2023.35 mehrerer Katalogtaten und deren Schwere sowie die Bedenken hinsichtlich sei- ner Verbindungen ins Milieu. Es ist daher gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen. 5.4 Die Bundesanwaltschaft beantragt zudem die Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem (SIS). 5.4.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Fal- les im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006 [SIS-IIVO], abgelöst durch Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Da die Ausschreibung in das SIS-Register Teil des Voll- zugs-, bzw. Polizeirechts ist, beurteilt sich die Notwendigkeit der Ausschreibung nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung durch das Gericht in Kraft ist. Die Grundsätze des strafrechtlichen Rückwirkungsver- bots und der lex mitior finden keine Anwendung (BGE 149 IV 361 E. 1.). Voraussetzung für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist eine na- tionale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen natio- nalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 Verordnung [EU] 2018/1861). Die Aus- schreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a Verordnung [EU] 2018/1861), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b Verordnung [EU] 2018/1861). Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von min- destens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheits- strafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 Verord- nung [EU] 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu
- 72 - SK.2023.35 hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tat- umstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). 5.4.2 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Serbien. Er gilt somit als Drittstaats- angehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 Verordnung (EU) 2018/1861 und kann zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt sind. Vorliegend wird der Beschuldigte u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 aBetmG, der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB und des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB schuldig gesprochen. Die Anlasstaten erfüllen ohne Weiteres die von Art. 24 Ziff. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 verlangten Schweregrad. Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Art und Schwe- re der verübten Straftaten, insbesondere des qualifizierten Drogenhandels aus rein pekuniären Motiven und des sich Verschaffens, Aufbewahrens und Weiter- schaffens von Sprengstoff zur Verübung eines Sprengstoffanschlags auf ein Fahrzeug – sowie der strafrechtlichen Vorbelastung – stellt ein weiterer Verbleib in der Schweiz eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (Art. 21 Ziff. 1 Verordnung [EU] 2018/1861; (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteil des BGer 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.4). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind somit erfüllt. 6. Vollzugskanton Als Vollzugskanton zum Vollzug der Strafen und der Landesverweisung ist der Kanton Zürich zu bezeichnen (Art. 74 Abs. 1 lit. b, e und gbis und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO). 7. Zivilansprüche 7.1 Rechtliches 7.1.1 Eine geschädigte Person kann als Privatklägerschaft zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie hat sich dafür als Privatklägerin zu konstituieren. Dabei kommt die Stellung eines Strafantrages einer Konstituierungserklärung eines Geschädigten gleich (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Die Bezifferung und Begründung der Zivilforderung hat gemäss dem re- vidierten Art. 123 Abs. 2 StPO innert der von der Verfahrensleitung gemäss
- 73 - SK.2023.35 Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen; davor hatte die Bezifferung und Begründung spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 aStPO). 7.1.2 Die zivilrechtlich geltend gemachten Ansprüche müssen sich aus einer Straftat ableiten lassen. Diese Konnexität ist eine adhäsionsspezifische Prozessvoraus- setzung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, Art. 119 N 12 f.). Der Adhäsionsprozess unterliegt der Verhandlungs- und der Dispositions- maxime; Art. 8 ZGB ist anwendbar (Urteile 6B_98/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.1.3; 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen). Demnach hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss die klagende Partei allerdings nur jene Tatsachen ausführen und bewei- sen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 211 E. 3.1; Urteil 6B_1084/2022 vom 5. April 2023 E. 6.2.1; je mit Hinweis). 7.1.3 Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Es verweist die Klage insbesondere dann auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruch- reif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnis- mässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 7.1.4 Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, mithin eine sogenannte immaterielle Unbill erfährt, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). Voraussetzung ist wiederum eine widerrechtliche und schuld- hafte Verletzung von Körper- oder Persönlichkeitsrechten sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Genugtuungspflichtigen und der immateriellen Unbill (vgl. zum Ganzen: BSK OR I, Art. 49 N 14 f.). 7.1.5 Betreffend die Höhe des Anspruchs ist zu beachten, dass der Genugtuung primär eine Ausgleichsfunktion für die erlittene Unbill zukommt (BGE 132 II 117 E. 2.2.2.): Die Bemessung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf das Opfer sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 IV 125 E. 2.a). 7.1.6 Zum Schaden resp. zur Genugtuung gehört auch der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung (BGE 131 III 12 E. 9.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 613_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5% (BGE 129 IV 149 E. 4.1 - 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2018 vom
- 74 - SK.2023.35
21. Februar 2019 E. 4.2). Sofern – wie vorliegend – eine Genugtuungssumme für einen gewissen Zeitraum zuzusprechen ist, kann der Zins ab einem mittleren Verfalltag zugesprochen werden (BGE 131 III 12 E. 9.5; Urteil des Bundesge- richts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). 7.2 Schadenersatz 7.2.1 Die Geschädigte resp. das Opfer B. hat sich im Vorverfahren als Privatklägerin konstituiert und fordert Schadenersatz in Höhe von Fr. 10'000.-- nebst 5% Zins seit dem 27. August 2019, eventualiter, dass festgestellt werde, dass der Be- schuldigte ihr gegenüber dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sei (SK pag. 25.721.050; -062 ff.). Sie lässt ihre Forderung damit begründen, dass sie sämtlichen Verdienst aus der Tätigkeit als Prostituierte in der Zeit vom 8. August 2019 bis 17. September 2019 F. habe abgeben müssen, welche diese Einnahmen mit dem Beschuldigten ver- einbarungsgemäss im Verhältnis 70:30 aufgeteilt hätte. Der Schaden belaufe sich damit auf den gesamten durch die Prostitution erwirtschafteten Verdienst der Privatklägerin. Hinsichtlich der Höhe des Schadens sei von rund vier Freiern am Tag, insgesamt 100 Freiern, und folglich einem Betrag von Fr. 30'000.-- als Verdienst auszugehen. Dass keine Quittungen erstellt würden und meist bar be- zahlt werde, liege in der Natur der Sache, wobei dieser Umstand der Privatklä- gerin nicht zum Nachteil gereichen dürfe (SK pag 25.721.066 f.). Da die Mittäterin F. im separat geführten Verfahren bereits rechtskräftig dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig erklärt worden sei, sei der auf den Beschuldigten entfal- lende Betrag auf Fr. 10'000.-- zu reduzieren (SK pag. 25.721.066). 7.2.2 Rechtsanwalt Frauenfelder beantragte namens und im Auftrag des Beschuldig- ten bei Freispruch die Abweisung der Zivilforderungen, im Falle eines Schuld- spruchs, die Verweisung auf den Zivilweg, eventualiter, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig zu erklären sei (SK pag. 25.720.012 f.). 7.2.3 Der Beschuldigte ist der Förderung der Prostitution in Bezug auf die Privatkläge- rin im Sinne von Art. 195 lit. c StGB schuldig befunden worden (siehe vorstehend E. 2.2). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Akten hinreichend, dass der Beschuldigte und die Mittäterin F. die der Privatklägerin unberechtigt abge- nommenen Einnahmen unter sich anteilsmässig aufteilten resp. dies so verein- bart hatten. Ob sich das vereinbarte Verhältnis von 30:70 auf die gesamten Ein- nahmen der Privatklägerin oder, wie vom Beschuldigten behauptet, lediglich auf den angeblich hälftigen Anteil von F. an den Einnahmen der Privatklägerin be- zieht, kann vorliegend offenbleiben. Gleiches gilt für die Frage, in welcher Form der Beschuldigte letztlich an den besagten Einnahmen beteiligt war, kann doch nicht zweifelhaft sein, dass er von den Einnahmen profitierte resp. profitieren sollte. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch sind demnach erfüllt. Unklar bleibt allerdings, auf welchem konkreten Betrag sich
- 75 - SK.2023.35 der effektive Schaden der Privatklägerin beläuft, mithin die Höhe der ihr abgenom- menen Einnahmen, aber auch die effektiven Lebenshaltungskosten der Privat- klägerin, namentlich hinsichtlich Verpflegung und Unterkunft sind nicht bekannt. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten ist die Schadenersatzpflicht des Beschul- digten gegenüber der Privatklägerin ohne Weiteres gegeben. Dem Gericht ist es jedoch aufgrund der Vorbringen und der Aktenlage (und der Komplexität) nicht möglich, ohne unverhältnismässigen Aufwand den Umfang des Schadenersatz- anspruches zu eruieren, weshalb die Privatklägerin im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist. 7.3 Genugtuung Die Privatklägerin macht zudem eine Genugtuung von mindestens Fr. 15'000.-- (kaufkraftbereinigt), zzgl. Zins seit 27. August 2019 geltend (SK pag. 25.721.068 ff.). 7.3.1 Rechtsanwalt Frauenfelder beantragte namens und im Auftrag des Beschuldig- ten bei Freispruch die Abweisung der Zivilforderungen, im Falle eines Schuld- spruchs die Verweisung auf den Zivilweg, eventualiter, dass eine angemessene Genugtuung festzulegen sei (SK pag. 25.721.012 f.). 7.3.2 Angesichts dessen, dass die Privatklägerin während rund eines Monats bei der Ausübung der Prostitution in verschiedener Hinsicht vom Beschuldigten und der Mittäterin F. manipuliert und drangsaliert wurde, wodurch ihr Recht auf (insbe- sondere die sexuelle) Selbstbestimmung beschnitten wurde und dies zweifellos eine schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt, ist ihr eine Genugtuung zuzusprechen. Die Höhe der Genug- tuung bemisst sich dabei nach den gesamten Umständen. Zunächst ist zu be- rücksichtigen, dass sich die Privatklägerin, wenngleich zumindest teilweise der Lebenssituation in ihrem Heimatland geschuldet, insofern freiwillig in die Schweiz begab, um sich hier zu prostituieren, als sie nicht etwa vom Beschuldigten oder F. unter Druck gesetzt wurde. Indes wurde die Ausgestaltung der Tätigkeit der Prostitution nicht von ihr selbst, sondern vom Beschuldigten und F. bestimmt, insbesondere hinsichtlich der Anzahl Freier, der anzubietenden Dienstleistungen und mitunter auch des Arbeitens während der Menstruation und trotz der diesbe- züglichen Schmerzen. Die ihr gemachten Vorgaben gingen weit über «Hilfestel- lungen» aufgrund der mangelnden Kenntnisse der Privatklägerin im Bereich der Prostitutionstätigkeit und der hiesigen Verhältnisse hinaus. Dass eine derartige Beschneidung der Selbstbestimmung, insbesondere in sexueller Hinsicht, ohne Zweifel gewisse Traumafolgen hinterlässt, kann nicht zweifelhaft sein. Indes er- scheint es fraglich, ob die von der Privatklägervertretung angeführten psychi- schen Diagnosen der Privatklägerin, namentlich die kombinierte Persönlichkeits- störung mit abhängigen und impulsiven Zügen, auf die relativ kurze, hier interes- sierende Tätigkeit als Prostituierte unter den genannten Bedingungen zurück-
- 76 - SK.2023.35 zuführen sind, oder diese Züge nicht bereits vorbestanden und es ermöglichten, dass die Privatklägerin überhaupt erst in diese Lage gedrängt werden konnte. Ohnehin kann der Beschuldigte, selbst wenn diese Traumafolgen bzw. psychi- schen Störungen allein auf die Beschränkung der sexuellen Selbstbestimmung durch die hier gegenständliche Vorgehensweise zurückzuführen wären, nicht verantwortlich gemacht werden, hatte er doch keinen Einfluss auf die schwieri- gen Lebensumstände der Privatklägerin in Ungarn und ihre familiäre Situation, welche sie wesentlich prägten (vgl. auch SK pag. 25.721.068 ff.). Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die prekären Lebensumstände in Ungarn und die Beschränkung der (sexuellen) Selbstbestimmung durch den Beschuldig- ten im Zusammenspiel wirkten. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- zzgl. Zins von 5 % als der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 7.3.3 Die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person ha- ben bei der Festsetzung der Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (BGE 125 II 554 E. 4a). Von diesem Grundsatz darf abgewichen werden, wenn die wirtschaftlichen und sozialen Ge- gebenheiten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen und eine Entschädigung nach dem üblichen Ansatz daher eine krasse Besserstellung der anspruchsberechtigten Person zur Folge hätte. Sind die am Wohnort tieferen Lebenshaltungskosten bei der Fest- setzung der Genugtuung im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO ausnahmsweise zu berücksichtigen, darf indes nicht schematisch auf das (ungefähre) Verhältnis zwi- schen den Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Per- son und in der Schweiz abgestellt werden. Das Bundesgericht liess eine gewisse, nicht schematische Genugtuungsreduktion in Fällen zu, in denen die Lebenshal- tungskosten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person viel niedriger lagen als in der Schweiz (BGE 125 II 554 E. 4a: Vojvodina, autonome Provinz in der Republik Serbien, 18-mal tiefere Kaufkraft lässt eine Reduktion der Genugtuung um die Hälfte als angemessen erscheinen, wobei die mögliche Wohnsitznahme der zu Entschädigenden in der Schweiz berücksichtigt wurde; Urteil des Bundes- gerichts 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2: Serbien, dessen Lebenshaltungs- kosten-Index bei 51.5 und die Kaufkraft rund 75 % tiefer als in der Schweiz liegen und das Lohnniveau weniger als 1/12 des schweizerischen Lohnniveaus beträgt, rechtfertigt eine Reduktion des Tagessatzes um 40 %; Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.1.2 ff.: Georgien, um 3.6-mal tiefere Le- benshaltungskosten und ca. 18.4-mal tieferer Durchschnittslohn rechtfertigt die Kürzung des üblichen Tagessatzes um 80 %, von Fr. 100.-- auf Fr. 20.--; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2: Polen, Reduktion der Genugtuung auf Fr. 160.-- pro Tag infolge der 60 % tieferen Kaufkraft im Ver- gleich zur Schweiz und einem Lohnniveau von 1/5 des schweizerischen Lohnni- veaus; Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 2: Algerien, Reduktion der Ge- nugtuung von Fr. 100.-- auf Fr. 70.-- infolge des 20-mal tieferen BIP pro Kopf;
- 77 - SK.2023.35 Urteil des Bundesgerichts 1A.299/200 vom 30. Mai 2001 E. 5c: Bosnien und Her- zegowina, Reduktion der Haftentschädigung um 75 % bei sechs- bis siebenfach tieferen Lebenshaltungskosten; je mit Hinweisen; TPF 2023 125 E. 5.1). Nachdem die Privatklägerin ihren Lebensmittelpunkt in Ungarn hat, ist ihre wirt- schaftliche Situation nicht mit jener eines in der Schweiz lebenden Opfers ver- gleichbar, weshalb eine Reduktion der Genugtuung – wenn auch nicht proportio- nal – mit Blick auf die Lebenshaltungskosten im Herkunftsland vorzunehmen ist. Die Lebenshaltungskosten sind in Ungarn unter Berücksichtigung des Lebens- kosten-Indexes, der für Ungarn bei 69.1 liegt, rund 2.3-mal und damit merklich tiefer als in der Schweiz. Entsprechend belegt die Schweiz in einem Vergleich der weltweiten Lebenshaltungskosten den vierten Platz, Ungarn Platz 50 ( ; zuletzt aufgerufen am 7. Oktober 2024). Während das durchschnittliche Minimaleinkommen in der Schweiz im Jahr 2024 bei US-Dollar 4’221 lag, belief sich dieses in Ungarn auf US-Dollar 658 und lag somit rund 6.5-mal tiefer ( ; zuletzt aufgerufen am 18. November 2024). Im Lichte dieser Faktoren und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es als angemessen, den der Privatklägerin grundsätzlich zustehenden Betrag, um rund 2/5 zu kürzen und ihr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 6'000.-- zuzusprechen. 7.3.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 6'000-- zuzüglich 5 % Zins ab 28. August 2019 (mittlerer Verfalltag) zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. 8. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte/Einziehung 8.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Gegenstände, die Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 aStGB enthalten, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung einzuziehen. Da sich Art. 135 aStGB nur
- 78 - SK.2023.35 ausdrücklich zur Einziehung äussert, ist Art. 69 Abs. 2 StGB auch für Gewaltdar- stellungen anwendbar (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N. 910 m.w.H.). 8.2 Das Bargeld hat nicht zur Begehung einer Straftat gedient (Art. 69 Abs. 1 StGB); es ist auch nicht durch eine Straftat erlangt worden oder war dazu bestimmt, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Vorausset- zungen für eine Sicherungs- oder Vermögenseinziehung gemäss den zitierten Gesetzesbestimmungen sind somit nicht gegeben. Das sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 8‘750.-- (Asservat-ID. A013'754'922) wird – wie auch eventualiter von der Verteidigung des Beschuldigten beantragt – zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). 8.3 Im Vorverfahren wurden diverse dem Beschuldigten zuzuordnende Gegen- stände, unter anderem ein Mobiltelefon Apple iPhone 6s sowie Sprengzünder mit und ohne Zeitstufenmarke sichergestellt und mit Beschlagnahmebefehl (BA pag. 8.00.0061 ff.) beschlagnahmt. Auf dem sichergestellten Mobiltelefon Apple iPhone 6s des Beschuldigten spei- cherte dieser mehrere Dateien mit verbotenen Gewaltdarstellungen und verbote- ner Pornografie. Das beschlagnahmte Mobiltelefon stellt somit ein instrumentum sceleris dar. Als solches ist es einzuziehen und zu vernichten (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 2 StGB). Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände stehen im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Herstellens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen. Dabei handelt es sich insbesondere um das anlässlich der Sicherstellung des Sprengstoffes vorgefundene Verpackungsmaterial sowie die Zündvorrichtungen. Folglich sind auch die übrigen beschlagnahmten Gegenstän- de einzuziehen und zu vernichten (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 2 StGB). 9. Biometrische erkennungsdienstliche Daten 9.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt, dass das DNA-Profil und die erkennungs- dienstlichen Daten (PC-Nr. 2) des Beschuldigten innert der gesetzlichen Frist zu löschen seien. Damit kann letztlich nur gemeint sein, dass die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten erteilt wird, zumal die Strafkammer diese nicht selbst löschen kann. 9.2 Das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (SR 363; nachfolgend: DNA-Profil-Gesetz) regelt seit dem 1. August 2023 in Art. 16 ff. die Löschung von DNA-Profilen. Nach Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil-Gesetz löscht
- 79 - SK.2023.35 das Fedpol das DNA-Profil im Falle der Verurteilung zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von mehr als drei bis zu zehn Jahren 30 Jahre ab Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäss Art. 17 DNA-Profil-Gesetz kann das DNA-Profil mit Zustimmung der zuständigen urteilenden Behörde für höchstens zehn Jahre über den Ablauf der Löschfrist hinaus aufbewahrt werden, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird. 9.3 Die Beschuldigte wurde am 1. Juni 2017 (PCN 2; BA pag. 17.2.4 ff.) und am
5. Mai 2020 (PCN 1; BA pag. B02.2.9.129 ff.) erkennungsdienstlich erfasst. Die Frage der Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten stellt sich frühestens nach 30 Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Beurtei- lung ist demnach verfrüht und der Antrag demzufolge abzuweisen. 10. Verfahrenskosten 10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 10.2
10.2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt die Verlegung der auferlegbaren Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 63'696.15 zzgl. der Gerichtskosten zulasten des Beschuldigten. Für das Vorverfahren macht die Bundesanwaltschaft eine Gebühr von Fr. 15'000.-- geltend (BA Rubrik 24; SK pag. 25.100.023). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen. Die auferlegbaren Kosten beziffert sie mit Fr. 48'696.15, davon Fr. 43'556.15 als Akontozahlung an die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten (SK pag. 25.100.023). Die Auslagen sind ausgewiesen (BA Rubrik 24), indes richtet sich die Verlegung der geleisteten Akontozahlungen an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten
- 80 - SK.2023.35 nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. nachfolgend E. 11.3). Die auferlegbaren Auslagen belaufen sich damit auf Fr. 5'140.--. 10.2.2 Im Hauptverfahren beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. b BStKR). Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird auf Fr. 7‘000.-- festgesetzt (Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR). 10.2.3 Zusammenfassend betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 27‘140.-- (Vor- verfahren Gebühr: Fr. 15'000.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 5‘140.--; Gerichtsge- bühr für das erstinstanzliche Verfahren: Fr. 7‘000.--). 10.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfah- renskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der teilweise Freispruch des Beschuldigten betreffend Zeigens von Gewaltdar- stellungen ist vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Er wirkt sich nicht auf den Verfahrensaufwand aus, zumal ein Schuldspruch hinsichtlich der Tatvariante des Besitzes von Gewaltdarstellungen erfolgt. Entsprechend sind dem Beschul- digten die gesamthaften auferlegbaren Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 27'140.-- aufzuerlegen. 11. Entschädigungen 11.1 Entschädigung der beschuldigten Person Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte weder einen Anspruch auf Entschädigung noch auf Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 11.2 Entschädigung der Privatklägerschaft 11.2.1
11.2.1.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflich- tig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsfor- derung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs.1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfah- ren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster Linie die
- 81 - SK.2023.35 Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren SK.2023.35 selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 433 StPO N. 3). 11.2.1.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise obsiegenden (an- waltlich vertretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). 11.2.1.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes − der im BStKR geregelt ist − festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR ist die Rei- sezeit bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu entschädigen, nur aus- nahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, sind die Kosten für die Benützung des Privatfahrzeugs zu erstatten (Art. 13 Abs. 3 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss stän- diger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- zeit. Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt praxis- gemäss Fr. 100.-- (Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4). 11.2.2 Die Privatklägerin konstituierte sich im vorliegenden Verfahren am 23. Juni 2020 als solche (BA pag. B02.2.006.5). Das namens und im Auftrag der Privatklägerin von Rechtsanwältin Elke Fuchs gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtsbeistandschaft vom 14. Februar 2023 wurde von der Bundesanwalt- schaft mit Verfügung vom 22. Februar 2023 gutgeheissen (BA pag. 15.03.0001 ff.). Da der Beschuldigte wegen Förderung der Prostitution zulasten der Privatklägerin schuldig gesprochen wird, hat die Privatklägerschaft vollumfänglich obsiegt. Es besteht somit ein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. 11.2.3 Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Elke Fuchs, machte mit ihren Kostennoten vom 19. und 21. April 2024 einen Aufwand von insgesamt Fr. 11'996.25 (inkl. MWST) geltend (SK pag. 25.721.099 ff.; 25.851.003 ff.). Der auf das Jahr 2023 entfallende Betrag von Fr. 3'990.55 setzt sich aus 11 Stunden 40 Minuten Arbeitszeit zu einem Stundenansatz vom Fr. 230.--, 4 Stunden Rei- sezeit à Fr. 200.-- sowie Spesen (Porto, Kopien) von Fr. 123.90, zzgl. MWST von 7.7% zusammen. Das beantragte Honorar erscheint grundsätzlich angemessen, mit folgenden Korrekturen: Für die Anfahrt zur Einvernahme vom 9. Mai 2023 bei der Bundes- anwaltschaft macht Rechtsanwältin Fuchs 4 Stunden Reisezeit zu je Fr. 200.--
- 82 - SK.2023.35 sowie Fahrspesen mit dem Privatfahrzeug in Höhe von Fr. 203.--, gesamthaft somit Fr. 1'003.--, geltend. Die Reisedauer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauert pro Weg gleich lang, insgesamt ebenfalls rund 4 Stunden. Andere Gründe, welche die Anreise mit dem privaten Fahrzeug i.S.v. Art. 13 Abs. 3 BStKR recht- fertigen würden, sind weder offensichtlich noch werden solche dargelegt. Ent- sprechend sind für die An- und Rückfahrt zur besagten Einvernahme die Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs von Fr. 105.-- anzurechnen. Folglich reduzieren sich die geltend gemachten Spesen um Fr. 98.--, womit eine Entschä- digung für das Jahr 2023 von insgesamt Fr. 3'885.-- (inkl. MWST) resultiert. Für das Jahr 2024 macht Rechtsanwältin Fuchs in ihrer Kostennote einen Auf- wand von 27 Stunden 5 Minuten Arbeitszeit à Fr. 230.--, 4 Stunden 40 Minuten Reisezeit à Fr, 200.-- sowie Spesen von Fr. 243.30, zzgl. Mehrwertsteuer von 8.1% geltend. Der ausgewiesene Aufwand erscheint - mit nachgenannten Kor- rekturen angemessen: Die für die Ausarbeitung des Plädoyers geltend gemach- ten 16.5 Stunden erscheinen übersetzt, da sich die Ausführungen des Plädoyers im vorliegenden Verfahren mit jenen von ihr im kantonalen Verfahren gegen die Mittäterin des Beschuldigten getätigten Ausführungen beinahe vollständig decken, mithin unverändert übernommen (was sich mitunter durch das blosse Kopieren der teilweise femininen, bezogen auf die Mittäterin des Beschuldigten einschlä- gigen Formulierungen widerspiegelt) und einzig hinsichtlich der einzelnen Tat- handlungen des Beschuldigten angepasst wurden. Der von ihr in diesem Zusam- menhang erbrachte Aufwand ist daher eher gering, womit die entsprechenden Aufwendungen um 1/3, d.h. um 5.5 Stunden zu kürzen sind. Bei den Kopien vom
21. April 2024 (211 Stück) ist von einer Massenanfertigung auszugehen, weshalb diese mit je 20 Rp. statt den geltend gemachten 50 Rp. zu verrechnen sind. Dem- zufolge reduzieren sich die diesbezüglich geltend gemachten Spesen um Fr. 63.30 auf Fr. 42.20. Hinsichtlich der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung sind in der Kostennote von Rechtsanwältin Fuchs 300 Minuten provisorisch ver- anschlagt. Effektiv hat die (erste und zweite) Hauptverhandlung gesamthaft rund 5.5 Stunden und die mündliche Urteilseröffnung 1 Stunde gedauert. Entsprechend sind zusätzlich 1.5 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- zu vergüten. Ebenfalls zu be- rücksichtigen sind die neuerlichen Anreisen zur zweiten angesetzten Hauptver- handlung und zur Urteilseröffnung. Für die Anreise an den zweiten Hauptverhand- lungstermin sind Rechtsanwältin Fuchs ausnahmsweise die Kosten für die Nut- zung des privaten Fahrzeugs zu vergüten, da die damit verbundene Zeitersparnis infolge des geschlossenen Gotthard-Basistunnels erheblich war, womit zusätz- lich 4 Stunden 40 Minuten Reisezeit sowie Fr. 128.-- Spesen – analog den Aus- lagen für den ersten Hauptverhandlungstermin – zu entschädigen sind, zzgl. der Kosten für das Mittagessen. Für die Urteilseröffnung sind hingegen zufolge Nor- malisierung des Bahnverkehrs resp. der Reisezeit die Kosten der Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Folglich sind 5 Stunden 10 Minu- ten Reisezeit à Fr. 200.-- sowie die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel in
- 83 - SK.2023.35 Höhe von Fr. 116.-- zu entschädigen. Die angefallene Wartezeit von 90 Minuten ist praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der obgenannten Korrekturen sind Rechtsanwältin Fuchs für das Jahr 2024 23 Stunden 5 Minuten Arbeitszeit à Fr. 230.--, 16 Stunden Warte- und Reisezeit à Fr. 200.-- sowie Spesen von Fr. 454.--, gesamthaft somit Fr. 9'689.15 (inkl. MWST) zu vergüten. 11.2.4 Nach dem Gesagten wird die Entschädigung an die Privatklägerschaft auf Fr. 13‘574.15 (inkl. MWST) festgesetzt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerschaft in diesem Umfang zu entschädigen. 11.3 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 11.3.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, macht in seinen am 19. April 2024 eingereichten Kostennoten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für die Zeit von 4. Juli 2017 bis 9. Oktober 2024 gesamthaft Fr. 72'332.65 (inkl. MWST), unter Anrechnung der Akontozahlung, geltend (SK pag. 25.821.005 ff.). 11.3.2 Die Aufwendungen für das Jahr 2017 bestehend aus 28.5 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.--, 2.5 Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Spesen in Höhe von Fr. 25.50, zzgl. Mehrwertsteuer von 8%, erscheinen mit Ausnahme der Aufwendungen für das Rechtsstudium vom 5. Juli 2017 im Umfang von 2 Stun- den, welches praxisgemäss nicht zu entschädigen ist, als angemessen. Entspre- chend ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Frauenfelder für die amtliche Ver- teidigung im Jahr 2017 auf Fr. 7'232.90 (inkl. MWST) festzulegen. 11.3.3 Für das Jahr 2018 macht Rechtsanwalt Frauenfelder einen Aufwand von Fr. 4'843.99, zusammengesetzt aus 19 Stunden 20 Minuten Arbeitszeit à je Fr. 230.-- sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 51.--, zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7% geltend. Die geltend gemachten Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem Kontakt zu Drittpersonen stehen, sind nicht von der Eidgenossenschaft zu entschädigen. Folglich ist die für das Telefonat mit einer Drittperson vom 22. Sep- tember 2018 mit 5 Minuten und für das Telefonat mit einer Drittperson vom
12. Dezember 2018 mit 15 Minuten veranschlagte, gesamthaft 20 Minuten aus- machende Arbeitszeit nicht zu entschädigen. Entsprechend ist die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das Jahr 2018 auf Fr. 4'761.40 (inkl. MWST) festzusetzen. 11.3.4 Die seitens Rechtsanwalt Frauenfelder für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im Jahr 2019 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von Fr. 3'769.10, bestehend aus 13 Stunden 25 Minuten Arbeitszeit à Fr. 230.--, 2 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 13.80, zzgl. MWST von 7.7%, sind angemessen und werden in beantragter Höhe festgesetzt.
- 84 - SK.2023.35 11.3.5 Für das Jahr 2020 macht der amtliche Verteidiger Aufwendungen in Höhe von Fr. 28'508.82, wovon 95.5 Stunden Arbeitszeit à je Fr. 230.--, 20 Stunden 25 Mi- nuten Reisezeit à je Fr. 200.-- sowie Spesen in Höhe von Fr. 422.25, zzgl. MWST von 7.7.% geltend. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen, insbeson- dere unter Berücksichtigung, dass davon rund 65 Stunden auf Einvernahmen entfallen, mit nachgenannten Korrekturen als angemessen: Nicht zu entschädi- gen sind die am 27. Mai 2020, 14. August 2020 und 9. September 2020 geltend gemachten Aufwendungen für «Nachbereitung» in Zusammenhang mit den dor- tigen Einvernahmen von gesamthaft 1 Stunde, da je Einvernahme gleichzeitig auch die Aufwendungen für eine Nachbesprechung mit dem Klienten geltend ge- macht werden. Bei den Aufwendungen für die Zeugeneinvernahmen vom 8. Ok- tober 2020 von insgesamt 7 Stunden 25 Minuten (ohne Reisezeit) ist zwischen Arbeitszeit und Wartezeit, die zu je unterschiedlichen Stundenansätzen vergütet werden, zu differenzieren. Die beiden Zeugeneinvernahmen dauerten 2 Stunden 7 Minuten und 2 Stunden 15 Minuten, gesamthaft somit 4 Stunden 25 Minuten, die Wartezeit vor und zwischen den beiden Einvernahmen beläuft sich damit auf 3 Stunden. Nach dem Gesagten ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Frau- enfelder für das Jahr 2020 auf insgesamt Fr. 28'164.90 (inkl. MWST) festzuset- zen. 11.3.6 Die von Rechtsanwalt Frauenfelder für das Jahr 2021 geltend gemachten Auf- wendungen von 4 Stunden 25 Minuten Arbeitszeit à Fr. 230.--, 1.5 Stunden Rei- sezeit sowie Spesen von Fr. 37.60, zzgl. MWST von 7.7%, gesamthaft Fr. 1'457.65 (inkl. MWST) sind angemessen und die Entschädigung in beantrag- ter Höhe festzusetzen. 11.3.7 Für das Jahr 2022 werden seitens Rechtsanwalt Frauenfelder keine Aufwendun- gen geltend gemacht (siehe dazu auch die Erwägungen zur Verletzung des Be- schleunigungsgebots, E. 3.4.4.4). 11.3.8 Im Folgejahr macht der Verteidiger, Rechtsanwalt Frauenfelder, für die Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 35 Stunden Arbeitszeit, davon 21 Stunden 40 Minuten für Aktenstudium geltend. Die beantragte Entschädigung erscheint unter Berücksichtigung der nachfolgen- den Korrektur als angemessen. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Position Aktenstudium von 21 Stunden 40 Minuten erscheinen zu diesem Zeit- punkt des Verfahrens als leicht übersetzt - insbesondere da zu diesem Zeitpunkt keine neuen strafrechtlichen Vorwürfe oder sonst umfangreiche Akten hinzuge- kommen sind - und sind entsprechend um 1/5 entsprechend 5 Stunden 25 Minu- ten zu kürzen. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Frauenfelder für das Jahr 2023 ist demgemäss auf Fr. 7'641.55 (inkl. MWST) festzulegen. 11.3.9 Letztlich macht Rechtsanwalt Frauenfelder für seine Aufwendungen im Jahr 2024 Fr. 16'450.80, davon 59 Stunden 40 Minuten Arbeitszeit, 6 Stunden Reise- zeit, Auslagen in Höhe von Fr. 294.80 sowie Mehrwertsteuern von 8.1 % geltend.
- 85 - SK.2023.35 Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen mit nachgenannten Korrektu- ren als angemessen: Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Position «Plädoyer» von insge- samt 43 Stunden erscheinen gesamthaft betrachtet als überhöht. Angemessen erscheint eine Kürzung dieser Position um ¼ entsprechend 10.75 Stunden. Für die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Hauptverhandlung macht Rechtsanwalt Frauenfelder provisorisch 6.5 Stunden Arbeitszeit (davon 1.5 Stun- den für die Nachbesprechung mit seinem Klienten) sowie 6 Stunden Reisezeit geltend, wobei die Reisezeit für den Rückweg von drei Stunden doppelt, nämlich einerseits als Arbeits-, andererseits als Reisezeit verrechnet wird. Zu vergüten ist die Reisezeit von 3 Stunden effektiv als Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 200.--, womit die Aufwendungen um 3 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- zu redu- zieren sind. Die (erste und zweite) Hauptverhandlung haben netto gesamthaft rund 5.5 Stunden und die mündliche Urteilseröffnung 1 Stunde, gesamthaft 6.5 Stun- den gedauert. Entsprechend sind zusätzlich 1.5 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- sowie 1.5 Stunden Wartezeit à Fr. 200.-- für die Aufwendungen im Zusammen- hang mit der Hauptverhandlung, inklusive Urteilseröffnung zu berücksichtigen. Für die Anreise zum zweiten Hauptverhandlungstermin sind zusätzlich 6 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- sowie für die Anreise zur Urteilseröffnung - infolge der Wie- dereröffnung des Gotthardbasistunnels für den Bahnverkehr - 4 Stunden Reise- zeit, insgesamt somit 10 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- und damit Fr. 1000.-- zu- sätzlich zu berücksichtigen. Die Spesen sind um die Kosten für die zusätzlich zu berücksichtigende Anreise zur zweiten angesetzten Hauptverhandlung sowie zur Urteilseröffnung zu erhö- hen und betragen - unter Berücksichtigung der aktualisierten Mahlzeitenpau- schale gemäss Art. 43 VBPV - Fr. 511.30. In Anbetracht der vorgenannten Anpassungen ist die Entschädigung von Rechts- anwalt Frauenfelder für seine Aufwendungen im Jahr 2024 (47.42 Stunden Arbeitszeit; 17.5 Stunden Reisezeit, Spesen von Fr. 511.30) somit auf Fr. 16'126.25 (inkl. MWST) festzusetzen. 11.3.10 Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt Frauenfelder für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gesamthaft mit Fr. 69'153.75 (inkl. MWST), unter Anrechnung der am 1. Juni 2023 ausgerichteten Akontozahlung in Höhe von Fr. 38'000.-- (BA pag.16.2.40 ff.) zu entschädigen. 11.3.11 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amt- lichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 86 - SK.2023.35 Die Strafkammer erkennt: 1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Zeigens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 aStGB. 2. A. wird schuldig gesprochen: − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG; − der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB; − des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB; − des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aS- tGB; − des mehrfachen Besitzes von verbotener Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB; − des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, letztere bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 4 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 236 Tagen wird vollständig, die Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 60 Tagen auf den Vollzug der Frei- heitsstrafe angerechnet. 4. A. wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. 6. Beschlagnahmte Gegenstände 6.1. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 8‘750.-- (Asservat-ID. A013'754'922) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 87 - SK.2023.35 6.2. Die nachfolgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und ver- nichtet:
7. Zivilklage 7.1. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin wird im Grundsatz anerkannt. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Pri- vatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 7.2. A. wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 6‘000.-- zzgl. 5% Zins ab 28. August 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. 8. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 27‘140.-- (Vorverfahren Gebühr: Fr. 15‘000.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 5‘140.--, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 7‘000.--) und werden A. auferlegt. Ass-ID Gegenstand 12564 1 Mobiltelefon Apple iPhone 6s mit schwarzer Schutzhülle 12594 1 Sprengmittelsicherung (Plastiksack «POLIZEI-Spurensicherung») 12595 1 Klebstreifen, transparent auf Tragtasche 12596 1 Tragtasche “HAPPY Birthday” 12597 Kunststofffolie HDPE 12598 Kunststoffsack transparent (2), verschweisst 12599 Kunststoffsack weiss (2) verknotet 12600 Pyrot/grün ab Tragtasche 12601 Verpackungsmaterial mit braunen Klebbändern 12602 Kunststoffsack opak 12603 Kunststoffsack weiss (1) verknotet 12604 Kunststoffsack transparent (1), verschweisst 12605 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 12606 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 101032 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 877 g 101033 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 750 g 101034 Sprengzünder mit Zeitstufenmarke 101035 Sprengzünder ohne Zeitstufenmarke 101039 Unterleibchen weiss, Grösse unbekannt, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101040 T-Shirt schwarz, Grösse L, Marke BLAKLÄDER, Camion Transport, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101041 Weisse Masse (1) (Rückstellmuster)
Unterasservat aus Ass-ID 101032 101042 Weisse Masse (2) (Rückstellmuster)
Unterasservat aus Ass-ID 101033
- 88 - SK.2023.35 9. 9.1. Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 69‘153.75 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrech- nung ausgerichteter Akontozahlungen. 9.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.
10.1. Rechtsanwältin Elke Fuchs wird für die unentgeltliche Verbeiständung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘574.15 (inkl. MWST) entschädigt. 10.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unentgeltlichen Verbeistän- dung der Privatklägerin Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Mündliche Eröffnung/Zustellung im Dispositiv an: − Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes (brevi manu) − Herrn Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, Verteidiger von A. (Beschuldigter) (brevi manu) − Frau Rechtsanwältin Elke Fuchs, Vertreterin von B. (Privatklägerin) (brevi manu) − Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (Einschreiben) − Migrationsamt des Kantons Zürich (Einschreiben) Zustellung in vollständiger schriftlicher Ausfertigung an: − Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, Verteidiger von A. (Beschuldigter) − Frau Rechtsanwältin Elke Fuchs, Vertreterin von B. (Privatklägerin)
- 89 - SK.2023.35 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde − Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich − Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE) − Bundesamt für Polizei (Art. 20 Vorläuferstoffgesetz sowie Art. 4 der Mitteilungs- verordnung)
Die schriftliche Begründung des Urteils wird später zugestellt werden.
Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG). Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 6. Mai 2025