Berufung (teilweise) vom 26. Mai 2025 und Anschlussberufung vom 23. Juni 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; eventualiter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Förderung der Prostitution; Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen; Gewaltdarstellungen; Pornografie; Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der S...
Sachverhalt
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Gestützt auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres der Republik Ös- terreich, österreichische Botschaft in Sarajewo, vom 3. Oktober 2016, an das Bun- deskriminalamt Wien, Zentralstelle Bekämpfung Schlepperkriminalität/Menschen- handel, zuhanden der Zürcher Kantonspolizei, demzufolge A. (nachfolgend: Be- schuldigter) zusammen mit C. einen Raub in einer Wohnung einer serbischen Fa- milie in der Nähe von Zürich plane, eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 4. Oktober 2016 ein Strafverfahren gegen die Obgenannten (BA pag. 10.01.001 ff.). Gleichzeitig ordnete sie eine Echtzeitüberwachung der auf den Beschuldigten eingelösten Mobiltelefonnummer sowie die Observation mit techni- schen Überwachungsgeräten des von ihm genutzten Personenwagens Audi A3 (BA pag. 10.01.0011), sowie mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschuldigten an; die Zufallsfunde wurden in der Folge vom Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich geneh- migt (BA pag. 9.01.0001 ff.). A.2 Im Rahmen der genannten Überwachungsmassnahmen wurden in der Nacht vom
11. März 2017 mehrere Gespräche zwischen dem Beschuldigten und weiteren männlichen Personen aufgezeichnet, in denen über einen geplanten Sprengstoff- anschlag auf ein Auto mit C4-Sprengstoff gesprochen wurde. Ermittlungen erga- ben, dass eine der verwendeten Rufnummern mit deutscher Vorwahl auf einen Exponenten der Gruppierung «United Tribuns» lautete (BA pag. 10.01.0059). An- lässlich eines weiteren überwachten Gesprächs teilte der Beschuldigte seinem Ge- sprächspartner mit, dass die Polizei in Stuttgart und Böblingen Wohnungen durch- sucht habe, sich jedoch das, wonach sie gesucht hätten, seit Freitag bei D. befinde (BA pag. 10.01.0065; -0069 ff.). Am 1. Juni 2017 verhaftete die Kantonspolizei Zü- rich den Beschuldigten und führte u.a. bei ihm und bei D. Hausdurchsuchungen durch (BA pag. 10.01.0087). Im Rahmen derselben wurden ca. 2 kg Sprengstoff in einer von D. gemieteten Garage sichergestellt. Dieser Zufallsfund wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich genehmigt (BA pag. 9.01.0014 ff.; 18.02.0058 ff.). A.3 Am 20. Juni 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Bundesan- waltschaft (nachfolgend: BA) um Übernahme des Verfahrens gegen den Beschul- digten (BA pag. 2.02.0004 ff.). Letztere akzeptierte am 30. Juni 2017 die Über- nahme des Verfahrens mit Bezug auf das Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB), was die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in ihrer Abtretungsverfügung vom 3. Juli 2017 bestätigte und fest- hielt, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bezüglich des
- 4 - Vorwurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub von ihr unter der Ver- fahrensnummer […] weitergeführt werde (BA pag. 2.2.9; 1.00.1; 10.01.0207 f.). A.4 Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Be- zirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2017 in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 6.02.0019 ff.). Mit Entscheid vom 28. Juli 2017 des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Bern wurde der Beschuldigte unter Anordnung von Ersatzmas- snahmen (Ausweis- und Schriftensperre sowie Meldepflicht) aus der Untersu- chungshaft entlassen (BA pag. 6.02.0057 ff.). Die Ersatzmassnahmen wurden in der Folge mehrfach verlängert, teilweise unter Reduktion der Häufigkeit der Mel- depflicht (BA pag. 6.02.0062 f.; -0070; -0088 ff.). A.5 In der Zeitspanne vom 2. Juni 2017 bis 6. Dezember 2018 wurde auf Antrag der Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten ein abgekürztes Verfahren durchgeführt, welches jedoch scheiterte (BA pag. Rubrik 4). A.6 Mit Gerichtsstandsanfrage vom 27. September 2017 ersuchte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), Pornogra- fie (Art. 197 StGB) sowie Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (BA pag. 2.02.0016 ff.). Die BA übernahm das Strafverfahren mit Schreiben vom 4. Ok- tober 2017 (BA pag. 2.02.0173 f.). A.7 Die BA dehnte das gegen den Beschuldigten wegen Herstellens, Weiterschaffens und Verbergens von Sprengstoffen und giftigen Gasen geführte Strafverfahren schliesslich auf D. und E. sel. (Vater des Beschuldigten) aus. Mit Verfügung vom
4. Oktober 2017 erfolgte eine weitere Ausdehnung des gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens auf die Tatbestände der Pornografie (Art. 197 StGB) und Ge- waltdarstellungen (Art. 135 StGB) und mit Verfügung vom 28. März 2019 auf Art. 86 HMG (BA pag. 1.00.0004 f.). Die BA vereinigte mit Verfügung vom 22. Feb- ruar 2023 die Strafverfolgung in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 2.02.0220 f.). A.8 Das Verfahren gegen E. sel. wegen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengmitteln und giftigen Gasen wurde mit Verfügung vom 1. März 2018 infolge- dessen Ablebens rechtskräftig eingestellt (BA pag. 3.00.0003). Das gegen D. ge- führte Verfahren wurde mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 rechtskräftig abge- schlossen (BA pag.3.00.0004 ff.). A.9 Am 30. April 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein Straf- verfahren gegen den Beschuldigten wegen Förderung der Prostitution zulasten von B. (nachfolgend: Privatklägerin) sowie wegen Widerhandlung gegen das
- 5 - Betäubungsmittelgesetz (BA pag. 2.02.0178). Da sich der Verdacht betreffend Förderung der Prostitution auf mittäterschaftliches Handeln zusammen mit F. be- zog, wurde das Verfahren zunächst – in Rücksprache mit der BA – von der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich geführt (BA pag. 2.02.0178). Mit Gerichts- standsanfrage vom 19. Januar 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich schliesslich um Übernahme des gegen den Beschuldigten wegen För- derung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB geführten Verfahrens (BA pag. 2.02.0179). Die BA bestätigte die Übernahme des Verfahrens mit Schreiben vom 28. Januar 2021 (BA 2.02.0182 f.). A.10 Mit Schreiben vom 9. September 2021 richtete sich die Staatsanwaltschaft Win- terthur Unterland mit einer Gerichtsstandsanfrage betreffend Veruntreuung an die BA (BA pag. 2.02.0186), aufgrund derer die BA mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 die Übernahme dieses Verfahrens bestätigte (BA pag. 2.02.0214; 2.02.0216). Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 vereinigte die BA die Strafunter- suchung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StGB in der Hand der BA (BA pag. 2.02.0220 f.) A.11 Am 14. Juni 2023 erliess die BA im Rahmen des bevorstehenden Verfahrensab- schlusses eine entsprechende Teileinstellungsverfügung wegen Veruntreuung, Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (BA pag. 3.01.0005 ff.). Sie hielt darin ausdrücklich fest, dass über die Entschädigung und Genugtuung sowie über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit der Hauptsache entschieden werde (Ziff. 5 der Teilein- stellungsverfügung vom 14. Juni 2023; BA pag. 3.01.0012). A.12 Die BA erhob am 30. August 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qua- lifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), eventualiter wegen Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), Förderung der Pros- titution (Art. 195 lit. c StGB), Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis aStGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 4 StGB) sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozi- alhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB; TPF pag. 25.100.001 ff.). A.13 Im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung holte die Vorsitzende von Amtes wegen einen Strafregisterauszug über den Beschuldigten, Führungsbe- richte der Gefängnisse Z. und Y., einen Betreibungsregisterauszug über den Be- schuldigten sowie die den Beschuldigten betreffenden Steuerunterlagen ein (TPF pag. 25.250003 f.; 25.231.1.001 f.; 25.231.2.001 ff.; 25.231.3.001 ff.; 25.231.001 ff.; 25.231.7.001 ff.). Im Weiteren wurden diverse Akten des
- 6 - Strafverfahrens in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und Privatklä- gerschaft gegen F. (Verfahrensnummer des Obergerichts des Kantons Zürich: […]), darunter insbesondere der Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2023 betreffend Abweisung der von F. erhobenen Beschwerde in Strafsachen so- wie eine Rechtskraftbescheinigung des Entscheids des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Februar 2023, zu den Akten genommen (TPF pag. 25.262.1.002 ff.). A.14 Der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) vom
22. April 2024 unentschuldigt fern (TPF pag. 25.331.006). A.15 Auch zur neu angesetzten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Juni 2024 erschien der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte wiederum unentschul- digt nicht (TPF pag. 25.331.013). Die Hauptverhandlung wurde infolgedessen in seiner Abwesenheit durchgeführt (Art. 336 Abs. 4 i.V.m. Art. 366 ff. StPO). A.16 Die Vorsitzende gab den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2024 bekannt, die Vorwürfe des Besitzes von Gewaltdarstellungen und verbotener Pornografie als mehrfache Tatbegehung zu würdigen, da sich die Vorwürfe jeweils auf mehrere Dateien bezögen. Einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt brachte die Vorsitzende auch hinsichtlich der Widerhandlung gegen Art. 148a Abs. 1 StGB an, da sich der Anklagevorwurf auf zwei unterschiedliche, nicht de- klarierte Nebentätigkeiten beziehe (TPF pag. 25.720.007). Für das zweimalige un- entschuldigte Nichterscheinen zur Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte mit separater Verfügung zu einer Busse verurteilt ([Verfahrensnummer: SN.2024.15]; TPF pag. 25.913.001 ff.). A.17 Das Urteil wurde am 9. Oktober 2024 mündlich in Anwesenheit der BA, der Rechts- vertreterin der Privatklägerin und des Verteidigers des Beschuldigten eröffnet (TPF pag. 25.720.003 ff.). Die Strafkammer sprach den Beschuldigten damit vom Vor- wurf des Zeigens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 aStGB frei. Dagegen sprach diese den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG; der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB; des Herstel- lens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB; des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB; des mehrfachen Besitzes von verbotener Pornografie ge- mäss Art. 197 Abs. 4 aStGB; und des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, letztere bedingt
- 7 - vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, bestraft. Die ausgestandene Unter- suchungshaft von insgesamt 236 Tagen wurde vollständig, die Ersatzmassnah- men im Umfang von 60 Tagen auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet. A. wurde für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Im Übrigen wurde der Kanton Zürich als Vollzugskanton bestimmt und diverse Ge- genstände eingezogen. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin wurde dem Grundsatz nach anerkannt. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 6‘000.00 zzgl. 5% Zins ab 28. August 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. Zuletzt regelte die Strafkammer die Kosten- und Entschädigungsfolgen. A.18 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 meldete der Beschuldigte gegen das vorlie- gende Urteil der Strafkammer Berufung an (TPF pag. 25.940.001). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Die Strafkammer übersandte am 6. Mai 2025 das begründete Urteil, eine Kopie der Berufungsanmeldung sowie die Akten an die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) (CAR pag. 1.100.003). B.2 Mit Berufungserklärung vom 26. Mai 2025 erklärte der Beschuldigte die Beschrän- kung der Berufung auf die (Dispositiv-)Ziffer 4 (Landesverweisung) und beantragte das Absehen von einer Landesverweisung, eventualiter die Anordnung einer Lan- desverweisung von bloss 5 Jahren sowie das Absehen von deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (CAR pag. 1.100.0104). Weiter wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beantragt (CAR pag. 1.104.0104). B.3 Am 27. Mai 2025 brachte die Vorsitzende die Berufungserklärung des Beschuldig- ten den übrigen Parteien zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit, innert 20 Tagen einen (begründeten) Antrag auf Nichteintreten zu stellen sowie Anschlussberufung zu erklären. Gleichzeitig setzte sie den bisherigen amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt Frauenfelder, auch für das Berufungsverfahren als amt- lichen Verteidiger ein (CAR. pag. 1.400.001 f.). B.4 Die BA gab mit Eingabe vom 12. Juni 2025 bekannt, sowohl auf die Beantragung eines Nichteintretens auf die Berufung als auch auf die Erhebung der Anschluss- berufung zu verzichten. Gleichzeitig gab die BA zu bedenken, dass der
- 8 - Beschuldigte noch nie gerichtlich einvernommen worden sei und dass bei der Be- urteilung der Landesverweisung der persönliche Eindruck des Beschuldigten eine wichtige Rolle spiele (CAR pag. 1.400.005). B.5 Die Privatklägerin erklärte am 23. Juni 2025 Anschlussberufung mit folgendem An- trag (CAR pag. 2.102.007 f.): «Beantragt wird, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, der Privatklägerin einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 10’000.00 nebst 5% Zins seit dem 27. August 2019 zu bezahlen. Sodann sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 15’000.00 nebst 5 % Zins seit dem 27. August 2019 zu bezahlen.» Gleichentags stellte die Privatklägerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsver- beiständung durch Rechtsanwältin Fuchs (CAR pag. 2.102.001 f.). B.6 Daraufhin ordnete die Vorsitzende am 24. Juni 2025 das mündliche Verfahren an und lud die Parteien ein, allfällige Beweisanträge bis am 15. Juli 2025 schriftlich zu stellen und zu begründen. Ebenfalls wurde die Privatklägerin dazu eingeladen, in- nert derselben Frist ihre Zivilklage zu begründen. Zudem wurde Rechtsanwältin Fuchs als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Berufungsverfah- ren ernannt (CAR. pag. 2.100.001 f.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden betreffend den Beschuldigten die Edition eines aktuellen Strafregisteraus- zugs, eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs, der letzten Steuererklärung und der letzten Steuerveranlagungsverfügung sowie der aktuellen Migrationsakten veranlasst. Nachdem der Beschuldigte nach Unbekannt abgemeldet worden war (CAR pag. 2.201.001), forderte die Vorsitzende diesen zur Bekanntgabe eines Zu- stelldomizils gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO auf. B.7 Der Verteidiger teilte am 28. Juni 2025 mit, dass seine Kanzlei als Zustelladresse des Beschuldigten fungieren werde und ersuchte für den Beschuldigten um Ge- währung des freien Geleits für die Berufungsverhandlung vom 13. August 2025 (CAR pag. 2.103.001 f.). B.8 Nachdem die BA keine Einwände gegen die Gewährung des freien Geleits an den Beschuldigten erhoben hatte, gewährte die Vorsitzende dieses dem Beschuldigten am 10. Juli 2025 für den Zeitraum vom 4. bis am 15. August 2025 (CAR pag. 4.600.001). Die Verteidigung bestätigte am 11. Juli 2025, mit dem Beschul- digten in Kontakt zu stehen und von diesem instruiert worden zu sein (CAR pag. 2.103.003).
- 9 - B.9 Am 13. August 2025 fand die Berufungsverhandlung am Sitz des Bundesstrafge- richts in Bellinzona statt, wobei der Beschuldigte der Berufungsverhandlung un- entschuldigt fernblieb (CAR pag. 5.100.001 ff.). B.10 Die Staatsanwältin des Bundes stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom
13. August 2025 die folgenden Anträge (CAR pag. 5.100.005): 1. Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, wonach A. für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS angeordnet wird. 2. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien gerichtlich zu beurteilen. B.11 Im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Au- gust 2025 liess die Privatklägerin die nachfolgenden Anträge stellen (CAR pag. 5.100.005): 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 9’733.00 nebst 5% Zins seit dem 28. August 2019 zu bezah- len. 2. Eventualiter oder im illiquiden Umfang sei der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigten, wonach der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem zugrundliegenden Ereignis dem Grundsatze nach zur Leistung von Schaden- ersatz verpflichtet ist. 3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000’00 nebst 5 % Zins seit dem 28. August 2019 zu bezahlen. 4. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten der Privatklägerin eine ange- messene Genugtuung in Höhe von Fr. 10’000.00 nebst 5 % Zins, kaufpreis- bereinigt, seit dem 28. August 2019 zu bezahlen. 5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei die Kosten der anwaltlichen Vertretung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind.
- 10 - B.12 Im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Au- gust 2025 liess der Beschuldigte die nachfolgenden Anträge stellen (CAR pag. 5.100.004): 1. Landesverweisung: Von einer Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei eine solche für die Dauer von 5 Jahren anzuordnen. Von einer Ausschrei- bung einer Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei jeden- falls abzusehen. 2. Zivilklage: Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils 3. Kostenfolgen des Berufungsverfahrens: Dem Beschuldigten seien jedenfalls keine Kosten aufzuerlegen. B.13 Da die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteils- verkündung verzichtet hatten, wurde das Urteilsdispositiv am 18. August 2025 un- ter Beilage einer schriftlichen Kurzbegründung (i.S.v. Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018, E. 4.3.3) an die Parteien versendet.
Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten sowie die An- schlussberufungserklärung der Privatklägerin erfolgten fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO; Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorlie- gend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben (vgl. dazu Urteil SK.2023.35 E. 1.1.1). Da der Beschuldigte mit Urteil SK.2023.35 mehrerer Delikte schuldig erklärt, dafür mit einer Freiheitsstrafe und einer beding- ten Geldstrafe bestraft wurde und eine zehnjährige Landesverweisung sowie de- ren Ausschreibung im SIS angeordnet wurde, ist er durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw. Änderung interessiert und entspre- chend zur Berufung legitimiert. Dasselbe gilt für die Privatklägerin, deren Scha- denersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen und ihre Genugtuungsforderung nur teilweise geschützt wurde (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufung einzutreten.
- 11 - 2. Mündliches Verfahren Der Beschuldigte beantragt die Durchführung des schriftlichen Verfahrens ge- mäss Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO (CAR pag. 1.100.104). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sich das Berufungsgericht zur Beurteilung einer angedroh- ten Landesverweisung einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten zu ver- schaffen, weshalb diesbezüglich das mündliche Verfahren durchzuführen war (BGE 150 IV 417). 3. Säumnis des Beschuldigten 3.1 Ist der Beschuldigte Berufungsführer und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber der Beschuldigte, ist die Berufungsverhandlung, ohne den säumigen Beschuldigten durchzuführen; ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; Urteile des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 3.4; 7B_409/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.1; 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.4). 3.2 Der Beschuldigte blieb trotz form- und fristgerechter Vorladung (vgl. CAR pag. 4.301.001 ff.) der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern. Sein Verteidiger bestätigte, dass der Beschuldigte von der Vorladung und dem freien Geleit Kenntnis hatte, konnte jedoch keine Angaben über seinen Verbleib machen (CAR pag. 5.100.001 ff.). Folglich gilt der Beschuldigte als säumig (Art. 93 StPO). Die Berufungsverhandlung wurde rechtsprechungsgemäss ohne den säumigen Beschuldigten durchgeführt. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 1 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte focht das Urteil der Vorinstanz nur teilweise, nämlich be- schränkt auf die Landesverweisung bzw. deren Dauer sowie deren Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (SIS) an (CAR pag. 1.100.104; Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). Bezüglich der Zivilforderungen hat die Privatklägerin An- schlussberufung erhoben (CAR pag. 2.102.007 f.). Es ist daher vorab festzustel- len, dass das vorinstanzliche Urteil SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Zeigens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 aStGB.
- 12 - 2. A. wird schuldig gesprochen: − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG; − der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB; − des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB; − des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB; − des mehrfachen Besitzes von verbotener Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB; − des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, letztere bedingt vollziehbar, bei einer Probe- zeit von 4 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 236 Tagen wird vollständig, die Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 60 Tagen auf den Vollzug der Frei- heitsstrafe angerechnet. 4. (…) 5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. 6. Beschlagnahmte Gegenstände 6.1. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 8‘750.-- (Asservat-ID. A013'754'922) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6.2. Die nachfolgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und ver- nichtet: Ass-ID Gegenstand 12564 1 Mobiltelefon Apple iPhone 6s mit schwarzer Schutzhülle 12594 1 Sprengmittelsicherung (Plastiksack «POLIZEI-Spurensicherung») 12595 1 Klebstreifen, transparent auf Tragtasche 12596 1 Tragtasche “HAPPY Birthday” 12597 Kunststofffolie HDPE 12598 Kunststoffsack transparent (2), verschweisst 12599 Kunststoffsack weiss (2) verknotet 12600 Pyrot/grün ab Tragtasche
- 13 - 7. (…) 8. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 27‘140.-- (Vorverfahren Gebühr: Fr. 15‘000.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 5‘140.--, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 7‘000.--) und werden A. auferlegt. 9.
9.1. Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 69‘153.75 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrech- nung ausgerichteter Akontozahlungen. 9.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.
10.1. Rechtsanwältin Elke Fuchs wird für die unentgeltliche Verbeiständung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘574.15 (inkl. MWST) entschädigt. 10.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unentgeltlichen Verbei- ständung der Privatklägerin Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.
Ass-ID Gegenstand 12601 Verpackungsmaterial mit braunen Klebbändern 12602 Kunststoffsack opak 12603 Kunststoffsack weiss (1) verknotet 12604 Kunststoffsack transparent (1), verschweisst 12605 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 12606 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 101032 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 877 g 101033 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 750 g 101034 Sprengzünder mit Zeitstufenmarke 101035 Sprengzünder ohne Zeitstufenmarke 101039 Unterleibchen weiss, Grösse unbekannt, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101040 T-Shirt schwarz, Grösse L, Marke BLAKLÄDER, Camion Transport, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101041 Weisse Masse (1) (Rückstellmuster) Unterasservat aus Ass-ID 101032 101042 Weisse Masse (2) (Rückstellmuster) Unterasservat aus Ass-ID 101033
- 14 - 5. Reformatio in peius Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechts- mittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine stren- gere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen wor- den ist (Art. 391 Abs. 3 StPO). Während die BA kein Rechtsmittel ergriff, hat der Beschuldigte lediglich die Landesverweisung bzw. deren Dauer von zehn Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS angefochten. Die vorinstanzlich festgesetzte Zivilforderung wurde einzig von der Privatklägerin angefochten. Die Berufungs- kammer kann innerhalb des Verfahrensgegenstandes (zur teilweisen Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils vgl. oben E. I.4) die von der Vorinstanz ausgespro- chene Landesverweisung sowie die Ausschreibung im SIS bzw. deren Dauer nur noch zugunsten des Beschuldigten abändern. Die vorinstanzlich angeordnete Dauer der Landesverweisung von zehn Jahren stellt somit aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes die zeitliche Obergrenze einer im Berufungsverfahren allenfalls auszusprechenden Landesverweisung dar. Auch kann die Berufungs- kammer der Privatklägerin nicht weniger zusprechen, als es die Vorinstanz getan hat. So wäre es unzulässig, den der Privatklägerin erstinstanzlich zugesproche- nen Genugtuungsbetrag zu kürzen oder ihr die grundsätzliche Anerkennung ih- res Schadensersatzanspruchs abzuerkennen. II. Materielle Erwägungen A. Landesverweisung 1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG; der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB; des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB; des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellun- gen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB; des mehrfachen Besitzes von verbotener Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB; und des mehrfachen unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ge- mäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, letztere bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 4 Jahren. Gestützt darauf verwies die Vorinstanz den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren des
- 15 - Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an (vgl. E. I.A.18). 1.2 Während der Schuld- und Strafpunkt des vorinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwuchsen, verbleiben nur noch die von der Vorinstanz ausge- sprochene Landesverweisung sowie die damit zusammenhängende Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem zu beurteilen (vgl. E. I.4). 2. Standpunkt des Beschuldigten Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. August 2025 brachte die Verteidi- gung vor, dass der Beschuldigte seine prägenden Kinderjahre (einschliesslich der ersten vier Schuljahre) in der Schweiz verbracht habe (CAR pag. 5.200.002, Ziff. 1.1). Die mündlichen Deutschkenntnisse des Beschuldigten seien gut, die schriftlichen hingegen limitiert. Dies falle jedoch angesichts seiner Tätigkeit als LKW-Chauffeur nicht weiter ins Gewicht. Zudem sei der Beschuldigte beruflich in der Schweiz integriert (CAR pag. 5.200.002, Ziff. 1.2). Die Vorinstanz habe zu Recht (implizit) einen Härtefall bejaht. Dieser ergebe sich aus der langen Anwe- senheitsdauer des Beschuldigten, insbesondere in den prägenden Kinderjahren, sowie aus seiner wirtschaftlichen und sprachlichen Integration (CAR pag. 5.200.002, Ziff. 1.4). Die Vorinstanz schätze die vom Beschuldigten begangenen Delikte als zu schwer ein. Zudem sei eine Verbindung ins Milieu nicht nachge- wiesen (CAR pag. 5.200.002 f., Ziff. 2.1). Überdies könne dem Beschuldigten eine gute Legalprognose gestellt werden. Er habe lediglich eine geringe, schon länger zurückliegende Vorstrafe aus dem Jahr 2017. Die verhängte Freiheits- strafe beeindrucke ihn nachhaltig. Seit seiner Haftentlassung vor fünf Jahren habe er sich wohl verhalten. Nun wolle er auch seine Schulden abbezahlen. In der Gesamtabwägung erscheine es angemessen, aufgrund des Vorliegens eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzu- sehen (CAR pag. 5.200.003, Ziff. 2.2). Eventualiter sei aufgrund des geringen Verschuldens des Beschuldigten die Dauer der Landesverweisung auf maximal sieben Jahre zu beschränken (CAR pag. 5.200.003, Ziff. 3.2). 3. Rechtliche Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung 3.1 Art. 66a Abs. 1 lit. e, h, i und o StGB sieht für Ausländer, die (unter anderem) nach den Artikeln Art. 148a Abs. 1 StGB, Art. 195 StGB, Art. 226 aStGB sowie die Widerhandlung Art. 19 Abs. 2 aBetmG verurteilt werden die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor. 3.2 Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen
- 16 - schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Här- tefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprach- kompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindun- gen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_86/2024 vom 13. Septem- ber 2024 E. 3.2). 3.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Auslän- ders auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Ok- tober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren min- derjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). 3.4 Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und be- rufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung
- 17 - vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.3 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.1; 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Aus- ländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbe- suchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Inte- resse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Här- tefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.6). 3.5 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Lan- desverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Tä- ters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1). 3.6 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rah- men der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhält- nismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die auf- enthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhü- tung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären
- 18 - Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung be- ziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interes- sen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4). 3.7 Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "not- wendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimat- staat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die fami- liäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bin- dung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfron- tiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile des Bundesgerichts 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.5; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.3; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.5). 3.8 Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr aus- serordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1316/2023 vom
16. August 2024 E. 1.1.4; je mit Hinweisen).
- 19 -
4. Beurteilung 4.1 Eingangsvoraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und beging mit den Verurtei- lungen wegen Art. 148a Abs. 1 StGB, Art. 195 StGB und Art. 226 aStGB Anlass- taten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e, h, i und o StGB, womit er grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist. 4.2 Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz 4.2.1 Sachverhalt 4.2.1.1 Der Beschuldigte wurde im Jahr […] in Serbien geboren. Er reiste am […] 1989, im Alter von knapp sechs Monaten, mit seinen Eltern in die Schweiz ein und lebte die ersten Jahre seines Lebens in der Schweiz, besuchte den Kindergarten sowie die erste und zweite Primarschule. Am […] 1997, im Alter von neun Jahren, reiste die Familie zurück nach Serbien. Einzig der Vater verblieb infolge Kriegsaus- bruchs in der Schweiz. Nach seiner Rückkehr nach Serbien besuchte der Be- schuldigte mit seiner Mutter den Vater in der Schweiz regelmässig. Schliesslich kehrte er am 12. April 2006, rund neun Jahre später und im Alter von 18 Jahren, in die Schweiz zurück. Dies tat er, um mit seiner Familie in der Schweiz verbun- den zu sein und er hoffte auf bessere Lebensbedingungen als in Serbien (BA pag. 13.02.0104; B02.2.1.158 f.; vgl. ferner die unbestrittenen Ausführungen im Urteil der Strafkammer SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024 E. 5.3.3). 4.2.1.2 Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Seine Schwester und Mutter leben in der Schweiz (BA pag. 13.02.0099, Zeile 18). Sein Vater ist bereits verstorben (BA pag. 6.02.0076). Seit dem Tod seines Vaters befindet sich auch die Mutter wieder öfters in Serbien; sie lebt gemäss Aussagen des Beschuldigten in Serbien und der Schweiz (BA pag. B02.02.002.0278, Frage 82). Aktenkundig ist, dass seine Grossmutter sowie einer seiner Onkel, welcher ihm Geld geliehen habe, in Serbien leben (BA pag. B02.02.001.0161). Ermittlungen der Kantonspo- lizei Schaffhausen ergaben, dass die Partnerin des Beschuldigten im April 2024 verstarb. Seither habe er offenbar auch den Kontakt zu seiner Schwester abge- brochen (CAR pag. 3.201.007 f.). 4.2.1.3 Der Beschuldigte schloss in Serbien eine vierjährige Ausbildung als Koch ab. (BA pag. 13-02-0098, Zeilen 11 ff.). In der Schweiz arbeitete er nie als Koch (a.a.O., Zeilen 15 ff.). Bei seiner Rückkehr in die Schweiz erwarb er den Lastwagen-
- 20 - Führerausweis und begann, als Chauffeur zu arbeiten (a.a.O., Zeilen 20 ff.). Er war in der Schweiz seit vielen Jahren als LKW-Fahrer tätig. Unter anderem war er Inhaber eines eigenen Transportunternehmens, welches aber mittlerweile Konkurs anmelden musste. Bei seiner Verhaftung war der Beschuldigte als Pri- vatchauffeur tätig, arbeitete andererseits aber auch bei der P. GmbH als Chauf- feur, zu welcher er auch nach Entlassung aus der Untersuchungshaft zurückkeh- ren und seine Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen konnte (BA pag. 13-02-0098, Zeilen 25 ff.). Die berufliche Situation des Beschuldigten blieb sowohl zum Zeit- punkt des Urteils der Vorinstanz als auch zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils ungeklärt. 4.2.1.4 Der ihn betreffende Betreibungsregisterauszug der Gemeinde Schaffhausen vom 15. Juli 2025 weist offene Betreibungen im Umfang von insgesamt Fr. 41'482.70 aus (CAR pag. 4.401.030 f.). 4.2.1.5 In sprachlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte serbi- scher Muttersprache ist (BA pag. 13-02-0099, Zeilen 21 f.) und er sich auch mit seiner Familie auf Serbisch unterhält (BA pag. 13-02-0099, Zeilen 28 ff.). Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten sind mündlich gut, so konnte er sich wäh- rend den Einvernahmen ohne Weiteres verständlich ausdrücken, weshalb keine Verdolmetschung der Einvernahmen nötig war (BA pag. 13-02-001 ff.). 4.2.1.6 Am 22. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte durch das Einwohneramt Schaff- hausen von seiner bisherigen Wohnadresse in Schaffhausen nach unbekannt abgemeldet. Er war bis dahin in Schaffhausen an der Adresse seiner Schwester gemeldet gewesen. Diese hat in der Zwischenzeit allerdings die Schlösser aus- getauscht, so dass der Beschuldigte keinen Zutritt mehr zur Wohnung hat (CAR pag. 3.201.011 ff.). Der Beschuldigte lebt nicht mehr in der Schweiz (CAR pag. 2.103.001). Weiter ergibt sich aus den Akten des Migrationsamts Schaffhausen, dass die Niederlassungsbewilligung C des Beschuldigten am 9. März 2025 aus- lief bzw. eine Verlängerung nicht beantragt wurde (CAR pag. 3.201.071). Am
26. März 2020 wurde der Beschuldigte wegen hängiger Betreibungen vom Mig- rationsamt Schaffhausen verwarnt (CAR pag. 3.201.070). 4.2.1.7 In der Vergangenheit wurden gegen den Beschuldigten bereits mehrere Straf- verfahren eröffnet, die mehrheitlich rechtskräftig eingestellt wurden. Der Beschul- digte ist im In- und Ausland dreifach vorbestraft: Am 8. Dezember 2015 wurde er vom Tribunal de Police de Saverne (Frankreich) wegen «Excès de vitesse d'au moins 50 km/h par conducteur de vehiciule à moteur» zu einer Busse verurteilt (CAR pag. 17-02-0021). Am 2. Februar 2017 wurde er vom Amtsgericht Böblin- gen (Deutschland) wegen unerlaubtem Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen sowie des fahrlässigen
- 21 - Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (StGB § 53, AntiDopG § 4 Abs. 1 Nr. 3, WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 4) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 100.00 verurteilt (BA pag. 17-02-0011). Zuletzt wurde er am 9. Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft Luzern wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 aWG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah- ren, sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt (CAR pag. 4.401.004). 4.2.2 Beurteilung des schweren Härtefalls 4.2.2.1 Der Beschuldigte verbrachte insgesamt über 20 Jahre in der Schweiz. Die prä- genden Jugendjahre verbrachte er jedoch nur teilweise in der Schweiz, da er im Alter von 9 Jahren nach Serbien zurückkehrte und erst kurz vor der Volljährigkeit zurück zu seinem Vater in die Schweiz migrierte (vgl. E. II.A.4.2.1.1). Entspre- chend wäre ihm aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer ein gewisses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dieses Interesse wird aller- dings stark relativiert. Indem der Beschuldigte die Schweiz nun von sich aus frei- willig verlassen hat und dadurch seine Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen ist (vgl. Art. 61 AIG; ferner E. II.A.4.2.1.6). Insofern bleibt eine Landesverweisung ohne Auswirkungen auf seinen Wohn- und Aufenthaltsort. Er wird durch eine Landesverweisung somit nicht zu einem Umzug gezwungen, denn seine Wohn- und Aufenthaltssituation bleibt durch die Landesverweisung unberührt und kann entsprechend auch keinen schweren persönlichen Härtefall begründen. Durch seine freiwillige Ausreise hat er vielmehr gezeigt, dass er nur noch ein geringes bzw. kein Interesse daran hat, in der Schweiz zu leben und zu arbeiten. Im Weiteren ist zu prüfen, in welchem Umfang der Beschuldigte von einer Landesverweisung betroffen ist, obwohl er keinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Schweiz hat. 4.2.2.2 Die Mutter und die Schwester des Beschuldigten leben noch immer in der Schweiz. Der Beschuldigte pflegt jedoch keine familiäre Beziehung mehr zu sei- ner Schwester. So gab diese an, keinen Kontakt mehr zu ihm zu haben und die gemeinsam bewohnte Wohnung durch Austausch der Schlösser zu ihrer eigenen gemacht zu haben. Wie die Beziehung des Beschuldigten zu seiner Mutter aus- sieht, bleibt unbekannt. Da die Mutter des Beschuldigten aber regelmässig nach Serbien reist (vgl. E. II.A.4.2.1.2), wird er die Beziehung zu ihr auch dort pflegen können. Nach dem Tod seiner vorherigen Partnerin gibt es keine Hinweise da- rauf, dass der Beschuldigte in einer neuen Partnerschaft lebt, die einen Bezug zur Schweiz aufweisen würde. Er ist familiär in der Schweiz nur sehr schwach verwurzelt und könnte seine familiären Beziehungen auch problemlos im Heimat- land Serbien pflegen. Somit ist er von einem Landesverweis auch familiär nur sehr schwach betroffen.
- 22 - 4.2.2.3 Zum Urteilszeitpunkt ist der Beschuldigte in der Schweiz beruflich nicht integriert. Er verfügt über keinen migrationsrechtlichen Titel, der es ihm erlauben würde, in der Schweiz zu arbeiten (vgl. E. II.A.4.2.1.6). Eine Landesverweisung hätte für ihn diesbezüglich in beruflicher Hinsicht keine Konsequenzen, weshalb er in die- sem Punkt nicht von einer Landesverweisung betroffen ist. Zudem hat er Schul- den in der Schweiz von rund Fr. 40'000.00 (vgl. E. II.A.4.2.1). Über die soziale Integration des Beschuldigten ist wenig bekannt. Mit dem Verlassen der Schweiz (vgl. E. II.A.4.2.1.6) hat er seine sozialen Beziehungen zur Schweiz wohl abge- brochen bzw. stark reduziert. Er wurde in der Schweiz bereits straffällig und hat auch in Deutschland und Frankreich je eine Vorstrafe (vgl. E. II.A.4.2.1.7). Auch diesbezüglich ist von einer eher geringen Integration und somit von einem gerin- gen Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Daran vermögen auch die guten mündlichen Sprachkenntnisse des Beschuldigten (vgl. E. II.A.4.2.1.5) nichts zu ändern. 4.2.3 Die Wiedereingliederungs- und Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Serbien sind intakt. Serbisch ist seine Muttersprache, er hat in Serbien die Schule besucht, eine Lehre als Koch absolviert und verfügt dort über ein familiäres Netz- werk. Dadurch ist er mit den dortigen Lebens- und Arbeitsverhältnissen vertraut (vgl. dazu BA pag. B02.02.001.0051). Er ist dort nach wie vor verwurzelt. Seine berufliche Ausbildung und Erfahrungen in Serbien (vgl. E. II.A.3.2.1.3) ermögli- chen es ihm, dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen bzw. aufrechtzuerhal- ten. Zudem kann er seinen Beruf als LKW-Fahrer auch in Serbien ausüben. Dass er in seiner Heimat wohl weniger vorteilhafte politische und wirtschaftliche Ver- hältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist als Folge seines kriminellen Ver- haltens hinzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.3; 2C_327/2015 vom 22. April 2016 E. 5.5; 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Die Rückkehr des Beschuldigten in sein Hei- matland – sofern er sich nicht bereits dort befindet – bewirkt bei ihm keine per- sönliche Härte. 4.2.4 Eine Landesverweisung beeinträchtigt den Beschuldigten insgesamt nur gering- fügig. Demzufolge ist ihm nur ein geringes Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass er von sich aus die Schweiz verlassen hat, keine nennenswerten familiären Beziehungen zu hier wohnhaften Personen pflegt, weder beruflich noch sozial integriert ist und Schulden hat. Zu- dem hat er durch seine Abreise aus der Schweiz seinen migrationsrechtlichen Aufenthaltstitel verloren. Eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in Serbien ist ohne weiteres möglich. Er verfügt dort über ein familiäres Netzwerk, seine Mutter reist oft nach Serbien, er ist aufgrund seines teilweisen Aufwachsens in Serbien mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut und könnte ohne Weiteres dort beruflich tätig werden. An dieser Stelle kann deshalb das Fazit gezogen
- 23 - werden, dass die Landesverweisung beim Beschuldigten keinen schweren per- sönlichen Härtefall bewirkt, weshalb sich eine Interessensabwägung erübrigt. 4.3 Der Vollständigkeit halber und im Sinne einer Eventualbegründung ist festzuhal- ten, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten sehr gross ist. Er wurde im vorliegenden Verfahren wegen mehrerer schwerwie- genden Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen verurteilt (vgl. E. I.A.18). Unter anderem konnte ihm nach- gewiesen werden, dass er sich als Mitglied der United Tribuns zur Verübung ei- nes Anschlags auf ein Fahrzeug Sprengstoff beschaffte, aufbewahrte und diesen weiterschuf (Urteil der Strafkammer SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024, E. 2.3.5 und 2.3.6, auf welche Erwägungen verwiesen wird). Zudem hat er eine beträcht- liche Menge Kokain (87,5 Gramm Kokainmischung bzw. 52,5 Gramm reines Ko- kain) veräussert und sich damit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig gemacht (Urteil SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024, E. 2.1.3 und 2.1.4, auf welche Erwä- gungen verwiesen wird). Ebenso hat sich der Beschuldigte der Förderung der Prostitution schuldig gemacht (vgl. E. I.A.18). Diese Delikte zeigen, dass vom Beschuldigten eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz ausgeht. Dies sich auch darin manifestiert, dass er bereits mehrfach (im In- und Ausland) mit der jeweils gültigen Waffengesetzgebung in Konflikt geraten ist (vgl. E. II.A.3.2.1.7). Es ist deshalb zu befürchten, dass der Beschuldigte auch in Zukunft Delikte verüben könnte, welche die öffentliche Si- cherheit und Ordnung der Schweiz erheblich gefährden. Selbst wenn dem Be- schuldigten ein rechtlich geschütztes Interesse am Verbleib in der Schweiz zu- gestanden würde, lägen keineswegs ausserordentliche Umstände vor, deren es angesichts des ausgefällten Strafmasses in Nachachtung der bundesgerichtli- chen «Zweijahresregel» bedürfte, um von der Landesverweisung abzusehen. Das öffentliche Interesse am Landesverweis überwiegt das private Interesse des Beschuldigten vorliegend deutlich. 4.4 Der Beschuldigte argumentiert ohne Erfolg, dass das Rückfallrisiko und somit das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung gering seien, da er eine Freiheits- strafe verbüssen müsse und von dieser nachhaltig beeindruckt sei. Ausländer- rechtlich genügt bei schweren Straftaten, wozu die vom Beschuldigten begange- nen Delikte zählen, bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_64/2024 vom 19. November 2024, E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024, E. 3.8.4, jeweils mit Hinweisen). Auch vorlie- gend verbleibt selbst nach Vollzug der Freiheitsstrafe ein Restrisiko, dass der Beschuldigte rückfällig werden wird. Seine mehrfachen Vorstrafen zeigen exemplarisch, dass er sich durch Strafen nicht von weiteren Delikten abhalten lässt. Daher ist zu befürchten, dass auch die zu vollziehende Freiheitsstrafe ihre
- 24 - Wirkung verfehlt. Aufgrund der Schwere der vom Beschuldigten begangenen De- likte und dem nach Vollzug der Freiheitsstrafe verbleibende Restrückfallrisiko überwiegt das öffentliche Interesse, ihn von der Schweiz fernzuhalten, sein pri- vates Interesse an einer Rückkehr und einem Aufenthalt in der Schweiz bei Wei- tem. 4.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB des Landes zu verweisen. 5. Dauer der Landesverweisung 5.1 Nach der Rechtsprechung hat das Gericht die Dauer der Landesverweisung nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen, sondern unter Be- rücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit respektive der Not- wendigkeit des Schutzes der Gesellschaft mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft be- gehen könnte, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (Urteile des Bundesgerichts 6B_118/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4; 6B_566/2024 vom 3. März 2025 E. 4.1). Wie der Verteidiger verlangt, wird eine Spanne von null bis 15 Jahre für die Bemessung der Landesverweisung angewendet (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, BSK StGB I, Art 66a, N. 30). 5.2 Wie unter E. II.A.4.3 f. bereits erläutert, besteht aufgrund der Gefährlichkeit des Beschuldigten ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, ihn von der Schweiz fernzuhalten. Aufgrund seiner Verurteilung wegen mehrerer schweren Delikte so- wie seiner mehrfachen strafrechtlichen Vorbelastung im In- und Ausland besteht die Befürchtung, dass er erneut schwere Straftaten begehen könnte. Aus diesem Grund erweist sich eine Landesverweisung von zehn Jahren als angemessen. 6. Ausschreibung im SIS 6.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Fal- les im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS- II, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006 [SIS-IIVO], abgelöst durch Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut- zung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrol- len, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
- 25 - von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am
11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Da die Ausschreibung in das SIS-Register Teil des Vollzugs-, bzw. Polizeirechts ist, beurteilt sich die Notwendigkeit der Aus- schreibung nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Anordnung der Landesver- weisung durch das Gericht in Kraft ist. Die Grundsätze des strafrechtlichen Rück- wirkungsverbots und der lex mitior finden keine Anwendung (BGE 149 IV 361 E. 1.). 6.2 Voraussetzung für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist eine na- tionale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nati- onalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 Verordnung [EU] 2018/1861). Die Aus- schreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a Verordnung [EU] 2018/1861), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b Verordnung [EU] 2018/1861). Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von min- destens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheits- strafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung [EU] 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Straf- mass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). 6.3 Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger. Er gilt somit als Drittstaats- angehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 Verordnung (EU) 2018/1861 und kann zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt sind. Vorliegend wurde der Beschuldigte u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i. V. m. Abs. 2 aBetmG, der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB sowie des Herstellens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen
- 26 - Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 a StGB schuldig gesprochen. Die Anlasstaten erfüllen ohne Weiteres den in Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 verlangten Schweregrad. Mit Verweis auf die Erwägungen der Strafkammer zu Art und Schwere der verübten Straftaten (Urteil der Strafkammer SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024 E. 2) sowie auf die strafrechtliche Vorbelastung stellt ein weiterer Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (vgl. E. II.A.4.3; Art. 21 Ziff. 1 Verord- nung [EU] 2018/1861; vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022, E. 1.8.4). Die Voraussetzungen zur Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS sind somit erfüllt. Da seitens des Be- schuldigten nicht erklärt wurde, inwiefern die Ausschreibung im SIS unrechtmäs- sig oder unverhältnismässig sein sollte, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. B. Zivilforderungen 1. Schadenersatzforderung 1.1 Die Privatklägerin verlangt mittels Anschlussberufung die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9’733.00 nebst 5% Zins seit dem 28. August 2019 (vgl. E. B.5). Sie begründet diesen Anspruch damit, dass sie den Erlös aus ihrer Prostitutionstätigkeit an F. und den Beschuldigten habe abliefern müssen. Sie habe dies getan, um eine vorgegebene Schuld zu bezahlen. Aufgrund der emotionalen, wirtschaftlichen und psychischen Abhängigkeit habe sie keine an- dere Möglichkeit gesehen (TPF pag. 25.721.065, Ziff. 46 f.; CAR pag. 5.200.008, Ziff. 6). Die Vorinstanz anerkannte den Schadenersatzanspruch der Privatkläge- rin dem Grundsatz nach und verwies sie zur genauen Feststellung dessen Um- fangs auf den Zivilweg (Urteil SK.2023.35 Dispositiv Ziffer 7.1), was seitens des Beschuldigten unangefochten blieb und somit in zivilrechtlicher Hinsicht als an- erkannt gilt. 1.2 Der Beschuldigte hält die Zivilforderung für unsubstantiiert und illiquide. Er be- mängelt, dass einerseits sein Anteil aus der Prostitutionstätigkeit der Privatklä- gerin umstritten sei (30 % des hälftigen Anteils von F:) und die von ihm getrage- nen Lebenshaltungskosten der Privatklägerin (Essen, Zigaretten, Wohnkosten, Kokain etc.) diesen Anteil überstiegen hätten (CAR pag. 5.100.007 f.). 1.3 Es stellt sich vorab die Frage, ob auf die Zivilforderung einzutreten gewesen wäre:
- 27 - 1.3.1 Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprü- che aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren gel- tend machen. 1.3.2 Der zivilrechtliche Anspruch muss sich aus der Straftat herleiten; er kann sich mithin nur auf Handlungen stützen, die von der Anklage erfasst sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1068/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3; 6B_11/2017 vom
29. August 2017 E. 1.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.4, nicht publiziert in BGE 141 IV 97; je mit Hinweisen). Die Konnexität zwischen Straftat und pri- vatrechtlichem Anspruch stellt eine adhäsionsspezifische Prozessvoraussetzung dar. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, ist die Klage unzulässig. Die Vorausset- zungen für ein Sachurteil sind dann nicht gegeben (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.5). 1.3.3 Der Beschuldigte wurde, soweit für die Zivilforderung von Interesse, wegen eines Verstosses gegen Art. 195 lit. c StGB verurteilt. Im Unterschied zu den Tatvari- anten von Art. 195 lit. a und b StGB beinhaltet die Variante von lit. c kein vermö- gensrechtliches Element, sondern stellt die Beeinträchtigung der Handlungsfä- higkeit einer Prostituierten durch Überwachung oder die Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder anderen Umständen der Prostitution unter Strafe – unabhän- gig vom erzielten Vermögensvorteil (ISENRING/KESSLER, BSK StGB II, Art. 195 StGB, N. 26 m.H.). Art. 195 StGB bezweckt demnach den Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der sich prostituierenden Person (ISENRING/KESSLER, BSK StGB II, Art. 195 StGB, N. 2 m. H.). Die Privatklägerin macht vorliegend einen Vermögensschaden geltend, der ihr durch die Ablieferung des Prostituier- tenlohnes ohne Rechtsgrundlage entstanden sein soll. Ein solcher Anspruch aus Art. 41 OR verlangt einen Verstoss gegen eine Norm, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll (BGE 122 III 176 E. 7b). Wie oben soeben gezeigt wurde, schützt Art. 195 lit. c StGB jedoch nicht das Vermögen der Pros- tituierten, sondern deren sexuelles Selbstbestimmungsrecht. Das zeigt sich be- sonders daran, dass Art. 195 lit. c StGB selbst dann verletzt worden wäre, wenn der Beschuldigte aus der Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hätte. Somit stellt Art. 195 lit. c StGB keine Schutznorm zugunsten des Vermögens der Prostituier- ten dar. Im vorliegenden Fall wäre eine Haftung des Beschuldigten aus Art. 41 OR somit anderweitig als mit dessen strafbarem Verhalten zu begründen. Der Schaden der Privatklägerin ist damit nicht direkte Folge des strafbaren Verhal- tens des Beschuldigten und es besteht kein hinreichender Zusammenhang zwi- schen dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten (Art. 195 lit. c StGB) und ei- nem möglichen Schaden der Privatklägerin. Die von Art. 122 Abs. 1 StPO gefor- derte Konnexität zwischen Schaden und Straftat fehlt daher.
- 28 - 1.3.4 Soweit die Privatklägerin Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, mangelt es auch diesbezüglich an der notwendigen Konnexität zur Straf- tat, da sie ihren Ursprung nicht in einem widerrechtlichen Verhalten haben (DOLGE, BSK StPO, Art. 122 StPO, N. 70; MAUSBACH, Das Adhäsionsverfahren, Habil. Zürich, Bern 2023, S. 146). Gemäss DOLGE bestehe bei diesen Ansprü- chen kaum je Aussicht auf erfolgreiche Durchsetzung, da die dazu notwendige Substantiierung im Strafverfahren nur schwerlich erreicht werden könnte (DOLGE, BSK StPO, Art. 122 StPO, N. 70). 1.3.5 Im Ergebnis wäre auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin erstinstanz- lich nicht einzutreten gewesen. Da vorliegend nur die Privatklägerin den Ent- scheid der Vorinstanz über die Zivilforderung angefochten hat, bleibt es aufgrund von Art. 391 Abs. 3 StPO beim vorinstanzlichen Urteil, wonach die Schadener- satzforderung der Privatklägerin dem Grundsatz nach anzuerkennen und zur ge- nauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen sind. 1.4 Im Sinne einer Eventualbegründung sei erwähnt, dass selbst wenn auf die Scha- denersatzforderung der Privatklägerin einzutreten gewesen wäre, die vorinstanz- liche Verweisung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg auf- grund folgender Überlegungen zu Recht erfolgt wäre: 1.4.1 Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Vorliegend wäre die Beurteilung der Zivilforderung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – in mehrfacher Hinsicht unverhältnismässig aufwendig: 1.4.2 Zunächst beruht die Höhe des von der Privatklägerin geltend gemachten Entgelts zugestandenermassen auf einer Schätzung bzw. Annäherung (TPF pag. 25.721.065, Ziff. 46; CAR pag. 5.200.008, Ziff. 4 und 7). Diese Schätzung ent- spricht nicht den Beweisanforderungen. Um die Zivilforderung beurteilen zu kön- nen, müsste der genaue Betrag bestimmt werden, den die Privatklägerin dem Beschuldigten bzw. F. übergeben hat. Doch auch eine Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR wäre mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, etwa durch die Erhebung der Preise für Prostitutionsdienstleistungen. 1.4.3 Zudem bringt der Beschuldigte zu Recht vor, dass unklar bleibt, auf welchen Teil des Prostitutionserlöses der Privatklägerin sich die Vereinbarung über die Auftei- lung im Verhältnis 70:30 zwischen F. und dem Beschuldigten bezieht (CAR pag. 5.100.007). Die Aussagen von F. deuten darauf hin, dass sich der 30%-Anteil
- 29 - des Beschuldigten auf den 50 % Anteil bezieht, welche die Privatklägerin F. ab- gegeben haben soll (B02-02-002-0382). Diese Aussage erscheint plausibel, denn auch die Privatklägerin führt aus, dass sie in der Hälfte der Zeit in der Schweiz die Hälfte ihres Erwerbes habe behalten dürfen (B02-02-004-0150, Frage 94). Entsprechend wäre der Beschuldigte nur zur Hälfte wie von der Pri- vatklägerin behauptet bereichert bzw. schadenersatzpflichtig. Auch dieser Punkt wäre nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu klären. 1.4.4 Im Übrigen wäre es erforderlich, genauer zu klären, ob sämtliche Freier die Pri- vatklägerin in bar bezahlt haben oder ob ihr mehrere Freier Geld vorschossen (vgl. die Ausführungen der Privatklägerin in CAR pag. 5.200.010, Ziff. 10, wonach der Freier G. der Privatklägerin die Kosten für ihre Reise in die Schweiz vorge- schossen hat, die sie dann abarbeiten musste). Denn nur bei einer Barzahlung hätte der Erlös an F. und den Beschuldigten abgeführt werden können, während die von Freiern getragenen Kosten der Privatklägerin nicht vom Beschuldigten zurückzuerstatten gewesen wären. 1.4.5 Weiter wäre zu klären, wie hoch der Schaden der Privatklägerin bzw. die Berei- cherung des Beschuldigten bzw. die Entreicherung der Privatklägerin ist. Unum- stritten ist, dass die vom Beschuldigten bzw. F. übernommenen Lebenskosten der Privatklägerin von Ersteren nicht zurückerstattet werden müssten (vgl. CAR pag. 5.200.010, Ziff. 10 [Privatklägerin] und 5.100.007 f. [Beschuldigter]). Die Höhe der vom Beschuldigten bzw. F. getragenen Lebenshaltungskosten bleibt allerdings umstritten. Die Privatklägerin veranschlagt Fr. 20.00 pro Tag für Essen und Zigaretten (vgl. CAR pag. 5.200.010, Ziff. 19). Auch wenn dieser Betrag nachvollziehbar ist (ähnlich die Verteidigung im Parteivortrag [CAR pag. 5.100.007]), blieben die weiteren vom Beschuldigten bzw. F. getragenen Lebens- haltungskosten der Privatklägerin ungeklärt. Dies betrifft insbesondere die Wohn- kosten der Privatklägerin in der Schweiz. Zwar lebte die Privatklägerin in der Schweiz in bescheidenen Verhältnissen (CAR pag. 5.200.010, Ziff. 10), doch auch diese Wohnkosten wären in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Zudem bleibt unklar, wie hoch die übrigen vom Beschuldigten bzw. F. getragenen Lebenshaltungskosten (Krankenversicherung, Kosmetika, Kommunikation, Transport etc.) der Privatklägerin sind. Es würde allerdings den Rahmen des vor- liegenden Strafverfahrens sprengen, diese Kosten zu bestimmen. 1.4.6 Es blieb auch unklar und wäre nur mit weiteren Beweismassnahmen zu klären, ob die Privatklägerin die von ihr beanstandeten Verträge (bspw. den Mietvertrag mit F.) innert der einjährigen Anfechtungsfrist (Art. 31 OR) angefochten hat (zur Notwendigkeit der Behauptung der Anfechtung eines Vertrages selbst im Adhä- sionsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 8.4).
- 30 - 1.4.7 Weiter kann die Privatklägerin aus dem von ihr zitierten Urteil des EGMR Krach- unova gegen Bulgarien (CAR pag. 5.200.012, Ziff. 17) in casu nichts Wesentli- ches ableiten. In diesem Urteil hält der EGMR fest, dass Art 4 EMRK eine positive Verpflichtung seitens der Mitgliedstaaten umfasst, es Opfern von Menschenhan- del zu ermöglichen, von ihren Menschenhändlern Entschädigung für entgangene Einkünfte zu verlangen (Krachunova vs. Bulgarien, Urteil vom 28.11.2023, Kam- mer III, 18269/18, Ziff. 177). Das Schweizer Rechtssystem trägt diesem Umstand genügend Rechnung, indem es der Privatklägerin nach wie vor offensteht, vom Beschuldigten im Rahmen eines Zivilprozesses Schadenersatz zu verlangen. Zudem sieht auch die ZPO die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege vor (Art. 117 ff. ZPO). Die von der Privatklägerin genannten prozessualen Risiken (CAR pag. 5.200.013, Ziff. 19 [fehlende Instruktion durch die Klientin; keine Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege]) ändern nichts an dieser Möglichkeit, sondern sind inhärenter Bestandteil jedes Zivilprozesses. Bei einer falschen Rechtsanwendung seitens des Zivilgerichts im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege stünden der Privatklägerin selbstredend die nämlichen Rechtsmit- tel zu. Zudem ist der von der Privatklägerin zitierte GRETA Bericht (https://rm.coe.int/14th-general-report-of-greta-prems-067125-gbr-2578-14th- general-report/1680b638e3) keine verbindliche Rechtsquelle und daher nicht massgeblich. 1.4.8 Die soeben genannten Punkte zu klären, würde den Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens sprengen. Sofern auf das Schadenersatzbegehren der Privatklä- gerin einzutreten gewesen wäre, hätte die Vorinstanz dieses zu Recht dem Grundsatz nach anerkannt und zur Feststellung der Schadenshöhe bzw. der Ent- reicherung der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2. Genugtuung 2.1 Die Privatklägerin verlangt eine Genugtuung von mindestens Fr. 15'000.00 nebst 5% Zins seit dem 27. August 2019 für die erlittene immaterielle Unbill (vgl. E. B.5). Die Privatklägerin beschreibt dabei die psychischen Folgen der durch den Beschuldigten zu ihrem Nachteil begangenen Straftat. Das Verhalten des Beschuldigten wiege im Unterschied zu demjenigen von F. besonders schwer, da er der Privatklägerin vorgespielt habe, sie zu lieben, sie aber stattdessen nur «getestet» habe (CAR pag. 5.200.014 ff.). Insgesamt sei eine Basisgenugtuung von Fr. 20'000.00 angemessen (CAR pag. 5.200.017 f., Ziff. 32). Aufgrund der kurzen Dauer der Verletzung und der sexuellen Selbstbestimmung der Privatklä- gerin sei die Genugtuungssumme insgesamt auf Fr. 15'000.00 zu reduzieren (CAR pag. 5.200.018, Ziff. 33 ff.). Eventualiter sei die Genugtuungssumme von Fr. 15'000.00 kaufkraftbereinigt auf Fr. 10'000.00 zu reduzieren. Da die
- 31 - Genugtuung von der Opferhilfe bezahlt werde, sei die Kaufkraftbereinigung im Dispositiv zu berücksichtigen (CAR pag. 5.200.020, Ziff. 36 ff.). 2.2 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Fr. 6'000.00 zzgl. 5 % Zins ab 28. August 2019 als Genugtuung zu bezahlen und wies ihr Begehren im Mehrbetrag ab (Urteil SK.2023.35 Dispositiv Ziffer 7.2), was seitens des Beschuldigten unangefochten blieb und somit in zivilrechtlicher Hinsicht als anerkannt gilt. 2.3 Bezüglich der theoretischen Ausführungen kann auf die einschlägigen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2023.35 E. 7.1.4 ff.). 2.4 Die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten und der Mittäterin F. während rund eines Monats bei der Ausübung der Prostitution in verschiedener Hinsicht mani- puliert und drangsaliert. Dadurch wurde ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Dies stellt eine schwere Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR dar. Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR erfüllt sind, ist der Privatklägerin eine Genugtuung zuzusprechen. Es wiegt schwer, dass die Ausgestaltung ihrer Prostitutionstätigkeit nicht von ihr selbst, sondern vom Beschuldigten und der Mittäterin bestimmt wurde. Sie be- stimmten für die Privatklägerin insbesondere die Anzahl der Freier, die anzubie- tenden Dienstleistungen sowie die Ausübung der Tätigkeit während der Menst- ruation und trotz der diesbezüglichen Schmerzen. Die Vorgaben, die ihr gemacht wurden, gingen weit über „Hilfestellungen” aufgrund ihrer mangelnden Kennt- nisse im Bereich der Prostitution und der hiesigen Verhältnisse hinaus. Dass eine derartige Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung schwere Traumafolgen hinterlässt, steht ausser Frage (vgl. die unangefochtenen und korrekten Erwä- gungen, auf welche verwiesen werden kann: Urteil SK.2023.35 E. 7.3.2). 2.5 In Würdigung der gesamten Umstände erweist sich die Zusprechung einer Ge- nugtuung von Fr. 20'000.00 zzgl. Zins von 5 % als angemessen. Da die Privat- klägerin in Ungarn lebt, ist dieser Betrag kaufkraftbereinigt um 40% zu reduzie- ren. Auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. Urteil SK.2023.35 E. 7.3.3). Im Ergebnis erweist sich eine kaufkraftbereinigte Genugtuung von Fr. 12'000.00 zugunsten der Privatklägerin für die von ihr erlittene immaterielle Unbill angemessen. 2.6 Das Obergericht Zürich hat der Privatklägerin für denselben Sachverhalt zulasten von F. bereits eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 zugesprochen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich […], Dispositiv Ziff. 5.b), was zu berücksichtigen ist. Grund- sätzlich würden F. und der Beschuldigte aufgrund von Art. 50 OR solidarisch für die gesamte Genugtuung haften. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die
- 32 - Forderung nur einmal bezahlt werden soll, damit es nicht zu einer Überzahlung kommt (BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 5. Aufl., Bern 2021, Art. 50, N. 37). Die vom Obergericht Zürich und dem vorliegenden Verfahren zugesprochene Ge- nugtuung sind somit miteinander zu koordinieren. Wie die Privatklägerin richtig vermutet, wird letztlich wohl die Opferhilfe die zugesprochene Genugtuung be- zahlen, da diese beim Beschuldigten aller Voraussicht nach nicht erhältlich ge- macht werden kann (CAR pag. 5.200.028, Ziff. 39; vgl. Art. 22 ff. OHG). Dasselbe gilt wohl auch für F.. Würde der Privatklägerin durch dieses Urteil die ganze Ge- nugtuung von Fr. 12'000.00 zugesprochen, käme es aufgrund des bereits rechts- kräftigen Urteils des Obergerichts Zürich […], in dem F. zur Bezahlung einer Ge- nugtuung von Fr. 6'000.00 verurteilt wurde, in diesem Umfang zu einer Überzah- lung. Um dies zu verhindern, wäre die Opferhilfe Zürich basierend auf bereits erfolgten Teilzahlungen zu einer Reduzierung der Genugtuung um Fr. 6'000.00 berechtigt und verpflichtet. Die Opferhilfe Zürich ist dazu aber nicht in der Lage, da es ihr am sonst bei der Solidarität üblichen sachlichen Bezug zur Forderung fehlt. So hat sie insbesondere keine Kenntnis von der Forderung, dem Entste- hungsgrund, Mithaftenden oder bereits erfolgten (teilweisen) Tilgungen. Auf- grund von Art. 10 Abs. 1 OHG kann sie auch keine solche selbstständig erlangen. Es bliebe der Opferhilfe somit nichts anderes übrig, als eine nicht vorgesehene Überzahlung zu leisten. Um dies zu vermeiden, ist es in der vorliegenden Kons- tellation angebracht, die von F. an die Privatklägerin zu bezahlende Genugtuung (Fr. 6'000.00) von der angemessenen, durch den Beschuldigten an die Privatklä- gerin zu bezahlende Genugtuung (Fr. 12'000.00) abzuziehen. Durch die Bezah- lung der Genugtuungen durch die Opferhilfe ist die Privatklägerin finanziell inso- weit gleichgestellt, wie wenn der Beschuldigte zur Bezahlung der ganzen Genug- tuung (Fr. 12'000.00) verurteilt würde. Diese Lösung drängt sich für den vorliegenden Fall umso mehr auf, als die Pri- vatklägerin sich nicht dazu äussert, ob sie die gesamte Genugtuungssumme oder nur den auf den Beschuldigten entfallenden Anteil verlangt. Bezüglich des Scha- denersatzes lässt die Privatklägerin ausführen, dass sie nur den auf den Beschul- digten entfallenden Anteil – trotz bestehender Solidarität mit F. – geltend mache (CAR pag. 5.200.022, Ziff. 20). Es wird entsprechend davon ausgegangen, dass dieselbe Auffassung auch für die Genugtuungsforderung gilt. Nachdem das Obergericht Zürich rechtskräftig festgestellt hat, dass F. der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 schuldet, verbleibt von der angemessenen Genug- tuung zugunsten der Privatklägerin einen Anteil des Beschuldigten von Fr. 6'000.00. Würde der Privatklägerin der volle Betrag von Fr. 12'000.00 zuge- sprochen, hätte sie zusammen mit dem Entscheid des Obergerichts Zürich […] definitive Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 1 SchKG) im Betrag von Fr. 18'000.00. Entsprechend könnte sie die Zwangsvollstreckung für eine zu hohe Summe
- 33 - verlangen, was zu einer unzulässigen Überzahlung führen könnte. Im Ergebnis hat der Beschuldigte der Privatklägerin somit eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 nebst 5% Zins seit dem 28. August 2019 zu bezahlen. III. Kosten und Entschädigungen 1. Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens 1.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bun- desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) mit Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen) zu ver- anschlagen. Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). 1.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1bis StPO ist das Opfer nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet. Dies gilt entgegen der früheren Rechtsprechung auch im Rechtsmittelverfahren (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697 ff., S. 6736). Die un- entgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von den Verfah- renskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistandes (Art. 136 Abs. 2 lit. b und c StPO). Damit sind diese Kosten zulasten der Privatklägerin definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 1.3 Der Beschuldigte unterliegt vollständig, während die Privatklägerin sinngemäss nur teilweise unterliegt. Entsprechend dem verursachten Aufwand sind dem Be- schuldigten 3/4 der Gerichtskosten, ausmachend Fr. 3'000.00, aufzuerlegen. Der von der Privatklägerin verursachte Aufwand im Umfang von 1/4, ausmachend Fr. 1'000.00, ist definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht RA Frauenfelder einen Aufwand von Fr. 3'258.303 und Reisezeit im Umfang von Fr. 1'150.00 geltend (CAR pag. 5.200.036). Diese Kosten sind angemessen und ausgewiesen. Unter Berücksichtigung von Auslagen in Höhe von Fr. 272.20 sowie der hinzuzuschla- genden Mehrwertsteuer von 8,1 % ist Rechtsanwalt Frauenfelder für die amtliche
- 34 - Verteidigung des Beschuldigten durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 5'059.66 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädi- gung seiner amtlichen Verteidigung vollumfänglich Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Entschädigung der unentgeltlichen Privatklägervertreterin Für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin macht RA Fuchs einen Aufwand von Fr. 4'427.50 und eine Reisezeit im Umfang von Fr. 933.35 geltend (CAR pag. 5.200.038). Diese Kosten sind angemessen und ausgewie- sen. Unter Berücksichtigung von Auslagen in der Höhe von Fr. 186.20 sowie der hinzuzuschlagenden Mehrwertsteuer von 8,1 % ist RA Fuchs für die unentgeltli- che Rechtsvertretung der Privatklägerin durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 5'996.15 zu entschädigen. Gemäss Art. 138 Abs. 1bis StPO sind diese Kosten definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
- 35 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Zeigens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 aStGB. 2. A. wird schuldig gesprochen: − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG; − der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB; − des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB; − des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB; − des mehrfachen Besitzes von verbotener Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB; − des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, letztere bedingt vollziehbar, bei einer Probe- zeit von 4 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 236 Tagen wird vollständig, die Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 60 Tagen auf den Vollzug der Frei- heitsstrafe angerechnet. 4. (…) 5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. 6. Beschlagnahmte Gegenstände 6.1. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 8‘750.-- (Asservat-ID. A013'754'922) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 36 - 6.2. Die nachfolgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und ver- nichtet: 7. (…) 8. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 27‘140.-- (Vorverfahren Gebühr: Fr. 15‘000.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 5‘140.--, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 7‘000.--) und werden A. auferlegt. 9.
9.1. Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 69‘153.75 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrech- nung ausgerichteter Akontozahlungen. 9.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ass-ID Gegenstand 12564 1 Mobiltelefon Apple iPhone 6s mit schwarzer Schutzhülle 12594 1 Sprengmittelsicherung (Plastiksack «POLIZEI-Spurensicherung») 12595 1 Klebstreifen, transparent auf Tragtasche 12596 1 Tragtasche “HAPPY Birthday” 12597 Kunststofffolie HDPE 12598 Kunststoffsack transparent (2), verschweisst 12599 Kunststoffsack weiss (2) verknotet 12600 Pyrot/grün ab Tragtasche 12601 Verpackungsmaterial mit braunen Klebbändern 12602 Kunststoffsack opak 12603 Kunststoffsack weiss (1) verknotet 12604 Kunststoffsack transparent (1), verschweisst 12605 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 12606 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 101032 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 877 g 101033 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 750 g 101034 Sprengzünder mit Zeitstufenmarke 101035 Sprengzünder ohne Zeitstufenmarke 101039 Unterleibchen weiss, Grösse unbekannt, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101040 T-Shirt schwarz, Grösse L, Marke BLAKLÄDER, Camion Transport, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101041 Weisse Masse (1) (Rückstellmuster) Unterasservat aus Ass-ID 101032 101042 Weisse Masse (2) (Rückstellmuster) Unterasservat aus Ass-ID 101033
- 37 - 10.
10.1. Rechtsanwältin Elke Fuchs wird für die unentgeltliche Verbeiständung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘574.15 (inkl. MWST) entschädigt. 10.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unentgeltlichen Verbei- ständung der Privatklägerin Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. II. Neues Urteil 1. A. wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an- geordnet. 2. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin wird dem Grundsatz nach aner- kannt. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 3. A. wird verpflichtet, der Privatklägerin eine bereits um 40 % kaufkraftbereinigte Genugtuung von Fr. 6‘000.00 zzgl. 5% Zins ab 28. August 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. III. Kosten des Berufungsverfahrens 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 (Gerichtsgebühr) werden im Umfang von 3/4 (Fr. 3‘000.- ausmachend) dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von 1/4 (Fr. 1‘000.- ausmachend) auf die Staatskasse genommen. 2.
2.1. Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 5‘059.65 (inkl. Ausla- gen und MWST) entschädigt. 2.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidi- gung vollumfänglich Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben.
- 38 - 3. 3.1. Rechtsanwältin Elke Fuchs wird für die unentgeltliche Verbeiständung von B. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 5‘996.15 (inkl. Ausla- gen und MWST) entschädigt. 3.2. Diese Kosten werden ohne Rückzahlungspflicht auf die Staatskassen genom- men. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Luzius Kaufmann
Zustellung im Dispositiv an: - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes (Einschreiben mit Kurzbegründung) - Herrn Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten A. (Einschreiben mit Kurzbegründung) - Frau Rechtsanwältin Elke Fuchs, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B. (Einschreiben mit Kurzbegründung) - Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (Einschreiben) - Migrationsamt des Kantons Zürich (Einschreiben) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu) Zustellung in vollständiger Ausfertigung an: - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes (Gerichtsur- kunde) - Herrn Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten A. (Gerichtsurkunde) - Frau Rechtsanwältin Elke Fuchs, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B. (Gerichtsurkunde) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)
- 39 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich - Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE) - Bundesamt für Polizei (Art. 20 Vorläuferstoffgesetz sowie Art. 4 der Mitteilungsverord- nung)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 7. Oktober 2025
Erwägungen (4 Absätze)
E. 11 März 2017 mehrere Gespräche zwischen dem Beschuldigten und weiteren männlichen Personen aufgezeichnet, in denen über einen geplanten Sprengstoff- anschlag auf ein Auto mit C4-Sprengstoff gesprochen wurde. Ermittlungen erga- ben, dass eine der verwendeten Rufnummern mit deutscher Vorwahl auf einen Exponenten der Gruppierung «United Tribuns» lautete (BA pag. 10.01.0059). An- lässlich eines weiteren überwachten Gesprächs teilte der Beschuldigte seinem Ge- sprächspartner mit, dass die Polizei in Stuttgart und Böblingen Wohnungen durch- sucht habe, sich jedoch das, wonach sie gesucht hätten, seit Freitag bei D. befinde (BA pag. 10.01.0065; -0069 ff.). Am 1. Juni 2017 verhaftete die Kantonspolizei Zü- rich den Beschuldigten und führte u.a. bei ihm und bei D. Hausdurchsuchungen durch (BA pag. 10.01.0087). Im Rahmen derselben wurden ca. 2 kg Sprengstoff in einer von D. gemieteten Garage sichergestellt. Dieser Zufallsfund wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich genehmigt (BA pag. 9.01.0014 ff.; 18.02.0058 ff.). A.3 Am 20. Juni 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Bundesan- waltschaft (nachfolgend: BA) um Übernahme des Verfahrens gegen den Beschul- digten (BA pag. 2.02.0004 ff.). Letztere akzeptierte am 30. Juni 2017 die Über- nahme des Verfahrens mit Bezug auf das Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB), was die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in ihrer Abtretungsverfügung vom 3. Juli 2017 bestätigte und fest- hielt, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bezüglich des
- 4 - Vorwurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub von ihr unter der Ver- fahrensnummer […] weitergeführt werde (BA pag. 2.2.9; 1.00.1; 10.01.0207 f.). A.4 Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Be- zirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2017 in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 6.02.0019 ff.). Mit Entscheid vom 28. Juli 2017 des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Bern wurde der Beschuldigte unter Anordnung von Ersatzmas- snahmen (Ausweis- und Schriftensperre sowie Meldepflicht) aus der Untersu- chungshaft entlassen (BA pag. 6.02.0057 ff.). Die Ersatzmassnahmen wurden in der Folge mehrfach verlängert, teilweise unter Reduktion der Häufigkeit der Mel- depflicht (BA pag. 6.02.0062 f.; -0070; -0088 ff.). A.5 In der Zeitspanne vom 2. Juni 2017 bis 6. Dezember 2018 wurde auf Antrag der Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten ein abgekürztes Verfahren durchgeführt, welches jedoch scheiterte (BA pag. Rubrik 4). A.6 Mit Gerichtsstandsanfrage vom 27. September 2017 ersuchte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), Pornogra- fie (Art. 197 StGB) sowie Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (BA pag. 2.02.0016 ff.). Die BA übernahm das Strafverfahren mit Schreiben vom 4. Ok- tober 2017 (BA pag. 2.02.0173 f.). A.7 Die BA dehnte das gegen den Beschuldigten wegen Herstellens, Weiterschaffens und Verbergens von Sprengstoffen und giftigen Gasen geführte Strafverfahren schliesslich auf D. und E. sel. (Vater des Beschuldigten) aus. Mit Verfügung vom
4. Oktober 2017 erfolgte eine weitere Ausdehnung des gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens auf die Tatbestände der Pornografie (Art. 197 StGB) und Ge- waltdarstellungen (Art. 135 StGB) und mit Verfügung vom 28. März 2019 auf Art. 86 HMG (BA pag. 1.00.0004 f.). Die BA vereinigte mit Verfügung vom 22. Feb- ruar 2023 die Strafverfolgung in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 2.02.0220 f.). A.8 Das Verfahren gegen E. sel. wegen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengmitteln und giftigen Gasen wurde mit Verfügung vom 1. März 2018 infolge- dessen Ablebens rechtskräftig eingestellt (BA pag. 3.00.0003). Das gegen D. ge- führte Verfahren wurde mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 rechtskräftig abge- schlossen (BA pag.3.00.0004 ff.). A.9 Am 30. April 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein Straf- verfahren gegen den Beschuldigten wegen Förderung der Prostitution zulasten von B. (nachfolgend: Privatklägerin) sowie wegen Widerhandlung gegen das
- 5 - Betäubungsmittelgesetz (BA pag. 2.02.0178). Da sich der Verdacht betreffend Förderung der Prostitution auf mittäterschaftliches Handeln zusammen mit F. be- zog, wurde das Verfahren zunächst – in Rücksprache mit der BA – von der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich geführt (BA pag. 2.02.0178). Mit Gerichts- standsanfrage vom 19. Januar 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich schliesslich um Übernahme des gegen den Beschuldigten wegen För- derung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB geführten Verfahrens (BA pag. 2.02.0179). Die BA bestätigte die Übernahme des Verfahrens mit Schreiben vom 28. Januar 2021 (BA 2.02.0182 f.). A.10 Mit Schreiben vom 9. September 2021 richtete sich die Staatsanwaltschaft Win- terthur Unterland mit einer Gerichtsstandsanfrage betreffend Veruntreuung an die BA (BA pag. 2.02.0186), aufgrund derer die BA mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 die Übernahme dieses Verfahrens bestätigte (BA pag. 2.02.0214; 2.02.0216). Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 vereinigte die BA die Strafunter- suchung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StGB in der Hand der BA (BA pag. 2.02.0220 f.) A.11 Am 14. Juni 2023 erliess die BA im Rahmen des bevorstehenden Verfahrensab- schlusses eine entsprechende Teileinstellungsverfügung wegen Veruntreuung, Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (BA pag. 3.01.0005 ff.). Sie hielt darin ausdrücklich fest, dass über die Entschädigung und Genugtuung sowie über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit der Hauptsache entschieden werde (Ziff. 5 der Teilein- stellungsverfügung vom 14. Juni 2023; BA pag. 3.01.0012). A.12 Die BA erhob am 30. August 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qua- lifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), eventualiter wegen Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), Förderung der Pros- titution (Art. 195 lit. c StGB), Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis aStGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 4 StGB) sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozi- alhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB; TPF pag. 25.100.001 ff.). A.13 Im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung holte die Vorsitzende von Amtes wegen einen Strafregisterauszug über den Beschuldigten, Führungsbe- richte der Gefängnisse Z. und Y., einen Betreibungsregisterauszug über den Be- schuldigten sowie die den Beschuldigten betreffenden Steuerunterlagen ein (TPF pag. 25.250003 f.; 25.231.1.001 f.; 25.231.2.001 ff.; 25.231.3.001 ff.; 25.231.001 ff.; 25.231.7.001 ff.). Im Weiteren wurden diverse Akten des
- 6 - Strafverfahrens in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und Privatklä- gerschaft gegen F. (Verfahrensnummer des Obergerichts des Kantons Zürich: […]), darunter insbesondere der Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2023 betreffend Abweisung der von F. erhobenen Beschwerde in Strafsachen so- wie eine Rechtskraftbescheinigung des Entscheids des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Februar 2023, zu den Akten genommen (TPF pag. 25.262.1.002 ff.). A.14 Der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) vom
22. April 2024 unentschuldigt fern (TPF pag. 25.331.006). A.15 Auch zur neu angesetzten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Juni 2024 erschien der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte wiederum unentschul- digt nicht (TPF pag. 25.331.013). Die Hauptverhandlung wurde infolgedessen in seiner Abwesenheit durchgeführt (Art. 336 Abs. 4 i.V.m. Art. 366 ff. StPO). A.16 Die Vorsitzende gab den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2024 bekannt, die Vorwürfe des Besitzes von Gewaltdarstellungen und verbotener Pornografie als mehrfache Tatbegehung zu würdigen, da sich die Vorwürfe jeweils auf mehrere Dateien bezögen. Einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt brachte die Vorsitzende auch hinsichtlich der Widerhandlung gegen Art. 148a Abs. 1 StGB an, da sich der Anklagevorwurf auf zwei unterschiedliche, nicht de- klarierte Nebentätigkeiten beziehe (TPF pag. 25.720.007). Für das zweimalige un- entschuldigte Nichterscheinen zur Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte mit separater Verfügung zu einer Busse verurteilt ([Verfahrensnummer: SN.2024.15]; TPF pag. 25.913.001 ff.). A.17 Das Urteil wurde am 9. Oktober 2024 mündlich in Anwesenheit der BA, der Rechts- vertreterin der Privatklägerin und des Verteidigers des Beschuldigten eröffnet (TPF pag. 25.720.003 ff.). Die Strafkammer sprach den Beschuldigten damit vom Vor- wurf des Zeigens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 aStGB frei. Dagegen sprach diese den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG; der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB; des Herstel- lens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB; des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB; des mehrfachen Besitzes von verbotener Pornografie ge- mäss Art. 197 Abs. 4 aStGB; und des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, letztere bedingt
- 7 - vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, bestraft. Die ausgestandene Unter- suchungshaft von insgesamt 236 Tagen wurde vollständig, die Ersatzmassnah- men im Umfang von 60 Tagen auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet. A. wurde für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Im Übrigen wurde der Kanton Zürich als Vollzugskanton bestimmt und diverse Ge- genstände eingezogen. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin wurde dem Grundsatz nach anerkannt. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 6‘000.00 zzgl. 5% Zins ab 28. August 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. Zuletzt regelte die Strafkammer die Kosten- und Entschädigungsfolgen. A.18 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 meldete der Beschuldigte gegen das vorlie- gende Urteil der Strafkammer Berufung an (TPF pag. 25.940.001). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Die Strafkammer übersandte am 6. Mai 2025 das begründete Urteil, eine Kopie der Berufungsanmeldung sowie die Akten an die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) (CAR pag. 1.100.003). B.2 Mit Berufungserklärung vom 26. Mai 2025 erklärte der Beschuldigte die Beschrän- kung der Berufung auf die (Dispositiv-)Ziffer 4 (Landesverweisung) und beantragte das Absehen von einer Landesverweisung, eventualiter die Anordnung einer Lan- desverweisung von bloss 5 Jahren sowie das Absehen von deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (CAR pag. 1.100.0104). Weiter wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beantragt (CAR pag. 1.104.0104). B.3 Am 27. Mai 2025 brachte die Vorsitzende die Berufungserklärung des Beschuldig- ten den übrigen Parteien zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit, innert 20 Tagen einen (begründeten) Antrag auf Nichteintreten zu stellen sowie Anschlussberufung zu erklären. Gleichzeitig setzte sie den bisherigen amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt Frauenfelder, auch für das Berufungsverfahren als amt- lichen Verteidiger ein (CAR. pag. 1.400.001 f.). B.4 Die BA gab mit Eingabe vom 12. Juni 2025 bekannt, sowohl auf die Beantragung eines Nichteintretens auf die Berufung als auch auf die Erhebung der Anschluss- berufung zu verzichten. Gleichzeitig gab die BA zu bedenken, dass der
- 8 - Beschuldigte noch nie gerichtlich einvernommen worden sei und dass bei der Be- urteilung der Landesverweisung der persönliche Eindruck des Beschuldigten eine wichtige Rolle spiele (CAR pag. 1.400.005). B.5 Die Privatklägerin erklärte am 23. Juni 2025 Anschlussberufung mit folgendem An- trag (CAR pag. 2.102.007 f.): «Beantragt wird, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, der Privatklägerin einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 10’000.00 nebst 5% Zins seit dem 27. August 2019 zu bezahlen. Sodann sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 15’000.00 nebst 5 % Zins seit dem 27. August 2019 zu bezahlen.» Gleichentags stellte die Privatklägerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsver- beiständung durch Rechtsanwältin Fuchs (CAR pag. 2.102.001 f.). B.6 Daraufhin ordnete die Vorsitzende am 24. Juni 2025 das mündliche Verfahren an und lud die Parteien ein, allfällige Beweisanträge bis am 15. Juli 2025 schriftlich zu stellen und zu begründen. Ebenfalls wurde die Privatklägerin dazu eingeladen, in- nert derselben Frist ihre Zivilklage zu begründen. Zudem wurde Rechtsanwältin Fuchs als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Berufungsverfah- ren ernannt (CAR. pag. 2.100.001 f.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden betreffend den Beschuldigten die Edition eines aktuellen Strafregisteraus- zugs, eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs, der letzten Steuererklärung und der letzten Steuerveranlagungsverfügung sowie der aktuellen Migrationsakten veranlasst. Nachdem der Beschuldigte nach Unbekannt abgemeldet worden war (CAR pag. 2.201.001), forderte die Vorsitzende diesen zur Bekanntgabe eines Zu- stelldomizils gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO auf. B.7 Der Verteidiger teilte am 28. Juni 2025 mit, dass seine Kanzlei als Zustelladresse des Beschuldigten fungieren werde und ersuchte für den Beschuldigten um Ge- währung des freien Geleits für die Berufungsverhandlung vom 13. August 2025 (CAR pag. 2.103.001 f.). B.8 Nachdem die BA keine Einwände gegen die Gewährung des freien Geleits an den Beschuldigten erhoben hatte, gewährte die Vorsitzende dieses dem Beschuldigten am 10. Juli 2025 für den Zeitraum vom 4. bis am 15. August 2025 (CAR pag. 4.600.001). Die Verteidigung bestätigte am 11. Juli 2025, mit dem Beschul- digten in Kontakt zu stehen und von diesem instruiert worden zu sein (CAR pag. 2.103.003).
- 9 - B.9 Am 13. August 2025 fand die Berufungsverhandlung am Sitz des Bundesstrafge- richts in Bellinzona statt, wobei der Beschuldigte der Berufungsverhandlung un- entschuldigt fernblieb (CAR pag. 5.100.001 ff.). B.10 Die Staatsanwältin des Bundes stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom
E. 13 August 2025 die folgenden Anträge (CAR pag. 5.100.005): 1. Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, wonach A. für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS angeordnet wird. 2. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien gerichtlich zu beurteilen. B.11 Im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Au- gust 2025 liess die Privatklägerin die nachfolgenden Anträge stellen (CAR pag. 5.100.005): 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 9’733.00 nebst 5% Zins seit dem 28. August 2019 zu bezah- len. 2. Eventualiter oder im illiquiden Umfang sei der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigten, wonach der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem zugrundliegenden Ereignis dem Grundsatze nach zur Leistung von Schaden- ersatz verpflichtet ist. 3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000’00 nebst 5 % Zins seit dem 28. August 2019 zu bezahlen. 4. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten der Privatklägerin eine ange- messene Genugtuung in Höhe von Fr. 10’000.00 nebst 5 % Zins, kaufpreis- bereinigt, seit dem 28. August 2019 zu bezahlen. 5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei die Kosten der anwaltlichen Vertretung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind.
- 10 - B.12 Im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Au- gust 2025 liess der Beschuldigte die nachfolgenden Anträge stellen (CAR pag. 5.100.004): 1. Landesverweisung: Von einer Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei eine solche für die Dauer von 5 Jahren anzuordnen. Von einer Ausschrei- bung einer Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei jeden- falls abzusehen. 2. Zivilklage: Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils 3. Kostenfolgen des Berufungsverfahrens: Dem Beschuldigten seien jedenfalls keine Kosten aufzuerlegen. B.13 Da die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteils- verkündung verzichtet hatten, wurde das Urteilsdispositiv am 18. August 2025 un- ter Beilage einer schriftlichen Kurzbegründung (i.S.v. Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018, E. 4.3.3) an die Parteien versendet.
Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten sowie die An- schlussberufungserklärung der Privatklägerin erfolgten fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO; Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorlie- gend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben (vgl. dazu Urteil SK.2023.35 E. 1.1.1). Da der Beschuldigte mit Urteil SK.2023.35 mehrerer Delikte schuldig erklärt, dafür mit einer Freiheitsstrafe und einer beding- ten Geldstrafe bestraft wurde und eine zehnjährige Landesverweisung sowie de- ren Ausschreibung im SIS angeordnet wurde, ist er durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw. Änderung interessiert und entspre- chend zur Berufung legitimiert. Dasselbe gilt für die Privatklägerin, deren Scha- denersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen und ihre Genugtuungsforderung nur teilweise geschützt wurde (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufung einzutreten.
- 11 - 2. Mündliches Verfahren Der Beschuldigte beantragt die Durchführung des schriftlichen Verfahrens ge- mäss Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO (CAR pag. 1.100.104). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sich das Berufungsgericht zur Beurteilung einer angedroh- ten Landesverweisung einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten zu ver- schaffen, weshalb diesbezüglich das mündliche Verfahren durchzuführen war (BGE 150 IV 417). 3. Säumnis des Beschuldigten 3.1 Ist der Beschuldigte Berufungsführer und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber der Beschuldigte, ist die Berufungsverhandlung, ohne den säumigen Beschuldigten durchzuführen; ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; Urteile des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 3.4; 7B_409/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.1; 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.4). 3.2 Der Beschuldigte blieb trotz form- und fristgerechter Vorladung (vgl. CAR pag. 4.301.001 ff.) der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern. Sein Verteidiger bestätigte, dass der Beschuldigte von der Vorladung und dem freien Geleit Kenntnis hatte, konnte jedoch keine Angaben über seinen Verbleib machen (CAR pag. 5.100.001 ff.). Folglich gilt der Beschuldigte als säumig (Art. 93 StPO). Die Berufungsverhandlung wurde rechtsprechungsgemäss ohne den säumigen Beschuldigten durchgeführt. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 1 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte focht das Urteil der Vorinstanz nur teilweise, nämlich be- schränkt auf die Landesverweisung bzw. deren Dauer sowie deren Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (SIS) an (CAR pag. 1.100.104; Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). Bezüglich der Zivilforderungen hat die Privatklägerin An- schlussberufung erhoben (CAR pag. 2.102.007 f.). Es ist daher vorab festzustel- len, dass das vorinstanzliche Urteil SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Zeigens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 aStGB.
- 12 - 2. A. wird schuldig gesprochen: − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG; − der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB; − des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB; − des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB; − des mehrfachen Besitzes von verbotener Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB; − des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, letztere bedingt vollziehbar, bei einer Probe- zeit von 4 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 236 Tagen wird vollständig, die Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 60 Tagen auf den Vollzug der Frei- heitsstrafe angerechnet. 4. (…) 5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. 6. Beschlagnahmte Gegenstände 6.1. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 8‘750.-- (Asservat-ID. A013'754'922) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6.2. Die nachfolgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und ver- nichtet: Ass-ID Gegenstand 12564 1 Mobiltelefon Apple iPhone 6s mit schwarzer Schutzhülle 12594 1 Sprengmittelsicherung (Plastiksack «POLIZEI-Spurensicherung») 12595 1 Klebstreifen, transparent auf Tragtasche 12596 1 Tragtasche “HAPPY Birthday” 12597 Kunststofffolie HDPE 12598 Kunststoffsack transparent (2), verschweisst 12599 Kunststoffsack weiss (2) verknotet 12600 Pyrot/grün ab Tragtasche
- 13 - 7. (…) 8. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 27‘140.-- (Vorverfahren Gebühr: Fr. 15‘000.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 5‘140.--, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 7‘000.--) und werden A. auferlegt. 9.
9.1. Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 69‘153.75 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrech- nung ausgerichteter Akontozahlungen. 9.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.
10.1. Rechtsanwältin Elke Fuchs wird für die unentgeltliche Verbeiständung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘574.15 (inkl. MWST) entschädigt. 10.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unentgeltlichen Verbei- ständung der Privatklägerin Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.
Ass-ID Gegenstand 12601 Verpackungsmaterial mit braunen Klebbändern 12602 Kunststoffsack opak 12603 Kunststoffsack weiss (1) verknotet 12604 Kunststoffsack transparent (1), verschweisst 12605 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 12606 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 101032 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 877 g 101033 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 750 g 101034 Sprengzünder mit Zeitstufenmarke 101035 Sprengzünder ohne Zeitstufenmarke 101039 Unterleibchen weiss, Grösse unbekannt, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101040 T-Shirt schwarz, Grösse L, Marke BLAKLÄDER, Camion Transport, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101041 Weisse Masse (1) (Rückstellmuster) Unterasservat aus Ass-ID 101032 101042 Weisse Masse (2) (Rückstellmuster) Unterasservat aus Ass-ID 101033
- 14 - 5. Reformatio in peius Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechts- mittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine stren- gere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen wor- den ist (Art. 391 Abs. 3 StPO). Während die BA kein Rechtsmittel ergriff, hat der Beschuldigte lediglich die Landesverweisung bzw. deren Dauer von zehn Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS angefochten. Die vorinstanzlich festgesetzte Zivilforderung wurde einzig von der Privatklägerin angefochten. Die Berufungs- kammer kann innerhalb des Verfahrensgegenstandes (zur teilweisen Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils vgl. oben E. I.4) die von der Vorinstanz ausgespro- chene Landesverweisung sowie die Ausschreibung im SIS bzw. deren Dauer nur noch zugunsten des Beschuldigten abändern. Die vorinstanzlich angeordnete Dauer der Landesverweisung von zehn Jahren stellt somit aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes die zeitliche Obergrenze einer im Berufungsverfahren allenfalls auszusprechenden Landesverweisung dar. Auch kann die Berufungs- kammer der Privatklägerin nicht weniger zusprechen, als es die Vorinstanz getan hat. So wäre es unzulässig, den der Privatklägerin erstinstanzlich zugesproche- nen Genugtuungsbetrag zu kürzen oder ihr die grundsätzliche Anerkennung ih- res Schadensersatzanspruchs abzuerkennen. II. Materielle Erwägungen A. Landesverweisung 1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG; der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB; des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB; des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellun- gen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB; des mehrfachen Besitzes von verbotener Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB; und des mehrfachen unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ge- mäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, letztere bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 4 Jahren. Gestützt darauf verwies die Vorinstanz den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren des
- 15 - Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an (vgl. E. I.A.18). 1.2 Während der Schuld- und Strafpunkt des vorinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwuchsen, verbleiben nur noch die von der Vorinstanz ausge- sprochene Landesverweisung sowie die damit zusammenhängende Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem zu beurteilen (vgl. E. I.4). 2. Standpunkt des Beschuldigten Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. August 2025 brachte die Verteidi- gung vor, dass der Beschuldigte seine prägenden Kinderjahre (einschliesslich der ersten vier Schuljahre) in der Schweiz verbracht habe (CAR pag. 5.200.002, Ziff. 1.1). Die mündlichen Deutschkenntnisse des Beschuldigten seien gut, die schriftlichen hingegen limitiert. Dies falle jedoch angesichts seiner Tätigkeit als LKW-Chauffeur nicht weiter ins Gewicht. Zudem sei der Beschuldigte beruflich in der Schweiz integriert (CAR pag. 5.200.002, Ziff. 1.2). Die Vorinstanz habe zu Recht (implizit) einen Härtefall bejaht. Dieser ergebe sich aus der langen Anwe- senheitsdauer des Beschuldigten, insbesondere in den prägenden Kinderjahren, sowie aus seiner wirtschaftlichen und sprachlichen Integration (CAR pag. 5.200.002, Ziff. 1.4). Die Vorinstanz schätze die vom Beschuldigten begangenen Delikte als zu schwer ein. Zudem sei eine Verbindung ins Milieu nicht nachge- wiesen (CAR pag. 5.200.002 f., Ziff. 2.1). Überdies könne dem Beschuldigten eine gute Legalprognose gestellt werden. Er habe lediglich eine geringe, schon länger zurückliegende Vorstrafe aus dem Jahr 2017. Die verhängte Freiheits- strafe beeindrucke ihn nachhaltig. Seit seiner Haftentlassung vor fünf Jahren habe er sich wohl verhalten. Nun wolle er auch seine Schulden abbezahlen. In der Gesamtabwägung erscheine es angemessen, aufgrund des Vorliegens eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzu- sehen (CAR pag. 5.200.003, Ziff. 2.2). Eventualiter sei aufgrund des geringen Verschuldens des Beschuldigten die Dauer der Landesverweisung auf maximal sieben Jahre zu beschränken (CAR pag. 5.200.003, Ziff. 3.2). 3. Rechtliche Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung 3.1 Art. 66a Abs. 1 lit. e, h, i und o StGB sieht für Ausländer, die (unter anderem) nach den Artikeln Art. 148a Abs. 1 StGB, Art. 195 StGB, Art. 226 aStGB sowie die Widerhandlung Art. 19 Abs. 2 aBetmG verurteilt werden die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor. 3.2 Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen
- 16 - schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Här- tefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprach- kompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindun- gen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_86/2024 vom 13. Septem- ber 2024 E. 3.2). 3.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Auslän- ders auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Ok- tober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren min- derjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). 3.4 Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und be- rufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung
- 17 - vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.3 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.1; 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Aus- ländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbe- suchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Inte- resse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Här- tefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.6). 3.5 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Lan- desverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Tä- ters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1). 3.6 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rah- men der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhält- nismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die auf- enthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhü- tung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären
- 18 - Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung be- ziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interes- sen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4). 3.7 Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "not- wendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimat- staat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die fami- liäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bin- dung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfron- tiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile des Bundesgerichts 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.5; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.3; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.5). 3.8 Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr aus- serordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1316/2023 vom
E. 16 August 2024 E. 1.1.4; je mit Hinweisen).
- 19 -
4. Beurteilung 4.1 Eingangsvoraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und beging mit den Verurtei- lungen wegen Art. 148a Abs. 1 StGB, Art. 195 StGB und Art. 226 aStGB Anlass- taten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e, h, i und o StGB, womit er grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist. 4.2 Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz 4.2.1 Sachverhalt 4.2.1.1 Der Beschuldigte wurde im Jahr […] in Serbien geboren. Er reiste am […] 1989, im Alter von knapp sechs Monaten, mit seinen Eltern in die Schweiz ein und lebte die ersten Jahre seines Lebens in der Schweiz, besuchte den Kindergarten sowie die erste und zweite Primarschule. Am […] 1997, im Alter von neun Jahren, reiste die Familie zurück nach Serbien. Einzig der Vater verblieb infolge Kriegsaus- bruchs in der Schweiz. Nach seiner Rückkehr nach Serbien besuchte der Be- schuldigte mit seiner Mutter den Vater in der Schweiz regelmässig. Schliesslich kehrte er am 12. April 2006, rund neun Jahre später und im Alter von 18 Jahren, in die Schweiz zurück. Dies tat er, um mit seiner Familie in der Schweiz verbun- den zu sein und er hoffte auf bessere Lebensbedingungen als in Serbien (BA pag. 13.02.0104; B02.2.1.158 f.; vgl. ferner die unbestrittenen Ausführungen im Urteil der Strafkammer SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024 E. 5.3.3). 4.2.1.2 Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Seine Schwester und Mutter leben in der Schweiz (BA pag. 13.02.0099, Zeile 18). Sein Vater ist bereits verstorben (BA pag. 6.02.0076). Seit dem Tod seines Vaters befindet sich auch die Mutter wieder öfters in Serbien; sie lebt gemäss Aussagen des Beschuldigten in Serbien und der Schweiz (BA pag. B02.02.002.0278, Frage 82). Aktenkundig ist, dass seine Grossmutter sowie einer seiner Onkel, welcher ihm Geld geliehen habe, in Serbien leben (BA pag. B02.02.001.0161). Ermittlungen der Kantonspo- lizei Schaffhausen ergaben, dass die Partnerin des Beschuldigten im April 2024 verstarb. Seither habe er offenbar auch den Kontakt zu seiner Schwester abge- brochen (CAR pag. 3.201.007 f.). 4.2.1.3 Der Beschuldigte schloss in Serbien eine vierjährige Ausbildung als Koch ab. (BA pag. 13-02-0098, Zeilen 11 ff.). In der Schweiz arbeitete er nie als Koch (a.a.O., Zeilen 15 ff.). Bei seiner Rückkehr in die Schweiz erwarb er den Lastwagen-
- 20 - Führerausweis und begann, als Chauffeur zu arbeiten (a.a.O., Zeilen 20 ff.). Er war in der Schweiz seit vielen Jahren als LKW-Fahrer tätig. Unter anderem war er Inhaber eines eigenen Transportunternehmens, welches aber mittlerweile Konkurs anmelden musste. Bei seiner Verhaftung war der Beschuldigte als Pri- vatchauffeur tätig, arbeitete andererseits aber auch bei der P. GmbH als Chauf- feur, zu welcher er auch nach Entlassung aus der Untersuchungshaft zurückkeh- ren und seine Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen konnte (BA pag. 13-02-0098, Zeilen 25 ff.). Die berufliche Situation des Beschuldigten blieb sowohl zum Zeit- punkt des Urteils der Vorinstanz als auch zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils ungeklärt. 4.2.1.4 Der ihn betreffende Betreibungsregisterauszug der Gemeinde Schaffhausen vom 15. Juli 2025 weist offene Betreibungen im Umfang von insgesamt Fr. 41'482.70 aus (CAR pag. 4.401.030 f.). 4.2.1.5 In sprachlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte serbi- scher Muttersprache ist (BA pag. 13-02-0099, Zeilen 21 f.) und er sich auch mit seiner Familie auf Serbisch unterhält (BA pag. 13-02-0099, Zeilen 28 ff.). Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten sind mündlich gut, so konnte er sich wäh- rend den Einvernahmen ohne Weiteres verständlich ausdrücken, weshalb keine Verdolmetschung der Einvernahmen nötig war (BA pag. 13-02-001 ff.). 4.2.1.6 Am 22. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte durch das Einwohneramt Schaff- hausen von seiner bisherigen Wohnadresse in Schaffhausen nach unbekannt abgemeldet. Er war bis dahin in Schaffhausen an der Adresse seiner Schwester gemeldet gewesen. Diese hat in der Zwischenzeit allerdings die Schlösser aus- getauscht, so dass der Beschuldigte keinen Zutritt mehr zur Wohnung hat (CAR pag. 3.201.011 ff.). Der Beschuldigte lebt nicht mehr in der Schweiz (CAR pag. 2.103.001). Weiter ergibt sich aus den Akten des Migrationsamts Schaffhausen, dass die Niederlassungsbewilligung C des Beschuldigten am 9. März 2025 aus- lief bzw. eine Verlängerung nicht beantragt wurde (CAR pag. 3.201.071). Am
26. März 2020 wurde der Beschuldigte wegen hängiger Betreibungen vom Mig- rationsamt Schaffhausen verwarnt (CAR pag. 3.201.070). 4.2.1.7 In der Vergangenheit wurden gegen den Beschuldigten bereits mehrere Straf- verfahren eröffnet, die mehrheitlich rechtskräftig eingestellt wurden. Der Beschul- digte ist im In- und Ausland dreifach vorbestraft: Am 8. Dezember 2015 wurde er vom Tribunal de Police de Saverne (Frankreich) wegen «Excès de vitesse d'au moins 50 km/h par conducteur de vehiciule à moteur» zu einer Busse verurteilt (CAR pag. 17-02-0021). Am 2. Februar 2017 wurde er vom Amtsgericht Böblin- gen (Deutschland) wegen unerlaubtem Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen sowie des fahrlässigen
- 21 - Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (StGB § 53, AntiDopG § 4 Abs. 1 Nr. 3, WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 4) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 100.00 verurteilt (BA pag. 17-02-0011). Zuletzt wurde er am 9. Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft Luzern wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 aWG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah- ren, sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt (CAR pag. 4.401.004). 4.2.2 Beurteilung des schweren Härtefalls 4.2.2.1 Der Beschuldigte verbrachte insgesamt über 20 Jahre in der Schweiz. Die prä- genden Jugendjahre verbrachte er jedoch nur teilweise in der Schweiz, da er im Alter von 9 Jahren nach Serbien zurückkehrte und erst kurz vor der Volljährigkeit zurück zu seinem Vater in die Schweiz migrierte (vgl. E. II.A.4.2.1.1). Entspre- chend wäre ihm aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer ein gewisses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dieses Interesse wird aller- dings stark relativiert. Indem der Beschuldigte die Schweiz nun von sich aus frei- willig verlassen hat und dadurch seine Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen ist (vgl. Art. 61 AIG; ferner E. II.A.4.2.1.6). Insofern bleibt eine Landesverweisung ohne Auswirkungen auf seinen Wohn- und Aufenthaltsort. Er wird durch eine Landesverweisung somit nicht zu einem Umzug gezwungen, denn seine Wohn- und Aufenthaltssituation bleibt durch die Landesverweisung unberührt und kann entsprechend auch keinen schweren persönlichen Härtefall begründen. Durch seine freiwillige Ausreise hat er vielmehr gezeigt, dass er nur noch ein geringes bzw. kein Interesse daran hat, in der Schweiz zu leben und zu arbeiten. Im Weiteren ist zu prüfen, in welchem Umfang der Beschuldigte von einer Landesverweisung betroffen ist, obwohl er keinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Schweiz hat. 4.2.2.2 Die Mutter und die Schwester des Beschuldigten leben noch immer in der Schweiz. Der Beschuldigte pflegt jedoch keine familiäre Beziehung mehr zu sei- ner Schwester. So gab diese an, keinen Kontakt mehr zu ihm zu haben und die gemeinsam bewohnte Wohnung durch Austausch der Schlösser zu ihrer eigenen gemacht zu haben. Wie die Beziehung des Beschuldigten zu seiner Mutter aus- sieht, bleibt unbekannt. Da die Mutter des Beschuldigten aber regelmässig nach Serbien reist (vgl. E. II.A.4.2.1.2), wird er die Beziehung zu ihr auch dort pflegen können. Nach dem Tod seiner vorherigen Partnerin gibt es keine Hinweise da- rauf, dass der Beschuldigte in einer neuen Partnerschaft lebt, die einen Bezug zur Schweiz aufweisen würde. Er ist familiär in der Schweiz nur sehr schwach verwurzelt und könnte seine familiären Beziehungen auch problemlos im Heimat- land Serbien pflegen. Somit ist er von einem Landesverweis auch familiär nur sehr schwach betroffen.
- 22 - 4.2.2.3 Zum Urteilszeitpunkt ist der Beschuldigte in der Schweiz beruflich nicht integriert. Er verfügt über keinen migrationsrechtlichen Titel, der es ihm erlauben würde, in der Schweiz zu arbeiten (vgl. E. II.A.4.2.1.6). Eine Landesverweisung hätte für ihn diesbezüglich in beruflicher Hinsicht keine Konsequenzen, weshalb er in die- sem Punkt nicht von einer Landesverweisung betroffen ist. Zudem hat er Schul- den in der Schweiz von rund Fr. 40'000.00 (vgl. E. II.A.4.2.1). Über die soziale Integration des Beschuldigten ist wenig bekannt. Mit dem Verlassen der Schweiz (vgl. E. II.A.4.2.1.6) hat er seine sozialen Beziehungen zur Schweiz wohl abge- brochen bzw. stark reduziert. Er wurde in der Schweiz bereits straffällig und hat auch in Deutschland und Frankreich je eine Vorstrafe (vgl. E. II.A.4.2.1.7). Auch diesbezüglich ist von einer eher geringen Integration und somit von einem gerin- gen Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Daran vermögen auch die guten mündlichen Sprachkenntnisse des Beschuldigten (vgl. E. II.A.4.2.1.5) nichts zu ändern. 4.2.3 Die Wiedereingliederungs- und Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Serbien sind intakt. Serbisch ist seine Muttersprache, er hat in Serbien die Schule besucht, eine Lehre als Koch absolviert und verfügt dort über ein familiäres Netz- werk. Dadurch ist er mit den dortigen Lebens- und Arbeitsverhältnissen vertraut (vgl. dazu BA pag. B02.02.001.0051). Er ist dort nach wie vor verwurzelt. Seine berufliche Ausbildung und Erfahrungen in Serbien (vgl. E. II.A.3.2.1.3) ermögli- chen es ihm, dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen bzw. aufrechtzuerhal- ten. Zudem kann er seinen Beruf als LKW-Fahrer auch in Serbien ausüben. Dass er in seiner Heimat wohl weniger vorteilhafte politische und wirtschaftliche Ver- hältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist als Folge seines kriminellen Ver- haltens hinzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.3; 2C_327/2015 vom 22. April 2016 E. 5.5; 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Die Rückkehr des Beschuldigten in sein Hei- matland – sofern er sich nicht bereits dort befindet – bewirkt bei ihm keine per- sönliche Härte. 4.2.4 Eine Landesverweisung beeinträchtigt den Beschuldigten insgesamt nur gering- fügig. Demzufolge ist ihm nur ein geringes Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass er von sich aus die Schweiz verlassen hat, keine nennenswerten familiären Beziehungen zu hier wohnhaften Personen pflegt, weder beruflich noch sozial integriert ist und Schulden hat. Zu- dem hat er durch seine Abreise aus der Schweiz seinen migrationsrechtlichen Aufenthaltstitel verloren. Eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in Serbien ist ohne weiteres möglich. Er verfügt dort über ein familiäres Netzwerk, seine Mutter reist oft nach Serbien, er ist aufgrund seines teilweisen Aufwachsens in Serbien mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut und könnte ohne Weiteres dort beruflich tätig werden. An dieser Stelle kann deshalb das Fazit gezogen
- 23 - werden, dass die Landesverweisung beim Beschuldigten keinen schweren per- sönlichen Härtefall bewirkt, weshalb sich eine Interessensabwägung erübrigt. 4.3 Der Vollständigkeit halber und im Sinne einer Eventualbegründung ist festzuhal- ten, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten sehr gross ist. Er wurde im vorliegenden Verfahren wegen mehrerer schwerwie- genden Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen verurteilt (vgl. E. I.A.18). Unter anderem konnte ihm nach- gewiesen werden, dass er sich als Mitglied der United Tribuns zur Verübung ei- nes Anschlags auf ein Fahrzeug Sprengstoff beschaffte, aufbewahrte und diesen weiterschuf (Urteil der Strafkammer SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024, E. 2.3.5 und 2.3.6, auf welche Erwägungen verwiesen wird). Zudem hat er eine beträcht- liche Menge Kokain (87,5 Gramm Kokainmischung bzw. 52,5 Gramm reines Ko- kain) veräussert und sich damit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig gemacht (Urteil SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024, E. 2.1.3 und 2.1.4, auf welche Erwä- gungen verwiesen wird). Ebenso hat sich der Beschuldigte der Förderung der Prostitution schuldig gemacht (vgl. E. I.A.18). Diese Delikte zeigen, dass vom Beschuldigten eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz ausgeht. Dies sich auch darin manifestiert, dass er bereits mehrfach (im In- und Ausland) mit der jeweils gültigen Waffengesetzgebung in Konflikt geraten ist (vgl. E. II.A.3.2.1.7). Es ist deshalb zu befürchten, dass der Beschuldigte auch in Zukunft Delikte verüben könnte, welche die öffentliche Si- cherheit und Ordnung der Schweiz erheblich gefährden. Selbst wenn dem Be- schuldigten ein rechtlich geschütztes Interesse am Verbleib in der Schweiz zu- gestanden würde, lägen keineswegs ausserordentliche Umstände vor, deren es angesichts des ausgefällten Strafmasses in Nachachtung der bundesgerichtli- chen «Zweijahresregel» bedürfte, um von der Landesverweisung abzusehen. Das öffentliche Interesse am Landesverweis überwiegt das private Interesse des Beschuldigten vorliegend deutlich. 4.4 Der Beschuldigte argumentiert ohne Erfolg, dass das Rückfallrisiko und somit das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung gering seien, da er eine Freiheits- strafe verbüssen müsse und von dieser nachhaltig beeindruckt sei. Ausländer- rechtlich genügt bei schweren Straftaten, wozu die vom Beschuldigten begange- nen Delikte zählen, bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_64/2024 vom 19. November 2024, E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024, E. 3.8.4, jeweils mit Hinweisen). Auch vorlie- gend verbleibt selbst nach Vollzug der Freiheitsstrafe ein Restrisiko, dass der Beschuldigte rückfällig werden wird. Seine mehrfachen Vorstrafen zeigen exemplarisch, dass er sich durch Strafen nicht von weiteren Delikten abhalten lässt. Daher ist zu befürchten, dass auch die zu vollziehende Freiheitsstrafe ihre
- 24 - Wirkung verfehlt. Aufgrund der Schwere der vom Beschuldigten begangenen De- likte und dem nach Vollzug der Freiheitsstrafe verbleibende Restrückfallrisiko überwiegt das öffentliche Interesse, ihn von der Schweiz fernzuhalten, sein pri- vates Interesse an einer Rückkehr und einem Aufenthalt in der Schweiz bei Wei- tem. 4.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB des Landes zu verweisen. 5. Dauer der Landesverweisung 5.1 Nach der Rechtsprechung hat das Gericht die Dauer der Landesverweisung nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen, sondern unter Be- rücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit respektive der Not- wendigkeit des Schutzes der Gesellschaft mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft be- gehen könnte, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (Urteile des Bundesgerichts 6B_118/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4; 6B_566/2024 vom 3. März 2025 E. 4.1). Wie der Verteidiger verlangt, wird eine Spanne von null bis 15 Jahre für die Bemessung der Landesverweisung angewendet (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, BSK StGB I, Art 66a, N. 30). 5.2 Wie unter E. II.A.4.3 f. bereits erläutert, besteht aufgrund der Gefährlichkeit des Beschuldigten ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, ihn von der Schweiz fernzuhalten. Aufgrund seiner Verurteilung wegen mehrerer schweren Delikte so- wie seiner mehrfachen strafrechtlichen Vorbelastung im In- und Ausland besteht die Befürchtung, dass er erneut schwere Straftaten begehen könnte. Aus diesem Grund erweist sich eine Landesverweisung von zehn Jahren als angemessen. 6. Ausschreibung im SIS 6.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Fal- les im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom
E. 20 Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS- II, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006 [SIS-IIVO], abgelöst durch Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut- zung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrol- len, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
- 25 - von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am
11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Da die Ausschreibung in das SIS-Register Teil des Vollzugs-, bzw. Polizeirechts ist, beurteilt sich die Notwendigkeit der Aus- schreibung nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Anordnung der Landesver- weisung durch das Gericht in Kraft ist. Die Grundsätze des strafrechtlichen Rück- wirkungsverbots und der lex mitior finden keine Anwendung (BGE 149 IV 361 E. 1.). 6.2 Voraussetzung für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist eine na- tionale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nati- onalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 Verordnung [EU] 2018/1861). Die Aus- schreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a Verordnung [EU] 2018/1861), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b Verordnung [EU] 2018/1861). Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von min- destens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheits- strafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung [EU] 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Straf- mass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). 6.3 Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger. Er gilt somit als Drittstaats- angehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 Verordnung (EU) 2018/1861 und kann zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt sind. Vorliegend wurde der Beschuldigte u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i. V. m. Abs. 2 aBetmG, der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB sowie des Herstellens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen
- 26 - Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 a StGB schuldig gesprochen. Die Anlasstaten erfüllen ohne Weiteres den in Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 verlangten Schweregrad. Mit Verweis auf die Erwägungen der Strafkammer zu Art und Schwere der verübten Straftaten (Urteil der Strafkammer SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024 E. 2) sowie auf die strafrechtliche Vorbelastung stellt ein weiterer Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (vgl. E. II.A.4.3; Art. 21 Ziff. 1 Verord- nung [EU] 2018/1861; vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022, E. 1.8.4). Die Voraussetzungen zur Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS sind somit erfüllt. Da seitens des Be- schuldigten nicht erklärt wurde, inwiefern die Ausschreibung im SIS unrechtmäs- sig oder unverhältnismässig sein sollte, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. B. Zivilforderungen 1. Schadenersatzforderung 1.1 Die Privatklägerin verlangt mittels Anschlussberufung die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9’733.00 nebst 5% Zins seit dem 28. August 2019 (vgl. E. B.5). Sie begründet diesen Anspruch damit, dass sie den Erlös aus ihrer Prostitutionstätigkeit an F. und den Beschuldigten habe abliefern müssen. Sie habe dies getan, um eine vorgegebene Schuld zu bezahlen. Aufgrund der emotionalen, wirtschaftlichen und psychischen Abhängigkeit habe sie keine an- dere Möglichkeit gesehen (TPF pag. 25.721.065, Ziff. 46 f.; CAR pag. 5.200.008, Ziff. 6). Die Vorinstanz anerkannte den Schadenersatzanspruch der Privatkläge- rin dem Grundsatz nach und verwies sie zur genauen Feststellung dessen Um- fangs auf den Zivilweg (Urteil SK.2023.35 Dispositiv Ziffer 7.1), was seitens des Beschuldigten unangefochten blieb und somit in zivilrechtlicher Hinsicht als an- erkannt gilt. 1.2 Der Beschuldigte hält die Zivilforderung für unsubstantiiert und illiquide. Er be- mängelt, dass einerseits sein Anteil aus der Prostitutionstätigkeit der Privatklä- gerin umstritten sei (30 % des hälftigen Anteils von F:) und die von ihm getrage- nen Lebenshaltungskosten der Privatklägerin (Essen, Zigaretten, Wohnkosten, Kokain etc.) diesen Anteil überstiegen hätten (CAR pag. 5.100.007 f.). 1.3 Es stellt sich vorab die Frage, ob auf die Zivilforderung einzutreten gewesen wäre:
- 27 - 1.3.1 Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprü- che aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren gel- tend machen. 1.3.2 Der zivilrechtliche Anspruch muss sich aus der Straftat herleiten; er kann sich mithin nur auf Handlungen stützen, die von der Anklage erfasst sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1068/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3; 6B_11/2017 vom
29. August 2017 E. 1.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.4, nicht publiziert in BGE 141 IV 97; je mit Hinweisen). Die Konnexität zwischen Straftat und pri- vatrechtlichem Anspruch stellt eine adhäsionsspezifische Prozessvoraussetzung dar. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, ist die Klage unzulässig. Die Vorausset- zungen für ein Sachurteil sind dann nicht gegeben (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.5). 1.3.3 Der Beschuldigte wurde, soweit für die Zivilforderung von Interesse, wegen eines Verstosses gegen Art. 195 lit. c StGB verurteilt. Im Unterschied zu den Tatvari- anten von Art. 195 lit. a und b StGB beinhaltet die Variante von lit. c kein vermö- gensrechtliches Element, sondern stellt die Beeinträchtigung der Handlungsfä- higkeit einer Prostituierten durch Überwachung oder die Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder anderen Umständen der Prostitution unter Strafe – unabhän- gig vom erzielten Vermögensvorteil (ISENRING/KESSLER, BSK StGB II, Art. 195 StGB, N. 26 m.H.). Art. 195 StGB bezweckt demnach den Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der sich prostituierenden Person (ISENRING/KESSLER, BSK StGB II, Art. 195 StGB, N. 2 m. H.). Die Privatklägerin macht vorliegend einen Vermögensschaden geltend, der ihr durch die Ablieferung des Prostituier- tenlohnes ohne Rechtsgrundlage entstanden sein soll. Ein solcher Anspruch aus Art. 41 OR verlangt einen Verstoss gegen eine Norm, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll (BGE 122 III 176 E. 7b). Wie oben soeben gezeigt wurde, schützt Art. 195 lit. c StGB jedoch nicht das Vermögen der Pros- tituierten, sondern deren sexuelles Selbstbestimmungsrecht. Das zeigt sich be- sonders daran, dass Art. 195 lit. c StGB selbst dann verletzt worden wäre, wenn der Beschuldigte aus der Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hätte. Somit stellt Art. 195 lit. c StGB keine Schutznorm zugunsten des Vermögens der Prostituier- ten dar. Im vorliegenden Fall wäre eine Haftung des Beschuldigten aus Art. 41 OR somit anderweitig als mit dessen strafbarem Verhalten zu begründen. Der Schaden der Privatklägerin ist damit nicht direkte Folge des strafbaren Verhal- tens des Beschuldigten und es besteht kein hinreichender Zusammenhang zwi- schen dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten (Art. 195 lit. c StGB) und ei- nem möglichen Schaden der Privatklägerin. Die von Art. 122 Abs. 1 StPO gefor- derte Konnexität zwischen Schaden und Straftat fehlt daher.
- 28 - 1.3.4 Soweit die Privatklägerin Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, mangelt es auch diesbezüglich an der notwendigen Konnexität zur Straf- tat, da sie ihren Ursprung nicht in einem widerrechtlichen Verhalten haben (DOLGE, BSK StPO, Art. 122 StPO, N. 70; MAUSBACH, Das Adhäsionsverfahren, Habil. Zürich, Bern 2023, S. 146). Gemäss DOLGE bestehe bei diesen Ansprü- chen kaum je Aussicht auf erfolgreiche Durchsetzung, da die dazu notwendige Substantiierung im Strafverfahren nur schwerlich erreicht werden könnte (DOLGE, BSK StPO, Art. 122 StPO, N. 70). 1.3.5 Im Ergebnis wäre auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin erstinstanz- lich nicht einzutreten gewesen. Da vorliegend nur die Privatklägerin den Ent- scheid der Vorinstanz über die Zivilforderung angefochten hat, bleibt es aufgrund von Art. 391 Abs. 3 StPO beim vorinstanzlichen Urteil, wonach die Schadener- satzforderung der Privatklägerin dem Grundsatz nach anzuerkennen und zur ge- nauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen sind. 1.4 Im Sinne einer Eventualbegründung sei erwähnt, dass selbst wenn auf die Scha- denersatzforderung der Privatklägerin einzutreten gewesen wäre, die vorinstanz- liche Verweisung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg auf- grund folgender Überlegungen zu Recht erfolgt wäre: 1.4.1 Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Vorliegend wäre die Beurteilung der Zivilforderung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – in mehrfacher Hinsicht unverhältnismässig aufwendig: 1.4.2 Zunächst beruht die Höhe des von der Privatklägerin geltend gemachten Entgelts zugestandenermassen auf einer Schätzung bzw. Annäherung (TPF pag. 25.721.065, Ziff. 46; CAR pag. 5.200.008, Ziff. 4 und 7). Diese Schätzung ent- spricht nicht den Beweisanforderungen. Um die Zivilforderung beurteilen zu kön- nen, müsste der genaue Betrag bestimmt werden, den die Privatklägerin dem Beschuldigten bzw. F. übergeben hat. Doch auch eine Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR wäre mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, etwa durch die Erhebung der Preise für Prostitutionsdienstleistungen. 1.4.3 Zudem bringt der Beschuldigte zu Recht vor, dass unklar bleibt, auf welchen Teil des Prostitutionserlöses der Privatklägerin sich die Vereinbarung über die Auftei- lung im Verhältnis 70:30 zwischen F. und dem Beschuldigten bezieht (CAR pag. 5.100.007). Die Aussagen von F. deuten darauf hin, dass sich der 30%-Anteil
- 29 - des Beschuldigten auf den 50 % Anteil bezieht, welche die Privatklägerin F. ab- gegeben haben soll (B02-02-002-0382). Diese Aussage erscheint plausibel, denn auch die Privatklägerin führt aus, dass sie in der Hälfte der Zeit in der Schweiz die Hälfte ihres Erwerbes habe behalten dürfen (B02-02-004-0150, Frage 94). Entsprechend wäre der Beschuldigte nur zur Hälfte wie von der Pri- vatklägerin behauptet bereichert bzw. schadenersatzpflichtig. Auch dieser Punkt wäre nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu klären. 1.4.4 Im Übrigen wäre es erforderlich, genauer zu klären, ob sämtliche Freier die Pri- vatklägerin in bar bezahlt haben oder ob ihr mehrere Freier Geld vorschossen (vgl. die Ausführungen der Privatklägerin in CAR pag. 5.200.010, Ziff. 10, wonach der Freier G. der Privatklägerin die Kosten für ihre Reise in die Schweiz vorge- schossen hat, die sie dann abarbeiten musste). Denn nur bei einer Barzahlung hätte der Erlös an F. und den Beschuldigten abgeführt werden können, während die von Freiern getragenen Kosten der Privatklägerin nicht vom Beschuldigten zurückzuerstatten gewesen wären. 1.4.5 Weiter wäre zu klären, wie hoch der Schaden der Privatklägerin bzw. die Berei- cherung des Beschuldigten bzw. die Entreicherung der Privatklägerin ist. Unum- stritten ist, dass die vom Beschuldigten bzw. F. übernommenen Lebenskosten der Privatklägerin von Ersteren nicht zurückerstattet werden müssten (vgl. CAR pag. 5.200.010, Ziff. 10 [Privatklägerin] und 5.100.007 f. [Beschuldigter]). Die Höhe der vom Beschuldigten bzw. F. getragenen Lebenshaltungskosten bleibt allerdings umstritten. Die Privatklägerin veranschlagt Fr. 20.00 pro Tag für Essen und Zigaretten (vgl. CAR pag. 5.200.010, Ziff. 19). Auch wenn dieser Betrag nachvollziehbar ist (ähnlich die Verteidigung im Parteivortrag [CAR pag. 5.100.007]), blieben die weiteren vom Beschuldigten bzw. F. getragenen Lebens- haltungskosten der Privatklägerin ungeklärt. Dies betrifft insbesondere die Wohn- kosten der Privatklägerin in der Schweiz. Zwar lebte die Privatklägerin in der Schweiz in bescheidenen Verhältnissen (CAR pag. 5.200.010, Ziff. 10), doch auch diese Wohnkosten wären in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Zudem bleibt unklar, wie hoch die übrigen vom Beschuldigten bzw. F. getragenen Lebenshaltungskosten (Krankenversicherung, Kosmetika, Kommunikation, Transport etc.) der Privatklägerin sind. Es würde allerdings den Rahmen des vor- liegenden Strafverfahrens sprengen, diese Kosten zu bestimmen. 1.4.6 Es blieb auch unklar und wäre nur mit weiteren Beweismassnahmen zu klären, ob die Privatklägerin die von ihr beanstandeten Verträge (bspw. den Mietvertrag mit F.) innert der einjährigen Anfechtungsfrist (Art. 31 OR) angefochten hat (zur Notwendigkeit der Behauptung der Anfechtung eines Vertrages selbst im Adhä- sionsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 8.4).
- 30 - 1.4.7 Weiter kann die Privatklägerin aus dem von ihr zitierten Urteil des EGMR Krach- unova gegen Bulgarien (CAR pag. 5.200.012, Ziff. 17) in casu nichts Wesentli- ches ableiten. In diesem Urteil hält der EGMR fest, dass Art 4 EMRK eine positive Verpflichtung seitens der Mitgliedstaaten umfasst, es Opfern von Menschenhan- del zu ermöglichen, von ihren Menschenhändlern Entschädigung für entgangene Einkünfte zu verlangen (Krachunova vs. Bulgarien, Urteil vom 28.11.2023, Kam- mer III, 18269/18, Ziff. 177). Das Schweizer Rechtssystem trägt diesem Umstand genügend Rechnung, indem es der Privatklägerin nach wie vor offensteht, vom Beschuldigten im Rahmen eines Zivilprozesses Schadenersatz zu verlangen. Zudem sieht auch die ZPO die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege vor (Art. 117 ff. ZPO). Die von der Privatklägerin genannten prozessualen Risiken (CAR pag. 5.200.013, Ziff. 19 [fehlende Instruktion durch die Klientin; keine Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege]) ändern nichts an dieser Möglichkeit, sondern sind inhärenter Bestandteil jedes Zivilprozesses. Bei einer falschen Rechtsanwendung seitens des Zivilgerichts im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege stünden der Privatklägerin selbstredend die nämlichen Rechtsmit- tel zu. Zudem ist der von der Privatklägerin zitierte GRETA Bericht (https://rm.coe.int/14th-general-report-of-greta-prems-067125-gbr-2578-14th- general-report/1680b638e3) keine verbindliche Rechtsquelle und daher nicht massgeblich. 1.4.8 Die soeben genannten Punkte zu klären, würde den Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens sprengen. Sofern auf das Schadenersatzbegehren der Privatklä- gerin einzutreten gewesen wäre, hätte die Vorinstanz dieses zu Recht dem Grundsatz nach anerkannt und zur Feststellung der Schadenshöhe bzw. der Ent- reicherung der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2. Genugtuung 2.1 Die Privatklägerin verlangt eine Genugtuung von mindestens Fr. 15'000.00 nebst 5% Zins seit dem 27. August 2019 für die erlittene immaterielle Unbill (vgl. E. B.5). Die Privatklägerin beschreibt dabei die psychischen Folgen der durch den Beschuldigten zu ihrem Nachteil begangenen Straftat. Das Verhalten des Beschuldigten wiege im Unterschied zu demjenigen von F. besonders schwer, da er der Privatklägerin vorgespielt habe, sie zu lieben, sie aber stattdessen nur «getestet» habe (CAR pag. 5.200.014 ff.). Insgesamt sei eine Basisgenugtuung von Fr. 20'000.00 angemessen (CAR pag. 5.200.017 f., Ziff. 32). Aufgrund der kurzen Dauer der Verletzung und der sexuellen Selbstbestimmung der Privatklä- gerin sei die Genugtuungssumme insgesamt auf Fr. 15'000.00 zu reduzieren (CAR pag. 5.200.018, Ziff. 33 ff.). Eventualiter sei die Genugtuungssumme von Fr. 15'000.00 kaufkraftbereinigt auf Fr. 10'000.00 zu reduzieren. Da die
- 31 - Genugtuung von der Opferhilfe bezahlt werde, sei die Kaufkraftbereinigung im Dispositiv zu berücksichtigen (CAR pag. 5.200.020, Ziff. 36 ff.). 2.2 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Fr. 6'000.00 zzgl. 5 % Zins ab 28. August 2019 als Genugtuung zu bezahlen und wies ihr Begehren im Mehrbetrag ab (Urteil SK.2023.35 Dispositiv Ziffer 7.2), was seitens des Beschuldigten unangefochten blieb und somit in zivilrechtlicher Hinsicht als anerkannt gilt. 2.3 Bezüglich der theoretischen Ausführungen kann auf die einschlägigen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2023.35 E. 7.1.4 ff.). 2.4 Die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten und der Mittäterin F. während rund eines Monats bei der Ausübung der Prostitution in verschiedener Hinsicht mani- puliert und drangsaliert. Dadurch wurde ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Dies stellt eine schwere Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR dar. Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR erfüllt sind, ist der Privatklägerin eine Genugtuung zuzusprechen. Es wiegt schwer, dass die Ausgestaltung ihrer Prostitutionstätigkeit nicht von ihr selbst, sondern vom Beschuldigten und der Mittäterin bestimmt wurde. Sie be- stimmten für die Privatklägerin insbesondere die Anzahl der Freier, die anzubie- tenden Dienstleistungen sowie die Ausübung der Tätigkeit während der Menst- ruation und trotz der diesbezüglichen Schmerzen. Die Vorgaben, die ihr gemacht wurden, gingen weit über „Hilfestellungen” aufgrund ihrer mangelnden Kennt- nisse im Bereich der Prostitution und der hiesigen Verhältnisse hinaus. Dass eine derartige Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung schwere Traumafolgen hinterlässt, steht ausser Frage (vgl. die unangefochtenen und korrekten Erwä- gungen, auf welche verwiesen werden kann: Urteil SK.2023.35 E. 7.3.2). 2.5 In Würdigung der gesamten Umstände erweist sich die Zusprechung einer Ge- nugtuung von Fr. 20'000.00 zzgl. Zins von 5 % als angemessen. Da die Privat- klägerin in Ungarn lebt, ist dieser Betrag kaufkraftbereinigt um 40% zu reduzie- ren. Auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. Urteil SK.2023.35 E. 7.3.3). Im Ergebnis erweist sich eine kaufkraftbereinigte Genugtuung von Fr. 12'000.00 zugunsten der Privatklägerin für die von ihr erlittene immaterielle Unbill angemessen. 2.6 Das Obergericht Zürich hat der Privatklägerin für denselben Sachverhalt zulasten von F. bereits eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 zugesprochen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich […], Dispositiv Ziff. 5.b), was zu berücksichtigen ist. Grund- sätzlich würden F. und der Beschuldigte aufgrund von Art. 50 OR solidarisch für die gesamte Genugtuung haften. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die
- 32 - Forderung nur einmal bezahlt werden soll, damit es nicht zu einer Überzahlung kommt (BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 5. Aufl., Bern 2021, Art. 50, N. 37). Die vom Obergericht Zürich und dem vorliegenden Verfahren zugesprochene Ge- nugtuung sind somit miteinander zu koordinieren. Wie die Privatklägerin richtig vermutet, wird letztlich wohl die Opferhilfe die zugesprochene Genugtuung be- zahlen, da diese beim Beschuldigten aller Voraussicht nach nicht erhältlich ge- macht werden kann (CAR pag. 5.200.028, Ziff. 39; vgl. Art. 22 ff. OHG). Dasselbe gilt wohl auch für F.. Würde der Privatklägerin durch dieses Urteil die ganze Ge- nugtuung von Fr. 12'000.00 zugesprochen, käme es aufgrund des bereits rechts- kräftigen Urteils des Obergerichts Zürich […], in dem F. zur Bezahlung einer Ge- nugtuung von Fr. 6'000.00 verurteilt wurde, in diesem Umfang zu einer Überzah- lung. Um dies zu verhindern, wäre die Opferhilfe Zürich basierend auf bereits erfolgten Teilzahlungen zu einer Reduzierung der Genugtuung um Fr. 6'000.00 berechtigt und verpflichtet. Die Opferhilfe Zürich ist dazu aber nicht in der Lage, da es ihr am sonst bei der Solidarität üblichen sachlichen Bezug zur Forderung fehlt. So hat sie insbesondere keine Kenntnis von der Forderung, dem Entste- hungsgrund, Mithaftenden oder bereits erfolgten (teilweisen) Tilgungen. Auf- grund von Art. 10 Abs. 1 OHG kann sie auch keine solche selbstständig erlangen. Es bliebe der Opferhilfe somit nichts anderes übrig, als eine nicht vorgesehene Überzahlung zu leisten. Um dies zu vermeiden, ist es in der vorliegenden Kons- tellation angebracht, die von F. an die Privatklägerin zu bezahlende Genugtuung (Fr. 6'000.00) von der angemessenen, durch den Beschuldigten an die Privatklä- gerin zu bezahlende Genugtuung (Fr. 12'000.00) abzuziehen. Durch die Bezah- lung der Genugtuungen durch die Opferhilfe ist die Privatklägerin finanziell inso- weit gleichgestellt, wie wenn der Beschuldigte zur Bezahlung der ganzen Genug- tuung (Fr. 12'000.00) verurteilt würde. Diese Lösung drängt sich für den vorliegenden Fall umso mehr auf, als die Pri- vatklägerin sich nicht dazu äussert, ob sie die gesamte Genugtuungssumme oder nur den auf den Beschuldigten entfallenden Anteil verlangt. Bezüglich des Scha- denersatzes lässt die Privatklägerin ausführen, dass sie nur den auf den Beschul- digten entfallenden Anteil – trotz bestehender Solidarität mit F. – geltend mache (CAR pag. 5.200.022, Ziff. 20). Es wird entsprechend davon ausgegangen, dass dieselbe Auffassung auch für die Genugtuungsforderung gilt. Nachdem das Obergericht Zürich rechtskräftig festgestellt hat, dass F. der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 schuldet, verbleibt von der angemessenen Genug- tuung zugunsten der Privatklägerin einen Anteil des Beschuldigten von Fr. 6'000.00. Würde der Privatklägerin der volle Betrag von Fr. 12'000.00 zuge- sprochen, hätte sie zusammen mit dem Entscheid des Obergerichts Zürich […] definitive Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 1 SchKG) im Betrag von Fr. 18'000.00. Entsprechend könnte sie die Zwangsvollstreckung für eine zu hohe Summe
- 33 - verlangen, was zu einer unzulässigen Überzahlung führen könnte. Im Ergebnis hat der Beschuldigte der Privatklägerin somit eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 nebst 5% Zins seit dem 28. August 2019 zu bezahlen. III. Kosten und Entschädigungen 1. Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens 1.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bun- desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) mit Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen) zu ver- anschlagen. Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). 1.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1bis StPO ist das Opfer nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet. Dies gilt entgegen der früheren Rechtsprechung auch im Rechtsmittelverfahren (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697 ff., S. 6736). Die un- entgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von den Verfah- renskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistandes (Art. 136 Abs. 2 lit. b und c StPO). Damit sind diese Kosten zulasten der Privatklägerin definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 1.3 Der Beschuldigte unterliegt vollständig, während die Privatklägerin sinngemäss nur teilweise unterliegt. Entsprechend dem verursachten Aufwand sind dem Be- schuldigten 3/4 der Gerichtskosten, ausmachend Fr. 3'000.00, aufzuerlegen. Der von der Privatklägerin verursachte Aufwand im Umfang von 1/4, ausmachend Fr. 1'000.00, ist definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht RA Frauenfelder einen Aufwand von Fr. 3'258.303 und Reisezeit im Umfang von Fr. 1'150.00 geltend (CAR pag. 5.200.036). Diese Kosten sind angemessen und ausgewiesen. Unter Berücksichtigung von Auslagen in Höhe von Fr. 272.20 sowie der hinzuzuschla- genden Mehrwertsteuer von 8,1 % ist Rechtsanwalt Frauenfelder für die amtliche
- 34 - Verteidigung des Beschuldigten durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 5'059.66 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädi- gung seiner amtlichen Verteidigung vollumfänglich Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Entschädigung der unentgeltlichen Privatklägervertreterin Für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin macht RA Fuchs einen Aufwand von Fr. 4'427.50 und eine Reisezeit im Umfang von Fr. 933.35 geltend (CAR pag. 5.200.038). Diese Kosten sind angemessen und ausgewie- sen. Unter Berücksichtigung von Auslagen in der Höhe von Fr. 186.20 sowie der hinzuzuschlagenden Mehrwertsteuer von 8,1 % ist RA Fuchs für die unentgeltli- che Rechtsvertretung der Privatklägerin durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 5'996.15 zu entschädigen. Gemäss Art. 138 Abs. 1bis StPO sind diese Kosten definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
- 35 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Zeigens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 aStGB. 2. A. wird schuldig gesprochen: − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG; − der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB; − des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB; − des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB; − des mehrfachen Besitzes von verbotener Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB; − des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, letztere bedingt vollziehbar, bei einer Probe- zeit von 4 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 236 Tagen wird vollständig, die Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 60 Tagen auf den Vollzug der Frei- heitsstrafe angerechnet. 4. (…) 5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. 6. Beschlagnahmte Gegenstände 6.1. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 8‘750.-- (Asservat-ID. A013'754'922) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 36 - 6.2. Die nachfolgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und ver- nichtet: 7. (…) 8. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 27‘140.-- (Vorverfahren Gebühr: Fr. 15‘000.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 5‘140.--, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 7‘000.--) und werden A. auferlegt. 9.
9.1. Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 69‘153.75 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrech- nung ausgerichteter Akontozahlungen. 9.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ass-ID Gegenstand 12564 1 Mobiltelefon Apple iPhone 6s mit schwarzer Schutzhülle 12594 1 Sprengmittelsicherung (Plastiksack «POLIZEI-Spurensicherung») 12595 1 Klebstreifen, transparent auf Tragtasche 12596 1 Tragtasche “HAPPY Birthday” 12597 Kunststofffolie HDPE 12598 Kunststoffsack transparent (2), verschweisst 12599 Kunststoffsack weiss (2) verknotet 12600 Pyrot/grün ab Tragtasche 12601 Verpackungsmaterial mit braunen Klebbändern 12602 Kunststoffsack opak 12603 Kunststoffsack weiss (1) verknotet 12604 Kunststoffsack transparent (1), verschweisst 12605 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 12606 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 101032 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 877 g 101033 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 750 g 101034 Sprengzünder mit Zeitstufenmarke 101035 Sprengzünder ohne Zeitstufenmarke 101039 Unterleibchen weiss, Grösse unbekannt, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101040 T-Shirt schwarz, Grösse L, Marke BLAKLÄDER, Camion Transport, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101041 Weisse Masse (1) (Rückstellmuster) Unterasservat aus Ass-ID 101032 101042 Weisse Masse (2) (Rückstellmuster) Unterasservat aus Ass-ID 101033
- 37 - 10.
10.1. Rechtsanwältin Elke Fuchs wird für die unentgeltliche Verbeiständung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘574.15 (inkl. MWST) entschädigt. 10.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unentgeltlichen Verbei- ständung der Privatklägerin Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. II. Neues Urteil 1. A. wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an- geordnet. 2. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin wird dem Grundsatz nach aner- kannt. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 3. A. wird verpflichtet, der Privatklägerin eine bereits um 40 % kaufkraftbereinigte Genugtuung von Fr. 6‘000.00 zzgl. 5% Zins ab 28. August 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. III. Kosten des Berufungsverfahrens 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 (Gerichtsgebühr) werden im Umfang von 3/4 (Fr. 3‘000.- ausmachend) dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von 1/4 (Fr. 1‘000.- ausmachend) auf die Staatskasse genommen. 2.
2.1. Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 5‘059.65 (inkl. Ausla- gen und MWST) entschädigt. 2.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidi- gung vollumfänglich Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben.
- 38 - 3. 3.1. Rechtsanwältin Elke Fuchs wird für die unentgeltliche Verbeiständung von B. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 5‘996.15 (inkl. Ausla- gen und MWST) entschädigt. 3.2. Diese Kosten werden ohne Rückzahlungspflicht auf die Staatskassen genom- men. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Luzius Kaufmann
Zustellung im Dispositiv an: - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes (Einschreiben mit Kurzbegründung) - Herrn Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten A. (Einschreiben mit Kurzbegründung) - Frau Rechtsanwältin Elke Fuchs, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B. (Einschreiben mit Kurzbegründung) - Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (Einschreiben) - Migrationsamt des Kantons Zürich (Einschreiben) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu) Zustellung in vollständiger Ausfertigung an: - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes (Gerichtsur- kunde) - Herrn Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten A. (Gerichtsurkunde) - Frau Rechtsanwältin Elke Fuchs, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B. (Gerichtsurkunde) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)
- 39 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich - Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE) - Bundesamt für Polizei (Art. 20 Vorläuferstoffgesetz sowie Art. 4 der Mitteilungsverord- nung)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 7. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 13. August 2025 Berufungskammer Besetzung
Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richter Thomas Frischknecht und Richterin Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jakob Frauen- felder,
Berufungsführer / Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler,
Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
B., vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs,
Privatklägerin / Anschlussberufungsführerin / Berufungsgegnerin
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2025.9
- 2 - Gegenstand
Berufung (teilweise) vom 26. Mai 2025 und Anschluss- berufung vom 23. Juni 2025 gegen das Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.35 vom
9. Oktober 2024
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz; eventualiter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz; Förderung der Prostitution; Herstel- len, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen; Gewaltdarstellungen; Pornografie; Un- rechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe
Landesverweisung, Ausschreibung im SIS, Zivilforde- rungen
- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Gestützt auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres der Republik Ös- terreich, österreichische Botschaft in Sarajewo, vom 3. Oktober 2016, an das Bun- deskriminalamt Wien, Zentralstelle Bekämpfung Schlepperkriminalität/Menschen- handel, zuhanden der Zürcher Kantonspolizei, demzufolge A. (nachfolgend: Be- schuldigter) zusammen mit C. einen Raub in einer Wohnung einer serbischen Fa- milie in der Nähe von Zürich plane, eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 4. Oktober 2016 ein Strafverfahren gegen die Obgenannten (BA pag. 10.01.001 ff.). Gleichzeitig ordnete sie eine Echtzeitüberwachung der auf den Beschuldigten eingelösten Mobiltelefonnummer sowie die Observation mit techni- schen Überwachungsgeräten des von ihm genutzten Personenwagens Audi A3 (BA pag. 10.01.0011), sowie mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschuldigten an; die Zufallsfunde wurden in der Folge vom Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich geneh- migt (BA pag. 9.01.0001 ff.). A.2 Im Rahmen der genannten Überwachungsmassnahmen wurden in der Nacht vom
11. März 2017 mehrere Gespräche zwischen dem Beschuldigten und weiteren männlichen Personen aufgezeichnet, in denen über einen geplanten Sprengstoff- anschlag auf ein Auto mit C4-Sprengstoff gesprochen wurde. Ermittlungen erga- ben, dass eine der verwendeten Rufnummern mit deutscher Vorwahl auf einen Exponenten der Gruppierung «United Tribuns» lautete (BA pag. 10.01.0059). An- lässlich eines weiteren überwachten Gesprächs teilte der Beschuldigte seinem Ge- sprächspartner mit, dass die Polizei in Stuttgart und Böblingen Wohnungen durch- sucht habe, sich jedoch das, wonach sie gesucht hätten, seit Freitag bei D. befinde (BA pag. 10.01.0065; -0069 ff.). Am 1. Juni 2017 verhaftete die Kantonspolizei Zü- rich den Beschuldigten und führte u.a. bei ihm und bei D. Hausdurchsuchungen durch (BA pag. 10.01.0087). Im Rahmen derselben wurden ca. 2 kg Sprengstoff in einer von D. gemieteten Garage sichergestellt. Dieser Zufallsfund wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich genehmigt (BA pag. 9.01.0014 ff.; 18.02.0058 ff.). A.3 Am 20. Juni 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Bundesan- waltschaft (nachfolgend: BA) um Übernahme des Verfahrens gegen den Beschul- digten (BA pag. 2.02.0004 ff.). Letztere akzeptierte am 30. Juni 2017 die Über- nahme des Verfahrens mit Bezug auf das Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB), was die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in ihrer Abtretungsverfügung vom 3. Juli 2017 bestätigte und fest- hielt, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bezüglich des
- 4 - Vorwurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub von ihr unter der Ver- fahrensnummer […] weitergeführt werde (BA pag. 2.2.9; 1.00.1; 10.01.0207 f.). A.4 Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Be- zirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2017 in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 6.02.0019 ff.). Mit Entscheid vom 28. Juli 2017 des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Bern wurde der Beschuldigte unter Anordnung von Ersatzmas- snahmen (Ausweis- und Schriftensperre sowie Meldepflicht) aus der Untersu- chungshaft entlassen (BA pag. 6.02.0057 ff.). Die Ersatzmassnahmen wurden in der Folge mehrfach verlängert, teilweise unter Reduktion der Häufigkeit der Mel- depflicht (BA pag. 6.02.0062 f.; -0070; -0088 ff.). A.5 In der Zeitspanne vom 2. Juni 2017 bis 6. Dezember 2018 wurde auf Antrag der Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten ein abgekürztes Verfahren durchgeführt, welches jedoch scheiterte (BA pag. Rubrik 4). A.6 Mit Gerichtsstandsanfrage vom 27. September 2017 ersuchte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), Pornogra- fie (Art. 197 StGB) sowie Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (BA pag. 2.02.0016 ff.). Die BA übernahm das Strafverfahren mit Schreiben vom 4. Ok- tober 2017 (BA pag. 2.02.0173 f.). A.7 Die BA dehnte das gegen den Beschuldigten wegen Herstellens, Weiterschaffens und Verbergens von Sprengstoffen und giftigen Gasen geführte Strafverfahren schliesslich auf D. und E. sel. (Vater des Beschuldigten) aus. Mit Verfügung vom
4. Oktober 2017 erfolgte eine weitere Ausdehnung des gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens auf die Tatbestände der Pornografie (Art. 197 StGB) und Ge- waltdarstellungen (Art. 135 StGB) und mit Verfügung vom 28. März 2019 auf Art. 86 HMG (BA pag. 1.00.0004 f.). Die BA vereinigte mit Verfügung vom 22. Feb- ruar 2023 die Strafverfolgung in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 2.02.0220 f.). A.8 Das Verfahren gegen E. sel. wegen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengmitteln und giftigen Gasen wurde mit Verfügung vom 1. März 2018 infolge- dessen Ablebens rechtskräftig eingestellt (BA pag. 3.00.0003). Das gegen D. ge- führte Verfahren wurde mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 rechtskräftig abge- schlossen (BA pag.3.00.0004 ff.). A.9 Am 30. April 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein Straf- verfahren gegen den Beschuldigten wegen Förderung der Prostitution zulasten von B. (nachfolgend: Privatklägerin) sowie wegen Widerhandlung gegen das
- 5 - Betäubungsmittelgesetz (BA pag. 2.02.0178). Da sich der Verdacht betreffend Förderung der Prostitution auf mittäterschaftliches Handeln zusammen mit F. be- zog, wurde das Verfahren zunächst – in Rücksprache mit der BA – von der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich geführt (BA pag. 2.02.0178). Mit Gerichts- standsanfrage vom 19. Januar 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich schliesslich um Übernahme des gegen den Beschuldigten wegen För- derung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB geführten Verfahrens (BA pag. 2.02.0179). Die BA bestätigte die Übernahme des Verfahrens mit Schreiben vom 28. Januar 2021 (BA 2.02.0182 f.). A.10 Mit Schreiben vom 9. September 2021 richtete sich die Staatsanwaltschaft Win- terthur Unterland mit einer Gerichtsstandsanfrage betreffend Veruntreuung an die BA (BA pag. 2.02.0186), aufgrund derer die BA mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 die Übernahme dieses Verfahrens bestätigte (BA pag. 2.02.0214; 2.02.0216). Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 vereinigte die BA die Strafunter- suchung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StGB in der Hand der BA (BA pag. 2.02.0220 f.) A.11 Am 14. Juni 2023 erliess die BA im Rahmen des bevorstehenden Verfahrensab- schlusses eine entsprechende Teileinstellungsverfügung wegen Veruntreuung, Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (BA pag. 3.01.0005 ff.). Sie hielt darin ausdrücklich fest, dass über die Entschädigung und Genugtuung sowie über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit der Hauptsache entschieden werde (Ziff. 5 der Teilein- stellungsverfügung vom 14. Juni 2023; BA pag. 3.01.0012). A.12 Die BA erhob am 30. August 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qua- lifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), eventualiter wegen Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), Förderung der Pros- titution (Art. 195 lit. c StGB), Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis aStGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 4 StGB) sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozi- alhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB; TPF pag. 25.100.001 ff.). A.13 Im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung holte die Vorsitzende von Amtes wegen einen Strafregisterauszug über den Beschuldigten, Führungsbe- richte der Gefängnisse Z. und Y., einen Betreibungsregisterauszug über den Be- schuldigten sowie die den Beschuldigten betreffenden Steuerunterlagen ein (TPF pag. 25.250003 f.; 25.231.1.001 f.; 25.231.2.001 ff.; 25.231.3.001 ff.; 25.231.001 ff.; 25.231.7.001 ff.). Im Weiteren wurden diverse Akten des
- 6 - Strafverfahrens in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und Privatklä- gerschaft gegen F. (Verfahrensnummer des Obergerichts des Kantons Zürich: […]), darunter insbesondere der Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2023 betreffend Abweisung der von F. erhobenen Beschwerde in Strafsachen so- wie eine Rechtskraftbescheinigung des Entscheids des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Februar 2023, zu den Akten genommen (TPF pag. 25.262.1.002 ff.). A.14 Der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) vom
22. April 2024 unentschuldigt fern (TPF pag. 25.331.006). A.15 Auch zur neu angesetzten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Juni 2024 erschien der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte wiederum unentschul- digt nicht (TPF pag. 25.331.013). Die Hauptverhandlung wurde infolgedessen in seiner Abwesenheit durchgeführt (Art. 336 Abs. 4 i.V.m. Art. 366 ff. StPO). A.16 Die Vorsitzende gab den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2024 bekannt, die Vorwürfe des Besitzes von Gewaltdarstellungen und verbotener Pornografie als mehrfache Tatbegehung zu würdigen, da sich die Vorwürfe jeweils auf mehrere Dateien bezögen. Einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt brachte die Vorsitzende auch hinsichtlich der Widerhandlung gegen Art. 148a Abs. 1 StGB an, da sich der Anklagevorwurf auf zwei unterschiedliche, nicht de- klarierte Nebentätigkeiten beziehe (TPF pag. 25.720.007). Für das zweimalige un- entschuldigte Nichterscheinen zur Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte mit separater Verfügung zu einer Busse verurteilt ([Verfahrensnummer: SN.2024.15]; TPF pag. 25.913.001 ff.). A.17 Das Urteil wurde am 9. Oktober 2024 mündlich in Anwesenheit der BA, der Rechts- vertreterin der Privatklägerin und des Verteidigers des Beschuldigten eröffnet (TPF pag. 25.720.003 ff.). Die Strafkammer sprach den Beschuldigten damit vom Vor- wurf des Zeigens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 aStGB frei. Dagegen sprach diese den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG; der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB; des Herstel- lens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB; des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB; des mehrfachen Besitzes von verbotener Pornografie ge- mäss Art. 197 Abs. 4 aStGB; und des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, letztere bedingt
- 7 - vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, bestraft. Die ausgestandene Unter- suchungshaft von insgesamt 236 Tagen wurde vollständig, die Ersatzmassnah- men im Umfang von 60 Tagen auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet. A. wurde für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Im Übrigen wurde der Kanton Zürich als Vollzugskanton bestimmt und diverse Ge- genstände eingezogen. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin wurde dem Grundsatz nach anerkannt. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 6‘000.00 zzgl. 5% Zins ab 28. August 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. Zuletzt regelte die Strafkammer die Kosten- und Entschädigungsfolgen. A.18 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 meldete der Beschuldigte gegen das vorlie- gende Urteil der Strafkammer Berufung an (TPF pag. 25.940.001). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Die Strafkammer übersandte am 6. Mai 2025 das begründete Urteil, eine Kopie der Berufungsanmeldung sowie die Akten an die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) (CAR pag. 1.100.003). B.2 Mit Berufungserklärung vom 26. Mai 2025 erklärte der Beschuldigte die Beschrän- kung der Berufung auf die (Dispositiv-)Ziffer 4 (Landesverweisung) und beantragte das Absehen von einer Landesverweisung, eventualiter die Anordnung einer Lan- desverweisung von bloss 5 Jahren sowie das Absehen von deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (CAR pag. 1.100.0104). Weiter wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beantragt (CAR pag. 1.104.0104). B.3 Am 27. Mai 2025 brachte die Vorsitzende die Berufungserklärung des Beschuldig- ten den übrigen Parteien zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit, innert 20 Tagen einen (begründeten) Antrag auf Nichteintreten zu stellen sowie Anschlussberufung zu erklären. Gleichzeitig setzte sie den bisherigen amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt Frauenfelder, auch für das Berufungsverfahren als amt- lichen Verteidiger ein (CAR. pag. 1.400.001 f.). B.4 Die BA gab mit Eingabe vom 12. Juni 2025 bekannt, sowohl auf die Beantragung eines Nichteintretens auf die Berufung als auch auf die Erhebung der Anschluss- berufung zu verzichten. Gleichzeitig gab die BA zu bedenken, dass der
- 8 - Beschuldigte noch nie gerichtlich einvernommen worden sei und dass bei der Be- urteilung der Landesverweisung der persönliche Eindruck des Beschuldigten eine wichtige Rolle spiele (CAR pag. 1.400.005). B.5 Die Privatklägerin erklärte am 23. Juni 2025 Anschlussberufung mit folgendem An- trag (CAR pag. 2.102.007 f.): «Beantragt wird, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, der Privatklägerin einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 10’000.00 nebst 5% Zins seit dem 27. August 2019 zu bezahlen. Sodann sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 15’000.00 nebst 5 % Zins seit dem 27. August 2019 zu bezahlen.» Gleichentags stellte die Privatklägerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsver- beiständung durch Rechtsanwältin Fuchs (CAR pag. 2.102.001 f.). B.6 Daraufhin ordnete die Vorsitzende am 24. Juni 2025 das mündliche Verfahren an und lud die Parteien ein, allfällige Beweisanträge bis am 15. Juli 2025 schriftlich zu stellen und zu begründen. Ebenfalls wurde die Privatklägerin dazu eingeladen, in- nert derselben Frist ihre Zivilklage zu begründen. Zudem wurde Rechtsanwältin Fuchs als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Berufungsverfah- ren ernannt (CAR. pag. 2.100.001 f.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden betreffend den Beschuldigten die Edition eines aktuellen Strafregisteraus- zugs, eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs, der letzten Steuererklärung und der letzten Steuerveranlagungsverfügung sowie der aktuellen Migrationsakten veranlasst. Nachdem der Beschuldigte nach Unbekannt abgemeldet worden war (CAR pag. 2.201.001), forderte die Vorsitzende diesen zur Bekanntgabe eines Zu- stelldomizils gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO auf. B.7 Der Verteidiger teilte am 28. Juni 2025 mit, dass seine Kanzlei als Zustelladresse des Beschuldigten fungieren werde und ersuchte für den Beschuldigten um Ge- währung des freien Geleits für die Berufungsverhandlung vom 13. August 2025 (CAR pag. 2.103.001 f.). B.8 Nachdem die BA keine Einwände gegen die Gewährung des freien Geleits an den Beschuldigten erhoben hatte, gewährte die Vorsitzende dieses dem Beschuldigten am 10. Juli 2025 für den Zeitraum vom 4. bis am 15. August 2025 (CAR pag. 4.600.001). Die Verteidigung bestätigte am 11. Juli 2025, mit dem Beschul- digten in Kontakt zu stehen und von diesem instruiert worden zu sein (CAR pag. 2.103.003).
- 9 - B.9 Am 13. August 2025 fand die Berufungsverhandlung am Sitz des Bundesstrafge- richts in Bellinzona statt, wobei der Beschuldigte der Berufungsverhandlung un- entschuldigt fernblieb (CAR pag. 5.100.001 ff.). B.10 Die Staatsanwältin des Bundes stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom
13. August 2025 die folgenden Anträge (CAR pag. 5.100.005): 1. Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, wonach A. für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS angeordnet wird. 2. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien gerichtlich zu beurteilen. B.11 Im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Au- gust 2025 liess die Privatklägerin die nachfolgenden Anträge stellen (CAR pag. 5.100.005): 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 9’733.00 nebst 5% Zins seit dem 28. August 2019 zu bezah- len. 2. Eventualiter oder im illiquiden Umfang sei der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigten, wonach der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem zugrundliegenden Ereignis dem Grundsatze nach zur Leistung von Schaden- ersatz verpflichtet ist. 3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000’00 nebst 5 % Zins seit dem 28. August 2019 zu bezahlen. 4. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten der Privatklägerin eine ange- messene Genugtuung in Höhe von Fr. 10’000.00 nebst 5 % Zins, kaufpreis- bereinigt, seit dem 28. August 2019 zu bezahlen. 5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei die Kosten der anwaltlichen Vertretung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind.
- 10 - B.12 Im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Au- gust 2025 liess der Beschuldigte die nachfolgenden Anträge stellen (CAR pag. 5.100.004): 1. Landesverweisung: Von einer Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei eine solche für die Dauer von 5 Jahren anzuordnen. Von einer Ausschrei- bung einer Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei jeden- falls abzusehen. 2. Zivilklage: Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils 3. Kostenfolgen des Berufungsverfahrens: Dem Beschuldigten seien jedenfalls keine Kosten aufzuerlegen. B.13 Da die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteils- verkündung verzichtet hatten, wurde das Urteilsdispositiv am 18. August 2025 un- ter Beilage einer schriftlichen Kurzbegründung (i.S.v. Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018, E. 4.3.3) an die Parteien versendet.
Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten sowie die An- schlussberufungserklärung der Privatklägerin erfolgten fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO; Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorlie- gend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben (vgl. dazu Urteil SK.2023.35 E. 1.1.1). Da der Beschuldigte mit Urteil SK.2023.35 mehrerer Delikte schuldig erklärt, dafür mit einer Freiheitsstrafe und einer beding- ten Geldstrafe bestraft wurde und eine zehnjährige Landesverweisung sowie de- ren Ausschreibung im SIS angeordnet wurde, ist er durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw. Änderung interessiert und entspre- chend zur Berufung legitimiert. Dasselbe gilt für die Privatklägerin, deren Scha- denersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen und ihre Genugtuungsforderung nur teilweise geschützt wurde (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufung einzutreten.
- 11 - 2. Mündliches Verfahren Der Beschuldigte beantragt die Durchführung des schriftlichen Verfahrens ge- mäss Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO (CAR pag. 1.100.104). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sich das Berufungsgericht zur Beurteilung einer angedroh- ten Landesverweisung einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten zu ver- schaffen, weshalb diesbezüglich das mündliche Verfahren durchzuführen war (BGE 150 IV 417). 3. Säumnis des Beschuldigten 3.1 Ist der Beschuldigte Berufungsführer und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber der Beschuldigte, ist die Berufungsverhandlung, ohne den säumigen Beschuldigten durchzuführen; ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; Urteile des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 3.4; 7B_409/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.1; 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.4). 3.2 Der Beschuldigte blieb trotz form- und fristgerechter Vorladung (vgl. CAR pag. 4.301.001 ff.) der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern. Sein Verteidiger bestätigte, dass der Beschuldigte von der Vorladung und dem freien Geleit Kenntnis hatte, konnte jedoch keine Angaben über seinen Verbleib machen (CAR pag. 5.100.001 ff.). Folglich gilt der Beschuldigte als säumig (Art. 93 StPO). Die Berufungsverhandlung wurde rechtsprechungsgemäss ohne den säumigen Beschuldigten durchgeführt. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 1 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte focht das Urteil der Vorinstanz nur teilweise, nämlich be- schränkt auf die Landesverweisung bzw. deren Dauer sowie deren Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (SIS) an (CAR pag. 1.100.104; Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). Bezüglich der Zivilforderungen hat die Privatklägerin An- schlussberufung erhoben (CAR pag. 2.102.007 f.). Es ist daher vorab festzustel- len, dass das vorinstanzliche Urteil SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Zeigens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 aStGB.
- 12 - 2. A. wird schuldig gesprochen: − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG; − der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB; − des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB; − des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB; − des mehrfachen Besitzes von verbotener Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB; − des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, letztere bedingt vollziehbar, bei einer Probe- zeit von 4 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 236 Tagen wird vollständig, die Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 60 Tagen auf den Vollzug der Frei- heitsstrafe angerechnet. 4. (…) 5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. 6. Beschlagnahmte Gegenstände 6.1. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 8‘750.-- (Asservat-ID. A013'754'922) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6.2. Die nachfolgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und ver- nichtet: Ass-ID Gegenstand 12564 1 Mobiltelefon Apple iPhone 6s mit schwarzer Schutzhülle 12594 1 Sprengmittelsicherung (Plastiksack «POLIZEI-Spurensicherung») 12595 1 Klebstreifen, transparent auf Tragtasche 12596 1 Tragtasche “HAPPY Birthday” 12597 Kunststofffolie HDPE 12598 Kunststoffsack transparent (2), verschweisst 12599 Kunststoffsack weiss (2) verknotet 12600 Pyrot/grün ab Tragtasche
- 13 - 7. (…) 8. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 27‘140.-- (Vorverfahren Gebühr: Fr. 15‘000.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 5‘140.--, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 7‘000.--) und werden A. auferlegt. 9.
9.1. Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 69‘153.75 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrech- nung ausgerichteter Akontozahlungen. 9.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.
10.1. Rechtsanwältin Elke Fuchs wird für die unentgeltliche Verbeiständung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘574.15 (inkl. MWST) entschädigt. 10.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unentgeltlichen Verbei- ständung der Privatklägerin Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.
Ass-ID Gegenstand 12601 Verpackungsmaterial mit braunen Klebbändern 12602 Kunststoffsack opak 12603 Kunststoffsack weiss (1) verknotet 12604 Kunststoffsack transparent (1), verschweisst 12605 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 12606 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 101032 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 877 g 101033 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 750 g 101034 Sprengzünder mit Zeitstufenmarke 101035 Sprengzünder ohne Zeitstufenmarke 101039 Unterleibchen weiss, Grösse unbekannt, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101040 T-Shirt schwarz, Grösse L, Marke BLAKLÄDER, Camion Transport, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101041 Weisse Masse (1) (Rückstellmuster) Unterasservat aus Ass-ID 101032 101042 Weisse Masse (2) (Rückstellmuster) Unterasservat aus Ass-ID 101033
- 14 - 5. Reformatio in peius Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechts- mittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine stren- gere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen wor- den ist (Art. 391 Abs. 3 StPO). Während die BA kein Rechtsmittel ergriff, hat der Beschuldigte lediglich die Landesverweisung bzw. deren Dauer von zehn Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS angefochten. Die vorinstanzlich festgesetzte Zivilforderung wurde einzig von der Privatklägerin angefochten. Die Berufungs- kammer kann innerhalb des Verfahrensgegenstandes (zur teilweisen Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils vgl. oben E. I.4) die von der Vorinstanz ausgespro- chene Landesverweisung sowie die Ausschreibung im SIS bzw. deren Dauer nur noch zugunsten des Beschuldigten abändern. Die vorinstanzlich angeordnete Dauer der Landesverweisung von zehn Jahren stellt somit aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes die zeitliche Obergrenze einer im Berufungsverfahren allenfalls auszusprechenden Landesverweisung dar. Auch kann die Berufungs- kammer der Privatklägerin nicht weniger zusprechen, als es die Vorinstanz getan hat. So wäre es unzulässig, den der Privatklägerin erstinstanzlich zugesproche- nen Genugtuungsbetrag zu kürzen oder ihr die grundsätzliche Anerkennung ih- res Schadensersatzanspruchs abzuerkennen. II. Materielle Erwägungen A. Landesverweisung 1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG; der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB; des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB; des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellun- gen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB; des mehrfachen Besitzes von verbotener Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB; und des mehrfachen unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ge- mäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, letztere bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 4 Jahren. Gestützt darauf verwies die Vorinstanz den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren des
- 15 - Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an (vgl. E. I.A.18). 1.2 Während der Schuld- und Strafpunkt des vorinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwuchsen, verbleiben nur noch die von der Vorinstanz ausge- sprochene Landesverweisung sowie die damit zusammenhängende Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem zu beurteilen (vgl. E. I.4). 2. Standpunkt des Beschuldigten Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. August 2025 brachte die Verteidi- gung vor, dass der Beschuldigte seine prägenden Kinderjahre (einschliesslich der ersten vier Schuljahre) in der Schweiz verbracht habe (CAR pag. 5.200.002, Ziff. 1.1). Die mündlichen Deutschkenntnisse des Beschuldigten seien gut, die schriftlichen hingegen limitiert. Dies falle jedoch angesichts seiner Tätigkeit als LKW-Chauffeur nicht weiter ins Gewicht. Zudem sei der Beschuldigte beruflich in der Schweiz integriert (CAR pag. 5.200.002, Ziff. 1.2). Die Vorinstanz habe zu Recht (implizit) einen Härtefall bejaht. Dieser ergebe sich aus der langen Anwe- senheitsdauer des Beschuldigten, insbesondere in den prägenden Kinderjahren, sowie aus seiner wirtschaftlichen und sprachlichen Integration (CAR pag. 5.200.002, Ziff. 1.4). Die Vorinstanz schätze die vom Beschuldigten begangenen Delikte als zu schwer ein. Zudem sei eine Verbindung ins Milieu nicht nachge- wiesen (CAR pag. 5.200.002 f., Ziff. 2.1). Überdies könne dem Beschuldigten eine gute Legalprognose gestellt werden. Er habe lediglich eine geringe, schon länger zurückliegende Vorstrafe aus dem Jahr 2017. Die verhängte Freiheits- strafe beeindrucke ihn nachhaltig. Seit seiner Haftentlassung vor fünf Jahren habe er sich wohl verhalten. Nun wolle er auch seine Schulden abbezahlen. In der Gesamtabwägung erscheine es angemessen, aufgrund des Vorliegens eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzu- sehen (CAR pag. 5.200.003, Ziff. 2.2). Eventualiter sei aufgrund des geringen Verschuldens des Beschuldigten die Dauer der Landesverweisung auf maximal sieben Jahre zu beschränken (CAR pag. 5.200.003, Ziff. 3.2). 3. Rechtliche Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung 3.1 Art. 66a Abs. 1 lit. e, h, i und o StGB sieht für Ausländer, die (unter anderem) nach den Artikeln Art. 148a Abs. 1 StGB, Art. 195 StGB, Art. 226 aStGB sowie die Widerhandlung Art. 19 Abs. 2 aBetmG verurteilt werden die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor. 3.2 Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen
- 16 - schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Här- tefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprach- kompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindun- gen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_86/2024 vom 13. Septem- ber 2024 E. 3.2). 3.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Auslän- ders auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Ok- tober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren min- derjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). 3.4 Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und be- rufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung
- 17 - vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.3 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.1; 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Aus- ländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbe- suchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Inte- resse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Här- tefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.6). 3.5 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Lan- desverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Tä- ters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1). 3.6 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rah- men der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhält- nismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die auf- enthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhü- tung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären
- 18 - Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung be- ziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interes- sen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4). 3.7 Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "not- wendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimat- staat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die fami- liäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bin- dung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfron- tiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile des Bundesgerichts 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.5; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.3; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.5). 3.8 Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr aus- serordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1316/2023 vom
16. August 2024 E. 1.1.4; je mit Hinweisen).
- 19 -
4. Beurteilung 4.1 Eingangsvoraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und beging mit den Verurtei- lungen wegen Art. 148a Abs. 1 StGB, Art. 195 StGB und Art. 226 aStGB Anlass- taten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e, h, i und o StGB, womit er grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist. 4.2 Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz 4.2.1 Sachverhalt 4.2.1.1 Der Beschuldigte wurde im Jahr […] in Serbien geboren. Er reiste am […] 1989, im Alter von knapp sechs Monaten, mit seinen Eltern in die Schweiz ein und lebte die ersten Jahre seines Lebens in der Schweiz, besuchte den Kindergarten sowie die erste und zweite Primarschule. Am […] 1997, im Alter von neun Jahren, reiste die Familie zurück nach Serbien. Einzig der Vater verblieb infolge Kriegsaus- bruchs in der Schweiz. Nach seiner Rückkehr nach Serbien besuchte der Be- schuldigte mit seiner Mutter den Vater in der Schweiz regelmässig. Schliesslich kehrte er am 12. April 2006, rund neun Jahre später und im Alter von 18 Jahren, in die Schweiz zurück. Dies tat er, um mit seiner Familie in der Schweiz verbun- den zu sein und er hoffte auf bessere Lebensbedingungen als in Serbien (BA pag. 13.02.0104; B02.2.1.158 f.; vgl. ferner die unbestrittenen Ausführungen im Urteil der Strafkammer SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024 E. 5.3.3). 4.2.1.2 Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Seine Schwester und Mutter leben in der Schweiz (BA pag. 13.02.0099, Zeile 18). Sein Vater ist bereits verstorben (BA pag. 6.02.0076). Seit dem Tod seines Vaters befindet sich auch die Mutter wieder öfters in Serbien; sie lebt gemäss Aussagen des Beschuldigten in Serbien und der Schweiz (BA pag. B02.02.002.0278, Frage 82). Aktenkundig ist, dass seine Grossmutter sowie einer seiner Onkel, welcher ihm Geld geliehen habe, in Serbien leben (BA pag. B02.02.001.0161). Ermittlungen der Kantonspo- lizei Schaffhausen ergaben, dass die Partnerin des Beschuldigten im April 2024 verstarb. Seither habe er offenbar auch den Kontakt zu seiner Schwester abge- brochen (CAR pag. 3.201.007 f.). 4.2.1.3 Der Beschuldigte schloss in Serbien eine vierjährige Ausbildung als Koch ab. (BA pag. 13-02-0098, Zeilen 11 ff.). In der Schweiz arbeitete er nie als Koch (a.a.O., Zeilen 15 ff.). Bei seiner Rückkehr in die Schweiz erwarb er den Lastwagen-
- 20 - Führerausweis und begann, als Chauffeur zu arbeiten (a.a.O., Zeilen 20 ff.). Er war in der Schweiz seit vielen Jahren als LKW-Fahrer tätig. Unter anderem war er Inhaber eines eigenen Transportunternehmens, welches aber mittlerweile Konkurs anmelden musste. Bei seiner Verhaftung war der Beschuldigte als Pri- vatchauffeur tätig, arbeitete andererseits aber auch bei der P. GmbH als Chauf- feur, zu welcher er auch nach Entlassung aus der Untersuchungshaft zurückkeh- ren und seine Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen konnte (BA pag. 13-02-0098, Zeilen 25 ff.). Die berufliche Situation des Beschuldigten blieb sowohl zum Zeit- punkt des Urteils der Vorinstanz als auch zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils ungeklärt. 4.2.1.4 Der ihn betreffende Betreibungsregisterauszug der Gemeinde Schaffhausen vom 15. Juli 2025 weist offene Betreibungen im Umfang von insgesamt Fr. 41'482.70 aus (CAR pag. 4.401.030 f.). 4.2.1.5 In sprachlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte serbi- scher Muttersprache ist (BA pag. 13-02-0099, Zeilen 21 f.) und er sich auch mit seiner Familie auf Serbisch unterhält (BA pag. 13-02-0099, Zeilen 28 ff.). Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten sind mündlich gut, so konnte er sich wäh- rend den Einvernahmen ohne Weiteres verständlich ausdrücken, weshalb keine Verdolmetschung der Einvernahmen nötig war (BA pag. 13-02-001 ff.). 4.2.1.6 Am 22. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte durch das Einwohneramt Schaff- hausen von seiner bisherigen Wohnadresse in Schaffhausen nach unbekannt abgemeldet. Er war bis dahin in Schaffhausen an der Adresse seiner Schwester gemeldet gewesen. Diese hat in der Zwischenzeit allerdings die Schlösser aus- getauscht, so dass der Beschuldigte keinen Zutritt mehr zur Wohnung hat (CAR pag. 3.201.011 ff.). Der Beschuldigte lebt nicht mehr in der Schweiz (CAR pag. 2.103.001). Weiter ergibt sich aus den Akten des Migrationsamts Schaffhausen, dass die Niederlassungsbewilligung C des Beschuldigten am 9. März 2025 aus- lief bzw. eine Verlängerung nicht beantragt wurde (CAR pag. 3.201.071). Am
26. März 2020 wurde der Beschuldigte wegen hängiger Betreibungen vom Mig- rationsamt Schaffhausen verwarnt (CAR pag. 3.201.070). 4.2.1.7 In der Vergangenheit wurden gegen den Beschuldigten bereits mehrere Straf- verfahren eröffnet, die mehrheitlich rechtskräftig eingestellt wurden. Der Beschul- digte ist im In- und Ausland dreifach vorbestraft: Am 8. Dezember 2015 wurde er vom Tribunal de Police de Saverne (Frankreich) wegen «Excès de vitesse d'au moins 50 km/h par conducteur de vehiciule à moteur» zu einer Busse verurteilt (CAR pag. 17-02-0021). Am 2. Februar 2017 wurde er vom Amtsgericht Böblin- gen (Deutschland) wegen unerlaubtem Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen sowie des fahrlässigen
- 21 - Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (StGB § 53, AntiDopG § 4 Abs. 1 Nr. 3, WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 4) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 100.00 verurteilt (BA pag. 17-02-0011). Zuletzt wurde er am 9. Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft Luzern wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 aWG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah- ren, sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt (CAR pag. 4.401.004). 4.2.2 Beurteilung des schweren Härtefalls 4.2.2.1 Der Beschuldigte verbrachte insgesamt über 20 Jahre in der Schweiz. Die prä- genden Jugendjahre verbrachte er jedoch nur teilweise in der Schweiz, da er im Alter von 9 Jahren nach Serbien zurückkehrte und erst kurz vor der Volljährigkeit zurück zu seinem Vater in die Schweiz migrierte (vgl. E. II.A.4.2.1.1). Entspre- chend wäre ihm aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer ein gewisses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dieses Interesse wird aller- dings stark relativiert. Indem der Beschuldigte die Schweiz nun von sich aus frei- willig verlassen hat und dadurch seine Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen ist (vgl. Art. 61 AIG; ferner E. II.A.4.2.1.6). Insofern bleibt eine Landesverweisung ohne Auswirkungen auf seinen Wohn- und Aufenthaltsort. Er wird durch eine Landesverweisung somit nicht zu einem Umzug gezwungen, denn seine Wohn- und Aufenthaltssituation bleibt durch die Landesverweisung unberührt und kann entsprechend auch keinen schweren persönlichen Härtefall begründen. Durch seine freiwillige Ausreise hat er vielmehr gezeigt, dass er nur noch ein geringes bzw. kein Interesse daran hat, in der Schweiz zu leben und zu arbeiten. Im Weiteren ist zu prüfen, in welchem Umfang der Beschuldigte von einer Landesverweisung betroffen ist, obwohl er keinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Schweiz hat. 4.2.2.2 Die Mutter und die Schwester des Beschuldigten leben noch immer in der Schweiz. Der Beschuldigte pflegt jedoch keine familiäre Beziehung mehr zu sei- ner Schwester. So gab diese an, keinen Kontakt mehr zu ihm zu haben und die gemeinsam bewohnte Wohnung durch Austausch der Schlösser zu ihrer eigenen gemacht zu haben. Wie die Beziehung des Beschuldigten zu seiner Mutter aus- sieht, bleibt unbekannt. Da die Mutter des Beschuldigten aber regelmässig nach Serbien reist (vgl. E. II.A.4.2.1.2), wird er die Beziehung zu ihr auch dort pflegen können. Nach dem Tod seiner vorherigen Partnerin gibt es keine Hinweise da- rauf, dass der Beschuldigte in einer neuen Partnerschaft lebt, die einen Bezug zur Schweiz aufweisen würde. Er ist familiär in der Schweiz nur sehr schwach verwurzelt und könnte seine familiären Beziehungen auch problemlos im Heimat- land Serbien pflegen. Somit ist er von einem Landesverweis auch familiär nur sehr schwach betroffen.
- 22 - 4.2.2.3 Zum Urteilszeitpunkt ist der Beschuldigte in der Schweiz beruflich nicht integriert. Er verfügt über keinen migrationsrechtlichen Titel, der es ihm erlauben würde, in der Schweiz zu arbeiten (vgl. E. II.A.4.2.1.6). Eine Landesverweisung hätte für ihn diesbezüglich in beruflicher Hinsicht keine Konsequenzen, weshalb er in die- sem Punkt nicht von einer Landesverweisung betroffen ist. Zudem hat er Schul- den in der Schweiz von rund Fr. 40'000.00 (vgl. E. II.A.4.2.1). Über die soziale Integration des Beschuldigten ist wenig bekannt. Mit dem Verlassen der Schweiz (vgl. E. II.A.4.2.1.6) hat er seine sozialen Beziehungen zur Schweiz wohl abge- brochen bzw. stark reduziert. Er wurde in der Schweiz bereits straffällig und hat auch in Deutschland und Frankreich je eine Vorstrafe (vgl. E. II.A.4.2.1.7). Auch diesbezüglich ist von einer eher geringen Integration und somit von einem gerin- gen Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Daran vermögen auch die guten mündlichen Sprachkenntnisse des Beschuldigten (vgl. E. II.A.4.2.1.5) nichts zu ändern. 4.2.3 Die Wiedereingliederungs- und Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Serbien sind intakt. Serbisch ist seine Muttersprache, er hat in Serbien die Schule besucht, eine Lehre als Koch absolviert und verfügt dort über ein familiäres Netz- werk. Dadurch ist er mit den dortigen Lebens- und Arbeitsverhältnissen vertraut (vgl. dazu BA pag. B02.02.001.0051). Er ist dort nach wie vor verwurzelt. Seine berufliche Ausbildung und Erfahrungen in Serbien (vgl. E. II.A.3.2.1.3) ermögli- chen es ihm, dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen bzw. aufrechtzuerhal- ten. Zudem kann er seinen Beruf als LKW-Fahrer auch in Serbien ausüben. Dass er in seiner Heimat wohl weniger vorteilhafte politische und wirtschaftliche Ver- hältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist als Folge seines kriminellen Ver- haltens hinzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.3; 2C_327/2015 vom 22. April 2016 E. 5.5; 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Die Rückkehr des Beschuldigten in sein Hei- matland – sofern er sich nicht bereits dort befindet – bewirkt bei ihm keine per- sönliche Härte. 4.2.4 Eine Landesverweisung beeinträchtigt den Beschuldigten insgesamt nur gering- fügig. Demzufolge ist ihm nur ein geringes Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass er von sich aus die Schweiz verlassen hat, keine nennenswerten familiären Beziehungen zu hier wohnhaften Personen pflegt, weder beruflich noch sozial integriert ist und Schulden hat. Zu- dem hat er durch seine Abreise aus der Schweiz seinen migrationsrechtlichen Aufenthaltstitel verloren. Eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in Serbien ist ohne weiteres möglich. Er verfügt dort über ein familiäres Netzwerk, seine Mutter reist oft nach Serbien, er ist aufgrund seines teilweisen Aufwachsens in Serbien mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut und könnte ohne Weiteres dort beruflich tätig werden. An dieser Stelle kann deshalb das Fazit gezogen
- 23 - werden, dass die Landesverweisung beim Beschuldigten keinen schweren per- sönlichen Härtefall bewirkt, weshalb sich eine Interessensabwägung erübrigt. 4.3 Der Vollständigkeit halber und im Sinne einer Eventualbegründung ist festzuhal- ten, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten sehr gross ist. Er wurde im vorliegenden Verfahren wegen mehrerer schwerwie- genden Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen verurteilt (vgl. E. I.A.18). Unter anderem konnte ihm nach- gewiesen werden, dass er sich als Mitglied der United Tribuns zur Verübung ei- nes Anschlags auf ein Fahrzeug Sprengstoff beschaffte, aufbewahrte und diesen weiterschuf (Urteil der Strafkammer SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024, E. 2.3.5 und 2.3.6, auf welche Erwägungen verwiesen wird). Zudem hat er eine beträcht- liche Menge Kokain (87,5 Gramm Kokainmischung bzw. 52,5 Gramm reines Ko- kain) veräussert und sich damit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig gemacht (Urteil SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024, E. 2.1.3 und 2.1.4, auf welche Erwä- gungen verwiesen wird). Ebenso hat sich der Beschuldigte der Förderung der Prostitution schuldig gemacht (vgl. E. I.A.18). Diese Delikte zeigen, dass vom Beschuldigten eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz ausgeht. Dies sich auch darin manifestiert, dass er bereits mehrfach (im In- und Ausland) mit der jeweils gültigen Waffengesetzgebung in Konflikt geraten ist (vgl. E. II.A.3.2.1.7). Es ist deshalb zu befürchten, dass der Beschuldigte auch in Zukunft Delikte verüben könnte, welche die öffentliche Si- cherheit und Ordnung der Schweiz erheblich gefährden. Selbst wenn dem Be- schuldigten ein rechtlich geschütztes Interesse am Verbleib in der Schweiz zu- gestanden würde, lägen keineswegs ausserordentliche Umstände vor, deren es angesichts des ausgefällten Strafmasses in Nachachtung der bundesgerichtli- chen «Zweijahresregel» bedürfte, um von der Landesverweisung abzusehen. Das öffentliche Interesse am Landesverweis überwiegt das private Interesse des Beschuldigten vorliegend deutlich. 4.4 Der Beschuldigte argumentiert ohne Erfolg, dass das Rückfallrisiko und somit das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung gering seien, da er eine Freiheits- strafe verbüssen müsse und von dieser nachhaltig beeindruckt sei. Ausländer- rechtlich genügt bei schweren Straftaten, wozu die vom Beschuldigten begange- nen Delikte zählen, bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_64/2024 vom 19. November 2024, E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024, E. 3.8.4, jeweils mit Hinweisen). Auch vorlie- gend verbleibt selbst nach Vollzug der Freiheitsstrafe ein Restrisiko, dass der Beschuldigte rückfällig werden wird. Seine mehrfachen Vorstrafen zeigen exemplarisch, dass er sich durch Strafen nicht von weiteren Delikten abhalten lässt. Daher ist zu befürchten, dass auch die zu vollziehende Freiheitsstrafe ihre
- 24 - Wirkung verfehlt. Aufgrund der Schwere der vom Beschuldigten begangenen De- likte und dem nach Vollzug der Freiheitsstrafe verbleibende Restrückfallrisiko überwiegt das öffentliche Interesse, ihn von der Schweiz fernzuhalten, sein pri- vates Interesse an einer Rückkehr und einem Aufenthalt in der Schweiz bei Wei- tem. 4.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB des Landes zu verweisen. 5. Dauer der Landesverweisung 5.1 Nach der Rechtsprechung hat das Gericht die Dauer der Landesverweisung nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen, sondern unter Be- rücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit respektive der Not- wendigkeit des Schutzes der Gesellschaft mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft be- gehen könnte, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (Urteile des Bundesgerichts 6B_118/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4; 6B_566/2024 vom 3. März 2025 E. 4.1). Wie der Verteidiger verlangt, wird eine Spanne von null bis 15 Jahre für die Bemessung der Landesverweisung angewendet (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, BSK StGB I, Art 66a, N. 30). 5.2 Wie unter E. II.A.4.3 f. bereits erläutert, besteht aufgrund der Gefährlichkeit des Beschuldigten ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, ihn von der Schweiz fernzuhalten. Aufgrund seiner Verurteilung wegen mehrerer schweren Delikte so- wie seiner mehrfachen strafrechtlichen Vorbelastung im In- und Ausland besteht die Befürchtung, dass er erneut schwere Straftaten begehen könnte. Aus diesem Grund erweist sich eine Landesverweisung von zehn Jahren als angemessen. 6. Ausschreibung im SIS 6.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Fal- les im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS- II, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006 [SIS-IIVO], abgelöst durch Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut- zung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrol- len, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
- 25 - von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am
11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Da die Ausschreibung in das SIS-Register Teil des Vollzugs-, bzw. Polizeirechts ist, beurteilt sich die Notwendigkeit der Aus- schreibung nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Anordnung der Landesver- weisung durch das Gericht in Kraft ist. Die Grundsätze des strafrechtlichen Rück- wirkungsverbots und der lex mitior finden keine Anwendung (BGE 149 IV 361 E. 1.). 6.2 Voraussetzung für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist eine na- tionale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nati- onalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 Verordnung [EU] 2018/1861). Die Aus- schreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a Verordnung [EU] 2018/1861), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b Verordnung [EU] 2018/1861). Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von min- destens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheits- strafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung [EU] 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Straf- mass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). 6.3 Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger. Er gilt somit als Drittstaats- angehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 Verordnung (EU) 2018/1861 und kann zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt sind. Vorliegend wurde der Beschuldigte u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i. V. m. Abs. 2 aBetmG, der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB sowie des Herstellens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen
- 26 - Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 a StGB schuldig gesprochen. Die Anlasstaten erfüllen ohne Weiteres den in Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 verlangten Schweregrad. Mit Verweis auf die Erwägungen der Strafkammer zu Art und Schwere der verübten Straftaten (Urteil der Strafkammer SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024 E. 2) sowie auf die strafrechtliche Vorbelastung stellt ein weiterer Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (vgl. E. II.A.4.3; Art. 21 Ziff. 1 Verord- nung [EU] 2018/1861; vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022, E. 1.8.4). Die Voraussetzungen zur Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS sind somit erfüllt. Da seitens des Be- schuldigten nicht erklärt wurde, inwiefern die Ausschreibung im SIS unrechtmäs- sig oder unverhältnismässig sein sollte, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. B. Zivilforderungen 1. Schadenersatzforderung 1.1 Die Privatklägerin verlangt mittels Anschlussberufung die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9’733.00 nebst 5% Zins seit dem 28. August 2019 (vgl. E. B.5). Sie begründet diesen Anspruch damit, dass sie den Erlös aus ihrer Prostitutionstätigkeit an F. und den Beschuldigten habe abliefern müssen. Sie habe dies getan, um eine vorgegebene Schuld zu bezahlen. Aufgrund der emotionalen, wirtschaftlichen und psychischen Abhängigkeit habe sie keine an- dere Möglichkeit gesehen (TPF pag. 25.721.065, Ziff. 46 f.; CAR pag. 5.200.008, Ziff. 6). Die Vorinstanz anerkannte den Schadenersatzanspruch der Privatkläge- rin dem Grundsatz nach und verwies sie zur genauen Feststellung dessen Um- fangs auf den Zivilweg (Urteil SK.2023.35 Dispositiv Ziffer 7.1), was seitens des Beschuldigten unangefochten blieb und somit in zivilrechtlicher Hinsicht als an- erkannt gilt. 1.2 Der Beschuldigte hält die Zivilforderung für unsubstantiiert und illiquide. Er be- mängelt, dass einerseits sein Anteil aus der Prostitutionstätigkeit der Privatklä- gerin umstritten sei (30 % des hälftigen Anteils von F:) und die von ihm getrage- nen Lebenshaltungskosten der Privatklägerin (Essen, Zigaretten, Wohnkosten, Kokain etc.) diesen Anteil überstiegen hätten (CAR pag. 5.100.007 f.). 1.3 Es stellt sich vorab die Frage, ob auf die Zivilforderung einzutreten gewesen wäre:
- 27 - 1.3.1 Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprü- che aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren gel- tend machen. 1.3.2 Der zivilrechtliche Anspruch muss sich aus der Straftat herleiten; er kann sich mithin nur auf Handlungen stützen, die von der Anklage erfasst sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1068/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3; 6B_11/2017 vom
29. August 2017 E. 1.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.4, nicht publiziert in BGE 141 IV 97; je mit Hinweisen). Die Konnexität zwischen Straftat und pri- vatrechtlichem Anspruch stellt eine adhäsionsspezifische Prozessvoraussetzung dar. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, ist die Klage unzulässig. Die Vorausset- zungen für ein Sachurteil sind dann nicht gegeben (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.5). 1.3.3 Der Beschuldigte wurde, soweit für die Zivilforderung von Interesse, wegen eines Verstosses gegen Art. 195 lit. c StGB verurteilt. Im Unterschied zu den Tatvari- anten von Art. 195 lit. a und b StGB beinhaltet die Variante von lit. c kein vermö- gensrechtliches Element, sondern stellt die Beeinträchtigung der Handlungsfä- higkeit einer Prostituierten durch Überwachung oder die Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder anderen Umständen der Prostitution unter Strafe – unabhän- gig vom erzielten Vermögensvorteil (ISENRING/KESSLER, BSK StGB II, Art. 195 StGB, N. 26 m.H.). Art. 195 StGB bezweckt demnach den Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der sich prostituierenden Person (ISENRING/KESSLER, BSK StGB II, Art. 195 StGB, N. 2 m. H.). Die Privatklägerin macht vorliegend einen Vermögensschaden geltend, der ihr durch die Ablieferung des Prostituier- tenlohnes ohne Rechtsgrundlage entstanden sein soll. Ein solcher Anspruch aus Art. 41 OR verlangt einen Verstoss gegen eine Norm, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll (BGE 122 III 176 E. 7b). Wie oben soeben gezeigt wurde, schützt Art. 195 lit. c StGB jedoch nicht das Vermögen der Pros- tituierten, sondern deren sexuelles Selbstbestimmungsrecht. Das zeigt sich be- sonders daran, dass Art. 195 lit. c StGB selbst dann verletzt worden wäre, wenn der Beschuldigte aus der Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hätte. Somit stellt Art. 195 lit. c StGB keine Schutznorm zugunsten des Vermögens der Prostituier- ten dar. Im vorliegenden Fall wäre eine Haftung des Beschuldigten aus Art. 41 OR somit anderweitig als mit dessen strafbarem Verhalten zu begründen. Der Schaden der Privatklägerin ist damit nicht direkte Folge des strafbaren Verhal- tens des Beschuldigten und es besteht kein hinreichender Zusammenhang zwi- schen dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten (Art. 195 lit. c StGB) und ei- nem möglichen Schaden der Privatklägerin. Die von Art. 122 Abs. 1 StPO gefor- derte Konnexität zwischen Schaden und Straftat fehlt daher.
- 28 - 1.3.4 Soweit die Privatklägerin Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, mangelt es auch diesbezüglich an der notwendigen Konnexität zur Straf- tat, da sie ihren Ursprung nicht in einem widerrechtlichen Verhalten haben (DOLGE, BSK StPO, Art. 122 StPO, N. 70; MAUSBACH, Das Adhäsionsverfahren, Habil. Zürich, Bern 2023, S. 146). Gemäss DOLGE bestehe bei diesen Ansprü- chen kaum je Aussicht auf erfolgreiche Durchsetzung, da die dazu notwendige Substantiierung im Strafverfahren nur schwerlich erreicht werden könnte (DOLGE, BSK StPO, Art. 122 StPO, N. 70). 1.3.5 Im Ergebnis wäre auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin erstinstanz- lich nicht einzutreten gewesen. Da vorliegend nur die Privatklägerin den Ent- scheid der Vorinstanz über die Zivilforderung angefochten hat, bleibt es aufgrund von Art. 391 Abs. 3 StPO beim vorinstanzlichen Urteil, wonach die Schadener- satzforderung der Privatklägerin dem Grundsatz nach anzuerkennen und zur ge- nauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen sind. 1.4 Im Sinne einer Eventualbegründung sei erwähnt, dass selbst wenn auf die Scha- denersatzforderung der Privatklägerin einzutreten gewesen wäre, die vorinstanz- liche Verweisung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg auf- grund folgender Überlegungen zu Recht erfolgt wäre: 1.4.1 Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Vorliegend wäre die Beurteilung der Zivilforderung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – in mehrfacher Hinsicht unverhältnismässig aufwendig: 1.4.2 Zunächst beruht die Höhe des von der Privatklägerin geltend gemachten Entgelts zugestandenermassen auf einer Schätzung bzw. Annäherung (TPF pag. 25.721.065, Ziff. 46; CAR pag. 5.200.008, Ziff. 4 und 7). Diese Schätzung ent- spricht nicht den Beweisanforderungen. Um die Zivilforderung beurteilen zu kön- nen, müsste der genaue Betrag bestimmt werden, den die Privatklägerin dem Beschuldigten bzw. F. übergeben hat. Doch auch eine Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR wäre mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, etwa durch die Erhebung der Preise für Prostitutionsdienstleistungen. 1.4.3 Zudem bringt der Beschuldigte zu Recht vor, dass unklar bleibt, auf welchen Teil des Prostitutionserlöses der Privatklägerin sich die Vereinbarung über die Auftei- lung im Verhältnis 70:30 zwischen F. und dem Beschuldigten bezieht (CAR pag. 5.100.007). Die Aussagen von F. deuten darauf hin, dass sich der 30%-Anteil
- 29 - des Beschuldigten auf den 50 % Anteil bezieht, welche die Privatklägerin F. ab- gegeben haben soll (B02-02-002-0382). Diese Aussage erscheint plausibel, denn auch die Privatklägerin führt aus, dass sie in der Hälfte der Zeit in der Schweiz die Hälfte ihres Erwerbes habe behalten dürfen (B02-02-004-0150, Frage 94). Entsprechend wäre der Beschuldigte nur zur Hälfte wie von der Pri- vatklägerin behauptet bereichert bzw. schadenersatzpflichtig. Auch dieser Punkt wäre nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu klären. 1.4.4 Im Übrigen wäre es erforderlich, genauer zu klären, ob sämtliche Freier die Pri- vatklägerin in bar bezahlt haben oder ob ihr mehrere Freier Geld vorschossen (vgl. die Ausführungen der Privatklägerin in CAR pag. 5.200.010, Ziff. 10, wonach der Freier G. der Privatklägerin die Kosten für ihre Reise in die Schweiz vorge- schossen hat, die sie dann abarbeiten musste). Denn nur bei einer Barzahlung hätte der Erlös an F. und den Beschuldigten abgeführt werden können, während die von Freiern getragenen Kosten der Privatklägerin nicht vom Beschuldigten zurückzuerstatten gewesen wären. 1.4.5 Weiter wäre zu klären, wie hoch der Schaden der Privatklägerin bzw. die Berei- cherung des Beschuldigten bzw. die Entreicherung der Privatklägerin ist. Unum- stritten ist, dass die vom Beschuldigten bzw. F. übernommenen Lebenskosten der Privatklägerin von Ersteren nicht zurückerstattet werden müssten (vgl. CAR pag. 5.200.010, Ziff. 10 [Privatklägerin] und 5.100.007 f. [Beschuldigter]). Die Höhe der vom Beschuldigten bzw. F. getragenen Lebenshaltungskosten bleibt allerdings umstritten. Die Privatklägerin veranschlagt Fr. 20.00 pro Tag für Essen und Zigaretten (vgl. CAR pag. 5.200.010, Ziff. 19). Auch wenn dieser Betrag nachvollziehbar ist (ähnlich die Verteidigung im Parteivortrag [CAR pag. 5.100.007]), blieben die weiteren vom Beschuldigten bzw. F. getragenen Lebens- haltungskosten der Privatklägerin ungeklärt. Dies betrifft insbesondere die Wohn- kosten der Privatklägerin in der Schweiz. Zwar lebte die Privatklägerin in der Schweiz in bescheidenen Verhältnissen (CAR pag. 5.200.010, Ziff. 10), doch auch diese Wohnkosten wären in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Zudem bleibt unklar, wie hoch die übrigen vom Beschuldigten bzw. F. getragenen Lebenshaltungskosten (Krankenversicherung, Kosmetika, Kommunikation, Transport etc.) der Privatklägerin sind. Es würde allerdings den Rahmen des vor- liegenden Strafverfahrens sprengen, diese Kosten zu bestimmen. 1.4.6 Es blieb auch unklar und wäre nur mit weiteren Beweismassnahmen zu klären, ob die Privatklägerin die von ihr beanstandeten Verträge (bspw. den Mietvertrag mit F.) innert der einjährigen Anfechtungsfrist (Art. 31 OR) angefochten hat (zur Notwendigkeit der Behauptung der Anfechtung eines Vertrages selbst im Adhä- sionsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 8.4).
- 30 - 1.4.7 Weiter kann die Privatklägerin aus dem von ihr zitierten Urteil des EGMR Krach- unova gegen Bulgarien (CAR pag. 5.200.012, Ziff. 17) in casu nichts Wesentli- ches ableiten. In diesem Urteil hält der EGMR fest, dass Art 4 EMRK eine positive Verpflichtung seitens der Mitgliedstaaten umfasst, es Opfern von Menschenhan- del zu ermöglichen, von ihren Menschenhändlern Entschädigung für entgangene Einkünfte zu verlangen (Krachunova vs. Bulgarien, Urteil vom 28.11.2023, Kam- mer III, 18269/18, Ziff. 177). Das Schweizer Rechtssystem trägt diesem Umstand genügend Rechnung, indem es der Privatklägerin nach wie vor offensteht, vom Beschuldigten im Rahmen eines Zivilprozesses Schadenersatz zu verlangen. Zudem sieht auch die ZPO die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege vor (Art. 117 ff. ZPO). Die von der Privatklägerin genannten prozessualen Risiken (CAR pag. 5.200.013, Ziff. 19 [fehlende Instruktion durch die Klientin; keine Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege]) ändern nichts an dieser Möglichkeit, sondern sind inhärenter Bestandteil jedes Zivilprozesses. Bei einer falschen Rechtsanwendung seitens des Zivilgerichts im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege stünden der Privatklägerin selbstredend die nämlichen Rechtsmit- tel zu. Zudem ist der von der Privatklägerin zitierte GRETA Bericht (https://rm.coe.int/14th-general-report-of-greta-prems-067125-gbr-2578-14th- general-report/1680b638e3) keine verbindliche Rechtsquelle und daher nicht massgeblich. 1.4.8 Die soeben genannten Punkte zu klären, würde den Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens sprengen. Sofern auf das Schadenersatzbegehren der Privatklä- gerin einzutreten gewesen wäre, hätte die Vorinstanz dieses zu Recht dem Grundsatz nach anerkannt und zur Feststellung der Schadenshöhe bzw. der Ent- reicherung der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2. Genugtuung 2.1 Die Privatklägerin verlangt eine Genugtuung von mindestens Fr. 15'000.00 nebst 5% Zins seit dem 27. August 2019 für die erlittene immaterielle Unbill (vgl. E. B.5). Die Privatklägerin beschreibt dabei die psychischen Folgen der durch den Beschuldigten zu ihrem Nachteil begangenen Straftat. Das Verhalten des Beschuldigten wiege im Unterschied zu demjenigen von F. besonders schwer, da er der Privatklägerin vorgespielt habe, sie zu lieben, sie aber stattdessen nur «getestet» habe (CAR pag. 5.200.014 ff.). Insgesamt sei eine Basisgenugtuung von Fr. 20'000.00 angemessen (CAR pag. 5.200.017 f., Ziff. 32). Aufgrund der kurzen Dauer der Verletzung und der sexuellen Selbstbestimmung der Privatklä- gerin sei die Genugtuungssumme insgesamt auf Fr. 15'000.00 zu reduzieren (CAR pag. 5.200.018, Ziff. 33 ff.). Eventualiter sei die Genugtuungssumme von Fr. 15'000.00 kaufkraftbereinigt auf Fr. 10'000.00 zu reduzieren. Da die
- 31 - Genugtuung von der Opferhilfe bezahlt werde, sei die Kaufkraftbereinigung im Dispositiv zu berücksichtigen (CAR pag. 5.200.020, Ziff. 36 ff.). 2.2 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Fr. 6'000.00 zzgl. 5 % Zins ab 28. August 2019 als Genugtuung zu bezahlen und wies ihr Begehren im Mehrbetrag ab (Urteil SK.2023.35 Dispositiv Ziffer 7.2), was seitens des Beschuldigten unangefochten blieb und somit in zivilrechtlicher Hinsicht als anerkannt gilt. 2.3 Bezüglich der theoretischen Ausführungen kann auf die einschlägigen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2023.35 E. 7.1.4 ff.). 2.4 Die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten und der Mittäterin F. während rund eines Monats bei der Ausübung der Prostitution in verschiedener Hinsicht mani- puliert und drangsaliert. Dadurch wurde ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Dies stellt eine schwere Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR dar. Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR erfüllt sind, ist der Privatklägerin eine Genugtuung zuzusprechen. Es wiegt schwer, dass die Ausgestaltung ihrer Prostitutionstätigkeit nicht von ihr selbst, sondern vom Beschuldigten und der Mittäterin bestimmt wurde. Sie be- stimmten für die Privatklägerin insbesondere die Anzahl der Freier, die anzubie- tenden Dienstleistungen sowie die Ausübung der Tätigkeit während der Menst- ruation und trotz der diesbezüglichen Schmerzen. Die Vorgaben, die ihr gemacht wurden, gingen weit über „Hilfestellungen” aufgrund ihrer mangelnden Kennt- nisse im Bereich der Prostitution und der hiesigen Verhältnisse hinaus. Dass eine derartige Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung schwere Traumafolgen hinterlässt, steht ausser Frage (vgl. die unangefochtenen und korrekten Erwä- gungen, auf welche verwiesen werden kann: Urteil SK.2023.35 E. 7.3.2). 2.5 In Würdigung der gesamten Umstände erweist sich die Zusprechung einer Ge- nugtuung von Fr. 20'000.00 zzgl. Zins von 5 % als angemessen. Da die Privat- klägerin in Ungarn lebt, ist dieser Betrag kaufkraftbereinigt um 40% zu reduzie- ren. Auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. Urteil SK.2023.35 E. 7.3.3). Im Ergebnis erweist sich eine kaufkraftbereinigte Genugtuung von Fr. 12'000.00 zugunsten der Privatklägerin für die von ihr erlittene immaterielle Unbill angemessen. 2.6 Das Obergericht Zürich hat der Privatklägerin für denselben Sachverhalt zulasten von F. bereits eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 zugesprochen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich […], Dispositiv Ziff. 5.b), was zu berücksichtigen ist. Grund- sätzlich würden F. und der Beschuldigte aufgrund von Art. 50 OR solidarisch für die gesamte Genugtuung haften. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die
- 32 - Forderung nur einmal bezahlt werden soll, damit es nicht zu einer Überzahlung kommt (BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 5. Aufl., Bern 2021, Art. 50, N. 37). Die vom Obergericht Zürich und dem vorliegenden Verfahren zugesprochene Ge- nugtuung sind somit miteinander zu koordinieren. Wie die Privatklägerin richtig vermutet, wird letztlich wohl die Opferhilfe die zugesprochene Genugtuung be- zahlen, da diese beim Beschuldigten aller Voraussicht nach nicht erhältlich ge- macht werden kann (CAR pag. 5.200.028, Ziff. 39; vgl. Art. 22 ff. OHG). Dasselbe gilt wohl auch für F.. Würde der Privatklägerin durch dieses Urteil die ganze Ge- nugtuung von Fr. 12'000.00 zugesprochen, käme es aufgrund des bereits rechts- kräftigen Urteils des Obergerichts Zürich […], in dem F. zur Bezahlung einer Ge- nugtuung von Fr. 6'000.00 verurteilt wurde, in diesem Umfang zu einer Überzah- lung. Um dies zu verhindern, wäre die Opferhilfe Zürich basierend auf bereits erfolgten Teilzahlungen zu einer Reduzierung der Genugtuung um Fr. 6'000.00 berechtigt und verpflichtet. Die Opferhilfe Zürich ist dazu aber nicht in der Lage, da es ihr am sonst bei der Solidarität üblichen sachlichen Bezug zur Forderung fehlt. So hat sie insbesondere keine Kenntnis von der Forderung, dem Entste- hungsgrund, Mithaftenden oder bereits erfolgten (teilweisen) Tilgungen. Auf- grund von Art. 10 Abs. 1 OHG kann sie auch keine solche selbstständig erlangen. Es bliebe der Opferhilfe somit nichts anderes übrig, als eine nicht vorgesehene Überzahlung zu leisten. Um dies zu vermeiden, ist es in der vorliegenden Kons- tellation angebracht, die von F. an die Privatklägerin zu bezahlende Genugtuung (Fr. 6'000.00) von der angemessenen, durch den Beschuldigten an die Privatklä- gerin zu bezahlende Genugtuung (Fr. 12'000.00) abzuziehen. Durch die Bezah- lung der Genugtuungen durch die Opferhilfe ist die Privatklägerin finanziell inso- weit gleichgestellt, wie wenn der Beschuldigte zur Bezahlung der ganzen Genug- tuung (Fr. 12'000.00) verurteilt würde. Diese Lösung drängt sich für den vorliegenden Fall umso mehr auf, als die Pri- vatklägerin sich nicht dazu äussert, ob sie die gesamte Genugtuungssumme oder nur den auf den Beschuldigten entfallenden Anteil verlangt. Bezüglich des Scha- denersatzes lässt die Privatklägerin ausführen, dass sie nur den auf den Beschul- digten entfallenden Anteil – trotz bestehender Solidarität mit F. – geltend mache (CAR pag. 5.200.022, Ziff. 20). Es wird entsprechend davon ausgegangen, dass dieselbe Auffassung auch für die Genugtuungsforderung gilt. Nachdem das Obergericht Zürich rechtskräftig festgestellt hat, dass F. der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 schuldet, verbleibt von der angemessenen Genug- tuung zugunsten der Privatklägerin einen Anteil des Beschuldigten von Fr. 6'000.00. Würde der Privatklägerin der volle Betrag von Fr. 12'000.00 zuge- sprochen, hätte sie zusammen mit dem Entscheid des Obergerichts Zürich […] definitive Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 1 SchKG) im Betrag von Fr. 18'000.00. Entsprechend könnte sie die Zwangsvollstreckung für eine zu hohe Summe
- 33 - verlangen, was zu einer unzulässigen Überzahlung führen könnte. Im Ergebnis hat der Beschuldigte der Privatklägerin somit eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 nebst 5% Zins seit dem 28. August 2019 zu bezahlen. III. Kosten und Entschädigungen 1. Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens 1.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bun- desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) mit Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen) zu ver- anschlagen. Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). 1.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1bis StPO ist das Opfer nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet. Dies gilt entgegen der früheren Rechtsprechung auch im Rechtsmittelverfahren (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697 ff., S. 6736). Die un- entgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von den Verfah- renskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistandes (Art. 136 Abs. 2 lit. b und c StPO). Damit sind diese Kosten zulasten der Privatklägerin definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 1.3 Der Beschuldigte unterliegt vollständig, während die Privatklägerin sinngemäss nur teilweise unterliegt. Entsprechend dem verursachten Aufwand sind dem Be- schuldigten 3/4 der Gerichtskosten, ausmachend Fr. 3'000.00, aufzuerlegen. Der von der Privatklägerin verursachte Aufwand im Umfang von 1/4, ausmachend Fr. 1'000.00, ist definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht RA Frauenfelder einen Aufwand von Fr. 3'258.303 und Reisezeit im Umfang von Fr. 1'150.00 geltend (CAR pag. 5.200.036). Diese Kosten sind angemessen und ausgewiesen. Unter Berücksichtigung von Auslagen in Höhe von Fr. 272.20 sowie der hinzuzuschla- genden Mehrwertsteuer von 8,1 % ist Rechtsanwalt Frauenfelder für die amtliche
- 34 - Verteidigung des Beschuldigten durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 5'059.66 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädi- gung seiner amtlichen Verteidigung vollumfänglich Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Entschädigung der unentgeltlichen Privatklägervertreterin Für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin macht RA Fuchs einen Aufwand von Fr. 4'427.50 und eine Reisezeit im Umfang von Fr. 933.35 geltend (CAR pag. 5.200.038). Diese Kosten sind angemessen und ausgewie- sen. Unter Berücksichtigung von Auslagen in der Höhe von Fr. 186.20 sowie der hinzuzuschlagenden Mehrwertsteuer von 8,1 % ist RA Fuchs für die unentgeltli- che Rechtsvertretung der Privatklägerin durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 5'996.15 zu entschädigen. Gemäss Art. 138 Abs. 1bis StPO sind diese Kosten definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
- 35 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.35 vom 9. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Zeigens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 aStGB. 2. A. wird schuldig gesprochen: − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG; − der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 lit. c StGB; − des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 aStGB; − des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB; − des mehrfachen Besitzes von verbotener Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB; − des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, letztere bedingt vollziehbar, bei einer Probe- zeit von 4 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 236 Tagen wird vollständig, die Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 60 Tagen auf den Vollzug der Frei- heitsstrafe angerechnet. 4. (…) 5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. 6. Beschlagnahmte Gegenstände 6.1. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 8‘750.-- (Asservat-ID. A013'754'922) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 36 - 6.2. Die nachfolgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und ver- nichtet: 7. (…) 8. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 27‘140.-- (Vorverfahren Gebühr: Fr. 15‘000.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 5‘140.--, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 7‘000.--) und werden A. auferlegt. 9.
9.1. Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 69‘153.75 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrech- nung ausgerichteter Akontozahlungen. 9.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ass-ID Gegenstand 12564 1 Mobiltelefon Apple iPhone 6s mit schwarzer Schutzhülle 12594 1 Sprengmittelsicherung (Plastiksack «POLIZEI-Spurensicherung») 12595 1 Klebstreifen, transparent auf Tragtasche 12596 1 Tragtasche “HAPPY Birthday” 12597 Kunststofffolie HDPE 12598 Kunststoffsack transparent (2), verschweisst 12599 Kunststoffsack weiss (2) verknotet 12600 Pyrot/grün ab Tragtasche 12601 Verpackungsmaterial mit braunen Klebbändern 12602 Kunststoffsack opak 12603 Kunststoffsack weiss (1) verknotet 12604 Kunststoffsack transparent (1), verschweisst 12605 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 12606 Klebestreifen transparent auf Tragtasche 101032 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 877 g 101033 Minigripsack mit gewerblichem Emulsions-Sprengstoff, bestehend aus vorwiegend Ammoniumnitrat, sodann Mineralöl, Wasser und Glasholkugeln; total ca. 750 g 101034 Sprengzünder mit Zeitstufenmarke 101035 Sprengzünder ohne Zeitstufenmarke 101039 Unterleibchen weiss, Grösse unbekannt, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101040 T-Shirt schwarz, Grösse L, Marke BLAKLÄDER, Camion Transport, aus Plastiksack «HAPPY Birthday» 101041 Weisse Masse (1) (Rückstellmuster) Unterasservat aus Ass-ID 101032 101042 Weisse Masse (2) (Rückstellmuster) Unterasservat aus Ass-ID 101033
- 37 - 10.
10.1. Rechtsanwältin Elke Fuchs wird für die unentgeltliche Verbeiständung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13‘574.15 (inkl. MWST) entschädigt. 10.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unentgeltlichen Verbei- ständung der Privatklägerin Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. II. Neues Urteil 1. A. wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an- geordnet. 2. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin wird dem Grundsatz nach aner- kannt. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 3. A. wird verpflichtet, der Privatklägerin eine bereits um 40 % kaufkraftbereinigte Genugtuung von Fr. 6‘000.00 zzgl. 5% Zins ab 28. August 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. III. Kosten des Berufungsverfahrens 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 (Gerichtsgebühr) werden im Umfang von 3/4 (Fr. 3‘000.- ausmachend) dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von 1/4 (Fr. 1‘000.- ausmachend) auf die Staatskasse genommen. 2.
2.1. Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 5‘059.65 (inkl. Ausla- gen und MWST) entschädigt. 2.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidi- gung vollumfänglich Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben.
- 38 - 3. 3.1. Rechtsanwältin Elke Fuchs wird für die unentgeltliche Verbeiständung von B. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 5‘996.15 (inkl. Ausla- gen und MWST) entschädigt. 3.2. Diese Kosten werden ohne Rückzahlungspflicht auf die Staatskassen genom- men. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Luzius Kaufmann
Zustellung im Dispositiv an: - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes (Einschreiben mit Kurzbegründung) - Herrn Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten A. (Einschreiben mit Kurzbegründung) - Frau Rechtsanwältin Elke Fuchs, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B. (Einschreiben mit Kurzbegründung) - Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (Einschreiben) - Migrationsamt des Kantons Zürich (Einschreiben) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu) Zustellung in vollständiger Ausfertigung an: - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes (Gerichtsur- kunde) - Herrn Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten A. (Gerichtsurkunde) - Frau Rechtsanwältin Elke Fuchs, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B. (Gerichtsurkunde) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)
- 39 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich - Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE) - Bundesamt für Polizei (Art. 20 Vorläuferstoffgesetz sowie Art. 4 der Mitteilungsverord- nung)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 7. Oktober 2025