opencaselaw.ch

SK.2024.62

Bundesstrafgericht · 2025-03-24 · Deutsch CH

Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. lit. b StGB), Beteiligung an einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB), mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB)

Erwägungen (251 Absätze)

E. 1 A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eva Spörri

E. 1.1 A. wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.

E. 1.2 Rechtsanwalt D. wird für die amtliche Verteidigung von A. für den Zeitraum vom

13. bis 15. Juni 2022 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 1'663.10 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrechnung ausgerichteter Akontozahlungen.

E. 1.2.1 Die Urheberschaft von B. am Telegram-Kanal «HHH2.» («@t.me/[…]») ist auf- grund der forensischen Auswertung der technischen Daten erstellt und wird von diesem auch anerkannt (SK pag. 36.721.128). Den Akten zufolge wies der Kanal zwischen 34 und 54 Abonnenten auf (BA pag. 10.01.0950).

- 91 - SK.2024.62 Aufgrund des «elektronischen Fussabdrucks» ist erstellt, dass die nachfolgenden vier Beiträge auf dem Telegram-Kanal «HHH2.» («@t.me/[…]») von B. veröffent- licht wurden: −

2. Februar 2022: Text betr. Erklärung, weshalb es für die anderen salafis- tisch-dschihadistischen Faktionen im syrisch-irakischen Konflikt unrecht- mässig sei, den IS zu bekämpfen (BA pag. 10.01.1758); −

5. Februar 2022: Ansprache des IS-Exponenten «Sheikh Turki al-Bin’ali» bezüglich der Verteidigung gegenüber Kritikern des IS nach dem Tod des ehemaligen IS-Sprechers Abu Muhammad al-Adnani (BA pag. 10.01.1710 ff.; -1758); −

8. Februar 2022: Video einer Ansprache eines IS-Exponenten vor Kämpfern mit wehender IS-Flagge (BA pag. 10.01.1758); −

9. Februar 2022: Text zur Rechtfertigung des IS gegenüber anderen salafis- tisch-dschihadistischen Faktionen im syrisch-irakischen Konflikt (BA pag. 10.01.1758). Die Bundeskriminalpolizei hat diese Beiträge analysiert und als Propaganda zu- gunsten des IS identifiziert (BA pag. 10.01.1758). Der propagandistische Inhalt der hier fraglichen Erzeugnisse ergibt sich dabei teilweise aus abgebildeten Er- kennungszeichen des IS, wie der IS-Flagge, den propagierten Inhalten, mit wel- chen der IS und dessen Ideologen legitimiert, oder durch die referenzierten IS- Exponenten. Dass es sich bei den Beiträgen um Propaganda zugunsten des IS handelt, wird im Grundsatz auch von B. nicht in Abrede gestellt (SK pag. 36.721.128).

E. 1.2.2 Auch in Bezug auf den Telegram-Kanal «HHH1.» (Nickname: «B3.»; ID 4) ist die Urheberschaft von B. aufgrund der forensischen Datensicherung der technischen Daten erwiesen und wird von diesem auch anerkannt (BA pag. 10.01.0950 f.; -0953; SK pag. 36.730.026). Der Kanal wies am 8. Juli 2022 zwei Abonnenten auf (BA pag. 10.01.0950). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass sich auf dem Telegram-Kanal «HHH1.» 76 eingehende Nachrichten befanden, die allesamt als IS-Propaganda zu quali- fizierende Schrifterzeugnisse beinhalteten (BA pag. 10.01.2007).

E. 1.2.3 B. verweigerte sowohl im Vorverfahren als auch im Rahmen der Hauptverhand- lung grundsätzlich die Aussage. Zumindest räumte er ein, den IS in Form von Propaganda unterstützt zu haben (SK pag. 36.730.024). Dabei habe er regel- mässig Zeit in die Propagandahandlungen investiert, und zwar mindestens eine Stunde pro Tag (SK pag. 36.730.028). Im Rahmen des Plädoyers liess er durch seinen Verteidiger vortragen, dass er die hier fraglichen Telegram-Kanäle

- 92 - SK.2024.62 eröffnet und betrieben hat. Somit anerkannte er diesbezüglichen Vorwürfe (SK pag. 36.721.128 und 36.730.026).

E. 1.2.3.1 Im April / Mai 2021 wurde auf den Telegram-Kanälen «PPPPP.» bzw. «QQQQQ.» – später umbenannt in «QQQQQ1.» – zu Spendensammlungen auf- gerufen, mit dem Ziel, «eine Schwester und ihre Waisenkinder aus der Gefan- genschaft» zu befreien (BA pag. 10.01.0880; -1191; -1554 ff.; -1927 ff.). G. stand gemäss den Erkenntnissen aus der akustischen Überwachung im Herbst 2020 mit diesem Telegram-Kanal bzw. den zuständigen Administratoren in Kontakt, wie er A. mitteilte (BA pag. 10.01.0881). Daneben wurden auch über die Tele- gram-Kanäle «KK1.», «KK3.» und «KK4.» Spendensammlungen lanciert. Weiter ist erstellt, dass die Organisation «NNNNN.» zum Ziel hatte, Gelder zur

- 62 - SK.2024.62 finanziellen Unterstützung von in Syrien und im Irak inhaftierten IS-Anhängern zu sammeln (BA pag. 10.01.1557).

E. 1.2.3.2 Die einzelnen Empfänger bzw. Spender der Gelder sind dabei fast ausschliess- lich in der IS-Szene zu verorten. So handelt es sich bei NNNN., BBBBB., DDDDD., EEEEE. sowie FFFFF. um Angehörige der IS- resp. der Salafisten- szene, gegen die im In- oder Ausland Ermittlungen wegen inkriminierten Hand- lungen in Zusammenhang mit dem IS laufen bzw. liefen (BA pag. 10.01.1927 ff.). IIIII. steht in Österreich im Verdacht, im Auftrag von zwei sich in Syrien aufhal- tenden IS-Mitgliedern Gelder transferiert zu haben (BA pag. 10.01.2043). N. ge- hört zur islamistischen Szene Norddeutschlands (BA pag. 10.01.2072). HHHHH. ist ebenfalls in der IS-konnotierten Szene zu verorten. Gegen ihn wurde in Deutschland ein Verfahren wegen zwei Spendenzahlungen mit IS-Konnex eröff- net (BA pag. 10.01.1046). Auf seinem Instagram-Kanal bietet er zudem Parfüms zum Verkauf an (BA pag. 10.01.1947). Bei JJJJJ. wurde am 25. Januar 2021 im Rahmen der Vereinsverbotsverfügung zur Gruppierung «Jama’atu» in Deutsch- land eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei ein Briefumschlag mit EUR 750.-- beschlagnahmt (BA pag. 10.1.1950). KKKKK., die sich ebenfalls in der salafistischen Szene Deutschlands bewegte, betrieb nach eigenen Angaben zum hier relevanten Zeitpunkt einen Telegram-Kanal. Mit diesem wollte sie Mus- limen in Deutschland helfen. Dabei hätten ihr mehrere Personen Geld zugesen- det, mit dem sie auf Amazon Verpackungsmaterial gekauft habe (BA pag. 10.1.2041 f.; -1146 ff.). Gegen OOOOO. wurde in Deutschland ein Strafver- fahren wegen der Entgegennahme von Spendengeldern und deren Weiterleitung nach Syrien geführt. In diesem Zusammenhang nahm er insbesondere Gelder für eine Spendensammlung von EEEEEE. entgegen, die gemäss Bundeskrimi- nalamt Deutschland seit März 2015 IS-Mitglied ist (BA pag. 10.1.1930, 10.1.1934). Auch DDDDD. stellte den Akten zufolge im Rahmen dieser Spen- densammlungen sein Konto II. zur Verfügung (BA pag. 10.01.1191; -1554 ff.; -1927 ff.).

E. 1.2.3.3 Aus den bei den Akten liegenden Chatnachrichten ergibt sich, dass HHHH. USD 1000.-- von A. erhalten hat (BA pag. 10.1.877).

E. 1.2.3.4 A. ging im damaligen Zeitpunkt keiner Arbeitstätigkeit nach und lebte von der Unterstützung durch die Sozialhilfe (BA pag. 13.01.0001).

E. 1.2.3.5 Zu HHHH. lässt sich den Akten entnehmen, dass er als Asylsuchender in ZZ., Deutschland, lebte. Dort wurde er als gefährlicher IS-Anhänger eingestuft und zeitweise rund um die Uhr überwacht. Am 4. November 2020 verliess er Deutsch- land über die Türkei und reiste in den Sudan (BA pag. 10.01.0713).

E. 1.2.4 Im Vorverfahren äusserte sich A. nur vereinzelt zu den hier fraglichen Zahlungen. So gab er auf den Vorhalt, HHHHH. habe angegeben, die Zahlungen seien für Parfüme erfolgt, zu Protokoll: «Das sind aber viele Parfüms.» Später fügte er auf

- 63 - SK.2024.62 die Frage nach dem Zahlungsgrund hinzu: «Ich habe Parfüms gekauft.» (BA pag. 13.01.0508 ff.). Auch während der Hauptverhandlung hielt er an dieser Aus- sage fest, räumte gleichzeitig jedoch ein, dass ihm die IS-befürwortende Einstel- lung von HHHHH. bekannt war (SK pag. 36.730.013). Seine diesbezüglichen Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu werten. Erst nach dem Vorhalt der Aussagen von HHHHH. gab A. an, Parfüms gekauft zu haben. Dies erscheint angesichts seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse wenig glaubhaft. Dar- über hinaus wusste er um die den IS-bejahende Einstellung von HHHHH. Im Rahmen der Hauptverhandlung gab A. zu diesem Anklagevorwurf befragt zu Protokoll, dass er «grundsätzlich geständig» sei, den IS-Bezug jedoch bestreite. Er habe diese Gelder für HHHH. gesammelt bzw. diesem sein Konto zur Samm- lung von Geldern zur Verfügung gestellt. Die auf diese Weise erhaltenen Gelder habe er ihm regelmässig über Drittpersonen überwiesen. HHHH. habe das Geld für seinen Lebensunterhalt verwendet. Auf entsprechende Frage hin räumte A. ein, gewusst zu haben, dass HHHH. mit dem IS sympathisiert hatte und gegen ihn wegen des Verdachts der Vorbereitung staatsgefährdender Straftaten und der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Deutschland ermittelt wurde (SK pag. 36.730.012). Laut A. lassen sich die Gelder, die von IS-nahen Personen stammen, darauf zurückführen, dass für HHHH. über IS-konnotierte Kanäle Spenden gesammelt wurden (SK pag. 36.730.013). Er wisse es nicht mehr genau, aber Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.-- seien sicher für HHHH. gewesen (SK pag. 36.730.026). Von den aufgelisteten Zahlungen konnte er einzig jene von BBB. zuordnen, diese sei für ein Geschenk für B. bestimmt gewesen (SK pag. 36.730.013). Im Weiteren anerkannte er, gewusst zu haben, dass «NNNNN.» Gelder für inhaftierte IS-Anhänger gesammelt habe, relativierte aber, dass die an ihn und von ihm überwiesenen Gelder einzig für HHHH. bestimmt gewesen seien (SK pag. 36.730.013).

E. 1.3 Rechtsanwältin Eva Spörri wird für die amtliche Verteidigung von A. für den Zeitraum vom 16. Juni 2022 bis 24. März 2025 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 109'361.55 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrechnung ausgerichteter Akontozahlungen.

E. 1.3.1 Die Bundesanwaltschaft macht Verfahrenskosten in Gesamthöhe von Fr. 595'302.59 geltend, davon Gebühren von Fr. 45'000.-- für das Vorverfahren und Fr. 15'000.-- für die polizeilichen Ermittlungen der BKP sowie auferlegbare Auslagen in Höhe von Fr. 213'137.44 und nicht auferlegbare Auslagen von Fr. 322'165.15 (BA pag. Rubrik 24; SK pag. 36.100.079).

- 132 - SK.2024.62 Die Gebühren von insgesamt Fr. 60'000.-- liegen innerhalb des gesetzlichen Ge- bührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und sind angemes- sen. Die Auslagen in Höhe von Fr. 535'302.59 sind ausgewiesen, indes handelt es sich dabei zu einem grossen Teil um nicht auferlegbare Auslagen, wie insbeson- dere Hafttransportkosten sowie Kosten der Untersuchungshaft (vgl. BA pag. Rubrik 24). Zudem richtet sich die Verlegung geleisteter Akontozahlungen an die amtlichen Verteidigungen von A. – ausmachend Fr. 1'150.-- an Rechtsan- walt D. und Fr. 61'708.44 an Rechtsanwältin Spörri – nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. nachfolgend E. 12). Vor diesem Hintergrund belaufen sich die auferlegbaren Auslagen auf Fr. 149'974.--.

E. 1.3.2 Im Hauptverfahren beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. b BStKR). Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird auf Fr. 8‘000.-- festgesetzt (Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR).

E. 1.3.3 Zusammenfassend betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 217‘974.-- (Vorverfahren Gebühr: Fr. 60'000.--, Auslagen: Fr. 149‘974.--; Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren: Fr. 8'000.--). 2.

E. 1.4 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.

E. 1.4.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

E. 1.4.2 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).

E. 1.4.2.1 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entspre- chender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht aus- fällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des bedingten und unbedingten Teils im pflichtgemässen Ermessen des Ge- richts. AIs Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genü- gender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss Bundes- gericht ist unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; er umfasst den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1).

E. 1.4.2.2 Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfor- dernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die «hauptsächliche Bedeutung» resp. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB. Das Verhältnis der Strafteile ist

- 108 - SK.2024.62 so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der LegaIbewährung des Tä- ters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbe- dingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 und 5.6). 2. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten A.

E. 1.4.3 Radikalisiert hat er sich dabei nach eigenen Angaben mehrheitlich selbst über das Internet, insbesondere durch den Konsum von dort abrufbaren extremisti- schen (Hass-)Predigern. So beeinflusste ihn insbesondere der deutsche Predi- ger Pierre Vogel, den er als erste Ansprechperson auf Deutsch bezeichnete (SK pag. 36.730.006). Mitunter hat ihn auch der bekannte Hassprediger Ebu Tejma

- 21 - SK.2024.62 alias Mirsad Omerovic geprägt, der eine dschihadistische Ideologie und einen radikalen Monotheismus vertrat, die Aktivitäten des IS verfochten hat, in der Zeit von 2009 bis 2014 als erfolgreichster dschihadistischer Prediger und Rekrutierer Österreichs galt und im Juli 2016 wegen terroristischer Aktivitäten zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (<https://www.kas.de/documents/252038/ 11055681/Jihadist+Terrorism+in+Europe.+Jihadism+in+Austria.pdf/5c694e36- b9c6-1179-99a2-d13b5e67f827?version=1.3&t=1632329688660>, zuletzt be- sucht am 14. August 2025). Als Vorbilder bezeichnete der Beschuldigte A. na- mentlich die grossen Führungspersonen, wie Al-Baghdadi und Abu Ali al-Anbari (SK pag. 36.730.010). Neben diversen Predigten konsumierte er auch zahlreiche IS-konnotierten Naschids, insbesondere solche von Denis Cuspert alias Deso Dogg alias Abu Talha al-Almani (Anm.: Deso Dogg war ein deutscher Musiker und Salafist, der sich als dschihadistischer Kämpfer dem IS in Syrien angeschlos- sen hat und dort mutmasslich getötet wurde; <https://de.wikipedia.org/ wiki/Denis_Cuspert>; zuletzt besucht am 14. August 2025). Solche Naschids, die insbesondere den IS verherrlichen, begleiteten ihn, wie die Ideologie selbst, tag- täglich.

E. 1.4.4 Wie sehr sich A. (damals) die menschenverachtenden Werte des IS und deren radikal dschihadistische Ideologie zu eigen machte, zeigt sich namentlich anhand diverser verwendeter Terminologien resp. deren Auslegung. So lehnte er die De- mokratie ab und akzeptierte die Gesetzgebung in der Schweiz nicht (BA pag. 18.02.01.08.01.0018). Dieser ablehnenden Einstellung und seiner radikal ideologischen Überzeugung entsprechend kratzte A. das Schweizer Kreuz auf seiner Schweizer Identitätskarte ab (BA pag. 18.02.01.08.01.0018). Die Scharia stellte er dabei nicht nur über die Gesetzgebung in der Schweiz, sondern be- zeichnete das Leben in einem Staat mit der Scharia als Gesetzesgrundlage und Wunsch eines jeden Muslims (BA pag. 18.02.01.08.01.0018 f.). Als (richtige) Muslime betrachtete er dabei einzig solche der sunnitischen Glaubensausrich- tung, die den «reinen», «echten» Islam leben (BA pag. 18.02.01.08.01.0005). Muslime, die ihre Religion den modernen Gepflogenheiten angepasst haben, ab- erkannte er das Muslimsein (BA pag. 18.02.01.08.01.0005). Dass er nur jene dem Islam angehörige Menschen das Muslimsein zusprach, die seine IS-ge- prägte Überzeugung teilen, zeigt sich auch daran, dass er den «Takfirismus» als «normal» bezeichnete (BA pag. 18.02.01.08.02.018). Dem «Takfirismus» zu- folge werden Menschen, die sich nicht zur skizzierten radikal-dschihadistischen Ideologie bekennen, mithin Muslime schiitischer Glaubensausrichtung, nament- lich auch Alewiten, als «Ungläubige» bezeichnet und mit dem sog. «Takfir» be- legt, d.h. dem Ausschluss aus dem Islam, der namentlich auch mit einer Tötung vollzogen werden darf. Der IS propagiert diese Art des «Takfirismus» und legiti- miert damit die Tötung von Personen, die seine Ideologie nicht befürworten (vgl. dazu <https://[...]>, zuletzt besucht am 14. August 2025). Seiner radikal-dschiha- distischen Überzeugung folgend, bezeichnete A. den Dschihad als Kampf

- 22 - SK.2024.62 Gottes, dessen Durchsetzung mit Waffengewalt seiner Meinung nach gerecht- fertigt sein könne (BA pag. 18.02.01.08.01.0017 ff.).

E. 1.4.5 Seiner Ideologie entsprechend begann er nicht nur, den Islam in seiner radikal- rückständig(st)en Form auszuleben, wie vom IS propagiert, sondern kleidete sich auch entsprechend, unter anderem mit knöchellangen Hosen, dem sogenannten Kaftan, einem von Salafisten und IS-Angehörigen getragenen rockartigen Ge- wand. Zudem versuchte er, sich einen szenetypischen Vollbart ohne Oberlippen- behaarung wachsen zu lassen (BA pag. 18.02.01.26.31.0008).

E. 1.4.6 Die radikal-extremistische Haltung von A. äusserte sich alsdann in diversen straf- baren Handlungen, für welche er, damals noch als Jugendlicher, verurteilt wurde. So wurde er mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 11. Feb- ruar 2021 wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz und Gewalt- darstellungen gemäss Art. 135 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, be- dingt vollziehbar bei einer Probezeit von 12 Monaten, verurteilt (BA pag. 18.02.01.12.01.0001). Der Verurteilung liegt mitunter die Missionierungsar- beit resp. «Dawa» für die Ideologie des IS im Zeitraum von Februar bis Okto- ber 2019 als Mitglied des Winterthurer Dschamaat und Teil des inneren Kerns der salafistischen, IS-konnotierten Szene in Winterthur zu Grunde. Dabei warb er Q. für die Ideologie des IS an, spielte diesem IS-Propagandamaterialien ab, bewarb den IS und gab ihm seiner IS-konnotierten Überzeugung entsprechende Antworten auf Glaubensfragen. «Dawa» betrieb er dem Strafbefehl zufolge auch mit seinem jüngeren Bruder, der sich mit ausgestrecktem Zeigefinger, dem Zei- chen des Monotheismus, vor einem IS-Banner fotografieren liess, was in dieser Art eine von IS-Angehörigen und IS-Kämpfern propagandierte Inszenierung dar- stellt (BA pag. 18.02.01.12.01.0005). Darüber hinaus betrieb er mit R. (separates Verfahren, siehe Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.55 vom 30. Mai 2023 und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.15 vom 20. Dezember 2023) einen Telegram-Kanal zur Verbreitung von IS-Propaganda (BA pag.18.02.01.12.01.0005; 18.02.01.06.31.0005).

E. 1.4.7 Dass sich an dieser extremistisch-islamistischen Haltung im hier zu beurteilen- den (Tat-)Zeitpunkt nichts geändert hat, gibt A. selbst zu, der in der Jugendstrafe einzig eine ideologische Bestätigung betrachtete, aus der er nichts gelernt habe (SK pag. 36.730.029). So bezeichnete er im Rahmen eines abgehörten Ge- sprächs den IS resp. «Dawla» (zu Deutsch: Staat, in der pro-IS-Szene verwen- dete Bezeichnung für den IS), als die einzige «jama’a» (zu Deutsch: Gruppe, Gemeinschaft), welche die Scharia etabliert habe und für sie kämpfe, also die einzige «jama’a» mit richtiger «aqida» (zu Deutsch: Glaubenslehre, Doktrin) und «manhaj» (zu Deutsch: Methode; [BA pag.10.01.0728]). In einem anderen Ge- spräch bezeichnete er den IS resp. «Dawla» als «die besten» (BA pag.10.01.1532). Die Radikalität dieser Aussagen ist unter diesen Umständen insoweit zu relativieren, als A. diese Äusserungen in einem vermeintlich Dritten nicht zugänglichen Gespräch gegenüber Gleichgesinnten getroffen hat, um sich

- 23 - SK.2024.62 in der Gruppe zu profilieren. Dennoch entsprechen diese im Kern seiner wahren damaligen Einstellung.

E. 1.5 Rückgabe an den Beschuldigten A. A. ist das Apple iPad Air (Ass.-ID. 27543) zurückzugeben. Wie vorgehend bereits erläutert ist ihm zudem das Notebook HP Spectre nach Löschung sämtlicher Da- ten auszuhändigen (E. VIII.1.3).

E. 1.6 Rückgabe an den Beschuldigten B. B. sind das (zweite, neben dem gemäss E. VIII.1.3.2 einzuziehenden modellglei- che) Mobiltelefon Xiaomi Redmi (Ass-ID: 31477) sowie das Apple MacBook Air (Ass-ID. 31451) zurückzugeben.

E. 1.6.1 A. stand, namentlich über die Sozialen Medien, auch in regem Kontakt zu Per- sonen aus der internationalen Salafistenszene und zu dem IS ebenfalls zuge- neigten Personen. Einer der für A. wichtigsten dieser Kontakte war der in Deutschland wohnhafte EE. alias «EE1.» (nachfolgend: EE.; BA

- 25 - SK.2024.62 pag. 10.01.2017). EE. war in den Jahren 2021 bis 2022 Mitglied des dem IS na- hestehenden Netzwerks «FF.», welches Einzeltäter bei der Begehung von Ter- roranschlägen unterstützte, und der IS-nahen «GG. Foundation», einem Online- Netzwerk, das den IS insbesondere mit der Übersetzung und Verbreitung origi- naler IS-Medienprodukte in verschiedene Sprachen unterstützte (BA pag. 10.01.1022; -1275; -2049). Zudem war er ebenfalls Mitglied in der CC., wo- bei er es war, der A. zur Gruppe hinzufügte, da er im Gegensatz zu Letzterem über Administratorenrechte verfügte und insofern eine übergeordnete Rolle inne- hatte (BA pag. 10.01.2047; -2050). Der Kontakt zwischen A. und EE. bestand aber schon davor; so trafen sie sich in Z. / Deutschland am 21. August 2020 gar persönlich (BA pag. 10.01.1627). In der Folge nahm EE. eine immer wichtigere Rolle für A. ein (vgl. SK pag. 36.730.020). Wie zu zeigen sein wird, planten A. und EE. gemeinsam mit B. im Juni oder Juli 2022 nach Syrien zu reisen, um sich dem IS anzuschliessen (siehe dazu E. III.5; BA pag. 10.01.2051). Eine rund sechs Jahre zuvor, im November 2016, von EE. versuchte Reise scheiterte. EE. wurde am 5. Oktober 2022 in Deutschland verhaftet. Dass sein Zwillingsbruder, HH., ein hochrangiges Mitglied des IS über diese Verhaftung informierte, ver- deutlicht die EE. in diesem terroristischen Umfeld zugekommene Rolle (BA pag. 10.01.1275; -2052). Mit Urteil des Oberlandesgerichts in Y. / Deutschland wurde EE. am 23. August 2023 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Aus- land verurteilt (BA pag. 10.01.0711 ff.; -2052; 18.01.04.0046 ff.).

E. 1.6.2 A. stand sodann in Kontakt mit II., eine in Deutschland wohnhafte IS-Anhängerin resp. (ehemaliges) IS-Mitglied. Sie reiste bereits im Jahr 2013 aus Deutschland aus und traf in der Türkei ihren ersten Mann, JJ., einen späteren IS-Kämpfer. Die beiden wurden nach X. / Syrien verbracht und lebten in einem ihnen vom IS zu- gewiesenen Haus. Am 15. Januar 2014 wurde II. von der Türkei nach Deutsch- land abgeschoben, bereits Ende desselben Jahres reiste sie wieder nach Syrien. Ende 2017 / Anfang 2018 wurde sie festgenommen und in einem Flüchtlingsla- ger bei W., in X. / Syrien interniert, aus welchem sie Ende 2018 flüchtete und sich seither mutmasslich in Syrien aufhält. Spätestens seit dem 14. Juni 2021 veröf- fentlichte sie von Syrien aus zunächst über den von ihr administrierten Telegram- Kanal «KK1.» und später über Nachfolgekanäle wie «KK2.», «KK3.» und «KK4.» Spendenaufrufe zugunsten des IS, insbesondere zur Befreiung von IS-Mitglie- dern aus syrischer Gefangenschaft (BA pag. 10.01.1794; -2053 f.). A. unter- stützte II. mit umfangreichen Designarbeiten für ihre Spendenkanäle, namentlich «KK1.» und «KK2.». So erstellte oder bearbeitete er diverse Grafiken, welche II. später als Profilbilder in ihren Telegram-Kanälen verwendete. Mitunter erstellte er auch Visitenkarten mit dem Schriftzug «KK2.», dem Umriss einer fliegenden Taube und unter ihr in gleicher Art eine Kalaschnikow, wobei er II. als «Namen- lose Ukhti, CEO, Ort: V., Syrien» und sich selbst als «A1., Chef Medienabteilung, Ort: Winterthur, Schweiz» bezeichnete (BA pag. 10.01.1865).

- 26 - SK.2024.62

E. 1.6.3 Als einer der intensivsten Kontaktpersonen A.s stellte sich der in Deutschland wohnhafte G. alias «G1.» (nachfolgend: G.) heraus, geb. […] in Pakistan. G. be- wegte sich seit Beginn der 1990er Jahre in einem radikal-islamistisch-salafistisch und militant-dschihadistischen Umfeld. Ab dem Jahr 2004 galt er für die «Al-Qaïda» als der mutmasslich wichtigste Finanzierer und Rekrutierer Deutsch- lands (BA pag. 10.01.2045; 10.01.1022 m.w.H.; STEINBERG GUIDO W., German Jihad, On the Internationalization of Islamist Terrorism, 2013, S. 62 und 125). Dabei stand er in persönlichem Kontakt mit Anas al-Libi, einem der damals wich- tigsten «Al-Qaïda»-Mitglieder im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet und zu Mustafa Ahmad Muhammad Uthman Abu al-Yazid alias Shaikh Said al-Masani, einem ranghohen Führungsmitglied der «Al-Qaïda» und Mitglied des engsten Kreises, dem Shura-Rat, um Usama Bin Laden und Aiman az-Zawahiri (BA pag. 10.1.1022; -2046). In diesem Zusammenhang wurde er 2009 wegen mit- gliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu acht Jahren Haft verurteilt. In der Folge wandte sich G. der Ideologie des IS zu und versuchte in den Jahren 2020 und 2021 mehrmals erfolglos sich dem IS in Syrien und Pakistan anzuschliessen (BA pag. 10.01.1658 ff.). Dass er bereits vier Mal versuchte nach Syrien zu reisen, um sich dem IS anzuschliessen, er- zählte er auch A., als er ab dem 22. Januar bis 20. Februar 2022 in dessen über- wachten Wohnung verweilte (BA pag. 10.01.2047). Mit Urteil des Oberlandesge- richts in Y. / Deutschland wurde G. am 23. August 2023 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristi- schen Vereinigung im Ausland (dem IS) und Vorbereitung einer schweren staats- gefährdenden Gewalttat verurteilt (BA pag. 18.01.04.0046 ff).

E. 1.7 Einziehung zuhanden der Akten Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und verblei- ben bei den Verfahrensakten: - Ass.-ID 24661: Weisse Fahne mit arabischer Schrift - Ass.-ID 24664: Notizheft rosa mit handschriftlichen Notizen über Reden von IS-Anführern

- 130 - SK.2024.62 - Ass.-ID 24672: Kontoauszug Bank C. vom 1. Juni 2021 bis 17. Juni 2021 - Ass.-ID 24677: Diverse A4-Papiere mit IS-Symbolen und arabischer Schrift - Ass.-ID 27546: Schutzweste schwarz mit integrierter Stahlplatte - Ass.-ID 24665: Zwei Plakate mit Waffenbildern - Ass.-ID 24666: Buch Schusswaffen - Ass.-ID 31517: Ordner grün, mit arabischen IS-Schriften - Ass.-ID 31518: Ordner rot, mit arabischen IS-Schriften - Ass.-ID 31519: Ordner violett, mit arabischen IS-Schriften IX. Biometrische erkennungsdienstliche Daten 1. Die Bundesanwaltschaft beantragt, dass die von den beiden Beschuldigten er- stellten DNA-Profile und die erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. 1 [A.] und PCN-Nr. 2 [B.]) innert der gesetzlichen Frist zu löschen seien. Damit kann letzt- lich nur gemeint sein, dass die Zustimmung zur Löschung der von den Beschul- digten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt wird, zu- mal die Strafkammer diese nicht selbst löschen kann. 2. Das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (SR 363; nachfolgend: DNA-Profil-Gesetz) regelt seit dem 1. August 2023 in Art. 16 ff. die Löschung von DNA-Profilen. Art. 16 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz hält in lit. a bis d die abgestuften Löschfristen bei Verurteilung zu einer bedingten bzw. unbeding- ten Strafe fest. Die Höchstdauer der Aufbewahrungsfrist beträgt 40 Jahre bei ei- ner Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren (Art. 16 Abs. 2 lit. d DNA-Profil-Ge- setz). Bei der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren statuiert Art. 16 Abs. 2 lit. b DNA-Profil-Gesetz eine Löschung des DNA- Profils nach 20 Jahren. Eine Löschfrist bei der Aussprache von teilbedingten Frei- heitsstrafen findet sich in Art. 16 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz nicht. Art. 16 Abs. 7 DNA-Profil-Gesetz statuiert im Sinne einer Auffangnorm in allen übrigen Fällen, die nicht von den vorangehenden Absätzen von Art. 16 erfasst sind, eine Lösch- frist von 10 Jahren ab dem Datum des in Rechtskraft erwachsenen Urteils. Diese Frist entspricht jener nach lit. a für den bedingten Vollzug und der bisherigen Re- gelung. Art. 17 DNA-Profil-Gesetz hält fest, dass das DNA-Profil nach Art. 16 Abs. 2 lit. a bis f und h mit Zustimmung der zuständigen urteilenden Behörde für eine Dauer von höchstens zehn Jahren über den Ablauf der Löschfrist hinaus aufbewahrt werden, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbre- chen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat zu befürchten ist. Eine vorzeitige Löschung auf Antrag der betroffenen Person ist nicht möglich, auch nicht gestützt auf das Datenschutzgesetz (vgl. MANGOLD, Die Neuregelung der DNA-Aufbewahrungsfristen, AJP 2023 S. 726 ff., 727 m. w. H.).

- 131 - SK.2024.62 3. Die Beschuldigten A. und B. wurden am 24. Juni 2022 erkennungsdienstlich er- fasst (PCN-Nr. 1 [A.], BA pag. 17.01.0012 ff.; PCN-Nr. 2 [B.], BA pag. 17.2.0007 ff.). Die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A. sind demzufolge in Anwendung von Art. 16 Abs. 7 DNA-Profil-Gesetz nach Ablauf von 10 Jahren, jene von B. in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. b DNA-Profil-Gesetz nach Ablauf von 20 Jahren ab Rechtskraft des Urteils zu löschen. X. Verfahrenskosten 1. Rechtliches

E. 1.8 «Tazkiya», die Ausreise nach Syrien und der Traum vom Märtyrertod Die IS-Ideologie derart verinnerlicht, war A. bereit, sich dem IS physisch anzu- schliessen und den Dschihad nicht mehr nur in der virtuellen Welt zu führen. Den Märtyrertod zu sterben war dabei nicht nur eine Begleiterscheinung, die mit sei- ner Radikalisierung einherzugehen schien, sondern sein eigentlicher Wunsch (SK pag. 36.730.011). So teilte er G. im Rahmen eines überwachten Gesprächs mit, dass sich sein Herz von dieser «duniya» (zu Deutsch: Welt, Erde, Diesseits) verabschiedet habe (BA pag. 10.01.1271; -2050). Um seine Ausreise zu ermög- lichen, war A. bestrebt eine sog. «tazkiya», d.h. eine Bescheinigung über die Vertrauenswürdigkeit für potentielle IS-Rekruten, zu erhalten. Dazu führte er im Herbst 2021 ein Telefongespräch mit dem nicht identifizierten «QQ.», der sich zu diesem Zeitpunkt in einem Gästehaus in der Türkei, einer Art Anlaufstelle für «Foreign Terror Fighters», d.h. für ausländische Personen, die sich als Soldaten dem IS anschliessen, befand. Das Gespräch wurde auf Arabisch geführt, wobei «EE1.» alias «EE.» als Übersetzer für A. fungierte (BA pag. 10.01.0714 ff.). Inhalt des Gesprächs war der Werdegang A.s, sein soziales Umfeld und seine Beweg- gründe für eine Mitgliedschaft beim IS (BA pag. 10.01.0714 ff.; -0728 ff.; -1271). Die Prüfung war erfolgreich und A. wurde die «tazkiya» ausgestellt, welche es ihm ermöglichen sollte, in einem Gästehaus in der Türkei für den Anschluss an den IS aufgenommen zu werden (SK pag. 36.730.015 f.). In der Folge plante er seine Ausreise via Türkei nach Syrien, transferierte sein Guthaben auf seine De- bit-Kreditkarte und leerte seine Bankkonti. Am 7. Dezember 2021 stieg er in Zü- rich ins Flugzeug nach Istanbul / Türkei, um dort den Anschlussflug nach An- kara / Türkei zu nehmen und sich zur Grenze nach Syrien zum IS zu begeben. Die Reise verheimlichte er seinem familiären und sozialen Umfeld, nicht aber seinen Glaubensbrüdern, so namentlich EE. (BA pag. 10.01.0054; -0713; -0298; -0712 ff.; -0531; -0543; -2060; -0271). Nach der Landung in Istanbul wurde ihm die Ein- und Weiterreise indes verweigert, da ihn die türkischen Behörden als Gefahr für die innere Sicherheit des Landes einstuften und ihn mit einer

- 28 - SK.2024.62 fünfjährigen Einreisesperre belegten (BA pag. 10.01.0018 ff.; -0051; -0083 f.; -0712; -2057). Zurück in der Schweiz war A. bestrebt, einen weiteren Ausreiseversuch zu pla- nen. So teilte er «RR.» alias «RR1.» am 26. Dezember 2021 und damit nur 18 Tage nach seiner Rückkehr aus der Türkei mit, dass er seine Einreisesperre in die Türkei zu umgehen beabsichtige, indem er auf illegalem Wege in die Türkei einreisen wolle (BA pag. 10.01.0018; -0021; -0129). In der Folge besprach er sich – wie später detailliert aufzuzeigen sein wird – ab dem 22. Januar 2022 mit B., G. und EE., wie sie sich gemeinsam auf klandestine Weise in das syrische Konfliktgebiet begeben könnten, um sich dem IS anzuschliessen (BA pag. 10.01.0716 ff.; -1271; -0247).

E. 1.9 Darüber hinaus lässt auch das bei A. zahlreich sichergestellte Beweismaterial (Fotos, Videos, etc.) ohne weiteres auf seine (damalige) ideologische Einstellung gegenüber der verbotenen Gruppierung IS schliessen, wie die nachfolgende Auswahl zeigt: Ein Selfie vor einer auf Papier ausgedruckten und ans Fenster geklebten IS-Flagge mit schwarzem Balken über den Augen (BA pag. 18.02.01.06.10.0013 f.; -0020); ein weiteres Selfie mit vermummtem Ge- sicht und emporgestrecktem Zeigefinger mit eingefügter IS-Flagge in der oberen rechten Ecke (BA pag. 18.02.01.06.10.0012 f.; -0019); die ersten 15 Ausgaben der einschlägigen IS-Onlinepropagandazeitschrift «Dabiq» (BA pag. 10.01.1090); Auszüge der wöchentlich erscheinenden Zeitung «Al-Naba» des Medienbüros des IS (BA pag. 10.01.1909; -1913); die Ausgabe 10 des IS-Onlinepropagandamagazins «Rumiyah» in deutscher Sprache (BA pag. 10.01.1910).

E. 1.10 Für die Strafkammer ist anhand der sichergestellten Beweismittel in Form von Fotos, Videos, Chats und Beiträgen auf Sozialen Medien, den Erkenntnissen aus geheimen Überwachungsmassnahmen, den Aussagen von A. und seines «elekt- ronischen Fussabdrucks» zweifellos erstellt, dass er sich im Anklagezeitraum (April 2020 bis 13. Juni 2022) die Ideologie des IS und damit insbesondere des- sen Wertekanon, Einstellung zum (gewaltsamen) Dschihad sowie die Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu eigen machte und inhaltlich vollumfänglich teilte. Er bediente sich der virtuellen Kampfführung für den IS und war bereit, dem Ruf des IS zu folgen, sich diesem anzuschliessen und unter dem Kalifat zu leben und den Märtyrertod zu sterben. Im Ergebnis steht fest, dass es sich bei A. im Anklagezeitraum um einen glühenden Anhänger der Werteideologie und Glau- benslehre des IS handelte und er diesen Wertekanon mit all seinen radikalen, menschenverachtenden Ausprägungen kompromiss- und kritiklos teilte.

E. 1.11 Deradikalisierungsprozess

E. 1.11.1 Von dieser dschihadistischen, den IS und dessen gewaltverherrlichende Ideolo- gie befürwortenden Haltung will A. nach eigenen Angaben zwischenzeitlich

- 29 - SK.2024.62 vollständig abgekehrt sein. Beinahe zwei Jahre nach seiner Verhaftung und da- mit bereits während des Vorverfahrens beteuerte A., sich von der Ideologie des IS distanziert zu haben. Im Rahmen der Hauptverhandlung einlässlich dazu be- fragt, gab A. an, sein Umdenken habe während der Untersuchungshaft begon- nen; er habe reflektiert, wobei ihm klar geworden sei, dass er an einem Tiefpunkt im Leben angekommen sei und er dieses nun gravierend ändern müsse (SK pag. 36.730.032). Zeitlich könne er nicht einordnen, wann dies begonnen habe; sicherlich aber ab der Haftverlegung nach U. (SK pag. 36.730.032). Gemäss den Akten war dies am 5. Dezember 2023 (BA pag. 6.01.0356; -0368). Zum Deradi- kalisierungsprozess befragt, erläuterte A., er habe sich zunächst vom IS und dem Terrorismus distanzieren, aber Muslim bleiben wollen. Er habe, wie er es selbst bezeichnete, eine «neue Ausrichtung vom Islam» gesucht. Im letzten Jahr der Haft, also im Jahr 2024, habe er noch Ramadan gemacht und gebetet (SK pag. 36.730.028). Als er wieder auf freiem Fuss gewesen sei, habe er sich dann aber nicht mehr von einer Religion vorschreiben lassen wollen, was er zu tun habe. An einem freien Tag, als er mit seiner Freundin in der Stadt unterwegs gewesen sei, habe er zum ersten Mal seit Jahren nicht gebetet und so habe sich das entwickelt (SK pag. 36.730.028). Erst auf Nachfrage, wie er sich von der Ide- ologie des IS konkret losgesagt habe (und nicht vom Islam als Religion), erklärte er, dass er für sich entschieden habe, sein Leben nicht im Gefängnis verbringen, sondern ein normales Leben führen zu wollen (SK pag. 36.730.029 f.). In Unter- suchungshaft habe er erstmals während langer Zeit keine Propaganda mehr kon- sumieren können und sei dadurch «auf Entzug» gewesen. Er erklärte, dass man in dieser Szene diese Propaganda brauche, weil man nur wenige echte Gefühle spüre. Mit der Propaganda könne man sich diese einreden (SK pag. 36.730.032). Auf Nachfrage gab er zu, dass er den Kontakt zur alten Szene nicht abgebrochen habe. Aufgrund der Untersuchungshaft sei dieser jedoch inzwischen verflogen (SK pag. 36.730.031).

E. 1.11.2 A. legte in seinen Erläuterungen dar, dass er sich allein vom IS und dessen Ide- ologie distanziert habe. Seine Verteidigerin führte aus, dass sie gemeinsam an einem Deradikalisierungsprogramm gearbeitet hätten, in dessen Rahmen sich A. insbesondere intensiv mit Distanzierungsarbeit beschäftigt habe und sich in psy- chotherapeutischer Behandlung befinde (SK pag. 36.721.118 f.). Insbesondere die von I., Sozialarbeiter bei der J., durchgeführte Distanzierungsarbeit im Rah- men der Betreuung hat sich als prägend und wesentlich im Deradikalisierungs- prozess von A. erwiesen. Dies geht aus der Einvernahme von I. als Zeuge an der Hauptverhandlung hervor, der im Rahmen eines Handlungskonzepts der Stadt Winterthur mit der Stadtpolizei Zürich zusammenarbeitet. Seit dem 15. Mai 2024 stehen A. und I. ca. einmal wöchentlich in Kontakt. Gemäss dem Zeugen I. liege der Fokus der Arbeit darin, dass A. die eigenen Emotionen und Bedürfnisse er- kenne, um diese ins Zentrum seines Lebens zu rücken (SK pag. 36.761.004). A. sei damals auf der Suche nach Anschluss und Selbstverwirklichung gewesen, wobei er beides in der IS-Szene und der dort zelebrierten IS-Ideologie gefunden

- 30 - SK.2024.62 habe (SK pag. 36.761.004 f.). Aus seiner Tätigkeit in der Propaganda habe er einen gewissen Status für sich selbst und in dieser Szene erlangt (SK pag. 36.761.006). In diesem Kontext sei er von einem Selbstdarstellungsdrang getrieben und einem gewissen Überheblichkeitsgedanken gefangen gewesen, was bei ihm letztlich dazu geführt habe, die Reise zum IS anzustreben (SK pag. 36.761.007 f.). Zur Deradikalisierung befragt, gab I. zu Protokoll, dass A. bei ihrem ersten Treffen den Eindruck erweckt habe, sich schon in gewissem Masse von der Ideologie des IS distanziert zu haben (SK pag. 36.761.011 f.). Zur Dis- tanzierung führte I. aus, dass A. ihm sein Umdenken in der Haft geschildert habe. Dazu habe beigetragen, dass er (A.) sowohl die Versprechen des IS als auch jene seines direkten IS-konnotierten Umfelds als blosse Worthülsen enttarnt und realisiert habe, dass seine «Brüder» sich gar nicht für ihn als Menschen interes- siert hätten (SK pag. 36.761.009; -012). Auf entsprechende Frage bejahte I., dass sich A. deradikalisiert habe. Die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Radika- lisierung schätze er als sehr gering ein (SK pag. 36.761.009). Auf Nachfrage re- lativierte er, dass der Prozess noch nicht abgeschlossen sei und die Resilienz weiterhin aufgearbeitet werden müsse, damit sich A. – der altersentsprechend noch keine gefestigte Persönlichkeit sei – auch bei künftigen Krisen weder für die Ideologie des IS noch für andere Formen des Extremismus empfänglich zeige (SK pag. 36.761.010). I. äusserte Zweifel, dass A. dies allein weiterführen könnte, insbesondere wenn es zu einer erneuten Inhaftierung käme (SK pag. 36.761.013 f.)

E. 1.11.3 Die Aussagen von A. hinsichtlich seiner Abkehr vom IS und dessen Gewaltideo- logie sowie vom Islam als Religion, erscheinen für die Strafkammer grundsätzlich glaubhaft. Allerdings bestehen gewisse Zweifel, insbesondere an deren Nach- haltigkeit, da sich A. seinen eigenen Angaben zufolge doch vollständig und pri- mär aus eigener Kraft von der terroristischen Ideologie entfernt haben will. Dies, obwohl er während mindestens vier Jahren mehr oder minder für den IS sympa- thisierte, sich diesem Wertekanon auf dem Höhepunkt seiner Radikalisierung ganz verschrieb und einerseits bereit war, sich dem IS physisch anzuschliessen und andererseits dies auch tatsächlich in die Tat umzusetzen versuchte (wobei sein Plan nur aufgrund äusserer Umstände scheiterte). Noch im Dezember 2021 war er derart radikalisiert, dass er bereit war, sein Leben vollumfänglich in den Dienst des IS zu stellen und sich sogar nach dem Märtyrertod sehnte. Lediglich drei Jahre später will er sich aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe vollständig vom IS und dessen Ideologie losgesagt haben – und dies wohlgemerkt im Rah- men der Untersuchungshaft. Zwar räumte auch A. ein, dass es (bis dato) ein langer Prozess gewesen sei. Die Frage, ob sich A. tatsächlich von extremisti- schem Gedankengut vollständig losgesagt hat und dies auch nachhaltig für die Zukunft umsetzen wird, kann jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Für den Urteilszeitpunkt stellt die Strafkammer fest, dass A. offenbar redlich ge- willt ist, sich von diesem gewaltverherrlichenden Gedankengut dauernd zu lösen. So gedenkt er, auch künftig mit der J. bzw. mit dem Zeugen I.

- 31 - SK.2024.62 zusammenzuarbeiten, um seinem Deradikalisierungsprozess Nachhaltigkeit zu verschaffen. Allerdings setzt sich A. in diesem Prozess eher abstrakt und allge- mein mit Begrifflichkeiten der IS-Szene auseinander, anstatt seine Person ins Zentrum der Analyse zu stellen. Darüber hinaus führt der Umstand, dass A. ver- suchte, die Verantwortung für seine IS-Radikalisierung und damit verbundene inkriminierte Handlungen (zum Teil) auf das Winterthurer Dschamaat oder G. ab- zuschieben, beim Gericht zu einer gewissen Skepsis. Dazu gilt es anzumerken, dass es A. war, der den in Deutschland wohnhaften G. für eine Zeit lang bei sich beherbergte und er diese Entscheidung, mit G. während mehreren Tagen auf engstem Raum zu wohnen, freiwillig traf. Dass A. während dieser gemeinsamen Zeit mit G. nicht anders habe handeln können, als intensiv Propaganda für den IS zu betreiben, – wie dies die Verteidigung in ihrem Plädoyer behauptete (SK pag. 36.721.111 f.) – ist eine offensichtliche Schutzbehauptung. Schliesslich hatte sich A. bereits davor intensiv mit Propagandaaktivitäten beschäftigt und verfügt im Vergleich zu G. auch über weitaus bessere Informatikkenntnisse resp. Kenntnisse im Umgang mit Sozialen Medien und diversen gestalterischen Com- puterprogrammen. Ebenso greift auch die versuchte Abwälzung der Verantwor- tung an die Behörden, die ihn weder jetzt noch im Rahmen des Jugendstrafver- fahrens bei seinem Lebenswandel unterstützt, sein deliktisches Tun überwacht oder seine Propagandaaktivitäten und «IS-Transaktionen» verhindert haben sol- len, offensichtlich nicht: Selbst A. räumte ein, dass er die Jugendstrafe damals als «ideologische Bestätigung» erfahren habe und infolge seiner Radikalisierung, der fehlenden Strukturen und anderweitigen, nicht dem IS-zugeneigten Freun- den, gar nicht für ein Umdenken resp. eine Abkehr von dieser Szene empfänglich war (SK pag. 36.730.029). An seiner Ausgangslage, die ihn für dieses Umfeld empfänglich machte, – keine Arbeitstätigkeit, keine festen Tagesstrukturen, wenige soziale Kontakte – hat sich nur in geringem Ausmass etwas geändert. Heute geht A. einer Teilzeitbeschäfti- gung im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach und ist nach wie vor auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz. Er wohnt nun aber wieder bei seiner Mutter und scheint mithin ein anderes soziales Umfeld zu pflegen. Insofern ist die Basis, auf welcher die Deradikalisierung gründet, nach wie vor nicht gefestigt. Ebenso sind Resilienzen, um künftigen Schwankungen in den neu gewonnenen Sicherheiten entgegenzustehen, noch nicht vollständig ausgebaut. Dennoch sprechen die umfangreichen aktuellen Bemühungen von A. für eine mutmasslich erfolgreiche Deradikalisierung, wenngleich seine ursprüngliche Motivation die Entlassung aus der Untersuchungshaft darstellte und somit opportunistischer Natur war. Da sich A. nicht nur von der IS-Ideologie, sondern nach eigenen Aus- sagen selbst vom Islam als Religion gelöst hat, bleiben bei der Strafkammer ge- wisse Zweifel, ob sein Hang zu extremistischen, radikalen Entscheidungen (nach dem Motto: «Alles oder nichts») nachhaltig ist und nicht erneut in eine andere Richtung umschlagen könnte. Dem wird, wie noch zu zeigen sein wird, in Form einer Weisung zu begegnen sein (siehe nachfolgend unter E. VII.2).

- 32 - SK.2024.62 2. Ideologische Einstellung des Beschuldigten B. im Deliktszeitraum

E. 2 A. sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 67 Monaten zu verurteilen (Art. 40, 42, 47, 49 StGB). Die Untersuchungshaft (718 Tage) sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB).

E. 2.1 B. wird für die im Umfang von 112 Tagen erlittene Überhaft von der Eidgenos- senschaft eine Genugtuung in Höhe von Fr. 22’400.--, zuzüglich 5 % Zins ab dem 28. Januar 2025, zugesprochen.

E. 2.1.1 Propagandaaktivitäten zu Gunsten des IS betreffend den Tele- gram-Kanal «HHH2.» gemäss Anklageziffer 1.2.1.2.1 lit. a;

E. 2.1.2 Produktion und Verbreitung von IS-Propagandamaterialien ge- mäss Anklageziffer 1.2.1.2.1 lit. b;

E. 2.1.3 Planung der Ausreise zum IS nach Syrien gemäss Anklagezif- fern 1.2.1.2.2 und 1.2.2.3.1;

E. 2.1.4 Eingliederung in die «CC.» gemäss Anklageziffer 1.2.2.3.2 lit. a;

E. 2.1.5 Propagandaaktivitäten betreffend die Medienagentur «NN.» ge- mäss Anklageziffer 1.2.2.3.2 lit. b betreffend die

- 142 - SK.2024.62 Propagandaerzeugnisse vom 22. März 2022, 23. März 2022 (S. 68 der Anklageschrift) und 24. März 2022 (S. 68 der Anklage- schrift);

E. 2.1.6 Propagandaaktivitäten zu Gunsten des IS betreffend den Tele- gram-Kanal «HHH1.» gemäss Anklageziffer 1.2.2.3.2. lit. d;

E. 2.1.7 Produktion und Verbreitung von IS-Propagandamaterialien ge- mäss Anklageziffer 1.2.2.3.2 lit. e hinsichtlich des Propagandaer- zeugnisses 3.8.3;

E. 2.1.8 Propagandaaktivitäten zu Gunsten des IS gemäss Anklagezif- fer 1.2.2.3.2 lit. f;

E. 2.1.9 Kryptotransaktionen zu Gunsten des IS gemäss Anklageziffer 1.2.2.3.3;

E. 2.1.10 Propagandaaktivitäten zu Gunsten des IS gemäss Anklagezif- fer 1.1.2.3.3 lit. g;

- 141 - SK.2024.62

E. 2.1.11 Produktion und Verbreitung von IS-Propagandamaterialien ge- mäss Anklageziffer 1.1.2.3.3 lit. h betreffend die Propagandaer- zeugnisse 3.1 – 3.7.3 und 3.8.3;

E. 2.1.12 Kryptotransaktionen zu Gunsten des IS gemäss Anklagezif- fer 1.1.2.3.4.

E. 2.2 Im Übrigen wird B. keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.

- 145 - SK.2024.62

E. 2.2.1 Diese Weisung steht in direktem Zusammenhang mit den Taten, wegen derer A. verurteilt wurde, und reduziert die Rückfallwahrscheinlichkeit. Sie liegt zudem in erster Linie in seinem Interesse. Darüber hinaus unterstützt die Weisung die Bes- serung und das Wohlverhalten von A. während der Probezeit. Damit kann ein erneutes Abschwenken in die genannte radikal-islamistische und gewaltverherr- lichende Ideologie oder anderweitige Radikalisierungstendenzen und damit ver- bundene Straftaten verhindert werden.

E. 2.2.1.1 Hinsichtlich der Tatkomponenten in Bezug auf die Unterstützung des IS i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB ist zunächst grundsätzlich zu berücksichtigen, dass A. durch verschiedene inkriminierte Aktivitäten eine hochgefährliche terroristi- sche Organisation in ihrer Anziehungskraft stärkte und deren Gefährdungspoten- tial erhöhte. Im anklagerelevanten Zeitraum zeigt A. ein sehr hohes persönliches Engagement für die Terrororganisation IS, und zwar in mannigfaltiger Weise:

E. 2.2.1.2 Zur objektiven Tatschwere fällt zunächst ins Gewicht, dass sich sein inkriminier- tes Handeln über den Zeitraum von April 2020 bis zu seiner Verhaftung am

13. Juni 2022 erstreckte und damit über einen Zeitraum von 26 Monaten. In die- ser Zeit galt der IS weitgehend als besiegt, da er längst sämtliche beherrschten Territorien verloren hatte. Damit einhergehend büsste der IS an Macht und Be- deutung ein, agierte nur noch im Untergrund und war entsprechend mehr denn

- 109 - SK.2024.62 je auf Unterstützer angewiesen, die seine Ideologie aufrechterhielten und weiter- verbreiteten, um weitere Personen für ihre menschenverachtende Ideologie zu gewinnen bzw. in ihrer Befürwortung zu festigen. Ebenso war er auf neue Kämp- fer angewiesen. Und genau in dieser Zeit war A. intensiv mit seinen propagan- distischen Tätigkeiten beschäftigt, um der Terrororganisation IS zu neuer Anzie- hungskraft und Popularität zu verhelfen. Letzteres ist straferhöhend zu berück- sichtigen. A. unterstützte den IS durch eine Vielzahl von Propagandaaktivitäten. Zwar agierte er mehrheitlich über die Sozialen Medien, allen voran Telegram, traf sich in diesem Zusammenhang aber auch mit ideologisch Gleichgesinnten, um ge- meinsam Propagandamaterialien zu übersetzen, die später verbreitet werden sollten. Darüber hinaus vernetzte er sich über die Landesgrenzen hinaus mit Gleichgesinnten. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag in den propagandisti- schen Arbeiten für die Terrormiliz IS. Nach eigenen Aussagen investierte er täg- lich mindestens zwei Stunden für diese Tätigkeit, zeitweise sogar mehr (SK pag. 36.730.028). In diesem Zusammenhang unterhielt er nicht nur mehrere Te- legram-Kanäle mit einschlägigem Inhalt, sondern gründete auch zwei eigene «virtuelle» Medienagenturen, unter deren Label er in der Folge IS-Propaganda- material auf Deutsch übersetzte, herstellte und verbreitete. Damit schuf er dem IS ein Sprachrohr an ein deutschsprachiges, westlich orientiertes Publikum. Ins- besondere in den Online-Propagandatätigkeiten zeigt sich die besondere Ge- fährlichkeit und Verwerflichkeit seines Handelns. Als frenetischer IS-Anhänger entpuppte er sich als moderner Soldat, der sich der virtuellen Kampfführung für den IS bediente. A. war darüber hinaus gewillt, dem Ruf des IS zu folgen, nach Syrien auszureisen und dort den Märtyrertod zu sterben. Ein erster Ausreiseversuch scheiterte auf- grund der fremdenpolizeilichen Intervention in der Türkei. Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, eine weitere Ausreise nach Syrien zum IS zu planen – dieses Mal nicht alleine, sondern gemeinsam mit seinen «Brüdern im Geiste», darunter auch B. Die geknüpften internationalen Kontakte kamen ihm bei seinen Ausrei- seplänen zugute (vgl. E. II.1.6). Dabei verwendete der arbeitslose A. einen nicht unbedeutenden Teil seiner Zeit, die ihm neben den propagandistischen Aktivitä- ten noch verblieb, für die Reiseplanung. Schliesslich unterstützte er die hochkri- minelle Organisation IS auch finanziell, sei es gemeinsam mit B. in Form von Krypto-Transaktionen im Wert von mind. Fr. 7'500.--, eine insbesondere in den Aufenthaltsgebieten des IS bzw. dessen Anhängern hohe Summe, sei es durch das Sammeln und Weiterleiten von IS-konnotierten Spendengeldern. Insgesamt ist die Art und Weise der Tatausführung als raffiniert und zielgerichtet, wenn auch nicht systematisch, zu bezeichnen. A. war bestrebt, den IS mit mög- lichst weitreichenden Propagandaaktivitäten zu unterstützen und ihn sowie seine extremistische, gewaltverherrlichende Ideologie im deutschsprachigen Raum zu fördern. Dafür weitete er sein Repertoire an propagandistischen Aktivitäten stetig aus, wodurch er wiederum neue Kontakte knüpfte und neue Möglichkeiten

- 110 - SK.2024.62 erhielt, um weitere Aktivitäten zu entfalten. So wurde er in die CC. aufgenommen, eine konspirative, auf die koordinierte Übersetzung und Verbreitung von IS-Pro- pagandaerzeugnissen ausgerichtete internationale Chatgruppe mit auserwähl- ten, ebenfalls IS-Propaganda betreibenden Mitgliedern. Auch dort zeigte er sich propagandistisch engagiert. Das objektive Tatverschulden ist unter Berücksichtigung sämtlicher möglicher Tatvarianten insgesamt als noch nicht mittelschwer zu gewichten.

E. 2.2.1.3 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass A. als ideologischer Überzeugungstäter handelte, was im vorliegenden Kontext (Unterstützung einer islamisch-terroristischen Organisation) deliktstypisch ist. Er handelte stets ziel- gerichtet, mit direktem Vorsatz. In bedeutendem Masse straferhöhend gewichtet die Strafkammer die hohe Intensität seines deliktischen Willens und die Beharr- lichkeit seines kriminellen Handelns. Sein Tatplan war weitaus intensiver als die abgebildeten Taten: Ein erstes Scheitern seiner Ausreise hielt ihn offensichtlich nicht davon ab, nur wenige Wochen nach seiner Rückkehr eine erneute Ausreise zu planen, diesmal u.a. gemeinsam mit seinem ideologischen «Bruder» B. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der derart radikalisierte A. nicht nur unter dem Re- gime des IS leben und irgendeine Funktion einnehmen wollte, sondern nach ei- genen Angaben als «mujahedeen», d.h. als Kämpfer des IS, betätigen wollte, wozu letztlich der Kampf im Dschihad, Gewaltakte und das Töten von Menschen gehört hätten. Schliesslich waren für ihn auch nur «mujahedeen» wahre Mitglie- der des IS (SK pag. 36.730.016). Eben ein solches wollte er sein und hätte im Streben nach dem Märtyrertod sein Leben für den IS gelassen. Nach dem ge- scheiterten Ausreiseversuch intensivierte sich denn auch sein propagandisti- sches Engagement. Leicht strafmindernd ist einzig der Umstand zu berücksich- tigen, dass A. einen Grossteil der in der Anklageschrift aufgeführten propagan- distischen Inhalte mehrheitlich an ideologisch Gleichgesinnte bzw. Personen ver- breitete, die der IS-Ideologie bereits zugetan waren. Insgesamt zeigte A. ein hohes persönliches Engagement und betrieb damit ver- bunden einen sehr hohen, intensiven zeitlichen Aufwand für die Terrororganisa- tion IS und deren Zielsetzungen. Angesichts der gesamten Umstände erscheint dies umso verwerflicher, wenn man bedenkt, dass A. sich statt der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder einer Arbeitstätigkeit einzig der Arbeit zugunsten des IS widmete und in dieser Zeit keiner regelmässigen Arbeit nachging. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das subjektive Tatverschulden als nicht mehr unerheblich, jedoch noch nicht als mittelschwer zu qualifizieren.

E. 2.2.1.4 Unter Berücksichtigung, dass der subjektiven Tatschwere gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung stets eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), ist für die inkriminierten Unterstützungshandlungen gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB von einem nicht mehr unerheblichen aber noch nicht mittelschweren Tatverschulden auszugehen.

- 111 - SK.2024.62

E. 2.2.1.5 In Würdigung der genannten Faktoren ist die (gedankliche) Einsatzstrafe auf 45 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 2.2.1.6 A. kommt allerdings zugute, dass bis zum 30. Juni 2021 noch das altrechtliche AQ/IS-Gesetz als lex specialis galt. Dieses sah einen deutlich tieferen maximalen Strafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. A. delinquierte rund 14 Monate noch unter dem alten Recht. Die in diesem Zeitraum verübten Unterstützungs- handlungen zeitigten jedoch nicht die gleiche Intensität wie jene unter dem Straf- tatbestand von Art. 260ter StGB. Diesem Umstand ist bei der Strafzumessung in sinngemässer materieller Anwendung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) angemessen Rechnung zu tragen, weshalb die Einsatzstrafe vor- liegend um fünf Monate zu reduzieren ist. Die hypothetische Einsatzstrafe ist so- mit auf 40 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 2.2.2 Die Einhaltung dieser Weisung verlangt von A. keine unverhältnismässige An- strengung, da er bereits zum jetzigen Zeitpunkt Distanzierungsarbeit leistet. Letztlich dient sie auch seiner Resozialisierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft, nachdem er beinahe seine gesamte Jugendzeit in den ideologi- schen Fängen terroristischer Gruppierungen verbracht hat. Auf diese Weise wer- den seine ernsthaften Bemühungen, sich von dieser Ideologie abzuwenden und ein angepasstes Leben in der Schweiz zu führen, gestärkt. Letztlich liegt es in der Verantwortung von A., diese zweite Chance unter Berücksichtigung der Ju- gendstrafe zu nutzen und seinen Worten Taten folgen zu lassen.

E. 2.2.2.1 Aus den Akten ergibt sich zu den persönlichen Verhältnissen von A. und dessen Vorleben was folgt: Er ist heute 23-jährig, in der Schweiz geboren und aufgewachsen und hat hier sämtliche Schulen absolviert. Seine Kindheit und Jugend waren von Auffälligkei- ten, insbesondere in sozialer Hinsicht, geprägt. Mit etwa neun Jahren kam er in die Kinderpsychiatrie und wurde anschliessend für drei Jahre in einem Sonder- schulsetting untergebracht. Als Jugendlicher verliess er das Heim und besuchte die erste und zweite Sekundarschule. Da er verhaltensauffällig war und regel- mässig Probleme in der Schule hatte, verliess er die Oberstufe vorzeitig, um ein Praktikum als Automobilmechatroniker zu absolvieren. Danach arbeitete er im Rahmen von Integrationsmassnahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe, unter an- derem in einem Brockenhaus. Erst im jugendlichen Alter wurde bei ihm eine Au- tismus-Spektrum-Störung diagnostiziert. Danach war sein Leben weiterhin von unterschiedlichen stationären Aufenthalten geprägt, die zunächst gut anschlu- gen, aber rasch abgebrochen wurden, da er sich überfordert fühlte (BA pag. 11.02.0033 f.; SK pag. 36.730.003). Gemäss dem bei den Akten liegenden Gutachten der Klinik EEE. vom 30. Dezember 2022 hatte die Autismus-Spekt- rum-Störung aus forensisch-psychiatrischer Sicht indes keine Auswirkung auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit oder auf die Schuldfähigkeit (BA pag. 11.02.0085 ff.). A. schloss nie eine Ausbildung oder Lehre ab. Wie bereits ausgeführt (E. II.1.4), radikalisierte er sich bereits als Jugendlicher, wurde wegen seiner propagandis- tischen Tätigkeiten zugunsten des IS erstmals im Jugendalter verurteilt und be- wegte sich somit über Jahre in dieser Szene (vgl. E. II.1.4 ff.). Heute lebt er wie- der bei seiner Mutter, bezieht Sozialhilfe und nimmt im Rahmen eines Arbeitsin- tegrationsprogramms eine 40-prozentige Tätigkeit bei einer Institution wahr, die sich um (Wieder-)Eingliederung bemüht. Die persönlichen Umstände, insbeson- dere die als stark belastend zu bezeichnenden Kinder- und Jugendjahre, die von

- 112 - SK.2024.62 Heim- und Klinikaufenthalten sowie fehlendem Halt zur adäquaten Entwicklung geprägt waren, sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 2.2.2.2 Wie bereits erläutert, verfügt A. über eine einschlägige Vorstrafe: Er wurde von der Jugendanwaltschaft Winterthur mit Strafbefehl vom 11. Februar 2021 wegen Unterstützung des IS und Besitzes von Gewaltdarstellungen zu einer Freiheits- strafe von drei Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 12 Monaten verur- teilt. Zudem wurde eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG ange- ordnet (BA pag. 18.02.01.12.01.0001 ff.; E. II.1.4.6). Eine erneute Delinquenz während der Probezeit und dazu noch im entsprechenden Deliktskonnex wirkt sich straferhöhend aus. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er damals als Jugendlicher handelte, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er durchaus noch beeinflussbar und seine geistige und intellektuelle Entwicklung noch nicht abge- schlossen war. Ein Entwicklungs- oder Reiferückstand lag jedoch nicht vor.

E. 2.2.2.3 Das Geständnis und die Kooperation des Beschuldigten sind wie folgt zu würdi- gen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Un- recht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Ver- kürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzli- chen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_846/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3). A. räumte im Vorverfahren punktuell einige der ihm vorgeworfenen Handlungen ein und anerkannte, Propaganda für den IS betrieben zu haben. Zudem legte er am 24. Februar 2025 und damit kurz vor der Hauptverhandlung ein schriftliches Teilgeständnis ab, an dem er auch in der Hauptverhandlung festhielt (SK pag. 36.521.013). Er räumte vor allem jene Anklagepunkte ein, die aufgrund der forensischen Datenauswertung und der geheimen Überwachungsmassnahmen ohnehin erstellt worden waren und die er bereits im Vorverfahren anerkannt hatte. Die diesbezügliche Beweislage war aufgrund der geheimen Überwa- chungsmassnahmen und der elektronischen Sicherstellungen bereits derart er- drückend, dass ihn sein «elektronischer Fussabdruck» im Rahmen der Auswer- tung grösstenteils ohnehin überführt hätte. Von einem vorbehaltlosen, umfassen- den und überzeugenden Geständnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung kann demnach vorliegend nicht die Rede sein. Eine Strafminderung kommt unter die- sem Aspekt deshalb nicht in Betracht.

- 113 - SK.2024.62

E. 2.2.2.4 Zur Einsicht und aufrichtigen Reue ist Folgendes festzustellen: Anlässlich der Hauptverhandlung, insbesondere im Rahmen seines Schlusswortes, betonte A., dass er Täter sei, «Täter war», «kein Opfer» sei und die Verantwortung für seine damaligen Taten übernehmen wolle (SK pag. 36.720.021). Zusammengefasst legte er weiter dar, dass er sich seiner Strafe stellen wolle, eine Gefängnisstrafe einmal abgesessen sei, seine Taten ihn aber ein Leben lang begleiten werden. Er werde Schwierigkeiten haben, eine Wohnung und einen Job zu finden. Man werde ihm ein Leben lang misstrauen und diese Schuld werde ihn immer beglei- ten (SK pag. 36.720.021). Die Beteuerung seiner aufrichtigen Reue wirkte für die Strafkammer im Kern zwar glaubhaft, letztlich aber eher übertrieben, zielorientiert und damit taktischer Natur. Es scheint, als bereue A. nicht seine Taten, sondern die Konsequenzen, die er nun deswegen zu tragen hat. Seine Reue besteht so- mit eher in Mitleid mit sich selbst.

E. 2.2.2.5 Sein Nachtatverhalten und seine Einsicht in sein deliktisches Tun wertet die Strafkammer hingegen positiv. Zwar ist es unwahrscheinlich, dass er sich wäh- rend seiner Untersuchungshaft (wie behauptet) selbst deradikalisiert hat. Offen- sichtlich hat bei ihm aber ein Umdenken stattgefunden, denn seit seiner Haftent- lassung im Juni 2024 bemüht er sich redlich, den Behörden und der Gesellschaft

– und vielleicht auch sich selbst – zu zeigen, dass er sich vom IS distanziert hat und mit dieser terroristischen Organisation sowie dem ehemaligen Umfeld nichts mehr zu tun haben möchte. Er hat die Möglichkeiten in Anspruch genommen, die in der Schweiz heute für eine seriöse Deradikalisierung zur Verfügung stehen: Neben den regelmässigen Treffen mit dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Zü- rich, die ihm im Rahmen der Ersatzmassnahmen auferlegt wurden, widmet er sich freiwillig seiner «Distanzierungsarbeit» in Zusammenarbeit mit der J. und befindet sich in psychologischer Betreuung. Für die Strafkammer scheint es, als bemühe er sich ernsthaft, seine Abkehr nachhaltig aufrechtzuerhalten. Auch wenn sich der Verdacht aufdrängt, dass zunächst die avisierte Haftentlassung und nun die Vermeidung einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe die eigentlich trei- bende Kraft hinter seinen Bemühungen sind, ist seine bisherige Entwicklung in Zusammenarbeit mit den betreuenden Personen als durchweg positiv zu bewer- ten. Leicht relativierend wirkt sich indes aus, dass er versucht, die Verantwortung für seine Delinquenz abzuschieben; umfassende Einsicht sieht anders aus (vgl. E. II.11.2 f.). Dennoch sind sein Nachtatverhalten und seine Einsicht insgesamt deutlich strafmildernd zu berücksichtigen.

E. 2.2.2.6 Schliesslich hat das Gericht unter den persönlichen Verhältnissen die Folgen der Straftat zu berücksichtigen und in diesem Zusammenhang auch die Relevanz einer allfälligen Medienberichterstattung. Vorliegende Strafsache wurde zwar von den Medien aufgegriffen, die entsprechenden Berichte hat A. aber selbst bzw. zusammen mit seiner Verteidigung initiiert. Eine Strafminderung kommt da- her nicht in Betracht.

- 114 - SK.2024.62

E. 2.2.3 Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten etwas straferhöhend, überwiegend jedoch strafmindernd auf die Strafzumessung aus. Eine Strafmin- derung um vier Monate Freiheitsstrafe erscheint somit als gerechtfertigt.

E. 2.2.4 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist für das Unterstützen der terroristischen Organisation IS i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB eine Freiheits- strafe von 36 Monaten verschuldens- und täterangemessen.

E. 2.3 Rechtsanwalt Remo Gähler wird für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 83'975.15 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrech- nung ausgerichteter Akontozahlungen.

E. 2.3.1 In Bezug auf den mehrfachen Besitz von Gewaltdarstellungen, davon drei Videos und zehn Bilder (aArt. 135 Abs. 1bis StGB) ist die objektive und subjektive Tat- schwere nicht derart, dass eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und in Anwendung der konkreten Methode ist für diese Tat daher eine separate Geldstrafe auszufällen.

E. 2.3.1.1 In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass es sich um drei Videodateien und zehn Bilddateien handelt, was verschuldensmässig noch leicht ins Gewicht fällt. Die Darstellungen zeigen grausame Gewalttätigkeiten an Menschen, darunter Erschiessungen durch Kindersoldaten, Enthauptungen mit Messern und Schwer- tern sowie die Kreuzigung eines Mannes. Ihr Inhalt ist, wenn auch nicht gerade bestialisch, doch überwiegend sehr brutal und menschenverachtend, was ent- sprechend zu gewichten ist. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass es für A. ein Leich- tes gewesen wäre, das deliktische Verhalten zu vermeiden und insbesondere die Gewaltdarstellungen aus dem Cache-Speicher zu löschen. Insgesamt wiegt auch das subjektive Tatverschulden noch leicht.

E. 2.3.1.2 In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf das in E. VI.2.2.21 Ausgeführte verwiesen werden.

E. 2.3.1.3 Für das insgesamt leichte Tatverschulden ist eine Geldstrafe von 90 Tagessät- zen auszusprechen.

E. 2.3.2 Höhe des Tagessatzes

E. 2.3.2.1 Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschul- det ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6).

E. 2.3.2.2 A. bezieht derzeit Fr. 622.-- Sozialhilfe inkl. Integrationszulage, aufgrund seiner Beschäftigung in einer entsprechenden Institution im Rahmen von 40 Prozent.

- 115 - SK.2024.62 Daneben werden die Kosten für die Krankenkasse in Höhe von Fr. 366.55 sowie sein Anteil am Mietzins von Fr. 505.25 durch das Sozialamt vergütet (SK pag. 36.231.4.007 ff.). In Anbetracht der dargelegten persönlichen und finanziel- len Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen.

E. 2.4 B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

Mündliche Eröffnung Zustellung im Dispositiv an: − Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger (brevi manu) − Rechtsanwältin Eva Spörri, Verteidigerin von A. (Beschuldigter) (brevi manu) − Rechtsanwalt Remo Gähler, Verteidiger von B. (Beschuldigter) (brevi manu) − Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (Einschreiben)

Zustellung eines Auszugs des Dispositivs an: − Gefängnis JJJ. (Einschreiben, Dispositiv Ziffer II) − Rechtsanwalt D. (Gerichtsurkunde; Dispositiv Ziffer V.1.2) Zustellung in vollständiger schriftlicher Ausfertigung an: − Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger − Rechtsanwältin Eva Spörri, Verteidigerin von A. (Beschuldigter) − Rechtsanwalt Remo Gähler, Verteidiger von B. (Beschuldigter) − Nachrichtendienst des Bundes (NDB) − Bundesamt für Polizei (fedpol)

Auszugsweise Zustellung an: − Rechtsanwalt D. (Dispositiv Ziffer V.1.2 und zugehörige Begründung) − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (Art. 31 Abs. 4 WG, Dispositiv Ziffer III.4.2 bis 4.6 und III.4.8) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde − Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich

- 146 - SK.2024.62 Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 19. August 2025

E. 2.4.1 Aus objektiven Gründen kommt vorliegend für die Freiheitsstrafe nur ein teilwei- ser Strafaufschub in Betracht. Die positive Entwicklung von A. basiert im Wesent- lichen auf dem derzeitigen Setting in Freiheit, welches er im Strafvollzug aber nicht in gleicher Weise aufbauen könnte. Aufgrund der derzeitigen Umstände, seiner Deradikalisierungsbemühungen und seines sozialen Umfelds – er wohnt wieder bei seiner Mutter und nicht wie zum Deliktszeitpunkt in einer eigenen Wohnung – verfügt er in gewisser Weise über ein gefestigteres soziales Umfeld, welches ihm Halt zu geben scheint, insbesondere auch seine Partnerin. Unter Berücksichtigung der Wirkung des Strafvollzugs kann ihm keine schlechte Prog- nose gestellt werden, die einen teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der teilbedingte Vollzug und die Untersu- chungshaft ausreichend beeindrucken, um eine erneute Straffälligkeit zu verhin- dern. Demnach kann A. der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Dem noch nicht ganz mittelschweren Tatverschulden ist insoweit Rechnung zu tragen, als der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 18 Monate festzusetzen ist. Der Strafaufschub ist für die restlichen 18 Monate zu gewähren.

E. 2.4.2 Hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafe sind die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug vorliegend in Antizipation der Wirkung des teilweisen Vollzugs der Freiheitsstrafe erfüllt, da A. keine schlechte Prognose gestellt werden kann. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe. Die auf 90 Tagessätze zu Fr. 30.-- festgesetzte Geldstrafe ist demzufolge bedingt auszusprechen.

E. 2.4.3 Aufgrund der beim Gericht nicht zu unterdrückenden Restzweifel an der Nach- haltigkeit der Deradikalisierung und insbesondere der Möglichkeit, dass A. auf- grund seiner unausgereiften Persönlichkeit erneut in die Fänge extremistisch-is- lamistischer Netzwerke gerät oder sich radikalisierten Gruppen zuwendet, ist die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe sowie die bedingt ausgesprochene Geldstrafe auf 3 Jahre festzusetzen.

E. 2.4.4 Hinsichtlich des Erfordernisses der Öffentlichkeit gilt es, dieses in dreifacher Hin- sicht zu unterscheiden: 1.) Die Öffentlichkeit der Tathandlung, wie sie beispiels- weise von Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB (Rassendiskriminierung) verlangt wird, 2.) die Öffentlichkeit als inhaltliche Adressatin und 3.) die Öffentlichkeit als tat- sächliche, «wahrnehmende» Empfängerin der Handlung. Hinsichtlich des ersten Kriteriums gilt für das Verbreiten von Propaganda als Unterstützungshandlung (i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 StGB) wie beim Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB (Rassendiskriminierung durch Propagandaaktionen), dass die Tathandlung selbst nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen werden muss, solange die Propa- ganda, zu der Hilfe geleistet wird, inhaltlich an die Öffentlichkeit gerichtet ist (Ur- teil des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.3 mit Hin- weis auf SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 261bis StGB N. 43; NIGGLI, a.a.O., N. 1223, 1225, 1244). Entsprechend fällt gemäss der Judikatur selbst das Verstecken von Propaganda einer verbotenen Gruppierung, was naturgemäss nie öffentlich vorgenommen werden kann, unter die Strafnorm von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 E. 3.2.4 m.w.H.; ENGLER, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 32). Das dritte Kriterium der Öffentlichkeit als tatsächliche Empfängerin der Handlung (z.B. der Propaganda) ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Rassendiskriminierungsartikel erfüllt, wenn Letztere an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet ist resp. von diesem wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111 E. 3.1 m.w.H.). Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen hatte (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., Art. 261bis StGB N. 22, m.w.H.; NIGGLI, a.a.O., N. 977). Im Lichte der bereits genannten Rechtsprechung, welche selbst das Verstecken von Propagandamaterial, bei dem es an einer Öffentlichkeit als Empfängerin der Handlung offensichtlich fehlt, als tatbestandsmässige Förderung einer Propagandaaktion qualifiziert hat, kann für Propaganda- handlungen zugunsten verbotener Organisationen oder deren Ziele an diesem dritten Kriterium nicht festgehalten werden. Mit Rücksicht auf das Bestimmtheits- gebot sind gemäss der Judikatur jedenfalls Verhaltensweisen erfasst, welche

- 43 - SK.2024.62 eine gewisse «Tatnähe» zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen aufweisen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom

15. Dezember 2017 E. 2.3.1; mit Hinweis auf Urteil SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.3, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Feb- ruar 2017 E. 4.2.1).

E. 2.4.5 Die von der Unterstützungsvariante umfasste Propaganda betrifft Werbung für die Ideologie und den Wertekanon terroristischer oder krimineller Organisationen i.S.v. Art. 260ter StGB, sei es für diese selbst, oder deren Ziele. Erfasst ist das Verbreiten des Gedankenguts dieser Gruppierungen, bspw. indem Bilder, Fotos, Texte, Videos etc. via Internetkanäle und Soziale Medien (wie bspw. Facebook, Twitter bzw. X) veröffentlicht werden (vgl. dazu im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom

15. Juli 2019 E. 3.2.2). Für die Frage, ob das Verbreiten von Propaganda als Un- terstützung einer kriminellen oder terroristischen Gruppierung deren Gefähr- dungspotential erhöhen kann, muss letztlich auf den jeweiligen Kontext abgestellt werden.

E. 2.5 Anrechnung der Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen

E. 2.5.1 A. wurde am 13. Juni 2022 verhaftet und befand sich bis am 30. Mai 2024 in Untersuchungshaft. Die Dauer der Untersuchungshaft von insgesamt 718 Tagen ist auf den Vollzug der Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 116 - SK.2024.62

E. 2.5.2 Die mit Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom

14. Mai 2024 anstelle der Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnah- men, konkret die Begleitung durch den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich, die wöchentliche Meldepflicht bei der Kantonspolizei Zürich sowie die Ausweis- und Schriftensperre (schweizerische Identitätskarte und italienischer Reisepass) dauerten vom 30. Mai 2024 bis zum 24. März 2025 und somit insge- samt 299 Tage. Für die gleiche Dauer bestand auch ein Kontaktverbot mit diver- sen Personen aus dem dschihadistisch-salafistischen Umfeld sowie ein Waffen- besitz und Waffentrageverbot (BA pag. 21.05.0315 ff.). Die angeordnete Ersatzmassnahme der Begleitung durch den Dienst Gewalt- schutz der Kantonspolizei Zürich bestand im Wesentlichen aus einem etwa ein- mal monatlich stattfindenden Gespräch zwischen A. und dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich, das jeweils zwischen 30 Minuten und zwei Stunden dau- erte. Gesprächsthemen waren dabei neben dem alltäglichen und familiären Le- ben insbesondere die (beruflichen) Zukunftspläne von A., aber auch gesellschaft- liche und aktuelle Themen, Extremismus sowie Religion. Diese Ersatzmass- nahme hatte nur eine minimale Einschränkung der persönlichen Freiheit von A. zur Folge, da die Termine zeitlich frei vereinbart werden konnten und sich die Gespräche bzw. deren Dauer auch nach seinem aktuellen Gesprächsbedarf rich- teten. Deshalb wird diese Ersatzmassnahme nicht angerechnet. Gleiches gilt für die Meldepflicht bei der Kantonspolizei Zürich. Diese bestand einzig darin, sich wöchentlich am Schalter der Kantonspolizei Zürich kurz zu mel- den und ein Formular zu unterschreiben. Die durch die genannten Ersatzmass- nahmen bewirkten konkreten Einschränkungen fallen im Vergleich zu einem mit Untersuchungshaft verbundenen Freiheitsentzug kaum ins Gewicht. Insbeson- dere war der Eingriff in die Tagesgestaltung nur auf wenige Minuten an ein oder zwei Wochentagen beschränkt. Aufgrund der minimalen Auswirkungen auf die persönliche Freiheit wird diese Ersatzmassnahme ebenfalls nicht angerechnet (vgl. Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.55 vom

30. Mai 2023 E. 5.10.3; SK.2019.71 vom 11. September 2020, E. IV. 2.8.1.2). Hinsichtlich des Kontaktverbots ist festzuhalten, dass Kontaktverbote – insbe- sondere für junge Erwachsene – durchaus mit wesentlichen Einschränkungen der persönlichen Freiheit einhergehen können. Indes gab A. selbst an, dass er mit den von den Kontaktverboten umfassten Personen keinen Umgang mehr pflegen und sich von diesem Umfeld distanzieren wolle. Das Verbot, eine Waffe zu besitzen oder zu tragen, wirkt sich daher kaum auf die persönliche Freiheit von A. aus, zumal er keinem Schusswaffenhobby nachging, von welchem er dadurch abgehalten worden wäre. Die Einschränkungen durch die Ausweis- und Schriftensperre fielen kaum ins Gewicht, denn A. war es trotzdem möglich, in den Ferien einen Ortswechsel in- nerhalb der Schweiz zu vollziehen. So verbrachte er kurz nach seiner Entlassung Ferien mit seiner Familie im Tessin (BA pag. 10.02.0021). Dennoch zeitigte diese

- 117 - SK.2024.62 Ersatzmassnahme eine minimale Einschränkung der persönlichen Freiheit: A. war gerade erst aus der Untersuchungshaft entlassen worden und sah seine frisch gewonnene Freiheit an den Landesgrenzen enden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen zugunsten von A. im Umfang von 10 Prozent, entsprechend 30 Tagen (gerundet), als gerechtfertigt.

E. 2.6 Vollzugskanton Für den Vollzug der ausgesprochenen Strafen ist der Kanton Zürich zuständig (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG).

E. 2.6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass B. vom 17. bis 20. Juni 2020 an der Wohnad- resse des Attentäters von Wien, SSS., verweilte, dort übernachtete und mit Letz- terem die Moschee besuchte. SSS. erschoss am 2. November 2020 – und damit nur 4 ½ Monate später – in Wien vier Menschen und verletzte mindestens 23 wei- tere Personen, zum Teil schwer (BA pag. 18.02.04; 18.02.04.002/3.00.0005 ff.). Der IS beanspruchte die Tat für sich. Bloss einen Tag nach der Abreise von B. begab sich SSS. in die Slowakei, um Munition für ein AK-47-Sturmgewehr zu besorgen. Nur eine Stunde nach dem Anschlag erhielt B. via Telegram das erste von insgesamt neun kurzen Videos, welche Szenen des Anschlags zeigen (BA pag. 18.02.04.002/3.00.0007). In diesem Zusammenhang wurde B. verdächtigt, den Terroranschlag unterstützt resp. gefördert zu haben. Infolgedessen wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation

- 36 - SK.2024.62 (Art. 260ter StGB), Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz, strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord (Art. 260bis Abs. 1 lit. b StGB) und Gehilfen- schaft zu Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 25 StGB) eröffnet. Die Ermittlungen ergaben, dass B. sich mit der Ideologie des IS zu diesem Zeitpunkt bereits derart intensiv auseinandergesetzt hatte, dass er sich diese internalisierte. Hinweise darauf, dass er in das vorgenannte Attentat von Wien involviert gewesen war oder davon bereits im Vorfeld Kenntnis hatte, ergaben sich indes keine. Folglich wurde das Verfahren gegen B. i.A.v. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mit Verfügung vom 23. De- zember 2021 rechtskräftig eingestellt (BA pag. 18.02.04.002 / 3.00.0005 ff.).

E. 2.6.2 Mit II. stand B. in engem und regelmässigem Kontakt. Mit ihr führte er eine virtu- elle Liebesbeziehung und zog eine Heirat in Syrien in Erwägung (siehe vorne E. II.1.6.2 und E. III.5.1.2.2). Wie bereits erläutert, handelt es sich bei II. um eine IS-Anhängerin, die zumindest zeitweise auch ein Mitglied des IS war. Sie lebte während einiger Zeit in Syrien unter dem Regime des IS, bis sie in einem Flücht- lingslager interniert wurde. Aus diesem floh sie und betrieb ab diesem Zeitpunkt diverse Telegram-Kanäle zur Spendensammlung (siehe vorne E. II.1.6.2; BA pag. 10.01.2053 f.; 10.01.1794; 18.01.04.0014 ff.; 18.01.04.0042.01.0281). Gleichzeitig war II. auf der Suche nach einem Ehemann resp. es wurden ihr di- verse Männer zur Heirat vermittelt (BA pag. 18.0104.0042.01.0295 ff.). Schliess- lich kam der Kontakt mit B. zustande, welcher in eine virtuelle Liebesbeziehung mündete, wobei sich B. von seiner Ehefrau BBB. scheiden lassen wollte (siehe auch E. III.5.1.2.2). B. äusserte im Rahmen von Konversationen gegenüber II. Bedenken, ob das Betreiben von Telegram-Kanälen mit ihrer Rolle als Ehefrau vereinbar sei; insbesondere, da sie durch die Spendensammlungen auch Kon- takt mit Männern pflegte. II. schilderte B. daraufhin ihre Sicht und erklärte ihm, dass sie begonnen habe, Spendensammlungen zu tätigen, um «Brüder» und «Schwestern» aus den Gefängnissen und Lagern zur Flucht zu verhelfen (BA pag. 18.01.04.0042.01.0281 ff). Kurz darauf stellte II. den von ihr administrierten Telegram-Kanal «KK1.» im Mai 2022 ein. Einige Tage nach der Verhaftung von B., am 30. Juni 2022, begann II. ihre Spendenarbeit über den neu eingerichteten Telegram-Kanal «KK4.» wieder aufzunehmen (BA pag. 10.01.1960 f.; 18.01.04.0042.01.0295 ff.). Unter den gegebenen Umständen liegt die Annahme somit nahe, dass II. ihre Tätigkeit in den Sozialen Medien kurzzeitig einstellte, um B.s Wunsch zu entsprechen. Nach seiner Verhaftung fuhr sie damit jedoch wieder fort.

E. 2.7 Nachträgliche richterliche Entscheidung betr. A.

E. 2.7.1 Wie bereits ausgeführt, wurde A. von der Jugendanwaltschaft Winterthur mit Strafbefehl vom 11. Februar 2021 wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz und Besitzes von Gewaltdarstellungen verurteilt (BA pag. 18.02.01.12.01.0001 ff.; E. II.1.4.6). Neben einer persönlichen Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG wurde er zu einem Freiheitsentzug von 3 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 12 Monaten, verurteilt. Einige der hier gegen- ständlichen inkriminierten Verhaltensweisen beging er somit während laufender Probezeit, weshalb sich die Frage eines allfälligen Widerrufs der mit vorgenann- tem Urteil bedingt ausgesprochenen Strafe stellt.

E. 2.7.2 Da A. die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft beurteilten Taten im Jugendal- ter beging, ist in Bezug auf den Widerruf das Jugendstrafrecht anwendbar. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (nachfolgend: JStG; SR 311.1) verweist für aufgeschobene Strafen sinngemäss auf die Art. 29 bis 31 JStG. Diese behandeln die Probezeit, die Bewährung und Nichtbewährung bei einer bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug. Für den Fall der Nicht- bewährung sieht Art. 31 Abs. 5 JStG vor, dass die urteilende Behörde, sofern für die Beurteilung der neuen Taten das StGB anwendbar ist, bezüglich des Wider- rufs Art. 89 StGB anwendet. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Nichtbewährung eines bedingt Entlasse- nen und spricht daher anstelle des Widerrufs von der Rückversetzung. Gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Ge- richt die Rückversetzung an, wenn der bedingt Entlassene während der Probe- zeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung, verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung, wenn trotz des während der Pro- bezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird. Die Rückversetzung darf gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Der Wortlaut von Art. 89 Abs. 4 StGB ist somit identisch mit jenem von Art. 46 Abs. 5 StGB. Die Probezeit beginnt für be- dingte Strafen mit Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (Art. 44

- 118 - SK.2024.62 Abs. 4 StGB). Folglich ist ein Widerruf der bedingt aufgeschobenen Strafe nur innerhalb von drei Jahren seit Ablauf der Probezeit zulässig (Art. 35 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 31 Abs. 5 JStG i.V.m. Art. 89 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 46 Abs. 5 StGB).

E. 2.7.3 Ob der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu widerrufen ist, be- stimmt sich vorliegend nach Art. 89 StGB. Der Strafbefehl der Jugendanwalt- schaft Winterthur ist in Rechtskraft erwachsen, die dreijährige Frist ist somit am

11. Februar 2024 und damit noch während des staatsanwaltschaftlichen Unter- suchungsverfahrens abgelaufen. Ein Widerruf der bedingten Jugendstrafe ist folglich ausgeschlossen. 3. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten B.

E. 2.8 Sowohl die Beteiligungs- wie auch die Unterstützungsvariante stellen Dauerde- likte dar, womit die Tatbestandsvarianten bezogen auf ein und dieselbe Organi- sation nur einmal verwirklicht sind (vgl. TPF 2015 1 E. 1.2.7).

E. 2.9 Der Tatbestand von Art. 260ter StGB kann nicht mit sich selbst in Konkurrenz ste- hen, wenn der Täter mehrere Male zu Gunsten der kriminellen Organisation ge- handelt hat. Eine mehrfache Begehung zugunsten ein und derselben terroristi- schen resp. kriminellen Organisation i.S.v. echter Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist somit ausgeschlossen. Mehrfache Begehung ist hingegen mög- lich, sofern sich die inkriminierten Handlungen auf verschiedene in diesem Sinne

- 44 - SK.2024.62 verbotene Gruppierungen bezieht. Dem Umstand, dass mehrere Aktivitäten zu- gunsten der Organisation vorgenommen wurden, wirkt sich im Rahmen der Straf- zumessung straferhöhend aus. Konkrete Unterstützungshandlungen eines Beteiligungstäters sind von der Be- teiligungsvariante umfasst, d.h. es besteht keine (echte) Konkurrenz zwischen der Beteiligungs- und der Unterstützungsvariante (TPF 2015 1 E. B.1.2.7). Be- ziehen sich die Beteiligung und die Unterstützung auf dieselbe kriminelle oder terroristische Organisation, geht Letztere in der Beteiligung auf (unechte Konkur- renz). 3. Beteiligung an einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 StGB durch funktionelle Eingliederung von A. in den IS (Anklagezif- fer 1.1.2.2)

E. 2.10 Deradikalisierungsprozess

E. 2.10.1 B. äusserte sich erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend, dass er sich zwischenzeitlich vom IS distanziert habe (SK pag. 36.730.010). Bereits bei der Bundesanwaltschaft habe er ein Geständnis ablegen wollen, aber das von ihm angestrebte abgekürzte Verfahren sei nicht zustande gekommen (SK pag. 36.730.010). Zum Deradikalisierungsprozess befragt, erklärte er, sich da- mals, nach seiner ersten Verurteilung, nicht von diesem (salafistsich-extremisti- schen) Umfeld distanziert zu haben; er wolle dies nun aber tun (SK pag. 36.730.031). Er betonte dabei, dass er die Schuld nicht auf das Umfeld ab- schieben möchte, schliesslich habe er den Kontakt nicht abgebrochen (SK pag. 36.730.031). Er habe sich damals mit Vorträgen des IS beschäftigt, in denen es um Ideologie oder Glaubenslehre ging, und somit extremistisches Gedanken- gut konsumiert. Für ihn habe die Glaubenslehre und nicht die Kriegsvideos im Vordergrund gestanden (SK pag. 36.730.031). Er habe sich im Gefängnis viele Gedanken gemacht, viel mit seiner Familie und auch mit den Aufsehern im Ge- fängnis JJJ. gesprochen (SK. pag. 36.730.010; -031). Die Zeit im Gefängnis und vor allem in der Justizvollzugsanstalt KKK. sei für ihn die schlimmste in seinem Leben gewesen. Heute distanziere er sich vom IS und jeglichem Extremismus. Er wolle damit nichts mehr zu tun haben und den Islam nur noch im Rahmen der allgemeinen Gottesdienste ausüben. Den Kontakt zum (salafistisch-extremisti- schen) Umfeld möchte er ausnahmslos abbrechen und, sobald die Möglichkeit bestehe, von Winterthur wegziehen, in die Nähe seiner Eltern. Es sei sein Ziel, ein normales Leben zu führen – als Vater, Sohn, Bruder und Ehemann (SK pag. 36.730.031).

E. 2.10.2 Die Schilderungen von B. zu seiner Deradikalisierung wirken auf die Strafkam- mer – auch wenn sie erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung geäussert wur- den – nachvollziehbar und insgesamt glaubhaft. Es überrascht auch nicht, dass die Abtrennung von propagandistischen Medien und dem infiltrierenden Umfeld über einen Zeitraum von beinahe drei Jahren eine gewisse Entfremdung von der damals verinnerlichten IS-Ideologie bewirkt, ohne dass es weiterer gezielter Massnahmen bedarf. Solche Massnahmen sind jedoch insbesondere zur Nach- haltigkeit der Abkehr wünschenswert. Zwar betont auch B. den Einfluss des ra- dikal-islamistischen Umfelds auf seine damalige extremistische Haltung. Er ist jedoch einsichtig und schiebt die Verantwortung nicht auf dieses ab. Sein Bestre- ben, sich durch Wegzug nicht nur psychisch, sondern auch physisch von diesem Umfeld zu lösen, verdeutlicht seine Bemühungen, die Abkehr vom

- 39 - SK.2024.62 extremistischen Gedankengut des IS nachhaltig aufrechtzuerhalten. Für die Strafkammer bestehen insofern keine Zweifel an der Aufrichtigkeit seiner Abkehr. Zu hoffen bleibt, dass B. seine Abkehr und Distanzierung von der IS-Ideologie und dem salafistisch-extremistischen Umfeld auch in Freiheit aufrechterhalten wird und, seinem Wunsch entsprechend, ein normales Leben als Ehemann und Familienvater führen kann. III. Beteiligung bzw. Unterstützung an einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) 1. Zusammengefasster Anklagevorwurf Die Anklage wirft den Beschuldigten A. und B. diverse Verhaltensweisen vor, insbesondere Propagandaaktivitäten, mit welchen diese die verbotene terroristi- sche Organisation IS zunächst während eines gewissen Zeitraums unterstützt haben sollen. Zu je unterschiedlichen Zeitpunkten – A. Anfang Dezember 2021 und B. Anfang März 2022 – sollen sich die Beschuldigten der Anklage zufolge in den IS funktionell eingegliedert und von da an Mitglieder der terroristischen Or- ganisation IS gewesen sein. Bei A. verortet die Anklage die funktionelle Einglie- derung mit der ihm zugesprochenen «tazkiya» (vgl. dazu E. III.3; Anklageziffer 1.1.2.2), bei B. mit dessen Aufnahme als Mitglied in die CC. (vgl. dazu E. 1.2.2.2). Die den Beschuldigten nach diesem Zeitpunkt und somit als mutmassliche IS-Mitglieder vorgeworfenen Aktivitäten zugunsten des IS – insbesondere Pro- pagandaaktivitäten, die Ausreiseplanung nach Syrien und Kryptofinanz-Transak- tionen – subsumiert die Anklage als Beteiligungshandlungen und nimmt damit eine Zweiteilung der Anklagevorwürfe vor. In einem ersten Schritt ist in Bezug auf die Anklage somit zunächst zu prüfen, ob sich die beiden Beschuldigten in die Strukturen des IS eingegliedert und sich somit i.S.v. Art. 260ter StGB an dieser terroristischen Organisation beteiligt haben. Falls dies zu verneinen ist, sind die ihnen im Übrigen vorgeworfenen Aktivitäten unter der Unterstützungsvariante von Art. 260ter StGB zu prüfen. In diesem Fall entfiele die erwähnte Zweiteilung infolge des Dauerdeliktcharakters dieses Tatbestandes. 2. Rechtliches

E. 3 Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

E. 3.1 Ass.-ID 24661: Weisse Fahne mit arabischer Schrift

E. 3.2 Ass.-ID 24664: Notizheft rosa mit handschriftlichen Notizen über Reden von IS-Anführern

E. 3.2.1 Für das Jahr 2022 setzt sich der von Rechtsanwältin Eva Spörri geltend ge- machte Aufwand zusammen aus 109.26 Stunden Arbeitszeit zu einem Stunden- ansatz von Fr. 230.--, 67.3 Stunden Reise- und Wartezeit zu einem Stundenan- satz von Fr. 200.-- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 2'175.10, ausmachend total Fr. 43'903.80 (inkl. MWST; [SK pag. 36.821.005 ff.]). Der ausgewiesene Auf- wand erscheint gerechtfertigt, insbesondere angesichts der diversen Einvernah- men, derentwegen über 60 Stunden Reise- und Wartezeit angefallen sind. Aller- dings sind Bemühungen in parallelen Verfahren oder in anderweitigen rechtli- chen Angelegenheiten nicht zu entschädigen, namentlich die Position «Telefonat mit Hr. DDDDDD., Sozialarbeiter Winterthur betr. Kontoauszug» vom

13. Juli 2022 à 0.15 Stunden. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Po- sition «Aktenstudium» betragen, da sie in der Kostennote nicht separat ausge- wiesen bzw. nachvollziehbar sind, mindestens 24.8 Stunden. Sie erscheinen ins- besondere in diesem Verfahrensstadium und auch im Vergleich zu jenen von Rechtsanwalt Remo Gähler, dem amtlichen Verteidiger von B. (siehe dazu E. XI.5.2, 4.1 Stunden Aktenstudium im Jahr 2022), als überhöht. Diese Aufwen- dungen sind entsprechend um ¼ und damit um 6.2 Stunden à Fr. 230.--, gesamt- haft somit Fr. 1'426.-- (exkl. MWST), zu kürzen. Die 410 Kopien sind infolge Mas- senanfertigung mit je 20 Rp. und nicht 50 Rp. zu verrechnen. Nach den genann- ten Anpassungen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Eva Spörri für das Jahr 2022 um insgesamt Fr. 1'705.45 (inkl. MWST; [Fr. 1'583.50 ohne MWST]) zu reduzieren, womit eine Entschädigung von Fr. 42'198.35 (inkl. MWST) für das Jahr 2022 resultiert.

E. 3.2.1.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt zunächst ins Gewicht, dass B. in man- nigfaltiger Weise die hochgefährliche Terrororganisation IS unterstützt hat. Seine ideologische Einstellung trug er dabei insbesondere mit Propagandaaktivitäten nach aussen. So betrieb er zwei Telegram-Kanäle und gründete u.a. zusammen mit A. eine virtuelle IS-affiliierte Medienagentur namens «NN.», um unter deren Logo IS-Propaganda, welche er vom Arabischen ins Deutsche übersetzte und insofern herstellte, zu verbreiten. Mit seinen Propagandaaktivitäten erweiterte er den Wirkungskreis der IS-Propaganda auf ein deutschsprachiges, westliches Publikum. Dieses propagandistische Streben brachte ihm die Aufnahme in einen internationalen Gruppenchat ein, der sich der Koordination von IS-Propaganda in zahlreichen Sprachen widmete. In diesem Chat war er durchaus aktiv und teilte IS-Propaganda. Insofern agierte B. als moderner Soldat, der sich der virtuellen Kampfführung für den IS bediente und den Dschihad im virtuellen Raum kämpfte. Gerade in diesen Online-Propagandaaktivitäten widerspiegelt sich die besondere Gefährlichkeit und Verwerflichkeit seines Handels. Während bei B. der Schwerpunkt auf seinem propagandistischen Tun zugunsten des IS lag, unterstützte auch er gemeinsam mit A. mittels Krypto-Finanztransak- tionen in Höhe von mind. Fr. 7'500.-- den IS – einer nicht zu unterschätzenden

- 119 - SK.2024.62 Summe in den vom IS bzw. dessen Mitgliedern infiltrierten Gebieten. Als beson- ders verwerflich und damit erschwerend zu gewichten ist, dass B. darüber hinaus bereit war, dem Ruf des IS zu folgen und sich diesem physisch anzuschliessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der deliktische Zeitraum zwar auf nur we- nige Monate (22. Januar bis Mitte Juni 2022) beschränkt, jedoch von einer ge- wissen Intensität geprägt war. So sind seine propagandistischen Tätigkeiten zwar quantitativ durchaus überschaubar – insbesondere im Vergleich mit A., mit dem er die Übersetzungen von Propagandamaterialien mitunter gemeinsam vor- nahm –, dennoch investierte er nicht unwesentlich viel Zeit in dieses Tun. Er selbst quantifiziert die investierte Zeit mit rund einer Stunde täglich, und das ne- ben Beruf und Familie mit zwei kleinen Kindern. Darüber hinaus war die Ausrei- seplanung nach Syrien im gesamten Deliktszeitraum permanent Thema und ent- sprechend auch zeitintensiv. Im hier gegenständlichen Deliktszeitraum galt der IS zudem weitestgehend als besiegt, da er sämtliche von ihm beherrschten Territorien verloren und damit an Macht und Bedeutung eingebüsst hatte. Die seit etwa 2019 mehrheitlich im Un- tergrund agierende Terrormiliz war somit mehr denn je auf Unterstützer angewie- sen, die ihre Ideologie aufrechterhielten und weiterverbreiteten, um weitere Per- sonen für ihre menschenverachtende Ideologie zu gewinnen bzw. in ihrer Befür- wortung zu festigen. Ebenso war sie auf neue Kämpfer angewiesen. Und genau darum bemühte sich B.: Er wollte mit seinen propagandistischen Tätigkeiten die- ser Terrororganisation zu neuer Anziehungskraft und Popularität verhelfen. Die Art und Weise der Tatausführung kann insgesamt als raffiniert und zielorientiert, wenn auch nicht systematisch bezeichnet werden. B. war bestrebt mit möglichst weitreichenden Propagandaaktivitäten den IS zu unterstützen und ihn sowie seine extremistische gewaltverherrlichende Ideologie im deutschsprachigen Raum zu fördern. Die objektive Tatschwere für die Unterstützung der terroristischen Organisation IS erweist sich bei Berücksichtigung sämtlicher möglicher Tatvarianten als noch leicht.

E. 3.2.1.2 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass B. als ideologischer Überzeugungstäter handelte, was im vorliegenden Kontext (Unterstützung isla- misch-terroristischer Organisationen) deliktstypisch ist. Er handelte zielgerichtet, mit direktem Vorsatz. In bedeutendem Masse straferhöhend gewichtet die Straf- kammer die hohe Intensität seines deliktischen Willens: So war er nicht nur be- strebt, seine begrenzte Freizeit neben Arbeit und Familie für propagandistische Tätigkeiten zugunsten des IS einzusetzen, sondern auch, seine Familie zu ver- lassen und sich dem IS anzuschliessen. Damit hätte er nicht nur seine Ehefrau mit den beiden kleinen Kindern zurückgelassen bzw. zunächst nach Algerien ge- bracht, um seine Ausreise länger vor den Behörden bzw. seinen Eltern zu ver- bergen, sondern seinen Kindern auch den Vater genommen. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass er nach seiner Ausreise nicht nur beabsichtigte, ein IS-Mitglied

- 120 - SK.2024.62 zu heiraten, sondern auch, unter dem Regime des IS zu leben und nach eigenen Angaben als «mujahedeen», d.h. als IS-Kämpfer, tätig zu werden. Dies hätte letztlich den Kampf im Dschihad, Gewaltakte und das Töten von Menschen be- inhaltet. Entsprechend seiner Radikalisierung hatte er sich den Märtyrertod vor- gestellt und angestrebt. Insgesamt zeigte B. ein hohes persönliches Engagement und damit verbunden einen sehr hohen, intensiven zeitlichen Aufwand für die Terrororganisation IS und deren Zielsetzungen. Leicht strafmindernd ist zu be- rücksichtigen, dass B. einen Grossteil der in der Anklageschrift aufgeführten pro- pagandistischen Inhalte jeweils an ideologisch Gleichgesinnte bzw. Personen versandte, die der IS-Ideologie bereits zugetan waren. Im Lichte dieser Faktoren ist das subjektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

E. 3.2.1.3 Unter Berücksichtigung, dass der subjektiven Tatschwere gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung stets eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), ist für die inkriminierten Unterstützungshandlungen gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB von einem nicht mehr leichten Tatverschulden aus- zugehen.

E. 3.2.1.4 In Würdigung der genannten Faktoren ist die (gedankliche) Einsatzstrafe auf 28 Monate festzusetzen.

E. 3.2.2 Im Folgejahr macht die amtliche Verteidigerin in ihrer Kostennote einen Aufwand von 88.9 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.--, 45.3 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- und Auslagen in Höhe von Fr. 2'178.90, ausmachend total Fr. 34'125.70 (inkl. MWST), geltend (SK pag. 36.821.011 ff.). Wie im Vorjahr erscheint der Aufwand

– mit Ausnahme der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Position «Akten- studium» und des verrechneten Betrags je Kopie – als gerechtfertigt. Die als Ak- tenstudium deklarierten bzw. als solche separat ausgewiesenen Positionen

- 136 - SK.2024.62 kumulieren sich ohne Berücksichtigung der in Sammelbezeichnungen ebenfalls aufgelisteten Aufwendungen für Aktenstudium auf mindestens 29.5 Stunden. Aufgrund des damaligen Verfahrensstandes und im Vergleich zu den von Rechtsanwalt Remo Gähler geltend gemachten Aufwendungen in derselben Zeitdauer (11.7 Stunden für Aktenstudium) erscheinen sie als überhöht und sind um ein Viertel und somit um 7.375 Stunden zu kürzen. Die insgesamt 2’520 Ko- pien sind aufgrund der Massenanfertigung mit je 20 Rp. statt 50 Rp. zu verrech- nen. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwältin Eva Spörri für das Jahr 2023 mit Fr. 31'756.05 (inkl. MWST) zu entschädigen.

E. 3.2.2.1 Aus den Akten ergibt sich zu den persönlichen Verhältnissen von B. und dessen Vorleben, was folgt: Der heute 29-jährige B. ist verheiratet und Vater zweier kleiner Kinder. Er ist in der Schweiz geboren und hat hier sämtliche Schulen absolviert. Eine Erstausbil- dung schloss er als Kaufmann EFZ ab. Danach ging er diversen Arbeitstätigkei- ten nach, zuletzt vor seiner Inhaftierung einer Tätigkeit als Industriereiniger (SK pag. 36.730.008). Seine Ehefrau ist derzeit arbeitssuchend, weshalb die Familie von der wirtschaftlichen Sozialhilfe unterstützt wird. Er hat weder Vermögen noch Schulden und weist keine Betreibungen auf (SK pag. 36.232.4.006; 36.232.3.002). Im Urteilszeitpunkt befand sich B. noch in Untersuchungshaft. Nach seiner Entlassung möchte er schnellstmöglich in der Berufswelt wieder Fuss fassen, damit er und seine Familie nicht auf die wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen sind. Entsprechend zeigte er sich bereit, jede Arbeit anzunehmen, die ihm ermöglich wird (SK pag. 36.730.008).

E. 3.2.2.2 Zum Geständnis und Kooperation von B. ergibt sich was folgt: Zu den rechtlichen Ausführungen in Zusammenhang mit dem Geständnis kann auf das unter E. VI.2.2.3 Gesagte verwiesen werden.

- 121 - SK.2024.62 Im Vorverfahren räumte B. nur punktuell einige der ihm vorgeworfenen Handlun- gen ein. Erst im Rahmen der Verhandlung anerkannte er umfassend diverse An- klagepunkte, insbesondere im Zusammenhang mit seinen Propagandaaktivitä- ten. Die diesbezügliche Beweislage war aufgrund der geheimen Überwachungs- massnahmen und der elektronischen Sicherstellungen ohnehin bereits erdrü- ckend, sodass ihn sein «elektronischer Fussabdruck» im Rahmen der Auswer- tung ohnehin grösstenteils überführt hätte. Ein vorbehaltloses und umfassendes Geständnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung liegt somit nicht vor. Darüber hinaus zeigte B. keine Kooperation, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Zwar stellte er sich nicht gegen die Sicherstellung und Auswertung seiner Geräte und gab die Sperrcodes bzw. Passwörter an, doch erschöpft sich sein koopera- tives Verhalten bereits darin. Folglich rechtfertigt sich in dieser Hinsicht keine Strafminderung.

E. 3.2.2.3 Zur Einsicht und aufrichtigen Reue ergibt sich Folgendes: B. zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung und seinem Schlusswort einsich- tig und reuig (SK pag. 36.720.021). Beides wirkte für die Strafkammer aufrichtig. Dabei scheint B. seine Taten zwar zu bereuen. Vielmehr scheint er sich aber dafür zu schämen, was er seiner Familie, insbesondere seiner Frau und seinen Kindern, angetan hat. Während seiner fast dreijährigen Untersuchungshaft durf- ten sie ihn nur einmal wöchentlich besuchen. Insofern sind weder Einsicht noch aufrichtige Reue in einem Masse vorhanden, welches eine Strafminderung recht- fertigen würde.

E. 3.2.2.4 Die von der Verteidigung vorgebrachte und im Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Juni 2024 festgehaltene Verletzung der Frist von Art. 228 Abs. 2 StPO um zwei Tage wirkt sich vorliegend nicht strafmin- dernd aus. Es handelt sich lediglich um die Verletzung einer Ordnungsvorschrift und es ist nicht ersichtlich, inwieweit ihm dadurch in grundrechtlicher Hinsicht ein wesentlicher Nachteil entstanden ist.

E. 3.2.2.5 Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit, mithin für aussergewöhnli- che Umstände im Sinne der Rechtsprechung, sind – entgegen der Vorbringen der Verteidigung – nicht ersichtlich (statt vieler vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.3; 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen).

E. 3.2.2.6 Zur Delinquenz während laufender Probezeit ergibt sich Folgendes: Bekanntlich wurde B. mit Strafbefehl vom 11. Januar 2022 wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz und wegen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagessät- zen, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.-- verurteilt (BA pag. 18.02.04.002/3.00.13 ff.). Das vorliegende Verfahren gründet auf

- 122 - SK.2024.62 Straftaten, die B. noch während laufender Probezeit beging; mithin delinquierte er beinahe nahtlos weiter. Zudem betrifft die soeben angesprochene Vorstrafe denselben Deliktskontext, was entsprechend zu gewichten ist. Aufgrund des De- linquirens während der Probezeit ist die Einsatzstrafe um 3 Monate zu erhöhen.

E. 3.2.3 Für das Jahr 2024 macht die amtliche Verteidigerin von A. eine Honorarforderung von total Fr. 13'212.20 (inkl. MWST) geltend, zusammengesetzt aus einem Auf- wand von 52.19 Stunden, davon 44.49 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- und

E. 3.2.4 Gemäss den eingereichten Kostennoten macht Rechtsanwältin Eva Spörri für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. im Jahr 2025 schliesslich einen Auf- wand von 122.5 Stunden geltend, davon 118.1 Stunden Arbeitszeit zu Fr. 230.--, 4.4 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.-- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 595.05 (SK pag. 36.821.018 f.). Der geltend gemachte Aufwand er- scheint mit nachfolgenden Ausnahmen als gerechtfertigt: Die für das Aktenstu- dium verrechneten Stunden belaufen sich mangels konsequent separater Auflis- tung resp. Vermischung mit anderen Positionen auf mind. 62.4 Stunden und er- scheinen insbesondere in diesem Verfahrensstadium und auch im Vergleich zu den von Rechtsanwalt Remo Gähler in der gleichen Zeit geltend gemachten 16.6 Stunden als stark überhöht und sind entsprechend um 2/3 und somit um 41.6 Stunden, ausmachend Fr. 9'568.-- (exkl. MWST), zu kürzen. Nicht zu ent- schädigen sind jene Aufwendungen, die nicht in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte des Beschuldigten stehen. Dies betrifft insbesondere Absprachen unter Rechtsanwälten. Folglich ist die Besprechung mit Rechtsan- walt Remo Gähler vom 27. Februar 2025 im Umfang von 1.5 Stunden à Fr. 230.-- nicht zu entschädigen. Ebenso sind Klientenkontakte, die über die Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Verfahren hinausgehen und vielmehr einer sozialen Betreuung gleichen, nicht zu entschädigen. Insbesondere im Jahr 2025 intensivierten sich die Anzahl der Besprechungen und Kontakte zwi- schen dem Beschuldigten A. und seiner amtlichen Verteidigung, namentlich kam es zu fünf Besprechungen in der Zeit zwischen dem 14. und 24. Februar 2025, also innert 10 Tagen resp. 7 Arbeitstagen. Vor diesem Hintergrund sind die

- 137 - SK.2024.62 folgenden Positionen, um je eine Stunde zu kürzen: 18. Februar 2025 «Akten- studium, Besprechung mit Klient» à 6.4 Stunden; 24. Februar 2025 «Bespre- chung mit Klient; Brief an BStGer; Weiterarbeit Plädoyer» à 5.7 Stunden;

24. Februar 2025 «Aktenstudium, Besprechung mit Klient u. Eingabe BStGer» à 3 Stunden. Auch die zahlreichen Kontakte in der Zeit ab dem 4. bis

13. März 2025 sind als übermässig zu werten, weshalb die Positionen vom

7. März 2025 «Aktenstudium; Tel. mit Klient» à 6.4 Stunden und 13. März 2025 «Tel. mit Klient, Aktenstudium, Plädoyer» à 9.5 Stunden, um je 0.5 Stunden und jene vom 11. März 2025 «Besprechung mit Klient, Aktenstudium, Plädoyer» à

E. 3.2.4.1 Vorliegend stellt sich zudem die Frage nach dem Widerruf der mit Strafbefehl vom 11. Januar 2022 bedingt ausgesprochenen Strafe (statt Vieler BERTSCHIN- GER, Gesamtstrafenbildung bei Nichtbewährung, Diss. Zürich 2022, N. 374 f.). Diesfalls ist eine Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 StGB zu bilden.

E. 3.2.4.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 i.V.m. 3 StGB widerruft das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe, wenn ein Verurteilter während der Probezeit ein Ver- brechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straf- taten begehen wird, verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose (SCHNEI- DER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 46 StGB N 41 ff. mit Hinweisen; BGE 134 IV 140 E. 4.2). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor- zunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143). In die Beurteilung der Bewährungs- aussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Wider- ruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 284; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144 f.; Urteil 6B_677/2019 vom 12. De- zember 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemäs- ser Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Da- bei ist von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die wäh- rend der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen

- 123 - SK.2024.62 von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerru- fende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich eine Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Be- rücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Insofern verstösst es nicht gegen das Dop- pelverwertungsverbot, wenn die Delinquenz während laufender Probezeit bei der Strafzumessung für die neue Straftat straferhöhend berücksichtigt wird sowie die Vorstrafe widerrufen und entsprechend im Rahmen der Gesamtstrafenbildung asperiert wird (BERTSCHINGER, a.a.O., N. 374 f. m.w.H.).

E. 3.2.4.3 Wie bereits ausgeführt, wurde B. mit Strafbefehl vom 11. Januar 2022 wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz zu einer bedingten Freiheits- strafe von 180 Tagen verurteilt. Bereits in der Probezeit delinquierte er weiter (E. II.2.4.3). Offensichtlich liessen ihn die früheren Verfahren, die damals ausge- standene Untersuchungshaft und die bedingten Freiheitsstrafen kalt. Mit dem ge- nannten Entscheid wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu bewähren. Diese Gelegenheit hat er nicht genutzt, denn nur wenige Tage nach der Verurteilung wurde er erneut straffällig. Seit seiner Verhaftung am 13. Juni 2022 befindet er sich in Untersuchungshaft, teilweise im vorzeitigen Strafvollzug. Die Strafvoll- zugsbehörden beurteilen sein diesbezügliches Verhalten zwar als positiv, seine Bewährungsaussichten in Freiheit sind aber stark getrübt. Schliesslich erschei- nen die Lebensumstände von B. heute nicht grundlegend anders als zum Zeit- punkt der Tat. Ob er sich zwischenzeitlich tatsächlich vollständig von der gewalt- verherrlichenden, menschenverachtenden Ideologie des IS losgesagt hat, wie er beteuert, wird sich letztlich zeigen müssen, sobald er sein Leben in Freiheit wie- der aufnimmt. Entsprechend bestehen bei der Strafkammer Zweifel, ob sich der derart radikalisierte Beschuldigte von der Ideologie, die ihn letztlich zur Delin- quenz verleitete, distanziert hat und sich künftig bewähren wird. An dieser Ein- schätzung ändert sich auch nichts, wenn, wie im Folgenden gezeigt wird, die neue Strafe unbedingt ausgesprochen wird. Es ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 180 Tagen zu widerrufen, was innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB).

E. 3.2.4.4 Die unter E. VI.3.2.3 festgesetzte Einsatzstrafe für die während der Probezeit verübte Delinquenz ist im Sinne der Rechtsprechung für die widerrufene Vor- strafe angemessen zu erhöhen. Mit Blick auf die bedingt ausgesprochene Frei- heitsstrafe von 180 Tagen, der Verbindungsbusse von Fr. 1'000.-- und der bereits erfolgten straferhöhenden Berücksichtigung bei der Bildung der Einsatzstrafe er- scheint die Asperation der Einsatzstrafe um 4 Monate angezeigt.

E. 3.2.5 Im Ergebnis beziffert sich die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwältin Eva Spörri auszurichtende Entschädigung für die Jahre 2022 bis 2025 auf total Fr. 109'361.55 (inkl. MWST).

E. 3.3 Ass.-ID 24672: Kontoauszug Bank C. vom 1. Juni 2021 bis 17. Juni 2021

E. 3.3.1 In Bezug auf den mehrfachen Besitz von Gewaltdarstellungen in Form von drei Videos (aArt. 135 Abs. 1bis StGB) ist die objektive und subjektive Tatschwere nicht derart, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und in Anwendung der konkreten Methode ist für diese Tat eine separate Geldstrafe auszufällen.

E. 3.3.2 In objektiver Hinsicht zu beachten ist, dass es sich um drei Videodateien handelt, was verschuldensmässig leicht ins Gewicht fällt. Die Darstellungen zeigen grau- same Gewalttätigkeiten an Menschen, mithin Hinrichtungen und Leichenschän- dungen. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden leicht. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass B. mit direktem Vorsatz handelte und die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Auch das subjektive Tatver- schulden wiegt insgesamt leicht.

E. 3.3.3 In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf das unter E. VI.3.2.2 Ausgeführte verwiesen werden.

E. 3.3.4 Für das insgesamt leichte Tatverschulden ist eine Geldstrafe von 30 Tagessät- zen auszusprechen.

E. 3.3.5 Höhe des Tagessatzes

E. 3.3.5.1 Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschul- det ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst; so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6).

E. 3.3.5.2 B. ist im Urteilszeitpunkt noch in Haft und verfügt entsprechend über kein Ein- kommen, weder aus einer Arbeitstätigkeit noch bezieht er wirtschaftliche Sozial- hilfe oder Arbeitslosenentschädigung (SK pag. 36.232.007 ff.). Es ist davon aus- zugehen, dass er kurz nach seiner Entlassung zumindest anfänglich eine der beiden letztgenannten staatlichen Unterstützungsleistungen beanspruchen und über entsprechend überschaubare Einkommensverhältnisse verfügen wird. Er weist weder Betreibungen noch Schulden auf und besitzt kein Vermögen (SK pag. 36.232.4.006 ff.). In Anbetracht der dargelegten persönlichen und finanziel- len Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen.

- 125 - SK.2024.62

E. 3.4 Ass.-ID 24677: Diverse A4-Papiere mit IS-Symbolen und arabischer Schrift

E. 3.4.1 Die bedingt ausgesprochene (und hier vorliegend widerrufene) Freiheitsstrafe und die damalige Untersuchungshaft von 176 Tagen vermochten B. nicht dazu bewegen, sich wohl zu verhalten. Auch die Delinquenz während laufender Pro- bezeit zeigt, wie wenig er sich vom damaligen Verfahren und der ausgefällten Strafe beeindrucken liess. Seither hat er sich zwar nichts mehr zu schulden kom- men lassen, dies ist jedoch eher seiner Inhaftierung als seiner angeblichen Ab- kehr von der Ideologie des IS geschuldet. Bei der Strafkammer bestehen auf- grund der bisherigen Delinquenz mithin erhebliche Bedenken an der Legalbe- währung des Täters. Die der Strafkammer vorliegenden Umstände lassen in ihrer Gesamtheit jedenfalls einzig den Schluss zu, ihm eine negative Prognose zu stel- len, womit die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist.

E. 3.4.2 Für die Geldstrafe ist ein unbedingter Vollzug grundsätzlich möglich. Unter Be- rücksichtigung des unbedingt ausgesprochenen Vollzugs der Freiheitsstrafe kann B. keine ungünstige Legalprognose attestiert werden. Es ist davon auszu- gehen, dass er sich davon genügend beeindrucken lässt. Die auf 30 Tagessätze à Fr. 30.-- festgesetzte Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. Die Probezeit für die bedingt ausgesprochene Geldstrafe ist auf 3 Jahre festzu- setzten.

E. 3.4.3 Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Vollzugs Der Beschuldigte B. wurde am 13. Juni 2022 verhaftet und befand sich bis zum

30. August 2023 in Untersuchungshaft. Anschliessend wurde er auf entsprechen- des Gesuch hin in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Vom 6. September 2024 bis zum 24. März 2025 befand er sich erneut in Untersuchungshaft. Zu berück- sichtigen sind zudem 176 Tage Untersuchungshaft im Zusammenhang mit dem vorliegend widerrufenen Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 11. Ja- nuar 2022. Die Dauer der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 1’192 Tagen ist auf die zu vollziehende Strafe (Freiheitsstrafe und Geldstrafe) anzurechnen (Art. 51 StGB).

E. 3.5 Ass.-ID 27546: Schutzweste schwarz mit integrierter Stahlplatte

E. 3.6 Ass.-ID 24665: Zwei Plakate mit Waffenbildern

E. 3.7 Ass.-ID 24666: Buch Schusswaffen

E. 3.8 Ass.-ID 31517: Ordner grün, mit arabischen IS-Schriften

E. 3.9 Ass.-ID 31518: Ordner rot, mit arabischen IS-Schriften

E. 3.10 Ass.-ID 31519: Ordner violett, mit arabischen IS-Schriften 4. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernich- tet:

E. 4 Das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. 1) seien innert der gesetzlichen Frist zu löschen.

E. 4.1 Ass.-ID 27544: Mobiltelefon Xiaomi Redmi 9T

E. 4.1.1 Rechtsanwältin Spörri macht im Rahmen der Vorfragen und in ihrer Replik an- lässlich der Hauptverhandlung eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO geltend. Zusammengefasst bringt sie zum einen vor,

- 14 - SK.2024.62 dass beim Beschuldigten A. wegen des Besitzes von auf seinem Laptop der Marke Asus gespeicherten Gewaltdarstellungen bereits mit Strafbefehl der Ju- gendanwaltschaft Winterthur vom 11. Februar 2021 und im Rahmen eines wei- teren Verfahrens derselben Behörde zwei USB-Sticks mit Gewaltdarstellungen sichergestellt worden seien. Indes wurde das Verfahren gegen den Beschuldig- ten A. mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 rechtskräftig eingestellt. Es stelle sich daher die Frage, ob die im Rahmen der beiden vorgenannten Jugendstraf- verfahren sichergestellten Gewaltdarstellungen mit denjenigen des vorliegenden Strafverfahrens identisch seien und dem Vorwurf des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen das Verbot der doppelten Strafverfolgung entgegenstehe. Es sei durchaus möglich, dass die gleichen Gewaltdarstellungen nach wie vor auf anderen Geräten oder im Cache-Speicher gespeichert gewesen seien, und es sei Aufgabe der Bundesanwaltschaft darzulegen, dass es sich nicht um die gleichen Gewaltdarstellungen handle. Zum anderen seien in letzterem (einge- stellten) Verfahren der Jugendanwaltschaft zudem zwei Transaktionsbelege der M. sichergestellt worden, einer davon mit einer Zahlung an N. über EUR 350 vom

26. November 2021. Dieser sei folglich bereits Gegenstand des rechtskräftig ein- gestellten Strafverfahrens gewesen (SK pag. 35.521.017 ff.).

E. 4.1.2 Die Bundesanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2025 und in ihrer Duplik im Rahmen der Hauptverhandlung zusammengefasst dreierlei vor: Erstens sei der im Rahmen des Strafverfahrens sichergestellte Laptop Asus dem Beschuldigten A., wenn überhaupt, erst nach Löschung der strafbaren Daten her- ausgegeben worden, weshalb es sich in casu nicht um dieselben wie auf jenem Gerät vorgefundenen Dateien handeln könne. Zweitens hätten sich die im vorlie- genden Verfahren als Gewaltdarstellung angeklagten Bilder und Videos im Cache-Speicher des Notebooks HP Spectre und des Mobiltelefons Xiaomi Redmi und gerade nicht auf irgendwelchen USB-Sticks oder dem vorgenannten Laptop Asus befunden, womit es sich infolge unterschiedlicher Speicherorte schon gar nicht um die gleichen Dateien handeln könne. Drittens sei der in casu zu beurteilende Zeitraum jenem im Jugendstrafverfahren nachgelagert und noch von keiner Strafverfolgungsbehörde beurteilt worden, demzufolge falle «ne bis in idem» ausser Betracht (SK pag. 36.510.008 f.; 36.720.003 f.). Hinsichtlich der in casu zur Anklage gebrachten Zahlung an N. vom 26. Novem- ber 2020 in Höhe von EUR 350 bringt die Bundesanwaltschaft vor, dass der Zah- lungsbeleg tatsächlich bereits im Jugendstrafverfahren sichergestellt worden und dieses mit Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2021 rechtskräftig eingestellt worden sei. Im Zusammenhang mit dem im Rahmen des Jugendstrafverfahrens sichergestellten Belegs seien dem Beschuldigten durch die Polizei zwar am

15. März 2021 Fragen zu N. und zum Zweck der Überweisung gestellt worden. Aus den Akten ergebe sich jedoch nichts, was darauf schliessen lassen würde, dass in diesem Zusammenhang der Tatvorwurf erhoben wurde, er habe mit be- sagter Überweisung die terroristische Organisation IS finanziell unterstützt. Dies sei denn auch nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung gewesen und somit

- 15 - SK.2024.62 liege diesbezüglich keine rechtskräftige Einstellung resp. kein rechtskräftiger Freispruch vor, welcher gemäss Art. 11 StPO der Beurteilung dieses Teilsach- verhalts im vorliegenden Strafverfahren entgegenstehen würde (SK pag. 36.510.008 f.).

E. 4.2 Ass.-ID 24639: Magazin, Airsoft Munition, Gasflaschen

E. 4.2.1 Hinsichtlich des äusseren Sachverhalts kann auf das in E. IV.7 im Zusammen- hang mit dem im Wesentlichen gleichlautenden Anklagevorwurf betreffend A. Ausgeführte verwiesen werden. In Bezug auf die Aktivitäten von B. im Zusam- menhang mit den erstellten «NN.»-Propagandaerzeugnissen wird diesem, im Gegensatz zu A., keine Mitwirkung an der Übersetzung des Leitartikels Nr. 328 der IS-Veröffentlichung «al-Naba» vorgeworfen, sondern die Untertitelung eines IS-Propagandavideos. In dem Video wird die Tötung des IS-Kalifen Abu Ibrahim al-Qurashi bzw. die Verkündigung dessen Nachfolgers behandelt. Zu sehen ist, wie IS-Mitglieder der verschiedenen IS-Provinzen dem neuen Kalifen die Treue schwören (BA pag. 10.01.1040 ff.). Dem bei den Akten liegenden Chatverlauf der «NN1.»-Gruppe lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass LL. um eine schnelle Übersetzung des mitgesendeten arabischen Textes bat. B. teilte wenige Minuten später mit, dass er dies übersetzen werde und sandte in der Folge eine erste Übersetzung des Textes (BA pag. 10.01.1040 ff.).

E. 4.2.2 B. äusserte sich auch zu diesem Vorwurf erstmals anlässlich der Hauptverhand- lung. Im Rahmen des Plädoyers liess er durch seine Verteidigung vortragen, dass er die von G. gelieferte Übersetzung vom 22. März 2022 überarbeitet und das IS-Propagandavideo auf Deutsch untertitelt habe. Ebenso gab er zu, «Anre- gungen» für die Übersetzung» der Infografik Nr. 330 vom 24. März 2022 geliefert zu haben. Die übersetzte Infografik sei jedoch nicht veröffentlicht worden, womit eine Strafbarkeit entfalle (SK pag. 36.721.145). Er führte weiter aus, dass er an der Gründung von «NN.» nur am Rande beteiligt gewesen sei und sich auch nur vier Tage lang in der Chatgruppe aufgehalten habe (SK pag. 36.721.144).

E. 4.2.3 Die A. zur Last gelegten, auf den Kanälen geteilten Beiträge in Form von u.a. Kurzmeldungen über kombattante Operationen und Infografiken liegen bei den Akten (BA pag. 10.01.0963 ff.; -0946 ff.; -0982). Hierzu ist Folgendes zu erwäh- nen: Das Gericht erachtet die auf den vorgenannten Kanälen veröffentlichen Pos- tings / Medien gemäss Auflistung in der Anklageschrift als deliktisch relevant. Mit Blick auf den in der Anklageschrift umschriebenen Inhalt der einzelnen Beiträge steht hinreichend fest, dass es sich um Propaganda für die verbotene Gruppie- rung IS handelt. In den Beiträgen werden deren kombattante Erfolge zelebriert, der IS glorifiziert und deren Feinde diffamiert, während Misserfolge des IS und Verluste unerwähnt bleiben. Die IS-Konnotation ergibt sich dabei nicht nur aus dem Inhalt der Beiträge und den darin verehrten Exponenten dieser Gruppierung, sondern auch aus der IS-konnotierten Semantik (BA pag. 10.01.0960 ff.; -0982; -0973 ff.: -1819 f.; -1689; -1576 ff.; vgl. dazu vorne E. II.1.4.4). Diese propagan- distischen Medien waren geeignet, die Terrororganisation IS zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden islamis- tischen Kalifats, zu stärken und die Empfänger für den kriminellen Wertekanon der besagten Organisation zu gewinnen bzw. diese in einer bereits bestehenden Zuwendung zur betreffenden Ideologie zu bestärken. Die publikumswirksame Propaganda für den IS ist damit unzweifelhaft erstellt.

E. 4.2.4 Mangels Identifikation der administrierenden Mitglieder und Zuordnung der CC. in die offiziellen Propagandastrukturen des IS, hielt auch die Bundeskriminalpo- lizei ausdrücklich fest, «Mitglied der CC. zu sein, bedeutet nicht zwingend ein offizielles Mitglied des IS-Kerns zu sein.» (BA pag. 10.01.1074).

E. 4.2.5 B. verweigerte im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren die Aus- sage und verwies in seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung auf das Plä- doyer seiner Verteidigung (SK pag. 36.730.002). Im Rahmen des Plädoyers liess B. vortragen, dass die CC.-«Emire» nicht identifiziert werden konnten und somit nicht nachgewiesen werden kann, dass es sich bei diesen um offizielle IS-Mit- glieder gehandelt habe und dass die CC. ein vom IS beherrschtes Gefäss gewe- sen sei. Er selbst sei kein Mitglied des IS gewesen (SK pag. 36.721.129).

E. 4.3 Ass.-ID 24660: Langwaffe Nuprol, Delta, Enforcer, Bravo-Deb, Cal 6mm, Ladezustand unbekannt, mit Magazin & Munition, beige

E. 4.3.1 Bezüglich der IS-Kurzmeldungen vom 23. bzw. 28. März 2022 lässt die Anklage- schrift eine Aktivität von B. vermissen. Folglich sind diese Meldungen ihm nicht zurechenbar.

E. 4.3.2 Sodann ist das blosse Anrufen einer fremden, dem IS nicht zuzuordnenden Schlichtungsstelle nicht geeignet, das Gefährdungspotential des IS zu erhöhen. Damit sind die diesbezüglichen Anklagevorwürfe von vornherein nicht als Unter- stützungshandlungen zu würdigen.

- 99 - SK.2024.62

E. 4.3.3 Zunächst erachtet die Strafkammer die der Übersetzung zugrunde liegenden In- halte als deliktisch relevant. Mit Blick auf den in der Anklageschrift umschriebe- nen Inhalt der einzelnen Postings ist hinreichend erstellt, dass es sich dabei um Propaganda für die verbotene Gruppierung IS handelt, in der die verbotene Grup- pierung bzw. deren Kombattanten, ihre Operationen und damit einhergehend ihre gewaltextremistische dschihadistische Ideologie verehrt und glorifiziert wer- den. Teilweise handelt es sich im Original denn auch um offizielle Produktionen des IS. Diese propagandistischen Medien waren geeignet, die Terrororganisation IS bei der Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden islamistischen Kalifats, zu stärken und die Empfänger für den kriminellen Wertekanon der besagten Organisation zu gewinnen bzw. diese in einer bereits bestehenden Zuwendung zu betreffender Ideologie zu bestärken. Die Herstellung von publikumswirksamer Propaganda für den IS ist damit un- zweifelhaft erstellt.

E. 4.3.4 B. kann aus dem Umstand, dass er nur während vier Tagen Teil der Medien- agentur «NN.» bzw. des zugehörigen Telegram-Chats war, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er verliess überdies die Gruppe nicht, weil er sich von der Ide- ologie des IS abwenden und keine propagandistischen Tätigkeiten mehr betrei- ben wollte, sondern einzig aufgrund von Streitigkeiten mit G. bezüglich der Qua- lität seiner Übersetzungen. Als ehrgeiziger «munasir» wollte er nicht mit seiner Meinung nach minderwertigen Übersetzungen von IS-Propagandamaterialien in Verbindung gebracht werden.

E. 4.3.5 Für das Gericht ist anhand der geheimen Überwachung und der forensischen Datensicherung erstellt, dass B. zusammen mit A., G. und LL. die dem IS zuge- neigte Medienagentur «NN.» gründete, um unter deren Label IS-Propagandama- terialien zu übersetzen, die auf der Webseite der «I’lam Foundation» veröffent- licht werden sollten. Dies gestand B. im Grundsatz denn auch ein; er relativierte jedoch den Umfang seiner Beteiligung und den Zeitraum. Nichts zu seinen Guns- ten vermag B. daraus abzuleiten, dass die übersetzten Propagandamaterialien nicht auf der Website der «I’lam Foundation» veröffentlicht wurden: Einerseits wurde die übersetzte Kurzmeldung vom 22. März 2022 tatsächlich auf der be- sagten Website veröffentlicht, andererseits ging er von einer späteren Veröffent- lichung aus, da eine Übersetzung der Propagandamaterialien ansonsten keinen Sinn ergibt und die «NN.»-Mitglieder diese nicht benötigten. Zudem ist das Über- setzen und damit Herstellen von Propagandamaterialien an sich bereits ein tat- bestandliches propagandistisches Tun zugunsten der Terrormiliz IS. Neben dem Übersetzen von Propaganda ist auch das Teilen dieser unter Gleichgesinnten, d.h. dem IS ebenfalls zugeneigten Personen, deliktisch relevant. Die Überset- zung propagandistischer Inhalte der verbotenen Gruppierung IS und deren Tei- len, sei es in einem Chat mit Gleichgesinnten oder auf einer der breiten Öffent- lichkeit zugänglichen einschlägigen Webseite, stellt somit eine Unterstützungs- handlung zugunsten des IS dar. Die so bearbeiteten und verbreiteten

- 100 - SK.2024.62 Propagandamaterialien stärken, fördern und unterstützen die Terrororganisation bei der Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines welt- umspannenden islamistischen Kalifats, und erhöhen deren Gefährdungspoten- tial. Der objektive Tatbestand der Unterstützung einer terroristischen Organisa- tion i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB ist somit erfüllt.

E. 4.3.6 Dass B. als frenetischer Befürworter der IS-Ideologie mit der Gründung der «NN.» Medienagentur und der Vornahme von Übersetzungsarbeiten von IS-pro- pagandistischen Inhalten letztlich einzig den Zweck verfolgte, für den IS zu wer- ben, Gleichgesinnte in ihrer Überzeugung zu stärken bzw. zu festigen oder Per- sonen für die Ideologie zu gewinnen und damit zugleich eine Stärkung der An- ziehungskraft des IS bewirkte, steht ausser Frage. Im Ergebnis beabsichtigte er, dem IS ein deutsches Sprachrohr zu verschaffen. Dies gelang zumindest in Be- zug auf die veröffentlichte Kurzmeldung vom 22. März 2022. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. 5. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch Gründung der Medienagentur «PP.» als Nachfolgeprojekt von «NN.» (Anklageziffer 1.2.2.3.2 lit. c)

E. 4.4 Ass.-ID 24676: Unbekanntes Objekt, evtl. Verschluss (Bestandteil der Airsoft-Gun)

E. 4.5 Ass.-ID 24678: Zwei Hülsen

E. 4.6 Ass.-ID 27555: USB-Granate mit angeklebter Schnur für Selbstauslösung

E. 4.7 Ass.-ID 31450: Mobiltelefon Marke Redmi

E. 4.8 Ass.-ID 31516: Messer, einhändig bedienbar 5. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 2'210.-- (Ass.-ID. 24671 und

24673) wird zur teilweisen Deckung der durch A. zu tragenden Verfahrenskosten verwendet.

- 144 - SK.2024.62 IV. Verfahrenskosten 1. Die Verfahrenskosten betragen: Fr. 60'000.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 149'974.-- Auslagen Vorverfahren Fr. 8'000.-- Gerichtsgebühr

Fr. 217'974.-- Total 2. Die Verfahrenskosten werden anteilsmässig in reduziertem Umfang wie folgt auf- erlegt:

E. 5.1 Der amtliche Verteidiger von B., Rechtsanwalt Remo Gähler, macht in seiner Zwischenhonorarnote vom 11. März 2025 einen Aufwand von Fr. 75'548.55 und in seiner Honorarnote Nr. 5 vom 18. März 2025 einen solchen von Fr. 9'584.70, gesamthaft somit Fr. 85'133.25 geltend (SK pag. 36.822.001 ff.).

E. 5.1.1 Die Anklage wirft A. und B. vor, den IS unterstützt resp. sich an diesem beteiligt zu haben, indem sie spätestens ab dem 22. Januar 2022 bis zu ihrer Verhaftung am 13. Juni 2022 mit G. und «EE.» Pläne für eine gemeinsame klandestine Aus- reise in das syrische Konfliktgebiet zum IS geschmiedet und damit das Leben in den Reihen des IS als erstrebenswert präsentiert sowie den IS in seiner Anzie- hungskraft gegenüber bestehenden und potentiellen Unterstützern gestärkt ha- ben sollen.

E. 5.1.2 Aus den Akten ergibt sich, was folgt:

E. 5.1.2.1 In objektiver Hinsicht sind aufgrund der akustischen Überwachungsmassnahmen der Wohnung von A. die in der Anklage ausführlich wiedergegeben Gespräche im Zusammenhang mit der Ausreise nach Syrien zum IS erstellt. Exemplarisch sind die nachfolgenden Gespräche zu erwähnen: Am 22. Januar 2022 unterhielten sich u.a. A., B. und G. darüber, dass eine an- dere Person für die Organisation bzw. Unterstützung der klandestinen Reise in ein vom IS besetztes Gebiet in Afrika oder Syrien entlöhnt worden sei, wobei A. die Frage aufwarf: «Und wie kommen wir nach Afrika?» (pag. BA 10.01.0150 f. -0160). Im weiteren Verlauf des Gesprächs erwähnt G., dass sie schnellstens die Koffer packen und über das Ausland einen Weg finden sollten (BA pag. 10.001.0151). Die Ausreise via Afrika war spätestens ab dem 15. Feb- ruar 2022 insofern kein Gesprächsthema mehr, als G. gegenüber A. erwähnte, dass es im Moment keinen Weg nach Afrika gebe, aber «Khorasan» (Afghani- scher Ableger des IS in der historischen Provinz Chorasan; <https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/ Laenderkurzinformationen/2024/laenderkurzinfo-afghanistan-10-24-isk.pdf?__ blob=publicationFile&v=6>, zuletzt besucht am 14. August 2025) offen sei (BA pag. 10.01.0245). Im Rahmen eines Telefonats vom 22. Januar 2022 teilte A. seiner nicht identifi- zierten Gesprächspartnerin mit, dass «sie» gehasst würden und man «sie» los- werden wolle, wenn «sie» dann aber gehen wollten, die Behörden sagen würden «nein, du kommst jetzt schön zurück und bleibst hier»; das sei paradox (BA pag. 10.01.1271, Audio 8847; -2063). Am 26. Januar 2022 besprachen sich A. und G. dahingehend, dass sie ihre Rei- sepässe zwecks Fälschung NNN. alias «NNN1.», einem deutschen Staatsange- hörigen, mitgeben könnten, da dieser demnächst in die Türkei reise (BA

- 50 - SK.2024.62 pag. 10.01.0170 f.; -0716; -1271) und sie die gefälschten Pässe an der Schen- gen-Aussengrenze benutzen könnten (BA pag. 10.01.1271, Audio 4463_2). Glei- chentags thematisierten A., B. und G. die Fahrt via Auto für die Ausreise, u.a. durch Nutzung eines Mietautos, wobei mehrere «Brüder» gemeinsam in einem Auto fahren könnten (BA pag. 10.01.1271, Audio 4463_2). A. entgegnete dabei, dass dies lange dauern würde, woraufhin G. sagte «Akhi, du willst jetzt sowieso kämpfen. Ob heute oder nach einer Woche, wann du ankommst ist ja Wurst, oder?» (BA pag. 10.01.2061 f.). Daraufhin äusserte sich B. zu seiner Familie, die für ihn ein Problem darstellte, «da er schauen müsse, was er mit seiner Familie mache, weil er nicht einfach auf sie scheissen» könne (BA pag. 10.01.1002 f.; 12.02.022). Es sei verdächtig, so B., wenn seine Frau nach seiner Abreise nichts sage, falls die Polizei oder seine Eltern nachfragen, wo er denn sei. Er erklärte seinen Gesprächspartnern weiter, dass er Fr. 34'000.-- (als Genugtuung infolge Freispruchs aus einem deliktskonnexen Verfahren, vgl. dazu E. II.2.6.) erhalten werde, was seiner Frau ermöglichen würde, eine Wohnung in Algerien zu finden, wo sie Familie habe (BA pag. 10.01.1003; -2062; 12.02.0022). Am 29. Januar 2022 erwähnte A. gegenüber G. einen Bekannten, der einen Schleuser über LL. organisieren könne, um auf dem Landweg über die Türkei auszureisen (BA pag. 10.01.0173; -0716; -1271, Audio 4901; -2062). Er er- wähnte auch in einem Gespräch vom 10. Februar 2022, in dem die Route von Bulgarien in die Türkei abermals thematisiert wurde, dass LL. ihnen bei ihrem Unterfangen behilflich sein könnte (BA pag. 10.01.0716; -1271, Audio 6884). Am 30. Januar 2022 berichtete G. seinerseits von einem Freund mit Kontakten zur türkischen Polizei, der bei der Reise via Türkei helfen könne (BA pag. 10.01.0175; -0716; -1271, Audio 4967). A. verkündete am 27. März 2022 «EE.» via Sprachnachricht, dass er zusammen mit ihm, B. und G. im Juni oder Juli 2022 mit der Ausreise «loslegen» würde, indem sie über den Landweg mit dem Auto, Bus oder Zug, via Osteuropa res- pektive Bulgarien in die Türkei fahren und dabei die Hilfe eines durch einen «Bru- der» organisierten Schleusers in Anspruch nehmen könnten (BA pag. 10.01.0473; 0481 ff.; -1003; -1271, Audio 12111-12113; -2106). «EE.» ant- wortete ihm darauf, dass er darüber mit einem «Bruder» von «drinnen» gespro- chen habe, den er persönlich kenne und von diesem eine Rückmeldung erwarte. Weiter fügte er an, er werde um Unterstützung fragen, sobald sie einen konkre- teren Plan hätten (BA pag. 10.01.0473; -481 ff.; -1271, Audio 12112, -2106). Da- raufhin erklärte A., dass sie, wenn sie weiter untätig blieben, im «Gebiet des Un- glaubens» sterben würden und gemäss ihrem Plan der perfekte Zeitpunkt zum Aufbruch gekommen sei, wenn B. sich seiner Frau und der Kinder entledigt habe (BA pag. 10.01.0473; -0488 f.; -1003; -1271, Audio 12115). Um den 27. März 2022 kam es zum Bruch zwischen A. und B. mit G. Daraufhin wurden die weiteren Absprachen hinsichtlich der Ausreise ohne Letzteren

- 51 - SK.2024.62 getroffen (BA pag. 10.01.0500 f.; -0503 ff.; -0528 ff.; -0527; -0718; -1032; -1271, Audio 12523, 12538; -1656). Am 4. April 2022 versendete A. eine Sprachnachricht an eine nicht identifizierte Drittperson und erkundigte sich bei ihr, ob sie schon etwas gehört habe wegen des «tariq» (zu Deutsch: Weg) für den «Urlaub» und ob die Drittperson Kontakte im Osten habe. Gleichzeitig teilte A. der Person mit, dass er die Planung voran- treiben möchte (BA pag. 10.01.0552; -0640 f.; -1271, Audio 12932; -2064). Aus den Überwachungsmassnahmen ergibt sich weiter, dass A. und B. am 5. Ap- ril 2022 gemeinsam auf Google Maps Reiserouten über den Balkan in Richtung Türkei und von dort aus nach Syrien konsultierten (BA pag. 10.01.0553; -0566 ff.; -1003; -1271, Audio 12981; -2107 f.). Dabei thematisierten die beiden, dass sie bei Polizei- und Grenzkontrollen gestoppt werden (BA pag. 10.01.0566 ff.) und sie wegen des mitgeführten Geldes Probleme bekommen könnten (BA pag. 10.01.1271, Audio 12981), weshalb die Reise mit dem Zug besser sei, da man im Auto eher kontrolliert werde (BA pag. 10.01.0567; 1271, Audio 12981). Im Rahmen dieses überwachten Gesprächs wertete A. die Reise über Italien mit der Fähre nach Griechenland als zu riskant, weshalb er sich für die Balkanroute aussprach (BA pag.10.01.0567 f.). Erneut wurde die Unterstützung durch LL. zur Organisation eines Schmugglers für die Strecke zwischen Bulgarien und der Tür- kei angesprochen (BA pag. 10.01.0569; -1271, Audio 12982). Schliesslich unter- hielten sie sich über die Unterstützung von «dawla», d.h. dem IS, auf die sie zählen könnten, sobald sie in der Türkei einträfen. In diesem Zusammenhang erwähnte A., dass sich ein «madhafa», d.h. ein Gästehaus für ausländische Per- sonen, die sich dem IS anschliessen wollen – sog. Foreign Terrorist Fighters (FTF) – genau an der Grenze zwischen der Türkei und Syrien befände (BA 10.01.0569 f.; -1271, Audio 12982; -2065). Nachdem sie sich kurz zuvor über die Ausreise zum IS unterhalten hatten, sagte A. am 5. April 2022 gegenüber B.: «Ich meine, wir müssen es einfach versuchen, Akhi, das ist die einzige Option.» (BA pag. 10.01.0553 f.; -0568). «EE.» informierte A. am 6. April 2022 mittels Sprachnachricht darüber, dass er das Geld erhalten habe und in Kontakt mit einem «Bruder» stehe, womit alles klappen sollte, sobald die «tazkiya» gesprochen worden sei (BA pag. 10.01.0555; -0578 ff.; -1271, Audio 13120; -2065). A. fragte «EE.» darauf hin, ob er sich auch erkunden könne, ob die «Brüder» Kontakte in Osteuropa hätten und mit der Reiseroute helfen könnten (BA pag. 10.01.0578 ff.; -1271, Au- dio 13120; -2065). Am 14. April 2022 erhielt A. eine Sprachnachricht, in welcher ihm der nicht iden- tifizierte männliche Absender mitteilte, dass es viel kosten würde, um bis nach Syrien zu kommen (BA pag. 10.01.1271, Audio 13989; -2066). Am 5. Mai 2022 teilte A. einem nicht identifizierten Empfänger mit, dass man nach Griechenland reisen könne, mit dem Flugzeug oder über den Landweg.

- 52 - SK.2024.62 Schliesslich fügte er an: «Kann man einfach so leicht untertauchen in Syrien? Ich weiss nicht.» (BA pag. 10.01.0673). A. teilte am 7. Mai 2022 einem nicht identifizierten «Bruder» in einer Sprachnach- richt mit, dass ein anderer «Bruder» ihm gesagt habe, die Behörden im italieni- schen und griechischen Hafen würden auf den Schiffen keine Kontrollen durch- führen. Er würde mit einem Freund von ihm (gemeint ist B.) ein Auto mieten, um bis nach Griechenland an die türkische Grenze zu fahren. Von dort aus würde es mit Hilfe des Freundes des Sprachnachrichtenempfängers weitergehen (BA pag. 10.01.0849; -0858 f.; -1003; -1271, Audio 19414; -2066). Später fügte A. in einer weiteren Sprachnachricht an, dass dies eine Theorie sei und die Details noch geklärt werden müssten, man es aber so machen könne (BA pag. 10.01.0849; -0858 f.; -1271, Audio 19414; -2066). In einem Telefonat am 22. Mai 2022 teilte A. OOO., luxemburgische Staatsange- hörige, mit, dass er alles dafür tun werde, damit «es» – d. h. die Ausreise, wie sich aus dem Gesprächskontext ergibt – klappt, wenn nicht jetzt, dann in einem Monat oder in drei oder fünf, aber es werde irgendwann klappen (BA pag. 10.01.0696; -0706 f.).

E. 5.1.2.2 In Zusammenhang mit den Bemühungen von B., seine Ehefrau BBB. und die beiden kleinen Kindern zu einer Auswanderung nach Algerien zu bewegen, damit er sich unbemerkt zum IS nach Syrien begeben kann, ist Folgendes festzuhalten: Aus einer E-Mail vom 2. Juni 2022 von BBB. an B. geht hervor, dass sie sich darum bemühte, einen Visumsantrag für das algerische Konsulat in Genf zu er- halten (BA pag. 10.01.1001 ff.; -1022). In einer Sprachnachricht vom 7. Juni 2022 flehte BBB. B. unter Tränen an, sich nicht von ihr scheiden zu lassen und teilte ihm mit «Ich wot aifach nöd, dass du mir, äh, talaq [zu Deutsch: Scheidung] gisch. Will ich ha grad überlaid, dass.... sie hät das so intelligent gmacht, subhan allah [...] en Ma zhürote, wo Dschihad will cho go mache. So intelligent, demit sie die shifa [zu Deutsch: Heilung] bech- unt, ond di ganzi Arbet, won ich glaischtet han, füf Jahr lang, dass sie das bech- unt.» (BA pag. 10.01.1008; -1022). Aus den Akten, insbesondere den Auswertungen der technischen Daten, ergibt sich sodann, dass B. beabsichtigte, nach Ankunft in Syrien das sich dort aufhal- tende IS-Mitglied II. (vgl. dazu E. II.2.6) zu heiraten. Dieser liess er am

10. Juni 2022 eine Liebeserklärung via Sprachnachricht zukommen (BA pag. 10.001.1001 ff.; -1022). Tags darauf äusserte sich II. in einer Sprachnach- richt zu einer allfälligen Heirat mit B. (BA pag. 10.01.1001 ff; -1022). In ihren Ge- sprächen waren zudem auch die Aktivitäten von II. Thema, da diese sich nach B.s IS-ideologisch geprägter Vorstellung als Frau nicht zierten (vgl. dazu E. II.2.6). Am 10. Juni 2022 forderte B. seine Ehefrau per Sprachnachricht dazu auf, das algerische Konsulat in Istanbul, Türkei, anzurufen und anzugeben, dass sie mit

- 53 - SK.2024.62 ihren Kindern die in Algerien wohnhafte Grossmutter besuchen wolle und dafür ein Visum benötige (BA pag. 10.01.1001 ff.; -1022). Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass die Mutter seiner Ehefrau die Eltern von B. bat, bei ihm zu intervenieren, um die geplante Algerienreise von BBB. und den gemeinsamen Kindern nach Algerien zu verhindern. Dem bei den Akten lie- genden WhatsApp-Chatverlauf zwischen B. und seinem Vater ist zu entnehmen, dass seine Eltern die Algerienreise mit ihm besprechen wollten. Darüber erboste sich B. in mehreren Sprachnachrichten (BA pag. 10.01.1001 ff.; -1022). In zwei Sprachnachrichten vom 10. Juni 2022 erläuterte B. dem unbekannten Empfänger, dass er sich bei jemandem hinsichtlich der Gültigkeit einer als Dro- hung ausgesprochenen Scheidung erkundigen müsse. Ihm sei mitgeteilt worden, dass eine als Drohung ausgesprochene Scheidung nicht gültig sei und er dafür Sühne leisten müsse. B. führte weiter aus, dass er sich des genauen Wortlauts der «fatwa» (auf Deutsch: islamisches Rechtsgutachten) nicht sicher sei und dies nochmals recherchieren müsse (BA pag.10.01.1001 ff.; -1010; -1022). Am

12. Juni 2022 konsultierte B. zwei Fatwas, die er über das nicht-offizielle und virtuell agierende IS-Medienorgan «PPP.» erlangt hatte (BA pag. 10.01.1001 ff.; -1022).

E. 5.1.2.3 A. anerkannte anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung im Wesentlichen den äusseren, durch die überwachten Gespräche ohnehin er- stellten Sachverhalt, bestritt hingegen, dass es sich um konkrete Ausreisepläne gehandelt habe (SK pag. 36.730.017). Dabei relativierte er während der gesam- ten Einvernahme die Vorwürfe hinsichtlich der Planung einer gemeinsamen Aus- reise, zunächst mit G., B. und EE., infolge Streitigkeiten mit Ersterem dann ohne denselben. Er führte aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr bereit gewesen wäre, noch einmal auszureisen aber weiterhin als «wahrhaftig» habe dastehen wollen (SK pag. 36.730.019). Die Gespräche resp. deren Inhalt be- zeichnete A. als «normal». Es habe zum Alltag gehört, sich über eine Ausreise zum IS zu unterhalten (SK pag. 36.730.019). A. gab weiter zu Protokoll, dass zwar über verschiedene Routen gesprochen worden sei, jedoch nie über eine konkrete Route. Auch mit LL. sei nie etwas Konkretes geplant worden (SK pag. 36.730.020). Auf Vorhalt während der Hauptverhandlung bestätigte A., dass er den Dschihad und den Märtyrertod als erstrebenswert befunden und sich den Märtyrertod für den IS in Syrien gewünscht habe (SK. pag. 36.730.011 f.; vgl. E. II.1.8).

E. 5.1.2.4 B. räumte anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung zwar ein, mit dem Gedanken der Ausreise gespielt zu haben, stellte aber in Frage, ob er wirklich ausgereist wäre (SK pag. 36.730.011). Auf Vorhalt bestä- tigte auch B., den Dschihad für erstrebenswert befunden und sich den Märtyrer- tod vorgestellt zu haben (SK pag. 36.730.010 f.). Im Übrigen verwies er auf das Plädoyer seiner Verteidigung, welche zusammengefasst vorbringt, die Ausreise- planung sei blosses Gerede gewesen, ohne ins Versuchsstadium zu gelangen.

- 54 - SK.2024.62 Die blosse Reisewilligkeit reiche für eine Strafbarkeit nicht aus (SK pag. 36.721.126).

E. 5.1.3 Für das Gericht ist aufgrund der geheimen Überwachung und der «elektroni- schen Fussabdrücke» zusammenfassend erwiesen, dass sich A. mit B. sowie zeitweise mit G. oder «EE.» regelmässig und über mehrere Monate hinweg über die Ausreise zum IS nach Syrien unterhielten. Dabei handelte es sich nicht um bloss theoretische Ausführungen, sondern aufgrund des Konkretisierungsgrades um die Ausarbeitung einer konkreten Ausreiseplanung. Die Abklärung verschie- dener Routen, die Konsultation virtueller Karten zur Reiseplanung sowie die Ab- sprachen mit verschiedenen «Brüdern», um von diesen Unterstützung zu erhal- ten, übersteigen den Rahmen von blossem «Gerede» – wie sowohl A. als auch B. geltend machen – bei Weitem. Offensichtlich befanden sie sich bereits in der Planungsphase, wozu in einem ersten Schritt die Wahl der besten Reiseroute gehört. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie sich noch nicht auf eine kon- krete Route geeinigt und entsprechende Vorbereitungen, wie den Kauf von Ti- ckets getroffen hatten. Sie wollten ausreisen und waren geneigt, die Route mög- lichst sicher zu gestalten, um ihr Ziel, den IS in Syrien, wirklich zu erreichen. Dies war entsprechend zeitintensiv. Die Gespräche erschöpften sich nicht im neben- sächlichen Austausch, vielmehr vernetzten sie sich mit Gleichgesinnten im Hin- blick auf die Reise, holten über Dritte diverse Informationen ein, erkundigten sich nach Möglichkeiten, um Kontrollen zu umgehen, und baten um die Vermittlung von Schleuser-Kontakten. B. bemühte sich anschliessend, eine «Anschlusslösung» für seine Familie zu fin- den, damit seine Ausreise weder von den Behörden noch von seinen Eltern be- merkt würde. Darauf nahm A. Rücksicht. Damit B. sich zunächst um die Ausreise seiner Familie nach Algerien kümmern konnte, war diese für Juni oder Juli ge- plant. Durch die regelmässigen Gespräche motivierten bzw. ermutigten sich A., B. und die weiteren Beteiligten gegenseitig, letztlich die intrinsische Bereitschaft zu för- dern, in IS-Gebiete zu reisen und diese personell zu unterstützen. Gerade dieses gegenseitige Hochschaukeln und die so begründete Gruppendynamik ist dabei als sehr gefährlich zu werten. Damit förderten sie die Anziehungskraft des IS und eines Lebens unter dessen Regime, was dessen Gefährdungspotential letztlich erhöht – nicht nur untereinander, sondern auch nach aussen hin, in Bezug auf all jene Personen, die sie in die Planung einbezogen oder über diese informiert ha- ben. Schliesslich hängt die Existenz bzw. der Weiterbestand des IS davon ab, dass er auf menschliche Ressourcen zurückgreifen kann (vgl. dazu Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017, E. 2.4.3). Der objek- tive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB ist damit erfüllt.

E. 5.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der gemeinsamen, sich gegenseitig bestärkenden und mithin auch aussenwirksamen Ausreiseplanung zum IS, um sich diesem anzuschliessen und im Streben nach dem Märtyrertod, eine

- 55 - SK.2024.62 Unterstützungshandlung zugunsten des IS liegt, womit der Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB von beiden Beschuldigten als erfüllt gilt. Dabei steht ausser Frage, dass A. und B. ihrer damaligen ideologischen Überzeugung ent- sprechend die von ihnen glorifizierte Terrormiliz IS tatsächlich personell verstär- ken wollten – sei es, um unter diesem Regime zu leben, sei es, um als Kämpfer für diesen aktiv zu werden und ihrem ideologisch geprägten Streben nach dem Märtyrertod zu entsprechen. Dass A. und B. mit direktem Vorsatz handelten und den IS und dessen gewaltverherrlichenden Wertekanon in ihren Gesprächen und Abklärungen bei weiteren Personen bewarben, ist nach dem Gesagten zweifels- frei erstellt. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt.

E. 5.2 Der für das Jahr 2022 von Rechtsanwalt Remo Gähler geltend gemachte Auf- wand von Fr. 17'793.05 setzt sich zusammen aus 31.1 Stunden Arbeitszeit zu einem Stundenansatz von Fr. 230.--, wovon 4.1 Stunden für Aktenstudium, 44 Stunden Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 567.95 zzgl. 7.7 % MWST. Die geltend gemachten Aufwendungen er- scheinen mit Ausnahme der nachfolgenden Korrekturen als angemessen: Nicht zu entschädigen ist das Telefonat mit Rechtsanwältin Eva Spörri vom 1. Septem- ber 2022 à 0.1 Stunden. Die 88 Kopien sind aufgrund der Massenanfertigung mit 20 Rp. pro Stück statt den geltend gemachten 50 Rp. zu vergüten. Vor diesem Hintergrund ist Rechtsanwalt Remo Gähler für das Jahr 2022 mit Fr. 17'739.80 zu entschädigen.

E. 5.2.1 In objektiver Hinsicht ist aufgrund der forensischen Datensicherung zunächst er- stellt, dass A. spätestens ab dem 12. März 2022 Mitglied der CC. war. Weiter sind die in der Anklageschrift aufgeführten Verhaltensweisen von A. erstellt, so insbesondere die Benennung der nicht-arabischen Mitglieder der CC. auf ent- sprechenden Auftrag von «DD.», einem der Administratoren und A. übergeord- neten Personen der CC. In diesem Zusammenhang ist den Chat-Nachrichten zu entnehmen, dass «DD.» A. zum «Anführer» der nicht-arabischen Kompanie der CC. ernannte (vgl. hierzu auch E. II.1.5 vorne). Ebenso sind seine mehrfachen Äusserungen der Bewunderung festgestellt, sei es zugunsten der Propagandatä- tigkeiten des IS per se, sei es zu einzelnen IS-Exponenten oder propagandisti- schen, im CC. geteilten Inhalten. Dass A. diverse IS-konnotierte Propagandain- halte in der CC. teilte, ergibt sich ebenfalls aus den Akten. Diese wurden jeweils durch die Bundeskriminalpolizei identifiziert, analysiert und als Propaganda qua- lifiziert (BA pag. 10.01.1025; -1090 ff.; -1636; -1652 ff.; -1082 ff.; -1092 ff.). Im Übrigen kann in Bezug auf die CC., deren Zusammensetzung und Aufbau im Wesentlichen auf das bereits eingangs in Zusammenhang mit der funktionellen Eingliederung in den IS von B. durch Aufnahme in die CC. Gesagte verwiesen werden (E. III.4).

E. 5.2.2 A. gab im Rahmen seines schriftlichen Teilgeständnisses zu, von «EE.» zur CC. hinzugefügt worden zu sein, um Informationen auszutauschen und Material zu erhalten (SK, S. 36521014). Ebenso anerkannte er, den nicht-arabischen Teil- nehmer «DD.» auf dessen Anfrage hin benannt und Formatierungsarbeiten für «CCC.» vorgenommen zu haben. Dabei relativierte er jedoch, dass es sich bei diesen Anfragen nur um eine «Bitte» gehandelt habe (SK pag. 36.521.014). An diesen Aussagen hielt er auch im Rahmen der Hauptverhandlung fest (SK pag. 36.730.017). Dass er in diesem Zusammenhang als «Emir» der nicht-arabi- schen Kompanie bezeichnet worden war, stritt er ab, ebenso, dass er durch den Beitritt zur CC. ein Mitglied des IS geworden sei (SK pag. 36.730.017; -021).

E. 5.2.2.1 Anhand der forensischen Auswertung der technischen Daten und der geheimen Überwachungsmassnahmen sind die in der Anklageschrift umschriebenen Käufe von Bitcoin durch A. erstellt. So erwarb A. unter Verwendung seiner Mobiltele- fonnummer und derjenigen seiner Mutter, an SBB-Billettautomaten in Winterthur in der Zeit vom 24. März bis 14. April 2022 für Fr. 3'000.-- Bitcoin im Gegenwert von BTC 0.06732505, jeweils in Tranchen von Fr. 100.-- bis 500.-- (BA pag. 10.01.1158 ff.). In der Zeit vom 10. April bis 15. Mai 2022 erwarb er QQQ.-Karten, die dann als Paper wallet dienten, für Fr. 2'110.-- in Tranchen von vier Mal Fr. 500.-- und einmal Fr. 210.--, gesamthaft BTC 0.039981 (BA pag. 10.01.1161). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass A. die auf diesem Weg erworbenen Bitcoin in der Folge an die in der Anklageschrift beschriebenen Adressen überwies. Dazu gehören insbesondere BTC 0.042755 BTC, die an den SBB-Automaten erwor- ben wurden, sowie BTC 0.016275 von den via QQQ.-Karten erworbenen Bitcoin an das Wallet «RRR.» (BA pag. 10.01.1161 ff.).

E. 5.2.2.2 Aus der forensischen Auswertung der technischen Daten sind die in der Ankla- geschrift umschriebenen Bitcoin-Käufe durch B. ebenfalls erstellt. Dieser erwarb

- 56 - SK.2024.62 in der Zeit vom 24. März bis 13. Juni 2022 an SBB-Billettautomaten von durch ihn benutzte Rufnummern, u.a. lautend auf seinen Vater und seine Mutter, für Fr. 4'100.-- Bitcoin im Gegenwert von BTC 0.09805539, jeweils in Tranchen von Fr. 100.-- bis Fr. 500.-- (BA pag. 10.01.1167 ff.). Vom 13. bis 26. April 2022 er- warb er zudem über QQQ.-Karten für insgesamt Fr. 2'250.-- Bitcoin im Gegen- wert von BTC 0.052988 (BA pag. 10.01.1172 ff.). Erstellt ist aufgrund der vorliegenden Akten weiter, dass B. von den am SBB-Billettautomaten erworbenen Bitcoin BTC 0.058284 und von den via QQQ.-Karten erworbenen Bitcoin BTC 0.052928 an die Adresse «RRR.» über- wies (BA pag. 10.01.1067 ff).

E. 5.2.2.3 Dass das Wallet «RRR.» von B. kontrolliert wurde, ist erstellt und wird von die- sem auch anerkannt (SK pag. 36.721.148; vgl. auch BA pag. 10.01.1179 f.).

E. 5.2.2.4 Aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ist weiter erstellt, dass die in der Anklage umschriebenen Zahlungen an die genannten Zieladres- sen ab dem von B. kontrollierten Wallet «RRR.» abflossen (BA pag. 10.01.1534 ff.). Bei den Akten liegt in diesem Zusammenhang ein Bericht des Blockchainanalysetool-Anbieters AAAAAA., ein Blockchain-Intelligence-Un- ternehmen, das Finanzinstituten, Krypto-Unternehmen und Regierungsbehörden dabei hilft, kryptobezogene Finanzkriminalität und Betrug aufzudecken und zu untersuchen (BA pag. 10.01.1181; <[…] und […]>, zuletzt besucht am 14. Au- gust 2025). Dem Bericht von AAAAAA. vom 19. Oktober 2022 mit dem Titel «Fe- deral Department of Justice and Police (FDJP) Request for Report, Syria-based Terror Financing Entities» zufolge weisen die folgenden Zieladressen, von denen aus ab dem von B. kontrollierten Wallet «RRR.» die nachfolgenden Überweisun- gen im Gesamtwert von BTC 0.29152644 vorgenommen wurden, Bezüge zum IS bzw. IS-Anhängern auf (BA pag. 10.01.1156 ff.; -1181 ff.; -1188. Unterordner Anhang 5), wie folgt: − Überweisung von BTC 0.042752 an die Adresse TTT., lautend auf die Or- ganisation «AAAA.», eine französischsprachige Fundraising-Kampagne für IS-Angehörige, die sich vor allem im Camp BBBB. in Syrien aufhielten und «CCCC.», eine englischsprachige Fundraising-Kampage für IS-Angehö- rige, die sich vor allem in Camps wie BBBB. aufhielten; − Überweisung von BTC 0.054857 an die Adresse DDDD., ebenfalls lautend auf die Organisation «AAAA.» «CCCC.»; − Überweisung von BTC 0.00343309 an die Adresse EEEE., lautend auf die Organisation «FFFF.», eine deutschsprachige Fundraising-Kampagne zu- gunsten des IS; − Überweisung von BTC 0.087135 an die Adresse GGGG., lautend auf die Organisation «KK.», eine deutschsprachige Fundraising-Kampagne für

- 57 - SK.2024.62 IS-Angehörige, die sich in verschiedenen Camps in Syrien aufhielten (vgl. dazu auch E. II.1.6.2); − Überweisung von BTC 0.016508 an die Adresse IIII., lautend auf die Orga- nisation «JJJJ. & KKKK.», wobei «JJJJ.» ein in Syrien ansässiges Büro für Kryptowährungstausch ist über welches Fundraising-Kampagnen für Orga- nisationen, die unter anderem mit dem IS verbunden waren, durchgeführt wurden; − Überweisung von BTC 0.087231 an die Adresse LLLL.; die mit einem Konto in Verbindung stand, welches mit «JJJJ.» und in einem Fall zusätzlich mit den Spendenkampagnen zugunsten des IS «KK.» und «KKKK.» in Zusam- menhang stand.

E. 5.2.2.5 Die Beschuldigten verweigerten mehrheitlich die Aussage zu den Bitcoin-Trans- aktionen resp. verwiesen auf die Plädoyers ihrer Verteidigungen (SK pag. 36.730.023). In diesem Zusammenhang liessen beide vortragen, dass es keine gemeinsame Geldsammlung in Höhe von Fr. 12'940.-- gab und sich die Summe der A. und B. vorgeworfenen Bitcoin-Käufe auf Fr. 11'460.-- belaufe, wo- mit ein Differenzbetrag von Fr. 1'480.-- verbleibe (SK pag. 36.730.010; 36.721.148 ff.; vgl. E. I.3 in Zusammenhang mit dem Anklageprinzip). Zudem äusserte sich die Verteidigung von B. dahingehend, dass das Geld für die Bitcoin- Käufe nicht etwa von B. gesammelt wurde, sondern aus seiner eigenen Tasche stammte. Schliesslich habe er damals einen Job gehabt und eine Genugtuungs- zahlung aus einem früheren Verfahren erhalten (SK pag. 36.721.148 ff.). Die Ver- teidigungen stellten schliesslich auch die gemeinsame Weiterleitung des Ge- samtbetrags an die fraglichen Zieladressen in Frage. Denn nur das Wallet mit der Endung [RR]«R.» wurde von einem der Beschuldigten, nämlich B., kontrol- liert. Hinsichtlich der weiteren Wallets sei aber unklar, wer diese kontrolliert habe. Die Verteidigungen stellten daraufhin das gemeinsame Vorgehen hinsichtlich des Gesamtbetrags sowie den IS-Bezug der Zieladressen in Frage. Schliesslich liessen beide Beschuldigte durch ihre Verteidigungen vortragen, dass ohnehin unbekannt sei, wofür die fraglichen Organisationen die Gelder konkret verwendet hätten und sie seien von humanitären Hilfeleistungen für die notleidende Bevöl- kerung in Syrien ausgegangen (SK pag. 36.721.148 ff.; S. 10 f. A.).

E. 5.2.3 Rechtliche Würdigung Für das Gericht ist zusammenfassend aufgrund der forensischen Auswertung und Sicherstellungen erwiesen, dass A. spätestens ab dem 12. März 2022 Mit- glied der CC. war und sich mit rund 379 Nachrichten in knapp drei Monaten aktiv am Austausch beteiligte. Eine der in diesem Zusammenhang hervorzuhebenden Aktivitäten von A. innerhalb der CC. ist dabei die Benennung der nicht-arabi- schen Mitglieder im Auftrag von «DD.», den er offensichtlich als Führungsperson wahrnahm. Dies wird von A. im Wesentlichen auch anerkannt. Der zuvor mehr oder weniger autark handelnde A. sah sich mit dem Eintritt in die hierarchisch aufgebaute CC., die aus Mitgliedern mit Führungsfunktionen und Administrator- rechten bestand und Schlichtungsverfahren vorsah, gewissen Strukturen unter- stellt, in die er sich eingliederte. Indes fehlt es, wie bereits detailliert ausgeführt

- 72 - SK.2024.62 (vgl. E. III.4), am Nachweis, dass es sich bei der CC. um eine dem IS zugehöri- ges Gefäss handelt, wie die Anklage suggeriert. Es steht jedoch ausser Frage, dass innerhalb der CC. rege IS-Propaganda geteilt wurde und es sich somit um einen internationalen Propagandachat für Gleichge- sinnte handelte, die nicht nur die Ideologie des IS teilten, sondern auch gemein- sam in dessen Sinne Propaganda betrieben. Dieser Austausch von IS-konnotier- ter Propaganda und das gegenseitige Bestärken in dieser Tätigkeit dienten letzt- lich einzig dazu, den IS und dessen gewaltverherrlichenden Wertekanon zu be- werben, wodurch dessen Anziehungskraft gestärkt und dessen Gefährdungspo- tential erhöht wird. Der aktiv in der CC. involvierte A. unterstützte mit seiner pro- pagandistischen Tätigkeit innerhalb der CC. somit den IS. Dass er dabei als «Emir» der nicht-arabischen Kompanie auftrat, findet in den Akten keine Stütze. Er wurde lediglich aus organisatorischen Gründen als «Anführer» bzw. «Koordi- nationsfigur» derselben bezeichnet. Dies bedeutete lediglich, dass die künftige Kommunikation der Führungspersonen über ihn als erste Anlaufstelle erfolgt (vgl. dazu BA pag. 10.01.1094 ff.). Auch die Bundeskriminalpolizei hält fest, dass A. zur «Koordinationsfigur (wenn nicht etwa Anführer) der nicht-arabischen Kompa- nie» ernannt wurde und geht somit ebenfalls nicht von einer eigentlichen Füh- rungsfunktion (mit Befehlsgewalt) im Sinne eines «Emirs» aus (BA, S. 10.01.1110). Folglich ist der objektive Tatbestand der Unterstützung der ter- roristischen Organisation IS gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. Aufgrund der ideologischen Einstellung von A., der darum bemüht war, Propa- ganda zugunsten des IS zu betreiben, um dessen Anziehungskraft im deutsch- sprachigen Raum zu fördern, kann nicht zweifelhaft sein, dass er direktvorsätz- lich handelte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. 6. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch Mitgliedschaft in der «CC.-Koordinationszelle (Anklagezif- fer 1.1.2.3.3 lit. d)

E. 5.2.3.1 Für das Gericht ist zunächst erstellt, dass A. und B. die ihnen in der Anklage- schrift jeweils vorgeworfenen Bitcoin-Käufe tätigten. Dies bestreiten sie im Übri- gen auch nicht, wobei sie zum Teil Rufnummern von Familienmitgliedern zur Tar- nung verwendeten. Ebenso sind die Transaktionen an das Wallet «RRR.», wel- ches erwiesener- und anerkanntermassen von B. kontrolliert wurde, sowie an die obengenannten Zieladressen erstellt. Es lässt sich jedoch nicht rechtsgenüglich erstellen, dass auch die anderen Sammeladressen, ab denen weitere Zahlungen

- 58 - SK.2024.62 an diverse Zieladressen erfolgten, von A. und / oder B. kontrolliert wurden. Somit sind nachfolgend einzig die vom Wallet «RRR.» ein- und ausgehenden Transak- tionen den beiden Beschuldigten zuordbar.

E. 5.2.3.2 Hinsichtlich des IS-Bezugs der Kryptotransaktionen ist festzuhalten, was folgt: Aufgrund der damaligen ideologischen Einstellung von A. und B. steht ausser Frage, dass die Kryptotransaktionen einzig für den IS bzw. für mit dem IS zusam- menhängende Projekte angedacht waren. Die Behauptung, die Transaktionen seien zu humanitären Zwecken bestimmt gewesen, ist demnach als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. In diesem Fall wäre ein derartiges Vorgehen gar nicht möglich gewesen, sondern es hätte sich um eine Spende über Hilfsor- ganisationen handeln müssen. Selbst wenn tatsächlich humanitäre Hilfeleistun- gen bezweckt waren, kann nicht fraglich sein, dass diese nur IS-zugehörigen Personen hätten zugutekommen sollen. Schliesslich waren alle anderen Perso- nen – der radikalen ideologischen Überzeugung der Beschuldigten entsprechend

– dem Tode gewidmete «Ungläubige» und eine Unterstützung derselben hätte fundamental gegen die ideologische Überzeugung verstossen. Insofern ergibt sich daraus ebenfalls ein tatbestandsrelevanter Bezug der Kryptotransaktionen zum IS. Die Zieladressen, der vom Wallet «RRR.» getätigten Transaktionen weisen zu- dem gemäss dem Bericht der AAAAAA. einen Bezug zum IS auf. Zwar handelt es sich bei AAAAAA. nicht um eine behördliche Institution. Das Unternehmen AAAAAA. ist indes darauf ausgerichtet, Finanzinstituten und Behörden bei der Identifizierung von Finanzkriminalität im Bereich der Kryptowährungen zu unter- stützen. Es sammelt öffentlich zugängliche Informationen und Blockchain-Daten, um diese durch speziell entwickelte Tools zu analysieren und Risiken resp. ver- dächtige Geldströme zu identifizieren. Eine weitergehende Identifikation der Zieladressen ist bei Kryptowährungstransaktionen, anders als bei einem auf eine bestimmte Person lautenden Bankkonto, naturgemäss nicht möglich. Die Ana- lyse der AAAAAA. basiert mithin auf öffentlich zugänglichen Daten, an deren In- tegrität und Authentizität keine Zweifel bestehen. Dem fraglichen Bericht zufolge ist eine der hier relevanten Zieladressen bei der Fundraising-Kampagne „KK.” zu verorten, die über den gleichnamigen Telegram-Kanal lief. Mit dessen Inhaberin standen sowohl A. als auch B. in regelmässigem Kontakt (E. II.1.6.2 und II.2.6.2). Vor diesem Hintergrund lässt die Indizienlage keinen anderen Schluss zu, als den IS-Bezug der Kryptotransaktionen zu bejahen.

E. 5.2.3.3 Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Vorgehens gilt Folgendes: Für das Gericht ist zusammenfassend erstellt, dass A. und B. die in deckungs- gleichen Zeiträumen erworbenen Bitcoins auf das von B. kontrollierte Wallet transferierten, um anschliessend von dort aus Transaktionen zugunsten der oben genannten IS-konnotierten Adressen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sind die Überweisungen von insgesamt BTC 0.29152644 ab dem von B.

- 59 - SK.2024.62 kontrollierten Wallet evident, die nach den Übertragungen der gekauften Bitcoins durch A. und B. erfolgten. Dies entsprach damals infolge der Kursschwankungen einem Betrag zwischen Fr. 7'500.-- (Stand: 12. Juni 2022) und Fr. 11'000.-- (Stand: 24. April 2022), wobei zugunsten der Beschuldigten von einem Mindest- betrag in Höhe von Fr. 7'500.-- auszugehen ist (zur Kursberechnung siehe https://www.finanzen.ch/waehrungsrechner/bitcoin_schweizer-franken; zuletzt besucht am 14. August 2025). In den Akten finden sich zwar keine Hinweise zu der von der Bundesanwaltschaft aufgeworfenen Geldsammlung. Indes kann die Überweisung der von beiden Beschuldigten erworbenen Bitcoin auf ein und das- selbe, von B. kontrollierte Wallet in gewisser Hinsicht als Geldsammlung betrach- tet werden, ohne dass den Beschuldigten eine eigentliche Spendensammlung anzulasten ist. Schliesslich sammelten die Beschuldigten die zum Zwecke der Weiterleitung an die fraglichen Zieladressen erworbenen Bitcoin auf dieser Ad- resse. Eine anderweitige Sammlung von Geldern ist hingegen nicht erwiesen. Da A. und B. die Bitcoins in erwähnter Summe gekauft und auf das besagte Wallet übertragen haben, um anschliessend die inkriminierten Transaktionen zugunsten der IS-konnotierten Zieladressen vorzunehmen, spielt es keine Rolle, wer die Transaktionen letztlich durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang ist von ei- nem gemeinsamen Vorgehen und der Austauschbarkeit der Rollen auszugehen.

E. 5.2.3.4 Der Kauf und die anschliessende Weiterleitung von Bitcoins im Wert von mindes- tens Fr. 7'500.-- zugunsten von IS-konnotierten Wallets, denen Kampagnen zur Befreiung von IS-Mitgliedern zugrunde liegen, ist darauf ausgerichtet, die verbo- tene Organisation IS finanziell und somit materiell zu unterstützen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gelder letztlich tatsächlich zur Befreiung von inhaftierten IS-Mitgliedern oder auch nur der IS-Ideologie zugeneigten Flüchtlingen oder Wit- wen gefallener IS-Soldaten in Internierungs- bzw. Gefangenlagern wie BBBB. zugutekommen sollten bzw. gekommen sind, um ihnen die Flucht zu ermögli- chen. Die Kryptotransaktionen waren in jedem Fall darauf ausgerichtet, IS-zuge- hörige Personen materiell zu unterstützen und damit letztlich den IS, der auf sol- che Personen, die seine gewaltextremistische und menschenverachtende Ideo- logie verbreiten, doch angewiesen ist. Mithin haben die Beschuldigten A. und B. das Ziel verfolgt, den IS zu unterstützen. Das Zurverfügungstellen von finanziel- len Mitteln durch die Kryptotransaktionen war geeignet, das Gefährdungspoten- tial des IS zu erhöhen. Dass sie dabei als glühende Befürworter der IS-Ideologie eben dies beabsichtigten, kann nicht zweifelhaft sein. Damit haben A. und B. den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 260ter Abs 1 lit. b StGB erfüllt.

- 60 - SK.2024.62 IV. Die weiteren A. vorgeworfenen Unterstützungsaktivitäten im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB 1. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch die finanzielle Unterstützung des IS (Anklagezif- fer 1.1.1.2.1)

E. 5.3 Für das Folgejahr 2023 beziffert Rechtsanwalt Remo Gähler einen Aufwand von insgesamt Fr. 17'480.25, davon 43.1 Stunden Arbeitszeit und 29.5 Stunden Reise- und Wartezeit, Fr. 417.50 Spesen sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 %. Der ausgewiesene Aufwand erscheint mit nachfolgenden Korrekturen angemes- sen. Wie bereits erläutert, sind die Absprachen mit Rechtsanwältin Eva Spörri nicht zu entschädigen. Dies betrifft die beiden Telefonate vom 26. April 2023 und

12. September 2023 à je 0.2 Stunden. Die 122 Kopien sind infolge Massenanfer- tigung mit 20 Rp. statt 50 Rp. zu vergüten. Folglich ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Remo Gähler für das Jahr 2023 auf Fr. 17'341.75 (inkl. MWST) festzusetzen.

- 139 - SK.2024.62

E. 5.4 Gemäss der dritten Honorarnote für das 2024 setzt sich der geltend gemachte Aufwand von Fr. 25'440.25 aus 87.4 Stunden Arbeitszeit, 15.8 Stunden Warte- und Reisezeit sowie Spesen von Fr. 272.-- und Mehrwertsteuer von 8.1 % zu- sammen. Wie in den Vorjahren sind Absprachen mit Rechtsanwältin Eva Spörri nicht zu entschädigen und die Kopien mit 20 Rp. zu verrechnen. Unter Berück- sichtigung dieser Korrekturen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Remo Gähler für das Jahr 2024 auf Fr. 25'274.95 (inkl. MWST) zu reduzieren.

E. 5.5 Die geltend gemachten Aufwendungen für die Zeit vom 1. Januar bis

24. März 2025 beziffern sich gemäss den Honorarnoten Nr. 4 und 5 auf total Fr. 24'419.70, davon 76.4 Stunden Arbeitszeit, 23 Stunden Reise- und Wartezeit sowie Fr. 417.90 Auslagen zzgl. MWST. Der geltend gemachte Aufwand er- scheint – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anpassungen – als ange- messen. Wie in den Vorjahren, sind Absprachen / Besprechungen mit Rechtsan- wältin Eva Spörri nicht zu entschädigen. Dies betrifft die E-Mail vom 22. Ja- nuar 2025 à 0.4 Stunden und die Besprechung mit Rechtsanwältin Eva Spörri vom 27. Februar 2025 à 1.5 Stunden. Ebenso wie in den Vorjahren sind die Ko- pien (255 Stück) mit jeweils 20 Rp. statt 50 Rp. pro Kopie zu vergüten. Eine wei- tere Korrektur ist hinsichtlich der provisorisch veranschlagten verhandlungsbe- dingten Aufwendungen vorzunehmen. Die Hauptverhandlung dauerte effektiv 13.25 Stunden und die Urteilsverkündung eine Stunde (ohne Nachbesprechun- gen, die separat in der Honorarnote veranschlagt sind). Somit ist die geltend ge- machte Entschädigung um 1.25 Stunden zu reduzieren. Für die Verpflegung während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Mittagessen und Abendessen) sind insgesamt Fr. 60.-- aufzurechnen. Die Vergütung für die Aufwendungen des amtlichen Verteidigers für das Jahr 2025 beträgt somit Fr. 23'618.65.

E. 5.6 Im Ergebnis beziffert sich die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Remo Gähler auszurichtende Entschädigung für die Jahre 2022 bis 2025 auf total Fr. 83'975.15 (inkl. MWST).

E. 5.7 B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidi- gers Ersatz zu leisten, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 140 - SK.2024.62 Die Strafkammer erkennt:

I. A. 1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organi- sation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB. 2. Im Übrigen wird A. schuldig gesprochen:

E. 6 Von den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 595’302.59 (Gebühren Fr. 60’000.-- und Auslagen Fr. 535’302.59) sei A. ein Anteil in gerichtlich zu be- stimmender Höhe aufzuerlegen, zuzüglich Kosten für das Hauptverfahren in ge- richtlich zu bestimmender Höhe (Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 6.1 Schliesslich wirft die Anklage B. im Zusammenhang mit Propagandaaktivitäten vor, IS-Propaganda via Telegram an drei dem IS bereits zugeneigte Personen versandt zu haben.

E. 6.2 Stunden um 1 Stunde zu kürzen sind. Insgesamt sind die geltend gemachten Aufwendungen in diesem Zusammenhang somit um 5 Stunden zu reduzieren. Für die Aufwendungen im Rahmen der insgesamt 13.25 Stunden dauernden Hauptverhandlung, unter zusätzlicher Berücksichtigung der Urteilseröffnung von rund einer Stunde sowie je einer Stunde Nachbesprechung, sind insgesamt 16.25 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 3'273.50 (exkl. MWST), zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Aufwendungen für die An- und Rückreise zur Hauptver- handlung und Urteilseröffnung mit dem privaten Fahrzeug sind nicht zu entschä- digen, da weder eine besondere Zeitersparnis noch anderweitige Ausnahme- gründe (vgl. Art. 13 Abs. 3 BStKR) offensichtlich sind bzw. dargelegt wurden. Stattdessen sind die Kosten für die Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen (5 Stunden Reisezeit à Fr. 200.--; ÖV-Ticket à Fr. 116.--). Die Kopien sind wie in den Vorjahren aufgrund der Massenanfertigung mit 20 Rp. statt 50 Rp. zu verrechnen. Für die Verpflegung während der Hauptverhandlung (Mittag- und Abendessen) sind insgesamt Fr. 60.-- anzurechnen. Vor diesem Hintergrund ist die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Eva Spörri für das Jahr 2025 mit Fr. 22'411.90 (davon Fr. 19'377.50 für Arbeitszeit; Fr. 1'000.-- für Reise- und Wartezeit; Fr. 355.05 Auslagen und Fr. 1'679.35 für MWST) zu entschädigen.

E. 6.2.1 Aufgrund des «elektronischen Fussabdrucks» ist erstellt, dass B. am

19. Mai 2022 L. via Telegram eine Nachricht mit dem Titel «[…]» zusandte, die den Link zu einem Telegram-Kanal mit dem Titel «SS.» enthielt. Auf dem waren rund 200 Audio-Sendungen des offiziellen IS-Radiosenders «Idha'at al-Bayân» abrufbar (BA pag. 08.02.0026).

E. 6.2.2 Am 27. Mai 2022 versandte B. über Telegram an F. ein IS-Naschid mit dem Titel «[…]», in dem der IS gepriesen und ausdrücklich zur Tötung von Juden aufgeru- fen wird (BA pag. 08.07.0023).

E. 6.2.3 Aus dem sichergestellten Chatverlauf mit «CCC.» ergibt sich sodann, dass B. diesem vier Dokumente der offiziellen IS-Medienagentur «DDD.», mit deutschen Übersetzungen von Reden der IS-Führungspersonen Abu Muhammad al-Adnani und Abu al-Hasan al-Muhajir zusandte (BA pag. 08.02.0027 ff.; vgl. E. II.2.4.2).

E. 6.2.4 B. liess im Rahmen des Plädoyers vortragen, dass er die ihm in diesem Ankla- gepunkt vorgeworfene Verbreitung von IS-Propagandaerzeugnissen anerkenne (SK pag. 36.721.148).

E. 6.3 Rechtliche Würdigung Der Anklagesachverhalt basiert auf der forensischen Auswertung der techni- schen Daten und wird von B. im Übrigen auch anerkannt. Dass der Versand von IS-Propagandaerzeugnissen an Personen eine propagandistische, den IS und seine Ideologie unterstützende Aktivität darstellt, ist offensichtlich. Ebenso evi- dent ist, dass damit dessen gewaltverherrlichender Wertekanon beworben wird und dies das Gefährdungspotential des IS erhöht. Als vehementer Befürworter des IS war er entsprechend seiner ideologischen Überzeugung bestrebt, den IS zu bewerben. Er wollte die ebenfalls dem IS zugeneigten Empfänger in ihrer be- reits bestehenden Neigung zum IS bestärken bzw. festigen, womit letztlich auch eine Erhöhung des Gefährdungspotentials des IS einhergeht. Im Ergebnis ist da- mit der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB er- füllt.

- 102 - SK.2024.62 7. Fazit zum Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB

E. 7 Rechtsanwältin Eva Spörri und Rechtsanwalt D. seien für die amtliche Verteidi- gung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenos- senschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO), unter Anrechnung be- reits geleisteter Akontozahlungen.

E. 7.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass B. vom 22. Januar bis zu seiner Ver- haftung am 13. Juni 2022 die terroristische Organisation IS durch verschiedene Unterstützungshandlungen, schwerpunktmässig propagandistische Aktivitäten, mit beträchtlichem Zeitaufwand unterstützte. Zu den nachgewiesenen Propagan- daaktivitäten von B. gehörte unter anderem die Verbreitung von Propaganda- medien zugunsten des IS über seine öffentlichen Telegram-Kanäle sowie das Übersetzen und damit Herstellen von IS-Propagandamaterialien in deutscher Sprache. Sein propagandistisches Tun führte schliesslich zur Gründung der vir- tuellen Medienagentur «NN.» mit seinen die IS-Ideologie ebenfalls befürworten- den «Brüdern», um unter deren Label Propagandaerzeugnisse des IS auf Deutsch zu übersetzen und zu verbreiten. Mit dieser Medienagentur und den diesbezüglichen Aktivitäten schuf er für die hochgefährliche Terrormiliz IS ein Sprachrohr zu einem deutschsprachigen Publikum und weitete damit zwangsläu- fig deren Wirkungskreis aus. Dadurch erhöhte sich auch das Gefährdungspoten- tial. Der strebsame B. wurde im Rahmen seines propagandistischen Tuns in eine internationale, IS-konnotierte Koordinationsgruppe von Propagandabetreibern aufgenommen, in der er sich als eifriger «munasir» zeigte. Geprägt von der IS- Ideologie widmete er sich schliesslich der Planung seiner Ausreise zum IS nach Syrien gemeinsam mit gleichgesinnten «Brüdern». Geleitet von der Vorstellung, im Dschihad für den IS den Märtyrertod zu sterben, war er bestrebt, seine Ehe- frau und seine kleinen Kinder nach Algerien zu bringen, um ein vorzeitiges Auf- fliegen seiner Ausreise zu verhindern. Schliesslich unterstützte B. zusammen mit A. den IS durch Kryptotransaktionen, sei es, um IS-Sympathisanten zu unterstüt- zen, sei es, um Angehörige von IS-Gefallenen oder IS-Mitglieder aus Internie- rungslagern zu befreien. Von Bedeutung ist, dass sich die B. zur Last gelegten propagandistischen Akti- vitäten zwischen Januar und Juni 2022 – mithin in einem Zeitraum von nur fünf Monaten – abspielten und diesen eine gewisse Intensität nicht abzusprechen ist. Die hier interessierenden Aktivitäten von B. erfolgten (wie bei A.) damit in einer Phase, in welcher der IS im Gegensatz zu den ersten Jahren nach Ausrufung des Kalifats am 29. Juni 2014 massiv an Einfluss und Gefolgschaft verloren hatte und im März 2019 die letzten Territorien verlor (vgl. https://de.wikipe- dia.org/wiki/Islamischer_Staat_(Organisation), letztmals besucht am 14. Au- gust 2025). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2019 hatte sich der IS in eine fragmentierte, aber widerstandsfähige Untergrundorganisation transformiert. Das propagandistische Werben B.s für die zu diesem Zeitpunkt bereits stark ge- schwächte terroristische Organisation IS, um Gleichgesinnte in ihrer bereits vor- handenen ideologischen Überzeugung zu stärken oder neue Anhänger zu ge- winnen, war insofern besonders relevant.

- 103 - SK.2024.62

E. 7.2 Die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes steht ausser Frage, denn B. war im Anklagezeitraum ein glühender Befürworter der IS-Ideologie. Er befürwortete wissentlich und willentlich den kriminellen Wertekanon dieser Terrororganisation und beabsichtigte, mit seinem Tun dem IS erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaf- fen, dessen Macht und Stärke zu glorifizieren sowie die gewaltextremistische Ide- ologie einem möglichst breiten Publikum, insbesondere im deutschen Sprach- raum, zugänglich zu machen. Dass er bestrebt war, neue Mitglieder für die IS- Ideologie zu gewinnen und Gleichgesinnte in ihrer bereits vorhandenen Überzeu- gung zum IS zu bestärken, besteht kein Zweifel.

E. 7.2.1 Dem bei den Akten liegenden Chatverlauf zwischen G. und «MM.» vom

20. März 2022 zufolge fragte Letzterer G., ob er interessiert und fähig sei, «offi- zielle Nachrichten» ins Deutsche zu übersetzen. G. willigte ein. «MM.» teilte G. in der Folge mit, dass die Übersetzungen auf der Website der «I`lam Foundation» veröffentlicht werden (BA pag. 10.01.1639 ff.; -1031). Tags darauf teilte «MM.» G. mit, er solle alles Weitere bezüglich der Übersetzungen mit «BBBBBB.» be- sprechen (BA pag. 10.01.1639; -1031). G. tat wie ihm geheissen, woraufhin «BBBBBB.» ihn anwies, einem Telegram-Bot zu schreiben, worüber er dann mit den zu übersetzenden Propagandainhalten versorgt werden würde (BA pag. 10.01.1643; -1031).

E. 7.2.2 Im Anschluss an die Kontaktaufnahme mit «BBBBBB.» teilte G. LL. mit, dass es derzeit vermehrt Bestrebungen im Bereich der «dawla» (gemeint des IS) gebe und er beabsichtige mit ihm, A. und B. eine Organisation zur Erledigung der Über- setzungsarbeiten zu gründen (BA pag. 10.01.1645). LL. teilte G. kurz daraufhin mit, dass er sich mit A. unterhalten habe und sie sich auf den Namen «NN.» geeinigt hätten (BA pag. 10.01.1645).

E. 7.2.3 Erwiesen ist weiter, dass A. am 21. März 2022 den gleichnamigen Telegram- Gruppenchat «NN1.» erstellte, dem er G., B. und LL. als Teilnehmer hinzufügte (BA pag. 10.01.1645; -1034). In einer ersten Unterhaltung ging es um das Logo für die neu gegründete «virtuelle» Medienagentur «NN.». A. schrieb, das Logo solle einen «Dwl Style» aufweisen, sodass man direkt sehe, dass es von «dwl» sei (gemeint «dawla», also vom IS; [BA pag. 10.01.1035]). B. seinerseits sprach sich dafür aus, nicht allzu viel Zeit auf die Ausgestaltung des Logos zu ver- schwenden und dieses «schlicht und einfach» zu halten (BA pag. 10.01.10345). In den folgenden Tagen diente der Chat dazu, die gemeinsamen Übersetzungen

- 74 - SK.2024.62 der ihnen zugekommenen IS-Propagandamaterialien zu koordinieren (BA pag. 10.01.1646; -1031). Bis zum 25. März 2022 tauschten die vier Mitglieder 1’048 Nachrichten aus, bis A. und B. den Chat am 25. März 2022 als Folge von Streitigkeiten wegen Übersetzungen mit G. kurz nacheinander verliessen (BA pag. 10.01.1034). Von diesen Streitigkeiten und der Entstehung der Medienagentur «NN.» im zuvor geschilderten Sinne erzählte A. einer nicht identifizierten Person in Sprachnach- richten, die aus den Überwachungsmassnahmen seiner Wohnung resultieren (BA pag. 10.01.1032).

E. 7.2.4 Am 22. März 2022 sandte G. erstmals die Aufforderung in den «NN1.»-Chat, einen von ihm übersetzten Text zu korrigieren, welcher demnächst auf der «I’lam» Webseite publiziert werden sollte («Schaut euch die Meldung an und gebe mir die Verbesserungsvorschläge bezüglich der Texte»; BA pag. 10.01.1037 f.). A. gab daraufhin erste Verbesserungsvorschläge, G. und B. diskutierten über weitere Einzelheiten (BA pag. 10.01.1038). Die in Diskussion stehende Meldung war eine vom IS am 22. März 2022 veröffentlichte «Eilmel- dung», die vom IS-Ableger im irakischen Kirkuk publiziert wurde und eine kom- battante Operation des IS zur Eroberung einer Kaserne der syrischen Armee glo- rifizierte (BA pag. 10.01.1038). G. leitete die Übersetzung am Abend des

E. 7.2.5 Dem Analysebericht der Bundeskriminalpolizei vom 8. November 2022 zufolge, fanden sich auf der Webseite der «I’lam» unter den deutschsprachigen Posts weitere drei Kurzmeldungen mit dem Logo und Schriftzug «NN.», wobei einer am

E. 7.2.6 Aufgrund der bei den Akten liegenden Chatverläufe ist erstellt, dass G. im Zeit- raum vom 21. März bis 16. Mai 2022 «BBBBBB.» in einem separaten Telegram- Chat die angeforderten deutschen Übersetzungen von «NN.» lieferte, so na- mentlich die Übersetzungen von 22. bis 24. März 2022 (BA pag. 10.01.1031 ff.).

- 75 - SK.2024.62

E. 7.2.7 Einem weiteren, am 9. April 2022 erstellten Chat zufolge, dem A., B., G., LL. und «EE1.» alias «EE.» zugefügt waren, unterhielten sich die Teilnehmenden über die Streitigkeiten hinsichtlich der Qualität der von G. vorgenommenen Überset- zungen (BA pag. 10.01.1057). Nachdem alle Mitglieder ihre Standpunkte darge- legt hatten und sowohl A. als auch B. erklärt hatten, dass G.s Sprachkenntnisse nicht für Übersetzungen ins Deutsche ausreichten, bat A. am 11. April 2022 die zwei weiteren nicht identifizierten User, die er als «Verantwortliche» anspricht, sich zur Diskussion zu äussern. Am 12. April 2022 untersagte schliesslich der User «DD.» G., vorläufig mit seinen Übersetzungen fortzufahren (BA pag. 10.01.1058).

E. 7.2.8 Aus den Akten ergibt sich, dass die Webseite «I`lam Foundation» am 15. Au- gust 2021 erstmals in einer auf Arabisch und Englisch verfassten Botschaft ihr Propagandaprojekt vorstellte. Darin hielten sie fest, dass sie in Zukunft in Koope- ration mit den auf Übersetzungen spezialisierten Medienstellen von IS-Unterstüt- zern die «neuesten Nachrichten des Staates des Islams in unterschiedlichen Sprachen» verbreiten wollen (BA pag. 10.01.1640; -1275). Ihren Auftrag ver- stand die «I`lam Foundation» dabei als direkten Auftrag der IS-Führung (BA pag. 10.01.1640; -1275). Diese Botschaft wurde auf den IS-nahen Server «CCCCCC.» veröffentlicht, der zur Verbreitung von IS-Propaganda genutzt wurde (BA pag. 10.01.1640; -1275). Sowohl im Clear Web als auch im Darknet veröffentlichte die «I’lam Foundation» IS-Propagandainhalte und Inhalte von IS-nahen Medienstellen (BA pag. 10.01.1640; -1275). Die Inhalte wurden dabei in verschiedene Sprachen übersetzt. Im September 2022 gab es Sparten für

E. 7.3 Insgesamt sind die Aktivitäten von B. als Unterstützungshandlungen zugunsten der terroristischen Organisation IS im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB zu qualifizieren. Diese Unterstützungshandlungen waren geeignet, die Terrororga- nisation bei der Erreichung ihrer Ziele – namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden islamistischen Kalifats – zu fördern und zu unterstüt- zen sowie deren Gefährdungspotential zu erhöhen. 8. Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB (betr. B., Anklageziffer 1.2.3)

E. 7.4 In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

E. 7.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Anklageschrift hinsichtlich der nicht näher ausgeführten IS-Kurzmeldungen vom 23. bzw. 28. März 2022 eine irgendwie ge- artete Handlung von A. vermissen lässt. Infolgedessen sind diese Meldungen A. nicht zurechenbar.

E. 7.4.2 Im blossen Anrufen einer fremden, dem IS nicht zuzuordnenden Schlichtungs- instanz ist demnach keine Förderung des Gefährdungspotentials des IS zu erbli- cken. Die diesbezüglichen Anklagevorwürfe sind daher von vornherein nicht als Unterstützungshandlungen zu würdigen.

- 76 - SK.2024.62

E. 7.4.3 Im Übrigen erachtet die Strafkammer die vorgenannten, der Übersetzung zu- grunde liegenden Inhalte der Kurzmeldungen zwischen dem 22. und

E. 7.4.4 Für das Gericht ist zusammenfassend anhand der geheimen Überwachung und der forensischen Datensicherung erstellt, dass A. gemeinsam mit B., G. und LL. die dem IS zugeneigte virtuelle Medienagentur «NN.» gründete, um unter deren Label IS-Propagandamaterialien zu übersetzen, die auf der Webseite der «I’lam Foundation» veröffentlicht werden sollten. Dies gestand A. ein, ebenso wie die Erstellung des gleichnamigen Gruppenchats. Nichts zu seinen Gunsten vermag A. daraus abzuleiten, dass die übersetzten Propagandamaterialien nicht veröf- fentlicht worden sind: Einerseits wurde die übersetzte Kurzmeldung vom

22. März 2022 tatsächlich auf der besagten Website veröffentlicht, andererseits ging er von einer späteren Veröffentlichung aus. Eine Übersetzung der Propa- gandamaterialien ergibt ansonsten keinen Sinn, da die «NN.»-Mitglieder diese nicht benötigten.

E. 7.4.5 Neben der Übersetzung, mit der Propaganda in einer anderen Sprache herge- stellt wird, ist auch das Teilen dieser Propaganda unter Gleichgesinnten, d.h. dem IS ebenfalls zugeneigten Personen, deliktisch relevant (vgl. E. III.2.4.4). Die Übersetzung von propagandistischen Inhalten der verbotenen Gruppierung IS und deren Teilen, sei es in einem Chat mit Gleichgesinnten oder auf einer der breiten Öffentlichkeit zugänglichen, einschlägigen Website, stellt somit eine Un- terstützungshandlung zugunsten des IS dar. Die so bearbeiteten und verbreite- ten Propagandamaterialien sind geeignet, die Terrororganisation bei der Errei- chung ihrer Ziele – namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspan- nenden islamistischen Kalifats – zu stärken, zu fördern und zu unterstützen sowie deren Gefährdungspotential zu erhöhen. Der objektive Tatbestand der Unterstüt- zung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB ist somit erfüllt. Dabei steht ausser Frage, dass A. als glühender Befürworter der IS-Ideologie mit der Gründung der «NN.»-Medienagentur, der Eröffnung eines Gruppenchats und

- 77 - SK.2024.62 der Übersetzung IS-propagandistischer Inhalte einzig den Zweck verfolgte, für den IS zu werben, Gleichgesinnte in ihren Überzeugungen für die verbotenen Gruppierungen zu bestärken und / oder für die gewaltextremistische Ideologie des IS zu gewinnen. Dass A. mit direktem Vorsatz handelte, ist nach dem Ge- sagten zweifelsfrei erstellt. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. 8. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch Gründung der Medienagentur «PP.» als Nachfolgeprojekt von «NN.» (Anklageziffer 1.1.2.3.3 lit. f)

E. 7.7 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, und Auslagen in Höhe von Fr. 449.50 (SK pag. 36.821.015 ff.). Der ausgewiesene Aufwand erscheint mit Ausnahme der Aufwendungen für die 669 Kopien, die infolge Massenanfertigung wie in den Vorjahren mit je 20 Rp. statt 50 Rp. zu verrechnen sind, als angemes- sen. Unter Berücksichtigung dieser Anpassung ist die Entschädigung der amtli- chen Verteidigerin für das Jahr 2024 auf Fr. 12'995.25 (inkl. MWST) festzusetz- ten.

E. 8 Von den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 595’302.59 (Gebühren Fr. 60’000.-- und Auslagen Fr. 535’302.59) sei B. ein Anteil in gerichtlich zu be- stimmender Höhe aufzuerlegen, zuzüglich Kosten für das Hauptverfahren in ge- richtlich zu bestimmender Höhe (Art. 426 Abs. i StPO).

E. 8.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. schliesslich vor, per 13. Juni 2022 die nachfol- genden Dateien mit Gewaltdarstellungen besessen zu haben, indem er die sich im Cache-Speicher seines Mobiltelefons Xiaomi Redmi (Ass-ID 31450) befindli- chen Dateien seit ihrer Abspeicherung dort belassen habe:

E. 8.2 Rechtliches In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Besitzes von Gewaltdarstel- lungen gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB kann integral auf die E. IV.12.2 verwie- sen werden. Nr . Be- zeich- nung Beschrieb Pfad Asser- vat 1 […].mp4 Das Video zeigt mehrere enthauptete, nebeneinanderliegende Männer. Der Torso ist auf dem Bauch liegend platziert und die abgetrennten Köpfe sind auf de- ren Rücken platziert. Ein schwarzgeklei- deter Mann mit Schwert präsentiert ei- nem Kind die Enthauptungsszene. Pag. 08-02-0047

[…].mp4 Ass-ID 31450 2 […].mp4 Das Video zeigt, wie Kämpfer unter gros- sem Aufwand einem toten Mann mit ei- nem Messer den Arm abtrennen. Pag. 08-02-0047

[…].mp4 Ass-ID 31450

3 […].mp4 Das Video zeigt einen gefesselten Mann, der auf ein Massengrab zugetrieben wird. In diesem Massengrab liegen bereits viele tote Menschen. Der gefesselte Mann wird schliesslich von hinten so er- schossen, dass er in das Massengrab fällt. […].mp4 Ass-ID 31450

- 104 - SK.2024.62

E. 8.2.1 Im Rahmen der geheimen Überwachung der Wohnung von A. wurde eine von diesem aufgenommene Sprachnachricht mitgehört. Darin erzählte er einer nicht identifizierten Person von den Streitigkeiten innerhalb der Medienagentur «NN.» und erwähnte, dass «wir drei Brüder» nun unsere eigene Arbeit machen würden (BA pag. 10.01.1132).

E. 8.2.2 Die Urheberschaft und Verantwortlichkeit von A. am Telegram-Kanal «PP.» und den darauf veröffentlichen Beiträgen ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne Weiteres erstellt und im Übrigen auch unbestritten (BA pag. 10.01.1134).

E. 8.2.3 Aufgrund seines «elektronischen Fussabdrucks» ist nachgewiesen, dass A. das Logo für die Medienagentur «PP.», bestehend aus einem arabisch kalligraphi- schen Schriftzug «PP.» und «PP.» in lateinischen Grossbuchstaben, mittels des Grafikprogramms «AA.» erstellte (BA pag. 10.01.1793 f.; -1132).

E. 8.2.4 Aufgrund der forensischen Datensicherung ist alsdann erstellt, dass auf dem Te- legram-Kanal namens «PP1.» am 12. April 2022 eine Rede von Abu Muhammed al-Adnani zunächst von der «Medienabteilung PP.» angekündigt und danach

- 78 - SK.2024.62 gepostet wurde. Am 17. April 2022 wurde auf besagtem Kanal zudem eine Rede vom ehemaligen IS-Sprecher Abu Umar al-Muhajir – teilweise übersetzt – veröf- fentlicht (BA pag. 10.01.1134 ff.). Im Weiteren ist die Verbreitung eines Bildes auf dem Telegram-Kanal «HHHHHH.» am 2. Mai 2022 erstellt. Auf diesem Bild wird dem neuen IS-Kalifen sowie IS-Kadern und IS-Soldaten gratuliert. Im Hintergrund ist der kufische Schriftzug des IS und das Logo «PP.» abgebildet (BA pag. 10.01.1137 f.). Am 7. Mai 2022 sendete B. ein Bild mit dem Logo von «PP.» und einem Zitat des Islamgelehrten GGGGGG. in die CC., in welchem Andersgläubige als «kuffare» bezeichnet werden. Im Hintergrund ist zu sehen, wie ein vermummter Mann ei- nem vor ihm knienden Mann ein Messer an die Kehle hält und seinen Kopf an den Haaren nach hinten zieht, um die Kehle freizulegen (BA pag. 10.01.1139). Der propagandistische Charakter der erstellten resp. geteilten Inhalte, die alle- samt einen Bezug zum IS aufweisen, ist unbestreitbar und wird auch von A. nicht in Abrede gestellt (BA pag. 10.01.1134 ff.; SK pag. 36.730.021; 36.721.112 f.).

E. 8.3 Tatsächliches

E. 8.3.1 Die fraglichen drei Videodateien liegen bei den Akten (BA pag. 08.02.0038; 10.02.2121; -2155 f.). Deren Inhalt ist in der Anklageschrift hinreichend um- schrieben.

E. 8.3.2 Die anklagerelevanten Videodateien wurden im Rahmen der forensischen Da- tensicherung allesamt aus dem Cache-Speicher des Mobiltelefons Xiaomi Redmi von B. gesichert (BA pag. 08.02.0038; 10.02.2121; -2155 f.). B. bestätigte, dass es sich bei dem Mobiltelefon, auf dem die inkriminierten Gewaltdarstellungen ge- speichert waren, um sein eigenes handelt (BA pag. 13.2.221 ff.; -252). Damit ist die tatsächliche Sachherrschaft von B. an den vorgenannten drei Videodateien erstellt.

E. 8.3.3 Zu den Gewaltdarstellungen im Vorverfahren befragt, verweigerte der Beschul- digte B. grundsätzlich die Aussage. Im Rahmen der Einvernahme vom 30. Sep- tember 2024 gab er auf den Vorhalt des hier gegenständlichen Anklagevorwurfs zu Protokoll: «Wie es genau war, weiss ich nicht mehr, aber wenn sie auf meinem Handy waren, dann war das so.» (BA pag. 13.02.0322). Zu Beginn der Einver- nahme gab er an, es sei offensichtlich, dass sich gewisse Sachen auf seinem Handy befanden. Er habe solche Sachen nicht gesucht und fände sie selbst grau- sam. Er könne sich das Vorhandensein nur so erklären, dass er Kanäle abonniert habe oder in Chatgruppen gewesen sei, in denen solche Sachen versendet wur- den und dadurch auf sein Handy gelangt seien (BA pag. 13.02.0296). Im Rahmen seines Plädoyers machte der amtliche Verteidiger geltend, B. habe nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe nicht um das Vorhandensein der Dateien auf seinem Mobiltelefon gewusst. Dies sei glaubhaft, da von rund 3’500 Dateien le- diglich drei Gewaltvideos von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellt wor- den seien. Er sei kein überdurchschnittlich versierter Smartphone-Nutzer, der um die automatische Speicherung im Cache gewusst habe. Schliesslich sei der Zeit- punkt der Abspeicherung aufgrund fehlender Metadaten unbekannt, weshalb da- von auszugehen sei, dass die drei Videodateien erst am Tag der Verhaftung auf sein Mobiltelefon gelangt seien. Selbst wenn er ein geübter Anwender gewesen wäre, hätte er keine Möglichkeit gehabt, die fraglichen Dateien zu löschen (SK pag. S. 30 f.).

E. 8.4 Rechtliche Würdigung

E. 8.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die hier fraglichen Videodateien – wie sich der vorangehenden Umschreibung entnehmen lässt – grausame Szenen von Ge- walttätigkeiten gegen Menschen auf eindringliche Weise darstellen. Die Darstel- lungen sind frei von jedem kulturellen oder wissenschaftlichen Wert und verlet- zen die Menschenwürde in schwerer Weise. Die Dateien sind somit allesamt als Gewaltdarstellungen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

- 105 - SK.2024.62

E. 8.4.2 Die inkriminierten Videodateien waren nachgewiesenermassen im Cache-Spei- cher des Mobiltelefons Xiaomi von B. gespeichert. Der objektive Tatbestand des Besitzes von Gewaltdarstellungen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1bis StGB ist somit erfüllt.

E. 8.4.3 Den im Recht liegenden Akten lassen sich die Metadaten der hier relevanten Dateien nicht entnehmen (vgl. Tabelle oben, E. V.8.1). Insofern muss gemein- sam mit der Verteidigung davon ausgegangen werden, dass die Dateien spätes- tens am 13. Juni 2022 und damit kurz vor der Verhaftung von B. im Cache-Spei- cher seines Mobiltelefons gespeichert wurden. Daraus kann jedoch weder gefol- gert werden, dass B. keine Zeit gehabt habe, um den Cache-Speicher zu lö- schen, noch dass die Dateien erst nach seiner Verhaftung im Cache gespeichert wurden. Schliesslich verkehrte B. nach eigenen Angaben in diversen Telegram- Kanälen und Chatgruppen, in welchen solches Material versendet wurde. Wie den Datenpfaden zu entnehmen ist, stammen die hier gegenständlichen Dateien allesamt von Telegram. Im Cache-Speicher von Telegram werden aus Chats und Kanälen heruntergeladene Textdateien, Audiodateien, Videos und Bilder gespei- chert. Dadurch müssen diese nicht jeweils erneut heruntergeladen werden, wenn die besagten Chats oder Kanäle geöffnet werden (vgl. https://insidetele- gram.eu/en/telegram-what-is-cache-how-to-cancel-it/#What_is_the_cache; zu- letzt besucht am 14. August 2025).

E. 8.4.4 B. wollte offensichtlich Zugang zu solchen Dateien, denn er nutzte einschlägige Telegram-Kanäle und Chats. Es ist notorisch, dass dort zahlreiches Material aus- getauscht wird. Ohne regelmässige Löschung des Cache-Speichers hätten sich deshalb offensichtlich weit mehr Dateien dieser Art auf seinem Mobiltelefon be- funden. Dass B. dies nicht tat bzw. vom Cache-Speicher nichts wusste, erscheint auch deshalb unglaubhaft, weil er aufgrund seiner Propagandaaktivitäten (na- mentlich das Übersetzen von IS-Propaganda und Untertiteln von Videos, vgl. E. V.2.) als versierter Smartphone-User zu betrachten ist. Insofern sind seine diesbezüglichen Äusserungen als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Auf- grund der vorliegenden Umstände kann nicht zweifelhaft sein, dass B. um die Funktionsweise des Cache-Speichers wusste und somit um die Speicherung der hier gegenständlichen Gewaltdarstellungen, was er auch wollte. Damit ist ein vor- sätzliches Handeln in Bezug auf den Besitz von (verbotenen) Gewaltdarstellun- gen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1bis StGB erstellt.

E. 8.4.5 Nach dem Gesagten ist B. des Besitzes von verbotenen Gewaltdarstellungen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen. Da es sich um mehrere in- kriminierte Dateien handelt, liegt mehrfache Tatbegehung vor.

- 106 - SK.2024.62 VI. Strafzumessung und nachträgliche richterliche Entscheidung 1. Rechtliches

E. 9 Rechtsanwalt Remo Gähler sei für die amtliche Verteidigung von B. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. i und 2 StPO).

E. 9.1 Als weitere Propagandaaktivitäten zugunsten des IS wirft die Bundesanwalt- schaft A. vor, für die Telegram-Kanäle «KK4.» und «KK1.» bzw. «KK2.» – alle- samt betrieben durch die IS-Anhängerin II. – Logos entworfen zu haben, mit dem Zweck der Sammlung von Spenden für inhaftierte IS-Angehörige in Syrien. Im Weiteren soll A. für das CC.-Mitglied «CCC.» einen Text des IS-Exponenten «Abu Mu’az al-Maqdisi» formatiert und eine Ansprache des Scharia-Richters «IIIIII.» transkribiert und formatiert haben.

E. 9.2 Aufgrund der forensischen Datensicherung (BA pag. 10.01.1001 ff.; -1022; -1794; -1805 ff.; -1808) ist belegt, dass A. die in der Anklage aufgeführten For- matierungs- und Designarbeiten zugunsten von dem IS zumindest zugeneigten Personen vorgenommen hat. Dies wird von A. denn auch anerkannt (SK pag. 36.730.021, 36.521.013 ff.). Auf der bei den Akten liegenden Visitenkarte für den Telegram-Kanal «KK2.» gab sich A. alias «A1.» als Chef der Medienab- teilung aus (BA pag. 10.01.1866). In der Hauptverhandlung bezeichnete A. dies als «Jux» (SK pag. 36.730.021). Diese Aussage ist als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren, denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er Zeit in die Erstel- lung einer Visitenkarte zugunsten einer IS-Anhängerin investieren sollte, wenn diese nicht verwendet wird. Die Verwendung der besagten Visitenkarte ist als- dann ohnehin nicht tatbestandsrelevant, da bereits in deren Erstellung eine Un- terstützungsleistung liegt. Sowohl die Vornahme der Designarbeiten als auch der Formatierungsarbeiten waren geeignet, Gleichgesinnte in ihrer ideologischen Überzeugung zugunsten des IS zu bestärken und sie in ihrem propagandisti- schen Tun zu unterstützen. Damit geht eine Unterstützung der Terrormiliz einher. Dieses Tun war geeignet, das Gefährdungspotential des IS zu erhöhen, da es diesem zu einem professionelleren, werbewirksamen Auftritt verhalf. Dass A. als frenetisch Befürworter der IS-Ideologie genau dies beabsichtigte und somit direkt vorsätzlich handelte, ist offensichtlich. Nach dem Gesagten ist der Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 10. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch Produktion resp. Übersetzung von IS-Propagandamateri- alien (Anklageziffer 1.1.2.3.3 lit. h)

E. 10 B. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidi- gung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. i i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Anträge der Verteidigung von A.: 1. A. sei schuldig zu sprechen: − der Widerhandlung gegen Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i. V. m. lit. b StGB; − eventualiter: des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB. 2. A. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten zu verurtei- len unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Eventualiter für den Fall, dass das Gericht A. zu einer höheren Freiheitsstrafe verurteilt, sei diese nur geringfügig zu erhöhen und bedingt auszusprechen. 3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 718 Tagen sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Ersatzmassnahmen seien im Umfang von min- destens 70 Tagen auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Anrech- nung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie der Ersatzmassnahmen hat

- 6 - SK.2024.62 insbesondere auch für den Fall zu erfolgen, dass eine höhere Strafe als die be- antragten 24 Monate ausgesprochen werden sollte. Von der Ausfällung einer Busse sei abzusehen. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände seien nach Möglichkeit A. zurückzugeben. 5. Die Verfahrenskosten seien A. im Umfang von Fr. 30'000.-- aufzuerlegen, jedoch sogleich zu erlassen (Art. 425 StPO). 6. Es sei der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung für die Verteidigungskos- ten gemäss der bereits eingereichten Honorarnote vom 14. März 2025 und unter Anrechnung der bereits geleisteten Akontozahlungen auszurichten. Für die zu- sätzlich anfallenden Verteidigungskosten seit 14. März 2025 sei die amtliche Ver- teidigung angemessen zu entschädigen. Vom Ersatz der Kosten durch A. an den Staat sei infolge Unerhältlichkeit abzusehen und die Kosten abzuschreiben. Anträge der Verteidigung von B.: 1. B. sei der Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. Iit. b StGB schuldig zu sprechen. 2. Von den übrigen Anklagevorwürfen sei er dagegen freizusprechen. 3. Die mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 11. Januar 2022 ausgespro- chene bedingte Freiheitstrafe von 180 Tagen sei zu widerrufen. 4. B. sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren als Gesamtstrafe zu bestrafen. 5. B. sei am 24. März 2025 nach der Urteilseröffnung umgehend aus der Haft zu entlassen. 6. Es sei B. eine Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft von Fr. 95'000.-- zu- züglich Zins von 5 % seit dem mittleren Verfalltag zuzusprechen. 7. Die Verfahrenskosten seien meinem Mandanten zu ⅛ aufzuerlegen. 8. Die amtliche Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnoten zu entschädi- gen. 9. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

- 7 - SK.2024.62 Prozessgeschichte: A. Gestützt auf eine Strafanzeige der Bundeskriminalpolizei vom 8. Dezember 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft gleichentags eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Orga- nisation (Art. 260ter StGB) und Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; in Kraft bis

31. Dezember 2022; nachfolgend: aAQ/IS-Gesetz; [BA pag. 1.01.0001; 10.01.001 ff.]). B. Am 13. Dezember 2021 ordnete die Bundesanwaltschaft unter anderem die tech- nische, akustische und optische Überwachung der Wohnung des Beschuldigten A. an. Gestützt auf diverse Zufallsfunde im Rahmen der vorgenannten Überwa- chung, die mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom

30. Mai 2022 genehmigt wurden (BA pag. 9.12.0008 ff.), dehnte die Bundesan- waltschaft mit Verfügung vom 31. Mai 2022 das Strafverfahren gegen A. auf B. aus (BA pag. 1.01.0002). C. Im Zuge der Ermittlungen führte die Bundesanwaltschaft umfangreiche Beweis- erhebungen durch. Am 13. Juni 2022 fanden an den Domizilen der Beschuldigten zeitgleich Hausdurchsuchungen statt, anlässlich derer diverse Datenträger und Dokumente sichergestellt wurden (BA pag. 8.01.0001 ff.; 8.01.0002 ff.). Glei- chentags wurde von den deutschen Behörden u.a. am Wohnort von G. eine Hausdurchsuchung im Rahmen des gegen ihn in Deutschland gleichgelagerten Strafverfahrens durch das Bundeskriminalamt durchgeführt (BA pag. 10.01.1023; -1029). D. Die beiden Beschuldigten A. und B. wurden im Anschluss an die Hausdurchsu- chung am 13. Juni 2022 festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. A. befand sich in der Folge bis am 30. Mai 2024 in Untersuchungshaft (BA pag. 6.01.0001 ff.; -0069 ff.). Die im Nachgang zur Untersuchungshaft – infolge der durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Be- schwerdekammer) gutgeheissenen Beschwerde (BA pag. 21.05.0315 ff.) – an- geordneten Ersatzmassnahmen dauerten bis zur Urteilseröffnung und damit bis am 24. März 2025 (BA pag. 6.01.458 ff.). B. befand sich seit seiner Verhaftung in Untersuchungshaft (BA pag. 6.02.0008 ff.), bis er auf Gesuch vom 20. April 2023 hin, per 30. August 2023 in den vorzei- tigen Strafvollzug versetzt wurde (BA pag. 6.02.0070 ff.; 6.02.0202). Infolge der seitens der Beschwerdekammer abgewiesenen Beschwerde, befand er sich ab dem 6. September 2024 neuerlich in Untersuchungshaft, die bis am

24. März 2025 andauerte (BA pag. 21.06.0001 ff.).

- 8 - SK.2024.62 E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 dehnte die Bundesanwaltschaft das Straf- verfahren gegen die Beschuldigten auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) aus und vereinigte gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafver- folgung in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 1.01.003 ff.). F. Am 26. November 2024 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen A. und B. we- gen rubrizierter Straftatbestände (SK pag. 36.100.001 ff.; näher zu den Anklage- vorwürfen E. 36.100.001 ff.). G. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 lud der Vorsitzende die Parteien ein, bis am 20. Dezember 2024 Beweisanträge zu stellen und zu begründen (SK pag. 36.400.001 f.). Die Bundesanwaltschaft und Rechtsanwalt Gähler stellten innert Frist keine Be- weisanträge. Rechtsanwältin Spörri beantragte mit Schreiben vom 20. Dezem- ber 2024 die Einvernahme von H., der Mutter des Beschuldigten A., sowie von I., Sozialarbeiter der J. und von Dr. med. K. (SK pag. 36.521.001 f.). Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 wurde der Beweisantrag betreffend Einver- nahme von I. gutgeheissen. Der Beweisantrag betreffend Einvernahme von H. wurde abgewiesen, da deren Befragung nach Ansicht der Verfahrensleitung nichts zur Klärung der Tatvorwürfe, zum angeklagten Sachverhalt und zur Radi- kalisierung bzw. De-Radikalisierung beizutragen vermag. Der Antrag auf Einver- nahme von Dr. med. K. wurde abgewiesen und an deren Stelle wurde bei Letz- terem ein schriftlicher Bericht über den aktuellen gesundheitlichen Zustand bzw. allfällige Veränderungen seit dessen letztem, in den Akten befindlichen Bericht, eingeholt (SK pag. 36.250.003 f.). H. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2025 wurden die Parteien einge- laden, allfällige Vorfragen bis zum 27. Februar 2025 vorab schriftlich einzu- reichen. Gleichzeitig wurden die Parteien zur auf den 17. und 18. März 2025 an- gesetzten Hauptverhandlung vorgeladen (SK pag. 36.320.001 ff.). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die er- forderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten ein (Formular betreffend persönliche und finanzielle Verhältnisse [SK pag. 36.231.4.007 ff.; 36.232.4.007 ff.]; Straf- und Betreibungsregisteraus- züge [SK pag. 36.231.1.001 f.; 36.231.001 ff.; 36.232.1.001 f.; 36.232.3.001 ff.]; aktuelle Steuerunterlagen [SK pag. 36.231.2.001 ff.; 36.232.2.001 ff.] sowie ei- nen Verlaufsbericht über die Ersatzmassnahmen betreffend den Beschuldigten A. [SK pag. 36.231.7.027 ff.]). J. Am 17. und 18. März 2025 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bun- desanwaltschaft sowie der Beschuldigten A. und B. in Begleitung ihrer jeweiligen

- 9 - SK.2024.62 Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (SK pag. 36.310.001). Das Urteil wurde am 24. März 2025 in Anwesenheit der Parteien mündlich eröff- net und begründet (SK pag. 36.310.002). K. Die Bundesanwaltschaft meldete mit Schreiben vom 31. März 2025 innert Frist Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; SK pag. 36.940.001 ff.). Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales und Vorfragen 1. Bundesgerichtsbarkeit

E. 10.1 Schliesslich wirft die Bundesanwaltschaft A. in Zusammenhang mit seinen Pro- pagandaaktivitäten vor, die nachfolgenden Propagandaerzeugnisse in

- 80 - SK.2024.62 systematischer, professioneller und arbeitsteiliger Weise, in je unterschiedlicher Zusammensetzung gemeinsam mit B., G., «EE.» und LL., hergestellt und ver- breitet zu haben:

Nr. Produkt Beteiligung Produktionsort Publikationskanal

E. 10.2 In objektiver Hinsicht gilt, was folgt: Die A. zur Last gelegten, hier relevanten propagandistischen Erzeugnisse liegen bei den Akten (BA pag. 10.01.1675 ff.). Die Urheberschaft und Verantwortlichkeit von A. an den Telegram-Kanälen «S4.» und «S3.» ist ebenfalls erstellt (E. IV.4). Mit Blick auf den in der Anklageschrift umschriebenen Inhalt der einzelnen Er- zeugnisse steht hinreichend fest, dass es sich dabei um Propaganda für die ver- botene Gruppierung IS handelt. In dieser wird u.a. der gewaltsame Dschihad und Märtyrertod sowie die Tötung Ungläubiger legitimiert und Exponenten der

- 82 - SK.2024.62 verbotenen Gruppierung verehrt und glorifiziert. Teilweise handelt es sich bei den Beiträgen im Original um offizielle Produktionen des IS und seiner Medienver- lage. Die IS-Konnotation ergibt sich dabei nicht nur aus dem Inhalt der Beiträge und den darin verehrten Exponenten dieser Gruppierung, sondern teilweise (ins- besondere bei den Textdateien) bereits durch Erkennungszeichen des IS wie das kalligrafische IS-Logo und die IS-Flagge (BA pag. 10.01.1675 ff.). Stellvertretend wird hier der Inhalt des Propagandaerzeugnisses von Ziff. 3.1 erläutert: − Das besagte Video wurde am 22. Januar 2022 von der IS-Medienagentur «A’maq News» mit dem Titel «A’maq beschafft exklusive Szenen, welche PKK-Gefangene in den Händen von IS-Kämpfern nach dem Angriff auf das Ghuwayran-Gefängnis zeigt» veröffentlicht (BA pag. 10.01.1679). Die Videoaufnahme zeigt vier vermummte, in Kampfkleidung und mit Waffen ausgestattete IS-Kämpfer, die vor knieenden PKK-Soldaten stehen und in deren Hintergrund an der Wand die Flagge des IS angebracht ist. Einer der IS-Kämpfer hält eine Ansprache, in welcher er die Angriffe der IS-Soldaten auf das Gefängnis in Ghuwayran, Syrien, als Erfolg feiert (BA pag. 10.01.1679 ff.). Aufgrund der geheimen Überwachung und der forensischen Auswertung der technischen Daten kann weiter festgestellt werden, dass die in der Tabelle auf- geführten Personen mehr oder weniger in die Produktionsarbeiten des jeweiligen Propagandaerzeugnisses involviert waren (mit Ausnahme der Propagandaer- zeugnisse 3.8.1 und 3.8.2). Die Bundeskriminalpolizei hat diese Erkenntnisse in ihrem Analysebericht vom 19. September 2023 umfassend festgehalten (BA pag. 10.01.1667 ff.). Exemplarisch sind die Arbeiten der an der Erstellung des jeweiligen Propagandaerzeugnisses Beteiligten anhand der folgenden Propa- gandaerzeugnisse zu erläutern: − Ziff. 3.1: Am 19. Januar 2022 beschäftigte sich A. intensiv mit der Bericht- erstattung über den Angriff auf das Gefängnis in Ghuwayran, Syrien. G. hielt sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in seiner Wohnung auf. Am Abend des

23. Januar 2022 transkribierten A. und G. Ausschnitte aus dem durch «A’maq News» veröffentlichen, oben beschriebenen Videos auf Deutsch. B. betrat die Wohnung um 19:44 Uhr und wurde in die Überprüfung der Über- setzung des Textes miteinbezogen, wobei G. sagte «Jetzt ist der Chef da», als er B. bat, den Text zu kontrollieren. In der Folge besprachen die drei die Übersetzung diverser Begriffe. A. und G. nahmen die Untertitelung des Vi- deos noch am selben Abend vor (BA pag. 10.01.1681 ff.); − Ziff. 3.6: Aus der akustisch überwachten Wohnung von A. geht hervor, dass B. am 4. Februar 2022 zunächst mit der Verschriftung der Audioansprache und anschliessend mit deren Übersetzung ins Deutsche beschäftigt war. Der ebenfalls anwesende G. erklärte sich bereit, ihm dabei zu helfen. Im

- 83 - SK.2024.62 Laufe der Nacht diskutierten A., B. und G. über verschiedene Begriffe und Passagen sowie deren Übersetzung (BA pag. 10.01.1711 ff., Audio 5981). Für die Ziff. 3.8.1 und 3.8.2 finden sich in den Akten indes keinerlei Hinweise, wie diese produziert wurden. Aus der forensischen Datensicherung ergibt sich sodann, dass die oben genann- ten Propagandamaterialien, mit Ausnahme der Erzeugnisse in Ziff. 3.5, 3.8.1 und 3.8.2, in der Folge auf unterschiedlichen, mitunter von A. betriebenen Telegram- Kanälen verbreitet wurden (BA pag. 10.01.1675 ff.). So wurde das vorangehend exemplarisch erläuterte Propagandaerzeugnis, nach der deutschen Untertite- lung, u.a. am 15. Februar 2022 auf dem von A. betriebenen Telegram-Kanal «S4.» veröffentlicht (BA pag. 10.01.1687 ff.).

E. 10.3 Rechtliche Würdigung

E. 10.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Propagandaerzeugnisse in Ziff. 3.8.1 und 3.8.2 weder der Prozess der Herstellung und damit die involvierten Personen noch deren Verbreitung bekannt ist. Damit ist ein irgendwie gearteter Tatbeitrag von A. nicht nachgewiesen.

E. 10.3.2 Bei sämtlichen weiteren der oben genannten Erzeugnisse, d. h. Ziff. 3.1 bis 3.7.3 und 3.8.3, ist das Gericht aufgrund der geheimen Überwachung und forensischen Auswertung der technischen Daten davon überzeugt, dass A. entweder in die Herstellung oder die Publikation derselben auf von ihm betriebenen Telegram- Kanälen involviert war. Dabei fand ein reger Austausch mit den jeweils anderen Involvierten statt, so namentlich auch mit B. Das Bearbeiten, Übersetzen und Weiterverbreiten propagandistischer Medienerzeugnisse des IS stellt zweifelsfrei eine Unterstützung und Bestärkung der verbotenen terroristischen Organisation IS dar (vgl. E. IV.4.2.3). Insbesondere erschuf A. dem IS damit ein direktes Sprachrohr zu einem deutschsprachigen, westlichen Publikum, wodurch er des- sen Gefährdungspotential offensichtlich erhöhte. Der objektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB ist somit erfüllt.

E. 10.3.3 Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, so bestreitet A. das gemeinsame und koordinierte Vorgehen. Er räumt indes ein, Propaganda zugunsten des IS betrieben und täglich sicher zwei bis drei Stunden – während der Anwesenheit von G. noch mehr Zeit – investiert zu haben (SK pag. 36.730.028). Daraus ver- mag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, war A. doch in die Bearbeitung resp. Übersetzung oder Verbreitung sämtlicher in obgenannter Tabelle aufgeführten Propagandaerzeugnissen involviert und wirkte jeweils mehr oder weniger aktiv mit. Das Vorgehen stellt sich dabei, wenn auch nicht koordiniert, so doch in ge- wissen Zügen strukturiert dar: A. wirkte jeweils bei der Übersetzung mit und ver- traute dabei jeweils auf die Mithilfe von B. und G. Er räumt selbst ein, dass er dies seiner damaligen, den IS bejahenden Ideologie entsprechend tat, um des- sen Botschaften und Ideologie weiter zu verbreiten und einem

- 84 - SK.2024.62 deutschsprachigen Publikum zugänglich zu machen. Offensichtlich tat er dies im Bewusstsein, dass die propagandistischen Erzeugnisse geeignet waren, auf die Zuhörer bzw. Zuschauer einzuwirken, um diese in ihrer bejahenden Haltung ge- genüber dem IS zu bestärken oder gar für diesen zu gewinnen, seine gewaltext- remistischen Botschaften zu verbreiten und ihn dadurch in seiner Anziehungs- kraft zu stärken. Im Ergebnis ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. 11. Fazit zum Anklagevorwurf der Unterstützung der terroristischen Organisa- tion IS i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB 11.1 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte A. in der Zeit von April 2020 bis zu seiner Verhaftung am 13. Juni 2022 mit erheblichem Zeitaufwand diverse Unterstützungshandlungen, schwerpunktmässig Propagandatätigkeiten, für den IS vornahm. Zu den nachgewiesenen propagandistischen Tätigkeiten von A. ge- hörte mitunter die Verbreitung von Propagandamedien zugunsten des IS über seine öffentlichen Telegram-Kanäle mit mehreren hundert Abonnenten. Dadurch hat er den Adressatenkreis dieser propagandistischen Materialien und damit der vom IS vertretenen, gewaltverherrlichenden Ideologie erheblich erweitert. Im Rahmen seiner propagandistischen Bestrebungen gründete er mit seinen die IS- Ideologie ebenfalls befürwortenden «Brüdern», darunter B., eine Medienagentur. Unter deren Label übersetzte und stellte er Propagandaerzeugnisse des IS auf Deutsch her. Damit schuf er ein Sprachrohr für den IS für ein deutschsprachiges Publikum und weitete somit dessen Wirkungskreis zwangsläufig aus, was des- sen Gefährdungspotential erhöhte. In seinem propagandistischen Streben wurde er in eine internationale Koordinationsgruppe von IS-Propagandabetreibern auf- genommen, in der er sich als strebsamer «munasir» präsentierte. Neben seinen Propagandaaktivitäten widmete er sich der Planung seiner Reise zum IS nach Syrien, um sich diesem anzuschliessen und im Dschihad den Märtyrertod zu fin- den. Die für die Aufnahme in ein Gästehaus für «Foreign Terrorist Figh- ters» (FTF) notwendige Vertrauensbescheinigung holte er sich ebenfalls ein. Er war derart radikalisiert, dass ihn selbst das erstmalige Scheitern der Ausreise zum IS infolge einer Intervention der türkischen Behörden nicht von der erneuten Planung einer weiteren Reise abhielt. Schliesslich stellte A. sein Konto für IS-konnotierte Spendensammlungen zur Verfügung, leitete Gelder in diesem Zu- sammenhang weiter und tätigte gemeinsam mit B. Kryptotransaktionen, u.a. um IS-Sympathisanten zu unterstützen oder Angehörigen von IS-Gefallenen oder IS- Mitgliedern die Flucht aus Internierungslagern zu ermöglichen oder sie anderwei- tig zu unterstützen. Von Bedeutung ist, dass sich die A. zur Last gelegten propagandistischen Akti- vitäten zwischen dem 20. April 2020 und dem 13. Juni 2022, mithin in einer Zeit- spanne von 26 Monaten, abspielten. Die inkriminierten Aktivitäten von A. erfolg- ten damit in einer Phase, in welcher der IS im Gegensatz zu den ersten Jahren nach Ausrufung des Kalifats am 29. Juni 2014 massiv an Einfluss und

- 85 - SK.2024.62 Gefolgschaft verlor und im März 2019 die letzten Territorien aufgab (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Islamischer_Staat_(Organisation), letztmals be- sucht am 14. August 2025). Seit dieser militärischen Niederlage hat sich der IS in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 in eine fragmentierte, aber widerstandsfä- hige Untergrundorganisation transformiert. Vor diesem Hintergrund war insbe- sondere das propagandistische Werben von A. für den zu diesem Zeitpunkt be- reits stark geschwächten IS zur Gewinnung bzw. Bestärkung neuer Anhänger und Unterstützer im anklagerelevanten Zeitraum von besonderer Relevanz. 11.2 Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands steht ausser Frage: A. war zur ankla- gerelevanten Zeit stark radikalisiert und hat wissentlich und willentlich den krimi- nellen Wertekanon dieser Terrororganisationen gefördert und unterstützt. Mit sei- nem Handeln beabsichtigte er, dem IS erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaffen, dessen Macht und Stärke zu glorifizieren sowie die gewaltextremistische Ideolo- gie einem möglichst breiten Publikum, insbesondere im deutschen Sprachraum, zugänglich zu machen. Gleichzeitig war er bestrebt, neue Mitglieder für die IS-Ideologie zu gewinnen und Gleichgesinnte in ihrer bereits vorhandenen Über- zeugung zum IS zu bestärken. 11.3 Die Aktivitäten von A. sind insgesamt als Unterstützungshandlungen zugunsten der terroristischen Organisation IS im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB zu qualifizieren. Das strafbare Verhalten von A. war dabei geeignet, diese Terroror- ganisationen zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich zur gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden, islamistischen Kalifats zu fördern und zu unterstützen und deren Gefährdungspotential zu erhöhen. 12. Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB (betr. A., Anklageziffer 1.1.2) 12.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. sodann vor, während einer unbestimmten Dauer bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung am 13. Juni 2022 in der Schweiz wissentlich und willentlich im Besitz der nachfolgenden Dateien mit Gewaltdarstellungen ge- wesen zu sein, indem er diese in den Cache-Speichern seines Notebooks HP Spectre i7 (Ass-ID 27542) resp. seines Mobiltelefons Xiaomi Redmi 9T (Ass-ID

27544) abgespeichert bzw. dort belassen haben soll: Videos: Nr. Datum/ Zeit Bezeichnung Beschrieb Pfad Ass-ID 1 19.01.2 022, 22:44 Uhr […].mp4 Im Video werden drei Erschiessun- gen durch Kindersoldaten gezeigt. Den Opfern wird jeweils von hinten in den Kopf geschossen. pag. 10-01-1992

[…].mp4

27542 2 15.03.2 022, 17:10 Uhr […].mp4 Im Video sind zwei Enthauptungen mit einem Messer, eine Enthaup- tung mit einem Schwert, zwei Er- schiessungen, eine gleichzeitige Sprengung von mehreren Perso- nen und ein Todessturz zu sehen. pag. 10-01-1992

[…].mp4 27542

- 86 - SK.2024.62 Nr. Datum/ Zeit Bezeichnung Beschrieb Pfad Ass-ID 4

[…].mp4.M4V Im Video ist eine männliche Person in einem orangen Overall an ein Kreuz gefesselt und wird von einem mutmasslichen IS-Kämpfer mit ei- nem Messer getötet. pag. 10-01-1616

[…].mp4.M4V 27544

Bilder: Nr. Datum/Zeit Bezeich- nung Beschrieb Pfad Asser- vat 1 06.05.2022, 21:26 Uhr […] Das Bild zeigt einen vermummten Kämpfer, welcher einem Mann in Militäruniform mit der linken Hand an den Haaren festhält und mit der rechten ein Messer an den Hals hält. Die Szene ist umringt von meist sichtbar bewaffneten Män- nern. pag. 10-01-1992

[…] Ass-ID 27542 2 06.05.2022, 22:36 Uhr […].png Das Bild zeigt die gleiche Szene wie in Nr. 1 beschrieben. Zusätzlich wurde ein Text von GGGGGG. und das Logo von «PP.», der Medienagentur von A. und B., hinzugefügt. pag. 10-01-1992

[…].png Ass-ID 27542 3

[…].jpg Auf dem Bild sind zwei Personen mit abgetrennten Köpfen zu sehen, die ihnen auf den Rücken oder ne- ben den Körper gestellt wurden. pag. 10-01-1616

[…].jpg Ass-ID 27544 4

[…].jpg Das Bild zeigt einen vom Torso ab- getrennten Kopf, welcher neben den Körper gestellt wurde. pag. 10-01-1616

[…].jpg Ass-ID 27544 5

[…].jpg Das Bild zeigt einen vom Torso ab- getrennten Kopf, der auf den Rü- cken gestellt wurde. Darüber ist die Flagge des IS zu sehen. pag. 10-01-1616

[…].jpg Ass-ID 27544 6

[…].jpg Das Bild zeigt einen vom Torso ab- getrennten Kopf, der auf den Rü- cken gestellt wurde. pag. 10-01-1616

[…].jpg Ass-ID 27544 7

[…].jpg Das Bild zeigt einen vom Torso ab- getrennten Kopf, der auf den Rü- cken drapiert wurde. pag. 10-01-1616

[…].jpg Ass-ID 27544 8

[…].jpg Das Bild zeigt eine Enthauptungs- szene von drei Männern in orangen Overalls. pag. 10-01-1616

[…].jpg Ass-ID 27544 10

[…].jpg Das Bild zeigt mehrere verkohlte Leichen neben einem ausgebrann- ten Personenwagen und Motorrad. pag. 10-01-1616

[…].jpg Ass-ID 27544 15

[…].jpg Das Bild zeigt einen Kämpfer in Sie- gerpose, umringt von mehreren Lei- chen. pag. 10-01-1616

[…].jpg Ass-ID 27544 12.2 Rechtliches 12.2.1 Vorab ist anzumerken, dass im Tatzeitpunkt noch aArt. 135 Abs. 1bis StGB in Kraft war, der im Gegensatz zu Art. 135 Abs. 1 StGB eine tiefere Strafandrohung vorsah. Entsprechend ist nach der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) das zum Tat- zeitpunkt in Kraft gewesene Recht anzuwenden.

- 87 - SK.2024.62 12.2.2 Gemäss aArt. 135 Abs. 1bis aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Abs. 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. 12.2.3 Tatobjekt von Art. 135 StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise ver- letzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten ge- gen Menschen oder Tiere. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Ein- wirkung auf den Körper durch Schläge, Schnitte, Stiche, Chemikalien, elektrische Stösse usw. (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 135 N. 4; HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N. 22). Die Darstellung ist eindringlich, wenn sie suggestiv und realistisch wirkt, namentlich durch das Betonen von Details, Grossaufnahmen und Insistenz (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). Abstra- hierte Bilder (z.B. in Computerspielen oder Comics) sind in der Regel nicht ein- dringlich (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). Filme über Hinrichtungen, Ent- hauptungen, das Abschlachten von Menschen und Leichenschändungen können als Gewaltdarstellungen gelten, sofern nicht Zweifel daran bestehen, dass sie Bestandteil einer Kriegsreportage sein könnten (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 6.1, 6.2.4 ff.). Ein Schuldspruch nach Art. 135 StGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wis- senschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 9 ff.; GODENZI, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024 Art. 135 StGB N. 2). Eine Gewaltdarstellung kann auch durch die Konnotation zu einer verbotenen Gruppierung als eindringlich erscheinen. Mit solchen Darstellungen geht schliesslich ein erhebliches Korrumpierungspotential einher. Dass namentlich verbotene Terrororganisationen wie die «Al-Qaïda» oder der IS Kriegshandlun- gen, Leichen und Gräueltaten in professionell hergestelltem Video- und Bildma- terial regelrecht inszenieren, ist notorisch. Dies ist Teil ihrer modernen Kriegsfüh- rung im virtuellen Raum und stellt gewissermassen eine Fortsetzung des Krieges mit anderen Mitteln dar. Solche Darstellungen, die sich im Wesentlichen darin erschöpfen, Grausamkeiten zur Schau zu stellen und zur Untermauerung der ideologischen Wertevorstellungen der fraglichen Gruppierungen dienen, entbeh- ren zweifellos von vornherein jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wer- tes. In Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung vermögen somit auch Dar- stellungen verbotener Gruppierungen, auf denen Gewalttätigkeiten und gewalt- sam ums Leben gekommene Menschen regelrecht zur Schau gestellt werden, um die an ihnen verübte Gewalt zu glorifizieren, die von Art. 135 StGB geforderte Eindringlichkeit zu erfüllen. So ist beispielsweise eine mit dem Logo einer verbo- tenen Gruppierung versehene Nahaufnahme, auf welcher die im Gras platzierte Leiche eines gewaltsam gefallenen Soldaten zu sehen ist, als eindringlich zu

- 88 - SK.2024.62 qualifizieren. Gerade solche Aufnahmen stellen die Bühne für die virtuelle und auf grosse Verbreitung hinzielende Inszenierung grausamer Gewalttaten dar. Ausser Frage steht, dass bei solchen Darstellungen die Menschenwürde in ele- mentarster Weise verletzt wird, werden Menschen dadurch doch regelrecht zu Objekten der Propaganda resp. der modernen Kriegsführung verbotener Grup- pierungen degradiert (TPF 2022 19 E. 4.2.1 f.). Für die Tathandlung des Besitzes nach aArt. 135 Abs. 1bis StGB wird objektiv tatsächliche Sachherrschaft und subjektiv der Wille vorausgesetzt, die Sachherr- schaft auszuüben. Eine Beschaffungshandlung ist dabei nicht erforderlich; straf- bar macht sich auch derjenige, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von ver- botenen Darstellungen gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme ihres Inhalts weiter aufbewahrt (BGE 137 IV 208 E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist die temporäre Speicherung im Cache des Internetnutzers ausrei- chend, um Besitz zu begründen, falls die tatsächliche Herrschaft und der Herr- schaftswille vorliegen. Entscheidend ist jedoch, dass der Besitzer eines Gerätes Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung hat und um die Existenz des Inhalts weiss (BGE 137 IV 208 E. 4.1 f.). Mithin manifestiert derje- nige, der um die automatische Speicherung der strafbaren Darstellungen weiss und diese im Nachgang (an eine Internetsitzung) nicht löscht, dadurch seinen Besitzeswillen, selbst wenn er auf diese nicht mehr zugreift (BGE 137 IV 208 E. 4.2; Urteil 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.3). Ob ein Internet-User von der automatischen Speicherung Kenntnis hat, ist nach den konkreten Einzelfall- umständen, wie etwa Tathandlungen und Erfahrung mit entsprechenden Appli- kationen, zu entscheiden (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.4.4). 12.2.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 65 ff.). 12.3 Tatsächliches 12.3.1 Die fraglichen Dateien drei Video- und 10 Bilddateien liegen bei den Akten (BA pag. 10.01.1899 ff.; -2139 ff.). Deren Inhalt ist in der Anklageschrift hinreichend umschrieben. 12.3.2 Die anklagerelevanten Videodateien wurden allesamt im Rahmen der forensi- schen Datensicherung ab den Cache-Speichern des Notebooks HP Spectre bzw. des Mobiltelefons Xiaomi Redmi von A. gesichert (BA pag. 10.01.1899 ff.). A. bestritt nicht, dass es sich bei dem Mobiltelefon und dem Notebook, von denen die inkriminierten Gewaltdarstellungen sichergestellt wurden, um seine Geräte handelt (BA pag. 13.01.0080). Damit ist seine tatsächliche Sachherrschaft an den vorgenannten Dateien erstellt. 12.3.3 Zu den Gewaltdarstellungen im Vorverfahren befragt, verweigerte A. grundsätz- lich die Aussage. Anlässlich der Einvernahme vom 7. Februar 2024 gab er auf

- 89 - SK.2024.62 die Frage, wie die Dateien mit Gewaltdarstellungen auf seinem Mobiltelefon ge- speichert wurden, zu Protokoll: «Aus Kanälen, bewusst oder auch automatisch abgespeichert.» (BA pag. 13.01.0631 f.). Im Rahmen ihres Plädoyers brachte die amtliche Verteidigerin vor, A. wisse nicht, welche der Videos und Bilder er be- wusst gespeichert habe und welche im Zuge des Anschauens eines Telegram- Kanals automatisch im Cache-Speicher abgespeichert worden seien. Falls die Speicherung zudem kurz vor seiner Verhaftung erfolgt sei, hätte A. selbst bei regelmässiger Löschung des Cache-Speichers keine Möglichkeit gehabt, die Da- teien zu löschen (SK pag. 36.721.114). 12.4 Rechtliche Würdigung 12.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die hier fraglichen Video- und Bilddateien, wie sich der vorangehenden Beschreibung entnehmen lässt, grausame Szenen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen auf eindringliche Weise darstellen, die jeden kulturellen oder wissenschaftlichen Wert vermissen lassen und dabei die Würde des Menschen schwer verletzen. Die Dateien sind somit allesamt als Gewaltdar- stellungen i.S.v. Art. 135 StGB zu qualifizieren. Die inkriminierten Videodateien waren nachgewiesenermassen in den Cache- Speichern des Mobiltelefons Xiaomi resp. des Notebooks HP Spectre des Be- schuldigten A. gespeichert. Der objektive Tatbestand des Besitzes von Gewalt- darstellungen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1bis StGB ist somit erfüllt. 12.4.2 Den im Recht liegenden Akten lässt sich nicht für sämtliche hier relevanten Da- teien entnehmen, wann die Bilder und Videos im Cache-Speicher gesichert wur- den (vgl. Tabelle oben, E. IV.12.1). Dort, wo dies nicht eruiert werden konnte, muss davon ausgegangen werden, dass die Dateien spätestens am

13. Juni 2022 im Cache-Speicher der beiden Geräte gespeichert wurden. Der Argumentation der Verteidigung von A., wonach aufgrund des fehlenden Zeit- stempels nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese nur kurz vor seiner Verhaftung im Cache-Speicher gesichert wurden und er somit keine Zeit mehr hatte, den Cache-Speicher zu leeren, kann indes nicht gefolgt werden. Schliess- lich befanden sich im Cache-Speicher auch Dateien vom 19. Januar 2022,

15. März 2022 und 6. Mai 2022. Die Daten reichen somit beinahe ein halbes Jahr vor seiner Verhaftung zurück. Ihm verblieb also genügend Zeit, den jeweiligen Cache-Speicher zu leeren – hätte er dies denn wirklich tun wollen. 12.4.3 Dies tat er aber gerade nicht, wodurch sich sein Herrschaftswille manifestiert. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubhaft, dass er jene Dateien, bei denen das Speicherdatum nicht eruiert werden kann, löschen wollte. A. räumte zudem selbst anlässlich diverser Einvernahmen ein, dass er den Zugang zu solchen Da- teien über Telegram-Kanäle erhielt und er diese teilweise bewusst, teilweise au- tomatisch, abspeicherte. Offensichtlich wollte A. den stetigen Zugang zu solchen Dateien. Er konsumierte (auch deshalb) die Inhalte bestimmter Telegram-Kanäle

- 90 - SK.2024.62 und speicherte solche Darstellungen mithin bewusst. Darüber hinaus wusste er offensichtlich auch über deren automatische Speicherung und damit letztlich auch um die charakteristische Funktionsweise des Cache, also die automatische Speicherung von Dateien im Hintergrund. 12.4.4 Dass er über dieses Wissen verfügt, kann nicht nur aus diesen Aussagen, son- dern auch aus den weiteren Umständen seines Umgangs mit dem Mobiltelefon und dem Laptop gefolgert werden. Schliesslich stellte er Propagandamaterialien zugunsten des IS her (z.B. Einfügen von Untertiteln in Videodateien mit übersetz- ten propagandistischen Inhalten, Erstellung von Design- und Formatierungsar- beiten für andere Personen, die dieselbe Ideologie vertreten). Somit verfügt(e) A. über überdurchschnittliche Kenntnisse im IT-Bereich im Vergleich mit einem Durchschnitts-User. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel an seinem Wissen über die charakteristische Funktionsweise des Cache-Speichers und so- mit über die Speicherung der hier angeklagten Gewaltdarstellungen. Damit ist ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Besitz von (verbotenen) Gewaltdar- stellungen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1bis StGB erstellt. 12.4.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte A. des Besitzes von verbotenen Gewaltdarstel- lungen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen. Da es sich um meh- rere inkriminierte Dateien handelt, liegt mehrfache Tatbegehung vor. V. Die weiteren dem Beschuldigten B. vorgeworfenen Unterstützungsaktivitä- ten im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB 1. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch Administrieren zweier Telegram-Kanäle zwecks Verbrei- tung von IS-Propaganda (Anklageziffer 1.2.1.2.1 lit. a und 1.1.2.2.3.2 lit. d)

E. 15 Juni 2018 trotz des per 1. September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum

31. Dezember 2022 verlängert, womit das aAQ/IS-Gesetz im hier zu beurteilen- den Deliktszeitraum teilweise nach wie vor in Kraft war. Zur Verhinderung der Kollision der beiden Bestimmungen einerseits und zur Vermeidung von Strafbar- keitslücken andererseits bestand Art. 74 Abs. 4 NDG indes gemäss der Bot- schaft vom 22. November 2017 ausdrücklich bloss auf Papier, solange die auf Art. 74 Abs. 1 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsverbot des Bun- desrates nicht in Kraft trat (BBl 2018 87 ff., 100; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; HEIM- GARTNER/INHELDER, a.a.O., S. 1217 ff., 1222 f.). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG dem Art. 2 aAQ/IS-Gesetz so lange nicht vorgehe, als noch kein bundesrätliches Verbot i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das aAQ/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Die vom Bundesrat am

E. 19 Oktober 2022 erlassene Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Grup- pierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter

- 11 - SK.2024.62 Organisationen trat schliesslich per 1. Dezember 2022 in Kraft, womit die neue nunmehr subsidiäre Strafnorm von Art. 74 Abs. 4 NDG betreffend die Beteiligung und Unterstützung verbotener Organisationen de facto erst auf diesen Zeitpunkt hin galt (BBl 2022 2548; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2).

E. 22 März 2022 an «BBBBBB.» weiter, gleichentags wurde sie auf der Internet- seite «I’lam» veröffentlicht (BA pag. 10.01.1039). In gleicher Manier wurde die von G. am 23. März 2022 angefertigte Übersetzung des Leitartikels der Nummer 328 der offiziellen IS-Veröffentlichung «al-Naba» überarbeitet (BA pag. 10.01.1051 f.). Dabei meldete sich A. mit kleinen Ände- rungsvorschlägen in der Übersetzung zu Wort (BA pag. 10.01.1052). Am 24. März 2022 sandte G. eine Infografik aus der Nummer 330 der offiziellen IS-Veröffentlichung «al-Naba» mit Statistiken zu kombattanten Operationen des IS in den Gruppenchat und bat darum, sie zu übersetzen. B. teilte mit, dass er bis morgen übersetzen könne, was G. ausschlug, da er die Übersetzung noch heute wollte. Daraufhin stellte G. die Übersetzung selbst in den Chat (BA, S. 10.01.1052 f.). Kurz darauf sendete A. eine überarbeitete Fassung in den Chat, wobei er und B. weitere kleine Fehler korrigierten (BA pag. 10.01.1054).

E. 23 Sprachen, darunter seit dem 12. April 2022 auch Deutsch (BA pag. 10.01.1640; -1275).

E. 24 März 2022 als deliktisch relevant. Mit Blick auf den in der Anklageschrift be- schriebenen Inhalt der einzelnen Postings steht fest, dass es sich dabei um Pro- paganda für die verbotene Gruppierung IS handelt. In den Postings wird die ver- botene Gruppierung bzw. deren Kombattanten, ihre Operationen und damit ein- hergehend ihre gewaltextremistische dschihadistische Ideologie verehrt und glo- rifiziert. Teilweise handelt es sich im Original denn auch um offizielle Produktio- nen des IS. Die Übersetzung und damit Herstellung dieser resp. das Verbreiten dieser propagandistischen Medien waren geeignet, die Terrororganisation IS bei der Erreichung ihrer Ziele – namentlich der gewaltsamen Schaffung eines welt- umspannenden islamistischen Kalifats – zu stärken und die Empfänger für den kriminellen Wertekanon der besagten Organisation zu gewinnen bzw. diese in einer bereits bestehenden Zuwendung zur betreffenden Ideologie zu bestärken. Die publikumswirksame Propaganda für den IS ist damit unzweifelhaft erstellt.

E. 27 28.01.2022 «S3.4» (28.01.2022)

E. 28 30.01.2022 «S9.» (29. 30.01.2022)

«S3.5» (29. 30.01.2022)

E. 31 März 2022, gemeinsam mit A. und LL. eine neue auf die Verbreitung von auf Deutsch übersetzte IS-Propaganda ausgerichtete Medienagentur namens «PP.» gegründet zu haben und die vier in der Anklageschrift umschriebenen Propagan- damaterialien hergestellt, übersetzt resp. verbreitet zu haben.

E. 35 Monaten Freiheitsstrafe anzurechnen. Unter weiterer Berücksichtigung der hier vorliegend bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagen verbleibt eine Überhaft von 112 Tagen, die zu entschädigen ist. Die Strafkammer erachtet unter den gegebenen Umständen die beantragte Ge- nugtuung von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen. Dies ergibt einen Gesamtbe- trag von Fr. 22'400.--, der ab dem mittleren Verfalltag, dem 28. Januar 2025, zu 5 % zu verzinsen ist (Art. 73 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). 5. Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 24. März 2025 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Stefan Heimgartner und Maric Demont, Gerichtsschreiberin Elena Inhelder

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eva Spörri

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Remo Gähler

Gegenstand

Unterstützung einer terroristischen Organisation, Beteili- gung an einer terroristischen Organisation, mehrfacher Be- sitz von Gewaltdarstellungen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2024.62

- 2 - SK.2024.62 Anträge der Bundesanwaltschaft: Ad A. 1. A. sei schuldig zu sprechen: − der Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. lit. b StGB) − der Beteiligung an einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB) − des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB) 2. A. sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 67 Monaten zu verurteilen (Art. 40, 42, 47, 49 StGB). Die Untersuchungshaft (718 Tage) sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB). 3. Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 4. Das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. 1) seien innert der gesetzlichen Frist zu löschen. 5.

5.1 Folgender beschlagnahmter Gegenstand sei A. nach Löschung der inkriminier- ten Daten auszuhändigen (Art. 267 Abs. 3 StPO): − Ass.-ID 27543: Tablet Apple iPad Air, Model A1474 5.2 Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und als Beweismit- tel bei den Akten zu belassen: − Ass.-ID 24661: Weisse Fahne mit arabischer Schrift − Ass.-ID 24664: Notizheft rosa mit handschriftlichen Notizen (Reden von IS- Anführern) − Ass.-ID 24672: Kontoauszug Bank C. vom 01.06.2021 bis 17.06.2021 − Ass.-ID 24677: Diverse A4-Papiere (IS-Symbol mit arabischer Schrift) − Ass.-ID 27546: Schutzweste schwarz mit integrierter Stahlplatte

- 3 - SK.2024.62 − Ass.-ID 24665: Plakate mit Waffenbildern − Ass.-ID 24666: Buch Schusswaffen 5.3 Folgende beschlagnahmte Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB und Art. 135 Abs. 3 StGB resp. Art. 31 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 4 WG): − Ass.-ID 27542: Notebook HP Spectre i7, Model 15, inkl. Ladekabel − Ass.-ID 27544: Mobiltelefon Xiaomi Redmi 9T − Ass.-ID 24639: Magazin, Airsoft Munition, Gasflasche − Ass.-ID 24660: Langwaffe Nuprol, Delta, Enforcer, Bravo-Deb, Cal 6mm, Ladezustand unbekannt, mit Magazin & Munition, beige − Ass.-ID 24676: Unbekanntes Objekt, möglicherweise Verschluss (Bestand- teil der Airsoft-Gun) − Ass.-ID 24678: Hülsen − Ass.-ID 27555: USB-Granate mit angeklebter Schnur für Selbstauslösung 5.4 Das beschlagnahmte Bargeld (Ass.-ID 24671 und 24673) sei mit den durch A. zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 267 Abs. 3 StPO). 6. Von den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 595’302.59 (Gebühren Fr. 60’000.-- und Auslagen Fr. 535’302.59) sei A. ein Anteil in gerichtlich zu be- stimmender Höhe aufzuerlegen, zuzüglich Kosten für das Hauptverfahren in ge- richtlich zu bestimmender Höhe (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7. Rechtsanwältin Eva Spörri und Rechtsanwalt D. seien für die amtliche Verteidi- gung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenos- senschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO), unter Anrechnung be- reits geleisteter Akontozahlungen. 8. A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidi- gungen in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Ad B. 1. B. sei schuldig zu sprechen: − der Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. lit. b StGB)

- 4 - SK.2024.62 − der Beteiligung an einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB) − des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB) 2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft SV.19.0548-SPD vom 11. Januar 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 180 Tagen sei zu widerrufen. 3. B. sei im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 56 Monaten zu verurteilen (Art. 40, 42, 46, 47, 49 StGB). Die Untersuchungshaft resp. Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug (andauernd, per dato 1186 Tage [inkl. 176 Tage erstandener Haft aus dem Ver- fahren SV.19.0548.SPD]) sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4. Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 5. Das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. 2) seien innert der gesetzlichen Frist zu löschen. 6.

6.1 Folgende beschlagnahmte Gegenstände seien B. auszuhändigen (Art. 267 Abs. 3 StPO): − Ass.-ID 31447 [recte: 31477]: Mobiltelefon Redmi, Model M2004J19AG 10-1-2007 − Ass.-lD 31451: MAC Notebook, MACBookAir, SN C02ML2B7G083 Mode) A1465 6.2 Folgende beschlagnahmte Gegenstände seien einzuziehen und als Beweismittel bei den Akten zu belassen: − Ass.-ID 31517: Grüner A4 Ordner mit arabisch geschriebenen Blättern als Inhalt (IS Schriften) − Ass.-ID 31518: Violetter A4 Ordner mit arabisch geschriebenen Blättern als Inhalt (IS Schriften) − Ass.-ID 31519: Roter A4 Ordner mit arabisch geschriebenen Blättern als Inhalt (IS Schriften)

- 5 - SK.2024.62 6.3 Folgende beschlagnahmte Gegenstände von B. seien einzuziehen und zu ver- nichten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB und Art. 135 Abs. 3 StGB resp. Art. 31 Abs. i lit. c und Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 6 WG): − Ass.-ID 31450: Mobiltelefon Marke Redmi − Ass.-ID 31516: Messer, einhändig bedienbar 7. Folgende beschlagnahmte Gegenstände seien den Berechtigten nach Löschung der inkriminierten Daten auszuhändigen (Art. 267 Abs. 3 StPO): − Ass.-ID 31051: Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 an E. − Ass.-ID 31406: Mobiltelefon iPhone Apple 11 an F. 8. Von den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 595’302.59 (Gebühren Fr. 60’000.-- und Auslagen Fr. 535’302.59) sei B. ein Anteil in gerichtlich zu be- stimmender Höhe aufzuerlegen, zuzüglich Kosten für das Hauptverfahren in ge- richtlich zu bestimmender Höhe (Art. 426 Abs. i StPO). 9. Rechtsanwalt Remo Gähler sei für die amtliche Verteidigung von B. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. i und 2 StPO). 10. B. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidi- gung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. i i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Anträge der Verteidigung von A.: 1. A. sei schuldig zu sprechen: − der Widerhandlung gegen Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i. V. m. lit. b StGB; − eventualiter: des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB. 2. A. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten zu verurtei- len unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Eventualiter für den Fall, dass das Gericht A. zu einer höheren Freiheitsstrafe verurteilt, sei diese nur geringfügig zu erhöhen und bedingt auszusprechen. 3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 718 Tagen sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Ersatzmassnahmen seien im Umfang von min- destens 70 Tagen auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Anrech- nung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie der Ersatzmassnahmen hat

- 6 - SK.2024.62 insbesondere auch für den Fall zu erfolgen, dass eine höhere Strafe als die be- antragten 24 Monate ausgesprochen werden sollte. Von der Ausfällung einer Busse sei abzusehen. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände seien nach Möglichkeit A. zurückzugeben. 5. Die Verfahrenskosten seien A. im Umfang von Fr. 30'000.-- aufzuerlegen, jedoch sogleich zu erlassen (Art. 425 StPO). 6. Es sei der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung für die Verteidigungskos- ten gemäss der bereits eingereichten Honorarnote vom 14. März 2025 und unter Anrechnung der bereits geleisteten Akontozahlungen auszurichten. Für die zu- sätzlich anfallenden Verteidigungskosten seit 14. März 2025 sei die amtliche Ver- teidigung angemessen zu entschädigen. Vom Ersatz der Kosten durch A. an den Staat sei infolge Unerhältlichkeit abzusehen und die Kosten abzuschreiben. Anträge der Verteidigung von B.: 1. B. sei der Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. Iit. b StGB schuldig zu sprechen. 2. Von den übrigen Anklagevorwürfen sei er dagegen freizusprechen. 3. Die mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 11. Januar 2022 ausgespro- chene bedingte Freiheitstrafe von 180 Tagen sei zu widerrufen. 4. B. sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren als Gesamtstrafe zu bestrafen. 5. B. sei am 24. März 2025 nach der Urteilseröffnung umgehend aus der Haft zu entlassen. 6. Es sei B. eine Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft von Fr. 95'000.-- zu- züglich Zins von 5 % seit dem mittleren Verfalltag zuzusprechen. 7. Die Verfahrenskosten seien meinem Mandanten zu ⅛ aufzuerlegen. 8. Die amtliche Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnoten zu entschädi- gen. 9. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

- 7 - SK.2024.62 Prozessgeschichte: A. Gestützt auf eine Strafanzeige der Bundeskriminalpolizei vom 8. Dezember 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft gleichentags eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Orga- nisation (Art. 260ter StGB) und Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; in Kraft bis

31. Dezember 2022; nachfolgend: aAQ/IS-Gesetz; [BA pag. 1.01.0001; 10.01.001 ff.]). B. Am 13. Dezember 2021 ordnete die Bundesanwaltschaft unter anderem die tech- nische, akustische und optische Überwachung der Wohnung des Beschuldigten A. an. Gestützt auf diverse Zufallsfunde im Rahmen der vorgenannten Überwa- chung, die mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom

30. Mai 2022 genehmigt wurden (BA pag. 9.12.0008 ff.), dehnte die Bundesan- waltschaft mit Verfügung vom 31. Mai 2022 das Strafverfahren gegen A. auf B. aus (BA pag. 1.01.0002). C. Im Zuge der Ermittlungen führte die Bundesanwaltschaft umfangreiche Beweis- erhebungen durch. Am 13. Juni 2022 fanden an den Domizilen der Beschuldigten zeitgleich Hausdurchsuchungen statt, anlässlich derer diverse Datenträger und Dokumente sichergestellt wurden (BA pag. 8.01.0001 ff.; 8.01.0002 ff.). Glei- chentags wurde von den deutschen Behörden u.a. am Wohnort von G. eine Hausdurchsuchung im Rahmen des gegen ihn in Deutschland gleichgelagerten Strafverfahrens durch das Bundeskriminalamt durchgeführt (BA pag. 10.01.1023; -1029). D. Die beiden Beschuldigten A. und B. wurden im Anschluss an die Hausdurchsu- chung am 13. Juni 2022 festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. A. befand sich in der Folge bis am 30. Mai 2024 in Untersuchungshaft (BA pag. 6.01.0001 ff.; -0069 ff.). Die im Nachgang zur Untersuchungshaft – infolge der durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Be- schwerdekammer) gutgeheissenen Beschwerde (BA pag. 21.05.0315 ff.) – an- geordneten Ersatzmassnahmen dauerten bis zur Urteilseröffnung und damit bis am 24. März 2025 (BA pag. 6.01.458 ff.). B. befand sich seit seiner Verhaftung in Untersuchungshaft (BA pag. 6.02.0008 ff.), bis er auf Gesuch vom 20. April 2023 hin, per 30. August 2023 in den vorzei- tigen Strafvollzug versetzt wurde (BA pag. 6.02.0070 ff.; 6.02.0202). Infolge der seitens der Beschwerdekammer abgewiesenen Beschwerde, befand er sich ab dem 6. September 2024 neuerlich in Untersuchungshaft, die bis am

24. März 2025 andauerte (BA pag. 21.06.0001 ff.).

- 8 - SK.2024.62 E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 dehnte die Bundesanwaltschaft das Straf- verfahren gegen die Beschuldigten auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) aus und vereinigte gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafver- folgung in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 1.01.003 ff.). F. Am 26. November 2024 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen A. und B. we- gen rubrizierter Straftatbestände (SK pag. 36.100.001 ff.; näher zu den Anklage- vorwürfen E. 36.100.001 ff.). G. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 lud der Vorsitzende die Parteien ein, bis am 20. Dezember 2024 Beweisanträge zu stellen und zu begründen (SK pag. 36.400.001 f.). Die Bundesanwaltschaft und Rechtsanwalt Gähler stellten innert Frist keine Be- weisanträge. Rechtsanwältin Spörri beantragte mit Schreiben vom 20. Dezem- ber 2024 die Einvernahme von H., der Mutter des Beschuldigten A., sowie von I., Sozialarbeiter der J. und von Dr. med. K. (SK pag. 36.521.001 f.). Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 wurde der Beweisantrag betreffend Einver- nahme von I. gutgeheissen. Der Beweisantrag betreffend Einvernahme von H. wurde abgewiesen, da deren Befragung nach Ansicht der Verfahrensleitung nichts zur Klärung der Tatvorwürfe, zum angeklagten Sachverhalt und zur Radi- kalisierung bzw. De-Radikalisierung beizutragen vermag. Der Antrag auf Einver- nahme von Dr. med. K. wurde abgewiesen und an deren Stelle wurde bei Letz- terem ein schriftlicher Bericht über den aktuellen gesundheitlichen Zustand bzw. allfällige Veränderungen seit dessen letztem, in den Akten befindlichen Bericht, eingeholt (SK pag. 36.250.003 f.). H. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2025 wurden die Parteien einge- laden, allfällige Vorfragen bis zum 27. Februar 2025 vorab schriftlich einzu- reichen. Gleichzeitig wurden die Parteien zur auf den 17. und 18. März 2025 an- gesetzten Hauptverhandlung vorgeladen (SK pag. 36.320.001 ff.). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die er- forderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten ein (Formular betreffend persönliche und finanzielle Verhältnisse [SK pag. 36.231.4.007 ff.; 36.232.4.007 ff.]; Straf- und Betreibungsregisteraus- züge [SK pag. 36.231.1.001 f.; 36.231.001 ff.; 36.232.1.001 f.; 36.232.3.001 ff.]; aktuelle Steuerunterlagen [SK pag. 36.231.2.001 ff.; 36.232.2.001 ff.] sowie ei- nen Verlaufsbericht über die Ersatzmassnahmen betreffend den Beschuldigten A. [SK pag. 36.231.7.027 ff.]). J. Am 17. und 18. März 2025 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bun- desanwaltschaft sowie der Beschuldigten A. und B. in Begleitung ihrer jeweiligen

- 9 - SK.2024.62 Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (SK pag. 36.310.001). Das Urteil wurde am 24. März 2025 in Anwesenheit der Parteien mündlich eröff- net und begründet (SK pag. 36.310.002). K. Die Bundesanwaltschaft meldete mit Schreiben vom 31. März 2025 innert Frist Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; SK pag. 36.940.001 ff.). Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales und Vorfragen 1. Bundesgerichtsbarkeit 1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 StGB) sowie mehrfachen Besitz von Gewaltdarstellungen (aArt. 135 Abs. 1bis StGB). Die Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend zum Teil origi- när (Art. 24 Abs. 1 StPO) und zum Teil aus der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. Prozessgeschichte lit. E). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer ist somit für sämtliche angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). 1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG. 2. Anwendbares Recht 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach des- sen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme be- stimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). Bei Dauerdelikten gilt grundsätzlich die Anwend- barkeit desjenigen Rechts, welches im Zeitpunkt der Beendigung der strafbaren Handlung in Kraft war, nicht dasjenige zu deren Beginn. 2.2 Im Hauptanklagepunkt wird den Beschuldigten jeweils die Beteiligung an resp. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 StGB, begangen in der Zeit von April 2020 bis 13. Juni 2022 (Beschuldigter A.) resp.

22. Januar 2022 bis 13. Juni 2022 (Beschuldigter B.), vorgeworfen. Da per

- 10 - SK.2024.62

1. Juli 2021 der revidierte Art. 260ter StGB in Kraft getreten ist, Art. 2 aAQ/IS-Ge- setz im anklagerelevanten Zeitraum noch Geltung beanspruchte und daneben Art. 74 NDG ebenfalls bereits in Kraft war, stellt sich vorliegend die Frage nach dem anwendbaren Recht. 2.2.1 Art. 1 aAQ/IS-Gesetz enthält ein Verbot für die Gruppierungen «Al-Qaïda» (lit. a), «Islamischer Staat» (lit. b; nachfolgend: IS) sowie Tarn- und Nachfolgegruppie- rungen der «Al-Qaïda» und IS sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung «Al-Qaïda» oder IS über- einstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Ge- setz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 des aAQ/IS-Gesetzes verbote- nen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unter- stützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Das am 1. September 2017 in Kraft getretene Nachrichtendienstgesetz (SR 121; nachfolgend: NDG) stellt in Art. 74 Abs. 4 NDG die gleichen Handlungen wie Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz unter Strafe. Die Strafandrohung der an sich gleich- lautenden Strafbestimmung von Art. 74 Abs. 4 NDG lautete in der bis am

30. Juni 2021 geltenden Fassung noch auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 25. September 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus wurde die Sanktion an jene von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz angeglichen. Folglich ist der Gesetzeswortlaut von Art. 74 Abs. 4 NDG seit dem

1. Juli 2021 identisch mit jenem von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und stellt inso- fern eine Verstetigung des Letzteren dar (BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; vgl. auch HEIMGARTNER/INHELDER, Strafbarkeit dschihadistischer Propaganda, AJP 2022, S. 1217 ff., 1222 f.). 2.2.2 Die Geltungsdauer des aAQ/IS-Gesetzes wurde vom Parlament am

15. Juni 2018 trotz des per 1. September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum

31. Dezember 2022 verlängert, womit das aAQ/IS-Gesetz im hier zu beurteilen- den Deliktszeitraum teilweise nach wie vor in Kraft war. Zur Verhinderung der Kollision der beiden Bestimmungen einerseits und zur Vermeidung von Strafbar- keitslücken andererseits bestand Art. 74 Abs. 4 NDG indes gemäss der Bot- schaft vom 22. November 2017 ausdrücklich bloss auf Papier, solange die auf Art. 74 Abs. 1 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsverbot des Bun- desrates nicht in Kraft trat (BBl 2018 87 ff., 100; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; HEIM- GARTNER/INHELDER, a.a.O., S. 1217 ff., 1222 f.). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG dem Art. 2 aAQ/IS-Gesetz so lange nicht vorgehe, als noch kein bundesrätliches Verbot i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das aAQ/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Die vom Bundesrat am

19. Oktober 2022 erlassene Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Grup- pierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter

- 11 - SK.2024.62 Organisationen trat schliesslich per 1. Dezember 2022 in Kraft, womit die neue nunmehr subsidiäre Strafnorm von Art. 74 Abs. 4 NDG betreffend die Beteiligung und Unterstützung verbotener Organisationen de facto erst auf diesen Zeitpunkt hin galt (BBl 2022 2548; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2). 2.2.3 Am 1. Juli 2021 trat der neue Art. 260ter StGB in Kraft, der im Vergleich zu Art. 2 AQ/IS-Gesetz eine höhere maximale Strafe normiert. Inkriminierte Taten, welche zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. Juni 2021 begangen wurden, sind somit nach dem aAQ/IS-Gesetz zu beurteilen. Letzteres ging als lex specialis Art. 260ter StGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vor (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15). Mit Inkrafttreten des revidierten Art. 260ter StGB per 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427), welcher die Teilnahme an resp. Unterstützung von terroristischen Organisationen ausdrücklich unter Strafe stellt und eine höhere Maximalstrafe von 10 Jahren vorsieht, geht ab diesem Zeitpunkt Art. 260ter StGB Art. 2 aAQ/IS- Gesetz vor (vgl. mutatis mutandis [in Bezug auf Art. 74 Abs. 4 NDG] PAJAROLA, Bekämpfung von Terrorismus und Organisierter Kriminalität, 2022, 301; HEIM- GARTNER/INHELDER, a.a.O., 1217 ff., 1229 m.H.). 2.3 Sowohl die Beteiligungs- wie auch die Unterstützungsvariante von Art. 260ter StGB stellen Dauerdelikte dar, womit die Tatbestandsvarianten bezogen auf ein und dieselbe Organisation nur einmal verwirklicht sind (vgl. TPF 2015 1 E. 1.2.7; vgl. auch PAJAROLA, Bekämpfung von Terrorismus und Organisierter Kriminalität, 2022, 364). Folglich ist für die Beurteilung des anwendbaren Rechts auf den Zeit- punkt der Beendigung des strafbaren Verhaltens abzustellen. Die Beschuldigten sollen die ihnen im Hauptanklagepunkt vorgeworfenen Taten der Beteiligung an resp. Unterstützung der terroristischen Organisation IS (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 resp. Art. 260ter Abs. 1 lit. c StGB) der Anklage zufolge zwischen April 2020 (Beschuldigter A., Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.2) resp. 22. Januar 2022 (Be- schuldigter B., Anklageziffern 1.2.1 und 1.2.2) und 13. Juni 2022 begangen ha- ben. Der zu diesem Zeitpunkt geltende, per 1. Juli 2021 in Kraft getretene Art. 260ter StGB geht in casu infolge der vorgesehenen höheren Maximalstrafe Art. 2 aAQ/IS-Gesetz vor. 3. Anklagegrundsatz 3.1 Rechtsanwältin Spörri rügt namens und im Auftrag des Beschuldigten A. im Rah- men des Plädoyers eine Verletzung des Anklageprinzips in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Finanztransaktionen (Anklageziffer 1.1.2.3.4). Sie macht zu- sammenfassend geltend, dass Ausführungen zur Herkunft des Geldes für die Bitcoin-Käufe fehlen würden, eine gemeinsame Geldsammelaktion weder erstellt noch in der Anklageschrift umschrieben sei und sich aus den aufgeführten Bit- coin-Käufen ein Gesamtbetrag von Fr. 11'460.-- und nicht Fr. 12'940.-- ergebe (SK pag. 36.721.113).

- 12 - SK.2024.62 3.2 Rechtsanwalt Gähler macht in seinem Parteivortrag in Bezug auf die Finanz- transaktionen gemäss Anklageziffer 1.2.2.3.3 mit im Wesentlichen gleichlauten- der Begründung eine Verletzung des Anklageprinzips geltend und bringt darüber hinaus vor, dass sich der Anklageschrift nicht entnehmen lasse, inwiefern die beiden Beschuldigten hinsichtlich der Transaktionen an die Zieladressen zusam- men gehandelt haben sollen (SK pag. 36.721.148 ff.). Eine weitere Verletzung des Anklageprinzips bringt er in Zusammenhang mit Anklageziffer 1.2.1.2.1 lit. b betreffend die gemeinsam resp. mittäterschaftlich begangenen Propagandatätig- keiten vor. Dort fehle es an den Sachverhaltselementen, welche zur Annahme von Mittäterschaft führen, namentlich inwiefern B. mit den weiteren fünf angeblich Involvierten zusammengewirkt haben soll und weshalb er als Hauptbeteiligter da- stehe, so dass sein Tatbeitrag als für die Ausführung des fraglichen Delikts als so wesentlich zu qualifizieren sei, dass dieses mit ihm steht oder fällt (SK pag. 36.721.129 ff.; -148 ff.). Schliesslich bringt er vor, die Ausführungen unter Anklageziffer 1.2.2.2 betr. die funktionelle Eingliederung in den IS seien hinsicht- lich des Zeitpunkts des angeblichen Beitritts zum IS sowie den konkreten Moda- litäten zu unpräzise (SK pag. 36.721.135 ff.). 3.3 Rechtliches 3.3.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Da- tum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu be- zeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfah- ren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 149 IV 128 E. 1.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile des Bundes- gerichts 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; 6B_1253/2022 vom 26. Ap- ril 2022 E. 1.1; 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 347; je m.w.H.). 3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Anklageprinzips in Zusam- menhang mit der den Beschuldigten gemeinsam begangenen Propagandatätig- keiten sowie den Finanztransaktionen ist festzuhalten, dass Art. 260ter StGB jeg- liche Unterstützungshandlungen, welche zur Stärkung der Organisation massge- blich beitragen und somit das Gefährdungspotential der kriminellen oder terroris- tischen Organisation zu erhöhen vermögen, für tatbestandsmässig erklärt (BBl 2018 6476; vgl. BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; zum Rechtlichen betr. Art. 260ter siehe

- 13 - SK.2024.62 nachfolgend E. III.2). Zu prüfen ist folglich, ob die einzelnen den Beschuldigten jeweils vorgeworfenen Handlungen als solche geeignet waren, zu einer Erhö- hung des Gefährdungspotentials der terroristischen Organisation IS beizutragen; ein mittäterschaftliches Vorgehen ist nicht erforderlich. Folglich wirft die Anklage den Beschuldigten denn auch kein mittäterschaftliches Vorgehen im eigentlichen Sinne vor, womit es auch keiner Umschreibung der konkreten Rollenverteilung bedarf. Insofern sind die Rügen von Rechtsanwalt Gähler hinsichtlich einer Ver- letzung des Anklageprinzips mit Bezug auf die beiden Beschuldigten vorgewor- fene gemeinschaftlich Propagandatätigkeit – aufgrund des Fehlens der für die Annahme einer Mittäterschaft erforderlichen Sachverhaltselemente in der Ankla- geschrift – nicht stichhaltig. Ohnehin wäre die Charakterisierung der Beschuldig- ten als Mittäter nicht eine Sachverhaltsfrage, sondern eine Rechtsfrage, die vom Gericht, losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift, zu ent- scheiden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.3). Gleiches gilt für die Einwände hinsichtlich der Anklageziffern zu den Kryptofi- nanztransaktionen zugunsten des IS. Auch diesfalls sind die den Beschuldigten jeweils vorgeworfenen Handlungen, wie zu zeigen sein wird (E. III.5.2), beweis- resp. tatbestandsmässig zu würdigen. Offensichtlich ist den Beschuldigten denn auch klar, was ihnen in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird, waren beide letztlich im Grundsatz doch geständig, die Finanztransaktionen getätigt zu ha- ben, bestreiten indes den IS-Bezug. Keine Rolle spielt, dass die Summe der ein- zeln aufgeführten Bitcoin-Transaktionen von der in der Anklageschrift festgehal- tenen Gesamtsumme abweicht. Aus dem Lauftext (SK pag. 36.100.073 ff.) ergibt sich, dass sich Letztere aus den aufgeführten, den beiden Beschuldigten ange- lasteten Bitcoin-Käufen und den von L. gesammelten Gelder (separat geführtes Verfahren) zusammensetzt. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Kryptofi- nanztransaktionen als Unterstützung einer terroristischen Organisation zu quali- fizieren sind, ist keine Frage des Anklageprinzips, sondern eine solche der Be- weiswürdigung (siehe dazu E. III.5.2). Letztlich wissen die Beschuldigten, welche Kryptokäufe und -transaktionen ihnen strafrechtlich angelastet werden. Schliess- lich genügen auch die eher approximativen Ausführungen zur funktionellen Ein- gliederung von B. in den IS, da eine genaue zeitliche Angabe in dieser Hinsicht nicht erforderlich ist. Die Frage, ob die funktionelle Eingliederung genügend nachgewiesen ist, stellt eine Frage der Beweiswürdigung und nicht des Anklage- prinzips dar. Nach dem Gesagten ist das Anklageprinzip somit nicht verletzt. 4. Doppelbestrafungsverbot «ne bis in idem» 4.1 Vorbringen der Parteien 4.1.1 Rechtsanwältin Spörri macht im Rahmen der Vorfragen und in ihrer Replik an- lässlich der Hauptverhandlung eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO geltend. Zusammengefasst bringt sie zum einen vor,

- 14 - SK.2024.62 dass beim Beschuldigten A. wegen des Besitzes von auf seinem Laptop der Marke Asus gespeicherten Gewaltdarstellungen bereits mit Strafbefehl der Ju- gendanwaltschaft Winterthur vom 11. Februar 2021 und im Rahmen eines wei- teren Verfahrens derselben Behörde zwei USB-Sticks mit Gewaltdarstellungen sichergestellt worden seien. Indes wurde das Verfahren gegen den Beschuldig- ten A. mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 rechtskräftig eingestellt. Es stelle sich daher die Frage, ob die im Rahmen der beiden vorgenannten Jugendstraf- verfahren sichergestellten Gewaltdarstellungen mit denjenigen des vorliegenden Strafverfahrens identisch seien und dem Vorwurf des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen das Verbot der doppelten Strafverfolgung entgegenstehe. Es sei durchaus möglich, dass die gleichen Gewaltdarstellungen nach wie vor auf anderen Geräten oder im Cache-Speicher gespeichert gewesen seien, und es sei Aufgabe der Bundesanwaltschaft darzulegen, dass es sich nicht um die gleichen Gewaltdarstellungen handle. Zum anderen seien in letzterem (einge- stellten) Verfahren der Jugendanwaltschaft zudem zwei Transaktionsbelege der M. sichergestellt worden, einer davon mit einer Zahlung an N. über EUR 350 vom

26. November 2021. Dieser sei folglich bereits Gegenstand des rechtskräftig ein- gestellten Strafverfahrens gewesen (SK pag. 35.521.017 ff.). 4.1.2 Die Bundesanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2025 und in ihrer Duplik im Rahmen der Hauptverhandlung zusammengefasst dreierlei vor: Erstens sei der im Rahmen des Strafverfahrens sichergestellte Laptop Asus dem Beschuldigten A., wenn überhaupt, erst nach Löschung der strafbaren Daten her- ausgegeben worden, weshalb es sich in casu nicht um dieselben wie auf jenem Gerät vorgefundenen Dateien handeln könne. Zweitens hätten sich die im vorlie- genden Verfahren als Gewaltdarstellung angeklagten Bilder und Videos im Cache-Speicher des Notebooks HP Spectre und des Mobiltelefons Xiaomi Redmi und gerade nicht auf irgendwelchen USB-Sticks oder dem vorgenannten Laptop Asus befunden, womit es sich infolge unterschiedlicher Speicherorte schon gar nicht um die gleichen Dateien handeln könne. Drittens sei der in casu zu beurteilende Zeitraum jenem im Jugendstrafverfahren nachgelagert und noch von keiner Strafverfolgungsbehörde beurteilt worden, demzufolge falle «ne bis in idem» ausser Betracht (SK pag. 36.510.008 f.; 36.720.003 f.). Hinsichtlich der in casu zur Anklage gebrachten Zahlung an N. vom 26. Novem- ber 2020 in Höhe von EUR 350 bringt die Bundesanwaltschaft vor, dass der Zah- lungsbeleg tatsächlich bereits im Jugendstrafverfahren sichergestellt worden und dieses mit Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2021 rechtskräftig eingestellt worden sei. Im Zusammenhang mit dem im Rahmen des Jugendstrafverfahrens sichergestellten Belegs seien dem Beschuldigten durch die Polizei zwar am

15. März 2021 Fragen zu N. und zum Zweck der Überweisung gestellt worden. Aus den Akten ergebe sich jedoch nichts, was darauf schliessen lassen würde, dass in diesem Zusammenhang der Tatvorwurf erhoben wurde, er habe mit be- sagter Überweisung die terroristische Organisation IS finanziell unterstützt. Dies sei denn auch nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung gewesen und somit

- 15 - SK.2024.62 liege diesbezüglich keine rechtskräftige Einstellung resp. kein rechtskräftiger Freispruch vor, welcher gemäss Art. 11 StPO der Beurteilung dieses Teilsach- verhalts im vorliegenden Strafverfahren entgegenstehen würde (SK pag. 36.510.008 f.). 4.2 Rechtliches 4.2.1 Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfah- renshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berück- sichtigen ist (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nur bei Tati- dentität ist zu prüfen, ob eine Wiederholung der Strafverfolgung vorliegt, d.h. ob derselbe Sachverhalt in zwei voneinander unabhängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird (Teilgehalt „bis“ des Grundsatzes „ne bis in idem“; BGE 144 IV 136 E. 10.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_430/2020 vom 26. August 2020 E. 1.1; 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). 4.2.2 Der Beschuldigte wurde von der Jugendanwaltschaft mit Strafbefehl vom

11. Februar 2021 unter anderem wegen des Besitzes von auf seinem (damali- gen) Laptop der Marke Asus gespeicherten Gewaltdarstellungen verurteilt (BA pag. 18.02.01.12.01.0001 ff.). Im Rahmen eines weiteren, am 21. April 2021 er- öffneten Strafverfahrens der Jungendanwaltschaft Winterthur, wurden unter an- derem ein USB-Stick mit darauf gespeicherten Gewaltdarstellungen sowie ein M. Beleg vom 26. November 2020 über eine Zahlung von EUR 350 an N. sicherge- stellt (BA 18.02.01.01.0008 f.). Dieses zweite Verfahren der Jugendanwaltschaft Winterthur wurde mit rechtskräftiger Einstellungsverfügung vom 6. Dezem- ber 2021 i.A.v. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO eingestellt, mit der Begründung, dass nur eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe auszusprechen wäre (Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO). 4.2.3 Hinsichtlich der Vorbringen in Zusammenhang mit den Dateien von Gewaltdar- stellungen ist Folgendes festzuhalten: Die im vorliegenden Verfahren zur An- klage gebrachten Gewaltdarstellungen wurden in den Cache-Speichern des be- schlagnahmten Notebooks HP und Mobiltelefons Xiaomi des Beschuldigten A. und gerade nicht auf einem USB-Stick oder dem (ehemaligen) Notebook Asus sichergestellt. Letzteres wurde dem Beschuldigten A. denn auch (wenn über- haupt) erst nach Löschung sämtlicher strafbaren Daten zurückgegeben (BA

- 16 - SK.2024.62 pag. 18.01.01.12.01.0002). Folglich unterscheiden sich bereits die Speicherme- dien der Gewaltdarstellungen, weshalb es sich schon deshalb nicht um dieselben (identischen) Dateien von Gewaltdarstellungen handeln kann. Unerheblich wäre,

– und dies scheint Rechtsanwältin Spörri zu verkennen – dass die Dateien einen identischen inkriminierten Inhalt aufweisen: Einzig ausschlaggebend ist, ob es sich um unterschiedliche (elektronisch abgespeicherte) Dateien handelt, weshalb sich eine Überprüfung der Deckungsgleichheit in inhaltlicher Hinsicht von vorn- herein erübrigt. Darüber hinaus ist ohnehin ein anderer Tatzeitraum hinsichtlich des Besitzes von Gewaltdarstellungen angeklagt, wird dem Beschuldigten A. doch angelastet, diese Dateien zwar ab einem unbekannten Zeitpunkt indes bis zu seiner Verhaftung am 13. Juni 2022 und damit bis weit nach den beiden ab- geschlossenen Jugendstrafverfahren besessen zu haben. Bereits deshalb ge- langt der Grundsatz «ne bis in idem» nicht zur Anwendung. Die hier zu beurtei- lenden Dateien von Gewaltdarstellungen waren nach dem Gesagten nicht bereits Teil der Jugendstrafverfahren, womit Art. 11 Abs. 1 StPO einer Verurteilung im vorliegenden Verfahren nicht entgegensteht. 4.2.4 Zum Beleg der M. Zahlung vom 26. November 2020 an N. über EUR 350 ergeben sich aus der Einstellungsverfügung der Jugendstaatsanwaltschaft vom 6. De- zember 2021, welche auf den Polizeibericht vom 29. März 2021 verweist, keine Hinweise darauf, dass gegen den Beschuldigten A. in diesem Zusammenhang überhaupt ein Tatvorwurf erhoben wurde. Vielmehr äussert sich die Einstellungs- verfügung dahingehend, dass Gegenstand des Verfahrens der Besitz von Da- teien mit IS-Propaganda und Gewaltdarstellungen sowie die Frage ist, ob der Beschuldigte A. seine (damals) nach islamischem Recht verheiratete Ehefrau O. dabei unterstützt hat, IS-Propaganda in den Sozialen Medien zu verbreiten (BA pag. 18.02.01.1.0156 f.). Der hier fragliche Beleg wurde dem Beschuldigten A. im damaligen Verfahren anlässlich seiner Einvernahme vom 15. März 2021 vor- gehalten (BA pag. 18.02.01.1.0012 ff.). Zur fraglichen Überweisung hält der in der Einstellungsverfügung explizit genannte Polizeibericht vom 29. März 2021 fest: «Am 26.11.2020 sendete A. den Betrag von Fr. 411.25 (Euro 350.-) an N. Um wen es sich bei N. handelt, ist nicht bekannt.» (BA pag. 18.02.01.01.0008 f.). Insofern war der Empfänger nicht identifiziert, womit hinsichtlich dieser Zahlung den Ermittlungen zufolge – mangels Hinweise auf einen IS-Bezug – keine Ver- dachtsmomente auf ein inkriminiertes Verhalten bestanden (BA pag. 18.02.01.01.0005 f.). Folglich umfasste das von der Jugendanwaltschaft Winterthur mit Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2021 eingestellte Straf- verfahren den hier fraglichen M. Beleg über eine Zahlung vom 26. Novem- ber 2020 an N. in Höhe von 350 EUR nicht. Der fragliche Beleg befindet sich zwar in den Akten des besagten Jugendstrafverfahrens, war dort aber weder Ge- genstand eines konkreten strafrechtlichen Vorwurfs noch der Einstellungsverfü- gung. Infolgedessen besteht hinsichtlich dieses Teilsachverhalts kein rechtskräf- tiger Freispruch, womit im Ergebnis keine doppelte Strafverfolgung i.S.v. Art. 11 Abs. 1 StPO vorliegt.

- 17 - SK.2024.62 5. Beweisverwertbarkeit 5.1 Die im vorliegenden Verfahren mittels geheimer Überwachungsmassnahmen er- hobenen Beweismittel sind verwertbar. Diesbezüglich stellen sich keine pro- zessualen Fragen und solche wurden von den Parteien auch nicht aufgeworfen. 5.2

5.2.1 Rechtsanwältin Spörri warf im Rahmen der Vorfragen die Unverwertbarkeit der mittels forensischer Datensicherung ab den entsiegelten Beweismitteln (Laptop HP Spectre, Mobiltelefon Xiaomi) gesicherten und ausgewerteten Daten auf. Zu- sammengefasst bringt sie vor, dass der Beschuldigte A. anlässlich seiner Fest- nahme und der Hausdurchsuchung vom 13. Juni 2022 nicht über sein Siege- lungsrecht informiert worden sei, er am 14. Juni 2022 die Siegelung des sicher- gestellten Mobiltelefons und Notebooks verlangte, die Bundesanwaltschaft indes bereits ein Brute-Force-Verfahren des gesperrten Mobiltelefons eingeleitet habe. Am 28. Juni 2022 sei zudem das Siegel am Mobiltelefon gebrochen worden. In- folge dieser als schwerwiegend zu beurteilenden Verfahrensfehler hätte das Ent- siegelungsgesuch vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht abgewiesen werden müssen, weshalb sich in casu die Frage der Verwertbarkeit der gestützt auf die forensische Datensicherung erhobenen Beweise stelle (SK pag. 36.521.017 ff.). 5.2.2 Die Bundesanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2025 zu- sammengefasst vor, dass für die Prüfung von Siegelungshindernissen aus- schliesslich das Zwangsmassnahmengericht zuständig (Art. 248 Abs. 1 lit. a StPO) und eine nachgängige Prüfung durch das Sachgericht nicht vorgesehen sei. Das Zwangsmassnahmengericht prüfe gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung zusätzlich Beweisverwertungshindernisse und weise ein Entsiege- lungsbegehren ab, wenn eine offensichtliche Unverwertbarkeit vorliege (Urteil des Bundesgerichts 1B_432/2021 vom 28. Februar 2022 E. 4.1). Eine solche sei im Entsiegelungsverfahren gerade nicht festgestellt worden. Hinsichtlich des Sie- gelbruchs beim Mobiltelefon (Ass.-ID 275444) läge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mangels effektiver Zugänglichkeit der Daten keine offensichtli- che Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 142 Abs. 2 StPO vor. Das Zwangsmassnahmen- gericht habe im Entscheid vom 31. Oktober 2022 festgehalten, dass das Brute- Force-Verfahren anlässlich der Übergabe des Asservats an das Gericht noch nicht abgeschlossen und noch kein Zugang auf die Daten auf dem Mobiltelefon möglich war und der von der Bundesanwaltschaft autorisierte Siegelbruch nur zwecks Ersatz des Ladekabels erfolgte, um die Fortsetzung des Brute-Force- Verfahrens zu ermöglichen (BA pag. 21.1.0055). Selbst wenn die Strafkammer zum Schluss käme, die Bundesanwaltschaft habe unrechtmässig gehandelt, so stünde höchstens eine relative Unverwertbarkeit im Raum, wobei das öffentliche Interesse an der Aufklärung der als schwer zu qualifizierenden Straftat ohnehin überwiegen würde (SK pag. 36.510.009 f.).

- 18 - SK.2024.62 5.2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei rechtswidrigem Vorgehen im Zusammenhang mit der Siegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen zwischen der Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens einerseits und der Ver- wertbarkeit von Beweismitteln andererseits zu unterscheiden. Bei schweren Ver- fahrensmängeln ist eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens ausgeschlos- sen und das Entsiegelungsbegehren abzuweisen (BGE 148 IV 221 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.1). Das Bundesge- richt sah einen nicht mehr korrigierbaren schweren Verfahrensfehler darin, dass im Zuge einer Datenspiegelung durch die Untersuchungsbehörde die "Möglich- keit eines verfrühten Zugangs" dieser Behörde zu den Daten bestand (BGE 148 IV 221 E. 3.2 und 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_54/2023 vom 12. Okto- ber 2023 E. 4.2; 7B_127/2022 vom 5. April 2024). In den jüngsten einschlägigen, zur Publikation bestimmten Entscheiden hat das Bundesgericht (zumindest implizit) festgestellt, dass ähnliche Vorgehensweisen in Zusammenhang mit der Sicherstellung elektronischer Datenträger keine schweren Verfahrensmängel beinhalten, die zu einer Unverwertbarkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025; 7B_515/2024 vom 3. April 2025). 5.3 Den Akten zufolge wurde der Beschuldigte A. entgegen den Ausführungen seiner amtlichen Verteidigerin über seine Siegelungsrechte aufgeklärt: Einerseits waren diese im ihm vorgelegten Durchsuchungsprotokoll aufgelistet (BA pag. 8.01.0007), dessen Unterzeichnung er indes verweigerte und andererseits wurde er an der auf die Festnahme folgenden Einvernahme vom 14. Juni 2022 gefragt, ob er die Siegelung verlange, was er denn auch tat (BA pag. 13.01.0008). Daraufhin beantragte die Bundesanwaltschaft am 1. Juli 2022 die Entsiegelung beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht betr. das sicher- gestellte Mobiltelefon Xiaomi und Notebook HP Spectre i7 (BA pag. 21.01.0003 ff.). Mit Entscheid vom 31. Oktober 2022 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Entsiegelungsantrag gut (BA pag. 21.01.0048 ff.; -0062). Dabei befasste sich bereits das Zwangsmassnahmengericht umfassend mit den hier von Rechtsanwältin Spörri erneut vorgebrachten Einwänden (BA pag. 21.01.0047 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde man- gels hinreichender Substantiierung nicht eingetreten (BA pag. 21.02.030 ff.; -0036 ff.). Eine nachträgliche Überprüfung des Entsiegelungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts durch das zuständige Sachgericht ist gesetzlich nicht vorgesehen, vielmehr ist es Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Siegelung erfüllt sind resp. Entsiege- lungshindernisse vorliegen. Insofern ist festzuhalten, dass die Entsiegelung zu Recht erfolgte. Hinsichtlich der angeblich fehlenden Aufklärung über seine Sie- gelungsrechte ist darauf hinzuweisen, dass A. über diese offensichtlich bestens Bescheid wusste, da er knapp 2.5 Jahre zuvor einen Polizisten der Kantonspoli- zei Zürich in diesem Sinne belehrte (BA pag. 18.02.01.08.01.0006 f.).

- 19 - SK.2024.62 Zum angeblichen Siegelbruch und einer damit allenfalls verbundenen Unverwert- barkeit der Beweismittel ist festzuhalten, dass die Bundesanwaltschaft den Aus- tausch des Ladekabels und damit den Bruch des (physischen) Siegels autori- sierte, um das am 14. Juni 2022 eingeleitete Brute-Force-Verfahren, welches mangels Bekanntgabe des 8-stelligen-Gerätesperrcodes durch den Beschuldig- ten A. eingeleitet werden musste, weiterführen zu können (BA pag. 21.01.0003). Das Mobiltelefon war zu diesem Zeitpunkt immer noch gesperrt, ein Zugriff auf die darauf gespeicherten Daten und deren Kenntnisnahme somit unmöglich, wie dies auch das Zwangsmassnahmengericht Bern ausdrücklich in seinem Ent- scheid festhielt (BA pag. 21.01.0055). Auch wenn es kein physisches Siegel gab, war das Mobiltelefon mangels Möglichkeit, die darauf befindlichen Daten einzu- sehen, durch den unbekannten Sicherheitscode quasi versiegelt. Eine unbe- merkte Kenntnisnahme vom Inhalt war schlichtweg unmöglich. Darüber hinaus stellte das Zwangsmassnahmengericht eine offensichtliche Unverwertbarkeit der sichergestellten Datenträger resp. der Datensätze nicht fest; eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Sowohl die Sicherstellung als auch die Siegelung der As- servate erfolgte rechtmässig und die mittels forensischer Datensicherung nach erfolgter Entsiegelung ab den beiden Geräten erhältlich gemachten Beweise wurden rechtmässig erhoben. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen, ins- besondere zu einer allfälligen relativen Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 142 Abs. 2 StPO. Die entsiegelten Beweismittel sind verwertbar. II. Ideologische Einstellung der Beschuldigten im Deliktszeitraum und inter- nationale Kontakte zur salafistisch-dschihadistischen Bewegung 1. Ideologische Einstellung des Beschuldigten A. im Deliktszeitraum 1.1 Aufgrund der vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte und deren ideologi- schen Konnex gilt es vorab aufzuzeigen, welche ideologische und religiöse Ein- stellung der Beschuldigte A. im angeklagten Zeitraum (April 2020 bis

13. Juni 2022) vertrat. 1.2 Zunächst ist zu erwähnen, dass sich das Beweismaterial hinsichtlich der Ankla- gevorwürfe aber auch hinsichtlich der diesen zugrundeliegenden ideologischen Einstellung zugunsten der verbotenen terroristischen Gruppierung IS zu einem wesentlichen Teil auf die anlässlich der geheimen Überwachungsmassnahmen erhobenen Gespräche, insbesondere innerhalb der akustisch und optisch über- wachten Wohnung vom Beschuldigten A., stützt (vgl. BA pag. 10.01.1985 ff.). Neben diesen hier interessierenden Gesprächen finden sich in den Akten aber auch diverse (elektronische) Sicherstellungen, so insbesondere Chatverläufe und Veröffentlichungen in den von A. benutzten Sozialen Medien, die mitunter auf den Mobiltelefonen von weiteren in der IS-konnotierten Szene vernetzten Personen sichergestellt und mittels Aktenbeizug zu den Verfahrensakten erkannt wurden. Hinsichtlich der im Rahmen der geheimen Überwachungsmassnahmen aufgezeichneten Gesprächen ist zu berücksichtigen, dass diese in den privaten

- 20 - SK.2024.62 Wohnräumen von Personen, die seine ideologische Einstellung befürworten, so- mit in Umgebungen, die konspirativen Zwecken dienen, aufgenommen wurden. Dieser Umstand wird im Rahmen der Beweiswürdigung und somit auch hinsicht- lich der Feststellung der ideologischen Einstellung des Beschuldigten berück- sichtigt. 1.3 A. war im anklagerelevanten Zeitraum gläubiger Muslim sunnitischer Glaubens- richtung, der (grundsätzlich) nach den fünf Säulen des Islams lebte (SK pag. 36.730.010). Wie zu zeigen sein wird, hat A. zwischenzeitlich nach eigenen Angaben dem Islam als Religion entsagt (E.I.11.1). 1.4 Die Anfänge des Radikalisierungsprozesses von A., die Rolle der Win- terthurer Salafistenszene und eine erste Verurteilung 1.4.1 Zu seiner Einstellung gegenüber dem IS befragt, verweigerte A. im Vorverfahren wiederholt die Aussage. Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Haupt- verhandlung bestätigte er indes, im anklagerelevanten Zeitraum den Wertekanon und die Ideologie des IS geteilt und mit diesem sympathisiert zu haben (BA pag. 13.01.0001 ff.; SK pag. 36.730.011). Seine radikale dschihadistisch-ideolo- gische Überzeugung lässt sich anhand der Akten, insbesondere aus den rechts- kräftigen Verfahren der Jugendanwaltschaft Winterthur und den Erkenntnissen aus den akustischen Überwachungen und seinem «elektronischen Fussab- druck» skizzieren. 1.4.2 A. näherte sich bereits als Jugendlicher dem Islam in der vom IS vertretenen Auslegung an und konvertierte ca. im Mai oder Juni 2018 zum Islam (BA pag. 18.02.01.08.02.0007;18.02.01.08.01.0017). Kurz zuvor hatte er die Schule frühzeitig beendet, sah sich ohne Anschlusslösung und feste Tagesstrukturen und verfügte kaum über Freunde. In dieser Phase der Orientierungslosigkeit schloss er sich der Islamistenszene in Winterthur, dem sog. Winterthurer Dscha- maat (zu Deutsch: Gruppe) an (SK pag. 36.730.029). In besagter Gruppierung fühlte er sich zugehörig. Er hatte Anschluss gefunden an eine Gruppe junger, die IS-Ideologie bejahenden Männer, gegen welche teilweise bereits (Jugend-)Straf- verfahren in Zusammenhang mit inkriminierten Handlungen zugunsten des IS geführt und die teilweise verurteilt wurden, so namentlich zu P., einem ehemali- gen Syrienreisenden (BA pag. 18.02.01.08.02.021 ff.; 18.02.01.12.01.0002 ff.). In der Folge drang er stetig weiter in die islamistische, IS-konnotierte Szene rund um Winterthur und die Ideologie des IS ein. Gleichzeitig distanzierte er sich na- turgemäss vermehrt von seiner Familie und seinem bisherigen Umfeld. 1.4.3 Radikalisiert hat er sich dabei nach eigenen Angaben mehrheitlich selbst über das Internet, insbesondere durch den Konsum von dort abrufbaren extremisti- schen (Hass-)Predigern. So beeinflusste ihn insbesondere der deutsche Predi- ger Pierre Vogel, den er als erste Ansprechperson auf Deutsch bezeichnete (SK pag. 36.730.006). Mitunter hat ihn auch der bekannte Hassprediger Ebu Tejma

- 21 - SK.2024.62 alias Mirsad Omerovic geprägt, der eine dschihadistische Ideologie und einen radikalen Monotheismus vertrat, die Aktivitäten des IS verfochten hat, in der Zeit von 2009 bis 2014 als erfolgreichster dschihadistischer Prediger und Rekrutierer Österreichs galt und im Juli 2016 wegen terroristischer Aktivitäten zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde ( , zuletzt be- sucht am 14. August 2025). Als Vorbilder bezeichnete der Beschuldigte A. na- mentlich die grossen Führungspersonen, wie Al-Baghdadi und Abu Ali al-Anbari (SK pag. 36.730.010). Neben diversen Predigten konsumierte er auch zahlreiche IS-konnotierten Naschids, insbesondere solche von Denis Cuspert alias Deso Dogg alias Abu Talha al-Almani (Anm.: Deso Dogg war ein deutscher Musiker und Salafist, der sich als dschihadistischer Kämpfer dem IS in Syrien angeschlos- sen hat und dort mutmasslich getötet wurde; ; zuletzt besucht am 14. August 2025). Solche Naschids, die insbesondere den IS verherrlichen, begleiteten ihn, wie die Ideologie selbst, tag- täglich. 1.4.4 Wie sehr sich A. (damals) die menschenverachtenden Werte des IS und deren radikal dschihadistische Ideologie zu eigen machte, zeigt sich namentlich anhand diverser verwendeter Terminologien resp. deren Auslegung. So lehnte er die De- mokratie ab und akzeptierte die Gesetzgebung in der Schweiz nicht (BA pag. 18.02.01.08.01.0018). Dieser ablehnenden Einstellung und seiner radikal ideologischen Überzeugung entsprechend kratzte A. das Schweizer Kreuz auf seiner Schweizer Identitätskarte ab (BA pag. 18.02.01.08.01.0018). Die Scharia stellte er dabei nicht nur über die Gesetzgebung in der Schweiz, sondern be- zeichnete das Leben in einem Staat mit der Scharia als Gesetzesgrundlage und Wunsch eines jeden Muslims (BA pag. 18.02.01.08.01.0018 f.). Als (richtige) Muslime betrachtete er dabei einzig solche der sunnitischen Glaubensausrich- tung, die den «reinen», «echten» Islam leben (BA pag. 18.02.01.08.01.0005). Muslime, die ihre Religion den modernen Gepflogenheiten angepasst haben, ab- erkannte er das Muslimsein (BA pag. 18.02.01.08.01.0005). Dass er nur jene dem Islam angehörige Menschen das Muslimsein zusprach, die seine IS-ge- prägte Überzeugung teilen, zeigt sich auch daran, dass er den «Takfirismus» als «normal» bezeichnete (BA pag. 18.02.01.08.02.018). Dem «Takfirismus» zu- folge werden Menschen, die sich nicht zur skizzierten radikal-dschihadistischen Ideologie bekennen, mithin Muslime schiitischer Glaubensausrichtung, nament- lich auch Alewiten, als «Ungläubige» bezeichnet und mit dem sog. «Takfir» be- legt, d.h. dem Ausschluss aus dem Islam, der namentlich auch mit einer Tötung vollzogen werden darf. Der IS propagiert diese Art des «Takfirismus» und legiti- miert damit die Tötung von Personen, die seine Ideologie nicht befürworten (vgl. dazu , zuletzt besucht am 14. August 2025). Seiner radikal-dschiha- distischen Überzeugung folgend, bezeichnete A. den Dschihad als Kampf

- 22 - SK.2024.62 Gottes, dessen Durchsetzung mit Waffengewalt seiner Meinung nach gerecht- fertigt sein könne (BA pag. 18.02.01.08.01.0017 ff.). 1.4.5 Seiner Ideologie entsprechend begann er nicht nur, den Islam in seiner radikal- rückständig(st)en Form auszuleben, wie vom IS propagiert, sondern kleidete sich auch entsprechend, unter anderem mit knöchellangen Hosen, dem sogenannten Kaftan, einem von Salafisten und IS-Angehörigen getragenen rockartigen Ge- wand. Zudem versuchte er, sich einen szenetypischen Vollbart ohne Oberlippen- behaarung wachsen zu lassen (BA pag. 18.02.01.26.31.0008). 1.4.6 Die radikal-extremistische Haltung von A. äusserte sich alsdann in diversen straf- baren Handlungen, für welche er, damals noch als Jugendlicher, verurteilt wurde. So wurde er mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 11. Feb- ruar 2021 wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz und Gewalt- darstellungen gemäss Art. 135 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, be- dingt vollziehbar bei einer Probezeit von 12 Monaten, verurteilt (BA pag. 18.02.01.12.01.0001). Der Verurteilung liegt mitunter die Missionierungsar- beit resp. «Dawa» für die Ideologie des IS im Zeitraum von Februar bis Okto- ber 2019 als Mitglied des Winterthurer Dschamaat und Teil des inneren Kerns der salafistischen, IS-konnotierten Szene in Winterthur zu Grunde. Dabei warb er Q. für die Ideologie des IS an, spielte diesem IS-Propagandamaterialien ab, bewarb den IS und gab ihm seiner IS-konnotierten Überzeugung entsprechende Antworten auf Glaubensfragen. «Dawa» betrieb er dem Strafbefehl zufolge auch mit seinem jüngeren Bruder, der sich mit ausgestrecktem Zeigefinger, dem Zei- chen des Monotheismus, vor einem IS-Banner fotografieren liess, was in dieser Art eine von IS-Angehörigen und IS-Kämpfern propagandierte Inszenierung dar- stellt (BA pag. 18.02.01.12.01.0005). Darüber hinaus betrieb er mit R. (separates Verfahren, siehe Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.55 vom 30. Mai 2023 und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.15 vom 20. Dezember 2023) einen Telegram-Kanal zur Verbreitung von IS-Propaganda (BA pag.18.02.01.12.01.0005; 18.02.01.06.31.0005). 1.4.7 Dass sich an dieser extremistisch-islamistischen Haltung im hier zu beurteilen- den (Tat-)Zeitpunkt nichts geändert hat, gibt A. selbst zu, der in der Jugendstrafe einzig eine ideologische Bestätigung betrachtete, aus der er nichts gelernt habe (SK pag. 36.730.029). So bezeichnete er im Rahmen eines abgehörten Ge- sprächs den IS resp. «Dawla» (zu Deutsch: Staat, in der pro-IS-Szene verwen- dete Bezeichnung für den IS), als die einzige «jama’a» (zu Deutsch: Gruppe, Gemeinschaft), welche die Scharia etabliert habe und für sie kämpfe, also die einzige «jama’a» mit richtiger «aqida» (zu Deutsch: Glaubenslehre, Doktrin) und «manhaj» (zu Deutsch: Methode; [BA pag.10.01.0728]). In einem anderen Ge- spräch bezeichnete er den IS resp. «Dawla» als «die besten» (BA pag.10.01.1532). Die Radikalität dieser Aussagen ist unter diesen Umständen insoweit zu relativieren, als A. diese Äusserungen in einem vermeintlich Dritten nicht zugänglichen Gespräch gegenüber Gleichgesinnten getroffen hat, um sich

- 23 - SK.2024.62 in der Gruppe zu profilieren. Dennoch entsprechen diese im Kern seiner wahren damaligen Einstellung. 1.5 Propagandaaktivitäten und «Online-Dschihad» Der von der Ideologie des IS geprägte A. verschob in der Folge seine «Dawa» im Streben nach Anschluss und Anerkennung immer mehr in den digitalen Raum. Nach eigenen Aussagen wollte A. als frenetischer Befürworter der Ideologie des IS diese verbreiten und den IS unterstützen, weshalb er IS-Propagandamateria- lien auf Deutsch übersetzte, um diese auf eigens dafür kreierten Telegram-Ka- nälen einem deutschsprachigen Publikum zugänglich zu machen (BA pag. 13.01.0630; -0635; -0639; SK pag. 35.521.013 ff.). So betrieb A. unter an- derem drei Konten auf Telegram namens «A1.» seinem Kunya resp. «nome de guerre», «S1.» und «S2.» (BA pag. 10.01.1564 ff.). Mit dem Telegram-Konto «A1.» kommunizierte er mitunter mit Gleichgesinnten, nutzte es aber auch zur vermeintlichen Informationsgewinnung mit IS-Konnotation. So verzeichnete die- ser Account 80 Kanäle, davon grossmehrheitlich solche mit IS-Propagandama- terialien (BA pag. 10.01.1570). Solche Kanäle betrieb A. denn auch anerkannter- und erwiesenermassen selbst; anklagerelevant sind dabei die folgenden Kanäle von A. (vgl. E. IV.7 und IV.8): Für die Verbreitung von pro-IS bejahenden Materialien kreierte und betrieb er den Telegram Kanal «S3.2» resp. eine Reihe von Telegram-Kanälen «S3.» die er jeweils fortlaufend nummerierte, um bei Löschung eines inkriminiert-propagan- distischen Kanals eine fortlaufende Information seiner teilweise rund 376 Abon- nenten zu gewährleisten (BA pag. 10.01.2089). Insbesondere in den dort – dem Namen des Kanals entsprechend – fast ausschliesslich auf Deutsch geteilten Beiträgen und der verwendeten Semantik widerspiegelt sich seine zum damali- gen Zeitpunkt vorhandene salafistisch-dschihadistische Einstellung. Exempla- risch ist in diesem Zusammenhang ein Beitrag vom 15. Januar 2020 zu nennen, in welchem er die gegnerische, irakische Armee als «rafidi» (zu Deutsch: Ableh- nende, Abtrünnige; [BA pag. 10.01.0960]) bezeichnete. Am 7. Januar 2020 pos- tete er eine Grafik mit dem Titel «[…]», in Anlehnung an eine im offiziellen IS- Magazin «Al-Naba’» publizierte Statistik, welche die Erfolge des IS auflistet, die Feinde als «Rawafid» (abschätzige Bezeichnung für Schiiten) oder «Kuffar-Mur- taddin» (Ungläubige und Abtrünnige) bezeichnet und die involvierten Regionen der IS-Semantik entsprechend als Sham (Syrien) resp. Khorasan (Morgenland, bezieht sich auf Afghanistan, Pakistan) unterteilt (BA pag. 10.01.0964). Unter dem Deckmantel der Verbreitung von Neuigkeiten verherrlichte A. die Ideologie und die Gewaltakte des IS, wobei der IS durch die deutschen Beiträge eine Platt- form im deutschsprachigen Raum erhielt. Neben den «S3.»-Kanälen erstellte und betrieb er auch die wesensgleichen Telegram-Kanäle «S4.» und «S5.». Im Rahmen seiner Propagandatätigkeiten beschaffte sich A. mitunter das Grafikpro- gramm «AA.» sowie die Videoschnitt-Software «BB.». Letztere diente

- 24 - SK.2024.62 insbesondere dazu, IS-propagandistische Videos mit arabischen Texten und An- sprachen in Deutsch zu untertiteln. Die von A. betriebenen Kanäle zeitigten eine transnationale Ausstrahlung seiner Propagandatätigkeiten im digitalen Raum, die dazu beitrugen, dass er als Mit- glied in die Telegram-Chatgruppe «CC.» (zu Deutsch «[…]») aufgenommen wurde (BA pag. 10.01.1071 ff.; -2018). Teilnehmer dieser Gruppe waren rund 100 sog. «munasirin» (zu Deutsch: Helfer; [BA pag. 10.01.1074 ff.]). Der Begriff «munasir» bezeichnet Personen, die den Dschihad im Namen des IS im digitalen Raum ausüben, indem sie Propaganda zugunsten des IS betreiben, wobei der IS diese selbst als «Soldaten der dschihadistischen Medien» bezeichnet (BA pag. 10.01.1625). Der primäre Zweck der CC. war die koordinierte Propagan- datätigkeit zugunsten des IS als eine «digitale Armee» zur Herstellung, Bearbei- tung und Verbreitung der IS-Propaganda. Eben diese intensive Propagandatä- tigkeit im digitalen Raum stellt(e) eine der wichtigsten Tätigkeiten des IS zur an- haltenden Verbreitung seiner Ideologie dar – selbst nach dem vollständigen Ge- bietsverlust. Dementsprechend wurden im CC. pro-IS-Propagandamaterialien, insbesondere durch die Mitglieder selbst hergestellte Propagandamedien, geteilt. Daneben bewarben die Mitglieder ihre eigenen Telegram-Kanäle, baten um gra- fische Designerarbeiten, sprachliche Korrekturen oder technische Unterstützung (BA pag. 10.01.1072 f.). Die Administratoren des Chats versandten alsdann sog. «Ta’amim», d.h. Dekrete bspw. über die Befugnis für Spendensammlungen (BA pag. 10.01.1073). Zur Koordination der Propagandatätigkeit kündigte DD., von den Usern als «Emir» bezeichnet, am 13. Juni 2022 an, dass er an die Kompa- nieanführer kommunizieren werde, über welche die Administratoren künftig bila- teral Aufträge erteilen würden, und ermahnte die benannten Personen das «Emi- rat» als Verantwortung anzunehmen. In der folgenden Nachricht ernannte er A. als Anführer resp. Koordinationsfigur der sog. nichtarabischen Kompanie («A1.» = nichtarabische [«Ajam»]; s. dazu auch E. IV.5). A. kam insofern eine besondere Rolle innerhalb dieses Gruppenchats zu: In seiner Funktion sollte er die nichtara- bische Kompanie gründen und die Mitglieder benennen, was er denn auch tat (BA pag. 10.01.2098 f.; 10.01.1031 f.). A. schrieb B. kurz darauf privat, dass er durch die Ernennung etwas nervös geworden sei und B. antwortete «[...] Du bist der Emir der Nicht-Araber» (BA pag. 10.01.2099). Aus den Akten ergibt sich je- doch nicht, inwiefern A. in der Folge koordinierende Funktionen oder die Rolle eines «Emirs» übernahm, indes engagierte er sich weiterhin aktiv in besagter Gruppe und fungierte damit als Mitglied einer globalen IS-Propaganda-Commu- nity (BA pag. 10.01.1110). 1.6 Internationale Kontakte zu Exponenten des IS 1.6.1 A. stand, namentlich über die Sozialen Medien, auch in regem Kontakt zu Per- sonen aus der internationalen Salafistenszene und zu dem IS ebenfalls zuge- neigten Personen. Einer der für A. wichtigsten dieser Kontakte war der in Deutschland wohnhafte EE. alias «EE1.» (nachfolgend: EE.; BA

- 25 - SK.2024.62 pag. 10.01.2017). EE. war in den Jahren 2021 bis 2022 Mitglied des dem IS na- hestehenden Netzwerks «FF.», welches Einzeltäter bei der Begehung von Ter- roranschlägen unterstützte, und der IS-nahen «GG. Foundation», einem Online- Netzwerk, das den IS insbesondere mit der Übersetzung und Verbreitung origi- naler IS-Medienprodukte in verschiedene Sprachen unterstützte (BA pag. 10.01.1022; -1275; -2049). Zudem war er ebenfalls Mitglied in der CC., wo- bei er es war, der A. zur Gruppe hinzufügte, da er im Gegensatz zu Letzterem über Administratorenrechte verfügte und insofern eine übergeordnete Rolle inne- hatte (BA pag. 10.01.2047; -2050). Der Kontakt zwischen A. und EE. bestand aber schon davor; so trafen sie sich in Z. / Deutschland am 21. August 2020 gar persönlich (BA pag. 10.01.1627). In der Folge nahm EE. eine immer wichtigere Rolle für A. ein (vgl. SK pag. 36.730.020). Wie zu zeigen sein wird, planten A. und EE. gemeinsam mit B. im Juni oder Juli 2022 nach Syrien zu reisen, um sich dem IS anzuschliessen (siehe dazu E. III.5; BA pag. 10.01.2051). Eine rund sechs Jahre zuvor, im November 2016, von EE. versuchte Reise scheiterte. EE. wurde am 5. Oktober 2022 in Deutschland verhaftet. Dass sein Zwillingsbruder, HH., ein hochrangiges Mitglied des IS über diese Verhaftung informierte, ver- deutlicht die EE. in diesem terroristischen Umfeld zugekommene Rolle (BA pag. 10.01.1275; -2052). Mit Urteil des Oberlandesgerichts in Y. / Deutschland wurde EE. am 23. August 2023 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Aus- land verurteilt (BA pag. 10.01.0711 ff.; -2052; 18.01.04.0046 ff.). 1.6.2 A. stand sodann in Kontakt mit II., eine in Deutschland wohnhafte IS-Anhängerin resp. (ehemaliges) IS-Mitglied. Sie reiste bereits im Jahr 2013 aus Deutschland aus und traf in der Türkei ihren ersten Mann, JJ., einen späteren IS-Kämpfer. Die beiden wurden nach X. / Syrien verbracht und lebten in einem ihnen vom IS zu- gewiesenen Haus. Am 15. Januar 2014 wurde II. von der Türkei nach Deutsch- land abgeschoben, bereits Ende desselben Jahres reiste sie wieder nach Syrien. Ende 2017 / Anfang 2018 wurde sie festgenommen und in einem Flüchtlingsla- ger bei W., in X. / Syrien interniert, aus welchem sie Ende 2018 flüchtete und sich seither mutmasslich in Syrien aufhält. Spätestens seit dem 14. Juni 2021 veröf- fentlichte sie von Syrien aus zunächst über den von ihr administrierten Telegram- Kanal «KK1.» und später über Nachfolgekanäle wie «KK2.», «KK3.» und «KK4.» Spendenaufrufe zugunsten des IS, insbesondere zur Befreiung von IS-Mitglie- dern aus syrischer Gefangenschaft (BA pag. 10.01.1794; -2053 f.). A. unter- stützte II. mit umfangreichen Designarbeiten für ihre Spendenkanäle, namentlich «KK1.» und «KK2.». So erstellte oder bearbeitete er diverse Grafiken, welche II. später als Profilbilder in ihren Telegram-Kanälen verwendete. Mitunter erstellte er auch Visitenkarten mit dem Schriftzug «KK2.», dem Umriss einer fliegenden Taube und unter ihr in gleicher Art eine Kalaschnikow, wobei er II. als «Namen- lose Ukhti, CEO, Ort: V., Syrien» und sich selbst als «A1., Chef Medienabteilung, Ort: Winterthur, Schweiz» bezeichnete (BA pag. 10.01.1865).

- 26 - SK.2024.62 1.6.3 Als einer der intensivsten Kontaktpersonen A.s stellte sich der in Deutschland wohnhafte G. alias «G1.» (nachfolgend: G.) heraus, geb. […] in Pakistan. G. be- wegte sich seit Beginn der 1990er Jahre in einem radikal-islamistisch-salafistisch und militant-dschihadistischen Umfeld. Ab dem Jahr 2004 galt er für die «Al-Qaïda» als der mutmasslich wichtigste Finanzierer und Rekrutierer Deutsch- lands (BA pag. 10.01.2045; 10.01.1022 m.w.H.; STEINBERG GUIDO W., German Jihad, On the Internationalization of Islamist Terrorism, 2013, S. 62 und 125). Dabei stand er in persönlichem Kontakt mit Anas al-Libi, einem der damals wich- tigsten «Al-Qaïda»-Mitglieder im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet und zu Mustafa Ahmad Muhammad Uthman Abu al-Yazid alias Shaikh Said al-Masani, einem ranghohen Führungsmitglied der «Al-Qaïda» und Mitglied des engsten Kreises, dem Shura-Rat, um Usama Bin Laden und Aiman az-Zawahiri (BA pag. 10.1.1022; -2046). In diesem Zusammenhang wurde er 2009 wegen mit- gliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu acht Jahren Haft verurteilt. In der Folge wandte sich G. der Ideologie des IS zu und versuchte in den Jahren 2020 und 2021 mehrmals erfolglos sich dem IS in Syrien und Pakistan anzuschliessen (BA pag. 10.01.1658 ff.). Dass er bereits vier Mal versuchte nach Syrien zu reisen, um sich dem IS anzuschliessen, er- zählte er auch A., als er ab dem 22. Januar bis 20. Februar 2022 in dessen über- wachten Wohnung verweilte (BA pag. 10.01.2047). Mit Urteil des Oberlandesge- richts in Y. / Deutschland wurde G. am 23. August 2023 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristi- schen Vereinigung im Ausland (dem IS) und Vorbereitung einer schweren staats- gefährdenden Gewalttat verurteilt (BA pag. 18.01.04.0046 ff). 1.7 Gründung einer IS-affiliierten Medienagentur Geleitet vom Streben, die verinnerlichte IS-Ideologie weiter zu verbreiten, be- stärkt vom Echo der bisherigen Propagandatätigkeit und dem Austausch unter- einander, reifte sodann die Idee gemeinsamer Propagandaprojekte zwischen A., B. und G. sowie einem weiteren, nicht identifizierten Telegram-User namens «LL.» heran (BA pag. 10.1.2017; vgl. E. IV.7). Auslöser war die Anfrage des nicht-identifizierten Telegram-Users «MM.» an G. vom 20. März 2022, ob dieser interessiert sei, «offizielle Nachrichten ins Deutsche zu übersetzen» für die Ver- öffentlichung auf der IS-affiliierten Webseite «I’lam». Die vier Vorgenannten grün- deten in der Folge die Online-Medienagentur «NN.» (zu Deutsch: […]), die einzig bezweckte, IS-Propagandamaterialien auf Deutsch zu übersetzen resp. herzu- stellen und zu verbreiten. Im Telegram-Gruppenchat «NN1.» tauschten die Teil- nehmenden in der Zeit vom 21. bis 25. März 2022 1’048 Nachrichten rund um die Führung und Arbeiten der Medienagentur aus. Dabei ging es insbesondere um die Übersetzung von IS-Propagandamaterialien in die deutsche Sprache, welche zur Veröffentlichung auf der Clearweb- und Darknetseite «I’lam» be- stimmt waren. Die übersetzten Dateien leitete G. an den Telegram-User «OO.» zur Veröffentlichung auf der «I’lam»-Webseite weiter (BA pag. 10.01.2018).

- 27 - SK.2024.62 Im Rahmen der Übersetzungsarbeiten kam es schliesslich zu Streitigkeiten zwi- schen den Gründungsmitgliedern des «NN.». Zur Schlichtung richtete sich A. an EE., in dem er offensichtlich eine Autoritätsperson sah. In der Folge wurde G. untersagt, weiterhin Übersetzungen auf Deutsch vorzunehmen. A. liess sich vom Scheitern der ersten Medienagentur für IS-Propaganda nicht abhalten und grün- dete im Sinne eines Nachfolgeprojekts die Medienagentur «PP.» (E. IV.8). Der unter dem Label der Medienagenturen geführte Telegram-Kanal diente dabei der Veröffentlichung eigens bearbeiteter resp. hergestellter Propagandamaterialien zugunsten des IS (siehe dazu E. IV.7 ff.). Die derart übersetzten resp. hergestellten und veröffentlichten Inhalte lassen kei- nen Zweifel daran, dass A. bestrebt war, seiner ideologischen Überzeugung ent- sprechend eine eigentliche «Online»-Propagandaagentur zugunsten des IS zu betreiben und sich als «munasir» der virtuellen Kampfführung zu bedienen. 1.8 «Tazkiya», die Ausreise nach Syrien und der Traum vom Märtyrertod Die IS-Ideologie derart verinnerlicht, war A. bereit, sich dem IS physisch anzu- schliessen und den Dschihad nicht mehr nur in der virtuellen Welt zu führen. Den Märtyrertod zu sterben war dabei nicht nur eine Begleiterscheinung, die mit sei- ner Radikalisierung einherzugehen schien, sondern sein eigentlicher Wunsch (SK pag. 36.730.011). So teilte er G. im Rahmen eines überwachten Gesprächs mit, dass sich sein Herz von dieser «duniya» (zu Deutsch: Welt, Erde, Diesseits) verabschiedet habe (BA pag. 10.01.1271; -2050). Um seine Ausreise zu ermög- lichen, war A. bestrebt eine sog. «tazkiya», d.h. eine Bescheinigung über die Vertrauenswürdigkeit für potentielle IS-Rekruten, zu erhalten. Dazu führte er im Herbst 2021 ein Telefongespräch mit dem nicht identifizierten «QQ.», der sich zu diesem Zeitpunkt in einem Gästehaus in der Türkei, einer Art Anlaufstelle für «Foreign Terror Fighters», d.h. für ausländische Personen, die sich als Soldaten dem IS anschliessen, befand. Das Gespräch wurde auf Arabisch geführt, wobei «EE1.» alias «EE.» als Übersetzer für A. fungierte (BA pag. 10.01.0714 ff.). Inhalt des Gesprächs war der Werdegang A.s, sein soziales Umfeld und seine Beweg- gründe für eine Mitgliedschaft beim IS (BA pag. 10.01.0714 ff.; -0728 ff.; -1271). Die Prüfung war erfolgreich und A. wurde die «tazkiya» ausgestellt, welche es ihm ermöglichen sollte, in einem Gästehaus in der Türkei für den Anschluss an den IS aufgenommen zu werden (SK pag. 36.730.015 f.). In der Folge plante er seine Ausreise via Türkei nach Syrien, transferierte sein Guthaben auf seine De- bit-Kreditkarte und leerte seine Bankkonti. Am 7. Dezember 2021 stieg er in Zü- rich ins Flugzeug nach Istanbul / Türkei, um dort den Anschlussflug nach An- kara / Türkei zu nehmen und sich zur Grenze nach Syrien zum IS zu begeben. Die Reise verheimlichte er seinem familiären und sozialen Umfeld, nicht aber seinen Glaubensbrüdern, so namentlich EE. (BA pag. 10.01.0054; -0713; -0298; -0712 ff.; -0531; -0543; -2060; -0271). Nach der Landung in Istanbul wurde ihm die Ein- und Weiterreise indes verweigert, da ihn die türkischen Behörden als Gefahr für die innere Sicherheit des Landes einstuften und ihn mit einer

- 28 - SK.2024.62 fünfjährigen Einreisesperre belegten (BA pag. 10.01.0018 ff.; -0051; -0083 f.; -0712; -2057). Zurück in der Schweiz war A. bestrebt, einen weiteren Ausreiseversuch zu pla- nen. So teilte er «RR.» alias «RR1.» am 26. Dezember 2021 und damit nur 18 Tage nach seiner Rückkehr aus der Türkei mit, dass er seine Einreisesperre in die Türkei zu umgehen beabsichtige, indem er auf illegalem Wege in die Türkei einreisen wolle (BA pag. 10.01.0018; -0021; -0129). In der Folge besprach er sich – wie später detailliert aufzuzeigen sein wird – ab dem 22. Januar 2022 mit B., G. und EE., wie sie sich gemeinsam auf klandestine Weise in das syrische Konfliktgebiet begeben könnten, um sich dem IS anzuschliessen (BA pag. 10.01.0716 ff.; -1271; -0247). 1.9 Darüber hinaus lässt auch das bei A. zahlreich sichergestellte Beweismaterial (Fotos, Videos, etc.) ohne weiteres auf seine (damalige) ideologische Einstellung gegenüber der verbotenen Gruppierung IS schliessen, wie die nachfolgende Auswahl zeigt: Ein Selfie vor einer auf Papier ausgedruckten und ans Fenster geklebten IS-Flagge mit schwarzem Balken über den Augen (BA pag. 18.02.01.06.10.0013 f.; -0020); ein weiteres Selfie mit vermummtem Ge- sicht und emporgestrecktem Zeigefinger mit eingefügter IS-Flagge in der oberen rechten Ecke (BA pag. 18.02.01.06.10.0012 f.; -0019); die ersten 15 Ausgaben der einschlägigen IS-Onlinepropagandazeitschrift «Dabiq» (BA pag. 10.01.1090); Auszüge der wöchentlich erscheinenden Zeitung «Al-Naba» des Medienbüros des IS (BA pag. 10.01.1909; -1913); die Ausgabe 10 des IS-Onlinepropagandamagazins «Rumiyah» in deutscher Sprache (BA pag. 10.01.1910). 1.10 Für die Strafkammer ist anhand der sichergestellten Beweismittel in Form von Fotos, Videos, Chats und Beiträgen auf Sozialen Medien, den Erkenntnissen aus geheimen Überwachungsmassnahmen, den Aussagen von A. und seines «elekt- ronischen Fussabdrucks» zweifellos erstellt, dass er sich im Anklagezeitraum (April 2020 bis 13. Juni 2022) die Ideologie des IS und damit insbesondere des- sen Wertekanon, Einstellung zum (gewaltsamen) Dschihad sowie die Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu eigen machte und inhaltlich vollumfänglich teilte. Er bediente sich der virtuellen Kampfführung für den IS und war bereit, dem Ruf des IS zu folgen, sich diesem anzuschliessen und unter dem Kalifat zu leben und den Märtyrertod zu sterben. Im Ergebnis steht fest, dass es sich bei A. im Anklagezeitraum um einen glühenden Anhänger der Werteideologie und Glau- benslehre des IS handelte und er diesen Wertekanon mit all seinen radikalen, menschenverachtenden Ausprägungen kompromiss- und kritiklos teilte. 1.11 Deradikalisierungsprozess 1.11.1 Von dieser dschihadistischen, den IS und dessen gewaltverherrlichende Ideolo- gie befürwortenden Haltung will A. nach eigenen Angaben zwischenzeitlich

- 29 - SK.2024.62 vollständig abgekehrt sein. Beinahe zwei Jahre nach seiner Verhaftung und da- mit bereits während des Vorverfahrens beteuerte A., sich von der Ideologie des IS distanziert zu haben. Im Rahmen der Hauptverhandlung einlässlich dazu be- fragt, gab A. an, sein Umdenken habe während der Untersuchungshaft begon- nen; er habe reflektiert, wobei ihm klar geworden sei, dass er an einem Tiefpunkt im Leben angekommen sei und er dieses nun gravierend ändern müsse (SK pag. 36.730.032). Zeitlich könne er nicht einordnen, wann dies begonnen habe; sicherlich aber ab der Haftverlegung nach U. (SK pag. 36.730.032). Gemäss den Akten war dies am 5. Dezember 2023 (BA pag. 6.01.0356; -0368). Zum Deradi- kalisierungsprozess befragt, erläuterte A., er habe sich zunächst vom IS und dem Terrorismus distanzieren, aber Muslim bleiben wollen. Er habe, wie er es selbst bezeichnete, eine «neue Ausrichtung vom Islam» gesucht. Im letzten Jahr der Haft, also im Jahr 2024, habe er noch Ramadan gemacht und gebetet (SK pag. 36.730.028). Als er wieder auf freiem Fuss gewesen sei, habe er sich dann aber nicht mehr von einer Religion vorschreiben lassen wollen, was er zu tun habe. An einem freien Tag, als er mit seiner Freundin in der Stadt unterwegs gewesen sei, habe er zum ersten Mal seit Jahren nicht gebetet und so habe sich das entwickelt (SK pag. 36.730.028). Erst auf Nachfrage, wie er sich von der Ide- ologie des IS konkret losgesagt habe (und nicht vom Islam als Religion), erklärte er, dass er für sich entschieden habe, sein Leben nicht im Gefängnis verbringen, sondern ein normales Leben führen zu wollen (SK pag. 36.730.029 f.). In Unter- suchungshaft habe er erstmals während langer Zeit keine Propaganda mehr kon- sumieren können und sei dadurch «auf Entzug» gewesen. Er erklärte, dass man in dieser Szene diese Propaganda brauche, weil man nur wenige echte Gefühle spüre. Mit der Propaganda könne man sich diese einreden (SK pag. 36.730.032). Auf Nachfrage gab er zu, dass er den Kontakt zur alten Szene nicht abgebrochen habe. Aufgrund der Untersuchungshaft sei dieser jedoch inzwischen verflogen (SK pag. 36.730.031). 1.11.2 A. legte in seinen Erläuterungen dar, dass er sich allein vom IS und dessen Ide- ologie distanziert habe. Seine Verteidigerin führte aus, dass sie gemeinsam an einem Deradikalisierungsprogramm gearbeitet hätten, in dessen Rahmen sich A. insbesondere intensiv mit Distanzierungsarbeit beschäftigt habe und sich in psy- chotherapeutischer Behandlung befinde (SK pag. 36.721.118 f.). Insbesondere die von I., Sozialarbeiter bei der J., durchgeführte Distanzierungsarbeit im Rah- men der Betreuung hat sich als prägend und wesentlich im Deradikalisierungs- prozess von A. erwiesen. Dies geht aus der Einvernahme von I. als Zeuge an der Hauptverhandlung hervor, der im Rahmen eines Handlungskonzepts der Stadt Winterthur mit der Stadtpolizei Zürich zusammenarbeitet. Seit dem 15. Mai 2024 stehen A. und I. ca. einmal wöchentlich in Kontakt. Gemäss dem Zeugen I. liege der Fokus der Arbeit darin, dass A. die eigenen Emotionen und Bedürfnisse er- kenne, um diese ins Zentrum seines Lebens zu rücken (SK pag. 36.761.004). A. sei damals auf der Suche nach Anschluss und Selbstverwirklichung gewesen, wobei er beides in der IS-Szene und der dort zelebrierten IS-Ideologie gefunden

- 30 - SK.2024.62 habe (SK pag. 36.761.004 f.). Aus seiner Tätigkeit in der Propaganda habe er einen gewissen Status für sich selbst und in dieser Szene erlangt (SK pag. 36.761.006). In diesem Kontext sei er von einem Selbstdarstellungsdrang getrieben und einem gewissen Überheblichkeitsgedanken gefangen gewesen, was bei ihm letztlich dazu geführt habe, die Reise zum IS anzustreben (SK pag. 36.761.007 f.). Zur Deradikalisierung befragt, gab I. zu Protokoll, dass A. bei ihrem ersten Treffen den Eindruck erweckt habe, sich schon in gewissem Masse von der Ideologie des IS distanziert zu haben (SK pag. 36.761.011 f.). Zur Dis- tanzierung führte I. aus, dass A. ihm sein Umdenken in der Haft geschildert habe. Dazu habe beigetragen, dass er (A.) sowohl die Versprechen des IS als auch jene seines direkten IS-konnotierten Umfelds als blosse Worthülsen enttarnt und realisiert habe, dass seine «Brüder» sich gar nicht für ihn als Menschen interes- siert hätten (SK pag. 36.761.009; -012). Auf entsprechende Frage bejahte I., dass sich A. deradikalisiert habe. Die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Radika- lisierung schätze er als sehr gering ein (SK pag. 36.761.009). Auf Nachfrage re- lativierte er, dass der Prozess noch nicht abgeschlossen sei und die Resilienz weiterhin aufgearbeitet werden müsse, damit sich A. – der altersentsprechend noch keine gefestigte Persönlichkeit sei – auch bei künftigen Krisen weder für die Ideologie des IS noch für andere Formen des Extremismus empfänglich zeige (SK pag. 36.761.010). I. äusserte Zweifel, dass A. dies allein weiterführen könnte, insbesondere wenn es zu einer erneuten Inhaftierung käme (SK pag. 36.761.013 f.) 1.11.3 Die Aussagen von A. hinsichtlich seiner Abkehr vom IS und dessen Gewaltideo- logie sowie vom Islam als Religion, erscheinen für die Strafkammer grundsätzlich glaubhaft. Allerdings bestehen gewisse Zweifel, insbesondere an deren Nach- haltigkeit, da sich A. seinen eigenen Angaben zufolge doch vollständig und pri- mär aus eigener Kraft von der terroristischen Ideologie entfernt haben will. Dies, obwohl er während mindestens vier Jahren mehr oder minder für den IS sympa- thisierte, sich diesem Wertekanon auf dem Höhepunkt seiner Radikalisierung ganz verschrieb und einerseits bereit war, sich dem IS physisch anzuschliessen und andererseits dies auch tatsächlich in die Tat umzusetzen versuchte (wobei sein Plan nur aufgrund äusserer Umstände scheiterte). Noch im Dezember 2021 war er derart radikalisiert, dass er bereit war, sein Leben vollumfänglich in den Dienst des IS zu stellen und sich sogar nach dem Märtyrertod sehnte. Lediglich drei Jahre später will er sich aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe vollständig vom IS und dessen Ideologie losgesagt haben – und dies wohlgemerkt im Rah- men der Untersuchungshaft. Zwar räumte auch A. ein, dass es (bis dato) ein langer Prozess gewesen sei. Die Frage, ob sich A. tatsächlich von extremisti- schem Gedankengut vollständig losgesagt hat und dies auch nachhaltig für die Zukunft umsetzen wird, kann jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Für den Urteilszeitpunkt stellt die Strafkammer fest, dass A. offenbar redlich ge- willt ist, sich von diesem gewaltverherrlichenden Gedankengut dauernd zu lösen. So gedenkt er, auch künftig mit der J. bzw. mit dem Zeugen I.

- 31 - SK.2024.62 zusammenzuarbeiten, um seinem Deradikalisierungsprozess Nachhaltigkeit zu verschaffen. Allerdings setzt sich A. in diesem Prozess eher abstrakt und allge- mein mit Begrifflichkeiten der IS-Szene auseinander, anstatt seine Person ins Zentrum der Analyse zu stellen. Darüber hinaus führt der Umstand, dass A. ver- suchte, die Verantwortung für seine IS-Radikalisierung und damit verbundene inkriminierte Handlungen (zum Teil) auf das Winterthurer Dschamaat oder G. ab- zuschieben, beim Gericht zu einer gewissen Skepsis. Dazu gilt es anzumerken, dass es A. war, der den in Deutschland wohnhaften G. für eine Zeit lang bei sich beherbergte und er diese Entscheidung, mit G. während mehreren Tagen auf engstem Raum zu wohnen, freiwillig traf. Dass A. während dieser gemeinsamen Zeit mit G. nicht anders habe handeln können, als intensiv Propaganda für den IS zu betreiben, – wie dies die Verteidigung in ihrem Plädoyer behauptete (SK pag. 36.721.111 f.) – ist eine offensichtliche Schutzbehauptung. Schliesslich hatte sich A. bereits davor intensiv mit Propagandaaktivitäten beschäftigt und verfügt im Vergleich zu G. auch über weitaus bessere Informatikkenntnisse resp. Kenntnisse im Umgang mit Sozialen Medien und diversen gestalterischen Com- puterprogrammen. Ebenso greift auch die versuchte Abwälzung der Verantwor- tung an die Behörden, die ihn weder jetzt noch im Rahmen des Jugendstrafver- fahrens bei seinem Lebenswandel unterstützt, sein deliktisches Tun überwacht oder seine Propagandaaktivitäten und «IS-Transaktionen» verhindert haben sol- len, offensichtlich nicht: Selbst A. räumte ein, dass er die Jugendstrafe damals als «ideologische Bestätigung» erfahren habe und infolge seiner Radikalisierung, der fehlenden Strukturen und anderweitigen, nicht dem IS-zugeneigten Freun- den, gar nicht für ein Umdenken resp. eine Abkehr von dieser Szene empfänglich war (SK pag. 36.730.029). An seiner Ausgangslage, die ihn für dieses Umfeld empfänglich machte, – keine Arbeitstätigkeit, keine festen Tagesstrukturen, wenige soziale Kontakte – hat sich nur in geringem Ausmass etwas geändert. Heute geht A. einer Teilzeitbeschäfti- gung im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach und ist nach wie vor auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz. Er wohnt nun aber wieder bei seiner Mutter und scheint mithin ein anderes soziales Umfeld zu pflegen. Insofern ist die Basis, auf welcher die Deradikalisierung gründet, nach wie vor nicht gefestigt. Ebenso sind Resilienzen, um künftigen Schwankungen in den neu gewonnenen Sicherheiten entgegenzustehen, noch nicht vollständig ausgebaut. Dennoch sprechen die umfangreichen aktuellen Bemühungen von A. für eine mutmasslich erfolgreiche Deradikalisierung, wenngleich seine ursprüngliche Motivation die Entlassung aus der Untersuchungshaft darstellte und somit opportunistischer Natur war. Da sich A. nicht nur von der IS-Ideologie, sondern nach eigenen Aus- sagen selbst vom Islam als Religion gelöst hat, bleiben bei der Strafkammer ge- wisse Zweifel, ob sein Hang zu extremistischen, radikalen Entscheidungen (nach dem Motto: «Alles oder nichts») nachhaltig ist und nicht erneut in eine andere Richtung umschlagen könnte. Dem wird, wie noch zu zeigen sein wird, in Form einer Weisung zu begegnen sein (siehe nachfolgend unter E. VII.2).

- 32 - SK.2024.62 2. Ideologische Einstellung des Beschuldigten B. im Deliktszeitraum 2.1 Aufgrund der vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte und deren ideologi- schen Konnex gilt es vorab aufzuzeigen, welche ideologische und religiöse Ein- stellung B. im anklagerelevanten Zeitraum (22. Januar 2022 bis 13. Juni 2022) vertrat. 2.2 Auf das Beweismaterial, welches zu einem wesentlichen Teil auf den Erkennt- nissen aus den geheimen Überwachungsmassnahmen, insbesondere der akus- tischen Überwachung der Wohnung von A., beruht, kann im Rahmen der Aus- führungen zur ideologischen Einstellung des Beschuldigten A. verwiesen werden (E. II.1.2). Bei der Beweiswürdigung und somit auch bei der Feststellung der ide- ologischen Einstellung des Beschuldigten B. ist dem Umstand, dass die über- wachten Gespräche in konspirativen Umgebungen aufgenommen wurden, Rech- nung zu tragen. 2.3 B. war im anklagerelevanten Zeitraum und ist nach wie vor Muslim sunnitischer Glaubensrichtung, der nach den fünf Säulen des Islams lebt (SK pag. 36.730.010). 2.4 Radikalisierungsprozess von B., internationale Kontakte und die Rolle der Winterthurer Salafistenszene 2.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass B. nach Abschluss seiner kaufmännischen Lehre und vor seiner erstmaligen Verhaftung im Zusammenhang mit einem Vorfall in der An‘Nur Moschee im Jahr 2017 zum Islam konvertierte (BA pag. 18.02.04.002.13.01.0004). Er spielte damals beim TT.-Club Fussball und verfolgte eine Sportlerlehre bei AAA. in U. Infolge eines Kreuzbandrisses musste er aber die Karriere zum Fussballprofispieler aufgeben. In dieser Zeit des Wan- dels ging er keiner Arbeit nach und beschäftigte sich nach eigenen Angaben mit Fragen zum Leben, informierte sich über den Islam, las den Koran und konver- tierte (BA pag. 18.02.04.002.13.01.0003 f.). Nach eigenen Angaben hat er sich primär über das Internet informiert (BA pag. 18.02.04.002.13.01.0005; -0007). Da die Originalfassung des Korans auf Arabisch ist, begann er, Arabisch zu ler- nen, und besuchte auch die (damals einzige) arabische Moschee, die (in ver- schiedene deliktskonnexe Verfahren verwickelte) An’Nur Moschee in Winterthur (BA pag. 18.02.04.002.13.01.0005; zu den Verfahren vgl. bspw. die Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2011 und der Berufungskammer CA.2021.9 vom 1. Dezember 2021). Nach seiner Entlas- sung aus der Untersuchungshaft (nach sechs Monaten) heiratete er seine jetzige Frau, BBB. Da seine Frau verschleiert war und dies nach ihrem resp. seinem Empfinden in U. nicht gern gesehen wurde, lebte er ab Mai 2019 mit ihr in der Türkei (BA pag. 18.02.04.002.13.01.0004). Ende Dezember 2019 wurden er, seine Frau und sein Sohn von der türkischen Polizei wegen des Verdachts des

- 33 - SK.2024.62 Terrorismus verhaftet, woraufhin er mit seiner Familie am 2. Januar 2020 in die Schweiz zurückkehrte (BA pag. 18.02.04.002.13.01.0002 f.). 2.4.2 B. gelangte in der Folge immer tiefer in die Salafistenszene. Erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung äusserte er sich detaillierter dazu, wie er sich ideologisch radikalisierte und sich die IS-Ideologie zu eigen machte (SK pag. 36.730.010 f.). Er habe sich mit dem Islam auseinandergesetzt und mit der Zeit angefangen, islamische Vorträge nur noch auf Arabisch zu hören. Fasziniert von ihrer Art zu reden, sei er auf Vorträge von Abu Ali al-Anbari und Muhammad al-Adnani ges- tossen, die er als Autoritätspersonen verehrt habe (SK pag. 36.730.010). Neben diesen beiden Personen hätten ihn insbesondere auch die IS-Führer fasziniert, welche er damals als Vorbilder gesehen habe (SK pag. 36.730.010). Letzteres widerspiegelt sich namentlich in einem Chat-Austausch mit dem (nicht identifi- zierten) Telegram-User «CCC.», welchem er am 4. Juni 2022 innerhalb von zwei Minuten drei PDF-Dateien mit Übersetzungen von Reden des im Jahr 2016 ge- töteten IS-Sprechers Abu Muhammad al-Adnani sowie eine Datei mit einer An- sprache von Abu al-Hasan al-Muhajir, dem Nachfolger von al-Adnani, zusandte (BA pag. 08.02.0029 f.; 10.01.2005; -2117). Alle vier Dateien weisen das Emb- lem von offiziellen IS-Propagandamedien auf, so namentlich das Logo der IS- Medienstelle «DDD.», welche für nicht-arabische Propagandainhalte des IS zu- ständig ist. Auf Frage von «CCC.», ob er noch weiteres Material habe, antwortete B., dass dies alles sei (BA pag. 08.02.0029 f.). Offensichtlich erachtete er diese vier Dateien als derart wichtig, dass er diese persönlich abspeicherte, um jeder- zeit auf diese zugreifen resp. diese weiterversenden zu können. 2.4.3 In seinem Radikalisierungsprozess spielte – wie auch bei A. – die Salafisten- szene rund um Winterthur eine Rolle. Zwar schwieg sich B. im Rahmen der Straf- untersuchung dazu mehrheitlich aus, dennoch betonte er im Rahmen der Haupt- verhandlung, wie wichtig ihm insbesondere auch die physische Distanzierung von der Winterthurer Salafistenszene und von Winterthur selbst sei (SK pag. 36.730.031). Wie er in dieser Szene konkret Fuss fasste, bleibt zwar mehr- heitlich im Dunkeln; zumindest gab er aber zu, Teil der Winterthurer Salafisten- szene gewesen zu sein und im vorliegend relevanten Tatzeitraum die entspre- chende IS-Ideologie geteilt zu haben (SK pag. 36.730.011). Seine Kontakte ins salafistisch-extremistische Milieu von Winterthur mündete auch in eine strafrechtliche Verurteilung: B. wurde mit Strafbefehl vom 11. Ja- nuar 2022 wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz und Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 180 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.-- verurteilt (BA pag. 18.02.04.002/3.00.13 ff.). Zusammengefasst lag das strafbare Verhalten von B. im Abspielen eines IS-Propagandavideos vor P., einem ebenfalls wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz verurteilten IS-Unterstützer mit führender Rolle im Dschamaat Winterthur, sowie

- 34 - SK.2024.62 dem Versand von IS-propagandistischen Audiobotschaften hochrangiger IS-Mit- glieder via Telegram an diverse, ebenfalls in Winterthur vernetzte Empfänger und dem Besitz von Gewaltdarstellungen (BA pag. 18.02.04.002/3.00.13 ff.). 2.4.4 Wie sehr B. die menschenverachtenden Werte des IS und dessen radikal- dschihadistische Ideologie verinnerlicht hatte, zeigt sich an den bei ihm sicher- gestellten Unterlagen und den von ihm verwendeten Begriffen bzw. deren Aus- legung. Exemplarisch seien nur Folgende erwähnt: Im Rahmen der Hausdurch- suchung wurde bei B. unter anderem das Manuskript «[…]», von Turki bin Muba- rak al-Binali, ein salafistisch-dschihadistischer Ideologe, IS-Mitglied und islami- scher Rechtsgelehrter («mufti») des IS, sichergestellt (BA pag. 8.02.0015). Das Manuskript behandelt den sog. «takfir» (siehe dazu E. 1.4.4). Ein weiteres bei B. sichergestelltes Manuskript mit der Überschrift «[…]» stammt von «Abu Malik at-Tamimi» (bürgerlich: Anas an-Nashwan), einem Mitglied des IS, wie dies auch in der Einleitung des Dokuments festgehalten wird. Darin werden zehn Verhal- tensweisen erläutert, welche das «islamisch sein» eines Muslims zunichte ma- chen (BA pag. 8.02.0016). Demzufolge sei jeder, der glaubt, dass es Menschen erlaubt sei, frei von der Umsetzung der Scharia zu leben, ein Ungläubiger. Das Gleiche gelte für jeden, der sich von der Religion Allahs abwendet (vgl. dazu , zuletzt besucht am 14. August 2025). Dass B. Andersgläubigen seiner (damaligen) radikalen Überzeugung entsprechend nicht wohlgesinnt war, zeigt sich auch an dem von ihm am 27. Mai 2022 an den Telegram-User «F1.», alias F., einem ebenfalls in der Winterthurer-Szene vernetzten Gleichgesinnten, versendeten Naschid «[…]», in welcher der IS besungen und zur Tötung der Ju- den aufgerufen wird (BA pag. 10.01.2011). 2.5 «Online-Dschihad» und die Gründung einer IS-affiliierten Medienagentur B. verfügte über drei Telegram-Konten, wobei er mehrheitlich den Account mit Benutzernamen «B1.», seiner «Kunya» (ein wesentlicher Bestandteil des arabi- schen Personennamens, die den Namensträger als «Vater des Soundso» [Abū ...] ausweist und somit ein typisches Teknonym ist) resp. seinem «nome de gu- erre», verwendete (BA pag. 10.01.2005). Mit diesem hatte er rund 450 Kanäle mit Bezug zum IS, zum Islam oder Salafismus abonniert, darunter die Kanäle «FFF.» und «GGG.» (BA pag. 08.02.0031). Mit seinem weiteren Telegram-Account «B2.» speiste er den Kanal «HHH1.» (Nickname: B3.) mit insgesamt 76 Nachrichten, die allesamt Schrifterzeugnisse mit IS-Propaganda enthalten, womit er sich seine eigene digitale (IS-Propa- ganda-)Bibliothek schuf (BA pag. 10.01.2007); darunter insbesondere Ausgaben der IS-Zeitschriften «Rumiyah» und «Dabiq» sowie deutsche Übersetzungen von IS-Kadermitgliedern wie «Abu Muhammad al-Adnani» (BA pag. 8.02.0034 f.; 10.01.2117). Die Sozialen Medien dienten B. bald nicht mehr nur zum passiven Konsum von IS-Propaganda. Vielmehr sah er sich dazu veranlasst, seine ideologische

- 35 - SK.2024.62 Überzeugung auch in den Sozialen Medien nach aussen zu tragen. Dies zeigte sich u.a. in seiner Kleidung und der Art, wie er seinen Bart trug. So räumte er denn auch ein, dass er seiner ideologischen Überzeugung entsprechend Propa- ganda für den IS verbreitet resp. betrieben habe; relativierte indes, dass dies primär ideologisch-religiöse und nicht gewaltverherrlichende Ideologie gewesen sei (SK pag. 36.730.011; 36.721.129). In diesem Zusammenhang hielt er sich vom 22. Januar bis zum 20. Februar 2022, trotz seiner Familie mit zwei kleinen Kindern, fast täglich in der Wohnung von A. auf, als G. ebenfalls anwesend war (BA pag. 10.01.2047; -2117). Gemeinsam mit A., G. und LL. entstand sodann die Idee gemeinsamer Propagandaprojekte. Beflügelt von der Anfrage des nicht- identifizierten Telegram-Users «MM.» an G. vom 20. März 2022, ob dieser inte- ressiert sei, «offizielle Nachrichten ins Deutsche zu übersetzen» für die Veröf- fentlichung auf der Webseite «I’lam», gründeten die vier Vorgenannten die On- line-Medienagentur «NN.», die einzig bezweckte, IS-Propagandamaterialien zu übersetzen resp. herzustellen und zu verbreiten resp. verbreiten zu lassen. Wie bereits ausgeführt, tauschten die Teilnehmenden in der Zeit vom 21. bis

25. März 2022 1’048 Nachrichten rund um die Führung und Arbeiten der Medi- enagentur aus, insbesondere über die Übersetzung von IS-Propagandamateria- lien (E. II.1.7). Aufgrund interner Streitigkeiten hinsichtlich der Qualität der Über- setzungsarbeiten kam es nach nur wenigen Tagen zum Ende der Agentur. In dieser Zeit wurde B. – wie zuvor schon A. und G. – in die IS-affiliierte Telegram- Gruppe CC. aufgenommen (BA pag. 10.01.1636). Zur CC. kann auf das bereits zu A. Gesagte verwiesen werden (E. II.1.5). Innerhalb dieser internationalen Pro- paganda-Community präsentierte sich B. als strebsamer «munasir», indem er propagandistische Inhalte teilte (dazu E. III.4.). Als Soldat der dschihadistischen Medien bediente sich B. seiner ideologischen Überzeugung entsprechend der Kriegsführung im virtuellen Raum, um die anhaltende Verbreitung des Werteka- nons des IS aufrechtzuerhalten und mitunter auf ein deutsches Publikum auszu- weiten. 2.6 Internationale Kontakte zu Exponenten des IS 2.6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass B. vom 17. bis 20. Juni 2020 an der Wohnad- resse des Attentäters von Wien, SSS., verweilte, dort übernachtete und mit Letz- terem die Moschee besuchte. SSS. erschoss am 2. November 2020 – und damit nur 4 ½ Monate später – in Wien vier Menschen und verletzte mindestens 23 wei- tere Personen, zum Teil schwer (BA pag. 18.02.04; 18.02.04.002/3.00.0005 ff.). Der IS beanspruchte die Tat für sich. Bloss einen Tag nach der Abreise von B. begab sich SSS. in die Slowakei, um Munition für ein AK-47-Sturmgewehr zu besorgen. Nur eine Stunde nach dem Anschlag erhielt B. via Telegram das erste von insgesamt neun kurzen Videos, welche Szenen des Anschlags zeigen (BA pag. 18.02.04.002/3.00.0007). In diesem Zusammenhang wurde B. verdächtigt, den Terroranschlag unterstützt resp. gefördert zu haben. Infolgedessen wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation

- 36 - SK.2024.62 (Art. 260ter StGB), Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz, strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord (Art. 260bis Abs. 1 lit. b StGB) und Gehilfen- schaft zu Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 25 StGB) eröffnet. Die Ermittlungen ergaben, dass B. sich mit der Ideologie des IS zu diesem Zeitpunkt bereits derart intensiv auseinandergesetzt hatte, dass er sich diese internalisierte. Hinweise darauf, dass er in das vorgenannte Attentat von Wien involviert gewesen war oder davon bereits im Vorfeld Kenntnis hatte, ergaben sich indes keine. Folglich wurde das Verfahren gegen B. i.A.v. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mit Verfügung vom 23. De- zember 2021 rechtskräftig eingestellt (BA pag. 18.02.04.002 / 3.00.0005 ff.). 2.6.2 Mit II. stand B. in engem und regelmässigem Kontakt. Mit ihr führte er eine virtu- elle Liebesbeziehung und zog eine Heirat in Syrien in Erwägung (siehe vorne E. II.1.6.2 und E. III.5.1.2.2). Wie bereits erläutert, handelt es sich bei II. um eine IS-Anhängerin, die zumindest zeitweise auch ein Mitglied des IS war. Sie lebte während einiger Zeit in Syrien unter dem Regime des IS, bis sie in einem Flücht- lingslager interniert wurde. Aus diesem floh sie und betrieb ab diesem Zeitpunkt diverse Telegram-Kanäle zur Spendensammlung (siehe vorne E. II.1.6.2; BA pag. 10.01.2053 f.; 10.01.1794; 18.01.04.0014 ff.; 18.01.04.0042.01.0281). Gleichzeitig war II. auf der Suche nach einem Ehemann resp. es wurden ihr di- verse Männer zur Heirat vermittelt (BA pag. 18.0104.0042.01.0295 ff.). Schliess- lich kam der Kontakt mit B. zustande, welcher in eine virtuelle Liebesbeziehung mündete, wobei sich B. von seiner Ehefrau BBB. scheiden lassen wollte (siehe auch E. III.5.1.2.2). B. äusserte im Rahmen von Konversationen gegenüber II. Bedenken, ob das Betreiben von Telegram-Kanälen mit ihrer Rolle als Ehefrau vereinbar sei; insbesondere, da sie durch die Spendensammlungen auch Kon- takt mit Männern pflegte. II. schilderte B. daraufhin ihre Sicht und erklärte ihm, dass sie begonnen habe, Spendensammlungen zu tätigen, um «Brüder» und «Schwestern» aus den Gefängnissen und Lagern zur Flucht zu verhelfen (BA pag. 18.01.04.0042.01.0281 ff). Kurz darauf stellte II. den von ihr administrierten Telegram-Kanal «KK1.» im Mai 2022 ein. Einige Tage nach der Verhaftung von B., am 30. Juni 2022, begann II. ihre Spendenarbeit über den neu eingerichteten Telegram-Kanal «KK4.» wieder aufzunehmen (BA pag. 10.01.1960 f.; 18.01.04.0042.01.0295 ff.). Unter den gegebenen Umständen liegt die Annahme somit nahe, dass II. ihre Tätigkeit in den Sozialen Medien kurzzeitig einstellte, um B.s Wunsch zu entsprechen. Nach seiner Verhaftung fuhr sie damit jedoch wieder fort. 2.7 Ausreisepläne nach Syrien und die Vorstellung vom Märtyrertod Seiner skizzierten radikalen Einstellung entsprechend, war B. bereit, den bislang im virtuellen Raum geführten Dschihad in der realen Welt weiterzuführen, indem er sich dem IS in Syrien physisch anschliessen wollte. Er hatte sich mit dem Mär- tyrertod auseinandergesetzt und konnte sich diesen auch vorstellen (SK pag. 36.730.011). Dass er sich bereits seit längerem mit der «Hijrah», d.h. der religiös motivierten Ausreise in ein islamisches Land, beschäftigte und dabei

- 37 - SK.2024.62 insbesondere Länder in Erwägung zog, die dem IS nahestehen, zeigt sich an seinem Vorhaben, zunächst nach Ägypten zu ziehen, um dort Arabisch zu lernen. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch an der Nichtgewährung eines Visums. Auch das mehrmonatige Leben in der Türkei bis zur Verhaftung durch die lokalen Be- hörden deutet darauf hin (vgl. vorne E. II.2.4). Im Zusammenhang mit der «Hijrah» zog er 2020 auch in Erwägung, eine zweite Frau zu ehelichen. Gemäss der Konversation via Threema mit dem User «III1.», identifiziert als III., antwor- tete B. auf die Frage, ob er sich bei der Heirat einer Frau mit Kindern Gedanken wegen der «Hijrah» gemacht habe, dass er das nicht als Problem sehe, es aber weiterer Planung bedürfe («gat scho»; «brucht me Planig eifach»; BA pag. 18.02.04.0002.10.01.0314). Knapp zwei Jahre später, als seine Ehefrau sich in seinem Auftrag um ein Visum für Algerien bemüht, um mit den beiden gemeinsamen Kindern dorthin auszureisen, wird deutlich, dass er sich mit dieser Planung tatsächlich intensiv auseinandersetzte. Gleichzeitig bemühte er sich um seine eigene klandestine Ausreise nach Syrien zum IS gemeinsam mit A., G. und EE. (BA pag. 10.01.0716 ff.; -1271; -0247). Im syrischen Konfliktgebiet beabsich- tigte er dabei – wie bereits erwähnt – nicht nur den Anschluss an den IS, sondern auch die Heirat mit II. (E. II.2.6.2; siehe auch E. III.1.5.2). 2.8 Schliesslich lässt auch das bei B. zahlreich sichergestellte Beweismaterial (Fo- tos, Videos, etc.) ohne weiteres auf seine (damalige) ideologische Einstellung gegenüber der verbotenen Gruppierung IS schliessen, wie die nachfolgende Auswahl zeigt: Bild des IS-Logos; Video von zwei vermummten Männern die sich vor einer IS-Flagge einen Treueid schwören; Video einer Predigt von Abu Bakr al-Baghdadi mit der IS-Flagge in der oberen linken Ecke; Videos von Kämpfern des IS, die IS-Flaggen schwenken (BA pag. 08.02.35 f.); Datei «[…]» von Abu Usama al-Gharib, einem verurteilten IS-Anhänger, der gemeinsam mit dem IS-Propagandisten Denis Cuspert die pro-dschihadistische Gruppierung «Millatu Ibrahim» gründete, unter deren Namen die besagte Datei verlegt wurde (BA pag. 08.02.0039 f.); die erste und letzte Ausgabe der IS-Zeitschrift «Rumiyah» (BA pag. 08.02.0040) sowie die achte Ausgabe der Zeitschrift «Rumiyah», auf deren Titelbild ein Mann mit erhobenem rechtem Zeigefinger posiert, während er in seinem linken Arm einen Säugling mit einem Stirnband mit dem IS-Logo hält (BA pag. 08.02.0042 f.). 2.9 Für die Strafkammer ist anhand der sichergestellten Beweismittel in Form von Fotos, Videos, Chatverläufen und Beiträgen auf Sozialen Medien, den Erkennt- nissen aus geheimen Überwachungsmassnahmen sowie den Aussagen von B. und seinem «elektronischen Fussabdruck» erstellt, dass er sich im anklagerele- vanten Zeitraum (22. Januar bis 13. Juni 2022) die gewaltverherrlichende Ideo- logie des IS und damit insbesondere dessen Wertekanon, Einstellung zum Dschihad sowie die Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu eigen machte und inhaltlich vollumfänglich teilte. Wie A. bediente er sich dabei primär der virtuellen Kampfführung für den IS. Er war bereit, dem Ruf des IS zu folgen,

- 38 - SK.2024.62 sein Leben in der Schweiz, seine Ehefrau und Kinder zurückzulassen, sich dem IS anzuschliessen und unter dessen Kalifat zu leben bzw. für dieses zu sterben. In seiner Gesamtheit steht fest, dass es sich bei B. im damaligen Zeitraum um einen glühenden Anhänger der Werteideologie und Glaubenslehre des IS han- delte und er diesen Wertekanon mit all seinen radikalen, menschenverachtenden Ausprägungen kompromiss- und kritiklos teilte. 2.10 Deradikalisierungsprozess 2.10.1 B. äusserte sich erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend, dass er sich zwischenzeitlich vom IS distanziert habe (SK pag. 36.730.010). Bereits bei der Bundesanwaltschaft habe er ein Geständnis ablegen wollen, aber das von ihm angestrebte abgekürzte Verfahren sei nicht zustande gekommen (SK pag. 36.730.010). Zum Deradikalisierungsprozess befragt, erklärte er, sich da- mals, nach seiner ersten Verurteilung, nicht von diesem (salafistsich-extremisti- schen) Umfeld distanziert zu haben; er wolle dies nun aber tun (SK pag. 36.730.031). Er betonte dabei, dass er die Schuld nicht auf das Umfeld ab- schieben möchte, schliesslich habe er den Kontakt nicht abgebrochen (SK pag. 36.730.031). Er habe sich damals mit Vorträgen des IS beschäftigt, in denen es um Ideologie oder Glaubenslehre ging, und somit extremistisches Gedanken- gut konsumiert. Für ihn habe die Glaubenslehre und nicht die Kriegsvideos im Vordergrund gestanden (SK pag. 36.730.031). Er habe sich im Gefängnis viele Gedanken gemacht, viel mit seiner Familie und auch mit den Aufsehern im Ge- fängnis JJJ. gesprochen (SK. pag. 36.730.010; -031). Die Zeit im Gefängnis und vor allem in der Justizvollzugsanstalt KKK. sei für ihn die schlimmste in seinem Leben gewesen. Heute distanziere er sich vom IS und jeglichem Extremismus. Er wolle damit nichts mehr zu tun haben und den Islam nur noch im Rahmen der allgemeinen Gottesdienste ausüben. Den Kontakt zum (salafistisch-extremisti- schen) Umfeld möchte er ausnahmslos abbrechen und, sobald die Möglichkeit bestehe, von Winterthur wegziehen, in die Nähe seiner Eltern. Es sei sein Ziel, ein normales Leben zu führen – als Vater, Sohn, Bruder und Ehemann (SK pag. 36.730.031). 2.10.2 Die Schilderungen von B. zu seiner Deradikalisierung wirken auf die Strafkam- mer – auch wenn sie erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung geäussert wur- den – nachvollziehbar und insgesamt glaubhaft. Es überrascht auch nicht, dass die Abtrennung von propagandistischen Medien und dem infiltrierenden Umfeld über einen Zeitraum von beinahe drei Jahren eine gewisse Entfremdung von der damals verinnerlichten IS-Ideologie bewirkt, ohne dass es weiterer gezielter Massnahmen bedarf. Solche Massnahmen sind jedoch insbesondere zur Nach- haltigkeit der Abkehr wünschenswert. Zwar betont auch B. den Einfluss des ra- dikal-islamistischen Umfelds auf seine damalige extremistische Haltung. Er ist jedoch einsichtig und schiebt die Verantwortung nicht auf dieses ab. Sein Bestre- ben, sich durch Wegzug nicht nur psychisch, sondern auch physisch von diesem Umfeld zu lösen, verdeutlicht seine Bemühungen, die Abkehr vom

- 39 - SK.2024.62 extremistischen Gedankengut des IS nachhaltig aufrechtzuerhalten. Für die Strafkammer bestehen insofern keine Zweifel an der Aufrichtigkeit seiner Abkehr. Zu hoffen bleibt, dass B. seine Abkehr und Distanzierung von der IS-Ideologie und dem salafistisch-extremistischen Umfeld auch in Freiheit aufrechterhalten wird und, seinem Wunsch entsprechend, ein normales Leben als Ehemann und Familienvater führen kann. III. Beteiligung bzw. Unterstützung an einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) 1. Zusammengefasster Anklagevorwurf Die Anklage wirft den Beschuldigten A. und B. diverse Verhaltensweisen vor, insbesondere Propagandaaktivitäten, mit welchen diese die verbotene terroristi- sche Organisation IS zunächst während eines gewissen Zeitraums unterstützt haben sollen. Zu je unterschiedlichen Zeitpunkten – A. Anfang Dezember 2021 und B. Anfang März 2022 – sollen sich die Beschuldigten der Anklage zufolge in den IS funktionell eingegliedert und von da an Mitglieder der terroristischen Or- ganisation IS gewesen sein. Bei A. verortet die Anklage die funktionelle Einglie- derung mit der ihm zugesprochenen «tazkiya» (vgl. dazu E. III.3; Anklageziffer 1.1.2.2), bei B. mit dessen Aufnahme als Mitglied in die CC. (vgl. dazu E. 1.2.2.2). Die den Beschuldigten nach diesem Zeitpunkt und somit als mutmassliche IS-Mitglieder vorgeworfenen Aktivitäten zugunsten des IS – insbesondere Pro- pagandaaktivitäten, die Ausreiseplanung nach Syrien und Kryptofinanz-Transak- tionen – subsumiert die Anklage als Beteiligungshandlungen und nimmt damit eine Zweiteilung der Anklagevorwürfe vor. In einem ersten Schritt ist in Bezug auf die Anklage somit zunächst zu prüfen, ob sich die beiden Beschuldigten in die Strukturen des IS eingegliedert und sich somit i.S.v. Art. 260ter StGB an dieser terroristischen Organisation beteiligt haben. Falls dies zu verneinen ist, sind die ihnen im Übrigen vorgeworfenen Aktivitäten unter der Unterstützungsvariante von Art. 260ter StGB zu prüfen. In diesem Fall entfiele die erwähnte Zweiteilung infolge des Dauerdeliktcharakters dieses Tatbestandes. 2. Rechtliches 2.1 Gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. a StGB macht sich strafbar, wer sich an einer Or- ganisation beteiligt, die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern (Ziff. 1), oder Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll (Ziff. 2). Strafbar macht sich auch, wer eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt (lit. b). 2.2 Art. 260ter Abs. 1 StGB bezieht sich nicht nur auf die organisierte Kriminalität im eigentlichen Sinne, also Organisationen mit der charakteristischen

- 40 - SK.2024.62 Zweckbestimmung der Begehung von Gewaltverbrechen oder die Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln. Erfasst vom Tatbestand werden auch Organisatio- nen, welche die Begehung von Gewaltverbrechen zur Einschüchterung der Be- völkerung bzw. zur Nötigung eines Staates oder einer internationalen Organisa- tion bezwecken, mithin also hochgefährliche terroristische Organisationen, da- runter insbesondere der IS (BGE 143 IV145; 145 IV 474; 146 IV 343). 2.3 Der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Organisation ist dabei weit zu fassen (BBl 2018 6475). An der Organisation beteiligt sich, wer sich funktionell in sie eingliedert, im Hinblick auf ihre verbrecherische Zweckbe- stimmung eine Funktion entfaltet und sich dem Organisationszweck unterordnet. Insofern ist ein Tätigwerden im Sinne der Organisation vorausgesetzt (WEDER, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, Art. 260ter N18a). Eine (informelle) Mitgliedschaft reicht für sich als Tatbestandsmerkmal der Betei- ligung nicht aus. Vielmehr ist vorausgesetzt, dass die Person Aktivitäten im Sinne der charakteristischen Zweckbestimmung der kriminellen oder terroristischen Or- ganisation entfaltet, ihr mithin eine Funktion innerhalb der Organisation zukommt. Keine Rolle spielt, um welche Funktion es sich handelt (PAJAROLA, Bekämpfung von Terrorismus und Organisierter Kriminalität, 2022, 212). Die in dieser Funktion entfalteten Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein; massgebend ist, dass das Verhalten den Zweck der Organisation fördert resp. ihr Potential gestärkt wird (vgl. Botschaft 1993, 301; BGE 142 IV 175). Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.; [WEDER, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, Art. 260ter N 18a ff.]). Die Beteiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus; erfasst werden vielmehr all jene Personen, die zum erweiterten Kreis ge- hören und längerfristig bereit sind, den ihnen erteilten Befehlen Folge zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.2.3.). Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; 142 IV 186; 146 IV 342; Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2017 6B_1132/2016 E. 1.3.2 und 6.2.3). 2.4 Die Tatvariante der Unterstützung kommt bei Personen in Betracht, die nicht funktionell in die Organisationsstruktur integriert, also keine Mitglieder sind, aber irgendwelche Aktivitäten zugunsten der Organisation erbringen und diese dadurch in ihrer Tätigkeit unterstützen. Diese (Unterstützungs-)Aktivitäten kön- nen legaler oder illegaler Natur sein. Massgebend ist, dass sie im Interesse der Organisation liegen, mithin ihren Zweck mittelbar oder unmittelbar fördern und zur Erhöhung ihres Gefährdungspotentials beitragen. Der Begriff der Unterstüt- zung ist dabei weit zu fassen (BBl 2018 6476; BGE 132 IV 132 E. 4.1.4). Hierzu gehören etwa das Organisieren von Propagandaaktionen (TPF 2015 1 E. 2.2.3),

- 41 - SK.2024.62 logistische und personelle Hilfeleistungen, so auch das Bereitstellen von Web- sites zur Unterstützung der Propaganda terroristischer Organisationen und die Bewirtschaftung von mit dschihadistischen Netzwerken zusammenhängenden Internetforen (BBl 2018 6443 und 6472). Ebenso erfasst werden Aktivitäten zur Stärkung des finanziellen Potentials der Organisation, wie die Vermehrung von Aktiven, die Stärkung des personellen Potentials (qualitativ oder quantitativ) oder die Stärkung des Gefährdungspotentials etwa durch Radikalisierung der Ideolo- gie. Es ist nicht erforderlich, dass die Unterstützungshandlung für ein konkretes Delikt oder den kriminellen Zweck der Organisation kausal war (BGE 146 IV 342 f.). Erforderlich ist einzig, dass die Unterstützungshandlung geeignet ist, das Gefährdungspotential der Organisation zu erhöhen; eine tatsächliche Stärkung des Potentials ist nicht vorausgesetzt (Botschaft 2018, 6472). 2.4.1 Als Unterstützung i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB ist insbesondere die Verbrei- tung von Propaganda für die verbotenen Gruppierungen zu sehen, da ein solches Verbreiten regelmässig geeignet ist, das Gefährdungspotential der entsprechen- den Organisation zu erhöhen (vgl. dazu im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz Urteile des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4 und 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; Urteile des Bundesstraf- gerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.2.2 und SK.2019.23 vom

15. Juli 2019 E. 3.2.2 und E. 5.1 f.). Beim Verbreiten von Propaganda wird Pro- paganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele vom Täter an Drittperso- nen mitgeteilt. Bereits die Mitteilung an einen Dritten erhöht die Wahrscheinlich- keit, dass die Propaganda resp. die Propagandaaktion weitere Beachtung findet. In der Regel ist somit nicht erforderlich, dass die Propaganda an eine Vielzahl von Personen verbreitet wird (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom

7. Oktober 2020 E. 2.2.2.4; SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. II. 4.2.3.4). 2.4.2 Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich genau wie Werbung in Mass- nahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Der Unterschied der Begriffe «Wer- bung» und «Propaganda» liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Wer- bung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propaganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kommerzielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z.B. kultu- relle, soziale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DAVID/REUTTER, Schweize- risches Werberecht, 3. Aufl. 2015, N. 10 f. und 15). 2.4.3 Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propaganda- begriff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen, von den Mitmenschen wahrnehmbaren Handlungen und subjektiv sowohl im Bewusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird, als auch in der Ab- sicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken und Werte gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zuge- tan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 140 IV 102 E. 2.2.2;

- 42 - SK.2024.62 143 IV 308 E. 5.2; NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, N. 1222 f.; VEST, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden, 2007, zu Art. 261bis StGB N. 62). Propaganda ist damit auf die Beeinflussung vieler ge- richtet (LANDSHUT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 275bis StGB N. 2), ist also inhaltlich auf eine Öffentlichkeit bezogen. Die Art und Weise oder der Weg der Kommunikation sind nicht bedeutsam. Die möglichen Propagandamittel sind daher grundsätzlich unbeschränkt (vgl. DAVID/REUTTER, a.a.O., N. 18). Insbeson- dere Videos können Propaganda darstellen, wenn deren Inhalt die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom

15. Juni 2018 E. 3.3.11.1, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3 f.). 2.4.4 Hinsichtlich des Erfordernisses der Öffentlichkeit gilt es, dieses in dreifacher Hin- sicht zu unterscheiden: 1.) Die Öffentlichkeit der Tathandlung, wie sie beispiels- weise von Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB (Rassendiskriminierung) verlangt wird, 2.) die Öffentlichkeit als inhaltliche Adressatin und 3.) die Öffentlichkeit als tat- sächliche, «wahrnehmende» Empfängerin der Handlung. Hinsichtlich des ersten Kriteriums gilt für das Verbreiten von Propaganda als Unterstützungshandlung (i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 StGB) wie beim Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB (Rassendiskriminierung durch Propagandaaktionen), dass die Tathandlung selbst nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen werden muss, solange die Propa- ganda, zu der Hilfe geleistet wird, inhaltlich an die Öffentlichkeit gerichtet ist (Ur- teil des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.3 mit Hin- weis auf SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 261bis StGB N. 43; NIGGLI, a.a.O., N. 1223, 1225, 1244). Entsprechend fällt gemäss der Judikatur selbst das Verstecken von Propaganda einer verbotenen Gruppierung, was naturgemäss nie öffentlich vorgenommen werden kann, unter die Strafnorm von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 E. 3.2.4 m.w.H.; ENGLER, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 32). Das dritte Kriterium der Öffentlichkeit als tatsächliche Empfängerin der Handlung (z.B. der Propaganda) ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Rassendiskriminierungsartikel erfüllt, wenn Letztere an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet ist resp. von diesem wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111 E. 3.1 m.w.H.). Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen hatte (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., Art. 261bis StGB N. 22, m.w.H.; NIGGLI, a.a.O., N. 977). Im Lichte der bereits genannten Rechtsprechung, welche selbst das Verstecken von Propagandamaterial, bei dem es an einer Öffentlichkeit als Empfängerin der Handlung offensichtlich fehlt, als tatbestandsmässige Förderung einer Propagandaaktion qualifiziert hat, kann für Propaganda- handlungen zugunsten verbotener Organisationen oder deren Ziele an diesem dritten Kriterium nicht festgehalten werden. Mit Rücksicht auf das Bestimmtheits- gebot sind gemäss der Judikatur jedenfalls Verhaltensweisen erfasst, welche

- 43 - SK.2024.62 eine gewisse «Tatnähe» zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen aufweisen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom

15. Dezember 2017 E. 2.3.1; mit Hinweis auf Urteil SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.3, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Feb- ruar 2017 E. 4.2.1). 2.4.5 Die von der Unterstützungsvariante umfasste Propaganda betrifft Werbung für die Ideologie und den Wertekanon terroristischer oder krimineller Organisationen i.S.v. Art. 260ter StGB, sei es für diese selbst, oder deren Ziele. Erfasst ist das Verbreiten des Gedankenguts dieser Gruppierungen, bspw. indem Bilder, Fotos, Texte, Videos etc. via Internetkanäle und Soziale Medien (wie bspw. Facebook, Twitter bzw. X) veröffentlicht werden (vgl. dazu im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom

15. Juli 2019 E. 3.2.2). Für die Frage, ob das Verbreiten von Propaganda als Un- terstützung einer kriminellen oder terroristischen Gruppierung deren Gefähr- dungspotential erhöhen kann, muss letztlich auf den jeweiligen Kontext abgestellt werden. 2.5 Blosse Sympathiebekundungen oder blosse deklaratorische, verbale Selbstde- klarationen der Zugehörigkeit sowie allein die ideologische Unterstützung sind nicht strafbar, solange diese nicht mit einem Tätigwerden verbunden sind (BBl 2018 6476). 2.6 Subjektiv wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss wissen, dass er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt bzw. eine solche unterstützt. Bezüglich seiner Tathandlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient resp. dienen könnte (BGE 132 IV 135; 133 IV 71; 142 IV 189 E. 5.4.2 und 146 IV 343). Die Unterstützung einer Organisation in Unkenntnis ihrer verbrecherischen Ausrichtung ist straflos (BBl 2018 6473). 2.7 Der Versuch der Beteiligung an oder der Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation ist straflos (BBl 2018 6443 f.; Urteil des Bundesstraf- gerichts vom 28. Februar 2007 SK.2006.15). 2.8 Sowohl die Beteiligungs- wie auch die Unterstützungsvariante stellen Dauerde- likte dar, womit die Tatbestandsvarianten bezogen auf ein und dieselbe Organi- sation nur einmal verwirklicht sind (vgl. TPF 2015 1 E. 1.2.7). 2.9 Der Tatbestand von Art. 260ter StGB kann nicht mit sich selbst in Konkurrenz ste- hen, wenn der Täter mehrere Male zu Gunsten der kriminellen Organisation ge- handelt hat. Eine mehrfache Begehung zugunsten ein und derselben terroristi- schen resp. kriminellen Organisation i.S.v. echter Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist somit ausgeschlossen. Mehrfache Begehung ist hingegen mög- lich, sofern sich die inkriminierten Handlungen auf verschiedene in diesem Sinne

- 44 - SK.2024.62 verbotene Gruppierungen bezieht. Dem Umstand, dass mehrere Aktivitäten zu- gunsten der Organisation vorgenommen wurden, wirkt sich im Rahmen der Straf- zumessung straferhöhend aus. Konkrete Unterstützungshandlungen eines Beteiligungstäters sind von der Be- teiligungsvariante umfasst, d.h. es besteht keine (echte) Konkurrenz zwischen der Beteiligungs- und der Unterstützungsvariante (TPF 2015 1 E. B.1.2.7). Be- ziehen sich die Beteiligung und die Unterstützung auf dieselbe kriminelle oder terroristische Organisation, geht Letztere in der Beteiligung auf (unechte Konkur- renz). 3. Beteiligung an einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 StGB durch funktionelle Eingliederung von A. in den IS (Anklagezif- fer 1.1.2.2) 3.1 Die Anklage wirft A. vor, sich Anfang Dezember 2021, spätestens am 7. Dezem- ber, funktionell in den IS eingegliedert zu haben. In einem Telefongespräch mit dem sich zu diesem Zeitpunkt in einer klandestinen Unterkunft für neu ankom- mende IS-Kämpfer in der Türkei befindlichen IS-Mitglied «QQ.» (nicht identifi- ziert) habe er, übersetzt durch das IS-Mitglied «EE1.» alias «EE.», die «tazkiya» zugesprochen erhalten. Mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung und Erteilung der «tazkiya» sei A. in die Reihen des IS aufgenommen worden, ab diesem Mo- ment Mitglied des IS gewesen und habe sich nach aussen als solches zu erken- nen gegeben. Als Mitglied des IS habe er die in den nachfolgenden Anklagezif- fern aufgeführten Aktivitäten im Sinne der Zielsetzungen des IS entfaltet und sich dadurch am IS beteiligt. 3.2 Tatsächliches 3.2.1 Der Anklagevorwurf basiert im Wesentlichen auf einem überwachten Gespräch zwischen A. und G. vom 31. Januar 2022. In diesem erzählt A. von einem Tele- fonat mit einem «Bruder» namens «QQ.» aus einem «mudhafa» (auf Deutsch: Gästehaus) von «unten», in welchem er die «tazkiya» von «dawla» (auf Deutsch: Staat, notorische Bezeichnung für den IS) erhalten habe. Das Gespräch sei von «EE1.» alias «EE.» (BA pag. 10.01.0715 f.; -1191 ff.; -1275) übersetzt worden. A. erzählte G. weiter, dass ihm viele Fragen gestellt worden seien, u.a. die Frage, wieso er für «dawla» sei, was er sich so nie überlegt habe. Seine Antwort sei gewesen, dass die «dawla» die einzige «jama’a» (auf Deutsch: Gruppe, Gemein- schaft) sei, welche die Scharia etabliert habe und für sie kämpfe; die einzige «jama’a» mit richtiger «aqida» (auf Deutsch: Glaubenslehre, Doktrin). Das Ge- spräch habe etwa 30 Minuten gedauert. Dabei seien sein Werdegang, sein sozi- ales Umfeld, seine Fähigkeiten sowie die Frage, ob er im Militär gewesen sei, thematisiert worden. G. berichtete seinerseits, dass sein Gespräch, das nach je- nem von A. stattgefunden habe, nur wenige Minuten gedauert habe. A. erklärte dies damit, dass er für G. gebürgt habe. Die beiden führten auch die ehemalige

- 45 - SK.2024.62 Mitgliedschaft G.s in der «Al-Qaïda» als Erklärung an (BA pag. 10.01.0728 ff.; -1271, Audio 5132; -714 ff.). 3.2.2 Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte A., dass das Telefongespräch in dieser Weise stattgefunden hat. Er relativierte indes die Bedeutung der «tazkiya». Diese stelle eine Vertrauensbescheinigung dar, mit der ausgedrückt werde, ob jemand vertrauenswürdig ist und die es ihm erlaubt hätte, sich in ein «mudhafa» in der Türkei für Dschihadreisende zu begeben (SK pag. 36.730.015). Er räumte weiter ein, dass er seinen Gesprächspartner nicht gekannt habe, aber davon ausgegangen sei, dass es sich um ein IS-Mitglied ge- handelt habe, das sich in einem Gästehaus in der Türkei, welches als Anlaufstelle für sog. «Foreign Terrorist Fighters» (FTF) des IS, befinde (SK pag. 36.730.015). A. bestritt dabei, dass die «tazkiya» einer Mitgliedschaft beim IS gleichkomme und ebenso, dass er ein IS-Mitglied gewesen sei oder sich als ein solches aus- gegeben habe (SK pag. 36.730.015). A. erläuterte weiter, dass in der IS-Szene zwischen «munasir», den Unterstützern des IS, und «mujahedeen», den IS-Sol- daten resp. IS-Mitgliedern, die auf dem Kampffeld stehen, unterschieden werde. Er sei klar ein «munasir», also ein Unterstützer, nicht aber ein Mitglied des IS gewesen (SK pag. 36.730.015). Wer den Dschihad im Internet führe, sei Unter- stützer und nicht Mitglied, da man weder in den IS eingebunden sei, noch einen Treueschwur ablege; sondern vereinfacht gesagt, Kanäle und Posts erstelle (SK pag. 36.730.016). 3.2.3 Den diversen Berichten der Bundeskriminalpolizei lässt sich zur «tazkiya» ent- nehmen, dass es sich dabei um eine Bescheinigung der Vertrauenswürdigkeit handelt, die im dschihadistischen Konnex einen potentiellen Rekruten zum An- schluss an den IS berechtigt (BA pag. 10.01.0717; -1627; -2104). 3.2.4 Festzustellen ist, dass sich die Beweislage zur angeklagten funktionellen Einglie- derung in die Strukturen des IS in diesem einen Telefonat und den Aussagen von A. erschöpft. Der Gesprächspartner «QQ.» konnte im Rahmen der Ermittlungen nicht identifiziert werden. Zu den Ausführungen in der Anklageschrift, wonach A. sich als Mitglied des IS ausgegeben habe, finden sich in den Akten keinerlei An- haltspunkte. 3.3 Rechtliche Würdigung 3.3.1 Aufgrund des überwachten und wiedergegebenen Gesprächs und den Aussagen von A. ist erstellt und unbestritten, dass das besagte Telefonat stattgefunden und A. die «tazkiya» erhalten hat. Erstellt ist weiter, dass es sich bei der «tazkiya» um eine Vertrauensbescheinigung handelt, die es dem Empfänger erlaubt, sich als potentieller Rekrut in ein IS-affiliiertes Gästehaus zu begeben. Damit ist je- doch weder erwiesen, dass es sich bei dem Gesprächsführer «QQ.» – wie von der Anklage behauptet – um ein Mitglied des IS handelte, noch dass dieser im Namen des IS tätig wurde. Ebenso wenig ist erstellt, dass die «tazkiya» einer

- 46 - SK.2024.62 Mitgliedschaft beim IS gleichkommt. Vielmehr führt auch die Bundeskriminalpoli- zei im Schlussbericht vom 4. Juli 2024 aus, dass die «tazkiya» jemanden für den «Anschluss an den IS» berechtigt (BA pag. 10.01.2050). Damit ist die «tazkiya» zwar Voraussetzung, um sich in ein IS-affiliiertes Gästehaus zu begeben, indi- ziert aber noch keine Mitgliedschaft beim IS. Dass mit der «tazkiya» letztlich keine IS-Mitgliedschaft, sondern vielmehr ein Vertrauensvotum oder, mit anderen Worten, eine Empfehlung ausgesprochen wird, zeigt sich auch anhand des von «DD.» in der CC. geteilten «Rundschreibens», in dem festgehalten wird, dass das Teilen eines Propagandakanals einer «tazkiya» einer Empfehlung gleich- komme (BA pag. 10.01.1074). 3.3.2 Auch wenn der rechtsgenügliche Nachweis einer Mitgliedschaft in einer kriminel- len Organisation bzw. vorliegend in einer terroristischen Organisation wie dem IS mangels «Mitgliederausweises» naturgemäss schwierig zu erbringen ist, so ver- mag die blosse Erlangung einer Vertraulichkeitsbescheinigung – und die «tazkiya» stellt gemäss den Akten nichts anderes dar – für sich alleine nicht zu genügen. Diese Vertraulichkeitsbescheinigung lag evidenter massen vor und war anerkanntermassen Voraussetzung für die Aufnahme in ein dem IS angeschlos- senes Gästehaus in der Türkei. Sie war jedoch weder eine Garantie für eine da- rauffolgende Mitgliedschaft im IS, noch dafür, dass dem Mitglied bei erfolgter Aufnahme eine Funktion zukommt, was jedoch für die Erfüllung des Tatbestan- des vorausgesetzt wird. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, inwiefern A. eine solche Funktion zugewiesen wurde bzw. zukam, aus der sich eine Mitgliedschaft ableiten liesse. Vielmehr wirft ihm die Anklage diverse Aktivitäten zugunsten des IS vor, die er eigenständig entfaltet haben soll. Das vorliegende Beweisfunda- ment erlaubt folglich nicht die Schlussfolgerung, A. habe sich funktionell in die Terrororganisation IS eingegliedert. Nach dem Gesagten ist A. vom Vorwurf der Beteiligung an einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB freizusprechen. Die ihm von der Anklage vorgeworfenen Aktivitäten zugunsten der terroristischen Organisa- tion IS sind somit nachfolgend allesamt unter der Tatbestandsvariante des Un- terstützens gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB zu prüfen (siehe dazu E. III.5 und E. IV). 4. Beteiligung an einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 StGB durch funktionelle Eingliederung von B. in den IS (Anklageziffer 1.2.2.2) 4.1 Die Anklage wirft B. vor, sich mit seiner Aufnahme als Mitglied im Telegram- Gruppenchat CC., ab ungefähr Anfang März 2022 bis zu seiner Verhaftung am

13. Juni 2022, der Befehlsgewalt der CC.-«Emire» unterstellt und sich dadurch funktionell in den IS eingegliedert zu haben, wobei er sich nach aussen als IS-Mitglied zu erkennen gegeben habe, sofern er es für opportun hielt. Als

- 47 - SK.2024.62 Mitglied des IS habe er die in den nachfolgenden Anklageziffern aufgeführten Aktivitäten im Sinne der Zielsetzungen des IS entfaltet und sich damit am IS be- teiligt. 4.2 Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich der funktionellen Eingliederung B.s in den IS was folgt: 4.2.1 Gemäss der forensischen Auswertung der technischen Daten ist erstellt, und im Übrigen auch unbestritten, dass B. spätestens ab März 2022 als Mitglied in die Chatgruppe CC. aufgenommen wurde (BA pag. 10.01.1636; vgl. E. II.2.5 vorne). 4.2.2 Die Chatgruppe CC. wies rund 100 Mitglieder auf, darunter A. und B. Dem Ana- lysebericht der Bundeskriminalpolizei vom 23. November 2022 zufolge wurden IS-Sympathisanten bzw. IS-Unterstützer (sog. «munasirin») aufgenommen, die Propagandaarbeiten zugunsten des IS verrichten, «ohne durch diesen direkt be- auftragt worden zu sein» (BA pag. 10.01.1074). Mithin waren die Mitglieder au- tonome, die IS-Ideologie bejahende Betreiber von IS-propagandistischen Tele- gram-Kanälen (BA pag. 10.01.1636). Entsprechend kam auch die Bundeskrimi- nalpolizei zu dem Schluss, dass die Verhaltensweisen der CC.-Mitglieder, die dazu dienten, den Netzauftritt des IS und dessen propagandistische Wirkung zu stärken, als typisch für IS-Anhänger zu bezeichnen sind (BA pag. 10.01.1072). Dem Analysebericht ist weiter zu entnehmen, dass den CC.-Mitgliedern gewisse Verhaltensregeln aufgetragen wurden, so etwa Streitigkeiten an die administrie- renden Führungspersonen zu richten (BA pag. 10.01.1073). Den Akten zufolge waren Mitglieder mit Administratorenrechten und damit ein- hergehend einer gewissen Führungsposition «DD.», der in der CC. auch als «un- ser Emir» bezeichnet wurde (BA pag. 10.01.1081), «LLL.», der sich selbst als «Delegierter der Provinz al-Sham» bezeichnete (BA pag. 10.01.1082) sowie «MMM.», der von «LLL.» zum Richter benannt wurde (BA pag. 10.01.1082). Eine Identifikation der drei Personen war der Bundeskriminalpolizei nicht möglich. Ent- sprechend konnte nicht eruiert werden, ob es sich bei diesen um IS-Mitglieder bzw. Mitglieder der IS-Kernstruktur oder um autonom agierende IS-Unterstützer handelt (BA pag. 10.01.1081). Auch die Bundeskriminalpolizei bleibt diesbezüg- lich zurückhaltend; sie vermutet lediglich, dass es sich bei den Administratoren der CC. um IS-Mitglieder handeln könnte (BA pag. 10.01.0109; -1071). 4.2.3 In den Akten findet sich lediglich ein einzelner Hinweis auf eine mögliche direkte Verbindung zum IS. So schrieb «EE.», welcher namentlich G. und A. zur Chat- gruppe CC. hinzufügte, an G.: «Es gibt eine Gruppe, in der Besitzer von Kanälen sind. Die Gruppe wird von den Brüdern im Medienrat koordiniert. [...]». Auf Nach- frage, um was für einen Medienrat es sich handelt, antwortet «EE.»: «Ja, von offizieller Seite» (BA pag. 10.01.1636).

- 48 - SK.2024.62 4.2.4 Mangels Identifikation der administrierenden Mitglieder und Zuordnung der CC. in die offiziellen Propagandastrukturen des IS, hielt auch die Bundeskriminalpo- lizei ausdrücklich fest, «Mitglied der CC. zu sein, bedeutet nicht zwingend ein offizielles Mitglied des IS-Kerns zu sein.» (BA pag. 10.01.1074). 4.2.5 B. verweigerte im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren die Aus- sage und verwies in seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung auf das Plä- doyer seiner Verteidigung (SK pag. 36.730.002). Im Rahmen des Plädoyers liess B. vortragen, dass die CC.-«Emire» nicht identifiziert werden konnten und somit nicht nachgewiesen werden kann, dass es sich bei diesen um offizielle IS-Mit- glieder gehandelt habe und dass die CC. ein vom IS beherrschtes Gefäss gewe- sen sei. Er selbst sei kein Mitglied des IS gewesen (SK pag. 36.721.129). 4.3 Rechtliche Würdigung Zusammenfassend ist für das Gericht erstellt, dass der zuvor meist autark han- delnde B. mit der Mitgliedschaft in die hierarchisch aufgebaute CC. – die aus Mitgliedern mit und ohne Führungsfunktionen bzw. Administrationsrechten be- stand, Schlichtungsverfahren bei Uneinigkeiten vorsah und den Mitgliedern ge- wisse Regeln auferlegte – in gewisser Hinsicht in Strukturen mit Bezug zum IS eingebettet war. Es fehlt indes der Nachweis, dass es sich dabei um ein Gefäss des IS bzw. um ein in die Propagandastrukturen des IS eingegliedertes Netzwerk handelt. Zwar ist der Nachweis einer Mitgliedschaft in einer inkriminierten Orga- nisation, namentlich einer terroristischen Organisation wie dem IS, wie bereits an anderer Stelleausgeführt (E. III.3.3.2) naturgemäss schwierig, da es offensicht- lich an einem «Mitgliederausweis» oder einem anderen klar erkennbaren, nach aussen getragenen Kennzeichen fehlt. Nichtsdestotrotz kann allein die Tatsache, dass man Teil einer Chatgruppe ist, welche die Koordination von IS-Propagan- daaktionen bezweckt, sich den offiziellen Propagandastrukturen der Terrormiliz aber nicht zuordnen lässt, eine solche oder eine funktionelle Eingliederung be- gründen. Damit ist jedoch weder eine Mitgliedschaft noch eine anderweitige zu funktionelle Eingliederung in die terroristische Organisation IS nachgewiesen. B. ist daher vom Vorwurf der Beteiligung an einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB freizusprechen. Damit sind sämtliche B. vorgeworfene Aktivitäten zugunsten der terroristischen Organisation IS nachfolgend unter der Tatbestandsvariante des Unterstützens gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB zu prüfen (siehe dazu E. III.5 und E. V).

- 49 - SK.2024.62 5. Die den Beschuldigten gemeinsam vorgeworfenen Unterstützungsaktivitä- ten zugunsten des IS 5.1 Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch die Planung der gemeinsamen Ausreise nach Syrien zum IS ab Januar 2022 (Anklageziffer 1.1.2.3.2 betr. A.; Anklageziffern 1.2.1.2.2 und 1.2.2.3.1 betr. B.) 5.1.1 Die Anklage wirft A. und B. vor, den IS unterstützt resp. sich an diesem beteiligt zu haben, indem sie spätestens ab dem 22. Januar 2022 bis zu ihrer Verhaftung am 13. Juni 2022 mit G. und «EE.» Pläne für eine gemeinsame klandestine Aus- reise in das syrische Konfliktgebiet zum IS geschmiedet und damit das Leben in den Reihen des IS als erstrebenswert präsentiert sowie den IS in seiner Anzie- hungskraft gegenüber bestehenden und potentiellen Unterstützern gestärkt ha- ben sollen. 5.1.2 Aus den Akten ergibt sich, was folgt: 5.1.2.1 In objektiver Hinsicht sind aufgrund der akustischen Überwachungsmassnahmen der Wohnung von A. die in der Anklage ausführlich wiedergegeben Gespräche im Zusammenhang mit der Ausreise nach Syrien zum IS erstellt. Exemplarisch sind die nachfolgenden Gespräche zu erwähnen: Am 22. Januar 2022 unterhielten sich u.a. A., B. und G. darüber, dass eine an- dere Person für die Organisation bzw. Unterstützung der klandestinen Reise in ein vom IS besetztes Gebiet in Afrika oder Syrien entlöhnt worden sei, wobei A. die Frage aufwarf: «Und wie kommen wir nach Afrika?» (pag. BA 10.01.0150 f. -0160). Im weiteren Verlauf des Gesprächs erwähnt G., dass sie schnellstens die Koffer packen und über das Ausland einen Weg finden sollten (BA pag. 10.001.0151). Die Ausreise via Afrika war spätestens ab dem 15. Feb- ruar 2022 insofern kein Gesprächsthema mehr, als G. gegenüber A. erwähnte, dass es im Moment keinen Weg nach Afrika gebe, aber «Khorasan» (Afghani- scher Ableger des IS in der historischen Provinz Chorasan; , zuletzt besucht am 14. August 2025) offen sei (BA pag. 10.01.0245). Im Rahmen eines Telefonats vom 22. Januar 2022 teilte A. seiner nicht identifi- zierten Gesprächspartnerin mit, dass «sie» gehasst würden und man «sie» los- werden wolle, wenn «sie» dann aber gehen wollten, die Behörden sagen würden «nein, du kommst jetzt schön zurück und bleibst hier»; das sei paradox (BA pag. 10.01.1271, Audio 8847; -2063). Am 26. Januar 2022 besprachen sich A. und G. dahingehend, dass sie ihre Rei- sepässe zwecks Fälschung NNN. alias «NNN1.», einem deutschen Staatsange- hörigen, mitgeben könnten, da dieser demnächst in die Türkei reise (BA

- 50 - SK.2024.62 pag. 10.01.0170 f.; -0716; -1271) und sie die gefälschten Pässe an der Schen- gen-Aussengrenze benutzen könnten (BA pag. 10.01.1271, Audio 4463_2). Glei- chentags thematisierten A., B. und G. die Fahrt via Auto für die Ausreise, u.a. durch Nutzung eines Mietautos, wobei mehrere «Brüder» gemeinsam in einem Auto fahren könnten (BA pag. 10.01.1271, Audio 4463_2). A. entgegnete dabei, dass dies lange dauern würde, woraufhin G. sagte «Akhi, du willst jetzt sowieso kämpfen. Ob heute oder nach einer Woche, wann du ankommst ist ja Wurst, oder?» (BA pag. 10.01.2061 f.). Daraufhin äusserte sich B. zu seiner Familie, die für ihn ein Problem darstellte, «da er schauen müsse, was er mit seiner Familie mache, weil er nicht einfach auf sie scheissen» könne (BA pag. 10.01.1002 f.; 12.02.022). Es sei verdächtig, so B., wenn seine Frau nach seiner Abreise nichts sage, falls die Polizei oder seine Eltern nachfragen, wo er denn sei. Er erklärte seinen Gesprächspartnern weiter, dass er Fr. 34'000.-- (als Genugtuung infolge Freispruchs aus einem deliktskonnexen Verfahren, vgl. dazu E. II.2.6.) erhalten werde, was seiner Frau ermöglichen würde, eine Wohnung in Algerien zu finden, wo sie Familie habe (BA pag. 10.01.1003; -2062; 12.02.0022). Am 29. Januar 2022 erwähnte A. gegenüber G. einen Bekannten, der einen Schleuser über LL. organisieren könne, um auf dem Landweg über die Türkei auszureisen (BA pag. 10.01.0173; -0716; -1271, Audio 4901; -2062). Er er- wähnte auch in einem Gespräch vom 10. Februar 2022, in dem die Route von Bulgarien in die Türkei abermals thematisiert wurde, dass LL. ihnen bei ihrem Unterfangen behilflich sein könnte (BA pag. 10.01.0716; -1271, Audio 6884). Am 30. Januar 2022 berichtete G. seinerseits von einem Freund mit Kontakten zur türkischen Polizei, der bei der Reise via Türkei helfen könne (BA pag. 10.01.0175; -0716; -1271, Audio 4967). A. verkündete am 27. März 2022 «EE.» via Sprachnachricht, dass er zusammen mit ihm, B. und G. im Juni oder Juli 2022 mit der Ausreise «loslegen» würde, indem sie über den Landweg mit dem Auto, Bus oder Zug, via Osteuropa res- pektive Bulgarien in die Türkei fahren und dabei die Hilfe eines durch einen «Bru- der» organisierten Schleusers in Anspruch nehmen könnten (BA pag. 10.01.0473; 0481 ff.; -1003; -1271, Audio 12111-12113; -2106). «EE.» ant- wortete ihm darauf, dass er darüber mit einem «Bruder» von «drinnen» gespro- chen habe, den er persönlich kenne und von diesem eine Rückmeldung erwarte. Weiter fügte er an, er werde um Unterstützung fragen, sobald sie einen konkre- teren Plan hätten (BA pag. 10.01.0473; -481 ff.; -1271, Audio 12112, -2106). Da- raufhin erklärte A., dass sie, wenn sie weiter untätig blieben, im «Gebiet des Un- glaubens» sterben würden und gemäss ihrem Plan der perfekte Zeitpunkt zum Aufbruch gekommen sei, wenn B. sich seiner Frau und der Kinder entledigt habe (BA pag. 10.01.0473; -0488 f.; -1003; -1271, Audio 12115). Um den 27. März 2022 kam es zum Bruch zwischen A. und B. mit G. Daraufhin wurden die weiteren Absprachen hinsichtlich der Ausreise ohne Letzteren

- 51 - SK.2024.62 getroffen (BA pag. 10.01.0500 f.; -0503 ff.; -0528 ff.; -0527; -0718; -1032; -1271, Audio 12523, 12538; -1656). Am 4. April 2022 versendete A. eine Sprachnachricht an eine nicht identifizierte Drittperson und erkundigte sich bei ihr, ob sie schon etwas gehört habe wegen des «tariq» (zu Deutsch: Weg) für den «Urlaub» und ob die Drittperson Kontakte im Osten habe. Gleichzeitig teilte A. der Person mit, dass er die Planung voran- treiben möchte (BA pag. 10.01.0552; -0640 f.; -1271, Audio 12932; -2064). Aus den Überwachungsmassnahmen ergibt sich weiter, dass A. und B. am 5. Ap- ril 2022 gemeinsam auf Google Maps Reiserouten über den Balkan in Richtung Türkei und von dort aus nach Syrien konsultierten (BA pag. 10.01.0553; -0566 ff.; -1003; -1271, Audio 12981; -2107 f.). Dabei thematisierten die beiden, dass sie bei Polizei- und Grenzkontrollen gestoppt werden (BA pag. 10.01.0566 ff.) und sie wegen des mitgeführten Geldes Probleme bekommen könnten (BA pag. 10.01.1271, Audio 12981), weshalb die Reise mit dem Zug besser sei, da man im Auto eher kontrolliert werde (BA pag. 10.01.0567; 1271, Audio 12981). Im Rahmen dieses überwachten Gesprächs wertete A. die Reise über Italien mit der Fähre nach Griechenland als zu riskant, weshalb er sich für die Balkanroute aussprach (BA pag.10.01.0567 f.). Erneut wurde die Unterstützung durch LL. zur Organisation eines Schmugglers für die Strecke zwischen Bulgarien und der Tür- kei angesprochen (BA pag. 10.01.0569; -1271, Audio 12982). Schliesslich unter- hielten sie sich über die Unterstützung von «dawla», d.h. dem IS, auf die sie zählen könnten, sobald sie in der Türkei einträfen. In diesem Zusammenhang erwähnte A., dass sich ein «madhafa», d.h. ein Gästehaus für ausländische Per- sonen, die sich dem IS anschliessen wollen – sog. Foreign Terrorist Fighters (FTF) – genau an der Grenze zwischen der Türkei und Syrien befände (BA 10.01.0569 f.; -1271, Audio 12982; -2065). Nachdem sie sich kurz zuvor über die Ausreise zum IS unterhalten hatten, sagte A. am 5. April 2022 gegenüber B.: «Ich meine, wir müssen es einfach versuchen, Akhi, das ist die einzige Option.» (BA pag. 10.01.0553 f.; -0568). «EE.» informierte A. am 6. April 2022 mittels Sprachnachricht darüber, dass er das Geld erhalten habe und in Kontakt mit einem «Bruder» stehe, womit alles klappen sollte, sobald die «tazkiya» gesprochen worden sei (BA pag. 10.01.0555; -0578 ff.; -1271, Audio 13120; -2065). A. fragte «EE.» darauf hin, ob er sich auch erkunden könne, ob die «Brüder» Kontakte in Osteuropa hätten und mit der Reiseroute helfen könnten (BA pag. 10.01.0578 ff.; -1271, Au- dio 13120; -2065). Am 14. April 2022 erhielt A. eine Sprachnachricht, in welcher ihm der nicht iden- tifizierte männliche Absender mitteilte, dass es viel kosten würde, um bis nach Syrien zu kommen (BA pag. 10.01.1271, Audio 13989; -2066). Am 5. Mai 2022 teilte A. einem nicht identifizierten Empfänger mit, dass man nach Griechenland reisen könne, mit dem Flugzeug oder über den Landweg.

- 52 - SK.2024.62 Schliesslich fügte er an: «Kann man einfach so leicht untertauchen in Syrien? Ich weiss nicht.» (BA pag. 10.01.0673). A. teilte am 7. Mai 2022 einem nicht identifizierten «Bruder» in einer Sprachnach- richt mit, dass ein anderer «Bruder» ihm gesagt habe, die Behörden im italieni- schen und griechischen Hafen würden auf den Schiffen keine Kontrollen durch- führen. Er würde mit einem Freund von ihm (gemeint ist B.) ein Auto mieten, um bis nach Griechenland an die türkische Grenze zu fahren. Von dort aus würde es mit Hilfe des Freundes des Sprachnachrichtenempfängers weitergehen (BA pag. 10.01.0849; -0858 f.; -1003; -1271, Audio 19414; -2066). Später fügte A. in einer weiteren Sprachnachricht an, dass dies eine Theorie sei und die Details noch geklärt werden müssten, man es aber so machen könne (BA pag. 10.01.0849; -0858 f.; -1271, Audio 19414; -2066). In einem Telefonat am 22. Mai 2022 teilte A. OOO., luxemburgische Staatsange- hörige, mit, dass er alles dafür tun werde, damit «es» – d. h. die Ausreise, wie sich aus dem Gesprächskontext ergibt – klappt, wenn nicht jetzt, dann in einem Monat oder in drei oder fünf, aber es werde irgendwann klappen (BA pag. 10.01.0696; -0706 f.). 5.1.2.2 In Zusammenhang mit den Bemühungen von B., seine Ehefrau BBB. und die beiden kleinen Kindern zu einer Auswanderung nach Algerien zu bewegen, damit er sich unbemerkt zum IS nach Syrien begeben kann, ist Folgendes festzuhalten: Aus einer E-Mail vom 2. Juni 2022 von BBB. an B. geht hervor, dass sie sich darum bemühte, einen Visumsantrag für das algerische Konsulat in Genf zu er- halten (BA pag. 10.01.1001 ff.; -1022). In einer Sprachnachricht vom 7. Juni 2022 flehte BBB. B. unter Tränen an, sich nicht von ihr scheiden zu lassen und teilte ihm mit «Ich wot aifach nöd, dass du mir, äh, talaq [zu Deutsch: Scheidung] gisch. Will ich ha grad überlaid, dass.... sie hät das so intelligent gmacht, subhan allah [...] en Ma zhürote, wo Dschihad will cho go mache. So intelligent, demit sie die shifa [zu Deutsch: Heilung] bech- unt, ond di ganzi Arbet, won ich glaischtet han, füf Jahr lang, dass sie das bech- unt.» (BA pag. 10.01.1008; -1022). Aus den Akten, insbesondere den Auswertungen der technischen Daten, ergibt sich sodann, dass B. beabsichtigte, nach Ankunft in Syrien das sich dort aufhal- tende IS-Mitglied II. (vgl. dazu E. II.2.6) zu heiraten. Dieser liess er am

10. Juni 2022 eine Liebeserklärung via Sprachnachricht zukommen (BA pag. 10.001.1001 ff.; -1022). Tags darauf äusserte sich II. in einer Sprachnach- richt zu einer allfälligen Heirat mit B. (BA pag. 10.01.1001 ff; -1022). In ihren Ge- sprächen waren zudem auch die Aktivitäten von II. Thema, da diese sich nach B.s IS-ideologisch geprägter Vorstellung als Frau nicht zierten (vgl. dazu E. II.2.6). Am 10. Juni 2022 forderte B. seine Ehefrau per Sprachnachricht dazu auf, das algerische Konsulat in Istanbul, Türkei, anzurufen und anzugeben, dass sie mit

- 53 - SK.2024.62 ihren Kindern die in Algerien wohnhafte Grossmutter besuchen wolle und dafür ein Visum benötige (BA pag. 10.01.1001 ff.; -1022). Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass die Mutter seiner Ehefrau die Eltern von B. bat, bei ihm zu intervenieren, um die geplante Algerienreise von BBB. und den gemeinsamen Kindern nach Algerien zu verhindern. Dem bei den Akten lie- genden WhatsApp-Chatverlauf zwischen B. und seinem Vater ist zu entnehmen, dass seine Eltern die Algerienreise mit ihm besprechen wollten. Darüber erboste sich B. in mehreren Sprachnachrichten (BA pag. 10.01.1001 ff.; -1022). In zwei Sprachnachrichten vom 10. Juni 2022 erläuterte B. dem unbekannten Empfänger, dass er sich bei jemandem hinsichtlich der Gültigkeit einer als Dro- hung ausgesprochenen Scheidung erkundigen müsse. Ihm sei mitgeteilt worden, dass eine als Drohung ausgesprochene Scheidung nicht gültig sei und er dafür Sühne leisten müsse. B. führte weiter aus, dass er sich des genauen Wortlauts der «fatwa» (auf Deutsch: islamisches Rechtsgutachten) nicht sicher sei und dies nochmals recherchieren müsse (BA pag.10.01.1001 ff.; -1010; -1022). Am

12. Juni 2022 konsultierte B. zwei Fatwas, die er über das nicht-offizielle und virtuell agierende IS-Medienorgan «PPP.» erlangt hatte (BA pag. 10.01.1001 ff.; -1022). 5.1.2.3 A. anerkannte anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung im Wesentlichen den äusseren, durch die überwachten Gespräche ohnehin er- stellten Sachverhalt, bestritt hingegen, dass es sich um konkrete Ausreisepläne gehandelt habe (SK pag. 36.730.017). Dabei relativierte er während der gesam- ten Einvernahme die Vorwürfe hinsichtlich der Planung einer gemeinsamen Aus- reise, zunächst mit G., B. und EE., infolge Streitigkeiten mit Ersterem dann ohne denselben. Er führte aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr bereit gewesen wäre, noch einmal auszureisen aber weiterhin als «wahrhaftig» habe dastehen wollen (SK pag. 36.730.019). Die Gespräche resp. deren Inhalt be- zeichnete A. als «normal». Es habe zum Alltag gehört, sich über eine Ausreise zum IS zu unterhalten (SK pag. 36.730.019). A. gab weiter zu Protokoll, dass zwar über verschiedene Routen gesprochen worden sei, jedoch nie über eine konkrete Route. Auch mit LL. sei nie etwas Konkretes geplant worden (SK pag. 36.730.020). Auf Vorhalt während der Hauptverhandlung bestätigte A., dass er den Dschihad und den Märtyrertod als erstrebenswert befunden und sich den Märtyrertod für den IS in Syrien gewünscht habe (SK. pag. 36.730.011 f.; vgl. E. II.1.8). 5.1.2.4 B. räumte anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung zwar ein, mit dem Gedanken der Ausreise gespielt zu haben, stellte aber in Frage, ob er wirklich ausgereist wäre (SK pag. 36.730.011). Auf Vorhalt bestä- tigte auch B., den Dschihad für erstrebenswert befunden und sich den Märtyrer- tod vorgestellt zu haben (SK pag. 36.730.010 f.). Im Übrigen verwies er auf das Plädoyer seiner Verteidigung, welche zusammengefasst vorbringt, die Ausreise- planung sei blosses Gerede gewesen, ohne ins Versuchsstadium zu gelangen.

- 54 - SK.2024.62 Die blosse Reisewilligkeit reiche für eine Strafbarkeit nicht aus (SK pag. 36.721.126). 5.1.3 Für das Gericht ist aufgrund der geheimen Überwachung und der «elektroni- schen Fussabdrücke» zusammenfassend erwiesen, dass sich A. mit B. sowie zeitweise mit G. oder «EE.» regelmässig und über mehrere Monate hinweg über die Ausreise zum IS nach Syrien unterhielten. Dabei handelte es sich nicht um bloss theoretische Ausführungen, sondern aufgrund des Konkretisierungsgrades um die Ausarbeitung einer konkreten Ausreiseplanung. Die Abklärung verschie- dener Routen, die Konsultation virtueller Karten zur Reiseplanung sowie die Ab- sprachen mit verschiedenen «Brüdern», um von diesen Unterstützung zu erhal- ten, übersteigen den Rahmen von blossem «Gerede» – wie sowohl A. als auch B. geltend machen – bei Weitem. Offensichtlich befanden sie sich bereits in der Planungsphase, wozu in einem ersten Schritt die Wahl der besten Reiseroute gehört. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie sich noch nicht auf eine kon- krete Route geeinigt und entsprechende Vorbereitungen, wie den Kauf von Ti- ckets getroffen hatten. Sie wollten ausreisen und waren geneigt, die Route mög- lichst sicher zu gestalten, um ihr Ziel, den IS in Syrien, wirklich zu erreichen. Dies war entsprechend zeitintensiv. Die Gespräche erschöpften sich nicht im neben- sächlichen Austausch, vielmehr vernetzten sie sich mit Gleichgesinnten im Hin- blick auf die Reise, holten über Dritte diverse Informationen ein, erkundigten sich nach Möglichkeiten, um Kontrollen zu umgehen, und baten um die Vermittlung von Schleuser-Kontakten. B. bemühte sich anschliessend, eine «Anschlusslösung» für seine Familie zu fin- den, damit seine Ausreise weder von den Behörden noch von seinen Eltern be- merkt würde. Darauf nahm A. Rücksicht. Damit B. sich zunächst um die Ausreise seiner Familie nach Algerien kümmern konnte, war diese für Juni oder Juli ge- plant. Durch die regelmässigen Gespräche motivierten bzw. ermutigten sich A., B. und die weiteren Beteiligten gegenseitig, letztlich die intrinsische Bereitschaft zu för- dern, in IS-Gebiete zu reisen und diese personell zu unterstützen. Gerade dieses gegenseitige Hochschaukeln und die so begründete Gruppendynamik ist dabei als sehr gefährlich zu werten. Damit förderten sie die Anziehungskraft des IS und eines Lebens unter dessen Regime, was dessen Gefährdungspotential letztlich erhöht – nicht nur untereinander, sondern auch nach aussen hin, in Bezug auf all jene Personen, die sie in die Planung einbezogen oder über diese informiert ha- ben. Schliesslich hängt die Existenz bzw. der Weiterbestand des IS davon ab, dass er auf menschliche Ressourcen zurückgreifen kann (vgl. dazu Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017, E. 2.4.3). Der objek- tive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB ist damit erfüllt. 5.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der gemeinsamen, sich gegenseitig bestärkenden und mithin auch aussenwirksamen Ausreiseplanung zum IS, um sich diesem anzuschliessen und im Streben nach dem Märtyrertod, eine

- 55 - SK.2024.62 Unterstützungshandlung zugunsten des IS liegt, womit der Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB von beiden Beschuldigten als erfüllt gilt. Dabei steht ausser Frage, dass A. und B. ihrer damaligen ideologischen Überzeugung ent- sprechend die von ihnen glorifizierte Terrormiliz IS tatsächlich personell verstär- ken wollten – sei es, um unter diesem Regime zu leben, sei es, um als Kämpfer für diesen aktiv zu werden und ihrem ideologisch geprägten Streben nach dem Märtyrertod zu entsprechen. Dass A. und B. mit direktem Vorsatz handelten und den IS und dessen gewaltverherrlichenden Wertekanon in ihren Gesprächen und Abklärungen bei weiteren Personen bewarben, ist nach dem Gesagten zweifels- frei erstellt. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. 5.2 Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch Finanztransaktionen zugunsten des IS von März bis Mai 2022 (Anklageziffer 1.1.2.3.4 betr. A. und Anklageziffer 1.2.2.3.3 betr. B.) 5.2.1 Die Anklage wirft A. und B. weiter vor, im Zeitraum vom 24. März bis 15. Mai 2022 den IS finanziell unterstützt zu haben, indem sie zunächst die in der Anklage- schrift umschriebenen Käufe von Bitcoin getätigt und von den gemeinsam mit L. «gesammelten Geldern» in Höhe von insgesamt Fr. 12'940.--, entsprechend BTC 0.29152644, Überweisungen an die in der Anklage aufgeführten Zieladres- sen mit IS-Bezug vorgenommen haben. Unter anderem seien dabei BTC 0.087135 an ein Wallet lautend auf die IS-konnexe Organisation «KK.» übertragen worden. 5.2.2 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: 5.2.2.1 Anhand der forensischen Auswertung der technischen Daten und der geheimen Überwachungsmassnahmen sind die in der Anklageschrift umschriebenen Käufe von Bitcoin durch A. erstellt. So erwarb A. unter Verwendung seiner Mobiltele- fonnummer und derjenigen seiner Mutter, an SBB-Billettautomaten in Winterthur in der Zeit vom 24. März bis 14. April 2022 für Fr. 3'000.-- Bitcoin im Gegenwert von BTC 0.06732505, jeweils in Tranchen von Fr. 100.-- bis 500.-- (BA pag. 10.01.1158 ff.). In der Zeit vom 10. April bis 15. Mai 2022 erwarb er QQQ.-Karten, die dann als Paper wallet dienten, für Fr. 2'110.-- in Tranchen von vier Mal Fr. 500.-- und einmal Fr. 210.--, gesamthaft BTC 0.039981 (BA pag. 10.01.1161). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass A. die auf diesem Weg erworbenen Bitcoin in der Folge an die in der Anklageschrift beschriebenen Adressen überwies. Dazu gehören insbesondere BTC 0.042755 BTC, die an den SBB-Automaten erwor- ben wurden, sowie BTC 0.016275 von den via QQQ.-Karten erworbenen Bitcoin an das Wallet «RRR.» (BA pag. 10.01.1161 ff.). 5.2.2.2 Aus der forensischen Auswertung der technischen Daten sind die in der Ankla- geschrift umschriebenen Bitcoin-Käufe durch B. ebenfalls erstellt. Dieser erwarb

- 56 - SK.2024.62 in der Zeit vom 24. März bis 13. Juni 2022 an SBB-Billettautomaten von durch ihn benutzte Rufnummern, u.a. lautend auf seinen Vater und seine Mutter, für Fr. 4'100.-- Bitcoin im Gegenwert von BTC 0.09805539, jeweils in Tranchen von Fr. 100.-- bis Fr. 500.-- (BA pag. 10.01.1167 ff.). Vom 13. bis 26. April 2022 er- warb er zudem über QQQ.-Karten für insgesamt Fr. 2'250.-- Bitcoin im Gegen- wert von BTC 0.052988 (BA pag. 10.01.1172 ff.). Erstellt ist aufgrund der vorliegenden Akten weiter, dass B. von den am SBB-Billettautomaten erworbenen Bitcoin BTC 0.058284 und von den via QQQ.-Karten erworbenen Bitcoin BTC 0.052928 an die Adresse «RRR.» über- wies (BA pag. 10.01.1067 ff). 5.2.2.3 Dass das Wallet «RRR.» von B. kontrolliert wurde, ist erstellt und wird von die- sem auch anerkannt (SK pag. 36.721.148; vgl. auch BA pag. 10.01.1179 f.). 5.2.2.4 Aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ist weiter erstellt, dass die in der Anklage umschriebenen Zahlungen an die genannten Zieladres- sen ab dem von B. kontrollierten Wallet «RRR.» abflossen (BA pag. 10.01.1534 ff.). Bei den Akten liegt in diesem Zusammenhang ein Bericht des Blockchainanalysetool-Anbieters AAAAAA., ein Blockchain-Intelligence-Un- ternehmen, das Finanzinstituten, Krypto-Unternehmen und Regierungsbehörden dabei hilft, kryptobezogene Finanzkriminalität und Betrug aufzudecken und zu untersuchen (BA pag. 10.01.1181; , zuletzt besucht am 14. Au- gust 2025). Dem Bericht von AAAAAA. vom 19. Oktober 2022 mit dem Titel «Fe- deral Department of Justice and Police (FDJP) Request for Report, Syria-based Terror Financing Entities» zufolge weisen die folgenden Zieladressen, von denen aus ab dem von B. kontrollierten Wallet «RRR.» die nachfolgenden Überweisun- gen im Gesamtwert von BTC 0.29152644 vorgenommen wurden, Bezüge zum IS bzw. IS-Anhängern auf (BA pag. 10.01.1156 ff.; -1181 ff.; -1188. Unterordner Anhang 5), wie folgt: − Überweisung von BTC 0.042752 an die Adresse TTT., lautend auf die Or- ganisation «AAAA.», eine französischsprachige Fundraising-Kampagne für IS-Angehörige, die sich vor allem im Camp BBBB. in Syrien aufhielten und «CCCC.», eine englischsprachige Fundraising-Kampage für IS-Angehö- rige, die sich vor allem in Camps wie BBBB. aufhielten; − Überweisung von BTC 0.054857 an die Adresse DDDD., ebenfalls lautend auf die Organisation «AAAA.» «CCCC.»; − Überweisung von BTC 0.00343309 an die Adresse EEEE., lautend auf die Organisation «FFFF.», eine deutschsprachige Fundraising-Kampagne zu- gunsten des IS; − Überweisung von BTC 0.087135 an die Adresse GGGG., lautend auf die Organisation «KK.», eine deutschsprachige Fundraising-Kampagne für

- 57 - SK.2024.62 IS-Angehörige, die sich in verschiedenen Camps in Syrien aufhielten (vgl. dazu auch E. II.1.6.2); − Überweisung von BTC 0.016508 an die Adresse IIII., lautend auf die Orga- nisation «JJJJ. & KKKK.», wobei «JJJJ.» ein in Syrien ansässiges Büro für Kryptowährungstausch ist über welches Fundraising-Kampagnen für Orga- nisationen, die unter anderem mit dem IS verbunden waren, durchgeführt wurden; − Überweisung von BTC 0.087231 an die Adresse LLLL.; die mit einem Konto in Verbindung stand, welches mit «JJJJ.» und in einem Fall zusätzlich mit den Spendenkampagnen zugunsten des IS «KK.» und «KKKK.» in Zusam- menhang stand. 5.2.2.5 Die Beschuldigten verweigerten mehrheitlich die Aussage zu den Bitcoin-Trans- aktionen resp. verwiesen auf die Plädoyers ihrer Verteidigungen (SK pag. 36.730.023). In diesem Zusammenhang liessen beide vortragen, dass es keine gemeinsame Geldsammlung in Höhe von Fr. 12'940.-- gab und sich die Summe der A. und B. vorgeworfenen Bitcoin-Käufe auf Fr. 11'460.-- belaufe, wo- mit ein Differenzbetrag von Fr. 1'480.-- verbleibe (SK pag. 36.730.010; 36.721.148 ff.; vgl. E. I.3 in Zusammenhang mit dem Anklageprinzip). Zudem äusserte sich die Verteidigung von B. dahingehend, dass das Geld für die Bitcoin- Käufe nicht etwa von B. gesammelt wurde, sondern aus seiner eigenen Tasche stammte. Schliesslich habe er damals einen Job gehabt und eine Genugtuungs- zahlung aus einem früheren Verfahren erhalten (SK pag. 36.721.148 ff.). Die Ver- teidigungen stellten schliesslich auch die gemeinsame Weiterleitung des Ge- samtbetrags an die fraglichen Zieladressen in Frage. Denn nur das Wallet mit der Endung [RR]«R.» wurde von einem der Beschuldigten, nämlich B., kontrol- liert. Hinsichtlich der weiteren Wallets sei aber unklar, wer diese kontrolliert habe. Die Verteidigungen stellten daraufhin das gemeinsame Vorgehen hinsichtlich des Gesamtbetrags sowie den IS-Bezug der Zieladressen in Frage. Schliesslich liessen beide Beschuldigte durch ihre Verteidigungen vortragen, dass ohnehin unbekannt sei, wofür die fraglichen Organisationen die Gelder konkret verwendet hätten und sie seien von humanitären Hilfeleistungen für die notleidende Bevöl- kerung in Syrien ausgegangen (SK pag. 36.721.148 ff.; S. 10 f. A.). 5.2.3 Rechtliche Würdigung 5.2.3.1 Für das Gericht ist zunächst erstellt, dass A. und B. die ihnen in der Anklage- schrift jeweils vorgeworfenen Bitcoin-Käufe tätigten. Dies bestreiten sie im Übri- gen auch nicht, wobei sie zum Teil Rufnummern von Familienmitgliedern zur Tar- nung verwendeten. Ebenso sind die Transaktionen an das Wallet «RRR.», wel- ches erwiesener- und anerkanntermassen von B. kontrolliert wurde, sowie an die obengenannten Zieladressen erstellt. Es lässt sich jedoch nicht rechtsgenüglich erstellen, dass auch die anderen Sammeladressen, ab denen weitere Zahlungen

- 58 - SK.2024.62 an diverse Zieladressen erfolgten, von A. und / oder B. kontrolliert wurden. Somit sind nachfolgend einzig die vom Wallet «RRR.» ein- und ausgehenden Transak- tionen den beiden Beschuldigten zuordbar. 5.2.3.2 Hinsichtlich des IS-Bezugs der Kryptotransaktionen ist festzuhalten, was folgt: Aufgrund der damaligen ideologischen Einstellung von A. und B. steht ausser Frage, dass die Kryptotransaktionen einzig für den IS bzw. für mit dem IS zusam- menhängende Projekte angedacht waren. Die Behauptung, die Transaktionen seien zu humanitären Zwecken bestimmt gewesen, ist demnach als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. In diesem Fall wäre ein derartiges Vorgehen gar nicht möglich gewesen, sondern es hätte sich um eine Spende über Hilfsor- ganisationen handeln müssen. Selbst wenn tatsächlich humanitäre Hilfeleistun- gen bezweckt waren, kann nicht fraglich sein, dass diese nur IS-zugehörigen Personen hätten zugutekommen sollen. Schliesslich waren alle anderen Perso- nen – der radikalen ideologischen Überzeugung der Beschuldigten entsprechend

– dem Tode gewidmete «Ungläubige» und eine Unterstützung derselben hätte fundamental gegen die ideologische Überzeugung verstossen. Insofern ergibt sich daraus ebenfalls ein tatbestandsrelevanter Bezug der Kryptotransaktionen zum IS. Die Zieladressen, der vom Wallet «RRR.» getätigten Transaktionen weisen zu- dem gemäss dem Bericht der AAAAAA. einen Bezug zum IS auf. Zwar handelt es sich bei AAAAAA. nicht um eine behördliche Institution. Das Unternehmen AAAAAA. ist indes darauf ausgerichtet, Finanzinstituten und Behörden bei der Identifizierung von Finanzkriminalität im Bereich der Kryptowährungen zu unter- stützen. Es sammelt öffentlich zugängliche Informationen und Blockchain-Daten, um diese durch speziell entwickelte Tools zu analysieren und Risiken resp. ver- dächtige Geldströme zu identifizieren. Eine weitergehende Identifikation der Zieladressen ist bei Kryptowährungstransaktionen, anders als bei einem auf eine bestimmte Person lautenden Bankkonto, naturgemäss nicht möglich. Die Ana- lyse der AAAAAA. basiert mithin auf öffentlich zugänglichen Daten, an deren In- tegrität und Authentizität keine Zweifel bestehen. Dem fraglichen Bericht zufolge ist eine der hier relevanten Zieladressen bei der Fundraising-Kampagne „KK.” zu verorten, die über den gleichnamigen Telegram-Kanal lief. Mit dessen Inhaberin standen sowohl A. als auch B. in regelmässigem Kontakt (E. II.1.6.2 und II.2.6.2). Vor diesem Hintergrund lässt die Indizienlage keinen anderen Schluss zu, als den IS-Bezug der Kryptotransaktionen zu bejahen. 5.2.3.3 Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Vorgehens gilt Folgendes: Für das Gericht ist zusammenfassend erstellt, dass A. und B. die in deckungs- gleichen Zeiträumen erworbenen Bitcoins auf das von B. kontrollierte Wallet transferierten, um anschliessend von dort aus Transaktionen zugunsten der oben genannten IS-konnotierten Adressen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sind die Überweisungen von insgesamt BTC 0.29152644 ab dem von B.

- 59 - SK.2024.62 kontrollierten Wallet evident, die nach den Übertragungen der gekauften Bitcoins durch A. und B. erfolgten. Dies entsprach damals infolge der Kursschwankungen einem Betrag zwischen Fr. 7'500.-- (Stand: 12. Juni 2022) und Fr. 11'000.-- (Stand: 24. April 2022), wobei zugunsten der Beschuldigten von einem Mindest- betrag in Höhe von Fr. 7'500.-- auszugehen ist (zur Kursberechnung siehe https://www.finanzen.ch/waehrungsrechner/bitcoin_schweizer-franken; zuletzt besucht am 14. August 2025). In den Akten finden sich zwar keine Hinweise zu der von der Bundesanwaltschaft aufgeworfenen Geldsammlung. Indes kann die Überweisung der von beiden Beschuldigten erworbenen Bitcoin auf ein und das- selbe, von B. kontrollierte Wallet in gewisser Hinsicht als Geldsammlung betrach- tet werden, ohne dass den Beschuldigten eine eigentliche Spendensammlung anzulasten ist. Schliesslich sammelten die Beschuldigten die zum Zwecke der Weiterleitung an die fraglichen Zieladressen erworbenen Bitcoin auf dieser Ad- resse. Eine anderweitige Sammlung von Geldern ist hingegen nicht erwiesen. Da A. und B. die Bitcoins in erwähnter Summe gekauft und auf das besagte Wallet übertragen haben, um anschliessend die inkriminierten Transaktionen zugunsten der IS-konnotierten Zieladressen vorzunehmen, spielt es keine Rolle, wer die Transaktionen letztlich durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang ist von ei- nem gemeinsamen Vorgehen und der Austauschbarkeit der Rollen auszugehen. 5.2.3.4 Der Kauf und die anschliessende Weiterleitung von Bitcoins im Wert von mindes- tens Fr. 7'500.-- zugunsten von IS-konnotierten Wallets, denen Kampagnen zur Befreiung von IS-Mitgliedern zugrunde liegen, ist darauf ausgerichtet, die verbo- tene Organisation IS finanziell und somit materiell zu unterstützen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gelder letztlich tatsächlich zur Befreiung von inhaftierten IS-Mitgliedern oder auch nur der IS-Ideologie zugeneigten Flüchtlingen oder Wit- wen gefallener IS-Soldaten in Internierungs- bzw. Gefangenlagern wie BBBB. zugutekommen sollten bzw. gekommen sind, um ihnen die Flucht zu ermögli- chen. Die Kryptotransaktionen waren in jedem Fall darauf ausgerichtet, IS-zuge- hörige Personen materiell zu unterstützen und damit letztlich den IS, der auf sol- che Personen, die seine gewaltextremistische und menschenverachtende Ideo- logie verbreiten, doch angewiesen ist. Mithin haben die Beschuldigten A. und B. das Ziel verfolgt, den IS zu unterstützen. Das Zurverfügungstellen von finanziel- len Mitteln durch die Kryptotransaktionen war geeignet, das Gefährdungspoten- tial des IS zu erhöhen. Dass sie dabei als glühende Befürworter der IS-Ideologie eben dies beabsichtigten, kann nicht zweifelhaft sein. Damit haben A. und B. den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 260ter Abs 1 lit. b StGB erfüllt.

- 60 - SK.2024.62 IV. Die weiteren A. vorgeworfenen Unterstützungsaktivitäten im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB 1. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch die finanzielle Unterstützung des IS (Anklagezif- fer 1.1.1.2.1) 1.1 Die Anklage wirft A. in Anklageziffer 1.1.1.2.1 vor, in der Zeit vom 7. April 2020 bis 20. September 2021 in Spendensammlungen zu Gunsten des IS eingebun- den gewesen zu sein. Dabei soll er mindestens im Zeitraum vom 28. August 2020 bis 26. Juli 2021 Spendengelder von IS-Unterstützern resp. -Mitglieder im Betrag von Fr. 1'839.92 sowie EUR 415.--, welche für die Weiterleitung an IS-Unterstüt- zer resp. -Mitglieder – insbesondere zwecks Freikaufs von inhaftierten IS-Zuge- hörigen aus Gefängnissen oder Lagern in Syrien – bestimmt waren, entgegen- genommen haben. In der Zeit vom 7. April 2020 bis 20. September 2021 habe er Spendenzahlungen im Gesamtbetrag von EUR 2'783.44, USD 1'000.-- sowie Fr. 120.77 an diverse Personen zwecks finanzieller Unterstützung der Aktivitäten des IS überwiesen, darunter USD 1'000.-- an HHHH. 1.2 Anhand der Akten ist erstellt, was folgt: 1.2.1 In der Zeit vom 28. August 2020 bis 26. Juli 2021 erhielt A. die folgenden Zah- lungen (BA pag. 05.01.0001 ff., 10.01.0291 ff.; -1143 ff.; -1554 ff.; -1927 ff.):

- am 28.08.2020 Fr. 30.-- von NNNN. - am 15.09.2020 Fr. 354.-- von MMMM., wobei sich diese Summe aus den folgenden Einzahlungen zusammensetzte: o am 26.08.2020 Fr. 5.-- von OOOO. o am 26.08.2020 Fr. 15.-- von PPPP. o am 26.08.2020 Fr. 50.-- von QQQQ. o am 27.08.2020 Fr. 5.-- von RRRR. o am 28.08.2020 Fr. 30.-- von SSSS. o am 28.08.2020 Fr. 30.-- von NNNN. o am 31.08.2020 Fr. 25.-- von TTTT. o am 06.09.2020 Fr. 50.-- von AAAAA. o am 08.09.2020 Fr. 100.-- von BBBBB. o am 14.09.2020 Fr. 35.-- von CCCCC. - am 13.10.2020 EUR 415.-- von DDDDD. - am 16.10.2020 Fr. 150.-- von B. - am 19.10.2020 Fr. 150.-- von MMMM. resp. B. - am 20.11.2020 Fr. 60.-- von BBB., Ehefrau des B. - am 12.07.2021 Fr. 53.65 von EEEEE.

- 61 - SK.2024.62 - am 19.07.2021 Fr. 12.73 von FFFFF. - am 19.07.2021 Fr. 21.45 von GGGGG. - am 26.07.2021 Fr. 663.09 von DDDDD. 1.2.2 Im Zeitraum vom 7. April 2020 bis 20. September 2021 tätigte A. folgende Trans- aktionen im Gesamtbetrag von EUR 2'783.44, USD 1'000.-- sowie Fr. 120.77 an nachfolgende Personen (BA pag. 05.01.0001 ff., 10.01.0291 ff.; -1143 ff.; -1554 ff.; -1927 ff.):

- am 07.04.2020 EUR 70.-- an HHHHH. - am 16.05.2020 EUR 10.-- an IIIII. - am 16.05.2020 EUR 10.-- an IIIII. - am 09.06.2020 EUR 52.-- an HHHHH. - am 11.06.2020 EUR 498.44 an IIIII. - am 15.06.2020 EUR 305.-- an IIIII. - am 26.06.2020 EUR 98.-- an HHHHH. - am 26.11.2020 EUR 350.-- an N. - am 08.02.2021 EUR 725.-- an JJJJJ. - am 06.05.2021 EUR 85.-- an KKKKK. - am 21.07.2021 CHF 120.77 an HHHHH. - am 28.04.2021 EUR 170.-- an LLLLL., deren Konto zu diesem Zeitpunkt von «MMMMM.» verwendet wurde und darüber Spenden für die Organisation «NNNNN.» ge- sammelt wurden (BA pag. 10.01.1556) - 16.04.2021 EUR 10.-- an OOOOO. (BA pag. 10.01.1927 ff.) - 7.05.2021

EUR 160.-- an OOOOO. - 10.05.2021 EUR 140.-- an OOOOO. - 20.09.2021 EUR 100.-- an DDDDD. (BA pag. 10.01.0297) 1.2.3 Hinsichtlich des IS-Bezugs ergibt sich aus den Akten Folgendes: 1.2.3.1 Im April / Mai 2021 wurde auf den Telegram-Kanälen «PPPPP.» bzw. «QQQQQ.» – später umbenannt in «QQQQQ1.» – zu Spendensammlungen auf- gerufen, mit dem Ziel, «eine Schwester und ihre Waisenkinder aus der Gefan- genschaft» zu befreien (BA pag. 10.01.0880; -1191; -1554 ff.; -1927 ff.). G. stand gemäss den Erkenntnissen aus der akustischen Überwachung im Herbst 2020 mit diesem Telegram-Kanal bzw. den zuständigen Administratoren in Kontakt, wie er A. mitteilte (BA pag. 10.01.0881). Daneben wurden auch über die Tele- gram-Kanäle «KK1.», «KK3.» und «KK4.» Spendensammlungen lanciert. Weiter ist erstellt, dass die Organisation «NNNNN.» zum Ziel hatte, Gelder zur

- 62 - SK.2024.62 finanziellen Unterstützung von in Syrien und im Irak inhaftierten IS-Anhängern zu sammeln (BA pag. 10.01.1557). 1.2.3.2 Die einzelnen Empfänger bzw. Spender der Gelder sind dabei fast ausschliess- lich in der IS-Szene zu verorten. So handelt es sich bei NNNN., BBBBB., DDDDD., EEEEE. sowie FFFFF. um Angehörige der IS- resp. der Salafisten- szene, gegen die im In- oder Ausland Ermittlungen wegen inkriminierten Hand- lungen in Zusammenhang mit dem IS laufen bzw. liefen (BA pag. 10.01.1927 ff.). IIIII. steht in Österreich im Verdacht, im Auftrag von zwei sich in Syrien aufhal- tenden IS-Mitgliedern Gelder transferiert zu haben (BA pag. 10.01.2043). N. ge- hört zur islamistischen Szene Norddeutschlands (BA pag. 10.01.2072). HHHHH. ist ebenfalls in der IS-konnotierten Szene zu verorten. Gegen ihn wurde in Deutschland ein Verfahren wegen zwei Spendenzahlungen mit IS-Konnex eröff- net (BA pag. 10.01.1046). Auf seinem Instagram-Kanal bietet er zudem Parfüms zum Verkauf an (BA pag. 10.01.1947). Bei JJJJJ. wurde am 25. Januar 2021 im Rahmen der Vereinsverbotsverfügung zur Gruppierung «Jama’atu» in Deutsch- land eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei ein Briefumschlag mit EUR 750.-- beschlagnahmt (BA pag. 10.1.1950). KKKKK., die sich ebenfalls in der salafistischen Szene Deutschlands bewegte, betrieb nach eigenen Angaben zum hier relevanten Zeitpunkt einen Telegram-Kanal. Mit diesem wollte sie Mus- limen in Deutschland helfen. Dabei hätten ihr mehrere Personen Geld zugesen- det, mit dem sie auf Amazon Verpackungsmaterial gekauft habe (BA pag. 10.1.2041 f.; -1146 ff.). Gegen OOOOO. wurde in Deutschland ein Strafver- fahren wegen der Entgegennahme von Spendengeldern und deren Weiterleitung nach Syrien geführt. In diesem Zusammenhang nahm er insbesondere Gelder für eine Spendensammlung von EEEEEE. entgegen, die gemäss Bundeskrimi- nalamt Deutschland seit März 2015 IS-Mitglied ist (BA pag. 10.1.1930, 10.1.1934). Auch DDDDD. stellte den Akten zufolge im Rahmen dieser Spen- densammlungen sein Konto II. zur Verfügung (BA pag. 10.01.1191; -1554 ff.; -1927 ff.). 1.2.3.3 Aus den bei den Akten liegenden Chatnachrichten ergibt sich, dass HHHH. USD 1000.-- von A. erhalten hat (BA pag. 10.1.877). 1.2.3.4 A. ging im damaligen Zeitpunkt keiner Arbeitstätigkeit nach und lebte von der Unterstützung durch die Sozialhilfe (BA pag. 13.01.0001). 1.2.3.5 Zu HHHH. lässt sich den Akten entnehmen, dass er als Asylsuchender in ZZ., Deutschland, lebte. Dort wurde er als gefährlicher IS-Anhänger eingestuft und zeitweise rund um die Uhr überwacht. Am 4. November 2020 verliess er Deutsch- land über die Türkei und reiste in den Sudan (BA pag. 10.01.0713). 1.2.4 Im Vorverfahren äusserte sich A. nur vereinzelt zu den hier fraglichen Zahlungen. So gab er auf den Vorhalt, HHHHH. habe angegeben, die Zahlungen seien für Parfüme erfolgt, zu Protokoll: «Das sind aber viele Parfüms.» Später fügte er auf

- 63 - SK.2024.62 die Frage nach dem Zahlungsgrund hinzu: «Ich habe Parfüms gekauft.» (BA pag. 13.01.0508 ff.). Auch während der Hauptverhandlung hielt er an dieser Aus- sage fest, räumte gleichzeitig jedoch ein, dass ihm die IS-befürwortende Einstel- lung von HHHHH. bekannt war (SK pag. 36.730.013). Seine diesbezüglichen Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu werten. Erst nach dem Vorhalt der Aussagen von HHHHH. gab A. an, Parfüms gekauft zu haben. Dies erscheint angesichts seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse wenig glaubhaft. Dar- über hinaus wusste er um die den IS-bejahende Einstellung von HHHHH. Im Rahmen der Hauptverhandlung gab A. zu diesem Anklagevorwurf befragt zu Protokoll, dass er «grundsätzlich geständig» sei, den IS-Bezug jedoch bestreite. Er habe diese Gelder für HHHH. gesammelt bzw. diesem sein Konto zur Samm- lung von Geldern zur Verfügung gestellt. Die auf diese Weise erhaltenen Gelder habe er ihm regelmässig über Drittpersonen überwiesen. HHHH. habe das Geld für seinen Lebensunterhalt verwendet. Auf entsprechende Frage hin räumte A. ein, gewusst zu haben, dass HHHH. mit dem IS sympathisiert hatte und gegen ihn wegen des Verdachts der Vorbereitung staatsgefährdender Straftaten und der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Deutschland ermittelt wurde (SK pag. 36.730.012). Laut A. lassen sich die Gelder, die von IS-nahen Personen stammen, darauf zurückführen, dass für HHHH. über IS-konnotierte Kanäle Spenden gesammelt wurden (SK pag. 36.730.013). Er wisse es nicht mehr genau, aber Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.-- seien sicher für HHHH. gewesen (SK pag. 36.730.026). Von den aufgelisteten Zahlungen konnte er einzig jene von BBB. zuordnen, diese sei für ein Geschenk für B. bestimmt gewesen (SK pag. 36.730.013). Im Weiteren anerkannte er, gewusst zu haben, dass «NNNNN.» Gelder für inhaftierte IS-Anhänger gesammelt habe, relativierte aber, dass die an ihn und von ihm überwiesenen Gelder einzig für HHHH. bestimmt gewesen seien (SK pag. 36.730.013). 1.3 Rechtliche Würdigung 1.3.1 In objektiver Hinsicht ist für das Gericht aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten und den Aussagen von A. erstellt, dass er sein Konto für Spendensammlungen für den IS-Anhänger HHHH. zur Verfügung gestellt und diesem die so gesammelten Gelder in Höhe von ca. Fr. 2'500.-- in der Folge über Drittpersonen zukommen lassen hat. Aufgrund der Akten hat die Strafkammer keine Zweifel daran, dass auch die den Betrag von Fr. 2'500.-- übersteigenden ein- und ausgehenden Zahlungen in einem IS-Bezug standen, mitunter mit Spen- densammlungen zum Freikauf von inhaftierten IS-Mitgliedern. Es ist erstellt, dass die Empfänger bzw. Sender der obgenannten Zahlungen allesamt der IS-konno- tierten Szene angehören. Ebenso ist erstellt und unbestritten, dass die empfan- genen Geldzahlungen im Zusammenhang mit Spendensammlungen auf IS-kon- nexen Kanälen / Plattformen erfolgten. Die Szenenzugehörigkeit der Empfänger und Spender sowie der Zusammenhang mit Spendensammlungen, die von IS-zugeneigten Personen auf Telegram-Kanälen betrieben werden, lassen

- 64 - SK.2024.62 keinen Zweifel an der IS-Konnotation der Transaktionen. Die IS-Destination der Gelder ist letztlich auch dadurch indiziert, dass diese IS-Sympathisanten zur Wei- terleitung übergeben wurden. Ausgenommen davon ist einzig die Zahlung von BBB., bei der es glaubhaft erscheint, dass diese für ein Geschenk von B. be- stimmt gewesen ist. Im Übrigen ist für das Gericht hinreichend erstellt, dass die in der Anklageschrift aufgelisteten Gelder empfangen bzw. versendet wurden, um sie dem IS zugeneigten Personen, allen voran HHHH., zukommen zu lassen. Der objektive Tatbestand der Unterstützung der terroristischen Organisation IS gem. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB ist nach dem Gesagten erfüllt. 1.3.2 In subjektiver Hinsicht wusste A., dass die von ihm empfangenen Gelder von Sympathisanten des IS stammten und mindestens ebenso IS-geneigten Perso- nen, namentlich HHHH., zugutekommen sollten. Dass die Gelder dabei lediglich dem Lebensunterhalt von HHHH. dienen und nicht dem IS zukommen sollten, spielt insofern keine Rolle, als die von A. weitergeleiteten Gelder so oder anders einzig jemandem zugutekommen sollten, der der IS-Ideologie zugeneigt ist. Of- fensichtlich beabsichtigte A., HHHH. und dem IS zugeneigte Personen finanziell zu unterstützen, womit zwangsläufig auch die Unterstützung des IS einhergeht, da er auf die ihm zugeneigten Personen angewiesen ist, um seine gewaltextre- mistische Ideologie weiter verbreiten zu können. Das Sammeln und Weiterleiten von Spendengeldern zugunsten von Personen in der IS-konnotierten Szene ist demnach darauf ausgerichtet, mittelbar auch die verbotene Organisation IS zu unterstützen, und ist entsprechend geeignet, deren Gefährdungspotential zu er- höhen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. 2. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch die erstmalige Planung einer Reise zum IS (Anklagezif- fer 1.1.1.2.3) 2.1 In Anklageziffer 1.1.1.2.3 wirft die Anklage A. zusammengefasst vor, seit dem Frühjahr 2021 mit HHHH. konkrete Pläne geschmiedet zu haben, um mit dessen Hilfe nach Syrien zu gelangen, um sich dort dem IS anzuschliessen. HHHH. habe ihn zu einem unbekannten Zeitpunkt aufgefordert sich zu treffen und gemeinsam nach Syrien zu reisen, woraufhin A. die Türkei und Ägypten als Treffpunkte vor- geschlagen habe. Von diesen Ausreiseplänen habe mindestens G. sowie RRRRR., der dem IS ebenfalls zugeneigt ist und in dieser Sache strafrechtlich bereits verurteilt wurde (BA pag. 10.01.0876), Kenntnis erhalten. 2.2 Der Anklagesachverhalt basiert im Wesentlichen auf einer Unterhaltung zwi- schen G. und RRRRR. über HHHH. G. erzählte, dass HHHH. Personen aus dem deutschsprachigen Raum für den IS zu rekrutieren versuchte und dies auch bei ihm versucht hatte (BA pag. 10.01.0713 m.w.N. auf die einschlägigen Sequen- zen der Audioüberwachung). RRRRR. erklärte daraufhin, dass HHHH. einen «Bruder» aufgefordert habe, sich zu treffen und gemeinsam nach Syrien zu

- 65 - SK.2024.62 reisen (BA pag. 10.01.0713). Als «Bruder», der zu HHHH. Kontakt hatte, be- zeichnete er im weiteren Verlauf des Gesprächs «A1.» alias A. Die Beweislage erschöpft sich in dieser Unterhaltung, denn weitere Indizien oder gar Beweise sind den Akten nicht zu entnehmen. 2.3 A. räumte im Rahmen der Hauptverhandlung zusammengefasst ein, mit HHHH. über eine Ausreise gesprochen zu haben. Letzterer habe ihm mitgeteilt, dass er zu diesem nach Ägypten kommen könne und sie dann gemeinsam zum IS aus- reisen würden. Er habe an der Vertrauenswürdigkeit von HHHH. aber gezweifelt und sei deshalb nicht ausgereist (SK pag. 36.730.014 f.). 2.4 Rechtliche Würdigung Aus dem Anklagevorwurf und den Akten erschliesst sich keine Aktivität A.s, ge- schweige denn eine, welche das Gefährdungspotential des IS zu erhöhen ver- mag. Es liegt lediglich eine Unterhaltung zwischen G. und RRRRR. vor, in der sie sich über die Aussagen einer weiteren Person, HHHH., unterhalten. Dieser zufolge sei A. von ihm aufgefordert worden, sich in Ägypten zur gemeinsamen Ausreise zum IS zu treffen. Die Hypothese der Anklage, dass A. sich mit diesem hinsichtlich einer Ausreise nach Syrien unterhalten und konkrete Pläne ge- schmiedet haben soll, lässt sich auf die vorliegenden Akten jedenfalls nicht stüt- zen. Es liegt diesbezüglich kein inkriminiertes Verhalten von A. vor. Der ange- klagte Sachverhalt ist somit nicht erstellt. 3. Versuchte Ausreise via die Türkei zum IS nach Syrien im Dezember 2021 (Anklageziffer 1.1.2.3.1) 3.1 Die Anklage wirft A. vor, sich am IS beteiligt resp. diesen unterstützt zu haben, indem er nach Erhalt der «tazkiya» geplant habe, zum IS in dessen Konfliktgebiet in Syrien zu reisen, um dort als Märtyrer zu sterben. In diesem Zusammenhang habe er seine geplante Ankunft in der syrischen Wüste mit dort ansässigen Kon- takten organisiert, sein Vermögen auf seine «SSSSS.»-Karte transferiert und sei am 7. Dezember 2021, ohne sein Umfeld zu informieren, nach Istanbul, mit ge- plantem Anschlussflug nach Ankara, geflogen. Die Einreise sei ihm von den tür- kischen Behörden verweigert worden, weshalb er am 8. Dezember 2021 zurück nach Zürich gereist sei. Mit seinem Ausreiseversuch habe er ein Leben in den Reihen des IS als erstrebenswert präsentiert und damit insbesondere G. bestärkt und auf diesen Einfluss ausgeübt, der am 21. Januar 2022 den Versuch gewagt habe, von Pakistan über die Türkei nach Syrien zum IS zu reisen. Insgesamt habe A. damit die Anziehungskraft des IS gestärkt. 3.2 Aus den Akten ergibt sich, was folgt: 3.2.1 In objektiver Hinsicht ist aufgrund der polizeilichen Ermittlungen und akustischen Überwachungsmassnahmen zunächst erstellt und im Übrigen auch unbestritten, dass A. am 7. Dezember 2021 vom Flughafen Zürich nach Istanbul reiste, um

- 66 - SK.2024.62 anschliessend mit dem bereits gebuchten Anschlussflug nach Ankara weiterzu- reisen (BA pag. 10.01.0053 ff.; -0060; -0078 ff.). Die Ein- und Weiterreise wurde A. aufgrund der fremdenpolizeilichen Intervention der türkischen Behörden ver- weigert, da diese ihn als Gefahr für die innere Sicherheit des Landes einstuften und ihm eine fünfjährige Einreisesperre für die Türkei auferlegten (BA pag. 10.01.0018; -21; -0054; -0075 ff.; -0083 f.; -0712; -2057). Bei der Gepäck- kontrolle in Zürich trug A. nach seiner Rückkehr eine beige Cargohose, Sport- schuhe, einen Kapuzenpullover mit Tarnmuster und ein dunkles Basecap (BA pag. 10.01.0070). In seinem Reisegepäck, einem Rucksack, hatte er insbeson- dere schwarze Handschuhe, eine schwarze Mütze und eine Stirnlampe (BA pag. 10.01.0071 ff.). Neben seiner «SSSSS.»-Karte führte er Bargeld in Höhe von EUR 690.-- und Fr. 250.-- mit sich (BA pag. 10.01.0071). Gemäss den edier- ten Kontounterlagen hob A. von seinem TTTTT.-Bank-Konto am 3. und 4. De- zember – und damit nur ein paar Tage vor seiner Abreise – rund Fr. 2'000.-- ab. Der Saldo betrug danach noch Fr. 6.22. Damit speiste er seine «SSSSS.»-Karte (BA pag. 10.01.0712; -2060; Bankunterlagen zur Rubrik 7.01, siehe auch vorne E. II.1.8). 3.2.2 Über seine Reise war sein familiäres Umfeld nicht informiert (BA pag. 10.01.0712; -2060). Auch den Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich, von welchem er aufgrund seines Jugendstrafverfahrens nach wie vor betreut wurde, setzte er über seine Abwesenheit nicht in Kenntnis (BA pag. 10.01.0712; -2060). 3.2.3 Aufgrund der akustischen Überwachungen ist erstellt, dass A. in die Wüste ge- gangen wäre, da er dort über Kontakte verfügte (BA pag. 10.01.0018; -0020 f.). Erwähnenswert ist ein weiteres Gespräch vom 5. April 2022, rund vier Monate nach dem gescheiterten Ausreiseversuch. In diesem Gespräch unterhielten sich A. und B. über seine Ausreise und darüber, dass es keine Beweise für seine Reiseabsichten gebe. A. sagte dabei: «Ich weiss, dass sie auch wissen, was ich machen wollte. Wir beide wissen... wir wissen beide. Aber sie können mir nichts nachweisen oder so.» (BA pag. 10.1.2059). In einem Gespräch mit G. am 29. Ja- nuar 2022, teilte A. diesem mit, sein «Herz ha[be] sich von dieser ‘duniya’ (auf Deutsch: Diesseits) verabschiedet» und sein «iman» (auf Deutsch: Glaube) sei hoch (BA pag. 10.01.0726). G. wiederum teilte A. mit, dass er von A.s Reise von «EE.» erfahren habe, er «keinen Zweifel gehabt» habe und dachte, dies sei nun auch seine «Chance», weshalb er von Pakistan in die Türkei gegangen sei (BA pag. 10.01.1271, Audio 4806; 10.01.0714; -1275; -1657; -2058). Aus den Akten ergibt sich, dass ihm die Einreise in die Türkei verweigert wurde (BA 10.01.1275, Datei 220915_G ThZ; 1657; -2058). 3.2.4 In den Akten findet sich eine Telegram-Nachricht von A. an HHHH. in der er schrieb: «...weil ich reisen wollte, du verstehst, was ich meine, reisen und nie wieder zurück. ...» (BA pag. 10.01.0927 ff.; -2105; 2160).

- 67 - SK.2024.62 3.2.5 Im Vorverfahren gab A. anfänglich an, dass er in Ankara eine Woche Urlaub habe machen wollen, wobei er keine genauen Pläne gehabt habe. Erst im Rahmen seines schriftlichen Teilgeständnisses anerkannte er den Vorwurf (SK pag. 36.521.013 ff.). Darin und auch in der Hauptverhandlung führte A. aus, er habe geplant, über die Türkei ins syrische IS-Konfliktgebiet zu reisen. Er relati- vierte die versuchte Ausreise jedoch damit, dass er damit gerechnet habe, von der Polizei angehalten und an der Reise gehindert zu werden (SK pag. 36.521.013). 3.3 Rechtliche Würdigung 3.3.1 Für das Gericht ist zusammenfassend erwiesen, dass A. beabsichtigte, mit sei- ner Reise in die Türkei zum IS zu gelangen und sich diesem physisch anzu- schliessen. Seine anfänglichen Behauptungen, er habe lediglich Urlaub in der Türkei verbringen wollen, stehen im diametralen Kontrast zur Beweislage (keine Informationen aus dem familiären und sozialen Umfeld, kaum mitgeführte ur- laubstaugliche Kleidung, Mitführen von für einen Sozialhilfeempfänger erhebli- cher Bar- und Vermögenswerte) und sind als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Seine Reise führte ihn jedoch nur bis zum Flughafen in Istanbul, wo er von den türkischen Behörden an der Weiterreise gehindert wurde. Insofern scheiterte die Weiterreise an äusseren Umständen und nicht an seiner intrinsi- schen Motivation. Offensichtlich versuchte er, den IS personell zu unterstützen, denn das freiwillige Leben unter dem IS-Regime stellt eine entsprechende Un- terstützungshandlung dar. Damit geht zwangsläufig eine Stärkung des IS und eine Erhöhung dessen Gefährdungspotentials einher, da die Existenz bzw. der Weiterbestand des IS davon abhängt, dass er auf menschliche Ressourcen zu- rückgreifen kann (vgl. dazu Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom

15. Dezember 2017, E. 2.4.3). 3.3.2 In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der damaligen ideologischen Einstellung A.s als glühender Befürworter der IS-Ideologie offensichtlich, dass dieser sich dem IS anschliessen wollte, sei es, um unter dessen Regime zu leben, sei es, um für diesen aktiv als Kämpfer tätig zu werden und seinem ideologisch geprägten Stre- ben nach dem Märtyrertod zu folgen. Letztlich ist für die Strafbarkeit unerheblich, welche Rolle A. anstrebte bzw. welche ihm realistischerweise zugetragen worden wäre. So oder anders beinhaltet das von ihm mit seiner Reise angestrebte Leben im Kalifat bzw. unter dem IS den Kampf gegen die Ungläubigen in irgendeiner Form. Damit geht zwangsläufig auch eine Stärkung des IS einher, denn dessen Existenz und dessen Ziel, die Schaffung eines weltumspannenden Kalifats, hän- gen wesentlich von menschlichen Ressourcen ab. Ausschlaggebend ist einzig, dass A. bereit war, sich dem IS anzuschliessen und er nur deshalb in die Türkei reiste. Dass er mit seiner (versuchten) Ausreise ebenfalls der IS-Ideologie zuge- neigte Personen, insbesondere die von ihm in diesem Zusammenhang gepfleg- ten Kontakte, beeinflussen und die Reise zum IS als erstrebenswert darstellen wollte, steht dabei ausser Zweifel. Offensichtlich hatte seine (versuchte) Ausreise

- 68 - SK.2024.62 auch eine gewisse Aussenwirkung, zumal G. gewillt war, nach zahlreichen zuvor bereits gescheiterten Anläufen einen neuen Versuch zu wagen. 3.3.3 Im Ergebnis erfüllt die versuchte Ausreise über die Türkei zum IS nach Syrien den Tatbestand der Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB. 4. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch Propagandaaktivitäten: Verbreitung von Propaganda zu- gunsten des IS via eigens administrierter Telegram-Kanäle (Anklagezif- fern 1.1.1.2.2, 1.1.2.3.3 lit. a und lit. b) 4.1 Die Anklage wirft A. vor, systematisch und professionell Propaganda zugunsten des IS betrieben zu haben, namentlich durch Verbreitung von Propagandamate- rialien auf von ihm administrierten Telegram-Kanälen, wie folgt: − Erstellen und Betreiben des «S3.2»-Telegram-Kanals in der Zeit vom

9. Juni 2020 bis 9. August 2020 und Verbreitung der in der Anklage aufge- führten einzelnen deutschsprachigen Propagandabeiträge in Form von Kurzmeldungen, Statistiken und Infografiken; − Erstellen und Betreiben der «S3.»-Telegram-Kanäle Nr. 3, 4, 5, 7, 8, 11, 15 und 20 in der Zeit zwischen dem 4. Januar und 19. April 2022 (die weiteren angeklagten «S3.»-Kanäle) und Verbreitung der in der Anklage aufgeführ- ten einzelnen deutschsprachigen Propagandabeiträge in Form von Kurz- meldungen, Statistiken und Infografiken; − Erstellen und Betreiben der Telegram-Kanäle «S6.», «S4.» und «S5.» zur Verbreitung von IS-Propaganda mittels der in der Anklageschrift umschrie- benen Beiträgen. 4.2 Aus den Akten ergibt sich dazu Folgendes: 4.2.1 Die Urheberschaft und Verantwortlichkeit von A. für die Telegram-Kanäle «S3.2», «S3.3», «S3.4», «S3.5», «S3.7», «S3.8», «S3.11», «S3.15» und «S3.20» sowie «S4.» und «S5.» ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne Weiteres erstellt und unbestritten (BA pag. 10.01.0963 ff.; -0969 ff.; -1819 f.; -1689; -1576 ff.; SK pag. 36.521.014 f.). A. anerkannte im Rahmen seines Teilgeständnisses die angeklagten «S3.»-Kanäle sowie den nicht angeklagten und daher vorliegend nicht zu berücksichtigenden «S3.9»-Ka- nal erstellt und betrieben zu haben (SK pag. 36.521.014; 36.730.021). Er räumte weiter ein, mit den von ihm administrierten Kanälen versucht zu haben, den IS im deutschsprachigen Raum zu fördern (SK pag. 36.521.015). Nicht zweifelsfrei als erstellt erachtet werden kann hingegen, dass A. auch den Telegram-Kanal «S6.» administrierte. Den Akten ist dazu einzig zu entnehmen,

- 69 - SK.2024.62 dass A. mit dem von ihm betriebenen Kanälen «S3.3» resp. «S3.5» den Kanal «S6.» bewarb (BA pag. 10.01.0976 f.). Damit erschöpft sich der Konnex zu A. 4.2.2 Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die «S3.»-Kanäle zeitweise über 370 Abonnenten zählten (BA pag. 10.01.0946). Damit erreichte A. offensichtlich einen nicht zu unterschätzenden Wirkungskreis. 4.2.3 Die A. zur Last gelegten, auf den Kanälen geteilten Beiträge in Form von u.a. Kurzmeldungen über kombattante Operationen und Infografiken liegen bei den Akten (BA pag. 10.01.0963 ff.; -0946 ff.; -0982). Hierzu ist Folgendes zu erwäh- nen: Das Gericht erachtet die auf den vorgenannten Kanälen veröffentlichen Pos- tings / Medien gemäss Auflistung in der Anklageschrift als deliktisch relevant. Mit Blick auf den in der Anklageschrift umschriebenen Inhalt der einzelnen Beiträge steht hinreichend fest, dass es sich um Propaganda für die verbotene Gruppie- rung IS handelt. In den Beiträgen werden deren kombattante Erfolge zelebriert, der IS glorifiziert und deren Feinde diffamiert, während Misserfolge des IS und Verluste unerwähnt bleiben. Die IS-Konnotation ergibt sich dabei nicht nur aus dem Inhalt der Beiträge und den darin verehrten Exponenten dieser Gruppierung, sondern auch aus der IS-konnotierten Semantik (BA pag. 10.01.0960 ff.; -0982; -0973 ff.: -1819 f.; -1689; -1576 ff.; vgl. dazu vorne E. II.1.4.4). Diese propagan- distischen Medien waren geeignet, die Terrororganisation IS zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden islamis- tischen Kalifats, zu stärken und die Empfänger für den kriminellen Wertekanon der besagten Organisation zu gewinnen bzw. diese in einer bereits bestehenden Zuwendung zur betreffenden Ideologie zu bestärken. Die publikumswirksame Propaganda für den IS ist damit unzweifelhaft erstellt. 4.3 In rechtlicher Hinsicht ist zum Verbreiten von Propaganda Folgendes festzuhal- ten: 4.3.1 Aufgrund seines «elektronischen Fussabdrucks» ist erwiesen und von A. einge- standen, dass er die Telegram-Kanäle «S3.», die er fortlaufend neu anlegte, um nahtlos auf die Löschung eines Vorgängerkontos reagieren zu können, sowie die Kanäle «S4.» und «S5.» administrierte. Über diese Kanäle machte er regelmäs- sig Propagandamaterialien mit IS-Konnotation einer breiten Öffentlichkeit zu- gänglich. Das Administrieren von Telegram-Kanälen sowie die darüber vorge- nommene Verbreitung von propagandistischen Inhalten der verbotenen Gruppie- rung IS ist als Unterstützungshandlung zu qualifizieren. Denn derartige propa- gandistische Inhalte sind geeignet, die Terrororganisation zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden, islamis- tischen Kalifats zu stärken, zu fördern und zu unterstützen, wodurch zwangsläu- fig deren Gefährdungspotential erhöht wird. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt.

- 70 - SK.2024.62 Was den subjektiven Tatbestand betrifft, so ist A. geständig, die Telegram-Ka- näle «S3.», «S4.» und «S5.» erstellt, administriert sowie die darauf veröffentlich- ten Beiträge zugunsten des IS publiziert zu haben (SK pag. 36.521.013; -021). Dabei anerkennt er auch, dass er damit den IS unterstützte und versuchte, den IS im deutschsprachigen Raum zu fördern (SK pag. 36.521.015). Angesichts sei- ner damaligen befürwortenden Haltung gegenüber der vom IS propagierten ge- waltsamen Auslegung des Islams steht ausser Frage, dass er mit dem Administ- rieren dieser Kanäle und dem Verbreiten von Propaganda über eben diese einzig den Zweck verfolgte, den kriminellen Wertekanon der verbotenen Gruppierung IS zu bewerben und dessen gewaltextremistische Ideologie zu glorifizieren. Die Veröffentlichung der inkriminierten Beiträge war offensichtlich geeignet, auf die Adressaten einzuwirken, sie für die Ideologie des IS zu gewinnen oder, falls sie dieser bereits zugetan waren, in ihrer befürwortenden Haltung zum IS zu bestär- ken resp. zu festigen und dadurch deren Anziehungskraft zu fördern. Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ist nach dem Gesagten zweifelsfrei erstellt. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. 4.3.2 Nach dem Gesagten ist der objektive und subjektive Tatbestand der Unterstüt- zung einer terroristischen Organisation durch das Betreiben propagandistischer Telegram-Kanäle gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. 5. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch Teilnahme im Telegram-Gruppenchat «CC.» (Anklageziffer 1.1.2.3.3 lit. c) 5.1 Im Weiteren wirft die Anklage A. vor, ab einem nicht genauen Zeitpunkt vor dem

12. März 2022 den IS durch die Teilnahme an der Telegram-Chatgruppe CC. unterstützt zu haben (siehe dazu E. II.1.5; vgl. auch E. III.4), die der Koordination von Propagandaaktivitäten von sog. «munasirun» (zu Deutsch: Helfern) gedient habe. A. habe aktiv an den Diskussionen in der CC. teilgenommen und sich als eifriger «munasir» präsentiert. In diesem Zusammenhang wirft die Bundesan- waltschaft ihm konkret folgende Aktivitäten vor: Benennung der nicht-arabischen Mitglieder der CC. im Auftrag von «DD.» (einem der Administratoren und Führer des CC.-Chats), das Teilen von IS-Propagandamaterialien (19 Medien), Aus- druck seiner Bewunderung für die Propagandaaktivitäten des IS sowie für des- sen Propagandabeiträge und Mitglieder, Bitte um Fake-Rufnummern zur anony- men Nutzung von WhatsApp (in drei Fällen), Bitte um Informationen zu IS-Expo- nenten und IS-Propaganda-Telegram-Kanälen, Erteilen von Auskünften auf An- frage von CC.-Mitgliedern über ihm bekannte IS-Anhänger bzw. Mitglieder (in drei Fällen) sowie Leisten von Designarbeiten für ein CC.-Mitglied auf Anfrage hin. Darüber hinaus sei A. von «DD.» am 13. Juni 2022 als Anführer bzw. «Emir» der nicht-arabischen Kompanie benannt worden (BA pag. 10.01.1093 f.).

- 71 - SK.2024.62 5.2 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: 5.2.1 In objektiver Hinsicht ist aufgrund der forensischen Datensicherung zunächst er- stellt, dass A. spätestens ab dem 12. März 2022 Mitglied der CC. war. Weiter sind die in der Anklageschrift aufgeführten Verhaltensweisen von A. erstellt, so insbesondere die Benennung der nicht-arabischen Mitglieder der CC. auf ent- sprechenden Auftrag von «DD.», einem der Administratoren und A. übergeord- neten Personen der CC. In diesem Zusammenhang ist den Chat-Nachrichten zu entnehmen, dass «DD.» A. zum «Anführer» der nicht-arabischen Kompanie der CC. ernannte (vgl. hierzu auch E. II.1.5 vorne). Ebenso sind seine mehrfachen Äusserungen der Bewunderung festgestellt, sei es zugunsten der Propagandatä- tigkeiten des IS per se, sei es zu einzelnen IS-Exponenten oder propagandisti- schen, im CC. geteilten Inhalten. Dass A. diverse IS-konnotierte Propagandain- halte in der CC. teilte, ergibt sich ebenfalls aus den Akten. Diese wurden jeweils durch die Bundeskriminalpolizei identifiziert, analysiert und als Propaganda qua- lifiziert (BA pag. 10.01.1025; -1090 ff.; -1636; -1652 ff.; -1082 ff.; -1092 ff.). Im Übrigen kann in Bezug auf die CC., deren Zusammensetzung und Aufbau im Wesentlichen auf das bereits eingangs in Zusammenhang mit der funktionellen Eingliederung in den IS von B. durch Aufnahme in die CC. Gesagte verwiesen werden (E. III.4). 5.2.2 A. gab im Rahmen seines schriftlichen Teilgeständnisses zu, von «EE.» zur CC. hinzugefügt worden zu sein, um Informationen auszutauschen und Material zu erhalten (SK, S. 36521014). Ebenso anerkannte er, den nicht-arabischen Teil- nehmer «DD.» auf dessen Anfrage hin benannt und Formatierungsarbeiten für «CCC.» vorgenommen zu haben. Dabei relativierte er jedoch, dass es sich bei diesen Anfragen nur um eine «Bitte» gehandelt habe (SK pag. 36.521.014). An diesen Aussagen hielt er auch im Rahmen der Hauptverhandlung fest (SK pag. 36.730.017). Dass er in diesem Zusammenhang als «Emir» der nicht-arabi- schen Kompanie bezeichnet worden war, stritt er ab, ebenso, dass er durch den Beitritt zur CC. ein Mitglied des IS geworden sei (SK pag. 36.730.017; -021). 5.2.3 Rechtliche Würdigung Für das Gericht ist zusammenfassend aufgrund der forensischen Auswertung und Sicherstellungen erwiesen, dass A. spätestens ab dem 12. März 2022 Mit- glied der CC. war und sich mit rund 379 Nachrichten in knapp drei Monaten aktiv am Austausch beteiligte. Eine der in diesem Zusammenhang hervorzuhebenden Aktivitäten von A. innerhalb der CC. ist dabei die Benennung der nicht-arabi- schen Mitglieder im Auftrag von «DD.», den er offensichtlich als Führungsperson wahrnahm. Dies wird von A. im Wesentlichen auch anerkannt. Der zuvor mehr oder weniger autark handelnde A. sah sich mit dem Eintritt in die hierarchisch aufgebaute CC., die aus Mitgliedern mit Führungsfunktionen und Administrator- rechten bestand und Schlichtungsverfahren vorsah, gewissen Strukturen unter- stellt, in die er sich eingliederte. Indes fehlt es, wie bereits detailliert ausgeführt

- 72 - SK.2024.62 (vgl. E. III.4), am Nachweis, dass es sich bei der CC. um eine dem IS zugehöri- ges Gefäss handelt, wie die Anklage suggeriert. Es steht jedoch ausser Frage, dass innerhalb der CC. rege IS-Propaganda geteilt wurde und es sich somit um einen internationalen Propagandachat für Gleichge- sinnte handelte, die nicht nur die Ideologie des IS teilten, sondern auch gemein- sam in dessen Sinne Propaganda betrieben. Dieser Austausch von IS-konnotier- ter Propaganda und das gegenseitige Bestärken in dieser Tätigkeit dienten letzt- lich einzig dazu, den IS und dessen gewaltverherrlichenden Wertekanon zu be- werben, wodurch dessen Anziehungskraft gestärkt und dessen Gefährdungspo- tential erhöht wird. Der aktiv in der CC. involvierte A. unterstützte mit seiner pro- pagandistischen Tätigkeit innerhalb der CC. somit den IS. Dass er dabei als «Emir» der nicht-arabischen Kompanie auftrat, findet in den Akten keine Stütze. Er wurde lediglich aus organisatorischen Gründen als «Anführer» bzw. «Koordi- nationsfigur» derselben bezeichnet. Dies bedeutete lediglich, dass die künftige Kommunikation der Führungspersonen über ihn als erste Anlaufstelle erfolgt (vgl. dazu BA pag. 10.01.1094 ff.). Auch die Bundeskriminalpolizei hält fest, dass A. zur «Koordinationsfigur (wenn nicht etwa Anführer) der nicht-arabischen Kompa- nie» ernannt wurde und geht somit ebenfalls nicht von einer eigentlichen Füh- rungsfunktion (mit Befehlsgewalt) im Sinne eines «Emirs» aus (BA, S. 10.01.1110). Folglich ist der objektive Tatbestand der Unterstützung der ter- roristischen Organisation IS gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. Aufgrund der ideologischen Einstellung von A., der darum bemüht war, Propa- ganda zugunsten des IS zu betreiben, um dessen Anziehungskraft im deutsch- sprachigen Raum zu fördern, kann nicht zweifelhaft sein, dass er direktvorsätz- lich handelte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. 6. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch Mitgliedschaft in der «CC.-Koordinationszelle (Anklagezif- fer 1.1.2.3.3 lit. d) 6.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. zudem vor, am 10. März 2022 der Chatgruppe «CC.-Koordinationszelle» bzw. der CC.-Koordinationszelle beigetreten zu sein. Diese habe sich aus 27 CC.-Mitgliedern zusammengesetzt, die von den Füh- rungspersonen der CC. als besonders vertrauenswürdig erachtet wurden. 6.2 Die Mitgliedschaft A.s im Gruppenchat «CC.-Koordinationszelle», den die Bun- desanwaltschaft als «CC.-Koordinationszelle» bezeichnet, ist aufgrund der foren- sischen Datenauswertung erstellt (BA pag. 01.1790 f.). Eine eigentliche Aktivität bzw. Handlung wird A. hier von der Anklage gerade nicht vorgeworfen; vielmehr ist der Vorwurf in diesem Zusammenhang auf die blosse Mitgliedschaft in der CC.-Koordinationszelle beschränkt. Im blossen Beitritt zu dieser Chatgruppe liegt jedoch noch keine Unterstützung des IS, zumal eine Zuordnung der CC.-Koordi- nationszelle zum IS ebenso scheitert wie diejenige der CC.

- 73 - SK.2024.62 7. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch Gründung der Medienagentur «NN.» (Anklageziffer 1.1.2.3.3 lit. e) 7.1 Als weitere Propagandaaktivität zugunsten des IS wirft die Bundesanwaltschaft A. vor, ab dem 20. März 2022 arbeitsteilig mit B., G. und LL. IS-Propagandama- terialien vom Arabischen ins Deutsche übersetzt und im Hinblick auf deren Ver- öffentlichung auf der Webseite der sog. «I’lam Foundation», einer der wichtigsten Vertriebsstellen für in zahlreiche Sprachen übersetzte IS-Propaganda im Inter- net, die direkt dem IS zuzuordnen sei, überarbeitet zu haben. Die Anklage er- wähnt in diesem Zusammenhang drei Übersetzungsarbeiten zwischen dem

22. und 24. März 2022, an denen A. mitgewirkt haben soll und listet weitere drei Kurzmeldungen mit dem «NN.»-Logo auf. Infolge Streitigkeiten sei A. aus der Medienagentur am 25. März 2022 ausgetreten und habe die Angelegenheit an die Schlichtungsinstanz der CC. weitergetragen. 7.2 Den Akten ist dazu Folgendes zu entnehmen: 7.2.1 Dem bei den Akten liegenden Chatverlauf zwischen G. und «MM.» vom

20. März 2022 zufolge fragte Letzterer G., ob er interessiert und fähig sei, «offi- zielle Nachrichten» ins Deutsche zu übersetzen. G. willigte ein. «MM.» teilte G. in der Folge mit, dass die Übersetzungen auf der Website der «I`lam Foundation» veröffentlicht werden (BA pag. 10.01.1639 ff.; -1031). Tags darauf teilte «MM.» G. mit, er solle alles Weitere bezüglich der Übersetzungen mit «BBBBBB.» be- sprechen (BA pag. 10.01.1639; -1031). G. tat wie ihm geheissen, woraufhin «BBBBBB.» ihn anwies, einem Telegram-Bot zu schreiben, worüber er dann mit den zu übersetzenden Propagandainhalten versorgt werden würde (BA pag. 10.01.1643; -1031). 7.2.2 Im Anschluss an die Kontaktaufnahme mit «BBBBBB.» teilte G. LL. mit, dass es derzeit vermehrt Bestrebungen im Bereich der «dawla» (gemeint des IS) gebe und er beabsichtige mit ihm, A. und B. eine Organisation zur Erledigung der Über- setzungsarbeiten zu gründen (BA pag. 10.01.1645). LL. teilte G. kurz daraufhin mit, dass er sich mit A. unterhalten habe und sie sich auf den Namen «NN.» geeinigt hätten (BA pag. 10.01.1645). 7.2.3 Erwiesen ist weiter, dass A. am 21. März 2022 den gleichnamigen Telegram- Gruppenchat «NN1.» erstellte, dem er G., B. und LL. als Teilnehmer hinzufügte (BA pag. 10.01.1645; -1034). In einer ersten Unterhaltung ging es um das Logo für die neu gegründete «virtuelle» Medienagentur «NN.». A. schrieb, das Logo solle einen «Dwl Style» aufweisen, sodass man direkt sehe, dass es von «dwl» sei (gemeint «dawla», also vom IS; [BA pag. 10.01.1035]). B. seinerseits sprach sich dafür aus, nicht allzu viel Zeit auf die Ausgestaltung des Logos zu ver- schwenden und dieses «schlicht und einfach» zu halten (BA pag. 10.01.10345). In den folgenden Tagen diente der Chat dazu, die gemeinsamen Übersetzungen

- 74 - SK.2024.62 der ihnen zugekommenen IS-Propagandamaterialien zu koordinieren (BA pag. 10.01.1646; -1031). Bis zum 25. März 2022 tauschten die vier Mitglieder 1’048 Nachrichten aus, bis A. und B. den Chat am 25. März 2022 als Folge von Streitigkeiten wegen Übersetzungen mit G. kurz nacheinander verliessen (BA pag. 10.01.1034). Von diesen Streitigkeiten und der Entstehung der Medienagentur «NN.» im zuvor geschilderten Sinne erzählte A. einer nicht identifizierten Person in Sprachnach- richten, die aus den Überwachungsmassnahmen seiner Wohnung resultieren (BA pag. 10.01.1032). 7.2.4 Am 22. März 2022 sandte G. erstmals die Aufforderung in den «NN1.»-Chat, einen von ihm übersetzten Text zu korrigieren, welcher demnächst auf der «I’lam» Webseite publiziert werden sollte («Schaut euch die Meldung an und gebe mir die Verbesserungsvorschläge bezüglich der Texte»; BA pag. 10.01.1037 f.). A. gab daraufhin erste Verbesserungsvorschläge, G. und B. diskutierten über weitere Einzelheiten (BA pag. 10.01.1038). Die in Diskussion stehende Meldung war eine vom IS am 22. März 2022 veröffentlichte «Eilmel- dung», die vom IS-Ableger im irakischen Kirkuk publiziert wurde und eine kom- battante Operation des IS zur Eroberung einer Kaserne der syrischen Armee glo- rifizierte (BA pag. 10.01.1038). G. leitete die Übersetzung am Abend des

22. März 2022 an «BBBBBB.» weiter, gleichentags wurde sie auf der Internet- seite «I’lam» veröffentlicht (BA pag. 10.01.1039). In gleicher Manier wurde die von G. am 23. März 2022 angefertigte Übersetzung des Leitartikels der Nummer 328 der offiziellen IS-Veröffentlichung «al-Naba» überarbeitet (BA pag. 10.01.1051 f.). Dabei meldete sich A. mit kleinen Ände- rungsvorschlägen in der Übersetzung zu Wort (BA pag. 10.01.1052). Am 24. März 2022 sandte G. eine Infografik aus der Nummer 330 der offiziellen IS-Veröffentlichung «al-Naba» mit Statistiken zu kombattanten Operationen des IS in den Gruppenchat und bat darum, sie zu übersetzen. B. teilte mit, dass er bis morgen übersetzen könne, was G. ausschlug, da er die Übersetzung noch heute wollte. Daraufhin stellte G. die Übersetzung selbst in den Chat (BA, S. 10.01.1052 f.). Kurz darauf sendete A. eine überarbeitete Fassung in den Chat, wobei er und B. weitere kleine Fehler korrigierten (BA pag. 10.01.1054). 7.2.5 Dem Analysebericht der Bundeskriminalpolizei vom 8. November 2022 zufolge, fanden sich auf der Webseite der «I’lam» unter den deutschsprachigen Posts weitere drei Kurzmeldungen mit dem Logo und Schriftzug «NN.», wobei einer am

23. und zwei am 28. März 2022 veröffentlicht wurden (BA pag. 10.01.1055 f.) 7.2.6 Aufgrund der bei den Akten liegenden Chatverläufe ist erstellt, dass G. im Zeit- raum vom 21. März bis 16. Mai 2022 «BBBBBB.» in einem separaten Telegram- Chat die angeforderten deutschen Übersetzungen von «NN.» lieferte, so na- mentlich die Übersetzungen von 22. bis 24. März 2022 (BA pag. 10.01.1031 ff.).

- 75 - SK.2024.62 7.2.7 Einem weiteren, am 9. April 2022 erstellten Chat zufolge, dem A., B., G., LL. und «EE1.» alias «EE.» zugefügt waren, unterhielten sich die Teilnehmenden über die Streitigkeiten hinsichtlich der Qualität der von G. vorgenommenen Überset- zungen (BA pag. 10.01.1057). Nachdem alle Mitglieder ihre Standpunkte darge- legt hatten und sowohl A. als auch B. erklärt hatten, dass G.s Sprachkenntnisse nicht für Übersetzungen ins Deutsche ausreichten, bat A. am 11. April 2022 die zwei weiteren nicht identifizierten User, die er als «Verantwortliche» anspricht, sich zur Diskussion zu äussern. Am 12. April 2022 untersagte schliesslich der User «DD.» G., vorläufig mit seinen Übersetzungen fortzufahren (BA pag. 10.01.1058). 7.2.8 Aus den Akten ergibt sich, dass die Webseite «I`lam Foundation» am 15. Au- gust 2021 erstmals in einer auf Arabisch und Englisch verfassten Botschaft ihr Propagandaprojekt vorstellte. Darin hielten sie fest, dass sie in Zukunft in Koope- ration mit den auf Übersetzungen spezialisierten Medienstellen von IS-Unterstüt- zern die «neuesten Nachrichten des Staates des Islams in unterschiedlichen Sprachen» verbreiten wollen (BA pag. 10.01.1640; -1275). Ihren Auftrag ver- stand die «I`lam Foundation» dabei als direkten Auftrag der IS-Führung (BA pag. 10.01.1640; -1275). Diese Botschaft wurde auf den IS-nahen Server «CCCCCC.» veröffentlicht, der zur Verbreitung von IS-Propaganda genutzt wurde (BA pag. 10.01.1640; -1275). Sowohl im Clear Web als auch im Darknet veröffentlichte die «I’lam Foundation» IS-Propagandainhalte und Inhalte von IS-nahen Medienstellen (BA pag. 10.01.1640; -1275). Die Inhalte wurden dabei in verschiedene Sprachen übersetzt. Im September 2022 gab es Sparten für 23 Sprachen, darunter seit dem 12. April 2022 auch Deutsch (BA pag. 10.01.1640; -1275). 7.3 A. äusserte sich zu diesem Vorwurf nicht, verwies jedoch auf das Plädoyer seiner Verteidigung (SK 36.730.022). Diese hielt im Parteivortrag fest, dass A. den Chat «NN1.» eröffnete und sich die Mitglieder darin über Übersetzungen von Propa- gandamaterialien unterhielten. Vor dem Zerwürfnis sei es aber zu keinen Veröf- fentlichungen der übersetzten Propaganda gekommen (SK pag. 36.721.112 f.) 7.4 In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: 7.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Anklageschrift hinsichtlich der nicht näher ausgeführten IS-Kurzmeldungen vom 23. bzw. 28. März 2022 eine irgendwie ge- artete Handlung von A. vermissen lässt. Infolgedessen sind diese Meldungen A. nicht zurechenbar. 7.4.2 Im blossen Anrufen einer fremden, dem IS nicht zuzuordnenden Schlichtungs- instanz ist demnach keine Förderung des Gefährdungspotentials des IS zu erbli- cken. Die diesbezüglichen Anklagevorwürfe sind daher von vornherein nicht als Unterstützungshandlungen zu würdigen.

- 76 - SK.2024.62 7.4.3 Im Übrigen erachtet die Strafkammer die vorgenannten, der Übersetzung zu- grunde liegenden Inhalte der Kurzmeldungen zwischen dem 22. und

24. März 2022 als deliktisch relevant. Mit Blick auf den in der Anklageschrift be- schriebenen Inhalt der einzelnen Postings steht fest, dass es sich dabei um Pro- paganda für die verbotene Gruppierung IS handelt. In den Postings wird die ver- botene Gruppierung bzw. deren Kombattanten, ihre Operationen und damit ein- hergehend ihre gewaltextremistische dschihadistische Ideologie verehrt und glo- rifiziert. Teilweise handelt es sich im Original denn auch um offizielle Produktio- nen des IS. Die Übersetzung und damit Herstellung dieser resp. das Verbreiten dieser propagandistischen Medien waren geeignet, die Terrororganisation IS bei der Erreichung ihrer Ziele – namentlich der gewaltsamen Schaffung eines welt- umspannenden islamistischen Kalifats – zu stärken und die Empfänger für den kriminellen Wertekanon der besagten Organisation zu gewinnen bzw. diese in einer bereits bestehenden Zuwendung zur betreffenden Ideologie zu bestärken. Die publikumswirksame Propaganda für den IS ist damit unzweifelhaft erstellt. 7.4.4 Für das Gericht ist zusammenfassend anhand der geheimen Überwachung und der forensischen Datensicherung erstellt, dass A. gemeinsam mit B., G. und LL. die dem IS zugeneigte virtuelle Medienagentur «NN.» gründete, um unter deren Label IS-Propagandamaterialien zu übersetzen, die auf der Webseite der «I’lam Foundation» veröffentlicht werden sollten. Dies gestand A. ein, ebenso wie die Erstellung des gleichnamigen Gruppenchats. Nichts zu seinen Gunsten vermag A. daraus abzuleiten, dass die übersetzten Propagandamaterialien nicht veröf- fentlicht worden sind: Einerseits wurde die übersetzte Kurzmeldung vom

22. März 2022 tatsächlich auf der besagten Website veröffentlicht, andererseits ging er von einer späteren Veröffentlichung aus. Eine Übersetzung der Propa- gandamaterialien ergibt ansonsten keinen Sinn, da die «NN.»-Mitglieder diese nicht benötigten. 7.4.5 Neben der Übersetzung, mit der Propaganda in einer anderen Sprache herge- stellt wird, ist auch das Teilen dieser Propaganda unter Gleichgesinnten, d.h. dem IS ebenfalls zugeneigten Personen, deliktisch relevant (vgl. E. III.2.4.4). Die Übersetzung von propagandistischen Inhalten der verbotenen Gruppierung IS und deren Teilen, sei es in einem Chat mit Gleichgesinnten oder auf einer der breiten Öffentlichkeit zugänglichen, einschlägigen Website, stellt somit eine Un- terstützungshandlung zugunsten des IS dar. Die so bearbeiteten und verbreite- ten Propagandamaterialien sind geeignet, die Terrororganisation bei der Errei- chung ihrer Ziele – namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspan- nenden islamistischen Kalifats – zu stärken, zu fördern und zu unterstützen sowie deren Gefährdungspotential zu erhöhen. Der objektive Tatbestand der Unterstüt- zung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB ist somit erfüllt. Dabei steht ausser Frage, dass A. als glühender Befürworter der IS-Ideologie mit der Gründung der «NN.»-Medienagentur, der Eröffnung eines Gruppenchats und

- 77 - SK.2024.62 der Übersetzung IS-propagandistischer Inhalte einzig den Zweck verfolgte, für den IS zu werben, Gleichgesinnte in ihren Überzeugungen für die verbotenen Gruppierungen zu bestärken und / oder für die gewaltextremistische Ideologie des IS zu gewinnen. Dass A. mit direktem Vorsatz handelte, ist nach dem Ge- sagten zweifelsfrei erstellt. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. 8. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch Gründung der Medienagentur «PP.» als Nachfolgeprojekt von «NN.» (Anklageziffer 1.1.2.3.3 lit. f) 8.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. vor, nach Auflösung von «NN.», spätestens am

31. März 2022, gemeinsam mit B. und LL. eine neue IS-Medienagentur namens «PP.» gegründet zu haben, mit dem Zweck, Propagandamaterialien für den IS herzustellen, zu übersetzen und zu verbreiten. Konkret wird A. die Verbreitung folgender Propagandainhalte vorgeworfen: − 12.04.2022: Rede von Abu Muhammed al-Adnani; − 17.04.2022: Rede von Abu Umar al-Muhajir; − 02.05.2022: Gratulation für neuen IS-Kalifen sowie -Kader und -Soldaten, (verbreitet via Telegram-Kanal «HHHHHH.»); − 07.05.2022: Enthauptung mit «PP.»-Logo. 8.2 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: 8.2.1 Im Rahmen der geheimen Überwachung der Wohnung von A. wurde eine von diesem aufgenommene Sprachnachricht mitgehört. Darin erzählte er einer nicht identifizierten Person von den Streitigkeiten innerhalb der Medienagentur «NN.» und erwähnte, dass «wir drei Brüder» nun unsere eigene Arbeit machen würden (BA pag. 10.01.1132). 8.2.2 Die Urheberschaft und Verantwortlichkeit von A. am Telegram-Kanal «PP.» und den darauf veröffentlichen Beiträgen ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne Weiteres erstellt und im Übrigen auch unbestritten (BA pag. 10.01.1134). 8.2.3 Aufgrund seines «elektronischen Fussabdrucks» ist nachgewiesen, dass A. das Logo für die Medienagentur «PP.», bestehend aus einem arabisch kalligraphi- schen Schriftzug «PP.» und «PP.» in lateinischen Grossbuchstaben, mittels des Grafikprogramms «AA.» erstellte (BA pag. 10.01.1793 f.; -1132). 8.2.4 Aufgrund der forensischen Datensicherung ist alsdann erstellt, dass auf dem Te- legram-Kanal namens «PP1.» am 12. April 2022 eine Rede von Abu Muhammed al-Adnani zunächst von der «Medienabteilung PP.» angekündigt und danach

- 78 - SK.2024.62 gepostet wurde. Am 17. April 2022 wurde auf besagtem Kanal zudem eine Rede vom ehemaligen IS-Sprecher Abu Umar al-Muhajir – teilweise übersetzt – veröf- fentlicht (BA pag. 10.01.1134 ff.). Im Weiteren ist die Verbreitung eines Bildes auf dem Telegram-Kanal «HHHHHH.» am 2. Mai 2022 erstellt. Auf diesem Bild wird dem neuen IS-Kalifen sowie IS-Kadern und IS-Soldaten gratuliert. Im Hintergrund ist der kufische Schriftzug des IS und das Logo «PP.» abgebildet (BA pag. 10.01.1137 f.). Am 7. Mai 2022 sendete B. ein Bild mit dem Logo von «PP.» und einem Zitat des Islamgelehrten GGGGGG. in die CC., in welchem Andersgläubige als «kuffare» bezeichnet werden. Im Hintergrund ist zu sehen, wie ein vermummter Mann ei- nem vor ihm knienden Mann ein Messer an die Kehle hält und seinen Kopf an den Haaren nach hinten zieht, um die Kehle freizulegen (BA pag. 10.01.1139). Der propagandistische Charakter der erstellten resp. geteilten Inhalte, die alle- samt einen Bezug zum IS aufweisen, ist unbestreitbar und wird auch von A. nicht in Abrede gestellt (BA pag. 10.01.1134 ff.; SK pag. 36.730.021; 36.721.112 f.). 8.3 Rechtliche Würdigung 8.3.1 In objektiver Hinsicht stellt das Betreiben einer pro-IS-Medienagentur mit eige- nem Telegram-Kanal, auf welchem propagandistische IS-Inhalte, die zuvor teil- weise neu erstellt und mit dem eigens dafür kreierten Logo versehen wurden, geteilt werden, offensichtlich eine propagandistische Tätigkeit dar (vgl. dazu Ur- teile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.55 vom 30. Mai 2023 E. 2.5 ff. und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.15 vom

20. Dezember 2023, E. II). Darin liegt eine Unterstützung der verbotenen terro- ristischen Organisation IS, da ihr eine neue, deutschsprachige Plattform geboten wird, wodurch sich ihr Gefährdungspotential erhöht. Damit ist der objektive Tat- bestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. 8.3.2 In subjektiver Hinsicht räumte A. anlässlich seiner Einvernahme an der Haupt- verhandlung ein, das «Video mit der Rede» umgewandelt und selber gepostet zu haben. Er bestritt indes ein gemeinsames Handeln und verwies im Übrigen auf das Plädoyer der Verteidigung (SK pag. 36.730.023). Diese hielt im Parteivortrag fest, dass A. anerkenne, den Kanal «PP.» erstellt zu haben. Hinsichtlich der Ver- öffentlichungen verhalte es sich so, dass die Rede von Abu Muhammed al-Ad- nani bereits übersetzt und A. daran nicht beteiligt gewesen sei (SK pag. 36.721.112 f.). Unter Berücksichtigung der damaligen befürwortenden Haltung von A. gegen- über dem vom IS propagierten gewaltsamen Islam steht ausser Frage, dass er mit der Gründung der Medienagentur «PP.» und dem Betreiben des gleichnami- gen Telegram-Kanals sowie der Verbreitung von teilweise zuvor erstellten, inkri- minierten IS-Propagandainhalten einzig den Zweck verfolgte, aktiv für den IS zu werben. Dies war geeignet, die Personen, die den Telegram-Kanal konsultierten,

- 79 - SK.2024.62 in ihrer bejahenden Ideologie für den IS zu bestärken bzw. zu festigen oder sie erst noch dafür zu gewinnen und die Anziehungskraft des IS gegenüber diesen Personen zu fördern. Infolgedessen ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. 9. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch Designarbeiten zur Herstellung von IS-Propagandamate- rialien (Anklageziffer 1.1.2.3.3 lit. g) 9.1 Als weitere Propagandaaktivitäten zugunsten des IS wirft die Bundesanwalt- schaft A. vor, für die Telegram-Kanäle «KK4.» und «KK1.» bzw. «KK2.» – alle- samt betrieben durch die IS-Anhängerin II. – Logos entworfen zu haben, mit dem Zweck der Sammlung von Spenden für inhaftierte IS-Angehörige in Syrien. Im Weiteren soll A. für das CC.-Mitglied «CCC.» einen Text des IS-Exponenten «Abu Mu’az al-Maqdisi» formatiert und eine Ansprache des Scharia-Richters «IIIIII.» transkribiert und formatiert haben. 9.2 Aufgrund der forensischen Datensicherung (BA pag. 10.01.1001 ff.; -1022; -1794; -1805 ff.; -1808) ist belegt, dass A. die in der Anklage aufgeführten For- matierungs- und Designarbeiten zugunsten von dem IS zumindest zugeneigten Personen vorgenommen hat. Dies wird von A. denn auch anerkannt (SK pag. 36.730.021, 36.521.013 ff.). Auf der bei den Akten liegenden Visitenkarte für den Telegram-Kanal «KK2.» gab sich A. alias «A1.» als Chef der Medienab- teilung aus (BA pag. 10.01.1866). In der Hauptverhandlung bezeichnete A. dies als «Jux» (SK pag. 36.730.021). Diese Aussage ist als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren, denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er Zeit in die Erstel- lung einer Visitenkarte zugunsten einer IS-Anhängerin investieren sollte, wenn diese nicht verwendet wird. Die Verwendung der besagten Visitenkarte ist als- dann ohnehin nicht tatbestandsrelevant, da bereits in deren Erstellung eine Un- terstützungsleistung liegt. Sowohl die Vornahme der Designarbeiten als auch der Formatierungsarbeiten waren geeignet, Gleichgesinnte in ihrer ideologischen Überzeugung zugunsten des IS zu bestärken und sie in ihrem propagandisti- schen Tun zu unterstützen. Damit geht eine Unterstützung der Terrormiliz einher. Dieses Tun war geeignet, das Gefährdungspotential des IS zu erhöhen, da es diesem zu einem professionelleren, werbewirksamen Auftritt verhalf. Dass A. als frenetisch Befürworter der IS-Ideologie genau dies beabsichtigte und somit direkt vorsätzlich handelte, ist offensichtlich. Nach dem Gesagten ist der Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 10. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch Produktion resp. Übersetzung von IS-Propagandamateri- alien (Anklageziffer 1.1.2.3.3 lit. h) 10.1 Schliesslich wirft die Bundesanwaltschaft A. in Zusammenhang mit seinen Pro- pagandaaktivitäten vor, die nachfolgenden Propagandaerzeugnisse in

- 80 - SK.2024.62 systematischer, professioneller und arbeitsteiliger Weise, in je unterschiedlicher Zusammensetzung gemeinsam mit B., G., «EE.» und LL., hergestellt und ver- breitet zu haben:

Nr. Produkt Beteiligung Produktionsort Publikationskanal 3.1. Ausschnitt aus einem IS-Propagan- davideo des IS-Medienorgans «Amaq», versehen mit deutschen Untertiteln: Rede eines IS-Kämp- fers nach dem Angriff auf das Ge- fängnis Ghuwayran / SYR, den An- griff als Erfolg darstellend und die IS-Unterstützer aufrufend, ihren Beitrag zu leisten. A. (Lead), G., B., EE. Wohnung A., 23.01.2022 «S6.» (08.02.2022)

«S7.» (t.me/[…]) (14.02.2022)

«S4.» (t. me/[…]) (15.02.2022) 3.2. IS-Propagandavideo des IS-Medi- enorgans “Amaq”, versehen mit deutschen Untertiteln, IS-Kämpfer im Gefängnis Ghuwayran / SYR zeigend, wie sie den Treueeid auf den Tod schwören und danach den Gefängnisausbruch beginnen. A., G. Wohnung A.,

23. - 24.01.2022 «S4.» (15.02.2022)

«S6.» (08.02.2022)

«S3.3» (26.01.2022)

«S8.» (26.01.2022) 3.3. Verschriftlichung und deutsche Übersetzung der Sprachnachricht eines unbekannten Dritten, die schwierige Situation nach den An- griffen des IS auf das Gefängnis Ghuwayran / SYR beschreibend und ein organisiertes Vorgehen hin- ter den Angriffen vermutend. A. (Lead), G., EE. Wohnung A.,

27. - 28.01.2022 «S3.4» (28.01.2022) 3.4. Deutsche Übersetzung des Leitarti- kels der Ausgabe Nr. 323 der offizi- ellen IS-Veröffentlichung «Al- Naba» betr. Verherrlichung des An- griffes des IS auf das Gefängnis Ghuwayran / SYR. G. (Lead), B., A. Wohnung A.,

28. - 30.01.2022 «S9.» (29. 30.01.2022)

«S3.5» (29. 30.01.2022) 3.5. Deutsche Übersetzung einer Audio- reihe des IS-Radiosenders «T.» betr. Bedingungen an einen recht- mässigen Kalifen des IS. G. (Lead), A., B. Spätestens ab 28.01.2022 Unbekannt 3.6. Deutsche Übersetzung der Audio- aufzeichnung einer Ansprache des IS-Exponenten «Sheikh Turki al- Bin'ali» anlässlich des Todes des ehemaligen IS-Sprechers «Abu Muhammad al-Adnani» zur Vertei- digung des Letzteren. B. (Lead), G., A. Wohnung A.

04. - 05.02.2022 & Virtuell «S9.» (05.02.2022)

«HHH2.» (t.me/[…]) (05.02.2022)

- 81 - SK.2024.62 3.7.1. Übersetzung auf Deutsch des Treueeids auf den neuen Kalifen des IS. A. (Lead), B. Wohnung A., 10.03.2022 «S3.15» (10.03.2022) 3.7.2. Übersetzung auf Deutsch einer Nachricht betr. die Bedeutungslo- sigkeit des Todes des IS-Führers, Bekräftigung des Treueeids auf den neuen Anführer und der Fortset- zung des Kampfes. B. (Lead), A. Wohnung A., 10.03.2022 «S3.15» (10.03.2022) 3.7.3. Übersetzung auf Deutsch einer An- sprache des IS-Sprechers «Abu Umar al-Muhajir» betr. offizielle An- kündigung des Todes des damali- gen IS-Führers sowie des Medien- sprechers. A. (Lead), B., G. Wohnung A.,

10. - 11.03.2022 und virtuell «S3.15» (11.03.2022)

«S3.20» (16.03.2022)

«S10.» (16.03.2022)

«S4.» (16.03.2022)

«S11.» (23.04.2022) 3.8.1. Animation mit «PP.»-Logo und Hashtag aus offizieller IS-Kam- pagne, beinhaltend den Aufruf zur Fortsetzung der Propaganda zu- gunsten des IS. A., B. Unbekannt Unbekannt 3.8.2. Deutsche Untertitelung und Verse- hen mit «PP.»-Logo eines IS-Pro- pagandavideos betr. Erstürmung des Gefängnisses in Ghuway- ran / SYR durch den IS, unterlegt mit IS-Naschid. A., B. Unbekannt Unbekannt 3.8.3. Deutsche Untertitelung und Verse- hen mit «PP.»-Logo einer Rede des ehemaligen IS-Sprechers «Abu Muhammad al-Adnani» mit dem Ti- tel: «[…]». A., B., Wohnung A., 12.04.2022 «S4.» (12.04.2022)

«CC.» (12.04.2022)

Kanal «S12.» (ID: 3) (12.04.2022) 10.2 In objektiver Hinsicht gilt, was folgt: Die A. zur Last gelegten, hier relevanten propagandistischen Erzeugnisse liegen bei den Akten (BA pag. 10.01.1675 ff.). Die Urheberschaft und Verantwortlichkeit von A. an den Telegram-Kanälen «S4.» und «S3.» ist ebenfalls erstellt (E. IV.4). Mit Blick auf den in der Anklageschrift umschriebenen Inhalt der einzelnen Er- zeugnisse steht hinreichend fest, dass es sich dabei um Propaganda für die ver- botene Gruppierung IS handelt. In dieser wird u.a. der gewaltsame Dschihad und Märtyrertod sowie die Tötung Ungläubiger legitimiert und Exponenten der

- 82 - SK.2024.62 verbotenen Gruppierung verehrt und glorifiziert. Teilweise handelt es sich bei den Beiträgen im Original um offizielle Produktionen des IS und seiner Medienver- lage. Die IS-Konnotation ergibt sich dabei nicht nur aus dem Inhalt der Beiträge und den darin verehrten Exponenten dieser Gruppierung, sondern teilweise (ins- besondere bei den Textdateien) bereits durch Erkennungszeichen des IS wie das kalligrafische IS-Logo und die IS-Flagge (BA pag. 10.01.1675 ff.). Stellvertretend wird hier der Inhalt des Propagandaerzeugnisses von Ziff. 3.1 erläutert: − Das besagte Video wurde am 22. Januar 2022 von der IS-Medienagentur «A’maq News» mit dem Titel «A’maq beschafft exklusive Szenen, welche PKK-Gefangene in den Händen von IS-Kämpfern nach dem Angriff auf das Ghuwayran-Gefängnis zeigt» veröffentlicht (BA pag. 10.01.1679). Die Videoaufnahme zeigt vier vermummte, in Kampfkleidung und mit Waffen ausgestattete IS-Kämpfer, die vor knieenden PKK-Soldaten stehen und in deren Hintergrund an der Wand die Flagge des IS angebracht ist. Einer der IS-Kämpfer hält eine Ansprache, in welcher er die Angriffe der IS-Soldaten auf das Gefängnis in Ghuwayran, Syrien, als Erfolg feiert (BA pag. 10.01.1679 ff.). Aufgrund der geheimen Überwachung und der forensischen Auswertung der technischen Daten kann weiter festgestellt werden, dass die in der Tabelle auf- geführten Personen mehr oder weniger in die Produktionsarbeiten des jeweiligen Propagandaerzeugnisses involviert waren (mit Ausnahme der Propagandaer- zeugnisse 3.8.1 und 3.8.2). Die Bundeskriminalpolizei hat diese Erkenntnisse in ihrem Analysebericht vom 19. September 2023 umfassend festgehalten (BA pag. 10.01.1667 ff.). Exemplarisch sind die Arbeiten der an der Erstellung des jeweiligen Propagandaerzeugnisses Beteiligten anhand der folgenden Propa- gandaerzeugnisse zu erläutern: − Ziff. 3.1: Am 19. Januar 2022 beschäftigte sich A. intensiv mit der Bericht- erstattung über den Angriff auf das Gefängnis in Ghuwayran, Syrien. G. hielt sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in seiner Wohnung auf. Am Abend des

23. Januar 2022 transkribierten A. und G. Ausschnitte aus dem durch «A’maq News» veröffentlichen, oben beschriebenen Videos auf Deutsch. B. betrat die Wohnung um 19:44 Uhr und wurde in die Überprüfung der Über- setzung des Textes miteinbezogen, wobei G. sagte «Jetzt ist der Chef da», als er B. bat, den Text zu kontrollieren. In der Folge besprachen die drei die Übersetzung diverser Begriffe. A. und G. nahmen die Untertitelung des Vi- deos noch am selben Abend vor (BA pag. 10.01.1681 ff.); − Ziff. 3.6: Aus der akustisch überwachten Wohnung von A. geht hervor, dass B. am 4. Februar 2022 zunächst mit der Verschriftung der Audioansprache und anschliessend mit deren Übersetzung ins Deutsche beschäftigt war. Der ebenfalls anwesende G. erklärte sich bereit, ihm dabei zu helfen. Im

- 83 - SK.2024.62 Laufe der Nacht diskutierten A., B. und G. über verschiedene Begriffe und Passagen sowie deren Übersetzung (BA pag. 10.01.1711 ff., Audio 5981). Für die Ziff. 3.8.1 und 3.8.2 finden sich in den Akten indes keinerlei Hinweise, wie diese produziert wurden. Aus der forensischen Datensicherung ergibt sich sodann, dass die oben genann- ten Propagandamaterialien, mit Ausnahme der Erzeugnisse in Ziff. 3.5, 3.8.1 und 3.8.2, in der Folge auf unterschiedlichen, mitunter von A. betriebenen Telegram- Kanälen verbreitet wurden (BA pag. 10.01.1675 ff.). So wurde das vorangehend exemplarisch erläuterte Propagandaerzeugnis, nach der deutschen Untertite- lung, u.a. am 15. Februar 2022 auf dem von A. betriebenen Telegram-Kanal «S4.» veröffentlicht (BA pag. 10.01.1687 ff.). 10.3 Rechtliche Würdigung 10.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Propagandaerzeugnisse in Ziff. 3.8.1 und 3.8.2 weder der Prozess der Herstellung und damit die involvierten Personen noch deren Verbreitung bekannt ist. Damit ist ein irgendwie gearteter Tatbeitrag von A. nicht nachgewiesen. 10.3.2 Bei sämtlichen weiteren der oben genannten Erzeugnisse, d. h. Ziff. 3.1 bis 3.7.3 und 3.8.3, ist das Gericht aufgrund der geheimen Überwachung und forensischen Auswertung der technischen Daten davon überzeugt, dass A. entweder in die Herstellung oder die Publikation derselben auf von ihm betriebenen Telegram- Kanälen involviert war. Dabei fand ein reger Austausch mit den jeweils anderen Involvierten statt, so namentlich auch mit B. Das Bearbeiten, Übersetzen und Weiterverbreiten propagandistischer Medienerzeugnisse des IS stellt zweifelsfrei eine Unterstützung und Bestärkung der verbotenen terroristischen Organisation IS dar (vgl. E. IV.4.2.3). Insbesondere erschuf A. dem IS damit ein direktes Sprachrohr zu einem deutschsprachigen, westlichen Publikum, wodurch er des- sen Gefährdungspotential offensichtlich erhöhte. Der objektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB ist somit erfüllt. 10.3.3 Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, so bestreitet A. das gemeinsame und koordinierte Vorgehen. Er räumt indes ein, Propaganda zugunsten des IS betrieben und täglich sicher zwei bis drei Stunden – während der Anwesenheit von G. noch mehr Zeit – investiert zu haben (SK pag. 36.730.028). Daraus ver- mag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, war A. doch in die Bearbeitung resp. Übersetzung oder Verbreitung sämtlicher in obgenannter Tabelle aufgeführten Propagandaerzeugnissen involviert und wirkte jeweils mehr oder weniger aktiv mit. Das Vorgehen stellt sich dabei, wenn auch nicht koordiniert, so doch in ge- wissen Zügen strukturiert dar: A. wirkte jeweils bei der Übersetzung mit und ver- traute dabei jeweils auf die Mithilfe von B. und G. Er räumt selbst ein, dass er dies seiner damaligen, den IS bejahenden Ideologie entsprechend tat, um des- sen Botschaften und Ideologie weiter zu verbreiten und einem

- 84 - SK.2024.62 deutschsprachigen Publikum zugänglich zu machen. Offensichtlich tat er dies im Bewusstsein, dass die propagandistischen Erzeugnisse geeignet waren, auf die Zuhörer bzw. Zuschauer einzuwirken, um diese in ihrer bejahenden Haltung ge- genüber dem IS zu bestärken oder gar für diesen zu gewinnen, seine gewaltext- remistischen Botschaften zu verbreiten und ihn dadurch in seiner Anziehungs- kraft zu stärken. Im Ergebnis ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. 11. Fazit zum Anklagevorwurf der Unterstützung der terroristischen Organisa- tion IS i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB 11.1 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte A. in der Zeit von April 2020 bis zu seiner Verhaftung am 13. Juni 2022 mit erheblichem Zeitaufwand diverse Unterstützungshandlungen, schwerpunktmässig Propagandatätigkeiten, für den IS vornahm. Zu den nachgewiesenen propagandistischen Tätigkeiten von A. ge- hörte mitunter die Verbreitung von Propagandamedien zugunsten des IS über seine öffentlichen Telegram-Kanäle mit mehreren hundert Abonnenten. Dadurch hat er den Adressatenkreis dieser propagandistischen Materialien und damit der vom IS vertretenen, gewaltverherrlichenden Ideologie erheblich erweitert. Im Rahmen seiner propagandistischen Bestrebungen gründete er mit seinen die IS- Ideologie ebenfalls befürwortenden «Brüdern», darunter B., eine Medienagentur. Unter deren Label übersetzte und stellte er Propagandaerzeugnisse des IS auf Deutsch her. Damit schuf er ein Sprachrohr für den IS für ein deutschsprachiges Publikum und weitete somit dessen Wirkungskreis zwangsläufig aus, was des- sen Gefährdungspotential erhöhte. In seinem propagandistischen Streben wurde er in eine internationale Koordinationsgruppe von IS-Propagandabetreibern auf- genommen, in der er sich als strebsamer «munasir» präsentierte. Neben seinen Propagandaaktivitäten widmete er sich der Planung seiner Reise zum IS nach Syrien, um sich diesem anzuschliessen und im Dschihad den Märtyrertod zu fin- den. Die für die Aufnahme in ein Gästehaus für «Foreign Terrorist Figh- ters» (FTF) notwendige Vertrauensbescheinigung holte er sich ebenfalls ein. Er war derart radikalisiert, dass ihn selbst das erstmalige Scheitern der Ausreise zum IS infolge einer Intervention der türkischen Behörden nicht von der erneuten Planung einer weiteren Reise abhielt. Schliesslich stellte A. sein Konto für IS-konnotierte Spendensammlungen zur Verfügung, leitete Gelder in diesem Zu- sammenhang weiter und tätigte gemeinsam mit B. Kryptotransaktionen, u.a. um IS-Sympathisanten zu unterstützen oder Angehörigen von IS-Gefallenen oder IS- Mitgliedern die Flucht aus Internierungslagern zu ermöglichen oder sie anderwei- tig zu unterstützen. Von Bedeutung ist, dass sich die A. zur Last gelegten propagandistischen Akti- vitäten zwischen dem 20. April 2020 und dem 13. Juni 2022, mithin in einer Zeit- spanne von 26 Monaten, abspielten. Die inkriminierten Aktivitäten von A. erfolg- ten damit in einer Phase, in welcher der IS im Gegensatz zu den ersten Jahren nach Ausrufung des Kalifats am 29. Juni 2014 massiv an Einfluss und

- 85 - SK.2024.62 Gefolgschaft verlor und im März 2019 die letzten Territorien aufgab (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Islamischer_Staat_(Organisation), letztmals be- sucht am 14. August 2025). Seit dieser militärischen Niederlage hat sich der IS in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 in eine fragmentierte, aber widerstandsfä- hige Untergrundorganisation transformiert. Vor diesem Hintergrund war insbe- sondere das propagandistische Werben von A. für den zu diesem Zeitpunkt be- reits stark geschwächten IS zur Gewinnung bzw. Bestärkung neuer Anhänger und Unterstützer im anklagerelevanten Zeitraum von besonderer Relevanz. 11.2 Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands steht ausser Frage: A. war zur ankla- gerelevanten Zeit stark radikalisiert und hat wissentlich und willentlich den krimi- nellen Wertekanon dieser Terrororganisationen gefördert und unterstützt. Mit sei- nem Handeln beabsichtigte er, dem IS erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaffen, dessen Macht und Stärke zu glorifizieren sowie die gewaltextremistische Ideolo- gie einem möglichst breiten Publikum, insbesondere im deutschen Sprachraum, zugänglich zu machen. Gleichzeitig war er bestrebt, neue Mitglieder für die IS-Ideologie zu gewinnen und Gleichgesinnte in ihrer bereits vorhandenen Über- zeugung zum IS zu bestärken. 11.3 Die Aktivitäten von A. sind insgesamt als Unterstützungshandlungen zugunsten der terroristischen Organisation IS im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB zu qualifizieren. Das strafbare Verhalten von A. war dabei geeignet, diese Terroror- ganisationen zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich zur gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden, islamistischen Kalifats zu fördern und zu unterstützen und deren Gefährdungspotential zu erhöhen. 12. Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB (betr. A., Anklageziffer 1.1.2) 12.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. sodann vor, während einer unbestimmten Dauer bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung am 13. Juni 2022 in der Schweiz wissentlich und willentlich im Besitz der nachfolgenden Dateien mit Gewaltdarstellungen ge- wesen zu sein, indem er diese in den Cache-Speichern seines Notebooks HP Spectre i7 (Ass-ID 27542) resp. seines Mobiltelefons Xiaomi Redmi 9T (Ass-ID

27544) abgespeichert bzw. dort belassen haben soll: Videos: Nr. Datum/ Zeit Bezeichnung Beschrieb Pfad Ass-ID 1 19.01.2 022, 22:44 Uhr […].mp4 Im Video werden drei Erschiessun- gen durch Kindersoldaten gezeigt. Den Opfern wird jeweils von hinten in den Kopf geschossen. pag. 10-01-1992

[…].mp4

27542 2 15.03.2 022, 17:10 Uhr […].mp4 Im Video sind zwei Enthauptungen mit einem Messer, eine Enthaup- tung mit einem Schwert, zwei Er- schiessungen, eine gleichzeitige Sprengung von mehreren Perso- nen und ein Todessturz zu sehen. pag. 10-01-1992

[…].mp4 27542

- 86 - SK.2024.62 Nr. Datum/ Zeit Bezeichnung Beschrieb Pfad Ass-ID 4

[…].mp4.M4V Im Video ist eine männliche Person in einem orangen Overall an ein Kreuz gefesselt und wird von einem mutmasslichen IS-Kämpfer mit ei- nem Messer getötet. pag. 10-01-1616

[…].mp4.M4V 27544

Bilder: Nr. Datum/Zeit Bezeich- nung Beschrieb Pfad Asser- vat 1 06.05.2022, 21:26 Uhr […] Das Bild zeigt einen vermummten Kämpfer, welcher einem Mann in Militäruniform mit der linken Hand an den Haaren festhält und mit der rechten ein Messer an den Hals hält. Die Szene ist umringt von meist sichtbar bewaffneten Män- nern. pag. 10-01-1992

[…] Ass-ID 27542 2 06.05.2022, 22:36 Uhr […].png Das Bild zeigt die gleiche Szene wie in Nr. 1 beschrieben. Zusätzlich wurde ein Text von GGGGGG. und das Logo von «PP.», der Medienagentur von A. und B., hinzugefügt. pag. 10-01-1992

[…].png Ass-ID 27542 3

[…].jpg Auf dem Bild sind zwei Personen mit abgetrennten Köpfen zu sehen, die ihnen auf den Rücken oder ne- ben den Körper gestellt wurden. pag. 10-01-1616

[…].jpg Ass-ID 27544 4

[…].jpg Das Bild zeigt einen vom Torso ab- getrennten Kopf, welcher neben den Körper gestellt wurde. pag. 10-01-1616

[…].jpg Ass-ID 27544 5

[…].jpg Das Bild zeigt einen vom Torso ab- getrennten Kopf, der auf den Rü- cken gestellt wurde. Darüber ist die Flagge des IS zu sehen. pag. 10-01-1616

[…].jpg Ass-ID 27544 6

[…].jpg Das Bild zeigt einen vom Torso ab- getrennten Kopf, der auf den Rü- cken gestellt wurde. pag. 10-01-1616

[…].jpg Ass-ID 27544 7

[…].jpg Das Bild zeigt einen vom Torso ab- getrennten Kopf, der auf den Rü- cken drapiert wurde. pag. 10-01-1616

[…].jpg Ass-ID 27544 8

[…].jpg Das Bild zeigt eine Enthauptungs- szene von drei Männern in orangen Overalls. pag. 10-01-1616

[…].jpg Ass-ID 27544 10

[…].jpg Das Bild zeigt mehrere verkohlte Leichen neben einem ausgebrann- ten Personenwagen und Motorrad. pag. 10-01-1616

[…].jpg Ass-ID 27544 15

[…].jpg Das Bild zeigt einen Kämpfer in Sie- gerpose, umringt von mehreren Lei- chen. pag. 10-01-1616

[…].jpg Ass-ID 27544 12.2 Rechtliches 12.2.1 Vorab ist anzumerken, dass im Tatzeitpunkt noch aArt. 135 Abs. 1bis StGB in Kraft war, der im Gegensatz zu Art. 135 Abs. 1 StGB eine tiefere Strafandrohung vorsah. Entsprechend ist nach der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) das zum Tat- zeitpunkt in Kraft gewesene Recht anzuwenden.

- 87 - SK.2024.62 12.2.2 Gemäss aArt. 135 Abs. 1bis aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Abs. 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. 12.2.3 Tatobjekt von Art. 135 StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise ver- letzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten ge- gen Menschen oder Tiere. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Ein- wirkung auf den Körper durch Schläge, Schnitte, Stiche, Chemikalien, elektrische Stösse usw. (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 135 N. 4; HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N. 22). Die Darstellung ist eindringlich, wenn sie suggestiv und realistisch wirkt, namentlich durch das Betonen von Details, Grossaufnahmen und Insistenz (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). Abstra- hierte Bilder (z.B. in Computerspielen oder Comics) sind in der Regel nicht ein- dringlich (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). Filme über Hinrichtungen, Ent- hauptungen, das Abschlachten von Menschen und Leichenschändungen können als Gewaltdarstellungen gelten, sofern nicht Zweifel daran bestehen, dass sie Bestandteil einer Kriegsreportage sein könnten (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 6.1, 6.2.4 ff.). Ein Schuldspruch nach Art. 135 StGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wis- senschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 9 ff.; GODENZI, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024 Art. 135 StGB N. 2). Eine Gewaltdarstellung kann auch durch die Konnotation zu einer verbotenen Gruppierung als eindringlich erscheinen. Mit solchen Darstellungen geht schliesslich ein erhebliches Korrumpierungspotential einher. Dass namentlich verbotene Terrororganisationen wie die «Al-Qaïda» oder der IS Kriegshandlun- gen, Leichen und Gräueltaten in professionell hergestelltem Video- und Bildma- terial regelrecht inszenieren, ist notorisch. Dies ist Teil ihrer modernen Kriegsfüh- rung im virtuellen Raum und stellt gewissermassen eine Fortsetzung des Krieges mit anderen Mitteln dar. Solche Darstellungen, die sich im Wesentlichen darin erschöpfen, Grausamkeiten zur Schau zu stellen und zur Untermauerung der ideologischen Wertevorstellungen der fraglichen Gruppierungen dienen, entbeh- ren zweifellos von vornherein jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wer- tes. In Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung vermögen somit auch Dar- stellungen verbotener Gruppierungen, auf denen Gewalttätigkeiten und gewalt- sam ums Leben gekommene Menschen regelrecht zur Schau gestellt werden, um die an ihnen verübte Gewalt zu glorifizieren, die von Art. 135 StGB geforderte Eindringlichkeit zu erfüllen. So ist beispielsweise eine mit dem Logo einer verbo- tenen Gruppierung versehene Nahaufnahme, auf welcher die im Gras platzierte Leiche eines gewaltsam gefallenen Soldaten zu sehen ist, als eindringlich zu

- 88 - SK.2024.62 qualifizieren. Gerade solche Aufnahmen stellen die Bühne für die virtuelle und auf grosse Verbreitung hinzielende Inszenierung grausamer Gewalttaten dar. Ausser Frage steht, dass bei solchen Darstellungen die Menschenwürde in ele- mentarster Weise verletzt wird, werden Menschen dadurch doch regelrecht zu Objekten der Propaganda resp. der modernen Kriegsführung verbotener Grup- pierungen degradiert (TPF 2022 19 E. 4.2.1 f.). Für die Tathandlung des Besitzes nach aArt. 135 Abs. 1bis StGB wird objektiv tatsächliche Sachherrschaft und subjektiv der Wille vorausgesetzt, die Sachherr- schaft auszuüben. Eine Beschaffungshandlung ist dabei nicht erforderlich; straf- bar macht sich auch derjenige, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von ver- botenen Darstellungen gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme ihres Inhalts weiter aufbewahrt (BGE 137 IV 208 E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist die temporäre Speicherung im Cache des Internetnutzers ausrei- chend, um Besitz zu begründen, falls die tatsächliche Herrschaft und der Herr- schaftswille vorliegen. Entscheidend ist jedoch, dass der Besitzer eines Gerätes Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung hat und um die Existenz des Inhalts weiss (BGE 137 IV 208 E. 4.1 f.). Mithin manifestiert derje- nige, der um die automatische Speicherung der strafbaren Darstellungen weiss und diese im Nachgang (an eine Internetsitzung) nicht löscht, dadurch seinen Besitzeswillen, selbst wenn er auf diese nicht mehr zugreift (BGE 137 IV 208 E. 4.2; Urteil 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.3). Ob ein Internet-User von der automatischen Speicherung Kenntnis hat, ist nach den konkreten Einzelfall- umständen, wie etwa Tathandlungen und Erfahrung mit entsprechenden Appli- kationen, zu entscheiden (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.4.4). 12.2.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 65 ff.). 12.3 Tatsächliches 12.3.1 Die fraglichen Dateien drei Video- und 10 Bilddateien liegen bei den Akten (BA pag. 10.01.1899 ff.; -2139 ff.). Deren Inhalt ist in der Anklageschrift hinreichend umschrieben. 12.3.2 Die anklagerelevanten Videodateien wurden allesamt im Rahmen der forensi- schen Datensicherung ab den Cache-Speichern des Notebooks HP Spectre bzw. des Mobiltelefons Xiaomi Redmi von A. gesichert (BA pag. 10.01.1899 ff.). A. bestritt nicht, dass es sich bei dem Mobiltelefon und dem Notebook, von denen die inkriminierten Gewaltdarstellungen sichergestellt wurden, um seine Geräte handelt (BA pag. 13.01.0080). Damit ist seine tatsächliche Sachherrschaft an den vorgenannten Dateien erstellt. 12.3.3 Zu den Gewaltdarstellungen im Vorverfahren befragt, verweigerte A. grundsätz- lich die Aussage. Anlässlich der Einvernahme vom 7. Februar 2024 gab er auf

- 89 - SK.2024.62 die Frage, wie die Dateien mit Gewaltdarstellungen auf seinem Mobiltelefon ge- speichert wurden, zu Protokoll: «Aus Kanälen, bewusst oder auch automatisch abgespeichert.» (BA pag. 13.01.0631 f.). Im Rahmen ihres Plädoyers brachte die amtliche Verteidigerin vor, A. wisse nicht, welche der Videos und Bilder er be- wusst gespeichert habe und welche im Zuge des Anschauens eines Telegram- Kanals automatisch im Cache-Speicher abgespeichert worden seien. Falls die Speicherung zudem kurz vor seiner Verhaftung erfolgt sei, hätte A. selbst bei regelmässiger Löschung des Cache-Speichers keine Möglichkeit gehabt, die Da- teien zu löschen (SK pag. 36.721.114). 12.4 Rechtliche Würdigung 12.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die hier fraglichen Video- und Bilddateien, wie sich der vorangehenden Beschreibung entnehmen lässt, grausame Szenen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen auf eindringliche Weise darstellen, die jeden kulturellen oder wissenschaftlichen Wert vermissen lassen und dabei die Würde des Menschen schwer verletzen. Die Dateien sind somit allesamt als Gewaltdar- stellungen i.S.v. Art. 135 StGB zu qualifizieren. Die inkriminierten Videodateien waren nachgewiesenermassen in den Cache- Speichern des Mobiltelefons Xiaomi resp. des Notebooks HP Spectre des Be- schuldigten A. gespeichert. Der objektive Tatbestand des Besitzes von Gewalt- darstellungen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1bis StGB ist somit erfüllt. 12.4.2 Den im Recht liegenden Akten lässt sich nicht für sämtliche hier relevanten Da- teien entnehmen, wann die Bilder und Videos im Cache-Speicher gesichert wur- den (vgl. Tabelle oben, E. IV.12.1). Dort, wo dies nicht eruiert werden konnte, muss davon ausgegangen werden, dass die Dateien spätestens am

13. Juni 2022 im Cache-Speicher der beiden Geräte gespeichert wurden. Der Argumentation der Verteidigung von A., wonach aufgrund des fehlenden Zeit- stempels nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese nur kurz vor seiner Verhaftung im Cache-Speicher gesichert wurden und er somit keine Zeit mehr hatte, den Cache-Speicher zu leeren, kann indes nicht gefolgt werden. Schliess- lich befanden sich im Cache-Speicher auch Dateien vom 19. Januar 2022,

15. März 2022 und 6. Mai 2022. Die Daten reichen somit beinahe ein halbes Jahr vor seiner Verhaftung zurück. Ihm verblieb also genügend Zeit, den jeweiligen Cache-Speicher zu leeren – hätte er dies denn wirklich tun wollen. 12.4.3 Dies tat er aber gerade nicht, wodurch sich sein Herrschaftswille manifestiert. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubhaft, dass er jene Dateien, bei denen das Speicherdatum nicht eruiert werden kann, löschen wollte. A. räumte zudem selbst anlässlich diverser Einvernahmen ein, dass er den Zugang zu solchen Da- teien über Telegram-Kanäle erhielt und er diese teilweise bewusst, teilweise au- tomatisch, abspeicherte. Offensichtlich wollte A. den stetigen Zugang zu solchen Dateien. Er konsumierte (auch deshalb) die Inhalte bestimmter Telegram-Kanäle

- 90 - SK.2024.62 und speicherte solche Darstellungen mithin bewusst. Darüber hinaus wusste er offensichtlich auch über deren automatische Speicherung und damit letztlich auch um die charakteristische Funktionsweise des Cache, also die automatische Speicherung von Dateien im Hintergrund. 12.4.4 Dass er über dieses Wissen verfügt, kann nicht nur aus diesen Aussagen, son- dern auch aus den weiteren Umständen seines Umgangs mit dem Mobiltelefon und dem Laptop gefolgert werden. Schliesslich stellte er Propagandamaterialien zugunsten des IS her (z.B. Einfügen von Untertiteln in Videodateien mit übersetz- ten propagandistischen Inhalten, Erstellung von Design- und Formatierungsar- beiten für andere Personen, die dieselbe Ideologie vertreten). Somit verfügt(e) A. über überdurchschnittliche Kenntnisse im IT-Bereich im Vergleich mit einem Durchschnitts-User. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel an seinem Wissen über die charakteristische Funktionsweise des Cache-Speichers und so- mit über die Speicherung der hier angeklagten Gewaltdarstellungen. Damit ist ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Besitz von (verbotenen) Gewaltdar- stellungen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1bis StGB erstellt. 12.4.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte A. des Besitzes von verbotenen Gewaltdarstel- lungen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen. Da es sich um meh- rere inkriminierte Dateien handelt, liegt mehrfache Tatbegehung vor. V. Die weiteren dem Beschuldigten B. vorgeworfenen Unterstützungsaktivitä- ten im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB 1. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch Administrieren zweier Telegram-Kanäle zwecks Verbrei- tung von IS-Propaganda (Anklageziffer 1.2.1.2.1 lit. a und 1.1.2.2.3.2 lit. d) 1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. vor am 2. Februar 2022 den Telegram-Kanal «HHH2.» («@t.me/[…]»), der dazu gedient haben soll, IS-Propaganda für ein deutschsprachiges Publikum zu verbreiten, eröffnet und darauf die in der Ankla- geschrift umschriebenen vier propagandistische Inhalte publiziert zu haben. Zu- dem soll er den Telegram-Kanal «HHH1.» (Nickname: «B3.»; ID 4) am

6. Juni 2022 erstellt sowie am 6. und 8. Juni 2022 darauf insgesamt 76 Überset- zungen von offiziellen IS-Propagandaveröffentlichungen darauf öffentlich einseh- bar platziert haben. 1.2 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: 1.2.1 Die Urheberschaft von B. am Telegram-Kanal «HHH2.» («@t.me/[…]») ist auf- grund der forensischen Auswertung der technischen Daten erstellt und wird von diesem auch anerkannt (SK pag. 36.721.128). Den Akten zufolge wies der Kanal zwischen 34 und 54 Abonnenten auf (BA pag. 10.01.0950).

- 91 - SK.2024.62 Aufgrund des «elektronischen Fussabdrucks» ist erstellt, dass die nachfolgenden vier Beiträge auf dem Telegram-Kanal «HHH2.» («@t.me/[…]») von B. veröffent- licht wurden: −

2. Februar 2022: Text betr. Erklärung, weshalb es für die anderen salafis- tisch-dschihadistischen Faktionen im syrisch-irakischen Konflikt unrecht- mässig sei, den IS zu bekämpfen (BA pag. 10.01.1758); −

5. Februar 2022: Ansprache des IS-Exponenten «Sheikh Turki al-Bin’ali» bezüglich der Verteidigung gegenüber Kritikern des IS nach dem Tod des ehemaligen IS-Sprechers Abu Muhammad al-Adnani (BA pag. 10.01.1710 ff.; -1758); −

8. Februar 2022: Video einer Ansprache eines IS-Exponenten vor Kämpfern mit wehender IS-Flagge (BA pag. 10.01.1758); −

9. Februar 2022: Text zur Rechtfertigung des IS gegenüber anderen salafis- tisch-dschihadistischen Faktionen im syrisch-irakischen Konflikt (BA pag. 10.01.1758). Die Bundeskriminalpolizei hat diese Beiträge analysiert und als Propaganda zu- gunsten des IS identifiziert (BA pag. 10.01.1758). Der propagandistische Inhalt der hier fraglichen Erzeugnisse ergibt sich dabei teilweise aus abgebildeten Er- kennungszeichen des IS, wie der IS-Flagge, den propagierten Inhalten, mit wel- chen der IS und dessen Ideologen legitimiert, oder durch die referenzierten IS- Exponenten. Dass es sich bei den Beiträgen um Propaganda zugunsten des IS handelt, wird im Grundsatz auch von B. nicht in Abrede gestellt (SK pag. 36.721.128). 1.2.2 Auch in Bezug auf den Telegram-Kanal «HHH1.» (Nickname: «B3.»; ID 4) ist die Urheberschaft von B. aufgrund der forensischen Datensicherung der technischen Daten erwiesen und wird von diesem auch anerkannt (BA pag. 10.01.0950 f.; -0953; SK pag. 36.730.026). Der Kanal wies am 8. Juli 2022 zwei Abonnenten auf (BA pag. 10.01.0950). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass sich auf dem Telegram-Kanal «HHH1.» 76 eingehende Nachrichten befanden, die allesamt als IS-Propaganda zu quali- fizierende Schrifterzeugnisse beinhalteten (BA pag. 10.01.2007). 1.2.3 B. verweigerte sowohl im Vorverfahren als auch im Rahmen der Hauptverhand- lung grundsätzlich die Aussage. Zumindest räumte er ein, den IS in Form von Propaganda unterstützt zu haben (SK pag. 36.730.024). Dabei habe er regel- mässig Zeit in die Propagandahandlungen investiert, und zwar mindestens eine Stunde pro Tag (SK pag. 36.730.028). Im Rahmen des Plädoyers liess er durch seinen Verteidiger vortragen, dass er die hier fraglichen Telegram-Kanäle

- 92 - SK.2024.62 eröffnet und betrieben hat. Somit anerkannte er diesbezüglichen Vorwürfe (SK pag. 36.721.128 und 36.730.026). 1.3 Rechtliche Würdigung Für das Gericht steht fest, dass B. die Telegram-Kanäle «HHH2.» («@t.me/[…]») und «HHH1.» (Nickname: «B3.»; ID 4) eröffnet und betrieben hat, um darüber Propagandamaterial zugunsten des IS zu verbreiten. Erstellt ist weiter, dass er die in der Anklage umschriebenen und oben aufgeführten propagandistischen Inhalte auf diesen Kanälen geteilt hat, vier davon auf dem Telegram-Kanal «HHH2.» und 76 auf dem Telegram-Kanal «HHH1.». Das Betreiben eines Tele- gram-Kanals zur Verbreitung von IS-Propaganda sowie die Veröffentlichung ent- sprechender Inhalte stellen unzweifelhaft Propagandahandlungen dar, mit denen die radikal-salafistische Ideologie des IS weiterverbreitet wird. Der zum damali- gen Zeitpunkt radikalisierte und sich mit der Ideologie des IS identifizierende B. handelte dabei offensichtlich vorsätzlich, denn er war bestrebt, den IS zu bewer- ben, womit er dessen Anziehungskraft förderte und Gleichgesinnte in ihrer den IS bejahenden Überzeugung bekräftigte bzw. versuchte, Personen dafür zu ge- winnen. Dass dieses Tun geeignet ist, das Gefährdungspotential des IS zu erhö- hen, ist offensichtlich. Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. 2. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch Produktion von IS-Propagandamaterialien (Anklageziffern 1.2.1.2.1 lit. b und 1.2.2.3.2 lit. e) 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. weiter vor, die nachfolgenden Propagandaer- zeugnisse in systematischer, professioneller und arbeitsteiliger Weise, in je un- terschiedlicher Zusammensetzung gemeinsam mit A., G., EE. und LL., herge- stellt und verbreitet zu haben:

Nr. Produkt Beteiligung Produktionsort Publikationskanal 3.1. Ausschnitt aus einem IS-Propagan- davideo des IS-Medienorgans «Amaq» versehen mit deutschen Untertiteln: Rede eines IS-Kämp- fers nach dem Angriff auf das Ge- fängnis Ghuwayran / SYR, den An- griff als Erfolg darstellend und die IS-Unterstützer aufrufend, ihren Beitrag zu leisten. A. (Lead), G., B., EE. Wohnung A., 23.01.2022 «S6.» (08.02.2022)

«S7.» (t.me/[…]) (14.02.2022)

«S4.» (t. me/[…]) (15.02.2022) 3.2. IS-Propagandavideo des IS-Medi- enorgans “Amaq” versehen mit deutschen Untertiteln, IS-Kämpfer im Gefängnis Ghuwayran / SYR zeigend, wie sie den Treueeid auf A., G. Wohnung A.,

23. - 24.01.2022 «S4.» (15.02.2022)

«S6.» (08.02.2022)

- 93 - SK.2024.62 den Tod schwören und danach den Gefängnisausbruch beginnen. «S3.3» (26.01.2022)

«S8.» (26.01.2022) 3.3. Verschriftlichung und deutsche Übersetzung der Sprachnachricht eines unbekannten Dritten, die schwierige Situation nach den An- griffen des IS auf das Gefängnis Ghuwayran / SYR beschreibend und ein organisiertes Vorgehen hin- ter den Angriffen vermutend. A. (Lead), G., EE. Wohnung A.,

27. - 28.01.2022 «S3.4» (28.01.2022) 3.4. Deutsche Übersetzung des Leitarti- kels der Ausgabe Nr. 323 der offizi- ellen IS-Veröffentlichung «Al- Naba» betr. Verherrlichung des An- griffes des IS auf das Gefängnis Ghuwayran / SYR. G. (Lead), B., A. Wohnung A.,

28. - 30.01.2022 «S9.» (29. 30.01.2022)

«S3.5» (29. 30.01.2022) 3.5. Deutsche Übersetzung einer Audio- reihe des IS-Radiosenders «T.» betr. Bedingungen an einen recht- mässigen Kalifen des IS. G. (Lead), A., B. Spätestens ab 28.01.2022 Unbekannt 3.6. Deutsche Übersetzung der Audio- aufzeichnung einer Ansprache des IS-Exponenten «Sheikh Turki al- Bin'ali» anlässlich des Todes des ehemaligen IS-Sprechers «Abu Muhammad al-Adnani» zur Vertei- digung des Letzteren. B. (Lead), G., A. Wohnung A.,

04. 05.02.2022 und virtuell «S9.» (05.02.2022)

«HHH2.» (t.me/[…]) (05.02.2022) 3.7.1. Übersetzung auf Deutsch des Treueeids auf den neuen Kalifen des IS. A. (Lead), B. Wohnung A., 10.03.2022 «S3.15» (10.03.2022) 3.7.2. Übersetzung auf Deutsch einer Nachricht betr. die Bedeutungslo- sigkeit des Todes des IS-Führers, Bekräftigung des Treueeids auf den neuen Anführer und der Fortset- zung des Kampfes. B. (Lead), A. Wohnung A., 10.03.2022 «S3.15» (10.03.2022) 3.7.3. Übersetzung auf Deutsch einer An- sprache des IS-Sprechers «Abu Umar al-Muhajir» betr. offizielle An- kündigung des Todes des damali- gen IS-Führers sowie des Medien- sprechers. A. (Lead), B., G. Wohnung A.,

10. - 11.03.2022 und virtuell «S3.15» (11.03.2022)

«S3.20» (16.03.2022)

«S10.» (16.03.2022)

«S4.» (16.03.2022)

«S11.» (23.04.2022)

- 94 - SK.2024.62 3.8.1. Animation mit «PP.»-Logo und Hashtag aus offizieller IS-Kam- pagne, beinhaltend den Aufruf zur Fortsetzung der Propaganda zu- gunsten des IS. A., B. Unbekannt Unbekannt 3.8.2. Deutsche Untertitelung und Verse- hen mit «PP.»-Logo eines IS-Pro- pagandavideos betr. Erstürmung des Gefängnisses in Ghuway- ran / SYR durch den IS, unterlegt mit IS-Naschid. A., B. Unbekannt Unbekannt 3.8.3. Deutsche Untertitelung und Verse- hen mit «PP.»-Logo einer Rede des ehemaligen IS-Sprechers «Abu Muhammad al-Adnani» mit dem Ti- tel: «[..]». A., B., Wohnung A., 12.04.2022 «S4.» (12.04.2022)

«CC.» (12.04.2022)

Kanal «S12.» (ID: 3) (12.04.2022) 2.2 In objektiver Hinsicht ergibt sich aus den Akten, was folgt: Die B. zur Last gelegten hier relevanten propagandistischen Erzeugnisse liegen bei den Akten (BA pag. 10.01.1675 ff.). Die Urheberschaft und Verantwortlichkeit von B. für den Telegram-Kanal «HHH2.» (t.me/[…]) ist ebenfalls erstellt (E. V.1). Hinsichtlich des propagandistischen Charakters der tabellarisch aufgelisteten Propagandaerzeugnisse kann auf den im Wesentlichen gleichlautenden Ankla- gevorwurf betreffend A. verwiesen werden (E. 10.2). Was die Produktionspro- zesse anbelangt, so kann bezüglich des gleichlautenden Anklagevorwurfs eben- falls auf das zu A. Ausgeführte verwiesen werden (E. 10.2). Ergänzend ist anzumerken, dass sich in den Akten kaum Hinweise zum Herstel- lungsprozess des Propagandaerzeugnisses gemäss Ziff. 3.8.3 finden, sodass sich dieser nicht genau nachvollziehen lässt. Zwar nahm A. am 12. April 2022 eine Sprachnachricht auf, in der er schilderte, dass das Video fertiggestellt wer- den müsse und er den Feinschliff übernehmen werde. Zwei Minuten später ist die oben genannte Ansprache von al-Adnani zu hören (BA pag. 10.01.1271, Au- dio 13815; 10.01.1739 f.). An wen diese Sprachnachricht gerichtet war, ist indes unbekannt. Wenige Stunden später hatte er die Übersetzung fertiggestellt und das hier fragliche Video in die CC. versendet (BA pag. 10.01.1083). Der Bitte eines CC.-Nutzers, das Video in kleinerer Auflösung zu erhalten, kam B. nach. Daraus ergibt sich lediglich, dass auch B. Zugriff auf dieses Video hatte. Ob er diesen jedoch erst erhielt, nachdem A. das Video in die CC. sendete, in welcher er ebenfalls Mitglied war, ist unklar (BA pag. 10.01.1100). 2.2.1 Hinsichtlich der Verbreitung der hier fraglichen Propagandamaterialien über Te- legram kann auf den im Wesentlichen gleichlautenden Vorwurf bezüglich A. ver- wiesen werden (E. 10.2 f.). Ergänzend bleibt zu erwähnen, dass einzig das

- 95 - SK.2024.62 Propagandaerzeugnis Ziff. 3.6 auf dem von B. betriebenen Telegram-Kanal «HHH2.» (t.me/[…]) veröffentlicht wurde (BA pag. 10.01.1687 ff.; vgl. E. V.2.1). 2.2.2 B. gab im Grundsatz zu, durch Propaganda den IS unterstützt zu haben (SK pag. 36.730.024). Hinsichtlich der einzelnen Propagandaerzeugnisse gemäss Ziff. 3.1, 3.4, 3.7.1, 3.7.2 und 3.7.3 räumte er Hilfeleistungen bei den Überset- zungsarbeiten ein. Er führte an, dass er bei Erzeugnis Ziff. 3.1 spontan Hilfe ge- leistet habe, nachdem G. und A. bereits an der Übersetzung gearbeitet hätten und er dazugestossen sei (SK pag. 36.721.129 ff.). Das Propagandaerzeugnis Ziff. 3.5 sei nicht fertiggestellt und auch nicht veröffentlicht worden. Hinsichtlich des Propagandaerzeugnisses Ziff. 3.6 sei ihm die Verbreitung bereits in Ankla- geziffer 1.2.1.2.1 lit. a im Zusammenhang mit dem Betreiben seines Kanals vor- geworfen worden (SK pag. 36.721.129 ff.). In Bezug auf die Erzeugnisse gemäss Ziff. 3.8.1 bis 3.8.3 bestreitet er eine Beteiligung am Produktionsprozess (SK pag. 36.72.1147). 2.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Propagandaerzeugnisse Ziff. 3.8.1 und 3.8.2 weder der Prozess der Herstellung und damit die involvierten Personen noch deren Verbreitung bekannt ist. Damit ist ein irgendwie gearteter Tatbeitrag von B. nicht nachgewiesen. In Bezug auf das Propagandaerzeugnis gemäss Ziff. 3.8.3 fehlt zudem der Nachweis, dass B. in irgendeiner Weise in den Her- stellungsprozess involviert war. Bei sämtlichen weiteren der oben genannten Erzeugnisse (d. h. jene gemäss Ziff. 3.1 bis 3.7.3) ist das Gericht aufgrund der geheimen Überwachung und der forensischen Auswertung der technischen Daten davon überzeugt, dass B. in die Herstellung involviert war (bzgl. Verbreitung von Propagandaerzeugnis Ziff. 3.6 siehe E. V.2.2.1). Dabei fand ein reger Austausch mit den jeweils anderen invol- vierten Personen statt, so namentlich mit A. Unzweifelhaft stellt das Bearbeiten, Übersetzen und Weiterverbreiten propagan- distischer Medienerzeugnisse des IS ein propagandistisches Tun dar, mit dem die verbotene terroristische Organisation IS unterstützt und in ihrem Gefähr- dungspotential bestärkt wird (vgl. E. IV.7.4.4 f.). Insbesondere schuf B. dem IS damit ein direktes Sprachrohr zu einem deutschsprachigen, westlichen Publi- kum. Der objektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB ist somit erfüllt. 2.2.4 Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, so bestreitet B. das gemeinsame, systematische und koordinierte Vorgehen. Er ist ansonsten aber geständig und räumt ein, Propaganda zugunsten des IS betrieben und täglich etwa eine Stunde hierfür investiert zu haben (SK pag. 36.730.028, 36.721.126 f.). Aufgrund der Überwachung des Produktionsprozesses ist zwar nicht von einem systemati- schen, aber doch von einem koordinierten Vorgehen auszugehen. Die gegensei- tige Vornahme der Übersetzungen, deren Korrektur und die Diskussionen über die korrekte Übersetzung von Begriffen waren für B. ebenso selbstverständlich wie für die anderen Beteiligten. Zwar verfügte er im Vergleich zum Beschuldigten

- 96 - SK.2024.62 A. in dieser Hinsicht über weniger Ressourcen (wegen Familie, Arbeit); er war jedoch in die Übersetzung der Propagandaerzeugnisse gemäss Ziff. 3.1 bis 3.7.3 mehr oder weniger involviert, wobei die anderen auf seine Unterstützung zählen konnten. Dass er dies entsprechend seiner damaligen, den IS bejahenden Ideo- logie tat, um dessen Botschaften und Ideologie weiter zu verbreiten und auch einem deutschsprachigen Publikum zugänglich zu machen, steht ausser Frage. Offensichtlich tat er dies im Bewusstsein, dass die propagandistischen Erzeug- nisse geeignet waren, auf die Zuhörer bzw. Zuschauer einzuwirken, ihre beja- hende Einstellung zum IS zu festigen oder gar neue Anhänger zu gewinnen und den IS somit in seiner Anziehungskraft zu stärken. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. 3. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch Teilnahme an der «CC.» (Anklageziffer 1.2.2.3.2 lit. a) 3.1 Die Anklage wirft B. vor, als Mitglied der Telegram-Chatgruppe CC. aktiv an den Diskussionen teilgenommen und sich als eifriger «munasir» präsentiert zu ha- ben. Zudem soll er ein IS-Propagandavideo, ein Dokument der IS-Medienagentur «DDD.», ein IS-konnotiertes Bild mit dem Logo von «PP.» (vgl. dazu E.IV.8.2.4) sowie einen Link zu einem von ihm betriebenen Telegram-Kanal geteilt haben. Darüber hinaus soll er Auskünfte über den Betreiber eines YouTube-Kanals ein- geholt und um die Erteilung von Fake-Rufnummern gebeten haben. 3.2 Aus den Akten ergibt sich, was folgt: 3.2.1 In objektiver Hinsicht ist aufgrund der forensischen Datensicherung zunächst er- stellt und auch unbestritten, dass B. spätestens ab dem 12. März 2022 Mitglied der CC. war (vgl. E. II.2.5 und III.4). Die B. vorgeworfenen und in der Anklage- schrift umschriebenen Aktivitäten innerhalb der CC., namentlich das Teilen von IS-Propagandaerzeugnissen, sind ebenfalls erstellt (BA pag. 10.01.1082 ff.; -101 ff.). 3.2.2 In Bezug auf die CC., deren Zusammensetzung und Aufbau kann im Wesentli- chen auf das bereits eingangs im Zusammenhang mit der funktionellen Einglie- derung in den IS von B. durch Aufnahme in die CC. Gesagte verwiesen werden (E. III.4). 3.2.3 B. bestritt, sich mit seinem Eintritt in die CC. in die Propagandastrukturen des IS bzw. dem IS an sich eingegliedert und diesem die Treue geschworen zu haben. Er gestand jedoch die ihm einzeln vorgeworfenen Aktivitäten innerhalb der CC. ein, darunter die Verbreitung von IS-Propagandavideos, IS-Bildern und Doku- menten der IS-Medienagentur «DDD.». Grundsätzlich hat er auch das Teilen des Kanals anerkannt, doch hat er in Abrede gestellt, dass das Teilen eines Kanals deliktisch relevant ist (SK pag. 36.721.142 ff.; -144).

- 97 - SK.2024.62 3.3 Rechtliche Würdigung 3.3.1 Für das Gericht steht aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten und unter Berücksichtigung des Geständnisses von B. fest, dass dieser spätestens ab dem 12. März 2022 Mitglied der CC. war und sich aktiv am Aus- tausch beteiligte. Zwar kann, wie bereits im Zusammenhang mit der funktionalen Eingliederung in den IS beurteilt (E. III.4), die CC. nicht als Teil der IS-Propagan- dastruktur betrachtet werden. Es ist jedoch evident, dass innerhalb der CC. pro- pagandistische Inhalte des IS geteilt wurden und es sich mithin um einen Propa- gandachat für Gleichgesinnte handelte, die nicht nur die Ideologie des IS teilten, sondern auch das gemeinsame propagandistische Handeln in dessen Sinne aus- übten. Dieser Austausch von IS-konnotierter Propaganda und das gegenseitige Bestärken in propagandistischen Aktivitäten dienten letztlich einzig dazu, den IS zu bewerben. Dadurch wurde dessen Anziehungskraft gestärkt und dessen Ge- fährdungspotential erhöht. Der aktiv in der CC. involvierte B. unterstützte mit sei- nen propagandistischen Tätigkeiten innerhalb der CC. somit den IS. Dazu gehört entgegen der Argumentation der Verteidigung auch das Teilen eines Links zu einem Telegram-Kanal, der Zugang zu Propaganda mit IS-Konnotation ermög- licht. Für die Strafbarkeit spielt es keine Rolle, dass durch die Zustellung des Links nicht direkt Propagandamaterialien des IS versendet werden, sondern le- diglich der Zugang zu solchen ermöglicht wird (vgl. mutatis mutandis Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.4.2). Das Teilen von inkriminierten Informationsquellen, bei denen einschlägige propagandistische Medien eingesehen bzw. bezogen werden können, ist dem direkten Versand von Propaganda gleichzusetzen. Damit ist der objektive Tatbestand der Unterstüt- zung der terroristischen Organisation IS gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB er- stellt. 3.3.2 Unter Berücksichtigung der damaligen befürwortenden Haltung B.s gegenüber dem vom IS propagierten gewaltsamen Islam steht ausser Frage, dass er mit seiner Teilnahme an der CC. und seinen darin entfalteten Aktivitäten einzig den Zweck verfolgte, für den IS aktiv zu werben, die weiteren Chatteilnehmer in ihrer bejahenden Einstellung gegenüber dem IS zu bestärken bzw. zu festigen und die Anziehungskraft des IS gegenüber diesen zu fördern. Dieses Tun ist offensicht- lich geeignet, das Gefährdungspotential der Terrormiliz IS zu erhöhen. Demzu- folge ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. 4. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch die Gründung der Medienagentur «NN.» (Anklageziffer 1.2.2.3.2 lit. b) 4.1 Als weitere Propagandaaktivität zugunsten des IS wirft die Bundesanwaltschaft B. vor, ab dem 20. März 2022 arbeitsteilig mit A., G. und LL. IS-Propagandama- terialien vom Arabischen ins Deutsche übersetzt und im Hinblick auf deren Ver- öffentlichung auf der Webseite der sog. «I’lam Foundation», überarbeitet zu

- 98 - SK.2024.62 haben. Diese sei eine der wichtigsten Vertriebsstellen für in zahlreiche Sprachen übersetzte IS-Propaganda im Internet und direkt dem IS zuzuordnen. In diesem Zusammenhang führt die Anklage zwei Übersetzungsarbeiten vom 22. und eine vom 24. März 2022 an, an denen B. mitgewirkt haben soll, sowie drei weitere Kurzmeldungen mit dem «NN.»-Logo auf. Zudem wirft die Anklage B. vor, sich mit G. zerstritten und diese Streitigkeit zusammen mit A. an die «Emire» der CC. als Schlichtungsinstanz getragen zu haben. 4.2 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Hinsichtlich des äusseren Sachverhalts kann auf das in E. IV.7 im Zusammen- hang mit dem im Wesentlichen gleichlautenden Anklagevorwurf betreffend A. Ausgeführte verwiesen werden. In Bezug auf die Aktivitäten von B. im Zusam- menhang mit den erstellten «NN.»-Propagandaerzeugnissen wird diesem, im Gegensatz zu A., keine Mitwirkung an der Übersetzung des Leitartikels Nr. 328 der IS-Veröffentlichung «al-Naba» vorgeworfen, sondern die Untertitelung eines IS-Propagandavideos. In dem Video wird die Tötung des IS-Kalifen Abu Ibrahim al-Qurashi bzw. die Verkündigung dessen Nachfolgers behandelt. Zu sehen ist, wie IS-Mitglieder der verschiedenen IS-Provinzen dem neuen Kalifen die Treue schwören (BA pag. 10.01.1040 ff.). Dem bei den Akten liegenden Chatverlauf der «NN1.»-Gruppe lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass LL. um eine schnelle Übersetzung des mitgesendeten arabischen Textes bat. B. teilte wenige Minuten später mit, dass er dies übersetzen werde und sandte in der Folge eine erste Übersetzung des Textes (BA pag. 10.01.1040 ff.). 4.2.2 B. äusserte sich auch zu diesem Vorwurf erstmals anlässlich der Hauptverhand- lung. Im Rahmen des Plädoyers liess er durch seine Verteidigung vortragen, dass er die von G. gelieferte Übersetzung vom 22. März 2022 überarbeitet und das IS-Propagandavideo auf Deutsch untertitelt habe. Ebenso gab er zu, «Anre- gungen» für die Übersetzung» der Infografik Nr. 330 vom 24. März 2022 geliefert zu haben. Die übersetzte Infografik sei jedoch nicht veröffentlicht worden, womit eine Strafbarkeit entfalle (SK pag. 36.721.145). Er führte weiter aus, dass er an der Gründung von «NN.» nur am Rande beteiligt gewesen sei und sich auch nur vier Tage lang in der Chatgruppe aufgehalten habe (SK pag. 36.721.144). 4.3 In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: 4.3.1 Bezüglich der IS-Kurzmeldungen vom 23. bzw. 28. März 2022 lässt die Anklage- schrift eine Aktivität von B. vermissen. Folglich sind diese Meldungen ihm nicht zurechenbar. 4.3.2 Sodann ist das blosse Anrufen einer fremden, dem IS nicht zuzuordnenden Schlichtungsstelle nicht geeignet, das Gefährdungspotential des IS zu erhöhen. Damit sind die diesbezüglichen Anklagevorwürfe von vornherein nicht als Unter- stützungshandlungen zu würdigen.

- 99 - SK.2024.62 4.3.3 Zunächst erachtet die Strafkammer die der Übersetzung zugrunde liegenden In- halte als deliktisch relevant. Mit Blick auf den in der Anklageschrift umschriebe- nen Inhalt der einzelnen Postings ist hinreichend erstellt, dass es sich dabei um Propaganda für die verbotene Gruppierung IS handelt, in der die verbotene Grup- pierung bzw. deren Kombattanten, ihre Operationen und damit einhergehend ihre gewaltextremistische dschihadistische Ideologie verehrt und glorifiziert wer- den. Teilweise handelt es sich im Original denn auch um offizielle Produktionen des IS. Diese propagandistischen Medien waren geeignet, die Terrororganisation IS bei der Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden islamistischen Kalifats, zu stärken und die Empfänger für den kriminellen Wertekanon der besagten Organisation zu gewinnen bzw. diese in einer bereits bestehenden Zuwendung zu betreffender Ideologie zu bestärken. Die Herstellung von publikumswirksamer Propaganda für den IS ist damit un- zweifelhaft erstellt. 4.3.4 B. kann aus dem Umstand, dass er nur während vier Tagen Teil der Medien- agentur «NN.» bzw. des zugehörigen Telegram-Chats war, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er verliess überdies die Gruppe nicht, weil er sich von der Ide- ologie des IS abwenden und keine propagandistischen Tätigkeiten mehr betrei- ben wollte, sondern einzig aufgrund von Streitigkeiten mit G. bezüglich der Qua- lität seiner Übersetzungen. Als ehrgeiziger «munasir» wollte er nicht mit seiner Meinung nach minderwertigen Übersetzungen von IS-Propagandamaterialien in Verbindung gebracht werden. 4.3.5 Für das Gericht ist anhand der geheimen Überwachung und der forensischen Datensicherung erstellt, dass B. zusammen mit A., G. und LL. die dem IS zuge- neigte Medienagentur «NN.» gründete, um unter deren Label IS-Propagandama- terialien zu übersetzen, die auf der Webseite der «I’lam Foundation» veröffent- licht werden sollten. Dies gestand B. im Grundsatz denn auch ein; er relativierte jedoch den Umfang seiner Beteiligung und den Zeitraum. Nichts zu seinen Guns- ten vermag B. daraus abzuleiten, dass die übersetzten Propagandamaterialien nicht auf der Website der «I’lam Foundation» veröffentlicht wurden: Einerseits wurde die übersetzte Kurzmeldung vom 22. März 2022 tatsächlich auf der be- sagten Website veröffentlicht, andererseits ging er von einer späteren Veröffent- lichung aus, da eine Übersetzung der Propagandamaterialien ansonsten keinen Sinn ergibt und die «NN.»-Mitglieder diese nicht benötigten. Zudem ist das Über- setzen und damit Herstellen von Propagandamaterialien an sich bereits ein tat- bestandliches propagandistisches Tun zugunsten der Terrormiliz IS. Neben dem Übersetzen von Propaganda ist auch das Teilen dieser unter Gleichgesinnten, d.h. dem IS ebenfalls zugeneigten Personen, deliktisch relevant. Die Überset- zung propagandistischer Inhalte der verbotenen Gruppierung IS und deren Tei- len, sei es in einem Chat mit Gleichgesinnten oder auf einer der breiten Öffent- lichkeit zugänglichen einschlägigen Webseite, stellt somit eine Unterstützungs- handlung zugunsten des IS dar. Die so bearbeiteten und verbreiteten

- 100 - SK.2024.62 Propagandamaterialien stärken, fördern und unterstützen die Terrororganisation bei der Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines welt- umspannenden islamistischen Kalifats, und erhöhen deren Gefährdungspoten- tial. Der objektive Tatbestand der Unterstützung einer terroristischen Organisa- tion i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB ist somit erfüllt. 4.3.6 Dass B. als frenetischer Befürworter der IS-Ideologie mit der Gründung der «NN.» Medienagentur und der Vornahme von Übersetzungsarbeiten von IS-pro- pagandistischen Inhalten letztlich einzig den Zweck verfolgte, für den IS zu wer- ben, Gleichgesinnte in ihrer Überzeugung zu stärken bzw. zu festigen oder Per- sonen für die Ideologie zu gewinnen und damit zugleich eine Stärkung der An- ziehungskraft des IS bewirkte, steht ausser Frage. Im Ergebnis beabsichtigte er, dem IS ein deutsches Sprachrohr zu verschaffen. Dies gelang zumindest in Be- zug auf die veröffentlichte Kurzmeldung vom 22. März 2022. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. 5. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB durch Gründung der Medienagentur «PP.» als Nachfolgeprojekt von «NN.» (Anklageziffer 1.2.2.3.2 lit. c) 5.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. vor, nach Auflösung von «NN.», spätestens am

31. März 2022, gemeinsam mit A. und LL. eine neue auf die Verbreitung von auf Deutsch übersetzte IS-Propaganda ausgerichtete Medienagentur namens «PP.» gegründet zu haben und die vier in der Anklageschrift umschriebenen Propagan- damaterialien hergestellt, übersetzt resp. verbreitet zu haben. 5.2 Hinsichtlich des äusseren Sachverhalts kann auf das in E. IV.8 im Zusammen- hang mit dem im Wesentlichen gleichlautenden Anklagevorwurf betreffend A. Ausgeführte verwiesen werden. 5.3 Von B. wird bestritten, dass er, wie von der Anklage behauptet, an der Gründung der «PP.» Medienagentur, dem Betrieb des gleichnamigen Telegram-Kanals oder der Herstellung der in der Anklageschrift aufgeführten Propagandaerzeug- nisse beteiligt gewesen sei (SK pag. 36.721.145). 5.4 Der Anklagesachverhalt stützt sich einzig auf den Umstand, dass B. ein Propa- gandaerzeugnis mit dem «PP.»-Logo in der CC. geteilt hat (siehe dazu E. V.3). Dies allein stellt jedoch keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er in dessen Herstellungsprozess involviert war oder mit der gleichnamigen Medienagentur zusammenarbeitete. Damit ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt und es hat in diesem Anklagepunkt ein Freispruch zu erfolgen.

- 101 - SK.2024.62 6. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 StGB durch Verbreitung von IS-Propaganda via Telegram Chatnachrichten (Anklageziffer 1.2.2.3.2 lit. f) 6.1 Schliesslich wirft die Anklage B. im Zusammenhang mit Propagandaaktivitäten vor, IS-Propaganda via Telegram an drei dem IS bereits zugeneigte Personen versandt zu haben. 6.2 In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aufgrund der Akten das Folgende: 6.2.1 Aufgrund des «elektronischen Fussabdrucks» ist erstellt, dass B. am

19. Mai 2022 L. via Telegram eine Nachricht mit dem Titel «[…]» zusandte, die den Link zu einem Telegram-Kanal mit dem Titel «SS.» enthielt. Auf dem waren rund 200 Audio-Sendungen des offiziellen IS-Radiosenders «Idha'at al-Bayân» abrufbar (BA pag. 08.02.0026). 6.2.2 Am 27. Mai 2022 versandte B. über Telegram an F. ein IS-Naschid mit dem Titel «[…]», in dem der IS gepriesen und ausdrücklich zur Tötung von Juden aufgeru- fen wird (BA pag. 08.07.0023). 6.2.3 Aus dem sichergestellten Chatverlauf mit «CCC.» ergibt sich sodann, dass B. diesem vier Dokumente der offiziellen IS-Medienagentur «DDD.», mit deutschen Übersetzungen von Reden der IS-Führungspersonen Abu Muhammad al-Adnani und Abu al-Hasan al-Muhajir zusandte (BA pag. 08.02.0027 ff.; vgl. E. II.2.4.2). 6.2.4 B. liess im Rahmen des Plädoyers vortragen, dass er die ihm in diesem Ankla- gepunkt vorgeworfene Verbreitung von IS-Propagandaerzeugnissen anerkenne (SK pag. 36.721.148). 6.3 Rechtliche Würdigung Der Anklagesachverhalt basiert auf der forensischen Auswertung der techni- schen Daten und wird von B. im Übrigen auch anerkannt. Dass der Versand von IS-Propagandaerzeugnissen an Personen eine propagandistische, den IS und seine Ideologie unterstützende Aktivität darstellt, ist offensichtlich. Ebenso evi- dent ist, dass damit dessen gewaltverherrlichender Wertekanon beworben wird und dies das Gefährdungspotential des IS erhöht. Als vehementer Befürworter des IS war er entsprechend seiner ideologischen Überzeugung bestrebt, den IS zu bewerben. Er wollte die ebenfalls dem IS zugeneigten Empfänger in ihrer be- reits bestehenden Neigung zum IS bestärken bzw. festigen, womit letztlich auch eine Erhöhung des Gefährdungspotentials des IS einhergeht. Im Ergebnis ist da- mit der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB er- füllt.

- 102 - SK.2024.62 7. Fazit zum Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB 7.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass B. vom 22. Januar bis zu seiner Ver- haftung am 13. Juni 2022 die terroristische Organisation IS durch verschiedene Unterstützungshandlungen, schwerpunktmässig propagandistische Aktivitäten, mit beträchtlichem Zeitaufwand unterstützte. Zu den nachgewiesenen Propagan- daaktivitäten von B. gehörte unter anderem die Verbreitung von Propaganda- medien zugunsten des IS über seine öffentlichen Telegram-Kanäle sowie das Übersetzen und damit Herstellen von IS-Propagandamaterialien in deutscher Sprache. Sein propagandistisches Tun führte schliesslich zur Gründung der vir- tuellen Medienagentur «NN.» mit seinen die IS-Ideologie ebenfalls befürworten- den «Brüdern», um unter deren Label Propagandaerzeugnisse des IS auf Deutsch zu übersetzen und zu verbreiten. Mit dieser Medienagentur und den diesbezüglichen Aktivitäten schuf er für die hochgefährliche Terrormiliz IS ein Sprachrohr zu einem deutschsprachigen Publikum und weitete damit zwangsläu- fig deren Wirkungskreis aus. Dadurch erhöhte sich auch das Gefährdungspoten- tial. Der strebsame B. wurde im Rahmen seines propagandistischen Tuns in eine internationale, IS-konnotierte Koordinationsgruppe von Propagandabetreibern aufgenommen, in der er sich als eifriger «munasir» zeigte. Geprägt von der IS- Ideologie widmete er sich schliesslich der Planung seiner Ausreise zum IS nach Syrien gemeinsam mit gleichgesinnten «Brüdern». Geleitet von der Vorstellung, im Dschihad für den IS den Märtyrertod zu sterben, war er bestrebt, seine Ehe- frau und seine kleinen Kinder nach Algerien zu bringen, um ein vorzeitiges Auf- fliegen seiner Ausreise zu verhindern. Schliesslich unterstützte B. zusammen mit A. den IS durch Kryptotransaktionen, sei es, um IS-Sympathisanten zu unterstüt- zen, sei es, um Angehörige von IS-Gefallenen oder IS-Mitglieder aus Internie- rungslagern zu befreien. Von Bedeutung ist, dass sich die B. zur Last gelegten propagandistischen Akti- vitäten zwischen Januar und Juni 2022 – mithin in einem Zeitraum von nur fünf Monaten – abspielten und diesen eine gewisse Intensität nicht abzusprechen ist. Die hier interessierenden Aktivitäten von B. erfolgten (wie bei A.) damit in einer Phase, in welcher der IS im Gegensatz zu den ersten Jahren nach Ausrufung des Kalifats am 29. Juni 2014 massiv an Einfluss und Gefolgschaft verloren hatte und im März 2019 die letzten Territorien verlor (vgl. https://de.wikipe- dia.org/wiki/Islamischer_Staat_(Organisation), letztmals besucht am 14. Au- gust 2025). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2019 hatte sich der IS in eine fragmentierte, aber widerstandsfähige Untergrundorganisation transformiert. Das propagandistische Werben B.s für die zu diesem Zeitpunkt bereits stark ge- schwächte terroristische Organisation IS, um Gleichgesinnte in ihrer bereits vor- handenen ideologischen Überzeugung zu stärken oder neue Anhänger zu ge- winnen, war insofern besonders relevant.

- 103 - SK.2024.62 7.2 Die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes steht ausser Frage, denn B. war im Anklagezeitraum ein glühender Befürworter der IS-Ideologie. Er befürwortete wissentlich und willentlich den kriminellen Wertekanon dieser Terrororganisation und beabsichtigte, mit seinem Tun dem IS erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaf- fen, dessen Macht und Stärke zu glorifizieren sowie die gewaltextremistische Ide- ologie einem möglichst breiten Publikum, insbesondere im deutschen Sprach- raum, zugänglich zu machen. Dass er bestrebt war, neue Mitglieder für die IS- Ideologie zu gewinnen und Gleichgesinnte in ihrer bereits vorhandenen Überzeu- gung zum IS zu bestärken, besteht kein Zweifel. 7.3 Insgesamt sind die Aktivitäten von B. als Unterstützungshandlungen zugunsten der terroristischen Organisation IS im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB zu qualifizieren. Diese Unterstützungshandlungen waren geeignet, die Terrororga- nisation bei der Erreichung ihrer Ziele – namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden islamistischen Kalifats – zu fördern und zu unterstüt- zen sowie deren Gefährdungspotential zu erhöhen. 8. Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB (betr. B., Anklageziffer 1.2.3) 8.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. schliesslich vor, per 13. Juni 2022 die nachfol- genden Dateien mit Gewaltdarstellungen besessen zu haben, indem er die sich im Cache-Speicher seines Mobiltelefons Xiaomi Redmi (Ass-ID 31450) befindli- chen Dateien seit ihrer Abspeicherung dort belassen habe: 8.2 Rechtliches In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Besitzes von Gewaltdarstel- lungen gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB kann integral auf die E. IV.12.2 verwie- sen werden. Nr . Be- zeich- nung Beschrieb Pfad Asser- vat 1 […].mp4 Das Video zeigt mehrere enthauptete, nebeneinanderliegende Männer. Der Torso ist auf dem Bauch liegend platziert und die abgetrennten Köpfe sind auf de- ren Rücken platziert. Ein schwarzgeklei- deter Mann mit Schwert präsentiert ei- nem Kind die Enthauptungsszene. Pag. 08-02-0047

[…].mp4 Ass-ID 31450 2 […].mp4 Das Video zeigt, wie Kämpfer unter gros- sem Aufwand einem toten Mann mit ei- nem Messer den Arm abtrennen. Pag. 08-02-0047

[…].mp4 Ass-ID 31450

3 […].mp4 Das Video zeigt einen gefesselten Mann, der auf ein Massengrab zugetrieben wird. In diesem Massengrab liegen bereits viele tote Menschen. Der gefesselte Mann wird schliesslich von hinten so er- schossen, dass er in das Massengrab fällt. […].mp4 Ass-ID 31450

- 104 - SK.2024.62 8.3 Tatsächliches 8.3.1 Die fraglichen drei Videodateien liegen bei den Akten (BA pag. 08.02.0038; 10.02.2121; -2155 f.). Deren Inhalt ist in der Anklageschrift hinreichend um- schrieben. 8.3.2 Die anklagerelevanten Videodateien wurden im Rahmen der forensischen Da- tensicherung allesamt aus dem Cache-Speicher des Mobiltelefons Xiaomi Redmi von B. gesichert (BA pag. 08.02.0038; 10.02.2121; -2155 f.). B. bestätigte, dass es sich bei dem Mobiltelefon, auf dem die inkriminierten Gewaltdarstellungen ge- speichert waren, um sein eigenes handelt (BA pag. 13.2.221 ff.; -252). Damit ist die tatsächliche Sachherrschaft von B. an den vorgenannten drei Videodateien erstellt. 8.3.3 Zu den Gewaltdarstellungen im Vorverfahren befragt, verweigerte der Beschul- digte B. grundsätzlich die Aussage. Im Rahmen der Einvernahme vom 30. Sep- tember 2024 gab er auf den Vorhalt des hier gegenständlichen Anklagevorwurfs zu Protokoll: «Wie es genau war, weiss ich nicht mehr, aber wenn sie auf meinem Handy waren, dann war das so.» (BA pag. 13.02.0322). Zu Beginn der Einver- nahme gab er an, es sei offensichtlich, dass sich gewisse Sachen auf seinem Handy befanden. Er habe solche Sachen nicht gesucht und fände sie selbst grau- sam. Er könne sich das Vorhandensein nur so erklären, dass er Kanäle abonniert habe oder in Chatgruppen gewesen sei, in denen solche Sachen versendet wur- den und dadurch auf sein Handy gelangt seien (BA pag. 13.02.0296). Im Rahmen seines Plädoyers machte der amtliche Verteidiger geltend, B. habe nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe nicht um das Vorhandensein der Dateien auf seinem Mobiltelefon gewusst. Dies sei glaubhaft, da von rund 3’500 Dateien le- diglich drei Gewaltvideos von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellt wor- den seien. Er sei kein überdurchschnittlich versierter Smartphone-Nutzer, der um die automatische Speicherung im Cache gewusst habe. Schliesslich sei der Zeit- punkt der Abspeicherung aufgrund fehlender Metadaten unbekannt, weshalb da- von auszugehen sei, dass die drei Videodateien erst am Tag der Verhaftung auf sein Mobiltelefon gelangt seien. Selbst wenn er ein geübter Anwender gewesen wäre, hätte er keine Möglichkeit gehabt, die fraglichen Dateien zu löschen (SK pag. S. 30 f.). 8.4 Rechtliche Würdigung 8.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die hier fraglichen Videodateien – wie sich der vorangehenden Umschreibung entnehmen lässt – grausame Szenen von Ge- walttätigkeiten gegen Menschen auf eindringliche Weise darstellen. Die Darstel- lungen sind frei von jedem kulturellen oder wissenschaftlichen Wert und verlet- zen die Menschenwürde in schwerer Weise. Die Dateien sind somit allesamt als Gewaltdarstellungen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

- 105 - SK.2024.62 8.4.2 Die inkriminierten Videodateien waren nachgewiesenermassen im Cache-Spei- cher des Mobiltelefons Xiaomi von B. gespeichert. Der objektive Tatbestand des Besitzes von Gewaltdarstellungen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1bis StGB ist somit erfüllt. 8.4.3 Den im Recht liegenden Akten lassen sich die Metadaten der hier relevanten Dateien nicht entnehmen (vgl. Tabelle oben, E. V.8.1). Insofern muss gemein- sam mit der Verteidigung davon ausgegangen werden, dass die Dateien spätes- tens am 13. Juni 2022 und damit kurz vor der Verhaftung von B. im Cache-Spei- cher seines Mobiltelefons gespeichert wurden. Daraus kann jedoch weder gefol- gert werden, dass B. keine Zeit gehabt habe, um den Cache-Speicher zu lö- schen, noch dass die Dateien erst nach seiner Verhaftung im Cache gespeichert wurden. Schliesslich verkehrte B. nach eigenen Angaben in diversen Telegram- Kanälen und Chatgruppen, in welchen solches Material versendet wurde. Wie den Datenpfaden zu entnehmen ist, stammen die hier gegenständlichen Dateien allesamt von Telegram. Im Cache-Speicher von Telegram werden aus Chats und Kanälen heruntergeladene Textdateien, Audiodateien, Videos und Bilder gespei- chert. Dadurch müssen diese nicht jeweils erneut heruntergeladen werden, wenn die besagten Chats oder Kanäle geöffnet werden (vgl. https://insidetele- gram.eu/en/telegram-what-is-cache-how-to-cancel-it/#What_is_the_cache; zu- letzt besucht am 14. August 2025). 8.4.4 B. wollte offensichtlich Zugang zu solchen Dateien, denn er nutzte einschlägige Telegram-Kanäle und Chats. Es ist notorisch, dass dort zahlreiches Material aus- getauscht wird. Ohne regelmässige Löschung des Cache-Speichers hätten sich deshalb offensichtlich weit mehr Dateien dieser Art auf seinem Mobiltelefon be- funden. Dass B. dies nicht tat bzw. vom Cache-Speicher nichts wusste, erscheint auch deshalb unglaubhaft, weil er aufgrund seiner Propagandaaktivitäten (na- mentlich das Übersetzen von IS-Propaganda und Untertiteln von Videos, vgl. E. V.2.) als versierter Smartphone-User zu betrachten ist. Insofern sind seine diesbezüglichen Äusserungen als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Auf- grund der vorliegenden Umstände kann nicht zweifelhaft sein, dass B. um die Funktionsweise des Cache-Speichers wusste und somit um die Speicherung der hier gegenständlichen Gewaltdarstellungen, was er auch wollte. Damit ist ein vor- sätzliches Handeln in Bezug auf den Besitz von (verbotenen) Gewaltdarstellun- gen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1bis StGB erstellt. 8.4.5 Nach dem Gesagten ist B. des Besitzes von verbotenen Gewaltdarstellungen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen. Da es sich um mehrere in- kriminierte Dateien handelt, liegt mehrfache Tatbegehung vor.

- 106 - SK.2024.62 VI. Strafzumessung und nachträgliche richterliche Entscheidung 1. Rechtliches 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine ent- scheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschul- densmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumes- sungsfaktoren berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6; 134 IV 17 E. 2.1). 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkre- ten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. kon- krete Methode). Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichartige Strafen (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 90). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten an- drohen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 92). Dabei soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift resp. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). 1.3 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die

- 107 - SK.2024.62 widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probe- zeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anord- nen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Pro- bezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB). 1.4 Vollzug 1.4.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 1.4.2 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 1.4.2.1 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entspre- chender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht aus- fällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des bedingten und unbedingten Teils im pflichtgemässen Ermessen des Ge- richts. AIs Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genü- gender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss Bundes- gericht ist unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; er umfasst den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 1.4.2.2 Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfor- dernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die «hauptsächliche Bedeutung» resp. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB. Das Verhältnis der Strafteile ist

- 108 - SK.2024.62 so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der LegaIbewährung des Tä- ters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbe- dingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 und 5.6). 2. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten A. 2.1

2.1.1 A. hat vorliegend zwei Straftatbestände, teilweise mehrfach, verwirklicht: Die Un- terstützung der terroristischen Organisation IS gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB und den Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB. Die Strafandrohung für die Unterstützung einer terroristischen Organisation ge- mäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB). Der Besitz von Gewaltdarstellungen wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (aArt. 135 Abs. 1bis StGB). Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze, wobei sich deren Anzahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt (Art. 34 Abs. 1 StGB). 2.1.2 Wie aufzuzeigen sein wird, kann dem von A. begangenen Unrecht in Bezug auf die Unterstützung einer terroristischen Organisation nur mit einer Freiheitsstrafe begegnet werden (E. VI.2.2). Für den Besitz der Gewaltdarstellungen hält die Strafkammer hingegen eine Geldstrafe für angemessen (E. VI.2.3). Es liegen so- mit ungleichartige Strafen vor, die zu kumulieren sind. 2.2 Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB) 2.2.1 Tatkomponenten 2.2.1.1 Hinsichtlich der Tatkomponenten in Bezug auf die Unterstützung des IS i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB ist zunächst grundsätzlich zu berücksichtigen, dass A. durch verschiedene inkriminierte Aktivitäten eine hochgefährliche terroristi- sche Organisation in ihrer Anziehungskraft stärkte und deren Gefährdungspoten- tial erhöhte. Im anklagerelevanten Zeitraum zeigt A. ein sehr hohes persönliches Engagement für die Terrororganisation IS, und zwar in mannigfaltiger Weise: 2.2.1.2 Zur objektiven Tatschwere fällt zunächst ins Gewicht, dass sich sein inkriminier- tes Handeln über den Zeitraum von April 2020 bis zu seiner Verhaftung am

13. Juni 2022 erstreckte und damit über einen Zeitraum von 26 Monaten. In die- ser Zeit galt der IS weitgehend als besiegt, da er längst sämtliche beherrschten Territorien verloren hatte. Damit einhergehend büsste der IS an Macht und Be- deutung ein, agierte nur noch im Untergrund und war entsprechend mehr denn

- 109 - SK.2024.62 je auf Unterstützer angewiesen, die seine Ideologie aufrechterhielten und weiter- verbreiteten, um weitere Personen für ihre menschenverachtende Ideologie zu gewinnen bzw. in ihrer Befürwortung zu festigen. Ebenso war er auf neue Kämp- fer angewiesen. Und genau in dieser Zeit war A. intensiv mit seinen propagan- distischen Tätigkeiten beschäftigt, um der Terrororganisation IS zu neuer Anzie- hungskraft und Popularität zu verhelfen. Letzteres ist straferhöhend zu berück- sichtigen. A. unterstützte den IS durch eine Vielzahl von Propagandaaktivitäten. Zwar agierte er mehrheitlich über die Sozialen Medien, allen voran Telegram, traf sich in diesem Zusammenhang aber auch mit ideologisch Gleichgesinnten, um ge- meinsam Propagandamaterialien zu übersetzen, die später verbreitet werden sollten. Darüber hinaus vernetzte er sich über die Landesgrenzen hinaus mit Gleichgesinnten. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag in den propagandisti- schen Arbeiten für die Terrormiliz IS. Nach eigenen Aussagen investierte er täg- lich mindestens zwei Stunden für diese Tätigkeit, zeitweise sogar mehr (SK pag. 36.730.028). In diesem Zusammenhang unterhielt er nicht nur mehrere Te- legram-Kanäle mit einschlägigem Inhalt, sondern gründete auch zwei eigene «virtuelle» Medienagenturen, unter deren Label er in der Folge IS-Propaganda- material auf Deutsch übersetzte, herstellte und verbreitete. Damit schuf er dem IS ein Sprachrohr an ein deutschsprachiges, westlich orientiertes Publikum. Ins- besondere in den Online-Propagandatätigkeiten zeigt sich die besondere Ge- fährlichkeit und Verwerflichkeit seines Handelns. Als frenetischer IS-Anhänger entpuppte er sich als moderner Soldat, der sich der virtuellen Kampfführung für den IS bediente. A. war darüber hinaus gewillt, dem Ruf des IS zu folgen, nach Syrien auszureisen und dort den Märtyrertod zu sterben. Ein erster Ausreiseversuch scheiterte auf- grund der fremdenpolizeilichen Intervention in der Türkei. Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, eine weitere Ausreise nach Syrien zum IS zu planen – dieses Mal nicht alleine, sondern gemeinsam mit seinen «Brüdern im Geiste», darunter auch B. Die geknüpften internationalen Kontakte kamen ihm bei seinen Ausrei- seplänen zugute (vgl. E. II.1.6). Dabei verwendete der arbeitslose A. einen nicht unbedeutenden Teil seiner Zeit, die ihm neben den propagandistischen Aktivitä- ten noch verblieb, für die Reiseplanung. Schliesslich unterstützte er die hochkri- minelle Organisation IS auch finanziell, sei es gemeinsam mit B. in Form von Krypto-Transaktionen im Wert von mind. Fr. 7'500.--, eine insbesondere in den Aufenthaltsgebieten des IS bzw. dessen Anhängern hohe Summe, sei es durch das Sammeln und Weiterleiten von IS-konnotierten Spendengeldern. Insgesamt ist die Art und Weise der Tatausführung als raffiniert und zielgerichtet, wenn auch nicht systematisch, zu bezeichnen. A. war bestrebt, den IS mit mög- lichst weitreichenden Propagandaaktivitäten zu unterstützen und ihn sowie seine extremistische, gewaltverherrlichende Ideologie im deutschsprachigen Raum zu fördern. Dafür weitete er sein Repertoire an propagandistischen Aktivitäten stetig aus, wodurch er wiederum neue Kontakte knüpfte und neue Möglichkeiten

- 110 - SK.2024.62 erhielt, um weitere Aktivitäten zu entfalten. So wurde er in die CC. aufgenommen, eine konspirative, auf die koordinierte Übersetzung und Verbreitung von IS-Pro- pagandaerzeugnissen ausgerichtete internationale Chatgruppe mit auserwähl- ten, ebenfalls IS-Propaganda betreibenden Mitgliedern. Auch dort zeigte er sich propagandistisch engagiert. Das objektive Tatverschulden ist unter Berücksichtigung sämtlicher möglicher Tatvarianten insgesamt als noch nicht mittelschwer zu gewichten. 2.2.1.3 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass A. als ideologischer Überzeugungstäter handelte, was im vorliegenden Kontext (Unterstützung einer islamisch-terroristischen Organisation) deliktstypisch ist. Er handelte stets ziel- gerichtet, mit direktem Vorsatz. In bedeutendem Masse straferhöhend gewichtet die Strafkammer die hohe Intensität seines deliktischen Willens und die Beharr- lichkeit seines kriminellen Handelns. Sein Tatplan war weitaus intensiver als die abgebildeten Taten: Ein erstes Scheitern seiner Ausreise hielt ihn offensichtlich nicht davon ab, nur wenige Wochen nach seiner Rückkehr eine erneute Ausreise zu planen, diesmal u.a. gemeinsam mit seinem ideologischen «Bruder» B. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der derart radikalisierte A. nicht nur unter dem Re- gime des IS leben und irgendeine Funktion einnehmen wollte, sondern nach ei- genen Angaben als «mujahedeen», d.h. als Kämpfer des IS, betätigen wollte, wozu letztlich der Kampf im Dschihad, Gewaltakte und das Töten von Menschen gehört hätten. Schliesslich waren für ihn auch nur «mujahedeen» wahre Mitglie- der des IS (SK pag. 36.730.016). Eben ein solches wollte er sein und hätte im Streben nach dem Märtyrertod sein Leben für den IS gelassen. Nach dem ge- scheiterten Ausreiseversuch intensivierte sich denn auch sein propagandisti- sches Engagement. Leicht strafmindernd ist einzig der Umstand zu berücksich- tigen, dass A. einen Grossteil der in der Anklageschrift aufgeführten propagan- distischen Inhalte mehrheitlich an ideologisch Gleichgesinnte bzw. Personen ver- breitete, die der IS-Ideologie bereits zugetan waren. Insgesamt zeigte A. ein hohes persönliches Engagement und betrieb damit ver- bunden einen sehr hohen, intensiven zeitlichen Aufwand für die Terrororganisa- tion IS und deren Zielsetzungen. Angesichts der gesamten Umstände erscheint dies umso verwerflicher, wenn man bedenkt, dass A. sich statt der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder einer Arbeitstätigkeit einzig der Arbeit zugunsten des IS widmete und in dieser Zeit keiner regelmässigen Arbeit nachging. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das subjektive Tatverschulden als nicht mehr unerheblich, jedoch noch nicht als mittelschwer zu qualifizieren. 2.2.1.4 Unter Berücksichtigung, dass der subjektiven Tatschwere gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung stets eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), ist für die inkriminierten Unterstützungshandlungen gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB von einem nicht mehr unerheblichen aber noch nicht mittelschweren Tatverschulden auszugehen.

- 111 - SK.2024.62 2.2.1.5 In Würdigung der genannten Faktoren ist die (gedankliche) Einsatzstrafe auf 45 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.2.1.6 A. kommt allerdings zugute, dass bis zum 30. Juni 2021 noch das altrechtliche AQ/IS-Gesetz als lex specialis galt. Dieses sah einen deutlich tieferen maximalen Strafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. A. delinquierte rund 14 Monate noch unter dem alten Recht. Die in diesem Zeitraum verübten Unterstützungs- handlungen zeitigten jedoch nicht die gleiche Intensität wie jene unter dem Straf- tatbestand von Art. 260ter StGB. Diesem Umstand ist bei der Strafzumessung in sinngemässer materieller Anwendung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) angemessen Rechnung zu tragen, weshalb die Einsatzstrafe vor- liegend um fünf Monate zu reduzieren ist. Die hypothetische Einsatzstrafe ist so- mit auf 40 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.2.2 Täterkomponenten 2.2.2.1 Aus den Akten ergibt sich zu den persönlichen Verhältnissen von A. und dessen Vorleben was folgt: Er ist heute 23-jährig, in der Schweiz geboren und aufgewachsen und hat hier sämtliche Schulen absolviert. Seine Kindheit und Jugend waren von Auffälligkei- ten, insbesondere in sozialer Hinsicht, geprägt. Mit etwa neun Jahren kam er in die Kinderpsychiatrie und wurde anschliessend für drei Jahre in einem Sonder- schulsetting untergebracht. Als Jugendlicher verliess er das Heim und besuchte die erste und zweite Sekundarschule. Da er verhaltensauffällig war und regel- mässig Probleme in der Schule hatte, verliess er die Oberstufe vorzeitig, um ein Praktikum als Automobilmechatroniker zu absolvieren. Danach arbeitete er im Rahmen von Integrationsmassnahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe, unter an- derem in einem Brockenhaus. Erst im jugendlichen Alter wurde bei ihm eine Au- tismus-Spektrum-Störung diagnostiziert. Danach war sein Leben weiterhin von unterschiedlichen stationären Aufenthalten geprägt, die zunächst gut anschlu- gen, aber rasch abgebrochen wurden, da er sich überfordert fühlte (BA pag. 11.02.0033 f.; SK pag. 36.730.003). Gemäss dem bei den Akten liegenden Gutachten der Klinik EEE. vom 30. Dezember 2022 hatte die Autismus-Spekt- rum-Störung aus forensisch-psychiatrischer Sicht indes keine Auswirkung auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit oder auf die Schuldfähigkeit (BA pag. 11.02.0085 ff.). A. schloss nie eine Ausbildung oder Lehre ab. Wie bereits ausgeführt (E. II.1.4), radikalisierte er sich bereits als Jugendlicher, wurde wegen seiner propagandis- tischen Tätigkeiten zugunsten des IS erstmals im Jugendalter verurteilt und be- wegte sich somit über Jahre in dieser Szene (vgl. E. II.1.4 ff.). Heute lebt er wie- der bei seiner Mutter, bezieht Sozialhilfe und nimmt im Rahmen eines Arbeitsin- tegrationsprogramms eine 40-prozentige Tätigkeit bei einer Institution wahr, die sich um (Wieder-)Eingliederung bemüht. Die persönlichen Umstände, insbeson- dere die als stark belastend zu bezeichnenden Kinder- und Jugendjahre, die von

- 112 - SK.2024.62 Heim- und Klinikaufenthalten sowie fehlendem Halt zur adäquaten Entwicklung geprägt waren, sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 2.2.2.2 Wie bereits erläutert, verfügt A. über eine einschlägige Vorstrafe: Er wurde von der Jugendanwaltschaft Winterthur mit Strafbefehl vom 11. Februar 2021 wegen Unterstützung des IS und Besitzes von Gewaltdarstellungen zu einer Freiheits- strafe von drei Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 12 Monaten verur- teilt. Zudem wurde eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG ange- ordnet (BA pag. 18.02.01.12.01.0001 ff.; E. II.1.4.6). Eine erneute Delinquenz während der Probezeit und dazu noch im entsprechenden Deliktskonnex wirkt sich straferhöhend aus. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er damals als Jugendlicher handelte, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er durchaus noch beeinflussbar und seine geistige und intellektuelle Entwicklung noch nicht abge- schlossen war. Ein Entwicklungs- oder Reiferückstand lag jedoch nicht vor. 2.2.2.3 Das Geständnis und die Kooperation des Beschuldigten sind wie folgt zu würdi- gen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Un- recht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Ver- kürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzli- chen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_846/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3). A. räumte im Vorverfahren punktuell einige der ihm vorgeworfenen Handlungen ein und anerkannte, Propaganda für den IS betrieben zu haben. Zudem legte er am 24. Februar 2025 und damit kurz vor der Hauptverhandlung ein schriftliches Teilgeständnis ab, an dem er auch in der Hauptverhandlung festhielt (SK pag. 36.521.013). Er räumte vor allem jene Anklagepunkte ein, die aufgrund der forensischen Datenauswertung und der geheimen Überwachungsmassnahmen ohnehin erstellt worden waren und die er bereits im Vorverfahren anerkannt hatte. Die diesbezügliche Beweislage war aufgrund der geheimen Überwa- chungsmassnahmen und der elektronischen Sicherstellungen bereits derart er- drückend, dass ihn sein «elektronischer Fussabdruck» im Rahmen der Auswer- tung grösstenteils ohnehin überführt hätte. Von einem vorbehaltlosen, umfassen- den und überzeugenden Geständnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung kann demnach vorliegend nicht die Rede sein. Eine Strafminderung kommt unter die- sem Aspekt deshalb nicht in Betracht.

- 113 - SK.2024.62 2.2.2.4 Zur Einsicht und aufrichtigen Reue ist Folgendes festzustellen: Anlässlich der Hauptverhandlung, insbesondere im Rahmen seines Schlusswortes, betonte A., dass er Täter sei, «Täter war», «kein Opfer» sei und die Verantwortung für seine damaligen Taten übernehmen wolle (SK pag. 36.720.021). Zusammengefasst legte er weiter dar, dass er sich seiner Strafe stellen wolle, eine Gefängnisstrafe einmal abgesessen sei, seine Taten ihn aber ein Leben lang begleiten werden. Er werde Schwierigkeiten haben, eine Wohnung und einen Job zu finden. Man werde ihm ein Leben lang misstrauen und diese Schuld werde ihn immer beglei- ten (SK pag. 36.720.021). Die Beteuerung seiner aufrichtigen Reue wirkte für die Strafkammer im Kern zwar glaubhaft, letztlich aber eher übertrieben, zielorientiert und damit taktischer Natur. Es scheint, als bereue A. nicht seine Taten, sondern die Konsequenzen, die er nun deswegen zu tragen hat. Seine Reue besteht so- mit eher in Mitleid mit sich selbst. 2.2.2.5 Sein Nachtatverhalten und seine Einsicht in sein deliktisches Tun wertet die Strafkammer hingegen positiv. Zwar ist es unwahrscheinlich, dass er sich wäh- rend seiner Untersuchungshaft (wie behauptet) selbst deradikalisiert hat. Offen- sichtlich hat bei ihm aber ein Umdenken stattgefunden, denn seit seiner Haftent- lassung im Juni 2024 bemüht er sich redlich, den Behörden und der Gesellschaft

– und vielleicht auch sich selbst – zu zeigen, dass er sich vom IS distanziert hat und mit dieser terroristischen Organisation sowie dem ehemaligen Umfeld nichts mehr zu tun haben möchte. Er hat die Möglichkeiten in Anspruch genommen, die in der Schweiz heute für eine seriöse Deradikalisierung zur Verfügung stehen: Neben den regelmässigen Treffen mit dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Zü- rich, die ihm im Rahmen der Ersatzmassnahmen auferlegt wurden, widmet er sich freiwillig seiner «Distanzierungsarbeit» in Zusammenarbeit mit der J. und befindet sich in psychologischer Betreuung. Für die Strafkammer scheint es, als bemühe er sich ernsthaft, seine Abkehr nachhaltig aufrechtzuerhalten. Auch wenn sich der Verdacht aufdrängt, dass zunächst die avisierte Haftentlassung und nun die Vermeidung einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe die eigentlich trei- bende Kraft hinter seinen Bemühungen sind, ist seine bisherige Entwicklung in Zusammenarbeit mit den betreuenden Personen als durchweg positiv zu bewer- ten. Leicht relativierend wirkt sich indes aus, dass er versucht, die Verantwortung für seine Delinquenz abzuschieben; umfassende Einsicht sieht anders aus (vgl. E. II.11.2 f.). Dennoch sind sein Nachtatverhalten und seine Einsicht insgesamt deutlich strafmildernd zu berücksichtigen. 2.2.2.6 Schliesslich hat das Gericht unter den persönlichen Verhältnissen die Folgen der Straftat zu berücksichtigen und in diesem Zusammenhang auch die Relevanz einer allfälligen Medienberichterstattung. Vorliegende Strafsache wurde zwar von den Medien aufgegriffen, die entsprechenden Berichte hat A. aber selbst bzw. zusammen mit seiner Verteidigung initiiert. Eine Strafminderung kommt da- her nicht in Betracht.

- 114 - SK.2024.62 2.2.3 Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten etwas straferhöhend, überwiegend jedoch strafmindernd auf die Strafzumessung aus. Eine Strafmin- derung um vier Monate Freiheitsstrafe erscheint somit als gerechtfertigt. 2.2.4 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist für das Unterstützen der terroristischen Organisation IS i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB eine Freiheits- strafe von 36 Monaten verschuldens- und täterangemessen. 2.3 Mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen (aArt. 135 Abs. 1bis StGB) 2.3.1 In Bezug auf den mehrfachen Besitz von Gewaltdarstellungen, davon drei Videos und zehn Bilder (aArt. 135 Abs. 1bis StGB) ist die objektive und subjektive Tat- schwere nicht derart, dass eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und in Anwendung der konkreten Methode ist für diese Tat daher eine separate Geldstrafe auszufällen. 2.3.1.1 In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass es sich um drei Videodateien und zehn Bilddateien handelt, was verschuldensmässig noch leicht ins Gewicht fällt. Die Darstellungen zeigen grausame Gewalttätigkeiten an Menschen, darunter Erschiessungen durch Kindersoldaten, Enthauptungen mit Messern und Schwer- tern sowie die Kreuzigung eines Mannes. Ihr Inhalt ist, wenn auch nicht gerade bestialisch, doch überwiegend sehr brutal und menschenverachtend, was ent- sprechend zu gewichten ist. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass es für A. ein Leich- tes gewesen wäre, das deliktische Verhalten zu vermeiden und insbesondere die Gewaltdarstellungen aus dem Cache-Speicher zu löschen. Insgesamt wiegt auch das subjektive Tatverschulden noch leicht. 2.3.1.2 In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf das in E. VI.2.2.21 Ausgeführte verwiesen werden. 2.3.1.3 Für das insgesamt leichte Tatverschulden ist eine Geldstrafe von 90 Tagessät- zen auszusprechen. 2.3.2 Höhe des Tagessatzes 2.3.2.1 Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschul- det ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6). 2.3.2.2 A. bezieht derzeit Fr. 622.-- Sozialhilfe inkl. Integrationszulage, aufgrund seiner Beschäftigung in einer entsprechenden Institution im Rahmen von 40 Prozent.

- 115 - SK.2024.62 Daneben werden die Kosten für die Krankenkasse in Höhe von Fr. 366.55 sowie sein Anteil am Mietzins von Fr. 505.25 durch das Sozialamt vergütet (SK pag. 36.231.4.007 ff.). In Anbetracht der dargelegten persönlichen und finanziel- len Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen. 2.4 Vollzug 2.4.1 Aus objektiven Gründen kommt vorliegend für die Freiheitsstrafe nur ein teilwei- ser Strafaufschub in Betracht. Die positive Entwicklung von A. basiert im Wesent- lichen auf dem derzeitigen Setting in Freiheit, welches er im Strafvollzug aber nicht in gleicher Weise aufbauen könnte. Aufgrund der derzeitigen Umstände, seiner Deradikalisierungsbemühungen und seines sozialen Umfelds – er wohnt wieder bei seiner Mutter und nicht wie zum Deliktszeitpunkt in einer eigenen Wohnung – verfügt er in gewisser Weise über ein gefestigteres soziales Umfeld, welches ihm Halt zu geben scheint, insbesondere auch seine Partnerin. Unter Berücksichtigung der Wirkung des Strafvollzugs kann ihm keine schlechte Prog- nose gestellt werden, die einen teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der teilbedingte Vollzug und die Untersu- chungshaft ausreichend beeindrucken, um eine erneute Straffälligkeit zu verhin- dern. Demnach kann A. der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Dem noch nicht ganz mittelschweren Tatverschulden ist insoweit Rechnung zu tragen, als der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 18 Monate festzusetzen ist. Der Strafaufschub ist für die restlichen 18 Monate zu gewähren. 2.4.2 Hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafe sind die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug vorliegend in Antizipation der Wirkung des teilweisen Vollzugs der Freiheitsstrafe erfüllt, da A. keine schlechte Prognose gestellt werden kann. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe. Die auf 90 Tagessätze zu Fr. 30.-- festgesetzte Geldstrafe ist demzufolge bedingt auszusprechen. 2.4.3 Aufgrund der beim Gericht nicht zu unterdrückenden Restzweifel an der Nach- haltigkeit der Deradikalisierung und insbesondere der Möglichkeit, dass A. auf- grund seiner unausgereiften Persönlichkeit erneut in die Fänge extremistisch-is- lamistischer Netzwerke gerät oder sich radikalisierten Gruppen zuwendet, ist die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe sowie die bedingt ausgesprochene Geldstrafe auf 3 Jahre festzusetzen. 2.5 Anrechnung der Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen 2.5.1 A. wurde am 13. Juni 2022 verhaftet und befand sich bis am 30. Mai 2024 in Untersuchungshaft. Die Dauer der Untersuchungshaft von insgesamt 718 Tagen ist auf den Vollzug der Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 116 - SK.2024.62 2.5.2 Die mit Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom

14. Mai 2024 anstelle der Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnah- men, konkret die Begleitung durch den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich, die wöchentliche Meldepflicht bei der Kantonspolizei Zürich sowie die Ausweis- und Schriftensperre (schweizerische Identitätskarte und italienischer Reisepass) dauerten vom 30. Mai 2024 bis zum 24. März 2025 und somit insge- samt 299 Tage. Für die gleiche Dauer bestand auch ein Kontaktverbot mit diver- sen Personen aus dem dschihadistisch-salafistischen Umfeld sowie ein Waffen- besitz und Waffentrageverbot (BA pag. 21.05.0315 ff.). Die angeordnete Ersatzmassnahme der Begleitung durch den Dienst Gewalt- schutz der Kantonspolizei Zürich bestand im Wesentlichen aus einem etwa ein- mal monatlich stattfindenden Gespräch zwischen A. und dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich, das jeweils zwischen 30 Minuten und zwei Stunden dau- erte. Gesprächsthemen waren dabei neben dem alltäglichen und familiären Le- ben insbesondere die (beruflichen) Zukunftspläne von A., aber auch gesellschaft- liche und aktuelle Themen, Extremismus sowie Religion. Diese Ersatzmass- nahme hatte nur eine minimale Einschränkung der persönlichen Freiheit von A. zur Folge, da die Termine zeitlich frei vereinbart werden konnten und sich die Gespräche bzw. deren Dauer auch nach seinem aktuellen Gesprächsbedarf rich- teten. Deshalb wird diese Ersatzmassnahme nicht angerechnet. Gleiches gilt für die Meldepflicht bei der Kantonspolizei Zürich. Diese bestand einzig darin, sich wöchentlich am Schalter der Kantonspolizei Zürich kurz zu mel- den und ein Formular zu unterschreiben. Die durch die genannten Ersatzmass- nahmen bewirkten konkreten Einschränkungen fallen im Vergleich zu einem mit Untersuchungshaft verbundenen Freiheitsentzug kaum ins Gewicht. Insbeson- dere war der Eingriff in die Tagesgestaltung nur auf wenige Minuten an ein oder zwei Wochentagen beschränkt. Aufgrund der minimalen Auswirkungen auf die persönliche Freiheit wird diese Ersatzmassnahme ebenfalls nicht angerechnet (vgl. Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.55 vom

30. Mai 2023 E. 5.10.3; SK.2019.71 vom 11. September 2020, E. IV. 2.8.1.2). Hinsichtlich des Kontaktverbots ist festzuhalten, dass Kontaktverbote – insbe- sondere für junge Erwachsene – durchaus mit wesentlichen Einschränkungen der persönlichen Freiheit einhergehen können. Indes gab A. selbst an, dass er mit den von den Kontaktverboten umfassten Personen keinen Umgang mehr pflegen und sich von diesem Umfeld distanzieren wolle. Das Verbot, eine Waffe zu besitzen oder zu tragen, wirkt sich daher kaum auf die persönliche Freiheit von A. aus, zumal er keinem Schusswaffenhobby nachging, von welchem er dadurch abgehalten worden wäre. Die Einschränkungen durch die Ausweis- und Schriftensperre fielen kaum ins Gewicht, denn A. war es trotzdem möglich, in den Ferien einen Ortswechsel in- nerhalb der Schweiz zu vollziehen. So verbrachte er kurz nach seiner Entlassung Ferien mit seiner Familie im Tessin (BA pag. 10.02.0021). Dennoch zeitigte diese

- 117 - SK.2024.62 Ersatzmassnahme eine minimale Einschränkung der persönlichen Freiheit: A. war gerade erst aus der Untersuchungshaft entlassen worden und sah seine frisch gewonnene Freiheit an den Landesgrenzen enden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen zugunsten von A. im Umfang von 10 Prozent, entsprechend 30 Tagen (gerundet), als gerechtfertigt. 2.6 Vollzugskanton Für den Vollzug der ausgesprochenen Strafen ist der Kanton Zürich zuständig (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG). 2.7 Nachträgliche richterliche Entscheidung betr. A. 2.7.1 Wie bereits ausgeführt, wurde A. von der Jugendanwaltschaft Winterthur mit Strafbefehl vom 11. Februar 2021 wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz und Besitzes von Gewaltdarstellungen verurteilt (BA pag. 18.02.01.12.01.0001 ff.; E. II.1.4.6). Neben einer persönlichen Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG wurde er zu einem Freiheitsentzug von 3 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 12 Monaten, verurteilt. Einige der hier gegen- ständlichen inkriminierten Verhaltensweisen beging er somit während laufender Probezeit, weshalb sich die Frage eines allfälligen Widerrufs der mit vorgenann- tem Urteil bedingt ausgesprochenen Strafe stellt. 2.7.2 Da A. die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft beurteilten Taten im Jugendal- ter beging, ist in Bezug auf den Widerruf das Jugendstrafrecht anwendbar. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (nachfolgend: JStG; SR 311.1) verweist für aufgeschobene Strafen sinngemäss auf die Art. 29 bis 31 JStG. Diese behandeln die Probezeit, die Bewährung und Nichtbewährung bei einer bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug. Für den Fall der Nicht- bewährung sieht Art. 31 Abs. 5 JStG vor, dass die urteilende Behörde, sofern für die Beurteilung der neuen Taten das StGB anwendbar ist, bezüglich des Wider- rufs Art. 89 StGB anwendet. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Nichtbewährung eines bedingt Entlasse- nen und spricht daher anstelle des Widerrufs von der Rückversetzung. Gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Ge- richt die Rückversetzung an, wenn der bedingt Entlassene während der Probe- zeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung, verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung, wenn trotz des während der Pro- bezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird. Die Rückversetzung darf gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Der Wortlaut von Art. 89 Abs. 4 StGB ist somit identisch mit jenem von Art. 46 Abs. 5 StGB. Die Probezeit beginnt für be- dingte Strafen mit Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (Art. 44

- 118 - SK.2024.62 Abs. 4 StGB). Folglich ist ein Widerruf der bedingt aufgeschobenen Strafe nur innerhalb von drei Jahren seit Ablauf der Probezeit zulässig (Art. 35 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 31 Abs. 5 JStG i.V.m. Art. 89 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 46 Abs. 5 StGB). 2.7.3 Ob der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu widerrufen ist, be- stimmt sich vorliegend nach Art. 89 StGB. Der Strafbefehl der Jugendanwalt- schaft Winterthur ist in Rechtskraft erwachsen, die dreijährige Frist ist somit am

11. Februar 2024 und damit noch während des staatsanwaltschaftlichen Unter- suchungsverfahrens abgelaufen. Ein Widerruf der bedingten Jugendstrafe ist folglich ausgeschlossen. 3. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten B. 3.1 B. hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht, so zum einen die Unter- stützung der terroristischen Organisation IS gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB, zum anderen besass er mehrere Gewaltdarstellungen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1bis StGB. Wie aufzuzeigen sein wird, kann dem von B. in Bezug auf die Unterstüt- zung der terroristischen Organisation begangenen Unrecht nur mit einer Frei- heitsstrafe begegnet werden (E. VI.3.2). Für den Besitz der Gewaltdarstellungen hält die Strafkammer hingegen eine Geldstrafe für adäquat (E. VI.3.3). Es liegen somit ungleichartige Strafen vor, die zu kumulieren sind. 3.2 Unterstützung einer terroristischen Organisation gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB 3.2.1 Tatkomponenten 3.2.1.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt zunächst ins Gewicht, dass B. in man- nigfaltiger Weise die hochgefährliche Terrororganisation IS unterstützt hat. Seine ideologische Einstellung trug er dabei insbesondere mit Propagandaaktivitäten nach aussen. So betrieb er zwei Telegram-Kanäle und gründete u.a. zusammen mit A. eine virtuelle IS-affiliierte Medienagentur namens «NN.», um unter deren Logo IS-Propaganda, welche er vom Arabischen ins Deutsche übersetzte und insofern herstellte, zu verbreiten. Mit seinen Propagandaaktivitäten erweiterte er den Wirkungskreis der IS-Propaganda auf ein deutschsprachiges, westliches Publikum. Dieses propagandistische Streben brachte ihm die Aufnahme in einen internationalen Gruppenchat ein, der sich der Koordination von IS-Propaganda in zahlreichen Sprachen widmete. In diesem Chat war er durchaus aktiv und teilte IS-Propaganda. Insofern agierte B. als moderner Soldat, der sich der virtuellen Kampfführung für den IS bediente und den Dschihad im virtuellen Raum kämpfte. Gerade in diesen Online-Propagandaaktivitäten widerspiegelt sich die besondere Gefährlichkeit und Verwerflichkeit seines Handels. Während bei B. der Schwerpunkt auf seinem propagandistischen Tun zugunsten des IS lag, unterstützte auch er gemeinsam mit A. mittels Krypto-Finanztransak- tionen in Höhe von mind. Fr. 7'500.-- den IS – einer nicht zu unterschätzenden

- 119 - SK.2024.62 Summe in den vom IS bzw. dessen Mitgliedern infiltrierten Gebieten. Als beson- ders verwerflich und damit erschwerend zu gewichten ist, dass B. darüber hinaus bereit war, dem Ruf des IS zu folgen und sich diesem physisch anzuschliessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der deliktische Zeitraum zwar auf nur we- nige Monate (22. Januar bis Mitte Juni 2022) beschränkt, jedoch von einer ge- wissen Intensität geprägt war. So sind seine propagandistischen Tätigkeiten zwar quantitativ durchaus überschaubar – insbesondere im Vergleich mit A., mit dem er die Übersetzungen von Propagandamaterialien mitunter gemeinsam vor- nahm –, dennoch investierte er nicht unwesentlich viel Zeit in dieses Tun. Er selbst quantifiziert die investierte Zeit mit rund einer Stunde täglich, und das ne- ben Beruf und Familie mit zwei kleinen Kindern. Darüber hinaus war die Ausrei- seplanung nach Syrien im gesamten Deliktszeitraum permanent Thema und ent- sprechend auch zeitintensiv. Im hier gegenständlichen Deliktszeitraum galt der IS zudem weitestgehend als besiegt, da er sämtliche von ihm beherrschten Territorien verloren und damit an Macht und Bedeutung eingebüsst hatte. Die seit etwa 2019 mehrheitlich im Un- tergrund agierende Terrormiliz war somit mehr denn je auf Unterstützer angewie- sen, die ihre Ideologie aufrechterhielten und weiterverbreiteten, um weitere Per- sonen für ihre menschenverachtende Ideologie zu gewinnen bzw. in ihrer Befür- wortung zu festigen. Ebenso war sie auf neue Kämpfer angewiesen. Und genau darum bemühte sich B.: Er wollte mit seinen propagandistischen Tätigkeiten die- ser Terrororganisation zu neuer Anziehungskraft und Popularität verhelfen. Die Art und Weise der Tatausführung kann insgesamt als raffiniert und zielorientiert, wenn auch nicht systematisch bezeichnet werden. B. war bestrebt mit möglichst weitreichenden Propagandaaktivitäten den IS zu unterstützen und ihn sowie seine extremistische gewaltverherrlichende Ideologie im deutschsprachigen Raum zu fördern. Die objektive Tatschwere für die Unterstützung der terroristischen Organisation IS erweist sich bei Berücksichtigung sämtlicher möglicher Tatvarianten als noch leicht. 3.2.1.2 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass B. als ideologischer Überzeugungstäter handelte, was im vorliegenden Kontext (Unterstützung isla- misch-terroristischer Organisationen) deliktstypisch ist. Er handelte zielgerichtet, mit direktem Vorsatz. In bedeutendem Masse straferhöhend gewichtet die Straf- kammer die hohe Intensität seines deliktischen Willens: So war er nicht nur be- strebt, seine begrenzte Freizeit neben Arbeit und Familie für propagandistische Tätigkeiten zugunsten des IS einzusetzen, sondern auch, seine Familie zu ver- lassen und sich dem IS anzuschliessen. Damit hätte er nicht nur seine Ehefrau mit den beiden kleinen Kindern zurückgelassen bzw. zunächst nach Algerien ge- bracht, um seine Ausreise länger vor den Behörden bzw. seinen Eltern zu ver- bergen, sondern seinen Kindern auch den Vater genommen. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass er nach seiner Ausreise nicht nur beabsichtigte, ein IS-Mitglied

- 120 - SK.2024.62 zu heiraten, sondern auch, unter dem Regime des IS zu leben und nach eigenen Angaben als «mujahedeen», d.h. als IS-Kämpfer, tätig zu werden. Dies hätte letztlich den Kampf im Dschihad, Gewaltakte und das Töten von Menschen be- inhaltet. Entsprechend seiner Radikalisierung hatte er sich den Märtyrertod vor- gestellt und angestrebt. Insgesamt zeigte B. ein hohes persönliches Engagement und damit verbunden einen sehr hohen, intensiven zeitlichen Aufwand für die Terrororganisation IS und deren Zielsetzungen. Leicht strafmindernd ist zu be- rücksichtigen, dass B. einen Grossteil der in der Anklageschrift aufgeführten pro- pagandistischen Inhalte jeweils an ideologisch Gleichgesinnte bzw. Personen versandte, die der IS-Ideologie bereits zugetan waren. Im Lichte dieser Faktoren ist das subjektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 3.2.1.3 Unter Berücksichtigung, dass der subjektiven Tatschwere gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung stets eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), ist für die inkriminierten Unterstützungshandlungen gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB von einem nicht mehr leichten Tatverschulden aus- zugehen. 3.2.1.4 In Würdigung der genannten Faktoren ist die (gedankliche) Einsatzstrafe auf 28 Monate festzusetzen. 3.2.2 Täterkomponenten 3.2.2.1 Aus den Akten ergibt sich zu den persönlichen Verhältnissen von B. und dessen Vorleben, was folgt: Der heute 29-jährige B. ist verheiratet und Vater zweier kleiner Kinder. Er ist in der Schweiz geboren und hat hier sämtliche Schulen absolviert. Eine Erstausbil- dung schloss er als Kaufmann EFZ ab. Danach ging er diversen Arbeitstätigkei- ten nach, zuletzt vor seiner Inhaftierung einer Tätigkeit als Industriereiniger (SK pag. 36.730.008). Seine Ehefrau ist derzeit arbeitssuchend, weshalb die Familie von der wirtschaftlichen Sozialhilfe unterstützt wird. Er hat weder Vermögen noch Schulden und weist keine Betreibungen auf (SK pag. 36.232.4.006; 36.232.3.002). Im Urteilszeitpunkt befand sich B. noch in Untersuchungshaft. Nach seiner Entlassung möchte er schnellstmöglich in der Berufswelt wieder Fuss fassen, damit er und seine Familie nicht auf die wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen sind. Entsprechend zeigte er sich bereit, jede Arbeit anzunehmen, die ihm ermöglich wird (SK pag. 36.730.008). 3.2.2.2 Zum Geständnis und Kooperation von B. ergibt sich was folgt: Zu den rechtlichen Ausführungen in Zusammenhang mit dem Geständnis kann auf das unter E. VI.2.2.3 Gesagte verwiesen werden.

- 121 - SK.2024.62 Im Vorverfahren räumte B. nur punktuell einige der ihm vorgeworfenen Handlun- gen ein. Erst im Rahmen der Verhandlung anerkannte er umfassend diverse An- klagepunkte, insbesondere im Zusammenhang mit seinen Propagandaaktivitä- ten. Die diesbezügliche Beweislage war aufgrund der geheimen Überwachungs- massnahmen und der elektronischen Sicherstellungen ohnehin bereits erdrü- ckend, sodass ihn sein «elektronischer Fussabdruck» im Rahmen der Auswer- tung ohnehin grösstenteils überführt hätte. Ein vorbehaltloses und umfassendes Geständnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung liegt somit nicht vor. Darüber hinaus zeigte B. keine Kooperation, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Zwar stellte er sich nicht gegen die Sicherstellung und Auswertung seiner Geräte und gab die Sperrcodes bzw. Passwörter an, doch erschöpft sich sein koopera- tives Verhalten bereits darin. Folglich rechtfertigt sich in dieser Hinsicht keine Strafminderung. 3.2.2.3 Zur Einsicht und aufrichtigen Reue ergibt sich Folgendes: B. zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung und seinem Schlusswort einsich- tig und reuig (SK pag. 36.720.021). Beides wirkte für die Strafkammer aufrichtig. Dabei scheint B. seine Taten zwar zu bereuen. Vielmehr scheint er sich aber dafür zu schämen, was er seiner Familie, insbesondere seiner Frau und seinen Kindern, angetan hat. Während seiner fast dreijährigen Untersuchungshaft durf- ten sie ihn nur einmal wöchentlich besuchen. Insofern sind weder Einsicht noch aufrichtige Reue in einem Masse vorhanden, welches eine Strafminderung recht- fertigen würde. 3.2.2.4 Die von der Verteidigung vorgebrachte und im Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Juni 2024 festgehaltene Verletzung der Frist von Art. 228 Abs. 2 StPO um zwei Tage wirkt sich vorliegend nicht strafmin- dernd aus. Es handelt sich lediglich um die Verletzung einer Ordnungsvorschrift und es ist nicht ersichtlich, inwieweit ihm dadurch in grundrechtlicher Hinsicht ein wesentlicher Nachteil entstanden ist. 3.2.2.5 Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit, mithin für aussergewöhnli- che Umstände im Sinne der Rechtsprechung, sind – entgegen der Vorbringen der Verteidigung – nicht ersichtlich (statt vieler vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.3; 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). 3.2.2.6 Zur Delinquenz während laufender Probezeit ergibt sich Folgendes: Bekanntlich wurde B. mit Strafbefehl vom 11. Januar 2022 wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz und wegen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagessät- zen, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.-- verurteilt (BA pag. 18.02.04.002/3.00.13 ff.). Das vorliegende Verfahren gründet auf

- 122 - SK.2024.62 Straftaten, die B. noch während laufender Probezeit beging; mithin delinquierte er beinahe nahtlos weiter. Zudem betrifft die soeben angesprochene Vorstrafe denselben Deliktskontext, was entsprechend zu gewichten ist. Aufgrund des De- linquirens während der Probezeit ist die Einsatzstrafe um 3 Monate zu erhöhen. 3.2.3 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist für das Unterstützen der terroristischen Organisation IS i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB eine Freiheits- strafe von 31 Monaten täter- und schuldangemessen. 3.2.4 Widerruf der Vorstrafe und Gesamtstrafe 3.2.4.1 Vorliegend stellt sich zudem die Frage nach dem Widerruf der mit Strafbefehl vom 11. Januar 2022 bedingt ausgesprochenen Strafe (statt Vieler BERTSCHIN- GER, Gesamtstrafenbildung bei Nichtbewährung, Diss. Zürich 2022, N. 374 f.). Diesfalls ist eine Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 StGB zu bilden. 3.2.4.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 i.V.m. 3 StGB widerruft das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe, wenn ein Verurteilter während der Probezeit ein Ver- brechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straf- taten begehen wird, verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose (SCHNEI- DER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 46 StGB N 41 ff. mit Hinweisen; BGE 134 IV 140 E. 4.2). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor- zunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143). In die Beurteilung der Bewährungs- aussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Wider- ruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 284; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144 f.; Urteil 6B_677/2019 vom 12. De- zember 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemäs- ser Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Da- bei ist von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die wäh- rend der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen

- 123 - SK.2024.62 von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerru- fende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich eine Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Be- rücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Insofern verstösst es nicht gegen das Dop- pelverwertungsverbot, wenn die Delinquenz während laufender Probezeit bei der Strafzumessung für die neue Straftat straferhöhend berücksichtigt wird sowie die Vorstrafe widerrufen und entsprechend im Rahmen der Gesamtstrafenbildung asperiert wird (BERTSCHINGER, a.a.O., N. 374 f. m.w.H.). 3.2.4.3 Wie bereits ausgeführt, wurde B. mit Strafbefehl vom 11. Januar 2022 wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz zu einer bedingten Freiheits- strafe von 180 Tagen verurteilt. Bereits in der Probezeit delinquierte er weiter (E. II.2.4.3). Offensichtlich liessen ihn die früheren Verfahren, die damals ausge- standene Untersuchungshaft und die bedingten Freiheitsstrafen kalt. Mit dem ge- nannten Entscheid wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu bewähren. Diese Gelegenheit hat er nicht genutzt, denn nur wenige Tage nach der Verurteilung wurde er erneut straffällig. Seit seiner Verhaftung am 13. Juni 2022 befindet er sich in Untersuchungshaft, teilweise im vorzeitigen Strafvollzug. Die Strafvoll- zugsbehörden beurteilen sein diesbezügliches Verhalten zwar als positiv, seine Bewährungsaussichten in Freiheit sind aber stark getrübt. Schliesslich erschei- nen die Lebensumstände von B. heute nicht grundlegend anders als zum Zeit- punkt der Tat. Ob er sich zwischenzeitlich tatsächlich vollständig von der gewalt- verherrlichenden, menschenverachtenden Ideologie des IS losgesagt hat, wie er beteuert, wird sich letztlich zeigen müssen, sobald er sein Leben in Freiheit wie- der aufnimmt. Entsprechend bestehen bei der Strafkammer Zweifel, ob sich der derart radikalisierte Beschuldigte von der Ideologie, die ihn letztlich zur Delin- quenz verleitete, distanziert hat und sich künftig bewähren wird. An dieser Ein- schätzung ändert sich auch nichts, wenn, wie im Folgenden gezeigt wird, die neue Strafe unbedingt ausgesprochen wird. Es ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 180 Tagen zu widerrufen, was innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB). 3.2.4.4 Die unter E. VI.3.2.3 festgesetzte Einsatzstrafe für die während der Probezeit verübte Delinquenz ist im Sinne der Rechtsprechung für die widerrufene Vor- strafe angemessen zu erhöhen. Mit Blick auf die bedingt ausgesprochene Frei- heitsstrafe von 180 Tagen, der Verbindungsbusse von Fr. 1'000.-- und der bereits erfolgten straferhöhenden Berücksichtigung bei der Bildung der Einsatzstrafe er- scheint die Asperation der Einsatzstrafe um 4 Monate angezeigt. 3.2.5 Nachdem die Einsatzstrafe von 31 Monaten für die neue Straftat aufgrund der Gesamtstrafenbildung für die widerrufene Vorstrafe um 4 Monate zu erhöhen ist, resultiert für die Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter

- 124 - SK.2024.62 Abs. 1 lit. b StGB eine verschuldens- und täterangemessene Gesamtstrafe von 35 Monaten. 3.3 Mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen (aArt. 135 Abs.1bis StGB) 3.3.1 In Bezug auf den mehrfachen Besitz von Gewaltdarstellungen in Form von drei Videos (aArt. 135 Abs. 1bis StGB) ist die objektive und subjektive Tatschwere nicht derart, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und in Anwendung der konkreten Methode ist für diese Tat eine separate Geldstrafe auszufällen. 3.3.2 In objektiver Hinsicht zu beachten ist, dass es sich um drei Videodateien handelt, was verschuldensmässig leicht ins Gewicht fällt. Die Darstellungen zeigen grau- same Gewalttätigkeiten an Menschen, mithin Hinrichtungen und Leichenschän- dungen. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden leicht. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass B. mit direktem Vorsatz handelte und die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Auch das subjektive Tatver- schulden wiegt insgesamt leicht. 3.3.3 In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf das unter E. VI.3.2.2 Ausgeführte verwiesen werden. 3.3.4 Für das insgesamt leichte Tatverschulden ist eine Geldstrafe von 30 Tagessät- zen auszusprechen. 3.3.5 Höhe des Tagessatzes 3.3.5.1 Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschul- det ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst; so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6). 3.3.5.2 B. ist im Urteilszeitpunkt noch in Haft und verfügt entsprechend über kein Ein- kommen, weder aus einer Arbeitstätigkeit noch bezieht er wirtschaftliche Sozial- hilfe oder Arbeitslosenentschädigung (SK pag. 36.232.007 ff.). Es ist davon aus- zugehen, dass er kurz nach seiner Entlassung zumindest anfänglich eine der beiden letztgenannten staatlichen Unterstützungsleistungen beanspruchen und über entsprechend überschaubare Einkommensverhältnisse verfügen wird. Er weist weder Betreibungen noch Schulden auf und besitzt kein Vermögen (SK pag. 36.232.4.006 ff.). In Anbetracht der dargelegten persönlichen und finanziel- len Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 30.-- festzusetzen.

- 125 - SK.2024.62 3.4 Vollzug 3.4.1 Die bedingt ausgesprochene (und hier vorliegend widerrufene) Freiheitsstrafe und die damalige Untersuchungshaft von 176 Tagen vermochten B. nicht dazu bewegen, sich wohl zu verhalten. Auch die Delinquenz während laufender Pro- bezeit zeigt, wie wenig er sich vom damaligen Verfahren und der ausgefällten Strafe beeindrucken liess. Seither hat er sich zwar nichts mehr zu schulden kom- men lassen, dies ist jedoch eher seiner Inhaftierung als seiner angeblichen Ab- kehr von der Ideologie des IS geschuldet. Bei der Strafkammer bestehen auf- grund der bisherigen Delinquenz mithin erhebliche Bedenken an der Legalbe- währung des Täters. Die der Strafkammer vorliegenden Umstände lassen in ihrer Gesamtheit jedenfalls einzig den Schluss zu, ihm eine negative Prognose zu stel- len, womit die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist. 3.4.2 Für die Geldstrafe ist ein unbedingter Vollzug grundsätzlich möglich. Unter Be- rücksichtigung des unbedingt ausgesprochenen Vollzugs der Freiheitsstrafe kann B. keine ungünstige Legalprognose attestiert werden. Es ist davon auszu- gehen, dass er sich davon genügend beeindrucken lässt. Die auf 30 Tagessätze à Fr. 30.-- festgesetzte Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. Die Probezeit für die bedingt ausgesprochene Geldstrafe ist auf 3 Jahre festzu- setzten. 3.4.3 Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Vollzugs Der Beschuldigte B. wurde am 13. Juni 2022 verhaftet und befand sich bis zum

30. August 2023 in Untersuchungshaft. Anschliessend wurde er auf entsprechen- des Gesuch hin in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Vom 6. September 2024 bis zum 24. März 2025 befand er sich erneut in Untersuchungshaft. Zu berück- sichtigen sind zudem 176 Tage Untersuchungshaft im Zusammenhang mit dem vorliegend widerrufenen Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 11. Ja- nuar 2022. Die Dauer der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 1’192 Tagen ist auf die zu vollziehende Strafe (Freiheitsstrafe und Geldstrafe) anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.5 Vollzugskanton Für den Vollzug der ausgesprochenen Strafen ist der Kanton Zürich zuständig (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG). VII. Weisung 1. Rechtliches 1.1 Das Gericht kann bei bedingten und teilbedingten Strafen, ab Beginn und höchs- tens für die Dauer der Probezeit dem Verurteilten bestimmte Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Weisungen dienen dem Zweck «den Verurteilten so zu

- 126 - SK.2024.62 betreuen, dass er sich von den Zwängen lösen kann, die seiner Delinquenz zu- grunde liegen» (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 4 N. 66). Weisungen sollen ih- rem spezialpräventiven Zweck entsprechend dazu beitragen, Risikosituationen zu vermeiden (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom

5. Juli 2018, E. 2.2.3) und haben entsprechend in einem Sinneszusammenhang mit der Tat und / oder den künftigen Kriminalitätsrisiken zu stehen (BGE 102 IV 8; 108 IV 152 E. 3b; IMPERATORI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 94 N. 9; TRECHSEL/AEBERSOLD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 94 N. 3 m.w.H.). 1.2 Eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Weisungsinhalten findet sich in Art. 94 StGB. Demnach können Weisungen insbesondere die Berufsaus- übung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung betreffen. Die Zweckbestim- mung der Weisung und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden Behörden in der Wahl des Weisungsinhalts jedoch ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.2.4). Als unzulässig gelten beispielsweise die Pflicht zu sühnender Arbeitsleistung (BGE 108 IV 152 E. 3) oder die Verpflichtung zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten innert bestimmter Frist (BGE 71 IV 178 E. 1). Sühnende Weisungen sind ins- besondere mit Blick auf das Doppelbestrafungsverbot ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO) ausgeschlossen (BGE 108 IV 152 E. 3). 1.3 Die Weisung ist nur zulässig, wenn sie in erster Linie im wohlverstandenen Inte- resse des Verurteilten liegt, vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, ver- hältnismässige Anstrengung verlangt und voraussichtlich befolgt werden kann. Das ist der Fall, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, erzieherisch auf den Verurteilten einzuwirken und damit der Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen (BGE 130 IV 1 E. 2.1; 124 IV 193; 108 IV 152 E. 3a; 106 IV 325 E. 1; 94 IV 11, 12 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_626/2008 vom 11. November 2012; 6B_1/2012 vom 18. April 2012; 6S.79/2001 vom 26. Februar 2001). 1.4 Weisungen sind gemäss Art. 95 Abs. 2 StGB im Urteil oder im Entscheid festzu- halten und zu begründen. Missachtet der Verurteilte die Weisung oder ist diese nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so kann das Gericht oder die Strafvollzugsbehörden gemäss Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB insbesondere die Probezeit um die Hälfte verlängern, die Weisung ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen. 2.

2.1 Wie bereits ausgeführt, distanziert sich A. heute von der Ideologie des IS. Seine Distanzierung begann in Untersuchungshaft, und seit seiner Haftentlassung be- müht er sich ernsthaft um eine nachhaltige und vollständige Abkehr von diesem

- 127 - SK.2024.62 extremistischen Gedankengut (ausführlich dazu E. II.11). Die Haftentlassung liegt zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht einmal ein Jahr zurück. Es bleibt der Eindruck eines Hangs zu extremen Entscheidungen, zumal er nicht nur der Ideologie des IS entsagt, die eine politische Ausrichtung einer Religion darstellt, sondern sich darüber hinaus sogar von der Religion des Islams selbst gelöst ha- ben will. Darüber hinaus kann in Bezug auf A. aufgrund seines Alters und seines bisherigen Lebens noch nicht von einer gefestigten Persönlichkeit gesprochen werden. Entsprechend hat die Strafkammer – wie bereits an anderer Stelle aus- geführt (vgl. E. II.1.11.3) – gewisse Bedenken hinsichtlich der Nachhaltigkeit sei- ner Abkehr und des Rückfallrisikos. Um diesem Risiko angemessen Rechnung zu tragen und der Gefahr künftiger, einschlägiger Verfehlungen entgegenzuwir- ken, erachtet die Strafkammer in seinem Fall die Weiterführung der Distanzie- rungsarbeit mit der J. als indiziert. 2.2 Damit sich der Beschuldigte nachhaltig und vollständig von der extremistischen Gewaltideologie des IS abwenden kann, ist ihm die Weisung nach Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB zu erteilen, während der Dauer der Probezeit die bei der J. begonnene Distanzierungsarbeit weiterzuführen. 2.2.1 Diese Weisung steht in direktem Zusammenhang mit den Taten, wegen derer A. verurteilt wurde, und reduziert die Rückfallwahrscheinlichkeit. Sie liegt zudem in erster Linie in seinem Interesse. Darüber hinaus unterstützt die Weisung die Bes- serung und das Wohlverhalten von A. während der Probezeit. Damit kann ein erneutes Abschwenken in die genannte radikal-islamistische und gewaltverherr- lichende Ideologie oder anderweitige Radikalisierungstendenzen und damit ver- bundene Straftaten verhindert werden. 2.2.2 Die Einhaltung dieser Weisung verlangt von A. keine unverhältnismässige An- strengung, da er bereits zum jetzigen Zeitpunkt Distanzierungsarbeit leistet. Letztlich dient sie auch seiner Resozialisierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft, nachdem er beinahe seine gesamte Jugendzeit in den ideologi- schen Fängen terroristischer Gruppierungen verbracht hat. Auf diese Weise wer- den seine ernsthaften Bemühungen, sich von dieser Ideologie abzuwenden und ein angepasstes Leben in der Schweiz zu führen, gestärkt. Letztlich liegt es in der Verantwortung von A., diese zweite Chance unter Berücksichtigung der Ju- gendstrafe zu nutzen und seinen Worten Taten folgen zu lassen. 2.3 Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

- 128 - SK.2024.62 VIII. Beschlagnahmte Gegenstände  Einziehung 1. Rechtliches 1.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weg- gefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Gegenstände, die Gewaltdarstellungen i.S.v. aArt. 135 StGB enthalten, sind ge- mäss Abs. 2 dieser Bestimmung einzuziehen. Da sich aArt. 135 StGB nur aus- drücklich zur Einziehung äussert, ist Art. 69 Abs. 2 StGB auch für Gewaltdarstel- lungen anwendbar (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N. 910 m.w.H.). 1.2 Im Vorverfahren wurden bei den Beschuldigten diverse Gegenstände sicherge- stellt und in der Folge beschlagnahmt (BA pag. 8.01.0030 ff.; 8.02.0048 ff.). Beim Beschuldigten A. waren dies namentlich ein Mobiltelefon der Marke Xiaomi (Ass- ID 27544) und eine Schutzweste mit integrierter Stahlplatte (Ass-ID 27546), eine Langwaffe Nuprol, Kaliber 6mm (Ass-ID 24660), sowie beim Beschuldigten B. insbesondere dessen Mobiltelefon Xiaomi Redmi (Ass-ID 31450), ein einhändig bedienbares Messer (Ass-ID 31516) und Ordner mit diversen arabischen IS-(Ab- )Schriften (Ass-ID 31517, 31518, 31519). 1.3 Einziehung zur Vernichtung 1.3.1 Die beiden Beschuldigten verwendeten ihre Mobiltelefone jeweils u.a. dazu, de- liktisch relevantes propagandistisches Material mit Gleichgesinnten auszutau- schen bzw. im Rahmen ihrer Propagandatätigkeit zu veröffentlichen. Darüber hinaus waren die hier relevanten Gewaltdarstellungen (siehe dazu E. VI.12) je- weils im Cache-Speicher der Mobiltelefone beider Beschuldigten sowie des Notebooks HP Spectre von A. abgelegt. Die beschlagnahmten Mobiltelefone stellen somit instrumenta sceleris dar. Als solche sind die beschlagnahmten Mo- biltelefone Xiaomi Redmi (Ass-ID 27544 [Mobiltelefon von A.]) und Xiaomi Redmi (Ass-ID 31450, [B.]) einzuziehen und zu vernichten (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 69

- 129 - SK.2024.62 Abs. 2 StGB). Die Einziehung des Notebooks HP Spectre von A. (Ass-ID. 27542) erschiene insofern nicht verhältnismässig, als die darauf befindlichen Daten voll- ständig gelöscht und ihm das Gerät in der Folge herausgegeben werden kann. 1.3.2 Bei den nachfolgenden Beschlagnahmungen handelt es sich insbesondere um unter das Waffengesetz fallende Gegenstände; sie sind folglich zur Vernichtung einzuziehen (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB und Art. 135 Abs. 3 StGB resp. Art. 31 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 4 WG): - Ass.-ID 24639: Magazin, Airsoft Munition, Gasflaschen - Ass.-ID 24660: Langwaffe Nuprol, Delta, Enforcer, Bravo-Deb, Cal 6mm, Ladezustand unbekannt, mit Magazin & Munition, beige - Ass.-ID 24676: Unbekanntes Objekt, evtl. Verschluss (Bestandteil der Airsoft-Gun) - Ass.-ID 24678: Zwei Hülsen - Ass.-ID 27555: USB-Granate mit angeklebter Schnur für Selbstauslösung - Ass.-ID 31516: Messer, einhändig bedienbar 1.4 Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte Die Bundesanwaltschaft beantragte die Einziehung und Verwendung des bei A. beschlagnahmten Bargeldes zur anteilsmässigen Deckung der auferlegten Ver- fahrenskosten (SK pag. 36.721.100). A. hat dagegen nicht opponiert. Das bei A. beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 2'210.-- (Ass-ID. 24671 und 24673) wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur teilweisen Deckung der A. auf- erlegten Verfahrenskosten (siehe dazu nachfolgend E. X.1.3) verwendet. 1.5 Rückgabe an den Beschuldigten A. A. ist das Apple iPad Air (Ass.-ID. 27543) zurückzugeben. Wie vorgehend bereits erläutert ist ihm zudem das Notebook HP Spectre nach Löschung sämtlicher Da- ten auszuhändigen (E. VIII.1.3). 1.6 Rückgabe an den Beschuldigten B. B. sind das (zweite, neben dem gemäss E. VIII.1.3.2 einzuziehenden modellglei- che) Mobiltelefon Xiaomi Redmi (Ass-ID: 31477) sowie das Apple MacBook Air (Ass-ID. 31451) zurückzugeben. 1.7 Einziehung zuhanden der Akten Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und verblei- ben bei den Verfahrensakten: - Ass.-ID 24661: Weisse Fahne mit arabischer Schrift - Ass.-ID 24664: Notizheft rosa mit handschriftlichen Notizen über Reden von IS-Anführern

- 130 - SK.2024.62 - Ass.-ID 24672: Kontoauszug Bank C. vom 1. Juni 2021 bis 17. Juni 2021 - Ass.-ID 24677: Diverse A4-Papiere mit IS-Symbolen und arabischer Schrift - Ass.-ID 27546: Schutzweste schwarz mit integrierter Stahlplatte - Ass.-ID 24665: Zwei Plakate mit Waffenbildern - Ass.-ID 24666: Buch Schusswaffen - Ass.-ID 31517: Ordner grün, mit arabischen IS-Schriften - Ass.-ID 31518: Ordner rot, mit arabischen IS-Schriften - Ass.-ID 31519: Ordner violett, mit arabischen IS-Schriften IX. Biometrische erkennungsdienstliche Daten 1. Die Bundesanwaltschaft beantragt, dass die von den beiden Beschuldigten er- stellten DNA-Profile und die erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. 1 [A.] und PCN-Nr. 2 [B.]) innert der gesetzlichen Frist zu löschen seien. Damit kann letzt- lich nur gemeint sein, dass die Zustimmung zur Löschung der von den Beschul- digten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt wird, zu- mal die Strafkammer diese nicht selbst löschen kann. 2. Das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (SR 363; nachfolgend: DNA-Profil-Gesetz) regelt seit dem 1. August 2023 in Art. 16 ff. die Löschung von DNA-Profilen. Art. 16 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz hält in lit. a bis d die abgestuften Löschfristen bei Verurteilung zu einer bedingten bzw. unbeding- ten Strafe fest. Die Höchstdauer der Aufbewahrungsfrist beträgt 40 Jahre bei ei- ner Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren (Art. 16 Abs. 2 lit. d DNA-Profil-Ge- setz). Bei der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren statuiert Art. 16 Abs. 2 lit. b DNA-Profil-Gesetz eine Löschung des DNA- Profils nach 20 Jahren. Eine Löschfrist bei der Aussprache von teilbedingten Frei- heitsstrafen findet sich in Art. 16 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz nicht. Art. 16 Abs. 7 DNA-Profil-Gesetz statuiert im Sinne einer Auffangnorm in allen übrigen Fällen, die nicht von den vorangehenden Absätzen von Art. 16 erfasst sind, eine Lösch- frist von 10 Jahren ab dem Datum des in Rechtskraft erwachsenen Urteils. Diese Frist entspricht jener nach lit. a für den bedingten Vollzug und der bisherigen Re- gelung. Art. 17 DNA-Profil-Gesetz hält fest, dass das DNA-Profil nach Art. 16 Abs. 2 lit. a bis f und h mit Zustimmung der zuständigen urteilenden Behörde für eine Dauer von höchstens zehn Jahren über den Ablauf der Löschfrist hinaus aufbewahrt werden, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbre- chen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat zu befürchten ist. Eine vorzeitige Löschung auf Antrag der betroffenen Person ist nicht möglich, auch nicht gestützt auf das Datenschutzgesetz (vgl. MANGOLD, Die Neuregelung der DNA-Aufbewahrungsfristen, AJP 2023 S. 726 ff., 727 m. w. H.).

- 131 - SK.2024.62 3. Die Beschuldigten A. und B. wurden am 24. Juni 2022 erkennungsdienstlich er- fasst (PCN-Nr. 1 [A.], BA pag. 17.01.0012 ff.; PCN-Nr. 2 [B.], BA pag. 17.2.0007 ff.). Die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A. sind demzufolge in Anwendung von Art. 16 Abs. 7 DNA-Profil-Gesetz nach Ablauf von 10 Jahren, jene von B. in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. b DNA-Profil-Gesetz nach Ablauf von 20 Jahren ab Rechtskraft des Urteils zu löschen. X. Verfahrenskosten 1. Rechtliches 1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird, ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Ver- teidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. 1.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). Im Vorverfahren beträgt die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- und für die Untersuchung im Falle einer Anklageerhebung Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR). Im Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. b BStKR). 1.3

1.3.1 Die Bundesanwaltschaft macht Verfahrenskosten in Gesamthöhe von Fr. 595'302.59 geltend, davon Gebühren von Fr. 45'000.-- für das Vorverfahren und Fr. 15'000.-- für die polizeilichen Ermittlungen der BKP sowie auferlegbare Auslagen in Höhe von Fr. 213'137.44 und nicht auferlegbare Auslagen von Fr. 322'165.15 (BA pag. Rubrik 24; SK pag. 36.100.079).

- 132 - SK.2024.62 Die Gebühren von insgesamt Fr. 60'000.-- liegen innerhalb des gesetzlichen Ge- bührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und sind angemes- sen. Die Auslagen in Höhe von Fr. 535'302.59 sind ausgewiesen, indes handelt es sich dabei zu einem grossen Teil um nicht auferlegbare Auslagen, wie insbeson- dere Hafttransportkosten sowie Kosten der Untersuchungshaft (vgl. BA pag. Rubrik 24). Zudem richtet sich die Verlegung geleisteter Akontozahlungen an die amtlichen Verteidigungen von A. – ausmachend Fr. 1'150.-- an Rechtsan- walt D. und Fr. 61'708.44 an Rechtsanwältin Spörri – nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. nachfolgend E. 12). Vor diesem Hintergrund belaufen sich die auferlegbaren Auslagen auf Fr. 149'974.--. 1.3.2 Im Hauptverfahren beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. b BStKR). Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird auf Fr. 8‘000.-- festgesetzt (Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR). 1.3.3 Zusammenfassend betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 217‘974.-- (Vorverfahren Gebühr: Fr. 60'000.--, Auslagen: Fr. 149‘974.--; Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren: Fr. 8'000.--). 2.

2.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung resp. Auferlegung der Verfahrenskosten anwend- bar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 E. 8.4.1 m.w.H.). 2.2 Angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beider Beschul- digten rechtfertigt es sich, diesen zur Erleichterung der Resozialisierung die Ver- fahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diverse und insbesondere kostenintensivere Verfah- renshandlungen, wie namentlich die Kosten im Rahmen der psychiatrischen Gut- achten von Fr. 36'936.50, einzig A. betrafen. Angemessen erscheint die Auferle- gung der Verfahrenskosten an A. von 2/9 und somit Fr. 48'438.65 und an B. von 1/9 und somit Fr. 24'219.35. XI. Entschädigungen 1. Rechtliches 1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für

- 133 - SK.2024.62 besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Anspruch ist nach Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Falle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerech- net werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Art. 431 StPO gewährleistet mithin An- spruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnah- men (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und / oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dau- ert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, d.h. nach Fällung des Urteils, übermässig. Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.5). Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3 und 4.4). Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls grosses Gewicht zu (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag angemessen, sofern keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2). Bei län- gerer Haft ist der Tagessatz in der Regel zu senken (BGE 143 IV 341 E. 3.1, Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1). Zum Schaden gehört auch der Zins vom Zeitpunkt an, ab dem sich das schädi- gende Ereignis ausgewirkt hat (GRIESSER, in: Donatsch/Lieber et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 429 StPO N. 7a). Der Zinssatz beträgt ge- mäss Art. 73 OR 5 % (BGE 129 IV 149 E. 4.1 4.3 m. H.; Urteil des Bundesge- richts 6B_534/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.2). Die ungerechtfertigte Unter- suchungshaft stellt im Falle der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO das

- 134 - SK.2024.62 zinsauslösende schädigende Ereignis im Sinne der dargelegten Rechtsprechung dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2016 vom 20. September 2016 E. 2.5.1; 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Sofern, wie vorliegend, eine für jeden Hafttag gleichbleibende Genugtuungssumme zuzusprechen ist, kann der Zins ab einem mittleren Verfalltag zugesprochen werden (BGE 131 III 12 E. 9.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). 1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes gemäss BStKR festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). In Ermangelung ausserordentlicher Umstände betragen die Stundenansätze für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- für An- waltstätigkeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (statt vieler: Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 6.1). Bei Fällen im ordentlichen Schwierig- keitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkam- mer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit. Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze gemäss BStKR aufgrund der tatsächlichen Kos- ten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 2. Entschädigung von A. Angesichts des Verfahrensausgangs, der Sanktionierung mit einer Freiheits- strafe unter Anrechnung der ausgestandenen Haft einschliesslich Ersatzmass- nahmen, entfällt eine Entschädigung für die Haft. Eine Überhaft liegt nicht vor. Andere Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A. 3.1 Rechtsanwalt D. wurde mit Verfügung vom 15. Juni 2022 als amtlicher Verteidi- ger von A. für die Zeit vom 13. bis 15. Juni 2022 eingesetzt, da die von A. ge- wünschte Verteidigerin, Rechtsanwältin Eva Spörri, das Mandat der amtlichen Verteidigung erst per 16. Juni 2022 übernehmen konnte (BA pag. 16.1.4 f.). Der ehemalige amtliche Verteidiger von A., Rechtsanwalt D., macht in seiner im Rahmen des Vorverfahrens eingereichten Honorarnote vom 16. August 2022 ei- nen Aufwand von 5.7 Stunden Arbeitszeit zu einem Stundenansatz von Fr. 230.--, 1.4 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 19.20 gesamthaft Fr. 1'731.-- (inkl. MWST von 7.7 %) geltend (BA 24.1.54 ff.). Der ausgewiesene Aufwand scheint mit Ausnahme der nachfolgenden beiden

- 135 - SK.2024.62 Positionen als angemessen: nicht zu entschädigen sind minimale Aufwände wie die blosse Kenntnisnahme von Dokumenten, konkret die Positionen «Kenntnis- nahme des Fax ZMG» vom 15. Juni 2022 von 0.1 Stunden und «Kenntnisnahme Verfügung der amtlichen Verteidigung und der Antrag auf Untersuchungshaft» vom 16. Juni 2022 von 0.2 Stunden, womit sich die Vergütung für die Arbeitszeit um 0.3 Stunden bzw. um insgesamt Fr. 63.-- (exkl. MWST) verringert. Unter Be- rücksichtigung der vorgenannten Korrektur ist die Entschädigung von Rechtsan- walt D. auf Fr. 1'663.10 festzusetzen. 3.2 Die amtliche Verteidigerin von A., Rechtsanwältin Eva Spörri, macht in ihren Kos- tennote vom 14. März 2025 und (per E-Mail zugesandten) Nachtrag vom

18. März 2025 für die amtliche Verteidigung einen Aufwand von gesamthaft Fr. 117'925.55 geltend (SK pag. 36.821.002 ff.). 3.2.1 Für das Jahr 2022 setzt sich der von Rechtsanwältin Eva Spörri geltend ge- machte Aufwand zusammen aus 109.26 Stunden Arbeitszeit zu einem Stunden- ansatz von Fr. 230.--, 67.3 Stunden Reise- und Wartezeit zu einem Stundenan- satz von Fr. 200.-- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 2'175.10, ausmachend total Fr. 43'903.80 (inkl. MWST; [SK pag. 36.821.005 ff.]). Der ausgewiesene Auf- wand erscheint gerechtfertigt, insbesondere angesichts der diversen Einvernah- men, derentwegen über 60 Stunden Reise- und Wartezeit angefallen sind. Aller- dings sind Bemühungen in parallelen Verfahren oder in anderweitigen rechtli- chen Angelegenheiten nicht zu entschädigen, namentlich die Position «Telefonat mit Hr. DDDDDD., Sozialarbeiter Winterthur betr. Kontoauszug» vom

13. Juli 2022 à 0.15 Stunden. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Po- sition «Aktenstudium» betragen, da sie in der Kostennote nicht separat ausge- wiesen bzw. nachvollziehbar sind, mindestens 24.8 Stunden. Sie erscheinen ins- besondere in diesem Verfahrensstadium und auch im Vergleich zu jenen von Rechtsanwalt Remo Gähler, dem amtlichen Verteidiger von B. (siehe dazu E. XI.5.2, 4.1 Stunden Aktenstudium im Jahr 2022), als überhöht. Diese Aufwen- dungen sind entsprechend um ¼ und damit um 6.2 Stunden à Fr. 230.--, gesamt- haft somit Fr. 1'426.-- (exkl. MWST), zu kürzen. Die 410 Kopien sind infolge Mas- senanfertigung mit je 20 Rp. und nicht 50 Rp. zu verrechnen. Nach den genann- ten Anpassungen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Eva Spörri für das Jahr 2022 um insgesamt Fr. 1'705.45 (inkl. MWST; [Fr. 1'583.50 ohne MWST]) zu reduzieren, womit eine Entschädigung von Fr. 42'198.35 (inkl. MWST) für das Jahr 2022 resultiert. 3.2.2 Im Folgejahr macht die amtliche Verteidigerin in ihrer Kostennote einen Aufwand von 88.9 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.--, 45.3 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- und Auslagen in Höhe von Fr. 2'178.90, ausmachend total Fr. 34'125.70 (inkl. MWST), geltend (SK pag. 36.821.011 ff.). Wie im Vorjahr erscheint der Aufwand

– mit Ausnahme der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Position «Akten- studium» und des verrechneten Betrags je Kopie – als gerechtfertigt. Die als Ak- tenstudium deklarierten bzw. als solche separat ausgewiesenen Positionen

- 136 - SK.2024.62 kumulieren sich ohne Berücksichtigung der in Sammelbezeichnungen ebenfalls aufgelisteten Aufwendungen für Aktenstudium auf mindestens 29.5 Stunden. Aufgrund des damaligen Verfahrensstandes und im Vergleich zu den von Rechtsanwalt Remo Gähler geltend gemachten Aufwendungen in derselben Zeitdauer (11.7 Stunden für Aktenstudium) erscheinen sie als überhöht und sind um ein Viertel und somit um 7.375 Stunden zu kürzen. Die insgesamt 2’520 Ko- pien sind aufgrund der Massenanfertigung mit je 20 Rp. statt 50 Rp. zu verrech- nen. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwältin Eva Spörri für das Jahr 2023 mit Fr. 31'756.05 (inkl. MWST) zu entschädigen. 3.2.3 Für das Jahr 2024 macht die amtliche Verteidigerin von A. eine Honorarforderung von total Fr. 13'212.20 (inkl. MWST) geltend, zusammengesetzt aus einem Auf- wand von 52.19 Stunden, davon 44.49 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- und 7.7 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, und Auslagen in Höhe von Fr. 449.50 (SK pag. 36.821.015 ff.). Der ausgewiesene Aufwand erscheint mit Ausnahme der Aufwendungen für die 669 Kopien, die infolge Massenanfertigung wie in den Vorjahren mit je 20 Rp. statt 50 Rp. zu verrechnen sind, als angemes- sen. Unter Berücksichtigung dieser Anpassung ist die Entschädigung der amtli- chen Verteidigerin für das Jahr 2024 auf Fr. 12'995.25 (inkl. MWST) festzusetz- ten. 3.2.4 Gemäss den eingereichten Kostennoten macht Rechtsanwältin Eva Spörri für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. im Jahr 2025 schliesslich einen Auf- wand von 122.5 Stunden geltend, davon 118.1 Stunden Arbeitszeit zu Fr. 230.--, 4.4 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.-- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 595.05 (SK pag. 36.821.018 f.). Der geltend gemachte Aufwand er- scheint mit nachfolgenden Ausnahmen als gerechtfertigt: Die für das Aktenstu- dium verrechneten Stunden belaufen sich mangels konsequent separater Auflis- tung resp. Vermischung mit anderen Positionen auf mind. 62.4 Stunden und er- scheinen insbesondere in diesem Verfahrensstadium und auch im Vergleich zu den von Rechtsanwalt Remo Gähler in der gleichen Zeit geltend gemachten 16.6 Stunden als stark überhöht und sind entsprechend um 2/3 und somit um 41.6 Stunden, ausmachend Fr. 9'568.-- (exkl. MWST), zu kürzen. Nicht zu ent- schädigen sind jene Aufwendungen, die nicht in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte des Beschuldigten stehen. Dies betrifft insbesondere Absprachen unter Rechtsanwälten. Folglich ist die Besprechung mit Rechtsan- walt Remo Gähler vom 27. Februar 2025 im Umfang von 1.5 Stunden à Fr. 230.-- nicht zu entschädigen. Ebenso sind Klientenkontakte, die über die Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Verfahren hinausgehen und vielmehr einer sozialen Betreuung gleichen, nicht zu entschädigen. Insbesondere im Jahr 2025 intensivierten sich die Anzahl der Besprechungen und Kontakte zwi- schen dem Beschuldigten A. und seiner amtlichen Verteidigung, namentlich kam es zu fünf Besprechungen in der Zeit zwischen dem 14. und 24. Februar 2025, also innert 10 Tagen resp. 7 Arbeitstagen. Vor diesem Hintergrund sind die

- 137 - SK.2024.62 folgenden Positionen, um je eine Stunde zu kürzen: 18. Februar 2025 «Akten- studium, Besprechung mit Klient» à 6.4 Stunden; 24. Februar 2025 «Bespre- chung mit Klient; Brief an BStGer; Weiterarbeit Plädoyer» à 5.7 Stunden;

24. Februar 2025 «Aktenstudium, Besprechung mit Klient u. Eingabe BStGer» à 3 Stunden. Auch die zahlreichen Kontakte in der Zeit ab dem 4. bis

13. März 2025 sind als übermässig zu werten, weshalb die Positionen vom

7. März 2025 «Aktenstudium; Tel. mit Klient» à 6.4 Stunden und 13. März 2025 «Tel. mit Klient, Aktenstudium, Plädoyer» à 9.5 Stunden, um je 0.5 Stunden und jene vom 11. März 2025 «Besprechung mit Klient, Aktenstudium, Plädoyer» à 6.2 Stunden um 1 Stunde zu kürzen sind. Insgesamt sind die geltend gemachten Aufwendungen in diesem Zusammenhang somit um 5 Stunden zu reduzieren. Für die Aufwendungen im Rahmen der insgesamt 13.25 Stunden dauernden Hauptverhandlung, unter zusätzlicher Berücksichtigung der Urteilseröffnung von rund einer Stunde sowie je einer Stunde Nachbesprechung, sind insgesamt 16.25 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 3'273.50 (exkl. MWST), zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Aufwendungen für die An- und Rückreise zur Hauptver- handlung und Urteilseröffnung mit dem privaten Fahrzeug sind nicht zu entschä- digen, da weder eine besondere Zeitersparnis noch anderweitige Ausnahme- gründe (vgl. Art. 13 Abs. 3 BStKR) offensichtlich sind bzw. dargelegt wurden. Stattdessen sind die Kosten für die Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen (5 Stunden Reisezeit à Fr. 200.--; ÖV-Ticket à Fr. 116.--). Die Kopien sind wie in den Vorjahren aufgrund der Massenanfertigung mit 20 Rp. statt 50 Rp. zu verrechnen. Für die Verpflegung während der Hauptverhandlung (Mittag- und Abendessen) sind insgesamt Fr. 60.-- anzurechnen. Vor diesem Hintergrund ist die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Eva Spörri für das Jahr 2025 mit Fr. 22'411.90 (davon Fr. 19'377.50 für Arbeitszeit; Fr. 1'000.-- für Reise- und Wartezeit; Fr. 355.05 Auslagen und Fr. 1'679.35 für MWST) zu entschädigen. 3.2.5 Im Ergebnis beziffert sich die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwältin Eva Spörri auszurichtende Entschädigung für die Jahre 2022 bis 2025 auf total Fr. 109'361.55 (inkl. MWST). 3.3 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen seiner amtlichen Vertei- digungen Ersatz zu leisten, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Entschädigung von B. 4.1 Rechtsanwalt Remo Gähler beantragt für B. eine Entschädigung für die erlittene Überhaft, bestehend aus der Differenz zwischen der ausgestandenen Haft (Un- tersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug, unter Berücksichtigung der wider- rufenen Strafe von 180 Tagen) und der beantragten Freiheitsstrafe von

- 138 - SK.2024.62 insgesamt 475 Tagen (bei der beantragen Freiheitsstrafe von 24 Monaten) bei einem Ansatz von Fr. 200.-- pro Tag zzgl. Zins (SK pag. 36.721.159 f.). 4.2 Die von B. ausgestandene Haft (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug zzgl. der vollzogenen Untersuchungshaft im Zusammenhang mit der widerrufe- nen Freiheitsstrafe von 176 Tagen) von 1’192 Tagen ist, wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. VI.3.4.3), auf den Vollzug der ihm vorliegend auferlegten Strafe von 35 Monaten Freiheitsstrafe anzurechnen. Unter weiterer Berücksichtigung der hier vorliegend bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagen verbleibt eine Überhaft von 112 Tagen, die zu entschädigen ist. Die Strafkammer erachtet unter den gegebenen Umständen die beantragte Ge- nugtuung von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen. Dies ergibt einen Gesamtbe- trag von Fr. 22'400.--, der ab dem mittleren Verfalltag, dem 28. Januar 2025, zu 5 % zu verzinsen ist (Art. 73 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). 5. Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B. 5.1 Der amtliche Verteidiger von B., Rechtsanwalt Remo Gähler, macht in seiner Zwischenhonorarnote vom 11. März 2025 einen Aufwand von Fr. 75'548.55 und in seiner Honorarnote Nr. 5 vom 18. März 2025 einen solchen von Fr. 9'584.70, gesamthaft somit Fr. 85'133.25 geltend (SK pag. 36.822.001 ff.). 5.2 Der für das Jahr 2022 von Rechtsanwalt Remo Gähler geltend gemachte Auf- wand von Fr. 17'793.05 setzt sich zusammen aus 31.1 Stunden Arbeitszeit zu einem Stundenansatz von Fr. 230.--, wovon 4.1 Stunden für Aktenstudium, 44 Stunden Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 567.95 zzgl. 7.7 % MWST. Die geltend gemachten Aufwendungen er- scheinen mit Ausnahme der nachfolgenden Korrekturen als angemessen: Nicht zu entschädigen ist das Telefonat mit Rechtsanwältin Eva Spörri vom 1. Septem- ber 2022 à 0.1 Stunden. Die 88 Kopien sind aufgrund der Massenanfertigung mit 20 Rp. pro Stück statt den geltend gemachten 50 Rp. zu vergüten. Vor diesem Hintergrund ist Rechtsanwalt Remo Gähler für das Jahr 2022 mit Fr. 17'739.80 zu entschädigen. 5.3 Für das Folgejahr 2023 beziffert Rechtsanwalt Remo Gähler einen Aufwand von insgesamt Fr. 17'480.25, davon 43.1 Stunden Arbeitszeit und 29.5 Stunden Reise- und Wartezeit, Fr. 417.50 Spesen sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 %. Der ausgewiesene Aufwand erscheint mit nachfolgenden Korrekturen angemes- sen. Wie bereits erläutert, sind die Absprachen mit Rechtsanwältin Eva Spörri nicht zu entschädigen. Dies betrifft die beiden Telefonate vom 26. April 2023 und

12. September 2023 à je 0.2 Stunden. Die 122 Kopien sind infolge Massenanfer- tigung mit 20 Rp. statt 50 Rp. zu vergüten. Folglich ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Remo Gähler für das Jahr 2023 auf Fr. 17'341.75 (inkl. MWST) festzusetzen.

- 139 - SK.2024.62 5.4 Gemäss der dritten Honorarnote für das 2024 setzt sich der geltend gemachte Aufwand von Fr. 25'440.25 aus 87.4 Stunden Arbeitszeit, 15.8 Stunden Warte- und Reisezeit sowie Spesen von Fr. 272.-- und Mehrwertsteuer von 8.1 % zu- sammen. Wie in den Vorjahren sind Absprachen mit Rechtsanwältin Eva Spörri nicht zu entschädigen und die Kopien mit 20 Rp. zu verrechnen. Unter Berück- sichtigung dieser Korrekturen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Remo Gähler für das Jahr 2024 auf Fr. 25'274.95 (inkl. MWST) zu reduzieren. 5.5 Die geltend gemachten Aufwendungen für die Zeit vom 1. Januar bis

24. März 2025 beziffern sich gemäss den Honorarnoten Nr. 4 und 5 auf total Fr. 24'419.70, davon 76.4 Stunden Arbeitszeit, 23 Stunden Reise- und Wartezeit sowie Fr. 417.90 Auslagen zzgl. MWST. Der geltend gemachte Aufwand er- scheint – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anpassungen – als ange- messen. Wie in den Vorjahren, sind Absprachen / Besprechungen mit Rechtsan- wältin Eva Spörri nicht zu entschädigen. Dies betrifft die E-Mail vom 22. Ja- nuar 2025 à 0.4 Stunden und die Besprechung mit Rechtsanwältin Eva Spörri vom 27. Februar 2025 à 1.5 Stunden. Ebenso wie in den Vorjahren sind die Ko- pien (255 Stück) mit jeweils 20 Rp. statt 50 Rp. pro Kopie zu vergüten. Eine wei- tere Korrektur ist hinsichtlich der provisorisch veranschlagten verhandlungsbe- dingten Aufwendungen vorzunehmen. Die Hauptverhandlung dauerte effektiv 13.25 Stunden und die Urteilsverkündung eine Stunde (ohne Nachbesprechun- gen, die separat in der Honorarnote veranschlagt sind). Somit ist die geltend ge- machte Entschädigung um 1.25 Stunden zu reduzieren. Für die Verpflegung während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Mittagessen und Abendessen) sind insgesamt Fr. 60.-- aufzurechnen. Die Vergütung für die Aufwendungen des amtlichen Verteidigers für das Jahr 2025 beträgt somit Fr. 23'618.65. 5.6 Im Ergebnis beziffert sich die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Remo Gähler auszurichtende Entschädigung für die Jahre 2022 bis 2025 auf total Fr. 83'975.15 (inkl. MWST). 5.7 B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidi- gers Ersatz zu leisten, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 140 - SK.2024.62 Die Strafkammer erkennt:

I. A. 1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organi- sation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB. 2. Im Übrigen wird A. schuldig gesprochen: 2.1. der Unterstützung einer terroristischen Organisation gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB betreffend: 2.1.1. Entgegennahme und Weiterleitung von Spendengeldern zu Guns- ten des IS gemäss Anklageziffer 1.1.1.2.1; 2.1.2. Verbreitung von Propaganda zu Gunsten des IS via Telegram-Ka- nal «S3.2» gemäss Anklageziffer 1.1.1.2.2; 2.1.3. versuchte Ausreise via die Türkei zum IS nach Syrien im Dezem- ber 2021 gemäss Anklageziffer 1.1.2.3.1; 2.1.4. Planung der Ausreise nach Syrien zum IS ab Januar 2022 gemäss Anklageziffer 1.1.2.3.2; 2.1.5. Propagandaaktivitäten zu Gunsten des IS betreffend die Tele- gram-Kanäle «S3.» gemäss Anklageziffer 1.1.2.3.3 lit. a; 2.1.6. Propagandaaktivitäten zu Gunsten des IS betreffend die Tele- gram-Kanäle «S4.» und «S5.» gemäss Anklageziffer 1.1.2.3.3 lit. b; 2.1.7. Eingliederung in die «CC.» gemäss Anklageziffer 1.1.2.3.3 lit. c; 2.1.8. Propagandaaktivitäten zu Gunsten des IS betreffend die Medien- agentur «NN.» gemäss Anklageziffer 1.1.2.3.3 lit. e betreffend die Propagandaerzeugnisse vom 22. März 2022, 23. März 2022 (S. 38 der Anklageschrift) und 24. März 2022 (S. 29 der Anklage- schrift); 2.1.9. Propagandaaktivitäten zu Gunsten des IS betreffend die Medien- agentur «PP.» gemäss Anklageziffer 1.1.2.3.3 lit. f; 2.1.10. Propagandaaktivitäten zu Gunsten des IS gemäss Anklagezif- fer 1.1.2.3.3 lit. g;

- 141 - SK.2024.62 2.1.11. Produktion und Verbreitung von IS-Propagandamaterialien ge- mäss Anklageziffer 1.1.2.3.3 lit. h betreffend die Propagandaer- zeugnisse 3.1 – 3.7.3 und 3.8.3; 2.1.12. Kryptotransaktionen zu Gunsten des IS gemäss Anklagezif- fer 1.1.2.3.4. 2.2. des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Anklageziffer 1.1.3. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate un- bedingt und 18 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen à je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 718 Tagen sowie die Ersatzmass- nahmen im Umfang von 30 Tagen werden auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet. 4. A. wird angewiesen, für die Dauer der Probezeit die bei der J. begonnene Dis- tanzierungsarbeit weiterzuführen. 5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. II. B. 1. B. wird freigesprochen vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organi- sation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB. 2. Im Übrigen wird B. schuldig gesprochen: 2.1. der Unterstützung einer terroristischen Organisation gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB betreffend: 2.1.1. Propagandaaktivitäten zu Gunsten des IS betreffend den Tele- gram-Kanal «HHH2.» gemäss Anklageziffer 1.2.1.2.1 lit. a; 2.1.2. Produktion und Verbreitung von IS-Propagandamaterialien ge- mäss Anklageziffer 1.2.1.2.1 lit. b; 2.1.3. Planung der Ausreise zum IS nach Syrien gemäss Anklagezif- fern 1.2.1.2.2 und 1.2.2.3.1; 2.1.4. Eingliederung in die «CC.» gemäss Anklageziffer 1.2.2.3.2 lit. a; 2.1.5. Propagandaaktivitäten betreffend die Medienagentur «NN.» ge- mäss Anklageziffer 1.2.2.3.2 lit. b betreffend die

- 142 - SK.2024.62 Propagandaerzeugnisse vom 22. März 2022, 23. März 2022 (S. 68 der Anklageschrift) und 24. März 2022 (S. 68 der Anklage- schrift); 2.1.6. Propagandaaktivitäten zu Gunsten des IS betreffend den Tele- gram-Kanal «HHH1.» gemäss Anklageziffer 1.2.2.3.2. lit. d; 2.1.7. Produktion und Verbreitung von IS-Propagandamaterialien ge- mäss Anklageziffer 1.2.2.3.2 lit. e hinsichtlich des Propagandaer- zeugnisses 3.8.3; 2.1.8. Propagandaaktivitäten zu Gunsten des IS gemäss Anklagezif- fer 1.2.2.3.2 lit. f; 2.1.9. Kryptotransaktionen zu Gunsten des IS gemäss Anklageziffer 1.2.2.3.3; 2.2. des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Anklageziffer 1.2.3. 3. Die mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 11. Januar 2022 bedingt ausge- sprochene Freiheitsstrafe von 180 Tagen wird widerrufen. 4. B. wird (teilweise im Zusatz zur widerrufenen Strafe gemäss Ziffer II.3 hievor) mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bestraft. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Vollzug von insgesamt 1’192 Tagen werden auf den Vollzug der Strafe angerechnet. 5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. III. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte 1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden der jeweils berechtigten Person herausgegeben: 1.1. Ass.-ID: 27543: Apple iPad Air zuhanden von A. 1.2. Ass.-ID: 31477: Mobiltelefon Redmi zuhanden von B. 1.3. Ass.-ID: 31451: Apple MacBook Air zuhanden von B. 2. Das beschlagnahmte Notebook HP Spectre i7 (Ass.-ID 27542) wird A. nach voll- ständiger Löschung sämtlicher Daten zurückgegeben.

- 143 - SK.2024.62 3. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen: 3.1. Ass.-ID 24661: Weisse Fahne mit arabischer Schrift 3.2. Ass.-ID 24664: Notizheft rosa mit handschriftlichen Notizen über Reden von IS-Anführern 3.3. Ass.-ID 24672: Kontoauszug Bank C. vom 1. Juni 2021 bis 17. Juni 2021 3.4. Ass.-ID 24677: Diverse A4-Papiere mit IS-Symbolen und arabischer Schrift 3.5. Ass.-ID 27546: Schutzweste schwarz mit integrierter Stahlplatte 3.6. Ass.-ID 24665: Zwei Plakate mit Waffenbildern 3.7. Ass.-ID 24666: Buch Schusswaffen 3.8. Ass.-ID 31517: Ordner grün, mit arabischen IS-Schriften 3.9. Ass.-ID 31518: Ordner rot, mit arabischen IS-Schriften 3.10. Ass.-ID 31519: Ordner violett, mit arabischen IS-Schriften 4. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernich- tet: 4.1. Ass.-ID 27544: Mobiltelefon Xiaomi Redmi 9T 4.2. Ass.-ID 24639: Magazin, Airsoft Munition, Gasflaschen 4.3. Ass.-ID 24660: Langwaffe Nuprol, Delta, Enforcer, Bravo-Deb, Cal 6mm, Ladezustand unbekannt, mit Magazin & Munition, beige 4.4. Ass.-ID 24676: Unbekanntes Objekt, evtl. Verschluss (Bestandteil der Airsoft-Gun) 4.5. Ass.-ID 24678: Zwei Hülsen 4.6. Ass.-ID 27555: USB-Granate mit angeklebter Schnur für Selbstauslösung 4.7. Ass.-ID 31450: Mobiltelefon Marke Redmi 4.8. Ass.-ID 31516: Messer, einhändig bedienbar 5. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 2'210.-- (Ass.-ID. 24671 und

24673) wird zur teilweisen Deckung der durch A. zu tragenden Verfahrenskosten verwendet.

- 144 - SK.2024.62 IV. Verfahrenskosten 1. Die Verfahrenskosten betragen: Fr. 60'000.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 149'974.-- Auslagen Vorverfahren Fr. 8'000.-- Gerichtsgebühr

Fr. 217'974.-- Total 2. Die Verfahrenskosten werden anteilsmässig in reduziertem Umfang wie folgt auf- erlegt: 2.1. zu 2/9 A. Fr. 48'438.65 2.2. zu 1/9 B. Fr. 24'219.35 2.3. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft. V. Entschädigungen 1.

1.1. A. wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. 1.2. Rechtsanwalt D. wird für die amtliche Verteidigung von A. für den Zeitraum vom

13. bis 15. Juni 2022 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 1'663.10 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrechnung ausgerichteter Akontozahlungen. 1.3. Rechtsanwältin Eva Spörri wird für die amtliche Verteidigung von A. für den Zeitraum vom 16. Juni 2022 bis 24. März 2025 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 109'361.55 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrechnung ausgerichteter Akontozahlungen. 1.4. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.

2.1. B. wird für die im Umfang von 112 Tagen erlittene Überhaft von der Eidgenos- senschaft eine Genugtuung in Höhe von Fr. 22’400.--, zuzüglich 5 % Zins ab dem 28. Januar 2025, zugesprochen. 2.2. Im Übrigen wird B. keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.

- 145 - SK.2024.62 2.3. Rechtsanwalt Remo Gähler wird für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 83'975.15 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrech- nung ausgerichteter Akontozahlungen. 2.4. B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

Mündliche Eröffnung Zustellung im Dispositiv an: − Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger (brevi manu) − Rechtsanwältin Eva Spörri, Verteidigerin von A. (Beschuldigter) (brevi manu) − Rechtsanwalt Remo Gähler, Verteidiger von B. (Beschuldigter) (brevi manu) − Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich (Einschreiben)

Zustellung eines Auszugs des Dispositivs an: − Gefängnis JJJ. (Einschreiben, Dispositiv Ziffer II) − Rechtsanwalt D. (Gerichtsurkunde; Dispositiv Ziffer V.1.2) Zustellung in vollständiger schriftlicher Ausfertigung an: − Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger − Rechtsanwältin Eva Spörri, Verteidigerin von A. (Beschuldigter) − Rechtsanwalt Remo Gähler, Verteidiger von B. (Beschuldigter) − Nachrichtendienst des Bundes (NDB) − Bundesamt für Polizei (fedpol)

Auszugsweise Zustellung an: − Rechtsanwalt D. (Dispositiv Ziffer V.1.2 und zugehörige Begründung) − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (Art. 31 Abs. 4 WG, Dispositiv Ziffer III.4.2 bis 4.6 und III.4.8) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde − Justizvollzugsbehörde des Kantons Zürich

- 146 - SK.2024.62 Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 19. August 2025