Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB); mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (SR 122); Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB)
Erwägungen (70 Absätze)
E. 1 A. sei wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz, Art. 260ter StGB und Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen.
E. 1.1 Zuständigkeit Die Bundeszuständigkeit ist vorliegend gegeben (Art. 2 Abs. 3 des Al-Qaïda/IS- Gesetzes, Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 26 Abs. 2 StPO). Die Kompetenz der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).
E. 1.2 Gültigkeit der Einsprache Die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), ist ohne weiteres gegeben, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen.
E. 1.3 Anklageprinzip
E. 1.3.1 Der Verteidiger machte in seinem Parteivortrag eine Verletzung des Anklageprin- zips zusammengefasst wie folgt geltend: Hinsichtlich der Vorwürfe der kriminel- len Organisation bzw. des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Ge- setzes und der Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB dürften vom Gericht nur die in der Anklageschrift spezifizierten, nicht die sich in den Akten befindlichen übrigen sichergestellten Dateien und Bilder gewürdigt werden. Mit Bezug auf den Vorwurf der kriminellen Organisation bzw. des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes sei nicht klar umschrie- ben, inwiefern das Anschliessen an vierundzwanzig Computer bzw. das Übertra- gen dreier Dateien auf den Computer von B. sowie die Durchführung von Schu- lungen für Kinder die Tathandlung der Propaganda erfülle (TPF pag. 5.721.007 ff.).
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E. 1.3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je m.w.H.). Durch klare Um- grenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung not- wendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert wer- den. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vor- geworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.).
E. 1.3.3 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, die Gruppierung «Islamischer Staat» (nachfol- gend: IS) und verwandte Organisationen, insbesondere ihr somalischer Ableger «Al-Shaabab» (recte: «Al-Shabaab») in ihren verbrecherischen Machenschaften gefördert zu haben, indem er Datenträger mit einschlägiger Propaganda auf fremde Geräte, namentlich vierundzwanzig verschiedene Computer angeschlos- sen haben soll. Wenngleich die Anklage angibt, beim Beschuldigten seien Da- tenträger mit rund zwölftausend Videos und tausenden von Bildern sichergestellt worden, beschreibt sie in diesem Zusammenhang exemplarisch lediglich drei Da- teien, welche der Beschuldigte zwischen Anfang 2015 und Dezember 2016 auf den Computer von B. übertragen haben soll. Zudem habe der Beschuldigte Schu- lungstermine für Kinder organisiert. Gemäss einer Meldung an die Kantonspolizei Bern vom Oktober 2015 führe der Beschuldigte im Rahmen von Koranschulun- gen islamistische Gewalt- und Propagandavideos vor, in der Absicht, diese ide- ologisch zu radikalisieren. Dem Verteidiger ist insofern beizupflichten, als mangels konkreter Nennung, Um- schreibung und Spezifikation in der Anklageschrift – wenigstens Bezeichnung der Dateien geordnet nach Themengruppen – unklar bleibt, ob die bzw. welche der übrigen sichergestellten zahlreichen Videos und Bilder inhaltlich unerlaubte bzw. verbotene Propaganda enthalten sollen. Die Angabe, der Beschuldigte habe «eine Fülle» solcher Videos und Bilder angehäuft bzw. es seien «rund zwölftau- send» solcher Videos und «tausende» solcher Bilder sichergestellt worden, ohne
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individualisierende Bezeichnung, sowie die reine Paraphrasierung des Wortlauts des Gesetzes («Propagandavideos für die Gruppierung Islamischer Staat oder verwandter Organisationen») genügen dem Anklageprinzip nicht. Der Beschul- digte weiss mangels Bezeichnung in der Anklageschrift nicht, welche Videos und Bilder ihm konkret angelastet werden, und das Gericht weiss nicht, welche Vi- deos und Bilder es konkret zu prüfen hat. In Bezug auf diesen Anklagesachver- halt kann das Gericht daher einzig die in der Anklage im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Übertragung auf B.s Computer aufgeführten drei Dateien würdigen und beurteilen. Demgemäss braucht mangels Spezifikation der mutmasslich ver- botenen Propaganda nicht geprüft zu werden, ob der Tatvorwurf, der Beschul- digte habe seine Festplatte Samsung (Asservat A3) an vierundzwanzig verschie- dene Computer angeschlossen, dem Anklagegrundsatz genügt, zumal sich die drei spezifizierten Dateien gemäss Anklage nicht auf dieser Festplatte befanden, sondern auf der USB-Festplatte A6 (vgl. Anklageschrift S. 2). Dasselbe gilt hin- sichtlich des Vorwurfs der Vorführung solcher Propaganda anlässlich von Schu- lungen für Kinder. Hinsichtlich des mithin einzig zu prüfenden Anklagesachver- halts ist die Tathandlung, wonach der Beschuldigte ab seiner USB-Festplatte Toshiba (Asservat A6) die genannten drei Dateien auf den Computer von B. über- tragen habe, demgegenüber ausreichend klar umschrieben. Auch geht aus der Umschreibung des Anklagevorwurfs hervor, dass der Beschuldigte durch die Übertragung der inkriminierten drei Dateien den IS und verwandte Organisatio- nen in ihren verbrecherischen Machenschaften gefördert habe; dass dieser Vor- wurf unter der Überschrift "Begründung" aufgeführt wird, worin die Anklagebe- hörde nebst dem Aufführen sachverhaltlicher Elemente auch bereits eine rechtli- che Würdigung vornimmt, bedeutet entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF pag. 5.721.008) keine Verletzung des Anklageprinzips. Das Anklageprinzip bezweckt im Sinne der Informationsfunktion, dass der Beschuldigte weiss, was ihm vorgeworfen wird. Das Gesetz definiert in Art. 325 StPO zwar, welche Infor- mationen die Anklageschrift zu enthalten hat und wie der Sachverhalt, der dem Beschuldigten vorgeworfen wird, zu umschreiben ist. Hingegen bestehen keine Regeln, wie eine Anklage zu gliedern ist (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 325 StPO N 1 und 23). Solange der dem Beschuldigten gemachte Vorwurf eindeutig umschrieben ist, kann es somit keine Rolle spielen, an welcher Stelle der Anklageschrift oder unter welcher Überschrift er dargelegt wird. Auch im Lichte der nach der Rückweisungsverfügung der Einzelrichterin vom 21. November 2019 (vgl. Lit. G) ergangenen neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche unter Ablehnung eines überspitzten Formalismus’ eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4), genügt diese Umschreibung der Tathandlung den Anforderungen gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO. Der Beschul- digte wusste mit Bezug auf diesen einen Sachverhalt, welches Verhalten ihm
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konkret vorgeworfen wird. Demgegenüber stellen die Ausführungen, wonach die Tathandlung des Überspielens eine Verbreitung verbotener Propaganda zur För- derung des IS und verwandter Organisationen darstelle (S. 5 der Anklageschrift), bereits eine rechtliche Würdigung dar, an die das Gericht nicht gebunden ist und die es selbst vorzunehmen hat.
E. 1.3.4 Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewaltdarstellungen ist der Anklageschrift zu ent- nehmen, dass am 9. Februar 2016 eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten stattfand, anlässlich welcher auf seinen elektronischen Datenträgern «rund zwölf- tausend Videos» sowie «tausende Bilder» mit Bezug zum IS oder verwandten Organisationen, insbesondere zur «Al-Shaabab» (recte: «Al-Shabaab»), sicher- gestellt wurden. Darunter hätten sich «mehrere tausend» Videos und Fotos mit «z.T.» menschenverachtenden Hinrichtungs- und Folterungsszenen befunden. Die Anklageschrift bezeichnet und umschreibt diesbezüglich exemplarisch ledig- lich dreizehn Videodateien, welche auf den Festplatten USB-Toshiba und USB- Samsung des Beschuldigten sichergestellt wurden und von der Bundesanwalt- schaft als Verstösse gegen Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB qualifiziert werden. Dem Verteidiger ist auch hier darin beizupflichten, dass anklagerelevant lediglich die dreizehn in der Anklage konkret bezeichneten Videodateien sind, da mangels Nennung und Umschreibung der übrigen sichergestellten Dateien nicht geprüft werden kann, inwiefern diese tatsächlich Darstellungen von Gewalt enthalten. Auch bringt der Verteidiger zu Recht vor, dass die Anklageschrift keine Elemente enthält, die es erlauben könnten, den Anklagesachverhalt unter eine der Tat- handlungen von Art. 135 Abs. 1 StGB (vgl. E. 1.3.1) zu subsumieren. Im Hinblick auf Abs. 1bis StGB der Bestimmung, namentlich die Tathandlung des Besitzes, genügt die Anklageschrift hingegen den gesetzlichen Anforderungen, geht doch aus ihr klar hervor, dass sich die inkriminierten Darstellungen auf den elektroni- schen Datenträgern des Beschuldigten und somit in seinem Gewahrsam befun- den haben sollen.
E. 1.4 Teilnahmerechte Die Einvernahme des Zeugen B. vom 21. Dezember 2016, der Zeugin C. vom
20. August 2018 sowie der Auskunftsperson D. vom 20. August 2018, über die der Verteidiger gemäss dessen Vorbringen nicht informiert und bezüglich deren somit das Konfrontationsrecht nicht gewährt worden ist, wird nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet. Im Übrigen wurden die Teilnahmerechte des Be- schuldigten hingegen eingehalten.
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2. Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes
E. 2 A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen.
E. 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum zwischen An- fang 2015 und Dezember 2016 drei zusammengehörige Predigten der bekannten «Al-Shaabab»- (recte: «Al-Shabaab»-)Führungsperson Aadan Xaashi Ceyrow (nachfolgend: Ceyrow) enthaltende Dateien von seiner USB-Festplatte A6 auf den Computer von B. übertragen und damit verbreitet zu haben. Dadurch habe er den IS und verwandte Organisationen in deren verbrecherischen Machen- schaften gefördert. Im Einzelnen wird dem Beschuldigten die Verbreitung folgender Dateien zur Last gelegt:
Bezeichnung/Pfad Beschreibung [Dateipfad] Der Sprecher sagt, dass er alle Mujaheddin be- grüsse. Ein besonderer Gruss gelte dabei Osama BIN LADEN. Was nun geschehe, sei ein Krieg gegen die Muslime. Amerika habe Soldaten aus Burundi, Äthiopien und Uganda nach Somalia ge- schickt, um zu verhindern, dass die islamische Religion in Ostafrika die Oberhand gewinne. Er rufe alle Somalis zum Dschihad auf. [Dateipfad] Der Sprecher ruft die im Ausland Lebenden auf, nach Somalia zu kommen, um am Dschihad teil- zunehmen. Sie sollen ihre Waffen, Schwerter, al- les, was sie finden können, als Waffe gegen die Ungläubigen mitnehmen. Für die Muslime sei es egal, ob der Feind aus Amerika komme oder aus Uganda, Burundi oder Äthiopien. Es seien alles Kafr (Ungläubige). [Dateipfad] Zu Beginn erinnert der Sprecher daran, dass der Dschihad obligatorisch sei. Es sei dasselbe wie fünf Mal am Tag zu beten und das Einhalten des Ramadan. Die Brüder sollen gegen die Ungläubi- gen kämpfen und kein Erbarmen zeigen. Sie sol- len sie köpfen und in jede Ecke schauen, wo sie sich verstecken. Wenn sie sie töten, sollen sie „Allah Akbar” rufen. Sie sollen sie so grausam wie möglich töten, wie die Welt es noch nicht gese- hen hat. Das Fleisch soll geschnitten werden während sie am Leben sind und es sollen alle Un- gläubigen getötet werden. Er wolle die Zuhörer aufwecken, damit sie am Dschihad teilnehmen.
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E. 2.2 der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB);
E. 2.2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Or- ganisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Nach Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppie- rungen Al-Qaïda (lit. a), IS (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen dersel- ben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c) (nachfol- gend: verbotene Gruppierungen). Für die Ermittlung der Tarn- und Nachfolge- gruppierungen ist insbesondere auf die Namensliste im Anhang 2 der Verord- nung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbin- dungen zu Osama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban vom
2. Oktober 2000 (SR 946.203) abzustellen (vgl. Botschaft zum Al-Qaïda/IS-Ge- setz vom 12. November 2014, BBl 2014 8925, S. 8933). Anhang 2 der genannten Verordnung entspricht dabei den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Na- tionen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Na- tionen bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Orga- nisationen. Auf deren Liste findet sich u.a. die somalische «Al-Shabaab»-Miliz (auch bekannt unter dem Namen «Harakat Al-Shabaab Al-Mujaahidiin») unter der permanenten Referenznummer SOe.001 (aufgenommen am 12. April 2010; https://scsanctions.un.org/consolidated/). Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der in Art. 1 des Gesetzes benannten ver- botenen Gruppierungen unter Strafe stellt. Die vorgenannten Tathandlungen des Untersützens und Förderns stellen verselbständigte Teilnahmehandlungen dar (mit Bezug auf den gleichlautenden Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda-Verordnung der Bun- desversammlung vom 23. Dezember 2011 vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B1.2.10). Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (EICKER, Zur Interpretation des Al-Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bun- desstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. No- vember 2016, Rz. 11). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich da- bei in einer aggressiven Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 m.w.H.).
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E. 2.2.2 Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllt insbesondere, wer Propaganda für verbotene Gruppierungen in objektiv erkennbarer Weise be- wusst verbreitet (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Feb- ruar 2020 E. 2.4 und 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.2.2 und SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2 und E. 5.1 f.).
E. 2.2.2.1 Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Mass- nahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Der Unterschied der Begriffe Werbung und Propaganda liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propa- ganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kommer- zielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z.B. kulturelle, sozi- ale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DAVID/REUTTER, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl. 2015, N 10 f. und 15).
E. 2.2.2.2 Nach gängiger Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabe- griff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahr- nehmbaren Handlungen und subjektiv sowohl im Bewusstsein, dass eine be- stimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird, als auch in der Ab- sicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken und Werte gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zuge- tan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 68 IV 145 E. 2; 140 IV 102 E. 2.2.2; 143 IV 308 E. 5.2; NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, N 1222 f.; VEST, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frie- den, 2007, zu Art. 261bis StGB N 62). Propaganda ist damit auf die Beeinflussung vieler gerichtet (LANDSHUT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 275bis StGB N 2, unter Hinweis auf SCHWANDER, Das schweizerische Strafgesetzbuch unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, 2. Aufl. 1964), ist also inhaltlich auf eine Öffentlichkeit bezogen. Die Art und Weise oder der Weg der Kommunikation sind nicht bedeutsam. Die möglichen Propagandamittel sind daher grundsätzlich unbeschränkt (vgl. DAVID/REUTTER, a.a.O., N 18). Insbeson- dere Videos können Propaganda darstellen, wenn deren Inhalt die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom
15. Juni 2018 E. 3.3.11.1, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3 f.).
E. 2.2.2.3 Hinsichtlich des Erfordernisses der Öffentlichkeit gilt es, dieses in dreifacher Hin- sicht zu unterscheiden: 1.) Die Öffentlichkeit der Tathandlung, wie sie beispiels- weise von Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB (Rassendiskriminierung) verlangt wird,
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2.) die Öffentlichkeit als inhaltliche Adressatin (vgl. vorne E. 2.2.2.2) und 3.) die Öffentlichkeit als tatsächliche, "wahrnehmende" Empfängerin der Handlung. Hin- sichtlich des ersten Kriteriums gilt für das Verbreiten von Propaganda gemäss Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz – wie beim Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB (Rassendiskriminierung durch Propagandaaktionen), bei dem der Gesetz- geber auf die gleichen Tätigkeiten wie mit Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz ab- zielte (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B1.2.10) – dass die Tathandlung selbst nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen werden muss, solange die Propaganda, zu der Hilfe geleistet wird, inhaltlich an die Öffentlichkeit gerichtet ist (vgl. SCHLEIMIN- GER METTLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 261bis StGB N 43; NIGGLI, a.a.O., N 1223, 1225, 1244). Entsprechend fällt gemäss der Judikatur selbst das Verstecken von Propaganda einer verbotenen Gruppierung, was naturgemäss nie öffentlich vorgenommen werden kann, unter die Strafnorm von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B1.4.5; ENGLER, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N 32). Das dritte Kriterium der Öffentlichkeit als tatsächliche Empfängerin der Handlung (z.B. der Propaganda) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rassendiskriminierungsartikel dann erfüllt, wenn Letzere an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet ist bzw. von diesem wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111 E. 3.1 m.w.H.). Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen hatte (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., Art. 261bis StGB N 22, m.w.H.; NIGGLI, a.a.O., N 977). Im Lichte der bereits genannten Rechtsprechung, welche selbst das Verstecken von Propagandamaterial, bei dem es an einer Öffentlichkeit als Empfängerin der Handlung offensichtlich fehlt, als tatbestandsmässige Förderung einer Propagandaaktion qualifiziert hat, kann für Propagandahandlungen zugunsten verbotener Organisationen oder deren Ziele an diesem dritten Kriterium nicht festgehalten werden. Dass auch Propagandaaktionen mit geringerer Intensität und anders gearteter Absicht unter Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz fallen sollen, entspricht im Übrigen der gesetzgeberischen Absicht, wonach mit der bewusst weit gefassten Generalklau- sel des Förderns der Aktivitäten verbotener Gruppierungen oder deren Ziele auf andere Weise jegliche Handlungen sollen bestraft werden können, mit denen der Fortbestand und die Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen gefördert werden (Botschaft zur Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppie- rung «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom
22. November 2017, BBl 2018 87, S. 98). Mit Rücksicht auf das Bestimmtheits- gebot sind gemäss der Judikatur jedenfalls Verhaltensweisen erfasst, welche eine gewisse „Tatnähe“ zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen
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Gruppierungen aufweisen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom
15. Dezember 2017 E. 2.3.1; mit Hinweis auf Urteil SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.3, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Feb- ruar 2017 E. 4.2.1).
E. 2.2.2.4 Die Tathandlungen des Unterstützens, Organisierens von Propagandaaktionen, des Anwerbens sowie Förderns auf andere Weise gemäss Art. 2 Abs. 1 Al- Qaïda/IS-Gesetz stellen verselbständigte Teilnahme- bzw. Hilfshandlungen zugunsten von Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen dar (vgl. vorne E. 2.2.1). Als weitere Tathandlung gilt gemäss Rechtsprechung zudem, wie er- läutert, das Fördern einer Propagandaaktion, z.B. durch Verstecken von Propa- gandamaterial (vgl. vorne E. 2.2.2.3). Nach der Rechtsprechung zu Art. 25 StGB gilt, dass die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen muss. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (statt vieler BGE 129 IV 124 E. 3.2). Massgebend ist somit, ob die Förderungshandlung die praktischen Er- folgschancen der Haupthandlung, z.B. der Propagandaaktion, erhöht hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass die Propagandaaktion weitere Beachtung findet (vgl. FORSTER, Basler Kommen- tar, 4. Aufl. 2019, Art. 25 StGB N 8, 25). Beim Verbreiten von Propaganda wird Propaganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele vom Täter an Drittpersonen mitgeteilt. Bereits die Mitteilung an einen Dritten erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Propaganda bzw. die Pro- pagandaaktion weitere Beachtung findet. In der Regel ist somit nicht erforderlich, dass die Propaganda an eine Vielzahl von Personen verbreitet wird. Das Verbrei- ten von Propaganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele stellt ein För- dern einer Propagandaaktion i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz dar. Letzteres liesse sich am ehesten unter die Tatvariante des Förderns der Aktivitäten verbotener Gruppierungen auf andere Weise subsumieren, wobei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einerlei ist, ob ein den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllendes Verhalten unter eine konkrete Tatvariante oder unter die Generalklausel der «Förderung auf andere Weise» fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2, mit Bezug auf einen zum IS Reisenden).
E. 2.3 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten drei Dateien liegen bei den Akten (BA pag. 10.1.249; Pfad: [Dateipfad]). Diesbezüglich ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes:
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E. 2.3.1 Die Urheberschaft des Beschuldigten für die zur Diskussion stehenden Dateien ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne weiteres erstellt. Die inkriminierten Dateien wurden nachweislich zu einem nicht näher be- kannten Zeitpunkt zwischen Anfang Januar 2015 und dem 8. Februar 2016 ab der (durch die Bundeskriminalpolizei am 9. Februar 2016 sichergestellten) USB- Festplatte Toshiba (A6) des Beschuldigten auf den IBM-Computer von B. kopiert (BA pag. 10.1.92 ff., -105 ff., -177 ff./184, -192).
E. 2.3.2 Auch die deliktische Relevanz der drei inkriminierten audiovisuellen Dateien ist fraglos gegeben. Darauf sind drei zusammenhängende Reden von Ceyrow zu hören, der ab 2006 als militärischer Führer der verbotenen Organisation «Al- Shabaab» gilt (vgl. E. 2.2.1; https://en.wikipedia.org/wiki/Aden_Hashi_Fa- rah_Aero). Bei der «Al-Shabaab» handelt es sich um eine salafistisch geprägte Terrororganisation militärischen Zuschnitts in Somalia, die 2012 der Al-Qaïda die Treue geschworen hat und seitdem als regionaler Al-Qaïda-Ableger gilt. Wie die Al-Qaïda betreibt auch die «Al-Shabaab»-Miliz den bewaffneten Dschihad mit dem Ziel, am Horn von Afrika einen islamistischen Gottesstaat (Kalifat) mit strikter Auslegung des islamischen Rechts (Scharia) zu errichten. Sie ist verantwortlich für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und zahlreiche Anschläge gegen die Zivilbevölkerung (vgl. TPF pag. 5.262.2.011; https://www.interpol.int/en/How-we- work/Notices/View-UN-Notices-Entities#2014-12944; https://www.files.ethz.ch/ isn/55851/AlShabaab.pdf; https://de.wikipedia.org/wiki/Al-Shabaab_(Miliz)). Beim Abspielen der drei inkriminierten audiovisuellen Dateien ist zu Beginn je- weils eine schwarze Fahne mit arabischen Schriftzügen und einem weissen Logo zu sehen. Dass es sich dabei um die sog. IS-Flagge handelt, ist notorisch (vgl. statt vieler https://de.wikipedia.org/wiki/Islamischer_Staat_(Organisation)). Das islamische Glaubensbekenntnis in der speziellen Kombination, wie es auf der IS- Flagge zu sehen ist (islamisches Glaubensbekenntnis [Arabisch: shahāda] mit dem Siegel des Propheten), wird ausschliesslich vom IS, der Al-Qaïda und die- sen zugewandten Gruppierungen, wie der «Al-Shabaab»-Miliz, benutzt. Die «Al- Shabaab»-Miliz missbraucht damit ein zentrales Symbol des Islams für ihre ter- roristischen Zwecke. Der propagandistische Inhalt der drei Reden ist überdies unzweifelhaft. So ruft Ceyrow darin die Somalis, auch die im Ausland lebenden, zum gewaltsamen Dschihad gegen alle Ungläubigen (Arabisch: Kafr) auf. Diese seien so grausam wie möglich zu töten. Durch die Aufzeichnung wurden die Re- den von Ceyrow objektiv für eine Vielzahl von Personen wahrnehmbar gemacht. Diese drei audiovisuellen Dateien richten sich somit inhaltlich an eine Vielzahl von Menschen, namentlich an alle Somalis, und bezwecken, diese von den Wer- tevorstellungen einer verbotenen Gruppierung, namentlich der «Al-Shabaab»- Miliz zu überzeugen. Die Dateien stellen somit Propaganda für eine verbotene Gruppierung, namentlich die «Al-Shabaab»-Miliz, dar.
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E. 2.3.3 Der Verteidiger bestreitet, dass die Übertragung der Dateien auf den Computer von B. ein Verbreiten darstelle (TPF pag. 5.721.021). Dieser Einwand geht fehl. Mit dem Übertragen der Propagandareden Ceyrows auf den Computer von B. hat der Beschuldigte die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Propaganda(aktion) von Ceyrow für die «Al-Shabaab» weitere Beachtung findet. Dies umso mehr als B.s Computer von verschiedenen weiteren Personen benutzt wurde, wie etwa dessen Ehefrau E. sowie Besuchern (BA pag. 12-03-0011 Z. 22 f./32 f., -0012 Z. 23 f.). Bereits dadurch hat er Ceyrows Propagandaaktion gefördert. Mit dem Übertragen der Dateien auf B.s Computer verliessen diese überdies den Herr- schaftsbereich des Beschuldigten, wodurch er keinen Einfluss mehr auf deren weitere Verwendung bzw. keine Kontrolle darüber hatte. Indem er die fraglichen Dateien B. und einer unbestimmten Anzahl weiterer Benutzer von dessen Com- puter zugänglich machte, hat er deren Beeinflussung im Sinne des Propaganda- begriffs ermöglicht. Im Übrigen hätte der Beschuldigte, wie dargelegt, auch durch weniger intensive Propagandahandlungen, wie z.B. durch ein Verstecken verbo- tener Propaganda den Tatbestand bereits erfüllt (vgl. vorne E. 2.2.2.3). Demge- mäss spielt entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF pag. 5.721.022 f.) auch keine Rolle, ob die inkriminierten drei Dateien tatsächlich verwendet worden sind oder nicht.
E. 2.3.4 Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes erstellt.
E. 2.4 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes:
E. 2.4.1 Bei seiner Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft am 25. Januar 2019 wurde der Beschuldigte zu seiner Einstellung zur «Al-Shabaab»-Miliz befragt. Er gab dabei an, es handle sich um eine Gruppe in Somalia. Er wisse viel darüber. Deren Ideologie sei falsch. Falsch sei zum Beispiel, dass man Unschuldige durch Bom- benangriffe töte. Auch der IS und die Al-Qaïda würden dieselben Fehler machen. Sie seien nicht untereinander einverstanden. Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte, er meine damit, dass er wisse, dass es sich bei den Mitgliedern von «Al-Shabaab» um Somalier handle und sie die somalische Sprache sprechen und dass diese ihn nicht irreführen könnten (TPF pag. 5.731.009 Z. 4 f.). Zur Frage, was der Islam zum Wechsel des Glau- bens sage, erklärte der Beschuldigte, der Prophet sage, man solle den Betref- fenden töten, wenn er nach einer Bedenkzeit dabei bleibe, den islamischen Glau- ben zu wechseln. Jeder Moslem und jeder, der an den Islam glaube, müsse an den Koran glauben. Gott sage, man könne nicht an einen Teil des Korans glau- ben und an den anderen Teil nicht. Dies sei nicht akzeptabel. Er sei zwar nicht der Meinung, dass man jemanden töten müsse, der den Islam verlassen wolle,
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aber es stehe im muslimischen Glauben. Er sei ja nicht derjenige, der töten müsse (BA pag. 13.1.27 Z. 10 ff.). An der Hauptverhandlung spezifizierte der Beschuldigte diesbezüglich, nur ein legitimiertes islamisches Gericht dürfe eine solche Todesstrafe aussprechen (TPF pag. 5.731.011 Z. 4/15 f.). Die Ideologie der «Al-Shabaab», des IS und der Al-Qaïda sei falsch. Auf Vorhalt der auf seinen Datenträgern sichergestellten, anklagerelevanten Videos (vgl. E. 3.1) erkannte der Beschuldigte von sich aus die IS-Flagge und sagte hierzu, diese Flagge sei ein Symbol, es sei die Flagge des Propheten. Diese werde vom IS und der «Al- Shabaab» verwendet (BA pag. 13.1.28 Z. 6/9 f./14 f., -31 Z. 5 f.). In der Haupt- verhandlung bekräftigte der Beschuldigte seine aktuell ablehnende Haltung ge- genüber der «Al-Shabaab», der Al-Qaïda und dem IS. Was diese Gruppierungen machen würden, sei falsch (TPF pag. 5.731.009 Z. 17).
E. 2.4.2 Konkret zu den inkriminierten audiovisuellen Dateien gab der Beschuldigte in der erwähnten Einvernahme vom 25. Januar 2019 an, er kenne Ceyrow nur als so- malischen Scheich. Er habe nicht gewusst, zu welcher Gruppierung dieser ge- höre oder was dessen Ideologie sei. Ceyrow lese Bücher vor, die der Beschul- digte sich anhöre. Es sei ihm dabei egal, welche Ideologie dieser verbreite. Da- rauf angesprochen, dass es sich bei den fraglichen Reden von Ceyrow nicht um sachliche Informationen handle, sondern um Propaganda für die Ideologie der «Al-Shabaab», erwiderte der Beschuldigte, es gehe um die Sprache, nicht um die Propaganda. Er habe ein Buch mit dem Titel «Nahwa (Ashrumi)» kopiert. Dieses habe er aufgrund des Titels heruntergeladen. Er selber habe aber nichts gehört (BA pag. 13.1.37 Z. 3 f., 6 f./15 ff./19 ff.). Weiter gab der Beschuldigte im Vorverfahren an, er habe die inkriminierten audi- ovisuellen Dateien nicht bewusst auf den Computer von B. kopiert; er habe bloss ein (online-)Buch über die arabische Grammatik auf den Computer von B. kopiert (BA pag. 13.1.36 Z. 26 f.). Dies wiederholte er anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung und gab an, die Dateien seien allenfalls aus Versehen über- tragen worden (TPF pag. 5.731.008 Z. 12 f., 37 ff.). Gemäss Ausführungen des Verteidigers trage das Buch den Titel "Alarabijato ben gadeka" (TPF pag. 5.721.023). Dieser Einwand ist angesichts der Ergebnisse der technisch-forensi- schen Analyse nicht glaubhaft: Die drei inkriminierten Dateien waren auf der USB-Festplatte (A6) des Beschuldigten in einer Verzeichnisstruktur mit dem Na- men «Muxaadarooyin Muuqaal ah» (zu Deutsch: «Veranstaltungen/bewegte Bil- der») in einem eigens erstellten Verzeichnis «Macalim Adam Xaashi Cerow» (zu Deutsch: Lehrer Adam Xaashi Cerow) abgespeichert. Die fraglichen Dateien wa- ren somit mit dem Namen «Cerow» eigens bezeichnet, so dass bereits aus die- sem Grund ein versehentliches Übertragen unwahrscheinlich erscheint. Ent-
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scheidend ist überdies, dass die übrigen Verzeichnisse in besagter Verzeich- nisstruktur mit wenigen Ausnahmen alle die Bezeichnung «sh. Xasaan» tragen (vgl. pag. 10.1.0183). Bei der Person Xassaan Xusseen handelt es sich um den am 19. April 1979 in Kenia geborenen und dort wohnhaften Prediger Hassan Ma- hat Omar (alias Hassan Husseyn Adam Abu Salman und anderen Aliasnamen), der die Leitung einer religiösen Institution, inklusive einer Moschee in Nairobi in- nehat, welche als Rekrutierungs- und Propagandastätte für die «AI-Shabaab»- Miliz bekannt ist. Spätestens seit 2008 fungiert Hassan Mahat Omar als ideolo- gischer Führer von «AI-Shabaab» und gibt deren terroristischen Aktivitäten eine (Scharia-)rechtliche Legitimation. Er soll im März 2015 seine Loyalität zum IS und dessen Führer Abu Bakr Al-Baghdadi verkündet und die Milizen von «AI- Shabaab» ebenfalls zur Loyalität gegenüber dem IS aufgerufen haben. Er wurde 2011 zusammen mit anderen Führungspersonen von «Al-Shabaab» vom UN-Si- cherheitsrat in seine Sanktionsliste aufgenommen und figuriert auch auf einer Sanktionsliste des SECO (vgl. BA pag. 10.1.142). Die Verzeichnisstruktur wurde integral auf den Computer von B. kopiert. Angesichts des anhand der einzelnen Verzeichnisnamen erkennbaren Inhalts bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass es dem Beschuldigten nicht um das Kopieren eines Arabischbuches ging, sondern um die Verbreitung von Propaganda für die «Al-Shabaab».
E. 2.4.3 Der Beschuldigte gab im Vorverfahren sowie anlässlich der Hauptverhandlung ganz generell mit Bezug auf die bei ihm sichergestellten Dateien an, er habe diese deswegen heruntergeladen, weil er habe wissen wollen, was die Leute ma- chen bzw. glauben würden, was auf der ganzen Welt passiere und warum das passiere, damit er nicht in die gleiche Falle reinfalle wie seine Exfrau. Er habe verstehen, sich ein Bild machen und vorsichtig sein wollen; er habe wissen wol- len, was die Gruppierungen wie der IS oder die Al-Qaïda glauben würden (BA pag. 2.00.20 Z. 67; 13.1.30 Z. 5 ff.; TPF pag. 5.731.008 Z. 33 f.; -013 Z. 36 ff.). Angesichts der Tatsache, dass die «Al-Shabaab» als somalischer Ableger der Al-Qaïda gilt, deren breite Medienberichterstattung sowie Propagandatätigkeit notorisch sind, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass es dem Be- schuldigten als Somalier bekannt war, dass es sich bei der «Al-Shabaab»-Miliz um eine dschihadistisch motivierte Terrororganisation handelt. Der Beschuldigte gab selber an, viel über die «Al-Shabaab» zu wissen, erkannte auch die IS- Flagge auf den ihm vorgehaltenen inkriminierten audiovisuellen Dateien und weiss um deren Ideologie. Aktenkundig ist auch eine auf der sichergestellten Festplatte Toshiba des Beschuldigten (Asservat A4) vorgefundene Audionach- richt vom 18. Februar 2015, worin dieser gegenüber einem gewissen "F." angibt, eines Tages nach Somalia zurückkehren zu wollen, wenn es die Scharia gebe (BA pag. 10.1.209). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte
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diese Aussage und präzisierte, dass es aber bisher weltweit noch keinen Ort gäbe, an der die richtige Scharia angewendet werde (TPF pag. 5.731.014 Z. 5 ff.). Dies spricht für seine Hoffnung auf einen Sieg der «Al-Shabaab» in Somalia. In einer weiteren, auf der Festplatte Toshiba des Beschuldigten (Asservat A6) sichergestellten Audionachricht erklärt er Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer Koranlektion vom 30. August 2014 (ab Minute 00:48:59) folgendes: „Dieje- nigen, die vergessen würden zu Allah zu beten oder vergessen würden zu fasten, würden über die anderen, die das machen, lachen und sagen, sie seien Terroris- ten. Die Terroristen würden lange Bärte und kurze Hosen tragen. Sie würden dann sehen, dass diejenigen, die sie als Terroristen bezeichnet hätten, ins Para- dies laufen würden. Die Menschen, die gelacht hätten, hätten den richtig Gläubi- gen hunderte Namen gegeben, die er nun nicht alle aufzählen werde. Allah werde die Gläubigen belohnen" (BA pag. 10.1.144). Seine Aussagen und der Inhalt der von ihm weiterverbreiteten Reden Ceyrows lassen keinen Zweifel daran, dass er damit beabsichtigte, der Ideologie des gewaltsamen Islamismus’ der «Al- Shabaab»-Miliz erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaffen und deren gewaltextre- mistisches Gedankengut Dritten gegenüber bekanntzumachen bzw. Anhänger in ihrer Überzeugung zu stärken. Dies belegt auch die Tatsache, dass er die bei ihm sichergestellten Dateien peinlich genau nach Thema und Titel geordnet hatte (BA pag. 10.1.140; vgl. auch Excel-Liste zu USB-Stick in BA pag. 10.1.59), was von seiner Absicht zeugt, die einzelnen Dateien problemlos wiederfinden zu kön- nen. Dies bestätigte der Beschuldigte denn auch anlässlich der Hauptverhand- lung (TPF pag. 5.731.017 Z. 22 f./27 ff.). Die Aussage, wonach es ihm nur um die Sprache gegangen und ihm die Ideologie Ceyrows sowie dessen Führungs- position in der «Al-Shabaab»-Miliz nicht bekannt gewesen seien, ist angesichts obiger Feststellungen unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. In der Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte dies denn auch nicht mehr vor, son- dern sagte über die Al-Shabaab, das seien Terroristen, sie seien auf der ganzen Welt verboten (TPF pag. 5.731.009 Z. 21 f.). Ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten ist sein Vorbringen, er habe bloss wissen wollen, was auf der Welt laufe, was Gruppierungen wie der IS glauben würden. Hierzu wäre das Herunterladen von Hunderten von Dateien – so die effektive Zahl strafrechtlich relevanter Da- teien laut Angabe des Beschuldigten auf seinen Datenträgern (TPF pag. 5.731.017 Z. 10) – und die Aufbewahrung unter akribischer Ordnung nicht erfor- derlich gewesen, setzt doch die inhaltliche Sortierung der Dateien naturgemäss voraus, dass der Inhalt der Dateien bzw. die darin vermittelten Informationen zur Kenntnis genommen wird. Der Beschuldigte führt überdies nicht konkret aus, wel- che zusätzlichen Informationen über die ohnehin notorischen Tätigkeiten und Wertevorstellungen solcher verbotenen Gruppierungen er durch diese Dateien hätte erhalten wollen. Nicht von Bedeutung ist sodann das Vorbringen der Ver- teidigung, wonach der Beschuldigte die Todesstrafe für Andersdenkende oder
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Abtrünnige gerade nicht befürworte (TPF pag. 5.721.028). Der Beschuldigte be- kräftigte auch an der Hauptverhandlung seine bereits im Vorverfahren geäus- serte Überzeugung, wonach im Koran sehr wohl stehe, dass Abtrünnige zu töten seien. Man könne nicht an einen Teil des Korans glauben und an den anderen nicht. Er finde dies nicht richtig, aber er sei ja nicht derjenige, der töten müsse. Diese Aussage reflektiert seine Haltung, dass er nicht selber töten würde, die Tötung jedoch gerechtfertigt wäre. Auch die Aussage des Beschuldigten, nur ein legitimiertes islamisches Gericht dürfe eine solche Todesstrafe aussprechen, verdeutlicht diese Einstellung des Beschuldigten. Ob die Tötung durch eine be- liebige oder eine gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten «legitimierte» Person erfolgt, kann nicht relevant sein. Die Tatsache, dass er die propagandis- tischen Reden Ceyrows auf B.s Computer übertrug und somit aus der Hand gab, spricht dafür, dass er zumindest in Kauf nahm, dass Dritte sie sichten würden bzw. dass B. diese seinerseits weiterverbreiten würde.
E. 2.4.4 Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes erfüllt.
E. 2.5 Bei mehreren Förderungshandlungen zugunsten einer kriminellen Organisation durch einen Täter wird der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Geset- zes nur einmal, nicht mehrfach erfüllt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.7). Der Beschuldigte hat mit den drei Propaganda- beiträgen eine verbotene Gruppierung, namentlich die «Al-Shabaab»-Miliz, in de- ren Aktivitäten gefördert. Es liegt demnach eine Tateinheit vor.
E. 2.6 Im Ergebnis ist der Beschuldigte des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes, begangen zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 8. Feb- ruar 2016 betreffend die Weiterverbreitung von drei Reden Ceyrows (Pfad: [Da- teipfad]) schuldig zu sprechen.
E. 2.7 Da dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift einzig Taten zur Last gelegt wer- den, die er nach Inkrafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 beging, geht dieses jüngere Spezialgesetz dem Tatbestand der kriminellen Or- ganisation gemäss Art. 260ter StGB vor. Soweit eine Handlung sowohl Art. 260ter StGB als auch Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes erfüllt, gelangt einzig der jüngere Spezialtatbestand zur Anwendung (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N 30). Die Prüfung des Tatbestands von Art. 260ter StGB kann daher unterbleiben.
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3. Gewaltdarstellungen
E. 3 Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 7'000.– seien A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, 13 verbotene Gewaltdarstellungen in Form von Videos besessen zu haben. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Darstellungen: Bezeichnung/Pfad Beschreibung Erstellt [Dateipfad] Erschiessung von vermutlich mehr als 100 Gefangenen im Irak 30.06.2015 00:09:38 [Dateipfad] Enthauptung der Geisel G. 10.07.2015 14:51:16 [Dateipfad] Enthauptung der japanischen Geisel H. 29.06.2015 23:59:37 [Dateipfad] Personen werden gezwungen ihr eigenes Grab zu schaufeln. Sie werden an Ort und Stelle erschossen 06.04.2015 22:16:55 [Dateipfad] Ein Gefangener wird gekreu- zigt und seine Gliedmassen werden ihm mittels einer Ma- chete abgehackt 15.07.2015 23:52:40 [Dateipfad] Enthauptung eines offensicht- lich misshandelten Gefange- nen 15.07.2015 23:52:38 [Dateipfad] Befragung und Erschiessung zweier Gefangener 15.07.2015 23:52:09 [Dateipfad] Exekution durch Kind, mut- masslicher Mossad Agent 15.07.2015 23:50:51 [Dateipfad] Massenweise Erschiessung von flüchtenden und sich erge- benden Soldaten der Syri- schen Regierung 06.04.2015 23:28:38 [Dateipfad] Gefangener wird misshandelt 27.01.2012 22:34:00
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[Dateipfad] Enthauptung Soldat unbe- kannte Einheit 18.05.2015 08:39:35 [Dateipfad] "Zivilsten" werden von Unifor- mierten aus nächster Nähe er- schossen. Patrouillen werden in einem Hinterhalt angegriffen und getötet 27.01.2012 22:47:36 [Dateipfad] Gefangene werden erschos- sen 15.09.2013 09:32:25
E. 3.2 zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von höchstens 1/10. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei gemäss Kostennote vom 25. Au- gust 2020 festzusetzen, wobei für mindestens 9/10 des Gesamtaufwands keine Rückzahlungspflicht durch A. vorzusehen sei. 5. Es sei dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst nach Ablauf der gesetzli- chen Frist die Zustimmung zur Löschung der von A. erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten zu erteilen.
E. 3.2.1 Nach Art. 135 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdi- gen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätig- keiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elemen- tare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Ab- satz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, er- wirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Tatobjekt von Art. 135 StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise ver- letzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten ge- gen Menschen oder Tiere. Ein Schuldspruch nach Art. 135 StGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 StGB N 9 ff.; GODENZI, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 135 StGB N 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Even- tualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).
E. 3.2.2 Für die Tathandlung des Besitzens nach Art. 135 Abs. 1bis StGB wird objektiv tatsächliche Sachherrschaft und subjektiv der Wille vorausgesetzt, die Sachherr- schaft auszuüben. Eine Beschaffungshandlung ist dabei nicht erforderlich; straf- bar macht sich auch derjenige, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von ver- botenen Darstellungen gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme ihres Inhalts weiter aufbewahrt (BGE 137 IV 208 E. 4.1).
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E. 3.3.1 Die inkriminierten Videos liegen bei den Akten (BA pag. 10.1.59). Die infrage stehenden Videos sind anlässlich der Hausdurchsuchung vom
E. 3.3.2 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte gab zusammengefasst an, er habe diese Filme heruntergela- den, weil er habe wissen wollen, was auf der Welt laufe, was Gruppierungen wie der IS glauben würden. Er finde diese Videos nicht gut. Für ihn sei dies nicht der richtige Islam (BA pag. 13.1.30 Z. 14 ff., -31 Z. 24, -32 Z. 32 f., -33 Z. 5 ff., -39 Z. 7 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er diese Haltung. Er finde den Inhalt dieser Videos und was dort gemacht werde falsch (TPF pag. 5.731.015 f.). Der Beschuldigte wusste somit über seinen tatsächlichen Gewahrsam über die zur Diskussion stehenden Videos sowie um deren Inhalt Bescheid.
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Damit ist auch vorsätzliches Handeln mit Bezug auf den Besitz von Gewaltdar- stellungen ohne weiteres erstellt und der subjektive Tatbestand entsprechend erstellt.
E. 3.3.3 Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
E. 3.3.4 Schuld Der Beschuldigte gab hinsichtlich der inkriminierten Videos an zu wissen, dass es falsch sei, dass er diese Filme anderen Leuten weitergeleitet habe, er habe aber nicht gewusst, dass der Besitz solcher Videos in der Schweiz verboten sei. Der Verteidiger machte im Parteivortrag diesbezüglich geltend, der Beschuldigte habe sich in einem Verbotsirrtum befunden, indem er nicht gewusst habe, dass der Besitz von Gewaltdarstellungen in der Schweiz strafbar sei (TPF pag. 5.721.036). Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Einem Rechts- bzw. Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Ein Rechts- bzw. Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung wider- spricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217 E. 2; vgl. auch BGE 130 IV 77 E. 2.4). Die Regelung betreffend den Rechts- bzw. Verbotsirrtum beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Gesetze zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Die Annahme eines Rechts- bzw. Verbotsirrtums kommt höchstens für Personen in Betracht, die sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten. Je länger jemand in der schweizerischen Gesellschaft lebt, desto eher wird an- genommen, dass er auch mit dieser Rechtsordnung vertraut ist bzw. sein muss (BGE 117 IV 7, S. 9; TRECHSEL/SCHLAURI, Rechtsgutachten: Weibliche Genital- verstümmelung in der Schweiz, Schweizerisches Komitee für UNICEF, Zürich 2004, S. 18, abrufbar unter: http://rd.humanrights.ch/cms/up- load/pdf/061107_UNI_Rechtsgutachten_WGV_de.pdf). Der Beschuldigte lebt seit 2004 ohne Unterbruch in der Schweiz, zum Zeitpunkt des Abspeicherns der ersten inkriminierten Videos am 27. Januar 2012 mithin seit über 8 Jahren. Er hat eine schweizerisch-somalische Doppelbürgerin gehei- ratet, sein ältester Sohn (geb. 2007) wurde im Tatzeitpunkt (2012 – 2015) einge- schult und der Beschuldigte ging und geht nach wie vor einer Arbeit in der
- 24 - SK.2019.74
Schweiz nach. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt mit der hiesigen Rechtsordnung vertraut war und ihm daher bewusst sein musste, dass das Herunterladen und Besitzen von Gewaltdarstellungen verboten ist. Dies umso mehr, als auf sämtlichen Videos die
– auch von «Al-Shabaab» benutzte – IS-Fahne entweder als Logo oben im Bild oder im Film selbst zu sehen ist und es sich folglich um Propaganda für den IS und/oder die «Al-Shabaab» bzw. für deren gewaltextremistische Ideologie han- delt. Damit kann sich der Beschuldigte von vornherein nicht darauf berufen, dass ihm das Unrechtsbewusstsein gefehlt habe. Das Verbot von Gewaltdarstellungen muss im Übrigen bereits wegen seiner Bedeutsamkeit als universell bekannt gel- ten und findet sich zudem auf verschiedenen Informationsseiten der Schweizer Polizei im Internet (z.B. https://www.stadt-zuerich.ch/pd/de/index/stadtpoli- zei_zuerich/praevention/digitale-medien/grauzone-oder-strafbare-aktivitaet/ge- waltdarstellungen.html; https://www.ur.ch/_docn/40971/Bliib_suuber.pdf). Damit liegt kein Verbotsirrtum vor. Auch weitere Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
E. 3.3.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen. 4. Strafzumessung
E. 4 Die Beschlagnahme der mit Verfügung vom 26. August 2019 beschlagnahmten Ge- genstände sei aufzuheben.
E. 4.1 Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249). Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tat- begehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht erweise sich als das mil- dere (Art. 2 StGB). In Vorwegnahme des Ergebnisses der Abwägung der für die Strafzumessung relevanten Kriterien ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Das Gericht er- achtet eine Gesamtfreiheitsstrafe im Bereich von 5 - 6 Monaten für alle Straftaten als angemessen. Nach altem Sanktionenrecht müsste eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten ausgesprochen werden, da die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter dieser Grenze nur unter sehr restriktiven – hier nicht zutreffenden – Vorausset- zungen möglich ist (vgl. Art. 40 f. aStGB in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Nach geltendem Recht ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten hingegen möglich (vgl. Art. 40 f. StGB). Das neue Sank- tionenrecht erweist sich mithin in der vorliegenden Konstellation für den Täter als das mildere, weshalb die Strafzumessung nach diesem vorzunehmen ist.
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E. 4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzu- wendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumes- sungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.H.).
E. 4.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
E. 4.3.2 Der Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist in casu der Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes. Die Strafdrohung für dieses Verbrechen lautet auf Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe. Der Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB). Aufgrund der Tatmehrheit ist diese Mindeststrafe zwingend zu erhöhen. Die Obergrenze des erweiterten Strafrahmens bei der Freiheitsstrafe beträgt auf- grund der sog. Sperrwirkung der hypothetischen Kumulation (vgl. dazu BGE 143 IV 145 E. 8.2.3 m.w.H.) 6 Jahre.
E. 4.4 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet nach dem Gesagten das Verbrechen nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes.
E. 4.4.1 Hinsichtlich der Tatkomponente fällt zunächst objektiv ins Gewicht, dass der Be- schuldigte drei Reden des «Al-Shabaab»-Anführers Ceyrow und damit Propa- ganda für die gewaltextremistische Ideologie der «Al-Shabaab»-Miliz verbreitet hat. In den inkriminierten Reden ruft Ceyrow zum gewaltsamen Dschihad gegen alle Ungläubigen auf und wendet sich dabei auf besonders krasse, gewaltver- herrlichende Weise an seine Zuhörer, indem er sie ermahnt, die Ungläubigen
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"grausam, so grausam wie es die Welt noch nicht gesehen hat [zu töten]" und "ihr Fleisch [zu schneiden] während sie leben". Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei Ceyrow als Anführer der «Al-Shabaab»-Miliz um eine gefürchtete und von Gleichgesinnten angesehene Autoritätsperson handelt und ihm daher ein grosses Beeinflussungspotential attestiert werden muss. Angesichts der Verbrei- tung mehrerer solcher propagandistischen Reden und deren extremistischen In- halts ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs nicht unerheblich. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte als religiöser Überzeugungstäter, was delikts- typisch ist.
E. 4.4.2 Im Lichte dieser Faktoren wiegt das Gesamttatverschulden nicht mehr leicht, so dass eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt. Schuldangemessen erscheint eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes. Die (gedankliche) Einsatzstrafe ist auf 4 Monate festzule- gen.
E. 4.5 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra- fen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Delikts- und Tat- mehrheit angemessen zu erhöhen.
E. 4.5.1 In dieser Hinsicht ist der Besitz von Gewaltdarstellungen zu würdigen. In Bezug auf den Besitz von Gewaltdarstellungen ist Folgendes von Bedeutung: Diese Tat steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrechen nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes, weisen doch die inkriminierten Darstellungen einen expliziten Bezug zur «Al-Shabaab» und/oder zum gewaltextremistischen Islam verbotener Gruppierungen auf. In Berücksich- tigung dieses Umstands einerseits und der möglichst grossen präventiven Effizi- enz der Strafe andererseits ist auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe ange- zeigt. Für die Asperation der Einsatzstrafe sind folgende Kriterien relevant: Der Be- schuldigte hat sich für den Besitz von einem Dutzend deliktischer Videodarstel- lungen zu verantworten. Die betreffenden Videos sind für einen normalen Men- schen nur schwer auszuhalten, zeigen sie doch detailliert tödliche Kriegsverlet- zungen, brutalste Hinrichtungen und abgetrennte Köpfe sowie Gliedmassen. Er- schwerend ins Gewicht fällt die subjektive Tatkomponente: Der Besitz der inkri- minierten Videos lässt sich einzig durch die extremistisch-dschihadistische Ein- stellung des Beschuldigten in der deliktsrelevanten Zeit erklären.
E. 4.5.2 In Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhö- hen.
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E. 4.6 Insgesamt erscheint damit eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
E. 4.7 Täterkomponenten Der 38-jährige Beschuldigte ist somalischer Staatsangehöriger. In Somalia be- suchte er gemäss eigenen Angaben ein paar Monate eine englische Privatschule und arbeitete als ungelernter Landschaftsgärtner. 2004 reiste er in die Schweiz ein und absolvierte ab 2006 bis 2009 verschiedene Deutschkurse. Ab 2008 war er – meist befristet bzw. im Teilzeitverhältnis – bei verschiedenen Unternehmen als Raumpfleger bzw. als Mitarbeiter im Bereich Reinigung angestellt (J. AG [2008], K. AG [2009, 2016 – 2017], L. Werkstätten [2011], M. AG [2015]). 2010 arbeitete er bei der N. AG als Lagermitarbeiter und von 2013 – 2015 bei der O. GmbH als Gruppenleiter, Reklameverteiler und Fahrer. Heute ist er (auf Abruf) Teilzeit bei der P. GmbH als Flyerverteiler tätig. Der Beschuldigte ist in zweiter Ehe verheiratet und lebt zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen vier Söhnen (Jahrgänge 2007, 2010, 2011 und 2018). Seine zwei Kinder aus erster Ehe leben in Somalia. Seine seh- und hörbehinderte jetzige Ehefrau ist erwerbslos und erhält eine IV-Hilflosenentschädigung sowie Ergänzungsleistun- gen. Der Beschuldigte unterstützt sie in der Hausarbeit und in der Kinderbetreu- ung. Er besitzt kein Vermögen, hat aber auch keine (ausgewiesenen) Schulden. In der Hauptverhandlung zu seinen Zukunftsplänen befragt, gab er an, er habe vor dem vorliegenden Strafverfahren viele Pläne gehabt, doch nun sei es dunkel für ihn, er könne es momentan nicht sagen (BA pag. 2.00.19, 13.1.24 f.; TPF pag. 5.521.007 ff.; 5.731.006 Z. 24 ff.).
Der Beschuldigte ist ein strenggläubiger Moslem. Zur Frage, ob für ihn der Koran bzw. die Gebote des Islams oder das Schweizer Rechtssystem vorgehen, ant- wortete der Beschuldigte, wenn er in der Schweiz lebe, dann gehe das Schweizer Rechtssystem vor. Dieses müsse man respektieren; es sei ein "sehr, sehr gutes System". Gleichzeitig war der Beschuldigte zur Frage, was der Islam zum Wech- sel des Glaubens sage, unter Berufung auf den Koran klar der Ansicht, dass der- jenige, der sich vom islamischen Glauben abwende, getötet werden müsse. Er sei aber nicht derjenige, der töten müsse. Jeder Moslem müsse an den Koran glauben. Auch in der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese An- sicht (E. 2.4.3). Gemäss seinen – für das Gericht glaubhaften – Aussagen hat sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit von der gewaltextremistischen Ideolo- gie der «Al-Shabaab», der Al-Qaïda und des IS distanziert und bereut seine Ta- ten (BA pag. 13.1.27 Z. 10 ff., 28 ff.; TPF pag. 5.731.009 Z. 21 f., -011 Z. 23). Wie auch die Vorstrafenlosigkeit (TPF pag. 5.231.1.004), die erwartet werden darf, wirken sich auch dieser Umstand sowie das Vorleben und die persönlichen
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Verhältnisse des Beschuldigten neutral auf die Strafzumessung aus. Das weit- gehende Geständnis des Beschuldigten ist hingegen leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen.
E. 4.8 Gesamtstrafe Im Ergebnis ist das Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich anzusie- deln. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu bestrafen.
E. 4.9 Anrechnung der vorläufigen Festnahme Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren am 9. Februar 2016 von 06:00 bis 12:15 Uhr durch die Kantonspolizei Bern vorläufig festgenommen (BA pag. 02.00.0005 ff.). Es stellt sich die Frage der Anrechenbarkeit der erlittenen Haft auf die Strafe (Art. 51 StGB). Damit eine Anrechnung in Betracht kommt, muss der Freiheitsentzug eine Mindestdauer von drei Stunden haben (TRECH- SEL/THOMMEN, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 51 StGB N 2). Die vorläufige Fest- nahme des Beschuldigten überschreitet diese Dauer. Die ausgestandene Haft ist ihm daher im Umfang von einem Tag auf die Strafe anzurechnen.
E. 4.10 Vollzug
E. 4.10.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für den gewährten Strafaufschub ist eine begründete Aus- sicht auf Bewährung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) ver- zichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungüns- tiger Prognose abgewichen werden darf. Das Gesetz fordert als Wirkung des be- dingten Strafaufschubs eine innere und infolgedessen dauernde Besserung des Verurteilten. Das Gericht hat also eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr. Dabei steht ihm ein erhebli- ches Ermessen zu. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohl- verhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumstän- den auch das Vorleben, das Verhalten des Schuldigen nach der Tat sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
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Aussicht seiner Bewährung zulassen. Einsicht in das Unrecht der Tat und Reue sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose (BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2; 6S.253/2004 vom 3. November 2004, E. 4).
E. 4.10.2 Die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs sind vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zunächst die Vorstrafenlosigkeit zu- gutezuhalten. Auf der anderen Seite fällt negativ ins Gewicht, dass er die Taten, derentwegen er verurteilt wurde, als religiöser Überzeugungstäter beging. Bei solchen Tätern besteht generell die Gefahr, dass sich der Schuldige in Zukunft ähnlich verhalten könnte (BGE 108 IV 3 E. 4; SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N 72). Das Gericht konnte sich indessen aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten davon überzeugen, dass er sich von der Ideologie des gewaltsamen Islamismus distanziert hat (vgl. E. 2.4.1 und 4.7). Er zeigt sich einsichtig und scheint seine Taten zu bereuen. Positiv zu vermerken ist ferner sein Wohlverhalten seit diesen Taten. Nicht zuletzt lässt die gesamte Wirkung des Strafverfahrens, insbesondere die spezialpräven- tive Effizienz der verhängten Freiheitsstrafe, hoffen, dass sich der Beschuldigte auch künftig wohl verhalten wird. Demzufolge ist der Vollzug der ausgesproche- nen Strafe aufzuschieben; die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
E. 4.11 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Eine Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB ist vor- liegend weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen indiziert, weshalb darauf zu verzichten ist. 5. Einziehung
E. 5 Die mit Verfügung vom 26. August 2019 beschlagnahmten Gegenstände seien ein- zuziehen und zu vernichten (Art. 69 Abs. 1 StGB).
E. 5.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Gegenstände, die Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB enthalten, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung einzuziehen.
- 30 - SK.2019.74
E. 5.2 Im Untersuchungsverfahren wurden beim Beschuldigten unter anderem folgende Datenträger sichergestellt und beschlagnahmt: eine Samsung Festplatte (Asser- vat-Nr. A3), zwei Toshiba Festplatten (Asservat-Nr. A4 und A6), eine WD Fest- platte (Asservat-Nr. A5), ein Laptop Acer Aspire (Asservat-Nr. E6) sowie ein Desktop Computer Steg (Asservat-Nr. E10). Diese Datenträger enthalten Da- teien mit Bezug zur «Al-Shabaab» und/oder zu verbotenen Gruppierungen sowie Gewaltdarstellungen (BA pag. 10.1.10 ff.). Diese Datenträger bzw. elektroni- schen Mittel sind nach Rechtskraft des Urteils einzuziehen und zu vernichten; die übrigen beschlagnahmten Gegenstände oder Datenträger sind an den Beschul- digten herauszugeben, soweit dies nicht bereits geschehen ist. 6. Biometrische erkennungsdienstliche Daten
E. 6 Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
Prozessgeschichte: A. Nach Eingang einer anonymen Anzeige vom 30. Oktober 2015 bei der Polizei- wache Lauterbrunnen/BE, wonach A. im Rahmen seines Koranunterrichts min- derjährigen Kindern brutale Videos über Exekutionen und Attentate vorführe, er- öffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen den Genannten am
27. Januar 2016 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Gewaltdarstellun- gen. B. Am 17. Mai 2016 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Gerichts- standsanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft, worauf diese am 31. Mai 2016 eine Strafuntersuchung gegen den Genannten wegen Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwand- ter Organisationen (SR 122; nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Gesetz) eröffnete. Mit Verfügungen vom 11. Juli 2016 und 7. Dezember 2016 dehnte die Bundesan- waltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf die Tatbestände der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) und der Unterstützung bzw. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) aus. C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 übernahm die Bundesanwaltschaft das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern geführte Verfahren und vereinigte die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 28. Juni 2018 in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO).
- 4 - SK.2019.74
D. Mit Strafbefehl vom 26. August 2019 verurteilte die Bundesanwaltschaft den Be- schuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes, Art. 260ter StGB und Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. E. Der Beschuldigte erhob am 4. September 2019 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl. F. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen mitsamt ihren Anträgen am 8. November 2019 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfah- rens (Art. 356 Abs. 1 StPO). G. Mit Verfügung vom 21. November 2019 (Geschäftsnummer SK.2019.69) wies die Einzelrichterin die Anklage zur Berichtigung zurück und übertrug gleichzeitig die Rechtshängigkeit an die Bundesanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO). Hie- rauf reichte die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl unverändert nochmals ein und teilte mit Schreiben vom 29. November 2019 mit, sie halte daran fest. H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Einzelrichterin von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten (Straf- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen) ein. I. Die Bundesanwaltschaft (mit Schreiben vom 19. Dezember 2019) und die Ver- teidigung (mit Schreiben vom 10. Februar 2020) verzichteten auf die Stellung von Beweisanträgen. J. Die Parteien sowie die Dolmetscherin wurden mit Schreiben vom 30. April 2020 zur Hauptverhandlung auf den 16. Juni 2020 vorgeladen. K. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) verfügte am 11. Juli 2019 die Ausweisung des Beschuldigten gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG [SR 142.20]), verbunden mit einem 20-jährigen Einrei- severbot. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das EJPD ab, wogegen der Beschuldigte an den Bundesrat gelangte. Dieses Verfahren ist nach wie vor pendent. Ebenso ist gemäss Auskunft des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 20. April 2020 ein Verfahren zur Rückführung des Beschul- digten nach Somalia hängig. L. Am 25. August 2020 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldig- ten und seines Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts statt, nachdem der
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(mit Rücksicht auf die Covid-19-Situation) erstmals auf den 16. Juni 2020 anbe- raumte Hauptverhandlungstermin zufolge krankheitsbedingter Verhandlungsun- fähigkeit des Verteidigers abgenommen werden musste. Die Bundesanwalt- schaft verzichtete auf eine Teilnahme. Das Urteil wurde am 7. Oktober 2020 mündlich eröffnet. M. In der Folge meldete der Verteidiger fristgerecht Berufung gegen das Urteil an. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Vorfragen
E. 6.1 Der für die Führung von AFIS (automatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssys- tem) zuständige Dienst löscht die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von einer bestimmten Person erfasst worden sind, fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafvollzug (Art. 17 Abs. 1 lit. e Verordnung vom 6. De- zember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3). Die auftraggebende Behörde holt die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein. Diese kann die Zustimmung verweigern, wenn der kon- krete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird (Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
E. 6.2 Der Beschuldigte wurde am 9. Februar 2016 erkennungsdienstlich erfasst (PCN […]; BA pag. 02.00.0046). Die Frage der Löschung der biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten stellt sich erst nach Ablauf der vorgenannten Frist. Deren Beurteilung ist demnach verfrüht. Entsprechend wird die erforderliche Zu- stimmung zu gegebener Zeit einzuholen sein. 7. Verfahrenskosten 7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet,
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die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 7.3 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 7'000.– geltend (BA pag. 24.01.0007). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Ge- bührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemes- sen. Die übrigen Kosten (Dolmetscheraufträge, Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts über die Anordnung von Schutzmassnahmen zugunsten einer über- setzenden Person) sind nicht auferlegbar und werden von der Bundesanwalt- schaft zu Recht nicht in Rechnung gestellt. Die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) wird auf Fr. 3‘000.– festgesetzt (Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR). Die Dolmetscherkosten des Gerichts von insgesamt Fr. 2'010.00 (TPF pag. 5.891.001; 5.892.001) sind nicht auferlegbar (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom 15. Juni 2018, E. 7.1.2). Demnach betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 10'000.–. 7.4 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Angesichts der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (E. 4.7) ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. An- gemessen erscheint ein Betrag von Fr. 5'000.–. 7.5 Nachdem der Beschuldigte die Ausfertigung des schriftlichen Urteils verlangt hat, entfällt die im Urteilsdispositiv, Ziff. 4 al. 2, vorgesehene Möglichkeit der Kosten- reduktion.
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8. Entschädigung der beschuldigten Person Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
E. 9 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
E. 9.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die An- waltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchs- tens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).
E. 9.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Alex Gäggeler, macht in seiner Kostennote einen Aufwand von 119.26 Stunden zu einem Stundenan- satz von Fr. 230.– (Arbeitszeit) resp. Fr. 200.– (Reise- und Wartezeit), insgesamt Fr. 27'092.30 (exkl. MWST), sowie Auslagen von Fr. 2'932.30 (exkl. MWST), aus- machend total Fr. 32'142.60 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF pag. 5.721.040 ff.). Das beantragte Honorar erscheint angemessen, mit folgenden Korrekturen: In der Kostennote ist der Aufwand für die Hauptverhandlung mit 4.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– geschätzt (TPF pag. 5.721.048). Effektiv hat die Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung) knapp 7 Stunden beansprucht. Hinzu kommt der Aufwand für die Nachbesprechung des Urteils, welcher auf 1 Stunde festzusetzen ist. Die Entschädigung ist somit um Fr. 805.– (exkl. MWST) zu erhöhen. In der Kostennote wurde zudem von einer Wartezeit von 3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– für die Zeit zwischen dem Abschluss des Parteivor- trags und der Urteilseröffnung ausgegangen (TPF pag. 5.721.048). Die Urteilser- öffnung hat vorliegend nicht direkt nach dem Parteivortrag, sondern an einem separaten Tag stattgefunden, sodass diese Wartezeit entfallen ist. Die Entschä- digung ist somit um diese Fr. 600.– (exkl. MWST) zu kürzen. Wegen der separaten Urteilseröffnung ist die Entschädigung hingegen um den Aufwand für die Reise von 6.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.–,
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ausmachend total Fr. 1'300.– (exkl. MWST), sowie um die Auslagen für die Reise von Fr. 168.– (exkl. MWST) zu erhöhen. Nach dem Gesagten ist die Entschädigung für die vorgenannten zusätzlichen Aufwände und Auslagen um Fr. 1’801.80 (inkl. MWST) zu erhöhen. Weiter ist der Verteidiger für die bis zum 31. Dezember 2017 erbrachten Leistun- gen von einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % (Normalsatz) ausgegangen (TPF pag. 5.721.040). Bis zum 31. Dezember 2017 betrug die Mehrwertsteuer aller- dings 8 % (Normalsatz) (aArt. 25 Abs. 1 MWSTG). Die Entschädigung ist somit um die fehlende Mehrwertsteuer von Fr. 9.40 zu erhöhen. Im Ergebnis wird die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Gäggeler aus- zurichtende Entschädigung auf Fr. 33'953.80 (inkl. MWST) festgesetzt.
E. 9.3 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).
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Die Einzelrichterin erkennt: 1. A. wird schuldig gesprochen: - des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Grup- pierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 8. Februar 2016; - des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB.
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt vollziehbar, bei ei- ner Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Haft von 1 Tag wird auf die Strafe angerechnet.
3. Die beschlagnahmten Datenträger mit verbotener Propaganda und Gewaltdarstel- lungen werden eingezogen und vernichtet. Die übrigen Gegenstände werden an A. herausgegeben. 4. Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–) werden A. Fr. 5'000.– auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 5. Rechtsanwalt Alex Gäggeler wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eid- genossenschaft mit Fr. 33'953.80 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Das Urteilsdispositiv wird der anwesenden Partei ausgehändigt; der nicht an- wesenden Partei wird es schriftlich zugestellt.
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Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde − Bundesamt für Polizei (fedpol) (Art. 74 Abs. 7 NDG) − Nachrichtendienst des Bundes (NDB) (Art. 74 Abs. 7 NDG) − Migrationsdienst des Kantons Bern (Art. 82 Abs. 1 VZAE)
Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
- 36 - SK.2019.74
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 20. Oktober 2020
Dispositiv
- A. sei wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz, Art. 260ter StGB und Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen.
- A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen.
- Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 7'000.– seien A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Die Beschlagnahme der mit Verfügung vom 26. August 2019 beschlagnahmten Ge- genstände sei aufzuheben.
- Die mit Verfügung vom 26. August 2019 beschlagnahmten Gegenstände seien ein- zuziehen und zu vernichten (Art. 69 Abs. 1 StGB).
- Der Kanton Bern sei für den Strafvollzug zuständig zu erklären (Art. 74 StBOG). Anträge der Verteidigung:
- Das Strafverfahren gegen A. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islami- scher Staat» sowie verwandter Organisationen, wegen krimineller Organisation (Art. 260ter StGB) sowie wegen Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 StGB) sei unter Ausscheidung der entsprechenden Verfahrenskosten im Umfang von mindesten 9/10 zulasten des Staates einzustellen.
- Eventualiter: A. sei unter Ausscheidung der entsprechenden Verfahrenskosten im Umfang von mindesten 9/10 zulasten des Staates freizusprechen von den Vorwür- fen 2.1. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver- wandter Organisationen; 2.2. der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB); 2.3. wegen Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 StGB).
- A. sei schuldig zu sprechen wegen Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1bis StGB) durch Besitz von 12 Videodateien und er sei unter Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: - 3 - SK.2019.74 3.1. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 20.00 unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren; 3.2. zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von höchstens 1/10.
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei gemäss Kostennote vom 25. Au- gust 2020 festzusetzen, wobei für mindestens 9/10 des Gesamtaufwands keine Rückzahlungspflicht durch A. vorzusehen sei.
- Es sei dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst nach Ablauf der gesetzli- chen Frist die Zustimmung zur Löschung der von A. erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten zu erteilen.
- Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Prozessgeschichte: A. Nach Eingang einer anonymen Anzeige vom 30. Oktober 2015 bei der Polizei- wache Lauterbrunnen/BE, wonach A. im Rahmen seines Koranunterrichts min- derjährigen Kindern brutale Videos über Exekutionen und Attentate vorführe, er- öffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen den Genannten am
- Januar 2016 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Gewaltdarstellun- gen. B. Am 17. Mai 2016 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Gerichts- standsanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft, worauf diese am 31. Mai 2016 eine Strafuntersuchung gegen den Genannten wegen Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwand- ter Organisationen (SR 122; nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Gesetz) eröffnete. Mit Verfügungen vom 11. Juli 2016 und 7. Dezember 2016 dehnte die Bundesan- waltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf die Tatbestände der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) und der Unterstützung bzw. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) aus. C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 übernahm die Bundesanwaltschaft das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern geführte Verfahren und vereinigte die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 28. Juni 2018 in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO). - 4 - SK.2019.74 D. Mit Strafbefehl vom 26. August 2019 verurteilte die Bundesanwaltschaft den Be- schuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes, Art. 260ter StGB und Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. E. Der Beschuldigte erhob am 4. September 2019 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl. F. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen mitsamt ihren Anträgen am 8. November 2019 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfah- rens (Art. 356 Abs. 1 StPO). G. Mit Verfügung vom 21. November 2019 (Geschäftsnummer SK.2019.69) wies die Einzelrichterin die Anklage zur Berichtigung zurück und übertrug gleichzeitig die Rechtshängigkeit an die Bundesanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO). Hie- rauf reichte die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl unverändert nochmals ein und teilte mit Schreiben vom 29. November 2019 mit, sie halte daran fest. H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Einzelrichterin von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten (Straf- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen) ein. I. Die Bundesanwaltschaft (mit Schreiben vom 19. Dezember 2019) und die Ver- teidigung (mit Schreiben vom 10. Februar 2020) verzichteten auf die Stellung von Beweisanträgen. J. Die Parteien sowie die Dolmetscherin wurden mit Schreiben vom 30. April 2020 zur Hauptverhandlung auf den 16. Juni 2020 vorgeladen. K. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) verfügte am 11. Juli 2019 die Ausweisung des Beschuldigten gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG [SR 142.20]), verbunden mit einem 20-jährigen Einrei- severbot. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das EJPD ab, wogegen der Beschuldigte an den Bundesrat gelangte. Dieses Verfahren ist nach wie vor pendent. Ebenso ist gemäss Auskunft des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 20. April 2020 ein Verfahren zur Rückführung des Beschul- digten nach Somalia hängig. L. Am 25. August 2020 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldig- ten und seines Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts statt, nachdem der - 5 - SK.2019.74 (mit Rücksicht auf die Covid-19-Situation) erstmals auf den 16. Juni 2020 anbe- raumte Hauptverhandlungstermin zufolge krankheitsbedingter Verhandlungsun- fähigkeit des Verteidigers abgenommen werden musste. Die Bundesanwalt- schaft verzichtete auf eine Teilnahme. Das Urteil wurde am 7. Oktober 2020 mündlich eröffnet. M. In der Folge meldete der Verteidiger fristgerecht Berufung gegen das Urteil an. Die Einzelrichterin erwägt:
- Vorfragen 1.1 Zuständigkeit Die Bundeszuständigkeit ist vorliegend gegeben (Art. 2 Abs. 3 des Al-Qaïda/IS- Gesetzes, Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 26 Abs. 2 StPO). Die Kompetenz der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.2 Gültigkeit der Einsprache Die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), ist ohne weiteres gegeben, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen. 1.3 Anklageprinzip 1.3.1 Der Verteidiger machte in seinem Parteivortrag eine Verletzung des Anklageprin- zips zusammengefasst wie folgt geltend: Hinsichtlich der Vorwürfe der kriminel- len Organisation bzw. des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Ge- setzes und der Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB dürften vom Gericht nur die in der Anklageschrift spezifizierten, nicht die sich in den Akten befindlichen übrigen sichergestellten Dateien und Bilder gewürdigt werden. Mit Bezug auf den Vorwurf der kriminellen Organisation bzw. des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes sei nicht klar umschrie- ben, inwiefern das Anschliessen an vierundzwanzig Computer bzw. das Übertra- gen dreier Dateien auf den Computer von B. sowie die Durchführung von Schu- lungen für Kinder die Tathandlung der Propaganda erfülle (TPF pag. 5.721.007 ff.). - 6 - SK.2019.74 1.3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je m.w.H.). Durch klare Um- grenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung not- wendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert wer- den. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vor- geworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.). 1.3.3 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, die Gruppierung «Islamischer Staat» (nachfol- gend: IS) und verwandte Organisationen, insbesondere ihr somalischer Ableger «Al-Shaabab» (recte: «Al-Shabaab») in ihren verbrecherischen Machenschaften gefördert zu haben, indem er Datenträger mit einschlägiger Propaganda auf fremde Geräte, namentlich vierundzwanzig verschiedene Computer angeschlos- sen haben soll. Wenngleich die Anklage angibt, beim Beschuldigten seien Da- tenträger mit rund zwölftausend Videos und tausenden von Bildern sichergestellt worden, beschreibt sie in diesem Zusammenhang exemplarisch lediglich drei Da- teien, welche der Beschuldigte zwischen Anfang 2015 und Dezember 2016 auf den Computer von B. übertragen haben soll. Zudem habe der Beschuldigte Schu- lungstermine für Kinder organisiert. Gemäss einer Meldung an die Kantonspolizei Bern vom Oktober 2015 führe der Beschuldigte im Rahmen von Koranschulun- gen islamistische Gewalt- und Propagandavideos vor, in der Absicht, diese ide- ologisch zu radikalisieren. Dem Verteidiger ist insofern beizupflichten, als mangels konkreter Nennung, Um- schreibung und Spezifikation in der Anklageschrift – wenigstens Bezeichnung der Dateien geordnet nach Themengruppen – unklar bleibt, ob die bzw. welche der übrigen sichergestellten zahlreichen Videos und Bilder inhaltlich unerlaubte bzw. verbotene Propaganda enthalten sollen. Die Angabe, der Beschuldigte habe «eine Fülle» solcher Videos und Bilder angehäuft bzw. es seien «rund zwölftau- send» solcher Videos und «tausende» solcher Bilder sichergestellt worden, ohne - 7 - SK.2019.74 individualisierende Bezeichnung, sowie die reine Paraphrasierung des Wortlauts des Gesetzes («Propagandavideos für die Gruppierung Islamischer Staat oder verwandter Organisationen») genügen dem Anklageprinzip nicht. Der Beschul- digte weiss mangels Bezeichnung in der Anklageschrift nicht, welche Videos und Bilder ihm konkret angelastet werden, und das Gericht weiss nicht, welche Vi- deos und Bilder es konkret zu prüfen hat. In Bezug auf diesen Anklagesachver- halt kann das Gericht daher einzig die in der Anklage im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Übertragung auf B.s Computer aufgeführten drei Dateien würdigen und beurteilen. Demgemäss braucht mangels Spezifikation der mutmasslich ver- botenen Propaganda nicht geprüft zu werden, ob der Tatvorwurf, der Beschul- digte habe seine Festplatte Samsung (Asservat A3) an vierundzwanzig verschie- dene Computer angeschlossen, dem Anklagegrundsatz genügt, zumal sich die drei spezifizierten Dateien gemäss Anklage nicht auf dieser Festplatte befanden, sondern auf der USB-Festplatte A6 (vgl. Anklageschrift S. 2). Dasselbe gilt hin- sichtlich des Vorwurfs der Vorführung solcher Propaganda anlässlich von Schu- lungen für Kinder. Hinsichtlich des mithin einzig zu prüfenden Anklagesachver- halts ist die Tathandlung, wonach der Beschuldigte ab seiner USB-Festplatte Toshiba (Asservat A6) die genannten drei Dateien auf den Computer von B. über- tragen habe, demgegenüber ausreichend klar umschrieben. Auch geht aus der Umschreibung des Anklagevorwurfs hervor, dass der Beschuldigte durch die Übertragung der inkriminierten drei Dateien den IS und verwandte Organisatio- nen in ihren verbrecherischen Machenschaften gefördert habe; dass dieser Vor- wurf unter der Überschrift "Begründung" aufgeführt wird, worin die Anklagebe- hörde nebst dem Aufführen sachverhaltlicher Elemente auch bereits eine rechtli- che Würdigung vornimmt, bedeutet entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF pag. 5.721.008) keine Verletzung des Anklageprinzips. Das Anklageprinzip bezweckt im Sinne der Informationsfunktion, dass der Beschuldigte weiss, was ihm vorgeworfen wird. Das Gesetz definiert in Art. 325 StPO zwar, welche Infor- mationen die Anklageschrift zu enthalten hat und wie der Sachverhalt, der dem Beschuldigten vorgeworfen wird, zu umschreiben ist. Hingegen bestehen keine Regeln, wie eine Anklage zu gliedern ist (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 325 StPO N 1 und 23). Solange der dem Beschuldigten gemachte Vorwurf eindeutig umschrieben ist, kann es somit keine Rolle spielen, an welcher Stelle der Anklageschrift oder unter welcher Überschrift er dargelegt wird. Auch im Lichte der nach der Rückweisungsverfügung der Einzelrichterin vom 21. November 2019 (vgl. Lit. G) ergangenen neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche unter Ablehnung eines überspitzten Formalismus’ eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4), genügt diese Umschreibung der Tathandlung den Anforderungen gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO. Der Beschul- digte wusste mit Bezug auf diesen einen Sachverhalt, welches Verhalten ihm - 8 - SK.2019.74 konkret vorgeworfen wird. Demgegenüber stellen die Ausführungen, wonach die Tathandlung des Überspielens eine Verbreitung verbotener Propaganda zur För- derung des IS und verwandter Organisationen darstelle (S. 5 der Anklageschrift), bereits eine rechtliche Würdigung dar, an die das Gericht nicht gebunden ist und die es selbst vorzunehmen hat. 1.3.4 Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewaltdarstellungen ist der Anklageschrift zu ent- nehmen, dass am 9. Februar 2016 eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten stattfand, anlässlich welcher auf seinen elektronischen Datenträgern «rund zwölf- tausend Videos» sowie «tausende Bilder» mit Bezug zum IS oder verwandten Organisationen, insbesondere zur «Al-Shaabab» (recte: «Al-Shabaab»), sicher- gestellt wurden. Darunter hätten sich «mehrere tausend» Videos und Fotos mit «z.T.» menschenverachtenden Hinrichtungs- und Folterungsszenen befunden. Die Anklageschrift bezeichnet und umschreibt diesbezüglich exemplarisch ledig- lich dreizehn Videodateien, welche auf den Festplatten USB-Toshiba und USB- Samsung des Beschuldigten sichergestellt wurden und von der Bundesanwalt- schaft als Verstösse gegen Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB qualifiziert werden. Dem Verteidiger ist auch hier darin beizupflichten, dass anklagerelevant lediglich die dreizehn in der Anklage konkret bezeichneten Videodateien sind, da mangels Nennung und Umschreibung der übrigen sichergestellten Dateien nicht geprüft werden kann, inwiefern diese tatsächlich Darstellungen von Gewalt enthalten. Auch bringt der Verteidiger zu Recht vor, dass die Anklageschrift keine Elemente enthält, die es erlauben könnten, den Anklagesachverhalt unter eine der Tat- handlungen von Art. 135 Abs. 1 StGB (vgl. E. 1.3.1) zu subsumieren. Im Hinblick auf Abs. 1bis StGB der Bestimmung, namentlich die Tathandlung des Besitzes, genügt die Anklageschrift hingegen den gesetzlichen Anforderungen, geht doch aus ihr klar hervor, dass sich die inkriminierten Darstellungen auf den elektroni- schen Datenträgern des Beschuldigten und somit in seinem Gewahrsam befun- den haben sollen. 1.4 Teilnahmerechte Die Einvernahme des Zeugen B. vom 21. Dezember 2016, der Zeugin C. vom
- August 2018 sowie der Auskunftsperson D. vom 20. August 2018, über die der Verteidiger gemäss dessen Vorbringen nicht informiert und bezüglich deren somit das Konfrontationsrecht nicht gewährt worden ist, wird nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet. Im Übrigen wurden die Teilnahmerechte des Be- schuldigten hingegen eingehalten. - 9 - SK.2019.74
- Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum zwischen An- fang 2015 und Dezember 2016 drei zusammengehörige Predigten der bekannten «Al-Shaabab»- (recte: «Al-Shabaab»-)Führungsperson Aadan Xaashi Ceyrow (nachfolgend: Ceyrow) enthaltende Dateien von seiner USB-Festplatte A6 auf den Computer von B. übertragen und damit verbreitet zu haben. Dadurch habe er den IS und verwandte Organisationen in deren verbrecherischen Machen- schaften gefördert. Im Einzelnen wird dem Beschuldigten die Verbreitung folgender Dateien zur Last gelegt: Bezeichnung/Pfad Beschreibung [Dateipfad] Der Sprecher sagt, dass er alle Mujaheddin be- grüsse. Ein besonderer Gruss gelte dabei Osama BIN LADEN. Was nun geschehe, sei ein Krieg gegen die Muslime. Amerika habe Soldaten aus Burundi, Äthiopien und Uganda nach Somalia ge- schickt, um zu verhindern, dass die islamische Religion in Ostafrika die Oberhand gewinne. Er rufe alle Somalis zum Dschihad auf. [Dateipfad] Der Sprecher ruft die im Ausland Lebenden auf, nach Somalia zu kommen, um am Dschihad teil- zunehmen. Sie sollen ihre Waffen, Schwerter, al- les, was sie finden können, als Waffe gegen die Ungläubigen mitnehmen. Für die Muslime sei es egal, ob der Feind aus Amerika komme oder aus Uganda, Burundi oder Äthiopien. Es seien alles Kafr (Ungläubige). [Dateipfad] Zu Beginn erinnert der Sprecher daran, dass der Dschihad obligatorisch sei. Es sei dasselbe wie fünf Mal am Tag zu beten und das Einhalten des Ramadan. Die Brüder sollen gegen die Ungläubi- gen kämpfen und kein Erbarmen zeigen. Sie sol- len sie köpfen und in jede Ecke schauen, wo sie sich verstecken. Wenn sie sie töten, sollen sie „Allah Akbar” rufen. Sie sollen sie so grausam wie möglich töten, wie die Welt es noch nicht gese- hen hat. Das Fleisch soll geschnitten werden während sie am Leben sind und es sollen alle Un- gläubigen getötet werden. Er wolle die Zuhörer aufwecken, damit sie am Dschihad teilnehmen. - 10 - SK.2019.74 2.2 2.2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Or- ganisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Nach Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppie- rungen Al-Qaïda (lit. a), IS (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen dersel- ben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c) (nachfol- gend: verbotene Gruppierungen). Für die Ermittlung der Tarn- und Nachfolge- gruppierungen ist insbesondere auf die Namensliste im Anhang 2 der Verord- nung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbin- dungen zu Osama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban vom
- Oktober 2000 (SR 946.203) abzustellen (vgl. Botschaft zum Al-Qaïda/IS-Ge- setz vom 12. November 2014, BBl 2014 8925, S. 8933). Anhang 2 der genannten Verordnung entspricht dabei den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Na- tionen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Na- tionen bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Orga- nisationen. Auf deren Liste findet sich u.a. die somalische «Al-Shabaab»-Miliz (auch bekannt unter dem Namen «Harakat Al-Shabaab Al-Mujaahidiin») unter der permanenten Referenznummer SOe.001 (aufgenommen am 12. April 2010; https://scsanctions.un.org/consolidated/). Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der in Art. 1 des Gesetzes benannten ver- botenen Gruppierungen unter Strafe stellt. Die vorgenannten Tathandlungen des Untersützens und Förderns stellen verselbständigte Teilnahmehandlungen dar (mit Bezug auf den gleichlautenden Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda-Verordnung der Bun- desversammlung vom 23. Dezember 2011 vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B1.2.10). Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (EICKER, Zur Interpretation des Al-Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bun- desstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. No- vember 2016, Rz. 11). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich da- bei in einer aggressiven Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 m.w.H.). - 11 - SK.2019.74 2.2.2 Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllt insbesondere, wer Propaganda für verbotene Gruppierungen in objektiv erkennbarer Weise be- wusst verbreitet (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Feb- ruar 2020 E. 2.4 und 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.2.2 und SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2 und E. 5.1 f.). 2.2.2.1 Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Mass- nahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Der Unterschied der Begriffe Werbung und Propaganda liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propa- ganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kommer- zielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z.B. kulturelle, sozi- ale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DAVID/REUTTER, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl. 2015, N 10 f. und 15). 2.2.2.2 Nach gängiger Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabe- griff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahr- nehmbaren Handlungen und subjektiv sowohl im Bewusstsein, dass eine be- stimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird, als auch in der Ab- sicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken und Werte gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zuge- tan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 68 IV 145 E. 2; 140 IV 102 E. 2.2.2; 143 IV 308 E. 5.2; NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, N 1222 f.; VEST, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frie- den, 2007, zu Art. 261bis StGB N 62). Propaganda ist damit auf die Beeinflussung vieler gerichtet (LANDSHUT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 275bis StGB N 2, unter Hinweis auf SCHWANDER, Das schweizerische Strafgesetzbuch unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, 2. Aufl. 1964), ist also inhaltlich auf eine Öffentlichkeit bezogen. Die Art und Weise oder der Weg der Kommunikation sind nicht bedeutsam. Die möglichen Propagandamittel sind daher grundsätzlich unbeschränkt (vgl. DAVID/REUTTER, a.a.O., N 18). Insbeson- dere Videos können Propaganda darstellen, wenn deren Inhalt die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom
- Juni 2018 E. 3.3.11.1, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3 f.). 2.2.2.3 Hinsichtlich des Erfordernisses der Öffentlichkeit gilt es, dieses in dreifacher Hin- sicht zu unterscheiden: 1.) Die Öffentlichkeit der Tathandlung, wie sie beispiels- weise von Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB (Rassendiskriminierung) verlangt wird, - 12 - SK.2019.74 2.) die Öffentlichkeit als inhaltliche Adressatin (vgl. vorne E. 2.2.2.2) und 3.) die Öffentlichkeit als tatsächliche, "wahrnehmende" Empfängerin der Handlung. Hin- sichtlich des ersten Kriteriums gilt für das Verbreiten von Propaganda gemäss Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz – wie beim Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB (Rassendiskriminierung durch Propagandaaktionen), bei dem der Gesetz- geber auf die gleichen Tätigkeiten wie mit Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz ab- zielte (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B1.2.10) – dass die Tathandlung selbst nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen werden muss, solange die Propaganda, zu der Hilfe geleistet wird, inhaltlich an die Öffentlichkeit gerichtet ist (vgl. SCHLEIMIN- GER METTLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 261bis StGB N 43; NIGGLI, a.a.O., N 1223, 1225, 1244). Entsprechend fällt gemäss der Judikatur selbst das Verstecken von Propaganda einer verbotenen Gruppierung, was naturgemäss nie öffentlich vorgenommen werden kann, unter die Strafnorm von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B1.4.5; ENGLER, Basler Kommentar,
- Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N 32). Das dritte Kriterium der Öffentlichkeit als tatsächliche Empfängerin der Handlung (z.B. der Propaganda) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rassendiskriminierungsartikel dann erfüllt, wenn Letzere an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet ist bzw. von diesem wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111 E. 3.1 m.w.H.). Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen hatte (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., Art. 261bis StGB N 22, m.w.H.; NIGGLI, a.a.O., N 977). Im Lichte der bereits genannten Rechtsprechung, welche selbst das Verstecken von Propagandamaterial, bei dem es an einer Öffentlichkeit als Empfängerin der Handlung offensichtlich fehlt, als tatbestandsmässige Förderung einer Propagandaaktion qualifiziert hat, kann für Propagandahandlungen zugunsten verbotener Organisationen oder deren Ziele an diesem dritten Kriterium nicht festgehalten werden. Dass auch Propagandaaktionen mit geringerer Intensität und anders gearteter Absicht unter Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz fallen sollen, entspricht im Übrigen der gesetzgeberischen Absicht, wonach mit der bewusst weit gefassten Generalklau- sel des Förderns der Aktivitäten verbotener Gruppierungen oder deren Ziele auf andere Weise jegliche Handlungen sollen bestraft werden können, mit denen der Fortbestand und die Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen gefördert werden (Botschaft zur Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppie- rung «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom
- November 2017, BBl 2018 87, S. 98). Mit Rücksicht auf das Bestimmtheits- gebot sind gemäss der Judikatur jedenfalls Verhaltensweisen erfasst, welche eine gewisse „Tatnähe“ zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen - 13 - SK.2019.74 Gruppierungen aufweisen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom
- Dezember 2017 E. 2.3.1; mit Hinweis auf Urteil SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.3, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Feb- ruar 2017 E. 4.2.1). 2.2.2.4 Die Tathandlungen des Unterstützens, Organisierens von Propagandaaktionen, des Anwerbens sowie Förderns auf andere Weise gemäss Art. 2 Abs. 1 Al- Qaïda/IS-Gesetz stellen verselbständigte Teilnahme- bzw. Hilfshandlungen zugunsten von Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen dar (vgl. vorne E. 2.2.1). Als weitere Tathandlung gilt gemäss Rechtsprechung zudem, wie er- läutert, das Fördern einer Propagandaaktion, z.B. durch Verstecken von Propa- gandamaterial (vgl. vorne E. 2.2.2.3). Nach der Rechtsprechung zu Art. 25 StGB gilt, dass die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen muss. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (statt vieler BGE 129 IV 124 E. 3.2). Massgebend ist somit, ob die Förderungshandlung die praktischen Er- folgschancen der Haupthandlung, z.B. der Propagandaaktion, erhöht hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass die Propagandaaktion weitere Beachtung findet (vgl. FORSTER, Basler Kommen- tar, 4. Aufl. 2019, Art. 25 StGB N 8, 25). Beim Verbreiten von Propaganda wird Propaganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele vom Täter an Drittpersonen mitgeteilt. Bereits die Mitteilung an einen Dritten erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Propaganda bzw. die Pro- pagandaaktion weitere Beachtung findet. In der Regel ist somit nicht erforderlich, dass die Propaganda an eine Vielzahl von Personen verbreitet wird. Das Verbrei- ten von Propaganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele stellt ein För- dern einer Propagandaaktion i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz dar. Letzteres liesse sich am ehesten unter die Tatvariante des Förderns der Aktivitäten verbotener Gruppierungen auf andere Weise subsumieren, wobei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einerlei ist, ob ein den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllendes Verhalten unter eine konkrete Tatvariante oder unter die Generalklausel der «Förderung auf andere Weise» fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2, mit Bezug auf einen zum IS Reisenden). 2.3 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten drei Dateien liegen bei den Akten (BA pag. 10.1.249; Pfad: [Dateipfad]). Diesbezüglich ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes: - 14 - SK.2019.74 2.3.1 Die Urheberschaft des Beschuldigten für die zur Diskussion stehenden Dateien ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne weiteres erstellt. Die inkriminierten Dateien wurden nachweislich zu einem nicht näher be- kannten Zeitpunkt zwischen Anfang Januar 2015 und dem 8. Februar 2016 ab der (durch die Bundeskriminalpolizei am 9. Februar 2016 sichergestellten) USB- Festplatte Toshiba (A6) des Beschuldigten auf den IBM-Computer von B. kopiert (BA pag. 10.1.92 ff., -105 ff., -177 ff./184, -192). 2.3.2 Auch die deliktische Relevanz der drei inkriminierten audiovisuellen Dateien ist fraglos gegeben. Darauf sind drei zusammenhängende Reden von Ceyrow zu hören, der ab 2006 als militärischer Führer der verbotenen Organisation «Al- Shabaab» gilt (vgl. E. 2.2.1; https://en.wikipedia.org/wiki/Aden_Hashi_Fa- rah_Aero). Bei der «Al-Shabaab» handelt es sich um eine salafistisch geprägte Terrororganisation militärischen Zuschnitts in Somalia, die 2012 der Al-Qaïda die Treue geschworen hat und seitdem als regionaler Al-Qaïda-Ableger gilt. Wie die Al-Qaïda betreibt auch die «Al-Shabaab»-Miliz den bewaffneten Dschihad mit dem Ziel, am Horn von Afrika einen islamistischen Gottesstaat (Kalifat) mit strikter Auslegung des islamischen Rechts (Scharia) zu errichten. Sie ist verantwortlich für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und zahlreiche Anschläge gegen die Zivilbevölkerung (vgl. TPF pag. 5.262.2.011; https://www.interpol.int/en/How-we- work/Notices/View-UN-Notices-Entities#2014-12944; https://www.files.ethz.ch/ isn/55851/AlShabaab.pdf; https://de.wikipedia.org/wiki/Al-Shabaab_(Miliz)). Beim Abspielen der drei inkriminierten audiovisuellen Dateien ist zu Beginn je- weils eine schwarze Fahne mit arabischen Schriftzügen und einem weissen Logo zu sehen. Dass es sich dabei um die sog. IS-Flagge handelt, ist notorisch (vgl. statt vieler https://de.wikipedia.org/wiki/Islamischer_Staat_(Organisation)). Das islamische Glaubensbekenntnis in der speziellen Kombination, wie es auf der IS- Flagge zu sehen ist (islamisches Glaubensbekenntnis [Arabisch: shahāda] mit dem Siegel des Propheten), wird ausschliesslich vom IS, der Al-Qaïda und die- sen zugewandten Gruppierungen, wie der «Al-Shabaab»-Miliz, benutzt. Die «Al- Shabaab»-Miliz missbraucht damit ein zentrales Symbol des Islams für ihre ter- roristischen Zwecke. Der propagandistische Inhalt der drei Reden ist überdies unzweifelhaft. So ruft Ceyrow darin die Somalis, auch die im Ausland lebenden, zum gewaltsamen Dschihad gegen alle Ungläubigen (Arabisch: Kafr) auf. Diese seien so grausam wie möglich zu töten. Durch die Aufzeichnung wurden die Re- den von Ceyrow objektiv für eine Vielzahl von Personen wahrnehmbar gemacht. Diese drei audiovisuellen Dateien richten sich somit inhaltlich an eine Vielzahl von Menschen, namentlich an alle Somalis, und bezwecken, diese von den Wer- tevorstellungen einer verbotenen Gruppierung, namentlich der «Al-Shabaab»- Miliz zu überzeugen. Die Dateien stellen somit Propaganda für eine verbotene Gruppierung, namentlich die «Al-Shabaab»-Miliz, dar. - 15 - SK.2019.74 2.3.3 Der Verteidiger bestreitet, dass die Übertragung der Dateien auf den Computer von B. ein Verbreiten darstelle (TPF pag. 5.721.021). Dieser Einwand geht fehl. Mit dem Übertragen der Propagandareden Ceyrows auf den Computer von B. hat der Beschuldigte die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Propaganda(aktion) von Ceyrow für die «Al-Shabaab» weitere Beachtung findet. Dies umso mehr als B.s Computer von verschiedenen weiteren Personen benutzt wurde, wie etwa dessen Ehefrau E. sowie Besuchern (BA pag. 12-03-0011 Z. 22 f./32 f., -0012 Z. 23 f.). Bereits dadurch hat er Ceyrows Propagandaaktion gefördert. Mit dem Übertragen der Dateien auf B.s Computer verliessen diese überdies den Herr- schaftsbereich des Beschuldigten, wodurch er keinen Einfluss mehr auf deren weitere Verwendung bzw. keine Kontrolle darüber hatte. Indem er die fraglichen Dateien B. und einer unbestimmten Anzahl weiterer Benutzer von dessen Com- puter zugänglich machte, hat er deren Beeinflussung im Sinne des Propaganda- begriffs ermöglicht. Im Übrigen hätte der Beschuldigte, wie dargelegt, auch durch weniger intensive Propagandahandlungen, wie z.B. durch ein Verstecken verbo- tener Propaganda den Tatbestand bereits erfüllt (vgl. vorne E. 2.2.2.3). Demge- mäss spielt entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF pag. 5.721.022 f.) auch keine Rolle, ob die inkriminierten drei Dateien tatsächlich verwendet worden sind oder nicht. 2.3.4 Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes erstellt. 2.4 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: 2.4.1 Bei seiner Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft am 25. Januar 2019 wurde der Beschuldigte zu seiner Einstellung zur «Al-Shabaab»-Miliz befragt. Er gab dabei an, es handle sich um eine Gruppe in Somalia. Er wisse viel darüber. Deren Ideologie sei falsch. Falsch sei zum Beispiel, dass man Unschuldige durch Bom- benangriffe töte. Auch der IS und die Al-Qaïda würden dieselben Fehler machen. Sie seien nicht untereinander einverstanden. Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte, er meine damit, dass er wisse, dass es sich bei den Mitgliedern von «Al-Shabaab» um Somalier handle und sie die somalische Sprache sprechen und dass diese ihn nicht irreführen könnten (TPF pag. 5.731.009 Z. 4 f.). Zur Frage, was der Islam zum Wechsel des Glau- bens sage, erklärte der Beschuldigte, der Prophet sage, man solle den Betref- fenden töten, wenn er nach einer Bedenkzeit dabei bleibe, den islamischen Glau- ben zu wechseln. Jeder Moslem und jeder, der an den Islam glaube, müsse an den Koran glauben. Gott sage, man könne nicht an einen Teil des Korans glau- ben und an den anderen Teil nicht. Dies sei nicht akzeptabel. Er sei zwar nicht der Meinung, dass man jemanden töten müsse, der den Islam verlassen wolle, - 16 - SK.2019.74 aber es stehe im muslimischen Glauben. Er sei ja nicht derjenige, der töten müsse (BA pag. 13.1.27 Z. 10 ff.). An der Hauptverhandlung spezifizierte der Beschuldigte diesbezüglich, nur ein legitimiertes islamisches Gericht dürfe eine solche Todesstrafe aussprechen (TPF pag. 5.731.011 Z. 4/15 f.). Die Ideologie der «Al-Shabaab», des IS und der Al-Qaïda sei falsch. Auf Vorhalt der auf seinen Datenträgern sichergestellten, anklagerelevanten Videos (vgl. E. 3.1) erkannte der Beschuldigte von sich aus die IS-Flagge und sagte hierzu, diese Flagge sei ein Symbol, es sei die Flagge des Propheten. Diese werde vom IS und der «Al- Shabaab» verwendet (BA pag. 13.1.28 Z. 6/9 f./14 f., -31 Z. 5 f.). In der Haupt- verhandlung bekräftigte der Beschuldigte seine aktuell ablehnende Haltung ge- genüber der «Al-Shabaab», der Al-Qaïda und dem IS. Was diese Gruppierungen machen würden, sei falsch (TPF pag. 5.731.009 Z. 17). 2.4.2 Konkret zu den inkriminierten audiovisuellen Dateien gab der Beschuldigte in der erwähnten Einvernahme vom 25. Januar 2019 an, er kenne Ceyrow nur als so- malischen Scheich. Er habe nicht gewusst, zu welcher Gruppierung dieser ge- höre oder was dessen Ideologie sei. Ceyrow lese Bücher vor, die der Beschul- digte sich anhöre. Es sei ihm dabei egal, welche Ideologie dieser verbreite. Da- rauf angesprochen, dass es sich bei den fraglichen Reden von Ceyrow nicht um sachliche Informationen handle, sondern um Propaganda für die Ideologie der «Al-Shabaab», erwiderte der Beschuldigte, es gehe um die Sprache, nicht um die Propaganda. Er habe ein Buch mit dem Titel «Nahwa (Ashrumi)» kopiert. Dieses habe er aufgrund des Titels heruntergeladen. Er selber habe aber nichts gehört (BA pag. 13.1.37 Z. 3 f., 6 f./15 ff./19 ff.). Weiter gab der Beschuldigte im Vorverfahren an, er habe die inkriminierten audi- ovisuellen Dateien nicht bewusst auf den Computer von B. kopiert; er habe bloss ein (online-)Buch über die arabische Grammatik auf den Computer von B. kopiert (BA pag. 13.1.36 Z. 26 f.). Dies wiederholte er anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung und gab an, die Dateien seien allenfalls aus Versehen über- tragen worden (TPF pag. 5.731.008 Z. 12 f., 37 ff.). Gemäss Ausführungen des Verteidigers trage das Buch den Titel "Alarabijato ben gadeka" (TPF pag. 5.721.023). Dieser Einwand ist angesichts der Ergebnisse der technisch-forensi- schen Analyse nicht glaubhaft: Die drei inkriminierten Dateien waren auf der USB-Festplatte (A6) des Beschuldigten in einer Verzeichnisstruktur mit dem Na- men «Muxaadarooyin Muuqaal ah» (zu Deutsch: «Veranstaltungen/bewegte Bil- der») in einem eigens erstellten Verzeichnis «Macalim Adam Xaashi Cerow» (zu Deutsch: Lehrer Adam Xaashi Cerow) abgespeichert. Die fraglichen Dateien wa- ren somit mit dem Namen «Cerow» eigens bezeichnet, so dass bereits aus die- sem Grund ein versehentliches Übertragen unwahrscheinlich erscheint. Ent- - 17 - SK.2019.74 scheidend ist überdies, dass die übrigen Verzeichnisse in besagter Verzeich- nisstruktur mit wenigen Ausnahmen alle die Bezeichnung «sh. Xasaan» tragen (vgl. pag. 10.1.0183). Bei der Person Xassaan Xusseen handelt es sich um den am 19. April 1979 in Kenia geborenen und dort wohnhaften Prediger Hassan Ma- hat Omar (alias Hassan Husseyn Adam Abu Salman und anderen Aliasnamen), der die Leitung einer religiösen Institution, inklusive einer Moschee in Nairobi in- nehat, welche als Rekrutierungs- und Propagandastätte für die «AI-Shabaab»- Miliz bekannt ist. Spätestens seit 2008 fungiert Hassan Mahat Omar als ideolo- gischer Führer von «AI-Shabaab» und gibt deren terroristischen Aktivitäten eine (Scharia-)rechtliche Legitimation. Er soll im März 2015 seine Loyalität zum IS und dessen Führer Abu Bakr Al-Baghdadi verkündet und die Milizen von «AI- Shabaab» ebenfalls zur Loyalität gegenüber dem IS aufgerufen haben. Er wurde 2011 zusammen mit anderen Führungspersonen von «Al-Shabaab» vom UN-Si- cherheitsrat in seine Sanktionsliste aufgenommen und figuriert auch auf einer Sanktionsliste des SECO (vgl. BA pag. 10.1.142). Die Verzeichnisstruktur wurde integral auf den Computer von B. kopiert. Angesichts des anhand der einzelnen Verzeichnisnamen erkennbaren Inhalts bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass es dem Beschuldigten nicht um das Kopieren eines Arabischbuches ging, sondern um die Verbreitung von Propaganda für die «Al-Shabaab». 2.4.3 Der Beschuldigte gab im Vorverfahren sowie anlässlich der Hauptverhandlung ganz generell mit Bezug auf die bei ihm sichergestellten Dateien an, er habe diese deswegen heruntergeladen, weil er habe wissen wollen, was die Leute ma- chen bzw. glauben würden, was auf der ganzen Welt passiere und warum das passiere, damit er nicht in die gleiche Falle reinfalle wie seine Exfrau. Er habe verstehen, sich ein Bild machen und vorsichtig sein wollen; er habe wissen wol- len, was die Gruppierungen wie der IS oder die Al-Qaïda glauben würden (BA pag. 2.00.20 Z. 67; 13.1.30 Z. 5 ff.; TPF pag. 5.731.008 Z. 33 f.; -013 Z. 36 ff.). Angesichts der Tatsache, dass die «Al-Shabaab» als somalischer Ableger der Al-Qaïda gilt, deren breite Medienberichterstattung sowie Propagandatätigkeit notorisch sind, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass es dem Be- schuldigten als Somalier bekannt war, dass es sich bei der «Al-Shabaab»-Miliz um eine dschihadistisch motivierte Terrororganisation handelt. Der Beschuldigte gab selber an, viel über die «Al-Shabaab» zu wissen, erkannte auch die IS- Flagge auf den ihm vorgehaltenen inkriminierten audiovisuellen Dateien und weiss um deren Ideologie. Aktenkundig ist auch eine auf der sichergestellten Festplatte Toshiba des Beschuldigten (Asservat A4) vorgefundene Audionach- richt vom 18. Februar 2015, worin dieser gegenüber einem gewissen "F." angibt, eines Tages nach Somalia zurückkehren zu wollen, wenn es die Scharia gebe (BA pag. 10.1.209). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte - 18 - SK.2019.74 diese Aussage und präzisierte, dass es aber bisher weltweit noch keinen Ort gäbe, an der die richtige Scharia angewendet werde (TPF pag. 5.731.014 Z. 5 ff.). Dies spricht für seine Hoffnung auf einen Sieg der «Al-Shabaab» in Somalia. In einer weiteren, auf der Festplatte Toshiba des Beschuldigten (Asservat A6) sichergestellten Audionachricht erklärt er Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer Koranlektion vom 30. August 2014 (ab Minute 00:48:59) folgendes: „Dieje- nigen, die vergessen würden zu Allah zu beten oder vergessen würden zu fasten, würden über die anderen, die das machen, lachen und sagen, sie seien Terroris- ten. Die Terroristen würden lange Bärte und kurze Hosen tragen. Sie würden dann sehen, dass diejenigen, die sie als Terroristen bezeichnet hätten, ins Para- dies laufen würden. Die Menschen, die gelacht hätten, hätten den richtig Gläubi- gen hunderte Namen gegeben, die er nun nicht alle aufzählen werde. Allah werde die Gläubigen belohnen" (BA pag. 10.1.144). Seine Aussagen und der Inhalt der von ihm weiterverbreiteten Reden Ceyrows lassen keinen Zweifel daran, dass er damit beabsichtigte, der Ideologie des gewaltsamen Islamismus’ der «Al- Shabaab»-Miliz erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaffen und deren gewaltextre- mistisches Gedankengut Dritten gegenüber bekanntzumachen bzw. Anhänger in ihrer Überzeugung zu stärken. Dies belegt auch die Tatsache, dass er die bei ihm sichergestellten Dateien peinlich genau nach Thema und Titel geordnet hatte (BA pag. 10.1.140; vgl. auch Excel-Liste zu USB-Stick in BA pag. 10.1.59), was von seiner Absicht zeugt, die einzelnen Dateien problemlos wiederfinden zu kön- nen. Dies bestätigte der Beschuldigte denn auch anlässlich der Hauptverhand- lung (TPF pag. 5.731.017 Z. 22 f./27 ff.). Die Aussage, wonach es ihm nur um die Sprache gegangen und ihm die Ideologie Ceyrows sowie dessen Führungs- position in der «Al-Shabaab»-Miliz nicht bekannt gewesen seien, ist angesichts obiger Feststellungen unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. In der Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte dies denn auch nicht mehr vor, son- dern sagte über die Al-Shabaab, das seien Terroristen, sie seien auf der ganzen Welt verboten (TPF pag. 5.731.009 Z. 21 f.). Ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten ist sein Vorbringen, er habe bloss wissen wollen, was auf der Welt laufe, was Gruppierungen wie der IS glauben würden. Hierzu wäre das Herunterladen von Hunderten von Dateien – so die effektive Zahl strafrechtlich relevanter Da- teien laut Angabe des Beschuldigten auf seinen Datenträgern (TPF pag. 5.731.017 Z. 10) – und die Aufbewahrung unter akribischer Ordnung nicht erfor- derlich gewesen, setzt doch die inhaltliche Sortierung der Dateien naturgemäss voraus, dass der Inhalt der Dateien bzw. die darin vermittelten Informationen zur Kenntnis genommen wird. Der Beschuldigte führt überdies nicht konkret aus, wel- che zusätzlichen Informationen über die ohnehin notorischen Tätigkeiten und Wertevorstellungen solcher verbotenen Gruppierungen er durch diese Dateien hätte erhalten wollen. Nicht von Bedeutung ist sodann das Vorbringen der Ver- teidigung, wonach der Beschuldigte die Todesstrafe für Andersdenkende oder - 19 - SK.2019.74 Abtrünnige gerade nicht befürworte (TPF pag. 5.721.028). Der Beschuldigte be- kräftigte auch an der Hauptverhandlung seine bereits im Vorverfahren geäus- serte Überzeugung, wonach im Koran sehr wohl stehe, dass Abtrünnige zu töten seien. Man könne nicht an einen Teil des Korans glauben und an den anderen nicht. Er finde dies nicht richtig, aber er sei ja nicht derjenige, der töten müsse. Diese Aussage reflektiert seine Haltung, dass er nicht selber töten würde, die Tötung jedoch gerechtfertigt wäre. Auch die Aussage des Beschuldigten, nur ein legitimiertes islamisches Gericht dürfe eine solche Todesstrafe aussprechen, verdeutlicht diese Einstellung des Beschuldigten. Ob die Tötung durch eine be- liebige oder eine gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten «legitimierte» Person erfolgt, kann nicht relevant sein. Die Tatsache, dass er die propagandis- tischen Reden Ceyrows auf B.s Computer übertrug und somit aus der Hand gab, spricht dafür, dass er zumindest in Kauf nahm, dass Dritte sie sichten würden bzw. dass B. diese seinerseits weiterverbreiten würde. 2.4.4 Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes erfüllt. 2.5 Bei mehreren Förderungshandlungen zugunsten einer kriminellen Organisation durch einen Täter wird der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Geset- zes nur einmal, nicht mehrfach erfüllt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.7). Der Beschuldigte hat mit den drei Propaganda- beiträgen eine verbotene Gruppierung, namentlich die «Al-Shabaab»-Miliz, in de- ren Aktivitäten gefördert. Es liegt demnach eine Tateinheit vor. 2.6 Im Ergebnis ist der Beschuldigte des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes, begangen zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 8. Feb- ruar 2016 betreffend die Weiterverbreitung von drei Reden Ceyrows (Pfad: [Da- teipfad]) schuldig zu sprechen. 2.7 Da dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift einzig Taten zur Last gelegt wer- den, die er nach Inkrafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 beging, geht dieses jüngere Spezialgesetz dem Tatbestand der kriminellen Or- ganisation gemäss Art. 260ter StGB vor. Soweit eine Handlung sowohl Art. 260ter StGB als auch Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes erfüllt, gelangt einzig der jüngere Spezialtatbestand zur Anwendung (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N 30). Die Prüfung des Tatbestands von Art. 260ter StGB kann daher unterbleiben. - 20 - SK.2019.74
- Gewaltdarstellungen 3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, 13 verbotene Gewaltdarstellungen in Form von Videos besessen zu haben. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Darstellungen: Bezeichnung/Pfad Beschreibung Erstellt [Dateipfad] Erschiessung von vermutlich mehr als 100 Gefangenen im Irak 30.06.2015 00:09:38 [Dateipfad] Enthauptung der Geisel G. 10.07.2015 14:51:16 [Dateipfad] Enthauptung der japanischen Geisel H. 29.06.2015 23:59:37 [Dateipfad] Personen werden gezwungen ihr eigenes Grab zu schaufeln. Sie werden an Ort und Stelle erschossen 06.04.2015 22:16:55 [Dateipfad] Ein Gefangener wird gekreu- zigt und seine Gliedmassen werden ihm mittels einer Ma- chete abgehackt 15.07.2015 23:52:40 [Dateipfad] Enthauptung eines offensicht- lich misshandelten Gefange- nen 15.07.2015 23:52:38 [Dateipfad] Befragung und Erschiessung zweier Gefangener 15.07.2015 23:52:09 [Dateipfad] Exekution durch Kind, mut- masslicher Mossad Agent 15.07.2015 23:50:51 [Dateipfad] Massenweise Erschiessung von flüchtenden und sich erge- benden Soldaten der Syri- schen Regierung 06.04.2015 23:28:38 [Dateipfad] Gefangener wird misshandelt 27.01.2012 22:34:00 - 21 - SK.2019.74 [Dateipfad] Enthauptung Soldat unbe- kannte Einheit 18.05.2015 08:39:35 [Dateipfad] "Zivilsten" werden von Unifor- mierten aus nächster Nähe er- schossen. Patrouillen werden in einem Hinterhalt angegriffen und getötet 27.01.2012 22:47:36 [Dateipfad] Gefangene werden erschos- sen 15.09.2013 09:32:25 3.2 3.2.1 Nach Art. 135 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdi- gen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätig- keiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elemen- tare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Ab- satz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, er- wirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Tatobjekt von Art. 135 StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise ver- letzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten ge- gen Menschen oder Tiere. Ein Schuldspruch nach Art. 135 StGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 StGB N 9 ff.; GODENZI, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 135 StGB N 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Even- tualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). 3.2.2 Für die Tathandlung des Besitzens nach Art. 135 Abs. 1bis StGB wird objektiv tatsächliche Sachherrschaft und subjektiv der Wille vorausgesetzt, die Sachherr- schaft auszuüben. Eine Beschaffungshandlung ist dabei nicht erforderlich; straf- bar macht sich auch derjenige, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von ver- botenen Darstellungen gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme ihres Inhalts weiter aufbewahrt (BGE 137 IV 208 E. 4.1). - 22 - SK.2019.74 3.3 3.3.1 Die inkriminierten Videos liegen bei den Akten (BA pag. 10.1.59). Die infrage stehenden Videos sind anlässlich der Hausdurchsuchung vom
- Februar 2016 am Domizil des Beschuldigten, namentlich auf seinen Festplat- ten Toshiba (Asservat A4) und Samsung (Asservat A3), sichergestellt worden. Dieser Umstand wird vom Beschuldigten nicht bestritten (BA pag. 10.1.10 ff., 13.1.30 Z. 6 ff.; TPF pag. 5.731.007 Z. 30). Es steht sodann ausser Frage, dass die ersten zwölf inkriminierten Videos ge- mäss Reihenfolge in der Anklageschrift (S. 3 f.) grausame Gewalttätigkeiten ge- gen Menschen eindringlich darstellen und keinerlei kulturellen oder wissenschaft- lichen Wert haben (so auch der Verteidiger; TPF pag. 2.721.3). Hingegen ist dem Verteidiger zuzustimmen, dass es sich beim letzten Video gemäss Auflistung in der Anklageschrift (S. 4) mit der Bezeichnung "[Dateipfad]" um einen Teil einer Reportage des Londoner Youtube-Channels "I." über die terroristische Organisa- tion "Jabhat-al-Nusra" handelt (TPF pag. 5.721.033 f.). Diese gilt als syrischer Ableger der Al-Qaïda (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Feb- ruar 2020 E. 2.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 E. 2.1.4). Im fraglichen Video informiert der Reporter über die Terrororganisation und deren Wirken, soweit dieses bekannt sei. Besonders grausame Szenen, wie Erschiessungen, sind im Video nicht sichtbar. Entsprechend kann das Video zu Gunsten des Beschuldigten gerade noch als «neutrale Informationsverbreitung» bezeichnet werden, so dass es nicht unter den Straftatbestand von Art. 135 StGB fällt. Der objektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis StGB in der Tatvariante des Be- sitzes ist demnach mit Bezug auf die ersten zwölf Videos gemäss Auflistung in der Anklageschrift erfüllt. 3.3.2 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte gab zusammengefasst an, er habe diese Filme heruntergela- den, weil er habe wissen wollen, was auf der Welt laufe, was Gruppierungen wie der IS glauben würden. Er finde diese Videos nicht gut. Für ihn sei dies nicht der richtige Islam (BA pag. 13.1.30 Z. 14 ff., -31 Z. 24, -32 Z. 32 f., -33 Z. 5 ff., -39 Z. 7 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er diese Haltung. Er finde den Inhalt dieser Videos und was dort gemacht werde falsch (TPF pag. 5.731.015 f.). Der Beschuldigte wusste somit über seinen tatsächlichen Gewahrsam über die zur Diskussion stehenden Videos sowie um deren Inhalt Bescheid. - 23 - SK.2019.74 Damit ist auch vorsätzliches Handeln mit Bezug auf den Besitz von Gewaltdar- stellungen ohne weiteres erstellt und der subjektive Tatbestand entsprechend erstellt. 3.3.3 Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. 3.3.4 Schuld Der Beschuldigte gab hinsichtlich der inkriminierten Videos an zu wissen, dass es falsch sei, dass er diese Filme anderen Leuten weitergeleitet habe, er habe aber nicht gewusst, dass der Besitz solcher Videos in der Schweiz verboten sei. Der Verteidiger machte im Parteivortrag diesbezüglich geltend, der Beschuldigte habe sich in einem Verbotsirrtum befunden, indem er nicht gewusst habe, dass der Besitz von Gewaltdarstellungen in der Schweiz strafbar sei (TPF pag. 5.721.036). Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Einem Rechts- bzw. Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Ein Rechts- bzw. Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung wider- spricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217 E. 2; vgl. auch BGE 130 IV 77 E. 2.4). Die Regelung betreffend den Rechts- bzw. Verbotsirrtum beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Gesetze zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Die Annahme eines Rechts- bzw. Verbotsirrtums kommt höchstens für Personen in Betracht, die sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten. Je länger jemand in der schweizerischen Gesellschaft lebt, desto eher wird an- genommen, dass er auch mit dieser Rechtsordnung vertraut ist bzw. sein muss (BGE 117 IV 7, S. 9; TRECHSEL/SCHLAURI, Rechtsgutachten: Weibliche Genital- verstümmelung in der Schweiz, Schweizerisches Komitee für UNICEF, Zürich 2004, S. 18, abrufbar unter: http://rd.humanrights.ch/cms/up- load/pdf/061107_UNI_Rechtsgutachten_WGV_de.pdf). Der Beschuldigte lebt seit 2004 ohne Unterbruch in der Schweiz, zum Zeitpunkt des Abspeicherns der ersten inkriminierten Videos am 27. Januar 2012 mithin seit über 8 Jahren. Er hat eine schweizerisch-somalische Doppelbürgerin gehei- ratet, sein ältester Sohn (geb. 2007) wurde im Tatzeitpunkt (2012 – 2015) einge- schult und der Beschuldigte ging und geht nach wie vor einer Arbeit in der - 24 - SK.2019.74 Schweiz nach. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt mit der hiesigen Rechtsordnung vertraut war und ihm daher bewusst sein musste, dass das Herunterladen und Besitzen von Gewaltdarstellungen verboten ist. Dies umso mehr, als auf sämtlichen Videos die – auch von «Al-Shabaab» benutzte – IS-Fahne entweder als Logo oben im Bild oder im Film selbst zu sehen ist und es sich folglich um Propaganda für den IS und/oder die «Al-Shabaab» bzw. für deren gewaltextremistische Ideologie han- delt. Damit kann sich der Beschuldigte von vornherein nicht darauf berufen, dass ihm das Unrechtsbewusstsein gefehlt habe. Das Verbot von Gewaltdarstellungen muss im Übrigen bereits wegen seiner Bedeutsamkeit als universell bekannt gel- ten und findet sich zudem auf verschiedenen Informationsseiten der Schweizer Polizei im Internet (z.B. https://www.stadt-zuerich.ch/pd/de/index/stadtpoli- zei_zuerich/praevention/digitale-medien/grauzone-oder-strafbare-aktivitaet/ge- waltdarstellungen.html; https://www.ur.ch/_docn/40971/Bliib_suuber.pdf). Damit liegt kein Verbotsirrtum vor. Auch weitere Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 3.3.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen.
- Strafzumessung 4.1 Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249). Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tat- begehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht erweise sich als das mil- dere (Art. 2 StGB). In Vorwegnahme des Ergebnisses der Abwägung der für die Strafzumessung relevanten Kriterien ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Das Gericht er- achtet eine Gesamtfreiheitsstrafe im Bereich von 5 - 6 Monaten für alle Straftaten als angemessen. Nach altem Sanktionenrecht müsste eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten ausgesprochen werden, da die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter dieser Grenze nur unter sehr restriktiven – hier nicht zutreffenden – Vorausset- zungen möglich ist (vgl. Art. 40 f. aStGB in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Nach geltendem Recht ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten hingegen möglich (vgl. Art. 40 f. StGB). Das neue Sank- tionenrecht erweist sich mithin in der vorliegenden Konstellation für den Täter als das mildere, weshalb die Strafzumessung nach diesem vorzunehmen ist. - 25 - SK.2019.74 4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzu- wendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumes- sungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.H.). 4.3 4.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 4.3.2 Der Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist in casu der Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes. Die Strafdrohung für dieses Verbrechen lautet auf Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe. Der Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB). Aufgrund der Tatmehrheit ist diese Mindeststrafe zwingend zu erhöhen. Die Obergrenze des erweiterten Strafrahmens bei der Freiheitsstrafe beträgt auf- grund der sog. Sperrwirkung der hypothetischen Kumulation (vgl. dazu BGE 143 IV 145 E. 8.2.3 m.w.H.) 6 Jahre. 4.4 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet nach dem Gesagten das Verbrechen nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes. 4.4.1 Hinsichtlich der Tatkomponente fällt zunächst objektiv ins Gewicht, dass der Be- schuldigte drei Reden des «Al-Shabaab»-Anführers Ceyrow und damit Propa- ganda für die gewaltextremistische Ideologie der «Al-Shabaab»-Miliz verbreitet hat. In den inkriminierten Reden ruft Ceyrow zum gewaltsamen Dschihad gegen alle Ungläubigen auf und wendet sich dabei auf besonders krasse, gewaltver- herrlichende Weise an seine Zuhörer, indem er sie ermahnt, die Ungläubigen - 26 - SK.2019.74 "grausam, so grausam wie es die Welt noch nicht gesehen hat [zu töten]" und "ihr Fleisch [zu schneiden] während sie leben". Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei Ceyrow als Anführer der «Al-Shabaab»-Miliz um eine gefürchtete und von Gleichgesinnten angesehene Autoritätsperson handelt und ihm daher ein grosses Beeinflussungspotential attestiert werden muss. Angesichts der Verbrei- tung mehrerer solcher propagandistischen Reden und deren extremistischen In- halts ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs nicht unerheblich. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte als religiöser Überzeugungstäter, was delikts- typisch ist. 4.4.2 Im Lichte dieser Faktoren wiegt das Gesamttatverschulden nicht mehr leicht, so dass eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt. Schuldangemessen erscheint eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes. Die (gedankliche) Einsatzstrafe ist auf 4 Monate festzule- gen. 4.5 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra- fen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Delikts- und Tat- mehrheit angemessen zu erhöhen. 4.5.1 In dieser Hinsicht ist der Besitz von Gewaltdarstellungen zu würdigen. In Bezug auf den Besitz von Gewaltdarstellungen ist Folgendes von Bedeutung: Diese Tat steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrechen nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes, weisen doch die inkriminierten Darstellungen einen expliziten Bezug zur «Al-Shabaab» und/oder zum gewaltextremistischen Islam verbotener Gruppierungen auf. In Berücksich- tigung dieses Umstands einerseits und der möglichst grossen präventiven Effizi- enz der Strafe andererseits ist auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe ange- zeigt. Für die Asperation der Einsatzstrafe sind folgende Kriterien relevant: Der Be- schuldigte hat sich für den Besitz von einem Dutzend deliktischer Videodarstel- lungen zu verantworten. Die betreffenden Videos sind für einen normalen Men- schen nur schwer auszuhalten, zeigen sie doch detailliert tödliche Kriegsverlet- zungen, brutalste Hinrichtungen und abgetrennte Köpfe sowie Gliedmassen. Er- schwerend ins Gewicht fällt die subjektive Tatkomponente: Der Besitz der inkri- minierten Videos lässt sich einzig durch die extremistisch-dschihadistische Ein- stellung des Beschuldigten in der deliktsrelevanten Zeit erklären. 4.5.2 In Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhö- hen. - 27 - SK.2019.74 4.6 Insgesamt erscheint damit eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.7 Täterkomponenten Der 38-jährige Beschuldigte ist somalischer Staatsangehöriger. In Somalia be- suchte er gemäss eigenen Angaben ein paar Monate eine englische Privatschule und arbeitete als ungelernter Landschaftsgärtner. 2004 reiste er in die Schweiz ein und absolvierte ab 2006 bis 2009 verschiedene Deutschkurse. Ab 2008 war er – meist befristet bzw. im Teilzeitverhältnis – bei verschiedenen Unternehmen als Raumpfleger bzw. als Mitarbeiter im Bereich Reinigung angestellt (J. AG [2008], K. AG [2009, 2016 – 2017], L. Werkstätten [2011], M. AG [2015]). 2010 arbeitete er bei der N. AG als Lagermitarbeiter und von 2013 – 2015 bei der O. GmbH als Gruppenleiter, Reklameverteiler und Fahrer. Heute ist er (auf Abruf) Teilzeit bei der P. GmbH als Flyerverteiler tätig. Der Beschuldigte ist in zweiter Ehe verheiratet und lebt zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen vier Söhnen (Jahrgänge 2007, 2010, 2011 und 2018). Seine zwei Kinder aus erster Ehe leben in Somalia. Seine seh- und hörbehinderte jetzige Ehefrau ist erwerbslos und erhält eine IV-Hilflosenentschädigung sowie Ergänzungsleistun- gen. Der Beschuldigte unterstützt sie in der Hausarbeit und in der Kinderbetreu- ung. Er besitzt kein Vermögen, hat aber auch keine (ausgewiesenen) Schulden. In der Hauptverhandlung zu seinen Zukunftsplänen befragt, gab er an, er habe vor dem vorliegenden Strafverfahren viele Pläne gehabt, doch nun sei es dunkel für ihn, er könne es momentan nicht sagen (BA pag. 2.00.19, 13.1.24 f.; TPF pag. 5.521.007 ff.; 5.731.006 Z. 24 ff.). Der Beschuldigte ist ein strenggläubiger Moslem. Zur Frage, ob für ihn der Koran bzw. die Gebote des Islams oder das Schweizer Rechtssystem vorgehen, ant- wortete der Beschuldigte, wenn er in der Schweiz lebe, dann gehe das Schweizer Rechtssystem vor. Dieses müsse man respektieren; es sei ein "sehr, sehr gutes System". Gleichzeitig war der Beschuldigte zur Frage, was der Islam zum Wech- sel des Glaubens sage, unter Berufung auf den Koran klar der Ansicht, dass der- jenige, der sich vom islamischen Glauben abwende, getötet werden müsse. Er sei aber nicht derjenige, der töten müsse. Jeder Moslem müsse an den Koran glauben. Auch in der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese An- sicht (E. 2.4.3). Gemäss seinen – für das Gericht glaubhaften – Aussagen hat sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit von der gewaltextremistischen Ideolo- gie der «Al-Shabaab», der Al-Qaïda und des IS distanziert und bereut seine Ta- ten (BA pag. 13.1.27 Z. 10 ff., 28 ff.; TPF pag. 5.731.009 Z. 21 f., -011 Z. 23). Wie auch die Vorstrafenlosigkeit (TPF pag. 5.231.1.004), die erwartet werden darf, wirken sich auch dieser Umstand sowie das Vorleben und die persönlichen - 28 - SK.2019.74 Verhältnisse des Beschuldigten neutral auf die Strafzumessung aus. Das weit- gehende Geständnis des Beschuldigten ist hingegen leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. 4.8 Gesamtstrafe Im Ergebnis ist das Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich anzusie- deln. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu bestrafen. 4.9 Anrechnung der vorläufigen Festnahme Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren am 9. Februar 2016 von 06:00 bis 12:15 Uhr durch die Kantonspolizei Bern vorläufig festgenommen (BA pag. 02.00.0005 ff.). Es stellt sich die Frage der Anrechenbarkeit der erlittenen Haft auf die Strafe (Art. 51 StGB). Damit eine Anrechnung in Betracht kommt, muss der Freiheitsentzug eine Mindestdauer von drei Stunden haben (TRECH- SEL/THOMMEN, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 51 StGB N 2). Die vorläufige Fest- nahme des Beschuldigten überschreitet diese Dauer. Die ausgestandene Haft ist ihm daher im Umfang von einem Tag auf die Strafe anzurechnen. 4.10 Vollzug 4.10.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für den gewährten Strafaufschub ist eine begründete Aus- sicht auf Bewährung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) ver- zichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungüns- tiger Prognose abgewichen werden darf. Das Gesetz fordert als Wirkung des be- dingten Strafaufschubs eine innere und infolgedessen dauernde Besserung des Verurteilten. Das Gericht hat also eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr. Dabei steht ihm ein erhebli- ches Ermessen zu. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohl- verhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumstän- den auch das Vorleben, das Verhalten des Schuldigen nach der Tat sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die - 29 - SK.2019.74 Aussicht seiner Bewährung zulassen. Einsicht in das Unrecht der Tat und Reue sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose (BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2; 6S.253/2004 vom 3. November 2004, E. 4). 4.10.2 Die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs sind vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zunächst die Vorstrafenlosigkeit zu- gutezuhalten. Auf der anderen Seite fällt negativ ins Gewicht, dass er die Taten, derentwegen er verurteilt wurde, als religiöser Überzeugungstäter beging. Bei solchen Tätern besteht generell die Gefahr, dass sich der Schuldige in Zukunft ähnlich verhalten könnte (BGE 108 IV 3 E. 4; SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N 72). Das Gericht konnte sich indessen aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten davon überzeugen, dass er sich von der Ideologie des gewaltsamen Islamismus distanziert hat (vgl. E. 2.4.1 und 4.7). Er zeigt sich einsichtig und scheint seine Taten zu bereuen. Positiv zu vermerken ist ferner sein Wohlverhalten seit diesen Taten. Nicht zuletzt lässt die gesamte Wirkung des Strafverfahrens, insbesondere die spezialpräven- tive Effizienz der verhängten Freiheitsstrafe, hoffen, dass sich der Beschuldigte auch künftig wohl verhalten wird. Demzufolge ist der Vollzug der ausgesproche- nen Strafe aufzuschieben; die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.11 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Eine Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB ist vor- liegend weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen indiziert, weshalb darauf zu verzichten ist.
- Einziehung 5.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Gegenstände, die Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB enthalten, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung einzuziehen. - 30 - SK.2019.74 5.2 Im Untersuchungsverfahren wurden beim Beschuldigten unter anderem folgende Datenträger sichergestellt und beschlagnahmt: eine Samsung Festplatte (Asser- vat-Nr. A3), zwei Toshiba Festplatten (Asservat-Nr. A4 und A6), eine WD Fest- platte (Asservat-Nr. A5), ein Laptop Acer Aspire (Asservat-Nr. E6) sowie ein Desktop Computer Steg (Asservat-Nr. E10). Diese Datenträger enthalten Da- teien mit Bezug zur «Al-Shabaab» und/oder zu verbotenen Gruppierungen sowie Gewaltdarstellungen (BA pag. 10.1.10 ff.). Diese Datenträger bzw. elektroni- schen Mittel sind nach Rechtskraft des Urteils einzuziehen und zu vernichten; die übrigen beschlagnahmten Gegenstände oder Datenträger sind an den Beschul- digten herauszugeben, soweit dies nicht bereits geschehen ist.
- Biometrische erkennungsdienstliche Daten 6.1 Der für die Führung von AFIS (automatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssys- tem) zuständige Dienst löscht die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von einer bestimmten Person erfasst worden sind, fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafvollzug (Art. 17 Abs. 1 lit. e Verordnung vom 6. De- zember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3). Die auftraggebende Behörde holt die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein. Diese kann die Zustimmung verweigern, wenn der kon- krete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird (Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6.2 Der Beschuldigte wurde am 9. Februar 2016 erkennungsdienstlich erfasst (PCN […]; BA pag. 02.00.0046). Die Frage der Löschung der biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten stellt sich erst nach Ablauf der vorgenannten Frist. Deren Beurteilung ist demnach verfrüht. Entsprechend wird die erforderliche Zu- stimmung zu gegebener Zeit einzuholen sein.
- Verfahrenskosten 7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, - 31 - SK.2019.74 die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 7.3 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 7'000.– geltend (BA pag. 24.01.0007). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Ge- bührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemes- sen. Die übrigen Kosten (Dolmetscheraufträge, Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts über die Anordnung von Schutzmassnahmen zugunsten einer über- setzenden Person) sind nicht auferlegbar und werden von der Bundesanwalt- schaft zu Recht nicht in Rechnung gestellt. Die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) wird auf Fr. 3‘000.– festgesetzt (Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR). Die Dolmetscherkosten des Gerichts von insgesamt Fr. 2'010.00 (TPF pag. 5.891.001; 5.892.001) sind nicht auferlegbar (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom 15. Juni 2018, E. 7.1.2). Demnach betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 10'000.–. 7.4 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Angesichts der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (E. 4.7) ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. An- gemessen erscheint ein Betrag von Fr. 5'000.–. 7.5 Nachdem der Beschuldigte die Ausfertigung des schriftlichen Urteils verlangt hat, entfällt die im Urteilsdispositiv, Ziff. 4 al. 2, vorgesehene Möglichkeit der Kosten- reduktion. - 32 - SK.2019.74
- Entschädigung der beschuldigten Person Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung 9.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die An- waltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchs- tens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 9.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Alex Gäggeler, macht in seiner Kostennote einen Aufwand von 119.26 Stunden zu einem Stundenan- satz von Fr. 230.– (Arbeitszeit) resp. Fr. 200.– (Reise- und Wartezeit), insgesamt Fr. 27'092.30 (exkl. MWST), sowie Auslagen von Fr. 2'932.30 (exkl. MWST), aus- machend total Fr. 32'142.60 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF pag. 5.721.040 ff.). Das beantragte Honorar erscheint angemessen, mit folgenden Korrekturen: In der Kostennote ist der Aufwand für die Hauptverhandlung mit 4.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– geschätzt (TPF pag. 5.721.048). Effektiv hat die Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung) knapp 7 Stunden beansprucht. Hinzu kommt der Aufwand für die Nachbesprechung des Urteils, welcher auf 1 Stunde festzusetzen ist. Die Entschädigung ist somit um Fr. 805.– (exkl. MWST) zu erhöhen. In der Kostennote wurde zudem von einer Wartezeit von 3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– für die Zeit zwischen dem Abschluss des Parteivor- trags und der Urteilseröffnung ausgegangen (TPF pag. 5.721.048). Die Urteilser- öffnung hat vorliegend nicht direkt nach dem Parteivortrag, sondern an einem separaten Tag stattgefunden, sodass diese Wartezeit entfallen ist. Die Entschä- digung ist somit um diese Fr. 600.– (exkl. MWST) zu kürzen. Wegen der separaten Urteilseröffnung ist die Entschädigung hingegen um den Aufwand für die Reise von 6.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.–, - 33 - SK.2019.74 ausmachend total Fr. 1'300.– (exkl. MWST), sowie um die Auslagen für die Reise von Fr. 168.– (exkl. MWST) zu erhöhen. Nach dem Gesagten ist die Entschädigung für die vorgenannten zusätzlichen Aufwände und Auslagen um Fr. 1’801.80 (inkl. MWST) zu erhöhen. Weiter ist der Verteidiger für die bis zum 31. Dezember 2017 erbrachten Leistun- gen von einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % (Normalsatz) ausgegangen (TPF pag. 5.721.040). Bis zum 31. Dezember 2017 betrug die Mehrwertsteuer aller- dings 8 % (Normalsatz) (aArt. 25 Abs. 1 MWSTG). Die Entschädigung ist somit um die fehlende Mehrwertsteuer von Fr. 9.40 zu erhöhen. Im Ergebnis wird die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Gäggeler aus- zurichtende Entschädigung auf Fr. 33'953.80 (inkl. MWST) festgesetzt. 9.3 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 34 - SK.2019.74 Die Einzelrichterin erkennt:
- A. wird schuldig gesprochen: - des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Grup- pierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 8. Februar 2016; - des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB.
- A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt vollziehbar, bei ei- ner Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Haft von 1 Tag wird auf die Strafe angerechnet.
- Die beschlagnahmten Datenträger mit verbotener Propaganda und Gewaltdarstel- lungen werden eingezogen und vernichtet. Die übrigen Gegenstände werden an A. herausgegeben.
- Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–) werden A. Fr. 5'000.– auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
- Rechtsanwalt Alex Gäggeler wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eid- genossenschaft mit Fr. 33'953.80 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 7. Oktober 2020 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Rafael Schoch Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto, gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alex Gäggeler, Gegenstand
Kriminelle Organisation, mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» so- wie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2019.74
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Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz, Art. 260ter StGB und Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen. 2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen. 3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 7'000.– seien A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 4. Die Beschlagnahme der mit Verfügung vom 26. August 2019 beschlagnahmten Ge- genstände sei aufzuheben. 5. Die mit Verfügung vom 26. August 2019 beschlagnahmten Gegenstände seien ein- zuziehen und zu vernichten (Art. 69 Abs. 1 StGB). 6. Der Kanton Bern sei für den Strafvollzug zuständig zu erklären (Art. 74 StBOG). Anträge der Verteidigung: 1. Das Strafverfahren gegen A. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islami- scher Staat» sowie verwandter Organisationen, wegen krimineller Organisation (Art. 260ter StGB) sowie wegen Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 StGB) sei unter Ausscheidung der entsprechenden Verfahrenskosten im Umfang von mindesten 9/10 zulasten des Staates einzustellen. 2. Eventualiter: A. sei unter Ausscheidung der entsprechenden Verfahrenskosten im Umfang von mindesten 9/10 zulasten des Staates freizusprechen von den Vorwür- fen 2.1. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver- wandter Organisationen; 2.2. der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB); 2.3. wegen Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 StGB). 3. A. sei schuldig zu sprechen wegen Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1bis StGB) durch Besitz von 12 Videodateien und er sei unter Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen:
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3.1. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 20.00 unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren; 3.2. zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von höchstens 1/10. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei gemäss Kostennote vom 25. Au- gust 2020 festzusetzen, wobei für mindestens 9/10 des Gesamtaufwands keine Rückzahlungspflicht durch A. vorzusehen sei. 5. Es sei dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst nach Ablauf der gesetzli- chen Frist die Zustimmung zur Löschung der von A. erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten zu erteilen. 6. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
Prozessgeschichte: A. Nach Eingang einer anonymen Anzeige vom 30. Oktober 2015 bei der Polizei- wache Lauterbrunnen/BE, wonach A. im Rahmen seines Koranunterrichts min- derjährigen Kindern brutale Videos über Exekutionen und Attentate vorführe, er- öffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen den Genannten am
27. Januar 2016 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Gewaltdarstellun- gen. B. Am 17. Mai 2016 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Gerichts- standsanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft, worauf diese am 31. Mai 2016 eine Strafuntersuchung gegen den Genannten wegen Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwand- ter Organisationen (SR 122; nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Gesetz) eröffnete. Mit Verfügungen vom 11. Juli 2016 und 7. Dezember 2016 dehnte die Bundesan- waltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf die Tatbestände der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) und der Unterstützung bzw. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) aus. C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 übernahm die Bundesanwaltschaft das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern geführte Verfahren und vereinigte die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 28. Juni 2018 in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO).
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D. Mit Strafbefehl vom 26. August 2019 verurteilte die Bundesanwaltschaft den Be- schuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes, Art. 260ter StGB und Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. E. Der Beschuldigte erhob am 4. September 2019 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl. F. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen mitsamt ihren Anträgen am 8. November 2019 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfah- rens (Art. 356 Abs. 1 StPO). G. Mit Verfügung vom 21. November 2019 (Geschäftsnummer SK.2019.69) wies die Einzelrichterin die Anklage zur Berichtigung zurück und übertrug gleichzeitig die Rechtshängigkeit an die Bundesanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO). Hie- rauf reichte die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl unverändert nochmals ein und teilte mit Schreiben vom 29. November 2019 mit, sie halte daran fest. H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Einzelrichterin von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten (Straf- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen) ein. I. Die Bundesanwaltschaft (mit Schreiben vom 19. Dezember 2019) und die Ver- teidigung (mit Schreiben vom 10. Februar 2020) verzichteten auf die Stellung von Beweisanträgen. J. Die Parteien sowie die Dolmetscherin wurden mit Schreiben vom 30. April 2020 zur Hauptverhandlung auf den 16. Juni 2020 vorgeladen. K. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) verfügte am 11. Juli 2019 die Ausweisung des Beschuldigten gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG [SR 142.20]), verbunden mit einem 20-jährigen Einrei- severbot. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das EJPD ab, wogegen der Beschuldigte an den Bundesrat gelangte. Dieses Verfahren ist nach wie vor pendent. Ebenso ist gemäss Auskunft des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 20. April 2020 ein Verfahren zur Rückführung des Beschul- digten nach Somalia hängig. L. Am 25. August 2020 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldig- ten und seines Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts statt, nachdem der
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(mit Rücksicht auf die Covid-19-Situation) erstmals auf den 16. Juni 2020 anbe- raumte Hauptverhandlungstermin zufolge krankheitsbedingter Verhandlungsun- fähigkeit des Verteidigers abgenommen werden musste. Die Bundesanwalt- schaft verzichtete auf eine Teilnahme. Das Urteil wurde am 7. Oktober 2020 mündlich eröffnet. M. In der Folge meldete der Verteidiger fristgerecht Berufung gegen das Urteil an. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Vorfragen 1.1 Zuständigkeit Die Bundeszuständigkeit ist vorliegend gegeben (Art. 2 Abs. 3 des Al-Qaïda/IS- Gesetzes, Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 26 Abs. 2 StPO). Die Kompetenz der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.2 Gültigkeit der Einsprache Die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), ist ohne weiteres gegeben, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen. 1.3 Anklageprinzip 1.3.1 Der Verteidiger machte in seinem Parteivortrag eine Verletzung des Anklageprin- zips zusammengefasst wie folgt geltend: Hinsichtlich der Vorwürfe der kriminel- len Organisation bzw. des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Ge- setzes und der Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB dürften vom Gericht nur die in der Anklageschrift spezifizierten, nicht die sich in den Akten befindlichen übrigen sichergestellten Dateien und Bilder gewürdigt werden. Mit Bezug auf den Vorwurf der kriminellen Organisation bzw. des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes sei nicht klar umschrie- ben, inwiefern das Anschliessen an vierundzwanzig Computer bzw. das Übertra- gen dreier Dateien auf den Computer von B. sowie die Durchführung von Schu- lungen für Kinder die Tathandlung der Propaganda erfülle (TPF pag. 5.721.007 ff.).
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1.3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je m.w.H.). Durch klare Um- grenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung not- wendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert wer- den. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vor- geworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.). 1.3.3 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, die Gruppierung «Islamischer Staat» (nachfol- gend: IS) und verwandte Organisationen, insbesondere ihr somalischer Ableger «Al-Shaabab» (recte: «Al-Shabaab») in ihren verbrecherischen Machenschaften gefördert zu haben, indem er Datenträger mit einschlägiger Propaganda auf fremde Geräte, namentlich vierundzwanzig verschiedene Computer angeschlos- sen haben soll. Wenngleich die Anklage angibt, beim Beschuldigten seien Da- tenträger mit rund zwölftausend Videos und tausenden von Bildern sichergestellt worden, beschreibt sie in diesem Zusammenhang exemplarisch lediglich drei Da- teien, welche der Beschuldigte zwischen Anfang 2015 und Dezember 2016 auf den Computer von B. übertragen haben soll. Zudem habe der Beschuldigte Schu- lungstermine für Kinder organisiert. Gemäss einer Meldung an die Kantonspolizei Bern vom Oktober 2015 führe der Beschuldigte im Rahmen von Koranschulun- gen islamistische Gewalt- und Propagandavideos vor, in der Absicht, diese ide- ologisch zu radikalisieren. Dem Verteidiger ist insofern beizupflichten, als mangels konkreter Nennung, Um- schreibung und Spezifikation in der Anklageschrift – wenigstens Bezeichnung der Dateien geordnet nach Themengruppen – unklar bleibt, ob die bzw. welche der übrigen sichergestellten zahlreichen Videos und Bilder inhaltlich unerlaubte bzw. verbotene Propaganda enthalten sollen. Die Angabe, der Beschuldigte habe «eine Fülle» solcher Videos und Bilder angehäuft bzw. es seien «rund zwölftau- send» solcher Videos und «tausende» solcher Bilder sichergestellt worden, ohne
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individualisierende Bezeichnung, sowie die reine Paraphrasierung des Wortlauts des Gesetzes («Propagandavideos für die Gruppierung Islamischer Staat oder verwandter Organisationen») genügen dem Anklageprinzip nicht. Der Beschul- digte weiss mangels Bezeichnung in der Anklageschrift nicht, welche Videos und Bilder ihm konkret angelastet werden, und das Gericht weiss nicht, welche Vi- deos und Bilder es konkret zu prüfen hat. In Bezug auf diesen Anklagesachver- halt kann das Gericht daher einzig die in der Anklage im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Übertragung auf B.s Computer aufgeführten drei Dateien würdigen und beurteilen. Demgemäss braucht mangels Spezifikation der mutmasslich ver- botenen Propaganda nicht geprüft zu werden, ob der Tatvorwurf, der Beschul- digte habe seine Festplatte Samsung (Asservat A3) an vierundzwanzig verschie- dene Computer angeschlossen, dem Anklagegrundsatz genügt, zumal sich die drei spezifizierten Dateien gemäss Anklage nicht auf dieser Festplatte befanden, sondern auf der USB-Festplatte A6 (vgl. Anklageschrift S. 2). Dasselbe gilt hin- sichtlich des Vorwurfs der Vorführung solcher Propaganda anlässlich von Schu- lungen für Kinder. Hinsichtlich des mithin einzig zu prüfenden Anklagesachver- halts ist die Tathandlung, wonach der Beschuldigte ab seiner USB-Festplatte Toshiba (Asservat A6) die genannten drei Dateien auf den Computer von B. über- tragen habe, demgegenüber ausreichend klar umschrieben. Auch geht aus der Umschreibung des Anklagevorwurfs hervor, dass der Beschuldigte durch die Übertragung der inkriminierten drei Dateien den IS und verwandte Organisatio- nen in ihren verbrecherischen Machenschaften gefördert habe; dass dieser Vor- wurf unter der Überschrift "Begründung" aufgeführt wird, worin die Anklagebe- hörde nebst dem Aufführen sachverhaltlicher Elemente auch bereits eine rechtli- che Würdigung vornimmt, bedeutet entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF pag. 5.721.008) keine Verletzung des Anklageprinzips. Das Anklageprinzip bezweckt im Sinne der Informationsfunktion, dass der Beschuldigte weiss, was ihm vorgeworfen wird. Das Gesetz definiert in Art. 325 StPO zwar, welche Infor- mationen die Anklageschrift zu enthalten hat und wie der Sachverhalt, der dem Beschuldigten vorgeworfen wird, zu umschreiben ist. Hingegen bestehen keine Regeln, wie eine Anklage zu gliedern ist (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 325 StPO N 1 und 23). Solange der dem Beschuldigten gemachte Vorwurf eindeutig umschrieben ist, kann es somit keine Rolle spielen, an welcher Stelle der Anklageschrift oder unter welcher Überschrift er dargelegt wird. Auch im Lichte der nach der Rückweisungsverfügung der Einzelrichterin vom 21. November 2019 (vgl. Lit. G) ergangenen neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche unter Ablehnung eines überspitzten Formalismus’ eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4), genügt diese Umschreibung der Tathandlung den Anforderungen gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO. Der Beschul- digte wusste mit Bezug auf diesen einen Sachverhalt, welches Verhalten ihm
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konkret vorgeworfen wird. Demgegenüber stellen die Ausführungen, wonach die Tathandlung des Überspielens eine Verbreitung verbotener Propaganda zur För- derung des IS und verwandter Organisationen darstelle (S. 5 der Anklageschrift), bereits eine rechtliche Würdigung dar, an die das Gericht nicht gebunden ist und die es selbst vorzunehmen hat. 1.3.4 Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewaltdarstellungen ist der Anklageschrift zu ent- nehmen, dass am 9. Februar 2016 eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten stattfand, anlässlich welcher auf seinen elektronischen Datenträgern «rund zwölf- tausend Videos» sowie «tausende Bilder» mit Bezug zum IS oder verwandten Organisationen, insbesondere zur «Al-Shaabab» (recte: «Al-Shabaab»), sicher- gestellt wurden. Darunter hätten sich «mehrere tausend» Videos und Fotos mit «z.T.» menschenverachtenden Hinrichtungs- und Folterungsszenen befunden. Die Anklageschrift bezeichnet und umschreibt diesbezüglich exemplarisch ledig- lich dreizehn Videodateien, welche auf den Festplatten USB-Toshiba und USB- Samsung des Beschuldigten sichergestellt wurden und von der Bundesanwalt- schaft als Verstösse gegen Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB qualifiziert werden. Dem Verteidiger ist auch hier darin beizupflichten, dass anklagerelevant lediglich die dreizehn in der Anklage konkret bezeichneten Videodateien sind, da mangels Nennung und Umschreibung der übrigen sichergestellten Dateien nicht geprüft werden kann, inwiefern diese tatsächlich Darstellungen von Gewalt enthalten. Auch bringt der Verteidiger zu Recht vor, dass die Anklageschrift keine Elemente enthält, die es erlauben könnten, den Anklagesachverhalt unter eine der Tat- handlungen von Art. 135 Abs. 1 StGB (vgl. E. 1.3.1) zu subsumieren. Im Hinblick auf Abs. 1bis StGB der Bestimmung, namentlich die Tathandlung des Besitzes, genügt die Anklageschrift hingegen den gesetzlichen Anforderungen, geht doch aus ihr klar hervor, dass sich die inkriminierten Darstellungen auf den elektroni- schen Datenträgern des Beschuldigten und somit in seinem Gewahrsam befun- den haben sollen. 1.4 Teilnahmerechte Die Einvernahme des Zeugen B. vom 21. Dezember 2016, der Zeugin C. vom
20. August 2018 sowie der Auskunftsperson D. vom 20. August 2018, über die der Verteidiger gemäss dessen Vorbringen nicht informiert und bezüglich deren somit das Konfrontationsrecht nicht gewährt worden ist, wird nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet. Im Übrigen wurden die Teilnahmerechte des Be- schuldigten hingegen eingehalten.
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2. Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum zwischen An- fang 2015 und Dezember 2016 drei zusammengehörige Predigten der bekannten «Al-Shaabab»- (recte: «Al-Shabaab»-)Führungsperson Aadan Xaashi Ceyrow (nachfolgend: Ceyrow) enthaltende Dateien von seiner USB-Festplatte A6 auf den Computer von B. übertragen und damit verbreitet zu haben. Dadurch habe er den IS und verwandte Organisationen in deren verbrecherischen Machen- schaften gefördert. Im Einzelnen wird dem Beschuldigten die Verbreitung folgender Dateien zur Last gelegt:
Bezeichnung/Pfad Beschreibung [Dateipfad] Der Sprecher sagt, dass er alle Mujaheddin be- grüsse. Ein besonderer Gruss gelte dabei Osama BIN LADEN. Was nun geschehe, sei ein Krieg gegen die Muslime. Amerika habe Soldaten aus Burundi, Äthiopien und Uganda nach Somalia ge- schickt, um zu verhindern, dass die islamische Religion in Ostafrika die Oberhand gewinne. Er rufe alle Somalis zum Dschihad auf. [Dateipfad] Der Sprecher ruft die im Ausland Lebenden auf, nach Somalia zu kommen, um am Dschihad teil- zunehmen. Sie sollen ihre Waffen, Schwerter, al- les, was sie finden können, als Waffe gegen die Ungläubigen mitnehmen. Für die Muslime sei es egal, ob der Feind aus Amerika komme oder aus Uganda, Burundi oder Äthiopien. Es seien alles Kafr (Ungläubige). [Dateipfad] Zu Beginn erinnert der Sprecher daran, dass der Dschihad obligatorisch sei. Es sei dasselbe wie fünf Mal am Tag zu beten und das Einhalten des Ramadan. Die Brüder sollen gegen die Ungläubi- gen kämpfen und kein Erbarmen zeigen. Sie sol- len sie köpfen und in jede Ecke schauen, wo sie sich verstecken. Wenn sie sie töten, sollen sie „Allah Akbar” rufen. Sie sollen sie so grausam wie möglich töten, wie die Welt es noch nicht gese- hen hat. Das Fleisch soll geschnitten werden während sie am Leben sind und es sollen alle Un- gläubigen getötet werden. Er wolle die Zuhörer aufwecken, damit sie am Dschihad teilnehmen.
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2.2
2.2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Or- ganisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Nach Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppie- rungen Al-Qaïda (lit. a), IS (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen dersel- ben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c) (nachfol- gend: verbotene Gruppierungen). Für die Ermittlung der Tarn- und Nachfolge- gruppierungen ist insbesondere auf die Namensliste im Anhang 2 der Verord- nung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbin- dungen zu Osama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban vom
2. Oktober 2000 (SR 946.203) abzustellen (vgl. Botschaft zum Al-Qaïda/IS-Ge- setz vom 12. November 2014, BBl 2014 8925, S. 8933). Anhang 2 der genannten Verordnung entspricht dabei den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Na- tionen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Na- tionen bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Orga- nisationen. Auf deren Liste findet sich u.a. die somalische «Al-Shabaab»-Miliz (auch bekannt unter dem Namen «Harakat Al-Shabaab Al-Mujaahidiin») unter der permanenten Referenznummer SOe.001 (aufgenommen am 12. April 2010; https://scsanctions.un.org/consolidated/). Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der in Art. 1 des Gesetzes benannten ver- botenen Gruppierungen unter Strafe stellt. Die vorgenannten Tathandlungen des Untersützens und Förderns stellen verselbständigte Teilnahmehandlungen dar (mit Bezug auf den gleichlautenden Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda-Verordnung der Bun- desversammlung vom 23. Dezember 2011 vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B1.2.10). Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (EICKER, Zur Interpretation des Al-Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bun- desstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. No- vember 2016, Rz. 11). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich da- bei in einer aggressiven Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 m.w.H.).
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2.2.2 Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllt insbesondere, wer Propaganda für verbotene Gruppierungen in objektiv erkennbarer Weise be- wusst verbreitet (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Feb- ruar 2020 E. 2.4 und 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.2.2 und SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2 und E. 5.1 f.). 2.2.2.1 Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Mass- nahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Der Unterschied der Begriffe Werbung und Propaganda liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propa- ganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kommer- zielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z.B. kulturelle, sozi- ale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DAVID/REUTTER, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl. 2015, N 10 f. und 15). 2.2.2.2 Nach gängiger Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabe- griff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahr- nehmbaren Handlungen und subjektiv sowohl im Bewusstsein, dass eine be- stimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird, als auch in der Ab- sicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken und Werte gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zuge- tan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 68 IV 145 E. 2; 140 IV 102 E. 2.2.2; 143 IV 308 E. 5.2; NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, N 1222 f.; VEST, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frie- den, 2007, zu Art. 261bis StGB N 62). Propaganda ist damit auf die Beeinflussung vieler gerichtet (LANDSHUT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 275bis StGB N 2, unter Hinweis auf SCHWANDER, Das schweizerische Strafgesetzbuch unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, 2. Aufl. 1964), ist also inhaltlich auf eine Öffentlichkeit bezogen. Die Art und Weise oder der Weg der Kommunikation sind nicht bedeutsam. Die möglichen Propagandamittel sind daher grundsätzlich unbeschränkt (vgl. DAVID/REUTTER, a.a.O., N 18). Insbeson- dere Videos können Propaganda darstellen, wenn deren Inhalt die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom
15. Juni 2018 E. 3.3.11.1, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3 f.). 2.2.2.3 Hinsichtlich des Erfordernisses der Öffentlichkeit gilt es, dieses in dreifacher Hin- sicht zu unterscheiden: 1.) Die Öffentlichkeit der Tathandlung, wie sie beispiels- weise von Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB (Rassendiskriminierung) verlangt wird,
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2.) die Öffentlichkeit als inhaltliche Adressatin (vgl. vorne E. 2.2.2.2) und 3.) die Öffentlichkeit als tatsächliche, "wahrnehmende" Empfängerin der Handlung. Hin- sichtlich des ersten Kriteriums gilt für das Verbreiten von Propaganda gemäss Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz – wie beim Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB (Rassendiskriminierung durch Propagandaaktionen), bei dem der Gesetz- geber auf die gleichen Tätigkeiten wie mit Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz ab- zielte (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B1.2.10) – dass die Tathandlung selbst nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen werden muss, solange die Propaganda, zu der Hilfe geleistet wird, inhaltlich an die Öffentlichkeit gerichtet ist (vgl. SCHLEIMIN- GER METTLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 261bis StGB N 43; NIGGLI, a.a.O., N 1223, 1225, 1244). Entsprechend fällt gemäss der Judikatur selbst das Verstecken von Propaganda einer verbotenen Gruppierung, was naturgemäss nie öffentlich vorgenommen werden kann, unter die Strafnorm von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B1.4.5; ENGLER, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N 32). Das dritte Kriterium der Öffentlichkeit als tatsächliche Empfängerin der Handlung (z.B. der Propaganda) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rassendiskriminierungsartikel dann erfüllt, wenn Letzere an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet ist bzw. von diesem wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111 E. 3.1 m.w.H.). Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen hatte (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., Art. 261bis StGB N 22, m.w.H.; NIGGLI, a.a.O., N 977). Im Lichte der bereits genannten Rechtsprechung, welche selbst das Verstecken von Propagandamaterial, bei dem es an einer Öffentlichkeit als Empfängerin der Handlung offensichtlich fehlt, als tatbestandsmässige Förderung einer Propagandaaktion qualifiziert hat, kann für Propagandahandlungen zugunsten verbotener Organisationen oder deren Ziele an diesem dritten Kriterium nicht festgehalten werden. Dass auch Propagandaaktionen mit geringerer Intensität und anders gearteter Absicht unter Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz fallen sollen, entspricht im Übrigen der gesetzgeberischen Absicht, wonach mit der bewusst weit gefassten Generalklau- sel des Förderns der Aktivitäten verbotener Gruppierungen oder deren Ziele auf andere Weise jegliche Handlungen sollen bestraft werden können, mit denen der Fortbestand und die Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen gefördert werden (Botschaft zur Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppie- rung «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom
22. November 2017, BBl 2018 87, S. 98). Mit Rücksicht auf das Bestimmtheits- gebot sind gemäss der Judikatur jedenfalls Verhaltensweisen erfasst, welche eine gewisse „Tatnähe“ zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen
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Gruppierungen aufweisen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom
15. Dezember 2017 E. 2.3.1; mit Hinweis auf Urteil SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.3, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Feb- ruar 2017 E. 4.2.1). 2.2.2.4 Die Tathandlungen des Unterstützens, Organisierens von Propagandaaktionen, des Anwerbens sowie Förderns auf andere Weise gemäss Art. 2 Abs. 1 Al- Qaïda/IS-Gesetz stellen verselbständigte Teilnahme- bzw. Hilfshandlungen zugunsten von Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen dar (vgl. vorne E. 2.2.1). Als weitere Tathandlung gilt gemäss Rechtsprechung zudem, wie er- läutert, das Fördern einer Propagandaaktion, z.B. durch Verstecken von Propa- gandamaterial (vgl. vorne E. 2.2.2.3). Nach der Rechtsprechung zu Art. 25 StGB gilt, dass die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen muss. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (statt vieler BGE 129 IV 124 E. 3.2). Massgebend ist somit, ob die Förderungshandlung die praktischen Er- folgschancen der Haupthandlung, z.B. der Propagandaaktion, erhöht hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass die Propagandaaktion weitere Beachtung findet (vgl. FORSTER, Basler Kommen- tar, 4. Aufl. 2019, Art. 25 StGB N 8, 25). Beim Verbreiten von Propaganda wird Propaganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele vom Täter an Drittpersonen mitgeteilt. Bereits die Mitteilung an einen Dritten erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Propaganda bzw. die Pro- pagandaaktion weitere Beachtung findet. In der Regel ist somit nicht erforderlich, dass die Propaganda an eine Vielzahl von Personen verbreitet wird. Das Verbrei- ten von Propaganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele stellt ein För- dern einer Propagandaaktion i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz dar. Letzteres liesse sich am ehesten unter die Tatvariante des Förderns der Aktivitäten verbotener Gruppierungen auf andere Weise subsumieren, wobei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einerlei ist, ob ein den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllendes Verhalten unter eine konkrete Tatvariante oder unter die Generalklausel der «Förderung auf andere Weise» fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2, mit Bezug auf einen zum IS Reisenden). 2.3 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten drei Dateien liegen bei den Akten (BA pag. 10.1.249; Pfad: [Dateipfad]). Diesbezüglich ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes:
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2.3.1 Die Urheberschaft des Beschuldigten für die zur Diskussion stehenden Dateien ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne weiteres erstellt. Die inkriminierten Dateien wurden nachweislich zu einem nicht näher be- kannten Zeitpunkt zwischen Anfang Januar 2015 und dem 8. Februar 2016 ab der (durch die Bundeskriminalpolizei am 9. Februar 2016 sichergestellten) USB- Festplatte Toshiba (A6) des Beschuldigten auf den IBM-Computer von B. kopiert (BA pag. 10.1.92 ff., -105 ff., -177 ff./184, -192). 2.3.2 Auch die deliktische Relevanz der drei inkriminierten audiovisuellen Dateien ist fraglos gegeben. Darauf sind drei zusammenhängende Reden von Ceyrow zu hören, der ab 2006 als militärischer Führer der verbotenen Organisation «Al- Shabaab» gilt (vgl. E. 2.2.1; https://en.wikipedia.org/wiki/Aden_Hashi_Fa- rah_Aero). Bei der «Al-Shabaab» handelt es sich um eine salafistisch geprägte Terrororganisation militärischen Zuschnitts in Somalia, die 2012 der Al-Qaïda die Treue geschworen hat und seitdem als regionaler Al-Qaïda-Ableger gilt. Wie die Al-Qaïda betreibt auch die «Al-Shabaab»-Miliz den bewaffneten Dschihad mit dem Ziel, am Horn von Afrika einen islamistischen Gottesstaat (Kalifat) mit strikter Auslegung des islamischen Rechts (Scharia) zu errichten. Sie ist verantwortlich für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und zahlreiche Anschläge gegen die Zivilbevölkerung (vgl. TPF pag. 5.262.2.011; https://www.interpol.int/en/How-we- work/Notices/View-UN-Notices-Entities#2014-12944; https://www.files.ethz.ch/ isn/55851/AlShabaab.pdf; https://de.wikipedia.org/wiki/Al-Shabaab_(Miliz)). Beim Abspielen der drei inkriminierten audiovisuellen Dateien ist zu Beginn je- weils eine schwarze Fahne mit arabischen Schriftzügen und einem weissen Logo zu sehen. Dass es sich dabei um die sog. IS-Flagge handelt, ist notorisch (vgl. statt vieler https://de.wikipedia.org/wiki/Islamischer_Staat_(Organisation)). Das islamische Glaubensbekenntnis in der speziellen Kombination, wie es auf der IS- Flagge zu sehen ist (islamisches Glaubensbekenntnis [Arabisch: shahāda] mit dem Siegel des Propheten), wird ausschliesslich vom IS, der Al-Qaïda und die- sen zugewandten Gruppierungen, wie der «Al-Shabaab»-Miliz, benutzt. Die «Al- Shabaab»-Miliz missbraucht damit ein zentrales Symbol des Islams für ihre ter- roristischen Zwecke. Der propagandistische Inhalt der drei Reden ist überdies unzweifelhaft. So ruft Ceyrow darin die Somalis, auch die im Ausland lebenden, zum gewaltsamen Dschihad gegen alle Ungläubigen (Arabisch: Kafr) auf. Diese seien so grausam wie möglich zu töten. Durch die Aufzeichnung wurden die Re- den von Ceyrow objektiv für eine Vielzahl von Personen wahrnehmbar gemacht. Diese drei audiovisuellen Dateien richten sich somit inhaltlich an eine Vielzahl von Menschen, namentlich an alle Somalis, und bezwecken, diese von den Wer- tevorstellungen einer verbotenen Gruppierung, namentlich der «Al-Shabaab»- Miliz zu überzeugen. Die Dateien stellen somit Propaganda für eine verbotene Gruppierung, namentlich die «Al-Shabaab»-Miliz, dar.
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2.3.3 Der Verteidiger bestreitet, dass die Übertragung der Dateien auf den Computer von B. ein Verbreiten darstelle (TPF pag. 5.721.021). Dieser Einwand geht fehl. Mit dem Übertragen der Propagandareden Ceyrows auf den Computer von B. hat der Beschuldigte die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Propaganda(aktion) von Ceyrow für die «Al-Shabaab» weitere Beachtung findet. Dies umso mehr als B.s Computer von verschiedenen weiteren Personen benutzt wurde, wie etwa dessen Ehefrau E. sowie Besuchern (BA pag. 12-03-0011 Z. 22 f./32 f., -0012 Z. 23 f.). Bereits dadurch hat er Ceyrows Propagandaaktion gefördert. Mit dem Übertragen der Dateien auf B.s Computer verliessen diese überdies den Herr- schaftsbereich des Beschuldigten, wodurch er keinen Einfluss mehr auf deren weitere Verwendung bzw. keine Kontrolle darüber hatte. Indem er die fraglichen Dateien B. und einer unbestimmten Anzahl weiterer Benutzer von dessen Com- puter zugänglich machte, hat er deren Beeinflussung im Sinne des Propaganda- begriffs ermöglicht. Im Übrigen hätte der Beschuldigte, wie dargelegt, auch durch weniger intensive Propagandahandlungen, wie z.B. durch ein Verstecken verbo- tener Propaganda den Tatbestand bereits erfüllt (vgl. vorne E. 2.2.2.3). Demge- mäss spielt entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF pag. 5.721.022 f.) auch keine Rolle, ob die inkriminierten drei Dateien tatsächlich verwendet worden sind oder nicht. 2.3.4 Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes erstellt. 2.4 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: 2.4.1 Bei seiner Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft am 25. Januar 2019 wurde der Beschuldigte zu seiner Einstellung zur «Al-Shabaab»-Miliz befragt. Er gab dabei an, es handle sich um eine Gruppe in Somalia. Er wisse viel darüber. Deren Ideologie sei falsch. Falsch sei zum Beispiel, dass man Unschuldige durch Bom- benangriffe töte. Auch der IS und die Al-Qaïda würden dieselben Fehler machen. Sie seien nicht untereinander einverstanden. Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte, er meine damit, dass er wisse, dass es sich bei den Mitgliedern von «Al-Shabaab» um Somalier handle und sie die somalische Sprache sprechen und dass diese ihn nicht irreführen könnten (TPF pag. 5.731.009 Z. 4 f.). Zur Frage, was der Islam zum Wechsel des Glau- bens sage, erklärte der Beschuldigte, der Prophet sage, man solle den Betref- fenden töten, wenn er nach einer Bedenkzeit dabei bleibe, den islamischen Glau- ben zu wechseln. Jeder Moslem und jeder, der an den Islam glaube, müsse an den Koran glauben. Gott sage, man könne nicht an einen Teil des Korans glau- ben und an den anderen Teil nicht. Dies sei nicht akzeptabel. Er sei zwar nicht der Meinung, dass man jemanden töten müsse, der den Islam verlassen wolle,
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aber es stehe im muslimischen Glauben. Er sei ja nicht derjenige, der töten müsse (BA pag. 13.1.27 Z. 10 ff.). An der Hauptverhandlung spezifizierte der Beschuldigte diesbezüglich, nur ein legitimiertes islamisches Gericht dürfe eine solche Todesstrafe aussprechen (TPF pag. 5.731.011 Z. 4/15 f.). Die Ideologie der «Al-Shabaab», des IS und der Al-Qaïda sei falsch. Auf Vorhalt der auf seinen Datenträgern sichergestellten, anklagerelevanten Videos (vgl. E. 3.1) erkannte der Beschuldigte von sich aus die IS-Flagge und sagte hierzu, diese Flagge sei ein Symbol, es sei die Flagge des Propheten. Diese werde vom IS und der «Al- Shabaab» verwendet (BA pag. 13.1.28 Z. 6/9 f./14 f., -31 Z. 5 f.). In der Haupt- verhandlung bekräftigte der Beschuldigte seine aktuell ablehnende Haltung ge- genüber der «Al-Shabaab», der Al-Qaïda und dem IS. Was diese Gruppierungen machen würden, sei falsch (TPF pag. 5.731.009 Z. 17). 2.4.2 Konkret zu den inkriminierten audiovisuellen Dateien gab der Beschuldigte in der erwähnten Einvernahme vom 25. Januar 2019 an, er kenne Ceyrow nur als so- malischen Scheich. Er habe nicht gewusst, zu welcher Gruppierung dieser ge- höre oder was dessen Ideologie sei. Ceyrow lese Bücher vor, die der Beschul- digte sich anhöre. Es sei ihm dabei egal, welche Ideologie dieser verbreite. Da- rauf angesprochen, dass es sich bei den fraglichen Reden von Ceyrow nicht um sachliche Informationen handle, sondern um Propaganda für die Ideologie der «Al-Shabaab», erwiderte der Beschuldigte, es gehe um die Sprache, nicht um die Propaganda. Er habe ein Buch mit dem Titel «Nahwa (Ashrumi)» kopiert. Dieses habe er aufgrund des Titels heruntergeladen. Er selber habe aber nichts gehört (BA pag. 13.1.37 Z. 3 f., 6 f./15 ff./19 ff.). Weiter gab der Beschuldigte im Vorverfahren an, er habe die inkriminierten audi- ovisuellen Dateien nicht bewusst auf den Computer von B. kopiert; er habe bloss ein (online-)Buch über die arabische Grammatik auf den Computer von B. kopiert (BA pag. 13.1.36 Z. 26 f.). Dies wiederholte er anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung und gab an, die Dateien seien allenfalls aus Versehen über- tragen worden (TPF pag. 5.731.008 Z. 12 f., 37 ff.). Gemäss Ausführungen des Verteidigers trage das Buch den Titel "Alarabijato ben gadeka" (TPF pag. 5.721.023). Dieser Einwand ist angesichts der Ergebnisse der technisch-forensi- schen Analyse nicht glaubhaft: Die drei inkriminierten Dateien waren auf der USB-Festplatte (A6) des Beschuldigten in einer Verzeichnisstruktur mit dem Na- men «Muxaadarooyin Muuqaal ah» (zu Deutsch: «Veranstaltungen/bewegte Bil- der») in einem eigens erstellten Verzeichnis «Macalim Adam Xaashi Cerow» (zu Deutsch: Lehrer Adam Xaashi Cerow) abgespeichert. Die fraglichen Dateien wa- ren somit mit dem Namen «Cerow» eigens bezeichnet, so dass bereits aus die- sem Grund ein versehentliches Übertragen unwahrscheinlich erscheint. Ent-
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scheidend ist überdies, dass die übrigen Verzeichnisse in besagter Verzeich- nisstruktur mit wenigen Ausnahmen alle die Bezeichnung «sh. Xasaan» tragen (vgl. pag. 10.1.0183). Bei der Person Xassaan Xusseen handelt es sich um den am 19. April 1979 in Kenia geborenen und dort wohnhaften Prediger Hassan Ma- hat Omar (alias Hassan Husseyn Adam Abu Salman und anderen Aliasnamen), der die Leitung einer religiösen Institution, inklusive einer Moschee in Nairobi in- nehat, welche als Rekrutierungs- und Propagandastätte für die «AI-Shabaab»- Miliz bekannt ist. Spätestens seit 2008 fungiert Hassan Mahat Omar als ideolo- gischer Führer von «AI-Shabaab» und gibt deren terroristischen Aktivitäten eine (Scharia-)rechtliche Legitimation. Er soll im März 2015 seine Loyalität zum IS und dessen Führer Abu Bakr Al-Baghdadi verkündet und die Milizen von «AI- Shabaab» ebenfalls zur Loyalität gegenüber dem IS aufgerufen haben. Er wurde 2011 zusammen mit anderen Führungspersonen von «Al-Shabaab» vom UN-Si- cherheitsrat in seine Sanktionsliste aufgenommen und figuriert auch auf einer Sanktionsliste des SECO (vgl. BA pag. 10.1.142). Die Verzeichnisstruktur wurde integral auf den Computer von B. kopiert. Angesichts des anhand der einzelnen Verzeichnisnamen erkennbaren Inhalts bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass es dem Beschuldigten nicht um das Kopieren eines Arabischbuches ging, sondern um die Verbreitung von Propaganda für die «Al-Shabaab».
2.4.3 Der Beschuldigte gab im Vorverfahren sowie anlässlich der Hauptverhandlung ganz generell mit Bezug auf die bei ihm sichergestellten Dateien an, er habe diese deswegen heruntergeladen, weil er habe wissen wollen, was die Leute ma- chen bzw. glauben würden, was auf der ganzen Welt passiere und warum das passiere, damit er nicht in die gleiche Falle reinfalle wie seine Exfrau. Er habe verstehen, sich ein Bild machen und vorsichtig sein wollen; er habe wissen wol- len, was die Gruppierungen wie der IS oder die Al-Qaïda glauben würden (BA pag. 2.00.20 Z. 67; 13.1.30 Z. 5 ff.; TPF pag. 5.731.008 Z. 33 f.; -013 Z. 36 ff.). Angesichts der Tatsache, dass die «Al-Shabaab» als somalischer Ableger der Al-Qaïda gilt, deren breite Medienberichterstattung sowie Propagandatätigkeit notorisch sind, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass es dem Be- schuldigten als Somalier bekannt war, dass es sich bei der «Al-Shabaab»-Miliz um eine dschihadistisch motivierte Terrororganisation handelt. Der Beschuldigte gab selber an, viel über die «Al-Shabaab» zu wissen, erkannte auch die IS- Flagge auf den ihm vorgehaltenen inkriminierten audiovisuellen Dateien und weiss um deren Ideologie. Aktenkundig ist auch eine auf der sichergestellten Festplatte Toshiba des Beschuldigten (Asservat A4) vorgefundene Audionach- richt vom 18. Februar 2015, worin dieser gegenüber einem gewissen "F." angibt, eines Tages nach Somalia zurückkehren zu wollen, wenn es die Scharia gebe (BA pag. 10.1.209). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte
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diese Aussage und präzisierte, dass es aber bisher weltweit noch keinen Ort gäbe, an der die richtige Scharia angewendet werde (TPF pag. 5.731.014 Z. 5 ff.). Dies spricht für seine Hoffnung auf einen Sieg der «Al-Shabaab» in Somalia. In einer weiteren, auf der Festplatte Toshiba des Beschuldigten (Asservat A6) sichergestellten Audionachricht erklärt er Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer Koranlektion vom 30. August 2014 (ab Minute 00:48:59) folgendes: „Dieje- nigen, die vergessen würden zu Allah zu beten oder vergessen würden zu fasten, würden über die anderen, die das machen, lachen und sagen, sie seien Terroris- ten. Die Terroristen würden lange Bärte und kurze Hosen tragen. Sie würden dann sehen, dass diejenigen, die sie als Terroristen bezeichnet hätten, ins Para- dies laufen würden. Die Menschen, die gelacht hätten, hätten den richtig Gläubi- gen hunderte Namen gegeben, die er nun nicht alle aufzählen werde. Allah werde die Gläubigen belohnen" (BA pag. 10.1.144). Seine Aussagen und der Inhalt der von ihm weiterverbreiteten Reden Ceyrows lassen keinen Zweifel daran, dass er damit beabsichtigte, der Ideologie des gewaltsamen Islamismus’ der «Al- Shabaab»-Miliz erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaffen und deren gewaltextre- mistisches Gedankengut Dritten gegenüber bekanntzumachen bzw. Anhänger in ihrer Überzeugung zu stärken. Dies belegt auch die Tatsache, dass er die bei ihm sichergestellten Dateien peinlich genau nach Thema und Titel geordnet hatte (BA pag. 10.1.140; vgl. auch Excel-Liste zu USB-Stick in BA pag. 10.1.59), was von seiner Absicht zeugt, die einzelnen Dateien problemlos wiederfinden zu kön- nen. Dies bestätigte der Beschuldigte denn auch anlässlich der Hauptverhand- lung (TPF pag. 5.731.017 Z. 22 f./27 ff.). Die Aussage, wonach es ihm nur um die Sprache gegangen und ihm die Ideologie Ceyrows sowie dessen Führungs- position in der «Al-Shabaab»-Miliz nicht bekannt gewesen seien, ist angesichts obiger Feststellungen unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. In der Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte dies denn auch nicht mehr vor, son- dern sagte über die Al-Shabaab, das seien Terroristen, sie seien auf der ganzen Welt verboten (TPF pag. 5.731.009 Z. 21 f.). Ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten ist sein Vorbringen, er habe bloss wissen wollen, was auf der Welt laufe, was Gruppierungen wie der IS glauben würden. Hierzu wäre das Herunterladen von Hunderten von Dateien – so die effektive Zahl strafrechtlich relevanter Da- teien laut Angabe des Beschuldigten auf seinen Datenträgern (TPF pag. 5.731.017 Z. 10) – und die Aufbewahrung unter akribischer Ordnung nicht erfor- derlich gewesen, setzt doch die inhaltliche Sortierung der Dateien naturgemäss voraus, dass der Inhalt der Dateien bzw. die darin vermittelten Informationen zur Kenntnis genommen wird. Der Beschuldigte führt überdies nicht konkret aus, wel- che zusätzlichen Informationen über die ohnehin notorischen Tätigkeiten und Wertevorstellungen solcher verbotenen Gruppierungen er durch diese Dateien hätte erhalten wollen. Nicht von Bedeutung ist sodann das Vorbringen der Ver- teidigung, wonach der Beschuldigte die Todesstrafe für Andersdenkende oder
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Abtrünnige gerade nicht befürworte (TPF pag. 5.721.028). Der Beschuldigte be- kräftigte auch an der Hauptverhandlung seine bereits im Vorverfahren geäus- serte Überzeugung, wonach im Koran sehr wohl stehe, dass Abtrünnige zu töten seien. Man könne nicht an einen Teil des Korans glauben und an den anderen nicht. Er finde dies nicht richtig, aber er sei ja nicht derjenige, der töten müsse. Diese Aussage reflektiert seine Haltung, dass er nicht selber töten würde, die Tötung jedoch gerechtfertigt wäre. Auch die Aussage des Beschuldigten, nur ein legitimiertes islamisches Gericht dürfe eine solche Todesstrafe aussprechen, verdeutlicht diese Einstellung des Beschuldigten. Ob die Tötung durch eine be- liebige oder eine gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten «legitimierte» Person erfolgt, kann nicht relevant sein. Die Tatsache, dass er die propagandis- tischen Reden Ceyrows auf B.s Computer übertrug und somit aus der Hand gab, spricht dafür, dass er zumindest in Kauf nahm, dass Dritte sie sichten würden bzw. dass B. diese seinerseits weiterverbreiten würde. 2.4.4 Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes erfüllt. 2.5 Bei mehreren Förderungshandlungen zugunsten einer kriminellen Organisation durch einen Täter wird der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Geset- zes nur einmal, nicht mehrfach erfüllt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.7). Der Beschuldigte hat mit den drei Propaganda- beiträgen eine verbotene Gruppierung, namentlich die «Al-Shabaab»-Miliz, in de- ren Aktivitäten gefördert. Es liegt demnach eine Tateinheit vor. 2.6 Im Ergebnis ist der Beschuldigte des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes, begangen zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 8. Feb- ruar 2016 betreffend die Weiterverbreitung von drei Reden Ceyrows (Pfad: [Da- teipfad]) schuldig zu sprechen. 2.7 Da dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift einzig Taten zur Last gelegt wer- den, die er nach Inkrafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 beging, geht dieses jüngere Spezialgesetz dem Tatbestand der kriminellen Or- ganisation gemäss Art. 260ter StGB vor. Soweit eine Handlung sowohl Art. 260ter StGB als auch Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes erfüllt, gelangt einzig der jüngere Spezialtatbestand zur Anwendung (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N 30). Die Prüfung des Tatbestands von Art. 260ter StGB kann daher unterbleiben.
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3. Gewaltdarstellungen 3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, 13 verbotene Gewaltdarstellungen in Form von Videos besessen zu haben. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Darstellungen: Bezeichnung/Pfad Beschreibung Erstellt [Dateipfad] Erschiessung von vermutlich mehr als 100 Gefangenen im Irak 30.06.2015 00:09:38 [Dateipfad] Enthauptung der Geisel G. 10.07.2015 14:51:16 [Dateipfad] Enthauptung der japanischen Geisel H. 29.06.2015 23:59:37 [Dateipfad] Personen werden gezwungen ihr eigenes Grab zu schaufeln. Sie werden an Ort und Stelle erschossen 06.04.2015 22:16:55 [Dateipfad] Ein Gefangener wird gekreu- zigt und seine Gliedmassen werden ihm mittels einer Ma- chete abgehackt 15.07.2015 23:52:40 [Dateipfad] Enthauptung eines offensicht- lich misshandelten Gefange- nen 15.07.2015 23:52:38 [Dateipfad] Befragung und Erschiessung zweier Gefangener 15.07.2015 23:52:09 [Dateipfad] Exekution durch Kind, mut- masslicher Mossad Agent 15.07.2015 23:50:51 [Dateipfad] Massenweise Erschiessung von flüchtenden und sich erge- benden Soldaten der Syri- schen Regierung 06.04.2015 23:28:38 [Dateipfad] Gefangener wird misshandelt 27.01.2012 22:34:00
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[Dateipfad] Enthauptung Soldat unbe- kannte Einheit 18.05.2015 08:39:35 [Dateipfad] "Zivilsten" werden von Unifor- mierten aus nächster Nähe er- schossen. Patrouillen werden in einem Hinterhalt angegriffen und getötet 27.01.2012 22:47:36 [Dateipfad] Gefangene werden erschos- sen 15.09.2013 09:32:25 3.2
3.2.1 Nach Art. 135 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdi- gen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätig- keiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elemen- tare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Ab- satz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, er- wirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Tatobjekt von Art. 135 StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise ver- letzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten ge- gen Menschen oder Tiere. Ein Schuldspruch nach Art. 135 StGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 StGB N 9 ff.; GODENZI, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 135 StGB N 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Even- tualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). 3.2.2 Für die Tathandlung des Besitzens nach Art. 135 Abs. 1bis StGB wird objektiv tatsächliche Sachherrschaft und subjektiv der Wille vorausgesetzt, die Sachherr- schaft auszuüben. Eine Beschaffungshandlung ist dabei nicht erforderlich; straf- bar macht sich auch derjenige, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von ver- botenen Darstellungen gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme ihres Inhalts weiter aufbewahrt (BGE 137 IV 208 E. 4.1).
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3.3
3.3.1 Die inkriminierten Videos liegen bei den Akten (BA pag. 10.1.59). Die infrage stehenden Videos sind anlässlich der Hausdurchsuchung vom
9. Februar 2016 am Domizil des Beschuldigten, namentlich auf seinen Festplat- ten Toshiba (Asservat A4) und Samsung (Asservat A3), sichergestellt worden. Dieser Umstand wird vom Beschuldigten nicht bestritten (BA pag. 10.1.10 ff., 13.1.30 Z. 6 ff.; TPF pag. 5.731.007 Z. 30). Es steht sodann ausser Frage, dass die ersten zwölf inkriminierten Videos ge- mäss Reihenfolge in der Anklageschrift (S. 3 f.) grausame Gewalttätigkeiten ge- gen Menschen eindringlich darstellen und keinerlei kulturellen oder wissenschaft- lichen Wert haben (so auch der Verteidiger; TPF pag. 2.721.3). Hingegen ist dem Verteidiger zuzustimmen, dass es sich beim letzten Video gemäss Auflistung in der Anklageschrift (S. 4) mit der Bezeichnung "[Dateipfad]" um einen Teil einer Reportage des Londoner Youtube-Channels "I." über die terroristische Organisa- tion "Jabhat-al-Nusra" handelt (TPF pag. 5.721.033 f.). Diese gilt als syrischer Ableger der Al-Qaïda (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Feb- ruar 2020 E. 2.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 E. 2.1.4). Im fraglichen Video informiert der Reporter über die Terrororganisation und deren Wirken, soweit dieses bekannt sei. Besonders grausame Szenen, wie Erschiessungen, sind im Video nicht sichtbar. Entsprechend kann das Video zu Gunsten des Beschuldigten gerade noch als «neutrale Informationsverbreitung» bezeichnet werden, so dass es nicht unter den Straftatbestand von Art. 135 StGB fällt. Der objektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis StGB in der Tatvariante des Be- sitzes ist demnach mit Bezug auf die ersten zwölf Videos gemäss Auflistung in der Anklageschrift erfüllt. 3.3.2 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte gab zusammengefasst an, er habe diese Filme heruntergela- den, weil er habe wissen wollen, was auf der Welt laufe, was Gruppierungen wie der IS glauben würden. Er finde diese Videos nicht gut. Für ihn sei dies nicht der richtige Islam (BA pag. 13.1.30 Z. 14 ff., -31 Z. 24, -32 Z. 32 f., -33 Z. 5 ff., -39 Z. 7 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er diese Haltung. Er finde den Inhalt dieser Videos und was dort gemacht werde falsch (TPF pag. 5.731.015 f.). Der Beschuldigte wusste somit über seinen tatsächlichen Gewahrsam über die zur Diskussion stehenden Videos sowie um deren Inhalt Bescheid.
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Damit ist auch vorsätzliches Handeln mit Bezug auf den Besitz von Gewaltdar- stellungen ohne weiteres erstellt und der subjektive Tatbestand entsprechend erstellt. 3.3.3 Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. 3.3.4 Schuld Der Beschuldigte gab hinsichtlich der inkriminierten Videos an zu wissen, dass es falsch sei, dass er diese Filme anderen Leuten weitergeleitet habe, er habe aber nicht gewusst, dass der Besitz solcher Videos in der Schweiz verboten sei. Der Verteidiger machte im Parteivortrag diesbezüglich geltend, der Beschuldigte habe sich in einem Verbotsirrtum befunden, indem er nicht gewusst habe, dass der Besitz von Gewaltdarstellungen in der Schweiz strafbar sei (TPF pag. 5.721.036). Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Einem Rechts- bzw. Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Ein Rechts- bzw. Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung wider- spricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217 E. 2; vgl. auch BGE 130 IV 77 E. 2.4). Die Regelung betreffend den Rechts- bzw. Verbotsirrtum beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Gesetze zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Die Annahme eines Rechts- bzw. Verbotsirrtums kommt höchstens für Personen in Betracht, die sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten. Je länger jemand in der schweizerischen Gesellschaft lebt, desto eher wird an- genommen, dass er auch mit dieser Rechtsordnung vertraut ist bzw. sein muss (BGE 117 IV 7, S. 9; TRECHSEL/SCHLAURI, Rechtsgutachten: Weibliche Genital- verstümmelung in der Schweiz, Schweizerisches Komitee für UNICEF, Zürich 2004, S. 18, abrufbar unter: http://rd.humanrights.ch/cms/up- load/pdf/061107_UNI_Rechtsgutachten_WGV_de.pdf). Der Beschuldigte lebt seit 2004 ohne Unterbruch in der Schweiz, zum Zeitpunkt des Abspeicherns der ersten inkriminierten Videos am 27. Januar 2012 mithin seit über 8 Jahren. Er hat eine schweizerisch-somalische Doppelbürgerin gehei- ratet, sein ältester Sohn (geb. 2007) wurde im Tatzeitpunkt (2012 – 2015) einge- schult und der Beschuldigte ging und geht nach wie vor einer Arbeit in der
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Schweiz nach. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt mit der hiesigen Rechtsordnung vertraut war und ihm daher bewusst sein musste, dass das Herunterladen und Besitzen von Gewaltdarstellungen verboten ist. Dies umso mehr, als auf sämtlichen Videos die
– auch von «Al-Shabaab» benutzte – IS-Fahne entweder als Logo oben im Bild oder im Film selbst zu sehen ist und es sich folglich um Propaganda für den IS und/oder die «Al-Shabaab» bzw. für deren gewaltextremistische Ideologie han- delt. Damit kann sich der Beschuldigte von vornherein nicht darauf berufen, dass ihm das Unrechtsbewusstsein gefehlt habe. Das Verbot von Gewaltdarstellungen muss im Übrigen bereits wegen seiner Bedeutsamkeit als universell bekannt gel- ten und findet sich zudem auf verschiedenen Informationsseiten der Schweizer Polizei im Internet (z.B. https://www.stadt-zuerich.ch/pd/de/index/stadtpoli- zei_zuerich/praevention/digitale-medien/grauzone-oder-strafbare-aktivitaet/ge- waltdarstellungen.html; https://www.ur.ch/_docn/40971/Bliib_suuber.pdf). Damit liegt kein Verbotsirrtum vor. Auch weitere Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 3.3.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen. 4. Strafzumessung 4.1 Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249). Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tat- begehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht erweise sich als das mil- dere (Art. 2 StGB). In Vorwegnahme des Ergebnisses der Abwägung der für die Strafzumessung relevanten Kriterien ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Das Gericht er- achtet eine Gesamtfreiheitsstrafe im Bereich von 5 - 6 Monaten für alle Straftaten als angemessen. Nach altem Sanktionenrecht müsste eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten ausgesprochen werden, da die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter dieser Grenze nur unter sehr restriktiven – hier nicht zutreffenden – Vorausset- zungen möglich ist (vgl. Art. 40 f. aStGB in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Nach geltendem Recht ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten hingegen möglich (vgl. Art. 40 f. StGB). Das neue Sank- tionenrecht erweist sich mithin in der vorliegenden Konstellation für den Täter als das mildere, weshalb die Strafzumessung nach diesem vorzunehmen ist.
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4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzu- wendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumes- sungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.H.). 4.3
4.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 4.3.2 Der Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist in casu der Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes. Die Strafdrohung für dieses Verbrechen lautet auf Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe. Der Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB). Aufgrund der Tatmehrheit ist diese Mindeststrafe zwingend zu erhöhen. Die Obergrenze des erweiterten Strafrahmens bei der Freiheitsstrafe beträgt auf- grund der sog. Sperrwirkung der hypothetischen Kumulation (vgl. dazu BGE 143 IV 145 E. 8.2.3 m.w.H.) 6 Jahre. 4.4 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet nach dem Gesagten das Verbrechen nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes. 4.4.1 Hinsichtlich der Tatkomponente fällt zunächst objektiv ins Gewicht, dass der Be- schuldigte drei Reden des «Al-Shabaab»-Anführers Ceyrow und damit Propa- ganda für die gewaltextremistische Ideologie der «Al-Shabaab»-Miliz verbreitet hat. In den inkriminierten Reden ruft Ceyrow zum gewaltsamen Dschihad gegen alle Ungläubigen auf und wendet sich dabei auf besonders krasse, gewaltver- herrlichende Weise an seine Zuhörer, indem er sie ermahnt, die Ungläubigen
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"grausam, so grausam wie es die Welt noch nicht gesehen hat [zu töten]" und "ihr Fleisch [zu schneiden] während sie leben". Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei Ceyrow als Anführer der «Al-Shabaab»-Miliz um eine gefürchtete und von Gleichgesinnten angesehene Autoritätsperson handelt und ihm daher ein grosses Beeinflussungspotential attestiert werden muss. Angesichts der Verbrei- tung mehrerer solcher propagandistischen Reden und deren extremistischen In- halts ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs nicht unerheblich. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte als religiöser Überzeugungstäter, was delikts- typisch ist. 4.4.2 Im Lichte dieser Faktoren wiegt das Gesamttatverschulden nicht mehr leicht, so dass eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt. Schuldangemessen erscheint eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes. Die (gedankliche) Einsatzstrafe ist auf 4 Monate festzule- gen. 4.5 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra- fen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Delikts- und Tat- mehrheit angemessen zu erhöhen. 4.5.1 In dieser Hinsicht ist der Besitz von Gewaltdarstellungen zu würdigen. In Bezug auf den Besitz von Gewaltdarstellungen ist Folgendes von Bedeutung: Diese Tat steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrechen nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes, weisen doch die inkriminierten Darstellungen einen expliziten Bezug zur «Al-Shabaab» und/oder zum gewaltextremistischen Islam verbotener Gruppierungen auf. In Berücksich- tigung dieses Umstands einerseits und der möglichst grossen präventiven Effizi- enz der Strafe andererseits ist auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe ange- zeigt. Für die Asperation der Einsatzstrafe sind folgende Kriterien relevant: Der Be- schuldigte hat sich für den Besitz von einem Dutzend deliktischer Videodarstel- lungen zu verantworten. Die betreffenden Videos sind für einen normalen Men- schen nur schwer auszuhalten, zeigen sie doch detailliert tödliche Kriegsverlet- zungen, brutalste Hinrichtungen und abgetrennte Köpfe sowie Gliedmassen. Er- schwerend ins Gewicht fällt die subjektive Tatkomponente: Der Besitz der inkri- minierten Videos lässt sich einzig durch die extremistisch-dschihadistische Ein- stellung des Beschuldigten in der deliktsrelevanten Zeit erklären. 4.5.2 In Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhö- hen.
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4.6 Insgesamt erscheint damit eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.7 Täterkomponenten Der 38-jährige Beschuldigte ist somalischer Staatsangehöriger. In Somalia be- suchte er gemäss eigenen Angaben ein paar Monate eine englische Privatschule und arbeitete als ungelernter Landschaftsgärtner. 2004 reiste er in die Schweiz ein und absolvierte ab 2006 bis 2009 verschiedene Deutschkurse. Ab 2008 war er – meist befristet bzw. im Teilzeitverhältnis – bei verschiedenen Unternehmen als Raumpfleger bzw. als Mitarbeiter im Bereich Reinigung angestellt (J. AG [2008], K. AG [2009, 2016 – 2017], L. Werkstätten [2011], M. AG [2015]). 2010 arbeitete er bei der N. AG als Lagermitarbeiter und von 2013 – 2015 bei der O. GmbH als Gruppenleiter, Reklameverteiler und Fahrer. Heute ist er (auf Abruf) Teilzeit bei der P. GmbH als Flyerverteiler tätig. Der Beschuldigte ist in zweiter Ehe verheiratet und lebt zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen vier Söhnen (Jahrgänge 2007, 2010, 2011 und 2018). Seine zwei Kinder aus erster Ehe leben in Somalia. Seine seh- und hörbehinderte jetzige Ehefrau ist erwerbslos und erhält eine IV-Hilflosenentschädigung sowie Ergänzungsleistun- gen. Der Beschuldigte unterstützt sie in der Hausarbeit und in der Kinderbetreu- ung. Er besitzt kein Vermögen, hat aber auch keine (ausgewiesenen) Schulden. In der Hauptverhandlung zu seinen Zukunftsplänen befragt, gab er an, er habe vor dem vorliegenden Strafverfahren viele Pläne gehabt, doch nun sei es dunkel für ihn, er könne es momentan nicht sagen (BA pag. 2.00.19, 13.1.24 f.; TPF pag. 5.521.007 ff.; 5.731.006 Z. 24 ff.).
Der Beschuldigte ist ein strenggläubiger Moslem. Zur Frage, ob für ihn der Koran bzw. die Gebote des Islams oder das Schweizer Rechtssystem vorgehen, ant- wortete der Beschuldigte, wenn er in der Schweiz lebe, dann gehe das Schweizer Rechtssystem vor. Dieses müsse man respektieren; es sei ein "sehr, sehr gutes System". Gleichzeitig war der Beschuldigte zur Frage, was der Islam zum Wech- sel des Glaubens sage, unter Berufung auf den Koran klar der Ansicht, dass der- jenige, der sich vom islamischen Glauben abwende, getötet werden müsse. Er sei aber nicht derjenige, der töten müsse. Jeder Moslem müsse an den Koran glauben. Auch in der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese An- sicht (E. 2.4.3). Gemäss seinen – für das Gericht glaubhaften – Aussagen hat sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit von der gewaltextremistischen Ideolo- gie der «Al-Shabaab», der Al-Qaïda und des IS distanziert und bereut seine Ta- ten (BA pag. 13.1.27 Z. 10 ff., 28 ff.; TPF pag. 5.731.009 Z. 21 f., -011 Z. 23). Wie auch die Vorstrafenlosigkeit (TPF pag. 5.231.1.004), die erwartet werden darf, wirken sich auch dieser Umstand sowie das Vorleben und die persönlichen
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Verhältnisse des Beschuldigten neutral auf die Strafzumessung aus. Das weit- gehende Geständnis des Beschuldigten ist hingegen leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. 4.8 Gesamtstrafe Im Ergebnis ist das Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich anzusie- deln. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu bestrafen. 4.9 Anrechnung der vorläufigen Festnahme Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren am 9. Februar 2016 von 06:00 bis 12:15 Uhr durch die Kantonspolizei Bern vorläufig festgenommen (BA pag. 02.00.0005 ff.). Es stellt sich die Frage der Anrechenbarkeit der erlittenen Haft auf die Strafe (Art. 51 StGB). Damit eine Anrechnung in Betracht kommt, muss der Freiheitsentzug eine Mindestdauer von drei Stunden haben (TRECH- SEL/THOMMEN, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 51 StGB N 2). Die vorläufige Fest- nahme des Beschuldigten überschreitet diese Dauer. Die ausgestandene Haft ist ihm daher im Umfang von einem Tag auf die Strafe anzurechnen. 4.10 Vollzug 4.10.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für den gewährten Strafaufschub ist eine begründete Aus- sicht auf Bewährung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) ver- zichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungüns- tiger Prognose abgewichen werden darf. Das Gesetz fordert als Wirkung des be- dingten Strafaufschubs eine innere und infolgedessen dauernde Besserung des Verurteilten. Das Gericht hat also eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr. Dabei steht ihm ein erhebli- ches Ermessen zu. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohl- verhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumstän- den auch das Vorleben, das Verhalten des Schuldigen nach der Tat sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
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Aussicht seiner Bewährung zulassen. Einsicht in das Unrecht der Tat und Reue sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose (BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2; 6S.253/2004 vom 3. November 2004, E. 4). 4.10.2 Die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs sind vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zunächst die Vorstrafenlosigkeit zu- gutezuhalten. Auf der anderen Seite fällt negativ ins Gewicht, dass er die Taten, derentwegen er verurteilt wurde, als religiöser Überzeugungstäter beging. Bei solchen Tätern besteht generell die Gefahr, dass sich der Schuldige in Zukunft ähnlich verhalten könnte (BGE 108 IV 3 E. 4; SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N 72). Das Gericht konnte sich indessen aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten davon überzeugen, dass er sich von der Ideologie des gewaltsamen Islamismus distanziert hat (vgl. E. 2.4.1 und 4.7). Er zeigt sich einsichtig und scheint seine Taten zu bereuen. Positiv zu vermerken ist ferner sein Wohlverhalten seit diesen Taten. Nicht zuletzt lässt die gesamte Wirkung des Strafverfahrens, insbesondere die spezialpräven- tive Effizienz der verhängten Freiheitsstrafe, hoffen, dass sich der Beschuldigte auch künftig wohl verhalten wird. Demzufolge ist der Vollzug der ausgesproche- nen Strafe aufzuschieben; die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.11 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Eine Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB ist vor- liegend weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen indiziert, weshalb darauf zu verzichten ist. 5. Einziehung 5.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Gegenstände, die Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB enthalten, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung einzuziehen.
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5.2 Im Untersuchungsverfahren wurden beim Beschuldigten unter anderem folgende Datenträger sichergestellt und beschlagnahmt: eine Samsung Festplatte (Asser- vat-Nr. A3), zwei Toshiba Festplatten (Asservat-Nr. A4 und A6), eine WD Fest- platte (Asservat-Nr. A5), ein Laptop Acer Aspire (Asservat-Nr. E6) sowie ein Desktop Computer Steg (Asservat-Nr. E10). Diese Datenträger enthalten Da- teien mit Bezug zur «Al-Shabaab» und/oder zu verbotenen Gruppierungen sowie Gewaltdarstellungen (BA pag. 10.1.10 ff.). Diese Datenträger bzw. elektroni- schen Mittel sind nach Rechtskraft des Urteils einzuziehen und zu vernichten; die übrigen beschlagnahmten Gegenstände oder Datenträger sind an den Beschul- digten herauszugeben, soweit dies nicht bereits geschehen ist. 6. Biometrische erkennungsdienstliche Daten 6.1 Der für die Führung von AFIS (automatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssys- tem) zuständige Dienst löscht die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von einer bestimmten Person erfasst worden sind, fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafvollzug (Art. 17 Abs. 1 lit. e Verordnung vom 6. De- zember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3). Die auftraggebende Behörde holt die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein. Diese kann die Zustimmung verweigern, wenn der kon- krete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird (Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6.2 Der Beschuldigte wurde am 9. Februar 2016 erkennungsdienstlich erfasst (PCN […]; BA pag. 02.00.0046). Die Frage der Löschung der biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten stellt sich erst nach Ablauf der vorgenannten Frist. Deren Beurteilung ist demnach verfrüht. Entsprechend wird die erforderliche Zu- stimmung zu gegebener Zeit einzuholen sein. 7. Verfahrenskosten 7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet,
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die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 7.3 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 7'000.– geltend (BA pag. 24.01.0007). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Ge- bührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemes- sen. Die übrigen Kosten (Dolmetscheraufträge, Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts über die Anordnung von Schutzmassnahmen zugunsten einer über- setzenden Person) sind nicht auferlegbar und werden von der Bundesanwalt- schaft zu Recht nicht in Rechnung gestellt. Die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) wird auf Fr. 3‘000.– festgesetzt (Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR). Die Dolmetscherkosten des Gerichts von insgesamt Fr. 2'010.00 (TPF pag. 5.891.001; 5.892.001) sind nicht auferlegbar (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom 15. Juni 2018, E. 7.1.2). Demnach betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 10'000.–. 7.4 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Angesichts der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (E. 4.7) ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. An- gemessen erscheint ein Betrag von Fr. 5'000.–. 7.5 Nachdem der Beschuldigte die Ausfertigung des schriftlichen Urteils verlangt hat, entfällt die im Urteilsdispositiv, Ziff. 4 al. 2, vorgesehene Möglichkeit der Kosten- reduktion.
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8. Entschädigung der beschuldigten Person Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 9.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die An- waltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchs- tens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 9.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Alex Gäggeler, macht in seiner Kostennote einen Aufwand von 119.26 Stunden zu einem Stundenan- satz von Fr. 230.– (Arbeitszeit) resp. Fr. 200.– (Reise- und Wartezeit), insgesamt Fr. 27'092.30 (exkl. MWST), sowie Auslagen von Fr. 2'932.30 (exkl. MWST), aus- machend total Fr. 32'142.60 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF pag. 5.721.040 ff.). Das beantragte Honorar erscheint angemessen, mit folgenden Korrekturen: In der Kostennote ist der Aufwand für die Hauptverhandlung mit 4.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– geschätzt (TPF pag. 5.721.048). Effektiv hat die Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung) knapp 7 Stunden beansprucht. Hinzu kommt der Aufwand für die Nachbesprechung des Urteils, welcher auf 1 Stunde festzusetzen ist. Die Entschädigung ist somit um Fr. 805.– (exkl. MWST) zu erhöhen. In der Kostennote wurde zudem von einer Wartezeit von 3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– für die Zeit zwischen dem Abschluss des Parteivor- trags und der Urteilseröffnung ausgegangen (TPF pag. 5.721.048). Die Urteilser- öffnung hat vorliegend nicht direkt nach dem Parteivortrag, sondern an einem separaten Tag stattgefunden, sodass diese Wartezeit entfallen ist. Die Entschä- digung ist somit um diese Fr. 600.– (exkl. MWST) zu kürzen. Wegen der separaten Urteilseröffnung ist die Entschädigung hingegen um den Aufwand für die Reise von 6.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.–,
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ausmachend total Fr. 1'300.– (exkl. MWST), sowie um die Auslagen für die Reise von Fr. 168.– (exkl. MWST) zu erhöhen. Nach dem Gesagten ist die Entschädigung für die vorgenannten zusätzlichen Aufwände und Auslagen um Fr. 1’801.80 (inkl. MWST) zu erhöhen. Weiter ist der Verteidiger für die bis zum 31. Dezember 2017 erbrachten Leistun- gen von einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % (Normalsatz) ausgegangen (TPF pag. 5.721.040). Bis zum 31. Dezember 2017 betrug die Mehrwertsteuer aller- dings 8 % (Normalsatz) (aArt. 25 Abs. 1 MWSTG). Die Entschädigung ist somit um die fehlende Mehrwertsteuer von Fr. 9.40 zu erhöhen. Im Ergebnis wird die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Gäggeler aus- zurichtende Entschädigung auf Fr. 33'953.80 (inkl. MWST) festgesetzt. 9.3 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).
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Die Einzelrichterin erkennt: 1. A. wird schuldig gesprochen: - des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Grup- pierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 8. Februar 2016; - des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB.
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt vollziehbar, bei ei- ner Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Haft von 1 Tag wird auf die Strafe angerechnet.
3. Die beschlagnahmten Datenträger mit verbotener Propaganda und Gewaltdarstel- lungen werden eingezogen und vernichtet. Die übrigen Gegenstände werden an A. herausgegeben. 4. Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–) werden A. Fr. 5'000.– auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 5. Rechtsanwalt Alex Gäggeler wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eid- genossenschaft mit Fr. 33'953.80 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Das Urteilsdispositiv wird der anwesenden Partei ausgehändigt; der nicht an- wesenden Partei wird es schriftlich zugestellt.
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Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde − Bundesamt für Polizei (fedpol) (Art. 74 Abs. 7 NDG) − Nachrichtendienst des Bundes (NDB) (Art. 74 Abs. 7 NDG) − Migrationsdienst des Kantons Bern (Art. 82 Abs. 1 VZAE)
Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
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Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 20. Oktober 2020