Verstoss gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1 Die Beschuldigte A. sei des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaïda“ und „Islamischer Staat“ sowie verwand- ter Organisationen schuldig zu sprechen.
E. 1.1 Schweizerische Gerichtsbarkeit Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 dieses Gesetzes verbotenen Gruppierung oder Organisation, darunter namentlich dem IS, beteiligt, sie perso- nell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen orga- nisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er oder sie in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Die BA wirft der Beschuldigten vor, Aktivitäten des IS durch Handlungen im Aus- land (Ägypten, Griechenland) gefördert zu haben. Die Beschuldigte wurde in der Schweiz verhaftet (Prozessgeschichte, lit. D). Eine Auslieferung kommt vorlie- gend nicht in Betracht. Es liegt kein Auslieferungsersuchen eines ausländischen Staates vor. Zudem ist die Beschuldigte schweizerische Staatsangehörige; als solche dürfte sie nur mit ihrem Einverständnis ausgeliefert werden (Art. 25 Abs.
- 5 - 1 BV). Demnach ist die schweizerische Gerichtsbarkeit gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes gegeben.
E. 1.2 Bundesgerichtsbarkeit Die Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes unterstehen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung der Bundes- gerichtsbarkeit. Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).
E. 1.3 Anklageprinzip
E. 1.3.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitäts-prinzip). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungs- rechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.).
E. 1.3.2 Der Verteidiger machte im Rahmen des Parteivortrags implizit die Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Namentlich sei der in der Anklageschrift enthal- tende Vorwurf „schwammig“, die Beschuldigte habe sich mit ihrem gesamten Verhalten und insbesondere der begonnenen Reise nach Syrien im vom IS pro- pagierten Sinn gezielt aktiv verhalten und damit die verbrecherische Tätigkeit und Existenz des IS gefördert (TPF pag. 3.925.26).
E. 1.3.3 Der Einwand ist unbegründet. Wie sich nachfolgend zeigen wird, enthält die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift alle für die materielle Beurteilung des Vorwurfs der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes
- 6 - erforderlichen Elemente. Die Beschuldigte konnte sich aufgrund der durch die Anklageschrift vermittelten Informationen sachgerecht verteidigen. Der Anklage- grundsatz ist nicht verletzt. 2. Materielles
E. 2 A. sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen.
Die erstandene Polizeihaft von 1 Tag sei auf die Strafe anzurechnen.
Die angeordneten Ersatzmassnahmen seien in gerichtlich zu bestimmendem Um- fang auf die Strafe anzurechnen.
E. 2.1 Die BA wirft der Beschuldigten vor, sie sei ab dem 28. Dezember 2015 in Beglei- tung ihres damals 4-jährigen Sohnes mit dem Zug von Kairo nach Alexandria, von dort weiter mit dem Bus nach Matrouh (alle Ägypten), anschliessend illegal mit einem Schlepper über den Seeweg nach Kreta (Griechenland) gereist und von dort nach Athen weitergeflogen, um via Athen in die Türkei und danach nach Syrien zu gelangen, mit dem Ziel, in Raqqa (Syrien) zu leben, sich dort dem IS anzuschliessen und diesen vor Ort tatkräftig zu unterstützen. Die Beschuldigte habe dabei in Kauf genommen, dass ihr Versuch, das IS-Territorium zu errei- chen, in der gesamten Schweiz medial grosse Aufmerksamkeit erlangen und sie damit eine Vorbildfunktion für potenzielle Nachahmer einnehmen würde. Sie habe sich mit ihrem gesamten Verhalten und insbesondere mit der begonnenen Reise nach Syrien im vom IS propagierten Sinn gezielt aktiv verhalten und damit die verbrecherische Tätigkeit und Existenz des IS gefördert.
E. 2.2 Aufgrund der im Wesentlichen konsistenten Aussagen der Beschuldigten ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt, dass sie um die Jahreswende 2015/2016 mit ihrem Sohn von Ägypten nach Griechenland gereist ist, mit dem Plan, über die Türkei nach Syrien zu gelangen, um dort in Raqqa unter dem IS zu leben und diesen moralisch vor Ort zu unterstützen, insbesondere indem sie die „Kinder auf den richtigen Weg bringen“ würde. Die Beschuldigte hat mindes- tens zwei Mal versucht, die griechisch-türkische Grenze zu überqueren, wurde daran jedoch jeweils durch die griechische Polizei gehindert (BA pag. 13-00- 7/10/12/14/27 f.; TPF pag. 3.930.8 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme und in der Hauptverhandlung bestritt die Beschuldigte indes, dass sie sich dem IS habe „anschliessen“ wollen, wie sie gemäss dem ersten Einvernahmeprotokoll ausge- sagt haben soll (BA pag. 13-00-7). Sie habe lediglich unter dem IS leben wollen; sie wolle unter dem islamischen Gesetz leben, wie jeder Muslim (BA pag. 13-00- 27; TPF pag. 3.930.9). Wie sich im Folgenden zeigen wird, ist diese unterschied- liche Interpretation für die Beurteilung des Anklagevorwurfs unerheblich. Die Beschuldigte hat in den Einvernahmen die terroristischen und andere Gräu- eltaten des IS gebilligt (BA pag. 13-00-7). Sie stellte allerdings in Abrede, durch ihr Verhalten Propaganda zugunsten des IS betrieben zu haben. Zum Vorwurf, sie habe in Kauf genommen, dass ihr Versuch, das IS-Territorium zu erreichen, in der Schweiz medial Aufmerksamkeit erlangen würde und sie dadurch eine
- 7 - Vorbildfunktion für potenzielle Nachahmer einnehmen würde, sagte die Beschul- digte aus, sie könne nichts dafür, wenn Medien über sie berichten würden (BA pag. 13-00-29). Konkrete Hinweise, dass die Beschuldigte Kontakt zu Medien gesucht hätte, fehlen ebenso wie aktenkundige Belege dafür, dass sie über so- ziale Medien oder auf andere Weise gegenüber Dritten von ihrer Reise nach Sy- rien berichtet hätte. Diesbezüglich ist somit von den Aussagen der Beschuldigten auszugehen, wonach sie während ihrer Zeit in Ägypten keinen Kontakt zu ande- ren Leuten mit ihrer Gesinnung gehabt (BA pag. 13-00-11) und auch nichts auf der Facebook-Pinnwand gepostet habe (BA pag. 13-00-15).
E. 2.3.1 Nach der Anklage soll die Beschuldigte durch das inkriminierte Verhalten den IS im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes „auf andere Weise geför- dert“ haben. Diese Generalklausel ist angesichts des in Art. 1 StGB verankerten Bestimmtheitsgebots im Strafrecht problematisch und deshalb durch Rechtsfin- dung intra legem zu konkretisieren. Die Judikatur hat sie analog zur Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch dahinge- hend interpretiert, dass Verhaltensweisen erfasst sind, welche eine gewisse „Tat- nähe“ zu den verbrecherischen Aktivitäten des IS aufweisen (Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.3, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1).
E. 2.3.2 Im erwähnten Urteil SK.2016.9 qualifizierte das Bundesstrafgericht die Propa- gandawirkung, die ein sog. Dschihad-Reisender durch seinen Aufbruch nach Sy- rien mit dem Ziel, sich dem IS anzuschliessen, bei den zurückgebliebenen po- tentiellen Nachahmern bewusst herbeiführt, als Förderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes (a.a.O., E. 1.18). Im konkreten Fall wurde der Beschuldigte einige Tage vor seiner Abreise vor einer Moschee von allen Perso- nen, welche die Moschee verliessen, auf eine auffällige Weise begrüsst bzw. ver- abschiedet, woraus geschlossen wurde, dass seine bevorstehende Abreise den Dritten bekannt war. Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch, hielt indes fest, es sei „einerlei“, ob das das inkriminierte Verhalten unter die Tathandlung der „Unterstützung“ oder die Generalklausel der „Förderung auf andere Weise“ gefasst werde (Urteil 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2).
E. 2.3.3 Der vorliegende Fall ist anders gelagert. Aus den Aussagen der Beschuldigten geht hervor, dass sie in Ägypten nach der Trennung von ihrem Ehemann mit ihrem Sohn isoliert lebte (BA pag. 13-00-9 f.). Wie bereits dargelegt, bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte ihre Reise nach Syrien Dritten be- kannt gegeben hat; soweit ersichtlich, hat sie ihre Reiseabsicht lediglich dem Schlepper in Bezug auf die Überfahrt nach Kreta angekündigt (BA pag. 13-00- 15). Auch sind keine Kontakte der Beschuldigten zum IS aktenkundig. Aus dem
- 8 - Umstand, dass die Medien im Nachhinein über ihren erfolglosen Versuch, nach Syrien zu gelangen, berichtet haben, kann entgegen der Auffassung der BA nicht geschlossen werden, dass die Beschuldigte mit ihrer Reise Propagandazwecke verfolgt oder dies in Kauf genommen hat, war sie doch darauf bedacht, ihr Vor- haben geheim zu halten und möglichst ungehindert nach Syrien zu reisen. Auch der Umstand, dass die Beschuldigte nach der Tat Medienkontakte und auch Kon- takte zu IS-Sympathisanten in der Schweiz gemieden hat (TPF pag. 3.930.5), deutet auf einen fehlenden Willen hin, Propaganda zu betreiben. Der bewiesene Sachverhalt lässt nach dem Gesagten nicht den Schluss zu, dass die Beschul- digte mit dem inkriminierten Verhalten eine Propagandawirkung vorsätzlich aus- gelöst hat. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte mit ihrer verhinderten Reise nach Syrien die Aktivitäten des IS im Sinne der Generalklausel von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes effektiv gefördert haben soll.
E. 2.4 Es stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte versucht hat, den IS im Sinne der zweiten Tatbestandsvariante der genannten Strafbestimmung personell zu un- terstützen.
E. 2.4.1 Diese Tatbestandsvariante erfasst Handlungen, welche eine nach dem Al- Qaïda/IS-Gesetz verbotene Organisation oder Gruppierung in ihrem Bestand stärken (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.1; EICKER, Das Antreten eines Fluges nach Istanbul als strafbare Unter- stützung oder Förderung des „islamischen Staats“? Besprechung von BGer 6B_948/2016 vom 22.2.2017, forumpoenale 2017, S. 354). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen oder zumindest even- tualvorsätzlich damit rechnen, dass er eine dschihadistisch motivierte Terroror- ganisation unterstützt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.16).
E. 2.4.2 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, macht er sich gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB des Versuchs strafbar. Beim Versuch erfüllt der Tä- ter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatent- schlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 m.w.H.). Zur „Ausführung“ der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter ge- macht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheiden- den Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 m.w.H.).
- 9 -
E. 2.4.3 In subjektiver Hinsicht kann zunächst aufgrund der breiten Medienberichterstat- tung und der notorischen Propagandaaktivitäten des IS davon ausgegangen wer- den, dass jede erwachsene und urteilsfähige Person im europäischen und arabi- schen Raum weiss, dass der IS Gräueltaten verübt. Dass dieses Wissen bei der Beschuldigten vorhanden war, geht auch aus ihren oben thematisierten Aussa- gen (E. 2.2) klar hervor. Weiter ist unbestritten, dass die Beschuldigte im Herr- schaftsgebiet des IS in Syrien leben wollte. Das freiwillige Leben unter dem Re- gime des IS geht zwangsläufig mit seiner Stärkung einher, hängt doch seine Exis- tenz als selbsternannter Staat in den eroberten Gebieten davon ab, dass er auf menschliche Ressourcen, insbesondere auch Frauen, für verschiedenste Aufga- ben, etwa die Versorgung der Kämpfer, Pflege der Verwundeten etc., zurückgrei- fen kann. Zudem wollte die Beschuldigte ihren 4-jährigen Sohn dem IS zuführen und ihn im Sinne der IS-Ideologie aufziehen. Ein Tatentschluss, den IS personell zu unterstützen, liegt demnach vor. In objektiver Hinsicht hatte die Beschuldigte bereits damit begonnen, ihren Tat- plan umzusetzen, indem sie sämtliches nicht für die Reise benötigte Hab und Gut auf Online-Plattformen veräusserte und unter dem Einsatz von beträchtlichen fi- nanziellen Mitteln (insbesondere durch Bezahlung eines Schleppers für die Über- fahrt von Ägypten nach Kreta) bereits den Weg in Richtung Syrien eingeschlagen hatte. Die Beschuldigte befand sich bereits inmitten ihrer Reise und es waren lediglich äussere Umstände – die infolge der internationalen Ausschreibung er- folgten polizeilichen Anhaltungen in Griechenland –, welche die Weiterreise ver- hinderten. Die Beschuldigte hat folglich mit ihrem Vorgehen die Schwelle der straflosen Vorbereitung zur versuchten Tat überschritten.
E. 2.4.4 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der objektive Tatbestand der personellen Unterstützung des IS in casu nicht erfüllt ist, da die Beschuldigte ihr Vorhaben, das vom IS kontrollierte Gebiet zu erreichen und unter dem IS zu le- ben, letztlich nicht realisieren konnte.
E. 2.4.5 Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Insbeson- dere liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit vor. Die von der BA in Auftrag gegebene psychiat- risch-psychologische Begutachtung der Beschuldigten durch Prof. Dr. D. und Prof. Dr. E. ergab keine Hinweise auf eine psychische Störung zur Tatzeit (BA pag. 17-00-118).
E. 2.4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte der versuchten Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 10 - 3. Strafzumessung
E. 3 Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären.
E. 3.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
E. 3.1.2 Die Strafdrohung von Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
E. 3.1.3 Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern. Das Gericht ist dabei nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB) und es kann auf eine andere Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Dem Strafmilderungsgrund von Art. 22 Abs. 1 StGB ist im Rahmen von Art. 47 StGB zwingend strafmindernd Rechnung zu tragen; der gesetzliche Strafrahmen ist nur fakultativ nach unten erweitert (BGE 121 IV 49 E. 1b).
E. 3.2.1 In Bezug auf die Tatkomponente fällt Folgendes ins Gewicht: Das Vorhaben der Beschuldigten ging dahin, unter dem Regime des IS zu leben und dem Rollenbild der Frau im IS entsprechende Aufgaben zu besorgen, womit sie den Kriegshandlungen und Gräueltaten des IS Vorschub geleistet hätte. Al- lerdings wiegt diese Form der Unterstützung weniger schwer als direkte Teil- nahme an solchen Handlungen. Erheblich verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass sich die Beschuldigte nicht alleine auf den Weg nach Syrien gemacht hat, sondern auch ihren minderjährigen Sohn – gegen dessen mutmasslichen Willen und den Willen des Vaters – dem IS zuführen wollte. Sie hat damit nicht nur ihr eigenes, sondern auch das Leben ihres Sohnes aufs Spiel gesetzt. Bereits die illegale Überfahrt über das Mittelmeer mitten im Winter ging mit einer realen Le- bensgefahr einher. Das Gelingen ihres Tatplans hätte zur Folge gehabt, dass das Kind den prekären Lebensbedingungen unter der Herrschaft einer Terrormi- liz in einem Kriegsgebiet ausgesetzt gewesen wäre. Die Beschuldigte hat ihre Reise im Geheimen akribisch vorbereitet, sie hat ihr gesamtes für die Reise nicht benötigtes Hab und Gut auf Online-Plattformen ver- äussert, um sich die nötigen finanziellen Mittel zu verschaffen, und hat einen
- 11 - Schlepper organisiert. Sie schreckte auch nicht vor einer lebensgefährlichen ille- galen Überfahrt über das Mittelmeer mitten im Winter zurück und hat mindestens zwei Mal versucht, illegal die griechisch-türkische Grenze zu überqueren. Die Zielstrebigkeit, mit welcher sie ihr Vorhaben verfolgte, fällt verschuldenserhö- hend ins Gewicht. Dem Umstand, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausgelangt ist, ist strafmindernd Rechnung zu tragen. Die diesbezügliche Strafreduktion kann indes nicht erheblich sein, erfolgte doch der Abbruch des Vorhabens gänzlich unfreiwillig. Es ist nur dem beherzten und koordinierten Handeln des familiären Umfelds der Beschuldigten und der Massnahmen der griechischen und schwei- zerischen Polizeibehörden zu verdanken, dass sie von ihrem Vorhaben abgehal- ten wurde. Im Lichte der dargelegten Faktoren hat das Handlungsunrecht ein nicht unerheb- liches Gewicht.
E. 3.2.2 Bezüglich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die heute 31-jährige Beschuldigte ist in Winterthur geboren und aufgewachsen. Nach der obligatorischen Schule absolvierte sie eine kaufmännische Lehre, an- schliessend eine Weiterbildung im Tourismus-Bereich und danach ein Bachelor- studium der Betriebswirtschaftslehre an der Zürcher Fachhochschule für Ange- wandte Wissenschaften. 2009 lernte sie während eines Studienaufenthaltes in Paris im Rahmen des Erasmus-Programms ihren späteren Ehemann, einen Ägypter, kennen. Durch ihn kam die Beschuldigte dazu, sich mit dem Islam zu beschäftigen, zu dem sie schliesslich aus eigener Überzeugung konvertierte. Im Juli 2010 wanderte sie nach dem Abschluss des Studiums nach Ägypten aus und heiratete. Ende 2011 kam das Kind zur Welt. Die Ehe verlief indes nicht glücklich; ab einer bestimmten Zeit lebten die Eheleute getrennt voneinander; letztendlich sprach der Ehemann, der in der Zwischenzeit eine weitere Frau geheiratet hatte, die Scheidung nach islamischem Recht aus. Nach der Scheidung führte die Be- schuldigte mit ihrem Sohn ein zurückgezogenes Leben in Kairo; der Lebensun- terhalt wurde vom Ex-Ehemann bestritten. Nach Angaben der Beschuldigten soll dieser ihr gedroht haben, ihr das Kind wegzunehmen und sie aus dem Land aus- weisen zu lassen; er soll sie auch wegen ihrer regierungskritischen Äusserungen auf Facebook bei den Behörden gemeldet haben. Eine Rückkehr in die Schweiz war für sie wegen ihrer religiösen Einstellung kein Thema (BA pag. 13-00-5/9 f.; TPF pag. 3.930.2 ff.). Die schwierigen Lebensumstände der Beschuldigten im Vorfeld der Tat, die sie wohl dazu bewogen haben, eine neue Lebensperspektive zu suchen, fataler- weise beim IS, wirken sich leicht verschuldensmindernd aus.
- 12 - Leicht strafmindernd fällt weiter ins Gewicht, dass die Beschuldigte infolge ihrer Tat die Obhut über das Kind verloren hat – das alleinige Sorgerecht wurde in der Zwischenzeit dem Vater zugesprochen –, was sie hart trifft. Zugute zu halten ist der Beschuldigten sodann, dass sie mit ihrem Geständnis zur Aufklärung der Tat beigetragen hat. Auf der anderen Seite fällt ihre Unein- sichtigkeit in einem erheblichen Mass straferhöhend ins Gewicht. Die Beschul- digte identifiziert sich nach wie vor mit den Zielen und Mitteln des IS (BA pag. 13- 00-14). Zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist Folgendes an- zumerken: Die Beschuldigte lebt allein in Winterthur. Zu ihren Eltern und Ge- schwistern hat sie nur sporadisch Kontakt. Einen Freundeskreis hat sie nicht. Sie ist zurzeit arbeitslos und lebt von der Sozialhilfe (TPF pag. 3.930.4 f.). Diese Um- stände wirken sich neutral auf die Bemessung der Strafe aus.
E. 3.2.3 Im Ergebnis ist das Verschulden der Beschuldigten im unteren mittleren Bereich anzusiedeln. Dem Verschulden angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten.
E. 3.3.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genü- gend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung des Täters besteht. Der Grund für den Aufschub der Strafe liegt darin, dass die Vollstreckung der Strafe (vorerst) verzichtet werden kann, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Für Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbe- reich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) gilt dabei Folgen- des: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vor- geht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer
- 13 - Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma „Alles oder Nichts“ entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Frei- heitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombi- niert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezial- präventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 5.3.1 und 5.5.2, je m.w.H.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür er- forderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit er- teilen kann, betreffen u.a. die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB).
E. 3.3.2 Die objektiven Voraussetzungen des bedingten wie auch des teilbedingten Straf- vollzugs sind vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht bestehen indes in Anbe- tracht dessen, dass die Beschuldigte nach wie vor den Wunsch hegt, im IS zu leben, erhebliche Bedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten. Im erwähn- ten psychiatrisch-psychologischen Gutachten wird aufgrund der deliktsfördern- den Weltanschauung der Beschuldigten und ihrer Persönlichkeitsmerkmale (ge- steigerte Rigidität, fokussierte Zielgerichtetheit, Schwarz-Weiss-Denken) das Ri- siko, dass sie Mitglied bzw. Unterstützerin einer extremistischen Organisation werden könnte, als hoch bis sehr hoch und das Risiko, dass sie selbst gewalttätig in Erscheinung treten könnte, als moderat beurteilt (BA pag. 17-00-110 ff.). Das Gericht ist allerdings nicht an die Risikobeurteilung der Gutachter gebunden, zu- mal das Gesetz für die Legalprognose im Rahmen von Art. 42/43 StGB den Bei- zug eines Gutachtens nicht verlangt. Eine eigentliche Schlechtprognose muss vorliegend trotz der erheblichen Bedenken an der Bewährung der Beschuldigten nicht gestellt werden. Die veränderten Verhältnisse in Syrien und dem Irak – der IS ist in der Zwischenzeit in diesen Ländern militärisch faktisch besiegt worden und verfügt über keine nennenswerte territoriale Basis mehr – bannen die Ge-
- 14 - fahr, dass die Beschuldigte in ein vom IS kontrolliertes Gebiet reist, in tatsächli- cher Hinsicht. Die Beschuldigte selbst gab in der Schlusseinvernahme an, dass sie keine Absicht mehr habe, zum IS zu reisen; sie sei realistisch, sie werde mit- telfristig in der Schweiz bleiben (BA pag. 13-00-29). Im Weiteren wirkt sich der Umstand, dass die Beschuldigte keine Kontakte zur Islamistenszene hat und sol- che offenbar auch nicht sucht, günstig auf die Prognose aus. Vor diesem Hinter- grund erscheint dem Gericht der teilbedingte Strafvollzug in Kombination mit Be- währungshilfe gemäss Art. 93 StGB und psychologischer Betreuung im Rahmen einer Weisung im Sinne von Art. 94 StGB – letztere Massnahme wird im Übrigen auch durch die Gutachter empfohlen (TPF pag. 17-00-117) – adäquat; ein voll- ständiger Strafaufschub fällt hingegen nicht in Betracht, auch nicht in Kombina- tion mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB. Durch den Vollzug eines Teils der Strafe ist gewährleistet, dass sich die Beschul- digte intensiv mit ihrer Tat und Einstellung auseinandersetzt, was die Bewäh- rungsaussichten erhöht. Durch die Bewährungshilfe und die psychologische Be- treuung wird zudem die soziale und berufliche Integration der Beschuldigten ge- fördert; es kann damit gerechnet werden, dass sie dadurch den Ausweg aus der gesellschaftlichen Isolation, die sie seinerzeit dazu bewogen hat, sich eine neue Lebensperspektive beim IS zu suchen, findet.
E. 3.3.3 Nach dem Ausgeführten wird der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe teilweise aufgeschoben. Der vollziehbare Teil wird auf das Minimum von 6 Mo- naten und der aufgeschobene auf 12 Monate festgesetzt. Die Probezeit wird – den bestehenden Bedenken an der Legalbewährung Rechnung tragend – auf 3 Jahre angesetzt. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet (Art. 93 StGB) und die Beschuldigte angewiesen, sich psychologischer Betreu- ung zu unterziehen (Art. 94 StGB).
E. 3.4 Die Polizeihaft von 2 Tagen (11.-12. Januar 2016 [BA pag. 6-00-1/4]) wird auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB). Die Ersatzmassnahmen für Haft hatten vor- liegend keine einschneidende Beschränkung der Freiheit zur Folge und kommen daher für die Anrechnung auf die Strafe nicht in Frage.
E. 3.5 Für den Vollzug der Strafe, Bewährungshilfe und Weisung ist der Kanton Zürich zuständig (Art. 74 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StPO). 4. Beschlagnahmte Gegenstände
E. 4 Die gegenüber A. an Stelle von Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnah- men seien zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs aufrechtzuerhalten.
E. 4.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine
- 15 - Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten oder Drittperson beschlagnahmten werden, wenn sie voraussichtlich als Beweis- mittel gebraucht werden.
E. 4.2 Die BA beschlagnahmte am 14. Januar 2016 die folgenden bei der Beschuldigten sichergestellten Gegenstände (BA pag. 10.1.7 ff.; 16.1.5): - SIM-Karte YaIIo Prepaid, Nr. (…) (Ass.-Nr. 01.01.0001), - GR Airport-Ticket, Einzelfahrt (Single Trip) (Ass.-Nr. 01.01.0007), - Zahlungsbeleg Kos Travel vom 10. Januar 2016 (Ass.-Nr. 01.01.0008), - Boarding Pass Swiss (LX 1 831) Athen-Zürich vom 11. Januar 2016, ausgestellt auf A. (Ass.- Nr. 01.01.0009), - Zahlungsbeleg Swiss International Air Lines Ltd. vom 11. Januar 2016, bezahlt mit Mastercard (…) (Ass.-Nr. 01.01.0010), - Beleg vom Swiss Airport Service Desk (Swiss E-Ticket) vom 11. Januar 2016 (Ass.-Nr. 01.01.0011), - Bodrum Express vom 9. Januar 2016, ausgestellt auf A. (Ass.-Nr. 01.01.0012).
E. 4.3 Es handelt sich bei diesen Gegenständen um Beweismittel; sie sind im Original im Aktendossier aufzubewahren. Die Beschlagnahme ist zu diesem Zweck auf- rechtzuerhalten. 5. Verfahrenskosten
E. 5 Die beschlagnahmten Gegenstände seien A. nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens herauszugeben.
E. 5.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA sowie im erst- instanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen um- fassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behör- den, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).
- 16 -
E. 5.2 Die BA macht für das Vorverfahren eine Gebühr von total Fr. 5‘000.-- geltend (TPF pag. 3.925.2). Diese liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen. Hingegen kann die von der BA beantragte Gebühr von Fr. 1‘500.-- für ihre Ver- fahrenshandlungen im Hauptverfahren (TPF pag. 3.925.2) nicht genehmigt wer- den; eine solche Gebühr ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die von der BA geltend gemachten Auslagen von Fr. 20‘460.-- (TPF pag. 3.710.1; 3.925.2) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 1‘500.-- festgesetzt.
E. 5.3 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich in vollem Umfang der verurteilten Beschuldigten auferlegbar (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 5.4 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (Urteile des Bun- desstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 E. 8.4.1; SK.2012.48 vom
22. März 2013 E. 6.4.1; SK.2010.24 vom 6. April 2011 E. 10.6, je m.w.H.). Angesichts der prekären finanziellen Lage der Beschuldigten (vgl. E. 3.2.2) ist es angezeigt, ihr zur Erleichterung der Resozialisierung die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 5'000.--. 6. Entschädigung der beschuldigten Person Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
E. 6 Fürsprecher Lukas Bürge sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen.
A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidi- gung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald sie dazu in der Lage ist.
E. 7 Die Verfahrenskosten, bestehend aus Fr. 5‘000.-- Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 20‘460.-- Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren, Fr. 1‘500.-- Ge- bühr der Bundesanwaltschaft für das Hauptverfahren, zuzüglich Kosten des Ge- richts für das Hauptverfahren, seien A. in vollem Umfang aufzuerlegen.
Anträge der Verteidigung: 1. A. sei freizusprechen von der Anschuldigung des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaïda“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Organisationen.
- 3 - 2. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.
3. A. seien eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss separat einge- reichter Honorarnote sowie eine Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe für die besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse aufgrund der ausgestandenen Haft sowie der angeordneten Ersatzmassnahmen auszurich- ten.
4. Die beschlagnahmten Gegenstände seien A. auszuhändigen.
5. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Prozessgeschichte: A. Am 29. Dezember 2015 erschienen B. und C. auf dem Polizeiposten Winterthur- Stadt/West und meldeten ihre in Ägypten lebende Tochter A. und deren 4-jähri- gen Sohn als vermisst. Dabei äusserten sie den Verdacht, dass sich die Ge- nannte zusammen mit ihrem Sohn von Ägypten aus über Griechenland auf die Reise nach Syrien gemacht habe, um sich dem „Islamischen Staat“ (nachfol- gend: IS) anzuschliessen. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurden A. und ihr Sohn durch das Bundesamt für Polizei international als vermisst ausgeschrieben. B. Am 2. Januar 2016 wurde A. mit ihrem Sohn von der griechischen Polizei an der griechisch-türkischen Grenze angehalten. C. Am 8. Januar 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) gegen A. eine Straf- untersuchung wegen Verdachts der Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kri- minellen Organisation (Art. 260ter StGB) und wegen Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaïda“ und „Islami- scher Staat“ sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122; nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Gesetz). D. Am 11. Januar 2016 reiste A. per Flugzeug von Athen (Griechenland) in die Schweiz ein und wurde nach ihrer Ankunft am Flughafen Zürich verhaftet. Am
E. 7.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen
- 17 - und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich beträgt der Stundenansatz des Verteidigers gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1 m.w.H.).
E. 7.2 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Fürsprecher Lukas Bürge, macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 36 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 250.--, 6.25 Stunden Reisezeit à Fr. 200.--, ferner 5 Stunden Praktikantenar- beit à Fr. 100.--, 0.25 Stunden Reisezeit des Praktikanten à Fr. 75.-- sowie Aus- lagen von Fr. 540.80 zzgl. MWST (TPF pag. 3.721.2 ff.). Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen, mit folgender Korrektur: Der für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vorsorglich veranschlagte Aufwand von 5 Stunden ist aufgrund der effektiven Dauer der Verhandlung auf 2 Stunden zu reduzieren. Auf der anderen Seite ist der für die Nachbearbeitung benötigte Auf- wand von 1 Stunde zu berücksichtigen. Der Arbeitsaufwand des Verteidigers ist zum üblichen Stundenansatz von Fr. 230.-- zu vergüten, da es sich vorliegend um einen Fall im ordentlichen Schwierigkeitsbereich handelt. Die übrigen in der Honorarnote ausgewiesenen Positionen werden vollumfänglich anerkannt. Die von der Eidgenossenschaft an Fürsprecher Bürge auszurichtende Entschädi- gung beträgt im Ergebnis aufgerundet Fr. 10‘700.-- (inkl. MWST).
E. 7.3 Ist die Beschuldigte später dazu in der Lage, hat sie der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 18 - Der Einzelrichter erkennt: I.
E. 12 Februar 2016 wurde sie aus der Polizeihaft entlassen. E. In der Folge wurden gegen die Beschuldigte auf Antrag der BA Ersatzmassnah- men für Haft (Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht, Auflage, sich der Be- gleitung durch den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich zu unterzie-
- 4 - hen) durch das zuständige Zwangsmassnahmengericht angeordnet und mehr- fach verlängert. Diese Massnahmen bestanden zum Zeitpunkt der Urteilseröff- nung fort. F. Am 24. August 2017 erhob die BA beim Bundesstrafgericht Anklage gegen die Beschuldigte wegen Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes. G. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter der Strafkammer von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten (Straf- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen) ein. H. Die Hauptverhandlung fand am 15. Dezember 2017 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Gleichentags wurden das Urteil sowie die Verfügung des Einzelrichters der Strafkammer über die Weiterführung/Aufhe- bung der Ersatzmassnahmen für Haft eröffnet und das Urteil vom Einzelrichter mündlich begründet. I. In der Folge verlangten sowohl die BA als auch die Verteidigung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht die schriftliche Begründung des Urteils.
Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales
Dispositiv
- A. wird der versuchten Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Bun- desgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
- A. wird bestraft mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 6 Mo- nate vollziehbar sowie 12 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet (Art. 93 StGB) und A. angewiesen, sich psychologischer Betreuung zu unterziehen (Art. 94 StGB). Die Polizeihaft von 2 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.
- Für den Vollzug der Strafe, Bewährungshilfe und Weisung wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt.
- Die Beschlagnahme von Original-Beweismaterial (Ass.-Nr. 01.01.0001, …7-12) im Dossier bleibt aufrechterhalten.
- Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.--) werden A. Fr. 5‘000.-- auferlegt.
- A. hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
- Fürsprecher Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 10‘700.-- (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald sie dazu in der Lage ist. II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 15. Dezember 2017 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Lukas Bürge,
Gegenstand
Verstoss gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaïda“ und „Islami- scher Staat“ sowie verwandter Organisationen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2017.43
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Die Beschuldigte A. sei des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaïda“ und „Islamischer Staat“ sowie verwand- ter Organisationen schuldig zu sprechen.
2. A. sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen.
Die erstandene Polizeihaft von 1 Tag sei auf die Strafe anzurechnen.
Die angeordneten Ersatzmassnahmen seien in gerichtlich zu bestimmendem Um- fang auf die Strafe anzurechnen.
3. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären.
4. Die gegenüber A. an Stelle von Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnah- men seien zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs aufrechtzuerhalten.
5. Die beschlagnahmten Gegenstände seien A. nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens herauszugeben.
6. Fürsprecher Lukas Bürge sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen.
A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidi- gung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald sie dazu in der Lage ist.
7. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Fr. 5‘000.-- Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 20‘460.-- Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren, Fr. 1‘500.-- Ge- bühr der Bundesanwaltschaft für das Hauptverfahren, zuzüglich Kosten des Ge- richts für das Hauptverfahren, seien A. in vollem Umfang aufzuerlegen.
Anträge der Verteidigung: 1. A. sei freizusprechen von der Anschuldigung des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaïda“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Organisationen.
- 3 - 2. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.
3. A. seien eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss separat einge- reichter Honorarnote sowie eine Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe für die besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse aufgrund der ausgestandenen Haft sowie der angeordneten Ersatzmassnahmen auszurich- ten.
4. Die beschlagnahmten Gegenstände seien A. auszuhändigen.
5. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Prozessgeschichte: A. Am 29. Dezember 2015 erschienen B. und C. auf dem Polizeiposten Winterthur- Stadt/West und meldeten ihre in Ägypten lebende Tochter A. und deren 4-jähri- gen Sohn als vermisst. Dabei äusserten sie den Verdacht, dass sich die Ge- nannte zusammen mit ihrem Sohn von Ägypten aus über Griechenland auf die Reise nach Syrien gemacht habe, um sich dem „Islamischen Staat“ (nachfol- gend: IS) anzuschliessen. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurden A. und ihr Sohn durch das Bundesamt für Polizei international als vermisst ausgeschrieben. B. Am 2. Januar 2016 wurde A. mit ihrem Sohn von der griechischen Polizei an der griechisch-türkischen Grenze angehalten. C. Am 8. Januar 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) gegen A. eine Straf- untersuchung wegen Verdachts der Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kri- minellen Organisation (Art. 260ter StGB) und wegen Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaïda“ und „Islami- scher Staat“ sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122; nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Gesetz). D. Am 11. Januar 2016 reiste A. per Flugzeug von Athen (Griechenland) in die Schweiz ein und wurde nach ihrer Ankunft am Flughafen Zürich verhaftet. Am
12. Februar 2016 wurde sie aus der Polizeihaft entlassen. E. In der Folge wurden gegen die Beschuldigte auf Antrag der BA Ersatzmassnah- men für Haft (Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht, Auflage, sich der Be- gleitung durch den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich zu unterzie-
- 4 - hen) durch das zuständige Zwangsmassnahmengericht angeordnet und mehr- fach verlängert. Diese Massnahmen bestanden zum Zeitpunkt der Urteilseröff- nung fort. F. Am 24. August 2017 erhob die BA beim Bundesstrafgericht Anklage gegen die Beschuldigte wegen Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes. G. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter der Strafkammer von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten (Straf- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen) ein. H. Die Hauptverhandlung fand am 15. Dezember 2017 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Gleichentags wurden das Urteil sowie die Verfügung des Einzelrichters der Strafkammer über die Weiterführung/Aufhe- bung der Ersatzmassnahmen für Haft eröffnet und das Urteil vom Einzelrichter mündlich begründet. I. In der Folge verlangten sowohl die BA als auch die Verteidigung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht die schriftliche Begründung des Urteils.
Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Schweizerische Gerichtsbarkeit Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 dieses Gesetzes verbotenen Gruppierung oder Organisation, darunter namentlich dem IS, beteiligt, sie perso- nell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen orga- nisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er oder sie in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Die BA wirft der Beschuldigten vor, Aktivitäten des IS durch Handlungen im Aus- land (Ägypten, Griechenland) gefördert zu haben. Die Beschuldigte wurde in der Schweiz verhaftet (Prozessgeschichte, lit. D). Eine Auslieferung kommt vorlie- gend nicht in Betracht. Es liegt kein Auslieferungsersuchen eines ausländischen Staates vor. Zudem ist die Beschuldigte schweizerische Staatsangehörige; als solche dürfte sie nur mit ihrem Einverständnis ausgeliefert werden (Art. 25 Abs.
- 5 - 1 BV). Demnach ist die schweizerische Gerichtsbarkeit gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes gegeben. 1.2 Bundesgerichtsbarkeit Die Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes unterstehen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung der Bundes- gerichtsbarkeit. Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.3 Anklageprinzip 1.3.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitäts-prinzip). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungs- rechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.). 1.3.2 Der Verteidiger machte im Rahmen des Parteivortrags implizit die Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Namentlich sei der in der Anklageschrift enthal- tende Vorwurf „schwammig“, die Beschuldigte habe sich mit ihrem gesamten Verhalten und insbesondere der begonnenen Reise nach Syrien im vom IS pro- pagierten Sinn gezielt aktiv verhalten und damit die verbrecherische Tätigkeit und Existenz des IS gefördert (TPF pag. 3.925.26). 1.3.3 Der Einwand ist unbegründet. Wie sich nachfolgend zeigen wird, enthält die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift alle für die materielle Beurteilung des Vorwurfs der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes
- 6 - erforderlichen Elemente. Die Beschuldigte konnte sich aufgrund der durch die Anklageschrift vermittelten Informationen sachgerecht verteidigen. Der Anklage- grundsatz ist nicht verletzt. 2. Materielles 2.1 Die BA wirft der Beschuldigten vor, sie sei ab dem 28. Dezember 2015 in Beglei- tung ihres damals 4-jährigen Sohnes mit dem Zug von Kairo nach Alexandria, von dort weiter mit dem Bus nach Matrouh (alle Ägypten), anschliessend illegal mit einem Schlepper über den Seeweg nach Kreta (Griechenland) gereist und von dort nach Athen weitergeflogen, um via Athen in die Türkei und danach nach Syrien zu gelangen, mit dem Ziel, in Raqqa (Syrien) zu leben, sich dort dem IS anzuschliessen und diesen vor Ort tatkräftig zu unterstützen. Die Beschuldigte habe dabei in Kauf genommen, dass ihr Versuch, das IS-Territorium zu errei- chen, in der gesamten Schweiz medial grosse Aufmerksamkeit erlangen und sie damit eine Vorbildfunktion für potenzielle Nachahmer einnehmen würde. Sie habe sich mit ihrem gesamten Verhalten und insbesondere mit der begonnenen Reise nach Syrien im vom IS propagierten Sinn gezielt aktiv verhalten und damit die verbrecherische Tätigkeit und Existenz des IS gefördert. 2.2 Aufgrund der im Wesentlichen konsistenten Aussagen der Beschuldigten ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt, dass sie um die Jahreswende 2015/2016 mit ihrem Sohn von Ägypten nach Griechenland gereist ist, mit dem Plan, über die Türkei nach Syrien zu gelangen, um dort in Raqqa unter dem IS zu leben und diesen moralisch vor Ort zu unterstützen, insbesondere indem sie die „Kinder auf den richtigen Weg bringen“ würde. Die Beschuldigte hat mindes- tens zwei Mal versucht, die griechisch-türkische Grenze zu überqueren, wurde daran jedoch jeweils durch die griechische Polizei gehindert (BA pag. 13-00- 7/10/12/14/27 f.; TPF pag. 3.930.8 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme und in der Hauptverhandlung bestritt die Beschuldigte indes, dass sie sich dem IS habe „anschliessen“ wollen, wie sie gemäss dem ersten Einvernahmeprotokoll ausge- sagt haben soll (BA pag. 13-00-7). Sie habe lediglich unter dem IS leben wollen; sie wolle unter dem islamischen Gesetz leben, wie jeder Muslim (BA pag. 13-00- 27; TPF pag. 3.930.9). Wie sich im Folgenden zeigen wird, ist diese unterschied- liche Interpretation für die Beurteilung des Anklagevorwurfs unerheblich. Die Beschuldigte hat in den Einvernahmen die terroristischen und andere Gräu- eltaten des IS gebilligt (BA pag. 13-00-7). Sie stellte allerdings in Abrede, durch ihr Verhalten Propaganda zugunsten des IS betrieben zu haben. Zum Vorwurf, sie habe in Kauf genommen, dass ihr Versuch, das IS-Territorium zu erreichen, in der Schweiz medial Aufmerksamkeit erlangen würde und sie dadurch eine
- 7 - Vorbildfunktion für potenzielle Nachahmer einnehmen würde, sagte die Beschul- digte aus, sie könne nichts dafür, wenn Medien über sie berichten würden (BA pag. 13-00-29). Konkrete Hinweise, dass die Beschuldigte Kontakt zu Medien gesucht hätte, fehlen ebenso wie aktenkundige Belege dafür, dass sie über so- ziale Medien oder auf andere Weise gegenüber Dritten von ihrer Reise nach Sy- rien berichtet hätte. Diesbezüglich ist somit von den Aussagen der Beschuldigten auszugehen, wonach sie während ihrer Zeit in Ägypten keinen Kontakt zu ande- ren Leuten mit ihrer Gesinnung gehabt (BA pag. 13-00-11) und auch nichts auf der Facebook-Pinnwand gepostet habe (BA pag. 13-00-15). 2.3
2.3.1 Nach der Anklage soll die Beschuldigte durch das inkriminierte Verhalten den IS im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes „auf andere Weise geför- dert“ haben. Diese Generalklausel ist angesichts des in Art. 1 StGB verankerten Bestimmtheitsgebots im Strafrecht problematisch und deshalb durch Rechtsfin- dung intra legem zu konkretisieren. Die Judikatur hat sie analog zur Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch dahinge- hend interpretiert, dass Verhaltensweisen erfasst sind, welche eine gewisse „Tat- nähe“ zu den verbrecherischen Aktivitäten des IS aufweisen (Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.3, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1). 2.3.2 Im erwähnten Urteil SK.2016.9 qualifizierte das Bundesstrafgericht die Propa- gandawirkung, die ein sog. Dschihad-Reisender durch seinen Aufbruch nach Sy- rien mit dem Ziel, sich dem IS anzuschliessen, bei den zurückgebliebenen po- tentiellen Nachahmern bewusst herbeiführt, als Förderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes (a.a.O., E. 1.18). Im konkreten Fall wurde der Beschuldigte einige Tage vor seiner Abreise vor einer Moschee von allen Perso- nen, welche die Moschee verliessen, auf eine auffällige Weise begrüsst bzw. ver- abschiedet, woraus geschlossen wurde, dass seine bevorstehende Abreise den Dritten bekannt war. Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch, hielt indes fest, es sei „einerlei“, ob das das inkriminierte Verhalten unter die Tathandlung der „Unterstützung“ oder die Generalklausel der „Förderung auf andere Weise“ gefasst werde (Urteil 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2). 2.3.3 Der vorliegende Fall ist anders gelagert. Aus den Aussagen der Beschuldigten geht hervor, dass sie in Ägypten nach der Trennung von ihrem Ehemann mit ihrem Sohn isoliert lebte (BA pag. 13-00-9 f.). Wie bereits dargelegt, bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte ihre Reise nach Syrien Dritten be- kannt gegeben hat; soweit ersichtlich, hat sie ihre Reiseabsicht lediglich dem Schlepper in Bezug auf die Überfahrt nach Kreta angekündigt (BA pag. 13-00- 15). Auch sind keine Kontakte der Beschuldigten zum IS aktenkundig. Aus dem
- 8 - Umstand, dass die Medien im Nachhinein über ihren erfolglosen Versuch, nach Syrien zu gelangen, berichtet haben, kann entgegen der Auffassung der BA nicht geschlossen werden, dass die Beschuldigte mit ihrer Reise Propagandazwecke verfolgt oder dies in Kauf genommen hat, war sie doch darauf bedacht, ihr Vor- haben geheim zu halten und möglichst ungehindert nach Syrien zu reisen. Auch der Umstand, dass die Beschuldigte nach der Tat Medienkontakte und auch Kon- takte zu IS-Sympathisanten in der Schweiz gemieden hat (TPF pag. 3.930.5), deutet auf einen fehlenden Willen hin, Propaganda zu betreiben. Der bewiesene Sachverhalt lässt nach dem Gesagten nicht den Schluss zu, dass die Beschul- digte mit dem inkriminierten Verhalten eine Propagandawirkung vorsätzlich aus- gelöst hat. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte mit ihrer verhinderten Reise nach Syrien die Aktivitäten des IS im Sinne der Generalklausel von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes effektiv gefördert haben soll. 2.4 Es stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte versucht hat, den IS im Sinne der zweiten Tatbestandsvariante der genannten Strafbestimmung personell zu un- terstützen. 2.4.1 Diese Tatbestandsvariante erfasst Handlungen, welche eine nach dem Al- Qaïda/IS-Gesetz verbotene Organisation oder Gruppierung in ihrem Bestand stärken (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.1; EICKER, Das Antreten eines Fluges nach Istanbul als strafbare Unter- stützung oder Förderung des „islamischen Staats“? Besprechung von BGer 6B_948/2016 vom 22.2.2017, forumpoenale 2017, S. 354). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen oder zumindest even- tualvorsätzlich damit rechnen, dass er eine dschihadistisch motivierte Terroror- ganisation unterstützt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.16). 2.4.2 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, macht er sich gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB des Versuchs strafbar. Beim Versuch erfüllt der Tä- ter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatent- schlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 m.w.H.). Zur „Ausführung“ der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter ge- macht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheiden- den Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 m.w.H.).
- 9 - 2.4.3 In subjektiver Hinsicht kann zunächst aufgrund der breiten Medienberichterstat- tung und der notorischen Propagandaaktivitäten des IS davon ausgegangen wer- den, dass jede erwachsene und urteilsfähige Person im europäischen und arabi- schen Raum weiss, dass der IS Gräueltaten verübt. Dass dieses Wissen bei der Beschuldigten vorhanden war, geht auch aus ihren oben thematisierten Aussa- gen (E. 2.2) klar hervor. Weiter ist unbestritten, dass die Beschuldigte im Herr- schaftsgebiet des IS in Syrien leben wollte. Das freiwillige Leben unter dem Re- gime des IS geht zwangsläufig mit seiner Stärkung einher, hängt doch seine Exis- tenz als selbsternannter Staat in den eroberten Gebieten davon ab, dass er auf menschliche Ressourcen, insbesondere auch Frauen, für verschiedenste Aufga- ben, etwa die Versorgung der Kämpfer, Pflege der Verwundeten etc., zurückgrei- fen kann. Zudem wollte die Beschuldigte ihren 4-jährigen Sohn dem IS zuführen und ihn im Sinne der IS-Ideologie aufziehen. Ein Tatentschluss, den IS personell zu unterstützen, liegt demnach vor. In objektiver Hinsicht hatte die Beschuldigte bereits damit begonnen, ihren Tat- plan umzusetzen, indem sie sämtliches nicht für die Reise benötigte Hab und Gut auf Online-Plattformen veräusserte und unter dem Einsatz von beträchtlichen fi- nanziellen Mitteln (insbesondere durch Bezahlung eines Schleppers für die Über- fahrt von Ägypten nach Kreta) bereits den Weg in Richtung Syrien eingeschlagen hatte. Die Beschuldigte befand sich bereits inmitten ihrer Reise und es waren lediglich äussere Umstände – die infolge der internationalen Ausschreibung er- folgten polizeilichen Anhaltungen in Griechenland –, welche die Weiterreise ver- hinderten. Die Beschuldigte hat folglich mit ihrem Vorgehen die Schwelle der straflosen Vorbereitung zur versuchten Tat überschritten. 2.4.4 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der objektive Tatbestand der personellen Unterstützung des IS in casu nicht erfüllt ist, da die Beschuldigte ihr Vorhaben, das vom IS kontrollierte Gebiet zu erreichen und unter dem IS zu le- ben, letztlich nicht realisieren konnte. 2.4.5 Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Insbeson- dere liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit vor. Die von der BA in Auftrag gegebene psychiat- risch-psychologische Begutachtung der Beschuldigten durch Prof. Dr. D. und Prof. Dr. E. ergab keine Hinweise auf eine psychische Störung zur Tatzeit (BA pag. 17-00-118). 2.4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte der versuchten Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 10 - 3. Strafzumessung 3.1
3.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 3.1.2 Die Strafdrohung von Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 3.1.3 Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern. Das Gericht ist dabei nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB) und es kann auf eine andere Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Dem Strafmilderungsgrund von Art. 22 Abs. 1 StGB ist im Rahmen von Art. 47 StGB zwingend strafmindernd Rechnung zu tragen; der gesetzliche Strafrahmen ist nur fakultativ nach unten erweitert (BGE 121 IV 49 E. 1b). 3.2
3.2.1 In Bezug auf die Tatkomponente fällt Folgendes ins Gewicht: Das Vorhaben der Beschuldigten ging dahin, unter dem Regime des IS zu leben und dem Rollenbild der Frau im IS entsprechende Aufgaben zu besorgen, womit sie den Kriegshandlungen und Gräueltaten des IS Vorschub geleistet hätte. Al- lerdings wiegt diese Form der Unterstützung weniger schwer als direkte Teil- nahme an solchen Handlungen. Erheblich verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass sich die Beschuldigte nicht alleine auf den Weg nach Syrien gemacht hat, sondern auch ihren minderjährigen Sohn – gegen dessen mutmasslichen Willen und den Willen des Vaters – dem IS zuführen wollte. Sie hat damit nicht nur ihr eigenes, sondern auch das Leben ihres Sohnes aufs Spiel gesetzt. Bereits die illegale Überfahrt über das Mittelmeer mitten im Winter ging mit einer realen Le- bensgefahr einher. Das Gelingen ihres Tatplans hätte zur Folge gehabt, dass das Kind den prekären Lebensbedingungen unter der Herrschaft einer Terrormi- liz in einem Kriegsgebiet ausgesetzt gewesen wäre. Die Beschuldigte hat ihre Reise im Geheimen akribisch vorbereitet, sie hat ihr gesamtes für die Reise nicht benötigtes Hab und Gut auf Online-Plattformen ver- äussert, um sich die nötigen finanziellen Mittel zu verschaffen, und hat einen
- 11 - Schlepper organisiert. Sie schreckte auch nicht vor einer lebensgefährlichen ille- galen Überfahrt über das Mittelmeer mitten im Winter zurück und hat mindestens zwei Mal versucht, illegal die griechisch-türkische Grenze zu überqueren. Die Zielstrebigkeit, mit welcher sie ihr Vorhaben verfolgte, fällt verschuldenserhö- hend ins Gewicht. Dem Umstand, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausgelangt ist, ist strafmindernd Rechnung zu tragen. Die diesbezügliche Strafreduktion kann indes nicht erheblich sein, erfolgte doch der Abbruch des Vorhabens gänzlich unfreiwillig. Es ist nur dem beherzten und koordinierten Handeln des familiären Umfelds der Beschuldigten und der Massnahmen der griechischen und schwei- zerischen Polizeibehörden zu verdanken, dass sie von ihrem Vorhaben abgehal- ten wurde. Im Lichte der dargelegten Faktoren hat das Handlungsunrecht ein nicht unerheb- liches Gewicht. 3.2.2 Bezüglich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die heute 31-jährige Beschuldigte ist in Winterthur geboren und aufgewachsen. Nach der obligatorischen Schule absolvierte sie eine kaufmännische Lehre, an- schliessend eine Weiterbildung im Tourismus-Bereich und danach ein Bachelor- studium der Betriebswirtschaftslehre an der Zürcher Fachhochschule für Ange- wandte Wissenschaften. 2009 lernte sie während eines Studienaufenthaltes in Paris im Rahmen des Erasmus-Programms ihren späteren Ehemann, einen Ägypter, kennen. Durch ihn kam die Beschuldigte dazu, sich mit dem Islam zu beschäftigen, zu dem sie schliesslich aus eigener Überzeugung konvertierte. Im Juli 2010 wanderte sie nach dem Abschluss des Studiums nach Ägypten aus und heiratete. Ende 2011 kam das Kind zur Welt. Die Ehe verlief indes nicht glücklich; ab einer bestimmten Zeit lebten die Eheleute getrennt voneinander; letztendlich sprach der Ehemann, der in der Zwischenzeit eine weitere Frau geheiratet hatte, die Scheidung nach islamischem Recht aus. Nach der Scheidung führte die Be- schuldigte mit ihrem Sohn ein zurückgezogenes Leben in Kairo; der Lebensun- terhalt wurde vom Ex-Ehemann bestritten. Nach Angaben der Beschuldigten soll dieser ihr gedroht haben, ihr das Kind wegzunehmen und sie aus dem Land aus- weisen zu lassen; er soll sie auch wegen ihrer regierungskritischen Äusserungen auf Facebook bei den Behörden gemeldet haben. Eine Rückkehr in die Schweiz war für sie wegen ihrer religiösen Einstellung kein Thema (BA pag. 13-00-5/9 f.; TPF pag. 3.930.2 ff.). Die schwierigen Lebensumstände der Beschuldigten im Vorfeld der Tat, die sie wohl dazu bewogen haben, eine neue Lebensperspektive zu suchen, fataler- weise beim IS, wirken sich leicht verschuldensmindernd aus.
- 12 - Leicht strafmindernd fällt weiter ins Gewicht, dass die Beschuldigte infolge ihrer Tat die Obhut über das Kind verloren hat – das alleinige Sorgerecht wurde in der Zwischenzeit dem Vater zugesprochen –, was sie hart trifft. Zugute zu halten ist der Beschuldigten sodann, dass sie mit ihrem Geständnis zur Aufklärung der Tat beigetragen hat. Auf der anderen Seite fällt ihre Unein- sichtigkeit in einem erheblichen Mass straferhöhend ins Gewicht. Die Beschul- digte identifiziert sich nach wie vor mit den Zielen und Mitteln des IS (BA pag. 13- 00-14). Zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist Folgendes an- zumerken: Die Beschuldigte lebt allein in Winterthur. Zu ihren Eltern und Ge- schwistern hat sie nur sporadisch Kontakt. Einen Freundeskreis hat sie nicht. Sie ist zurzeit arbeitslos und lebt von der Sozialhilfe (TPF pag. 3.930.4 f.). Diese Um- stände wirken sich neutral auf die Bemessung der Strafe aus. 3.2.3 Im Ergebnis ist das Verschulden der Beschuldigten im unteren mittleren Bereich anzusiedeln. Dem Verschulden angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten. 3.3
3.3.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genü- gend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung des Täters besteht. Der Grund für den Aufschub der Strafe liegt darin, dass die Vollstreckung der Strafe (vorerst) verzichtet werden kann, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Für Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbe- reich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) gilt dabei Folgen- des: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vor- geht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer
- 13 - Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma „Alles oder Nichts“ entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Frei- heitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombi- niert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezial- präventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 5.3.1 und 5.5.2, je m.w.H.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür er- forderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit er- teilen kann, betreffen u.a. die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). 3.3.2 Die objektiven Voraussetzungen des bedingten wie auch des teilbedingten Straf- vollzugs sind vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht bestehen indes in Anbe- tracht dessen, dass die Beschuldigte nach wie vor den Wunsch hegt, im IS zu leben, erhebliche Bedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten. Im erwähn- ten psychiatrisch-psychologischen Gutachten wird aufgrund der deliktsfördern- den Weltanschauung der Beschuldigten und ihrer Persönlichkeitsmerkmale (ge- steigerte Rigidität, fokussierte Zielgerichtetheit, Schwarz-Weiss-Denken) das Ri- siko, dass sie Mitglied bzw. Unterstützerin einer extremistischen Organisation werden könnte, als hoch bis sehr hoch und das Risiko, dass sie selbst gewalttätig in Erscheinung treten könnte, als moderat beurteilt (BA pag. 17-00-110 ff.). Das Gericht ist allerdings nicht an die Risikobeurteilung der Gutachter gebunden, zu- mal das Gesetz für die Legalprognose im Rahmen von Art. 42/43 StGB den Bei- zug eines Gutachtens nicht verlangt. Eine eigentliche Schlechtprognose muss vorliegend trotz der erheblichen Bedenken an der Bewährung der Beschuldigten nicht gestellt werden. Die veränderten Verhältnisse in Syrien und dem Irak – der IS ist in der Zwischenzeit in diesen Ländern militärisch faktisch besiegt worden und verfügt über keine nennenswerte territoriale Basis mehr – bannen die Ge-
- 14 - fahr, dass die Beschuldigte in ein vom IS kontrolliertes Gebiet reist, in tatsächli- cher Hinsicht. Die Beschuldigte selbst gab in der Schlusseinvernahme an, dass sie keine Absicht mehr habe, zum IS zu reisen; sie sei realistisch, sie werde mit- telfristig in der Schweiz bleiben (BA pag. 13-00-29). Im Weiteren wirkt sich der Umstand, dass die Beschuldigte keine Kontakte zur Islamistenszene hat und sol- che offenbar auch nicht sucht, günstig auf die Prognose aus. Vor diesem Hinter- grund erscheint dem Gericht der teilbedingte Strafvollzug in Kombination mit Be- währungshilfe gemäss Art. 93 StGB und psychologischer Betreuung im Rahmen einer Weisung im Sinne von Art. 94 StGB – letztere Massnahme wird im Übrigen auch durch die Gutachter empfohlen (TPF pag. 17-00-117) – adäquat; ein voll- ständiger Strafaufschub fällt hingegen nicht in Betracht, auch nicht in Kombina- tion mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB. Durch den Vollzug eines Teils der Strafe ist gewährleistet, dass sich die Beschul- digte intensiv mit ihrer Tat und Einstellung auseinandersetzt, was die Bewäh- rungsaussichten erhöht. Durch die Bewährungshilfe und die psychologische Be- treuung wird zudem die soziale und berufliche Integration der Beschuldigten ge- fördert; es kann damit gerechnet werden, dass sie dadurch den Ausweg aus der gesellschaftlichen Isolation, die sie seinerzeit dazu bewogen hat, sich eine neue Lebensperspektive beim IS zu suchen, findet. 3.3.3 Nach dem Ausgeführten wird der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe teilweise aufgeschoben. Der vollziehbare Teil wird auf das Minimum von 6 Mo- naten und der aufgeschobene auf 12 Monate festgesetzt. Die Probezeit wird – den bestehenden Bedenken an der Legalbewährung Rechnung tragend – auf 3 Jahre angesetzt. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet (Art. 93 StGB) und die Beschuldigte angewiesen, sich psychologischer Betreu- ung zu unterziehen (Art. 94 StGB). 3.4 Die Polizeihaft von 2 Tagen (11.-12. Januar 2016 [BA pag. 6-00-1/4]) wird auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB). Die Ersatzmassnahmen für Haft hatten vor- liegend keine einschneidende Beschränkung der Freiheit zur Folge und kommen daher für die Anrechnung auf die Strafe nicht in Frage. 3.5 Für den Vollzug der Strafe, Bewährungshilfe und Weisung ist der Kanton Zürich zuständig (Art. 74 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StPO). 4. Beschlagnahmte Gegenstände 4.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine
- 15 - Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten oder Drittperson beschlagnahmten werden, wenn sie voraussichtlich als Beweis- mittel gebraucht werden. 4.2 Die BA beschlagnahmte am 14. Januar 2016 die folgenden bei der Beschuldigten sichergestellten Gegenstände (BA pag. 10.1.7 ff.; 16.1.5): - SIM-Karte YaIIo Prepaid, Nr. (…) (Ass.-Nr. 01.01.0001), - GR Airport-Ticket, Einzelfahrt (Single Trip) (Ass.-Nr. 01.01.0007), - Zahlungsbeleg Kos Travel vom 10. Januar 2016 (Ass.-Nr. 01.01.0008), - Boarding Pass Swiss (LX 1 831) Athen-Zürich vom 11. Januar 2016, ausgestellt auf A. (Ass.- Nr. 01.01.0009), - Zahlungsbeleg Swiss International Air Lines Ltd. vom 11. Januar 2016, bezahlt mit Mastercard (…) (Ass.-Nr. 01.01.0010), - Beleg vom Swiss Airport Service Desk (Swiss E-Ticket) vom 11. Januar 2016 (Ass.-Nr. 01.01.0011), - Bodrum Express vom 9. Januar 2016, ausgestellt auf A. (Ass.-Nr. 01.01.0012). 4.3 Es handelt sich bei diesen Gegenständen um Beweismittel; sie sind im Original im Aktendossier aufzubewahren. Die Beschlagnahme ist zu diesem Zweck auf- rechtzuerhalten. 5. Verfahrenskosten 5.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA sowie im erst- instanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen um- fassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behör- den, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).
- 16 - 5.2 Die BA macht für das Vorverfahren eine Gebühr von total Fr. 5‘000.-- geltend (TPF pag. 3.925.2). Diese liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen. Hingegen kann die von der BA beantragte Gebühr von Fr. 1‘500.-- für ihre Ver- fahrenshandlungen im Hauptverfahren (TPF pag. 3.925.2) nicht genehmigt wer- den; eine solche Gebühr ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die von der BA geltend gemachten Auslagen von Fr. 20‘460.-- (TPF pag. 3.710.1; 3.925.2) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 1‘500.-- festgesetzt. 5.3 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich in vollem Umfang der verurteilten Beschuldigten auferlegbar (Art. 426 Abs. 1 StPO). 5.4 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (Urteile des Bun- desstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 E. 8.4.1; SK.2012.48 vom
22. März 2013 E. 6.4.1; SK.2010.24 vom 6. April 2011 E. 10.6, je m.w.H.). Angesichts der prekären finanziellen Lage der Beschuldigten (vgl. E. 3.2.2) ist es angezeigt, ihr zur Erleichterung der Resozialisierung die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 5'000.--. 6. Entschädigung der beschuldigten Person Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 7.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen
- 17 - und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich beträgt der Stundenansatz des Verteidigers gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1 m.w.H.). 7.2 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Fürsprecher Lukas Bürge, macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 36 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 250.--, 6.25 Stunden Reisezeit à Fr. 200.--, ferner 5 Stunden Praktikantenar- beit à Fr. 100.--, 0.25 Stunden Reisezeit des Praktikanten à Fr. 75.-- sowie Aus- lagen von Fr. 540.80 zzgl. MWST (TPF pag. 3.721.2 ff.). Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen, mit folgender Korrektur: Der für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vorsorglich veranschlagte Aufwand von 5 Stunden ist aufgrund der effektiven Dauer der Verhandlung auf 2 Stunden zu reduzieren. Auf der anderen Seite ist der für die Nachbearbeitung benötigte Auf- wand von 1 Stunde zu berücksichtigen. Der Arbeitsaufwand des Verteidigers ist zum üblichen Stundenansatz von Fr. 230.-- zu vergüten, da es sich vorliegend um einen Fall im ordentlichen Schwierigkeitsbereich handelt. Die übrigen in der Honorarnote ausgewiesenen Positionen werden vollumfänglich anerkannt. Die von der Eidgenossenschaft an Fürsprecher Bürge auszurichtende Entschädi- gung beträgt im Ergebnis aufgerundet Fr. 10‘700.-- (inkl. MWST). 7.3 Ist die Beschuldigte später dazu in der Lage, hat sie der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 18 - Der Einzelrichter erkennt: I.
1. A. wird der versuchten Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Bun- desgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 2. A. wird bestraft mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 6 Mo- nate vollziehbar sowie 12 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet (Art. 93 StGB) und A. angewiesen, sich psychologischer Betreuung zu unterziehen (Art. 94 StGB). Die Polizeihaft von 2 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. 3. Für den Vollzug der Strafe, Bewährungshilfe und Weisung wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt. 4. Die Beschlagnahme von Original-Beweismaterial (Ass.-Nr. 01.01.0001, …7-12) im Dossier bleibt aufrechterhalten. 5. Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.--) werden A. Fr. 5‘000.-- auferlegt. 6. A. hat keinen Anspruch auf Entschädigung. 7. Fürsprecher Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 10‘700.-- (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald sie dazu in der Lage ist. II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
- 19 - Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Fürsprecher Lukas Bürge Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 11. April 2018