opencaselaw.ch

SK.2012.48

Bundesstrafgericht · 2013-03-22 · Deutsch CH

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-7 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 aBetmG), Anstiftung zur Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 24 StGB)

Erwägungen (165 Absätze)

E. 1 Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei im Anklagepunkt der Anstiftung zur Geldwäscherei infolge Eintritts der Verjährung einzustellen, unter Kostenauflage zulasten des Beschuldigten.

E. 1.1 Anwendbares Prozessrecht Das Vorverfahren wurde zum Teil unter altem Prozessrecht (Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 [BStP]) durchgeführt. Die ent- sprechenden Verfahrenshandlungen behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 der seit

1. Januar 2011 in Kraft stehenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom

5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) ihre Gültigkeit.

- 6 -

E. 1.2 Anwendbares materielles Recht

E. 1.2.1 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten fallen allesamt in einen Zeit- raum vor dem 1. Januar 2007. Seither wurden die massgeblichen Strafbestim- mungen geändert, namentlich mit der Revision des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches am 1. Januar 2007 (AS 2006 3459) und der Teilrevision des Bun- desgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotro- pen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) am 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots kommt grund- sätzlich das zum Tatzeitpunkt geltende (materielle) Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 1 StGB). Art. 2 Abs. 2 StGB sieht allerdings vor, dass das neue Recht an- wendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht (lex mitior). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert ei- nen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze und ergibt sich aus dem Zu- sammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils (bzw. des Nebenstrafrechts, in casu des BetmG) und des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches. Zur Ermittlung des milderen Rechts hat der Richter aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Falls nach objektiven Massstäben zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Bei mehreren selbständigen strafbaren Handlungen ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (zum Ganzen BGE 134 IV 82 E. 6.2).

E. 1.2.2 Mit Bezug auf die angeklagten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz ergibt sich Folgendes:

a) Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden die Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes inhaltlich nicht geändert. Es wurden einzig deren Strafdrohungen dem neuen Sanktionensystem angepasst. Wie unter dem Kapitel der Strafzumessung zu zeigen sein wird, wirken sich die betreffenden Änderungen nicht zugunsten des Beschuldigten aus (E. 4.1.2).

b) Mit der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes wurde der Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG terminologisch und strukturell überarbeitet, inhaltlich jedoch nur marginal und vorliegend nicht relevant geändert (vgl. Art. 19 Abs. 1 BetmG; s. auch Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006 [BBl 2006 8573, 8611 f.]). Die Qualifikations- gründe nach Art. 19 Ziff. 2 aBetmG wurden im neuen Recht insoweit geändert,

- 7 - als der Mengenbezug in Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG aufgegeben wurde, da nicht allein die Menge als Kriterium für die stoffinhärente Gesundheitsgefährdung he- rangezogen werden soll, sondern auch andere Risiken in Erwägung zu ziehen sind, und in Art. 19 Abs. 2 lit. d BetmG ein neuer – vorliegend nicht relevanter – Qualifikationsgrund geschaffen wurde; die Qualifikationsgründe der Bandenmäs- sigkeit und der Gewerbsmässigkeit erfuhren teilweise redaktionelle, jedoch keine inhaltlichen Änderungen (BBl 2006 8573, 8612 f.). Die Strafdrohungen des Grund- und des qualifizierten Tatbestandes wurden durch die Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes nicht geändert (vgl. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG/Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG). Die neu in Art. 19 Abs. 3 BetmG vor- gesehene fakultative Strafmilderung wegen der dort genannten Gründe kommt dem Beschuldigten, wie unten (E. 4.1.3) zu zeigen sein wird, nicht zugute. In Bezug auf Auslandstaten sieht Art. 19 Abs. 4 BetmG – im Gegensatz zu Art. 19 Ziff. 4 aBetmG – neu vor, dass das Recht des Begehungsortes anwend- bar ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist. Wird dem Beschuldigten, wie vorliegend, eine Auslandstat vorgeworfen, ist daher nebst anderen – auch im bisherigen Recht vorgesehenen – Voraussetzungen (doppelte Strafbarkeit, An- wesenheit im Inland, fehlende Auslieferung) zu prüfen, ob das ausländische Recht milder ist. Trifft Letzteres zu, kommt das neue Recht als das mildere zur Anwendung. Wie indes im Folgenden (E. 2.3.8d und E. 2.4.8b) zu zeigen sein wird, ist das einschlägige italienische Recht nicht milder. Der Beschuldigte kommt daher nicht in den Genuss des Schlechterstellungsverbotes von Art. 19 Abs. 4 BetmG.

c) Im Ergebnis erweist sich das neue Recht in Bezug auf die angeklagten Betäu- bungsmitteldelikte nicht als lex mitior im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB. Die Beur- teilung der entsprechenden Vorwürfe richtet sich folglich nach dem zur Tatzeit geltenden Recht.

E. 1.2.3 Der bezüglich des Anklagevorwurfs der Anstiftung zur Geldwäscherei massgeb- liche Tatbestand von Art. 305bis StGB wurde durch die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches inhaltlich nicht tangiert. Es wurde lediglich die Straf- drohung dieser Bestimmung an das revidierte Sanktionensystem angepasst, was vorliegend ohne Relevanz ist. Die Anstiftung ist nach geltendem Recht (Art. 24 StGB) gleich geregelt wie nach altem (Art. 24 aStGB). Unverändert blieben so- dann auch die in casu massgeblichen Bestimmungen über die Verfolgungsver- jährung (Art. 70 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 71 aStGB/Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 98 StGB). Die Strafbarkeits- und Strafverfolgungsvoraussetzungen der Anstiftung zur Geldwäscherei sind demnach unter neuem Recht dieselben wie unter altem Recht. Wie sich im Folgenden zeigen wird, wird sich die Frage des milderen Rechts hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs im Rahmen der Strafzumessung

- 8 - nicht mehr stellen. Das neue Recht erweist sich somit auch insoweit nicht milder als das alte. Demzufolge ist die Beurteilung des Anklagevorwurfs der Anstiftung zur Geldwäscherei ebenfalls nach dem zur Zeit der angeklagten Tat in Kraft ge- wesenen Recht vorzunehmen.

E. 1.3 Zuständigkeit

E. 1.3.1 Die sachliche Zuständigkeit richtete sich bis 31. Dezember 2010 nach dem StGB; seit dem 1. Januar 2011 richtet sie sich nach der StPO. Im Falle von Hän- gigkeit, aber noch nicht eröffneter Hauptverhandlung hat das bisher zuständige Gericht die Anklage gegebenenfalls an das neu zuständige Gericht zu überwei- sen (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 450 N 3). Zu prüfen ist also primär die sachliche Zuständigkeit nach neuem Recht.

E. 1.3.2 Das Bundesstrafgericht ist unter anderem sachlich zuständig, Straftaten nach Art. 260ter StGB sowie Verbrechen zu beurteilen, welche von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen, sofern die Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder kantonsübergreifend, und zwar ohne einen eindeutigen Schwerpunkt in einem Kanton, verübt werden (Art. 24 Abs. 1 StPO). Bundeszuständigkeit ist weiter gegeben, wenn die Bundesanwaltschaft in einer Strafsache, in der sowohl Bundes- als auch kantonale Gerichtsbarkeit ge- geben ist, die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden an- ordnet (Art. 26 Abs. 2 StPO).

E. 1.3.3 Vorliegend hat die Bundesanwaltschaft, wie bereits erwähnt (Prozessgeschichte, lit. A und B), das Verfahren wegen Betäubungsmitteldelikten, ausgehend von ei- ner kriminellen Organisation, eröffnet. In der Folge hat sie durch die Verfah- rensausdehnung auf den Straftatbestand der Geldwäscherei eine Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der Bundesbehörden angeordnet (Prozessge- schichte, lit. H). Demnach ist das Bundesstrafgericht für die Beurteilung der vor- liegenden Anklage zuständig, auch wenn das Verfahren mit Bezug auf den die Bundeszuständigkeit begründenden Tatbestand von Art. 260ter StGB nicht wei- tergeführt und insoweit keine Anklage erhoben wurde. Nicht zu hinterfragen ist im heutigen Zeitpunkt, ob die die Bundesgerichtsbarkeit begründenden Erforder- nisse, welche in gleicher Weise auch nach Art. 337 aStGB (in der bis 31. De- zember 2010 geltenden Fassung) galten, im Vorverfahren erfüllt waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Bundesgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung näm- lich nur noch aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Von dieser Rechtsprechung ist auch unter neuem Recht auszugehen.

- 9 - Besonders triftige Gründe, die gegen die Bundesgerichtsbarkeit sprechen wür- den, sind in casu nicht ersichtlich.

2. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 2 Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 al. 3–7 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 aBetmG.

E. 2.1 Rechtliches

E. 2.1.1 Der Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln, vom Sta- dium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten; sogar der Versuch (im Sinne von Art. 21 ff. aStGB) wie auch gewisse qualifizierte Vor- bereitungshandlungen hinsichtlich der in Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5 aBetmG genann- ten Handlungen (u.a. unbefugtes Herstellen, Lagern, Befördern, Einführen, An- bieten, Verkaufen, Vermitteln, Verschaffen, Besitzen, Aufbewahren, Kaufen oder Erlangen von Betäubungsmitteln) werden erfasst und zu selbstständigen Delik- ten (Anstalten-Treffen) mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 130 IV 131 E. 2.1; ALBRECHT, Die Strafbe- stimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19–28 BetmG], 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 BetmG N 143 mit Hinweisen). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tä- tigkeit (TPF 2006 221 E. 2.1.1; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 185; STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, S. 524). Für einen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren tatbestands- mässigen Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist (TPF 2006 221 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 5.2.1 f. mit Hinweisen). Es darf daher keine „Doppelbestrafung“ für verschiedene Handlungen mit denselben, bestimmt umgrenzten Betäubungsmit- teln geben (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2010.31 vom 18. September 2012, E. 3.2.1; SK.2008.14 vom 9. Dezember 2008, E. I.3).

E. 2.1.2 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Die relevante Grenzmenge beträgt für Heroin 12 g und für Kokain 18 g (BGE 109 IV 143 E. 3b); massgeblich ist stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d). Art. 19 Ziff. 2 aBetmG erwähnt neben dem mengen- mässig schweren Fall auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikati- onsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 mit Hinweis).

- 10 -

E. 2.1.3 Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 aBetmG sind nur bei Vorsatz straf- bar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 230 mit Hinweisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der von ihm in tatbe- standsmässiger Weise tangierten Betäubungsmittel. Massgebend dafür ist das Bewusstsein des Täters, dass die von seiner Handlung betroffene Drogenmenge geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in beträchtlichem Ausmasse zu ge- fährden (BGE 104 IV 211 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 233).

E. 2.1.4 Jede der in Art. 19 Ziff. 1 aBetmG aufgeführten Handlungen hat die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter derjenige ist, der in eige- ner Person einen der gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2). Mittäter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, wer sog. „Tatherrschaft“ ausübt, d.h. bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dies ist der Fall, wenn sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 mit Hinweisen; zum Mittäterschaftsbegriff vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, vor Art. 24 StGB N 10 ff.; FORSTER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, vor Art. 24 StGB N 7 ff.). Bei Be- täubungsmitteldelikten ist Täterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken mit einem anderen verübt oder wenn er die Tatausführung anderer durch Planung respektive Schaf- fung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt (vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2008.10 vom 10. September 2008, E. 3.3; SK.2007.15 vom 26. September 2007, E. II.1.4 und SK.2006.14 vom 5. April 2007, E. II.1.5).

E. 2.2 Tatsächliches

E. 2.2.1 Gemäss Anklageschrift hat sich der Beschuldigte an einer Vielzahl von Drogen- geschäften beteiligt und dabei nicht allein gehandelt, sondern im Verein mit an- deren Akteuren. Die Bundesanwaltschaft qualifiziert diese Tätigkeit, mit Aus- nahme der Anklagepunkte I.1./5./11 sowie 12, als bandenmässige sowie hin- sichtlich aller unter Anklagepunkt I. dargestellten Heroingeschäfte auch als men- genmässig qualifizierte und gewebsmässige Tatbegehung (S. 11 der Anklage- schrift). Die Handlung wird in jedem Anklagepunkt durch Auszüge und Zusam- menfassungen von Telefongesprächen beschrieben, welche in den Operationen RAPIDO der Bundeskriminalpolizei, GRASSE der Genfer Strafverfolgungsbe- hörden und LAST MINUTE der italienischen Behörden erhoben worden sind.

- 11 -

E. 2.2.2 Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Taten weitgehend eingestanden. Unter diesen Umständen hat sich das Gericht in erster Linie zu vergewissern, ob das Geständnis mit den Akten übereinstimmt. Das geschieht primär dadurch, dass es die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten prüft, namentlich die zum Geständnis führenden Motive, und sich im Einzelfall vergewissert, dass die zugestandene Handlung der Aktenlage entspricht. Weil diesbezüglich die Proto- kolle aus Telefonabhörungen besondere Bedeutung haben und die dort regist- rierten Gespräche vordergründig Alltägliches betreffen, hintergründig in vielen Fällen mit in flagranti durch die Polizei festgestellten Drogengeschäften eng zu- sammenhängen – zeitlich, örtlich und personell –, kann und muss die Konversa- tion mit einem solchen Vorverständnis entschlüsselt werden. Das gilt insbeson- dere für die in Italien abgewickelten, durch die italienischen Behörden ermittelten Aktivitäten. Eine solche Interpretation des im Wege der Rechtshilfe erlangten Materials der Guardia di Finanza (cl. 68 pag. 18.3.1.8 ff., insbesondere …43 ff.) ist zulässig, weil der allgemeine modus operandi einen engen Zusammenhang mit den in der Schweiz abgeklärten Handlungen aufweist.

E. 2.2.3 Was das Motiv angeht, so sah sich der Beschuldigte einem italienischen Auslie- ferungsersuchen ausgesetzt (cl. 68 pag. 18.3.1.5-7). Offensichtlich im Hinblick darauf entschloss er sich anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2011 vor der Bundesanwaltschaft zu einem umfassenden Geständnis mit Bezug auf alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe (cl. 29 pag. 13.1.5.913 ff.). Diese Geständ- nisbereitschaft umfasste namentlich auch diejenigen Vorwürfe, die die italieni- schen Behörden gegen den Beschuldigten erhoben. Das italienische Recht sieht für Betäubungsmitteldelikte erheblich schwerere Strafen vor als das schweizeri- sche (vgl. E. 2.3.8d und E. 2.4.8b). Der Beschuldigte hatte somit ein natürliches Interesse, durch sein Geständnis einer Strafverfolgung in Italien zu entgehen. Er hat gewiss in Betracht gezogen, in der Schweiz durch sein Geständnis eine im Wege der Asperation (Art. 68 Ziff. 1 al. 1 aStGB) erhöhte Strafe auf sich zu neh- men, um eine strengere, kumulativ verhängte Sanktion in Italien (Art. 73 Abs. 1, Art. 80 Codice penale [nachfolgend: I-StGB]) zu vermeiden (Doppelbestrafungs- verbot nach Art. 54 des Schengener Durchführungsabkommens [SDÜ] vom

19. Juni 1990). Trotz dieser Tatsachen würde der Beschuldigte kaum ein umfas- sendes Geständnis ablegen, wenn die Beweislage für einen Schuldspruch nicht ausreichte. Unter diesen Umständen spricht die in Italien drohende Verfolgung prinzipiell nicht für die Unzuverlässigkeit des Geständnisses.

E. 2.3 Anklagepunkt I.1

E. 2.3.1 Im Anklagepunkt I.1 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 12. bis 16. April 2005 in Italien zusammen mit C. den ent- geltlichen Erwerb von mindestens 10 kg Heroin unbekannten Reinheitsgehalts,

- 12 -

E. 2.3.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatbestandsvariante des Kaufs von Betäubungsmitteln in mengenmässig qualifizierter Form.

E. 2.3.3 Kauf ist die auf einem Rechtsgeschäft beruhende entgeltliche Erlangung der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel. Zur Tatvollendung ist die Übertragung des Stoffes an den Käufer notwendig (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 83).

E. 2.3.4 a) Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 29 pag. 13.1.5.915; …937-941; cl. 86 pag. 86.930.5-7; …16 f.; …20 f.).

b) C. hat den Sachverhalt, soweit ihn betreffend, ebenfalls eingestanden (cl. 22 pag. 13.1.1.1366-1371).

c) Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass der Beschuldigte am 12. April 2005 seinen Zwillingsbruder per SMS fragte, ob er ihm eine Nachricht schicken werde, worauf Letzterer ihm ebenfalls per SMS mitteilte, dass er auch am War- ten sei und sobald er etwas erfahren habe, er ihn sofort kontaktieren werde. Der Beschuldigte bestätigte, dass diese SMS im Zusammenhang mit dem inkrimi- nierten Heroingeschäft standen (cl. 29 pag. 13.1.5.939; cl. 31 pag. 13.1.6.5.3; …11). Den Telefonkontrollen ist weiter zu entnehmen, dass C. am 16. April 2005 von D. kontaktiert wurde, der sich nach dem Treffen mit dem „Freund“ (B.) er- kundigte, worauf ihm C. sagte, dass er ihn heute treffen werde und jener „dieses Mädchen 11 Jahre alt, oder 12…“ mitnehmen werde (cl. 31 pag. 13.1.6.5.18). Zu diesem Telefongespräch befragt, bestätigte C. bei seiner Schlusseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 3. Februar 2011, dass es sich bei dem darin erwähnten Ausdruck „Mädchen“ um eine Menge von mindestens 10 kg Heroin gehandelt habe (cl. 22 pag. 13.1.1.1370). Aus demselben Gespräch geht sodann hervor, dass es um einen entgeltlichen Erwerb von Drogen ging, wobei D. be- fürchtete, dass es teurer werde, als angenommen, was von C. jedoch verneint wurde (D.: „Mit wie viel hat er den Handel?“ C.: „Gleich.“ … D.: „Er sagt, dass er es erhöhen wird und so…“ C.: „Nein, nein, nein...“) (cl. 31 pag. 13.1.6.5.17-19).

E. 2.3.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit seinem Zwillingsbruder am 16. April 2005 in Rom mindestens 10 kg Heroin

- 13 - unbekannten Reinheitsgehalts entgeltlich erwarb. Zum Reinheitsgehalt des He- roins liegen keine Ermittlungsergebnisse vor. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann indes in Fällen, wie dem vorliegenden, in denen keine Be- täubungsmittel sichergestellt wurden und es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt, von der durchschnittlichen Qualität des Stof- fes ausgegangen werden (BGE 138 IV 100 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_13/2012 vom 19. April 2012, E. 1.3.1, je m.w.H.). Bei 10 kg Heroin mittlerer Qualität ist die Grenze von 12 g reinen Heroins zum mengenmässig schweren Fall bei weitem überschritten. Der Beschuldigte kannte die Art und Menge der Drogen und handelte somit vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmi- lieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefähr- den kann.

E. 2.3.6 Der Beschuldigte hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Kaufs einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG erfüllt. Da die Tat in Italien began- gen wurde, stellt sich indes die Frage, ob diese Bestimmungen vorliegend an- wendbar sind.

E. 2.3.7 Die räumliche Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 aBetmG auf Auslandstaten ist in Art. 19 Ziff. 4 aBetmG geregelt. Gemäss dieser Vorschrift ist nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 aBetmG auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Bege- hungsort strafbar ist.

E. 2.3.8 a) Der Beschuldigte wurde am 7. August 2009 nach der Überstellung von Deutschland in die Schweiz in Untersuchungshaft genommen und befindet sich zur Zeit im vorzeitigen Strafvollzug (Prozessgeschichte, lit. F). Aus welchem Grund sich ein Beschuldigter in der Schweiz befindet, ist irrelevant; es genügt die blosse Anwesenheit von ihm in der Schweiz, unabhängig von deren Veranlas- sung (vgl. BGE 137 IV 33 E. 2.1.3; 116 IV 244 E. 5b).

b) Die negative Bedingung der fehlenden Auslieferung kann grundsätzlich erst dann als erfüllt angesehen werden, wenn die ausländischen Behörden ausdrück- lich auf eine Auslieferung verzichten (BGE 118 IV 416 E. 2a). Dies ist vorliegend der Fall, denn die italienischen Behörden haben das Auslieferungsbegehren zu- rückgezogen (Prozessgeschichte, lit. I).

c) Was die Strafbarkeit der Tat am Begehungsort angeht, so stellte resp. stellt der Kauf von Heroin nach italienischem Recht sowohl zur Tatzeit als auch aktuell eine Straftat dar (aArt. 73 Abs. 1 resp. Art. 73 Abs. 1-bis des Decreto del Presi- dente della Repubblica, 9 ottobre 1990, n. 309, Testo unico delle leggi in materia

- 14 - di disciplina degli stupefacenti e sostanze psicotrope, prevenzione, cura e riabili- tazione dei relativi stati di tossicodipendenza [nachfolgend: I-BetmG]).

d) Bezüglich des Schlechterstellungsverbotes i.S.v. Art. 19 Abs. 4 BetmG (E. 1.2.2b) ergibt sich Folgendes: Die Strafdrohung für qualifizierte Widerhand- lungen gegen das Schweizer Betäubungsmittelgesetz lautet auf Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahren und fakultative – in casu indes nicht zur Anwen- dung kommende (vgl. E. 4.1.2) – Busse bis zu 1 Million Franken (Art. 19 Ziff. 1 al. 9 Satz 2 aBemtG i.V.m. Art. 35 aStGB). Demgegenüber werden in Italien be- reits einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Frei- heitsstrafe von sechs bis zwanzig Jahren und Geldstrafe von EUR 26'000.-- bis EUR 260'000.-- bedroht (Art. 73 Abs. 1 und 1-bis I-BetmG). Vor diesem Hinter- grund steht fest, dass der Beschuldigte in Italien, auch unabhängig vom Vorlie- gen eines Qualifikationsgrundes nach italienischem Betäubungsmittelgesetz, nicht milder bestraft würde.

e) Die Anwendungsvoraussetzungen des Schweizer Betäubungsmittelgesetzes sind demnach in casu gegeben.

E. 2.3.9 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Kaufs einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.

E. 2.4 Anklagepunkt I.2

E. 2.4.1 In diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgewor- fen, er habe vom 27. September bis 14. Oktober 2005 in Italien zusammen mit seinem Zwillingsbruder C. den Kauf einer unbekannten Menge Heroin, mindes- tens aber 12 g reines Heroin übersteigend, beim Heroinlieferanten E. aus Alba- nien organisiert und koordiniert. Der Beschuldigte und sein Zwillingsbruder hät- ten zwecks Erwerbs der Betäubungsmittel eine Anzahlung von EUR 20'000.-- an E. geleistet. In der Folge sei jedoch weder das Heroin geliefert noch die Anzah- lung zurückbezahlt worden.

E. 2.4.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvariante des Anstalten-Treffens zum Kauf von Betäubungsmitteln in men- genmässig qualifizierter Form.

E. 2.4.3 Die Tatbestandsvariante des Anstalten-Treffens (Art. 19 Ziff. 1 al. 6 aBetmG) erfasst den Versuch (im Sinne von Art. 21 ff. aStGB) sowie gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen hinsichtlich der in Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5 aBetmG ge- nannten Handlungsweisen (E. 2.1.1). Blosse Absichten und Pläne erfüllen den

- 15 - Tatbestand noch nicht, ebenso wenig ein bloss theoretisches Abtasten eventuel- ler Möglichkeiten von Drogengeschäften im Gespräch. Anstalten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 aBetmG können nur gegeben sein, wenn sich der Entschluss des Täters in bestimmten Handlungen äussert. Der Anwendungsbereich des Tatbestandes ist auf Fälle beschränkt, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äus- seren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung erkennen lässt (BGE 117 IV 313 E. 1a und d; FINGERHUTH/TSCHURR, Betäubungsmittelgesetz, Kom- mentar, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 19 BetmG N 95 f.).

E. 2.4.4 a) Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 29 pag. 13.1.5.916; …941-943; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …16 f.; …20 f.).

b) C. hat den Sachverhalt, soweit ihn betreffend, ebenfalls eingestanden (cl. 22 pag. 13.1.1.1386-1391).

c) Aus der Telefonüberwachung geht hervor, dass E. am 27. September 2005 dem Beschuldigte Folgendes mitteilte: „Ich muss am Samstag oben sein… wenn die Freunde (gemeint Drogen) oben sind, dann werde ich auch dort sein… Am Ende dieser Woche ist die Arbeit fertig… es gibt kein Problem.“ Anschliessend an dieses Telefonat rief der Beschuldigte seinen Bruder an und orientierte ihn über das mit E. Besprochene. Am nächsten Tag beklagte sich der Beschuldigte bei seinem Bruder über das Verhalten von E.: „Der Typ, wenn er nicht die 20 Tausend Lek (EUR 20'000.--) gibt, zeige ich es ihm. Denn nur mit dem Geld von jenem konnten die Sachen kommen.“ Gleichentags warf der Beschuldigte E. vor, das Geld, das er ihm gegeben habe, nicht zur Bezahlung verwendet zu haben: „…du hast mich ruiniert, du hast nichts für mich gemacht und nichts für dich, du hast meine ganze Arbeiten ruiniert. Das Problem ist, dass ich die Dokumente (gemeint Geld) brauche, denn ich muss die diesen dort geben… ich habe dir das Geld geschickt...“ In einem weiteren Gespräch vom selben Tag beschwerte sich der Beschuldigte erneut bei seinem Zwillingsbruder über E.: „…wenn er mir das Geld per Samstag nicht gibt, machst du ihn am Sonntag fertig…“, worauf er die Zusicherung von C. erhielt (cl. 31 pag. 13.1.6.5.33 f.).

E. 2.4.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit seinem Zwillingsbruder vor dem 28. September 2005 eine Anzahlung von EUR 20'000.-- für den Erwerb einer unbekannten Menge Heroin, mindestens aber – darauf lässt die Höhe der Anzahlung schliessen – 12 g reines Heroin übersteigend, leistete, welches in Italien hätte entgegengenommen werden sol- len. Trotz der geleisteten Anzahlung erhielten der Beschuldigte und sein Zwil- lingsbruder das Heroin nicht. Der Beschuldigte wusste über die Menge Heroin,

- 16 - die hätte geliefert werden sollen, Bescheid und handelte somit vorsätzlich. Auf- grund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Ge- sundheit zahlreicher Personen gefährden kann.

E. 2.4.6 Mit dem dargelegten Verhalten hat der Beschuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Anstalten-Treffens zum Kauf einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und al. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG erfüllt. Da die Tat in Italien begangen wurde, stellt sich indes die Frage, ob diese Bestimmungen vorliegend anwendbar sind.

E. 2.4.7 In Bezug auf die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 aBetmG auf Auslandstaten ist vorab auf E. 2.3.7 zu verweisen. Wie dargelegt, sind die Voraussetzungen des Aufenthaltes in der Schweiz und der fehlenden Auslieferung gegeben (E. 2.3.8a-b). Näher zu prüfen sind die Frage der Straf- barkeit der Tat nach dem Recht des Begehungsortes sowie diejenige des milde- ren Rechts i.S.v. Art. 19 Abs. 4 BetmG.

E. 2.4.8 a) Dem italienischen Betäubungsmittelgesetz ist die Tatbestandsvariante des Anstalten-Treffens nicht zu entnehmen. Indes stellen aArt. 73 Abs. 1 resp. Art. 73 Abs. 1-bis I-BetmG i.V.m. Art. 56 I-StGB den versuchten Kauf von Betäu- bungsmitteln unter Strafe. Der Versuch liegt gemäss Art. 56 Abs. 1 I-StGB vor, wenn der Täter geeignete, unzweideutig auf die Begehung eines Delikts gerich- tete Handlungen vornimmt, die Tat jedoch nicht zu Ende geführt wird oder der Erfolg nicht eintritt. Der Täter muss gemäss der herrschenden Auffassung mit der Ausführung des Delikts begonnen haben (DOLCINI/MARINUCCI, Codice penale commentato, Bd. I, 3. Aufl., Mailand 2011, Art. 56 N 13 ff., m.w.H.). Die Leistung einer Anzahlung für den Erwerb von Drogen stellt fraglos eine für das Zustande- kommen des Kaufs dieser Ware geeignete und darauf gerichtete Handlung dar. Mit der Vornahme derselben hat der Beschuldigte mit der Ausführung der Straf- tat des Kaufs von Betäubungsmitteln begonnen und somit die Schwelle zum Versuch im Sinne von Art. 56 I-StGB überschritten. Die angeklagte Tat ist dem- nach nach italienischem Recht mindestens als Versuch zum Kauf von Betäu- bungsmitteln im Sinne der genannten Bestimmungen strafbar.

b) Bezüglich des Schlechterstellungsverbotes i.S.v. Art. 19 Abs. 4 BetmG (E. 1.2.2b) ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 56 Abs. 2 I-StGB beträgt die Strafe für den Versuch Freiheitsstrafe nicht unter 12 Jahren, wenn die für das vollendete Delikt angedrohte Strafe auf lebenslängliche Freiheitsstrafe lautet; in den übrigen Fällen ist sie um ein bis zwei Drittel zu reduzieren. Vor dem Hinter- grund des oben in E. 2.3.8d Dargelegten erweist sich das italienische Recht da- mit nicht milder als das schweizerische.

- 17 -

c) Die Anwendungsvoraussetzungen des Schweizer Betäubungsmittelgesetzes sind demnach vorliegend gegeben.

E. 2.4.9 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Anstalten-Treffens zum Kauf einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und al. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.

E. 2.5 Anklagepunkt I.3

E. 2.5.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 22./23. September 2005 in Italien von einem nicht identifizierten Lieferanten 1 kg Heroin unbekannten Reinheitsgrades, 12 g reines Heroin übersteigend, für EUR 40'000.-- zwecks Weiterverkaufs erworben und dieses in der Folge in Mailand über Mitbeteiligte einem unbestimmten Kreis von Abnehmern zum entgeltlichen Erwerb angeboten.

E. 2.5.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvarianten des Kaufs, Besitzes und Anbietens von Betäubungsmitteln in mengenmässig qualifizierter Form. Das Gericht überprüft die Handlungsalternati- ve des Kaufs in erster Linie.

E. 2.5.3 Der Beschuldigte akzeptiert den Vorwurf (cl. 29 pag. 13.1.5.916 f.; …943-945; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …8 f.; …16 f.; …20 f.).

E. 2.5.4 Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass der Beschuldigte am 22. September 2005 F. und G. jeweils anwies, sich mit einem Kurier zu treffen und von diesem eine Probe zu übernehmen und zu prüfen („Dorthin wird ein Junge kommen… er trinkt einen Kaffee mit euch, er wird euch wenig geben… schaut die Sachen gut an, gib mir die richtige Antwort und im Laufe dieser Woche werdet ihr die Unter- lagen haben.“; „… es kommt eine Freundin von mir, sie wird dir ein Foto geben.“) (cl. 31 pag. 13.1.6.5.53). Aus weiteren Telefongesprächen zwischen dem Be- schuldigten und F. vom 22. und 23. September 2005 geht hervor, dass die Pro- ben geholt wurden und F. die Qualität der Drogen als sehr gut beurteilte („Alles ok!“; „Es ist sehr gut“) (cl. 31 pag. 13.1.6.5.53; …56; cl. 29 pag. 13.1.5.944). Am

23. September 2005 orientierte der Beschuldigte H. per SMS darüber, dass 1 kg Heroin für EUR 40'000.-- angekommen sei, und forderte sie auf, bei Interesse hinzugehen und die Probe zu nehmen („… es ist dort ein 40-jähriger Mann ange- kommen, er ist gut situiert, um zu heiraten... Wenn er dich interessiert, gehe hin und schau das Foto an.“) (cl. 31 pag. 13.1.6.5.56; cl. 29 pag. 13.1.5.943). In der Folge gibt es einige aufgezeichnete Telefongespräche, deren Inhalt sich um mögliche Käufer dieses Heroins dreht, so z.B. die Telefonate zwischen dem Be- schuldigten und H. vom 24. und 27. September 2005 (H.: „... sie [Käufer] vorher

- 18 - sehen wollen, dann auch alles, es gibt keine Probleme… Wenn es so ist, wie mein Freund [Probe]… Einer hat mir gesagt: sofort für einen.“; der Beschuldigte: „Wenn sie interessiert sind an diesen Dingen, dann sind die Dinge da. Ich sage, dass wenn du 2–3 Punkte [2–3 Tausend Euro] verdienen willst, dann gibt es kei- ne Probleme“ (vgl. zum Ganzen: cl. 31 pag. 13.1.6.5.56-58).

E. 2.5.5 Das Geständnis deckt sich mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung. Be- weismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte am 22./23. September 2005 in Mailand von einem nicht identifizierten Lieferanten Heroinproben durch F. und G. holen und prüfen liess und in der Folge über die genannten Personen sowie H. 1 kg Heroin unbekannten Reinheitsgehalts, sicherlich aber guter Qualität, zum Weiterverkauf anbot. Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass die betref- fenden Drogen in der tatsächlichen Verfügungsmacht des Beschuldigten stan- den. Daran, dass er sie gegen Entgelt erlangt hat, ist aufgrund der in den Tele- fongesprächen genannten Geldsumme (EUR 40'000.--) und des modus operandi des Beschuldigten bei Drogengeschäften, nicht zu zweifeln. Der Beschuldigte kannte die Art und Menge der Drogen und handelte daher vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.

E. 2.5.6 Der Beschuldigte hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Kaufs einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG erfüllt.

E. 2.5.7 Die Anwendungsvoraussetzungen des Schweizer Betäubungsmittelgesetzes auf eine Auslandstat, wie der vorliegenden, sind gegeben (E. 2.3.7-8).

E. 2.5.8 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Kaufs einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.

E. 2.6 Anklagepunkt I.4

E. 2.6.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe zusammen mit seinem Zwillingsbruder C. und D. im Zeitraum vom 25. Juli bis 10. Oktober 2005 die Einfuhr von 9.6 kg Heroingemisch, insgesamt 3.1 kg reinem Heroin, von Ma- zedonien nach Zürich organisiert, wobei der Beschuldigte den Kontakt zwischen seinem Zwillingsbruder und dem Heroinlieferanten I. vermittelt habe, worauf C. das Heroin bei I. vor Ort in Mazedonien erhältlich gemacht habe. Die Heroinku- rierin J. habe das Heroin im Auftrag des Beschuldigten und seines Zwillingsbru- ders in Mazedonien abgeholt und nach Zürich transportiert, wo sie das Heroin K. hätte übergeben sollen. Zur geplanten Übergabe sei es jedoch nicht gekommen,

- 19 - da die Kurierin am 10. Oktober 2005 verhaftet und das Heroin sichergestellt wor- den sei.

E. 2.6.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvariante der Einfuhr von Betäubungsmitteln in mengenmässig qualifizier- ter Form.

E. 2.6.3 Einfuhr ist das tatsächliche Überführen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland in die Schweiz (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 62).

E. 2.6.4 a) Der Beschuldigte ist geständig (cl. 29 pag. 13.1.5.917 f.; …945-953; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …9 f.; …16-21).

b) C. hat den Sachverhalt, soweit ihn betreffend, ebenfalls eingestanden (cl. 22 pag. 13.1.1.1396-1418).

b) Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass der Beschuldigte am 3. Oktober 2005 von seinem Zwillingsbruder über den Abschluss der Verhandlungen mit dem Heroinlieferanten I. orientiert wurde: „Bei I. habe ich die Arbeit richtig ge- macht, Bruder. Er wird dir etwa 10 Lek (gemeint 10 kg Heroin) schicken.“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.93). Am 5. Oktober 2005 teilte der Beschuldigte seinem Zwillings- bruder mit, dass die Kurierin auf dem Weg nach Mazedonien sei (cl. 31 pag. 13.1.6.5.99). Weiter wurde der Beschuldigte am 8. Oktober seitens seines Zwil- lingsbruders über die Abfahrt der Kurierin und die Menge des Heroins orientiert: „Er wird heute losfahren… Es ist ein Junge von 10 Jahren…“ (10 kg Heroin) (cl. 31 pag. 13.1.6.5.110). Am 9. Oktober 2005 informierte C. K. über die bevorste- hende Heroinlieferung: „Es sind… morgen werden dort sein… diese Jungs“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.118).

c) Am 10. Oktober 2005 wurde J. in Zürich verhaftet. Dabei wurden 9.6 kg He- roingemisch mit einem Reinheitsgehalt zwischen 4 und 34%, insgesamt 3.1 kg reines Heroin, sichergestellt (cl. 18 pag. 10.2.1.5, Rückseite).

E. 2.6.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte Anfang Ok- tober 2005 zusammen mit seinem Zwillingsbruder C. das Verbringen von 9.6 kg Heroin mit einem Reinheitsgehalt zwischen 4 bis 34%, insgesamt 3.1 kg reines Heroin, von Mazedonien in die Schweiz durch die Kurierin J. organisierte. Die Drogen wurden vor der Übergabe in Zürich sichergestellt. Der Beschuldigte kannte die Art und Menge der Drogen und handelte daher vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste der Beschuldigte, dass diese Menge Drogen die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.

- 20 -

E. 2.6.6 Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Einfuhr einer qualifizier- ten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.

E. 2.7 Anklagepunkt I.5

E. 2.7.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 24./25. Okto- ber 2005 in Norditalien von L. eine 12 g reines Heroin übersteigende Menge, höchstens brutto 750 g, Heroin unbekannten Reinheitsgrades zu einem unbe- stimmten Preis zwecks Weiterverkaufs erworben.

E. 2.7.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvarianten des Kaufs und des Besitzes von Betäubungsmitteln in men- genmässig qualifizierter Form.

E. 2.7.3 Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig (cl. 29 pag. 13.1.5.917; …954 f.; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …10; …16 f.; …20 f.), bestreitet jedoch, dass das Dro- gengeschäft auch zustande gekommen sei (cl. 86 pag. 86.930.10).

E. 2.7.4 Den Telefonkontrollen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 1. Oktober 2005, von Italien aus telefonierend, L., der sich zu dieser Zeit in Belgien aufhielt, u.a. mitteilte: „… ich habe mit den Leuten geredet. Die Dokumente (gemeint Geld) werden bereit sein, mehr als diejenigen, von denen wir gesprochen haben, und wir schliessen ab für mehr, als das, was wir besprochen haben…“ (cl. 31. Pag. 13.1.6.5.136). Am 6. Oktober 2005 teilte der Beschuldigte L. mit: „… ich muss ein anderes Mal zu dir kommen, um das Foto (gemeint Drogenprobe) zu holen, denn diese haben Unterlagen (Geld) für zwei, drei Jungs (2-3 kg Heroin), aber ich habe kein Foto, das ich ihnen zeigen könnte…“ (cl. 31 Pag. 13.1.6.5.136). In einem weiteren Telefongespräch vom gleichen Tag sagte L. dem Beschuldigten: „Ich habe dort am Ort 750 Euro (gemeint 750 g Rauschgift) und die will ich für 38 (tausend Euro) weggeben, das ist der letzte Preis…“ (cl.

31. Pag. 13.1.6.5.137). Am 12. Oktober 2005 informierte L. den Beschuldigten, dass er „dorthin kommen“ werde, und fragte den Beschuldigten, ob „sie in Ord- nung“, seien, worauf der Beschuldigte sagte: „Ja, ja, sie sind in Ordnung. Sie ha- ben die Dokumente (gemeint Geld) und wir schliessen die Arbeit ab.“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.144). Aus den nachfolgenden Telefongesprächen geht hervor, dass sich die Lieferung verzögerte. Am 21. Oktober 2005 informierte L. den Beschuldigten, dass er unterwegs sei und morgen da sein werde (cl. 31 pag. 13.1.5.6.151). Am nächsten Tag schlug L. dem Beschuldigten vor, sich in Ancona zu treffen (cl. 31 pag. 13.1.6.5.153). Aus den Akten geht sodann hervor, dass L. an diesem Tag in einem Hotel in Ancona von der Polizia Giudiziaria angehalten und durchsucht wurde. Es wurden jedoch keine Betäubungsmittel gefunden (cl. 31 pag.

- 21 - 13.1.6.5.153). Am 24. Oktober 2005 teilte L. dem Beschuldigten mit: „Ich bin da- bei, an ein Treffen mit einer Person zu gehen. Wenn ich es dieser nicht gebe, warte ich auf dich bis morgen Mittag.“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.158). In einem weite- ren Gespräch vom selben Tag orientierte L. den Beschuldigten darüber, dass die anderen die Drogenprobe genommen hätten und dass er auf deren Antwort war- te (cl. 31 pag. 13.1.6.5.159). Am 24. Oktober 2005 teilte L. dem Beschuldigten mit, dass das Geschäft mit den anderen nicht zustande gekommen sei, und wies ihn auf die Möglichkeit hin, das Heroin gegen Entgelt zu übernehmen (cl. 31 pag. 13.1.6.5.159). In einem weiteren Telefongespräch vom selben Tag sagte L. dem Beschuldigten: „Ich habe sie bei einem gelassen. Reise ab, wann du willst, aber da er arbeitet, gib mir einen Tag vorher Bescheid.“ Am 14. November 2005 teilte L. einer gewissen „M.“ mit, dass er vom Beschuldigten, seit dieser in die Schweiz gereist sei, nichts mehr gehört habe (cl. 31 pag. 13.1.6.5.159).

E. 2.7.5 Aus den aufgezeichneten Telefongesprächen und den Aussagen des Beschul- digten geht hervor, dass er mit L. über eine Drogenlieferung verhandelte und dass der Letztgenannte in diesem Zusammenhang aus Belgien nach Italien ge- reist ist. Es fehlen indes Anhaltpunkte dafür und wird vom Beschuldigten bestrit- ten, dass er sich mit L. getroffen, die Drogen übernommen oder das Geld dafür bezahlt hat.

E. 2.7.6 Bei dieser Beweislage kommt einzig ein Schuldspruch wegen Anstalten-Treffens zum Kauf einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und al. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG in Betracht. Da es sich um eine Auslandstat in Italien handelt, stellt sich indes die Frage, ob die Vorausset- zungen für die Anwendung des Schweizer Betäubungsmittelgesetzes (E. 2.3.7) gegeben sind. In concreto ist unter dem Gesichtspunkt der doppelten Strafbar- keit zu prüfen, ob das Handeln des Beschuldigten als Versuch zum Kauf von Be- täubungsmitteln i.S.v. aArt. 73 Abs. 1 resp. Art. 73 Abs. 1-bis I-BetmG i.V.m. Art. 56 I-StGB (E. 2.4.8a) qualifiziert werden kann.

E. 2.7.7 Der Beschuldigte führte mit L. Gespräche über das Verbringen von Betäu- bungsmitteln nach Italien und deren allfällige Übernahme. Darüber hinaus sind keine konkreten, auf den Erwerb von Drogen gerichteten Handlungen des Be- schuldigten nachgewiesen. Mangels solcher Handlungen kann nicht angenom- men werden, dass der Beschuldigte bereits mit der Ausführung der Straftat des Kaufs von Betäubungsmitteln begonnen hätte. Die Schwelle zum strafbaren Ver- such i.S.v. Art. 56 I-StGB wurde demnach vorliegend nicht überschritten.

E. 2.7.8 Da die angeklagte Tat am ausländischen Begehungsort nicht strafbar ist, hat in diesem Anklagepunkt ein Freispruch zu erfolgen (Art. 19 Ziff. 4 aBetmG e contrario).

- 22 -

E. 2.8 Anklagepunkt I.6

E. 2.8.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe vom 8. bis 27. Oktober 2005 zusammen mit C. und D. eine Lieferung von 17.82 kg Heroinge- misch mit einem 50% übersteigenden Reinheitsgrad vom Lieferanten N. von Is- tanbul über Ravenna nach Bottanuco und Locatello in Italien organisiert und ko- ordiniert (Anklageziffer 6.1). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, von diesem Heroin habe er zusammen mit seinem Zwillingsbruder die Einfuhr von 7.931 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt zwischen 53 und 71%, ins- gesamt 4.385 kg reinem Heroin, in die Schweiz durch den Kurier B. organisiert und koordiniert. B. sei am 27. Oktober 2005 nach dem Grenzübertritt in die Schweiz in Brusata di Novazzano angehalten worden, wobei das von ihm mitge- führte Heroin sichergestellt worden sei (Anklageziffer 6.2).

E. 2.8.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten bezüglich des Anklagepunktes 6.1 die Tatvarianten der Beförderung, des Besit- zes und des Kaufs von Betäubungsmitteln in mengenmässig qualifizierter Form, bezüglich des Anklagepunktes 6.2 die Tatvariante der mengenmässig qualifizier- ten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Das Gericht überprüft die Handlungsalterna- tive des Kaufs gemäss Anklagepunkt 6.1 in erster Linie, da in diesem Stadium die angelieferte Ware noch nicht aufgeteilt war.

E. 2.8.3 a) Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 29 pag. 13.1.5.918; …955-962; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …11; …16-21).

b) C. hat den Sachverhalt, soweit ihn betreffend, ebenfalls eingestanden (cl. 22 pag. 13.1.1.1419-1436).

c) Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass der Beschuldigte am 9. Oktober 2005 von Rom aus N. ankündigte, dass sein Zwillingsbruder abreisen und die Anzahlung („Dokumente“) mitbringen würde (cl. 31 pag. 13.1.6.5.169). Gleichen- tags orientierte C. den Beschuldigten, dass 17 kg Heroin („Der Junge ist 17“) kommen würden und sie hierfür wenigstens EUR 25'000.-- („25 Lek“) auftreiben müssten (cl. 31 pag. 13.1.6.5.172). Am 21. Oktober 2005 erinnerte C. den Be- schuldigten daran, dass den Kurieren bei der Ankunft in Ravenna EUR 25'000.-- zu bezahlen seien: „Es braucht etwa 25 Lek, sagte er (N.).“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.174). Am 23. Oktober 2005 orientierte C. den Beschuldigten dar- über, dass der Transport gemäss Angaben von N. drei bis vier Tage beanspru- chen würde und dass das Heroin direkt bei der Übergabe bezahlt werden müsse: „… gerade wenn sie kommen, geben sie dir dieses. Sie müssen diese Dokumen- te mitnehmen… sonst geben sie nichts…“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.176 f.). Im An- schluss an dieses Gespräch bemühte sich der Beschuldigte, EUR 25'000.-- bei

- 23 - G. aufzutreiben: „5'000 Lek liegen drin… 25 werden wir nehmen… 30 werde ich dir geben.“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.180 f.). Am 25. Oktober 2005, um 19.56 Uhr teil- te der Beschuldigte seinem Zwillingsbruder mit, dass D. und B. nach Ravenna gereist seien (cl. 31 pag. 13.1.6.5.190). Gleichentags, um 21.11 Uhr zeigte N. D. an, sein Vertreter erwarte ihn beim Bahnhof von Ravenna (cl. 31 pag. 13.1.6.5.192). Um 21.32 Uhr war das Treffen offensichtlich im Gange, wie der Beschuldigte, der sich zu diesem Zeitpunkt in Ancona befand, seinem Bruder mitteilte (cl. 31 pag. 13.1.6.5.192). Um 22.01 Uhr orientierte der Beschuldigte C. per SMS über den Empfang der Drogen in Ravenna: „Bruder, die Arbeit ist fer- tig.“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.194). Am 26. Oktober 2005 rief der Beschuldigte seinen Bruder an, um zu erfahren, ob der Kurier abgefahren sei, worauf C. darauf hin- wies, dass er ein SMS von B. erhalten und dieser geschrieben habe: „Wir sind nachtsüber unterwegs…“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.194).

d) Am 27. Oktober 2005 wurde B. in der Schweiz verhaftet. Dabei wurden 7.931 kg Heroin mit einem Reinheitsgehalt zwischen 53 und 71 %, total 4.385 kg reines Heroin, sichergestellt (cl. 7 pag. 6.2.2.1 f.; cl. 31 pag. 13.1.6.5.163). Am

28. Oktober 2005 wurde bei den Wohnungsdurchsuchungen von B. in Bottanuco und Locatello das in Italien verbliebene Heroin im Umfang von rund 9.42 kg nicht näher bekannten Reinheitsgehalts sichergestellt (cl. 68 pag. 18.3.1.97).

E. 2.8.4 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte die entgeltli- che Übernahme von ca. 17.35 kg Heroin am 25. Oktober 2005 in Ravenna orga- nisierte, wovon in der Folge 7.931 kg Heroin mit einem Reinheitsgehalt zwischen 53 und 71%, insgesamt 4.385 kg reines Heroin, in der Schweiz sichergestellt wurden. Der Beschuldigte besorgte das nötige Geld und bot D. als ausführende Kraft beim Empfang und der Bezahlung der Drogen auf. Der Beschuldigte kannte die Art und Menge der Drogen und handelte daher vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlrei- cher Personen gefährden kann.

E. 2.8.5 Der Beschuldigte hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Kaufs einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG erfüllt.

E. 2.8.6 Die Anwendungsvoraussetzungen des Schweizer Betäubungsmittelgesetzes auf eine Auslandstat, wie der vorliegenden, sind gegeben (E. 2.3.7-8).

E. 2.8.7 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Kaufs einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.

- 24 -

E. 2.8.8 Wegen der gesondert angeklagten Einfuhr von 7.931 kg Heroin mit einem Rein- heitsgehalt zwischen 53 und 71%, insgesamt 4.385 kg reinem Heroin, in die Schweiz, die ebenfalls erstellt ist, ist kein zusätzlicher Schuldspruch zu fällen, da es sich dabei um eine Tat handelt, die im gleichen Handlungsstrang liegt, wie der vorliegend abgeurteilte Heroinkauf (vgl. E. 2.1.1).

E. 2.9 Anklagepunkt I.7

E. 2.9.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe vom 7. bis 14. Dezember 2005 von Zürich und der Umgebung aus zusammen mit C. Anstalten zum Kauf und zur Einfuhr von 3 kg Heroin unbekannten Reinheitsgehalts, 12 g reines Heroin übersteigend, getroffen, indem er über O. die Übernahme der Be- täubungsmittel in Mailand zwecks direkter Weiterlieferung an den Beschuldigten nach Zürich und Weiterverkaufs an unbekannte Abnehmer organisiert habe. Zu- folge Kurier- und Lieferschwierigkeiten sei es jedoch nicht zur vereinbarten He- roinlieferung gekommen.

E. 2.9.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvariante des Anstalten-Treffens zum Kauf und zur Einfuhr von Betäu- bungsmitteln in mengenmässig qualifizierter Form.

E. 2.9.3 a) Der Beschuldigte akzeptiert den Vorwurf (cl. 29 pag. 13.1.5.920; …962-964; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …11 f.; …16 f.; …20 f.).

b) Den Telefonkontrollen ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte und C. am 7. Dezember 2005 unter anderem über Folgendes unterhielten: C.: „… am Freitag werden drei Freunde kommen… Diesen drei muss ich so schnell wie möglich eine Richtung geben.“ Der Beschuldigte: „…Was für Freunde sind die- se? Diese, die ich will?“ C.: „Von diesen, die du willst, Bruder, aber Gold… Die Dokumente habe ich bei diesem geholt.“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.228 f.). Aus mehre- ren Telefonaten vom selben Tag ergibt sich sodann, dass sich C. und O. zu ei- nem Treffen im Raum Mailand an diesem Tag verabredeten, welches auch zu- stande kam (cl. 31 pag. 13.1.6.5.231-234). Bei einem dieser Telefonate ist ein Hintergrundgespräch aufgezeichnet worden, in welchem C. O. sagt: „Es gibt Lö- sung für diese Arbeit. Diese 3, die bei dir dort kommen werden, werden direkt weggebracht.“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.234). Am 8. Dezember 2005 teilte eine nicht identifizierte Person von einem belgischen Festnetzanschluss aus O. mit: „… die Dinge sind alle in Ordnung gegangen, nur dass wir den Esel (gemeint Kurier) nicht haben, um ihn zu beladen… wenn du mir einen Esel schickst, belade ich ihn mit allen Sachen, die bereit sind…“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.233). Im Weiteren fand am 9. Dezember 2005 ein Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten auf der einen und O. und C. auf der anderen Seite statt. Dessen Inhalt ergibt in-

- 25 - des nichts Erhellendes in Bezug auf das Drogengeschäft (cl. 31 pag. 13.1.6.5.235-238).

E. 2.9.4 Aus den aufgezeichneten Telefongesprächen geht hervor, dass C. um den Er- werb von Drogen über O. bemüht war, welche dieser im Benelux-Raum besorgt hatte. Als Übergabeort war Mailand vorgesehen. Da O. offenbar keinen Kurier für den Transport der Drogen nach Italien hat organisieren können, ist der Drogen- erwerb durch C. gescheitert. Die Telefonkontrollen zeigen zwar, dass der Be- schuldigte über das fragliche Drogengeschäft orientiert war. Sie erbringen jedoch keine beweiskräftigen Erkenntnisse darüber, dass der Beschuldigte vorliegend selbst Handlungen gesetzt hat, die als Anstalten-Treffen zum Betäubungsmittel- handel qualifiziert werden könnten. Die Anerkennung des Vorwurfs durch den Beschuldigten vermag vor diesem Hintergrund alleine keine rechtliche Qualifika- tion herzustellen. Der Beschuldigte ist daher in diesem Anklagepunkt freizuspre- chen.

E. 2.10 Anklagepunkt I.8

E. 2.10.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe vom 8. bis 15. Dezember 2005 zusammen mit C. eine Lieferung von 8.014 kg Heroingemisch, insgesamt 3.545 kg reinem Heroin, vom Lieferanten N. aus der Türkei über Ra- venna, Italien nach Zürich organisiert. Der Beschuldigte und C. hätten erreicht, dass die Kuriere P. und F. EUR 12'000.-- zum Kauf der Drogen nach Ravenna gebracht hätten. Dort sei das Heroin von F. und D. gegen Bezahlung dieser Summe übernommen worden. Das Heroin hätte von D. und F. von Ravenna nach Mailand und von dort nach Zürich transportiert werden sollen. Dazu sei es aber nicht gekommen, weil die Kuriere verhaftet und das Heroin in Italien sicher- gestellt worden sei.

E. 2.10.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvarianten der Beförderung, des Besitzes, des Kaufs und des Anstalten- Treffens zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in mengenmässig qualifizierter Form. Das Gericht prüft letztere Handlungsalternative in erster Linie.

E. 2.10.3 a) Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 29 pag. 13.1.5.920 f.; …964-966; …970-973; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …12; …16 f.; …19-21).

b) C. hat den Sachverhalt, soweit ihn betreffend, ebenfalls eingestanden (cl. 22 pag. 13.1.1.1457-1477).

c) Der Anklagevorwurf wird weiter durch die Aussagen von P. gestützt. Dieser gab in Bezug auf seine Dienste für die Gebrüder A. und C. an, dass er ausser

- 26 - dem Herumkutschieren einmal Geld nach Lugano gebracht habe (cl. 36 pag. 13.2.4.166).

d) Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass C. am 9. Dezember 2005 dem Beschuldigten die Ankunft der Ladung von N. „in 2-3 Tagen“ bestätigte und ihm sagte, dass „12 Lek“ (EUR 12'000.--) gebraucht würden, worauf der Beschuldigte seinem Bruder zusicherte, dass er „dieses schicken“ werde (cl. 31 pag. 13.1.6.5.257 f.; …262). Am 12. Dezember 2005 orientierte C. den Beschuldigten darüber, dass er einen Kurier organisiert habe, der die Drogen zum Beschuldig- ten in die Schweiz bringen würde (C.: „Den Esel habe ich auch gefunden, um di- rekt dort zu kommen...“ Der Beschuldigte: „Wo soll er direkt kommen? Da, zu mir, oder?“ C.: „Ja.“) (cl. 32 pag. 13.1.6.6.1-3). Am 13. Dezember 2005 forderte C. seinen Bruder auf, dafür zu sorgen, dass die Geldkuriere sich rechtzeitig zur Drogenübergabe in Ravenna einfinden: „Und sie sollen schon um sieben Uhr dort sein. Sie sollen diese Sachen mit sich haben… Man braucht vier Stunden von da aus, und bis es dorthin geht…“ (cl. 24 pag. 13.1.1.4.137-139). Etwelche am 13. und 14. Dezember 2005 aufgezeichnete Telefongespräche zeigen so- dann, wie sich der Beschuldigte bei verschiedenen Personen um die Beschaf- fung des für die Finanzierung der Drogenlieferung benötigten Gelds bemühte (cl. 32 pag. 13.1.6.6.8-12). Am 15. Dezember 2005 informierte N. C., dass die Ladung Heroin von seinem Kurier an F. und D. übergeben wurde: „... sag ihm, es ist alles in Ordnung…“ (cl. 32 pag. 13.1.6.6.30).

e) Am 15. Dezember 2005 wurden F. und D. in der Nähe von Lugo in der Provinz Ravenna, Italien verhaftet. Dabei wurden 8.014 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt zwischen 31.9 und 53.5%, insgesamt 3.545 kg reines Heroin, si- chergestellt (cl. 31 pag. 13.1.6.5.239-252).

E. 2.10.4 Das Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Die Er- kenntnisse aus der Telefonkontrolle im Zusammenhang mit den sichergestellten Drogen zeigen in aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte massgeblich an der Organisation des eingeklagten Drogengeschäftes beteiligt war. Er beschaffte das für die Übernahme der Drogen benötigte Geld und schickte es mittels Kuriere nach Italien. Bevor der von C. beauftragte Kurier Drogen – 8.014 kg Heroinge- misch, insgesamt 3.545 kg reines Heroin, – zum Beschuldigten in die Schweiz bringen konnte, wurden diese sichergestellt. Der Beschuldigte kannte die Art und Menge der Drogen und handelte daher vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.

- 27 -

E. 2.10.5 Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen des Anstalten-Treffens zur Einfuhr einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 und al. 6 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG.

E. 2.11 Anklagepunkt I.9

E. 2.11.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe vom 23. bis

27. Dezember 2005 von der Gegend um Zürich aus zusammen mit C. den ent- geltlichen Erwerb von 3 bis 15 kg Heroin nicht näher bekannten Reinheitsgrads,

E. 2.11.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvariante des Anstalten-Treffens zum Kauf von Betäubungsmitteln in men- genmässig qualifizierter Form.

E. 2.11.3 a) Der Beschuldigte akzeptiert den Vorwurf (cl. 29 pag. 13.1.5.921 f.; …973-975; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …13 f.; …16 f.; …20 f.).

b) Den Telefonkontrollen ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte am

23. Dezember 2005 mit O. und C. unterhielt, wobei sich das Gespräch um Fol- gendes drehte: O.: „…falls du damit einverstanden bist, nur sag mir ‚ja, nein‛, damit ich weiss, was ich machen soll… Wegen dieser Offerte.“ … Der Beschul- digte: „Egal, wie es ist, ich werde diese von dir nehmen, weil Q. seine eigene nicht da hat, sicher.“ … O.: „Nein, nein, aber derjenige, der im Spital ist… So viel ich weiss, diese sind von ihm… geh und schaue, was und wie.“ Der Beschuldig- te: „Ja, ich werde dies zuerst schauen, was man machen kann, was man nicht machen kann...“ (cl. 32 pag. 13.1.6.6.34-36). Am 24. Dezember 2005 teilte ein gewisser „R.“ von einem belgischen Mobilnetzanschluss aus O. in Bezug auf die Versorgung mit Rauschgift mit: „Mach dir keine Sorgen, …neben mir sind 15 Do- kumente…“ (cl. 32 pag. 13.1.6.6.47). O. äusserte gegenüber „R.“ die Absicht, die ganze Ladung für sich zu übernehmen: „Wenn es alle sind, blockiere ich sie al- le.“ (cl. 32 pag. 13.1.6.6.48). In einem weiteren Gespräch vom selben Tag wies „R.“ O. an, sich mit S. in Verbindung zu setzen (cl. 32 pag. 13.1.6.6.47). Glei- chentags fand ein Telefongespräch zwischen C. und O. auf der einen und S. auf der anderen Seite statt, bei dem ein Treffen am 25. Dezember 2005 in Mailand zwecks Drogenübernahme abgemacht wurde (S.: „… Und alle Sachen… das heisst, so, wie ich dir gesagt habe. Sie sind seit einer Woche unten. Sie sind alle in Ordnung. ...um mit dir am Flughafen zu treffen…“ O.: „In Mailand?“ S.: „Ja. …15 Mädchen, jedes schöner als das andere, sie sind alle unten.“) (cl. 32 pag.

- 28 - 13.1.6.6.41-43). Am 25. Dezember 2005 teilte C. dem Beschuldigten mit, dass er die Absicht habe, die Drogen, die er von O. übernehmen werde, sofort einem Käufer weiterzugeben: „Weil mir alles geklaut wurde, wollte ich die Nummer von dem dort, wo es sie interessiert, so rede ich mit ihnen, weil ich einen zehnjähri- gen Jungen (10 kg Drogen) habe, und es ist ein guter Junge… ich beende die Arbeit.“ (cl. 30 pag. 13.1.6.6.53). Gleichentags erhielt O. von einem gewissen „T.“ aus Belgien die Nachricht, dass der Kurier dort abgereist sei (cl. 30 pag. 13.1.6.6.53). Aus mehreren am darauffolgenden Tag geführten Telefonge- sprächen ergibt sich sodann, dass O. am 25. Dezember 2005 selbst nach Bel- gien reiste, um Unklarheiten im Zusammenhang mit der Drogenlieferung zu re- geln (cl. 30 pag. 13.1.6.6.54 f.).

E. 2.11.4 Aus den überwachten Telefongesprächen geht hervor, dass C. um den Erwerb von Drogen bemüht war, welche von O. bei nicht bekannten Lieferanten aus dem Benelux-Raum hätten bezogen und nach Mailand transportiert werden müssen. C. beabsichtigte, die Drogen direkt nach der Übernahme einem Käufer weiter- zugeben. Dass die Drogen tatsächlich nach Italien geliefert wurden, ist nicht er- stellt. Die Telefonkontrollen zeigen, dass der Beschuldigte über das fragliche Drogengeschäft orientiert war. Sie erbringen jedoch keine beweiskräftigen Er- kenntnisse darüber, dass der Beschuldigte vorliegend selbst Handlungen gesetzt hat, die als Anstalten-Treffen zum Betäubungsmittelhandel qualifiziert werden könnten. Das erwähnte Telefongespräch vom 23. Dezember 2005 zeigt zwar, dass der Beschuldigte O. die Abnahme von Drogen zusicherte. In diesem Ge- spräch wurden indes offensichtlich mehrere Drogengeschäfte besprochen. Ob das Gespräch auch die verfahrensgegenständliche Heroinlieferung zum Inhalt hatte, bleibt unklar. Aus den übrigen aufgezeichneten Telefonaten ergeben sich keine konkreten Belastungen in Bezug auf den Beschuldigten. Die Anerkennung des Vorwurfs durch den Beschuldigten vermag vor diesem Hintergrund ebenso wenig wie bei Anklagepunkt I.7 einen rechtsgenügenden Schuldbeweis zu erbringen. Der Beschuldigte ist demnach in diesem Anklagepunkt freizuspre- chen.

E. 2.12 Anklagepunkt I.10

E. 2.12.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 15./16. Januar 2006 von der Gegend um Zürich aus zusammen mit dem sich in Mailand befindlichen C. und O. über den Mittelsmann S. den entgeltlichen Erwerb von 1 kg Heroin nicht nä- her bekannten Reinheitsgrads, 12 g reines Heroin übersteigend, vorerst für EUR 20'000.--, dann für EUR 17'000.--, organisiert. Das Heroin sei am 16. Januar 2006 in Mailand an C. und O. ausgeliefert worden. Nach Prüfung auf dessen Qualität, sei es dem Lieferanten zurückgegeben worden, da es von schlechter Qualität gewesen sei.

- 29 -

E. 2.12.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvariante des Anstalten-Treffens zum Kauf von Betäubungsmitteln in men- genmässig qualifizierter Form.

E. 2.12.3 a) Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 29 pag. 13.1.5.922; …975-977; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …14; …16 f.; …20 f.). Mit Bezug auf den Handlungsort gab er an, zur Tatzeit in Zürich gewesen zu sein (cl. 86 pag. 86.930.14).

b) C. hat den Sachverhalt, soweit ihn betreffend, ebenfalls eingestanden. Insbe- sondere bestätigte er die Übernahme von Heroin in Mailand und die Rückgabe desselben zufolge schlechter Qualität. Er habe das Heroin zurückschicken müs- sen. Wenn er es behalten hätte, dann hätte er dafür bezahlen müssen (cl. 22 pag. 13.1.1.1505; cl. 70 pag. 22.2.139).

c) Den aufgezeichneten Telefongesprächen ist zu entnehmen, dass S. am 15. Januar 2006 O. über die Erhältlichkeit von Drogen für EUR 20'000.-- orientierte: „Hör mal zu, mein Freund, die Sachen hast du in der Hand… diejenigen, die du verlangt hast, die sind rausgegangen… es hat, soviel du willst… Ich warne dich, unter 20 geht es nicht.“ (cl. 32 pag. 13.1.6.6.57). Aus einem weiteren Telefonge- spräch vom selben Tag zwischen den Vorgenannten geht hervor, dass auch der Beschuldigte und sein Bruder in dieses Geschäft involviert waren (S.: „Sag dem Zwilling, dass ich es auch dort für die Schweiz erledigt habe.“) (cl. 32 pag. 13.1.6.6.58 f.). Gleichentags wurde der Beschuldigte von O. über die Verfügbar- keit von Heroin guter Qualität („gute Jungs“) in Deutschland orientiert. Der Be- schuldigte bot dabei O. eine ihm vertraute Person für den Drogentransport an (cl. 32 pag. 13.1.6.6.60). In einem weiteren Telefonat vom 15. Januar 2006 orientier- te S. O. über die Qualität und den Preis der Drogen näher: „Die Hälfte kommt gut, und die Hälfte ein wenig so… Weil er hat 2 Sorten gehabt… Deswegen ist es 17 geworden… Dafür muss man 17 bereit haben.“ (cl. 32 pag. 13.1.6.6.61- 63). Gleichentags kündigte der Beschuldigte seinem Bruder an, sich am folgen- den Tag mit einer nicht näher bezeichneten Person zu treffen, und fragte, ob er diese losschicken soll, worauf C. erwiderte, es sei besser, wenn seine Leute, die „dort“ seien, es erledigen würden (cl. 32 pag. 13.1.6.6.64). Am 16. Januar 2006 beklagte sich O. bei S. über die Qualität der angekommenen Drogen: „Es hat gar nichts an dem, nichts, nichts, nichts… gar kein Tropfen, nichts…“ Das Gespräch ging dann zwischen S. und C. weiter, der das Gleiche wiederholte (cl. 32 pag. 13.1.6.6.65 f.). Im Anschluss an dieses Gespräch teilte C. dem Beschuldigten mit, dass er „es“ (Heroin) nach Hause gebracht habe und dass es schlussendlich als „Hurensohn“ festgestellt worden sei, was der Beschuldigte nicht glauben woll- te (cl. 32 pag. 13.1.1.6.67).

- 30 -

E. 2.12.4 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis. Beweismässig ist demnach erstellt, dass C. und O. am 16. Januar 2006 in Mailand eine Heroinlieferung entgegennahmen, dass 1 kg Heroin EUR 17'000.-- kg gekostet hätte, und dass C. vor der Bezahlung die Qualität des He- roins testete und dieses wegen der schlechten Qualität zurückgab. Der Heroin- kauf kam somit mangels korrekter Erfüllung der Sachleistung (vgl. E. 2.3.3) nicht zustande, wurde aber konkret vorbereitet. Die abgehörten Telefongespräche zeigen klar, dass sich der Beschuldigte an der Vorbereitung dieses Geschäfts – unter anderem durch das Anbieten eines Kuriers für den Drogentransport aus Deutschland – massgeblich beteiligte. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmi- lieu wusste der Beschuldigte, dass die Menge Heroin, dessen Kauf beabsichtigt war, die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.

E. 2.12.5 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Anstalten-Treffens zum Kauf einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und al. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.

E. 2.13 Anklagepunkt I.11.1

E. 2.13.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am

22. Dezember 2005 in einer als „Bunker“ benutzten Wohnung in Horgen 400 g Heroin unbestimmten Reinheitsgrades, 12 g reines Heroin übersteigend, ver- packt in Zeitungspapier, übernommen und in eine „Migros“-Tragtasche gesteckt. Anschliessend habe er sich von P. in dessen Personenwagen nach Genf fahren lassen, wo er sich mit U. und einem zweiten, nicht identifizierten Abnehmer ge- troffen, diesen das Heroin übergeben und im Gegenzug das Entgelt hierfür be- kommen habe.

E. 2.13.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvariante des Verkaufs von Betäubungsmitteln in mengenmässig qualifi- zierter Form.

E. 2.13.3 Verkaufen heisst die vertragliche Verpflichtung zur Übergabe von Betäubungs- mitteln gegen Bezahlung des Kaufpreises eingehen. Die Tatvollendung setzt ne- ben dem Vertragsschluss die Übergabe der Drogen an den Käufer voraus (Urteil des Bundesgerichts 6S.234/2003 vom 1. Oktober 2003, E. 2.1, m.w.H.).

E. 2.13.4 a) Der Beschuldigte ist geständig (cl. 29 pag. 13.1.5.922-927; …978 f.; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …15-17; …20 f.).

- 31 -

b) Im Weiteren ist der Anklagesachverhalt von P. bestätigt worden. Nach dessen Angabe soll das vom Beschuldigten mitgeführte Paket ca. 400-500 g schwer ge- wesen sein (cl. 36 pag. 13.2.4.151).

c) Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass der Beschuldigte am 22. Dezem- ber 2005 U. Drogen von besserer Qualität anbot. U. wollte 1 kg haben, worauf der Beschuldigte fragte, ob er ihm, U., vorerst „500 Leke“ (gemeint 500 g Heroin) und später andere 500 bringen könne, was dieser verneinte. In einem weiteren am selben Tag geführten Gespräch wies der Beschuldigte U. an, er solle für ihn „6“ bereit machen. Später gleichentags kündigte der Beschuldigte U. die Liefe- rung an (cl. 28 pag. 13.1.5.524-532).

E. 2.13.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte am

22. Dezember 2005 mindestens 400 g Heroin nach Genf, wohin er sich von P. chauffieren liess, verbrachte und es dort, wie vereinbart, U. gegen Entgelt über- gab. Selbst unter der Annahme, die Ware habe den geringsten mittleren Erfah- rungswert aus den Konfiskationen im Jahre 2005 aufgewiesen, nämlich 16% (Daten der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin; vgl. http://www.sgrm.ch/uploads/media/bm_statistik_cocain_heroin_gehalt_2005_06. pdf), ist die Grenze zum mengenmässig schweren Fall vorliegend deutlich über- schritten. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste der Beschuldigte, dass die Menge des von ihm veräusserten Heroins die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.

E. 2.13.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Verkaufs einer qualifizierten Men- ge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG.

E. 2.14 Anklagepunkt I.11.2

E. 2.14.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 20. Januar, 2./3. sowie 5./6. Februar 2006 aus einer als „Bunker“ benutzten Wohnung in Horgen jeweils 200 g Heroin unbekannten Reinheitsgrades, 12 g reines Heroin übersteigend, durch P. nach Genf verbringen und an nicht näher identifizierbare Abnehmer übergeben lassen.

E. 2.14.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvarianten der Beförderung und des Verschaffens von Betäubungsmitteln in mengenmässig qualifizierter Form. Das Gericht überprüft die letztere Hand- lungsalternative in erster Linie.

- 32 -

E. 2.14.3 Verschaffen ist die Übergabe von Drogen durch einen Mittelsmann (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 71).

E. 2.14.4 a) Der Beschuldigte ist geständig (cl. 29 pag. 13.1.5.922-927; …979 f.; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …15-17; …20 f.).

b) Im Weiteren ist der Anklagesachverhalt von P. bestätigt worden. Gemäss dessen Aussagen habe er bei den Kurierfahrten nach Genf jeweils 200-300 g Heroin transportiert (cl. 36 pag. 13.2.4.166 f.; …177).

c) Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass der Beschuldigte am 20. Januar 2006 einem nicht näher identifizierten V. mitteilte, er habe „400 Leke“ bereit ge- macht. Sein Freund werde vorbeikommen und ihm „diese Sachen“ geben. V. sol- le seine „Freundin“ selber trocknen und erledigen. Auf die Frage des Beschuldig- ten, ob er, V., seinem Freund bei der Rückkehr „etwas“ geben könne, vertröstete ihn V., er werde ihm dieses in höchstens zwei Tagen bereit machen. Daraufhin wies der Beschuldigte V. an, um 13.40 Uhr „dort“ zu sein, womit sich dieser ein- verstanden erklärte (cl. 30 pag. 13.1.6.4.90). Aus den am 24. Januar 2006 zwi- schen dem Beschuldigten und V. geführten Telefongesprächen geht sodann hervor, dass die vereinbarte Lieferung tatsächlich erfolgte und dass V. eine wei- tere Zahlung im Zusammenhang mit dieser Lieferung leisten sollte (cl. 32 pag. 13.1.6.6.69-72). Einem weiteren Telefongespräch ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 1. Februar 2006 V. ankündigte, er werde diesem am nächsten Tag „eine Freundin“ schicken (cl. 32 pag. 13.1.6.6.73). Die Telefonüberwachung hat weiter ergeben, dass V. am 5. Februar 2006 den Beschuldigten wissen liess, dass dieser am nächsten Tag „nach oben“ kommen solle und dass „es“ weniger als das letzte Mal sein solle, womit sich der Beschuldigte einverstanden erklärte. Gleichentags fragte der Beschuldigte V. per SMS an, wie viel dieser ihm morgen wegen „diesen fünfhundert Leke“ geben könne (cl. 30 pag. 13.1.6.4.92-93).

E. 2.14.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte am 20. Ja- nuar, 2./3. sowie 5./6. Februar 2006 hat jeweils mindestens 200 g Heroingemisch durch P. nach Genf transportieren und dort einer Person übergeben lassen. Hin- sichtlich der Qualität der Drogen ist von einem Reinheitsgrad von mindestens 16% auszugehen (vgl. E. 2.13.5). Bei 200 g Heroin dieser Qualität ist die Grenze zum mengenmässig schweren Fall überschritten. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste der Beschuldigte, dass diese Menge die Gesundheit zahl- reicher Personen gefährden kann.

E. 2.14.6 Indem der Beschuldigte bei drei Gelegenheiten vorsätzlich Heroin in den oben angegebenen Mengen durch einen Mittelsmann einem Abnehmer übergeben

- 33 - hat, hat er mehrfach objektiv und subjektiv den Tatbestand des Verschaffens ei- ner qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG erfüllt. Er ist daher in diesem Sinne schuldig zu spre- chen.

E. 2.15 Anklagepunkt I.12.1

E. 2.15.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum zwischen dem

10. Januar und 1. Februar 2006 bei drei nicht genau bestimmbaren Gelegenhei- ten im Gemeindegebiet von Altstätten von W. jeweils ca. 500 g Heroin unbe- stimmten Reinheitsgrades, 12 g reines Heroin übersteigend, gegen Entgelt zwecks Weiterverkaufs erworben, wobei er sich jeweils von P. habe hin und her chauffieren lassen.

E. 2.15.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvarianten des Besitzes und des Kaufs von Betäubungsmitteln in men- genmässig qualifizierter Form. Das Gericht überprüft die letztere Handlungsal- ternative in erster Linie.

E. 2.15.3 a) Der Beschuldigte ist geständig (cl. 29 pag. 13.1.5.927 f., …980 f.; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …15-17; …20 f.).

b) Der Anklagesachverhalt ist ferner von W. bestätigt worden (cl. 30 pag. 13.1.6.4.114-118).

c) Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass der Beschuldigte am 12. Januar 2006 von einer nicht identifizierten Person darüber orientiert wurde, dass er vor- erst „500 Franken“ (gemeint 500 g Heroin) und später, nachdem er „dieses“ weggebracht habe, „die andere“ holen könne (cl. 28 pag. 13.1.5.605). Später am selben Tat verabredeten sich der Beschuldigte und W. zu einem Treffen bei ei- ner Tankstelle in Altstätten, wobei W. ankündigte, er werde in etwa 5 Minuten dort sein (cl. 28 pag. 13.1.5.606). Am 20. Januar 2006 wurde ein weiteres Tref- fen für „morgen oder übermorgen“ verabredet. Der Beschuldigte kündigte dabei W. an, sie würden „diese dort drüben sehr schnell herausholen“ (cl. 28 pag. 13.1.5.607 f.). Am 22. Januar 2006 fragte W. den Beschuldigten per SMS, wo dieser sei. Er warte auf ihn im Lokal. Der Beschuldigte antwortete darauf eben- falls per SMS, er werde in 10 Minuten dort sein (cl. 40 pag. 18.1.1.2.359). Am 24. Januar 2006 verabredeten sich der Beschuldigte und W. zu einem Treffen am Folgetag (cl. 28 pag. 13.1.5.609). Am 26. Januar 2006 teilte sodann der Be- schuldigte W. mit, seine „Freundin“ werde allein kommen, um ihn zu treffen. Auf die Frage von W., ob „der“ losgefahren sei und ob er ihm „eine Flasche Schnaps“ geben solle, antwortete der Beschuldigte, in Kürze werde er (der Freund) dort

- 34 - sein; er, der Beschuldigte, werde „diesen Schnaps“ mit Lust trinken (cl. 30 pag. 13.1.6.4.104-106).

E. 2.15.4 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte mindestens drei Mal in Altstätten Heroingemisch von W. gegen Entgelt erworben hat. Dass es sich dabei jeweils um 500 g Heroin handelte, ergibt sich zum einen aus dem vorstehend erwähnten Telefonat vom 12. Januar 2006, in dem diese Zahl ge- nannt wird. Zum anderen wird dies durch die im Anklagepunkt I.12.2 erstellten Fakten bestätigt. Wie nachstehend dargelegt, beschwerte sich der Beschuldigte, nachdem er am 1. Februar 2006 P. Heroin bei dem im Auftrag des abwesenden W. handelnden X. hatte abholen lassen, das Abgeholte sei „nicht der Standard“, wie „diese anderen“, es seien anstatt der üblichen 500 „Leke“ lediglich deren 380 da (vgl. E. 2.16.3c). Hinsichtlich der Qualität der Drogen ist von einem Reinheits- grad von mindestens 16% auszugehen (vgl. E. 2.13.5). Bei 500 g Heroin dieser Qualität ist die Grenze zum mengenmässig schweren Fall klar überschritten. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste der Beschuldigte, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.

E. 2.15.5 Demnach ist der Beschuldigte des mehrfachen Kaufs einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig zu sprechen.

E. 2.16 Anklagepunkt I.12.2

E. 2.16.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe P. beauftragt, am 1. Februar 2006 in Altstätten von X., der W. in dessen Abwesenheit vertreten habe, 880 g Heroin unbekannten Reinheitsgrades, 12 g reines Heroin übersteigend, für ihn gegen Entgelt zwecks Weiterverkaufs abzuholen, worauf der Beschuldigte dieses He- roin am Abend von P. in Zürich übernommen habe.

E. 2.16.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvarianten des Besitzes und des Kaufs von Betäubungsmitteln in men- genmässig qualifizierter Form. Das Gericht überprüft die letztere Handlungsal- ternative in erster Linie.

E. 2.16.3 a) Der Beschuldigte ist geständig (cl. 29 pag. 13.1.5.929 f., …981; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …15-17; …20 f.).

b) Im Weiteren ist der Anklagesachverhalt von X. und W. bestätigt worden (cl. 30 pag. 13.1.6.4.115 f.; …120-122).

- 35 -

c) Aus der Telefonüberwachung geht hervor, dass W. am 27. Januar 2006 den Beschuldigten per SMS anwies, die von ihm angegebene Nummer anzurufen, um mit seinem Partner zu reden, da er nicht da sein werde. Am 28. Januar 2006 nahm der Beschuldigte Kontakt mit X. auf, der ihm mitteilte, sein Freund sei ab- gereist. Am 31. Januar 2006 fragte der Beschuldigte X. an, ob seine Freundin am nächsten Tag um halb zwölf kommen könne und er, X., dort sein werde, was dieser bejahte. Am 1. Februar 2006 bestätigte X. dem Beschuldigten, dass der Freund da gewesen sei und „es“ geholt habe. Später gleichentags reklamierte der Beschuldigte bei X., dass „einer von diesen Freunden“, die X. seinem Freund gegeben habe, „ein wenig anders gekommen“ sei. „Diese“ sei „3800 Kubik“ ge- wesen, sie sei „nicht ganz in Form“ gewesen, sei „gesundheitlich schlechter“ ge- worden, sei „nicht Standard“, wie „diese anderen“. Es gebe einen grossen Unter- schied. „120 Leke“ würden fehlen. Es seien nur „380 Leke“ da (cl. 30 pag. 13.1.6.4.107-112).

E. 2.16.4 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte am 1. Feb- ruar 2006 Heroin käuflich erwarb, wobei dieses Heroin von P. auf seine Weisung hin in Altstätten bei X. abgeholt und dem Beschuldigten nachher in Zürich über- geben wurde. Was die Menge der vom Beschuldigten erworbenen Drogen anbe- langt, so lässt seine Reklamation im abgehörten Telefongespräch („einer von diesen Freunden“, die X. seinem Freund gegeben habe, sei „anders gekommen“, „120 Leke“ würden fehlen, es seien nur „380 Leke“ da) darauf schliessen, dass es mindestens 2 Pakete à 500 g Heroin hätten sein sollen und dass eines dieser Pakete tatsächlich nur 380 g Heroin enthalten hat. Hinsichtlich der Qualität der Drogen ist von einem Reinheitsgrad von mindestens 16% auszugehen (vgl. E. 2.13.5). Bei 880 g Heroin dieser Qualität ist die Grenze zum mengenmässig schweren Fall klar überschritten. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste der Beschuldigte, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Perso- nen gefährden kann.

E. 2.16.5 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Kaufs einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG.

3. Geldwäscherei

E. 3 Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu bestrafen, abzüg- lich des erstandenen Freiheitsentzugs von 1356 Tagen.

Der Kanton Zürich sei als Vollzugskanton zu bestimmen.

E. 3.1 Im Anklagepunkt II wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last ge- legt:

- 36 - Der Beschuldigte soll in einem unbestimmten Zeitpunkt vor dem 10./13. Februar 2006 P. dazu bestimmt haben, bei einer günstigen Gelegenheit einen Perso- nenwagen der Marke Audi zu erwerben. Daraufhin habe P. am 11. Februar 2006 bei einem Autohändler in Y. einen Personenwagen der Marke Seat Ibiza Turbo Diesel gekauft und diesen am nächsten Tag bei einem anderen Autohändler in Z. gegen einen bereits zuvor avisierten Personenwagen der Marke Audi A8 Quattro eingetauscht, welchen er in der Folge am 13. Februar 2006 auf seinen Namen habe eintragen lassen. Den Kaufpreis von Fr. 11'000.-- für den ersten Personenwagen habe P. in bar mit Noten in der Stückelung von Fr. 100 und Fr. 200 bezahlt, die er zuvor auf Anweisung des Beschuldigten einer in seiner Wohnung in Spreitenbach befindlichen Blechbüchse entnommen hätte. Es soll sich dabei um den Erlös aus den im Anklagepunkt I.11 thematisierten Heroinge- schäften des Beschuldigten gehandelt haben.

E. 3.2 Die Bundesanwaltschaft klagt den Beschuldigten vorliegend der Anstiftung zur einfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 24 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 StGB an. Die Strafverfolgung für diese Straftat verjährt sieben Jahre nach der Tatausführung (Art. 70 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 71 aStGB). Anhaltspunkte für die Annahme einer qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB, für welches Delikt eine Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB) gilt, liegen nicht vor. Die strafbare Handlung erfolgte gemäss Anklage vor dem 10./13. Februar 2006 und ist demnach bereits verjährt. Bei der gegebenen Sach- lage ist das Verfahren hinsichtlich dieses Vorwurfs einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO).

4. Strafzumessung

E. 3.2.21 f.; cl. 29 pag. 13.1.5.986; cl. 86 pag. 86.930.4). Der Beschuldigte ist weder unter seinem richtigen noch unter einem Aliasnamen im schweizerischen oder italienischen Strafregister verzeichnet (cl. 1 pag. 3.2.2; …5-5.1; …9-11).

b) Das Vorleben wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. Der Beschuldigte hat mit dem vollumfänglichen Geständnis die Verantwortung für sein Tun über- nommen. Es sind auch Anzeichen von echter Reue und Bedauern zu finden. So führte er in der Schlusseinvernahme aus, einmal, als er in Bern im Gefängnis gewesen sei, habe er jemanden gehört, der nach Drogen verlangt und geweint habe. Es sei ein Drogenkonsument gewesen. Er, der Beschuldigte, habe sich selten so schlecht gefühlt wie in jener Situation. Wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, alles rückgängig zu machen, was er getan habe, hätte er einen anderen Lebensweg eingeschlagen (cl. 29 pag. 13.1.5.988). Im Schlusswort führte er aus, er schäme sich dafür, was er und sein Bruder getan hätten (cl. 86 pag. 86.920.6). Das Geständnis und die bekundete Reue sind in mittlerem Masse strafmindernd zu berücksichtigen. Zum Verhalten während des Strafverfahrens ist anzumerken, dass während des vorzeitigen Strafantritts in der Justizvollzugs- anstalt Pöschwies eine Disziplinarverfügung gegen den Beschuldigten wegen Besitzes von unerlaubten Kommunikationsmitteln erging (cl. 86 pag. 86.250.10). Ansonsten ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass die Führungsberichte der Haftanstalten positiv lauten (cl. 86 pag. 86.930.6-18).

E. 4 Die mit Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.23 vom 16. Dezember 2009 im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B. eingezogenen und beim Forensi- schen Institut Zürich verwahrten Betäubungsmittel (7.93 kg Heroin) seien der Vernichtung zuzuführen.

E. 4.1.1 Die zur Beurteilung stehenden Taten sind vor Inkrafttreten des neuen Allgemei- nen Teil des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 und der revidierten Bestim- mungen des Betäubungsmittelgesetzes am 1. Juli 2011 begangen worden. Ob altes oder neues Recht anzuwenden ist, richtet sich vorliegend nach der konkret zu ermittelnden Sanktion (vgl. E. 1.2.1). Entscheidend ist, nach welchem Recht der mit der Sanktion verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters milder ist, was sich primär aus der Wahl der Sanktion und sekundär aufgrund all- fälliger Differenzen im Vollzug und im Strafmass ergibt. Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 7.1-7.2.4 m.w.H.).

- 37 -

E. 4.1.2 Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurde der Straf- rahmen von Art. 19 Ziff. 1 al. 9 Satz 2 aBetmG für schwere Fälle nur insofern ge- ändert, als dass die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der Freiheitsstrafe zu verbindenden Busse von maximal einer Million Franken durch die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen zu höchs- tens Fr. 3'000.-- (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB), mithin höchstens Fr. 1'080’000.--, zu verbinden, ersetzt worden ist. Das neue Recht ist nur insoweit strenger, als eine Geldstrafe von über einer Million Franken infrage kommt. Auf eine mögliche kumulative finanzielle Sanktion ist aber vorliegend aufgrund der finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten (E. 4.4.2a) zu verzichten. Das neue Recht ist dem- gegenüber insofern milder, als der Anwendungsbereich des bedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen auf zwei Jahre ausgedehnt, die Möglichkeit eines teilbeding- ten Vollzugs von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren sowie einer bedingten Geld- strafe eingeführt wurde und die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug neu gesetzlich vermutet werden (Art. 42 f. StGB). Da sich aber vor- liegend eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren als angemessen erweisen wird, ist das neue Recht in diesem Sinne nicht milder.

E. 4.1.3 Das am 1. Juli 2011 in Kraft getretene teilrevidierte Betäubungsmittelgesetz ist insofern milder als die zur Tatzeit geltende Fassung dieses Gesetzes, als es eine fakultative Strafmilderung beim Anstalten-Treffen (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG) und bei der qualifizierten Widerhandlung zur Finanzierung des Eigenkonsums des drogenabhängigen Täters (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) sowie die Anwen- dung des für den Täter günstigeren Rechts des ausländischen Begehungsortes (Art. 19 Abs. 4 BetmG) vorsieht. Da die Strafmilderung beim Anstalten-Treffen die anderen Betäubungsmitteldelikte, derentwegen der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, nicht betrifft, bleibt eine allfällige Anwendung des revidierten Betäubungsmittelgesetzes insoweit ohne Einfluss auf den Strafrahmen. Zudem wirkt sich dieser Strafmilderungsgrund auch innerhalb des Strafrahmens prak- tisch nicht aus, da bereits nach altem Recht das leichtere Gewicht der Schuld beim blossen Anstalten-Treffen bei der Strafzumessung mindernd berücksichtigt wurde. Der Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG scheidet wie- derum in casu schon aufgrund der gehandelten grossen Drogenmengen aus, da Handel zum blossen Eigenkonsum in diesem Grössenbereich schlichtweg un- denkbar ist. Zudem wurde vorliegend weder geltend gemacht noch ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte zur Tatzeit drogenabhäng war. Dass die lex-mitior-Regel von Art. 19 Abs. 4 BetmG vorliegend nicht greift, wurde bereits ausgeführt (E. 1.2.2b). Das neue Recht erweist sich demnach in concreto auch insoweit nicht milder als das zur Tatzeit geltende Recht.

- 38 -

E. 4.1.4 Nach dem Gesagten sind vorliegend das Betäubungsmittelgesetz und das Straf- gesetzbuch in ihren bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassungen an- wendbar.

E. 4.2 Der Strafrahmen für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz reicht von einem Jahr bis zum gesetzlich festgelegten Höchstmass für Freiheitsstrafe (20 Jahre). Die zu verhängende Freiheitsstrafe kann mit einer Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden (Art. 19 Ziff. 1 al. 9 Satz 2 aBemtG). Dieser Strafrahmen bildet in Anwendung von Art. 68 aStGB Aus- gangspunkt für die Strafzumessung. Die Tatmehrheit wirkt sich im Sinne dieser Bestimmung strafschärfend aus, darf jedoch zu keiner Überschreitung des ge- setzlich festgelegten Höchstmasses der erwähnten Sanktionen führen.

E. 4.3.1 Gemäss Art. 63 aStGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse. Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbe- sondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Er- folgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise Reue, Ein- sicht, ferner die Strafempfindlichkeit.

E. 4.3.2 Auch bei Betäubungsmitteldelikten ist die Strafe nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht, zu bemessen. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zu- sammen mit den übrigen verschuldensrelevanten Momenten gewertet werden. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad wer- den umso weniger wichtig, je deutlicher der Mengen-Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG überschritten wird. Im Vordergrund stehen die Art und die Qualität des Handelns (zum Ganzen: BGE 132 IV 132 nicht publ. E. 7.4 mit Hinweisen).

- 39 -

E. 4.4.1 a) Hinsichtlich der Tatkomponenten ist erwiesen, dass der Beschuldigte inner- halb einer relativ kurzen Zeitspanne von ca. 10 Monaten wiederholt mit Heroin im gesamthaft untersten zweistelligen Kilogrammbereich reiner Substanz gehandelt bzw. Anstalten dazu getroffen hat, was auf eine Händlerposition von zumeist mittlerer Hierarchiestufe hinweist. Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Be- schuldigte innerhalb einer Gruppierung – bestehend neben ihm und seinem Zwil- lingsbruder aus den von Fall zu Fall beigezogenen Kurieren – tätig war, die zwar nicht sehr professionell war, aber doch einen gewissen Organisationsgrad auf- wies. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Bande im Rechtssinne han- delte oder nicht, ging von der Gruppierung eine erhöhte Gefährlichkeit aus. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war in erster Linie für den Vertrieb der Drogen ge- plant, konnte jedoch insoweit aufgrund ausgebliebener Drogenlieferungen bzw. polizeilichen Einschreitens überwiegend nicht realisiert werden. Beim Erwerb der Drogen trat der Beschuldigte zumeist zwar operativ eher weniger in Erscheinung als sein Zwillingsbruder. Seine diesbezüglichen Tatbeiträge – Beteiligung am Tatentschluss, Beschaffung des für die Bezahlung der Drogen benötigten Gelds, Organisation der Drogentransporte – waren nichtsdestotrotz für die Geschäfts- abwicklung wesentlich. Das Tatmotiv war primär finanzieller und profitorientierter Natur; minimal strafmindernd wirkt sich aus, dass die Taten der familiären Unter- stützung dienten (cl. 29 pag. 13.1.5.982-985; cl. 86 pag. 86.930.16).

b) Im Lichte der dargelegten Faktoren ist von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen.

E. 4.4.2 a) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte der Beschuldigte ein un- auffälliges Leben (cl. 1 pag. 3.2.15-19). Er wurde am 21. August 1977 in Berat in Albanien geboren, wo er mit zwei Brüdern aufwuchs (cl.1 pag. 3.2.17; …21). In Berat besuchte er acht Jahre die Grundschule und danach vier Jahre die Mittel- schule. Danach absolvierte er einen Koch- und einen Maler- und Gipserkurs (cl. 1 pag. 3.2.21). In den 1990er Jahren kam er erstmals in die Schweiz und bean- tragte unter einem falschen Namen Asyl. Nachdem sein Asylantrag abschlägig beschieden worden war, wurde er aus der Schweiz ausgeschafft und lebte in der Folge bei seinen Eltern in Albanien (cl. 1 pag. 3.2.16; cl. 86 pag. 86.930.5). Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (cl. 1 pag. 3.2.17; …21). Er äusserte wiederholt, so auch im Schlusswort, den Wunsch, nach der Haftent- lassung nach Albanien zu seiner Familie zurückzukehren und mit ihr ein „norma- les Leben“ zu führen (cl. 29 pag. 3.1.5.988; cl. 86 pag. 86.920.6; …930.4). Der Beschuldigte ist gesund und konsumiert selber keine illegalen Drogen (cl. 86 pag. 86.250.6).

- 40 - Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Vor der Verhaftung betrieb er in seinem Heimatland zusammen mit seiner Familie ei- nen Kleiderladen und zeitweise ein Café und erwirtschaftete damit ein beschei- denes – nicht näher feststellbares – Einkommen. In der Haftanstalt erzielt er zur Zeit ein monatliches Pekulium von Fr. 730.--, wovon ein Teil auf ein Sperrkonto als Rücklage für die Zeit nach der Haftentlassung einbezahlt wird. Der Beschul- digte verfügt über kein Vermögen, hat aber auch keine Schulden (cl. 1 pag.

E. 4.4.3 In Ansehung der vorstehend erwogenen Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten als schuldangemessen.

E. 4.5.1 Im Rahmen der Strafzumessung sind ebenfalls die Verfahrensdauer und deren Wirkungen auf den Beschuldigten zu berücksichtigen. Das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot ver- pflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Re- geln. Welche Zeitspanne angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzel- falles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die

- 41 - Komplexität des Falles, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Ver- halten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die amtliche Tätigkeit muss dabei sowohl in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität gewürdigt werden. Beim zweiten Kriterium ist zu berücksichtigen, dass die Strafbehörden in einem gleichen Zeitraum üblicherweise mit mehreren Fällen befasst sind, wes- halb gewisse Pausen unvermeidlich sind; das ist hinzunehmen, solange keine unter ihnen stossend lange andauert. Das Beschleunigungsgebot kann selbst dann verletzt sein, wenn die mit der Strafverfolgung betrauten Amtsträger kein Vorwurf trifft, denn der Staat wird nicht entlastet durch unzureichende Kapazitä- ten der Strafverfolgungsbehörden. Verfahrensverzögerungen oder eine überlan- ge Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen des- halb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung. Das Gericht ist verpflich- tet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteil ausdrücklich festzuhal- ten und darzulegen, inwiefern dieser Umstand berücksichtigt wurde (zum Gan- zen BGE 130 IV 54 E. 3.3, m.w.H.).

E. 4.5.2 Das Verfahren hat bis zum heutigen Urteil etwas mehr als sieben Jahre bean- sprucht. In Anbetracht dessen, dass die angeklagte Tätigkeit im Rahmen eines gegen eine Mehrzahl von mutmasslichen Drogenhändlern geführten umfangrei- chen Verfahrens mit internationalen Bezügen untersucht wurde und dass der Beschuldigte zunächst während über dreieinhalb Jahren dem Zugriff der Straf- verfolgungsbehörden entzogen blieb (Prozessgeschichte, lit. B-F), erscheint die Dauer insgesamt zwar nicht übermässig. Objektiv nicht nachvollziehbar ist je- doch die Zeitspanne von über einem Jahr zwischen dem Eingang der Non- Obstat-Erklärung Italiens bei der Bundesanwaltschaft am 24. Oktober 2011 (cl. 68 pag. 18.3.1.387) und der Schlusseinvernahme des Beschuldigten am 14./15. November 2012. Der Beschuldigte hatte bereits bei der Einvernahme vom 8. September 2011 ein Grundsatzgeständnis zu allen Anklagevorwürfen abgelegt. Die übrigen Untersuchungsergebnisse (Einvernahmen der Mitbeteilig- ten, Auswertung der Telefonkontrolle, Sicherstellungen), die zu diesen Vorwürfen führten, lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor. In der Schlusseinvernahme vom 14./15. November 2012 wurden keine neuen Vorwürfe thematisiert. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Dauer des genannten Verfahrensabschnitts nicht mit einer sorgfältigen Sachverhaltsermittlung rechtfertigen. Die insoweit festzustel- lende Verletzung des Beschleunigungsgebots wiegt indes nicht schwer. Insbe- sondere hat sich die Verfahrensverzögerung nicht auf die Dauer des Freiheits- entzugs ausgewirkt. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit bereits im vorzeitigen Strafvollzug befand, weshalb das Verfahren nicht mehr mit der gleichen Priorität voranzutreiben war, wie wenn der Beschul- digte noch in Untersuchungshaft gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist der Ver-

- 42 - letzung des Beschleunigungsgebots mit einer Strafminderung von 3 Monaten Rechnung zu tragen.

E. 4.6 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten zu bestrafen.

E. 4.7 Die ausgestandene Auslieferungs- und Untersuchungshaft von 807 Tagen ist gemäss Art. 69 aStGB auf den Vollzug der Strafe anzurechnen. Hingegen fällt der vorzeitige Strafantritt als vorweggenommener Strafvollzug nicht unter diese Norm (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, a.a.O., Art. 51 StGB N 5).

E. 4.8 Das Gericht muss den Kanton bestimmen, der die Strafe zu vollziehen hat; das Gesetz (Art. 74 Abs. 2 StBOG) verweist auf Art. 31–36 StPO. Dabei handelt es sich um prozessuale Bestimmungen des Gerichtsstandes, welche die Zuständig- keit für das Strafverfahren regeln. Deshalb ist es unter dem Aspekt der Effizienz geboten, diesbezügliche Streitfragen in einem möglichst frühen Zeitpunkt festzu- legen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Der massgebliche Gesichtspunkt bei Tatmehrheit bildet die Schwere des Vorwurfs, subsidiär die Priorität der Ermittlungen (Art. 34 Abs. 1 StPO). Diese Normen sind sachlich auf das Vollzugsstadium nur bedingt zugeschnitten: Es lässt sich zwar argumentieren, dass im Kanton, wo die gravie- rendste Tat verübt wurde, sie auch gesühnt werden soll – auf die Kosten kommt es nicht an, werden sie doch vom Bund getragen (Art. 74 Abs. 4 StBOG). Hat der Beschuldigte jedoch einen Teil der Freiheitsstrafe bereits verbüsst, so spre- chen die Bedürfnisse der Resozialisierung dafür, sie in der gleichen Institution zu Ende zu führen, wenn nicht Schwierigkeiten mit dem Personal oder den Mithäft- lingen für einen Ortswechsel sprechen. Der Gesetzgeber hat es versäumt, in seinem Verweis auch die sinngemässe Anwendung von Art. 38 Abs. 1 StPO auf- zunehmen, welche Regel es erlaubt, aus triftigen Gründen von den starren Ge- richtsstandsvorschriften abzuweichen. Darin liegt ein durch die ratio legis nicht gedecktes Versehen, welches das Gericht nach der Regel von Art. 1 Abs. 2 ZGB zu beheben kompetent ist (BGE 98 Ia 226 E. 4, für das kantonale Prozessrecht). In diesem Fall wird der Beschuldigte voraussichtlich nach nur noch wenigen Mo- naten bedingt vorzeitig aus dem Freiheitsentzug entlassen werden (Art. 86 Abs. 1 StGB). Es liegt daher in seinem wohlverstandenen Interesse, dass die Resozialisierungsbemühungen und die Vorbereitungen auf das bürgerliche Le- ben am gleichen Ort abgeschlossen werden. Deshalb ist der Vollzug dem Kan- ton Zürich zu übertragen, wo er seit längerem einsitzt.

- 43 - 5. Einziehung/Ersatzforderung

E. 5 Die Kosten des Verfahrens seien auf Fr. 25'806.25 festzusetzen und dem Be- schuldigten im Umfang von Fr. 6'500.-- aufzuerlegen. Der Restbetrag sei auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 5.1 Bezüglich der Einziehung/Ersatzforderung ist die Frage des anwendbaren Rechts nicht mehr aufzuwerfen, da sich das alte Recht als im Hinblick auf die Hauptsanktion massgebliche erwies und das Urteil insgesamt auf das gleiche Recht abzustützen ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 und E. 7.4). Dies gilt nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung gleichermassen für Sanktionen und allfällige Nebenstrafen, worunter auch Anordnungen „anderer Massnahmen“ im Sinne von Art. 66–73 StGB (bzw. Art. 57–62 aStGB) zu verstehen sind (BGE 134 IV 82 E. 7.1 und E. 7.4).

E. 5.2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 aStGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Straf- barkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Be- gehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen- stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 58 Abs. 2 aStGB).

E. 5.2.2 Die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung beantragen übereinstimmend die Vernichtung der mit rechtskräftigem Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.23 vom 16. Dezember 2009 in der Strafsache gegen B. eingezogenen 7.93 kg Heroin (cl. 86 pag. 86.920.3; …925.1). Es handelt sich dabei um Betäu- bungsmittel, die im Zusammenhang mit dem vorliegend unter dem Anklagepunkt I.6 beurteilten Sachverhalt sichergestellt wurden (E. 2.8.3d).

E. 5.2.3 Im obgenannten Entscheid ordnete die Strafkammer die Einziehung der fragli- chen Betäubungsmittel und deren Vernichtung nach Abschluss des gesamten Verfahrenskomplexes RAPIDO an (cl. 71 pag. 22.6.435). Eine Anordnung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 aStGB in Bezug auf die hier thematisierten Gegenstän- de liegt somit bereits vor. Die vorliegenden Anträge sind gegenstandslos.

E. 5.3.1 Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine straf- bare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 al. 1 aStGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 al. 1 Halbsatz 1 aStGB). Der Richter kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich

- 44 - uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich be- hindern würde (Art. 59 Ziff. 2 al. 2 aStGB).

E. 5.3.2 Das Gericht hat keine gesicherten Erkenntnisse über die Höhe des Umsatzes, welcher durch die strafbaren Handlungen erzielt worden ist. Der Beschuldigte gab auf Frage, wie viel Geld er aus dem Drogenhandel erzielt habe, zu Protokoll, er habe für die medizinische Behandlung seines Vaters „jedes Mal“ mindestens EUR 10'000–15'000 nach Istanbul geschickt. Einmal habe er eine Bekannte mit Fr. 30'000 nach Istanbul geschickt (cl. 29 pag. 13.1.5.984 f.). Die mittels Betäu- bungsmittelhandels erwirtschafteten Vermögenswerte sind nicht mehr vorhanden (cl. 39 pag. 18.1.1.3.220), weshalb eine Einziehung i.S.v. Art. 59 Ziff. 1 aStGB ausscheidet und lediglich eine Ersatzforderung i.S.v. Art. 59 Ziff. 2 aStGB in Fra- ge kommt. Diese erscheint indessen in Anbetracht der prekären finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten (vgl. E. 4.4.2a) und seiner nach der Haftentlassung zu erwartenden Wegweisung aus der Schweiz von vornherein als uneinbringlich. Das Gericht sieht daher in Anwendung von Art. 59 Ziff. 2 al. 2 aStGB von einer Ersatzforderung ab.

6. Kosten

E. 6 Die Kosten des Verfahrens seien gerichtlich zu bestimmen und in Anwendung von Art. 425 StPO dem Beschuldigten zu erlassen.

E. 6.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidi- gung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Tele- fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 des seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebüh- ren für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren bemessen sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Das neue Reglement findet auch auf Verfah- ren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind (Art. 22 Abs. 3 BStKR).

- 45 -

E. 6.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren Gebühren von Fr. 12'000.-- (Fr. 4'000.-- URA und Fr. 8'000.-- Bundesanwaltschaft) geltend (cl. 86 pag. 86.710.10). Diese bewegen sich innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheinen angemessen. Sie sind daher in der beantragten Höhe festzusetzen.

E. 6.2.2 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR auf Fr. 3'000.--, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR), festzusetzen.

E. 6.2.3 Die Bundesanwaltschaft macht sodann Auslagen in Höhe von Fr. 13'806.25 gel- tend, bestehend im Wesentlichen aus Kosten der Überwachungsmassnahmen (cl. 86 pag. 86.710.1-9). Diese sind nicht zu beanstanden.

E. 6.2.4 Demnach betragen die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidi- gung; vgl. dazu E. 7) total Fr. 28'806.25.

E. 6.3.1 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklä- rung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h., es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 426 StPO N 3).

E. 6.3.2 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Aufklärung der hier zur Verurteilung des Beschuldigten führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenskosten ist damit gegeben. Die Teileinstellung des Verfahrens und der Teilfreispruch rechtfertigen keine Kostenausscheidung, da diesbezüglich kein erkennbarer Mehraufwand entstanden ist. Da im Übrigen ein Schuldspruch erfolgt, hat der Beschuldigte grundsätzlich die Kosten des Verfah- rens gesamthaft zu tragen.

E. 6.4.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N 2; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 425 N 3 f.).

- 46 -

E. 6.4.2 Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (E. 4.4.2a) ist es angezeigt, ihm zur Erleichterung der Resozialisierung nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemes- sen erscheint ein Betrag von Fr. 5'000.--.

7. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

E. 7 August 2009 in Untersuchungshaft genommen (cl. 7 pag. 6.3.1.27-30), aus der er in der Folge am 21. September 2011 in den vorzeitigen Strafvollzug ver- legt wurde (cl. 8 pag. 6.3.1.676-679). Dieser dauert an. G. Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 trennte das URA das Verfahren gegen A. vom Verfahren gegen C. ab (cl. 1 pag. 1.2.7-8). Mit Zwischenbericht vom 22. Dezem- ber 2010 liess das URA das Verfahren gegen A. an die Bundesanwaltschaft übergehen (cl. 1 pag. 2.2-17). H. Mit Datum vom 22. März 2011 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfol- gung gegen A. auf den Tatbestand der Geldwäscherei aus und vereinigte die Strafverfolgung und Beurteilung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (cl. 1 pag. 1.2.9-10; …13-14). I. In der Zwischenzeit reichte die italienische Botschaft in Bern mit diplomatischer Note vom 20. November 2009 das formelle Auslieferungsersuchen vom 11. No- vember 2009 betreffend u.a. A. wegen Betäubungsmitteldelikten ein (cl. 68 pag. 18.3.1.5-7). Auf entsprechende Anfrage der Bundesanwaltschaft vom 13. Sep- tember 2011 gab das italienische Justizministerium am 13. Oktober 2011 eine formelle Non-Obstat-Erklärung im Sinne von Art. 19 Abs. 4 BetmG ab, wonach Italien sich nicht dagegen wendet, dass A. in der Schweiz auch für diejenigen

- 5 - Taten zur Rechenschaft gezogen werden kann, welche er in jenem Land began- gen hat (cl. 68 pag. 18.3.1.373-375; …389-390). J. Am 21. Dezember 2012 verfügte die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen A. wegen in der Voruntersuchung thematisierter Wider- handlung gegen das Ausländergesetz sowie die Einstellung des Verfahrens we- gen bestimmten im Vorverfahren untersuchten Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Kostenauflage zulasten des Beschul- digten (cl. 70 pag. 22.1.1). K. Gleichentags erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 3–7 i.V.m. Ziff. 2 aBetmG und Anstif- tung zur Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 24 StGB (cl. 86 pag. 86.100.1-15). L. Im Rahmen der Prozessvorbereitung edierte das Gericht die Führungsberichte der Strafvollzugsanstalten, in denen A. die Haft erstanden hat (cl. 86 pag. 86.250.1-18). Zudem holte das Gericht beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung eine Rechtsauskunft über die anklagerelevanten italieni- schen Strafbestimmungen ein (cl. 86 pag. 86.420.1, 3; … 680.7-19). M. Am 21. und 22. März 2013 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Par- teien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (cl. 86 pag. 86.920.1-8).

Die Strafkammer erwägt:

1. Vorfragen

E. 7.1 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 7.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. Urteil des Bundesstraf- gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1 m.w.H.). Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4).

E. 7.3 Fürsprecher Matthias Fischer – vom URA am 7. August 2009 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ernannt (cl. 39 pag. 16.4.1.1) – macht einen Ar- beitsaufwand von 189.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (173.5 Stunden) resp. Fr. 100.-- für die Arbeit der Praktikantin (16 Stunden), Reisezeit von 50 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (46 Stunden) resp. Fr. 50.-- für die diesbezüglichen Aufwendungen der Praktikantin (4 Stunden) so- wie Auslagen in Höhe von Fr. 7'928.40 geltend (cl. 86 pag. 86.925.2-21). Die Kostennote des Verteidigers gibt zu keiner Beanstandung Anlass. Gestützt da- rauf ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten auf pauschal Fr. 64'000.-- (inkl. MWST) festzusetzen und von der Eidgenossenschaft auszurichten, wobei die im Vorverfahren geleistete Akontozahlung von Fr. 13'500.-- (cl. 39 pag. 16.4.1.52 f.) in Abzug zu bringen ist.

- 47 -

E. 7.4 Ist der Beschuldigte später dazu imstande, hat er der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz in vollem Umfang zu leisten (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 48 - Die Strafkammer erkennt:

I.

E. 12 g reines Heroin übersteigend, von O. in Mailand organisiert, welches Heroin O. über Mittelsleute bei nicht abschliessend identifizierten Lieferanten aus dem Benelux bezogen hätte. Zufolge äusserer Schwierigkeiten sei es jedoch nicht zur vereinbarten Lieferung und Übernahme der Drogen gekommen.

Dispositiv
  1. Das Verfahren gegen A. wird in Bezug auf den Vorwurf der Anstiftung zur Geldwä- scherei eingestellt.
  2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz in den Anklagepunkten I.5, I.7 und I.9.
  3. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3, 4, 5 und 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG in den übrigen Anklagepunkten.
  4. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten, unter Anrech- nung von 807 Tagen Auslieferungs- und Untersuchungshaft. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).
  5. Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--) werden A. Fr. 5'000.-- auferlegt.
  6. Rechtsanwalt Matthias Fischer wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 64'000.-- (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Er- satz zu leisten, wenn er später dazu imstande ist. II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 22. März 2013 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Sylvia Frei und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT vertreten durch Tobias Kauer, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Matthias Fischer, Gegenstand

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Anstiftung zur Geldwäsche- rei

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2012.48

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei im Anklagepunkt der Anstiftung zur Geldwäscherei infolge Eintritts der Verjährung einzustellen, unter Kostenauflage zulasten des Beschuldigten. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 al. 3–7 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 aBetmG. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu bestrafen, abzüg- lich des erstandenen Freiheitsentzugs von 1356 Tagen.

Der Kanton Zürich sei als Vollzugskanton zu bestimmen. 4. Die mit Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.23 vom 16. Dezember 2009 im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B. eingezogenen und beim Forensi- schen Institut Zürich verwahrten Betäubungsmittel (7.93 kg Heroin) seien der Vernichtung zuzuführen. 5. Die Kosten des Verfahrens seien auf Fr. 25'806.25 festzusetzen und dem Be- schuldigten im Umfang von Fr. 6'500.-- aufzuerlegen. Der Restbetrag sei auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sei abrechnungsgemäss zu ent- schädigen, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 13'500.--.

Anträge der Verteidigung:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei im Anklagepunkt der Anstiftung zur Geldwäscherei einzustellen. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Anklagepunkten I.5, I.7 und I.9. 3. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in den übrigen Anklagepunkten.

- 3 - 4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft ab dem 6. Juli 2009 und des vorzeitigen Strafantritts seit dem 21. September 2011. 5. Die mit Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.23 vom 16. Dezember 2009 im Verfahren gegen B. eingezogenen 7.93 kg Heroin seien zu vernichten. 6. Die Kosten des Verfahrens seien gerichtlich zu bestimmen und in Anwendung von Art. 425 StPO dem Beschuldigten zu erlassen. 7. Das Honorar für die amtliche Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen.

Prozessgeschichte:

A. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden führen seit Ende 2004 die Operation LAST MINUTE gegen einen international agierenden Drogenhändlerring aus vornehmlich albanischstämmigen Drogenhändlern, der auch in der Schweiz aktiv war. Zum ersten Mal traten die Exponenten der italienischen Operation in der Schweiz im Rahmen der in Genf geführten Ermittlungen mit dem Aktionsnamen GRASSE auf, was dort zu mehreren Festnahmen und Sicherstellungen von He- roingemisch im Mehrkilobereich führte. Auf Hinweis der italienischen Guardia di Finanza in Rom eröffnete die Bundesanwaltschaft am 17. August 2005 gegen mehrere, teils unbekannte Personen unter dem Aktionsnamen RAPIDO ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf qualifizierte Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminel- len Organisation. Der Anfangsverdacht auf das Bestehen einer kriminellen Orga- nisation hat sich nicht erhärtet (cl. 1 pag. 1.1.10-11). B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 dehnte die Bundesanwaltschaft das Er- mittlungsverfahren RAPIDO unter anderem auf A. (damals unbekannt) aus (cl. 1 pag. 1.2.1-2). Es bestand der Verdacht, dass sich der Genannte ab 2005 in der Schweiz zusammen mit seinem Zwillingsbruder C. als Hauptdrahtzieher an einer Mehrzahl von Heroingeschäften (mit jeweils qualifizierten Mengen) beteiligte bzw. diese vom Ausland aus organisierte. C. Am 14. August 2006 erliess die Bundesanwaltschaft einen Haftbefehl gegen A. und erteilte dem Bundesamt für Polizei einen Fahndungsauftrag (cl. 7 pag. 6.3.1.1-4).

- 4 - D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 trennte die Bundesanwaltschaft das Verfah- ren gegen A. zufolge unbekannten Aufenthalts vom ursprünglichen Verfahren ab und führte dieses unter dem Operationsnamen RAPIDO 8 weiter (cl. 1 pag. 1.2.3-4). E. Mit Verfügung vom 20. Mai 2009 dehnte das Eidgenössische Untersuchungsrich- teramt (URA) die am 5. Dezember 2008 eröffnete Voruntersuchung gegen C. wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, aus- gehend von einer kriminellen Organisation, auf A. aus (cl. 1 pag. 1.1.42-3; …1.2.5-6). Das von der Bundesanwaltschaft geführte Verfahren gegen den Letztgenannten ging eo ipso in dieser Voruntersuchung auf (cl. 1 pag. 1.2.6.1 f.). F. Am 2. Juli 2009 stellte das URA einen internationalen Haftbefehl aus, aufgrund dessen das Bundesamt für Justiz am 3. Juli 2009 das Justizministerium Baden- Württemberg um Auslieferung von A. an die Schweiz ersuchte (cl. 7 pag. 6.3.1.8- 19). Am 6. Juli 2009 wurde A. in Deutschland in Auslieferungshaft genommen (cl. 7 pag. 6.3.1.22). Nachdem er sich mit einer vereinfachten Auslieferung an die Schweiz einverstanden erklärt hatte, bewilligte das Justizministerium Baden- Württemberg die Auslieferung mit Datum vom 29. Juli 2009 (cl. 7 pag. 6.3.1.25- 26). Nach der Überstellung von Deutschland in die Schweiz wurde A. am

7. August 2009 in Untersuchungshaft genommen (cl. 7 pag. 6.3.1.27-30), aus der er in der Folge am 21. September 2011 in den vorzeitigen Strafvollzug ver- legt wurde (cl. 8 pag. 6.3.1.676-679). Dieser dauert an. G. Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 trennte das URA das Verfahren gegen A. vom Verfahren gegen C. ab (cl. 1 pag. 1.2.7-8). Mit Zwischenbericht vom 22. Dezem- ber 2010 liess das URA das Verfahren gegen A. an die Bundesanwaltschaft übergehen (cl. 1 pag. 2.2-17). H. Mit Datum vom 22. März 2011 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfol- gung gegen A. auf den Tatbestand der Geldwäscherei aus und vereinigte die Strafverfolgung und Beurteilung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (cl. 1 pag. 1.2.9-10; …13-14). I. In der Zwischenzeit reichte die italienische Botschaft in Bern mit diplomatischer Note vom 20. November 2009 das formelle Auslieferungsersuchen vom 11. No- vember 2009 betreffend u.a. A. wegen Betäubungsmitteldelikten ein (cl. 68 pag. 18.3.1.5-7). Auf entsprechende Anfrage der Bundesanwaltschaft vom 13. Sep- tember 2011 gab das italienische Justizministerium am 13. Oktober 2011 eine formelle Non-Obstat-Erklärung im Sinne von Art. 19 Abs. 4 BetmG ab, wonach Italien sich nicht dagegen wendet, dass A. in der Schweiz auch für diejenigen

- 5 - Taten zur Rechenschaft gezogen werden kann, welche er in jenem Land began- gen hat (cl. 68 pag. 18.3.1.373-375; …389-390). J. Am 21. Dezember 2012 verfügte die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen A. wegen in der Voruntersuchung thematisierter Wider- handlung gegen das Ausländergesetz sowie die Einstellung des Verfahrens we- gen bestimmten im Vorverfahren untersuchten Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Kostenauflage zulasten des Beschul- digten (cl. 70 pag. 22.1.1). K. Gleichentags erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 3–7 i.V.m. Ziff. 2 aBetmG und Anstif- tung zur Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 24 StGB (cl. 86 pag. 86.100.1-15). L. Im Rahmen der Prozessvorbereitung edierte das Gericht die Führungsberichte der Strafvollzugsanstalten, in denen A. die Haft erstanden hat (cl. 86 pag. 86.250.1-18). Zudem holte das Gericht beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung eine Rechtsauskunft über die anklagerelevanten italieni- schen Strafbestimmungen ein (cl. 86 pag. 86.420.1, 3; … 680.7-19). M. Am 21. und 22. März 2013 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Par- teien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (cl. 86 pag. 86.920.1-8).

Die Strafkammer erwägt:

1. Vorfragen 1.1 Anwendbares Prozessrecht Das Vorverfahren wurde zum Teil unter altem Prozessrecht (Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 [BStP]) durchgeführt. Die ent- sprechenden Verfahrenshandlungen behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 der seit

1. Januar 2011 in Kraft stehenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom

5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) ihre Gültigkeit.

- 6 - 1.2 Anwendbares materielles Recht 1.2.1 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten fallen allesamt in einen Zeit- raum vor dem 1. Januar 2007. Seither wurden die massgeblichen Strafbestim- mungen geändert, namentlich mit der Revision des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches am 1. Januar 2007 (AS 2006 3459) und der Teilrevision des Bun- desgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotro- pen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) am 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots kommt grund- sätzlich das zum Tatzeitpunkt geltende (materielle) Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 1 StGB). Art. 2 Abs. 2 StGB sieht allerdings vor, dass das neue Recht an- wendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht (lex mitior). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert ei- nen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze und ergibt sich aus dem Zu- sammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils (bzw. des Nebenstrafrechts, in casu des BetmG) und des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches. Zur Ermittlung des milderen Rechts hat der Richter aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Falls nach objektiven Massstäben zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Bei mehreren selbständigen strafbaren Handlungen ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (zum Ganzen BGE 134 IV 82 E. 6.2). 1.2.2 Mit Bezug auf die angeklagten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz ergibt sich Folgendes:

a) Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden die Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes inhaltlich nicht geändert. Es wurden einzig deren Strafdrohungen dem neuen Sanktionensystem angepasst. Wie unter dem Kapitel der Strafzumessung zu zeigen sein wird, wirken sich die betreffenden Änderungen nicht zugunsten des Beschuldigten aus (E. 4.1.2).

b) Mit der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes wurde der Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG terminologisch und strukturell überarbeitet, inhaltlich jedoch nur marginal und vorliegend nicht relevant geändert (vgl. Art. 19 Abs. 1 BetmG; s. auch Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006 [BBl 2006 8573, 8611 f.]). Die Qualifikations- gründe nach Art. 19 Ziff. 2 aBetmG wurden im neuen Recht insoweit geändert,

- 7 - als der Mengenbezug in Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG aufgegeben wurde, da nicht allein die Menge als Kriterium für die stoffinhärente Gesundheitsgefährdung he- rangezogen werden soll, sondern auch andere Risiken in Erwägung zu ziehen sind, und in Art. 19 Abs. 2 lit. d BetmG ein neuer – vorliegend nicht relevanter – Qualifikationsgrund geschaffen wurde; die Qualifikationsgründe der Bandenmäs- sigkeit und der Gewerbsmässigkeit erfuhren teilweise redaktionelle, jedoch keine inhaltlichen Änderungen (BBl 2006 8573, 8612 f.). Die Strafdrohungen des Grund- und des qualifizierten Tatbestandes wurden durch die Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes nicht geändert (vgl. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG/Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG). Die neu in Art. 19 Abs. 3 BetmG vor- gesehene fakultative Strafmilderung wegen der dort genannten Gründe kommt dem Beschuldigten, wie unten (E. 4.1.3) zu zeigen sein wird, nicht zugute. In Bezug auf Auslandstaten sieht Art. 19 Abs. 4 BetmG – im Gegensatz zu Art. 19 Ziff. 4 aBetmG – neu vor, dass das Recht des Begehungsortes anwend- bar ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist. Wird dem Beschuldigten, wie vorliegend, eine Auslandstat vorgeworfen, ist daher nebst anderen – auch im bisherigen Recht vorgesehenen – Voraussetzungen (doppelte Strafbarkeit, An- wesenheit im Inland, fehlende Auslieferung) zu prüfen, ob das ausländische Recht milder ist. Trifft Letzteres zu, kommt das neue Recht als das mildere zur Anwendung. Wie indes im Folgenden (E. 2.3.8d und E. 2.4.8b) zu zeigen sein wird, ist das einschlägige italienische Recht nicht milder. Der Beschuldigte kommt daher nicht in den Genuss des Schlechterstellungsverbotes von Art. 19 Abs. 4 BetmG.

c) Im Ergebnis erweist sich das neue Recht in Bezug auf die angeklagten Betäu- bungsmitteldelikte nicht als lex mitior im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB. Die Beur- teilung der entsprechenden Vorwürfe richtet sich folglich nach dem zur Tatzeit geltenden Recht. 1.2.3 Der bezüglich des Anklagevorwurfs der Anstiftung zur Geldwäscherei massgeb- liche Tatbestand von Art. 305bis StGB wurde durch die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches inhaltlich nicht tangiert. Es wurde lediglich die Straf- drohung dieser Bestimmung an das revidierte Sanktionensystem angepasst, was vorliegend ohne Relevanz ist. Die Anstiftung ist nach geltendem Recht (Art. 24 StGB) gleich geregelt wie nach altem (Art. 24 aStGB). Unverändert blieben so- dann auch die in casu massgeblichen Bestimmungen über die Verfolgungsver- jährung (Art. 70 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 71 aStGB/Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 98 StGB). Die Strafbarkeits- und Strafverfolgungsvoraussetzungen der Anstiftung zur Geldwäscherei sind demnach unter neuem Recht dieselben wie unter altem Recht. Wie sich im Folgenden zeigen wird, wird sich die Frage des milderen Rechts hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs im Rahmen der Strafzumessung

- 8 - nicht mehr stellen. Das neue Recht erweist sich somit auch insoweit nicht milder als das alte. Demzufolge ist die Beurteilung des Anklagevorwurfs der Anstiftung zur Geldwäscherei ebenfalls nach dem zur Zeit der angeklagten Tat in Kraft ge- wesenen Recht vorzunehmen. 1.3 Zuständigkeit 1.3.1 Die sachliche Zuständigkeit richtete sich bis 31. Dezember 2010 nach dem StGB; seit dem 1. Januar 2011 richtet sie sich nach der StPO. Im Falle von Hän- gigkeit, aber noch nicht eröffneter Hauptverhandlung hat das bisher zuständige Gericht die Anklage gegebenenfalls an das neu zuständige Gericht zu überwei- sen (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 450 N 3). Zu prüfen ist also primär die sachliche Zuständigkeit nach neuem Recht. 1.3.2 Das Bundesstrafgericht ist unter anderem sachlich zuständig, Straftaten nach Art. 260ter StGB sowie Verbrechen zu beurteilen, welche von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen, sofern die Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder kantonsübergreifend, und zwar ohne einen eindeutigen Schwerpunkt in einem Kanton, verübt werden (Art. 24 Abs. 1 StPO). Bundeszuständigkeit ist weiter gegeben, wenn die Bundesanwaltschaft in einer Strafsache, in der sowohl Bundes- als auch kantonale Gerichtsbarkeit ge- geben ist, die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden an- ordnet (Art. 26 Abs. 2 StPO). 1.3.3 Vorliegend hat die Bundesanwaltschaft, wie bereits erwähnt (Prozessgeschichte, lit. A und B), das Verfahren wegen Betäubungsmitteldelikten, ausgehend von ei- ner kriminellen Organisation, eröffnet. In der Folge hat sie durch die Verfah- rensausdehnung auf den Straftatbestand der Geldwäscherei eine Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der Bundesbehörden angeordnet (Prozessge- schichte, lit. H). Demnach ist das Bundesstrafgericht für die Beurteilung der vor- liegenden Anklage zuständig, auch wenn das Verfahren mit Bezug auf den die Bundeszuständigkeit begründenden Tatbestand von Art. 260ter StGB nicht wei- tergeführt und insoweit keine Anklage erhoben wurde. Nicht zu hinterfragen ist im heutigen Zeitpunkt, ob die die Bundesgerichtsbarkeit begründenden Erforder- nisse, welche in gleicher Weise auch nach Art. 337 aStGB (in der bis 31. De- zember 2010 geltenden Fassung) galten, im Vorverfahren erfüllt waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Bundesgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung näm- lich nur noch aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Von dieser Rechtsprechung ist auch unter neuem Recht auszugehen.

- 9 - Besonders triftige Gründe, die gegen die Bundesgerichtsbarkeit sprechen wür- den, sind in casu nicht ersichtlich.

2. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1 Rechtliches 2.1.1 Der Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln, vom Sta- dium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten; sogar der Versuch (im Sinne von Art. 21 ff. aStGB) wie auch gewisse qualifizierte Vor- bereitungshandlungen hinsichtlich der in Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5 aBetmG genann- ten Handlungen (u.a. unbefugtes Herstellen, Lagern, Befördern, Einführen, An- bieten, Verkaufen, Vermitteln, Verschaffen, Besitzen, Aufbewahren, Kaufen oder Erlangen von Betäubungsmitteln) werden erfasst und zu selbstständigen Delik- ten (Anstalten-Treffen) mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 130 IV 131 E. 2.1; ALBRECHT, Die Strafbe- stimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19–28 BetmG], 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 BetmG N 143 mit Hinweisen). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tä- tigkeit (TPF 2006 221 E. 2.1.1; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 185; STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, S. 524). Für einen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren tatbestands- mässigen Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist (TPF 2006 221 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 5.2.1 f. mit Hinweisen). Es darf daher keine „Doppelbestrafung“ für verschiedene Handlungen mit denselben, bestimmt umgrenzten Betäubungsmit- teln geben (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2010.31 vom 18. September 2012, E. 3.2.1; SK.2008.14 vom 9. Dezember 2008, E. I.3). 2.1.2 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Die relevante Grenzmenge beträgt für Heroin 12 g und für Kokain 18 g (BGE 109 IV 143 E. 3b); massgeblich ist stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d). Art. 19 Ziff. 2 aBetmG erwähnt neben dem mengen- mässig schweren Fall auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikati- onsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 mit Hinweis).

- 10 - 2.1.3 Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 aBetmG sind nur bei Vorsatz straf- bar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 230 mit Hinweisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der von ihm in tatbe- standsmässiger Weise tangierten Betäubungsmittel. Massgebend dafür ist das Bewusstsein des Täters, dass die von seiner Handlung betroffene Drogenmenge geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in beträchtlichem Ausmasse zu ge- fährden (BGE 104 IV 211 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 233). 2.1.4 Jede der in Art. 19 Ziff. 1 aBetmG aufgeführten Handlungen hat die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter derjenige ist, der in eige- ner Person einen der gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2). Mittäter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, wer sog. „Tatherrschaft“ ausübt, d.h. bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dies ist der Fall, wenn sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 mit Hinweisen; zum Mittäterschaftsbegriff vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, vor Art. 24 StGB N 10 ff.; FORSTER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, vor Art. 24 StGB N 7 ff.). Bei Be- täubungsmitteldelikten ist Täterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken mit einem anderen verübt oder wenn er die Tatausführung anderer durch Planung respektive Schaf- fung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt (vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2008.10 vom 10. September 2008, E. 3.3; SK.2007.15 vom 26. September 2007, E. II.1.4 und SK.2006.14 vom 5. April 2007, E. II.1.5). 2.2 Tatsächliches 2.2.1 Gemäss Anklageschrift hat sich der Beschuldigte an einer Vielzahl von Drogen- geschäften beteiligt und dabei nicht allein gehandelt, sondern im Verein mit an- deren Akteuren. Die Bundesanwaltschaft qualifiziert diese Tätigkeit, mit Aus- nahme der Anklagepunkte I.1./5./11 sowie 12, als bandenmässige sowie hin- sichtlich aller unter Anklagepunkt I. dargestellten Heroingeschäfte auch als men- genmässig qualifizierte und gewebsmässige Tatbegehung (S. 11 der Anklage- schrift). Die Handlung wird in jedem Anklagepunkt durch Auszüge und Zusam- menfassungen von Telefongesprächen beschrieben, welche in den Operationen RAPIDO der Bundeskriminalpolizei, GRASSE der Genfer Strafverfolgungsbe- hörden und LAST MINUTE der italienischen Behörden erhoben worden sind.

- 11 - 2.2.2 Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Taten weitgehend eingestanden. Unter diesen Umständen hat sich das Gericht in erster Linie zu vergewissern, ob das Geständnis mit den Akten übereinstimmt. Das geschieht primär dadurch, dass es die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten prüft, namentlich die zum Geständnis führenden Motive, und sich im Einzelfall vergewissert, dass die zugestandene Handlung der Aktenlage entspricht. Weil diesbezüglich die Proto- kolle aus Telefonabhörungen besondere Bedeutung haben und die dort regist- rierten Gespräche vordergründig Alltägliches betreffen, hintergründig in vielen Fällen mit in flagranti durch die Polizei festgestellten Drogengeschäften eng zu- sammenhängen – zeitlich, örtlich und personell –, kann und muss die Konversa- tion mit einem solchen Vorverständnis entschlüsselt werden. Das gilt insbeson- dere für die in Italien abgewickelten, durch die italienischen Behörden ermittelten Aktivitäten. Eine solche Interpretation des im Wege der Rechtshilfe erlangten Materials der Guardia di Finanza (cl. 68 pag. 18.3.1.8 ff., insbesondere …43 ff.) ist zulässig, weil der allgemeine modus operandi einen engen Zusammenhang mit den in der Schweiz abgeklärten Handlungen aufweist. 2.2.3 Was das Motiv angeht, so sah sich der Beschuldigte einem italienischen Auslie- ferungsersuchen ausgesetzt (cl. 68 pag. 18.3.1.5-7). Offensichtlich im Hinblick darauf entschloss er sich anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2011 vor der Bundesanwaltschaft zu einem umfassenden Geständnis mit Bezug auf alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe (cl. 29 pag. 13.1.5.913 ff.). Diese Geständ- nisbereitschaft umfasste namentlich auch diejenigen Vorwürfe, die die italieni- schen Behörden gegen den Beschuldigten erhoben. Das italienische Recht sieht für Betäubungsmitteldelikte erheblich schwerere Strafen vor als das schweizeri- sche (vgl. E. 2.3.8d und E. 2.4.8b). Der Beschuldigte hatte somit ein natürliches Interesse, durch sein Geständnis einer Strafverfolgung in Italien zu entgehen. Er hat gewiss in Betracht gezogen, in der Schweiz durch sein Geständnis eine im Wege der Asperation (Art. 68 Ziff. 1 al. 1 aStGB) erhöhte Strafe auf sich zu neh- men, um eine strengere, kumulativ verhängte Sanktion in Italien (Art. 73 Abs. 1, Art. 80 Codice penale [nachfolgend: I-StGB]) zu vermeiden (Doppelbestrafungs- verbot nach Art. 54 des Schengener Durchführungsabkommens [SDÜ] vom

19. Juni 1990). Trotz dieser Tatsachen würde der Beschuldigte kaum ein umfas- sendes Geständnis ablegen, wenn die Beweislage für einen Schuldspruch nicht ausreichte. Unter diesen Umständen spricht die in Italien drohende Verfolgung prinzipiell nicht für die Unzuverlässigkeit des Geständnisses. 2.3 Anklagepunkt I.1 2.3.1 Im Anklagepunkt I.1 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 12. bis 16. April 2005 in Italien zusammen mit C. den ent- geltlichen Erwerb von mindestens 10 kg Heroin unbekannten Reinheitsgehalts,

- 12 - 12 g reines Heroin übersteigend, organisiert und koordiniert. Der Beschuldigte und sein Zwillingsbruder hätten die Drogen durch den Kurier B. von einem nicht bekannten Heroinlieferanten in Norditalien abholen und nach Rom verbringen lassen, wo sie dann C. übergeben worden seien. 2.3.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatbestandsvariante des Kaufs von Betäubungsmitteln in mengenmässig qualifizierter Form. 2.3.3 Kauf ist die auf einem Rechtsgeschäft beruhende entgeltliche Erlangung der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel. Zur Tatvollendung ist die Übertragung des Stoffes an den Käufer notwendig (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 83). 2.3.4

a) Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 29 pag. 13.1.5.915; …937-941; cl. 86 pag. 86.930.5-7; …16 f.; …20 f.).

b) C. hat den Sachverhalt, soweit ihn betreffend, ebenfalls eingestanden (cl. 22 pag. 13.1.1.1366-1371).

c) Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass der Beschuldigte am 12. April 2005 seinen Zwillingsbruder per SMS fragte, ob er ihm eine Nachricht schicken werde, worauf Letzterer ihm ebenfalls per SMS mitteilte, dass er auch am War- ten sei und sobald er etwas erfahren habe, er ihn sofort kontaktieren werde. Der Beschuldigte bestätigte, dass diese SMS im Zusammenhang mit dem inkrimi- nierten Heroingeschäft standen (cl. 29 pag. 13.1.5.939; cl. 31 pag. 13.1.6.5.3; …11). Den Telefonkontrollen ist weiter zu entnehmen, dass C. am 16. April 2005 von D. kontaktiert wurde, der sich nach dem Treffen mit dem „Freund“ (B.) er- kundigte, worauf ihm C. sagte, dass er ihn heute treffen werde und jener „dieses Mädchen 11 Jahre alt, oder 12…“ mitnehmen werde (cl. 31 pag. 13.1.6.5.18). Zu diesem Telefongespräch befragt, bestätigte C. bei seiner Schlusseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 3. Februar 2011, dass es sich bei dem darin erwähnten Ausdruck „Mädchen“ um eine Menge von mindestens 10 kg Heroin gehandelt habe (cl. 22 pag. 13.1.1.1370). Aus demselben Gespräch geht sodann hervor, dass es um einen entgeltlichen Erwerb von Drogen ging, wobei D. be- fürchtete, dass es teurer werde, als angenommen, was von C. jedoch verneint wurde (D.: „Mit wie viel hat er den Handel?“ C.: „Gleich.“ … D.: „Er sagt, dass er es erhöhen wird und so…“ C.: „Nein, nein, nein...“) (cl. 31 pag. 13.1.6.5.17-19). 2.3.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit seinem Zwillingsbruder am 16. April 2005 in Rom mindestens 10 kg Heroin

- 13 - unbekannten Reinheitsgehalts entgeltlich erwarb. Zum Reinheitsgehalt des He- roins liegen keine Ermittlungsergebnisse vor. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann indes in Fällen, wie dem vorliegenden, in denen keine Be- täubungsmittel sichergestellt wurden und es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt, von der durchschnittlichen Qualität des Stof- fes ausgegangen werden (BGE 138 IV 100 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_13/2012 vom 19. April 2012, E. 1.3.1, je m.w.H.). Bei 10 kg Heroin mittlerer Qualität ist die Grenze von 12 g reinen Heroins zum mengenmässig schweren Fall bei weitem überschritten. Der Beschuldigte kannte die Art und Menge der Drogen und handelte somit vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmi- lieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefähr- den kann. 2.3.6 Der Beschuldigte hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Kaufs einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG erfüllt. Da die Tat in Italien began- gen wurde, stellt sich indes die Frage, ob diese Bestimmungen vorliegend an- wendbar sind. 2.3.7 Die räumliche Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 aBetmG auf Auslandstaten ist in Art. 19 Ziff. 4 aBetmG geregelt. Gemäss dieser Vorschrift ist nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 aBetmG auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Bege- hungsort strafbar ist. 2.3.8

a) Der Beschuldigte wurde am 7. August 2009 nach der Überstellung von Deutschland in die Schweiz in Untersuchungshaft genommen und befindet sich zur Zeit im vorzeitigen Strafvollzug (Prozessgeschichte, lit. F). Aus welchem Grund sich ein Beschuldigter in der Schweiz befindet, ist irrelevant; es genügt die blosse Anwesenheit von ihm in der Schweiz, unabhängig von deren Veranlas- sung (vgl. BGE 137 IV 33 E. 2.1.3; 116 IV 244 E. 5b).

b) Die negative Bedingung der fehlenden Auslieferung kann grundsätzlich erst dann als erfüllt angesehen werden, wenn die ausländischen Behörden ausdrück- lich auf eine Auslieferung verzichten (BGE 118 IV 416 E. 2a). Dies ist vorliegend der Fall, denn die italienischen Behörden haben das Auslieferungsbegehren zu- rückgezogen (Prozessgeschichte, lit. I).

c) Was die Strafbarkeit der Tat am Begehungsort angeht, so stellte resp. stellt der Kauf von Heroin nach italienischem Recht sowohl zur Tatzeit als auch aktuell eine Straftat dar (aArt. 73 Abs. 1 resp. Art. 73 Abs. 1-bis des Decreto del Presi- dente della Repubblica, 9 ottobre 1990, n. 309, Testo unico delle leggi in materia

- 14 - di disciplina degli stupefacenti e sostanze psicotrope, prevenzione, cura e riabili- tazione dei relativi stati di tossicodipendenza [nachfolgend: I-BetmG]).

d) Bezüglich des Schlechterstellungsverbotes i.S.v. Art. 19 Abs. 4 BetmG (E. 1.2.2b) ergibt sich Folgendes: Die Strafdrohung für qualifizierte Widerhand- lungen gegen das Schweizer Betäubungsmittelgesetz lautet auf Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahren und fakultative – in casu indes nicht zur Anwen- dung kommende (vgl. E. 4.1.2) – Busse bis zu 1 Million Franken (Art. 19 Ziff. 1 al. 9 Satz 2 aBemtG i.V.m. Art. 35 aStGB). Demgegenüber werden in Italien be- reits einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Frei- heitsstrafe von sechs bis zwanzig Jahren und Geldstrafe von EUR 26'000.-- bis EUR 260'000.-- bedroht (Art. 73 Abs. 1 und 1-bis I-BetmG). Vor diesem Hinter- grund steht fest, dass der Beschuldigte in Italien, auch unabhängig vom Vorlie- gen eines Qualifikationsgrundes nach italienischem Betäubungsmittelgesetz, nicht milder bestraft würde.

e) Die Anwendungsvoraussetzungen des Schweizer Betäubungsmittelgesetzes sind demnach in casu gegeben. 2.3.9 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Kaufs einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG. 2.4 Anklagepunkt I.2 2.4.1 In diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgewor- fen, er habe vom 27. September bis 14. Oktober 2005 in Italien zusammen mit seinem Zwillingsbruder C. den Kauf einer unbekannten Menge Heroin, mindes- tens aber 12 g reines Heroin übersteigend, beim Heroinlieferanten E. aus Alba- nien organisiert und koordiniert. Der Beschuldigte und sein Zwillingsbruder hät- ten zwecks Erwerbs der Betäubungsmittel eine Anzahlung von EUR 20'000.-- an E. geleistet. In der Folge sei jedoch weder das Heroin geliefert noch die Anzah- lung zurückbezahlt worden. 2.4.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvariante des Anstalten-Treffens zum Kauf von Betäubungsmitteln in men- genmässig qualifizierter Form. 2.4.3 Die Tatbestandsvariante des Anstalten-Treffens (Art. 19 Ziff. 1 al. 6 aBetmG) erfasst den Versuch (im Sinne von Art. 21 ff. aStGB) sowie gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen hinsichtlich der in Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5 aBetmG ge- nannten Handlungsweisen (E. 2.1.1). Blosse Absichten und Pläne erfüllen den

- 15 - Tatbestand noch nicht, ebenso wenig ein bloss theoretisches Abtasten eventuel- ler Möglichkeiten von Drogengeschäften im Gespräch. Anstalten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 aBetmG können nur gegeben sein, wenn sich der Entschluss des Täters in bestimmten Handlungen äussert. Der Anwendungsbereich des Tatbestandes ist auf Fälle beschränkt, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äus- seren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung erkennen lässt (BGE 117 IV 313 E. 1a und d; FINGERHUTH/TSCHURR, Betäubungsmittelgesetz, Kom- mentar, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 19 BetmG N 95 f.). 2.4.4

a) Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 29 pag. 13.1.5.916; …941-943; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …16 f.; …20 f.).

b) C. hat den Sachverhalt, soweit ihn betreffend, ebenfalls eingestanden (cl. 22 pag. 13.1.1.1386-1391).

c) Aus der Telefonüberwachung geht hervor, dass E. am 27. September 2005 dem Beschuldigte Folgendes mitteilte: „Ich muss am Samstag oben sein… wenn die Freunde (gemeint Drogen) oben sind, dann werde ich auch dort sein… Am Ende dieser Woche ist die Arbeit fertig… es gibt kein Problem.“ Anschliessend an dieses Telefonat rief der Beschuldigte seinen Bruder an und orientierte ihn über das mit E. Besprochene. Am nächsten Tag beklagte sich der Beschuldigte bei seinem Bruder über das Verhalten von E.: „Der Typ, wenn er nicht die 20 Tausend Lek (EUR 20'000.--) gibt, zeige ich es ihm. Denn nur mit dem Geld von jenem konnten die Sachen kommen.“ Gleichentags warf der Beschuldigte E. vor, das Geld, das er ihm gegeben habe, nicht zur Bezahlung verwendet zu haben: „…du hast mich ruiniert, du hast nichts für mich gemacht und nichts für dich, du hast meine ganze Arbeiten ruiniert. Das Problem ist, dass ich die Dokumente (gemeint Geld) brauche, denn ich muss die diesen dort geben… ich habe dir das Geld geschickt...“ In einem weiteren Gespräch vom selben Tag beschwerte sich der Beschuldigte erneut bei seinem Zwillingsbruder über E.: „…wenn er mir das Geld per Samstag nicht gibt, machst du ihn am Sonntag fertig…“, worauf er die Zusicherung von C. erhielt (cl. 31 pag. 13.1.6.5.33 f.). 2.4.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit seinem Zwillingsbruder vor dem 28. September 2005 eine Anzahlung von EUR 20'000.-- für den Erwerb einer unbekannten Menge Heroin, mindestens aber – darauf lässt die Höhe der Anzahlung schliessen – 12 g reines Heroin übersteigend, leistete, welches in Italien hätte entgegengenommen werden sol- len. Trotz der geleisteten Anzahlung erhielten der Beschuldigte und sein Zwil- lingsbruder das Heroin nicht. Der Beschuldigte wusste über die Menge Heroin,

- 16 - die hätte geliefert werden sollen, Bescheid und handelte somit vorsätzlich. Auf- grund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Ge- sundheit zahlreicher Personen gefährden kann. 2.4.6 Mit dem dargelegten Verhalten hat der Beschuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Anstalten-Treffens zum Kauf einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und al. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG erfüllt. Da die Tat in Italien begangen wurde, stellt sich indes die Frage, ob diese Bestimmungen vorliegend anwendbar sind. 2.4.7 In Bezug auf die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 aBetmG auf Auslandstaten ist vorab auf E. 2.3.7 zu verweisen. Wie dargelegt, sind die Voraussetzungen des Aufenthaltes in der Schweiz und der fehlenden Auslieferung gegeben (E. 2.3.8a-b). Näher zu prüfen sind die Frage der Straf- barkeit der Tat nach dem Recht des Begehungsortes sowie diejenige des milde- ren Rechts i.S.v. Art. 19 Abs. 4 BetmG. 2.4.8

a) Dem italienischen Betäubungsmittelgesetz ist die Tatbestandsvariante des Anstalten-Treffens nicht zu entnehmen. Indes stellen aArt. 73 Abs. 1 resp. Art. 73 Abs. 1-bis I-BetmG i.V.m. Art. 56 I-StGB den versuchten Kauf von Betäu- bungsmitteln unter Strafe. Der Versuch liegt gemäss Art. 56 Abs. 1 I-StGB vor, wenn der Täter geeignete, unzweideutig auf die Begehung eines Delikts gerich- tete Handlungen vornimmt, die Tat jedoch nicht zu Ende geführt wird oder der Erfolg nicht eintritt. Der Täter muss gemäss der herrschenden Auffassung mit der Ausführung des Delikts begonnen haben (DOLCINI/MARINUCCI, Codice penale commentato, Bd. I, 3. Aufl., Mailand 2011, Art. 56 N 13 ff., m.w.H.). Die Leistung einer Anzahlung für den Erwerb von Drogen stellt fraglos eine für das Zustande- kommen des Kaufs dieser Ware geeignete und darauf gerichtete Handlung dar. Mit der Vornahme derselben hat der Beschuldigte mit der Ausführung der Straf- tat des Kaufs von Betäubungsmitteln begonnen und somit die Schwelle zum Versuch im Sinne von Art. 56 I-StGB überschritten. Die angeklagte Tat ist dem- nach nach italienischem Recht mindestens als Versuch zum Kauf von Betäu- bungsmitteln im Sinne der genannten Bestimmungen strafbar.

b) Bezüglich des Schlechterstellungsverbotes i.S.v. Art. 19 Abs. 4 BetmG (E. 1.2.2b) ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 56 Abs. 2 I-StGB beträgt die Strafe für den Versuch Freiheitsstrafe nicht unter 12 Jahren, wenn die für das vollendete Delikt angedrohte Strafe auf lebenslängliche Freiheitsstrafe lautet; in den übrigen Fällen ist sie um ein bis zwei Drittel zu reduzieren. Vor dem Hinter- grund des oben in E. 2.3.8d Dargelegten erweist sich das italienische Recht da- mit nicht milder als das schweizerische.

- 17 -

c) Die Anwendungsvoraussetzungen des Schweizer Betäubungsmittelgesetzes sind demnach vorliegend gegeben. 2.4.9 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Anstalten-Treffens zum Kauf einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und al. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG. 2.5 Anklagepunkt I.3 2.5.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 22./23. September 2005 in Italien von einem nicht identifizierten Lieferanten 1 kg Heroin unbekannten Reinheitsgrades, 12 g reines Heroin übersteigend, für EUR 40'000.-- zwecks Weiterverkaufs erworben und dieses in der Folge in Mailand über Mitbeteiligte einem unbestimmten Kreis von Abnehmern zum entgeltlichen Erwerb angeboten. 2.5.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvarianten des Kaufs, Besitzes und Anbietens von Betäubungsmitteln in mengenmässig qualifizierter Form. Das Gericht überprüft die Handlungsalternati- ve des Kaufs in erster Linie. 2.5.3 Der Beschuldigte akzeptiert den Vorwurf (cl. 29 pag. 13.1.5.916 f.; …943-945; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …8 f.; …16 f.; …20 f.). 2.5.4 Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass der Beschuldigte am 22. September 2005 F. und G. jeweils anwies, sich mit einem Kurier zu treffen und von diesem eine Probe zu übernehmen und zu prüfen („Dorthin wird ein Junge kommen… er trinkt einen Kaffee mit euch, er wird euch wenig geben… schaut die Sachen gut an, gib mir die richtige Antwort und im Laufe dieser Woche werdet ihr die Unter- lagen haben.“; „… es kommt eine Freundin von mir, sie wird dir ein Foto geben.“) (cl. 31 pag. 13.1.6.5.53). Aus weiteren Telefongesprächen zwischen dem Be- schuldigten und F. vom 22. und 23. September 2005 geht hervor, dass die Pro- ben geholt wurden und F. die Qualität der Drogen als sehr gut beurteilte („Alles ok!“; „Es ist sehr gut“) (cl. 31 pag. 13.1.6.5.53; …56; cl. 29 pag. 13.1.5.944). Am

23. September 2005 orientierte der Beschuldigte H. per SMS darüber, dass 1 kg Heroin für EUR 40'000.-- angekommen sei, und forderte sie auf, bei Interesse hinzugehen und die Probe zu nehmen („… es ist dort ein 40-jähriger Mann ange- kommen, er ist gut situiert, um zu heiraten... Wenn er dich interessiert, gehe hin und schau das Foto an.“) (cl. 31 pag. 13.1.6.5.56; cl. 29 pag. 13.1.5.943). In der Folge gibt es einige aufgezeichnete Telefongespräche, deren Inhalt sich um mögliche Käufer dieses Heroins dreht, so z.B. die Telefonate zwischen dem Be- schuldigten und H. vom 24. und 27. September 2005 (H.: „... sie [Käufer] vorher

- 18 - sehen wollen, dann auch alles, es gibt keine Probleme… Wenn es so ist, wie mein Freund [Probe]… Einer hat mir gesagt: sofort für einen.“; der Beschuldigte: „Wenn sie interessiert sind an diesen Dingen, dann sind die Dinge da. Ich sage, dass wenn du 2–3 Punkte [2–3 Tausend Euro] verdienen willst, dann gibt es kei- ne Probleme“ (vgl. zum Ganzen: cl. 31 pag. 13.1.6.5.56-58). 2.5.5 Das Geständnis deckt sich mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung. Be- weismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte am 22./23. September 2005 in Mailand von einem nicht identifizierten Lieferanten Heroinproben durch F. und G. holen und prüfen liess und in der Folge über die genannten Personen sowie H. 1 kg Heroin unbekannten Reinheitsgehalts, sicherlich aber guter Qualität, zum Weiterverkauf anbot. Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass die betref- fenden Drogen in der tatsächlichen Verfügungsmacht des Beschuldigten stan- den. Daran, dass er sie gegen Entgelt erlangt hat, ist aufgrund der in den Tele- fongesprächen genannten Geldsumme (EUR 40'000.--) und des modus operandi des Beschuldigten bei Drogengeschäften, nicht zu zweifeln. Der Beschuldigte kannte die Art und Menge der Drogen und handelte daher vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann. 2.5.6 Der Beschuldigte hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Kaufs einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG erfüllt. 2.5.7 Die Anwendungsvoraussetzungen des Schweizer Betäubungsmittelgesetzes auf eine Auslandstat, wie der vorliegenden, sind gegeben (E. 2.3.7-8). 2.5.8 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Kaufs einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG. 2.6 Anklagepunkt I.4 2.6.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe zusammen mit seinem Zwillingsbruder C. und D. im Zeitraum vom 25. Juli bis 10. Oktober 2005 die Einfuhr von 9.6 kg Heroingemisch, insgesamt 3.1 kg reinem Heroin, von Ma- zedonien nach Zürich organisiert, wobei der Beschuldigte den Kontakt zwischen seinem Zwillingsbruder und dem Heroinlieferanten I. vermittelt habe, worauf C. das Heroin bei I. vor Ort in Mazedonien erhältlich gemacht habe. Die Heroinku- rierin J. habe das Heroin im Auftrag des Beschuldigten und seines Zwillingsbru- ders in Mazedonien abgeholt und nach Zürich transportiert, wo sie das Heroin K. hätte übergeben sollen. Zur geplanten Übergabe sei es jedoch nicht gekommen,

- 19 - da die Kurierin am 10. Oktober 2005 verhaftet und das Heroin sichergestellt wor- den sei. 2.6.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvariante der Einfuhr von Betäubungsmitteln in mengenmässig qualifizier- ter Form. 2.6.3 Einfuhr ist das tatsächliche Überführen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland in die Schweiz (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 62). 2.6.4

a) Der Beschuldigte ist geständig (cl. 29 pag. 13.1.5.917 f.; …945-953; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …9 f.; …16-21).

b) C. hat den Sachverhalt, soweit ihn betreffend, ebenfalls eingestanden (cl. 22 pag. 13.1.1.1396-1418).

b) Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass der Beschuldigte am 3. Oktober 2005 von seinem Zwillingsbruder über den Abschluss der Verhandlungen mit dem Heroinlieferanten I. orientiert wurde: „Bei I. habe ich die Arbeit richtig ge- macht, Bruder. Er wird dir etwa 10 Lek (gemeint 10 kg Heroin) schicken.“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.93). Am 5. Oktober 2005 teilte der Beschuldigte seinem Zwillings- bruder mit, dass die Kurierin auf dem Weg nach Mazedonien sei (cl. 31 pag. 13.1.6.5.99). Weiter wurde der Beschuldigte am 8. Oktober seitens seines Zwil- lingsbruders über die Abfahrt der Kurierin und die Menge des Heroins orientiert: „Er wird heute losfahren… Es ist ein Junge von 10 Jahren…“ (10 kg Heroin) (cl. 31 pag. 13.1.6.5.110). Am 9. Oktober 2005 informierte C. K. über die bevorste- hende Heroinlieferung: „Es sind… morgen werden dort sein… diese Jungs“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.118).

c) Am 10. Oktober 2005 wurde J. in Zürich verhaftet. Dabei wurden 9.6 kg He- roingemisch mit einem Reinheitsgehalt zwischen 4 und 34%, insgesamt 3.1 kg reines Heroin, sichergestellt (cl. 18 pag. 10.2.1.5, Rückseite). 2.6.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte Anfang Ok- tober 2005 zusammen mit seinem Zwillingsbruder C. das Verbringen von 9.6 kg Heroin mit einem Reinheitsgehalt zwischen 4 bis 34%, insgesamt 3.1 kg reines Heroin, von Mazedonien in die Schweiz durch die Kurierin J. organisierte. Die Drogen wurden vor der Übergabe in Zürich sichergestellt. Der Beschuldigte kannte die Art und Menge der Drogen und handelte daher vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste der Beschuldigte, dass diese Menge Drogen die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.

- 20 - 2.6.6 Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Einfuhr einer qualifizier- ten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG. 2.7 Anklagepunkt I.5 2.7.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 24./25. Okto- ber 2005 in Norditalien von L. eine 12 g reines Heroin übersteigende Menge, höchstens brutto 750 g, Heroin unbekannten Reinheitsgrades zu einem unbe- stimmten Preis zwecks Weiterverkaufs erworben. 2.7.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvarianten des Kaufs und des Besitzes von Betäubungsmitteln in men- genmässig qualifizierter Form. 2.7.3 Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig (cl. 29 pag. 13.1.5.917; …954 f.; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …10; …16 f.; …20 f.), bestreitet jedoch, dass das Dro- gengeschäft auch zustande gekommen sei (cl. 86 pag. 86.930.10). 2.7.4 Den Telefonkontrollen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 1. Oktober 2005, von Italien aus telefonierend, L., der sich zu dieser Zeit in Belgien aufhielt, u.a. mitteilte: „… ich habe mit den Leuten geredet. Die Dokumente (gemeint Geld) werden bereit sein, mehr als diejenigen, von denen wir gesprochen haben, und wir schliessen ab für mehr, als das, was wir besprochen haben…“ (cl. 31. Pag. 13.1.6.5.136). Am 6. Oktober 2005 teilte der Beschuldigte L. mit: „… ich muss ein anderes Mal zu dir kommen, um das Foto (gemeint Drogenprobe) zu holen, denn diese haben Unterlagen (Geld) für zwei, drei Jungs (2-3 kg Heroin), aber ich habe kein Foto, das ich ihnen zeigen könnte…“ (cl. 31 Pag. 13.1.6.5.136). In einem weiteren Telefongespräch vom gleichen Tag sagte L. dem Beschuldigten: „Ich habe dort am Ort 750 Euro (gemeint 750 g Rauschgift) und die will ich für 38 (tausend Euro) weggeben, das ist der letzte Preis…“ (cl.

31. Pag. 13.1.6.5.137). Am 12. Oktober 2005 informierte L. den Beschuldigten, dass er „dorthin kommen“ werde, und fragte den Beschuldigten, ob „sie in Ord- nung“, seien, worauf der Beschuldigte sagte: „Ja, ja, sie sind in Ordnung. Sie ha- ben die Dokumente (gemeint Geld) und wir schliessen die Arbeit ab.“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.144). Aus den nachfolgenden Telefongesprächen geht hervor, dass sich die Lieferung verzögerte. Am 21. Oktober 2005 informierte L. den Beschuldigten, dass er unterwegs sei und morgen da sein werde (cl. 31 pag. 13.1.5.6.151). Am nächsten Tag schlug L. dem Beschuldigten vor, sich in Ancona zu treffen (cl. 31 pag. 13.1.6.5.153). Aus den Akten geht sodann hervor, dass L. an diesem Tag in einem Hotel in Ancona von der Polizia Giudiziaria angehalten und durchsucht wurde. Es wurden jedoch keine Betäubungsmittel gefunden (cl. 31 pag.

- 21 - 13.1.6.5.153). Am 24. Oktober 2005 teilte L. dem Beschuldigten mit: „Ich bin da- bei, an ein Treffen mit einer Person zu gehen. Wenn ich es dieser nicht gebe, warte ich auf dich bis morgen Mittag.“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.158). In einem weite- ren Gespräch vom selben Tag orientierte L. den Beschuldigten darüber, dass die anderen die Drogenprobe genommen hätten und dass er auf deren Antwort war- te (cl. 31 pag. 13.1.6.5.159). Am 24. Oktober 2005 teilte L. dem Beschuldigten mit, dass das Geschäft mit den anderen nicht zustande gekommen sei, und wies ihn auf die Möglichkeit hin, das Heroin gegen Entgelt zu übernehmen (cl. 31 pag. 13.1.6.5.159). In einem weiteren Telefongespräch vom selben Tag sagte L. dem Beschuldigten: „Ich habe sie bei einem gelassen. Reise ab, wann du willst, aber da er arbeitet, gib mir einen Tag vorher Bescheid.“ Am 14. November 2005 teilte L. einer gewissen „M.“ mit, dass er vom Beschuldigten, seit dieser in die Schweiz gereist sei, nichts mehr gehört habe (cl. 31 pag. 13.1.6.5.159). 2.7.5 Aus den aufgezeichneten Telefongesprächen und den Aussagen des Beschul- digten geht hervor, dass er mit L. über eine Drogenlieferung verhandelte und dass der Letztgenannte in diesem Zusammenhang aus Belgien nach Italien ge- reist ist. Es fehlen indes Anhaltpunkte dafür und wird vom Beschuldigten bestrit- ten, dass er sich mit L. getroffen, die Drogen übernommen oder das Geld dafür bezahlt hat. 2.7.6 Bei dieser Beweislage kommt einzig ein Schuldspruch wegen Anstalten-Treffens zum Kauf einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und al. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG in Betracht. Da es sich um eine Auslandstat in Italien handelt, stellt sich indes die Frage, ob die Vorausset- zungen für die Anwendung des Schweizer Betäubungsmittelgesetzes (E. 2.3.7) gegeben sind. In concreto ist unter dem Gesichtspunkt der doppelten Strafbar- keit zu prüfen, ob das Handeln des Beschuldigten als Versuch zum Kauf von Be- täubungsmitteln i.S.v. aArt. 73 Abs. 1 resp. Art. 73 Abs. 1-bis I-BetmG i.V.m. Art. 56 I-StGB (E. 2.4.8a) qualifiziert werden kann. 2.7.7 Der Beschuldigte führte mit L. Gespräche über das Verbringen von Betäu- bungsmitteln nach Italien und deren allfällige Übernahme. Darüber hinaus sind keine konkreten, auf den Erwerb von Drogen gerichteten Handlungen des Be- schuldigten nachgewiesen. Mangels solcher Handlungen kann nicht angenom- men werden, dass der Beschuldigte bereits mit der Ausführung der Straftat des Kaufs von Betäubungsmitteln begonnen hätte. Die Schwelle zum strafbaren Ver- such i.S.v. Art. 56 I-StGB wurde demnach vorliegend nicht überschritten. 2.7.8 Da die angeklagte Tat am ausländischen Begehungsort nicht strafbar ist, hat in diesem Anklagepunkt ein Freispruch zu erfolgen (Art. 19 Ziff. 4 aBetmG e contrario).

- 22 - 2.8 Anklagepunkt I.6 2.8.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe vom 8. bis 27. Oktober 2005 zusammen mit C. und D. eine Lieferung von 17.82 kg Heroinge- misch mit einem 50% übersteigenden Reinheitsgrad vom Lieferanten N. von Is- tanbul über Ravenna nach Bottanuco und Locatello in Italien organisiert und ko- ordiniert (Anklageziffer 6.1). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, von diesem Heroin habe er zusammen mit seinem Zwillingsbruder die Einfuhr von 7.931 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt zwischen 53 und 71%, ins- gesamt 4.385 kg reinem Heroin, in die Schweiz durch den Kurier B. organisiert und koordiniert. B. sei am 27. Oktober 2005 nach dem Grenzübertritt in die Schweiz in Brusata di Novazzano angehalten worden, wobei das von ihm mitge- führte Heroin sichergestellt worden sei (Anklageziffer 6.2). 2.8.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten bezüglich des Anklagepunktes 6.1 die Tatvarianten der Beförderung, des Besit- zes und des Kaufs von Betäubungsmitteln in mengenmässig qualifizierter Form, bezüglich des Anklagepunktes 6.2 die Tatvariante der mengenmässig qualifizier- ten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Das Gericht überprüft die Handlungsalterna- tive des Kaufs gemäss Anklagepunkt 6.1 in erster Linie, da in diesem Stadium die angelieferte Ware noch nicht aufgeteilt war. 2.8.3

a) Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 29 pag. 13.1.5.918; …955-962; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …11; …16-21).

b) C. hat den Sachverhalt, soweit ihn betreffend, ebenfalls eingestanden (cl. 22 pag. 13.1.1.1419-1436).

c) Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass der Beschuldigte am 9. Oktober 2005 von Rom aus N. ankündigte, dass sein Zwillingsbruder abreisen und die Anzahlung („Dokumente“) mitbringen würde (cl. 31 pag. 13.1.6.5.169). Gleichen- tags orientierte C. den Beschuldigten, dass 17 kg Heroin („Der Junge ist 17“) kommen würden und sie hierfür wenigstens EUR 25'000.-- („25 Lek“) auftreiben müssten (cl. 31 pag. 13.1.6.5.172). Am 21. Oktober 2005 erinnerte C. den Be- schuldigten daran, dass den Kurieren bei der Ankunft in Ravenna EUR 25'000.-- zu bezahlen seien: „Es braucht etwa 25 Lek, sagte er (N.).“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.174). Am 23. Oktober 2005 orientierte C. den Beschuldigten dar- über, dass der Transport gemäss Angaben von N. drei bis vier Tage beanspru- chen würde und dass das Heroin direkt bei der Übergabe bezahlt werden müsse: „… gerade wenn sie kommen, geben sie dir dieses. Sie müssen diese Dokumen- te mitnehmen… sonst geben sie nichts…“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.176 f.). Im An- schluss an dieses Gespräch bemühte sich der Beschuldigte, EUR 25'000.-- bei

- 23 - G. aufzutreiben: „5'000 Lek liegen drin… 25 werden wir nehmen… 30 werde ich dir geben.“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.180 f.). Am 25. Oktober 2005, um 19.56 Uhr teil- te der Beschuldigte seinem Zwillingsbruder mit, dass D. und B. nach Ravenna gereist seien (cl. 31 pag. 13.1.6.5.190). Gleichentags, um 21.11 Uhr zeigte N. D. an, sein Vertreter erwarte ihn beim Bahnhof von Ravenna (cl. 31 pag. 13.1.6.5.192). Um 21.32 Uhr war das Treffen offensichtlich im Gange, wie der Beschuldigte, der sich zu diesem Zeitpunkt in Ancona befand, seinem Bruder mitteilte (cl. 31 pag. 13.1.6.5.192). Um 22.01 Uhr orientierte der Beschuldigte C. per SMS über den Empfang der Drogen in Ravenna: „Bruder, die Arbeit ist fer- tig.“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.194). Am 26. Oktober 2005 rief der Beschuldigte seinen Bruder an, um zu erfahren, ob der Kurier abgefahren sei, worauf C. darauf hin- wies, dass er ein SMS von B. erhalten und dieser geschrieben habe: „Wir sind nachtsüber unterwegs…“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.194).

d) Am 27. Oktober 2005 wurde B. in der Schweiz verhaftet. Dabei wurden 7.931 kg Heroin mit einem Reinheitsgehalt zwischen 53 und 71 %, total 4.385 kg reines Heroin, sichergestellt (cl. 7 pag. 6.2.2.1 f.; cl. 31 pag. 13.1.6.5.163). Am

28. Oktober 2005 wurde bei den Wohnungsdurchsuchungen von B. in Bottanuco und Locatello das in Italien verbliebene Heroin im Umfang von rund 9.42 kg nicht näher bekannten Reinheitsgehalts sichergestellt (cl. 68 pag. 18.3.1.97). 2.8.4 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte die entgeltli- che Übernahme von ca. 17.35 kg Heroin am 25. Oktober 2005 in Ravenna orga- nisierte, wovon in der Folge 7.931 kg Heroin mit einem Reinheitsgehalt zwischen 53 und 71%, insgesamt 4.385 kg reines Heroin, in der Schweiz sichergestellt wurden. Der Beschuldigte besorgte das nötige Geld und bot D. als ausführende Kraft beim Empfang und der Bezahlung der Drogen auf. Der Beschuldigte kannte die Art und Menge der Drogen und handelte daher vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlrei- cher Personen gefährden kann. 2.8.5 Der Beschuldigte hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Kaufs einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG erfüllt. 2.8.6 Die Anwendungsvoraussetzungen des Schweizer Betäubungsmittelgesetzes auf eine Auslandstat, wie der vorliegenden, sind gegeben (E. 2.3.7-8). 2.8.7 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Kaufs einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.

- 24 - 2.8.8 Wegen der gesondert angeklagten Einfuhr von 7.931 kg Heroin mit einem Rein- heitsgehalt zwischen 53 und 71%, insgesamt 4.385 kg reinem Heroin, in die Schweiz, die ebenfalls erstellt ist, ist kein zusätzlicher Schuldspruch zu fällen, da es sich dabei um eine Tat handelt, die im gleichen Handlungsstrang liegt, wie der vorliegend abgeurteilte Heroinkauf (vgl. E. 2.1.1). 2.9 Anklagepunkt I.7 2.9.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe vom 7. bis 14. Dezember 2005 von Zürich und der Umgebung aus zusammen mit C. Anstalten zum Kauf und zur Einfuhr von 3 kg Heroin unbekannten Reinheitsgehalts, 12 g reines Heroin übersteigend, getroffen, indem er über O. die Übernahme der Be- täubungsmittel in Mailand zwecks direkter Weiterlieferung an den Beschuldigten nach Zürich und Weiterverkaufs an unbekannte Abnehmer organisiert habe. Zu- folge Kurier- und Lieferschwierigkeiten sei es jedoch nicht zur vereinbarten He- roinlieferung gekommen. 2.9.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvariante des Anstalten-Treffens zum Kauf und zur Einfuhr von Betäu- bungsmitteln in mengenmässig qualifizierter Form. 2.9.3

a) Der Beschuldigte akzeptiert den Vorwurf (cl. 29 pag. 13.1.5.920; …962-964; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …11 f.; …16 f.; …20 f.).

b) Den Telefonkontrollen ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte und C. am 7. Dezember 2005 unter anderem über Folgendes unterhielten: C.: „… am Freitag werden drei Freunde kommen… Diesen drei muss ich so schnell wie möglich eine Richtung geben.“ Der Beschuldigte: „…Was für Freunde sind die- se? Diese, die ich will?“ C.: „Von diesen, die du willst, Bruder, aber Gold… Die Dokumente habe ich bei diesem geholt.“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.228 f.). Aus mehre- ren Telefonaten vom selben Tag ergibt sich sodann, dass sich C. und O. zu ei- nem Treffen im Raum Mailand an diesem Tag verabredeten, welches auch zu- stande kam (cl. 31 pag. 13.1.6.5.231-234). Bei einem dieser Telefonate ist ein Hintergrundgespräch aufgezeichnet worden, in welchem C. O. sagt: „Es gibt Lö- sung für diese Arbeit. Diese 3, die bei dir dort kommen werden, werden direkt weggebracht.“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.234). Am 8. Dezember 2005 teilte eine nicht identifizierte Person von einem belgischen Festnetzanschluss aus O. mit: „… die Dinge sind alle in Ordnung gegangen, nur dass wir den Esel (gemeint Kurier) nicht haben, um ihn zu beladen… wenn du mir einen Esel schickst, belade ich ihn mit allen Sachen, die bereit sind…“ (cl. 31 pag. 13.1.6.5.233). Im Weiteren fand am 9. Dezember 2005 ein Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten auf der einen und O. und C. auf der anderen Seite statt. Dessen Inhalt ergibt in-

- 25 - des nichts Erhellendes in Bezug auf das Drogengeschäft (cl. 31 pag. 13.1.6.5.235-238). 2.9.4 Aus den aufgezeichneten Telefongesprächen geht hervor, dass C. um den Er- werb von Drogen über O. bemüht war, welche dieser im Benelux-Raum besorgt hatte. Als Übergabeort war Mailand vorgesehen. Da O. offenbar keinen Kurier für den Transport der Drogen nach Italien hat organisieren können, ist der Drogen- erwerb durch C. gescheitert. Die Telefonkontrollen zeigen zwar, dass der Be- schuldigte über das fragliche Drogengeschäft orientiert war. Sie erbringen jedoch keine beweiskräftigen Erkenntnisse darüber, dass der Beschuldigte vorliegend selbst Handlungen gesetzt hat, die als Anstalten-Treffen zum Betäubungsmittel- handel qualifiziert werden könnten. Die Anerkennung des Vorwurfs durch den Beschuldigten vermag vor diesem Hintergrund alleine keine rechtliche Qualifika- tion herzustellen. Der Beschuldigte ist daher in diesem Anklagepunkt freizuspre- chen. 2.10 Anklagepunkt I.8 2.10.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe vom 8. bis 15. Dezember 2005 zusammen mit C. eine Lieferung von 8.014 kg Heroingemisch, insgesamt 3.545 kg reinem Heroin, vom Lieferanten N. aus der Türkei über Ra- venna, Italien nach Zürich organisiert. Der Beschuldigte und C. hätten erreicht, dass die Kuriere P. und F. EUR 12'000.-- zum Kauf der Drogen nach Ravenna gebracht hätten. Dort sei das Heroin von F. und D. gegen Bezahlung dieser Summe übernommen worden. Das Heroin hätte von D. und F. von Ravenna nach Mailand und von dort nach Zürich transportiert werden sollen. Dazu sei es aber nicht gekommen, weil die Kuriere verhaftet und das Heroin in Italien sicher- gestellt worden sei. 2.10.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvarianten der Beförderung, des Besitzes, des Kaufs und des Anstalten- Treffens zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in mengenmässig qualifizierter Form. Das Gericht prüft letztere Handlungsalternative in erster Linie. 2.10.3 a) Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 29 pag. 13.1.5.920 f.; …964-966; …970-973; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …12; …16 f.; …19-21).

b) C. hat den Sachverhalt, soweit ihn betreffend, ebenfalls eingestanden (cl. 22 pag. 13.1.1.1457-1477).

c) Der Anklagevorwurf wird weiter durch die Aussagen von P. gestützt. Dieser gab in Bezug auf seine Dienste für die Gebrüder A. und C. an, dass er ausser

- 26 - dem Herumkutschieren einmal Geld nach Lugano gebracht habe (cl. 36 pag. 13.2.4.166).

d) Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass C. am 9. Dezember 2005 dem Beschuldigten die Ankunft der Ladung von N. „in 2-3 Tagen“ bestätigte und ihm sagte, dass „12 Lek“ (EUR 12'000.--) gebraucht würden, worauf der Beschuldigte seinem Bruder zusicherte, dass er „dieses schicken“ werde (cl. 31 pag. 13.1.6.5.257 f.; …262). Am 12. Dezember 2005 orientierte C. den Beschuldigten darüber, dass er einen Kurier organisiert habe, der die Drogen zum Beschuldig- ten in die Schweiz bringen würde (C.: „Den Esel habe ich auch gefunden, um di- rekt dort zu kommen...“ Der Beschuldigte: „Wo soll er direkt kommen? Da, zu mir, oder?“ C.: „Ja.“) (cl. 32 pag. 13.1.6.6.1-3). Am 13. Dezember 2005 forderte C. seinen Bruder auf, dafür zu sorgen, dass die Geldkuriere sich rechtzeitig zur Drogenübergabe in Ravenna einfinden: „Und sie sollen schon um sieben Uhr dort sein. Sie sollen diese Sachen mit sich haben… Man braucht vier Stunden von da aus, und bis es dorthin geht…“ (cl. 24 pag. 13.1.1.4.137-139). Etwelche am 13. und 14. Dezember 2005 aufgezeichnete Telefongespräche zeigen so- dann, wie sich der Beschuldigte bei verschiedenen Personen um die Beschaf- fung des für die Finanzierung der Drogenlieferung benötigten Gelds bemühte (cl. 32 pag. 13.1.6.6.8-12). Am 15. Dezember 2005 informierte N. C., dass die Ladung Heroin von seinem Kurier an F. und D. übergeben wurde: „... sag ihm, es ist alles in Ordnung…“ (cl. 32 pag. 13.1.6.6.30).

e) Am 15. Dezember 2005 wurden F. und D. in der Nähe von Lugo in der Provinz Ravenna, Italien verhaftet. Dabei wurden 8.014 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt zwischen 31.9 und 53.5%, insgesamt 3.545 kg reines Heroin, si- chergestellt (cl. 31 pag. 13.1.6.5.239-252). 2.10.4 Das Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Die Er- kenntnisse aus der Telefonkontrolle im Zusammenhang mit den sichergestellten Drogen zeigen in aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte massgeblich an der Organisation des eingeklagten Drogengeschäftes beteiligt war. Er beschaffte das für die Übernahme der Drogen benötigte Geld und schickte es mittels Kuriere nach Italien. Bevor der von C. beauftragte Kurier Drogen – 8.014 kg Heroinge- misch, insgesamt 3.545 kg reines Heroin, – zum Beschuldigten in die Schweiz bringen konnte, wurden diese sichergestellt. Der Beschuldigte kannte die Art und Menge der Drogen und handelte daher vorsätzlich. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann.

- 27 - 2.10.5 Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen des Anstalten-Treffens zur Einfuhr einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 und al. 6 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG. 2.11 Anklagepunkt I.9 2.11.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe vom 23. bis

27. Dezember 2005 von der Gegend um Zürich aus zusammen mit C. den ent- geltlichen Erwerb von 3 bis 15 kg Heroin nicht näher bekannten Reinheitsgrads, 12 g reines Heroin übersteigend, von O. in Mailand organisiert, welches Heroin O. über Mittelsleute bei nicht abschliessend identifizierten Lieferanten aus dem Benelux bezogen hätte. Zufolge äusserer Schwierigkeiten sei es jedoch nicht zur vereinbarten Lieferung und Übernahme der Drogen gekommen. 2.11.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvariante des Anstalten-Treffens zum Kauf von Betäubungsmitteln in men- genmässig qualifizierter Form. 2.11.3 a) Der Beschuldigte akzeptiert den Vorwurf (cl. 29 pag. 13.1.5.921 f.; …973-975; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …13 f.; …16 f.; …20 f.).

b) Den Telefonkontrollen ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte am

23. Dezember 2005 mit O. und C. unterhielt, wobei sich das Gespräch um Fol- gendes drehte: O.: „…falls du damit einverstanden bist, nur sag mir ‚ja, nein‛, damit ich weiss, was ich machen soll… Wegen dieser Offerte.“ … Der Beschul- digte: „Egal, wie es ist, ich werde diese von dir nehmen, weil Q. seine eigene nicht da hat, sicher.“ … O.: „Nein, nein, aber derjenige, der im Spital ist… So viel ich weiss, diese sind von ihm… geh und schaue, was und wie.“ Der Beschuldig- te: „Ja, ich werde dies zuerst schauen, was man machen kann, was man nicht machen kann...“ (cl. 32 pag. 13.1.6.6.34-36). Am 24. Dezember 2005 teilte ein gewisser „R.“ von einem belgischen Mobilnetzanschluss aus O. in Bezug auf die Versorgung mit Rauschgift mit: „Mach dir keine Sorgen, …neben mir sind 15 Do- kumente…“ (cl. 32 pag. 13.1.6.6.47). O. äusserte gegenüber „R.“ die Absicht, die ganze Ladung für sich zu übernehmen: „Wenn es alle sind, blockiere ich sie al- le.“ (cl. 32 pag. 13.1.6.6.48). In einem weiteren Gespräch vom selben Tag wies „R.“ O. an, sich mit S. in Verbindung zu setzen (cl. 32 pag. 13.1.6.6.47). Glei- chentags fand ein Telefongespräch zwischen C. und O. auf der einen und S. auf der anderen Seite statt, bei dem ein Treffen am 25. Dezember 2005 in Mailand zwecks Drogenübernahme abgemacht wurde (S.: „… Und alle Sachen… das heisst, so, wie ich dir gesagt habe. Sie sind seit einer Woche unten. Sie sind alle in Ordnung. ...um mit dir am Flughafen zu treffen…“ O.: „In Mailand?“ S.: „Ja. …15 Mädchen, jedes schöner als das andere, sie sind alle unten.“) (cl. 32 pag.

- 28 - 13.1.6.6.41-43). Am 25. Dezember 2005 teilte C. dem Beschuldigten mit, dass er die Absicht habe, die Drogen, die er von O. übernehmen werde, sofort einem Käufer weiterzugeben: „Weil mir alles geklaut wurde, wollte ich die Nummer von dem dort, wo es sie interessiert, so rede ich mit ihnen, weil ich einen zehnjähri- gen Jungen (10 kg Drogen) habe, und es ist ein guter Junge… ich beende die Arbeit.“ (cl. 30 pag. 13.1.6.6.53). Gleichentags erhielt O. von einem gewissen „T.“ aus Belgien die Nachricht, dass der Kurier dort abgereist sei (cl. 30 pag. 13.1.6.6.53). Aus mehreren am darauffolgenden Tag geführten Telefonge- sprächen ergibt sich sodann, dass O. am 25. Dezember 2005 selbst nach Bel- gien reiste, um Unklarheiten im Zusammenhang mit der Drogenlieferung zu re- geln (cl. 30 pag. 13.1.6.6.54 f.). 2.11.4 Aus den überwachten Telefongesprächen geht hervor, dass C. um den Erwerb von Drogen bemüht war, welche von O. bei nicht bekannten Lieferanten aus dem Benelux-Raum hätten bezogen und nach Mailand transportiert werden müssen. C. beabsichtigte, die Drogen direkt nach der Übernahme einem Käufer weiter- zugeben. Dass die Drogen tatsächlich nach Italien geliefert wurden, ist nicht er- stellt. Die Telefonkontrollen zeigen, dass der Beschuldigte über das fragliche Drogengeschäft orientiert war. Sie erbringen jedoch keine beweiskräftigen Er- kenntnisse darüber, dass der Beschuldigte vorliegend selbst Handlungen gesetzt hat, die als Anstalten-Treffen zum Betäubungsmittelhandel qualifiziert werden könnten. Das erwähnte Telefongespräch vom 23. Dezember 2005 zeigt zwar, dass der Beschuldigte O. die Abnahme von Drogen zusicherte. In diesem Ge- spräch wurden indes offensichtlich mehrere Drogengeschäfte besprochen. Ob das Gespräch auch die verfahrensgegenständliche Heroinlieferung zum Inhalt hatte, bleibt unklar. Aus den übrigen aufgezeichneten Telefonaten ergeben sich keine konkreten Belastungen in Bezug auf den Beschuldigten. Die Anerkennung des Vorwurfs durch den Beschuldigten vermag vor diesem Hintergrund ebenso wenig wie bei Anklagepunkt I.7 einen rechtsgenügenden Schuldbeweis zu erbringen. Der Beschuldigte ist demnach in diesem Anklagepunkt freizuspre- chen. 2.12 Anklagepunkt I.10 2.12.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 15./16. Januar 2006 von der Gegend um Zürich aus zusammen mit dem sich in Mailand befindlichen C. und O. über den Mittelsmann S. den entgeltlichen Erwerb von 1 kg Heroin nicht nä- her bekannten Reinheitsgrads, 12 g reines Heroin übersteigend, vorerst für EUR 20'000.--, dann für EUR 17'000.--, organisiert. Das Heroin sei am 16. Januar 2006 in Mailand an C. und O. ausgeliefert worden. Nach Prüfung auf dessen Qualität, sei es dem Lieferanten zurückgegeben worden, da es von schlechter Qualität gewesen sei.

- 29 - 2.12.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvariante des Anstalten-Treffens zum Kauf von Betäubungsmitteln in men- genmässig qualifizierter Form. 2.12.3 a) Der Beschuldigte anerkennt den Vorwurf (cl. 29 pag. 13.1.5.922; …975-977; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …14; …16 f.; …20 f.). Mit Bezug auf den Handlungsort gab er an, zur Tatzeit in Zürich gewesen zu sein (cl. 86 pag. 86.930.14).

b) C. hat den Sachverhalt, soweit ihn betreffend, ebenfalls eingestanden. Insbe- sondere bestätigte er die Übernahme von Heroin in Mailand und die Rückgabe desselben zufolge schlechter Qualität. Er habe das Heroin zurückschicken müs- sen. Wenn er es behalten hätte, dann hätte er dafür bezahlen müssen (cl. 22 pag. 13.1.1.1505; cl. 70 pag. 22.2.139).

c) Den aufgezeichneten Telefongesprächen ist zu entnehmen, dass S. am 15. Januar 2006 O. über die Erhältlichkeit von Drogen für EUR 20'000.-- orientierte: „Hör mal zu, mein Freund, die Sachen hast du in der Hand… diejenigen, die du verlangt hast, die sind rausgegangen… es hat, soviel du willst… Ich warne dich, unter 20 geht es nicht.“ (cl. 32 pag. 13.1.6.6.57). Aus einem weiteren Telefonge- spräch vom selben Tag zwischen den Vorgenannten geht hervor, dass auch der Beschuldigte und sein Bruder in dieses Geschäft involviert waren (S.: „Sag dem Zwilling, dass ich es auch dort für die Schweiz erledigt habe.“) (cl. 32 pag. 13.1.6.6.58 f.). Gleichentags wurde der Beschuldigte von O. über die Verfügbar- keit von Heroin guter Qualität („gute Jungs“) in Deutschland orientiert. Der Be- schuldigte bot dabei O. eine ihm vertraute Person für den Drogentransport an (cl. 32 pag. 13.1.6.6.60). In einem weiteren Telefonat vom 15. Januar 2006 orientier- te S. O. über die Qualität und den Preis der Drogen näher: „Die Hälfte kommt gut, und die Hälfte ein wenig so… Weil er hat 2 Sorten gehabt… Deswegen ist es 17 geworden… Dafür muss man 17 bereit haben.“ (cl. 32 pag. 13.1.6.6.61- 63). Gleichentags kündigte der Beschuldigte seinem Bruder an, sich am folgen- den Tag mit einer nicht näher bezeichneten Person zu treffen, und fragte, ob er diese losschicken soll, worauf C. erwiderte, es sei besser, wenn seine Leute, die „dort“ seien, es erledigen würden (cl. 32 pag. 13.1.6.6.64). Am 16. Januar 2006 beklagte sich O. bei S. über die Qualität der angekommenen Drogen: „Es hat gar nichts an dem, nichts, nichts, nichts… gar kein Tropfen, nichts…“ Das Gespräch ging dann zwischen S. und C. weiter, der das Gleiche wiederholte (cl. 32 pag. 13.1.6.6.65 f.). Im Anschluss an dieses Gespräch teilte C. dem Beschuldigten mit, dass er „es“ (Heroin) nach Hause gebracht habe und dass es schlussendlich als „Hurensohn“ festgestellt worden sei, was der Beschuldigte nicht glauben woll- te (cl. 32 pag. 13.1.1.6.67).

- 30 - 2.12.4 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis. Beweismässig ist demnach erstellt, dass C. und O. am 16. Januar 2006 in Mailand eine Heroinlieferung entgegennahmen, dass 1 kg Heroin EUR 17'000.-- kg gekostet hätte, und dass C. vor der Bezahlung die Qualität des He- roins testete und dieses wegen der schlechten Qualität zurückgab. Der Heroin- kauf kam somit mangels korrekter Erfüllung der Sachleistung (vgl. E. 2.3.3) nicht zustande, wurde aber konkret vorbereitet. Die abgehörten Telefongespräche zeigen klar, dass sich der Beschuldigte an der Vorbereitung dieses Geschäfts – unter anderem durch das Anbieten eines Kuriers für den Drogentransport aus Deutschland – massgeblich beteiligte. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmi- lieu wusste der Beschuldigte, dass die Menge Heroin, dessen Kauf beabsichtigt war, die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann. 2.12.5 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Anstalten-Treffens zum Kauf einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und al. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG. 2.13 Anklagepunkt I.11.1 2.13.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am

22. Dezember 2005 in einer als „Bunker“ benutzten Wohnung in Horgen 400 g Heroin unbestimmten Reinheitsgrades, 12 g reines Heroin übersteigend, ver- packt in Zeitungspapier, übernommen und in eine „Migros“-Tragtasche gesteckt. Anschliessend habe er sich von P. in dessen Personenwagen nach Genf fahren lassen, wo er sich mit U. und einem zweiten, nicht identifizierten Abnehmer ge- troffen, diesen das Heroin übergeben und im Gegenzug das Entgelt hierfür be- kommen habe. 2.13.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvariante des Verkaufs von Betäubungsmitteln in mengenmässig qualifi- zierter Form. 2.13.3 Verkaufen heisst die vertragliche Verpflichtung zur Übergabe von Betäubungs- mitteln gegen Bezahlung des Kaufpreises eingehen. Die Tatvollendung setzt ne- ben dem Vertragsschluss die Übergabe der Drogen an den Käufer voraus (Urteil des Bundesgerichts 6S.234/2003 vom 1. Oktober 2003, E. 2.1, m.w.H.). 2.13.4 a) Der Beschuldigte ist geständig (cl. 29 pag. 13.1.5.922-927; …978 f.; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …15-17; …20 f.).

- 31 -

b) Im Weiteren ist der Anklagesachverhalt von P. bestätigt worden. Nach dessen Angabe soll das vom Beschuldigten mitgeführte Paket ca. 400-500 g schwer ge- wesen sein (cl. 36 pag. 13.2.4.151).

c) Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass der Beschuldigte am 22. Dezem- ber 2005 U. Drogen von besserer Qualität anbot. U. wollte 1 kg haben, worauf der Beschuldigte fragte, ob er ihm, U., vorerst „500 Leke“ (gemeint 500 g Heroin) und später andere 500 bringen könne, was dieser verneinte. In einem weiteren am selben Tag geführten Gespräch wies der Beschuldigte U. an, er solle für ihn „6“ bereit machen. Später gleichentags kündigte der Beschuldigte U. die Liefe- rung an (cl. 28 pag. 13.1.5.524-532). 2.13.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte am

22. Dezember 2005 mindestens 400 g Heroin nach Genf, wohin er sich von P. chauffieren liess, verbrachte und es dort, wie vereinbart, U. gegen Entgelt über- gab. Selbst unter der Annahme, die Ware habe den geringsten mittleren Erfah- rungswert aus den Konfiskationen im Jahre 2005 aufgewiesen, nämlich 16% (Daten der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin; vgl. http://www.sgrm.ch/uploads/media/bm_statistik_cocain_heroin_gehalt_2005_06. pdf), ist die Grenze zum mengenmässig schweren Fall vorliegend deutlich über- schritten. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste der Beschuldigte, dass die Menge des von ihm veräusserten Heroins die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann. 2.13.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Verkaufs einer qualifizierten Men- ge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG. 2.14 Anklagepunkt I.11.2 2.14.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 20. Januar, 2./3. sowie 5./6. Februar 2006 aus einer als „Bunker“ benutzten Wohnung in Horgen jeweils 200 g Heroin unbekannten Reinheitsgrades, 12 g reines Heroin übersteigend, durch P. nach Genf verbringen und an nicht näher identifizierbare Abnehmer übergeben lassen. 2.14.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvarianten der Beförderung und des Verschaffens von Betäubungsmitteln in mengenmässig qualifizierter Form. Das Gericht überprüft die letztere Hand- lungsalternative in erster Linie.

- 32 - 2.14.3 Verschaffen ist die Übergabe von Drogen durch einen Mittelsmann (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 71). 2.14.4 a) Der Beschuldigte ist geständig (cl. 29 pag. 13.1.5.922-927; …979 f.; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …15-17; …20 f.).

b) Im Weiteren ist der Anklagesachverhalt von P. bestätigt worden. Gemäss dessen Aussagen habe er bei den Kurierfahrten nach Genf jeweils 200-300 g Heroin transportiert (cl. 36 pag. 13.2.4.166 f.; …177).

c) Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass der Beschuldigte am 20. Januar 2006 einem nicht näher identifizierten V. mitteilte, er habe „400 Leke“ bereit ge- macht. Sein Freund werde vorbeikommen und ihm „diese Sachen“ geben. V. sol- le seine „Freundin“ selber trocknen und erledigen. Auf die Frage des Beschuldig- ten, ob er, V., seinem Freund bei der Rückkehr „etwas“ geben könne, vertröstete ihn V., er werde ihm dieses in höchstens zwei Tagen bereit machen. Daraufhin wies der Beschuldigte V. an, um 13.40 Uhr „dort“ zu sein, womit sich dieser ein- verstanden erklärte (cl. 30 pag. 13.1.6.4.90). Aus den am 24. Januar 2006 zwi- schen dem Beschuldigten und V. geführten Telefongesprächen geht sodann hervor, dass die vereinbarte Lieferung tatsächlich erfolgte und dass V. eine wei- tere Zahlung im Zusammenhang mit dieser Lieferung leisten sollte (cl. 32 pag. 13.1.6.6.69-72). Einem weiteren Telefongespräch ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 1. Februar 2006 V. ankündigte, er werde diesem am nächsten Tag „eine Freundin“ schicken (cl. 32 pag. 13.1.6.6.73). Die Telefonüberwachung hat weiter ergeben, dass V. am 5. Februar 2006 den Beschuldigten wissen liess, dass dieser am nächsten Tag „nach oben“ kommen solle und dass „es“ weniger als das letzte Mal sein solle, womit sich der Beschuldigte einverstanden erklärte. Gleichentags fragte der Beschuldigte V. per SMS an, wie viel dieser ihm morgen wegen „diesen fünfhundert Leke“ geben könne (cl. 30 pag. 13.1.6.4.92-93). 2.14.5 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte am 20. Ja- nuar, 2./3. sowie 5./6. Februar 2006 hat jeweils mindestens 200 g Heroingemisch durch P. nach Genf transportieren und dort einer Person übergeben lassen. Hin- sichtlich der Qualität der Drogen ist von einem Reinheitsgrad von mindestens 16% auszugehen (vgl. E. 2.13.5). Bei 200 g Heroin dieser Qualität ist die Grenze zum mengenmässig schweren Fall überschritten. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste der Beschuldigte, dass diese Menge die Gesundheit zahl- reicher Personen gefährden kann. 2.14.6 Indem der Beschuldigte bei drei Gelegenheiten vorsätzlich Heroin in den oben angegebenen Mengen durch einen Mittelsmann einem Abnehmer übergeben

- 33 - hat, hat er mehrfach objektiv und subjektiv den Tatbestand des Verschaffens ei- ner qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG erfüllt. Er ist daher in diesem Sinne schuldig zu spre- chen. 2.15 Anklagepunkt I.12.1 2.15.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum zwischen dem

10. Januar und 1. Februar 2006 bei drei nicht genau bestimmbaren Gelegenhei- ten im Gemeindegebiet von Altstätten von W. jeweils ca. 500 g Heroin unbe- stimmten Reinheitsgrades, 12 g reines Heroin übersteigend, gegen Entgelt zwecks Weiterverkaufs erworben, wobei er sich jeweils von P. habe hin und her chauffieren lassen. 2.15.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvarianten des Besitzes und des Kaufs von Betäubungsmitteln in men- genmässig qualifizierter Form. Das Gericht überprüft die letztere Handlungsal- ternative in erster Linie. 2.15.3 a) Der Beschuldigte ist geständig (cl. 29 pag. 13.1.5.927 f., …980 f.; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …15-17; …20 f.).

b) Der Anklagesachverhalt ist ferner von W. bestätigt worden (cl. 30 pag. 13.1.6.4.114-118).

c) Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass der Beschuldigte am 12. Januar 2006 von einer nicht identifizierten Person darüber orientiert wurde, dass er vor- erst „500 Franken“ (gemeint 500 g Heroin) und später, nachdem er „dieses“ weggebracht habe, „die andere“ holen könne (cl. 28 pag. 13.1.5.605). Später am selben Tat verabredeten sich der Beschuldigte und W. zu einem Treffen bei ei- ner Tankstelle in Altstätten, wobei W. ankündigte, er werde in etwa 5 Minuten dort sein (cl. 28 pag. 13.1.5.606). Am 20. Januar 2006 wurde ein weiteres Tref- fen für „morgen oder übermorgen“ verabredet. Der Beschuldigte kündigte dabei W. an, sie würden „diese dort drüben sehr schnell herausholen“ (cl. 28 pag. 13.1.5.607 f.). Am 22. Januar 2006 fragte W. den Beschuldigten per SMS, wo dieser sei. Er warte auf ihn im Lokal. Der Beschuldigte antwortete darauf eben- falls per SMS, er werde in 10 Minuten dort sein (cl. 40 pag. 18.1.1.2.359). Am 24. Januar 2006 verabredeten sich der Beschuldigte und W. zu einem Treffen am Folgetag (cl. 28 pag. 13.1.5.609). Am 26. Januar 2006 teilte sodann der Be- schuldigte W. mit, seine „Freundin“ werde allein kommen, um ihn zu treffen. Auf die Frage von W., ob „der“ losgefahren sei und ob er ihm „eine Flasche Schnaps“ geben solle, antwortete der Beschuldigte, in Kürze werde er (der Freund) dort

- 34 - sein; er, der Beschuldigte, werde „diesen Schnaps“ mit Lust trinken (cl. 30 pag. 13.1.6.4.104-106). 2.15.4 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte mindestens drei Mal in Altstätten Heroingemisch von W. gegen Entgelt erworben hat. Dass es sich dabei jeweils um 500 g Heroin handelte, ergibt sich zum einen aus dem vorstehend erwähnten Telefonat vom 12. Januar 2006, in dem diese Zahl ge- nannt wird. Zum anderen wird dies durch die im Anklagepunkt I.12.2 erstellten Fakten bestätigt. Wie nachstehend dargelegt, beschwerte sich der Beschuldigte, nachdem er am 1. Februar 2006 P. Heroin bei dem im Auftrag des abwesenden W. handelnden X. hatte abholen lassen, das Abgeholte sei „nicht der Standard“, wie „diese anderen“, es seien anstatt der üblichen 500 „Leke“ lediglich deren 380 da (vgl. E. 2.16.3c). Hinsichtlich der Qualität der Drogen ist von einem Reinheits- grad von mindestens 16% auszugehen (vgl. E. 2.13.5). Bei 500 g Heroin dieser Qualität ist die Grenze zum mengenmässig schweren Fall klar überschritten. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste der Beschuldigte, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Personen gefährden kann. 2.15.5 Demnach ist der Beschuldigte des mehrfachen Kaufs einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig zu sprechen. 2.16 Anklagepunkt I.12.2 2.16.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe P. beauftragt, am 1. Februar 2006 in Altstätten von X., der W. in dessen Abwesenheit vertreten habe, 880 g Heroin unbekannten Reinheitsgrades, 12 g reines Heroin übersteigend, für ihn gegen Entgelt zwecks Weiterverkaufs abzuholen, worauf der Beschuldigte dieses He- roin am Abend von P. in Zürich übernommen habe. 2.16.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln des Beschuldigten die Tatvarianten des Besitzes und des Kaufs von Betäubungsmitteln in men- genmässig qualifizierter Form. Das Gericht überprüft die letztere Handlungsal- ternative in erster Linie. 2.16.3 a) Der Beschuldigte ist geständig (cl. 29 pag. 13.1.5.929 f., …981; cl. 86 pag. 86.930.5 f.; …15-17; …20 f.).

b) Im Weiteren ist der Anklagesachverhalt von X. und W. bestätigt worden (cl. 30 pag. 13.1.6.4.115 f.; …120-122).

- 35 -

c) Aus der Telefonüberwachung geht hervor, dass W. am 27. Januar 2006 den Beschuldigten per SMS anwies, die von ihm angegebene Nummer anzurufen, um mit seinem Partner zu reden, da er nicht da sein werde. Am 28. Januar 2006 nahm der Beschuldigte Kontakt mit X. auf, der ihm mitteilte, sein Freund sei ab- gereist. Am 31. Januar 2006 fragte der Beschuldigte X. an, ob seine Freundin am nächsten Tag um halb zwölf kommen könne und er, X., dort sein werde, was dieser bejahte. Am 1. Februar 2006 bestätigte X. dem Beschuldigten, dass der Freund da gewesen sei und „es“ geholt habe. Später gleichentags reklamierte der Beschuldigte bei X., dass „einer von diesen Freunden“, die X. seinem Freund gegeben habe, „ein wenig anders gekommen“ sei. „Diese“ sei „3800 Kubik“ ge- wesen, sie sei „nicht ganz in Form“ gewesen, sei „gesundheitlich schlechter“ ge- worden, sei „nicht Standard“, wie „diese anderen“. Es gebe einen grossen Unter- schied. „120 Leke“ würden fehlen. Es seien nur „380 Leke“ da (cl. 30 pag. 13.1.6.4.107-112). 2.16.4 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis. Beweismässig ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte am 1. Feb- ruar 2006 Heroin käuflich erwarb, wobei dieses Heroin von P. auf seine Weisung hin in Altstätten bei X. abgeholt und dem Beschuldigten nachher in Zürich über- geben wurde. Was die Menge der vom Beschuldigten erworbenen Drogen anbe- langt, so lässt seine Reklamation im abgehörten Telefongespräch („einer von diesen Freunden“, die X. seinem Freund gegeben habe, sei „anders gekommen“, „120 Leke“ würden fehlen, es seien nur „380 Leke“ da) darauf schliessen, dass es mindestens 2 Pakete à 500 g Heroin hätten sein sollen und dass eines dieser Pakete tatsächlich nur 380 g Heroin enthalten hat. Hinsichtlich der Qualität der Drogen ist von einem Reinheitsgrad von mindestens 16% auszugehen (vgl. E. 2.13.5). Bei 880 g Heroin dieser Qualität ist die Grenze zum mengenmässig schweren Fall klar überschritten. Aufgrund seiner Erfahrung im Drogenmilieu wusste der Beschuldigte, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Perso- nen gefährden kann. 2.16.5 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Kaufs einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG.

3. Geldwäscherei 3.1 Im Anklagepunkt II wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last ge- legt:

- 36 - Der Beschuldigte soll in einem unbestimmten Zeitpunkt vor dem 10./13. Februar 2006 P. dazu bestimmt haben, bei einer günstigen Gelegenheit einen Perso- nenwagen der Marke Audi zu erwerben. Daraufhin habe P. am 11. Februar 2006 bei einem Autohändler in Y. einen Personenwagen der Marke Seat Ibiza Turbo Diesel gekauft und diesen am nächsten Tag bei einem anderen Autohändler in Z. gegen einen bereits zuvor avisierten Personenwagen der Marke Audi A8 Quattro eingetauscht, welchen er in der Folge am 13. Februar 2006 auf seinen Namen habe eintragen lassen. Den Kaufpreis von Fr. 11'000.-- für den ersten Personenwagen habe P. in bar mit Noten in der Stückelung von Fr. 100 und Fr. 200 bezahlt, die er zuvor auf Anweisung des Beschuldigten einer in seiner Wohnung in Spreitenbach befindlichen Blechbüchse entnommen hätte. Es soll sich dabei um den Erlös aus den im Anklagepunkt I.11 thematisierten Heroinge- schäften des Beschuldigten gehandelt haben. 3.2 Die Bundesanwaltschaft klagt den Beschuldigten vorliegend der Anstiftung zur einfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 24 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 StGB an. Die Strafverfolgung für diese Straftat verjährt sieben Jahre nach der Tatausführung (Art. 70 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 71 aStGB). Anhaltspunkte für die Annahme einer qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB, für welches Delikt eine Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB) gilt, liegen nicht vor. Die strafbare Handlung erfolgte gemäss Anklage vor dem 10./13. Februar 2006 und ist demnach bereits verjährt. Bei der gegebenen Sach- lage ist das Verfahren hinsichtlich dieses Vorwurfs einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO).

4. Strafzumessung 4.1

4.1.1 Die zur Beurteilung stehenden Taten sind vor Inkrafttreten des neuen Allgemei- nen Teil des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 und der revidierten Bestim- mungen des Betäubungsmittelgesetzes am 1. Juli 2011 begangen worden. Ob altes oder neues Recht anzuwenden ist, richtet sich vorliegend nach der konkret zu ermittelnden Sanktion (vgl. E. 1.2.1). Entscheidend ist, nach welchem Recht der mit der Sanktion verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters milder ist, was sich primär aus der Wahl der Sanktion und sekundär aufgrund all- fälliger Differenzen im Vollzug und im Strafmass ergibt. Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 7.1-7.2.4 m.w.H.).

- 37 - 4.1.2 Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurde der Straf- rahmen von Art. 19 Ziff. 1 al. 9 Satz 2 aBetmG für schwere Fälle nur insofern ge- ändert, als dass die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der Freiheitsstrafe zu verbindenden Busse von maximal einer Million Franken durch die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen zu höchs- tens Fr. 3'000.-- (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB), mithin höchstens Fr. 1'080’000.--, zu verbinden, ersetzt worden ist. Das neue Recht ist nur insoweit strenger, als eine Geldstrafe von über einer Million Franken infrage kommt. Auf eine mögliche kumulative finanzielle Sanktion ist aber vorliegend aufgrund der finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten (E. 4.4.2a) zu verzichten. Das neue Recht ist dem- gegenüber insofern milder, als der Anwendungsbereich des bedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen auf zwei Jahre ausgedehnt, die Möglichkeit eines teilbeding- ten Vollzugs von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren sowie einer bedingten Geld- strafe eingeführt wurde und die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug neu gesetzlich vermutet werden (Art. 42 f. StGB). Da sich aber vor- liegend eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren als angemessen erweisen wird, ist das neue Recht in diesem Sinne nicht milder. 4.1.3 Das am 1. Juli 2011 in Kraft getretene teilrevidierte Betäubungsmittelgesetz ist insofern milder als die zur Tatzeit geltende Fassung dieses Gesetzes, als es eine fakultative Strafmilderung beim Anstalten-Treffen (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG) und bei der qualifizierten Widerhandlung zur Finanzierung des Eigenkonsums des drogenabhängigen Täters (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) sowie die Anwen- dung des für den Täter günstigeren Rechts des ausländischen Begehungsortes (Art. 19 Abs. 4 BetmG) vorsieht. Da die Strafmilderung beim Anstalten-Treffen die anderen Betäubungsmitteldelikte, derentwegen der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, nicht betrifft, bleibt eine allfällige Anwendung des revidierten Betäubungsmittelgesetzes insoweit ohne Einfluss auf den Strafrahmen. Zudem wirkt sich dieser Strafmilderungsgrund auch innerhalb des Strafrahmens prak- tisch nicht aus, da bereits nach altem Recht das leichtere Gewicht der Schuld beim blossen Anstalten-Treffen bei der Strafzumessung mindernd berücksichtigt wurde. Der Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG scheidet wie- derum in casu schon aufgrund der gehandelten grossen Drogenmengen aus, da Handel zum blossen Eigenkonsum in diesem Grössenbereich schlichtweg un- denkbar ist. Zudem wurde vorliegend weder geltend gemacht noch ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte zur Tatzeit drogenabhäng war. Dass die lex-mitior-Regel von Art. 19 Abs. 4 BetmG vorliegend nicht greift, wurde bereits ausgeführt (E. 1.2.2b). Das neue Recht erweist sich demnach in concreto auch insoweit nicht milder als das zur Tatzeit geltende Recht.

- 38 - 4.1.4 Nach dem Gesagten sind vorliegend das Betäubungsmittelgesetz und das Straf- gesetzbuch in ihren bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassungen an- wendbar. 4.2 Der Strafrahmen für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz reicht von einem Jahr bis zum gesetzlich festgelegten Höchstmass für Freiheitsstrafe (20 Jahre). Die zu verhängende Freiheitsstrafe kann mit einer Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden (Art. 19 Ziff. 1 al. 9 Satz 2 aBemtG). Dieser Strafrahmen bildet in Anwendung von Art. 68 aStGB Aus- gangspunkt für die Strafzumessung. Die Tatmehrheit wirkt sich im Sinne dieser Bestimmung strafschärfend aus, darf jedoch zu keiner Überschreitung des ge- setzlich festgelegten Höchstmasses der erwähnten Sanktionen führen. 4.3

4.3.1 Gemäss Art. 63 aStGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse. Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbe- sondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Er- folgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise Reue, Ein- sicht, ferner die Strafempfindlichkeit. 4.3.2 Auch bei Betäubungsmitteldelikten ist die Strafe nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht, zu bemessen. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zu- sammen mit den übrigen verschuldensrelevanten Momenten gewertet werden. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad wer- den umso weniger wichtig, je deutlicher der Mengen-Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG überschritten wird. Im Vordergrund stehen die Art und die Qualität des Handelns (zum Ganzen: BGE 132 IV 132 nicht publ. E. 7.4 mit Hinweisen).

- 39 - 4.4

4.4.1

a) Hinsichtlich der Tatkomponenten ist erwiesen, dass der Beschuldigte inner- halb einer relativ kurzen Zeitspanne von ca. 10 Monaten wiederholt mit Heroin im gesamthaft untersten zweistelligen Kilogrammbereich reiner Substanz gehandelt bzw. Anstalten dazu getroffen hat, was auf eine Händlerposition von zumeist mittlerer Hierarchiestufe hinweist. Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Be- schuldigte innerhalb einer Gruppierung – bestehend neben ihm und seinem Zwil- lingsbruder aus den von Fall zu Fall beigezogenen Kurieren – tätig war, die zwar nicht sehr professionell war, aber doch einen gewissen Organisationsgrad auf- wies. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Bande im Rechtssinne han- delte oder nicht, ging von der Gruppierung eine erhöhte Gefährlichkeit aus. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war in erster Linie für den Vertrieb der Drogen ge- plant, konnte jedoch insoweit aufgrund ausgebliebener Drogenlieferungen bzw. polizeilichen Einschreitens überwiegend nicht realisiert werden. Beim Erwerb der Drogen trat der Beschuldigte zumeist zwar operativ eher weniger in Erscheinung als sein Zwillingsbruder. Seine diesbezüglichen Tatbeiträge – Beteiligung am Tatentschluss, Beschaffung des für die Bezahlung der Drogen benötigten Gelds, Organisation der Drogentransporte – waren nichtsdestotrotz für die Geschäfts- abwicklung wesentlich. Das Tatmotiv war primär finanzieller und profitorientierter Natur; minimal strafmindernd wirkt sich aus, dass die Taten der familiären Unter- stützung dienten (cl. 29 pag. 13.1.5.982-985; cl. 86 pag. 86.930.16).

b) Im Lichte der dargelegten Faktoren ist von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen. 4.4.2

a) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte der Beschuldigte ein un- auffälliges Leben (cl. 1 pag. 3.2.15-19). Er wurde am 21. August 1977 in Berat in Albanien geboren, wo er mit zwei Brüdern aufwuchs (cl.1 pag. 3.2.17; …21). In Berat besuchte er acht Jahre die Grundschule und danach vier Jahre die Mittel- schule. Danach absolvierte er einen Koch- und einen Maler- und Gipserkurs (cl. 1 pag. 3.2.21). In den 1990er Jahren kam er erstmals in die Schweiz und bean- tragte unter einem falschen Namen Asyl. Nachdem sein Asylantrag abschlägig beschieden worden war, wurde er aus der Schweiz ausgeschafft und lebte in der Folge bei seinen Eltern in Albanien (cl. 1 pag. 3.2.16; cl. 86 pag. 86.930.5). Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (cl. 1 pag. 3.2.17; …21). Er äusserte wiederholt, so auch im Schlusswort, den Wunsch, nach der Haftent- lassung nach Albanien zu seiner Familie zurückzukehren und mit ihr ein „norma- les Leben“ zu führen (cl. 29 pag. 3.1.5.988; cl. 86 pag. 86.920.6; …930.4). Der Beschuldigte ist gesund und konsumiert selber keine illegalen Drogen (cl. 86 pag. 86.250.6).

- 40 - Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Vor der Verhaftung betrieb er in seinem Heimatland zusammen mit seiner Familie ei- nen Kleiderladen und zeitweise ein Café und erwirtschaftete damit ein beschei- denes – nicht näher feststellbares – Einkommen. In der Haftanstalt erzielt er zur Zeit ein monatliches Pekulium von Fr. 730.--, wovon ein Teil auf ein Sperrkonto als Rücklage für die Zeit nach der Haftentlassung einbezahlt wird. Der Beschul- digte verfügt über kein Vermögen, hat aber auch keine Schulden (cl. 1 pag. 3.2.21 f.; cl. 29 pag. 13.1.5.986; cl. 86 pag. 86.930.4). Der Beschuldigte ist weder unter seinem richtigen noch unter einem Aliasnamen im schweizerischen oder italienischen Strafregister verzeichnet (cl. 1 pag. 3.2.2; …5-5.1; …9-11).

b) Das Vorleben wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. Der Beschuldigte hat mit dem vollumfänglichen Geständnis die Verantwortung für sein Tun über- nommen. Es sind auch Anzeichen von echter Reue und Bedauern zu finden. So führte er in der Schlusseinvernahme aus, einmal, als er in Bern im Gefängnis gewesen sei, habe er jemanden gehört, der nach Drogen verlangt und geweint habe. Es sei ein Drogenkonsument gewesen. Er, der Beschuldigte, habe sich selten so schlecht gefühlt wie in jener Situation. Wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, alles rückgängig zu machen, was er getan habe, hätte er einen anderen Lebensweg eingeschlagen (cl. 29 pag. 13.1.5.988). Im Schlusswort führte er aus, er schäme sich dafür, was er und sein Bruder getan hätten (cl. 86 pag. 86.920.6). Das Geständnis und die bekundete Reue sind in mittlerem Masse strafmindernd zu berücksichtigen. Zum Verhalten während des Strafverfahrens ist anzumerken, dass während des vorzeitigen Strafantritts in der Justizvollzugs- anstalt Pöschwies eine Disziplinarverfügung gegen den Beschuldigten wegen Besitzes von unerlaubten Kommunikationsmitteln erging (cl. 86 pag. 86.250.10). Ansonsten ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass die Führungsberichte der Haftanstalten positiv lauten (cl. 86 pag. 86.930.6-18). 4.4.3 In Ansehung der vorstehend erwogenen Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten als schuldangemessen. 4.5

4.5.1 Im Rahmen der Strafzumessung sind ebenfalls die Verfahrensdauer und deren Wirkungen auf den Beschuldigten zu berücksichtigen. Das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot ver- pflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Re- geln. Welche Zeitspanne angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzel- falles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die

- 41 - Komplexität des Falles, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Ver- halten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die amtliche Tätigkeit muss dabei sowohl in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität gewürdigt werden. Beim zweiten Kriterium ist zu berücksichtigen, dass die Strafbehörden in einem gleichen Zeitraum üblicherweise mit mehreren Fällen befasst sind, wes- halb gewisse Pausen unvermeidlich sind; das ist hinzunehmen, solange keine unter ihnen stossend lange andauert. Das Beschleunigungsgebot kann selbst dann verletzt sein, wenn die mit der Strafverfolgung betrauten Amtsträger kein Vorwurf trifft, denn der Staat wird nicht entlastet durch unzureichende Kapazitä- ten der Strafverfolgungsbehörden. Verfahrensverzögerungen oder eine überlan- ge Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen des- halb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung. Das Gericht ist verpflich- tet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteil ausdrücklich festzuhal- ten und darzulegen, inwiefern dieser Umstand berücksichtigt wurde (zum Gan- zen BGE 130 IV 54 E. 3.3, m.w.H.). 4.5.2 Das Verfahren hat bis zum heutigen Urteil etwas mehr als sieben Jahre bean- sprucht. In Anbetracht dessen, dass die angeklagte Tätigkeit im Rahmen eines gegen eine Mehrzahl von mutmasslichen Drogenhändlern geführten umfangrei- chen Verfahrens mit internationalen Bezügen untersucht wurde und dass der Beschuldigte zunächst während über dreieinhalb Jahren dem Zugriff der Straf- verfolgungsbehörden entzogen blieb (Prozessgeschichte, lit. B-F), erscheint die Dauer insgesamt zwar nicht übermässig. Objektiv nicht nachvollziehbar ist je- doch die Zeitspanne von über einem Jahr zwischen dem Eingang der Non- Obstat-Erklärung Italiens bei der Bundesanwaltschaft am 24. Oktober 2011 (cl. 68 pag. 18.3.1.387) und der Schlusseinvernahme des Beschuldigten am 14./15. November 2012. Der Beschuldigte hatte bereits bei der Einvernahme vom 8. September 2011 ein Grundsatzgeständnis zu allen Anklagevorwürfen abgelegt. Die übrigen Untersuchungsergebnisse (Einvernahmen der Mitbeteilig- ten, Auswertung der Telefonkontrolle, Sicherstellungen), die zu diesen Vorwürfen führten, lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor. In der Schlusseinvernahme vom 14./15. November 2012 wurden keine neuen Vorwürfe thematisiert. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Dauer des genannten Verfahrensabschnitts nicht mit einer sorgfältigen Sachverhaltsermittlung rechtfertigen. Die insoweit festzustel- lende Verletzung des Beschleunigungsgebots wiegt indes nicht schwer. Insbe- sondere hat sich die Verfahrensverzögerung nicht auf die Dauer des Freiheits- entzugs ausgewirkt. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit bereits im vorzeitigen Strafvollzug befand, weshalb das Verfahren nicht mehr mit der gleichen Priorität voranzutreiben war, wie wenn der Beschul- digte noch in Untersuchungshaft gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist der Ver-

- 42 - letzung des Beschleunigungsgebots mit einer Strafminderung von 3 Monaten Rechnung zu tragen. 4.6 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten zu bestrafen. 4.7 Die ausgestandene Auslieferungs- und Untersuchungshaft von 807 Tagen ist gemäss Art. 69 aStGB auf den Vollzug der Strafe anzurechnen. Hingegen fällt der vorzeitige Strafantritt als vorweggenommener Strafvollzug nicht unter diese Norm (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, a.a.O., Art. 51 StGB N 5). 4.8 Das Gericht muss den Kanton bestimmen, der die Strafe zu vollziehen hat; das Gesetz (Art. 74 Abs. 2 StBOG) verweist auf Art. 31–36 StPO. Dabei handelt es sich um prozessuale Bestimmungen des Gerichtsstandes, welche die Zuständig- keit für das Strafverfahren regeln. Deshalb ist es unter dem Aspekt der Effizienz geboten, diesbezügliche Streitfragen in einem möglichst frühen Zeitpunkt festzu- legen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Der massgebliche Gesichtspunkt bei Tatmehrheit bildet die Schwere des Vorwurfs, subsidiär die Priorität der Ermittlungen (Art. 34 Abs. 1 StPO). Diese Normen sind sachlich auf das Vollzugsstadium nur bedingt zugeschnitten: Es lässt sich zwar argumentieren, dass im Kanton, wo die gravie- rendste Tat verübt wurde, sie auch gesühnt werden soll – auf die Kosten kommt es nicht an, werden sie doch vom Bund getragen (Art. 74 Abs. 4 StBOG). Hat der Beschuldigte jedoch einen Teil der Freiheitsstrafe bereits verbüsst, so spre- chen die Bedürfnisse der Resozialisierung dafür, sie in der gleichen Institution zu Ende zu führen, wenn nicht Schwierigkeiten mit dem Personal oder den Mithäft- lingen für einen Ortswechsel sprechen. Der Gesetzgeber hat es versäumt, in seinem Verweis auch die sinngemässe Anwendung von Art. 38 Abs. 1 StPO auf- zunehmen, welche Regel es erlaubt, aus triftigen Gründen von den starren Ge- richtsstandsvorschriften abzuweichen. Darin liegt ein durch die ratio legis nicht gedecktes Versehen, welches das Gericht nach der Regel von Art. 1 Abs. 2 ZGB zu beheben kompetent ist (BGE 98 Ia 226 E. 4, für das kantonale Prozessrecht). In diesem Fall wird der Beschuldigte voraussichtlich nach nur noch wenigen Mo- naten bedingt vorzeitig aus dem Freiheitsentzug entlassen werden (Art. 86 Abs. 1 StGB). Es liegt daher in seinem wohlverstandenen Interesse, dass die Resozialisierungsbemühungen und die Vorbereitungen auf das bürgerliche Le- ben am gleichen Ort abgeschlossen werden. Deshalb ist der Vollzug dem Kan- ton Zürich zu übertragen, wo er seit längerem einsitzt.

- 43 - 5. Einziehung/Ersatzforderung 5.1 Bezüglich der Einziehung/Ersatzforderung ist die Frage des anwendbaren Rechts nicht mehr aufzuwerfen, da sich das alte Recht als im Hinblick auf die Hauptsanktion massgebliche erwies und das Urteil insgesamt auf das gleiche Recht abzustützen ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 und E. 7.4). Dies gilt nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung gleichermassen für Sanktionen und allfällige Nebenstrafen, worunter auch Anordnungen „anderer Massnahmen“ im Sinne von Art. 66–73 StGB (bzw. Art. 57–62 aStGB) zu verstehen sind (BGE 134 IV 82 E. 7.1 und E. 7.4). 5.2

5.2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 aStGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Straf- barkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Be- gehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen- stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 58 Abs. 2 aStGB). 5.2.2 Die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung beantragen übereinstimmend die Vernichtung der mit rechtskräftigem Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.23 vom 16. Dezember 2009 in der Strafsache gegen B. eingezogenen 7.93 kg Heroin (cl. 86 pag. 86.920.3; …925.1). Es handelt sich dabei um Betäu- bungsmittel, die im Zusammenhang mit dem vorliegend unter dem Anklagepunkt I.6 beurteilten Sachverhalt sichergestellt wurden (E. 2.8.3d). 5.2.3 Im obgenannten Entscheid ordnete die Strafkammer die Einziehung der fragli- chen Betäubungsmittel und deren Vernichtung nach Abschluss des gesamten Verfahrenskomplexes RAPIDO an (cl. 71 pag. 22.6.435). Eine Anordnung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 aStGB in Bezug auf die hier thematisierten Gegenstän- de liegt somit bereits vor. Die vorliegenden Anträge sind gegenstandslos. 5.3

5.3.1 Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine straf- bare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 al. 1 aStGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 al. 1 Halbsatz 1 aStGB). Der Richter kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich

- 44 - uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich be- hindern würde (Art. 59 Ziff. 2 al. 2 aStGB). 5.3.2 Das Gericht hat keine gesicherten Erkenntnisse über die Höhe des Umsatzes, welcher durch die strafbaren Handlungen erzielt worden ist. Der Beschuldigte gab auf Frage, wie viel Geld er aus dem Drogenhandel erzielt habe, zu Protokoll, er habe für die medizinische Behandlung seines Vaters „jedes Mal“ mindestens EUR 10'000–15'000 nach Istanbul geschickt. Einmal habe er eine Bekannte mit Fr. 30'000 nach Istanbul geschickt (cl. 29 pag. 13.1.5.984 f.). Die mittels Betäu- bungsmittelhandels erwirtschafteten Vermögenswerte sind nicht mehr vorhanden (cl. 39 pag. 18.1.1.3.220), weshalb eine Einziehung i.S.v. Art. 59 Ziff. 1 aStGB ausscheidet und lediglich eine Ersatzforderung i.S.v. Art. 59 Ziff. 2 aStGB in Fra- ge kommt. Diese erscheint indessen in Anbetracht der prekären finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten (vgl. E. 4.4.2a) und seiner nach der Haftentlassung zu erwartenden Wegweisung aus der Schweiz von vornherein als uneinbringlich. Das Gericht sieht daher in Anwendung von Art. 59 Ziff. 2 al. 2 aStGB von einer Ersatzforderung ab.

6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidi- gung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Tele- fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 des seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebüh- ren für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren bemessen sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Das neue Reglement findet auch auf Verfah- ren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind (Art. 22 Abs. 3 BStKR).

- 45 - 6.2

6.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren Gebühren von Fr. 12'000.-- (Fr. 4'000.-- URA und Fr. 8'000.-- Bundesanwaltschaft) geltend (cl. 86 pag. 86.710.10). Diese bewegen sich innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheinen angemessen. Sie sind daher in der beantragten Höhe festzusetzen. 6.2.2 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR auf Fr. 3'000.--, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR), festzusetzen. 6.2.3 Die Bundesanwaltschaft macht sodann Auslagen in Höhe von Fr. 13'806.25 gel- tend, bestehend im Wesentlichen aus Kosten der Überwachungsmassnahmen (cl. 86 pag. 86.710.1-9). Diese sind nicht zu beanstanden. 6.2.4 Demnach betragen die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidi- gung; vgl. dazu E. 7) total Fr. 28'806.25. 6.3

6.3.1 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklä- rung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h., es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 426 StPO N 3). 6.3.2 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Aufklärung der hier zur Verurteilung des Beschuldigten führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenskosten ist damit gegeben. Die Teileinstellung des Verfahrens und der Teilfreispruch rechtfertigen keine Kostenausscheidung, da diesbezüglich kein erkennbarer Mehraufwand entstanden ist. Da im Übrigen ein Schuldspruch erfolgt, hat der Beschuldigte grundsätzlich die Kosten des Verfah- rens gesamthaft zu tragen. 6.4

6.4.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N 2; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 425 N 3 f.).

- 46 - 6.4.2 Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (E. 4.4.2a) ist es angezeigt, ihm zur Erleichterung der Resozialisierung nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemes- sen erscheint ein Betrag von Fr. 5'000.--.

7. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 7.1 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. 7.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. Urteil des Bundesstraf- gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1 m.w.H.). Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4). 7.3 Fürsprecher Matthias Fischer – vom URA am 7. August 2009 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ernannt (cl. 39 pag. 16.4.1.1) – macht einen Ar- beitsaufwand von 189.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (173.5 Stunden) resp. Fr. 100.-- für die Arbeit der Praktikantin (16 Stunden), Reisezeit von 50 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (46 Stunden) resp. Fr. 50.-- für die diesbezüglichen Aufwendungen der Praktikantin (4 Stunden) so- wie Auslagen in Höhe von Fr. 7'928.40 geltend (cl. 86 pag. 86.925.2-21). Die Kostennote des Verteidigers gibt zu keiner Beanstandung Anlass. Gestützt da- rauf ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten auf pauschal Fr. 64'000.-- (inkl. MWST) festzusetzen und von der Eidgenossenschaft auszurichten, wobei die im Vorverfahren geleistete Akontozahlung von Fr. 13'500.-- (cl. 39 pag. 16.4.1.52 f.) in Abzug zu bringen ist.

- 47 - 7.4 Ist der Beschuldigte später dazu imstande, hat er der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz in vollem Umfang zu leisten (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 48 - Die Strafkammer erkennt:

I.

1. Das Verfahren gegen A. wird in Bezug auf den Vorwurf der Anstiftung zur Geldwä- scherei eingestellt.

2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz in den Anklagepunkten I.5, I.7 und I.9.

3. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3, 4, 5 und 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG in den übrigen Anklagepunkten.

4. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten, unter Anrech- nung von 807 Tagen Auslieferungs- und Untersuchungshaft.

Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).

5. Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--) werden A. Fr. 5'000.-- auferlegt.

6. Rechtsanwalt Matthias Fischer wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 64'000.-- (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Er- satz zu leisten, wenn er später dazu imstande ist.

II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden münd- lich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Fürsprecher Matthias Fischer

- 49 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gegen den Entschädigungsentscheid des Gerichts kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO).

Versand: 12. Juli 2013