Mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation; Fälschung von Ausweisen, evtl. Widerhandlungen gegen das ANAG
Sachverhalt
A. Am 29. April 2004 kontrollierten deutsche Zollbeamte an der deutsch- österreichischen Grenze in Bad Reichenhall ein von O. gelenktes mazedoni- sches Sattelmotorfahrzeug. Sie entdeckten dabei in einem Versteck unter der le- galen, für einen Abnehmer in Deutschland bestimmten Ladung rund 43 kg He- roingemisch, verpackt in 87 Paketen à ca. 500 g (davon 60 Pakete mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 52,86 %, 24 Pakete mit einem durch- schnittlichen Reinheitsgrad von 12,37 % und 3 Pakete mit einem durchschnittli- chen Reinheitsgrad von 2,3 %; Gesamtmenge reinen Heroins von 17,18 kg). O. gab an, nichts von der illegalen Ladung gewusst zu haben. Die legale Fracht (Kabelrollen) sei für einen Abnehmer in Deutschland bestimmt. Nach deren Ent- ladung erwarte er weitere Direktiven von seinem Auftraggeber in Mazedonien auf seinen mobilen Telefonanschluss. Jedenfalls habe er das – vermeintlich leere – Sattelmotorfahrzeug in die Schweiz zu lenken, um dort eine andere Ladung auf- zunehmen. Die deutschen Beamten entluden in der Folge die illegale Fracht, avisierten die schweizerischen Polizeiorgane und übergaben das Heroin densel- ben, da davon ausgegangen wurde, dass dessen Bestimmungsort die Schweiz gewesen wäre und die Abnehmer dort zu suchen seien. Die deutschen Beamten wiesen O. an, die Auftraggeber im Falle einer Nachfrage dahin gehend zu infor- mieren, dass er erkrankt sei, einen Arzt aufsuchen müsse und sich die Weiter- fahrt deshalb verzögere. Nach dem Entladen der Legalfracht solle O. den Last- wagen in die Schweiz fahren und dabei den Anweisungen seiner Auftraggeber folgen. So geschah es in der Folge. Der Fahrer wurde mehrfach auf seinem Te- lefonanschluss kontaktiert, sowohl von einem Telefonanschluss in Mazedonien aus als auch von mehreren in der Schweiz lokalisierten Anschlüssen. Diese An- rufe wurden aufgezeichnet. Zivile deutsche Polizeifahrzeuge eskortierten den Lastwagen bis an die Schweizer Grenze. Am Abend des 30. April 2004 fuhr O. am Autobahnzollamt Basel in die Schweiz ein und lenkte sein Fahrzeug darauf weisungsgemäss auf den Parkplatz der Autobahnraststätte Pratteln-Süd. Die von den deutschen Behörden vorab informierte schweizerische Polizei observierte ih- rerseits die Fahrt des Lastwagens ab der Schweizer Grenze und die Kontaktauf- nahme von O. mit den mutmasslichen Organisatoren des Transports. Überdies hörte sie mehrere mobile Telefonanschlüsse ab, die einzelnen, mit der versuch- ten Heroinlieferung in Zusammenhang stehenden Personen in der Schweiz zu- geordnet werden konnten. Auf dem Parkplatz der Raststätte nahm O. Kontakt mit einem der mutmasslichen Organisatoren auf. Allerdings entfernte sich dieser, als er Verdacht schöpfte, dass O. polizeilich observiert wurde. Im Rahmen einer grossen Polizeiaktion wurden in der Folge im Raum Nordwestschweiz sechs Personen festgenommen, worunter die Angeklagten sowie der Fahrer des Last- wagens. Die weiteren Ermittlungen erbrachten den Hinweis, dass es sich bei der in Mazedonien mit dem Transport befassten und mit O. in Verbindung stehenden
- 7 - Person um D. handelte. Dieser wurde international zur Verhaftung ausgeschrie- ben, am 16. März 2006 in Kroatien verhaftet und am 12. Juni 2006 an die Schweiz ausgeliefert (cl. B2 pag. 6.3.00.1 f.). B. Bereits vor dem 30. April 2004 wurde der Natelanschluss von A. im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens überwacht. Dabei ergaben sich Hinweise darauf, dass A. im März und April 2004 im Raum Nordwestschweiz mehrfach in Drogengeschäfte verwickelt sein könnte. Ausserdem bestand der Verdacht, dass er im April 2004 mehrfach versuchte, sich von einem oder mehreren Lieferanten in Mazedonien 12 kg Heroin in die Schweiz liefern zu lassen. Überdies zeigte sich, dass A. in die oben unter A. geschilderten Vorgänge verwickelt war; er ge- hörte zu den in der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai 2004 verhafteten Perso- nen. Die weiteren Ermittlungen ergaben überdies, dass A. in den Jahren 2000 bis 2004 mehrfach mutmasslich gefälschte Ausweispapiere oder echte Ausweis- papiere einer anderen Person verwendete. C. Die in Bundeskompetenz geführten Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren wurden mit Bericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom
15. Mai 2006 respektive 10. Januar 2007 abgeschlossen (pag. 24.1.39 ff. re- spektive cl. B6 pag. 24.00.00.4 ff.). Am 21. September 2006 erhob die Bundes- anwaltschaft Anklage gegen A., L., P., B. und C., im Wesentlichen wegen qualifi- zierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Anklageschrift vom 29. Januar 2007 erhob die Bundesanwaltschaft auch gegen D. Anklage we- gen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Präsi- dent der Strafkammer vereinigte die beiden Verfahren mit Verfügung vom 1. Februar 2007 und ordnete die Durchführung einer einzigen Hauptverhandlung an (pag. 45.200.14 f.). D. Die Hauptverhandlung fand vom 20. bis zum 22. März 2007 am Sitz des Bun- desstrafgerichts in Bellinzona statt. Der am 8. September 2004 aus der Untersuchungshaft entlassene und nach Mazedonien ausgereiste P. erschien nicht zur Hauptverhandlung. Sein Verteidi- ger war aber anwesend. Die Voraussetzungen für ein Kontumazialurteil waren indessen nicht erfüllt, weshalb das Verfahren gegen P. abgetrennt wurde (pag. 45.200.24 ff., 45.200.27 ff. und 45.600.13). Er ist international zur Verhaf- tung ausgeschrieben. Im Rahmen des Beweisverfahrens entstanden Zweifel an der Zurechnungsfähig- keit von L., weshalb das Gericht beschloss, dessen psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Auch dieses Verfahren wurde in der Folge, nach Schluss der ge- richtlichen Beweiserhebungen für die übrigen Angeklagten, abgetrennt und bis
- 8 - zum Vorliegen der psychiatrischen Expertise sistiert (pag. 45.600.15). Die übrigen Parteien waren während der ganzen Hauptverhandlung anwesend und vertreten. Dieses Urteil betrifft demnach nur die Angeklagten A., B., C. und D. Wenn im Folgenden von den Angeklagten die Rede ist, sind nur diese vier Personen gemeint. Die ersten drei Angeklagten befanden sich bis zur Hauptverhandlung im vorzeiti- gen Strafvollzug, wohin sie nach Urteilseröffnung zurückkehrten, D. wurde aus der Untersuchungshaft vorgeführt, er blieb nach Urteilseröffnung bis zur Bewilli- gung des vorzeitigen Strafvollzugs (pag. 45.200.33 ff.) in Sicherheitshaft. E. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das Beweisverfahren in abgekürzter Form durchgeführt. Der Präsident wies die Parteien auf die im Vorverfahren vom Gericht beigezogenen Akten hin (pag. 45.600.8 f.). Einen in der Hauptverhand- lung vom Staatsanwalt des Bundes eingereichten Amtsbericht der Bundeskrimi- nalpolizei vom 20. März 2007 sowie ein Schreiben von R., der Ehefrau des An- geklagten A., vom 29. Januar 2007 nahm das Gericht zu den Akten (pag. 45.600.9 f.). Die Parteien stellten in der Hauptverhandlung keine weiteren Beweisanträge. Das Gericht hielt dem Angeklagten A. diverse im Verfahren bis dahin nicht vor- gehaltene Telefonabhörprotokolle betreffend die Anklagepunkte A. 1.5. b, h und j vor (pag. 45.600.4 sowie 45.600.31 ff.). F. Das Gericht behielt sich in Anwendung von Art. 170 BStP eine von der Anklage- schrift abweichende Würdigung der angeklagten Sachverhalte wie folgt vor (pag. 45.600.9 f.): Betreffend die Anklagepunkte A. 1.3., B. 1.3., C. 1.1. die Würdigung auch unter dem Gesichtspunkt des Anstaltentreffens zum „In-Verkehr-Bringen“, zum Besitz oder zum „sonstwie Erlangen“ nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG; betreffend die Anklagepunkte A. 1.5. a) und B. 1.5. a) die Würdigung auch unter dem Gesichtspunkt des Anstaltentreffens nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG; betreffend die Anklagepunkte A. 1.5. h) und i) die Würdigung auch unter dem Gesichtspunkt des Anstaltentreffens zur Vermittlung nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG; betreffend den Anklagepunkt A. 1.5. j) die Würdigung auch unter dem Gesichts- punkt der Vermittlung nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG.
- 9 - Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass das zur Anklage gebrachte Verbrechen (Hauptanklagepunkt), von einer kriminellen Organisation ausgegan- gen sei, woraus sich die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der Anklage ergebe. Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB (Art. 340bis aStGB) fällt die Verfolgung und Beurteilung von Verbrechen in die Zuständigkeit des Bundes, wenn sie von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB aus- gehen und wenn sie entweder zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwer- punkt in einem Kanton besteht (lit. b). Die Voraussetzung der kriminellen Organi- sation im Sinne von Art. 260ter StGB muss – und kann im Sinne einer gerichtli- chen Feststellung – bei der Prüfung der Zuständigkeit nicht bewiesen sein, damit das Bundesstrafgericht seine Zuständigkeit bejahen kann. Hingegen müssen kla- re Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine kriminelle Organisation gehandelt haben könnte, von der die angeklagten Taten ausgegangen sind (TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 1.1.7). Kriminell im Sinne des Gesetzes ist eine Organisation, wenn sie ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und verbrecherische Zwecke verfolgt oder mit verbrecherischen Mitteln operiert. Gemäss Lehre und Recht- sprechung ist weiter erforderlich, dass die Organisation auf relative Dauer ange- legt ist, ihre Mitglieder ersetzbar sind, die Organisation bis zu einem gewissen Grad hierarchisch strukturiert ist und arbeitsteilig vorgeht (vgl. z.B. VEST, Stämpflis Handkommentar, Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Bern 2007, Art. 260ter StGB N. 8 ff.). Die gesetzlichen Merkmale werden von der Rechtspre- chung mit Rücksicht auf die relativ offene und daher tendenziell unbestimmte Tatbestandsumschreibung eng ausgelegt (vgl. BGE 132 IV 132, 133 E. 4). In al- ler Regel genügt ein bandenmässiger Zusammenschluss von familiär verbunde- nen Personen nicht (vgl. ebd. E. 5.2). In casu sind die drei von Mazedonien aus handelnden Angeklagten C., B. und D. familiär verbunden und erfüllen insoweit nur das gesetzliche Merkmal der Bande. Hingegen gibt es starke Anhaltspunkte dafür, dass sie ihrerseits Teil einer grösseren Organisation sind: So wurde mehr- fach plausibel auf Hintermänner des Transports hingewiesen, die als Lieferanten der Droge offenbar Einfluss haben und deren Identität nicht in Erfahrung zu brin- gen war (vgl. z.B. cl. 15 pag. 13.4.145). Es scheint zumindest nicht unwahr- scheinlich, dass es sich bei diesen um Personen handelt, die dem Kreis der An- geklagten als hierarchisch übergeordnet und somit als ein Teil einer grösseren Organisation zuzurechnen sind. Für eine organisatorische Verbindung und ge-
- 10 - gen externe Lieferanten spricht sodann, dass das gesamte Heroin ohne Voraus- zahlung zur Verfügung gestellt wurde. Das strikt arbeitsteilige Vorgehen der An- geklagten, der hohe Organisationsgrad und die grosse Professionalität stützen die Annahme einer kriminellen Organisation ebenso, wie der Umstand, dass ein Transportunternehmen betrieben wurde, um in dessen Rahmen, allem Anschein nach auch in wenigstens einem anderen Fall (vgl. cl. 2 pag. 5.7.40 und cl. 20 pag. 18.3.1 ff., insbesondere 18.3.213), Drogen in grossem Umfang nach West- europa zu transportieren. Der für die Begründung der Bundeszuständigkeit er- forderliche Verdacht, es liege eine kriminelle Organisation vor, kann demnach bejaht werden. Da ein wesentlicher Teil der Taten im Ausland begangen wurde, ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung des Hauptan- klagepunktes somit gegeben. Die anderen angeklagten Delikte fallen grundsätzlich in die kantonale Kompe- tenz. Das diesbezügliche Verfahren hätte demnach mittels Attraktionsverfügung der Bundesanwaltschaft in Bundeskompetenz überführt werden können, was nicht geschehen ist. Da ein Nichteintreten auf die Anklage und die Weitergabe an einen zuständigen Kanton bis zur Beurteilung zu einer möglicherweise unzu- lässigen Verfahrensdauer führen könnte, ist die Zuständigkeit des Bundesstraf- gerichts indessen gestützt auf die Garantie eines fairen Verfahrens im Sinne des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6 EMRK zu bejahen. Das Bundesstrafgericht ist demnach sachlich zuständig, alle Anklagepunkte zu beurteilen. II. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.
1.1 Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG seit dem 1. Januar 2007 mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dabei kann hier davon abgesehen werden, beim Grundtatbestand die Frage der Anwendbarkeit alten oder neuen Rechts zu erörtern, nachdem ohnehin – wie noch zu zeigen sein wird – nicht der Grundtatbestand, sondern der schwere Fall nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG in Diskussion zu ziehen ist. Strafbar sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, d.h. sowohl die Verbreitung wie auch schon der Erwerb von Betäubungsmitteln. Gesetzgeberisches Ziel ist die Verhinderung oder Eindämmung einer unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel (ALB- RECHT, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungs- mittelstrafrecht, Bern 1995, Art. 19 BetmG N. 1 ff.). In Abs. 2 bis 6 von Art. 19
- 11 - Ziff. 1 BetmG werden namentlich etwa das Befördern, der Verkauf, die Vermitt- lung sowie das Anstaltentreffen erwähnt. Die detaillierte Tatbestandsbeschrei- bung in Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt eine wichtige Beweisfunktion, indem sie die Rechtsanwendung erleichtert und Beweislücken möglichst vermeidet (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 4). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (ALB- RECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 142; STRATENWERTH, Schweizerisches Straf- recht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, Bern 2005, 3. Aufl., § 18 N. 8). 1.2 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenzmenge für Heroin 12 g (BGE 109 IV 143, 144 f. E. 3b). Ist diese Grenze nicht erreicht, ist die objektive Voraussetzung der Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nicht erfüllt. Massgeblich ist allerdings stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180, 185 f. E. 2d; 111 IV 100, 101 f. E. 2). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die bandenmäs- sige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allen- falls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286, 295 E. 3; 122 IV 265, 267 f. E. 2c mit Hinweis). In schweren Fällen ist die Strafdrohung seit dem 1. Januar 2007 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Diese Strafdrohung ist im Vergleich zur früheren (Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann) für die Angeklagten die mildere, denn bei Ausfällung einer Geldstrafe kommt bei keinem von ihnen ein Tagessatz im Bereich der höchstenfalls zulässigen Fr. 300.─ in Frage, so dass auch bei einer mit Freiheitsstrafe kombinierten Höchststrafe von 360 Tagessätzen der Betrag von 1 Million Franken nicht er- reicht würde (Art. 34 StGB). Soweit bezüglich der Angeklagten ein schwerer Fall einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Frage kommt, ge- langt daher im vorliegenden Fall neues Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.3 Wo das Gesetz zur Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes vorbereitende Verhaltensweisen neben dem Vollendungstatbestand gesondert unter Strafe stellt, so dass man es mit verschiedenen Entwicklungsstufen desselben delikti- schen Angriffs zu tun hat, da geht auch der abgebrochene Vorbereitungstatbe- stand im späteren Vollendungstatbestand auf, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Be-
- 12 - trachtung als ein einheitliches Tun erscheinen und auf ein und demselben Wil- lensentschluss beruhen (BGE 111 IV 144, 149 E. 3 b). Diese Konstellation kann vorliegen, wenn jemand eine Drogeneinfuhr ins Auge gefasst hat und dann auf verschiedenen Wegen versucht, eine solche zu reali- sieren (Kontaktnahme mit verschiedenen möglichen Verkäufern; Suche nach Transportmöglichkeiten für ein noch nicht genau definiertes Quantum aus noch nicht definierter Quelle), aber auch, wenn jemand im Hinblick auf eine erwartete Lieferung über deren Absatz verhandelt. Trifft dies zu, so ist die Tat, welche sich schlussendlich konkret abwickelte, als eine einzige zu verstehen, die alle vorbe- reitenden Handlungen mit umfasst. In diesem Falle stehen die nach Art. 19 Abs. 1 Ziff. 6 BetmG grundsätzlich strafbaren Vorbereitungshandlungen in einem Verhältnis der Subsidiarität zum Drogendelikt, welches einen höheren Konkreti- sierungsgrad erreicht hat, selbst wenn dieses letztgenannte das Stadium des Anstaltentreffens auch nicht überschritten hat. Die Bestrafung erfolgt dann nur wegen Begehung des Letzteren, die grössere oder kleinere Intensität der grund- sätzlich strafbaren Handlungen ist jedoch insgesamt bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 1.4 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 175 f. mit Hinweisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in ers- ter Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen oder wei- tergegebenen Betäubungsmittel. Dafür genügt das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211, 214 E. 2; ALB- RECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 177 mit weiteren Hinweisen). 1.5 Wer in eigener Person die Merkmale eines der gesetzlichen Straftatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als solcher der vollen Strafandrohung (BGE 106 IV 72, 73 E. 2b). Als Mittäter ist strafbar, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vor- sätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern in der Weise zusam- menwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der über die tatsächliche Be- gehung der Tat nicht alleine zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen. Dabei ist der gemeinsame Tatentschluss wesentliche, aber für sich alleine nicht ausreichende Voraussetzung von Mittäterschaft (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 168 f.; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, vor Art. 24 StGB N. 16; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 204; FORSTER, Basler Kommentar, vor
- 13 - Art. 24 StGB N. 9). Stets kommt es darauf an, dass der Tatbeitrag nach den Um- ständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 120 IV 17, 23 E. 2d; 118 IV 397, 399 E. 2b). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Täterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken verübt oder wenn er die Tatausführung anderer durch Planung respektive Schaf- fung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt. 2. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG macht sich strafbar, wer zum unbefugten Betäubungsmittelhandel Anstalten trifft. Damit werden sowohl der Versuch als auch gewisse qualifizierende Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbst- ständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhal- tensweisen aufgewertet (ALBRECHT, a.a.O. Art. 19 N. 115). Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG macht sich – soweit hier interessierend – auch strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel verkauft, vermittelt oder abgibt. 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten A., C., B. und D. vor, in Mittäter- schaft (mit den Brüdern L. und P., deren Verfahren abgetrennt wurde) vorsätzlich sowie in mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifizierter Weise in der Zeit vom 21. April bis 1. Mai 2004 42,913 kg Heroingemisch durch Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich von Mazedonien bis an die österreichisch-deutsche Grenze beim Grenzübergang „Walserberg“ befördert beziehungsweise mit einem durch O. gelenkten LKW befördern gelassen und Anstalten zur Einfuhr dieser Drogen in die Schweiz getroffen zu haben. Die genannten Drogen sind von der deutschen Grenzpolizei entdeckt und beschlagnahmt worden (Anklagepunkte A. 1.3., D. 1.1., E. 1.1. und Anklageschrift i.S. D. I. 1.1.) Dem Angeklagten A. macht die Bundesanwaltschaft zudem den Vorwurf, im Zeit- raum von Anfang März bis 4. April 2004 gemeinsam mit L. an verschiedenen namentlich genannten Orten in der Schweiz, in Mazedonien und anderswo als Mittäter gemeinsam mit dem nicht angeklagten K. Anstalten zur Einfuhr von 32 kg, evtl. 12 kg Heroingemisch getroffen zu haben (Anklagepunkt A. 1.1.) und im Zeitraum von Mitte März bis 21. April 2004 ebenfalls an verschiedenen na- mentlich genannten Orten in der Schweiz, in Mazedonien und anderswo als Mit- täter Anstalten zur Einfuhr von 16 kg, evtl. 12 kg Heroingemisch getroffen zu ha- ben (Anklagepunkt A. 1.2.). Ein weiterer Anklagepunkt wirft A. vor, vom 25. bis 27. April 2004 als Mittäter (gemeinsam mit L.) mit einem unbekannten „R.“ beziehungsweise „S.“ an diver- sen Orten in der Schweiz, in Albanien und anderswo Anstalten zum Erlangen
- 14 - von 10 kg Streckmittel getroffen zu haben (Anklagepunkt A. 1.4.). Sodann soll A. (gemeinsam mit den Brüdern L. und P.) gemäss Anklage teils al- lein, teils in verschiedenen Mittäterschaftskonstellationen zu verschiedenen kon- kreten Zeitpunkten zwischen Anfang März und 30. April 2004 in der Gegend Ba- sel-Aargau mehrere Male eine unbekannte, jedoch „mehrfach qualifizierte Men- ge“ Heroingemisch an Diverse verkauft, vermittelt und/oder abgegeben bezie- hungsweise dazu Anstalten getroffen haben (Anklagepunkte A. 1.5. a - j). 2.2
2.2.1 Die den Hauptanklagesachverhalt betreffenden Anklagepunkte umfassen ver- schiedene Stufen des illegalen Umgangs mit Drogen innerhalb ein- und dessel- ben Handlungskomplexes. Es handelt sich um diverse Formen der Beteiligung am unbefugten Verkehr mit einer jeweils bestimmten Menge von Betäubungsmit- teln. Das Gesetz stellt zwar jede Form der Beteiligung am illegalen Drogenhan- del unter Strafe, dies jedoch nur als Entwicklungsstufe ein- und derselben delikti- schen Tätigkeit. Für einen Schuldspruch genügt es daher, wenn von mehreren eingeklagten Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbe- standsvariante von Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt. Damit wird verhindert, dass diesel- be Drogenmenge mehrfach gezählt beziehungsweise addiert wird. Das hat zur Folge, dass die angeklagten Auslandtaten nicht nachgewiesen sein müssen, falls sie sich in ein einheitliches, in der Schweiz strafbares Geschehen einordnen las- sen. Die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind insoweit nicht mehr zu prüfen (vgl. TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 2.2.2). 2.2.2 In Vorwegnahme des Beweisergebnisses (E. II. 3.2) ist hier festzuhalten, dass die angeklagten Sachverhalte, soweit sie Sachverhalte im Zeitraum von Anfang März bis 30. April 2004 betreffen und nicht als erwiesenermassen selbstständig vollzogene Verkäufe/Weitergaben zu betrachten sind, als einheitliches Gesche- hen im Sinne von E. II. 1.3 (siehe oben) zu werten sind, welches in der am
30. April 2004 behördlich vereitelten Einfuhr von 42,913 kg Heroingemisch in die Schweiz gipfelte. Die rechtliche Würdigung kann sich daher – unter Vorbehalt der erwähnten Ausnahmen (Anklagepunkte A. 1.5. a – d und A. 1.5. h – j, worauf in E. II. 3. zurückzukommen ist, vgl. E. II. 3.2.1c und E. II. 3.3.1) – auf diese ver- eitelte Einfuhr beschränken, sofern diesbezüglich nicht ein Freispruch erfolgt, wobei die vorangegangenen Handlungen aus Gründen der Beweisführung und im Hinblick auf die Strafzumessung nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden können.
- 15 - 3. Hauptanklagepunkt: Anklageschrift A. 1.3., D. 1.1., E. 1.1. und Anklage- schrift i.S. D. I. 1.1. (B. 1.3. und C. 1.1. nicht behandelt, da Verfahren abge- trennt) 3.1 Sachverhalt insgesamt 3.1.1 Der zur Anklage gebrachte objektive Sachverhalt ist in den wesentlichen Punk- ten unbestritten und wird durch zahlreiche Beweismittel gestützt. Danach kann als erstellt gelten, dass O. im Auftrag einzelner Angeklagter ein mazedonisches
– sich im Besitz eines Mitglieds der Familie D./C./B. befindenden – Sattelmotor- fahrzeug von Mazedonien über Österreich nach Deutschland lenkte, um dort ei- ne legale Fracht (Kabelrollen) abzuladen und anschliessend in die Schweiz wei- terzufahren (cl. 17 pag. 13.6.2.1, 13.6.34 f.; bei „T.“ handelt es sich um C.; vgl. cl. 17 pag. 13.6.33, Z. 25; cl. 16 pag. 13.5.44). An der deutsch-österreichischen Grenze entdeckten die deutschen Zollbeamten in einem Versteck unter der Le- galfracht rund 43 kg Heroingemisch, welches in der Folge ausgeladen, sicherge- stellt und den schweizerischen Behörden übergeben wurde, weil die mutmassli- che Bestimmung für die Droge die Schweiz gewesen wäre (cl. 8 pag. 7.8.3; cl. 19 pag. 18.1.83 ff.; pag. 45.410.1 ff.). O. lenkte das Sattelmotorfahrzeug in der Folge unter polizeilicher Beobachtung (cl. 19 pag. 18.1.7 ff., 18.1.71 ff. und 18.1.111) und nach telefonischer Anweisung seiner Auftraggeber (cl. 17 pag. 13.6.81 ff.; cl. B5 pag. 13.00.00.37 und 13.00.00.90) in die Schweiz. Der Fahrer des Lastwagens wurde auf seiner Fahrt mehrfach von Telefonanschlüs- sen aus kontaktiert, die dem Kreis der Angeklagten zuzurechnen sind. Das Ge- richt kommt zum Schluss, dass alle Angeklagten in den Drogentransport in der einen oder anderen Weise wenigstens in objektiver Hinsicht involviert waren. 3.1.2
a) Zu ihrem Wissen vom Umstand, dass mit dem Sattelmotorfahrzeug rund 43 kg Heroingemisch in die Schweiz hätten eingeführt werden sollen, wäre die illegale Droge nicht beschlagnahmt worden, machen die Angeklagten unterschiedliche Angaben: A. ist grundsätzlich geständig, 12 kg Heroingemisch bestellt und mit dem Transport vom 30. April 2004 erwartet zu haben (pag. 45.600.25 f.). Er prä- zisiert sein Geständnis jedoch insoweit, als er mit den in Mazedonien zusätzlich verladenen 31 kg Heroin nichts zu tun habe: Weder habe er diese Drogen be- stellt noch seien sie für ihn bestimmt gewesen (pag. 45.600.5 und 45.600.25, Z. 32 ff.). Ebenfalls grundsätzlich geständig ist B. (pag. 45.600.50 ff.). Die Ange- klagten C. (B.s Bruder) und D. (B.s und C.s Cousin; vgl. cl. 15. pag. 13.4.137 und cl. B5 pag. 13.00.00.4, Z. 17) bestreiten, mit der Drogenlieferung etwas zu tun gehabt und darum gewusst zu haben, dass mit dem Sattelmotorfahrzeug am
30. April 2004 rund 43 kg Heroingemisch hätten geliefert werden sollen.
b) Aufgrund der Abhörprotokolle ist erstellt, dass die Angeklagten A., C. und B.
- 16 - am Abend des 30. April 2004 den Lastwagen in der Schweiz erwarteten und der Angeklagte D. in Mazedonien sich mehrfach über die Route, den jeweiligen Standort und die Grenzüberquerung in Basel informierte beziehungsweise von anderen Personen informiert wurde und Anweisungen gab (cl. 12 pag. 13.1.142 ff.; cl. 15 pag. 13.4.143 und 13.4.169; cl. 16 pag. 13.5.42 i.V.m. 13.5.34, Z. 29; cl. 17 pag. 13.6.80 ff.; cl. B5 pag. 13.00.00.49 ff. und 13.00.00.88 ff). Erstellt ist im Weiteren, dass die Angeklagten am Abend des 30. April 2004 untereinander und mit dem Chauffeur O. in intensivem telefonischem Kontakt standen und sich jeweils, teils in verschlüsselter Sprache, über den Stand der Dinge informierten. So wurde unter anderem gemeldet, dass der Lastwagen an der Grenze einge- troffen sei, dass er die Grenze überquert oder dass er Pratteln erreicht habe (cl. 17 pag. 13.6.72 ff.). Später wurde kommuniziert, dass mit dem Transport et- was nicht stimme und dass der Fahrer beziehungsweise das Fahrzeug mögli- cherweise unter polizeilicher Kontrolle stehe (cl. 15 pag. 13.4.180, 13.4.185 ff.). Bis unmittelbar vor der Verhaftung wurden telefonische Mitteilungen abgesetzt, die sich sinngemäss dem zunächst scheinbar gelingenden und – schliesslich auch für die Angeklagten erkennbar – polizeilich aufgebrachten Drogentransport zuordnen lassen.
c) Das Verhalten aller vier Angeklagten und insbesondere die Intensität und der Inhalt ihrer Kommunikation untereinander und mit dem Fahrer des Sattelmotor- fahrzeugs ist nur verständlich, wenn angenommen wird, dass alle Angeklagten den wahren Zweck der Lastwagenfahrt kannten. Dabei fällt vor allem auch die zunehmende Aufregung ins Gewicht, die mit der fortschreitenden Zeit und mit der Erwartung einer polizeilichen Intervention bei den Angeklagten um sich zu greifen begann (cl. 15 pag. 13.4.184 ff.). Auch dies könnte plausibel nicht erklärt werden, wenn es subjektiv nur darum gegangen wäre, einen leeren Lastwagen zu erwarten, der anderntags in der Schweiz legal hätte beladen werden sollen. Dass die Angeklagten C. und D. nicht um den wahren Sinn der Lastwagenfahrt gewusst haben könnten, widerspricht vor diesem Hintergrund aller Lebenserfah- rung: Die Angeklagten A. und B. waren im Bild und darauf eingestellt, am Abend des 30. April 2004 eine grosse Menge Heroin in Empfang zu nehmen. Dafür spricht neben ihrem Geständnis und den objektiven Vorgängen vor allem die ab- gehörte telefonische Kommunikation. Ihre unter Druck entstehende Aufregung musste auch für die Angeklagten C. und D. sichtbar geworden sein. Eine Erklä- rung unter Brüdern (C. und B.) beziehungsweise zwischen Cousins (D. als Or- ganisator und B. als Mittelsmann in Bezug auf das geplante Entladen der Droge in Pratteln-Süd) wäre unumgänglich gewesen, wenn die Angeklagten C. und D. um den illegalen Teil der Vorgänge nichts gewusst hätten.
- 17 - 3.1.3 Das Gericht kommt demnach in Berücksichtigung aller Umstände zum Schluss, dass alle Angeklagten in den Transport objektiv in der einen oder anderen Weise involviert waren und darum wussten, dass mit dem Lastwagen eine grosse Men- ge Heroingemisch in die Schweiz hätte gelangen sollen – und sie wollten dies auch. Im Besonderen stellt sich die Beweiswürdigung für die einzelnen Ange- klagten wie folgt dar: 3.2 Beweiswürdigung im Besonderen 3.2.1 A.
a) A. ist geständig, in Mazedonien 12 kg Heroingemisch bestellt und am Abend des 30. April 2004 dessen Lieferung auf dem Parkplatz der Raststätte Pratteln- Süd erwartet zu haben. Aus den Telefonkontrollen geht hervor, dass er sich schliesslich mit dem Lieferanten darauf einigte, 13 oder 13,5 kg zu übernehmen (cl. 12 pag. 13.1.127). In der Hauptverhandlung hat er diese Menge bestätigt (pag. 45.600.5). Sein Geständnis, das glaubwürdig ist, wird von den erstellten objektiven Vorgängen, den sichergestellten Drogen (13,5 kg in 27 Paketen hat- ten einen anderen Reinheitsgrad als die übrigen Pakete), und den Protokollen der abgehörten Telefongespräche gestützt, weshalb daran kein Zweifel besteht.
b) Hinsichtlich des zusätzlichen, von ihm nicht bestellten und nicht für ihn be- stimmten Heroingemischs (rund 29,5 kg) ist Folgendes festzustellen: A. versuch- te im März und April 2004 zweimal – bereits vor der Bestellung von 12 bezie- hungsweise schliesslich 13,5 kg Heroingemisch bei den drei Mitangeklagten – in Mazedonien 12 kg Heroingemisch zu beschaffen. Die beiden Geschäfte kamen jedoch nicht zustande (vgl. Anklageschrift Ziff. A. 1.1. und A. 1.2.). Beide Male machte der jeweilige Lieferant klar, dass der Transport nur stattfinden könne, wenn im Sinne eines Sammeltransports für mehrere Abnehmer mehr als die von A. bestellten 12 kg auf einmal geliefert werden könnten. Im ersten Fall wurde die zusätzliche Lieferung von 20 kg Heroingemisch, im zweiten Falle eine solche von 4 kg in Aussicht gestellt (cl. 2 pag. 5.8.58; cl. 4 pag. 4.5.394). Der Angeklagte A. war mit diesem Vorgehen einverstanden (cl. 2 pag. 5.8.58; cl. 4 pag. 4.5.396), wenn auch die Lieferungen später aus unbekannten anderen Gründen nicht zu- stande kamen. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall mit der zusätzli- chen Menge von 29,5 kg, wenn diese auch, wie in den früheren Fällen, von A. weder bestellt noch für ihn bestimmt war. Das ergibt sich aus einem abgehörten Telefongespräch, wonach A. gegenüber „U.“ am 29. April 2004 um 14.28 Uhr bestätigt, dass er „13 oder 13 und halb“ nehmen werde (cl. 12 pag. 13.1.127). Dies zu einem Zeitpunkt, als der Lastwagen schon lange unterwegs war. Die Tatsache, dass über die zu übernehmende Menge noch verhandelt werden
- 18 - konnte, ist ein Hinweis darauf, dass A. bewusst gewesen sein muss, dass eine grössere als die von ihm bestellte Menge verladen worden war beziehungsweise sein musste. Auch aufgrund seiner zahlreichen Kontakte im Zusammenhang mit der erwarteten Drogenlieferung, insbesondere nach dem Treffen mit C. und B. in Zürich am Tag vor der Verhaftung, musste ihm klar sein, dass diese eine grösse- re Menge erwarteten respektive die Lieferanten eine grössere Menge bereit ge- stellt hatten als die von A. bestellte. Der Angeklagte bestritt dies anlässlich der Hauptverhandlung denn auch nicht (er sagte lediglich aus, mit dem restlichen, von ihm nicht bestellten Heroin nichts zu tun gehabt zu haben; dieses sei nicht für ihn bestimmt gewesen (pag. 45.600.5 und 45.600.25, Z. 32 ff. sowie 45.600.28, Z. 34 ff.). Seine bestellte Menge hätte ihm B. ausgehändigt (pag. 45.600.28 ff.).
c) In den Anklagepunkten A. 1.5. e wirft die Bundesanwaltschaft dem Angeklag- ten A. vor, gemeinsam mit den Brüdern L. und P. in der Zeit vom 7. -
27. April 2004 Anstalten zur Vermittlung einer unbekannten Menge illegaler Be- täubungsmittel an einen unbekannten „M.“ mit der Rufnummer 1 getroffen zu ha- ben. Im Anklagepunkt A. 1.5. f erhebt sie sodann gegen ihn den Vorwurf, am
7. April 2004 Anstalten zur Vermittlung einer unbekannten Menge illegaler Be- täubungsmittel an einen Abnehmer mit der Rufnummer 2 getroffen zu haben. Und schliesslich wirft sie ihm im Anklagepunkt A. 1.5 g vor, am 7. April 2004 An- stalten zur Vermittlung einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an einen unbekannten Abnehmer (einen Serben) mit der Rufnummer 3 getroffen zu haben. In Würdigung der Gesamtumstände erscheint es nicht als unwahrscheinlich, dass dieses Entgegennehmen von Bestellungen im Zusammenhang mit der 42,913-kg-Heroinlieferung stand, waren doch die Bemühungen zur Vorbereitung eines grossen Heroinimports zum damaligen Zeitpunkt bereits im Gang. Somit ist davon auszugehen, dass allfällige Drogendelikte gemäss den genannten Ankla- gepunkten im Handlungsstrang mit den rund 43 kg Heroingemisch mit enthalten sind und eine gesonderte strafrechtliche Verantwortlichkeit A.s in diesem Zu- sammenhang ebenfalls nicht zu prüfen ist, sofern er im Zusammenhang mit den 42,913 kg Heroingemisch schuldig gesprochen wird. 3.2.2 B. B. ist grundsätzlich geständig und anerkennt, wissentlich und willentlich eine be- stimmte ihm zugedachte Rolle bei der Übernahme der Droge wahrgenommen zu haben und zu diesem Zweck in die Schweiz eingereist zu sein. B.s verschiedene Aussagen zu seinem Wissen und zu seiner Rolle wie auch zur Beteiligung ande- rer Personen waren im Laufe des Verfahrens jedoch nicht konstant. Zunächst
- 19 - hat er jedes Wissen um den Drogentransport in Abrede gestellt und angegeben, er sei im Auftrag seines „Onkels“ (gemeint ist seines Cousins D., den B. stets „Onkel“ oder „Daja“ nennt) in die Schweiz gereist, um dem Fahrer des Lastwa- gens Geld zu übergeben beziehungsweise um beim Beladen des Lastwagens behilflich zu sein beziehungsweise um den Lastwagen selbst zu lenken (vgl. Ein- vernahmen cl. 15 pag. 13.4.1 ff.). Er wollte sich zunächst nicht an den Sinn der abgehörten Telefongespräche erinnern können; nicht einmal seine eigene Stim- me vermochte er zu identifizieren. Später räumte er ein, wenigstens geahnt zu haben, dass es um Drogen gehe. Er habe dies aber erst erfahren, als er in die Schweiz eingereist sei (pag. 45.600.50, Z. 1 f.). Sein Onkel habe ihn erst spät darüber ins Bild gesetzt, als er nervös geworden sei und seinem Onkel gesagt habe, er habe Angst und wolle heimkehren. Sein Onkel habe ihn aber beruhigt, er (B.) habe mit der Droge nichts zu tun, er müsse lediglich mit dem Lastwagen- fahrer zu Abend essen gehen, wenn dieser in der Schweiz eingetroffen sei. An- dere würden sich dann um die Sache kümmern (cl. 15 pag. 13.4.144, 13.4.159 und 13.4.162). Über die Quantität und Qualität der Droge habe er aber nichts er- fahren (cl 15 pag. 13.4.159, Z. 61 f.). Er sei bereit gewesen in die Schweiz zu reisen, weil er seinem Onkel Geld geschuldet habe und ihn dieser als Gegenleis- tung und gegen zusätzliche Bezahlung von € 1'500.─ dazu aufgefordert habe (cl. 15 pag. 13.4.111; pag. 45.600.50). Später hat er die Belastung seines Onkels widerrufen und angegeben, ein Unbekannter habe ihn in Mazedonien nach einer Transportmöglichkeit für die Schweiz gefragt, sein Onkel habe damit nichts zu tun (pag. 45.600.50 ff.). Soweit sich sein Geständnis auf seine eigene Rolle be- zieht, ist es im Wesentlichen glaubwürdig und wird von den Protokollen der ab- gehörten Telefongespräche gestützt. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Angeklagte B. bereits in Mazedonien über den wahren Zweck seiner Reise in die Schweiz aufgeklärt worden ist; beweisen lässt sich dies jedoch nicht. Es ist dem- nach davon auszugehen, dass der Angeklagte B. die Aufgabe gehabt hätte, sei- nen Cousin D. in Mazedonien jeweils auf dem Laufenden zu halten und vor allem den Chauffeur abzulenken, um das Entladen der Droge durch Dritte zu ermögli- chen. Dass er zu diesem Zeitpunkt um die illegale Fracht wusste, gesteht er selbst zu (cl. 15 pag. 13.4.159, Z. 59 f. zu TK-Protokoll vom 30.4.2004 um 17.13 Uhr, cl. 15 pag. 13.4.169: „In diesem Zeitpunkt, als ich mit Daja gespro- chen habe, wusste ich, was im Camion war“). Der Angeklagte B. hat im Übrigen bestätigt, dass die in der telefonischen Kommunikation verwendeten Ausdrücke „Braut“, „Essen“, „Spital“ etc. als Codewörter im Rahmen des Drogengeschäfts vereinbart gewesen seien (cl. 15 pag. 13.4.144, 13.4.158, 13.4.161 ff.). Diese Aussagen, welche als Geständnis zu werten sind, widerrief B. erst, als er Kenntnis davon erhielt, dass sein Onkel D. verhaftet worden und seinerseits nicht geständig war (cl. B3 pag. 12.2.190 ff.). Seinen Widerruf begründete B. al- lerdings nicht in nachvollziehbarer Weise. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
- 20 - B. dadurch seinen Onkel D. schützen wollte. Ein solches Verhalten legte B. kurz vor der Verhaftung bereits gegenüber seinem Bruder C. an den Tag, indem er in einem abgehörten Telefongespräch ankündigte, alle Schuld auf sich zu nehmen (vgl. nachfolgend, E. 3.2.3 b). 3.2.3 C.
a) C. hat stets bestritten, um die im Lastwagen versteckten Drogen gewusst und mit dem Drogentransport etwas zu tun gehabt zu haben. Sein Bruder B. hat e- benfalls in diesem Sinne ausgesagt. Diese Bestreitungen sind insgesamt nicht glaubwürdig.
b) Dass B. die Aussage seines mitangeklagten Bruders C. bestätigt, erklärt sich aus seiner Ankündigung unmittelbar vor der Verhaftung, alles auf sich nehmen zu wollen (cl. 15 pag. 13.4.188: „Hier ich nehme alles auf mich, dieser weiss nichts und so, aber ich habe Angst…“; vgl. auch Aussage B. dazu, pag. 13.4.165, Z. 273 ff.). Im Übrigen lässt sich B.s Aussage betreffend Rolle und Wissen seines Bruders C. nicht mit seiner anderen und glaubhaften Aussa- ge in Übereinstimmung bringen, wonach er (B.) die Aufgabe gehabt hätte, den Fahrer des Lastwagens zum Nachtessen zu begleiten, während andere sich um das Entladen der Droge gekümmert hätten. Als der Lastwagen in Pratteln-Süd eintraf, waren der Angeklagte A. (welcher sich von den in den abgetrennten Ver- fahren angeklagten Brüdern L. und P. begleiten liess) und die beiden Angeklag- ten C. und B. vor Ort beziehungsweise auf Abruf in der Umgebung der Raststätte präsent. A. ist der Seite der Abnehmer zuzurechnen; er wusste nach eigenem Bekunden nicht, wo und wie die Droge versteckt war, sondern erwartete, diese von den Lieferanten ausgehändigt zu erhalten. Der Fahrer war unwissend und sollte deswegen abgelenkt werden. Für das Entladen der Droge kam somit nur noch der Angeklagte C. in Frage, sobald der Angeklagte B. unterdessen mit dem Fahrer das Restaurant der Raststätte aufgesucht hätte.
c) Wie oben generell dargelegt (vgl. E. II. 3.1.2 lit. b und c), widerspricht es aller Lebenserfahrung, dass der Angeklagte C. bei den konkreten Verhältnissen vor Ort und dem Umstand, dass A. und sein Bruder B. wussten, worum es geht, über den wahren Zweck des Transports nicht im Bild gewesen sein könnte.
d) Im Weiteren spricht eine Vielzahl von Indizien direkt oder indirekt für die wis- sentliche Beteiligung des Angeklagten C. am Transport nach sowie der geplan- ten Übernahme und Weitergabe der Droge in der Schweiz. Zunächst fällt dabei als klar belastendes Indiz ins Gewicht, dass C. parallel zum Lastwagentransport selbstständig in die Schweiz einreiste und dass er am mut-
- 21 - masslichen Ort der Drogenübernahme anwesend war. Seine Erklärung dafür, er habe in der Schweiz Transportverträge abschliessen wollen und in Pratteln dem Fahrer des Lastwagens Geld übergeben wollen, erscheint als wenig plausible Schutzbehauptung (pag. 45.600.59). Er war es in der Folge denn auch, der mit dem Fahrer in Kontakt trat und, als er – wegen der vermuteten Observation durch die Polizei – misstrauisch wurde, den Ort fluchtartig verliess und danach mit dem auf ihn wartenden Lastwagenfahrer nicht mehr in Kontakt trat. Auch der Umstand, dass sich der Angeklagte C. am Tag vor dem Eintreffen des Lastwa- gens gemeinsam mit seinem Bruder B. mit A., dem Abnehmer eines Teils der Drogenlieferung, in Zürich getroffen hatte, ist ein deutliches Indiz für sein Mitwis- sen. Sodann belastet der Lastwagenfahrer O. den Angeklagten C. in eindeutiger Wei- se: C. sei der „grosse“ Organisator des Transports gewesen (cl. 17 pag. 13.6.2, Z. 25). Auch wenn sich daraus nicht zwingend ergibt, dass der Angeklagte C. tatsächlich um die transportierte Droge wusste, erscheint es als höchst unwahr- scheinlich, dass dem nicht so war. Dass ein unbekannter Dritter
– wie von B. anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht – die Droge den offi- ziellen Transporteuren der Legalfracht C. und D. untergeschoben haben könnte (pag. 45.600.50 f.), ist unplausibel (vgl. zur Rolle des Angeklagten D. auch un- ten, E. II. 3.2.4); hätte D. hingegen alleine gehandelt und hätte er C. nicht invol- vieren wollen, wäre nicht einzusehen, weshalb der Angeklagte C. in die Schweiz gereist und am Ort der Übernahme anwesend gewesen wäre sowie D. über den Stand der Dinge informiert hätte, nachdem dieser doch bereits B. zur Übernah- me des Lastwagens in die Schweiz geschickt hatte. Schliesslich sprechen die protokollierten Telefonate und SMS unzweifelhaft für das Wissen des Angeklagten C. um die transportierte Droge. Der Angeklagte B. hat die in der telefonischen Kommunikation verwendete metaphorische Sprache „Braut“, „Jungfrau“, „Essen“, „Spital“ etc. als Code-Wörter für das Wissen und die Beteiligung am Drogenimport entziffert (vgl. cl. 15 pag. 13.4.144, 13.4.158, 13.4.161 ff.). C. bediente sich dieser Sprache, wozu kein Anlass bestanden hät- te, wenn es sich nach seiner Überzeugung um eine legale Fracht gehandelt hät- te. Auch seine D. gegenüber bekundete Angst, sich über sein Mobiltelefon zu melden (vgl. cl. 16 pag. 13.5.42: „…, aber ich darf mich nicht aus der Schweiz mit diesem Telefon melden“), wäre nicht verständlich, wenn C. tatsächlich von einem legalen Transport ausging. Vor diesem Hintergrund kann das von C. an seinen Bruder um 21.13 Uhr des 30. April 2004 abgesetzte SMS, wonach die Braut angekommen sei, nichts anderes bedeuten, als dass der Lastwagen mit der Droge angekommen sei (cl. 15 pag. 13.4.177: „Die Braut ist uns gekom- men“). Die nächste SMS-Botschaft von 22.05 Uhr an B. lautet: „Oh, in Begleitung ist der Scheisser…“ (cl. 15 pag. 13.4.180). Bei der Begleitung des Fahrers kann
- 22 - es sich um nichts anderes handeln als um die vermutete polizeiliche Observati- on, da O. von keiner anderen, sichtbaren Person begleitet war. In der Folge flüchtete der Angeklagte C. denn auch, ohne dass er von den anderen Personen über die Gefährlichkeit der Situation hätte aufgeklärt werden müssen, und er setzte sich in der Folge mit dem Fahrer, der auf ihn wartete, auch nicht mehr in Verbindung.
e) Zusammenfassend ergibt sich, dass kein vernünftiger Zweifel an der Mitwis- ser- und Mittäterschaft C.s am versuchten Import und der versuchten Übernah- me von rund 43 kg Heroingemisch in der Schweiz besteht. Es ist mithin davon auszugehen, dass C. nicht nur objektiv, sondern mit Wissen und Willen in den versuchten Import und die Übernahme der rund 43 kg Heroingemisch involviert war. Er hätte dabei die Rolle wahrgenommen, die Droge in Pratteln-Süd aus dem Lastwagen auszubauen, an sich zu nehmen und einen Teil davon an A. zu ver- kaufen. Für eine im Vergleich zu B. bedeutendere Beteiligungsrolle spricht – ne- ben den gesamten Tatumständen – sodann das Faktum, dass C. den Sitten sei- nes Herkunftslandes entsprechend als älterer Bruder vom jüngeren Respekt und in gewissem Rahmen auch Gehorsam verlangen kann (vgl. diesbezügliche Aus- sage B.s, cl. 15 pag. 13.4.139). 3.2.4 D.
a) D. hat stets bestritten, um die im Lastwagen versteckten Drogen gewusst und mit dem Drogentransport etwas zu tun gehabt zu haben. Sein Cousin B. hat an der Hauptverhandlung entsprechend ausgesagt. Diese Bestreitungen sind ins- gesamt nicht glaubhaft.
b) D. ist zusammen mit C. in objektiver Weise Auftraggeber und Organisator des Legaltransports nach Deutschland. Er war Eigentümer des von C. erworbenen Lastwagens und Auftraggeber des Fahrers, den zwar der Angeklagte C. ange- heuert, der Angeklagte D. aber bezahlt hatte. Wirtschaftlich gesehen handelte es sich um sein Transportgeschäft, für das er auch das Risiko trug. Der Fahrer hatte die Weisung, mit ihm in telefonischem Kontakt zu bleiben, woran sich dieser in der Folge auch hielt.
c) Dass dem Angeklagten D. die Drogen von Dritten untergeschoben worden sein könnten, ist in hohem Masse unwahrscheinlich. Zunächst wäre nicht erklär- bar, weshalb die beiden Cousins (C. und B.) in die Schweiz gereist sein sollten, um den Lastwagen an dessen Bestimmungsort zu erwarten. Die Erklärung, es sei darum gegangen, dem Fahrer Geld zu übergeben, wurde seitens des Ange- klagten B. widerrufen und ist für den Angeklagten C. als Schutzbehauptung zu qualifizieren (vgl. oben E. 3.2.3d). Der Angeklagte B. hat, indem er sich damit
- 23 - selbst belastete, glaubhaft dargetan, im Auftrag des Angeklagten D. in die Schweiz gereist zu sein, um beim Empfang des Lastwagens eine Rolle zu spie- len. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er seinen Cousin falsch belasten sollte.
d) Im Übrigen hat B. den Angeklagten D. direkt in schwerer Weise belastet: Die- ser habe die wahre Natur des Transports gekannt und sei dessen eigentlicher Organisator (cl. 15 pag. 13.4.159). Zwar waren B.s Aussagen im Laufe des Ver- fahrens nicht konstant, alles spricht jedoch dafür, dass die den Angeklagten D. belastenden Aussagen zutreffen. Zunächst hatte B. seine eigene Beteiligung am Drogengeschäft und diejenige der mit ihm verwandten Mitangeklagten in Abrede gestellt. Später nahm er alles auf sich, wie er es telefonisch kurz vor der Verhaf- tung auch angekündigt hatte (vgl. oben E. 3.2.2, 3.2.3b). Dass er allein gehan- delt haben könnte, ist jedoch ebenso wenig plausibel, wie die Erklärung, die er an der Hauptverhandlung gab, dass ein Unbekannter das Heroin ohne Wissen der Angeklagten C. und B. geladen haben müsse (vgl. oben E. 3.2.3d). Demge- genüber ist das auch den Angeklagten D. belastende Geständnis von B. konsi- stent und glaubwürdig und stimmt mit den übrigen Tatumständen überein (An- wesenheit der Angeklagten C. und B. in Pratteln-Süd; ständige telefonische Kommunikation mit dem Angeklagten D. in der „heissen“ Phase des Transports). Im Übrigen ist festzuhalten, dass B. D. belastete, als sich dieser in Freiheit be- fand, die Aussage aber zurückzog, als die Strafverfolgungsbehörden seiner hab- haft geworden waren. Schliesslich gab der Angeklagte B. als wichtiges zusätzli- ches Indiz an, die Telefonnummer von A., einem der Abnehmer in der Schweiz, mit dem er in Kontakt treten musste, von D. erhalten zu haben (vgl. cl. 15 pag. 13.4.143). A. seinerseits hatte die für ihn bestimmte Droge bei einer Person namens „U.“ bestellt (pag. 45.600.28), die für B. Ansprechperson in Mazedonien war für den Fall, dass D. nicht erreichbar sein sollte (cl. 15 pag. 13.4.144, Z. 291, 13.4.145 und 13.4.165 f.).
e) Schliesslich wird der Angeklagte D. durch die aufgezeichneten Telefonge- spräche und SMS, sowohl was deren Inhalt wie auch was die Intensität der Kon- takte anbelangt, schwer belastet. Diese Mitteilungen sind nur verständlich, wenn unterstellt wird, dass D. wusste, worum es geht. Dasselbe gilt für die Häufigkeit der Kontaktnahmen: Es widerspricht aller Lebenserfahrung, dass D. den Trans- port aus der Ferne so intensiv überwachte, wenn es sich um einen leeren, in die Schweiz zu überführenden Lastwagen gehandelt hätte. Schliesslich sind auch die Erklärungen, die D. für die Telefongespräche abgibt, unplausibel. Die von B. entzifferten Schlüsselwörter werden in den Gesprächen mit D. verwendet, ohne dass Letzterer über den Sinn hätte belehrt werden müssen. Zusammenfassend ergibt sich, dass kein vernünftiger Zweifel an der Mitwisser- und Mittäterschaft D.s am versuchten Import von rund 43 kg Heroingemisch in
- 24 - der Schweiz bestehen kann. 3.3 Rechtliche Würdigung In den unter E. II. 1. erörterten Schranken und mit Rücksicht auf den Anklage- grundsatz ergibt sich für die rechtliche Würdigung der den einzelnen Angeklag- ten vorgeworfenen Handlungen was folgt: 3.3.1 A. A. hat zunächst 12 kg und schliesslich 13,5 kg Heroingemisch mit direktem Vor- satz in Mazedonien bestellt und damit im Sinne der Anklageschrift Anstalten zur Einfuhr von Drogen in grossem Umfang getroffen. Zusätzlich hat er den Import von weiteren, nicht für ihn selbst bestimmten rund 29,5 kg Heroingemisch in Kauf genommen. Es ist zwar nicht erwiesen, dass A. wusste, wieviel Heroingemisch über die von ihm bestellte Menge hinaus geliefert werden sollte; die zusätzlich gelieferten rund 29,5 kg waren jedoch nicht eine so grosse Zusatzmenge, dass der Angeklagte damit schlechterdings nicht hätte rechnen müssen, zumal er aus seiner Erfahrung im Zusammenhang mit den früheren, missglückten Bestellun- gen wusste, dass Lieferungen im Rahmen von Sammeltransporten mit grossen Zusatzmengen üblich waren, und aufgrund seiner Kontakte im Zusammenhang mit der erwarteten Lieferung auch konkret damit rechnen musste (vgl. oben, E. 3.2.1 b). Die zusätzliche Menge von 29,5 kg Heroingemisch ist ihm deshalb unter dem Titel des Eventualvorsatzes auch zuzurechnen. Weil die Tat nicht ü- ber das Versuchsstadium hinaus kam, ist der Angeklagte des Anstaltentreffens zur Einfuhr von rund 43 kg Heroingemisch schuldig zu sprechen. Diese Tat umfasst rechtlich (vgl. oben E. II. 1.3 sowie 3.2.1b und 3.2.1c) die un- ter den Ziffern A. 1.1. und A. 1.2. zur Anklage gebrachten Bestellungen von 12 kg Heroingemisch in Mazedonien sowie die unter den Ziffern A. 1.5. e, f und g eingeklagten Bemühungen zum Verkauf von Betäubungsmitteln an Dritte. 3.3.2 B. B. ist des Anstaltentreffens zur Einfuhr von rund 43 kg Heroingemisch angeklagt. Die in der Anklageschrift umschriebenen tatbestandsrelevanten und ihm zur Last gelegten Handlungen betreffen jedoch nicht die versuchte Einfuhr, sondern die versuchte Inempfangnahme der Droge in der Schweiz. Das Gericht hat sich an- lässlich der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 170 BStP vorbehalten, den geschilderten Sachverhalt unter den Tatvarianten von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu prüfen, wonach sich ein Angeklagter strafbar macht, der An-
- 25 - stalten trifft, die Droge in der Schweiz in seinen Besitz zu bringen oder sonstwie zu erlangen (vgl. oben, Sachverhalt F.). Die erwiesenen und zugestandenen Handlungen des Angeklagten B. zielten darauf ab, die in Mazedonien verladene Droge gemeinsam mit seinem Bruder C. in der Schweiz in seinen Besitz zu brin- gen beziehungsweise sonstwie zu erlangen. Weil es dazu nicht kam und die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus kam, ist der Angeklagte des Anstalten- treffens zu den erwähnten Tathandlungsvarianten schuldig zu sprechen. 3.3.3 C. C. ist des Anstaltentreffens zur Einfuhr von rund 43 kg Heroingemisch angeklagt. Die in der Anklagschrift umschriebenen tatbestandsrelevanten und ihm zur Last gelegten Handlungen betreffen jedoch nicht die versuchte Einfuhr, sondern wie bei seinem Bruder B. die versuchte Inempfangnahme der Droge in der Schweiz. Das Gericht hat sich anlässlich der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 170 BStP auch bei ihm vorbehalten, den geschilderten Sachverhalt unter den Tatvarianten von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu prüfen, wonach sich ein Angeklagter strafbar macht, der Anstalten trifft, die Droge in der Schweiz in sei- nen Besitz zu bringen oder sonstwie zu erlangen. Die erwiesenen und von ihm in objektiver Hinsicht zugestandenen Handlungen des Angeklagten C. zielten dar- auf ab, die in Mazedonien verladene Droge gemeinsam mit seinem Bruder B. in der Schweiz in seinen Besitz zu bringen beziehungsweise sonstwie zu erlangen. Weil es dazu nicht kam und die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus kam, ist der Angeklagte des Anstaltentreffens zu den erwähnten Tathandlungsvarian- ten schuldig zu sprechen. 3.3.4 D. D. ist des Anstaltentreffens zur Einfuhr von rund 43 kg Heroingemisch angeklagt. Es ist erwiesen, dass der Angeklagte bei der Vorbereitung des illegalen Trans- ports in Mazedonien, der Überwachung der Transportfahrt über Österreich und Deutschland in die Schweiz, bei der Organisation des in der Schweiz geplanten Entladens der Droge sowie bei der Vermittlung des Kontakts seiner Cousins zu einem der Drogenabnehmer (A.) eine wesentliche Rolle spielte. Er hat damit die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt. Weil die Tat nicht über das Versuchs- stadium hinaus kam, ist der Angeklagte des Anstaltentreffens zum Import von rund 43 kg Heroingemisch schuldig zu sprechen. 3.3.5 Es ist als erwiesen zu erachten, dass die Angeklagten A., B., C. und D. in objek- tiver Weise an einem Transport von rund 43 kg Heroingemisch von Mazedonien mit dem Ziel Schweiz in unterschiedlicher Art beteiligt waren: Aufgrund des Be- weisergebnisses gelten D., B. und C. durch ihr arbeitsteiliges Zusammenwirken
- 26 - als die eigentlichen Organisatoren des Drogentransports. Der unvorsätzlich aus- führende Chauffeur O. wurde von ihnen koordiniert geleitet, damit er den Trans- port erfolgreich in die Schweiz führe. Sie waren gemeinsam am Tatentschluss beteiligt und erfüllten jeder einen Tatbeitrag, ohne den der Transport nicht hätte ans Ziel gelangen können, nämlich – nebst dem In-Gang-Setzen des Transports in Mazedonien – D. als Organisator der Drogenlieferung und Koordinator via Te- lefon von Mazedonien aus, B. als Nachrichtenvermittler und Organisator vor Ort in der Schweiz und C. als unmittelbare Kontaktperson für den nahenden Chauf- feur O. sowie ebenfalls als Informationsvermittler. Bezüglich des Angeklagten D. gilt damit als erwiesen, dass er Anstalten zur Einfuhr der Drogenlieferung getrof- fen hat. Hingegen konnte das Gericht nicht auf Mittäterschaft auch von B. und C. beim Befördern oder beim Anstaltentreffen zur Einfuhr erkennen: Im Anklage- sachverhalt waren nämlich keine Handlungen der Angeklagten B. und C. aufge- zeigt, welche deren Mitbeteiligung im Vorfeld der Einfuhr in objektiver Weise dar- stellen oder deren mit den beiden Mitangeklagten A. und D. gemeinsam gefass- ten Willensentschluss umschreiben würden. Hinsichtlich der Angeklagten B. und C. steht aber beweismässig fest, dass sie Anstalten trafen, die Drogen in der Schweiz in ihren Besitz zu bringen oder sonst wie zu erlangen. Das Gericht hatte sich in der Hauptverhandlung vorbehalten, diese Tatvarianten des Art. 19 Ziff. 1 BetmG in ihre Erwägungen einzubeziehen (vgl. oben, Sachverhalt F.), so dass diesbezüglich auf die in der Anklageschrift umschriebenen tatbestandsrelevanten Handlungen abgestellt werden kann, welche auch B. und C. betreffen. Dies sind ausschliesslich solche, die sich auf den Zeitraum nach der Drogeneinfuhr bezie- hen. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt reicht hingegen für ei- ne Verurteilung von B. und C. wegen Beförderns/Befördernlassens beziehungs- weise Anstaltentreffens zur Einfuhr nicht aus. A. war der in der Schweiz orts- und beziehungskundige Handelnde, welcher als Besteller eines Teils der Drogen auch bereits Bemühungen für den Weiterver- trieb unternommen hatte. Er war durch seine Bestellung am Tatentschluss für den Transport in die Schweiz beteiligt und vor allem durch telefonische Koordina- tionsaufgaben und Fahrten wesentlich in die Vorbereitung für das Entgegen- nehmen des Heroins involviert. Sein Tatbeitrag ist daher, wie derjenige D.s, ebenfalls als mittäterschaftlicher in Bezug auf das Anstaltentreffen zur Einfuhr zu qualifizieren. 3.3.6 Die Anklage lautet für alle vier Angeklagten auf mengen-, banden- und ge- werbsmässige Tatbegehung. Das Merkmal der mengenmässigen Qualifikation ist bei einem Grenzwert von 12 g und einer effektiven Menge reinen Heroins von rund 17 kg erfüllt. Damit ist Art. 19 Ziff. 2 BetmG formell anwendbar. Ob auch die weiteren Qualifikationsmerkmale erfüllt sind, ist damit nicht mehr zu prüfen; die Art des Zusammenwirkens der Angeklagten und die finanziellen Umstände der
- 27 - versuchten Tat sind im Rahmen der materiellen Strafzumessung zu berücksich- tigen. Für die Annahme von banden- und gewerbsmässigem Handeln der Ange- klagten bestehen allerdings nicht genügend Anhaltspunkte, da ein Zusammen- schluss zwecks fortgesetzter Deliktsverübung nicht erwiesen ist und die vorlie- gend grosse Drogenmenge nicht per se auf Gewerbsmässigkeit schliessen lässt. 4. Nebenanklagepunkte betreffend A.: Anklageschrift A. 1.4. und A. 1.5. a – d und h – j 4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. vor, in Mittäterschaft mit L. und einem unbe- kannten „R.“ oder „S.“ Anstalten zur Erlangung von ca. 10 kg Streckmittel getrof- fen zu haben (Anklagepunkt A. 1.4.). In der Tat rief L. A. am 25. April 2004 an, nachdem er mit einem gewissen „S.“ telefonisch über den Erwerb von Streckmittel verhandelt hatte (cl. 13 pag. 13.2.116 ff.), und teilte ihm (A.) mit, er (L.) habe „solche Farbe, […], mit welcher man die Fenster streichen kann, solche, welche diese brauchen“ (cl. 12 pag. 13.4.121). Die abgehörten Telefongespräche über „Farbe“ sind im Gesamtzusammenhang eindeutig solche, die auf den Erwerb von 10 kg Streckmitteln gerichtet sind, ins- besondere auch, weil sie sich um eine Substanz drehen, welche im Zusammen- hang mit anderen gebraucht wird. Es ist jedoch durch nichts erstellt, dass diese Bestellung nicht im Zusammenhang mit der 42,913-kg-Heroinlieferung stand, fällt sie doch hinsichtlich des Zeitraums und der beteiligten Personen mit jener zu- sammen. Somit ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten rund um die Beschaf- fung des Streckmittels, mit dem kein zusätzliches (reines) Betäubungsmittel ge- schaffen wird, im Handlungsstrang mit den rund 43 kg Heroingemisch aufgehen. Das zitierte und einzige Telefonat, in welchem A. im Zusammenhang mit dem Streckmittel auftaucht, ist hinsichtlich A.s Tätigkeiten zwar indizierend, kann aber keineswegs für sich allein tatbestandsmässig sein. Die Bundesanwaltschaft wirft A. denn auch lediglich vor, von L. über die Bezugsmöglichkeiten von Streckmittel informiert worden zu sein. Eine konkrete Tathandlung wird A. hingegen nicht zur Last gelegt. Da sich eine solche also weder aus der Anklageschrift noch aus den Akten ergibt, hat in Bezug auf diesen Anklagepunkt ein Freispruch zu erfolgen. Selbst wenn seine Beteiligung aber fest stünde, wäre aufgrund des Zusammen- hangs mit dem am folgenden Tag erwarteten grossen Drogentransport von rund 43 kg eine gesonderte strafrechtliche Verantwortlichkeit A.s in diesem Zusam- menhang nicht zu prüfen gewesen, zumal mit dem Streckmittel kein zusätzliches (reines) Betäubungsmittel geschaffen wird.
- 28 - 4.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, in Mittäterschaft mit P. am
29. März 2004 in Lausen/BL und anderswo eine unbekannte Menge illegaler Be- täubungsmittel an einen gewissen I. verkauft/abgegeben zu haben (Anklage- punkt A. 1.5. a). Das Gericht hat an der Hauptverhandlung den Vorbehalt ange- bracht, diesen Sachverhalt auch unter dem Aspekt des Anstaltentreffens nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu würdigen (vgl. oben, Sachverhalt F.). Der Angeklagte will weder seine Stimme im Gespräch wiedererkennen noch ei- nen I. kennen (pag. 45.600.31). 4.2.1
a) Gemäss den abgehörten Telefonaten hat I. (unbekannten Aufenthalts, vgl. cl. 3 pag. 5.9.7) am 29. März 2004 in der Region Basel bei A. „mal einen aber vom guten“ bestellt (cl. 3 pag. 5.9.8). Zwei Minuten später ruft A. P. an und sagt ihm, er solle schnell hingehen, weil der Mensch zu tun habe. Auf P.s Frage hin, ob dieser dort am Warten sei, bejaht A. (cl. 3 pag. 5.9.9).
b) Den Gesprächsaufzeichnungen kann einzeln und in ihrer Gesamtheit sowie in Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs kein anderer vernünftiger Sinn beigemessen werden, als dass A. von I. eine Betäubungsmittelbestellung entge- gengenommen und dann P. mit der Auslieferung beauftragt hat. Die Art des Be- täubungsmittels und die allenfalls weitergegebene Menge sind nicht bewiesen. Jedoch spricht die Tatsache, dass A. eine grosse Menge Heroingemischs (Hauptanklagepunkt) bestellt hatte, dafür, dass es sich beim Geschäft mit I. um Heroin gehandelt haben muss. 4.2.2 Aufgrund des Gesprächsablaufs ist dieses Vorkommnis als nicht zum 42,913-kg- Drogengeschäft gehörig zu betrachten, da der Handel sofort zu vollziehen war. Es ist daher gesondert zu beurteilen. Die Tatsache, dass A. unmittelbar auf die Bestellung mit einem beauftragenden Telefonat an P. reagierte, stellt eine kon- krete Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG dar. Dass A. dabei vorsätzlich handelte, geht aus dem Gespräch eindeutig hervor. Dies hat einen Schuldspruch für A. wegen Anstaltentreffens zum Verkauf von il- legalen Betäubungsmitteln, mit grosser Wahrscheinlichkeit Heroin, von unbe- kanntem Reinheitsgrad zur Folge. 4.3 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, in der Zeit vom 7. bis
29. April 2004 in Basel, Muttenz, Kaiseraugst, Liestal, Frenkendorf, Arisdorf, Frick und anderswo Anstalten zum Verkauf einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an J. beziehungsweise V. alias W. getroffen zu haben (Ankla- gepunkt A. 1.5. b).
- 29 - Dem Angeklagten wurde das Gespräch vom 7. April 2004, 20.16 Uhr, zwischen A. und einer unbekannten Person mit der Rufnummer 4 (cl. 3 pag. 5.9.41) an- lässlich der Hauptverhandlung vorgespielt (vgl. oben, Sachverhalt E.). Dieser gab an, seine Stimme zwar wiederzuerkennen, jedoch nichts angeboten oder verkauft zu haben. Es gehe auch nicht um „16’000“, sondern um „16“. Einen W. kenne er nicht (pag. 45.600.32). 4.3.1
a) Aus diesem Telefongespräch geht hervor, dass die unbekannte Person eine Bestellung über „Tausend Franken“ an A. richtete. A. bietet das Bestellte „für 16 Franken“. Der Gesprächspartner von A. war J. (unbekannten Aufenthaltes) oder V., dessen Mobiltelefon benutzt wurde. Dieser bestreitet dies aber und weist sei- nerseits auf J. hin (cl. 3 pag. 5.9.21 f.).
b) „Tausend Franken“ kann im Kontext mit dem dafür erwähnten Preis und mit den anderen Ergebnissen der Telefonabhörungen betreffend A. nicht anders als „1 kg Drogen“ verstanden werden (siehe auch cl. 4 pag. 5.9.360). Die Art des Betäubungsmittels ergibt sich nicht direkt aus den vorhandenen Beweisen. Da die Personen im Umfeld von A. und auch er selber aber mit dem Handel von He- roin im grossen Stil in Zusammenhang gebracht werden können (vgl. E. II. 4.2.1), kann Heroin als bewiesen gelten. 4.3.2 Aufgrund des Gesprächsablaufs ist dieses Vorkommnis als nicht zum 42,913-kg- Drogengeschäft gehörig zu betrachten, da der Handel kurzfristig abzuwickeln war („Ok ich rufe dich an in 10 Minuten um es dir zu melden“; cl. 3 pag. 5.9.41). Er ist daher gesondert zu beurteilen. A. bot im Gespräch einen klaren Preis für eine bestimmte Menge Heroins an, womit eine konkrete Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG vorliegt. Dass A. dabei vorsätzlich handelte, geht aus dem Gespräch eindeutig hervor. Dies hat einen Schuldspruch für A. wegen Anstaltentreffens zum Verkauf von ca. 1 kg Heroin von unbekannter Qualität zur Folge. 4.4 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, am 12. März 2004 in Ba- sel und anderswo Anstalten zum Verkauf einer unbekannten Menge illegaler Be- täubungsmittel an unbekannte Abnehmer getroffen zu haben (Anklagepunkt A. 1.5. c). A. gibt an, keine Ahnung zu haben (cl. 12. pag. 13.1.114 in Verbindung mit 13.1.162) respektive sich nicht zu erinnern (pag. 45.600.32).
- 30 - 4.4.1
a) Gemäss den Ergebnissen der Telefonkontrolle ist der eine Telefonanschluss, welcher am Gespräch im Zusammenhang mit Anklagepunkt A. 1.5. c (cl. 12 pag. 13.1.162) beteiligt war, A. zuzurechnen. In diesem Gespräch bestellte er am
12. März 2004 bei K. „ein Komplett Kleider“. Er hätte heute „2 – 3 Komplett“ so- fort weggebracht (cl. 12 pag. 13.1.162). Unklar ist, welche Menge mit einem „Komplett“ gemeint war.
b) Aufgrund des Gesprächsinhalts und aus dem Gesamtzusammenhang gese- hen ist als bewiesen zu erachten, dass A. Drogen erlangen wollte, für die er be- reits eine konkrete Käuferschaft hatte. Die Art des Betäubungsmittels ist unbe- kannt. Wie bereits ausgeführt (E. 4.2.1 b und 4.3.1 b), kann in Anbetracht der weiteren Geschäfte von A. auf Heroin geschlossen werden. Aufgrund des Ge- sprächsinhalts ist davon auszugehen, dass das konkrete Geschäft gescheitert ist, weil K. keine Drogen zur Verfügung hatte. Damit ist das Versuchsstadium er- reicht und die Tat als Anstaltentreffen zum Verkauf von Heroin zu qualifizieren. 4.4.2 Aufgrund des Gesprächsablaufs ist dieses Vorkommnis als nicht zum 42,913-kg- Drogengeschäft gehörig zu betrachten, da der Handel sofort hätte vollzogen werden sollen. Er ist daher gesondert zu beurteilen. A.s Erkundigungen bei K. nach verfügbarem Heroin bedeuten eine konkrete Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG. Vorsätzliche Tatbegehung ist bei dieser Sachlage unzweifelhaft. Dies hat einen Schuldspruch für A. wegen Anstaltentreffens zum Verkauf einer unbekannten Heroinmenge von unbestimmter Qualität zur Folge. 4.5 Die Bundesanwaltschaft wirft A. sodann vor, in der Zeit vom 29./30. April 2004 in Baden, Birrhard, Möhlin, Rheinfelden, Sisseln, Zürich und anderswo gemeinsam mit L. Anstalten zum Verkauf einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmit- tel an einen unbekannten Abnehmer mit der Rufnummer 5 getroffen zu haben (Anklagepunkt A. 1.5. d). Der Angeklagte erkannte seine Stimme im (einzigen) Telefongespräch im Zu- sammenhang mit Anklagepunkt A. 1.5. d, welches gemäss der Ergebnisse der Telefonkontrolle von einem ihm zuzurechnenden Anschluss ausging, nicht (pag. 45.600.32). 4.5.1 Aus den Abhörprotokollen der Gespräche im Zusammenhang mit diesem Ankla- gepunkt ergibt sich, dass L. bei einem unbekannten U. „2 T-Shirts und ein paar Unterhosen“ bestellte und mit ihm so verblieb, „die Braut heute Abend holen zu gehen“ (bezüglich Codewort „Braut“ siehe E. II. 3.2.2). Diese Gespräche sind im
- 31 - Zusammenhang mit den übrigen zu beurteilenden Vorkommnissen als Vorberei- tung für eine Weitergabe von demnächst eintreffendem Heroin zu werten, wobei „T-Shirts“ und „Unterhosen“ für Heroin und Streckmittel stehen, jedoch nicht ein- deutig ist, welcher Code welchem Produkt zuzuordnen ist. 4.5.2 Eine konkrete, verkaufsorientierte Handlung des Angeklagten A. in Bezug auf L.s Verkaufsvorbereitung ist aus den Abhörprotokollen und den übrigen Akten je- doch nicht erkennbar und in der Anklageschrift auch nicht dargetan. In Bezug auf diesen Anklagepunkt hat daher ein Freispruch zu ergehen. Selbst wenn eine Beteiligung A.s fest gestanden hätte, wäre mit höchster Wahrschein- lichkeit anzunehmen gewesen, dass ein Zusammenhang mit dem am folgenden Tag erwarteten grossen Drogentransport von rund 43 kg bestand, was in dieser Sache folglich zu keinem separaten Schuldspruch geführt hätte. 4.6 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, in der Zeit vom 18./19. März 2004 in Kaiseraugst, Basel, Birsfelden, Liestal, Frenkendorf, Aris- dorf, Rheinfelden und anderswo einem unbekannten „Serben“, welcher die Ruf- nummern 6 und 7 benutzte, über einen unbekannten „N.“ eine unbekannte Men- ge illegaler Betäubungsmittel (Anklagepunkt A. 1.5. h) und in der Zeit vom 20. bis
23. März 2004 in Möhlin, Kaiseraugst, Birsfelden, Muttenz, Basel, Rheinfelden und anderswo eine weitere unbekannte Menge illegaler Betäubungsmittel vermit- telt zu haben (Anklagepunkt A. 1.5. i). Das Gericht hat sich an der Hauptver- handlung vorbehalten, diesen Sachverhalt auch unter dem Aspekt des Anstalten- treffens zur Vermittlung nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu würdigen (vgl. oben, Sachverhalt F.). A. sagte aus, in vielen im Zusammenhang mit den Anklagepunkten A. 1.5. h und i stehenden Telefongesprächen seine Stimme zu erkennen. Er kenne jedoch keinen „N.“ und könne sich an die Gespräche nicht erinnern respektive verstehe nicht, worum es darin gehe (pag. 45.600.33 ff.). 4.6.1
a) Aufgrund der abgehörten Telefongespräche, welche A. im genannten Zeit- raum mit dem unbekannten „N.“ führte, ist davon auszugehen, dass A. jenem anderen Unbekannten Heroin vermittelt hat. A. und „N.“ hatten im Zeitraum ab dem 12. März 2004 sehr intensive Telefonkontakte. Am 12. März 2004 fragte ihn A., ob er mit der Arbeit fertig sei, was jener mit der Aussage quittierte, „es gebe nichts“ (cl. 3 pag. 5.9.210). Das kann auf Betäubungsmittelhandel hindeuten, reicht aber für sich gesehen zum Beweis nicht aus. Die übrigen Gespräche zwi- schen den beiden bis zum 15. März 2004 handeln, soweit sie nicht völlig belang- los sind, von Inhalten über Einkäufe und Standorte, können aber als solche auch
- 32 - nicht mit genügender Klarheit einem Betäubungsmittelhandel zugerechnet wer- den (cl. 3 pag. 5.9.211 – 5.9.217). Am 18. März 2004, um 11.15 Uhr, sagte A. zu „N.“, er solle von dem anderen 200 Franken und 200 Euro nehmen, womit „N.“ einverstanden war (cl. 3 pag. 5.9.218). Vier Minuten später berichtete „N.“, er habe mit dem anderen gesprochen. Der gebe aber wahrscheinlich nicht einfach so. A. meint, er solle wenigstens 100 Franken und 100 Euro nehmen. „N.“ will es versuchen (cl. 3 pag. 5.9.219). Wieder vier Minuten später rief A. den anderen an und sagte: „Er soll dir das geben und wir gehen am Abend in die Musik und dann geben wir es ihm zurück“ (cl. 3 pag. 5.9.220). Nach annähernd zwei Stunden ruft A. den „N.“ nochmals an, der meint, „ohne LEK [Abkürzung für die albanische Landeswährung] gebe es nichts“ (cl. 3 pag. 5.9.222). Nach einem weiteren Tele- fonat fragte A. den „N.“, ob wirklich nichts gegangen sei. Jener antwortete wie- derum ähnlich mit „nein, ohne Papier nichts“ (cl. 3 pag. 5.9.224). Um 18.06 Uhr forderte A. „N.“ telefonisch auf, er solle mit den anderen abmachen für morgen für 150 Franken und 150 Euro. A. werde das Geld geben (cl. 3 pag. 5.9.225). Drei Minuten später bestätigte „N.“, er habe es reserviert (cl. 3 pag. 5.9.226). Fünf weitere Minuten später rief A. „N.“ erneut an und fragte, ob „N.“ heute A- bend die Euros abholen könne. Dieser antwortet, er könne es, müsse aber seine Freundin mitnehmen (cl. 3 pag. 5.9.227). Aus weiteren Gesprächen bis morgens um 2 Uhr geht hervor, dass die beiden das Treffen am folgenden Tag organisier- ten und sich um 2 Uhr trafen (pag. 3 5 9 228 - 232). Das Treffen kam am Morgen und nochmals am Nachmittag des 19. März 2004 wahrscheinlich zustande, wie aus diversen weiteren Anrufen hervorgeht (cl. 3 pag. 5.9.233 – 5.9.44). Am
21. März 2004 rief A. „N.“ an, um ihm mitzuteilen, der Kollege von Serbien sei „ins Spital gefallen“, worauf jener antwortet, dann sei es für heute fertig (cl. 3 pag. 5.9.245). Bis zum 23. März 2004 wurden wiederum Treffen zwischen den beiden vereinbart (cl. 3 pag. 5.9.246 ff.). Am 23. März 2004 um 10.47 Uhr meldet „N.“, dass er in einer Minute dort sei. A. sagt daraufhin: „Dann gehe hinein, erle- dige es und danach rufe mich an“ (cl. 3 pag. 5.9.250). Es folgten weitere Telefo- nate und ein weiteres Treffen der beiden (cl. 3 pag. 5.9.251 – 5.9.54), auch in den folgenden Tagen (cl. 3 pag. 5.9.252 ff.).
b) All diese Gespräche sind im Kontext mit den anderen Ergebnissen der Tele- fonabhörungen betreffend A. als am 19. und 23. März 2004 erfolgreich bewerk- stelligte Vermittlung von illegalen Betäubungsmitteln zu sehen. Die Art des Be- täubungsmittels ergibt sich nicht direkt aus den vorhandenen Beweisen. Da die Personen im Umfeld von A. und auch er selber mit dem Handel von Heroin in grossem Stil in Zusammenhang gebracht werden können (vgl. E. II. 4.2.1 und 4.3.1 b), kann auch hier Heroin als bewiesen gelten. 4.6.2 Aufgrund des Gesprächsablaufs sind diese Handlungen als nicht zum 42,913-kg- Drogengeschäft gehörig zu betrachten und daher gesondert zu beurteilen. Auch
- 33 - wenn die am 19. und 23. März 2004 erfolgreich verlaufenen Vermittlungen sepa- rat zur Anklage gebracht wurden, erscheinen sie als aus einem einzigen Wil- lensentschluss hervorgegangen und somit als eine einzige Tat. Vorsätzliche Tat- begehung ist bei dieser Sachlage unzweifelhaft. Dies hat einen Schuldspruch für A. wegen Anstaltentreffens zur Vermittlung einer unbekannten Heroinmenge von nicht bekannter Qualität zur Folge. 4.7 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, in der Zeit vom 12. bis
31. März 2004 in Basel, Kaiseraugst, Pratteln, Rheinfelden und anderswo Anstal- ten zur Vermittlung einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an ei- nen unbekannten „Serben“, welcher die Rufnummer 8 benutzte, getroffen zu ha- ben (Anklagepunkt A. 1.5. j). An der Hauptverhandlung wurde vorbehalten, die- sen Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Vermittlung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG zu würdigen (vgl. oben, Sachverhalt F.). Dem Angeklagten wurden an der Hauptverhandlung verschiedene der abgehör- ten Telefongespräche, welche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ankla- gepunkt stehen, vorgespielt. Er äusserte sich dahingehend, entweder keine Aus- sagen machen zu wollen oder sich nicht an das Gespräch zu erinnern. Er meinte zudem, er spreche kein perfektes Serbisch, was hingegen auf die in den Ge- sprächen vorkommenden Personen zutreffe. Hierzu sagte die diesbezüglich be- fragte Übersetzerin aus, nur die eine Person spreche akzentfrei Serbisch, wo- hingegen der Akzent der anderen darauf schliessen lasse, dass es sich um je- manden albanischer Muttersprache handeln müsse (pag. 45.600.35 f.). 4.7.1
a) Gestützt auf die abgehörten Telefonate, welche A. im genannten Zeitraum mit dem Unbekannten auf erwähnter Rufnummer führte, ist davon auszugehen, dass A. jenem anderen Heroin vermittelt hat. Der „Serbe“ sagte z.B. in cl. 3 pag. 5.9.318 (Gespräch vom 12. März 2004), dieser (Dritte) habe gesagt, „er würde 2 Kompletts nehmen“, worauf A. antwortete, er wolle schon alles für ihn geben, aber er habe nicht. Am 13. März 2004 um 15.48 Uhr erwähnte A., in vier Tagen sollte der Mann ankommen, was sein Gesprächspartner folgendermassen quit- tierte: „Gut, gut – weil es hat sich alles blockiert jetzt“ (cl. 3 pag. 5.9.320). Glei- chentags um 21.50 Uhr möchte der „Serbe“, dass in Zukunft alles über ihn läuft, womit sich A. einverstanden erklärte (cl. 3 pag. 5.9.322). Am 18. März 2004 teilte A. dem „Serben“ seine neue Mobiltelefonnummer mit (cl. 3 pag. 5.9.323) und sagte ihm, dass es „vor Montag nichts gebe“ (cl. 3 pag. 5.9.324). Auch am 22. März 2004, um 10.07 Uhr, vertröstete er den „Serben“ immer noch (cl. 3 pag. 5.9.326). Um 10.10 Uhr bereits konnte A. dem „Serben“ „Arbeit verschaffen“ und meinte, „dieser Chef gibt sicher 3300“. Der „Serbe“ beendet das Gespräch mit:
- 34 - „Ich nehme es zu 27 und gebe es auf der Strasse für 33 ... nichts wir hören uns“ (cl. 3 pag. 5.9.328). Am 25. März 2004 beklagte sich A., dass er nur Vermittler sei und daran nichts verdiene (cl. 3 pag. 5.9.329). Weitere Gespräche datieren vom 26. und 31. März 2004 (cl. 3 pag. 5.9.330 – 5.9.331).
b) All diese Gespräche und das Auswechseln der Mobile-Verbindung sind im Kontext mit den anderen Ergebnissen der Telefonabhörungen betreffend A. als schlussendlich am 22. März 2004 erfolgreich bewerkstelligte Vermittlung von il- legalen Betäubungsmitteln zu sehen (siehe auch cl. 3 pag. 5.9.360). Die Art des Betäubungsmittels ergibt sich nicht direkt aus den vorhandenen Beweisen. Da die Personen im Umfeld von A. und auch er selber mit dem Handel von Heroin in grossem Stil in Zusammenhang gebracht werden können (vgl. E. II. 4.2.1, 4.3.1 b und 4.6.1 b), kann auch hier Heroin als bewiesen gelten. 4.7.2 Aufgrund des Gesprächsablaufs und der am 22. März 2004 vermittelten Liefe- rung sind diese Tätigkeiten als nicht zum 42,913-kg-Drogengeschäft gehörig zu betrachten und daher gesondert zu beurteilen. Dass A. vorsätzlich gehandelt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den Gesprächsprotokollen. Dies hat einen weiteren Schuldspruch für A. wegen Vermittlung einer unbekann- ten Heroinmenge von nicht bekanntem Reinheitsgrad zur Folge. 5. Zusammengefasst ergibt sich, dass alle vier Angeklagten im Hauptanklagepunkt (Anklageschrift A. 1.3., D. 1.1., E. 1.1. und Anklageschrift i.S. D. I. 1.1.) wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Ziff. 6 BetmG schuldig zu sprechen sind, wobei mit die- sem Schuldspruch auch die A. betreffenden Anklagepunkte A. 1.1. und A. 1.2. sowie Nebenanklagepunkte A. 1.5. e, f und g abgeurteilt sind. Der Angeklagte A. ist zudem in Bezug auf die Nebenanklagepunkte A. 1.5. a, b, c, h und i wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Ziff. 6 BetmG sowie im Nebenanklagepunkt A. 1.5. j im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Ziff. 4 BetmG schuldig zu sprechen. Hingegen hat den Angeklagten A. betreffend ein Freispruch in Bezug auf die An- klagepunkte A. 1.4. und A. 1.5. d zu erfolgen. III. Fälschung von Ausweisen, Widerhandlungen gegen das ANAG Gemäss Art. 252 StGB wird – soweit hier interessierend – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem
- 35 - andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheini- gungen fälscht oder verfälscht (Abs. 1, 2 und 5). Art. 23 Abs. 1 ANAG bestimmt, dass – soweit hier interessierend – mit Geldstra- fe bis zu 180 Tagessätzen bestraft wird, wer falsche fremdenpolizeiliche Aus- weispapiere herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wissentlich ge- braucht oder verschafft, wer wissentlich echte, aber nicht ihm zustehende Aus- weispapiere verwendet und wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt. Als lex specialis geht Art. 23 Abs. 1 ANAG dem Tatbestand von Art. 252 StGB vor. Hingegen ist echte Konkurrenz gegeben, wenn der Täter die Urkunde auch ausserhalb des von Art. 23 ANAG abgedeckten fremdenpolizeilichen Bereichs verwenden will, um sich das Fortkommen zu erleichtern (BGE 117 IV 170, 174 E. 2b). 1.
1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, anlässlich seiner ersten illegalen Einreise in die Schweiz im Jahr 2000/2001 einen auf den Namen X. ausgestellten Reisepass für € 1'000 erworben, diesen für die Einreise in die Schweiz benutzt, anschliessend dem Eigentümer des Passes zurückgesandt und sich in der Folge während ca. 9 Monaten illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben (Anklagepunkt A. 2. a). Die Bundesanwaltschaft wirft A. zudem vor, sich anlässlich seiner zweiten illegalen Einreise in die Schweiz, vermutlich ab September 2003, einen Reisepass auf den Vornamen „Y.“ (Familienname unbe- kannt) ausgestellt oder ausstellen gelassen, diesen Reisepass für die Einreise in die Schweiz benutzt und sich in der Folge bis zu seiner Anhaltung am 30. Ap- ril 2004 illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben (Anklagepunkt A. 2. b). Der Angeklagte hat die Vorwürfe als zutreffend bestätigt (pag. 45.600.6). 1.2
1.2.1
a) Die Anklage beruht allein auf den Aussagen des Angeklagten. Dieser machte in Bezug auf den ersten Anklagepunkt (A. 2. a) unterschiedliche Angaben hin- sichtlich des Jahres seiner – stets zugegebenen – illegalen Einreise in die Schweiz: So gab er einmal das Jahr 2000 (cl. 12 pag. 13.1.26), ein anderes Mal das Jahr 2001 (cl. 12 pag. 13.1.16) und schliesslich die Zeitspanne 2001 – 2002 an (cl. 12 pag. 13.1.65). Allerdings sagte er auf die Frage nach seiner ersten ille- galen Einreise in die Schweiz beispielsweise auch aus, er sei damals mit einem gefälschten, auf den Vornamen „Y.“ lautenden Reisepass eingereist (cl. 12 pag. 13.1.16). Laut Anklageschrift betrifft dies aber erst seine zweite illegale Einreise
- 36 - in die Schweiz, so dass nicht eindeutig ist, ob die zwei Anklagepunkte tatsächlich zwei verschiedene Sachverhalte betreffen. Jedenfalls lässt sich aber der genaue Zeitpunkt der ersten illegalen Einreise A.s aus den Akten nicht eruieren. Da be- weismässig allein auf dessen Aussagen abgestellt werden kann, ist von der für ihn günstigsten auszugehen, mithin vom Jahr 2000.
b) Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB bestimmt, dass die Verfolgungsverjährung für Taten, die mit einer anderen als einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe (lit. a) oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren (lit. b) bedroht sind, nach sieben Jahren eintritt, vom Tag an gerechnet, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB).
c) A.s Aussage hinsichtlich des Jahres 2000 lässt sich weder bestätigen noch widerlegen. Ihm kann insbesondere aufgrund der Akten nicht nachgewiesen werden, dass sich der unter Ziff. A. 2. a eingeklagte Sachverhalt vor weniger als sieben Jahren ereignete. Das Beweisergebnis ist somit zu Gunsten des Ange- klagten zu werten und in dubio pro reo die Verjährung der Strafverfolgung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB anzunehmen. Der Angeklagte ist folglich hinsichtlich dieses Anklagepunktes freizusprechen. 1.2.2
a) Hingegen ist beweismässig erstellt, dass sich A. mindestens seit Septem- ber 2003 bis zum Tag seiner Verhaftung am 30. April 2004 in der Schweiz auf- hielt: Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. April/1. Mai 2004 wurden ver- schiedene, A. gehörende Dokumente, unter anderem Lohnabrechungen für Ok- tober bis Dezember 2003 (lautend auf F.) sowie ein Bussenzettel vom 18. Sep- tember 2003 gefunden (cl. 8 pag. 7.3.26 ff.). A. äusserte sich auch dahingehend, dass er bis August 2003 in Mazedonien ein Lokal bewirtschaftet hatte, welches aber keinen Gewinn abgeworfen habe, weshalb er sich in der Folge zur Einreise in die Schweiz entschlossen habe (cl. 12 pag. 13.1.17). Er habe bis zu seiner Festnahme unter dem Namen E. gelebt (cl. 12 pag. 13.1.65). A. gab auch zu, in der Schweiz unter falschem Namen gearbeitet zu haben (cl. 12 pag. 13.1.6, 13.1.26, 13.1.65). Zudem sagte er in einem abgehörten Telefongespräch vom
17. März 2004 gegenüber seiner Ehefrau, er befinde sich seit dem 12. März 2004 seit genau 6 Monaten in der Schweiz (cl. 26 pag. 0.0.404). A. hat zugegeben, einen falschen, auf den Vornamen „Y.“ lautenden Reisepass verwendet zu haben, um illegal in die Schweiz einreisen zu können („Diesen Pass habe ich nur für die Einreise benutzt“; vgl. cl. 12 pag. 13.1.65). Vorsätzli- ches Handeln ist damit eindeutig.
b) Gestützt auf die Aussagen des Angeklagten ist von einer Verwendung des ge-
- 37 - fälschten Reisepasses ausschliesslich zur Erleichterung seiner illegalen Einreise in die Schweiz auszugehen. Eine weitere, den fremdenpolizeilichen Bereich überschreitende Verwendung ist nicht nachgewiesen, weshalb vorliegend aus- schliesslich Art. 23 Abs. 1 ANAG und nicht auch Art. 252 StGB zu Anwendung gelangt. Dies führt zu einer Verurteilung A.s wegen Verletzung von Art. 23 Abs. 1 ANAG. 2.
2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, sich die beiden SBB- Halbtaxabonnemente Nr. 9, gültig vom 11. April 2001 bis 10. April 2002, sowie Nr. 10, gültig vom 24. Februar 2004 bis 23. Februar 2005, auf den falschen Na- men E. ausstellen gelassen zu haben (Anklagepunkte A. 2. c und d). Denselben Vorwurf erhebt die Bundesanwaltschaft gegenüber A. in Bezug auf eine Bank- karte der Bank H. mit der Kartennummer 11 für das Konto Nr. 12 (Anklagepunkt A. 2. e). Der Angeklagte hat die Vorwürfe als zutreffend bestätigt (pag. 45.600.6). 2.2
2.2.1 Die beiden beschlagnahmten Halbtax-Abonnemente und die beschlagnahmte Bankkarte befinden sich in cl. 8 pag. 7.3.25. Der Angeklagte hat zugegeben, E. kennen gelernt, dessen Ausweise kopiert und fortan dessen Namen benutzt zu haben (cl. 12 pag. 13.1.17, 13.1.65). 2.2.2 Wenngleich die Anklage in der Hauptsache auf Art. 252 StGB lautet, während Art. 23 Abs. 1 ANAG nur eventualiter eingeklagt ist, ist letzterer Tatbestand als lex specialis gegenüber Ersterem zuerst zu prüfen (vgl. oben, Einleitung vor E. III. 1.). 2.2.3 Fremdenpolizeiliche Ausweispapiere im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG sind solche Papiere, welche Aufschluss über Identität und Nationalität des Inhabers geben und weitere für die fremdenpolizeiliche Behandlung des Ausländers erfor- derlichen Angaben enthalten (BGE 115 IV 63, 64 E. 3b). Sowohl ein Halbtax- Abonnement wie auch eine Bankkarte geben lediglich den Namen des Inhabers wieder, enthalten darüber hinaus aber keine Angaben. Sie stellen daher keine Ausweispapiere im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG dar, weshalb dieser Tatbe- stand vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Die eingeklagten Sachverhalte sind folglich einzig unter dem Tatbestand von
- 38 - Art. 252 StGB zu prüfen. 2.2.4
a) Fahrausweise sind Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB. Dies ergibt sich e contrario aus Art. 336 Abs. 1 lit. f StGB (siehe auch BGE 71 IV 149, 153 E. 2). Ein Halbtaxabonnement ist die Bescheinigung über die pauschale Abgel- tung der Hälfte des Fahrpreises, bezogen auf eine bestimmte, durch eine Foto- grafie identifizierbare Person und eine bestimmte Zeitspanne. Das Halbtax- Abonnement stellt also zusammen mit dem Einzelbillet einen Fahrausweis und somit eine Urkunde dar. Lehre und Rechtsprechung anerkennen die Falschbeurkundung auch im Zu- sammenhang mit der Fälschung von Ausweisen, obwohl diese Variante im Art. 252 StGB, anders als in Art. 251 Abs. 2 StGB, nicht als Tathandlung genannt ist. Dies trotz Bedenken hinsichtlich Art. 1 StGB (statt vieler: BOOG, Basler Kom- mentar, Basel 2003, Art. 252 StGB N. 10). Dementsprechend macht sich im Sin- ne dieses Artikels auch strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen mit unwahren rechtlich erheblichen Tatsachen ausstattet oder ausstatten lässt. Beim Halbtax-Abonnement ist die Identität des Abonnement-Inhabers mit dem Benützer nicht nur durch die Fotografie, sondern auch durch seine Personalien gewährleistet: Das Halbtax-Abonnement wird sowohl am Schalter als auch bei einer Online-Bestellung nur gegen Vorweisen eines Identitätspapiers ausgestellt. Das Halbtax-Abonnement erbringt somit Beweis darüber, dass die darin enthal- tenen Angaben über den Benutzer dessen wahrer Identität entsprechen. Das Vorlegen falscher Identitätspapiere, worauf abgestützt ein Halbtaxabonnement ausgestellt wird, fällt daher unter den Tatbestand von Art. 252 StGB.
b) Die Ausstellung einer Bankkarte erfolgt stets im Zusammenhang mit der Er- öffnung eines entsprechenden Kontos bei einer Bank. Dieses erfolgt ebenfalls nur gegen Vorweisen der Identitätspapiere. Die Bankkarte stellt aber keinen Ausweis dar: Sie berechtigt für sich alleine nicht zum Geldbezug, sondern nur in Kombination mit dem dazugehörigen Pin-Code oder, am Schalter, gegen Vor- weisen eines Identitätspapiers. Die Bankkarte fällt somit nicht in den Anwen- dungsbereich von Art. 252 StGB. Diesbezüglich hat daher ein Freispruch zu er- folgen.
c) Gemäss Art. 252 StGB macht sich nur strafbar, wer die Falschbeurkundung begeht, um sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern. Darunter ist jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage zu verstehen (BGE 98 IV 55, 59 E. 2). Dem Angeklagten wird nicht vorgeworfen, er habe den Preis für die Halbtax-Abonnemente nicht bezahlt. Er hat sie folglich nicht unerlaubterweise
- 39 - genutzt. Dass er dies unter falschem Namen tat, ändert nichts daran und stellt auch keine Verbesserung der persönlichen Lage dar. Dasselbe würde im Übri- gen auch für die Bankkarte gelten: Es wäre nicht ersichtlich gewesen, inwiefern die auf einen falschen Namen lautende Bankkarte das Fortkommen des Ange- klagten hätte erleichtern können. Die Anklageschrift äussert sich dazu nicht. Eine Verurteilung gemäss Art. 252 StGB scheidet damit aus und der Angeklagte ist in Bezug auf die Anklagepunkte A. 2. c, d und e folglich freizusprechen. IV. Strafzumessung Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwer- sten Straftat und erhöht sie angemessen. Er darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzli- che Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Treffen ungleich- artige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe, sind diese nebeneinander zu verhängen (BGE 102 IV 242, 245 E. II. 5), wobei das Ge- samtmass der Strafen auch in diesem Fall dem Verschulden des Täters entspre- chen muss. 1.
1.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts zur alten Fassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6, 20 f. E. 6.1; 123 IV 150, 152 E. 2 a; 121 IV 193, 195 E. 2a; 120 IV 136, 143 ff. E. 3a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschul- dens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sog. „Tatkomponenten“ sind insbesonde- re folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, womit die „kriminelle Energie“ gemeint ist, die der Täter aufwenden musste, die Willensrichtung, mit welcher
- 40 - der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leich- ter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112, 114 E. 1). Die „Täterkomponenten“ umfassen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise Reue oder Einsicht, sowie die Straf- empfindlichkeit. 1.2 Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht (vgl. oben Einleitung vor IV. 1.) bringt gegenüber dieser Rechtsprechung materiell keine wesentlichen Neuerungen. Es ist davon auszugehen, dass das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berücksichtigen ist. Neu ist gegenüber dem alten Recht lediglich, dass das Vorleben auch den Rückfall umfasst und dieser somit straferhöhend, nicht mehr strafschärfend (aArt. 67 StGB) wirkt (HANSJA- KOB/SCHMITT/ SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafge- setzbuch, 2. Aufl., Luzern 2006, S. 43). Bei der Ausfällung einer Geldstrafe bestimmt das Gericht die Zahl der Tagessät- ze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz be- trägt höchstens CHF 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 1.3 Auch im Betäubungsmittelrecht ist die Strafe vor allem nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschul- densrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu.
- 41 - Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad wer- den umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist. Dieser liegt in Bezug auf Heroin bei 12 g (BGE 109 IV 143, 145 E. 3b). Liegt ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, so sind der Organisationsgrad und der pekuniäre Zweck der Hand- lung in die Gewichtung des Verschuldens einzubeziehen, ohne dass es auf eine Subsumtion unter die Qualifikationsgründe von lit. b und c ankäme. 2. Die vier Angeklagten haben sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG schuldig ge- macht, A. zudem der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG. Der schwere Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit ei- ner Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft, wobei diese mit einer Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). Dieser Straf- rahmen bildet auch in Bezug auf A., bei dem aufgrund des Schuldspruchs für die weiteren Betäubungsmitteldelikte (E. II. 4.) Tatmehrheit vorliegt, den Ausgangs- punkt für die Strafzumessung, da der schwere Fall des Betäubungsmitteldelikts gegenüber Art. 23 Abs. 1 ANAG das schwerere Delikt ist. Bei A. erweitert sich daher der Strafrahmen nach oben, nicht hingegen bei den übrigen Angeklagten. Zu beachten ist jedoch das Höchstmass der Strafart (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der allgemeine Strafrahmen reicht damit für alle vier Angeklagten von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) sowie von einem bis zu 360 Tagessät- zen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB). A. ist zudem für die Widerhandlung gegen das ANAG gesondert zu bestrafen. Im Folgenden (E. IV. 2.1.1 – 2.1.4) ist für jeden Angeklagten gesondert zu prü- fen, ob Strafschärfungs- oder -milderungs- respektive -erhöhungs- oder -minderungsgründe vorliegen sowie das entsprechende Strafmass festzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Anstaltentreffen zur Einfuhr beziehungs- weise zum Besitz oder sonstigem Erlangen von Drogen bei Vollendung der Tat begriffsnotwendig gerade in der Einfuhr oder dem Besitzergreifen oder sonsti- gem Erlangen gipfeln würde. Die Tat selber besteht aber in dem, was vorher ge- schah, nämlich im Anstaltentreffen. Dies kann eine Vielzahl von Tätigkeiten mit- beinhalten, welche ihrerseits nach dem BetmG strafbar oder aber isoliert gese- hen legal sind (z.B. strafbarer Transport von Betäubungsmitteln, hingegen straf- loses Telefonieren über Betäubungsmittel). Für die Bestimmung des Umfangs des Verschuldens sind daher nicht nur die in der Anklage ausdrücklich genann- ten Tätigkeiten von Belang, sondern alles, was sich aus den Akten diesbezüglich ergibt.
- 42 - Die Verfahrensdauer seit Eröffnung bis zum Beginn der Hauptverhandlung von rund 34 Monaten sowie der Verfahrensunterbruch von 7 Monaten während der Untersuchungshaft (letzte Einvernahmen im Untersuchungsverfahren am 13. Mai 2005 und dann erst wieder am 7. Dezember 2005; vgl. cl. 12 pag. 13.10.101 und 13.10.190) erscheinen nicht als übermässig: Es handelt sich um einen schweren Fall im Bereich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, in den mehrere Personen verwickelt waren (vgl. BGE 124 I 139, 141 f. E. 2c). Die Dau- er der Haft lässt sich mit der Schwierigkeit und Komplexität der Untersuchung im Umfeld einer kriminellen Organisation rechtfertigen. Die Gefahr einer sog. Über- haft besteht nicht (vgl. E. IV. 2.1.1 – 2.1.4). Eine sorgfältige Sachverhaltsermitt- lung voraussetzend lässt sich die Dauer der Voruntersuchung rechtfertigen (sie- he auch FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 5 N. 119). Die Dauer des Verfahrens hat folglich auf das Strafmass vorliegendenfalls keine Auswir- kung. 2.1
2.1.1
a) A. spielte beim grossen 42,913-kg-Drogenhandel keine zentrale Rolle. Dass sich während des Vorverfahrens die Gewichte zu seinen Lasten verschoben, liegt einerseits darin begründet, dass die ganze Überwachung der Gruppe bei seiner Person begann und dass er sehr oft telefonierte – u.a. auch in anderen Drogenangelegenheiten. Er hatte 13,5 kg Heroingemisch bestellt und war mit der Organisation des grossen Transports nicht befasst, nahm die Einfuhr der Ge- samtmenge zusammen mit dem für ihn bestimmten Teil jedoch in Kauf bezie- hungsweise rechnete gar damit (vgl. E. II. 3.2.1 und 3.3.1). Er startete drei inten- sive Anläufe, bis seine Drogenbestellung erfolgreich zu werden versprach. Sein direkter Vorsatz auf 1,486 kg reines Heroin und der indirekte Vorsatz mit Bezug auf den Rest (15,693 kg reines Heroin; vgl. Gutachten IRM, cl. 11 pag. 10.6.21 ff.) und die damit verbundene Gefährdung vieler Menschen begründen ein sehr schweres Verschulden, was sich stark strafschärfend auswirkt. Auch die Dro- genmenge aus den Nebenanklagepunkten beträgt, wenngleich nicht genau eru- ierbar, mindestens 1 kg Heroingemisch und fällt somit mengenmässig als we- sentlich in Betracht. Damit überschreitet die fragliche Drogenmenge im Haupt- und in den Nebenanklagepunkten den Grenzwert gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG deutlich, so dass Menge und Reinheitsgrad an Bedeutung verlieren und der Organisationsgrad sowie der pekuniäre Zweck in die Gewichtung des Ver- schuldens einzubeziehen sind. Der Angeklagte machte in einer Struktur mit, wel- che einen eindrücklichen Organisationsgrad aufwies, was für ihn erschwerend zu Buche steht. Strafschärfend zu veranschlagen sind sodann die Tatmehrheit, wel- che in ihren Einzelheiten aufzeigt, dass A. im Engroshandel auch ausserhalb des 42,913-kg-Drogengeschäfts involviert war, sowie die Widerhandlung gegen das
- 43 - ANAG. Der Angeklagte ist nicht Drogenkonsument (cl. 11 pag. 10.2.8 f. und pag. 10.4.3 f.). Das Tatmotiv war somit rein finanzieller Natur, also egoismusgeprägt, was sich als Zumessungskriterium weder schärfend noch mindernd auswirkt.
b) Der 39-jährige A. wurde in einem Dorf in der Nähe von Kumanovo, Mazedo- nien, mit fünf Geschwistern geboren und besuchte dort die Schulen. Nachdem sein Vater 1975 in die Schweiz ausgewandert war, reiste ihm der Angeklagte 1985 als 17-Jähriger nach und arbeitete zunächst in einem Restaurant. 1991 wurde er wegen Betäubungsmitteldelikten zu 3½ Jahren Zuchthaus verurteilt und in die Strafanstalt Bostadel eingewiesen, in welche er jedoch am 2. Juni 1992 nach einem Hafturlaub nicht mehr zurückkehrte, sondern nach Mazedonien zu- rückreiste. Nachdem er den auf seinen Taufnamen Z. lautenden Pass in der Strafanstalt hatte abgeben müssen, reiste er mit einem in Mazedonien für € 1'000.─ erworbenen, auf den Namen X. lautenden Pass erneut in die Schweiz ein (vgl. oben, E. 1.2.1; cl. 12 pag. 13.10.13). Seitdem arbeitete er schwarz und unter dem Namen von E. respektive F. (cl. 8 pag. 7.30.26 ff.) in verschiedenen Restaurants in Basel. Zwischenzeitlich kehrte er mit dem Ersparten nach Maze- donien zurück und eröffnete eine Caféteria. Diese war aber nicht gewinnbrin- gend, weshalb sie der Angeklagte schliessen musste. In der Folge entschied er sich, erneut in die Schweiz einzureisen und fand in einem Restaurant in Basel eine Anstellung. Bereits nach drei Monaten wurde ihm jedoch fristlos gekündigt. Danach fand er keine Arbeit mehr. Er ist seit 1993 verheiratet und Vater von drei Kindern (Jahrgänge 1995, 1998 und 2003). Seine Ehefrau lebt mit den Kindern in Mazedonien, während sich der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung mit seiner Mutter eine Wohnung in Basel teilte. Sein Vater und Bruder sowie mehrere Cou- sins leben ebenfalls in der Schweiz. A. ist mehrmals einschlägig vorbestraft (pag. 45.420.1 f.): Mit einer Zuchthaus- strafe von 3 Jahren und 6 Monaten, wovon er aufgrund seiner Entweichung aus der Haftanstalt noch 724 Tage zu verbüssen hat (cl. 1 pag. 3.10.13), und einer Landesverweisung von 10 Jahren wegen Verbrechen gegen das BetmG (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. November 1991) sowie mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 15 Tagen bei einer Probezeit von 3 Jahren we- gen Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das ANAG (Urteil des Ministero pubblico del cantone Ticino vom 21. Juni 1999). Der Strafregisterein- trag in Bezug auf die letztgenannte Verurteilung ist wegen des Ablaufs der Pro- bezeit bereits gelöscht. Zudem ist er in Deutschland wegen Urkundenfälschung, unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet sowie unerlaubtem Aufenthalt mit ver- schiedenen unbedingten Geldstrafen bestraft worden, welche er mindestens teilweise bezahlt haben will (cl. 1 pag. 3.10.4 f. und 3.10.10 ff. sowie pag. 45.600.24). Diese Vorstrafen fallen straferhöhend ins Gewicht. Die Straf- empfindlichkeit ist aufgrund der persönlichen und familiären Situation des Ange-
- 44 - klagten, der getrennt von seiner Familie in einem Land lebt, in dem er sich nicht mehr erwünscht fühlt (vgl. pag. 45.600.16), als nicht gering einzustufen. Diese, sowie das Wohlverhalten nach der Tat, die gute Führung während der Haft (vgl. pag. 45.420.3 ff.), das späte Geständnis sowie die an der Hauptverhandlung ge- zeigte Reue und geäusserte Entschuldigung (pag. 45.600.16) sind insgesamt leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
c) Im Ergebnis stehen einem erheblichen Verschulden leicht strafmindernd zu berücksichtigende Faktoren gegenüber. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 6½ Jahren hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte so- wie eine Geldstrafe von 14 Tagessätzen hinsichtlich der Widerhandlung gegen das ANAG als angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 705 Tage Untersu- chungshaft (30. April 2004 bis und mit 4. April 2006) anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Aargau zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP, Art. 372 Abs. 1 StGB). Bei der Berechnung des Tagessatzes ist primär vom Einkommen auszugehen (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 34 N. 5). Der Angeklagte verfügt in der Haftanstalt über ein mo- natliches Pekulium von Fr. 250.─, wovon er einen Teil regelmässig an seine Fa- milie nach Mazedonien überweist. Vermögen hat er keines (pag. 45.600.25). Der Tagessatz wird daher in Anbetracht des Tagesverdienstes als Vollzugshäftling mit Fr. 10.─ gleichgesetzt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufzu- schieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjekti- ver Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte würde erneut in Verletzung des ANAG delinquieren: Er sagte aus, nach Verbüssung seiner Stra- fe in sein Heimatland zurückkehren und nie wieder in die Schweiz kommen zu wollen (pag. 45.600.16). Es besteht kein begründeter Anlass, an der Glaubwür- digkeit dieser Aussage zu zweifeln, umso mehr als der Angeklagte an der Hauptverhandlung seine Schuld eingestanden und sich dafür entschuldigt hat. Liegt eine Vorverurteilung vor, so wirkt sich diese nur dann als negatives Indiz hinsichtlich der Prognose aus, wenn sie auf eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen lautet (Art. 42 Abs. 2 StGB; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 42 N. 10). Die Vor- strafe wegen Widerhandlung gegen das ANAG liegt weiter zurück und die deut- sche Vorstrafe wegen unerlaubter Einreise lautet auf 40 Tagessätze, so dass sich beide nicht negativ auf die Prognose auswirken. Für die Geldstrafe sind die Voraussetzungen für einen bedingten Aufschub des Vollzugs somit gegeben. Die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 45 - Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse ge- mäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden. 2.1.2
a) B. war lediglich am grossen 42,913-kg-Drogenhandel beteiligt. Sein direkter Vorsatz war auf den ganzen Transport gerichtet, mithin auf 17,18 kg reines He- roin, auch wenn er über Quantität und Qualität der Lieferung nichts Genaues wusste (vgl. E. II. 3.2.2). Dies und die damit verbundene Gefährdung vieler Men- schen begründen ein sehr schweres Verschulden, was sich stark strafschärfend auswirkt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich zwar um eine sehr gros- se Betäubungsmittelmenge handelt, diese jedoch in einer einzigen Tat umge- setzt wurde. Die an den Tag gelegte kriminelle Energie ist daher geringer als sie es bei mehreren Einzeltaten mit insgesamt derselben Drogenmenge gewesen wäre. Weil die fragliche Drogenmenge den Grenzwert gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG deutlich überschreitet, verlieren Menge und Reinheitsgrad an Bedeutung und sind der Organisationsgrad sowie der pekuniäre Zweck in die Gewichtung des Verschuldens einzubeziehen. Der Angeklagte machte in einer Struktur mit, welche einen eindrücklichen Organisationsgrad aufwies, was für ihn erschwe- rend zu Buche steht. Auch er spielte beim grossen Drogenhandel nicht die zent- rale, sondern eher eine Zudiener-Rolle. Der Tatentschluss fiel nicht bei ihm. Er schloss sich den anderen Beteiligten erst später an. Sein befristeter tatbezoge- ner Aufwand war in Relation zum Gesamtgeschehen eher gering. Er hätte zwar eine Schlüsselfunktion inne gehabt, indem die Ablenkung des Lastwagen- Chauffeurs das Aus- und Wiederaufladen des Lastwagens erst ermöglicht hätte. Diese Aufgabe wurde dann aber von B.s Bruder C. übernommen. B. hatte zu- dem nicht Händlerstatus und erhielt keine Gewinnbeteiligung, sondern war mit einem festen Lohnversprechen von € 1'500.─ engagiert. Diese Faktoren fallen leicht strafmindernd ins Gewicht. B. ist nicht Drogenkonsument (cl. 11 pag. 10.2.6 f. und pag. 10.4.3 f.). Das Tatmotiv war somit auch bei ihm rein finanziel- ler Natur, was als Zumessungskriterium weder erhöhend noch mindernd wirkt.
b) Der 29-jährige B. wurde in Kumanovo, Mazedonien, als jüngstes von vier Kin- dern geboren. Nach der Grundschule absolvierte er eine Lehre als Goldschmied. Gemeinsam mit seinem Bruder C. gründete er (wohl) 1996 ein Geschäft, wel- ches mit Auto-Ersatzteilen handelte. Aus diesem Geschäft ging 2004 die Firma „AA.“ hervor, für die er als Chauffeur tätig war. Er ist nicht vorbestraft. Eine in Mazedonien ausgefällte einjährige Haftstrafe wegen Geldfälschung wurde im Appellationsverfahren aufgehoben. Er ist seit dem Jahr 2000 verheiratet und Va- ter eines 6-jährigen Kindes. Frau und Kind leben in Mazedonien. Auch bei ihm ist aufgrund seiner persönlichen und familiären Situation von einer nicht geringen Strafempfindlichkeit auszugehen. Diese sowie das Wohlverhalten nach der Tat, die gute Führung während der Haft (vgl. pag. 45.423.1 f., 45.423.4 f.), sein frü- hes, wenngleich später unter dem Druck seines Cousins D. widerrufene (vgl.
- 46 - pag. 13.00.00.4) Geständnis sowie die an der Hauptverhandlung gezeigte Reue und geäusserte Einsicht (pag. 45.600.16) sind insgesamt leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
c) Im Ergebnis stehen einem erheblichen Verschulden leicht strafmindernd zu berücksichtigende Faktoren gegenüber. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren als angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 704 Tage Untersuchungshaft (1. Mai 2004 bis und mit 4. April 2006) anzurech- nen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Aargau zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP, Art. 372 Abs. 1 StGB). 2.1.3
a) C. war ebenfalls nur an dieser einen Tat, nämlich dem grossen 42,913-kg- Drogenhandel beteiligt. Sein direkter Vorsatz ist demjenigen B.s gleichzusetzen und begründet mit der damit verbundenen Gefährdung vieler Menschen ein sehr schweres Verschulden, was sich stark strafschärfend auswirkt. Zu berücksichti- gen ist allerdings, dass es sich zwar um eine sehr grosse Betäubungsmittelmen- ge handelt, diese jedoch in einer einzigen Tat umgesetzt wurde. Die an den Tag gelegte kriminelle Energie ist daher geringer als sie es bei mehreren Einzeltaten mit insgesamt derselben Drogenmenge gewesen wäre. Weil die fragliche Dro- genmenge den Grenzwert gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG deutlich überschrei- tet, verlieren Menge und Reinheitsgrad an Bedeutung und sind der Organisati- onsgrad sowie der pekuniäre Zweck in die Gewichtung des Verschuldens einzu- beziehen. Der Angeklagte machte in einer Struktur mit, welche einen eindrückli- chen Organisationsgrad aufwies und spielte bei dem Drogenhandel eine zentrale Rolle. Seine Vernetzung zu allen Beteiligten (Chauffeur, Lieferant, Besteller) war von allen die engste (vgl. E. II. 3.2.3). Er war am Tatentschluss mitbeteiligt. Der Chauffeur, O., bezeichnete ihn als Organisator (vgl. E. II. 3.2.3 d). All diese Um- stände wirken straferhöhend. C. ist nicht Drogenkonsument (cl. 11 pag. 10.2.12
f. und pag. 10.4.3 f.). Das Tatmotiv war somit auch bei ihm rein finanzieller Natur, was als Zumessungskriterium weder erhöhend noch mindernd wirkt.
b) Der 33-jährige C. ist der Bruder von B. und wurde ebenfalls in Kumanovo, Mazedonien, geboren. Nach acht Jahren Grundschule absolvierte er eine Anleh- re als Konditor und Koch. Danach machte er sich im Bereich des Auto-Ersatzteil- Handels selbstständig und arbeitete zusammen mit seinem Bruder. Später (wohl
1996) gründete er mit diesem die Firma „AA.“. Aus dem Erlös des Verkaufs von Land seiner Eltern kaufte er für die Firma „AA.“ einen Lastwagen, mit dem er na- tionale und internationale Transporte durchführte. Seit seiner Verhaftung im Jahr 2004 hat er die Firma auf seine Frau überschrieben (pag. 45.600.58). Eine 3-monatige Haftstrafe aus Mazedonien aus dem Jahr 1994 wegen Ausweisfäl- schung ist für die Strafzumessung in casu nicht mehr relevant. Der Angeklagte ist verheiratet und Vater von drei Kindern (11, 9 und 4 Jahre alt). Frau und Kin-
- 47 - der leben in Mazedonien. Auch bei ihm ist aufgrund seiner persönlichen und fa- miliären Situation von einer nicht geringen Strafempfindlichkeit auszugehen. Die- se sowie das Wohlverhalten nach der Tat und die an der Hauptverhandlung ge- äusserte Einsicht (pag. 45.600.17) wirken sich insgesamt in geringem Masse strafmindernd aus. Hingegen hat der Angeklagte seine Taten nie eingestanden und sich dafür selbst an der Hauptverhandlung nicht entschuldigt. Auch ist den Führungsberichten aus den Haftanstalten zu entnehmen, dass er ein fordernder Häftling sein soll (pag. 45.424.2 und 45.424.5). Diese Umstände wirken sich auf die Strafzumessung weder erhöhend noch mindernd aus.
c) Im Ergebnis stehen einem erheblichen Verschulden leicht strafmindernd zu berücksichtigende Faktoren gegenüber. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren als angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 892 Tage Untersuchungshaft (1. Mai 2004 bis und mit 9. Oktober 2006) anzu- rechnen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Aargau zu voll- ziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP, Art. 372 Abs. 1 StGB). 2.1.4
a) Auch D. war nur am grossen 42,913-kg-Drogenhandel beteiligt. Sein direkter Vorsatz ist demjenigen B.s und C.s gleichzusetzen und begründet mit der damit verbundenen Gefährdung vieler Menschen ein sehr schweres Verschulden, was sich stark strafschärfend auswirkt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich zwar um eine sehr grosse Betäubungsmittelmenge handelt, diese jedoch in einer einzigen Tat umgesetzt wurde. Die an den Tag gelegte kriminelle Energie ist da- her geringer als sie es bei mehreren Einzeltaten mit insgesamt derselben Dro- genmenge gewesen wäre. Weil die fragliche Drogenmenge den Grenzwert ge- mäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG deutlich überschreitet, verlieren Menge und Reinheitsgrad an Bedeutung und sind der Organisationsgrad sowie der pekuniä- re Zweck in die Gewichtung des Verschuldens einzubeziehen. D. machte in einer Struktur mit, welche einen eindrücklichen Organisationsgrad aufwies und spielte beim Drogenhandel durch seine telefonischen Anweisungen eine tragende Rolle (vgl. E. II. 3.2.4), welche als gewichtiger erscheint als diejenige C.s. Seine starke Rolle beschränkte sich aber auf den Transport, während ihm für die Zeit nach dem Entladen keine Aufgabe mehr zuzukommen scheint. Er war am Tatent- schluss mitbeteiligt. Diese Umstände wirken straferhöhend. D. ist nicht Drogen- konsument (cl. 11 pag. 10.2.12 f. und pag. 10.4.3 f.). Das Tatmotiv war somit auch bei ihm rein finanzieller Natur, was als Zumessungskriterium weder erhö- hend noch mindernd wirkt.
b) Der 44-jährige D. wurde in Slupcan, einem Dorf in der Nähe von Kumanovo, Mazedonien, geboren. Nach der Grundschule absolvierte er eine 4-jährige Han- delsschule in Kumanovo. Die Familie war im Tabakanbau tätig, wo auch der An- geklagte nach der Ausbildung zunächst arbeitete. 1994 oder 1995 gründete er
- 48 - zusammen mit L., dem Bruder seiner Frau, eine eigene kleine Transportfirma und kaufte sich einen Lastwagen, mit dem er im landwirtschaftlichen Sektor tätig war. 1998 trat L. seinen Teil der Firma an den Angeklagten ab. Nach dem Krieg war er mit den KFOR-Truppen im Kosovo im Einsatz. 1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Olten-Gösgen wegen gravierender Betäubungsmitteldelikte in den Jahren 1992/1993 offenbar in Abwesenheit zu 32 Monaten Zuchthaus, wovon nur 9 Tage (Untersuchungshaft) vollzogen wurden (Akten D., cl. B5 pag. 13.00.00.13). Weil das Urteil dem Angeklagten nie eröffnet wurde, gilt er vorlie- gend nicht als vorbestraft, aber immerhin als erheblich vorbelastet. Seit 1985 ist er mit einer aus Kumanovo stammenden Frau verheiratet. Er ist Vater von vier Kindern (19-, 18-, 15- und 8-jährig; Akten D., cl. B5 pag. 13.00.00.12). Auch bei ihm ist aufgrund seiner persönlichen und familiären Situation von einer nicht ge- ringen Strafempfindlichkeit auszugehen. Diese sowie das Wohlverhalten nach der Tat, die gute Führung während der Haft (pag. 45.425.2) und die an der Hauptverhandlung geäusserte Einsicht (pag. 45.600.17) wirken sich insgesamt in geringem Masse strafmindernd aus. Hingegen hat der Angeklagte stets ein we- nig kooperatives Verhalten an den Tag gelegt und sich für seine Taten selbst an der Hauptverhandlung nicht entschuldigt. Diese Umstände wirken sich auf die Strafzumessung weder erhöhend noch mindernd aus.
c) Im Ergebnis stehen einem erheblichen Verschulden leicht strafmindernd zu berücksichtigende Faktoren gegenüber. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten als angemessen. An die Frei- heitsstrafe sind 386 Tage Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherheitshaft (16. März 2006 bis und mit 5. April 2007) anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Frei- heitsstrafe ist durch den Kanton Aargau zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP, Art. 372 Abs. 1 StGB). 2.2 Alle Angeklagten ausser D. befinden sich im vorzeitigen Strafvollzug. Dieser geht nach dem Urteilsspruch automatisch weiter. Bei D., welcher sich bisher in Si- cherheitshaft befunden hat, wird die Weiterführung dieser Haft angeordnet. V. Einziehung Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat demzu- folge eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist,
- 49 - dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143, 149 E. 3.3.1). Es kann die Vernichtung der eingezogenen Gegenstände an- ordnen (Art. 69 Abs. 2 StGB). 1. Im Rahmen von Hausdurchsuchungen in den Wohnungen von A., L. und P. so- wie bei der Festnahme der Angeklagten wurden verschiedene Gegenstände si- chergestellt. Ein Teil davon wurde den Angeklagten wieder ausgehändigt, hinge- gen behielt die Bundesanwaltschaft folgende Gegenstände zurück (cl. 8 pag. 7.30.23 f., 7.40.22 und 7.50.14): Eine Selbstladepistole (sichergestellt in der Wohnung von L.), mehrere Mobiltelefone und SIM-Karten, eine Grammwaage und ein Minigrip (sichergestellt in der Wohnung von P.) sowie zwei Halbtax- Abonnemente, eine Bankkarte der Bank H., drei Lohnabrechnungen, eine Quit- tung für Ordnungsbussen der Kantonspolizei Zürich, ein Einzahlungsbeleg der Polizei Basel-Landschaft sowie eine Quittung der Firma BB. AG, alle lautend auf E. alias A. Diese Gegenstände wurden zusammen mit den sichergestellten Be- täubungsmitteln sowie dem D. gehörenden (Akten D., cl. B5 pag. 13.00.00.30 f.) Sattelmotorfahrzeug samt Auflieger mit Verfügungen vom 30. November 2004 und 29. Dezember 2004 beschlagnahmt (pag. 8.00.2 ff. und 8.00.16 f.). Das Eid- genössische Untersuchungsrichteramt verfügte mit Datum vom 27. Januar 2006 die vorzeitige Verwertung des Sattelmotorfahrzeugs und des Aufliegers (pag. 8.00.21 ff.), welche in der Folge für einen Betrag von Fr. 8'000.─ verkauft wurden (pag. 8.00.32 ff.). Eine bei P. sichergestellte Waage „Tanita Model 1479V“ sowie ein Minigrip befinden sich beim Kommissariat Kriminaltechnik der BKP in Ver- wahrung (cl. 11 pag. 10.5.1 ff.). 2. Da die Mobiltelefongeräte sowie die SIM-Karten erfahrungsgemäss zur Bege- hung von strafbaren Handlungen verwendet werden und vorliegendenfalls im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten stehen, sind die gesetzlichen Vor- aussetzungen zur Einziehung erfüllt, soweit sie den Angeklagten gehören oder die Zugehörigkeit nicht bekannt ist (zwei SIM-Karten). Die bei L. und P. sicher- gestellten und beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefone, Selbstladepistole, Grammwaage und Minigrip) sind hingegen für die abgetrennten Verfahren gegen diese weiterhin beschlagnahmt zu lassen. Hinsichtlich der beiden Halbtax-Abonnemente und der Bankkarte der Bank H., welche auf A.s Aliasnamen E. lauten, konnte in Bezug auf die eingeklagten Straf- taten (Art. 252 StGB und Art. 23 ANAG) kein Schuldspruch erfolgen (vgl. oben, E. III. 2.2.4). Es ist aber nicht auszuschliessen, dass sie zur Begehung anderer, vorliegend nicht eingeklagter Straftaten verwendet werden beziehungsweise aus
- 50 - solchen Straftaten hervorgegangen sein könnten. Dies genügt für die Einziehung (BGE 127 IV 204, 207 E. 7b; 125 IV 184, 188 f. E. 2b). Schliesslich sind die sichergestellten Betäubungsmittel einzuziehen. Weil sie zur Beförderung der illegalen Betäubungsmittel eingesetzt worden waren und die er- neute Verwendung zu diesem Zweck für die Zukunft nicht hätte ausgeschlossen werden können (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a), hätten zudem auch das Sattelmo- torfahrzeug und der Anhänger der Einziehung unterlegen. An deren Stelle ist der Verkaufserlös von Fr. 8'000.─ getreten, weshalb dieser einzuziehen (vgl. SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, Art. 59 StGB N. 147) und an den auf D. entfallenden Ver- fahrenskostenanteil anzurechnen ist (BGE 117 IV 345, 346 E. 2a, Entscheid des Bundesgerichts 6S.253/2005 vom 25. November 2006 E. 3). 3. Alle weiteren beschlagnahmten Gegenständen sind, soweit sie die Angeklagten betreffen, den Berechtigten herauszugeben. VI. Kosten Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). 1.
1.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4); bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). Die Auslagen sind je so festzulegen, wie sie be- züglich des einzelnen Angeklagten anfielen (Art. 5). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32). 1.2 Die Bundesanwaltschaft macht Gebühren für das Ermittlungsverfahren von
- 51 - Fr. 30'000.─ (cl. 24 pag. 20.00.1.1), für die Voruntersuchung von Fr. 18'000.─ (cl. 24 pag. 20.00.1) zuzüglich Fr. 3'000.─ für das separat geführte Verfahren gegen D. (pag. 45.100.55) und für die Anklagevertretung von Fr. 16'000.─ (cl. 24 pag. 20.00.1.1 sowie pag. 45.500.26) zuzüglich Fr. 4'000.─ für das Verfahren gegen D. (pag. 45.100.55) geltend. Die beantragten Gebühren erscheinen grundsätzlich angemessen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich diese Gebühren auf zwei Ermittlungs- und Vorun- tersuchungsverfahren beziehen, welche gegen insgesamt sieben Beschuldigte (Verfahren gegen A. und Konsorten, Verfahren gegen D.) geführt, wovon sechs zur Anklage gebracht wurden. Das vorliegende Urteil betrifft aber nur vier von ih- nen. Daher sind die Gebühren entsprechend zu reduzieren. Für das Ermittlungs- verfahren ist von einer Gebühr in der Höhe von Fr. 18'000.─, für die Voruntersu- chung von einer Gebühr in der Höhe von Fr. 12'000.─ und für die Anklagevertre- tung von einer Gebühr in der Höhe von Fr. 10'000.─ auszugehen. Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 16'000.─ festgesetzt. 1.3 Die Gebühren sind in Berücksichtigung des bei allen vier Angeklagten ähnlich schweren Verschuldens gleichmässig auf diese zu verteilen. Dies ergibt einen Gebührenanteil pro Kopf für das Ermittlungs- und Anklageverfahren von Fr. 7’000.─, für die Voruntersuchung von Fr. 3'000.─ und für das Gerichtsverfah- ren von Fr. 4'000.─. 2.
2.1 Die von der Anklagebehörde geltend gemachten Auslagen enthalten unter ande- rem Übersetzungskosten sowie die Kosten der Untersuchungshaft beziehungs- weise des vorzeitigen Strafvollzugs und der medizinischen Versorgung der An- geklagten. Ausserdem finden sich in der Kostenaufstellung Auslagen für einen anderen Verfahrensbeteiligten, O. (Transport- und Gefängniskosten). Schliess- lich sind im Kostenverzeichnis des Untersuchungsrichteramts auch Dienstreise- rechnungen für Einvernahmen festgehalten. Darüber ist wie folgt zu befinden: Die Kosten der Übersetzung sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tra- gen (Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141 E. 3a). Dies gilt in allen Stufen und bei allen Schritten des Verfahrens (BGE 106 Ia 214 E. 4b). Es sind daher sämtli- che entstandenen Übersetzungskosten dem Staat zu überbinden. Der Zweck der jeweiligen Übersetzung ist nicht massgebend. Gemäss mit Entscheid SK.2006.4 vom 22. August 2006 begründeter Praxis der
- 52 - Strafkammer des Bundesstrafgerichts sind die Kosten der angerechneten Unter- suchungshaft den Kosten des Strafvollzugs gleichzustellen und beide beim Staat zu belassen. Auf dieser Praxis beruht auch der vorliegende Entscheid. Seit der mündlichen Urteilseröffnung hat aber das Bundesgericht vorgenannten Ent- scheid TPF SK.2006.4 mit der Begründung kassiert, die Befreiung der Kosten- tragung eines Angeklagten in Bezug auf die Untersuchungshaft verletze Bundes- recht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6S.530/2006 vom 19. Juni 2007 E. 6). Gestützt darauf wäre es vorliegend formell richtig, sämtliche Kosten betreffend die Untersuchungshaft den Angeklagten aufzuerlegen. Das Gericht kann den be- reits eröffneten Entscheid jedoch nicht von sich aus abändern. Da die Einbring- lichkeit der Haftkosten angesichts der finanziellen Verhältnisse der Angeklagten jedoch ohnehin höchst unwahrscheinlich erscheint, rechtfertigt sich aus pragma- tischen Gründen, dennoch am vorliegend gefällten Entscheid festzuhalten. Die Kosten für die Untersuchungshaft sind folglich in Ausübung des durch Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP eingeräumten Ermessens beim Staat zu belassen. Der wäh- rend des Freiheitsentzugs entstandene Aufwand für medizinische Behandlung des Verurteilten ist ebenfalls wie die Strafvollzugskosten vom Staat zu tragen. Die Dienstreisekosten sind durch die Pauschalgebühr des Untersuchungsrich- teramts abgegolten. 2.2 Nach Abzug der Übersetzungskosten, der Kosten der Untersuchungshaft, des vorzeitigen Strafvollzugs, der medizinischen Behandlung, der Kosten für O. und der Dienstreisekosten sind die verbleibenden, erstattungspflichtigen Auslagen den Angeklagten unter dem Kausalitätsgesichtspunkt wie folgt zuzuordnen: Die Transportkosten betrafen in der Höhe von Fr. 4'827.60 den Angeklagten A., in der Höhe von je Fr. 1'170.─ die Angeklagten B. und D. und in der Höhe von Fr. 585.─ den Angeklagten C. Jeder Angeklagte hat den auf ihn entfallenden Kostenanteil zu tragen. Für die im Verfahren gegen D. geltend gemachte Zeu- genentschädigung im Betrag von Fr. 60.─ (cl. B6 pag. 20.00.00.6) fehlt ein Aus- zahlungsbeleg, weshalb diese Kosten nicht berücksichtigt werden können. Die Auslagen für die Untersuchungen und das Gutachten des Instituts für Rechts- medizin der Universität Bern (insgesamt Fr. 6’590.─; cl. 24 pag. 20.20.5 f.) sowie die Kosten der Telefonüberwachungen (insgesamt Fr. 25'208.─; vgl. cl. 24 pag. 20.1.37) ergeben einen Gesamtbetrag von Fr. 31'798.─, beziehen sich aber auf das Verfahren gegen sechs Beschuldigte (ohne O., gegen den das Verfahren eingestellt wurde). Die Angeklagten haben diese Kosten daher nur im Anteil 4/6 zu tragen. Dies ergibt einen Kostenanteil pro Kopf von Fr. 5'299.70. Hinzu kom- men die Reisespesen im Rahmen der Hauptverhandlung (Fr. 1'130.─; pag. 45.500.26), was einen Anteil pro Kopf von Fr. 282.50 ausmacht.
- 53 - 2.3 Dies ergibt zusammengerechnet einen Anteil an den Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren von Fr. 10'409.80 für A., von Fr. 6'752.20 je für B. und D. sowie von Fr. 6'167.20 für C. VII. Entschädigungen 1. Die Verteidiger von A., B. und C. wurden von der Bundesanwaltschaft mit Wir- kung ab dem 7. Mai 2004, der Verteidiger von D. mit Wirkung ab dem 13. Ju- ni 2006 als amtliche beigeordnet (cl. 18 pag. 16.10.2 f., 16.40.2 f., 16.50.2 f. so- wie cl. B5 pag. 16.00.00.2 f.). Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfas- sen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). 2. Der Verteidiger des Angeklagten A. macht einen Zeitaufwand von 184,5 Arbeits- stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.─ sowie einen Reiseaufwand von 21 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.─ geltend und verlangt in Be- rücksichtigung der Auslagen eine Entschädigung von Fr. 58'187.10 (pag. 45.500.21 ff.). Der Verteidiger des Angeklagten B. macht einen Zeitaufwand von 181 Arbeits- stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.─ sowie einen Reiseaufwand von 18 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.─ geltend und verlangt in Be- rücksichtigung der Auslagen eine Entschädigung von Fr. 60’637.25 (pag. 45.500.16 ff.). Der Verteidiger des Angeklagten C. macht einen Zeitaufwand von 89,25 Arbeits- stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.─ geltend und verlangt in Berück- sichtigung der Auslagen eine Entschädigung von Fr. 25'385.50 (pag. 45.500.29 f.). Der Verteidiger des Angeklagten D. macht einen Zeitaufwand von 123,25 Ar- beitsstunden geltend, wovon 120,42 eigene zu einem Stundenansatz von Fr. 250.─ und 3,24 seiner Mitarbeiter zu einem solchen von Fr. 80.─, und ver- langt in Berücksichtigung der Auslagen eine Entschädigung von Fr. 34'990.85 (pag. 45.500.31 ff.).
- 54 - 3. Der Straffall warf in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, indessen nur bescheidene rechtliche Probleme auf. Angesichts dessen erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des anwendbaren Reglements für alle Verteidiger ein Stundenansatz von Fr. 230.─ als angemessen. Hingegen beträgt der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.─ (vgl. zuletzt TPF SK.2006.4 vom 16. und 28. Au- gust 2006 E. 6). Dieser Praxis entspricht es auch, für die Reisekosten primär die Ausgaben für ein Bahnbillett (1. Klasse) zu erstatten und nicht diejenigen für die Fahrt mit dem privaten Fahrzeug, wenn Letztere die Ersteren übersteigen (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. a des Reglements, wonach höchstens die Kosten für ein Bahn- billett 1. Klasse zu entschädigen sind). Letztere sind zu einem Tarif von Fr. 0.60 je gefahrenen Kilometer zu entschädigen. Schliesslich liegt der Ansatz für zu er- stattende Kosten für Fotokopien bei je Fr. 0.50 (Art. 4 Abs. 1 des Reglements). 3.1 In Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim Angeklagten A. um denje- nigen handelt, gegen den sich die meisten Anklagepunkte richteten, sind der durch dessen Verteidiger aufgelistete Zeitaufwand und der beanspruchte Stun- denansatz für die Reisezeit sowie die geltend gemachten Auslagen nicht zu be- anstanden. Bei einem Stundenansatz für die Arbeitszeit von Fr. 230.─ ergibt dies gerundet eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 55'000.─ (inkl. MWST), welche dem Verteidiger von A. zu entrichten ist. Wenn der Angeklagte später dazu im- stande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP). 3.2 Gegen den Angeklagten B., wie auch gegen die übrigen zwei Angeklagten, rich- tete sich lediglich ein Anklagepunkt, nämlich der hauptsächliche. Im Vergleich zu dem um lediglich 3,5 Arbeitsstunden höheren Zeitaufwand, welcher der Verteidi- ger von A. geltend macht, und den um einiges tiefer liegenden Angaben der an- deren beiden Verteidiger erscheint der aufgelistete Zeitaufwand von 181 Stun- den des Verteidigers von B. daher überhöht. Dieser ist um 10 Stunden zu kür- zen. Die angegebene Reisezeit sowie der hierfür geltend gemachte Stundenan- satz werden anerkannt. Anders ist hingegen in Bezug auf die geltend gemachten Fahrtkosten zu entscheiden: Die Kosten für das private Fahrzeug würden für die zwei Fahrten nach Bellinzona, wofür von 1'200 km auszugehen ist, einen Betrag von Fr. 720.─ (Fr. 0.60 je gefahrenen Kilometer) ausmachen, wohingegen sich die Kosten für zwei Retour-Bahnbillette 1. Klasse auf Fr. 556.─ belaufen. Es sind somit Letztere zu ersetzen. Für die restlichen 416 km werden die Kosten für das private Fahrzeug, nämlich Fr. 249.60, hingegen gut gesprochen. Dies ergibt für die zu ersetzenden Reisekosten einen Betrag von insgesamt Fr. 805.60. Des Weiteren erscheint die Anzahl Kopien im Umfang von 12'671 Stück im Vergleich zu den 4'465 Stück, welche der Verteidiger von A. angegeben hat, wiederum als überhöht. Anerkannt wird eine Anzahl von 4'000, wofür bei einem Ansatz von
- 55 - Fr. 0.50 ein Betrag von Fr. 2'000.─ zu entschädigen ist. Die übrigen Auslagen werden anerkannt. Daraus resultiert ein gerundeter Gesamtbetrag von Fr. 51'800.─ (inkl. MWST) zugunsten des Verteidigers von B., welcher diesem zu entrichten ist. Wenn der Angeklagte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP). 3.3 Der durch den Verteidiger von C. aufgelistete Zeitaufwand sowie die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Allerdings ist vom pauschal zum Stundenansatz von Fr. 250.─ verrechneten Zeitaufwand von 89,25 Stunden die Reisezeit abzuziehen, wofür 10 Stunden veranschlagt werden. Diese sind zum üblichen Stundenansatz von Fr. 200.─, die effektive Arbeitszeit zu einem solchen von Fr. 230.─ zu entschädigen. Dies ergibt gerundet einen Gesamtbe- trag von Fr. 24'000.─ (inkl. MWST), welcher dem Verteidiger von C. zu entrichten ist. Wenn der Angeklagte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bun- desstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP). 3.4 Der durch den Verteidiger von D. aufgelistete eigene Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden. Hingegen sind der Zeitaufwand seiner Mitarbeiter sowie administ- rative Posten wie „Ausdruck Briefpapier“ oder das Registrieren von Ordnern im Stundenansatz mitenthalten, weshalb die hierfür geltend gemachten Auslagen nicht anerkannt werden. Vom pauschal zum Stundenansatz von Fr. 250.─ ver- rechneten Zeitaufwand von 120,42 Stunden ist die Reisezeit abzuziehen, wofür auch hier 10 Stunden veranschlagt werden. Diese sind zum üblichen Stunden- ansatz von Fr. 200.─, die effektive Arbeitszeit zu einem solchen von Fr. 230.─ zu entschädigen. In Bezug auf die Auslagen sind folgende Korrekturen vorzuneh- men: Die zu ersetzenden Fahrtkosten und Kosten für Fotokopien sind zu den ge- richtsüblichen Ansätzen zu berechnen und ergeben Beträge von Fr. 631.80 re- spektive von Fr. 137.50; ferner wird der für sämtliche Porti veranschlagte Ansatz von Fr. 2.50 nicht anerkannt, beträgt doch das Porto für einen Grossbrief höchs- tens Fr. 2.40 und erscheint im übrigen nicht glaubwürdig, dass sämtliche An- waltskorrespondenz als Grossbrief versendet wird; anerkannt werden vielmehr nur 14 Sendungen zum Porto für einen Grossbrief und für den Rest ein Porto von Fr. 1.─ für A-Post-Sendungen, was einen Betrag für die Porto-Ausgaben von Fr. 46.60 ergibt; schliesslich ist auch der Betrag für die eingeschriebenen Sen- dungen zu korrigieren, welcher anstatt mit dem bei der Post geltenden Betrag von Fr. 5.─ mit einem solchen von Fr. 7.─ in Rechnung gestellt wird. Daraus re- sultiert ein gerundeter Gesamtbetrag von Fr. 31'000.─ (inkl. MWST) zugunsten des Verteidigers von D., welcher diesem auszuzahlen ist. Wenn der Angeklagte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP).
- 56 - Die Strafkammer erkennt: I.
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Anklagepunkten A. 1.4 und A. 1.5. d), - der Fälschung von Ausweisen, evtl. der Verletzung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer in den Anklagepunkten A. 2. a), A.
2. c), A. 2. d) und A. 2. e).
2. A. wird schuldig gesprochen - der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 sowie Ziff. 2 BetmG, - der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlas- sung der Ausländer im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG.
3. A. wird bestraft - mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 705 Tagen Untersu- chungshaft, vollziehbar durch den Kanton Aargau, - mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren.
4. A. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind:
Fr. 7’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 3’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 10'409.80 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren
(weitere Transportkosten vorbehalten) Fr. 4’000.00 Gerichtsgebühr Fr. 24'409.80 Total
5. Fürsprecher Dieter Caliezi wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 55'000.-- (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts ent- schädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bun- desstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
- 57 - II.
1. B. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 und Ziff. 2 BetmG.
2. B. wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 704 Tagen Unter- suchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Aargau.
3. B. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind:
Fr. 7’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 3’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'752.20 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren
(weitere Transportkosten vorbehalten) Fr. 4’000.00 Gerichtsgebühr Fr. 20'752.20 Total
4. Fürsprecher Oliver Krüger wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 51'800.-- (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts ent- schädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bun- desstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. III.
1. C. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 und Ziff. 2 BetmG.
2. C. wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 892 Tagen Unter- suchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Aargau.
3. C. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind:
Fr. 7’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 3’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'167.20 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren
(weitere Transportkosten vorbehalten) Fr. 4’000.00 Gerichtsgebühr Fr. 20'167.20 Total
- 58 -
4. Advokat Marco Albrecht wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 24'000.-- (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts ent- schädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bun- desstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. IV.
1. D. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 und Ziff. 2 BetmG.
2. D. wird bestraft mit 7 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 386 Tagen Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vollziehbar durch den Kanton Aargau.
3. D. bleibt bis zum Antritt der Freiheitsstrafe in Sicherheitshaft.
4. D. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind:
Fr. 7’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 3’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'752.20 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren
(weitere Transportkosten vorbehalten) Fr. 4’000.00 Gerichtsgebühr Fr. 20'752.20 Total
5. Der Verwertungserlös von Fr. 8'000.-- aus dem beschlagnahmten Sattelmotorfahr- zeug wird eingezogen und an die Kosten gemäss Ziff. 4 angerechnet.
6. Fürsprecher Philipp Kunz wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 31'000.-- (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts ent- schädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bun- desstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. V.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 15 Mai 2006 respektive 10. Januar 2007 abgeschlossen (pag. 24.1.39 ff. re- spektive cl. B6 pag. 24.00.00.4 ff.). Am 21. September 2006 erhob die Bundes- anwaltschaft Anklage gegen A., L., P., B. und C., im Wesentlichen wegen qualifi- zierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Anklageschrift vom 29. Januar 2007 erhob die Bundesanwaltschaft auch gegen D. Anklage we- gen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Präsi- dent der Strafkammer vereinigte die beiden Verfahren mit Verfügung vom 1. Februar 2007 und ordnete die Durchführung einer einzigen Hauptverhandlung an (pag. 45.200.14 f.). D. Die Hauptverhandlung fand vom 20. bis zum 22. März 2007 am Sitz des Bun- desstrafgerichts in Bellinzona statt. Der am 8. September 2004 aus der Untersuchungshaft entlassene und nach Mazedonien ausgereiste P. erschien nicht zur Hauptverhandlung. Sein Verteidi- ger war aber anwesend. Die Voraussetzungen für ein Kontumazialurteil waren indessen nicht erfüllt, weshalb das Verfahren gegen P. abgetrennt wurde (pag. 45.200.24 ff., 45.200.27 ff. und 45.600.13). Er ist international zur Verhaf- tung ausgeschrieben. Im Rahmen des Beweisverfahrens entstanden Zweifel an der Zurechnungsfähig- keit von L., weshalb das Gericht beschloss, dessen psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Auch dieses Verfahren wurde in der Folge, nach Schluss der ge- richtlichen Beweiserhebungen für die übrigen Angeklagten, abgetrennt und bis
- 8 - zum Vorliegen der psychiatrischen Expertise sistiert (pag. 45.600.15). Die übrigen Parteien waren während der ganzen Hauptverhandlung anwesend und vertreten. Dieses Urteil betrifft demnach nur die Angeklagten A., B., C. und D. Wenn im Folgenden von den Angeklagten die Rede ist, sind nur diese vier Personen gemeint. Die ersten drei Angeklagten befanden sich bis zur Hauptverhandlung im vorzeiti- gen Strafvollzug, wohin sie nach Urteilseröffnung zurückkehrten, D. wurde aus der Untersuchungshaft vorgeführt, er blieb nach Urteilseröffnung bis zur Bewilli- gung des vorzeitigen Strafvollzugs (pag. 45.200.33 ff.) in Sicherheitshaft. E. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das Beweisverfahren in abgekürzter Form durchgeführt. Der Präsident wies die Parteien auf die im Vorverfahren vom Gericht beigezogenen Akten hin (pag. 45.600.8 f.). Einen in der Hauptverhand- lung vom Staatsanwalt des Bundes eingereichten Amtsbericht der Bundeskrimi- nalpolizei vom 20. März 2007 sowie ein Schreiben von R., der Ehefrau des An- geklagten A., vom 29. Januar 2007 nahm das Gericht zu den Akten (pag. 45.600.9 f.). Die Parteien stellten in der Hauptverhandlung keine weiteren Beweisanträge. Das Gericht hielt dem Angeklagten A. diverse im Verfahren bis dahin nicht vor- gehaltene Telefonabhörprotokolle betreffend die Anklagepunkte A. 1.5. b, h und j vor (pag. 45.600.4 sowie 45.600.31 ff.). F. Das Gericht behielt sich in Anwendung von Art. 170 BStP eine von der Anklage- schrift abweichende Würdigung der angeklagten Sachverhalte wie folgt vor (pag. 45.600.9 f.): Betreffend die Anklagepunkte A. 1.3., B. 1.3., C. 1.1. die Würdigung auch unter dem Gesichtspunkt des Anstaltentreffens zum „In-Verkehr-Bringen“, zum Besitz oder zum „sonstwie Erlangen“ nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG; betreffend die Anklagepunkte A. 1.5. a) und B. 1.5. a) die Würdigung auch unter dem Gesichtspunkt des Anstaltentreffens nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG; betreffend die Anklagepunkte A. 1.5. h) und i) die Würdigung auch unter dem Gesichtspunkt des Anstaltentreffens zur Vermittlung nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG; betreffend den Anklagepunkt A. 1.5. j) die Würdigung auch unter dem Gesichts- punkt der Vermittlung nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG.
- 9 - Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass das zur Anklage gebrachte Verbrechen (Hauptanklagepunkt), von einer kriminellen Organisation ausgegan- gen sei, woraus sich die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der Anklage ergebe. Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB (Art. 340bis aStGB) fällt die Verfolgung und Beurteilung von Verbrechen in die Zuständigkeit des Bundes, wenn sie von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB aus- gehen und wenn sie entweder zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwer- punkt in einem Kanton besteht (lit. b). Die Voraussetzung der kriminellen Organi- sation im Sinne von Art. 260ter StGB muss – und kann im Sinne einer gerichtli- chen Feststellung – bei der Prüfung der Zuständigkeit nicht bewiesen sein, damit das Bundesstrafgericht seine Zuständigkeit bejahen kann. Hingegen müssen kla- re Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine kriminelle Organisation gehandelt haben könnte, von der die angeklagten Taten ausgegangen sind (TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 1.1.7). Kriminell im Sinne des Gesetzes ist eine Organisation, wenn sie ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und verbrecherische Zwecke verfolgt oder mit verbrecherischen Mitteln operiert. Gemäss Lehre und Recht- sprechung ist weiter erforderlich, dass die Organisation auf relative Dauer ange- legt ist, ihre Mitglieder ersetzbar sind, die Organisation bis zu einem gewissen Grad hierarchisch strukturiert ist und arbeitsteilig vorgeht (vgl. z.B. VEST, Stämpflis Handkommentar, Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Bern 2007, Art. 260ter StGB N. 8 ff.). Die gesetzlichen Merkmale werden von der Rechtspre- chung mit Rücksicht auf die relativ offene und daher tendenziell unbestimmte Tatbestandsumschreibung eng ausgelegt (vgl. BGE 132 IV 132, 133 E. 4). In al- ler Regel genügt ein bandenmässiger Zusammenschluss von familiär verbunde- nen Personen nicht (vgl. ebd. E. 5.2). In casu sind die drei von Mazedonien aus handelnden Angeklagten C., B. und D. familiär verbunden und erfüllen insoweit nur das gesetzliche Merkmal der Bande. Hingegen gibt es starke Anhaltspunkte dafür, dass sie ihrerseits Teil einer grösseren Organisation sind: So wurde mehr- fach plausibel auf Hintermänner des Transports hingewiesen, die als Lieferanten der Droge offenbar Einfluss haben und deren Identität nicht in Erfahrung zu brin- gen war (vgl. z.B. cl. 15 pag. 13.4.145). Es scheint zumindest nicht unwahr- scheinlich, dass es sich bei diesen um Personen handelt, die dem Kreis der An- geklagten als hierarchisch übergeordnet und somit als ein Teil einer grösseren Organisation zuzurechnen sind. Für eine organisatorische Verbindung und ge-
- 10 - gen externe Lieferanten spricht sodann, dass das gesamte Heroin ohne Voraus- zahlung zur Verfügung gestellt wurde. Das strikt arbeitsteilige Vorgehen der An- geklagten, der hohe Organisationsgrad und die grosse Professionalität stützen die Annahme einer kriminellen Organisation ebenso, wie der Umstand, dass ein Transportunternehmen betrieben wurde, um in dessen Rahmen, allem Anschein nach auch in wenigstens einem anderen Fall (vgl. cl. 2 pag. 5.7.40 und cl. 20 pag. 18.3.1 ff., insbesondere 18.3.213), Drogen in grossem Umfang nach West- europa zu transportieren. Der für die Begründung der Bundeszuständigkeit er- forderliche Verdacht, es liege eine kriminelle Organisation vor, kann demnach bejaht werden. Da ein wesentlicher Teil der Taten im Ausland begangen wurde, ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung des Hauptan- klagepunktes somit gegeben. Die anderen angeklagten Delikte fallen grundsätzlich in die kantonale Kompe- tenz. Das diesbezügliche Verfahren hätte demnach mittels Attraktionsverfügung der Bundesanwaltschaft in Bundeskompetenz überführt werden können, was nicht geschehen ist. Da ein Nichteintreten auf die Anklage und die Weitergabe an einen zuständigen Kanton bis zur Beurteilung zu einer möglicherweise unzu- lässigen Verfahrensdauer führen könnte, ist die Zuständigkeit des Bundesstraf- gerichts indessen gestützt auf die Garantie eines fairen Verfahrens im Sinne des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6 EMRK zu bejahen. Das Bundesstrafgericht ist demnach sachlich zuständig, alle Anklagepunkte zu beurteilen. II. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.
1.1 Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG seit dem 1. Januar 2007 mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dabei kann hier davon abgesehen werden, beim Grundtatbestand die Frage der Anwendbarkeit alten oder neuen Rechts zu erörtern, nachdem ohnehin – wie noch zu zeigen sein wird – nicht der Grundtatbestand, sondern der schwere Fall nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG in Diskussion zu ziehen ist. Strafbar sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, d.h. sowohl die Verbreitung wie auch schon der Erwerb von Betäubungsmitteln. Gesetzgeberisches Ziel ist die Verhinderung oder Eindämmung einer unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel (ALB- RECHT, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungs- mittelstrafrecht, Bern 1995, Art. 19 BetmG N. 1 ff.). In Abs. 2 bis 6 von Art. 19
- 11 - Ziff. 1 BetmG werden namentlich etwa das Befördern, der Verkauf, die Vermitt- lung sowie das Anstaltentreffen erwähnt. Die detaillierte Tatbestandsbeschrei- bung in Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt eine wichtige Beweisfunktion, indem sie die Rechtsanwendung erleichtert und Beweislücken möglichst vermeidet (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 4). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (ALB- RECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 142; STRATENWERTH, Schweizerisches Straf- recht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, Bern 2005, 3. Aufl., § 18 N. 8). 1.2 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenzmenge für Heroin 12 g (BGE 109 IV 143, 144 f. E. 3b). Ist diese Grenze nicht erreicht, ist die objektive Voraussetzung der Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nicht erfüllt. Massgeblich ist allerdings stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180, 185 f. E. 2d; 111 IV 100, 101 f. E. 2). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die bandenmäs- sige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allen- falls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286, 295 E. 3; 122 IV 265, 267 f. E. 2c mit Hinweis). In schweren Fällen ist die Strafdrohung seit dem 1. Januar 2007 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Diese Strafdrohung ist im Vergleich zur früheren (Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann) für die Angeklagten die mildere, denn bei Ausfällung einer Geldstrafe kommt bei keinem von ihnen ein Tagessatz im Bereich der höchstenfalls zulässigen Fr. 300.─ in Frage, so dass auch bei einer mit Freiheitsstrafe kombinierten Höchststrafe von 360 Tagessätzen der Betrag von 1 Million Franken nicht er- reicht würde (Art. 34 StGB). Soweit bezüglich der Angeklagten ein schwerer Fall einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Frage kommt, ge- langt daher im vorliegenden Fall neues Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.3 Wo das Gesetz zur Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes vorbereitende Verhaltensweisen neben dem Vollendungstatbestand gesondert unter Strafe stellt, so dass man es mit verschiedenen Entwicklungsstufen desselben delikti- schen Angriffs zu tun hat, da geht auch der abgebrochene Vorbereitungstatbe- stand im späteren Vollendungstatbestand auf, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Be-
- 12 - trachtung als ein einheitliches Tun erscheinen und auf ein und demselben Wil- lensentschluss beruhen (BGE 111 IV 144, 149 E. 3 b). Diese Konstellation kann vorliegen, wenn jemand eine Drogeneinfuhr ins Auge gefasst hat und dann auf verschiedenen Wegen versucht, eine solche zu reali- sieren (Kontaktnahme mit verschiedenen möglichen Verkäufern; Suche nach Transportmöglichkeiten für ein noch nicht genau definiertes Quantum aus noch nicht definierter Quelle), aber auch, wenn jemand im Hinblick auf eine erwartete Lieferung über deren Absatz verhandelt. Trifft dies zu, so ist die Tat, welche sich schlussendlich konkret abwickelte, als eine einzige zu verstehen, die alle vorbe- reitenden Handlungen mit umfasst. In diesem Falle stehen die nach Art. 19 Abs. 1 Ziff. 6 BetmG grundsätzlich strafbaren Vorbereitungshandlungen in einem Verhältnis der Subsidiarität zum Drogendelikt, welches einen höheren Konkreti- sierungsgrad erreicht hat, selbst wenn dieses letztgenannte das Stadium des Anstaltentreffens auch nicht überschritten hat. Die Bestrafung erfolgt dann nur wegen Begehung des Letzteren, die grössere oder kleinere Intensität der grund- sätzlich strafbaren Handlungen ist jedoch insgesamt bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 1.4 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 175 f. mit Hinweisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in ers- ter Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen oder wei- tergegebenen Betäubungsmittel. Dafür genügt das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211, 214 E. 2; ALB- RECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 177 mit weiteren Hinweisen). 1.5 Wer in eigener Person die Merkmale eines der gesetzlichen Straftatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als solcher der vollen Strafandrohung (BGE 106 IV 72, 73 E. 2b). Als Mittäter ist strafbar, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vor- sätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern in der Weise zusam- menwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der über die tatsächliche Be- gehung der Tat nicht alleine zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen. Dabei ist der gemeinsame Tatentschluss wesentliche, aber für sich alleine nicht ausreichende Voraussetzung von Mittäterschaft (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 168 f.; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, vor Art. 24 StGB N. 16; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 204; FORSTER, Basler Kommentar, vor
- 13 - Art. 24 StGB N. 9). Stets kommt es darauf an, dass der Tatbeitrag nach den Um- ständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 120 IV 17, 23 E. 2d; 118 IV 397, 399 E. 2b). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Täterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken verübt oder wenn er die Tatausführung anderer durch Planung respektive Schaf- fung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt. 2. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG macht sich strafbar, wer zum unbefugten Betäubungsmittelhandel Anstalten trifft. Damit werden sowohl der Versuch als auch gewisse qualifizierende Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbst- ständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhal- tensweisen aufgewertet (ALBRECHT, a.a.O. Art. 19 N. 115). Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG macht sich – soweit hier interessierend – auch strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel verkauft, vermittelt oder abgibt. 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten A., C., B. und D. vor, in Mittäter- schaft (mit den Brüdern L. und P., deren Verfahren abgetrennt wurde) vorsätzlich sowie in mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifizierter Weise in der Zeit vom 21. April bis 1. Mai 2004 42,913 kg Heroingemisch durch Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich von Mazedonien bis an die österreichisch-deutsche Grenze beim Grenzübergang „Walserberg“ befördert beziehungsweise mit einem durch O. gelenkten LKW befördern gelassen und Anstalten zur Einfuhr dieser Drogen in die Schweiz getroffen zu haben. Die genannten Drogen sind von der deutschen Grenzpolizei entdeckt und beschlagnahmt worden (Anklagepunkte A. 1.3., D. 1.1., E. 1.1. und Anklageschrift i.S. D. I. 1.1.) Dem Angeklagten A. macht die Bundesanwaltschaft zudem den Vorwurf, im Zeit- raum von Anfang März bis 4. April 2004 gemeinsam mit L. an verschiedenen namentlich genannten Orten in der Schweiz, in Mazedonien und anderswo als Mittäter gemeinsam mit dem nicht angeklagten K. Anstalten zur Einfuhr von 32 kg, evtl. 12 kg Heroingemisch getroffen zu haben (Anklagepunkt A. 1.1.) und im Zeitraum von Mitte März bis 21. April 2004 ebenfalls an verschiedenen na- mentlich genannten Orten in der Schweiz, in Mazedonien und anderswo als Mit- täter Anstalten zur Einfuhr von 16 kg, evtl. 12 kg Heroingemisch getroffen zu ha- ben (Anklagepunkt A. 1.2.). Ein weiterer Anklagepunkt wirft A. vor, vom 25. bis 27. April 2004 als Mittäter (gemeinsam mit L.) mit einem unbekannten „R.“ beziehungsweise „S.“ an diver- sen Orten in der Schweiz, in Albanien und anderswo Anstalten zum Erlangen
- 14 - von 10 kg Streckmittel getroffen zu haben (Anklagepunkt A. 1.4.). Sodann soll A. (gemeinsam mit den Brüdern L. und P.) gemäss Anklage teils al- lein, teils in verschiedenen Mittäterschaftskonstellationen zu verschiedenen kon- kreten Zeitpunkten zwischen Anfang März und 30. April 2004 in der Gegend Ba- sel-Aargau mehrere Male eine unbekannte, jedoch „mehrfach qualifizierte Men- ge“ Heroingemisch an Diverse verkauft, vermittelt und/oder abgegeben bezie- hungsweise dazu Anstalten getroffen haben (Anklagepunkte A. 1.5. a - j). 2.2
2.2.1 Die den Hauptanklagesachverhalt betreffenden Anklagepunkte umfassen ver- schiedene Stufen des illegalen Umgangs mit Drogen innerhalb ein- und dessel- ben Handlungskomplexes. Es handelt sich um diverse Formen der Beteiligung am unbefugten Verkehr mit einer jeweils bestimmten Menge von Betäubungsmit- teln. Das Gesetz stellt zwar jede Form der Beteiligung am illegalen Drogenhan- del unter Strafe, dies jedoch nur als Entwicklungsstufe ein- und derselben delikti- schen Tätigkeit. Für einen Schuldspruch genügt es daher, wenn von mehreren eingeklagten Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbe- standsvariante von Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt. Damit wird verhindert, dass diesel- be Drogenmenge mehrfach gezählt beziehungsweise addiert wird. Das hat zur Folge, dass die angeklagten Auslandtaten nicht nachgewiesen sein müssen, falls sie sich in ein einheitliches, in der Schweiz strafbares Geschehen einordnen las- sen. Die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind insoweit nicht mehr zu prüfen (vgl. TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 2.2.2). 2.2.2 In Vorwegnahme des Beweisergebnisses (E. II. 3.2) ist hier festzuhalten, dass die angeklagten Sachverhalte, soweit sie Sachverhalte im Zeitraum von Anfang März bis 30. April 2004 betreffen und nicht als erwiesenermassen selbstständig vollzogene Verkäufe/Weitergaben zu betrachten sind, als einheitliches Gesche- hen im Sinne von E. II. 1.3 (siehe oben) zu werten sind, welches in der am
30. April 2004 behördlich vereitelten Einfuhr von 42,913 kg Heroingemisch in die Schweiz gipfelte. Die rechtliche Würdigung kann sich daher – unter Vorbehalt der erwähnten Ausnahmen (Anklagepunkte A. 1.5. a – d und A. 1.5. h – j, worauf in E. II. 3. zurückzukommen ist, vgl. E. II. 3.2.1c und E. II. 3.3.1) – auf diese ver- eitelte Einfuhr beschränken, sofern diesbezüglich nicht ein Freispruch erfolgt, wobei die vorangegangenen Handlungen aus Gründen der Beweisführung und im Hinblick auf die Strafzumessung nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden können.
- 15 - 3. Hauptanklagepunkt: Anklageschrift A. 1.3., D. 1.1., E. 1.1. und Anklage- schrift i.S. D. I. 1.1. (B. 1.3. und C. 1.1. nicht behandelt, da Verfahren abge- trennt) 3.1 Sachverhalt insgesamt 3.1.1 Der zur Anklage gebrachte objektive Sachverhalt ist in den wesentlichen Punk- ten unbestritten und wird durch zahlreiche Beweismittel gestützt. Danach kann als erstellt gelten, dass O. im Auftrag einzelner Angeklagter ein mazedonisches
– sich im Besitz eines Mitglieds der Familie D./C./B. befindenden – Sattelmotor- fahrzeug von Mazedonien über Österreich nach Deutschland lenkte, um dort ei- ne legale Fracht (Kabelrollen) abzuladen und anschliessend in die Schweiz wei- terzufahren (cl. 17 pag. 13.6.2.1, 13.6.34 f.; bei „T.“ handelt es sich um C.; vgl. cl.
E. 17 pag. 13.6.33, Z. 25; cl. 16 pag. 13.5.44). An der deutsch-österreichischen Grenze entdeckten die deutschen Zollbeamten in einem Versteck unter der Le- galfracht rund 43 kg Heroingemisch, welches in der Folge ausgeladen, sicherge- stellt und den schweizerischen Behörden übergeben wurde, weil die mutmassli- che Bestimmung für die Droge die Schweiz gewesen wäre (cl. 8 pag. 7.8.3; cl.
E. 17.13 Uhr, cl. 15 pag. 13.4.169: „In diesem Zeitpunkt, als ich mit Daja gespro- chen habe, wusste ich, was im Camion war“). Der Angeklagte B. hat im Übrigen bestätigt, dass die in der telefonischen Kommunikation verwendeten Ausdrücke „Braut“, „Essen“, „Spital“ etc. als Codewörter im Rahmen des Drogengeschäfts vereinbart gewesen seien (cl. 15 pag. 13.4.144, 13.4.158, 13.4.161 ff.). Diese Aussagen, welche als Geständnis zu werten sind, widerrief B. erst, als er Kenntnis davon erhielt, dass sein Onkel D. verhaftet worden und seinerseits nicht geständig war (cl. B3 pag. 12.2.190 ff.). Seinen Widerruf begründete B. al- lerdings nicht in nachvollziehbarer Weise. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
- 20 - B. dadurch seinen Onkel D. schützen wollte. Ein solches Verhalten legte B. kurz vor der Verhaftung bereits gegenüber seinem Bruder C. an den Tag, indem er in einem abgehörten Telefongespräch ankündigte, alle Schuld auf sich zu nehmen (vgl. nachfolgend, E. 3.2.3 b). 3.2.3 C.
a) C. hat stets bestritten, um die im Lastwagen versteckten Drogen gewusst und mit dem Drogentransport etwas zu tun gehabt zu haben. Sein Bruder B. hat e- benfalls in diesem Sinne ausgesagt. Diese Bestreitungen sind insgesamt nicht glaubwürdig.
b) Dass B. die Aussage seines mitangeklagten Bruders C. bestätigt, erklärt sich aus seiner Ankündigung unmittelbar vor der Verhaftung, alles auf sich nehmen zu wollen (cl. 15 pag. 13.4.188: „Hier ich nehme alles auf mich, dieser weiss nichts und so, aber ich habe Angst…“; vgl. auch Aussage B. dazu, pag. 13.4.165, Z. 273 ff.). Im Übrigen lässt sich B.s Aussage betreffend Rolle und Wissen seines Bruders C. nicht mit seiner anderen und glaubhaften Aussa- ge in Übereinstimmung bringen, wonach er (B.) die Aufgabe gehabt hätte, den Fahrer des Lastwagens zum Nachtessen zu begleiten, während andere sich um das Entladen der Droge gekümmert hätten. Als der Lastwagen in Pratteln-Süd eintraf, waren der Angeklagte A. (welcher sich von den in den abgetrennten Ver- fahren angeklagten Brüdern L. und P. begleiten liess) und die beiden Angeklag- ten C. und B. vor Ort beziehungsweise auf Abruf in der Umgebung der Raststätte präsent. A. ist der Seite der Abnehmer zuzurechnen; er wusste nach eigenem Bekunden nicht, wo und wie die Droge versteckt war, sondern erwartete, diese von den Lieferanten ausgehändigt zu erhalten. Der Fahrer war unwissend und sollte deswegen abgelenkt werden. Für das Entladen der Droge kam somit nur noch der Angeklagte C. in Frage, sobald der Angeklagte B. unterdessen mit dem Fahrer das Restaurant der Raststätte aufgesucht hätte.
c) Wie oben generell dargelegt (vgl. E. II. 3.1.2 lit. b und c), widerspricht es aller Lebenserfahrung, dass der Angeklagte C. bei den konkreten Verhältnissen vor Ort und dem Umstand, dass A. und sein Bruder B. wussten, worum es geht, über den wahren Zweck des Transports nicht im Bild gewesen sein könnte.
d) Im Weiteren spricht eine Vielzahl von Indizien direkt oder indirekt für die wis- sentliche Beteiligung des Angeklagten C. am Transport nach sowie der geplan- ten Übernahme und Weitergabe der Droge in der Schweiz. Zunächst fällt dabei als klar belastendes Indiz ins Gewicht, dass C. parallel zum Lastwagentransport selbstständig in die Schweiz einreiste und dass er am mut-
- 21 - masslichen Ort der Drogenübernahme anwesend war. Seine Erklärung dafür, er habe in der Schweiz Transportverträge abschliessen wollen und in Pratteln dem Fahrer des Lastwagens Geld übergeben wollen, erscheint als wenig plausible Schutzbehauptung (pag. 45.600.59). Er war es in der Folge denn auch, der mit dem Fahrer in Kontakt trat und, als er – wegen der vermuteten Observation durch die Polizei – misstrauisch wurde, den Ort fluchtartig verliess und danach mit dem auf ihn wartenden Lastwagenfahrer nicht mehr in Kontakt trat. Auch der Umstand, dass sich der Angeklagte C. am Tag vor dem Eintreffen des Lastwa- gens gemeinsam mit seinem Bruder B. mit A., dem Abnehmer eines Teils der Drogenlieferung, in Zürich getroffen hatte, ist ein deutliches Indiz für sein Mitwis- sen. Sodann belastet der Lastwagenfahrer O. den Angeklagten C. in eindeutiger Wei- se: C. sei der „grosse“ Organisator des Transports gewesen (cl. 17 pag. 13.6.2, Z. 25). Auch wenn sich daraus nicht zwingend ergibt, dass der Angeklagte C. tatsächlich um die transportierte Droge wusste, erscheint es als höchst unwahr- scheinlich, dass dem nicht so war. Dass ein unbekannter Dritter
– wie von B. anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht – die Droge den offi- ziellen Transporteuren der Legalfracht C. und D. untergeschoben haben könnte (pag. 45.600.50 f.), ist unplausibel (vgl. zur Rolle des Angeklagten D. auch un- ten, E. II. 3.2.4); hätte D. hingegen alleine gehandelt und hätte er C. nicht invol- vieren wollen, wäre nicht einzusehen, weshalb der Angeklagte C. in die Schweiz gereist und am Ort der Übernahme anwesend gewesen wäre sowie D. über den Stand der Dinge informiert hätte, nachdem dieser doch bereits B. zur Übernah- me des Lastwagens in die Schweiz geschickt hatte. Schliesslich sprechen die protokollierten Telefonate und SMS unzweifelhaft für das Wissen des Angeklagten C. um die transportierte Droge. Der Angeklagte B. hat die in der telefonischen Kommunikation verwendete metaphorische Sprache „Braut“, „Jungfrau“, „Essen“, „Spital“ etc. als Code-Wörter für das Wissen und die Beteiligung am Drogenimport entziffert (vgl. cl. 15 pag. 13.4.144, 13.4.158, 13.4.161 ff.). C. bediente sich dieser Sprache, wozu kein Anlass bestanden hät- te, wenn es sich nach seiner Überzeugung um eine legale Fracht gehandelt hät- te. Auch seine D. gegenüber bekundete Angst, sich über sein Mobiltelefon zu melden (vgl. cl. 16 pag. 13.5.42: „…, aber ich darf mich nicht aus der Schweiz mit diesem Telefon melden“), wäre nicht verständlich, wenn C. tatsächlich von einem legalen Transport ausging. Vor diesem Hintergrund kann das von C. an seinen Bruder um 21.13 Uhr des 30. April 2004 abgesetzte SMS, wonach die Braut angekommen sei, nichts anderes bedeuten, als dass der Lastwagen mit der Droge angekommen sei (cl. 15 pag. 13.4.177: „Die Braut ist uns gekom- men“). Die nächste SMS-Botschaft von 22.05 Uhr an B. lautet: „Oh, in Begleitung ist der Scheisser…“ (cl. 15 pag. 13.4.180). Bei der Begleitung des Fahrers kann
- 22 - es sich um nichts anderes handeln als um die vermutete polizeiliche Observati- on, da O. von keiner anderen, sichtbaren Person begleitet war. In der Folge flüchtete der Angeklagte C. denn auch, ohne dass er von den anderen Personen über die Gefährlichkeit der Situation hätte aufgeklärt werden müssen, und er setzte sich in der Folge mit dem Fahrer, der auf ihn wartete, auch nicht mehr in Verbindung.
e) Zusammenfassend ergibt sich, dass kein vernünftiger Zweifel an der Mitwis- ser- und Mittäterschaft C.s am versuchten Import und der versuchten Übernah- me von rund 43 kg Heroingemisch in der Schweiz besteht. Es ist mithin davon auszugehen, dass C. nicht nur objektiv, sondern mit Wissen und Willen in den versuchten Import und die Übernahme der rund 43 kg Heroingemisch involviert war. Er hätte dabei die Rolle wahrgenommen, die Droge in Pratteln-Süd aus dem Lastwagen auszubauen, an sich zu nehmen und einen Teil davon an A. zu ver- kaufen. Für eine im Vergleich zu B. bedeutendere Beteiligungsrolle spricht – ne- ben den gesamten Tatumständen – sodann das Faktum, dass C. den Sitten sei- nes Herkunftslandes entsprechend als älterer Bruder vom jüngeren Respekt und in gewissem Rahmen auch Gehorsam verlangen kann (vgl. diesbezügliche Aus- sage B.s, cl. 15 pag. 13.4.139). 3.2.4 D.
a) D. hat stets bestritten, um die im Lastwagen versteckten Drogen gewusst und mit dem Drogentransport etwas zu tun gehabt zu haben. Sein Cousin B. hat an der Hauptverhandlung entsprechend ausgesagt. Diese Bestreitungen sind ins- gesamt nicht glaubhaft.
b) D. ist zusammen mit C. in objektiver Weise Auftraggeber und Organisator des Legaltransports nach Deutschland. Er war Eigentümer des von C. erworbenen Lastwagens und Auftraggeber des Fahrers, den zwar der Angeklagte C. ange- heuert, der Angeklagte D. aber bezahlt hatte. Wirtschaftlich gesehen handelte es sich um sein Transportgeschäft, für das er auch das Risiko trug. Der Fahrer hatte die Weisung, mit ihm in telefonischem Kontakt zu bleiben, woran sich dieser in der Folge auch hielt.
c) Dass dem Angeklagten D. die Drogen von Dritten untergeschoben worden sein könnten, ist in hohem Masse unwahrscheinlich. Zunächst wäre nicht erklär- bar, weshalb die beiden Cousins (C. und B.) in die Schweiz gereist sein sollten, um den Lastwagen an dessen Bestimmungsort zu erwarten. Die Erklärung, es sei darum gegangen, dem Fahrer Geld zu übergeben, wurde seitens des Ange- klagten B. widerrufen und ist für den Angeklagten C. als Schutzbehauptung zu qualifizieren (vgl. oben E. 3.2.3d). Der Angeklagte B. hat, indem er sich damit
- 23 - selbst belastete, glaubhaft dargetan, im Auftrag des Angeklagten D. in die Schweiz gereist zu sein, um beim Empfang des Lastwagens eine Rolle zu spie- len. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er seinen Cousin falsch belasten sollte.
d) Im Übrigen hat B. den Angeklagten D. direkt in schwerer Weise belastet: Die- ser habe die wahre Natur des Transports gekannt und sei dessen eigentlicher Organisator (cl. 15 pag. 13.4.159). Zwar waren B.s Aussagen im Laufe des Ver- fahrens nicht konstant, alles spricht jedoch dafür, dass die den Angeklagten D. belastenden Aussagen zutreffen. Zunächst hatte B. seine eigene Beteiligung am Drogengeschäft und diejenige der mit ihm verwandten Mitangeklagten in Abrede gestellt. Später nahm er alles auf sich, wie er es telefonisch kurz vor der Verhaf- tung auch angekündigt hatte (vgl. oben E. 3.2.2, 3.2.3b). Dass er allein gehan- delt haben könnte, ist jedoch ebenso wenig plausibel, wie die Erklärung, die er an der Hauptverhandlung gab, dass ein Unbekannter das Heroin ohne Wissen der Angeklagten C. und B. geladen haben müsse (vgl. oben E. 3.2.3d). Demge- genüber ist das auch den Angeklagten D. belastende Geständnis von B. konsi- stent und glaubwürdig und stimmt mit den übrigen Tatumständen überein (An- wesenheit der Angeklagten C. und B. in Pratteln-Süd; ständige telefonische Kommunikation mit dem Angeklagten D. in der „heissen“ Phase des Transports). Im Übrigen ist festzuhalten, dass B. D. belastete, als sich dieser in Freiheit be- fand, die Aussage aber zurückzog, als die Strafverfolgungsbehörden seiner hab- haft geworden waren. Schliesslich gab der Angeklagte B. als wichtiges zusätzli- ches Indiz an, die Telefonnummer von A., einem der Abnehmer in der Schweiz, mit dem er in Kontakt treten musste, von D. erhalten zu haben (vgl. cl. 15 pag. 13.4.143). A. seinerseits hatte die für ihn bestimmte Droge bei einer Person namens „U.“ bestellt (pag. 45.600.28), die für B. Ansprechperson in Mazedonien war für den Fall, dass D. nicht erreichbar sein sollte (cl. 15 pag. 13.4.144, Z. 291, 13.4.145 und 13.4.165 f.).
e) Schliesslich wird der Angeklagte D. durch die aufgezeichneten Telefonge- spräche und SMS, sowohl was deren Inhalt wie auch was die Intensität der Kon- takte anbelangt, schwer belastet. Diese Mitteilungen sind nur verständlich, wenn unterstellt wird, dass D. wusste, worum es geht. Dasselbe gilt für die Häufigkeit der Kontaktnahmen: Es widerspricht aller Lebenserfahrung, dass D. den Trans- port aus der Ferne so intensiv überwachte, wenn es sich um einen leeren, in die Schweiz zu überführenden Lastwagen gehandelt hätte. Schliesslich sind auch die Erklärungen, die D. für die Telefongespräche abgibt, unplausibel. Die von B. entzifferten Schlüsselwörter werden in den Gesprächen mit D. verwendet, ohne dass Letzterer über den Sinn hätte belehrt werden müssen. Zusammenfassend ergibt sich, dass kein vernünftiger Zweifel an der Mitwisser- und Mittäterschaft D.s am versuchten Import von rund 43 kg Heroingemisch in
- 24 - der Schweiz bestehen kann. 3.3 Rechtliche Würdigung In den unter E. II. 1. erörterten Schranken und mit Rücksicht auf den Anklage- grundsatz ergibt sich für die rechtliche Würdigung der den einzelnen Angeklag- ten vorgeworfenen Handlungen was folgt: 3.3.1 A. A. hat zunächst 12 kg und schliesslich 13,5 kg Heroingemisch mit direktem Vor- satz in Mazedonien bestellt und damit im Sinne der Anklageschrift Anstalten zur Einfuhr von Drogen in grossem Umfang getroffen. Zusätzlich hat er den Import von weiteren, nicht für ihn selbst bestimmten rund 29,5 kg Heroingemisch in Kauf genommen. Es ist zwar nicht erwiesen, dass A. wusste, wieviel Heroingemisch über die von ihm bestellte Menge hinaus geliefert werden sollte; die zusätzlich gelieferten rund 29,5 kg waren jedoch nicht eine so grosse Zusatzmenge, dass der Angeklagte damit schlechterdings nicht hätte rechnen müssen, zumal er aus seiner Erfahrung im Zusammenhang mit den früheren, missglückten Bestellun- gen wusste, dass Lieferungen im Rahmen von Sammeltransporten mit grossen Zusatzmengen üblich waren, und aufgrund seiner Kontakte im Zusammenhang mit der erwarteten Lieferung auch konkret damit rechnen musste (vgl. oben, E. 3.2.1 b). Die zusätzliche Menge von 29,5 kg Heroingemisch ist ihm deshalb unter dem Titel des Eventualvorsatzes auch zuzurechnen. Weil die Tat nicht ü- ber das Versuchsstadium hinaus kam, ist der Angeklagte des Anstaltentreffens zur Einfuhr von rund 43 kg Heroingemisch schuldig zu sprechen. Diese Tat umfasst rechtlich (vgl. oben E. II. 1.3 sowie 3.2.1b und 3.2.1c) die un- ter den Ziffern A. 1.1. und A. 1.2. zur Anklage gebrachten Bestellungen von 12 kg Heroingemisch in Mazedonien sowie die unter den Ziffern A. 1.5. e, f und g eingeklagten Bemühungen zum Verkauf von Betäubungsmitteln an Dritte. 3.3.2 B. B. ist des Anstaltentreffens zur Einfuhr von rund 43 kg Heroingemisch angeklagt. Die in der Anklageschrift umschriebenen tatbestandsrelevanten und ihm zur Last gelegten Handlungen betreffen jedoch nicht die versuchte Einfuhr, sondern die versuchte Inempfangnahme der Droge in der Schweiz. Das Gericht hat sich an- lässlich der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 170 BStP vorbehalten, den geschilderten Sachverhalt unter den Tatvarianten von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu prüfen, wonach sich ein Angeklagter strafbar macht, der An-
- 25 - stalten trifft, die Droge in der Schweiz in seinen Besitz zu bringen oder sonstwie zu erlangen (vgl. oben, Sachverhalt F.). Die erwiesenen und zugestandenen Handlungen des Angeklagten B. zielten darauf ab, die in Mazedonien verladene Droge gemeinsam mit seinem Bruder C. in der Schweiz in seinen Besitz zu brin- gen beziehungsweise sonstwie zu erlangen. Weil es dazu nicht kam und die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus kam, ist der Angeklagte des Anstalten- treffens zu den erwähnten Tathandlungsvarianten schuldig zu sprechen. 3.3.3 C. C. ist des Anstaltentreffens zur Einfuhr von rund 43 kg Heroingemisch angeklagt. Die in der Anklagschrift umschriebenen tatbestandsrelevanten und ihm zur Last gelegten Handlungen betreffen jedoch nicht die versuchte Einfuhr, sondern wie bei seinem Bruder B. die versuchte Inempfangnahme der Droge in der Schweiz. Das Gericht hat sich anlässlich der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 170 BStP auch bei ihm vorbehalten, den geschilderten Sachverhalt unter den Tatvarianten von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu prüfen, wonach sich ein Angeklagter strafbar macht, der Anstalten trifft, die Droge in der Schweiz in sei- nen Besitz zu bringen oder sonstwie zu erlangen. Die erwiesenen und von ihm in objektiver Hinsicht zugestandenen Handlungen des Angeklagten C. zielten dar- auf ab, die in Mazedonien verladene Droge gemeinsam mit seinem Bruder B. in der Schweiz in seinen Besitz zu bringen beziehungsweise sonstwie zu erlangen. Weil es dazu nicht kam und die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus kam, ist der Angeklagte des Anstaltentreffens zu den erwähnten Tathandlungsvarian- ten schuldig zu sprechen. 3.3.4 D. D. ist des Anstaltentreffens zur Einfuhr von rund 43 kg Heroingemisch angeklagt. Es ist erwiesen, dass der Angeklagte bei der Vorbereitung des illegalen Trans- ports in Mazedonien, der Überwachung der Transportfahrt über Österreich und Deutschland in die Schweiz, bei der Organisation des in der Schweiz geplanten Entladens der Droge sowie bei der Vermittlung des Kontakts seiner Cousins zu einem der Drogenabnehmer (A.) eine wesentliche Rolle spielte. Er hat damit die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt. Weil die Tat nicht über das Versuchs- stadium hinaus kam, ist der Angeklagte des Anstaltentreffens zum Import von rund 43 kg Heroingemisch schuldig zu sprechen. 3.3.5 Es ist als erwiesen zu erachten, dass die Angeklagten A., B., C. und D. in objek- tiver Weise an einem Transport von rund 43 kg Heroingemisch von Mazedonien mit dem Ziel Schweiz in unterschiedlicher Art beteiligt waren: Aufgrund des Be- weisergebnisses gelten D., B. und C. durch ihr arbeitsteiliges Zusammenwirken
- 26 - als die eigentlichen Organisatoren des Drogentransports. Der unvorsätzlich aus- führende Chauffeur O. wurde von ihnen koordiniert geleitet, damit er den Trans- port erfolgreich in die Schweiz führe. Sie waren gemeinsam am Tatentschluss beteiligt und erfüllten jeder einen Tatbeitrag, ohne den der Transport nicht hätte ans Ziel gelangen können, nämlich – nebst dem In-Gang-Setzen des Transports in Mazedonien – D. als Organisator der Drogenlieferung und Koordinator via Te- lefon von Mazedonien aus, B. als Nachrichtenvermittler und Organisator vor Ort in der Schweiz und C. als unmittelbare Kontaktperson für den nahenden Chauf- feur O. sowie ebenfalls als Informationsvermittler. Bezüglich des Angeklagten D. gilt damit als erwiesen, dass er Anstalten zur Einfuhr der Drogenlieferung getrof- fen hat. Hingegen konnte das Gericht nicht auf Mittäterschaft auch von B. und C. beim Befördern oder beim Anstaltentreffen zur Einfuhr erkennen: Im Anklage- sachverhalt waren nämlich keine Handlungen der Angeklagten B. und C. aufge- zeigt, welche deren Mitbeteiligung im Vorfeld der Einfuhr in objektiver Weise dar- stellen oder deren mit den beiden Mitangeklagten A. und D. gemeinsam gefass- ten Willensentschluss umschreiben würden. Hinsichtlich der Angeklagten B. und C. steht aber beweismässig fest, dass sie Anstalten trafen, die Drogen in der Schweiz in ihren Besitz zu bringen oder sonst wie zu erlangen. Das Gericht hatte sich in der Hauptverhandlung vorbehalten, diese Tatvarianten des Art. 19 Ziff. 1 BetmG in ihre Erwägungen einzubeziehen (vgl. oben, Sachverhalt F.), so dass diesbezüglich auf die in der Anklageschrift umschriebenen tatbestandsrelevanten Handlungen abgestellt werden kann, welche auch B. und C. betreffen. Dies sind ausschliesslich solche, die sich auf den Zeitraum nach der Drogeneinfuhr bezie- hen. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt reicht hingegen für ei- ne Verurteilung von B. und C. wegen Beförderns/Befördernlassens beziehungs- weise Anstaltentreffens zur Einfuhr nicht aus. A. war der in der Schweiz orts- und beziehungskundige Handelnde, welcher als Besteller eines Teils der Drogen auch bereits Bemühungen für den Weiterver- trieb unternommen hatte. Er war durch seine Bestellung am Tatentschluss für den Transport in die Schweiz beteiligt und vor allem durch telefonische Koordina- tionsaufgaben und Fahrten wesentlich in die Vorbereitung für das Entgegen- nehmen des Heroins involviert. Sein Tatbeitrag ist daher, wie derjenige D.s, ebenfalls als mittäterschaftlicher in Bezug auf das Anstaltentreffen zur Einfuhr zu qualifizieren. 3.3.6 Die Anklage lautet für alle vier Angeklagten auf mengen-, banden- und ge- werbsmässige Tatbegehung. Das Merkmal der mengenmässigen Qualifikation ist bei einem Grenzwert von 12 g und einer effektiven Menge reinen Heroins von rund 17 kg erfüllt. Damit ist Art. 19 Ziff. 2 BetmG formell anwendbar. Ob auch die weiteren Qualifikationsmerkmale erfüllt sind, ist damit nicht mehr zu prüfen; die Art des Zusammenwirkens der Angeklagten und die finanziellen Umstände der
- 27 - versuchten Tat sind im Rahmen der materiellen Strafzumessung zu berücksich- tigen. Für die Annahme von banden- und gewerbsmässigem Handeln der Ange- klagten bestehen allerdings nicht genügend Anhaltspunkte, da ein Zusammen- schluss zwecks fortgesetzter Deliktsverübung nicht erwiesen ist und die vorlie- gend grosse Drogenmenge nicht per se auf Gewerbsmässigkeit schliessen lässt. 4. Nebenanklagepunkte betreffend A.: Anklageschrift A. 1.4. und A. 1.5. a – d und h – j 4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. vor, in Mittäterschaft mit L. und einem unbe- kannten „R.“ oder „S.“ Anstalten zur Erlangung von ca. 10 kg Streckmittel getrof- fen zu haben (Anklagepunkt A. 1.4.). In der Tat rief L. A. am 25. April 2004 an, nachdem er mit einem gewissen „S.“ telefonisch über den Erwerb von Streckmittel verhandelt hatte (cl. 13 pag. 13.2.116 ff.), und teilte ihm (A.) mit, er (L.) habe „solche Farbe, […], mit welcher man die Fenster streichen kann, solche, welche diese brauchen“ (cl. 12 pag. 13.4.121). Die abgehörten Telefongespräche über „Farbe“ sind im Gesamtzusammenhang eindeutig solche, die auf den Erwerb von 10 kg Streckmitteln gerichtet sind, ins- besondere auch, weil sie sich um eine Substanz drehen, welche im Zusammen- hang mit anderen gebraucht wird. Es ist jedoch durch nichts erstellt, dass diese Bestellung nicht im Zusammenhang mit der 42,913-kg-Heroinlieferung stand, fällt sie doch hinsichtlich des Zeitraums und der beteiligten Personen mit jener zu- sammen. Somit ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten rund um die Beschaf- fung des Streckmittels, mit dem kein zusätzliches (reines) Betäubungsmittel ge- schaffen wird, im Handlungsstrang mit den rund 43 kg Heroingemisch aufgehen. Das zitierte und einzige Telefonat, in welchem A. im Zusammenhang mit dem Streckmittel auftaucht, ist hinsichtlich A.s Tätigkeiten zwar indizierend, kann aber keineswegs für sich allein tatbestandsmässig sein. Die Bundesanwaltschaft wirft A. denn auch lediglich vor, von L. über die Bezugsmöglichkeiten von Streckmittel informiert worden zu sein. Eine konkrete Tathandlung wird A. hingegen nicht zur Last gelegt. Da sich eine solche also weder aus der Anklageschrift noch aus den Akten ergibt, hat in Bezug auf diesen Anklagepunkt ein Freispruch zu erfolgen. Selbst wenn seine Beteiligung aber fest stünde, wäre aufgrund des Zusammen- hangs mit dem am folgenden Tag erwarteten grossen Drogentransport von rund 43 kg eine gesonderte strafrechtliche Verantwortlichkeit A.s in diesem Zusam- menhang nicht zu prüfen gewesen, zumal mit dem Streckmittel kein zusätzliches (reines) Betäubungsmittel geschaffen wird.
- 28 - 4.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, in Mittäterschaft mit P. am
29. März 2004 in Lausen/BL und anderswo eine unbekannte Menge illegaler Be- täubungsmittel an einen gewissen I. verkauft/abgegeben zu haben (Anklage- punkt A. 1.5. a). Das Gericht hat an der Hauptverhandlung den Vorbehalt ange- bracht, diesen Sachverhalt auch unter dem Aspekt des Anstaltentreffens nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu würdigen (vgl. oben, Sachverhalt F.). Der Angeklagte will weder seine Stimme im Gespräch wiedererkennen noch ei- nen I. kennen (pag. 45.600.31). 4.2.1
a) Gemäss den abgehörten Telefonaten hat I. (unbekannten Aufenthalts, vgl. cl. 3 pag. 5.9.7) am 29. März 2004 in der Region Basel bei A. „mal einen aber vom guten“ bestellt (cl. 3 pag. 5.9.8). Zwei Minuten später ruft A. P. an und sagt ihm, er solle schnell hingehen, weil der Mensch zu tun habe. Auf P.s Frage hin, ob dieser dort am Warten sei, bejaht A. (cl. 3 pag. 5.9.9).
b) Den Gesprächsaufzeichnungen kann einzeln und in ihrer Gesamtheit sowie in Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs kein anderer vernünftiger Sinn beigemessen werden, als dass A. von I. eine Betäubungsmittelbestellung entge- gengenommen und dann P. mit der Auslieferung beauftragt hat. Die Art des Be- täubungsmittels und die allenfalls weitergegebene Menge sind nicht bewiesen. Jedoch spricht die Tatsache, dass A. eine grosse Menge Heroingemischs (Hauptanklagepunkt) bestellt hatte, dafür, dass es sich beim Geschäft mit I. um Heroin gehandelt haben muss. 4.2.2 Aufgrund des Gesprächsablaufs ist dieses Vorkommnis als nicht zum 42,913-kg- Drogengeschäft gehörig zu betrachten, da der Handel sofort zu vollziehen war. Es ist daher gesondert zu beurteilen. Die Tatsache, dass A. unmittelbar auf die Bestellung mit einem beauftragenden Telefonat an P. reagierte, stellt eine kon- krete Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG dar. Dass A. dabei vorsätzlich handelte, geht aus dem Gespräch eindeutig hervor. Dies hat einen Schuldspruch für A. wegen Anstaltentreffens zum Verkauf von il- legalen Betäubungsmitteln, mit grosser Wahrscheinlichkeit Heroin, von unbe- kanntem Reinheitsgrad zur Folge. 4.3 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, in der Zeit vom 7. bis
29. April 2004 in Basel, Muttenz, Kaiseraugst, Liestal, Frenkendorf, Arisdorf, Frick und anderswo Anstalten zum Verkauf einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an J. beziehungsweise V. alias W. getroffen zu haben (Ankla- gepunkt A. 1.5. b).
- 29 - Dem Angeklagten wurde das Gespräch vom 7. April 2004, 20.16 Uhr, zwischen A. und einer unbekannten Person mit der Rufnummer 4 (cl. 3 pag. 5.9.41) an- lässlich der Hauptverhandlung vorgespielt (vgl. oben, Sachverhalt E.). Dieser gab an, seine Stimme zwar wiederzuerkennen, jedoch nichts angeboten oder verkauft zu haben. Es gehe auch nicht um „16’000“, sondern um „16“. Einen W. kenne er nicht (pag. 45.600.32). 4.3.1
a) Aus diesem Telefongespräch geht hervor, dass die unbekannte Person eine Bestellung über „Tausend Franken“ an A. richtete. A. bietet das Bestellte „für 16 Franken“. Der Gesprächspartner von A. war J. (unbekannten Aufenthaltes) oder V., dessen Mobiltelefon benutzt wurde. Dieser bestreitet dies aber und weist sei- nerseits auf J. hin (cl. 3 pag. 5.9.21 f.).
b) „Tausend Franken“ kann im Kontext mit dem dafür erwähnten Preis und mit den anderen Ergebnissen der Telefonabhörungen betreffend A. nicht anders als „1 kg Drogen“ verstanden werden (siehe auch cl. 4 pag. 5.9.360). Die Art des Betäubungsmittels ergibt sich nicht direkt aus den vorhandenen Beweisen. Da die Personen im Umfeld von A. und auch er selber aber mit dem Handel von He- roin im grossen Stil in Zusammenhang gebracht werden können (vgl. E. II. 4.2.1), kann Heroin als bewiesen gelten. 4.3.2 Aufgrund des Gesprächsablaufs ist dieses Vorkommnis als nicht zum 42,913-kg- Drogengeschäft gehörig zu betrachten, da der Handel kurzfristig abzuwickeln war („Ok ich rufe dich an in 10 Minuten um es dir zu melden“; cl. 3 pag. 5.9.41). Er ist daher gesondert zu beurteilen. A. bot im Gespräch einen klaren Preis für eine bestimmte Menge Heroins an, womit eine konkrete Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG vorliegt. Dass A. dabei vorsätzlich handelte, geht aus dem Gespräch eindeutig hervor. Dies hat einen Schuldspruch für A. wegen Anstaltentreffens zum Verkauf von ca. 1 kg Heroin von unbekannter Qualität zur Folge. 4.4 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, am 12. März 2004 in Ba- sel und anderswo Anstalten zum Verkauf einer unbekannten Menge illegaler Be- täubungsmittel an unbekannte Abnehmer getroffen zu haben (Anklagepunkt A. 1.5. c). A. gibt an, keine Ahnung zu haben (cl. 12. pag. 13.1.114 in Verbindung mit 13.1.162) respektive sich nicht zu erinnern (pag. 45.600.32).
- 30 - 4.4.1
a) Gemäss den Ergebnissen der Telefonkontrolle ist der eine Telefonanschluss, welcher am Gespräch im Zusammenhang mit Anklagepunkt A. 1.5. c (cl. 12 pag. 13.1.162) beteiligt war, A. zuzurechnen. In diesem Gespräch bestellte er am
12. März 2004 bei K. „ein Komplett Kleider“. Er hätte heute „2 – 3 Komplett“ so- fort weggebracht (cl. 12 pag. 13.1.162). Unklar ist, welche Menge mit einem „Komplett“ gemeint war.
b) Aufgrund des Gesprächsinhalts und aus dem Gesamtzusammenhang gese- hen ist als bewiesen zu erachten, dass A. Drogen erlangen wollte, für die er be- reits eine konkrete Käuferschaft hatte. Die Art des Betäubungsmittels ist unbe- kannt. Wie bereits ausgeführt (E. 4.2.1 b und 4.3.1 b), kann in Anbetracht der weiteren Geschäfte von A. auf Heroin geschlossen werden. Aufgrund des Ge- sprächsinhalts ist davon auszugehen, dass das konkrete Geschäft gescheitert ist, weil K. keine Drogen zur Verfügung hatte. Damit ist das Versuchsstadium er- reicht und die Tat als Anstaltentreffen zum Verkauf von Heroin zu qualifizieren. 4.4.2 Aufgrund des Gesprächsablaufs ist dieses Vorkommnis als nicht zum 42,913-kg- Drogengeschäft gehörig zu betrachten, da der Handel sofort hätte vollzogen werden sollen. Er ist daher gesondert zu beurteilen. A.s Erkundigungen bei K. nach verfügbarem Heroin bedeuten eine konkrete Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG. Vorsätzliche Tatbegehung ist bei dieser Sachlage unzweifelhaft. Dies hat einen Schuldspruch für A. wegen Anstaltentreffens zum Verkauf einer unbekannten Heroinmenge von unbestimmter Qualität zur Folge. 4.5 Die Bundesanwaltschaft wirft A. sodann vor, in der Zeit vom 29./30. April 2004 in Baden, Birrhard, Möhlin, Rheinfelden, Sisseln, Zürich und anderswo gemeinsam mit L. Anstalten zum Verkauf einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmit- tel an einen unbekannten Abnehmer mit der Rufnummer 5 getroffen zu haben (Anklagepunkt A. 1.5. d). Der Angeklagte erkannte seine Stimme im (einzigen) Telefongespräch im Zu- sammenhang mit Anklagepunkt A. 1.5. d, welches gemäss der Ergebnisse der Telefonkontrolle von einem ihm zuzurechnenden Anschluss ausging, nicht (pag. 45.600.32). 4.5.1 Aus den Abhörprotokollen der Gespräche im Zusammenhang mit diesem Ankla- gepunkt ergibt sich, dass L. bei einem unbekannten U. „2 T-Shirts und ein paar Unterhosen“ bestellte und mit ihm so verblieb, „die Braut heute Abend holen zu gehen“ (bezüglich Codewort „Braut“ siehe E. II. 3.2.2). Diese Gespräche sind im
- 31 - Zusammenhang mit den übrigen zu beurteilenden Vorkommnissen als Vorberei- tung für eine Weitergabe von demnächst eintreffendem Heroin zu werten, wobei „T-Shirts“ und „Unterhosen“ für Heroin und Streckmittel stehen, jedoch nicht ein- deutig ist, welcher Code welchem Produkt zuzuordnen ist. 4.5.2 Eine konkrete, verkaufsorientierte Handlung des Angeklagten A. in Bezug auf L.s Verkaufsvorbereitung ist aus den Abhörprotokollen und den übrigen Akten je- doch nicht erkennbar und in der Anklageschrift auch nicht dargetan. In Bezug auf diesen Anklagepunkt hat daher ein Freispruch zu ergehen. Selbst wenn eine Beteiligung A.s fest gestanden hätte, wäre mit höchster Wahrschein- lichkeit anzunehmen gewesen, dass ein Zusammenhang mit dem am folgenden Tag erwarteten grossen Drogentransport von rund 43 kg bestand, was in dieser Sache folglich zu keinem separaten Schuldspruch geführt hätte. 4.6 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, in der Zeit vom 18./19. März 2004 in Kaiseraugst, Basel, Birsfelden, Liestal, Frenkendorf, Aris- dorf, Rheinfelden und anderswo einem unbekannten „Serben“, welcher die Ruf- nummern 6 und 7 benutzte, über einen unbekannten „N.“ eine unbekannte Men- ge illegaler Betäubungsmittel (Anklagepunkt A. 1.5. h) und in der Zeit vom 20. bis
E. 19 pag. 18.1.83 ff.; pag. 45.410.1 ff.). O. lenkte das Sattelmotorfahrzeug in der Folge unter polizeilicher Beobachtung (cl. 19 pag. 18.1.7 ff., 18.1.71 ff. und 18.1.111) und nach telefonischer Anweisung seiner Auftraggeber (cl. 17 pag. 13.6.81 ff.; cl. B5 pag. 13.00.00.37 und 13.00.00.90) in die Schweiz. Der Fahrer des Lastwagens wurde auf seiner Fahrt mehrfach von Telefonanschlüs- sen aus kontaktiert, die dem Kreis der Angeklagten zuzurechnen sind. Das Ge- richt kommt zum Schluss, dass alle Angeklagten in den Drogentransport in der einen oder anderen Weise wenigstens in objektiver Hinsicht involviert waren. 3.1.2
a) Zu ihrem Wissen vom Umstand, dass mit dem Sattelmotorfahrzeug rund 43 kg Heroingemisch in die Schweiz hätten eingeführt werden sollen, wäre die illegale Droge nicht beschlagnahmt worden, machen die Angeklagten unterschiedliche Angaben: A. ist grundsätzlich geständig, 12 kg Heroingemisch bestellt und mit dem Transport vom 30. April 2004 erwartet zu haben (pag. 45.600.25 f.). Er prä- zisiert sein Geständnis jedoch insoweit, als er mit den in Mazedonien zusätzlich verladenen 31 kg Heroin nichts zu tun habe: Weder habe er diese Drogen be- stellt noch seien sie für ihn bestimmt gewesen (pag. 45.600.5 und 45.600.25, Z. 32 ff.). Ebenfalls grundsätzlich geständig ist B. (pag. 45.600.50 ff.). Die Ange- klagten C. (B.s Bruder) und D. (B.s und C.s Cousin; vgl. cl. 15. pag. 13.4.137 und cl. B5 pag. 13.00.00.4, Z. 17) bestreiten, mit der Drogenlieferung etwas zu tun gehabt und darum gewusst zu haben, dass mit dem Sattelmotorfahrzeug am
30. April 2004 rund 43 kg Heroingemisch hätten geliefert werden sollen.
b) Aufgrund der Abhörprotokolle ist erstellt, dass die Angeklagten A., C. und B.
- 16 - am Abend des 30. April 2004 den Lastwagen in der Schweiz erwarteten und der Angeklagte D. in Mazedonien sich mehrfach über die Route, den jeweiligen Standort und die Grenzüberquerung in Basel informierte beziehungsweise von anderen Personen informiert wurde und Anweisungen gab (cl. 12 pag. 13.1.142 ff.; cl. 15 pag. 13.4.143 und 13.4.169; cl. 16 pag. 13.5.42 i.V.m. 13.5.34, Z. 29; cl. 17 pag. 13.6.80 ff.; cl. B5 pag. 13.00.00.49 ff. und 13.00.00.88 ff). Erstellt ist im Weiteren, dass die Angeklagten am Abend des 30. April 2004 untereinander und mit dem Chauffeur O. in intensivem telefonischem Kontakt standen und sich jeweils, teils in verschlüsselter Sprache, über den Stand der Dinge informierten. So wurde unter anderem gemeldet, dass der Lastwagen an der Grenze einge- troffen sei, dass er die Grenze überquert oder dass er Pratteln erreicht habe (cl. 17 pag. 13.6.72 ff.). Später wurde kommuniziert, dass mit dem Transport et- was nicht stimme und dass der Fahrer beziehungsweise das Fahrzeug mögli- cherweise unter polizeilicher Kontrolle stehe (cl. 15 pag. 13.4.180, 13.4.185 ff.). Bis unmittelbar vor der Verhaftung wurden telefonische Mitteilungen abgesetzt, die sich sinngemäss dem zunächst scheinbar gelingenden und – schliesslich auch für die Angeklagten erkennbar – polizeilich aufgebrachten Drogentransport zuordnen lassen.
c) Das Verhalten aller vier Angeklagten und insbesondere die Intensität und der Inhalt ihrer Kommunikation untereinander und mit dem Fahrer des Sattelmotor- fahrzeugs ist nur verständlich, wenn angenommen wird, dass alle Angeklagten den wahren Zweck der Lastwagenfahrt kannten. Dabei fällt vor allem auch die zunehmende Aufregung ins Gewicht, die mit der fortschreitenden Zeit und mit der Erwartung einer polizeilichen Intervention bei den Angeklagten um sich zu greifen begann (cl. 15 pag. 13.4.184 ff.). Auch dies könnte plausibel nicht erklärt werden, wenn es subjektiv nur darum gegangen wäre, einen leeren Lastwagen zu erwarten, der anderntags in der Schweiz legal hätte beladen werden sollen. Dass die Angeklagten C. und D. nicht um den wahren Sinn der Lastwagenfahrt gewusst haben könnten, widerspricht vor diesem Hintergrund aller Lebenserfah- rung: Die Angeklagten A. und B. waren im Bild und darauf eingestellt, am Abend des 30. April 2004 eine grosse Menge Heroin in Empfang zu nehmen. Dafür spricht neben ihrem Geständnis und den objektiven Vorgängen vor allem die ab- gehörte telefonische Kommunikation. Ihre unter Druck entstehende Aufregung musste auch für die Angeklagten C. und D. sichtbar geworden sein. Eine Erklä- rung unter Brüdern (C. und B.) beziehungsweise zwischen Cousins (D. als Or- ganisator und B. als Mittelsmann in Bezug auf das geplante Entladen der Droge in Pratteln-Süd) wäre unumgänglich gewesen, wenn die Angeklagten C. und D. um den illegalen Teil der Vorgänge nichts gewusst hätten.
- 17 - 3.1.3 Das Gericht kommt demnach in Berücksichtigung aller Umstände zum Schluss, dass alle Angeklagten in den Transport objektiv in der einen oder anderen Weise involviert waren und darum wussten, dass mit dem Lastwagen eine grosse Men- ge Heroingemisch in die Schweiz hätte gelangen sollen – und sie wollten dies auch. Im Besonderen stellt sich die Beweiswürdigung für die einzelnen Ange- klagten wie folgt dar: 3.2 Beweiswürdigung im Besonderen 3.2.1 A.
a) A. ist geständig, in Mazedonien 12 kg Heroingemisch bestellt und am Abend des 30. April 2004 dessen Lieferung auf dem Parkplatz der Raststätte Pratteln- Süd erwartet zu haben. Aus den Telefonkontrollen geht hervor, dass er sich schliesslich mit dem Lieferanten darauf einigte, 13 oder 13,5 kg zu übernehmen (cl. 12 pag. 13.1.127). In der Hauptverhandlung hat er diese Menge bestätigt (pag. 45.600.5). Sein Geständnis, das glaubwürdig ist, wird von den erstellten objektiven Vorgängen, den sichergestellten Drogen (13,5 kg in 27 Paketen hat- ten einen anderen Reinheitsgrad als die übrigen Pakete), und den Protokollen der abgehörten Telefongespräche gestützt, weshalb daran kein Zweifel besteht.
b) Hinsichtlich des zusätzlichen, von ihm nicht bestellten und nicht für ihn be- stimmten Heroingemischs (rund 29,5 kg) ist Folgendes festzustellen: A. versuch- te im März und April 2004 zweimal – bereits vor der Bestellung von 12 bezie- hungsweise schliesslich 13,5 kg Heroingemisch bei den drei Mitangeklagten – in Mazedonien 12 kg Heroingemisch zu beschaffen. Die beiden Geschäfte kamen jedoch nicht zustande (vgl. Anklageschrift Ziff. A. 1.1. und A. 1.2.). Beide Male machte der jeweilige Lieferant klar, dass der Transport nur stattfinden könne, wenn im Sinne eines Sammeltransports für mehrere Abnehmer mehr als die von A. bestellten 12 kg auf einmal geliefert werden könnten. Im ersten Fall wurde die zusätzliche Lieferung von 20 kg Heroingemisch, im zweiten Falle eine solche von 4 kg in Aussicht gestellt (cl. 2 pag. 5.8.58; cl. 4 pag. 4.5.394). Der Angeklagte A. war mit diesem Vorgehen einverstanden (cl. 2 pag. 5.8.58; cl. 4 pag. 4.5.396), wenn auch die Lieferungen später aus unbekannten anderen Gründen nicht zu- stande kamen. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall mit der zusätzli- chen Menge von 29,5 kg, wenn diese auch, wie in den früheren Fällen, von A. weder bestellt noch für ihn bestimmt war. Das ergibt sich aus einem abgehörten Telefongespräch, wonach A. gegenüber „U.“ am 29. April 2004 um 14.28 Uhr bestätigt, dass er „13 oder 13 und halb“ nehmen werde (cl. 12 pag. 13.1.127). Dies zu einem Zeitpunkt, als der Lastwagen schon lange unterwegs war. Die Tatsache, dass über die zu übernehmende Menge noch verhandelt werden
- 18 - konnte, ist ein Hinweis darauf, dass A. bewusst gewesen sein muss, dass eine grössere als die von ihm bestellte Menge verladen worden war beziehungsweise sein musste. Auch aufgrund seiner zahlreichen Kontakte im Zusammenhang mit der erwarteten Drogenlieferung, insbesondere nach dem Treffen mit C. und B. in Zürich am Tag vor der Verhaftung, musste ihm klar sein, dass diese eine grösse- re Menge erwarteten respektive die Lieferanten eine grössere Menge bereit ge- stellt hatten als die von A. bestellte. Der Angeklagte bestritt dies anlässlich der Hauptverhandlung denn auch nicht (er sagte lediglich aus, mit dem restlichen, von ihm nicht bestellten Heroin nichts zu tun gehabt zu haben; dieses sei nicht für ihn bestimmt gewesen (pag. 45.600.5 und 45.600.25, Z. 32 ff. sowie 45.600.28, Z. 34 ff.). Seine bestellte Menge hätte ihm B. ausgehändigt (pag. 45.600.28 ff.).
c) In den Anklagepunkten A. 1.5. e wirft die Bundesanwaltschaft dem Angeklag- ten A. vor, gemeinsam mit den Brüdern L. und P. in der Zeit vom 7. -
27. April 2004 Anstalten zur Vermittlung einer unbekannten Menge illegaler Be- täubungsmittel an einen unbekannten „M.“ mit der Rufnummer 1 getroffen zu ha- ben. Im Anklagepunkt A. 1.5. f erhebt sie sodann gegen ihn den Vorwurf, am
7. April 2004 Anstalten zur Vermittlung einer unbekannten Menge illegaler Be- täubungsmittel an einen Abnehmer mit der Rufnummer 2 getroffen zu haben. Und schliesslich wirft sie ihm im Anklagepunkt A. 1.5 g vor, am 7. April 2004 An- stalten zur Vermittlung einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an einen unbekannten Abnehmer (einen Serben) mit der Rufnummer 3 getroffen zu haben. In Würdigung der Gesamtumstände erscheint es nicht als unwahrscheinlich, dass dieses Entgegennehmen von Bestellungen im Zusammenhang mit der 42,913-kg-Heroinlieferung stand, waren doch die Bemühungen zur Vorbereitung eines grossen Heroinimports zum damaligen Zeitpunkt bereits im Gang. Somit ist davon auszugehen, dass allfällige Drogendelikte gemäss den genannten Ankla- gepunkten im Handlungsstrang mit den rund 43 kg Heroingemisch mit enthalten sind und eine gesonderte strafrechtliche Verantwortlichkeit A.s in diesem Zu- sammenhang ebenfalls nicht zu prüfen ist, sofern er im Zusammenhang mit den 42,913 kg Heroingemisch schuldig gesprochen wird. 3.2.2 B. B. ist grundsätzlich geständig und anerkennt, wissentlich und willentlich eine be- stimmte ihm zugedachte Rolle bei der Übernahme der Droge wahrgenommen zu haben und zu diesem Zweck in die Schweiz eingereist zu sein. B.s verschiedene Aussagen zu seinem Wissen und zu seiner Rolle wie auch zur Beteiligung ande- rer Personen waren im Laufe des Verfahrens jedoch nicht konstant. Zunächst
- 19 - hat er jedes Wissen um den Drogentransport in Abrede gestellt und angegeben, er sei im Auftrag seines „Onkels“ (gemeint ist seines Cousins D., den B. stets „Onkel“ oder „Daja“ nennt) in die Schweiz gereist, um dem Fahrer des Lastwa- gens Geld zu übergeben beziehungsweise um beim Beladen des Lastwagens behilflich zu sein beziehungsweise um den Lastwagen selbst zu lenken (vgl. Ein- vernahmen cl. 15 pag. 13.4.1 ff.). Er wollte sich zunächst nicht an den Sinn der abgehörten Telefongespräche erinnern können; nicht einmal seine eigene Stim- me vermochte er zu identifizieren. Später räumte er ein, wenigstens geahnt zu haben, dass es um Drogen gehe. Er habe dies aber erst erfahren, als er in die Schweiz eingereist sei (pag. 45.600.50, Z. 1 f.). Sein Onkel habe ihn erst spät darüber ins Bild gesetzt, als er nervös geworden sei und seinem Onkel gesagt habe, er habe Angst und wolle heimkehren. Sein Onkel habe ihn aber beruhigt, er (B.) habe mit der Droge nichts zu tun, er müsse lediglich mit dem Lastwagen- fahrer zu Abend essen gehen, wenn dieser in der Schweiz eingetroffen sei. An- dere würden sich dann um die Sache kümmern (cl. 15 pag. 13.4.144, 13.4.159 und 13.4.162). Über die Quantität und Qualität der Droge habe er aber nichts er- fahren (cl 15 pag. 13.4.159, Z. 61 f.). Er sei bereit gewesen in die Schweiz zu reisen, weil er seinem Onkel Geld geschuldet habe und ihn dieser als Gegenleis- tung und gegen zusätzliche Bezahlung von € 1'500.─ dazu aufgefordert habe (cl. 15 pag. 13.4.111; pag. 45.600.50). Später hat er die Belastung seines Onkels widerrufen und angegeben, ein Unbekannter habe ihn in Mazedonien nach einer Transportmöglichkeit für die Schweiz gefragt, sein Onkel habe damit nichts zu tun (pag. 45.600.50 ff.). Soweit sich sein Geständnis auf seine eigene Rolle be- zieht, ist es im Wesentlichen glaubwürdig und wird von den Protokollen der ab- gehörten Telefongespräche gestützt. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Angeklagte B. bereits in Mazedonien über den wahren Zweck seiner Reise in die Schweiz aufgeklärt worden ist; beweisen lässt sich dies jedoch nicht. Es ist dem- nach davon auszugehen, dass der Angeklagte B. die Aufgabe gehabt hätte, sei- nen Cousin D. in Mazedonien jeweils auf dem Laufenden zu halten und vor allem den Chauffeur abzulenken, um das Entladen der Droge durch Dritte zu ermögli- chen. Dass er zu diesem Zeitpunkt um die illegale Fracht wusste, gesteht er selbst zu (cl. 15 pag. 13.4.159, Z. 59 f. zu TK-Protokoll vom 30.4.2004 um
E. 23 März 2004 in Möhlin, Kaiseraugst, Birsfelden, Muttenz, Basel, Rheinfelden und anderswo eine weitere unbekannte Menge illegaler Betäubungsmittel vermit- telt zu haben (Anklagepunkt A. 1.5. i). Das Gericht hat sich an der Hauptver- handlung vorbehalten, diesen Sachverhalt auch unter dem Aspekt des Anstalten- treffens zur Vermittlung nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu würdigen (vgl. oben, Sachverhalt F.). A. sagte aus, in vielen im Zusammenhang mit den Anklagepunkten A. 1.5. h und i stehenden Telefongesprächen seine Stimme zu erkennen. Er kenne jedoch keinen „N.“ und könne sich an die Gespräche nicht erinnern respektive verstehe nicht, worum es darin gehe (pag. 45.600.33 ff.). 4.6.1
a) Aufgrund der abgehörten Telefongespräche, welche A. im genannten Zeit- raum mit dem unbekannten „N.“ führte, ist davon auszugehen, dass A. jenem anderen Unbekannten Heroin vermittelt hat. A. und „N.“ hatten im Zeitraum ab dem 12. März 2004 sehr intensive Telefonkontakte. Am 12. März 2004 fragte ihn A., ob er mit der Arbeit fertig sei, was jener mit der Aussage quittierte, „es gebe nichts“ (cl. 3 pag. 5.9.210). Das kann auf Betäubungsmittelhandel hindeuten, reicht aber für sich gesehen zum Beweis nicht aus. Die übrigen Gespräche zwi- schen den beiden bis zum 15. März 2004 handeln, soweit sie nicht völlig belang- los sind, von Inhalten über Einkäufe und Standorte, können aber als solche auch
- 32 - nicht mit genügender Klarheit einem Betäubungsmittelhandel zugerechnet wer- den (cl. 3 pag. 5.9.211 – 5.9.217). Am 18. März 2004, um 11.15 Uhr, sagte A. zu „N.“, er solle von dem anderen 200 Franken und 200 Euro nehmen, womit „N.“ einverstanden war (cl. 3 pag. 5.9.218). Vier Minuten später berichtete „N.“, er habe mit dem anderen gesprochen. Der gebe aber wahrscheinlich nicht einfach so. A. meint, er solle wenigstens 100 Franken und 100 Euro nehmen. „N.“ will es versuchen (cl. 3 pag. 5.9.219). Wieder vier Minuten später rief A. den anderen an und sagte: „Er soll dir das geben und wir gehen am Abend in die Musik und dann geben wir es ihm zurück“ (cl. 3 pag. 5.9.220). Nach annähernd zwei Stunden ruft A. den „N.“ nochmals an, der meint, „ohne LEK [Abkürzung für die albanische Landeswährung] gebe es nichts“ (cl. 3 pag. 5.9.222). Nach einem weiteren Tele- fonat fragte A. den „N.“, ob wirklich nichts gegangen sei. Jener antwortete wie- derum ähnlich mit „nein, ohne Papier nichts“ (cl. 3 pag. 5.9.224). Um 18.06 Uhr forderte A. „N.“ telefonisch auf, er solle mit den anderen abmachen für morgen für 150 Franken und 150 Euro. A. werde das Geld geben (cl. 3 pag. 5.9.225). Drei Minuten später bestätigte „N.“, er habe es reserviert (cl. 3 pag. 5.9.226). Fünf weitere Minuten später rief A. „N.“ erneut an und fragte, ob „N.“ heute A- bend die Euros abholen könne. Dieser antwortet, er könne es, müsse aber seine Freundin mitnehmen (cl. 3 pag. 5.9.227). Aus weiteren Gesprächen bis morgens um 2 Uhr geht hervor, dass die beiden das Treffen am folgenden Tag organisier- ten und sich um 2 Uhr trafen (pag. 3 5 9 228 - 232). Das Treffen kam am Morgen und nochmals am Nachmittag des 19. März 2004 wahrscheinlich zustande, wie aus diversen weiteren Anrufen hervorgeht (cl. 3 pag. 5.9.233 – 5.9.44). Am
21. März 2004 rief A. „N.“ an, um ihm mitzuteilen, der Kollege von Serbien sei „ins Spital gefallen“, worauf jener antwortet, dann sei es für heute fertig (cl. 3 pag. 5.9.245). Bis zum 23. März 2004 wurden wiederum Treffen zwischen den beiden vereinbart (cl. 3 pag. 5.9.246 ff.). Am 23. März 2004 um 10.47 Uhr meldet „N.“, dass er in einer Minute dort sei. A. sagt daraufhin: „Dann gehe hinein, erle- dige es und danach rufe mich an“ (cl. 3 pag. 5.9.250). Es folgten weitere Telefo- nate und ein weiteres Treffen der beiden (cl. 3 pag. 5.9.251 – 5.9.54), auch in den folgenden Tagen (cl. 3 pag. 5.9.252 ff.).
b) All diese Gespräche sind im Kontext mit den anderen Ergebnissen der Tele- fonabhörungen betreffend A. als am 19. und 23. März 2004 erfolgreich bewerk- stelligte Vermittlung von illegalen Betäubungsmitteln zu sehen. Die Art des Be- täubungsmittels ergibt sich nicht direkt aus den vorhandenen Beweisen. Da die Personen im Umfeld von A. und auch er selber mit dem Handel von Heroin in grossem Stil in Zusammenhang gebracht werden können (vgl. E. II. 4.2.1 und 4.3.1 b), kann auch hier Heroin als bewiesen gelten. 4.6.2 Aufgrund des Gesprächsablaufs sind diese Handlungen als nicht zum 42,913-kg- Drogengeschäft gehörig zu betrachten und daher gesondert zu beurteilen. Auch
- 33 - wenn die am 19. und 23. März 2004 erfolgreich verlaufenen Vermittlungen sepa- rat zur Anklage gebracht wurden, erscheinen sie als aus einem einzigen Wil- lensentschluss hervorgegangen und somit als eine einzige Tat. Vorsätzliche Tat- begehung ist bei dieser Sachlage unzweifelhaft. Dies hat einen Schuldspruch für A. wegen Anstaltentreffens zur Vermittlung einer unbekannten Heroinmenge von nicht bekannter Qualität zur Folge. 4.7 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, in der Zeit vom 12. bis
31. März 2004 in Basel, Kaiseraugst, Pratteln, Rheinfelden und anderswo Anstal- ten zur Vermittlung einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an ei- nen unbekannten „Serben“, welcher die Rufnummer 8 benutzte, getroffen zu ha- ben (Anklagepunkt A. 1.5. j). An der Hauptverhandlung wurde vorbehalten, die- sen Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Vermittlung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG zu würdigen (vgl. oben, Sachverhalt F.). Dem Angeklagten wurden an der Hauptverhandlung verschiedene der abgehör- ten Telefongespräche, welche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ankla- gepunkt stehen, vorgespielt. Er äusserte sich dahingehend, entweder keine Aus- sagen machen zu wollen oder sich nicht an das Gespräch zu erinnern. Er meinte zudem, er spreche kein perfektes Serbisch, was hingegen auf die in den Ge- sprächen vorkommenden Personen zutreffe. Hierzu sagte die diesbezüglich be- fragte Übersetzerin aus, nur die eine Person spreche akzentfrei Serbisch, wo- hingegen der Akzent der anderen darauf schliessen lasse, dass es sich um je- manden albanischer Muttersprache handeln müsse (pag. 45.600.35 f.). 4.7.1
a) Gestützt auf die abgehörten Telefonate, welche A. im genannten Zeitraum mit dem Unbekannten auf erwähnter Rufnummer führte, ist davon auszugehen, dass A. jenem anderen Heroin vermittelt hat. Der „Serbe“ sagte z.B. in cl. 3 pag. 5.9.318 (Gespräch vom 12. März 2004), dieser (Dritte) habe gesagt, „er würde 2 Kompletts nehmen“, worauf A. antwortete, er wolle schon alles für ihn geben, aber er habe nicht. Am 13. März 2004 um 15.48 Uhr erwähnte A., in vier Tagen sollte der Mann ankommen, was sein Gesprächspartner folgendermassen quit- tierte: „Gut, gut – weil es hat sich alles blockiert jetzt“ (cl. 3 pag. 5.9.320). Glei- chentags um 21.50 Uhr möchte der „Serbe“, dass in Zukunft alles über ihn läuft, womit sich A. einverstanden erklärte (cl. 3 pag. 5.9.322). Am 18. März 2004 teilte A. dem „Serben“ seine neue Mobiltelefonnummer mit (cl. 3 pag. 5.9.323) und sagte ihm, dass es „vor Montag nichts gebe“ (cl. 3 pag. 5.9.324). Auch am 22. März 2004, um 10.07 Uhr, vertröstete er den „Serben“ immer noch (cl. 3 pag. 5.9.326). Um 10.10 Uhr bereits konnte A. dem „Serben“ „Arbeit verschaffen“ und meinte, „dieser Chef gibt sicher 3300“. Der „Serbe“ beendet das Gespräch mit:
- 34 - „Ich nehme es zu 27 und gebe es auf der Strasse für 33 ... nichts wir hören uns“ (cl. 3 pag. 5.9.328). Am 25. März 2004 beklagte sich A., dass er nur Vermittler sei und daran nichts verdiene (cl. 3 pag. 5.9.329). Weitere Gespräche datieren vom 26. und 31. März 2004 (cl. 3 pag. 5.9.330 – 5.9.331).
b) All diese Gespräche und das Auswechseln der Mobile-Verbindung sind im Kontext mit den anderen Ergebnissen der Telefonabhörungen betreffend A. als schlussendlich am 22. März 2004 erfolgreich bewerkstelligte Vermittlung von il- legalen Betäubungsmitteln zu sehen (siehe auch cl. 3 pag. 5.9.360). Die Art des Betäubungsmittels ergibt sich nicht direkt aus den vorhandenen Beweisen. Da die Personen im Umfeld von A. und auch er selber mit dem Handel von Heroin in grossem Stil in Zusammenhang gebracht werden können (vgl. E. II. 4.2.1, 4.3.1 b und 4.6.1 b), kann auch hier Heroin als bewiesen gelten. 4.7.2 Aufgrund des Gesprächsablaufs und der am 22. März 2004 vermittelten Liefe- rung sind diese Tätigkeiten als nicht zum 42,913-kg-Drogengeschäft gehörig zu betrachten und daher gesondert zu beurteilen. Dass A. vorsätzlich gehandelt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den Gesprächsprotokollen. Dies hat einen weiteren Schuldspruch für A. wegen Vermittlung einer unbekann- ten Heroinmenge von nicht bekanntem Reinheitsgrad zur Folge. 5. Zusammengefasst ergibt sich, dass alle vier Angeklagten im Hauptanklagepunkt (Anklageschrift A. 1.3., D. 1.1., E. 1.1. und Anklageschrift i.S. D. I. 1.1.) wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Ziff. 6 BetmG schuldig zu sprechen sind, wobei mit die- sem Schuldspruch auch die A. betreffenden Anklagepunkte A. 1.1. und A. 1.2. sowie Nebenanklagepunkte A. 1.5. e, f und g abgeurteilt sind. Der Angeklagte A. ist zudem in Bezug auf die Nebenanklagepunkte A. 1.5. a, b, c, h und i wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Ziff. 6 BetmG sowie im Nebenanklagepunkt A. 1.5. j im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Ziff. 4 BetmG schuldig zu sprechen. Hingegen hat den Angeklagten A. betreffend ein Freispruch in Bezug auf die An- klagepunkte A. 1.4. und A. 1.5. d zu erfolgen. III. Fälschung von Ausweisen, Widerhandlungen gegen das ANAG Gemäss Art. 252 StGB wird – soweit hier interessierend – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem
- 35 - andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheini- gungen fälscht oder verfälscht (Abs. 1, 2 und 5). Art. 23 Abs. 1 ANAG bestimmt, dass – soweit hier interessierend – mit Geldstra- fe bis zu 180 Tagessätzen bestraft wird, wer falsche fremdenpolizeiliche Aus- weispapiere herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wissentlich ge- braucht oder verschafft, wer wissentlich echte, aber nicht ihm zustehende Aus- weispapiere verwendet und wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt. Als lex specialis geht Art. 23 Abs. 1 ANAG dem Tatbestand von Art. 252 StGB vor. Hingegen ist echte Konkurrenz gegeben, wenn der Täter die Urkunde auch ausserhalb des von Art. 23 ANAG abgedeckten fremdenpolizeilichen Bereichs verwenden will, um sich das Fortkommen zu erleichtern (BGE 117 IV 170, 174 E. 2b). 1.
1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, anlässlich seiner ersten illegalen Einreise in die Schweiz im Jahr 2000/2001 einen auf den Namen X. ausgestellten Reisepass für € 1'000 erworben, diesen für die Einreise in die Schweiz benutzt, anschliessend dem Eigentümer des Passes zurückgesandt und sich in der Folge während ca. 9 Monaten illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben (Anklagepunkt A. 2. a). Die Bundesanwaltschaft wirft A. zudem vor, sich anlässlich seiner zweiten illegalen Einreise in die Schweiz, vermutlich ab September 2003, einen Reisepass auf den Vornamen „Y.“ (Familienname unbe- kannt) ausgestellt oder ausstellen gelassen, diesen Reisepass für die Einreise in die Schweiz benutzt und sich in der Folge bis zu seiner Anhaltung am 30. Ap- ril 2004 illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben (Anklagepunkt A. 2. b). Der Angeklagte hat die Vorwürfe als zutreffend bestätigt (pag. 45.600.6). 1.2
1.2.1
a) Die Anklage beruht allein auf den Aussagen des Angeklagten. Dieser machte in Bezug auf den ersten Anklagepunkt (A. 2. a) unterschiedliche Angaben hin- sichtlich des Jahres seiner – stets zugegebenen – illegalen Einreise in die Schweiz: So gab er einmal das Jahr 2000 (cl. 12 pag. 13.1.26), ein anderes Mal das Jahr 2001 (cl. 12 pag. 13.1.16) und schliesslich die Zeitspanne 2001 – 2002 an (cl. 12 pag. 13.1.65). Allerdings sagte er auf die Frage nach seiner ersten ille- galen Einreise in die Schweiz beispielsweise auch aus, er sei damals mit einem gefälschten, auf den Vornamen „Y.“ lautenden Reisepass eingereist (cl. 12 pag. 13.1.16). Laut Anklageschrift betrifft dies aber erst seine zweite illegale Einreise
- 36 - in die Schweiz, so dass nicht eindeutig ist, ob die zwei Anklagepunkte tatsächlich zwei verschiedene Sachverhalte betreffen. Jedenfalls lässt sich aber der genaue Zeitpunkt der ersten illegalen Einreise A.s aus den Akten nicht eruieren. Da be- weismässig allein auf dessen Aussagen abgestellt werden kann, ist von der für ihn günstigsten auszugehen, mithin vom Jahr 2000.
b) Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB bestimmt, dass die Verfolgungsverjährung für Taten, die mit einer anderen als einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe (lit. a) oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren (lit. b) bedroht sind, nach sieben Jahren eintritt, vom Tag an gerechnet, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB).
c) A.s Aussage hinsichtlich des Jahres 2000 lässt sich weder bestätigen noch widerlegen. Ihm kann insbesondere aufgrund der Akten nicht nachgewiesen werden, dass sich der unter Ziff. A. 2. a eingeklagte Sachverhalt vor weniger als sieben Jahren ereignete. Das Beweisergebnis ist somit zu Gunsten des Ange- klagten zu werten und in dubio pro reo die Verjährung der Strafverfolgung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB anzunehmen. Der Angeklagte ist folglich hinsichtlich dieses Anklagepunktes freizusprechen. 1.2.2
a) Hingegen ist beweismässig erstellt, dass sich A. mindestens seit Septem- ber 2003 bis zum Tag seiner Verhaftung am 30. April 2004 in der Schweiz auf- hielt: Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. April/1. Mai 2004 wurden ver- schiedene, A. gehörende Dokumente, unter anderem Lohnabrechungen für Ok- tober bis Dezember 2003 (lautend auf F.) sowie ein Bussenzettel vom 18. Sep- tember 2003 gefunden (cl. 8 pag. 7.3.26 ff.). A. äusserte sich auch dahingehend, dass er bis August 2003 in Mazedonien ein Lokal bewirtschaftet hatte, welches aber keinen Gewinn abgeworfen habe, weshalb er sich in der Folge zur Einreise in die Schweiz entschlossen habe (cl. 12 pag. 13.1.17). Er habe bis zu seiner Festnahme unter dem Namen E. gelebt (cl. 12 pag. 13.1.65). A. gab auch zu, in der Schweiz unter falschem Namen gearbeitet zu haben (cl. 12 pag. 13.1.6, 13.1.26, 13.1.65). Zudem sagte er in einem abgehörten Telefongespräch vom
17. März 2004 gegenüber seiner Ehefrau, er befinde sich seit dem 12. März 2004 seit genau 6 Monaten in der Schweiz (cl. 26 pag. 0.0.404). A. hat zugegeben, einen falschen, auf den Vornamen „Y.“ lautenden Reisepass verwendet zu haben, um illegal in die Schweiz einreisen zu können („Diesen Pass habe ich nur für die Einreise benutzt“; vgl. cl. 12 pag. 13.1.65). Vorsätzli- ches Handeln ist damit eindeutig.
b) Gestützt auf die Aussagen des Angeklagten ist von einer Verwendung des ge-
- 37 - fälschten Reisepasses ausschliesslich zur Erleichterung seiner illegalen Einreise in die Schweiz auszugehen. Eine weitere, den fremdenpolizeilichen Bereich überschreitende Verwendung ist nicht nachgewiesen, weshalb vorliegend aus- schliesslich Art. 23 Abs. 1 ANAG und nicht auch Art. 252 StGB zu Anwendung gelangt. Dies führt zu einer Verurteilung A.s wegen Verletzung von Art. 23 Abs. 1 ANAG. 2.
2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, sich die beiden SBB- Halbtaxabonnemente Nr. 9, gültig vom 11. April 2001 bis 10. April 2002, sowie Nr. 10, gültig vom 24. Februar 2004 bis 23. Februar 2005, auf den falschen Na- men E. ausstellen gelassen zu haben (Anklagepunkte A. 2. c und d). Denselben Vorwurf erhebt die Bundesanwaltschaft gegenüber A. in Bezug auf eine Bank- karte der Bank H. mit der Kartennummer 11 für das Konto Nr. 12 (Anklagepunkt A. 2. e). Der Angeklagte hat die Vorwürfe als zutreffend bestätigt (pag. 45.600.6). 2.2
2.2.1 Die beiden beschlagnahmten Halbtax-Abonnemente und die beschlagnahmte Bankkarte befinden sich in cl. 8 pag. 7.3.25. Der Angeklagte hat zugegeben, E. kennen gelernt, dessen Ausweise kopiert und fortan dessen Namen benutzt zu haben (cl. 12 pag. 13.1.17, 13.1.65). 2.2.2 Wenngleich die Anklage in der Hauptsache auf Art. 252 StGB lautet, während Art. 23 Abs. 1 ANAG nur eventualiter eingeklagt ist, ist letzterer Tatbestand als lex specialis gegenüber Ersterem zuerst zu prüfen (vgl. oben, Einleitung vor E. III. 1.). 2.2.3 Fremdenpolizeiliche Ausweispapiere im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG sind solche Papiere, welche Aufschluss über Identität und Nationalität des Inhabers geben und weitere für die fremdenpolizeiliche Behandlung des Ausländers erfor- derlichen Angaben enthalten (BGE 115 IV 63, 64 E. 3b). Sowohl ein Halbtax- Abonnement wie auch eine Bankkarte geben lediglich den Namen des Inhabers wieder, enthalten darüber hinaus aber keine Angaben. Sie stellen daher keine Ausweispapiere im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG dar, weshalb dieser Tatbe- stand vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Die eingeklagten Sachverhalte sind folglich einzig unter dem Tatbestand von
- 38 - Art. 252 StGB zu prüfen. 2.2.4
a) Fahrausweise sind Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB. Dies ergibt sich e contrario aus Art. 336 Abs. 1 lit. f StGB (siehe auch BGE 71 IV 149, 153 E. 2). Ein Halbtaxabonnement ist die Bescheinigung über die pauschale Abgel- tung der Hälfte des Fahrpreises, bezogen auf eine bestimmte, durch eine Foto- grafie identifizierbare Person und eine bestimmte Zeitspanne. Das Halbtax- Abonnement stellt also zusammen mit dem Einzelbillet einen Fahrausweis und somit eine Urkunde dar. Lehre und Rechtsprechung anerkennen die Falschbeurkundung auch im Zu- sammenhang mit der Fälschung von Ausweisen, obwohl diese Variante im Art. 252 StGB, anders als in Art. 251 Abs. 2 StGB, nicht als Tathandlung genannt ist. Dies trotz Bedenken hinsichtlich Art. 1 StGB (statt vieler: BOOG, Basler Kom- mentar, Basel 2003, Art. 252 StGB N. 10). Dementsprechend macht sich im Sin- ne dieses Artikels auch strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen mit unwahren rechtlich erheblichen Tatsachen ausstattet oder ausstatten lässt. Beim Halbtax-Abonnement ist die Identität des Abonnement-Inhabers mit dem Benützer nicht nur durch die Fotografie, sondern auch durch seine Personalien gewährleistet: Das Halbtax-Abonnement wird sowohl am Schalter als auch bei einer Online-Bestellung nur gegen Vorweisen eines Identitätspapiers ausgestellt. Das Halbtax-Abonnement erbringt somit Beweis darüber, dass die darin enthal- tenen Angaben über den Benutzer dessen wahrer Identität entsprechen. Das Vorlegen falscher Identitätspapiere, worauf abgestützt ein Halbtaxabonnement ausgestellt wird, fällt daher unter den Tatbestand von Art. 252 StGB.
b) Die Ausstellung einer Bankkarte erfolgt stets im Zusammenhang mit der Er- öffnung eines entsprechenden Kontos bei einer Bank. Dieses erfolgt ebenfalls nur gegen Vorweisen der Identitätspapiere. Die Bankkarte stellt aber keinen Ausweis dar: Sie berechtigt für sich alleine nicht zum Geldbezug, sondern nur in Kombination mit dem dazugehörigen Pin-Code oder, am Schalter, gegen Vor- weisen eines Identitätspapiers. Die Bankkarte fällt somit nicht in den Anwen- dungsbereich von Art. 252 StGB. Diesbezüglich hat daher ein Freispruch zu er- folgen.
c) Gemäss Art. 252 StGB macht sich nur strafbar, wer die Falschbeurkundung begeht, um sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern. Darunter ist jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage zu verstehen (BGE 98 IV 55, 59 E. 2). Dem Angeklagten wird nicht vorgeworfen, er habe den Preis für die Halbtax-Abonnemente nicht bezahlt. Er hat sie folglich nicht unerlaubterweise
- 39 - genutzt. Dass er dies unter falschem Namen tat, ändert nichts daran und stellt auch keine Verbesserung der persönlichen Lage dar. Dasselbe würde im Übri- gen auch für die Bankkarte gelten: Es wäre nicht ersichtlich gewesen, inwiefern die auf einen falschen Namen lautende Bankkarte das Fortkommen des Ange- klagten hätte erleichtern können. Die Anklageschrift äussert sich dazu nicht. Eine Verurteilung gemäss Art. 252 StGB scheidet damit aus und der Angeklagte ist in Bezug auf die Anklagepunkte A. 2. c, d und e folglich freizusprechen. IV. Strafzumessung Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwer- sten Straftat und erhöht sie angemessen. Er darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzli- che Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Treffen ungleich- artige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe, sind diese nebeneinander zu verhängen (BGE 102 IV 242, 245 E. II. 5), wobei das Ge- samtmass der Strafen auch in diesem Fall dem Verschulden des Täters entspre- chen muss. 1.
1.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts zur alten Fassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6, 20 f. E. 6.1; 123 IV 150, 152 E. 2 a; 121 IV 193, 195 E. 2a; 120 IV 136, 143 ff. E. 3a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschul- dens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sog. „Tatkomponenten“ sind insbesonde- re folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, womit die „kriminelle Energie“ gemeint ist, die der Täter aufwenden musste, die Willensrichtung, mit welcher
- 40 - der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leich- ter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112, 114 E. 1). Die „Täterkomponenten“ umfassen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise Reue oder Einsicht, sowie die Straf- empfindlichkeit. 1.2 Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht (vgl. oben Einleitung vor IV. 1.) bringt gegenüber dieser Rechtsprechung materiell keine wesentlichen Neuerungen. Es ist davon auszugehen, dass das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berücksichtigen ist. Neu ist gegenüber dem alten Recht lediglich, dass das Vorleben auch den Rückfall umfasst und dieser somit straferhöhend, nicht mehr strafschärfend (aArt. 67 StGB) wirkt (HANSJA- KOB/SCHMITT/ SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafge- setzbuch, 2. Aufl., Luzern 2006, S. 43). Bei der Ausfällung einer Geldstrafe bestimmt das Gericht die Zahl der Tagessät- ze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz be- trägt höchstens CHF 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 1.3 Auch im Betäubungsmittelrecht ist die Strafe vor allem nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschul- densrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu.
- 41 - Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad wer- den umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist. Dieser liegt in Bezug auf Heroin bei 12 g (BGE 109 IV 143, 145 E. 3b). Liegt ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, so sind der Organisationsgrad und der pekuniäre Zweck der Hand- lung in die Gewichtung des Verschuldens einzubeziehen, ohne dass es auf eine Subsumtion unter die Qualifikationsgründe von lit. b und c ankäme. 2. Die vier Angeklagten haben sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG schuldig ge- macht, A. zudem der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG. Der schwere Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit ei- ner Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft, wobei diese mit einer Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). Dieser Straf- rahmen bildet auch in Bezug auf A., bei dem aufgrund des Schuldspruchs für die weiteren Betäubungsmitteldelikte (E. II. 4.) Tatmehrheit vorliegt, den Ausgangs- punkt für die Strafzumessung, da der schwere Fall des Betäubungsmitteldelikts gegenüber Art. 23 Abs. 1 ANAG das schwerere Delikt ist. Bei A. erweitert sich daher der Strafrahmen nach oben, nicht hingegen bei den übrigen Angeklagten. Zu beachten ist jedoch das Höchstmass der Strafart (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der allgemeine Strafrahmen reicht damit für alle vier Angeklagten von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) sowie von einem bis zu 360 Tagessät- zen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB). A. ist zudem für die Widerhandlung gegen das ANAG gesondert zu bestrafen. Im Folgenden (E. IV. 2.1.1 – 2.1.4) ist für jeden Angeklagten gesondert zu prü- fen, ob Strafschärfungs- oder -milderungs- respektive -erhöhungs- oder -minderungsgründe vorliegen sowie das entsprechende Strafmass festzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Anstaltentreffen zur Einfuhr beziehungs- weise zum Besitz oder sonstigem Erlangen von Drogen bei Vollendung der Tat begriffsnotwendig gerade in der Einfuhr oder dem Besitzergreifen oder sonsti- gem Erlangen gipfeln würde. Die Tat selber besteht aber in dem, was vorher ge- schah, nämlich im Anstaltentreffen. Dies kann eine Vielzahl von Tätigkeiten mit- beinhalten, welche ihrerseits nach dem BetmG strafbar oder aber isoliert gese- hen legal sind (z.B. strafbarer Transport von Betäubungsmitteln, hingegen straf- loses Telefonieren über Betäubungsmittel). Für die Bestimmung des Umfangs des Verschuldens sind daher nicht nur die in der Anklage ausdrücklich genann- ten Tätigkeiten von Belang, sondern alles, was sich aus den Akten diesbezüglich ergibt.
- 42 - Die Verfahrensdauer seit Eröffnung bis zum Beginn der Hauptverhandlung von rund 34 Monaten sowie der Verfahrensunterbruch von 7 Monaten während der Untersuchungshaft (letzte Einvernahmen im Untersuchungsverfahren am 13. Mai 2005 und dann erst wieder am 7. Dezember 2005; vgl. cl. 12 pag. 13.10.101 und 13.10.190) erscheinen nicht als übermässig: Es handelt sich um einen schweren Fall im Bereich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, in den mehrere Personen verwickelt waren (vgl. BGE 124 I 139, 141 f. E. 2c). Die Dau- er der Haft lässt sich mit der Schwierigkeit und Komplexität der Untersuchung im Umfeld einer kriminellen Organisation rechtfertigen. Die Gefahr einer sog. Über- haft besteht nicht (vgl. E. IV. 2.1.1 – 2.1.4). Eine sorgfältige Sachverhaltsermitt- lung voraussetzend lässt sich die Dauer der Voruntersuchung rechtfertigen (sie- he auch FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 5 N. 119). Die Dauer des Verfahrens hat folglich auf das Strafmass vorliegendenfalls keine Auswir- kung. 2.1
2.1.1
a) A. spielte beim grossen 42,913-kg-Drogenhandel keine zentrale Rolle. Dass sich während des Vorverfahrens die Gewichte zu seinen Lasten verschoben, liegt einerseits darin begründet, dass die ganze Überwachung der Gruppe bei seiner Person begann und dass er sehr oft telefonierte – u.a. auch in anderen Drogenangelegenheiten. Er hatte 13,5 kg Heroingemisch bestellt und war mit der Organisation des grossen Transports nicht befasst, nahm die Einfuhr der Ge- samtmenge zusammen mit dem für ihn bestimmten Teil jedoch in Kauf bezie- hungsweise rechnete gar damit (vgl. E. II. 3.2.1 und 3.3.1). Er startete drei inten- sive Anläufe, bis seine Drogenbestellung erfolgreich zu werden versprach. Sein direkter Vorsatz auf 1,486 kg reines Heroin und der indirekte Vorsatz mit Bezug auf den Rest (15,693 kg reines Heroin; vgl. Gutachten IRM, cl. 11 pag. 10.6.21 ff.) und die damit verbundene Gefährdung vieler Menschen begründen ein sehr schweres Verschulden, was sich stark strafschärfend auswirkt. Auch die Dro- genmenge aus den Nebenanklagepunkten beträgt, wenngleich nicht genau eru- ierbar, mindestens 1 kg Heroingemisch und fällt somit mengenmässig als we- sentlich in Betracht. Damit überschreitet die fragliche Drogenmenge im Haupt- und in den Nebenanklagepunkten den Grenzwert gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG deutlich, so dass Menge und Reinheitsgrad an Bedeutung verlieren und der Organisationsgrad sowie der pekuniäre Zweck in die Gewichtung des Ver- schuldens einzubeziehen sind. Der Angeklagte machte in einer Struktur mit, wel- che einen eindrücklichen Organisationsgrad aufwies, was für ihn erschwerend zu Buche steht. Strafschärfend zu veranschlagen sind sodann die Tatmehrheit, wel- che in ihren Einzelheiten aufzeigt, dass A. im Engroshandel auch ausserhalb des 42,913-kg-Drogengeschäfts involviert war, sowie die Widerhandlung gegen das
- 43 - ANAG. Der Angeklagte ist nicht Drogenkonsument (cl. 11 pag. 10.2.8 f. und pag. 10.4.3 f.). Das Tatmotiv war somit rein finanzieller Natur, also egoismusgeprägt, was sich als Zumessungskriterium weder schärfend noch mindernd auswirkt.
b) Der 39-jährige A. wurde in einem Dorf in der Nähe von Kumanovo, Mazedo- nien, mit fünf Geschwistern geboren und besuchte dort die Schulen. Nachdem sein Vater 1975 in die Schweiz ausgewandert war, reiste ihm der Angeklagte 1985 als 17-Jähriger nach und arbeitete zunächst in einem Restaurant. 1991 wurde er wegen Betäubungsmitteldelikten zu 3½ Jahren Zuchthaus verurteilt und in die Strafanstalt Bostadel eingewiesen, in welche er jedoch am 2. Juni 1992 nach einem Hafturlaub nicht mehr zurückkehrte, sondern nach Mazedonien zu- rückreiste. Nachdem er den auf seinen Taufnamen Z. lautenden Pass in der Strafanstalt hatte abgeben müssen, reiste er mit einem in Mazedonien für € 1'000.─ erworbenen, auf den Namen X. lautenden Pass erneut in die Schweiz ein (vgl. oben, E. 1.2.1; cl. 12 pag. 13.10.13). Seitdem arbeitete er schwarz und unter dem Namen von E. respektive F. (cl. 8 pag. 7.30.26 ff.) in verschiedenen Restaurants in Basel. Zwischenzeitlich kehrte er mit dem Ersparten nach Maze- donien zurück und eröffnete eine Caféteria. Diese war aber nicht gewinnbrin- gend, weshalb sie der Angeklagte schliessen musste. In der Folge entschied er sich, erneut in die Schweiz einzureisen und fand in einem Restaurant in Basel eine Anstellung. Bereits nach drei Monaten wurde ihm jedoch fristlos gekündigt. Danach fand er keine Arbeit mehr. Er ist seit 1993 verheiratet und Vater von drei Kindern (Jahrgänge 1995, 1998 und 2003). Seine Ehefrau lebt mit den Kindern in Mazedonien, während sich der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung mit seiner Mutter eine Wohnung in Basel teilte. Sein Vater und Bruder sowie mehrere Cou- sins leben ebenfalls in der Schweiz. A. ist mehrmals einschlägig vorbestraft (pag. 45.420.1 f.): Mit einer Zuchthaus- strafe von 3 Jahren und 6 Monaten, wovon er aufgrund seiner Entweichung aus der Haftanstalt noch 724 Tage zu verbüssen hat (cl. 1 pag. 3.10.13), und einer Landesverweisung von 10 Jahren wegen Verbrechen gegen das BetmG (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. November 1991) sowie mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 15 Tagen bei einer Probezeit von 3 Jahren we- gen Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das ANAG (Urteil des Ministero pubblico del cantone Ticino vom 21. Juni 1999). Der Strafregisterein- trag in Bezug auf die letztgenannte Verurteilung ist wegen des Ablaufs der Pro- bezeit bereits gelöscht. Zudem ist er in Deutschland wegen Urkundenfälschung, unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet sowie unerlaubtem Aufenthalt mit ver- schiedenen unbedingten Geldstrafen bestraft worden, welche er mindestens teilweise bezahlt haben will (cl. 1 pag. 3.10.4 f. und 3.10.10 ff. sowie pag. 45.600.24). Diese Vorstrafen fallen straferhöhend ins Gewicht. Die Straf- empfindlichkeit ist aufgrund der persönlichen und familiären Situation des Ange-
- 44 - klagten, der getrennt von seiner Familie in einem Land lebt, in dem er sich nicht mehr erwünscht fühlt (vgl. pag. 45.600.16), als nicht gering einzustufen. Diese, sowie das Wohlverhalten nach der Tat, die gute Führung während der Haft (vgl. pag. 45.420.3 ff.), das späte Geständnis sowie die an der Hauptverhandlung ge- zeigte Reue und geäusserte Entschuldigung (pag. 45.600.16) sind insgesamt leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
c) Im Ergebnis stehen einem erheblichen Verschulden leicht strafmindernd zu berücksichtigende Faktoren gegenüber. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 6½ Jahren hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte so- wie eine Geldstrafe von 14 Tagessätzen hinsichtlich der Widerhandlung gegen das ANAG als angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 705 Tage Untersu- chungshaft (30. April 2004 bis und mit 4. April 2006) anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Aargau zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP, Art. 372 Abs. 1 StGB). Bei der Berechnung des Tagessatzes ist primär vom Einkommen auszugehen (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 34 N. 5). Der Angeklagte verfügt in der Haftanstalt über ein mo- natliches Pekulium von Fr. 250.─, wovon er einen Teil regelmässig an seine Fa- milie nach Mazedonien überweist. Vermögen hat er keines (pag. 45.600.25). Der Tagessatz wird daher in Anbetracht des Tagesverdienstes als Vollzugshäftling mit Fr. 10.─ gleichgesetzt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufzu- schieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjekti- ver Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte würde erneut in Verletzung des ANAG delinquieren: Er sagte aus, nach Verbüssung seiner Stra- fe in sein Heimatland zurückkehren und nie wieder in die Schweiz kommen zu wollen (pag. 45.600.16). Es besteht kein begründeter Anlass, an der Glaubwür- digkeit dieser Aussage zu zweifeln, umso mehr als der Angeklagte an der Hauptverhandlung seine Schuld eingestanden und sich dafür entschuldigt hat. Liegt eine Vorverurteilung vor, so wirkt sich diese nur dann als negatives Indiz hinsichtlich der Prognose aus, wenn sie auf eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen lautet (Art. 42 Abs. 2 StGB; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 42 N. 10). Die Vor- strafe wegen Widerhandlung gegen das ANAG liegt weiter zurück und die deut- sche Vorstrafe wegen unerlaubter Einreise lautet auf 40 Tagessätze, so dass sich beide nicht negativ auf die Prognose auswirken. Für die Geldstrafe sind die Voraussetzungen für einen bedingten Aufschub des Vollzugs somit gegeben. Die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 45 - Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse ge- mäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden. 2.1.2
a) B. war lediglich am grossen 42,913-kg-Drogenhandel beteiligt. Sein direkter Vorsatz war auf den ganzen Transport gerichtet, mithin auf 17,18 kg reines He- roin, auch wenn er über Quantität und Qualität der Lieferung nichts Genaues wusste (vgl. E. II. 3.2.2). Dies und die damit verbundene Gefährdung vieler Men- schen begründen ein sehr schweres Verschulden, was sich stark strafschärfend auswirkt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich zwar um eine sehr gros- se Betäubungsmittelmenge handelt, diese jedoch in einer einzigen Tat umge- setzt wurde. Die an den Tag gelegte kriminelle Energie ist daher geringer als sie es bei mehreren Einzeltaten mit insgesamt derselben Drogenmenge gewesen wäre. Weil die fragliche Drogenmenge den Grenzwert gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG deutlich überschreitet, verlieren Menge und Reinheitsgrad an Bedeutung und sind der Organisationsgrad sowie der pekuniäre Zweck in die Gewichtung des Verschuldens einzubeziehen. Der Angeklagte machte in einer Struktur mit, welche einen eindrücklichen Organisationsgrad aufwies, was für ihn erschwe- rend zu Buche steht. Auch er spielte beim grossen Drogenhandel nicht die zent- rale, sondern eher eine Zudiener-Rolle. Der Tatentschluss fiel nicht bei ihm. Er schloss sich den anderen Beteiligten erst später an. Sein befristeter tatbezoge- ner Aufwand war in Relation zum Gesamtgeschehen eher gering. Er hätte zwar eine Schlüsselfunktion inne gehabt, indem die Ablenkung des Lastwagen- Chauffeurs das Aus- und Wiederaufladen des Lastwagens erst ermöglicht hätte. Diese Aufgabe wurde dann aber von B.s Bruder C. übernommen. B. hatte zu- dem nicht Händlerstatus und erhielt keine Gewinnbeteiligung, sondern war mit einem festen Lohnversprechen von € 1'500.─ engagiert. Diese Faktoren fallen leicht strafmindernd ins Gewicht. B. ist nicht Drogenkonsument (cl. 11 pag. 10.2.6 f. und pag. 10.4.3 f.). Das Tatmotiv war somit auch bei ihm rein finanziel- ler Natur, was als Zumessungskriterium weder erhöhend noch mindernd wirkt.
b) Der 29-jährige B. wurde in Kumanovo, Mazedonien, als jüngstes von vier Kin- dern geboren. Nach der Grundschule absolvierte er eine Lehre als Goldschmied. Gemeinsam mit seinem Bruder C. gründete er (wohl) 1996 ein Geschäft, wel- ches mit Auto-Ersatzteilen handelte. Aus diesem Geschäft ging 2004 die Firma „AA.“ hervor, für die er als Chauffeur tätig war. Er ist nicht vorbestraft. Eine in Mazedonien ausgefällte einjährige Haftstrafe wegen Geldfälschung wurde im Appellationsverfahren aufgehoben. Er ist seit dem Jahr 2000 verheiratet und Va- ter eines 6-jährigen Kindes. Frau und Kind leben in Mazedonien. Auch bei ihm ist aufgrund seiner persönlichen und familiären Situation von einer nicht geringen Strafempfindlichkeit auszugehen. Diese sowie das Wohlverhalten nach der Tat, die gute Führung während der Haft (vgl. pag. 45.423.1 f., 45.423.4 f.), sein frü- hes, wenngleich später unter dem Druck seines Cousins D. widerrufene (vgl.
- 46 - pag. 13.00.00.4) Geständnis sowie die an der Hauptverhandlung gezeigte Reue und geäusserte Einsicht (pag. 45.600.16) sind insgesamt leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
c) Im Ergebnis stehen einem erheblichen Verschulden leicht strafmindernd zu berücksichtigende Faktoren gegenüber. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren als angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 704 Tage Untersuchungshaft (1. Mai 2004 bis und mit 4. April 2006) anzurech- nen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Aargau zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP, Art. 372 Abs. 1 StGB). 2.1.3
a) C. war ebenfalls nur an dieser einen Tat, nämlich dem grossen 42,913-kg- Drogenhandel beteiligt. Sein direkter Vorsatz ist demjenigen B.s gleichzusetzen und begründet mit der damit verbundenen Gefährdung vieler Menschen ein sehr schweres Verschulden, was sich stark strafschärfend auswirkt. Zu berücksichti- gen ist allerdings, dass es sich zwar um eine sehr grosse Betäubungsmittelmen- ge handelt, diese jedoch in einer einzigen Tat umgesetzt wurde. Die an den Tag gelegte kriminelle Energie ist daher geringer als sie es bei mehreren Einzeltaten mit insgesamt derselben Drogenmenge gewesen wäre. Weil die fragliche Dro- genmenge den Grenzwert gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG deutlich überschrei- tet, verlieren Menge und Reinheitsgrad an Bedeutung und sind der Organisati- onsgrad sowie der pekuniäre Zweck in die Gewichtung des Verschuldens einzu- beziehen. Der Angeklagte machte in einer Struktur mit, welche einen eindrückli- chen Organisationsgrad aufwies und spielte bei dem Drogenhandel eine zentrale Rolle. Seine Vernetzung zu allen Beteiligten (Chauffeur, Lieferant, Besteller) war von allen die engste (vgl. E. II. 3.2.3). Er war am Tatentschluss mitbeteiligt. Der Chauffeur, O., bezeichnete ihn als Organisator (vgl. E. II. 3.2.3 d). All diese Um- stände wirken straferhöhend. C. ist nicht Drogenkonsument (cl. 11 pag. 10.2.12
f. und pag. 10.4.3 f.). Das Tatmotiv war somit auch bei ihm rein finanzieller Natur, was als Zumessungskriterium weder erhöhend noch mindernd wirkt.
b) Der 33-jährige C. ist der Bruder von B. und wurde ebenfalls in Kumanovo, Mazedonien, geboren. Nach acht Jahren Grundschule absolvierte er eine Anleh- re als Konditor und Koch. Danach machte er sich im Bereich des Auto-Ersatzteil- Handels selbstständig und arbeitete zusammen mit seinem Bruder. Später (wohl
1996) gründete er mit diesem die Firma „AA.“. Aus dem Erlös des Verkaufs von Land seiner Eltern kaufte er für die Firma „AA.“ einen Lastwagen, mit dem er na- tionale und internationale Transporte durchführte. Seit seiner Verhaftung im Jahr 2004 hat er die Firma auf seine Frau überschrieben (pag. 45.600.58). Eine 3-monatige Haftstrafe aus Mazedonien aus dem Jahr 1994 wegen Ausweisfäl- schung ist für die Strafzumessung in casu nicht mehr relevant. Der Angeklagte ist verheiratet und Vater von drei Kindern (11, 9 und 4 Jahre alt). Frau und Kin-
- 47 - der leben in Mazedonien. Auch bei ihm ist aufgrund seiner persönlichen und fa- miliären Situation von einer nicht geringen Strafempfindlichkeit auszugehen. Die- se sowie das Wohlverhalten nach der Tat und die an der Hauptverhandlung ge- äusserte Einsicht (pag. 45.600.17) wirken sich insgesamt in geringem Masse strafmindernd aus. Hingegen hat der Angeklagte seine Taten nie eingestanden und sich dafür selbst an der Hauptverhandlung nicht entschuldigt. Auch ist den Führungsberichten aus den Haftanstalten zu entnehmen, dass er ein fordernder Häftling sein soll (pag. 45.424.2 und 45.424.5). Diese Umstände wirken sich auf die Strafzumessung weder erhöhend noch mindernd aus.
c) Im Ergebnis stehen einem erheblichen Verschulden leicht strafmindernd zu berücksichtigende Faktoren gegenüber. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren als angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 892 Tage Untersuchungshaft (1. Mai 2004 bis und mit 9. Oktober 2006) anzu- rechnen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Aargau zu voll- ziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP, Art. 372 Abs. 1 StGB). 2.1.4
a) Auch D. war nur am grossen 42,913-kg-Drogenhandel beteiligt. Sein direkter Vorsatz ist demjenigen B.s und C.s gleichzusetzen und begründet mit der damit verbundenen Gefährdung vieler Menschen ein sehr schweres Verschulden, was sich stark strafschärfend auswirkt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich zwar um eine sehr grosse Betäubungsmittelmenge handelt, diese jedoch in einer einzigen Tat umgesetzt wurde. Die an den Tag gelegte kriminelle Energie ist da- her geringer als sie es bei mehreren Einzeltaten mit insgesamt derselben Dro- genmenge gewesen wäre. Weil die fragliche Drogenmenge den Grenzwert ge- mäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG deutlich überschreitet, verlieren Menge und Reinheitsgrad an Bedeutung und sind der Organisationsgrad sowie der pekuniä- re Zweck in die Gewichtung des Verschuldens einzubeziehen. D. machte in einer Struktur mit, welche einen eindrücklichen Organisationsgrad aufwies und spielte beim Drogenhandel durch seine telefonischen Anweisungen eine tragende Rolle (vgl. E. II. 3.2.4), welche als gewichtiger erscheint als diejenige C.s. Seine starke Rolle beschränkte sich aber auf den Transport, während ihm für die Zeit nach dem Entladen keine Aufgabe mehr zuzukommen scheint. Er war am Tatent- schluss mitbeteiligt. Diese Umstände wirken straferhöhend. D. ist nicht Drogen- konsument (cl. 11 pag. 10.2.12 f. und pag. 10.4.3 f.). Das Tatmotiv war somit auch bei ihm rein finanzieller Natur, was als Zumessungskriterium weder erhö- hend noch mindernd wirkt.
b) Der 44-jährige D. wurde in Slupcan, einem Dorf in der Nähe von Kumanovo, Mazedonien, geboren. Nach der Grundschule absolvierte er eine 4-jährige Han- delsschule in Kumanovo. Die Familie war im Tabakanbau tätig, wo auch der An- geklagte nach der Ausbildung zunächst arbeitete. 1994 oder 1995 gründete er
- 48 - zusammen mit L., dem Bruder seiner Frau, eine eigene kleine Transportfirma und kaufte sich einen Lastwagen, mit dem er im landwirtschaftlichen Sektor tätig war. 1998 trat L. seinen Teil der Firma an den Angeklagten ab. Nach dem Krieg war er mit den KFOR-Truppen im Kosovo im Einsatz. 1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Olten-Gösgen wegen gravierender Betäubungsmitteldelikte in den Jahren 1992/1993 offenbar in Abwesenheit zu 32 Monaten Zuchthaus, wovon nur 9 Tage (Untersuchungshaft) vollzogen wurden (Akten D., cl. B5 pag. 13.00.00.13). Weil das Urteil dem Angeklagten nie eröffnet wurde, gilt er vorlie- gend nicht als vorbestraft, aber immerhin als erheblich vorbelastet. Seit 1985 ist er mit einer aus Kumanovo stammenden Frau verheiratet. Er ist Vater von vier Kindern (19-, 18-, 15- und 8-jährig; Akten D., cl. B5 pag. 13.00.00.12). Auch bei ihm ist aufgrund seiner persönlichen und familiären Situation von einer nicht ge- ringen Strafempfindlichkeit auszugehen. Diese sowie das Wohlverhalten nach der Tat, die gute Führung während der Haft (pag. 45.425.2) und die an der Hauptverhandlung geäusserte Einsicht (pag. 45.600.17) wirken sich insgesamt in geringem Masse strafmindernd aus. Hingegen hat der Angeklagte stets ein we- nig kooperatives Verhalten an den Tag gelegt und sich für seine Taten selbst an der Hauptverhandlung nicht entschuldigt. Diese Umstände wirken sich auf die Strafzumessung weder erhöhend noch mindernd aus.
c) Im Ergebnis stehen einem erheblichen Verschulden leicht strafmindernd zu berücksichtigende Faktoren gegenüber. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten als angemessen. An die Frei- heitsstrafe sind 386 Tage Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherheitshaft (16. März 2006 bis und mit 5. April 2007) anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Frei- heitsstrafe ist durch den Kanton Aargau zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP, Art. 372 Abs. 1 StGB). 2.2 Alle Angeklagten ausser D. befinden sich im vorzeitigen Strafvollzug. Dieser geht nach dem Urteilsspruch automatisch weiter. Bei D., welcher sich bisher in Si- cherheitshaft befunden hat, wird die Weiterführung dieser Haft angeordnet. V. Einziehung Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat demzu- folge eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist,
- 49 - dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143, 149 E. 3.3.1). Es kann die Vernichtung der eingezogenen Gegenstände an- ordnen (Art. 69 Abs. 2 StGB). 1. Im Rahmen von Hausdurchsuchungen in den Wohnungen von A., L. und P. so- wie bei der Festnahme der Angeklagten wurden verschiedene Gegenstände si- chergestellt. Ein Teil davon wurde den Angeklagten wieder ausgehändigt, hinge- gen behielt die Bundesanwaltschaft folgende Gegenstände zurück (cl. 8 pag. 7.30.23 f., 7.40.22 und 7.50.14): Eine Selbstladepistole (sichergestellt in der Wohnung von L.), mehrere Mobiltelefone und SIM-Karten, eine Grammwaage und ein Minigrip (sichergestellt in der Wohnung von P.) sowie zwei Halbtax- Abonnemente, eine Bankkarte der Bank H., drei Lohnabrechnungen, eine Quit- tung für Ordnungsbussen der Kantonspolizei Zürich, ein Einzahlungsbeleg der Polizei Basel-Landschaft sowie eine Quittung der Firma BB. AG, alle lautend auf E. alias A. Diese Gegenstände wurden zusammen mit den sichergestellten Be- täubungsmitteln sowie dem D. gehörenden (Akten D., cl. B5 pag. 13.00.00.30 f.) Sattelmotorfahrzeug samt Auflieger mit Verfügungen vom 30. November 2004 und 29. Dezember 2004 beschlagnahmt (pag. 8.00.2 ff. und 8.00.16 f.). Das Eid- genössische Untersuchungsrichteramt verfügte mit Datum vom 27. Januar 2006 die vorzeitige Verwertung des Sattelmotorfahrzeugs und des Aufliegers (pag. 8.00.21 ff.), welche in der Folge für einen Betrag von Fr. 8'000.─ verkauft wurden (pag. 8.00.32 ff.). Eine bei P. sichergestellte Waage „Tanita Model 1479V“ sowie ein Minigrip befinden sich beim Kommissariat Kriminaltechnik der BKP in Ver- wahrung (cl. 11 pag. 10.5.1 ff.). 2. Da die Mobiltelefongeräte sowie die SIM-Karten erfahrungsgemäss zur Bege- hung von strafbaren Handlungen verwendet werden und vorliegendenfalls im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten stehen, sind die gesetzlichen Vor- aussetzungen zur Einziehung erfüllt, soweit sie den Angeklagten gehören oder die Zugehörigkeit nicht bekannt ist (zwei SIM-Karten). Die bei L. und P. sicher- gestellten und beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefone, Selbstladepistole, Grammwaage und Minigrip) sind hingegen für die abgetrennten Verfahren gegen diese weiterhin beschlagnahmt zu lassen. Hinsichtlich der beiden Halbtax-Abonnemente und der Bankkarte der Bank H., welche auf A.s Aliasnamen E. lauten, konnte in Bezug auf die eingeklagten Straf- taten (Art. 252 StGB und Art. 23 ANAG) kein Schuldspruch erfolgen (vgl. oben, E. III. 2.2.4). Es ist aber nicht auszuschliessen, dass sie zur Begehung anderer, vorliegend nicht eingeklagter Straftaten verwendet werden beziehungsweise aus
- 50 - solchen Straftaten hervorgegangen sein könnten. Dies genügt für die Einziehung (BGE 127 IV 204, 207 E. 7b; 125 IV 184, 188 f. E. 2b). Schliesslich sind die sichergestellten Betäubungsmittel einzuziehen. Weil sie zur Beförderung der illegalen Betäubungsmittel eingesetzt worden waren und die er- neute Verwendung zu diesem Zweck für die Zukunft nicht hätte ausgeschlossen werden können (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a), hätten zudem auch das Sattelmo- torfahrzeug und der Anhänger der Einziehung unterlegen. An deren Stelle ist der Verkaufserlös von Fr. 8'000.─ getreten, weshalb dieser einzuziehen (vgl. SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, Art. 59 StGB N. 147) und an den auf D. entfallenden Ver- fahrenskostenanteil anzurechnen ist (BGE 117 IV 345, 346 E. 2a, Entscheid des Bundesgerichts 6S.253/2005 vom 25. November 2006 E. 3). 3. Alle weiteren beschlagnahmten Gegenständen sind, soweit sie die Angeklagten betreffen, den Berechtigten herauszugeben. VI. Kosten Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). 1.
1.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4); bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). Die Auslagen sind je so festzulegen, wie sie be- züglich des einzelnen Angeklagten anfielen (Art. 5). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32). 1.2 Die Bundesanwaltschaft macht Gebühren für das Ermittlungsverfahren von
- 51 - Fr. 30'000.─ (cl. 24 pag. 20.00.1.1), für die Voruntersuchung von Fr. 18'000.─ (cl.
E. 24 pag. 20.00.1) zuzüglich Fr. 3'000.─ für das separat geführte Verfahren gegen D. (pag. 45.100.55) und für die Anklagevertretung von Fr. 16'000.─ (cl. 24 pag. 20.00.1.1 sowie pag. 45.500.26) zuzüglich Fr. 4'000.─ für das Verfahren gegen D. (pag. 45.100.55) geltend. Die beantragten Gebühren erscheinen grundsätzlich angemessen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich diese Gebühren auf zwei Ermittlungs- und Vorun- tersuchungsverfahren beziehen, welche gegen insgesamt sieben Beschuldigte (Verfahren gegen A. und Konsorten, Verfahren gegen D.) geführt, wovon sechs zur Anklage gebracht wurden. Das vorliegende Urteil betrifft aber nur vier von ih- nen. Daher sind die Gebühren entsprechend zu reduzieren. Für das Ermittlungs- verfahren ist von einer Gebühr in der Höhe von Fr. 18'000.─, für die Voruntersu- chung von einer Gebühr in der Höhe von Fr. 12'000.─ und für die Anklagevertre- tung von einer Gebühr in der Höhe von Fr. 10'000.─ auszugehen. Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 16'000.─ festgesetzt. 1.3 Die Gebühren sind in Berücksichtigung des bei allen vier Angeklagten ähnlich schweren Verschuldens gleichmässig auf diese zu verteilen. Dies ergibt einen Gebührenanteil pro Kopf für das Ermittlungs- und Anklageverfahren von Fr. 7’000.─, für die Voruntersuchung von Fr. 3'000.─ und für das Gerichtsverfah- ren von Fr. 4'000.─. 2.
2.1 Die von der Anklagebehörde geltend gemachten Auslagen enthalten unter ande- rem Übersetzungskosten sowie die Kosten der Untersuchungshaft beziehungs- weise des vorzeitigen Strafvollzugs und der medizinischen Versorgung der An- geklagten. Ausserdem finden sich in der Kostenaufstellung Auslagen für einen anderen Verfahrensbeteiligten, O. (Transport- und Gefängniskosten). Schliess- lich sind im Kostenverzeichnis des Untersuchungsrichteramts auch Dienstreise- rechnungen für Einvernahmen festgehalten. Darüber ist wie folgt zu befinden: Die Kosten der Übersetzung sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tra- gen (Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141 E. 3a). Dies gilt in allen Stufen und bei allen Schritten des Verfahrens (BGE 106 Ia 214 E. 4b). Es sind daher sämtli- che entstandenen Übersetzungskosten dem Staat zu überbinden. Der Zweck der jeweiligen Übersetzung ist nicht massgebend. Gemäss mit Entscheid SK.2006.4 vom 22. August 2006 begründeter Praxis der
- 52 - Strafkammer des Bundesstrafgerichts sind die Kosten der angerechneten Unter- suchungshaft den Kosten des Strafvollzugs gleichzustellen und beide beim Staat zu belassen. Auf dieser Praxis beruht auch der vorliegende Entscheid. Seit der mündlichen Urteilseröffnung hat aber das Bundesgericht vorgenannten Ent- scheid TPF SK.2006.4 mit der Begründung kassiert, die Befreiung der Kosten- tragung eines Angeklagten in Bezug auf die Untersuchungshaft verletze Bundes- recht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6S.530/2006 vom 19. Juni 2007 E. 6). Gestützt darauf wäre es vorliegend formell richtig, sämtliche Kosten betreffend die Untersuchungshaft den Angeklagten aufzuerlegen. Das Gericht kann den be- reits eröffneten Entscheid jedoch nicht von sich aus abändern. Da die Einbring- lichkeit der Haftkosten angesichts der finanziellen Verhältnisse der Angeklagten jedoch ohnehin höchst unwahrscheinlich erscheint, rechtfertigt sich aus pragma- tischen Gründen, dennoch am vorliegend gefällten Entscheid festzuhalten. Die Kosten für die Untersuchungshaft sind folglich in Ausübung des durch Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP eingeräumten Ermessens beim Staat zu belassen. Der wäh- rend des Freiheitsentzugs entstandene Aufwand für medizinische Behandlung des Verurteilten ist ebenfalls wie die Strafvollzugskosten vom Staat zu tragen. Die Dienstreisekosten sind durch die Pauschalgebühr des Untersuchungsrich- teramts abgegolten. 2.2 Nach Abzug der Übersetzungskosten, der Kosten der Untersuchungshaft, des vorzeitigen Strafvollzugs, der medizinischen Behandlung, der Kosten für O. und der Dienstreisekosten sind die verbleibenden, erstattungspflichtigen Auslagen den Angeklagten unter dem Kausalitätsgesichtspunkt wie folgt zuzuordnen: Die Transportkosten betrafen in der Höhe von Fr. 4'827.60 den Angeklagten A., in der Höhe von je Fr. 1'170.─ die Angeklagten B. und D. und in der Höhe von Fr. 585.─ den Angeklagten C. Jeder Angeklagte hat den auf ihn entfallenden Kostenanteil zu tragen. Für die im Verfahren gegen D. geltend gemachte Zeu- genentschädigung im Betrag von Fr. 60.─ (cl. B6 pag. 20.00.00.6) fehlt ein Aus- zahlungsbeleg, weshalb diese Kosten nicht berücksichtigt werden können. Die Auslagen für die Untersuchungen und das Gutachten des Instituts für Rechts- medizin der Universität Bern (insgesamt Fr. 6’590.─; cl. 24 pag. 20.20.5 f.) sowie die Kosten der Telefonüberwachungen (insgesamt Fr. 25'208.─; vgl. cl. 24 pag. 20.1.37) ergeben einen Gesamtbetrag von Fr. 31'798.─, beziehen sich aber auf das Verfahren gegen sechs Beschuldigte (ohne O., gegen den das Verfahren eingestellt wurde). Die Angeklagten haben diese Kosten daher nur im Anteil 4/6 zu tragen. Dies ergibt einen Kostenanteil pro Kopf von Fr. 5'299.70. Hinzu kom- men die Reisespesen im Rahmen der Hauptverhandlung (Fr. 1'130.─; pag. 45.500.26), was einen Anteil pro Kopf von Fr. 282.50 ausmacht.
- 53 - 2.3 Dies ergibt zusammengerechnet einen Anteil an den Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren von Fr. 10'409.80 für A., von Fr. 6'752.20 je für B. und D. sowie von Fr. 6'167.20 für C. VII. Entschädigungen 1. Die Verteidiger von A., B. und C. wurden von der Bundesanwaltschaft mit Wir- kung ab dem 7. Mai 2004, der Verteidiger von D. mit Wirkung ab dem 13. Ju- ni 2006 als amtliche beigeordnet (cl. 18 pag. 16.10.2 f., 16.40.2 f., 16.50.2 f. so- wie cl. B5 pag. 16.00.00.2 f.). Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfas- sen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). 2. Der Verteidiger des Angeklagten A. macht einen Zeitaufwand von 184,5 Arbeits- stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.─ sowie einen Reiseaufwand von 21 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.─ geltend und verlangt in Be- rücksichtigung der Auslagen eine Entschädigung von Fr. 58'187.10 (pag. 45.500.21 ff.). Der Verteidiger des Angeklagten B. macht einen Zeitaufwand von 181 Arbeits- stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.─ sowie einen Reiseaufwand von 18 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.─ geltend und verlangt in Be- rücksichtigung der Auslagen eine Entschädigung von Fr. 60’637.25 (pag. 45.500.16 ff.). Der Verteidiger des Angeklagten C. macht einen Zeitaufwand von 89,25 Arbeits- stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.─ geltend und verlangt in Berück- sichtigung der Auslagen eine Entschädigung von Fr. 25'385.50 (pag. 45.500.29 f.). Der Verteidiger des Angeklagten D. macht einen Zeitaufwand von 123,25 Ar- beitsstunden geltend, wovon 120,42 eigene zu einem Stundenansatz von Fr. 250.─ und 3,24 seiner Mitarbeiter zu einem solchen von Fr. 80.─, und ver- langt in Berücksichtigung der Auslagen eine Entschädigung von Fr. 34'990.85 (pag. 45.500.31 ff.).
- 54 - 3. Der Straffall warf in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, indessen nur bescheidene rechtliche Probleme auf. Angesichts dessen erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des anwendbaren Reglements für alle Verteidiger ein Stundenansatz von Fr. 230.─ als angemessen. Hingegen beträgt der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.─ (vgl. zuletzt TPF SK.2006.4 vom 16. und 28. Au- gust 2006 E. 6). Dieser Praxis entspricht es auch, für die Reisekosten primär die Ausgaben für ein Bahnbillett (1. Klasse) zu erstatten und nicht diejenigen für die Fahrt mit dem privaten Fahrzeug, wenn Letztere die Ersteren übersteigen (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. a des Reglements, wonach höchstens die Kosten für ein Bahn- billett 1. Klasse zu entschädigen sind). Letztere sind zu einem Tarif von Fr. 0.60 je gefahrenen Kilometer zu entschädigen. Schliesslich liegt der Ansatz für zu er- stattende Kosten für Fotokopien bei je Fr. 0.50 (Art. 4 Abs. 1 des Reglements). 3.1 In Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim Angeklagten A. um denje- nigen handelt, gegen den sich die meisten Anklagepunkte richteten, sind der durch dessen Verteidiger aufgelistete Zeitaufwand und der beanspruchte Stun- denansatz für die Reisezeit sowie die geltend gemachten Auslagen nicht zu be- anstanden. Bei einem Stundenansatz für die Arbeitszeit von Fr. 230.─ ergibt dies gerundet eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 55'000.─ (inkl. MWST), welche dem Verteidiger von A. zu entrichten ist. Wenn der Angeklagte später dazu im- stande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP). 3.2 Gegen den Angeklagten B., wie auch gegen die übrigen zwei Angeklagten, rich- tete sich lediglich ein Anklagepunkt, nämlich der hauptsächliche. Im Vergleich zu dem um lediglich 3,5 Arbeitsstunden höheren Zeitaufwand, welcher der Verteidi- ger von A. geltend macht, und den um einiges tiefer liegenden Angaben der an- deren beiden Verteidiger erscheint der aufgelistete Zeitaufwand von 181 Stun- den des Verteidigers von B. daher überhöht. Dieser ist um 10 Stunden zu kür- zen. Die angegebene Reisezeit sowie der hierfür geltend gemachte Stundenan- satz werden anerkannt. Anders ist hingegen in Bezug auf die geltend gemachten Fahrtkosten zu entscheiden: Die Kosten für das private Fahrzeug würden für die zwei Fahrten nach Bellinzona, wofür von 1'200 km auszugehen ist, einen Betrag von Fr. 720.─ (Fr. 0.60 je gefahrenen Kilometer) ausmachen, wohingegen sich die Kosten für zwei Retour-Bahnbillette 1. Klasse auf Fr. 556.─ belaufen. Es sind somit Letztere zu ersetzen. Für die restlichen 416 km werden die Kosten für das private Fahrzeug, nämlich Fr. 249.60, hingegen gut gesprochen. Dies ergibt für die zu ersetzenden Reisekosten einen Betrag von insgesamt Fr. 805.60. Des Weiteren erscheint die Anzahl Kopien im Umfang von 12'671 Stück im Vergleich zu den 4'465 Stück, welche der Verteidiger von A. angegeben hat, wiederum als überhöht. Anerkannt wird eine Anzahl von 4'000, wofür bei einem Ansatz von
- 55 - Fr. 0.50 ein Betrag von Fr. 2'000.─ zu entschädigen ist. Die übrigen Auslagen werden anerkannt. Daraus resultiert ein gerundeter Gesamtbetrag von Fr. 51'800.─ (inkl. MWST) zugunsten des Verteidigers von B., welcher diesem zu entrichten ist. Wenn der Angeklagte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP). 3.3 Der durch den Verteidiger von C. aufgelistete Zeitaufwand sowie die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Allerdings ist vom pauschal zum Stundenansatz von Fr. 250.─ verrechneten Zeitaufwand von 89,25 Stunden die Reisezeit abzuziehen, wofür 10 Stunden veranschlagt werden. Diese sind zum üblichen Stundenansatz von Fr. 200.─, die effektive Arbeitszeit zu einem solchen von Fr. 230.─ zu entschädigen. Dies ergibt gerundet einen Gesamtbe- trag von Fr. 24'000.─ (inkl. MWST), welcher dem Verteidiger von C. zu entrichten ist. Wenn der Angeklagte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bun- desstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP). 3.4 Der durch den Verteidiger von D. aufgelistete eigene Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden. Hingegen sind der Zeitaufwand seiner Mitarbeiter sowie administ- rative Posten wie „Ausdruck Briefpapier“ oder das Registrieren von Ordnern im Stundenansatz mitenthalten, weshalb die hierfür geltend gemachten Auslagen nicht anerkannt werden. Vom pauschal zum Stundenansatz von Fr. 250.─ ver- rechneten Zeitaufwand von 120,42 Stunden ist die Reisezeit abzuziehen, wofür auch hier 10 Stunden veranschlagt werden. Diese sind zum üblichen Stunden- ansatz von Fr. 200.─, die effektive Arbeitszeit zu einem solchen von Fr. 230.─ zu entschädigen. In Bezug auf die Auslagen sind folgende Korrekturen vorzuneh- men: Die zu ersetzenden Fahrtkosten und Kosten für Fotokopien sind zu den ge- richtsüblichen Ansätzen zu berechnen und ergeben Beträge von Fr. 631.80 re- spektive von Fr. 137.50; ferner wird der für sämtliche Porti veranschlagte Ansatz von Fr. 2.50 nicht anerkannt, beträgt doch das Porto für einen Grossbrief höchs- tens Fr. 2.40 und erscheint im übrigen nicht glaubwürdig, dass sämtliche An- waltskorrespondenz als Grossbrief versendet wird; anerkannt werden vielmehr nur 14 Sendungen zum Porto für einen Grossbrief und für den Rest ein Porto von Fr. 1.─ für A-Post-Sendungen, was einen Betrag für die Porto-Ausgaben von Fr. 46.60 ergibt; schliesslich ist auch der Betrag für die eingeschriebenen Sen- dungen zu korrigieren, welcher anstatt mit dem bei der Post geltenden Betrag von Fr. 5.─ mit einem solchen von Fr. 7.─ in Rechnung gestellt wird. Daraus re- sultiert ein gerundeter Gesamtbetrag von Fr. 31'000.─ (inkl. MWST) zugunsten des Verteidigers von D., welcher diesem auszuzahlen ist. Wenn der Angeklagte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP).
- 56 - Die Strafkammer erkennt: I.
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Anklagepunkten A. 1.4 und A. 1.5. d), - der Fälschung von Ausweisen, evtl. der Verletzung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer in den Anklagepunkten A. 2. a), A.
2. c), A. 2. d) und A. 2. e).
2. A. wird schuldig gesprochen - der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 sowie Ziff. 2 BetmG, - der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlas- sung der Ausländer im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG.
3. A. wird bestraft - mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 705 Tagen Untersu- chungshaft, vollziehbar durch den Kanton Aargau, - mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren.
4. A. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind:
Fr. 7’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 3’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 10'409.80 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren
(weitere Transportkosten vorbehalten) Fr. 4’000.00 Gerichtsgebühr Fr. 24'409.80 Total
5. Fürsprecher Dieter Caliezi wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 55'000.-- (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts ent- schädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bun- desstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
- 57 - II.
1. B. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 und Ziff. 2 BetmG.
2. B. wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 704 Tagen Unter- suchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Aargau.
3. B. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind:
Fr. 7’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 3’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'752.20 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren
(weitere Transportkosten vorbehalten) Fr. 4’000.00 Gerichtsgebühr Fr. 20'752.20 Total
4. Fürsprecher Oliver Krüger wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 51'800.-- (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts ent- schädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bun- desstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. III.
1. C. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 und Ziff. 2 BetmG.
2. C. wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 892 Tagen Unter- suchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Aargau.
3. C. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind:
Fr. 7’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 3’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'167.20 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren
(weitere Transportkosten vorbehalten) Fr. 4’000.00 Gerichtsgebühr Fr. 20'167.20 Total
- 58 -
4. Advokat Marco Albrecht wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 24'000.-- (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts ent- schädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bun- desstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. IV.
1. D. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 und Ziff. 2 BetmG.
2. D. wird bestraft mit 7 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 386 Tagen Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vollziehbar durch den Kanton Aargau.
3. D. bleibt bis zum Antritt der Freiheitsstrafe in Sicherheitshaft.
4. D. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind:
Fr. 7’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 3’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'752.20 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren
(weitere Transportkosten vorbehalten) Fr. 4’000.00 Gerichtsgebühr Fr. 20'752.20 Total
5. Der Verwertungserlös von Fr. 8'000.-- aus dem beschlagnahmten Sattelmotorfahr- zeug wird eingezogen und an die Kosten gemäss Ziff. 4 angerechnet.
6. Fürsprecher Philipp Kunz wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 31'000.-- (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts ent- schädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bun- desstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. V.
Dispositiv
- Es werden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen: - 42,913 kg Heroingemisch samt Verpackung (zur Vernichtung) - zwei Mobiltelefongeräte der Marke Nokia 3100 und Sony Ericsson T100 von A. - ein Mobiltelefongerät der Marke Nokia 6100 von C. respektive B. - 59 - - vier SIM-Karten (eine Orange, eine Sunrise, zwei Swisscom) von A. sowie zwei SIM-Karten (Orange, albanische SIM-Karte) unbekannter Zugehörigkeit - zwei Halbtaxabonnemente, lautend auf E. - eine H.-Card Nr. 11, lautend auf E.
- Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände, soweit bei den Verurteilten beschlag- nahmt, werden an die Berechtigten zurückgegeben. VI.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2006.14
Entscheid vom 5. April 2007 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Peter Popp, Miriam Forni, Sylvia Frei und Daniel Kipfer Fasciati Gerichtsschreiberin Joséphine Contu Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dieter Caliezi,
2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Oliver Krüger,
3. C., amtlich verteidigt durch Advokat Marco Albrecht,
4. D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Phi- lipp Kunz,
Gegenstand
Mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangene Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation; Fälschung von Ausweisen, evtl. Wider- handlungen gegen das ANAG
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft betreffend A., B., C. und D.: 1. A. (alias E., alias F., alias G.), geb. 28.09.1968 in Vaksince/Kumanovo/MK, von Ma- zedonien, sei schuldig zu erklären im Sinne der Anklage und sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a – c und teils Ziff. 4 BetmG, Art. 23 ANAG sowie Art. 47 ff., 49, 51 und 252 StGB zu verurteilen: − zu einer Freiheitsstrafe von 11 ½ Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Un- tersuchungshaft (ab 30.04.2004) und des vorzeitigen Strafantritts (ab 05.04.2006). 2. B., geb. 02.03.1978 in Kumanovo/MK, von Mazedonien, sei schuldig zu erklären im Sinne der Anklage und sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a – c und teils Ziff. 4 BetmG sowie Art. 47 ff. und 51 StGB zu verurteilen:
- zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Unter- suchungshaft (ab 01.05.2004) und des vorzeitigen Strafantritts (ab 05.04.2006). 3. C., geb. 11.05.1974 in Kumanovo/MK, von Mazedonien, sei schuldig zu erklären im Sinne der Anklage und sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a – c und teils Ziff. 4 BetmG sowie Art. 47 ff. und 51 StGB zu verurteilen:
- zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Unter- suchungshaft (ab 01.05.2004). 4. D., geb. 01.01.1963 in Slupcane/MK, von Mazedonien, sei schuldig zu erklären im Sinne der Anklage und sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a – c und teils Ziff. 4 BetmG sowie Art. 47 ff. und 51 StGB zu verurteilen:
- zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Auslie- ferungshaft (ab 16.03.2006) und Untersuchungshaft (ab 12.06.2006). 5. A., B., C. und D. seien wieder dem Strafvollzug zuzuführen. 6. Die sichergestellten Drogen und Drogenutensilien, die beschlagnahmten Mobiltele- fone und SIM-Karten, die 2 Halbtaxabonnemente und die Bankkarte der Bank H. sowie die Selbstladepistole der Marke TAURUS seien einzuziehen. Zudem seien die Fr. 8'000.─ aus der vorzeitigen Verwertung des Lastwagens inklusive Auflieger einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7. Alle übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wem rechtens zurückzugeben. 8. Die zuständigen Kantone seien mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen. 9. Das Honorar der amtlichen Anwälte der Angeklagten sei gerichtlich festzulegen.
- 3 - Anträge der Verteidigung von A.: I. Herr A. sei freizusprechen von der Anschuldigung: 1. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zur Einfuhr von 32 kg ev. 12 kg Heroingemisch gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift; 2. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zur Einfuhr von 16 kg ev. 12 kg Heroingemisch gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift; 3. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Befördern, Befördernlassen sowie An- staltentreffen zu Einfuhr von 42,913 kg gemäss Ziff. 1.3. der Anklageschrift, soweit 13 kg Heroingemisch übersteigend; 4. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zur Erlangung von 10 kg Streckmittel gemäss Ziff. 1.4. der Anklageschrift; 5. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Verkauf beziehungsweise Abgabe einer unbekannten Menge Betäubungsmittel an I. gemäss Ziff. 1.5. a) der Anklage- schrift; 6. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zum Verkauf einer unbekannten Menge Betäubungsmittel an J. gemäss Ziff. 1.5. b) der Anklageschrift; 7. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zum Verkauf einer unbekannten Menge Betäubungsmittel, indem er sich nach komplett [recte: Kom- plett] Kleidern bei K. erkundigt haben soll gemäss Ziff. 1.5. c) der Anklageschrift; 8. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zum Verkauf einer unbekannten Menge Betäubungsmittel an einen unbekannten Abnehmer, welcher telefonisch mit L. von 2 T-Shirts und ein paar Unterhosen gesprochen haben soll gemäss Ziff. 1.5. d) der Anklageschrift; 9. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zur Vermittlung einer unbekannten Menge Betäubungsmittel an einen unbekannten M. gemäss Ziff. 1.5. e) der Anklageschrift;
10. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zur Vermittlung einer unbekannten Menge Betäubungsmittel an einen Unbekannten gemäss Ziff. 1.5. f) der Anklageschrift;
11. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zur Vermittlung einer unbekannten Menge Betäubungsmittel an einen unbekannten Serben gemäss Ziff. 1.5. g) der Anklageschrift;
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12. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Vermittlung einer unbekannten Menge Betäubungsmittel an einen unbekannten N. gemäss Ziff. 1.5. h) der Anklageschrift;
13. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Vermittlung einer unbekannten Menge Betäubungsmittel an einen unbekannten Serben gemäss Ziff. 1.5. i) der Anklage- schrift;
14. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Anstaltentreffen zur Vermittlung einer unbekannten Menge Betäubungsmittel an einen unbekannten Serben gemäss Ziff. 1.5. j) der Anklageschrift; unter Ausscheidung der darauf entfallenden Verfahrenskosten und deren Auferlegung an den Staat und unter Ausrichtung einer Entschädigung. II. Der Angeschuldigte A. sei dagegen schuldig zu erklären: 1. Der Widerhandlung gegen das BetmG durch Befördernlassen sowie Anstaltentref- fen zur Einfuhr von 24 Paketen Heroingemisch mit einem Nettogewicht von 11,741 kg und einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 12,37 % sowie von drei Paketen mit einem Nettogewicht von 1,481 kg und einem durchschnittlichen Rein- heitsgrad von 2,3 %, somit insgesamt eine Menge von 1,485 kg reinem Heroin. 2. Der Fälschung von Ausweisen und des Verstosses gegen das ANAG gemäss Ziff. 2. der Anklageschrift. III. Herr A. sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu einer 4,5 Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe. IV. Es sei weiter zu verfügen, was rechtens. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen. Anträge der Verteidigung von B.: I. Der Angeklagte B. sei schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 21.04.2004 bis 01.05.2004 durch Anstaltentreffen zur Einfuhr von 42,913 kg Heroingemisch (durchschnittlicher Reinheitsgrad 39,95 %) und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG sowie Art. 25, 27, 40 und 47 ff. StGB zu verurteilen
- zu einer 3,5 Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafantritts seit dem 1. Mai 2004.
- 5 - II. Weitere Verfügungen: 1. Die Sicherstellungen und Beschlagnahmungen seien gemäss den Anträgen der Anklageschrift Ziffer III. der Staatsanwaltschaft des Bundes zu verfügen. 2. Die Kostenfolgen seien von Amtes wegen gemäss Art. 172 BStP zu regeln. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers des Angeschuldigten sei gerichtlich festzu- legen. Anträge der Verteidigung von C.: 1. Das Verfahren gegen Herrn C. sei einzustellen und ihm sei eine angemessene Ent- schädigung für die Haft zuzusprechen. 2. Eventuell sei Herr C. vollumfänglich freizusprechen und ihm sei eine angemessene Haftentschädigung zuzusprechen. 3. Subeventuell sei Herr C. wegen Gehilfenschaft zu einem Betäubungsmitteldelikt zu verurteilen und zu maximal 4 Jahren Gefängnis zu verurteilen. Anträge der Verteidigung von D.: 1. Der Angeklagte D. sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach, mengenmässig qualifiziert sowie ge- werbs- und bandenmässig begangen, ausgehend von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 340bis Abs. 1 lit. a StGB in der Zeit vom 21.04.2004 bis 01.05.2004 gemäss Anklageschrift, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die ausgestandene Haft sowie für die notwendige Verteidigung. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
- 6 - Sachverhalt: A. Am 29. April 2004 kontrollierten deutsche Zollbeamte an der deutsch- österreichischen Grenze in Bad Reichenhall ein von O. gelenktes mazedoni- sches Sattelmotorfahrzeug. Sie entdeckten dabei in einem Versteck unter der le- galen, für einen Abnehmer in Deutschland bestimmten Ladung rund 43 kg He- roingemisch, verpackt in 87 Paketen à ca. 500 g (davon 60 Pakete mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 52,86 %, 24 Pakete mit einem durch- schnittlichen Reinheitsgrad von 12,37 % und 3 Pakete mit einem durchschnittli- chen Reinheitsgrad von 2,3 %; Gesamtmenge reinen Heroins von 17,18 kg). O. gab an, nichts von der illegalen Ladung gewusst zu haben. Die legale Fracht (Kabelrollen) sei für einen Abnehmer in Deutschland bestimmt. Nach deren Ent- ladung erwarte er weitere Direktiven von seinem Auftraggeber in Mazedonien auf seinen mobilen Telefonanschluss. Jedenfalls habe er das – vermeintlich leere – Sattelmotorfahrzeug in die Schweiz zu lenken, um dort eine andere Ladung auf- zunehmen. Die deutschen Beamten entluden in der Folge die illegale Fracht, avisierten die schweizerischen Polizeiorgane und übergaben das Heroin densel- ben, da davon ausgegangen wurde, dass dessen Bestimmungsort die Schweiz gewesen wäre und die Abnehmer dort zu suchen seien. Die deutschen Beamten wiesen O. an, die Auftraggeber im Falle einer Nachfrage dahin gehend zu infor- mieren, dass er erkrankt sei, einen Arzt aufsuchen müsse und sich die Weiter- fahrt deshalb verzögere. Nach dem Entladen der Legalfracht solle O. den Last- wagen in die Schweiz fahren und dabei den Anweisungen seiner Auftraggeber folgen. So geschah es in der Folge. Der Fahrer wurde mehrfach auf seinem Te- lefonanschluss kontaktiert, sowohl von einem Telefonanschluss in Mazedonien aus als auch von mehreren in der Schweiz lokalisierten Anschlüssen. Diese An- rufe wurden aufgezeichnet. Zivile deutsche Polizeifahrzeuge eskortierten den Lastwagen bis an die Schweizer Grenze. Am Abend des 30. April 2004 fuhr O. am Autobahnzollamt Basel in die Schweiz ein und lenkte sein Fahrzeug darauf weisungsgemäss auf den Parkplatz der Autobahnraststätte Pratteln-Süd. Die von den deutschen Behörden vorab informierte schweizerische Polizei observierte ih- rerseits die Fahrt des Lastwagens ab der Schweizer Grenze und die Kontaktauf- nahme von O. mit den mutmasslichen Organisatoren des Transports. Überdies hörte sie mehrere mobile Telefonanschlüsse ab, die einzelnen, mit der versuch- ten Heroinlieferung in Zusammenhang stehenden Personen in der Schweiz zu- geordnet werden konnten. Auf dem Parkplatz der Raststätte nahm O. Kontakt mit einem der mutmasslichen Organisatoren auf. Allerdings entfernte sich dieser, als er Verdacht schöpfte, dass O. polizeilich observiert wurde. Im Rahmen einer grossen Polizeiaktion wurden in der Folge im Raum Nordwestschweiz sechs Personen festgenommen, worunter die Angeklagten sowie der Fahrer des Last- wagens. Die weiteren Ermittlungen erbrachten den Hinweis, dass es sich bei der in Mazedonien mit dem Transport befassten und mit O. in Verbindung stehenden
- 7 - Person um D. handelte. Dieser wurde international zur Verhaftung ausgeschrie- ben, am 16. März 2006 in Kroatien verhaftet und am 12. Juni 2006 an die Schweiz ausgeliefert (cl. B2 pag. 6.3.00.1 f.). B. Bereits vor dem 30. April 2004 wurde der Natelanschluss von A. im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens überwacht. Dabei ergaben sich Hinweise darauf, dass A. im März und April 2004 im Raum Nordwestschweiz mehrfach in Drogengeschäfte verwickelt sein könnte. Ausserdem bestand der Verdacht, dass er im April 2004 mehrfach versuchte, sich von einem oder mehreren Lieferanten in Mazedonien 12 kg Heroin in die Schweiz liefern zu lassen. Überdies zeigte sich, dass A. in die oben unter A. geschilderten Vorgänge verwickelt war; er ge- hörte zu den in der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai 2004 verhafteten Perso- nen. Die weiteren Ermittlungen ergaben überdies, dass A. in den Jahren 2000 bis 2004 mehrfach mutmasslich gefälschte Ausweispapiere oder echte Ausweis- papiere einer anderen Person verwendete. C. Die in Bundeskompetenz geführten Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren wurden mit Bericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom
15. Mai 2006 respektive 10. Januar 2007 abgeschlossen (pag. 24.1.39 ff. re- spektive cl. B6 pag. 24.00.00.4 ff.). Am 21. September 2006 erhob die Bundes- anwaltschaft Anklage gegen A., L., P., B. und C., im Wesentlichen wegen qualifi- zierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Anklageschrift vom 29. Januar 2007 erhob die Bundesanwaltschaft auch gegen D. Anklage we- gen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Präsi- dent der Strafkammer vereinigte die beiden Verfahren mit Verfügung vom 1. Februar 2007 und ordnete die Durchführung einer einzigen Hauptverhandlung an (pag. 45.200.14 f.). D. Die Hauptverhandlung fand vom 20. bis zum 22. März 2007 am Sitz des Bun- desstrafgerichts in Bellinzona statt. Der am 8. September 2004 aus der Untersuchungshaft entlassene und nach Mazedonien ausgereiste P. erschien nicht zur Hauptverhandlung. Sein Verteidi- ger war aber anwesend. Die Voraussetzungen für ein Kontumazialurteil waren indessen nicht erfüllt, weshalb das Verfahren gegen P. abgetrennt wurde (pag. 45.200.24 ff., 45.200.27 ff. und 45.600.13). Er ist international zur Verhaf- tung ausgeschrieben. Im Rahmen des Beweisverfahrens entstanden Zweifel an der Zurechnungsfähig- keit von L., weshalb das Gericht beschloss, dessen psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Auch dieses Verfahren wurde in der Folge, nach Schluss der ge- richtlichen Beweiserhebungen für die übrigen Angeklagten, abgetrennt und bis
- 8 - zum Vorliegen der psychiatrischen Expertise sistiert (pag. 45.600.15). Die übrigen Parteien waren während der ganzen Hauptverhandlung anwesend und vertreten. Dieses Urteil betrifft demnach nur die Angeklagten A., B., C. und D. Wenn im Folgenden von den Angeklagten die Rede ist, sind nur diese vier Personen gemeint. Die ersten drei Angeklagten befanden sich bis zur Hauptverhandlung im vorzeiti- gen Strafvollzug, wohin sie nach Urteilseröffnung zurückkehrten, D. wurde aus der Untersuchungshaft vorgeführt, er blieb nach Urteilseröffnung bis zur Bewilli- gung des vorzeitigen Strafvollzugs (pag. 45.200.33 ff.) in Sicherheitshaft. E. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das Beweisverfahren in abgekürzter Form durchgeführt. Der Präsident wies die Parteien auf die im Vorverfahren vom Gericht beigezogenen Akten hin (pag. 45.600.8 f.). Einen in der Hauptverhand- lung vom Staatsanwalt des Bundes eingereichten Amtsbericht der Bundeskrimi- nalpolizei vom 20. März 2007 sowie ein Schreiben von R., der Ehefrau des An- geklagten A., vom 29. Januar 2007 nahm das Gericht zu den Akten (pag. 45.600.9 f.). Die Parteien stellten in der Hauptverhandlung keine weiteren Beweisanträge. Das Gericht hielt dem Angeklagten A. diverse im Verfahren bis dahin nicht vor- gehaltene Telefonabhörprotokolle betreffend die Anklagepunkte A. 1.5. b, h und j vor (pag. 45.600.4 sowie 45.600.31 ff.). F. Das Gericht behielt sich in Anwendung von Art. 170 BStP eine von der Anklage- schrift abweichende Würdigung der angeklagten Sachverhalte wie folgt vor (pag. 45.600.9 f.): Betreffend die Anklagepunkte A. 1.3., B. 1.3., C. 1.1. die Würdigung auch unter dem Gesichtspunkt des Anstaltentreffens zum „In-Verkehr-Bringen“, zum Besitz oder zum „sonstwie Erlangen“ nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG; betreffend die Anklagepunkte A. 1.5. a) und B. 1.5. a) die Würdigung auch unter dem Gesichtspunkt des Anstaltentreffens nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG; betreffend die Anklagepunkte A. 1.5. h) und i) die Würdigung auch unter dem Gesichtspunkt des Anstaltentreffens zur Vermittlung nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG; betreffend den Anklagepunkt A. 1.5. j) die Würdigung auch unter dem Gesichts- punkt der Vermittlung nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG.
- 9 - Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass das zur Anklage gebrachte Verbrechen (Hauptanklagepunkt), von einer kriminellen Organisation ausgegan- gen sei, woraus sich die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der Anklage ergebe. Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB (Art. 340bis aStGB) fällt die Verfolgung und Beurteilung von Verbrechen in die Zuständigkeit des Bundes, wenn sie von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB aus- gehen und wenn sie entweder zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwer- punkt in einem Kanton besteht (lit. b). Die Voraussetzung der kriminellen Organi- sation im Sinne von Art. 260ter StGB muss – und kann im Sinne einer gerichtli- chen Feststellung – bei der Prüfung der Zuständigkeit nicht bewiesen sein, damit das Bundesstrafgericht seine Zuständigkeit bejahen kann. Hingegen müssen kla- re Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine kriminelle Organisation gehandelt haben könnte, von der die angeklagten Taten ausgegangen sind (TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 1.1.7). Kriminell im Sinne des Gesetzes ist eine Organisation, wenn sie ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und verbrecherische Zwecke verfolgt oder mit verbrecherischen Mitteln operiert. Gemäss Lehre und Recht- sprechung ist weiter erforderlich, dass die Organisation auf relative Dauer ange- legt ist, ihre Mitglieder ersetzbar sind, die Organisation bis zu einem gewissen Grad hierarchisch strukturiert ist und arbeitsteilig vorgeht (vgl. z.B. VEST, Stämpflis Handkommentar, Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Bern 2007, Art. 260ter StGB N. 8 ff.). Die gesetzlichen Merkmale werden von der Rechtspre- chung mit Rücksicht auf die relativ offene und daher tendenziell unbestimmte Tatbestandsumschreibung eng ausgelegt (vgl. BGE 132 IV 132, 133 E. 4). In al- ler Regel genügt ein bandenmässiger Zusammenschluss von familiär verbunde- nen Personen nicht (vgl. ebd. E. 5.2). In casu sind die drei von Mazedonien aus handelnden Angeklagten C., B. und D. familiär verbunden und erfüllen insoweit nur das gesetzliche Merkmal der Bande. Hingegen gibt es starke Anhaltspunkte dafür, dass sie ihrerseits Teil einer grösseren Organisation sind: So wurde mehr- fach plausibel auf Hintermänner des Transports hingewiesen, die als Lieferanten der Droge offenbar Einfluss haben und deren Identität nicht in Erfahrung zu brin- gen war (vgl. z.B. cl. 15 pag. 13.4.145). Es scheint zumindest nicht unwahr- scheinlich, dass es sich bei diesen um Personen handelt, die dem Kreis der An- geklagten als hierarchisch übergeordnet und somit als ein Teil einer grösseren Organisation zuzurechnen sind. Für eine organisatorische Verbindung und ge-
- 10 - gen externe Lieferanten spricht sodann, dass das gesamte Heroin ohne Voraus- zahlung zur Verfügung gestellt wurde. Das strikt arbeitsteilige Vorgehen der An- geklagten, der hohe Organisationsgrad und die grosse Professionalität stützen die Annahme einer kriminellen Organisation ebenso, wie der Umstand, dass ein Transportunternehmen betrieben wurde, um in dessen Rahmen, allem Anschein nach auch in wenigstens einem anderen Fall (vgl. cl. 2 pag. 5.7.40 und cl. 20 pag. 18.3.1 ff., insbesondere 18.3.213), Drogen in grossem Umfang nach West- europa zu transportieren. Der für die Begründung der Bundeszuständigkeit er- forderliche Verdacht, es liege eine kriminelle Organisation vor, kann demnach bejaht werden. Da ein wesentlicher Teil der Taten im Ausland begangen wurde, ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung des Hauptan- klagepunktes somit gegeben. Die anderen angeklagten Delikte fallen grundsätzlich in die kantonale Kompe- tenz. Das diesbezügliche Verfahren hätte demnach mittels Attraktionsverfügung der Bundesanwaltschaft in Bundeskompetenz überführt werden können, was nicht geschehen ist. Da ein Nichteintreten auf die Anklage und die Weitergabe an einen zuständigen Kanton bis zur Beurteilung zu einer möglicherweise unzu- lässigen Verfahrensdauer führen könnte, ist die Zuständigkeit des Bundesstraf- gerichts indessen gestützt auf die Garantie eines fairen Verfahrens im Sinne des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6 EMRK zu bejahen. Das Bundesstrafgericht ist demnach sachlich zuständig, alle Anklagepunkte zu beurteilen. II. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.
1.1 Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG seit dem 1. Januar 2007 mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dabei kann hier davon abgesehen werden, beim Grundtatbestand die Frage der Anwendbarkeit alten oder neuen Rechts zu erörtern, nachdem ohnehin – wie noch zu zeigen sein wird – nicht der Grundtatbestand, sondern der schwere Fall nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG in Diskussion zu ziehen ist. Strafbar sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, d.h. sowohl die Verbreitung wie auch schon der Erwerb von Betäubungsmitteln. Gesetzgeberisches Ziel ist die Verhinderung oder Eindämmung einer unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel (ALB- RECHT, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungs- mittelstrafrecht, Bern 1995, Art. 19 BetmG N. 1 ff.). In Abs. 2 bis 6 von Art. 19
- 11 - Ziff. 1 BetmG werden namentlich etwa das Befördern, der Verkauf, die Vermitt- lung sowie das Anstaltentreffen erwähnt. Die detaillierte Tatbestandsbeschrei- bung in Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt eine wichtige Beweisfunktion, indem sie die Rechtsanwendung erleichtert und Beweislücken möglichst vermeidet (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 4). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (ALB- RECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 142; STRATENWERTH, Schweizerisches Straf- recht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, Bern 2005, 3. Aufl., § 18 N. 8). 1.2 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenzmenge für Heroin 12 g (BGE 109 IV 143, 144 f. E. 3b). Ist diese Grenze nicht erreicht, ist die objektive Voraussetzung der Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nicht erfüllt. Massgeblich ist allerdings stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180, 185 f. E. 2d; 111 IV 100, 101 f. E. 2). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die bandenmäs- sige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allen- falls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286, 295 E. 3; 122 IV 265, 267 f. E. 2c mit Hinweis). In schweren Fällen ist die Strafdrohung seit dem 1. Januar 2007 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Diese Strafdrohung ist im Vergleich zur früheren (Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann) für die Angeklagten die mildere, denn bei Ausfällung einer Geldstrafe kommt bei keinem von ihnen ein Tagessatz im Bereich der höchstenfalls zulässigen Fr. 300.─ in Frage, so dass auch bei einer mit Freiheitsstrafe kombinierten Höchststrafe von 360 Tagessätzen der Betrag von 1 Million Franken nicht er- reicht würde (Art. 34 StGB). Soweit bezüglich der Angeklagten ein schwerer Fall einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Frage kommt, ge- langt daher im vorliegenden Fall neues Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.3 Wo das Gesetz zur Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes vorbereitende Verhaltensweisen neben dem Vollendungstatbestand gesondert unter Strafe stellt, so dass man es mit verschiedenen Entwicklungsstufen desselben delikti- schen Angriffs zu tun hat, da geht auch der abgebrochene Vorbereitungstatbe- stand im späteren Vollendungstatbestand auf, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Be-
- 12 - trachtung als ein einheitliches Tun erscheinen und auf ein und demselben Wil- lensentschluss beruhen (BGE 111 IV 144, 149 E. 3 b). Diese Konstellation kann vorliegen, wenn jemand eine Drogeneinfuhr ins Auge gefasst hat und dann auf verschiedenen Wegen versucht, eine solche zu reali- sieren (Kontaktnahme mit verschiedenen möglichen Verkäufern; Suche nach Transportmöglichkeiten für ein noch nicht genau definiertes Quantum aus noch nicht definierter Quelle), aber auch, wenn jemand im Hinblick auf eine erwartete Lieferung über deren Absatz verhandelt. Trifft dies zu, so ist die Tat, welche sich schlussendlich konkret abwickelte, als eine einzige zu verstehen, die alle vorbe- reitenden Handlungen mit umfasst. In diesem Falle stehen die nach Art. 19 Abs. 1 Ziff. 6 BetmG grundsätzlich strafbaren Vorbereitungshandlungen in einem Verhältnis der Subsidiarität zum Drogendelikt, welches einen höheren Konkreti- sierungsgrad erreicht hat, selbst wenn dieses letztgenannte das Stadium des Anstaltentreffens auch nicht überschritten hat. Die Bestrafung erfolgt dann nur wegen Begehung des Letzteren, die grössere oder kleinere Intensität der grund- sätzlich strafbaren Handlungen ist jedoch insgesamt bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 1.4 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 175 f. mit Hinweisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in ers- ter Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen oder wei- tergegebenen Betäubungsmittel. Dafür genügt das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211, 214 E. 2; ALB- RECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 177 mit weiteren Hinweisen). 1.5 Wer in eigener Person die Merkmale eines der gesetzlichen Straftatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als solcher der vollen Strafandrohung (BGE 106 IV 72, 73 E. 2b). Als Mittäter ist strafbar, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vor- sätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern in der Weise zusam- menwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der über die tatsächliche Be- gehung der Tat nicht alleine zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen. Dabei ist der gemeinsame Tatentschluss wesentliche, aber für sich alleine nicht ausreichende Voraussetzung von Mittäterschaft (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 168 f.; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, vor Art. 24 StGB N. 16; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 204; FORSTER, Basler Kommentar, vor
- 13 - Art. 24 StGB N. 9). Stets kommt es darauf an, dass der Tatbeitrag nach den Um- ständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 120 IV 17, 23 E. 2d; 118 IV 397, 399 E. 2b). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Täterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken verübt oder wenn er die Tatausführung anderer durch Planung respektive Schaf- fung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt. 2. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG macht sich strafbar, wer zum unbefugten Betäubungsmittelhandel Anstalten trifft. Damit werden sowohl der Versuch als auch gewisse qualifizierende Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbst- ständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhal- tensweisen aufgewertet (ALBRECHT, a.a.O. Art. 19 N. 115). Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG macht sich – soweit hier interessierend – auch strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel verkauft, vermittelt oder abgibt. 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten A., C., B. und D. vor, in Mittäter- schaft (mit den Brüdern L. und P., deren Verfahren abgetrennt wurde) vorsätzlich sowie in mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifizierter Weise in der Zeit vom 21. April bis 1. Mai 2004 42,913 kg Heroingemisch durch Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich von Mazedonien bis an die österreichisch-deutsche Grenze beim Grenzübergang „Walserberg“ befördert beziehungsweise mit einem durch O. gelenkten LKW befördern gelassen und Anstalten zur Einfuhr dieser Drogen in die Schweiz getroffen zu haben. Die genannten Drogen sind von der deutschen Grenzpolizei entdeckt und beschlagnahmt worden (Anklagepunkte A. 1.3., D. 1.1., E. 1.1. und Anklageschrift i.S. D. I. 1.1.) Dem Angeklagten A. macht die Bundesanwaltschaft zudem den Vorwurf, im Zeit- raum von Anfang März bis 4. April 2004 gemeinsam mit L. an verschiedenen namentlich genannten Orten in der Schweiz, in Mazedonien und anderswo als Mittäter gemeinsam mit dem nicht angeklagten K. Anstalten zur Einfuhr von 32 kg, evtl. 12 kg Heroingemisch getroffen zu haben (Anklagepunkt A. 1.1.) und im Zeitraum von Mitte März bis 21. April 2004 ebenfalls an verschiedenen na- mentlich genannten Orten in der Schweiz, in Mazedonien und anderswo als Mit- täter Anstalten zur Einfuhr von 16 kg, evtl. 12 kg Heroingemisch getroffen zu ha- ben (Anklagepunkt A. 1.2.). Ein weiterer Anklagepunkt wirft A. vor, vom 25. bis 27. April 2004 als Mittäter (gemeinsam mit L.) mit einem unbekannten „R.“ beziehungsweise „S.“ an diver- sen Orten in der Schweiz, in Albanien und anderswo Anstalten zum Erlangen
- 14 - von 10 kg Streckmittel getroffen zu haben (Anklagepunkt A. 1.4.). Sodann soll A. (gemeinsam mit den Brüdern L. und P.) gemäss Anklage teils al- lein, teils in verschiedenen Mittäterschaftskonstellationen zu verschiedenen kon- kreten Zeitpunkten zwischen Anfang März und 30. April 2004 in der Gegend Ba- sel-Aargau mehrere Male eine unbekannte, jedoch „mehrfach qualifizierte Men- ge“ Heroingemisch an Diverse verkauft, vermittelt und/oder abgegeben bezie- hungsweise dazu Anstalten getroffen haben (Anklagepunkte A. 1.5. a - j). 2.2
2.2.1 Die den Hauptanklagesachverhalt betreffenden Anklagepunkte umfassen ver- schiedene Stufen des illegalen Umgangs mit Drogen innerhalb ein- und dessel- ben Handlungskomplexes. Es handelt sich um diverse Formen der Beteiligung am unbefugten Verkehr mit einer jeweils bestimmten Menge von Betäubungsmit- teln. Das Gesetz stellt zwar jede Form der Beteiligung am illegalen Drogenhan- del unter Strafe, dies jedoch nur als Entwicklungsstufe ein- und derselben delikti- schen Tätigkeit. Für einen Schuldspruch genügt es daher, wenn von mehreren eingeklagten Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbe- standsvariante von Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt. Damit wird verhindert, dass diesel- be Drogenmenge mehrfach gezählt beziehungsweise addiert wird. Das hat zur Folge, dass die angeklagten Auslandtaten nicht nachgewiesen sein müssen, falls sie sich in ein einheitliches, in der Schweiz strafbares Geschehen einordnen las- sen. Die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind insoweit nicht mehr zu prüfen (vgl. TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 2.2.2). 2.2.2 In Vorwegnahme des Beweisergebnisses (E. II. 3.2) ist hier festzuhalten, dass die angeklagten Sachverhalte, soweit sie Sachverhalte im Zeitraum von Anfang März bis 30. April 2004 betreffen und nicht als erwiesenermassen selbstständig vollzogene Verkäufe/Weitergaben zu betrachten sind, als einheitliches Gesche- hen im Sinne von E. II. 1.3 (siehe oben) zu werten sind, welches in der am
30. April 2004 behördlich vereitelten Einfuhr von 42,913 kg Heroingemisch in die Schweiz gipfelte. Die rechtliche Würdigung kann sich daher – unter Vorbehalt der erwähnten Ausnahmen (Anklagepunkte A. 1.5. a – d und A. 1.5. h – j, worauf in E. II. 3. zurückzukommen ist, vgl. E. II. 3.2.1c und E. II. 3.3.1) – auf diese ver- eitelte Einfuhr beschränken, sofern diesbezüglich nicht ein Freispruch erfolgt, wobei die vorangegangenen Handlungen aus Gründen der Beweisführung und im Hinblick auf die Strafzumessung nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden können.
- 15 - 3. Hauptanklagepunkt: Anklageschrift A. 1.3., D. 1.1., E. 1.1. und Anklage- schrift i.S. D. I. 1.1. (B. 1.3. und C. 1.1. nicht behandelt, da Verfahren abge- trennt) 3.1 Sachverhalt insgesamt 3.1.1 Der zur Anklage gebrachte objektive Sachverhalt ist in den wesentlichen Punk- ten unbestritten und wird durch zahlreiche Beweismittel gestützt. Danach kann als erstellt gelten, dass O. im Auftrag einzelner Angeklagter ein mazedonisches
– sich im Besitz eines Mitglieds der Familie D./C./B. befindenden – Sattelmotor- fahrzeug von Mazedonien über Österreich nach Deutschland lenkte, um dort ei- ne legale Fracht (Kabelrollen) abzuladen und anschliessend in die Schweiz wei- terzufahren (cl. 17 pag. 13.6.2.1, 13.6.34 f.; bei „T.“ handelt es sich um C.; vgl. cl. 17 pag. 13.6.33, Z. 25; cl. 16 pag. 13.5.44). An der deutsch-österreichischen Grenze entdeckten die deutschen Zollbeamten in einem Versteck unter der Le- galfracht rund 43 kg Heroingemisch, welches in der Folge ausgeladen, sicherge- stellt und den schweizerischen Behörden übergeben wurde, weil die mutmassli- che Bestimmung für die Droge die Schweiz gewesen wäre (cl. 8 pag. 7.8.3; cl. 19 pag. 18.1.83 ff.; pag. 45.410.1 ff.). O. lenkte das Sattelmotorfahrzeug in der Folge unter polizeilicher Beobachtung (cl. 19 pag. 18.1.7 ff., 18.1.71 ff. und 18.1.111) und nach telefonischer Anweisung seiner Auftraggeber (cl. 17 pag. 13.6.81 ff.; cl. B5 pag. 13.00.00.37 und 13.00.00.90) in die Schweiz. Der Fahrer des Lastwagens wurde auf seiner Fahrt mehrfach von Telefonanschlüs- sen aus kontaktiert, die dem Kreis der Angeklagten zuzurechnen sind. Das Ge- richt kommt zum Schluss, dass alle Angeklagten in den Drogentransport in der einen oder anderen Weise wenigstens in objektiver Hinsicht involviert waren. 3.1.2
a) Zu ihrem Wissen vom Umstand, dass mit dem Sattelmotorfahrzeug rund 43 kg Heroingemisch in die Schweiz hätten eingeführt werden sollen, wäre die illegale Droge nicht beschlagnahmt worden, machen die Angeklagten unterschiedliche Angaben: A. ist grundsätzlich geständig, 12 kg Heroingemisch bestellt und mit dem Transport vom 30. April 2004 erwartet zu haben (pag. 45.600.25 f.). Er prä- zisiert sein Geständnis jedoch insoweit, als er mit den in Mazedonien zusätzlich verladenen 31 kg Heroin nichts zu tun habe: Weder habe er diese Drogen be- stellt noch seien sie für ihn bestimmt gewesen (pag. 45.600.5 und 45.600.25, Z. 32 ff.). Ebenfalls grundsätzlich geständig ist B. (pag. 45.600.50 ff.). Die Ange- klagten C. (B.s Bruder) und D. (B.s und C.s Cousin; vgl. cl. 15. pag. 13.4.137 und cl. B5 pag. 13.00.00.4, Z. 17) bestreiten, mit der Drogenlieferung etwas zu tun gehabt und darum gewusst zu haben, dass mit dem Sattelmotorfahrzeug am
30. April 2004 rund 43 kg Heroingemisch hätten geliefert werden sollen.
b) Aufgrund der Abhörprotokolle ist erstellt, dass die Angeklagten A., C. und B.
- 16 - am Abend des 30. April 2004 den Lastwagen in der Schweiz erwarteten und der Angeklagte D. in Mazedonien sich mehrfach über die Route, den jeweiligen Standort und die Grenzüberquerung in Basel informierte beziehungsweise von anderen Personen informiert wurde und Anweisungen gab (cl. 12 pag. 13.1.142 ff.; cl. 15 pag. 13.4.143 und 13.4.169; cl. 16 pag. 13.5.42 i.V.m. 13.5.34, Z. 29; cl. 17 pag. 13.6.80 ff.; cl. B5 pag. 13.00.00.49 ff. und 13.00.00.88 ff). Erstellt ist im Weiteren, dass die Angeklagten am Abend des 30. April 2004 untereinander und mit dem Chauffeur O. in intensivem telefonischem Kontakt standen und sich jeweils, teils in verschlüsselter Sprache, über den Stand der Dinge informierten. So wurde unter anderem gemeldet, dass der Lastwagen an der Grenze einge- troffen sei, dass er die Grenze überquert oder dass er Pratteln erreicht habe (cl. 17 pag. 13.6.72 ff.). Später wurde kommuniziert, dass mit dem Transport et- was nicht stimme und dass der Fahrer beziehungsweise das Fahrzeug mögli- cherweise unter polizeilicher Kontrolle stehe (cl. 15 pag. 13.4.180, 13.4.185 ff.). Bis unmittelbar vor der Verhaftung wurden telefonische Mitteilungen abgesetzt, die sich sinngemäss dem zunächst scheinbar gelingenden und – schliesslich auch für die Angeklagten erkennbar – polizeilich aufgebrachten Drogentransport zuordnen lassen.
c) Das Verhalten aller vier Angeklagten und insbesondere die Intensität und der Inhalt ihrer Kommunikation untereinander und mit dem Fahrer des Sattelmotor- fahrzeugs ist nur verständlich, wenn angenommen wird, dass alle Angeklagten den wahren Zweck der Lastwagenfahrt kannten. Dabei fällt vor allem auch die zunehmende Aufregung ins Gewicht, die mit der fortschreitenden Zeit und mit der Erwartung einer polizeilichen Intervention bei den Angeklagten um sich zu greifen begann (cl. 15 pag. 13.4.184 ff.). Auch dies könnte plausibel nicht erklärt werden, wenn es subjektiv nur darum gegangen wäre, einen leeren Lastwagen zu erwarten, der anderntags in der Schweiz legal hätte beladen werden sollen. Dass die Angeklagten C. und D. nicht um den wahren Sinn der Lastwagenfahrt gewusst haben könnten, widerspricht vor diesem Hintergrund aller Lebenserfah- rung: Die Angeklagten A. und B. waren im Bild und darauf eingestellt, am Abend des 30. April 2004 eine grosse Menge Heroin in Empfang zu nehmen. Dafür spricht neben ihrem Geständnis und den objektiven Vorgängen vor allem die ab- gehörte telefonische Kommunikation. Ihre unter Druck entstehende Aufregung musste auch für die Angeklagten C. und D. sichtbar geworden sein. Eine Erklä- rung unter Brüdern (C. und B.) beziehungsweise zwischen Cousins (D. als Or- ganisator und B. als Mittelsmann in Bezug auf das geplante Entladen der Droge in Pratteln-Süd) wäre unumgänglich gewesen, wenn die Angeklagten C. und D. um den illegalen Teil der Vorgänge nichts gewusst hätten.
- 17 - 3.1.3 Das Gericht kommt demnach in Berücksichtigung aller Umstände zum Schluss, dass alle Angeklagten in den Transport objektiv in der einen oder anderen Weise involviert waren und darum wussten, dass mit dem Lastwagen eine grosse Men- ge Heroingemisch in die Schweiz hätte gelangen sollen – und sie wollten dies auch. Im Besonderen stellt sich die Beweiswürdigung für die einzelnen Ange- klagten wie folgt dar: 3.2 Beweiswürdigung im Besonderen 3.2.1 A.
a) A. ist geständig, in Mazedonien 12 kg Heroingemisch bestellt und am Abend des 30. April 2004 dessen Lieferung auf dem Parkplatz der Raststätte Pratteln- Süd erwartet zu haben. Aus den Telefonkontrollen geht hervor, dass er sich schliesslich mit dem Lieferanten darauf einigte, 13 oder 13,5 kg zu übernehmen (cl. 12 pag. 13.1.127). In der Hauptverhandlung hat er diese Menge bestätigt (pag. 45.600.5). Sein Geständnis, das glaubwürdig ist, wird von den erstellten objektiven Vorgängen, den sichergestellten Drogen (13,5 kg in 27 Paketen hat- ten einen anderen Reinheitsgrad als die übrigen Pakete), und den Protokollen der abgehörten Telefongespräche gestützt, weshalb daran kein Zweifel besteht.
b) Hinsichtlich des zusätzlichen, von ihm nicht bestellten und nicht für ihn be- stimmten Heroingemischs (rund 29,5 kg) ist Folgendes festzustellen: A. versuch- te im März und April 2004 zweimal – bereits vor der Bestellung von 12 bezie- hungsweise schliesslich 13,5 kg Heroingemisch bei den drei Mitangeklagten – in Mazedonien 12 kg Heroingemisch zu beschaffen. Die beiden Geschäfte kamen jedoch nicht zustande (vgl. Anklageschrift Ziff. A. 1.1. und A. 1.2.). Beide Male machte der jeweilige Lieferant klar, dass der Transport nur stattfinden könne, wenn im Sinne eines Sammeltransports für mehrere Abnehmer mehr als die von A. bestellten 12 kg auf einmal geliefert werden könnten. Im ersten Fall wurde die zusätzliche Lieferung von 20 kg Heroingemisch, im zweiten Falle eine solche von 4 kg in Aussicht gestellt (cl. 2 pag. 5.8.58; cl. 4 pag. 4.5.394). Der Angeklagte A. war mit diesem Vorgehen einverstanden (cl. 2 pag. 5.8.58; cl. 4 pag. 4.5.396), wenn auch die Lieferungen später aus unbekannten anderen Gründen nicht zu- stande kamen. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall mit der zusätzli- chen Menge von 29,5 kg, wenn diese auch, wie in den früheren Fällen, von A. weder bestellt noch für ihn bestimmt war. Das ergibt sich aus einem abgehörten Telefongespräch, wonach A. gegenüber „U.“ am 29. April 2004 um 14.28 Uhr bestätigt, dass er „13 oder 13 und halb“ nehmen werde (cl. 12 pag. 13.1.127). Dies zu einem Zeitpunkt, als der Lastwagen schon lange unterwegs war. Die Tatsache, dass über die zu übernehmende Menge noch verhandelt werden
- 18 - konnte, ist ein Hinweis darauf, dass A. bewusst gewesen sein muss, dass eine grössere als die von ihm bestellte Menge verladen worden war beziehungsweise sein musste. Auch aufgrund seiner zahlreichen Kontakte im Zusammenhang mit der erwarteten Drogenlieferung, insbesondere nach dem Treffen mit C. und B. in Zürich am Tag vor der Verhaftung, musste ihm klar sein, dass diese eine grösse- re Menge erwarteten respektive die Lieferanten eine grössere Menge bereit ge- stellt hatten als die von A. bestellte. Der Angeklagte bestritt dies anlässlich der Hauptverhandlung denn auch nicht (er sagte lediglich aus, mit dem restlichen, von ihm nicht bestellten Heroin nichts zu tun gehabt zu haben; dieses sei nicht für ihn bestimmt gewesen (pag. 45.600.5 und 45.600.25, Z. 32 ff. sowie 45.600.28, Z. 34 ff.). Seine bestellte Menge hätte ihm B. ausgehändigt (pag. 45.600.28 ff.).
c) In den Anklagepunkten A. 1.5. e wirft die Bundesanwaltschaft dem Angeklag- ten A. vor, gemeinsam mit den Brüdern L. und P. in der Zeit vom 7. -
27. April 2004 Anstalten zur Vermittlung einer unbekannten Menge illegaler Be- täubungsmittel an einen unbekannten „M.“ mit der Rufnummer 1 getroffen zu ha- ben. Im Anklagepunkt A. 1.5. f erhebt sie sodann gegen ihn den Vorwurf, am
7. April 2004 Anstalten zur Vermittlung einer unbekannten Menge illegaler Be- täubungsmittel an einen Abnehmer mit der Rufnummer 2 getroffen zu haben. Und schliesslich wirft sie ihm im Anklagepunkt A. 1.5 g vor, am 7. April 2004 An- stalten zur Vermittlung einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an einen unbekannten Abnehmer (einen Serben) mit der Rufnummer 3 getroffen zu haben. In Würdigung der Gesamtumstände erscheint es nicht als unwahrscheinlich, dass dieses Entgegennehmen von Bestellungen im Zusammenhang mit der 42,913-kg-Heroinlieferung stand, waren doch die Bemühungen zur Vorbereitung eines grossen Heroinimports zum damaligen Zeitpunkt bereits im Gang. Somit ist davon auszugehen, dass allfällige Drogendelikte gemäss den genannten Ankla- gepunkten im Handlungsstrang mit den rund 43 kg Heroingemisch mit enthalten sind und eine gesonderte strafrechtliche Verantwortlichkeit A.s in diesem Zu- sammenhang ebenfalls nicht zu prüfen ist, sofern er im Zusammenhang mit den 42,913 kg Heroingemisch schuldig gesprochen wird. 3.2.2 B. B. ist grundsätzlich geständig und anerkennt, wissentlich und willentlich eine be- stimmte ihm zugedachte Rolle bei der Übernahme der Droge wahrgenommen zu haben und zu diesem Zweck in die Schweiz eingereist zu sein. B.s verschiedene Aussagen zu seinem Wissen und zu seiner Rolle wie auch zur Beteiligung ande- rer Personen waren im Laufe des Verfahrens jedoch nicht konstant. Zunächst
- 19 - hat er jedes Wissen um den Drogentransport in Abrede gestellt und angegeben, er sei im Auftrag seines „Onkels“ (gemeint ist seines Cousins D., den B. stets „Onkel“ oder „Daja“ nennt) in die Schweiz gereist, um dem Fahrer des Lastwa- gens Geld zu übergeben beziehungsweise um beim Beladen des Lastwagens behilflich zu sein beziehungsweise um den Lastwagen selbst zu lenken (vgl. Ein- vernahmen cl. 15 pag. 13.4.1 ff.). Er wollte sich zunächst nicht an den Sinn der abgehörten Telefongespräche erinnern können; nicht einmal seine eigene Stim- me vermochte er zu identifizieren. Später räumte er ein, wenigstens geahnt zu haben, dass es um Drogen gehe. Er habe dies aber erst erfahren, als er in die Schweiz eingereist sei (pag. 45.600.50, Z. 1 f.). Sein Onkel habe ihn erst spät darüber ins Bild gesetzt, als er nervös geworden sei und seinem Onkel gesagt habe, er habe Angst und wolle heimkehren. Sein Onkel habe ihn aber beruhigt, er (B.) habe mit der Droge nichts zu tun, er müsse lediglich mit dem Lastwagen- fahrer zu Abend essen gehen, wenn dieser in der Schweiz eingetroffen sei. An- dere würden sich dann um die Sache kümmern (cl. 15 pag. 13.4.144, 13.4.159 und 13.4.162). Über die Quantität und Qualität der Droge habe er aber nichts er- fahren (cl 15 pag. 13.4.159, Z. 61 f.). Er sei bereit gewesen in die Schweiz zu reisen, weil er seinem Onkel Geld geschuldet habe und ihn dieser als Gegenleis- tung und gegen zusätzliche Bezahlung von € 1'500.─ dazu aufgefordert habe (cl. 15 pag. 13.4.111; pag. 45.600.50). Später hat er die Belastung seines Onkels widerrufen und angegeben, ein Unbekannter habe ihn in Mazedonien nach einer Transportmöglichkeit für die Schweiz gefragt, sein Onkel habe damit nichts zu tun (pag. 45.600.50 ff.). Soweit sich sein Geständnis auf seine eigene Rolle be- zieht, ist es im Wesentlichen glaubwürdig und wird von den Protokollen der ab- gehörten Telefongespräche gestützt. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Angeklagte B. bereits in Mazedonien über den wahren Zweck seiner Reise in die Schweiz aufgeklärt worden ist; beweisen lässt sich dies jedoch nicht. Es ist dem- nach davon auszugehen, dass der Angeklagte B. die Aufgabe gehabt hätte, sei- nen Cousin D. in Mazedonien jeweils auf dem Laufenden zu halten und vor allem den Chauffeur abzulenken, um das Entladen der Droge durch Dritte zu ermögli- chen. Dass er zu diesem Zeitpunkt um die illegale Fracht wusste, gesteht er selbst zu (cl. 15 pag. 13.4.159, Z. 59 f. zu TK-Protokoll vom 30.4.2004 um 17.13 Uhr, cl. 15 pag. 13.4.169: „In diesem Zeitpunkt, als ich mit Daja gespro- chen habe, wusste ich, was im Camion war“). Der Angeklagte B. hat im Übrigen bestätigt, dass die in der telefonischen Kommunikation verwendeten Ausdrücke „Braut“, „Essen“, „Spital“ etc. als Codewörter im Rahmen des Drogengeschäfts vereinbart gewesen seien (cl. 15 pag. 13.4.144, 13.4.158, 13.4.161 ff.). Diese Aussagen, welche als Geständnis zu werten sind, widerrief B. erst, als er Kenntnis davon erhielt, dass sein Onkel D. verhaftet worden und seinerseits nicht geständig war (cl. B3 pag. 12.2.190 ff.). Seinen Widerruf begründete B. al- lerdings nicht in nachvollziehbarer Weise. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
- 20 - B. dadurch seinen Onkel D. schützen wollte. Ein solches Verhalten legte B. kurz vor der Verhaftung bereits gegenüber seinem Bruder C. an den Tag, indem er in einem abgehörten Telefongespräch ankündigte, alle Schuld auf sich zu nehmen (vgl. nachfolgend, E. 3.2.3 b). 3.2.3 C.
a) C. hat stets bestritten, um die im Lastwagen versteckten Drogen gewusst und mit dem Drogentransport etwas zu tun gehabt zu haben. Sein Bruder B. hat e- benfalls in diesem Sinne ausgesagt. Diese Bestreitungen sind insgesamt nicht glaubwürdig.
b) Dass B. die Aussage seines mitangeklagten Bruders C. bestätigt, erklärt sich aus seiner Ankündigung unmittelbar vor der Verhaftung, alles auf sich nehmen zu wollen (cl. 15 pag. 13.4.188: „Hier ich nehme alles auf mich, dieser weiss nichts und so, aber ich habe Angst…“; vgl. auch Aussage B. dazu, pag. 13.4.165, Z. 273 ff.). Im Übrigen lässt sich B.s Aussage betreffend Rolle und Wissen seines Bruders C. nicht mit seiner anderen und glaubhaften Aussa- ge in Übereinstimmung bringen, wonach er (B.) die Aufgabe gehabt hätte, den Fahrer des Lastwagens zum Nachtessen zu begleiten, während andere sich um das Entladen der Droge gekümmert hätten. Als der Lastwagen in Pratteln-Süd eintraf, waren der Angeklagte A. (welcher sich von den in den abgetrennten Ver- fahren angeklagten Brüdern L. und P. begleiten liess) und die beiden Angeklag- ten C. und B. vor Ort beziehungsweise auf Abruf in der Umgebung der Raststätte präsent. A. ist der Seite der Abnehmer zuzurechnen; er wusste nach eigenem Bekunden nicht, wo und wie die Droge versteckt war, sondern erwartete, diese von den Lieferanten ausgehändigt zu erhalten. Der Fahrer war unwissend und sollte deswegen abgelenkt werden. Für das Entladen der Droge kam somit nur noch der Angeklagte C. in Frage, sobald der Angeklagte B. unterdessen mit dem Fahrer das Restaurant der Raststätte aufgesucht hätte.
c) Wie oben generell dargelegt (vgl. E. II. 3.1.2 lit. b und c), widerspricht es aller Lebenserfahrung, dass der Angeklagte C. bei den konkreten Verhältnissen vor Ort und dem Umstand, dass A. und sein Bruder B. wussten, worum es geht, über den wahren Zweck des Transports nicht im Bild gewesen sein könnte.
d) Im Weiteren spricht eine Vielzahl von Indizien direkt oder indirekt für die wis- sentliche Beteiligung des Angeklagten C. am Transport nach sowie der geplan- ten Übernahme und Weitergabe der Droge in der Schweiz. Zunächst fällt dabei als klar belastendes Indiz ins Gewicht, dass C. parallel zum Lastwagentransport selbstständig in die Schweiz einreiste und dass er am mut-
- 21 - masslichen Ort der Drogenübernahme anwesend war. Seine Erklärung dafür, er habe in der Schweiz Transportverträge abschliessen wollen und in Pratteln dem Fahrer des Lastwagens Geld übergeben wollen, erscheint als wenig plausible Schutzbehauptung (pag. 45.600.59). Er war es in der Folge denn auch, der mit dem Fahrer in Kontakt trat und, als er – wegen der vermuteten Observation durch die Polizei – misstrauisch wurde, den Ort fluchtartig verliess und danach mit dem auf ihn wartenden Lastwagenfahrer nicht mehr in Kontakt trat. Auch der Umstand, dass sich der Angeklagte C. am Tag vor dem Eintreffen des Lastwa- gens gemeinsam mit seinem Bruder B. mit A., dem Abnehmer eines Teils der Drogenlieferung, in Zürich getroffen hatte, ist ein deutliches Indiz für sein Mitwis- sen. Sodann belastet der Lastwagenfahrer O. den Angeklagten C. in eindeutiger Wei- se: C. sei der „grosse“ Organisator des Transports gewesen (cl. 17 pag. 13.6.2, Z. 25). Auch wenn sich daraus nicht zwingend ergibt, dass der Angeklagte C. tatsächlich um die transportierte Droge wusste, erscheint es als höchst unwahr- scheinlich, dass dem nicht so war. Dass ein unbekannter Dritter
– wie von B. anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht – die Droge den offi- ziellen Transporteuren der Legalfracht C. und D. untergeschoben haben könnte (pag. 45.600.50 f.), ist unplausibel (vgl. zur Rolle des Angeklagten D. auch un- ten, E. II. 3.2.4); hätte D. hingegen alleine gehandelt und hätte er C. nicht invol- vieren wollen, wäre nicht einzusehen, weshalb der Angeklagte C. in die Schweiz gereist und am Ort der Übernahme anwesend gewesen wäre sowie D. über den Stand der Dinge informiert hätte, nachdem dieser doch bereits B. zur Übernah- me des Lastwagens in die Schweiz geschickt hatte. Schliesslich sprechen die protokollierten Telefonate und SMS unzweifelhaft für das Wissen des Angeklagten C. um die transportierte Droge. Der Angeklagte B. hat die in der telefonischen Kommunikation verwendete metaphorische Sprache „Braut“, „Jungfrau“, „Essen“, „Spital“ etc. als Code-Wörter für das Wissen und die Beteiligung am Drogenimport entziffert (vgl. cl. 15 pag. 13.4.144, 13.4.158, 13.4.161 ff.). C. bediente sich dieser Sprache, wozu kein Anlass bestanden hät- te, wenn es sich nach seiner Überzeugung um eine legale Fracht gehandelt hät- te. Auch seine D. gegenüber bekundete Angst, sich über sein Mobiltelefon zu melden (vgl. cl. 16 pag. 13.5.42: „…, aber ich darf mich nicht aus der Schweiz mit diesem Telefon melden“), wäre nicht verständlich, wenn C. tatsächlich von einem legalen Transport ausging. Vor diesem Hintergrund kann das von C. an seinen Bruder um 21.13 Uhr des 30. April 2004 abgesetzte SMS, wonach die Braut angekommen sei, nichts anderes bedeuten, als dass der Lastwagen mit der Droge angekommen sei (cl. 15 pag. 13.4.177: „Die Braut ist uns gekom- men“). Die nächste SMS-Botschaft von 22.05 Uhr an B. lautet: „Oh, in Begleitung ist der Scheisser…“ (cl. 15 pag. 13.4.180). Bei der Begleitung des Fahrers kann
- 22 - es sich um nichts anderes handeln als um die vermutete polizeiliche Observati- on, da O. von keiner anderen, sichtbaren Person begleitet war. In der Folge flüchtete der Angeklagte C. denn auch, ohne dass er von den anderen Personen über die Gefährlichkeit der Situation hätte aufgeklärt werden müssen, und er setzte sich in der Folge mit dem Fahrer, der auf ihn wartete, auch nicht mehr in Verbindung.
e) Zusammenfassend ergibt sich, dass kein vernünftiger Zweifel an der Mitwis- ser- und Mittäterschaft C.s am versuchten Import und der versuchten Übernah- me von rund 43 kg Heroingemisch in der Schweiz besteht. Es ist mithin davon auszugehen, dass C. nicht nur objektiv, sondern mit Wissen und Willen in den versuchten Import und die Übernahme der rund 43 kg Heroingemisch involviert war. Er hätte dabei die Rolle wahrgenommen, die Droge in Pratteln-Süd aus dem Lastwagen auszubauen, an sich zu nehmen und einen Teil davon an A. zu ver- kaufen. Für eine im Vergleich zu B. bedeutendere Beteiligungsrolle spricht – ne- ben den gesamten Tatumständen – sodann das Faktum, dass C. den Sitten sei- nes Herkunftslandes entsprechend als älterer Bruder vom jüngeren Respekt und in gewissem Rahmen auch Gehorsam verlangen kann (vgl. diesbezügliche Aus- sage B.s, cl. 15 pag. 13.4.139). 3.2.4 D.
a) D. hat stets bestritten, um die im Lastwagen versteckten Drogen gewusst und mit dem Drogentransport etwas zu tun gehabt zu haben. Sein Cousin B. hat an der Hauptverhandlung entsprechend ausgesagt. Diese Bestreitungen sind ins- gesamt nicht glaubhaft.
b) D. ist zusammen mit C. in objektiver Weise Auftraggeber und Organisator des Legaltransports nach Deutschland. Er war Eigentümer des von C. erworbenen Lastwagens und Auftraggeber des Fahrers, den zwar der Angeklagte C. ange- heuert, der Angeklagte D. aber bezahlt hatte. Wirtschaftlich gesehen handelte es sich um sein Transportgeschäft, für das er auch das Risiko trug. Der Fahrer hatte die Weisung, mit ihm in telefonischem Kontakt zu bleiben, woran sich dieser in der Folge auch hielt.
c) Dass dem Angeklagten D. die Drogen von Dritten untergeschoben worden sein könnten, ist in hohem Masse unwahrscheinlich. Zunächst wäre nicht erklär- bar, weshalb die beiden Cousins (C. und B.) in die Schweiz gereist sein sollten, um den Lastwagen an dessen Bestimmungsort zu erwarten. Die Erklärung, es sei darum gegangen, dem Fahrer Geld zu übergeben, wurde seitens des Ange- klagten B. widerrufen und ist für den Angeklagten C. als Schutzbehauptung zu qualifizieren (vgl. oben E. 3.2.3d). Der Angeklagte B. hat, indem er sich damit
- 23 - selbst belastete, glaubhaft dargetan, im Auftrag des Angeklagten D. in die Schweiz gereist zu sein, um beim Empfang des Lastwagens eine Rolle zu spie- len. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er seinen Cousin falsch belasten sollte.
d) Im Übrigen hat B. den Angeklagten D. direkt in schwerer Weise belastet: Die- ser habe die wahre Natur des Transports gekannt und sei dessen eigentlicher Organisator (cl. 15 pag. 13.4.159). Zwar waren B.s Aussagen im Laufe des Ver- fahrens nicht konstant, alles spricht jedoch dafür, dass die den Angeklagten D. belastenden Aussagen zutreffen. Zunächst hatte B. seine eigene Beteiligung am Drogengeschäft und diejenige der mit ihm verwandten Mitangeklagten in Abrede gestellt. Später nahm er alles auf sich, wie er es telefonisch kurz vor der Verhaf- tung auch angekündigt hatte (vgl. oben E. 3.2.2, 3.2.3b). Dass er allein gehan- delt haben könnte, ist jedoch ebenso wenig plausibel, wie die Erklärung, die er an der Hauptverhandlung gab, dass ein Unbekannter das Heroin ohne Wissen der Angeklagten C. und B. geladen haben müsse (vgl. oben E. 3.2.3d). Demge- genüber ist das auch den Angeklagten D. belastende Geständnis von B. konsi- stent und glaubwürdig und stimmt mit den übrigen Tatumständen überein (An- wesenheit der Angeklagten C. und B. in Pratteln-Süd; ständige telefonische Kommunikation mit dem Angeklagten D. in der „heissen“ Phase des Transports). Im Übrigen ist festzuhalten, dass B. D. belastete, als sich dieser in Freiheit be- fand, die Aussage aber zurückzog, als die Strafverfolgungsbehörden seiner hab- haft geworden waren. Schliesslich gab der Angeklagte B. als wichtiges zusätzli- ches Indiz an, die Telefonnummer von A., einem der Abnehmer in der Schweiz, mit dem er in Kontakt treten musste, von D. erhalten zu haben (vgl. cl. 15 pag. 13.4.143). A. seinerseits hatte die für ihn bestimmte Droge bei einer Person namens „U.“ bestellt (pag. 45.600.28), die für B. Ansprechperson in Mazedonien war für den Fall, dass D. nicht erreichbar sein sollte (cl. 15 pag. 13.4.144, Z. 291, 13.4.145 und 13.4.165 f.).
e) Schliesslich wird der Angeklagte D. durch die aufgezeichneten Telefonge- spräche und SMS, sowohl was deren Inhalt wie auch was die Intensität der Kon- takte anbelangt, schwer belastet. Diese Mitteilungen sind nur verständlich, wenn unterstellt wird, dass D. wusste, worum es geht. Dasselbe gilt für die Häufigkeit der Kontaktnahmen: Es widerspricht aller Lebenserfahrung, dass D. den Trans- port aus der Ferne so intensiv überwachte, wenn es sich um einen leeren, in die Schweiz zu überführenden Lastwagen gehandelt hätte. Schliesslich sind auch die Erklärungen, die D. für die Telefongespräche abgibt, unplausibel. Die von B. entzifferten Schlüsselwörter werden in den Gesprächen mit D. verwendet, ohne dass Letzterer über den Sinn hätte belehrt werden müssen. Zusammenfassend ergibt sich, dass kein vernünftiger Zweifel an der Mitwisser- und Mittäterschaft D.s am versuchten Import von rund 43 kg Heroingemisch in
- 24 - der Schweiz bestehen kann. 3.3 Rechtliche Würdigung In den unter E. II. 1. erörterten Schranken und mit Rücksicht auf den Anklage- grundsatz ergibt sich für die rechtliche Würdigung der den einzelnen Angeklag- ten vorgeworfenen Handlungen was folgt: 3.3.1 A. A. hat zunächst 12 kg und schliesslich 13,5 kg Heroingemisch mit direktem Vor- satz in Mazedonien bestellt und damit im Sinne der Anklageschrift Anstalten zur Einfuhr von Drogen in grossem Umfang getroffen. Zusätzlich hat er den Import von weiteren, nicht für ihn selbst bestimmten rund 29,5 kg Heroingemisch in Kauf genommen. Es ist zwar nicht erwiesen, dass A. wusste, wieviel Heroingemisch über die von ihm bestellte Menge hinaus geliefert werden sollte; die zusätzlich gelieferten rund 29,5 kg waren jedoch nicht eine so grosse Zusatzmenge, dass der Angeklagte damit schlechterdings nicht hätte rechnen müssen, zumal er aus seiner Erfahrung im Zusammenhang mit den früheren, missglückten Bestellun- gen wusste, dass Lieferungen im Rahmen von Sammeltransporten mit grossen Zusatzmengen üblich waren, und aufgrund seiner Kontakte im Zusammenhang mit der erwarteten Lieferung auch konkret damit rechnen musste (vgl. oben, E. 3.2.1 b). Die zusätzliche Menge von 29,5 kg Heroingemisch ist ihm deshalb unter dem Titel des Eventualvorsatzes auch zuzurechnen. Weil die Tat nicht ü- ber das Versuchsstadium hinaus kam, ist der Angeklagte des Anstaltentreffens zur Einfuhr von rund 43 kg Heroingemisch schuldig zu sprechen. Diese Tat umfasst rechtlich (vgl. oben E. II. 1.3 sowie 3.2.1b und 3.2.1c) die un- ter den Ziffern A. 1.1. und A. 1.2. zur Anklage gebrachten Bestellungen von 12 kg Heroingemisch in Mazedonien sowie die unter den Ziffern A. 1.5. e, f und g eingeklagten Bemühungen zum Verkauf von Betäubungsmitteln an Dritte. 3.3.2 B. B. ist des Anstaltentreffens zur Einfuhr von rund 43 kg Heroingemisch angeklagt. Die in der Anklageschrift umschriebenen tatbestandsrelevanten und ihm zur Last gelegten Handlungen betreffen jedoch nicht die versuchte Einfuhr, sondern die versuchte Inempfangnahme der Droge in der Schweiz. Das Gericht hat sich an- lässlich der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 170 BStP vorbehalten, den geschilderten Sachverhalt unter den Tatvarianten von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu prüfen, wonach sich ein Angeklagter strafbar macht, der An-
- 25 - stalten trifft, die Droge in der Schweiz in seinen Besitz zu bringen oder sonstwie zu erlangen (vgl. oben, Sachverhalt F.). Die erwiesenen und zugestandenen Handlungen des Angeklagten B. zielten darauf ab, die in Mazedonien verladene Droge gemeinsam mit seinem Bruder C. in der Schweiz in seinen Besitz zu brin- gen beziehungsweise sonstwie zu erlangen. Weil es dazu nicht kam und die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus kam, ist der Angeklagte des Anstalten- treffens zu den erwähnten Tathandlungsvarianten schuldig zu sprechen. 3.3.3 C. C. ist des Anstaltentreffens zur Einfuhr von rund 43 kg Heroingemisch angeklagt. Die in der Anklagschrift umschriebenen tatbestandsrelevanten und ihm zur Last gelegten Handlungen betreffen jedoch nicht die versuchte Einfuhr, sondern wie bei seinem Bruder B. die versuchte Inempfangnahme der Droge in der Schweiz. Das Gericht hat sich anlässlich der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 170 BStP auch bei ihm vorbehalten, den geschilderten Sachverhalt unter den Tatvarianten von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu prüfen, wonach sich ein Angeklagter strafbar macht, der Anstalten trifft, die Droge in der Schweiz in sei- nen Besitz zu bringen oder sonstwie zu erlangen. Die erwiesenen und von ihm in objektiver Hinsicht zugestandenen Handlungen des Angeklagten C. zielten dar- auf ab, die in Mazedonien verladene Droge gemeinsam mit seinem Bruder B. in der Schweiz in seinen Besitz zu bringen beziehungsweise sonstwie zu erlangen. Weil es dazu nicht kam und die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus kam, ist der Angeklagte des Anstaltentreffens zu den erwähnten Tathandlungsvarian- ten schuldig zu sprechen. 3.3.4 D. D. ist des Anstaltentreffens zur Einfuhr von rund 43 kg Heroingemisch angeklagt. Es ist erwiesen, dass der Angeklagte bei der Vorbereitung des illegalen Trans- ports in Mazedonien, der Überwachung der Transportfahrt über Österreich und Deutschland in die Schweiz, bei der Organisation des in der Schweiz geplanten Entladens der Droge sowie bei der Vermittlung des Kontakts seiner Cousins zu einem der Drogenabnehmer (A.) eine wesentliche Rolle spielte. Er hat damit die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt. Weil die Tat nicht über das Versuchs- stadium hinaus kam, ist der Angeklagte des Anstaltentreffens zum Import von rund 43 kg Heroingemisch schuldig zu sprechen. 3.3.5 Es ist als erwiesen zu erachten, dass die Angeklagten A., B., C. und D. in objek- tiver Weise an einem Transport von rund 43 kg Heroingemisch von Mazedonien mit dem Ziel Schweiz in unterschiedlicher Art beteiligt waren: Aufgrund des Be- weisergebnisses gelten D., B. und C. durch ihr arbeitsteiliges Zusammenwirken
- 26 - als die eigentlichen Organisatoren des Drogentransports. Der unvorsätzlich aus- führende Chauffeur O. wurde von ihnen koordiniert geleitet, damit er den Trans- port erfolgreich in die Schweiz führe. Sie waren gemeinsam am Tatentschluss beteiligt und erfüllten jeder einen Tatbeitrag, ohne den der Transport nicht hätte ans Ziel gelangen können, nämlich – nebst dem In-Gang-Setzen des Transports in Mazedonien – D. als Organisator der Drogenlieferung und Koordinator via Te- lefon von Mazedonien aus, B. als Nachrichtenvermittler und Organisator vor Ort in der Schweiz und C. als unmittelbare Kontaktperson für den nahenden Chauf- feur O. sowie ebenfalls als Informationsvermittler. Bezüglich des Angeklagten D. gilt damit als erwiesen, dass er Anstalten zur Einfuhr der Drogenlieferung getrof- fen hat. Hingegen konnte das Gericht nicht auf Mittäterschaft auch von B. und C. beim Befördern oder beim Anstaltentreffen zur Einfuhr erkennen: Im Anklage- sachverhalt waren nämlich keine Handlungen der Angeklagten B. und C. aufge- zeigt, welche deren Mitbeteiligung im Vorfeld der Einfuhr in objektiver Weise dar- stellen oder deren mit den beiden Mitangeklagten A. und D. gemeinsam gefass- ten Willensentschluss umschreiben würden. Hinsichtlich der Angeklagten B. und C. steht aber beweismässig fest, dass sie Anstalten trafen, die Drogen in der Schweiz in ihren Besitz zu bringen oder sonst wie zu erlangen. Das Gericht hatte sich in der Hauptverhandlung vorbehalten, diese Tatvarianten des Art. 19 Ziff. 1 BetmG in ihre Erwägungen einzubeziehen (vgl. oben, Sachverhalt F.), so dass diesbezüglich auf die in der Anklageschrift umschriebenen tatbestandsrelevanten Handlungen abgestellt werden kann, welche auch B. und C. betreffen. Dies sind ausschliesslich solche, die sich auf den Zeitraum nach der Drogeneinfuhr bezie- hen. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt reicht hingegen für ei- ne Verurteilung von B. und C. wegen Beförderns/Befördernlassens beziehungs- weise Anstaltentreffens zur Einfuhr nicht aus. A. war der in der Schweiz orts- und beziehungskundige Handelnde, welcher als Besteller eines Teils der Drogen auch bereits Bemühungen für den Weiterver- trieb unternommen hatte. Er war durch seine Bestellung am Tatentschluss für den Transport in die Schweiz beteiligt und vor allem durch telefonische Koordina- tionsaufgaben und Fahrten wesentlich in die Vorbereitung für das Entgegen- nehmen des Heroins involviert. Sein Tatbeitrag ist daher, wie derjenige D.s, ebenfalls als mittäterschaftlicher in Bezug auf das Anstaltentreffen zur Einfuhr zu qualifizieren. 3.3.6 Die Anklage lautet für alle vier Angeklagten auf mengen-, banden- und ge- werbsmässige Tatbegehung. Das Merkmal der mengenmässigen Qualifikation ist bei einem Grenzwert von 12 g und einer effektiven Menge reinen Heroins von rund 17 kg erfüllt. Damit ist Art. 19 Ziff. 2 BetmG formell anwendbar. Ob auch die weiteren Qualifikationsmerkmale erfüllt sind, ist damit nicht mehr zu prüfen; die Art des Zusammenwirkens der Angeklagten und die finanziellen Umstände der
- 27 - versuchten Tat sind im Rahmen der materiellen Strafzumessung zu berücksich- tigen. Für die Annahme von banden- und gewerbsmässigem Handeln der Ange- klagten bestehen allerdings nicht genügend Anhaltspunkte, da ein Zusammen- schluss zwecks fortgesetzter Deliktsverübung nicht erwiesen ist und die vorlie- gend grosse Drogenmenge nicht per se auf Gewerbsmässigkeit schliessen lässt. 4. Nebenanklagepunkte betreffend A.: Anklageschrift A. 1.4. und A. 1.5. a – d und h – j 4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. vor, in Mittäterschaft mit L. und einem unbe- kannten „R.“ oder „S.“ Anstalten zur Erlangung von ca. 10 kg Streckmittel getrof- fen zu haben (Anklagepunkt A. 1.4.). In der Tat rief L. A. am 25. April 2004 an, nachdem er mit einem gewissen „S.“ telefonisch über den Erwerb von Streckmittel verhandelt hatte (cl. 13 pag. 13.2.116 ff.), und teilte ihm (A.) mit, er (L.) habe „solche Farbe, […], mit welcher man die Fenster streichen kann, solche, welche diese brauchen“ (cl. 12 pag. 13.4.121). Die abgehörten Telefongespräche über „Farbe“ sind im Gesamtzusammenhang eindeutig solche, die auf den Erwerb von 10 kg Streckmitteln gerichtet sind, ins- besondere auch, weil sie sich um eine Substanz drehen, welche im Zusammen- hang mit anderen gebraucht wird. Es ist jedoch durch nichts erstellt, dass diese Bestellung nicht im Zusammenhang mit der 42,913-kg-Heroinlieferung stand, fällt sie doch hinsichtlich des Zeitraums und der beteiligten Personen mit jener zu- sammen. Somit ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten rund um die Beschaf- fung des Streckmittels, mit dem kein zusätzliches (reines) Betäubungsmittel ge- schaffen wird, im Handlungsstrang mit den rund 43 kg Heroingemisch aufgehen. Das zitierte und einzige Telefonat, in welchem A. im Zusammenhang mit dem Streckmittel auftaucht, ist hinsichtlich A.s Tätigkeiten zwar indizierend, kann aber keineswegs für sich allein tatbestandsmässig sein. Die Bundesanwaltschaft wirft A. denn auch lediglich vor, von L. über die Bezugsmöglichkeiten von Streckmittel informiert worden zu sein. Eine konkrete Tathandlung wird A. hingegen nicht zur Last gelegt. Da sich eine solche also weder aus der Anklageschrift noch aus den Akten ergibt, hat in Bezug auf diesen Anklagepunkt ein Freispruch zu erfolgen. Selbst wenn seine Beteiligung aber fest stünde, wäre aufgrund des Zusammen- hangs mit dem am folgenden Tag erwarteten grossen Drogentransport von rund 43 kg eine gesonderte strafrechtliche Verantwortlichkeit A.s in diesem Zusam- menhang nicht zu prüfen gewesen, zumal mit dem Streckmittel kein zusätzliches (reines) Betäubungsmittel geschaffen wird.
- 28 - 4.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, in Mittäterschaft mit P. am
29. März 2004 in Lausen/BL und anderswo eine unbekannte Menge illegaler Be- täubungsmittel an einen gewissen I. verkauft/abgegeben zu haben (Anklage- punkt A. 1.5. a). Das Gericht hat an der Hauptverhandlung den Vorbehalt ange- bracht, diesen Sachverhalt auch unter dem Aspekt des Anstaltentreffens nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu würdigen (vgl. oben, Sachverhalt F.). Der Angeklagte will weder seine Stimme im Gespräch wiedererkennen noch ei- nen I. kennen (pag. 45.600.31). 4.2.1
a) Gemäss den abgehörten Telefonaten hat I. (unbekannten Aufenthalts, vgl. cl. 3 pag. 5.9.7) am 29. März 2004 in der Region Basel bei A. „mal einen aber vom guten“ bestellt (cl. 3 pag. 5.9.8). Zwei Minuten später ruft A. P. an und sagt ihm, er solle schnell hingehen, weil der Mensch zu tun habe. Auf P.s Frage hin, ob dieser dort am Warten sei, bejaht A. (cl. 3 pag. 5.9.9).
b) Den Gesprächsaufzeichnungen kann einzeln und in ihrer Gesamtheit sowie in Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs kein anderer vernünftiger Sinn beigemessen werden, als dass A. von I. eine Betäubungsmittelbestellung entge- gengenommen und dann P. mit der Auslieferung beauftragt hat. Die Art des Be- täubungsmittels und die allenfalls weitergegebene Menge sind nicht bewiesen. Jedoch spricht die Tatsache, dass A. eine grosse Menge Heroingemischs (Hauptanklagepunkt) bestellt hatte, dafür, dass es sich beim Geschäft mit I. um Heroin gehandelt haben muss. 4.2.2 Aufgrund des Gesprächsablaufs ist dieses Vorkommnis als nicht zum 42,913-kg- Drogengeschäft gehörig zu betrachten, da der Handel sofort zu vollziehen war. Es ist daher gesondert zu beurteilen. Die Tatsache, dass A. unmittelbar auf die Bestellung mit einem beauftragenden Telefonat an P. reagierte, stellt eine kon- krete Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG dar. Dass A. dabei vorsätzlich handelte, geht aus dem Gespräch eindeutig hervor. Dies hat einen Schuldspruch für A. wegen Anstaltentreffens zum Verkauf von il- legalen Betäubungsmitteln, mit grosser Wahrscheinlichkeit Heroin, von unbe- kanntem Reinheitsgrad zur Folge. 4.3 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, in der Zeit vom 7. bis
29. April 2004 in Basel, Muttenz, Kaiseraugst, Liestal, Frenkendorf, Arisdorf, Frick und anderswo Anstalten zum Verkauf einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an J. beziehungsweise V. alias W. getroffen zu haben (Ankla- gepunkt A. 1.5. b).
- 29 - Dem Angeklagten wurde das Gespräch vom 7. April 2004, 20.16 Uhr, zwischen A. und einer unbekannten Person mit der Rufnummer 4 (cl. 3 pag. 5.9.41) an- lässlich der Hauptverhandlung vorgespielt (vgl. oben, Sachverhalt E.). Dieser gab an, seine Stimme zwar wiederzuerkennen, jedoch nichts angeboten oder verkauft zu haben. Es gehe auch nicht um „16’000“, sondern um „16“. Einen W. kenne er nicht (pag. 45.600.32). 4.3.1
a) Aus diesem Telefongespräch geht hervor, dass die unbekannte Person eine Bestellung über „Tausend Franken“ an A. richtete. A. bietet das Bestellte „für 16 Franken“. Der Gesprächspartner von A. war J. (unbekannten Aufenthaltes) oder V., dessen Mobiltelefon benutzt wurde. Dieser bestreitet dies aber und weist sei- nerseits auf J. hin (cl. 3 pag. 5.9.21 f.).
b) „Tausend Franken“ kann im Kontext mit dem dafür erwähnten Preis und mit den anderen Ergebnissen der Telefonabhörungen betreffend A. nicht anders als „1 kg Drogen“ verstanden werden (siehe auch cl. 4 pag. 5.9.360). Die Art des Betäubungsmittels ergibt sich nicht direkt aus den vorhandenen Beweisen. Da die Personen im Umfeld von A. und auch er selber aber mit dem Handel von He- roin im grossen Stil in Zusammenhang gebracht werden können (vgl. E. II. 4.2.1), kann Heroin als bewiesen gelten. 4.3.2 Aufgrund des Gesprächsablaufs ist dieses Vorkommnis als nicht zum 42,913-kg- Drogengeschäft gehörig zu betrachten, da der Handel kurzfristig abzuwickeln war („Ok ich rufe dich an in 10 Minuten um es dir zu melden“; cl. 3 pag. 5.9.41). Er ist daher gesondert zu beurteilen. A. bot im Gespräch einen klaren Preis für eine bestimmte Menge Heroins an, womit eine konkrete Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG vorliegt. Dass A. dabei vorsätzlich handelte, geht aus dem Gespräch eindeutig hervor. Dies hat einen Schuldspruch für A. wegen Anstaltentreffens zum Verkauf von ca. 1 kg Heroin von unbekannter Qualität zur Folge. 4.4 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, am 12. März 2004 in Ba- sel und anderswo Anstalten zum Verkauf einer unbekannten Menge illegaler Be- täubungsmittel an unbekannte Abnehmer getroffen zu haben (Anklagepunkt A. 1.5. c). A. gibt an, keine Ahnung zu haben (cl. 12. pag. 13.1.114 in Verbindung mit 13.1.162) respektive sich nicht zu erinnern (pag. 45.600.32).
- 30 - 4.4.1
a) Gemäss den Ergebnissen der Telefonkontrolle ist der eine Telefonanschluss, welcher am Gespräch im Zusammenhang mit Anklagepunkt A. 1.5. c (cl. 12 pag. 13.1.162) beteiligt war, A. zuzurechnen. In diesem Gespräch bestellte er am
12. März 2004 bei K. „ein Komplett Kleider“. Er hätte heute „2 – 3 Komplett“ so- fort weggebracht (cl. 12 pag. 13.1.162). Unklar ist, welche Menge mit einem „Komplett“ gemeint war.
b) Aufgrund des Gesprächsinhalts und aus dem Gesamtzusammenhang gese- hen ist als bewiesen zu erachten, dass A. Drogen erlangen wollte, für die er be- reits eine konkrete Käuferschaft hatte. Die Art des Betäubungsmittels ist unbe- kannt. Wie bereits ausgeführt (E. 4.2.1 b und 4.3.1 b), kann in Anbetracht der weiteren Geschäfte von A. auf Heroin geschlossen werden. Aufgrund des Ge- sprächsinhalts ist davon auszugehen, dass das konkrete Geschäft gescheitert ist, weil K. keine Drogen zur Verfügung hatte. Damit ist das Versuchsstadium er- reicht und die Tat als Anstaltentreffen zum Verkauf von Heroin zu qualifizieren. 4.4.2 Aufgrund des Gesprächsablaufs ist dieses Vorkommnis als nicht zum 42,913-kg- Drogengeschäft gehörig zu betrachten, da der Handel sofort hätte vollzogen werden sollen. Er ist daher gesondert zu beurteilen. A.s Erkundigungen bei K. nach verfügbarem Heroin bedeuten eine konkrete Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG. Vorsätzliche Tatbegehung ist bei dieser Sachlage unzweifelhaft. Dies hat einen Schuldspruch für A. wegen Anstaltentreffens zum Verkauf einer unbekannten Heroinmenge von unbestimmter Qualität zur Folge. 4.5 Die Bundesanwaltschaft wirft A. sodann vor, in der Zeit vom 29./30. April 2004 in Baden, Birrhard, Möhlin, Rheinfelden, Sisseln, Zürich und anderswo gemeinsam mit L. Anstalten zum Verkauf einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmit- tel an einen unbekannten Abnehmer mit der Rufnummer 5 getroffen zu haben (Anklagepunkt A. 1.5. d). Der Angeklagte erkannte seine Stimme im (einzigen) Telefongespräch im Zu- sammenhang mit Anklagepunkt A. 1.5. d, welches gemäss der Ergebnisse der Telefonkontrolle von einem ihm zuzurechnenden Anschluss ausging, nicht (pag. 45.600.32). 4.5.1 Aus den Abhörprotokollen der Gespräche im Zusammenhang mit diesem Ankla- gepunkt ergibt sich, dass L. bei einem unbekannten U. „2 T-Shirts und ein paar Unterhosen“ bestellte und mit ihm so verblieb, „die Braut heute Abend holen zu gehen“ (bezüglich Codewort „Braut“ siehe E. II. 3.2.2). Diese Gespräche sind im
- 31 - Zusammenhang mit den übrigen zu beurteilenden Vorkommnissen als Vorberei- tung für eine Weitergabe von demnächst eintreffendem Heroin zu werten, wobei „T-Shirts“ und „Unterhosen“ für Heroin und Streckmittel stehen, jedoch nicht ein- deutig ist, welcher Code welchem Produkt zuzuordnen ist. 4.5.2 Eine konkrete, verkaufsorientierte Handlung des Angeklagten A. in Bezug auf L.s Verkaufsvorbereitung ist aus den Abhörprotokollen und den übrigen Akten je- doch nicht erkennbar und in der Anklageschrift auch nicht dargetan. In Bezug auf diesen Anklagepunkt hat daher ein Freispruch zu ergehen. Selbst wenn eine Beteiligung A.s fest gestanden hätte, wäre mit höchster Wahrschein- lichkeit anzunehmen gewesen, dass ein Zusammenhang mit dem am folgenden Tag erwarteten grossen Drogentransport von rund 43 kg bestand, was in dieser Sache folglich zu keinem separaten Schuldspruch geführt hätte. 4.6 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, in der Zeit vom 18./19. März 2004 in Kaiseraugst, Basel, Birsfelden, Liestal, Frenkendorf, Aris- dorf, Rheinfelden und anderswo einem unbekannten „Serben“, welcher die Ruf- nummern 6 und 7 benutzte, über einen unbekannten „N.“ eine unbekannte Men- ge illegaler Betäubungsmittel (Anklagepunkt A. 1.5. h) und in der Zeit vom 20. bis
23. März 2004 in Möhlin, Kaiseraugst, Birsfelden, Muttenz, Basel, Rheinfelden und anderswo eine weitere unbekannte Menge illegaler Betäubungsmittel vermit- telt zu haben (Anklagepunkt A. 1.5. i). Das Gericht hat sich an der Hauptver- handlung vorbehalten, diesen Sachverhalt auch unter dem Aspekt des Anstalten- treffens zur Vermittlung nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu würdigen (vgl. oben, Sachverhalt F.). A. sagte aus, in vielen im Zusammenhang mit den Anklagepunkten A. 1.5. h und i stehenden Telefongesprächen seine Stimme zu erkennen. Er kenne jedoch keinen „N.“ und könne sich an die Gespräche nicht erinnern respektive verstehe nicht, worum es darin gehe (pag. 45.600.33 ff.). 4.6.1
a) Aufgrund der abgehörten Telefongespräche, welche A. im genannten Zeit- raum mit dem unbekannten „N.“ führte, ist davon auszugehen, dass A. jenem anderen Unbekannten Heroin vermittelt hat. A. und „N.“ hatten im Zeitraum ab dem 12. März 2004 sehr intensive Telefonkontakte. Am 12. März 2004 fragte ihn A., ob er mit der Arbeit fertig sei, was jener mit der Aussage quittierte, „es gebe nichts“ (cl. 3 pag. 5.9.210). Das kann auf Betäubungsmittelhandel hindeuten, reicht aber für sich gesehen zum Beweis nicht aus. Die übrigen Gespräche zwi- schen den beiden bis zum 15. März 2004 handeln, soweit sie nicht völlig belang- los sind, von Inhalten über Einkäufe und Standorte, können aber als solche auch
- 32 - nicht mit genügender Klarheit einem Betäubungsmittelhandel zugerechnet wer- den (cl. 3 pag. 5.9.211 – 5.9.217). Am 18. März 2004, um 11.15 Uhr, sagte A. zu „N.“, er solle von dem anderen 200 Franken und 200 Euro nehmen, womit „N.“ einverstanden war (cl. 3 pag. 5.9.218). Vier Minuten später berichtete „N.“, er habe mit dem anderen gesprochen. Der gebe aber wahrscheinlich nicht einfach so. A. meint, er solle wenigstens 100 Franken und 100 Euro nehmen. „N.“ will es versuchen (cl. 3 pag. 5.9.219). Wieder vier Minuten später rief A. den anderen an und sagte: „Er soll dir das geben und wir gehen am Abend in die Musik und dann geben wir es ihm zurück“ (cl. 3 pag. 5.9.220). Nach annähernd zwei Stunden ruft A. den „N.“ nochmals an, der meint, „ohne LEK [Abkürzung für die albanische Landeswährung] gebe es nichts“ (cl. 3 pag. 5.9.222). Nach einem weiteren Tele- fonat fragte A. den „N.“, ob wirklich nichts gegangen sei. Jener antwortete wie- derum ähnlich mit „nein, ohne Papier nichts“ (cl. 3 pag. 5.9.224). Um 18.06 Uhr forderte A. „N.“ telefonisch auf, er solle mit den anderen abmachen für morgen für 150 Franken und 150 Euro. A. werde das Geld geben (cl. 3 pag. 5.9.225). Drei Minuten später bestätigte „N.“, er habe es reserviert (cl. 3 pag. 5.9.226). Fünf weitere Minuten später rief A. „N.“ erneut an und fragte, ob „N.“ heute A- bend die Euros abholen könne. Dieser antwortet, er könne es, müsse aber seine Freundin mitnehmen (cl. 3 pag. 5.9.227). Aus weiteren Gesprächen bis morgens um 2 Uhr geht hervor, dass die beiden das Treffen am folgenden Tag organisier- ten und sich um 2 Uhr trafen (pag. 3 5 9 228 - 232). Das Treffen kam am Morgen und nochmals am Nachmittag des 19. März 2004 wahrscheinlich zustande, wie aus diversen weiteren Anrufen hervorgeht (cl. 3 pag. 5.9.233 – 5.9.44). Am
21. März 2004 rief A. „N.“ an, um ihm mitzuteilen, der Kollege von Serbien sei „ins Spital gefallen“, worauf jener antwortet, dann sei es für heute fertig (cl. 3 pag. 5.9.245). Bis zum 23. März 2004 wurden wiederum Treffen zwischen den beiden vereinbart (cl. 3 pag. 5.9.246 ff.). Am 23. März 2004 um 10.47 Uhr meldet „N.“, dass er in einer Minute dort sei. A. sagt daraufhin: „Dann gehe hinein, erle- dige es und danach rufe mich an“ (cl. 3 pag. 5.9.250). Es folgten weitere Telefo- nate und ein weiteres Treffen der beiden (cl. 3 pag. 5.9.251 – 5.9.54), auch in den folgenden Tagen (cl. 3 pag. 5.9.252 ff.).
b) All diese Gespräche sind im Kontext mit den anderen Ergebnissen der Tele- fonabhörungen betreffend A. als am 19. und 23. März 2004 erfolgreich bewerk- stelligte Vermittlung von illegalen Betäubungsmitteln zu sehen. Die Art des Be- täubungsmittels ergibt sich nicht direkt aus den vorhandenen Beweisen. Da die Personen im Umfeld von A. und auch er selber mit dem Handel von Heroin in grossem Stil in Zusammenhang gebracht werden können (vgl. E. II. 4.2.1 und 4.3.1 b), kann auch hier Heroin als bewiesen gelten. 4.6.2 Aufgrund des Gesprächsablaufs sind diese Handlungen als nicht zum 42,913-kg- Drogengeschäft gehörig zu betrachten und daher gesondert zu beurteilen. Auch
- 33 - wenn die am 19. und 23. März 2004 erfolgreich verlaufenen Vermittlungen sepa- rat zur Anklage gebracht wurden, erscheinen sie als aus einem einzigen Wil- lensentschluss hervorgegangen und somit als eine einzige Tat. Vorsätzliche Tat- begehung ist bei dieser Sachlage unzweifelhaft. Dies hat einen Schuldspruch für A. wegen Anstaltentreffens zur Vermittlung einer unbekannten Heroinmenge von nicht bekannter Qualität zur Folge. 4.7 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, in der Zeit vom 12. bis
31. März 2004 in Basel, Kaiseraugst, Pratteln, Rheinfelden und anderswo Anstal- ten zur Vermittlung einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an ei- nen unbekannten „Serben“, welcher die Rufnummer 8 benutzte, getroffen zu ha- ben (Anklagepunkt A. 1.5. j). An der Hauptverhandlung wurde vorbehalten, die- sen Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Vermittlung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG zu würdigen (vgl. oben, Sachverhalt F.). Dem Angeklagten wurden an der Hauptverhandlung verschiedene der abgehör- ten Telefongespräche, welche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ankla- gepunkt stehen, vorgespielt. Er äusserte sich dahingehend, entweder keine Aus- sagen machen zu wollen oder sich nicht an das Gespräch zu erinnern. Er meinte zudem, er spreche kein perfektes Serbisch, was hingegen auf die in den Ge- sprächen vorkommenden Personen zutreffe. Hierzu sagte die diesbezüglich be- fragte Übersetzerin aus, nur die eine Person spreche akzentfrei Serbisch, wo- hingegen der Akzent der anderen darauf schliessen lasse, dass es sich um je- manden albanischer Muttersprache handeln müsse (pag. 45.600.35 f.). 4.7.1
a) Gestützt auf die abgehörten Telefonate, welche A. im genannten Zeitraum mit dem Unbekannten auf erwähnter Rufnummer führte, ist davon auszugehen, dass A. jenem anderen Heroin vermittelt hat. Der „Serbe“ sagte z.B. in cl. 3 pag. 5.9.318 (Gespräch vom 12. März 2004), dieser (Dritte) habe gesagt, „er würde 2 Kompletts nehmen“, worauf A. antwortete, er wolle schon alles für ihn geben, aber er habe nicht. Am 13. März 2004 um 15.48 Uhr erwähnte A., in vier Tagen sollte der Mann ankommen, was sein Gesprächspartner folgendermassen quit- tierte: „Gut, gut – weil es hat sich alles blockiert jetzt“ (cl. 3 pag. 5.9.320). Glei- chentags um 21.50 Uhr möchte der „Serbe“, dass in Zukunft alles über ihn läuft, womit sich A. einverstanden erklärte (cl. 3 pag. 5.9.322). Am 18. März 2004 teilte A. dem „Serben“ seine neue Mobiltelefonnummer mit (cl. 3 pag. 5.9.323) und sagte ihm, dass es „vor Montag nichts gebe“ (cl. 3 pag. 5.9.324). Auch am 22. März 2004, um 10.07 Uhr, vertröstete er den „Serben“ immer noch (cl. 3 pag. 5.9.326). Um 10.10 Uhr bereits konnte A. dem „Serben“ „Arbeit verschaffen“ und meinte, „dieser Chef gibt sicher 3300“. Der „Serbe“ beendet das Gespräch mit:
- 34 - „Ich nehme es zu 27 und gebe es auf der Strasse für 33 ... nichts wir hören uns“ (cl. 3 pag. 5.9.328). Am 25. März 2004 beklagte sich A., dass er nur Vermittler sei und daran nichts verdiene (cl. 3 pag. 5.9.329). Weitere Gespräche datieren vom 26. und 31. März 2004 (cl. 3 pag. 5.9.330 – 5.9.331).
b) All diese Gespräche und das Auswechseln der Mobile-Verbindung sind im Kontext mit den anderen Ergebnissen der Telefonabhörungen betreffend A. als schlussendlich am 22. März 2004 erfolgreich bewerkstelligte Vermittlung von il- legalen Betäubungsmitteln zu sehen (siehe auch cl. 3 pag. 5.9.360). Die Art des Betäubungsmittels ergibt sich nicht direkt aus den vorhandenen Beweisen. Da die Personen im Umfeld von A. und auch er selber mit dem Handel von Heroin in grossem Stil in Zusammenhang gebracht werden können (vgl. E. II. 4.2.1, 4.3.1 b und 4.6.1 b), kann auch hier Heroin als bewiesen gelten. 4.7.2 Aufgrund des Gesprächsablaufs und der am 22. März 2004 vermittelten Liefe- rung sind diese Tätigkeiten als nicht zum 42,913-kg-Drogengeschäft gehörig zu betrachten und daher gesondert zu beurteilen. Dass A. vorsätzlich gehandelt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den Gesprächsprotokollen. Dies hat einen weiteren Schuldspruch für A. wegen Vermittlung einer unbekann- ten Heroinmenge von nicht bekanntem Reinheitsgrad zur Folge. 5. Zusammengefasst ergibt sich, dass alle vier Angeklagten im Hauptanklagepunkt (Anklageschrift A. 1.3., D. 1.1., E. 1.1. und Anklageschrift i.S. D. I. 1.1.) wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Ziff. 6 BetmG schuldig zu sprechen sind, wobei mit die- sem Schuldspruch auch die A. betreffenden Anklagepunkte A. 1.1. und A. 1.2. sowie Nebenanklagepunkte A. 1.5. e, f und g abgeurteilt sind. Der Angeklagte A. ist zudem in Bezug auf die Nebenanklagepunkte A. 1.5. a, b, c, h und i wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Ziff. 6 BetmG sowie im Nebenanklagepunkt A. 1.5. j im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Ziff. 4 BetmG schuldig zu sprechen. Hingegen hat den Angeklagten A. betreffend ein Freispruch in Bezug auf die An- klagepunkte A. 1.4. und A. 1.5. d zu erfolgen. III. Fälschung von Ausweisen, Widerhandlungen gegen das ANAG Gemäss Art. 252 StGB wird – soweit hier interessierend – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem
- 35 - andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheini- gungen fälscht oder verfälscht (Abs. 1, 2 und 5). Art. 23 Abs. 1 ANAG bestimmt, dass – soweit hier interessierend – mit Geldstra- fe bis zu 180 Tagessätzen bestraft wird, wer falsche fremdenpolizeiliche Aus- weispapiere herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wissentlich ge- braucht oder verschafft, wer wissentlich echte, aber nicht ihm zustehende Aus- weispapiere verwendet und wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt. Als lex specialis geht Art. 23 Abs. 1 ANAG dem Tatbestand von Art. 252 StGB vor. Hingegen ist echte Konkurrenz gegeben, wenn der Täter die Urkunde auch ausserhalb des von Art. 23 ANAG abgedeckten fremdenpolizeilichen Bereichs verwenden will, um sich das Fortkommen zu erleichtern (BGE 117 IV 170, 174 E. 2b). 1.
1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, anlässlich seiner ersten illegalen Einreise in die Schweiz im Jahr 2000/2001 einen auf den Namen X. ausgestellten Reisepass für € 1'000 erworben, diesen für die Einreise in die Schweiz benutzt, anschliessend dem Eigentümer des Passes zurückgesandt und sich in der Folge während ca. 9 Monaten illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben (Anklagepunkt A. 2. a). Die Bundesanwaltschaft wirft A. zudem vor, sich anlässlich seiner zweiten illegalen Einreise in die Schweiz, vermutlich ab September 2003, einen Reisepass auf den Vornamen „Y.“ (Familienname unbe- kannt) ausgestellt oder ausstellen gelassen, diesen Reisepass für die Einreise in die Schweiz benutzt und sich in der Folge bis zu seiner Anhaltung am 30. Ap- ril 2004 illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben (Anklagepunkt A. 2. b). Der Angeklagte hat die Vorwürfe als zutreffend bestätigt (pag. 45.600.6). 1.2
1.2.1
a) Die Anklage beruht allein auf den Aussagen des Angeklagten. Dieser machte in Bezug auf den ersten Anklagepunkt (A. 2. a) unterschiedliche Angaben hin- sichtlich des Jahres seiner – stets zugegebenen – illegalen Einreise in die Schweiz: So gab er einmal das Jahr 2000 (cl. 12 pag. 13.1.26), ein anderes Mal das Jahr 2001 (cl. 12 pag. 13.1.16) und schliesslich die Zeitspanne 2001 – 2002 an (cl. 12 pag. 13.1.65). Allerdings sagte er auf die Frage nach seiner ersten ille- galen Einreise in die Schweiz beispielsweise auch aus, er sei damals mit einem gefälschten, auf den Vornamen „Y.“ lautenden Reisepass eingereist (cl. 12 pag. 13.1.16). Laut Anklageschrift betrifft dies aber erst seine zweite illegale Einreise
- 36 - in die Schweiz, so dass nicht eindeutig ist, ob die zwei Anklagepunkte tatsächlich zwei verschiedene Sachverhalte betreffen. Jedenfalls lässt sich aber der genaue Zeitpunkt der ersten illegalen Einreise A.s aus den Akten nicht eruieren. Da be- weismässig allein auf dessen Aussagen abgestellt werden kann, ist von der für ihn günstigsten auszugehen, mithin vom Jahr 2000.
b) Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB bestimmt, dass die Verfolgungsverjährung für Taten, die mit einer anderen als einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe (lit. a) oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren (lit. b) bedroht sind, nach sieben Jahren eintritt, vom Tag an gerechnet, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB).
c) A.s Aussage hinsichtlich des Jahres 2000 lässt sich weder bestätigen noch widerlegen. Ihm kann insbesondere aufgrund der Akten nicht nachgewiesen werden, dass sich der unter Ziff. A. 2. a eingeklagte Sachverhalt vor weniger als sieben Jahren ereignete. Das Beweisergebnis ist somit zu Gunsten des Ange- klagten zu werten und in dubio pro reo die Verjährung der Strafverfolgung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB anzunehmen. Der Angeklagte ist folglich hinsichtlich dieses Anklagepunktes freizusprechen. 1.2.2
a) Hingegen ist beweismässig erstellt, dass sich A. mindestens seit Septem- ber 2003 bis zum Tag seiner Verhaftung am 30. April 2004 in der Schweiz auf- hielt: Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. April/1. Mai 2004 wurden ver- schiedene, A. gehörende Dokumente, unter anderem Lohnabrechungen für Ok- tober bis Dezember 2003 (lautend auf F.) sowie ein Bussenzettel vom 18. Sep- tember 2003 gefunden (cl. 8 pag. 7.3.26 ff.). A. äusserte sich auch dahingehend, dass er bis August 2003 in Mazedonien ein Lokal bewirtschaftet hatte, welches aber keinen Gewinn abgeworfen habe, weshalb er sich in der Folge zur Einreise in die Schweiz entschlossen habe (cl. 12 pag. 13.1.17). Er habe bis zu seiner Festnahme unter dem Namen E. gelebt (cl. 12 pag. 13.1.65). A. gab auch zu, in der Schweiz unter falschem Namen gearbeitet zu haben (cl. 12 pag. 13.1.6, 13.1.26, 13.1.65). Zudem sagte er in einem abgehörten Telefongespräch vom
17. März 2004 gegenüber seiner Ehefrau, er befinde sich seit dem 12. März 2004 seit genau 6 Monaten in der Schweiz (cl. 26 pag. 0.0.404). A. hat zugegeben, einen falschen, auf den Vornamen „Y.“ lautenden Reisepass verwendet zu haben, um illegal in die Schweiz einreisen zu können („Diesen Pass habe ich nur für die Einreise benutzt“; vgl. cl. 12 pag. 13.1.65). Vorsätzli- ches Handeln ist damit eindeutig.
b) Gestützt auf die Aussagen des Angeklagten ist von einer Verwendung des ge-
- 37 - fälschten Reisepasses ausschliesslich zur Erleichterung seiner illegalen Einreise in die Schweiz auszugehen. Eine weitere, den fremdenpolizeilichen Bereich überschreitende Verwendung ist nicht nachgewiesen, weshalb vorliegend aus- schliesslich Art. 23 Abs. 1 ANAG und nicht auch Art. 252 StGB zu Anwendung gelangt. Dies führt zu einer Verurteilung A.s wegen Verletzung von Art. 23 Abs. 1 ANAG. 2.
2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, sich die beiden SBB- Halbtaxabonnemente Nr. 9, gültig vom 11. April 2001 bis 10. April 2002, sowie Nr. 10, gültig vom 24. Februar 2004 bis 23. Februar 2005, auf den falschen Na- men E. ausstellen gelassen zu haben (Anklagepunkte A. 2. c und d). Denselben Vorwurf erhebt die Bundesanwaltschaft gegenüber A. in Bezug auf eine Bank- karte der Bank H. mit der Kartennummer 11 für das Konto Nr. 12 (Anklagepunkt A. 2. e). Der Angeklagte hat die Vorwürfe als zutreffend bestätigt (pag. 45.600.6). 2.2
2.2.1 Die beiden beschlagnahmten Halbtax-Abonnemente und die beschlagnahmte Bankkarte befinden sich in cl. 8 pag. 7.3.25. Der Angeklagte hat zugegeben, E. kennen gelernt, dessen Ausweise kopiert und fortan dessen Namen benutzt zu haben (cl. 12 pag. 13.1.17, 13.1.65). 2.2.2 Wenngleich die Anklage in der Hauptsache auf Art. 252 StGB lautet, während Art. 23 Abs. 1 ANAG nur eventualiter eingeklagt ist, ist letzterer Tatbestand als lex specialis gegenüber Ersterem zuerst zu prüfen (vgl. oben, Einleitung vor E. III. 1.). 2.2.3 Fremdenpolizeiliche Ausweispapiere im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG sind solche Papiere, welche Aufschluss über Identität und Nationalität des Inhabers geben und weitere für die fremdenpolizeiliche Behandlung des Ausländers erfor- derlichen Angaben enthalten (BGE 115 IV 63, 64 E. 3b). Sowohl ein Halbtax- Abonnement wie auch eine Bankkarte geben lediglich den Namen des Inhabers wieder, enthalten darüber hinaus aber keine Angaben. Sie stellen daher keine Ausweispapiere im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG dar, weshalb dieser Tatbe- stand vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Die eingeklagten Sachverhalte sind folglich einzig unter dem Tatbestand von
- 38 - Art. 252 StGB zu prüfen. 2.2.4
a) Fahrausweise sind Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB. Dies ergibt sich e contrario aus Art. 336 Abs. 1 lit. f StGB (siehe auch BGE 71 IV 149, 153 E. 2). Ein Halbtaxabonnement ist die Bescheinigung über die pauschale Abgel- tung der Hälfte des Fahrpreises, bezogen auf eine bestimmte, durch eine Foto- grafie identifizierbare Person und eine bestimmte Zeitspanne. Das Halbtax- Abonnement stellt also zusammen mit dem Einzelbillet einen Fahrausweis und somit eine Urkunde dar. Lehre und Rechtsprechung anerkennen die Falschbeurkundung auch im Zu- sammenhang mit der Fälschung von Ausweisen, obwohl diese Variante im Art. 252 StGB, anders als in Art. 251 Abs. 2 StGB, nicht als Tathandlung genannt ist. Dies trotz Bedenken hinsichtlich Art. 1 StGB (statt vieler: BOOG, Basler Kom- mentar, Basel 2003, Art. 252 StGB N. 10). Dementsprechend macht sich im Sin- ne dieses Artikels auch strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen mit unwahren rechtlich erheblichen Tatsachen ausstattet oder ausstatten lässt. Beim Halbtax-Abonnement ist die Identität des Abonnement-Inhabers mit dem Benützer nicht nur durch die Fotografie, sondern auch durch seine Personalien gewährleistet: Das Halbtax-Abonnement wird sowohl am Schalter als auch bei einer Online-Bestellung nur gegen Vorweisen eines Identitätspapiers ausgestellt. Das Halbtax-Abonnement erbringt somit Beweis darüber, dass die darin enthal- tenen Angaben über den Benutzer dessen wahrer Identität entsprechen. Das Vorlegen falscher Identitätspapiere, worauf abgestützt ein Halbtaxabonnement ausgestellt wird, fällt daher unter den Tatbestand von Art. 252 StGB.
b) Die Ausstellung einer Bankkarte erfolgt stets im Zusammenhang mit der Er- öffnung eines entsprechenden Kontos bei einer Bank. Dieses erfolgt ebenfalls nur gegen Vorweisen der Identitätspapiere. Die Bankkarte stellt aber keinen Ausweis dar: Sie berechtigt für sich alleine nicht zum Geldbezug, sondern nur in Kombination mit dem dazugehörigen Pin-Code oder, am Schalter, gegen Vor- weisen eines Identitätspapiers. Die Bankkarte fällt somit nicht in den Anwen- dungsbereich von Art. 252 StGB. Diesbezüglich hat daher ein Freispruch zu er- folgen.
c) Gemäss Art. 252 StGB macht sich nur strafbar, wer die Falschbeurkundung begeht, um sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern. Darunter ist jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage zu verstehen (BGE 98 IV 55, 59 E. 2). Dem Angeklagten wird nicht vorgeworfen, er habe den Preis für die Halbtax-Abonnemente nicht bezahlt. Er hat sie folglich nicht unerlaubterweise
- 39 - genutzt. Dass er dies unter falschem Namen tat, ändert nichts daran und stellt auch keine Verbesserung der persönlichen Lage dar. Dasselbe würde im Übri- gen auch für die Bankkarte gelten: Es wäre nicht ersichtlich gewesen, inwiefern die auf einen falschen Namen lautende Bankkarte das Fortkommen des Ange- klagten hätte erleichtern können. Die Anklageschrift äussert sich dazu nicht. Eine Verurteilung gemäss Art. 252 StGB scheidet damit aus und der Angeklagte ist in Bezug auf die Anklagepunkte A. 2. c, d und e folglich freizusprechen. IV. Strafzumessung Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwer- sten Straftat und erhöht sie angemessen. Er darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzli- che Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Treffen ungleich- artige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe, sind diese nebeneinander zu verhängen (BGE 102 IV 242, 245 E. II. 5), wobei das Ge- samtmass der Strafen auch in diesem Fall dem Verschulden des Täters entspre- chen muss. 1.
1.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts zur alten Fassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6, 20 f. E. 6.1; 123 IV 150, 152 E. 2 a; 121 IV 193, 195 E. 2a; 120 IV 136, 143 ff. E. 3a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschul- dens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sog. „Tatkomponenten“ sind insbesonde- re folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, womit die „kriminelle Energie“ gemeint ist, die der Täter aufwenden musste, die Willensrichtung, mit welcher
- 40 - der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leich- ter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112, 114 E. 1). Die „Täterkomponenten“ umfassen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise Reue oder Einsicht, sowie die Straf- empfindlichkeit. 1.2 Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht (vgl. oben Einleitung vor IV. 1.) bringt gegenüber dieser Rechtsprechung materiell keine wesentlichen Neuerungen. Es ist davon auszugehen, dass das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berücksichtigen ist. Neu ist gegenüber dem alten Recht lediglich, dass das Vorleben auch den Rückfall umfasst und dieser somit straferhöhend, nicht mehr strafschärfend (aArt. 67 StGB) wirkt (HANSJA- KOB/SCHMITT/ SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafge- setzbuch, 2. Aufl., Luzern 2006, S. 43). Bei der Ausfällung einer Geldstrafe bestimmt das Gericht die Zahl der Tagessät- ze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz be- trägt höchstens CHF 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 1.3 Auch im Betäubungsmittelrecht ist die Strafe vor allem nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschul- densrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu.
- 41 - Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad wer- den umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist. Dieser liegt in Bezug auf Heroin bei 12 g (BGE 109 IV 143, 145 E. 3b). Liegt ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, so sind der Organisationsgrad und der pekuniäre Zweck der Hand- lung in die Gewichtung des Verschuldens einzubeziehen, ohne dass es auf eine Subsumtion unter die Qualifikationsgründe von lit. b und c ankäme. 2. Die vier Angeklagten haben sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG schuldig ge- macht, A. zudem der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG. Der schwere Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit ei- ner Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft, wobei diese mit einer Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). Dieser Straf- rahmen bildet auch in Bezug auf A., bei dem aufgrund des Schuldspruchs für die weiteren Betäubungsmitteldelikte (E. II. 4.) Tatmehrheit vorliegt, den Ausgangs- punkt für die Strafzumessung, da der schwere Fall des Betäubungsmitteldelikts gegenüber Art. 23 Abs. 1 ANAG das schwerere Delikt ist. Bei A. erweitert sich daher der Strafrahmen nach oben, nicht hingegen bei den übrigen Angeklagten. Zu beachten ist jedoch das Höchstmass der Strafart (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der allgemeine Strafrahmen reicht damit für alle vier Angeklagten von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) sowie von einem bis zu 360 Tagessät- zen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB). A. ist zudem für die Widerhandlung gegen das ANAG gesondert zu bestrafen. Im Folgenden (E. IV. 2.1.1 – 2.1.4) ist für jeden Angeklagten gesondert zu prü- fen, ob Strafschärfungs- oder -milderungs- respektive -erhöhungs- oder -minderungsgründe vorliegen sowie das entsprechende Strafmass festzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Anstaltentreffen zur Einfuhr beziehungs- weise zum Besitz oder sonstigem Erlangen von Drogen bei Vollendung der Tat begriffsnotwendig gerade in der Einfuhr oder dem Besitzergreifen oder sonsti- gem Erlangen gipfeln würde. Die Tat selber besteht aber in dem, was vorher ge- schah, nämlich im Anstaltentreffen. Dies kann eine Vielzahl von Tätigkeiten mit- beinhalten, welche ihrerseits nach dem BetmG strafbar oder aber isoliert gese- hen legal sind (z.B. strafbarer Transport von Betäubungsmitteln, hingegen straf- loses Telefonieren über Betäubungsmittel). Für die Bestimmung des Umfangs des Verschuldens sind daher nicht nur die in der Anklage ausdrücklich genann- ten Tätigkeiten von Belang, sondern alles, was sich aus den Akten diesbezüglich ergibt.
- 42 - Die Verfahrensdauer seit Eröffnung bis zum Beginn der Hauptverhandlung von rund 34 Monaten sowie der Verfahrensunterbruch von 7 Monaten während der Untersuchungshaft (letzte Einvernahmen im Untersuchungsverfahren am 13. Mai 2005 und dann erst wieder am 7. Dezember 2005; vgl. cl. 12 pag. 13.10.101 und 13.10.190) erscheinen nicht als übermässig: Es handelt sich um einen schweren Fall im Bereich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, in den mehrere Personen verwickelt waren (vgl. BGE 124 I 139, 141 f. E. 2c). Die Dau- er der Haft lässt sich mit der Schwierigkeit und Komplexität der Untersuchung im Umfeld einer kriminellen Organisation rechtfertigen. Die Gefahr einer sog. Über- haft besteht nicht (vgl. E. IV. 2.1.1 – 2.1.4). Eine sorgfältige Sachverhaltsermitt- lung voraussetzend lässt sich die Dauer der Voruntersuchung rechtfertigen (sie- he auch FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 5 N. 119). Die Dauer des Verfahrens hat folglich auf das Strafmass vorliegendenfalls keine Auswir- kung. 2.1
2.1.1
a) A. spielte beim grossen 42,913-kg-Drogenhandel keine zentrale Rolle. Dass sich während des Vorverfahrens die Gewichte zu seinen Lasten verschoben, liegt einerseits darin begründet, dass die ganze Überwachung der Gruppe bei seiner Person begann und dass er sehr oft telefonierte – u.a. auch in anderen Drogenangelegenheiten. Er hatte 13,5 kg Heroingemisch bestellt und war mit der Organisation des grossen Transports nicht befasst, nahm die Einfuhr der Ge- samtmenge zusammen mit dem für ihn bestimmten Teil jedoch in Kauf bezie- hungsweise rechnete gar damit (vgl. E. II. 3.2.1 und 3.3.1). Er startete drei inten- sive Anläufe, bis seine Drogenbestellung erfolgreich zu werden versprach. Sein direkter Vorsatz auf 1,486 kg reines Heroin und der indirekte Vorsatz mit Bezug auf den Rest (15,693 kg reines Heroin; vgl. Gutachten IRM, cl. 11 pag. 10.6.21 ff.) und die damit verbundene Gefährdung vieler Menschen begründen ein sehr schweres Verschulden, was sich stark strafschärfend auswirkt. Auch die Dro- genmenge aus den Nebenanklagepunkten beträgt, wenngleich nicht genau eru- ierbar, mindestens 1 kg Heroingemisch und fällt somit mengenmässig als we- sentlich in Betracht. Damit überschreitet die fragliche Drogenmenge im Haupt- und in den Nebenanklagepunkten den Grenzwert gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG deutlich, so dass Menge und Reinheitsgrad an Bedeutung verlieren und der Organisationsgrad sowie der pekuniäre Zweck in die Gewichtung des Ver- schuldens einzubeziehen sind. Der Angeklagte machte in einer Struktur mit, wel- che einen eindrücklichen Organisationsgrad aufwies, was für ihn erschwerend zu Buche steht. Strafschärfend zu veranschlagen sind sodann die Tatmehrheit, wel- che in ihren Einzelheiten aufzeigt, dass A. im Engroshandel auch ausserhalb des 42,913-kg-Drogengeschäfts involviert war, sowie die Widerhandlung gegen das
- 43 - ANAG. Der Angeklagte ist nicht Drogenkonsument (cl. 11 pag. 10.2.8 f. und pag. 10.4.3 f.). Das Tatmotiv war somit rein finanzieller Natur, also egoismusgeprägt, was sich als Zumessungskriterium weder schärfend noch mindernd auswirkt.
b) Der 39-jährige A. wurde in einem Dorf in der Nähe von Kumanovo, Mazedo- nien, mit fünf Geschwistern geboren und besuchte dort die Schulen. Nachdem sein Vater 1975 in die Schweiz ausgewandert war, reiste ihm der Angeklagte 1985 als 17-Jähriger nach und arbeitete zunächst in einem Restaurant. 1991 wurde er wegen Betäubungsmitteldelikten zu 3½ Jahren Zuchthaus verurteilt und in die Strafanstalt Bostadel eingewiesen, in welche er jedoch am 2. Juni 1992 nach einem Hafturlaub nicht mehr zurückkehrte, sondern nach Mazedonien zu- rückreiste. Nachdem er den auf seinen Taufnamen Z. lautenden Pass in der Strafanstalt hatte abgeben müssen, reiste er mit einem in Mazedonien für € 1'000.─ erworbenen, auf den Namen X. lautenden Pass erneut in die Schweiz ein (vgl. oben, E. 1.2.1; cl. 12 pag. 13.10.13). Seitdem arbeitete er schwarz und unter dem Namen von E. respektive F. (cl. 8 pag. 7.30.26 ff.) in verschiedenen Restaurants in Basel. Zwischenzeitlich kehrte er mit dem Ersparten nach Maze- donien zurück und eröffnete eine Caféteria. Diese war aber nicht gewinnbrin- gend, weshalb sie der Angeklagte schliessen musste. In der Folge entschied er sich, erneut in die Schweiz einzureisen und fand in einem Restaurant in Basel eine Anstellung. Bereits nach drei Monaten wurde ihm jedoch fristlos gekündigt. Danach fand er keine Arbeit mehr. Er ist seit 1993 verheiratet und Vater von drei Kindern (Jahrgänge 1995, 1998 und 2003). Seine Ehefrau lebt mit den Kindern in Mazedonien, während sich der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung mit seiner Mutter eine Wohnung in Basel teilte. Sein Vater und Bruder sowie mehrere Cou- sins leben ebenfalls in der Schweiz. A. ist mehrmals einschlägig vorbestraft (pag. 45.420.1 f.): Mit einer Zuchthaus- strafe von 3 Jahren und 6 Monaten, wovon er aufgrund seiner Entweichung aus der Haftanstalt noch 724 Tage zu verbüssen hat (cl. 1 pag. 3.10.13), und einer Landesverweisung von 10 Jahren wegen Verbrechen gegen das BetmG (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. November 1991) sowie mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 15 Tagen bei einer Probezeit von 3 Jahren we- gen Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das ANAG (Urteil des Ministero pubblico del cantone Ticino vom 21. Juni 1999). Der Strafregisterein- trag in Bezug auf die letztgenannte Verurteilung ist wegen des Ablaufs der Pro- bezeit bereits gelöscht. Zudem ist er in Deutschland wegen Urkundenfälschung, unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet sowie unerlaubtem Aufenthalt mit ver- schiedenen unbedingten Geldstrafen bestraft worden, welche er mindestens teilweise bezahlt haben will (cl. 1 pag. 3.10.4 f. und 3.10.10 ff. sowie pag. 45.600.24). Diese Vorstrafen fallen straferhöhend ins Gewicht. Die Straf- empfindlichkeit ist aufgrund der persönlichen und familiären Situation des Ange-
- 44 - klagten, der getrennt von seiner Familie in einem Land lebt, in dem er sich nicht mehr erwünscht fühlt (vgl. pag. 45.600.16), als nicht gering einzustufen. Diese, sowie das Wohlverhalten nach der Tat, die gute Führung während der Haft (vgl. pag. 45.420.3 ff.), das späte Geständnis sowie die an der Hauptverhandlung ge- zeigte Reue und geäusserte Entschuldigung (pag. 45.600.16) sind insgesamt leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
c) Im Ergebnis stehen einem erheblichen Verschulden leicht strafmindernd zu berücksichtigende Faktoren gegenüber. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 6½ Jahren hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte so- wie eine Geldstrafe von 14 Tagessätzen hinsichtlich der Widerhandlung gegen das ANAG als angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 705 Tage Untersu- chungshaft (30. April 2004 bis und mit 4. April 2006) anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Aargau zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP, Art. 372 Abs. 1 StGB). Bei der Berechnung des Tagessatzes ist primär vom Einkommen auszugehen (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 34 N. 5). Der Angeklagte verfügt in der Haftanstalt über ein mo- natliches Pekulium von Fr. 250.─, wovon er einen Teil regelmässig an seine Fa- milie nach Mazedonien überweist. Vermögen hat er keines (pag. 45.600.25). Der Tagessatz wird daher in Anbetracht des Tagesverdienstes als Vollzugshäftling mit Fr. 10.─ gleichgesetzt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufzu- schieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjekti- ver Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte würde erneut in Verletzung des ANAG delinquieren: Er sagte aus, nach Verbüssung seiner Stra- fe in sein Heimatland zurückkehren und nie wieder in die Schweiz kommen zu wollen (pag. 45.600.16). Es besteht kein begründeter Anlass, an der Glaubwür- digkeit dieser Aussage zu zweifeln, umso mehr als der Angeklagte an der Hauptverhandlung seine Schuld eingestanden und sich dafür entschuldigt hat. Liegt eine Vorverurteilung vor, so wirkt sich diese nur dann als negatives Indiz hinsichtlich der Prognose aus, wenn sie auf eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen lautet (Art. 42 Abs. 2 StGB; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 42 N. 10). Die Vor- strafe wegen Widerhandlung gegen das ANAG liegt weiter zurück und die deut- sche Vorstrafe wegen unerlaubter Einreise lautet auf 40 Tagessätze, so dass sich beide nicht negativ auf die Prognose auswirken. Für die Geldstrafe sind die Voraussetzungen für einen bedingten Aufschub des Vollzugs somit gegeben. Die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 45 - Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse ge- mäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden. 2.1.2
a) B. war lediglich am grossen 42,913-kg-Drogenhandel beteiligt. Sein direkter Vorsatz war auf den ganzen Transport gerichtet, mithin auf 17,18 kg reines He- roin, auch wenn er über Quantität und Qualität der Lieferung nichts Genaues wusste (vgl. E. II. 3.2.2). Dies und die damit verbundene Gefährdung vieler Men- schen begründen ein sehr schweres Verschulden, was sich stark strafschärfend auswirkt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich zwar um eine sehr gros- se Betäubungsmittelmenge handelt, diese jedoch in einer einzigen Tat umge- setzt wurde. Die an den Tag gelegte kriminelle Energie ist daher geringer als sie es bei mehreren Einzeltaten mit insgesamt derselben Drogenmenge gewesen wäre. Weil die fragliche Drogenmenge den Grenzwert gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG deutlich überschreitet, verlieren Menge und Reinheitsgrad an Bedeutung und sind der Organisationsgrad sowie der pekuniäre Zweck in die Gewichtung des Verschuldens einzubeziehen. Der Angeklagte machte in einer Struktur mit, welche einen eindrücklichen Organisationsgrad aufwies, was für ihn erschwe- rend zu Buche steht. Auch er spielte beim grossen Drogenhandel nicht die zent- rale, sondern eher eine Zudiener-Rolle. Der Tatentschluss fiel nicht bei ihm. Er schloss sich den anderen Beteiligten erst später an. Sein befristeter tatbezoge- ner Aufwand war in Relation zum Gesamtgeschehen eher gering. Er hätte zwar eine Schlüsselfunktion inne gehabt, indem die Ablenkung des Lastwagen- Chauffeurs das Aus- und Wiederaufladen des Lastwagens erst ermöglicht hätte. Diese Aufgabe wurde dann aber von B.s Bruder C. übernommen. B. hatte zu- dem nicht Händlerstatus und erhielt keine Gewinnbeteiligung, sondern war mit einem festen Lohnversprechen von € 1'500.─ engagiert. Diese Faktoren fallen leicht strafmindernd ins Gewicht. B. ist nicht Drogenkonsument (cl. 11 pag. 10.2.6 f. und pag. 10.4.3 f.). Das Tatmotiv war somit auch bei ihm rein finanziel- ler Natur, was als Zumessungskriterium weder erhöhend noch mindernd wirkt.
b) Der 29-jährige B. wurde in Kumanovo, Mazedonien, als jüngstes von vier Kin- dern geboren. Nach der Grundschule absolvierte er eine Lehre als Goldschmied. Gemeinsam mit seinem Bruder C. gründete er (wohl) 1996 ein Geschäft, wel- ches mit Auto-Ersatzteilen handelte. Aus diesem Geschäft ging 2004 die Firma „AA.“ hervor, für die er als Chauffeur tätig war. Er ist nicht vorbestraft. Eine in Mazedonien ausgefällte einjährige Haftstrafe wegen Geldfälschung wurde im Appellationsverfahren aufgehoben. Er ist seit dem Jahr 2000 verheiratet und Va- ter eines 6-jährigen Kindes. Frau und Kind leben in Mazedonien. Auch bei ihm ist aufgrund seiner persönlichen und familiären Situation von einer nicht geringen Strafempfindlichkeit auszugehen. Diese sowie das Wohlverhalten nach der Tat, die gute Führung während der Haft (vgl. pag. 45.423.1 f., 45.423.4 f.), sein frü- hes, wenngleich später unter dem Druck seines Cousins D. widerrufene (vgl.
- 46 - pag. 13.00.00.4) Geständnis sowie die an der Hauptverhandlung gezeigte Reue und geäusserte Einsicht (pag. 45.600.16) sind insgesamt leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
c) Im Ergebnis stehen einem erheblichen Verschulden leicht strafmindernd zu berücksichtigende Faktoren gegenüber. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren als angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 704 Tage Untersuchungshaft (1. Mai 2004 bis und mit 4. April 2006) anzurech- nen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Aargau zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP, Art. 372 Abs. 1 StGB). 2.1.3
a) C. war ebenfalls nur an dieser einen Tat, nämlich dem grossen 42,913-kg- Drogenhandel beteiligt. Sein direkter Vorsatz ist demjenigen B.s gleichzusetzen und begründet mit der damit verbundenen Gefährdung vieler Menschen ein sehr schweres Verschulden, was sich stark strafschärfend auswirkt. Zu berücksichti- gen ist allerdings, dass es sich zwar um eine sehr grosse Betäubungsmittelmen- ge handelt, diese jedoch in einer einzigen Tat umgesetzt wurde. Die an den Tag gelegte kriminelle Energie ist daher geringer als sie es bei mehreren Einzeltaten mit insgesamt derselben Drogenmenge gewesen wäre. Weil die fragliche Dro- genmenge den Grenzwert gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG deutlich überschrei- tet, verlieren Menge und Reinheitsgrad an Bedeutung und sind der Organisati- onsgrad sowie der pekuniäre Zweck in die Gewichtung des Verschuldens einzu- beziehen. Der Angeklagte machte in einer Struktur mit, welche einen eindrückli- chen Organisationsgrad aufwies und spielte bei dem Drogenhandel eine zentrale Rolle. Seine Vernetzung zu allen Beteiligten (Chauffeur, Lieferant, Besteller) war von allen die engste (vgl. E. II. 3.2.3). Er war am Tatentschluss mitbeteiligt. Der Chauffeur, O., bezeichnete ihn als Organisator (vgl. E. II. 3.2.3 d). All diese Um- stände wirken straferhöhend. C. ist nicht Drogenkonsument (cl. 11 pag. 10.2.12
f. und pag. 10.4.3 f.). Das Tatmotiv war somit auch bei ihm rein finanzieller Natur, was als Zumessungskriterium weder erhöhend noch mindernd wirkt.
b) Der 33-jährige C. ist der Bruder von B. und wurde ebenfalls in Kumanovo, Mazedonien, geboren. Nach acht Jahren Grundschule absolvierte er eine Anleh- re als Konditor und Koch. Danach machte er sich im Bereich des Auto-Ersatzteil- Handels selbstständig und arbeitete zusammen mit seinem Bruder. Später (wohl
1996) gründete er mit diesem die Firma „AA.“. Aus dem Erlös des Verkaufs von Land seiner Eltern kaufte er für die Firma „AA.“ einen Lastwagen, mit dem er na- tionale und internationale Transporte durchführte. Seit seiner Verhaftung im Jahr 2004 hat er die Firma auf seine Frau überschrieben (pag. 45.600.58). Eine 3-monatige Haftstrafe aus Mazedonien aus dem Jahr 1994 wegen Ausweisfäl- schung ist für die Strafzumessung in casu nicht mehr relevant. Der Angeklagte ist verheiratet und Vater von drei Kindern (11, 9 und 4 Jahre alt). Frau und Kin-
- 47 - der leben in Mazedonien. Auch bei ihm ist aufgrund seiner persönlichen und fa- miliären Situation von einer nicht geringen Strafempfindlichkeit auszugehen. Die- se sowie das Wohlverhalten nach der Tat und die an der Hauptverhandlung ge- äusserte Einsicht (pag. 45.600.17) wirken sich insgesamt in geringem Masse strafmindernd aus. Hingegen hat der Angeklagte seine Taten nie eingestanden und sich dafür selbst an der Hauptverhandlung nicht entschuldigt. Auch ist den Führungsberichten aus den Haftanstalten zu entnehmen, dass er ein fordernder Häftling sein soll (pag. 45.424.2 und 45.424.5). Diese Umstände wirken sich auf die Strafzumessung weder erhöhend noch mindernd aus.
c) Im Ergebnis stehen einem erheblichen Verschulden leicht strafmindernd zu berücksichtigende Faktoren gegenüber. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren als angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 892 Tage Untersuchungshaft (1. Mai 2004 bis und mit 9. Oktober 2006) anzu- rechnen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Aargau zu voll- ziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP, Art. 372 Abs. 1 StGB). 2.1.4
a) Auch D. war nur am grossen 42,913-kg-Drogenhandel beteiligt. Sein direkter Vorsatz ist demjenigen B.s und C.s gleichzusetzen und begründet mit der damit verbundenen Gefährdung vieler Menschen ein sehr schweres Verschulden, was sich stark strafschärfend auswirkt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich zwar um eine sehr grosse Betäubungsmittelmenge handelt, diese jedoch in einer einzigen Tat umgesetzt wurde. Die an den Tag gelegte kriminelle Energie ist da- her geringer als sie es bei mehreren Einzeltaten mit insgesamt derselben Dro- genmenge gewesen wäre. Weil die fragliche Drogenmenge den Grenzwert ge- mäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG deutlich überschreitet, verlieren Menge und Reinheitsgrad an Bedeutung und sind der Organisationsgrad sowie der pekuniä- re Zweck in die Gewichtung des Verschuldens einzubeziehen. D. machte in einer Struktur mit, welche einen eindrücklichen Organisationsgrad aufwies und spielte beim Drogenhandel durch seine telefonischen Anweisungen eine tragende Rolle (vgl. E. II. 3.2.4), welche als gewichtiger erscheint als diejenige C.s. Seine starke Rolle beschränkte sich aber auf den Transport, während ihm für die Zeit nach dem Entladen keine Aufgabe mehr zuzukommen scheint. Er war am Tatent- schluss mitbeteiligt. Diese Umstände wirken straferhöhend. D. ist nicht Drogen- konsument (cl. 11 pag. 10.2.12 f. und pag. 10.4.3 f.). Das Tatmotiv war somit auch bei ihm rein finanzieller Natur, was als Zumessungskriterium weder erhö- hend noch mindernd wirkt.
b) Der 44-jährige D. wurde in Slupcan, einem Dorf in der Nähe von Kumanovo, Mazedonien, geboren. Nach der Grundschule absolvierte er eine 4-jährige Han- delsschule in Kumanovo. Die Familie war im Tabakanbau tätig, wo auch der An- geklagte nach der Ausbildung zunächst arbeitete. 1994 oder 1995 gründete er
- 48 - zusammen mit L., dem Bruder seiner Frau, eine eigene kleine Transportfirma und kaufte sich einen Lastwagen, mit dem er im landwirtschaftlichen Sektor tätig war. 1998 trat L. seinen Teil der Firma an den Angeklagten ab. Nach dem Krieg war er mit den KFOR-Truppen im Kosovo im Einsatz. 1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Olten-Gösgen wegen gravierender Betäubungsmitteldelikte in den Jahren 1992/1993 offenbar in Abwesenheit zu 32 Monaten Zuchthaus, wovon nur 9 Tage (Untersuchungshaft) vollzogen wurden (Akten D., cl. B5 pag. 13.00.00.13). Weil das Urteil dem Angeklagten nie eröffnet wurde, gilt er vorlie- gend nicht als vorbestraft, aber immerhin als erheblich vorbelastet. Seit 1985 ist er mit einer aus Kumanovo stammenden Frau verheiratet. Er ist Vater von vier Kindern (19-, 18-, 15- und 8-jährig; Akten D., cl. B5 pag. 13.00.00.12). Auch bei ihm ist aufgrund seiner persönlichen und familiären Situation von einer nicht ge- ringen Strafempfindlichkeit auszugehen. Diese sowie das Wohlverhalten nach der Tat, die gute Führung während der Haft (pag. 45.425.2) und die an der Hauptverhandlung geäusserte Einsicht (pag. 45.600.17) wirken sich insgesamt in geringem Masse strafmindernd aus. Hingegen hat der Angeklagte stets ein we- nig kooperatives Verhalten an den Tag gelegt und sich für seine Taten selbst an der Hauptverhandlung nicht entschuldigt. Diese Umstände wirken sich auf die Strafzumessung weder erhöhend noch mindernd aus.
c) Im Ergebnis stehen einem erheblichen Verschulden leicht strafmindernd zu berücksichtigende Faktoren gegenüber. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten als angemessen. An die Frei- heitsstrafe sind 386 Tage Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherheitshaft (16. März 2006 bis und mit 5. April 2007) anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Frei- heitsstrafe ist durch den Kanton Aargau zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP, Art. 372 Abs. 1 StGB). 2.2 Alle Angeklagten ausser D. befinden sich im vorzeitigen Strafvollzug. Dieser geht nach dem Urteilsspruch automatisch weiter. Bei D., welcher sich bisher in Si- cherheitshaft befunden hat, wird die Weiterführung dieser Haft angeordnet. V. Einziehung Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat demzu- folge eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist,
- 49 - dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143, 149 E. 3.3.1). Es kann die Vernichtung der eingezogenen Gegenstände an- ordnen (Art. 69 Abs. 2 StGB). 1. Im Rahmen von Hausdurchsuchungen in den Wohnungen von A., L. und P. so- wie bei der Festnahme der Angeklagten wurden verschiedene Gegenstände si- chergestellt. Ein Teil davon wurde den Angeklagten wieder ausgehändigt, hinge- gen behielt die Bundesanwaltschaft folgende Gegenstände zurück (cl. 8 pag. 7.30.23 f., 7.40.22 und 7.50.14): Eine Selbstladepistole (sichergestellt in der Wohnung von L.), mehrere Mobiltelefone und SIM-Karten, eine Grammwaage und ein Minigrip (sichergestellt in der Wohnung von P.) sowie zwei Halbtax- Abonnemente, eine Bankkarte der Bank H., drei Lohnabrechnungen, eine Quit- tung für Ordnungsbussen der Kantonspolizei Zürich, ein Einzahlungsbeleg der Polizei Basel-Landschaft sowie eine Quittung der Firma BB. AG, alle lautend auf E. alias A. Diese Gegenstände wurden zusammen mit den sichergestellten Be- täubungsmitteln sowie dem D. gehörenden (Akten D., cl. B5 pag. 13.00.00.30 f.) Sattelmotorfahrzeug samt Auflieger mit Verfügungen vom 30. November 2004 und 29. Dezember 2004 beschlagnahmt (pag. 8.00.2 ff. und 8.00.16 f.). Das Eid- genössische Untersuchungsrichteramt verfügte mit Datum vom 27. Januar 2006 die vorzeitige Verwertung des Sattelmotorfahrzeugs und des Aufliegers (pag. 8.00.21 ff.), welche in der Folge für einen Betrag von Fr. 8'000.─ verkauft wurden (pag. 8.00.32 ff.). Eine bei P. sichergestellte Waage „Tanita Model 1479V“ sowie ein Minigrip befinden sich beim Kommissariat Kriminaltechnik der BKP in Ver- wahrung (cl. 11 pag. 10.5.1 ff.). 2. Da die Mobiltelefongeräte sowie die SIM-Karten erfahrungsgemäss zur Bege- hung von strafbaren Handlungen verwendet werden und vorliegendenfalls im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten stehen, sind die gesetzlichen Vor- aussetzungen zur Einziehung erfüllt, soweit sie den Angeklagten gehören oder die Zugehörigkeit nicht bekannt ist (zwei SIM-Karten). Die bei L. und P. sicher- gestellten und beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefone, Selbstladepistole, Grammwaage und Minigrip) sind hingegen für die abgetrennten Verfahren gegen diese weiterhin beschlagnahmt zu lassen. Hinsichtlich der beiden Halbtax-Abonnemente und der Bankkarte der Bank H., welche auf A.s Aliasnamen E. lauten, konnte in Bezug auf die eingeklagten Straf- taten (Art. 252 StGB und Art. 23 ANAG) kein Schuldspruch erfolgen (vgl. oben, E. III. 2.2.4). Es ist aber nicht auszuschliessen, dass sie zur Begehung anderer, vorliegend nicht eingeklagter Straftaten verwendet werden beziehungsweise aus
- 50 - solchen Straftaten hervorgegangen sein könnten. Dies genügt für die Einziehung (BGE 127 IV 204, 207 E. 7b; 125 IV 184, 188 f. E. 2b). Schliesslich sind die sichergestellten Betäubungsmittel einzuziehen. Weil sie zur Beförderung der illegalen Betäubungsmittel eingesetzt worden waren und die er- neute Verwendung zu diesem Zweck für die Zukunft nicht hätte ausgeschlossen werden können (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a), hätten zudem auch das Sattelmo- torfahrzeug und der Anhänger der Einziehung unterlegen. An deren Stelle ist der Verkaufserlös von Fr. 8'000.─ getreten, weshalb dieser einzuziehen (vgl. SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, Art. 59 StGB N. 147) und an den auf D. entfallenden Ver- fahrenskostenanteil anzurechnen ist (BGE 117 IV 345, 346 E. 2a, Entscheid des Bundesgerichts 6S.253/2005 vom 25. November 2006 E. 3). 3. Alle weiteren beschlagnahmten Gegenständen sind, soweit sie die Angeklagten betreffen, den Berechtigten herauszugeben. VI. Kosten Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). 1.
1.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4); bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). Die Auslagen sind je so festzulegen, wie sie be- züglich des einzelnen Angeklagten anfielen (Art. 5). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32). 1.2 Die Bundesanwaltschaft macht Gebühren für das Ermittlungsverfahren von
- 51 - Fr. 30'000.─ (cl. 24 pag. 20.00.1.1), für die Voruntersuchung von Fr. 18'000.─ (cl. 24 pag. 20.00.1) zuzüglich Fr. 3'000.─ für das separat geführte Verfahren gegen D. (pag. 45.100.55) und für die Anklagevertretung von Fr. 16'000.─ (cl. 24 pag. 20.00.1.1 sowie pag. 45.500.26) zuzüglich Fr. 4'000.─ für das Verfahren gegen D. (pag. 45.100.55) geltend. Die beantragten Gebühren erscheinen grundsätzlich angemessen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich diese Gebühren auf zwei Ermittlungs- und Vorun- tersuchungsverfahren beziehen, welche gegen insgesamt sieben Beschuldigte (Verfahren gegen A. und Konsorten, Verfahren gegen D.) geführt, wovon sechs zur Anklage gebracht wurden. Das vorliegende Urteil betrifft aber nur vier von ih- nen. Daher sind die Gebühren entsprechend zu reduzieren. Für das Ermittlungs- verfahren ist von einer Gebühr in der Höhe von Fr. 18'000.─, für die Voruntersu- chung von einer Gebühr in der Höhe von Fr. 12'000.─ und für die Anklagevertre- tung von einer Gebühr in der Höhe von Fr. 10'000.─ auszugehen. Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 16'000.─ festgesetzt. 1.3 Die Gebühren sind in Berücksichtigung des bei allen vier Angeklagten ähnlich schweren Verschuldens gleichmässig auf diese zu verteilen. Dies ergibt einen Gebührenanteil pro Kopf für das Ermittlungs- und Anklageverfahren von Fr. 7’000.─, für die Voruntersuchung von Fr. 3'000.─ und für das Gerichtsverfah- ren von Fr. 4'000.─. 2.
2.1 Die von der Anklagebehörde geltend gemachten Auslagen enthalten unter ande- rem Übersetzungskosten sowie die Kosten der Untersuchungshaft beziehungs- weise des vorzeitigen Strafvollzugs und der medizinischen Versorgung der An- geklagten. Ausserdem finden sich in der Kostenaufstellung Auslagen für einen anderen Verfahrensbeteiligten, O. (Transport- und Gefängniskosten). Schliess- lich sind im Kostenverzeichnis des Untersuchungsrichteramts auch Dienstreise- rechnungen für Einvernahmen festgehalten. Darüber ist wie folgt zu befinden: Die Kosten der Übersetzung sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tra- gen (Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141 E. 3a). Dies gilt in allen Stufen und bei allen Schritten des Verfahrens (BGE 106 Ia 214 E. 4b). Es sind daher sämtli- che entstandenen Übersetzungskosten dem Staat zu überbinden. Der Zweck der jeweiligen Übersetzung ist nicht massgebend. Gemäss mit Entscheid SK.2006.4 vom 22. August 2006 begründeter Praxis der
- 52 - Strafkammer des Bundesstrafgerichts sind die Kosten der angerechneten Unter- suchungshaft den Kosten des Strafvollzugs gleichzustellen und beide beim Staat zu belassen. Auf dieser Praxis beruht auch der vorliegende Entscheid. Seit der mündlichen Urteilseröffnung hat aber das Bundesgericht vorgenannten Ent- scheid TPF SK.2006.4 mit der Begründung kassiert, die Befreiung der Kosten- tragung eines Angeklagten in Bezug auf die Untersuchungshaft verletze Bundes- recht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6S.530/2006 vom 19. Juni 2007 E. 6). Gestützt darauf wäre es vorliegend formell richtig, sämtliche Kosten betreffend die Untersuchungshaft den Angeklagten aufzuerlegen. Das Gericht kann den be- reits eröffneten Entscheid jedoch nicht von sich aus abändern. Da die Einbring- lichkeit der Haftkosten angesichts der finanziellen Verhältnisse der Angeklagten jedoch ohnehin höchst unwahrscheinlich erscheint, rechtfertigt sich aus pragma- tischen Gründen, dennoch am vorliegend gefällten Entscheid festzuhalten. Die Kosten für die Untersuchungshaft sind folglich in Ausübung des durch Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP eingeräumten Ermessens beim Staat zu belassen. Der wäh- rend des Freiheitsentzugs entstandene Aufwand für medizinische Behandlung des Verurteilten ist ebenfalls wie die Strafvollzugskosten vom Staat zu tragen. Die Dienstreisekosten sind durch die Pauschalgebühr des Untersuchungsrich- teramts abgegolten. 2.2 Nach Abzug der Übersetzungskosten, der Kosten der Untersuchungshaft, des vorzeitigen Strafvollzugs, der medizinischen Behandlung, der Kosten für O. und der Dienstreisekosten sind die verbleibenden, erstattungspflichtigen Auslagen den Angeklagten unter dem Kausalitätsgesichtspunkt wie folgt zuzuordnen: Die Transportkosten betrafen in der Höhe von Fr. 4'827.60 den Angeklagten A., in der Höhe von je Fr. 1'170.─ die Angeklagten B. und D. und in der Höhe von Fr. 585.─ den Angeklagten C. Jeder Angeklagte hat den auf ihn entfallenden Kostenanteil zu tragen. Für die im Verfahren gegen D. geltend gemachte Zeu- genentschädigung im Betrag von Fr. 60.─ (cl. B6 pag. 20.00.00.6) fehlt ein Aus- zahlungsbeleg, weshalb diese Kosten nicht berücksichtigt werden können. Die Auslagen für die Untersuchungen und das Gutachten des Instituts für Rechts- medizin der Universität Bern (insgesamt Fr. 6’590.─; cl. 24 pag. 20.20.5 f.) sowie die Kosten der Telefonüberwachungen (insgesamt Fr. 25'208.─; vgl. cl. 24 pag. 20.1.37) ergeben einen Gesamtbetrag von Fr. 31'798.─, beziehen sich aber auf das Verfahren gegen sechs Beschuldigte (ohne O., gegen den das Verfahren eingestellt wurde). Die Angeklagten haben diese Kosten daher nur im Anteil 4/6 zu tragen. Dies ergibt einen Kostenanteil pro Kopf von Fr. 5'299.70. Hinzu kom- men die Reisespesen im Rahmen der Hauptverhandlung (Fr. 1'130.─; pag. 45.500.26), was einen Anteil pro Kopf von Fr. 282.50 ausmacht.
- 53 - 2.3 Dies ergibt zusammengerechnet einen Anteil an den Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren von Fr. 10'409.80 für A., von Fr. 6'752.20 je für B. und D. sowie von Fr. 6'167.20 für C. VII. Entschädigungen 1. Die Verteidiger von A., B. und C. wurden von der Bundesanwaltschaft mit Wir- kung ab dem 7. Mai 2004, der Verteidiger von D. mit Wirkung ab dem 13. Ju- ni 2006 als amtliche beigeordnet (cl. 18 pag. 16.10.2 f., 16.40.2 f., 16.50.2 f. so- wie cl. B5 pag. 16.00.00.2 f.). Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfas- sen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). 2. Der Verteidiger des Angeklagten A. macht einen Zeitaufwand von 184,5 Arbeits- stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.─ sowie einen Reiseaufwand von 21 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.─ geltend und verlangt in Be- rücksichtigung der Auslagen eine Entschädigung von Fr. 58'187.10 (pag. 45.500.21 ff.). Der Verteidiger des Angeklagten B. macht einen Zeitaufwand von 181 Arbeits- stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.─ sowie einen Reiseaufwand von 18 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.─ geltend und verlangt in Be- rücksichtigung der Auslagen eine Entschädigung von Fr. 60’637.25 (pag. 45.500.16 ff.). Der Verteidiger des Angeklagten C. macht einen Zeitaufwand von 89,25 Arbeits- stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.─ geltend und verlangt in Berück- sichtigung der Auslagen eine Entschädigung von Fr. 25'385.50 (pag. 45.500.29 f.). Der Verteidiger des Angeklagten D. macht einen Zeitaufwand von 123,25 Ar- beitsstunden geltend, wovon 120,42 eigene zu einem Stundenansatz von Fr. 250.─ und 3,24 seiner Mitarbeiter zu einem solchen von Fr. 80.─, und ver- langt in Berücksichtigung der Auslagen eine Entschädigung von Fr. 34'990.85 (pag. 45.500.31 ff.).
- 54 - 3. Der Straffall warf in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, indessen nur bescheidene rechtliche Probleme auf. Angesichts dessen erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des anwendbaren Reglements für alle Verteidiger ein Stundenansatz von Fr. 230.─ als angemessen. Hingegen beträgt der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.─ (vgl. zuletzt TPF SK.2006.4 vom 16. und 28. Au- gust 2006 E. 6). Dieser Praxis entspricht es auch, für die Reisekosten primär die Ausgaben für ein Bahnbillett (1. Klasse) zu erstatten und nicht diejenigen für die Fahrt mit dem privaten Fahrzeug, wenn Letztere die Ersteren übersteigen (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. a des Reglements, wonach höchstens die Kosten für ein Bahn- billett 1. Klasse zu entschädigen sind). Letztere sind zu einem Tarif von Fr. 0.60 je gefahrenen Kilometer zu entschädigen. Schliesslich liegt der Ansatz für zu er- stattende Kosten für Fotokopien bei je Fr. 0.50 (Art. 4 Abs. 1 des Reglements). 3.1 In Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim Angeklagten A. um denje- nigen handelt, gegen den sich die meisten Anklagepunkte richteten, sind der durch dessen Verteidiger aufgelistete Zeitaufwand und der beanspruchte Stun- denansatz für die Reisezeit sowie die geltend gemachten Auslagen nicht zu be- anstanden. Bei einem Stundenansatz für die Arbeitszeit von Fr. 230.─ ergibt dies gerundet eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 55'000.─ (inkl. MWST), welche dem Verteidiger von A. zu entrichten ist. Wenn der Angeklagte später dazu im- stande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP). 3.2 Gegen den Angeklagten B., wie auch gegen die übrigen zwei Angeklagten, rich- tete sich lediglich ein Anklagepunkt, nämlich der hauptsächliche. Im Vergleich zu dem um lediglich 3,5 Arbeitsstunden höheren Zeitaufwand, welcher der Verteidi- ger von A. geltend macht, und den um einiges tiefer liegenden Angaben der an- deren beiden Verteidiger erscheint der aufgelistete Zeitaufwand von 181 Stun- den des Verteidigers von B. daher überhöht. Dieser ist um 10 Stunden zu kür- zen. Die angegebene Reisezeit sowie der hierfür geltend gemachte Stundenan- satz werden anerkannt. Anders ist hingegen in Bezug auf die geltend gemachten Fahrtkosten zu entscheiden: Die Kosten für das private Fahrzeug würden für die zwei Fahrten nach Bellinzona, wofür von 1'200 km auszugehen ist, einen Betrag von Fr. 720.─ (Fr. 0.60 je gefahrenen Kilometer) ausmachen, wohingegen sich die Kosten für zwei Retour-Bahnbillette 1. Klasse auf Fr. 556.─ belaufen. Es sind somit Letztere zu ersetzen. Für die restlichen 416 km werden die Kosten für das private Fahrzeug, nämlich Fr. 249.60, hingegen gut gesprochen. Dies ergibt für die zu ersetzenden Reisekosten einen Betrag von insgesamt Fr. 805.60. Des Weiteren erscheint die Anzahl Kopien im Umfang von 12'671 Stück im Vergleich zu den 4'465 Stück, welche der Verteidiger von A. angegeben hat, wiederum als überhöht. Anerkannt wird eine Anzahl von 4'000, wofür bei einem Ansatz von
- 55 - Fr. 0.50 ein Betrag von Fr. 2'000.─ zu entschädigen ist. Die übrigen Auslagen werden anerkannt. Daraus resultiert ein gerundeter Gesamtbetrag von Fr. 51'800.─ (inkl. MWST) zugunsten des Verteidigers von B., welcher diesem zu entrichten ist. Wenn der Angeklagte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP). 3.3 Der durch den Verteidiger von C. aufgelistete Zeitaufwand sowie die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Allerdings ist vom pauschal zum Stundenansatz von Fr. 250.─ verrechneten Zeitaufwand von 89,25 Stunden die Reisezeit abzuziehen, wofür 10 Stunden veranschlagt werden. Diese sind zum üblichen Stundenansatz von Fr. 200.─, die effektive Arbeitszeit zu einem solchen von Fr. 230.─ zu entschädigen. Dies ergibt gerundet einen Gesamtbe- trag von Fr. 24'000.─ (inkl. MWST), welcher dem Verteidiger von C. zu entrichten ist. Wenn der Angeklagte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bun- desstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP). 3.4 Der durch den Verteidiger von D. aufgelistete eigene Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden. Hingegen sind der Zeitaufwand seiner Mitarbeiter sowie administ- rative Posten wie „Ausdruck Briefpapier“ oder das Registrieren von Ordnern im Stundenansatz mitenthalten, weshalb die hierfür geltend gemachten Auslagen nicht anerkannt werden. Vom pauschal zum Stundenansatz von Fr. 250.─ ver- rechneten Zeitaufwand von 120,42 Stunden ist die Reisezeit abzuziehen, wofür auch hier 10 Stunden veranschlagt werden. Diese sind zum üblichen Stunden- ansatz von Fr. 200.─, die effektive Arbeitszeit zu einem solchen von Fr. 230.─ zu entschädigen. In Bezug auf die Auslagen sind folgende Korrekturen vorzuneh- men: Die zu ersetzenden Fahrtkosten und Kosten für Fotokopien sind zu den ge- richtsüblichen Ansätzen zu berechnen und ergeben Beträge von Fr. 631.80 re- spektive von Fr. 137.50; ferner wird der für sämtliche Porti veranschlagte Ansatz von Fr. 2.50 nicht anerkannt, beträgt doch das Porto für einen Grossbrief höchs- tens Fr. 2.40 und erscheint im übrigen nicht glaubwürdig, dass sämtliche An- waltskorrespondenz als Grossbrief versendet wird; anerkannt werden vielmehr nur 14 Sendungen zum Porto für einen Grossbrief und für den Rest ein Porto von Fr. 1.─ für A-Post-Sendungen, was einen Betrag für die Porto-Ausgaben von Fr. 46.60 ergibt; schliesslich ist auch der Betrag für die eingeschriebenen Sen- dungen zu korrigieren, welcher anstatt mit dem bei der Post geltenden Betrag von Fr. 5.─ mit einem solchen von Fr. 7.─ in Rechnung gestellt wird. Daraus re- sultiert ein gerundeter Gesamtbetrag von Fr. 31'000.─ (inkl. MWST) zugunsten des Verteidigers von D., welcher diesem auszuzahlen ist. Wenn der Angeklagte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP).
- 56 - Die Strafkammer erkennt: I.
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Anklagepunkten A. 1.4 und A. 1.5. d), - der Fälschung von Ausweisen, evtl. der Verletzung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer in den Anklagepunkten A. 2. a), A.
2. c), A. 2. d) und A. 2. e).
2. A. wird schuldig gesprochen - der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 sowie Ziff. 2 BetmG, - der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlas- sung der Ausländer im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG.
3. A. wird bestraft - mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 705 Tagen Untersu- chungshaft, vollziehbar durch den Kanton Aargau, - mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren.
4. A. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind:
Fr. 7’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 3’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 10'409.80 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren
(weitere Transportkosten vorbehalten) Fr. 4’000.00 Gerichtsgebühr Fr. 24'409.80 Total
5. Fürsprecher Dieter Caliezi wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 55'000.-- (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts ent- schädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bun- desstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
- 57 - II.
1. B. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 und Ziff. 2 BetmG.
2. B. wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 704 Tagen Unter- suchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Aargau.
3. B. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind:
Fr. 7’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 3’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'752.20 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren
(weitere Transportkosten vorbehalten) Fr. 4’000.00 Gerichtsgebühr Fr. 20'752.20 Total
4. Fürsprecher Oliver Krüger wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 51'800.-- (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts ent- schädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bun- desstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. III.
1. C. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 und Ziff. 2 BetmG.
2. C. wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 892 Tagen Unter- suchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Aargau.
3. C. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind:
Fr. 7’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 3’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'167.20 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren
(weitere Transportkosten vorbehalten) Fr. 4’000.00 Gerichtsgebühr Fr. 20'167.20 Total
- 58 -
4. Advokat Marco Albrecht wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 24'000.-- (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts ent- schädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bun- desstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. IV.
1. D. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 und Ziff. 2 BetmG.
2. D. wird bestraft mit 7 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 386 Tagen Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vollziehbar durch den Kanton Aargau.
3. D. bleibt bis zum Antritt der Freiheitsstrafe in Sicherheitshaft.
4. D. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind:
Fr. 7’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 3’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'752.20 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren
(weitere Transportkosten vorbehalten) Fr. 4’000.00 Gerichtsgebühr Fr. 20'752.20 Total
5. Der Verwertungserlös von Fr. 8'000.-- aus dem beschlagnahmten Sattelmotorfahr- zeug wird eingezogen und an die Kosten gemäss Ziff. 4 angerechnet.
6. Fürsprecher Philipp Kunz wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 31'000.-- (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts ent- schädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bun- desstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. V.
1. Es werden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen:
- 42,913 kg Heroingemisch samt Verpackung (zur Vernichtung) - zwei Mobiltelefongeräte der Marke Nokia 3100 und Sony Ericsson T100 von A. - ein Mobiltelefongerät der Marke Nokia 6100 von C. respektive B.
- 59 - - vier SIM-Karten (eine Orange, eine Sunrise, zwei Swisscom) von A. sowie zwei SIM-Karten (Orange, albanische SIM-Karte) unbekannter Zugehörigkeit - zwei Halbtaxabonnemente, lautend auf E. - eine H.-Card Nr. 11, lautend auf E.
2. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände, soweit bei den Verurteilten beschlag- nahmt, werden an die Berechtigten zurückgegeben. VI. Dieses Urteil wird der Bundesanwaltschaft sowie Fürsprecher Dieter Caliezi, Fürspre- cher Oliver Krüger, Advokat Marco Albrecht und Rechtsanwalt Philipp Kunz eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).