Sachverhalt
1. Anklagevorwurf und Standunkt der Beschuldigten Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom 10. April 2019 (Urk. 17).
2. Die Beschuldigte A._____ berief sich praktisch durchgehend auf ihr Aussa- geverweigerungsrecht. Den Beschuldigten B._____ bezeichnete sie ohne weitere Angaben als ihren "Mitbewohner" (Urk. 8 S. 3). Sofern sie überhaupt Aussagen zur Sache machte, distanzierte sie sich sinngemäss vom Handel mit Betäu- bungsmitteln (Urk. 7 S. 2 ff. , 8 S. 2 ff.; Urk. 33; Prot. I S. 24 ff.). Lediglich einmal bestritt sie explizit, mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben (Urk. 7 S. 4 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung machte sie nur Aussagen zur Person (Urk. 71). Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Aussagewürdigung.
3. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und den vorhandenen Beweismitteln kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen
- 14 - werden (Urk. 45 S. 11 ff., 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Primär massgebend ist nicht die prozessuale Stellung der aussagenden Personen bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt ihrer Schilderungen, mithin die Glaubhaftigkeit der Aussagen.
4. Beweiswürdigung 4.1 Aussagen von C._____ und vorläufige Würdigung Mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 14 ff.) und leicht angepasst bzw. ergänzt ergibt sich das Nachstehende: 4.1.1 Die Vorwürfe zum angeklagten Betäubungsmittelhandel beruhen weitest- gehend auf den belastenden Aussagen der Auskunftsperson C._____ (Urk. 9/1, 9/5 und 9/8). Dieser wurde am 29. April 2017 wegen Verdachts auf den Handel mit Betäubungsmitteln festgenommen und befragt. Dabei gab er von sich aus an, sein Heroin zwecks Weiterverkaufs vom Beschuldigten B._____ – den er "B1._____" nannte, dessen Staatsangehörigkeit und Mobiltelefon-Nummer er wusste und dessen Wohnort er treffend beschrieb – bezogen zu haben (Urk. 9/1 S. 2 Fragen 8 f.). B1._____, auch B1'._____, entspricht dem zweiten Vornamen des Beschuldigen B._____, welchen der Beschuldigte B._____ selber auch ver- wendet, etwa so unterschreibt bzw. unter "B1'._____ 2" oder "B1._____ …" in den sozialen Medien bzw. auf der Plattform H._____.ch kommuniziert (vgl. Verfahren SB200015 B._____, zum Beispiel Urk. D1/6/1 ff. und D1/8/4 ff.). Hinsichtlich des Geschehens am 29. April 2017 machte C._____ allerdings zu- nächst mit der Verteidigung (Urk. 72 S. 16 f.) in der Tat wenig nachvollziehbare, unlogische und den objektiven Gegebenheiten nicht entsprechende Angaben. So behauptete er anfänglich, der Beschuldigte B._____ sei an jenem Tag ebenfalls am E._____-Platz gewesen, um das Heroin im Gebüsch zu platzieren (Urk. 9/1 S. 3 Frage 20). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom
27. Juni 2018 berichtigte C._____ seine Aussage dann dahingehend, dass der Beschuldigte B._____ damals nicht am E._____-Platz gewesen sei, sondern er (C._____) das Heroin ca. zwei Tage vor seiner Verhaftung beim Beschuldigten
- 15 - und seiner "Frau" [wohl gemeint die Beschuldigte A._____] zuhause erhalten ha- be (Urk. 9/5 S. 3 Fragen 12 ff.). Mit dieser Diskrepanz konfrontiert, räumte C._____ ein, an der polizeilichen Befragung gedacht zu haben, es würde ihn ent- lasten, wenn nicht er das Heroin bei den Beschuldigten zuhause abgeholt, son- dern der Beschuldigte B._____ ihm dieses gebracht hätte (Urk. 9/5 S. 3). Seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung erscheinen zwar insgesamt ziemlich widersprüchlich und in erster Linie darauf bedacht, sich selbst in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Unter Berücksichtigung, dass C._____ damals selbst einer Straftat bezichtigt wurde, erweist sich seine Rechtfertigung, er habe sich mit der Falschaussage entlasten wollen, jedoch als begreiflich und da- her glaubhaft (Urk. 9/5 S. 3 Frage 17). Im Übrigen beschrieb C._____ das Kerngeschehen im Zusammenhang mit den beiden Beschuldigten vorgeworfenen Delikten bereits von Anfang an in konsisten- ter Weise. Schon gegenüber der Polizei schilderte er spontan, dass er "früher" jeweils mit anderen Abnehmern zum Beschuldigten B._____ nach Hause gegan- gen sei, um dort Betäubungsmittel zu beziehen (Urk. 9/1 S. 3 Frage 17) und dass er ab und zu Heroin bei ihm bezogen habe, "früher" sogar sehr viel (Urk. 9/1 S. 3 Frage 15), was sich mit den späteren Schilderungen bei der Staatsanwaltschaft deckt. Mit Recht erwog die Vorinstanz, dass bei der polizeilichen Einvernahme die Tätigkeit (und das Konsumverhalten) von C._____ im Vordergrund stand(en) und die Aufklärung des Sachverhalts betreffend den Beschuldigten B._____ sich auf den Verkauf bzw. Kauf der einen Portion Heroin von 0.6 Gramm brutto (inkl. Ver- packung) beschränkte. Dass die Befragung zur Beziehung zwischen C._____ und B._____ bei der Polizei nicht vertiefend stattfand und folglich die Aussagen von C._____ bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts keine weiteren Einzelheiten aufweisen, ist daher nachvollziehbar. 4.1.2 Eine detaillierte Befragung zum Kauf/Verkauf grösserer Mengen von Heroin wurde erst anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme C._____s vom 27. Juni 2018 durchgeführt (Urk. 9/5). Die Anklage stützt sich daher primär auf die dort erfolgte Belastung der beiden Beschuldigten. C._____ gab an, im Zeitraum von 2015 bis April 2017 alle 1-2 Wochen jeweils ca. 5 Gramm Heroin,
- 16 - manchmal auch 10 Gramm, bei den Beschuldigten bezogen zu haben, meistens an deren Wohnort in der Nähe der Tramhaltestelle I._____-Strasse. Nach dem monatlichen Durchschnittswert für den Zeitraum von Mitte 2015 bis April 2017 ge- fragt, nannte er 10 bis 15 Gramm von einigermassen guter Qualität (Urk. 9/5 S. 5 Fragen 35-40). Diese Angaben bestätigte er anlässlich der zweiten staatsanwaltli- chen Einvernahme vom 19. Oktober 2018 (Urk. 9/8 S. 4 Fragen 17 und 19). Zwar machte C._____ bei seiner zweiten und letzten staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme teilweise unterschiedliche Angaben zu Menge und Häufigkeit der bezoge- nen Betäubungsmittel (Urk. 9/8 S. 3-4). Hierzu ist einerseits zu beachten, dass die Aussagen von C._____ den Zeitraum 2015 bis April 2017 umfassen und seine letzte Einvernahme im Oktober 2018 und daher mit grosser zeitlicher Distanz er- folgte. Anderseits betraf seine Angabe einen Durchschnittswert, womit zwangs- läufig eine Schätzung einhergeht (vgl. auch Urk. 9/8 S. 8 Frage 49). In der zwei- ten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2018 brachte C._____ realitätsnah zum Ausdruck, dass sein Bezugs-Rhythmus bei den Be- schuldigten auch von der Nachfrage seiner eigenen Klienten abhing, so dass er bei fehlendem Auftrag auch einmal drei Wochen lang kein Heroin bei den Beschuldigten kaufte (Urk. 9/8 S. 3 f. Fragen 13 f. und 16). Weiter erwähnte er ebenso einleuchtend, dass er vielleicht einmal einen Monat nichts bezog, weil der Beschuldigte B._____ das Telefon nicht abnahm und er die Ware dann anderswo erwarb. Einen noch längeren Zeitraum verneinte er aber bestimmt (Urk. 9/8 S. 7 f. Fragen 47 und 50). Solche Differenzierungen betreffend monatlicher Schwank- ungen untermauern die Plausibilität von Aussagen, zumal wenn es wie hier um eine Zeitspanne von annähernd zwei Jahren geht. Für den Umstand, dass C._____ zwei Tage vor seiner Verhaftung vom 29. April 2017 nur 1 Gramm zu Fr. 60.– bei den Beschuldigten erworben habe, findet sich ebenfalls eine für Dro- genkonsumenten einleuchtende Erklärung, nämlich Geldmangel (Urk. 9/8 S. 6 Frage 37 f.). Die Beschreibung unterschiedlicher Vorgehensweisen zu Umfang und Kadenz des Betäubungsmittelbezugs spricht ausserdem klar dafür, dass viele verschiedene Heroinübergaben stattgefunden haben, die jeweils ähnlich abgelau- fen sein dürften. Deshalb erstaunt es nicht, dass sich C._____ nicht mehr genau an jede einzelne Übergabe erinnerte. Das teilweise unpräzis wirkende Aussage-
- 17 - verhalten zeigt überdies, dass C._____ vor dem genannten Hintergrund selbst re- lativierend von Schätzungen ausging, was als wirklichkeitsgetreu anzusehen und Zeichen wahrhaftiger Aussagen zu werten ist. C._____ belastete sich mit diesen Ausführungen ausserdem selbst, insbesondere indem er zugab, das Heroin mit einem Gewinn von Fr. 10.– bis Fr. 20.– bzw. von Fr. 30.– bis 50.– pro 5 Gramm weiterverkauft und so auch profitiert zu haben (Urk. 9/5 S. 4 Frage 19; Urk. 9/8 S. 3 Frage 14). Das bestärkt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 4.1.3 Zur Frage, wer ihm das Heroin "verkaufte", konnte C._____ auf den ersten Blick keine eindeutige Antwort geben. Es zeigte sich im Verlaufe der Einver- nahmen, dass dies auf die Zusammenarbeit der Beschuldigten B._____ und A._____ zurückzuführen war. Eine präzise Zuordnung der Funktion der Beteilig- ten vorzunehmen erschien für C._____ aufgrund ihres arbeitsteiligen Vorgehens – verständlicherweise – schwierig, vor allem liess sich für ihn nicht klar festlegen, wer effektiv als "Verkäufer" auftrat. Die Auskunftsperson C._____ umschrieb je- doch konstant den üblichen Ablauf und die jeweiligen Rollen der Beteiligten bei den Transaktionen. So erläuterte C._____, dass er normalerweise mit dem Be- schuldigten B._____ per SMS oder telefonisch Kontakt aufgenommen und diesem mitgeteilt habe, was er brauche, worauf er eine Zeitangabe erhalten habe, wann er vorbeikommen solle. Meistens habe er bei den Beschuldigten Zuhause noch gewartet, bis die Beschuldigte A._____ dann das Heroin gebracht bzw. ihm über- geben habe. Ausserdem führte er aus, dass in aller Regel der Beschuldigte B._____ das Geld jeweils entgegengenommen, gezählt und es daraufhin der Be- schuldigten A._____ weitergegeben habe (Urk. 9/5 S. 4 Fragen 20 ff., 27 und S. 6 Fragen 44 ff.; Urk. 9/8 S. 5 f. Fragen 31 ff.). Grob gesagt entsprach es demge- mäss der Regel, dass die Koordination grundsätzlich dem Beschuldigten B._____ oblag, während die Beschuldigte A._____ das Heroin besorgte und dem Erwerber aushändigte, dies bei den beiden Beschuldigten Zuhause. Es ist naheliegend, dass es während der Bezugszeit von knapp zwei Jahren auch zu gewissen Abweichungen und eigentlichen Ausnahmen von der gewöhnlichen Vorgehensweise kam. Ebenso entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich repetitives zwischenmenschliches Handeln, auch bei geschäftlichen
- 18 - Aktivitäten, nicht immer genau gleich abspielt. So verhielt es sich zum Beispiel, wenn nicht beide Beschuldigten anwesend waren, dann nahm die Beschuldigte A._____ das Geld entgegen (vgl. Urk. 9/8 S. 7 Frage 45). Ähnliches spiegelt sich exemplarisch und auf anschauliche Weise auch in weiteren Schilderungen C._____s und lässt diese umso authentischer erscheinen. Daran ändert nichts, dass seine Aussagen bisweilen Redewendungen wie "immer so" oder "nur so" enthalten. Unerklärliche Widersprüche verbleiben jedenfalls kaum bzw. betreffen Nebensächlichkeiten. Massgebend ist das nachvollziehbare Gesamtbild seiner Darlegungen. So berichtete C._____ von sich aus oder bestätigte auf konkrete Fragen, dass er ab und zu auch ohne Voranmeldung einfach vorbeigegangen sei, etwa wenn der Beschuldigte das Telefon nicht abgenommen habe (Urk. 9/5 S. 4 Frage 21 und 9/8 S. 7 Frage 41 f.), dass der Beschuldigte B._____ auch ab und zu die Ware gewogen habe (Urk. 9/5 S. 6 Frage 44), dass manchmal die Be- schuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ das Heroin übergeben habe und dieser daraufhin ihm, oder dass er ein bis zwei Mal, gemeinsam mit einem Kolle- gen, bei ihr direkt – ausserhalb der Wohnung der Beschuldigten – die Drogen be- zogen habe (Urk. 9/5 S. 6 Frage 45; Urk. 9/8 S. 3 f. Fragen 12 und 19 ff.). 4.1.4 Zusammenfassend und im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 45 S. 16 f.) ergibt sich aus den Schilderungen von C._____, dass der Beschuldigte B._____ und die Beschuldigte A._____ in arbeitsteiliger Weise am Betäubungs- mittelhandel beteiligt waren. Ohne eine konkrete bzw. definitive Aufgabenzuwei- sung darlegen zu können, erwähnte C._____ aber wiederholt, dass sich der Grossteil der Übergaben in der gemeinsamen Wohnung der Beschuldigten ereig- nete, wobei der Beschuldigte B._____ und die Beschuldigte A._____ stets beide in den Prozess involviert waren. Es erscheint lebensnah, dass sich die Vorge- hensweise der Beschuldigten nicht im Sinne eines standardisierten Prozesses re- konstruieren lässt, sondern die Treffen und Übergaben sich nach den spontanen Gegebenheiten richteten. Hierzu wurden insbesondere die Angaben hinsichtlich Art und Weise der Kontaktaufnahmen per Telefon oder SMS und die Organisation der Übergaben schlüssig und realitätsgetreu von C._____ beschrieben und mit spontan aufkommenden Details wie der Tatsache präzisiert, dass auch der Be-
- 19 - schuldigte B._____ die Ware manchmal wog, oder dass meistens die Beschuldig- te A._____ die Ware brachte und B._____ das Geld entgegennahm. Dass C._____ teilweise angab, "ab und zu" sei der Ablauf anders gewesen, geht einher mit der Tatsache, dass die Tatbegehungen der Beschuldigten in Mittäter- schaft stattfanden und unterstreicht die Realitätsnähe seiner Ausführungen. Der Mittäterschaft ist es immanent, dass die Täter nicht zwingend und durchgehend mit festen Rollen arbeiten, sondern sich gegenseitig in massgeblicher Weise unterstützen, mithin situativ auch verschiedene Rollen einnehmen können. Ins- gesamt zeichnen die Aussagen von C._____ ein realistisches und überzeugendes Bild des Kerngeschehens. Sie sind daher gesamthaft als glaubhaft zu qualifizie- ren. Schliesslich ist zu bemerken, dass es nicht im Widerspruch zu den späteren Aussagen von C._____ bei der Staatsanwaltschaft steht, wenn C._____ in der po- lizeilichen Befragung vom 29. April 2017 nur den Beschuldigten B._____ erwähn- te und einzig dieser als sein "Verkäufer" erscheint. Wie erwähnt, bezog sich die kurze polizeiliche Einvernahme zielgerichtet auf den damaligen Verhaftungs- grund, den Verkauf von 0.6 Gramm Heroin brutto (inkl. Verpackung) von C._____ an eine Scheinkäuferschaft. Aus allen Einvernahmen C._____s geht im Übrigen aber gleichermassen hervor, dass der Beschuldigte B._____ jeweils die primäre Kontaktperson für ihn war, an die sich C._____ bei Bedarf nach einem nächsten Heroinbezug vorab telefonisch oder per SMS wandte bzw. diesen zu erreichen versuchte. 4.2 Aussagen von G._____ und vorläufige Würdigung 4.2.1 Wie schon im angefochtenen Urteil ausgeführt, wurde die Polizei primär aufgrund der Aussagen von C._____ auf G._____ aufmerksam. Als G._____ an der polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2018 auf seine Beziehung zum Beschuldigten B._____ angesprochen wurde, schilderte er spontan, dass er wäh- rend seiner Heroinabhängigkeit mit diesem in Kontakt gestanden sei. Auf Frage gab er an, zu wissen, wer A._____ sei. Er kenne den Mann von A._____, B1._____. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihr. Da er seit einem Jahr kein Heroin mehr konsumiere, treffe er diese Leute seither nicht mehr (Urk. D1/7/9 S. 2 Fra- gen 12 ff.). Im Rahmen der Wahlbildkonfrontation erkannte er die Beschuldigten
- 20 - B._____, A._____ und die Auskunftsperson C._____ auf Anhieb (Urk. 9/9 An- hang). Von sich aus schilderte G._____, jeweils bei den Beschuldigten zu Hause in der Nähe vom J._____-Platz das Heroin gekauft zu haben, dies über einen Zeitraum von ca. 6-7 Monaten. Er habe bei A._____ gekauft. Auf die gesamte ge- kaufte Menge angesprochen nannte er bei der Polizei insgesamt ca. 150 Gramm Heroin. Sie seien manchmal vier bis fünf Personen gewesen die zusammen ge- kauft hätten, das sei etwas billiger gewesen. Im Jahr 2015 habe er zusammen mit C._____, den er dort in der Wohnung kennen gelernt habe, bei A._____ Heroin gekauft. Alles habe er bei der Beschuldigten A._____ bezogen, vom Beschuldig- ten B._____ habe er nie etwas gekauft (Urk. 9/9 S. 3 Fragen 18 ff.). Seine Darle- gungen fielen hauptsächlich zulasten der Beschuldigten A._____ aus. Dabei liess G._____ aber in nachvollziehbarer Weise die Rolle des Beschuldigten B._____ in die Erzählung einfliessen. So erklärte er, dass die Beschuldigte A._____ die Händlerin gewesen sei, der Beschuldigte B._____ aber immer anwesend gewe- sen sei, manchmal die Türe geöffnet und sie bzw. ihn warten lassen habe, bis A._____ wieder da gewesen sei (Urk. 9/9 S. 3 Fragen 18 und 21). 4.2.2 An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme relativierte G._____ seine Aussage dahin, dass er die genannte Menge mit vielen anderen Abnehmern zu- sammen, die auch als Kunden dort gewesen seien, von der Beschuldigten A._____ in der Wohnung der beiden Beschuldigten in der Nähe vom K._____- Platz bezogen habe. Er und seine 3 bis 4 Landsleute hätten oftmals bei A._____ Heroin bezogen, aber keine grössere Menge, sondern jeweils Portionen zu 3 bis 5 Gramm und dies dann geteilt oder gemeinsam konsumiert. Er habe die Zahl von 150 Gramm damals geschätzt. Mit 150 Gramm habe er die gesamte Menge aller Kunden von A._____ gemeint (Urk. 9/10 S. 4 ff. Fragen 15, 18 ff., 23 ff. und 30 ff.). G._____ bestätigte, dass er immer bei A._____ gekauft und vom Beschuldig- ten B._____ kein Heroin erworben habe, von diesem aber in die Wohnung einge- lassen worden sei, wo er bis zur Rückkehr der Beschuldigten A._____ gewartet habe, ebenso, dass er C._____ bei A._____ kennengelernt habe, sie hätten sich dort getroffen, um [Heroin] zu kaufen (Urk. 9/10 S. 7 Frage 41 ff., 47). Ferner be- jahte er auf Vorhalt die Aussage von C._____ bzw. hielt jedenfalls für möglich, zusammen mit C._____ in L._____ von der Beschuldigten A._____ für jeden 5
- 21 - Gramm, insgesamt 10 Gramm Heroin, gekauft zu haben (Urk. 9/10 S. 9 Fragen 49 f.). Mit der oben erwähnten Abschwächung bezweckte G._____ offensichtlich, sich selbst zu begünstigen, indem er nicht als alleiniger Abnehmer einer solch grossen Menge dastehen wollte. Auch geht aus G._____s Worten hervor, dass er sich quasi willkürlich aus einer grossen Anzahl von Drogenabnehmern, vielen andern Kunden von A._____, "herausgepflückt" fühlte ("warum man nur mich hierherbe- stellte" [Urk. 9/10 S. 6 Frage 30] resp. Erstaunen darüber äusserte "warum Sie ausgerechnet mich einladen" [Urk. 9/10 S. 6 Frage 27]). Er hätte gar nicht bei der Staatsanwaltschaft erscheinen wollen, so etwas habe er noch nie erlebt, dass man mit den Beschuldigten zusammen in einem Raum sitzen müsse (Urk. 9/10 S. 6 Frage 27). Auch angesichts des Vorgehens der Verteidigerin der Beschuldig- ten A._____, welche G._____ vor Beginn von dessen Einvernahme vom 17. Ja- nuar 2019 bei der Staatsanwaltschaft mit einer drohenden Landesverweisung konfrontierte (vgl. Urk. 9/10 S. 2 erste Protokollnotiz), erstaunt es sodann mit der Vorinstanz nicht, dass G._____ in seiner Einvernahme zurückhaltender aussagte. Massgebend ist aber, dass er auch bei der Staatsanwaltschaft letztlich dabei blieb, dass die Beschuldigte A._____ ihm bzw. seiner Gruppe die genannte Men- ge verkauft und dafür das Geld genommen habe (Urk. 9/10 S. 5 Fragen 20 ff.). Dass er nur eine Schätzung vornehmen, nicht aber eine genaue Zahl nennen konnte ("Wie soll ich Ihnen die Zahlen beweisen?"), ist in Anbetracht seiner re- gelmässigen und häufigen Drogenbezüge von jeweils wenigen Grammen über Monate hinweg nachvollziehbar (Urk. 9/10 S. 6 Fragen 28 und 33). Jedenfalls er- weist sich seine Schätzung als realistisch. 4.2.3 Im Ergebnis ist übereinstimmend mit der Vorinstanz zu konstatieren: Namentlich im Kern sagte G._____ konsistent aus und belastete sich auch wei- terhin selbst damit, oft Heroin bezogen zu haben (Urk. 9/10 S. 5 Fragen 19 f.). Zudem erzählte er logische Geschehnisse und fügte scheinbar unbedeutende Details hinzu wie die Information, dass er C._____ bei den Beschuldigten Zuhause kennengelernt habe. Auch dass die Beschuldigte A._____ manchmal nichts zu verkaufen gehabt habe oder er zumindest auf die von ihr erlangte und
- 22 - schliesslich in die Wohnung gebrachte Ware habe warten müssen (Urk. 9/10 S. 5 Fragen 20 ff., 44), erscheint aufgrund der bekannten Abläufe im Drogenmilieu naheliegend. Seine Aussagen decken sich im Übrigen grossenteils mit den Schilderungen der Auskunftsperson C._____. Ins Auge fällt insbesondere die von beiden Auskunftspersonen geschilderte Tatsache, dass in der Wohnung der beiden Beschuldigten Drogenhandel betrieben wurde und beide Beschuldigten jeweils bei den Übergaben dabei waren. Auch gemäss G._____ stand der Beschuldigte B._____ der Beschuldigten A._____ dadurch zur Seite, dass er bei deren Abwesenheit die Abnehmer in der Wohnung empfing und diese dort bis zu deren Rückkehr mit den bestellten bzw. erhofften Drogen verweilen liess sowie dass B._____ auch bei den Übergaben präsent war (Urk. 9/9 S. 3 Frage 18; Urk. 9/10 S. 4 Frage 11 und S. 5 Frage 21). Schliesslich bestritt G._____ die Aussagen von C._____ nicht, zusammen mit diesem einmal in L._____ von der Beschuldigten A._____ je 5 Gramm Heroin gekauft zu haben. Da keinerlei An- haltspunkte dafür ersichtlich sind, dass G._____ und C._____ ihre Aussagen ko- ordiniert hätten, sprechen die Übereinstimmungen klar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen G._____s. Auch wenn sich G._____ nicht auf eine bestimmte gekaufte Menge festlegen wollte, so findet sich Konstanz in seinen Aussagen dahinge- hend, dass er regelmässig, oft, viel – "wenn sie hatte, dann täglich" (Urk. 9/10 S. 5 Frage 20) bei der Beschuldigten A._____ kleinere Mengen zu 3 bis 5 Gramm Heroin kaufte. Ebenso erschliesst sich aus den Aussagen von G._____, dass die Beschuldigten die Betäubungsmittel entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 72 S. 25) an eine unbestimmte Vielzahl von Personen verkauften (vgl. Urk. 9/10 S. 5 ff.). Anzufügen bleibt, dass es nicht als Widerspruch erscheint, wenn G._____ die Wohnung der Beschuldigten einmal in der Nähe des J._____- Platz und ein anderes Mal in der Nähe des K._____-Platz ansiedelte. Beides trifft durchaus zu. Dem Einwand der Verteidigung, es sei schleierhaft, wie die Staatsanwaltschaft auf den eingeklagten Zeitraum von "Mitte 2005 bis Mai 2017" komme, vielmehr sei in dubio pro reo ein Zeitraum von Herbst, also Oktober 2016 bis Mai 2017 an- zunehmen, ist entgegenzuhalten, dass C._____ angab, er habe im Zeitraum von 2015 bis April 2017 alle zwei Wochen ca. 5 Gramm Heroin bei den Beschuldigten
- 23 - bezogen. Auch G._____ sagte aus, er habe im Jahr 2015 gemeinsam mit C._____ bei der Beschuldigten A._____ Heroin gekauft. Dass die Staatsanwalt- schaft den Zeitraum in der Anklageschrift auf "Mitte 2005" festlegte, ist mithin zu- gunsten der Beschuldigten erfolgt. 4.3 Aussagen des Beschuldigten B._____ und vorläufige Würdigung; objektive Beweismittel Der Vollständigkeit halber ist schliesslich ein Blick auf die Aussagen des Beschul- digten B._____ zu werfen. Dieser hat den Vorwurf, Drogen verkauft zu haben, während des gesamten Verfahrens bestritten (Urk. 6/1-3; Urk. 7, Urk. 8; Prot. I S. 13 ff.). Diesen Bestreitungen stehen die vielfältigen belastenden Schilderungen diverser Auskunftspersonen gegenüber, nebst denen von C._____ und G._____ auch jene der Drogenabnehmer M._____ und N._____ (vgl. Urk. 9/1-3 und Urk. 9/5-10). Die letztgenannten zwei Drogenbezüger betreffen zwar grundsätzlich (nur) den Beschuldigten B._____ (vgl. Verfahren SB200015 B._____, Anklage S. 3). Deren Aussagen werden noch durch objektive Beweismittel bestärkt, nämlich diverse einschlägige WhatsApp-Chats mit dem Beschuldigten B._____ (vgl. Urk. 4/1 und 4/2). Zudem wurden als weitere objektive Beweismittel in der spätestens ab März 2017 gemeinsam durch den Beschuldigten B._____ und die Beschuldigte A._____ bewohnten Wohnung an der O._____-Strasse … in Zürich (Urk. 11/3 und 11/4; Urk. 15/6 und 15/7) unter anderem Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien – namentlich ein Minigrip mit Heroin und zwei Feinwaagen – vor- gefunden, sichergestellt (Urk. 11/3 und 11/4), später beschlagnahmt und schliess- lich eingezogen (vgl. Verfahren SB200015 B._____ Urk. D1/16/1 sowie Urk. 63 S. 65, 68). Ferner hat sich gezeigt, dass der Beschuldigte B._____ in seinem Mo- biltelefon vier verschiedene Telefonnummern von C._____ – den er kaum ge- kannt und nur ein- oder zweimal getroffen haben will – abgespeichert hatte, dies unter Verwendung diverser Namen, wobei er einräumte, dass es sich immer um die gleiche Person handelte (Prot. I S. 14). Solches Vorgehen ist in Drogenhan- delskreisen verbreitet. Diese objektiven Beweismittel belasten indirekt auch die Beschuldigte A._____ aufgrund ihres arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem
- 24 - Beschuldigten B._____, jedoch ohne Beachtung der nur an den Beschuldigten B._____ gerichteten konkreten Anklagevorwürfe betreffend M._____ und N._____. Soweit sich der Beschuldigte B._____ nicht bloss auf Abstreitungen beschränkte, sondern auch Erklärungen zu Protokoll gab, sind diese mehrheitlich ausweichend, inkonsistent, durch Unstimmigkeiten sowie Widersprüche geprägt und über- zeugen in keiner Weise. Bei der Gegenüberstellung mit den grundsätzlich glaub- haften Schilderungen von C._____, G._____ sowie auch M._____ und N._____ erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten B._____ in wesentlichen Aspek- ten auch als nachweislich falsch. Die Aussagen des Beschuldigten B._____ sind insgesamt als unglaubhaft einzustufen.
5. Gesamtwürdigung 5.1 Gestützt auf die eben genannten objektiven Beweismittel, die grundsätzlich überzeugenden Aussagen der Auskunftspersonen C._____ und G._____ – bei denen kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie die Beschuldigten bzw. nur den Be- schuldigten B._____ zu Unrecht belasten sollten und deren Sachdarstellungen in die Anklageschrift geflossen sind – einerseits, und die unglaubhaften Angaben des Beschuldigten B._____ anderseits ist auch der in Dossier 1 beschriebene Sachverhalt erstellt (auch nachstehende Erw. IV. 2.2). Besonders ins Gewicht fällt, dass mehrere Personen die beiden Beschuldigten unabhängig voneinander in glaubhafter Weise mit gleich gearteten Vorwürfen belasteten. Dabei lassen sich einige scheinbar widersprüchliche Aussagen durch den Umstand beseitigen, dass der Beschuldigte B._____ und die Beschuldigte A._____ ihr Drogengeschäft in arbeitsteiliger und – angesichts ihrer konkreten Lebensumstände – auch in partnerschaftlicher Weise betrieben. Offensichtlich hatte jeder von den beiden hauptsächlich eigene "Kundschaft" und "betreute" die- se wenn möglich persönlich, weshalb sich die Übergabedetails je nach Abnehmer unterschiedlich gestalteten. Dass jedoch beide Beschuldigten an praktisch allen Übergaben irgendwie beteiligt waren und sich zuweilen in den Handlungen auch ergänzten – sei es (bezüglich des Beschuldigten B._____) auch nur, um der
- 25 - Kundschaft die Türe zu öffnen und/oder die Ware zu wägen bzw. das Geld entge- genzunehmen und den Betrag zu überprüfen – zieht sich wie ein roter Faden durch alle Einvernahmen. In Würdigung aller vorhandenen Beweismittel verbleibt übereinstimmend mit der Vorinstanz kein vernünftiger Zweifel, dass sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt verwirklicht hat. Dabei hat sich die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anzahl der Transaktionen auf das Minimum der gehandelten Menge beschränkt, nämlich auf 2 Transaktionen pro Monat zu 5 Gramm, was eine Gesamtmenge von 220 Gramm Heroingemisch ergibt. Dass jedenfalls diese Mindestmenge von den Beschuldigten, wie in der Anklageschrift vorgebracht (Urk. 17 S. 2), gehandelt wurde, ist ohne jeden Zweifel erwiesen. 5.2 Werden die gehandelten Betäubungsmittel nicht sichergestellt, besteht hin- sichtlich der Menge des reinen Drogenwirkstoffs regelmässig ein Beweisproblem. In solchen Fällen ist vernünftigerweise und in Übereinstimmung mit der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreck- te Substanz gibt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und 138 IV 100 E. 3.5 je mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2019 vom 27. April 2020 E. 1.2.2). Dabei wird regelmässig auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin zurückgegriffen. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Werte für die Jahre 2015 bis 2017 ergibt dies eine gehandelte Menge von insgesamt 39.8 Gramm Heroin- Reinsubstanz, wie von der Staatsanwaltschaft entsprechend eingeklagt (Urk. 17 S. 2). Davon ist für die rechtliche Würdigung auszugehen. Die Behauptung der Verteidigung, man habe nicht auf den Mittelwert, sondern tieferen Medianwert ab- zustellen, um den Reinheitsgehalt festzustellen(Urk. 72 S. 23), entbehrt jeglicher Grundlage und ist nicht zu hören. Ebenso wenig findet sich Hinweise, die auf eine schlechte und unterdurchschnittliche Qualität der Drogen hinweisen würden.
- 26 - IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
1. Handel mit Betäubungsmitteln Der Anklage folgend hat die Vorinstanz das Verhalten der Beschuldigen A._____ zutreffend als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Mittä- terschaft qualifiziert. Diese rechtliche Würdigung wird von der Verteidigung jedoch beanstandet mit der Begründung, der Beschuldigten werde nur der Verkauf an ei- nen Abnehmer vorgeworfen, ein schwerer Fall liege nicht vor (Urk. 35A S. 25 f.; Urk. 72 S. 25 f.). Das trifft mit der Vorinstanz nicht zu: Die Anklage enthält die Angabe, dass die Beschuldigte einer "nicht mehr bestimmbaren Anzahl Abnehmern", wobei diverse genannt werden, Kleinportionen Heroingemisch verkaufte (Urk. 17 S. 2). Diese Angabe ist durch die glaubhaften Aussagen der Auskunftspersonen C._____ und G._____ erstellt, wonach diese jeweils mit anderen Personen zur Beschuldigten nach Hause gingen, um Betäubungsmittel zu beziehen (vgl. Urk. 9/1, 9/5, 9/8, 9/9 und 9/10). Obwohl die genaue Anzahl der Abnehmer nicht mehr feststellbar ist, ist aufgrund der erheblichen Überschreitung des Grenzwerts gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung von 12 Gramm Heroin für die Annahme eines schweren Falles sowie der unbestimmbaren Anzahl der Abnehmer der qualifizier- te Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG klar erfüllt. Das ergibt sich nur schon aufgrund des erstellten Anklagesachverhalts (vgl. vorne Erw. III. 5.2). Die recht- liche Beurteilung durch die Vorinstanz ist daher korrekt.
2. Mittäterschaft 2.1 Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch
- 27 - tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tat- bestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Die Folge der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird (zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist (Mit)Täterschaft anzunehmen, wenn die betref- fende Person eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken mit einer anderen Person verübt oder wenn sie die Tatausführung anderer Personen durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt (vgl. zum Ganzen BStGer vom 10. September 2008, SK.2008.10, E. 3.3; vom
26. September 2007, SK.2007.15, E. II.1.4; vom 5. April 2007, SK.2006.14, E. II.1.5, und vom 22. März 2013, SK.2012.48, E. 2.1). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tat- entschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je mit Hinweisen). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive zu eigen machen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.3; BSK StGB I-FORSTER,
4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 12 mit Hinweisen). Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mittäter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht mehr inne hat, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Beziehung (BGE 108 IV 88 E. 2b S. 93; Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.2 und 6B_885/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2). 2.2 Zum genauen Tathergang hat die Vorinstanz auf den erstellten Sachverhalt verwiesen (vgl. auch vorne Erw. III. 4. und 5.) und anknüpfend daran zutreffend
- 28 - erwogen, dass der Beschuldigte B._____ und die Beschuldigte A._____ bei der Planung und Ausführung der Taten gemeinschaftlich zusammengewirkt haben. Dabei waren beide gleichermassen an der Ausführung der Transaktionen be- teiligt. Es handelte es sich um eine klassische Kleinbetriebsstruktur, wobei eine Person – hier A._____ – grundsätzlich für die Beschaffung der Ware und die an- dere Person – der Beschuldigte B._____ – mehrheitlich für den Vertrieb zuständig war. Die Kundschaft wurde von beiden Seiten "akquiriert". Auch wenn die einzelnen Übergaben nicht minutiös gleich abliefen, sondern sich situativ Abweichungen ergaben, lässt sich bei der Tatausführung doch ein ge- wisses Ablaufschema erkennen: Namentlich der Beschuldigte B._____, aber auch die Beschuldigte A._____ wurden durch die Abnehmer vorab zwecks Bestellung der Betäubungsmittel kontaktiert. Für deren Beschaffung war hauptsächlich die Beschuldigte A._____ zuständig. Waren die Betäubungsmittel bereit zur Überga- be, begaben sich die Abnehmer meistens zur gemeinsamen Wohnung der beiden Beschuldigten, wo sie normalerweise auch von beiden Tätern empfangen wurden. Der Beschuldigte B._____ nahm regelmässig den vereinbarten Kaufpreis entge- gen und kontrollierte die Zahlung. Vorwiegend übergab die Beschuldigte A._____ die Betäubungsmittel an den Beschuldigten B._____ zwecks Weitergabe an die Kunden oder händigte sie direkt an die Abnehmer aus. Massgebend ist bei alle- dem, dass die beiden Beschuldigten auf der gleichen Hierarchiestufe tätig waren. Das bedeutet, dass die Beschuldigte A._____ nicht etwa als Betäubungsmittel- händlerin des Beschuldigten B._____ in einer höheren Hierarchiestufe tätig war, sondern dass sie in der Regel die Betäubungsmittel beschaffte, um sie dann in arbeitsteiliger Weise mit dem Beschuldigten B._____ zusammen weiterzuverkau- fen. Während die Beschuldigte A._____ auf Tour weilte, befand sich der Beschul- digte B._____ oftmals Zuhause in der Wohnung, einem Umschlagsort für kleinere Drogenmengen, und konnte so auch spontane Kundschaft oder vorzeitig eintref- fende Abnehmer empfangen und allenfalls auf die Rückkehr von A._____ vertrös- ten. So schuf er die Rahmenbedingungen für den daran anschliessenden gemein- samen Drogenverkauf. Keinesfalls lässt sich sagen, dass der Beschuldigte B._____ nur als Gehilfe tätig gewesen sei. Er leistete einen bedeutenden Beitrag an den Erfolg des Handels, indem er mit den Abnehmern in Kontakt stand, die
- 29 - Preise vereinbarte und im Ergebnis flankierend zu A._____ die Ware zur Verfü- gung stellte. Ebenso wenig kann gesagt werden, die allenfalls etwas weniger vor Ort präsente, da extern die nötigen Drogen beschaffende Beschuldigte A._____ sei nicht gleichermassen in die Drogenverkäufe an der gemeinsamen Wohnad- resse der beiden Beschuldigten involviert gewesen. Die beiden Beschuldigten ha- ben beim angeklagten Drogenhandel klarerweise gemeinsam an einem Strick ge- zogen, jeder hat wesentliche und dadurch mittäterschaftliche Tatbeiträge geleis- tet. Die Beschuldigte A._____ steht ebenso wie der Beschuldigte B._____ als Haupttäterin da.
3. Aufgrund der mittäterschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten B._____ ist die Beschuldigte A._____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Anwendbares Recht, Strafrahmen, Strafart und Strafzumessungsregeln Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie vorliegend das neue, ab 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung gebracht hat (Urk. 45 S. 21 f.). Weiter ist für das vorliegend zu beurteilende Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz von einem abstrakten Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG). Sodann ist mit der Vor- instanz zwar festzuhalten, dass sich aufgrund der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit als Strafart eine Freiheitsstrafe für das vorliegend begangene Verbrechen als unumgänglich erweist (Urk. 45 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), jedoch kann, wie gezeigt, aufgrund der konkreten Strafandrohung ohnehin nur auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wobei diese mit einer Geldstrafe verbunden werden könnte. Selbst unter Berücksichtigung von Strafminderungsgründen, hier schwere Drogenabhängigkeit, würde sich keine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen, zumal unter anderem mit einschlägigen Vorstrafen auch gewichtige Straferhöhungsgründe vorliegen (vgl. nachstehende Erw. V. 3.2;
- 30 - BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Schliesslich sind die allgemeinen Strafzu- messungsregeln mit Unterscheidung der Tat- und Täterkomponenten bereits von der Vorinstanz umfassend dargelegt worden, worauf ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 45 S. 24 f.).
2. Teilweise Zusatzstrafe 2.1 Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 7. April 2016, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Wie gezeigt, beging die Beschuldigte die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum von Mitte 2015 bis Mai 2017, weshalb mit der Vorinstanz ein Fall einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz vorliegt (vgl. Urk. 45 S. 25 f.). Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, ist teilweise eine Zusatzstrafe zur erwähnten früheren Verurteilung auszusprechen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Hat der Täter mehrere Taten vor und nach einer früheren Verurteilung begangen, sind zuerst die Straftaten zu sanktionieren, die vor dem rechtskräftigen früheren Urteil begangen wurden. Kommt die gleiche Strafart wie im früheren Urteil in Betracht, hat das Gericht eine Zusatzstrafe auszufällen. In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen. Abschliessend sind die ermittelten Strafen zusammenzuzählen (BGE 145 IV 1 E. 1; BGE 142 IV 265 E. 2.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; MATHYS, a.a.O., N 550 ff.).
- 31 - 2.2 Vorliegend ist demnach eine (hypothetische) Gesamtstrafe in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bei denen die retrospektive Konkurrenz zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 besteht (mit- hin als Zusatzstrafe) sowie eine Einzelstrafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach dem 7. April 2016 (Zeitraum von April 2016 bis Mai
2017) festzusetzen. Die beiden Strafen sind in der Folge zu addieren.
3. Konkrete Strafzumessung für Delikte vor dem 7. April 2016 3.1 Tatschwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet bei Betäubungsmitteldelikten die involvierte Drogenmenge und das damit verbundene Gefährdungspotential für die Gesundheit vieler Menschen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist demnach festzuhalten, dass die Beschuldigte im Zeitraum von Mitte 2015 bis zum 7. April 2016 mit einer Gesamtmenge von 16.8 Gramm reinem Heroin (im Jahr 2015 60 Gramm Heroingemisch von 19% und bis zum 7. April 2016 30 Gramm Heroinge- misch von 18%) gehandelt hat. Diese Menge überschreitet den bundesgericht- lichen Schwellenwert von 12 Gramm für die Annahme eines schweren Falles um 4.8 Gramm (BGE 120 IV 334 E. 2.a.). Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Beschuldigte eine unbestimmte Anzahl von Abnehmern mit Betäubungsmitteln bediente und dies über einen längeren Zeitraum tat, was von einer nicht unerheb- lichen kriminellen Energie zeugt. Die Beschuldigte verfügte über seine eigene "Kundschaft" und veräusserte teilweise auch an Endverbraucher. Bezüglich der Drogenhierarchie ist demnach davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte eher am unteren Rand bewegte. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist indes davon auszugehen, dass sich die Anzahl der Transaktionen auf das Minimum der gehandelten Menge beschränkte, d.h. "nur" zwei Transaktionen pro Monat zu 5 Gramm stattgefunden haben. Da der Heroinhandel wohl hauptsächlich der Finanzierung des Eigenkonsums der Beschuldigten diente (vgl. die nachstehende Erw. V. 3.1.2), stand eine Gewinnmaximierung nicht im Vordergrund. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten objektiven Verschulden auszugehen.
- 32 - 3.1.2 In subjektiver Hinsicht sind das direktvorsätzliche Handeln sowie die egois- tischen Beweggründe zu berücksichtigen. Es ist einerseits davon auszugehen, dass die von Sozialhilfe lebende Beschuldigte ohne in einer Notlage zu sein aus finanziellen Überlegungen delinquierte. Zudem hielt sie den Drogenhandel bis zur Verhaftung ihres Wohnpartners und Beschuldigten B._____ aufrecht. Das Tatmo- tiv ist straferhöhend zu werten. Anderseits dürfte sie mit dem Drogenerlös haupt- sächlich den eigenen Heroinkonsum bestritten haben. Dass die Beschuldigte an einer schweren Heroinabhängigkeit litt bzw. auf die Einnahme von Methadon angewiesen war (vgl. Urk. 31 S. 10 ff.), weshalb grundsätzlich eine klassische Beschaffungskriminalität (fakultativer Strafminderungsgrund nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) vorlag, ist strafreduzierend zu berücksichtigen. Es kann indessen nicht gesagt werden, dass die Entscheidungsfreiheit der Beschuldigten stark ein- geschränkt war, da sie im Rahmen der mehreren ambulanten und stationären (letztlich allesamt gescheiterten) Suchtbehandlungen über Methadon zur Sucht- mittelsubstitution verfügte, sie das Methadonprogramm jedoch nicht in Anspruch nahm. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere insgesamt nur mässig strafmindernd zu beeinflussen, weshalb aufgrund des nicht mehr leichten Tatverschuldens eine Einzelstrafe von 12 Monaten resultiert. 3.2 Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wobei es sich bei den angeführten Belegstellen der Vorinstanz nicht um Urk. 35B, sondern Urk. 35A handelt (Urk. 45 S. 29 ff.). Mit der Vorinstanz lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen bzw. der Biografie der Beschuldigten keine Umstände ersehen, welche sich auf die Strafzumessung auswirken. Straferhöhend wirken sich die einschlägigen Vorstrafen der Beschuldigten aus (Urk. 63A 1) 9.12.2010 Bezirksgericht Zürich, Übertretung des BG über die Betäubungsmittel und Verbrechen gegen das BG über die Betäubungsmittel, Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie Busse CHF 300; 2) 7.3.2011 Bezirksgericht Zürich, Vergehen gegen das BG über die Betäubungsmittel, Übertretung des BG über die Betäubungsmittel sowie Vergehen gegen das BG über die Betäubungs-
- 33 - mittel, Freiheitsstrafe 2 Monate, Aufschub zugunsten stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB). Zudem delinquierte die Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung. Eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, ist bei der Beschuldigten nicht ersichtlich. 3.3 Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts vom 7. April 2016 3.3.1 Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu be- urteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Das kann zur Folge haben, dass die Einsatzstrafe für die schwerste Tat niedriger ausfällt als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 142 IV 217 E. 3.5.1 S. 233 m.H.). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintre- tende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden
- 34 - die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksich- tigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4. mit Hinweisen). 3.3.2 Vorliegend ist die Grundstrafe bzw. die Verurteilung durch das Bezirks- gericht Zürich vom 7. April 2016 als schwerste Straftat zu eruieren. Entsprechend ist diese Grundstrafe aufgrund der hypothetisch festgelegten Einzelstrafe von 15 Monaten für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz an- gemessen, d.h. in Beachtung des Asperationsprinzips, zu erhöhen, in casu um 8 Monate. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe (12 Monate) abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Für die heute zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz ist damit unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe von 8 Monaten zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 auszu- fällen.
4. Konkrete Strafzumessung für Delikte nach dem 7. April 2016 4.1 Tatschwere Widerhandlung gegen Betäubungsmittelgesetz 4.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die noch zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz den Zeitraum vom 7. April 2016 bis Mai 2017, mithin rund 1 Jahr umfassen und die Beschuldig- te dabei mit insgesamt 23 Gramm reinem Heroin gehandelt hat. Damit ist der Grenzwert gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung für einen schweren Fall (12 Gramm) um nicht ganz das Doppelte überschritten. Im Übrigen kann bezüg- lich der objektiven Tatschwere sinngemäss auf das unter Erw. V. 3.1.1 Ausgeführ- te verwiesen werden. Es ist insgesamt aufgrund der gehandelten Heroinmenge von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 4.1.2. Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf Erw. V. 3.1.2 hiervor ver- wiesen werden. Aufgrund der klassischen Beschaffungskriminalität einerseits und
- 35 - der jedenfalls teilweise erhaltenen Entscheidungsfreiheit anderseits rechtfertigt sich auch hier nur eine mässige Strafminderung aufgrund der subjektiven Tat- schwere. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insoweit zu relativieren. Als Einzelstrafe aufgrund der Tatschwere resultieren 13 Monate. 4.2 Täterkomponente Wie bereits unter Erw. V. 3.2 ausgeführt, kann in Bezug auf den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ergeben sich aus ihrer Biografie keine Um- stände, welche die Strafzumessung beeinflussen. Deutlich straferhöhend wirken sich jedoch die bereits erwähnten Vorstrafen der Beschuldigten aus, wobei in Bezug auf die in diesem Teil zu beurteilenden Delikte die Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 7. April 2016 ebenfalls als Vorstrafe zu gelten hat (vgl. vorne Erw. V. 2.1). Ebenso straferhöhend ins Gewicht fällt die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung. Das Nachtatverhalten ist neutral zu werten. Nachdem die Beschuldigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, können ihr weder ein Geständnis noch Einsicht oder Reue angerechnet werden. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf keine besondere Strafempfindlichkeit schliessen lassen (Urk. 45 S. 29). Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist es angezeigt, die Einzelstrafe auf insgesamt 16 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
5. Gesamtfazit zur Strafzumessung Abschliessend sind unter Verweis auf Erw. V. 2 hiervor die Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 für die vor diesem Datum
- 36 - verübte Delinquenz (8 Monate Freiheitsstrafe) und die nach der Verurteilung vom
7. April 2016 ausgefällte Einzelstrafe (16 Monate Freiheitsstrafe) zu addieren. Die Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016, zu be- strafen.
6. Vollzug Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs korrekt dargestellt. Mit zutreffender Begründung, auf die vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 45 S. 57 ff.), hat sie den korrekten Schluss gezogen, dass hier die erforderlichen besonders günstigen Umstände für einen objektiv möglichen teilweisen Aufschub des Strafvollzugs offenkundig nicht gegeben sind. Die im Ergebnis mehrfach einschlägig vorbestraf- te Beschuldigte hat sich weder durch Untersuchungshaft von insgesamt 59 Tagen noch durch drei unbedingt ausgefällte Freiheitsstrafen beeindrucken lassen. Vielmehr hat sie nach Aufhebung der therapeutischen Massnahmen, zu deren Gunsten der Strafvollzug jeweils aufgeschoben wurde, weiter delinquiert, dies wie gesehen auch während laufendem Strafverfahren, welches in die Verurteilung vom 7. April 2016 mündete und ebenso nach dieser Verurteilung. Es kommt daher nur der Vollzug der ganzen auszusprechenden Strafe von 24 Monaten in Frage. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigte offen- kundig massnahmebedürftig ist, was eine günstige Prognose ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 4.2). VI. Landesverweisung
1. Wird ein Ausländer wegen einer Katalogtat schuldig gesprochen, so verweist ihn das urteilende Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Vorliegend hat sich die Beschuldigte einer Katalogtat schuldig gemacht: des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, denn es ist von einem schweren Fall von Betäubungsmittelhandel auszugehen (vgl. dazu Urk. 45
- 37 - S. 38; vorne Erw. IV.). Damit ist die Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und o StGB grundsätzlich des Landes zu verweisen.
2. Von der Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ [1] einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde (vgl. nachfolgende Erw. VI. 3.) und [2] "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (vgl. nachfolgende Erw. VI. 4.). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019 S. 698; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Dabei ist anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen, E. 1.3.6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härte- fall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichti- gen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rück- fallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksich- tigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2020 E. 2.2; 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesver- weisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig er- scheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbege- hung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche
- 38 - Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1; 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen; vgl. auch Urk. 45 S. 33 f.).
3. Härtefallprüfung 3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die heute 51-jährige Beschuldigte in Italien geboren wurde und als 2-jähriges Kleinkind mit ihrer Mutter in die Schweiz kam. Hier ist sie bei der Mutter aufgewachsen, zur Schule gegan- gen und hat fortan hier gelebt. Den grössten Teil ihres bisherigen Lebens hat sie somit in der Schweiz verbracht. Sie zählt zu den "Ausländern der zweiten Gene- ration" (Secondos), spricht fliessend Schweizerdeutsch und besitzt die Nieder- lassungsbewilligung C. Je länger die Anwesenheit in der Schweiz, desto strenge- re Anforderungen sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen bei Ausländern der zweiten Generation zu stellen. Es ist der Vorinstanz daher zuzustimmen, dass
– umgekehrt gesprochen – vor dem Hintergrund der langen Anwesenheitsdauer der Beschuldigten an den Grad ihrer Integration keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urk. 45 S. 35). Die langjährige Anwesenheit führt für sich aber regelmässig nicht zur Anerkennung eines Anwesenheitsrechts. Die Ausweisung eines sogar in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländers ist ipso facto nicht ausgeschlossen. Sie ist aber nur mit Zurückhaltung auszusprechen, wenn der Ausländer zum Heimatstaat kaum mehr Beziehungen hat (Art. 66a Abs. 2 2. Satz; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.3 ff.; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.5). 3.2 Die Beschuldigte hat zwar erfolgreich eine kaufmännische Lehre mit Berufsmaturität absolviert und einige Jahre auf diesem Beruf gearbeitet. Hernach arbeitete sie jeweils mehrere Jahre in P._____ als Filialleiterin einer Boutique und später bei der Q._____ AG. Doch begann sie ca. Mitte der Neunzigerjahre mit dem Konsum von Heroin und etwa 2001/2002 kam Kokainkonsum hinzu, was ihr gemäss eigener Angabe "das Genick gebrochen" habe (Prot. I S. 23 f.). Von da
- 39 - an war ihr Leben hauptsächlich von Drogenkonsum geprägt. Sie geriet in eine langjährige Abhängigkeit von Heroin und Kokain, dies trotz teilweise gleichzeiti- ger, ebenfalls langjähriger Methadonsubstitution (Urk. 31 S. 10). Aktuell erhält sie Methadon (Urk. 71 S. 3). Seit mehr als 20 Jahren lebt die Beschuldigte von der Sozialhilfe. Mit Beginn ihrer Drogenabhängigkeit hat sie offenbar auch ihre Arbeitstätigkeit aufgegeben resp. die Stelle verloren. Das letzte Mal, als sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, war im Jahr 1996. Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab die Beschuldigte an, sie habe im Rahmen der IV vor, eine Stelle im zweiten bzw. sekundärer Arbeitsmarkt zu suchen (Urk. 71 S. 7). Es besteht daher nicht ansatzweise eine berufliche bzw. wirtschaftliche Integration. Ihr im Jahre 2000 geborener Sohn, dessen Vater 2006 an einer Überdosis Heroin ver- starb, wuchs in einer Pflegefamilie auf und lebt heute in R._____ (Urk. 35A S. 28). 3.3 Ihre drei Vorstrafen aus den Jahren 2010, 2011 und 2016, die allesamt auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz basieren (vgl. Urk. 63-A), stehen offensichtlich im Zusammenhang mit ihrer Drogensucht. Die ausge- sprochenen unbedingten Freiheitsstrafen wurden jeweils zugunsten stationärer oder ambulanter Suchtbehandlungen aufgeschoben. Diese Massnahmen schei- terten jedoch und mussten wegen Aussichtslosigkeit wieder aufgehoben werden (Urk. 31; Urk. 63). All diese Freiheitsstrafen konnten die Beschuldigte nicht von neuerlicher Delinquenz abhalten. Mit Beschluss der III. Strafkammer vom 12. Juni 2018 wurde im Rahmen eines Nachverfahrens eine stationäre Suchtbehandlung gegen die Beschuldigte angeordnet, wogegen sie erfolglos ans Bundesgericht ge- langte (Urk. 31 und 32). An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte dazu aus, seit dem 4. Februar 2020 in der …-Klinik … in Therapie zu sein. Sie wohne auch dort, wobei sei rund 1 Monat in der Aussenwohngruppe lebe (Urk. 71 S. 7). Sie habe es nun begriffen. Es sei nie zu spät. Die letzten Rückfall habe sie im August 2020 gehabt, als sie die Wohnung an der O._____-Strasse habe abge- ben müssen (Urk. 71 S. 3). Zudem arbeite sie in der Klinik in der Küche, was sie gern mache. Man sei sehr zufrieden mit ihr (Urk. 71 S. 4). Eine Wiedereingliederung der Beschuldigten in das Berufsleben in der Schweiz, wo sie einst gut gestartet war, scheint nur unter der Voraussetzung denkbar, dass
- 40 - sich ihre Sucht erfolgreich behandeln lässt und es ihr gelingt, ein anhaltend absti- nentes Leben zu führen. Hierzu müsste die Beschuldigte allerdings die stationäre Suchtbehandlung konsequent und mit Erfolg durchlaufen und sich überdies fortan vom Drogenmilieu endgültig fernhalten. Eine gewisse Resozialisierungschance in der Schweiz zumindest im sekundären Arbeitsmarkt ist unter dieser Prämisse vorhanden. Die Chancen, auf dem Arbeitsmarkt in Italien Fuss zu fassen, sind dagegen mit der Vorinstanz als sehr gering einzuschätzen, zumal die Beschuldig- te dort weder eine Berufsausbildung absolviert noch jemals dort gearbeitet hat. 3.4 Da ihre Mutter mit ihr Italienisch gesprochen und sie das KV mit Sprachen absolviert hat, kann die Beschuldigte gemäss ihrer Aussagen perfekt Italienisch. Ein persönlicher oder familiärer Bezug zu Italien als ihrem Heimatland bestehe aber keiner. Sie gibt an, dort niemanden zu kennen. Ihren Vater hat sie nie ge- kannt. Alle ihre Verwandten – ausser einer in Kanada wohnhaften Tante – sollen in der Schweiz leben, so ihre Mutter, zwei Halbbrüder und ihr Sohn. Mit diesen Personen pflegt sie laut ihrer Darstellung guten Kontakt. Namentlich mit dem heute 21-jährigen Sohn steht sie angeblich in regelmässigem telefonischen und persönlichen Kontakt (Prot. I S. 22, 26 f.; Urk. 35A S. 28) und sieht ihn bzw. die ganze Familie offenbar jedes Wochenende mit Übernachtung (Urk. 71 S. 5). Jedenfalls in familiärer Hinsicht ist die Beschuldigte durchaus in der Schweiz verwurzelt. Dass die Beschuldigte über das hiesige Drogenmilieu hinaus private Beziehungen gesellschaftlicher Natur hätte, wurde nicht dargetan (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.3). In Italien scheinen sowohl familiäre Anknüpfungspunkte als auch sons- tige soziale Kontakte gänzlich zu fehlen. 3.5 Über die lange Anwesenheit in der Schweiz hinaus ergibt sich, dass eine Ausweisung aus der Schweiz für die Beschuldigte sowohl in beruflicher als auch in familiärer und sozialer Hinsicht eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten wür- de. Ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu bejahen.
- 41 -
4. Öffentliches Interesse Weiter ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung der Beschuldigten ihre privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegt. 4.1 Zum öffentlichen Interesse ist festzuhalten, dass die Beschuldigte eine Katalogtat verübt hat. Beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz steht das hohe Rechtsgut der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen auf dem Spiel. Die verübte Katalogtat hat einen Schwere- und Intensitätsgrad erreicht, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Dass die Beschuldigte über einen Zeitraum von ca. 22 Monaten delin- quierte und anlässlich von mindestens 44 Transaktionen insgesamt 220 Gramm Kokaingemisch verkaufte, spricht für das öffentliche Interesse. Von einer solch grosse Drogenmenge geht eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen aus. Hinzu kommt ein erhebliches Rückfallrisiko, ist die Beschuldigte doch mehrfach einschlägig vorbestraft (Urk. 63-A; vgl. Erw. V. 2.1 und 3.2). Es kann ihr keine gute Legalprognose ausgestellt werden. All diese Vorstrafen dürfen wie gesehen selbst dann berücksichtigt werden, wenn die entsprechenden Taten vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung (Oktober
2016) begangen wurden. Ratio legis der Einführung der Gesetzesbestimmung zur obligatorischen Landesverweisung war unstreitig, gefährliche ausländische Täter aus dem Land zu entfernen und so die Bevölkerung zu schützen. Wer sich wie die Beschuldigte wiederholt über die Rechtsordnung hinwegsetzt, verdient grundsätz- lich keinen Schutz der persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz, dies ungeachtet des Umstandes, dass ihr Verschulden vorliegend noch nicht als schwer zu bezeichnen ist. Die Relativierung ihres Verschuldens betrifft lediglich die Einordnung innerhalb des von 1 bis zu 20 Jahren reichenden Strafrahmens. Die Beschuldigte ist denn auch mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu sanktio- nieren. 4.2 Im Rahmen der Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung und den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist zu Gunsten der Beschuldigten anzuführen, dass sie sich seit ei- nem Jahr in einer stationären Suchtbehandlung befindet, welche mit Ausnahme
- 42 - von drei Rückfällen, letztmals im August 2020, gut verlaufe. Ihre persönlichen und familiären Verbindungen liegen allesamt in der Schweiz. Wie gezeigt, ist gerade bei Betäubungsmitteldelikten das öffentliche Interesse an einer Wegweisung sehr stark. Es ist vorliegend jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Fall einer klassischen Beschaffungskriminalität vorliegt, sich die Beschuldigte ihrer Drogen- bzw. Methadonabhängigkeit stellt und sich derzeit in einer stationären Behandlung befindet, welche offenbar gut läuft, obschon dies mit der Staats- anwaltschaft nicht weiter belegt ist. Unter der Prämisse, dass die Therapie erfolg- reich durchgeführt und abgeschlossen wird, ist das private Interesse der Beschul- digten als noch ganz knapp überwiegend zu erachten. Sollte sich die Beschuldig- te indessen nochmals einschlägig strafrechtlich in Erscheinung treten, ist eine Landesverweisung unumgänglich. Es handelt sich mithin um die allerletzte Chance der Beschuldigten. 4.3. Nach dem Gesagten überwiegt das private Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ganz knapp, weshalb von einer Landesverweisung abzu- sehen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren und Untersuchung Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 45 S. 37 f.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1 Gerichtsgebühr / Kostenauflage Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Im Beru- fungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt letztlich mit ihren Anträgen weitestgehend. Weder erfolgt ein Freispruch noch wird die Strafe
- 43 - reduziert. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie eine Landesverweisung von 5 Jahren. Sie ist damit weitgehend als obsiegend zu erachten. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten zu 5/6 aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei diesbezüglich die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von 5/6 vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2 Entschädigung amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 11'968.20 geltend (Urk. 73). Der geltend gemachte Aufwand ist übersetzt. Namentlich wurden für die Berufungsverhandlung 7 Stunden eingesetzt, welche nur rund zwei Stunden dauerte (Prot. II S. 5 und S. 11). Zudem handelt es sich bei den Ausführungen mehrheitlich um Wieder- holungen des vorinstanzlichen Plädoyers. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Unter Berücksichtigung der konkret getätigten Bemühungen der Verteidigung ist es angemessen, die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit Fr. 8'000.– pauschal zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, vom 24. Oktober 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. […]
3. […]
4. […]
- 44 -
5. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird mit Fr. 19'442.– inkl. MWSt aus der Gerichtskasse entschädigt.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'442.– amtliche Verteidigung
7. […]
8. […]
9. [Mitteilungen]
10. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 ausgefällten Strafe.
3. Die Strafe wird vollzogen.
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 45 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahl- ungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 5/6 vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 46 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Für Einzelheiten zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 3).
E. 2 Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 24. Oktober 2019 wurde die Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstra- fe von 14 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft. Es wurde der Vollzug der Strafe angeordnet. Von einer Landesverweisung sah die Vorinstanz ab (Urk. 45 S. 38).
E. 2.1 Gerichtsgebühr / Kostenauflage Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Im Beru- fungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt letztlich mit ihren Anträgen weitestgehend. Weder erfolgt ein Freispruch noch wird die Strafe
- 43 - reduziert. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie eine Landesverweisung von 5 Jahren. Sie ist damit weitgehend als obsiegend zu erachten. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten zu 5/6 aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei diesbezüglich die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von 5/6 vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 2.2 Entschädigung amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 11'968.20 geltend (Urk. 73). Der geltend gemachte Aufwand ist übersetzt. Namentlich wurden für die Berufungsverhandlung 7 Stunden eingesetzt, welche nur rund zwei Stunden dauerte (Prot. II S. 5 und S. 11). Zudem handelt es sich bei den Ausführungen mehrheitlich um Wieder- holungen des vorinstanzlichen Plädoyers. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Unter Berücksichtigung der konkret getätigten Bemühungen der Verteidigung ist es angemessen, die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit Fr. 8'000.– pauschal zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, vom 24. Oktober 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. […]
3. […]
4. […]
- 44 -
5. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird mit Fr. 19'442.– inkl. MWSt aus der Gerichtskasse entschädigt.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'442.– amtliche Verteidigung
7. […]
8. […]
9. [Mitteilungen]
10. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 ausgefällten Strafe.
3. Die Strafe wird vollzogen.
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 45 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahl- ungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 5/6 vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 46 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle
E. 2.3 Zur Form der beiden weiteren Einvernahmen von C._____ als Auskunfts- person gilt übereinstimmend mit der Vorinstanz Folgendes: Gemäss Art. 178 Abs. 1 StPO wird unter anderem als Auskunftsperson einvernommen, wer (d) ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teil- nehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängen- den Straftat nicht ausgeschlossen werden kann; oder (f) in einem andern Verfah- ren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat im Zusammenhang steht, beschuldigt ist. C._____ wurde anlässlich seiner Verhaftung infolge der verdeckten Fahndung erstmals am 29. April 2017 korrekterweise als beschuldigte Person befragt (Urk. 9/1), was auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird. Das durch die verdeckte Fahndung veranlasste Verfahren gegen C._____ wurde mit Strafbe- fehl vom 4. Juli 2017 rechtskräftig abgeschlossen. Im Verfahren gegen den Be- schuldigten B._____ und die Beschuldigte A._____ gab es hernach keinen An- lass, C._____ erneut als beschuldigte Person einzuvernehmen. Zum Erfordernis der Vereinigung der Verfahren gegen C._____, B._____ und A._____ ist die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zur Mittäterschaft bei Betäubungsmitteldelikten zu beachten. Bei der Anwendung von Art. 19 BetmG sind die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur
- 9 - dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach des- sen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Verkäufe fehlt. Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Wer Betäubungsmittel kauft, ist bezüglich der gekauften Drogen grundsätzlich Täter (Käufer) nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und nicht gleichzeitig Mittäter des Ver- käufers im Sinne von dessen lit. c. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung auch dann, wenn er die Drogen seinerseits auf eigene Rechnung wei- terverkauft. Da in Art. 19 Abs. 1 BetmG die Unterstützungshandlungen als selb- ständige Tatbestände ausgestaltet sind, wodurch nahezu jeder Teilnehmer zum Täter gemacht wird, besteht auch kein grosser Raum für die Anwendung der Tat- figur der Gehilfenschaft (vgl. BGE 118 IV 397 E. 2c; analog BGE 133 IV 187 E. 3.2, 142 IV 401 E. 3.3.2). Insgesamt ergibt sich, dass zwischen dem Drogenlie- feranten und -abnehmer in der Regel keine Teilnahmeform anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 3). Einer Vereinigung der Verfahren standen abgesehen davon auch sachliche Grün- de entgegen, namentlich das in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot: Während sich die Beschuldigten B._____ und A._____ hinsichtlich des eingeklag- ten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz noch im Berufungsverfahren ungeständig zeigen und Freisprüche beantragen, war C._____ betreffend den Vorfall vom 29. April 2017 auf Anhieb geständig und wurde dafür bereits rund zwei Monate später, wie erwähnt am 4. Juli 2017, mittels Strafbefehls mit 90 Tagen Freiheitsstrafe bestraft. Unter Berücksichtigung der obengenannten Rechtsprechung erhellt auch, dass C._____ an den B._____ und A._____ vorgeworfenen Delikten weder als Mittäter noch als Teilnehmer in Frage kommt, er konnte aber seinerseits als selbstständi- ger Täter (Käufer) nicht ausgeschlossen werden. Somit wurde er hinsichtlich der B._____ und A._____ vorgeworfenen Delikte am 27. Juni 2018 korrekterweise im Sinne von Art. 178 Abs. 1 lit. d StPO als Auskunftsperson befragt (Urk. 9/5).
- 10 - Dasselbe gilt für die Befragung als Auskunftsperson anlässlich seiner zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2018 (Urk. 9/8). Sodann wurde gegen C._____ aufgrund seiner eigenen belastenden Aussagen am
5. Dezember 2018 erneut ein Strafverfahren eröffnet. Selbst wenn dieses früher, mithin vor den Einvernahmen zu den Delikten gegen die Beschuldigten B._____ und A._____ eröffnet worden wäre, wäre C._____ gemäss Art. 178 Abs. 1 lit. f StPO ebenfalls als Auskunftsperson zu befragen gewesen. Die staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen erfolgten somit unter korrekter Anwendung der mass- geblichen strafprozessualen Vorschriften. Auch unter diesem Aspekt sind sie ver- wertbar. Nach dem Gesagten gibt es seitens des Gerichts auch keine Veranlassung, Akten in Sachen C._____ und der verdeckten Fahndung für den vorliegenden Fall bei- zuziehen (vgl. Urk. 72 S. 6 f.). Dieser Antrag der Verteidigung ist abzuweisen.
3. Aussagen von G._____
E. 3 Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
29. Oktober 2019 (Urk. 37A) und die Beschuldigte am 1. November 2019 (Urk. 37B) je rechtzeitig Berufung an. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2019 und
E. 3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die heute 51-jährige Beschuldigte in Italien geboren wurde und als 2-jähriges Kleinkind mit ihrer Mutter in die Schweiz kam. Hier ist sie bei der Mutter aufgewachsen, zur Schule gegan- gen und hat fortan hier gelebt. Den grössten Teil ihres bisherigen Lebens hat sie somit in der Schweiz verbracht. Sie zählt zu den "Ausländern der zweiten Gene- ration" (Secondos), spricht fliessend Schweizerdeutsch und besitzt die Nieder- lassungsbewilligung C. Je länger die Anwesenheit in der Schweiz, desto strenge- re Anforderungen sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen bei Ausländern der zweiten Generation zu stellen. Es ist der Vorinstanz daher zuzustimmen, dass
– umgekehrt gesprochen – vor dem Hintergrund der langen Anwesenheitsdauer der Beschuldigten an den Grad ihrer Integration keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urk. 45 S. 35). Die langjährige Anwesenheit führt für sich aber regelmässig nicht zur Anerkennung eines Anwesenheitsrechts. Die Ausweisung eines sogar in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländers ist ipso facto nicht ausgeschlossen. Sie ist aber nur mit Zurückhaltung auszusprechen, wenn der Ausländer zum Heimatstaat kaum mehr Beziehungen hat (Art. 66a Abs. 2 2. Satz; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.3 ff.; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.5).
E. 3.1.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet bei Betäubungsmitteldelikten die involvierte Drogenmenge und das damit verbundene Gefährdungspotential für die Gesundheit vieler Menschen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist demnach festzuhalten, dass die Beschuldigte im Zeitraum von Mitte 2015 bis zum 7. April 2016 mit einer Gesamtmenge von 16.8 Gramm reinem Heroin (im Jahr 2015 60 Gramm Heroingemisch von 19% und bis zum 7. April 2016 30 Gramm Heroinge- misch von 18%) gehandelt hat. Diese Menge überschreitet den bundesgericht- lichen Schwellenwert von 12 Gramm für die Annahme eines schweren Falles um 4.8 Gramm (BGE 120 IV 334 E. 2.a.). Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Beschuldigte eine unbestimmte Anzahl von Abnehmern mit Betäubungsmitteln bediente und dies über einen längeren Zeitraum tat, was von einer nicht unerheb- lichen kriminellen Energie zeugt. Die Beschuldigte verfügte über seine eigene "Kundschaft" und veräusserte teilweise auch an Endverbraucher. Bezüglich der Drogenhierarchie ist demnach davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte eher am unteren Rand bewegte. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist indes davon auszugehen, dass sich die Anzahl der Transaktionen auf das Minimum der gehandelten Menge beschränkte, d.h. "nur" zwei Transaktionen pro Monat zu 5 Gramm stattgefunden haben. Da der Heroinhandel wohl hauptsächlich der Finanzierung des Eigenkonsums der Beschuldigten diente (vgl. die nachstehende Erw. V. 3.1.2), stand eine Gewinnmaximierung nicht im Vordergrund. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten objektiven Verschulden auszugehen.
- 32 -
E. 3.1.2 In subjektiver Hinsicht sind das direktvorsätzliche Handeln sowie die egois- tischen Beweggründe zu berücksichtigen. Es ist einerseits davon auszugehen, dass die von Sozialhilfe lebende Beschuldigte ohne in einer Notlage zu sein aus finanziellen Überlegungen delinquierte. Zudem hielt sie den Drogenhandel bis zur Verhaftung ihres Wohnpartners und Beschuldigten B._____ aufrecht. Das Tatmo- tiv ist straferhöhend zu werten. Anderseits dürfte sie mit dem Drogenerlös haupt- sächlich den eigenen Heroinkonsum bestritten haben. Dass die Beschuldigte an einer schweren Heroinabhängigkeit litt bzw. auf die Einnahme von Methadon angewiesen war (vgl. Urk. 31 S. 10 ff.), weshalb grundsätzlich eine klassische Beschaffungskriminalität (fakultativer Strafminderungsgrund nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) vorlag, ist strafreduzierend zu berücksichtigen. Es kann indessen nicht gesagt werden, dass die Entscheidungsfreiheit der Beschuldigten stark ein- geschränkt war, da sie im Rahmen der mehreren ambulanten und stationären (letztlich allesamt gescheiterten) Suchtbehandlungen über Methadon zur Sucht- mittelsubstitution verfügte, sie das Methadonprogramm jedoch nicht in Anspruch nahm. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere insgesamt nur mässig strafmindernd zu beeinflussen, weshalb aufgrund des nicht mehr leichten Tatverschuldens eine Einzelstrafe von 12 Monaten resultiert.
E. 3.2 Die Beschuldigte hat zwar erfolgreich eine kaufmännische Lehre mit Berufsmaturität absolviert und einige Jahre auf diesem Beruf gearbeitet. Hernach arbeitete sie jeweils mehrere Jahre in P._____ als Filialleiterin einer Boutique und später bei der Q._____ AG. Doch begann sie ca. Mitte der Neunzigerjahre mit dem Konsum von Heroin und etwa 2001/2002 kam Kokainkonsum hinzu, was ihr gemäss eigener Angabe "das Genick gebrochen" habe (Prot. I S. 23 f.). Von da
- 39 - an war ihr Leben hauptsächlich von Drogenkonsum geprägt. Sie geriet in eine langjährige Abhängigkeit von Heroin und Kokain, dies trotz teilweise gleichzeiti- ger, ebenfalls langjähriger Methadonsubstitution (Urk. 31 S. 10). Aktuell erhält sie Methadon (Urk. 71 S. 3). Seit mehr als 20 Jahren lebt die Beschuldigte von der Sozialhilfe. Mit Beginn ihrer Drogenabhängigkeit hat sie offenbar auch ihre Arbeitstätigkeit aufgegeben resp. die Stelle verloren. Das letzte Mal, als sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, war im Jahr 1996. Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab die Beschuldigte an, sie habe im Rahmen der IV vor, eine Stelle im zweiten bzw. sekundärer Arbeitsmarkt zu suchen (Urk. 71 S. 7). Es besteht daher nicht ansatzweise eine berufliche bzw. wirtschaftliche Integration. Ihr im Jahre 2000 geborener Sohn, dessen Vater 2006 an einer Überdosis Heroin ver- starb, wuchs in einer Pflegefamilie auf und lebt heute in R._____ (Urk. 35A S. 28).
E. 3.3 Ihre drei Vorstrafen aus den Jahren 2010, 2011 und 2016, die allesamt auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz basieren (vgl. Urk. 63-A), stehen offensichtlich im Zusammenhang mit ihrer Drogensucht. Die ausge- sprochenen unbedingten Freiheitsstrafen wurden jeweils zugunsten stationärer oder ambulanter Suchtbehandlungen aufgeschoben. Diese Massnahmen schei- terten jedoch und mussten wegen Aussichtslosigkeit wieder aufgehoben werden (Urk. 31; Urk. 63). All diese Freiheitsstrafen konnten die Beschuldigte nicht von neuerlicher Delinquenz abhalten. Mit Beschluss der III. Strafkammer vom 12. Juni 2018 wurde im Rahmen eines Nachverfahrens eine stationäre Suchtbehandlung gegen die Beschuldigte angeordnet, wogegen sie erfolglos ans Bundesgericht ge- langte (Urk. 31 und 32). An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte dazu aus, seit dem 4. Februar 2020 in der …-Klinik … in Therapie zu sein. Sie wohne auch dort, wobei sei rund 1 Monat in der Aussenwohngruppe lebe (Urk. 71 S. 7). Sie habe es nun begriffen. Es sei nie zu spät. Die letzten Rückfall habe sie im August 2020 gehabt, als sie die Wohnung an der O._____-Strasse habe abge- ben müssen (Urk. 71 S. 3). Zudem arbeite sie in der Klinik in der Küche, was sie gern mache. Man sei sehr zufrieden mit ihr (Urk. 71 S. 4). Eine Wiedereingliederung der Beschuldigten in das Berufsleben in der Schweiz, wo sie einst gut gestartet war, scheint nur unter der Voraussetzung denkbar, dass
- 40 - sich ihre Sucht erfolgreich behandeln lässt und es ihr gelingt, ein anhaltend absti- nentes Leben zu führen. Hierzu müsste die Beschuldigte allerdings die stationäre Suchtbehandlung konsequent und mit Erfolg durchlaufen und sich überdies fortan vom Drogenmilieu endgültig fernhalten. Eine gewisse Resozialisierungschance in der Schweiz zumindest im sekundären Arbeitsmarkt ist unter dieser Prämisse vorhanden. Die Chancen, auf dem Arbeitsmarkt in Italien Fuss zu fassen, sind dagegen mit der Vorinstanz als sehr gering einzuschätzen, zumal die Beschuldig- te dort weder eine Berufsausbildung absolviert noch jemals dort gearbeitet hat.
E. 3.3.1 Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu be- urteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Das kann zur Folge haben, dass die Einsatzstrafe für die schwerste Tat niedriger ausfällt als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 142 IV 217 E. 3.5.1 S. 233 m.H.). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintre- tende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden
- 34 - die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksich- tigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4. mit Hinweisen).
E. 3.3.2 Vorliegend ist die Grundstrafe bzw. die Verurteilung durch das Bezirks- gericht Zürich vom 7. April 2016 als schwerste Straftat zu eruieren. Entsprechend ist diese Grundstrafe aufgrund der hypothetisch festgelegten Einzelstrafe von 15 Monaten für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz an- gemessen, d.h. in Beachtung des Asperationsprinzips, zu erhöhen, in casu um
E. 3.4 Da ihre Mutter mit ihr Italienisch gesprochen und sie das KV mit Sprachen absolviert hat, kann die Beschuldigte gemäss ihrer Aussagen perfekt Italienisch. Ein persönlicher oder familiärer Bezug zu Italien als ihrem Heimatland bestehe aber keiner. Sie gibt an, dort niemanden zu kennen. Ihren Vater hat sie nie ge- kannt. Alle ihre Verwandten – ausser einer in Kanada wohnhaften Tante – sollen in der Schweiz leben, so ihre Mutter, zwei Halbbrüder und ihr Sohn. Mit diesen Personen pflegt sie laut ihrer Darstellung guten Kontakt. Namentlich mit dem heute 21-jährigen Sohn steht sie angeblich in regelmässigem telefonischen und persönlichen Kontakt (Prot. I S. 22, 26 f.; Urk. 35A S. 28) und sieht ihn bzw. die ganze Familie offenbar jedes Wochenende mit Übernachtung (Urk. 71 S. 5). Jedenfalls in familiärer Hinsicht ist die Beschuldigte durchaus in der Schweiz verwurzelt. Dass die Beschuldigte über das hiesige Drogenmilieu hinaus private Beziehungen gesellschaftlicher Natur hätte, wurde nicht dargetan (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.3). In Italien scheinen sowohl familiäre Anknüpfungspunkte als auch sons- tige soziale Kontakte gänzlich zu fehlen.
E. 3.5 Über die lange Anwesenheit in der Schweiz hinaus ergibt sich, dass eine Ausweisung aus der Schweiz für die Beschuldigte sowohl in beruflicher als auch in familiärer und sozialer Hinsicht eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten wür- de. Ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu bejahen.
- 41 -
4. Öffentliches Interesse Weiter ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung der Beschuldigten ihre privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegt. 4.1 Zum öffentlichen Interesse ist festzuhalten, dass die Beschuldigte eine Katalogtat verübt hat. Beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz steht das hohe Rechtsgut der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen auf dem Spiel. Die verübte Katalogtat hat einen Schwere- und Intensitätsgrad erreicht, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Dass die Beschuldigte über einen Zeitraum von ca. 22 Monaten delin- quierte und anlässlich von mindestens 44 Transaktionen insgesamt 220 Gramm Kokaingemisch verkaufte, spricht für das öffentliche Interesse. Von einer solch grosse Drogenmenge geht eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen aus. Hinzu kommt ein erhebliches Rückfallrisiko, ist die Beschuldigte doch mehrfach einschlägig vorbestraft (Urk. 63-A; vgl. Erw. V. 2.1 und 3.2). Es kann ihr keine gute Legalprognose ausgestellt werden. All diese Vorstrafen dürfen wie gesehen selbst dann berücksichtigt werden, wenn die entsprechenden Taten vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung (Oktober
2016) begangen wurden. Ratio legis der Einführung der Gesetzesbestimmung zur obligatorischen Landesverweisung war unstreitig, gefährliche ausländische Täter aus dem Land zu entfernen und so die Bevölkerung zu schützen. Wer sich wie die Beschuldigte wiederholt über die Rechtsordnung hinwegsetzt, verdient grundsätz- lich keinen Schutz der persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz, dies ungeachtet des Umstandes, dass ihr Verschulden vorliegend noch nicht als schwer zu bezeichnen ist. Die Relativierung ihres Verschuldens betrifft lediglich die Einordnung innerhalb des von 1 bis zu 20 Jahren reichenden Strafrahmens. Die Beschuldigte ist denn auch mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu sanktio- nieren. 4.2 Im Rahmen der Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung und den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist zu Gunsten der Beschuldigten anzuführen, dass sie sich seit ei- nem Jahr in einer stationären Suchtbehandlung befindet, welche mit Ausnahme
- 42 - von drei Rückfällen, letztmals im August 2020, gut verlaufe. Ihre persönlichen und familiären Verbindungen liegen allesamt in der Schweiz. Wie gezeigt, ist gerade bei Betäubungsmitteldelikten das öffentliche Interesse an einer Wegweisung sehr stark. Es ist vorliegend jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Fall einer klassischen Beschaffungskriminalität vorliegt, sich die Beschuldigte ihrer Drogen- bzw. Methadonabhängigkeit stellt und sich derzeit in einer stationären Behandlung befindet, welche offenbar gut läuft, obschon dies mit der Staats- anwaltschaft nicht weiter belegt ist. Unter der Prämisse, dass die Therapie erfolg- reich durchgeführt und abgeschlossen wird, ist das private Interesse der Beschul- digten als noch ganz knapp überwiegend zu erachten. Sollte sich die Beschuldig- te indessen nochmals einschlägig strafrechtlich in Erscheinung treten, ist eine Landesverweisung unumgänglich. Es handelt sich mithin um die allerletzte Chance der Beschuldigten. 4.3. Nach dem Gesagten überwiegt das private Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ganz knapp, weshalb von einer Landesverweisung abzu- sehen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren und Untersuchung Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 45 S. 37 f.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
E. 6 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1). II. Prozessuales, Verwertbarkeit der Beweismittel
1. Die Verteidigung der Beschuldigten stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass gegen die Beschuldigte gar nie ein Strafverfahren hätte eröffnet werden sollen. Zur Begründung bringt sie zu den Aussagen der Auskunftsperson C._____ diverse Unverwertbarkeitsgründe vor. Zunächst wird geltend gemacht, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, ob die gegen C._____ geführte verdeck- te Fahndung rechtens gewesen sei. Solange die Rechtmässigkeit der verdeckten Fahndung nicht überprüfbar sei, hätten auch alle weiteren Beweise aufgrund der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO als nicht verwertbar zu gelten (Urk. 35A S. 3 ff.; Urk. 72 S. 3 ff.). Zudem sei auch nicht bekannt, wer hinter dem Kürzel "D._____" stecke, obschon gemäss aus- drücklicher Regelung nach Art. 298a Abs. 2 StPO die wahre Identität und Funkti- on der verdeckten Fahnder in den Verfahrensakten und bei den Einvernahmen of- fengelegt werden müssten (Urk. 72 S. 7). Sodann wird vorgebracht, an der ersten Einvernahme von C._____ am 29. April 2017 habe es an einem genügenden Vorhalt gefehlt. Ein solcher sei erst unter Frage 23 erfolgt (Urk. 35A S. 9 mit Verweis auf Urk. 9/1 S. 3 Frage 23). Daher sei die Einvernahme von C._____ vom 29. April 2017 nicht verwertbar. Aufgrund der
- 6 - Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten seien denn auch die zweite und dritte Einvernahme von C._____ nicht verwertbar (Urk. 35A S. 9 f.; Urk. 72 S. 8 f.). Die zweite Einvernahme von C._____ vom 27. Juni 2018 (Urk. 9/5) sei zudem mangels Hinweises auf das Recht auf Beizug eines Rechtsvertreters unverwert- bar, da C._____ gemäss seinen ersten Aussagen "Dealer" gewesen sei und an- gegeben habe, früher beim Beschuldigten sehr viel Heroin bezogen zu haben. Selbiges gelte für die dritte Einvernahme C._____s vom 19. Oktober 2018 (Urk. 35A S. 10 ff.; Urk. 9/8). Die Verteidigungen des Beschuldigten B._____ (vgl. Verfahren SB200015) und der Beschuldigten A._____ machen in diesem Zusammenhang ferner geltend, C._____ hätte spätestens ab seiner zweiten Einvernahme vom 27. Juni 2018 nicht als Auskunftsperson, sondern als beschuldigte Person befragt werden müs- sen. Dies sei auch deshalb von Bedeutung, weil auch betreffend C._____ ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegen würde und dieser in Anwesenheit eines Verteidigers hätte befragt werden müssen (Urk. 35 S. 9; Urk. 35A S. 11 f. und Urk. 72 S. 10). Schliesslich hätten die Verfahren gegen C._____, B._____ und A._____ gemäss der Verteidigerin von A._____ – zumindest am Anfang – im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO zusammengeführt werden müssen, was wiederum bedeutet hät- te, dass C._____ als Beschuldigter einzuvernehmen gewesen wäre (Urk. 35A S. 5 und Urk. 72 S. 10 f.).
2. Aussagen von C._____
E. 8 Monate. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe (12 Monate) abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Für die heute zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz ist damit unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe von 8 Monaten zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 auszu- fällen.
4. Konkrete Strafzumessung für Delikte nach dem 7. April 2016 4.1 Tatschwere Widerhandlung gegen Betäubungsmittelgesetz 4.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die noch zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz den Zeitraum vom 7. April 2016 bis Mai 2017, mithin rund 1 Jahr umfassen und die Beschuldig- te dabei mit insgesamt 23 Gramm reinem Heroin gehandelt hat. Damit ist der Grenzwert gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung für einen schweren Fall (12 Gramm) um nicht ganz das Doppelte überschritten. Im Übrigen kann bezüg- lich der objektiven Tatschwere sinngemäss auf das unter Erw. V. 3.1.1 Ausgeführ- te verwiesen werden. Es ist insgesamt aufgrund der gehandelten Heroinmenge von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 4.1.2. Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf Erw. V. 3.1.2 hiervor ver- wiesen werden. Aufgrund der klassischen Beschaffungskriminalität einerseits und
- 35 - der jedenfalls teilweise erhaltenen Entscheidungsfreiheit anderseits rechtfertigt sich auch hier nur eine mässige Strafminderung aufgrund der subjektiven Tat- schwere. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insoweit zu relativieren. Als Einzelstrafe aufgrund der Tatschwere resultieren
E. 13 Monate. 4.2 Täterkomponente Wie bereits unter Erw. V. 3.2 ausgeführt, kann in Bezug auf den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ergeben sich aus ihrer Biografie keine Um- stände, welche die Strafzumessung beeinflussen. Deutlich straferhöhend wirken sich jedoch die bereits erwähnten Vorstrafen der Beschuldigten aus, wobei in Bezug auf die in diesem Teil zu beurteilenden Delikte die Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 7. April 2016 ebenfalls als Vorstrafe zu gelten hat (vgl. vorne Erw. V. 2.1). Ebenso straferhöhend ins Gewicht fällt die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung. Das Nachtatverhalten ist neutral zu werten. Nachdem die Beschuldigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, können ihr weder ein Geständnis noch Einsicht oder Reue angerechnet werden. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf keine besondere Strafempfindlichkeit schliessen lassen (Urk. 45 S. 29). Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist es angezeigt, die Einzelstrafe auf insgesamt 16 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
5. Gesamtfazit zur Strafzumessung Abschliessend sind unter Verweis auf Erw. V. 2 hiervor die Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 für die vor diesem Datum
- 36 - verübte Delinquenz (8 Monate Freiheitsstrafe) und die nach der Verurteilung vom
7. April 2016 ausgefällte Einzelstrafe (16 Monate Freiheitsstrafe) zu addieren. Die Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016, zu be- strafen.
6. Vollzug Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs korrekt dargestellt. Mit zutreffender Begründung, auf die vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 45 S. 57 ff.), hat sie den korrekten Schluss gezogen, dass hier die erforderlichen besonders günstigen Umstände für einen objektiv möglichen teilweisen Aufschub des Strafvollzugs offenkundig nicht gegeben sind. Die im Ergebnis mehrfach einschlägig vorbestraf- te Beschuldigte hat sich weder durch Untersuchungshaft von insgesamt 59 Tagen noch durch drei unbedingt ausgefällte Freiheitsstrafen beeindrucken lassen. Vielmehr hat sie nach Aufhebung der therapeutischen Massnahmen, zu deren Gunsten der Strafvollzug jeweils aufgeschoben wurde, weiter delinquiert, dies wie gesehen auch während laufendem Strafverfahren, welches in die Verurteilung vom 7. April 2016 mündete und ebenso nach dieser Verurteilung. Es kommt daher nur der Vollzug der ganzen auszusprechenden Strafe von 24 Monaten in Frage. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigte offen- kundig massnahmebedürftig ist, was eine günstige Prognose ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 4.2). VI. Landesverweisung
1. Wird ein Ausländer wegen einer Katalogtat schuldig gesprochen, so verweist ihn das urteilende Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Vorliegend hat sich die Beschuldigte einer Katalogtat schuldig gemacht: des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, denn es ist von einem schweren Fall von Betäubungsmittelhandel auszugehen (vgl. dazu Urk. 45
- 37 - S. 38; vorne Erw. IV.). Damit ist die Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und o StGB grundsätzlich des Landes zu verweisen.
2. Von der Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ [1] einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde (vgl. nachfolgende Erw. VI. 3.) und [2] "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (vgl. nachfolgende Erw. VI. 4.). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019 S. 698; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Dabei ist anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen, E. 1.3.6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härte- fall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichti- gen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rück- fallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksich- tigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2020 E. 2.2; 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesver- weisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig er- scheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbege- hung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche
- 38 - Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1; 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen; vgl. auch Urk. 45 S. 33 f.).
3. Härtefallprüfung
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe teilweise als Zusatz- strafe zur mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird mit Fr. 19'442.– inkl. MWSt aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'442.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 72)
- Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Entscheids seien voll- umfänglich aufzuheben und die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, sofern das Verfahren nicht einzustellen ist.
- Die Dispositivziffern 7 und 8 des angefochtenen Entscheids seien aufzuhe- ben und die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 74)
- Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2019 sei in Bezug auf den erstellten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung zu bestätigen.
- Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 aus- gefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.
- Die Beschuldigte sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen.
- Im Übrigen sie das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
- Für Einzelheiten zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 3).
- Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 24. Oktober 2019 wurde die Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstra- fe von 14 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft. Es wurde der Vollzug der Strafe angeordnet. Von einer Landesverweisung sah die Vorinstanz ab (Urk. 45 S. 38).
- Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
- Oktober 2019 (Urk. 37A) und die Beschuldigte am 1. November 2019 (Urk. 37B) je rechtzeitig Berufung an. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2019 und
- Januar 2020 reichten die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigte ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärungen ein (Urk. 46 und Urk. 44/1; Urk. 48 und Urk. 44/2). Auf entsprechende Fristansetzung liess die Beschuldigte sodann rechtzeitig Anschlussberufung gegen die Berufung der Staatsanwaltschaft er- heben (Urk. 55). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt.
- Zur Berufungsverhandlung vom 4. Februar 2021 erschien der amtliche Ver- teidiger des Beschuldigten B._____, der amtliche Verteidiger der Beschuldigten A._____, die Beschuldigte A._____ sowie Staatsanwalt Moder als Vertreter der Anklagebehörde (vgl. Prot. II S. 5). Die Berufungsverfahren SB200014/15 wurde infolge des Sachzusammenhanges gemeinsam verhandelt.
- Die Beschuldigte lässt den Schuldpunkt, die Sanktion und die Kosten- regelung anfechten (Dispositivziffern 1-3 und 7-8). Sie verlangt einen Freispruch von Schuld und Strafe, unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen (Urk. 48 S. 3, Urk. 55 S. 3 und Urk. 72 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt - 5 - eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten und die Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren (Urk. 46 S. 1 f. und Urk. 74 S. 2). Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich der Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung und der Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 5 und 6; Prot. II S. 6). Es ist daher vorab mit Beschluss festzuhalten, dass das Urteil vom 24. Oktober 2019 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
- Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1). II. Prozessuales, Verwertbarkeit der Beweismittel
- Die Verteidigung der Beschuldigten stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass gegen die Beschuldigte gar nie ein Strafverfahren hätte eröffnet werden sollen. Zur Begründung bringt sie zu den Aussagen der Auskunftsperson C._____ diverse Unverwertbarkeitsgründe vor. Zunächst wird geltend gemacht, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, ob die gegen C._____ geführte verdeck- te Fahndung rechtens gewesen sei. Solange die Rechtmässigkeit der verdeckten Fahndung nicht überprüfbar sei, hätten auch alle weiteren Beweise aufgrund der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO als nicht verwertbar zu gelten (Urk. 35A S. 3 ff.; Urk. 72 S. 3 ff.). Zudem sei auch nicht bekannt, wer hinter dem Kürzel "D._____" stecke, obschon gemäss aus- drücklicher Regelung nach Art. 298a Abs. 2 StPO die wahre Identität und Funkti- on der verdeckten Fahnder in den Verfahrensakten und bei den Einvernahmen of- fengelegt werden müssten (Urk. 72 S. 7). Sodann wird vorgebracht, an der ersten Einvernahme von C._____ am 29. April 2017 habe es an einem genügenden Vorhalt gefehlt. Ein solcher sei erst unter Frage 23 erfolgt (Urk. 35A S. 9 mit Verweis auf Urk. 9/1 S. 3 Frage 23). Daher sei die Einvernahme von C._____ vom 29. April 2017 nicht verwertbar. Aufgrund der - 6 - Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten seien denn auch die zweite und dritte Einvernahme von C._____ nicht verwertbar (Urk. 35A S. 9 f.; Urk. 72 S. 8 f.). Die zweite Einvernahme von C._____ vom 27. Juni 2018 (Urk. 9/5) sei zudem mangels Hinweises auf das Recht auf Beizug eines Rechtsvertreters unverwert- bar, da C._____ gemäss seinen ersten Aussagen "Dealer" gewesen sei und an- gegeben habe, früher beim Beschuldigten sehr viel Heroin bezogen zu haben. Selbiges gelte für die dritte Einvernahme C._____s vom 19. Oktober 2018 (Urk. 35A S. 10 ff.; Urk. 9/8). Die Verteidigungen des Beschuldigten B._____ (vgl. Verfahren SB200015) und der Beschuldigten A._____ machen in diesem Zusammenhang ferner geltend, C._____ hätte spätestens ab seiner zweiten Einvernahme vom 27. Juni 2018 nicht als Auskunftsperson, sondern als beschuldigte Person befragt werden müs- sen. Dies sei auch deshalb von Bedeutung, weil auch betreffend C._____ ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegen würde und dieser in Anwesenheit eines Verteidigers hätte befragt werden müssen (Urk. 35 S. 9; Urk. 35A S. 11 f. und Urk. 72 S. 10). Schliesslich hätten die Verfahren gegen C._____, B._____ und A._____ gemäss der Verteidigerin von A._____ – zumindest am Anfang – im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO zusammengeführt werden müssen, was wiederum bedeutet hät- te, dass C._____ als Beschuldigter einzuvernehmen gewesen wäre (Urk. 35A S. 5 und Urk. 72 S. 10 f.).
- Aussagen von C._____ 2.1 Soweit von Verteidigerseite die Rechtmässigkeit der verdeckten Fahndung gegen die Auskunftsperson C._____ infrage gestellt wird, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die den Beschuldigten B._____ und A._____ vorgeworfenen Delikte nicht Gegenstand der verdeckten Fahndung waren. Auch wurden die den Verdacht gegen den Beschuldigten B._____ begründenden Erkenntnisse nicht während der Ermittlungstätigkeit der Polizei gewonnen. Vielmehr wurde vorab der - 7 - Beschuldigte B._____ von der in jenem Strafverfahren beschuldigten Person C._____ im Zuge der Einvernahme vom 29. April 2017 belastet. Aus heutiger Sicht gibt es keinen Anlass, die Rechtmässigkeit der verdeckten Fahndung im Verfahren gegen C._____ anzuzweifeln bzw. die in jenem mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 4. Juli 2017 abgeschlossenen Verfahren (vgl. Urk. 9/8 S. 9 Frage 57) erhobenen Beweismittel, einschliesslich auch der späteren Einvernahmen von C._____, als unverwertbar einzustufen. Die entsprechende (erste) Einvernahme von C._____ kann im Ergebnis sowohl hinsichtlich Begründung eines Tatver- dachts gegen die Beschuldigten als auch zu deren Belastung berücksichtigt wer- den. Zum Einwand der Verteidigung, es sei nicht bekannt, wer unter dem Kürzel "D._____" stecke, ist zu sagen, dass die Identität der verdeckter Fahnder selbst- redend nicht gegenüber den Beschuldigten B._____ und A._____ offenzulegen ist, sondern vielmehr hätte C._____ in einem Strafverfahren gegen ihn Anspruch darauf. 2.2 Weiter trifft es mit der Vorinstanz nicht zu, dass die erste polizeiliche Einver- nahme C._____s vom 29. April 2017 mangels rechtzeitigem Vorhalt nicht ver- wertbar sein soll. Die Einvernahme wurde mit folgendem Vorhalt eröffnet: "Sie wurden festgenom- men, weil Sie eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt sind. Es ist gegen Sie ein Strafverfahren wegen Betäubungsmittelhandels eingeleitet worden und Sie werden als beschuldigte Person einvernommen. Sie haben das Recht, Aus- sagen und Mitwirkung zu verweigern. Sie sind berechtigt, jederzeit auf eigenes Kostenrisiko eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Sie können einen Übersetzer oder eine Übersetzerin verlangen. Haben Sie das verstanden?" (Urk. 9/1 S. 1 Frage 1). Damit wurde C._____ in rechtsgenügender Weise auf seine Informations-, Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte im Sinne von Art. 158 StPO hingewiesen. In der Folge wurde C._____ die Möglichkeit eingeräumt, die Geschehnisse aus seiner Sicht zu schil- dern. Dabei führte er – auf einen Nenner gebracht – aus, am E._____-Platz einer Frau gegen Geld kurz zuvor erhaltenes Heroin übergeben zu haben, worauf er sogleich von der Polizei durchsucht (und verhaftet) worden sei (Urk. 9/1 S. 1 - 8 - Frage 3). In diesem Zusammenhang belastete C._____ von sich aus auch den Beschuldigten B._____, den er "B1._____" nannte, als seine Quelle des ausge- händigten Heroins (Urk. 9/1 S. 2 f. Fragen 8 ff.). Sodann wurde C._____ Folgendes vorgehalten: "Sie stehen im Verdacht, heute um ca. 16:45 Uhr an der F._____-Strasse 1 Portion Heroin, 0.6 Gramm brutto, für CHF 50.00 an eine Frau verkauft zu haben. Wie stellen Sie sich zu diesem Vor- wurf?" (Urk. 9/1 S. 3 Frage 23). Damit wurde er detailliert über den Gegenstand des Strafverfahrens, die Örtlichkeit (die F._____-Strasse mündet in den E._____- Platz) und die Belastungslage aufgeklärt und hatte die Gelegenheit, sich zu den konkreten Vorwürfen zu äussern, wobei er sich von Anbeginn geständig zeigte. Die strafprozessualen Vorschriften wurden eingehalten, sodass seine Einvernah- me vom 29. April 2017 auch unter diesem Blickwinkel verwertbar ist. 2.3 Zur Form der beiden weiteren Einvernahmen von C._____ als Auskunfts- person gilt übereinstimmend mit der Vorinstanz Folgendes: Gemäss Art. 178 Abs. 1 StPO wird unter anderem als Auskunftsperson einvernommen, wer (d) ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teil- nehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängen- den Straftat nicht ausgeschlossen werden kann; oder (f) in einem andern Verfah- ren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat im Zusammenhang steht, beschuldigt ist. C._____ wurde anlässlich seiner Verhaftung infolge der verdeckten Fahndung erstmals am 29. April 2017 korrekterweise als beschuldigte Person befragt (Urk. 9/1), was auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird. Das durch die verdeckte Fahndung veranlasste Verfahren gegen C._____ wurde mit Strafbe- fehl vom 4. Juli 2017 rechtskräftig abgeschlossen. Im Verfahren gegen den Be- schuldigten B._____ und die Beschuldigte A._____ gab es hernach keinen An- lass, C._____ erneut als beschuldigte Person einzuvernehmen. Zum Erfordernis der Vereinigung der Verfahren gegen C._____, B._____ und A._____ ist die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zur Mittäterschaft bei Betäubungsmitteldelikten zu beachten. Bei der Anwendung von Art. 19 BetmG sind die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur - 9 - dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach des- sen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Verkäufe fehlt. Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Wer Betäubungsmittel kauft, ist bezüglich der gekauften Drogen grundsätzlich Täter (Käufer) nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und nicht gleichzeitig Mittäter des Ver- käufers im Sinne von dessen lit. c. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung auch dann, wenn er die Drogen seinerseits auf eigene Rechnung wei- terverkauft. Da in Art. 19 Abs. 1 BetmG die Unterstützungshandlungen als selb- ständige Tatbestände ausgestaltet sind, wodurch nahezu jeder Teilnehmer zum Täter gemacht wird, besteht auch kein grosser Raum für die Anwendung der Tat- figur der Gehilfenschaft (vgl. BGE 118 IV 397 E. 2c; analog BGE 133 IV 187 E. 3.2, 142 IV 401 E. 3.3.2). Insgesamt ergibt sich, dass zwischen dem Drogenlie- feranten und -abnehmer in der Regel keine Teilnahmeform anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 3). Einer Vereinigung der Verfahren standen abgesehen davon auch sachliche Grün- de entgegen, namentlich das in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot: Während sich die Beschuldigten B._____ und A._____ hinsichtlich des eingeklag- ten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz noch im Berufungsverfahren ungeständig zeigen und Freisprüche beantragen, war C._____ betreffend den Vorfall vom 29. April 2017 auf Anhieb geständig und wurde dafür bereits rund zwei Monate später, wie erwähnt am 4. Juli 2017, mittels Strafbefehls mit 90 Tagen Freiheitsstrafe bestraft. Unter Berücksichtigung der obengenannten Rechtsprechung erhellt auch, dass C._____ an den B._____ und A._____ vorgeworfenen Delikten weder als Mittäter noch als Teilnehmer in Frage kommt, er konnte aber seinerseits als selbstständi- ger Täter (Käufer) nicht ausgeschlossen werden. Somit wurde er hinsichtlich der B._____ und A._____ vorgeworfenen Delikte am 27. Juni 2018 korrekterweise im Sinne von Art. 178 Abs. 1 lit. d StPO als Auskunftsperson befragt (Urk. 9/5). - 10 - Dasselbe gilt für die Befragung als Auskunftsperson anlässlich seiner zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2018 (Urk. 9/8). Sodann wurde gegen C._____ aufgrund seiner eigenen belastenden Aussagen am
- Dezember 2018 erneut ein Strafverfahren eröffnet. Selbst wenn dieses früher, mithin vor den Einvernahmen zu den Delikten gegen die Beschuldigten B._____ und A._____ eröffnet worden wäre, wäre C._____ gemäss Art. 178 Abs. 1 lit. f StPO ebenfalls als Auskunftsperson zu befragen gewesen. Die staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen erfolgten somit unter korrekter Anwendung der mass- geblichen strafprozessualen Vorschriften. Auch unter diesem Aspekt sind sie ver- wertbar. Nach dem Gesagten gibt es seitens des Gerichts auch keine Veranlassung, Akten in Sachen C._____ und der verdeckten Fahndung für den vorliegenden Fall bei- zuziehen (vgl. Urk. 72 S. 6 f.). Dieser Antrag der Verteidigung ist abzuweisen.
- Aussagen von G._____ 3.1 Gegen die Verwertbarkeit der Aussagen der Auskunftsperson G._____ bringt die Verteidigung der Beschuldigten A._____ vor, dass die Teilnahmerechte der Beschuldigten A._____ dabei verletzt worden seien. Bei der polizeilichen Ein- vernahme von G._____ habe es sich um eine delegierte Einvernahme gehandelt, weshalb die Teilnahmerechte der Beschuldigten A._____ hätten gewährt werden müssen. Da die Beschuldigte A._____ nicht habe teilnehmen können, seien so- wohl die genannte Einvernahme als auch die darauf folgende staatsanwaltschaft- liche Einvernahme vom 17. Januar 2019 unverwertbar. Die Einvernahmen seien sodann von weiteren Mängeln behaftet, nämlich, dass bei der ersten Einvernah- me von G._____ kein Dolmetscher zugegen gewesen sei, dass diese auf den un- verwertbaren Einvernahmen von C._____ beruhen würden, dieser nicht auf das Recht, einen Rechtsvertreter beizuziehen, aufmerksam gemacht worden sei, kein genügender Vorhalt erfolgt sei, dieser in der falschen Rolle befragt worden sei und nicht notwendig verteidigt worden sei (Urk. 35A S. 13 f.; Urk. 72 S. 12). 3.2 Art. 147 StPO regelt die Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserheb- ungen, welche von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht durchgeführt - 11 - werden. Demgemäss haben Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen der genannten Strafbehörden anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen, die von der Polizei durchgeführt werden, ist indes zu differenzieren: Führt die Polizei nach Eröffnung der Unter- suchung Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 312 StPO durch, wie das vorliegend der Fall war (vgl. Urk. 5 S. 1 und Urk. 12), gelten die gleichen Regeln wie für die Beweiserhebungen, welche die Staatsanwaltschaft selbst durchführt. Erhebt die Polizei hingegen Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren, haben die Parteien grundsätzlich keine Teil- nahmerechte. Dies gilt auch für Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungs- verfahren. Sollten die Angaben der Auskunftsperson allerdings im Verfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss das Konfrontations- recht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK entweder schon bei der Einvernahme selbst oder aber nachträglich gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichtes genügt es den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (Zürcher Kommentar StPO-Wohlers, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 147 N 13, u.a. mit Hinweis auf BGE 144 IV 97 E. 2.2 S. 102). Im Übrigen wird im Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2.1 klargestellt, dass es gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO genügt, wenn die Verteidigung an der Beweiserhe- bung teilnimmt. War lediglich die beschuldigte Person aus zwingenden Gründen an der Teilnahme bei der Beweiserhebung verhindert, ist die Einvernahme den- noch verwertbar und es besteht gestützt auf Art. 147 Abs. 3 StPO kein Anspruch auf Wiederholung der Einvernahme. 3.3 Vorliegend hatte einerseits die Verteidigung der Beschuldigten A._____ die Gelegenheit, an der Einvernahme von G._____ vom 17. Januar 2019 teilzu- nehmen, nachdem die vorerst ebenfalls erschienene Beschuldigte kurz darauf aus gesundheitlichem Grund passen musste. In Rücksprache mit der Vertei- digung wurde vereinbart, die Einvernahme dennoch durchzuführen (Urk. 9/10 S. 1). Andererseits wurde die Beschuldigte A._____ sowohl an der staatsanwalt- - 12 - schaftlichen Einvernahme vom 8. März 2019 (Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten B._____, Urk. 8 S. 8) als auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz mit den Aussagen von G._____ konfrontiert (Prot. I S. 25 f.). Beide Male wollte sie sich aber nicht dazu äussern. Die Teilnahmerechte der Beschul- digten A._____ wurden somit unter Berücksichtigung der genannten Recht- sprechung in rechtsgenügender Weise gewahrt, die Verwertbarkeit ist insofern zu bejahen. Hinsichtlich der Befragung von G._____ als Auskunftsperson kann ana- log auf die Ausführungen zur Befragung der Auskunftsperson C._____ verwiesen werden (vgl. vorstehende Erw. II. 2.3). Auch G._____ kam zu keinem Zeitpunkt als Mittäter der Beschuldigten A._____ und B._____ in Frage, weshalb er recht- mässig als Auskunftsperson einvernommen wurde, wie dies ebenfalls schon die Vorinstanz erwog (Urk. 45 S. 9). 3.4 Dass bei der ersten polizeilichen Einvernahme von G._____ kein Übersetzer anwesend war, ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Verfahrensleitung hat einen Übersetzer beizuziehen, wenn eine Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann (Art. 68 Abs. 1 StPO). G._____ wurde zu Beginn der polizeilichen Einvernahme gefragt, ob er eine Übersetzung benötige, was er verneinte (Urk. 9/9 S. 1 Frage 1). An der Verwert- barkeit der polizeilichen Einvernahme ändert insbesondere nichts, dass die Ein- vernahme bei der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit eines Dolmetschers durch- geführt wurde (Urk. 9/10 S. 1). Je nach Detaillierungsgrad der Befragung erfor- dern verschiedene Einvernahmen unterschiedliche Grade der Sprachkompetenz. Bei der polizeilichen Einvernahme handelte es sich um eine relativ kurze Einver- nahme mit sprachlich nicht anspruchsvollen und wenig gezielten Fragen, bei de- nen die Auskunftsperson die Gelegenheit hatte, frei zu antworten und keine sprachlich präzisen Antworten verlangt waren. Hauptsächlich ging es darum, Per- sonen aufgrund von Wahlbildkonfrontationen zu identifizieren. Der Einvernahme sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Auskunftsperson G._____ sich nicht hinreichend hätte ausdrücken können oder ihre Rechte unter mangeln- den Sprachkenntnissen gelitten hätten. Die Einvernahme ist somit auch aus die- ser Optik verwertbar und kann zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, als G._____ zwei Monate später an der Einvernah- - 13 - me bei der Staatsanwalt vom 17. Januar 2019 erneut mit seinen eigenen Aussa- gen konfrontiert wurde und die Gelegenheit hatte, seine Aussage zu präzisieren (Urk. 9/10 S. 3 ff.). 3.5 Im Übrigen bleibt mit der Vorinstanz allgemein anzumerken, dass die Beschuldigte aus Verletzung der Rechte anderer Verfahrensbeteiligter nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Der Beschuldigten steht es nicht zu, Vorschriften, welche den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter wie etwa der Auskunftsperson bezwecken, in deren Namen als verletzt anzurufen und gestützt darauf zum Beispiel die Unverwertbarkeit der unter falscher Rechts- und Pflichtbelehrung durchgeführten Einvernahme geltend zu machen. Das gilt erst recht, wenn nicht dargelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschuldigte dadurch in eigenen Rechten betroffen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom
- Oktober 2018 E. 1.4). III. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt
- Anklagevorwurf und Standunkt der Beschuldigten Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom 10. April 2019 (Urk. 17).
- Die Beschuldigte A._____ berief sich praktisch durchgehend auf ihr Aussa- geverweigerungsrecht. Den Beschuldigten B._____ bezeichnete sie ohne weitere Angaben als ihren "Mitbewohner" (Urk. 8 S. 3). Sofern sie überhaupt Aussagen zur Sache machte, distanzierte sie sich sinngemäss vom Handel mit Betäu- bungsmitteln (Urk. 7 S. 2 ff. , 8 S. 2 ff.; Urk. 33; Prot. I S. 24 ff.). Lediglich einmal bestritt sie explizit, mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben (Urk. 7 S. 4 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung machte sie nur Aussagen zur Person (Urk. 71). Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Aussagewürdigung.
- Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und den vorhandenen Beweismitteln kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen - 14 - werden (Urk. 45 S. 11 ff., 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Primär massgebend ist nicht die prozessuale Stellung der aussagenden Personen bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt ihrer Schilderungen, mithin die Glaubhaftigkeit der Aussagen.
- Beweiswürdigung 4.1 Aussagen von C._____ und vorläufige Würdigung Mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 14 ff.) und leicht angepasst bzw. ergänzt ergibt sich das Nachstehende: 4.1.1 Die Vorwürfe zum angeklagten Betäubungsmittelhandel beruhen weitest- gehend auf den belastenden Aussagen der Auskunftsperson C._____ (Urk. 9/1, 9/5 und 9/8). Dieser wurde am 29. April 2017 wegen Verdachts auf den Handel mit Betäubungsmitteln festgenommen und befragt. Dabei gab er von sich aus an, sein Heroin zwecks Weiterverkaufs vom Beschuldigten B._____ – den er "B1._____" nannte, dessen Staatsangehörigkeit und Mobiltelefon-Nummer er wusste und dessen Wohnort er treffend beschrieb – bezogen zu haben (Urk. 9/1 S. 2 Fragen 8 f.). B1._____, auch B1'._____, entspricht dem zweiten Vornamen des Beschuldigen B._____, welchen der Beschuldigte B._____ selber auch ver- wendet, etwa so unterschreibt bzw. unter "B1'._____ 2" oder "B1._____ …" in den sozialen Medien bzw. auf der Plattform H._____.ch kommuniziert (vgl. Verfahren SB200015 B._____, zum Beispiel Urk. D1/6/1 ff. und D1/8/4 ff.). Hinsichtlich des Geschehens am 29. April 2017 machte C._____ allerdings zu- nächst mit der Verteidigung (Urk. 72 S. 16 f.) in der Tat wenig nachvollziehbare, unlogische und den objektiven Gegebenheiten nicht entsprechende Angaben. So behauptete er anfänglich, der Beschuldigte B._____ sei an jenem Tag ebenfalls am E._____-Platz gewesen, um das Heroin im Gebüsch zu platzieren (Urk. 9/1 S. 3 Frage 20). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2018 berichtigte C._____ seine Aussage dann dahingehend, dass der Beschuldigte B._____ damals nicht am E._____-Platz gewesen sei, sondern er (C._____) das Heroin ca. zwei Tage vor seiner Verhaftung beim Beschuldigten - 15 - und seiner "Frau" [wohl gemeint die Beschuldigte A._____] zuhause erhalten ha- be (Urk. 9/5 S. 3 Fragen 12 ff.). Mit dieser Diskrepanz konfrontiert, räumte C._____ ein, an der polizeilichen Befragung gedacht zu haben, es würde ihn ent- lasten, wenn nicht er das Heroin bei den Beschuldigten zuhause abgeholt, son- dern der Beschuldigte B._____ ihm dieses gebracht hätte (Urk. 9/5 S. 3). Seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung erscheinen zwar insgesamt ziemlich widersprüchlich und in erster Linie darauf bedacht, sich selbst in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Unter Berücksichtigung, dass C._____ damals selbst einer Straftat bezichtigt wurde, erweist sich seine Rechtfertigung, er habe sich mit der Falschaussage entlasten wollen, jedoch als begreiflich und da- her glaubhaft (Urk. 9/5 S. 3 Frage 17). Im Übrigen beschrieb C._____ das Kerngeschehen im Zusammenhang mit den beiden Beschuldigten vorgeworfenen Delikten bereits von Anfang an in konsisten- ter Weise. Schon gegenüber der Polizei schilderte er spontan, dass er "früher" jeweils mit anderen Abnehmern zum Beschuldigten B._____ nach Hause gegan- gen sei, um dort Betäubungsmittel zu beziehen (Urk. 9/1 S. 3 Frage 17) und dass er ab und zu Heroin bei ihm bezogen habe, "früher" sogar sehr viel (Urk. 9/1 S. 3 Frage 15), was sich mit den späteren Schilderungen bei der Staatsanwaltschaft deckt. Mit Recht erwog die Vorinstanz, dass bei der polizeilichen Einvernahme die Tätigkeit (und das Konsumverhalten) von C._____ im Vordergrund stand(en) und die Aufklärung des Sachverhalts betreffend den Beschuldigten B._____ sich auf den Verkauf bzw. Kauf der einen Portion Heroin von 0.6 Gramm brutto (inkl. Ver- packung) beschränkte. Dass die Befragung zur Beziehung zwischen C._____ und B._____ bei der Polizei nicht vertiefend stattfand und folglich die Aussagen von C._____ bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts keine weiteren Einzelheiten aufweisen, ist daher nachvollziehbar. 4.1.2 Eine detaillierte Befragung zum Kauf/Verkauf grösserer Mengen von Heroin wurde erst anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme C._____s vom 27. Juni 2018 durchgeführt (Urk. 9/5). Die Anklage stützt sich daher primär auf die dort erfolgte Belastung der beiden Beschuldigten. C._____ gab an, im Zeitraum von 2015 bis April 2017 alle 1-2 Wochen jeweils ca. 5 Gramm Heroin, - 16 - manchmal auch 10 Gramm, bei den Beschuldigten bezogen zu haben, meistens an deren Wohnort in der Nähe der Tramhaltestelle I._____-Strasse. Nach dem monatlichen Durchschnittswert für den Zeitraum von Mitte 2015 bis April 2017 ge- fragt, nannte er 10 bis 15 Gramm von einigermassen guter Qualität (Urk. 9/5 S. 5 Fragen 35-40). Diese Angaben bestätigte er anlässlich der zweiten staatsanwaltli- chen Einvernahme vom 19. Oktober 2018 (Urk. 9/8 S. 4 Fragen 17 und 19). Zwar machte C._____ bei seiner zweiten und letzten staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme teilweise unterschiedliche Angaben zu Menge und Häufigkeit der bezoge- nen Betäubungsmittel (Urk. 9/8 S. 3-4). Hierzu ist einerseits zu beachten, dass die Aussagen von C._____ den Zeitraum 2015 bis April 2017 umfassen und seine letzte Einvernahme im Oktober 2018 und daher mit grosser zeitlicher Distanz er- folgte. Anderseits betraf seine Angabe einen Durchschnittswert, womit zwangs- läufig eine Schätzung einhergeht (vgl. auch Urk. 9/8 S. 8 Frage 49). In der zwei- ten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2018 brachte C._____ realitätsnah zum Ausdruck, dass sein Bezugs-Rhythmus bei den Be- schuldigten auch von der Nachfrage seiner eigenen Klienten abhing, so dass er bei fehlendem Auftrag auch einmal drei Wochen lang kein Heroin bei den Beschuldigten kaufte (Urk. 9/8 S. 3 f. Fragen 13 f. und 16). Weiter erwähnte er ebenso einleuchtend, dass er vielleicht einmal einen Monat nichts bezog, weil der Beschuldigte B._____ das Telefon nicht abnahm und er die Ware dann anderswo erwarb. Einen noch längeren Zeitraum verneinte er aber bestimmt (Urk. 9/8 S. 7 f. Fragen 47 und 50). Solche Differenzierungen betreffend monatlicher Schwank- ungen untermauern die Plausibilität von Aussagen, zumal wenn es wie hier um eine Zeitspanne von annähernd zwei Jahren geht. Für den Umstand, dass C._____ zwei Tage vor seiner Verhaftung vom 29. April 2017 nur 1 Gramm zu Fr. 60.– bei den Beschuldigten erworben habe, findet sich ebenfalls eine für Dro- genkonsumenten einleuchtende Erklärung, nämlich Geldmangel (Urk. 9/8 S. 6 Frage 37 f.). Die Beschreibung unterschiedlicher Vorgehensweisen zu Umfang und Kadenz des Betäubungsmittelbezugs spricht ausserdem klar dafür, dass viele verschiedene Heroinübergaben stattgefunden haben, die jeweils ähnlich abgelau- fen sein dürften. Deshalb erstaunt es nicht, dass sich C._____ nicht mehr genau an jede einzelne Übergabe erinnerte. Das teilweise unpräzis wirkende Aussage- - 17 - verhalten zeigt überdies, dass C._____ vor dem genannten Hintergrund selbst re- lativierend von Schätzungen ausging, was als wirklichkeitsgetreu anzusehen und Zeichen wahrhaftiger Aussagen zu werten ist. C._____ belastete sich mit diesen Ausführungen ausserdem selbst, insbesondere indem er zugab, das Heroin mit einem Gewinn von Fr. 10.– bis Fr. 20.– bzw. von Fr. 30.– bis 50.– pro 5 Gramm weiterverkauft und so auch profitiert zu haben (Urk. 9/5 S. 4 Frage 19; Urk. 9/8 S. 3 Frage 14). Das bestärkt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 4.1.3 Zur Frage, wer ihm das Heroin "verkaufte", konnte C._____ auf den ersten Blick keine eindeutige Antwort geben. Es zeigte sich im Verlaufe der Einver- nahmen, dass dies auf die Zusammenarbeit der Beschuldigten B._____ und A._____ zurückzuführen war. Eine präzise Zuordnung der Funktion der Beteilig- ten vorzunehmen erschien für C._____ aufgrund ihres arbeitsteiligen Vorgehens – verständlicherweise – schwierig, vor allem liess sich für ihn nicht klar festlegen, wer effektiv als "Verkäufer" auftrat. Die Auskunftsperson C._____ umschrieb je- doch konstant den üblichen Ablauf und die jeweiligen Rollen der Beteiligten bei den Transaktionen. So erläuterte C._____, dass er normalerweise mit dem Be- schuldigten B._____ per SMS oder telefonisch Kontakt aufgenommen und diesem mitgeteilt habe, was er brauche, worauf er eine Zeitangabe erhalten habe, wann er vorbeikommen solle. Meistens habe er bei den Beschuldigten Zuhause noch gewartet, bis die Beschuldigte A._____ dann das Heroin gebracht bzw. ihm über- geben habe. Ausserdem führte er aus, dass in aller Regel der Beschuldigte B._____ das Geld jeweils entgegengenommen, gezählt und es daraufhin der Be- schuldigten A._____ weitergegeben habe (Urk. 9/5 S. 4 Fragen 20 ff., 27 und S. 6 Fragen 44 ff.; Urk. 9/8 S. 5 f. Fragen 31 ff.). Grob gesagt entsprach es demge- mäss der Regel, dass die Koordination grundsätzlich dem Beschuldigten B._____ oblag, während die Beschuldigte A._____ das Heroin besorgte und dem Erwerber aushändigte, dies bei den beiden Beschuldigten Zuhause. Es ist naheliegend, dass es während der Bezugszeit von knapp zwei Jahren auch zu gewissen Abweichungen und eigentlichen Ausnahmen von der gewöhnlichen Vorgehensweise kam. Ebenso entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich repetitives zwischenmenschliches Handeln, auch bei geschäftlichen - 18 - Aktivitäten, nicht immer genau gleich abspielt. So verhielt es sich zum Beispiel, wenn nicht beide Beschuldigten anwesend waren, dann nahm die Beschuldigte A._____ das Geld entgegen (vgl. Urk. 9/8 S. 7 Frage 45). Ähnliches spiegelt sich exemplarisch und auf anschauliche Weise auch in weiteren Schilderungen C._____s und lässt diese umso authentischer erscheinen. Daran ändert nichts, dass seine Aussagen bisweilen Redewendungen wie "immer so" oder "nur so" enthalten. Unerklärliche Widersprüche verbleiben jedenfalls kaum bzw. betreffen Nebensächlichkeiten. Massgebend ist das nachvollziehbare Gesamtbild seiner Darlegungen. So berichtete C._____ von sich aus oder bestätigte auf konkrete Fragen, dass er ab und zu auch ohne Voranmeldung einfach vorbeigegangen sei, etwa wenn der Beschuldigte das Telefon nicht abgenommen habe (Urk. 9/5 S. 4 Frage 21 und 9/8 S. 7 Frage 41 f.), dass der Beschuldigte B._____ auch ab und zu die Ware gewogen habe (Urk. 9/5 S. 6 Frage 44), dass manchmal die Be- schuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ das Heroin übergeben habe und dieser daraufhin ihm, oder dass er ein bis zwei Mal, gemeinsam mit einem Kolle- gen, bei ihr direkt – ausserhalb der Wohnung der Beschuldigten – die Drogen be- zogen habe (Urk. 9/5 S. 6 Frage 45; Urk. 9/8 S. 3 f. Fragen 12 und 19 ff.). 4.1.4 Zusammenfassend und im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 45 S. 16 f.) ergibt sich aus den Schilderungen von C._____, dass der Beschuldigte B._____ und die Beschuldigte A._____ in arbeitsteiliger Weise am Betäubungs- mittelhandel beteiligt waren. Ohne eine konkrete bzw. definitive Aufgabenzuwei- sung darlegen zu können, erwähnte C._____ aber wiederholt, dass sich der Grossteil der Übergaben in der gemeinsamen Wohnung der Beschuldigten ereig- nete, wobei der Beschuldigte B._____ und die Beschuldigte A._____ stets beide in den Prozess involviert waren. Es erscheint lebensnah, dass sich die Vorge- hensweise der Beschuldigten nicht im Sinne eines standardisierten Prozesses re- konstruieren lässt, sondern die Treffen und Übergaben sich nach den spontanen Gegebenheiten richteten. Hierzu wurden insbesondere die Angaben hinsichtlich Art und Weise der Kontaktaufnahmen per Telefon oder SMS und die Organisation der Übergaben schlüssig und realitätsgetreu von C._____ beschrieben und mit spontan aufkommenden Details wie der Tatsache präzisiert, dass auch der Be- - 19 - schuldigte B._____ die Ware manchmal wog, oder dass meistens die Beschuldig- te A._____ die Ware brachte und B._____ das Geld entgegennahm. Dass C._____ teilweise angab, "ab und zu" sei der Ablauf anders gewesen, geht einher mit der Tatsache, dass die Tatbegehungen der Beschuldigten in Mittäter- schaft stattfanden und unterstreicht die Realitätsnähe seiner Ausführungen. Der Mittäterschaft ist es immanent, dass die Täter nicht zwingend und durchgehend mit festen Rollen arbeiten, sondern sich gegenseitig in massgeblicher Weise unterstützen, mithin situativ auch verschiedene Rollen einnehmen können. Ins- gesamt zeichnen die Aussagen von C._____ ein realistisches und überzeugendes Bild des Kerngeschehens. Sie sind daher gesamthaft als glaubhaft zu qualifizie- ren. Schliesslich ist zu bemerken, dass es nicht im Widerspruch zu den späteren Aussagen von C._____ bei der Staatsanwaltschaft steht, wenn C._____ in der po- lizeilichen Befragung vom 29. April 2017 nur den Beschuldigten B._____ erwähn- te und einzig dieser als sein "Verkäufer" erscheint. Wie erwähnt, bezog sich die kurze polizeiliche Einvernahme zielgerichtet auf den damaligen Verhaftungs- grund, den Verkauf von 0.6 Gramm Heroin brutto (inkl. Verpackung) von C._____ an eine Scheinkäuferschaft. Aus allen Einvernahmen C._____s geht im Übrigen aber gleichermassen hervor, dass der Beschuldigte B._____ jeweils die primäre Kontaktperson für ihn war, an die sich C._____ bei Bedarf nach einem nächsten Heroinbezug vorab telefonisch oder per SMS wandte bzw. diesen zu erreichen versuchte. 4.2 Aussagen von G._____ und vorläufige Würdigung 4.2.1 Wie schon im angefochtenen Urteil ausgeführt, wurde die Polizei primär aufgrund der Aussagen von C._____ auf G._____ aufmerksam. Als G._____ an der polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2018 auf seine Beziehung zum Beschuldigten B._____ angesprochen wurde, schilderte er spontan, dass er wäh- rend seiner Heroinabhängigkeit mit diesem in Kontakt gestanden sei. Auf Frage gab er an, zu wissen, wer A._____ sei. Er kenne den Mann von A._____, B1._____. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihr. Da er seit einem Jahr kein Heroin mehr konsumiere, treffe er diese Leute seither nicht mehr (Urk. D1/7/9 S. 2 Fra- gen 12 ff.). Im Rahmen der Wahlbildkonfrontation erkannte er die Beschuldigten - 20 - B._____, A._____ und die Auskunftsperson C._____ auf Anhieb (Urk. 9/9 An- hang). Von sich aus schilderte G._____, jeweils bei den Beschuldigten zu Hause in der Nähe vom J._____-Platz das Heroin gekauft zu haben, dies über einen Zeitraum von ca. 6-7 Monaten. Er habe bei A._____ gekauft. Auf die gesamte ge- kaufte Menge angesprochen nannte er bei der Polizei insgesamt ca. 150 Gramm Heroin. Sie seien manchmal vier bis fünf Personen gewesen die zusammen ge- kauft hätten, das sei etwas billiger gewesen. Im Jahr 2015 habe er zusammen mit C._____, den er dort in der Wohnung kennen gelernt habe, bei A._____ Heroin gekauft. Alles habe er bei der Beschuldigten A._____ bezogen, vom Beschuldig- ten B._____ habe er nie etwas gekauft (Urk. 9/9 S. 3 Fragen 18 ff.). Seine Darle- gungen fielen hauptsächlich zulasten der Beschuldigten A._____ aus. Dabei liess G._____ aber in nachvollziehbarer Weise die Rolle des Beschuldigten B._____ in die Erzählung einfliessen. So erklärte er, dass die Beschuldigte A._____ die Händlerin gewesen sei, der Beschuldigte B._____ aber immer anwesend gewe- sen sei, manchmal die Türe geöffnet und sie bzw. ihn warten lassen habe, bis A._____ wieder da gewesen sei (Urk. 9/9 S. 3 Fragen 18 und 21). 4.2.2 An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme relativierte G._____ seine Aussage dahin, dass er die genannte Menge mit vielen anderen Abnehmern zu- sammen, die auch als Kunden dort gewesen seien, von der Beschuldigten A._____ in der Wohnung der beiden Beschuldigten in der Nähe vom K._____- Platz bezogen habe. Er und seine 3 bis 4 Landsleute hätten oftmals bei A._____ Heroin bezogen, aber keine grössere Menge, sondern jeweils Portionen zu 3 bis 5 Gramm und dies dann geteilt oder gemeinsam konsumiert. Er habe die Zahl von 150 Gramm damals geschätzt. Mit 150 Gramm habe er die gesamte Menge aller Kunden von A._____ gemeint (Urk. 9/10 S. 4 ff. Fragen 15, 18 ff., 23 ff. und 30 ff.). G._____ bestätigte, dass er immer bei A._____ gekauft und vom Beschuldig- ten B._____ kein Heroin erworben habe, von diesem aber in die Wohnung einge- lassen worden sei, wo er bis zur Rückkehr der Beschuldigten A._____ gewartet habe, ebenso, dass er C._____ bei A._____ kennengelernt habe, sie hätten sich dort getroffen, um [Heroin] zu kaufen (Urk. 9/10 S. 7 Frage 41 ff., 47). Ferner be- jahte er auf Vorhalt die Aussage von C._____ bzw. hielt jedenfalls für möglich, zusammen mit C._____ in L._____ von der Beschuldigten A._____ für jeden 5 - 21 - Gramm, insgesamt 10 Gramm Heroin, gekauft zu haben (Urk. 9/10 S. 9 Fragen 49 f.). Mit der oben erwähnten Abschwächung bezweckte G._____ offensichtlich, sich selbst zu begünstigen, indem er nicht als alleiniger Abnehmer einer solch grossen Menge dastehen wollte. Auch geht aus G._____s Worten hervor, dass er sich quasi willkürlich aus einer grossen Anzahl von Drogenabnehmern, vielen andern Kunden von A._____, "herausgepflückt" fühlte ("warum man nur mich hierherbe- stellte" [Urk. 9/10 S. 6 Frage 30] resp. Erstaunen darüber äusserte "warum Sie ausgerechnet mich einladen" [Urk. 9/10 S. 6 Frage 27]). Er hätte gar nicht bei der Staatsanwaltschaft erscheinen wollen, so etwas habe er noch nie erlebt, dass man mit den Beschuldigten zusammen in einem Raum sitzen müsse (Urk. 9/10 S. 6 Frage 27). Auch angesichts des Vorgehens der Verteidigerin der Beschuldig- ten A._____, welche G._____ vor Beginn von dessen Einvernahme vom 17. Ja- nuar 2019 bei der Staatsanwaltschaft mit einer drohenden Landesverweisung konfrontierte (vgl. Urk. 9/10 S. 2 erste Protokollnotiz), erstaunt es sodann mit der Vorinstanz nicht, dass G._____ in seiner Einvernahme zurückhaltender aussagte. Massgebend ist aber, dass er auch bei der Staatsanwaltschaft letztlich dabei blieb, dass die Beschuldigte A._____ ihm bzw. seiner Gruppe die genannte Men- ge verkauft und dafür das Geld genommen habe (Urk. 9/10 S. 5 Fragen 20 ff.). Dass er nur eine Schätzung vornehmen, nicht aber eine genaue Zahl nennen konnte ("Wie soll ich Ihnen die Zahlen beweisen?"), ist in Anbetracht seiner re- gelmässigen und häufigen Drogenbezüge von jeweils wenigen Grammen über Monate hinweg nachvollziehbar (Urk. 9/10 S. 6 Fragen 28 und 33). Jedenfalls er- weist sich seine Schätzung als realistisch. 4.2.3 Im Ergebnis ist übereinstimmend mit der Vorinstanz zu konstatieren: Namentlich im Kern sagte G._____ konsistent aus und belastete sich auch wei- terhin selbst damit, oft Heroin bezogen zu haben (Urk. 9/10 S. 5 Fragen 19 f.). Zudem erzählte er logische Geschehnisse und fügte scheinbar unbedeutende Details hinzu wie die Information, dass er C._____ bei den Beschuldigten Zuhause kennengelernt habe. Auch dass die Beschuldigte A._____ manchmal nichts zu verkaufen gehabt habe oder er zumindest auf die von ihr erlangte und - 22 - schliesslich in die Wohnung gebrachte Ware habe warten müssen (Urk. 9/10 S. 5 Fragen 20 ff., 44), erscheint aufgrund der bekannten Abläufe im Drogenmilieu naheliegend. Seine Aussagen decken sich im Übrigen grossenteils mit den Schilderungen der Auskunftsperson C._____. Ins Auge fällt insbesondere die von beiden Auskunftspersonen geschilderte Tatsache, dass in der Wohnung der beiden Beschuldigten Drogenhandel betrieben wurde und beide Beschuldigten jeweils bei den Übergaben dabei waren. Auch gemäss G._____ stand der Beschuldigte B._____ der Beschuldigten A._____ dadurch zur Seite, dass er bei deren Abwesenheit die Abnehmer in der Wohnung empfing und diese dort bis zu deren Rückkehr mit den bestellten bzw. erhofften Drogen verweilen liess sowie dass B._____ auch bei den Übergaben präsent war (Urk. 9/9 S. 3 Frage 18; Urk. 9/10 S. 4 Frage 11 und S. 5 Frage 21). Schliesslich bestritt G._____ die Aussagen von C._____ nicht, zusammen mit diesem einmal in L._____ von der Beschuldigten A._____ je 5 Gramm Heroin gekauft zu haben. Da keinerlei An- haltspunkte dafür ersichtlich sind, dass G._____ und C._____ ihre Aussagen ko- ordiniert hätten, sprechen die Übereinstimmungen klar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen G._____s. Auch wenn sich G._____ nicht auf eine bestimmte gekaufte Menge festlegen wollte, so findet sich Konstanz in seinen Aussagen dahinge- hend, dass er regelmässig, oft, viel – "wenn sie hatte, dann täglich" (Urk. 9/10 S. 5 Frage 20) bei der Beschuldigten A._____ kleinere Mengen zu 3 bis 5 Gramm Heroin kaufte. Ebenso erschliesst sich aus den Aussagen von G._____, dass die Beschuldigten die Betäubungsmittel entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 72 S. 25) an eine unbestimmte Vielzahl von Personen verkauften (vgl. Urk. 9/10 S. 5 ff.). Anzufügen bleibt, dass es nicht als Widerspruch erscheint, wenn G._____ die Wohnung der Beschuldigten einmal in der Nähe des J._____- Platz und ein anderes Mal in der Nähe des K._____-Platz ansiedelte. Beides trifft durchaus zu. Dem Einwand der Verteidigung, es sei schleierhaft, wie die Staatsanwaltschaft auf den eingeklagten Zeitraum von "Mitte 2005 bis Mai 2017" komme, vielmehr sei in dubio pro reo ein Zeitraum von Herbst, also Oktober 2016 bis Mai 2017 an- zunehmen, ist entgegenzuhalten, dass C._____ angab, er habe im Zeitraum von 2015 bis April 2017 alle zwei Wochen ca. 5 Gramm Heroin bei den Beschuldigten - 23 - bezogen. Auch G._____ sagte aus, er habe im Jahr 2015 gemeinsam mit C._____ bei der Beschuldigten A._____ Heroin gekauft. Dass die Staatsanwalt- schaft den Zeitraum in der Anklageschrift auf "Mitte 2005" festlegte, ist mithin zu- gunsten der Beschuldigten erfolgt. 4.3 Aussagen des Beschuldigten B._____ und vorläufige Würdigung; objektive Beweismittel Der Vollständigkeit halber ist schliesslich ein Blick auf die Aussagen des Beschul- digten B._____ zu werfen. Dieser hat den Vorwurf, Drogen verkauft zu haben, während des gesamten Verfahrens bestritten (Urk. 6/1-3; Urk. 7, Urk. 8; Prot. I S. 13 ff.). Diesen Bestreitungen stehen die vielfältigen belastenden Schilderungen diverser Auskunftspersonen gegenüber, nebst denen von C._____ und G._____ auch jene der Drogenabnehmer M._____ und N._____ (vgl. Urk. 9/1-3 und Urk. 9/5-10). Die letztgenannten zwei Drogenbezüger betreffen zwar grundsätzlich (nur) den Beschuldigten B._____ (vgl. Verfahren SB200015 B._____, Anklage S. 3). Deren Aussagen werden noch durch objektive Beweismittel bestärkt, nämlich diverse einschlägige WhatsApp-Chats mit dem Beschuldigten B._____ (vgl. Urk. 4/1 und 4/2). Zudem wurden als weitere objektive Beweismittel in der spätestens ab März 2017 gemeinsam durch den Beschuldigten B._____ und die Beschuldigte A._____ bewohnten Wohnung an der O._____-Strasse … in Zürich (Urk. 11/3 und 11/4; Urk. 15/6 und 15/7) unter anderem Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien – namentlich ein Minigrip mit Heroin und zwei Feinwaagen – vor- gefunden, sichergestellt (Urk. 11/3 und 11/4), später beschlagnahmt und schliess- lich eingezogen (vgl. Verfahren SB200015 B._____ Urk. D1/16/1 sowie Urk. 63 S. 65, 68). Ferner hat sich gezeigt, dass der Beschuldigte B._____ in seinem Mo- biltelefon vier verschiedene Telefonnummern von C._____ – den er kaum ge- kannt und nur ein- oder zweimal getroffen haben will – abgespeichert hatte, dies unter Verwendung diverser Namen, wobei er einräumte, dass es sich immer um die gleiche Person handelte (Prot. I S. 14). Solches Vorgehen ist in Drogenhan- delskreisen verbreitet. Diese objektiven Beweismittel belasten indirekt auch die Beschuldigte A._____ aufgrund ihres arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem - 24 - Beschuldigten B._____, jedoch ohne Beachtung der nur an den Beschuldigten B._____ gerichteten konkreten Anklagevorwürfe betreffend M._____ und N._____. Soweit sich der Beschuldigte B._____ nicht bloss auf Abstreitungen beschränkte, sondern auch Erklärungen zu Protokoll gab, sind diese mehrheitlich ausweichend, inkonsistent, durch Unstimmigkeiten sowie Widersprüche geprägt und über- zeugen in keiner Weise. Bei der Gegenüberstellung mit den grundsätzlich glaub- haften Schilderungen von C._____, G._____ sowie auch M._____ und N._____ erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten B._____ in wesentlichen Aspek- ten auch als nachweislich falsch. Die Aussagen des Beschuldigten B._____ sind insgesamt als unglaubhaft einzustufen.
- Gesamtwürdigung 5.1 Gestützt auf die eben genannten objektiven Beweismittel, die grundsätzlich überzeugenden Aussagen der Auskunftspersonen C._____ und G._____ – bei denen kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie die Beschuldigten bzw. nur den Be- schuldigten B._____ zu Unrecht belasten sollten und deren Sachdarstellungen in die Anklageschrift geflossen sind – einerseits, und die unglaubhaften Angaben des Beschuldigten B._____ anderseits ist auch der in Dossier 1 beschriebene Sachverhalt erstellt (auch nachstehende Erw. IV. 2.2). Besonders ins Gewicht fällt, dass mehrere Personen die beiden Beschuldigten unabhängig voneinander in glaubhafter Weise mit gleich gearteten Vorwürfen belasteten. Dabei lassen sich einige scheinbar widersprüchliche Aussagen durch den Umstand beseitigen, dass der Beschuldigte B._____ und die Beschuldigte A._____ ihr Drogengeschäft in arbeitsteiliger und – angesichts ihrer konkreten Lebensumstände – auch in partnerschaftlicher Weise betrieben. Offensichtlich hatte jeder von den beiden hauptsächlich eigene "Kundschaft" und "betreute" die- se wenn möglich persönlich, weshalb sich die Übergabedetails je nach Abnehmer unterschiedlich gestalteten. Dass jedoch beide Beschuldigten an praktisch allen Übergaben irgendwie beteiligt waren und sich zuweilen in den Handlungen auch ergänzten – sei es (bezüglich des Beschuldigten B._____) auch nur, um der - 25 - Kundschaft die Türe zu öffnen und/oder die Ware zu wägen bzw. das Geld entge- genzunehmen und den Betrag zu überprüfen – zieht sich wie ein roter Faden durch alle Einvernahmen. In Würdigung aller vorhandenen Beweismittel verbleibt übereinstimmend mit der Vorinstanz kein vernünftiger Zweifel, dass sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt verwirklicht hat. Dabei hat sich die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anzahl der Transaktionen auf das Minimum der gehandelten Menge beschränkt, nämlich auf 2 Transaktionen pro Monat zu 5 Gramm, was eine Gesamtmenge von 220 Gramm Heroingemisch ergibt. Dass jedenfalls diese Mindestmenge von den Beschuldigten, wie in der Anklageschrift vorgebracht (Urk. 17 S. 2), gehandelt wurde, ist ohne jeden Zweifel erwiesen. 5.2 Werden die gehandelten Betäubungsmittel nicht sichergestellt, besteht hin- sichtlich der Menge des reinen Drogenwirkstoffs regelmässig ein Beweisproblem. In solchen Fällen ist vernünftigerweise und in Übereinstimmung mit der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreck- te Substanz gibt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und 138 IV 100 E. 3.5 je mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2019 vom 27. April 2020 E. 1.2.2). Dabei wird regelmässig auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin zurückgegriffen. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Werte für die Jahre 2015 bis 2017 ergibt dies eine gehandelte Menge von insgesamt 39.8 Gramm Heroin- Reinsubstanz, wie von der Staatsanwaltschaft entsprechend eingeklagt (Urk. 17 S. 2). Davon ist für die rechtliche Würdigung auszugehen. Die Behauptung der Verteidigung, man habe nicht auf den Mittelwert, sondern tieferen Medianwert ab- zustellen, um den Reinheitsgehalt festzustellen(Urk. 72 S. 23), entbehrt jeglicher Grundlage und ist nicht zu hören. Ebenso wenig findet sich Hinweise, die auf eine schlechte und unterdurchschnittliche Qualität der Drogen hinweisen würden. - 26 - IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
- Handel mit Betäubungsmitteln Der Anklage folgend hat die Vorinstanz das Verhalten der Beschuldigen A._____ zutreffend als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Mittä- terschaft qualifiziert. Diese rechtliche Würdigung wird von der Verteidigung jedoch beanstandet mit der Begründung, der Beschuldigten werde nur der Verkauf an ei- nen Abnehmer vorgeworfen, ein schwerer Fall liege nicht vor (Urk. 35A S. 25 f.; Urk. 72 S. 25 f.). Das trifft mit der Vorinstanz nicht zu: Die Anklage enthält die Angabe, dass die Beschuldigte einer "nicht mehr bestimmbaren Anzahl Abnehmern", wobei diverse genannt werden, Kleinportionen Heroingemisch verkaufte (Urk. 17 S. 2). Diese Angabe ist durch die glaubhaften Aussagen der Auskunftspersonen C._____ und G._____ erstellt, wonach diese jeweils mit anderen Personen zur Beschuldigten nach Hause gingen, um Betäubungsmittel zu beziehen (vgl. Urk. 9/1, 9/5, 9/8, 9/9 und 9/10). Obwohl die genaue Anzahl der Abnehmer nicht mehr feststellbar ist, ist aufgrund der erheblichen Überschreitung des Grenzwerts gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung von 12 Gramm Heroin für die Annahme eines schweren Falles sowie der unbestimmbaren Anzahl der Abnehmer der qualifizier- te Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG klar erfüllt. Das ergibt sich nur schon aufgrund des erstellten Anklagesachverhalts (vgl. vorne Erw. III. 5.2). Die recht- liche Beurteilung durch die Vorinstanz ist daher korrekt.
- Mittäterschaft 2.1 Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch - 27 - tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tat- bestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Die Folge der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird (zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist (Mit)Täterschaft anzunehmen, wenn die betref- fende Person eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken mit einer anderen Person verübt oder wenn sie die Tatausführung anderer Personen durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt (vgl. zum Ganzen BStGer vom 10. September 2008, SK.2008.10, E. 3.3; vom
- September 2007, SK.2007.15, E. II.1.4; vom 5. April 2007, SK.2006.14, E. II.1.5, und vom 22. März 2013, SK.2012.48, E. 2.1). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tat- entschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je mit Hinweisen). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive zu eigen machen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.3; BSK StGB I-FORSTER,
- Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 12 mit Hinweisen). Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mittäter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht mehr inne hat, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Beziehung (BGE 108 IV 88 E. 2b S. 93; Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.2 und 6B_885/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2). 2.2 Zum genauen Tathergang hat die Vorinstanz auf den erstellten Sachverhalt verwiesen (vgl. auch vorne Erw. III. 4. und 5.) und anknüpfend daran zutreffend - 28 - erwogen, dass der Beschuldigte B._____ und die Beschuldigte A._____ bei der Planung und Ausführung der Taten gemeinschaftlich zusammengewirkt haben. Dabei waren beide gleichermassen an der Ausführung der Transaktionen be- teiligt. Es handelte es sich um eine klassische Kleinbetriebsstruktur, wobei eine Person – hier A._____ – grundsätzlich für die Beschaffung der Ware und die an- dere Person – der Beschuldigte B._____ – mehrheitlich für den Vertrieb zuständig war. Die Kundschaft wurde von beiden Seiten "akquiriert". Auch wenn die einzelnen Übergaben nicht minutiös gleich abliefen, sondern sich situativ Abweichungen ergaben, lässt sich bei der Tatausführung doch ein ge- wisses Ablaufschema erkennen: Namentlich der Beschuldigte B._____, aber auch die Beschuldigte A._____ wurden durch die Abnehmer vorab zwecks Bestellung der Betäubungsmittel kontaktiert. Für deren Beschaffung war hauptsächlich die Beschuldigte A._____ zuständig. Waren die Betäubungsmittel bereit zur Überga- be, begaben sich die Abnehmer meistens zur gemeinsamen Wohnung der beiden Beschuldigten, wo sie normalerweise auch von beiden Tätern empfangen wurden. Der Beschuldigte B._____ nahm regelmässig den vereinbarten Kaufpreis entge- gen und kontrollierte die Zahlung. Vorwiegend übergab die Beschuldigte A._____ die Betäubungsmittel an den Beschuldigten B._____ zwecks Weitergabe an die Kunden oder händigte sie direkt an die Abnehmer aus. Massgebend ist bei alle- dem, dass die beiden Beschuldigten auf der gleichen Hierarchiestufe tätig waren. Das bedeutet, dass die Beschuldigte A._____ nicht etwa als Betäubungsmittel- händlerin des Beschuldigten B._____ in einer höheren Hierarchiestufe tätig war, sondern dass sie in der Regel die Betäubungsmittel beschaffte, um sie dann in arbeitsteiliger Weise mit dem Beschuldigten B._____ zusammen weiterzuverkau- fen. Während die Beschuldigte A._____ auf Tour weilte, befand sich der Beschul- digte B._____ oftmals Zuhause in der Wohnung, einem Umschlagsort für kleinere Drogenmengen, und konnte so auch spontane Kundschaft oder vorzeitig eintref- fende Abnehmer empfangen und allenfalls auf die Rückkehr von A._____ vertrös- ten. So schuf er die Rahmenbedingungen für den daran anschliessenden gemein- samen Drogenverkauf. Keinesfalls lässt sich sagen, dass der Beschuldigte B._____ nur als Gehilfe tätig gewesen sei. Er leistete einen bedeutenden Beitrag an den Erfolg des Handels, indem er mit den Abnehmern in Kontakt stand, die - 29 - Preise vereinbarte und im Ergebnis flankierend zu A._____ die Ware zur Verfü- gung stellte. Ebenso wenig kann gesagt werden, die allenfalls etwas weniger vor Ort präsente, da extern die nötigen Drogen beschaffende Beschuldigte A._____ sei nicht gleichermassen in die Drogenverkäufe an der gemeinsamen Wohnad- resse der beiden Beschuldigten involviert gewesen. Die beiden Beschuldigten ha- ben beim angeklagten Drogenhandel klarerweise gemeinsam an einem Strick ge- zogen, jeder hat wesentliche und dadurch mittäterschaftliche Tatbeiträge geleis- tet. Die Beschuldigte A._____ steht ebenso wie der Beschuldigte B._____ als Haupttäterin da.
- Aufgrund der mittäterschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten B._____ ist die Beschuldigte A._____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
- Anwendbares Recht, Strafrahmen, Strafart und Strafzumessungsregeln Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie vorliegend das neue, ab 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung gebracht hat (Urk. 45 S. 21 f.). Weiter ist für das vorliegend zu beurteilende Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz von einem abstrakten Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG). Sodann ist mit der Vor- instanz zwar festzuhalten, dass sich aufgrund der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit als Strafart eine Freiheitsstrafe für das vorliegend begangene Verbrechen als unumgänglich erweist (Urk. 45 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), jedoch kann, wie gezeigt, aufgrund der konkreten Strafandrohung ohnehin nur auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wobei diese mit einer Geldstrafe verbunden werden könnte. Selbst unter Berücksichtigung von Strafminderungsgründen, hier schwere Drogenabhängigkeit, würde sich keine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen, zumal unter anderem mit einschlägigen Vorstrafen auch gewichtige Straferhöhungsgründe vorliegen (vgl. nachstehende Erw. V. 3.2; - 30 - BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Schliesslich sind die allgemeinen Strafzu- messungsregeln mit Unterscheidung der Tat- und Täterkomponenten bereits von der Vorinstanz umfassend dargelegt worden, worauf ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 45 S. 24 f.).
- Teilweise Zusatzstrafe 2.1 Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 7. April 2016, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Wie gezeigt, beging die Beschuldigte die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum von Mitte 2015 bis Mai 2017, weshalb mit der Vorinstanz ein Fall einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz vorliegt (vgl. Urk. 45 S. 25 f.). Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, ist teilweise eine Zusatzstrafe zur erwähnten früheren Verurteilung auszusprechen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Hat der Täter mehrere Taten vor und nach einer früheren Verurteilung begangen, sind zuerst die Straftaten zu sanktionieren, die vor dem rechtskräftigen früheren Urteil begangen wurden. Kommt die gleiche Strafart wie im früheren Urteil in Betracht, hat das Gericht eine Zusatzstrafe auszufällen. In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen. Abschliessend sind die ermittelten Strafen zusammenzuzählen (BGE 145 IV 1 E. 1; BGE 142 IV 265 E. 2.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; MATHYS, a.a.O., N 550 ff.). - 31 - 2.2 Vorliegend ist demnach eine (hypothetische) Gesamtstrafe in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bei denen die retrospektive Konkurrenz zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 besteht (mit- hin als Zusatzstrafe) sowie eine Einzelstrafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach dem 7. April 2016 (Zeitraum von April 2016 bis Mai 2017) festzusetzen. Die beiden Strafen sind in der Folge zu addieren.
- Konkrete Strafzumessung für Delikte vor dem 7. April 2016 3.1 Tatschwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet bei Betäubungsmitteldelikten die involvierte Drogenmenge und das damit verbundene Gefährdungspotential für die Gesundheit vieler Menschen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist demnach festzuhalten, dass die Beschuldigte im Zeitraum von Mitte 2015 bis zum 7. April 2016 mit einer Gesamtmenge von 16.8 Gramm reinem Heroin (im Jahr 2015 60 Gramm Heroingemisch von 19% und bis zum 7. April 2016 30 Gramm Heroinge- misch von 18%) gehandelt hat. Diese Menge überschreitet den bundesgericht- lichen Schwellenwert von 12 Gramm für die Annahme eines schweren Falles um 4.8 Gramm (BGE 120 IV 334 E. 2.a.). Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Beschuldigte eine unbestimmte Anzahl von Abnehmern mit Betäubungsmitteln bediente und dies über einen längeren Zeitraum tat, was von einer nicht unerheb- lichen kriminellen Energie zeugt. Die Beschuldigte verfügte über seine eigene "Kundschaft" und veräusserte teilweise auch an Endverbraucher. Bezüglich der Drogenhierarchie ist demnach davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte eher am unteren Rand bewegte. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist indes davon auszugehen, dass sich die Anzahl der Transaktionen auf das Minimum der gehandelten Menge beschränkte, d.h. "nur" zwei Transaktionen pro Monat zu 5 Gramm stattgefunden haben. Da der Heroinhandel wohl hauptsächlich der Finanzierung des Eigenkonsums der Beschuldigten diente (vgl. die nachstehende Erw. V. 3.1.2), stand eine Gewinnmaximierung nicht im Vordergrund. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten objektiven Verschulden auszugehen. - 32 - 3.1.2 In subjektiver Hinsicht sind das direktvorsätzliche Handeln sowie die egois- tischen Beweggründe zu berücksichtigen. Es ist einerseits davon auszugehen, dass die von Sozialhilfe lebende Beschuldigte ohne in einer Notlage zu sein aus finanziellen Überlegungen delinquierte. Zudem hielt sie den Drogenhandel bis zur Verhaftung ihres Wohnpartners und Beschuldigten B._____ aufrecht. Das Tatmo- tiv ist straferhöhend zu werten. Anderseits dürfte sie mit dem Drogenerlös haupt- sächlich den eigenen Heroinkonsum bestritten haben. Dass die Beschuldigte an einer schweren Heroinabhängigkeit litt bzw. auf die Einnahme von Methadon angewiesen war (vgl. Urk. 31 S. 10 ff.), weshalb grundsätzlich eine klassische Beschaffungskriminalität (fakultativer Strafminderungsgrund nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) vorlag, ist strafreduzierend zu berücksichtigen. Es kann indessen nicht gesagt werden, dass die Entscheidungsfreiheit der Beschuldigten stark ein- geschränkt war, da sie im Rahmen der mehreren ambulanten und stationären (letztlich allesamt gescheiterten) Suchtbehandlungen über Methadon zur Sucht- mittelsubstitution verfügte, sie das Methadonprogramm jedoch nicht in Anspruch nahm. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere insgesamt nur mässig strafmindernd zu beeinflussen, weshalb aufgrund des nicht mehr leichten Tatverschuldens eine Einzelstrafe von 12 Monaten resultiert. 3.2 Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wobei es sich bei den angeführten Belegstellen der Vorinstanz nicht um Urk. 35B, sondern Urk. 35A handelt (Urk. 45 S. 29 ff.). Mit der Vorinstanz lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen bzw. der Biografie der Beschuldigten keine Umstände ersehen, welche sich auf die Strafzumessung auswirken. Straferhöhend wirken sich die einschlägigen Vorstrafen der Beschuldigten aus (Urk. 63A 1) 9.12.2010 Bezirksgericht Zürich, Übertretung des BG über die Betäubungsmittel und Verbrechen gegen das BG über die Betäubungsmittel, Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie Busse CHF 300; 2) 7.3.2011 Bezirksgericht Zürich, Vergehen gegen das BG über die Betäubungsmittel, Übertretung des BG über die Betäubungsmittel sowie Vergehen gegen das BG über die Betäubungs- - 33 - mittel, Freiheitsstrafe 2 Monate, Aufschub zugunsten stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB). Zudem delinquierte die Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung. Eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, ist bei der Beschuldigten nicht ersichtlich. 3.3 Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts vom 7. April 2016 3.3.1 Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu be- urteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Das kann zur Folge haben, dass die Einsatzstrafe für die schwerste Tat niedriger ausfällt als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 142 IV 217 E. 3.5.1 S. 233 m.H.). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintre- tende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden - 34 - die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksich- tigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4. mit Hinweisen). 3.3.2 Vorliegend ist die Grundstrafe bzw. die Verurteilung durch das Bezirks- gericht Zürich vom 7. April 2016 als schwerste Straftat zu eruieren. Entsprechend ist diese Grundstrafe aufgrund der hypothetisch festgelegten Einzelstrafe von 15 Monaten für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz an- gemessen, d.h. in Beachtung des Asperationsprinzips, zu erhöhen, in casu um 8 Monate. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe (12 Monate) abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Für die heute zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz ist damit unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe von 8 Monaten zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 auszu- fällen.
- Konkrete Strafzumessung für Delikte nach dem 7. April 2016 4.1 Tatschwere Widerhandlung gegen Betäubungsmittelgesetz 4.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die noch zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz den Zeitraum vom 7. April 2016 bis Mai 2017, mithin rund 1 Jahr umfassen und die Beschuldig- te dabei mit insgesamt 23 Gramm reinem Heroin gehandelt hat. Damit ist der Grenzwert gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung für einen schweren Fall (12 Gramm) um nicht ganz das Doppelte überschritten. Im Übrigen kann bezüg- lich der objektiven Tatschwere sinngemäss auf das unter Erw. V. 3.1.1 Ausgeführ- te verwiesen werden. Es ist insgesamt aufgrund der gehandelten Heroinmenge von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 4.1.2. Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf Erw. V. 3.1.2 hiervor ver- wiesen werden. Aufgrund der klassischen Beschaffungskriminalität einerseits und - 35 - der jedenfalls teilweise erhaltenen Entscheidungsfreiheit anderseits rechtfertigt sich auch hier nur eine mässige Strafminderung aufgrund der subjektiven Tat- schwere. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insoweit zu relativieren. Als Einzelstrafe aufgrund der Tatschwere resultieren 13 Monate. 4.2 Täterkomponente Wie bereits unter Erw. V. 3.2 ausgeführt, kann in Bezug auf den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ergeben sich aus ihrer Biografie keine Um- stände, welche die Strafzumessung beeinflussen. Deutlich straferhöhend wirken sich jedoch die bereits erwähnten Vorstrafen der Beschuldigten aus, wobei in Bezug auf die in diesem Teil zu beurteilenden Delikte die Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 7. April 2016 ebenfalls als Vorstrafe zu gelten hat (vgl. vorne Erw. V. 2.1). Ebenso straferhöhend ins Gewicht fällt die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung. Das Nachtatverhalten ist neutral zu werten. Nachdem die Beschuldigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, können ihr weder ein Geständnis noch Einsicht oder Reue angerechnet werden. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf keine besondere Strafempfindlichkeit schliessen lassen (Urk. 45 S. 29). Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist es angezeigt, die Einzelstrafe auf insgesamt 16 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- Gesamtfazit zur Strafzumessung Abschliessend sind unter Verweis auf Erw. V. 2 hiervor die Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 für die vor diesem Datum - 36 - verübte Delinquenz (8 Monate Freiheitsstrafe) und die nach der Verurteilung vom
- April 2016 ausgefällte Einzelstrafe (16 Monate Freiheitsstrafe) zu addieren. Die Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016, zu be- strafen.
- Vollzug Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs korrekt dargestellt. Mit zutreffender Begründung, auf die vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 45 S. 57 ff.), hat sie den korrekten Schluss gezogen, dass hier die erforderlichen besonders günstigen Umstände für einen objektiv möglichen teilweisen Aufschub des Strafvollzugs offenkundig nicht gegeben sind. Die im Ergebnis mehrfach einschlägig vorbestraf- te Beschuldigte hat sich weder durch Untersuchungshaft von insgesamt 59 Tagen noch durch drei unbedingt ausgefällte Freiheitsstrafen beeindrucken lassen. Vielmehr hat sie nach Aufhebung der therapeutischen Massnahmen, zu deren Gunsten der Strafvollzug jeweils aufgeschoben wurde, weiter delinquiert, dies wie gesehen auch während laufendem Strafverfahren, welches in die Verurteilung vom 7. April 2016 mündete und ebenso nach dieser Verurteilung. Es kommt daher nur der Vollzug der ganzen auszusprechenden Strafe von 24 Monaten in Frage. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigte offen- kundig massnahmebedürftig ist, was eine günstige Prognose ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 4.2). VI. Landesverweisung
- Wird ein Ausländer wegen einer Katalogtat schuldig gesprochen, so verweist ihn das urteilende Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Vorliegend hat sich die Beschuldigte einer Katalogtat schuldig gemacht: des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, denn es ist von einem schweren Fall von Betäubungsmittelhandel auszugehen (vgl. dazu Urk. 45 - 37 - S. 38; vorne Erw. IV.). Damit ist die Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und o StGB grundsätzlich des Landes zu verweisen.
- Von der Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ [1] einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde (vgl. nachfolgende Erw. VI. 3.) und [2] "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (vgl. nachfolgende Erw. VI. 4.). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019 S. 698; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Dabei ist anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen, E. 1.3.6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härte- fall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichti- gen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rück- fallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksich- tigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2020 E. 2.2; 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesver- weisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig er- scheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbege- hung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche - 38 - Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1; 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen; vgl. auch Urk. 45 S. 33 f.).
- Härtefallprüfung 3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die heute 51-jährige Beschuldigte in Italien geboren wurde und als 2-jähriges Kleinkind mit ihrer Mutter in die Schweiz kam. Hier ist sie bei der Mutter aufgewachsen, zur Schule gegan- gen und hat fortan hier gelebt. Den grössten Teil ihres bisherigen Lebens hat sie somit in der Schweiz verbracht. Sie zählt zu den "Ausländern der zweiten Gene- ration" (Secondos), spricht fliessend Schweizerdeutsch und besitzt die Nieder- lassungsbewilligung C. Je länger die Anwesenheit in der Schweiz, desto strenge- re Anforderungen sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen bei Ausländern der zweiten Generation zu stellen. Es ist der Vorinstanz daher zuzustimmen, dass – umgekehrt gesprochen – vor dem Hintergrund der langen Anwesenheitsdauer der Beschuldigten an den Grad ihrer Integration keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urk. 45 S. 35). Die langjährige Anwesenheit führt für sich aber regelmässig nicht zur Anerkennung eines Anwesenheitsrechts. Die Ausweisung eines sogar in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländers ist ipso facto nicht ausgeschlossen. Sie ist aber nur mit Zurückhaltung auszusprechen, wenn der Ausländer zum Heimatstaat kaum mehr Beziehungen hat (Art. 66a Abs. 2 2. Satz; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.3 ff.; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.5). 3.2 Die Beschuldigte hat zwar erfolgreich eine kaufmännische Lehre mit Berufsmaturität absolviert und einige Jahre auf diesem Beruf gearbeitet. Hernach arbeitete sie jeweils mehrere Jahre in P._____ als Filialleiterin einer Boutique und später bei der Q._____ AG. Doch begann sie ca. Mitte der Neunzigerjahre mit dem Konsum von Heroin und etwa 2001/2002 kam Kokainkonsum hinzu, was ihr gemäss eigener Angabe "das Genick gebrochen" habe (Prot. I S. 23 f.). Von da - 39 - an war ihr Leben hauptsächlich von Drogenkonsum geprägt. Sie geriet in eine langjährige Abhängigkeit von Heroin und Kokain, dies trotz teilweise gleichzeiti- ger, ebenfalls langjähriger Methadonsubstitution (Urk. 31 S. 10). Aktuell erhält sie Methadon (Urk. 71 S. 3). Seit mehr als 20 Jahren lebt die Beschuldigte von der Sozialhilfe. Mit Beginn ihrer Drogenabhängigkeit hat sie offenbar auch ihre Arbeitstätigkeit aufgegeben resp. die Stelle verloren. Das letzte Mal, als sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, war im Jahr 1996. Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab die Beschuldigte an, sie habe im Rahmen der IV vor, eine Stelle im zweiten bzw. sekundärer Arbeitsmarkt zu suchen (Urk. 71 S. 7). Es besteht daher nicht ansatzweise eine berufliche bzw. wirtschaftliche Integration. Ihr im Jahre 2000 geborener Sohn, dessen Vater 2006 an einer Überdosis Heroin ver- starb, wuchs in einer Pflegefamilie auf und lebt heute in R._____ (Urk. 35A S. 28). 3.3 Ihre drei Vorstrafen aus den Jahren 2010, 2011 und 2016, die allesamt auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz basieren (vgl. Urk. 63-A), stehen offensichtlich im Zusammenhang mit ihrer Drogensucht. Die ausge- sprochenen unbedingten Freiheitsstrafen wurden jeweils zugunsten stationärer oder ambulanter Suchtbehandlungen aufgeschoben. Diese Massnahmen schei- terten jedoch und mussten wegen Aussichtslosigkeit wieder aufgehoben werden (Urk. 31; Urk. 63). All diese Freiheitsstrafen konnten die Beschuldigte nicht von neuerlicher Delinquenz abhalten. Mit Beschluss der III. Strafkammer vom 12. Juni 2018 wurde im Rahmen eines Nachverfahrens eine stationäre Suchtbehandlung gegen die Beschuldigte angeordnet, wogegen sie erfolglos ans Bundesgericht ge- langte (Urk. 31 und 32). An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte dazu aus, seit dem 4. Februar 2020 in der …-Klinik … in Therapie zu sein. Sie wohne auch dort, wobei sei rund 1 Monat in der Aussenwohngruppe lebe (Urk. 71 S. 7). Sie habe es nun begriffen. Es sei nie zu spät. Die letzten Rückfall habe sie im August 2020 gehabt, als sie die Wohnung an der O._____-Strasse habe abge- ben müssen (Urk. 71 S. 3). Zudem arbeite sie in der Klinik in der Küche, was sie gern mache. Man sei sehr zufrieden mit ihr (Urk. 71 S. 4). Eine Wiedereingliederung der Beschuldigten in das Berufsleben in der Schweiz, wo sie einst gut gestartet war, scheint nur unter der Voraussetzung denkbar, dass - 40 - sich ihre Sucht erfolgreich behandeln lässt und es ihr gelingt, ein anhaltend absti- nentes Leben zu führen. Hierzu müsste die Beschuldigte allerdings die stationäre Suchtbehandlung konsequent und mit Erfolg durchlaufen und sich überdies fortan vom Drogenmilieu endgültig fernhalten. Eine gewisse Resozialisierungschance in der Schweiz zumindest im sekundären Arbeitsmarkt ist unter dieser Prämisse vorhanden. Die Chancen, auf dem Arbeitsmarkt in Italien Fuss zu fassen, sind dagegen mit der Vorinstanz als sehr gering einzuschätzen, zumal die Beschuldig- te dort weder eine Berufsausbildung absolviert noch jemals dort gearbeitet hat. 3.4 Da ihre Mutter mit ihr Italienisch gesprochen und sie das KV mit Sprachen absolviert hat, kann die Beschuldigte gemäss ihrer Aussagen perfekt Italienisch. Ein persönlicher oder familiärer Bezug zu Italien als ihrem Heimatland bestehe aber keiner. Sie gibt an, dort niemanden zu kennen. Ihren Vater hat sie nie ge- kannt. Alle ihre Verwandten – ausser einer in Kanada wohnhaften Tante – sollen in der Schweiz leben, so ihre Mutter, zwei Halbbrüder und ihr Sohn. Mit diesen Personen pflegt sie laut ihrer Darstellung guten Kontakt. Namentlich mit dem heute 21-jährigen Sohn steht sie angeblich in regelmässigem telefonischen und persönlichen Kontakt (Prot. I S. 22, 26 f.; Urk. 35A S. 28) und sieht ihn bzw. die ganze Familie offenbar jedes Wochenende mit Übernachtung (Urk. 71 S. 5). Jedenfalls in familiärer Hinsicht ist die Beschuldigte durchaus in der Schweiz verwurzelt. Dass die Beschuldigte über das hiesige Drogenmilieu hinaus private Beziehungen gesellschaftlicher Natur hätte, wurde nicht dargetan (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.3). In Italien scheinen sowohl familiäre Anknüpfungspunkte als auch sons- tige soziale Kontakte gänzlich zu fehlen. 3.5 Über die lange Anwesenheit in der Schweiz hinaus ergibt sich, dass eine Ausweisung aus der Schweiz für die Beschuldigte sowohl in beruflicher als auch in familiärer und sozialer Hinsicht eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten wür- de. Ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu bejahen. - 41 -
- Öffentliches Interesse Weiter ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung der Beschuldigten ihre privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegt. 4.1 Zum öffentlichen Interesse ist festzuhalten, dass die Beschuldigte eine Katalogtat verübt hat. Beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz steht das hohe Rechtsgut der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen auf dem Spiel. Die verübte Katalogtat hat einen Schwere- und Intensitätsgrad erreicht, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Dass die Beschuldigte über einen Zeitraum von ca. 22 Monaten delin- quierte und anlässlich von mindestens 44 Transaktionen insgesamt 220 Gramm Kokaingemisch verkaufte, spricht für das öffentliche Interesse. Von einer solch grosse Drogenmenge geht eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen aus. Hinzu kommt ein erhebliches Rückfallrisiko, ist die Beschuldigte doch mehrfach einschlägig vorbestraft (Urk. 63-A; vgl. Erw. V. 2.1 und 3.2). Es kann ihr keine gute Legalprognose ausgestellt werden. All diese Vorstrafen dürfen wie gesehen selbst dann berücksichtigt werden, wenn die entsprechenden Taten vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung (Oktober 2016) begangen wurden. Ratio legis der Einführung der Gesetzesbestimmung zur obligatorischen Landesverweisung war unstreitig, gefährliche ausländische Täter aus dem Land zu entfernen und so die Bevölkerung zu schützen. Wer sich wie die Beschuldigte wiederholt über die Rechtsordnung hinwegsetzt, verdient grundsätz- lich keinen Schutz der persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz, dies ungeachtet des Umstandes, dass ihr Verschulden vorliegend noch nicht als schwer zu bezeichnen ist. Die Relativierung ihres Verschuldens betrifft lediglich die Einordnung innerhalb des von 1 bis zu 20 Jahren reichenden Strafrahmens. Die Beschuldigte ist denn auch mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu sanktio- nieren. 4.2 Im Rahmen der Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung und den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist zu Gunsten der Beschuldigten anzuführen, dass sie sich seit ei- nem Jahr in einer stationären Suchtbehandlung befindet, welche mit Ausnahme - 42 - von drei Rückfällen, letztmals im August 2020, gut verlaufe. Ihre persönlichen und familiären Verbindungen liegen allesamt in der Schweiz. Wie gezeigt, ist gerade bei Betäubungsmitteldelikten das öffentliche Interesse an einer Wegweisung sehr stark. Es ist vorliegend jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Fall einer klassischen Beschaffungskriminalität vorliegt, sich die Beschuldigte ihrer Drogen- bzw. Methadonabhängigkeit stellt und sich derzeit in einer stationären Behandlung befindet, welche offenbar gut läuft, obschon dies mit der Staats- anwaltschaft nicht weiter belegt ist. Unter der Prämisse, dass die Therapie erfolg- reich durchgeführt und abgeschlossen wird, ist das private Interesse der Beschul- digten als noch ganz knapp überwiegend zu erachten. Sollte sich die Beschuldig- te indessen nochmals einschlägig strafrechtlich in Erscheinung treten, ist eine Landesverweisung unumgänglich. Es handelt sich mithin um die allerletzte Chance der Beschuldigten. 4.3. Nach dem Gesagten überwiegt das private Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ganz knapp, weshalb von einer Landesverweisung abzu- sehen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliches Verfahren und Untersuchung Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 45 S. 37 f.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.
- Berufungsverfahren 2.1 Gerichtsgebühr / Kostenauflage Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Im Beru- fungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt letztlich mit ihren Anträgen weitestgehend. Weder erfolgt ein Freispruch noch wird die Strafe - 43 - reduziert. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie eine Landesverweisung von 5 Jahren. Sie ist damit weitgehend als obsiegend zu erachten. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten zu 5/6 aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei diesbezüglich die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von 5/6 vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2 Entschädigung amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 11'968.20 geltend (Urk. 73). Der geltend gemachte Aufwand ist übersetzt. Namentlich wurden für die Berufungsverhandlung 7 Stunden eingesetzt, welche nur rund zwei Stunden dauerte (Prot. II S. 5 und S. 11). Zudem handelt es sich bei den Ausführungen mehrheitlich um Wieder- holungen des vorinstanzlichen Plädoyers. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Unter Berücksichtigung der konkret getätigten Bemühungen der Verteidigung ist es angemessen, die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit Fr. 8'000.– pauschal zu entschädigen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, vom 24. Oktober 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- […]
- […]
- […]
- […] - 44 -
- Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird mit Fr. 19'442.– inkl. MWSt aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'442.– amtliche Verteidigung
- […]
- […]
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 ausgefällten Strafe.
- Die Strafe wird vollzogen.
- Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 45 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahl- ungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 5/6 vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 46 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200014-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 4. Februar 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und II. Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Oktober 2019 (DG190111)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. April 2019 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 38 f.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe teilweise als Zusatz- strafe zur mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
5. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird mit Fr. 19'442.– inkl. MWSt aus der Gerichtskasse entschädigt.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'442.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. [Mitteilungen]
10. [Rechtsmittel]"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 72)
1. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Entscheids seien voll- umfänglich aufzuheben und die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, sofern das Verfahren nicht einzustellen ist.
2. Die Dispositivziffern 7 und 8 des angefochtenen Entscheids seien aufzuhe- ben und die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 74)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2019 sei in Bezug auf den erstellten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung zu bestätigen.
2. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 aus- gefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.
3. Die Beschuldigte sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen.
4. Im Übrigen sie das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Für Einzelheiten zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 3).
2. Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 24. Oktober 2019 wurde die Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstra- fe von 14 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft. Es wurde der Vollzug der Strafe angeordnet. Von einer Landesverweisung sah die Vorinstanz ab (Urk. 45 S. 38).
3. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
29. Oktober 2019 (Urk. 37A) und die Beschuldigte am 1. November 2019 (Urk. 37B) je rechtzeitig Berufung an. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2019 und
6. Januar 2020 reichten die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigte ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärungen ein (Urk. 46 und Urk. 44/1; Urk. 48 und Urk. 44/2). Auf entsprechende Fristansetzung liess die Beschuldigte sodann rechtzeitig Anschlussberufung gegen die Berufung der Staatsanwaltschaft er- heben (Urk. 55). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt.
4. Zur Berufungsverhandlung vom 4. Februar 2021 erschien der amtliche Ver- teidiger des Beschuldigten B._____, der amtliche Verteidiger der Beschuldigten A._____, die Beschuldigte A._____ sowie Staatsanwalt Moder als Vertreter der Anklagebehörde (vgl. Prot. II S. 5). Die Berufungsverfahren SB200014/15 wurde infolge des Sachzusammenhanges gemeinsam verhandelt.
5. Die Beschuldigte lässt den Schuldpunkt, die Sanktion und die Kosten- regelung anfechten (Dispositivziffern 1-3 und 7-8). Sie verlangt einen Freispruch von Schuld und Strafe, unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen (Urk. 48 S. 3, Urk. 55 S. 3 und Urk. 72 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt
- 5 - eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten und die Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren (Urk. 46 S. 1 f. und Urk. 74 S. 2). Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich der Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung und der Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 5 und 6; Prot. II S. 6). Es ist daher vorab mit Beschluss festzuhalten, dass das Urteil vom 24. Oktober 2019 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
6. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1). II. Prozessuales, Verwertbarkeit der Beweismittel
1. Die Verteidigung der Beschuldigten stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass gegen die Beschuldigte gar nie ein Strafverfahren hätte eröffnet werden sollen. Zur Begründung bringt sie zu den Aussagen der Auskunftsperson C._____ diverse Unverwertbarkeitsgründe vor. Zunächst wird geltend gemacht, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, ob die gegen C._____ geführte verdeck- te Fahndung rechtens gewesen sei. Solange die Rechtmässigkeit der verdeckten Fahndung nicht überprüfbar sei, hätten auch alle weiteren Beweise aufgrund der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO als nicht verwertbar zu gelten (Urk. 35A S. 3 ff.; Urk. 72 S. 3 ff.). Zudem sei auch nicht bekannt, wer hinter dem Kürzel "D._____" stecke, obschon gemäss aus- drücklicher Regelung nach Art. 298a Abs. 2 StPO die wahre Identität und Funkti- on der verdeckten Fahnder in den Verfahrensakten und bei den Einvernahmen of- fengelegt werden müssten (Urk. 72 S. 7). Sodann wird vorgebracht, an der ersten Einvernahme von C._____ am 29. April 2017 habe es an einem genügenden Vorhalt gefehlt. Ein solcher sei erst unter Frage 23 erfolgt (Urk. 35A S. 9 mit Verweis auf Urk. 9/1 S. 3 Frage 23). Daher sei die Einvernahme von C._____ vom 29. April 2017 nicht verwertbar. Aufgrund der
- 6 - Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten seien denn auch die zweite und dritte Einvernahme von C._____ nicht verwertbar (Urk. 35A S. 9 f.; Urk. 72 S. 8 f.). Die zweite Einvernahme von C._____ vom 27. Juni 2018 (Urk. 9/5) sei zudem mangels Hinweises auf das Recht auf Beizug eines Rechtsvertreters unverwert- bar, da C._____ gemäss seinen ersten Aussagen "Dealer" gewesen sei und an- gegeben habe, früher beim Beschuldigten sehr viel Heroin bezogen zu haben. Selbiges gelte für die dritte Einvernahme C._____s vom 19. Oktober 2018 (Urk. 35A S. 10 ff.; Urk. 9/8). Die Verteidigungen des Beschuldigten B._____ (vgl. Verfahren SB200015) und der Beschuldigten A._____ machen in diesem Zusammenhang ferner geltend, C._____ hätte spätestens ab seiner zweiten Einvernahme vom 27. Juni 2018 nicht als Auskunftsperson, sondern als beschuldigte Person befragt werden müs- sen. Dies sei auch deshalb von Bedeutung, weil auch betreffend C._____ ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegen würde und dieser in Anwesenheit eines Verteidigers hätte befragt werden müssen (Urk. 35 S. 9; Urk. 35A S. 11 f. und Urk. 72 S. 10). Schliesslich hätten die Verfahren gegen C._____, B._____ und A._____ gemäss der Verteidigerin von A._____ – zumindest am Anfang – im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO zusammengeführt werden müssen, was wiederum bedeutet hät- te, dass C._____ als Beschuldigter einzuvernehmen gewesen wäre (Urk. 35A S. 5 und Urk. 72 S. 10 f.).
2. Aussagen von C._____ 2.1 Soweit von Verteidigerseite die Rechtmässigkeit der verdeckten Fahndung gegen die Auskunftsperson C._____ infrage gestellt wird, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die den Beschuldigten B._____ und A._____ vorgeworfenen Delikte nicht Gegenstand der verdeckten Fahndung waren. Auch wurden die den Verdacht gegen den Beschuldigten B._____ begründenden Erkenntnisse nicht während der Ermittlungstätigkeit der Polizei gewonnen. Vielmehr wurde vorab der
- 7 - Beschuldigte B._____ von der in jenem Strafverfahren beschuldigten Person C._____ im Zuge der Einvernahme vom 29. April 2017 belastet. Aus heutiger Sicht gibt es keinen Anlass, die Rechtmässigkeit der verdeckten Fahndung im Verfahren gegen C._____ anzuzweifeln bzw. die in jenem mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 4. Juli 2017 abgeschlossenen Verfahren (vgl. Urk. 9/8 S. 9 Frage
57) erhobenen Beweismittel, einschliesslich auch der späteren Einvernahmen von C._____, als unverwertbar einzustufen. Die entsprechende (erste) Einvernahme von C._____ kann im Ergebnis sowohl hinsichtlich Begründung eines Tatver- dachts gegen die Beschuldigten als auch zu deren Belastung berücksichtigt wer- den. Zum Einwand der Verteidigung, es sei nicht bekannt, wer unter dem Kürzel "D._____" stecke, ist zu sagen, dass die Identität der verdeckter Fahnder selbst- redend nicht gegenüber den Beschuldigten B._____ und A._____ offenzulegen ist, sondern vielmehr hätte C._____ in einem Strafverfahren gegen ihn Anspruch darauf. 2.2 Weiter trifft es mit der Vorinstanz nicht zu, dass die erste polizeiliche Einver- nahme C._____s vom 29. April 2017 mangels rechtzeitigem Vorhalt nicht ver- wertbar sein soll. Die Einvernahme wurde mit folgendem Vorhalt eröffnet: "Sie wurden festgenom- men, weil Sie eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt sind. Es ist gegen Sie ein Strafverfahren wegen Betäubungsmittelhandels eingeleitet worden und Sie werden als beschuldigte Person einvernommen. Sie haben das Recht, Aus- sagen und Mitwirkung zu verweigern. Sie sind berechtigt, jederzeit auf eigenes Kostenrisiko eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Sie können einen Übersetzer oder eine Übersetzerin verlangen. Haben Sie das verstanden?" (Urk. 9/1 S. 1 Frage 1). Damit wurde C._____ in rechtsgenügender Weise auf seine Informations-, Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte im Sinne von Art. 158 StPO hingewiesen. In der Folge wurde C._____ die Möglichkeit eingeräumt, die Geschehnisse aus seiner Sicht zu schil- dern. Dabei führte er – auf einen Nenner gebracht – aus, am E._____-Platz einer Frau gegen Geld kurz zuvor erhaltenes Heroin übergeben zu haben, worauf er sogleich von der Polizei durchsucht (und verhaftet) worden sei (Urk. 9/1 S. 1
- 8 - Frage 3). In diesem Zusammenhang belastete C._____ von sich aus auch den Beschuldigten B._____, den er "B1._____" nannte, als seine Quelle des ausge- händigten Heroins (Urk. 9/1 S. 2 f. Fragen 8 ff.). Sodann wurde C._____ Folgendes vorgehalten: "Sie stehen im Verdacht, heute um ca. 16:45 Uhr an der F._____-Strasse 1 Portion Heroin, 0.6 Gramm brutto, für CHF 50.00 an eine Frau verkauft zu haben. Wie stellen Sie sich zu diesem Vor- wurf?" (Urk. 9/1 S. 3 Frage 23). Damit wurde er detailliert über den Gegenstand des Strafverfahrens, die Örtlichkeit (die F._____-Strasse mündet in den E._____- Platz) und die Belastungslage aufgeklärt und hatte die Gelegenheit, sich zu den konkreten Vorwürfen zu äussern, wobei er sich von Anbeginn geständig zeigte. Die strafprozessualen Vorschriften wurden eingehalten, sodass seine Einvernah- me vom 29. April 2017 auch unter diesem Blickwinkel verwertbar ist. 2.3 Zur Form der beiden weiteren Einvernahmen von C._____ als Auskunfts- person gilt übereinstimmend mit der Vorinstanz Folgendes: Gemäss Art. 178 Abs. 1 StPO wird unter anderem als Auskunftsperson einvernommen, wer (d) ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teil- nehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängen- den Straftat nicht ausgeschlossen werden kann; oder (f) in einem andern Verfah- ren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat im Zusammenhang steht, beschuldigt ist. C._____ wurde anlässlich seiner Verhaftung infolge der verdeckten Fahndung erstmals am 29. April 2017 korrekterweise als beschuldigte Person befragt (Urk. 9/1), was auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird. Das durch die verdeckte Fahndung veranlasste Verfahren gegen C._____ wurde mit Strafbe- fehl vom 4. Juli 2017 rechtskräftig abgeschlossen. Im Verfahren gegen den Be- schuldigten B._____ und die Beschuldigte A._____ gab es hernach keinen An- lass, C._____ erneut als beschuldigte Person einzuvernehmen. Zum Erfordernis der Vereinigung der Verfahren gegen C._____, B._____ und A._____ ist die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zur Mittäterschaft bei Betäubungsmitteldelikten zu beachten. Bei der Anwendung von Art. 19 BetmG sind die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur
- 9 - dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach des- sen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Verkäufe fehlt. Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Wer Betäubungsmittel kauft, ist bezüglich der gekauften Drogen grundsätzlich Täter (Käufer) nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und nicht gleichzeitig Mittäter des Ver- käufers im Sinne von dessen lit. c. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung auch dann, wenn er die Drogen seinerseits auf eigene Rechnung wei- terverkauft. Da in Art. 19 Abs. 1 BetmG die Unterstützungshandlungen als selb- ständige Tatbestände ausgestaltet sind, wodurch nahezu jeder Teilnehmer zum Täter gemacht wird, besteht auch kein grosser Raum für die Anwendung der Tat- figur der Gehilfenschaft (vgl. BGE 118 IV 397 E. 2c; analog BGE 133 IV 187 E. 3.2, 142 IV 401 E. 3.3.2). Insgesamt ergibt sich, dass zwischen dem Drogenlie- feranten und -abnehmer in der Regel keine Teilnahmeform anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 3). Einer Vereinigung der Verfahren standen abgesehen davon auch sachliche Grün- de entgegen, namentlich das in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot: Während sich die Beschuldigten B._____ und A._____ hinsichtlich des eingeklag- ten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz noch im Berufungsverfahren ungeständig zeigen und Freisprüche beantragen, war C._____ betreffend den Vorfall vom 29. April 2017 auf Anhieb geständig und wurde dafür bereits rund zwei Monate später, wie erwähnt am 4. Juli 2017, mittels Strafbefehls mit 90 Tagen Freiheitsstrafe bestraft. Unter Berücksichtigung der obengenannten Rechtsprechung erhellt auch, dass C._____ an den B._____ und A._____ vorgeworfenen Delikten weder als Mittäter noch als Teilnehmer in Frage kommt, er konnte aber seinerseits als selbstständi- ger Täter (Käufer) nicht ausgeschlossen werden. Somit wurde er hinsichtlich der B._____ und A._____ vorgeworfenen Delikte am 27. Juni 2018 korrekterweise im Sinne von Art. 178 Abs. 1 lit. d StPO als Auskunftsperson befragt (Urk. 9/5).
- 10 - Dasselbe gilt für die Befragung als Auskunftsperson anlässlich seiner zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2018 (Urk. 9/8). Sodann wurde gegen C._____ aufgrund seiner eigenen belastenden Aussagen am
5. Dezember 2018 erneut ein Strafverfahren eröffnet. Selbst wenn dieses früher, mithin vor den Einvernahmen zu den Delikten gegen die Beschuldigten B._____ und A._____ eröffnet worden wäre, wäre C._____ gemäss Art. 178 Abs. 1 lit. f StPO ebenfalls als Auskunftsperson zu befragen gewesen. Die staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen erfolgten somit unter korrekter Anwendung der mass- geblichen strafprozessualen Vorschriften. Auch unter diesem Aspekt sind sie ver- wertbar. Nach dem Gesagten gibt es seitens des Gerichts auch keine Veranlassung, Akten in Sachen C._____ und der verdeckten Fahndung für den vorliegenden Fall bei- zuziehen (vgl. Urk. 72 S. 6 f.). Dieser Antrag der Verteidigung ist abzuweisen.
3. Aussagen von G._____ 3.1 Gegen die Verwertbarkeit der Aussagen der Auskunftsperson G._____ bringt die Verteidigung der Beschuldigten A._____ vor, dass die Teilnahmerechte der Beschuldigten A._____ dabei verletzt worden seien. Bei der polizeilichen Ein- vernahme von G._____ habe es sich um eine delegierte Einvernahme gehandelt, weshalb die Teilnahmerechte der Beschuldigten A._____ hätten gewährt werden müssen. Da die Beschuldigte A._____ nicht habe teilnehmen können, seien so- wohl die genannte Einvernahme als auch die darauf folgende staatsanwaltschaft- liche Einvernahme vom 17. Januar 2019 unverwertbar. Die Einvernahmen seien sodann von weiteren Mängeln behaftet, nämlich, dass bei der ersten Einvernah- me von G._____ kein Dolmetscher zugegen gewesen sei, dass diese auf den un- verwertbaren Einvernahmen von C._____ beruhen würden, dieser nicht auf das Recht, einen Rechtsvertreter beizuziehen, aufmerksam gemacht worden sei, kein genügender Vorhalt erfolgt sei, dieser in der falschen Rolle befragt worden sei und nicht notwendig verteidigt worden sei (Urk. 35A S. 13 f.; Urk. 72 S. 12). 3.2 Art. 147 StPO regelt die Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserheb- ungen, welche von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht durchgeführt
- 11 - werden. Demgemäss haben Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen der genannten Strafbehörden anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen, die von der Polizei durchgeführt werden, ist indes zu differenzieren: Führt die Polizei nach Eröffnung der Unter- suchung Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 312 StPO durch, wie das vorliegend der Fall war (vgl. Urk. 5 S. 1 und Urk. 12), gelten die gleichen Regeln wie für die Beweiserhebungen, welche die Staatsanwaltschaft selbst durchführt. Erhebt die Polizei hingegen Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren, haben die Parteien grundsätzlich keine Teil- nahmerechte. Dies gilt auch für Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungs- verfahren. Sollten die Angaben der Auskunftsperson allerdings im Verfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss das Konfrontations- recht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK entweder schon bei der Einvernahme selbst oder aber nachträglich gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichtes genügt es den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (Zürcher Kommentar StPO-Wohlers, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 147 N 13, u.a. mit Hinweis auf BGE 144 IV 97 E. 2.2 S. 102). Im Übrigen wird im Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2.1 klargestellt, dass es gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO genügt, wenn die Verteidigung an der Beweiserhe- bung teilnimmt. War lediglich die beschuldigte Person aus zwingenden Gründen an der Teilnahme bei der Beweiserhebung verhindert, ist die Einvernahme den- noch verwertbar und es besteht gestützt auf Art. 147 Abs. 3 StPO kein Anspruch auf Wiederholung der Einvernahme. 3.3 Vorliegend hatte einerseits die Verteidigung der Beschuldigten A._____ die Gelegenheit, an der Einvernahme von G._____ vom 17. Januar 2019 teilzu- nehmen, nachdem die vorerst ebenfalls erschienene Beschuldigte kurz darauf aus gesundheitlichem Grund passen musste. In Rücksprache mit der Vertei- digung wurde vereinbart, die Einvernahme dennoch durchzuführen (Urk. 9/10 S. 1). Andererseits wurde die Beschuldigte A._____ sowohl an der staatsanwalt-
- 12 - schaftlichen Einvernahme vom 8. März 2019 (Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten B._____, Urk. 8 S. 8) als auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz mit den Aussagen von G._____ konfrontiert (Prot. I S. 25 f.). Beide Male wollte sie sich aber nicht dazu äussern. Die Teilnahmerechte der Beschul- digten A._____ wurden somit unter Berücksichtigung der genannten Recht- sprechung in rechtsgenügender Weise gewahrt, die Verwertbarkeit ist insofern zu bejahen. Hinsichtlich der Befragung von G._____ als Auskunftsperson kann ana- log auf die Ausführungen zur Befragung der Auskunftsperson C._____ verwiesen werden (vgl. vorstehende Erw. II. 2.3). Auch G._____ kam zu keinem Zeitpunkt als Mittäter der Beschuldigten A._____ und B._____ in Frage, weshalb er recht- mässig als Auskunftsperson einvernommen wurde, wie dies ebenfalls schon die Vorinstanz erwog (Urk. 45 S. 9). 3.4 Dass bei der ersten polizeilichen Einvernahme von G._____ kein Übersetzer anwesend war, ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Verfahrensleitung hat einen Übersetzer beizuziehen, wenn eine Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann (Art. 68 Abs. 1 StPO). G._____ wurde zu Beginn der polizeilichen Einvernahme gefragt, ob er eine Übersetzung benötige, was er verneinte (Urk. 9/9 S. 1 Frage 1). An der Verwert- barkeit der polizeilichen Einvernahme ändert insbesondere nichts, dass die Ein- vernahme bei der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit eines Dolmetschers durch- geführt wurde (Urk. 9/10 S. 1). Je nach Detaillierungsgrad der Befragung erfor- dern verschiedene Einvernahmen unterschiedliche Grade der Sprachkompetenz. Bei der polizeilichen Einvernahme handelte es sich um eine relativ kurze Einver- nahme mit sprachlich nicht anspruchsvollen und wenig gezielten Fragen, bei de- nen die Auskunftsperson die Gelegenheit hatte, frei zu antworten und keine sprachlich präzisen Antworten verlangt waren. Hauptsächlich ging es darum, Per- sonen aufgrund von Wahlbildkonfrontationen zu identifizieren. Der Einvernahme sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Auskunftsperson G._____ sich nicht hinreichend hätte ausdrücken können oder ihre Rechte unter mangeln- den Sprachkenntnissen gelitten hätten. Die Einvernahme ist somit auch aus die- ser Optik verwertbar und kann zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, als G._____ zwei Monate später an der Einvernah-
- 13 - me bei der Staatsanwalt vom 17. Januar 2019 erneut mit seinen eigenen Aussa- gen konfrontiert wurde und die Gelegenheit hatte, seine Aussage zu präzisieren (Urk. 9/10 S. 3 ff.). 3.5 Im Übrigen bleibt mit der Vorinstanz allgemein anzumerken, dass die Beschuldigte aus Verletzung der Rechte anderer Verfahrensbeteiligter nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Der Beschuldigten steht es nicht zu, Vorschriften, welche den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter wie etwa der Auskunftsperson bezwecken, in deren Namen als verletzt anzurufen und gestützt darauf zum Beispiel die Unverwertbarkeit der unter falscher Rechts- und Pflichtbelehrung durchgeführten Einvernahme geltend zu machen. Das gilt erst recht, wenn nicht dargelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschuldigte dadurch in eigenen Rechten betroffen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom
24. Oktober 2018 E. 1.4). III. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt
1. Anklagevorwurf und Standunkt der Beschuldigten Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom 10. April 2019 (Urk. 17).
2. Die Beschuldigte A._____ berief sich praktisch durchgehend auf ihr Aussa- geverweigerungsrecht. Den Beschuldigten B._____ bezeichnete sie ohne weitere Angaben als ihren "Mitbewohner" (Urk. 8 S. 3). Sofern sie überhaupt Aussagen zur Sache machte, distanzierte sie sich sinngemäss vom Handel mit Betäu- bungsmitteln (Urk. 7 S. 2 ff. , 8 S. 2 ff.; Urk. 33; Prot. I S. 24 ff.). Lediglich einmal bestritt sie explizit, mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben (Urk. 7 S. 4 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung machte sie nur Aussagen zur Person (Urk. 71). Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Aussagewürdigung.
3. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und den vorhandenen Beweismitteln kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen
- 14 - werden (Urk. 45 S. 11 ff., 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Primär massgebend ist nicht die prozessuale Stellung der aussagenden Personen bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt ihrer Schilderungen, mithin die Glaubhaftigkeit der Aussagen.
4. Beweiswürdigung 4.1 Aussagen von C._____ und vorläufige Würdigung Mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 14 ff.) und leicht angepasst bzw. ergänzt ergibt sich das Nachstehende: 4.1.1 Die Vorwürfe zum angeklagten Betäubungsmittelhandel beruhen weitest- gehend auf den belastenden Aussagen der Auskunftsperson C._____ (Urk. 9/1, 9/5 und 9/8). Dieser wurde am 29. April 2017 wegen Verdachts auf den Handel mit Betäubungsmitteln festgenommen und befragt. Dabei gab er von sich aus an, sein Heroin zwecks Weiterverkaufs vom Beschuldigten B._____ – den er "B1._____" nannte, dessen Staatsangehörigkeit und Mobiltelefon-Nummer er wusste und dessen Wohnort er treffend beschrieb – bezogen zu haben (Urk. 9/1 S. 2 Fragen 8 f.). B1._____, auch B1'._____, entspricht dem zweiten Vornamen des Beschuldigen B._____, welchen der Beschuldigte B._____ selber auch ver- wendet, etwa so unterschreibt bzw. unter "B1'._____ 2" oder "B1._____ …" in den sozialen Medien bzw. auf der Plattform H._____.ch kommuniziert (vgl. Verfahren SB200015 B._____, zum Beispiel Urk. D1/6/1 ff. und D1/8/4 ff.). Hinsichtlich des Geschehens am 29. April 2017 machte C._____ allerdings zu- nächst mit der Verteidigung (Urk. 72 S. 16 f.) in der Tat wenig nachvollziehbare, unlogische und den objektiven Gegebenheiten nicht entsprechende Angaben. So behauptete er anfänglich, der Beschuldigte B._____ sei an jenem Tag ebenfalls am E._____-Platz gewesen, um das Heroin im Gebüsch zu platzieren (Urk. 9/1 S. 3 Frage 20). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom
27. Juni 2018 berichtigte C._____ seine Aussage dann dahingehend, dass der Beschuldigte B._____ damals nicht am E._____-Platz gewesen sei, sondern er (C._____) das Heroin ca. zwei Tage vor seiner Verhaftung beim Beschuldigten
- 15 - und seiner "Frau" [wohl gemeint die Beschuldigte A._____] zuhause erhalten ha- be (Urk. 9/5 S. 3 Fragen 12 ff.). Mit dieser Diskrepanz konfrontiert, räumte C._____ ein, an der polizeilichen Befragung gedacht zu haben, es würde ihn ent- lasten, wenn nicht er das Heroin bei den Beschuldigten zuhause abgeholt, son- dern der Beschuldigte B._____ ihm dieses gebracht hätte (Urk. 9/5 S. 3). Seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung erscheinen zwar insgesamt ziemlich widersprüchlich und in erster Linie darauf bedacht, sich selbst in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Unter Berücksichtigung, dass C._____ damals selbst einer Straftat bezichtigt wurde, erweist sich seine Rechtfertigung, er habe sich mit der Falschaussage entlasten wollen, jedoch als begreiflich und da- her glaubhaft (Urk. 9/5 S. 3 Frage 17). Im Übrigen beschrieb C._____ das Kerngeschehen im Zusammenhang mit den beiden Beschuldigten vorgeworfenen Delikten bereits von Anfang an in konsisten- ter Weise. Schon gegenüber der Polizei schilderte er spontan, dass er "früher" jeweils mit anderen Abnehmern zum Beschuldigten B._____ nach Hause gegan- gen sei, um dort Betäubungsmittel zu beziehen (Urk. 9/1 S. 3 Frage 17) und dass er ab und zu Heroin bei ihm bezogen habe, "früher" sogar sehr viel (Urk. 9/1 S. 3 Frage 15), was sich mit den späteren Schilderungen bei der Staatsanwaltschaft deckt. Mit Recht erwog die Vorinstanz, dass bei der polizeilichen Einvernahme die Tätigkeit (und das Konsumverhalten) von C._____ im Vordergrund stand(en) und die Aufklärung des Sachverhalts betreffend den Beschuldigten B._____ sich auf den Verkauf bzw. Kauf der einen Portion Heroin von 0.6 Gramm brutto (inkl. Ver- packung) beschränkte. Dass die Befragung zur Beziehung zwischen C._____ und B._____ bei der Polizei nicht vertiefend stattfand und folglich die Aussagen von C._____ bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts keine weiteren Einzelheiten aufweisen, ist daher nachvollziehbar. 4.1.2 Eine detaillierte Befragung zum Kauf/Verkauf grösserer Mengen von Heroin wurde erst anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme C._____s vom 27. Juni 2018 durchgeführt (Urk. 9/5). Die Anklage stützt sich daher primär auf die dort erfolgte Belastung der beiden Beschuldigten. C._____ gab an, im Zeitraum von 2015 bis April 2017 alle 1-2 Wochen jeweils ca. 5 Gramm Heroin,
- 16 - manchmal auch 10 Gramm, bei den Beschuldigten bezogen zu haben, meistens an deren Wohnort in der Nähe der Tramhaltestelle I._____-Strasse. Nach dem monatlichen Durchschnittswert für den Zeitraum von Mitte 2015 bis April 2017 ge- fragt, nannte er 10 bis 15 Gramm von einigermassen guter Qualität (Urk. 9/5 S. 5 Fragen 35-40). Diese Angaben bestätigte er anlässlich der zweiten staatsanwaltli- chen Einvernahme vom 19. Oktober 2018 (Urk. 9/8 S. 4 Fragen 17 und 19). Zwar machte C._____ bei seiner zweiten und letzten staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme teilweise unterschiedliche Angaben zu Menge und Häufigkeit der bezoge- nen Betäubungsmittel (Urk. 9/8 S. 3-4). Hierzu ist einerseits zu beachten, dass die Aussagen von C._____ den Zeitraum 2015 bis April 2017 umfassen und seine letzte Einvernahme im Oktober 2018 und daher mit grosser zeitlicher Distanz er- folgte. Anderseits betraf seine Angabe einen Durchschnittswert, womit zwangs- läufig eine Schätzung einhergeht (vgl. auch Urk. 9/8 S. 8 Frage 49). In der zwei- ten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2018 brachte C._____ realitätsnah zum Ausdruck, dass sein Bezugs-Rhythmus bei den Be- schuldigten auch von der Nachfrage seiner eigenen Klienten abhing, so dass er bei fehlendem Auftrag auch einmal drei Wochen lang kein Heroin bei den Beschuldigten kaufte (Urk. 9/8 S. 3 f. Fragen 13 f. und 16). Weiter erwähnte er ebenso einleuchtend, dass er vielleicht einmal einen Monat nichts bezog, weil der Beschuldigte B._____ das Telefon nicht abnahm und er die Ware dann anderswo erwarb. Einen noch längeren Zeitraum verneinte er aber bestimmt (Urk. 9/8 S. 7 f. Fragen 47 und 50). Solche Differenzierungen betreffend monatlicher Schwank- ungen untermauern die Plausibilität von Aussagen, zumal wenn es wie hier um eine Zeitspanne von annähernd zwei Jahren geht. Für den Umstand, dass C._____ zwei Tage vor seiner Verhaftung vom 29. April 2017 nur 1 Gramm zu Fr. 60.– bei den Beschuldigten erworben habe, findet sich ebenfalls eine für Dro- genkonsumenten einleuchtende Erklärung, nämlich Geldmangel (Urk. 9/8 S. 6 Frage 37 f.). Die Beschreibung unterschiedlicher Vorgehensweisen zu Umfang und Kadenz des Betäubungsmittelbezugs spricht ausserdem klar dafür, dass viele verschiedene Heroinübergaben stattgefunden haben, die jeweils ähnlich abgelau- fen sein dürften. Deshalb erstaunt es nicht, dass sich C._____ nicht mehr genau an jede einzelne Übergabe erinnerte. Das teilweise unpräzis wirkende Aussage-
- 17 - verhalten zeigt überdies, dass C._____ vor dem genannten Hintergrund selbst re- lativierend von Schätzungen ausging, was als wirklichkeitsgetreu anzusehen und Zeichen wahrhaftiger Aussagen zu werten ist. C._____ belastete sich mit diesen Ausführungen ausserdem selbst, insbesondere indem er zugab, das Heroin mit einem Gewinn von Fr. 10.– bis Fr. 20.– bzw. von Fr. 30.– bis 50.– pro 5 Gramm weiterverkauft und so auch profitiert zu haben (Urk. 9/5 S. 4 Frage 19; Urk. 9/8 S. 3 Frage 14). Das bestärkt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 4.1.3 Zur Frage, wer ihm das Heroin "verkaufte", konnte C._____ auf den ersten Blick keine eindeutige Antwort geben. Es zeigte sich im Verlaufe der Einver- nahmen, dass dies auf die Zusammenarbeit der Beschuldigten B._____ und A._____ zurückzuführen war. Eine präzise Zuordnung der Funktion der Beteilig- ten vorzunehmen erschien für C._____ aufgrund ihres arbeitsteiligen Vorgehens – verständlicherweise – schwierig, vor allem liess sich für ihn nicht klar festlegen, wer effektiv als "Verkäufer" auftrat. Die Auskunftsperson C._____ umschrieb je- doch konstant den üblichen Ablauf und die jeweiligen Rollen der Beteiligten bei den Transaktionen. So erläuterte C._____, dass er normalerweise mit dem Be- schuldigten B._____ per SMS oder telefonisch Kontakt aufgenommen und diesem mitgeteilt habe, was er brauche, worauf er eine Zeitangabe erhalten habe, wann er vorbeikommen solle. Meistens habe er bei den Beschuldigten Zuhause noch gewartet, bis die Beschuldigte A._____ dann das Heroin gebracht bzw. ihm über- geben habe. Ausserdem führte er aus, dass in aller Regel der Beschuldigte B._____ das Geld jeweils entgegengenommen, gezählt und es daraufhin der Be- schuldigten A._____ weitergegeben habe (Urk. 9/5 S. 4 Fragen 20 ff., 27 und S. 6 Fragen 44 ff.; Urk. 9/8 S. 5 f. Fragen 31 ff.). Grob gesagt entsprach es demge- mäss der Regel, dass die Koordination grundsätzlich dem Beschuldigten B._____ oblag, während die Beschuldigte A._____ das Heroin besorgte und dem Erwerber aushändigte, dies bei den beiden Beschuldigten Zuhause. Es ist naheliegend, dass es während der Bezugszeit von knapp zwei Jahren auch zu gewissen Abweichungen und eigentlichen Ausnahmen von der gewöhnlichen Vorgehensweise kam. Ebenso entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich repetitives zwischenmenschliches Handeln, auch bei geschäftlichen
- 18 - Aktivitäten, nicht immer genau gleich abspielt. So verhielt es sich zum Beispiel, wenn nicht beide Beschuldigten anwesend waren, dann nahm die Beschuldigte A._____ das Geld entgegen (vgl. Urk. 9/8 S. 7 Frage 45). Ähnliches spiegelt sich exemplarisch und auf anschauliche Weise auch in weiteren Schilderungen C._____s und lässt diese umso authentischer erscheinen. Daran ändert nichts, dass seine Aussagen bisweilen Redewendungen wie "immer so" oder "nur so" enthalten. Unerklärliche Widersprüche verbleiben jedenfalls kaum bzw. betreffen Nebensächlichkeiten. Massgebend ist das nachvollziehbare Gesamtbild seiner Darlegungen. So berichtete C._____ von sich aus oder bestätigte auf konkrete Fragen, dass er ab und zu auch ohne Voranmeldung einfach vorbeigegangen sei, etwa wenn der Beschuldigte das Telefon nicht abgenommen habe (Urk. 9/5 S. 4 Frage 21 und 9/8 S. 7 Frage 41 f.), dass der Beschuldigte B._____ auch ab und zu die Ware gewogen habe (Urk. 9/5 S. 6 Frage 44), dass manchmal die Be- schuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ das Heroin übergeben habe und dieser daraufhin ihm, oder dass er ein bis zwei Mal, gemeinsam mit einem Kolle- gen, bei ihr direkt – ausserhalb der Wohnung der Beschuldigten – die Drogen be- zogen habe (Urk. 9/5 S. 6 Frage 45; Urk. 9/8 S. 3 f. Fragen 12 und 19 ff.). 4.1.4 Zusammenfassend und im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 45 S. 16 f.) ergibt sich aus den Schilderungen von C._____, dass der Beschuldigte B._____ und die Beschuldigte A._____ in arbeitsteiliger Weise am Betäubungs- mittelhandel beteiligt waren. Ohne eine konkrete bzw. definitive Aufgabenzuwei- sung darlegen zu können, erwähnte C._____ aber wiederholt, dass sich der Grossteil der Übergaben in der gemeinsamen Wohnung der Beschuldigten ereig- nete, wobei der Beschuldigte B._____ und die Beschuldigte A._____ stets beide in den Prozess involviert waren. Es erscheint lebensnah, dass sich die Vorge- hensweise der Beschuldigten nicht im Sinne eines standardisierten Prozesses re- konstruieren lässt, sondern die Treffen und Übergaben sich nach den spontanen Gegebenheiten richteten. Hierzu wurden insbesondere die Angaben hinsichtlich Art und Weise der Kontaktaufnahmen per Telefon oder SMS und die Organisation der Übergaben schlüssig und realitätsgetreu von C._____ beschrieben und mit spontan aufkommenden Details wie der Tatsache präzisiert, dass auch der Be-
- 19 - schuldigte B._____ die Ware manchmal wog, oder dass meistens die Beschuldig- te A._____ die Ware brachte und B._____ das Geld entgegennahm. Dass C._____ teilweise angab, "ab und zu" sei der Ablauf anders gewesen, geht einher mit der Tatsache, dass die Tatbegehungen der Beschuldigten in Mittäter- schaft stattfanden und unterstreicht die Realitätsnähe seiner Ausführungen. Der Mittäterschaft ist es immanent, dass die Täter nicht zwingend und durchgehend mit festen Rollen arbeiten, sondern sich gegenseitig in massgeblicher Weise unterstützen, mithin situativ auch verschiedene Rollen einnehmen können. Ins- gesamt zeichnen die Aussagen von C._____ ein realistisches und überzeugendes Bild des Kerngeschehens. Sie sind daher gesamthaft als glaubhaft zu qualifizie- ren. Schliesslich ist zu bemerken, dass es nicht im Widerspruch zu den späteren Aussagen von C._____ bei der Staatsanwaltschaft steht, wenn C._____ in der po- lizeilichen Befragung vom 29. April 2017 nur den Beschuldigten B._____ erwähn- te und einzig dieser als sein "Verkäufer" erscheint. Wie erwähnt, bezog sich die kurze polizeiliche Einvernahme zielgerichtet auf den damaligen Verhaftungs- grund, den Verkauf von 0.6 Gramm Heroin brutto (inkl. Verpackung) von C._____ an eine Scheinkäuferschaft. Aus allen Einvernahmen C._____s geht im Übrigen aber gleichermassen hervor, dass der Beschuldigte B._____ jeweils die primäre Kontaktperson für ihn war, an die sich C._____ bei Bedarf nach einem nächsten Heroinbezug vorab telefonisch oder per SMS wandte bzw. diesen zu erreichen versuchte. 4.2 Aussagen von G._____ und vorläufige Würdigung 4.2.1 Wie schon im angefochtenen Urteil ausgeführt, wurde die Polizei primär aufgrund der Aussagen von C._____ auf G._____ aufmerksam. Als G._____ an der polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2018 auf seine Beziehung zum Beschuldigten B._____ angesprochen wurde, schilderte er spontan, dass er wäh- rend seiner Heroinabhängigkeit mit diesem in Kontakt gestanden sei. Auf Frage gab er an, zu wissen, wer A._____ sei. Er kenne den Mann von A._____, B1._____. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihr. Da er seit einem Jahr kein Heroin mehr konsumiere, treffe er diese Leute seither nicht mehr (Urk. D1/7/9 S. 2 Fra- gen 12 ff.). Im Rahmen der Wahlbildkonfrontation erkannte er die Beschuldigten
- 20 - B._____, A._____ und die Auskunftsperson C._____ auf Anhieb (Urk. 9/9 An- hang). Von sich aus schilderte G._____, jeweils bei den Beschuldigten zu Hause in der Nähe vom J._____-Platz das Heroin gekauft zu haben, dies über einen Zeitraum von ca. 6-7 Monaten. Er habe bei A._____ gekauft. Auf die gesamte ge- kaufte Menge angesprochen nannte er bei der Polizei insgesamt ca. 150 Gramm Heroin. Sie seien manchmal vier bis fünf Personen gewesen die zusammen ge- kauft hätten, das sei etwas billiger gewesen. Im Jahr 2015 habe er zusammen mit C._____, den er dort in der Wohnung kennen gelernt habe, bei A._____ Heroin gekauft. Alles habe er bei der Beschuldigten A._____ bezogen, vom Beschuldig- ten B._____ habe er nie etwas gekauft (Urk. 9/9 S. 3 Fragen 18 ff.). Seine Darle- gungen fielen hauptsächlich zulasten der Beschuldigten A._____ aus. Dabei liess G._____ aber in nachvollziehbarer Weise die Rolle des Beschuldigten B._____ in die Erzählung einfliessen. So erklärte er, dass die Beschuldigte A._____ die Händlerin gewesen sei, der Beschuldigte B._____ aber immer anwesend gewe- sen sei, manchmal die Türe geöffnet und sie bzw. ihn warten lassen habe, bis A._____ wieder da gewesen sei (Urk. 9/9 S. 3 Fragen 18 und 21). 4.2.2 An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme relativierte G._____ seine Aussage dahin, dass er die genannte Menge mit vielen anderen Abnehmern zu- sammen, die auch als Kunden dort gewesen seien, von der Beschuldigten A._____ in der Wohnung der beiden Beschuldigten in der Nähe vom K._____- Platz bezogen habe. Er und seine 3 bis 4 Landsleute hätten oftmals bei A._____ Heroin bezogen, aber keine grössere Menge, sondern jeweils Portionen zu 3 bis 5 Gramm und dies dann geteilt oder gemeinsam konsumiert. Er habe die Zahl von 150 Gramm damals geschätzt. Mit 150 Gramm habe er die gesamte Menge aller Kunden von A._____ gemeint (Urk. 9/10 S. 4 ff. Fragen 15, 18 ff., 23 ff. und 30 ff.). G._____ bestätigte, dass er immer bei A._____ gekauft und vom Beschuldig- ten B._____ kein Heroin erworben habe, von diesem aber in die Wohnung einge- lassen worden sei, wo er bis zur Rückkehr der Beschuldigten A._____ gewartet habe, ebenso, dass er C._____ bei A._____ kennengelernt habe, sie hätten sich dort getroffen, um [Heroin] zu kaufen (Urk. 9/10 S. 7 Frage 41 ff., 47). Ferner be- jahte er auf Vorhalt die Aussage von C._____ bzw. hielt jedenfalls für möglich, zusammen mit C._____ in L._____ von der Beschuldigten A._____ für jeden 5
- 21 - Gramm, insgesamt 10 Gramm Heroin, gekauft zu haben (Urk. 9/10 S. 9 Fragen 49 f.). Mit der oben erwähnten Abschwächung bezweckte G._____ offensichtlich, sich selbst zu begünstigen, indem er nicht als alleiniger Abnehmer einer solch grossen Menge dastehen wollte. Auch geht aus G._____s Worten hervor, dass er sich quasi willkürlich aus einer grossen Anzahl von Drogenabnehmern, vielen andern Kunden von A._____, "herausgepflückt" fühlte ("warum man nur mich hierherbe- stellte" [Urk. 9/10 S. 6 Frage 30] resp. Erstaunen darüber äusserte "warum Sie ausgerechnet mich einladen" [Urk. 9/10 S. 6 Frage 27]). Er hätte gar nicht bei der Staatsanwaltschaft erscheinen wollen, so etwas habe er noch nie erlebt, dass man mit den Beschuldigten zusammen in einem Raum sitzen müsse (Urk. 9/10 S. 6 Frage 27). Auch angesichts des Vorgehens der Verteidigerin der Beschuldig- ten A._____, welche G._____ vor Beginn von dessen Einvernahme vom 17. Ja- nuar 2019 bei der Staatsanwaltschaft mit einer drohenden Landesverweisung konfrontierte (vgl. Urk. 9/10 S. 2 erste Protokollnotiz), erstaunt es sodann mit der Vorinstanz nicht, dass G._____ in seiner Einvernahme zurückhaltender aussagte. Massgebend ist aber, dass er auch bei der Staatsanwaltschaft letztlich dabei blieb, dass die Beschuldigte A._____ ihm bzw. seiner Gruppe die genannte Men- ge verkauft und dafür das Geld genommen habe (Urk. 9/10 S. 5 Fragen 20 ff.). Dass er nur eine Schätzung vornehmen, nicht aber eine genaue Zahl nennen konnte ("Wie soll ich Ihnen die Zahlen beweisen?"), ist in Anbetracht seiner re- gelmässigen und häufigen Drogenbezüge von jeweils wenigen Grammen über Monate hinweg nachvollziehbar (Urk. 9/10 S. 6 Fragen 28 und 33). Jedenfalls er- weist sich seine Schätzung als realistisch. 4.2.3 Im Ergebnis ist übereinstimmend mit der Vorinstanz zu konstatieren: Namentlich im Kern sagte G._____ konsistent aus und belastete sich auch wei- terhin selbst damit, oft Heroin bezogen zu haben (Urk. 9/10 S. 5 Fragen 19 f.). Zudem erzählte er logische Geschehnisse und fügte scheinbar unbedeutende Details hinzu wie die Information, dass er C._____ bei den Beschuldigten Zuhause kennengelernt habe. Auch dass die Beschuldigte A._____ manchmal nichts zu verkaufen gehabt habe oder er zumindest auf die von ihr erlangte und
- 22 - schliesslich in die Wohnung gebrachte Ware habe warten müssen (Urk. 9/10 S. 5 Fragen 20 ff., 44), erscheint aufgrund der bekannten Abläufe im Drogenmilieu naheliegend. Seine Aussagen decken sich im Übrigen grossenteils mit den Schilderungen der Auskunftsperson C._____. Ins Auge fällt insbesondere die von beiden Auskunftspersonen geschilderte Tatsache, dass in der Wohnung der beiden Beschuldigten Drogenhandel betrieben wurde und beide Beschuldigten jeweils bei den Übergaben dabei waren. Auch gemäss G._____ stand der Beschuldigte B._____ der Beschuldigten A._____ dadurch zur Seite, dass er bei deren Abwesenheit die Abnehmer in der Wohnung empfing und diese dort bis zu deren Rückkehr mit den bestellten bzw. erhofften Drogen verweilen liess sowie dass B._____ auch bei den Übergaben präsent war (Urk. 9/9 S. 3 Frage 18; Urk. 9/10 S. 4 Frage 11 und S. 5 Frage 21). Schliesslich bestritt G._____ die Aussagen von C._____ nicht, zusammen mit diesem einmal in L._____ von der Beschuldigten A._____ je 5 Gramm Heroin gekauft zu haben. Da keinerlei An- haltspunkte dafür ersichtlich sind, dass G._____ und C._____ ihre Aussagen ko- ordiniert hätten, sprechen die Übereinstimmungen klar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen G._____s. Auch wenn sich G._____ nicht auf eine bestimmte gekaufte Menge festlegen wollte, so findet sich Konstanz in seinen Aussagen dahinge- hend, dass er regelmässig, oft, viel – "wenn sie hatte, dann täglich" (Urk. 9/10 S. 5 Frage 20) bei der Beschuldigten A._____ kleinere Mengen zu 3 bis 5 Gramm Heroin kaufte. Ebenso erschliesst sich aus den Aussagen von G._____, dass die Beschuldigten die Betäubungsmittel entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 72 S. 25) an eine unbestimmte Vielzahl von Personen verkauften (vgl. Urk. 9/10 S. 5 ff.). Anzufügen bleibt, dass es nicht als Widerspruch erscheint, wenn G._____ die Wohnung der Beschuldigten einmal in der Nähe des J._____- Platz und ein anderes Mal in der Nähe des K._____-Platz ansiedelte. Beides trifft durchaus zu. Dem Einwand der Verteidigung, es sei schleierhaft, wie die Staatsanwaltschaft auf den eingeklagten Zeitraum von "Mitte 2005 bis Mai 2017" komme, vielmehr sei in dubio pro reo ein Zeitraum von Herbst, also Oktober 2016 bis Mai 2017 an- zunehmen, ist entgegenzuhalten, dass C._____ angab, er habe im Zeitraum von 2015 bis April 2017 alle zwei Wochen ca. 5 Gramm Heroin bei den Beschuldigten
- 23 - bezogen. Auch G._____ sagte aus, er habe im Jahr 2015 gemeinsam mit C._____ bei der Beschuldigten A._____ Heroin gekauft. Dass die Staatsanwalt- schaft den Zeitraum in der Anklageschrift auf "Mitte 2005" festlegte, ist mithin zu- gunsten der Beschuldigten erfolgt. 4.3 Aussagen des Beschuldigten B._____ und vorläufige Würdigung; objektive Beweismittel Der Vollständigkeit halber ist schliesslich ein Blick auf die Aussagen des Beschul- digten B._____ zu werfen. Dieser hat den Vorwurf, Drogen verkauft zu haben, während des gesamten Verfahrens bestritten (Urk. 6/1-3; Urk. 7, Urk. 8; Prot. I S. 13 ff.). Diesen Bestreitungen stehen die vielfältigen belastenden Schilderungen diverser Auskunftspersonen gegenüber, nebst denen von C._____ und G._____ auch jene der Drogenabnehmer M._____ und N._____ (vgl. Urk. 9/1-3 und Urk. 9/5-10). Die letztgenannten zwei Drogenbezüger betreffen zwar grundsätzlich (nur) den Beschuldigten B._____ (vgl. Verfahren SB200015 B._____, Anklage S. 3). Deren Aussagen werden noch durch objektive Beweismittel bestärkt, nämlich diverse einschlägige WhatsApp-Chats mit dem Beschuldigten B._____ (vgl. Urk. 4/1 und 4/2). Zudem wurden als weitere objektive Beweismittel in der spätestens ab März 2017 gemeinsam durch den Beschuldigten B._____ und die Beschuldigte A._____ bewohnten Wohnung an der O._____-Strasse … in Zürich (Urk. 11/3 und 11/4; Urk. 15/6 und 15/7) unter anderem Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien – namentlich ein Minigrip mit Heroin und zwei Feinwaagen – vor- gefunden, sichergestellt (Urk. 11/3 und 11/4), später beschlagnahmt und schliess- lich eingezogen (vgl. Verfahren SB200015 B._____ Urk. D1/16/1 sowie Urk. 63 S. 65, 68). Ferner hat sich gezeigt, dass der Beschuldigte B._____ in seinem Mo- biltelefon vier verschiedene Telefonnummern von C._____ – den er kaum ge- kannt und nur ein- oder zweimal getroffen haben will – abgespeichert hatte, dies unter Verwendung diverser Namen, wobei er einräumte, dass es sich immer um die gleiche Person handelte (Prot. I S. 14). Solches Vorgehen ist in Drogenhan- delskreisen verbreitet. Diese objektiven Beweismittel belasten indirekt auch die Beschuldigte A._____ aufgrund ihres arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem
- 24 - Beschuldigten B._____, jedoch ohne Beachtung der nur an den Beschuldigten B._____ gerichteten konkreten Anklagevorwürfe betreffend M._____ und N._____. Soweit sich der Beschuldigte B._____ nicht bloss auf Abstreitungen beschränkte, sondern auch Erklärungen zu Protokoll gab, sind diese mehrheitlich ausweichend, inkonsistent, durch Unstimmigkeiten sowie Widersprüche geprägt und über- zeugen in keiner Weise. Bei der Gegenüberstellung mit den grundsätzlich glaub- haften Schilderungen von C._____, G._____ sowie auch M._____ und N._____ erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten B._____ in wesentlichen Aspek- ten auch als nachweislich falsch. Die Aussagen des Beschuldigten B._____ sind insgesamt als unglaubhaft einzustufen.
5. Gesamtwürdigung 5.1 Gestützt auf die eben genannten objektiven Beweismittel, die grundsätzlich überzeugenden Aussagen der Auskunftspersonen C._____ und G._____ – bei denen kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie die Beschuldigten bzw. nur den Be- schuldigten B._____ zu Unrecht belasten sollten und deren Sachdarstellungen in die Anklageschrift geflossen sind – einerseits, und die unglaubhaften Angaben des Beschuldigten B._____ anderseits ist auch der in Dossier 1 beschriebene Sachverhalt erstellt (auch nachstehende Erw. IV. 2.2). Besonders ins Gewicht fällt, dass mehrere Personen die beiden Beschuldigten unabhängig voneinander in glaubhafter Weise mit gleich gearteten Vorwürfen belasteten. Dabei lassen sich einige scheinbar widersprüchliche Aussagen durch den Umstand beseitigen, dass der Beschuldigte B._____ und die Beschuldigte A._____ ihr Drogengeschäft in arbeitsteiliger und – angesichts ihrer konkreten Lebensumstände – auch in partnerschaftlicher Weise betrieben. Offensichtlich hatte jeder von den beiden hauptsächlich eigene "Kundschaft" und "betreute" die- se wenn möglich persönlich, weshalb sich die Übergabedetails je nach Abnehmer unterschiedlich gestalteten. Dass jedoch beide Beschuldigten an praktisch allen Übergaben irgendwie beteiligt waren und sich zuweilen in den Handlungen auch ergänzten – sei es (bezüglich des Beschuldigten B._____) auch nur, um der
- 25 - Kundschaft die Türe zu öffnen und/oder die Ware zu wägen bzw. das Geld entge- genzunehmen und den Betrag zu überprüfen – zieht sich wie ein roter Faden durch alle Einvernahmen. In Würdigung aller vorhandenen Beweismittel verbleibt übereinstimmend mit der Vorinstanz kein vernünftiger Zweifel, dass sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt verwirklicht hat. Dabei hat sich die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anzahl der Transaktionen auf das Minimum der gehandelten Menge beschränkt, nämlich auf 2 Transaktionen pro Monat zu 5 Gramm, was eine Gesamtmenge von 220 Gramm Heroingemisch ergibt. Dass jedenfalls diese Mindestmenge von den Beschuldigten, wie in der Anklageschrift vorgebracht (Urk. 17 S. 2), gehandelt wurde, ist ohne jeden Zweifel erwiesen. 5.2 Werden die gehandelten Betäubungsmittel nicht sichergestellt, besteht hin- sichtlich der Menge des reinen Drogenwirkstoffs regelmässig ein Beweisproblem. In solchen Fällen ist vernünftigerweise und in Übereinstimmung mit der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreck- te Substanz gibt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und 138 IV 100 E. 3.5 je mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2019 vom 27. April 2020 E. 1.2.2). Dabei wird regelmässig auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin zurückgegriffen. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Werte für die Jahre 2015 bis 2017 ergibt dies eine gehandelte Menge von insgesamt 39.8 Gramm Heroin- Reinsubstanz, wie von der Staatsanwaltschaft entsprechend eingeklagt (Urk. 17 S. 2). Davon ist für die rechtliche Würdigung auszugehen. Die Behauptung der Verteidigung, man habe nicht auf den Mittelwert, sondern tieferen Medianwert ab- zustellen, um den Reinheitsgehalt festzustellen(Urk. 72 S. 23), entbehrt jeglicher Grundlage und ist nicht zu hören. Ebenso wenig findet sich Hinweise, die auf eine schlechte und unterdurchschnittliche Qualität der Drogen hinweisen würden.
- 26 - IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
1. Handel mit Betäubungsmitteln Der Anklage folgend hat die Vorinstanz das Verhalten der Beschuldigen A._____ zutreffend als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Mittä- terschaft qualifiziert. Diese rechtliche Würdigung wird von der Verteidigung jedoch beanstandet mit der Begründung, der Beschuldigten werde nur der Verkauf an ei- nen Abnehmer vorgeworfen, ein schwerer Fall liege nicht vor (Urk. 35A S. 25 f.; Urk. 72 S. 25 f.). Das trifft mit der Vorinstanz nicht zu: Die Anklage enthält die Angabe, dass die Beschuldigte einer "nicht mehr bestimmbaren Anzahl Abnehmern", wobei diverse genannt werden, Kleinportionen Heroingemisch verkaufte (Urk. 17 S. 2). Diese Angabe ist durch die glaubhaften Aussagen der Auskunftspersonen C._____ und G._____ erstellt, wonach diese jeweils mit anderen Personen zur Beschuldigten nach Hause gingen, um Betäubungsmittel zu beziehen (vgl. Urk. 9/1, 9/5, 9/8, 9/9 und 9/10). Obwohl die genaue Anzahl der Abnehmer nicht mehr feststellbar ist, ist aufgrund der erheblichen Überschreitung des Grenzwerts gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung von 12 Gramm Heroin für die Annahme eines schweren Falles sowie der unbestimmbaren Anzahl der Abnehmer der qualifizier- te Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG klar erfüllt. Das ergibt sich nur schon aufgrund des erstellten Anklagesachverhalts (vgl. vorne Erw. III. 5.2). Die recht- liche Beurteilung durch die Vorinstanz ist daher korrekt.
2. Mittäterschaft 2.1 Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch
- 27 - tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tat- bestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Die Folge der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird (zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist (Mit)Täterschaft anzunehmen, wenn die betref- fende Person eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken mit einer anderen Person verübt oder wenn sie die Tatausführung anderer Personen durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt (vgl. zum Ganzen BStGer vom 10. September 2008, SK.2008.10, E. 3.3; vom
26. September 2007, SK.2007.15, E. II.1.4; vom 5. April 2007, SK.2006.14, E. II.1.5, und vom 22. März 2013, SK.2012.48, E. 2.1). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tat- entschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je mit Hinweisen). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive zu eigen machen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.3; BSK StGB I-FORSTER,
4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 12 mit Hinweisen). Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mittäter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht mehr inne hat, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Beziehung (BGE 108 IV 88 E. 2b S. 93; Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.2 und 6B_885/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2). 2.2 Zum genauen Tathergang hat die Vorinstanz auf den erstellten Sachverhalt verwiesen (vgl. auch vorne Erw. III. 4. und 5.) und anknüpfend daran zutreffend
- 28 - erwogen, dass der Beschuldigte B._____ und die Beschuldigte A._____ bei der Planung und Ausführung der Taten gemeinschaftlich zusammengewirkt haben. Dabei waren beide gleichermassen an der Ausführung der Transaktionen be- teiligt. Es handelte es sich um eine klassische Kleinbetriebsstruktur, wobei eine Person – hier A._____ – grundsätzlich für die Beschaffung der Ware und die an- dere Person – der Beschuldigte B._____ – mehrheitlich für den Vertrieb zuständig war. Die Kundschaft wurde von beiden Seiten "akquiriert". Auch wenn die einzelnen Übergaben nicht minutiös gleich abliefen, sondern sich situativ Abweichungen ergaben, lässt sich bei der Tatausführung doch ein ge- wisses Ablaufschema erkennen: Namentlich der Beschuldigte B._____, aber auch die Beschuldigte A._____ wurden durch die Abnehmer vorab zwecks Bestellung der Betäubungsmittel kontaktiert. Für deren Beschaffung war hauptsächlich die Beschuldigte A._____ zuständig. Waren die Betäubungsmittel bereit zur Überga- be, begaben sich die Abnehmer meistens zur gemeinsamen Wohnung der beiden Beschuldigten, wo sie normalerweise auch von beiden Tätern empfangen wurden. Der Beschuldigte B._____ nahm regelmässig den vereinbarten Kaufpreis entge- gen und kontrollierte die Zahlung. Vorwiegend übergab die Beschuldigte A._____ die Betäubungsmittel an den Beschuldigten B._____ zwecks Weitergabe an die Kunden oder händigte sie direkt an die Abnehmer aus. Massgebend ist bei alle- dem, dass die beiden Beschuldigten auf der gleichen Hierarchiestufe tätig waren. Das bedeutet, dass die Beschuldigte A._____ nicht etwa als Betäubungsmittel- händlerin des Beschuldigten B._____ in einer höheren Hierarchiestufe tätig war, sondern dass sie in der Regel die Betäubungsmittel beschaffte, um sie dann in arbeitsteiliger Weise mit dem Beschuldigten B._____ zusammen weiterzuverkau- fen. Während die Beschuldigte A._____ auf Tour weilte, befand sich der Beschul- digte B._____ oftmals Zuhause in der Wohnung, einem Umschlagsort für kleinere Drogenmengen, und konnte so auch spontane Kundschaft oder vorzeitig eintref- fende Abnehmer empfangen und allenfalls auf die Rückkehr von A._____ vertrös- ten. So schuf er die Rahmenbedingungen für den daran anschliessenden gemein- samen Drogenverkauf. Keinesfalls lässt sich sagen, dass der Beschuldigte B._____ nur als Gehilfe tätig gewesen sei. Er leistete einen bedeutenden Beitrag an den Erfolg des Handels, indem er mit den Abnehmern in Kontakt stand, die
- 29 - Preise vereinbarte und im Ergebnis flankierend zu A._____ die Ware zur Verfü- gung stellte. Ebenso wenig kann gesagt werden, die allenfalls etwas weniger vor Ort präsente, da extern die nötigen Drogen beschaffende Beschuldigte A._____ sei nicht gleichermassen in die Drogenverkäufe an der gemeinsamen Wohnad- resse der beiden Beschuldigten involviert gewesen. Die beiden Beschuldigten ha- ben beim angeklagten Drogenhandel klarerweise gemeinsam an einem Strick ge- zogen, jeder hat wesentliche und dadurch mittäterschaftliche Tatbeiträge geleis- tet. Die Beschuldigte A._____ steht ebenso wie der Beschuldigte B._____ als Haupttäterin da.
3. Aufgrund der mittäterschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten B._____ ist die Beschuldigte A._____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
1. Anwendbares Recht, Strafrahmen, Strafart und Strafzumessungsregeln Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie vorliegend das neue, ab 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung gebracht hat (Urk. 45 S. 21 f.). Weiter ist für das vorliegend zu beurteilende Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz von einem abstrakten Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG). Sodann ist mit der Vor- instanz zwar festzuhalten, dass sich aufgrund der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit als Strafart eine Freiheitsstrafe für das vorliegend begangene Verbrechen als unumgänglich erweist (Urk. 45 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), jedoch kann, wie gezeigt, aufgrund der konkreten Strafandrohung ohnehin nur auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wobei diese mit einer Geldstrafe verbunden werden könnte. Selbst unter Berücksichtigung von Strafminderungsgründen, hier schwere Drogenabhängigkeit, würde sich keine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen, zumal unter anderem mit einschlägigen Vorstrafen auch gewichtige Straferhöhungsgründe vorliegen (vgl. nachstehende Erw. V. 3.2;
- 30 - BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Schliesslich sind die allgemeinen Strafzu- messungsregeln mit Unterscheidung der Tat- und Täterkomponenten bereits von der Vorinstanz umfassend dargelegt worden, worauf ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 45 S. 24 f.).
2. Teilweise Zusatzstrafe 2.1 Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 7. April 2016, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Wie gezeigt, beging die Beschuldigte die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum von Mitte 2015 bis Mai 2017, weshalb mit der Vorinstanz ein Fall einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz vorliegt (vgl. Urk. 45 S. 25 f.). Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, ist teilweise eine Zusatzstrafe zur erwähnten früheren Verurteilung auszusprechen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Hat der Täter mehrere Taten vor und nach einer früheren Verurteilung begangen, sind zuerst die Straftaten zu sanktionieren, die vor dem rechtskräftigen früheren Urteil begangen wurden. Kommt die gleiche Strafart wie im früheren Urteil in Betracht, hat das Gericht eine Zusatzstrafe auszufällen. In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen. Abschliessend sind die ermittelten Strafen zusammenzuzählen (BGE 145 IV 1 E. 1; BGE 142 IV 265 E. 2.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; MATHYS, a.a.O., N 550 ff.).
- 31 - 2.2 Vorliegend ist demnach eine (hypothetische) Gesamtstrafe in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bei denen die retrospektive Konkurrenz zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 besteht (mit- hin als Zusatzstrafe) sowie eine Einzelstrafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach dem 7. April 2016 (Zeitraum von April 2016 bis Mai
2017) festzusetzen. Die beiden Strafen sind in der Folge zu addieren.
3. Konkrete Strafzumessung für Delikte vor dem 7. April 2016 3.1 Tatschwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet bei Betäubungsmitteldelikten die involvierte Drogenmenge und das damit verbundene Gefährdungspotential für die Gesundheit vieler Menschen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist demnach festzuhalten, dass die Beschuldigte im Zeitraum von Mitte 2015 bis zum 7. April 2016 mit einer Gesamtmenge von 16.8 Gramm reinem Heroin (im Jahr 2015 60 Gramm Heroingemisch von 19% und bis zum 7. April 2016 30 Gramm Heroinge- misch von 18%) gehandelt hat. Diese Menge überschreitet den bundesgericht- lichen Schwellenwert von 12 Gramm für die Annahme eines schweren Falles um 4.8 Gramm (BGE 120 IV 334 E. 2.a.). Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Beschuldigte eine unbestimmte Anzahl von Abnehmern mit Betäubungsmitteln bediente und dies über einen längeren Zeitraum tat, was von einer nicht unerheb- lichen kriminellen Energie zeugt. Die Beschuldigte verfügte über seine eigene "Kundschaft" und veräusserte teilweise auch an Endverbraucher. Bezüglich der Drogenhierarchie ist demnach davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte eher am unteren Rand bewegte. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist indes davon auszugehen, dass sich die Anzahl der Transaktionen auf das Minimum der gehandelten Menge beschränkte, d.h. "nur" zwei Transaktionen pro Monat zu 5 Gramm stattgefunden haben. Da der Heroinhandel wohl hauptsächlich der Finanzierung des Eigenkonsums der Beschuldigten diente (vgl. die nachstehende Erw. V. 3.1.2), stand eine Gewinnmaximierung nicht im Vordergrund. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten objektiven Verschulden auszugehen.
- 32 - 3.1.2 In subjektiver Hinsicht sind das direktvorsätzliche Handeln sowie die egois- tischen Beweggründe zu berücksichtigen. Es ist einerseits davon auszugehen, dass die von Sozialhilfe lebende Beschuldigte ohne in einer Notlage zu sein aus finanziellen Überlegungen delinquierte. Zudem hielt sie den Drogenhandel bis zur Verhaftung ihres Wohnpartners und Beschuldigten B._____ aufrecht. Das Tatmo- tiv ist straferhöhend zu werten. Anderseits dürfte sie mit dem Drogenerlös haupt- sächlich den eigenen Heroinkonsum bestritten haben. Dass die Beschuldigte an einer schweren Heroinabhängigkeit litt bzw. auf die Einnahme von Methadon angewiesen war (vgl. Urk. 31 S. 10 ff.), weshalb grundsätzlich eine klassische Beschaffungskriminalität (fakultativer Strafminderungsgrund nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) vorlag, ist strafreduzierend zu berücksichtigen. Es kann indessen nicht gesagt werden, dass die Entscheidungsfreiheit der Beschuldigten stark ein- geschränkt war, da sie im Rahmen der mehreren ambulanten und stationären (letztlich allesamt gescheiterten) Suchtbehandlungen über Methadon zur Sucht- mittelsubstitution verfügte, sie das Methadonprogramm jedoch nicht in Anspruch nahm. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere insgesamt nur mässig strafmindernd zu beeinflussen, weshalb aufgrund des nicht mehr leichten Tatverschuldens eine Einzelstrafe von 12 Monaten resultiert. 3.2 Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wobei es sich bei den angeführten Belegstellen der Vorinstanz nicht um Urk. 35B, sondern Urk. 35A handelt (Urk. 45 S. 29 ff.). Mit der Vorinstanz lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen bzw. der Biografie der Beschuldigten keine Umstände ersehen, welche sich auf die Strafzumessung auswirken. Straferhöhend wirken sich die einschlägigen Vorstrafen der Beschuldigten aus (Urk. 63A 1) 9.12.2010 Bezirksgericht Zürich, Übertretung des BG über die Betäubungsmittel und Verbrechen gegen das BG über die Betäubungsmittel, Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie Busse CHF 300; 2) 7.3.2011 Bezirksgericht Zürich, Vergehen gegen das BG über die Betäubungsmittel, Übertretung des BG über die Betäubungsmittel sowie Vergehen gegen das BG über die Betäubungs-
- 33 - mittel, Freiheitsstrafe 2 Monate, Aufschub zugunsten stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB). Zudem delinquierte die Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung. Eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, ist bei der Beschuldigten nicht ersichtlich. 3.3 Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts vom 7. April 2016 3.3.1 Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu be- urteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Das kann zur Folge haben, dass die Einsatzstrafe für die schwerste Tat niedriger ausfällt als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 142 IV 217 E. 3.5.1 S. 233 m.H.). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintre- tende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden
- 34 - die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksich- tigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4. mit Hinweisen). 3.3.2 Vorliegend ist die Grundstrafe bzw. die Verurteilung durch das Bezirks- gericht Zürich vom 7. April 2016 als schwerste Straftat zu eruieren. Entsprechend ist diese Grundstrafe aufgrund der hypothetisch festgelegten Einzelstrafe von 15 Monaten für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz an- gemessen, d.h. in Beachtung des Asperationsprinzips, zu erhöhen, in casu um 8 Monate. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe (12 Monate) abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Für die heute zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz ist damit unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe von 8 Monaten zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 auszu- fällen.
4. Konkrete Strafzumessung für Delikte nach dem 7. April 2016 4.1 Tatschwere Widerhandlung gegen Betäubungsmittelgesetz 4.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die noch zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz den Zeitraum vom 7. April 2016 bis Mai 2017, mithin rund 1 Jahr umfassen und die Beschuldig- te dabei mit insgesamt 23 Gramm reinem Heroin gehandelt hat. Damit ist der Grenzwert gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung für einen schweren Fall (12 Gramm) um nicht ganz das Doppelte überschritten. Im Übrigen kann bezüg- lich der objektiven Tatschwere sinngemäss auf das unter Erw. V. 3.1.1 Ausgeführ- te verwiesen werden. Es ist insgesamt aufgrund der gehandelten Heroinmenge von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 4.1.2. Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf Erw. V. 3.1.2 hiervor ver- wiesen werden. Aufgrund der klassischen Beschaffungskriminalität einerseits und
- 35 - der jedenfalls teilweise erhaltenen Entscheidungsfreiheit anderseits rechtfertigt sich auch hier nur eine mässige Strafminderung aufgrund der subjektiven Tat- schwere. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insoweit zu relativieren. Als Einzelstrafe aufgrund der Tatschwere resultieren 13 Monate. 4.2 Täterkomponente Wie bereits unter Erw. V. 3.2 ausgeführt, kann in Bezug auf den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ergeben sich aus ihrer Biografie keine Um- stände, welche die Strafzumessung beeinflussen. Deutlich straferhöhend wirken sich jedoch die bereits erwähnten Vorstrafen der Beschuldigten aus, wobei in Bezug auf die in diesem Teil zu beurteilenden Delikte die Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 7. April 2016 ebenfalls als Vorstrafe zu gelten hat (vgl. vorne Erw. V. 2.1). Ebenso straferhöhend ins Gewicht fällt die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung. Das Nachtatverhalten ist neutral zu werten. Nachdem die Beschuldigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, können ihr weder ein Geständnis noch Einsicht oder Reue angerechnet werden. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf keine besondere Strafempfindlichkeit schliessen lassen (Urk. 45 S. 29). Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist es angezeigt, die Einzelstrafe auf insgesamt 16 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
5. Gesamtfazit zur Strafzumessung Abschliessend sind unter Verweis auf Erw. V. 2 hiervor die Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 für die vor diesem Datum
- 36 - verübte Delinquenz (8 Monate Freiheitsstrafe) und die nach der Verurteilung vom
7. April 2016 ausgefällte Einzelstrafe (16 Monate Freiheitsstrafe) zu addieren. Die Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016, zu be- strafen.
6. Vollzug Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs korrekt dargestellt. Mit zutreffender Begründung, auf die vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 45 S. 57 ff.), hat sie den korrekten Schluss gezogen, dass hier die erforderlichen besonders günstigen Umstände für einen objektiv möglichen teilweisen Aufschub des Strafvollzugs offenkundig nicht gegeben sind. Die im Ergebnis mehrfach einschlägig vorbestraf- te Beschuldigte hat sich weder durch Untersuchungshaft von insgesamt 59 Tagen noch durch drei unbedingt ausgefällte Freiheitsstrafen beeindrucken lassen. Vielmehr hat sie nach Aufhebung der therapeutischen Massnahmen, zu deren Gunsten der Strafvollzug jeweils aufgeschoben wurde, weiter delinquiert, dies wie gesehen auch während laufendem Strafverfahren, welches in die Verurteilung vom 7. April 2016 mündete und ebenso nach dieser Verurteilung. Es kommt daher nur der Vollzug der ganzen auszusprechenden Strafe von 24 Monaten in Frage. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigte offen- kundig massnahmebedürftig ist, was eine günstige Prognose ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 4.2). VI. Landesverweisung
1. Wird ein Ausländer wegen einer Katalogtat schuldig gesprochen, so verweist ihn das urteilende Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Vorliegend hat sich die Beschuldigte einer Katalogtat schuldig gemacht: des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, denn es ist von einem schweren Fall von Betäubungsmittelhandel auszugehen (vgl. dazu Urk. 45
- 37 - S. 38; vorne Erw. IV.). Damit ist die Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und o StGB grundsätzlich des Landes zu verweisen.
2. Von der Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ [1] einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde (vgl. nachfolgende Erw. VI. 3.) und [2] "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (vgl. nachfolgende Erw. VI. 4.). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019 S. 698; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Dabei ist anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen, E. 1.3.6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härte- fall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichti- gen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rück- fallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksich- tigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2020 E. 2.2; 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesver- weisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig er- scheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbege- hung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche
- 38 - Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1; 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen; vgl. auch Urk. 45 S. 33 f.).
3. Härtefallprüfung 3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die heute 51-jährige Beschuldigte in Italien geboren wurde und als 2-jähriges Kleinkind mit ihrer Mutter in die Schweiz kam. Hier ist sie bei der Mutter aufgewachsen, zur Schule gegan- gen und hat fortan hier gelebt. Den grössten Teil ihres bisherigen Lebens hat sie somit in der Schweiz verbracht. Sie zählt zu den "Ausländern der zweiten Gene- ration" (Secondos), spricht fliessend Schweizerdeutsch und besitzt die Nieder- lassungsbewilligung C. Je länger die Anwesenheit in der Schweiz, desto strenge- re Anforderungen sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen bei Ausländern der zweiten Generation zu stellen. Es ist der Vorinstanz daher zuzustimmen, dass
– umgekehrt gesprochen – vor dem Hintergrund der langen Anwesenheitsdauer der Beschuldigten an den Grad ihrer Integration keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urk. 45 S. 35). Die langjährige Anwesenheit führt für sich aber regelmässig nicht zur Anerkennung eines Anwesenheitsrechts. Die Ausweisung eines sogar in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländers ist ipso facto nicht ausgeschlossen. Sie ist aber nur mit Zurückhaltung auszusprechen, wenn der Ausländer zum Heimatstaat kaum mehr Beziehungen hat (Art. 66a Abs. 2 2. Satz; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.3 ff.; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.5). 3.2 Die Beschuldigte hat zwar erfolgreich eine kaufmännische Lehre mit Berufsmaturität absolviert und einige Jahre auf diesem Beruf gearbeitet. Hernach arbeitete sie jeweils mehrere Jahre in P._____ als Filialleiterin einer Boutique und später bei der Q._____ AG. Doch begann sie ca. Mitte der Neunzigerjahre mit dem Konsum von Heroin und etwa 2001/2002 kam Kokainkonsum hinzu, was ihr gemäss eigener Angabe "das Genick gebrochen" habe (Prot. I S. 23 f.). Von da
- 39 - an war ihr Leben hauptsächlich von Drogenkonsum geprägt. Sie geriet in eine langjährige Abhängigkeit von Heroin und Kokain, dies trotz teilweise gleichzeiti- ger, ebenfalls langjähriger Methadonsubstitution (Urk. 31 S. 10). Aktuell erhält sie Methadon (Urk. 71 S. 3). Seit mehr als 20 Jahren lebt die Beschuldigte von der Sozialhilfe. Mit Beginn ihrer Drogenabhängigkeit hat sie offenbar auch ihre Arbeitstätigkeit aufgegeben resp. die Stelle verloren. Das letzte Mal, als sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, war im Jahr 1996. Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab die Beschuldigte an, sie habe im Rahmen der IV vor, eine Stelle im zweiten bzw. sekundärer Arbeitsmarkt zu suchen (Urk. 71 S. 7). Es besteht daher nicht ansatzweise eine berufliche bzw. wirtschaftliche Integration. Ihr im Jahre 2000 geborener Sohn, dessen Vater 2006 an einer Überdosis Heroin ver- starb, wuchs in einer Pflegefamilie auf und lebt heute in R._____ (Urk. 35A S. 28). 3.3 Ihre drei Vorstrafen aus den Jahren 2010, 2011 und 2016, die allesamt auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz basieren (vgl. Urk. 63-A), stehen offensichtlich im Zusammenhang mit ihrer Drogensucht. Die ausge- sprochenen unbedingten Freiheitsstrafen wurden jeweils zugunsten stationärer oder ambulanter Suchtbehandlungen aufgeschoben. Diese Massnahmen schei- terten jedoch und mussten wegen Aussichtslosigkeit wieder aufgehoben werden (Urk. 31; Urk. 63). All diese Freiheitsstrafen konnten die Beschuldigte nicht von neuerlicher Delinquenz abhalten. Mit Beschluss der III. Strafkammer vom 12. Juni 2018 wurde im Rahmen eines Nachverfahrens eine stationäre Suchtbehandlung gegen die Beschuldigte angeordnet, wogegen sie erfolglos ans Bundesgericht ge- langte (Urk. 31 und 32). An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte dazu aus, seit dem 4. Februar 2020 in der …-Klinik … in Therapie zu sein. Sie wohne auch dort, wobei sei rund 1 Monat in der Aussenwohngruppe lebe (Urk. 71 S. 7). Sie habe es nun begriffen. Es sei nie zu spät. Die letzten Rückfall habe sie im August 2020 gehabt, als sie die Wohnung an der O._____-Strasse habe abge- ben müssen (Urk. 71 S. 3). Zudem arbeite sie in der Klinik in der Küche, was sie gern mache. Man sei sehr zufrieden mit ihr (Urk. 71 S. 4). Eine Wiedereingliederung der Beschuldigten in das Berufsleben in der Schweiz, wo sie einst gut gestartet war, scheint nur unter der Voraussetzung denkbar, dass
- 40 - sich ihre Sucht erfolgreich behandeln lässt und es ihr gelingt, ein anhaltend absti- nentes Leben zu führen. Hierzu müsste die Beschuldigte allerdings die stationäre Suchtbehandlung konsequent und mit Erfolg durchlaufen und sich überdies fortan vom Drogenmilieu endgültig fernhalten. Eine gewisse Resozialisierungschance in der Schweiz zumindest im sekundären Arbeitsmarkt ist unter dieser Prämisse vorhanden. Die Chancen, auf dem Arbeitsmarkt in Italien Fuss zu fassen, sind dagegen mit der Vorinstanz als sehr gering einzuschätzen, zumal die Beschuldig- te dort weder eine Berufsausbildung absolviert noch jemals dort gearbeitet hat. 3.4 Da ihre Mutter mit ihr Italienisch gesprochen und sie das KV mit Sprachen absolviert hat, kann die Beschuldigte gemäss ihrer Aussagen perfekt Italienisch. Ein persönlicher oder familiärer Bezug zu Italien als ihrem Heimatland bestehe aber keiner. Sie gibt an, dort niemanden zu kennen. Ihren Vater hat sie nie ge- kannt. Alle ihre Verwandten – ausser einer in Kanada wohnhaften Tante – sollen in der Schweiz leben, so ihre Mutter, zwei Halbbrüder und ihr Sohn. Mit diesen Personen pflegt sie laut ihrer Darstellung guten Kontakt. Namentlich mit dem heute 21-jährigen Sohn steht sie angeblich in regelmässigem telefonischen und persönlichen Kontakt (Prot. I S. 22, 26 f.; Urk. 35A S. 28) und sieht ihn bzw. die ganze Familie offenbar jedes Wochenende mit Übernachtung (Urk. 71 S. 5). Jedenfalls in familiärer Hinsicht ist die Beschuldigte durchaus in der Schweiz verwurzelt. Dass die Beschuldigte über das hiesige Drogenmilieu hinaus private Beziehungen gesellschaftlicher Natur hätte, wurde nicht dargetan (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.3). In Italien scheinen sowohl familiäre Anknüpfungspunkte als auch sons- tige soziale Kontakte gänzlich zu fehlen. 3.5 Über die lange Anwesenheit in der Schweiz hinaus ergibt sich, dass eine Ausweisung aus der Schweiz für die Beschuldigte sowohl in beruflicher als auch in familiärer und sozialer Hinsicht eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten wür- de. Ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu bejahen.
- 41 -
4. Öffentliches Interesse Weiter ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung der Beschuldigten ihre privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegt. 4.1 Zum öffentlichen Interesse ist festzuhalten, dass die Beschuldigte eine Katalogtat verübt hat. Beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz steht das hohe Rechtsgut der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen auf dem Spiel. Die verübte Katalogtat hat einen Schwere- und Intensitätsgrad erreicht, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Dass die Beschuldigte über einen Zeitraum von ca. 22 Monaten delin- quierte und anlässlich von mindestens 44 Transaktionen insgesamt 220 Gramm Kokaingemisch verkaufte, spricht für das öffentliche Interesse. Von einer solch grosse Drogenmenge geht eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen aus. Hinzu kommt ein erhebliches Rückfallrisiko, ist die Beschuldigte doch mehrfach einschlägig vorbestraft (Urk. 63-A; vgl. Erw. V. 2.1 und 3.2). Es kann ihr keine gute Legalprognose ausgestellt werden. All diese Vorstrafen dürfen wie gesehen selbst dann berücksichtigt werden, wenn die entsprechenden Taten vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung (Oktober
2016) begangen wurden. Ratio legis der Einführung der Gesetzesbestimmung zur obligatorischen Landesverweisung war unstreitig, gefährliche ausländische Täter aus dem Land zu entfernen und so die Bevölkerung zu schützen. Wer sich wie die Beschuldigte wiederholt über die Rechtsordnung hinwegsetzt, verdient grundsätz- lich keinen Schutz der persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz, dies ungeachtet des Umstandes, dass ihr Verschulden vorliegend noch nicht als schwer zu bezeichnen ist. Die Relativierung ihres Verschuldens betrifft lediglich die Einordnung innerhalb des von 1 bis zu 20 Jahren reichenden Strafrahmens. Die Beschuldigte ist denn auch mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu sanktio- nieren. 4.2 Im Rahmen der Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung und den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist zu Gunsten der Beschuldigten anzuführen, dass sie sich seit ei- nem Jahr in einer stationären Suchtbehandlung befindet, welche mit Ausnahme
- 42 - von drei Rückfällen, letztmals im August 2020, gut verlaufe. Ihre persönlichen und familiären Verbindungen liegen allesamt in der Schweiz. Wie gezeigt, ist gerade bei Betäubungsmitteldelikten das öffentliche Interesse an einer Wegweisung sehr stark. Es ist vorliegend jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Fall einer klassischen Beschaffungskriminalität vorliegt, sich die Beschuldigte ihrer Drogen- bzw. Methadonabhängigkeit stellt und sich derzeit in einer stationären Behandlung befindet, welche offenbar gut läuft, obschon dies mit der Staats- anwaltschaft nicht weiter belegt ist. Unter der Prämisse, dass die Therapie erfolg- reich durchgeführt und abgeschlossen wird, ist das private Interesse der Beschul- digten als noch ganz knapp überwiegend zu erachten. Sollte sich die Beschuldig- te indessen nochmals einschlägig strafrechtlich in Erscheinung treten, ist eine Landesverweisung unumgänglich. Es handelt sich mithin um die allerletzte Chance der Beschuldigten. 4.3. Nach dem Gesagten überwiegt das private Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ganz knapp, weshalb von einer Landesverweisung abzu- sehen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren und Untersuchung Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 45 S. 37 f.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1 Gerichtsgebühr / Kostenauflage Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Im Beru- fungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt letztlich mit ihren Anträgen weitestgehend. Weder erfolgt ein Freispruch noch wird die Strafe
- 43 - reduziert. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie eine Landesverweisung von 5 Jahren. Sie ist damit weitgehend als obsiegend zu erachten. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten zu 5/6 aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei diesbezüglich die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von 5/6 vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2 Entschädigung amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 11'968.20 geltend (Urk. 73). Der geltend gemachte Aufwand ist übersetzt. Namentlich wurden für die Berufungsverhandlung 7 Stunden eingesetzt, welche nur rund zwei Stunden dauerte (Prot. II S. 5 und S. 11). Zudem handelt es sich bei den Ausführungen mehrheitlich um Wieder- holungen des vorinstanzlichen Plädoyers. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Unter Berücksichtigung der konkret getätigten Bemühungen der Verteidigung ist es angemessen, die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit Fr. 8'000.– pauschal zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, vom 24. Oktober 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. […]
3. […]
4. […]
- 44 -
5. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird mit Fr. 19'442.– inkl. MWSt aus der Gerichtskasse entschädigt.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'442.– amtliche Verteidigung
7. […]
8. […]
9. [Mitteilungen]
10. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 ausgefällten Strafe.
3. Die Strafe wird vollzogen.
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 45 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahl- ungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 5/6 vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 46 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle