Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
A. Am 29. April 2004 kontrollierten deutsche Zollbeamte an der deutsch- österreichischen Grenze in Bad Reichenhall ein von B. gelenktes mazedoni- sches Sattelmotorfahrzeug. Sie entdeckten dabei in einem Versteck unter der le- galen, für einen Abnehmer in Deutschland bestimmten Ladung rund 43 kg He- roingemisch, verpackt in 87 Paketen à ca. 500 g (davon 60 Pakete mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 52,86 %, 24 Pakete mit einem durch- schnittlichen Reinheitsgrad von 12,37 % und 3 Pakete mit einem durchschnittli- chen Reinheitsgrad von 2,3 %; Gesamtmenge reinen Heroins von 17,18 kg). B. gab an, nichts von der illegalen Ladung gewusst zu haben. Die legale Fracht (Kabelrollen) sei für einen Abnehmer in Deutschland bestimmt. Nach deren Ent- ladung erwarte er weitere Direktiven von seinem Auftraggeber in Mazedonien auf seinen mobilen Telefonanschluss. Jedenfalls habe er das – vermeintlich leere – Sattelmotorfahrzeug in die Schweiz zu lenken, um dort eine andere Ladung auf- zunehmen. Die deutschen Beamten entluden in der Folge die illegale Fracht, avisierten die schweizerischen Polizeiorgane und übergaben das Heroin densel- ben, da davon ausgegangen wurde, dass dessen Bestimmungsort die Schweiz gewesen wäre und die Abnehmer dort zu suchen seien. Die deutschen Beamten wiesen B. an, die Auftraggeber im Falle einer Nachfrage dahin gehend zu infor- mieren, dass er erkrankt sei, einen Arzt aufsuchen müsse und sich die Weiter- fahrt deshalb verzögere. Nach dem Entladen der Legalfracht solle B. den Last- wagen in die Schweiz fahren und dabei den Anweisungen seiner Auftraggeber folgen. So geschah es in der Folge. Der Fahrer wurde mehrfach auf seinem Mo- biltelefon kontaktiert, sowohl von einem Telefonanschluss in Mazedonien aus als auch von mehreren in der Schweiz lokalisierten Anschlüssen. Diese Anrufe wur- den aufgezeichnet. Zivile deutsche Polizeifahrzeuge eskortierten den Lastwagen bis an die Schweizer Grenze. Am Abend des 30. April 2004 fuhr B. am Auto- bahnzollamt Basel in die Schweiz ein und lenkte sein Fahrzeug darauf wei- sungsgemäss auf den Parkplatz der Autobahnraststätte Pratteln-Süd. Die von den deutschen Behörden vorab informierte schweizerische Polizei observierte ih- rerseits die Fahrt des Lastwagens ab der Schweizer Grenze und die Kontaktauf- nahme von B. mit den mutmasslichen Organisatoren des Transports. Überdies hörte sie mehrere mobile Telefonanschlüsse ab, die einzelnen, mit der versuch- ten Heroinlieferung in Zusammenhang stehenden Personen in der Schweiz zu- geordnet werden konnten. Auf dem Parkplatz der Raststätte nahm B. Kontakt mit einem der mutmasslichen Organisatoren auf. Allerdings entfernte sich dieser, als er Verdacht schöpfte, dass B. polizeilich observiert wurde. Im Rahmen einer Po- lizeiaktion wurden in der Folge im Raum Nordwestschweiz sechs Personen fest- genommen, nämlich der Fahrer des Lastwagens, B., sowie A., dessen Bruder C., D., E. und F. Die weiteren Ermittlungen erbrachten den Hinweis, dass es sich bei der in Mazedonien mit dem Transport befassten und mit B. in Verbindung ste-
- 4 - henden Person um G. handelte. Dieser wurde am 16. März 2006 in Kroatien verhaftet und am 12. Juni 2006 an die Schweiz ausgeliefert (cl. B2 pag. 6.3.00.1 f.). B. Bereits vor dem 30. April 2004 wurde der Natelanschluss D.s im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens überwacht. Dabei ergaben sich Hinweise darauf, dass D. im März und April 2004 im Raum Nordwestschweiz mehrfach in Drogen- geschäfte verwickelt sein könnte. Ausserdem bestand der Verdacht, dass er ge- meinsam mit A. im April 2004 mehrfach versuchte, sich von einem oder mehre- ren Lieferanten in Mazedonien 12 kg Heroin in die Schweiz liefern zu lassen. Überdies zeigte sich, dass D. und A. in die oben unter A. geschilderten Vorgänge verwickelt waren (beide gehörten zu den in der Nacht vom 30. April auf den
1. Mai 2004 verhafteten Personen). Anlässlich einer im Laufe des Ermittlungs- verfahrens am 1. Mai 2004 durchgeführten Hausdurchsuchung am Domizil von A. wurde eine Schusswaffe der Marke Taurus sichergestellt. Im Laufe des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens wurden A. und C. aus der Untersuchungshaft entlassen. C. Die in Bundeskompetenz geführten Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren wurden mit Bericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom
15. Mai 2006 resp. 10. Januar 2007 abgeschlossen (pag. 24.1.39 ff. resp. cl. B6 pag. 24.00.00.4 ff.). Das Verfahren gegen B. wurde in der Folge eingestellt (pag. 45.310.9 ff.). Hingegen erhob die Bundesanwaltschaft am 21. September 2006 Anklage gegen D., A., C., F. und E., im Wesentlichen wegen qualifizierten Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Anklageschrift vom
29. Januar 2007 erhob die Bundesanwaltschaft auch gegen G. Anklage wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Präsident der Strafkammer vereinigte die beiden Verfahren mit Verfügung vom 1. Februar 2007 (Verfahrensnummer SK.2006.14) und ordnete die Durchführung einer ein- zigen Hauptverhandlung an (pag. 45.200.14 f.). D. Die Hauptverhandlung fand vom 20. bis zum 22. März 2007 am Sitz des Bun- desstrafgerichts in Bellinzona statt. C. erschien nicht zur Hauptverhandlung. Das ihn betreffende Verfahren wurde abgetrennt (pag. 45.200.24 ff., 45.200.27 ff. und 45.600.13). Er ist international zur Verhaftung ausgeschrieben. E. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das Beweisverfahren in abgekürzter Form durchgeführt. Der Präsident wies die Parteien auf die im Vorverfahren vom Gericht beigezogenen Akten hin (pag. 45.600.8 f.). Das Gericht nahm in der
- 5 - Hauptverhandlung einen vom Staatsanwalt des Bundes eingereichten Amtsbe- richt der Bundeskriminalpolizei vom
20. März 2007 zu den Akten (pag. 45.600.10). Die Parteien stellten in der Hauptverhandlung keine weiteren Beweisanträge. Das Gericht behielt sich in Anwendung von Art. 170 BStP – soweit A. betreffend
– eine von der Anklageschrift abweichende Würdigung der angeklagten Sach- verhalte wie folgt vor (pag. 45.600.9 f.): Betreffend den Anklagepunkt B. 1.3. die Würdigung auch unter dem Gesichts- punkt des Anstaltentreffens zum „In-Verkehr-Bringen“, zum Besitz oder zum „sonstwie Erlangen“ nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG; betreffend den Anklagepunkt B. 1.5. a) die Würdigung auch unter dem Gesichts- punkt des Anstaltentreffens nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG. Der in der Verhandlung vom Staatsanwalt des Bundes gestellte Antrag auf Ver- haftung von A. wies das Gericht ab (pag. 45.600.13 f.). F. Im Rahmen des Beweisverfahrens entstanden Zweifel an der Zurechnungsfähig- keit von A., weshalb das Gericht beschloss, dessen psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Das ihn betreffende Verfahren trennte das Gericht in der Folge und nach Schluss der gerichtlichen Beweiserhebungen für die übrigen Angeklagten ab und führte es unter der Verfahrensnummer SK.2007.15 weiter. Das Urteil im Verfahren gegen die übrigen Angeklagten erging am 5. April 2007 (TPF SK.2006.14 vom 5. April 2007). Gegen dieses Urteil hat G. beim Bundesgericht Beschwerde erhoben; soweit es die anderen beurteilten Personen betrifft, ist es in Rechtskraft erwachsen. Das vorliegende Urteil (TPF SK.2007.15 vom 26. Sep- tember 2007) betrifft einzig den Angeklagten A. G. Das Gericht holte bezüglich A. eine psychiatrische Expertise ein (pag. 45.600.15), wobei die Parteien vorgängig Gelegenheit erhielten, Ergän- zungsfragen zum Gutachtenauftrag des Gerichts zu stellen. Das psychiatrische Gutachten betreffend A. wurde am 5. Juli 2007 erstellt (pag. 45.400.47 ff.). Mit Eingaben vom 3. resp. 31. August 2007 nahmen die Parteien zum Gutachten Stellung (pag. 45.310.43 f., 45.321.8 ff.). Der Verteidiger reichte zusätzlich einen Bericht der Rehaklinik Rheinfelden vom 5. März 2001, einen Be- richt der SUVA vom 17. März 2003 betreffend die kreisärztliche Untersuchung A.s sowie einen Arztbericht vom 30. Oktober 2006 ein (pag. 45.321.11 ff.).
- 6 - Von der Durchführung einer zweiten Gerichtsverhandlung konnte das Gericht absehen, nachdem der Verteidiger darauf verzichtet und die Bundesanwaltschaft sich auf Anfrage eines diesbezüglichen Antrags enthalten hatte (pag. 45.321.10 und 45.310.43). Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass das zur Anklage gebrachte Verbrechen (Hauptanklagepunkt), von einer kriminellen Organisation ausgegan- gen sei, woraus sich die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der Anklage ergebe. Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB (Art. 340bis aStGB) fällt die Verfolgung und Beurteilung von Verbrechen in die Zuständigkeit des Bundes, wenn sie von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB aus- gehen und wenn sie entweder zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwer- punkt in einem Kanton besteht (lit. b). Die Voraussetzung der kriminellen Organi- sation im Sinne von Art. 260ter StGB muss bei der Prüfung der Zuständigkeit nicht bewiesen sein, damit das Bundesstrafgericht seine Zuständigkeit bejahen kann. Es muss aber ein konkreter Tatverdacht nach Art. 260ter StGB bzw. darauf bestehen, dass eine Verbrecherorganisation im Sinne des Gesetzes vorliegt, von der die eingeklagten Taten ausgegangen sind (Entscheid des Bundesgerichts 6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.4; vgl. auch TPF SK.2005.8 vom 26. Janu- ar 2006 E. 1.1.7). Kriminell im Sinne des Gesetzes ist eine Organisation, wenn sie ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und verbrecherische Zwecke verfolgt oder mit verbrecherischen Mitteln operiert. Gemäss Lehre und Recht- sprechung ist weiter erforderlich, dass die Organisation auf relative Dauer ange- legt ist, ihre Mitglieder ersetzbar sind, die Organisation bis zu einem gewissen Grad hierarchisch strukturiert ist und arbeitsteilig vorgeht (vgl. z.B. VEST, Stämp- flis Handkommentar, Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Bern 2007, Art. 260ter StGB N. 8 ff.). Die gesetzlichen Merkmale werden von der Rechtspre- chung mit Rücksicht auf die relativ offene und daher tendenziell unbestimmte Tatbestandsumschreibung eng ausgelegt (vgl. BGE 132 IV 132, 133 E. 4). In al- ler Regel genügt ein bandenmässiger Zusammenschluss von familiär verbunde- nen Personen nicht (vgl. ebd. E. 5.2). In casu sind die drei von Mazedonien aus handelnden, am 5. April 2007 im Verfahren SK.2006.14 verurteilten E., F. und G.
- 7 - sowie der aus der Schweiz agierende Angeklagte und der ebenfalls im genann- ten Verfahren verurteilte D. familiär verbunden (G. ist der Cousin der Gebrüder E. und F. [vgl. cl. 15. pag. 13.4.137 und cl. B5 pag. 13.00.00.4, Z. 17], D. und die Gebrüder A. und C. sind Cousins [vgl. pag. 13.2.11] und A. ist der Schwager von G. [Akten G. cl. B5 pag. 13.00.00.3, Z. 24]) und erfüllen insoweit nur das gesetz- liche Merkmal der Bande. Hingegen gibt es starke Anhaltspunkte dafür, dass sie ihrerseits Teil einer grösseren Organisation sind: So wurde mehrfach plausibel auf Hintermänner des Transports hingewiesen, die als Lieferanten der Droge of- fenbar Einfluss haben und deren Identität nicht in Erfahrung zu bringen war (vgl. cl. 15 pag. 13.4.145). Es scheint zumindest nicht unwahrscheinlich, dass es sich bei diesen um Personen handelt, die dem Kreis der Angeklagten als hierarchisch übergeordnet und somit als ein Teil einer grösseren Organisation zuzurechnen sind. Für eine organisatorische Verbindung und gegen externe Lieferanten spricht sodann, dass das gesamte Heroin ohne Vorauszahlung zur Verfügung gestellt wurde. Das strikt arbeitsteilige Vorgehen der Angeklagten, der hohe Or- ganisationsgrad und die grosse Professionalität stützen die Annahme einer kri- minellen Organisation ebenso, wie der Umstand, dass ein Transportunterneh- men betrieben wurde, um in dessen Rahmen, allem Anschein nach auch in we- nigstens einem anderen Fall (vgl. cl. 2 pag. 5.7.40 und cl. 20 pag. 18.3.1 ff., ins- besondere 18.3.213), Drogen in grossem Umfang nach Westeuropa zu transpor- tieren. Es liegen somit genügende Anhaltspunkte vor, um den für die Begrün- dung der Bundeszuständigkeit erforderlichen konkreten Tatverdacht, es habe sich um eine kriminelle Organisation gehandelt, zu bejahen. Da ein wesentlicher Teil der Taten im Ausland begangen wurde, ist die Zuständigkeit des Bundes- strafgerichts für die Beurteilung des Hauptanklagepunktes somit gegeben. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz fällt grundsätzlich in die kantonale Kompetenz. Das diesbezügliche Verfahren hätte demnach mittels Attraktionsver- fügung der Bundesanwaltschaft in Bundeskompetenz überführt werden können (Art. 18 Abs. 2 BStP), was nicht geschehen ist. Aber auch wenn, wie vorliegend, zwischen den Strafverfolgungsbehörden keine Vereinbarung in Bezug auf die Zuständigkeit erfolgt ist, kommt eine Änderung der Zuständigkeit gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn triftige Gründe dies gebieten. Bei fortgeschrittener Untersuchung und erst recht, wenn bereits Ankla- ge erhoben wurde, ist ein Wechsel der Zuständigkeit aus Gründen der Effizienz und der beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu vermeiden (Entscheid des Bundesgerichts 6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 7). In der Tat könnte ein Nichteintreten auf die Anklage und die Weitergabe an einen zuständigen Kanton bis zur Beurteilung zu einer möglicherweise unzulässigen Verfahrensdauer füh- ren, womit die Garantie eines fairen Verfahrens im Sinne des Beschleunigungs- gebots gemäss Art. 6 EMRK verletzt würde.
- 8 - Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung aller Ankla- gepunkte ist demnach zu bejahen. II. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.
1.1 Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG seit dem 1. Januar 2007 mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafbar sind alle For- men einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, d.h. sowohl die Verbrei- tung wie auch schon der Erwerb von Betäubungsmitteln. Gesetzgeberisches Ziel ist die Verhinderung oder Eindämmung einer unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel (ALBRECHT, Stämpflis Handkommentar, Die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19 – 28 BetmG], 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 BetmG N. 1 ff.). In Abs. 2 bis 6 von Art. 19 Ziff. 1 BetmG werden namentlich etwa das Befördern, der Verkauf, die Vermittlung sowie das Anstaltentreffen erwähnt. Die detaillierte Tatbestandsbeschreibung in Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt eine wichtige Beweisfunktion, indem sie die Rechtsanwendung erleichtert und Be- weislücken möglichst vermeidet (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 4). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 185; STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, Bern 2005, 3. Aufl., § 18 N. 8). 1.2 In schweren Fällen ist die Strafdrohung seit dem 1. Januar 2007 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Diese Strafdrohung ist im Vergleich zur früheren (Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann) für den Angeklagten die mildere, denn bei Ausfällung einer Geldstrafe kommt bei ihm ein Tagessatz im Bereich der höchstenfalls zulässigen Fr. 3000.─ nicht in Frage, so dass auch bei einer mit Freiheitsstrafe kombinierten Höchststrafe von 360 Tagessätzen der Betrag von 1 Million Franken nicht erreicht würde (Art. 34 StGB). Da bezüglich des Angeklagten – wie noch zu zeigen sein wird – ein schwerer Fall einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Frage kommt, gelangt daher im vorliegenden Fall neues Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen
- 9 - kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenz- menge für Heroin 12 g (BGE 109 IV 143 E. 3b S. 144 f.). Ist diese Grenze nicht erreicht, ist die objektive Voraussetzung der Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nicht erfüllt. Massgeblich ist allerdings stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d S. 185 f.; 111 IV 100 E. 2 S. 101 f.). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die bandenmässige Tat- begehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 S. 295; 122 IV 265 E. 2c S. 267 f. mit Hinweis). 1.3 Wo das Gesetz zur Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes vorbereitende Verhaltensweisen neben dem Vollendungstatbestand gesondert unter Strafe stellt, so dass man es mit verschiedenen Entwicklungsstufen desselben delikti- schen Angriffs zu tun hat, da geht auch der abgebrochene Vorbereitungstatbe- stand im späteren Vollendungstatbestand auf, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Be- trachtung als ein einheitliches Tun erscheinen und auf ein und demselben Wil- lensentschluss beruhen (BGE 111 IV 144 E. 3b S. 149). Diese Konstellation kann vorliegen, wenn jemand eine Drogeneinfuhr ins Auge gefasst hat und dann auf verschiedenen Wegen versucht, eine solche zu reali- sieren (Kontaktnahme mit verschiedenen möglichen Verkäufern; Suche nach Transportmöglichkeiten für ein noch nicht genau definiertes Quantum aus noch nicht definierter Quelle), aber auch, wenn jemand im Hinblick auf eine erwartete Lieferung über deren Absatz verhandelt. Trifft dies zu, so ist die Tat, welche sich schlussendlich konkret abwickelte, als eine einzige zu verstehen, die alle vorbe- reitenden Handlungen mit umfasst. In diesem Falle stehen die nach Art. 19 Abs. 1 Ziff. 6 BetmG grundsätzlich strafbaren Vorbereitungshandlungen in einem Verhältnis der Subsidiarität zum Drogendelikt, welches einen höheren Konkreti- sierungsgrad erreicht hat, selbst wenn dieses letztgenannte das Stadium des Anstaltentreffens auch nicht überschritten hat. Die Bestrafung erfolgt dann nur wegen Begehung des Letzteren. Die grössere oder kleinere Intensität der grund- sätzlich strafbaren Handlungen ist jedoch insgesamt bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 1.4 Wer in eigener Person die Merkmale eines der gesetzlichen Straftatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als solcher der vollen Strafandrohung (BGE 106 IV 72 E. 2b S. 73). Als Mittäter ist strafbar, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vor- sätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern in der Weise zusam- menwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der über die tatsächliche Be-
- 10 - gehung der Tat nicht alleine zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen. Dabei ist der gemeinsame Tatentschluss wesentliche, aber für sich alleine nicht ausreichende Voraussetzung von Mittäterschaft (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 168 f.; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, vor Art. 24 StGB N. 16; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 204; FORSTER, Basler Kommentar, Basel 2003, vor Art. 24 StGB N. 9). Stets kommt es darauf an, dass der Tatbei- trag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausfüh- rung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 399). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Täter- schaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in di- rektem Zusammenwirken verübt oder wenn er die Tatausführung anderer durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt. 1.5 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 230 f. mit Hinweisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in ers- ter Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der von ihm in tatbe- standsmässiger Weise tangierten Betäubungsmittel. Dafür genügt das Bewusst- sein des Täters, dass diese Drogenmenge quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211 E. 2 S. 214; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 233 mit weiteren Hinweisen). 1.6 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Es hat ein Freispruch zu ergehen (BOMMER, Basler Kommentar, a.a.O., vor Art. 10 StGB N. 72). War er hingegen nur beschränkt fähig, das Unrecht sei- ner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist dies bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB). 2. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel verkauft, vermittelt oder abgibt. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG macht sich auch strafbar, wer hierzu An- stalten trifft. Damit werden sowohl der Versuch als auch gewisse qualifizierende Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (AL- BRECHT, a.a.O. Art. 19 N. 143).
- 11 - 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. vor, in Mittäterschaft mit seinem Bruder C., des- sen Verfahren abgetrennt wurde, sowie mit den (bereits verurteilten) D., E., F. und G. vorsätzlich sowie in mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifizierter Weise in der Zeit vom 21. April bis 1. Mai 2004 42,913 kg Heroingemisch durch Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich von Mazedonien bis an die öster- reichisch-deutsche Grenze beim Grenzübergang „Walserberg“ befördert bzw. mit einem durch B. gelenkten LKW befördern gelassen und Anstalten zur Einfuhr dieser Drogen in die Schweiz getroffen zu haben. Die genannten Drogen sind von der deutschen Grenzpolizei entdeckt und beschlagnahmt worden (Anklage- punkt B. 1.3.). Dem Angeklagten wird zudem vorgeworfen, im Zeitraum von Anfang März bis
4. April 2004, gemeinsam mit (dem verurteilten) D. und dem nicht angeklagten H. an verschiedenen namentlich genannten Orten in der Schweiz, in Mazedonien und anderswo Anstalten zur Einfuhr von 32 kg, evtl. 12 kg Heroingemisch getrof- fen zu haben (Anklagepunkt B. 1.1.) sowie im Zeitraum von Mitte März bis
21. April 2004 ebenfalls an verschiedenen namentlich genannten Orten in der Schweiz, in Mazedonien und anderswo als Mittäter gemeinsam mit D. Anstalten zur Einfuhr von 16 kg, evtl. 12 kg Heroingemisch getroffen zu haben (Anklage- punkt B. 1.2.). Ein weiterer Anklagepunkt wirft A. vor, vom 25. bis 27. April 2004 als Mittäter, wiederum gemeinsam mit (dem in diesem Punkt freigesprochenen) D., mit einem unbekannten „I.“ bzw. „J.“ an diversen Orten in der Schweiz, in Albanien und an- derswo Anstalten zum Erlangen von 10 kg Streckmittel getroffen zu haben (An- klagepunkt B. 1.4). Sodann soll A., gemeinsam mit (dem verurteilten resp. teilweise freigesproche- nen) D. und seinem Bruder C. zu verschiedenen konkreten Zeitpunkten zwi- schen Anfang März und 30. April 2004 in der Gegend Basel-Aargau eine unbe- kannte, jedoch mehrfach qualifizierte Menge Heroingemisch an diverse Drogen- abnehmer verkauft, vermittelt und/oder abgegeben bzw. dazu Anstalten getroffen haben (Anklagepunkte B. 1.5. a und b). 2.2
2.2.1 Die den Hauptanklagesachverhalt (Anklagepunkt B. 1.3.) betreffenden Anklage- punkte umfassen verschiedene Stufen des illegalen Umgangs mit Drogen inner- halb ein- und desselben Handlungskomplexes. Es handelt sich um diverse For- men der Beteiligung am unbefugten Verkehr mit einer jeweils bestimmten Menge von Betäubungsmitteln, also um mehrere Entwicklungsstufen ein- und derselben deliktischen Tätigkeit. Für einen Schuldspruch genügt es daher, wenn von meh-
- 12 - reren eingeklagten Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter ei- ne Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt. Damit wird verhindert, dass dieselbe Drogenmenge mehrfach gezählt bzw. addiert wird. Das hat zur Folge, dass die angeklagten Auslandtaten nicht nachgewiesen sein müssen, falls sie sich in ein einheitliches, in der Schweiz strafbares Geschehen einordnen las- sen. Die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind insoweit nicht mehr zu prüfen (vgl. TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 2.2.2). 2.2.2 In Vorwegnahme des Beweisergebnisses (E. II. 3.2) ist hier festzuhalten, dass die angeklagten Sachverhalte, soweit sie Sachverhalte im Zeitraum von Anfang März bis 30. April 2004 betreffen und nicht als erwiesenermassen selbstständig vollzogene Käufe/Verkäufe/Weitergaben zu betrachten sind, als einheitliches Geschehen im Sinne von E. II. 1.3 zu werten sind, welches in der am 30. Ap- ril 2004 behördlich vereitelten Einfuhr von 42,913 kg Heroingemisch in die Schweiz gipfelte (vgl. E. II. 3.1). Die rechtliche Würdigung kann sich daher auf diese vereitelte Einfuhr beschränken, sofern diesbezüglich nicht ein Freispruch erfolgt, wobei die vorangegangenen Handlungen aus Gründen der Beweisfüh- rung und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein werden. 3. Hauptanklagepunkt: Anklageschrift B. 1.3. 3.1 Vorbemerkung betreffend den Angeklagten und die bereits verurteilten Personen 3.1.1 Der zur Anklage gebrachte äussere Sachverhalt ist in den wesentlichen Punkten unbestritten und wird durch zahlreiche Beweismittel gestützt. Danach ist erstellt, dass B. im Auftrag von G. und E. ein mazedonisches – sich im Besitz eines Mit- glieds der Familie G./E./F. befindendes – Sattelmotorfahrzeug von Mazedonien über Österreich nach Deutschland lenkte, um dort eine legale Fracht (Kabelrol- len) abzuladen und anschliessend in die Schweiz weiterzufahren (cl. 17 pag. 13.6.2.1, 13.6.34 f.; bei „K.“ handelt es sich um E.; vgl. cl. 17 pag. 13.6.33, Z. 25; cl. 16 pag. 13.5.44). An der deutsch-österreichischen Grenze entdeckten die deutschen Zollbeamten in einem Versteck unter der Legalfracht rund 43 kg He- roingemisch, welches in der Folge ausgeladen, sichergestellt und den schweize- rischen Behörden übergeben wurde, weil die mutmassliche Bestimmung für die Droge die Schweiz gewesen wäre (cl. 8 pag. 7.8.3; cl. 19 pag. 18.1.83 ff.; pag. 45.410.1 ff.). B. lenkte das Sattelmotorfahrzeug in der Folge unter polizeilicher Beobachtung (cl. 19 pag. 18.1.7 ff., 18.1.71 ff. und 18.1.111) und nach telefoni- scher Anweisung seiner Auftraggeber (cl. 17 pag. 13.6.81 ff.; cl. B5 pag. 13.00.00.37 und 13.00.00.90) in die Schweiz. Der Fahrer des Lastwagens wurde
- 13 - auf seiner Fahrt mehrfach von Telefonanschlüssen aus kontaktiert, die dem Kreis der Angeklagten zuzurechnen sind. Im Entscheid vom 5. April 2007 wurde als erwiesen erachtet, dass die Mitangeklagten D., F., E. und G. in den Drogen- transport involviert waren. 3.1.2 Zu deren Wissen vom Umstand, dass mit dem Sattelmotorfahrzeug rund 43 kg Heroingemisch in die Schweiz hätten eingeführt werden sollen, wäre die illegale Droge nicht beschlagnahmt worden, liegen dem Gericht unterschiedliche Aussa- gen der vier bereits Verurteilten und des Angeklagten vor: D. war grundsätzlich geständig, 12 kg Heroingemisch bestellt und mit dem Transport vom 30. April 2004 erwartet zu haben (pag. 45.600.25 f.). Er präzisierte sein Geständnis je- doch insoweit, als er mit den in Mazedonien zusätzlich verladenen 31 kg Heroin nichts zu tun gehabt habe: Weder habe er diese Drogen bestellt gehabt noch seien sie für ihn bestimmt gewesen (pag. 45.600.5 und 45.600.25, Z. 32 ff.). Ebenfalls grundsätzlich geständig war F. (pag. 45.600.50 ff.). Die Mitangeklagten E. und G. bestritten, mit der Drogenlieferung etwas zu tun gehabt und darum gewusst zu haben, dass mit dem Sattelmotorfahrzeug am 30. April 2004 rund 43 kg Heroingemisch hätten geliefert werden sollen. Das Verhalten von D., F., E. und G. und insbesondere die Intensität und der In- halt ihrer Kommunikation untereinander und mit dem Fahrer des Sattelmotor- fahrzeugs ist nur verständlich, wenn angenommen wird, dass sie alle den wah- ren Zweck der Lastwagenfahrt kannten. Dabei fällt vor allem auch die zuneh- mende Aufregung ins Gewicht, die mit der fortschreitenden Zeit und mit der Er- wartung einer polizeilichen Intervention bei ihnen um sich zu greifen begann (cl. 15 pag. 13.4.184 ff.). Dies könnte plausibel nicht erklärt werden, wenn es subjek- tiv nur darum gegangen wäre, einen leeren Lastwagen zu erwarten, der andern- tags in der Schweiz legal hätte beladen werden sollen. Im Entscheid vom 5. April 2007 wurde aus dem äusseren Ablauf der zwingende Schluss gezogen, dass die Mitangeklagten D., F., E. und G. wussten, dass mit dem Lastwagen eine grosse Menge Heroingemisch in die Schweiz hätte gelan- gen sollen, und sie dies auch gewollt hatten. 3.2 Beweiswürdigung bezüglich A. Für den Angeklagten ergibt die Würdigung aller Beweise, was folgt: 3.2.1 Es ist erstellt und im wesentlichen unbestritten, dass der Angeklagte in die äus- seren Vorgänge involviert war:
- 14 - Aus den Abhörprotokollen ergibt sich, dass der Angeklagte gemeinsam mit D., E. und F. am Abend des 30. April 2004 den Lastwagen in der Schweiz erwartete und G. in Mazedonien sich mehrfach über die Route, den jeweiligen Standort und die Grenzüberquerung in Basel informierte beziehungsweise von anderen Personen informiert wurde und Anweisungen gab (cl. 12 pag. 13.1.142 ff.; pag. 13.2.161, cl. 15 pag. 13.4.143 und 13.4.169; cl. 16 pag. 13.5.42 i.V.m. 13.5.34, Z. 29, und 13.5.76; cl. 17 pag. 13.6.80 ff.; cl. B5 pag. 13.00.00.49 ff. und 13.00.00.88 ff). Erstellt ist im Weiteren, dass alle involvierten Personen am Abend des 30. April 2004 untereinander und mit dem Chauffeur B. in intensivem telefonischem Kontakt standen und sich jeweils, teils in verschlüsselter Sprache, über den Stand der Dinge informierten. So wurde unter anderem gemeldet, dass der Lastwagen an der Grenze eingetroffen sei, dass er die Grenze überquert o- der dass er Pratteln erreicht habe (cl. 17 pag. 13.6.72 ff.). Später wurde kommu- niziert, dass mit dem Transport etwas nicht stimme und dass der Fahrer bezie- hungsweise das Fahrzeug möglicherweise unter polizeilicher Kontrolle stehe (cl. 15 pag. 13.4.180, 13.4.185 ff.). Bis unmittelbar vor der Verhaftung wurden tele- fonische Mitteilungen abgesetzt, die sich sinngemäss dem zunächst scheinbar gelingenden und – schliesslich auch für die involvierten Personen erkennbar – polizeilich aufgebrachten Drogentransport zuordnen lassen. 3.2.2 Der Angeklagte bestreitet sein Wissen um den wahren Zweck der Aktivitäten vom 29. und 30. April 2004 und damit seinen Vorsatz. Seine Bestreitungen sind insgesamt nicht glaubwürdig:
a) D. ist geständig, in Mazedonien 12 kg Heroingemisch bestellt und am Abend des 30. April 2004 dessen Lieferung auf dem Parkplatz der Raststätte Pratteln-Süd erwartet zu haben. Aus den Telefonkontrollen geht hervor, dass er sich schliesslich am 29. April 2004 um 14.28 Uhr mit dem nicht näher bekannten Lieferanten „L.“ darauf einigte, 13 oder 13,5 kg zu übernehmen (cl. 12 pag. 13.1.127). Im gleichen Telefonat spricht er von „13 Fernsehern“, womit im Kontext gesehen offenbar 13 kg Heroingemisch gemeint sind. In der Hauptver- handlung hat er diese Menge bestätigt (pag. 45.600.5). Sein Geständnis wird von den erstellten objektiven Vorgängen, den sichergestellten Drogen (13,5 kg in 27 Paketen hatten einen anderen Reinheitsgrad als die übrigen Pakete) und den Protokollen der abgehörten Telefongespräche gestützt, weshalb daran kein Zweifel besteht.
b) A. war bereits im Vorfeld der Drogenlieferung von rund 43 kg Heroingemisch in D.s diesbezügliche Tätigkeit involviert: Am 29. April 2004 um 21.13 Uhr fragte „L.“ D. bei einer weiteren Kontaktnahme, ob ihn sein Cousin anrufen könne (cl. 12 pag. 13.1.128). Kurz darauf telefonierte D. an den ihm damals nicht näher be- kannten F., wobei Letzterer sich mit dem Codewort „Spital“ als Beteiligter zu er-
- 15 - kennen gab und ein Treffen in Zürich vereinbarte (cl. 15 pag. 13.4.167). Die Verwendung des Ausdrucks „Spital“ als Codewort im Rahmen des Drogenge- schäfts wurde von F. bestätigt (cl. 15 pag. 13.4.158). D. fuhr in der Folge in Be- gleitung von A. nach Zürich, wobei von unterwegs diverse weitere Telefonkon- takte nach aussen (von beiden Genannten ausgehend) registriert wurden (cl. 12 pag. 13.1.129-139). Unter anderem informierte D. seinen Bruder M. in Mazedo- nien vom bevorstehenden Treffen (cl. 12 pag. 13.1.132 und 13.1.43). A., welcher das Fahrzeug lenkte (cl. 12 pag. 13.1.72 Z. 266 ff.), kontaktierte seinen Bekann- ten N., von dem er Ortsauskünfte erbat (pag. 13.2.147). Das Treffen mit F. in Zü- rich kam um ca. 22.15 Uhr zustande. Umgehend informierte D. „L.“ telefonisch (cl. 12 pag. 13.1.133). D. bestätigte in der Voruntersuchung, dass er in Zürich E. und F. treffen wollte (cl. 12 pag. 13.1.44 und 13.1.69, Z. 169 ff.). Er habe davor mit E. während ca. 10 Monaten keinen Kontakt gehabt (cl. 12 pag. 13.1.69, Z. 180). Nach diesem Treffen mit F. und E. war D. über den Standort des Drogen- transportmittels im süddeutschen Raum informiert. Er traf bei seiner Freundin O. (cl. 12 pag. 13.1.39 f.) telefonische Abklärungen über Distanzen nach Strassburg und Konstanz sowie über weitere süddeutsche Ortschaften (cl. 12 pag. 13.1.134 ff.). Nachdem D., E. und F. in der Wohnung von C., welcher zu jener Zeit im Spital lag, übernachtet hatten (cl. 12 pag. 13.1.45 und 13.1.70; cl. 15 pag. 13.4.143), stiess A. am nächsten Tag (30. April 2004) wieder zu den beiden Erstgenannten. Er war in der Folge den ganzen Tag mit ihnen zusammen. A., F. und E. hielten ab 16.58 Uhr periodisch Kontakt zu „L.“ und rapportierten verschlüsselt über die Ereignisse in der Schweiz (cl. 2 pag. 5.8.97 ff.). So hat F. in der Voruntersuchung ausdrücklich folgende Codewörter bestätigt (cl. 15 pag. 13.4.144, 13.4.158 und 13.4.161 ff.): „Ware“ für „Droge“, „Braut“ für „Camion“, „(Nacht-) Abend-Essen“ für „Geld“ oder für „der Camion ist angekommen“, „ist in Begleitung“ für „wird von Polizei überwacht“, „ist gefallen“ für „wurde verhaftet“.
A. baute während des Tages das Beziehungsnetz in der Schweiz aus (pag. 13.2.155-159, 161). Aus den von ihm geführten Gesprächen ergibt sich, dass er über die Abläufe auf dem Laufenden war. So teilte er per SMS telefonisch an „L.“ bereits am späten Vorabend mit, dass sie einen Kranken besuchen und diesem „einige Fernseher“ geben müssten. Ebenfalls fragte er nach einem Treffpunkt (pag. 13.2.150 f.). „L.“ teilte ihm ebenfalls spätabends per SMS eine neue Kon- takt-Handynummer mit (pag. 13.2.152), was auf eine Verschleierungsstrategie hinweist. Am 30. April 2004 um 17.52 Uhr sprach A. mit „L.“ darüber, dem Kran- ken gegen Kommission 2 T-Shirts und ein Paar alte Unterhosen zu geben. So- dann würden sie, weil sie sich mit dem Onkel treffen, auch die Braut nehmen,
- 16 - weil sie sich schon gestern Abend getroffen hätten und so verblieben seien, die Braut heute Abend zu nehmen (pag. 13.2.161). Die Inhalte dieser Kontakte von A. mit „L.“ können im Gesamtzusammenhang von nichts anderes handeln als von der an der österreichisch-deutschen Grenze gestoppten Heroinlieferung.
c) Auch bei der direkten Vorbereitung für den Empfang des LKW mit 42,913 kg Heroingemisch war A. beteiligt: Am Abend des 30. April 2004 fuhr er mit E. im PW zum Rastplatz Weil am Rhein/D, wo sie den inzwischen eingetroffenen LKW sichteten. E. hatte von F. per SMS den Auftrag erhalten, das Fahrzeug im Auge zu behalten (cl. 15 pag. 13.4.175). Sie beobachteten dessen Grenzübertritt ge- gen 21 Uhr (cl. 19 pag. 18.1.111). E. hatte in jener Zeitspanne Telefon- bzw. SMS-Kontakt zu F. (cl. 16 pag. 13.5.76; cl. 15 pag. 13.4.178). Der LKW und A.s PW fuhren zum Rastplatz Pratteln-Süd, wo E. ausstieg (pag. 13.2.180; cl. 16 pag. 13.5.111) und um 21.13 Uhr an F. per SMS meldete „Die Braut ist uns ge- kommen“, was im Zusammenhang mit anderen ähnlich lautenden Fernmelde- kontakten und den Aussagen von F. die Bedeutung hat, der Transport sei einge- troffen (cl. 15 pag. 13.4.162 und 13.4.177). Zeitgleich meldete nämlich A. an D. per Telefon: „Die Braut ist reingegangen. Sie ist Jungfrau“ (pag. 13.2.164). We- nige Minuten später teilte F. dem „L.“ mit, dass „die Braut hierher gekommen“ sei und dass sie „in ca. einer halben Stunde [...] das Nachtessen ein[nehmen]“ (cl. 15 pag. 13.4.179). F. sagt dazu aus, er habe über die Ankunft des LKW infor- miert und die Aufgabe gehabt, mit B. essen zu gehen, damit die anderen Betei- ligten die Drogen entladen könnten (cl. 15 pag. 13.4.162). Im Restaurant beim Rastplatz traf E. mit B. zusammen, während A. um 21.26 Uhr D. anrief, ihm sag- te, der P. (= E.) sei zu dieser Braut gegangen und sie beide sollten sich „bei der Serbin“ treffen (cl. 12 pag. 13.1.152). Beim Zusammentreffen mit B. bemerkte E., dass B., welcher unter versteckter Polizeibegleitung stand, sehr nervös war (cl. 11 pag. 12.3.2, Z. 10 ff., und 12.3.15 ff.; cl. 16 pag. 13.5.112; cl. 17 pag. 13.6.16 f.). E. sagte zu B., er solle warten, während er selber das Auto holen gehe. An- schliessend ging er weg und rief um 22.05 Uhr F. an. Er teilte ihm mit, „[...] in Begleitung ist der Scheisser“ und sie sollten ihn (E.) abholen, aber nicht mit dem Auto von A. (cl. 15 pag. 13.4.180). Kurz darauf wurden D., A. und C. sowie F. und E. verhaftet.
d) D. hatte im März und April 2004 zweimal – bereits vor der Bestellung von 12 beziehungsweise schliesslich 13,5 kg Heroingemisch, welche mit der Lieferung vom 30. April 2004 für ihn in der Schweiz ankommen sollten – versucht, in Ma- zedonien 12 kg Heroingemisch zu beschaffen (vgl. Anklageschrift Ziff. B. 1.1. und B. 1.2. sowie pag. 45.600.31). Dabei war A. wie folgt involviert: D. fragte A. am 30. März 2004 nachts um 22.50 Uhr, ob „diesem sein Arbeiter noch nicht gekommen“ sei (cl. 4 pag. 5.9.387) und am 2. April 2004 telefonierte
- 17 - dann A. mit D. über „Geld für die Reise (nach Mazedonien)“ (cl. 4 pag. 5.9.368). Beides kann als vager, wenn auch als für sich gesehen ungenügender Hinweis darauf gesehen werden, dass A. sich um damalige Drogengeschäfte von D. kümmerte. Weiter ist aus einem Telefonat mit einem unbekannten „Q.“ vom
10. April 2004 direkt erkennbar, dass A. darum besorgt war, ob „Q.s“ Reise aus Mazedonien in die Schweiz trotz Polizeikontrollen gut verlaufen sei und ob er „Sättel“ erfolgreich durchgebracht hätte („Wärest du drüber gekommen, wenn du mit Sattel unterwegs gewesen wärest?“), worunter im Gesamtzusammenhang nichts anderes als Drogen gemeint sein können (cl. 4 pag. 5.9.373 ff.). Am
19. April 2004 rief A. beim unbekannten „R.“ in Mazedonien an, um ihn zu fra- gen, ob er einen Transport habe. Auf Frage antwortete „R.“, dass er „4 Wagen“ habe und A. gab zurück „und noch 12 Wagen von uns“ und „schicke sie hierher“. Unmittelbar anschliessend rapportierte A. an D. über dieses Gespräch. Darauf- hin und an den beiden folgenden Tagen führten A. und D. einen wiederholten Gesprächs- und SMS-Wechsel, aus welchem hervorgeht, dass der LKW- Transport mit den „12 und 4 Wagen“ nach etlicher Nervosität nicht zustande kam (cl. 4 pag. 5.9.394 ff. resp. pag. 13.2.81 ff.). Im ganzen Kontext gesehen, können diese Gespräche als nichts anderes denn als Gespräche über Drogenlieferungen gesehen werden und die „12 Wagen“ als die bestellten 12 kg. In beiden Fällen kamen die Lieferungen später aus unbekannten anderen Grün- den nicht zustande. Diese gescheiterten Bestellungen zeigen die Bemühungen von A. und D., die geplante Einfuhr einer grösseren Drogenmenge in die Schweiz zu realisieren, welche schliesslich in der (gescheiterten) Lieferung von rund 43 kg Drogen in die Schweiz gipfelte.
e) Das Verhalten des Angeklagten und insbesondere die Intensität und der Inhalt seiner Kommunikation mit den anderen involvierten Personen und deren Kom- munikation untereinander sind überhaupt nur verständlich, wenn er wie alle an- deren Beteiligten auch den wahren Zweck der Lastwagenfahrt kannte. Dabei fällt vor allem auch die zunehmende Aufregung ins Gewicht, die mit der fortschrei- tenden Zeit und mit der Erwartung einer polizeilichen Intervention bei ihnen um sich zu greifen begann (cl. 15 pag. 13.4.184 ff.). Dies könnte plausibel nicht er- klärt werden, wenn es subjektiv nur darum gegangen wäre, einen leeren Last- wagen zu erwarten, der anderntags in der Schweiz legal hätte beladen werden sollen. Dass nur die anderen involvierten Personen den Zweck ihres Verhaltens kannten, nicht aber der Angeklagte, der den Vorabend und den ganzen folgen- den Tag bis zur Verhaftung mit diesen verbrachte, widerspricht aller Lebenser- fahrung. Sodann geht aus den erhobenen Beweisen auch klar hervor, dass der Angeklagte sich der vereinbarten Codes bediente und diese auch verstand. Schliesslich ist erstellt, dass sich der Angeklagte bereits vor dem fraglichen Transport im März und April 2004 – allerdings vergeblich – um die Einfuhr von
- 18 - Drogen in die Schweiz bemühte. Das Beweisergebnis lässt somit nur den Schluss zu, dass der Angeklagte wusste, dass mit dem erwarteten Lastwagen eine grosse Menge Heroin in die Schweiz eingeführt werden sollte. 3.3 A. war an der Vorbereitung der erwarteten Ankunft einer grossen Drogenmenge objektiv und subjektiv beteiligt. Für den Schuldspruch sind die Handlungsformen des Beförderns respektive Befördernlassens, wie sie in der Anklageschrift gel- tend gemacht werden, nicht weiter beachtlich, da sie im gleichen Handlungs- strang betreffend die rund 43 kg Heroingemisch liegen (vgl. E. II. 1.3 und 2.2.2). Die rechtliche Prüfung beschränkt sich auf den Vorwurf des Anstaltentreffens zur Einfuhr. 3.3.1 Unter Einfuhr ist das physische Überführen aus dem Ausland in die Schweiz zu verstehen (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 62). Diese hat der Angeklagte nicht vorgenommen; er hat aber mit den Mitangeklagten Aktivitäten entfaltet, wel- che die Einfuhr vorbereiteten und folglich objektiv der eingeklagten Handlungsva- riante des Anstaltentreffens hierzu entsprechen. Wie im Entscheid vom 5. April 2007 festgestellt, waren G., F. und E. die eigentli- chen Organisatoren des Drogentransports. Der unvorsätzlich ausführende Chauffeur B. wurde von ihnen koordiniert geleitet, damit er den Transport erfolg- reich in die Schweiz führe. Hinsichtlich F. und E. erachtete es das Gericht als erwiesen, dass sie Anstalten trafen, die Drogen in der Schweiz in ihren Besitz zu bringen oder sonst wie zu erlangen. Hingegen wurden die Handlungsbeiträge von G. und D. als Anstaltentreffen zur Einfuhr qualifiziert, ohne die der Drogen- transport nicht hätte ans Ziel gelangen können. A. war – wie der bereits verurteilte D. – der in der Schweiz orts- und beziehungs- kundige Handelnde, welcher auch bereits Bemühungen für den Weitervertrieb unternommen hatte. Er war durch seine koordinierenden Dienste im Zusammen- hang mit D.s Bestellung am Tatentschluss für den Transport in die Schweiz be- teiligt und vor allem durch weitere telefonische Koordinationsaufgaben und Fahr- ten wesentlich in die Vorbereitung für die Einfuhr und das Entgegennehmen des Heroins involviert. Sein Tatbeitrag ist daher, wie derjenige D.s, als mittäterschaft- licher in Bezug auf das Anstaltentreffen zur Einfuhr zu qualifizieren. 3.3.2 Die Anklage lautet für alle gemeinsam Angeklagten auf mengen-, banden- und gewerbsmässige Tatbegehung. Das Merkmal der mengenmässigen Qualifikation ist bei einem Grenzwert von 12 g und einer effektiven Menge reinen Heroins von rund 17 kg erfüllt. Damit ist Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG anwendbar. Ob auch die weiteren Qualifikationsmerkmale erfüllt sind, ist damit nicht mehr zu prüfen. Für
- 19 - die Annahme von banden- und gewerbsmässigem Handeln des Angeklagten be- stehen ohnehin nicht genügend Anhaltspunkte, da ein Zusammenschluss zwecks fortgesetzter Deliktsverübung nicht erwiesen ist und die vorliegend gros- se Drogenmenge nicht per se auf Gewerbsmässigkeit schliessen lässt. Die Art des Zusammenwirkens des Angeklagten mit den bereits Verurteilten und die fi- nanziellen Umstände der versuchten Tat werden jedoch im Rahmen der mate- riellen Strafzumessung zu berücksichtigen sein. 3.3.3 In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der gemeinsam mit D. unternommenen Ver- suche zur Bestellung von 12 kg Heroingemisch in Mazedonien (E. II. 3.2.2d) da- von auszugehen, dass sich A.s direkter Vorsatz im Zusammenhang mit der Lie- ferung von 43 kg Heroingemisch auf lediglich 12 kg bezog. Es stellt sich daher die Frage, ob ihm die zusätzlich transportierten rund 31 kg Heroingemisch sub- jektiv zugerechnet werden können. Es ist zwar nicht erwiesen, dass A. wusste, welche genaue Menge Heroingemisch geliefert werden sollte; die zusätzlich ge- lieferten rund 31 kg waren jedoch nicht eine so grosse Zusatzmenge, dass der Angeklagte damit schlechterdings nicht hätte rechnen müssen: Im Zusammen- hang mit den gescheiterten Bestellversuchen (E. II. 3.2.2d) machte der jeweilige Lieferant beide Male klar, dass der Transport nur stattfinden könne, wenn im Sinne eines Sammeltransports für mehrere Abnehmer mehr als die von D. be- stellten 12 kg auf einmal geliefert werden könnten. Im ersten Fall wurde die zu- sätzliche Lieferung von 20 kg Heroingemisch, im zweiten Falle eine solche von 4 kg in Aussicht gestellt (cl. 2 pag. 5.8.58; cl. 4 pag. 5.9.394). D. war mit diesem Vorgehen einverstanden (cl. 2 pag. 5.8.58; cl. 4 pag. 5.9.396). Aufgrund der äusseren Beteiligung A.s im Zusammenhang mit diesen zwei Be- stellungen, welche sich aus den abgehörten und unter E. II. 3.2.2d wiedergege- benen Telefongesprächen ergibt, steht fest, dass für A. die genaue Liefermenge nicht von Bedeutung war und er wusste, dass die für ihn oder sein Umfeld be- stimmten Drogenlieferungen aus Mazedonien auch im Rahmen von „Sammellie- ferungen“ für mehrere Abnehmer erfolgen konnten. Er rechnete aufgrund seiner Kontakte im Zusammenhang mit der erwarteten Lieferung mit einer grossen Menge und nahm diese in Kauf. Nachdem er sich zusammen mit anderen Per- sonen um die Übernahme eines solchen Transports kümmerte, umfasst sein di- rekter Vorsatz somit 12 kg Heroingemisch und der Eventualvorsatz den Rest der gesamten effektiv gelieferten Menge. 3.3.4 Vorsätzliches Handeln wird durch das gestützt auf Art. 20 StGB in Auftrag gege- bene forensisch-psychiatrische Gutachten vom 5. Juli 2007 nicht ausgeschlos- sen. Dieses verneint die Fähigkeit zur Bildung eines Vorsatzes nicht, sondern spricht sich lediglich für eine allenfalls verminderte Steuerungsfähigkeit aus (vgl. pag. 45.400.63), was einen (obligatorischen) Strafmilderungsgrund darstellt.
- 20 - Auch die Einwände des Verteidigers gegen die Stichhaltigkeit des Gutachtens betreffen nicht die Frage des Vorsatzes von A., sondern das Ausmass seiner Strafempfindlichkeit wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustands. Die Ergebnisse des Gutachtens und die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidi- gung sind daher bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. E. IV. 2.). 3.4 Als Ergebnis steht fest, dass sich der Angeklagte A. des qualifizierten Anstalten- treffens zur Einfuhr von knapp 43 kg Heroingemisch schuldig gemacht hat. Darin gehen die Vorwürfe nach Ziff. B. 1.1. und B. 1.2. der Anklageschrift sowie die üb- rigen Vorwürfe im Rahmen von Ziff. B. 1.3. der Anklageschrift auf. 4. Nebenanklagepunkte: Anklageschrift B. 1.4. und B. 1.5. a und b 4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. vor, in Mittäterschaft mit D. und einem unbe- kannten „I.“ oder „J.“ Anstalten zur Erlangung von ca. 10 kg Streckmittel getrof- fen zu haben (Anklagepunkt B. 1.4.). Der Angeklagte sagte an der Hauptverhandlung aus, er habe persönlich mit der Angelegenheit nichts zu tun gehabt (pag. 45.600.6). Dies trifft nicht zu: 4.1.1 Gemäss den vorhandenen Telefonprotokollen rief A. am 25. April 2004 D. an, nachdem er mit einem gewissen „J.“ telefonisch über den Erwerb von Streckmit- tel verhandelt hatte (pag. 13.2.116 ff.), und teilte ihm (D.) mit, er (A.) habe „sol- che Farbe, […], mit welcher man die Fenster streichen kann, solche, welche die- se brauchen“ (cl. 12 pag. 13.4.121). 4.1.2 Die abgehörten Telefongespräche über „Farbe“ sind im Gesamtzusammenhang eindeutig solche, die auf den Erwerb von 10 kg Streckmitteln gerichtet sind, ins- besondere auch, weil sie von einer Substanz handeln, welche im Zusammen- hang mit anderen gebraucht wird. Es ist jedoch durch nichts erstellt, dass diese Bestellung nicht im Zusammenhang mit der grossen Heroinlieferung stand. Dafür sprechen die grosse zeitliche Nähe zwischen den Telefongesprächen über das Streckmittel und der Drogenlieferung, die daran beteiligten Personen, die grosse Menge des Streckmittels, welche eine andere Verwendungsart als diejenige der Streckung einer grossen Drogenmenge mit hoher Wahrscheinlichkeit aus- schliesst, sowie die fehlenden Hinweise darauf, dass das Streckmittel zur Stre- ckung anderer Drogen als des rund 43 kg Heroingemischs verwendet werden sollten. Somit sind auch die Aktivitäten rund um die Beschaffung des Streckmit- tels, mit dem kein zusätzliches (reines) Betäubungsmittel geschaffen wird, im
- 21 - Handlungsstrang mit den rund 43 kg Heroingemisch eingeschlossen. Aufgrund dieses Gesamtzusammenhangs kommt es daher bezüglich dieses Anklage- punkts zu keinem separaten Schuldspruch. 4.2 Die Bundesanwaltschaft wirft A. sodann vor, in der Zeit vom 29./30. April 2004 in Baden, Birrhard, Möhlin, Rheinfelden, Sisseln, Zürich und anderswo gemeinsam mit D. Anstalten zum Verkauf einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmit- tel an einen unbekannten Abnehmer mit der Rufnummer 1 getroffen zu haben (Anklagepunkt B. 1.5. a). Der Angeklagte will damit nichts zu tun gehabt haben (pag. 45.600.7). 4.2.1 Aus den Abhörprotokollen der Gespräche im Zusammenhang mit diesem Ankla- gepunkt ergibt sich, dass A. bei einem unbekannten L. „2 T-Shirts und ein paar Unterhosen“ für einen anderen bestellte und mit ihm so verblieb, „die Braut heute Abend holen zu gehen“ (pag. 13.20.161; bezüglich Codewort „Braut“ siehe E. II. 3.2.2). Diese Gespräche sind im Zusammenhang mit den übrigen zu beurteilen- den Vorkommnissen als Vorbereitung für eine Weitergabe von demnächst ein- treffendem Heroin zu werten, wobei „T-Shirts“ und „Unterhosen“ für Heroin und Streckmittel stehen, jedoch nicht eindeutig ist, welcher Code welchem Produkt zuzuordnen ist. 4.2.2 Aufgrund der zeitlichen Verhältnisse ist mit höchster Wahrscheinlichkeit anzu- nehmen, dass ein Zusammenhang mit dem am folgenden Tag erwarteten gros- sen Drogentransport von rund 43 kg bestand, was in dieser Sache folglich zu keinem separaten Schuldspruch führt, da die Tat im Handlungsstrang mit den rund 43 kg Heroingemisch aufgeht. 4.3 Im Anklagepunkt B. 1.5. b wirft die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten A. des weiteren vor, gemeinsam mit D. und C., in der Zeit vom 7. - 27. April 2004 An- stalten zur Vermittlung einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an einen unbekannten „S.“ mit der Rufnummer 2 getroffen zu haben. Der Angeklagte bestreitet, damit etwas zu tun gehabt zu haben (pag. 45.600.7). 4.3.1 Eine konkrete, vermittlungsorientierte Handlung des Angeklagten A. ist aus den Abhörprotokollen und den übrigen Akten nicht erkennbar und in der Anklage- schrift auch nicht dargetan. Auch das Gesprächsprotokoll vom 25. März 2004, 20.48 Uhr (pag. 13.20.76), lässt für sich und mit den mit ihm im Zusammenhang stehenden weiteren Abhörprotokollen keinen zweifelsfreien Schluss auf ein delik-
- 22 - tisches Handeln von A. zu. 4.3.2 In Bezug auf diesen Anklagepunkt hat daher ein Freispruch zu ergehen. Selbst wenn eine Beteiligung von A. fest gestanden hätte, wäre mit höchster Wahr- scheinlichkeit anzunehmen gewesen, dass ein tatbestandsmässiges Handeln im Zusammenhang mit der 43-kg-Heroinlieferung stand, waren doch die Bemühun- gen zur Vorbereitung eines grossen Heroinimports zum damaligen Zeitpunkt be- reits im Gang. Dies hätte somit keine gesonderte strafrechtliche Verantwortlich- keit des Angeklagten zur Folge gehabt. 5.
5.1 Zusammengefasst ergibt sich, dass A. im Hauptanklagepunkt (Anklageschrift B. 1.3.) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 und 6 BetmG schuldig zu sprechen ist, wobei mit diesem Schuldspruch auch die Anklagepunkte B. 1.1. und B. 1.2. sowie die Ne- benanklagepunkte B. 1.4. und B. 1.5. a abgeurteilt sind. Hingegen ist A. in Bezug auf den Anklagepunkt B. 1.5. b freizusprechen.
5.2 Wenngleich nicht gesondert bestraft, sind sämtliche im Zusammenhang mit dem Transport der rund 43 kg Heroingemisch stehenden Handlungen des Angeklag- ten im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. E. II. 1.3). III. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waf- fen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) wird – soweit hier interessierend – mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzu- behör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder einführt. Als Waffen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a WG Geräte, mit denen durch Treib- ladung Geschosse abgegeben werden können, namentlich Faustfeuerwaffen. Der Bundesrat hat in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV;
- 23 - SR 514.541) gestützt auf Art. 7 Abs. 1 WG – soweit hier interessierend – den Erwerb von Waffen und Munition Angehörigen bestimmter Staaten, darunter auch Mazedonien, verboten (lit. d). Ausnahmsweise kann die Zentralstelle Waf- fen eine befristete Bewilligung hierfür erteilen, insbesondere Personen, die an Jagd- und Sportveranstaltungen teilnehmen oder Personen- oder Objektschutz- aufgaben wahrnehmen (Art. 9 Abs. 2 WV). 2. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, in der Zeit von Janu- ar/Anfang Februar bis 30. April 2004, in Zürich, Möhlin und anderswo vorsätzlich eine Pistole der Marke Taurus, Kaliber 9 mm, von einem unbekannten „T.“ für Fr. 300.─ gekauft, bei sich aufbewahrt und bis zum 30. April 2004 besessen zu haben, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligungen gewesen zu sein (Ankla- gepunkt B. 2.). Der Angeklagte hat die Vorwürfe als zutreffend bestätigt (pag. 45.600.7). 3.
3.1 A. ist mazedonischer Staatsangehöriger und fällt daher unter die Verbotsnorm von Art. 9 Abs. 1 WV resp. Art. 7 Abs. 1 WG. Eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 WV konnte der Angeklagte nicht vorweisen. Der Angeklagte wurde bereits im Jahre 2000 unter anderem wegen Widerhand- lung gegen die Verordnung vom 18. Dezember 1991 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige verurteilt (pag. 45.400.25 ff.). Infolgedessen wusste er um das Verbot des Waffenerwerbs für Staatsangehörige seines Landes, weshalb vorsätzliches Handeln zu bejahen ist. 3.2 Der Angeklagte ist daher in Bezug auf diesen Anklagepunkt ebenfalls schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1.
1.1 Im Folgenden wird sich ergeben, dass die Strafe nach den Sanktionsrahmen von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG und Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB sowie den Zumessungsregeln von Art. 11, 63, 68 und 69 aStGB respektive Art. 19, 47, 49 und 51 StGB, wie sie seit 1. Januar 2007 gelten, zu bestimmen
- 24 - ist. Intertemporal ist das alte Recht, welches zur Tatzeit galt, anwendbar, sofern nicht das neue Recht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Bezüglich des Strafrahmens hat das qualifizierte Delikt nach Art. 19 BetmG keine Änderung erfahren, wäh- rend die Strafdrohung von Art. 33 Abs. 1 WG (Gefängnis oder Busse) durch Frei- heitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe ersetzt wurde. Zwar kommt eine sol- che angesichts des Verschuldens des Angeklagten, wie noch zu zeigen sein wird, kaum in Betracht; hingegen ist die Strafmilderung bei verminderter Schuld- fähigkeit nach neuem Recht obligatorisch. Insgesamt ist das neue Recht, soweit in Betracht fallend, milder. Nach der Praxis des Bundesgerichts zur alten Fassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1 S. 113 f., der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 123 IV 150 E. 2a S. 152; 121 IV 193 E. 2a S. 195; 120 IV 136 E. 3a S. 143 ff.]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sog. „Tatkomponenten“ sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, womit die „krimi- nelle Energie“ gemeint ist, die der Täter aufwenden musste, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114). Die „Täterkom- ponenten“ umfassen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise Reue oder Einsicht, sowie die Strafempfindlichkeit. Das neue Recht bringt gegenüber dieser Rechtsprechung materiell keine we- sentlichen Neuerungen. Es ist davon auszugehen, dass das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu be- rücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Straf- empfindlichkeit und Spezialprävention) zu berücksichtigen ist. Neu ist gegenüber dem alten Recht lediglich, dass das Vorleben auch den Rückfall umfasst und dieser somit straferhöhend, nicht mehr strafschärfend (Art. 67 aStGB) wirkt (HANSJAKOB/SCHMITT/ SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Luzern 2006, S. 43).
- 25 - Auch im Betäubungsmittelrecht ist die Strafe vor allem nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschul- densrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad wer- den umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist. Dieser liegt in Bezug auf Heroin bei 12 g (BGE 109 IV 143 E. 3b S. 145). Liegt ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, so sind der Organisationsgrad und der pekuniäre Zweck der Handlung in die Gewichtung des Verschuldens einzubeziehen, ohne dass es auf eine Subsumtion unter die Qualifikationsgründe von lit. b und c ankäme. 1.2 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.3 Der Gesetzgeber hat die Strafdrohung in Art. 33 Abs. 1 WG, welche auf Gefäng- nis oder Busse lautet, dem revidierten AT StGB nicht angepasst. Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB ersetzt diese durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 1.4 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Bei der Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit, also der Einsichts- und/oder der Steuerungsfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, ist die Rechtsprechung äusserst zurückhaltend. So müssen neurotische Fehlentwicklungen in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen (BGE 116 IV 273 E. 4b S. 276, mit weiteren Hinweisen) und Intelligenzmängel den Grad des pathologischen Schwachsinns erreichen (BGE 100 IV 129 E. C. S. 131), um strafmildernd berücksichtigt werden zu können.
- 26 - 2.
2.1 Der Angeklagte A. hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG und zudem der Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht. Nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe dem Sanktionsrahmen des schwereren Delikts zu entnehmen, dessen Maximum sich um höchstens die Hälfte, bis zur gesetzlichen Höchstgrenze, erweitert. Der schwere Fall der Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft, wobei diese mit einer Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). Dieser Strafrahmen bildet den Aus- gangspunkt für die Strafzumessung, da der schwere Fall des Betäubungsmittel- delikts gegenüber Art. 33 Abs. 1 lit. a WG das schwerere Delikt ist. Da für den Angeklagten in Vorwegnahme des Beweisergebnisses (vgl. unten, E. 2.2.4) von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen ist, erweitert sich der Strafrahmen auch nach unten. Der konkrete Strafrahmen reicht damit von einem Tag bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB), womit eine Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) verbunden werden kann. Innerhalb dieses Strafrahmens wird zu prüfen sein, ob und inwieweit Strafschär- fungs- oder -milderungs- respektive -erhöhungs- oder -minderungsgründe das Strafmass beeinflussen (E. IV. 2.2.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das An- staltentreffen zur Einfuhr beziehungsweise zum Besitz oder sonstigem Erlangen von Drogen bei Vollendung der Tat begriffsnotwendig gerade in der Einfuhr oder dem Besitzergreifen oder sonstigem Erlangen gipfeln würde. Die Tat selber be- steht aber in dem, was vorher geschah, nämlich im Anstaltentreffen. Dies kann eine Vielzahl von Tätigkeiten mitbeinhalten, welche ihrerseits nach dem BetmG strafbar oder aber isoliert gesehen legal sind (z.B. strafbarer Transport von Be- täubungsmitteln, hingegen strafloses Telefonieren über Betäubungsmittel). Für die Bestimmung des Umfangs des Verschuldens sind daher nicht nur die in der Anklage ausdrücklich genannten Tätigkeiten von Belang, sondern alles, was sich aus den Akten diesbezüglich ergibt. 2.2
2.2.1 A. spielte beim grossen 42,913-kg-Drogenhandel keine zentrale, sondern eine Zudiener-Rolle und hatte innerhalb der Gruppe eine eher untergeordnete Stel- lung inne. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass er bereits in der Vorbereitungs- phase für die sich schliesslich im Transport der rund 43 kg Heroingemisch kon- kretisierten Bemühungen sowie für die Beschaffung von Streckmittel aktiv war. Er nahm die Einfuhr der Gesamtmenge in Kauf beziehungsweise rechnete gar damit (vgl. E. II. 3.3.3). Er startete drei intensive Anläufe, bis die Drogenbestel- lung erfolgreich zu werden versprach. Sein direkter Vorsatz auf 1,486 kg reines
- 27 - Heroin und der indirekte Vorsatz mit Bezug auf den Rest (15,693 kg reines He- roin; vgl. Gutachten IRM, cl. 11 pag. 10.6.21 ff.) sowie die damit verbundene Ge- fährdung vieler Menschen wiegen schwer. Weil die fragliche Drogenmenge den Grenzwert gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG deutlich überschreitet, verlieren Menge und Reinheitsgrad an Bedeutung und sind der Organisationsgrad sowie der pekuniäre Zweck umso stärker in die Gewichtung des Verschuldens einzu- beziehen. Der Angeklagte war in einer Struktur tätig, welche einen eindrückli- chen Organisationsgrad aufwies, was für ihn erschwerend zu Buche steht. Die Strafe hat ausserdem das Unrecht der Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu berücksichtigen, welches umso schwerer wiegt, als der Angeklagte für eine solche Handlung schon einmal bestraft wurde. Die chemisch-toxikologischen Un- tersuchungen haben keine Anzeichen einer Drogensucht ergeben (cl. 11 pag. 10.2.10 f., pag. 10.4.3 f. und pag. 10.4.5; vgl. auch pag. 45.400.61). Das Tatmo- tiv war somit rein finanzieller Natur, also egoismusgeprägt. Allerdings spielt ge- mäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten auch der kulturelle Hintergrund des Angeklagten eine Rolle, in welchem deliktische Tätigkeiten eher als ein Handeln gegen eine feindlich gesinnte Obrigkeit und eine Bestätigung der männ- lichen Qualitäten empfunden werden, als dass sie in Gewissensnöte führen (pag. 45.400.59). Diese Umstände wirken sich als Zumessungskriterium insgesamt weder erhöhend noch mindernd aus. 2.2.2 Der 44-jährige A. wurde in Vaksince bei Kumanovo, Mazedonien, als ältestes von drei Geschwistern geboren und besuchte dort die Schulen. Nach einer ab- geschlossenen Lehre als Maschinentechniker und dem danach absolvierten Mili- tärdienst reiste er 1988 in die Schweiz ein (pag. 13.20.76). Zunächst kam er al- leine in die Schweiz, um zu arbeiten, und fand eine Anstellung im Baugewerbe. Seine Ehefrau, mit der er seit 1986 verheiratet ist, reiste ihm später nach. Der Angeklagte arbeitete während etwa zwölf Jahren im Strassenbau bei der Firma AA. in Z. Nachdem er 1997 in einem Streit mit einem Arbeitskollegen einen Schuss auf diesen abgegeben hatte (und wofür er verurteilt wurde; vgl. nachfol- gende E. IV. 2.2.3), verlor er seine Arbeitsstelle. Er fand danach in einem Fur- nierwerk eine neue Anstellung als Maschinist, wo er bis Mitte 2000 blieb. Im sel- ben Jahr erlitt er einen Verkehrsunfall (pag. 13.20.6 ff.), in dessen Folge ihm ein Invaliditätsgrad von 100% attestiert wurde (pag. 13.20.209). Er erhält deswegen seit 2001 eine monatliche IV-Rente über Fr. 4'000.─. Aufgrund der Regelung von Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist davon auszugehen, dass ihm die Rente auch während der Dauer der Untersuchungshaft ausgerich- tet worden ist. Seiner Frau wird ebenfalls infolge eines Unfalls eine monatliche SUVA-Rente von Fr. 300.─ ausbezahlt. Zudem erhält sie Ergänzungsleistungen von Fr. 1'000.─ pro Monat (pag. 45.600.40). Die 4-Zimmerwohnung in Möhlin kostet das Ehepaar monatlich Fr. 1'593.─ (cl. 1 pag. 3.20.18). Der Angeklagte
- 28 - gab Schulden im Umfang von Fr. 20'000.─ an, wofür er betrieben worden sei (pag. 45.600.40). Er ist Vater von vier Kindern, die heute im Alter zwischen 14 und 20 Jahren sind. Drei leben mit den Eltern in der Schweiz, eine Tochter lebt bei der Grossmutter in Mazedonien. Alle befinden sich entweder noch in der Schule oder in der Ausbildung und sind finanziell vom Angeklagten abhängig. Die älteste Tochter verdient in der Lehre als Dentalhygienikerin monatlich Fr. 800.─ (pag. 45.600.41). Die Mutter des Angeklagten ist verstorben; der Vater sowie ein Bruder leben nach wie vor in Vaksince, ein weiterer Bruder in Mazedo- nien, während der jüngste Bruder, C., in der Schweiz gelebt hatte, zwischenzeit- lich aber wieder nach Mazedonien zurückgekehrt ist (pag. 45.200.27 ff.). Mehre- re Cousins der Gebrüder A. und C. leben ebenfalls in der Schweiz (pag. 13.20.2). Die Familie A. und C. besitzt ein Haus in Kumanovo (pag. 13.20.77, 45.600.40). Die B-Bewilligung des Angeklagten wurde seit 2005 nicht mehr ver- längert (cl. 1 pag. 3.20.17 ff.), wobei dieser seinen aktuellen Aufenthaltsstatus nicht kennt. Seine Familie habe bereits vor ca. 15 Jahren im Rahmen des Fami- liennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erhalten (pag. 45.600.40 f.). 2.2.3 A. ist einschlägig vorbestraft (pag. 45.421.3): Das Obergericht des Kantons Aar- gau hat ihn mit Urteil vom 24. Februar 2000 wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens sowie Widerhandlung gegen die Verordnung vom 18. Dezember 1991 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige zu 12 Monaten Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.─ verurteilt (pag. 45.400.25 ff.). Zudem wurde er in Mazedonien wegen Hehlerei mit Urteil vom 24. Januar 2003 (rechts- kräftig seit 18. Februar 2004) zu vier Monaten Gefängnis bedingt bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren verurteilt (pag. 13.20.185; cl. 19 pag. 18.20.87). Der Strafre- gistereintrag in Bezug auf die erste Strafe ist zwar gelöscht (cl. 1 pag. 3.20.12) und zum Widerruf eines vom ausländischen Richter gewährten bedingten Straf- vollzugs ist das Gericht nicht befugt (SCHNEIDER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 41 StGB N. 259). Die Vorstrafen hinterlassen aber einen negativen Eindruck in Bezug auf das Vorleben des Angeklagten und fallen daher erhöhend ins Ge- wicht. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme und der sich daraus ergebenden Abhängigkeit von seiner Familie besteht beim Angeklagten eine nicht unerhebli- che Strafempfindlichkeit. Diese sowie das Wohlverhalten nach der Tat und die gute Führung während der Haft (vgl. pag. 45.421.1 f.) sind insgesamt leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Hingegen zeigte sich der Angeklagte während des gesamten Verfahrens wenig kooperativ und liess auch anlässlich der Haupt- verhandlung keine Einsicht oder Reue erkennen. Diese Umstände wirken sich auf die Strafzumessung weder erhöhend noch mindernd aus. 2.2.4
a) Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 5. Juli 2007 kommt zum Schluss, dass bei A. keine deutlichen Hinweise auf eine psychische Störung vor-
- 29 - liegen würden. Sein Bewusstsein sei nicht beeinträchtigt, die Orientierung zeit- lich, örtlich und auf seine Person bezogen vollständig erhalten; Denken und Sprache seien kohärent, differenziert und flüssig (pag. 45.400.55, bestätigt in pag. 45.400.54). Der Experte stellt erhebliche Erinnerungsstörungen fest, welche auch das Gericht anlässlich der persönlichen Befragung zu einem Gutachten veranlasst hatten. Er erwägt verschiedene Ursachen, auf welche eine solche Symptomatik zurück gehen kann. In diesem Sinne geht das Gutachten auf eine Reihe von psychischen Mängeln ein, die aber nach der Beurteilung des Experten in keinem Falle Krankheitswert aufweisen. Dies gilt für Dissoziation (pag. 45.400.57), die Unterform des Ganser-Syndroms (pag. 45.400.58), die Belas- tungsstörung und die Angststörung in engerem Sinne (pag. 45.400.60) sowie Al- koholabhängigkeit respektive Spielsucht (pag. 45.400.61). Der Experte äussert aber aufgrund des Verhaltens von A. während der Untersuchung den Verdacht einer Simulation oder mindestens Aggravation, wobei dies einem unbewussten inneren Zwang unterliegen könne (pag. 45.400.58). Das Gutachten spricht sich für eine grosse Wahrscheinlichkeit dafür aus, dass die psychischen Verhältnisse von A. zum Zeitpunkt der Taten in mindestens ähnlicher Weise wie heute be- standen hätten, weil die objektiven Beschreibungen und Befunde über die ver- gangenen Jahre konstant geblieben seien (pag. 45.400.57). Diesbezüglich be- stünden deutliche Hinweise auf Defekte in Gestalt einer „depressiv-ängstlichen Störung mit Somatisierungstendenzen und Panikattacken mit daraus entstehen- der beruflicher und sozialer Desintegration bzw. Integrationsschwierigkeiten bei einer ängstlich abhängigen Persönlichkeitsstruktur“ (pag. 45.400.57, 45.400.61). Gestützt auf diese Diagnose beurteilt der Gutachter die Erkenntnisfähigkeit als intakt, legt aber dar, dass unter der Annahme der nicht hypothesefreien „psycho- logischen Erklärung der Tatumstände“ die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in leichtem bis „allerhöchstens mittelschwer[em]“ Masse vermindert gewesen sei (pag. 45.400.63). Gestützt auf diese Ergebnisse ist der Gutachter mit Blick auf die Individualprog- nose der Ansicht, es bestehe kein Grund zur Sorge, dass A. in unmittelbarer Zu- kunft wiederum delinquieren könnte. Jedoch liege dies vermutlich mehr an seiner durchaus vorhandenen Strafempfindlichkeit, denn an seiner persönlichen Fähig- keit und Einsicht oder dem Wunsch, darauf aufbauend bessere Lebensstrategien zu entwickeln (pag. 45.400.62). Hinsichtlich der Interventionsprognose würden die bisherigen Ergebnisse der therapeutischen Anstrengungen und die Bezie- hungsverhältnisse A.s hingegen Grund zur Sorge über die Zukunft geben und liessen wenig Raum für die Hoffnung, er könnte mit Hilfe einer Behandlung zu einer besseren Anpassung an die Herausforderungen des Lebens finden (pag. 45.400.63). Mangels einer Krankheits- und Unrechtseinsicht seitens A.s seien die Aussichten für eine ambulante Behandlung mit dem Ziel der Abwendung wei- terer Straftaten entsprechend als düster einzuschätzen (pag. 45.400.64). Eine
- 30 - stationäre Behandlung sei hingegen für Personen mit Anpassungsstörungen we- der nötig noch sinnvoll (pag. 45.400.64).
b) Der Verteidiger machte in seiner Stellungnahme vom 31. August 2007 (pag. 45.321.8 ff.) darauf aufmerksam, dass das Gutachten die IV-Akten seines Mandanten nicht berücksichtigt habe. Diese enthielten zusätzliche Berichte und Gutachten von Fachleuten, welche verdeutlichen würden, dass es sich bei A. um eine Person mit einer ausgeprägten psychischen Störung und einer langen Krankheitsgeschichte und nicht um einen Simulanten handle. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands sei die Strafempfindlichkeit von A. sehr hoch. In der Tat enthalten die vom Verteidiger mit seiner Stellungnahme eingereichten Berichte (Bericht der Rehaklinik Rheinfelden vom 5. März 2001; Bericht der SU- VA vom 17. März 2003; Arztbericht vom 30. Oktober 2006) sowie die weiteren, mit Schreiben vom 21. September 2007 eingereichten Arztberichte (pag. 46.521.5 ff.) Aussagen zur gesundheitlichen Situation des Angeklagten. Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne einer Funktionsstörung im Rahmen des Abnormen oder eines pathologischen Schwachsinns (vgl. oben, E. II. 1.6) von A. finden sich darin hingegen nicht.
c) Der Experte hat seine Feststellungen im Gutachten ausführlich und in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise abgefasst. Das Gericht sieht auch in den von der Verteidigung eingereichten Dokumenten keine triftigen Gründe (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57 f.), welche ein Abweichen von den Schlussfolgerungen des Experten gebieten würden. Aufgrund der Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens von BB. und in Be- rücksichtigung der Einzelheiten des Tatvorgehens sowie der von der Verteidi- gung in ihrer Stellungnahme eingereichten Arztdokumente erachtet das Gericht die Steuerungsfähigkeit von A. „in dubio pro reo“ als zwischen leicht und mittel- schwer vermindert, was dem Angeklagten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB strafmildernd anzurechnen ist. 2.2.5 Die Verfahrensdauer seit Eröffnung bis zum Beginn der Hauptverhandlung von rund 34 Monaten sowie der Verfahrensunterbruch von rund 5 Monaten (letzte Einvernahme im Ermittlungsverfahren am 14. Oktober 2004 und dann erst wie- der am 10. März 2005 im Untersuchungsverfahren; vgl. pag. 13.20.129 ff. und 13.20.173 ff.) erscheinen nicht als übermässig: Es handelt sich in der Hauptsa- che um einen schweren Fall im Bereich der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, in den mehrere Personen verwickelt waren (vgl. BGE 124 I 139 E. 2c S. 141 f.). Eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung voraussetzend lässt sich die Dauer der Voruntersuchung rechtfertigen (siehe auch FRO-
- 31 - WEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar,
2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 5 N. 119). Die Dauer des Verfah- rens hat folglich auf das Strafmass vorliegendenfalls keine Auswirkung. 2.3 Im Ergebnis stehen einem sehr schweren Verschulden (E. IV. 2.2.1) die Milde- rung wegen der verminderten Schuldfähigkeit sowie leicht strafmindernd zu be- rücksichtigende Faktoren gegenüber. In Würdigung aller Umstände erscheint ei- ne Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten insgesamt als angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 599 Tage Untersuchungshaft (30. April 2004 bis und mit
19. Dezember 2005) anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Aargau zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP, Art. 372 Abs. 1 StGB). V. Einziehung Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat demzu- folge eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 149). Es kann die Vernichtung der eingezogenen Gegenstände anordnen (Art. 69 Abs. 2 StGB). 1. Im Rahmen der Hausdurchsuchung in der Wohnung von A. sowie bei der Fest- nahme des Angeklagten wurden verschiedene Gegenstände sichergestellt. Die- se wurden dem Angeklagten mit Ausnahme folgender Gegenstände wieder aus- gehändigt (vgl. cl. 8 pag. 7.40.15 ff.): Zwei Mobiltelefone der Marke Sony Erics- son Z 200 und 105 mit je einer SIM-Karte Sunrise sowie ein Mobiltelefon der Marke Siemens ST 55 mit einer SIM-Karte Sunrise (abgelegt in Karton Nr. 44, „Beilage zu Fasz. 8“), eine Selbstladepistole der Marke Taurus, Kaliber 9 mm, sowie ein mazedonischer Reisepass lautend auf den Namen des Angeklagten (abgelegt unter cl. 8 pag. 7.40.28). Diese Gegenstände wurden mit Verfügungen vom 30. November 2004 und 19. Dezember 2005 beschlagnahmt (pag. 8.00.2 ff. und 6.3.125 f.).
- 32 - 2. Da die Mobiltelefongeräte sowie die SIM-Karten erfahrungsgemäss auch zur Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden und vorliegendenfalls im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten standen, sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Einziehung erfüllt. 3. Die Einziehung ist ebenfalls hinsichtlich der Schusswaffe geboten, da der Ange- klagte diese unrechtmässig erworben hat und sie zudem zur Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte (siehe auch Art. 31 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 WG). 4. Der Reisepass des Angeklagten bleibt zur Sicherung des Strafvollzugs bis zum Strafantritt beschlagnahmt. Er ist ihm erst im Zeitpunkt des Antritts der Freiheits- strafe zurückzugeben (vgl. VII.). VI. Kosten Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt. Das Gericht kann ihn aus be- sonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien (Art. 172 Abs. 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). 1.
1.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4); bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). Die Auslagen sind je so festzulegen, wie sie be- züglich des einzelnen Angeklagten anfielen (Art. 5). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32). 1.2 Die Bundesanwaltschaft macht Gebühren für das Ermittlungsverfahren von Fr. 30'000.─ (cl. 24 pag. 20.00.1.1), für die Voruntersuchung von Fr. 18'000.─
- 33 - (cl. 24 pag. 20.00.1) zuzüglich Fr. 3'000.─ für das separat geführte Verfahren gegen G. (pag. 45.100.55) und für die Anklagevertretung von Fr. 16'000.─ (cl. 24 pag. 20.00.1.1 sowie pag. 45.500.26) zuzüglich Fr. 4'000.─ für das Verfahren gegen G. (pag. 45.100.55) geltend. Die beantragten Gebühren erscheinen grundsätzlich angemessen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich diese Gebühren auf zwei Ermittlungs- und Vorun- tersuchungsverfahren beziehen, welche gegen insgesamt sieben Beschuldigte (Verfahren gegen D. und Konsorten, Verfahren gegen G.) geführt wurde, wovon sechs zur Anklage gebracht wurden. Die jeweiligen, auf die vier bereits beurteil- ten D., F., E. und G. fallenden Gebührenanteile wurden mit Entscheid SK.2006.14 vom 5. April 2007 festgelegt. Der Gebührenanteil betreffend den Angeklagten A. ist wie folgt festzusetzen: Für das Ermittlungsverfahren ist von einer Gebühr in der Höhe von Fr. 7'000.─, für die Voruntersuchung von einer Gebühr in der Höhe von Fr. 3'000.─ auszugehen. Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.─ festzusetzen. 2.
2.1 Die von der Anklagebehörde geltend gemachten Auslagen enthalten unter ande- rem die Übersetzungskosten. Ausserdem finden sich in der Kostenaufstellung Auslagen für einen anderen Verfahrensbeteiligten, nämlich B. (Transport- und Gefängniskosten). Schliesslich sind im Kostenverzeichnis des Untersuchungs- richteramts auch Dienstreiserechnungen für Einvernahmen festgehalten. Dar- über ist wie folgt zu befinden:
Die Kosten der Übersetzung sind im vorliegenden Fall vollumfänglich und end- gültig vom Staat zu tragen, da der Angeklagte der Gerichtssprache nicht mächtig ist (Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK; Entscheid des Bundesgerichts 6S.479/2006, 6S.482/2006 vom 4. Juli 2007 E. 5). Dies gilt in allen Stufen und bei allen Schrit- ten des Verfahrens (BGE 106 Ia 214 E. 4b S. 217). Es sind daher sämtliche ent- standenen Übersetzungskosten dem Staat zu überbinden. Der Zweck der jewei- ligen Übersetzung ist nicht massgebend. Die Kosten betreffend B. können dem Angeklagten nicht auferlegt werden. Die Dienstreisekosten sind durch die Pauschalgebühr des Untersuchungsrich- teramts abgegolten.
- 34 - 2.2 Nach Abzug der Übersetzungskosten, der Kosten für B. und der Dienstreisekos- ten setzen sich die verbleibenden, erstattungspflichtigen Auslagen – wozu insbe- sondere auch die Haftkosten sowie die Kosten für die medizinische Betreuung während der Haft gehören (Entscheide des Bundesgerichts 6S.530/2006 vom
19. Juni 2007 E. 6.3 sowie 6S.116/2007 vom 7. September 2007 E. 4.3) – wie folgt zusammen: Die Kosten für die Untersuchungshaft sowie die medizinische Betreuung in jener Zeit belaufen sich betreffend den Angeklagten insgesamt auf Fr. 92'612.50 (cl. 24 pag. 20.6.1 ff. und pag. 20.6.55). Die Auslagen für die Untersuchungen und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (insge- samt Fr. 6590.─; cl. 24 pag. 20.20.5 f.) sowie die Kosten der Telefonüberwa- chungen (insgesamt Fr. 25'208.─; vgl. cl. 24 pag. 20.1.37) ergeben einen Ge- samtbetrag von Fr. 31'798.─, beziehen sich aber auf das Verfahren gegen sechs Beschuldigte (ohne B., gegen den das Verfahren eingestellt wurde). Dem Ange- klagten sind diese Kosten daher nur im Anteil von einem Sechstel zuzuordnen. Dies ergibt einen Kostenanteil von Fr. 5'299.70. Hinzu kommen die Reisespesen im Rahmen der Urteilseröffnung von Fr. 278.─ (Bahnbillett Bern-Bellinzona re- tour, 1. Klasse). Die Auslagen des Gerichts für das forensisch-psychiatrische Gutachten von BB. vom 5. Juli 2007 betreffend den Angeklagten belaufen sich auf Fr. 4'617.─ (pag. 45.500.64). 2.3 Dies ergibt für die Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren insge- samt einen Betrag von Fr. 98’190.20 zuzüglich Fr. 4'617.─ für die Auslagen im Gerichtsverfahren. Weil gestützt auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung die hohen Haft- kosten zu den Verfahrenskosten zu zählen sind (vgl. vorangehende E. 2.2), fal- len die A. betreffenden Auslagen weit höher aus als bei den bereits verurteilten D., F., E. und G. Mit Rücksicht auf die prekäre finanzielle Situation von A. recht- fertigt es sich, ihn in Ausübung des in Art. 172 Abs. 1 BStP gewährten Ermes- sens teilweise von der Kostentragungspflicht zu befreien und ihm lediglich einen Anteil von Fr. 60'000.─ aufzuerlegen. VII. Kaution/Meldepflicht Der Angeklagte wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 gegen Beschlag- nahme seines mazedonischen Reisepasses Nr. 1967618 (abgelegt unter cl. 8
- 35 - pag. 7.40.28) und Leistung einer Fluchtkaution von Fr. 10'000.─ sowie gegen Auferlegung einer regelmässigen Meldepflicht aus der Untersuchungshaft entlas- sen (pag. 6.3.125 f.). Zur Sicherung des Strafvollzugs bleibt der Reisepass bis zum Antritt der Frei- heitsstrafe beschlagnahmt (vgl. oben, E. V. 4.). Die Kaution ist A. bei Antritt der Freiheitsstrafe auszubezahlen (Art. 57 BStP). Die Meldepflicht ist per sofort aufzuheben. VIII. Entschädigung 1. Der Verteidiger von A. wurde von der Bundesanwaltschaft mit Wirkung ab dem
7. Mai 2004 als amtlicher beigeordnet (cl. 18 pag. 16.20.9 f.). Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendi- gen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). 2. Der Verteidiger macht einen Zeitaufwand von 260 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.─ für sich und zu einem solchen von Fr. 166.─ für seine Praktikanten geltend und verlangt in Berücksichtigung der Auslagen eine Entschädigung von Fr. 56'367.85 (pag. 46.721.1 ff.). 3. Der Straffall warf in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, indessen nur bescheidene rechtliche Probleme auf. Angesichts dessen erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des anwendbaren Reglements ein Stundenansatz von Fr. 230.─ für den Verteidiger und ein solcher von Fr. 100.─ für dessen Praktikanten als angemessen. Hingegen beträgt der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafge- richts Fr. 200.─ (vgl. z.B. TPF SK.2006.4 vom 16. und 28. August 2006 E. 6). Dieser Praxis entspricht es auch, für die Reisekosten primär die Ausgaben für ein Bahnbillett (1. Klasse) zu erstatten und nicht diejenigen für die Fahrt mit dem privaten Fahrzeug, wenn Letztere die Ersteren übersteigen (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. a des Reglements, wonach höchstens die Kosten für ein Bahnbillett 1. Klasse zu entschädigen sind). Letztere sind zu einem Tarif von Fr. 0.60 je gefahrenen Kilometer zu entschädigen. Schliesslich liegt der Ansatz für zu erstattende Kos-
- 36 - ten für Fotokopien bei je Fr. 0.50 (Art. 4 Abs. 1 des Reglements). 4. In Berücksichtigung der Tatsache, dass sich gegen den Angeklagten A. weniger Anklagepunkte richteten als gegen D. und dessen Verteidiger lediglich 184,5 Ar- beitsstunden zuzüglich 21 Reisestunden geltend machte, erscheint der durch den Verteidiger von A. aufgelistete Zeitaufwand als überhöht. Dieser ist ange- messen zu kürzen. Sodann wären in Anwendung der zitierten bundesstrafge- richtlichen Praxis (vgl. vorangehende E. 3) auch die geltend gemachten Hono- raransätze und Auslagen in verschiedener Hinsicht zu korrigieren. In Anbetracht all dessen ist der Verteidiger für seinen Aufwand mit einer Pauschale von Fr. 45'000.─ (inkl. MWST) zu entschädigen. Wenn der Angeklagte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP).
- 37 - Die Strafkammer erkennt: I.
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Anklagepunkt B. 1.5. b.
2. A. wird schuldig gesprochen - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 sowie Ziff. 2 BetmG, - der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
3. A. wird bestraft mit 4 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 599 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Aargau.
4. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 7’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 3’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 98’190.20 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 4’000.00 Gerichtsgebühr Fr. 4’617.00 Auslagen des Gerichts Fr. 116'807.20 Total
Davon werden A. Fr. 60'000.─ auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafge- richts zu bezahlen sind.
5. Advokat Urs Grob wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 45’000.─ (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafge- richts dafür Ersatz zu leisten. II. Es werden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen:
- 38 - - Selbstladepistole der Marke Taurus, Kaliber 9 mm; - ein Mobiltelefon Sony Ericsson Z 200 mit SIM-Karte Sunrise; - ein Mobiltelefon Sony Ericsson 105 mit SIM-Karte Sunrise; - ein Mobiltelefon Siemens ST 55 mit SIM-Karte Sunrise. III.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Mai 2004 verhafteten Personen). Anlässlich einer im Laufe des Ermittlungs- verfahrens am 1. Mai 2004 durchgeführten Hausdurchsuchung am Domizil von A. wurde eine Schusswaffe der Marke Taurus sichergestellt. Im Laufe des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens wurden A. und C. aus der Untersuchungshaft entlassen. C. Die in Bundeskompetenz geführten Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren wurden mit Bericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom
15. Mai 2006 resp. 10. Januar 2007 abgeschlossen (pag. 24.1.39 ff. resp. cl. B6 pag. 24.00.00.4 ff.). Das Verfahren gegen B. wurde in der Folge eingestellt (pag. 45.310.9 ff.). Hingegen erhob die Bundesanwaltschaft am 21. September 2006 Anklage gegen D., A., C., F. und E., im Wesentlichen wegen qualifizierten Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Anklageschrift vom
29. Januar 2007 erhob die Bundesanwaltschaft auch gegen G. Anklage wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Präsident der Strafkammer vereinigte die beiden Verfahren mit Verfügung vom 1. Februar 2007 (Verfahrensnummer SK.2006.14) und ordnete die Durchführung einer ein- zigen Hauptverhandlung an (pag. 45.200.14 f.). D. Die Hauptverhandlung fand vom 20. bis zum 22. März 2007 am Sitz des Bun- desstrafgerichts in Bellinzona statt. C. erschien nicht zur Hauptverhandlung. Das ihn betreffende Verfahren wurde abgetrennt (pag. 45.200.24 ff., 45.200.27 ff. und 45.600.13). Er ist international zur Verhaftung ausgeschrieben. E. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das Beweisverfahren in abgekürzter Form durchgeführt. Der Präsident wies die Parteien auf die im Vorverfahren vom Gericht beigezogenen Akten hin (pag. 45.600.8 f.). Das Gericht nahm in der
- 5 - Hauptverhandlung einen vom Staatsanwalt des Bundes eingereichten Amtsbe- richt der Bundeskriminalpolizei vom
20. März 2007 zu den Akten (pag. 45.600.10). Die Parteien stellten in der Hauptverhandlung keine weiteren Beweisanträge. Das Gericht behielt sich in Anwendung von Art. 170 BStP – soweit A. betreffend
– eine von der Anklageschrift abweichende Würdigung der angeklagten Sach- verhalte wie folgt vor (pag. 45.600.9 f.): Betreffend den Anklagepunkt B. 1.3. die Würdigung auch unter dem Gesichts- punkt des Anstaltentreffens zum „In-Verkehr-Bringen“, zum Besitz oder zum „sonstwie Erlangen“ nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG; betreffend den Anklagepunkt B. 1.5. a) die Würdigung auch unter dem Gesichts- punkt des Anstaltentreffens nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG. Der in der Verhandlung vom Staatsanwalt des Bundes gestellte Antrag auf Ver- haftung von A. wies das Gericht ab (pag. 45.600.13 f.). F. Im Rahmen des Beweisverfahrens entstanden Zweifel an der Zurechnungsfähig- keit von A., weshalb das Gericht beschloss, dessen psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Das ihn betreffende Verfahren trennte das Gericht in der Folge und nach Schluss der gerichtlichen Beweiserhebungen für die übrigen Angeklagten ab und führte es unter der Verfahrensnummer SK.2007.15 weiter. Das Urteil im Verfahren gegen die übrigen Angeklagten erging am 5. April 2007 (TPF SK.2006.14 vom 5. April 2007). Gegen dieses Urteil hat G. beim Bundesgericht Beschwerde erhoben; soweit es die anderen beurteilten Personen betrifft, ist es in Rechtskraft erwachsen. Das vorliegende Urteil (TPF SK.2007.15 vom 26. Sep- tember 2007) betrifft einzig den Angeklagten A. G. Das Gericht holte bezüglich A. eine psychiatrische Expertise ein (pag. 45.600.15), wobei die Parteien vorgängig Gelegenheit erhielten, Ergän- zungsfragen zum Gutachtenauftrag des Gerichts zu stellen. Das psychiatrische Gutachten betreffend A. wurde am 5. Juli 2007 erstellt (pag. 45.400.47 ff.). Mit Eingaben vom 3. resp. 31. August 2007 nahmen die Parteien zum Gutachten Stellung (pag. 45.310.43 f., 45.321.8 ff.). Der Verteidiger reichte zusätzlich einen Bericht der Rehaklinik Rheinfelden vom 5. März 2001, einen Be- richt der SUVA vom 17. März 2003 betreffend die kreisärztliche Untersuchung A.s sowie einen Arztbericht vom 30. Oktober 2006 ein (pag. 45.321.11 ff.).
- 6 - Von der Durchführung einer zweiten Gerichtsverhandlung konnte das Gericht absehen, nachdem der Verteidiger darauf verzichtet und die Bundesanwaltschaft sich auf Anfrage eines diesbezüglichen Antrags enthalten hatte (pag. 45.321.10 und 45.310.43). Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass das zur Anklage gebrachte Verbrechen (Hauptanklagepunkt), von einer kriminellen Organisation ausgegan- gen sei, woraus sich die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der Anklage ergebe. Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB (Art. 340bis aStGB) fällt die Verfolgung und Beurteilung von Verbrechen in die Zuständigkeit des Bundes, wenn sie von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB aus- gehen und wenn sie entweder zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwer- punkt in einem Kanton besteht (lit. b). Die Voraussetzung der kriminellen Organi- sation im Sinne von Art. 260ter StGB muss bei der Prüfung der Zuständigkeit nicht bewiesen sein, damit das Bundesstrafgericht seine Zuständigkeit bejahen kann. Es muss aber ein konkreter Tatverdacht nach Art. 260ter StGB bzw. darauf bestehen, dass eine Verbrecherorganisation im Sinne des Gesetzes vorliegt, von der die eingeklagten Taten ausgegangen sind (Entscheid des Bundesgerichts 6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.4; vgl. auch TPF SK.2005.8 vom 26. Janu- ar 2006 E. 1.1.7). Kriminell im Sinne des Gesetzes ist eine Organisation, wenn sie ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und verbrecherische Zwecke verfolgt oder mit verbrecherischen Mitteln operiert. Gemäss Lehre und Recht- sprechung ist weiter erforderlich, dass die Organisation auf relative Dauer ange- legt ist, ihre Mitglieder ersetzbar sind, die Organisation bis zu einem gewissen Grad hierarchisch strukturiert ist und arbeitsteilig vorgeht (vgl. z.B. VEST, Stämp- flis Handkommentar, Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Bern 2007, Art. 260ter StGB N. 8 ff.). Die gesetzlichen Merkmale werden von der Rechtspre- chung mit Rücksicht auf die relativ offene und daher tendenziell unbestimmte Tatbestandsumschreibung eng ausgelegt (vgl. BGE 132 IV 132, 133 E. 4). In al- ler Regel genügt ein bandenmässiger Zusammenschluss von familiär verbunde- nen Personen nicht (vgl. ebd. E. 5.2). In casu sind die drei von Mazedonien aus handelnden, am 5. April 2007 im Verfahren SK.2006.14 verurteilten E., F. und G.
- 7 - sowie der aus der Schweiz agierende Angeklagte und der ebenfalls im genann- ten Verfahren verurteilte D. familiär verbunden (G. ist der Cousin der Gebrüder E. und F. [vgl. cl. 15. pag. 13.4.137 und cl. B5 pag. 13.00.00.4, Z. 17], D. und die Gebrüder A. und C. sind Cousins [vgl. pag. 13.2.11] und A. ist der Schwager von G. [Akten G. cl. B5 pag. 13.00.00.3, Z. 24]) und erfüllen insoweit nur das gesetz- liche Merkmal der Bande. Hingegen gibt es starke Anhaltspunkte dafür, dass sie ihrerseits Teil einer grösseren Organisation sind: So wurde mehrfach plausibel auf Hintermänner des Transports hingewiesen, die als Lieferanten der Droge of- fenbar Einfluss haben und deren Identität nicht in Erfahrung zu bringen war (vgl. cl. 15 pag. 13.4.145). Es scheint zumindest nicht unwahrscheinlich, dass es sich bei diesen um Personen handelt, die dem Kreis der Angeklagten als hierarchisch übergeordnet und somit als ein Teil einer grösseren Organisation zuzurechnen sind. Für eine organisatorische Verbindung und gegen externe Lieferanten spricht sodann, dass das gesamte Heroin ohne Vorauszahlung zur Verfügung gestellt wurde. Das strikt arbeitsteilige Vorgehen der Angeklagten, der hohe Or- ganisationsgrad und die grosse Professionalität stützen die Annahme einer kri- minellen Organisation ebenso, wie der Umstand, dass ein Transportunterneh- men betrieben wurde, um in dessen Rahmen, allem Anschein nach auch in we- nigstens einem anderen Fall (vgl. cl. 2 pag. 5.7.40 und cl. 20 pag. 18.3.1 ff., ins- besondere 18.3.213), Drogen in grossem Umfang nach Westeuropa zu transpor- tieren. Es liegen somit genügende Anhaltspunkte vor, um den für die Begrün- dung der Bundeszuständigkeit erforderlichen konkreten Tatverdacht, es habe sich um eine kriminelle Organisation gehandelt, zu bejahen. Da ein wesentlicher Teil der Taten im Ausland begangen wurde, ist die Zuständigkeit des Bundes- strafgerichts für die Beurteilung des Hauptanklagepunktes somit gegeben. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz fällt grundsätzlich in die kantonale Kompetenz. Das diesbezügliche Verfahren hätte demnach mittels Attraktionsver- fügung der Bundesanwaltschaft in Bundeskompetenz überführt werden können (Art. 18 Abs. 2 BStP), was nicht geschehen ist. Aber auch wenn, wie vorliegend, zwischen den Strafverfolgungsbehörden keine Vereinbarung in Bezug auf die Zuständigkeit erfolgt ist, kommt eine Änderung der Zuständigkeit gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn triftige Gründe dies gebieten. Bei fortgeschrittener Untersuchung und erst recht, wenn bereits Ankla- ge erhoben wurde, ist ein Wechsel der Zuständigkeit aus Gründen der Effizienz und der beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu vermeiden (Entscheid des Bundesgerichts 6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 7). In der Tat könnte ein Nichteintreten auf die Anklage und die Weitergabe an einen zuständigen Kanton bis zur Beurteilung zu einer möglicherweise unzulässigen Verfahrensdauer füh- ren, womit die Garantie eines fairen Verfahrens im Sinne des Beschleunigungs- gebots gemäss Art. 6 EMRK verletzt würde.
- 8 - Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung aller Ankla- gepunkte ist demnach zu bejahen. II. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
E. 1.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4); bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). Die Auslagen sind je so festzulegen, wie sie be- züglich des einzelnen Angeklagten anfielen (Art. 5). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32).
E. 1.2 Die Bundesanwaltschaft macht Gebühren für das Ermittlungsverfahren von Fr. 30'000.─ (cl. 24 pag. 20.00.1.1), für die Voruntersuchung von Fr. 18'000.─
- 33 - (cl. 24 pag. 20.00.1) zuzüglich Fr. 3'000.─ für das separat geführte Verfahren gegen G. (pag. 45.100.55) und für die Anklagevertretung von Fr. 16'000.─ (cl. 24 pag. 20.00.1.1 sowie pag. 45.500.26) zuzüglich Fr. 4'000.─ für das Verfahren gegen G. (pag. 45.100.55) geltend. Die beantragten Gebühren erscheinen grundsätzlich angemessen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich diese Gebühren auf zwei Ermittlungs- und Vorun- tersuchungsverfahren beziehen, welche gegen insgesamt sieben Beschuldigte (Verfahren gegen D. und Konsorten, Verfahren gegen G.) geführt wurde, wovon sechs zur Anklage gebracht wurden. Die jeweiligen, auf die vier bereits beurteil- ten D., F., E. und G. fallenden Gebührenanteile wurden mit Entscheid SK.2006.14 vom 5. April 2007 festgelegt. Der Gebührenanteil betreffend den Angeklagten A. ist wie folgt festzusetzen: Für das Ermittlungsverfahren ist von einer Gebühr in der Höhe von Fr. 7'000.─, für die Voruntersuchung von einer Gebühr in der Höhe von Fr. 3'000.─ auszugehen. Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.─ festzusetzen. 2.
E. 1.3 Der Gesetzgeber hat die Strafdrohung in Art. 33 Abs. 1 WG, welche auf Gefäng- nis oder Busse lautet, dem revidierten AT StGB nicht angepasst. Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB ersetzt diese durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
E. 1.4 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Bei der Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit, also der Einsichts- und/oder der Steuerungsfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, ist die Rechtsprechung äusserst zurückhaltend. So müssen neurotische Fehlentwicklungen in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen (BGE 116 IV 273 E. 4b S. 276, mit weiteren Hinweisen) und Intelligenzmängel den Grad des pathologischen Schwachsinns erreichen (BGE 100 IV 129 E. C. S. 131), um strafmildernd berücksichtigt werden zu können.
- 26 - 2.
E. 1.5 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 230 f. mit Hinweisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in ers- ter Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der von ihm in tatbe- standsmässiger Weise tangierten Betäubungsmittel. Dafür genügt das Bewusst- sein des Täters, dass diese Drogenmenge quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211 E. 2 S. 214; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 233 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.6 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Es hat ein Freispruch zu ergehen (BOMMER, Basler Kommentar, a.a.O., vor Art. 10 StGB N. 72). War er hingegen nur beschränkt fähig, das Unrecht sei- ner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist dies bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB).
E. 2 Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel verkauft, vermittelt oder abgibt. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG macht sich auch strafbar, wer hierzu An- stalten trifft. Damit werden sowohl der Versuch als auch gewisse qualifizierende Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (AL- BRECHT, a.a.O. Art. 19 N. 143).
- 11 -
E. 2.1 Die von der Anklagebehörde geltend gemachten Auslagen enthalten unter ande- rem die Übersetzungskosten. Ausserdem finden sich in der Kostenaufstellung Auslagen für einen anderen Verfahrensbeteiligten, nämlich B. (Transport- und Gefängniskosten). Schliesslich sind im Kostenverzeichnis des Untersuchungs- richteramts auch Dienstreiserechnungen für Einvernahmen festgehalten. Dar- über ist wie folgt zu befinden:
Die Kosten der Übersetzung sind im vorliegenden Fall vollumfänglich und end- gültig vom Staat zu tragen, da der Angeklagte der Gerichtssprache nicht mächtig ist (Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK; Entscheid des Bundesgerichts 6S.479/2006, 6S.482/2006 vom 4. Juli 2007 E. 5). Dies gilt in allen Stufen und bei allen Schrit- ten des Verfahrens (BGE 106 Ia 214 E. 4b S. 217). Es sind daher sämtliche ent- standenen Übersetzungskosten dem Staat zu überbinden. Der Zweck der jewei- ligen Übersetzung ist nicht massgebend. Die Kosten betreffend B. können dem Angeklagten nicht auferlegt werden. Die Dienstreisekosten sind durch die Pauschalgebühr des Untersuchungsrich- teramts abgegolten.
- 34 -
E. 2.2 Nach Abzug der Übersetzungskosten, der Kosten für B. und der Dienstreisekos- ten setzen sich die verbleibenden, erstattungspflichtigen Auslagen – wozu insbe- sondere auch die Haftkosten sowie die Kosten für die medizinische Betreuung während der Haft gehören (Entscheide des Bundesgerichts 6S.530/2006 vom
19. Juni 2007 E. 6.3 sowie 6S.116/2007 vom 7. September 2007 E. 4.3) – wie folgt zusammen: Die Kosten für die Untersuchungshaft sowie die medizinische Betreuung in jener Zeit belaufen sich betreffend den Angeklagten insgesamt auf Fr. 92'612.50 (cl. 24 pag. 20.6.1 ff. und pag. 20.6.55). Die Auslagen für die Untersuchungen und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (insge- samt Fr. 6590.─; cl. 24 pag. 20.20.5 f.) sowie die Kosten der Telefonüberwa- chungen (insgesamt Fr. 25'208.─; vgl. cl. 24 pag. 20.1.37) ergeben einen Ge- samtbetrag von Fr. 31'798.─, beziehen sich aber auf das Verfahren gegen sechs Beschuldigte (ohne B., gegen den das Verfahren eingestellt wurde). Dem Ange- klagten sind diese Kosten daher nur im Anteil von einem Sechstel zuzuordnen. Dies ergibt einen Kostenanteil von Fr. 5'299.70. Hinzu kommen die Reisespesen im Rahmen der Urteilseröffnung von Fr. 278.─ (Bahnbillett Bern-Bellinzona re- tour, 1. Klasse). Die Auslagen des Gerichts für das forensisch-psychiatrische Gutachten von BB. vom 5. Juli 2007 betreffend den Angeklagten belaufen sich auf Fr. 4'617.─ (pag. 45.500.64).
E. 2.2.1 A. spielte beim grossen 42,913-kg-Drogenhandel keine zentrale, sondern eine Zudiener-Rolle und hatte innerhalb der Gruppe eine eher untergeordnete Stel- lung inne. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass er bereits in der Vorbereitungs- phase für die sich schliesslich im Transport der rund 43 kg Heroingemisch kon- kretisierten Bemühungen sowie für die Beschaffung von Streckmittel aktiv war. Er nahm die Einfuhr der Gesamtmenge in Kauf beziehungsweise rechnete gar damit (vgl. E. II. 3.3.3). Er startete drei intensive Anläufe, bis die Drogenbestel- lung erfolgreich zu werden versprach. Sein direkter Vorsatz auf 1,486 kg reines
- 27 - Heroin und der indirekte Vorsatz mit Bezug auf den Rest (15,693 kg reines He- roin; vgl. Gutachten IRM, cl. 11 pag. 10.6.21 ff.) sowie die damit verbundene Ge- fährdung vieler Menschen wiegen schwer. Weil die fragliche Drogenmenge den Grenzwert gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG deutlich überschreitet, verlieren Menge und Reinheitsgrad an Bedeutung und sind der Organisationsgrad sowie der pekuniäre Zweck umso stärker in die Gewichtung des Verschuldens einzu- beziehen. Der Angeklagte war in einer Struktur tätig, welche einen eindrückli- chen Organisationsgrad aufwies, was für ihn erschwerend zu Buche steht. Die Strafe hat ausserdem das Unrecht der Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu berücksichtigen, welches umso schwerer wiegt, als der Angeklagte für eine solche Handlung schon einmal bestraft wurde. Die chemisch-toxikologischen Un- tersuchungen haben keine Anzeichen einer Drogensucht ergeben (cl. 11 pag. 10.2.10 f., pag. 10.4.3 f. und pag. 10.4.5; vgl. auch pag. 45.400.61). Das Tatmo- tiv war somit rein finanzieller Natur, also egoismusgeprägt. Allerdings spielt ge- mäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten auch der kulturelle Hintergrund des Angeklagten eine Rolle, in welchem deliktische Tätigkeiten eher als ein Handeln gegen eine feindlich gesinnte Obrigkeit und eine Bestätigung der männ- lichen Qualitäten empfunden werden, als dass sie in Gewissensnöte führen (pag. 45.400.59). Diese Umstände wirken sich als Zumessungskriterium insgesamt weder erhöhend noch mindernd aus.
E. 2.2.2 Der 44-jährige A. wurde in Vaksince bei Kumanovo, Mazedonien, als ältestes von drei Geschwistern geboren und besuchte dort die Schulen. Nach einer ab- geschlossenen Lehre als Maschinentechniker und dem danach absolvierten Mili- tärdienst reiste er 1988 in die Schweiz ein (pag. 13.20.76). Zunächst kam er al- leine in die Schweiz, um zu arbeiten, und fand eine Anstellung im Baugewerbe. Seine Ehefrau, mit der er seit 1986 verheiratet ist, reiste ihm später nach. Der Angeklagte arbeitete während etwa zwölf Jahren im Strassenbau bei der Firma AA. in Z. Nachdem er 1997 in einem Streit mit einem Arbeitskollegen einen Schuss auf diesen abgegeben hatte (und wofür er verurteilt wurde; vgl. nachfol- gende E. IV. 2.2.3), verlor er seine Arbeitsstelle. Er fand danach in einem Fur- nierwerk eine neue Anstellung als Maschinist, wo er bis Mitte 2000 blieb. Im sel- ben Jahr erlitt er einen Verkehrsunfall (pag. 13.20.6 ff.), in dessen Folge ihm ein Invaliditätsgrad von 100% attestiert wurde (pag. 13.20.209). Er erhält deswegen seit 2001 eine monatliche IV-Rente über Fr. 4'000.─. Aufgrund der Regelung von Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist davon auszugehen, dass ihm die Rente auch während der Dauer der Untersuchungshaft ausgerich- tet worden ist. Seiner Frau wird ebenfalls infolge eines Unfalls eine monatliche SUVA-Rente von Fr. 300.─ ausbezahlt. Zudem erhält sie Ergänzungsleistungen von Fr. 1'000.─ pro Monat (pag. 45.600.40). Die 4-Zimmerwohnung in Möhlin kostet das Ehepaar monatlich Fr. 1'593.─ (cl. 1 pag. 3.20.18). Der Angeklagte
- 28 - gab Schulden im Umfang von Fr. 20'000.─ an, wofür er betrieben worden sei (pag. 45.600.40). Er ist Vater von vier Kindern, die heute im Alter zwischen 14 und 20 Jahren sind. Drei leben mit den Eltern in der Schweiz, eine Tochter lebt bei der Grossmutter in Mazedonien. Alle befinden sich entweder noch in der Schule oder in der Ausbildung und sind finanziell vom Angeklagten abhängig. Die älteste Tochter verdient in der Lehre als Dentalhygienikerin monatlich Fr. 800.─ (pag. 45.600.41). Die Mutter des Angeklagten ist verstorben; der Vater sowie ein Bruder leben nach wie vor in Vaksince, ein weiterer Bruder in Mazedo- nien, während der jüngste Bruder, C., in der Schweiz gelebt hatte, zwischenzeit- lich aber wieder nach Mazedonien zurückgekehrt ist (pag. 45.200.27 ff.). Mehre- re Cousins der Gebrüder A. und C. leben ebenfalls in der Schweiz (pag. 13.20.2). Die Familie A. und C. besitzt ein Haus in Kumanovo (pag. 13.20.77, 45.600.40). Die B-Bewilligung des Angeklagten wurde seit 2005 nicht mehr ver- längert (cl. 1 pag. 3.20.17 ff.), wobei dieser seinen aktuellen Aufenthaltsstatus nicht kennt. Seine Familie habe bereits vor ca. 15 Jahren im Rahmen des Fami- liennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erhalten (pag. 45.600.40 f.).
E. 2.2.3 A. ist einschlägig vorbestraft (pag. 45.421.3): Das Obergericht des Kantons Aar- gau hat ihn mit Urteil vom 24. Februar 2000 wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens sowie Widerhandlung gegen die Verordnung vom 18. Dezember 1991 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige zu 12 Monaten Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.─ verurteilt (pag. 45.400.25 ff.). Zudem wurde er in Mazedonien wegen Hehlerei mit Urteil vom 24. Januar 2003 (rechts- kräftig seit 18. Februar 2004) zu vier Monaten Gefängnis bedingt bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren verurteilt (pag. 13.20.185; cl. 19 pag. 18.20.87). Der Strafre- gistereintrag in Bezug auf die erste Strafe ist zwar gelöscht (cl. 1 pag. 3.20.12) und zum Widerruf eines vom ausländischen Richter gewährten bedingten Straf- vollzugs ist das Gericht nicht befugt (SCHNEIDER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 41 StGB N. 259). Die Vorstrafen hinterlassen aber einen negativen Eindruck in Bezug auf das Vorleben des Angeklagten und fallen daher erhöhend ins Ge- wicht. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme und der sich daraus ergebenden Abhängigkeit von seiner Familie besteht beim Angeklagten eine nicht unerhebli- che Strafempfindlichkeit. Diese sowie das Wohlverhalten nach der Tat und die gute Führung während der Haft (vgl. pag. 45.421.1 f.) sind insgesamt leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Hingegen zeigte sich der Angeklagte während des gesamten Verfahrens wenig kooperativ und liess auch anlässlich der Haupt- verhandlung keine Einsicht oder Reue erkennen. Diese Umstände wirken sich auf die Strafzumessung weder erhöhend noch mindernd aus.
E. 2.2.4 a) Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 5. Juli 2007 kommt zum Schluss, dass bei A. keine deutlichen Hinweise auf eine psychische Störung vor-
- 29 - liegen würden. Sein Bewusstsein sei nicht beeinträchtigt, die Orientierung zeit- lich, örtlich und auf seine Person bezogen vollständig erhalten; Denken und Sprache seien kohärent, differenziert und flüssig (pag. 45.400.55, bestätigt in pag. 45.400.54). Der Experte stellt erhebliche Erinnerungsstörungen fest, welche auch das Gericht anlässlich der persönlichen Befragung zu einem Gutachten veranlasst hatten. Er erwägt verschiedene Ursachen, auf welche eine solche Symptomatik zurück gehen kann. In diesem Sinne geht das Gutachten auf eine Reihe von psychischen Mängeln ein, die aber nach der Beurteilung des Experten in keinem Falle Krankheitswert aufweisen. Dies gilt für Dissoziation (pag. 45.400.57), die Unterform des Ganser-Syndroms (pag. 45.400.58), die Belas- tungsstörung und die Angststörung in engerem Sinne (pag. 45.400.60) sowie Al- koholabhängigkeit respektive Spielsucht (pag. 45.400.61). Der Experte äussert aber aufgrund des Verhaltens von A. während der Untersuchung den Verdacht einer Simulation oder mindestens Aggravation, wobei dies einem unbewussten inneren Zwang unterliegen könne (pag. 45.400.58). Das Gutachten spricht sich für eine grosse Wahrscheinlichkeit dafür aus, dass die psychischen Verhältnisse von A. zum Zeitpunkt der Taten in mindestens ähnlicher Weise wie heute be- standen hätten, weil die objektiven Beschreibungen und Befunde über die ver- gangenen Jahre konstant geblieben seien (pag. 45.400.57). Diesbezüglich be- stünden deutliche Hinweise auf Defekte in Gestalt einer „depressiv-ängstlichen Störung mit Somatisierungstendenzen und Panikattacken mit daraus entstehen- der beruflicher und sozialer Desintegration bzw. Integrationsschwierigkeiten bei einer ängstlich abhängigen Persönlichkeitsstruktur“ (pag. 45.400.57, 45.400.61). Gestützt auf diese Diagnose beurteilt der Gutachter die Erkenntnisfähigkeit als intakt, legt aber dar, dass unter der Annahme der nicht hypothesefreien „psycho- logischen Erklärung der Tatumstände“ die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in leichtem bis „allerhöchstens mittelschwer[em]“ Masse vermindert gewesen sei (pag. 45.400.63). Gestützt auf diese Ergebnisse ist der Gutachter mit Blick auf die Individualprog- nose der Ansicht, es bestehe kein Grund zur Sorge, dass A. in unmittelbarer Zu- kunft wiederum delinquieren könnte. Jedoch liege dies vermutlich mehr an seiner durchaus vorhandenen Strafempfindlichkeit, denn an seiner persönlichen Fähig- keit und Einsicht oder dem Wunsch, darauf aufbauend bessere Lebensstrategien zu entwickeln (pag. 45.400.62). Hinsichtlich der Interventionsprognose würden die bisherigen Ergebnisse der therapeutischen Anstrengungen und die Bezie- hungsverhältnisse A.s hingegen Grund zur Sorge über die Zukunft geben und liessen wenig Raum für die Hoffnung, er könnte mit Hilfe einer Behandlung zu einer besseren Anpassung an die Herausforderungen des Lebens finden (pag. 45.400.63). Mangels einer Krankheits- und Unrechtseinsicht seitens A.s seien die Aussichten für eine ambulante Behandlung mit dem Ziel der Abwendung wei- terer Straftaten entsprechend als düster einzuschätzen (pag. 45.400.64). Eine
- 30 - stationäre Behandlung sei hingegen für Personen mit Anpassungsstörungen we- der nötig noch sinnvoll (pag. 45.400.64).
b) Der Verteidiger machte in seiner Stellungnahme vom 31. August 2007 (pag. 45.321.8 ff.) darauf aufmerksam, dass das Gutachten die IV-Akten seines Mandanten nicht berücksichtigt habe. Diese enthielten zusätzliche Berichte und Gutachten von Fachleuten, welche verdeutlichen würden, dass es sich bei A. um eine Person mit einer ausgeprägten psychischen Störung und einer langen Krankheitsgeschichte und nicht um einen Simulanten handle. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands sei die Strafempfindlichkeit von A. sehr hoch. In der Tat enthalten die vom Verteidiger mit seiner Stellungnahme eingereichten Berichte (Bericht der Rehaklinik Rheinfelden vom 5. März 2001; Bericht der SU- VA vom 17. März 2003; Arztbericht vom 30. Oktober 2006) sowie die weiteren, mit Schreiben vom 21. September 2007 eingereichten Arztberichte (pag. 46.521.5 ff.) Aussagen zur gesundheitlichen Situation des Angeklagten. Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne einer Funktionsstörung im Rahmen des Abnormen oder eines pathologischen Schwachsinns (vgl. oben, E. II. 1.6) von A. finden sich darin hingegen nicht.
c) Der Experte hat seine Feststellungen im Gutachten ausführlich und in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise abgefasst. Das Gericht sieht auch in den von der Verteidigung eingereichten Dokumenten keine triftigen Gründe (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57 f.), welche ein Abweichen von den Schlussfolgerungen des Experten gebieten würden. Aufgrund der Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens von BB. und in Be- rücksichtigung der Einzelheiten des Tatvorgehens sowie der von der Verteidi- gung in ihrer Stellungnahme eingereichten Arztdokumente erachtet das Gericht die Steuerungsfähigkeit von A. „in dubio pro reo“ als zwischen leicht und mittel- schwer vermindert, was dem Angeklagten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB strafmildernd anzurechnen ist.
E. 2.2.5 Die Verfahrensdauer seit Eröffnung bis zum Beginn der Hauptverhandlung von rund 34 Monaten sowie der Verfahrensunterbruch von rund 5 Monaten (letzte Einvernahme im Ermittlungsverfahren am 14. Oktober 2004 und dann erst wie- der am 10. März 2005 im Untersuchungsverfahren; vgl. pag. 13.20.129 ff. und 13.20.173 ff.) erscheinen nicht als übermässig: Es handelt sich in der Hauptsa- che um einen schweren Fall im Bereich der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, in den mehrere Personen verwickelt waren (vgl. BGE 124 I 139 E. 2c S. 141 f.). Eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung voraussetzend lässt sich die Dauer der Voruntersuchung rechtfertigen (siehe auch FRO-
- 31 - WEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar,
2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 5 N. 119). Die Dauer des Verfah- rens hat folglich auf das Strafmass vorliegendenfalls keine Auswirkung.
E. 2.3 Dies ergibt für die Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren insge- samt einen Betrag von Fr. 98’190.20 zuzüglich Fr. 4'617.─ für die Auslagen im Gerichtsverfahren. Weil gestützt auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung die hohen Haft- kosten zu den Verfahrenskosten zu zählen sind (vgl. vorangehende E. 2.2), fal- len die A. betreffenden Auslagen weit höher aus als bei den bereits verurteilten D., F., E. und G. Mit Rücksicht auf die prekäre finanzielle Situation von A. recht- fertigt es sich, ihn in Ausübung des in Art. 172 Abs. 1 BStP gewährten Ermes- sens teilweise von der Kostentragungspflicht zu befreien und ihm lediglich einen Anteil von Fr. 60'000.─ aufzuerlegen. VII. Kaution/Meldepflicht Der Angeklagte wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 gegen Beschlag- nahme seines mazedonischen Reisepasses Nr. 1967618 (abgelegt unter cl. 8
- 35 - pag. 7.40.28) und Leistung einer Fluchtkaution von Fr. 10'000.─ sowie gegen Auferlegung einer regelmässigen Meldepflicht aus der Untersuchungshaft entlas- sen (pag. 6.3.125 f.). Zur Sicherung des Strafvollzugs bleibt der Reisepass bis zum Antritt der Frei- heitsstrafe beschlagnahmt (vgl. oben, E. V. 4.). Die Kaution ist A. bei Antritt der Freiheitsstrafe auszubezahlen (Art. 57 BStP). Die Meldepflicht ist per sofort aufzuheben. VIII. Entschädigung 1. Der Verteidiger von A. wurde von der Bundesanwaltschaft mit Wirkung ab dem
E. 4 Nebenanklagepunkte: Anklageschrift B. 1.4. und B. 1.5. a und b
E. 4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. vor, in Mittäterschaft mit D. und einem unbe- kannten „I.“ oder „J.“ Anstalten zur Erlangung von ca. 10 kg Streckmittel getrof- fen zu haben (Anklagepunkt B. 1.4.). Der Angeklagte sagte an der Hauptverhandlung aus, er habe persönlich mit der Angelegenheit nichts zu tun gehabt (pag. 45.600.6). Dies trifft nicht zu:
E. 4.1.1 Gemäss den vorhandenen Telefonprotokollen rief A. am 25. April 2004 D. an, nachdem er mit einem gewissen „J.“ telefonisch über den Erwerb von Streckmit- tel verhandelt hatte (pag. 13.2.116 ff.), und teilte ihm (D.) mit, er (A.) habe „sol- che Farbe, […], mit welcher man die Fenster streichen kann, solche, welche die- se brauchen“ (cl. 12 pag. 13.4.121).
E. 4.1.2 Die abgehörten Telefongespräche über „Farbe“ sind im Gesamtzusammenhang eindeutig solche, die auf den Erwerb von 10 kg Streckmitteln gerichtet sind, ins- besondere auch, weil sie von einer Substanz handeln, welche im Zusammen- hang mit anderen gebraucht wird. Es ist jedoch durch nichts erstellt, dass diese Bestellung nicht im Zusammenhang mit der grossen Heroinlieferung stand. Dafür sprechen die grosse zeitliche Nähe zwischen den Telefongesprächen über das Streckmittel und der Drogenlieferung, die daran beteiligten Personen, die grosse Menge des Streckmittels, welche eine andere Verwendungsart als diejenige der Streckung einer grossen Drogenmenge mit hoher Wahrscheinlichkeit aus- schliesst, sowie die fehlenden Hinweise darauf, dass das Streckmittel zur Stre- ckung anderer Drogen als des rund 43 kg Heroingemischs verwendet werden sollten. Somit sind auch die Aktivitäten rund um die Beschaffung des Streckmit- tels, mit dem kein zusätzliches (reines) Betäubungsmittel geschaffen wird, im
- 21 - Handlungsstrang mit den rund 43 kg Heroingemisch eingeschlossen. Aufgrund dieses Gesamtzusammenhangs kommt es daher bezüglich dieses Anklage- punkts zu keinem separaten Schuldspruch.
E. 4.2 Die Bundesanwaltschaft wirft A. sodann vor, in der Zeit vom 29./30. April 2004 in Baden, Birrhard, Möhlin, Rheinfelden, Sisseln, Zürich und anderswo gemeinsam mit D. Anstalten zum Verkauf einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmit- tel an einen unbekannten Abnehmer mit der Rufnummer 1 getroffen zu haben (Anklagepunkt B. 1.5. a). Der Angeklagte will damit nichts zu tun gehabt haben (pag. 45.600.7).
E. 4.2.1 Aus den Abhörprotokollen der Gespräche im Zusammenhang mit diesem Ankla- gepunkt ergibt sich, dass A. bei einem unbekannten L. „2 T-Shirts und ein paar Unterhosen“ für einen anderen bestellte und mit ihm so verblieb, „die Braut heute Abend holen zu gehen“ (pag. 13.20.161; bezüglich Codewort „Braut“ siehe E. II. 3.2.2). Diese Gespräche sind im Zusammenhang mit den übrigen zu beurteilen- den Vorkommnissen als Vorbereitung für eine Weitergabe von demnächst ein- treffendem Heroin zu werten, wobei „T-Shirts“ und „Unterhosen“ für Heroin und Streckmittel stehen, jedoch nicht eindeutig ist, welcher Code welchem Produkt zuzuordnen ist.
E. 4.2.2 Aufgrund der zeitlichen Verhältnisse ist mit höchster Wahrscheinlichkeit anzu- nehmen, dass ein Zusammenhang mit dem am folgenden Tag erwarteten gros- sen Drogentransport von rund 43 kg bestand, was in dieser Sache folglich zu keinem separaten Schuldspruch führt, da die Tat im Handlungsstrang mit den rund 43 kg Heroingemisch aufgeht.
E. 4.3 Im Anklagepunkt B. 1.5. b wirft die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten A. des weiteren vor, gemeinsam mit D. und C., in der Zeit vom 7. - 27. April 2004 An- stalten zur Vermittlung einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an einen unbekannten „S.“ mit der Rufnummer 2 getroffen zu haben. Der Angeklagte bestreitet, damit etwas zu tun gehabt zu haben (pag. 45.600.7).
E. 4.3.1 Eine konkrete, vermittlungsorientierte Handlung des Angeklagten A. ist aus den Abhörprotokollen und den übrigen Akten nicht erkennbar und in der Anklage- schrift auch nicht dargetan. Auch das Gesprächsprotokoll vom 25. März 2004, 20.48 Uhr (pag. 13.20.76), lässt für sich und mit den mit ihm im Zusammenhang stehenden weiteren Abhörprotokollen keinen zweifelsfreien Schluss auf ein delik-
- 22 - tisches Handeln von A. zu.
E. 4.3.2 In Bezug auf diesen Anklagepunkt hat daher ein Freispruch zu ergehen. Selbst wenn eine Beteiligung von A. fest gestanden hätte, wäre mit höchster Wahr- scheinlichkeit anzunehmen gewesen, dass ein tatbestandsmässiges Handeln im Zusammenhang mit der 43-kg-Heroinlieferung stand, waren doch die Bemühun- gen zur Vorbereitung eines grossen Heroinimports zum damaligen Zeitpunkt be- reits im Gang. Dies hätte somit keine gesonderte strafrechtliche Verantwortlich- keit des Angeklagten zur Folge gehabt.
E. 5.1 Zusammengefasst ergibt sich, dass A. im Hauptanklagepunkt (Anklageschrift B. 1.3.) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 und 6 BetmG schuldig zu sprechen ist, wobei mit diesem Schuldspruch auch die Anklagepunkte B. 1.1. und B. 1.2. sowie die Ne- benanklagepunkte B. 1.4. und B. 1.5. a abgeurteilt sind. Hingegen ist A. in Bezug auf den Anklagepunkt B. 1.5. b freizusprechen.
E. 5.2 Wenngleich nicht gesondert bestraft, sind sämtliche im Zusammenhang mit dem Transport der rund 43 kg Heroingemisch stehenden Handlungen des Angeklag- ten im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. E. II. 1.3). III. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waf- fen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) wird – soweit hier interessierend – mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzu- behör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder einführt. Als Waffen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a WG Geräte, mit denen durch Treib- ladung Geschosse abgegeben werden können, namentlich Faustfeuerwaffen. Der Bundesrat hat in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV;
- 23 - SR 514.541) gestützt auf Art. 7 Abs. 1 WG – soweit hier interessierend – den Erwerb von Waffen und Munition Angehörigen bestimmter Staaten, darunter auch Mazedonien, verboten (lit. d). Ausnahmsweise kann die Zentralstelle Waf- fen eine befristete Bewilligung hierfür erteilen, insbesondere Personen, die an Jagd- und Sportveranstaltungen teilnehmen oder Personen- oder Objektschutz- aufgaben wahrnehmen (Art. 9 Abs. 2 WV). 2. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, in der Zeit von Janu- ar/Anfang Februar bis 30. April 2004, in Zürich, Möhlin und anderswo vorsätzlich eine Pistole der Marke Taurus, Kaliber 9 mm, von einem unbekannten „T.“ für Fr. 300.─ gekauft, bei sich aufbewahrt und bis zum 30. April 2004 besessen zu haben, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligungen gewesen zu sein (Ankla- gepunkt B. 2.). Der Angeklagte hat die Vorwürfe als zutreffend bestätigt (pag. 45.600.7). 3.
3.1 A. ist mazedonischer Staatsangehöriger und fällt daher unter die Verbotsnorm von Art. 9 Abs. 1 WV resp. Art. 7 Abs. 1 WG. Eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 WV konnte der Angeklagte nicht vorweisen. Der Angeklagte wurde bereits im Jahre 2000 unter anderem wegen Widerhand- lung gegen die Verordnung vom 18. Dezember 1991 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige verurteilt (pag. 45.400.25 ff.). Infolgedessen wusste er um das Verbot des Waffenerwerbs für Staatsangehörige seines Landes, weshalb vorsätzliches Handeln zu bejahen ist. 3.2 Der Angeklagte ist daher in Bezug auf diesen Anklagepunkt ebenfalls schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1.
E. 7 Mai 2004 als amtlicher beigeordnet (cl. 18 pag. 16.20.9 f.). Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendi- gen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). 2. Der Verteidiger macht einen Zeitaufwand von 260 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.─ für sich und zu einem solchen von Fr. 166.─ für seine Praktikanten geltend und verlangt in Berücksichtigung der Auslagen eine Entschädigung von Fr. 56'367.85 (pag. 46.721.1 ff.). 3. Der Straffall warf in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, indessen nur bescheidene rechtliche Probleme auf. Angesichts dessen erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des anwendbaren Reglements ein Stundenansatz von Fr. 230.─ für den Verteidiger und ein solcher von Fr. 100.─ für dessen Praktikanten als angemessen. Hingegen beträgt der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafge- richts Fr. 200.─ (vgl. z.B. TPF SK.2006.4 vom 16. und 28. August 2006 E. 6). Dieser Praxis entspricht es auch, für die Reisekosten primär die Ausgaben für ein Bahnbillett (1. Klasse) zu erstatten und nicht diejenigen für die Fahrt mit dem privaten Fahrzeug, wenn Letztere die Ersteren übersteigen (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. a des Reglements, wonach höchstens die Kosten für ein Bahnbillett 1. Klasse zu entschädigen sind). Letztere sind zu einem Tarif von Fr. 0.60 je gefahrenen Kilometer zu entschädigen. Schliesslich liegt der Ansatz für zu erstattende Kos-
- 36 - ten für Fotokopien bei je Fr. 0.50 (Art. 4 Abs. 1 des Reglements). 4. In Berücksichtigung der Tatsache, dass sich gegen den Angeklagten A. weniger Anklagepunkte richteten als gegen D. und dessen Verteidiger lediglich 184,5 Ar- beitsstunden zuzüglich 21 Reisestunden geltend machte, erscheint der durch den Verteidiger von A. aufgelistete Zeitaufwand als überhöht. Dieser ist ange- messen zu kürzen. Sodann wären in Anwendung der zitierten bundesstrafge- richtlichen Praxis (vgl. vorangehende E. 3) auch die geltend gemachten Hono- raransätze und Auslagen in verschiedener Hinsicht zu korrigieren. In Anbetracht all dessen ist der Verteidiger für seinen Aufwand mit einer Pauschale von Fr. 45'000.─ (inkl. MWST) zu entschädigen. Wenn der Angeklagte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP).
- 37 - Die Strafkammer erkennt: I.
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Anklagepunkt B. 1.5. b.
2. A. wird schuldig gesprochen - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 sowie Ziff. 2 BetmG, - der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
3. A. wird bestraft mit 4 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 599 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Aargau.
4. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 7’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 3’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 98’190.20 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 4’000.00 Gerichtsgebühr Fr. 4’617.00 Auslagen des Gerichts Fr. 116'807.20 Total
Davon werden A. Fr. 60'000.─ auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafge- richts zu bezahlen sind.
5. Advokat Urs Grob wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 45’000.─ (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafge- richts dafür Ersatz zu leisten. II. Es werden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen:
- 38 - - Selbstladepistole der Marke Taurus, Kaliber 9 mm; - ein Mobiltelefon Sony Ericsson Z 200 mit SIM-Karte Sunrise; - ein Mobiltelefon Sony Ericsson 105 mit SIM-Karte Sunrise; - ein Mobiltelefon Siemens ST 55 mit SIM-Karte Sunrise. III.
Dispositiv
- Die Meldepflicht wird per sofort aufgehoben.
- Im Zeitpunkt des Antritts der Freiheitsstrafe - wird die erhobene Fluchtkaution von Fr. 10'000.─ freigegeben und an A. ausbe- zahlt; - ist der mazedonische Reisepass, lautend auf A., an den Verurteilten zurückzu- geben. IV.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2007.15
Entscheid vom 26. September 2007 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Peter Popp, Miriam Forni, Sylvia Frei und Daniel Kipfer Fasciati Gerichtsschreiberin Joséphine Contu Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Advokat Urs Grob, Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz; Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft betreffend A.: 1. A., geb. 10.01.1963 in Vaksince/Kumanovo/MK, von Mazedonien, sei schuldig zu erklären im Sinne der Anklage und sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a – c und teils Ziff. 4 BetmG, Art. 33 Waffengesetz sowie Art. 47 ff., 49 und 51 StGB zu verurteilen:
- zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Unter- suchungshaft von 599 Tagen. 2. A. sei umgehend in Haft zu versetzen. 3. Die beschlagnahmten Mobiltelefone und SIM-Karten sowie die Selbstladepistole der Marke TAURUS seien einzuziehen. 4. Alle übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wem rechtens zurückzugeben. 5. Der Widerruf der aufgrund des mazedonischen Gerichtsurteils vom 24. Januar 2003 ausgefällten Freiheitsstrafe betreffend A. wird in das Ermessen des Gerichts ge- stellt. 6. Der zuständige Kanton sei mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen. 7. Das Honorar des amtlichen Anwalts des Angeklagten sei gerichtlich festzulegen. Anträge der Verteidigung von A.: 1. A. sei in Bezug auf die ihm vorgeworfene Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes von Schuld und Strafe freizusprechen, jedenfalls sei von einer weiteren unbedingten Gefängnisstrafe abzusehen; 2. Es sei A. für die übermässig lange Haftdauer eine angemessene Haftentschädigung zuzusprechen. 3. A. sei schuldig zu sprechen des Verstosses gegen das Waffengesetz im Sinne der Anklage und hierfür nach Ermessen des Gerichts angemessen zu bestrafen.
- 3 - Sachverhalt: A. Am 29. April 2004 kontrollierten deutsche Zollbeamte an der deutsch- österreichischen Grenze in Bad Reichenhall ein von B. gelenktes mazedoni- sches Sattelmotorfahrzeug. Sie entdeckten dabei in einem Versteck unter der le- galen, für einen Abnehmer in Deutschland bestimmten Ladung rund 43 kg He- roingemisch, verpackt in 87 Paketen à ca. 500 g (davon 60 Pakete mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 52,86 %, 24 Pakete mit einem durch- schnittlichen Reinheitsgrad von 12,37 % und 3 Pakete mit einem durchschnittli- chen Reinheitsgrad von 2,3 %; Gesamtmenge reinen Heroins von 17,18 kg). B. gab an, nichts von der illegalen Ladung gewusst zu haben. Die legale Fracht (Kabelrollen) sei für einen Abnehmer in Deutschland bestimmt. Nach deren Ent- ladung erwarte er weitere Direktiven von seinem Auftraggeber in Mazedonien auf seinen mobilen Telefonanschluss. Jedenfalls habe er das – vermeintlich leere – Sattelmotorfahrzeug in die Schweiz zu lenken, um dort eine andere Ladung auf- zunehmen. Die deutschen Beamten entluden in der Folge die illegale Fracht, avisierten die schweizerischen Polizeiorgane und übergaben das Heroin densel- ben, da davon ausgegangen wurde, dass dessen Bestimmungsort die Schweiz gewesen wäre und die Abnehmer dort zu suchen seien. Die deutschen Beamten wiesen B. an, die Auftraggeber im Falle einer Nachfrage dahin gehend zu infor- mieren, dass er erkrankt sei, einen Arzt aufsuchen müsse und sich die Weiter- fahrt deshalb verzögere. Nach dem Entladen der Legalfracht solle B. den Last- wagen in die Schweiz fahren und dabei den Anweisungen seiner Auftraggeber folgen. So geschah es in der Folge. Der Fahrer wurde mehrfach auf seinem Mo- biltelefon kontaktiert, sowohl von einem Telefonanschluss in Mazedonien aus als auch von mehreren in der Schweiz lokalisierten Anschlüssen. Diese Anrufe wur- den aufgezeichnet. Zivile deutsche Polizeifahrzeuge eskortierten den Lastwagen bis an die Schweizer Grenze. Am Abend des 30. April 2004 fuhr B. am Auto- bahnzollamt Basel in die Schweiz ein und lenkte sein Fahrzeug darauf wei- sungsgemäss auf den Parkplatz der Autobahnraststätte Pratteln-Süd. Die von den deutschen Behörden vorab informierte schweizerische Polizei observierte ih- rerseits die Fahrt des Lastwagens ab der Schweizer Grenze und die Kontaktauf- nahme von B. mit den mutmasslichen Organisatoren des Transports. Überdies hörte sie mehrere mobile Telefonanschlüsse ab, die einzelnen, mit der versuch- ten Heroinlieferung in Zusammenhang stehenden Personen in der Schweiz zu- geordnet werden konnten. Auf dem Parkplatz der Raststätte nahm B. Kontakt mit einem der mutmasslichen Organisatoren auf. Allerdings entfernte sich dieser, als er Verdacht schöpfte, dass B. polizeilich observiert wurde. Im Rahmen einer Po- lizeiaktion wurden in der Folge im Raum Nordwestschweiz sechs Personen fest- genommen, nämlich der Fahrer des Lastwagens, B., sowie A., dessen Bruder C., D., E. und F. Die weiteren Ermittlungen erbrachten den Hinweis, dass es sich bei der in Mazedonien mit dem Transport befassten und mit B. in Verbindung ste-
- 4 - henden Person um G. handelte. Dieser wurde am 16. März 2006 in Kroatien verhaftet und am 12. Juni 2006 an die Schweiz ausgeliefert (cl. B2 pag. 6.3.00.1 f.). B. Bereits vor dem 30. April 2004 wurde der Natelanschluss D.s im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens überwacht. Dabei ergaben sich Hinweise darauf, dass D. im März und April 2004 im Raum Nordwestschweiz mehrfach in Drogen- geschäfte verwickelt sein könnte. Ausserdem bestand der Verdacht, dass er ge- meinsam mit A. im April 2004 mehrfach versuchte, sich von einem oder mehre- ren Lieferanten in Mazedonien 12 kg Heroin in die Schweiz liefern zu lassen. Überdies zeigte sich, dass D. und A. in die oben unter A. geschilderten Vorgänge verwickelt waren (beide gehörten zu den in der Nacht vom 30. April auf den
1. Mai 2004 verhafteten Personen). Anlässlich einer im Laufe des Ermittlungs- verfahrens am 1. Mai 2004 durchgeführten Hausdurchsuchung am Domizil von A. wurde eine Schusswaffe der Marke Taurus sichergestellt. Im Laufe des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens wurden A. und C. aus der Untersuchungshaft entlassen. C. Die in Bundeskompetenz geführten Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren wurden mit Bericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom
15. Mai 2006 resp. 10. Januar 2007 abgeschlossen (pag. 24.1.39 ff. resp. cl. B6 pag. 24.00.00.4 ff.). Das Verfahren gegen B. wurde in der Folge eingestellt (pag. 45.310.9 ff.). Hingegen erhob die Bundesanwaltschaft am 21. September 2006 Anklage gegen D., A., C., F. und E., im Wesentlichen wegen qualifizierten Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Anklageschrift vom
29. Januar 2007 erhob die Bundesanwaltschaft auch gegen G. Anklage wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Präsident der Strafkammer vereinigte die beiden Verfahren mit Verfügung vom 1. Februar 2007 (Verfahrensnummer SK.2006.14) und ordnete die Durchführung einer ein- zigen Hauptverhandlung an (pag. 45.200.14 f.). D. Die Hauptverhandlung fand vom 20. bis zum 22. März 2007 am Sitz des Bun- desstrafgerichts in Bellinzona statt. C. erschien nicht zur Hauptverhandlung. Das ihn betreffende Verfahren wurde abgetrennt (pag. 45.200.24 ff., 45.200.27 ff. und 45.600.13). Er ist international zur Verhaftung ausgeschrieben. E. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das Beweisverfahren in abgekürzter Form durchgeführt. Der Präsident wies die Parteien auf die im Vorverfahren vom Gericht beigezogenen Akten hin (pag. 45.600.8 f.). Das Gericht nahm in der
- 5 - Hauptverhandlung einen vom Staatsanwalt des Bundes eingereichten Amtsbe- richt der Bundeskriminalpolizei vom
20. März 2007 zu den Akten (pag. 45.600.10). Die Parteien stellten in der Hauptverhandlung keine weiteren Beweisanträge. Das Gericht behielt sich in Anwendung von Art. 170 BStP – soweit A. betreffend
– eine von der Anklageschrift abweichende Würdigung der angeklagten Sach- verhalte wie folgt vor (pag. 45.600.9 f.): Betreffend den Anklagepunkt B. 1.3. die Würdigung auch unter dem Gesichts- punkt des Anstaltentreffens zum „In-Verkehr-Bringen“, zum Besitz oder zum „sonstwie Erlangen“ nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG; betreffend den Anklagepunkt B. 1.5. a) die Würdigung auch unter dem Gesichts- punkt des Anstaltentreffens nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG. Der in der Verhandlung vom Staatsanwalt des Bundes gestellte Antrag auf Ver- haftung von A. wies das Gericht ab (pag. 45.600.13 f.). F. Im Rahmen des Beweisverfahrens entstanden Zweifel an der Zurechnungsfähig- keit von A., weshalb das Gericht beschloss, dessen psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Das ihn betreffende Verfahren trennte das Gericht in der Folge und nach Schluss der gerichtlichen Beweiserhebungen für die übrigen Angeklagten ab und führte es unter der Verfahrensnummer SK.2007.15 weiter. Das Urteil im Verfahren gegen die übrigen Angeklagten erging am 5. April 2007 (TPF SK.2006.14 vom 5. April 2007). Gegen dieses Urteil hat G. beim Bundesgericht Beschwerde erhoben; soweit es die anderen beurteilten Personen betrifft, ist es in Rechtskraft erwachsen. Das vorliegende Urteil (TPF SK.2007.15 vom 26. Sep- tember 2007) betrifft einzig den Angeklagten A. G. Das Gericht holte bezüglich A. eine psychiatrische Expertise ein (pag. 45.600.15), wobei die Parteien vorgängig Gelegenheit erhielten, Ergän- zungsfragen zum Gutachtenauftrag des Gerichts zu stellen. Das psychiatrische Gutachten betreffend A. wurde am 5. Juli 2007 erstellt (pag. 45.400.47 ff.). Mit Eingaben vom 3. resp. 31. August 2007 nahmen die Parteien zum Gutachten Stellung (pag. 45.310.43 f., 45.321.8 ff.). Der Verteidiger reichte zusätzlich einen Bericht der Rehaklinik Rheinfelden vom 5. März 2001, einen Be- richt der SUVA vom 17. März 2003 betreffend die kreisärztliche Untersuchung A.s sowie einen Arztbericht vom 30. Oktober 2006 ein (pag. 45.321.11 ff.).
- 6 - Von der Durchführung einer zweiten Gerichtsverhandlung konnte das Gericht absehen, nachdem der Verteidiger darauf verzichtet und die Bundesanwaltschaft sich auf Anfrage eines diesbezüglichen Antrags enthalten hatte (pag. 45.321.10 und 45.310.43). Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass das zur Anklage gebrachte Verbrechen (Hauptanklagepunkt), von einer kriminellen Organisation ausgegan- gen sei, woraus sich die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der Anklage ergebe. Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB (Art. 340bis aStGB) fällt die Verfolgung und Beurteilung von Verbrechen in die Zuständigkeit des Bundes, wenn sie von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB aus- gehen und wenn sie entweder zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwer- punkt in einem Kanton besteht (lit. b). Die Voraussetzung der kriminellen Organi- sation im Sinne von Art. 260ter StGB muss bei der Prüfung der Zuständigkeit nicht bewiesen sein, damit das Bundesstrafgericht seine Zuständigkeit bejahen kann. Es muss aber ein konkreter Tatverdacht nach Art. 260ter StGB bzw. darauf bestehen, dass eine Verbrecherorganisation im Sinne des Gesetzes vorliegt, von der die eingeklagten Taten ausgegangen sind (Entscheid des Bundesgerichts 6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.4; vgl. auch TPF SK.2005.8 vom 26. Janu- ar 2006 E. 1.1.7). Kriminell im Sinne des Gesetzes ist eine Organisation, wenn sie ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und verbrecherische Zwecke verfolgt oder mit verbrecherischen Mitteln operiert. Gemäss Lehre und Recht- sprechung ist weiter erforderlich, dass die Organisation auf relative Dauer ange- legt ist, ihre Mitglieder ersetzbar sind, die Organisation bis zu einem gewissen Grad hierarchisch strukturiert ist und arbeitsteilig vorgeht (vgl. z.B. VEST, Stämp- flis Handkommentar, Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Bern 2007, Art. 260ter StGB N. 8 ff.). Die gesetzlichen Merkmale werden von der Rechtspre- chung mit Rücksicht auf die relativ offene und daher tendenziell unbestimmte Tatbestandsumschreibung eng ausgelegt (vgl. BGE 132 IV 132, 133 E. 4). In al- ler Regel genügt ein bandenmässiger Zusammenschluss von familiär verbunde- nen Personen nicht (vgl. ebd. E. 5.2). In casu sind die drei von Mazedonien aus handelnden, am 5. April 2007 im Verfahren SK.2006.14 verurteilten E., F. und G.
- 7 - sowie der aus der Schweiz agierende Angeklagte und der ebenfalls im genann- ten Verfahren verurteilte D. familiär verbunden (G. ist der Cousin der Gebrüder E. und F. [vgl. cl. 15. pag. 13.4.137 und cl. B5 pag. 13.00.00.4, Z. 17], D. und die Gebrüder A. und C. sind Cousins [vgl. pag. 13.2.11] und A. ist der Schwager von G. [Akten G. cl. B5 pag. 13.00.00.3, Z. 24]) und erfüllen insoweit nur das gesetz- liche Merkmal der Bande. Hingegen gibt es starke Anhaltspunkte dafür, dass sie ihrerseits Teil einer grösseren Organisation sind: So wurde mehrfach plausibel auf Hintermänner des Transports hingewiesen, die als Lieferanten der Droge of- fenbar Einfluss haben und deren Identität nicht in Erfahrung zu bringen war (vgl. cl. 15 pag. 13.4.145). Es scheint zumindest nicht unwahrscheinlich, dass es sich bei diesen um Personen handelt, die dem Kreis der Angeklagten als hierarchisch übergeordnet und somit als ein Teil einer grösseren Organisation zuzurechnen sind. Für eine organisatorische Verbindung und gegen externe Lieferanten spricht sodann, dass das gesamte Heroin ohne Vorauszahlung zur Verfügung gestellt wurde. Das strikt arbeitsteilige Vorgehen der Angeklagten, der hohe Or- ganisationsgrad und die grosse Professionalität stützen die Annahme einer kri- minellen Organisation ebenso, wie der Umstand, dass ein Transportunterneh- men betrieben wurde, um in dessen Rahmen, allem Anschein nach auch in we- nigstens einem anderen Fall (vgl. cl. 2 pag. 5.7.40 und cl. 20 pag. 18.3.1 ff., ins- besondere 18.3.213), Drogen in grossem Umfang nach Westeuropa zu transpor- tieren. Es liegen somit genügende Anhaltspunkte vor, um den für die Begrün- dung der Bundeszuständigkeit erforderlichen konkreten Tatverdacht, es habe sich um eine kriminelle Organisation gehandelt, zu bejahen. Da ein wesentlicher Teil der Taten im Ausland begangen wurde, ist die Zuständigkeit des Bundes- strafgerichts für die Beurteilung des Hauptanklagepunktes somit gegeben. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz fällt grundsätzlich in die kantonale Kompetenz. Das diesbezügliche Verfahren hätte demnach mittels Attraktionsver- fügung der Bundesanwaltschaft in Bundeskompetenz überführt werden können (Art. 18 Abs. 2 BStP), was nicht geschehen ist. Aber auch wenn, wie vorliegend, zwischen den Strafverfolgungsbehörden keine Vereinbarung in Bezug auf die Zuständigkeit erfolgt ist, kommt eine Änderung der Zuständigkeit gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn triftige Gründe dies gebieten. Bei fortgeschrittener Untersuchung und erst recht, wenn bereits Ankla- ge erhoben wurde, ist ein Wechsel der Zuständigkeit aus Gründen der Effizienz und der beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu vermeiden (Entscheid des Bundesgerichts 6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 7). In der Tat könnte ein Nichteintreten auf die Anklage und die Weitergabe an einen zuständigen Kanton bis zur Beurteilung zu einer möglicherweise unzulässigen Verfahrensdauer füh- ren, womit die Garantie eines fairen Verfahrens im Sinne des Beschleunigungs- gebots gemäss Art. 6 EMRK verletzt würde.
- 8 - Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung aller Ankla- gepunkte ist demnach zu bejahen. II. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.
1.1 Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG seit dem 1. Januar 2007 mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafbar sind alle For- men einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, d.h. sowohl die Verbrei- tung wie auch schon der Erwerb von Betäubungsmitteln. Gesetzgeberisches Ziel ist die Verhinderung oder Eindämmung einer unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel (ALBRECHT, Stämpflis Handkommentar, Die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19 – 28 BetmG], 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 BetmG N. 1 ff.). In Abs. 2 bis 6 von Art. 19 Ziff. 1 BetmG werden namentlich etwa das Befördern, der Verkauf, die Vermittlung sowie das Anstaltentreffen erwähnt. Die detaillierte Tatbestandsbeschreibung in Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt eine wichtige Beweisfunktion, indem sie die Rechtsanwendung erleichtert und Be- weislücken möglichst vermeidet (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 4). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 185; STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, Bern 2005, 3. Aufl., § 18 N. 8). 1.2 In schweren Fällen ist die Strafdrohung seit dem 1. Januar 2007 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Diese Strafdrohung ist im Vergleich zur früheren (Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann) für den Angeklagten die mildere, denn bei Ausfällung einer Geldstrafe kommt bei ihm ein Tagessatz im Bereich der höchstenfalls zulässigen Fr. 3000.─ nicht in Frage, so dass auch bei einer mit Freiheitsstrafe kombinierten Höchststrafe von 360 Tagessätzen der Betrag von 1 Million Franken nicht erreicht würde (Art. 34 StGB). Da bezüglich des Angeklagten – wie noch zu zeigen sein wird – ein schwerer Fall einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Frage kommt, gelangt daher im vorliegenden Fall neues Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen
- 9 - kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenz- menge für Heroin 12 g (BGE 109 IV 143 E. 3b S. 144 f.). Ist diese Grenze nicht erreicht, ist die objektive Voraussetzung der Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nicht erfüllt. Massgeblich ist allerdings stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d S. 185 f.; 111 IV 100 E. 2 S. 101 f.). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die bandenmässige Tat- begehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 S. 295; 122 IV 265 E. 2c S. 267 f. mit Hinweis). 1.3 Wo das Gesetz zur Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes vorbereitende Verhaltensweisen neben dem Vollendungstatbestand gesondert unter Strafe stellt, so dass man es mit verschiedenen Entwicklungsstufen desselben delikti- schen Angriffs zu tun hat, da geht auch der abgebrochene Vorbereitungstatbe- stand im späteren Vollendungstatbestand auf, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Be- trachtung als ein einheitliches Tun erscheinen und auf ein und demselben Wil- lensentschluss beruhen (BGE 111 IV 144 E. 3b S. 149). Diese Konstellation kann vorliegen, wenn jemand eine Drogeneinfuhr ins Auge gefasst hat und dann auf verschiedenen Wegen versucht, eine solche zu reali- sieren (Kontaktnahme mit verschiedenen möglichen Verkäufern; Suche nach Transportmöglichkeiten für ein noch nicht genau definiertes Quantum aus noch nicht definierter Quelle), aber auch, wenn jemand im Hinblick auf eine erwartete Lieferung über deren Absatz verhandelt. Trifft dies zu, so ist die Tat, welche sich schlussendlich konkret abwickelte, als eine einzige zu verstehen, die alle vorbe- reitenden Handlungen mit umfasst. In diesem Falle stehen die nach Art. 19 Abs. 1 Ziff. 6 BetmG grundsätzlich strafbaren Vorbereitungshandlungen in einem Verhältnis der Subsidiarität zum Drogendelikt, welches einen höheren Konkreti- sierungsgrad erreicht hat, selbst wenn dieses letztgenannte das Stadium des Anstaltentreffens auch nicht überschritten hat. Die Bestrafung erfolgt dann nur wegen Begehung des Letzteren. Die grössere oder kleinere Intensität der grund- sätzlich strafbaren Handlungen ist jedoch insgesamt bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 1.4 Wer in eigener Person die Merkmale eines der gesetzlichen Straftatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als solcher der vollen Strafandrohung (BGE 106 IV 72 E. 2b S. 73). Als Mittäter ist strafbar, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vor- sätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern in der Weise zusam- menwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der über die tatsächliche Be-
- 10 - gehung der Tat nicht alleine zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen. Dabei ist der gemeinsame Tatentschluss wesentliche, aber für sich alleine nicht ausreichende Voraussetzung von Mittäterschaft (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 168 f.; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, vor Art. 24 StGB N. 16; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 204; FORSTER, Basler Kommentar, Basel 2003, vor Art. 24 StGB N. 9). Stets kommt es darauf an, dass der Tatbei- trag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausfüh- rung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 399). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Täter- schaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in di- rektem Zusammenwirken verübt oder wenn er die Tatausführung anderer durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt. 1.5 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 230 f. mit Hinweisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in ers- ter Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der von ihm in tatbe- standsmässiger Weise tangierten Betäubungsmittel. Dafür genügt das Bewusst- sein des Täters, dass diese Drogenmenge quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211 E. 2 S. 214; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 233 mit weiteren Hinweisen). 1.6 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Es hat ein Freispruch zu ergehen (BOMMER, Basler Kommentar, a.a.O., vor Art. 10 StGB N. 72). War er hingegen nur beschränkt fähig, das Unrecht sei- ner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist dies bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB). 2. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel verkauft, vermittelt oder abgibt. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG macht sich auch strafbar, wer hierzu An- stalten trifft. Damit werden sowohl der Versuch als auch gewisse qualifizierende Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (AL- BRECHT, a.a.O. Art. 19 N. 143).
- 11 - 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. vor, in Mittäterschaft mit seinem Bruder C., des- sen Verfahren abgetrennt wurde, sowie mit den (bereits verurteilten) D., E., F. und G. vorsätzlich sowie in mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifizierter Weise in der Zeit vom 21. April bis 1. Mai 2004 42,913 kg Heroingemisch durch Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich von Mazedonien bis an die öster- reichisch-deutsche Grenze beim Grenzübergang „Walserberg“ befördert bzw. mit einem durch B. gelenkten LKW befördern gelassen und Anstalten zur Einfuhr dieser Drogen in die Schweiz getroffen zu haben. Die genannten Drogen sind von der deutschen Grenzpolizei entdeckt und beschlagnahmt worden (Anklage- punkt B. 1.3.). Dem Angeklagten wird zudem vorgeworfen, im Zeitraum von Anfang März bis
4. April 2004, gemeinsam mit (dem verurteilten) D. und dem nicht angeklagten H. an verschiedenen namentlich genannten Orten in der Schweiz, in Mazedonien und anderswo Anstalten zur Einfuhr von 32 kg, evtl. 12 kg Heroingemisch getrof- fen zu haben (Anklagepunkt B. 1.1.) sowie im Zeitraum von Mitte März bis
21. April 2004 ebenfalls an verschiedenen namentlich genannten Orten in der Schweiz, in Mazedonien und anderswo als Mittäter gemeinsam mit D. Anstalten zur Einfuhr von 16 kg, evtl. 12 kg Heroingemisch getroffen zu haben (Anklage- punkt B. 1.2.). Ein weiterer Anklagepunkt wirft A. vor, vom 25. bis 27. April 2004 als Mittäter, wiederum gemeinsam mit (dem in diesem Punkt freigesprochenen) D., mit einem unbekannten „I.“ bzw. „J.“ an diversen Orten in der Schweiz, in Albanien und an- derswo Anstalten zum Erlangen von 10 kg Streckmittel getroffen zu haben (An- klagepunkt B. 1.4). Sodann soll A., gemeinsam mit (dem verurteilten resp. teilweise freigesproche- nen) D. und seinem Bruder C. zu verschiedenen konkreten Zeitpunkten zwi- schen Anfang März und 30. April 2004 in der Gegend Basel-Aargau eine unbe- kannte, jedoch mehrfach qualifizierte Menge Heroingemisch an diverse Drogen- abnehmer verkauft, vermittelt und/oder abgegeben bzw. dazu Anstalten getroffen haben (Anklagepunkte B. 1.5. a und b). 2.2
2.2.1 Die den Hauptanklagesachverhalt (Anklagepunkt B. 1.3.) betreffenden Anklage- punkte umfassen verschiedene Stufen des illegalen Umgangs mit Drogen inner- halb ein- und desselben Handlungskomplexes. Es handelt sich um diverse For- men der Beteiligung am unbefugten Verkehr mit einer jeweils bestimmten Menge von Betäubungsmitteln, also um mehrere Entwicklungsstufen ein- und derselben deliktischen Tätigkeit. Für einen Schuldspruch genügt es daher, wenn von meh-
- 12 - reren eingeklagten Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter ei- ne Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt. Damit wird verhindert, dass dieselbe Drogenmenge mehrfach gezählt bzw. addiert wird. Das hat zur Folge, dass die angeklagten Auslandtaten nicht nachgewiesen sein müssen, falls sie sich in ein einheitliches, in der Schweiz strafbares Geschehen einordnen las- sen. Die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind insoweit nicht mehr zu prüfen (vgl. TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 2.2.2). 2.2.2 In Vorwegnahme des Beweisergebnisses (E. II. 3.2) ist hier festzuhalten, dass die angeklagten Sachverhalte, soweit sie Sachverhalte im Zeitraum von Anfang März bis 30. April 2004 betreffen und nicht als erwiesenermassen selbstständig vollzogene Käufe/Verkäufe/Weitergaben zu betrachten sind, als einheitliches Geschehen im Sinne von E. II. 1.3 zu werten sind, welches in der am 30. Ap- ril 2004 behördlich vereitelten Einfuhr von 42,913 kg Heroingemisch in die Schweiz gipfelte (vgl. E. II. 3.1). Die rechtliche Würdigung kann sich daher auf diese vereitelte Einfuhr beschränken, sofern diesbezüglich nicht ein Freispruch erfolgt, wobei die vorangegangenen Handlungen aus Gründen der Beweisfüh- rung und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein werden. 3. Hauptanklagepunkt: Anklageschrift B. 1.3. 3.1 Vorbemerkung betreffend den Angeklagten und die bereits verurteilten Personen 3.1.1 Der zur Anklage gebrachte äussere Sachverhalt ist in den wesentlichen Punkten unbestritten und wird durch zahlreiche Beweismittel gestützt. Danach ist erstellt, dass B. im Auftrag von G. und E. ein mazedonisches – sich im Besitz eines Mit- glieds der Familie G./E./F. befindendes – Sattelmotorfahrzeug von Mazedonien über Österreich nach Deutschland lenkte, um dort eine legale Fracht (Kabelrol- len) abzuladen und anschliessend in die Schweiz weiterzufahren (cl. 17 pag. 13.6.2.1, 13.6.34 f.; bei „K.“ handelt es sich um E.; vgl. cl. 17 pag. 13.6.33, Z. 25; cl. 16 pag. 13.5.44). An der deutsch-österreichischen Grenze entdeckten die deutschen Zollbeamten in einem Versteck unter der Legalfracht rund 43 kg He- roingemisch, welches in der Folge ausgeladen, sichergestellt und den schweize- rischen Behörden übergeben wurde, weil die mutmassliche Bestimmung für die Droge die Schweiz gewesen wäre (cl. 8 pag. 7.8.3; cl. 19 pag. 18.1.83 ff.; pag. 45.410.1 ff.). B. lenkte das Sattelmotorfahrzeug in der Folge unter polizeilicher Beobachtung (cl. 19 pag. 18.1.7 ff., 18.1.71 ff. und 18.1.111) und nach telefoni- scher Anweisung seiner Auftraggeber (cl. 17 pag. 13.6.81 ff.; cl. B5 pag. 13.00.00.37 und 13.00.00.90) in die Schweiz. Der Fahrer des Lastwagens wurde
- 13 - auf seiner Fahrt mehrfach von Telefonanschlüssen aus kontaktiert, die dem Kreis der Angeklagten zuzurechnen sind. Im Entscheid vom 5. April 2007 wurde als erwiesen erachtet, dass die Mitangeklagten D., F., E. und G. in den Drogen- transport involviert waren. 3.1.2 Zu deren Wissen vom Umstand, dass mit dem Sattelmotorfahrzeug rund 43 kg Heroingemisch in die Schweiz hätten eingeführt werden sollen, wäre die illegale Droge nicht beschlagnahmt worden, liegen dem Gericht unterschiedliche Aussa- gen der vier bereits Verurteilten und des Angeklagten vor: D. war grundsätzlich geständig, 12 kg Heroingemisch bestellt und mit dem Transport vom 30. April 2004 erwartet zu haben (pag. 45.600.25 f.). Er präzisierte sein Geständnis je- doch insoweit, als er mit den in Mazedonien zusätzlich verladenen 31 kg Heroin nichts zu tun gehabt habe: Weder habe er diese Drogen bestellt gehabt noch seien sie für ihn bestimmt gewesen (pag. 45.600.5 und 45.600.25, Z. 32 ff.). Ebenfalls grundsätzlich geständig war F. (pag. 45.600.50 ff.). Die Mitangeklagten E. und G. bestritten, mit der Drogenlieferung etwas zu tun gehabt und darum gewusst zu haben, dass mit dem Sattelmotorfahrzeug am 30. April 2004 rund 43 kg Heroingemisch hätten geliefert werden sollen. Das Verhalten von D., F., E. und G. und insbesondere die Intensität und der In- halt ihrer Kommunikation untereinander und mit dem Fahrer des Sattelmotor- fahrzeugs ist nur verständlich, wenn angenommen wird, dass sie alle den wah- ren Zweck der Lastwagenfahrt kannten. Dabei fällt vor allem auch die zuneh- mende Aufregung ins Gewicht, die mit der fortschreitenden Zeit und mit der Er- wartung einer polizeilichen Intervention bei ihnen um sich zu greifen begann (cl. 15 pag. 13.4.184 ff.). Dies könnte plausibel nicht erklärt werden, wenn es subjek- tiv nur darum gegangen wäre, einen leeren Lastwagen zu erwarten, der andern- tags in der Schweiz legal hätte beladen werden sollen. Im Entscheid vom 5. April 2007 wurde aus dem äusseren Ablauf der zwingende Schluss gezogen, dass die Mitangeklagten D., F., E. und G. wussten, dass mit dem Lastwagen eine grosse Menge Heroingemisch in die Schweiz hätte gelan- gen sollen, und sie dies auch gewollt hatten. 3.2 Beweiswürdigung bezüglich A. Für den Angeklagten ergibt die Würdigung aller Beweise, was folgt: 3.2.1 Es ist erstellt und im wesentlichen unbestritten, dass der Angeklagte in die äus- seren Vorgänge involviert war:
- 14 - Aus den Abhörprotokollen ergibt sich, dass der Angeklagte gemeinsam mit D., E. und F. am Abend des 30. April 2004 den Lastwagen in der Schweiz erwartete und G. in Mazedonien sich mehrfach über die Route, den jeweiligen Standort und die Grenzüberquerung in Basel informierte beziehungsweise von anderen Personen informiert wurde und Anweisungen gab (cl. 12 pag. 13.1.142 ff.; pag. 13.2.161, cl. 15 pag. 13.4.143 und 13.4.169; cl. 16 pag. 13.5.42 i.V.m. 13.5.34, Z. 29, und 13.5.76; cl. 17 pag. 13.6.80 ff.; cl. B5 pag. 13.00.00.49 ff. und 13.00.00.88 ff). Erstellt ist im Weiteren, dass alle involvierten Personen am Abend des 30. April 2004 untereinander und mit dem Chauffeur B. in intensivem telefonischem Kontakt standen und sich jeweils, teils in verschlüsselter Sprache, über den Stand der Dinge informierten. So wurde unter anderem gemeldet, dass der Lastwagen an der Grenze eingetroffen sei, dass er die Grenze überquert o- der dass er Pratteln erreicht habe (cl. 17 pag. 13.6.72 ff.). Später wurde kommu- niziert, dass mit dem Transport etwas nicht stimme und dass der Fahrer bezie- hungsweise das Fahrzeug möglicherweise unter polizeilicher Kontrolle stehe (cl. 15 pag. 13.4.180, 13.4.185 ff.). Bis unmittelbar vor der Verhaftung wurden tele- fonische Mitteilungen abgesetzt, die sich sinngemäss dem zunächst scheinbar gelingenden und – schliesslich auch für die involvierten Personen erkennbar – polizeilich aufgebrachten Drogentransport zuordnen lassen. 3.2.2 Der Angeklagte bestreitet sein Wissen um den wahren Zweck der Aktivitäten vom 29. und 30. April 2004 und damit seinen Vorsatz. Seine Bestreitungen sind insgesamt nicht glaubwürdig:
a) D. ist geständig, in Mazedonien 12 kg Heroingemisch bestellt und am Abend des 30. April 2004 dessen Lieferung auf dem Parkplatz der Raststätte Pratteln-Süd erwartet zu haben. Aus den Telefonkontrollen geht hervor, dass er sich schliesslich am 29. April 2004 um 14.28 Uhr mit dem nicht näher bekannten Lieferanten „L.“ darauf einigte, 13 oder 13,5 kg zu übernehmen (cl. 12 pag. 13.1.127). Im gleichen Telefonat spricht er von „13 Fernsehern“, womit im Kontext gesehen offenbar 13 kg Heroingemisch gemeint sind. In der Hauptver- handlung hat er diese Menge bestätigt (pag. 45.600.5). Sein Geständnis wird von den erstellten objektiven Vorgängen, den sichergestellten Drogen (13,5 kg in 27 Paketen hatten einen anderen Reinheitsgrad als die übrigen Pakete) und den Protokollen der abgehörten Telefongespräche gestützt, weshalb daran kein Zweifel besteht.
b) A. war bereits im Vorfeld der Drogenlieferung von rund 43 kg Heroingemisch in D.s diesbezügliche Tätigkeit involviert: Am 29. April 2004 um 21.13 Uhr fragte „L.“ D. bei einer weiteren Kontaktnahme, ob ihn sein Cousin anrufen könne (cl. 12 pag. 13.1.128). Kurz darauf telefonierte D. an den ihm damals nicht näher be- kannten F., wobei Letzterer sich mit dem Codewort „Spital“ als Beteiligter zu er-
- 15 - kennen gab und ein Treffen in Zürich vereinbarte (cl. 15 pag. 13.4.167). Die Verwendung des Ausdrucks „Spital“ als Codewort im Rahmen des Drogenge- schäfts wurde von F. bestätigt (cl. 15 pag. 13.4.158). D. fuhr in der Folge in Be- gleitung von A. nach Zürich, wobei von unterwegs diverse weitere Telefonkon- takte nach aussen (von beiden Genannten ausgehend) registriert wurden (cl. 12 pag. 13.1.129-139). Unter anderem informierte D. seinen Bruder M. in Mazedo- nien vom bevorstehenden Treffen (cl. 12 pag. 13.1.132 und 13.1.43). A., welcher das Fahrzeug lenkte (cl. 12 pag. 13.1.72 Z. 266 ff.), kontaktierte seinen Bekann- ten N., von dem er Ortsauskünfte erbat (pag. 13.2.147). Das Treffen mit F. in Zü- rich kam um ca. 22.15 Uhr zustande. Umgehend informierte D. „L.“ telefonisch (cl. 12 pag. 13.1.133). D. bestätigte in der Voruntersuchung, dass er in Zürich E. und F. treffen wollte (cl. 12 pag. 13.1.44 und 13.1.69, Z. 169 ff.). Er habe davor mit E. während ca. 10 Monaten keinen Kontakt gehabt (cl. 12 pag. 13.1.69, Z. 180). Nach diesem Treffen mit F. und E. war D. über den Standort des Drogen- transportmittels im süddeutschen Raum informiert. Er traf bei seiner Freundin O. (cl. 12 pag. 13.1.39 f.) telefonische Abklärungen über Distanzen nach Strassburg und Konstanz sowie über weitere süddeutsche Ortschaften (cl. 12 pag. 13.1.134 ff.). Nachdem D., E. und F. in der Wohnung von C., welcher zu jener Zeit im Spital lag, übernachtet hatten (cl. 12 pag. 13.1.45 und 13.1.70; cl. 15 pag. 13.4.143), stiess A. am nächsten Tag (30. April 2004) wieder zu den beiden Erstgenannten. Er war in der Folge den ganzen Tag mit ihnen zusammen. A., F. und E. hielten ab 16.58 Uhr periodisch Kontakt zu „L.“ und rapportierten verschlüsselt über die Ereignisse in der Schweiz (cl. 2 pag. 5.8.97 ff.). So hat F. in der Voruntersuchung ausdrücklich folgende Codewörter bestätigt (cl. 15 pag. 13.4.144, 13.4.158 und 13.4.161 ff.): „Ware“ für „Droge“, „Braut“ für „Camion“, „(Nacht-) Abend-Essen“ für „Geld“ oder für „der Camion ist angekommen“, „ist in Begleitung“ für „wird von Polizei überwacht“, „ist gefallen“ für „wurde verhaftet“.
A. baute während des Tages das Beziehungsnetz in der Schweiz aus (pag. 13.2.155-159, 161). Aus den von ihm geführten Gesprächen ergibt sich, dass er über die Abläufe auf dem Laufenden war. So teilte er per SMS telefonisch an „L.“ bereits am späten Vorabend mit, dass sie einen Kranken besuchen und diesem „einige Fernseher“ geben müssten. Ebenfalls fragte er nach einem Treffpunkt (pag. 13.2.150 f.). „L.“ teilte ihm ebenfalls spätabends per SMS eine neue Kon- takt-Handynummer mit (pag. 13.2.152), was auf eine Verschleierungsstrategie hinweist. Am 30. April 2004 um 17.52 Uhr sprach A. mit „L.“ darüber, dem Kran- ken gegen Kommission 2 T-Shirts und ein Paar alte Unterhosen zu geben. So- dann würden sie, weil sie sich mit dem Onkel treffen, auch die Braut nehmen,
- 16 - weil sie sich schon gestern Abend getroffen hätten und so verblieben seien, die Braut heute Abend zu nehmen (pag. 13.2.161). Die Inhalte dieser Kontakte von A. mit „L.“ können im Gesamtzusammenhang von nichts anderes handeln als von der an der österreichisch-deutschen Grenze gestoppten Heroinlieferung.
c) Auch bei der direkten Vorbereitung für den Empfang des LKW mit 42,913 kg Heroingemisch war A. beteiligt: Am Abend des 30. April 2004 fuhr er mit E. im PW zum Rastplatz Weil am Rhein/D, wo sie den inzwischen eingetroffenen LKW sichteten. E. hatte von F. per SMS den Auftrag erhalten, das Fahrzeug im Auge zu behalten (cl. 15 pag. 13.4.175). Sie beobachteten dessen Grenzübertritt ge- gen 21 Uhr (cl. 19 pag. 18.1.111). E. hatte in jener Zeitspanne Telefon- bzw. SMS-Kontakt zu F. (cl. 16 pag. 13.5.76; cl. 15 pag. 13.4.178). Der LKW und A.s PW fuhren zum Rastplatz Pratteln-Süd, wo E. ausstieg (pag. 13.2.180; cl. 16 pag. 13.5.111) und um 21.13 Uhr an F. per SMS meldete „Die Braut ist uns ge- kommen“, was im Zusammenhang mit anderen ähnlich lautenden Fernmelde- kontakten und den Aussagen von F. die Bedeutung hat, der Transport sei einge- troffen (cl. 15 pag. 13.4.162 und 13.4.177). Zeitgleich meldete nämlich A. an D. per Telefon: „Die Braut ist reingegangen. Sie ist Jungfrau“ (pag. 13.2.164). We- nige Minuten später teilte F. dem „L.“ mit, dass „die Braut hierher gekommen“ sei und dass sie „in ca. einer halben Stunde [...] das Nachtessen ein[nehmen]“ (cl. 15 pag. 13.4.179). F. sagt dazu aus, er habe über die Ankunft des LKW infor- miert und die Aufgabe gehabt, mit B. essen zu gehen, damit die anderen Betei- ligten die Drogen entladen könnten (cl. 15 pag. 13.4.162). Im Restaurant beim Rastplatz traf E. mit B. zusammen, während A. um 21.26 Uhr D. anrief, ihm sag- te, der P. (= E.) sei zu dieser Braut gegangen und sie beide sollten sich „bei der Serbin“ treffen (cl. 12 pag. 13.1.152). Beim Zusammentreffen mit B. bemerkte E., dass B., welcher unter versteckter Polizeibegleitung stand, sehr nervös war (cl. 11 pag. 12.3.2, Z. 10 ff., und 12.3.15 ff.; cl. 16 pag. 13.5.112; cl. 17 pag. 13.6.16 f.). E. sagte zu B., er solle warten, während er selber das Auto holen gehe. An- schliessend ging er weg und rief um 22.05 Uhr F. an. Er teilte ihm mit, „[...] in Begleitung ist der Scheisser“ und sie sollten ihn (E.) abholen, aber nicht mit dem Auto von A. (cl. 15 pag. 13.4.180). Kurz darauf wurden D., A. und C. sowie F. und E. verhaftet.
d) D. hatte im März und April 2004 zweimal – bereits vor der Bestellung von 12 beziehungsweise schliesslich 13,5 kg Heroingemisch, welche mit der Lieferung vom 30. April 2004 für ihn in der Schweiz ankommen sollten – versucht, in Ma- zedonien 12 kg Heroingemisch zu beschaffen (vgl. Anklageschrift Ziff. B. 1.1. und B. 1.2. sowie pag. 45.600.31). Dabei war A. wie folgt involviert: D. fragte A. am 30. März 2004 nachts um 22.50 Uhr, ob „diesem sein Arbeiter noch nicht gekommen“ sei (cl. 4 pag. 5.9.387) und am 2. April 2004 telefonierte
- 17 - dann A. mit D. über „Geld für die Reise (nach Mazedonien)“ (cl. 4 pag. 5.9.368). Beides kann als vager, wenn auch als für sich gesehen ungenügender Hinweis darauf gesehen werden, dass A. sich um damalige Drogengeschäfte von D. kümmerte. Weiter ist aus einem Telefonat mit einem unbekannten „Q.“ vom
10. April 2004 direkt erkennbar, dass A. darum besorgt war, ob „Q.s“ Reise aus Mazedonien in die Schweiz trotz Polizeikontrollen gut verlaufen sei und ob er „Sättel“ erfolgreich durchgebracht hätte („Wärest du drüber gekommen, wenn du mit Sattel unterwegs gewesen wärest?“), worunter im Gesamtzusammenhang nichts anderes als Drogen gemeint sein können (cl. 4 pag. 5.9.373 ff.). Am
19. April 2004 rief A. beim unbekannten „R.“ in Mazedonien an, um ihn zu fra- gen, ob er einen Transport habe. Auf Frage antwortete „R.“, dass er „4 Wagen“ habe und A. gab zurück „und noch 12 Wagen von uns“ und „schicke sie hierher“. Unmittelbar anschliessend rapportierte A. an D. über dieses Gespräch. Darauf- hin und an den beiden folgenden Tagen führten A. und D. einen wiederholten Gesprächs- und SMS-Wechsel, aus welchem hervorgeht, dass der LKW- Transport mit den „12 und 4 Wagen“ nach etlicher Nervosität nicht zustande kam (cl. 4 pag. 5.9.394 ff. resp. pag. 13.2.81 ff.). Im ganzen Kontext gesehen, können diese Gespräche als nichts anderes denn als Gespräche über Drogenlieferungen gesehen werden und die „12 Wagen“ als die bestellten 12 kg. In beiden Fällen kamen die Lieferungen später aus unbekannten anderen Grün- den nicht zustande. Diese gescheiterten Bestellungen zeigen die Bemühungen von A. und D., die geplante Einfuhr einer grösseren Drogenmenge in die Schweiz zu realisieren, welche schliesslich in der (gescheiterten) Lieferung von rund 43 kg Drogen in die Schweiz gipfelte.
e) Das Verhalten des Angeklagten und insbesondere die Intensität und der Inhalt seiner Kommunikation mit den anderen involvierten Personen und deren Kom- munikation untereinander sind überhaupt nur verständlich, wenn er wie alle an- deren Beteiligten auch den wahren Zweck der Lastwagenfahrt kannte. Dabei fällt vor allem auch die zunehmende Aufregung ins Gewicht, die mit der fortschrei- tenden Zeit und mit der Erwartung einer polizeilichen Intervention bei ihnen um sich zu greifen begann (cl. 15 pag. 13.4.184 ff.). Dies könnte plausibel nicht er- klärt werden, wenn es subjektiv nur darum gegangen wäre, einen leeren Last- wagen zu erwarten, der anderntags in der Schweiz legal hätte beladen werden sollen. Dass nur die anderen involvierten Personen den Zweck ihres Verhaltens kannten, nicht aber der Angeklagte, der den Vorabend und den ganzen folgen- den Tag bis zur Verhaftung mit diesen verbrachte, widerspricht aller Lebenser- fahrung. Sodann geht aus den erhobenen Beweisen auch klar hervor, dass der Angeklagte sich der vereinbarten Codes bediente und diese auch verstand. Schliesslich ist erstellt, dass sich der Angeklagte bereits vor dem fraglichen Transport im März und April 2004 – allerdings vergeblich – um die Einfuhr von
- 18 - Drogen in die Schweiz bemühte. Das Beweisergebnis lässt somit nur den Schluss zu, dass der Angeklagte wusste, dass mit dem erwarteten Lastwagen eine grosse Menge Heroin in die Schweiz eingeführt werden sollte. 3.3 A. war an der Vorbereitung der erwarteten Ankunft einer grossen Drogenmenge objektiv und subjektiv beteiligt. Für den Schuldspruch sind die Handlungsformen des Beförderns respektive Befördernlassens, wie sie in der Anklageschrift gel- tend gemacht werden, nicht weiter beachtlich, da sie im gleichen Handlungs- strang betreffend die rund 43 kg Heroingemisch liegen (vgl. E. II. 1.3 und 2.2.2). Die rechtliche Prüfung beschränkt sich auf den Vorwurf des Anstaltentreffens zur Einfuhr. 3.3.1 Unter Einfuhr ist das physische Überführen aus dem Ausland in die Schweiz zu verstehen (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 62). Diese hat der Angeklagte nicht vorgenommen; er hat aber mit den Mitangeklagten Aktivitäten entfaltet, wel- che die Einfuhr vorbereiteten und folglich objektiv der eingeklagten Handlungsva- riante des Anstaltentreffens hierzu entsprechen. Wie im Entscheid vom 5. April 2007 festgestellt, waren G., F. und E. die eigentli- chen Organisatoren des Drogentransports. Der unvorsätzlich ausführende Chauffeur B. wurde von ihnen koordiniert geleitet, damit er den Transport erfolg- reich in die Schweiz führe. Hinsichtlich F. und E. erachtete es das Gericht als erwiesen, dass sie Anstalten trafen, die Drogen in der Schweiz in ihren Besitz zu bringen oder sonst wie zu erlangen. Hingegen wurden die Handlungsbeiträge von G. und D. als Anstaltentreffen zur Einfuhr qualifiziert, ohne die der Drogen- transport nicht hätte ans Ziel gelangen können. A. war – wie der bereits verurteilte D. – der in der Schweiz orts- und beziehungs- kundige Handelnde, welcher auch bereits Bemühungen für den Weitervertrieb unternommen hatte. Er war durch seine koordinierenden Dienste im Zusammen- hang mit D.s Bestellung am Tatentschluss für den Transport in die Schweiz be- teiligt und vor allem durch weitere telefonische Koordinationsaufgaben und Fahr- ten wesentlich in die Vorbereitung für die Einfuhr und das Entgegennehmen des Heroins involviert. Sein Tatbeitrag ist daher, wie derjenige D.s, als mittäterschaft- licher in Bezug auf das Anstaltentreffen zur Einfuhr zu qualifizieren. 3.3.2 Die Anklage lautet für alle gemeinsam Angeklagten auf mengen-, banden- und gewerbsmässige Tatbegehung. Das Merkmal der mengenmässigen Qualifikation ist bei einem Grenzwert von 12 g und einer effektiven Menge reinen Heroins von rund 17 kg erfüllt. Damit ist Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG anwendbar. Ob auch die weiteren Qualifikationsmerkmale erfüllt sind, ist damit nicht mehr zu prüfen. Für
- 19 - die Annahme von banden- und gewerbsmässigem Handeln des Angeklagten be- stehen ohnehin nicht genügend Anhaltspunkte, da ein Zusammenschluss zwecks fortgesetzter Deliktsverübung nicht erwiesen ist und die vorliegend gros- se Drogenmenge nicht per se auf Gewerbsmässigkeit schliessen lässt. Die Art des Zusammenwirkens des Angeklagten mit den bereits Verurteilten und die fi- nanziellen Umstände der versuchten Tat werden jedoch im Rahmen der mate- riellen Strafzumessung zu berücksichtigen sein. 3.3.3 In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der gemeinsam mit D. unternommenen Ver- suche zur Bestellung von 12 kg Heroingemisch in Mazedonien (E. II. 3.2.2d) da- von auszugehen, dass sich A.s direkter Vorsatz im Zusammenhang mit der Lie- ferung von 43 kg Heroingemisch auf lediglich 12 kg bezog. Es stellt sich daher die Frage, ob ihm die zusätzlich transportierten rund 31 kg Heroingemisch sub- jektiv zugerechnet werden können. Es ist zwar nicht erwiesen, dass A. wusste, welche genaue Menge Heroingemisch geliefert werden sollte; die zusätzlich ge- lieferten rund 31 kg waren jedoch nicht eine so grosse Zusatzmenge, dass der Angeklagte damit schlechterdings nicht hätte rechnen müssen: Im Zusammen- hang mit den gescheiterten Bestellversuchen (E. II. 3.2.2d) machte der jeweilige Lieferant beide Male klar, dass der Transport nur stattfinden könne, wenn im Sinne eines Sammeltransports für mehrere Abnehmer mehr als die von D. be- stellten 12 kg auf einmal geliefert werden könnten. Im ersten Fall wurde die zu- sätzliche Lieferung von 20 kg Heroingemisch, im zweiten Falle eine solche von 4 kg in Aussicht gestellt (cl. 2 pag. 5.8.58; cl. 4 pag. 5.9.394). D. war mit diesem Vorgehen einverstanden (cl. 2 pag. 5.8.58; cl. 4 pag. 5.9.396). Aufgrund der äusseren Beteiligung A.s im Zusammenhang mit diesen zwei Be- stellungen, welche sich aus den abgehörten und unter E. II. 3.2.2d wiedergege- benen Telefongesprächen ergibt, steht fest, dass für A. die genaue Liefermenge nicht von Bedeutung war und er wusste, dass die für ihn oder sein Umfeld be- stimmten Drogenlieferungen aus Mazedonien auch im Rahmen von „Sammellie- ferungen“ für mehrere Abnehmer erfolgen konnten. Er rechnete aufgrund seiner Kontakte im Zusammenhang mit der erwarteten Lieferung mit einer grossen Menge und nahm diese in Kauf. Nachdem er sich zusammen mit anderen Per- sonen um die Übernahme eines solchen Transports kümmerte, umfasst sein di- rekter Vorsatz somit 12 kg Heroingemisch und der Eventualvorsatz den Rest der gesamten effektiv gelieferten Menge. 3.3.4 Vorsätzliches Handeln wird durch das gestützt auf Art. 20 StGB in Auftrag gege- bene forensisch-psychiatrische Gutachten vom 5. Juli 2007 nicht ausgeschlos- sen. Dieses verneint die Fähigkeit zur Bildung eines Vorsatzes nicht, sondern spricht sich lediglich für eine allenfalls verminderte Steuerungsfähigkeit aus (vgl. pag. 45.400.63), was einen (obligatorischen) Strafmilderungsgrund darstellt.
- 20 - Auch die Einwände des Verteidigers gegen die Stichhaltigkeit des Gutachtens betreffen nicht die Frage des Vorsatzes von A., sondern das Ausmass seiner Strafempfindlichkeit wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustands. Die Ergebnisse des Gutachtens und die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidi- gung sind daher bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. E. IV. 2.). 3.4 Als Ergebnis steht fest, dass sich der Angeklagte A. des qualifizierten Anstalten- treffens zur Einfuhr von knapp 43 kg Heroingemisch schuldig gemacht hat. Darin gehen die Vorwürfe nach Ziff. B. 1.1. und B. 1.2. der Anklageschrift sowie die üb- rigen Vorwürfe im Rahmen von Ziff. B. 1.3. der Anklageschrift auf. 4. Nebenanklagepunkte: Anklageschrift B. 1.4. und B. 1.5. a und b 4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. vor, in Mittäterschaft mit D. und einem unbe- kannten „I.“ oder „J.“ Anstalten zur Erlangung von ca. 10 kg Streckmittel getrof- fen zu haben (Anklagepunkt B. 1.4.). Der Angeklagte sagte an der Hauptverhandlung aus, er habe persönlich mit der Angelegenheit nichts zu tun gehabt (pag. 45.600.6). Dies trifft nicht zu: 4.1.1 Gemäss den vorhandenen Telefonprotokollen rief A. am 25. April 2004 D. an, nachdem er mit einem gewissen „J.“ telefonisch über den Erwerb von Streckmit- tel verhandelt hatte (pag. 13.2.116 ff.), und teilte ihm (D.) mit, er (A.) habe „sol- che Farbe, […], mit welcher man die Fenster streichen kann, solche, welche die- se brauchen“ (cl. 12 pag. 13.4.121). 4.1.2 Die abgehörten Telefongespräche über „Farbe“ sind im Gesamtzusammenhang eindeutig solche, die auf den Erwerb von 10 kg Streckmitteln gerichtet sind, ins- besondere auch, weil sie von einer Substanz handeln, welche im Zusammen- hang mit anderen gebraucht wird. Es ist jedoch durch nichts erstellt, dass diese Bestellung nicht im Zusammenhang mit der grossen Heroinlieferung stand. Dafür sprechen die grosse zeitliche Nähe zwischen den Telefongesprächen über das Streckmittel und der Drogenlieferung, die daran beteiligten Personen, die grosse Menge des Streckmittels, welche eine andere Verwendungsart als diejenige der Streckung einer grossen Drogenmenge mit hoher Wahrscheinlichkeit aus- schliesst, sowie die fehlenden Hinweise darauf, dass das Streckmittel zur Stre- ckung anderer Drogen als des rund 43 kg Heroingemischs verwendet werden sollten. Somit sind auch die Aktivitäten rund um die Beschaffung des Streckmit- tels, mit dem kein zusätzliches (reines) Betäubungsmittel geschaffen wird, im
- 21 - Handlungsstrang mit den rund 43 kg Heroingemisch eingeschlossen. Aufgrund dieses Gesamtzusammenhangs kommt es daher bezüglich dieses Anklage- punkts zu keinem separaten Schuldspruch. 4.2 Die Bundesanwaltschaft wirft A. sodann vor, in der Zeit vom 29./30. April 2004 in Baden, Birrhard, Möhlin, Rheinfelden, Sisseln, Zürich und anderswo gemeinsam mit D. Anstalten zum Verkauf einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmit- tel an einen unbekannten Abnehmer mit der Rufnummer 1 getroffen zu haben (Anklagepunkt B. 1.5. a). Der Angeklagte will damit nichts zu tun gehabt haben (pag. 45.600.7). 4.2.1 Aus den Abhörprotokollen der Gespräche im Zusammenhang mit diesem Ankla- gepunkt ergibt sich, dass A. bei einem unbekannten L. „2 T-Shirts und ein paar Unterhosen“ für einen anderen bestellte und mit ihm so verblieb, „die Braut heute Abend holen zu gehen“ (pag. 13.20.161; bezüglich Codewort „Braut“ siehe E. II. 3.2.2). Diese Gespräche sind im Zusammenhang mit den übrigen zu beurteilen- den Vorkommnissen als Vorbereitung für eine Weitergabe von demnächst ein- treffendem Heroin zu werten, wobei „T-Shirts“ und „Unterhosen“ für Heroin und Streckmittel stehen, jedoch nicht eindeutig ist, welcher Code welchem Produkt zuzuordnen ist. 4.2.2 Aufgrund der zeitlichen Verhältnisse ist mit höchster Wahrscheinlichkeit anzu- nehmen, dass ein Zusammenhang mit dem am folgenden Tag erwarteten gros- sen Drogentransport von rund 43 kg bestand, was in dieser Sache folglich zu keinem separaten Schuldspruch führt, da die Tat im Handlungsstrang mit den rund 43 kg Heroingemisch aufgeht. 4.3 Im Anklagepunkt B. 1.5. b wirft die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten A. des weiteren vor, gemeinsam mit D. und C., in der Zeit vom 7. - 27. April 2004 An- stalten zur Vermittlung einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an einen unbekannten „S.“ mit der Rufnummer 2 getroffen zu haben. Der Angeklagte bestreitet, damit etwas zu tun gehabt zu haben (pag. 45.600.7). 4.3.1 Eine konkrete, vermittlungsorientierte Handlung des Angeklagten A. ist aus den Abhörprotokollen und den übrigen Akten nicht erkennbar und in der Anklage- schrift auch nicht dargetan. Auch das Gesprächsprotokoll vom 25. März 2004, 20.48 Uhr (pag. 13.20.76), lässt für sich und mit den mit ihm im Zusammenhang stehenden weiteren Abhörprotokollen keinen zweifelsfreien Schluss auf ein delik-
- 22 - tisches Handeln von A. zu. 4.3.2 In Bezug auf diesen Anklagepunkt hat daher ein Freispruch zu ergehen. Selbst wenn eine Beteiligung von A. fest gestanden hätte, wäre mit höchster Wahr- scheinlichkeit anzunehmen gewesen, dass ein tatbestandsmässiges Handeln im Zusammenhang mit der 43-kg-Heroinlieferung stand, waren doch die Bemühun- gen zur Vorbereitung eines grossen Heroinimports zum damaligen Zeitpunkt be- reits im Gang. Dies hätte somit keine gesonderte strafrechtliche Verantwortlich- keit des Angeklagten zur Folge gehabt. 5.
5.1 Zusammengefasst ergibt sich, dass A. im Hauptanklagepunkt (Anklageschrift B. 1.3.) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 und 6 BetmG schuldig zu sprechen ist, wobei mit diesem Schuldspruch auch die Anklagepunkte B. 1.1. und B. 1.2. sowie die Ne- benanklagepunkte B. 1.4. und B. 1.5. a abgeurteilt sind. Hingegen ist A. in Bezug auf den Anklagepunkt B. 1.5. b freizusprechen.
5.2 Wenngleich nicht gesondert bestraft, sind sämtliche im Zusammenhang mit dem Transport der rund 43 kg Heroingemisch stehenden Handlungen des Angeklag- ten im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. E. II. 1.3). III. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waf- fen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) wird – soweit hier interessierend – mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzu- behör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder einführt. Als Waffen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a WG Geräte, mit denen durch Treib- ladung Geschosse abgegeben werden können, namentlich Faustfeuerwaffen. Der Bundesrat hat in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV;
- 23 - SR 514.541) gestützt auf Art. 7 Abs. 1 WG – soweit hier interessierend – den Erwerb von Waffen und Munition Angehörigen bestimmter Staaten, darunter auch Mazedonien, verboten (lit. d). Ausnahmsweise kann die Zentralstelle Waf- fen eine befristete Bewilligung hierfür erteilen, insbesondere Personen, die an Jagd- und Sportveranstaltungen teilnehmen oder Personen- oder Objektschutz- aufgaben wahrnehmen (Art. 9 Abs. 2 WV). 2. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, in der Zeit von Janu- ar/Anfang Februar bis 30. April 2004, in Zürich, Möhlin und anderswo vorsätzlich eine Pistole der Marke Taurus, Kaliber 9 mm, von einem unbekannten „T.“ für Fr. 300.─ gekauft, bei sich aufbewahrt und bis zum 30. April 2004 besessen zu haben, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligungen gewesen zu sein (Ankla- gepunkt B. 2.). Der Angeklagte hat die Vorwürfe als zutreffend bestätigt (pag. 45.600.7). 3.
3.1 A. ist mazedonischer Staatsangehöriger und fällt daher unter die Verbotsnorm von Art. 9 Abs. 1 WV resp. Art. 7 Abs. 1 WG. Eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 WV konnte der Angeklagte nicht vorweisen. Der Angeklagte wurde bereits im Jahre 2000 unter anderem wegen Widerhand- lung gegen die Verordnung vom 18. Dezember 1991 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige verurteilt (pag. 45.400.25 ff.). Infolgedessen wusste er um das Verbot des Waffenerwerbs für Staatsangehörige seines Landes, weshalb vorsätzliches Handeln zu bejahen ist. 3.2 Der Angeklagte ist daher in Bezug auf diesen Anklagepunkt ebenfalls schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1.
1.1 Im Folgenden wird sich ergeben, dass die Strafe nach den Sanktionsrahmen von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG und Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB sowie den Zumessungsregeln von Art. 11, 63, 68 und 69 aStGB respektive Art. 19, 47, 49 und 51 StGB, wie sie seit 1. Januar 2007 gelten, zu bestimmen
- 24 - ist. Intertemporal ist das alte Recht, welches zur Tatzeit galt, anwendbar, sofern nicht das neue Recht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Bezüglich des Strafrahmens hat das qualifizierte Delikt nach Art. 19 BetmG keine Änderung erfahren, wäh- rend die Strafdrohung von Art. 33 Abs. 1 WG (Gefängnis oder Busse) durch Frei- heitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe ersetzt wurde. Zwar kommt eine sol- che angesichts des Verschuldens des Angeklagten, wie noch zu zeigen sein wird, kaum in Betracht; hingegen ist die Strafmilderung bei verminderter Schuld- fähigkeit nach neuem Recht obligatorisch. Insgesamt ist das neue Recht, soweit in Betracht fallend, milder. Nach der Praxis des Bundesgerichts zur alten Fassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1 S. 113 f., der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 123 IV 150 E. 2a S. 152; 121 IV 193 E. 2a S. 195; 120 IV 136 E. 3a S. 143 ff.]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sog. „Tatkomponenten“ sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, womit die „krimi- nelle Energie“ gemeint ist, die der Täter aufwenden musste, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114). Die „Täterkom- ponenten“ umfassen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise Reue oder Einsicht, sowie die Strafempfindlichkeit. Das neue Recht bringt gegenüber dieser Rechtsprechung materiell keine we- sentlichen Neuerungen. Es ist davon auszugehen, dass das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu be- rücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Straf- empfindlichkeit und Spezialprävention) zu berücksichtigen ist. Neu ist gegenüber dem alten Recht lediglich, dass das Vorleben auch den Rückfall umfasst und dieser somit straferhöhend, nicht mehr strafschärfend (Art. 67 aStGB) wirkt (HANSJAKOB/SCHMITT/ SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Luzern 2006, S. 43).
- 25 - Auch im Betäubungsmittelrecht ist die Strafe vor allem nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschul- densrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad wer- den umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist. Dieser liegt in Bezug auf Heroin bei 12 g (BGE 109 IV 143 E. 3b S. 145). Liegt ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, so sind der Organisationsgrad und der pekuniäre Zweck der Handlung in die Gewichtung des Verschuldens einzubeziehen, ohne dass es auf eine Subsumtion unter die Qualifikationsgründe von lit. b und c ankäme. 1.2 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.3 Der Gesetzgeber hat die Strafdrohung in Art. 33 Abs. 1 WG, welche auf Gefäng- nis oder Busse lautet, dem revidierten AT StGB nicht angepasst. Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB ersetzt diese durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 1.4 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Bei der Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit, also der Einsichts- und/oder der Steuerungsfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, ist die Rechtsprechung äusserst zurückhaltend. So müssen neurotische Fehlentwicklungen in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen (BGE 116 IV 273 E. 4b S. 276, mit weiteren Hinweisen) und Intelligenzmängel den Grad des pathologischen Schwachsinns erreichen (BGE 100 IV 129 E. C. S. 131), um strafmildernd berücksichtigt werden zu können.
- 26 - 2.
2.1 Der Angeklagte A. hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG und zudem der Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht. Nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe dem Sanktionsrahmen des schwereren Delikts zu entnehmen, dessen Maximum sich um höchstens die Hälfte, bis zur gesetzlichen Höchstgrenze, erweitert. Der schwere Fall der Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft, wobei diese mit einer Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). Dieser Strafrahmen bildet den Aus- gangspunkt für die Strafzumessung, da der schwere Fall des Betäubungsmittel- delikts gegenüber Art. 33 Abs. 1 lit. a WG das schwerere Delikt ist. Da für den Angeklagten in Vorwegnahme des Beweisergebnisses (vgl. unten, E. 2.2.4) von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen ist, erweitert sich der Strafrahmen auch nach unten. Der konkrete Strafrahmen reicht damit von einem Tag bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB), womit eine Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) verbunden werden kann. Innerhalb dieses Strafrahmens wird zu prüfen sein, ob und inwieweit Strafschär- fungs- oder -milderungs- respektive -erhöhungs- oder -minderungsgründe das Strafmass beeinflussen (E. IV. 2.2.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das An- staltentreffen zur Einfuhr beziehungsweise zum Besitz oder sonstigem Erlangen von Drogen bei Vollendung der Tat begriffsnotwendig gerade in der Einfuhr oder dem Besitzergreifen oder sonstigem Erlangen gipfeln würde. Die Tat selber be- steht aber in dem, was vorher geschah, nämlich im Anstaltentreffen. Dies kann eine Vielzahl von Tätigkeiten mitbeinhalten, welche ihrerseits nach dem BetmG strafbar oder aber isoliert gesehen legal sind (z.B. strafbarer Transport von Be- täubungsmitteln, hingegen strafloses Telefonieren über Betäubungsmittel). Für die Bestimmung des Umfangs des Verschuldens sind daher nicht nur die in der Anklage ausdrücklich genannten Tätigkeiten von Belang, sondern alles, was sich aus den Akten diesbezüglich ergibt. 2.2
2.2.1 A. spielte beim grossen 42,913-kg-Drogenhandel keine zentrale, sondern eine Zudiener-Rolle und hatte innerhalb der Gruppe eine eher untergeordnete Stel- lung inne. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass er bereits in der Vorbereitungs- phase für die sich schliesslich im Transport der rund 43 kg Heroingemisch kon- kretisierten Bemühungen sowie für die Beschaffung von Streckmittel aktiv war. Er nahm die Einfuhr der Gesamtmenge in Kauf beziehungsweise rechnete gar damit (vgl. E. II. 3.3.3). Er startete drei intensive Anläufe, bis die Drogenbestel- lung erfolgreich zu werden versprach. Sein direkter Vorsatz auf 1,486 kg reines
- 27 - Heroin und der indirekte Vorsatz mit Bezug auf den Rest (15,693 kg reines He- roin; vgl. Gutachten IRM, cl. 11 pag. 10.6.21 ff.) sowie die damit verbundene Ge- fährdung vieler Menschen wiegen schwer. Weil die fragliche Drogenmenge den Grenzwert gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG deutlich überschreitet, verlieren Menge und Reinheitsgrad an Bedeutung und sind der Organisationsgrad sowie der pekuniäre Zweck umso stärker in die Gewichtung des Verschuldens einzu- beziehen. Der Angeklagte war in einer Struktur tätig, welche einen eindrückli- chen Organisationsgrad aufwies, was für ihn erschwerend zu Buche steht. Die Strafe hat ausserdem das Unrecht der Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu berücksichtigen, welches umso schwerer wiegt, als der Angeklagte für eine solche Handlung schon einmal bestraft wurde. Die chemisch-toxikologischen Un- tersuchungen haben keine Anzeichen einer Drogensucht ergeben (cl. 11 pag. 10.2.10 f., pag. 10.4.3 f. und pag. 10.4.5; vgl. auch pag. 45.400.61). Das Tatmo- tiv war somit rein finanzieller Natur, also egoismusgeprägt. Allerdings spielt ge- mäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten auch der kulturelle Hintergrund des Angeklagten eine Rolle, in welchem deliktische Tätigkeiten eher als ein Handeln gegen eine feindlich gesinnte Obrigkeit und eine Bestätigung der männ- lichen Qualitäten empfunden werden, als dass sie in Gewissensnöte führen (pag. 45.400.59). Diese Umstände wirken sich als Zumessungskriterium insgesamt weder erhöhend noch mindernd aus. 2.2.2 Der 44-jährige A. wurde in Vaksince bei Kumanovo, Mazedonien, als ältestes von drei Geschwistern geboren und besuchte dort die Schulen. Nach einer ab- geschlossenen Lehre als Maschinentechniker und dem danach absolvierten Mili- tärdienst reiste er 1988 in die Schweiz ein (pag. 13.20.76). Zunächst kam er al- leine in die Schweiz, um zu arbeiten, und fand eine Anstellung im Baugewerbe. Seine Ehefrau, mit der er seit 1986 verheiratet ist, reiste ihm später nach. Der Angeklagte arbeitete während etwa zwölf Jahren im Strassenbau bei der Firma AA. in Z. Nachdem er 1997 in einem Streit mit einem Arbeitskollegen einen Schuss auf diesen abgegeben hatte (und wofür er verurteilt wurde; vgl. nachfol- gende E. IV. 2.2.3), verlor er seine Arbeitsstelle. Er fand danach in einem Fur- nierwerk eine neue Anstellung als Maschinist, wo er bis Mitte 2000 blieb. Im sel- ben Jahr erlitt er einen Verkehrsunfall (pag. 13.20.6 ff.), in dessen Folge ihm ein Invaliditätsgrad von 100% attestiert wurde (pag. 13.20.209). Er erhält deswegen seit 2001 eine monatliche IV-Rente über Fr. 4'000.─. Aufgrund der Regelung von Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist davon auszugehen, dass ihm die Rente auch während der Dauer der Untersuchungshaft ausgerich- tet worden ist. Seiner Frau wird ebenfalls infolge eines Unfalls eine monatliche SUVA-Rente von Fr. 300.─ ausbezahlt. Zudem erhält sie Ergänzungsleistungen von Fr. 1'000.─ pro Monat (pag. 45.600.40). Die 4-Zimmerwohnung in Möhlin kostet das Ehepaar monatlich Fr. 1'593.─ (cl. 1 pag. 3.20.18). Der Angeklagte
- 28 - gab Schulden im Umfang von Fr. 20'000.─ an, wofür er betrieben worden sei (pag. 45.600.40). Er ist Vater von vier Kindern, die heute im Alter zwischen 14 und 20 Jahren sind. Drei leben mit den Eltern in der Schweiz, eine Tochter lebt bei der Grossmutter in Mazedonien. Alle befinden sich entweder noch in der Schule oder in der Ausbildung und sind finanziell vom Angeklagten abhängig. Die älteste Tochter verdient in der Lehre als Dentalhygienikerin monatlich Fr. 800.─ (pag. 45.600.41). Die Mutter des Angeklagten ist verstorben; der Vater sowie ein Bruder leben nach wie vor in Vaksince, ein weiterer Bruder in Mazedo- nien, während der jüngste Bruder, C., in der Schweiz gelebt hatte, zwischenzeit- lich aber wieder nach Mazedonien zurückgekehrt ist (pag. 45.200.27 ff.). Mehre- re Cousins der Gebrüder A. und C. leben ebenfalls in der Schweiz (pag. 13.20.2). Die Familie A. und C. besitzt ein Haus in Kumanovo (pag. 13.20.77, 45.600.40). Die B-Bewilligung des Angeklagten wurde seit 2005 nicht mehr ver- längert (cl. 1 pag. 3.20.17 ff.), wobei dieser seinen aktuellen Aufenthaltsstatus nicht kennt. Seine Familie habe bereits vor ca. 15 Jahren im Rahmen des Fami- liennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erhalten (pag. 45.600.40 f.). 2.2.3 A. ist einschlägig vorbestraft (pag. 45.421.3): Das Obergericht des Kantons Aar- gau hat ihn mit Urteil vom 24. Februar 2000 wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens sowie Widerhandlung gegen die Verordnung vom 18. Dezember 1991 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige zu 12 Monaten Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.─ verurteilt (pag. 45.400.25 ff.). Zudem wurde er in Mazedonien wegen Hehlerei mit Urteil vom 24. Januar 2003 (rechts- kräftig seit 18. Februar 2004) zu vier Monaten Gefängnis bedingt bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren verurteilt (pag. 13.20.185; cl. 19 pag. 18.20.87). Der Strafre- gistereintrag in Bezug auf die erste Strafe ist zwar gelöscht (cl. 1 pag. 3.20.12) und zum Widerruf eines vom ausländischen Richter gewährten bedingten Straf- vollzugs ist das Gericht nicht befugt (SCHNEIDER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 41 StGB N. 259). Die Vorstrafen hinterlassen aber einen negativen Eindruck in Bezug auf das Vorleben des Angeklagten und fallen daher erhöhend ins Ge- wicht. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme und der sich daraus ergebenden Abhängigkeit von seiner Familie besteht beim Angeklagten eine nicht unerhebli- che Strafempfindlichkeit. Diese sowie das Wohlverhalten nach der Tat und die gute Führung während der Haft (vgl. pag. 45.421.1 f.) sind insgesamt leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Hingegen zeigte sich der Angeklagte während des gesamten Verfahrens wenig kooperativ und liess auch anlässlich der Haupt- verhandlung keine Einsicht oder Reue erkennen. Diese Umstände wirken sich auf die Strafzumessung weder erhöhend noch mindernd aus. 2.2.4
a) Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 5. Juli 2007 kommt zum Schluss, dass bei A. keine deutlichen Hinweise auf eine psychische Störung vor-
- 29 - liegen würden. Sein Bewusstsein sei nicht beeinträchtigt, die Orientierung zeit- lich, örtlich und auf seine Person bezogen vollständig erhalten; Denken und Sprache seien kohärent, differenziert und flüssig (pag. 45.400.55, bestätigt in pag. 45.400.54). Der Experte stellt erhebliche Erinnerungsstörungen fest, welche auch das Gericht anlässlich der persönlichen Befragung zu einem Gutachten veranlasst hatten. Er erwägt verschiedene Ursachen, auf welche eine solche Symptomatik zurück gehen kann. In diesem Sinne geht das Gutachten auf eine Reihe von psychischen Mängeln ein, die aber nach der Beurteilung des Experten in keinem Falle Krankheitswert aufweisen. Dies gilt für Dissoziation (pag. 45.400.57), die Unterform des Ganser-Syndroms (pag. 45.400.58), die Belas- tungsstörung und die Angststörung in engerem Sinne (pag. 45.400.60) sowie Al- koholabhängigkeit respektive Spielsucht (pag. 45.400.61). Der Experte äussert aber aufgrund des Verhaltens von A. während der Untersuchung den Verdacht einer Simulation oder mindestens Aggravation, wobei dies einem unbewussten inneren Zwang unterliegen könne (pag. 45.400.58). Das Gutachten spricht sich für eine grosse Wahrscheinlichkeit dafür aus, dass die psychischen Verhältnisse von A. zum Zeitpunkt der Taten in mindestens ähnlicher Weise wie heute be- standen hätten, weil die objektiven Beschreibungen und Befunde über die ver- gangenen Jahre konstant geblieben seien (pag. 45.400.57). Diesbezüglich be- stünden deutliche Hinweise auf Defekte in Gestalt einer „depressiv-ängstlichen Störung mit Somatisierungstendenzen und Panikattacken mit daraus entstehen- der beruflicher und sozialer Desintegration bzw. Integrationsschwierigkeiten bei einer ängstlich abhängigen Persönlichkeitsstruktur“ (pag. 45.400.57, 45.400.61). Gestützt auf diese Diagnose beurteilt der Gutachter die Erkenntnisfähigkeit als intakt, legt aber dar, dass unter der Annahme der nicht hypothesefreien „psycho- logischen Erklärung der Tatumstände“ die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in leichtem bis „allerhöchstens mittelschwer[em]“ Masse vermindert gewesen sei (pag. 45.400.63). Gestützt auf diese Ergebnisse ist der Gutachter mit Blick auf die Individualprog- nose der Ansicht, es bestehe kein Grund zur Sorge, dass A. in unmittelbarer Zu- kunft wiederum delinquieren könnte. Jedoch liege dies vermutlich mehr an seiner durchaus vorhandenen Strafempfindlichkeit, denn an seiner persönlichen Fähig- keit und Einsicht oder dem Wunsch, darauf aufbauend bessere Lebensstrategien zu entwickeln (pag. 45.400.62). Hinsichtlich der Interventionsprognose würden die bisherigen Ergebnisse der therapeutischen Anstrengungen und die Bezie- hungsverhältnisse A.s hingegen Grund zur Sorge über die Zukunft geben und liessen wenig Raum für die Hoffnung, er könnte mit Hilfe einer Behandlung zu einer besseren Anpassung an die Herausforderungen des Lebens finden (pag. 45.400.63). Mangels einer Krankheits- und Unrechtseinsicht seitens A.s seien die Aussichten für eine ambulante Behandlung mit dem Ziel der Abwendung wei- terer Straftaten entsprechend als düster einzuschätzen (pag. 45.400.64). Eine
- 30 - stationäre Behandlung sei hingegen für Personen mit Anpassungsstörungen we- der nötig noch sinnvoll (pag. 45.400.64).
b) Der Verteidiger machte in seiner Stellungnahme vom 31. August 2007 (pag. 45.321.8 ff.) darauf aufmerksam, dass das Gutachten die IV-Akten seines Mandanten nicht berücksichtigt habe. Diese enthielten zusätzliche Berichte und Gutachten von Fachleuten, welche verdeutlichen würden, dass es sich bei A. um eine Person mit einer ausgeprägten psychischen Störung und einer langen Krankheitsgeschichte und nicht um einen Simulanten handle. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands sei die Strafempfindlichkeit von A. sehr hoch. In der Tat enthalten die vom Verteidiger mit seiner Stellungnahme eingereichten Berichte (Bericht der Rehaklinik Rheinfelden vom 5. März 2001; Bericht der SU- VA vom 17. März 2003; Arztbericht vom 30. Oktober 2006) sowie die weiteren, mit Schreiben vom 21. September 2007 eingereichten Arztberichte (pag. 46.521.5 ff.) Aussagen zur gesundheitlichen Situation des Angeklagten. Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne einer Funktionsstörung im Rahmen des Abnormen oder eines pathologischen Schwachsinns (vgl. oben, E. II. 1.6) von A. finden sich darin hingegen nicht.
c) Der Experte hat seine Feststellungen im Gutachten ausführlich und in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise abgefasst. Das Gericht sieht auch in den von der Verteidigung eingereichten Dokumenten keine triftigen Gründe (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57 f.), welche ein Abweichen von den Schlussfolgerungen des Experten gebieten würden. Aufgrund der Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens von BB. und in Be- rücksichtigung der Einzelheiten des Tatvorgehens sowie der von der Verteidi- gung in ihrer Stellungnahme eingereichten Arztdokumente erachtet das Gericht die Steuerungsfähigkeit von A. „in dubio pro reo“ als zwischen leicht und mittel- schwer vermindert, was dem Angeklagten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB strafmildernd anzurechnen ist. 2.2.5 Die Verfahrensdauer seit Eröffnung bis zum Beginn der Hauptverhandlung von rund 34 Monaten sowie der Verfahrensunterbruch von rund 5 Monaten (letzte Einvernahme im Ermittlungsverfahren am 14. Oktober 2004 und dann erst wie- der am 10. März 2005 im Untersuchungsverfahren; vgl. pag. 13.20.129 ff. und 13.20.173 ff.) erscheinen nicht als übermässig: Es handelt sich in der Hauptsa- che um einen schweren Fall im Bereich der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, in den mehrere Personen verwickelt waren (vgl. BGE 124 I 139 E. 2c S. 141 f.). Eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung voraussetzend lässt sich die Dauer der Voruntersuchung rechtfertigen (siehe auch FRO-
- 31 - WEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar,
2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 5 N. 119). Die Dauer des Verfah- rens hat folglich auf das Strafmass vorliegendenfalls keine Auswirkung. 2.3 Im Ergebnis stehen einem sehr schweren Verschulden (E. IV. 2.2.1) die Milde- rung wegen der verminderten Schuldfähigkeit sowie leicht strafmindernd zu be- rücksichtigende Faktoren gegenüber. In Würdigung aller Umstände erscheint ei- ne Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten insgesamt als angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 599 Tage Untersuchungshaft (30. April 2004 bis und mit
19. Dezember 2005) anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Aargau zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP, Art. 372 Abs. 1 StGB). V. Einziehung Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat demzu- folge eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 149). Es kann die Vernichtung der eingezogenen Gegenstände anordnen (Art. 69 Abs. 2 StGB). 1. Im Rahmen der Hausdurchsuchung in der Wohnung von A. sowie bei der Fest- nahme des Angeklagten wurden verschiedene Gegenstände sichergestellt. Die- se wurden dem Angeklagten mit Ausnahme folgender Gegenstände wieder aus- gehändigt (vgl. cl. 8 pag. 7.40.15 ff.): Zwei Mobiltelefone der Marke Sony Erics- son Z 200 und 105 mit je einer SIM-Karte Sunrise sowie ein Mobiltelefon der Marke Siemens ST 55 mit einer SIM-Karte Sunrise (abgelegt in Karton Nr. 44, „Beilage zu Fasz. 8“), eine Selbstladepistole der Marke Taurus, Kaliber 9 mm, sowie ein mazedonischer Reisepass lautend auf den Namen des Angeklagten (abgelegt unter cl. 8 pag. 7.40.28). Diese Gegenstände wurden mit Verfügungen vom 30. November 2004 und 19. Dezember 2005 beschlagnahmt (pag. 8.00.2 ff. und 6.3.125 f.).
- 32 - 2. Da die Mobiltelefongeräte sowie die SIM-Karten erfahrungsgemäss auch zur Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden und vorliegendenfalls im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten standen, sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Einziehung erfüllt. 3. Die Einziehung ist ebenfalls hinsichtlich der Schusswaffe geboten, da der Ange- klagte diese unrechtmässig erworben hat und sie zudem zur Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte (siehe auch Art. 31 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 WG). 4. Der Reisepass des Angeklagten bleibt zur Sicherung des Strafvollzugs bis zum Strafantritt beschlagnahmt. Er ist ihm erst im Zeitpunkt des Antritts der Freiheits- strafe zurückzugeben (vgl. VII.). VI. Kosten Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt. Das Gericht kann ihn aus be- sonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien (Art. 172 Abs. 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). 1.
1.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4); bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). Die Auslagen sind je so festzulegen, wie sie be- züglich des einzelnen Angeklagten anfielen (Art. 5). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32). 1.2 Die Bundesanwaltschaft macht Gebühren für das Ermittlungsverfahren von Fr. 30'000.─ (cl. 24 pag. 20.00.1.1), für die Voruntersuchung von Fr. 18'000.─
- 33 - (cl. 24 pag. 20.00.1) zuzüglich Fr. 3'000.─ für das separat geführte Verfahren gegen G. (pag. 45.100.55) und für die Anklagevertretung von Fr. 16'000.─ (cl. 24 pag. 20.00.1.1 sowie pag. 45.500.26) zuzüglich Fr. 4'000.─ für das Verfahren gegen G. (pag. 45.100.55) geltend. Die beantragten Gebühren erscheinen grundsätzlich angemessen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich diese Gebühren auf zwei Ermittlungs- und Vorun- tersuchungsverfahren beziehen, welche gegen insgesamt sieben Beschuldigte (Verfahren gegen D. und Konsorten, Verfahren gegen G.) geführt wurde, wovon sechs zur Anklage gebracht wurden. Die jeweiligen, auf die vier bereits beurteil- ten D., F., E. und G. fallenden Gebührenanteile wurden mit Entscheid SK.2006.14 vom 5. April 2007 festgelegt. Der Gebührenanteil betreffend den Angeklagten A. ist wie folgt festzusetzen: Für das Ermittlungsverfahren ist von einer Gebühr in der Höhe von Fr. 7'000.─, für die Voruntersuchung von einer Gebühr in der Höhe von Fr. 3'000.─ auszugehen. Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.─ festzusetzen. 2.
2.1 Die von der Anklagebehörde geltend gemachten Auslagen enthalten unter ande- rem die Übersetzungskosten. Ausserdem finden sich in der Kostenaufstellung Auslagen für einen anderen Verfahrensbeteiligten, nämlich B. (Transport- und Gefängniskosten). Schliesslich sind im Kostenverzeichnis des Untersuchungs- richteramts auch Dienstreiserechnungen für Einvernahmen festgehalten. Dar- über ist wie folgt zu befinden:
Die Kosten der Übersetzung sind im vorliegenden Fall vollumfänglich und end- gültig vom Staat zu tragen, da der Angeklagte der Gerichtssprache nicht mächtig ist (Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK; Entscheid des Bundesgerichts 6S.479/2006, 6S.482/2006 vom 4. Juli 2007 E. 5). Dies gilt in allen Stufen und bei allen Schrit- ten des Verfahrens (BGE 106 Ia 214 E. 4b S. 217). Es sind daher sämtliche ent- standenen Übersetzungskosten dem Staat zu überbinden. Der Zweck der jewei- ligen Übersetzung ist nicht massgebend. Die Kosten betreffend B. können dem Angeklagten nicht auferlegt werden. Die Dienstreisekosten sind durch die Pauschalgebühr des Untersuchungsrich- teramts abgegolten.
- 34 - 2.2 Nach Abzug der Übersetzungskosten, der Kosten für B. und der Dienstreisekos- ten setzen sich die verbleibenden, erstattungspflichtigen Auslagen – wozu insbe- sondere auch die Haftkosten sowie die Kosten für die medizinische Betreuung während der Haft gehören (Entscheide des Bundesgerichts 6S.530/2006 vom
19. Juni 2007 E. 6.3 sowie 6S.116/2007 vom 7. September 2007 E. 4.3) – wie folgt zusammen: Die Kosten für die Untersuchungshaft sowie die medizinische Betreuung in jener Zeit belaufen sich betreffend den Angeklagten insgesamt auf Fr. 92'612.50 (cl. 24 pag. 20.6.1 ff. und pag. 20.6.55). Die Auslagen für die Untersuchungen und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (insge- samt Fr. 6590.─; cl. 24 pag. 20.20.5 f.) sowie die Kosten der Telefonüberwa- chungen (insgesamt Fr. 25'208.─; vgl. cl. 24 pag. 20.1.37) ergeben einen Ge- samtbetrag von Fr. 31'798.─, beziehen sich aber auf das Verfahren gegen sechs Beschuldigte (ohne B., gegen den das Verfahren eingestellt wurde). Dem Ange- klagten sind diese Kosten daher nur im Anteil von einem Sechstel zuzuordnen. Dies ergibt einen Kostenanteil von Fr. 5'299.70. Hinzu kommen die Reisespesen im Rahmen der Urteilseröffnung von Fr. 278.─ (Bahnbillett Bern-Bellinzona re- tour, 1. Klasse). Die Auslagen des Gerichts für das forensisch-psychiatrische Gutachten von BB. vom 5. Juli 2007 betreffend den Angeklagten belaufen sich auf Fr. 4'617.─ (pag. 45.500.64). 2.3 Dies ergibt für die Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren insge- samt einen Betrag von Fr. 98’190.20 zuzüglich Fr. 4'617.─ für die Auslagen im Gerichtsverfahren. Weil gestützt auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung die hohen Haft- kosten zu den Verfahrenskosten zu zählen sind (vgl. vorangehende E. 2.2), fal- len die A. betreffenden Auslagen weit höher aus als bei den bereits verurteilten D., F., E. und G. Mit Rücksicht auf die prekäre finanzielle Situation von A. recht- fertigt es sich, ihn in Ausübung des in Art. 172 Abs. 1 BStP gewährten Ermes- sens teilweise von der Kostentragungspflicht zu befreien und ihm lediglich einen Anteil von Fr. 60'000.─ aufzuerlegen. VII. Kaution/Meldepflicht Der Angeklagte wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 gegen Beschlag- nahme seines mazedonischen Reisepasses Nr. 1967618 (abgelegt unter cl. 8
- 35 - pag. 7.40.28) und Leistung einer Fluchtkaution von Fr. 10'000.─ sowie gegen Auferlegung einer regelmässigen Meldepflicht aus der Untersuchungshaft entlas- sen (pag. 6.3.125 f.). Zur Sicherung des Strafvollzugs bleibt der Reisepass bis zum Antritt der Frei- heitsstrafe beschlagnahmt (vgl. oben, E. V. 4.). Die Kaution ist A. bei Antritt der Freiheitsstrafe auszubezahlen (Art. 57 BStP). Die Meldepflicht ist per sofort aufzuheben. VIII. Entschädigung 1. Der Verteidiger von A. wurde von der Bundesanwaltschaft mit Wirkung ab dem
7. Mai 2004 als amtlicher beigeordnet (cl. 18 pag. 16.20.9 f.). Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendi- gen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). 2. Der Verteidiger macht einen Zeitaufwand von 260 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.─ für sich und zu einem solchen von Fr. 166.─ für seine Praktikanten geltend und verlangt in Berücksichtigung der Auslagen eine Entschädigung von Fr. 56'367.85 (pag. 46.721.1 ff.). 3. Der Straffall warf in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, indessen nur bescheidene rechtliche Probleme auf. Angesichts dessen erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des anwendbaren Reglements ein Stundenansatz von Fr. 230.─ für den Verteidiger und ein solcher von Fr. 100.─ für dessen Praktikanten als angemessen. Hingegen beträgt der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafge- richts Fr. 200.─ (vgl. z.B. TPF SK.2006.4 vom 16. und 28. August 2006 E. 6). Dieser Praxis entspricht es auch, für die Reisekosten primär die Ausgaben für ein Bahnbillett (1. Klasse) zu erstatten und nicht diejenigen für die Fahrt mit dem privaten Fahrzeug, wenn Letztere die Ersteren übersteigen (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. a des Reglements, wonach höchstens die Kosten für ein Bahnbillett 1. Klasse zu entschädigen sind). Letztere sind zu einem Tarif von Fr. 0.60 je gefahrenen Kilometer zu entschädigen. Schliesslich liegt der Ansatz für zu erstattende Kos-
- 36 - ten für Fotokopien bei je Fr. 0.50 (Art. 4 Abs. 1 des Reglements). 4. In Berücksichtigung der Tatsache, dass sich gegen den Angeklagten A. weniger Anklagepunkte richteten als gegen D. und dessen Verteidiger lediglich 184,5 Ar- beitsstunden zuzüglich 21 Reisestunden geltend machte, erscheint der durch den Verteidiger von A. aufgelistete Zeitaufwand als überhöht. Dieser ist ange- messen zu kürzen. Sodann wären in Anwendung der zitierten bundesstrafge- richtlichen Praxis (vgl. vorangehende E. 3) auch die geltend gemachten Hono- raransätze und Auslagen in verschiedener Hinsicht zu korrigieren. In Anbetracht all dessen ist der Verteidiger für seinen Aufwand mit einer Pauschale von Fr. 45'000.─ (inkl. MWST) zu entschädigen. Wenn der Angeklagte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP).
- 37 - Die Strafkammer erkennt: I.
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Anklagepunkt B. 1.5. b.
2. A. wird schuldig gesprochen - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 sowie Ziff. 2 BetmG, - der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
3. A. wird bestraft mit 4 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 599 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Aargau.
4. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 7’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 3’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 98’190.20 Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Fr. 4’000.00 Gerichtsgebühr Fr. 4’617.00 Auslagen des Gerichts Fr. 116'807.20 Total
Davon werden A. Fr. 60'000.─ auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafge- richts zu bezahlen sind.
5. Advokat Urs Grob wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 45’000.─ (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafge- richts dafür Ersatz zu leisten. II. Es werden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen:
- 38 - - Selbstladepistole der Marke Taurus, Kaliber 9 mm; - ein Mobiltelefon Sony Ericsson Z 200 mit SIM-Karte Sunrise; - ein Mobiltelefon Sony Ericsson 105 mit SIM-Karte Sunrise; - ein Mobiltelefon Siemens ST 55 mit SIM-Karte Sunrise. III.
1. Die Meldepflicht wird per sofort aufgehoben.
2. Im Zeitpunkt des Antritts der Freiheitsstrafe - wird die erhobene Fluchtkaution von Fr. 10'000.─ freigegeben und an A. ausbe- zahlt; - ist der mazedonische Reisepass, lautend auf A., an den Verurteilten zurückzu- geben. IV. Dieses Urteil wird der Bundesanwaltschaft sowie Advokat Urs Grob eröffnet und der Kantonspolizei Aargau im Dispositiv, unter Hinweis auf Ziff. III. 1. mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).