opencaselaw.ch

SK.2014.29

Bundesstrafgericht · 2014-11-12 · Deutsch CH

Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz.

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 13. Oktober 2004 gegen die Gebrüder Marco Tinner und Urs Tinner sowie allfällige Mitbeteiligte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Widerhandlungen gegen Art. 7 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG, SR 514.51) i.V.m. Art. 34 KMG und Art. 14 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG, SR 946.202) sowie Art. 4 der Verordnung über die Aus-, Ein- und Durch- fuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV, SR 946.202.1). B. Am 15. Dezember 2005 und am 27. Oktober 2006 durchsuchte die Bundesan- waltschaft in der Strafuntersuchung gegen Friedrich Tinner, Marco Tinner und Urs Tinner die Räumlichkeiten von A. (pag. 8-9-0006; pag. 8-9-0021). Dabei be- schlagnahmte sie diverse Gegenstände und Dokumente (pag. BA-8-9-0007 f.; pag. 8-9-0022 f.), die auf Beschluss der Landesregierung zum Teil vernichtet wurden. C. Am 31. Juli 2007 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung auf A. aus wegen mutmasslicher Widerhandlungen gegen Art. 34 KMG (pag. 1-1-0016). D. Am 7. März 2008 eröffnete der Eidg. Untersuchungsrichter die Voruntersuchung gegen Friedrich Tinner, Marco Tinner, Urs Tinner und A., welche er am 20. De- zember 2010 abschloss (pag. 1-1-0032 f.; pag. 24-0001 f.). Der Eidg. Untersu- chungsrichter beantragte der Bundesanwaltschaft die Anklageerhebung gegen alle 4 Beteiligten, betreffend A. eventuell die Erledigung des Verfahrens mittels Strafbefehls (pag. 24-0006 f.). E. Am 8. Dezember 2011 trennte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen A. von dem gegen die Tinners geführten Verfahren ab (pag. BA-01-00- 0001). F. Am 12. Dezember 2011 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen Friedrich Tinner, Marco Tinner und Urs Tinner. Am 25. September 2012 wurden Friedrich Tinner, Marco Tinner und Urs Tinner vom Bundesstrafgericht wegen Förderns

- 4 - der Herstellung von Kernwaffen (Art. 34 Abs. 1 Iit. c i.V.m. Iit. a KMG) schuldig gesprochen. G. Die Bundesanwaltschaft erliess am 4. Dezember 2012 einen Strafbefehl gegen A. wegen Förderns der Herstellung von Kernwaffen i.S.v. Art. 34 Abs. 1 Iit. c i.V.m. Iit. a Kriegsmaterialgesetz (KMG), bestrafte ihn mit einer bedingten Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 250.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 6'000.– und legte ihm die Verfahrenskosten in der Hö- he von Fr. 3'000.– auf (pag. BA-03-00-0001–0005). H. A. erhob mit Schreiben vom 16. Dezember 2012 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. Dezember 2012 (pag. BA-16-01-0002). I. Zur Beurteilung der Einsprache wurden im Sinne von Art. 355 StPO weitere Be- weise erhoben. Nach Abschluss dieses zusätzlichen Beweisverfahrens hielt die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl fest und erliess am 22. Juli 2014 einen neu- en Strafbefehl (pag. BA-03-00-0006–0010). J. Mit Schreiben vom 26. Juli 2014 erhob A. durch seinen Rechtsvertreter Christoph Zobl Einsprache gegen den Strafbefehl vom 22. Juli 2014 (pag. BA-16-01-0021). K. Die Bundesanwaltschaft überwies der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am

9. September 2014 im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO den Strafbefehl als Anklageschrift (pag. TPF 3-100-001–007). Das Gericht regi- strierte das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2014.29. L. Einer gerichtlichen Aufforderung entsprechend klärte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 den Tatort (Z.), welcher bisher "im Lauftext des Strafbefehls … sinngemäss genannt" worden sei. Die Tatzeit präzisierte sie mit "19. Juni 2003 bis 11. September 2003" (pag. TPF 3-510-002 f.). Obwohl damit die Anklage vom Strafbefehl präzisierend abwich, opponierten die Parteien der Ansicht des Einzelrichters nicht, wonach trotzdem von einem Festhalten am Strafbefehl im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a bzw. Art. 356 Abs. 1 StPO gespro- chen werden könne (pag. TPF 3-300-002). M. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 beantragte A., es sei das Einvernahmepro- tokoll seiner Befragung vom 22. Dezember 2005, eventuell 21. Dezember 2005, beizuziehen (pag. TPF 3-520-002 f.). N. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014, nach Eingang einer erläuternden Stellung- nahme der Bundesanwaltschaft, wonach eine einzige Einvernahme am 22. De- zember 2005 stattfand, erklärte der Einzelrichter den Beweisantrag von A. als

- 5 - gegenstandslos, da sich das Einvernahmeprotokoll in den Akten befand (pag. TPF 3-280-001). O. Mit Schreiben an die Parteien vom 28. Oktober 2014 behielt sich der Einzelrichter vor, den Anklagevorwurf auch unter dem "entfernteren" Aspekt des Förderns des Förderns der Herstellung von Kernwaffen ("Kettenbeihilfe"; ebenfalls in Anwen- dung von Art. 34 Abs. 1 lit a i.V.m. lit c KMG) zu prüfen (pag. TPF 3-280-001). P. Am 4. November 2014 forderte der Einzelrichter die Verteidigung auf, ihre Hono- rarnote und belegte Entschädigungsansprüche spätestens an der Hauptverhand- lung einzureichen, damit gegebenenfalls über Entschädigungsfolgen im Sachur- teil befunden werden könne (pag. TPF 3-720-001). Q. Mit Datum vom 5. November 2014 beantragte die Bundesanwaltschaft, es sei der Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 2. Februar 2012 in Sachen SK.2011.29 (Tinner) zu den Akten zu nehmen (pag. TPF 3-510-012). Der Einzelrichter hiess den Antrag gut (pag. TPF 3-280-003). R. Am 12. November 2014 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (pag. TPF 3-920-001–008). Dabei reichte der Verteidiger seine Honorarnote und eine handschriftliche Auflistung betreffend Schadenspositionen für das (Eventual-)Schadenersatzbegehren ein (pag. TPF 3- 925-061–066).

Der Einzelrichter erwägt: 1.

1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Widerhandlung gegen Art. 34 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial vom

13. Dezember 1996 (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51). Gemäss Art. 40 Abs. 1 KMG unterstehen Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen ge- gen jenes Gesetz der Bundesgerichtsbarkeit. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit gegeben (Art. 40 Abs. 1 KMG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich in Anbetracht der beantragten Geldstrafe und Busse aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71).

- 6 - 1.2 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Der Strafbefehl vom 4. Dezember 2012 ist infolge Einsprache und neuen Straf- befehls ohne Relevanz für das Weitere. Der Strafbefehl vom 22. Juli 2014 (pag. BA-03-00-0006–0010) beinhaltete die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien insofern nicht, als der Tatort nicht und die Tatzeit unklar umschrieben waren (Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Er wurde formge- recht eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Die Einsprache (pag. TPF 3-100-008) er- folgte frist- und formgerecht (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO). Mit Schreiben vom 9. September 2014 hält die Bundesanwaltschaft am Strafbe- fehl vom 22. Juli 2014 fest (pag. TPF 3-100-001 f.). Der oben erwähnte Mangel wurde im Einverständnis mit der Verteidigung nach Einreichen der Anklage beim Gericht durch die Bundesanwaltschaft korrigiert (pag. TPF 3-510-002 f.). Der Strafbefehl gilt nach Art. 356 Abs. 1 StPO (und mit Akzept der Parteien trotz punktueller Vervollständigung) demnach als Anklageschrift. Er enthält die ge- mäss Art. 325 StPO für das Hauptverfahren erforderlichen Elemente. 1.3 Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Bis dahin wurde das Vorverfahren unter altem Prozessrecht (BStP) geführt. Ge- mäss den geltenden Übergangsbestimmungen werden Verfahren, die am 1. Ja- nuar 2011 hängig sind, grundsätzlich nach dem neuem Recht fortgeführt, wobei Verfahrenshandlungen, die bereits angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 StPO). 2. Die Verteidigung beantragt vorfrageweise, das Verfahren gestützt auf Art. 8 StPO einzustellen, nachdem der Bundesrat im Zusammenhang mit dem Verfah- ren gegen Friedrich, Marco und Urs Tinner (SK.2011.29) in Ausübung von Not- recht Akten vernichtet habe, worunter insbesondere Skype Chatprotokolle über den Austausch zwischen A. (nachfolgend: Beschuldigter) und Marco Tinner ge- wesen seien, welche den Beschuldigten hätten vom Anklagevorwurf entlasten können. 2.1 Gemäss Art. 8 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte in den gesetzlich umschriebenen Fällen von der Strafverfolgung ab. Gemäss Art. 8 Abs. 4 StPO verfügen sie in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird. 2.2 Für die Anwendungsfälle von Art. 52, 53 oder 54 StGB bzw. Art. 8 Abs. 1 StPO hat das Bundesgericht festgehalten, dass wenn ein Straftatbestand gegeben ist

- 7 - und auch die übrigen Voraussetzungen für einen Schuldspruch erfüllt sind, schuldig zu sprechen und von einer Bestrafung abzusehen sei (BGE 139 IV 220 E. 3.4.5). Zu den in Art. 8 Abs. 2 und 3 StPO erwähnten Fällen hat sich das Bun- desgericht nicht geäussert. Dass das Gericht in diesen Fällen das Verfahren gemäss Art. 8 Abs. 4 StPO einstellen müsste, ist wohl naheliegend, braucht hier aber nicht beantwortet zu werden, weil weder Art. 8 Abs. 2 noch Abs. 3 StPO den Fall einer Beweisnot ansprechen. Vielmehr ist eine Beweisnot materiell zu Gunsten des Beschuldigten zu würdigen. Aus diesem Grund hatte der Einzelrich- ter die Vorfrage auf Einstellung des Verfahrens zu verneinen. 3. Der Umgang mit Kriegsmaterial wird auf Bundesebene durch das Kriegsmateri- algesetz und das Güterkontrollgesetz geregelt. 3.1 Mit dem Kriegsmaterialgesetz wird die Herstellung und der Transfer von Kriegs- material sowie der entsprechenden Technologie hoheitlich kontrolliert (Art. 1 KMG). Zu Kriegsmaterial werden nicht nur Waffen, Munition u.ä., sondern auch Ausrüstungsgegenstände gerechnet, welche für den Kampfeinsatz oder die Ge- fechtsführung konzipiert oder modifiziert wurden und welche in der Regel so für zivile Zwecke nicht verwendet werden (Art. 5 Abs. 1 KMG). Zum Kriegsmaterial gehören auch Einzelteile und Baugruppen, "sofern erkennbar ist, dass diese Tei- le in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind" (Art. 5 Abs. 2 KMG); es handelt sich gewissermassen um "Single-Use"-Güter. Die Kon- trolle wird dadurch erreicht, dass Herstellung und Transfer einer Bewilligungs- pflicht unterworfen sind (Art. 9 ff. KMG). Eine besondere Behandlung erfährt Kriegsmaterial, soweit es durch internationale Abkommen – an denen die Schweiz beteiligt ist – einem totalen Verwendungs-/Produktionsverbot unterwor- fen ist; das sind nach aktuellem Rechtsstand Kernwaffen, biologische und chemi- sche Waffen – sog. ABC-Waffen –, sowie Antipersonenminen. Diesbezüglich gilt ein absolutes Verbot der Entwicklung, Herstellung und Verfügung (Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 KMG). Soweit es Kernwaffen betrifft, beruht das Gesetz auf der völ- kerrechtlichen Verpflichtung aus dem Atomsperrvertrag (Vertrag über die Nicht- verbreitung von Kernwaffen, vom 1. Juli 1968, SR 0.515.03): Nach dessen Art. II verpflichten sich die Nichtkernwaffenstaaten, Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber von niemandem unmittelbar oder mittelbar anzunehmen, Kernwaffen oder son- stige Kernsprengkörper weder herzustellen noch sonstwie zu erwerben und kei- ne Unterstützung zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernspreng- körpern zu suchen oder anzunehmen. Mit dem Art. 7 KMG löst die Schweiz ihre Verpflichtung aus dem Atomsperrver- trag ein; mit der Kontrolle von zivilen Gütern, die sich zur Herstellung von Kern-

- 8 - waffen eignen, wird diese Verpflichtung ergänzt (Botschaft vom 15. Februar 1995 zur Volksinitiative "für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr" und zur Revision des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial, BBl 1995 II, S. 1027 ff., 1057– 1058, nachfolgend: Botschaft KMG). Allerdings reicht das Verbot nach Art. 7 KMG weiter, indem der Atomsperrvertrag den Nichtkernwaffenstaaten bloss die Eigenbewaffnung untersagt; das Verbot die fremde Atombewaffnung zu unter- stützen, trifft nach seinem Art. I allein die Kernwaffenstaaten (Botschaft vom

30. Oktober 1974 betreffend den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaf- fen, BBl 1974 II, S. 1009 ff., S. 1022–1025). 3.2 Das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontrollge- setz, GKG; SR 946.202) schafft die Grundlage für eine Bundeskontrolle von dop- pelt verwendbaren Gütern ("dual use"); zu diesen gehören auch Technologien und Software (Art. 1, 2 Abs. 1, 3 lit. a, b und d GKG). Auch dieser Erlass betrifft den Bereich von ABC-Waffen (Botschaft vom 22. Februar 1995 betreffend das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter [Güter- kontrollgesetz, GKG], BBl 1995 II, S. 1301 ff., 1334). Das Kontrollinstrument ist ebenfalls eine Bewilligungspflicht und zwar für die Ausfuhr solcher Güter, soweit sie in einem Anhang auf Verordnungsstufe (Art. 3 Güterkontrollverordnung, GKV; Quelle der Anhänge 1–3 gemäss Fn. 55 zur GKV) genannt sind, ergänzt durch eine Meldepflicht für andere Güter, soweit der Exporteur vermutet oder weiss, dass sie u.a. für die Herstellung oder die Verwendung oder den Bau von ABC- Waffen bestimmt sind oder sein könnten (Art. 4 Abs. 1 GKV). Deren Durchfüh- rung obliegt dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Die Bewilligung muss verweigert werden, u.a. wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Ausfuhrgü- ter zur Entwicklung, zur Herstellung oder zum Gebrauch von A-Waffen verwendet werden oder der Weiterverbreitung solcher Waffen dienen (Art. 6 Abs. 1 lit. b GKV). Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass nach Art. IV Abs. 2 des Atomsperr- vertrages die Vertragsstaaten berechtigt sind, am "Austausch von Ausrüstungen, Material und wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur friedli- chen Nutzung der Kernenergie … teilzunehmen". 3.3 In der Tat besteht bei der Kernwaffenproliferation ein überschneidender Anwen- dungsbereich: Weiss der Exporteur, dass ein in den Anhängen GKV nicht ge- nanntes Gut der Entwicklung oder Herstellung von ABC-Waffen dient, so unter- wirft ihn Art. 4 Abs. 1 GKV der Meldepflicht, Art. 7 Abs. 1 KMG der Unterlas- sungspflicht; die Strafsanktion unterscheidet sich deutlich: Die vorsätzliche Un- terlassung der Meldepflicht bzw. die Ausfuhr während des der Meldung automa- tisch folgenden einstweiligen Ausfuhrverbots werden mit Übertretungsstrafe ge- ahndet (Art. 4 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 1 GKV i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StGB), die Missachtung der Unterlassungspflicht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren

- 9 - (Art. 34 Abs. 1 KMG). Auch bei bewusster Fahrlässigkeit besteht eine Über- schneidung; allerdings reduziert sich die Obergrenze nach Kriegsmaterialgesetz auf Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Art. 34 Abs. 3 KMG). Für die Abgrenzung zwischen Kriegsmaterialgesetz und Güterkontrollgesetz ist die gesetzliche Subsidiaritätsklausel massgeblich, welche den Vorrang des er- steren bestimmt (Art. 2 Abs. 3 GKG). 4.

4.1 Die Anklageschrift muss den als strafbar erachteten Sachverhalt und die als er- füllt erachtete Strafnorm anführen (Art. 353 Abs. 1 lit. c und d bzw. Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO). Das Gericht ist an den in der Anklageschrift bezeichne- ten Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will es ihn rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). 4.2 Die Anklageschrift vom 9. September 2014 lautet auf Förderung der Herstellung von Kernwaffen (Art. 34 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. a KMG). Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht vor, er hätte in der Zeit ab dem

19. Juni 2003 bis 11. September 2003 in Z. im Auftrag von Marco Tinner die Steuerung für eine Produktionsanlage zur Hochanreicherung von Uran, beste- hend aus 64 Gasultrazentrifugen (P64) entwickelt. Ziel sei es gewesen, die bis- her in der Anlage eingesetzte zentrale Ventilsteuerung zu dezentralisieren. Der Beschuldigte habe die Steuerung derart entwickelt, dass die Vakuumventile und der Motor jeder Gasultrazentrifuge einzeln hätte angesteuert werden können, wobei die Idee einer dezentralen Steuerung allein von ihm gestammt hätte. Die Steuerung der Vakuumventile sollte von einem übergeordneten Industriecompu- ter erfolgen und mehrere schwächere Netzgeräte für mehrere Ventilgruppen an- steuern. Beim Ausfall eines Netzgerätes würde dieses durch ein anderes über- brückt und so ein lückenloser Antrieb der Gasultrazentrifugenkaskade garantiert. Der Beschuldigte habe die Elektronik zum Zusammenschalten der Ventile mit der Verrohrung der Produktionsanlage P64 sowie die Ansteuerung der Gasultra- zentrifugenmotoren selbst konzipiert. Für seine Tätigkeit habe er von Marco Tin- ner Fr. 30'000.– als Anzahlung für die Entwicklungstätigkeit erhalten. Marco Tin- ner habe ausserdem die Summe von Fr. 100'000.– in die B. AG des Beschuldig- ten investiert.

- 10 - 4.3 Der Einzelrichter hat sich vorbehalten, den Sachverhalt auch unter dem Aspekt "Fördern des Förderns" der Herstellung von Kernwaffen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a i.V.m. lit c KMG (analog "Kettenbeihilfe") zu prüfen. 5. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a KMG wird – wenn er nicht eine hier nicht in Betracht fallende Ausnahme nach Art. 7 Abs. 2 KMG in Anspruch nehmen kann – be- straft, wer Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) ent- wickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c KMG wird auch bestraft, wer eine der bezeichneten Handlungen fördert. 5.1 Die Strafnorm von Art. 34 Abs. 1 KMG übernimmt im objektiven Tatbestand die Verbotsnorm von Art. 7 Abs. 1 KMG. Das Handlungsobjekt – ABC-Waffen – ist ein Unterfall von Kriegsmaterial, welches das KMG in der allgemeinen Bestim- mung von Art. 5 definiert. Dort umschreibt es den Begriff des Kriegsmaterials nach Massgabe von "strikt objektiven und zudem leicht kontrollierbaren Merkma- len", so dass es auf die mutmasslichen Absichten ihres Anwenders nicht an- kommt (vgl. Botschaft KMG, a.a.O., S. 1055–1056). Diese objektivierte Begriffs- bestimmung ist sachgerecht, wo es um die Bewilligung zu Herstellung, den Transit von und den Handel mit militärischem Material geht; auf solche Handlun- gen und Objekte ist die Strafnorm von Art. 33 Abs. 1 KMG ausgerichtet. In Bezug auf ABC-Waffen wird die rein objektive Sichtweise jedoch durch den Wortlaut des Tatbestandes von Art. 34 Abs. 1 KMG erweitert; denn er erfasst nicht nur den Verkehr mit ABC-Waffen, sondern schon deren Entwicklung und Herstellung (lit. a), ausserdem auch das Verleiten zu einer solchen Handlung (lit. b) und ihre Förderung (lit. c). Damit ist jede Art der Beteiligung eingeschlossen, wie es bei gleichem Wortlaut in Art. 261bis al. 3 StGB angenommen wird (NIGGLI, Rassen- diskriminierung, 2. Aufl., Zürich etc. 2007, Rn. 1231) – bis hin zu Gehilfenschaft (SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 261bis StGB N. 43; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, § 39 N. 35), Vorbereitungshandlungen (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 261bis StGB N. 25a) und jeder anderen Art von Erleichterung tatbestandsmässigen Handelns durch einen Dritten (NIGGLI, a.a.O., Rn. 1235). Mit dieser Ausweitung werden – nach den Grundsätzen der Gehilfenschaft – auch Unterstützungshandlungen strafbar, welche für sich den Charakter von harmlosem Alltagsverhalten haben (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 25 StGB N. 7). Erforderlich ist allerdings auf der objektiven Seite, dass das prinzipale Handeln anders abgelaufen wäre, wäre es nicht unterstützt worden (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Entscheidend ist das fi- nale Moment: In der Literatur wird dafür etwa vorausgesetzt, dass die Unterstüt-

- 11 - zungshandlung das Risiko eines strafbaren Erfolges per se erhöhte (STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 N. 120; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich etc. 2013, S. 167 f.); das Bundesgericht bejaht Gehilfenschaft, wenn ein legaler Zweck der Beihilfe prak- tisch nicht denkbar war (BGE 119 IV 289 E. 2 c/cc), oder wenn sonst mindestens in Kauf genommen wurde, zur Begehung einer strafbaren Haupttat beizutragen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; zustimmend FORSTER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 25 StGB N. 33; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O.). 5.2 Art. 25 StGB stellt die vorsätzliche Hilfeleistung zu einem Verbrechen oder Ver- gehen unter Strafe. Mit der analogen Begründung, wieso Beihilfe zur Gehilfen- schaft ("Kettenbeihilfe" oder "entfernte" Gehilfenschaft) dann strafbar ist, wenn für die betreffenden Teilnahme(Haupt-)handlungen zumindest eine Freiheitsstra- fe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht ist (FORSTER, a.a.O. Art. 25 StGB N. 59), ist es nach dem in E. 5.1 Gesagten auch das Fördern des mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren bedrohten Förderns im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. c KMG. 6.

6.1 Der objektive Anklagesachverhalt, wie er vorne in E. 4.2 wiedergegeben ist, wird vom Beschuldigten, soweit seine eigene Tätigkeit betreffend, in den wesentli- chen Teilen nicht bestritten und vielmehr in seinen Einvernahmen anerkannt (Zeugenaussage bei der Bundesanwaltschaft im Verfahren gegen Friedrich, Mar- co und Urs Tinner vom 22. Dezember 2005: pag. 12-32-027; Aussage als Be- schuldigter vom 16. Oktober 2007 gegenüber der BKP: pag. 13-4-0008 f.; Aus- sage als Beschuldigter vom 9. Dezember 2008 vor dem Eidg. Untersuchungs- richter: pag. 13-4-116; Aussage als Beschuldigter vom 17. Dezember 2010 vor dem Eidg. Untersuchungsrichter: pag. 13-4-0122; Aussage als Beschuldigter vom 9. Oktober 2013 gegenüber der Bundesanwaltschaft: pag. BA-13-01-0011). In zeitlicher Hinsicht steht fest, dass Marco Tinner den Auftrag an den Beschul- digten spätestens anfangs 2003 erteilt hat, evtl. aber auch bereits im Herbst 2002 (pag. 13-2-324; pag. 12-32-027), dass die CIA im Frühjahr/Sommer 2003 bei Marco Tinner in Y. auftauchte und dieser damals eine Zusammenarbeit mit den Amerikanern begann (pag. 12-32-009 [ca. drei Monate vor dem Aufbringen des Schiffes "BBC China" in Italien, was im Oktober 2003 war; pag. 24-0043]); pag. 13-4-0008; pag. 13-4-0123; pag. BA-13-01-0013), dass Marco Tinner den Beschuldigten nach diesem CIA-Besuch wissen liess, dass er jetzt mit den Ame- rikanern zusammenarbeite (pag. BA-12-01-0011; pag. 13-4-0008; …-0118; pag. 12-32-010 f.; …-039; …-041), dass Marco Tinner den Beschuldigten im August 2003 aufforderte, mit der Entwicklung der Steuerung aufzuhören (pag. 13-2-324; pag. 13-4-0118; pag. 12-32-041) sowie dass der Beschuldigte seine diesbezügli-

- 12 - che Arbeit zu Ende führen wollte und am 11. September 2003 beendete (pag. 12-32-042). Der objektive Sachverhalt kann daher insoweit als erwiesen gelten. 6.2 Alle dem rechtskräftigen Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.29 vom

25. September 2012 gegen Friedrich Tinner und seine Söhne Marco und Urs Tinner (pag. TPF 3-290-001–044) zugrunde liegenden Handlungen im Zeitraum ab 1998 (Friedrich Tinner) bzw. 1999 (Urs und Marco Tinner) bis Juni 2003 wa- ren auf die Herstellung von Gasultrazentrifugen ausgerichtet, sowie auf den Be- trieb derselben in Kaskaden. Davon kann hier in sachverhaltlicher Hinsicht aus- gegangen werden. Gemäss jenem Urteil sagte Friedrich Tinner in der Hauptver- handlung aus, sie hätten 100 bis 200 Ventile geliefert, zudem eine Einspeisean- lage, welche eine andere Firma hergestellt habe. Die Ventile seien eingesetzt worden für die Ein- und Ausspeisung von Gas und Flüssigkeiten. Die Anlage ha- be zur Einspeisung von Uranhexafluorid in fester Form gedient. Die Dienstlei- stungen und Teile-Lieferungen waren – immer gemäss jenem Urteil – auf die Herstellung von Gasultrazentrifugen und deren Betrieb in Kaskaden ausgerich- tet, welche zur Hochanreicherung von Uran dienen sollten. Eine solche Tätigkeit hat keine Atomwaffe zum Gegenstand, sondern Anlagen, in denen spaltbares Material hergestellt werden kann, also solche zur Urananreicherung. Dafür sind verschiedene Methoden bekannt, darunter der hier thematisierte Einsatz von Gaszentrifugen. Soll waffenfähiger Kernsprengstoff gewonnen werden, so muss der Gehalt des spaltbaren U235-Atoms im natürlichen Uran auf das ca. 130-fa- che angehoben werden bis auf einen Anteil von 90%. Diese Anreicherung kann mithilfe von Uranaufbereitung – natürliches Uran wird mit Fluor verbunden und in gasförmigen Zustand versetzt – und anschliessender Konzentration in schnell drehenden Zentrifugen geschehen, welche die U235-Atome von den schwere- ren, nicht spaltbaren U238-Atomen separieren. Weil die Konzentrationskapazität der einzelnen Zentrifuge bescheiden ist, werden solche in grosser Zahl in Serie betrieben (zunehmende Verdichtung) respektive parallel geschaltet (zunehmen- de Materialmenge). Diese Methode der Anreicherung wurde von den Niederlan- den, Grossbritannien und Deutschland entwickelt und wird in einem gemeinsa- men Unternehmen, URENCO, bis heute für die Herstellung von U235-Brenn- stäben für Atomkraftwerke angewandt. Für die letzteren Zwecke ist allerdings ei- ne viel geringere Anreicherung, nämlich auf einen Gesamtanteil von 3 bis 5% an U235-Atomen, erforderlich. Mit einer vergleichsweise hohen Zahl von Zentrifu- gen – Kaskaden – lässt sich entweder eine hohe Menge an schwach angerei- chertem Uran für Energieerzeugung oder eine geringe Menge an hoch angerei- chertem Material für militärische Zwecke gewinnen; dieselbe Anlage kann durch Änderung der internen Gasverbindungen auf den einen oder den anderen Zweck kalibriert werden. Obwohl Grossbritannien bekanntlich zu den Kernwaffenstaaten (gemäss Atomsperrvertrag) gehört, ist URENCO dort nur auf die Herstellung von

- 13 - Spaltmaterial für die Energiegewinnung ausgerichtet (http://www.urenco.com/ content/41/Urenco-UK-Ltd-(Capenhurst).aspx). In China wiederum, dessen Staatsbetrieb nuklearen Brennstoff für militärische und für Zwecke der Energie- gewinnung herstellt (http://www.cnnc.com.cn/tabid/141/Default.aspx), basiert die Produktion ebenfalls mindestens teilweise auf der Anreicherung durch Gaszentri- fugen (Zum Ganzen die entsprechende Darstellung unter http://de.wikipedia.org/ wiki/Urananreicherung). 6.3 Der Unterschied zwischen Entwicklung und Herstellung ist darin zu sehen, dass mit jener das Know-how der Produktion (Methode) erarbeitet wird, und in dieser das Produkt selbst. Jede Entwicklung umfasst aber auch praktische Anwen- dungstests und schliesst die Produktion und Verbesserung am Fertigungs-Know- how mit ein. Der Beschuldigte umschreibt seine Aufgabe für Marco Tinner mit "Abklärung der Machbarkeit der Verwirklichung des Projektes, die Erarbeitung eines Konzeptes sowie die Kostenabschätzung" (pag. BA-13-01-0012). Der Fort- schritt seiner Entwicklung im Vergleich zu Bestehendem wäre gewesen, dass man die fünf Ventile, den Motor und Druckwächter, welche man früher jeweils mit einem Kabel mit der zentralen Steuerung verbinden musste, mit nur zwei Leitun- gen separat ansteuern konnte. Das vereinfacht nach Aussage des Beschuldigten nicht nur den Service sondern in concreto auch die Steuerung der Gasultrazen- trifugen an sich (pag. 13-4-119). In diesem Lichte waren die Handlungen des Beschuldigten solche zur Förderung der Entwicklung von Know-how für die Pro- duktion. Sie fanden mit dem Erstellen der notwendigen schematischen Zeich- nungen und der theoretischen Konzeption der Steuerung ihren Abschluss. In ob- jektiver Hinsicht dienten die Entwicklungsergebnisse des Beschuldigten der För- derung der Arbeiten der Tinners. Letztere wiederum dienten der Schaffung von Anlagen für die Anreicherung von Uran. 7. Die Urananreicherung mithilfe von Gaszentrifugen ist nun aber entsprechend den Ausführungen in E. 6.2 hiervor kein Vorgang, der zwingend auf die Herstel- lung von atomarem Sprengstoff in Kernwaffen hinaus läuft. Die Zentrifugen wer- den als Dual-Use-Güter definiert (Anhang 2 zur GKV Ziff. 0B001 lit. a und b, Ziff. 0D, Ziff. 0E; verbindliche Fassung im Internet [siehe Fn. 55 zur GKV]). Damit stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte durch die angeklagten Aktivitäten in ob- jektiver Hinsicht tatsächlich eine Förderung der Hochanreicherung für waffenfä- higen Kernsprengstoff seinerseits förderte. 7.1 Die dem Urteil SK.2011.29 in Sachen Tinner zugrunde liegenden Handlungen bildeten einen Bestandteil der durch Libyen angestrebten und durch A. Q. Khan organisierten Beschaffung von waffenfähigem Uran. Dies gilt in erster Linie für die Beschaffung von Komponenten für eine Anlage zur Hochanreicherung von

- 14 - Uran, aber auch für Schulung und administrative Leistungen, wie Neuanfertigung oder Digitalisierung von technischen Unterlagen. Die unter der Leitung von Urs Tinner in Dubai hergestellten respektive verarbeiteten Komponenten, etwa Venti- le und Testmodule, wurden nach Libyen verschifft (E. 3.5 des zitierten Urteils). Friedrich, Marco und Urs Tinner wurden für ihr Handeln im Zeitraum 1998 bzw. 1999 bis Juni 2003 vom Bundesstrafgericht der Förderung der Herstellung von Kernwaffen schuldig gesprochen. 7.2 Der Beschuldigte entwickelte im Auftrag von Marco Tinner eine Steuerung, mit welcher die Vakuumventile und der Motor jeder der 64 von den Tinners herge- stellten Gasultrazentrifugen (P64) dezentral angesteuert werden konnten, anstatt wie bisher mit einer zentralen Steuerung. Dies garantierte den lückenlosen An- trieb der Gasultrazentrifugenkaskade. Marco Tinner umschreibt die Arbeit des Beschuldigten in seiner Zeugenaussage vom 26. September 2012 so: "Das ein- zige was ich gesehen habe, ist ein Blockdiagramm, welches er erstellt hat, wie diese Steuerung funktionieren soll. Dabei präsentierte er einen Preis, der offen- bar so Handgelenk mal Pi berechnet wurde. Ob er Schemata gezeichnet hat, weiss ich nicht" (pag. BA-12-01-0007). Den an den Beschuldigten erteilten Auf- trag umschreibt er mit "detaillierte Umschreibung zu den Originalinvertern, das war auf der CD inklusive den elektrischen Schemas"; dann: "Beschreibung der Steuerung für die P64"; "ist es machbar und wie hoch der Aufwand wäre, resp. wie viel ein solches Produkt kosten würde" (pag. BA-12-01-0008). Indem er dies tat, hat der Beschuldigte die oben in E. 6.2 umschriebene, auf die Herstellung von Gasultrazentrifugen sowie auf den Betrieb derselben in Kaskaden ausgerich- tete Tätigkeit der Tinners gefördert. 7.3 Das Handeln des Beschuldigten würde in objektiver Hinsicht – da die Tätigkeit der Tinners ihrerseits im Zeitraum 1998 bzw. 1999 bis Juni 2003 die Herstellung von Kernwaffen förderte (vorne E. 7.1) – im gleichen Zeitraum ein Fördern die- ses Förderns bzw. ein "entferntes" Fördern der Herstellung von Kernwaffen be- deuten. Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt so, dass auch diese rechtliche Subsumtion abgedeckt wäre ("[Der Beschuldigte] entwickelte … im Auftrag von Marco Tinner die Steuerung für eine Produktionsanlage … [Er] er- fuhr …, dass die Steuerung für eine Produktionsanlage zur Hochanreicherung von Uran in einer P64 für das libysche Urananreicherungsprogramm zur Herstel- lung von Atomwaffen bestimmt war …") und der Einzelrichter hat sich die Prü- fung der Anklage unter diesem rechtlichen Aspekt vorbehalten. Als Zeitraum der deliktischen Tätigkeit nennt die Anklageschrift bzw. deren Prä- zisierung vom 6. Oktober 2014 jedoch "19. Juni 2003 bis 11. September 2003". Sie knüpft damit bezüglich Beginn der angeklagten Tätigkeit an den Umstand an, dass Marco Tinner am 18. Juni 2003 dem Beschuldigten "über die Ereignisse

- 15 - des Tages und die Kooperation mit den amerikanischen Diensten" berichtete (pag. TPF 3-520-002) und geht offensichtlich davon aus, dass beim Beschuldig- ten vor dem 18. Juni 2003 ein Vorsatz fehlte. Ob dies zutrifft, ist hier nicht zu prü- fen, denn das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt ge- bunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). 7.4 Das Bundesgericht bekennt sich in gefestigter Rechtsprechung zur Unrechtsteil- nahmetheorie (BGE 115 IV 230 E. 2b). Demnach setzt die Gehilfenschaft eine strafbare Haupttat voraus. Das Unrecht, dessen Begehung der Beschuldigte gemäss Anklage gefördert haben soll, besteht in concreto darin, dass die Tinners die Herstellung von Kernwaffen gefördert haben sollen. Da sich die Strafbarkeit der fördernden Handlungen des Beschuldigten nur mit der Begehung dieses "Unrechts" begründen liesse, bleibt auch der Beschuldigte straffrei, nachdem feststeht, dass die Tinners ihr strafbares "Fördern" mit Aufnahme der Kooperati- on mit den amerikanischen Diensten, d.h. ab 18. Juni 2003 nicht weiterführten. Der objektive Tatbestand des Art. 34 Abs. 1 lit a i.V.m. lit. c KMG im Sinne der gemäss Art. 344 StPO vorbehaltenen rechtlichen Würdigung ist daher nicht er- füllt. 7.5 Der Vorwurf eines direkten – nicht über die Tinners gehenden – Förderns der Herstellung von Kernwaffen durch den Beschuldigten (selbstständige Tat eines Einzeltäters, wie sich die Bundesanwaltschaft im Plädoyer ausdrückt) ist im an- geklagten Sachverhalt nicht zu finden. Es sind in der Anklage für keinen Zeit- punkt direkte Kontakte zwischen ihm und den Exponenten des libyschen Kern- waffenprogramms umschrieben. Solche sind aufgrund der Akten auch nicht er- kennbar. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Beschuldigte daran in- teressiert gewesen sein sollte, nach dem Rückzug der Tinners einen direkten Verkauf seiner Entwicklung an die Exponenten des libyschen Atomprogramms ins Auge zu fassen. Über eine straflose Vorbereitung ging sein Handeln nicht hinaus. 7.6 Im Ergebnis ist der objektive Tatbestand des Art. 34 Abs. 1 lit a i.V.m. lit. c KMG nicht erfüllt. 8. Auch eine Betrachtung unter zivilrechtlichen Aspekten führte zum gleichen Er- gebnis: 8.1 Zwischen Marco Tinner und dem Beschuldigten bestand ab Ende 2002/Anfang 2003 ein offenbar formloses Vertragsverhältnis. Der Beschuldigte hatte – wie Marco Tinner sich ausdrückt – "die Spezifikation zu studieren und eine Lösung und deren Kosten auszuarbeiten" (pag. 13-4-0022 f.) bzw. mit den Worten des

- 16 - Beschuldigten: "Abklärung der Machbarkeit der Verwirklichung des Projektes, die Erarbeitung eines Konzeptes sowie die Kostenabschätzung" (pag. BA-13-01-

0012) und "Ich kam gar nie über die Planungsphase hinaus. Es wurden von mir keine Teile hergestellt" (pag. 13-4-0012). Marco Tinner durfte vom Beschuldigten die Entwicklungsarbeit, aber kein Produkt erwarten. Vielmehr liess die vertragli- che Vereinbarung offen, ob das Produkt überhaupt realisierbar sei und ob Marco Tinner es dann – abhängig vom Preis – auch wirklich haben wolle. Aufgrund die- ser Sachlage bestand zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR, welches formlos begründet und nach Art. 404 Abs. 1 OR je- derzeit formlos widerrufen werden konnte (Art. 11 Abs. 1 OR). 8.2 Als Marco Tinner am 18. Juni 2003 dem Beschuldigten sagte, er arbeite jetzt für die amerikanischen Dienste, musste es für den Beschuldigten klar sein, dass sein Auftraggeber die Basis seiner bisherigen Tätigkeit aufgegeben hatte und somit seine (des Beschuldigten) Arbeit nicht mehr benötigte. Damit war der Auf- trag, für ihn erkennbar, stillschweigend dahingefallen. Der Beschuldigte sagte diesbezüglich, damals am 22. Dezember 2005 noch als Zeuge in der Vorunter- suchung gegen die Tinners: "Für mich war klar, dass nachdem die CIA bei ihm war, die Sache gelaufen ist" (pag. 12-32-041). Daran ändert nichts, dass Marco Tinner ihm erst ungefähr im August 2003 explizit sagte, er solle mit dem Projekt P64 aufhören (ebd.). 8.3 Sobald die Zwecksetzung des Förderns eines Kernwaffenprogramms weggefal- len war, d.h. ab 19. Juni 2003, durfte der Beschuldigte seine Arbeit, die auch zivi- len Zwecken dienen konnte und für deren Verwendung er nun mit niemandem mehr in einem Vertragsverhältnis stand, ohne Weiteres weiterführen und been- den. 9. Fehlt es bereits am objektiven Tatbestand, so muss der subjektive nicht mehr geprüft werden. Der Beschuldigte ist vom Anklagevorwurf freizusprechen. 10. Mit dem Freispruch entfällt ein Grund für eine Einziehung oder Ersatzforderung nach Art. 69 ff. StGB. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Bund die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese belaufen sich in Anwendung von Art. 6 und 7 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 4'500.-- Gebühren und Auslagen der Bundesanwaltschaft, wie von jener

- 17 - Stelle geltend gemacht, und eine Gerichtsgebühr inkl. Auslagenpauschale von Fr. 500.--. 12. Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teil- weisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) sowie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) entschädigt zu werden und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnis- se, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Art. 429 StPO regelt die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person für den Fall von vollständigem oder teilweisem Freispruch oder von Einstellung des Strafverfahrens gegen sie. Der Gesetzesartikel begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflicht- rechts steht (GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2010, Art. 429 StPO N. 2). Somit stellt Art. 429 StPO, soweit die Ansprüche der beschuldigten Person betreffend, eine in Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwort- lichkeitsgesetz; VG; SR 170.32) vorbehaltene besondere Haftpflichtbestimmung dar. Allfällige Ansprüche dritter, nicht beschuldigter Personen hingegen werden aufgrund des klaren Wortlauts nicht gestützt auf Art. 429 StPO beurteilt, d.h. nicht vom Strafgericht. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Den Freigesprochenen trifft eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Be- ziffert und belegt die beschuldigte Person trotz Aufforderung ihre Ansprüche nicht, so darf die Strafverfolgungsbehörde von einem impliziten Verzicht ausge- hen. Eine Entschädigung kann dann auch in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 31). Die Entschädigung wird im Sachurteil festgelegt (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 139 IV 199 E. 5). 12.1 Es besteht ein Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung für seine Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger macht einen Zeitaufwand von 46,7 Stunden

- 18 - plus Hauptverhandlungszeit und Nachbesprechung zu einem unterschiedlichen Stundenansatz von Fr. 240. – und Fr. 300.–, Auslagen von Fr. 1'046. – und 8% Mehrwertsteuer geltend (pag. TPF 3-925-061–064). 12.1.1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom

31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädi- gung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR umfasst die Entschädigung an die amtliche Verteidigung das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Gemäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Auslagen aufgrund der tatsächlichen Kosten entschädigt, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2 BStKR. Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 12.1.2 Der Straffall warf keine ausserordentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf. Der Stundenansatz wird deshalb in Anwendung des er- wähnten Reglements für Arbeitszeit praxisgemäss auf Fr. 230.– festgesetzt. Der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit beträgt gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.– (vgl. TPF SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. VIII). 12.1.3 Der geltend gemachte Zeitaufwand und die geltend gemachten Auslagen er- scheinen insgesamt angemessen. Als Reisezeit sind 9,7 Stunden auszuschei- den, als Zeitaufwand für die Hauptverhandlung und den Nachbereitungsaufwand rund 7 Stunden hinzuzurechnen. Bei den Reisespesen des Verteidigers sind die Auto- durch Billetspesen zu ersetzen (Art. 13 Abs. 2 lit a BStKR). Mitzuberück- sichtigen sind 8% Mehrwertsteuer. Unter Einbezug der genannten Faktoren ergibt sich gerundet eine Entschädigung für die Kosten einer angemessenen Verteidigung von Fr. 14'000.–. 12.2 Die freigesprochene beschuldigte Person hat gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO auch Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ih- rer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. 12.2.1 Für seine Teilnahme an Verfahrenshandlungen (Einvernahmen, Hauptverhand- lung) und Anwaltsterminen stellt der Beschuldigte keinen Spesenanspruch. Es ist offensichtlich, dass ein solcher besteht. Aus den gesamten Umständen ist zu

- 19 - schliessen, dass der Beschuldigte nicht beabsichtigt, generell auf Ansprüche zu verzichten (vgl. nachfolgend). Anhand der aktenkundigen Termine und Reisen ist die entsprechende Entschädigung nach Recht und Billigkeit mit Fr. 1'000.– fest- zulegen. 12.2.2 Der Beschuldigte beantragt, es sei festzustellen, dass die Eidgenossenschaft gegenüber dem Beschuldigten aus dem vorliegenden Strafverfahren im Grund- satz schadenersatzpflichtig sei. Einer richterlichen Feststellung rein zum grund- sätzlichen Bestand einer Schadenersatzpflicht steht in concreto der Umstand im Wege, dass der Einzelrichter bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung zum Be- ziffern und Belegen des Anspruchs aufgefordert hatte. Eine grundsätzliche rich- terliche Feststellung eines Anspruchs hätte wiederum bloss zur Folge, dass die- ser anschliessend zu beziffern und zu belegen wäre, brächte also das Entschä- digungsverfahren nicht weiter. Wie der Einzelrichter entschieden hätte, wenn der Beschuldigte geltend gemacht hätte, er hätte zum Beziffern und Belegen mehr Zeit gebraucht, muss hier nicht entschieden werden, denn solches wurde nicht vorgebracht. Somit kann der Hauptantrag auf grundsätzliche Feststellung von Schadenersatz nicht gutgeheissen werden. Es ist der Eventualantrag zu prüfen. 12.2.3 Der Beschuldigte beantragt eventualiter, die Eidgenossenschaft sei zu verpflich- ten, dem Beschuldigten Fr. 620'000.– zu bezahlen. Aus der handschriftlichen Auflistung gehen die einzelnen Positionen hervor, aus denen sich die Fr. 620'000.– zusammensetzen (pag. TPF 3-925-066). Dabei handelt es sich ei- nerseits um beschlagnahmte Hard- und Software, um Datenlogger und 600 CDs, was – gemäss Plädoyer und Schlusswort des Beschuldigten – alles infolge der bundesrätlich angeordneten Vernichtung verloren sei, anderseits um Lohnkosten für Entwicklungsarbeiten für sich selber und C.. 12.2.4 Trotz Aufforderung zum Beziffern und Belegen des Schadens begnügt sich der Beschuldigte mit einer unbelegten Auflistung der Posten. Dass bei den Haus- durchsuchungen Hard- und Software sowie CDs mitgenommen wurden, die heu- te nicht mehr da sind, ist aktenkundig (Verzeichnis sichergestellte Gegenstände: pag. 8-9-0007 f.; pag. 8-9-0022 f.). Nicht bekannt ist hingegen, zu welchem Preis diese Dinge angeschafft wurden, wie alt sie bei der Beschlagnahme waren, wel- chen effektiven oder ideellen Wert sie haben. Der Einzelrichter ist somit auf eine Schätzung nach Ermessen angewiesen. Der Beschuldigte bezeichnet die ent- sprechenden Werte mit (jeweils ca.) Fr. 7'000.–, Fr. 5'000.–, Fr. 6'000.–, Fr. 7'500.–, Fr. 4'000.–, Fr. 7'000.–, Fr. 2'000.– und Fr. 12'000.–, ausmachend to- tal Fr. 50'500.– (pag. TPF 3-925-066). Was die Entwicklungsarbeiten von C. be- trifft (geltend gemacht sind Fr. 240'500.–), so ist nicht bekannt, um was es sich handelte und ob der Beschuldigte persönlich an C. etwas bezahlt hat oder ihm etwas schuldet. Diesbezügliche Verträge, Rechnungen oder Buchungen wurden

- 20 - nicht vorgelegt. Dasselbe gilt mutatis mutandis bezüglich eigenen Entwicklungs- arbeiten des Beschuldigten (Fr. 338'000.–). Zudem ist nicht bekannt, ob ein Schaden, sollte er tatsächlich bestehen, beim Beschuldigten selbst oder bei der B. AG eingetreten ist. Ein Schaden bei der Letzteren wäre nicht im Verfahren nach Art. 429 StPO zu entschädigen, da sie nicht freigesprochene Beschuldigte ist (vorne E. 12). 12.2.5 Als Folge des Gesagten schätzt der Einzelrichter die nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigenden Einbussen ermessensweise auf Fr. 20'000.–. 12.3 Der Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 5'000.–. Im Plädoyer be- gründet der Verteidiger diesen Anspruch mit den zwei beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchungen, der medialen Aufmerksamkeit für den Fall Tinner und die mentale Blockierung des Beschuldigten wegen jahrelanger Strafuntersuchung (pag. TPF 3-925-059 f.). 12.3.1 Wie in Art. 429 lit. c StPO verankert, muss eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung vorhanden ist. Was unter einer "besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse" gemeint sein kann, wird z.B. durch die Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR definiert (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 27). Gemäss Art. 49 OR hat derjenige Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung − sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist −, der in seiner Persönlich- keit widerrechtlich verletzt wurde. Art. 49 OR kommt zur Anwendung, wenn der Schadensverursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung rechtswid- rig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet (BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Hand- lung (BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch uner- laubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. überarbeitete Aufl., Bern 2013, Art. 49 OR N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen oder Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche ver- letzt wurde (vgl. Aufzählung bei BREHM, a.a.O., Art. 49 OR). Jedoch wird nicht jede Verletzung der Persönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen (BREHM, a.a.O., Art. 49 OR N. 14a). Eine gleichzeitige Anwendung von Art. 47 und 49 OR ist möglich, da die Tatbestände beider Bestimmungen in einem Fall gleichzeitig eintreten können (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1C.1/1998 vom 5. März 2002; der Kläger erhielt für eine zu Un- recht erfolgte Verhaftung, die eine psychische Krankheit zur Folge hatte, nach seinem Freispruch eine Genugtuung aufgrund von Art. 47 OR wegen der Er-

- 21 - krankung und eine solche wegen der unbegründeten Verhaftung aufgrund von Art. 49 OR). 12.3.2 Die zwei beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchungen stellen als solche, auch wenn sie zweifelsohne für ihn unangenehm waren, keine beson- ders schwere Verletzung im genannten Sinne dar und begründen demzufolge keinen Genugtuungsanspruch. 12.3.3 Der Beschuldigte belegte trotz Aufforderung nicht, inwiefern die mediale Auf- merksamkeit für den Fall Tinner ihn selber betreffen sollte. Selbst wenn in seiner nahen Umgebung aus den medial ausgebreiteten Fakten Rückschlüsse auf sei- ne Person und sein Verhalten gezogen worden wären, sind solche nicht ohne Weiteres genugtuungsbegründend und ist in keiner Weise erkennbar, wieso sie es sein sollten. 12.3.4 Eine mentale Blockierung des Beschuldigten wegen jahrelanger Strafuntersu- chung ist nicht völlig ausgeschlossen, aber ebenso wenig zwingend. Indizien da- für, dass eine solche bestanden hätte, wurden nicht vorgebracht und sind nicht erkennbar, sodass auch in dieser Hinsicht kein Genugtuungsanspruch besteht. 12.4 Im Total ergibt sich somit eine Entschädigung an die beschuldigte Person zu Lasten der Eidgenossenschaft von Fr. 14'000.– für Verteidigung, Fr. 1'000.– für Spesen plus Fr. 20'000.– für wirtschaftliche Einbussen, ausmachend insgesamt Fr. 35'000.–.

- 22 - Der Einzelrichter erkennt: I.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 9 September 2014 im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO den Strafbefehl als Anklageschrift (pag. TPF 3-100-001–007). Das Gericht regi- strierte das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2014.29. L. Einer gerichtlichen Aufforderung entsprechend klärte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 den Tatort (Z.), welcher bisher "im Lauftext des Strafbefehls … sinngemäss genannt" worden sei. Die Tatzeit präzisierte sie mit "19. Juni 2003 bis 11. September 2003" (pag. TPF 3-510-002 f.). Obwohl damit die Anklage vom Strafbefehl präzisierend abwich, opponierten die Parteien der Ansicht des Einzelrichters nicht, wonach trotzdem von einem Festhalten am Strafbefehl im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a bzw. Art. 356 Abs. 1 StPO gespro- chen werden könne (pag. TPF 3-300-002). M. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 beantragte A., es sei das Einvernahmepro- tokoll seiner Befragung vom 22. Dezember 2005, eventuell 21. Dezember 2005, beizuziehen (pag. TPF 3-520-002 f.). N. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014, nach Eingang einer erläuternden Stellung- nahme der Bundesanwaltschaft, wonach eine einzige Einvernahme am 22. De- zember 2005 stattfand, erklärte der Einzelrichter den Beweisantrag von A. als

- 5 - gegenstandslos, da sich das Einvernahmeprotokoll in den Akten befand (pag. TPF 3-280-001). O. Mit Schreiben an die Parteien vom 28. Oktober 2014 behielt sich der Einzelrichter vor, den Anklagevorwurf auch unter dem "entfernteren" Aspekt des Förderns des Förderns der Herstellung von Kernwaffen ("Kettenbeihilfe"; ebenfalls in Anwen- dung von Art. 34 Abs. 1 lit a i.V.m. lit c KMG) zu prüfen (pag. TPF 3-280-001). P. Am 4. November 2014 forderte der Einzelrichter die Verteidigung auf, ihre Hono- rarnote und belegte Entschädigungsansprüche spätestens an der Hauptverhand- lung einzureichen, damit gegebenenfalls über Entschädigungsfolgen im Sachur- teil befunden werden könne (pag. TPF 3-720-001). Q. Mit Datum vom 5. November 2014 beantragte die Bundesanwaltschaft, es sei der Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 2. Februar 2012 in Sachen SK.2011.29 (Tinner) zu den Akten zu nehmen (pag. TPF 3-510-012). Der Einzelrichter hiess den Antrag gut (pag. TPF 3-280-003). R. Am 12. November 2014 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (pag. TPF 3-920-001–008). Dabei reichte der Verteidiger seine Honorarnote und eine handschriftliche Auflistung betreffend Schadenspositionen für das (Eventual-)Schadenersatzbegehren ein (pag. TPF 3- 925-061–066).

Der Einzelrichter erwägt: 1.

1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Widerhandlung gegen Art. 34 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial vom

E. 13 Dezember 1996 (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51). Gemäss Art. 40 Abs. 1 KMG unterstehen Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen ge- gen jenes Gesetz der Bundesgerichtsbarkeit. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit gegeben (Art. 40 Abs. 1 KMG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich in Anbetracht der beantragten Geldstrafe und Busse aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71).

- 6 - 1.2 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Der Strafbefehl vom 4. Dezember 2012 ist infolge Einsprache und neuen Straf- befehls ohne Relevanz für das Weitere. Der Strafbefehl vom 22. Juli 2014 (pag. BA-03-00-0006–0010) beinhaltete die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien insofern nicht, als der Tatort nicht und die Tatzeit unklar umschrieben waren (Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Er wurde formge- recht eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Die Einsprache (pag. TPF 3-100-008) er- folgte frist- und formgerecht (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO). Mit Schreiben vom 9. September 2014 hält die Bundesanwaltschaft am Strafbe- fehl vom 22. Juli 2014 fest (pag. TPF 3-100-001 f.). Der oben erwähnte Mangel wurde im Einverständnis mit der Verteidigung nach Einreichen der Anklage beim Gericht durch die Bundesanwaltschaft korrigiert (pag. TPF 3-510-002 f.). Der Strafbefehl gilt nach Art. 356 Abs. 1 StPO (und mit Akzept der Parteien trotz punktueller Vervollständigung) demnach als Anklageschrift. Er enthält die ge- mäss Art. 325 StPO für das Hauptverfahren erforderlichen Elemente. 1.3 Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Bis dahin wurde das Vorverfahren unter altem Prozessrecht (BStP) geführt. Ge- mäss den geltenden Übergangsbestimmungen werden Verfahren, die am 1. Ja- nuar 2011 hängig sind, grundsätzlich nach dem neuem Recht fortgeführt, wobei Verfahrenshandlungen, die bereits angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 StPO). 2. Die Verteidigung beantragt vorfrageweise, das Verfahren gestützt auf Art. 8 StPO einzustellen, nachdem der Bundesrat im Zusammenhang mit dem Verfah- ren gegen Friedrich, Marco und Urs Tinner (SK.2011.29) in Ausübung von Not- recht Akten vernichtet habe, worunter insbesondere Skype Chatprotokolle über den Austausch zwischen A. (nachfolgend: Beschuldigter) und Marco Tinner ge- wesen seien, welche den Beschuldigten hätten vom Anklagevorwurf entlasten können. 2.1 Gemäss Art. 8 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte in den gesetzlich umschriebenen Fällen von der Strafverfolgung ab. Gemäss Art. 8 Abs. 4 StPO verfügen sie in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird. 2.2 Für die Anwendungsfälle von Art. 52, 53 oder 54 StGB bzw. Art. 8 Abs. 1 StPO hat das Bundesgericht festgehalten, dass wenn ein Straftatbestand gegeben ist

- 7 - und auch die übrigen Voraussetzungen für einen Schuldspruch erfüllt sind, schuldig zu sprechen und von einer Bestrafung abzusehen sei (BGE 139 IV 220 E. 3.4.5). Zu den in Art. 8 Abs. 2 und 3 StPO erwähnten Fällen hat sich das Bun- desgericht nicht geäussert. Dass das Gericht in diesen Fällen das Verfahren gemäss Art. 8 Abs. 4 StPO einstellen müsste, ist wohl naheliegend, braucht hier aber nicht beantwortet zu werden, weil weder Art. 8 Abs. 2 noch Abs. 3 StPO den Fall einer Beweisnot ansprechen. Vielmehr ist eine Beweisnot materiell zu Gunsten des Beschuldigten zu würdigen. Aus diesem Grund hatte der Einzelrich- ter die Vorfrage auf Einstellung des Verfahrens zu verneinen. 3. Der Umgang mit Kriegsmaterial wird auf Bundesebene durch das Kriegsmateri- algesetz und das Güterkontrollgesetz geregelt. 3.1 Mit dem Kriegsmaterialgesetz wird die Herstellung und der Transfer von Kriegs- material sowie der entsprechenden Technologie hoheitlich kontrolliert (Art. 1 KMG). Zu Kriegsmaterial werden nicht nur Waffen, Munition u.ä., sondern auch Ausrüstungsgegenstände gerechnet, welche für den Kampfeinsatz oder die Ge- fechtsführung konzipiert oder modifiziert wurden und welche in der Regel so für zivile Zwecke nicht verwendet werden (Art. 5 Abs. 1 KMG). Zum Kriegsmaterial gehören auch Einzelteile und Baugruppen, "sofern erkennbar ist, dass diese Tei- le in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind" (Art. 5 Abs. 2 KMG); es handelt sich gewissermassen um "Single-Use"-Güter. Die Kon- trolle wird dadurch erreicht, dass Herstellung und Transfer einer Bewilligungs- pflicht unterworfen sind (Art. 9 ff. KMG). Eine besondere Behandlung erfährt Kriegsmaterial, soweit es durch internationale Abkommen – an denen die Schweiz beteiligt ist – einem totalen Verwendungs-/Produktionsverbot unterwor- fen ist; das sind nach aktuellem Rechtsstand Kernwaffen, biologische und chemi- sche Waffen – sog. ABC-Waffen –, sowie Antipersonenminen. Diesbezüglich gilt ein absolutes Verbot der Entwicklung, Herstellung und Verfügung (Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 KMG). Soweit es Kernwaffen betrifft, beruht das Gesetz auf der völ- kerrechtlichen Verpflichtung aus dem Atomsperrvertrag (Vertrag über die Nicht- verbreitung von Kernwaffen, vom 1. Juli 1968, SR 0.515.03): Nach dessen Art. II verpflichten sich die Nichtkernwaffenstaaten, Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber von niemandem unmittelbar oder mittelbar anzunehmen, Kernwaffen oder son- stige Kernsprengkörper weder herzustellen noch sonstwie zu erwerben und kei- ne Unterstützung zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernspreng- körpern zu suchen oder anzunehmen. Mit dem Art. 7 KMG löst die Schweiz ihre Verpflichtung aus dem Atomsperrver- trag ein; mit der Kontrolle von zivilen Gütern, die sich zur Herstellung von Kern-

- 8 - waffen eignen, wird diese Verpflichtung ergänzt (Botschaft vom 15. Februar 1995 zur Volksinitiative "für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr" und zur Revision des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial, BBl 1995 II, S. 1027 ff., 1057– 1058, nachfolgend: Botschaft KMG). Allerdings reicht das Verbot nach Art. 7 KMG weiter, indem der Atomsperrvertrag den Nichtkernwaffenstaaten bloss die Eigenbewaffnung untersagt; das Verbot die fremde Atombewaffnung zu unter- stützen, trifft nach seinem Art. I allein die Kernwaffenstaaten (Botschaft vom

30. Oktober 1974 betreffend den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaf- fen, BBl 1974 II, S. 1009 ff., S. 1022–1025). 3.2 Das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontrollge- setz, GKG; SR 946.202) schafft die Grundlage für eine Bundeskontrolle von dop- pelt verwendbaren Gütern ("dual use"); zu diesen gehören auch Technologien und Software (Art. 1, 2 Abs. 1, 3 lit. a, b und d GKG). Auch dieser Erlass betrifft den Bereich von ABC-Waffen (Botschaft vom 22. Februar 1995 betreffend das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter [Güter- kontrollgesetz, GKG], BBl 1995 II, S. 1301 ff., 1334). Das Kontrollinstrument ist ebenfalls eine Bewilligungspflicht und zwar für die Ausfuhr solcher Güter, soweit sie in einem Anhang auf Verordnungsstufe (Art. 3 Güterkontrollverordnung, GKV; Quelle der Anhänge 1–3 gemäss Fn. 55 zur GKV) genannt sind, ergänzt durch eine Meldepflicht für andere Güter, soweit der Exporteur vermutet oder weiss, dass sie u.a. für die Herstellung oder die Verwendung oder den Bau von ABC- Waffen bestimmt sind oder sein könnten (Art. 4 Abs. 1 GKV). Deren Durchfüh- rung obliegt dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Die Bewilligung muss verweigert werden, u.a. wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Ausfuhrgü- ter zur Entwicklung, zur Herstellung oder zum Gebrauch von A-Waffen verwendet werden oder der Weiterverbreitung solcher Waffen dienen (Art. 6 Abs. 1 lit. b GKV). Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass nach Art. IV Abs. 2 des Atomsperr- vertrages die Vertragsstaaten berechtigt sind, am "Austausch von Ausrüstungen, Material und wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur friedli- chen Nutzung der Kernenergie … teilzunehmen". 3.3 In der Tat besteht bei der Kernwaffenproliferation ein überschneidender Anwen- dungsbereich: Weiss der Exporteur, dass ein in den Anhängen GKV nicht ge- nanntes Gut der Entwicklung oder Herstellung von ABC-Waffen dient, so unter- wirft ihn Art. 4 Abs. 1 GKV der Meldepflicht, Art. 7 Abs. 1 KMG der Unterlas- sungspflicht; die Strafsanktion unterscheidet sich deutlich: Die vorsätzliche Un- terlassung der Meldepflicht bzw. die Ausfuhr während des der Meldung automa- tisch folgenden einstweiligen Ausfuhrverbots werden mit Übertretungsstrafe ge- ahndet (Art. 4 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 1 GKV i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StGB), die Missachtung der Unterlassungspflicht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren

- 9 - (Art. 34 Abs. 1 KMG). Auch bei bewusster Fahrlässigkeit besteht eine Über- schneidung; allerdings reduziert sich die Obergrenze nach Kriegsmaterialgesetz auf Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Art. 34 Abs. 3 KMG). Für die Abgrenzung zwischen Kriegsmaterialgesetz und Güterkontrollgesetz ist die gesetzliche Subsidiaritätsklausel massgeblich, welche den Vorrang des er- steren bestimmt (Art. 2 Abs. 3 GKG). 4.

4.1 Die Anklageschrift muss den als strafbar erachteten Sachverhalt und die als er- füllt erachtete Strafnorm anführen (Art. 353 Abs. 1 lit. c und d bzw. Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO). Das Gericht ist an den in der Anklageschrift bezeichne- ten Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will es ihn rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). 4.2 Die Anklageschrift vom 9. September 2014 lautet auf Förderung der Herstellung von Kernwaffen (Art. 34 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. a KMG). Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht vor, er hätte in der Zeit ab dem

19. Juni 2003 bis 11. September 2003 in Z. im Auftrag von Marco Tinner die Steuerung für eine Produktionsanlage zur Hochanreicherung von Uran, beste- hend aus 64 Gasultrazentrifugen (P64) entwickelt. Ziel sei es gewesen, die bis- her in der Anlage eingesetzte zentrale Ventilsteuerung zu dezentralisieren. Der Beschuldigte habe die Steuerung derart entwickelt, dass die Vakuumventile und der Motor jeder Gasultrazentrifuge einzeln hätte angesteuert werden können, wobei die Idee einer dezentralen Steuerung allein von ihm gestammt hätte. Die Steuerung der Vakuumventile sollte von einem übergeordneten Industriecompu- ter erfolgen und mehrere schwächere Netzgeräte für mehrere Ventilgruppen an- steuern. Beim Ausfall eines Netzgerätes würde dieses durch ein anderes über- brückt und so ein lückenloser Antrieb der Gasultrazentrifugenkaskade garantiert. Der Beschuldigte habe die Elektronik zum Zusammenschalten der Ventile mit der Verrohrung der Produktionsanlage P64 sowie die Ansteuerung der Gasultra- zentrifugenmotoren selbst konzipiert. Für seine Tätigkeit habe er von Marco Tin- ner Fr. 30'000.– als Anzahlung für die Entwicklungstätigkeit erhalten. Marco Tin- ner habe ausserdem die Summe von Fr. 100'000.– in die B. AG des Beschuldig- ten investiert.

- 10 - 4.3 Der Einzelrichter hat sich vorbehalten, den Sachverhalt auch unter dem Aspekt "Fördern des Förderns" der Herstellung von Kernwaffen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a i.V.m. lit c KMG (analog "Kettenbeihilfe") zu prüfen. 5. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a KMG wird – wenn er nicht eine hier nicht in Betracht fallende Ausnahme nach Art. 7 Abs. 2 KMG in Anspruch nehmen kann – be- straft, wer Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) ent- wickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c KMG wird auch bestraft, wer eine der bezeichneten Handlungen fördert. 5.1 Die Strafnorm von Art. 34 Abs. 1 KMG übernimmt im objektiven Tatbestand die Verbotsnorm von Art. 7 Abs. 1 KMG. Das Handlungsobjekt – ABC-Waffen – ist ein Unterfall von Kriegsmaterial, welches das KMG in der allgemeinen Bestim- mung von Art. 5 definiert. Dort umschreibt es den Begriff des Kriegsmaterials nach Massgabe von "strikt objektiven und zudem leicht kontrollierbaren Merkma- len", so dass es auf die mutmasslichen Absichten ihres Anwenders nicht an- kommt (vgl. Botschaft KMG, a.a.O., S. 1055–1056). Diese objektivierte Begriffs- bestimmung ist sachgerecht, wo es um die Bewilligung zu Herstellung, den Transit von und den Handel mit militärischem Material geht; auf solche Handlun- gen und Objekte ist die Strafnorm von Art. 33 Abs. 1 KMG ausgerichtet. In Bezug auf ABC-Waffen wird die rein objektive Sichtweise jedoch durch den Wortlaut des Tatbestandes von Art. 34 Abs. 1 KMG erweitert; denn er erfasst nicht nur den Verkehr mit ABC-Waffen, sondern schon deren Entwicklung und Herstellung (lit. a), ausserdem auch das Verleiten zu einer solchen Handlung (lit. b) und ihre Förderung (lit. c). Damit ist jede Art der Beteiligung eingeschlossen, wie es bei gleichem Wortlaut in Art. 261bis al. 3 StGB angenommen wird (NIGGLI, Rassen- diskriminierung, 2. Aufl., Zürich etc. 2007, Rn. 1231) – bis hin zu Gehilfenschaft (SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 261bis StGB N. 43; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, § 39 N. 35), Vorbereitungshandlungen (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 261bis StGB N. 25a) und jeder anderen Art von Erleichterung tatbestandsmässigen Handelns durch einen Dritten (NIGGLI, a.a.O., Rn. 1235). Mit dieser Ausweitung werden – nach den Grundsätzen der Gehilfenschaft – auch Unterstützungshandlungen strafbar, welche für sich den Charakter von harmlosem Alltagsverhalten haben (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 25 StGB N. 7). Erforderlich ist allerdings auf der objektiven Seite, dass das prinzipale Handeln anders abgelaufen wäre, wäre es nicht unterstützt worden (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Entscheidend ist das fi- nale Moment: In der Literatur wird dafür etwa vorausgesetzt, dass die Unterstüt-

- 11 - zungshandlung das Risiko eines strafbaren Erfolges per se erhöhte (STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 N. 120; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich etc. 2013, S. 167 f.); das Bundesgericht bejaht Gehilfenschaft, wenn ein legaler Zweck der Beihilfe prak- tisch nicht denkbar war (BGE 119 IV 289 E. 2 c/cc), oder wenn sonst mindestens in Kauf genommen wurde, zur Begehung einer strafbaren Haupttat beizutragen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; zustimmend FORSTER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 25 StGB N. 33; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O.). 5.2 Art. 25 StGB stellt die vorsätzliche Hilfeleistung zu einem Verbrechen oder Ver- gehen unter Strafe. Mit der analogen Begründung, wieso Beihilfe zur Gehilfen- schaft ("Kettenbeihilfe" oder "entfernte" Gehilfenschaft) dann strafbar ist, wenn für die betreffenden Teilnahme(Haupt-)handlungen zumindest eine Freiheitsstra- fe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht ist (FORSTER, a.a.O. Art. 25 StGB N. 59), ist es nach dem in E. 5.1 Gesagten auch das Fördern des mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren bedrohten Förderns im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. c KMG. 6.

6.1 Der objektive Anklagesachverhalt, wie er vorne in E. 4.2 wiedergegeben ist, wird vom Beschuldigten, soweit seine eigene Tätigkeit betreffend, in den wesentli- chen Teilen nicht bestritten und vielmehr in seinen Einvernahmen anerkannt (Zeugenaussage bei der Bundesanwaltschaft im Verfahren gegen Friedrich, Mar- co und Urs Tinner vom 22. Dezember 2005: pag. 12-32-027; Aussage als Be- schuldigter vom 16. Oktober 2007 gegenüber der BKP: pag. 13-4-0008 f.; Aus- sage als Beschuldigter vom 9. Dezember 2008 vor dem Eidg. Untersuchungs- richter: pag. 13-4-116; Aussage als Beschuldigter vom 17. Dezember 2010 vor dem Eidg. Untersuchungsrichter: pag. 13-4-0122; Aussage als Beschuldigter vom 9. Oktober 2013 gegenüber der Bundesanwaltschaft: pag. BA-13-01-0011). In zeitlicher Hinsicht steht fest, dass Marco Tinner den Auftrag an den Beschul- digten spätestens anfangs 2003 erteilt hat, evtl. aber auch bereits im Herbst 2002 (pag. 13-2-324; pag. 12-32-027), dass die CIA im Frühjahr/Sommer 2003 bei Marco Tinner in Y. auftauchte und dieser damals eine Zusammenarbeit mit den Amerikanern begann (pag. 12-32-009 [ca. drei Monate vor dem Aufbringen des Schiffes "BBC China" in Italien, was im Oktober 2003 war; pag. 24-0043]); pag. 13-4-0008; pag. 13-4-0123; pag. BA-13-01-0013), dass Marco Tinner den Beschuldigten nach diesem CIA-Besuch wissen liess, dass er jetzt mit den Ame- rikanern zusammenarbeite (pag. BA-12-01-0011; pag. 13-4-0008; …-0118; pag. 12-32-010 f.; …-039; …-041), dass Marco Tinner den Beschuldigten im August 2003 aufforderte, mit der Entwicklung der Steuerung aufzuhören (pag. 13-2-324; pag. 13-4-0118; pag. 12-32-041) sowie dass der Beschuldigte seine diesbezügli-

- 12 - che Arbeit zu Ende führen wollte und am 11. September 2003 beendete (pag. 12-32-042). Der objektive Sachverhalt kann daher insoweit als erwiesen gelten. 6.2 Alle dem rechtskräftigen Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.29 vom

25. September 2012 gegen Friedrich Tinner und seine Söhne Marco und Urs Tinner (pag. TPF 3-290-001–044) zugrunde liegenden Handlungen im Zeitraum ab 1998 (Friedrich Tinner) bzw. 1999 (Urs und Marco Tinner) bis Juni 2003 wa- ren auf die Herstellung von Gasultrazentrifugen ausgerichtet, sowie auf den Be- trieb derselben in Kaskaden. Davon kann hier in sachverhaltlicher Hinsicht aus- gegangen werden. Gemäss jenem Urteil sagte Friedrich Tinner in der Hauptver- handlung aus, sie hätten 100 bis 200 Ventile geliefert, zudem eine Einspeisean- lage, welche eine andere Firma hergestellt habe. Die Ventile seien eingesetzt worden für die Ein- und Ausspeisung von Gas und Flüssigkeiten. Die Anlage ha- be zur Einspeisung von Uranhexafluorid in fester Form gedient. Die Dienstlei- stungen und Teile-Lieferungen waren – immer gemäss jenem Urteil – auf die Herstellung von Gasultrazentrifugen und deren Betrieb in Kaskaden ausgerich- tet, welche zur Hochanreicherung von Uran dienen sollten. Eine solche Tätigkeit hat keine Atomwaffe zum Gegenstand, sondern Anlagen, in denen spaltbares Material hergestellt werden kann, also solche zur Urananreicherung. Dafür sind verschiedene Methoden bekannt, darunter der hier thematisierte Einsatz von Gaszentrifugen. Soll waffenfähiger Kernsprengstoff gewonnen werden, so muss der Gehalt des spaltbaren U235-Atoms im natürlichen Uran auf das ca. 130-fa- che angehoben werden bis auf einen Anteil von 90%. Diese Anreicherung kann mithilfe von Uranaufbereitung – natürliches Uran wird mit Fluor verbunden und in gasförmigen Zustand versetzt – und anschliessender Konzentration in schnell drehenden Zentrifugen geschehen, welche die U235-Atome von den schwere- ren, nicht spaltbaren U238-Atomen separieren. Weil die Konzentrationskapazität der einzelnen Zentrifuge bescheiden ist, werden solche in grosser Zahl in Serie betrieben (zunehmende Verdichtung) respektive parallel geschaltet (zunehmen- de Materialmenge). Diese Methode der Anreicherung wurde von den Niederlan- den, Grossbritannien und Deutschland entwickelt und wird in einem gemeinsa- men Unternehmen, URENCO, bis heute für die Herstellung von U235-Brenn- stäben für Atomkraftwerke angewandt. Für die letzteren Zwecke ist allerdings ei- ne viel geringere Anreicherung, nämlich auf einen Gesamtanteil von 3 bis 5% an U235-Atomen, erforderlich. Mit einer vergleichsweise hohen Zahl von Zentrifu- gen – Kaskaden – lässt sich entweder eine hohe Menge an schwach angerei- chertem Uran für Energieerzeugung oder eine geringe Menge an hoch angerei- chertem Material für militärische Zwecke gewinnen; dieselbe Anlage kann durch Änderung der internen Gasverbindungen auf den einen oder den anderen Zweck kalibriert werden. Obwohl Grossbritannien bekanntlich zu den Kernwaffenstaaten (gemäss Atomsperrvertrag) gehört, ist URENCO dort nur auf die Herstellung von

- 13 - Spaltmaterial für die Energiegewinnung ausgerichtet (http://www.urenco.com/ content/41/Urenco-UK-Ltd-(Capenhurst).aspx). In China wiederum, dessen Staatsbetrieb nuklearen Brennstoff für militärische und für Zwecke der Energie- gewinnung herstellt (http://www.cnnc.com.cn/tabid/141/Default.aspx), basiert die Produktion ebenfalls mindestens teilweise auf der Anreicherung durch Gaszentri- fugen (Zum Ganzen die entsprechende Darstellung unter http://de.wikipedia.org/ wiki/Urananreicherung). 6.3 Der Unterschied zwischen Entwicklung und Herstellung ist darin zu sehen, dass mit jener das Know-how der Produktion (Methode) erarbeitet wird, und in dieser das Produkt selbst. Jede Entwicklung umfasst aber auch praktische Anwen- dungstests und schliesst die Produktion und Verbesserung am Fertigungs-Know- how mit ein. Der Beschuldigte umschreibt seine Aufgabe für Marco Tinner mit "Abklärung der Machbarkeit der Verwirklichung des Projektes, die Erarbeitung eines Konzeptes sowie die Kostenabschätzung" (pag. BA-13-01-0012). Der Fort- schritt seiner Entwicklung im Vergleich zu Bestehendem wäre gewesen, dass man die fünf Ventile, den Motor und Druckwächter, welche man früher jeweils mit einem Kabel mit der zentralen Steuerung verbinden musste, mit nur zwei Leitun- gen separat ansteuern konnte. Das vereinfacht nach Aussage des Beschuldigten nicht nur den Service sondern in concreto auch die Steuerung der Gasultrazen- trifugen an sich (pag. 13-4-119). In diesem Lichte waren die Handlungen des Beschuldigten solche zur Förderung der Entwicklung von Know-how für die Pro- duktion. Sie fanden mit dem Erstellen der notwendigen schematischen Zeich- nungen und der theoretischen Konzeption der Steuerung ihren Abschluss. In ob- jektiver Hinsicht dienten die Entwicklungsergebnisse des Beschuldigten der För- derung der Arbeiten der Tinners. Letztere wiederum dienten der Schaffung von Anlagen für die Anreicherung von Uran. 7. Die Urananreicherung mithilfe von Gaszentrifugen ist nun aber entsprechend den Ausführungen in E. 6.2 hiervor kein Vorgang, der zwingend auf die Herstel- lung von atomarem Sprengstoff in Kernwaffen hinaus läuft. Die Zentrifugen wer- den als Dual-Use-Güter definiert (Anhang 2 zur GKV Ziff. 0B001 lit. a und b, Ziff. 0D, Ziff. 0E; verbindliche Fassung im Internet [siehe Fn. 55 zur GKV]). Damit stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte durch die angeklagten Aktivitäten in ob- jektiver Hinsicht tatsächlich eine Förderung der Hochanreicherung für waffenfä- higen Kernsprengstoff seinerseits förderte. 7.1 Die dem Urteil SK.2011.29 in Sachen Tinner zugrunde liegenden Handlungen bildeten einen Bestandteil der durch Libyen angestrebten und durch A. Q. Khan organisierten Beschaffung von waffenfähigem Uran. Dies gilt in erster Linie für die Beschaffung von Komponenten für eine Anlage zur Hochanreicherung von

- 14 - Uran, aber auch für Schulung und administrative Leistungen, wie Neuanfertigung oder Digitalisierung von technischen Unterlagen. Die unter der Leitung von Urs Tinner in Dubai hergestellten respektive verarbeiteten Komponenten, etwa Venti- le und Testmodule, wurden nach Libyen verschifft (E. 3.5 des zitierten Urteils). Friedrich, Marco und Urs Tinner wurden für ihr Handeln im Zeitraum 1998 bzw. 1999 bis Juni 2003 vom Bundesstrafgericht der Förderung der Herstellung von Kernwaffen schuldig gesprochen. 7.2 Der Beschuldigte entwickelte im Auftrag von Marco Tinner eine Steuerung, mit welcher die Vakuumventile und der Motor jeder der 64 von den Tinners herge- stellten Gasultrazentrifugen (P64) dezentral angesteuert werden konnten, anstatt wie bisher mit einer zentralen Steuerung. Dies garantierte den lückenlosen An- trieb der Gasultrazentrifugenkaskade. Marco Tinner umschreibt die Arbeit des Beschuldigten in seiner Zeugenaussage vom 26. September 2012 so: "Das ein- zige was ich gesehen habe, ist ein Blockdiagramm, welches er erstellt hat, wie diese Steuerung funktionieren soll. Dabei präsentierte er einen Preis, der offen- bar so Handgelenk mal Pi berechnet wurde. Ob er Schemata gezeichnet hat, weiss ich nicht" (pag. BA-12-01-0007). Den an den Beschuldigten erteilten Auf- trag umschreibt er mit "detaillierte Umschreibung zu den Originalinvertern, das war auf der CD inklusive den elektrischen Schemas"; dann: "Beschreibung der Steuerung für die P64"; "ist es machbar und wie hoch der Aufwand wäre, resp. wie viel ein solches Produkt kosten würde" (pag. BA-12-01-0008). Indem er dies tat, hat der Beschuldigte die oben in E. 6.2 umschriebene, auf die Herstellung von Gasultrazentrifugen sowie auf den Betrieb derselben in Kaskaden ausgerich- tete Tätigkeit der Tinners gefördert. 7.3 Das Handeln des Beschuldigten würde in objektiver Hinsicht – da die Tätigkeit der Tinners ihrerseits im Zeitraum 1998 bzw. 1999 bis Juni 2003 die Herstellung von Kernwaffen förderte (vorne E. 7.1) – im gleichen Zeitraum ein Fördern die- ses Förderns bzw. ein "entferntes" Fördern der Herstellung von Kernwaffen be- deuten. Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt so, dass auch diese rechtliche Subsumtion abgedeckt wäre ("[Der Beschuldigte] entwickelte … im Auftrag von Marco Tinner die Steuerung für eine Produktionsanlage … [Er] er- fuhr …, dass die Steuerung für eine Produktionsanlage zur Hochanreicherung von Uran in einer P64 für das libysche Urananreicherungsprogramm zur Herstel- lung von Atomwaffen bestimmt war …") und der Einzelrichter hat sich die Prü- fung der Anklage unter diesem rechtlichen Aspekt vorbehalten. Als Zeitraum der deliktischen Tätigkeit nennt die Anklageschrift bzw. deren Prä- zisierung vom 6. Oktober 2014 jedoch "19. Juni 2003 bis 11. September 2003". Sie knüpft damit bezüglich Beginn der angeklagten Tätigkeit an den Umstand an, dass Marco Tinner am 18. Juni 2003 dem Beschuldigten "über die Ereignisse

- 15 - des Tages und die Kooperation mit den amerikanischen Diensten" berichtete (pag. TPF 3-520-002) und geht offensichtlich davon aus, dass beim Beschuldig- ten vor dem 18. Juni 2003 ein Vorsatz fehlte. Ob dies zutrifft, ist hier nicht zu prü- fen, denn das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt ge- bunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). 7.4 Das Bundesgericht bekennt sich in gefestigter Rechtsprechung zur Unrechtsteil- nahmetheorie (BGE 115 IV 230 E. 2b). Demnach setzt die Gehilfenschaft eine strafbare Haupttat voraus. Das Unrecht, dessen Begehung der Beschuldigte gemäss Anklage gefördert haben soll, besteht in concreto darin, dass die Tinners die Herstellung von Kernwaffen gefördert haben sollen. Da sich die Strafbarkeit der fördernden Handlungen des Beschuldigten nur mit der Begehung dieses "Unrechts" begründen liesse, bleibt auch der Beschuldigte straffrei, nachdem feststeht, dass die Tinners ihr strafbares "Fördern" mit Aufnahme der Kooperati- on mit den amerikanischen Diensten, d.h. ab 18. Juni 2003 nicht weiterführten. Der objektive Tatbestand des Art. 34 Abs. 1 lit a i.V.m. lit. c KMG im Sinne der gemäss Art. 344 StPO vorbehaltenen rechtlichen Würdigung ist daher nicht er- füllt. 7.5 Der Vorwurf eines direkten – nicht über die Tinners gehenden – Förderns der Herstellung von Kernwaffen durch den Beschuldigten (selbstständige Tat eines Einzeltäters, wie sich die Bundesanwaltschaft im Plädoyer ausdrückt) ist im an- geklagten Sachverhalt nicht zu finden. Es sind in der Anklage für keinen Zeit- punkt direkte Kontakte zwischen ihm und den Exponenten des libyschen Kern- waffenprogramms umschrieben. Solche sind aufgrund der Akten auch nicht er- kennbar. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Beschuldigte daran in- teressiert gewesen sein sollte, nach dem Rückzug der Tinners einen direkten Verkauf seiner Entwicklung an die Exponenten des libyschen Atomprogramms ins Auge zu fassen. Über eine straflose Vorbereitung ging sein Handeln nicht hinaus. 7.6 Im Ergebnis ist der objektive Tatbestand des Art. 34 Abs. 1 lit a i.V.m. lit. c KMG nicht erfüllt. 8. Auch eine Betrachtung unter zivilrechtlichen Aspekten führte zum gleichen Er- gebnis: 8.1 Zwischen Marco Tinner und dem Beschuldigten bestand ab Ende 2002/Anfang 2003 ein offenbar formloses Vertragsverhältnis. Der Beschuldigte hatte – wie Marco Tinner sich ausdrückt – "die Spezifikation zu studieren und eine Lösung und deren Kosten auszuarbeiten" (pag. 13-4-0022 f.) bzw. mit den Worten des

- 16 - Beschuldigten: "Abklärung der Machbarkeit der Verwirklichung des Projektes, die Erarbeitung eines Konzeptes sowie die Kostenabschätzung" (pag. BA-13-01-

0012) und "Ich kam gar nie über die Planungsphase hinaus. Es wurden von mir keine Teile hergestellt" (pag. 13-4-0012). Marco Tinner durfte vom Beschuldigten die Entwicklungsarbeit, aber kein Produkt erwarten. Vielmehr liess die vertragli- che Vereinbarung offen, ob das Produkt überhaupt realisierbar sei und ob Marco Tinner es dann – abhängig vom Preis – auch wirklich haben wolle. Aufgrund die- ser Sachlage bestand zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR, welches formlos begründet und nach Art. 404 Abs. 1 OR je- derzeit formlos widerrufen werden konnte (Art. 11 Abs. 1 OR). 8.2 Als Marco Tinner am 18. Juni 2003 dem Beschuldigten sagte, er arbeite jetzt für die amerikanischen Dienste, musste es für den Beschuldigten klar sein, dass sein Auftraggeber die Basis seiner bisherigen Tätigkeit aufgegeben hatte und somit seine (des Beschuldigten) Arbeit nicht mehr benötigte. Damit war der Auf- trag, für ihn erkennbar, stillschweigend dahingefallen. Der Beschuldigte sagte diesbezüglich, damals am 22. Dezember 2005 noch als Zeuge in der Vorunter- suchung gegen die Tinners: "Für mich war klar, dass nachdem die CIA bei ihm war, die Sache gelaufen ist" (pag. 12-32-041). Daran ändert nichts, dass Marco Tinner ihm erst ungefähr im August 2003 explizit sagte, er solle mit dem Projekt P64 aufhören (ebd.). 8.3 Sobald die Zwecksetzung des Förderns eines Kernwaffenprogramms weggefal- len war, d.h. ab 19. Juni 2003, durfte der Beschuldigte seine Arbeit, die auch zivi- len Zwecken dienen konnte und für deren Verwendung er nun mit niemandem mehr in einem Vertragsverhältnis stand, ohne Weiteres weiterführen und been- den. 9. Fehlt es bereits am objektiven Tatbestand, so muss der subjektive nicht mehr geprüft werden. Der Beschuldigte ist vom Anklagevorwurf freizusprechen. 10. Mit dem Freispruch entfällt ein Grund für eine Einziehung oder Ersatzforderung nach Art. 69 ff. StGB. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Bund die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese belaufen sich in Anwendung von Art. 6 und 7 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 4'500.-- Gebühren und Auslagen der Bundesanwaltschaft, wie von jener

- 17 - Stelle geltend gemacht, und eine Gerichtsgebühr inkl. Auslagenpauschale von Fr. 500.--. 12. Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teil- weisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) sowie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) entschädigt zu werden und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnis- se, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Art. 429 StPO regelt die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person für den Fall von vollständigem oder teilweisem Freispruch oder von Einstellung des Strafverfahrens gegen sie. Der Gesetzesartikel begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflicht- rechts steht (GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2010, Art. 429 StPO N. 2). Somit stellt Art. 429 StPO, soweit die Ansprüche der beschuldigten Person betreffend, eine in Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwort- lichkeitsgesetz; VG; SR 170.32) vorbehaltene besondere Haftpflichtbestimmung dar. Allfällige Ansprüche dritter, nicht beschuldigter Personen hingegen werden aufgrund des klaren Wortlauts nicht gestützt auf Art. 429 StPO beurteilt, d.h. nicht vom Strafgericht. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Den Freigesprochenen trifft eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Be- ziffert und belegt die beschuldigte Person trotz Aufforderung ihre Ansprüche nicht, so darf die Strafverfolgungsbehörde von einem impliziten Verzicht ausge- hen. Eine Entschädigung kann dann auch in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 31). Die Entschädigung wird im Sachurteil festgelegt (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 139 IV 199 E. 5). 12.1 Es besteht ein Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung für seine Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger macht einen Zeitaufwand von 46,7 Stunden

- 18 - plus Hauptverhandlungszeit und Nachbesprechung zu einem unterschiedlichen Stundenansatz von Fr. 240. – und Fr. 300.–, Auslagen von Fr. 1'046. – und 8% Mehrwertsteuer geltend (pag. TPF 3-925-061–064). 12.1.1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom

31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädi- gung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR umfasst die Entschädigung an die amtliche Verteidigung das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Gemäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Auslagen aufgrund der tatsächlichen Kosten entschädigt, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2 BStKR. Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 12.1.2 Der Straffall warf keine ausserordentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf. Der Stundenansatz wird deshalb in Anwendung des er- wähnten Reglements für Arbeitszeit praxisgemäss auf Fr. 230.– festgesetzt. Der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit beträgt gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.– (vgl. TPF SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. VIII). 12.1.3 Der geltend gemachte Zeitaufwand und die geltend gemachten Auslagen er- scheinen insgesamt angemessen. Als Reisezeit sind 9,7 Stunden auszuschei- den, als Zeitaufwand für die Hauptverhandlung und den Nachbereitungsaufwand rund 7 Stunden hinzuzurechnen. Bei den Reisespesen des Verteidigers sind die Auto- durch Billetspesen zu ersetzen (Art. 13 Abs. 2 lit a BStKR). Mitzuberück- sichtigen sind 8% Mehrwertsteuer. Unter Einbezug der genannten Faktoren ergibt sich gerundet eine Entschädigung für die Kosten einer angemessenen Verteidigung von Fr. 14'000.–. 12.2 Die freigesprochene beschuldigte Person hat gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO auch Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ih- rer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. 12.2.1 Für seine Teilnahme an Verfahrenshandlungen (Einvernahmen, Hauptverhand- lung) und Anwaltsterminen stellt der Beschuldigte keinen Spesenanspruch. Es ist offensichtlich, dass ein solcher besteht. Aus den gesamten Umständen ist zu

- 19 - schliessen, dass der Beschuldigte nicht beabsichtigt, generell auf Ansprüche zu verzichten (vgl. nachfolgend). Anhand der aktenkundigen Termine und Reisen ist die entsprechende Entschädigung nach Recht und Billigkeit mit Fr. 1'000.– fest- zulegen. 12.2.2 Der Beschuldigte beantragt, es sei festzustellen, dass die Eidgenossenschaft gegenüber dem Beschuldigten aus dem vorliegenden Strafverfahren im Grund- satz schadenersatzpflichtig sei. Einer richterlichen Feststellung rein zum grund- sätzlichen Bestand einer Schadenersatzpflicht steht in concreto der Umstand im Wege, dass der Einzelrichter bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung zum Be- ziffern und Belegen des Anspruchs aufgefordert hatte. Eine grundsätzliche rich- terliche Feststellung eines Anspruchs hätte wiederum bloss zur Folge, dass die- ser anschliessend zu beziffern und zu belegen wäre, brächte also das Entschä- digungsverfahren nicht weiter. Wie der Einzelrichter entschieden hätte, wenn der Beschuldigte geltend gemacht hätte, er hätte zum Beziffern und Belegen mehr Zeit gebraucht, muss hier nicht entschieden werden, denn solches wurde nicht vorgebracht. Somit kann der Hauptantrag auf grundsätzliche Feststellung von Schadenersatz nicht gutgeheissen werden. Es ist der Eventualantrag zu prüfen. 12.2.3 Der Beschuldigte beantragt eventualiter, die Eidgenossenschaft sei zu verpflich- ten, dem Beschuldigten Fr. 620'000.– zu bezahlen. Aus der handschriftlichen Auflistung gehen die einzelnen Positionen hervor, aus denen sich die Fr. 620'000.– zusammensetzen (pag. TPF 3-925-066). Dabei handelt es sich ei- nerseits um beschlagnahmte Hard- und Software, um Datenlogger und 600 CDs, was – gemäss Plädoyer und Schlusswort des Beschuldigten – alles infolge der bundesrätlich angeordneten Vernichtung verloren sei, anderseits um Lohnkosten für Entwicklungsarbeiten für sich selber und C.. 12.2.4 Trotz Aufforderung zum Beziffern und Belegen des Schadens begnügt sich der Beschuldigte mit einer unbelegten Auflistung der Posten. Dass bei den Haus- durchsuchungen Hard- und Software sowie CDs mitgenommen wurden, die heu- te nicht mehr da sind, ist aktenkundig (Verzeichnis sichergestellte Gegenstände: pag. 8-9-0007 f.; pag. 8-9-0022 f.). Nicht bekannt ist hingegen, zu welchem Preis diese Dinge angeschafft wurden, wie alt sie bei der Beschlagnahme waren, wel- chen effektiven oder ideellen Wert sie haben. Der Einzelrichter ist somit auf eine Schätzung nach Ermessen angewiesen. Der Beschuldigte bezeichnet die ent- sprechenden Werte mit (jeweils ca.) Fr. 7'000.–, Fr. 5'000.–, Fr. 6'000.–, Fr. 7'500.–, Fr. 4'000.–, Fr. 7'000.–, Fr. 2'000.– und Fr. 12'000.–, ausmachend to- tal Fr. 50'500.– (pag. TPF 3-925-066). Was die Entwicklungsarbeiten von C. be- trifft (geltend gemacht sind Fr. 240'500.–), so ist nicht bekannt, um was es sich handelte und ob der Beschuldigte persönlich an C. etwas bezahlt hat oder ihm etwas schuldet. Diesbezügliche Verträge, Rechnungen oder Buchungen wurden

- 20 - nicht vorgelegt. Dasselbe gilt mutatis mutandis bezüglich eigenen Entwicklungs- arbeiten des Beschuldigten (Fr. 338'000.–). Zudem ist nicht bekannt, ob ein Schaden, sollte er tatsächlich bestehen, beim Beschuldigten selbst oder bei der B. AG eingetreten ist. Ein Schaden bei der Letzteren wäre nicht im Verfahren nach Art. 429 StPO zu entschädigen, da sie nicht freigesprochene Beschuldigte ist (vorne E. 12). 12.2.5 Als Folge des Gesagten schätzt der Einzelrichter die nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigenden Einbussen ermessensweise auf Fr. 20'000.–. 12.3 Der Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 5'000.–. Im Plädoyer be- gründet der Verteidiger diesen Anspruch mit den zwei beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchungen, der medialen Aufmerksamkeit für den Fall Tinner und die mentale Blockierung des Beschuldigten wegen jahrelanger Strafuntersuchung (pag. TPF 3-925-059 f.). 12.3.1 Wie in Art. 429 lit. c StPO verankert, muss eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung vorhanden ist. Was unter einer "besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse" gemeint sein kann, wird z.B. durch die Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR definiert (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 27). Gemäss Art. 49 OR hat derjenige Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung − sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist −, der in seiner Persönlich- keit widerrechtlich verletzt wurde. Art. 49 OR kommt zur Anwendung, wenn der Schadensverursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung rechtswid- rig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet (BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Hand- lung (BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch uner- laubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. überarbeitete Aufl., Bern 2013, Art. 49 OR N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen oder Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche ver- letzt wurde (vgl. Aufzählung bei BREHM, a.a.O., Art. 49 OR). Jedoch wird nicht jede Verletzung der Persönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen (BREHM, a.a.O., Art. 49 OR N. 14a). Eine gleichzeitige Anwendung von Art. 47 und 49 OR ist möglich, da die Tatbestände beider Bestimmungen in einem Fall gleichzeitig eintreten können (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1C.1/1998 vom 5. März 2002; der Kläger erhielt für eine zu Un- recht erfolgte Verhaftung, die eine psychische Krankheit zur Folge hatte, nach seinem Freispruch eine Genugtuung aufgrund von Art. 47 OR wegen der Er-

- 21 - krankung und eine solche wegen der unbegründeten Verhaftung aufgrund von Art. 49 OR). 12.3.2 Die zwei beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchungen stellen als solche, auch wenn sie zweifelsohne für ihn unangenehm waren, keine beson- ders schwere Verletzung im genannten Sinne dar und begründen demzufolge keinen Genugtuungsanspruch. 12.3.3 Der Beschuldigte belegte trotz Aufforderung nicht, inwiefern die mediale Auf- merksamkeit für den Fall Tinner ihn selber betreffen sollte. Selbst wenn in seiner nahen Umgebung aus den medial ausgebreiteten Fakten Rückschlüsse auf sei- ne Person und sein Verhalten gezogen worden wären, sind solche nicht ohne Weiteres genugtuungsbegründend und ist in keiner Weise erkennbar, wieso sie es sein sollten. 12.3.4 Eine mentale Blockierung des Beschuldigten wegen jahrelanger Strafuntersu- chung ist nicht völlig ausgeschlossen, aber ebenso wenig zwingend. Indizien da- für, dass eine solche bestanden hätte, wurden nicht vorgebracht und sind nicht erkennbar, sodass auch in dieser Hinsicht kein Genugtuungsanspruch besteht. 12.4 Im Total ergibt sich somit eine Entschädigung an die beschuldigte Person zu Lasten der Eidgenossenschaft von Fr. 14'000.– für Verteidigung, Fr. 1'000.– für Spesen plus Fr. 20'000.– für wirtschaftliche Einbussen, ausmachend insgesamt Fr. 35'000.–.

- 22 - Der Einzelrichter erkennt: I.

Dispositiv
  1. A. wird vom Vorwurf der Förderung der Herstellung von Kernwaffen (Art. 34 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. a KMG) freigesprochen.
  2. Es wird keine Ersatzforderung begründet.
  3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 5'000.– (inkl. Fr. 500.– Gerichtsge- bühr) werden von der Eidgenossenschaft getragen.
  4. A. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 35'000.– entschädigt. Die weitergehenden Begehren werden abgewiesen. II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 12. November 2014 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Peter Lehmann, Staatsanwalt des Bundes, gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Zobl,

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2014.29

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: Vorfrageweise: Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens sei abzuweisen. In der Hauptsache: Die Bundesanwaltschaft beantragt dem Gericht, den Schuldspruch und die ausgefällten Strafen im Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 22. Juli 2014 zu bestätigen oder allenfalls die Sanktionen nach eigenem Ermessen zu erhöhen. Das heisst, es wird beantragt:

1. A. sei der Förderung der Herstellung von Kernwaffen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. a KMG schuldig zu sprechen.

2. A. sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 250.–, entsprechend Fr. 30'000.–, zu bestrafen.

Der Vollzug der Geldstrafe sei gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben. Die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3. A. sei zudem mit einer Busse von Fr. 6'000.– zu bestrafen; bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 24 Tagen.

4. A. sei zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 30'000.– zu verurtei- len.

5. Die Kosten des Verfahrens, pauschal auf Fr. 4'500.– festgelegt, seien der beschul- digten Person zur Bezahlung aufzuerlegen.

Anträge der Verteidigung: Vorfrageweise:

1. Das Strafverfahren gegen A. sei einzustellen. In der Hauptsache:

2. Der Beschuldigte A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Kasse der Eidgenossenschaft zu nehmen.

4. Von der Auferlegung einer Ersatzforderung sei antragsgemäss abzusehen.

5. Dem Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung von Fr. 16'607.95 zzgl. Haupt- verhandlung sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.

6. Es sei festzustellen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft gegenüber A. aus dem vorliegenden Strafverfahren schadenersatzpflichtig wird.

- 3 -

7. Eventualiter sei die Schweizerische Eidgenossenschaft zu verpflichten, an A. Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 620'000.– zu bezahlen.

Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 13. Oktober 2004 gegen die Gebrüder Marco Tinner und Urs Tinner sowie allfällige Mitbeteiligte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Widerhandlungen gegen Art. 7 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG, SR 514.51) i.V.m. Art. 34 KMG und Art. 14 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG, SR 946.202) sowie Art. 4 der Verordnung über die Aus-, Ein- und Durch- fuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV, SR 946.202.1). B. Am 15. Dezember 2005 und am 27. Oktober 2006 durchsuchte die Bundesan- waltschaft in der Strafuntersuchung gegen Friedrich Tinner, Marco Tinner und Urs Tinner die Räumlichkeiten von A. (pag. 8-9-0006; pag. 8-9-0021). Dabei be- schlagnahmte sie diverse Gegenstände und Dokumente (pag. BA-8-9-0007 f.; pag. 8-9-0022 f.), die auf Beschluss der Landesregierung zum Teil vernichtet wurden. C. Am 31. Juli 2007 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung auf A. aus wegen mutmasslicher Widerhandlungen gegen Art. 34 KMG (pag. 1-1-0016). D. Am 7. März 2008 eröffnete der Eidg. Untersuchungsrichter die Voruntersuchung gegen Friedrich Tinner, Marco Tinner, Urs Tinner und A., welche er am 20. De- zember 2010 abschloss (pag. 1-1-0032 f.; pag. 24-0001 f.). Der Eidg. Untersu- chungsrichter beantragte der Bundesanwaltschaft die Anklageerhebung gegen alle 4 Beteiligten, betreffend A. eventuell die Erledigung des Verfahrens mittels Strafbefehls (pag. 24-0006 f.). E. Am 8. Dezember 2011 trennte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen A. von dem gegen die Tinners geführten Verfahren ab (pag. BA-01-00- 0001). F. Am 12. Dezember 2011 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen Friedrich Tinner, Marco Tinner und Urs Tinner. Am 25. September 2012 wurden Friedrich Tinner, Marco Tinner und Urs Tinner vom Bundesstrafgericht wegen Förderns

- 4 - der Herstellung von Kernwaffen (Art. 34 Abs. 1 Iit. c i.V.m. Iit. a KMG) schuldig gesprochen. G. Die Bundesanwaltschaft erliess am 4. Dezember 2012 einen Strafbefehl gegen A. wegen Förderns der Herstellung von Kernwaffen i.S.v. Art. 34 Abs. 1 Iit. c i.V.m. Iit. a Kriegsmaterialgesetz (KMG), bestrafte ihn mit einer bedingten Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 250.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 6'000.– und legte ihm die Verfahrenskosten in der Hö- he von Fr. 3'000.– auf (pag. BA-03-00-0001–0005). H. A. erhob mit Schreiben vom 16. Dezember 2012 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. Dezember 2012 (pag. BA-16-01-0002). I. Zur Beurteilung der Einsprache wurden im Sinne von Art. 355 StPO weitere Be- weise erhoben. Nach Abschluss dieses zusätzlichen Beweisverfahrens hielt die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl fest und erliess am 22. Juli 2014 einen neu- en Strafbefehl (pag. BA-03-00-0006–0010). J. Mit Schreiben vom 26. Juli 2014 erhob A. durch seinen Rechtsvertreter Christoph Zobl Einsprache gegen den Strafbefehl vom 22. Juli 2014 (pag. BA-16-01-0021). K. Die Bundesanwaltschaft überwies der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am

9. September 2014 im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO den Strafbefehl als Anklageschrift (pag. TPF 3-100-001–007). Das Gericht regi- strierte das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2014.29. L. Einer gerichtlichen Aufforderung entsprechend klärte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 den Tatort (Z.), welcher bisher "im Lauftext des Strafbefehls … sinngemäss genannt" worden sei. Die Tatzeit präzisierte sie mit "19. Juni 2003 bis 11. September 2003" (pag. TPF 3-510-002 f.). Obwohl damit die Anklage vom Strafbefehl präzisierend abwich, opponierten die Parteien der Ansicht des Einzelrichters nicht, wonach trotzdem von einem Festhalten am Strafbefehl im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a bzw. Art. 356 Abs. 1 StPO gespro- chen werden könne (pag. TPF 3-300-002). M. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 beantragte A., es sei das Einvernahmepro- tokoll seiner Befragung vom 22. Dezember 2005, eventuell 21. Dezember 2005, beizuziehen (pag. TPF 3-520-002 f.). N. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014, nach Eingang einer erläuternden Stellung- nahme der Bundesanwaltschaft, wonach eine einzige Einvernahme am 22. De- zember 2005 stattfand, erklärte der Einzelrichter den Beweisantrag von A. als

- 5 - gegenstandslos, da sich das Einvernahmeprotokoll in den Akten befand (pag. TPF 3-280-001). O. Mit Schreiben an die Parteien vom 28. Oktober 2014 behielt sich der Einzelrichter vor, den Anklagevorwurf auch unter dem "entfernteren" Aspekt des Förderns des Förderns der Herstellung von Kernwaffen ("Kettenbeihilfe"; ebenfalls in Anwen- dung von Art. 34 Abs. 1 lit a i.V.m. lit c KMG) zu prüfen (pag. TPF 3-280-001). P. Am 4. November 2014 forderte der Einzelrichter die Verteidigung auf, ihre Hono- rarnote und belegte Entschädigungsansprüche spätestens an der Hauptverhand- lung einzureichen, damit gegebenenfalls über Entschädigungsfolgen im Sachur- teil befunden werden könne (pag. TPF 3-720-001). Q. Mit Datum vom 5. November 2014 beantragte die Bundesanwaltschaft, es sei der Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 2. Februar 2012 in Sachen SK.2011.29 (Tinner) zu den Akten zu nehmen (pag. TPF 3-510-012). Der Einzelrichter hiess den Antrag gut (pag. TPF 3-280-003). R. Am 12. November 2014 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (pag. TPF 3-920-001–008). Dabei reichte der Verteidiger seine Honorarnote und eine handschriftliche Auflistung betreffend Schadenspositionen für das (Eventual-)Schadenersatzbegehren ein (pag. TPF 3- 925-061–066).

Der Einzelrichter erwägt: 1.

1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Widerhandlung gegen Art. 34 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial vom

13. Dezember 1996 (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51). Gemäss Art. 40 Abs. 1 KMG unterstehen Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen ge- gen jenes Gesetz der Bundesgerichtsbarkeit. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit gegeben (Art. 40 Abs. 1 KMG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich in Anbetracht der beantragten Geldstrafe und Busse aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71).

- 6 - 1.2 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Der Strafbefehl vom 4. Dezember 2012 ist infolge Einsprache und neuen Straf- befehls ohne Relevanz für das Weitere. Der Strafbefehl vom 22. Juli 2014 (pag. BA-03-00-0006–0010) beinhaltete die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien insofern nicht, als der Tatort nicht und die Tatzeit unklar umschrieben waren (Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Er wurde formge- recht eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Die Einsprache (pag. TPF 3-100-008) er- folgte frist- und formgerecht (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO). Mit Schreiben vom 9. September 2014 hält die Bundesanwaltschaft am Strafbe- fehl vom 22. Juli 2014 fest (pag. TPF 3-100-001 f.). Der oben erwähnte Mangel wurde im Einverständnis mit der Verteidigung nach Einreichen der Anklage beim Gericht durch die Bundesanwaltschaft korrigiert (pag. TPF 3-510-002 f.). Der Strafbefehl gilt nach Art. 356 Abs. 1 StPO (und mit Akzept der Parteien trotz punktueller Vervollständigung) demnach als Anklageschrift. Er enthält die ge- mäss Art. 325 StPO für das Hauptverfahren erforderlichen Elemente. 1.3 Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Bis dahin wurde das Vorverfahren unter altem Prozessrecht (BStP) geführt. Ge- mäss den geltenden Übergangsbestimmungen werden Verfahren, die am 1. Ja- nuar 2011 hängig sind, grundsätzlich nach dem neuem Recht fortgeführt, wobei Verfahrenshandlungen, die bereits angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 StPO). 2. Die Verteidigung beantragt vorfrageweise, das Verfahren gestützt auf Art. 8 StPO einzustellen, nachdem der Bundesrat im Zusammenhang mit dem Verfah- ren gegen Friedrich, Marco und Urs Tinner (SK.2011.29) in Ausübung von Not- recht Akten vernichtet habe, worunter insbesondere Skype Chatprotokolle über den Austausch zwischen A. (nachfolgend: Beschuldigter) und Marco Tinner ge- wesen seien, welche den Beschuldigten hätten vom Anklagevorwurf entlasten können. 2.1 Gemäss Art. 8 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte in den gesetzlich umschriebenen Fällen von der Strafverfolgung ab. Gemäss Art. 8 Abs. 4 StPO verfügen sie in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird. 2.2 Für die Anwendungsfälle von Art. 52, 53 oder 54 StGB bzw. Art. 8 Abs. 1 StPO hat das Bundesgericht festgehalten, dass wenn ein Straftatbestand gegeben ist

- 7 - und auch die übrigen Voraussetzungen für einen Schuldspruch erfüllt sind, schuldig zu sprechen und von einer Bestrafung abzusehen sei (BGE 139 IV 220 E. 3.4.5). Zu den in Art. 8 Abs. 2 und 3 StPO erwähnten Fällen hat sich das Bun- desgericht nicht geäussert. Dass das Gericht in diesen Fällen das Verfahren gemäss Art. 8 Abs. 4 StPO einstellen müsste, ist wohl naheliegend, braucht hier aber nicht beantwortet zu werden, weil weder Art. 8 Abs. 2 noch Abs. 3 StPO den Fall einer Beweisnot ansprechen. Vielmehr ist eine Beweisnot materiell zu Gunsten des Beschuldigten zu würdigen. Aus diesem Grund hatte der Einzelrich- ter die Vorfrage auf Einstellung des Verfahrens zu verneinen. 3. Der Umgang mit Kriegsmaterial wird auf Bundesebene durch das Kriegsmateri- algesetz und das Güterkontrollgesetz geregelt. 3.1 Mit dem Kriegsmaterialgesetz wird die Herstellung und der Transfer von Kriegs- material sowie der entsprechenden Technologie hoheitlich kontrolliert (Art. 1 KMG). Zu Kriegsmaterial werden nicht nur Waffen, Munition u.ä., sondern auch Ausrüstungsgegenstände gerechnet, welche für den Kampfeinsatz oder die Ge- fechtsführung konzipiert oder modifiziert wurden und welche in der Regel so für zivile Zwecke nicht verwendet werden (Art. 5 Abs. 1 KMG). Zum Kriegsmaterial gehören auch Einzelteile und Baugruppen, "sofern erkennbar ist, dass diese Tei- le in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind" (Art. 5 Abs. 2 KMG); es handelt sich gewissermassen um "Single-Use"-Güter. Die Kon- trolle wird dadurch erreicht, dass Herstellung und Transfer einer Bewilligungs- pflicht unterworfen sind (Art. 9 ff. KMG). Eine besondere Behandlung erfährt Kriegsmaterial, soweit es durch internationale Abkommen – an denen die Schweiz beteiligt ist – einem totalen Verwendungs-/Produktionsverbot unterwor- fen ist; das sind nach aktuellem Rechtsstand Kernwaffen, biologische und chemi- sche Waffen – sog. ABC-Waffen –, sowie Antipersonenminen. Diesbezüglich gilt ein absolutes Verbot der Entwicklung, Herstellung und Verfügung (Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 KMG). Soweit es Kernwaffen betrifft, beruht das Gesetz auf der völ- kerrechtlichen Verpflichtung aus dem Atomsperrvertrag (Vertrag über die Nicht- verbreitung von Kernwaffen, vom 1. Juli 1968, SR 0.515.03): Nach dessen Art. II verpflichten sich die Nichtkernwaffenstaaten, Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber von niemandem unmittelbar oder mittelbar anzunehmen, Kernwaffen oder son- stige Kernsprengkörper weder herzustellen noch sonstwie zu erwerben und kei- ne Unterstützung zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernspreng- körpern zu suchen oder anzunehmen. Mit dem Art. 7 KMG löst die Schweiz ihre Verpflichtung aus dem Atomsperrver- trag ein; mit der Kontrolle von zivilen Gütern, die sich zur Herstellung von Kern-

- 8 - waffen eignen, wird diese Verpflichtung ergänzt (Botschaft vom 15. Februar 1995 zur Volksinitiative "für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr" und zur Revision des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial, BBl 1995 II, S. 1027 ff., 1057– 1058, nachfolgend: Botschaft KMG). Allerdings reicht das Verbot nach Art. 7 KMG weiter, indem der Atomsperrvertrag den Nichtkernwaffenstaaten bloss die Eigenbewaffnung untersagt; das Verbot die fremde Atombewaffnung zu unter- stützen, trifft nach seinem Art. I allein die Kernwaffenstaaten (Botschaft vom

30. Oktober 1974 betreffend den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaf- fen, BBl 1974 II, S. 1009 ff., S. 1022–1025). 3.2 Das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontrollge- setz, GKG; SR 946.202) schafft die Grundlage für eine Bundeskontrolle von dop- pelt verwendbaren Gütern ("dual use"); zu diesen gehören auch Technologien und Software (Art. 1, 2 Abs. 1, 3 lit. a, b und d GKG). Auch dieser Erlass betrifft den Bereich von ABC-Waffen (Botschaft vom 22. Februar 1995 betreffend das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter [Güter- kontrollgesetz, GKG], BBl 1995 II, S. 1301 ff., 1334). Das Kontrollinstrument ist ebenfalls eine Bewilligungspflicht und zwar für die Ausfuhr solcher Güter, soweit sie in einem Anhang auf Verordnungsstufe (Art. 3 Güterkontrollverordnung, GKV; Quelle der Anhänge 1–3 gemäss Fn. 55 zur GKV) genannt sind, ergänzt durch eine Meldepflicht für andere Güter, soweit der Exporteur vermutet oder weiss, dass sie u.a. für die Herstellung oder die Verwendung oder den Bau von ABC- Waffen bestimmt sind oder sein könnten (Art. 4 Abs. 1 GKV). Deren Durchfüh- rung obliegt dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Die Bewilligung muss verweigert werden, u.a. wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Ausfuhrgü- ter zur Entwicklung, zur Herstellung oder zum Gebrauch von A-Waffen verwendet werden oder der Weiterverbreitung solcher Waffen dienen (Art. 6 Abs. 1 lit. b GKV). Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass nach Art. IV Abs. 2 des Atomsperr- vertrages die Vertragsstaaten berechtigt sind, am "Austausch von Ausrüstungen, Material und wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur friedli- chen Nutzung der Kernenergie … teilzunehmen". 3.3 In der Tat besteht bei der Kernwaffenproliferation ein überschneidender Anwen- dungsbereich: Weiss der Exporteur, dass ein in den Anhängen GKV nicht ge- nanntes Gut der Entwicklung oder Herstellung von ABC-Waffen dient, so unter- wirft ihn Art. 4 Abs. 1 GKV der Meldepflicht, Art. 7 Abs. 1 KMG der Unterlas- sungspflicht; die Strafsanktion unterscheidet sich deutlich: Die vorsätzliche Un- terlassung der Meldepflicht bzw. die Ausfuhr während des der Meldung automa- tisch folgenden einstweiligen Ausfuhrverbots werden mit Übertretungsstrafe ge- ahndet (Art. 4 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 1 GKV i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StGB), die Missachtung der Unterlassungspflicht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren

- 9 - (Art. 34 Abs. 1 KMG). Auch bei bewusster Fahrlässigkeit besteht eine Über- schneidung; allerdings reduziert sich die Obergrenze nach Kriegsmaterialgesetz auf Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Art. 34 Abs. 3 KMG). Für die Abgrenzung zwischen Kriegsmaterialgesetz und Güterkontrollgesetz ist die gesetzliche Subsidiaritätsklausel massgeblich, welche den Vorrang des er- steren bestimmt (Art. 2 Abs. 3 GKG). 4.

4.1 Die Anklageschrift muss den als strafbar erachteten Sachverhalt und die als er- füllt erachtete Strafnorm anführen (Art. 353 Abs. 1 lit. c und d bzw. Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO). Das Gericht ist an den in der Anklageschrift bezeichne- ten Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will es ihn rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). 4.2 Die Anklageschrift vom 9. September 2014 lautet auf Förderung der Herstellung von Kernwaffen (Art. 34 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. a KMG). Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht vor, er hätte in der Zeit ab dem

19. Juni 2003 bis 11. September 2003 in Z. im Auftrag von Marco Tinner die Steuerung für eine Produktionsanlage zur Hochanreicherung von Uran, beste- hend aus 64 Gasultrazentrifugen (P64) entwickelt. Ziel sei es gewesen, die bis- her in der Anlage eingesetzte zentrale Ventilsteuerung zu dezentralisieren. Der Beschuldigte habe die Steuerung derart entwickelt, dass die Vakuumventile und der Motor jeder Gasultrazentrifuge einzeln hätte angesteuert werden können, wobei die Idee einer dezentralen Steuerung allein von ihm gestammt hätte. Die Steuerung der Vakuumventile sollte von einem übergeordneten Industriecompu- ter erfolgen und mehrere schwächere Netzgeräte für mehrere Ventilgruppen an- steuern. Beim Ausfall eines Netzgerätes würde dieses durch ein anderes über- brückt und so ein lückenloser Antrieb der Gasultrazentrifugenkaskade garantiert. Der Beschuldigte habe die Elektronik zum Zusammenschalten der Ventile mit der Verrohrung der Produktionsanlage P64 sowie die Ansteuerung der Gasultra- zentrifugenmotoren selbst konzipiert. Für seine Tätigkeit habe er von Marco Tin- ner Fr. 30'000.– als Anzahlung für die Entwicklungstätigkeit erhalten. Marco Tin- ner habe ausserdem die Summe von Fr. 100'000.– in die B. AG des Beschuldig- ten investiert.

- 10 - 4.3 Der Einzelrichter hat sich vorbehalten, den Sachverhalt auch unter dem Aspekt "Fördern des Förderns" der Herstellung von Kernwaffen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a i.V.m. lit c KMG (analog "Kettenbeihilfe") zu prüfen. 5. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a KMG wird – wenn er nicht eine hier nicht in Betracht fallende Ausnahme nach Art. 7 Abs. 2 KMG in Anspruch nehmen kann – be- straft, wer Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) ent- wickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c KMG wird auch bestraft, wer eine der bezeichneten Handlungen fördert. 5.1 Die Strafnorm von Art. 34 Abs. 1 KMG übernimmt im objektiven Tatbestand die Verbotsnorm von Art. 7 Abs. 1 KMG. Das Handlungsobjekt – ABC-Waffen – ist ein Unterfall von Kriegsmaterial, welches das KMG in der allgemeinen Bestim- mung von Art. 5 definiert. Dort umschreibt es den Begriff des Kriegsmaterials nach Massgabe von "strikt objektiven und zudem leicht kontrollierbaren Merkma- len", so dass es auf die mutmasslichen Absichten ihres Anwenders nicht an- kommt (vgl. Botschaft KMG, a.a.O., S. 1055–1056). Diese objektivierte Begriffs- bestimmung ist sachgerecht, wo es um die Bewilligung zu Herstellung, den Transit von und den Handel mit militärischem Material geht; auf solche Handlun- gen und Objekte ist die Strafnorm von Art. 33 Abs. 1 KMG ausgerichtet. In Bezug auf ABC-Waffen wird die rein objektive Sichtweise jedoch durch den Wortlaut des Tatbestandes von Art. 34 Abs. 1 KMG erweitert; denn er erfasst nicht nur den Verkehr mit ABC-Waffen, sondern schon deren Entwicklung und Herstellung (lit. a), ausserdem auch das Verleiten zu einer solchen Handlung (lit. b) und ihre Förderung (lit. c). Damit ist jede Art der Beteiligung eingeschlossen, wie es bei gleichem Wortlaut in Art. 261bis al. 3 StGB angenommen wird (NIGGLI, Rassen- diskriminierung, 2. Aufl., Zürich etc. 2007, Rn. 1231) – bis hin zu Gehilfenschaft (SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 261bis StGB N. 43; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, § 39 N. 35), Vorbereitungshandlungen (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 261bis StGB N. 25a) und jeder anderen Art von Erleichterung tatbestandsmässigen Handelns durch einen Dritten (NIGGLI, a.a.O., Rn. 1235). Mit dieser Ausweitung werden – nach den Grundsätzen der Gehilfenschaft – auch Unterstützungshandlungen strafbar, welche für sich den Charakter von harmlosem Alltagsverhalten haben (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 25 StGB N. 7). Erforderlich ist allerdings auf der objektiven Seite, dass das prinzipale Handeln anders abgelaufen wäre, wäre es nicht unterstützt worden (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Entscheidend ist das fi- nale Moment: In der Literatur wird dafür etwa vorausgesetzt, dass die Unterstüt-

- 11 - zungshandlung das Risiko eines strafbaren Erfolges per se erhöhte (STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 N. 120; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich etc. 2013, S. 167 f.); das Bundesgericht bejaht Gehilfenschaft, wenn ein legaler Zweck der Beihilfe prak- tisch nicht denkbar war (BGE 119 IV 289 E. 2 c/cc), oder wenn sonst mindestens in Kauf genommen wurde, zur Begehung einer strafbaren Haupttat beizutragen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; zustimmend FORSTER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 25 StGB N. 33; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O.). 5.2 Art. 25 StGB stellt die vorsätzliche Hilfeleistung zu einem Verbrechen oder Ver- gehen unter Strafe. Mit der analogen Begründung, wieso Beihilfe zur Gehilfen- schaft ("Kettenbeihilfe" oder "entfernte" Gehilfenschaft) dann strafbar ist, wenn für die betreffenden Teilnahme(Haupt-)handlungen zumindest eine Freiheitsstra- fe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht ist (FORSTER, a.a.O. Art. 25 StGB N. 59), ist es nach dem in E. 5.1 Gesagten auch das Fördern des mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren bedrohten Förderns im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. c KMG. 6.

6.1 Der objektive Anklagesachverhalt, wie er vorne in E. 4.2 wiedergegeben ist, wird vom Beschuldigten, soweit seine eigene Tätigkeit betreffend, in den wesentli- chen Teilen nicht bestritten und vielmehr in seinen Einvernahmen anerkannt (Zeugenaussage bei der Bundesanwaltschaft im Verfahren gegen Friedrich, Mar- co und Urs Tinner vom 22. Dezember 2005: pag. 12-32-027; Aussage als Be- schuldigter vom 16. Oktober 2007 gegenüber der BKP: pag. 13-4-0008 f.; Aus- sage als Beschuldigter vom 9. Dezember 2008 vor dem Eidg. Untersuchungs- richter: pag. 13-4-116; Aussage als Beschuldigter vom 17. Dezember 2010 vor dem Eidg. Untersuchungsrichter: pag. 13-4-0122; Aussage als Beschuldigter vom 9. Oktober 2013 gegenüber der Bundesanwaltschaft: pag. BA-13-01-0011). In zeitlicher Hinsicht steht fest, dass Marco Tinner den Auftrag an den Beschul- digten spätestens anfangs 2003 erteilt hat, evtl. aber auch bereits im Herbst 2002 (pag. 13-2-324; pag. 12-32-027), dass die CIA im Frühjahr/Sommer 2003 bei Marco Tinner in Y. auftauchte und dieser damals eine Zusammenarbeit mit den Amerikanern begann (pag. 12-32-009 [ca. drei Monate vor dem Aufbringen des Schiffes "BBC China" in Italien, was im Oktober 2003 war; pag. 24-0043]); pag. 13-4-0008; pag. 13-4-0123; pag. BA-13-01-0013), dass Marco Tinner den Beschuldigten nach diesem CIA-Besuch wissen liess, dass er jetzt mit den Ame- rikanern zusammenarbeite (pag. BA-12-01-0011; pag. 13-4-0008; …-0118; pag. 12-32-010 f.; …-039; …-041), dass Marco Tinner den Beschuldigten im August 2003 aufforderte, mit der Entwicklung der Steuerung aufzuhören (pag. 13-2-324; pag. 13-4-0118; pag. 12-32-041) sowie dass der Beschuldigte seine diesbezügli-

- 12 - che Arbeit zu Ende führen wollte und am 11. September 2003 beendete (pag. 12-32-042). Der objektive Sachverhalt kann daher insoweit als erwiesen gelten. 6.2 Alle dem rechtskräftigen Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.29 vom

25. September 2012 gegen Friedrich Tinner und seine Söhne Marco und Urs Tinner (pag. TPF 3-290-001–044) zugrunde liegenden Handlungen im Zeitraum ab 1998 (Friedrich Tinner) bzw. 1999 (Urs und Marco Tinner) bis Juni 2003 wa- ren auf die Herstellung von Gasultrazentrifugen ausgerichtet, sowie auf den Be- trieb derselben in Kaskaden. Davon kann hier in sachverhaltlicher Hinsicht aus- gegangen werden. Gemäss jenem Urteil sagte Friedrich Tinner in der Hauptver- handlung aus, sie hätten 100 bis 200 Ventile geliefert, zudem eine Einspeisean- lage, welche eine andere Firma hergestellt habe. Die Ventile seien eingesetzt worden für die Ein- und Ausspeisung von Gas und Flüssigkeiten. Die Anlage ha- be zur Einspeisung von Uranhexafluorid in fester Form gedient. Die Dienstlei- stungen und Teile-Lieferungen waren – immer gemäss jenem Urteil – auf die Herstellung von Gasultrazentrifugen und deren Betrieb in Kaskaden ausgerich- tet, welche zur Hochanreicherung von Uran dienen sollten. Eine solche Tätigkeit hat keine Atomwaffe zum Gegenstand, sondern Anlagen, in denen spaltbares Material hergestellt werden kann, also solche zur Urananreicherung. Dafür sind verschiedene Methoden bekannt, darunter der hier thematisierte Einsatz von Gaszentrifugen. Soll waffenfähiger Kernsprengstoff gewonnen werden, so muss der Gehalt des spaltbaren U235-Atoms im natürlichen Uran auf das ca. 130-fa- che angehoben werden bis auf einen Anteil von 90%. Diese Anreicherung kann mithilfe von Uranaufbereitung – natürliches Uran wird mit Fluor verbunden und in gasförmigen Zustand versetzt – und anschliessender Konzentration in schnell drehenden Zentrifugen geschehen, welche die U235-Atome von den schwere- ren, nicht spaltbaren U238-Atomen separieren. Weil die Konzentrationskapazität der einzelnen Zentrifuge bescheiden ist, werden solche in grosser Zahl in Serie betrieben (zunehmende Verdichtung) respektive parallel geschaltet (zunehmen- de Materialmenge). Diese Methode der Anreicherung wurde von den Niederlan- den, Grossbritannien und Deutschland entwickelt und wird in einem gemeinsa- men Unternehmen, URENCO, bis heute für die Herstellung von U235-Brenn- stäben für Atomkraftwerke angewandt. Für die letzteren Zwecke ist allerdings ei- ne viel geringere Anreicherung, nämlich auf einen Gesamtanteil von 3 bis 5% an U235-Atomen, erforderlich. Mit einer vergleichsweise hohen Zahl von Zentrifu- gen – Kaskaden – lässt sich entweder eine hohe Menge an schwach angerei- chertem Uran für Energieerzeugung oder eine geringe Menge an hoch angerei- chertem Material für militärische Zwecke gewinnen; dieselbe Anlage kann durch Änderung der internen Gasverbindungen auf den einen oder den anderen Zweck kalibriert werden. Obwohl Grossbritannien bekanntlich zu den Kernwaffenstaaten (gemäss Atomsperrvertrag) gehört, ist URENCO dort nur auf die Herstellung von

- 13 - Spaltmaterial für die Energiegewinnung ausgerichtet (http://www.urenco.com/ content/41/Urenco-UK-Ltd-(Capenhurst).aspx). In China wiederum, dessen Staatsbetrieb nuklearen Brennstoff für militärische und für Zwecke der Energie- gewinnung herstellt (http://www.cnnc.com.cn/tabid/141/Default.aspx), basiert die Produktion ebenfalls mindestens teilweise auf der Anreicherung durch Gaszentri- fugen (Zum Ganzen die entsprechende Darstellung unter http://de.wikipedia.org/ wiki/Urananreicherung). 6.3 Der Unterschied zwischen Entwicklung und Herstellung ist darin zu sehen, dass mit jener das Know-how der Produktion (Methode) erarbeitet wird, und in dieser das Produkt selbst. Jede Entwicklung umfasst aber auch praktische Anwen- dungstests und schliesst die Produktion und Verbesserung am Fertigungs-Know- how mit ein. Der Beschuldigte umschreibt seine Aufgabe für Marco Tinner mit "Abklärung der Machbarkeit der Verwirklichung des Projektes, die Erarbeitung eines Konzeptes sowie die Kostenabschätzung" (pag. BA-13-01-0012). Der Fort- schritt seiner Entwicklung im Vergleich zu Bestehendem wäre gewesen, dass man die fünf Ventile, den Motor und Druckwächter, welche man früher jeweils mit einem Kabel mit der zentralen Steuerung verbinden musste, mit nur zwei Leitun- gen separat ansteuern konnte. Das vereinfacht nach Aussage des Beschuldigten nicht nur den Service sondern in concreto auch die Steuerung der Gasultrazen- trifugen an sich (pag. 13-4-119). In diesem Lichte waren die Handlungen des Beschuldigten solche zur Förderung der Entwicklung von Know-how für die Pro- duktion. Sie fanden mit dem Erstellen der notwendigen schematischen Zeich- nungen und der theoretischen Konzeption der Steuerung ihren Abschluss. In ob- jektiver Hinsicht dienten die Entwicklungsergebnisse des Beschuldigten der För- derung der Arbeiten der Tinners. Letztere wiederum dienten der Schaffung von Anlagen für die Anreicherung von Uran. 7. Die Urananreicherung mithilfe von Gaszentrifugen ist nun aber entsprechend den Ausführungen in E. 6.2 hiervor kein Vorgang, der zwingend auf die Herstel- lung von atomarem Sprengstoff in Kernwaffen hinaus läuft. Die Zentrifugen wer- den als Dual-Use-Güter definiert (Anhang 2 zur GKV Ziff. 0B001 lit. a und b, Ziff. 0D, Ziff. 0E; verbindliche Fassung im Internet [siehe Fn. 55 zur GKV]). Damit stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte durch die angeklagten Aktivitäten in ob- jektiver Hinsicht tatsächlich eine Förderung der Hochanreicherung für waffenfä- higen Kernsprengstoff seinerseits förderte. 7.1 Die dem Urteil SK.2011.29 in Sachen Tinner zugrunde liegenden Handlungen bildeten einen Bestandteil der durch Libyen angestrebten und durch A. Q. Khan organisierten Beschaffung von waffenfähigem Uran. Dies gilt in erster Linie für die Beschaffung von Komponenten für eine Anlage zur Hochanreicherung von

- 14 - Uran, aber auch für Schulung und administrative Leistungen, wie Neuanfertigung oder Digitalisierung von technischen Unterlagen. Die unter der Leitung von Urs Tinner in Dubai hergestellten respektive verarbeiteten Komponenten, etwa Venti- le und Testmodule, wurden nach Libyen verschifft (E. 3.5 des zitierten Urteils). Friedrich, Marco und Urs Tinner wurden für ihr Handeln im Zeitraum 1998 bzw. 1999 bis Juni 2003 vom Bundesstrafgericht der Förderung der Herstellung von Kernwaffen schuldig gesprochen. 7.2 Der Beschuldigte entwickelte im Auftrag von Marco Tinner eine Steuerung, mit welcher die Vakuumventile und der Motor jeder der 64 von den Tinners herge- stellten Gasultrazentrifugen (P64) dezentral angesteuert werden konnten, anstatt wie bisher mit einer zentralen Steuerung. Dies garantierte den lückenlosen An- trieb der Gasultrazentrifugenkaskade. Marco Tinner umschreibt die Arbeit des Beschuldigten in seiner Zeugenaussage vom 26. September 2012 so: "Das ein- zige was ich gesehen habe, ist ein Blockdiagramm, welches er erstellt hat, wie diese Steuerung funktionieren soll. Dabei präsentierte er einen Preis, der offen- bar so Handgelenk mal Pi berechnet wurde. Ob er Schemata gezeichnet hat, weiss ich nicht" (pag. BA-12-01-0007). Den an den Beschuldigten erteilten Auf- trag umschreibt er mit "detaillierte Umschreibung zu den Originalinvertern, das war auf der CD inklusive den elektrischen Schemas"; dann: "Beschreibung der Steuerung für die P64"; "ist es machbar und wie hoch der Aufwand wäre, resp. wie viel ein solches Produkt kosten würde" (pag. BA-12-01-0008). Indem er dies tat, hat der Beschuldigte die oben in E. 6.2 umschriebene, auf die Herstellung von Gasultrazentrifugen sowie auf den Betrieb derselben in Kaskaden ausgerich- tete Tätigkeit der Tinners gefördert. 7.3 Das Handeln des Beschuldigten würde in objektiver Hinsicht – da die Tätigkeit der Tinners ihrerseits im Zeitraum 1998 bzw. 1999 bis Juni 2003 die Herstellung von Kernwaffen förderte (vorne E. 7.1) – im gleichen Zeitraum ein Fördern die- ses Förderns bzw. ein "entferntes" Fördern der Herstellung von Kernwaffen be- deuten. Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt so, dass auch diese rechtliche Subsumtion abgedeckt wäre ("[Der Beschuldigte] entwickelte … im Auftrag von Marco Tinner die Steuerung für eine Produktionsanlage … [Er] er- fuhr …, dass die Steuerung für eine Produktionsanlage zur Hochanreicherung von Uran in einer P64 für das libysche Urananreicherungsprogramm zur Herstel- lung von Atomwaffen bestimmt war …") und der Einzelrichter hat sich die Prü- fung der Anklage unter diesem rechtlichen Aspekt vorbehalten. Als Zeitraum der deliktischen Tätigkeit nennt die Anklageschrift bzw. deren Prä- zisierung vom 6. Oktober 2014 jedoch "19. Juni 2003 bis 11. September 2003". Sie knüpft damit bezüglich Beginn der angeklagten Tätigkeit an den Umstand an, dass Marco Tinner am 18. Juni 2003 dem Beschuldigten "über die Ereignisse

- 15 - des Tages und die Kooperation mit den amerikanischen Diensten" berichtete (pag. TPF 3-520-002) und geht offensichtlich davon aus, dass beim Beschuldig- ten vor dem 18. Juni 2003 ein Vorsatz fehlte. Ob dies zutrifft, ist hier nicht zu prü- fen, denn das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt ge- bunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). 7.4 Das Bundesgericht bekennt sich in gefestigter Rechtsprechung zur Unrechtsteil- nahmetheorie (BGE 115 IV 230 E. 2b). Demnach setzt die Gehilfenschaft eine strafbare Haupttat voraus. Das Unrecht, dessen Begehung der Beschuldigte gemäss Anklage gefördert haben soll, besteht in concreto darin, dass die Tinners die Herstellung von Kernwaffen gefördert haben sollen. Da sich die Strafbarkeit der fördernden Handlungen des Beschuldigten nur mit der Begehung dieses "Unrechts" begründen liesse, bleibt auch der Beschuldigte straffrei, nachdem feststeht, dass die Tinners ihr strafbares "Fördern" mit Aufnahme der Kooperati- on mit den amerikanischen Diensten, d.h. ab 18. Juni 2003 nicht weiterführten. Der objektive Tatbestand des Art. 34 Abs. 1 lit a i.V.m. lit. c KMG im Sinne der gemäss Art. 344 StPO vorbehaltenen rechtlichen Würdigung ist daher nicht er- füllt. 7.5 Der Vorwurf eines direkten – nicht über die Tinners gehenden – Förderns der Herstellung von Kernwaffen durch den Beschuldigten (selbstständige Tat eines Einzeltäters, wie sich die Bundesanwaltschaft im Plädoyer ausdrückt) ist im an- geklagten Sachverhalt nicht zu finden. Es sind in der Anklage für keinen Zeit- punkt direkte Kontakte zwischen ihm und den Exponenten des libyschen Kern- waffenprogramms umschrieben. Solche sind aufgrund der Akten auch nicht er- kennbar. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Beschuldigte daran in- teressiert gewesen sein sollte, nach dem Rückzug der Tinners einen direkten Verkauf seiner Entwicklung an die Exponenten des libyschen Atomprogramms ins Auge zu fassen. Über eine straflose Vorbereitung ging sein Handeln nicht hinaus. 7.6 Im Ergebnis ist der objektive Tatbestand des Art. 34 Abs. 1 lit a i.V.m. lit. c KMG nicht erfüllt. 8. Auch eine Betrachtung unter zivilrechtlichen Aspekten führte zum gleichen Er- gebnis: 8.1 Zwischen Marco Tinner und dem Beschuldigten bestand ab Ende 2002/Anfang 2003 ein offenbar formloses Vertragsverhältnis. Der Beschuldigte hatte – wie Marco Tinner sich ausdrückt – "die Spezifikation zu studieren und eine Lösung und deren Kosten auszuarbeiten" (pag. 13-4-0022 f.) bzw. mit den Worten des

- 16 - Beschuldigten: "Abklärung der Machbarkeit der Verwirklichung des Projektes, die Erarbeitung eines Konzeptes sowie die Kostenabschätzung" (pag. BA-13-01-

0012) und "Ich kam gar nie über die Planungsphase hinaus. Es wurden von mir keine Teile hergestellt" (pag. 13-4-0012). Marco Tinner durfte vom Beschuldigten die Entwicklungsarbeit, aber kein Produkt erwarten. Vielmehr liess die vertragli- che Vereinbarung offen, ob das Produkt überhaupt realisierbar sei und ob Marco Tinner es dann – abhängig vom Preis – auch wirklich haben wolle. Aufgrund die- ser Sachlage bestand zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR, welches formlos begründet und nach Art. 404 Abs. 1 OR je- derzeit formlos widerrufen werden konnte (Art. 11 Abs. 1 OR). 8.2 Als Marco Tinner am 18. Juni 2003 dem Beschuldigten sagte, er arbeite jetzt für die amerikanischen Dienste, musste es für den Beschuldigten klar sein, dass sein Auftraggeber die Basis seiner bisherigen Tätigkeit aufgegeben hatte und somit seine (des Beschuldigten) Arbeit nicht mehr benötigte. Damit war der Auf- trag, für ihn erkennbar, stillschweigend dahingefallen. Der Beschuldigte sagte diesbezüglich, damals am 22. Dezember 2005 noch als Zeuge in der Vorunter- suchung gegen die Tinners: "Für mich war klar, dass nachdem die CIA bei ihm war, die Sache gelaufen ist" (pag. 12-32-041). Daran ändert nichts, dass Marco Tinner ihm erst ungefähr im August 2003 explizit sagte, er solle mit dem Projekt P64 aufhören (ebd.). 8.3 Sobald die Zwecksetzung des Förderns eines Kernwaffenprogramms weggefal- len war, d.h. ab 19. Juni 2003, durfte der Beschuldigte seine Arbeit, die auch zivi- len Zwecken dienen konnte und für deren Verwendung er nun mit niemandem mehr in einem Vertragsverhältnis stand, ohne Weiteres weiterführen und been- den. 9. Fehlt es bereits am objektiven Tatbestand, so muss der subjektive nicht mehr geprüft werden. Der Beschuldigte ist vom Anklagevorwurf freizusprechen. 10. Mit dem Freispruch entfällt ein Grund für eine Einziehung oder Ersatzforderung nach Art. 69 ff. StGB. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Bund die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese belaufen sich in Anwendung von Art. 6 und 7 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 4'500.-- Gebühren und Auslagen der Bundesanwaltschaft, wie von jener

- 17 - Stelle geltend gemacht, und eine Gerichtsgebühr inkl. Auslagenpauschale von Fr. 500.--. 12. Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teil- weisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) sowie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) entschädigt zu werden und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnis- se, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Art. 429 StPO regelt die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person für den Fall von vollständigem oder teilweisem Freispruch oder von Einstellung des Strafverfahrens gegen sie. Der Gesetzesartikel begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflicht- rechts steht (GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2010, Art. 429 StPO N. 2). Somit stellt Art. 429 StPO, soweit die Ansprüche der beschuldigten Person betreffend, eine in Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwort- lichkeitsgesetz; VG; SR 170.32) vorbehaltene besondere Haftpflichtbestimmung dar. Allfällige Ansprüche dritter, nicht beschuldigter Personen hingegen werden aufgrund des klaren Wortlauts nicht gestützt auf Art. 429 StPO beurteilt, d.h. nicht vom Strafgericht. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Den Freigesprochenen trifft eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Be- ziffert und belegt die beschuldigte Person trotz Aufforderung ihre Ansprüche nicht, so darf die Strafverfolgungsbehörde von einem impliziten Verzicht ausge- hen. Eine Entschädigung kann dann auch in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 31). Die Entschädigung wird im Sachurteil festgelegt (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 139 IV 199 E. 5). 12.1 Es besteht ein Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung für seine Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger macht einen Zeitaufwand von 46,7 Stunden

- 18 - plus Hauptverhandlungszeit und Nachbesprechung zu einem unterschiedlichen Stundenansatz von Fr. 240. – und Fr. 300.–, Auslagen von Fr. 1'046. – und 8% Mehrwertsteuer geltend (pag. TPF 3-925-061–064). 12.1.1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom

31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädi- gung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR umfasst die Entschädigung an die amtliche Verteidigung das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Gemäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Auslagen aufgrund der tatsächlichen Kosten entschädigt, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2 BStKR. Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 12.1.2 Der Straffall warf keine ausserordentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf. Der Stundenansatz wird deshalb in Anwendung des er- wähnten Reglements für Arbeitszeit praxisgemäss auf Fr. 230.– festgesetzt. Der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit beträgt gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.– (vgl. TPF SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. VIII). 12.1.3 Der geltend gemachte Zeitaufwand und die geltend gemachten Auslagen er- scheinen insgesamt angemessen. Als Reisezeit sind 9,7 Stunden auszuschei- den, als Zeitaufwand für die Hauptverhandlung und den Nachbereitungsaufwand rund 7 Stunden hinzuzurechnen. Bei den Reisespesen des Verteidigers sind die Auto- durch Billetspesen zu ersetzen (Art. 13 Abs. 2 lit a BStKR). Mitzuberück- sichtigen sind 8% Mehrwertsteuer. Unter Einbezug der genannten Faktoren ergibt sich gerundet eine Entschädigung für die Kosten einer angemessenen Verteidigung von Fr. 14'000.–. 12.2 Die freigesprochene beschuldigte Person hat gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO auch Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ih- rer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. 12.2.1 Für seine Teilnahme an Verfahrenshandlungen (Einvernahmen, Hauptverhand- lung) und Anwaltsterminen stellt der Beschuldigte keinen Spesenanspruch. Es ist offensichtlich, dass ein solcher besteht. Aus den gesamten Umständen ist zu

- 19 - schliessen, dass der Beschuldigte nicht beabsichtigt, generell auf Ansprüche zu verzichten (vgl. nachfolgend). Anhand der aktenkundigen Termine und Reisen ist die entsprechende Entschädigung nach Recht und Billigkeit mit Fr. 1'000.– fest- zulegen. 12.2.2 Der Beschuldigte beantragt, es sei festzustellen, dass die Eidgenossenschaft gegenüber dem Beschuldigten aus dem vorliegenden Strafverfahren im Grund- satz schadenersatzpflichtig sei. Einer richterlichen Feststellung rein zum grund- sätzlichen Bestand einer Schadenersatzpflicht steht in concreto der Umstand im Wege, dass der Einzelrichter bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung zum Be- ziffern und Belegen des Anspruchs aufgefordert hatte. Eine grundsätzliche rich- terliche Feststellung eines Anspruchs hätte wiederum bloss zur Folge, dass die- ser anschliessend zu beziffern und zu belegen wäre, brächte also das Entschä- digungsverfahren nicht weiter. Wie der Einzelrichter entschieden hätte, wenn der Beschuldigte geltend gemacht hätte, er hätte zum Beziffern und Belegen mehr Zeit gebraucht, muss hier nicht entschieden werden, denn solches wurde nicht vorgebracht. Somit kann der Hauptantrag auf grundsätzliche Feststellung von Schadenersatz nicht gutgeheissen werden. Es ist der Eventualantrag zu prüfen. 12.2.3 Der Beschuldigte beantragt eventualiter, die Eidgenossenschaft sei zu verpflich- ten, dem Beschuldigten Fr. 620'000.– zu bezahlen. Aus der handschriftlichen Auflistung gehen die einzelnen Positionen hervor, aus denen sich die Fr. 620'000.– zusammensetzen (pag. TPF 3-925-066). Dabei handelt es sich ei- nerseits um beschlagnahmte Hard- und Software, um Datenlogger und 600 CDs, was – gemäss Plädoyer und Schlusswort des Beschuldigten – alles infolge der bundesrätlich angeordneten Vernichtung verloren sei, anderseits um Lohnkosten für Entwicklungsarbeiten für sich selber und C.. 12.2.4 Trotz Aufforderung zum Beziffern und Belegen des Schadens begnügt sich der Beschuldigte mit einer unbelegten Auflistung der Posten. Dass bei den Haus- durchsuchungen Hard- und Software sowie CDs mitgenommen wurden, die heu- te nicht mehr da sind, ist aktenkundig (Verzeichnis sichergestellte Gegenstände: pag. 8-9-0007 f.; pag. 8-9-0022 f.). Nicht bekannt ist hingegen, zu welchem Preis diese Dinge angeschafft wurden, wie alt sie bei der Beschlagnahme waren, wel- chen effektiven oder ideellen Wert sie haben. Der Einzelrichter ist somit auf eine Schätzung nach Ermessen angewiesen. Der Beschuldigte bezeichnet die ent- sprechenden Werte mit (jeweils ca.) Fr. 7'000.–, Fr. 5'000.–, Fr. 6'000.–, Fr. 7'500.–, Fr. 4'000.–, Fr. 7'000.–, Fr. 2'000.– und Fr. 12'000.–, ausmachend to- tal Fr. 50'500.– (pag. TPF 3-925-066). Was die Entwicklungsarbeiten von C. be- trifft (geltend gemacht sind Fr. 240'500.–), so ist nicht bekannt, um was es sich handelte und ob der Beschuldigte persönlich an C. etwas bezahlt hat oder ihm etwas schuldet. Diesbezügliche Verträge, Rechnungen oder Buchungen wurden

- 20 - nicht vorgelegt. Dasselbe gilt mutatis mutandis bezüglich eigenen Entwicklungs- arbeiten des Beschuldigten (Fr. 338'000.–). Zudem ist nicht bekannt, ob ein Schaden, sollte er tatsächlich bestehen, beim Beschuldigten selbst oder bei der B. AG eingetreten ist. Ein Schaden bei der Letzteren wäre nicht im Verfahren nach Art. 429 StPO zu entschädigen, da sie nicht freigesprochene Beschuldigte ist (vorne E. 12). 12.2.5 Als Folge des Gesagten schätzt der Einzelrichter die nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigenden Einbussen ermessensweise auf Fr. 20'000.–. 12.3 Der Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 5'000.–. Im Plädoyer be- gründet der Verteidiger diesen Anspruch mit den zwei beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchungen, der medialen Aufmerksamkeit für den Fall Tinner und die mentale Blockierung des Beschuldigten wegen jahrelanger Strafuntersuchung (pag. TPF 3-925-059 f.). 12.3.1 Wie in Art. 429 lit. c StPO verankert, muss eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung vorhanden ist. Was unter einer "besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse" gemeint sein kann, wird z.B. durch die Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR definiert (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 27). Gemäss Art. 49 OR hat derjenige Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung − sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist −, der in seiner Persönlich- keit widerrechtlich verletzt wurde. Art. 49 OR kommt zur Anwendung, wenn der Schadensverursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung rechtswid- rig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet (BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Hand- lung (BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch uner- laubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. überarbeitete Aufl., Bern 2013, Art. 49 OR N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen oder Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche ver- letzt wurde (vgl. Aufzählung bei BREHM, a.a.O., Art. 49 OR). Jedoch wird nicht jede Verletzung der Persönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen (BREHM, a.a.O., Art. 49 OR N. 14a). Eine gleichzeitige Anwendung von Art. 47 und 49 OR ist möglich, da die Tatbestände beider Bestimmungen in einem Fall gleichzeitig eintreten können (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1C.1/1998 vom 5. März 2002; der Kläger erhielt für eine zu Un- recht erfolgte Verhaftung, die eine psychische Krankheit zur Folge hatte, nach seinem Freispruch eine Genugtuung aufgrund von Art. 47 OR wegen der Er-

- 21 - krankung und eine solche wegen der unbegründeten Verhaftung aufgrund von Art. 49 OR). 12.3.2 Die zwei beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchungen stellen als solche, auch wenn sie zweifelsohne für ihn unangenehm waren, keine beson- ders schwere Verletzung im genannten Sinne dar und begründen demzufolge keinen Genugtuungsanspruch. 12.3.3 Der Beschuldigte belegte trotz Aufforderung nicht, inwiefern die mediale Auf- merksamkeit für den Fall Tinner ihn selber betreffen sollte. Selbst wenn in seiner nahen Umgebung aus den medial ausgebreiteten Fakten Rückschlüsse auf sei- ne Person und sein Verhalten gezogen worden wären, sind solche nicht ohne Weiteres genugtuungsbegründend und ist in keiner Weise erkennbar, wieso sie es sein sollten. 12.3.4 Eine mentale Blockierung des Beschuldigten wegen jahrelanger Strafuntersu- chung ist nicht völlig ausgeschlossen, aber ebenso wenig zwingend. Indizien da- für, dass eine solche bestanden hätte, wurden nicht vorgebracht und sind nicht erkennbar, sodass auch in dieser Hinsicht kein Genugtuungsanspruch besteht. 12.4 Im Total ergibt sich somit eine Entschädigung an die beschuldigte Person zu Lasten der Eidgenossenschaft von Fr. 14'000.– für Verteidigung, Fr. 1'000.– für Spesen plus Fr. 20'000.– für wirtschaftliche Einbussen, ausmachend insgesamt Fr. 35'000.–.

- 22 - Der Einzelrichter erkennt: I.

1. A. wird vom Vorwurf der Förderung der Herstellung von Kernwaffen (Art. 34 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. a KMG) freigesprochen.

2. Es wird keine Ersatzforderung begründet.

3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 5'000.– (inkl. Fr. 500.– Gerichtsge- bühr) werden von der Eidgenossenschaft getragen.

4. A. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 35'000.– entschädigt. Die weitergehenden Begehren werden abgewiesen.

II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter münd- lich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Peter Lehmann

- Rechtsanwalt Christoph Zobl (Verteidiger von A.)

- 23 - Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer- de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 25.11.2014