opencaselaw.ch

TPF 2014 123

Bundesstrafgericht · 2014-11-12 · Deutsch CH

Widerhandlung gegen das Verbot von ABC-Waffen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2014 123 123 3.7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde (mit Bezug auf die Parteistellung und die Beschlagnahme) abzuweisen, soweit im Übrigen darauf einzutreten ist. […]

TPF 2014 123

22. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer vom 12. November 2014 in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. (SK.2014.29)

Widerhandlung gegen das Verbot von ABC-Waffen.

Art. 34 Abs. 1 KMG

Tragweite von Art. 34 Abs. 1 KMG (E. 5).

Die Strafbarkeit des Förderns einer Widerhandlung gegen das Verbot von ABC-Waffen gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c KMG setzt eine strafbare Haupttat voraus (E. 7.4).

Infraction à l’interdiction d’armes ABC.

Art. 34 al. 1 LFMG

Portée de l’art. 34 al. 1 LFMG (consid. 5).

La punissabilité de la favorisation de la commission d’une infraction à l’interdiction d’armes ABC au sens de l’art. 34 al. 1 lit. c LFMG présuppose une infraction principale punissable (consid. 7.4).

Infrazione contro il divieto di armi atomiche, biologiche e chimiche (armi ABC).

Art. 34 cpv. 1 LMB

Portata dell'art. 34 cpv. 1 LMB (consid. 5).

La punibilità del favoreggiamento di un'infrazione contro il divieto di armi ABC giusta l'art. 34 cpv. lett. c LMB presuppone la sussistenza di un reato principale (consid. 7.4).

TPF 2014 123 124 Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. wurde vorgeworfen, im Auftrag von Marco Tinner, der im gleichen Sachzusammenhang von der Strafkammer wegen Förderung der Herstellung von Kernwaffen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit a i.V.m. lit. c Kriegsmaterialgesetz verurteilt wurde, die Steuerung für eine Urananreicherungsanlage für das libysche Kernwaffenprogramm entwickelt und dadurch die Herstellung von Kernwaffen im Sinne der genannten Bestimmungen gefördert zu haben.

Der Einzelrichter sprach A. frei.

Aus den Erwägungen:

5. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) wird – wenn er nicht eine hier nicht in Betracht fallende Ausnahme nach Art. 7 Abs. 2 KMG in Anspruch nehmen kann – bestraft, wer Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c KMG wird auch bestraft, wer eine der bezeichneten Handlungen fördert.

5.1 Die Strafnorm von Art. 34 Abs. 1 KMG übernimmt im objektiven Tatbestand die Verbotsnorm von Art. 7 Abs. 1 KMG. Das Handlungsobjekt

– ABC-Waffen – ist ein Unterfall von Kriegsmaterial, welches das KMG in der allgemeinen Bestimmung von Art. 5 definiert. Dort umschreibt es den Begriff des Kriegsmaterials nach Massgabe von «strikt objektiven und zudem leicht kontrollierbaren Merkmalen», so dass es auf die mutmasslichen Absichten ihres Anwenders nicht ankommt (vgl. Botschaft vom 15. Februar 1995 zur Volksinitiative «für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr» und zur Revision, des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial, BBl 1995 II 1027, 1055 f.). Diese objektivierte Begriffsbestimmung ist sachgerecht, wo es um die Bewilligung zu Herstellung, den Transit von und den Handel mit militärischem Material geht; auf solche Handlungen und Objekte ist die Strafnorm von Art. 33 Abs. 1 KMG ausgerichtet. In Bezug auf ABC-Waffen wird die rein objektive Sichtweise jedoch durch den Wortlaut des Tatbestandes von Art. 34 Abs. 1 KMG erweitert; denn er erfasst nicht nur den Verkehr mit ABC-Waffen, sondern schon deren Entwicklung und Herstellung (lit. a), ausserdem auch

TPF 2014 123 125 das Verleiten zu einer solchen Handlung (lit. b) und ihre Förderung (lit. c). Damit ist jede Art der Beteiligung eingeschlossen, wie es bei gleichem Wortlaut in Art. 261bis al. 3 StGB angenommen wird (NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl., Zürich etc. 2007, Rn. 1231) – bis hin zu Gehilfenschaft (SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 261bis StGB N. 43; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, § 39 N. 35), Vorbereitungshandlungen (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 261bis StGB N. 25a) und jeder anderen Art von Erleichterung tatbestandsmässigen Handelns durch einen Dritten (NIGGLI, a.a.O., Rn. 1235). Mit dieser Ausweitung werden – nach den Grundsätzen der Gehilfenschaft – auch Unterstützungshandlungen strafbar, welche für sich den Charakter von harmlosem Alltagsverhalten haben (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 25 StGB N. 7). Erforderlich ist allerdings auf der objektiven Seite, dass das prinzipale Handeln anders abgelaufen wäre, wäre es nicht unterstützt worden (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Entscheidend ist das finale Moment: In der Literatur wird dafür etwa vorausgesetzt, dass die Unterstützungshandlung das Risiko eines strafbaren Erfolges per se erhöhte (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 N. 120; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich etc. 2013, S. 167 f.); das Bundesgericht bejaht Gehilfenschaft, wenn ein legaler Zweck der Beihilfe praktisch nicht denkbar war (BGE 119 IV 289 E. 2 c/cc), oder wenn sonst mindestens in Kauf genommen wurde, zur Begehung einer strafbaren Haupttat beizutragen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; zustimmend FORSTER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 25 StGB N. 33; TRECHSEL/JEAN- RICHARD, a.a.O.).

5.2 Art. 25 StGB stellt die vorsätzliche Hilfeleistung zu einem Verbrechen oder Vergehen unter Strafe. Mit der analogen Begründung, wieso Beihilfe zur Gehilfenschaft («Kettenbeihilfe» oder «entfernte» Gehilfenschaft) dann strafbar ist, wenn für die betreffenden Teilnahme(Haupt-)handlungen zumindest eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht ist (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 59), ist es nach dem in E. 5.1 Gesagten auch das Fördern des mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedrohten Förderns im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. c KMG.

7. Die Urananreicherung mithilfe von Gaszentrifugen ist kein Vorgang, der zwingend auf die Herstellung von atomarem Sprengstoff in Kernwaffen

TPF 2014 123 126 hinaus läuft. Die Zentrifugen werden als Dual-Use-Güter definiert (Anhang 2 zur Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter [Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1] Ziff. 0B001 lit. a und b, Ziff. 0D, Ziff. 0E; verbindliche Fassung im Internet [siehe Fn. 55 zur GKV]). Damit stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte durch die angeklagten Aktivitäten in objektiver Hinsicht tatsächlich eine Förderung der Hochanreicherung für waffenfähigen Kernsprengstoff seinerseits förderte.

7.1 Die dem Urteil SK.2011.29 in Sachen Tinner zugrunde liegenden Handlungen bildeten einen Bestandteil der durch Libyen angestrebten und durch A. Q. Khan organisierten Beschaffung von waffenfähigem Uran. Dies gilt in erster Linie für die Beschaffung von Komponenten für eine Anlage zur Hochanreicherung von Uran, aber auch für Schulung und administrative Leistungen, wie Neuanfertigung oder Digitalisierung von technischen Unterlagen. Die unter der Leitung von Urs Tinner in Dubai hergestellten respektive verarbeiteten Komponenten, etwa Ventile und Testmodule, wurden nach Libyen verschifft (E. 3.5 des zitierten Urteils). Friedrich, Marco und Urs Tinner wurden für ihr Handeln im Zeitraum 1998 bzw. 1999 bis Juni 2003 vom Bundesstrafgericht der Förderung der Herstellung von Kernwaffen schuldig gesprochen.

7.2 Der Beschuldigte entwickelte im Auftrag von Marco Tinner eine Steuerung, mit welcher die Vakuumventile und der Motor jeder der 64 von den Tinners hergestellten Gasultrazentrifugen (P64) dezentral angesteuert werden konnten, anstatt wie bisher mit einer zentralen Steuerung. Dies garantierte den lückenlosen Antrieb der Gasultrazentrifugenkaskade. Marco Tinner umschreibt die Arbeit des Beschuldigten in seiner Zeugenaussage vom 26. September 2012 so: «Das einzige was ich gesehen habe, ist ein Blockdiagramm, welches er erstellt hat, wie diese Steuerung funktionieren soll. Dabei präsentierte er einen Preis, der offenbar so Handgelenk mal Pi berechnet wurde. Ob er Schemata gezeichnet hat, weiss ich nicht». Den an den Beschuldigten erteilten Auftrag umschreibt er mit «detaillierte Umschreibung zu den Originalinvertern, das war auf der CD inklusive den elektrischen Schemas»; dann: «Beschreibung der Steuerung für die P64»; «ist es machbar und wie hoch der Aufwand wäre, resp. wie viel ein solches Produkt kosten würde». Indem er dies tat, hat der Beschuldigte die auf die Herstellung von Gasultrazentrifugen sowie auf den Betrieb derselben in Kaskaden ausgerichtete Tätigkeit der Tinners gefördert.

TPF 2014 123 127

7.3 Das Handeln des Beschuldigten würde in objektiver Hinsicht – da die Tätigkeit der Tinners ihrerseits im Zeitraum 1998 bzw. 1999 bis Juni 2003 die Herstellung von Kernwaffen förderte (vorne E. 7.1) – im gleichen Zeitraum ein Fördern dieses Förderns bzw. ein «entferntes» Fördern der Herstellung von Kernwaffen bedeuten. Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt so, dass auch diese rechtliche Subsumtion abgedeckt wäre («[Der Beschuldigte] entwickelte … im Auftrag von Marco Tinner die Steuerung für eine Produktionsanlage … [Er] erfuhr …, dass die Steuerung für eine Produktionsanlage zur Hochanreicherung von Uran in einer P64 für das libysche Urananreicherungsprogramm zur Herstellung von Atomwaffen bestimmt war …») und der Einzelrichter hat sich die Prüfung der Anklage unter diesem rechtlichen Aspekt vorbehalten.

Als Zeitraum der deliktischen Tätigkeit nennt die Anklageschrift bzw. deren Präzisierung vom 6. Oktober 2014 jedoch «19. Juni 2003 bis 11. September 2003». Sie knüpft damit bezüglich Beginn der angeklagten Tätigkeit an den Umstand an, dass Marco Tinner am 18. Juni 2003 dem Beschuldigten «über die Ereignisse des Tages und die Kooperation mit den amerikanischen Diensten» berichtete und geht offensichtlich davon aus, dass beim Beschuldigten vor dem 18. Juni 2003 ein Vorsatz fehlte. Ob dies zutrifft, ist hier nicht zu prüfen, denn das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).

7.4 Das Bundesgericht bekennt sich in gefestigter Rechtsprechung zur Unrechtsteilnahmetheorie (BGE 115 IV 230 E. 2b). Demnach setzt die Gehilfenschaft eine strafbare Haupttat voraus. Das Unrecht, dessen Begehung der Beschuldigte gemäss Anklage gefördert haben soll, besteht in concreto darin, dass die Tinners die Herstellung von Kernwaffen gefördert haben sollen. Da sich die Strafbarkeit der fördernden Handlungen des Beschuldigten nur mit der Begehung dieses «Unrechts» begründen liesse, bleibt auch der Beschuldigte straffrei, nachdem feststeht, dass die Tinners ihr strafbares «Fördern» mit Aufnahme der Kooperation mit den amerikanischen Diensten, d.h. ab 18. Juni 2003 nicht weiterführten. Der objektive Tatbestand des Art. 34 Abs. 1 lit. a i.V.m. lit. c KMG im Sinne der gemäss Art. 344 StPO vorbehaltenen rechtlichen Würdigung ist daher nicht erfüllt.

7.5 Der Vorwurf eines direkten – nicht über die Tinners gehenden – Förderns der Herstellung von Kernwaffen durch den Beschuldigten

TPF 2014 128 128 (selbstständige Tat eines Einzeltäters, wie sich die Bundesanwaltschaft im Plädoyer ausdrückt) ist im angeklagten Sachverhalt nicht zu finden. Es sind in der Anklage für keinen Zeitpunkt direkte Kontakte zwischen ihm und den Exponenten des libyschen Kernwaffenprogramms umschrieben. Solche sind aufgrund der Akten auch nicht erkennbar. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Beschuldigte daran interessiert gewesen sein sollte, nach dem Rückzug der Tinners einen direkten Verkauf seiner Entwicklung an die Exponenten des libyschen Atomprogramms ins Auge zu fassen. Über eine straflose Vorbereitung ging sein Handeln nicht hinaus.

7.6 Im Ergebnis ist der objektive Tatbestand des Art. 34 Abs. 1 lit. a i.V.m. lit. c KMG nicht erfüllt.

TPF 2014 128

23. Extrait de l'ordonnance de la Cour des affaires pénales dans la cause Ministère public de la Confédération et les parties plaignantes B. SA, C. Sàrl et D. contre A. du 18 novembre 2014 (SN.2014.14).

Publicité de la procédure.

Art. 70, 72 CPP

Examen des conditions relatives à la restriction de la publicité de la procédure en vue de la protection du lésé et des intérêts publics (consid. 2.2–2.4, 3.1–3.2).

Öffentlichkeit des Verfahrens.

Art. 70, 72 StPO

Prüfung der Voraussetzungen für die Einschränkung der Öffentlichkeit des Verfahrens zum Schutz des Geschädigten und der öffentlichen Interessen (E. 2.2–2.4, 3.1–3.2).

Pubblicità del dibattimento.

Art. 70, 72 CPP

Esame dei requisiti per una limitazione della pubblicità del dibattimento a protezione del danneggiato e degli interessi pubblici (consid. 2.2–2.4, 3.1–3.2).