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SN.2008.37

Bundesstrafgericht · 2008-10-15 · Deutsch CH

Haftverfahren (Art. 47 BStP).

Sachverhalt

A. Am 29. April 2004 kontrollierten deutsche Zollbeamte an der deutsch- österreichischen Grenze ein von B. gelenktes mazedonisches Sattelmotorfahr- zeug. Sie entdeckten dabei in einem Versteck unter der legalen, für einen Ab- nehmer in Deutschland bestimmten Ladung rund 43 kg Heroingemisch und stell- ten diese Betäubungsmittel sicher. In Koordination zwischen deutschen und schweizerischen Polizeistellen wurde B. angewiesen, mit dem Fahrzeug gemäss den von seinen Auftraggebern laufend telefonisch eintreffenden Anweisungen am Abend des 30. April 2004 in die Schweiz zu fahren, wo er dieses weisungs- gemäss auf dem Parkplatz einer Autobahnraststätte abstellte. Auf dem Parkplatz der Raststätte nahm er Kontakt mit einem der mutmasslichen Organisatoren auf. Allerdings entfernte sich dieser, als er Verdacht schöpfte, dass B. polizeilich ob- serviert wurde. Im Rahmen einer Polizeiaktion wurden in der Folge im Raum Nordwestschweiz sechs Personen festgenommen, ausser B. auch A., dessen Bruder C., D., E. und F. Die weiteren Ermittlungen erbrachten den Hinweis, dass es sich bei der in Mazedonien mit dem Transport befassten und mit B. in Verbin- dung stehenden Person um G. handelte. Dieser wurde in Kroatien verhaftet und am 12. Juni 2006 an die Schweiz ausgeliefert. B. Die in Bundeskompetenz geführten Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren wurden mit Bericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom

15. Mai 2006 resp. 10. Januar 2007 abgeschlossen. Das Verfahren gegen B. wurde in der Folge eingestellt; hingegen erhob die Bundesanwaltschaft am

21. September 2006 gegen A., C., D., F. und E. und am 29. Januar 2007 gegen G. Anklage, und zwar im Wesentlichen wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisa- tion. Der Präsident der Strafkammer vereinigte die beiden Verfahren (SK.2006.14) und ordnete die Durchführung einer einzigen Hauptverhandlung an, welche vom 20. bis 22. März 2007 stattfand. A. hatte vorgängig ein Dispen- sationsgesuch gestellt, welches vom Präsidenten am 13. März 2007 abschlägig entschieden wurde. A. erschien nicht zur Hauptverhandlung; das ihn betreffende Verfahren wurde abgetrennt (SK.2006.26), wie auch jenes gegen C. (SK.2007.15). Die erschienen Angeklagten wurden mit Urteilen vom 5. April 2007 (SK.2006.14) und 26. September 2007 (SK.2007.15) rechtskräftig verurteilt. C. Vom 30. April 2004 bis zum 8. September 2004 befand sich A. gestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft in Untersuchungshaft. Nach der Haftentlas- sung verliess er am 14. November 2004 die Schweiz, dies in Befolgung des zwi- schenzeitlich rechtskräftigen Entzugs der Niederlassungsbewilligung. Da A. seit- her in Mazedonien lebte und nicht ohne weiteres vor Gericht gestellt werden konnte, verfügte der Präsident der Strafkammer am 10. April 2007 die Sistierung

- 3 - des Verfahrens. Gleichentags erliess der Präsident der Strafkammer einen inter- nationalen Haftbefehl gegen A., um dessen Anwesenheit an der gegen seine Person durchzuführenden Hauptverhandlung sicherzustellen. Am 5. Juli 2008 wurde A. in Serbien verhaftet, worauf das Gericht am 10. Juli 2008 seine Auslie- ferung beantragen liess; diese wurde im September 2008 bewilligt. Die Sistie- rung des Strafverfahrens wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2008 aufgehoben. D. A. wurde am 14. Oktober 2008 von Serbien an die Schweiz ausgeliefert und am Tag seiner Überstellung unmittelbar nach der Ankunft in Zürich Flughafen um 18.05 Uhr vom vorsitzenden Richter einvernommen. Der Staatsanwalt hat mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 die Bestätigung der Haft beantragt. Der Verteidi- ger bestritt anlässlich der Haftanhörung die Zuständigkeit des vorsitzenden Rich- ters und beantragte subsidiär, den Angeklagten so schnell als möglich aus der Haft zu entlassen, wobei der Aufenthalt im Inland bis zur Hauptverhandlung zu regeln sei.

Der vorsitzende Richter erwägt: 1.

1.1 Das Gericht, bei welchem das Verfahren hängig ist, oder sein Präsident sind zuständig, einen Haftbefehl zu erlassen (Art. 45 Ziff. 3 BStP). Wo die Bundes- strafprozessordnung den Begriff „Präsident“ verwendet, obliegen die jeweiligen Aufgaben dem Präsidenten der Strafkammer (Art. 10 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710, nachfolgend „Regle- ment“). Der Kammerpräsident kann die Instruktion der Verfahren und den Vorsitz über einzelne Verhandlungen an ein Mitlied seiner Kammer delegieren. In die- sem Fall obliegen dem Kammermitglied auch die Präsidialfunktionen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Reglements (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Reglements; BGE 1B_23/2008 vom 31. Januar 2008 E. 2.2). Nach Art. 47 Abs. 1 BStP wird der verhaftete Beschuldigte unverzüglich der Behörde, die den Haftbefehl erlas- sen hat, zugeführt und von dieser innert 24 Stunden zur Sache einvernommen. Hat der eidgenössische Untersuchungsrichter den Haftbefehl erlassen, so ver- fährt er unmittelbar nach Absatz 3 (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BStP). Diese Regel ist bei Haftbefehl des Gerichts analog anzuwenden. Die richterliche Behörde hört den Beschuldigten unverzüglich nach der Zuführung an. Sie gibt ihm Gelegen- heit, den bestehenden Verdacht und die Haftgründe zu entkräften (Art. 47 Abs. 3 BStP). Die richterliche Behörde entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung über Fortsetzung oder Aufhebung der Haft. Sie teilt ihren Entscheid den Beteilig-

- 4 - ten mit einer kurzen Begründung schriftlich mit, auch wenn er schon mündlich eröffnet wurde (Art. 47 Abs. 4 BStP). 1.2 Die Verteidigung macht geltend, dass der im Verfahren vorsitzende Richter für die Haftprüfung nicht zuständig sein könne, weil er bereits an der Hauptverhand- lung vom 20. März 2007 als Mitglied des Gerichts mit der Sache befasst gewe- sen sei und es auch künftig sein werde. Er könne die von der EMRK und der BV geforderte organisatorische und personelle Unabhängigkeit eines Haftrichters nicht garantieren. Des Weiteren bringt sie vor, dass auch Art. 47 BStP gegen die Zuständigkeit des Vorsitzenden spreche. Gemäss dieser Bestimmung seien nämlich der eidgenössische Untersuchungsrichter oder der kantonale Haftrichter für die Frage der Haftbestätigung zuständig. 1.3 Der Vorsitzende wurde für den Fall der Fortsetzung des (sistierten) Verfahrens mit Verfügung vom 23. Juli 2008 vom Präsidenten der Strafkammer mit dieser Funktion betraut, was beiden Parteien mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde unter Bezugnahme auf Art. 10 Abs. 1 des Reglements darauf hingewiesen, dass der Vorsitzende ab sofort alle Präsidialfunktionen hat. Zutreffend ist sodann, dass der Vorsitzende im bisherigen Verfahren beisitzender Richter war und als solcher die Hauptverhandlung vom 20. März 2007 leitete. Der Argumentation der Vertei- digung, welche daraus auf eine Unvereinbarkeit dieser Funktion mit jener des Haftrichters gemäss Art. 47 BStP schliesst, kann indes nicht gefolgt werden: Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV bestimmen, dass jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unverzüglich einem Richter bzw. einer anderen gesetz- lich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt wird, wobei die Anforderungen von Art. 31 Abs. 3 BV über diejenigen von Art. 5 Ziff. 3 EMRK hinausgehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss von der Praxis, welche zu Art. 5 Ziff. 3 EMRK entwickelt wurde, nicht ab- gewichen werden, um die Anforderungen von Art. 31 Abs. 3 BV zu erfüllen (BGE 131 I 66, 74). Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung muss es sich demnach bei der haftanordnenden Behörde um eine unparteiische Instanz han- deln, welche von der Exekutive und den Parteien unabhängig und bei der Aus- übung ihres Amtes nicht weisungsgebunden ist; sie muss in einem justizförmigen Verfahren entscheiden, den Inhaftierten persönlich anhören, insbesondere die Angemessenheit der Haft prüfen und nötigenfalls die Haftentlassung anordnen können (BGE 131 I 66, 68 f. E. 4.3 m.w.H). Diese Voraussetzungen sind beim Gericht und beim Richter, bei denen die Anklage hängig ist, gegeben. Dass der Vorsitzende später über die Begründetheit der Anklage und eine allfällige Sank- tion zu entscheiden hat, beeinträchtigt seine Parteiunabhängigkeit und Wei- sungsfreiheit nicht: Das Urteil wird von einem Dreierspruchkörper gefällt, in wel- chem alle massgeblichen Aspekte beraten werden, der Vorsitzende seine frühe- ren Auffassungen überprüfen kann und er überstimmt werden kann. Das Bun-

- 5 - desgericht hat denn auch die Haftüberprüfung im Bundesstrafprozess durch den Vorsitzenden nicht beanstandet (BGE 134 IV 237, 239 E. 1.2), wie es der bishe- rigen Rechtsprechung zum kantonalen Verfahren entspricht (BGE 117 Ia 182, 185 f. E. 3b, bestätigt in BGE 131 I 113, 118 E. 3.5). 1.4 Eine individuelle, in der Person selbst liegende Befangenheit des Vorsitzenden wird vom Verteidiger nicht geltend gemacht. Dies hätte im Übrigen schriftlich er- folgen müssen (Art. 36 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BStP). 1.5 Entsprechend diesen Erwägungen ist der im vorliegenden Strafverfahren vorsit- zende Richter der Strafkammer zum Entscheid über Fortsetzung oder Aufhe- bung der Haft zuständig.

2. Untersuchungs- oder Sicherungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann hat die Haft im öffentli- chen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (BGE 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 2).

3. Der Angeklagte machte an der Haftanhörung vom 14. Oktober 2008 geltend, er habe mit Drogen nichts zu tun und sei bezüglich aller Anklagepunkte unschuldig. Der Staatsanwalt hielt mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 unter Hinweis auf die Anklageschrift und das Auslieferungsersuchen einen dringenden Tatverdacht für gegeben, verzichtete indessen auf eine weitergehende schriftliche Stellungnah- me wie auch auf eine Teilnahme an der Haftanhörung. Der Verteidiger trug an der Haftanhörung im Wesentlichen vor, dass aufgrund der Tatsache der Haftent- lassung am 8. September 2004 nach nur rund viermonatiger Untersuchungshaft angesichts der Schwere der Tatvorwürfe, namentlich des Vorwurfs der Bege- hung im Rahmen einer kriminellen Organisation, der Tatverdacht bereits in je- nem Zeitpunkt erheblich gemindert gewesen sei. Eine Relativierung des Tatver- dachts ergebe sich auch aus dem Schreiben des Staatsanwalts vom 30. Januar 2006, worin eine Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten in Betracht gezogen worden sei, sollten die Befragungen der Mitbeschuldigten keine belas- tenden Aussagen ergeben. Nachdem der Angeklagte an der Hauptverhandlung vom 20. März 2007 von den Mitangeklagten nicht belastet worden sei, sei die Si- tuation mit Bezug auf den Tatverdacht seit Januar 2006 unverändert geblieben. 3.1 Dem Angeklagten wird im Hauptanklagepunkt (pag. 47.100.32-35) Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Beförderns bzw. Beför-

- 6 - dernlassens sowie des Anstaltentreffens zur Einfuhr von Betäubungsmitteln vor- geworfen, indem er in der Zeit vom 21. April 2004 bis 1. Mai 2004 gemeinsam mit D., C., E., F. und G. 42,913 kg Heroingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 39,95 % habe in die Schweiz einführen wollen. Der mit den Betäubungsmitteln beladene, von B. ab Mazedonien gefahrene Lastwagen sei am 29. April 2004 beim Grenzübergang Walserberg in Deutschland angehalten und die Betäubungsmittel seien durch die deutsche Polizei sichergestellt worden. Ein Teil (mindestens 13,5 kg) dieser in der Schweiz erwarteten Betäubungsmit- tellieferung sei für D. sowie für C. und A. bestimmt gewesen.

3.2 Sämtliche fünf Mitangeklagten wurden mit Bezug auf diesen Sachverhalt im Sin- ne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 und Ziff. 2 BetmG der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Die in zwei getrennten Verfahren ergangenen Urteile sind rechtskräftig (SK.2006.14 Entscheid vom 5. April 2007; SK.2007.15 Entscheid vom 26. September 2007). Der Angeklagte räumte an der Hafteinvernahme vom 14. Oktober 2008 mit Be- zug auf den Hauptanklagepunkt (Anklagepunkt C.1.1) ein, dass er die verurteilten F. und E. am 30. April 2004 in Z. abgeholt und in seine Wohnung gebracht habe, wo diese von der Polizei verhaftet wurden. Damit besteht gegen den Angeklagten im heutigen Zeitpunkt in objektiver Hinsicht ein verdichteter und im Sinne von Art. 44 BStP dringender Verdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Unerheblich ist dabei, wie sich dieser Tatverdacht in früheren Verfahrensstadien präsentierte.

4. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde im Haftbefehl vom 10. April 2007 nicht genannt; dennoch vermöchte eine solche grundsätzlich die Haft zu begründen, denn diese hat sich nach den heutigen, tatsächlichen Verhältnissen zu richten.

Die Bundesanwaltschaft macht in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 13. Ok- tober 2008 keine Kollusionsgefahr geltend; auch der Verteidiger äusserte sich dazu an der Haftanhörung vom 14. Oktober 2008 nicht explizit. Das Verfahren gegen den Angeklagten war vom 10. April 2007 bis zum 1. Oktober 2008 sistiert, weil das Gericht dessen Anwesenheit an der Verhandlung als notwendig erach- tete und dieser vor seiner Ergreifung und (allfälligen) Auslieferung an die Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden konnte. Die Abnahme anderer Bewei- se als die persönliche Befragung des Angeklagten, welche einer Beeinflussung durch den Angeklagten unterliegen könnten, sind im heutigen Zeitpunkt vom vor- sitzenden Richter weder vorgesehen noch von den Parteien beantragt; dies trifft namentlich auf eine allfällige Befragung der rechtskräftig verurteilten Mitange- klagten zu. Das Bestehen einer Kollusionsgefahr ist demzufolge zu verneinen.

- 7 -

5.

5.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Beschul- digten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom 29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H., na- mentlich BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4). Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsan- gehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Be- schuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1; TPF BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1).

5.2 Die Bundesanwaltschaft bringt vor, dass Fluchtgefahr vorliegend ohne weiteres zu bejahen sei, verzichtete aber diesbezüglich auf weitergehende Ausführungen.

Der Verteidiger macht im Wesentlichen geltend, dass das Interesse des Ange- klagten dahin gehe, die ganze Sache möglichst schnell hinter sich zu bringen, und er sich keineswegs dem Risiko einer erneuten Auslieferungshaft aussetzen wolle.

5.3 Der Haftbefehl vom 10. April 2007 wurde wegen Fluchtgefahr im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 BStP ausgestellt, um die Anwesenheit des Angeklagten an der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht sicherzustellen (pag. 47.880.2). Es sind daher bei der Beurteilung der Frage, ob im heutigen Zeitpunkt noch Flucht- gefahr besteht, die Gründe des Nichterscheinens des Angeklagten an der Haupt- verhandlung vom 20. März 2007 zu untersuchen. Das Migrationsamt des Kan- tons Aargau widerrief am 3. April 2002 die Niederlassungsbewilligung des Ange- klagten und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz; der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde vom Bundesgericht letztinstanzlich geschützt (Urteil des Bundesgerichts 2A.551/2003 vom 21. November 2003). Der Ange- klagte wurde am 8. September 2004 ohne Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Staatsanwalt orientierte ihn, dass das Verfahren gegen ihn noch nicht abgeschlossen sei und er mit Vorladungen des Untersuchungsrichters zu rechnen habe. Der Angeklagte erklärte zu wissen, dass er mit seinem Verteidiger in Kontakt bleiben solle (pag. 13.3.126). In der Folge verliess er die Schweiz am

14. November 2004 in Richtung Mazedonien. Dieser Umstand vermag für sich al- lein eine Fluchtgefahr nicht zu bejahen. Zwar wurde er vom Untersuchungsrichter nicht vorgeladen (pag. 47.880.33). Hingegen steht fest, dass der Angeklagte vom

- 8 - Termin der Hauptverhandlung rechtzeitig Kenntnis hatte: Die Vorladung datiert vom 12. Januar 2007 und wurde an die vom Angeklagten an der Haftanhörung als richtig bestätigte Adresse gesandt, an welcher der Angeklagte seit anfangs 2002 eine Eigentumswohnung besitzt und wo er seit der Ausreise aus der Schweiz im November 2004 lebt. Der postalische Rückschein trägt die Unter- schrift des Empfängers der Vorladung und wurde vom Postamt in Y./Mazedonien am 26. Januar 2007 retourniert (SK.2006.14 pag. 45.7.11 f.). Unklar ist aller- dings, wer den Brief mit der Vorladung tatsächlich in Empfang nahm und dafür auf dem postalischen Rückschein quittierte; der Angeklagte führte aus, dass es sich weder um seine noch die Unterschrift seiner Ehefrau handle. Der Angeklagte bestätigte indes implizit, dass er rechtzeitig Kenntnis von der Vorladung hatte, in- dem er ausführte, der Brief sei verspätet in Mazedonien angekommen, da er nicht innert 5 oder 10 Tagen habe antworten können, wie das darin verlangt wor- den sei. Diese Aussage bezieht sich offensichtlich auf die Frist zur Rücksendung der Empfangsbestätigung (Beiblatt der Vorladung), welche gemäss Vermerk auf der Vorladung bis zum 20. Januar 2007 hätte vorgenommen werden sollen. Auf- grund des Stempels auf dem Rückschein (26. Januar 2007) muss davon ausge- gangen werden, dass der Angeklagte schon im Januar 2007 und damit rund zwei Monate vor dem Verhandlungstermin von dieser Kenntnis gehabt hatte. Auch aus dem Telefonanruf des Verteidigers an das Gericht vom 8. März 2007 ergibt sich, dass der Angeklagte offensichtlich Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte, er- klärte doch der Verteidiger, dass sein Klient voraussichtlich aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht erscheinen werde (SK.2006.14 pag. 45.8.232). Folglich hätte er rechtzeitig seine Einreise organisieren können und durfte dies nicht seinem Verteidiger überlassen, den er um Besorgung eines Visums und ei- nes Flugbilletts für die Einreise in die Schweiz gebeten habe, da er für diese Kos- ten nicht habe aufkommen können. Aus dem erwähnten Anruf des Verteidigers bei Gericht und seinem Dispensationsgesuch vom 9. März 2007 ergibt sich auch, dass der Angeklagte sich erst nach längerer Untätigkeit an seinen Anwalt wand- te. Auch nach Ablehnung dieses Gesuchs hat er ersichtlich keine Aktivität entfal- tet, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Mit Bezug auf die Kosten ist darauf hinzuweisen, dass der Staat auf Grundlage von Art. 29 Abs. 3 BV und auf ent- sprechendes Gesuch das zur aktiven Prozessbeteiligung finanziell Nötige ge- währt, sofern die betreffende Person nicht selbst dafür aufkommen kann. Ge- mäss Praxis des Bundesstrafgerichts werden die Reise- und Unterkunftsspesen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bevorschusst, sofern die Teilnahme des Angeklagten erforderlich oder die Ausübung des Teilnahmerechts gerechtfer- tigt ist (vgl. TPF SK.2006.4 Präsidialverfügung vom 4. August 2006). Dem an- waltlich vertretenen Angeklagten ist vorzuhalten, dass er mit Bezug auf die Ein- reise- und Aufenthaltskosten kein entsprechendes Gesuch stellte, weder nach Kenntnis der Vorladung noch als Eventualantrag zum Dispensationsgesuch. Sein

- 9 - Nichterscheinen an der Hauptverhandlung ist demzufolge als unentschuldbar zu würdigen. Dieses Verhalten begründet Fluchtgefahr.

Zu prüfen ist, ob sich der Angeklagte nach inzwischen erfolgter Auslieferung im Falle einer provisorischen Freilassung einer erneuten Hauptverhandlung stellen würde. Der Angeklagte gab an, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern in seiner Eigentumswohnung in Mazedonien lebt. Sein unmittelbares familiäres und soziales Umfeld befindet sich damit in seiner Heimat. Sodann ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Verurteilung we- gen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer das angedrohte Minimum von einem Jahr wesentlich übersteigenden Freiheits- strafe zu rechnen hat (Art. 19 Ziff. 1 al. 9 Satz 2 BetmG), für die er einen voll- ständig bedingten Vollzug nicht erwarten kann (vgl. E. 7). Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Angeklagte die noch anzuberaumende Hauptverhandlung in der Schweiz abwarten würde, selbst wenn er hier, wie er geltend machte, bei Verwandten untergebracht werden könnte. Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.

6. Die Sicherungshaft bezweckt vorliegend das Erscheinen des Angeklagten vor Gericht, um die Umstände der Ereignisse vom 30. April 2004 im Lichte der Aus- sagen der Mitangeklagten zu überprüfen. Zudem erfolgte im Vorverfahren keine Befragung des Angeklagten zum tatbeständlichen Hintergrund von Anklagepunkt C.1.2.a. Eine Präsidialeinvernahme des Angeklagten vor der Hauptverhandlung wäre zwar möglich (Art. 139 BStP), doch erscheint eine unmittelbare Wahrneh- mung der Aussagen des Angeklagten durch den ganzen Spruchkörper notwen- dig. Die Befragung durch das Richterkollegium lässt sich kurzfristig nicht durch- führen. Die Haft bezweckt ausserdem die Sicherung eines allfälligen Strafvoll- zugs. Aufgrund des bisherigen Verhaltens ist erheblich wahrscheinlich, dass der Angeklagte im Falle einer Verurteilung nicht freiwillig einem Vollzugsbefehl folgen wird. Die Haft bzw. deren Fortsetzung liegt damit im öffentlichen Interesse.

7. Im Weitern ist die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme zu prüfen. Mit Bezug auf den Gesundheitszustand sind die Aussagen des Angeklagten glaub- würdig, dass er sich seit vielen Jahren in ärztlicher und psychiatrischer Behand- lung befindet. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde er statio- när in einer psychiatrischen Klinik in der Schweiz behandelt. Nach der Ausreise nach Mazedonien begab er sich in ärztliche Behandlung und er war zwischen- zeitlich stationär in einer psychiatrischen Klinik. In der Zeit unmittelbar vor der Auslieferungshaft war die medizinische Behandlung ambulant. Diese kann in der Schweiz durch die Haftinstitution gesichert werden. Im Vergleich zur vom Ange- klagten dramatisch geschilderten Auslieferungshaft (psychisch belastende Kon-

- 10 - takte mit Mitgefangenen) und eingeschränkter medizinischer Versorgung wäh- rend dieser wird sich die Haftsituation in der Schweiz aufgrund der Einzelhaft und medizinischer Betreuung erheblich weniger belastend auswirken und kann sich der Gesundheitszustand des Angeklagten verbessern und stabilisieren. Haft ist also nicht per se unverhältnismässig.

Der Angeklagte befand sich bis heute 235 Tage in Untersuchungs- und Ausliefe- rungshaft (30. April bis 8. September 2004 und 5. Juli bis 15. Oktober 2008), also knapp acht Monate. Aufgrund der Anklage wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG liegt die untere Grenze des Strafrahmens bei einer Mindest- strafe von einem Jahr Freiheitsentzug. Eine Verurteilung ist jedoch nicht mit prak- tischer Gewissheit zu erwarten, da gemäss Anklageschrift im Hauptanklagepunkt der Angeklagte erst tätig wurde, als sich für die Mitangeklagten ein Scheitern der Drogenlieferung abzeichnete und sich diese sich nach Vorstellung der Mittäter bereits in der Schweiz befunden haben sollte. Kommt das Gericht, nach allenfalls berichtigter Anklage, zu einem Schuldspruch unter einem anderen Tatbestand, so würde die Strafe anhand eines wesentlich geringeren Strafrahmens festge- setzt werden. Eine Verurteilung in den Nebenanklagepunkten (C.1.2 lit. a und b) erscheint demgegenüber eher unwahrscheinlich. Dementsprechend könnte bei einem Schuldspruch, wenn auch aus heutiger Sicht nicht mit praktischer Sicher- heit, eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt werden, die bis zu einem allfälligen Widerruf nicht zum Vollzug anstünde, andererseits ist eine 3 Jahre übersteigen- de, zwingend unbedingte Freiheitsstrafe wenig wahrscheinlich. Im Falle einer somit nicht unwahrscheinlichen Freiheitsstrafe von 24 bis 36 Monaten sind Grün- de gegen einen teilbedingten Vollzug nicht ersichtlich. Nach den Aspekten der eingeklagten Handlungen und in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse ist dabei allerdings kaum anzunehmen, dass der unbedingte Teil der Strafe neun Monate wesentlich übersteigen würde. Der Freiheitsentzug ist daher im heutigen Zeitpunkt und auch in den nächsten Wochen noch nicht unverhältnismässig. Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die Haft einstweilen nur bis zum 16. November 2008 zu bestätigen.

8. Es werden keine Kosten erhoben.

9. Der vorliegende Entscheid unterliegt unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 92 ff. BGG der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ge- mäss Art. 78 ff. BGG (BGE 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 1). Vorbehalten bleibt eine allfällige Beschränkung der Beschwerdegründe gemäss Art. 98 BGG durch die Rechtsmittelinstanz. Für diesen Fall wird auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG hingewiesen. Die Be-

- 11 - schwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise aufschiebende Wirkung nach Art. 103 Abs. 2 BGG sind nicht gegeben, weil sich diese auf das Haupturteil bezie- hen. Aus diesem Grund ist der Entscheid sofort vollstreckbar (Art. 239 Abs. 1 Ziff. 2 BStP).

Der Angeklagte hat das Recht, beim Gericht jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einzureichen (Art. 52 Abs. 1 BStP).

- 12 - Der vorsitzende Richter erkennt:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 Mai 2006 resp. 10. Januar 2007 abgeschlossen. Das Verfahren gegen B. wurde in der Folge eingestellt; hingegen erhob die Bundesanwaltschaft am

21. September 2006 gegen A., C., D., F. und E. und am 29. Januar 2007 gegen G. Anklage, und zwar im Wesentlichen wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisa- tion. Der Präsident der Strafkammer vereinigte die beiden Verfahren (SK.2006.14) und ordnete die Durchführung einer einzigen Hauptverhandlung an, welche vom 20. bis 22. März 2007 stattfand. A. hatte vorgängig ein Dispen- sationsgesuch gestellt, welches vom Präsidenten am 13. März 2007 abschlägig entschieden wurde. A. erschien nicht zur Hauptverhandlung; das ihn betreffende Verfahren wurde abgetrennt (SK.2006.26), wie auch jenes gegen C. (SK.2007.15). Die erschienen Angeklagten wurden mit Urteilen vom 5. April 2007 (SK.2006.14) und 26. September 2007 (SK.2007.15) rechtskräftig verurteilt. C. Vom 30. April 2004 bis zum 8. September 2004 befand sich A. gestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft in Untersuchungshaft. Nach der Haftentlas- sung verliess er am 14. November 2004 die Schweiz, dies in Befolgung des zwi- schenzeitlich rechtskräftigen Entzugs der Niederlassungsbewilligung. Da A. seit- her in Mazedonien lebte und nicht ohne weiteres vor Gericht gestellt werden konnte, verfügte der Präsident der Strafkammer am 10. April 2007 die Sistierung

- 3 - des Verfahrens. Gleichentags erliess der Präsident der Strafkammer einen inter- nationalen Haftbefehl gegen A., um dessen Anwesenheit an der gegen seine Person durchzuführenden Hauptverhandlung sicherzustellen. Am 5. Juli 2008 wurde A. in Serbien verhaftet, worauf das Gericht am 10. Juli 2008 seine Auslie- ferung beantragen liess; diese wurde im September 2008 bewilligt. Die Sistie- rung des Strafverfahrens wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2008 aufgehoben. D. A. wurde am 14. Oktober 2008 von Serbien an die Schweiz ausgeliefert und am Tag seiner Überstellung unmittelbar nach der Ankunft in Zürich Flughafen um 18.05 Uhr vom vorsitzenden Richter einvernommen. Der Staatsanwalt hat mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 die Bestätigung der Haft beantragt. Der Verteidi- ger bestritt anlässlich der Haftanhörung die Zuständigkeit des vorsitzenden Rich- ters und beantragte subsidiär, den Angeklagten so schnell als möglich aus der Haft zu entlassen, wobei der Aufenthalt im Inland bis zur Hauptverhandlung zu regeln sei.

Der vorsitzende Richter erwägt: 1.

1.1 Das Gericht, bei welchem das Verfahren hängig ist, oder sein Präsident sind zuständig, einen Haftbefehl zu erlassen (Art. 45 Ziff. 3 BStP). Wo die Bundes- strafprozessordnung den Begriff „Präsident“ verwendet, obliegen die jeweiligen Aufgaben dem Präsidenten der Strafkammer (Art. 10 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710, nachfolgend „Regle- ment“). Der Kammerpräsident kann die Instruktion der Verfahren und den Vorsitz über einzelne Verhandlungen an ein Mitlied seiner Kammer delegieren. In die- sem Fall obliegen dem Kammermitglied auch die Präsidialfunktionen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Reglements (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Reglements; BGE 1B_23/2008 vom 31. Januar 2008 E. 2.2). Nach Art. 47 Abs. 1 BStP wird der verhaftete Beschuldigte unverzüglich der Behörde, die den Haftbefehl erlas- sen hat, zugeführt und von dieser innert 24 Stunden zur Sache einvernommen. Hat der eidgenössische Untersuchungsrichter den Haftbefehl erlassen, so ver- fährt er unmittelbar nach Absatz 3 (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BStP). Diese Regel ist bei Haftbefehl des Gerichts analog anzuwenden. Die richterliche Behörde hört den Beschuldigten unverzüglich nach der Zuführung an. Sie gibt ihm Gelegen- heit, den bestehenden Verdacht und die Haftgründe zu entkräften (Art. 47 Abs. 3 BStP). Die richterliche Behörde entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung über Fortsetzung oder Aufhebung der Haft. Sie teilt ihren Entscheid den Beteilig-

- 4 - ten mit einer kurzen Begründung schriftlich mit, auch wenn er schon mündlich eröffnet wurde (Art. 47 Abs. 4 BStP). 1.2 Die Verteidigung macht geltend, dass der im Verfahren vorsitzende Richter für die Haftprüfung nicht zuständig sein könne, weil er bereits an der Hauptverhand- lung vom 20. März 2007 als Mitglied des Gerichts mit der Sache befasst gewe- sen sei und es auch künftig sein werde. Er könne die von der EMRK und der BV geforderte organisatorische und personelle Unabhängigkeit eines Haftrichters nicht garantieren. Des Weiteren bringt sie vor, dass auch Art. 47 BStP gegen die Zuständigkeit des Vorsitzenden spreche. Gemäss dieser Bestimmung seien nämlich der eidgenössische Untersuchungsrichter oder der kantonale Haftrichter für die Frage der Haftbestätigung zuständig. 1.3 Der Vorsitzende wurde für den Fall der Fortsetzung des (sistierten) Verfahrens mit Verfügung vom 23. Juli 2008 vom Präsidenten der Strafkammer mit dieser Funktion betraut, was beiden Parteien mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde unter Bezugnahme auf Art. 10 Abs. 1 des Reglements darauf hingewiesen, dass der Vorsitzende ab sofort alle Präsidialfunktionen hat. Zutreffend ist sodann, dass der Vorsitzende im bisherigen Verfahren beisitzender Richter war und als solcher die Hauptverhandlung vom 20. März 2007 leitete. Der Argumentation der Vertei- digung, welche daraus auf eine Unvereinbarkeit dieser Funktion mit jener des Haftrichters gemäss Art. 47 BStP schliesst, kann indes nicht gefolgt werden: Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV bestimmen, dass jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unverzüglich einem Richter bzw. einer anderen gesetz- lich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt wird, wobei die Anforderungen von Art. 31 Abs. 3 BV über diejenigen von Art. 5 Ziff. 3 EMRK hinausgehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss von der Praxis, welche zu Art. 5 Ziff. 3 EMRK entwickelt wurde, nicht ab- gewichen werden, um die Anforderungen von Art. 31 Abs. 3 BV zu erfüllen (BGE 131 I 66, 74). Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung muss es sich demnach bei der haftanordnenden Behörde um eine unparteiische Instanz han- deln, welche von der Exekutive und den Parteien unabhängig und bei der Aus- übung ihres Amtes nicht weisungsgebunden ist; sie muss in einem justizförmigen Verfahren entscheiden, den Inhaftierten persönlich anhören, insbesondere die Angemessenheit der Haft prüfen und nötigenfalls die Haftentlassung anordnen können (BGE 131 I 66, 68 f. E. 4.3 m.w.H). Diese Voraussetzungen sind beim Gericht und beim Richter, bei denen die Anklage hängig ist, gegeben. Dass der Vorsitzende später über die Begründetheit der Anklage und eine allfällige Sank- tion zu entscheiden hat, beeinträchtigt seine Parteiunabhängigkeit und Wei- sungsfreiheit nicht: Das Urteil wird von einem Dreierspruchkörper gefällt, in wel- chem alle massgeblichen Aspekte beraten werden, der Vorsitzende seine frühe- ren Auffassungen überprüfen kann und er überstimmt werden kann. Das Bun-

- 5 - desgericht hat denn auch die Haftüberprüfung im Bundesstrafprozess durch den Vorsitzenden nicht beanstandet (BGE 134 IV 237, 239 E. 1.2), wie es der bishe- rigen Rechtsprechung zum kantonalen Verfahren entspricht (BGE 117 Ia 182, 185 f. E. 3b, bestätigt in BGE 131 I 113, 118 E. 3.5). 1.4 Eine individuelle, in der Person selbst liegende Befangenheit des Vorsitzenden wird vom Verteidiger nicht geltend gemacht. Dies hätte im Übrigen schriftlich er- folgen müssen (Art. 36 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BStP). 1.5 Entsprechend diesen Erwägungen ist der im vorliegenden Strafverfahren vorsit- zende Richter der Strafkammer zum Entscheid über Fortsetzung oder Aufhe- bung der Haft zuständig.

2. Untersuchungs- oder Sicherungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann hat die Haft im öffentli- chen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (BGE 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 2).

3. Der Angeklagte machte an der Haftanhörung vom 14. Oktober 2008 geltend, er habe mit Drogen nichts zu tun und sei bezüglich aller Anklagepunkte unschuldig. Der Staatsanwalt hielt mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 unter Hinweis auf die Anklageschrift und das Auslieferungsersuchen einen dringenden Tatverdacht für gegeben, verzichtete indessen auf eine weitergehende schriftliche Stellungnah- me wie auch auf eine Teilnahme an der Haftanhörung. Der Verteidiger trug an der Haftanhörung im Wesentlichen vor, dass aufgrund der Tatsache der Haftent- lassung am 8. September 2004 nach nur rund viermonatiger Untersuchungshaft angesichts der Schwere der Tatvorwürfe, namentlich des Vorwurfs der Bege- hung im Rahmen einer kriminellen Organisation, der Tatverdacht bereits in je- nem Zeitpunkt erheblich gemindert gewesen sei. Eine Relativierung des Tatver- dachts ergebe sich auch aus dem Schreiben des Staatsanwalts vom 30. Januar 2006, worin eine Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten in Betracht gezogen worden sei, sollten die Befragungen der Mitbeschuldigten keine belas- tenden Aussagen ergeben. Nachdem der Angeklagte an der Hauptverhandlung vom 20. März 2007 von den Mitangeklagten nicht belastet worden sei, sei die Si- tuation mit Bezug auf den Tatverdacht seit Januar 2006 unverändert geblieben. 3.1 Dem Angeklagten wird im Hauptanklagepunkt (pag. 47.100.32-35) Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Beförderns bzw. Beför-

- 6 - dernlassens sowie des Anstaltentreffens zur Einfuhr von Betäubungsmitteln vor- geworfen, indem er in der Zeit vom 21. April 2004 bis 1. Mai 2004 gemeinsam mit D., C., E., F. und G. 42,913 kg Heroingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 39,95 % habe in die Schweiz einführen wollen. Der mit den Betäubungsmitteln beladene, von B. ab Mazedonien gefahrene Lastwagen sei am 29. April 2004 beim Grenzübergang Walserberg in Deutschland angehalten und die Betäubungsmittel seien durch die deutsche Polizei sichergestellt worden. Ein Teil (mindestens 13,5 kg) dieser in der Schweiz erwarteten Betäubungsmit- tellieferung sei für D. sowie für C. und A. bestimmt gewesen.

3.2 Sämtliche fünf Mitangeklagten wurden mit Bezug auf diesen Sachverhalt im Sin- ne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 und Ziff. 2 BetmG der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Die in zwei getrennten Verfahren ergangenen Urteile sind rechtskräftig (SK.2006.14 Entscheid vom 5. April 2007; SK.2007.15 Entscheid vom 26. September 2007). Der Angeklagte räumte an der Hafteinvernahme vom 14. Oktober 2008 mit Be- zug auf den Hauptanklagepunkt (Anklagepunkt C.1.1) ein, dass er die verurteilten F. und E. am 30. April 2004 in Z. abgeholt und in seine Wohnung gebracht habe, wo diese von der Polizei verhaftet wurden. Damit besteht gegen den Angeklagten im heutigen Zeitpunkt in objektiver Hinsicht ein verdichteter und im Sinne von Art. 44 BStP dringender Verdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Unerheblich ist dabei, wie sich dieser Tatverdacht in früheren Verfahrensstadien präsentierte.

4. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde im Haftbefehl vom 10. April 2007 nicht genannt; dennoch vermöchte eine solche grundsätzlich die Haft zu begründen, denn diese hat sich nach den heutigen, tatsächlichen Verhältnissen zu richten.

Die Bundesanwaltschaft macht in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 13. Ok- tober 2008 keine Kollusionsgefahr geltend; auch der Verteidiger äusserte sich dazu an der Haftanhörung vom 14. Oktober 2008 nicht explizit. Das Verfahren gegen den Angeklagten war vom 10. April 2007 bis zum 1. Oktober 2008 sistiert, weil das Gericht dessen Anwesenheit an der Verhandlung als notwendig erach- tete und dieser vor seiner Ergreifung und (allfälligen) Auslieferung an die Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden konnte. Die Abnahme anderer Bewei- se als die persönliche Befragung des Angeklagten, welche einer Beeinflussung durch den Angeklagten unterliegen könnten, sind im heutigen Zeitpunkt vom vor- sitzenden Richter weder vorgesehen noch von den Parteien beantragt; dies trifft namentlich auf eine allfällige Befragung der rechtskräftig verurteilten Mitange- klagten zu. Das Bestehen einer Kollusionsgefahr ist demzufolge zu verneinen.

- 7 -

5.

5.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Beschul- digten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom 29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H., na- mentlich BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4). Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsan- gehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Be- schuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1; TPF BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1).

5.2 Die Bundesanwaltschaft bringt vor, dass Fluchtgefahr vorliegend ohne weiteres zu bejahen sei, verzichtete aber diesbezüglich auf weitergehende Ausführungen.

Der Verteidiger macht im Wesentlichen geltend, dass das Interesse des Ange- klagten dahin gehe, die ganze Sache möglichst schnell hinter sich zu bringen, und er sich keineswegs dem Risiko einer erneuten Auslieferungshaft aussetzen wolle.

5.3 Der Haftbefehl vom 10. April 2007 wurde wegen Fluchtgefahr im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 BStP ausgestellt, um die Anwesenheit des Angeklagten an der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht sicherzustellen (pag. 47.880.2). Es sind daher bei der Beurteilung der Frage, ob im heutigen Zeitpunkt noch Flucht- gefahr besteht, die Gründe des Nichterscheinens des Angeklagten an der Haupt- verhandlung vom 20. März 2007 zu untersuchen. Das Migrationsamt des Kan- tons Aargau widerrief am 3. April 2002 die Niederlassungsbewilligung des Ange- klagten und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz; der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde vom Bundesgericht letztinstanzlich geschützt (Urteil des Bundesgerichts 2A.551/2003 vom 21. November 2003). Der Ange- klagte wurde am 8. September 2004 ohne Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Staatsanwalt orientierte ihn, dass das Verfahren gegen ihn noch nicht abgeschlossen sei und er mit Vorladungen des Untersuchungsrichters zu rechnen habe. Der Angeklagte erklärte zu wissen, dass er mit seinem Verteidiger in Kontakt bleiben solle (pag. 13.3.126). In der Folge verliess er die Schweiz am

14. November 2004 in Richtung Mazedonien. Dieser Umstand vermag für sich al- lein eine Fluchtgefahr nicht zu bejahen. Zwar wurde er vom Untersuchungsrichter nicht vorgeladen (pag. 47.880.33). Hingegen steht fest, dass der Angeklagte vom

- 8 - Termin der Hauptverhandlung rechtzeitig Kenntnis hatte: Die Vorladung datiert vom 12. Januar 2007 und wurde an die vom Angeklagten an der Haftanhörung als richtig bestätigte Adresse gesandt, an welcher der Angeklagte seit anfangs 2002 eine Eigentumswohnung besitzt und wo er seit der Ausreise aus der Schweiz im November 2004 lebt. Der postalische Rückschein trägt die Unter- schrift des Empfängers der Vorladung und wurde vom Postamt in Y./Mazedonien am 26. Januar 2007 retourniert (SK.2006.14 pag. 45.7.11 f.). Unklar ist aller- dings, wer den Brief mit der Vorladung tatsächlich in Empfang nahm und dafür auf dem postalischen Rückschein quittierte; der Angeklagte führte aus, dass es sich weder um seine noch die Unterschrift seiner Ehefrau handle. Der Angeklagte bestätigte indes implizit, dass er rechtzeitig Kenntnis von der Vorladung hatte, in- dem er ausführte, der Brief sei verspätet in Mazedonien angekommen, da er nicht innert 5 oder 10 Tagen habe antworten können, wie das darin verlangt wor- den sei. Diese Aussage bezieht sich offensichtlich auf die Frist zur Rücksendung der Empfangsbestätigung (Beiblatt der Vorladung), welche gemäss Vermerk auf der Vorladung bis zum 20. Januar 2007 hätte vorgenommen werden sollen. Auf- grund des Stempels auf dem Rückschein (26. Januar 2007) muss davon ausge- gangen werden, dass der Angeklagte schon im Januar 2007 und damit rund zwei Monate vor dem Verhandlungstermin von dieser Kenntnis gehabt hatte. Auch aus dem Telefonanruf des Verteidigers an das Gericht vom 8. März 2007 ergibt sich, dass der Angeklagte offensichtlich Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte, er- klärte doch der Verteidiger, dass sein Klient voraussichtlich aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht erscheinen werde (SK.2006.14 pag. 45.8.232). Folglich hätte er rechtzeitig seine Einreise organisieren können und durfte dies nicht seinem Verteidiger überlassen, den er um Besorgung eines Visums und ei- nes Flugbilletts für die Einreise in die Schweiz gebeten habe, da er für diese Kos- ten nicht habe aufkommen können. Aus dem erwähnten Anruf des Verteidigers bei Gericht und seinem Dispensationsgesuch vom 9. März 2007 ergibt sich auch, dass der Angeklagte sich erst nach längerer Untätigkeit an seinen Anwalt wand- te. Auch nach Ablehnung dieses Gesuchs hat er ersichtlich keine Aktivität entfal- tet, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Mit Bezug auf die Kosten ist darauf hinzuweisen, dass der Staat auf Grundlage von Art. 29 Abs. 3 BV und auf ent- sprechendes Gesuch das zur aktiven Prozessbeteiligung finanziell Nötige ge- währt, sofern die betreffende Person nicht selbst dafür aufkommen kann. Ge- mäss Praxis des Bundesstrafgerichts werden die Reise- und Unterkunftsspesen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bevorschusst, sofern die Teilnahme des Angeklagten erforderlich oder die Ausübung des Teilnahmerechts gerechtfer- tigt ist (vgl. TPF SK.2006.4 Präsidialverfügung vom 4. August 2006). Dem an- waltlich vertretenen Angeklagten ist vorzuhalten, dass er mit Bezug auf die Ein- reise- und Aufenthaltskosten kein entsprechendes Gesuch stellte, weder nach Kenntnis der Vorladung noch als Eventualantrag zum Dispensationsgesuch. Sein

- 9 - Nichterscheinen an der Hauptverhandlung ist demzufolge als unentschuldbar zu würdigen. Dieses Verhalten begründet Fluchtgefahr.

Zu prüfen ist, ob sich der Angeklagte nach inzwischen erfolgter Auslieferung im Falle einer provisorischen Freilassung einer erneuten Hauptverhandlung stellen würde. Der Angeklagte gab an, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern in seiner Eigentumswohnung in Mazedonien lebt. Sein unmittelbares familiäres und soziales Umfeld befindet sich damit in seiner Heimat. Sodann ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Verurteilung we- gen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer das angedrohte Minimum von einem Jahr wesentlich übersteigenden Freiheits- strafe zu rechnen hat (Art. 19 Ziff. 1 al. 9 Satz 2 BetmG), für die er einen voll- ständig bedingten Vollzug nicht erwarten kann (vgl. E. 7). Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Angeklagte die noch anzuberaumende Hauptverhandlung in der Schweiz abwarten würde, selbst wenn er hier, wie er geltend machte, bei Verwandten untergebracht werden könnte. Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.

6. Die Sicherungshaft bezweckt vorliegend das Erscheinen des Angeklagten vor Gericht, um die Umstände der Ereignisse vom 30. April 2004 im Lichte der Aus- sagen der Mitangeklagten zu überprüfen. Zudem erfolgte im Vorverfahren keine Befragung des Angeklagten zum tatbeständlichen Hintergrund von Anklagepunkt C.1.2.a. Eine Präsidialeinvernahme des Angeklagten vor der Hauptverhandlung wäre zwar möglich (Art. 139 BStP), doch erscheint eine unmittelbare Wahrneh- mung der Aussagen des Angeklagten durch den ganzen Spruchkörper notwen- dig. Die Befragung durch das Richterkollegium lässt sich kurzfristig nicht durch- führen. Die Haft bezweckt ausserdem die Sicherung eines allfälligen Strafvoll- zugs. Aufgrund des bisherigen Verhaltens ist erheblich wahrscheinlich, dass der Angeklagte im Falle einer Verurteilung nicht freiwillig einem Vollzugsbefehl folgen wird. Die Haft bzw. deren Fortsetzung liegt damit im öffentlichen Interesse.

7. Im Weitern ist die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme zu prüfen. Mit Bezug auf den Gesundheitszustand sind die Aussagen des Angeklagten glaub- würdig, dass er sich seit vielen Jahren in ärztlicher und psychiatrischer Behand- lung befindet. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde er statio- när in einer psychiatrischen Klinik in der Schweiz behandelt. Nach der Ausreise nach Mazedonien begab er sich in ärztliche Behandlung und er war zwischen- zeitlich stationär in einer psychiatrischen Klinik. In der Zeit unmittelbar vor der Auslieferungshaft war die medizinische Behandlung ambulant. Diese kann in der Schweiz durch die Haftinstitution gesichert werden. Im Vergleich zur vom Ange- klagten dramatisch geschilderten Auslieferungshaft (psychisch belastende Kon-

- 10 - takte mit Mitgefangenen) und eingeschränkter medizinischer Versorgung wäh- rend dieser wird sich die Haftsituation in der Schweiz aufgrund der Einzelhaft und medizinischer Betreuung erheblich weniger belastend auswirken und kann sich der Gesundheitszustand des Angeklagten verbessern und stabilisieren. Haft ist also nicht per se unverhältnismässig.

Der Angeklagte befand sich bis heute 235 Tage in Untersuchungs- und Ausliefe- rungshaft (30. April bis 8. September 2004 und 5. Juli bis 15. Oktober 2008), also knapp acht Monate. Aufgrund der Anklage wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG liegt die untere Grenze des Strafrahmens bei einer Mindest- strafe von einem Jahr Freiheitsentzug. Eine Verurteilung ist jedoch nicht mit prak- tischer Gewissheit zu erwarten, da gemäss Anklageschrift im Hauptanklagepunkt der Angeklagte erst tätig wurde, als sich für die Mitangeklagten ein Scheitern der Drogenlieferung abzeichnete und sich diese sich nach Vorstellung der Mittäter bereits in der Schweiz befunden haben sollte. Kommt das Gericht, nach allenfalls berichtigter Anklage, zu einem Schuldspruch unter einem anderen Tatbestand, so würde die Strafe anhand eines wesentlich geringeren Strafrahmens festge- setzt werden. Eine Verurteilung in den Nebenanklagepunkten (C.1.2 lit. a und b) erscheint demgegenüber eher unwahrscheinlich. Dementsprechend könnte bei einem Schuldspruch, wenn auch aus heutiger Sicht nicht mit praktischer Sicher- heit, eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt werden, die bis zu einem allfälligen Widerruf nicht zum Vollzug anstünde, andererseits ist eine 3 Jahre übersteigen- de, zwingend unbedingte Freiheitsstrafe wenig wahrscheinlich. Im Falle einer somit nicht unwahrscheinlichen Freiheitsstrafe von 24 bis 36 Monaten sind Grün- de gegen einen teilbedingten Vollzug nicht ersichtlich. Nach den Aspekten der eingeklagten Handlungen und in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse ist dabei allerdings kaum anzunehmen, dass der unbedingte Teil der Strafe neun Monate wesentlich übersteigen würde. Der Freiheitsentzug ist daher im heutigen Zeitpunkt und auch in den nächsten Wochen noch nicht unverhältnismässig. Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die Haft einstweilen nur bis zum 16. November 2008 zu bestätigen.

8. Es werden keine Kosten erhoben.

9. Der vorliegende Entscheid unterliegt unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 92 ff. BGG der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ge- mäss Art. 78 ff. BGG (BGE 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 1). Vorbehalten bleibt eine allfällige Beschränkung der Beschwerdegründe gemäss Art. 98 BGG durch die Rechtsmittelinstanz. Für diesen Fall wird auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG hingewiesen. Die Be-

- 11 - schwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise aufschiebende Wirkung nach Art. 103 Abs. 2 BGG sind nicht gegeben, weil sich diese auf das Haupturteil bezie- hen. Aus diesem Grund ist der Entscheid sofort vollstreckbar (Art. 239 Abs. 1 Ziff. 2 BStP).

Der Angeklagte hat das Recht, beim Gericht jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einzureichen (Art. 52 Abs. 1 BStP).

- 12 - Der vorsitzende Richter erkennt:

Dispositiv
  1. Die Haft wird bis zum 16. November 2008 fortgesetzt.
  2. Die Haftanordnungen vom 14. Oktober 2008 werden bestätigt.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Dieser Entscheid wird den Parteien und im Dispositiv dem Regionalgefängnis Bern zugestellt (je unter Beilage einer Kopie der Haftanordnungen vom 14. Okto- ber 2008).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Präsidialentscheid vom

15. Oktober 2008 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, vorsitzender Richter, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Mark Schibler,

Gegenstand

Haftverfahren B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SN.2008.37 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2006.26)

- 2 - Sachverhalt: A. Am 29. April 2004 kontrollierten deutsche Zollbeamte an der deutsch- österreichischen Grenze ein von B. gelenktes mazedonisches Sattelmotorfahr- zeug. Sie entdeckten dabei in einem Versteck unter der legalen, für einen Ab- nehmer in Deutschland bestimmten Ladung rund 43 kg Heroingemisch und stell- ten diese Betäubungsmittel sicher. In Koordination zwischen deutschen und schweizerischen Polizeistellen wurde B. angewiesen, mit dem Fahrzeug gemäss den von seinen Auftraggebern laufend telefonisch eintreffenden Anweisungen am Abend des 30. April 2004 in die Schweiz zu fahren, wo er dieses weisungs- gemäss auf dem Parkplatz einer Autobahnraststätte abstellte. Auf dem Parkplatz der Raststätte nahm er Kontakt mit einem der mutmasslichen Organisatoren auf. Allerdings entfernte sich dieser, als er Verdacht schöpfte, dass B. polizeilich ob- serviert wurde. Im Rahmen einer Polizeiaktion wurden in der Folge im Raum Nordwestschweiz sechs Personen festgenommen, ausser B. auch A., dessen Bruder C., D., E. und F. Die weiteren Ermittlungen erbrachten den Hinweis, dass es sich bei der in Mazedonien mit dem Transport befassten und mit B. in Verbin- dung stehenden Person um G. handelte. Dieser wurde in Kroatien verhaftet und am 12. Juni 2006 an die Schweiz ausgeliefert. B. Die in Bundeskompetenz geführten Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren wurden mit Bericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom

15. Mai 2006 resp. 10. Januar 2007 abgeschlossen. Das Verfahren gegen B. wurde in der Folge eingestellt; hingegen erhob die Bundesanwaltschaft am

21. September 2006 gegen A., C., D., F. und E. und am 29. Januar 2007 gegen G. Anklage, und zwar im Wesentlichen wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisa- tion. Der Präsident der Strafkammer vereinigte die beiden Verfahren (SK.2006.14) und ordnete die Durchführung einer einzigen Hauptverhandlung an, welche vom 20. bis 22. März 2007 stattfand. A. hatte vorgängig ein Dispen- sationsgesuch gestellt, welches vom Präsidenten am 13. März 2007 abschlägig entschieden wurde. A. erschien nicht zur Hauptverhandlung; das ihn betreffende Verfahren wurde abgetrennt (SK.2006.26), wie auch jenes gegen C. (SK.2007.15). Die erschienen Angeklagten wurden mit Urteilen vom 5. April 2007 (SK.2006.14) und 26. September 2007 (SK.2007.15) rechtskräftig verurteilt. C. Vom 30. April 2004 bis zum 8. September 2004 befand sich A. gestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft in Untersuchungshaft. Nach der Haftentlas- sung verliess er am 14. November 2004 die Schweiz, dies in Befolgung des zwi- schenzeitlich rechtskräftigen Entzugs der Niederlassungsbewilligung. Da A. seit- her in Mazedonien lebte und nicht ohne weiteres vor Gericht gestellt werden konnte, verfügte der Präsident der Strafkammer am 10. April 2007 die Sistierung

- 3 - des Verfahrens. Gleichentags erliess der Präsident der Strafkammer einen inter- nationalen Haftbefehl gegen A., um dessen Anwesenheit an der gegen seine Person durchzuführenden Hauptverhandlung sicherzustellen. Am 5. Juli 2008 wurde A. in Serbien verhaftet, worauf das Gericht am 10. Juli 2008 seine Auslie- ferung beantragen liess; diese wurde im September 2008 bewilligt. Die Sistie- rung des Strafverfahrens wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2008 aufgehoben. D. A. wurde am 14. Oktober 2008 von Serbien an die Schweiz ausgeliefert und am Tag seiner Überstellung unmittelbar nach der Ankunft in Zürich Flughafen um 18.05 Uhr vom vorsitzenden Richter einvernommen. Der Staatsanwalt hat mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 die Bestätigung der Haft beantragt. Der Verteidi- ger bestritt anlässlich der Haftanhörung die Zuständigkeit des vorsitzenden Rich- ters und beantragte subsidiär, den Angeklagten so schnell als möglich aus der Haft zu entlassen, wobei der Aufenthalt im Inland bis zur Hauptverhandlung zu regeln sei.

Der vorsitzende Richter erwägt: 1.

1.1 Das Gericht, bei welchem das Verfahren hängig ist, oder sein Präsident sind zuständig, einen Haftbefehl zu erlassen (Art. 45 Ziff. 3 BStP). Wo die Bundes- strafprozessordnung den Begriff „Präsident“ verwendet, obliegen die jeweiligen Aufgaben dem Präsidenten der Strafkammer (Art. 10 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710, nachfolgend „Regle- ment“). Der Kammerpräsident kann die Instruktion der Verfahren und den Vorsitz über einzelne Verhandlungen an ein Mitlied seiner Kammer delegieren. In die- sem Fall obliegen dem Kammermitglied auch die Präsidialfunktionen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Reglements (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Reglements; BGE 1B_23/2008 vom 31. Januar 2008 E. 2.2). Nach Art. 47 Abs. 1 BStP wird der verhaftete Beschuldigte unverzüglich der Behörde, die den Haftbefehl erlas- sen hat, zugeführt und von dieser innert 24 Stunden zur Sache einvernommen. Hat der eidgenössische Untersuchungsrichter den Haftbefehl erlassen, so ver- fährt er unmittelbar nach Absatz 3 (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BStP). Diese Regel ist bei Haftbefehl des Gerichts analog anzuwenden. Die richterliche Behörde hört den Beschuldigten unverzüglich nach der Zuführung an. Sie gibt ihm Gelegen- heit, den bestehenden Verdacht und die Haftgründe zu entkräften (Art. 47 Abs. 3 BStP). Die richterliche Behörde entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung über Fortsetzung oder Aufhebung der Haft. Sie teilt ihren Entscheid den Beteilig-

- 4 - ten mit einer kurzen Begründung schriftlich mit, auch wenn er schon mündlich eröffnet wurde (Art. 47 Abs. 4 BStP). 1.2 Die Verteidigung macht geltend, dass der im Verfahren vorsitzende Richter für die Haftprüfung nicht zuständig sein könne, weil er bereits an der Hauptverhand- lung vom 20. März 2007 als Mitglied des Gerichts mit der Sache befasst gewe- sen sei und es auch künftig sein werde. Er könne die von der EMRK und der BV geforderte organisatorische und personelle Unabhängigkeit eines Haftrichters nicht garantieren. Des Weiteren bringt sie vor, dass auch Art. 47 BStP gegen die Zuständigkeit des Vorsitzenden spreche. Gemäss dieser Bestimmung seien nämlich der eidgenössische Untersuchungsrichter oder der kantonale Haftrichter für die Frage der Haftbestätigung zuständig. 1.3 Der Vorsitzende wurde für den Fall der Fortsetzung des (sistierten) Verfahrens mit Verfügung vom 23. Juli 2008 vom Präsidenten der Strafkammer mit dieser Funktion betraut, was beiden Parteien mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde unter Bezugnahme auf Art. 10 Abs. 1 des Reglements darauf hingewiesen, dass der Vorsitzende ab sofort alle Präsidialfunktionen hat. Zutreffend ist sodann, dass der Vorsitzende im bisherigen Verfahren beisitzender Richter war und als solcher die Hauptverhandlung vom 20. März 2007 leitete. Der Argumentation der Vertei- digung, welche daraus auf eine Unvereinbarkeit dieser Funktion mit jener des Haftrichters gemäss Art. 47 BStP schliesst, kann indes nicht gefolgt werden: Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV bestimmen, dass jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unverzüglich einem Richter bzw. einer anderen gesetz- lich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt wird, wobei die Anforderungen von Art. 31 Abs. 3 BV über diejenigen von Art. 5 Ziff. 3 EMRK hinausgehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss von der Praxis, welche zu Art. 5 Ziff. 3 EMRK entwickelt wurde, nicht ab- gewichen werden, um die Anforderungen von Art. 31 Abs. 3 BV zu erfüllen (BGE 131 I 66, 74). Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung muss es sich demnach bei der haftanordnenden Behörde um eine unparteiische Instanz han- deln, welche von der Exekutive und den Parteien unabhängig und bei der Aus- übung ihres Amtes nicht weisungsgebunden ist; sie muss in einem justizförmigen Verfahren entscheiden, den Inhaftierten persönlich anhören, insbesondere die Angemessenheit der Haft prüfen und nötigenfalls die Haftentlassung anordnen können (BGE 131 I 66, 68 f. E. 4.3 m.w.H). Diese Voraussetzungen sind beim Gericht und beim Richter, bei denen die Anklage hängig ist, gegeben. Dass der Vorsitzende später über die Begründetheit der Anklage und eine allfällige Sank- tion zu entscheiden hat, beeinträchtigt seine Parteiunabhängigkeit und Wei- sungsfreiheit nicht: Das Urteil wird von einem Dreierspruchkörper gefällt, in wel- chem alle massgeblichen Aspekte beraten werden, der Vorsitzende seine frühe- ren Auffassungen überprüfen kann und er überstimmt werden kann. Das Bun-

- 5 - desgericht hat denn auch die Haftüberprüfung im Bundesstrafprozess durch den Vorsitzenden nicht beanstandet (BGE 134 IV 237, 239 E. 1.2), wie es der bishe- rigen Rechtsprechung zum kantonalen Verfahren entspricht (BGE 117 Ia 182, 185 f. E. 3b, bestätigt in BGE 131 I 113, 118 E. 3.5). 1.4 Eine individuelle, in der Person selbst liegende Befangenheit des Vorsitzenden wird vom Verteidiger nicht geltend gemacht. Dies hätte im Übrigen schriftlich er- folgen müssen (Art. 36 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BStP). 1.5 Entsprechend diesen Erwägungen ist der im vorliegenden Strafverfahren vorsit- zende Richter der Strafkammer zum Entscheid über Fortsetzung oder Aufhe- bung der Haft zuständig.

2. Untersuchungs- oder Sicherungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann hat die Haft im öffentli- chen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (BGE 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 2).

3. Der Angeklagte machte an der Haftanhörung vom 14. Oktober 2008 geltend, er habe mit Drogen nichts zu tun und sei bezüglich aller Anklagepunkte unschuldig. Der Staatsanwalt hielt mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 unter Hinweis auf die Anklageschrift und das Auslieferungsersuchen einen dringenden Tatverdacht für gegeben, verzichtete indessen auf eine weitergehende schriftliche Stellungnah- me wie auch auf eine Teilnahme an der Haftanhörung. Der Verteidiger trug an der Haftanhörung im Wesentlichen vor, dass aufgrund der Tatsache der Haftent- lassung am 8. September 2004 nach nur rund viermonatiger Untersuchungshaft angesichts der Schwere der Tatvorwürfe, namentlich des Vorwurfs der Bege- hung im Rahmen einer kriminellen Organisation, der Tatverdacht bereits in je- nem Zeitpunkt erheblich gemindert gewesen sei. Eine Relativierung des Tatver- dachts ergebe sich auch aus dem Schreiben des Staatsanwalts vom 30. Januar 2006, worin eine Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten in Betracht gezogen worden sei, sollten die Befragungen der Mitbeschuldigten keine belas- tenden Aussagen ergeben. Nachdem der Angeklagte an der Hauptverhandlung vom 20. März 2007 von den Mitangeklagten nicht belastet worden sei, sei die Si- tuation mit Bezug auf den Tatverdacht seit Januar 2006 unverändert geblieben. 3.1 Dem Angeklagten wird im Hauptanklagepunkt (pag. 47.100.32-35) Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Beförderns bzw. Beför-

- 6 - dernlassens sowie des Anstaltentreffens zur Einfuhr von Betäubungsmitteln vor- geworfen, indem er in der Zeit vom 21. April 2004 bis 1. Mai 2004 gemeinsam mit D., C., E., F. und G. 42,913 kg Heroingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 39,95 % habe in die Schweiz einführen wollen. Der mit den Betäubungsmitteln beladene, von B. ab Mazedonien gefahrene Lastwagen sei am 29. April 2004 beim Grenzübergang Walserberg in Deutschland angehalten und die Betäubungsmittel seien durch die deutsche Polizei sichergestellt worden. Ein Teil (mindestens 13,5 kg) dieser in der Schweiz erwarteten Betäubungsmit- tellieferung sei für D. sowie für C. und A. bestimmt gewesen.

3.2 Sämtliche fünf Mitangeklagten wurden mit Bezug auf diesen Sachverhalt im Sin- ne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 und Ziff. 2 BetmG der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Die in zwei getrennten Verfahren ergangenen Urteile sind rechtskräftig (SK.2006.14 Entscheid vom 5. April 2007; SK.2007.15 Entscheid vom 26. September 2007). Der Angeklagte räumte an der Hafteinvernahme vom 14. Oktober 2008 mit Be- zug auf den Hauptanklagepunkt (Anklagepunkt C.1.1) ein, dass er die verurteilten F. und E. am 30. April 2004 in Z. abgeholt und in seine Wohnung gebracht habe, wo diese von der Polizei verhaftet wurden. Damit besteht gegen den Angeklagten im heutigen Zeitpunkt in objektiver Hinsicht ein verdichteter und im Sinne von Art. 44 BStP dringender Verdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Unerheblich ist dabei, wie sich dieser Tatverdacht in früheren Verfahrensstadien präsentierte.

4. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde im Haftbefehl vom 10. April 2007 nicht genannt; dennoch vermöchte eine solche grundsätzlich die Haft zu begründen, denn diese hat sich nach den heutigen, tatsächlichen Verhältnissen zu richten.

Die Bundesanwaltschaft macht in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 13. Ok- tober 2008 keine Kollusionsgefahr geltend; auch der Verteidiger äusserte sich dazu an der Haftanhörung vom 14. Oktober 2008 nicht explizit. Das Verfahren gegen den Angeklagten war vom 10. April 2007 bis zum 1. Oktober 2008 sistiert, weil das Gericht dessen Anwesenheit an der Verhandlung als notwendig erach- tete und dieser vor seiner Ergreifung und (allfälligen) Auslieferung an die Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden konnte. Die Abnahme anderer Bewei- se als die persönliche Befragung des Angeklagten, welche einer Beeinflussung durch den Angeklagten unterliegen könnten, sind im heutigen Zeitpunkt vom vor- sitzenden Richter weder vorgesehen noch von den Parteien beantragt; dies trifft namentlich auf eine allfällige Befragung der rechtskräftig verurteilten Mitange- klagten zu. Das Bestehen einer Kollusionsgefahr ist demzufolge zu verneinen.

- 7 -

5.

5.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Beschul- digten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom 29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H., na- mentlich BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4). Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsan- gehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Be- schuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1; TPF BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1).

5.2 Die Bundesanwaltschaft bringt vor, dass Fluchtgefahr vorliegend ohne weiteres zu bejahen sei, verzichtete aber diesbezüglich auf weitergehende Ausführungen.

Der Verteidiger macht im Wesentlichen geltend, dass das Interesse des Ange- klagten dahin gehe, die ganze Sache möglichst schnell hinter sich zu bringen, und er sich keineswegs dem Risiko einer erneuten Auslieferungshaft aussetzen wolle.

5.3 Der Haftbefehl vom 10. April 2007 wurde wegen Fluchtgefahr im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 BStP ausgestellt, um die Anwesenheit des Angeklagten an der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht sicherzustellen (pag. 47.880.2). Es sind daher bei der Beurteilung der Frage, ob im heutigen Zeitpunkt noch Flucht- gefahr besteht, die Gründe des Nichterscheinens des Angeklagten an der Haupt- verhandlung vom 20. März 2007 zu untersuchen. Das Migrationsamt des Kan- tons Aargau widerrief am 3. April 2002 die Niederlassungsbewilligung des Ange- klagten und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz; der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde vom Bundesgericht letztinstanzlich geschützt (Urteil des Bundesgerichts 2A.551/2003 vom 21. November 2003). Der Ange- klagte wurde am 8. September 2004 ohne Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Staatsanwalt orientierte ihn, dass das Verfahren gegen ihn noch nicht abgeschlossen sei und er mit Vorladungen des Untersuchungsrichters zu rechnen habe. Der Angeklagte erklärte zu wissen, dass er mit seinem Verteidiger in Kontakt bleiben solle (pag. 13.3.126). In der Folge verliess er die Schweiz am

14. November 2004 in Richtung Mazedonien. Dieser Umstand vermag für sich al- lein eine Fluchtgefahr nicht zu bejahen. Zwar wurde er vom Untersuchungsrichter nicht vorgeladen (pag. 47.880.33). Hingegen steht fest, dass der Angeklagte vom

- 8 - Termin der Hauptverhandlung rechtzeitig Kenntnis hatte: Die Vorladung datiert vom 12. Januar 2007 und wurde an die vom Angeklagten an der Haftanhörung als richtig bestätigte Adresse gesandt, an welcher der Angeklagte seit anfangs 2002 eine Eigentumswohnung besitzt und wo er seit der Ausreise aus der Schweiz im November 2004 lebt. Der postalische Rückschein trägt die Unter- schrift des Empfängers der Vorladung und wurde vom Postamt in Y./Mazedonien am 26. Januar 2007 retourniert (SK.2006.14 pag. 45.7.11 f.). Unklar ist aller- dings, wer den Brief mit der Vorladung tatsächlich in Empfang nahm und dafür auf dem postalischen Rückschein quittierte; der Angeklagte führte aus, dass es sich weder um seine noch die Unterschrift seiner Ehefrau handle. Der Angeklagte bestätigte indes implizit, dass er rechtzeitig Kenntnis von der Vorladung hatte, in- dem er ausführte, der Brief sei verspätet in Mazedonien angekommen, da er nicht innert 5 oder 10 Tagen habe antworten können, wie das darin verlangt wor- den sei. Diese Aussage bezieht sich offensichtlich auf die Frist zur Rücksendung der Empfangsbestätigung (Beiblatt der Vorladung), welche gemäss Vermerk auf der Vorladung bis zum 20. Januar 2007 hätte vorgenommen werden sollen. Auf- grund des Stempels auf dem Rückschein (26. Januar 2007) muss davon ausge- gangen werden, dass der Angeklagte schon im Januar 2007 und damit rund zwei Monate vor dem Verhandlungstermin von dieser Kenntnis gehabt hatte. Auch aus dem Telefonanruf des Verteidigers an das Gericht vom 8. März 2007 ergibt sich, dass der Angeklagte offensichtlich Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte, er- klärte doch der Verteidiger, dass sein Klient voraussichtlich aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht erscheinen werde (SK.2006.14 pag. 45.8.232). Folglich hätte er rechtzeitig seine Einreise organisieren können und durfte dies nicht seinem Verteidiger überlassen, den er um Besorgung eines Visums und ei- nes Flugbilletts für die Einreise in die Schweiz gebeten habe, da er für diese Kos- ten nicht habe aufkommen können. Aus dem erwähnten Anruf des Verteidigers bei Gericht und seinem Dispensationsgesuch vom 9. März 2007 ergibt sich auch, dass der Angeklagte sich erst nach längerer Untätigkeit an seinen Anwalt wand- te. Auch nach Ablehnung dieses Gesuchs hat er ersichtlich keine Aktivität entfal- tet, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Mit Bezug auf die Kosten ist darauf hinzuweisen, dass der Staat auf Grundlage von Art. 29 Abs. 3 BV und auf ent- sprechendes Gesuch das zur aktiven Prozessbeteiligung finanziell Nötige ge- währt, sofern die betreffende Person nicht selbst dafür aufkommen kann. Ge- mäss Praxis des Bundesstrafgerichts werden die Reise- und Unterkunftsspesen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bevorschusst, sofern die Teilnahme des Angeklagten erforderlich oder die Ausübung des Teilnahmerechts gerechtfer- tigt ist (vgl. TPF SK.2006.4 Präsidialverfügung vom 4. August 2006). Dem an- waltlich vertretenen Angeklagten ist vorzuhalten, dass er mit Bezug auf die Ein- reise- und Aufenthaltskosten kein entsprechendes Gesuch stellte, weder nach Kenntnis der Vorladung noch als Eventualantrag zum Dispensationsgesuch. Sein

- 9 - Nichterscheinen an der Hauptverhandlung ist demzufolge als unentschuldbar zu würdigen. Dieses Verhalten begründet Fluchtgefahr.

Zu prüfen ist, ob sich der Angeklagte nach inzwischen erfolgter Auslieferung im Falle einer provisorischen Freilassung einer erneuten Hauptverhandlung stellen würde. Der Angeklagte gab an, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern in seiner Eigentumswohnung in Mazedonien lebt. Sein unmittelbares familiäres und soziales Umfeld befindet sich damit in seiner Heimat. Sodann ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Verurteilung we- gen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer das angedrohte Minimum von einem Jahr wesentlich übersteigenden Freiheits- strafe zu rechnen hat (Art. 19 Ziff. 1 al. 9 Satz 2 BetmG), für die er einen voll- ständig bedingten Vollzug nicht erwarten kann (vgl. E. 7). Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Angeklagte die noch anzuberaumende Hauptverhandlung in der Schweiz abwarten würde, selbst wenn er hier, wie er geltend machte, bei Verwandten untergebracht werden könnte. Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.

6. Die Sicherungshaft bezweckt vorliegend das Erscheinen des Angeklagten vor Gericht, um die Umstände der Ereignisse vom 30. April 2004 im Lichte der Aus- sagen der Mitangeklagten zu überprüfen. Zudem erfolgte im Vorverfahren keine Befragung des Angeklagten zum tatbeständlichen Hintergrund von Anklagepunkt C.1.2.a. Eine Präsidialeinvernahme des Angeklagten vor der Hauptverhandlung wäre zwar möglich (Art. 139 BStP), doch erscheint eine unmittelbare Wahrneh- mung der Aussagen des Angeklagten durch den ganzen Spruchkörper notwen- dig. Die Befragung durch das Richterkollegium lässt sich kurzfristig nicht durch- führen. Die Haft bezweckt ausserdem die Sicherung eines allfälligen Strafvoll- zugs. Aufgrund des bisherigen Verhaltens ist erheblich wahrscheinlich, dass der Angeklagte im Falle einer Verurteilung nicht freiwillig einem Vollzugsbefehl folgen wird. Die Haft bzw. deren Fortsetzung liegt damit im öffentlichen Interesse.

7. Im Weitern ist die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme zu prüfen. Mit Bezug auf den Gesundheitszustand sind die Aussagen des Angeklagten glaub- würdig, dass er sich seit vielen Jahren in ärztlicher und psychiatrischer Behand- lung befindet. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde er statio- när in einer psychiatrischen Klinik in der Schweiz behandelt. Nach der Ausreise nach Mazedonien begab er sich in ärztliche Behandlung und er war zwischen- zeitlich stationär in einer psychiatrischen Klinik. In der Zeit unmittelbar vor der Auslieferungshaft war die medizinische Behandlung ambulant. Diese kann in der Schweiz durch die Haftinstitution gesichert werden. Im Vergleich zur vom Ange- klagten dramatisch geschilderten Auslieferungshaft (psychisch belastende Kon-

- 10 - takte mit Mitgefangenen) und eingeschränkter medizinischer Versorgung wäh- rend dieser wird sich die Haftsituation in der Schweiz aufgrund der Einzelhaft und medizinischer Betreuung erheblich weniger belastend auswirken und kann sich der Gesundheitszustand des Angeklagten verbessern und stabilisieren. Haft ist also nicht per se unverhältnismässig.

Der Angeklagte befand sich bis heute 235 Tage in Untersuchungs- und Ausliefe- rungshaft (30. April bis 8. September 2004 und 5. Juli bis 15. Oktober 2008), also knapp acht Monate. Aufgrund der Anklage wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG liegt die untere Grenze des Strafrahmens bei einer Mindest- strafe von einem Jahr Freiheitsentzug. Eine Verurteilung ist jedoch nicht mit prak- tischer Gewissheit zu erwarten, da gemäss Anklageschrift im Hauptanklagepunkt der Angeklagte erst tätig wurde, als sich für die Mitangeklagten ein Scheitern der Drogenlieferung abzeichnete und sich diese sich nach Vorstellung der Mittäter bereits in der Schweiz befunden haben sollte. Kommt das Gericht, nach allenfalls berichtigter Anklage, zu einem Schuldspruch unter einem anderen Tatbestand, so würde die Strafe anhand eines wesentlich geringeren Strafrahmens festge- setzt werden. Eine Verurteilung in den Nebenanklagepunkten (C.1.2 lit. a und b) erscheint demgegenüber eher unwahrscheinlich. Dementsprechend könnte bei einem Schuldspruch, wenn auch aus heutiger Sicht nicht mit praktischer Sicher- heit, eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt werden, die bis zu einem allfälligen Widerruf nicht zum Vollzug anstünde, andererseits ist eine 3 Jahre übersteigen- de, zwingend unbedingte Freiheitsstrafe wenig wahrscheinlich. Im Falle einer somit nicht unwahrscheinlichen Freiheitsstrafe von 24 bis 36 Monaten sind Grün- de gegen einen teilbedingten Vollzug nicht ersichtlich. Nach den Aspekten der eingeklagten Handlungen und in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse ist dabei allerdings kaum anzunehmen, dass der unbedingte Teil der Strafe neun Monate wesentlich übersteigen würde. Der Freiheitsentzug ist daher im heutigen Zeitpunkt und auch in den nächsten Wochen noch nicht unverhältnismässig. Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die Haft einstweilen nur bis zum 16. November 2008 zu bestätigen.

8. Es werden keine Kosten erhoben.

9. Der vorliegende Entscheid unterliegt unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 92 ff. BGG der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ge- mäss Art. 78 ff. BGG (BGE 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 1). Vorbehalten bleibt eine allfällige Beschränkung der Beschwerdegründe gemäss Art. 98 BGG durch die Rechtsmittelinstanz. Für diesen Fall wird auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG hingewiesen. Die Be-

- 11 - schwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise aufschiebende Wirkung nach Art. 103 Abs. 2 BGG sind nicht gegeben, weil sich diese auf das Haupturteil bezie- hen. Aus diesem Grund ist der Entscheid sofort vollstreckbar (Art. 239 Abs. 1 Ziff. 2 BStP).

Der Angeklagte hat das Recht, beim Gericht jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einzureichen (Art. 52 Abs. 1 BStP).

- 12 - Der vorsitzende Richter erkennt: 1. Die Haft wird bis zum 16. November 2008 fortgesetzt. 2. Die Haftanordnungen vom 14. Oktober 2008 werden bestätigt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieser Entscheid wird den Parteien und im Dispositiv dem Regionalgefängnis Bern zugestellt (je unter Beilage einer Kopie der Haftanordnungen vom 14. Okto- ber 2008).

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der vorsitzende Richter

Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen Vor- und Zwischenentscheide des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausferti- gung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 92 ff. und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Vorbehalten bleibt eine allfällige Beschränkung der Beschwerdegründe gemäss Art. 98 BGG durch die Rechtsmittelinstanz.