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BH.2007.11

Bundesstrafgericht · 2007-10-11 · Deutsch CH

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP) und unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 17. August 2005 ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren gegen verschiedene (anfänglich bis auf eine Person unbekannte) Beschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG), aus- gehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), welches sie am 10. Oktober 2005 auf A. ausdehnte. A. wird beschuldigt, für eine vor- wiegend albanischstämmige, im internationalen Drogenhandel tätige Grup- pierung als Kurierin am 10. Oktober 2005 mit ihrem Personenwagen von Mazedonien herkommend rund 9,6 kg Heroin in die Schweiz eingeführt zu haben; seither befindet sie sich wegen Flucht- und Kollusionsgefahr in Un- tersuchungshaft. Mit Schlussbericht vom 18. Mai 2007 schloss das Eidge- nössische Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung gegen A. ab mit Antrag auf Anklageerhebung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a). A. stellte seit ihrer Verhaftung am 10. Oktober 2005 mehrere Haftentlas- sungsgesuche, welche vom Haftrichter am Bezirksgericht Zürich am

17. März 2006 bzw. vom Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt am

18. Januar 2007 und 20. August 2007 jeweils abgewiesen wurden.

B. Mit Beschwerde vom 24. August 2007 beantragt A. bei der I. Beschwerde- kammer, der Haftentlassungsentscheid des Eidgenössischen Untersu- chungsrichteramtes vom 20. August 2007 sei aufzuheben und sie sei un- verzüglich aus der Haft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes. Zudem stellt sie Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Bestellung von Bernadette Staub Weidmann als unentgeltliche Rechtsvertreterin (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4); das Eidgenös- sische Untersuchungsrichteramt verzichtete unter Hinweis auf den ange- fochtenen Entscheid und die Akten auf eine Stellungnahme (act. 3).

A: hält mit Beschwerdereplik vom 4. September 2007 an den in der Be- schwerde gestellten Anträgen fest (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Un- tersuchungsrichters zulässig, insbesondere gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersuchungsrichter (Art. 52 Abs. 2 und 214 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG; vgl. Urteil des Bundesge- richts 1S.25/2005 vom 14. September 2005). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil er- leidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzu- reichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die Verweigerung der Entlassung aus der Untersuchungshaft beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entscheid datiert vom 20. August 2007; die Beschwerde da- tiert vom 24. August 2007 (Postaufgabe) und wurde demnach innert Frist eingereicht. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatver- dacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Er- mittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de- ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta- dium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrecht- zuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkreti- sieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frü- hen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006

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E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2006.5 vom 6. April 2006 E. 4.1, BH.2006.2 vom 9. Febru- ar 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom

26. Januar 2005 E. 2 je m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegen- satz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöp- fende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzu- nehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässig- keitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).

3.

3.1 Die Beschwerdekammer hatte mit Bezug auf die Beschwerdeführerin be- reits mit Entscheid vom 19. Dezember 2006 (TPF BB.2006.62 E. 3.1) den Verdacht auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 BetmG) zu beurteilen und einen (hinreichenden) Tatverdacht bejaht. Damals stand die Frage der Aufhebung der Beschlagnahme des Transport- fahrzeugs im Raum, für welche Massnahme ein hinreichender Tatverdacht genügt; allerdings wurde mitberücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführe- rin in Untersuchungshaft befindet, wofür ein dringender Tatverdacht vor- ausgesetzt ist. Inzwischen wurde die Voruntersuchung abgeschlossen und die Akten mit Antrag auf Anklageerhebung wegen qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz an die Beschwerdegegnerin über- wiesen. Eine Anklage soll gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin an das Bundesstrafgericht vom 25. September 2007 im vierten Quartal 2007 erfolgen, nachdem eine solche in der Beschwerdeantwort noch für das En- de des dritten Quartals 2007 in Aussicht gestellt worden war (act. 4 S. 3).

3.2 Die Beschwerdeführerin sagte im Untersuchungsverfahren aus, sie sei von ihrem Wohnort Z. (Deutschland) am 5. Oktober 2005 nach Mazedonien ge- fahren, um ihren Geliebten im Hinterland von Skopje zu besuchen. Dieser habe sie anlässlich des Besuchs gebeten, auf der Rückreise seinen Bruder in Zürich zu treffen, um in einem schwelenden Familienkonflikt zu vermit- teln. Am Tag ihrer Ankunft in Zürich am 10. Oktober 2005 sei sie verhaftet worden, nachdem sie dort ein Hotelzimmer bezogen habe und noch bevor das Treffen mit dem Bruder ihres Geliebten zustandegekommen sei. Von den von den Ermittlungsbehörden in ihrem Auto in einem Versteck gefun- denen Drogen habe sie nichts gewusst (act. 4 Beil. 12 [Schlussbericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 18. Mai 2007] S. 2 und 5). Obwohl die Beschwerdeführerin den angeblichen Bruder ihres Geliebten offenbar nicht persönlich gekannt hat, meldete sie sich bei ihrer Ankunft in Zürich bei ihm telefonisch mit den Worten: „Hallo, ich bin da, … in dem Ho-

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tel“, ohne nähere Angaben zum Zweck ihres Anrufes, ihrer Person oder ih- rem Standort zu machen; dieser erwiderte ohne Umschweife, dass er sogleich kommen und in wenigen Minuten bei ihr sein werde (act. 4 Beil. 12 S. 6 f.). Die Art der Kontaktnahme zeigt auf, dass das Treffen in Zürich of- fensichtlich beidseitig geplant war und die Beschwerdeführerin insbesonde- re wissen musste, dass auch die von ihr zu treffende Person darüber in- formiert war. Diese Person, ein Mitbeschuldigter namens B., sagte denn auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschwerdeführe- rin aus, dass er beauftragt gewesen sei, an jenem Tag in Zürich eine Frau in Empfang zu nehmen, welche Heroin transportiere, und mit ihr zusammen die Drogen in einer Privatgarage, zu welcher er den Schlüssel gehabt ha- be, zu deponieren. Zu diesem Zweck sei er von Italien in die Schweiz ge- reist, um anschliessend wieder nach Italien zurückzukehren (act. 4 Beil. 12 S. 7). Die Untersuchung ergab im Weitern, dass der Beschwerdeführerin offenbar ein Kurierlohn von EUR 10'000 übergeben werden sollte. Der Drogentransport koinzidierte dabei zeitlich mit der beabsichtigten Tilgung einer Kreditrestschuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank C. im Betrag von rund EUR 7'600, welche aufgrund eines Vergleichsangebots der Bank für EUR 5'800 hätte bereinigt werden können (act. 4 bei. 12 S. 8 f.). Zudem hatte die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt noch eine Restschuld aus dem Kauf des beschlagnahmten Personenwagens; der Verkäufer erwirkte in der Folge am 30. November 2005 ein vorläufig voll- streckbares Urteil vor Amtsgericht Osnabrück, welches die Beschwerdefüh- rerin zur Herausgabe des Fahrzeugs und zur Bezahlung EUR 250 zuzüg- lich Zins verpflichtete (BB.2006.62 act. 1.2 und 12.1). Die Beschwerdefüh- rerin sagte aus, ihren Geliebten in den Monaten vor der erwähnten Reise nach Mazedonien – welche nach einem Besuch im Januar 2005 ihre zweite Reise dorthin gewesen sei – mehrmals in Brüssel getroffen zu haben. So- dann konnten telefonische bzw. SMS-Kontakte der Beschwerdeführerin mit Mitbeteiligten bzw. Kontaktversuche von diesen im relevanten Zeitraum – insbesondere auch für den Verhaftungstag – nachgewiesen werden (act. 4 Beil. 12 S. 5 f.). Die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach das Tref- fen mit B. in Zürich vom 10. Oktober 2005 daran gescheitert sei, dass die- ser sie gar nicht erkannt habe, und dass der ihr offenbar zu übergebende Kurierlohn nirgends vorhanden gewesen sei, vermögen die Verdachtslage nicht zu entkräften. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Kreditschulden schon lange hatte, entlastet sie entgegen ihrer Ansicht in keiner Art und Weise – im Gegenteil spricht dies dafür, dass sie durch den Drogentransport bzw. den offensichtlich versprochenen Kurierlohn eine Möglichkeit sah, endlich ihre Schulden tilgen zu können. Dass weder die Beschwerdeführerin noch B. Werkzeuge zum Ausbau der Drogen aus dem Fahrzeug dabei gehabt hätten, vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls

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nicht zu entlasten, nachdem feststeht, dass hiefür weder spezielle Werk- zeuge noch ein grosser Zeitbedarf erforderlich gewesen wären. Ebenso- wenig wirkt sich entlastend aus, dass auf den im Fahrzeug gefundenen Drogenpaketen keine Daktyloskopiespuren feststellbar waren, da der Be- schwerdeführerin im Wesentlichen der eigentliche Transport derselben vorgeworfen wird. Belastend wirkt sich hingegen aus, dass an den im Kof- ferraum des Fahrzeugs gefundenen Kleidern der Beschwerdeführerin Ko- kain- und Heroinspuren festgestellt werden konnten, weil solche Spuren bei Personen ohne Bezug zu Aktivitäten im Betäubungsmittelbereich ver- gleichsweise selten auftreten. Schliesslich steht fest, dass die Beschwerde- führerin Halterin eines Mercedes Benz war, welcher im Jahr 2003 durch ein befreundetes Ehepaar für einen Drogentransport (1 kg Kokain) von Deutschland nach Italien benutzt worden war, was den Verdacht gegen die Beschwerdeführerin auf einen Drogenkurierdienst im vorliegenden Strafver- fahren weiter verstärkt. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die sich als praktisch mittellos bezeichnende Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 bis 2005 insgesamt fünf Personenwagen – wobei über längere Zeit hinweg deren zwei gleichzeitig – auf ihren Namen eingelöst hatte (Berichte der Bundeskriminalpolizei vom 20. März 2006 und vom 20. Januar 2006, Bericht des Grenzwachtkommandos Schaffhausen vom 12. Januar 2006 [act. 4 Beil. 2 sowie BB.2006.62 act. 8.2 und 8.5]). Angesichts dieser ins- gesamt sehr belastenden Umstände weist der Eidgenössische Untersu- chungsrichter im Schlussbericht mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der jegli- ches Mitwissen bestreitenden Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass ein Drogensyndikat eine völlig un- wissende Person als Kurierin einsetzen würde, um eine relativ grosse Dro- genmenge allein durch halb Europa – verbunden mit diversen Grenzüber- gängen – zu transportieren. In der Tat hätte dabei eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit bestanden, dass es sich die Beschwerdeführerin auf der Rückreise anders hätte überlegen können und direkt nach Hause statt für die angebliche familiäre Vermittlungsmission in die Schweiz zu fahren. Der dringende Tatverdacht ist nach dem Gesagten zu bejahen.

4. Die Vorinstanz bejahte die besonderen Haftgründe der Kollusions- und der Fluchtgefahr (act. 1.1 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin bestreitet beiderlei.

4.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass je- ner sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Frei- heit ge- bzw. entlassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom 29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H.; BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF

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BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4; PIQUEREZ, Traité de procédure pé- nale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 846 f.). Die Schwere der zu erwarten- den Freiheitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Straf- verfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BK_H 104/04 vom

16. August 2004 E. 4.1).

Laut dem angefochtenen Entscheid bildet der Hauptgrund für das Bestehen von Fluchtgefahr, dass die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsange- hörige keinerlei Beziehungen zur Schweiz aufweise und bei einer Verurtei- lung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe von rund vier Jahren zu rech- nen habe. Die Beschwerdeführerin stellt ein solches Strafmass nicht grundsätzlich in Frage, sondern weist lediglich darauf hin, dass der Unter- suchungsrichter – allerdings vor Abschluss der Voruntersuchung – von ei- ner möglichen Freiheitsstrafe von drei Jahren oder mehr gesprochen habe (act. 1 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin weist wohl keine Vorstrafen auf, doch wird bei einer Verurteilung das hartnäckige Leugnen der Tat und das Verschleiern ihrer Hintergründe unter anderem dazu führen, dass der fak- tisch besonders gewichtige Strafminderungsgrund des Geständnisses nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl. BGE 121 IV 202, 205 E. 2.cc). Anläss- lich der Einvernahme vom 7. März 2006 äusserte sie den Wunsch, nach Hause zu gehen (BB.2006.62 act. 8.23); ausserdem erklärte sie wiederholt, dass sie bis zu ihrer Verhaftung mit ihrem Ehemann zusammengelebt und eine funktionierende Beziehung geführt habe, woraus geschlossen werden kann, dass sie im Falle einer Haftentlassung an einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft an ihrem Domizil in Deutschland interessiert ist. Sind demnach keine persönlichen oder familiären Beziehungen der Be- schwerdeführerin zur Schweiz vorhanden, sondern einzig zu ihrem Heimat- land und dem weiteren Ausland, besteht schon aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit eine grosse Wahrscheinlichkeit für eine Flucht. Die Bundesrepublik Deutschland liefert aufgrund ihres Grundgesetzes und des deswegen angebrachten Vorbehalts zu Art. 6 des Europäischen Ausliefe- rungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 eigene Staatsangehörige nicht aus (EAUe, Anhang "Vorbehalte und Erklärungen", Vorbehalt Deutschland zu Art. 6; SR 0.353.1). Das Bundesgericht hat in einer ver- gleichbaren Konstellation klargestellt, dass es dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen

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Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d). Würde sich die Beschwerdeführerin dem schweizerischen Strafverfahren oder im Falle ei- nes Kontumazialurteils einem allfälligen Strafvollzug in der Schweiz nicht freiwillig stellen, bliebe nichts anderes übrig, als das Strafverfahren nach Deutschland abzutreten. Fluchtgefahr entfällt somit entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin nicht deshalb, weil die Hauptverhandlung al- lenfalls ohne ihre Anwesenheit durchgeführt werden könnte (Art. 147 Abs. 2 und 148 Abs. 1 BStP). Auch aufgrund der Untersuchungshaft von zwei Jahren – welche auf eine Strafe anzurechnen ist (Art. 51 StGB) – ist eine Fluchtgefahr nicht gebannt oder wesentlich reduziert, da die Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der bei einer Verurteilung konkret zu erwarten- den Strafe heranreicht (vgl. BGE 126 I 172, 176 E. 5.a; 124 I 208, 215 E. 6). Selbst bei Berücksichtigung der Möglichkeit der vorzeitigen Entlas- sung aus dem Strafvollzug nach zwei Dritteln der verbüssten Strafe (Art. 86 Abs. 1 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.18/2005 vom 31. Janu- ar 2005 E. 2) verhält es sich im heutigen Zeitpunkt nicht wesentlich anders, verbliebe doch eine nicht geringe Reststrafe von acht Monaten zu vollzie- hen. In der Person der Beschuldigten liegende ausserordentliche Umstän- de, welche ausnahmsweise eine vorzeitige Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe zu rechtfertigen vermöchten (Art. 86 Abs. 4 StGB), werden weder vorgebracht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bestätigen.

4.2 Nachdem die Voraussetzung der Fluchtgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 1 BStP gegeben ist und die Beschwerdeführerin nicht aus der Untersuchungshaft entlassen werden kann, kann offen gelassen werden, ob bis zur Hauptver- handlung Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 44 Ziff. 2 BStP besteht, wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin ausführen, oder ob eine sol- che allenfalls zu verneinen wäre, wie die Beschwerdeführerin vorbringt.

5. Die Untersuchungshaft dauert seit zwei Jahren; angesichts der Schwere des (objektiven) Tatvorwurfs liegt sie noch nicht in grosser Nähe der bei ei- ner Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe (vgl. E. 4.1). Allfällige Er- satzmassnahmen vermöchten den Zweck der Haft nicht sicherzustellen; insbesondere fällt eine Kaution angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ausser Betracht. Die Untersuchungshaft erweist sich demzufolge als verhältnismässig. Sie liegt im Interesse der Verbrechens- bekämpfung und damit im öffentlichen Interesse. Hinsichtlich der gerügten Verfahrensverzögerung nach Abschluss der Voruntersuchung (act. 5) ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in Vorbereitung der Anklage

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Abklärungen in Italien vornahm, um noch Fragen im Zusammenhang mit der kriminellen Organisation, in deren Rahmen der Beschwerdeführerin der inkriminierte Drogentransport angelastet wird, zu klären (act. 4 S. 3 und Beil. 11; vgl. S. 1 des Einvernahmeprotokolls vom 24. Mai 2006). Dies kann jedoch nicht als Verletzung des Beschleunigungsgebots gewertet werden, da keine Untätigkeit der Anklagebehörde vorliegt und die Abklärungen of- fensichtlich einen direkten Zusammenhang mit dem gegen die Beschwer- deführerin geführten Strafverfahren aufweisen. Ungeachtet dessen hat die Beschwerdegegnerin mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot nun- mehr alles daran zu setzen, ohne weiteren Verzug Anklage zu erheben.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

7. Die Beschwerdeführerin stellt mit der Beschwerde den prozessualen An- trag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung ih- rer amtlichen Verteidigerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin (act. 1 S. 8).

7.1 Das Bundesstrafgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesstrafgericht der Partei einen An- walt oder eine Anwältin (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129, 135 f. E. 2.3.1; 128 I 225, 236 E. 2.5.3; 124 I 304, 306 f. E. 2c). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161, 164 E. 4a; 124 I 1, 2 f. E. 2a; vgl. auch BGE 128 I 225, 232 E. 2.5.1; 127 I 202, 205 E. 3b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderer- seits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1, 2 E. 2a; 120 Ia 179, 181 E. 3a, je mit Hinweisen). Die Pflicht des Staates zur Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung geht indes der familienrechtli- chen Beistandspflicht, insbesondere der ehelichen Beistands- (Art. 159

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Abs. 3 ZGB) bzw. Unterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB) nach (BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 644 ff., 658 m.w.H.; vgl. BGE 85 I 1, 4 ff. E. 3 sowie bezüglich Strafverfah- ren BGE 127 I 202, 205 E. 3b). Auch in Verfahren vor den Beschwerde- kammern des Bundesstrafgerichts kommt mithin die familienrechtliche Pflicht des Ehegatten zur Mitfinanzierung von Prozesskosten zum Tragen. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu be- legen. Kommt der Gesuchsteller dieser Pflicht nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Ge- such mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeits- nachweises abgewiesen werden (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltli- che Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a; zum Ganzen: TPF BV.2005.16 vom 7. Juni 2005 E. 2.1).

7.2 Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Vorneherein als aussichtslos. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was den dringenden Tatverdacht, wie er sich nach Abschluss der Strafun- tersuchung präsentiert, zu entkräften vermöchte; insbesondere trägt sie keine neuen entlastenden Elemente vor, sondern zweifelt im Wesentlichen lediglich den Beweiswert der Untersuchungsergebnisse an. Mit Bezug auf die besonderen Haftgründe konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft erwarten, dass Fluchtgefahr mit dem Argument verneint werden könnte, dass nichts auf ihr Nichterscheinen an der Hauptverhandlung hindeute und Letztere allenfalls auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden könnte. Auch unter dem Blickwinkel der – vorliegend nicht zu beanstandenden – Verfahrensdauer konnte die Beschwerdeführerin nicht mit einer Haftentlas- sung rechnen, zumal im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Anklage- erhebung kurz bevorstand und im Gerichtsverfahren jederzeit eine Haftent- lassung angeordnet werden kann (Art. 45 Ziff. 3 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit schon wegen Aus- sichtslosigkeit abzuweisen. Im Übrigen erweist es sich als ungenügend substanziiert, weshalb die Frage der Bedürftigkeit nicht geprüft werden kann. In dem von der Beschwerdeführerin am 23. August 2007 unterzeich- neten Formular fehlen insbesondere jegliche Angaben zum Ehepartner, weshalb das Gesuch – wie im Formular angedroht – auch mangels ausrei- chender Substanziierung abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin kann sich in dieser Hinsicht nicht darauf berufen, dass sie infolge der Haft bzw. innert der kurzen Beschwerdefrist keine Dokumente habe einreichen kön- nen. Sie hätte ohne weiteres einen Kontakt mit ihrem Ehemann durch ihre

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Rechtsvertreterin herstellen oder zumindest versuchen können und die er- forderlichen Unterlagen mit der Beschwerdereplik einreichen können.

8.

8.1 Die Gerichtskasse ist anzuweisen, der amtlichen Verteidigerin für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Beschwerdeführe- rin unterliegen die anwaltlichen Leistungen nicht der Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c MWSTG; TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 3.2), weshalb eine solche nicht zu entschädigen ist. Die Beschwerdefüh- rerin hat den Betrag von Fr. 800.-- der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reg- lements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom

11. Februar 2004, SR.173.711.32).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 17 März 2006 bzw. vom Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt am

E. 18 Januar 2007 und 20. August 2007 jeweils abgewiesen wurden.

B. Mit Beschwerde vom 24. August 2007 beantragt A. bei der I. Beschwerde- kammer, der Haftentlassungsentscheid des Eidgenössischen Untersu- chungsrichteramtes vom 20. August 2007 sei aufzuheben und sie sei un- verzüglich aus der Haft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes. Zudem stellt sie Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Bestellung von Bernadette Staub Weidmann als unentgeltliche Rechtsvertreterin (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4); das Eidgenös- sische Untersuchungsrichteramt verzichtete unter Hinweis auf den ange- fochtenen Entscheid und die Akten auf eine Stellungnahme (act. 3).

A: hält mit Beschwerdereplik vom 4. September 2007 an den in der Be- schwerde gestellten Anträgen fest (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Un- tersuchungsrichters zulässig, insbesondere gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersuchungsrichter (Art. 52 Abs. 2 und 214 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG; vgl. Urteil des Bundesge- richts 1S.25/2005 vom 14. September 2005). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil er- leidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzu- reichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die Verweigerung der Entlassung aus der Untersuchungshaft beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entscheid datiert vom 20. August 2007; die Beschwerde da- tiert vom 24. August 2007 (Postaufgabe) und wurde demnach innert Frist eingereicht. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatver- dacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Er- mittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de- ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta- dium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrecht- zuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkreti- sieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frü- hen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006

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E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2006.5 vom 6. April 2006 E. 4.1, BH.2006.2 vom 9. Febru- ar 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom

26. Januar 2005 E. 2 je m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegen- satz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöp- fende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzu- nehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässig- keitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).

3.

3.1 Die Beschwerdekammer hatte mit Bezug auf die Beschwerdeführerin be- reits mit Entscheid vom 19. Dezember 2006 (TPF BB.2006.62 E. 3.1) den Verdacht auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 BetmG) zu beurteilen und einen (hinreichenden) Tatverdacht bejaht. Damals stand die Frage der Aufhebung der Beschlagnahme des Transport- fahrzeugs im Raum, für welche Massnahme ein hinreichender Tatverdacht genügt; allerdings wurde mitberücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführe- rin in Untersuchungshaft befindet, wofür ein dringender Tatverdacht vor- ausgesetzt ist. Inzwischen wurde die Voruntersuchung abgeschlossen und die Akten mit Antrag auf Anklageerhebung wegen qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz an die Beschwerdegegnerin über- wiesen. Eine Anklage soll gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin an das Bundesstrafgericht vom 25. September 2007 im vierten Quartal 2007 erfolgen, nachdem eine solche in der Beschwerdeantwort noch für das En- de des dritten Quartals 2007 in Aussicht gestellt worden war (act. 4 S. 3).

3.2 Die Beschwerdeführerin sagte im Untersuchungsverfahren aus, sie sei von ihrem Wohnort Z. (Deutschland) am 5. Oktober 2005 nach Mazedonien ge- fahren, um ihren Geliebten im Hinterland von Skopje zu besuchen. Dieser habe sie anlässlich des Besuchs gebeten, auf der Rückreise seinen Bruder in Zürich zu treffen, um in einem schwelenden Familienkonflikt zu vermit- teln. Am Tag ihrer Ankunft in Zürich am 10. Oktober 2005 sei sie verhaftet worden, nachdem sie dort ein Hotelzimmer bezogen habe und noch bevor das Treffen mit dem Bruder ihres Geliebten zustandegekommen sei. Von den von den Ermittlungsbehörden in ihrem Auto in einem Versteck gefun- denen Drogen habe sie nichts gewusst (act. 4 Beil. 12 [Schlussbericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 18. Mai 2007] S. 2 und 5). Obwohl die Beschwerdeführerin den angeblichen Bruder ihres Geliebten offenbar nicht persönlich gekannt hat, meldete sie sich bei ihrer Ankunft in Zürich bei ihm telefonisch mit den Worten: „Hallo, ich bin da, … in dem Ho-

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tel“, ohne nähere Angaben zum Zweck ihres Anrufes, ihrer Person oder ih- rem Standort zu machen; dieser erwiderte ohne Umschweife, dass er sogleich kommen und in wenigen Minuten bei ihr sein werde (act. 4 Beil. 12 S. 6 f.). Die Art der Kontaktnahme zeigt auf, dass das Treffen in Zürich of- fensichtlich beidseitig geplant war und die Beschwerdeführerin insbesonde- re wissen musste, dass auch die von ihr zu treffende Person darüber in- formiert war. Diese Person, ein Mitbeschuldigter namens B., sagte denn auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschwerdeführe- rin aus, dass er beauftragt gewesen sei, an jenem Tag in Zürich eine Frau in Empfang zu nehmen, welche Heroin transportiere, und mit ihr zusammen die Drogen in einer Privatgarage, zu welcher er den Schlüssel gehabt ha- be, zu deponieren. Zu diesem Zweck sei er von Italien in die Schweiz ge- reist, um anschliessend wieder nach Italien zurückzukehren (act. 4 Beil. 12 S. 7). Die Untersuchung ergab im Weitern, dass der Beschwerdeführerin offenbar ein Kurierlohn von EUR 10'000 übergeben werden sollte. Der Drogentransport koinzidierte dabei zeitlich mit der beabsichtigten Tilgung einer Kreditrestschuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank C. im Betrag von rund EUR 7'600, welche aufgrund eines Vergleichsangebots der Bank für EUR 5'800 hätte bereinigt werden können (act. 4 bei. 12 S. 8 f.). Zudem hatte die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt noch eine Restschuld aus dem Kauf des beschlagnahmten Personenwagens; der Verkäufer erwirkte in der Folge am 30. November 2005 ein vorläufig voll- streckbares Urteil vor Amtsgericht Osnabrück, welches die Beschwerdefüh- rerin zur Herausgabe des Fahrzeugs und zur Bezahlung EUR 250 zuzüg- lich Zins verpflichtete (BB.2006.62 act. 1.2 und 12.1). Die Beschwerdefüh- rerin sagte aus, ihren Geliebten in den Monaten vor der erwähnten Reise nach Mazedonien – welche nach einem Besuch im Januar 2005 ihre zweite Reise dorthin gewesen sei – mehrmals in Brüssel getroffen zu haben. So- dann konnten telefonische bzw. SMS-Kontakte der Beschwerdeführerin mit Mitbeteiligten bzw. Kontaktversuche von diesen im relevanten Zeitraum – insbesondere auch für den Verhaftungstag – nachgewiesen werden (act. 4 Beil. 12 S. 5 f.). Die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach das Tref- fen mit B. in Zürich vom 10. Oktober 2005 daran gescheitert sei, dass die- ser sie gar nicht erkannt habe, und dass der ihr offenbar zu übergebende Kurierlohn nirgends vorhanden gewesen sei, vermögen die Verdachtslage nicht zu entkräften. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Kreditschulden schon lange hatte, entlastet sie entgegen ihrer Ansicht in keiner Art und Weise – im Gegenteil spricht dies dafür, dass sie durch den Drogentransport bzw. den offensichtlich versprochenen Kurierlohn eine Möglichkeit sah, endlich ihre Schulden tilgen zu können. Dass weder die Beschwerdeführerin noch B. Werkzeuge zum Ausbau der Drogen aus dem Fahrzeug dabei gehabt hätten, vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls

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nicht zu entlasten, nachdem feststeht, dass hiefür weder spezielle Werk- zeuge noch ein grosser Zeitbedarf erforderlich gewesen wären. Ebenso- wenig wirkt sich entlastend aus, dass auf den im Fahrzeug gefundenen Drogenpaketen keine Daktyloskopiespuren feststellbar waren, da der Be- schwerdeführerin im Wesentlichen der eigentliche Transport derselben vorgeworfen wird. Belastend wirkt sich hingegen aus, dass an den im Kof- ferraum des Fahrzeugs gefundenen Kleidern der Beschwerdeführerin Ko- kain- und Heroinspuren festgestellt werden konnten, weil solche Spuren bei Personen ohne Bezug zu Aktivitäten im Betäubungsmittelbereich ver- gleichsweise selten auftreten. Schliesslich steht fest, dass die Beschwerde- führerin Halterin eines Mercedes Benz war, welcher im Jahr 2003 durch ein befreundetes Ehepaar für einen Drogentransport (1 kg Kokain) von Deutschland nach Italien benutzt worden war, was den Verdacht gegen die Beschwerdeführerin auf einen Drogenkurierdienst im vorliegenden Strafver- fahren weiter verstärkt. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die sich als praktisch mittellos bezeichnende Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 bis 2005 insgesamt fünf Personenwagen – wobei über längere Zeit hinweg deren zwei gleichzeitig – auf ihren Namen eingelöst hatte (Berichte der Bundeskriminalpolizei vom 20. März 2006 und vom 20. Januar 2006, Bericht des Grenzwachtkommandos Schaffhausen vom 12. Januar 2006 [act. 4 Beil. 2 sowie BB.2006.62 act. 8.2 und 8.5]). Angesichts dieser ins- gesamt sehr belastenden Umstände weist der Eidgenössische Untersu- chungsrichter im Schlussbericht mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der jegli- ches Mitwissen bestreitenden Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass ein Drogensyndikat eine völlig un- wissende Person als Kurierin einsetzen würde, um eine relativ grosse Dro- genmenge allein durch halb Europa – verbunden mit diversen Grenzüber- gängen – zu transportieren. In der Tat hätte dabei eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit bestanden, dass es sich die Beschwerdeführerin auf der Rückreise anders hätte überlegen können und direkt nach Hause statt für die angebliche familiäre Vermittlungsmission in die Schweiz zu fahren. Der dringende Tatverdacht ist nach dem Gesagten zu bejahen.

4. Die Vorinstanz bejahte die besonderen Haftgründe der Kollusions- und der Fluchtgefahr (act. 1.1 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin bestreitet beiderlei.

4.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass je- ner sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Frei- heit ge- bzw. entlassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom 29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H.; BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF

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BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4; PIQUEREZ, Traité de procédure pé- nale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 846 f.). Die Schwere der zu erwarten- den Freiheitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Straf- verfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BK_H 104/04 vom

16. August 2004 E. 4.1).

Laut dem angefochtenen Entscheid bildet der Hauptgrund für das Bestehen von Fluchtgefahr, dass die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsange- hörige keinerlei Beziehungen zur Schweiz aufweise und bei einer Verurtei- lung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe von rund vier Jahren zu rech- nen habe. Die Beschwerdeführerin stellt ein solches Strafmass nicht grundsätzlich in Frage, sondern weist lediglich darauf hin, dass der Unter- suchungsrichter – allerdings vor Abschluss der Voruntersuchung – von ei- ner möglichen Freiheitsstrafe von drei Jahren oder mehr gesprochen habe (act. 1 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin weist wohl keine Vorstrafen auf, doch wird bei einer Verurteilung das hartnäckige Leugnen der Tat und das Verschleiern ihrer Hintergründe unter anderem dazu führen, dass der fak- tisch besonders gewichtige Strafminderungsgrund des Geständnisses nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl. BGE 121 IV 202, 205 E. 2.cc). Anläss- lich der Einvernahme vom 7. März 2006 äusserte sie den Wunsch, nach Hause zu gehen (BB.2006.62 act. 8.23); ausserdem erklärte sie wiederholt, dass sie bis zu ihrer Verhaftung mit ihrem Ehemann zusammengelebt und eine funktionierende Beziehung geführt habe, woraus geschlossen werden kann, dass sie im Falle einer Haftentlassung an einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft an ihrem Domizil in Deutschland interessiert ist. Sind demnach keine persönlichen oder familiären Beziehungen der Be- schwerdeführerin zur Schweiz vorhanden, sondern einzig zu ihrem Heimat- land und dem weiteren Ausland, besteht schon aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit eine grosse Wahrscheinlichkeit für eine Flucht. Die Bundesrepublik Deutschland liefert aufgrund ihres Grundgesetzes und des deswegen angebrachten Vorbehalts zu Art. 6 des Europäischen Ausliefe- rungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 eigene Staatsangehörige nicht aus (EAUe, Anhang "Vorbehalte und Erklärungen", Vorbehalt Deutschland zu Art. 6; SR 0.353.1). Das Bundesgericht hat in einer ver- gleichbaren Konstellation klargestellt, dass es dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen

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Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d). Würde sich die Beschwerdeführerin dem schweizerischen Strafverfahren oder im Falle ei- nes Kontumazialurteils einem allfälligen Strafvollzug in der Schweiz nicht freiwillig stellen, bliebe nichts anderes übrig, als das Strafverfahren nach Deutschland abzutreten. Fluchtgefahr entfällt somit entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin nicht deshalb, weil die Hauptverhandlung al- lenfalls ohne ihre Anwesenheit durchgeführt werden könnte (Art. 147 Abs. 2 und 148 Abs. 1 BStP). Auch aufgrund der Untersuchungshaft von zwei Jahren – welche auf eine Strafe anzurechnen ist (Art. 51 StGB) – ist eine Fluchtgefahr nicht gebannt oder wesentlich reduziert, da die Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der bei einer Verurteilung konkret zu erwarten- den Strafe heranreicht (vgl. BGE 126 I 172, 176 E. 5.a; 124 I 208, 215 E. 6). Selbst bei Berücksichtigung der Möglichkeit der vorzeitigen Entlas- sung aus dem Strafvollzug nach zwei Dritteln der verbüssten Strafe (Art. 86 Abs. 1 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.18/2005 vom 31. Janu- ar 2005 E. 2) verhält es sich im heutigen Zeitpunkt nicht wesentlich anders, verbliebe doch eine nicht geringe Reststrafe von acht Monaten zu vollzie- hen. In der Person der Beschuldigten liegende ausserordentliche Umstän- de, welche ausnahmsweise eine vorzeitige Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe zu rechtfertigen vermöchten (Art. 86 Abs. 4 StGB), werden weder vorgebracht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bestätigen.

4.2 Nachdem die Voraussetzung der Fluchtgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 1 BStP gegeben ist und die Beschwerdeführerin nicht aus der Untersuchungshaft entlassen werden kann, kann offen gelassen werden, ob bis zur Hauptver- handlung Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 44 Ziff. 2 BStP besteht, wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin ausführen, oder ob eine sol- che allenfalls zu verneinen wäre, wie die Beschwerdeführerin vorbringt.

5. Die Untersuchungshaft dauert seit zwei Jahren; angesichts der Schwere des (objektiven) Tatvorwurfs liegt sie noch nicht in grosser Nähe der bei ei- ner Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe (vgl. E. 4.1). Allfällige Er- satzmassnahmen vermöchten den Zweck der Haft nicht sicherzustellen; insbesondere fällt eine Kaution angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ausser Betracht. Die Untersuchungshaft erweist sich demzufolge als verhältnismässig. Sie liegt im Interesse der Verbrechens- bekämpfung und damit im öffentlichen Interesse. Hinsichtlich der gerügten Verfahrensverzögerung nach Abschluss der Voruntersuchung (act. 5) ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in Vorbereitung der Anklage

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Abklärungen in Italien vornahm, um noch Fragen im Zusammenhang mit der kriminellen Organisation, in deren Rahmen der Beschwerdeführerin der inkriminierte Drogentransport angelastet wird, zu klären (act. 4 S. 3 und Beil. 11; vgl. S. 1 des Einvernahmeprotokolls vom 24. Mai 2006). Dies kann jedoch nicht als Verletzung des Beschleunigungsgebots gewertet werden, da keine Untätigkeit der Anklagebehörde vorliegt und die Abklärungen of- fensichtlich einen direkten Zusammenhang mit dem gegen die Beschwer- deführerin geführten Strafverfahren aufweisen. Ungeachtet dessen hat die Beschwerdegegnerin mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot nun- mehr alles daran zu setzen, ohne weiteren Verzug Anklage zu erheben.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

7. Die Beschwerdeführerin stellt mit der Beschwerde den prozessualen An- trag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung ih- rer amtlichen Verteidigerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin (act. 1 S. 8).

7.1 Das Bundesstrafgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesstrafgericht der Partei einen An- walt oder eine Anwältin (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129, 135 f. E. 2.3.1; 128 I 225, 236 E. 2.5.3; 124 I 304, 306 f. E. 2c). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161, 164 E. 4a; 124 I 1, 2 f. E. 2a; vgl. auch BGE 128 I 225, 232 E. 2.5.1; 127 I 202, 205 E. 3b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderer- seits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1, 2 E. 2a; 120 Ia 179, 181 E. 3a, je mit Hinweisen). Die Pflicht des Staates zur Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung geht indes der familienrechtli- chen Beistandspflicht, insbesondere der ehelichen Beistands- (Art. 159

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Abs. 3 ZGB) bzw. Unterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB) nach (BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 644 ff., 658 m.w.H.; vgl. BGE 85 I 1, 4 ff. E. 3 sowie bezüglich Strafverfah- ren BGE 127 I 202, 205 E. 3b). Auch in Verfahren vor den Beschwerde- kammern des Bundesstrafgerichts kommt mithin die familienrechtliche Pflicht des Ehegatten zur Mitfinanzierung von Prozesskosten zum Tragen. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu be- legen. Kommt der Gesuchsteller dieser Pflicht nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Ge- such mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeits- nachweises abgewiesen werden (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltli- che Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a; zum Ganzen: TPF BV.2005.16 vom 7. Juni 2005 E. 2.1).

7.2 Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Vorneherein als aussichtslos. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was den dringenden Tatverdacht, wie er sich nach Abschluss der Strafun- tersuchung präsentiert, zu entkräften vermöchte; insbesondere trägt sie keine neuen entlastenden Elemente vor, sondern zweifelt im Wesentlichen lediglich den Beweiswert der Untersuchungsergebnisse an. Mit Bezug auf die besonderen Haftgründe konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft erwarten, dass Fluchtgefahr mit dem Argument verneint werden könnte, dass nichts auf ihr Nichterscheinen an der Hauptverhandlung hindeute und Letztere allenfalls auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden könnte. Auch unter dem Blickwinkel der – vorliegend nicht zu beanstandenden – Verfahrensdauer konnte die Beschwerdeführerin nicht mit einer Haftentlas- sung rechnen, zumal im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Anklage- erhebung kurz bevorstand und im Gerichtsverfahren jederzeit eine Haftent- lassung angeordnet werden kann (Art. 45 Ziff. 3 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit schon wegen Aus- sichtslosigkeit abzuweisen. Im Übrigen erweist es sich als ungenügend substanziiert, weshalb die Frage der Bedürftigkeit nicht geprüft werden kann. In dem von der Beschwerdeführerin am 23. August 2007 unterzeich- neten Formular fehlen insbesondere jegliche Angaben zum Ehepartner, weshalb das Gesuch – wie im Formular angedroht – auch mangels ausrei- chender Substanziierung abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin kann sich in dieser Hinsicht nicht darauf berufen, dass sie infolge der Haft bzw. innert der kurzen Beschwerdefrist keine Dokumente habe einreichen kön- nen. Sie hätte ohne weiteres einen Kontakt mit ihrem Ehemann durch ihre

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Rechtsvertreterin herstellen oder zumindest versuchen können und die er- forderlichen Unterlagen mit der Beschwerdereplik einreichen können.

8.

8.1 Die Gerichtskasse ist anzuweisen, der amtlichen Verteidigerin für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Beschwerdeführe- rin unterliegen die anwaltlichen Leistungen nicht der Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c MWSTG; TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 3.2), weshalb eine solche nicht zu entschädigen ist. Die Beschwerdefüh- rerin hat den Betrag von Fr. 800.-- der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reg- lements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom

11. Februar 2004, SR.173.711.32).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. Oktober 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Barbara Ott, Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Bernadet- te Staub Weidmann, Beschwerdeführerin

gegen

Vorinstanz

BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich,

Beschwerdegegnerin

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT, Gegenstand

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP) und unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2007.11

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 17. August 2005 ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren gegen verschiedene (anfänglich bis auf eine Person unbekannte) Beschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG), aus- gehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), welches sie am 10. Oktober 2005 auf A. ausdehnte. A. wird beschuldigt, für eine vor- wiegend albanischstämmige, im internationalen Drogenhandel tätige Grup- pierung als Kurierin am 10. Oktober 2005 mit ihrem Personenwagen von Mazedonien herkommend rund 9,6 kg Heroin in die Schweiz eingeführt zu haben; seither befindet sie sich wegen Flucht- und Kollusionsgefahr in Un- tersuchungshaft. Mit Schlussbericht vom 18. Mai 2007 schloss das Eidge- nössische Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung gegen A. ab mit Antrag auf Anklageerhebung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a). A. stellte seit ihrer Verhaftung am 10. Oktober 2005 mehrere Haftentlas- sungsgesuche, welche vom Haftrichter am Bezirksgericht Zürich am

17. März 2006 bzw. vom Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt am

18. Januar 2007 und 20. August 2007 jeweils abgewiesen wurden.

B. Mit Beschwerde vom 24. August 2007 beantragt A. bei der I. Beschwerde- kammer, der Haftentlassungsentscheid des Eidgenössischen Untersu- chungsrichteramtes vom 20. August 2007 sei aufzuheben und sie sei un- verzüglich aus der Haft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes. Zudem stellt sie Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Bestellung von Bernadette Staub Weidmann als unentgeltliche Rechtsvertreterin (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4); das Eidgenös- sische Untersuchungsrichteramt verzichtete unter Hinweis auf den ange- fochtenen Entscheid und die Akten auf eine Stellungnahme (act. 3).

A: hält mit Beschwerdereplik vom 4. September 2007 an den in der Be- schwerde gestellten Anträgen fest (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Un- tersuchungsrichters zulässig, insbesondere gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersuchungsrichter (Art. 52 Abs. 2 und 214 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG; vgl. Urteil des Bundesge- richts 1S.25/2005 vom 14. September 2005). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil er- leidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzu- reichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die Verweigerung der Entlassung aus der Untersuchungshaft beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entscheid datiert vom 20. August 2007; die Beschwerde da- tiert vom 24. August 2007 (Postaufgabe) und wurde demnach innert Frist eingereicht. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatver- dacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Er- mittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de- ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta- dium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrecht- zuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkreti- sieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frü- hen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006

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E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2006.5 vom 6. April 2006 E. 4.1, BH.2006.2 vom 9. Febru- ar 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom

26. Januar 2005 E. 2 je m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegen- satz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöp- fende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzu- nehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässig- keitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).

3.

3.1 Die Beschwerdekammer hatte mit Bezug auf die Beschwerdeführerin be- reits mit Entscheid vom 19. Dezember 2006 (TPF BB.2006.62 E. 3.1) den Verdacht auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 BetmG) zu beurteilen und einen (hinreichenden) Tatverdacht bejaht. Damals stand die Frage der Aufhebung der Beschlagnahme des Transport- fahrzeugs im Raum, für welche Massnahme ein hinreichender Tatverdacht genügt; allerdings wurde mitberücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführe- rin in Untersuchungshaft befindet, wofür ein dringender Tatverdacht vor- ausgesetzt ist. Inzwischen wurde die Voruntersuchung abgeschlossen und die Akten mit Antrag auf Anklageerhebung wegen qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz an die Beschwerdegegnerin über- wiesen. Eine Anklage soll gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin an das Bundesstrafgericht vom 25. September 2007 im vierten Quartal 2007 erfolgen, nachdem eine solche in der Beschwerdeantwort noch für das En- de des dritten Quartals 2007 in Aussicht gestellt worden war (act. 4 S. 3).

3.2 Die Beschwerdeführerin sagte im Untersuchungsverfahren aus, sie sei von ihrem Wohnort Z. (Deutschland) am 5. Oktober 2005 nach Mazedonien ge- fahren, um ihren Geliebten im Hinterland von Skopje zu besuchen. Dieser habe sie anlässlich des Besuchs gebeten, auf der Rückreise seinen Bruder in Zürich zu treffen, um in einem schwelenden Familienkonflikt zu vermit- teln. Am Tag ihrer Ankunft in Zürich am 10. Oktober 2005 sei sie verhaftet worden, nachdem sie dort ein Hotelzimmer bezogen habe und noch bevor das Treffen mit dem Bruder ihres Geliebten zustandegekommen sei. Von den von den Ermittlungsbehörden in ihrem Auto in einem Versteck gefun- denen Drogen habe sie nichts gewusst (act. 4 Beil. 12 [Schlussbericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 18. Mai 2007] S. 2 und 5). Obwohl die Beschwerdeführerin den angeblichen Bruder ihres Geliebten offenbar nicht persönlich gekannt hat, meldete sie sich bei ihrer Ankunft in Zürich bei ihm telefonisch mit den Worten: „Hallo, ich bin da, … in dem Ho-

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tel“, ohne nähere Angaben zum Zweck ihres Anrufes, ihrer Person oder ih- rem Standort zu machen; dieser erwiderte ohne Umschweife, dass er sogleich kommen und in wenigen Minuten bei ihr sein werde (act. 4 Beil. 12 S. 6 f.). Die Art der Kontaktnahme zeigt auf, dass das Treffen in Zürich of- fensichtlich beidseitig geplant war und die Beschwerdeführerin insbesonde- re wissen musste, dass auch die von ihr zu treffende Person darüber in- formiert war. Diese Person, ein Mitbeschuldigter namens B., sagte denn auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschwerdeführe- rin aus, dass er beauftragt gewesen sei, an jenem Tag in Zürich eine Frau in Empfang zu nehmen, welche Heroin transportiere, und mit ihr zusammen die Drogen in einer Privatgarage, zu welcher er den Schlüssel gehabt ha- be, zu deponieren. Zu diesem Zweck sei er von Italien in die Schweiz ge- reist, um anschliessend wieder nach Italien zurückzukehren (act. 4 Beil. 12 S. 7). Die Untersuchung ergab im Weitern, dass der Beschwerdeführerin offenbar ein Kurierlohn von EUR 10'000 übergeben werden sollte. Der Drogentransport koinzidierte dabei zeitlich mit der beabsichtigten Tilgung einer Kreditrestschuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank C. im Betrag von rund EUR 7'600, welche aufgrund eines Vergleichsangebots der Bank für EUR 5'800 hätte bereinigt werden können (act. 4 bei. 12 S. 8 f.). Zudem hatte die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt noch eine Restschuld aus dem Kauf des beschlagnahmten Personenwagens; der Verkäufer erwirkte in der Folge am 30. November 2005 ein vorläufig voll- streckbares Urteil vor Amtsgericht Osnabrück, welches die Beschwerdefüh- rerin zur Herausgabe des Fahrzeugs und zur Bezahlung EUR 250 zuzüg- lich Zins verpflichtete (BB.2006.62 act. 1.2 und 12.1). Die Beschwerdefüh- rerin sagte aus, ihren Geliebten in den Monaten vor der erwähnten Reise nach Mazedonien – welche nach einem Besuch im Januar 2005 ihre zweite Reise dorthin gewesen sei – mehrmals in Brüssel getroffen zu haben. So- dann konnten telefonische bzw. SMS-Kontakte der Beschwerdeführerin mit Mitbeteiligten bzw. Kontaktversuche von diesen im relevanten Zeitraum – insbesondere auch für den Verhaftungstag – nachgewiesen werden (act. 4 Beil. 12 S. 5 f.). Die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach das Tref- fen mit B. in Zürich vom 10. Oktober 2005 daran gescheitert sei, dass die- ser sie gar nicht erkannt habe, und dass der ihr offenbar zu übergebende Kurierlohn nirgends vorhanden gewesen sei, vermögen die Verdachtslage nicht zu entkräften. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Kreditschulden schon lange hatte, entlastet sie entgegen ihrer Ansicht in keiner Art und Weise – im Gegenteil spricht dies dafür, dass sie durch den Drogentransport bzw. den offensichtlich versprochenen Kurierlohn eine Möglichkeit sah, endlich ihre Schulden tilgen zu können. Dass weder die Beschwerdeführerin noch B. Werkzeuge zum Ausbau der Drogen aus dem Fahrzeug dabei gehabt hätten, vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls

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nicht zu entlasten, nachdem feststeht, dass hiefür weder spezielle Werk- zeuge noch ein grosser Zeitbedarf erforderlich gewesen wären. Ebenso- wenig wirkt sich entlastend aus, dass auf den im Fahrzeug gefundenen Drogenpaketen keine Daktyloskopiespuren feststellbar waren, da der Be- schwerdeführerin im Wesentlichen der eigentliche Transport derselben vorgeworfen wird. Belastend wirkt sich hingegen aus, dass an den im Kof- ferraum des Fahrzeugs gefundenen Kleidern der Beschwerdeführerin Ko- kain- und Heroinspuren festgestellt werden konnten, weil solche Spuren bei Personen ohne Bezug zu Aktivitäten im Betäubungsmittelbereich ver- gleichsweise selten auftreten. Schliesslich steht fest, dass die Beschwerde- führerin Halterin eines Mercedes Benz war, welcher im Jahr 2003 durch ein befreundetes Ehepaar für einen Drogentransport (1 kg Kokain) von Deutschland nach Italien benutzt worden war, was den Verdacht gegen die Beschwerdeführerin auf einen Drogenkurierdienst im vorliegenden Strafver- fahren weiter verstärkt. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die sich als praktisch mittellos bezeichnende Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 bis 2005 insgesamt fünf Personenwagen – wobei über längere Zeit hinweg deren zwei gleichzeitig – auf ihren Namen eingelöst hatte (Berichte der Bundeskriminalpolizei vom 20. März 2006 und vom 20. Januar 2006, Bericht des Grenzwachtkommandos Schaffhausen vom 12. Januar 2006 [act. 4 Beil. 2 sowie BB.2006.62 act. 8.2 und 8.5]). Angesichts dieser ins- gesamt sehr belastenden Umstände weist der Eidgenössische Untersu- chungsrichter im Schlussbericht mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der jegli- ches Mitwissen bestreitenden Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass ein Drogensyndikat eine völlig un- wissende Person als Kurierin einsetzen würde, um eine relativ grosse Dro- genmenge allein durch halb Europa – verbunden mit diversen Grenzüber- gängen – zu transportieren. In der Tat hätte dabei eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit bestanden, dass es sich die Beschwerdeführerin auf der Rückreise anders hätte überlegen können und direkt nach Hause statt für die angebliche familiäre Vermittlungsmission in die Schweiz zu fahren. Der dringende Tatverdacht ist nach dem Gesagten zu bejahen.

4. Die Vorinstanz bejahte die besonderen Haftgründe der Kollusions- und der Fluchtgefahr (act. 1.1 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin bestreitet beiderlei.

4.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass je- ner sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Frei- heit ge- bzw. entlassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom 29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H.; BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF

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BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4; PIQUEREZ, Traité de procédure pé- nale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 846 f.). Die Schwere der zu erwarten- den Freiheitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Straf- verfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BK_H 104/04 vom

16. August 2004 E. 4.1).

Laut dem angefochtenen Entscheid bildet der Hauptgrund für das Bestehen von Fluchtgefahr, dass die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsange- hörige keinerlei Beziehungen zur Schweiz aufweise und bei einer Verurtei- lung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe von rund vier Jahren zu rech- nen habe. Die Beschwerdeführerin stellt ein solches Strafmass nicht grundsätzlich in Frage, sondern weist lediglich darauf hin, dass der Unter- suchungsrichter – allerdings vor Abschluss der Voruntersuchung – von ei- ner möglichen Freiheitsstrafe von drei Jahren oder mehr gesprochen habe (act. 1 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin weist wohl keine Vorstrafen auf, doch wird bei einer Verurteilung das hartnäckige Leugnen der Tat und das Verschleiern ihrer Hintergründe unter anderem dazu führen, dass der fak- tisch besonders gewichtige Strafminderungsgrund des Geständnisses nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl. BGE 121 IV 202, 205 E. 2.cc). Anläss- lich der Einvernahme vom 7. März 2006 äusserte sie den Wunsch, nach Hause zu gehen (BB.2006.62 act. 8.23); ausserdem erklärte sie wiederholt, dass sie bis zu ihrer Verhaftung mit ihrem Ehemann zusammengelebt und eine funktionierende Beziehung geführt habe, woraus geschlossen werden kann, dass sie im Falle einer Haftentlassung an einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft an ihrem Domizil in Deutschland interessiert ist. Sind demnach keine persönlichen oder familiären Beziehungen der Be- schwerdeführerin zur Schweiz vorhanden, sondern einzig zu ihrem Heimat- land und dem weiteren Ausland, besteht schon aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit eine grosse Wahrscheinlichkeit für eine Flucht. Die Bundesrepublik Deutschland liefert aufgrund ihres Grundgesetzes und des deswegen angebrachten Vorbehalts zu Art. 6 des Europäischen Ausliefe- rungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 eigene Staatsangehörige nicht aus (EAUe, Anhang "Vorbehalte und Erklärungen", Vorbehalt Deutschland zu Art. 6; SR 0.353.1). Das Bundesgericht hat in einer ver- gleichbaren Konstellation klargestellt, dass es dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen

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Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d). Würde sich die Beschwerdeführerin dem schweizerischen Strafverfahren oder im Falle ei- nes Kontumazialurteils einem allfälligen Strafvollzug in der Schweiz nicht freiwillig stellen, bliebe nichts anderes übrig, als das Strafverfahren nach Deutschland abzutreten. Fluchtgefahr entfällt somit entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin nicht deshalb, weil die Hauptverhandlung al- lenfalls ohne ihre Anwesenheit durchgeführt werden könnte (Art. 147 Abs. 2 und 148 Abs. 1 BStP). Auch aufgrund der Untersuchungshaft von zwei Jahren – welche auf eine Strafe anzurechnen ist (Art. 51 StGB) – ist eine Fluchtgefahr nicht gebannt oder wesentlich reduziert, da die Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der bei einer Verurteilung konkret zu erwarten- den Strafe heranreicht (vgl. BGE 126 I 172, 176 E. 5.a; 124 I 208, 215 E. 6). Selbst bei Berücksichtigung der Möglichkeit der vorzeitigen Entlas- sung aus dem Strafvollzug nach zwei Dritteln der verbüssten Strafe (Art. 86 Abs. 1 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.18/2005 vom 31. Janu- ar 2005 E. 2) verhält es sich im heutigen Zeitpunkt nicht wesentlich anders, verbliebe doch eine nicht geringe Reststrafe von acht Monaten zu vollzie- hen. In der Person der Beschuldigten liegende ausserordentliche Umstän- de, welche ausnahmsweise eine vorzeitige Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe zu rechtfertigen vermöchten (Art. 86 Abs. 4 StGB), werden weder vorgebracht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bestätigen.

4.2 Nachdem die Voraussetzung der Fluchtgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 1 BStP gegeben ist und die Beschwerdeführerin nicht aus der Untersuchungshaft entlassen werden kann, kann offen gelassen werden, ob bis zur Hauptver- handlung Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 44 Ziff. 2 BStP besteht, wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin ausführen, oder ob eine sol- che allenfalls zu verneinen wäre, wie die Beschwerdeführerin vorbringt.

5. Die Untersuchungshaft dauert seit zwei Jahren; angesichts der Schwere des (objektiven) Tatvorwurfs liegt sie noch nicht in grosser Nähe der bei ei- ner Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe (vgl. E. 4.1). Allfällige Er- satzmassnahmen vermöchten den Zweck der Haft nicht sicherzustellen; insbesondere fällt eine Kaution angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ausser Betracht. Die Untersuchungshaft erweist sich demzufolge als verhältnismässig. Sie liegt im Interesse der Verbrechens- bekämpfung und damit im öffentlichen Interesse. Hinsichtlich der gerügten Verfahrensverzögerung nach Abschluss der Voruntersuchung (act. 5) ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in Vorbereitung der Anklage

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Abklärungen in Italien vornahm, um noch Fragen im Zusammenhang mit der kriminellen Organisation, in deren Rahmen der Beschwerdeführerin der inkriminierte Drogentransport angelastet wird, zu klären (act. 4 S. 3 und Beil. 11; vgl. S. 1 des Einvernahmeprotokolls vom 24. Mai 2006). Dies kann jedoch nicht als Verletzung des Beschleunigungsgebots gewertet werden, da keine Untätigkeit der Anklagebehörde vorliegt und die Abklärungen of- fensichtlich einen direkten Zusammenhang mit dem gegen die Beschwer- deführerin geführten Strafverfahren aufweisen. Ungeachtet dessen hat die Beschwerdegegnerin mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot nun- mehr alles daran zu setzen, ohne weiteren Verzug Anklage zu erheben.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

7. Die Beschwerdeführerin stellt mit der Beschwerde den prozessualen An- trag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung ih- rer amtlichen Verteidigerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin (act. 1 S. 8).

7.1 Das Bundesstrafgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesstrafgericht der Partei einen An- walt oder eine Anwältin (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129, 135 f. E. 2.3.1; 128 I 225, 236 E. 2.5.3; 124 I 304, 306 f. E. 2c). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161, 164 E. 4a; 124 I 1, 2 f. E. 2a; vgl. auch BGE 128 I 225, 232 E. 2.5.1; 127 I 202, 205 E. 3b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderer- seits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1, 2 E. 2a; 120 Ia 179, 181 E. 3a, je mit Hinweisen). Die Pflicht des Staates zur Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung geht indes der familienrechtli- chen Beistandspflicht, insbesondere der ehelichen Beistands- (Art. 159

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Abs. 3 ZGB) bzw. Unterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB) nach (BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 644 ff., 658 m.w.H.; vgl. BGE 85 I 1, 4 ff. E. 3 sowie bezüglich Strafverfah- ren BGE 127 I 202, 205 E. 3b). Auch in Verfahren vor den Beschwerde- kammern des Bundesstrafgerichts kommt mithin die familienrechtliche Pflicht des Ehegatten zur Mitfinanzierung von Prozesskosten zum Tragen. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu be- legen. Kommt der Gesuchsteller dieser Pflicht nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Ge- such mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeits- nachweises abgewiesen werden (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltli- che Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a; zum Ganzen: TPF BV.2005.16 vom 7. Juni 2005 E. 2.1).

7.2 Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Vorneherein als aussichtslos. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was den dringenden Tatverdacht, wie er sich nach Abschluss der Strafun- tersuchung präsentiert, zu entkräften vermöchte; insbesondere trägt sie keine neuen entlastenden Elemente vor, sondern zweifelt im Wesentlichen lediglich den Beweiswert der Untersuchungsergebnisse an. Mit Bezug auf die besonderen Haftgründe konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft erwarten, dass Fluchtgefahr mit dem Argument verneint werden könnte, dass nichts auf ihr Nichterscheinen an der Hauptverhandlung hindeute und Letztere allenfalls auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden könnte. Auch unter dem Blickwinkel der – vorliegend nicht zu beanstandenden – Verfahrensdauer konnte die Beschwerdeführerin nicht mit einer Haftentlas- sung rechnen, zumal im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Anklage- erhebung kurz bevorstand und im Gerichtsverfahren jederzeit eine Haftent- lassung angeordnet werden kann (Art. 45 Ziff. 3 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit schon wegen Aus- sichtslosigkeit abzuweisen. Im Übrigen erweist es sich als ungenügend substanziiert, weshalb die Frage der Bedürftigkeit nicht geprüft werden kann. In dem von der Beschwerdeführerin am 23. August 2007 unterzeich- neten Formular fehlen insbesondere jegliche Angaben zum Ehepartner, weshalb das Gesuch – wie im Formular angedroht – auch mangels ausrei- chender Substanziierung abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin kann sich in dieser Hinsicht nicht darauf berufen, dass sie infolge der Haft bzw. innert der kurzen Beschwerdefrist keine Dokumente habe einreichen kön- nen. Sie hätte ohne weiteres einen Kontakt mit ihrem Ehemann durch ihre

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Rechtsvertreterin herstellen oder zumindest versuchen können und die er- forderlichen Unterlagen mit der Beschwerdereplik einreichen können.

8.

8.1 Die Gerichtskasse ist anzuweisen, der amtlichen Verteidigerin für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Beschwerdeführe- rin unterliegen die anwaltlichen Leistungen nicht der Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c MWSTG; TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 3.2), weshalb eine solche nicht zu entschädigen ist. Die Beschwerdefüh- rerin hat den Betrag von Fr. 800.-- der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reg- lements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom

11. Februar 2004, SR.173.711.32).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Bellinzona, 11. Oktober 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Rechtsanwältin Bernadette Staub Weidmann - Bundesanwaltschaft, Sabine Winkler, Staatsanwältin des Bundes - Eidg. Untersuchungsrichteramt, Ernst Roduner, Eidg. Untersuchungsrich- ter,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).