Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)
Sachverhalt
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) führt unter anderem gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen Ver- dachts der Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) und des Menschen- handels (Art. 196 StGB), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB; act. 1.1). A. wird insbesondere vorgeworfen, er sei als rechte Hand des mehrfachen Bordellbesitzers und scheinbaren Drahtzie- hers B. anlässlich eines Aufenthaltes in Brasilien im Januar 2006 für die rekrutierten brasilianischen Prostituierten bzw. deren Passfinanzierung auf- gekommen (act. 1.4).
B. Im Rahmen dieses Verfahrens eröffnete die Bundesanwaltschaft A. am
28. März 2006 die Haft (act. 1.2 und 1.3), wobei sie am 29. März 2006 beim Haftgericht III Bern Mittelland einen Antrag auf Haftbestätigung wegen Kol- lusionsgefahr stellte (act. 1.1). Mit Entscheid vom 30. März 2006 gab das Haftgericht dem Antrag der Bundesanwaltschaft statt und verfügte, A. verbleibe weiterhin in Haft (act. 1.8).
C. Die Bundesanwaltschaft wendet sich mit Eingabe vom 10. April 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt die Aufrechter- haltung der Untersuchungshaft mindestens bis 6. Juni 2006 (act. 1).
Mit Gesuchsantwort vom 18. April 2006 schliesst A. auf kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs (act. 3).
Diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft mit gleicher Post zur Kennt- nisnahme zugestellt (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren aus- schliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor
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Ablauf dieser Frist bei der Beschwerdekammer um Haftverlängerung nach- zusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufge- geben werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_H 214/04 vom
25. Januar 2005 E. 1.1 m.w.H sowie BK_H 205 + 206/04 vom 24. Novem- ber 2004 E. 2 m.w.H.).
E. 1.2 Der Gesuchsgegner ist seit dem 28. März 2006 ausschliesslich wegen be- stehender Kollusionsgefahr inhaftiert. Mit Postaufgabe des vorliegenden Haftverlängerungsgesuchs am 10. April 2006 durch die Gesuchstellerin an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts – mithin die zuständige Behörde – ist die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Gesuch ist demnach ein- zutreten.
E. 2.1 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatver- dacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Er- mittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de- ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta- dium beurteilt werden (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1 sowie BK_H 232/04 vom 26. Ja- nuar 2005 E. 2 m.w.H.). Die Verdachtslage muss sich mit zunehmender Verfahrensdauer verdichten.
E. 2.2 Gemäss dem Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 23. März 2006 betreibt der Beschuldigte B. in der Schweiz mehrere Bordelle. Die dort beschäftigten Prostituierten habe er mehrheitlich in Belo Horizon- te/Brasilien rekrutiert, wobei die Rekrutierung daselbst durch eine gut orga- nisierte, professionell agierende Gruppierung immer nach demselben Mus- ter erfolgt sei: Junge Frauen, die an oder unter der Armutsgrenze lebten und für Kinder und Verwandte zu sorgen hätten, seien in Brasilien durch zur Zeit nicht identifizierte Personen angesprochen worden. Man habe ih- nen alsdann eine Beschäftigung in der Schweiz als Kindermädchen oder
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Haushaltshilfe für ein monatliches Salär von rund Fr. 1'200.-- angeboten. Hätten die Frauen dieses Angebot angenommen, sei ihnen die Beschaf- fung der Reisepapiere, Flugticktes, etc. zum Voraus finanziert worden. Vor der Abreise seien die Frauen dann über die Reiseroute, Destination und Ansprechperson am Flughafen informiert worden. In der Schweiz seien die Frauen jeweils von einer Hilfsperson von B. am Flughafen abgeholt und di- rekt in ein Bordell desselben verbracht worden. Dort seien ihnen der Rei- sepass sowie sämtliche weitere persönliche Effekte abgenommen worden. Hernach seien sie über ihre zukünftige Tätigkeit im Bordell informiert wor- den, insbesondere über die Umstände, dass sie den für die Anreise vorge- schossenen Betrag abarbeiten müssten, dass Kontakte zur Aussenwelt verboten seien und an Flucht gar nicht erst zu denken sei. Die Ernsthaftig- keit dieser Angaben seien durch Ankündigung von Sanktionen, mit einer lückenlosen, allgegenwärtigen Überwachung mit Videokameras und falls notwendig mit verbalen Drohungen, man werde den Eltern oder Geschwis- tern in Brasilien Gewalt antun, unterstrichen worden. In der Folge seien die Frauen gezwungen gewesen, sich praktisch sieben Tage pro Woche und nicht selten während 16 Stunden täglich zu prostituieren. Der Erlös aus dieser Tätigkeit sei teils zur Tilgung der gesamten Anreisekosten, welche gelegentlich ohne Angabe von Gründen verdoppelt worden seien, teils für Miete und Verpflegung an B. abzuliefern gewesen. Die in diesem Zusam- menhang bezifferten „Gesamtschulden“ hätten sich in der Regel auf ca. Fr. 12'000.-- bis Fr. 15'000.-- belaufen. Nachdem die Frauen ihre angebli- chen Schulden abgearbeitet hätten, sei ihnen angeboten worden, in einem anderen Bordell von B. weiterzuarbeiten (act. 1.4).
Gestützt auf diesen Verdacht vollzog die Bundeskriminalpolizei am
28. März 2006 im Auftrag der Gesuchstellerin verschiedene Haft-, Haus- durchsuchungs- und Editionsbefehle. Dabei hat sich der geschilderte Ver- dacht insofern bestätigt und verdichtet, als dass bei der Durchsuchung der Bordelle von B. verschiedene baulich veränderte bzw. gut getarnte Verste- cke angetroffen wurden. Drei Prostituierte wurden aufgrund dieses Um- stands erst nach 2½ Stunden durchfroren und dürftig gekleidet in ihrem Versteck gefunden. Zudem konnten diverse Abrechnungen über Tagesein- nahmen und Schulden der Prostituierten sowie deren Pässe und Flugti- ckets teilweise in geschlossenen Behältnissen ausserhalb ihres Zugriffsbe- reichs vorgefunden und sichergestellt werden (act. 1.5). Den der Be- schwerdekammer vorliegenden und vom Gesuchsgegner eingereichten Be- fragungsprotokolle dreier Prostituierter ist zu entnehmen, dass diese aus ärmlichen Verhältnissen stammen und allesamt für Kinder oder Verwandte zu sorgen haben (act. 3.3 S. 4 und S. 13; act. 3.4 S. 2 f.; act. 3.5 S. 3 und S. 8). Sie seien mit der Absicht, sich zu prostituieren freiwillig über die
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Vermittlung von Drittpersonen in Brasilien in die Schweiz gereist (act. 3.3 S. 4 ff.; act. 3.4 S. 3 ff., act. 3.5 S. 4 f.), wobei B. ihnen das Flugticket vorfi- nanziert und die Reise arrangiert habe bzw. von der Drittperson arrangie- ren liess (act. 3.3 S. 5 f.; act. 3.4 S. 5; act. 3.5 S. 4 f.). In der Schweiz seien sie am Flughafen abgeholt und direkt in ein Bordell von B. verbracht wor- den, wo sie teils erst darüber aufgeklärt worden seien, dass sie das Haus nicht verlassen und nicht mit Natels telefonieren dürften (act. 3.3 S. 6 und 13; act. 3.4 S. 4). Daselbst hätten sie ihre relativ hohen Schulden – sie sprechen von Schulden in der Höhe von Fr. 4'000.-- (act. 3.3 S. 5), Fr. 11'200.-- (act. 3.4 S. 3), Fr. 10'900.-- (act. 3.4 S. 5) sowie Fr. 12'000.-- (act. 3.5 S. 5) – gegenüber B. abarbeiten müssen (act. 3.3 S. 5; act. 3.4 S.
E. 2.3 Der Gesuchsgegner bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Er moniert aber den Vorwurf der Gesuchstellerin, er habe als rechte Hand von B. dessen Geschäfte unterstützt und namentlich anlässlich seines Aufenthaltes in Brasilien im Januar 2006 für denselben Frauen rekrutiert (act. 1.6 S. 2).
Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner eng mit B. befreundet ist (act. 1.9 S. 3), zu diesem häufigen Kontakt pflegt (act. 1.9 S. 11) und über dessen Geschäftstätigkeit zumindest teilweise Bescheid weiss (act. 3 S. 3). In einer dannzumal B. gehörenden Kontaktbar habe der Gesuchsgegner im Jahre 2004 die Brasilianerin C. kennen gelernt, die regelmässig zwischen der Schweiz und Brasilien hin und her gereist sei (act. 1.9 S. 5). Laut dem Gesprächsprotokoll der Telefonüberwachung vom 2. Dezember 2005 um 10.43 Uhr erklärte der Gesuchsgegner B. auf dessen Frage, ob C. nun wieder nach Hause gehe, wörtlich was folgt: „Ja, so wie sie sagt, ja. Eben, ich habe zu ihr gesagt, eh… wegen dir… ja, ich kann nicht alles am Telefon sagen. Ich muss es dir dann sagen, wenn ich dich sehe. Eh… ich habe es ihr gesagt, oder, und… ja, ja, sie wäre also schon bereit, oder… wegen…
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eben…“. Auf die Nachfrage von B. „Nachschub?“ antwortete der Gesuchs- gegner mit „He?... Ja, eben, wegen dem.“ (act. 1.7). Aus dem übrigen Ge- sprächskontext und den Aussagen des Gesuchsgegners (act. 1.7; act. 3.2 S. 4) ergibt sich, dass es sich bei dem erwähnten „Nachschub“ um neue Frauen handelt. Damit ist klar, dass der Gesuchsgegner über die Organisa- tion des mutmasslichen Frauenhandels im Bild ist, und es drängt sich allein schon gestützt auf das erwähnte Gespräch der Verdacht seiner Beteiligung daran auf. Dieser Verdacht wird weiter erhärtet durch die Tatsache, dass er im Januar 2006 nach Brasilien reiste und daselbst anlässlich eines Tele- fongesprächs mit B. am 26. Januar 2006 um 18.22 Uhr die Anweisung er- hielt, „…C. soll gerade schauen, dort draussen, und mal fragen, welche kommen wollen, oder.“, worauf der Gesuchsgegner verstehend „Ja, klar.“ entgegnete. Überdies wies B. den Gesuchsgegner anlässlich dieses Ge- sprächs an, er solle denselben die „grünen Kinderbücher“ – womit gemäss Aussagen des Gesuchsgegners Reisepässe und Flugtickets gemeint sind (act. 3.2 S. 7) – sowie die Busreise vorfinanzieren. Der Gesuchsgegner antwortete hierauf mit „Ja, ja, das kann man schon machen. Das ist kein Problem.“ (act. 1.7). Auch aus dem übrigen Gesprächsverlauf ergibt sich, dass der Gesuchsgegner einerseits die teils verschlüsselten Anliegen von B. richtig einzuordnen wusste, und andererseits auch über die übrigen Ge- schäfte von B. sowie die Geschäftsgebaren im entsprechenden Milieu Be- scheid wusste (act. 1.7). Weiter überbrachte er anlässlich seines Aufenthal- tes in Brasilien einer gewissen D. im Auftrag von B. einen Briefumschlag mit € 200.-- (act. 1.9 S. 9). Dieselbe bot ihm wiederum an, sie habe hüb- sche Frauen, die er anschauen könne (act. 1.7 und act. 1.9 S. 9). Vor die- sem Hintergrund erscheinen die heutigen Vorbringen des Gesuchsgegners, er habe für B. in Brasilien nichts organisiert, wenig glaubwürdig.
Ob der Gesuchsgegner tatsächlich wie von der Gesuchstellerin behauptet als rechte Hand von B. auftrat und handelte, lässt sich gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegende Aktenlage nicht schlüssig dartun. Nach dem Gesagten besteht aber in diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens der begründete dringende Tatverdacht gegen den Gesuchsgegner, er habe sich aktiv an den geschilderten Machenschaften beteiligt und sich durch seine Mitwirkung eines Verbrechens oder Vergehens, nämlich der Förde- rung der Prostitution (Art. 195 StGB) und des Menschenhandels (Art. 196 StGB), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), schuldig gemacht.
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E. 3 ff.; act. 3.5 S. 5 f.). Die Hälfte des Freierlohns sei jeweils direkt an B. ge- gangen. Von der anderen Hälfte seien ihnen Fr. 20.-- pro Tag für die Unter- kunft abgezogen worden. Der Restbetrag sei sodann an B. zur Tilgung ih- rer Schulden gegangen (act. 3.3 S. 10 f.; act. 3.4 S. 3 f.; act. 3.5 S. 6). Sie hätten sieben Tage pro Woche gearbeitet (act. 3.3 S. 10; act. 3.5 S. 11) und das kameraüberwachte Bordell (act. 3.3 S. 9; act. 3.4 S. 7) nicht nach Belieben, sondern lediglich kurz und meist in Begleitung für Einkäufe ver- lassen dürfen (act. 3.3 S. 9 f.; act. 3.4 S. 7 und 9; act. 3.5 S. 9). Ihre Pässe seien von der Chefin des Bordells oder gar von B. aufbewahrt worden (act. 3.3 S. 7; act. 3.4 S. 6; act. 3.5 S. 9). Eine Prostituierte gibt an, dass sie auf Vorschlag von B. nach Brasilien hätte zurückkehren und von dort aus für ihn hätte Frauen organisieren und rekrutieren sollen, wobei sie pro Frau Fr. 1'300.-- verdient hätte (act. 3.4 S. 4 f.).
E. 3.1 Untersuchungshaft setzt hier sodann Kollusionsgefahr voraus. Art. 44 Ziff. 2 BStP umschreibt die Kollusionsgefahr mit dem Vorliegen bestimmter Umstände, welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussa- gen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden könnte. Kollusionsgefahr muss in objektiver Hinsicht (Kollusionsmöglichkeit) wie in subjektiver Hinsicht (Kollusionsbereitschaft) erfüllt sein. Kollusionsmöglich- keit besteht solange, als die Ermittlungsbehörde die Beweise noch nicht erhoben, also z.B. Zeugen, Mitbeschuldigte noch nicht befragt hat. Sind die wesentlichen Beweismittel einmal in der gesetzlich vorgesehenen Form er- hoben, hat namentlich der Beschuldigte mit Bezug auf Personen, die ihn belasten, die Rechte nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK wahrnehmen können, so fehlt es meist an substantieller Kollusionsmöglichkeit. Kollusionsgefahr setzt zusätzlich voraus, dass konkrete Indizien für eine verdunkelnde Hand- lung des Angeschuldigten sprechen. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1P.534/2003 vom 6. Oktober 2003 E. 6.1; BGE 117 Ia 257, 261 E. 4c). Zu Beginn von Ermittlungen sind die Anforderungen an die Kollusionsmöglichkeit und -bereitschaft allerdings nicht zu hoch anzu- setzen. Vor allem sind dann an die Konkretisierung der Kollusionsbereit- schaft keine übermässigen Anforderungen zu stellen, wenn der Beschuldig- te mutmasslich in einem Tätermilieu operiert, in welchem die Beeinflussung von Zeugen erfahrungsgemäss sehr einfach bzw. die Regel ist (vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.29 vom 3. Okto- ber 2005 E. 3.1 sowie BK_H 026/04 vom 27. April 2004 E. 4.1 m.w.H.).
E. 3.2 Der vorliegend in Frage stehende Sachverhalt, in den der Gesuchsgegner wie sub Ziffer 2 hiervor dargelegt mutmasslich involviert ist, weist einen in- ternationalen Bezug mit scheinbar vielen Beteiligten auf. Es liegt in der Na- tur der Sache, dass bei einer derartigen Ausgangslage in einem frühen Sta- dium der Untersuchung praktisch immer Kollusionsgefahr besteht, da es für die Untersuchungsbehörde – anders als für den Gesuchsgegner – nur schwer vorhersehbar ist, wo sich die entscheidenden Beweismittel befinden und ob er in Freiheit die Möglichkeit hat, deren Erhebung zu beeinflussen bzw. zu vereiteln. Konkret macht die Gesuchstellerin aber doch geltend, es müsse insbesondere der Zweck des Aufenthaltes des Gesuchsgegners im Januar 2006 in Brasilien – unter Umständen auf dem formellen Rechtshil- feweg – überprüft und C. zu dessen Angaben befragt werden. Überdies seien weitere Beschuldigte und betroffene Frauen einzuvernehmen und al- lenfalls wechselseitig mit ihren Aussagen zu konfrontieren. Zudem seien am 28. März 2006 an verschiedenen Orten Hausdurchsuchungen durchge-
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führt und Editionen veranlasst worden. Es gehe nun darum, diese Daten auszuwerten und mit anderen Beweismitteln in Beziehung zu setzen. Diese Ausführungen leuchten insbesondere mit Blick auf das frühe Stadium der Untersuchung ein, so dass die Kollusionsmöglichkeit zur Zeit zu bejahen ist.
Hinsichtlich der Kollusionsbereitschaft des Gesuchsgegners ist auf die sub Ziffer 2.3 hiervor erwähnten Telefongespräche zu verweisen, in welchen sich der Gesuchsgegner in verschlüsselter Sprache mit B. verständigt und erklärt, er könne jetzt nicht so gut sprechen, weil die Leute alle um ihn her- um schleichen würden, und „ich kann nicht alles am Telefon sagen, ich muss es dir dann sagen, wenn ich dich sehe“ (act. 1.7). Damit bringt er zum Ausdruck, dass er durchaus willens ist, seine Machenschaften zu ver- tuschen. Überdies lässt auch die anfänglich wenn nicht fehlende, so doch dürftige Mitteilsamkeit des Gesuchsgegners anlässlich der ersten Einver- nahmen (act. 1.6 und 1.8) auf Kollusionsbereitschaft schliessen. Weiter liegt der Schluss nahe, der Gesuchsgegner werde aufgrund seines mut- masslich engeren Verhältnisses zu C. bei Entlassung in die Freiheit Kon- takt mit derselben aufnehmen und sich mit ihr abzusprechen versuchen. Da C. ebenso wie weitere mutmasslich Involvierte der deutschen Sprache mächtig ist (act. 1.9 S. 5), schlägt das in diesem Zusammenhang vor dem Haftrichter vorgebrachte Argument des Gesuchsgegners, er könne kein portugiesisch, fehl (act. 1.8 S. 3). Schliesslich darf davon ausgegangen werden, dass im Tätermilieu des vorliegenden Falls nicht davor zurückge- schreckt wird, Personen zu beeinflussen und Beweismittel zu vereiteln. Damit bestehen konkrete Indizien, welche die Kollusionsbereitschaft des Gesuchsgegners bejahen lassen.
Nach Massgabe der vorstehenden Ausführungen ist die Kollusionsgefahr insgesamt gegeben.
E. 4 Angesichts der noch vorzunehmenden aufwendigen Ermittlungen, die al- lenfalls in enger Zusammenarbeit und Koordination mit den brasilianischen Behörden zu erfolgen haben, und deren Auswertung sowie der bei einer Verurteilung mutmasslich erheblichen Freiheitsstrafe – Art. 196 StGB sieht als Höchststrafe Zuchthaus vor – erweist sich eine Verlängerung der Un- tersuchungshaft bis 6. Juni 2006 als verhältnismässig. Die Untersuchungs- haft ist deshalb gestützt auf Art. 44 Ziff. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP bis zu diesem anbegehrten Termin zu verlängern.
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E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG; zu den Kos- ten in Haftverlängerungsverfahren vgl. den Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2005.32 vom 15. November 2005 E. 4). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
E. 5.2 Der Gesuchsgegner ist amtlich verteidigt durch den eingangs erwähnten Fürsprecher (act. 1.2). Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Ange- sichts des mittleren Umfangs und der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles und in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rechtsvertreter vor dem Haftrichter in demselben Fall schon einmal mit der nahezu gleichen Ausgangslage konfrontiert war, erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) als angemessen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Verteidiger von der Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten. Der Ge- suchsgegner wird verpflichtet, den nämlichen Betrag dem Bundesstrafge- richt zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Das Gesuch wird gutgeheissen, und damit wird die Verlängerung der Unter- suchungshaft bis 6. Juni 2006 bewilligt.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, dem amtlichen Vertei- diger Fürsprecher Marc Schibler eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) auszurichten.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Bundesstrafgericht die Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 1’500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 24. April 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Fürsprecher Marc Schibler,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2006.8
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Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) führt unter anderem gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen Ver- dachts der Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) und des Menschen- handels (Art. 196 StGB), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB; act. 1.1). A. wird insbesondere vorgeworfen, er sei als rechte Hand des mehrfachen Bordellbesitzers und scheinbaren Drahtzie- hers B. anlässlich eines Aufenthaltes in Brasilien im Januar 2006 für die rekrutierten brasilianischen Prostituierten bzw. deren Passfinanzierung auf- gekommen (act. 1.4).
B. Im Rahmen dieses Verfahrens eröffnete die Bundesanwaltschaft A. am
28. März 2006 die Haft (act. 1.2 und 1.3), wobei sie am 29. März 2006 beim Haftgericht III Bern Mittelland einen Antrag auf Haftbestätigung wegen Kol- lusionsgefahr stellte (act. 1.1). Mit Entscheid vom 30. März 2006 gab das Haftgericht dem Antrag der Bundesanwaltschaft statt und verfügte, A. verbleibe weiterhin in Haft (act. 1.8).
C. Die Bundesanwaltschaft wendet sich mit Eingabe vom 10. April 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt die Aufrechter- haltung der Untersuchungshaft mindestens bis 6. Juni 2006 (act. 1).
Mit Gesuchsantwort vom 18. April 2006 schliesst A. auf kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs (act. 3).
Diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft mit gleicher Post zur Kennt- nisnahme zugestellt (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren aus- schliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor
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Ablauf dieser Frist bei der Beschwerdekammer um Haftverlängerung nach- zusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufge- geben werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_H 214/04 vom
25. Januar 2005 E. 1.1 m.w.H sowie BK_H 205 + 206/04 vom 24. Novem- ber 2004 E. 2 m.w.H.).
1.2 Der Gesuchsgegner ist seit dem 28. März 2006 ausschliesslich wegen be- stehender Kollusionsgefahr inhaftiert. Mit Postaufgabe des vorliegenden Haftverlängerungsgesuchs am 10. April 2006 durch die Gesuchstellerin an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts – mithin die zuständige Behörde – ist die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Gesuch ist demnach ein- zutreten.
2.
2.1 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatver- dacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Er- mittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de- ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta- dium beurteilt werden (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1 sowie BK_H 232/04 vom 26. Ja- nuar 2005 E. 2 m.w.H.). Die Verdachtslage muss sich mit zunehmender Verfahrensdauer verdichten.
2.2 Gemäss dem Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 23. März 2006 betreibt der Beschuldigte B. in der Schweiz mehrere Bordelle. Die dort beschäftigten Prostituierten habe er mehrheitlich in Belo Horizon- te/Brasilien rekrutiert, wobei die Rekrutierung daselbst durch eine gut orga- nisierte, professionell agierende Gruppierung immer nach demselben Mus- ter erfolgt sei: Junge Frauen, die an oder unter der Armutsgrenze lebten und für Kinder und Verwandte zu sorgen hätten, seien in Brasilien durch zur Zeit nicht identifizierte Personen angesprochen worden. Man habe ih- nen alsdann eine Beschäftigung in der Schweiz als Kindermädchen oder
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Haushaltshilfe für ein monatliches Salär von rund Fr. 1'200.-- angeboten. Hätten die Frauen dieses Angebot angenommen, sei ihnen die Beschaf- fung der Reisepapiere, Flugticktes, etc. zum Voraus finanziert worden. Vor der Abreise seien die Frauen dann über die Reiseroute, Destination und Ansprechperson am Flughafen informiert worden. In der Schweiz seien die Frauen jeweils von einer Hilfsperson von B. am Flughafen abgeholt und di- rekt in ein Bordell desselben verbracht worden. Dort seien ihnen der Rei- sepass sowie sämtliche weitere persönliche Effekte abgenommen worden. Hernach seien sie über ihre zukünftige Tätigkeit im Bordell informiert wor- den, insbesondere über die Umstände, dass sie den für die Anreise vorge- schossenen Betrag abarbeiten müssten, dass Kontakte zur Aussenwelt verboten seien und an Flucht gar nicht erst zu denken sei. Die Ernsthaftig- keit dieser Angaben seien durch Ankündigung von Sanktionen, mit einer lückenlosen, allgegenwärtigen Überwachung mit Videokameras und falls notwendig mit verbalen Drohungen, man werde den Eltern oder Geschwis- tern in Brasilien Gewalt antun, unterstrichen worden. In der Folge seien die Frauen gezwungen gewesen, sich praktisch sieben Tage pro Woche und nicht selten während 16 Stunden täglich zu prostituieren. Der Erlös aus dieser Tätigkeit sei teils zur Tilgung der gesamten Anreisekosten, welche gelegentlich ohne Angabe von Gründen verdoppelt worden seien, teils für Miete und Verpflegung an B. abzuliefern gewesen. Die in diesem Zusam- menhang bezifferten „Gesamtschulden“ hätten sich in der Regel auf ca. Fr. 12'000.-- bis Fr. 15'000.-- belaufen. Nachdem die Frauen ihre angebli- chen Schulden abgearbeitet hätten, sei ihnen angeboten worden, in einem anderen Bordell von B. weiterzuarbeiten (act. 1.4).
Gestützt auf diesen Verdacht vollzog die Bundeskriminalpolizei am
28. März 2006 im Auftrag der Gesuchstellerin verschiedene Haft-, Haus- durchsuchungs- und Editionsbefehle. Dabei hat sich der geschilderte Ver- dacht insofern bestätigt und verdichtet, als dass bei der Durchsuchung der Bordelle von B. verschiedene baulich veränderte bzw. gut getarnte Verste- cke angetroffen wurden. Drei Prostituierte wurden aufgrund dieses Um- stands erst nach 2½ Stunden durchfroren und dürftig gekleidet in ihrem Versteck gefunden. Zudem konnten diverse Abrechnungen über Tagesein- nahmen und Schulden der Prostituierten sowie deren Pässe und Flugti- ckets teilweise in geschlossenen Behältnissen ausserhalb ihres Zugriffsbe- reichs vorgefunden und sichergestellt werden (act. 1.5). Den der Be- schwerdekammer vorliegenden und vom Gesuchsgegner eingereichten Be- fragungsprotokolle dreier Prostituierter ist zu entnehmen, dass diese aus ärmlichen Verhältnissen stammen und allesamt für Kinder oder Verwandte zu sorgen haben (act. 3.3 S. 4 und S. 13; act. 3.4 S. 2 f.; act. 3.5 S. 3 und S. 8). Sie seien mit der Absicht, sich zu prostituieren freiwillig über die
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Vermittlung von Drittpersonen in Brasilien in die Schweiz gereist (act. 3.3 S. 4 ff.; act. 3.4 S. 3 ff., act. 3.5 S. 4 f.), wobei B. ihnen das Flugticket vorfi- nanziert und die Reise arrangiert habe bzw. von der Drittperson arrangie- ren liess (act. 3.3 S. 5 f.; act. 3.4 S. 5; act. 3.5 S. 4 f.). In der Schweiz seien sie am Flughafen abgeholt und direkt in ein Bordell von B. verbracht wor- den, wo sie teils erst darüber aufgeklärt worden seien, dass sie das Haus nicht verlassen und nicht mit Natels telefonieren dürften (act. 3.3 S. 6 und 13; act. 3.4 S. 4). Daselbst hätten sie ihre relativ hohen Schulden – sie sprechen von Schulden in der Höhe von Fr. 4'000.-- (act. 3.3 S. 5), Fr. 11'200.-- (act. 3.4 S. 3), Fr. 10'900.-- (act. 3.4 S. 5) sowie Fr. 12'000.-- (act. 3.5 S. 5) – gegenüber B. abarbeiten müssen (act. 3.3 S. 5; act. 3.4 S. 3 ff.; act. 3.5 S. 5 f.). Die Hälfte des Freierlohns sei jeweils direkt an B. ge- gangen. Von der anderen Hälfte seien ihnen Fr. 20.-- pro Tag für die Unter- kunft abgezogen worden. Der Restbetrag sei sodann an B. zur Tilgung ih- rer Schulden gegangen (act. 3.3 S. 10 f.; act. 3.4 S. 3 f.; act. 3.5 S. 6). Sie hätten sieben Tage pro Woche gearbeitet (act. 3.3 S. 10; act. 3.5 S. 11) und das kameraüberwachte Bordell (act. 3.3 S. 9; act. 3.4 S. 7) nicht nach Belieben, sondern lediglich kurz und meist in Begleitung für Einkäufe ver- lassen dürfen (act. 3.3 S. 9 f.; act. 3.4 S. 7 und 9; act. 3.5 S. 9). Ihre Pässe seien von der Chefin des Bordells oder gar von B. aufbewahrt worden (act. 3.3 S. 7; act. 3.4 S. 6; act. 3.5 S. 9). Eine Prostituierte gibt an, dass sie auf Vorschlag von B. nach Brasilien hätte zurückkehren und von dort aus für ihn hätte Frauen organisieren und rekrutieren sollen, wobei sie pro Frau Fr. 1'300.-- verdient hätte (act. 3.4 S. 4 f.).
2.3 Der Gesuchsgegner bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Er moniert aber den Vorwurf der Gesuchstellerin, er habe als rechte Hand von B. dessen Geschäfte unterstützt und namentlich anlässlich seines Aufenthaltes in Brasilien im Januar 2006 für denselben Frauen rekrutiert (act. 1.6 S. 2).
Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner eng mit B. befreundet ist (act. 1.9 S. 3), zu diesem häufigen Kontakt pflegt (act. 1.9 S. 11) und über dessen Geschäftstätigkeit zumindest teilweise Bescheid weiss (act. 3 S. 3). In einer dannzumal B. gehörenden Kontaktbar habe der Gesuchsgegner im Jahre 2004 die Brasilianerin C. kennen gelernt, die regelmässig zwischen der Schweiz und Brasilien hin und her gereist sei (act. 1.9 S. 5). Laut dem Gesprächsprotokoll der Telefonüberwachung vom 2. Dezember 2005 um 10.43 Uhr erklärte der Gesuchsgegner B. auf dessen Frage, ob C. nun wieder nach Hause gehe, wörtlich was folgt: „Ja, so wie sie sagt, ja. Eben, ich habe zu ihr gesagt, eh… wegen dir… ja, ich kann nicht alles am Telefon sagen. Ich muss es dir dann sagen, wenn ich dich sehe. Eh… ich habe es ihr gesagt, oder, und… ja, ja, sie wäre also schon bereit, oder… wegen…
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eben…“. Auf die Nachfrage von B. „Nachschub?“ antwortete der Gesuchs- gegner mit „He?... Ja, eben, wegen dem.“ (act. 1.7). Aus dem übrigen Ge- sprächskontext und den Aussagen des Gesuchsgegners (act. 1.7; act. 3.2 S. 4) ergibt sich, dass es sich bei dem erwähnten „Nachschub“ um neue Frauen handelt. Damit ist klar, dass der Gesuchsgegner über die Organisa- tion des mutmasslichen Frauenhandels im Bild ist, und es drängt sich allein schon gestützt auf das erwähnte Gespräch der Verdacht seiner Beteiligung daran auf. Dieser Verdacht wird weiter erhärtet durch die Tatsache, dass er im Januar 2006 nach Brasilien reiste und daselbst anlässlich eines Tele- fongesprächs mit B. am 26. Januar 2006 um 18.22 Uhr die Anweisung er- hielt, „…C. soll gerade schauen, dort draussen, und mal fragen, welche kommen wollen, oder.“, worauf der Gesuchsgegner verstehend „Ja, klar.“ entgegnete. Überdies wies B. den Gesuchsgegner anlässlich dieses Ge- sprächs an, er solle denselben die „grünen Kinderbücher“ – womit gemäss Aussagen des Gesuchsgegners Reisepässe und Flugtickets gemeint sind (act. 3.2 S. 7) – sowie die Busreise vorfinanzieren. Der Gesuchsgegner antwortete hierauf mit „Ja, ja, das kann man schon machen. Das ist kein Problem.“ (act. 1.7). Auch aus dem übrigen Gesprächsverlauf ergibt sich, dass der Gesuchsgegner einerseits die teils verschlüsselten Anliegen von B. richtig einzuordnen wusste, und andererseits auch über die übrigen Ge- schäfte von B. sowie die Geschäftsgebaren im entsprechenden Milieu Be- scheid wusste (act. 1.7). Weiter überbrachte er anlässlich seines Aufenthal- tes in Brasilien einer gewissen D. im Auftrag von B. einen Briefumschlag mit € 200.-- (act. 1.9 S. 9). Dieselbe bot ihm wiederum an, sie habe hüb- sche Frauen, die er anschauen könne (act. 1.7 und act. 1.9 S. 9). Vor die- sem Hintergrund erscheinen die heutigen Vorbringen des Gesuchsgegners, er habe für B. in Brasilien nichts organisiert, wenig glaubwürdig.
Ob der Gesuchsgegner tatsächlich wie von der Gesuchstellerin behauptet als rechte Hand von B. auftrat und handelte, lässt sich gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegende Aktenlage nicht schlüssig dartun. Nach dem Gesagten besteht aber in diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens der begründete dringende Tatverdacht gegen den Gesuchsgegner, er habe sich aktiv an den geschilderten Machenschaften beteiligt und sich durch seine Mitwirkung eines Verbrechens oder Vergehens, nämlich der Förde- rung der Prostitution (Art. 195 StGB) und des Menschenhandels (Art. 196 StGB), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), schuldig gemacht.
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3.
3.1 Untersuchungshaft setzt hier sodann Kollusionsgefahr voraus. Art. 44 Ziff. 2 BStP umschreibt die Kollusionsgefahr mit dem Vorliegen bestimmter Umstände, welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussa- gen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden könnte. Kollusionsgefahr muss in objektiver Hinsicht (Kollusionsmöglichkeit) wie in subjektiver Hinsicht (Kollusionsbereitschaft) erfüllt sein. Kollusionsmöglich- keit besteht solange, als die Ermittlungsbehörde die Beweise noch nicht erhoben, also z.B. Zeugen, Mitbeschuldigte noch nicht befragt hat. Sind die wesentlichen Beweismittel einmal in der gesetzlich vorgesehenen Form er- hoben, hat namentlich der Beschuldigte mit Bezug auf Personen, die ihn belasten, die Rechte nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK wahrnehmen können, so fehlt es meist an substantieller Kollusionsmöglichkeit. Kollusionsgefahr setzt zusätzlich voraus, dass konkrete Indizien für eine verdunkelnde Hand- lung des Angeschuldigten sprechen. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1P.534/2003 vom 6. Oktober 2003 E. 6.1; BGE 117 Ia 257, 261 E. 4c). Zu Beginn von Ermittlungen sind die Anforderungen an die Kollusionsmöglichkeit und -bereitschaft allerdings nicht zu hoch anzu- setzen. Vor allem sind dann an die Konkretisierung der Kollusionsbereit- schaft keine übermässigen Anforderungen zu stellen, wenn der Beschuldig- te mutmasslich in einem Tätermilieu operiert, in welchem die Beeinflussung von Zeugen erfahrungsgemäss sehr einfach bzw. die Regel ist (vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.29 vom 3. Okto- ber 2005 E. 3.1 sowie BK_H 026/04 vom 27. April 2004 E. 4.1 m.w.H.).
3.2 Der vorliegend in Frage stehende Sachverhalt, in den der Gesuchsgegner wie sub Ziffer 2 hiervor dargelegt mutmasslich involviert ist, weist einen in- ternationalen Bezug mit scheinbar vielen Beteiligten auf. Es liegt in der Na- tur der Sache, dass bei einer derartigen Ausgangslage in einem frühen Sta- dium der Untersuchung praktisch immer Kollusionsgefahr besteht, da es für die Untersuchungsbehörde – anders als für den Gesuchsgegner – nur schwer vorhersehbar ist, wo sich die entscheidenden Beweismittel befinden und ob er in Freiheit die Möglichkeit hat, deren Erhebung zu beeinflussen bzw. zu vereiteln. Konkret macht die Gesuchstellerin aber doch geltend, es müsse insbesondere der Zweck des Aufenthaltes des Gesuchsgegners im Januar 2006 in Brasilien – unter Umständen auf dem formellen Rechtshil- feweg – überprüft und C. zu dessen Angaben befragt werden. Überdies seien weitere Beschuldigte und betroffene Frauen einzuvernehmen und al- lenfalls wechselseitig mit ihren Aussagen zu konfrontieren. Zudem seien am 28. März 2006 an verschiedenen Orten Hausdurchsuchungen durchge-
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führt und Editionen veranlasst worden. Es gehe nun darum, diese Daten auszuwerten und mit anderen Beweismitteln in Beziehung zu setzen. Diese Ausführungen leuchten insbesondere mit Blick auf das frühe Stadium der Untersuchung ein, so dass die Kollusionsmöglichkeit zur Zeit zu bejahen ist.
Hinsichtlich der Kollusionsbereitschaft des Gesuchsgegners ist auf die sub Ziffer 2.3 hiervor erwähnten Telefongespräche zu verweisen, in welchen sich der Gesuchsgegner in verschlüsselter Sprache mit B. verständigt und erklärt, er könne jetzt nicht so gut sprechen, weil die Leute alle um ihn her- um schleichen würden, und „ich kann nicht alles am Telefon sagen, ich muss es dir dann sagen, wenn ich dich sehe“ (act. 1.7). Damit bringt er zum Ausdruck, dass er durchaus willens ist, seine Machenschaften zu ver- tuschen. Überdies lässt auch die anfänglich wenn nicht fehlende, so doch dürftige Mitteilsamkeit des Gesuchsgegners anlässlich der ersten Einver- nahmen (act. 1.6 und 1.8) auf Kollusionsbereitschaft schliessen. Weiter liegt der Schluss nahe, der Gesuchsgegner werde aufgrund seines mut- masslich engeren Verhältnisses zu C. bei Entlassung in die Freiheit Kon- takt mit derselben aufnehmen und sich mit ihr abzusprechen versuchen. Da C. ebenso wie weitere mutmasslich Involvierte der deutschen Sprache mächtig ist (act. 1.9 S. 5), schlägt das in diesem Zusammenhang vor dem Haftrichter vorgebrachte Argument des Gesuchsgegners, er könne kein portugiesisch, fehl (act. 1.8 S. 3). Schliesslich darf davon ausgegangen werden, dass im Tätermilieu des vorliegenden Falls nicht davor zurückge- schreckt wird, Personen zu beeinflussen und Beweismittel zu vereiteln. Damit bestehen konkrete Indizien, welche die Kollusionsbereitschaft des Gesuchsgegners bejahen lassen.
Nach Massgabe der vorstehenden Ausführungen ist die Kollusionsgefahr insgesamt gegeben.
4. Angesichts der noch vorzunehmenden aufwendigen Ermittlungen, die al- lenfalls in enger Zusammenarbeit und Koordination mit den brasilianischen Behörden zu erfolgen haben, und deren Auswertung sowie der bei einer Verurteilung mutmasslich erheblichen Freiheitsstrafe – Art. 196 StGB sieht als Höchststrafe Zuchthaus vor – erweist sich eine Verlängerung der Un- tersuchungshaft bis 6. Juni 2006 als verhältnismässig. Die Untersuchungs- haft ist deshalb gestützt auf Art. 44 Ziff. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP bis zu diesem anbegehrten Termin zu verlängern.
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5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG; zu den Kos- ten in Haftverlängerungsverfahren vgl. den Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2005.32 vom 15. November 2005 E. 4). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
5.2 Der Gesuchsgegner ist amtlich verteidigt durch den eingangs erwähnten Fürsprecher (act. 1.2). Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Ange- sichts des mittleren Umfangs und der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles und in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rechtsvertreter vor dem Haftrichter in demselben Fall schon einmal mit der nahezu gleichen Ausgangslage konfrontiert war, erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) als angemessen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Verteidiger von der Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten. Der Ge- suchsgegner wird verpflichtet, den nämlichen Betrag dem Bundesstrafge- richt zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und damit wird die Verlängerung der Unter- suchungshaft bis 6. Juni 2006 bewilligt.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, dem amtlichen Vertei- diger Fürsprecher Marc Schibler eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) auszurichten.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Bundesstrafgericht die Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 1’500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 24. April 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Schweizerische Bundesanwaltschaft - Fürsprecher Marc Schibler
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.