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BH.2009.17

Bundesstrafgericht · 2009-10-02 · Deutsch CH

Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen verschiedene Person, darunter A., ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des in Um- laufsetzen falschen Geldes gemäss Art. 242 StGB, des Betrugs gemäss Art. 146 StGB und des Erwerbs, eventuell der Einfuhr falschen Geldes ge- mäss Art. 244 StGB. Am 3. August 2009 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. wegen Fluchtgefahr und Kollusionsgefahr Haftbefehl (act. 1.1, Beilage 3). Am 9. September 2009 konnte A. durch die Polizei angehalten werden (act. 1.1, Beilage 1), worauf ihm am folgenden Tag durch die Bun- desanwaltschaft die Haft eröffnet wurde (act. 1.1, Beilage 2). Am 10. Sep- tember 2009 ersuchte die Bundesanwaltschaft das Eidgenössische Unter- suchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) um Bestäti- gung der Haft wegen Kollusionsgefahr (act. 1.1). Das Untersuchungsrich- teramt entschied am 11. September 2009 im Anschluss an die Haftprü- fungsverhandlung, A. habe wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft zu verbleiben (act. 1.2).

B. In ihrem Gesuch vom 23. September 2009 beantragte die Bundesanwalt- schaft bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufrecht- erhaltung der Untersuchungshaft bis 21. Oktober 2009 (act. 1).

In seiner Gesuchsantwort vom 28. September 2009 (Postaufgabe am

29. September 2009) beantragte der amtliche Verteidiger von A., dieser sei per sofort (im Anschluss an die Einvernahme vom 1. Oktober 2009) zu ent- lassen, eventualiter sei er spätestens per 12. Oktober 2009 aus der Unter- suchungshaft zu entlassen (act. 4).

Die Gesuchsantwort wurde der Bundesanwaltschaft am 30. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren aus- schliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor Ablauf dieser Frist bei der I. Beschwerdekammer um Haftverlängerung nachzusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstraf- gericht; SR 173.710). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005, E. 1.1; BK_H 205/04 vom 24. November 2004, E. 2; jeweils m.w.H.).

1.2 Der Gesuchsgegner ist seit dem 9. September 2009 wegen des dringenden Tatverdachts und bestehender Kollusionsgefahr inhaftiert. Mit Postaufgabe des vorliegenden Haftverlängerungsgesuchs am 23. September 2009 durch die Gesuchstellerin ist die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.23 vom

7. September 2006, E. 2.1 m.w.H.).

3.

3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens-

- 4 -

dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (Entscheide des Bundesstraf- gerichts BH.2006.20 vom 24. August 2006, E. 3.2; BH.2006.19 vom

10. August 2006, E. 2.1; BH.2006.12 vom 14. Juni 2006, E. 2.1; BH.2006.11 vom 6. Juni 2006, E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006, E. 2.1; BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005, E. 2.1; BK_H 232/04 vom 26. Ja- nuar 2005, E. 2.1; je m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.11 vom 10. Mai 2006, E. 4.1 m.w.H.).

3.2 Konkret wird dem Gesuchsgegner vorgeworfen, am 24. Juni 2009 bei der B. Bank in Z. USD 39'900.-- einbezahlt zu haben, um es in EURO zu wech- seln. Weiter habe er am 26. Juni 2009 C. eine Tasche mit USD 90'000.-- bzw. mit USD 89'000.-- übergeben, damit dieser das Geld gleichentags in EURO umtausche. Bei den fraglichen Geldern habe es sich um Falschgeld gehandelt. Schliesslich habe anfangs Juli 2009 D., eine gute Freundin des Gesuchsgegners, im Kanton Zürich mehrere falsche USD 100-Noten in Umlauf gebracht, wobei der Gesuchsgegner ihr diese Noten übergeben habe. Der Gesuchsgegner bestreitet denn auch nicht, an den erwähnten Geschäften beteiligt gewesen zu sein. Er bringt diesbezüglich aber vor, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den USD-Noten um Falschgeld gehandelt habe, bzw. lediglich Zweifel an der Echtheit oder an der legalen Herkunft der Gelder gehabt zu haben. Hinsichtlich des (teilweise) bestritte- nen Vorsatzes ergeben sich aufgrund der bisher vom Gesuchsgegner im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens gemachten Aussagen jedoch erhebli- che Widersprüche bzw. Zweifel an deren Wahrheitsgehalt (vgl. hierzu nachfolgend in E. 4.2). Ohne diesbezüglich bereits eine erschöpfende Be- weiswürdigung vorzunehmen, kann zum jetzigen Zeitpunkt – in einem noch frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens – ohne weiteres von einem drin- genden Tatverdacht bezüglich der dem Gesuchsgegner zur Last gelegten Delikte ausgegangen werden.

4.

4.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des

- 5 -

Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 3.1.1; HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 f. N. 13; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 848 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2007.10 vom 7. August 2007, E. 4.2). Die Tatsache allein, dass noch nicht alle Beweise erhoben bzw. die Mitverdächtigen dingfest gemacht werden konnten oder dass die beschuldigte Person die Aussage verwei- gert, genügt nicht. In die Beurteilung einfliessen kann jedoch das Verhalten des Betroffenen im bisherigen Ermittlungsverfahren (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1023; Urteil des Bundesgerichts 1P.218/2006 vom 4. Mai 2006, E. 2.2; Entschei- de des Bundesstrafgerichts BH.2009.1 vom 23. Februar 2009, E. 4.2; BH.2008.5 vom 27. März 2008, E. 4.3).

4.2 Die Gesuchstellerin bringt im Rahmen ihres Gesuchs hinsichtlich der Kollu- sionsgefahr zusammenfassend lediglich vor, dass der Gesuchsgegner in Freiheit zahlreiche anhand der Befragungen gewonnene neue Informatio- nen an die übrigen an den Falschgelddelikten beteiligten Personen weiter- geben und so anstehende Konfrontationseinvernahmen gefährden könnte bzw. würde, ohne hierfür jedoch konkrete Indizien anzugeben. Diese rein abstrakte (und bei ausnahmslos jeder zu untersuchenden durch eine Mehr- zahl von Beteiligten begangenen Straftat bestehende) Umschreibung der Kollusionsgefahr genügt hingegen nicht, um die Untersuchungshaft auf- recht zu erhalten. In den vorliegenden Akten, insbesondere anhand des bisherigen Aussageverhaltens des Gesuchsgegners, finden sich jedoch genügend konkrete Indizien für die Annahme des Bestehens der Kollusi- onsgefahr.

Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 9. September 2009 bestritt der Gesuchsgegner erst gewusst zu haben, dass es sich bei den ihm von E. übergebenen USD-Noten um Falschgeld gehandelt habe (act. 1.1, Beilage 8, S. 13 Z. 7), bevor er auf entsprechenden und von ihm auch bestätigten Vorhalt, wonach er vor der Annahme der USD-Noten von E. gewusst habe, dass diese bei der F. AG Falschgeld hinterlegt habe, hin bekräftigte, dass er „nicht wissentlich gewusst“ habe, dass es sich um Falschgeld gehandelt habe (act. 1.1, Beilage 8, S. 14 Z. 17). Nachdem der Gesuchsgegner an- lässlich seiner Befragung vom 10. September 2009 erneut mehrmals bes- tätigte, dass er nicht gewusst habe, dass es sich um Falschgeld gehandelt habe (act. 1.1, Beilage 2, S. 2 Z. 31 f., S. 9 Z. 32 und S. 10 Z. 9), räumte er anlässlich einer weiteren Befragung schliesslich ein, dass er doch vermutet habe, dass es sich bei den erwähnten Banknoten um Falschgeld gehandelt habe (act. 1.3, S. 6 Z. 5 und 15). Die einzige vom Gesuchsgegner weiter zu

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Protokoll gegebene Aussage hinsichtlich des Zwecks der vorgenommenen Geldtauschgeschäfte, wonach „für den Vatikan eine grössere Menge Dollar benötigt worden sei“ (act. 1.1, Beilage 8, S. 13 Z. 9 f.), macht angesichts der Tatsache, dass gefälschte USD-Noten in EURO umgetauscht worden sind, überhaupt keinen Sinn. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass der Gesuchsgegner mit seinen Angaben zur Klärung der An- gelegenheit beigetragen hat. Vielmehr lässt das Aussageverhalten des Ge- suchsgegners durchblicken, dass er die Wahrheit zu seinen Gunsten zu beeinflussen sucht. Damit ist neben der allgemeinen Kollusionsgefahr auch die Kollusionsneigung des Gesuchsgegners dargetan.

5. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt denn auch als verhältnismässig. Insbesondere sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck trotz Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Namentlich sind die vom Gesuchsgegner vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Ausreisesperre, Präsenzkontrolle; act. 4, S. 6) in kei- ner Weise geeignet, die Kollusionsgefahr zu bannen bzw. zu verringern. Die Gesuchstellerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie angesichts der andauernden Haft und in Berücksichtigung des diesbezüglich zu berück- sichtigenden Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV alles daran zu setzen hat, die zum jetzigen Zeitpunkt bestehen- de Kollusionsgefahr möglichst rasch zu bannen. In diesem Sinne ist zum jetzigen Zeitpunkt die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bis längs- tens 21. Oktober 2009 zu bewilligen. Sollten die Haftvoraussetzungen vor- her bereits wegfallen, so ist die Gesuchstellerin gehalten, den Gesuchs- gegner umgehend auf freien Fuss zu setzen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

6.2 Der Gesuchsgegner ist amtlich verteidigt. In der Inhaftierung des Gesuchs- gegners besteht ein Grund für die amtliche Verteidigung (Art. 36 Abs. 1 BStP). Die Gesuchstellerin wird deshalb verpflichtet, dem amtlichen Vertei- diger für das vorliegende Verfahren ein Honorar zu bezahlen. Dieses wird bestimmt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem

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Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Dieser Betrag ist jedoch der Gesuch- stellerin vom unterliegenden Gesuchsgegner zurückzuerstatten (Art. 5 Abs. 2 desselben Reglements).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 September 2009) beantragte der amtliche Verteidiger von A., dieser sei per sofort (im Anschluss an die Einvernahme vom 1. Oktober 2009) zu ent- lassen, eventualiter sei er spätestens per 12. Oktober 2009 aus der Unter- suchungshaft zu entlassen (act. 4).

Die Gesuchsantwort wurde der Bundesanwaltschaft am 30. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren aus- schliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor Ablauf dieser Frist bei der I. Beschwerdekammer um Haftverlängerung nachzusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstraf- gericht; SR 173.710). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005, E. 1.1; BK_H 205/04 vom 24. November 2004, E. 2; jeweils m.w.H.).

1.2 Der Gesuchsgegner ist seit dem 9. September 2009 wegen des dringenden Tatverdachts und bestehender Kollusionsgefahr inhaftiert. Mit Postaufgabe des vorliegenden Haftverlängerungsgesuchs am 23. September 2009 durch die Gesuchstellerin ist die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.23 vom

7. September 2006, E. 2.1 m.w.H.).

3.

3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens-

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dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (Entscheide des Bundesstraf- gerichts BH.2006.20 vom 24. August 2006, E. 3.2; BH.2006.19 vom

10. August 2006, E. 2.1; BH.2006.12 vom 14. Juni 2006, E. 2.1; BH.2006.11 vom 6. Juni 2006, E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006, E. 2.1; BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005, E. 2.1; BK_H 232/04 vom 26. Ja- nuar 2005, E. 2.1; je m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.11 vom 10. Mai 2006, E. 4.1 m.w.H.).

3.2 Konkret wird dem Gesuchsgegner vorgeworfen, am 24. Juni 2009 bei der B. Bank in Z. USD 39'900.-- einbezahlt zu haben, um es in EURO zu wech- seln. Weiter habe er am 26. Juni 2009 C. eine Tasche mit USD 90'000.-- bzw. mit USD 89'000.-- übergeben, damit dieser das Geld gleichentags in EURO umtausche. Bei den fraglichen Geldern habe es sich um Falschgeld gehandelt. Schliesslich habe anfangs Juli 2009 D., eine gute Freundin des Gesuchsgegners, im Kanton Zürich mehrere falsche USD 100-Noten in Umlauf gebracht, wobei der Gesuchsgegner ihr diese Noten übergeben habe. Der Gesuchsgegner bestreitet denn auch nicht, an den erwähnten Geschäften beteiligt gewesen zu sein. Er bringt diesbezüglich aber vor, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den USD-Noten um Falschgeld gehandelt habe, bzw. lediglich Zweifel an der Echtheit oder an der legalen Herkunft der Gelder gehabt zu haben. Hinsichtlich des (teilweise) bestritte- nen Vorsatzes ergeben sich aufgrund der bisher vom Gesuchsgegner im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens gemachten Aussagen jedoch erhebli- che Widersprüche bzw. Zweifel an deren Wahrheitsgehalt (vgl. hierzu nachfolgend in E. 4.2). Ohne diesbezüglich bereits eine erschöpfende Be- weiswürdigung vorzunehmen, kann zum jetzigen Zeitpunkt – in einem noch frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens – ohne weiteres von einem drin- genden Tatverdacht bezüglich der dem Gesuchsgegner zur Last gelegten Delikte ausgegangen werden.

4.

4.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des

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Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 3.1.1; HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 f. N. 13; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 848 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2007.10 vom 7. August 2007, E. 4.2). Die Tatsache allein, dass noch nicht alle Beweise erhoben bzw. die Mitverdächtigen dingfest gemacht werden konnten oder dass die beschuldigte Person die Aussage verwei- gert, genügt nicht. In die Beurteilung einfliessen kann jedoch das Verhalten des Betroffenen im bisherigen Ermittlungsverfahren (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1023; Urteil des Bundesgerichts 1P.218/2006 vom 4. Mai 2006, E. 2.2; Entschei- de des Bundesstrafgerichts BH.2009.1 vom 23. Februar 2009, E. 4.2; BH.2008.5 vom 27. März 2008, E. 4.3).

4.2 Die Gesuchstellerin bringt im Rahmen ihres Gesuchs hinsichtlich der Kollu- sionsgefahr zusammenfassend lediglich vor, dass der Gesuchsgegner in Freiheit zahlreiche anhand der Befragungen gewonnene neue Informatio- nen an die übrigen an den Falschgelddelikten beteiligten Personen weiter- geben und so anstehende Konfrontationseinvernahmen gefährden könnte bzw. würde, ohne hierfür jedoch konkrete Indizien anzugeben. Diese rein abstrakte (und bei ausnahmslos jeder zu untersuchenden durch eine Mehr- zahl von Beteiligten begangenen Straftat bestehende) Umschreibung der Kollusionsgefahr genügt hingegen nicht, um die Untersuchungshaft auf- recht zu erhalten. In den vorliegenden Akten, insbesondere anhand des bisherigen Aussageverhaltens des Gesuchsgegners, finden sich jedoch genügend konkrete Indizien für die Annahme des Bestehens der Kollusi- onsgefahr.

Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 9. September 2009 bestritt der Gesuchsgegner erst gewusst zu haben, dass es sich bei den ihm von E. übergebenen USD-Noten um Falschgeld gehandelt habe (act. 1.1, Beilage 8, S. 13 Z. 7), bevor er auf entsprechenden und von ihm auch bestätigten Vorhalt, wonach er vor der Annahme der USD-Noten von E. gewusst habe, dass diese bei der F. AG Falschgeld hinterlegt habe, hin bekräftigte, dass er „nicht wissentlich gewusst“ habe, dass es sich um Falschgeld gehandelt habe (act. 1.1, Beilage 8, S. 14 Z. 17). Nachdem der Gesuchsgegner an- lässlich seiner Befragung vom 10. September 2009 erneut mehrmals bes- tätigte, dass er nicht gewusst habe, dass es sich um Falschgeld gehandelt habe (act. 1.1, Beilage 2, S. 2 Z. 31 f., S. 9 Z. 32 und S. 10 Z. 9), räumte er anlässlich einer weiteren Befragung schliesslich ein, dass er doch vermutet habe, dass es sich bei den erwähnten Banknoten um Falschgeld gehandelt habe (act. 1.3, S. 6 Z. 5 und 15). Die einzige vom Gesuchsgegner weiter zu

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Protokoll gegebene Aussage hinsichtlich des Zwecks der vorgenommenen Geldtauschgeschäfte, wonach „für den Vatikan eine grössere Menge Dollar benötigt worden sei“ (act. 1.1, Beilage 8, S. 13 Z. 9 f.), macht angesichts der Tatsache, dass gefälschte USD-Noten in EURO umgetauscht worden sind, überhaupt keinen Sinn. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass der Gesuchsgegner mit seinen Angaben zur Klärung der An- gelegenheit beigetragen hat. Vielmehr lässt das Aussageverhalten des Ge- suchsgegners durchblicken, dass er die Wahrheit zu seinen Gunsten zu beeinflussen sucht. Damit ist neben der allgemeinen Kollusionsgefahr auch die Kollusionsneigung des Gesuchsgegners dargetan.

5. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt denn auch als verhältnismässig. Insbesondere sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck trotz Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Namentlich sind die vom Gesuchsgegner vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Ausreisesperre, Präsenzkontrolle; act. 4, S. 6) in kei- ner Weise geeignet, die Kollusionsgefahr zu bannen bzw. zu verringern. Die Gesuchstellerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie angesichts der andauernden Haft und in Berücksichtigung des diesbezüglich zu berück- sichtigenden Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV alles daran zu setzen hat, die zum jetzigen Zeitpunkt bestehen- de Kollusionsgefahr möglichst rasch zu bannen. In diesem Sinne ist zum jetzigen Zeitpunkt die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bis längs- tens 21. Oktober 2009 zu bewilligen. Sollten die Haftvoraussetzungen vor- her bereits wegfallen, so ist die Gesuchstellerin gehalten, den Gesuchs- gegner umgehend auf freien Fuss zu setzen.

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6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

6.2 Der Gesuchsgegner ist amtlich verteidigt. In der Inhaftierung des Gesuchs- gegners besteht ein Grund für die amtliche Verteidigung (Art. 36 Abs. 1 BStP). Die Gesuchstellerin wird deshalb verpflichtet, dem amtlichen Vertei- diger für das vorliegende Verfahren ein Honorar zu bezahlen. Dieses wird bestimmt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem

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Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Dieser Betrag ist jedoch der Gesuch- stellerin vom unterliegenden Gesuchsgegner zurückzuerstatten (Art. 5 Abs. 2 desselben Reglements).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird die Verlängerung der Untersu- chungshaft bis 21. Oktober 2009 bewilligt.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Der Gesuchsgegner hat dieses der Gesuchstellerin vollumfäng- lich zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 2. Oktober 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchstellerin

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher René Firmin,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2009.17

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen verschiedene Person, darunter A., ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des in Um- laufsetzen falschen Geldes gemäss Art. 242 StGB, des Betrugs gemäss Art. 146 StGB und des Erwerbs, eventuell der Einfuhr falschen Geldes ge- mäss Art. 244 StGB. Am 3. August 2009 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. wegen Fluchtgefahr und Kollusionsgefahr Haftbefehl (act. 1.1, Beilage 3). Am 9. September 2009 konnte A. durch die Polizei angehalten werden (act. 1.1, Beilage 1), worauf ihm am folgenden Tag durch die Bun- desanwaltschaft die Haft eröffnet wurde (act. 1.1, Beilage 2). Am 10. Sep- tember 2009 ersuchte die Bundesanwaltschaft das Eidgenössische Unter- suchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) um Bestäti- gung der Haft wegen Kollusionsgefahr (act. 1.1). Das Untersuchungsrich- teramt entschied am 11. September 2009 im Anschluss an die Haftprü- fungsverhandlung, A. habe wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft zu verbleiben (act. 1.2).

B. In ihrem Gesuch vom 23. September 2009 beantragte die Bundesanwalt- schaft bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufrecht- erhaltung der Untersuchungshaft bis 21. Oktober 2009 (act. 1).

In seiner Gesuchsantwort vom 28. September 2009 (Postaufgabe am

29. September 2009) beantragte der amtliche Verteidiger von A., dieser sei per sofort (im Anschluss an die Einvernahme vom 1. Oktober 2009) zu ent- lassen, eventualiter sei er spätestens per 12. Oktober 2009 aus der Unter- suchungshaft zu entlassen (act. 4).

Die Gesuchsantwort wurde der Bundesanwaltschaft am 30. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren aus- schliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor Ablauf dieser Frist bei der I. Beschwerdekammer um Haftverlängerung nachzusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstraf- gericht; SR 173.710). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005, E. 1.1; BK_H 205/04 vom 24. November 2004, E. 2; jeweils m.w.H.).

1.2 Der Gesuchsgegner ist seit dem 9. September 2009 wegen des dringenden Tatverdachts und bestehender Kollusionsgefahr inhaftiert. Mit Postaufgabe des vorliegenden Haftverlängerungsgesuchs am 23. September 2009 durch die Gesuchstellerin ist die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.23 vom

7. September 2006, E. 2.1 m.w.H.).

3.

3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens-

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dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (Entscheide des Bundesstraf- gerichts BH.2006.20 vom 24. August 2006, E. 3.2; BH.2006.19 vom

10. August 2006, E. 2.1; BH.2006.12 vom 14. Juni 2006, E. 2.1; BH.2006.11 vom 6. Juni 2006, E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006, E. 2.1; BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005, E. 2.1; BK_H 232/04 vom 26. Ja- nuar 2005, E. 2.1; je m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.11 vom 10. Mai 2006, E. 4.1 m.w.H.).

3.2 Konkret wird dem Gesuchsgegner vorgeworfen, am 24. Juni 2009 bei der B. Bank in Z. USD 39'900.-- einbezahlt zu haben, um es in EURO zu wech- seln. Weiter habe er am 26. Juni 2009 C. eine Tasche mit USD 90'000.-- bzw. mit USD 89'000.-- übergeben, damit dieser das Geld gleichentags in EURO umtausche. Bei den fraglichen Geldern habe es sich um Falschgeld gehandelt. Schliesslich habe anfangs Juli 2009 D., eine gute Freundin des Gesuchsgegners, im Kanton Zürich mehrere falsche USD 100-Noten in Umlauf gebracht, wobei der Gesuchsgegner ihr diese Noten übergeben habe. Der Gesuchsgegner bestreitet denn auch nicht, an den erwähnten Geschäften beteiligt gewesen zu sein. Er bringt diesbezüglich aber vor, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den USD-Noten um Falschgeld gehandelt habe, bzw. lediglich Zweifel an der Echtheit oder an der legalen Herkunft der Gelder gehabt zu haben. Hinsichtlich des (teilweise) bestritte- nen Vorsatzes ergeben sich aufgrund der bisher vom Gesuchsgegner im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens gemachten Aussagen jedoch erhebli- che Widersprüche bzw. Zweifel an deren Wahrheitsgehalt (vgl. hierzu nachfolgend in E. 4.2). Ohne diesbezüglich bereits eine erschöpfende Be- weiswürdigung vorzunehmen, kann zum jetzigen Zeitpunkt – in einem noch frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens – ohne weiteres von einem drin- genden Tatverdacht bezüglich der dem Gesuchsgegner zur Last gelegten Delikte ausgegangen werden.

4.

4.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des

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Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 3.1.1; HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 f. N. 13; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 848 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2007.10 vom 7. August 2007, E. 4.2). Die Tatsache allein, dass noch nicht alle Beweise erhoben bzw. die Mitverdächtigen dingfest gemacht werden konnten oder dass die beschuldigte Person die Aussage verwei- gert, genügt nicht. In die Beurteilung einfliessen kann jedoch das Verhalten des Betroffenen im bisherigen Ermittlungsverfahren (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1023; Urteil des Bundesgerichts 1P.218/2006 vom 4. Mai 2006, E. 2.2; Entschei- de des Bundesstrafgerichts BH.2009.1 vom 23. Februar 2009, E. 4.2; BH.2008.5 vom 27. März 2008, E. 4.3).

4.2 Die Gesuchstellerin bringt im Rahmen ihres Gesuchs hinsichtlich der Kollu- sionsgefahr zusammenfassend lediglich vor, dass der Gesuchsgegner in Freiheit zahlreiche anhand der Befragungen gewonnene neue Informatio- nen an die übrigen an den Falschgelddelikten beteiligten Personen weiter- geben und so anstehende Konfrontationseinvernahmen gefährden könnte bzw. würde, ohne hierfür jedoch konkrete Indizien anzugeben. Diese rein abstrakte (und bei ausnahmslos jeder zu untersuchenden durch eine Mehr- zahl von Beteiligten begangenen Straftat bestehende) Umschreibung der Kollusionsgefahr genügt hingegen nicht, um die Untersuchungshaft auf- recht zu erhalten. In den vorliegenden Akten, insbesondere anhand des bisherigen Aussageverhaltens des Gesuchsgegners, finden sich jedoch genügend konkrete Indizien für die Annahme des Bestehens der Kollusi- onsgefahr.

Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 9. September 2009 bestritt der Gesuchsgegner erst gewusst zu haben, dass es sich bei den ihm von E. übergebenen USD-Noten um Falschgeld gehandelt habe (act. 1.1, Beilage 8, S. 13 Z. 7), bevor er auf entsprechenden und von ihm auch bestätigten Vorhalt, wonach er vor der Annahme der USD-Noten von E. gewusst habe, dass diese bei der F. AG Falschgeld hinterlegt habe, hin bekräftigte, dass er „nicht wissentlich gewusst“ habe, dass es sich um Falschgeld gehandelt habe (act. 1.1, Beilage 8, S. 14 Z. 17). Nachdem der Gesuchsgegner an- lässlich seiner Befragung vom 10. September 2009 erneut mehrmals bes- tätigte, dass er nicht gewusst habe, dass es sich um Falschgeld gehandelt habe (act. 1.1, Beilage 2, S. 2 Z. 31 f., S. 9 Z. 32 und S. 10 Z. 9), räumte er anlässlich einer weiteren Befragung schliesslich ein, dass er doch vermutet habe, dass es sich bei den erwähnten Banknoten um Falschgeld gehandelt habe (act. 1.3, S. 6 Z. 5 und 15). Die einzige vom Gesuchsgegner weiter zu

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Protokoll gegebene Aussage hinsichtlich des Zwecks der vorgenommenen Geldtauschgeschäfte, wonach „für den Vatikan eine grössere Menge Dollar benötigt worden sei“ (act. 1.1, Beilage 8, S. 13 Z. 9 f.), macht angesichts der Tatsache, dass gefälschte USD-Noten in EURO umgetauscht worden sind, überhaupt keinen Sinn. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass der Gesuchsgegner mit seinen Angaben zur Klärung der An- gelegenheit beigetragen hat. Vielmehr lässt das Aussageverhalten des Ge- suchsgegners durchblicken, dass er die Wahrheit zu seinen Gunsten zu beeinflussen sucht. Damit ist neben der allgemeinen Kollusionsgefahr auch die Kollusionsneigung des Gesuchsgegners dargetan.

5. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt denn auch als verhältnismässig. Insbesondere sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck trotz Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Namentlich sind die vom Gesuchsgegner vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Ausreisesperre, Präsenzkontrolle; act. 4, S. 6) in kei- ner Weise geeignet, die Kollusionsgefahr zu bannen bzw. zu verringern. Die Gesuchstellerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie angesichts der andauernden Haft und in Berücksichtigung des diesbezüglich zu berück- sichtigenden Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV alles daran zu setzen hat, die zum jetzigen Zeitpunkt bestehen- de Kollusionsgefahr möglichst rasch zu bannen. In diesem Sinne ist zum jetzigen Zeitpunkt die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bis längs- tens 21. Oktober 2009 zu bewilligen. Sollten die Haftvoraussetzungen vor- her bereits wegfallen, so ist die Gesuchstellerin gehalten, den Gesuchs- gegner umgehend auf freien Fuss zu setzen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

6.2 Der Gesuchsgegner ist amtlich verteidigt. In der Inhaftierung des Gesuchs- gegners besteht ein Grund für die amtliche Verteidigung (Art. 36 Abs. 1 BStP). Die Gesuchstellerin wird deshalb verpflichtet, dem amtlichen Vertei- diger für das vorliegende Verfahren ein Honorar zu bezahlen. Dieses wird bestimmt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem

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Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Dieser Betrag ist jedoch der Gesuch- stellerin vom unterliegenden Gesuchsgegner zurückzuerstatten (Art. 5 Abs. 2 desselben Reglements).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird die Verlängerung der Untersu- chungshaft bis 21. Oktober 2009 bewilligt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Der Gesuchsgegner hat dieses der Gesuchstellerin vollumfäng- lich zurückzuerstatten.

Bellinzona, 2. Oktober 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft - Fürsprecher René Firmin

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).