Haftentlassung (Art. 52 Abs. 1 BStP)
Sachverhalt
A. Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen A. und Mitbeteiligte wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), wurde A. am 31. Januar 2006 verhaftet und am 25. April 2006 unter Anordnung einer Pass- und Schriftensperre sowie einer Meldepflicht aus der Untersu- chungshaft entlassen (act. 8.1).
B. Mit Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes (nachfol- gend „Untersuchungsrichteramt“) vom 2. Juli 2007 wurde A. erneut in Un- tersuchungshaft versetzt (act. 1.4).
C. Mit Beschwerde vom 9. Juli 2007 beantragt A. bei der I. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts die Aufhebung der Haftverfügung des Unter- suchungsrichteramtes vom 2. Juli 2007 und seine umgehende Entlassung aus der Haft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (act. 1).
D. Die Bundesanwaltschaft schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2007 (eingegangen am 23. Juli 2007) auf Abweisung der Beschwerde (act. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2007 beantragt das Untersu- chungsrichteramt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8).
E. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 11. Juli 2007 im Voraus auf eine Beschwerdereplik verzichtet (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Un- tersuchungsrichters zulässig, insbesondere gegen die Anordnung der Un- tersuchungshaft (Art. 45 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 und Art. 214 Abs.1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet (Art. 214 Abs. 2 BStP), so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kennt- nis erhalten hat, einzureichen.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Haftverfügung der Vorinstanz vom
2. Juli 2007 beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerde wurde fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist (TPF BH.2006.28 vom
18. Dezember 2006 E. 2). Sodann hat die Untersuchungshaft im öffentli- chen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Situation in Bezug auf den Tat- verdacht habe sich seit der Haftentlassung am 25. April 2006 nicht verän- dert (act. 1). Es werde ihm der gleiche Sachverhalt vorgeworfen, wie be- reits im Antrag der Bundespolizei auf Eröffnung einer Strafuntersuchung vom 15. September 2005 (Vorwurf im Zusammenhang mit B.) sowie im Schlussbericht der Bundespolizei vom 9. Oktober 2006 (Vorwurf im Zu- sammenhang mit C., der Beschwerdeführer habe mit diesem am 22. März 2004 ca. drei bis fünf Kilogramm Kokain in Verkehr gebracht, verkauft und vom Erlös hauptsächlich seinen Lebensunterhalt bestritten). Es lägen somit keine neuen Fakten vor, welche die erneute Untersuchungshaft rechtferti- gen. Die Vorinstanz mache als Novum geltend, den rechtshilfeweise aus den USA erlangten Aussagen von Mittätern sei zu entnehmen, der Be- schwerdeführer habe in der Schweiz an weiteren Drogentransporten mit ähnlichen Mengen Kokain mitgewirkt. Es werde ihm diesbezüglich voll- kommen abstrakt und unspezifisch vorgehalten, er habe zusätzlich zu den
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bisherigen, weitere Widerhandlungen gegen das BetmG, ausgehend von einer kriminellen Organisation, und Geldwäscherei begangen. Die rechtshil- feweise erlangten Belastungen aus den USA seien nicht verwertbar, da diese nicht auf dem Rechtshilfeweg zugestellt worden und deshalb nicht Akteninhalt seien. Zudem seien die Protokolle nicht unterzeichnet worden, enthielten keine Rechtsmittelbelehrung und seien nicht nach den „Regeln der Kunst“ übersetzt worden. Den Untersuchungsakten liessen sich schon seit längerem Hinweise auf Belastungen von Personen aus den USA und der Dominikanischen Republik entnehmen. Er habe das Untersuchungs- richteramt mit Schreiben vom 30. März 2007 darauf hingewiesen. Die in der Haftverfügung vom 2. Juli 2007 erhobenen Vorwürfe seien deshalb nicht neu.
3.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht, und zweitens keine Umstände er- sichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Ver- fahrensdauer zu konkretisieren (TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.11 vom
6. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.5 vom 6. April 2006 E. 4.1; je m.w.H.).
3.3 Der Haftentlassungsverfügung vom 25. April 2006 ist zu entnehmen, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft unter gleichzeitiger Anordnung einer Pass- und Schriftensperre angesichts des Tatverdachts erfolgte, er habe im Januar und Juni 2003 von der Kurierin B. in Zürich jeweils mindestens drei Kilogramm Kokain gegen Bezahlung einer Kurierentschädigung von USD 10'000.-- bzw. USD 13'000.-- entgegenge- nommen, und weiter bestehender Kollusionsgefahr, namentlich zu D., so- wie andauernder Fluchtgefahr, welche mit den engen Kontakten des Be- schwerdeführers zu seinen Angehörigen in der Dominikanischen Republik begründet wurde (vgl. act. 8 und act. 8.1). Der Tatverdacht ergab sich unter anderem aus den Aussagen von B. bei der Einvernahme vom 14. Dezem- ber 2005, wonach sie den Beschwerdeführer als Abnehmer ihrer ersten beiden Kokainlieferungen identifiziert hat (act. 8.2). Zudem lässt sich den belastenden Aussagen von E. entnehmen, der Beschwerdeführer und C. hätten von ihr am 22. März 2004 ca. drei bis fünf Kilogramm Kokain erhal-
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ten, dieses in Verkehr gebracht und damit ihren Lebensunterhalt bestritten (vgl. act. 8 und act. 8.3).
3.4 Die Vorinstanz bringt in der Haftverfügung vom 2. Juli 2007 (act. 1.4) sowie in der Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2007 (act. 8) vor, der dringende Tatverdacht habe sich seit der Haftentlassung aufgrund der rechtshilfewei- se in den USA befragten Personen massiv zu Lasten des Beschwerdefüh- rers verschlechtert. Dem Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Ver- fügung vorgeworfen, er habe in der Zeit von anfangs 2001 bis Ende 2006 zusammen mit anderen dominikanischen Staatsangehörigen eine unbe- stimmte Vielzahl von Kokaintransporten von der Dominikanischen Republik nach Europa und in die Schweiz mitorganisiert und die Kokainlieferungen von jeweils ca. fünf bis sechs Kilogramm in Zürich von den Kurier(-inn)en (u.a. B., E. und C.) selber oder durch Angehörige entgegengenommen, auf- bewahrt, besessen, verkauft oder sonst wie in Verkehr gebracht, wobei den Kurier(-inn)en vom Verkaufserlös ihr Lohn und teilweise zusätzlich Geld- pakte zum Rücktransport in die Dominikanische Republik mitgegeben wor- den seien (act. 1.4). Den rechtshilfeweise aus den USA erlangten Aussa- gen der Mittäter sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und andere Personen aus seinem familiären Umfeld in der Schweiz an weiteren Dro- gentransporten mit ähnlichen Mengen Kokain mitgewirkt haben sollen, so dass ihm weitere Widerhandlungen gegen das BetmG (schwerer Fall), ausgehend von einer kriminellen Organisation, und qualifizierte Geldwä- scherei zur Last gelegt werden. Diese von der Vorinstanz erhobenen Vor- würfe lassen sich durch zahlreiche Aussagen von Mittätern belegen. Den rechtshilfeweise erlangten Aussagen von F. kann beispielsweise entnom- men werden, sie habe dem Beschwerdeführer oder den Schwestern von G. die Drogen in Zürich übergeben. (vgl. act. 8 und act. 8.4, Antworten 22 und 24). Die rechtshilfeweise erlangten Aussagen von H. (vgl. act. 8 und act. 8.5, Antworten 29, 36 und 43) und D. (vgl. act. 8 und act. 8.6, Antwor- ten 23, 33 ff. 53 und 60) belasten den Beschwerdeführer ebenfalls erheb- lich. Den Aussagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2002 bis 2006 von F. und B. insgesamt 24 bis 30 Mal jeweils ca. sechs Ki- logramm Kokain in Empfang genommen habe. Des Weitern ist den Aussa- gen zu entnehmen, dass I. der Lieferant der Kokaintransporte nach Zürich gewesen sei, welche vom Beschwerdeführer oder seiner Frau (bzw. Schwester von G.) in Empfang genommen worden seien (vgl. act. 8, act. 8.4 – act. 8.6). Aufgrund dieser konkreten, belastenden und genauen Angaben von verschiedenen Personen, welche den Beschwerdeführer als Empfänger der Drogen identifizieren, erscheint der Einwand des Be- schwerdeführers, er sei von Herbst 2003 bis Frühjahr 2005 gar nicht in der Schweiz gewesen (vgl. act. 1, S. 8), als reine Schutzbehauptung. Die
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rechtshilfeweise erlangten Aussagen haben zur Folge, dass die dem Be- schwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe erheblich umfangreicher und schwerer sind, als bisher angenommen. Der dringende Tatverdacht hat sich somit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers seit seiner Haftentlassung vom 25. April 2006 erheblich verdichtet.
3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die rechtshilfeweise aus den USA erlangten Dokumente seien nicht ordnungsgemäss zugestellt worden und deshalb als Beweismittel nicht verwertbar, ist festzustellen, dass es egal ist, auf welche Weise die Protokolle zugestellt wurden. Gemäss Art. 68 Abs. 3 IRSG gilt nämlich die Zustellung als erfolgt, wenn die Annahme schriftlich bestätigt ist. Dies ist vorliegend der Fall (act. 8.7), weshalb sich die Vorinstanz in der Haftverfügung vom 2. Juli 2007 zur Begründung des dringenden Tatverdachtes zu Recht auf die rechtshilfeweise erhobenen Protokolle stützt (act. 1.4). Zwar trifft es entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers zu, dass es sich bei den Protokollen nicht um Ori- ginale handelt und die Unterschriften der Einvernommenen nicht ersichtlich sind. Die Originalität der Protokolle ist indessen keine gesetzliche Voraus- setzung für deren Verwertbarkeit. Die Originale der Einvernahmeprotokolle mitsamt den Unterschriften der einvernommenen Personen werden im Üb- rigen entsprechend der Zusicherung der zuständigen amerikanischen Be- hörde noch postalisch zugestellt (act. 8.7). Entgegen der Meinung des Be- schwerdeführers ist es zudem für die Verwertbarkeit der Einvernahmepro- tokolle als Beweismittel nicht erforderlich, dass diese eine Rechtsmittelbe- lehrung haben müssen, da Protokolle keinen anfechtbaren Entscheid dar- stellen und somit nicht anfechtbar sind. Soweit der Beschwerdeführer die Beweistauglichkeit der Einvernahmeprotokolle in Frage stellt, indem er vor- bringt, die Protokolle seien nicht korrekt von Englisch auf Deutsch übersetzt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Protokolle durch einen von der Justizbehörde des Kantons Zürich zugelassenen und ordnungsgemäss auf die Straffolgen einer falschen Übersetzung (Art. 307 StGB) ermahnten Übersetzer übersetzt worden sind (act. 8.8). Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, inwiefern die Protokolle nicht ordnungsgemäss übersetzt worden seien bzw. was für ihn die Formulierung, das Protokoll sei nicht „nach den Regeln der Kunst“ übersetzt worden (act. 1, S. 6), konkret be- deutet. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für eine falsche Übersetzung zu entnehmen. Infolgedessen steht fest, dass die rechtshilfeweise aus den USA erlangten Einvernahmeprotokolle als Beweismittel verwertbar sind.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Verdichtung des Haftgrundes der Kollusionsgefahr (act. 1). Er hätte allfällige Kollusionshandlungen, insbe-
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sondere mit seiner Ehefrau und seiner Schwägerin, schon längst vorneh- men können, da er seit einem Jahr auf freiem Fuss sei und 2006 für drei Monate in der Dominikanischen Republik gewesen sei. Es sei deshalb frag- lich, ob überhaupt eine „Kollusionstauglichkeit“ bestehe. Die Vorinstanz ha- be zudem nicht konkret dargelegt, wie, mit wem und wieso kolludiert wer- den könnte.
4.2 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; Piquerez, Procé- dure pénale suisse, Zürich 2000, S. 500 N. 2349; TPF BH.2006.19 vom
10. August 2006 E. 3).
4.3 Aufgrund der rechtshilfeweise erlangten Aussagen der Mittäter H., D. und F. in der Zeit vom 13. bis 26. Juni 2007 hat sich – wie erwähnt (E. 3.4) - die Verdachtslage wesentlich zum Nachteil des Beschwerdeführers ver- schlechtert. Damit hat sich auch die Kollusionsgefahr erheblich vergrössert. Die Kollusionsgefahr besteht in Bezug auf den neuen Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer oder eine von den Schwestern von G. die Kokainliefe- rungen von F. und B. in Zürich entgegengenommen habe. Zudem wird dem Beschwerdeführer neu vorgeworfen, er sei in grösserem Umfang an den Kokain-Geschäften beteiligt gewesen, als bisher angenommen (act. 1.4). Dem Beschwerdeführer wird konkret vorgeworfen, er habe von 2002 bis 2006 von F. und B. insgesamt 24 bis 30 Mal jeweils ca. sechs Kilogramm Kokain in Empfang genommen. In Bezug auf diese neuen und massiven Vorhalte ist erhebliche Kollusionsgefahr anzunehmen. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz besteht die Kollusionsgefahr in Bezug auf die Schwestern G., von welchen J. die Ehefrau des Beschwer- deführers ist und K., welche die Ehefrau des Mittäters C. ist, sowie die in den USA rechtshilfeweise noch nicht einvernommene B. und die weiteren sich in Freiheit befindenden Mittäter (act. 8, S. 6). Es ist davon auszuge- hen, dass sich der Beschwerdeführer mit den erwähnten Personen bezüg- lich der neuen Vorwürfe absprechen würde, wenn er aus der Untersu- chungshaft entlassen würde. Deshalb gilt es zu verhindern, dass der Be- schwerdeführer mit diesen Personen Kontakt aufnehmen kann, um sie zu beeinflussen und zu falschen Aussagen zu verleiten. Soweit der Be- schwerdeführer vorbringt, er hätte mit den Personen aus seinem familiären Umfeld oder den Mittätern schon längst kolludieren können, ist darauf hin- zuweisen, dass die rechtshilfeweise erlangten Aussagen von H., D. und F. in der Zeit vom 13. – 26. Juni 2007 erfolgten und sich daher die Kollusions-
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gefahr erst von da an massiv verschärft hat (vgl. act. 8, S. 6). Der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte die belastenden Aussagen bereits seit dem 30. März 2007 gekannt, ist vom zeitlichen Ablauf her nicht möglich. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist demzufolge gegeben.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet des Weitern den Haftgrund der Fluchtge- fahr. Er sei seit 15 Monaten auf freiem Fuss und sei von seinem dreimona- tigen Aufenthalt im Sommer 2006 in der Dominikanischen Republik in die Schweiz zurückgekehrt. Er habe einen engeren Bezug zur Schweiz als zur Dominikanischen Republik. Es seien unter anderem seine Ehefrau, seine Kinder, seine Schwester sowie sein Schwager in der Schweiz. Er habe eine Festanstellung in Aussicht gestellt bekommen. Die Unterstellung der Vorin- stanz, er habe in einem Telefongespräch vom November 2005 die Absicht geäussert, für immer in die Dominikanische Republik zu ziehen, sei nicht haltbar (vgl. act. 8).
5.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom 29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H., namentlich BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF BH.2006.19 vom
10. August 2006 E. 4).
5.3 In Bezug auf die Fluchtgefahr kann vollumfänglich auf die Beschwerdeant- wort der Vorinstanz vom 13. Juli 2007 verwiesen werden (act. 8). Obwohl unter anderem die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, bestehen hinreichende Anhaltspunkte, welche eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist dominika- nischer Staatsangehöriger, vorbestraft (act. 8.19) und spricht unbestritten kaum Deutsch (act. 8.15). Bei der Einvernahme durch die Bundesanwalt- schaft vom 31. Januar 2006 sagte er aus, dass die übrige Verwandtschaft in Santo Domingo/Dominikanische Republik lebe (act. 8.14). Die familiäre Verwurzelung des Beschwerdeführers ist deshalb vorwiegend in der Domi- nikanischen Republik, weshalb davon auszugehen ist, dass er mehr Bezug zur Dominikanischen Republik hat als zur Schweiz. Zudem ist zu berück- sichtigen, dass er in der Schweiz nie einer legalen Tätigkeit nachging, ob- wohl er schon mehrere Jahre (mit kurzen Unterbrüchen) in der Schweiz lebt (vgl. act. 8). Seine eingereichte Bestätigung für eine Temporäranstel- lung (act. 1.2) ist kein glaubwürdiges Indiz für seine tatsächlichen Bemü- hungen, sich in der Schweiz beruflich zu integrieren, zumal er diese erst
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kurz vor seinem erneuten Gesuch um Ausreisebewilligung eingereicht hat und im Juni 2007 lediglich 1 Tag pro Woche gearbeitet hat (act. 8.16). Der Beschwerdeführer hat bereits in einem Telefongespräch vom 1. November 2005 die Absicht geäussert, für immer in die Dominikanische Republik zu gehen (act. 8.9). Aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Drogenmilieu ist da- von auszugehen, dass er nach wie vor über die nötigen Kontakte verfügt, um in die Dominikanische Republik zu flüchten. Damit ist die Fluchtgefahr genügend belegt. Aus dem Umstand, dass ihm unter Aufhebung der Pass- und Schriftensperre im Zusammenhang mit der Ermordung seines Schwa- gers erlaubt wurde, vom 30. Juni 2006 bis 17. Juli 2006 in die Dominikani- sche Republik zu reisen, kann der Beschwerdeführer im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. act. 8). Entgegen seinen Behauptungen ist er nämlich nicht anstandslos zurückgekehrt (vgl. act. 1 und act. 8). Erst auf- grund seiner nicht fristgerechten Rückkehr wurde ihm der Aufenthalt noch dreimal verlängert (vgl. act. 8.11 – act. 8.13). Zudem ist davon auszuge- hen, dass ihn der finanzielle Anreiz und nicht das hängige Strafverfahren zur Rückkehr in die Schweiz bewogen haben, da er seit dem 1. August 1998 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit bis zu Fr. 4'763.20 pro Monat unterstützt wird (vgl. act. 8, act. 8.17 und act. 8.18). Des Weitern ist zu berücksichtigen, dass bei seiner Rückkehr in die Schweiz das Straf- verfahren noch nicht weit fortgeschritten war und somit die Gefahr einer all- fälligen Verurteilung nicht unmittelbar bevorstand. Aufgrund der auf dem Rechtshilfeweg erhobenen Aussagen in den USA hat sich aber die Ver- dachtslage erheblich zu seinen Ungunsten verschlechtert. Damit hat sich die Möglichkeit einer Verurteilung weiter erhöht, was den Anreiz, sich ins Ausland abzusetzen, deutlich erhöht hat. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist deshalb ebenfalls zu bejahen.
6. Aufgrund des zum grossen Teil zusätzlichen und verdichteten Tatverdach- tes hat sich die Kollusions- und Fluchtgefahr erheblich verstärkt, weshalb Pass- und Schriftensperre nicht mehr geeignet erscheinen, diese wirksam einzuschränken bzw. den Untersuchungszweck wirksam sicherzustellen. Die Untersuchungshaft dauert seit dem 2. Juli 2007 (act. 1.4) und erweist sich angesichts der Schwere der Tatvorwürfe nach wie vor als verhältnis- mässig. Die bisherige Haftdauer ist zur Zeit nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, welche im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung droht.
7. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
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8.
8.1 Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Beschwer- deführer zurückzuerstatten.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reg- lements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom
11. Februar 2004, SR.173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Un- tersuchungsrichters zulässig, insbesondere gegen die Anordnung der Un- tersuchungshaft (Art. 45 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 und Art. 214 Abs.1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet (Art. 214 Abs. 2 BStP), so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kennt- nis erhalten hat, einzureichen.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Haftverfügung der Vorinstanz vom
E. 2 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist (TPF BH.2006.28 vom
18. Dezember 2006 E. 2). Sodann hat die Untersuchungshaft im öffentli- chen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Situation in Bezug auf den Tat- verdacht habe sich seit der Haftentlassung am 25. April 2006 nicht verän- dert (act. 1). Es werde ihm der gleiche Sachverhalt vorgeworfen, wie be- reits im Antrag der Bundespolizei auf Eröffnung einer Strafuntersuchung vom 15. September 2005 (Vorwurf im Zusammenhang mit B.) sowie im Schlussbericht der Bundespolizei vom 9. Oktober 2006 (Vorwurf im Zu- sammenhang mit C., der Beschwerdeführer habe mit diesem am 22. März 2004 ca. drei bis fünf Kilogramm Kokain in Verkehr gebracht, verkauft und vom Erlös hauptsächlich seinen Lebensunterhalt bestritten). Es lägen somit keine neuen Fakten vor, welche die erneute Untersuchungshaft rechtferti- gen. Die Vorinstanz mache als Novum geltend, den rechtshilfeweise aus den USA erlangten Aussagen von Mittätern sei zu entnehmen, der Be- schwerdeführer habe in der Schweiz an weiteren Drogentransporten mit ähnlichen Mengen Kokain mitgewirkt. Es werde ihm diesbezüglich voll- kommen abstrakt und unspezifisch vorgehalten, er habe zusätzlich zu den
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bisherigen, weitere Widerhandlungen gegen das BetmG, ausgehend von einer kriminellen Organisation, und Geldwäscherei begangen. Die rechtshil- feweise erlangten Belastungen aus den USA seien nicht verwertbar, da diese nicht auf dem Rechtshilfeweg zugestellt worden und deshalb nicht Akteninhalt seien. Zudem seien die Protokolle nicht unterzeichnet worden, enthielten keine Rechtsmittelbelehrung und seien nicht nach den „Regeln der Kunst“ übersetzt worden. Den Untersuchungsakten liessen sich schon seit längerem Hinweise auf Belastungen von Personen aus den USA und der Dominikanischen Republik entnehmen. Er habe das Untersuchungs- richteramt mit Schreiben vom 30. März 2007 darauf hingewiesen. Die in der Haftverfügung vom 2. Juli 2007 erhobenen Vorwürfe seien deshalb nicht neu.
E. 3.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht, und zweitens keine Umstände er- sichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Ver- fahrensdauer zu konkretisieren (TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.11 vom
E. 3.3 Der Haftentlassungsverfügung vom 25. April 2006 ist zu entnehmen, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft unter gleichzeitiger Anordnung einer Pass- und Schriftensperre angesichts des Tatverdachts erfolgte, er habe im Januar und Juni 2003 von der Kurierin B. in Zürich jeweils mindestens drei Kilogramm Kokain gegen Bezahlung einer Kurierentschädigung von USD 10'000.-- bzw. USD 13'000.-- entgegenge- nommen, und weiter bestehender Kollusionsgefahr, namentlich zu D., so- wie andauernder Fluchtgefahr, welche mit den engen Kontakten des Be- schwerdeführers zu seinen Angehörigen in der Dominikanischen Republik begründet wurde (vgl. act. 8 und act. 8.1). Der Tatverdacht ergab sich unter anderem aus den Aussagen von B. bei der Einvernahme vom 14. Dezem- ber 2005, wonach sie den Beschwerdeführer als Abnehmer ihrer ersten beiden Kokainlieferungen identifiziert hat (act. 8.2). Zudem lässt sich den belastenden Aussagen von E. entnehmen, der Beschwerdeführer und C. hätten von ihr am 22. März 2004 ca. drei bis fünf Kilogramm Kokain erhal-
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ten, dieses in Verkehr gebracht und damit ihren Lebensunterhalt bestritten (vgl. act. 8 und act. 8.3).
E. 3.4 Die Vorinstanz bringt in der Haftverfügung vom 2. Juli 2007 (act. 1.4) sowie in der Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2007 (act. 8) vor, der dringende Tatverdacht habe sich seit der Haftentlassung aufgrund der rechtshilfewei- se in den USA befragten Personen massiv zu Lasten des Beschwerdefüh- rers verschlechtert. Dem Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Ver- fügung vorgeworfen, er habe in der Zeit von anfangs 2001 bis Ende 2006 zusammen mit anderen dominikanischen Staatsangehörigen eine unbe- stimmte Vielzahl von Kokaintransporten von der Dominikanischen Republik nach Europa und in die Schweiz mitorganisiert und die Kokainlieferungen von jeweils ca. fünf bis sechs Kilogramm in Zürich von den Kurier(-inn)en (u.a. B., E. und C.) selber oder durch Angehörige entgegengenommen, auf- bewahrt, besessen, verkauft oder sonst wie in Verkehr gebracht, wobei den Kurier(-inn)en vom Verkaufserlös ihr Lohn und teilweise zusätzlich Geld- pakte zum Rücktransport in die Dominikanische Republik mitgegeben wor- den seien (act. 1.4). Den rechtshilfeweise aus den USA erlangten Aussa- gen der Mittäter sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und andere Personen aus seinem familiären Umfeld in der Schweiz an weiteren Dro- gentransporten mit ähnlichen Mengen Kokain mitgewirkt haben sollen, so dass ihm weitere Widerhandlungen gegen das BetmG (schwerer Fall), ausgehend von einer kriminellen Organisation, und qualifizierte Geldwä- scherei zur Last gelegt werden. Diese von der Vorinstanz erhobenen Vor- würfe lassen sich durch zahlreiche Aussagen von Mittätern belegen. Den rechtshilfeweise erlangten Aussagen von F. kann beispielsweise entnom- men werden, sie habe dem Beschwerdeführer oder den Schwestern von G. die Drogen in Zürich übergeben. (vgl. act. 8 und act. 8.4, Antworten 22 und 24). Die rechtshilfeweise erlangten Aussagen von H. (vgl. act. 8 und act. 8.5, Antworten 29, 36 und 43) und D. (vgl. act. 8 und act. 8.6, Antwor- ten 23, 33 ff. 53 und 60) belasten den Beschwerdeführer ebenfalls erheb- lich. Den Aussagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2002 bis 2006 von F. und B. insgesamt 24 bis 30 Mal jeweils ca. sechs Ki- logramm Kokain in Empfang genommen habe. Des Weitern ist den Aussa- gen zu entnehmen, dass I. der Lieferant der Kokaintransporte nach Zürich gewesen sei, welche vom Beschwerdeführer oder seiner Frau (bzw. Schwester von G.) in Empfang genommen worden seien (vgl. act. 8, act. 8.4 – act. 8.6). Aufgrund dieser konkreten, belastenden und genauen Angaben von verschiedenen Personen, welche den Beschwerdeführer als Empfänger der Drogen identifizieren, erscheint der Einwand des Be- schwerdeführers, er sei von Herbst 2003 bis Frühjahr 2005 gar nicht in der Schweiz gewesen (vgl. act. 1, S. 8), als reine Schutzbehauptung. Die
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rechtshilfeweise erlangten Aussagen haben zur Folge, dass die dem Be- schwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe erheblich umfangreicher und schwerer sind, als bisher angenommen. Der dringende Tatverdacht hat sich somit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers seit seiner Haftentlassung vom 25. April 2006 erheblich verdichtet.
E. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die rechtshilfeweise aus den USA erlangten Dokumente seien nicht ordnungsgemäss zugestellt worden und deshalb als Beweismittel nicht verwertbar, ist festzustellen, dass es egal ist, auf welche Weise die Protokolle zugestellt wurden. Gemäss Art. 68 Abs. 3 IRSG gilt nämlich die Zustellung als erfolgt, wenn die Annahme schriftlich bestätigt ist. Dies ist vorliegend der Fall (act. 8.7), weshalb sich die Vorinstanz in der Haftverfügung vom 2. Juli 2007 zur Begründung des dringenden Tatverdachtes zu Recht auf die rechtshilfeweise erhobenen Protokolle stützt (act. 1.4). Zwar trifft es entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers zu, dass es sich bei den Protokollen nicht um Ori- ginale handelt und die Unterschriften der Einvernommenen nicht ersichtlich sind. Die Originalität der Protokolle ist indessen keine gesetzliche Voraus- setzung für deren Verwertbarkeit. Die Originale der Einvernahmeprotokolle mitsamt den Unterschriften der einvernommenen Personen werden im Üb- rigen entsprechend der Zusicherung der zuständigen amerikanischen Be- hörde noch postalisch zugestellt (act. 8.7). Entgegen der Meinung des Be- schwerdeführers ist es zudem für die Verwertbarkeit der Einvernahmepro- tokolle als Beweismittel nicht erforderlich, dass diese eine Rechtsmittelbe- lehrung haben müssen, da Protokolle keinen anfechtbaren Entscheid dar- stellen und somit nicht anfechtbar sind. Soweit der Beschwerdeführer die Beweistauglichkeit der Einvernahmeprotokolle in Frage stellt, indem er vor- bringt, die Protokolle seien nicht korrekt von Englisch auf Deutsch übersetzt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Protokolle durch einen von der Justizbehörde des Kantons Zürich zugelassenen und ordnungsgemäss auf die Straffolgen einer falschen Übersetzung (Art. 307 StGB) ermahnten Übersetzer übersetzt worden sind (act. 8.8). Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, inwiefern die Protokolle nicht ordnungsgemäss übersetzt worden seien bzw. was für ihn die Formulierung, das Protokoll sei nicht „nach den Regeln der Kunst“ übersetzt worden (act. 1, S. 6), konkret be- deutet. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für eine falsche Übersetzung zu entnehmen. Infolgedessen steht fest, dass die rechtshilfeweise aus den USA erlangten Einvernahmeprotokolle als Beweismittel verwertbar sind.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Verdichtung des Haftgrundes der Kollusionsgefahr (act. 1). Er hätte allfällige Kollusionshandlungen, insbe-
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sondere mit seiner Ehefrau und seiner Schwägerin, schon längst vorneh- men können, da er seit einem Jahr auf freiem Fuss sei und 2006 für drei Monate in der Dominikanischen Republik gewesen sei. Es sei deshalb frag- lich, ob überhaupt eine „Kollusionstauglichkeit“ bestehe. Die Vorinstanz ha- be zudem nicht konkret dargelegt, wie, mit wem und wieso kolludiert wer- den könnte.
4.2 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; Piquerez, Procé- dure pénale suisse, Zürich 2000, S. 500 N. 2349; TPF BH.2006.19 vom
E. 6 Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.5 vom 6. April 2006 E. 4.1; je m.w.H.).
E. 10 August 2006 E. 4).
5.3 In Bezug auf die Fluchtgefahr kann vollumfänglich auf die Beschwerdeant- wort der Vorinstanz vom 13. Juli 2007 verwiesen werden (act. 8). Obwohl unter anderem die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, bestehen hinreichende Anhaltspunkte, welche eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist dominika- nischer Staatsangehöriger, vorbestraft (act. 8.19) und spricht unbestritten kaum Deutsch (act. 8.15). Bei der Einvernahme durch die Bundesanwalt- schaft vom 31. Januar 2006 sagte er aus, dass die übrige Verwandtschaft in Santo Domingo/Dominikanische Republik lebe (act. 8.14). Die familiäre Verwurzelung des Beschwerdeführers ist deshalb vorwiegend in der Domi- nikanischen Republik, weshalb davon auszugehen ist, dass er mehr Bezug zur Dominikanischen Republik hat als zur Schweiz. Zudem ist zu berück- sichtigen, dass er in der Schweiz nie einer legalen Tätigkeit nachging, ob- wohl er schon mehrere Jahre (mit kurzen Unterbrüchen) in der Schweiz lebt (vgl. act. 8). Seine eingereichte Bestätigung für eine Temporäranstel- lung (act. 1.2) ist kein glaubwürdiges Indiz für seine tatsächlichen Bemü- hungen, sich in der Schweiz beruflich zu integrieren, zumal er diese erst
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kurz vor seinem erneuten Gesuch um Ausreisebewilligung eingereicht hat und im Juni 2007 lediglich 1 Tag pro Woche gearbeitet hat (act. 8.16). Der Beschwerdeführer hat bereits in einem Telefongespräch vom 1. November 2005 die Absicht geäussert, für immer in die Dominikanische Republik zu gehen (act. 8.9). Aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Drogenmilieu ist da- von auszugehen, dass er nach wie vor über die nötigen Kontakte verfügt, um in die Dominikanische Republik zu flüchten. Damit ist die Fluchtgefahr genügend belegt. Aus dem Umstand, dass ihm unter Aufhebung der Pass- und Schriftensperre im Zusammenhang mit der Ermordung seines Schwa- gers erlaubt wurde, vom 30. Juni 2006 bis 17. Juli 2006 in die Dominikani- sche Republik zu reisen, kann der Beschwerdeführer im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. act. 8). Entgegen seinen Behauptungen ist er nämlich nicht anstandslos zurückgekehrt (vgl. act. 1 und act. 8). Erst auf- grund seiner nicht fristgerechten Rückkehr wurde ihm der Aufenthalt noch dreimal verlängert (vgl. act. 8.11 – act. 8.13). Zudem ist davon auszuge- hen, dass ihn der finanzielle Anreiz und nicht das hängige Strafverfahren zur Rückkehr in die Schweiz bewogen haben, da er seit dem 1. August 1998 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit bis zu Fr. 4'763.20 pro Monat unterstützt wird (vgl. act. 8, act. 8.17 und act. 8.18). Des Weitern ist zu berücksichtigen, dass bei seiner Rückkehr in die Schweiz das Straf- verfahren noch nicht weit fortgeschritten war und somit die Gefahr einer all- fälligen Verurteilung nicht unmittelbar bevorstand. Aufgrund der auf dem Rechtshilfeweg erhobenen Aussagen in den USA hat sich aber die Ver- dachtslage erheblich zu seinen Ungunsten verschlechtert. Damit hat sich die Möglichkeit einer Verurteilung weiter erhöht, was den Anreiz, sich ins Ausland abzusetzen, deutlich erhöht hat. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist deshalb ebenfalls zu bejahen.
6. Aufgrund des zum grossen Teil zusätzlichen und verdichteten Tatverdach- tes hat sich die Kollusions- und Fluchtgefahr erheblich verstärkt, weshalb Pass- und Schriftensperre nicht mehr geeignet erscheinen, diese wirksam einzuschränken bzw. den Untersuchungszweck wirksam sicherzustellen. Die Untersuchungshaft dauert seit dem 2. Juli 2007 (act. 1.4) und erweist sich angesichts der Schwere der Tatvorwürfe nach wie vor als verhältnis- mässig. Die bisherige Haftdauer ist zur Zeit nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, welche im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung droht.
7. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
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8.
8.1 Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Beschwer- deführer zurückzuerstatten.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reg- lements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Beschwerde- führer zurückzuerstatten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. August 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A., amtlich verteidigt durch Andreas Josephsohn,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Haftentlassung (Art. 52 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2007.10
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Sachverhalt:
A. Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen A. und Mitbeteiligte wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), wurde A. am 31. Januar 2006 verhaftet und am 25. April 2006 unter Anordnung einer Pass- und Schriftensperre sowie einer Meldepflicht aus der Untersu- chungshaft entlassen (act. 8.1).
B. Mit Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes (nachfol- gend „Untersuchungsrichteramt“) vom 2. Juli 2007 wurde A. erneut in Un- tersuchungshaft versetzt (act. 1.4).
C. Mit Beschwerde vom 9. Juli 2007 beantragt A. bei der I. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts die Aufhebung der Haftverfügung des Unter- suchungsrichteramtes vom 2. Juli 2007 und seine umgehende Entlassung aus der Haft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (act. 1).
D. Die Bundesanwaltschaft schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2007 (eingegangen am 23. Juli 2007) auf Abweisung der Beschwerde (act. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2007 beantragt das Untersu- chungsrichteramt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8).
E. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 11. Juli 2007 im Voraus auf eine Beschwerdereplik verzichtet (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Un- tersuchungsrichters zulässig, insbesondere gegen die Anordnung der Un- tersuchungshaft (Art. 45 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 und Art. 214 Abs.1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet (Art. 214 Abs. 2 BStP), so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kennt- nis erhalten hat, einzureichen.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Haftverfügung der Vorinstanz vom
2. Juli 2007 beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerde wurde fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist (TPF BH.2006.28 vom
18. Dezember 2006 E. 2). Sodann hat die Untersuchungshaft im öffentli- chen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Situation in Bezug auf den Tat- verdacht habe sich seit der Haftentlassung am 25. April 2006 nicht verän- dert (act. 1). Es werde ihm der gleiche Sachverhalt vorgeworfen, wie be- reits im Antrag der Bundespolizei auf Eröffnung einer Strafuntersuchung vom 15. September 2005 (Vorwurf im Zusammenhang mit B.) sowie im Schlussbericht der Bundespolizei vom 9. Oktober 2006 (Vorwurf im Zu- sammenhang mit C., der Beschwerdeführer habe mit diesem am 22. März 2004 ca. drei bis fünf Kilogramm Kokain in Verkehr gebracht, verkauft und vom Erlös hauptsächlich seinen Lebensunterhalt bestritten). Es lägen somit keine neuen Fakten vor, welche die erneute Untersuchungshaft rechtferti- gen. Die Vorinstanz mache als Novum geltend, den rechtshilfeweise aus den USA erlangten Aussagen von Mittätern sei zu entnehmen, der Be- schwerdeführer habe in der Schweiz an weiteren Drogentransporten mit ähnlichen Mengen Kokain mitgewirkt. Es werde ihm diesbezüglich voll- kommen abstrakt und unspezifisch vorgehalten, er habe zusätzlich zu den
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bisherigen, weitere Widerhandlungen gegen das BetmG, ausgehend von einer kriminellen Organisation, und Geldwäscherei begangen. Die rechtshil- feweise erlangten Belastungen aus den USA seien nicht verwertbar, da diese nicht auf dem Rechtshilfeweg zugestellt worden und deshalb nicht Akteninhalt seien. Zudem seien die Protokolle nicht unterzeichnet worden, enthielten keine Rechtsmittelbelehrung und seien nicht nach den „Regeln der Kunst“ übersetzt worden. Den Untersuchungsakten liessen sich schon seit längerem Hinweise auf Belastungen von Personen aus den USA und der Dominikanischen Republik entnehmen. Er habe das Untersuchungs- richteramt mit Schreiben vom 30. März 2007 darauf hingewiesen. Die in der Haftverfügung vom 2. Juli 2007 erhobenen Vorwürfe seien deshalb nicht neu.
3.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht, und zweitens keine Umstände er- sichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Ver- fahrensdauer zu konkretisieren (TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.11 vom
6. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.5 vom 6. April 2006 E. 4.1; je m.w.H.).
3.3 Der Haftentlassungsverfügung vom 25. April 2006 ist zu entnehmen, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft unter gleichzeitiger Anordnung einer Pass- und Schriftensperre angesichts des Tatverdachts erfolgte, er habe im Januar und Juni 2003 von der Kurierin B. in Zürich jeweils mindestens drei Kilogramm Kokain gegen Bezahlung einer Kurierentschädigung von USD 10'000.-- bzw. USD 13'000.-- entgegenge- nommen, und weiter bestehender Kollusionsgefahr, namentlich zu D., so- wie andauernder Fluchtgefahr, welche mit den engen Kontakten des Be- schwerdeführers zu seinen Angehörigen in der Dominikanischen Republik begründet wurde (vgl. act. 8 und act. 8.1). Der Tatverdacht ergab sich unter anderem aus den Aussagen von B. bei der Einvernahme vom 14. Dezem- ber 2005, wonach sie den Beschwerdeführer als Abnehmer ihrer ersten beiden Kokainlieferungen identifiziert hat (act. 8.2). Zudem lässt sich den belastenden Aussagen von E. entnehmen, der Beschwerdeführer und C. hätten von ihr am 22. März 2004 ca. drei bis fünf Kilogramm Kokain erhal-
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ten, dieses in Verkehr gebracht und damit ihren Lebensunterhalt bestritten (vgl. act. 8 und act. 8.3).
3.4 Die Vorinstanz bringt in der Haftverfügung vom 2. Juli 2007 (act. 1.4) sowie in der Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2007 (act. 8) vor, der dringende Tatverdacht habe sich seit der Haftentlassung aufgrund der rechtshilfewei- se in den USA befragten Personen massiv zu Lasten des Beschwerdefüh- rers verschlechtert. Dem Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Ver- fügung vorgeworfen, er habe in der Zeit von anfangs 2001 bis Ende 2006 zusammen mit anderen dominikanischen Staatsangehörigen eine unbe- stimmte Vielzahl von Kokaintransporten von der Dominikanischen Republik nach Europa und in die Schweiz mitorganisiert und die Kokainlieferungen von jeweils ca. fünf bis sechs Kilogramm in Zürich von den Kurier(-inn)en (u.a. B., E. und C.) selber oder durch Angehörige entgegengenommen, auf- bewahrt, besessen, verkauft oder sonst wie in Verkehr gebracht, wobei den Kurier(-inn)en vom Verkaufserlös ihr Lohn und teilweise zusätzlich Geld- pakte zum Rücktransport in die Dominikanische Republik mitgegeben wor- den seien (act. 1.4). Den rechtshilfeweise aus den USA erlangten Aussa- gen der Mittäter sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und andere Personen aus seinem familiären Umfeld in der Schweiz an weiteren Dro- gentransporten mit ähnlichen Mengen Kokain mitgewirkt haben sollen, so dass ihm weitere Widerhandlungen gegen das BetmG (schwerer Fall), ausgehend von einer kriminellen Organisation, und qualifizierte Geldwä- scherei zur Last gelegt werden. Diese von der Vorinstanz erhobenen Vor- würfe lassen sich durch zahlreiche Aussagen von Mittätern belegen. Den rechtshilfeweise erlangten Aussagen von F. kann beispielsweise entnom- men werden, sie habe dem Beschwerdeführer oder den Schwestern von G. die Drogen in Zürich übergeben. (vgl. act. 8 und act. 8.4, Antworten 22 und 24). Die rechtshilfeweise erlangten Aussagen von H. (vgl. act. 8 und act. 8.5, Antworten 29, 36 und 43) und D. (vgl. act. 8 und act. 8.6, Antwor- ten 23, 33 ff. 53 und 60) belasten den Beschwerdeführer ebenfalls erheb- lich. Den Aussagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2002 bis 2006 von F. und B. insgesamt 24 bis 30 Mal jeweils ca. sechs Ki- logramm Kokain in Empfang genommen habe. Des Weitern ist den Aussa- gen zu entnehmen, dass I. der Lieferant der Kokaintransporte nach Zürich gewesen sei, welche vom Beschwerdeführer oder seiner Frau (bzw. Schwester von G.) in Empfang genommen worden seien (vgl. act. 8, act. 8.4 – act. 8.6). Aufgrund dieser konkreten, belastenden und genauen Angaben von verschiedenen Personen, welche den Beschwerdeführer als Empfänger der Drogen identifizieren, erscheint der Einwand des Be- schwerdeführers, er sei von Herbst 2003 bis Frühjahr 2005 gar nicht in der Schweiz gewesen (vgl. act. 1, S. 8), als reine Schutzbehauptung. Die
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rechtshilfeweise erlangten Aussagen haben zur Folge, dass die dem Be- schwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe erheblich umfangreicher und schwerer sind, als bisher angenommen. Der dringende Tatverdacht hat sich somit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers seit seiner Haftentlassung vom 25. April 2006 erheblich verdichtet.
3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die rechtshilfeweise aus den USA erlangten Dokumente seien nicht ordnungsgemäss zugestellt worden und deshalb als Beweismittel nicht verwertbar, ist festzustellen, dass es egal ist, auf welche Weise die Protokolle zugestellt wurden. Gemäss Art. 68 Abs. 3 IRSG gilt nämlich die Zustellung als erfolgt, wenn die Annahme schriftlich bestätigt ist. Dies ist vorliegend der Fall (act. 8.7), weshalb sich die Vorinstanz in der Haftverfügung vom 2. Juli 2007 zur Begründung des dringenden Tatverdachtes zu Recht auf die rechtshilfeweise erhobenen Protokolle stützt (act. 1.4). Zwar trifft es entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers zu, dass es sich bei den Protokollen nicht um Ori- ginale handelt und die Unterschriften der Einvernommenen nicht ersichtlich sind. Die Originalität der Protokolle ist indessen keine gesetzliche Voraus- setzung für deren Verwertbarkeit. Die Originale der Einvernahmeprotokolle mitsamt den Unterschriften der einvernommenen Personen werden im Üb- rigen entsprechend der Zusicherung der zuständigen amerikanischen Be- hörde noch postalisch zugestellt (act. 8.7). Entgegen der Meinung des Be- schwerdeführers ist es zudem für die Verwertbarkeit der Einvernahmepro- tokolle als Beweismittel nicht erforderlich, dass diese eine Rechtsmittelbe- lehrung haben müssen, da Protokolle keinen anfechtbaren Entscheid dar- stellen und somit nicht anfechtbar sind. Soweit der Beschwerdeführer die Beweistauglichkeit der Einvernahmeprotokolle in Frage stellt, indem er vor- bringt, die Protokolle seien nicht korrekt von Englisch auf Deutsch übersetzt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Protokolle durch einen von der Justizbehörde des Kantons Zürich zugelassenen und ordnungsgemäss auf die Straffolgen einer falschen Übersetzung (Art. 307 StGB) ermahnten Übersetzer übersetzt worden sind (act. 8.8). Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, inwiefern die Protokolle nicht ordnungsgemäss übersetzt worden seien bzw. was für ihn die Formulierung, das Protokoll sei nicht „nach den Regeln der Kunst“ übersetzt worden (act. 1, S. 6), konkret be- deutet. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für eine falsche Übersetzung zu entnehmen. Infolgedessen steht fest, dass die rechtshilfeweise aus den USA erlangten Einvernahmeprotokolle als Beweismittel verwertbar sind.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Verdichtung des Haftgrundes der Kollusionsgefahr (act. 1). Er hätte allfällige Kollusionshandlungen, insbe-
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sondere mit seiner Ehefrau und seiner Schwägerin, schon längst vorneh- men können, da er seit einem Jahr auf freiem Fuss sei und 2006 für drei Monate in der Dominikanischen Republik gewesen sei. Es sei deshalb frag- lich, ob überhaupt eine „Kollusionstauglichkeit“ bestehe. Die Vorinstanz ha- be zudem nicht konkret dargelegt, wie, mit wem und wieso kolludiert wer- den könnte.
4.2 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; Piquerez, Procé- dure pénale suisse, Zürich 2000, S. 500 N. 2349; TPF BH.2006.19 vom
10. August 2006 E. 3).
4.3 Aufgrund der rechtshilfeweise erlangten Aussagen der Mittäter H., D. und F. in der Zeit vom 13. bis 26. Juni 2007 hat sich – wie erwähnt (E. 3.4) - die Verdachtslage wesentlich zum Nachteil des Beschwerdeführers ver- schlechtert. Damit hat sich auch die Kollusionsgefahr erheblich vergrössert. Die Kollusionsgefahr besteht in Bezug auf den neuen Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer oder eine von den Schwestern von G. die Kokainliefe- rungen von F. und B. in Zürich entgegengenommen habe. Zudem wird dem Beschwerdeführer neu vorgeworfen, er sei in grösserem Umfang an den Kokain-Geschäften beteiligt gewesen, als bisher angenommen (act. 1.4). Dem Beschwerdeführer wird konkret vorgeworfen, er habe von 2002 bis 2006 von F. und B. insgesamt 24 bis 30 Mal jeweils ca. sechs Kilogramm Kokain in Empfang genommen. In Bezug auf diese neuen und massiven Vorhalte ist erhebliche Kollusionsgefahr anzunehmen. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz besteht die Kollusionsgefahr in Bezug auf die Schwestern G., von welchen J. die Ehefrau des Beschwer- deführers ist und K., welche die Ehefrau des Mittäters C. ist, sowie die in den USA rechtshilfeweise noch nicht einvernommene B. und die weiteren sich in Freiheit befindenden Mittäter (act. 8, S. 6). Es ist davon auszuge- hen, dass sich der Beschwerdeführer mit den erwähnten Personen bezüg- lich der neuen Vorwürfe absprechen würde, wenn er aus der Untersu- chungshaft entlassen würde. Deshalb gilt es zu verhindern, dass der Be- schwerdeführer mit diesen Personen Kontakt aufnehmen kann, um sie zu beeinflussen und zu falschen Aussagen zu verleiten. Soweit der Be- schwerdeführer vorbringt, er hätte mit den Personen aus seinem familiären Umfeld oder den Mittätern schon längst kolludieren können, ist darauf hin- zuweisen, dass die rechtshilfeweise erlangten Aussagen von H., D. und F. in der Zeit vom 13. – 26. Juni 2007 erfolgten und sich daher die Kollusions-
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gefahr erst von da an massiv verschärft hat (vgl. act. 8, S. 6). Der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte die belastenden Aussagen bereits seit dem 30. März 2007 gekannt, ist vom zeitlichen Ablauf her nicht möglich. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist demzufolge gegeben.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet des Weitern den Haftgrund der Fluchtge- fahr. Er sei seit 15 Monaten auf freiem Fuss und sei von seinem dreimona- tigen Aufenthalt im Sommer 2006 in der Dominikanischen Republik in die Schweiz zurückgekehrt. Er habe einen engeren Bezug zur Schweiz als zur Dominikanischen Republik. Es seien unter anderem seine Ehefrau, seine Kinder, seine Schwester sowie sein Schwager in der Schweiz. Er habe eine Festanstellung in Aussicht gestellt bekommen. Die Unterstellung der Vorin- stanz, er habe in einem Telefongespräch vom November 2005 die Absicht geäussert, für immer in die Dominikanische Republik zu ziehen, sei nicht haltbar (vgl. act. 8).
5.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom 29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H., namentlich BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF BH.2006.19 vom
10. August 2006 E. 4).
5.3 In Bezug auf die Fluchtgefahr kann vollumfänglich auf die Beschwerdeant- wort der Vorinstanz vom 13. Juli 2007 verwiesen werden (act. 8). Obwohl unter anderem die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, bestehen hinreichende Anhaltspunkte, welche eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist dominika- nischer Staatsangehöriger, vorbestraft (act. 8.19) und spricht unbestritten kaum Deutsch (act. 8.15). Bei der Einvernahme durch die Bundesanwalt- schaft vom 31. Januar 2006 sagte er aus, dass die übrige Verwandtschaft in Santo Domingo/Dominikanische Republik lebe (act. 8.14). Die familiäre Verwurzelung des Beschwerdeführers ist deshalb vorwiegend in der Domi- nikanischen Republik, weshalb davon auszugehen ist, dass er mehr Bezug zur Dominikanischen Republik hat als zur Schweiz. Zudem ist zu berück- sichtigen, dass er in der Schweiz nie einer legalen Tätigkeit nachging, ob- wohl er schon mehrere Jahre (mit kurzen Unterbrüchen) in der Schweiz lebt (vgl. act. 8). Seine eingereichte Bestätigung für eine Temporäranstel- lung (act. 1.2) ist kein glaubwürdiges Indiz für seine tatsächlichen Bemü- hungen, sich in der Schweiz beruflich zu integrieren, zumal er diese erst
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kurz vor seinem erneuten Gesuch um Ausreisebewilligung eingereicht hat und im Juni 2007 lediglich 1 Tag pro Woche gearbeitet hat (act. 8.16). Der Beschwerdeführer hat bereits in einem Telefongespräch vom 1. November 2005 die Absicht geäussert, für immer in die Dominikanische Republik zu gehen (act. 8.9). Aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Drogenmilieu ist da- von auszugehen, dass er nach wie vor über die nötigen Kontakte verfügt, um in die Dominikanische Republik zu flüchten. Damit ist die Fluchtgefahr genügend belegt. Aus dem Umstand, dass ihm unter Aufhebung der Pass- und Schriftensperre im Zusammenhang mit der Ermordung seines Schwa- gers erlaubt wurde, vom 30. Juni 2006 bis 17. Juli 2006 in die Dominikani- sche Republik zu reisen, kann der Beschwerdeführer im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. act. 8). Entgegen seinen Behauptungen ist er nämlich nicht anstandslos zurückgekehrt (vgl. act. 1 und act. 8). Erst auf- grund seiner nicht fristgerechten Rückkehr wurde ihm der Aufenthalt noch dreimal verlängert (vgl. act. 8.11 – act. 8.13). Zudem ist davon auszuge- hen, dass ihn der finanzielle Anreiz und nicht das hängige Strafverfahren zur Rückkehr in die Schweiz bewogen haben, da er seit dem 1. August 1998 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit bis zu Fr. 4'763.20 pro Monat unterstützt wird (vgl. act. 8, act. 8.17 und act. 8.18). Des Weitern ist zu berücksichtigen, dass bei seiner Rückkehr in die Schweiz das Straf- verfahren noch nicht weit fortgeschritten war und somit die Gefahr einer all- fälligen Verurteilung nicht unmittelbar bevorstand. Aufgrund der auf dem Rechtshilfeweg erhobenen Aussagen in den USA hat sich aber die Ver- dachtslage erheblich zu seinen Ungunsten verschlechtert. Damit hat sich die Möglichkeit einer Verurteilung weiter erhöht, was den Anreiz, sich ins Ausland abzusetzen, deutlich erhöht hat. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist deshalb ebenfalls zu bejahen.
6. Aufgrund des zum grossen Teil zusätzlichen und verdichteten Tatverdach- tes hat sich die Kollusions- und Fluchtgefahr erheblich verstärkt, weshalb Pass- und Schriftensperre nicht mehr geeignet erscheinen, diese wirksam einzuschränken bzw. den Untersuchungszweck wirksam sicherzustellen. Die Untersuchungshaft dauert seit dem 2. Juli 2007 (act. 1.4) und erweist sich angesichts der Schwere der Tatvorwürfe nach wie vor als verhältnis- mässig. Die bisherige Haftdauer ist zur Zeit nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, welche im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung droht.
7. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
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8.
8.1 Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Beschwer- deführer zurückzuerstatten.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reg- lements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom
11. Februar 2004, SR.173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Beschwerde- führer zurückzuerstatten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. August 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Josephsohn - Eidg. Untersuchungsrichteramt - Bundesanwaltschaft
Beilage
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).