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BH.2006.28

Bundesstrafgericht · 2006-12-18 · Deutsch CH

Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)

Sachverhalt

A. Im Zusammenhang mit der mutmasslichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Schweiz sowie dem Vertrieb von Telefonkarten und der Weiterver- mittlung von Telefongesprächen mittels diverser Gesellschaften führt die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Ver- dachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 19 Ziff. 2 BetmG i.V.m. Art. 260ter StGB), der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) sowie der Widerhandlung ge- gen das ANAG. A. wird namentlich vorgeworfen, die Käufer von Telefon- karten über den Wert ihrer Gesprächsguthaben zu täuschen, verkaufte Te- lefonkarten nachträglich zu manipulieren, sich dadurch unrechtmässig zu bereichern, die illegalen Erträge bar auf Konti in der Schweiz zu deponieren und danach weiter zu transferieren.

Am 24. Oktober 2006 wurde A. auf der Bezirkswache der Kantonspolizei Bern in Langenthal/BE von der Bundeskriminalpolizei verhaftet. Das Haft- gericht III Bern-Mittelland bestätigte am 25. Oktober 2006 die von der Bun- desanwaltschaft gegen A. angeordnete Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B. A. stellte am 1. November 2006 bei der Bundesanwaltschaft ein Haftentlas- sungsgesuch; zudem beantragte er die Herausgabe sichergestellter Com- puter und Laptops. Die Bundesanwaltschaft leitete das Gesuch an das zu- ständige Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) weiter und beantragte mit Stellungnahme vom 3. No- vember 2006 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Bestätigung der Haft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr. Die Parteien hielten mit wei- teren Stellungnahmen vom 7. und 10. November 2006 an ihren Anträgen fest, wobei die Bundesanwaltschaft ausführte, dass die sichergestellten Gegenstände am 15. November 2006 herausgegeben würden. Mit Entscheid vom 10. November 2006 wies das Untersuchungsrichteramt das Haftentlassungsgesuch ab, trat auf das Herausgabebegehren nicht ein und beliess die Kosten von Fr. 400.-- bei der Hauptsache (act. 1.1).

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C. Mit Beschwerde vom 13. November 2006 (Postaufgabe: 14. November

2006) beantragt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Aufhebung des vorgenannten Entscheids und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. No- vember 2006 kostenfällige Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (recte: der Beschwerde; act. 4).

Die Parteien halten in ihren weiteren Rechtsschriften vom 22. und 28. No- vember 2006 an den gestellten Anträgen fest (act. 5 und 9).

Das Untersuchungsrichteramt verzichtete mit Eingaben vom 22. und

24. November 2006 auf eine Stellungnahme (act. 7 und 8) und reichte am

1. Dezember 2006 die Verfahrensakten ein (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Un- tersuchungsrichters zulässig, insbesondere gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersuchungsrichter (Art. 52 Abs. 2 und 214 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG; vgl. Urteil des Bundesge- richts 1S.25/2005 vom 14. September 2005). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil er- leidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzu- reichen (Art. 217 BStP).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Entlassung aus der Untersuchungshaft beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entscheid wurde dem Verteidiger des Beschwerdefüh- rers am 10. November 2006 vorab per Fax mitgeteilt. Die am 14. November 2006 (Postaufgabe) erhobene Beschwerde erfolgte demnach fristgerecht.

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E. 2 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatver- dacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Er- mittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de- ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta- dium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrecht- zuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkreti- sieren (TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom

14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom

24. April 2006 E. 2.1, BH.2006.5 vom 6. April 2006 E. 4.1, BH.2006.2 vom

9. Februar 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2 je m.w.H.). Sodann hat die Untersu- chungshaft im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässig- keitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).

E. 3.1 Der anfängliche Verdacht gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizier- ter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz konnte von den Er- mittlungsbehörden bis heute nicht erhärtet werden und bildet daher gemäss Antrag der Bundesanwaltschaft auf Haftbestätigung an das Haftgericht vom

25. Oktober 2006 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Akten Untersuchungsrichteramt HE.2006.12 [nachfolgend: Akten URA] S. 2).

E. 3.2 Der Untersuchungsrichter bejahte unter Hinweis auf den Entscheid des Haftgerichts einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf die übrigen dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Straftatbestände und führte aus, dass aus der Überwachung des Telefonverkehrs hervorgehe, dass der Be- schwerdeführer die Guthaben der von ihm verkauften Telefonkarten so manipuliert habe, dass die effektiven Gesprächsminuten nicht dem bezahl- ten Wert der Karte entsprechen würden. Auch habe der Beschwerdeführer potentielle Kunden mit korrekt funktionierenden Telefonkarten insofern ge- täuscht, als der Kunde die Mutation der Guthaben von später gekauften Te- lefonkarten nicht gemerkt habe. Der Beschwerdeführer habe überdies meh-

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rere Geldkuriere beschäftigt, welche ihm aus Deutschland und Österreich regelmässig mehrstellige Summen Bargeld in die Schweiz gebracht hätten. Die zu seiner Entlastung gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers bezeichnete der Untersuchungsrichter als gesuchte Interpretation der auf- gezeichneten Gesprächsinhalte. Zudem handle es sich um blosse Behaup- tungen, welche mittels Auswertung der sichergestellten Unterlagen und weiterer Befragungen zu überprüfen seien.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der einzige geltend gemachte Ver- dachtsgrund auf „Manipulation von Telefonkarten“ laute. Die zu dessen Stütze aufgelegten Protokolle der Telefonüberwachung seien indessen nur übersetzte Gesprächszusammenfassungen. Da seinem Antrag, die Ton- bandaufnahmen abzuhören und die wörtlichen Protokolle der Gespräche mit Übersetzungen einzusehen nicht stattgegeben worden sei, bestehe der begründete Verdacht, dass die Telefongesprächsprotokolle die wahren In- halte der Gespräche nicht korrekt, sondern unrichtig wiedergeben würden. Der Betrugsverdacht lasse sich daher auf dieser Grundlage nicht belegen. Die im Ermittlungsverfahren erhobene Rüge, wonach dem Beschwerdefüh- rer zu Unrecht die beantragte vollumfängliche Akteneinsicht verweigert worden sei (vgl. Akten URA S. 153), braucht nicht geprüft zu werden, da eine Verweigerung der Akteneinsicht vorliegend nicht Beschwerdegegen- stand ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz ausführte, es sei „vorderhand einmal davon auszugehen, dass auch die Tonbandaufnahmen keine anderen Erkenntnisse über Ge- spräche ergeben als was in den Zusammenfassungen steht“ (Akten URA S. 148 und 155). Mithin geht er selber von der Richtigkeit der übersetzten Protokolle und deren Verwertbarkeit im Haftentlassungsverfahren aus. Hin- sichtlich der Rüge, dass die Telefongespräche nur zusammengefasst wie- dergegeben worden seien, ist festzuhalten, dass die Protokollierung zwar in Berichtsform erfolgte, die Aussagen der Gesprächsteilnehmer jedoch zu- meist in indirekter Rede wiedergegeben wurden (Akten URA S. 10 ff.), was für deren Authentizität und Vollständigkeit spricht. Anlässlich der Einver- nahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 21. November 2006 wurden dem Beschwerdeführer zwei Gespräche vom 11. November und

27. Dezember 2005 vorgespielt; diese sind teilweise im Wortlaut protokol- liert (act. 9.1). Der Beschwerdeführer bringt dazu in der Replik vom 22. No- vember 2006 weder Vorbehalte hinsichtlich der Richtigkeit der Übersetzung noch der Vollständigkeit der beweisrelevanten Aussagen an. Im Übrigen besteht keine gesetzliche Pflicht zur umfassenden wörtlichen Protokollie- rung aufgezeichneter Gespräche; die Protokollierung hat sich vielmehr auf diejenigen Gesprächsteile zu beschränken, die für das Strafverfahren not- wendig sind (Art. 8 Abs. 1 BÜPF; HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF, Kommentar

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zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, S. 190 f.). Die Gesprächsproto- kolle sind demgemäss im vorliegenden Verfahren verwertbar.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe schon nach der Verhaftung zu seiner Entlastung sofort einlässliche und überzeugende An- gaben gemacht und Beweise vorgelegt. Er habe jedoch bis heute nicht er- fahren, worin die ihm angelastete Betrugshandlung, die Geldwäscherei und die Beteiligung an einer kriminellen Organisation bestehe. Es werde ihm gegenüber einzig der Vorwurf erhoben, dass bei einzelnen Telefonkarten der Firma B. statt der „netto“-Gesprächsdauer, also der verbleibenden Ge- sprächsdauer nach Abzug der Einwahl-, Administrations- und Verbin- dungsgebühren, die verbleibende „brutto“-Gesprächsdauer angegeben werde, wenn Käufer (Abnehmer) sich nach der verbleibenden Gesprächs- dauer erkundigten. Er habe jedoch nie bestritten, dass den Kunden Fixkos- ten (Gebühren, Anschlusskosten etc.) in Form von Abzügen an der Ge- sprächsdauer verrechnet würden. Dies sei ein üblicher ökonomischer Vor- gang, nicht nur im Telecom-Bereich. Die Höhe der Abzüge von der Ge- sprächsdauer hange von verschiedensten Faktoren ab und unterliege der Marktkonkurrenz. Die Preisbedingungen mit den verrechneten Abzügen würden sowohl auf den Telefonkarten als auch auf Plakaten offen deklariert und seien in jedem Telecom-Geschäft der Firma B. auch mündlich erhält- lich. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass nach wie vor der dringende Tat- verdacht bestehe, wonach der Beschwerdeführer, teilweise gemeinsam mit weiteren Tatbeteiligten, ungefähr seit dem Jahr 2003 Telefonkarten, die über eine Einwahlnummer das Führen von Telefongesprächen ermöglich- ten (sogenannte Calling Cards), anfertigen und anschliessend über ein weit verzweigtes Netz, in der Regel in speziellen Shops, vertreiben lasse. Den Endabnehmern würden beim Kauf der Karten bewusst wahrheitswidrige Angaben und Anpreisungen betreffend der Gesprächsdauer gemacht. Ins- besondere werde ihnen verschwiegen, dass die Calling Cards regelmässig eine im Verhältnis zur angepriesenen lediglich deutlich kürzere Gesprächs- dauer ermöglichten. In dieser Weise seien Calling Cards über diverse Fir- men in einer unbekannten Vielzahl von Fällen verkauft und ein äusserst beachtlicher Umsatz mit solchen Karten erzielt worden. Es sei von einem damit einhergehenden erheblichen Gesamtschaden auszugehen.

E. 3.5 Auf die vom Beschwerdeführer vorinstanzlich zu seiner Entlastung einge- reichten Unterlagen betreffend die allgemeinen Geschäftsbedingungen ver- schiedener Telefonanbieter in der Schweiz braucht nicht eingegangen zu werden, da deren Geschäftspraktiken nicht Gegenstand des vorliegenden

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Ermittlungsverfahrens sind. Aus dem Umstand, dass die Tätigkeit dieser Anbieter nicht gesetzeswidrig sein soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist für diesen ohnehin nichts gewonnen. Ob sich auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers bzw. der ihm zuzuordnenden Firma B. im rechtlich zulässigen Rahmen bewegt, ist demgegenüber Gegenstand laufender Er- mittlungen und vorliegend unter dem Blickwinkel von Art. 44 bzw. 52 BStP zu beurteilen. Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht, weshalb sich diesbezügliche Erörterungen erübrigen (vgl. BGE 127 I 1 ff.; BGE 105 IV 7, 11 f.).

E. 3.6 Der Beschwerdeführer deponierte an der Einvernahme vom 21. November 2006, dass er für die Festlegung des Verkaufspreises der von der Firma B. vertriebenen Telefonkarten mitverantwortlich sei. Anhand eines Beispiels erklärte er, dass man mit einer 5-Euro-Karte bei einem Minutenpreis von 10 Cents 50 Minuten telefonieren könne, wobei bei jedem Anruf eine Grundgebühr von beispielsweise 50 Cents abgezogen werde. Die Grund- gebühr habe B. dem Anbieter für den Verbindungsaufbau zu vergüten. Die Ansage laute daher beim ersten Anruf, dass das Gesprächsguthaben bis zu 50 Minuten betrage (act. 9.1 S. 4). Gestützt auf diese Aussage ist davon auszugehen, dass mit einer solchen Karte bei einem einmaligen Anruf ef- fektiv ein Gespräch von 45 Minuten Dauer möglich ist, während bei zwei Anrufen effektiv insgesamt 40 Minuten, bei drei Anrufen 35 Minuten, bei vier Anrufen 30 Minuten und bei fünf Anrufen 25 Minuten Gesprächszeit zur Verfügung stehen, sich die gesamte Gesprächsdauer also pro zusätzlichen Anruf um fünf Minuten verkürzt. Mithin ermöglicht das Gesprächsguthaben einer Telefonkarte bei einem bestimmten Minutentarif je nach Anzahl der getätigten Anrufe aufgrund der dabei jeweils anfallenden Grundgebühr eine unterschiedlich hohe Anzahl Gesprächsminuten: Je mehr Anrufe mit einer Karte erfolgen, umso tiefer ist die effektive gesamte Gesprächszeit. Auf- grund der Überwachung des Telefonverkehrs des Beschuldigten ist indes davon auszugehen, dass bei bestimmten Telefonkarten die gesamte effek- tive Gesprächszeit unabhängig von der Anzahl Anrufe zum Vorneherein erheblich tiefer festgelegt wird, als es dem Preis der Karte und dem an- wendbaren Minutenpreis entsprechen würde. Aus dem bereits erwähnten Telefongespräch vom 11. November 2005 ergibt sich, dass die Telefonkar- ten für Deutschland bei einem Minutenpreis von 50 Cents offenbar so ein- gerichtet worden sind, dass die telefonische Auskunft lautet, es könne für 53 Minuten telefoniert werden, man aber nur 35 Minuten telefonieren kann; für Spanien lautet diese Ansage auf 77 Minuten für 6 Euro, die Gesprächs- zeit beträgt aber nur 48 Minuten (act. 9.1; Akten URA S. 10). An der Ein- vernahme vom 21. November 2006 bestätigte der Beschwerdeführer diese Angaben (act. 9.1 S. 5). Bei einem Telefongespräch vom 27. Dezember

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2005 erwähnte der Beschwerdeführer, dass die Ansage auf 80 Minuten laute, der Kunde jedoch 58 Minuten erhalte, wenn er ohne Unterbrechung telefoniere. Auch dies bestätigte der Beschwerdeführer an der vorerwähn- ten Einvernahme (act. 9.1 S. 6). Aus jenem Gespräch geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer verschiedene Varianten für Abzüge vom Ge- sprächsguthaben diskutierte, darunter eine automatische Unterbrechung nach 30 Minuten Gesprächsdauer oder ein Abzug von zwei Minuten nach einer Gesprächsdauer von mehr als fünf Minuten. An der Einvernahme vermochte er dazu indes keine nachvollziehbaren Erklärungen abzugeben, sondern wies lediglich darauf hin, dass die Unterbrechung nur diskutiert, aber nicht vorgenommen worden sei. Bei einem Telefongespräch vom

15. November 2005 erwog der Beschwerdeführer, die Gesprächsminute auf 50 Sekunden herunterzusetzen, wobei für den Verkauf immer Karten bereit sein müssten, welche richtig abrechneten. Ein potentieller Kunde ü- berprüfe mit der Uhr, ob die Karte gut sei. Sei dies der Fall, werde er viele Karten kaufen, worunter auch die manipulierten seien. Bei einer Reklamati- on könne man ihm sagen, er habe sicherlich länger telefoniert (Akten URA S. 14). Bei einem Telefongespräch vom 21. November 2005 erklärte der Beschwerdeführer, dass in Spanien 80 Minuten gegeben würden, aber nur für 60 Minuten telefoniert werden könne (Akten URA S. 11). Bei einem Te- lefongespräch vom 28. November 2005 wies der Beschwerdeführer an, dass die Telefonkarten so aktiviert werden sollen, dass bei der ersten Be- nützung genau die auf der Karte aufgeführten Minuten erhältlich seien, bei jedem weiteren Anruf aber etwas mehr abgezogen werde (Akten URA S. 12). Bei all diesen Gesprächen geht es offensichtlich um nachträgliche Abzüge vom bezahlten Gesprächsguthaben, welche nicht der effektiven Gesprächsdauer bzw. dem Abrechnungsmodus gemäss Telefonkarte ent- sprechen und welche der Benützer nicht ohne weiteres feststellen kann.

E. 3.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der dringende Verdacht des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (vgl. ARZT, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 31 ff. zu Art. 146, FIOLKA, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 147 StGB) ohne weiteres zu bejahen. Inwie- weit aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch ein dringender Tatver- dacht mit Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB und der Zugehörigkeit zu oder Unterstützung ei- ner kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB gegeben ist, kann hier offen bleiben. Mit Bezug auf letzteren Tatbestand ist immerhin festzuhalten, dass nach Aussage des Beschwerdeführers für die B. ausser in der Schweiz auch Personen in Italien und Deutschland in massgeblicher Funktion tätig sind (act. 9.1 S. 2 f.); mit diesen Personen führte der Be-

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schwerdeführer die vorstehend erwähnten Telefongespräche. Damit beste- hen gewisse Anhaltspunkte für das Bestehen einer kriminellen Organisati- on.

E. 4 Der Untersuchungsrichter bestätigte unter Hinweis auf den Entscheid des Haftgerichts das Bestehen von Kollusions- und Fluchtgefahr (act. 1.1 S. 4).

E. 4.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Entscheid des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 3; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, S. 500 N. 2349). Das ist vorliegend der Fall. In den erwähnten Tele- fongesprächen erteilte der Beschwerdeführer wiederholt Anweisungen an Gesprächspartner darüber, in welcher Art und Weise beim Verkauf von Te- lefonkarten und der Abrechnung der Gesprächsminuten vorzugehen ist. Er hat mithin eine bestimmende Rolle und damit offensichtlich ein Interesse, seine Gesprächspartner und allfällige weitere involvierte Personen im Hin- blick auf bevorstehende Einvernahmen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist demgemäss zu bejahen.

E. 4.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass je- ner sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Frei- heit gelassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom

29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H., namentlich BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4). Nachdem der Beschwerdeführer den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht bestreitet, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid bzw. im Entscheid des Haftgerichts verwiesen werden. Fluchtgefahr ist demnach zu bejahen.

E. 5 Die Untersuchungshaft dauert seit 24. Oktober 2006, mithin weniger als zwei Monate, und erweist sich angesichts der Schwere des Tatvorwurfs als verhältnismässig. Sie liegt überdies im Interesse der Verbrechensbekämp- fung und damit im öffentlichen Interesse.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

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E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

- 11 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 18. Dezember 2006 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt René Bussien,

Beschwerdeführer

gegen

Vorinstanz

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT, Gegenstand

Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlas- sungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2006.28

- 2 -

Sachverhalt:

A. Im Zusammenhang mit der mutmasslichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Schweiz sowie dem Vertrieb von Telefonkarten und der Weiterver- mittlung von Telefongesprächen mittels diverser Gesellschaften führt die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Ver- dachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 19 Ziff. 2 BetmG i.V.m. Art. 260ter StGB), der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) sowie der Widerhandlung ge- gen das ANAG. A. wird namentlich vorgeworfen, die Käufer von Telefon- karten über den Wert ihrer Gesprächsguthaben zu täuschen, verkaufte Te- lefonkarten nachträglich zu manipulieren, sich dadurch unrechtmässig zu bereichern, die illegalen Erträge bar auf Konti in der Schweiz zu deponieren und danach weiter zu transferieren.

Am 24. Oktober 2006 wurde A. auf der Bezirkswache der Kantonspolizei Bern in Langenthal/BE von der Bundeskriminalpolizei verhaftet. Das Haft- gericht III Bern-Mittelland bestätigte am 25. Oktober 2006 die von der Bun- desanwaltschaft gegen A. angeordnete Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B. A. stellte am 1. November 2006 bei der Bundesanwaltschaft ein Haftentlas- sungsgesuch; zudem beantragte er die Herausgabe sichergestellter Com- puter und Laptops. Die Bundesanwaltschaft leitete das Gesuch an das zu- ständige Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) weiter und beantragte mit Stellungnahme vom 3. No- vember 2006 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Bestätigung der Haft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr. Die Parteien hielten mit wei- teren Stellungnahmen vom 7. und 10. November 2006 an ihren Anträgen fest, wobei die Bundesanwaltschaft ausführte, dass die sichergestellten Gegenstände am 15. November 2006 herausgegeben würden. Mit Entscheid vom 10. November 2006 wies das Untersuchungsrichteramt das Haftentlassungsgesuch ab, trat auf das Herausgabebegehren nicht ein und beliess die Kosten von Fr. 400.-- bei der Hauptsache (act. 1.1).

- 3 -

C. Mit Beschwerde vom 13. November 2006 (Postaufgabe: 14. November

2006) beantragt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Aufhebung des vorgenannten Entscheids und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. No- vember 2006 kostenfällige Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (recte: der Beschwerde; act. 4).

Die Parteien halten in ihren weiteren Rechtsschriften vom 22. und 28. No- vember 2006 an den gestellten Anträgen fest (act. 5 und 9).

Das Untersuchungsrichteramt verzichtete mit Eingaben vom 22. und

24. November 2006 auf eine Stellungnahme (act. 7 und 8) und reichte am

1. Dezember 2006 die Verfahrensakten ein (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Un- tersuchungsrichters zulässig, insbesondere gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersuchungsrichter (Art. 52 Abs. 2 und 214 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG; vgl. Urteil des Bundesge- richts 1S.25/2005 vom 14. September 2005). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil er- leidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzu- reichen (Art. 217 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Entlassung aus der Untersuchungshaft beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entscheid wurde dem Verteidiger des Beschwerdefüh- rers am 10. November 2006 vorab per Fax mitgeteilt. Die am 14. November 2006 (Postaufgabe) erhobene Beschwerde erfolgte demnach fristgerecht.

- 4 -

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatver- dacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Er- mittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de- ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta- dium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrecht- zuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkreti- sieren (TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom

14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom

24. April 2006 E. 2.1, BH.2006.5 vom 6. April 2006 E. 4.1, BH.2006.2 vom

9. Februar 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2 je m.w.H.). Sodann hat die Untersu- chungshaft im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässig- keitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).

3.

3.1 Der anfängliche Verdacht gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizier- ter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz konnte von den Er- mittlungsbehörden bis heute nicht erhärtet werden und bildet daher gemäss Antrag der Bundesanwaltschaft auf Haftbestätigung an das Haftgericht vom

25. Oktober 2006 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Akten Untersuchungsrichteramt HE.2006.12 [nachfolgend: Akten URA] S. 2).

3.2 Der Untersuchungsrichter bejahte unter Hinweis auf den Entscheid des Haftgerichts einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf die übrigen dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Straftatbestände und führte aus, dass aus der Überwachung des Telefonverkehrs hervorgehe, dass der Be- schwerdeführer die Guthaben der von ihm verkauften Telefonkarten so manipuliert habe, dass die effektiven Gesprächsminuten nicht dem bezahl- ten Wert der Karte entsprechen würden. Auch habe der Beschwerdeführer potentielle Kunden mit korrekt funktionierenden Telefonkarten insofern ge- täuscht, als der Kunde die Mutation der Guthaben von später gekauften Te- lefonkarten nicht gemerkt habe. Der Beschwerdeführer habe überdies meh-

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rere Geldkuriere beschäftigt, welche ihm aus Deutschland und Österreich regelmässig mehrstellige Summen Bargeld in die Schweiz gebracht hätten. Die zu seiner Entlastung gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers bezeichnete der Untersuchungsrichter als gesuchte Interpretation der auf- gezeichneten Gesprächsinhalte. Zudem handle es sich um blosse Behaup- tungen, welche mittels Auswertung der sichergestellten Unterlagen und weiterer Befragungen zu überprüfen seien.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der einzige geltend gemachte Ver- dachtsgrund auf „Manipulation von Telefonkarten“ laute. Die zu dessen Stütze aufgelegten Protokolle der Telefonüberwachung seien indessen nur übersetzte Gesprächszusammenfassungen. Da seinem Antrag, die Ton- bandaufnahmen abzuhören und die wörtlichen Protokolle der Gespräche mit Übersetzungen einzusehen nicht stattgegeben worden sei, bestehe der begründete Verdacht, dass die Telefongesprächsprotokolle die wahren In- halte der Gespräche nicht korrekt, sondern unrichtig wiedergeben würden. Der Betrugsverdacht lasse sich daher auf dieser Grundlage nicht belegen. Die im Ermittlungsverfahren erhobene Rüge, wonach dem Beschwerdefüh- rer zu Unrecht die beantragte vollumfängliche Akteneinsicht verweigert worden sei (vgl. Akten URA S. 153), braucht nicht geprüft zu werden, da eine Verweigerung der Akteneinsicht vorliegend nicht Beschwerdegegen- stand ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz ausführte, es sei „vorderhand einmal davon auszugehen, dass auch die Tonbandaufnahmen keine anderen Erkenntnisse über Ge- spräche ergeben als was in den Zusammenfassungen steht“ (Akten URA S. 148 und 155). Mithin geht er selber von der Richtigkeit der übersetzten Protokolle und deren Verwertbarkeit im Haftentlassungsverfahren aus. Hin- sichtlich der Rüge, dass die Telefongespräche nur zusammengefasst wie- dergegeben worden seien, ist festzuhalten, dass die Protokollierung zwar in Berichtsform erfolgte, die Aussagen der Gesprächsteilnehmer jedoch zu- meist in indirekter Rede wiedergegeben wurden (Akten URA S. 10 ff.), was für deren Authentizität und Vollständigkeit spricht. Anlässlich der Einver- nahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 21. November 2006 wurden dem Beschwerdeführer zwei Gespräche vom 11. November und

27. Dezember 2005 vorgespielt; diese sind teilweise im Wortlaut protokol- liert (act. 9.1). Der Beschwerdeführer bringt dazu in der Replik vom 22. No- vember 2006 weder Vorbehalte hinsichtlich der Richtigkeit der Übersetzung noch der Vollständigkeit der beweisrelevanten Aussagen an. Im Übrigen besteht keine gesetzliche Pflicht zur umfassenden wörtlichen Protokollie- rung aufgezeichneter Gespräche; die Protokollierung hat sich vielmehr auf diejenigen Gesprächsteile zu beschränken, die für das Strafverfahren not- wendig sind (Art. 8 Abs. 1 BÜPF; HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF, Kommentar

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zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, S. 190 f.). Die Gesprächsproto- kolle sind demgemäss im vorliegenden Verfahren verwertbar.

3.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe schon nach der Verhaftung zu seiner Entlastung sofort einlässliche und überzeugende An- gaben gemacht und Beweise vorgelegt. Er habe jedoch bis heute nicht er- fahren, worin die ihm angelastete Betrugshandlung, die Geldwäscherei und die Beteiligung an einer kriminellen Organisation bestehe. Es werde ihm gegenüber einzig der Vorwurf erhoben, dass bei einzelnen Telefonkarten der Firma B. statt der „netto“-Gesprächsdauer, also der verbleibenden Ge- sprächsdauer nach Abzug der Einwahl-, Administrations- und Verbin- dungsgebühren, die verbleibende „brutto“-Gesprächsdauer angegeben werde, wenn Käufer (Abnehmer) sich nach der verbleibenden Gesprächs- dauer erkundigten. Er habe jedoch nie bestritten, dass den Kunden Fixkos- ten (Gebühren, Anschlusskosten etc.) in Form von Abzügen an der Ge- sprächsdauer verrechnet würden. Dies sei ein üblicher ökonomischer Vor- gang, nicht nur im Telecom-Bereich. Die Höhe der Abzüge von der Ge- sprächsdauer hange von verschiedensten Faktoren ab und unterliege der Marktkonkurrenz. Die Preisbedingungen mit den verrechneten Abzügen würden sowohl auf den Telefonkarten als auch auf Plakaten offen deklariert und seien in jedem Telecom-Geschäft der Firma B. auch mündlich erhält- lich. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass nach wie vor der dringende Tat- verdacht bestehe, wonach der Beschwerdeführer, teilweise gemeinsam mit weiteren Tatbeteiligten, ungefähr seit dem Jahr 2003 Telefonkarten, die über eine Einwahlnummer das Führen von Telefongesprächen ermöglich- ten (sogenannte Calling Cards), anfertigen und anschliessend über ein weit verzweigtes Netz, in der Regel in speziellen Shops, vertreiben lasse. Den Endabnehmern würden beim Kauf der Karten bewusst wahrheitswidrige Angaben und Anpreisungen betreffend der Gesprächsdauer gemacht. Ins- besondere werde ihnen verschwiegen, dass die Calling Cards regelmässig eine im Verhältnis zur angepriesenen lediglich deutlich kürzere Gesprächs- dauer ermöglichten. In dieser Weise seien Calling Cards über diverse Fir- men in einer unbekannten Vielzahl von Fällen verkauft und ein äusserst beachtlicher Umsatz mit solchen Karten erzielt worden. Es sei von einem damit einhergehenden erheblichen Gesamtschaden auszugehen.

3.5 Auf die vom Beschwerdeführer vorinstanzlich zu seiner Entlastung einge- reichten Unterlagen betreffend die allgemeinen Geschäftsbedingungen ver- schiedener Telefonanbieter in der Schweiz braucht nicht eingegangen zu werden, da deren Geschäftspraktiken nicht Gegenstand des vorliegenden

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Ermittlungsverfahrens sind. Aus dem Umstand, dass die Tätigkeit dieser Anbieter nicht gesetzeswidrig sein soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist für diesen ohnehin nichts gewonnen. Ob sich auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers bzw. der ihm zuzuordnenden Firma B. im rechtlich zulässigen Rahmen bewegt, ist demgegenüber Gegenstand laufender Er- mittlungen und vorliegend unter dem Blickwinkel von Art. 44 bzw. 52 BStP zu beurteilen. Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht, weshalb sich diesbezügliche Erörterungen erübrigen (vgl. BGE 127 I 1 ff.; BGE 105 IV 7, 11 f.).

3.6 Der Beschwerdeführer deponierte an der Einvernahme vom 21. November 2006, dass er für die Festlegung des Verkaufspreises der von der Firma B. vertriebenen Telefonkarten mitverantwortlich sei. Anhand eines Beispiels erklärte er, dass man mit einer 5-Euro-Karte bei einem Minutenpreis von 10 Cents 50 Minuten telefonieren könne, wobei bei jedem Anruf eine Grundgebühr von beispielsweise 50 Cents abgezogen werde. Die Grund- gebühr habe B. dem Anbieter für den Verbindungsaufbau zu vergüten. Die Ansage laute daher beim ersten Anruf, dass das Gesprächsguthaben bis zu 50 Minuten betrage (act. 9.1 S. 4). Gestützt auf diese Aussage ist davon auszugehen, dass mit einer solchen Karte bei einem einmaligen Anruf ef- fektiv ein Gespräch von 45 Minuten Dauer möglich ist, während bei zwei Anrufen effektiv insgesamt 40 Minuten, bei drei Anrufen 35 Minuten, bei vier Anrufen 30 Minuten und bei fünf Anrufen 25 Minuten Gesprächszeit zur Verfügung stehen, sich die gesamte Gesprächsdauer also pro zusätzlichen Anruf um fünf Minuten verkürzt. Mithin ermöglicht das Gesprächsguthaben einer Telefonkarte bei einem bestimmten Minutentarif je nach Anzahl der getätigten Anrufe aufgrund der dabei jeweils anfallenden Grundgebühr eine unterschiedlich hohe Anzahl Gesprächsminuten: Je mehr Anrufe mit einer Karte erfolgen, umso tiefer ist die effektive gesamte Gesprächszeit. Auf- grund der Überwachung des Telefonverkehrs des Beschuldigten ist indes davon auszugehen, dass bei bestimmten Telefonkarten die gesamte effek- tive Gesprächszeit unabhängig von der Anzahl Anrufe zum Vorneherein erheblich tiefer festgelegt wird, als es dem Preis der Karte und dem an- wendbaren Minutenpreis entsprechen würde. Aus dem bereits erwähnten Telefongespräch vom 11. November 2005 ergibt sich, dass die Telefonkar- ten für Deutschland bei einem Minutenpreis von 50 Cents offenbar so ein- gerichtet worden sind, dass die telefonische Auskunft lautet, es könne für 53 Minuten telefoniert werden, man aber nur 35 Minuten telefonieren kann; für Spanien lautet diese Ansage auf 77 Minuten für 6 Euro, die Gesprächs- zeit beträgt aber nur 48 Minuten (act. 9.1; Akten URA S. 10). An der Ein- vernahme vom 21. November 2006 bestätigte der Beschwerdeführer diese Angaben (act. 9.1 S. 5). Bei einem Telefongespräch vom 27. Dezember

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2005 erwähnte der Beschwerdeführer, dass die Ansage auf 80 Minuten laute, der Kunde jedoch 58 Minuten erhalte, wenn er ohne Unterbrechung telefoniere. Auch dies bestätigte der Beschwerdeführer an der vorerwähn- ten Einvernahme (act. 9.1 S. 6). Aus jenem Gespräch geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer verschiedene Varianten für Abzüge vom Ge- sprächsguthaben diskutierte, darunter eine automatische Unterbrechung nach 30 Minuten Gesprächsdauer oder ein Abzug von zwei Minuten nach einer Gesprächsdauer von mehr als fünf Minuten. An der Einvernahme vermochte er dazu indes keine nachvollziehbaren Erklärungen abzugeben, sondern wies lediglich darauf hin, dass die Unterbrechung nur diskutiert, aber nicht vorgenommen worden sei. Bei einem Telefongespräch vom

15. November 2005 erwog der Beschwerdeführer, die Gesprächsminute auf 50 Sekunden herunterzusetzen, wobei für den Verkauf immer Karten bereit sein müssten, welche richtig abrechneten. Ein potentieller Kunde ü- berprüfe mit der Uhr, ob die Karte gut sei. Sei dies der Fall, werde er viele Karten kaufen, worunter auch die manipulierten seien. Bei einer Reklamati- on könne man ihm sagen, er habe sicherlich länger telefoniert (Akten URA S. 14). Bei einem Telefongespräch vom 21. November 2005 erklärte der Beschwerdeführer, dass in Spanien 80 Minuten gegeben würden, aber nur für 60 Minuten telefoniert werden könne (Akten URA S. 11). Bei einem Te- lefongespräch vom 28. November 2005 wies der Beschwerdeführer an, dass die Telefonkarten so aktiviert werden sollen, dass bei der ersten Be- nützung genau die auf der Karte aufgeführten Minuten erhältlich seien, bei jedem weiteren Anruf aber etwas mehr abgezogen werde (Akten URA S. 12). Bei all diesen Gesprächen geht es offensichtlich um nachträgliche Abzüge vom bezahlten Gesprächsguthaben, welche nicht der effektiven Gesprächsdauer bzw. dem Abrechnungsmodus gemäss Telefonkarte ent- sprechen und welche der Benützer nicht ohne weiteres feststellen kann.

3.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der dringende Verdacht des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (vgl. ARZT, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 31 ff. zu Art. 146, FIOLKA, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 147 StGB) ohne weiteres zu bejahen. Inwie- weit aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch ein dringender Tatver- dacht mit Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB und der Zugehörigkeit zu oder Unterstützung ei- ner kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB gegeben ist, kann hier offen bleiben. Mit Bezug auf letzteren Tatbestand ist immerhin festzuhalten, dass nach Aussage des Beschwerdeführers für die B. ausser in der Schweiz auch Personen in Italien und Deutschland in massgeblicher Funktion tätig sind (act. 9.1 S. 2 f.); mit diesen Personen führte der Be-

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schwerdeführer die vorstehend erwähnten Telefongespräche. Damit beste- hen gewisse Anhaltspunkte für das Bestehen einer kriminellen Organisati- on.

4. Der Untersuchungsrichter bestätigte unter Hinweis auf den Entscheid des Haftgerichts das Bestehen von Kollusions- und Fluchtgefahr (act. 1.1 S. 4).

4.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Entscheid des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 3; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, S. 500 N. 2349). Das ist vorliegend der Fall. In den erwähnten Tele- fongesprächen erteilte der Beschwerdeführer wiederholt Anweisungen an Gesprächspartner darüber, in welcher Art und Weise beim Verkauf von Te- lefonkarten und der Abrechnung der Gesprächsminuten vorzugehen ist. Er hat mithin eine bestimmende Rolle und damit offensichtlich ein Interesse, seine Gesprächspartner und allfällige weitere involvierte Personen im Hin- blick auf bevorstehende Einvernahmen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist demgemäss zu bejahen.

4.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass je- ner sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Frei- heit gelassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom

29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H., namentlich BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4). Nachdem der Beschwerdeführer den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht bestreitet, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid bzw. im Entscheid des Haftgerichts verwiesen werden. Fluchtgefahr ist demnach zu bejahen.

5. Die Untersuchungshaft dauert seit 24. Oktober 2006, mithin weniger als zwei Monate, und erweist sich angesichts der Schwere des Tatvorwurfs als verhältnismässig. Sie liegt überdies im Interesse der Verbrechensbekämp- fung und damit im öffentlichen Interesse.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

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7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. Dezember 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt René Bussien - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.