Beschwerde gegen Verfügung betreffend Nichtzulassung als Verteidiger (Art. 35 und 105bis Abs. 2 BStP) und aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
Sachverhalt
A. Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Telefonkarten und der Weiter- vermittlung von Telefongesprächen mittels diverser Gesellschaften führt die Bundesanwaltschaft seit 24. August 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren gegen A. und Mitbeteiligte wegen des Verdachts der qualifi- zierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) sowie der Widerhandlung gegen das ANAG. A. befindet sich seit 24. Oktober 2006 in Untersuchungshaft und wurde seither von Rechts- anwalt M. erbeten verteidigt.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 liess die Bundesanwaltschaft M. im vorgenannten Ermittlungsverfahren nicht mehr als Rechtsvertreter von A. sowie weiteren involvierten natürlichen und juristischen Personen zu und widerrief die M. erteilte Dauerbesuchsbewilligung betreffend A.. Diese Verfügung wurde M. und A. eröffnet (act. 1.1). Gleichentags bestellte sie A. infolge Inhaftierung und anderer Gründe einen amtlichen Verteidiger, nach- dem dieser bis anhin trotz Aufforderung keinen anderen Wahlverteidiger bezeichnet hatte (act. 8.23).
B. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 wird gegen die Verfügung der Bun- desanwaltschaft betreffend Nichtzulassung von M. als Rechtsvertreter im vorerwähnten Ermittlungsverfahren bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit folgenden Anträgen Beschwerde geführt (act. 1):
„1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Es sei präsidialiter ohne Verzug die Hemmung des Vollzugs anzuord- nen.
3. Die Bundesstaatsanwaltschaft (…) sei aufzufordern, einzeln und kon- kret substanziiert darzulegen, inwiefern eine ‚geordnete Strafuntersu- chung’ und die ‚Erforschung der Wahrheit’ durch die Fortführung der Verteidigung von A. durch den Unterzeichneten gefährdet ist (angefoch- tene Verfügung, Seite 7).
4. Der Bundesstaatsanwalt sei sodann aufzufordern darzulegen, inwiefern und warum die Strafuntersuchung gegen A. durch die Verteidigung des Unterzeichneten verfälscht wird.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
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Die Beschwerdekammer eröffnete das Verfahren mit M. als beschwerde- führende Partei und lud zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- ein. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 beantragt dieser, die Parteibezeichnung sei den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, A. als beschwerdeführende Partei zu bezeichnen und zur Leistung eines all- fälligen Kostenvorschusses zu verpflichten (act. 5). Am 5. Januar 2007 (Va- luta) wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet (act. 6).
C. Mit Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 15. Dezem- ber 2006 wurde die aufschiebende Wirkung superprovisorisch nicht erteilt und die Bundesanwaltschaft zum entsprechenden Antrag zur Vernehmlas- sung eingeladen. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2006 beantragt diese, die aufschiebende Wirkung sei der Beschwerde nicht zu erteilen (act. 3 und 4). Der Beschwerde wurde in der Folge keine aufschiebende Wirkung erteilt.
D. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2007 beantragt die Bundesanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8).
Mit Beschwerdereplik vom 26. Januar 2007 wird am Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung festgehalten (act. 12). Die Bundesanwalt- schaft verzichtete auf eine Beschwerdeduplik (act. 13, 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214-219 BStP zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundes- anwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerde- führer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen unge- rechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
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1.2 Die angefochtene Verfügung betreffend die Nichtzulassung von M. als Rechtsvertreter des Beschuldigten A. datiert vom 11. Dezember 2006, die Beschwerdeschrift vom 13. Dezember 2006 (Postaufgabe). Die Beschwer- defrist ist demnach eingehalten. Des Weitern wurde der verlangte Kosten- vorschuss innert erstreckter Frist geleistet (act. 5 und 6).
1.3 Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation ist festzuhalten, dass der Beschul- digte einzig eine Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Verteidigers, welches (mittelbar) durch Art. 35 BStP sowie direkt durch Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantiert ist, rügen kann, während der Strafvertei- diger nur berechtigt ist, eine Verletzung der in Art. 27 BV gewährleisteten Wirtschaftsfreiheit zu rügen, insofern als die angefochtene Verfügung sein Recht einschränkt, seinen Beruf als Anwalt frei auszuüben (vgl. Pra 87 [1998] Nr. 98 E. 1d [Entscheid des Bundesgerichts 1P.587/1997 vom
5. Februar 1998]; TPF BK_B 163/04 vom 7. Februar 2005 E. 2; TPF BK_B 109/04 und 110/04 vom 18. August 2004 E. 2). Mit der Beschwerde wird letzteres in keiner Weise geltend gemacht; vielmehr wird vorgebracht, dass der Beschuldigte Anspruch auf eine wirksame Verteidigung und ein faires Verfahren im Sinne von Verfassung und Konvention (EMRK) habe (act. 1 S. 9). Mit Schreiben an seinen Verteidiger vom 14. Dezember 2006 bringt der Beschuldigte zudem zum Ausdruck, dass er mit der Anfechtung der Verfügung einverstanden sei und nur von Ersterem vertreten sein wolle (act. 5.1). Wird somit (einzig) im Namen des Beschuldigten Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung geführt, ist die Parteibezeichnung an- tragsgemäss entsprechend zu berichtigen (Sachverhalt lit. B). Die Legitima- tion ist dabei dem Gesagten zufolge zu bejahen, da der Beschwerdeführer mit der Nichtzulassung des von ihm gewählten Verteidigers beschwert ist.
1.4 Soweit mit den Anträgen Ziff. 3 und 4 eine weitergehende Begründung der angefochtenen Verfügung verlangt wird, kann darauf nicht eingetreten wer- den. Sofern im Sinne dieser Rügen indes eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge ungenügender Begründung und damit eine formelle Rechtsverweigerung festgestellt werden sollte, könnte die Rechtsfolge – da eine Heilung eines allfälligen Gehörsmangels im vorliegenden Beschwer- deverfahren ausgeschlossen ist – einzig in der Aufhebung der angefochte- nen Verfügung bestehen (TPF BB.2005.49 vom 19. Oktober 2005 E. 2.3). 1.5 Auf die Beschwerde ist im Sinne des vorstehend Gesagten einzutreten.
2. Die Kognition der I. Beschwerdekammer ist im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff. BStP auf Rechtsverletzungen beschränkt, es sei denn, die Beschwerde richte sich gegen eine Zwangs-
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massnahme. Steht ein Ermessensentscheid zur Diskussion, so prüft die I. Beschwerdekammer demnach einzig, ob der entscheidenden Behörde ein qualifizierter Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung oder -missbrauch vorzuwerfen ist (TPF BB.2006.33 vom 4. Oktober 2006, BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 und BB.2005.4 vom 27. April 2005, je E. 2). Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen eine Zwangsmass- nahme. Die Kognition der I. Beschwerdekammer ist somit auf Rechtsverlet- zungen und Ermessensüberschreitungen oder -missbrauch beschränkt.
3. Die Bestimmung des Art. 12 BGFA regelt die Berufspflichten der Anwälte abschliessend. Zur Auslegung dieser Bestimmung kann deshalb nur noch beschränkt auf kantonale Regeln abgestellt werden, nämlich ausschliess- lich insoweit, als diese eine landesweit in nahezu allen Kantonen geltende Auffassung zum Ausdruck bringen. Die im eidgenössischen Anwaltsgesetz geregelten Berufspflichten beziehen sich nicht nur auf die Beziehung des Anwalts zum eigenen Klienten, sondern auf die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts (BGE 131 I 223, 228 E. 3.4). Gemäss dem vorliegend inte- ressierenden Art. 12 lit. c BGFA meiden die Anwälte jeden Konflikt zwi- schen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Ein verbotener Interessen- konflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klien- ten übernommen hat, und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Untersagt ist nicht nur die Vertretung der Interessen eines Klienten, die denjenigen eines anderen Mandanten direkt entgegenstehen. Der Anwalt darf auch keinen Dritten vertreten, dessen In- teressen diejenigen des Klienten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten (FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwalts- gesetz, Zürich 2005, N. 84 zu Art. 12 BGFA). In zeitlicher Hinsicht gilt der Grundsatz, dass der Anwalt nach Beendigung eines Auftragsverhältnisses gegen einen ehemaligen Klienten ein Mandat nur annehmen kann, wenn dieses mit dem seinerzeitigen Auftrag in keinem Zusammenhang steht (STUDER, Neue Entwicklungen im Anwaltsrecht, in: SJZ 100 [2004] S. 229, 235). Je enger der Zusammenhang des neuen Mandats mit dem abge- schlossenen Auftrag ist, desto eher muss der Anwalt mit der Möglichkeit der Verwertung von Kenntnissen aus dem abgeschlossenen Mandat rech- nen (FELLMANN, a.a.O., N. 109 zu Art. 12 BGFA). Im Strafprozess ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Anwalt im gleichen Verfahren zwei oder gar mehrere Angeschuldigte vertritt, da eine Doppelvertretung bei ob- jektiver Betrachtung stets die Möglichkeit eines Interessenkonflikts in sich birgt. Das Bestehen eines Interessenkonflikts ist in abstrakter Weise zu
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evaluieren. In dieser Hinsicht genügt die theoretische Möglichkeit, dass sich ein Interessenkonflikt im Verlauf des Verfahrens verwirklicht. Die allfäl- lige Zustimmung des Klienten zur Doppelvertretung ändert daran nichts (TPF BK_B 163/04 vom 7. Februar 2005 E. 5, TPF BK_B 109/04 und 110/04 vom 18. August 2004 E. 3.1 je m.w.H.; Pra 87 [1998] Nr. 98 E. 3.c).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung mehrere Indizien für einen abstrakten Interessenkonflikt auf, welche nach ihrer Auf- fassung in ihrer Gesamtheit eine Vertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt M. im laufenden Ermittlungsverfahren nicht mehr zulasse. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Verteidiger kein Doppel- oder Mehrfachmandat führe und auch keine anderweitigen Anhaltspunkte für ei- nen Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA bestünden.
4.2 Der Beschwerdeführer führt(e) seine geschäftliche Tätigkeit, in deren Zu- sammenhang ihm der Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage (Art. 147 StGB) und des Betrugs (Art. 146 StGB) gemacht wird, nicht etwa als Einzelkaufmann, sondern im Rahmen zahlreicher in- und auslän- discher Gesellschaften, namentlich der schweizerischen B. AG, deren ein- zelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und alleiniger Ge- schäftsführer er seit Dezember 1999 ist (act. 8.18; TPF BB.2006.119 und BB.2006.127 vom 27. Februar 2007 E. 4, BH.2006.28 vom 18. Dezember 2006 E. 3 sowie act. 4.1 [Einvernahmeprotokoll vom 15. November 2006]). Demnach steht auch eine allfällige (subsidiäre bzw. kumulative) Strafbar- keit dieses Unternehmens im Raum (Art. 100quater Abs. 1 und 2 StGB in der Fassung vom 21. März 2003 [heute Art. 102 Abs. 1 und 2 StGB]). Un- bestrittenermassen war Rechtsanwalt M. in der Vergangenheit für diese Gesellschaft tätig (act. 1 S. 5 f.; act. 12 S. 4). Ob bereits ein gerichtspolizei- liches Ermittlungsverfahren gegen die B. AG eröffnet worden ist bzw. ob Vorabklärungen im Gange sind, ist unerheblich. Die Eröffnung einer Straf- untersuchung drängt sich erst auf, wenn Anhaltspunkte für einen Organisa- tionsmangel im Sinne der zitierten Strafbestimmung vorliegen. Der Be- schwerdeführer führt aus, er habe nach seiner Verhaftung „Beweise zu sei- ner sofortigen Entlastung vorgebracht und dargelegt, dass die Telefonkar- ten der Firma B. nicht anders funktionieren als andere Karten anerkannter Telecomanbieter“ (act. 1 S. 12). Sollte sich zwar der Tatverdacht des Be- trugs erhärten, aber nicht schlüssig dem Beschwerdeführer oder einer an- deren natürlichen Person zugerechnet werden können, wäre subsidiär eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens wegen Organisations-
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verschuldens zu prüfen. In einem allfälligen Strafverfahren gegen das Un- ternehmen wäre eine (Organ-)Vertretung des Unternehmens durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen, nachdem gegen ihn bereits wegen des gleichen bzw. eines damit zusammenhängenden Sachverhalts eine Straf- untersuchung geführt wird (Art. 102a Abs. 3 StGB; vgl. zum Ganzen STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, S. 412 ff. N. 181 ff., insbesondere 188 ff.). Darf aber das Organ das Unternehmen von Gesetzes wegen in einer solchen Angelegenheit nicht vertreten, so ist auch eine Verteidigung beider Parteien – wie vorstehend in allgemeiner Weise dargelegt (E. 3) – durch den gleichen Anwalt ausge- schlossen. Nachdem Rechtsanwalt M. für die B. AG tätig geworden ist, be- steht die Möglichkeit, dass er Kenntnisse über die Organisation dieser Ge- sellschaft zu Gunsten des Beschwerdeführers und damit gleichzeitig zu Lasten der Gesellschaft verwenden könnte. Bei dieser Sachlage besteht nicht bloss eine abstrakte Möglichkeit für einen Interessenkonflikt, sondern bereits ein konkreter Interessenkonflikt (vgl. Pra 87 [1998] Nr. 98 E. 3.b am Ende).
4.3 Rechtsanwalt M. war anlässlich der Einvernahme von C. – Ehefrau des Beschwerdeführers und seit Dezember 1999 Mitglied des Verwaltungsrats der B. AG – als Auskunftsperson am 27. Oktober 2006 als Rechtsbeistand anwesend. Diesbezüglich liegt eine schriftliche Vollmacht vom 29. Oktober 2006 „betreffend gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren“ bei den Akten. Die Einvernahme vom 2. November 2006 fand in Abwesenheit des Rechts- anwalts statt (act. 8.3 - 8.6). Indem der Beschwerdeführer ausführt, dass sein Verteidiger die – wenn auch offenbar bloss vorübergehende (act. 12) – Vertretung seiner Ehefrau (mit)übernommen habe, weil sich diese vor einer Verhaftung gefürchtet habe (act. 1 S. 2), macht dies die Möglichkeit eines Interessenkonflikts augenscheinlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Ermittlungsverfahren auf die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgedehnt bzw. diese bei allfälligen Ermittlungen gegen die B. AG befragt werden muss. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass deren allfällige Mitwirkung an den mutmasslich strafbaren Handlungen ihres Ehemannes noch nicht geklärt sei. Sie sei zu- dem an einem vorliegend betroffenen Firmenkonto wirtschaftlich berechtigt und folglich von den laufenden Ermittlungen berührt (act. 1.1 S. 4). Letzte- res wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im Lichte des vorstehend Dargelegten (E. 4.2) steht Rechtsanwalt M. auch mit Bezug auf die inzwi- schen beendete Vertretung der Ehefrau in einem möglichen Interessenkon- flikt.
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4.4 Der im vorliegenden Ermittlungsverfahren Mitangeschuldigte D. wurde in einer von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Betrugs geführten Strafun- tersuchung von Rechtsanwalt M. vertreten. Dieses Verfahren wurde im Ja- nuar 2004 eingestellt (act. 1 S. 4, act. 8.16). Auch wenn offenbar kein sach- licher Zusammenhang mit den vorliegenden Ermittlungen wegen Betrugs besteht, ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass der Rechts- anwalt Kenntnisse über den Mitangeschuldigten hat, welche er bei der Ver- teidigung des Beschwerdeführers verwenden und dadurch die Interessen dieses Mitangeschuldigten beeinträchtigen könnte. In diesem Zusammen- hang fällt zudem auf, dass Rechtsanwalt M. im Namen des Beschwerde- führers bei der Beschwerdegegnerin die Freigabe von beim Mitbeschuldig- ten D. sichergestelltem Bargeld zu Gunsten einer Religionsgemeinschaft beantragte (act. 8.21). Es liegen somit zumindest Indizien für einen weite- ren Interessenkonflikt vor.
4.5 Als weiteres Indiz für einen möglichen Interessenkonflikt führt die angefoch- tene Verfügung die erwähnte Vertretung der B. AG durch Rechtsanwalt M. und die gleichzeitige Vertretung der E. GmbH in deren Konkurs sowie des Geschäftsführers F. an; dies angesichts des Umstands, dass vor dem Kon- kursbeamten namens der E. GmbH eine Forderung der B. AG von rund Fr. 664'000.-- anerkannt wurde (act. 1.1 S. 5, vgl. act. 8.10). Nimmt der Rechtsanwalt gleichzeitig die Interessen von Schuldner und Gläubiger wahr, liegt eine grundsätzlich unzulässige Doppelvertretung vor, da sich der Anwalt in einem unüberwindbaren Interessenkonflikt befindet (vgl. FELLMANN, a.a.O., N. 96 ff. zu Art. 12 BGFA). Mit Bezug auf das ge- gen den Beschwerdeführer hängige Ermittlungsverfahren liegen insoweit zwar keine direkten Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt vor. Der un- bestrittenermassen von Rechtsanwalt M. vertretene F. (act. 12 S. 4) ist je- doch auch verantwortlich für eine G. GmbH mit Sitz in Indien, an welcher Gesellschaft wiederum der Beschwerdeführer selbst bzw. über die B. AG beteiligt ist (BH.2006.28 act. 4.1 S. 4 und 6). Damit bestehen hinreichende Anhaltspunkte für einen weiteren möglichen Interessenkonflikt.
4.6 Ob Rechtsanwalt M. anfänglich auch die Mitangeschuldigte H. vertrat – was aus deren bei der Hafteröffnung mündlich erklärten Anwaltswunsch (act. 1.1 S. 2) und einem von M. anfangs November 2006 an sie persönlich gerichteten, mit „Anwaltpost“ bezeichneten und an die Haftanstaltsadresse gesandten Schreiben geschlossen werden könnte (act. 8.11, act. 8.7 S. 2)
– kann offen bleiben. Der Rechtsvertreter stellt dies in Abrede und erklärt, er habe nicht deren Vertretung wahrgenommen, sondern bloss keine Kenntnis ihres aktuellen Rechtsvertreters gehabt und deshalb seine Post an die Mitbeschuldigte gerichtet (act. 1 S. 3, act. 8.12).
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Hingegen bestehen bezüglich dieser Beschuldigten Berührungspunkte zur von Rechtsanwalt M. bereits einmal vertretenen I. GmbH (act. 12 S. 5), de- ren Gesellschafter H. und der als Auskunftsperson einvernommene J. sind; Letzterer ist Geschäftsführer der genannten Gesellschaft sowie seit Okto- ber 2006 Vizepräsident des Verwaltungsrats der B. AG (act. 8 S. 2, act. 8.18 - 8.20). H. ist überdies für diverse dem Beschwerdeführer zuzu- ordnende Unternehmen tätig; ausser für die B. AG und die in der Schweiz ansässige K. auch für eine L. Limited in London, wo sie gemäss Aussage des Beschwerdeführers die finanziellen Abwicklungen der beiden erstge- nannten Gesellschaften macht und mit dem Beschwerdeführer in regel- mässigem Kontakt steht (BH.2006.28 act. 4.1 S. 7). Es ist nicht auszu- schliessen, dass Kenntnisse über die Tätigkeit der H. für die B.-Gesellschaften sowie jene aus dem Mandat der I. GmbH in die Verteidi- gung des Beschwerdeführers einfliessen und mittelbar den Interessen von H. zum Nachteil gereichen könnten.
4.7 Nach dem Gesagten besteht in der Vertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt M. ein Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA, der sich im Laufe der Strafuntersuchung weiter akzentuieren könn- te. Gleichzeitig ist damit gesagt, dass die angefochtene Verfügung hinrei- chend begründet ist; eine Prüfung weiterer Rügen erübrigt sich (E. 1.4). Der hier zu prüfende Ausschluss von Rechtsanwalt M. als Vertreter des Beschwerdeführers im hängigen Ermittlungsverfahren ist demzufolge nicht zu beanstanden; eine Ermessensüberschreitung liegt nicht vor (E. 2).
5. Die Beschwerde ist demzufolge als unbegründet abzuweisen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kos- ten (Art. 245 BStP in der Fassung vom 19. Dezember 2003 i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzulegen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 Es sei präsidialiter ohne Verzug die Hemmung des Vollzugs anzuord- nen.
E. 3 Die Bundesstaatsanwaltschaft (…) sei aufzufordern, einzeln und kon- kret substanziiert darzulegen, inwiefern eine ‚geordnete Strafuntersu- chung’ und die ‚Erforschung der Wahrheit’ durch die Fortführung der Verteidigung von A. durch den Unterzeichneten gefährdet ist (angefoch- tene Verfügung, Seite 7).
E. 4 Der Bundesstaatsanwalt sei sodann aufzufordern darzulegen, inwiefern und warum die Strafuntersuchung gegen A. durch die Verteidigung des Unterzeichneten verfälscht wird.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
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Die Beschwerdekammer eröffnete das Verfahren mit M. als beschwerde- führende Partei und lud zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- ein. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 beantragt dieser, die Parteibezeichnung sei den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, A. als beschwerdeführende Partei zu bezeichnen und zur Leistung eines all- fälligen Kostenvorschusses zu verpflichten (act. 5). Am 5. Januar 2007 (Va- luta) wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet (act. 6).
C. Mit Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 15. Dezem- ber 2006 wurde die aufschiebende Wirkung superprovisorisch nicht erteilt und die Bundesanwaltschaft zum entsprechenden Antrag zur Vernehmlas- sung eingeladen. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2006 beantragt diese, die aufschiebende Wirkung sei der Beschwerde nicht zu erteilen (act. 3 und 4). Der Beschwerde wurde in der Folge keine aufschiebende Wirkung erteilt.
D. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2007 beantragt die Bundesanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8).
Mit Beschwerdereplik vom 26. Januar 2007 wird am Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung festgehalten (act. 12). Die Bundesanwalt- schaft verzichtete auf eine Beschwerdeduplik (act. 13, 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214-219 BStP zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundes- anwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerde- führer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen unge- rechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
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1.2 Die angefochtene Verfügung betreffend die Nichtzulassung von M. als Rechtsvertreter des Beschuldigten A. datiert vom 11. Dezember 2006, die Beschwerdeschrift vom 13. Dezember 2006 (Postaufgabe). Die Beschwer- defrist ist demnach eingehalten. Des Weitern wurde der verlangte Kosten- vorschuss innert erstreckter Frist geleistet (act. 5 und 6).
1.3 Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation ist festzuhalten, dass der Beschul- digte einzig eine Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Verteidigers, welches (mittelbar) durch Art. 35 BStP sowie direkt durch Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantiert ist, rügen kann, während der Strafvertei- diger nur berechtigt ist, eine Verletzung der in Art. 27 BV gewährleisteten Wirtschaftsfreiheit zu rügen, insofern als die angefochtene Verfügung sein Recht einschränkt, seinen Beruf als Anwalt frei auszuüben (vgl. Pra 87 [1998] Nr. 98 E. 1d [Entscheid des Bundesgerichts 1P.587/1997 vom
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung mehrere Indizien für einen abstrakten Interessenkonflikt auf, welche nach ihrer Auf- fassung in ihrer Gesamtheit eine Vertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt M. im laufenden Ermittlungsverfahren nicht mehr zulasse. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Verteidiger kein Doppel- oder Mehrfachmandat führe und auch keine anderweitigen Anhaltspunkte für ei- nen Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA bestünden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt(e) seine geschäftliche Tätigkeit, in deren Zu- sammenhang ihm der Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage (Art. 147 StGB) und des Betrugs (Art. 146 StGB) gemacht wird, nicht etwa als Einzelkaufmann, sondern im Rahmen zahlreicher in- und auslän- discher Gesellschaften, namentlich der schweizerischen B. AG, deren ein- zelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und alleiniger Ge- schäftsführer er seit Dezember 1999 ist (act. 8.18; TPF BB.2006.119 und BB.2006.127 vom 27. Februar 2007 E. 4, BH.2006.28 vom 18. Dezember 2006 E. 3 sowie act. 4.1 [Einvernahmeprotokoll vom 15. November 2006]). Demnach steht auch eine allfällige (subsidiäre bzw. kumulative) Strafbar- keit dieses Unternehmens im Raum (Art. 100quater Abs. 1 und 2 StGB in der Fassung vom 21. März 2003 [heute Art. 102 Abs. 1 und 2 StGB]). Un- bestrittenermassen war Rechtsanwalt M. in der Vergangenheit für diese Gesellschaft tätig (act. 1 S. 5 f.; act. 12 S. 4). Ob bereits ein gerichtspolizei- liches Ermittlungsverfahren gegen die B. AG eröffnet worden ist bzw. ob Vorabklärungen im Gange sind, ist unerheblich. Die Eröffnung einer Straf- untersuchung drängt sich erst auf, wenn Anhaltspunkte für einen Organisa- tionsmangel im Sinne der zitierten Strafbestimmung vorliegen. Der Be- schwerdeführer führt aus, er habe nach seiner Verhaftung „Beweise zu sei- ner sofortigen Entlastung vorgebracht und dargelegt, dass die Telefonkar- ten der Firma B. nicht anders funktionieren als andere Karten anerkannter Telecomanbieter“ (act. 1 S. 12). Sollte sich zwar der Tatverdacht des Be- trugs erhärten, aber nicht schlüssig dem Beschwerdeführer oder einer an- deren natürlichen Person zugerechnet werden können, wäre subsidiär eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens wegen Organisations-
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verschuldens zu prüfen. In einem allfälligen Strafverfahren gegen das Un- ternehmen wäre eine (Organ-)Vertretung des Unternehmens durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen, nachdem gegen ihn bereits wegen des gleichen bzw. eines damit zusammenhängenden Sachverhalts eine Straf- untersuchung geführt wird (Art. 102a Abs. 3 StGB; vgl. zum Ganzen STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, S. 412 ff. N. 181 ff., insbesondere 188 ff.). Darf aber das Organ das Unternehmen von Gesetzes wegen in einer solchen Angelegenheit nicht vertreten, so ist auch eine Verteidigung beider Parteien – wie vorstehend in allgemeiner Weise dargelegt (E. 3) – durch den gleichen Anwalt ausge- schlossen. Nachdem Rechtsanwalt M. für die B. AG tätig geworden ist, be- steht die Möglichkeit, dass er Kenntnisse über die Organisation dieser Ge- sellschaft zu Gunsten des Beschwerdeführers und damit gleichzeitig zu Lasten der Gesellschaft verwenden könnte. Bei dieser Sachlage besteht nicht bloss eine abstrakte Möglichkeit für einen Interessenkonflikt, sondern bereits ein konkreter Interessenkonflikt (vgl. Pra 87 [1998] Nr. 98 E. 3.b am Ende).
E. 4.3 Rechtsanwalt M. war anlässlich der Einvernahme von C. – Ehefrau des Beschwerdeführers und seit Dezember 1999 Mitglied des Verwaltungsrats der B. AG – als Auskunftsperson am 27. Oktober 2006 als Rechtsbeistand anwesend. Diesbezüglich liegt eine schriftliche Vollmacht vom 29. Oktober 2006 „betreffend gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren“ bei den Akten. Die Einvernahme vom 2. November 2006 fand in Abwesenheit des Rechts- anwalts statt (act. 8.3 - 8.6). Indem der Beschwerdeführer ausführt, dass sein Verteidiger die – wenn auch offenbar bloss vorübergehende (act. 12) – Vertretung seiner Ehefrau (mit)übernommen habe, weil sich diese vor einer Verhaftung gefürchtet habe (act. 1 S. 2), macht dies die Möglichkeit eines Interessenkonflikts augenscheinlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Ermittlungsverfahren auf die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgedehnt bzw. diese bei allfälligen Ermittlungen gegen die B. AG befragt werden muss. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass deren allfällige Mitwirkung an den mutmasslich strafbaren Handlungen ihres Ehemannes noch nicht geklärt sei. Sie sei zu- dem an einem vorliegend betroffenen Firmenkonto wirtschaftlich berechtigt und folglich von den laufenden Ermittlungen berührt (act. 1.1 S. 4). Letzte- res wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im Lichte des vorstehend Dargelegten (E. 4.2) steht Rechtsanwalt M. auch mit Bezug auf die inzwi- schen beendete Vertretung der Ehefrau in einem möglichen Interessenkon- flikt.
- 8 -
E. 4.4 Der im vorliegenden Ermittlungsverfahren Mitangeschuldigte D. wurde in einer von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Betrugs geführten Strafun- tersuchung von Rechtsanwalt M. vertreten. Dieses Verfahren wurde im Ja- nuar 2004 eingestellt (act. 1 S. 4, act. 8.16). Auch wenn offenbar kein sach- licher Zusammenhang mit den vorliegenden Ermittlungen wegen Betrugs besteht, ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass der Rechts- anwalt Kenntnisse über den Mitangeschuldigten hat, welche er bei der Ver- teidigung des Beschwerdeführers verwenden und dadurch die Interessen dieses Mitangeschuldigten beeinträchtigen könnte. In diesem Zusammen- hang fällt zudem auf, dass Rechtsanwalt M. im Namen des Beschwerde- führers bei der Beschwerdegegnerin die Freigabe von beim Mitbeschuldig- ten D. sichergestelltem Bargeld zu Gunsten einer Religionsgemeinschaft beantragte (act. 8.21). Es liegen somit zumindest Indizien für einen weite- ren Interessenkonflikt vor.
E. 4.5 Als weiteres Indiz für einen möglichen Interessenkonflikt führt die angefoch- tene Verfügung die erwähnte Vertretung der B. AG durch Rechtsanwalt M. und die gleichzeitige Vertretung der E. GmbH in deren Konkurs sowie des Geschäftsführers F. an; dies angesichts des Umstands, dass vor dem Kon- kursbeamten namens der E. GmbH eine Forderung der B. AG von rund Fr. 664'000.-- anerkannt wurde (act. 1.1 S. 5, vgl. act. 8.10). Nimmt der Rechtsanwalt gleichzeitig die Interessen von Schuldner und Gläubiger wahr, liegt eine grundsätzlich unzulässige Doppelvertretung vor, da sich der Anwalt in einem unüberwindbaren Interessenkonflikt befindet (vgl. FELLMANN, a.a.O., N. 96 ff. zu Art. 12 BGFA). Mit Bezug auf das ge- gen den Beschwerdeführer hängige Ermittlungsverfahren liegen insoweit zwar keine direkten Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt vor. Der un- bestrittenermassen von Rechtsanwalt M. vertretene F. (act. 12 S. 4) ist je- doch auch verantwortlich für eine G. GmbH mit Sitz in Indien, an welcher Gesellschaft wiederum der Beschwerdeführer selbst bzw. über die B. AG beteiligt ist (BH.2006.28 act. 4.1 S. 4 und 6). Damit bestehen hinreichende Anhaltspunkte für einen weiteren möglichen Interessenkonflikt.
E. 4.6 Ob Rechtsanwalt M. anfänglich auch die Mitangeschuldigte H. vertrat – was aus deren bei der Hafteröffnung mündlich erklärten Anwaltswunsch (act. 1.1 S. 2) und einem von M. anfangs November 2006 an sie persönlich gerichteten, mit „Anwaltpost“ bezeichneten und an die Haftanstaltsadresse gesandten Schreiben geschlossen werden könnte (act. 8.11, act. 8.7 S. 2)
– kann offen bleiben. Der Rechtsvertreter stellt dies in Abrede und erklärt, er habe nicht deren Vertretung wahrgenommen, sondern bloss keine Kenntnis ihres aktuellen Rechtsvertreters gehabt und deshalb seine Post an die Mitbeschuldigte gerichtet (act. 1 S. 3, act. 8.12).
- 9 -
Hingegen bestehen bezüglich dieser Beschuldigten Berührungspunkte zur von Rechtsanwalt M. bereits einmal vertretenen I. GmbH (act. 12 S. 5), de- ren Gesellschafter H. und der als Auskunftsperson einvernommene J. sind; Letzterer ist Geschäftsführer der genannten Gesellschaft sowie seit Okto- ber 2006 Vizepräsident des Verwaltungsrats der B. AG (act. 8 S. 2, act. 8.18 - 8.20). H. ist überdies für diverse dem Beschwerdeführer zuzu- ordnende Unternehmen tätig; ausser für die B. AG und die in der Schweiz ansässige K. auch für eine L. Limited in London, wo sie gemäss Aussage des Beschwerdeführers die finanziellen Abwicklungen der beiden erstge- nannten Gesellschaften macht und mit dem Beschwerdeführer in regel- mässigem Kontakt steht (BH.2006.28 act. 4.1 S. 7). Es ist nicht auszu- schliessen, dass Kenntnisse über die Tätigkeit der H. für die B.-Gesellschaften sowie jene aus dem Mandat der I. GmbH in die Verteidi- gung des Beschwerdeführers einfliessen und mittelbar den Interessen von H. zum Nachteil gereichen könnten.
E. 4.7 Nach dem Gesagten besteht in der Vertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt M. ein Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA, der sich im Laufe der Strafuntersuchung weiter akzentuieren könn- te. Gleichzeitig ist damit gesagt, dass die angefochtene Verfügung hinrei- chend begründet ist; eine Prüfung weiterer Rügen erübrigt sich (E. 1.4). Der hier zu prüfende Ausschluss von Rechtsanwalt M. als Vertreter des Beschwerdeführers im hängigen Ermittlungsverfahren ist demzufolge nicht zu beanstanden; eine Ermessensüberschreitung liegt nicht vor (E. 2).
E. 5 Die Beschwerde ist demzufolge als unbegründet abzuweisen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kos- ten (Art. 245 BStP in der Fassung vom 19. Dezember 2003 i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzulegen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet (Art. 159 OG).
- 10 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegen- standslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. April 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt M.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügung betreffend Nichtzulas- sung als Verteidiger (Art. 35 und 105bis Abs. 2 BStP) und aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2006.131
- 2 -
Sachverhalt:
A. Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Telefonkarten und der Weiter- vermittlung von Telefongesprächen mittels diverser Gesellschaften führt die Bundesanwaltschaft seit 24. August 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren gegen A. und Mitbeteiligte wegen des Verdachts der qualifi- zierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) sowie der Widerhandlung gegen das ANAG. A. befindet sich seit 24. Oktober 2006 in Untersuchungshaft und wurde seither von Rechts- anwalt M. erbeten verteidigt.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 liess die Bundesanwaltschaft M. im vorgenannten Ermittlungsverfahren nicht mehr als Rechtsvertreter von A. sowie weiteren involvierten natürlichen und juristischen Personen zu und widerrief die M. erteilte Dauerbesuchsbewilligung betreffend A.. Diese Verfügung wurde M. und A. eröffnet (act. 1.1). Gleichentags bestellte sie A. infolge Inhaftierung und anderer Gründe einen amtlichen Verteidiger, nach- dem dieser bis anhin trotz Aufforderung keinen anderen Wahlverteidiger bezeichnet hatte (act. 8.23).
B. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 wird gegen die Verfügung der Bun- desanwaltschaft betreffend Nichtzulassung von M. als Rechtsvertreter im vorerwähnten Ermittlungsverfahren bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit folgenden Anträgen Beschwerde geführt (act. 1):
„1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Es sei präsidialiter ohne Verzug die Hemmung des Vollzugs anzuord- nen.
3. Die Bundesstaatsanwaltschaft (…) sei aufzufordern, einzeln und kon- kret substanziiert darzulegen, inwiefern eine ‚geordnete Strafuntersu- chung’ und die ‚Erforschung der Wahrheit’ durch die Fortführung der Verteidigung von A. durch den Unterzeichneten gefährdet ist (angefoch- tene Verfügung, Seite 7).
4. Der Bundesstaatsanwalt sei sodann aufzufordern darzulegen, inwiefern und warum die Strafuntersuchung gegen A. durch die Verteidigung des Unterzeichneten verfälscht wird.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
- 3 -
Die Beschwerdekammer eröffnete das Verfahren mit M. als beschwerde- führende Partei und lud zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- ein. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 beantragt dieser, die Parteibezeichnung sei den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, A. als beschwerdeführende Partei zu bezeichnen und zur Leistung eines all- fälligen Kostenvorschusses zu verpflichten (act. 5). Am 5. Januar 2007 (Va- luta) wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet (act. 6).
C. Mit Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 15. Dezem- ber 2006 wurde die aufschiebende Wirkung superprovisorisch nicht erteilt und die Bundesanwaltschaft zum entsprechenden Antrag zur Vernehmlas- sung eingeladen. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2006 beantragt diese, die aufschiebende Wirkung sei der Beschwerde nicht zu erteilen (act. 3 und 4). Der Beschwerde wurde in der Folge keine aufschiebende Wirkung erteilt.
D. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2007 beantragt die Bundesanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8).
Mit Beschwerdereplik vom 26. Januar 2007 wird am Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung festgehalten (act. 12). Die Bundesanwalt- schaft verzichtete auf eine Beschwerdeduplik (act. 13, 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214-219 BStP zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundes- anwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerde- führer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen unge- rechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
- 4 -
1.2 Die angefochtene Verfügung betreffend die Nichtzulassung von M. als Rechtsvertreter des Beschuldigten A. datiert vom 11. Dezember 2006, die Beschwerdeschrift vom 13. Dezember 2006 (Postaufgabe). Die Beschwer- defrist ist demnach eingehalten. Des Weitern wurde der verlangte Kosten- vorschuss innert erstreckter Frist geleistet (act. 5 und 6).
1.3 Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation ist festzuhalten, dass der Beschul- digte einzig eine Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Verteidigers, welches (mittelbar) durch Art. 35 BStP sowie direkt durch Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantiert ist, rügen kann, während der Strafvertei- diger nur berechtigt ist, eine Verletzung der in Art. 27 BV gewährleisteten Wirtschaftsfreiheit zu rügen, insofern als die angefochtene Verfügung sein Recht einschränkt, seinen Beruf als Anwalt frei auszuüben (vgl. Pra 87 [1998] Nr. 98 E. 1d [Entscheid des Bundesgerichts 1P.587/1997 vom
5. Februar 1998]; TPF BK_B 163/04 vom 7. Februar 2005 E. 2; TPF BK_B 109/04 und 110/04 vom 18. August 2004 E. 2). Mit der Beschwerde wird letzteres in keiner Weise geltend gemacht; vielmehr wird vorgebracht, dass der Beschuldigte Anspruch auf eine wirksame Verteidigung und ein faires Verfahren im Sinne von Verfassung und Konvention (EMRK) habe (act. 1 S. 9). Mit Schreiben an seinen Verteidiger vom 14. Dezember 2006 bringt der Beschuldigte zudem zum Ausdruck, dass er mit der Anfechtung der Verfügung einverstanden sei und nur von Ersterem vertreten sein wolle (act. 5.1). Wird somit (einzig) im Namen des Beschuldigten Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung geführt, ist die Parteibezeichnung an- tragsgemäss entsprechend zu berichtigen (Sachverhalt lit. B). Die Legitima- tion ist dabei dem Gesagten zufolge zu bejahen, da der Beschwerdeführer mit der Nichtzulassung des von ihm gewählten Verteidigers beschwert ist.
1.4 Soweit mit den Anträgen Ziff. 3 und 4 eine weitergehende Begründung der angefochtenen Verfügung verlangt wird, kann darauf nicht eingetreten wer- den. Sofern im Sinne dieser Rügen indes eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge ungenügender Begründung und damit eine formelle Rechtsverweigerung festgestellt werden sollte, könnte die Rechtsfolge – da eine Heilung eines allfälligen Gehörsmangels im vorliegenden Beschwer- deverfahren ausgeschlossen ist – einzig in der Aufhebung der angefochte- nen Verfügung bestehen (TPF BB.2005.49 vom 19. Oktober 2005 E. 2.3). 1.5 Auf die Beschwerde ist im Sinne des vorstehend Gesagten einzutreten.
2. Die Kognition der I. Beschwerdekammer ist im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff. BStP auf Rechtsverletzungen beschränkt, es sei denn, die Beschwerde richte sich gegen eine Zwangs-
- 5 -
massnahme. Steht ein Ermessensentscheid zur Diskussion, so prüft die I. Beschwerdekammer demnach einzig, ob der entscheidenden Behörde ein qualifizierter Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung oder -missbrauch vorzuwerfen ist (TPF BB.2006.33 vom 4. Oktober 2006, BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 und BB.2005.4 vom 27. April 2005, je E. 2). Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen eine Zwangsmass- nahme. Die Kognition der I. Beschwerdekammer ist somit auf Rechtsverlet- zungen und Ermessensüberschreitungen oder -missbrauch beschränkt.
3. Die Bestimmung des Art. 12 BGFA regelt die Berufspflichten der Anwälte abschliessend. Zur Auslegung dieser Bestimmung kann deshalb nur noch beschränkt auf kantonale Regeln abgestellt werden, nämlich ausschliess- lich insoweit, als diese eine landesweit in nahezu allen Kantonen geltende Auffassung zum Ausdruck bringen. Die im eidgenössischen Anwaltsgesetz geregelten Berufspflichten beziehen sich nicht nur auf die Beziehung des Anwalts zum eigenen Klienten, sondern auf die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts (BGE 131 I 223, 228 E. 3.4). Gemäss dem vorliegend inte- ressierenden Art. 12 lit. c BGFA meiden die Anwälte jeden Konflikt zwi- schen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Ein verbotener Interessen- konflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klien- ten übernommen hat, und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Untersagt ist nicht nur die Vertretung der Interessen eines Klienten, die denjenigen eines anderen Mandanten direkt entgegenstehen. Der Anwalt darf auch keinen Dritten vertreten, dessen In- teressen diejenigen des Klienten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten (FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwalts- gesetz, Zürich 2005, N. 84 zu Art. 12 BGFA). In zeitlicher Hinsicht gilt der Grundsatz, dass der Anwalt nach Beendigung eines Auftragsverhältnisses gegen einen ehemaligen Klienten ein Mandat nur annehmen kann, wenn dieses mit dem seinerzeitigen Auftrag in keinem Zusammenhang steht (STUDER, Neue Entwicklungen im Anwaltsrecht, in: SJZ 100 [2004] S. 229, 235). Je enger der Zusammenhang des neuen Mandats mit dem abge- schlossenen Auftrag ist, desto eher muss der Anwalt mit der Möglichkeit der Verwertung von Kenntnissen aus dem abgeschlossenen Mandat rech- nen (FELLMANN, a.a.O., N. 109 zu Art. 12 BGFA). Im Strafprozess ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Anwalt im gleichen Verfahren zwei oder gar mehrere Angeschuldigte vertritt, da eine Doppelvertretung bei ob- jektiver Betrachtung stets die Möglichkeit eines Interessenkonflikts in sich birgt. Das Bestehen eines Interessenkonflikts ist in abstrakter Weise zu
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evaluieren. In dieser Hinsicht genügt die theoretische Möglichkeit, dass sich ein Interessenkonflikt im Verlauf des Verfahrens verwirklicht. Die allfäl- lige Zustimmung des Klienten zur Doppelvertretung ändert daran nichts (TPF BK_B 163/04 vom 7. Februar 2005 E. 5, TPF BK_B 109/04 und 110/04 vom 18. August 2004 E. 3.1 je m.w.H.; Pra 87 [1998] Nr. 98 E. 3.c).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung mehrere Indizien für einen abstrakten Interessenkonflikt auf, welche nach ihrer Auf- fassung in ihrer Gesamtheit eine Vertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt M. im laufenden Ermittlungsverfahren nicht mehr zulasse. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Verteidiger kein Doppel- oder Mehrfachmandat führe und auch keine anderweitigen Anhaltspunkte für ei- nen Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA bestünden.
4.2 Der Beschwerdeführer führt(e) seine geschäftliche Tätigkeit, in deren Zu- sammenhang ihm der Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage (Art. 147 StGB) und des Betrugs (Art. 146 StGB) gemacht wird, nicht etwa als Einzelkaufmann, sondern im Rahmen zahlreicher in- und auslän- discher Gesellschaften, namentlich der schweizerischen B. AG, deren ein- zelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und alleiniger Ge- schäftsführer er seit Dezember 1999 ist (act. 8.18; TPF BB.2006.119 und BB.2006.127 vom 27. Februar 2007 E. 4, BH.2006.28 vom 18. Dezember 2006 E. 3 sowie act. 4.1 [Einvernahmeprotokoll vom 15. November 2006]). Demnach steht auch eine allfällige (subsidiäre bzw. kumulative) Strafbar- keit dieses Unternehmens im Raum (Art. 100quater Abs. 1 und 2 StGB in der Fassung vom 21. März 2003 [heute Art. 102 Abs. 1 und 2 StGB]). Un- bestrittenermassen war Rechtsanwalt M. in der Vergangenheit für diese Gesellschaft tätig (act. 1 S. 5 f.; act. 12 S. 4). Ob bereits ein gerichtspolizei- liches Ermittlungsverfahren gegen die B. AG eröffnet worden ist bzw. ob Vorabklärungen im Gange sind, ist unerheblich. Die Eröffnung einer Straf- untersuchung drängt sich erst auf, wenn Anhaltspunkte für einen Organisa- tionsmangel im Sinne der zitierten Strafbestimmung vorliegen. Der Be- schwerdeführer führt aus, er habe nach seiner Verhaftung „Beweise zu sei- ner sofortigen Entlastung vorgebracht und dargelegt, dass die Telefonkar- ten der Firma B. nicht anders funktionieren als andere Karten anerkannter Telecomanbieter“ (act. 1 S. 12). Sollte sich zwar der Tatverdacht des Be- trugs erhärten, aber nicht schlüssig dem Beschwerdeführer oder einer an- deren natürlichen Person zugerechnet werden können, wäre subsidiär eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens wegen Organisations-
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verschuldens zu prüfen. In einem allfälligen Strafverfahren gegen das Un- ternehmen wäre eine (Organ-)Vertretung des Unternehmens durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen, nachdem gegen ihn bereits wegen des gleichen bzw. eines damit zusammenhängenden Sachverhalts eine Straf- untersuchung geführt wird (Art. 102a Abs. 3 StGB; vgl. zum Ganzen STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, S. 412 ff. N. 181 ff., insbesondere 188 ff.). Darf aber das Organ das Unternehmen von Gesetzes wegen in einer solchen Angelegenheit nicht vertreten, so ist auch eine Verteidigung beider Parteien – wie vorstehend in allgemeiner Weise dargelegt (E. 3) – durch den gleichen Anwalt ausge- schlossen. Nachdem Rechtsanwalt M. für die B. AG tätig geworden ist, be- steht die Möglichkeit, dass er Kenntnisse über die Organisation dieser Ge- sellschaft zu Gunsten des Beschwerdeführers und damit gleichzeitig zu Lasten der Gesellschaft verwenden könnte. Bei dieser Sachlage besteht nicht bloss eine abstrakte Möglichkeit für einen Interessenkonflikt, sondern bereits ein konkreter Interessenkonflikt (vgl. Pra 87 [1998] Nr. 98 E. 3.b am Ende).
4.3 Rechtsanwalt M. war anlässlich der Einvernahme von C. – Ehefrau des Beschwerdeführers und seit Dezember 1999 Mitglied des Verwaltungsrats der B. AG – als Auskunftsperson am 27. Oktober 2006 als Rechtsbeistand anwesend. Diesbezüglich liegt eine schriftliche Vollmacht vom 29. Oktober 2006 „betreffend gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren“ bei den Akten. Die Einvernahme vom 2. November 2006 fand in Abwesenheit des Rechts- anwalts statt (act. 8.3 - 8.6). Indem der Beschwerdeführer ausführt, dass sein Verteidiger die – wenn auch offenbar bloss vorübergehende (act. 12) – Vertretung seiner Ehefrau (mit)übernommen habe, weil sich diese vor einer Verhaftung gefürchtet habe (act. 1 S. 2), macht dies die Möglichkeit eines Interessenkonflikts augenscheinlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Ermittlungsverfahren auf die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgedehnt bzw. diese bei allfälligen Ermittlungen gegen die B. AG befragt werden muss. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass deren allfällige Mitwirkung an den mutmasslich strafbaren Handlungen ihres Ehemannes noch nicht geklärt sei. Sie sei zu- dem an einem vorliegend betroffenen Firmenkonto wirtschaftlich berechtigt und folglich von den laufenden Ermittlungen berührt (act. 1.1 S. 4). Letzte- res wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im Lichte des vorstehend Dargelegten (E. 4.2) steht Rechtsanwalt M. auch mit Bezug auf die inzwi- schen beendete Vertretung der Ehefrau in einem möglichen Interessenkon- flikt.
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4.4 Der im vorliegenden Ermittlungsverfahren Mitangeschuldigte D. wurde in einer von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Betrugs geführten Strafun- tersuchung von Rechtsanwalt M. vertreten. Dieses Verfahren wurde im Ja- nuar 2004 eingestellt (act. 1 S. 4, act. 8.16). Auch wenn offenbar kein sach- licher Zusammenhang mit den vorliegenden Ermittlungen wegen Betrugs besteht, ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass der Rechts- anwalt Kenntnisse über den Mitangeschuldigten hat, welche er bei der Ver- teidigung des Beschwerdeführers verwenden und dadurch die Interessen dieses Mitangeschuldigten beeinträchtigen könnte. In diesem Zusammen- hang fällt zudem auf, dass Rechtsanwalt M. im Namen des Beschwerde- führers bei der Beschwerdegegnerin die Freigabe von beim Mitbeschuldig- ten D. sichergestelltem Bargeld zu Gunsten einer Religionsgemeinschaft beantragte (act. 8.21). Es liegen somit zumindest Indizien für einen weite- ren Interessenkonflikt vor.
4.5 Als weiteres Indiz für einen möglichen Interessenkonflikt führt die angefoch- tene Verfügung die erwähnte Vertretung der B. AG durch Rechtsanwalt M. und die gleichzeitige Vertretung der E. GmbH in deren Konkurs sowie des Geschäftsführers F. an; dies angesichts des Umstands, dass vor dem Kon- kursbeamten namens der E. GmbH eine Forderung der B. AG von rund Fr. 664'000.-- anerkannt wurde (act. 1.1 S. 5, vgl. act. 8.10). Nimmt der Rechtsanwalt gleichzeitig die Interessen von Schuldner und Gläubiger wahr, liegt eine grundsätzlich unzulässige Doppelvertretung vor, da sich der Anwalt in einem unüberwindbaren Interessenkonflikt befindet (vgl. FELLMANN, a.a.O., N. 96 ff. zu Art. 12 BGFA). Mit Bezug auf das ge- gen den Beschwerdeführer hängige Ermittlungsverfahren liegen insoweit zwar keine direkten Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt vor. Der un- bestrittenermassen von Rechtsanwalt M. vertretene F. (act. 12 S. 4) ist je- doch auch verantwortlich für eine G. GmbH mit Sitz in Indien, an welcher Gesellschaft wiederum der Beschwerdeführer selbst bzw. über die B. AG beteiligt ist (BH.2006.28 act. 4.1 S. 4 und 6). Damit bestehen hinreichende Anhaltspunkte für einen weiteren möglichen Interessenkonflikt.
4.6 Ob Rechtsanwalt M. anfänglich auch die Mitangeschuldigte H. vertrat – was aus deren bei der Hafteröffnung mündlich erklärten Anwaltswunsch (act. 1.1 S. 2) und einem von M. anfangs November 2006 an sie persönlich gerichteten, mit „Anwaltpost“ bezeichneten und an die Haftanstaltsadresse gesandten Schreiben geschlossen werden könnte (act. 8.11, act. 8.7 S. 2)
– kann offen bleiben. Der Rechtsvertreter stellt dies in Abrede und erklärt, er habe nicht deren Vertretung wahrgenommen, sondern bloss keine Kenntnis ihres aktuellen Rechtsvertreters gehabt und deshalb seine Post an die Mitbeschuldigte gerichtet (act. 1 S. 3, act. 8.12).
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Hingegen bestehen bezüglich dieser Beschuldigten Berührungspunkte zur von Rechtsanwalt M. bereits einmal vertretenen I. GmbH (act. 12 S. 5), de- ren Gesellschafter H. und der als Auskunftsperson einvernommene J. sind; Letzterer ist Geschäftsführer der genannten Gesellschaft sowie seit Okto- ber 2006 Vizepräsident des Verwaltungsrats der B. AG (act. 8 S. 2, act. 8.18 - 8.20). H. ist überdies für diverse dem Beschwerdeführer zuzu- ordnende Unternehmen tätig; ausser für die B. AG und die in der Schweiz ansässige K. auch für eine L. Limited in London, wo sie gemäss Aussage des Beschwerdeführers die finanziellen Abwicklungen der beiden erstge- nannten Gesellschaften macht und mit dem Beschwerdeführer in regel- mässigem Kontakt steht (BH.2006.28 act. 4.1 S. 7). Es ist nicht auszu- schliessen, dass Kenntnisse über die Tätigkeit der H. für die B.-Gesellschaften sowie jene aus dem Mandat der I. GmbH in die Verteidi- gung des Beschwerdeführers einfliessen und mittelbar den Interessen von H. zum Nachteil gereichen könnten.
4.7 Nach dem Gesagten besteht in der Vertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt M. ein Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA, der sich im Laufe der Strafuntersuchung weiter akzentuieren könn- te. Gleichzeitig ist damit gesagt, dass die angefochtene Verfügung hinrei- chend begründet ist; eine Prüfung weiterer Rügen erübrigt sich (E. 1.4). Der hier zu prüfende Ausschluss von Rechtsanwalt M. als Vertreter des Beschwerdeführers im hängigen Ermittlungsverfahren ist demzufolge nicht zu beanstanden; eine Ermessensüberschreitung liegt nicht vor (E. 2).
5. Die Beschwerde ist demzufolge als unbegründet abzuweisen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kos- ten (Art. 245 BStP in der Fassung vom 19. Dezember 2003 i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzulegen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegen- standslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 12. April 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt M. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.