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BB.2006.119

Bundesstrafgericht · 2007-02-27 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Beschlagnahme und Grundbuchsperre (Art. 65 Abs. 2 BStP) und Gesuch um aufschiebendeWirkung (Art. 218 BStP)

Sachverhalt

A. Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Telefonkarten und der Weiter- vermittlung von Telefongesprächen mittels diverser Gesellschaften führt die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Ver- dachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), des betrü- gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) sowie der Widerhandlung gegen das ANAG. A. wird namentlich vorgeworfen, die Käufer von Telefonkarten über den Wert ihrer Gesprächsguthaben zu täuschen, verkaufte Telefonkarten nach- träglich zu manipulieren, sich dadurch unrechtmässig zu bereichern, die il- legalen Erträge bar auf Konti in der Schweiz zu deponieren und danach weiter zu transferieren.

Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte mit zwei separaten Verfügungen vom 28. November 2006 zwei im Eigentum A. stehende Grundstücke in Z. sowie ein in dessen Eigentum stehendes Grundstück in Y., erliess entspre- chende Grundbuchsperren und wies die zuständigen Grundbuchämter an, diese im Grundbuch anzumerken (BB.2006.119 act. 1.1; BB.2006.127 act. 1.1).

B. Mit separaten Beschwerden vom 4. Dezember 2006 beantragt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts je die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (BB.2006.119 und BB.2006.127, je act. 1).

Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 11. Dezem- ber 2006, die aufschiebende Wirkung sei den Beschwerden nicht zu ertei- len, und mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2006 deren kostenfäl- lige Abweisung (act. 4 und 9). Die letztere Rechtsschrift wurde A. am

13. Februar 2007 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 10).

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 wies der Präsident der Beschwer- dekammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in bei- den Verfahren ab und beliess die Kosten bei der Hauptsache (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214-219 BStP zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen im Grundbuch als Eigen- tümer der mit den Verfügungen vom 28. November 2006 beschlagnahmten Grundstücke eingetragen und erleidet durch die Grundbuchsperren, welche ihn an der Ausübung seines Verfügungsrechts hindern, einen Nachteil. Er ist demnach zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Die Verfügungen vom 28. November 2006 wurden dem Beschwerdeführer am folgenden Tag zugestellt (act. 1 S. 2). Die fünftägige Beschwerdefrist ist mit Postaufgabe der Beschwerden am 4. Dezember 2006 eingehalten.

1.4 Der Beschwerdeführer leistete innert Frist den verlangten Kostenvorschuss und reichte innert Nachfrist eine schriftliche Vollmacht seines Rechtsvertre- ters ein (Art. 150 Abs. 1 und 30 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.5 Auf die Beschwerden ist nach dem Gesagten einzutreten. Aufgrund des in- haltlichen Zusammenhangs der angefochtenen Verfügungen rechtfertigt es sich, beide Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

2. Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva- torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis- mittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinrei- chender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechts- fragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c;

- 4 -

vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.). Die Beschlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein. Handelt es sich um eine Beschlag- nahme deliktisch erlangter Vorteile, die voraussichtlich der Einziehung un- terliegen, so ist des Weiteren zu prüfen, ob eine spätere Einziehung durch den erkennenden Sachrichter gemäss Art. 70 f. StGB (Art. 59 aStGB) wahrscheinlich erscheint (TPF BB.2006.32 vom 25. Oktober 2006 E. 5.1).

3.

3.1 Gemäss der Begründung der angefochtenen Verfügungen wird der Be- schwerdeführer der qualifizierten Geldwäscherei, des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Betrugs sowie der Wider- handlung gegen das ANAG verdächtigt. Es wird ihm vorgeworfen, einen Teil seines geschäftlich erwirtschafteten Einkommens mittels betrügeri- scher Machenschaften erlangt und dessen Herkunft verschleiert zu haben. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Verfügung nicht konkret entnommen werden könne, inwiefern er sich allenfalls strafbar verhalten habe. Er befin- de sich zwar seit dem 24. Oktober 2006 in Untersuchungshaft, doch habe die Beschwerdegegnerin im Antrag auf Haftanordnung zum Beweis des vorgebrachten Tatverdachts lediglich „Gesprächstexte“ von Telefonkontrol- len vorgelegt, welche im November und Dezember 2005 durchgeführt wor- den seien. Er habe weder dem Sinn nach noch wörtlich davon gesprochen, „dass man (so) die Leute ‚versekeln’ könne“, wie dies beispielsweise in ei- nem zusammengefassten „Gesprächstext“ vom 28. November 2005 stehe.

3.2 Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts auf den Entscheid der Beschwerdekammer TPF BH.2006.28 vom 18. Dezember 2006 sowie die darin zitierten Entscheide des eidge- nössischen Untersuchungsrichters vom 10. November 2006 und des Haft- gerichts III Bern-Mittelland vom 25. Oktober 2006. In ihrem Entscheid (E. 3) bejahte die Beschwerdekammer einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer mit Bezug auf den Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB; ausserdem hielt sie fest, dass gewisse Anhaltspunkte für das Bestehen einer kriminellen Orga- nisation im Sinne von Art. 260ter StGB bestünden. Hingegen liess sie offen, ob ein dringender Verdacht der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB gegeben sei. In Bejahung der übrigen Haftvoraus- setzungen wies sie die Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftent- lassungsgesuchs durch den eidgenössischen Untersuchungsrichter ab.

- 5 -

Eine gegen den Entscheid der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht in Bestätigung des Betrugsverdachts mit Urteil vom 24. Januar 2007 ab.

Unter Hinweis auf die Erwägungen im bundesgerichtlichen Entscheid sowie jene im Entscheid der Beschwerdekammer ist ein hinreichender Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer vorliegend ohne weiteres zu bejahen.

4. Gemäss der Begründung der Beschlagnahmeverfügungen dienen diese Massnahmen der Beweissicherung sowie der Vorbereitung einer allfälligen Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung er- langt, das heisst vorliegend finanziert worden sind, sofern sie nicht den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehän- digt werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in den Verfügun- gen jegliche Angaben zur Verhältnismässigkeit fehlten: Weder enthielten sie Angaben zum Wert der beschlagnahmten Vermögenswerte noch zur voraussichtlich zu erwartenden Ersatzforderung. Ausserdem stehe eines der beschlagnahmten Grundstücke im Miteigentum eines nicht beschuldig- ten Dritten.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass von der Beschlagnahme auch ein Dritter als Miteigentümer betroffen sei, ist darauf nicht einzutreten, da er insoweit nicht beschwert ist. Im Übrigen ist dieses Argument unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit in dem Sinne zu würdigen, als der Eingriff weniger stark ist als wenn das betreffende Grundstück im Al- leineigentum des Beschwerdeführers stünde. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, in welchem (restlichen) Umfang der Vermögenswerte er selbst von der Beschlagnahme konkret betroffen ist: Weder macht er Aus- führungen zum Erwerbspreis oder Kataster- bzw. Schatzungswert der Grundstücke noch zu einer allfälligen hypothekarischen Belastung (vgl. Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 2 aStGB). Die Beschwerdegegnerin machte im Haftentlassungsverfahren geltend, dass der Beschwerdeführer mittels diverser Unternehmen Calling Cards in einer unbekannten Vielzahl von Fällen verkauft habe und dabei ein äusserst be- achtlicher Umsatz mit solchen Karten erzielt worden sei, weshalb von ei- nem damit einhergehenden erheblichen Gesamtschaden auszugehen sei (TPF BH.2006.28 vom 18. Dezember 2006 E. 3.4). Vorliegend beziffert sie aufgrund einer provisorischen Analyse der Transaktionen allein auf den Konti der B. den Gesamtumsatz für den Zeitraum von 2003 bis Mitte 2006 mit rund Fr. 71,9 Mio. und führt aus, dass von einer mutmasslich grossen Deliktssumme auszugehen sei, wobei im heutigen Zeitpunkt kein detaillier-

- 6 -

ter Deliktsbetrag genannt werden könne (act. 9 S. 3). Der Beschwerdefüh- rer stellt dies grundsätzlich nicht in Abrede; zudem ergibt sich aus dem vorerwähnten Beschwerdeverfahren, dass die ihm zuzuordnende Gesell- schaftsgruppe seit Jahren national und international im Telefondienstleis- tungssektor tätig ist. Es kann demzufolge mit der Beschwerdegegnerin da- von ausgegangen werden, dass ein beträchtlicher Umsatz, welcher teilwei- se mutmasslich deliktischen Ursprungs ist, erzielt worden ist.

Somit steht aufgrund des festgestellten Tatverdachts (vgl. vorne E. 3.2) ei- ne Einziehung erheblicher Vermögenswerte bzw. eine entsprechende Er- satzforderung im Raum (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1 StGB). Die Verhältnismässigkeit der angefoch- tenen Beschlagnahme, welche insgesamt drei Grundstücke umfasst und deren gewöhnliche Nutzung während der Dauer der Grundbuchsperren weiterhin möglich ist (vgl. act. 1.1), ist bei dieser Sachlage zu bejahen.

5. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden unbegründet und abzuweisen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003] i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr ist für beide Verfahren unter Berücksichtigung der Verfügung betreffend auf- schiebende Wirkung auf insgesamt Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des Kostenvor- schusses von Fr. 1'500.--.

Es wird keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 159 Abs. 2 OG).

- 7 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 13 Februar 2007 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 10).

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 wies der Präsident der Beschwer- dekammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in bei- den Verfahren ab und beliess die Kosten bei der Hauptsache (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214-219 BStP zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen im Grundbuch als Eigen- tümer der mit den Verfügungen vom 28. November 2006 beschlagnahmten Grundstücke eingetragen und erleidet durch die Grundbuchsperren, welche ihn an der Ausübung seines Verfügungsrechts hindern, einen Nachteil. Er ist demnach zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Die Verfügungen vom 28. November 2006 wurden dem Beschwerdeführer am folgenden Tag zugestellt (act. 1 S. 2). Die fünftägige Beschwerdefrist ist mit Postaufgabe der Beschwerden am 4. Dezember 2006 eingehalten.

1.4 Der Beschwerdeführer leistete innert Frist den verlangten Kostenvorschuss und reichte innert Nachfrist eine schriftliche Vollmacht seines Rechtsvertre- ters ein (Art. 150 Abs. 1 und 30 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.5 Auf die Beschwerden ist nach dem Gesagten einzutreten. Aufgrund des in- haltlichen Zusammenhangs der angefochtenen Verfügungen rechtfertigt es sich, beide Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

2. Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva- torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis- mittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinrei- chender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechts- fragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c;

- 4 -

vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.). Die Beschlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein. Handelt es sich um eine Beschlag- nahme deliktisch erlangter Vorteile, die voraussichtlich der Einziehung un- terliegen, so ist des Weiteren zu prüfen, ob eine spätere Einziehung durch den erkennenden Sachrichter gemäss Art. 70 f. StGB (Art. 59 aStGB) wahrscheinlich erscheint (TPF BB.2006.32 vom 25. Oktober 2006 E. 5.1).

3.

3.1 Gemäss der Begründung der angefochtenen Verfügungen wird der Be- schwerdeführer der qualifizierten Geldwäscherei, des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Betrugs sowie der Wider- handlung gegen das ANAG verdächtigt. Es wird ihm vorgeworfen, einen Teil seines geschäftlich erwirtschafteten Einkommens mittels betrügeri- scher Machenschaften erlangt und dessen Herkunft verschleiert zu haben. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Verfügung nicht konkret entnommen werden könne, inwiefern er sich allenfalls strafbar verhalten habe. Er befin- de sich zwar seit dem 24. Oktober 2006 in Untersuchungshaft, doch habe die Beschwerdegegnerin im Antrag auf Haftanordnung zum Beweis des vorgebrachten Tatverdachts lediglich „Gesprächstexte“ von Telefonkontrol- len vorgelegt, welche im November und Dezember 2005 durchgeführt wor- den seien. Er habe weder dem Sinn nach noch wörtlich davon gesprochen, „dass man (so) die Leute ‚versekeln’ könne“, wie dies beispielsweise in ei- nem zusammengefassten „Gesprächstext“ vom 28. November 2005 stehe.

3.2 Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts auf den Entscheid der Beschwerdekammer TPF BH.2006.28 vom 18. Dezember 2006 sowie die darin zitierten Entscheide des eidge- nössischen Untersuchungsrichters vom 10. November 2006 und des Haft- gerichts III Bern-Mittelland vom 25. Oktober 2006. In ihrem Entscheid (E. 3) bejahte die Beschwerdekammer einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer mit Bezug auf den Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB; ausserdem hielt sie fest, dass gewisse Anhaltspunkte für das Bestehen einer kriminellen Orga- nisation im Sinne von Art. 260ter StGB bestünden. Hingegen liess sie offen, ob ein dringender Verdacht der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB gegeben sei. In Bejahung der übrigen Haftvoraus- setzungen wies sie die Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftent- lassungsgesuchs durch den eidgenössischen Untersuchungsrichter ab.

- 5 -

Eine gegen den Entscheid der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht in Bestätigung des Betrugsverdachts mit Urteil vom 24. Januar 2007 ab.

Unter Hinweis auf die Erwägungen im bundesgerichtlichen Entscheid sowie jene im Entscheid der Beschwerdekammer ist ein hinreichender Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer vorliegend ohne weiteres zu bejahen.

4. Gemäss der Begründung der Beschlagnahmeverfügungen dienen diese Massnahmen der Beweissicherung sowie der Vorbereitung einer allfälligen Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung er- langt, das heisst vorliegend finanziert worden sind, sofern sie nicht den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehän- digt werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in den Verfügun- gen jegliche Angaben zur Verhältnismässigkeit fehlten: Weder enthielten sie Angaben zum Wert der beschlagnahmten Vermögenswerte noch zur voraussichtlich zu erwartenden Ersatzforderung. Ausserdem stehe eines der beschlagnahmten Grundstücke im Miteigentum eines nicht beschuldig- ten Dritten.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass von der Beschlagnahme auch ein Dritter als Miteigentümer betroffen sei, ist darauf nicht einzutreten, da er insoweit nicht beschwert ist. Im Übrigen ist dieses Argument unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit in dem Sinne zu würdigen, als der Eingriff weniger stark ist als wenn das betreffende Grundstück im Al- leineigentum des Beschwerdeführers stünde. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, in welchem (restlichen) Umfang der Vermögenswerte er selbst von der Beschlagnahme konkret betroffen ist: Weder macht er Aus- führungen zum Erwerbspreis oder Kataster- bzw. Schatzungswert der Grundstücke noch zu einer allfälligen hypothekarischen Belastung (vgl. Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 2 aStGB). Die Beschwerdegegnerin machte im Haftentlassungsverfahren geltend, dass der Beschwerdeführer mittels diverser Unternehmen Calling Cards in einer unbekannten Vielzahl von Fällen verkauft habe und dabei ein äusserst be- achtlicher Umsatz mit solchen Karten erzielt worden sei, weshalb von ei- nem damit einhergehenden erheblichen Gesamtschaden auszugehen sei (TPF BH.2006.28 vom 18. Dezember 2006 E. 3.4). Vorliegend beziffert sie aufgrund einer provisorischen Analyse der Transaktionen allein auf den Konti der B. den Gesamtumsatz für den Zeitraum von 2003 bis Mitte 2006 mit rund Fr. 71,9 Mio. und führt aus, dass von einer mutmasslich grossen Deliktssumme auszugehen sei, wobei im heutigen Zeitpunkt kein detaillier-

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ter Deliktsbetrag genannt werden könne (act. 9 S. 3). Der Beschwerdefüh- rer stellt dies grundsätzlich nicht in Abrede; zudem ergibt sich aus dem vorerwähnten Beschwerdeverfahren, dass die ihm zuzuordnende Gesell- schaftsgruppe seit Jahren national und international im Telefondienstleis- tungssektor tätig ist. Es kann demzufolge mit der Beschwerdegegnerin da- von ausgegangen werden, dass ein beträchtlicher Umsatz, welcher teilwei- se mutmasslich deliktischen Ursprungs ist, erzielt worden ist.

Somit steht aufgrund des festgestellten Tatverdachts (vgl. vorne E. 3.2) ei- ne Einziehung erheblicher Vermögenswerte bzw. eine entsprechende Er- satzforderung im Raum (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1 StGB). Die Verhältnismässigkeit der angefoch- tenen Beschlagnahme, welche insgesamt drei Grundstücke umfasst und deren gewöhnliche Nutzung während der Dauer der Grundbuchsperren weiterhin möglich ist (vgl. act. 1.1), ist bei dieser Sachlage zu bejahen.

5. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden unbegründet und abzuweisen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003] i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr ist für beide Verfahren unter Berücksichtigung der Verfügung betreffend auf- schiebende Wirkung auf insgesamt Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des Kostenvor- schusses von Fr. 1'500.--.

Es wird keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 159 Abs. 2 OG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. Februar 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt René Bussien,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Beschlagnahme und Grundbuch- sperre (Art. 65 Abs. 2 BStP) und Gesuch um auf- schiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2006.119 und BB.2006.127

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Sachverhalt:

A. Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Telefonkarten und der Weiter- vermittlung von Telefongesprächen mittels diverser Gesellschaften führt die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Ver- dachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), des betrü- gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) sowie der Widerhandlung gegen das ANAG. A. wird namentlich vorgeworfen, die Käufer von Telefonkarten über den Wert ihrer Gesprächsguthaben zu täuschen, verkaufte Telefonkarten nach- träglich zu manipulieren, sich dadurch unrechtmässig zu bereichern, die il- legalen Erträge bar auf Konti in der Schweiz zu deponieren und danach weiter zu transferieren.

Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte mit zwei separaten Verfügungen vom 28. November 2006 zwei im Eigentum A. stehende Grundstücke in Z. sowie ein in dessen Eigentum stehendes Grundstück in Y., erliess entspre- chende Grundbuchsperren und wies die zuständigen Grundbuchämter an, diese im Grundbuch anzumerken (BB.2006.119 act. 1.1; BB.2006.127 act. 1.1).

B. Mit separaten Beschwerden vom 4. Dezember 2006 beantragt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts je die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (BB.2006.119 und BB.2006.127, je act. 1).

Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 11. Dezem- ber 2006, die aufschiebende Wirkung sei den Beschwerden nicht zu ertei- len, und mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2006 deren kostenfäl- lige Abweisung (act. 4 und 9). Die letztere Rechtsschrift wurde A. am

13. Februar 2007 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 10).

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 wies der Präsident der Beschwer- dekammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in bei- den Verfahren ab und beliess die Kosten bei der Hauptsache (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214-219 BStP zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen im Grundbuch als Eigen- tümer der mit den Verfügungen vom 28. November 2006 beschlagnahmten Grundstücke eingetragen und erleidet durch die Grundbuchsperren, welche ihn an der Ausübung seines Verfügungsrechts hindern, einen Nachteil. Er ist demnach zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Die Verfügungen vom 28. November 2006 wurden dem Beschwerdeführer am folgenden Tag zugestellt (act. 1 S. 2). Die fünftägige Beschwerdefrist ist mit Postaufgabe der Beschwerden am 4. Dezember 2006 eingehalten.

1.4 Der Beschwerdeführer leistete innert Frist den verlangten Kostenvorschuss und reichte innert Nachfrist eine schriftliche Vollmacht seines Rechtsvertre- ters ein (Art. 150 Abs. 1 und 30 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.5 Auf die Beschwerden ist nach dem Gesagten einzutreten. Aufgrund des in- haltlichen Zusammenhangs der angefochtenen Verfügungen rechtfertigt es sich, beide Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

2. Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva- torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis- mittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinrei- chender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechts- fragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c;

- 4 -

vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.). Die Beschlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein. Handelt es sich um eine Beschlag- nahme deliktisch erlangter Vorteile, die voraussichtlich der Einziehung un- terliegen, so ist des Weiteren zu prüfen, ob eine spätere Einziehung durch den erkennenden Sachrichter gemäss Art. 70 f. StGB (Art. 59 aStGB) wahrscheinlich erscheint (TPF BB.2006.32 vom 25. Oktober 2006 E. 5.1).

3.

3.1 Gemäss der Begründung der angefochtenen Verfügungen wird der Be- schwerdeführer der qualifizierten Geldwäscherei, des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Betrugs sowie der Wider- handlung gegen das ANAG verdächtigt. Es wird ihm vorgeworfen, einen Teil seines geschäftlich erwirtschafteten Einkommens mittels betrügeri- scher Machenschaften erlangt und dessen Herkunft verschleiert zu haben. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Verfügung nicht konkret entnommen werden könne, inwiefern er sich allenfalls strafbar verhalten habe. Er befin- de sich zwar seit dem 24. Oktober 2006 in Untersuchungshaft, doch habe die Beschwerdegegnerin im Antrag auf Haftanordnung zum Beweis des vorgebrachten Tatverdachts lediglich „Gesprächstexte“ von Telefonkontrol- len vorgelegt, welche im November und Dezember 2005 durchgeführt wor- den seien. Er habe weder dem Sinn nach noch wörtlich davon gesprochen, „dass man (so) die Leute ‚versekeln’ könne“, wie dies beispielsweise in ei- nem zusammengefassten „Gesprächstext“ vom 28. November 2005 stehe.

3.2 Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts auf den Entscheid der Beschwerdekammer TPF BH.2006.28 vom 18. Dezember 2006 sowie die darin zitierten Entscheide des eidge- nössischen Untersuchungsrichters vom 10. November 2006 und des Haft- gerichts III Bern-Mittelland vom 25. Oktober 2006. In ihrem Entscheid (E. 3) bejahte die Beschwerdekammer einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer mit Bezug auf den Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB; ausserdem hielt sie fest, dass gewisse Anhaltspunkte für das Bestehen einer kriminellen Orga- nisation im Sinne von Art. 260ter StGB bestünden. Hingegen liess sie offen, ob ein dringender Verdacht der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB gegeben sei. In Bejahung der übrigen Haftvoraus- setzungen wies sie die Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftent- lassungsgesuchs durch den eidgenössischen Untersuchungsrichter ab.

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Eine gegen den Entscheid der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht in Bestätigung des Betrugsverdachts mit Urteil vom 24. Januar 2007 ab.

Unter Hinweis auf die Erwägungen im bundesgerichtlichen Entscheid sowie jene im Entscheid der Beschwerdekammer ist ein hinreichender Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer vorliegend ohne weiteres zu bejahen.

4. Gemäss der Begründung der Beschlagnahmeverfügungen dienen diese Massnahmen der Beweissicherung sowie der Vorbereitung einer allfälligen Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung er- langt, das heisst vorliegend finanziert worden sind, sofern sie nicht den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehän- digt werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in den Verfügun- gen jegliche Angaben zur Verhältnismässigkeit fehlten: Weder enthielten sie Angaben zum Wert der beschlagnahmten Vermögenswerte noch zur voraussichtlich zu erwartenden Ersatzforderung. Ausserdem stehe eines der beschlagnahmten Grundstücke im Miteigentum eines nicht beschuldig- ten Dritten.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass von der Beschlagnahme auch ein Dritter als Miteigentümer betroffen sei, ist darauf nicht einzutreten, da er insoweit nicht beschwert ist. Im Übrigen ist dieses Argument unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit in dem Sinne zu würdigen, als der Eingriff weniger stark ist als wenn das betreffende Grundstück im Al- leineigentum des Beschwerdeführers stünde. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, in welchem (restlichen) Umfang der Vermögenswerte er selbst von der Beschlagnahme konkret betroffen ist: Weder macht er Aus- führungen zum Erwerbspreis oder Kataster- bzw. Schatzungswert der Grundstücke noch zu einer allfälligen hypothekarischen Belastung (vgl. Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 2 aStGB). Die Beschwerdegegnerin machte im Haftentlassungsverfahren geltend, dass der Beschwerdeführer mittels diverser Unternehmen Calling Cards in einer unbekannten Vielzahl von Fällen verkauft habe und dabei ein äusserst be- achtlicher Umsatz mit solchen Karten erzielt worden sei, weshalb von ei- nem damit einhergehenden erheblichen Gesamtschaden auszugehen sei (TPF BH.2006.28 vom 18. Dezember 2006 E. 3.4). Vorliegend beziffert sie aufgrund einer provisorischen Analyse der Transaktionen allein auf den Konti der B. den Gesamtumsatz für den Zeitraum von 2003 bis Mitte 2006 mit rund Fr. 71,9 Mio. und führt aus, dass von einer mutmasslich grossen Deliktssumme auszugehen sei, wobei im heutigen Zeitpunkt kein detaillier-

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ter Deliktsbetrag genannt werden könne (act. 9 S. 3). Der Beschwerdefüh- rer stellt dies grundsätzlich nicht in Abrede; zudem ergibt sich aus dem vorerwähnten Beschwerdeverfahren, dass die ihm zuzuordnende Gesell- schaftsgruppe seit Jahren national und international im Telefondienstleis- tungssektor tätig ist. Es kann demzufolge mit der Beschwerdegegnerin da- von ausgegangen werden, dass ein beträchtlicher Umsatz, welcher teilwei- se mutmasslich deliktischen Ursprungs ist, erzielt worden ist.

Somit steht aufgrund des festgestellten Tatverdachts (vgl. vorne E. 3.2) ei- ne Einziehung erheblicher Vermögenswerte bzw. eine entsprechende Er- satzforderung im Raum (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1 StGB). Die Verhältnismässigkeit der angefoch- tenen Beschlagnahme, welche insgesamt drei Grundstücke umfasst und deren gewöhnliche Nutzung während der Dauer der Grundbuchsperren weiterhin möglich ist (vgl. act. 1.1), ist bei dieser Sachlage zu bejahen.

5. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden unbegründet und abzuweisen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003] i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr ist für beide Verfahren unter Berücksichtigung der Verfügung betreffend auf- schiebende Wirkung auf insgesamt Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des Kostenvor- schusses von Fr. 1'500.--.

Es wird keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 159 Abs. 2 OG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

Bellinzona, 28. Februar 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt René Bussien - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).