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BB.2006.33

Bundesstrafgericht · 2006-10-04 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Entlassung des amtlichen Verteidigers (Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. 214 ff. BStP)

Sachverhalt

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend “Bundesanwalt- schaft“) hat am 12. Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsver- fahren gegen Dieter Behring (nachfolgend “Behring“) und Mitbeteiligte er- öffnet. Behring wird verdächtigt, zusammen mit Dritten potentielle Investo- ren über Erfolgsaussichten von Investments, welche mit seinem Handels- system bewirtschaftet wurden, getäuscht und sich dadurch arglistig berei- chert zu haben.

B. Am 29. November 2005 hat die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt A., der bis zu diesem Zeitpunkt als privater Verteidiger von Behring tätig war, zum amtlichen Verteidiger ernannt (act. 1.3).

C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 hat die Bundesanwaltschaft Rechts- anwalt A. mit sofortiger Wirkung aus diesem Mandat wieder entlassen.

Nachdem Behring gegen diesen Entscheid beim Bundesstrafgericht Be- schwerde erhoben hat, hob die Bundesanwaltschaft die angefochtene Ver- fügung am 24. März 2006 aus prozessualen Gründen auf (act. 8.13). Die hängige Beschwerde wurde demnach als erledigt abgeschrieben.

D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 hat die Bundesanwaltschaft Rechtsan- walt A. erneut mit sofortiger Wirkung aus seinem Mandant als amtlicher Verteidiger von Behring entlassen (act. 1.1).

Behring wendet sich mit Beschwerde vom 19. Mai 2006 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Verfügung der Bun- desanwaltschaft vom 12. Mai 2006 sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Behring beantragt des Weiteren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 1). Mit Ver- fügung vom 6. Juni 2006 hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 5).

In seiner Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2006 stellt die Bundesanwalt- schaft Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 18. Juli und

4. August 2006 an ihren Anträgen fest (act. 12 und 14).

- 3 -

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 - 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch Säum- nis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundes- anwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerde- führer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

E. 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 12. Mai 2006 (act. 1.1), mithin eine Amtshandlung. Der Beschwerdeführer ist durch die Entlassung seines amtlichen Verteidi- gers im vorerwähnten Sinne beschwert. Das Rechtsmittel wurde überdies fristgerecht eingereicht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Die Kognition der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist im Rah- men der Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. 214 ff. BStP auf Rechtsverletzungen beschränkt, es sei denn, die Beschwerde richte sich gegen eine Zwangsmassnahme. Steht ein Ermessensentscheid zur Dis- kussion, so prüft die Beschwerdekammer demnach einzig, ob der ent- scheidenden Behörde qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüber- schreitung oder -missbrauch vorgeworfen werden muss (TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2 und BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2).

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen eine Zwangsmass- nahme. Die Kognition der Beschwerdekammer ist demnach auf Rechtsver- letzungen und Ermessensüberschreitungen oder -missbrauch beschränkt.

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E. 3.1 In einem Bundesstrafverfahren hat jeder bedürftige Beschuldigte gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK und Art. 36 Abs. 2 BStP Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung, wenn es sich nicht um einen Ba- gatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte nicht gewachsen ist (vgl. statt vieler HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 164 N. 16).

Gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP hat der Beschuldigte das Recht, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger zu bestellen. Zur Hauptverhandlung kann der Präsident des Gerichts ausnahmsweise zwei Verteidiger für einen Be- schuldigten zulassen (Art. 35 Abs. 2 BStP).

Der Angeschuldigte hat demnach bis zur Hauptverhandlung das Recht auf einen einzigen Verteidiger. Weder aus Art. 29 Abs. 3 BV noch aus Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK kann ein Anspruch auf mehrere Verteidiger abgeleitet werden (TPF BB.2005.79 und BB.2005.80 vom 12. August 2005 E. 2.2 und 2.3; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 161 N. 4a).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Aufhebung der amtlichen Verteidi- gung im Wesentlichen damit, dass die Prozessarmut dahin gefallen sei, nachdem der Beschwerdeführer sich aktiv auch durch einen zweiten Rechtsanwalt, Rechtsanwalt B., verteidigen lasse. Daraus sei zu schlies- sen, dass der Beschwerdeführer zurzeit über ausreichend finanzielle Mittel zur Verteidigung verfüge. Da im Ermittlungsverfahren eine amtliche Vertei- digung nur durch einen Anwalt vorgesehen sei, könne auch nicht damit ar- gumentiert werden, eine effektive Verteidigung erfordere zwei Verteidiger.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass die gebotene wirksame Verteidigung vorliegend nur gewährleistet sei, wenn sie durch mindestens zwei Anwälte ausgeübt werde. Mittellosigkeit sei in Relation zum zu erwartenden Verteidigungsaufwand zu sehen, welcher im vorlie- genden Fall aufgrund der Komplexität und des Aktenumfangs die Kapazität eines Verteidigers übersteige.

E. 3.3 Die Notwendigkeit der Verteidigung ist vorliegend zu Recht nicht bestritten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Verteidigung im konkreten Fall durch zwei Verteidiger sichergestellt werden muss, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Dies ist unter Bezugnahme auf die vorzitierte Gesetzes- bestimmung und Rechtsprechung zu verneinen. Selbst wenn dies aus Gründen der Fairness erforderlich schiene, könnte die Beschwerdekammer

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in Anbetracht der klaren gesetzlichen Bestimmung von Art. 35 Abs. 2 BStP nicht anders entscheiden. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK kann darin jedenfalls nicht gesehen werden, zumal es – wie nachstehend dargelegt - andere Mittel gibt als die Doppelverteidigung, um besonderem, durch eine Person nicht zu bewältigendem Aufwand zu begegnen.

E. 3.4 Damit ist freilich nicht gesagt, dass der unbestreitbar sehr grossen tatsäch- lichen und rechtlichen Komplexität des vorliegenden Strafverfahrens mit seinem insgesamt doch grossen Aktenumfang nicht durch entsprechende Ausgestaltung des Mandats durch den amtlichen Verteidiger Rechnung ge- tragen werden könnte. Von einem amtlichen Verteidiger in einem umfang- reichen und mutmasslich langen Strafverfahren kann verlangt werden, dass er auch organisatorisch und hinsichtlich Entgegennahme weiterer Mandate Dispositionen trifft, um sich ausreichend Zeit für das Verteidigungsmandat zu schaffen. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass von einem Rechtsan- walt nicht gefordert werden kann, dass er nur noch exklusiv für dieses eine Mandat tätig wäre. Eine vernünftige wirtschaftliche Betrachtungsweise des langfristigen Funktionierens einer Anwaltskanzlei liesse eine solche Kon- zentration auf ein Mandat unter Ausschluss der Pflege der übrigen Mandat- schaft als nicht zumutbar erscheinen. Freilich ist dabei durchaus auch zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt in einer Anwaltsgemeinschaft wie der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers diesbezüglich über einen entsprechend grösseren Spielraum verfügt. Ein Strafverfahren kann unter Berücksichtigung des Ausgeführten dennoch einen Umfang annehmen, der es einem Anwalt nicht mehr erlaubt, das Verteidigungsmandat seriös ohne Dritthilfe auszuüben. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass der amtliche Verteidiger bei Bedarf auch Hilfskräfte beiziehen kann (act. 8 S. 6 E. 5). Dabei muss es sich nicht zwingend nur um Kanzleiperso- nal handeln. Bei Bedarf können durchaus auch juristisch geschultes Perso- nal oder Personen mit besonderer Fachkunde (Buchhalter etc.) beigezogen werden.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Sachlage erfordere zwei Verteidiger, weshalb das private Mandat von Rechtsanwalt B. nicht zu einer Bejahung fehlender Bedürftigkeit führen dürfe, rechtfertigt daher nicht den Schutz der Beschwerde.

E. 4 Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer über ausrei- chend finanzielle Mittel verfügt, um für die Verteidigung im vorgenannten Sinne (Ziff. 3.4) durch einen Rechtsanwalt aufzukommen.

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E. 4.1 Jeder bedürftige Beschuldigte kann in einem Bundesstrafverfahren unter den vorzitierten Bedingungen gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK und Art. 36 Abs. 2 BStP einen Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung geltend machen (vgl. supra Ziff. 2.1). Art. 36 Abs. 2 BStP ge- währt dem Beschwerdeführer im Vergleich zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK keine weitergehenden Rechte, so dass nachfolgend auf die zu diesen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung verwiesen wer- den kann.

E. 4.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt voraus, dass die betrof- fene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. Nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, wer nicht in der Lage ist, die konkreten Prozess- oder Anwaltskosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten, ohne den eigenen Lebensunterhalt oder jenen der Angehörigen zu gefährden (BGE 119 Ia 11, 12 E. 3; BGE 120 Ia 179, 181 E. 3; BGE 124 I 97, 98 E. 3b).

Die Bedürftigkeit bemisst sich in der Regel anhand des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums, wobei die zuständige Behörde über einen gewis- sen Ermessensspielraum verfügt und von einem erweiterten Notbedarf ausgehen kann (vgl. BGE 124 I 1, 3 E. 2a). Die Pflicht des Staates zur Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung geht der Beistandspflicht aus Familienrecht, insbesondere der ehelichen Beistands- (Art. 159 Abs. 3 ZGB) bzw. Unterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB) nach (BÜHLER, Betrei- bungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 644 ff., 658 m.w.H.; vgl. auch BGE 85 I 1, 4 ff. E. 3 sowie bezüglich Strafverfahren BGE 127 I 202, 205 E. 3b).

Bedürftigkeit ist in Relation zum mutmasslichen Verteidigungsaufwand zu beurteilen. Dabei gibt es freilich auch die Möglichkeit einer nur partiellen Übernahme der Kosten, etwa über einen Betrag hinaus, über den ein Be- schuldigter noch verfügt (vgl. VERNIORY, Les droits de la défense dans les phases préliminaires du procès pénal, Diss., Bern 2005, S. 286; CORBOZ, Le droit constitutionnel à l’assistance judiciaire, SJ 2003 II S. 67, 83).

E. 4.3 Gemäss der Rechtsprechung, ergangen zu Art. 152 OG, muss der Ge- suchsteller seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen und soweit wie möglich belegen. Die eingereichten Belege müs- sen über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben (BGE 125 IV 161, 164 E. 4). Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge-

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ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgelt- liche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4; TPF BB.2005.26 vom 14. Juni 2005 E. 2.1). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist denn auch die dem Angeschuldigten auferlegte Beweislast seiner Bedürftigkeit mit Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK vereinbar (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Croissant c. Allemagne, vom 23. September 1992, 13611/88, Série A Bd. 237, Ziff. 37 ; VERNIORY, a.a.O., S. 277 FN. 783).

Die gleichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten obliegen dem Ge- suchsteller auch im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 BStP.

E. 4.4 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin bereits in der Ernennungsverfü- gung ausgeführt, nota bene unter Anführung eines Beispiels verschwiege- ner Vermögenswerte (act. 1.3 S. 5 E. 6f), der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe seine wirtschaftliche Si- tuation nicht ausreichend dargelegt, weshalb das Gesuch an sich abzuwei- sen wäre.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Beschwerdegeg- nerin sei auf der Ernennungsverfügung vom 29. November 2005 zu behaf- ten, habe sie doch damals die amtliche Verteidigung aufgrund einer dro- henden, über kurz oder lang eintretenden Mittellosigkeit sowie aus pro- zessökonomischen Gründen angeordnet und auf eine abschliessende Ab- klärung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers verzichtet (act. 1 S. 3 f. Ziff. 3).

E. 4.5 Ob und wieweit der Beschwerdeführer über finanzielle Mittel verfügt, liess sich durch die Beschwerdegegnerin nicht feststellen. Der Beschwerdefüh- rer ist seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gegenüber der Beschwer- degegnerin nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine genaue Feststellung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ver- zichtet, mit der Begründung, dass davon auszugehen ist, “dass sich die Bedürftigkeit über kurz oder lang einstellen wird“. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, von der Praxis abzuweichen, wonach der Gesuchsteller seine Prozessarmut dazulegen hat und ein Gesuch um amtliche Verteidigung gutzuheissen, ohne vorgängige Abklärung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers.

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Auch hätte die Möglichkeit einer teilweisen Übernahme der Verteidigungs- kosten geprüft werden müssen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte offen zu legen. Diese Auskunfts- pflicht betrifft in der Regel sowohl die eigenen Einkünfte und Vermögens- werte (Konti, Sparhefte, Wertschriften, Bargeld, Immobilien, Motorfahrzeu- ge, Versicherungen, Beteiligungen, usw.) als auch die des Ehe-/ Konkubi- natspartners. Ergibt sich aufgrund der ebenfalls belegten Auslagen des Be- schwerdeführers ein Überschuss im Vergleich zum von der Beschwerde- gegnerin in ständiger Praxis angenommenen Notbedarf (welcher nicht zwingend dem betreibungsrechtlichen Notbedarf entspricht), so muss der Beschwerdeführer zu einer zumindest teilweisen Übernahme der Verteidi- gungskosten verpflichtet werden.

E. 4.6 Gleichermassen wie für die Bestellung des amtlichen Verteidigers fehlte es an den Voraussetzungen, um die amtliche Verteidigung zu widerrufen. Die Begründung, eine Bedürftigkeit sei aufgrund der parallelen privaten Vertei- digung durch Rechtsanwalt B. nicht mehr gegeben, hält einer Überprüfung nicht Stand. Die Beschwerdegegnerin hätte zuvor, wiederum unter Mitwir- kung des Beschwerdeführers, die nötigen Massnahmen treffen müssen, um sich zu vergewissern, dass dieser effektiv über die notwendigen finan- ziellen Mittel verfügt.

Die Beschwerdegegnerin wäre insbesondere verpflichtet gewesen zu prü- fen, ob die Verteidigung durch Rechtsanwalt B. nicht drittfinanziert ist. Ist belegt, dass die Verteidigung rechtlich und wirtschaftlich drittfinanziert ist, so hat die Beschwerdegegnerin in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Drittperson allenfalls eine familienrechtliche Unterstützungs- oder Bei- standspflicht zukommt, welche dem Recht auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht. Ein Widerruf der vormals verfügten amtlichen Verteidigung auf- grund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer aktiv auch durch ei- nen zweiten Rechtsanwalt vertreten lässt, ist nur gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass das Anwalts- honorar von Rechtsanwalt B. durch eine dritte, nicht unterstützungspflichti- ge Person beglichen wird.

E. 4.7 Sowohl der frühere, die amtliche Verteidigung bejahende, wie auch der vor- liegende, die amtliche Verteidigung wieder aufhebende Entscheid, basieren daher auf unzutreffenden rechtlichen Überlegungen und stellen eine Er- messensüberschreitung dar.

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Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben. Es bleibt somit vor- erst bei der am 29. November 2005 verfügten amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt A..

Die Beschwerdegegnerin wird jedoch in Anwendung von Art. 219 Abs. 2 BStP angewiesen, umgehend die Abklärung der Prozessbedürftigkeit an die Hand zu nehmen und dabei die Mitwirkung des Beschwerdeführers ein- zufordern. Sollte die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer eingehenden Abklärung seiner finanziellen Situation nicht gegeben sein oder kommt der Beschwerdeführer seiner Auskunfts- und Mitwirkungs- pflicht nicht nach, ist eine Entlassung von Rechtsanwalt A. als amtlicher Verteidiger angezeigt.

E. 5.1 Gemäss Art. 245 BStP gelten für Kosten und Entschädigung vor Bundes- strafgericht die ordentlichen Kostenbestimmungen gemäss Art. 146 - 161 OG. Nach Art. 156 Abs. 1 OG hat grundsätzlich die Kosten zu tragen, wer vor Gericht unterliegt, wobei dem Bund in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Die vorliegende Beschwerde hat die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2006 zur Folge. Die Beschwerdegegnerin unterliegt demnach zumindest formell, so dass von der Erhebung einer Gebühr abzusehen ist.

E. 5.2 Gemäss Art. 159 Abs. 1 OG ist im Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei von der Unterliegenden zu ersetzen sind. Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG hat in der Regel die unterliegende Partei der Obsiegenden die durch den Rechts- streit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eidgenossenschaft unterliegende Partei ist. Die Beschwer- degegnerin hat deshalb den Beschwerdeführer für die Anwaltskosten zu entschädigen. Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) angemessen.

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Dispositiv
  1. Die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2006 wird aufgehoben, und die Angelegenheit wird zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 1’500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. Oktober 2006 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

Dieter BEHRING, vertreten durch Rechtsanwalt A.,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Entlassung des amtlichen Vertei- digers (Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. 214 ff. BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2006.33

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend “Bundesanwalt- schaft“) hat am 12. Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsver- fahren gegen Dieter Behring (nachfolgend “Behring“) und Mitbeteiligte er- öffnet. Behring wird verdächtigt, zusammen mit Dritten potentielle Investo- ren über Erfolgsaussichten von Investments, welche mit seinem Handels- system bewirtschaftet wurden, getäuscht und sich dadurch arglistig berei- chert zu haben.

B. Am 29. November 2005 hat die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt A., der bis zu diesem Zeitpunkt als privater Verteidiger von Behring tätig war, zum amtlichen Verteidiger ernannt (act. 1.3).

C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 hat die Bundesanwaltschaft Rechts- anwalt A. mit sofortiger Wirkung aus diesem Mandat wieder entlassen.

Nachdem Behring gegen diesen Entscheid beim Bundesstrafgericht Be- schwerde erhoben hat, hob die Bundesanwaltschaft die angefochtene Ver- fügung am 24. März 2006 aus prozessualen Gründen auf (act. 8.13). Die hängige Beschwerde wurde demnach als erledigt abgeschrieben.

D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 hat die Bundesanwaltschaft Rechtsan- walt A. erneut mit sofortiger Wirkung aus seinem Mandant als amtlicher Verteidiger von Behring entlassen (act. 1.1).

Behring wendet sich mit Beschwerde vom 19. Mai 2006 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Verfügung der Bun- desanwaltschaft vom 12. Mai 2006 sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Behring beantragt des Weiteren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 1). Mit Ver- fügung vom 6. Juni 2006 hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 5).

In seiner Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2006 stellt die Bundesanwalt- schaft Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 18. Juli und

4. August 2006 an ihren Anträgen fest (act. 12 und 14).

- 3 -

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 - 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch Säum- nis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundes- anwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerde- führer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 12. Mai 2006 (act. 1.1), mithin eine Amtshandlung. Der Beschwerdeführer ist durch die Entlassung seines amtlichen Verteidi- gers im vorerwähnten Sinne beschwert. Das Rechtsmittel wurde überdies fristgerecht eingereicht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Die Kognition der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist im Rah- men der Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. 214 ff. BStP auf Rechtsverletzungen beschränkt, es sei denn, die Beschwerde richte sich gegen eine Zwangsmassnahme. Steht ein Ermessensentscheid zur Dis- kussion, so prüft die Beschwerdekammer demnach einzig, ob der ent- scheidenden Behörde qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüber- schreitung oder -missbrauch vorgeworfen werden muss (TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2 und BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen eine Zwangsmass- nahme. Die Kognition der Beschwerdekammer ist demnach auf Rechtsver- letzungen und Ermessensüberschreitungen oder -missbrauch beschränkt.

- 4 -

3.

3.1 In einem Bundesstrafverfahren hat jeder bedürftige Beschuldigte gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK und Art. 36 Abs. 2 BStP Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung, wenn es sich nicht um einen Ba- gatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte nicht gewachsen ist (vgl. statt vieler HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 164 N. 16).

Gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP hat der Beschuldigte das Recht, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger zu bestellen. Zur Hauptverhandlung kann der Präsident des Gerichts ausnahmsweise zwei Verteidiger für einen Be- schuldigten zulassen (Art. 35 Abs. 2 BStP).

Der Angeschuldigte hat demnach bis zur Hauptverhandlung das Recht auf einen einzigen Verteidiger. Weder aus Art. 29 Abs. 3 BV noch aus Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK kann ein Anspruch auf mehrere Verteidiger abgeleitet werden (TPF BB.2005.79 und BB.2005.80 vom 12. August 2005 E. 2.2 und 2.3; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 161 N. 4a).

3.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Aufhebung der amtlichen Verteidi- gung im Wesentlichen damit, dass die Prozessarmut dahin gefallen sei, nachdem der Beschwerdeführer sich aktiv auch durch einen zweiten Rechtsanwalt, Rechtsanwalt B., verteidigen lasse. Daraus sei zu schlies- sen, dass der Beschwerdeführer zurzeit über ausreichend finanzielle Mittel zur Verteidigung verfüge. Da im Ermittlungsverfahren eine amtliche Vertei- digung nur durch einen Anwalt vorgesehen sei, könne auch nicht damit ar- gumentiert werden, eine effektive Verteidigung erfordere zwei Verteidiger.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass die gebotene wirksame Verteidigung vorliegend nur gewährleistet sei, wenn sie durch mindestens zwei Anwälte ausgeübt werde. Mittellosigkeit sei in Relation zum zu erwartenden Verteidigungsaufwand zu sehen, welcher im vorlie- genden Fall aufgrund der Komplexität und des Aktenumfangs die Kapazität eines Verteidigers übersteige.

3.3 Die Notwendigkeit der Verteidigung ist vorliegend zu Recht nicht bestritten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Verteidigung im konkreten Fall durch zwei Verteidiger sichergestellt werden muss, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Dies ist unter Bezugnahme auf die vorzitierte Gesetzes- bestimmung und Rechtsprechung zu verneinen. Selbst wenn dies aus Gründen der Fairness erforderlich schiene, könnte die Beschwerdekammer

- 5 -

in Anbetracht der klaren gesetzlichen Bestimmung von Art. 35 Abs. 2 BStP nicht anders entscheiden. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK kann darin jedenfalls nicht gesehen werden, zumal es – wie nachstehend dargelegt - andere Mittel gibt als die Doppelverteidigung, um besonderem, durch eine Person nicht zu bewältigendem Aufwand zu begegnen.

3.4 Damit ist freilich nicht gesagt, dass der unbestreitbar sehr grossen tatsäch- lichen und rechtlichen Komplexität des vorliegenden Strafverfahrens mit seinem insgesamt doch grossen Aktenumfang nicht durch entsprechende Ausgestaltung des Mandats durch den amtlichen Verteidiger Rechnung ge- tragen werden könnte. Von einem amtlichen Verteidiger in einem umfang- reichen und mutmasslich langen Strafverfahren kann verlangt werden, dass er auch organisatorisch und hinsichtlich Entgegennahme weiterer Mandate Dispositionen trifft, um sich ausreichend Zeit für das Verteidigungsmandat zu schaffen. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass von einem Rechtsan- walt nicht gefordert werden kann, dass er nur noch exklusiv für dieses eine Mandat tätig wäre. Eine vernünftige wirtschaftliche Betrachtungsweise des langfristigen Funktionierens einer Anwaltskanzlei liesse eine solche Kon- zentration auf ein Mandat unter Ausschluss der Pflege der übrigen Mandat- schaft als nicht zumutbar erscheinen. Freilich ist dabei durchaus auch zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt in einer Anwaltsgemeinschaft wie der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers diesbezüglich über einen entsprechend grösseren Spielraum verfügt. Ein Strafverfahren kann unter Berücksichtigung des Ausgeführten dennoch einen Umfang annehmen, der es einem Anwalt nicht mehr erlaubt, das Verteidigungsmandat seriös ohne Dritthilfe auszuüben. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass der amtliche Verteidiger bei Bedarf auch Hilfskräfte beiziehen kann (act. 8 S. 6 E. 5). Dabei muss es sich nicht zwingend nur um Kanzleiperso- nal handeln. Bei Bedarf können durchaus auch juristisch geschultes Perso- nal oder Personen mit besonderer Fachkunde (Buchhalter etc.) beigezogen werden.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Sachlage erfordere zwei Verteidiger, weshalb das private Mandat von Rechtsanwalt B. nicht zu einer Bejahung fehlender Bedürftigkeit führen dürfe, rechtfertigt daher nicht den Schutz der Beschwerde.

4. Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer über ausrei- chend finanzielle Mittel verfügt, um für die Verteidigung im vorgenannten Sinne (Ziff. 3.4) durch einen Rechtsanwalt aufzukommen.

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4.1 Jeder bedürftige Beschuldigte kann in einem Bundesstrafverfahren unter den vorzitierten Bedingungen gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK und Art. 36 Abs. 2 BStP einen Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung geltend machen (vgl. supra Ziff. 2.1). Art. 36 Abs. 2 BStP ge- währt dem Beschwerdeführer im Vergleich zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK keine weitergehenden Rechte, so dass nachfolgend auf die zu diesen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung verwiesen wer- den kann.

4.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt voraus, dass die betrof- fene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. Nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, wer nicht in der Lage ist, die konkreten Prozess- oder Anwaltskosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten, ohne den eigenen Lebensunterhalt oder jenen der Angehörigen zu gefährden (BGE 119 Ia 11, 12 E. 3; BGE 120 Ia 179, 181 E. 3; BGE 124 I 97, 98 E. 3b).

Die Bedürftigkeit bemisst sich in der Regel anhand des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums, wobei die zuständige Behörde über einen gewis- sen Ermessensspielraum verfügt und von einem erweiterten Notbedarf ausgehen kann (vgl. BGE 124 I 1, 3 E. 2a). Die Pflicht des Staates zur Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung geht der Beistandspflicht aus Familienrecht, insbesondere der ehelichen Beistands- (Art. 159 Abs. 3 ZGB) bzw. Unterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB) nach (BÜHLER, Betrei- bungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 644 ff., 658 m.w.H.; vgl. auch BGE 85 I 1, 4 ff. E. 3 sowie bezüglich Strafverfahren BGE 127 I 202, 205 E. 3b).

Bedürftigkeit ist in Relation zum mutmasslichen Verteidigungsaufwand zu beurteilen. Dabei gibt es freilich auch die Möglichkeit einer nur partiellen Übernahme der Kosten, etwa über einen Betrag hinaus, über den ein Be- schuldigter noch verfügt (vgl. VERNIORY, Les droits de la défense dans les phases préliminaires du procès pénal, Diss., Bern 2005, S. 286; CORBOZ, Le droit constitutionnel à l’assistance judiciaire, SJ 2003 II S. 67, 83).

4.3 Gemäss der Rechtsprechung, ergangen zu Art. 152 OG, muss der Ge- suchsteller seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen und soweit wie möglich belegen. Die eingereichten Belege müs- sen über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben (BGE 125 IV 161, 164 E. 4). Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge-

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ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgelt- liche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4; TPF BB.2005.26 vom 14. Juni 2005 E. 2.1). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist denn auch die dem Angeschuldigten auferlegte Beweislast seiner Bedürftigkeit mit Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK vereinbar (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Croissant c. Allemagne, vom 23. September 1992, 13611/88, Série A Bd. 237, Ziff. 37 ; VERNIORY, a.a.O., S. 277 FN. 783).

Die gleichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten obliegen dem Ge- suchsteller auch im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 BStP.

4.4 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin bereits in der Ernennungsverfü- gung ausgeführt, nota bene unter Anführung eines Beispiels verschwiege- ner Vermögenswerte (act. 1.3 S. 5 E. 6f), der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe seine wirtschaftliche Si- tuation nicht ausreichend dargelegt, weshalb das Gesuch an sich abzuwei- sen wäre.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Beschwerdegeg- nerin sei auf der Ernennungsverfügung vom 29. November 2005 zu behaf- ten, habe sie doch damals die amtliche Verteidigung aufgrund einer dro- henden, über kurz oder lang eintretenden Mittellosigkeit sowie aus pro- zessökonomischen Gründen angeordnet und auf eine abschliessende Ab- klärung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers verzichtet (act. 1 S. 3 f. Ziff. 3).

4.5 Ob und wieweit der Beschwerdeführer über finanzielle Mittel verfügt, liess sich durch die Beschwerdegegnerin nicht feststellen. Der Beschwerdefüh- rer ist seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gegenüber der Beschwer- degegnerin nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine genaue Feststellung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ver- zichtet, mit der Begründung, dass davon auszugehen ist, “dass sich die Bedürftigkeit über kurz oder lang einstellen wird“. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, von der Praxis abzuweichen, wonach der Gesuchsteller seine Prozessarmut dazulegen hat und ein Gesuch um amtliche Verteidigung gutzuheissen, ohne vorgängige Abklärung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers.

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Auch hätte die Möglichkeit einer teilweisen Übernahme der Verteidigungs- kosten geprüft werden müssen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte offen zu legen. Diese Auskunfts- pflicht betrifft in der Regel sowohl die eigenen Einkünfte und Vermögens- werte (Konti, Sparhefte, Wertschriften, Bargeld, Immobilien, Motorfahrzeu- ge, Versicherungen, Beteiligungen, usw.) als auch die des Ehe-/ Konkubi- natspartners. Ergibt sich aufgrund der ebenfalls belegten Auslagen des Be- schwerdeführers ein Überschuss im Vergleich zum von der Beschwerde- gegnerin in ständiger Praxis angenommenen Notbedarf (welcher nicht zwingend dem betreibungsrechtlichen Notbedarf entspricht), so muss der Beschwerdeführer zu einer zumindest teilweisen Übernahme der Verteidi- gungskosten verpflichtet werden.

4.6 Gleichermassen wie für die Bestellung des amtlichen Verteidigers fehlte es an den Voraussetzungen, um die amtliche Verteidigung zu widerrufen. Die Begründung, eine Bedürftigkeit sei aufgrund der parallelen privaten Vertei- digung durch Rechtsanwalt B. nicht mehr gegeben, hält einer Überprüfung nicht Stand. Die Beschwerdegegnerin hätte zuvor, wiederum unter Mitwir- kung des Beschwerdeführers, die nötigen Massnahmen treffen müssen, um sich zu vergewissern, dass dieser effektiv über die notwendigen finan- ziellen Mittel verfügt.

Die Beschwerdegegnerin wäre insbesondere verpflichtet gewesen zu prü- fen, ob die Verteidigung durch Rechtsanwalt B. nicht drittfinanziert ist. Ist belegt, dass die Verteidigung rechtlich und wirtschaftlich drittfinanziert ist, so hat die Beschwerdegegnerin in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Drittperson allenfalls eine familienrechtliche Unterstützungs- oder Bei- standspflicht zukommt, welche dem Recht auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht. Ein Widerruf der vormals verfügten amtlichen Verteidigung auf- grund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer aktiv auch durch ei- nen zweiten Rechtsanwalt vertreten lässt, ist nur gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass das Anwalts- honorar von Rechtsanwalt B. durch eine dritte, nicht unterstützungspflichti- ge Person beglichen wird.

4.7 Sowohl der frühere, die amtliche Verteidigung bejahende, wie auch der vor- liegende, die amtliche Verteidigung wieder aufhebende Entscheid, basieren daher auf unzutreffenden rechtlichen Überlegungen und stellen eine Er- messensüberschreitung dar.

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Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben. Es bleibt somit vor- erst bei der am 29. November 2005 verfügten amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt A..

Die Beschwerdegegnerin wird jedoch in Anwendung von Art. 219 Abs. 2 BStP angewiesen, umgehend die Abklärung der Prozessbedürftigkeit an die Hand zu nehmen und dabei die Mitwirkung des Beschwerdeführers ein- zufordern. Sollte die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer eingehenden Abklärung seiner finanziellen Situation nicht gegeben sein oder kommt der Beschwerdeführer seiner Auskunfts- und Mitwirkungs- pflicht nicht nach, ist eine Entlassung von Rechtsanwalt A. als amtlicher Verteidiger angezeigt.

5.

5.1 Gemäss Art. 245 BStP gelten für Kosten und Entschädigung vor Bundes- strafgericht die ordentlichen Kostenbestimmungen gemäss Art. 146 - 161 OG. Nach Art. 156 Abs. 1 OG hat grundsätzlich die Kosten zu tragen, wer vor Gericht unterliegt, wobei dem Bund in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Die vorliegende Beschwerde hat die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2006 zur Folge. Die Beschwerdegegnerin unterliegt demnach zumindest formell, so dass von der Erhebung einer Gebühr abzusehen ist.

5.2 Gemäss Art. 159 Abs. 1 OG ist im Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei von der Unterliegenden zu ersetzen sind. Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG hat in der Regel die unterliegende Partei der Obsiegenden die durch den Rechts- streit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eidgenossenschaft unterliegende Partei ist. Die Beschwer- degegnerin hat deshalb den Beschwerdeführer für die Anwaltskosten zu entschädigen. Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) angemessen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2006 wird aufgehoben, und die Angelegenheit wird zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 1’500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 5. Oktober 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.