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BB.2010.106

Bundesstrafgericht · 2011-02-14 · Deutsch CH

Wahl des Verteidigers (Art. 35 Abs. 1 BStP). Zulassung des Verteidigers (Art. 35 Abs. 2 bis 5 BStP).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 9. Mai 2008 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A., B., C. und D. wegen des Verdachts des Be- trugs gemäss Art. 146 StGB. Am 28. Mai 2008 fand mit den vier vorge- nannten Personen eine erste Einvernahme statt (Beschwerdeantwortbeila- gen [nachfolgend „BAB“] 16, 18, 19 und 20). Am 29. Mai 2008 konstituierte sich Rechtsanwalt E. als Verteidiger von D. (BAB 21).

B. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 wurden A., B. und C. im Hinblick auf das Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto- ber 2007 von der Bundesanwaltschaft darauf hingewiesen, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege, und deswegen aufgefordert, einen Verteidiger zu mandatieren, andernfalls ihnen ein amtlicher Verteidiger be- stellt würde (BAB 22–24). E. teilte der Bundesanwaltschaft am 3. Novem- ber 2010 mit, dass er als Verteidiger von B. und A. mandatiert sei und reichte je eine entsprechende Vollmacht ein (BAB 26). Am 10. November 2010 informierte die Bundesanwaltschaft A., B. und D., dass aufgrund einer vorliegenden Interessenkollision eine vom Gesetz geforderte wirksame Verteidigung mit der Vertretung durch E. nicht gegeben sei, und forderte sie auf, einen anderen Verteidiger zu mandatieren, andernfalls ihnen ein amtlicher Verteidiger bestellt werde (BAB 27–29). E. reichte der Bundes- anwaltschaft am 15. November 2010 ein weitere Vollmacht ein, wonach er auch die Verteidigung von C. übernommen habe (BAB 30). Infolgedessen wurde auch C. mit Schreiben vom 16. November 2010 von der Bundesan- waltschaft aufgefordert, einen anderen Verteidiger zu mandatieren, andern- falls ihm ein amtlicher Verteidiger bestellt würde (BAB 31). Zusätzlich teilte die Bundesanwaltschaft E. mit Schreiben vom 17. November 2010 mit, dass eine wirksame Verteidigung der vier Beschuldigten durch ihn nicht gewährleistet sei, da ein Interessenkonflikt vorliege (BAB 41).

C. Am 17. November 2010 gelangte E. mit einer „Aufsichtsbeschwerde“ an den Bundesanwalt und beantragte eine Untersuchung des Vorgehens des im gegenständlichen Verfahren zuständigen Staatsanwalts des Bundes und die Anordnung der erforderlichen Massnahmen (act. 1.1, S. 5). Diese „Aufsichtsbeschwerde“ wurde am 22. November 2010 zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet (act. 1).

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D. Die Bundesanwaltschaft verfügte am 19. November 2010 die Bestellung je eines amtlichen Verteidigers für A., B., C. und D. (BAB 32–35). Zudem ver- fügte die Bundesanwaltschaft am 23. November 2010, dass sowohl E. als auch sämtliche Rechtsanwälte der F. AG in den Strafverfahren gegen A., B., C. und D. mit sofortiger Wirkung nicht als Verteidiger zugelassen seien (BAB 43, S. 6).

E. Gegen diese Verfügung reichten A., B., C., D. und E. am 29. Novem- ber 2010 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts ein und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Bundes- anwaltschaft sei anzuweisen, in den Strafverfahren gegen A., B., C. und D. sowohl E. als auch sämtliche Rechtsanwälte der F. AG als Verteidiger zu- zulassen. Zudem sei festzustellen, dass die Abweisung des Antrags auf Teilnahme an den Einvernahmen vom 8. Dezember 2010 rechtswidrig und unangemessen sei (act. 3, S. 10 f.). Am 2. Dezember 2010 reichten A., B., C., D. und E. eine Ergänzung zur Beschwerde vom 29. November 2010 ein (act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2010 beantragt die Bundesanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerden vom

17. und 29. November 2010, soweit darauf einzutreten sei (act. 7, S. 2). In ihrer Beschwerdereplik vom 7. Januar 2011 halten A., B., C., D. und E. an ihren gestellten Anträgen fest (act. 9, S. 10), worüber die Bundesanwalt- schaft am 10. Januar 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständi- gen Behörden beurteilt.

1.2 Vorliegend wird eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Novem- ber 2010, mithin ein vor dem Inkrafttreten der StPO gefällter Entscheid, an-

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gefochten, womit zur Beurteilung dieser Beschwerde bisheriges Recht an- wendbar ist.

2.

2.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP

i. V. m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; AS 2006 4459, 2008 2115). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts ei- nen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

2.2 Bis zum 31. Dezember 2010 entschied die I. Beschwerdekammer nicht nur über Beschwerden nach Art. 214 ff. BStP, sondern ihr oblag gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG auch die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtli- chen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen. Mittels dieser Aufsichtsbeschwerden konnten in einem umfassenden Sinne Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären, wie fehlerhafte (vor allem will- kürliche und klar rechtswidrige) Anordnungen, aber auch unbotmässiges Verhalten gerügt werden (TPF 2007 15 E. 1; siehe auch SCHMID, Strafpro- zessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1018; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 464 N. 6). Ob- wohl diese allgemeine Aufsichtsbeschwerde damit über das durch Art. 105bis Abs. 2 und Art. 214 BStP statuierte Beschwerdeverfahren gegen Amtshandlungen und Säumnis des Bundesanwaltes bzw. des Eidgenössi- schen Untersuchungsrichters hinausging (TPF 2009 116 E. 1.1; TPF 2007 15 E. 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2004.11 vom 17. Janu- ar 2005, E. 2), kam ihr lediglich subsidiärer Charakter zu. Sie konnte nur dann ergriffen werden, wenn kein anderes ordentliches oder ausserordent- liches Rechtsmittel, namentlich die vorerwähnte Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 bzw. Art. 214 BStP, zur Verfügung stand (TPF 2005 190 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2007.4 vom 19. Juli 2007, E. 1.1).

2.3 Die Beschwerdeführer rügen in ihrer „Aufsichtsbeschwerde“ vom 17. No- vember 2010 sowohl das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Zusam- menhang mit der Nichtzulassung des Beschwerdeführers 5 als Wahlvertei- diger der Beschwerdeführer 1 bis 4, als auch materiellrechtlich, dass kein

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Interessenkonflikt vorliege und somit ein Ausschluss des Beschwerdefüh- rers 5 als Wahlverteidiger der Beschwerdeführer 1 bis 4 nicht angezeigt sei. Mit ihrer Beschwerde vom 29. November 2010 beantragen die Be- schwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2010, wonach sowohl der Beschwerdeführer 5 als auch sämtliche Rechtsanwälte der F. AG nicht als Wahlverteidiger der Be- schwerdeführer 1 bis 4 zugelassen werden. Da vorliegend auch durch die „Aufsichtsbeschwerde“ vom 17. November 2010 ein normales Beschwer- deobjekt – eine Amtshandlung der Beschwerdegegnerin – angefochten wird und der Aufsichtsbeschwerde nur subsidiärer Charakter zukommt (vgl. E. 2.2), ist auch die „Aufsichtsbeschwerde“ vom 17. November 2010 als Beschwerde gemäss Art. 214 ff. BStP zu behandeln.

Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs der Beschwerden rechtfertigt es sich vorliegend, diese in einem einzigen Entscheid zu erledigen.

2.4 Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation ist festzuhalten, dass die Be- schwerdeführer 1 bis 4 als Beschuldigte in einem Strafverfahren einzig eine Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Verteidigers, welches (mittelbar) durch Art. 35 BStP sowie direkt durch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantiert ist, rügen können, während der Beschwerdeführer 5 als Strafverteidiger nur berechtigt ist, eine Verletzung der in Art. 27 BV ge- währleisteten Wirtschaftsfreiheit zu rügen, insofern als die angefochtene Verfügung sein Recht einschränkt, seinen Beruf als Anwalt frei auszuüben (TPF 2007 38 E. 1.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 163/04 vom 7. Februar 2005, E. 2; BK_B 109/04 vom 18. August 2004, E. 2). Mit den vorliegenden Beschwerden wird Letzteres in keiner Weise geltend ge- macht; vielmehr wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführer 1 bis 4 An- spruch auf einen Wahlverteidiger und auf ein faires Verfahren im Sinne der Verfassung hätten (act. 1.1, S. 2 sowie act. 3, S. 3). Somit erweist sich die Beschwerde bezüglich des Beschwerdeführers 5 als offensichtlich unbe- gründet, weshalb darauf, soweit dieser betroffen ist, nicht einzutreten ist.

2.5 Die Beschwerden sind sowohl form- als auch fristgerecht eingereicht wor- den, womit im Sinne des vorstehend Gesagten, soweit sie nicht den Be- schwerdeführer 5 betreffen, darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Die Kognition der I. Beschwerdekammer ist im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 i. V. m. Art. 214 ff. BStP auf Rechtsverletzungen beschränkt, es sei denn, die Beschwerde richte sich gegen eine Zwangs-

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massnahme. Steht ein Ermessensentscheid zur Diskussion, so prüft die I. Beschwerdekammer demnach einzig, ob der entscheidenden Behörde ein qualifizierter Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung oder -missbrauch vorzuwerfen ist (TPF 2007 38 E. 2; Entscheide des Bundes- strafgerichts BB.2010.66 vom 3. Dezember 2010, E. 1.4; BB.2006.33 vom

4. Oktober 2006, E. 2.1; BB.2005.27 vom 5. Juli 2005, E. 2.1; BB.2005.4 vom 27. April 2005, E. 2; KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S.197 ff., 210 f.).

3.2 Die vorliegenden Beschwerden richten sich nicht gegen eine Zwangs- massnahme. Die Kognition der I. Beschwerdekammer ist somit auf Rechts- verletzungen und Ermessensüberschreitungen oder -missbrauch be- schränkt.

4.

4.1 Die Beschwerdeführer machen in ihren Beschwerden eine Verletzung ihres Rechts auf freie Wahl ihres Verteidigers geltend.

4.2 Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO- Pakt II garantieren das Recht des Angeschuldigten, sich im Strafprozess durch einen Anwalt eigener Wahl verteidigen zu lassen. Allerdings bleiben jeweils die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulas- sungsvoraussetzungen vorbehalten. Wird von den Behörden untätig gedul- det, dass ein Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden der Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachläs- sigt, kann darin eine Verletzung der in Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II gewährleisteten Verteidigungs- rechte liegen. Die zuständige Behörde ist im Falle einer offenkundig unge- nügenden Verteidigung nicht nur verpflichtet, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, sie hat auch bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten und nach der Aufklärung der Angeschuldigten über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vor- zukehren, wie beispielsweise einen amtlichen Verteidiger zu bestellen (BGE 131 I 350 E. 4.2; 124 I 185 E. 3b S. 190; 120 Ia 48 E. 2 b.bb mit wei- teren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Eu- ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; VEST, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., St. Gallen 2008, Art. 32 BV N. 30; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a. a. O., S. 165 f. N. 17).

Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann bei Mehrfachverteidigungs- mandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeschuldigte

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ein Interessenkonflikt vorliegen, der einen Verfahrensausschluss eines er- betenen privaten Verteidigers rechtfertigen kann, da ein in einer Interes- senkollision stehender Verteidiger eine hinreichende Verteidigung nicht zu gewährleisten vermag. Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) statuiert, dass Anwälte „jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen [meiden]“. Ein Interessenkonflikt liegt grundsätzlich bei Mehrfachverteidigung (Doppelvertretung) durch denselben Anwalt vor, d. h. wenn ein Anwalt gleichzeitig verschiedene Parteien berät oder vor Gericht vertritt, deren Interessen sich widersprechen (vgl. zum Ganzen FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 12 BGFA N. 96 ff.; HESS, Verbot von Interessenkollisionen bei Prozessvertretungen und bei beratender Tätigkeit, Anwalts Revue 1/2005, S. 23 ff., 23; STUDER, Die Doppelvertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, Anwalts Revue 6-7/2004, S. 234 f., 234; TPF 2009 69 E. 2.2; TPF 2007 38 E. 3). Der klassische Fall des Interessenkonflikts der Doppelverteidigung besteht dann, wenn ein Rechtsanwalt die Verteidigung zweier sich gegenseitig belastender Ange- schuldigter übernimmt (RUCKSTUHL, Vertretung von Tatverdächtigen im Vorverfahren, in: Niggli/Weissenberger [Hrsg.], Strafverteidigung, Ba- sel 2002, N. 3.45 ff.). Im Strafprozess ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Anwalt im gleichen Verfahren zwei oder gar mehrere Angeschul- digte vertritt, da eine Doppelvertretung bei objektiver Betrachtung stets die Möglichkeit eines Interessenkonflikts in sich birgt. Das Bestehen eines Inte- ressenkonflikts ist in abstrakter Weise zu evaluieren. In dieser Hinsicht ge- nügt die theoretische Möglichkeit, dass sich ein Interessenkonflikt im Ver- lauf des Verfahrens verwirklicht. Die allfällige Zustimmung des Klienten zur Doppelvertretung ändert daran nichts (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5; TPF 2009 69 E. 2.2; TPF 2007 38 E. 3).

Eine Interessenkollision kann nicht nur gegenüber dem eigenen Mandan- tenstamm bestehen, sondern auch gegenüber jenem derjenigen Anwälte, mit denen der Verteidiger eine Kanzleigemeinschaft mit gemeinsamem Auf- tritt nach aussen, allenfalls gar mit gemeinsamer Vollmacht, bildet (Art. 12 lit. c BGFA i. V. m. Art. 14 Abs. 1 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands in der Fassung vom 10. Juni 2005; TPF 2009 69 E. 2.2; FELLMANN, a. a. O., Art. 12 BGFA N. 88 ff.; RUCKSTUHL, a. a. O., N. 3.45).

In diesem Zusammenhang ist kurz auf den am 1. Januar 2011 in Kraft ge- tretenen, vorliegend jedoch nicht anzuwendenden (vgl. E. 1.2) Art. 127 Abs. 3 StPO hinzuweisen, wonach wie bis anhin der Rechtsbeistand in den

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Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Inte- ressen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren kann. Gemäss der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts ge- hört zu den vorbehaltenen Schranken des Anwaltsrechts auch die Bedin- gung, dass in Bezug auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten keine Interes- senkollision oder auch nur der Anschein einer solchen Kollision bestehen darf (BBl 2006 S. 1176 f.).

4.3 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung mehrere Indizien für einen abstrakten Interessenkonflikt auf, welche in ihrer Ge- samtheit eine Vertretung der Beschwerdeführer 1 bis 4 durch den Be- schwerdeführer 5 im laufenden Ermittlungsverfahren nicht mehr zulassen würden. Die Beschwerdeführer hingegen bringen vor, dass keine Anhalts- punkte für einen Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA bestün- den, vielmehr würden die Beschwerdeführer 1 bis 4 allesamt dasselbe Inte- resse – dass nach der Durchführung eines den rechtstaatlichen Grund- sätzen entsprechenden Ermittlungsverfahrens ihre Unschuld erwiesen werde – haben, das nur durch den Beschwerdeführer 5 bestmöglich ge- wahrt werden könne.

4.4 Den Beschwerdeführern 1, 2 und 4 wird vorgeworfen, in den Jahren 2006 und 2007 bzw. dem Beschwerdeführer 3 nur im Jahre 2007, über das von G. bzw. der Gesellschaft H. Finance G. kontrollierte Vertriebssystem als Vermittler von hochverzinslichen Daytrading-Anlagen bei dem mutmassli- chen Schneeballsystem von I. bzw. dessen in den USA inkorporierten Ge- sellschaften J. Inc. und K. Inc. und somit bei dessen mutmasslichem Anla- gebetrug mitgewirkt zu haben, indem sie mit falschen Versprechungen Kunden zu verlustbringenden Kapitalanlagen verleitet haben sollen (act. 7, Ziff. 1 sowie BAB 43, Ziff. 1.1).

Aufgrund des aktuellen Ermittlungsstandes wurden die Beschwerdeführer 1 bis 3 durch den Beschwerdeführer 4 als Vermittler des Daytradingproduk- tes von I. rekrutiert und auch vom Beschwerdeführer 4 über das Vertriebs- system informiert und aufgeklärt (BAB 18, S. 3 und 13; BAB 19, S. 4 und 14; BAB 20, S. 2 f. und 12). Zudem soll der Beschwerdeführer 4 von den Vertragsabschlüssen der Beschwerdeführer 1 bis 3 profitiert haben, indem er von der L. AG Provisionen für diese Untervermittlungen erhalten haben soll (BAB 12–15). Dadurch soll zwischen den Beschwerdeführern 1 bis 3 und dem Beschwerdeführer 4 ein faktisches Subordinationsverhältnis be- standen haben, weswegen zu erwarten sei, dass die unterschiedlichen Rol- len der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Verteidigungsstrategien zur Folge haben würden. Dies zeige sich beispielsweise bereits heute dar-

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in, dass der Beschwerdeführer 4 in den bisherigen Einvernahmen seine Rolle entgegen den Aussagen der Beschwerdeführer 1 bis 3 als sehr mar- ginal darstelle (BAB 44 f., jeweils S. 4). Zudem sind die bisherigen Aussa- gen der Beschwerdeführer 1 bis 4 bezüglich der Rolle des Beschwerdefüh- rers 4 widersprüchlich (BAB 18–20). Zugleich entsprach der Informations- fluss zwischen den Beschwerdeführern 1 bis 3 und dem Beschwerdefüh- rer 4 dem vorgenannten Subordinationsverhältnis, indem der Beschwerde- führer 4 Ansprechperson für die unter ihm angesiedelten Beschwerdeführer 1 bis 3 war. Auch die Aussagen der Beschwerdeführer 1 bis 4 bezüglich des Informationsflusses sind widersprüchlich (BAB 16, 18–20, 44, 45 und 47–49). Nach dem Gesagten besteht sehr wohl die Möglichkeit einer ge- genseitigen Belastung durch unterschiedliche Aussagen, was zu einem In- teressenkonflikt führen kann.

Des Weitern haben die Ermittlungen der Beschwerdegegnerin ergeben, dass der Beschwerdeführer 5 auch für G. tätig war, indem er als Organ der M. AG der N. AG, einer ausländischen Gesellschaft von G., Domizil ge- währte und damit verbundene Dienstleistungen erbrachte (BAB 8). Ebenso gewährte der Beschwerdeführer 5 als Organ der vorgenannten Gesell- schaft der L. AG, über die der Beschwerdeführer 4 als deren Angestellter seine Anlagen vermittelte (BAB 16), Domizil und erbrachte damit verbun- dene Dienstleistungen. Ferner wurde die L. AG vom Beschwerdeführer 5 gegründet und Rechtsanwalt O., Mitarbeiter der F. AG, war Verwaltungs- ratsmitglied der L. AG (BAB 16, S. 3 und BAB 17). Der Beschwerdeführer 4 gab anlässlich einer Einvernahme zu Protokoll, dass der Beschwerdefüh- rer 5 zwar keine Kunden für die L. AG vermittelt, die Vermittlungstätigkeiten der L. AG aber überwacht habe (BAB 16, S. 14). Auch aufgrund dieser auf- gezeigten Beziehungen des Beschwerdeführers 5 zu G. und zum Be- schwerdeführer 4 besteht die Gefahr eines Interessenkonfliktes.

Schliesslich hat der Beschwerdeführer 5 bereits vor der Eröffnung des Ver- fahrens gegen die Beschwerdeführer 1 bis 4 diverse Anleger von I. – wohl als eventuell Geschädigte – angeschrieben und seine Dienste zur Rückfüh- rung ihrer Anlagen angeboten (BAB 50 f.). Es ist davon auszugehen, dass auch hinsichtlich dieses Umstandes ein Interessenkonflikt vorliegt.

4.5 Im Lichte der obigen Ausführungen besteht in der Vertretung der Be- schwerdeführer 1 bis 4 durch den Beschwerdeführer 5 ein Interessenkon- flikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA, der sich im Laufe der Strafuntersu- chung weiter akzentuieren könnte. Gleichzeitig ist damit gesagt, dass die angefochtene Verfügung hinreichend begründet ist; eine Prüfung der Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Beschwerdegegnerin nur pauschal be-

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haupte, dass ein Interessenkonflikt vorliege, erübrigt sich. Der hier zu prü- fende Ausschluss von Beschwerdeführer 5 und von sämtlichen Rechtsan- wälten der F. AG als Verteidiger der Beschwerdeführer 1 bis 4 im hängigen Ermittlungsverfahren ist demzufolge nicht zu beanstanden; eine Ermes- sensüberschreitung liegt nicht vor (E. 3).

5.

5.1 Des Weitern rügen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 17. No- vember 2010 das Vorgehen der Beschwerdegegnerin. Namentlich kritisie- ren die Beschwerdeführer, dass die Vorladungen zu den Einvernahmen vom 8. Dezember 2010 direkt an die Beschwerdeführer 1 bis 4 anstatt an den Beschwerdeführer 5 bzw. an die F. AG zugestellt wurden (act. 1.1 und act. 9, S. 4).

Vorladungen sind, wenn persönliches Erscheinen der Beschuldigten erfor- derlich ist, sowohl an den Verteidiger als auch an den Beschuldigten zu richten (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a. a. O., S. 162 N. 8). Aufgrund der Ausführungen in der Erwägung 4 war das Vorgehen der Beschwerdegeg- nerin bezüglich der Nichtzulassung des Beschwerdeführers 5 als Wahlver- teidiger der Beschwerdeführer 1 bis 4 sowie die Bestellung je eines amtli- chen Verteidigers für die Beschwerdeführer 1 bis 4 aufgrund der vorliegen- den Interessenkollision korrekt. Vor diesem Hintergrund war es folgerichtig, dass die Beschwerdeführerin die Vorladungen zur Einvernahme am 8. De- zember 2010 an die Beschuldigten 1 bis 4 sowie an deren jeweiligen amtli- chen Verteidiger sandte. Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass ein gegenteiliges Verhalten ihrerseits, namentlich den Beschwerde- führer 5 aufgrund eines Interessenkonflikts nicht als Verteidiger der Be- schwerdeführer 1 bis 4 zuzulassen, ihm jedoch gleichzeitig durch Zustel- lung der Vorladungen konkludent zu signalisieren, dass er ein Teilnahme- recht an den fraglichen Einvernahmen hätte, widersprüchlich gewesen wä- re.

5.2 Zudem rügen die Beschwerdeführer, die F. AG habe am

17. November 2010 um Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin er- sucht, was aber trotz der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erfolgt sei (act. 1.1 und act. 9, S. 4).

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem die F. AG diese am 17. November 2010 telefonisch nicht erreichen konnte, gleichentags ein Orientierungsschreiben an den Beschwerdeführer 5 auf- setzte, um ihm ihre Gründe und rechtlichen Überlegungen bezüglich seiner

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Nichtzulassung als Wahlverteidiger der Beschwerdeführer 1 bis 4 darzule- gen. Zudem wurde der Beschwerdeführer 5 darauf hingewiesen, dass er jederzeit eine formelle Verfügung in dieser Angelegenheit anfordern könne. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer 5 am 17. November 2010 vorab per Fax zugestellt (BAB 41), was gemäss den Akten vor Kenntnis der Beschwerdegegnerin über die Beschwerde des Beschwerdeführers 5 ge- schah (BAB 42), weswegen die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin keineswegs unbotmässig war.

5.3 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer die zeitliche Zusammenlegung der Befragungstermine der Beschwerdeführer 1 bis 4, worin sie einen An- griff der Beschwerdegegnerin gegen die wirksame Verteidigung durch den Beschwerdeführer 5 sehen (act. 3, S. 5 f. sowie act. 9, S. 4). Diese Rüge bezüglich der Einvernahmetechnik betrifft die Untersuchungsführung, die im alleinigen Ermessen der Beschwerdegegnerin als untersuchende Be- hörde liegt. Ein Ermessensmissbrauch ist nicht ersichtlich (E. 3).

5.4 Insgesamt ist die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht zu bean- standen; die diesbezüglichen Rügen gehen fehl.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt und den Beschwerde- führern unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 73 StBOG und Art. 8 und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 17 und 29. November 2010, soweit darauf einzutreten sei (act. 7, S. 2). In ihrer Beschwerdereplik vom 7. Januar 2011 halten A., B., C., D. und E. an ihren gestellten Anträgen fest (act. 9, S. 10), worüber die Bundesanwalt- schaft am 10. Januar 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständi- gen Behörden beurteilt.

1.2 Vorliegend wird eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Novem- ber 2010, mithin ein vor dem Inkrafttreten der StPO gefällter Entscheid, an-

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gefochten, womit zur Beurteilung dieser Beschwerde bisheriges Recht an- wendbar ist.

2.

2.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP

i. V. m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

E. 20 Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; AS 2006 4459, 2008 2115). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts ei- nen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

2.2 Bis zum 31. Dezember 2010 entschied die I. Beschwerdekammer nicht nur über Beschwerden nach Art. 214 ff. BStP, sondern ihr oblag gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG auch die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtli- chen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen. Mittels dieser Aufsichtsbeschwerden konnten in einem umfassenden Sinne Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären, wie fehlerhafte (vor allem will- kürliche und klar rechtswidrige) Anordnungen, aber auch unbotmässiges Verhalten gerügt werden (TPF 2007 15 E. 1; siehe auch SCHMID, Strafpro- zessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1018; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 464 N. 6). Ob- wohl diese allgemeine Aufsichtsbeschwerde damit über das durch Art. 105bis Abs. 2 und Art. 214 BStP statuierte Beschwerdeverfahren gegen Amtshandlungen und Säumnis des Bundesanwaltes bzw. des Eidgenössi- schen Untersuchungsrichters hinausging (TPF 2009 116 E. 1.1; TPF 2007 15 E. 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2004.11 vom 17. Janu- ar 2005, E. 2), kam ihr lediglich subsidiärer Charakter zu. Sie konnte nur dann ergriffen werden, wenn kein anderes ordentliches oder ausserordent- liches Rechtsmittel, namentlich die vorerwähnte Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 bzw. Art. 214 BStP, zur Verfügung stand (TPF 2005 190 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2007.4 vom 19. Juli 2007, E. 1.1).

2.3 Die Beschwerdeführer rügen in ihrer „Aufsichtsbeschwerde“ vom 17. No- vember 2010 sowohl das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Zusam- menhang mit der Nichtzulassung des Beschwerdeführers 5 als Wahlvertei- diger der Beschwerdeführer 1 bis 4, als auch materiellrechtlich, dass kein

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Interessenkonflikt vorliege und somit ein Ausschluss des Beschwerdefüh- rers 5 als Wahlverteidiger der Beschwerdeführer 1 bis 4 nicht angezeigt sei. Mit ihrer Beschwerde vom 29. November 2010 beantragen die Be- schwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2010, wonach sowohl der Beschwerdeführer 5 als auch sämtliche Rechtsanwälte der F. AG nicht als Wahlverteidiger der Be- schwerdeführer 1 bis 4 zugelassen werden. Da vorliegend auch durch die „Aufsichtsbeschwerde“ vom 17. November 2010 ein normales Beschwer- deobjekt – eine Amtshandlung der Beschwerdegegnerin – angefochten wird und der Aufsichtsbeschwerde nur subsidiärer Charakter zukommt (vgl. E. 2.2), ist auch die „Aufsichtsbeschwerde“ vom 17. November 2010 als Beschwerde gemäss Art. 214 ff. BStP zu behandeln.

Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs der Beschwerden rechtfertigt es sich vorliegend, diese in einem einzigen Entscheid zu erledigen.

2.4 Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation ist festzuhalten, dass die Be- schwerdeführer 1 bis 4 als Beschuldigte in einem Strafverfahren einzig eine Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Verteidigers, welches (mittelbar) durch Art. 35 BStP sowie direkt durch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantiert ist, rügen können, während der Beschwerdeführer 5 als Strafverteidiger nur berechtigt ist, eine Verletzung der in Art. 27 BV ge- währleisteten Wirtschaftsfreiheit zu rügen, insofern als die angefochtene Verfügung sein Recht einschränkt, seinen Beruf als Anwalt frei auszuüben (TPF 2007 38 E. 1.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 163/04 vom 7. Februar 2005, E. 2; BK_B 109/04 vom 18. August 2004, E. 2). Mit den vorliegenden Beschwerden wird Letzteres in keiner Weise geltend ge- macht; vielmehr wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführer 1 bis 4 An- spruch auf einen Wahlverteidiger und auf ein faires Verfahren im Sinne der Verfassung hätten (act. 1.1, S. 2 sowie act. 3, S. 3). Somit erweist sich die Beschwerde bezüglich des Beschwerdeführers 5 als offensichtlich unbe- gründet, weshalb darauf, soweit dieser betroffen ist, nicht einzutreten ist.

2.5 Die Beschwerden sind sowohl form- als auch fristgerecht eingereicht wor- den, womit im Sinne des vorstehend Gesagten, soweit sie nicht den Be- schwerdeführer 5 betreffen, darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Die Kognition der I. Beschwerdekammer ist im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 i. V. m. Art. 214 ff. BStP auf Rechtsverletzungen beschränkt, es sei denn, die Beschwerde richte sich gegen eine Zwangs-

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massnahme. Steht ein Ermessensentscheid zur Diskussion, so prüft die I. Beschwerdekammer demnach einzig, ob der entscheidenden Behörde ein qualifizierter Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung oder -missbrauch vorzuwerfen ist (TPF 2007 38 E. 2; Entscheide des Bundes- strafgerichts BB.2010.66 vom 3. Dezember 2010, E. 1.4; BB.2006.33 vom

4. Oktober 2006, E. 2.1; BB.2005.27 vom 5. Juli 2005, E. 2.1; BB.2005.4 vom 27. April 2005, E. 2; KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S.197 ff., 210 f.).

3.2 Die vorliegenden Beschwerden richten sich nicht gegen eine Zwangs- massnahme. Die Kognition der I. Beschwerdekammer ist somit auf Rechts- verletzungen und Ermessensüberschreitungen oder -missbrauch be- schränkt.

4.

4.1 Die Beschwerdeführer machen in ihren Beschwerden eine Verletzung ihres Rechts auf freie Wahl ihres Verteidigers geltend.

4.2 Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO- Pakt II garantieren das Recht des Angeschuldigten, sich im Strafprozess durch einen Anwalt eigener Wahl verteidigen zu lassen. Allerdings bleiben jeweils die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulas- sungsvoraussetzungen vorbehalten. Wird von den Behörden untätig gedul- det, dass ein Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden der Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachläs- sigt, kann darin eine Verletzung der in Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II gewährleisteten Verteidigungs- rechte liegen. Die zuständige Behörde ist im Falle einer offenkundig unge- nügenden Verteidigung nicht nur verpflichtet, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, sie hat auch bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten und nach der Aufklärung der Angeschuldigten über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vor- zukehren, wie beispielsweise einen amtlichen Verteidiger zu bestellen (BGE 131 I 350 E. 4.2; 124 I 185 E. 3b S. 190; 120 Ia 48 E. 2 b.bb mit wei- teren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Eu- ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; VEST, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., St. Gallen 2008, Art. 32 BV N. 30; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a. a. O., S. 165 f. N. 17).

Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann bei Mehrfachverteidigungs- mandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeschuldigte

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ein Interessenkonflikt vorliegen, der einen Verfahrensausschluss eines er- betenen privaten Verteidigers rechtfertigen kann, da ein in einer Interes- senkollision stehender Verteidiger eine hinreichende Verteidigung nicht zu gewährleisten vermag. Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) statuiert, dass Anwälte „jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen [meiden]“. Ein Interessenkonflikt liegt grundsätzlich bei Mehrfachverteidigung (Doppelvertretung) durch denselben Anwalt vor, d. h. wenn ein Anwalt gleichzeitig verschiedene Parteien berät oder vor Gericht vertritt, deren Interessen sich widersprechen (vgl. zum Ganzen FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 12 BGFA N. 96 ff.; HESS, Verbot von Interessenkollisionen bei Prozessvertretungen und bei beratender Tätigkeit, Anwalts Revue 1/2005, S. 23 ff., 23; STUDER, Die Doppelvertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, Anwalts Revue 6-7/2004, S. 234 f., 234; TPF 2009 69 E. 2.2; TPF 2007 38 E. 3). Der klassische Fall des Interessenkonflikts der Doppelverteidigung besteht dann, wenn ein Rechtsanwalt die Verteidigung zweier sich gegenseitig belastender Ange- schuldigter übernimmt (RUCKSTUHL, Vertretung von Tatverdächtigen im Vorverfahren, in: Niggli/Weissenberger [Hrsg.], Strafverteidigung, Ba- sel 2002, N. 3.45 ff.). Im Strafprozess ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Anwalt im gleichen Verfahren zwei oder gar mehrere Angeschul- digte vertritt, da eine Doppelvertretung bei objektiver Betrachtung stets die Möglichkeit eines Interessenkonflikts in sich birgt. Das Bestehen eines Inte- ressenkonflikts ist in abstrakter Weise zu evaluieren. In dieser Hinsicht ge- nügt die theoretische Möglichkeit, dass sich ein Interessenkonflikt im Ver- lauf des Verfahrens verwirklicht. Die allfällige Zustimmung des Klienten zur Doppelvertretung ändert daran nichts (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5; TPF 2009 69 E. 2.2; TPF 2007 38 E. 3).

Eine Interessenkollision kann nicht nur gegenüber dem eigenen Mandan- tenstamm bestehen, sondern auch gegenüber jenem derjenigen Anwälte, mit denen der Verteidiger eine Kanzleigemeinschaft mit gemeinsamem Auf- tritt nach aussen, allenfalls gar mit gemeinsamer Vollmacht, bildet (Art. 12 lit. c BGFA i. V. m. Art. 14 Abs. 1 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands in der Fassung vom 10. Juni 2005; TPF 2009 69 E. 2.2; FELLMANN, a. a. O., Art. 12 BGFA N. 88 ff.; RUCKSTUHL, a. a. O., N. 3.45).

In diesem Zusammenhang ist kurz auf den am 1. Januar 2011 in Kraft ge- tretenen, vorliegend jedoch nicht anzuwendenden (vgl. E. 1.2) Art. 127 Abs. 3 StPO hinzuweisen, wonach wie bis anhin der Rechtsbeistand in den

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Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Inte- ressen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren kann. Gemäss der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts ge- hört zu den vorbehaltenen Schranken des Anwaltsrechts auch die Bedin- gung, dass in Bezug auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten keine Interes- senkollision oder auch nur der Anschein einer solchen Kollision bestehen darf (BBl 2006 S. 1176 f.).

4.3 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung mehrere Indizien für einen abstrakten Interessenkonflikt auf, welche in ihrer Ge- samtheit eine Vertretung der Beschwerdeführer 1 bis 4 durch den Be- schwerdeführer 5 im laufenden Ermittlungsverfahren nicht mehr zulassen würden. Die Beschwerdeführer hingegen bringen vor, dass keine Anhalts- punkte für einen Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA bestün- den, vielmehr würden die Beschwerdeführer 1 bis 4 allesamt dasselbe Inte- resse – dass nach der Durchführung eines den rechtstaatlichen Grund- sätzen entsprechenden Ermittlungsverfahrens ihre Unschuld erwiesen werde – haben, das nur durch den Beschwerdeführer 5 bestmöglich ge- wahrt werden könne.

4.4 Den Beschwerdeführern 1, 2 und 4 wird vorgeworfen, in den Jahren 2006 und 2007 bzw. dem Beschwerdeführer 3 nur im Jahre 2007, über das von G. bzw. der Gesellschaft H. Finance G. kontrollierte Vertriebssystem als Vermittler von hochverzinslichen Daytrading-Anlagen bei dem mutmassli- chen Schneeballsystem von I. bzw. dessen in den USA inkorporierten Ge- sellschaften J. Inc. und K. Inc. und somit bei dessen mutmasslichem Anla- gebetrug mitgewirkt zu haben, indem sie mit falschen Versprechungen Kunden zu verlustbringenden Kapitalanlagen verleitet haben sollen (act. 7, Ziff. 1 sowie BAB 43, Ziff. 1.1).

Aufgrund des aktuellen Ermittlungsstandes wurden die Beschwerdeführer 1 bis 3 durch den Beschwerdeführer 4 als Vermittler des Daytradingproduk- tes von I. rekrutiert und auch vom Beschwerdeführer 4 über das Vertriebs- system informiert und aufgeklärt (BAB 18, S. 3 und 13; BAB 19, S. 4 und 14; BAB 20, S. 2 f. und 12). Zudem soll der Beschwerdeführer 4 von den Vertragsabschlüssen der Beschwerdeführer 1 bis 3 profitiert haben, indem er von der L. AG Provisionen für diese Untervermittlungen erhalten haben soll (BAB 12–15). Dadurch soll zwischen den Beschwerdeführern 1 bis 3 und dem Beschwerdeführer 4 ein faktisches Subordinationsverhältnis be- standen haben, weswegen zu erwarten sei, dass die unterschiedlichen Rol- len der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Verteidigungsstrategien zur Folge haben würden. Dies zeige sich beispielsweise bereits heute dar-

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in, dass der Beschwerdeführer 4 in den bisherigen Einvernahmen seine Rolle entgegen den Aussagen der Beschwerdeführer 1 bis 3 als sehr mar- ginal darstelle (BAB 44 f., jeweils S. 4). Zudem sind die bisherigen Aussa- gen der Beschwerdeführer 1 bis 4 bezüglich der Rolle des Beschwerdefüh- rers 4 widersprüchlich (BAB 18–20). Zugleich entsprach der Informations- fluss zwischen den Beschwerdeführern 1 bis 3 und dem Beschwerdefüh- rer 4 dem vorgenannten Subordinationsverhältnis, indem der Beschwerde- führer 4 Ansprechperson für die unter ihm angesiedelten Beschwerdeführer 1 bis 3 war. Auch die Aussagen der Beschwerdeführer 1 bis 4 bezüglich des Informationsflusses sind widersprüchlich (BAB 16, 18–20, 44, 45 und 47–49). Nach dem Gesagten besteht sehr wohl die Möglichkeit einer ge- genseitigen Belastung durch unterschiedliche Aussagen, was zu einem In- teressenkonflikt führen kann.

Des Weitern haben die Ermittlungen der Beschwerdegegnerin ergeben, dass der Beschwerdeführer 5 auch für G. tätig war, indem er als Organ der M. AG der N. AG, einer ausländischen Gesellschaft von G., Domizil ge- währte und damit verbundene Dienstleistungen erbrachte (BAB 8). Ebenso gewährte der Beschwerdeführer 5 als Organ der vorgenannten Gesell- schaft der L. AG, über die der Beschwerdeführer 4 als deren Angestellter seine Anlagen vermittelte (BAB 16), Domizil und erbrachte damit verbun- dene Dienstleistungen. Ferner wurde die L. AG vom Beschwerdeführer 5 gegründet und Rechtsanwalt O., Mitarbeiter der F. AG, war Verwaltungs- ratsmitglied der L. AG (BAB 16, S. 3 und BAB 17). Der Beschwerdeführer 4 gab anlässlich einer Einvernahme zu Protokoll, dass der Beschwerdefüh- rer 5 zwar keine Kunden für die L. AG vermittelt, die Vermittlungstätigkeiten der L. AG aber überwacht habe (BAB 16, S. 14). Auch aufgrund dieser auf- gezeigten Beziehungen des Beschwerdeführers 5 zu G. und zum Be- schwerdeführer 4 besteht die Gefahr eines Interessenkonfliktes.

Schliesslich hat der Beschwerdeführer 5 bereits vor der Eröffnung des Ver- fahrens gegen die Beschwerdeführer 1 bis 4 diverse Anleger von I. – wohl als eventuell Geschädigte – angeschrieben und seine Dienste zur Rückfüh- rung ihrer Anlagen angeboten (BAB 50 f.). Es ist davon auszugehen, dass auch hinsichtlich dieses Umstandes ein Interessenkonflikt vorliegt.

4.5 Im Lichte der obigen Ausführungen besteht in der Vertretung der Be- schwerdeführer 1 bis 4 durch den Beschwerdeführer 5 ein Interessenkon- flikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA, der sich im Laufe der Strafuntersu- chung weiter akzentuieren könnte. Gleichzeitig ist damit gesagt, dass die angefochtene Verfügung hinreichend begründet ist; eine Prüfung der Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Beschwerdegegnerin nur pauschal be-

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haupte, dass ein Interessenkonflikt vorliege, erübrigt sich. Der hier zu prü- fende Ausschluss von Beschwerdeführer 5 und von sämtlichen Rechtsan- wälten der F. AG als Verteidiger der Beschwerdeführer 1 bis 4 im hängigen Ermittlungsverfahren ist demzufolge nicht zu beanstanden; eine Ermes- sensüberschreitung liegt nicht vor (E. 3).

5.

5.1 Des Weitern rügen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 17. No- vember 2010 das Vorgehen der Beschwerdegegnerin. Namentlich kritisie- ren die Beschwerdeführer, dass die Vorladungen zu den Einvernahmen vom 8. Dezember 2010 direkt an die Beschwerdeführer 1 bis 4 anstatt an den Beschwerdeführer 5 bzw. an die F. AG zugestellt wurden (act. 1.1 und act. 9, S. 4).

Vorladungen sind, wenn persönliches Erscheinen der Beschuldigten erfor- derlich ist, sowohl an den Verteidiger als auch an den Beschuldigten zu richten (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a. a. O., S. 162 N. 8). Aufgrund der Ausführungen in der Erwägung 4 war das Vorgehen der Beschwerdegeg- nerin bezüglich der Nichtzulassung des Beschwerdeführers 5 als Wahlver- teidiger der Beschwerdeführer 1 bis 4 sowie die Bestellung je eines amtli- chen Verteidigers für die Beschwerdeführer 1 bis 4 aufgrund der vorliegen- den Interessenkollision korrekt. Vor diesem Hintergrund war es folgerichtig, dass die Beschwerdeführerin die Vorladungen zur Einvernahme am 8. De- zember 2010 an die Beschuldigten 1 bis 4 sowie an deren jeweiligen amtli- chen Verteidiger sandte. Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass ein gegenteiliges Verhalten ihrerseits, namentlich den Beschwerde- führer 5 aufgrund eines Interessenkonflikts nicht als Verteidiger der Be- schwerdeführer 1 bis 4 zuzulassen, ihm jedoch gleichzeitig durch Zustel- lung der Vorladungen konkludent zu signalisieren, dass er ein Teilnahme- recht an den fraglichen Einvernahmen hätte, widersprüchlich gewesen wä- re.

5.2 Zudem rügen die Beschwerdeführer, die F. AG habe am

17. November 2010 um Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin er- sucht, was aber trotz der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erfolgt sei (act. 1.1 und act. 9, S. 4).

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem die F. AG diese am 17. November 2010 telefonisch nicht erreichen konnte, gleichentags ein Orientierungsschreiben an den Beschwerdeführer 5 auf- setzte, um ihm ihre Gründe und rechtlichen Überlegungen bezüglich seiner

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Nichtzulassung als Wahlverteidiger der Beschwerdeführer 1 bis 4 darzule- gen. Zudem wurde der Beschwerdeführer 5 darauf hingewiesen, dass er jederzeit eine formelle Verfügung in dieser Angelegenheit anfordern könne. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer 5 am 17. November 2010 vorab per Fax zugestellt (BAB 41), was gemäss den Akten vor Kenntnis der Beschwerdegegnerin über die Beschwerde des Beschwerdeführers 5 ge- schah (BAB 42), weswegen die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin keineswegs unbotmässig war.

5.3 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer die zeitliche Zusammenlegung der Befragungstermine der Beschwerdeführer 1 bis 4, worin sie einen An- griff der Beschwerdegegnerin gegen die wirksame Verteidigung durch den Beschwerdeführer 5 sehen (act. 3, S. 5 f. sowie act. 9, S. 4). Diese Rüge bezüglich der Einvernahmetechnik betrifft die Untersuchungsführung, die im alleinigen Ermessen der Beschwerdegegnerin als untersuchende Be- hörde liegt. Ein Ermessensmissbrauch ist nicht ersichtlich (E. 3).

5.4 Insgesamt ist die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht zu bean- standen; die diesbezüglichen Rügen gehen fehl.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt und den Beschwerde- führern unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 73 StBOG und Art. 8 und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 5 wird nicht eingetreten.
  2. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 14. Februar 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A.,

2. B.,

3. C.,

4. D.,

5. E.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Wahl des Verteidigers (Art. 35 Abs. 1 BStP); Zulassung des Verteidigers (Art. 35 Abs. 2 bis 5 BStP) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2010.106 - BB.2010.109

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 9. Mai 2008 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A., B., C. und D. wegen des Verdachts des Be- trugs gemäss Art. 146 StGB. Am 28. Mai 2008 fand mit den vier vorge- nannten Personen eine erste Einvernahme statt (Beschwerdeantwortbeila- gen [nachfolgend „BAB“] 16, 18, 19 und 20). Am 29. Mai 2008 konstituierte sich Rechtsanwalt E. als Verteidiger von D. (BAB 21).

B. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 wurden A., B. und C. im Hinblick auf das Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto- ber 2007 von der Bundesanwaltschaft darauf hingewiesen, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege, und deswegen aufgefordert, einen Verteidiger zu mandatieren, andernfalls ihnen ein amtlicher Verteidiger be- stellt würde (BAB 22–24). E. teilte der Bundesanwaltschaft am 3. Novem- ber 2010 mit, dass er als Verteidiger von B. und A. mandatiert sei und reichte je eine entsprechende Vollmacht ein (BAB 26). Am 10. November 2010 informierte die Bundesanwaltschaft A., B. und D., dass aufgrund einer vorliegenden Interessenkollision eine vom Gesetz geforderte wirksame Verteidigung mit der Vertretung durch E. nicht gegeben sei, und forderte sie auf, einen anderen Verteidiger zu mandatieren, andernfalls ihnen ein amtlicher Verteidiger bestellt werde (BAB 27–29). E. reichte der Bundes- anwaltschaft am 15. November 2010 ein weitere Vollmacht ein, wonach er auch die Verteidigung von C. übernommen habe (BAB 30). Infolgedessen wurde auch C. mit Schreiben vom 16. November 2010 von der Bundesan- waltschaft aufgefordert, einen anderen Verteidiger zu mandatieren, andern- falls ihm ein amtlicher Verteidiger bestellt würde (BAB 31). Zusätzlich teilte die Bundesanwaltschaft E. mit Schreiben vom 17. November 2010 mit, dass eine wirksame Verteidigung der vier Beschuldigten durch ihn nicht gewährleistet sei, da ein Interessenkonflikt vorliege (BAB 41).

C. Am 17. November 2010 gelangte E. mit einer „Aufsichtsbeschwerde“ an den Bundesanwalt und beantragte eine Untersuchung des Vorgehens des im gegenständlichen Verfahren zuständigen Staatsanwalts des Bundes und die Anordnung der erforderlichen Massnahmen (act. 1.1, S. 5). Diese „Aufsichtsbeschwerde“ wurde am 22. November 2010 zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet (act. 1).

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D. Die Bundesanwaltschaft verfügte am 19. November 2010 die Bestellung je eines amtlichen Verteidigers für A., B., C. und D. (BAB 32–35). Zudem ver- fügte die Bundesanwaltschaft am 23. November 2010, dass sowohl E. als auch sämtliche Rechtsanwälte der F. AG in den Strafverfahren gegen A., B., C. und D. mit sofortiger Wirkung nicht als Verteidiger zugelassen seien (BAB 43, S. 6).

E. Gegen diese Verfügung reichten A., B., C., D. und E. am 29. Novem- ber 2010 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts ein und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Bundes- anwaltschaft sei anzuweisen, in den Strafverfahren gegen A., B., C. und D. sowohl E. als auch sämtliche Rechtsanwälte der F. AG als Verteidiger zu- zulassen. Zudem sei festzustellen, dass die Abweisung des Antrags auf Teilnahme an den Einvernahmen vom 8. Dezember 2010 rechtswidrig und unangemessen sei (act. 3, S. 10 f.). Am 2. Dezember 2010 reichten A., B., C., D. und E. eine Ergänzung zur Beschwerde vom 29. November 2010 ein (act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2010 beantragt die Bundesanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerden vom

17. und 29. November 2010, soweit darauf einzutreten sei (act. 7, S. 2). In ihrer Beschwerdereplik vom 7. Januar 2011 halten A., B., C., D. und E. an ihren gestellten Anträgen fest (act. 9, S. 10), worüber die Bundesanwalt- schaft am 10. Januar 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständi- gen Behörden beurteilt.

1.2 Vorliegend wird eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Novem- ber 2010, mithin ein vor dem Inkrafttreten der StPO gefällter Entscheid, an-

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gefochten, womit zur Beurteilung dieser Beschwerde bisheriges Recht an- wendbar ist.

2.

2.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP

i. V. m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; AS 2006 4459, 2008 2115). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts ei- nen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

2.2 Bis zum 31. Dezember 2010 entschied die I. Beschwerdekammer nicht nur über Beschwerden nach Art. 214 ff. BStP, sondern ihr oblag gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG auch die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtli- chen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen. Mittels dieser Aufsichtsbeschwerden konnten in einem umfassenden Sinne Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären, wie fehlerhafte (vor allem will- kürliche und klar rechtswidrige) Anordnungen, aber auch unbotmässiges Verhalten gerügt werden (TPF 2007 15 E. 1; siehe auch SCHMID, Strafpro- zessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1018; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 464 N. 6). Ob- wohl diese allgemeine Aufsichtsbeschwerde damit über das durch Art. 105bis Abs. 2 und Art. 214 BStP statuierte Beschwerdeverfahren gegen Amtshandlungen und Säumnis des Bundesanwaltes bzw. des Eidgenössi- schen Untersuchungsrichters hinausging (TPF 2009 116 E. 1.1; TPF 2007 15 E. 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2004.11 vom 17. Janu- ar 2005, E. 2), kam ihr lediglich subsidiärer Charakter zu. Sie konnte nur dann ergriffen werden, wenn kein anderes ordentliches oder ausserordent- liches Rechtsmittel, namentlich die vorerwähnte Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 bzw. Art. 214 BStP, zur Verfügung stand (TPF 2005 190 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2007.4 vom 19. Juli 2007, E. 1.1).

2.3 Die Beschwerdeführer rügen in ihrer „Aufsichtsbeschwerde“ vom 17. No- vember 2010 sowohl das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Zusam- menhang mit der Nichtzulassung des Beschwerdeführers 5 als Wahlvertei- diger der Beschwerdeführer 1 bis 4, als auch materiellrechtlich, dass kein

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Interessenkonflikt vorliege und somit ein Ausschluss des Beschwerdefüh- rers 5 als Wahlverteidiger der Beschwerdeführer 1 bis 4 nicht angezeigt sei. Mit ihrer Beschwerde vom 29. November 2010 beantragen die Be- schwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2010, wonach sowohl der Beschwerdeführer 5 als auch sämtliche Rechtsanwälte der F. AG nicht als Wahlverteidiger der Be- schwerdeführer 1 bis 4 zugelassen werden. Da vorliegend auch durch die „Aufsichtsbeschwerde“ vom 17. November 2010 ein normales Beschwer- deobjekt – eine Amtshandlung der Beschwerdegegnerin – angefochten wird und der Aufsichtsbeschwerde nur subsidiärer Charakter zukommt (vgl. E. 2.2), ist auch die „Aufsichtsbeschwerde“ vom 17. November 2010 als Beschwerde gemäss Art. 214 ff. BStP zu behandeln.

Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs der Beschwerden rechtfertigt es sich vorliegend, diese in einem einzigen Entscheid zu erledigen.

2.4 Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation ist festzuhalten, dass die Be- schwerdeführer 1 bis 4 als Beschuldigte in einem Strafverfahren einzig eine Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Verteidigers, welches (mittelbar) durch Art. 35 BStP sowie direkt durch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantiert ist, rügen können, während der Beschwerdeführer 5 als Strafverteidiger nur berechtigt ist, eine Verletzung der in Art. 27 BV ge- währleisteten Wirtschaftsfreiheit zu rügen, insofern als die angefochtene Verfügung sein Recht einschränkt, seinen Beruf als Anwalt frei auszuüben (TPF 2007 38 E. 1.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 163/04 vom 7. Februar 2005, E. 2; BK_B 109/04 vom 18. August 2004, E. 2). Mit den vorliegenden Beschwerden wird Letzteres in keiner Weise geltend ge- macht; vielmehr wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführer 1 bis 4 An- spruch auf einen Wahlverteidiger und auf ein faires Verfahren im Sinne der Verfassung hätten (act. 1.1, S. 2 sowie act. 3, S. 3). Somit erweist sich die Beschwerde bezüglich des Beschwerdeführers 5 als offensichtlich unbe- gründet, weshalb darauf, soweit dieser betroffen ist, nicht einzutreten ist.

2.5 Die Beschwerden sind sowohl form- als auch fristgerecht eingereicht wor- den, womit im Sinne des vorstehend Gesagten, soweit sie nicht den Be- schwerdeführer 5 betreffen, darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Die Kognition der I. Beschwerdekammer ist im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 i. V. m. Art. 214 ff. BStP auf Rechtsverletzungen beschränkt, es sei denn, die Beschwerde richte sich gegen eine Zwangs-

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massnahme. Steht ein Ermessensentscheid zur Diskussion, so prüft die I. Beschwerdekammer demnach einzig, ob der entscheidenden Behörde ein qualifizierter Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung oder -missbrauch vorzuwerfen ist (TPF 2007 38 E. 2; Entscheide des Bundes- strafgerichts BB.2010.66 vom 3. Dezember 2010, E. 1.4; BB.2006.33 vom

4. Oktober 2006, E. 2.1; BB.2005.27 vom 5. Juli 2005, E. 2.1; BB.2005.4 vom 27. April 2005, E. 2; KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S.197 ff., 210 f.).

3.2 Die vorliegenden Beschwerden richten sich nicht gegen eine Zwangs- massnahme. Die Kognition der I. Beschwerdekammer ist somit auf Rechts- verletzungen und Ermessensüberschreitungen oder -missbrauch be- schränkt.

4.

4.1 Die Beschwerdeführer machen in ihren Beschwerden eine Verletzung ihres Rechts auf freie Wahl ihres Verteidigers geltend.

4.2 Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO- Pakt II garantieren das Recht des Angeschuldigten, sich im Strafprozess durch einen Anwalt eigener Wahl verteidigen zu lassen. Allerdings bleiben jeweils die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulas- sungsvoraussetzungen vorbehalten. Wird von den Behörden untätig gedul- det, dass ein Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden der Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachläs- sigt, kann darin eine Verletzung der in Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II gewährleisteten Verteidigungs- rechte liegen. Die zuständige Behörde ist im Falle einer offenkundig unge- nügenden Verteidigung nicht nur verpflichtet, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, sie hat auch bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten und nach der Aufklärung der Angeschuldigten über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vor- zukehren, wie beispielsweise einen amtlichen Verteidiger zu bestellen (BGE 131 I 350 E. 4.2; 124 I 185 E. 3b S. 190; 120 Ia 48 E. 2 b.bb mit wei- teren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Eu- ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; VEST, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., St. Gallen 2008, Art. 32 BV N. 30; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a. a. O., S. 165 f. N. 17).

Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann bei Mehrfachverteidigungs- mandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeschuldigte

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ein Interessenkonflikt vorliegen, der einen Verfahrensausschluss eines er- betenen privaten Verteidigers rechtfertigen kann, da ein in einer Interes- senkollision stehender Verteidiger eine hinreichende Verteidigung nicht zu gewährleisten vermag. Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) statuiert, dass Anwälte „jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen [meiden]“. Ein Interessenkonflikt liegt grundsätzlich bei Mehrfachverteidigung (Doppelvertretung) durch denselben Anwalt vor, d. h. wenn ein Anwalt gleichzeitig verschiedene Parteien berät oder vor Gericht vertritt, deren Interessen sich widersprechen (vgl. zum Ganzen FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 12 BGFA N. 96 ff.; HESS, Verbot von Interessenkollisionen bei Prozessvertretungen und bei beratender Tätigkeit, Anwalts Revue 1/2005, S. 23 ff., 23; STUDER, Die Doppelvertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, Anwalts Revue 6-7/2004, S. 234 f., 234; TPF 2009 69 E. 2.2; TPF 2007 38 E. 3). Der klassische Fall des Interessenkonflikts der Doppelverteidigung besteht dann, wenn ein Rechtsanwalt die Verteidigung zweier sich gegenseitig belastender Ange- schuldigter übernimmt (RUCKSTUHL, Vertretung von Tatverdächtigen im Vorverfahren, in: Niggli/Weissenberger [Hrsg.], Strafverteidigung, Ba- sel 2002, N. 3.45 ff.). Im Strafprozess ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Anwalt im gleichen Verfahren zwei oder gar mehrere Angeschul- digte vertritt, da eine Doppelvertretung bei objektiver Betrachtung stets die Möglichkeit eines Interessenkonflikts in sich birgt. Das Bestehen eines Inte- ressenkonflikts ist in abstrakter Weise zu evaluieren. In dieser Hinsicht ge- nügt die theoretische Möglichkeit, dass sich ein Interessenkonflikt im Ver- lauf des Verfahrens verwirklicht. Die allfällige Zustimmung des Klienten zur Doppelvertretung ändert daran nichts (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5; TPF 2009 69 E. 2.2; TPF 2007 38 E. 3).

Eine Interessenkollision kann nicht nur gegenüber dem eigenen Mandan- tenstamm bestehen, sondern auch gegenüber jenem derjenigen Anwälte, mit denen der Verteidiger eine Kanzleigemeinschaft mit gemeinsamem Auf- tritt nach aussen, allenfalls gar mit gemeinsamer Vollmacht, bildet (Art. 12 lit. c BGFA i. V. m. Art. 14 Abs. 1 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands in der Fassung vom 10. Juni 2005; TPF 2009 69 E. 2.2; FELLMANN, a. a. O., Art. 12 BGFA N. 88 ff.; RUCKSTUHL, a. a. O., N. 3.45).

In diesem Zusammenhang ist kurz auf den am 1. Januar 2011 in Kraft ge- tretenen, vorliegend jedoch nicht anzuwendenden (vgl. E. 1.2) Art. 127 Abs. 3 StPO hinzuweisen, wonach wie bis anhin der Rechtsbeistand in den

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Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Inte- ressen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren kann. Gemäss der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts ge- hört zu den vorbehaltenen Schranken des Anwaltsrechts auch die Bedin- gung, dass in Bezug auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten keine Interes- senkollision oder auch nur der Anschein einer solchen Kollision bestehen darf (BBl 2006 S. 1176 f.).

4.3 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung mehrere Indizien für einen abstrakten Interessenkonflikt auf, welche in ihrer Ge- samtheit eine Vertretung der Beschwerdeführer 1 bis 4 durch den Be- schwerdeführer 5 im laufenden Ermittlungsverfahren nicht mehr zulassen würden. Die Beschwerdeführer hingegen bringen vor, dass keine Anhalts- punkte für einen Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA bestün- den, vielmehr würden die Beschwerdeführer 1 bis 4 allesamt dasselbe Inte- resse – dass nach der Durchführung eines den rechtstaatlichen Grund- sätzen entsprechenden Ermittlungsverfahrens ihre Unschuld erwiesen werde – haben, das nur durch den Beschwerdeführer 5 bestmöglich ge- wahrt werden könne.

4.4 Den Beschwerdeführern 1, 2 und 4 wird vorgeworfen, in den Jahren 2006 und 2007 bzw. dem Beschwerdeführer 3 nur im Jahre 2007, über das von G. bzw. der Gesellschaft H. Finance G. kontrollierte Vertriebssystem als Vermittler von hochverzinslichen Daytrading-Anlagen bei dem mutmassli- chen Schneeballsystem von I. bzw. dessen in den USA inkorporierten Ge- sellschaften J. Inc. und K. Inc. und somit bei dessen mutmasslichem Anla- gebetrug mitgewirkt zu haben, indem sie mit falschen Versprechungen Kunden zu verlustbringenden Kapitalanlagen verleitet haben sollen (act. 7, Ziff. 1 sowie BAB 43, Ziff. 1.1).

Aufgrund des aktuellen Ermittlungsstandes wurden die Beschwerdeführer 1 bis 3 durch den Beschwerdeführer 4 als Vermittler des Daytradingproduk- tes von I. rekrutiert und auch vom Beschwerdeführer 4 über das Vertriebs- system informiert und aufgeklärt (BAB 18, S. 3 und 13; BAB 19, S. 4 und 14; BAB 20, S. 2 f. und 12). Zudem soll der Beschwerdeführer 4 von den Vertragsabschlüssen der Beschwerdeführer 1 bis 3 profitiert haben, indem er von der L. AG Provisionen für diese Untervermittlungen erhalten haben soll (BAB 12–15). Dadurch soll zwischen den Beschwerdeführern 1 bis 3 und dem Beschwerdeführer 4 ein faktisches Subordinationsverhältnis be- standen haben, weswegen zu erwarten sei, dass die unterschiedlichen Rol- len der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Verteidigungsstrategien zur Folge haben würden. Dies zeige sich beispielsweise bereits heute dar-

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in, dass der Beschwerdeführer 4 in den bisherigen Einvernahmen seine Rolle entgegen den Aussagen der Beschwerdeführer 1 bis 3 als sehr mar- ginal darstelle (BAB 44 f., jeweils S. 4). Zudem sind die bisherigen Aussa- gen der Beschwerdeführer 1 bis 4 bezüglich der Rolle des Beschwerdefüh- rers 4 widersprüchlich (BAB 18–20). Zugleich entsprach der Informations- fluss zwischen den Beschwerdeführern 1 bis 3 und dem Beschwerdefüh- rer 4 dem vorgenannten Subordinationsverhältnis, indem der Beschwerde- führer 4 Ansprechperson für die unter ihm angesiedelten Beschwerdeführer 1 bis 3 war. Auch die Aussagen der Beschwerdeführer 1 bis 4 bezüglich des Informationsflusses sind widersprüchlich (BAB 16, 18–20, 44, 45 und 47–49). Nach dem Gesagten besteht sehr wohl die Möglichkeit einer ge- genseitigen Belastung durch unterschiedliche Aussagen, was zu einem In- teressenkonflikt führen kann.

Des Weitern haben die Ermittlungen der Beschwerdegegnerin ergeben, dass der Beschwerdeführer 5 auch für G. tätig war, indem er als Organ der M. AG der N. AG, einer ausländischen Gesellschaft von G., Domizil ge- währte und damit verbundene Dienstleistungen erbrachte (BAB 8). Ebenso gewährte der Beschwerdeführer 5 als Organ der vorgenannten Gesell- schaft der L. AG, über die der Beschwerdeführer 4 als deren Angestellter seine Anlagen vermittelte (BAB 16), Domizil und erbrachte damit verbun- dene Dienstleistungen. Ferner wurde die L. AG vom Beschwerdeführer 5 gegründet und Rechtsanwalt O., Mitarbeiter der F. AG, war Verwaltungs- ratsmitglied der L. AG (BAB 16, S. 3 und BAB 17). Der Beschwerdeführer 4 gab anlässlich einer Einvernahme zu Protokoll, dass der Beschwerdefüh- rer 5 zwar keine Kunden für die L. AG vermittelt, die Vermittlungstätigkeiten der L. AG aber überwacht habe (BAB 16, S. 14). Auch aufgrund dieser auf- gezeigten Beziehungen des Beschwerdeführers 5 zu G. und zum Be- schwerdeführer 4 besteht die Gefahr eines Interessenkonfliktes.

Schliesslich hat der Beschwerdeführer 5 bereits vor der Eröffnung des Ver- fahrens gegen die Beschwerdeführer 1 bis 4 diverse Anleger von I. – wohl als eventuell Geschädigte – angeschrieben und seine Dienste zur Rückfüh- rung ihrer Anlagen angeboten (BAB 50 f.). Es ist davon auszugehen, dass auch hinsichtlich dieses Umstandes ein Interessenkonflikt vorliegt.

4.5 Im Lichte der obigen Ausführungen besteht in der Vertretung der Be- schwerdeführer 1 bis 4 durch den Beschwerdeführer 5 ein Interessenkon- flikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA, der sich im Laufe der Strafuntersu- chung weiter akzentuieren könnte. Gleichzeitig ist damit gesagt, dass die angefochtene Verfügung hinreichend begründet ist; eine Prüfung der Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Beschwerdegegnerin nur pauschal be-

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haupte, dass ein Interessenkonflikt vorliege, erübrigt sich. Der hier zu prü- fende Ausschluss von Beschwerdeführer 5 und von sämtlichen Rechtsan- wälten der F. AG als Verteidiger der Beschwerdeführer 1 bis 4 im hängigen Ermittlungsverfahren ist demzufolge nicht zu beanstanden; eine Ermes- sensüberschreitung liegt nicht vor (E. 3).

5.

5.1 Des Weitern rügen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 17. No- vember 2010 das Vorgehen der Beschwerdegegnerin. Namentlich kritisie- ren die Beschwerdeführer, dass die Vorladungen zu den Einvernahmen vom 8. Dezember 2010 direkt an die Beschwerdeführer 1 bis 4 anstatt an den Beschwerdeführer 5 bzw. an die F. AG zugestellt wurden (act. 1.1 und act. 9, S. 4).

Vorladungen sind, wenn persönliches Erscheinen der Beschuldigten erfor- derlich ist, sowohl an den Verteidiger als auch an den Beschuldigten zu richten (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a. a. O., S. 162 N. 8). Aufgrund der Ausführungen in der Erwägung 4 war das Vorgehen der Beschwerdegeg- nerin bezüglich der Nichtzulassung des Beschwerdeführers 5 als Wahlver- teidiger der Beschwerdeführer 1 bis 4 sowie die Bestellung je eines amtli- chen Verteidigers für die Beschwerdeführer 1 bis 4 aufgrund der vorliegen- den Interessenkollision korrekt. Vor diesem Hintergrund war es folgerichtig, dass die Beschwerdeführerin die Vorladungen zur Einvernahme am 8. De- zember 2010 an die Beschuldigten 1 bis 4 sowie an deren jeweiligen amtli- chen Verteidiger sandte. Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass ein gegenteiliges Verhalten ihrerseits, namentlich den Beschwerde- führer 5 aufgrund eines Interessenkonflikts nicht als Verteidiger der Be- schwerdeführer 1 bis 4 zuzulassen, ihm jedoch gleichzeitig durch Zustel- lung der Vorladungen konkludent zu signalisieren, dass er ein Teilnahme- recht an den fraglichen Einvernahmen hätte, widersprüchlich gewesen wä- re.

5.2 Zudem rügen die Beschwerdeführer, die F. AG habe am

17. November 2010 um Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin er- sucht, was aber trotz der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erfolgt sei (act. 1.1 und act. 9, S. 4).

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem die F. AG diese am 17. November 2010 telefonisch nicht erreichen konnte, gleichentags ein Orientierungsschreiben an den Beschwerdeführer 5 auf- setzte, um ihm ihre Gründe und rechtlichen Überlegungen bezüglich seiner

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Nichtzulassung als Wahlverteidiger der Beschwerdeführer 1 bis 4 darzule- gen. Zudem wurde der Beschwerdeführer 5 darauf hingewiesen, dass er jederzeit eine formelle Verfügung in dieser Angelegenheit anfordern könne. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer 5 am 17. November 2010 vorab per Fax zugestellt (BAB 41), was gemäss den Akten vor Kenntnis der Beschwerdegegnerin über die Beschwerde des Beschwerdeführers 5 ge- schah (BAB 42), weswegen die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin keineswegs unbotmässig war.

5.3 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer die zeitliche Zusammenlegung der Befragungstermine der Beschwerdeführer 1 bis 4, worin sie einen An- griff der Beschwerdegegnerin gegen die wirksame Verteidigung durch den Beschwerdeführer 5 sehen (act. 3, S. 5 f. sowie act. 9, S. 4). Diese Rüge bezüglich der Einvernahmetechnik betrifft die Untersuchungsführung, die im alleinigen Ermessen der Beschwerdegegnerin als untersuchende Be- hörde liegt. Ein Ermessensmissbrauch ist nicht ersichtlich (E. 3).

5.4 Insgesamt ist die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht zu bean- standen; die diesbezüglichen Rügen gehen fehl.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt und den Beschwerde- führern unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 73 StBOG und Art. 8 und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 5 wird nicht eingetreten.

2. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 14. Februar 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt E. - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Armin Linder, als amtlicher Verteidiger von A. - Rechtsanwalt Marco Bivetti, als amtlicher Verteidiger von B. - Rechtsanwalt Michael Aepli, als amtlicher Verteidiger von C. - Rechtsanwalt Peter Volkart, als amtlicher Verteidiger von D.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.