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BV.2016.18

Bundesstrafgericht · 2016-08-09 · Deutsch CH

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).

Sachverhalt

Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") führt die Strafuntersuchung Nr. 62-2011-068 gegen B., die C. GmbH und D. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52). B. und die C. GmbH werden in dieser Angelegenheit von Rechtsanwalt A. verteidigt bzw. vertreten.

Mit Schreiben vom 3. März 2016 teilte RA A. der ESBK mit, dass er von nun an auch die Interessen von D. vertrete. In der Folge forderte die ESBK RA A. mit Schreiben vom 4. März 2016 auf, zu einem allfälligen Interessenskonflikt Stellung zu nehmen (act. 6.2), worauf dieser am

7. März 2016 mitteilte, dass Rechtsanwalt E. von nun an D. im obgenannten Strafverfahren verteidigen werde (act. 6.3).

Am 14. März 2016 verfügte der zuständige Untersuchungsbeamte, dass RA A. als Verteidiger von B. bzw. Vertreter der C. GmbH vom Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2011-068 ausgeschlossen wird (act. 1.1).

Gegen diese Verfügung gelangte RA A. am 16. März 2016 an den Direktor der ESBK (act. 1.2). Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai 2016 ab (act. 1.3). Der Beschwerdeentscheid wurde von RA A. am 26. Mai 2016 beim hiesigen Gericht angefochten. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 23. Mai 2016 und der Verfügung vom 14. März 2016 (act. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die Replik des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2016 wurde der Beschwerdegegnerin am 6. Juli 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 9 und 10).

Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 nahm die Beschwerdegegnerin unaufgefordert Stellung zur Replik (act. 11), worauf eine ebenfalls unaufgeforderte Stellungnahme des Beschwerdeführers am 13. Juli 2016 erfolgte (act. 13). Diese wurde am 14. Juli 2016 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt (act. 14).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG gelangt bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.

E. 1.2 Soweit nicht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen) gegeben ist, kann gemäss Art. 27 VStrR gegen Amtshandlungen und gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden. Der Beschwerdeentscheid (des Direktors oder Chefs) ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

E. 1.3 Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.12 vom 13. Juli 2016, E. 1.4). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 BV ergibt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.27 vom 18. September 2014, E. 3.2; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungs- strafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 191).

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 m.w.H.).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die

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Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen).

E. 2.1 Mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 14. März 2016, wonach der Beschwerdeführer als Verteidiger von B. bzw. Vertreter der C. GmbH im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2011-068 aufgrund eines angeblichen Interessenskonflikts zwischen B. und D. ausgeschlossen wurde.

Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des angefochtenen Entscheids den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

E. 2.2 Das VStrR kennt keine allgemeine Regelung zur Begründungspflicht von Verfügungen bzw. Beschwerdeentscheiden i.S.v. Art. 27 Abs. 1 VStrR, weswegen sich die Begründungspflicht betreffend die angefochtene Verfügung aus Art. 29 Abs.

E. 2.3 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VStrR, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom

16. März 2009, E. 5, nicht publ. in: BGE 135 I 261).

E. 2.4 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessen- konflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (BGE 141 IV 257 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_613/2012 vom 29. Januar 2012, E. 2.1; 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011, E. 1.2.2; 1B_7/2009 vom

16. März 2009, E. 5.5 und E. 5.8 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I 261).

E. 2.5 Da bei Mehrfachverteidigungen latente Interessenkollisionen anfänglich oft nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlaufe des Strafverfahrens herausbilden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom

16. März 2009, E. 5.8), ist eine Mehrfachverteidigung bereits verboten, falls die theoretische Möglichkeit einer Verwirklichung eines Interessenkonflikts im Laufe des Verfahrens besteht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.106 vom 14. Februar 2011, E. 4.2; mit Bezugnahme auf Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5, TPF 2009 69 E. 2.2 sowie TPF 2007 38 E. 3; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.12 vom 13. Juli 2016, E. 2.3).

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Wird eine – auch nur theoretische – Möglichkeit einer Interessenskollision festgestellt, so ist der Verteidiger aus dem Strafverfahren auszuschliessen. Damit ist es ihm nach der für das Gericht massgeblichen Praxis des Bundesgerichts auch nicht mehr erlaubt, sich auf die Verteidigung eines Beschuldigten zu beschränken (BGE 141 IV 257, E. 2.2 in fine; Urteile des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.7; 1P.227/2005 vom

13. Mai 2005, E. 3.1; 1.223/2002 vom 18. März 2003, E. 5.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2010.98 vom 27. Dezember 2010, E. 4.1 ; vgl. auch BOHNET, Les conflits d’intérêts en matière de défense au pénal – TF 1B_7/2009 du 16 mars 2009, in Anwaltsrevue 5/2009, S. 265 ff. ).

E. 2.6 In der Verfügung vom 14. März 2016 begründet die Beschwerdegegnerin den Ausschluss des Beschwerdeführers damit, dass er vom 3. bis 7. März 2016 sowohl D. als auch B. verteidigt habe. Zudem hielt sie fest, dass kein Ausnahmefall (im Sinne der obgenannten Rechtsprechung) vorliege, da sich die Aussagen der Obgenannten widersprechen – ohne jedoch konkrete Widersprüche aufzuzeigen (act. 1.1, S. 2). In der dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, dass aus der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht hervorgehe, worin der angebliche Interessenkonflikt liege und eine Interessenskollision in casu zu verneinen sei (act. 1.2). Im angefochtenen Entscheid begründet die Beschwerdegegnerin den Ausschluss des Beschwerdeführers damit, dass er zwei Mitbeschuldigte im gleichen Strafverfahren vertrete. Aus der Begründung ergibt sich jedoch nicht, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt geprüft hat, ob allenfalls ein Ausnahmefall i.S. der oben zitierten Rechtsprechung vorliegt, obwohl der Beschwerdeführer dies zumindest sinngemäss geltend machte.

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. In ihrer Beschwerdeantwort geht die Beschwerdegegnerin auf den konkreten Sachverhalt ein und legt dar, worin die Interessenskollision ihrer Meinung nach liege (act. 5). Da jedoch eine Heilung aufgrund der beschränkten Kognition des hiesigen Gerichts im vorliegenden Verfahren (siehe supra E. 1.3) ausgeschlossen ist, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zu neuer Entscheidung an den Direktor der ESBK zurückzuweisen.

E. 2.7 Ergänzend gilt es noch Folgendes festzuhalten:

E. 2.7.1 Wie dargelegt, wird die Beschwerdegegnerin zu beurteilen haben, ob zwischen D. und B. eine Interessenskollision besteht. Namentlich, ob in Bezug auf den konkreten Sachverhalt ein Ausnahmefall i.S. der

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Rechtsprechung vorliegt. Sollte sie zum Schluss gelangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, so ist im oben wiedergegebenen Sinne zu verfahren.

E. 2.7.2 Gegen die C. GmbH führt die Beschwerdegegnerin kein Strafverfahren, sondern ein Einziehungsverfahren. Entsprechend ist der Beschwerdeführer in diesem Verfahren Vertreter und nicht Strafverteidiger. In einem weiteren Schritt wird die Beschwerdegegnerin auch prüfen müssen, inwiefern eine Interessenskollision in Bezug auf die Vertretung der C. GmbH vorliegt.

E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- ist diesem vollumfänglich zurückzuerstatten.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Da keine Kostennote einreicht wurde, ist diese pauschal auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid vom
  2. Mai 2016 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung an den Direktor der ESBK zurückgewiesen.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.
  4. Die ESBK hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- für das vorliegende Verfahren zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 9. August 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., RECHTSANWALT

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2016.18

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Sachverhalt:

Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") führt die Strafuntersuchung Nr. 62-2011-068 gegen B., die C. GmbH und D. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52). B. und die C. GmbH werden in dieser Angelegenheit von Rechtsanwalt A. verteidigt bzw. vertreten.

Mit Schreiben vom 3. März 2016 teilte RA A. der ESBK mit, dass er von nun an auch die Interessen von D. vertrete. In der Folge forderte die ESBK RA A. mit Schreiben vom 4. März 2016 auf, zu einem allfälligen Interessenskonflikt Stellung zu nehmen (act. 6.2), worauf dieser am

7. März 2016 mitteilte, dass Rechtsanwalt E. von nun an D. im obgenannten Strafverfahren verteidigen werde (act. 6.3).

Am 14. März 2016 verfügte der zuständige Untersuchungsbeamte, dass RA A. als Verteidiger von B. bzw. Vertreter der C. GmbH vom Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2011-068 ausgeschlossen wird (act. 1.1).

Gegen diese Verfügung gelangte RA A. am 16. März 2016 an den Direktor der ESBK (act. 1.2). Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai 2016 ab (act. 1.3). Der Beschwerdeentscheid wurde von RA A. am 26. Mai 2016 beim hiesigen Gericht angefochten. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 23. Mai 2016 und der Verfügung vom 14. März 2016 (act. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die Replik des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2016 wurde der Beschwerdegegnerin am 6. Juli 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 9 und 10).

Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 nahm die Beschwerdegegnerin unaufgefordert Stellung zur Replik (act. 11), worauf eine ebenfalls unaufgeforderte Stellungnahme des Beschwerdeführers am 13. Juli 2016 erfolgte (act. 13). Diese wurde am 14. Juli 2016 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt (act. 14).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG gelangt bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.

1.2 Soweit nicht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen) gegeben ist, kann gemäss Art. 27 VStrR gegen Amtshandlungen und gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden. Der Beschwerdeentscheid (des Direktors oder Chefs) ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

1.3 Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.12 vom 13. Juli 2016, E. 1.4). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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2.

2.1 Mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 14. März 2016, wonach der Beschwerdeführer als Verteidiger von B. bzw. Vertreter der C. GmbH im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2011-068 aufgrund eines angeblichen Interessenskonflikts zwischen B. und D. ausgeschlossen wurde.

Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des angefochtenen Entscheids den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

2.2 Das VStrR kennt keine allgemeine Regelung zur Begründungspflicht von Verfügungen bzw. Beschwerdeentscheiden i.S.v. Art. 27 Abs. 1 VStrR, weswegen sich die Begründungspflicht betreffend die angefochtene Verfügung aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.27 vom 18. September 2014, E. 3.2; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungs- strafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 191).

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 m.w.H.).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die

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Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen).

2.3 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VStrR, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom

16. März 2009, E. 5, nicht publ. in: BGE 135 I 261).

2.4 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessen- konflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (BGE 141 IV 257 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_613/2012 vom 29. Januar 2012, E. 2.1; 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011, E. 1.2.2; 1B_7/2009 vom

16. März 2009, E. 5.5 und E. 5.8 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I 261).

2.5 Da bei Mehrfachverteidigungen latente Interessenkollisionen anfänglich oft nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlaufe des Strafverfahrens herausbilden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom

16. März 2009, E. 5.8), ist eine Mehrfachverteidigung bereits verboten, falls die theoretische Möglichkeit einer Verwirklichung eines Interessenkonflikts im Laufe des Verfahrens besteht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.106 vom 14. Februar 2011, E. 4.2; mit Bezugnahme auf Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5, TPF 2009 69 E. 2.2 sowie TPF 2007 38 E. 3; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.12 vom 13. Juli 2016, E. 2.3).

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Wird eine – auch nur theoretische – Möglichkeit einer Interessenskollision festgestellt, so ist der Verteidiger aus dem Strafverfahren auszuschliessen. Damit ist es ihm nach der für das Gericht massgeblichen Praxis des Bundesgerichts auch nicht mehr erlaubt, sich auf die Verteidigung eines Beschuldigten zu beschränken (BGE 141 IV 257, E. 2.2 in fine; Urteile des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.7; 1P.227/2005 vom

13. Mai 2005, E. 3.1; 1.223/2002 vom 18. März 2003, E. 5.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2010.98 vom 27. Dezember 2010, E. 4.1 ; vgl. auch BOHNET, Les conflits d’intérêts en matière de défense au pénal – TF 1B_7/2009 du 16 mars 2009, in Anwaltsrevue 5/2009, S. 265 ff. ).

2.6 In der Verfügung vom 14. März 2016 begründet die Beschwerdegegnerin den Ausschluss des Beschwerdeführers damit, dass er vom 3. bis 7. März 2016 sowohl D. als auch B. verteidigt habe. Zudem hielt sie fest, dass kein Ausnahmefall (im Sinne der obgenannten Rechtsprechung) vorliege, da sich die Aussagen der Obgenannten widersprechen – ohne jedoch konkrete Widersprüche aufzuzeigen (act. 1.1, S. 2). In der dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, dass aus der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht hervorgehe, worin der angebliche Interessenkonflikt liege und eine Interessenskollision in casu zu verneinen sei (act. 1.2). Im angefochtenen Entscheid begründet die Beschwerdegegnerin den Ausschluss des Beschwerdeführers damit, dass er zwei Mitbeschuldigte im gleichen Strafverfahren vertrete. Aus der Begründung ergibt sich jedoch nicht, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt geprüft hat, ob allenfalls ein Ausnahmefall i.S. der oben zitierten Rechtsprechung vorliegt, obwohl der Beschwerdeführer dies zumindest sinngemäss geltend machte.

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. In ihrer Beschwerdeantwort geht die Beschwerdegegnerin auf den konkreten Sachverhalt ein und legt dar, worin die Interessenskollision ihrer Meinung nach liege (act. 5). Da jedoch eine Heilung aufgrund der beschränkten Kognition des hiesigen Gerichts im vorliegenden Verfahren (siehe supra E. 1.3) ausgeschlossen ist, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zu neuer Entscheidung an den Direktor der ESBK zurückzuweisen.

2.7 Ergänzend gilt es noch Folgendes festzuhalten:

2.7.1 Wie dargelegt, wird die Beschwerdegegnerin zu beurteilen haben, ob zwischen D. und B. eine Interessenskollision besteht. Namentlich, ob in Bezug auf den konkreten Sachverhalt ein Ausnahmefall i.S. der

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Rechtsprechung vorliegt. Sollte sie zum Schluss gelangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, so ist im oben wiedergegebenen Sinne zu verfahren.

2.7.2 Gegen die C. GmbH führt die Beschwerdegegnerin kein Strafverfahren, sondern ein Einziehungsverfahren. Entsprechend ist der Beschwerdeführer in diesem Verfahren Vertreter und nicht Strafverteidiger. In einem weiteren Schritt wird die Beschwerdegegnerin auch prüfen müssen, inwiefern eine Interessenskollision in Bezug auf die Vertretung der C. GmbH vorliegt.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- ist diesem vollumfänglich zurückzuerstatten.

3.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Da keine Kostennote einreicht wurde, ist diese pauschal auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid vom

23. Mai 2016 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung an den Direktor der ESBK zurückgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.

3. Die ESBK hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- für das vorliegende Verfahren zu bezahlen.

Bellinzona, 10. August 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A., Rechtsanwalt - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.