Bestellung eines Verteidigers (Art. 32 VStrR). Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR).
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führte im Zusammenhang mit der C. in Z. zunächst gegen Unbekannt eine Strafun- tersuchung Nr. 62-2010-053 wegen des Verdachts der Widerhandlung ge- gen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken ([Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52], Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 114 ff.).
B. Zwischen September 2011 und März 2012 fanden diverse Einvernahmen von Auskunftspersonen statt (Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 133 ff., 182 ff., 200 ff.). Unter anderem wurde D. im Beisein seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt M., als Auskunftsperson befragt (Verfahrensakten 62-2010- 053, pag. 144 ff.).
C. Ab November 2011 führte die ESBK die Strafuntersuchung Nr. 62-2010-053 gegen die B. AG (Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 171 ff.) bzw. ab März 2014 gegen deren Verwaltungsrat A. (Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 568).
D. Am 24. Mai 2016 forderte die ESBK RA M. auf, zu einem allfälligen Interes- senkonflikt durch die Verteidigung mehrerer Beschuldigter im Verwaltungs- strafverfahren Nr. 62-2010-053 Stellung zu nehmen (act. 5.1). Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 teilte RA M. der ESBK mit, dass er D. seit dem Jahre 2012 nicht mehr vertrete und ihn seit damals weder gesprochen noch mit ihm kor- respondiert habe. Im Verfahren Nr. 62-2010-053 vertrete er lediglich A. (act. 5.2).
E. Im Zusammenhang mit dem Gebäudekomplex „Hotel E.“ in Z., führt die ESBK gegen A. das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2016-127. Mit Schrei- ben vom 23. November 2016 setzte RA M. die ESBK über die Wahrung der Interessen von A. im Verfahren Nr. 62-2016-127 in Kenntnis und reichte eine Vollmacht ein (Verfahrensakten 62-2016-127, pag. 240 ff., 251).
F. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 wurde RA M. unter anderem aufge- fordert, bis zum 20. Dezember 2016 zu einem allfälligen Interessenkonflikt im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2016-127 Stellung zu nehmen
- 3 -
(act. 5.3). Am 23. Januar 2017 liess sich RA M. hierzu vernehmen und be- stritt das Vorliegen eines Interessenkonflikts (act. 5.8). Mit Verfügung vom
20. März 2017 schloss die zuständige Untersuchungsbeamtin RA M. als Ver- teidiger von A. bzw. der B. AG in den Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62- 2010-053 und 62-2016-127 aus (act. 5.9).
G. Die von A. und B. AG gegen die Verfügung vom 20. März 2017 erhobene Beschwerde wurde vom Direktor der ESBK mit Verfügung 18. Mai 2017 ab- gewiesen (act. 1.1).
H. Gegen den Entscheid des Direktors der ESBK liessen A. und die B. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 22. Mai 2017 Beschwerde erheben. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Des Weiteren bean- tragen sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1).
I. Das Schreiben vom 19. Juni 2017, mit welchem die ESBK auf die Einrei- chung einer Beschwerdeantwort verzichtete (act. 5), wurde den Beschwer- deführern am 20. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG gelangt bei der Verfolgung von Widerhandlun- gen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.
E. 1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3
- 4 -
VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nach- dem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ge- gen Beschwerdeentscheide gemäss Art. 27 VStrR ist nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde gegen den Entscheid, mit wel- chem der von ihnen mandatierte RA M. als Verteidiger aus den Verwaltungs- strafverfahren Nr. 62-2010-053 und 62-2016-127 ausgeschlossen wurde, le- gitimiert (vgl. BGE 138 II 162 E. 2.5.2). Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger be- stellen (Art. 32 Abs. 1 VStrR; vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 lit. d des Internationalen Pakts vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulas- sungsvoraussetzungen (Urteile des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom
E. 2.2 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für ver- schiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwalts- berufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von be- sonderen Ausnahmefällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflik- ten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen (BGE 141 IV 257 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_354/2016 vom
1. November 2016, E. 3.1; 1B_293/2016 vom 30. September 2016, E. 2.1).
- 5 -
Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchs- freie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.2 m.w.H.).
Da bei Mehrfachverteidigungen latente Interessenkollisionen anfänglich oft nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlaufe des Strafverfahrens her- ausbilden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.8), ist eine Mehrfachverteidigung bereits verboten, falls die theo- retische Möglichkeit einer Verwirklichung eines Interessenkonflikts im Laufe des Verfahrens besteht (TPF 2009 69 E. 2.2 S. 71; TPF 2007 38 E. 3 S. 41 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.18 vom 9. August 2016, E. 2.5). Wird eine – auch nur theoretische – Möglichkeit einer Interessenkollision festgestellt, so ist der Verteidiger aus dem Strafverfahren auszuschliessen. Damit ist es ihm nach der für das Gericht massgeblichen Praxis des Bundes- gerichts auch nicht mehr erlaubt, sich auf die Verteidigung eines Beschuldig- ten zu beschränken (BGE 141 IV 257 E. 2.2 in fine; Urteil des Bundesgerichts 1B_354/2016 vom 1. November 2016, E. 3.3 in fine; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2016.18 vom 9. August 2016, E. 2.5 m.w.H.).
E. 2.3 Weder die StPO noch das VStrR enthalten eine explizite Grundlage für den formellen Verfahrensausschluss einer Wahlverteidigung durch die Verfah- rensleitung (betreffend die StPO vgl. LIEBER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 127 StPO N. 14a). Nichtsdestotrotz kann gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung die verfahrensleitende Behörde aufgrund einer Inte- ressenkollision jederzeit und von Amtes wegen einen erbetenen Verteidiger aus dem Verfahren ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.3 m.w.H.; so auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 127 StPO N. 11 f.; a.M. LIEBER, a.a.O.).
3.
3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 20. März 2017, mit welcher RA M. aufgrund eines angebli- chen Interessenkonflikts als Verteidiger der Beschwerdeführer von den Ver- waltungsstrafverfahren Nr. 62-2010-053 und 62-2016-127 ausgeschlossen wurde. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, RA M. habe im Verfahren Nr. 62-2010-053 D. und den Beschwerdefüh-
- 6 -
rer A. verteidigt, weshalb gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich ein In- teressenkonflikt bestehe. Da es Differenzen in den Aussagen vom Be- schwerdeführer A. und D. betreffend die Verantwortlichkeit für die in den Lo- kalitäten der C. vorgefundenen Automaten und der Rolle der einzelnen Per- sonen bestünden, liege kein Ausnahmefall vor, der eine Mehrfachverteidi- gung zulasse. Die Beschuldigten hätten nicht identische und widerspruchs- freie Sachverhaltsdarstellungen geschildert und ihre Prozessinteressen wür- den divergieren. Des Weiteren habe sich D. im Verfahren Nr. 62-2016-121 im Juli 2016 an RA M. gewandt, weil die Kriminalpolizei Spielgeräte in seiner Gaststätte beschlagnahmt habe. In der Folge habe RA M. um Erlass einer Beschlagnahmeverfügung gebeten. Ebenso vertrete RA M. den Beschwer- deführer A. im Verfahren Nr. 62-2016-127, in welches auch G., H. und D. involviert seien. Diese Personen habe RA M. bereits in anderen Verwal- tungsstrafverfahren vertreten (62-2014-005, 62-2014-010, 62-2016-121), die ebenfalls Verstösse gegen das Spielbankengesetz betreffen und im gleichen Umfeld sowie in der gleichen Personenkonstellation anzusiedeln seien (act. 1.1, S. 3 ff.).
3.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen im Wesentlichen vor, dem Be- schwerdeführer A. sei erst am 24. Mai 2016 mitgeteilt worden, dass er in das Verfahren Nr. 62-2010-053 neu als Beschuldigter involviert sei. Inwiefern die Interessen von Beschwerdeführer A. von denen von D. divergieren, könne erst beurteilt werden, wenn klar sei, was dem Beschwerdeführer A. vorge- worfen werde. D. habe mit RA M. im Juli 2016 Kontakt aufgenommen, weil bei ihm in einer Bar durch die Kantonspolizei Zürich Geräte beschlagnahmt worden seien. Daraufhin habe RA M. um Zustellung einer Verfügung ersucht, die er jedoch nicht erhalten habe. D. habe sich nicht mehr gemeldet, weshalb das Mandat nicht weitergeführt worden sei. Die Beschlagnahmeverfügung sei am 23. November 2016 ergangen. Es sei unklar, was die Beschlagnahme im Sommer 2016 bei D. mit den Beschwerdeführern und dem Verfahren aus dem Jahre 2010 zu tun habe (act. 1, S. 4 ff.).
3.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführer überzeugen in mehrfacher Hinsicht nicht.
3.3.1 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin eine umfangreiche Untersuchung führt und im Zeitraum zwischen November 2010 und November 2016 in Z., in den Räumlichkeiten der C., des Internet- cafés E. bzw. Bar E. und bei der B. AG mehrere Durchsuchungen durchge- führt hat. In der Folge eröffnete die Beschwerdegegnerin gegen zahlreiche
- 7 -
Personen ein Verwaltungsstrafverfahren, wobei einige der Beschuldigten bzw. Auskunftspersonen von RA M. verteidigt bzw. vertreten worden sind. 3.3.2 Die vorliegenden Akten lassen ohne Weiteres darauf schliessen, dass die Untersuchungshandlungen in den Verfahren Nr. 62-2010-053, 62-2014-005, 62-2014-010, 62-2014-091, 62-2016-121, 62-2016-126, 62-2016-127 Schnittstellen aufweisen und in einem Zusammenhang stehen. Zum einen betreffen die Verfahren teilweise dieselben Personen und zwei Lokalitäten in Z. Die C., in deren Lokalitäten mehrere Hausdurchsuchungen stattgefunden haben, wird von der B. AG betrieben, deren Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführer A. ist. Das Internetcafé E. und die Bar E., in denen eben- falls mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt wurden, stehen in einem Zusammenhang zum Beschwerdeführer A. Unbestritten ist, dass das Grund- stück, in welchem das Internetcafé E. und die Bar E. betrieben werden, im Eigentum der F. AG steht, deren Verwaltungsrat wiederum der Beschwerde- führer A. ist. Die Bar E. befindet sich im Gebäudekomplex „Hotel E.“ in Z., in welchem zudem ein Hotel, ein Pub, ein Cabaret und ein Internetcafé betrie- ben werden. Laut den Angaben von I., der Ehefrau des Beschwerdeführers A., werde das Internetcafé E. von G. und die Bar E. von D. geführt (Verfah- rensakten 62-2016-127, pag. 184). 3.3.3 Am 17./18. Juni 2016 fand in der Bar E. eine Gastgewerbekontrolle statt, anlässlich welcher die Kantonspolizei Zürich zwei Glücksspielautomaten si- chergestellt hat (Verfahrensakten 62-2016-127, pag. 47). Aufgrund der vor- liegenden Akten ist davon auszugehen, dass D. im Nachgang an diese Hausdurchsuchung mit RA M. im Juli 2016 Kontakt aufnahm, woraufhin der Letztere die Kriminalpolizei Zürich um Erlass einer Beschlagnahmeverfü- gung ersuchte (act. 1.3). Es ist ebenfalls anzunehmen, dass D. gegenüber RA M. bezüglich der Untersuchung Nr. 62-2016-121 gewisse Angaben ge- macht haben muss, beispielsweise dass die Durchsuchung in der Bar E. stattgefunden hat und welche Gegenstände sicherstellt worden sind. 3.3.4 Nachdem zwei anlässlich der Gastgewerbekontrolle vom 17./18. Juni 2016 angetroffenen Personen unabhängig voneinander angegeben hatten, dass in der Liegenschaft in Z., weitere Glücksspielautomaten in Betrieb seien, fand in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin B. AG und am Wohnort des Beschwerdeführers A. am 17. November 2016 weitere Hausdurchsu- chungen statt (Verfahrensakten 62-2016-127, pag. 47 ff., 55 ff.). Daraufhin wurde RA M. vom Beschwerdeführer A. am 22. November 2016 mit der In- teressenwahrung beauftragt, mithin zu einem Zeitpunkt, als bereits ein Man- datsverhältnis zwischen RA M. und D. bestand (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Das Mandat bezüglich D. im Verfahren Nr. 62-2016-121 legte RA M. erst am
10. Januar 2017 nieder (act. 1.3).
- 8 -
3.3.5 Da der begründete Durchsuchungsbefehl vom 24. August 2016 dem Be- schwerdeführer A. bzw. zunächst seiner Ehefrau anlässlich der Hausdurch- suchung vom 17. November 2016 eröffnet wurde, ist auch davon auszuge- hen, dass RA M. von dessen Inhalt Kenntnis erhalten hat. Aus dem Durch- suchungsbefehl geht ohne Weiteres vor, gestützt auf welchen Verdacht die Hausdurchsuchung vom 17. November 2016 angeordnet worden ist. Na- mentlich erfolgte diese aufgrund der in der Bar E. durchgeführten Durchsu- chung und der Befragung der dort angetroffenen Personen. Entsprechend ist der Einwand, der Beschwerdeführer A. wisse nicht, wessen er beschuldigt werde, unbegründet. Ebenfalls unbegründet sind die Einwände der Be- schwerdeführer, wonach ihnen nicht bekannt sei, was der Beschwerdeführer A. mit den Vorwürfen gegen D. zu tun habe. Aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen dem Geschäftskomplex „Hotel E.“, der C., den Be- schwerdeführern sowie der beteiligten Personen war ein Zusammenhang zwischen den bereits laufenden Untersuchungen und den im Juni bzw. No- vember 2016 erfolgten Durchsuchungen augenscheinlich. 3.3.6 Anlässlich der Befragung vom 7. September 2011, an welcher auch RA M. als Rechtsvertreter teilgenommen hat, gab D. sinngemäss zu Protokoll, er habe den hinteren Teil des Bowlingcenters C. als Mieter oder Untermieter von I. [der Ehefrau des Beschwerdeführers A.] gemietet. Der gemietete Raum sei für Unterhaltungszwecke wie Billard, Flipperkasten etc. geeignet gewesen. In der C. habe er in dieser Zeit die Funktion eines Mieters, eines Beobachters gehabt und sei im Service eingesprungen, wenn es nötig ge- wesen sei. Der Beschwerdeführer A. sei der Besitzer der C. gewesen, den Vertrag habe er jedoch am 1. Oktober 2010 mit I. abgeschlossen. Der Pa- tentinhaber sei entweder H. oder der Beschwerdeführer A. gewesen, wobei D. angab, es könne gut möglich sein, dass der Beschwerdeführer A. der Pa- tentinhaber gewesen sei. Die anlässlich der Durchsuchung sichergestellten Automaten habe er von einem gewissen J. übernommen. Er habe lediglich für den Raum Miete bezahlen müssen, für die Geräte habe er keine Miete bezahlt. Gewinne in Form von Geld seien keine ausbezahlt worden (Verfah- renskaten 62-2010-053, pag. 145 ff.). Die Fragen der Untersuchungsbeam- tin in Bezug auf D. beantwortete der Beschwerdeführer A. am 19. Januar 2012 nicht vollständig. Vielmehr wies er darauf hin, dass er die „ganze Ge- schichte und die ganzen laufenden Akten kenne“ (Verfahrensakten 62-2010- 053, pag. 185). Die Frage, wer für die Geräte im Spielbereich hinter der Bar zuständig sei, beantwortete der Beschwerdeführer A. gemäss Protokoll vom
19. Januar 2012 wie folgt: „[…] Der Mieter ist dafür zuständig. Es gibt immer einen Mieter, ich müsste in den Akten lesen, wer es damals war. Verbal: schaut in den Akten nach: Kann ich Ihnen beantworten, das ist D.“ (Verfah- rensakten 62-2010-053, pag. 187). Damit hat der Beschwerdeführer A. D.
- 9 -
die Verantwortung für die im hinteren Teil aufgestellten Geräte gegeben. Da- mit steht seine Aussage im Widerspruch zu den von D. gemachten Angaben. Aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, dass vorliegend durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen sowie gleichar- tige Prozessinteressen gegeben sind. Im Übrigen decken sich die in der hier zu beurteilenden Beschwerde ge- machten Ausführungen, wonach zwischen D. und den Beschwerdeführern kein direktes Mietverhältnis bestanden habe, nicht mit den vorliegenden Ak- ten. Gab doch I. gegenüber der Polizei an, dass sie bei der F. AG als kauf- männische Angestellte tätig sei (Verfahrensakten 062-2016-127, pag. 182). Der Beschwerdeführer A. gab am 19. Januar 2012 zu Protokoll, um die Ver- waltung der B. AG kümmere sich die F. AG (Verfahrenskaten 62-2010-053, pag. 183 f.). Da die F. AG lediglich für die Verwaltung zuständig war bzw. ist, liegt der Schluss nahe, dass der Mietvertrag zwischen D. und der Beschwer- deführerin B. AG geschlossen worden ist. 3.3.7 Zu beachten gilt ausserdem die Tatsache, dass RA M. in den Jahren 2011 und 2012 an den Einvernahmen von H., D., K., L. und dem Beschwerdefüh- rer A. teilgenommen hat (Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 133 ff., 182 ff., 200 ff.). Am 22. November 2010 reichte RA M. namens und im Auftrag von D., K. und der Beschwerdeführerin B. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die im Verfahren Nr. 62-2010-053 am 18. No- vember 2010 verfügte Beschlagnahme Beschwerde ein (Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 88 ff.). Des Weiteren hat RA M. in den Verwaltungsstraf- verfahren Nr. 62-2014-005, 62-2014-010, 62-2016-121 die Beschuldigten H., G. und D. vertreten (act. 5.1, 5.8). Unabhängig von der Frage, weshalb die vorgenannten Mandate seitens RA M. niedergelegt worden sind, besteht die Gefahr, dass RA M. durch Kontakte mit diesen Personen Einblick in die ge- genseitigen Verantwortlichkeiten bekommen hat. Wie die Beschwerdegeg- nerin zutreffend ausführt, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass vertrauliche Informationen, welche die früheren Klienten ihrem Vertreter un- ter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses anvertraut haben, später zum Nachteil dieser Mitangeklagten strafprozessual verwendet werden könnten. 3.3.8 Schliesslich sei angemerkt, dass aufgrund der durchgeführten Einvernah- men RA M. bewusst gewesen sein musste, dass das Verwaltungsstrafver- fahren, das zunächst nur gegen die Beschwerdeführerin B. AG geführt wurde, zu einem späteren Zeitpunkt auf deren einzigen Verwaltungsrat aus- gedehnt werden könnte. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer A. in Bezug auf die C. angab, der „Papi“ zu sein, der alles von Anfang an aufge- baut habe (Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 183). Dasselbe gilt für die übrigen anfänglich lediglich als Auskunftspersonen befragten Personen (vgl.
- 10 -
Art. 178 lit. d StPO). Zum Zeitpunkt als RA M. die Vertretung mehrerer Aus- kunftspersonen sowie der beschuldigten Beschwerdeführer übernommen hatte, musste ihm die Möglichkeit einer künftigen Interessenkollision be- wusst gewesen sein. Daran vermag das Vorbringen der Beschwerdeführer, RA M. hätte alles was die Auskunftspersonen zu Protokoll gegeben hätten, auch als Rechtsvertreter irgendeiner der involvierten Personen erfahren kön- nen (act. 1, S. 4), nichts zu ändern. Auf die Ausführungen der Beschwerde- führer, die keinen Bezug zum vorliegenden Beschwerdegegenstand aufwei- sen, ist nicht einzugehen. 3.4 Gestützt auf das Gesagte kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine der beschuldigten Personen weitere Beschuldigte belasten könnte, um einen Freispruch oder ein möglichst mildes Urteil zu erreichen. Dies gilt umso mehr, als in dem hier zu untersuchenden Sachverhaltskomplex mehrere Per- sonen involviert sind, die von RA M. vertreten werden bzw. worden sind, und deren Verhältnis untereinander nicht abschliessend geklärt ist. Eine zumin- dest theoretische Möglichkeit einer Interessenkollision ist daher zu bejahen. Dass diese Gefahr sogar konkret besteht, zeigt die Aussage von G., als er anlässlich seiner Befragung vom 17. November 2016 den Beschwerdeführer A. belastet haben soll (act. 5.1, S. 3 f.). Unter diesen Umständen braucht auf die Vorbringen in Bezug auf die Auslegung des Begriffs „zocken“ sowie hin- sichtlich der beim Beschwerdeführer A. sichergestellten, jedoch an H. adres- sierten Briefe (act. 1, S. 6 f.), nicht eingegangen zu werden.
3.4.1 Infolge der Nachwirkung des Anwaltsgeheimnisses bzw. der anwaltlichen Unabhängigkeits- und Treuepflicht, ist einer möglichen Interessenkollision durch Niederlegung der Mandate Rechnung zu tragen. Da der Beschwerde- führer A. einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin B. AG ist, ist der Ausschluss von RA M. als deren Ver- teidiger ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Ausschluss von RA M. als Verteidiger der Beschwerdeführer in den bei- den Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2010-053 und 62-2016-127 verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht.
3.5 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4 Das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (BP.2017.32-33) wird mit dem Entscheid in der Haupt- sache gegenstandslos und ist als erledigt abzuschreiben.
- 11 -
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer als unter- liegende Parteien die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidari- scher Haftung zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 12 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird zu gleichen Teilen und unter solida- rischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 14. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A.,
2. B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt M., Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Bestellung eines Verteidigers (Art. 32 VStrR); aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2017.27-28, BP.2017.32-33
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führte im Zusammenhang mit der C. in Z. zunächst gegen Unbekannt eine Strafun- tersuchung Nr. 62-2010-053 wegen des Verdachts der Widerhandlung ge- gen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken ([Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52], Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 114 ff.).
B. Zwischen September 2011 und März 2012 fanden diverse Einvernahmen von Auskunftspersonen statt (Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 133 ff., 182 ff., 200 ff.). Unter anderem wurde D. im Beisein seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt M., als Auskunftsperson befragt (Verfahrensakten 62-2010- 053, pag. 144 ff.).
C. Ab November 2011 führte die ESBK die Strafuntersuchung Nr. 62-2010-053 gegen die B. AG (Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 171 ff.) bzw. ab März 2014 gegen deren Verwaltungsrat A. (Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 568).
D. Am 24. Mai 2016 forderte die ESBK RA M. auf, zu einem allfälligen Interes- senkonflikt durch die Verteidigung mehrerer Beschuldigter im Verwaltungs- strafverfahren Nr. 62-2010-053 Stellung zu nehmen (act. 5.1). Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 teilte RA M. der ESBK mit, dass er D. seit dem Jahre 2012 nicht mehr vertrete und ihn seit damals weder gesprochen noch mit ihm kor- respondiert habe. Im Verfahren Nr. 62-2010-053 vertrete er lediglich A. (act. 5.2).
E. Im Zusammenhang mit dem Gebäudekomplex „Hotel E.“ in Z., führt die ESBK gegen A. das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2016-127. Mit Schrei- ben vom 23. November 2016 setzte RA M. die ESBK über die Wahrung der Interessen von A. im Verfahren Nr. 62-2016-127 in Kenntnis und reichte eine Vollmacht ein (Verfahrensakten 62-2016-127, pag. 240 ff., 251).
F. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 wurde RA M. unter anderem aufge- fordert, bis zum 20. Dezember 2016 zu einem allfälligen Interessenkonflikt im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2016-127 Stellung zu nehmen
- 3 -
(act. 5.3). Am 23. Januar 2017 liess sich RA M. hierzu vernehmen und be- stritt das Vorliegen eines Interessenkonflikts (act. 5.8). Mit Verfügung vom
20. März 2017 schloss die zuständige Untersuchungsbeamtin RA M. als Ver- teidiger von A. bzw. der B. AG in den Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62- 2010-053 und 62-2016-127 aus (act. 5.9).
G. Die von A. und B. AG gegen die Verfügung vom 20. März 2017 erhobene Beschwerde wurde vom Direktor der ESBK mit Verfügung 18. Mai 2017 ab- gewiesen (act. 1.1).
H. Gegen den Entscheid des Direktors der ESBK liessen A. und die B. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 22. Mai 2017 Beschwerde erheben. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Des Weiteren bean- tragen sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1).
I. Das Schreiben vom 19. Juni 2017, mit welchem die ESBK auf die Einrei- chung einer Beschwerdeantwort verzichtete (act. 5), wurde den Beschwer- deführern am 20. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG gelangt bei der Verfolgung von Widerhandlun- gen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.
1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3
- 4 -
VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nach- dem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ge- gen Beschwerdeentscheide gemäss Art. 27 VStrR ist nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde gegen den Entscheid, mit wel- chem der von ihnen mandatierte RA M. als Verteidiger aus den Verwaltungs- strafverfahren Nr. 62-2010-053 und 62-2016-127 ausgeschlossen wurde, le- gitimiert (vgl. BGE 138 II 162 E. 2.5.2). Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger be- stellen (Art. 32 Abs. 1 VStrR; vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 lit. d des Internationalen Pakts vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulas- sungsvoraussetzungen (Urteile des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom
4. Oktober2016, E. 2.1; 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.1).
2.2 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für ver- schiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwalts- berufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von be- sonderen Ausnahmefällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflik- ten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen (BGE 141 IV 257 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_354/2016 vom
1. November 2016, E. 3.1; 1B_293/2016 vom 30. September 2016, E. 2.1).
- 5 -
Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchs- freie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.2 m.w.H.).
Da bei Mehrfachverteidigungen latente Interessenkollisionen anfänglich oft nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlaufe des Strafverfahrens her- ausbilden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.8), ist eine Mehrfachverteidigung bereits verboten, falls die theo- retische Möglichkeit einer Verwirklichung eines Interessenkonflikts im Laufe des Verfahrens besteht (TPF 2009 69 E. 2.2 S. 71; TPF 2007 38 E. 3 S. 41 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.18 vom 9. August 2016, E. 2.5). Wird eine – auch nur theoretische – Möglichkeit einer Interessenkollision festgestellt, so ist der Verteidiger aus dem Strafverfahren auszuschliessen. Damit ist es ihm nach der für das Gericht massgeblichen Praxis des Bundes- gerichts auch nicht mehr erlaubt, sich auf die Verteidigung eines Beschuldig- ten zu beschränken (BGE 141 IV 257 E. 2.2 in fine; Urteil des Bundesgerichts 1B_354/2016 vom 1. November 2016, E. 3.3 in fine; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2016.18 vom 9. August 2016, E. 2.5 m.w.H.).
2.3 Weder die StPO noch das VStrR enthalten eine explizite Grundlage für den formellen Verfahrensausschluss einer Wahlverteidigung durch die Verfah- rensleitung (betreffend die StPO vgl. LIEBER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 127 StPO N. 14a). Nichtsdestotrotz kann gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung die verfahrensleitende Behörde aufgrund einer Inte- ressenkollision jederzeit und von Amtes wegen einen erbetenen Verteidiger aus dem Verfahren ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.3 m.w.H.; so auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 127 StPO N. 11 f.; a.M. LIEBER, a.a.O.).
3.
3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 20. März 2017, mit welcher RA M. aufgrund eines angebli- chen Interessenkonflikts als Verteidiger der Beschwerdeführer von den Ver- waltungsstrafverfahren Nr. 62-2010-053 und 62-2016-127 ausgeschlossen wurde. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, RA M. habe im Verfahren Nr. 62-2010-053 D. und den Beschwerdefüh-
- 6 -
rer A. verteidigt, weshalb gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich ein In- teressenkonflikt bestehe. Da es Differenzen in den Aussagen vom Be- schwerdeführer A. und D. betreffend die Verantwortlichkeit für die in den Lo- kalitäten der C. vorgefundenen Automaten und der Rolle der einzelnen Per- sonen bestünden, liege kein Ausnahmefall vor, der eine Mehrfachverteidi- gung zulasse. Die Beschuldigten hätten nicht identische und widerspruchs- freie Sachverhaltsdarstellungen geschildert und ihre Prozessinteressen wür- den divergieren. Des Weiteren habe sich D. im Verfahren Nr. 62-2016-121 im Juli 2016 an RA M. gewandt, weil die Kriminalpolizei Spielgeräte in seiner Gaststätte beschlagnahmt habe. In der Folge habe RA M. um Erlass einer Beschlagnahmeverfügung gebeten. Ebenso vertrete RA M. den Beschwer- deführer A. im Verfahren Nr. 62-2016-127, in welches auch G., H. und D. involviert seien. Diese Personen habe RA M. bereits in anderen Verwal- tungsstrafverfahren vertreten (62-2014-005, 62-2014-010, 62-2016-121), die ebenfalls Verstösse gegen das Spielbankengesetz betreffen und im gleichen Umfeld sowie in der gleichen Personenkonstellation anzusiedeln seien (act. 1.1, S. 3 ff.).
3.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen im Wesentlichen vor, dem Be- schwerdeführer A. sei erst am 24. Mai 2016 mitgeteilt worden, dass er in das Verfahren Nr. 62-2010-053 neu als Beschuldigter involviert sei. Inwiefern die Interessen von Beschwerdeführer A. von denen von D. divergieren, könne erst beurteilt werden, wenn klar sei, was dem Beschwerdeführer A. vorge- worfen werde. D. habe mit RA M. im Juli 2016 Kontakt aufgenommen, weil bei ihm in einer Bar durch die Kantonspolizei Zürich Geräte beschlagnahmt worden seien. Daraufhin habe RA M. um Zustellung einer Verfügung ersucht, die er jedoch nicht erhalten habe. D. habe sich nicht mehr gemeldet, weshalb das Mandat nicht weitergeführt worden sei. Die Beschlagnahmeverfügung sei am 23. November 2016 ergangen. Es sei unklar, was die Beschlagnahme im Sommer 2016 bei D. mit den Beschwerdeführern und dem Verfahren aus dem Jahre 2010 zu tun habe (act. 1, S. 4 ff.).
3.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführer überzeugen in mehrfacher Hinsicht nicht.
3.3.1 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin eine umfangreiche Untersuchung führt und im Zeitraum zwischen November 2010 und November 2016 in Z., in den Räumlichkeiten der C., des Internet- cafés E. bzw. Bar E. und bei der B. AG mehrere Durchsuchungen durchge- führt hat. In der Folge eröffnete die Beschwerdegegnerin gegen zahlreiche
- 7 -
Personen ein Verwaltungsstrafverfahren, wobei einige der Beschuldigten bzw. Auskunftspersonen von RA M. verteidigt bzw. vertreten worden sind. 3.3.2 Die vorliegenden Akten lassen ohne Weiteres darauf schliessen, dass die Untersuchungshandlungen in den Verfahren Nr. 62-2010-053, 62-2014-005, 62-2014-010, 62-2014-091, 62-2016-121, 62-2016-126, 62-2016-127 Schnittstellen aufweisen und in einem Zusammenhang stehen. Zum einen betreffen die Verfahren teilweise dieselben Personen und zwei Lokalitäten in Z. Die C., in deren Lokalitäten mehrere Hausdurchsuchungen stattgefunden haben, wird von der B. AG betrieben, deren Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführer A. ist. Das Internetcafé E. und die Bar E., in denen eben- falls mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt wurden, stehen in einem Zusammenhang zum Beschwerdeführer A. Unbestritten ist, dass das Grund- stück, in welchem das Internetcafé E. und die Bar E. betrieben werden, im Eigentum der F. AG steht, deren Verwaltungsrat wiederum der Beschwerde- führer A. ist. Die Bar E. befindet sich im Gebäudekomplex „Hotel E.“ in Z., in welchem zudem ein Hotel, ein Pub, ein Cabaret und ein Internetcafé betrie- ben werden. Laut den Angaben von I., der Ehefrau des Beschwerdeführers A., werde das Internetcafé E. von G. und die Bar E. von D. geführt (Verfah- rensakten 62-2016-127, pag. 184). 3.3.3 Am 17./18. Juni 2016 fand in der Bar E. eine Gastgewerbekontrolle statt, anlässlich welcher die Kantonspolizei Zürich zwei Glücksspielautomaten si- chergestellt hat (Verfahrensakten 62-2016-127, pag. 47). Aufgrund der vor- liegenden Akten ist davon auszugehen, dass D. im Nachgang an diese Hausdurchsuchung mit RA M. im Juli 2016 Kontakt aufnahm, woraufhin der Letztere die Kriminalpolizei Zürich um Erlass einer Beschlagnahmeverfü- gung ersuchte (act. 1.3). Es ist ebenfalls anzunehmen, dass D. gegenüber RA M. bezüglich der Untersuchung Nr. 62-2016-121 gewisse Angaben ge- macht haben muss, beispielsweise dass die Durchsuchung in der Bar E. stattgefunden hat und welche Gegenstände sicherstellt worden sind. 3.3.4 Nachdem zwei anlässlich der Gastgewerbekontrolle vom 17./18. Juni 2016 angetroffenen Personen unabhängig voneinander angegeben hatten, dass in der Liegenschaft in Z., weitere Glücksspielautomaten in Betrieb seien, fand in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin B. AG und am Wohnort des Beschwerdeführers A. am 17. November 2016 weitere Hausdurchsu- chungen statt (Verfahrensakten 62-2016-127, pag. 47 ff., 55 ff.). Daraufhin wurde RA M. vom Beschwerdeführer A. am 22. November 2016 mit der In- teressenwahrung beauftragt, mithin zu einem Zeitpunkt, als bereits ein Man- datsverhältnis zwischen RA M. und D. bestand (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Das Mandat bezüglich D. im Verfahren Nr. 62-2016-121 legte RA M. erst am
10. Januar 2017 nieder (act. 1.3).
- 8 -
3.3.5 Da der begründete Durchsuchungsbefehl vom 24. August 2016 dem Be- schwerdeführer A. bzw. zunächst seiner Ehefrau anlässlich der Hausdurch- suchung vom 17. November 2016 eröffnet wurde, ist auch davon auszuge- hen, dass RA M. von dessen Inhalt Kenntnis erhalten hat. Aus dem Durch- suchungsbefehl geht ohne Weiteres vor, gestützt auf welchen Verdacht die Hausdurchsuchung vom 17. November 2016 angeordnet worden ist. Na- mentlich erfolgte diese aufgrund der in der Bar E. durchgeführten Durchsu- chung und der Befragung der dort angetroffenen Personen. Entsprechend ist der Einwand, der Beschwerdeführer A. wisse nicht, wessen er beschuldigt werde, unbegründet. Ebenfalls unbegründet sind die Einwände der Be- schwerdeführer, wonach ihnen nicht bekannt sei, was der Beschwerdeführer A. mit den Vorwürfen gegen D. zu tun habe. Aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen dem Geschäftskomplex „Hotel E.“, der C., den Be- schwerdeführern sowie der beteiligten Personen war ein Zusammenhang zwischen den bereits laufenden Untersuchungen und den im Juni bzw. No- vember 2016 erfolgten Durchsuchungen augenscheinlich. 3.3.6 Anlässlich der Befragung vom 7. September 2011, an welcher auch RA M. als Rechtsvertreter teilgenommen hat, gab D. sinngemäss zu Protokoll, er habe den hinteren Teil des Bowlingcenters C. als Mieter oder Untermieter von I. [der Ehefrau des Beschwerdeführers A.] gemietet. Der gemietete Raum sei für Unterhaltungszwecke wie Billard, Flipperkasten etc. geeignet gewesen. In der C. habe er in dieser Zeit die Funktion eines Mieters, eines Beobachters gehabt und sei im Service eingesprungen, wenn es nötig ge- wesen sei. Der Beschwerdeführer A. sei der Besitzer der C. gewesen, den Vertrag habe er jedoch am 1. Oktober 2010 mit I. abgeschlossen. Der Pa- tentinhaber sei entweder H. oder der Beschwerdeführer A. gewesen, wobei D. angab, es könne gut möglich sein, dass der Beschwerdeführer A. der Pa- tentinhaber gewesen sei. Die anlässlich der Durchsuchung sichergestellten Automaten habe er von einem gewissen J. übernommen. Er habe lediglich für den Raum Miete bezahlen müssen, für die Geräte habe er keine Miete bezahlt. Gewinne in Form von Geld seien keine ausbezahlt worden (Verfah- renskaten 62-2010-053, pag. 145 ff.). Die Fragen der Untersuchungsbeam- tin in Bezug auf D. beantwortete der Beschwerdeführer A. am 19. Januar 2012 nicht vollständig. Vielmehr wies er darauf hin, dass er die „ganze Ge- schichte und die ganzen laufenden Akten kenne“ (Verfahrensakten 62-2010- 053, pag. 185). Die Frage, wer für die Geräte im Spielbereich hinter der Bar zuständig sei, beantwortete der Beschwerdeführer A. gemäss Protokoll vom
19. Januar 2012 wie folgt: „[…] Der Mieter ist dafür zuständig. Es gibt immer einen Mieter, ich müsste in den Akten lesen, wer es damals war. Verbal: schaut in den Akten nach: Kann ich Ihnen beantworten, das ist D.“ (Verfah- rensakten 62-2010-053, pag. 187). Damit hat der Beschwerdeführer A. D.
- 9 -
die Verantwortung für die im hinteren Teil aufgestellten Geräte gegeben. Da- mit steht seine Aussage im Widerspruch zu den von D. gemachten Angaben. Aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, dass vorliegend durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen sowie gleichar- tige Prozessinteressen gegeben sind. Im Übrigen decken sich die in der hier zu beurteilenden Beschwerde ge- machten Ausführungen, wonach zwischen D. und den Beschwerdeführern kein direktes Mietverhältnis bestanden habe, nicht mit den vorliegenden Ak- ten. Gab doch I. gegenüber der Polizei an, dass sie bei der F. AG als kauf- männische Angestellte tätig sei (Verfahrensakten 062-2016-127, pag. 182). Der Beschwerdeführer A. gab am 19. Januar 2012 zu Protokoll, um die Ver- waltung der B. AG kümmere sich die F. AG (Verfahrenskaten 62-2010-053, pag. 183 f.). Da die F. AG lediglich für die Verwaltung zuständig war bzw. ist, liegt der Schluss nahe, dass der Mietvertrag zwischen D. und der Beschwer- deführerin B. AG geschlossen worden ist. 3.3.7 Zu beachten gilt ausserdem die Tatsache, dass RA M. in den Jahren 2011 und 2012 an den Einvernahmen von H., D., K., L. und dem Beschwerdefüh- rer A. teilgenommen hat (Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 133 ff., 182 ff., 200 ff.). Am 22. November 2010 reichte RA M. namens und im Auftrag von D., K. und der Beschwerdeführerin B. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die im Verfahren Nr. 62-2010-053 am 18. No- vember 2010 verfügte Beschlagnahme Beschwerde ein (Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 88 ff.). Des Weiteren hat RA M. in den Verwaltungsstraf- verfahren Nr. 62-2014-005, 62-2014-010, 62-2016-121 die Beschuldigten H., G. und D. vertreten (act. 5.1, 5.8). Unabhängig von der Frage, weshalb die vorgenannten Mandate seitens RA M. niedergelegt worden sind, besteht die Gefahr, dass RA M. durch Kontakte mit diesen Personen Einblick in die ge- genseitigen Verantwortlichkeiten bekommen hat. Wie die Beschwerdegeg- nerin zutreffend ausführt, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass vertrauliche Informationen, welche die früheren Klienten ihrem Vertreter un- ter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses anvertraut haben, später zum Nachteil dieser Mitangeklagten strafprozessual verwendet werden könnten. 3.3.8 Schliesslich sei angemerkt, dass aufgrund der durchgeführten Einvernah- men RA M. bewusst gewesen sein musste, dass das Verwaltungsstrafver- fahren, das zunächst nur gegen die Beschwerdeführerin B. AG geführt wurde, zu einem späteren Zeitpunkt auf deren einzigen Verwaltungsrat aus- gedehnt werden könnte. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer A. in Bezug auf die C. angab, der „Papi“ zu sein, der alles von Anfang an aufge- baut habe (Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 183). Dasselbe gilt für die übrigen anfänglich lediglich als Auskunftspersonen befragten Personen (vgl.
- 10 -
Art. 178 lit. d StPO). Zum Zeitpunkt als RA M. die Vertretung mehrerer Aus- kunftspersonen sowie der beschuldigten Beschwerdeführer übernommen hatte, musste ihm die Möglichkeit einer künftigen Interessenkollision be- wusst gewesen sein. Daran vermag das Vorbringen der Beschwerdeführer, RA M. hätte alles was die Auskunftspersonen zu Protokoll gegeben hätten, auch als Rechtsvertreter irgendeiner der involvierten Personen erfahren kön- nen (act. 1, S. 4), nichts zu ändern. Auf die Ausführungen der Beschwerde- führer, die keinen Bezug zum vorliegenden Beschwerdegegenstand aufwei- sen, ist nicht einzugehen. 3.4 Gestützt auf das Gesagte kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine der beschuldigten Personen weitere Beschuldigte belasten könnte, um einen Freispruch oder ein möglichst mildes Urteil zu erreichen. Dies gilt umso mehr, als in dem hier zu untersuchenden Sachverhaltskomplex mehrere Per- sonen involviert sind, die von RA M. vertreten werden bzw. worden sind, und deren Verhältnis untereinander nicht abschliessend geklärt ist. Eine zumin- dest theoretische Möglichkeit einer Interessenkollision ist daher zu bejahen. Dass diese Gefahr sogar konkret besteht, zeigt die Aussage von G., als er anlässlich seiner Befragung vom 17. November 2016 den Beschwerdeführer A. belastet haben soll (act. 5.1, S. 3 f.). Unter diesen Umständen braucht auf die Vorbringen in Bezug auf die Auslegung des Begriffs „zocken“ sowie hin- sichtlich der beim Beschwerdeführer A. sichergestellten, jedoch an H. adres- sierten Briefe (act. 1, S. 6 f.), nicht eingegangen zu werden.
3.4.1 Infolge der Nachwirkung des Anwaltsgeheimnisses bzw. der anwaltlichen Unabhängigkeits- und Treuepflicht, ist einer möglichen Interessenkollision durch Niederlegung der Mandate Rechnung zu tragen. Da der Beschwerde- führer A. einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin B. AG ist, ist der Ausschluss von RA M. als deren Ver- teidiger ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Ausschluss von RA M. als Verteidiger der Beschwerdeführer in den bei- den Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2010-053 und 62-2016-127 verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht.
3.5 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (BP.2017.32-33) wird mit dem Entscheid in der Haupt- sache gegenstandslos und ist als erledigt abzuschreiben.
- 11 -
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer als unter- liegende Parteien die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidari- scher Haftung zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 12 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird zu gleichen Teilen und unter solida- rischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt.
Bellinzona, 14. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt M. - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.