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BV.2018.26

Bundesstrafgericht · 2018-12-13 · Deutsch CH

Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR).

Sachverhalt

A. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. November 2010 stellten die Un- tersuchungsbeamten der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nach- folgend „ESBK“) in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich in den Räumlichkeiten der C. in Z., diverse Spiel-Terminals sicher, die anschlies- send beschlagnahmt wurden (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, La- sche 2, nicht paginiert). Die C. wird von der D. AG betrieben, deren einziger Verwaltungsrat bis Ende Mai 2018 A. war.

B. Die D. AG, E. und F., vertreten durch Rechtsanwalt B., liessen gegen die am

18. November 2010 angeordnete Beschlagnahme am 22. November 2010 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 3, nicht paginiert). Infolge des von den Beschwerdeführern erklärten Rückzugs wurde das Beschwer- deverfahren BV.2010.74-76 mit Entscheid vom 21. Dezember 2010 von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 3, nicht paginiert).

C. Die Strafuntersuchung Nr. 62-2010-053 wegen des Verdachts der Wider- handlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücks- spiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52), welche zu- nächst gegen unbekannte Täterschaft geführt wurde, führte die ESBK ab November 2011 gegen die D. AG und ab März 2014 gegen A. (nicht in den Akten, s. act. 1, S. 3; act. 6.2, S. 1).

D. Am 17./18. Juni 2016 und 17. November 2016 fanden in den Räumlichkeiten des Gebäudekomplexes G., in Z., und in der Liegenschaft am Wohnort von A. Hausdurchsuchungen statt, anlässlich welcher die ESBK diverse Unterla- gen und Gegenstände sicherstellte und beschlagnahmte. Daraufhin eröff- nete die ESBK gegen A. das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2016-127 (nicht in den Akten; s. Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 6, pag. 574 ff.). Die ESBK leitete das Schreiben von A. vom 23. November 2016, worin er das Vorgehen der ESBK anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. November 2016 rügte, der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts zum Entscheid weiter. Die Beschwerdekammer stellte im Beschluss BV.2016.26 vom 4. Januar 2017 fest, dass A. mit Schreiben vom 23. No- vember 2016 keine Beschwerde bei der Beschwerdekammer zu erheben be- absichtigte, weshalb sie auf die Beschwerde nicht eintrat und die Sache an

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die ESBK zur Beurteilung zurückwies (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.26 vom 4. Januar 2017 E. 2.3 und 2.4).

E. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom

24. Mai 2016 schloss die zuständige Untersuchungsbeamtin der ESBK RA B. als Verteidiger von A. bzw. der D. AG in den Verwaltungsstrafverfah- ren Nrn. 62-2010-053 und 62-2016-127 mit Verfügung vom 20. März 2017 aus (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 6, pag. 590 ff.). Der Di- rektor der ESBK wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 18. Mai 2017 ab (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 6, pag. 603 ff.). Die von A. und D. AG gegen den Entscheid des Direktors bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss BV.2017.27-28 vom 14. September 2017 abgewiesen (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 6, nicht paginiert).

F. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 stellte die ESBK das Verwaltungsstraf- verfahren Nr. 62-2010-053/01 gegen A. ein, wobei die Kosten zu Lasten des Bundes gingen (act. 6.1, Beilage 1). Gleichentags stellte die ESBK das Ver- fahren Nr. 62-2010-053/03 gegen E. ein (act. 6.3).

G. Das von A. am 28. Mai 2018 gestellte Entschädigungsbegehren in der Höhe von Fr. 21‘609.90 (act. 6.1) wies die ESBK mehrheitlich ab und sprach ihm mit Entscheid vom 20. August 2018 eine pauschale Entschädigung von Fr. 2‘200.-- zu (act. 6.2).

H. Dagegen liess A., vertreten durch RA B., am 20. September 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und fol- gende Anträge stellen (act. 1):

"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung von CHF 21‘307.50 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sach- verhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen.

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3. Alles unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu- lasten der ESBK bzw. der Staatskasse in beiden Instanzen. Dem Beschwer- deführer sei vor Erlass des Entscheides die Gelegenheit einzuräumen, seine Aufwendungen zu beziffern und aufzufordern, eine detaillierte Kostennote einzureichen."

I. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2018 beantragt die ESBK die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Zur Replikschrift von A. vom

12. November 2018 liess sich die ESBK mit Eingabe vom 26. November 2018 vernehmen (act. 10, 12). Letztere wurde A. am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG gelangt bei der Verfolgung von Widerhandlun- gen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK (Art. 57 Abs. 1 SBG). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3).

E. 1.2 Gegen den Entscheid der Verwaltung über das Entschädigungsbegehren kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR), wo- bei die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2-5 VStrR sinngemäss gelten (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die ange- fochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessen- heit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Abs. 4 VStrR).

E. 1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entschädigungsent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2018, mit welchem dem Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers nicht im vollen Umfang

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stattgegeben wurde (act. 6.2). Der Beschwerdeführer ist durch die teilweise Verweigerung der Ausrichtung der geforderten Entschädigung betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur we- gen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, aus- zurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig er- schwert oder verlängert hat (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Die Voraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädigung sind die gleichen wie für die Kosten- auflage gemäss Art. 95 Abs. 2 VStrR. Trotz etwas anderer Formulierung in Art. 95 Abs. 2 bzw. Art. 99 Abs. 1 VStrR ist die Tragweite dieser Bestimmun- gen identisch mit derjenigen von Art. 426 Abs. 2 bzw. Art. 430 Abs. 1 StPO, welche im ordentlichen Strafverfahren Anwendung finden. Es kann deswe- gen auf die Literatur und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zurückge- griffen werden. Grundsätzlich schliesst die Kostenauflage einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung aus. Der Kostenentscheid präjudiziert somit die Entschädigungsfrage (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl. 2014, Art. 430 N. 2; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1820 f. m.w.H.).

E. 2.2 Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist nebst dem Vorliegen ei- nes Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung. Der aus dem zivilen Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffentlichen Recht; die Bestimmungen des Haftpflichtrechts gemäss Art. 41 ff. OR sind analog anwendbar. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (insbesondere Zwangsmassnahmen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der all- gemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetre- tenen Schaden zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Un- tersuchungshandlungen wesentlich begünstigt worden sein. Hat das Verhal- ten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu einem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adäquate Kausalzusammenhang „unterbrochen“ wird in dem Sinne, als er wegen einer hinzutretenden Ursa- che dennoch als inadäquat erscheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate

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Kausalzusammenhang verneint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Re- duktion der Haftung führt (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. August 2011 E. 2.2.2; BK.2004.15 vom 8. März 2006 E. 3.2; je m.w.H).

E. 2.3 Dem Beschuldigten sind auf entsprechendes Begehren hin die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten, wobei an die Notwendigkeit kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf. Der Beizug eines Verteidigers ist gemäss Art. 32 VStrR grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens zulässig und die dadurch entstandenen Kosten müssen dann anerkannt werden, wenn sie unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent- standen sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen. Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs- strafverfahren (SR 313.32) haben bei der Festsetzung der Entschädigung unnötige oder übersetzte Kosten unberücksichtigt zu bleiben, woraus sich ergibt, dass für die Anwaltskosten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist, welche den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Falles entspricht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. August 2011 E.3.1.4 m.w.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte das Verfahren Nr. 62-2010-053 gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 ein, wobei dem Be- schwerdeführer kein Verhalten i.S.v. Art. 95 Abs. 2 VStrR vorgeworfen wurde und die Verfahrenskosten entsprechend dem Bund auferlegt wurden (act. 6.1, Beilage 1). Am 28. Mai 2018 machte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung für die angefallenen Anwaltskos- ten geltend, die im Entscheid vom 20. August 2018 mehrheitlich abgelehnt wurde (act. 6.2). Darin stellte die Beschwerdegegnerin die direkte und indi- rekte Betroffenheit des Beschwerdeführers sowie die Notwendigkeit des Bei- zugs eines Verteidigers nicht in Frage. Die Verweigerung der geltend ge- machten Entschädigung begründete die Beschwerdegegnerin vielmehr da- mit, dass RA B. aufgrund der Vertretung von mehreren Auskunftspersonen und Beschuldigten eine mögliche Interessenkollision habe erkennen und sein Mandat niederlegen müssen. Indem RA B. dies unterlassen habe, habe er seine Schadenminderungspflicht verletzt und dadurch den Kausalzusam- menhang unterbrochen. Der genaue Zeitpunkt, zu welchem RA B. die Ge- fahr eines Interessenkonflikts hätte erkennen und das Mandat niederlegen müssen, sei zwar schwer zu bestimmen. Dies hätte nach Ansicht der Be- schwerdegegnerin jedoch sehr rasch, vermutlich bereits bei der von RA B.

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nach der Hausdurchsuchung in Rechnung gestellten Abklärungen, klar wer- den müssen. Den diesbezüglichen Zeitpunkt setzte die Beschwerdegegnerin auf den 23. Dezember 2010 fest, sprach dem Beschwerdeführer hierfür eine pauschale Entschädigung von Fr. 2‘200.-- zu und erachtete alle im Entscheid aufgelisteten Unsicherheiten damit als abgegolten (act. 6.2, S. 5 ff.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass ein Inte- ressenkonflikt zwischen der D. AG und dem Beschwerdeführer, als deren einzigen Verwaltungsrat, ausgeschlossen sei. Alle Leistungen, die RA B. für die D. AG erbracht habe, seien dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Aus den ihm zugestellten Verfahrensakten lasse sich kein Hinweis entnehmen, wonach er bereits im März 2014 als Beschuldigter qualifiziert und gegen E. ein Strafverfahren vor dem 24. Mai 2016 eröffnet worden sei. Der Kausalzu- sammenhang sei nicht unterbrochen worden und er sei für die ihm angefal- lenen Anwaltskosten im anbegehrten Umfang zu entschädigen (act. 1, S. 3 ff.; act. 10 S. 3 ff.).

E. 4.1 Der hier angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin stützt sich haupt- sächlich auf den vorgenannten Beschluss BV.2017.27-28 vom 14. Septem- ber 2017. Darin wurde ausgeführt, dass RA B. im Zusammenhang mit den Untersuchungen der Beschwerdegegnerin betreffend die C. und den Gebäu- dekomplex G. ab November 2010 mehrere Auskunftspersonen und Beschul- digte vertrat bzw. verteidigte. Namentlich handelte es sich um den Beschwer- deführer, die D. AG, E., F., H., I. und J., die im Rahmen der Strafuntersu- chung Nr. 62-2010-053 zwischen September 2011 und März 2012 als Aus- kunftspersonen befragt wurden (E. 3). Die Beschwerdekammer stellte im Be- schluss BV.2017.27-28 vom 14. September 2017 fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer, der C. und dem Gebäudekomplex G. eine Verbindung in wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht bestand (E. 3.3.2) und eine mögli- che Interessenkollision zwischen den Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden könne (E. 3.4). In der Folge bestätigte die Beschwerdekammer die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach RA B. einen zumindest theo- retischen Interessenkonflikt zwischen seinen Mandanten habe erkennen und sämtliche Mandate niederlegen müssen, und wies die vom Beschwerdefüh- rer und der D. AG erhobene Beschwerde ab (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 6, nicht paginiert). Den Hauptgrund für einen möglichen In- teressenkonflikt erachtete die Beschwerdekammer in der gleichzeitigen Ver- tretung von zwei Beschuldigten, namentlich von E. und der D. AG bzw. dem Beschwerdeführer (E. 3.3.2-3.3.6). Zu einer möglichen Interessenkollision

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aufgrund der Vertretung der D. AG und des Beschwerdeführers, als damali- gen einzigen Verwaltungsrat der D. AG, äusserte sich die Beschwerdekam- mer nicht. Ebenfalls wurde im Beschluss BV.2017.27-28 nicht bestimmt, im welchen Zeitpunkt RA B. einen möglichen Interessenkonflikt zwischen den Beschuldigten hätte erkennen und sämtliche Mandate niederlegen müssen. Hingegen wurde im Beschluss festgehalten, dass der Beschwerdeführer an- lässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2012 die Verantwortung für die im hinteren Teil der C. aufgestellten Geräte E. gegeben habe und dass dies der am 7. September 2011 von E. zu Protokoll gegebenen Aussage widerspro- chen habe (E. 3.3.6).

Gestützt auf die im Beschluss BV.2017.27-28 gemachten Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Gefahr eines Interessenkonflikts für RA B. erst- mals am 19. Januar 2012 erkennbar war. Hinweise, die auf eine gegenteilige Annahme deuten würden, lassen sich weder den vorliegenden Akten noch den Ausführungen der Parteien entnehmen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bedeutet dies jedoch nicht, dass RA B. aus den am 7. September 2011 und 19. Januar 2012 zu Protokoll gegebenen Aussagen ohne Weiteres den Schluss ziehen musste, dass das zu diesem Zeitpunkt lediglich gegen die D. AG geführte Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2010-053 auf E. und den Beschwerdeführer ausgedehnt werden und damit eine unzulässige Ver- teidigung von mehreren Beschuldigten vorliegen könnte. Denn der massge- bliche Zeitpunkt ist derjenige, an welchem der Verteidiger sichere Kenntnis erhielt, dass gegen mehrere seiner Mandanten als Beschuldigte ermittelt wird. Ab diesem Zeitpunkt sind Aufwendungen nicht mehr gerechtfertigt und damit nicht ersatzpflichtig.

E. 4.2.1 Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin führte sie das Verwaltungs- strafverfahren Nr. 62-2010-053 gegen den Beschwerdeführer ab März 2014. Eine Eröffnungsverfügung ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen, weshalb der diesbezügliche Eröffnungszeitpunkt nicht bestimmt werden kann. Ebenfalls kann aufgrund der vorliegenden Akten, den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und dem eingereichten Aktenverzeichnis nicht be- urteilt werden, wann die Beschwerdegegnerin gegen E. zu ermitteln begann. Diesbezüglich lässt sich auch der Verfügung vom 3. Oktober 2017, mit wel- cher das Verfahren gegen E. eingestellt wurde, nichts entnehmen (act. 6.3). Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2016, in welcher sie RA B. aufforderte, zu einer möglichen Interessenkollision und zum Aus- schluss als Verteidiger des Beschwerdeführers und der D. AG Stellung zu nehmen, lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2016 davon ausging, dass der Beschuldigte E. weiterhin von RA B. vertreten

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war. Aus diesem Grund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde- gegnerin RA B. bis zum 24. Mai 2016 nicht mitteilte, dass sie das Verwal- tungsstrafverfahren Nr. 62-2010-053 nunmehr auch gegen E. eröffnet habe, obschon dies für RA B. zur Beurteilung einer allfälligen Interessenkollision zwischen mehreren Beschuldigten unabdingbar war. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als die Beschwerdegegnerin von der Vertretung mehrerer Auskunftspersonen bzw. Beschuldigten durch RA B. Kenntnis hatte und die Einvernahmen in dessen Beisein durchgeführt hatte. Obschon weder das VStrR noch das Spielbankengesetz die Mitteilung einer Verfahrenseröffnung vorschreiben, hatte sich die Information über eine solche unter den gegebe- nen Umständen zwingend aufgedrängt. Diese Unterlassung der Beschwer- degegnerin verursachte damit adäquat kausal Aufwendungen des Verteidi- gers des Beschwerdeführers, selbst wenn sich diese im Nachhinein wegen unzulässiger Doppelvertretung an sich nicht mehr rechtfertigten. Entspre- chend sind sie zu entschädigen.

E. 4.2.2 Auch aus anderen Umständen musste RA B. die Beschuldigtenrolle von E. und des Beschwerdeführers nicht ableiten. Soweit ersichtlich, wurden ge- genüber dem Beschwerdeführer und E. seit der Einvernahmen vom 7. Sep- tember 2011 und 19. Januar 2012 keine Zwangsmassnahmen angeordnet und durchgeführt. Die letzte E-Mail von RA B. im Verfahren Nr. 62-2010-053 datiert vom 24. Oktober 2012. Bis zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2016 lassen sich gestützt auf die vorliegende Akten und Aus- führungen der Parteien weder weitere Korrespondenz noch Zwangsmass- nahmen gegenüber dem Beschwerdeführer und E. feststellen (act. 6.5), aus welchen RA B. schliessen konnte, dass beide Mandanten nun als Beschul- digte gelten würden (vgl. zum Zeitpunkt der Eröffnung einer nach StPO ge- führten Strafuntersuchung BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 405; 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24).

E. 4.2.3 Gestützt auf das bisher Ausgeführte ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdegegnerin RA B. über die Beschuldigtenstellung von E. und des Be- schwerdeführers erstmals mit Schreiben vom 24. Mai 2016 orientierte (Ver- fahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 6, pag. 569). Mithin war RA B. erst ab diesen Zeitpunkt bekannt, dass sich das Mandatsverhältnis nunmehr auf zwei Beschuldigte im gleichen Verfahren richtet, die möglicherweise un- terschiedliche Interessen verfolgen, und damit eine unzulässige Mehrfach- verteidigung vorliegt. Die unterlassene Niederlegung sämtlicher Mandate vor

24. Mai 2016 führt nach dem Gesagten zu keinem Ausschluss der staatli- chen Entschädigungspflicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters kein grobes Verschulden zu erkennen. Entsprechend ist der Beschwerdeführer für die

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von RA B. bis zum 24. Mai 2016 erbrachten Leistungen grundsätzlich zu ent- schädigen.

E. 4.2.4 Die vorgängig dargelegten und abgehandelten Vorbringen des Beschwerde- führers sind begründet und die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Bei die- sem Ergebnis sind die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu prüfen.

E. 4.3 Da sich die Beschwerdegegnerin zur Entschädigung sämtlicher ab 23. De- zember 2010 von RA B. erbrachten Leistungen nicht äusserte und deren Angemessenheit als Sachinstanz besser beurteilen kann, ist der Entscheid vom 20. August 2018 aufzuheben und der Beschwerdegegnerin zum erneu- ten Entscheid zurückzuweisen. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob und inwieweit die von RA B. ab 24. Mai 2016 erbrachten Leistungen als angemessen zu erachten und entsprechend zu entschädigen sind.

Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass der Beschwerdegeg- nerin insoweit Recht zu geben ist, als sie vorbringt, dass der Beschwerde- führer Entschädigung nur für Aufwendungen geltend machen kann, die nur ihn betreffen und im Zusammenhang mit dem Verfahren Nr. 62-201-053 an- gefallen sind. So weist die Beschwerdegegnerin beispielsweise zurecht auf die Besprechung zwischen RA B. und dem Beschwerdeführer vom 22. No- vember 2010 hin (act. 6.2, S. 7), die gemäss der eingereichten Kostennote fünf Stunden gedauert haben soll (act. 6.1, Beilage 3). Unbestritten ist, dass RA B. am 22. November 2010 sowohl die D. AG, E. als auch F. vertrat und in deren Namen bei der Beschwerdekammer am 22. November 2010 Be- schwerde erhob. Weiter stellt die Beschwerdegegnerin die von RA B. im De- zember 2016 eingereichte Replik in Frage (act. 6, S. 5). Entgegen der An- sicht der Beschwerdegegnerin reichte RA B. der Beschwerdekammer am

12. Dezember 2016 im Verfahren BV.2016.26 eine Replikschrift ein. Indes lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beurteilen, ob diese Ein- gabe im Rahmen des Verfahrens Nr. 62-2010-053 oder in dem derzeit noch hängigen Verfahren Nr. 62-2016-127 erfolgte. Der Beschwerdeführer wird zu belegen und die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob die geltend ge- machten Leistungen den Beschwerdeführer betreffen und noch als ange- messen bezeichnet werden können.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid vom

20. August 2018 ist aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zum neuen Entscheid zurückzuweisen.

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E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Be- schwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.

E. 6.2 Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote ein. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm vor Erlass des vorliegenden Entscheids die Gelegenheit einzuräumen sei, eine detaillierte Kostennote einzureichen (act. 1), ist abzuweisen. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätes- tens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Vorliegend wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt und der Beschwerdeführer hätte mit der Einreichung der Replik dem Gericht eine Kostennote einreichen können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer spätestens am 28. No- vember 2018, als er die Duplik der Beschwerdegegnerin lediglich zur Kennt- nis zugestellt erhalten hat, davon ausgehen musste, dass kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt wird. Angesichts der Tatsache, dass RA B. diverse Klienten bereits seit mehreren Jahren vor dem Bundesstrafgericht vertrat, musste ihm die vorgenannte Praxis bekannt sein. Zudem begründete der Beschwerdeführer nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen war, dem Gericht mit der letzten Eingabe seine Aufwendungen zu beziffern. Nach dem Gesagten ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren er- messensweise und auf Fr. 2‘000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- auszurichten.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid vom 20. August 2018 wird aufgehoben und an die Beschwerdegegnerin zum neuen Entscheid zurückge- wiesen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
  3. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei vor Erlass des vorliegenden Ent- scheids Gelegenheit zur Bezifferung seines Aufwands und zur Einreichung einer detaillierten Kostennote einzuräumen, wird abgewiesen.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 2‘000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. Dezember 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt B.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2018.26

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Sachverhalt:

A. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. November 2010 stellten die Un- tersuchungsbeamten der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nach- folgend „ESBK“) in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich in den Räumlichkeiten der C. in Z., diverse Spiel-Terminals sicher, die anschlies- send beschlagnahmt wurden (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, La- sche 2, nicht paginiert). Die C. wird von der D. AG betrieben, deren einziger Verwaltungsrat bis Ende Mai 2018 A. war.

B. Die D. AG, E. und F., vertreten durch Rechtsanwalt B., liessen gegen die am

18. November 2010 angeordnete Beschlagnahme am 22. November 2010 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 3, nicht paginiert). Infolge des von den Beschwerdeführern erklärten Rückzugs wurde das Beschwer- deverfahren BV.2010.74-76 mit Entscheid vom 21. Dezember 2010 von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 3, nicht paginiert).

C. Die Strafuntersuchung Nr. 62-2010-053 wegen des Verdachts der Wider- handlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücks- spiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52), welche zu- nächst gegen unbekannte Täterschaft geführt wurde, führte die ESBK ab November 2011 gegen die D. AG und ab März 2014 gegen A. (nicht in den Akten, s. act. 1, S. 3; act. 6.2, S. 1).

D. Am 17./18. Juni 2016 und 17. November 2016 fanden in den Räumlichkeiten des Gebäudekomplexes G., in Z., und in der Liegenschaft am Wohnort von A. Hausdurchsuchungen statt, anlässlich welcher die ESBK diverse Unterla- gen und Gegenstände sicherstellte und beschlagnahmte. Daraufhin eröff- nete die ESBK gegen A. das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2016-127 (nicht in den Akten; s. Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 6, pag. 574 ff.). Die ESBK leitete das Schreiben von A. vom 23. November 2016, worin er das Vorgehen der ESBK anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. November 2016 rügte, der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts zum Entscheid weiter. Die Beschwerdekammer stellte im Beschluss BV.2016.26 vom 4. Januar 2017 fest, dass A. mit Schreiben vom 23. No- vember 2016 keine Beschwerde bei der Beschwerdekammer zu erheben be- absichtigte, weshalb sie auf die Beschwerde nicht eintrat und die Sache an

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die ESBK zur Beurteilung zurückwies (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.26 vom 4. Januar 2017 E. 2.3 und 2.4).

E. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom

24. Mai 2016 schloss die zuständige Untersuchungsbeamtin der ESBK RA B. als Verteidiger von A. bzw. der D. AG in den Verwaltungsstrafverfah- ren Nrn. 62-2010-053 und 62-2016-127 mit Verfügung vom 20. März 2017 aus (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 6, pag. 590 ff.). Der Di- rektor der ESBK wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 18. Mai 2017 ab (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 6, pag. 603 ff.). Die von A. und D. AG gegen den Entscheid des Direktors bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss BV.2017.27-28 vom 14. September 2017 abgewiesen (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 6, nicht paginiert).

F. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 stellte die ESBK das Verwaltungsstraf- verfahren Nr. 62-2010-053/01 gegen A. ein, wobei die Kosten zu Lasten des Bundes gingen (act. 6.1, Beilage 1). Gleichentags stellte die ESBK das Ver- fahren Nr. 62-2010-053/03 gegen E. ein (act. 6.3).

G. Das von A. am 28. Mai 2018 gestellte Entschädigungsbegehren in der Höhe von Fr. 21‘609.90 (act. 6.1) wies die ESBK mehrheitlich ab und sprach ihm mit Entscheid vom 20. August 2018 eine pauschale Entschädigung von Fr. 2‘200.-- zu (act. 6.2).

H. Dagegen liess A., vertreten durch RA B., am 20. September 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und fol- gende Anträge stellen (act. 1):

"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung von CHF 21‘307.50 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sach- verhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen.

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3. Alles unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu- lasten der ESBK bzw. der Staatskasse in beiden Instanzen. Dem Beschwer- deführer sei vor Erlass des Entscheides die Gelegenheit einzuräumen, seine Aufwendungen zu beziffern und aufzufordern, eine detaillierte Kostennote einzureichen."

I. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2018 beantragt die ESBK die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Zur Replikschrift von A. vom

12. November 2018 liess sich die ESBK mit Eingabe vom 26. November 2018 vernehmen (act. 10, 12). Letztere wurde A. am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG gelangt bei der Verfolgung von Widerhandlun- gen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK (Art. 57 Abs. 1 SBG). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3).

1.2 Gegen den Entscheid der Verwaltung über das Entschädigungsbegehren kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR), wo- bei die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2-5 VStrR sinngemäss gelten (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die ange- fochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessen- heit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Abs. 4 VStrR).

1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entschädigungsent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2018, mit welchem dem Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers nicht im vollen Umfang

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stattgegeben wurde (act. 6.2). Der Beschwerdeführer ist durch die teilweise Verweigerung der Ausrichtung der geforderten Entschädigung betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur we- gen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, aus- zurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig er- schwert oder verlängert hat (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Die Voraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädigung sind die gleichen wie für die Kosten- auflage gemäss Art. 95 Abs. 2 VStrR. Trotz etwas anderer Formulierung in Art. 95 Abs. 2 bzw. Art. 99 Abs. 1 VStrR ist die Tragweite dieser Bestimmun- gen identisch mit derjenigen von Art. 426 Abs. 2 bzw. Art. 430 Abs. 1 StPO, welche im ordentlichen Strafverfahren Anwendung finden. Es kann deswe- gen auf die Literatur und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zurückge- griffen werden. Grundsätzlich schliesst die Kostenauflage einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung aus. Der Kostenentscheid präjudiziert somit die Entschädigungsfrage (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl. 2014, Art. 430 N. 2; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1820 f. m.w.H.).

2.2 Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist nebst dem Vorliegen ei- nes Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung. Der aus dem zivilen Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffentlichen Recht; die Bestimmungen des Haftpflichtrechts gemäss Art. 41 ff. OR sind analog anwendbar. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (insbesondere Zwangsmassnahmen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der all- gemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetre- tenen Schaden zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Un- tersuchungshandlungen wesentlich begünstigt worden sein. Hat das Verhal- ten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu einem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adäquate Kausalzusammenhang „unterbrochen“ wird in dem Sinne, als er wegen einer hinzutretenden Ursa- che dennoch als inadäquat erscheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate

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Kausalzusammenhang verneint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Re- duktion der Haftung führt (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. August 2011 E. 2.2.2; BK.2004.15 vom 8. März 2006 E. 3.2; je m.w.H).

2.3 Dem Beschuldigten sind auf entsprechendes Begehren hin die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten, wobei an die Notwendigkeit kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf. Der Beizug eines Verteidigers ist gemäss Art. 32 VStrR grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens zulässig und die dadurch entstandenen Kosten müssen dann anerkannt werden, wenn sie unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent- standen sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen. Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs- strafverfahren (SR 313.32) haben bei der Festsetzung der Entschädigung unnötige oder übersetzte Kosten unberücksichtigt zu bleiben, woraus sich ergibt, dass für die Anwaltskosten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist, welche den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Falles entspricht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. August 2011 E.3.1.4 m.w.H.).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte das Verfahren Nr. 62-2010-053 gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 ein, wobei dem Be- schwerdeführer kein Verhalten i.S.v. Art. 95 Abs. 2 VStrR vorgeworfen wurde und die Verfahrenskosten entsprechend dem Bund auferlegt wurden (act. 6.1, Beilage 1). Am 28. Mai 2018 machte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung für die angefallenen Anwaltskos- ten geltend, die im Entscheid vom 20. August 2018 mehrheitlich abgelehnt wurde (act. 6.2). Darin stellte die Beschwerdegegnerin die direkte und indi- rekte Betroffenheit des Beschwerdeführers sowie die Notwendigkeit des Bei- zugs eines Verteidigers nicht in Frage. Die Verweigerung der geltend ge- machten Entschädigung begründete die Beschwerdegegnerin vielmehr da- mit, dass RA B. aufgrund der Vertretung von mehreren Auskunftspersonen und Beschuldigten eine mögliche Interessenkollision habe erkennen und sein Mandat niederlegen müssen. Indem RA B. dies unterlassen habe, habe er seine Schadenminderungspflicht verletzt und dadurch den Kausalzusam- menhang unterbrochen. Der genaue Zeitpunkt, zu welchem RA B. die Ge- fahr eines Interessenkonflikts hätte erkennen und das Mandat niederlegen müssen, sei zwar schwer zu bestimmen. Dies hätte nach Ansicht der Be- schwerdegegnerin jedoch sehr rasch, vermutlich bereits bei der von RA B.

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nach der Hausdurchsuchung in Rechnung gestellten Abklärungen, klar wer- den müssen. Den diesbezüglichen Zeitpunkt setzte die Beschwerdegegnerin auf den 23. Dezember 2010 fest, sprach dem Beschwerdeführer hierfür eine pauschale Entschädigung von Fr. 2‘200.-- zu und erachtete alle im Entscheid aufgelisteten Unsicherheiten damit als abgegolten (act. 6.2, S. 5 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass ein Inte- ressenkonflikt zwischen der D. AG und dem Beschwerdeführer, als deren einzigen Verwaltungsrat, ausgeschlossen sei. Alle Leistungen, die RA B. für die D. AG erbracht habe, seien dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Aus den ihm zugestellten Verfahrensakten lasse sich kein Hinweis entnehmen, wonach er bereits im März 2014 als Beschuldigter qualifiziert und gegen E. ein Strafverfahren vor dem 24. Mai 2016 eröffnet worden sei. Der Kausalzu- sammenhang sei nicht unterbrochen worden und er sei für die ihm angefal- lenen Anwaltskosten im anbegehrten Umfang zu entschädigen (act. 1, S. 3 ff.; act. 10 S. 3 ff.).

4.

4.1 Der hier angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin stützt sich haupt- sächlich auf den vorgenannten Beschluss BV.2017.27-28 vom 14. Septem- ber 2017. Darin wurde ausgeführt, dass RA B. im Zusammenhang mit den Untersuchungen der Beschwerdegegnerin betreffend die C. und den Gebäu- dekomplex G. ab November 2010 mehrere Auskunftspersonen und Beschul- digte vertrat bzw. verteidigte. Namentlich handelte es sich um den Beschwer- deführer, die D. AG, E., F., H., I. und J., die im Rahmen der Strafuntersu- chung Nr. 62-2010-053 zwischen September 2011 und März 2012 als Aus- kunftspersonen befragt wurden (E. 3). Die Beschwerdekammer stellte im Be- schluss BV.2017.27-28 vom 14. September 2017 fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer, der C. und dem Gebäudekomplex G. eine Verbindung in wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht bestand (E. 3.3.2) und eine mögli- che Interessenkollision zwischen den Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden könne (E. 3.4). In der Folge bestätigte die Beschwerdekammer die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach RA B. einen zumindest theo- retischen Interessenkonflikt zwischen seinen Mandanten habe erkennen und sämtliche Mandate niederlegen müssen, und wies die vom Beschwerdefüh- rer und der D. AG erhobene Beschwerde ab (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 6, nicht paginiert). Den Hauptgrund für einen möglichen In- teressenkonflikt erachtete die Beschwerdekammer in der gleichzeitigen Ver- tretung von zwei Beschuldigten, namentlich von E. und der D. AG bzw. dem Beschwerdeführer (E. 3.3.2-3.3.6). Zu einer möglichen Interessenkollision

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aufgrund der Vertretung der D. AG und des Beschwerdeführers, als damali- gen einzigen Verwaltungsrat der D. AG, äusserte sich die Beschwerdekam- mer nicht. Ebenfalls wurde im Beschluss BV.2017.27-28 nicht bestimmt, im welchen Zeitpunkt RA B. einen möglichen Interessenkonflikt zwischen den Beschuldigten hätte erkennen und sämtliche Mandate niederlegen müssen. Hingegen wurde im Beschluss festgehalten, dass der Beschwerdeführer an- lässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2012 die Verantwortung für die im hinteren Teil der C. aufgestellten Geräte E. gegeben habe und dass dies der am 7. September 2011 von E. zu Protokoll gegebenen Aussage widerspro- chen habe (E. 3.3.6).

Gestützt auf die im Beschluss BV.2017.27-28 gemachten Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Gefahr eines Interessenkonflikts für RA B. erst- mals am 19. Januar 2012 erkennbar war. Hinweise, die auf eine gegenteilige Annahme deuten würden, lassen sich weder den vorliegenden Akten noch den Ausführungen der Parteien entnehmen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bedeutet dies jedoch nicht, dass RA B. aus den am 7. September 2011 und 19. Januar 2012 zu Protokoll gegebenen Aussagen ohne Weiteres den Schluss ziehen musste, dass das zu diesem Zeitpunkt lediglich gegen die D. AG geführte Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2010-053 auf E. und den Beschwerdeführer ausgedehnt werden und damit eine unzulässige Ver- teidigung von mehreren Beschuldigten vorliegen könnte. Denn der massge- bliche Zeitpunkt ist derjenige, an welchem der Verteidiger sichere Kenntnis erhielt, dass gegen mehrere seiner Mandanten als Beschuldigte ermittelt wird. Ab diesem Zeitpunkt sind Aufwendungen nicht mehr gerechtfertigt und damit nicht ersatzpflichtig.

4.2

4.2.1 Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin führte sie das Verwaltungs- strafverfahren Nr. 62-2010-053 gegen den Beschwerdeführer ab März 2014. Eine Eröffnungsverfügung ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen, weshalb der diesbezügliche Eröffnungszeitpunkt nicht bestimmt werden kann. Ebenfalls kann aufgrund der vorliegenden Akten, den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und dem eingereichten Aktenverzeichnis nicht be- urteilt werden, wann die Beschwerdegegnerin gegen E. zu ermitteln begann. Diesbezüglich lässt sich auch der Verfügung vom 3. Oktober 2017, mit wel- cher das Verfahren gegen E. eingestellt wurde, nichts entnehmen (act. 6.3). Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2016, in welcher sie RA B. aufforderte, zu einer möglichen Interessenkollision und zum Aus- schluss als Verteidiger des Beschwerdeführers und der D. AG Stellung zu nehmen, lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2016 davon ausging, dass der Beschuldigte E. weiterhin von RA B. vertreten

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war. Aus diesem Grund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde- gegnerin RA B. bis zum 24. Mai 2016 nicht mitteilte, dass sie das Verwal- tungsstrafverfahren Nr. 62-2010-053 nunmehr auch gegen E. eröffnet habe, obschon dies für RA B. zur Beurteilung einer allfälligen Interessenkollision zwischen mehreren Beschuldigten unabdingbar war. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als die Beschwerdegegnerin von der Vertretung mehrerer Auskunftspersonen bzw. Beschuldigten durch RA B. Kenntnis hatte und die Einvernahmen in dessen Beisein durchgeführt hatte. Obschon weder das VStrR noch das Spielbankengesetz die Mitteilung einer Verfahrenseröffnung vorschreiben, hatte sich die Information über eine solche unter den gegebe- nen Umständen zwingend aufgedrängt. Diese Unterlassung der Beschwer- degegnerin verursachte damit adäquat kausal Aufwendungen des Verteidi- gers des Beschwerdeführers, selbst wenn sich diese im Nachhinein wegen unzulässiger Doppelvertretung an sich nicht mehr rechtfertigten. Entspre- chend sind sie zu entschädigen. 4.2.2 Auch aus anderen Umständen musste RA B. die Beschuldigtenrolle von E. und des Beschwerdeführers nicht ableiten. Soweit ersichtlich, wurden ge- genüber dem Beschwerdeführer und E. seit der Einvernahmen vom 7. Sep- tember 2011 und 19. Januar 2012 keine Zwangsmassnahmen angeordnet und durchgeführt. Die letzte E-Mail von RA B. im Verfahren Nr. 62-2010-053 datiert vom 24. Oktober 2012. Bis zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2016 lassen sich gestützt auf die vorliegende Akten und Aus- führungen der Parteien weder weitere Korrespondenz noch Zwangsmass- nahmen gegenüber dem Beschwerdeführer und E. feststellen (act. 6.5), aus welchen RA B. schliessen konnte, dass beide Mandanten nun als Beschul- digte gelten würden (vgl. zum Zeitpunkt der Eröffnung einer nach StPO ge- führten Strafuntersuchung BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 405; 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24). 4.2.3 Gestützt auf das bisher Ausgeführte ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdegegnerin RA B. über die Beschuldigtenstellung von E. und des Be- schwerdeführers erstmals mit Schreiben vom 24. Mai 2016 orientierte (Ver- fahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 6, pag. 569). Mithin war RA B. erst ab diesen Zeitpunkt bekannt, dass sich das Mandatsverhältnis nunmehr auf zwei Beschuldigte im gleichen Verfahren richtet, die möglicherweise un- terschiedliche Interessen verfolgen, und damit eine unzulässige Mehrfach- verteidigung vorliegt. Die unterlassene Niederlegung sämtlicher Mandate vor

24. Mai 2016 führt nach dem Gesagten zu keinem Ausschluss der staatli- chen Entschädigungspflicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters kein grobes Verschulden zu erkennen. Entsprechend ist der Beschwerdeführer für die

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von RA B. bis zum 24. Mai 2016 erbrachten Leistungen grundsätzlich zu ent- schädigen.

4.2.4 Die vorgängig dargelegten und abgehandelten Vorbringen des Beschwerde- führers sind begründet und die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Bei die- sem Ergebnis sind die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu prüfen.

4.3 Da sich die Beschwerdegegnerin zur Entschädigung sämtlicher ab 23. De- zember 2010 von RA B. erbrachten Leistungen nicht äusserte und deren Angemessenheit als Sachinstanz besser beurteilen kann, ist der Entscheid vom 20. August 2018 aufzuheben und der Beschwerdegegnerin zum erneu- ten Entscheid zurückzuweisen. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob und inwieweit die von RA B. ab 24. Mai 2016 erbrachten Leistungen als angemessen zu erachten und entsprechend zu entschädigen sind.

Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass der Beschwerdegeg- nerin insoweit Recht zu geben ist, als sie vorbringt, dass der Beschwerde- führer Entschädigung nur für Aufwendungen geltend machen kann, die nur ihn betreffen und im Zusammenhang mit dem Verfahren Nr. 62-201-053 an- gefallen sind. So weist die Beschwerdegegnerin beispielsweise zurecht auf die Besprechung zwischen RA B. und dem Beschwerdeführer vom 22. No- vember 2010 hin (act. 6.2, S. 7), die gemäss der eingereichten Kostennote fünf Stunden gedauert haben soll (act. 6.1, Beilage 3). Unbestritten ist, dass RA B. am 22. November 2010 sowohl die D. AG, E. als auch F. vertrat und in deren Namen bei der Beschwerdekammer am 22. November 2010 Be- schwerde erhob. Weiter stellt die Beschwerdegegnerin die von RA B. im De- zember 2016 eingereichte Replik in Frage (act. 6, S. 5). Entgegen der An- sicht der Beschwerdegegnerin reichte RA B. der Beschwerdekammer am

12. Dezember 2016 im Verfahren BV.2016.26 eine Replikschrift ein. Indes lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beurteilen, ob diese Ein- gabe im Rahmen des Verfahrens Nr. 62-2010-053 oder in dem derzeit noch hängigen Verfahren Nr. 62-2016-127 erfolgte. Der Beschwerdeführer wird zu belegen und die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob die geltend ge- machten Leistungen den Beschwerdeführer betreffen und noch als ange- messen bezeichnet werden können.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid vom

20. August 2018 ist aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zum neuen Entscheid zurückzuweisen.

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6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Be- schwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.

6.2 Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote ein. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm vor Erlass des vorliegenden Entscheids die Gelegenheit einzuräumen sei, eine detaillierte Kostennote einzureichen (act. 1), ist abzuweisen. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätes- tens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Vorliegend wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt und der Beschwerdeführer hätte mit der Einreichung der Replik dem Gericht eine Kostennote einreichen können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer spätestens am 28. No- vember 2018, als er die Duplik der Beschwerdegegnerin lediglich zur Kennt- nis zugestellt erhalten hat, davon ausgehen musste, dass kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt wird. Angesichts der Tatsache, dass RA B. diverse Klienten bereits seit mehreren Jahren vor dem Bundesstrafgericht vertrat, musste ihm die vorgenannte Praxis bekannt sein. Zudem begründete der Beschwerdeführer nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen war, dem Gericht mit der letzten Eingabe seine Aufwendungen zu beziffern. Nach dem Gesagten ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren er- messensweise und auf Fr. 2‘000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- auszurichten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid vom 20. August 2018 wird aufgehoben und an die Beschwerdegegnerin zum neuen Entscheid zurückge- wiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.

3. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei vor Erlass des vorliegenden Ent- scheids Gelegenheit zur Bezifferung seines Aufwands und zur Einreichung einer detaillierten Kostennote einzuräumen, wird abgewiesen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 2‘000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 13. Dezember 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt B. - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.