Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 November 2010 beim Direktor der Beschwerdegegnerin Beschwerde einreichten, mit welcher sie u. a. die Freigabe der beschlagnahmten Ge- genstände beantragten (act. 1);
- der Direktor der Beschwerdegegnerin die Beschwerde am 26. Novem- ber 2010 zusammen mit seiner Stellungnahme der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, beantragte (act. 2);
- der gemeinsame Vertreter der drei Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. Dezember 2010 den Rückzug der Beschwerden erklärte (act. 8);
- gemäss Art. 30 lit. a SGG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet;
- das Verfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann, wobei die den Ab- stand erklärenden Beschwerdeführer als unterliegende Partei gelten und deshalb die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 300.-- festgesetzt, gleichmässig den Beschwerdeführern auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Feb- ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
- die Bundesstrafgerichtskasse daher jedem Beschwerdeführer den verblei- benden Anteil des vorab geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von je Fr. 1'400.-- zurückzuerstatten hat;
- 3 -
und erkennt:
Dispositiv
- Die Verfahren BV.2010.74, BV.2010.75 und BV.2010.76 werden zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt von der Geschäftskontrolle abge- schrieben.
- Die Gerichtsgebühr von 300.-- wird zu gleichen Teilen den Beschwerdefüh- rern auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern je Fr. 1'400.-- zurück- zuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. Dezember 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A. AG,
2. B.,
3. C., alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli, Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2010.74, BV.2010.75, BV.2010.76
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 18. November 2010 im Rahmen ihrer wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bun- desgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) geführten Strafuntersuchung ver- schiedene, anlässlich der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der D. in Z. sichergestellte Gegenstände beschlagnahmte (act. 2.1, 2.2, 2.3);
- die von den Beschlagnahmen betroffenen Beschwerdeführer hiergegen am
22. November 2010 beim Direktor der Beschwerdegegnerin Beschwerde einreichten, mit welcher sie u. a. die Freigabe der beschlagnahmten Ge- genstände beantragten (act. 1);
- der Direktor der Beschwerdegegnerin die Beschwerde am 26. Novem- ber 2010 zusammen mit seiner Stellungnahme der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, beantragte (act. 2);
- der gemeinsame Vertreter der drei Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. Dezember 2010 den Rückzug der Beschwerden erklärte (act. 8);
- gemäss Art. 30 lit. a SGG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet;
- das Verfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann, wobei die den Ab- stand erklärenden Beschwerdeführer als unterliegende Partei gelten und deshalb die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 300.-- festgesetzt, gleichmässig den Beschwerdeführern auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Feb- ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
- die Bundesstrafgerichtskasse daher jedem Beschwerdeführer den verblei- benden Anteil des vorab geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von je Fr. 1'400.-- zurückzuerstatten hat;
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und erkennt:
1. Die Verfahren BV.2010.74, BV.2010.75 und BV.2010.76 werden zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt von der Geschäftskontrolle abge- schrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von 300.-- wird zu gleichen Teilen den Beschwerdefüh- rern auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern je Fr. 1'400.-- zurück- zuerstatten.
Bellinzona, 21. Dezember 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Niggli - Eidgenössische Spielbankenkommission (unter Beilage eines Doppels von act. 8)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).