opencaselaw.ch

BV.2017.1

Bundesstrafgericht · 2017-03-01 · Deutsch CH

Bestellung eines Verteidigers (Art. 32 VStrR). Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR).

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») führt die Strafuntersuchung Nr. 62-2009-014 gegen A., B. und C. wegen des Ver- dachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).

B. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte Rechtsanwalt D. (nachfolgend «RA D.») der ESBK mit, er sei von B. und C. im oben erwähnten Strafverfahren mandatiert worden. Am 20. August 2015 forderte die ESBK RA D. auf, zu einem allfälligen Interessenkonflikt durch die Verteidigung mehrerer Be- schuldigter im Strafverfahren Nr. 62-2009-014 Stellung zu nehmen. Am

27. August 2015 teilte RA D. der ESBK u. a. sinngemäss mit, er verteidige im obgenannten Strafverfahren auch A. In der Folge ersuchte die ESBK RA D. am 2. September 2015 erneut um Stellungnahme betreffend Interessen- konflikt. Diese erfolgte mit Schreiben vom 10. September 2015. Daraufhin erkannte der zuständige Untersuchungsbeamte mittels Verfügung vom

26. Oktober 2015, dass RA D. im obgenannten Strafverfahren als Verteidiger der Beschuldigten A., B. und C. vom Verwaltungsstrafverfahren ausge- schlossen werde.

Die von den Beschuldigten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Direktor der ESBK mit Entscheid vom 17. Februar 2016 abge- wiesen. Die von A., B. und C. dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 4. August 2016 gutgeheis- sen. Sie hob den Beschwerdeentscheid vom 17. Februar 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Direktor der ESBK zurück (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.6 vom 4. Au- gust 2016).

C. Am 24. August 2016 ersuchte die ESBK RA D. erneut um Stellungnahme zur Frage des Interessenkonflikts. Diese erfolgte mit Schreiben vom 9. Septem- ber 2016. Daraufhin verfügte der zuständige Untersuchungsbeamte am

30. September 2016 den Ausschluss von RA D. als Verteidiger von A., B. und C. im Verwaltungsstrafverfahren (Verfahrensakten, Lasche 6 [unpagi- niert]).

- 3 -

D. Gegen diese Verfügung gelangten die Beschuldigten, allesamt vertreten durch RA D., mit Beschwerde vom 6. Oktober 2016 an den Direktor der ESBK. Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Januar 2017 ab (act. 1.1).

E. Hiergegen erhob RA D. für die drei Beschuldigten am 9. Januar 2017 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer (act. 1). Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. eine Entscheidung im Sinne seiner Stellungnahme vom 9. September 2016 bzw. seiner Be- schwerde vom 6. Oktober 2016, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht beantragt er «gegebenenfalls» die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Die ESBK übermittelte der Beschwerdekammer auf entsprechende Auffor- derung hin am 20. Januar 2017 die Verfahrensakten (act. 4).

Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG gelangt bei der Verfolgung von Widerhandlun- gen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.

E. 1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nach- dem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ge-

- 4 -

gen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide ist nur we- gen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde gegen den Entscheid, mit wel- chem der von ihnen mandatierte RA D. als Verteidiger aus dem Verwaltungs- strafverfahren Nr. 62-2009-014 ausgeschlossen wurde, legitimiert (vgl. BGE 138 II 162 E. 2.5.2). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Aufl., Basel 2014, Art. 127 StPO N. 11 f.; a.M. LIEBER, a.a.O.).

E. 2.1 Mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid bestätigte die Beschwerde- gegnerin die Verfügung vom 30. September 2016, mit welcher RA D. auf- grund eines angeblichen Interessenkonflikts als Verteidiger der Beschwer- deführer vom Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2009-014 ausgeschlossen wurde.

E. 2.2 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger be- stellen (Art. 32 Abs. 1 VStrR; vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 lit. d des Internationalen Pakts vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte [SR 0.103.2]). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvo- raussetzungen (Urteile des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Okto- ber 2016, E. 2.1; 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.1).

E. 2.3 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für ver- schiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwalts- berufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von be- sonderen Ausnahmefällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflik- ten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen (BGE 141 IV 257 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_354/2016 vom 1. Novem- ber 2016, E. 3.1; 1B_293/2016 vom 30. September 2016, E. 2.1). Eine Mehr- fachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im

- 5 -

Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachver- haltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_613/2012 vom

29. Januar 2013, E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.4 Da bei Mehrfachverteidigungen latente Interessenkollisionen anfänglich oft nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlaufe des Strafverfahrens her- ausbilden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.8), ist eine Mehrfachverteidigung bereits verboten, falls die theo- retische Möglichkeit einer Verwirklichung eines Interessenkonflikts im Laufe des Verfahrens besteht (TPF 2009 69 E. 2.2 S. 71; TPF 2007 38 E. 3 S. 41 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.18 vom 9. August 2016, E. 2.5).

Wird eine – auch nur theoretische – Möglichkeit einer Interessenkollision festgestellt, so ist der Verteidiger aus dem Strafverfahren auszuschliessen. Damit ist es ihm nach der für das Gericht massgeblichen Praxis des Bundes- gerichts auch nicht mehr erlaubt, sich auf die Verteidigung eines Beschuldig- ten zu beschränken (BGE 141 IV 257 E. 2.2 in fine; Urteil des Bundesgerichts 1B_354/2016 vom 1. November 2016, E. 3.3 in fine; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2016.18 vom 9. August 2016, E. 2.5 m.w.H.).

Weder die StPO noch das VStrR enthalten eine explizite Grundlage für den formellen Verfahrensausschluss einer Wahlverteidigung durch die Verfah- rensleitung (betreffend die StPO vgl. LIEBER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 127 StPO N. 14a). Nichtsdestotrotz kann gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung die verfahrensleitende Behörde aufgrund einer Inte- ressenkollision jederzeit und von Amtes wegen einen erbetenen Verteidiger aus dem Verfahren ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.3 m.w.H.; so auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar,

E. 2.5 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass bei einer Mehrfachverteidi- gung grundsätzlich ein Interessenkonflikt bestehe. Ein Ausnahmefall liege nicht vor, da sich die Beschwerdeführer A. und B. im vorliegenden Verwal- tungsstrafverfahren bislang nicht geäussert und damit keine eigene Sach- verhaltsdarstellung abgegeben hätten. Die Schlussprotokolle, welche den Beschwerdeführern B. und C. am 18. Mai 2015 zugestellt wurden (Verfah- rensakten, Lasche 7 [unpaginiert]), seien unwidersprochen geblieben. Die Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll für den Beschwerdeführer A.

- 6 -

sei im Hinblick auf die Klärung der Frage der Mehrfachverteidigung ausge- setzt worden. Die drei Beschuldigten könnten darüber hinaus jederzeit wei- tere Beweisanträge stellen. Somit lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht sa- gen, ob die Sachverhaltsdarstellungen der drei Beschwerdeführer überein- stimmen würden. Identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellun- gen lägen keine vor. Weiter gelte es den Umstand zu beachten, dass gerade dem Verhältnis zwischen dem Geräteaufsteller und dem Gastwirt die Gefahr einer gegenseitigen Schuldzuweisung und damit eines Interessenkonflikts immanent sei. Es handle sich zudem nicht um eine Doppel-, sondern gar um eine Dreifachverteidigung. Dieser Umstand lasse die Gefahr einer Interes- senkollision noch höher erscheinen. Die Hürden für die Annahme eines Aus- nahmefalls im oben erwähnten Sinne (vgl. E. 2.3 in fine) würden umso höher liegen, je mehr Mitbeschuldigte im selben Strafverfahren durch ein und den- selben Rechtsanwalt verteidigt würden (act. 1.1, E. 6, S. 4 f.).

E. 2.6 Die Beschwerdeführer setzen sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen – wenn überhaupt – nur am Rande auseinander. Ihrer grundsätzlichen Kritik am Strafverfahren (act. 1, Ziff. II.B.5) und am Vorbringen, die Sache sei be- reits verjährt (act. 1, Ziff. II.B.7), fehlt es angesichts des Beschwerdegegen- standes an Relevanz. Angesichts der von der Beschwerdegegnerin geschil- derten Ausgangslage und der fehlenden Äusserungen der Beteiligten im Strafverfahren selbst bleibt nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerde- führer zum Schluss gelangen, es sei nicht denkbar, dass sie gegensätzliche Positionen vertreten würden, bzw. die Zielrichtung ihrer Argumentation sei identisch (act. 1, Ziff. II.B.6). Sicherlich bringt die Mandatierung neuer Rechtsanwälte für die Beschwerdeführer individuell aber auch insgesamt im Gegensatz zu einer gemeinsamen Verteidigung durch einen Anwalt Mehr- kosten mit sich. Das ist jedoch angesichts der Ausgangslage einer grund- sätzlich unzulässigen Mehrfachverteidigung hinzunehmen. Soweit die Be- schwerdeführer den zu untersuchenden Sachverhalt als banal bezeichnen (act. 1, Ziff. II.B.6), dürften sich die Verteidigungskosten zumindest diesbe- züglich auch in Grenzen halten.

Insgesamt legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass mangels Aussagen aller Beschwerdeführer keine durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellung vorliege, nicht zutreffe. So scheint zudem nicht bestritten, dass den Be- schwerdeführern A. und B. als Vertreter des Geräteaufstellers und dem Be- schwerdeführer C. als Gastwirt nicht genau dasselbe Tatvorgehen vorgewor- fen wird. Um einen Freispruch oder ein möglichst mildes Urteil zu erreichen, kann jede der beschuldigten Personen versucht sein, mitbeschuldigte Per- sonen zu belasten, womit eine wirksame Verteidigung durch den gleichen

- 7 -

Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet wäre. Eine solche Entwicklung er- scheint auch im vorliegenden Verfahren nicht völlig ausgeschlossen. Mit Blick auf die noch ausstehenden Verfahrenshandlungen und ein allfälliges künftiges Gerichtsverfahren kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Prozessinteressen der Beschwerdeführer divergieren werden. Die Be- schwerdeführer vermögen somit keinen Ausnahmefall im Sinne der Recht- sprechung darzulegen. Da vorliegend eine theoretische Möglichkeit einer Verwirklichung eines Interessenkonflikts im Laufe des Strafverfahrens be- steht und die verfolgende Behörde bei ihrem Entscheid möglichen Interes- senkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen hat, verletzt der ange- fochtene Beschwerdeentscheid kein Bundesrecht und ist nicht zu beanstan- den.

E. 2.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unbe- gründet. Sie ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen.

E. 3 Der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Er ist als erledigt abzuschreiben.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer als unter- liegende Parteien die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidari- scher Haftung zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.– festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 8 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.– wird zu gleichen Teilen und unter solidari- scher Haftung den Beschwerdeführern auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 1. März 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A.,

2. B.,

3. C.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt D., Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Bestellung eines Verteidigers (Art. 32 VStrR); Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: BV.2017.1, BV.2017.2, BV.2017.3, BP.2017.1, BP.2017.2, BP.2017.3

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») führt die Strafuntersuchung Nr. 62-2009-014 gegen A., B. und C. wegen des Ver- dachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).

B. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte Rechtsanwalt D. (nachfolgend «RA D.») der ESBK mit, er sei von B. und C. im oben erwähnten Strafverfahren mandatiert worden. Am 20. August 2015 forderte die ESBK RA D. auf, zu einem allfälligen Interessenkonflikt durch die Verteidigung mehrerer Be- schuldigter im Strafverfahren Nr. 62-2009-014 Stellung zu nehmen. Am

27. August 2015 teilte RA D. der ESBK u. a. sinngemäss mit, er verteidige im obgenannten Strafverfahren auch A. In der Folge ersuchte die ESBK RA D. am 2. September 2015 erneut um Stellungnahme betreffend Interessen- konflikt. Diese erfolgte mit Schreiben vom 10. September 2015. Daraufhin erkannte der zuständige Untersuchungsbeamte mittels Verfügung vom

26. Oktober 2015, dass RA D. im obgenannten Strafverfahren als Verteidiger der Beschuldigten A., B. und C. vom Verwaltungsstrafverfahren ausge- schlossen werde.

Die von den Beschuldigten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Direktor der ESBK mit Entscheid vom 17. Februar 2016 abge- wiesen. Die von A., B. und C. dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 4. August 2016 gutgeheis- sen. Sie hob den Beschwerdeentscheid vom 17. Februar 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Direktor der ESBK zurück (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.6 vom 4. Au- gust 2016).

C. Am 24. August 2016 ersuchte die ESBK RA D. erneut um Stellungnahme zur Frage des Interessenkonflikts. Diese erfolgte mit Schreiben vom 9. Septem- ber 2016. Daraufhin verfügte der zuständige Untersuchungsbeamte am

30. September 2016 den Ausschluss von RA D. als Verteidiger von A., B. und C. im Verwaltungsstrafverfahren (Verfahrensakten, Lasche 6 [unpagi- niert]).

- 3 -

D. Gegen diese Verfügung gelangten die Beschuldigten, allesamt vertreten durch RA D., mit Beschwerde vom 6. Oktober 2016 an den Direktor der ESBK. Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Januar 2017 ab (act. 1.1).

E. Hiergegen erhob RA D. für die drei Beschuldigten am 9. Januar 2017 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer (act. 1). Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. eine Entscheidung im Sinne seiner Stellungnahme vom 9. September 2016 bzw. seiner Be- schwerde vom 6. Oktober 2016, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht beantragt er «gegebenenfalls» die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Die ESBK übermittelte der Beschwerdekammer auf entsprechende Auffor- derung hin am 20. Januar 2017 die Verfahrensakten (act. 4).

Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG gelangt bei der Verfolgung von Widerhandlun- gen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.

1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nach- dem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ge-

- 4 -

gen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide ist nur we- gen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde gegen den Entscheid, mit wel- chem der von ihnen mandatierte RA D. als Verteidiger aus dem Verwaltungs- strafverfahren Nr. 62-2009-014 ausgeschlossen wurde, legitimiert (vgl. BGE 138 II 162 E. 2.5.2). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid bestätigte die Beschwerde- gegnerin die Verfügung vom 30. September 2016, mit welcher RA D. auf- grund eines angeblichen Interessenkonflikts als Verteidiger der Beschwer- deführer vom Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2009-014 ausgeschlossen wurde.

2.2 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger be- stellen (Art. 32 Abs. 1 VStrR; vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 lit. d des Internationalen Pakts vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte [SR 0.103.2]). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvo- raussetzungen (Urteile des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Okto- ber 2016, E. 2.1; 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.1).

2.3 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für ver- schiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwalts- berufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von be- sonderen Ausnahmefällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflik- ten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen (BGE 141 IV 257 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_354/2016 vom 1. Novem- ber 2016, E. 3.1; 1B_293/2016 vom 30. September 2016, E. 2.1). Eine Mehr- fachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im

- 5 -

Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachver- haltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_613/2012 vom

29. Januar 2013, E. 2.2 m.w.H.).

2.4 Da bei Mehrfachverteidigungen latente Interessenkollisionen anfänglich oft nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlaufe des Strafverfahrens her- ausbilden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.8), ist eine Mehrfachverteidigung bereits verboten, falls die theo- retische Möglichkeit einer Verwirklichung eines Interessenkonflikts im Laufe des Verfahrens besteht (TPF 2009 69 E. 2.2 S. 71; TPF 2007 38 E. 3 S. 41 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.18 vom 9. August 2016, E. 2.5).

Wird eine – auch nur theoretische – Möglichkeit einer Interessenkollision festgestellt, so ist der Verteidiger aus dem Strafverfahren auszuschliessen. Damit ist es ihm nach der für das Gericht massgeblichen Praxis des Bundes- gerichts auch nicht mehr erlaubt, sich auf die Verteidigung eines Beschuldig- ten zu beschränken (BGE 141 IV 257 E. 2.2 in fine; Urteil des Bundesgerichts 1B_354/2016 vom 1. November 2016, E. 3.3 in fine; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2016.18 vom 9. August 2016, E. 2.5 m.w.H.).

Weder die StPO noch das VStrR enthalten eine explizite Grundlage für den formellen Verfahrensausschluss einer Wahlverteidigung durch die Verfah- rensleitung (betreffend die StPO vgl. LIEBER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 127 StPO N. 14a). Nichtsdestotrotz kann gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung die verfahrensleitende Behörde aufgrund einer Inte- ressenkollision jederzeit und von Amtes wegen einen erbetenen Verteidiger aus dem Verfahren ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.3 m.w.H.; so auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 127 StPO N. 11 f.; a.M. LIEBER, a.a.O.).

2.5 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass bei einer Mehrfachverteidi- gung grundsätzlich ein Interessenkonflikt bestehe. Ein Ausnahmefall liege nicht vor, da sich die Beschwerdeführer A. und B. im vorliegenden Verwal- tungsstrafverfahren bislang nicht geäussert und damit keine eigene Sach- verhaltsdarstellung abgegeben hätten. Die Schlussprotokolle, welche den Beschwerdeführern B. und C. am 18. Mai 2015 zugestellt wurden (Verfah- rensakten, Lasche 7 [unpaginiert]), seien unwidersprochen geblieben. Die Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll für den Beschwerdeführer A.

- 6 -

sei im Hinblick auf die Klärung der Frage der Mehrfachverteidigung ausge- setzt worden. Die drei Beschuldigten könnten darüber hinaus jederzeit wei- tere Beweisanträge stellen. Somit lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht sa- gen, ob die Sachverhaltsdarstellungen der drei Beschwerdeführer überein- stimmen würden. Identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellun- gen lägen keine vor. Weiter gelte es den Umstand zu beachten, dass gerade dem Verhältnis zwischen dem Geräteaufsteller und dem Gastwirt die Gefahr einer gegenseitigen Schuldzuweisung und damit eines Interessenkonflikts immanent sei. Es handle sich zudem nicht um eine Doppel-, sondern gar um eine Dreifachverteidigung. Dieser Umstand lasse die Gefahr einer Interes- senkollision noch höher erscheinen. Die Hürden für die Annahme eines Aus- nahmefalls im oben erwähnten Sinne (vgl. E. 2.3 in fine) würden umso höher liegen, je mehr Mitbeschuldigte im selben Strafverfahren durch ein und den- selben Rechtsanwalt verteidigt würden (act. 1.1, E. 6, S. 4 f.).

2.6 Die Beschwerdeführer setzen sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen – wenn überhaupt – nur am Rande auseinander. Ihrer grundsätzlichen Kritik am Strafverfahren (act. 1, Ziff. II.B.5) und am Vorbringen, die Sache sei be- reits verjährt (act. 1, Ziff. II.B.7), fehlt es angesichts des Beschwerdegegen- standes an Relevanz. Angesichts der von der Beschwerdegegnerin geschil- derten Ausgangslage und der fehlenden Äusserungen der Beteiligten im Strafverfahren selbst bleibt nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerde- führer zum Schluss gelangen, es sei nicht denkbar, dass sie gegensätzliche Positionen vertreten würden, bzw. die Zielrichtung ihrer Argumentation sei identisch (act. 1, Ziff. II.B.6). Sicherlich bringt die Mandatierung neuer Rechtsanwälte für die Beschwerdeführer individuell aber auch insgesamt im Gegensatz zu einer gemeinsamen Verteidigung durch einen Anwalt Mehr- kosten mit sich. Das ist jedoch angesichts der Ausgangslage einer grund- sätzlich unzulässigen Mehrfachverteidigung hinzunehmen. Soweit die Be- schwerdeführer den zu untersuchenden Sachverhalt als banal bezeichnen (act. 1, Ziff. II.B.6), dürften sich die Verteidigungskosten zumindest diesbe- züglich auch in Grenzen halten.

Insgesamt legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass mangels Aussagen aller Beschwerdeführer keine durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellung vorliege, nicht zutreffe. So scheint zudem nicht bestritten, dass den Be- schwerdeführern A. und B. als Vertreter des Geräteaufstellers und dem Be- schwerdeführer C. als Gastwirt nicht genau dasselbe Tatvorgehen vorgewor- fen wird. Um einen Freispruch oder ein möglichst mildes Urteil zu erreichen, kann jede der beschuldigten Personen versucht sein, mitbeschuldigte Per- sonen zu belasten, womit eine wirksame Verteidigung durch den gleichen

- 7 -

Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet wäre. Eine solche Entwicklung er- scheint auch im vorliegenden Verfahren nicht völlig ausgeschlossen. Mit Blick auf die noch ausstehenden Verfahrenshandlungen und ein allfälliges künftiges Gerichtsverfahren kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Prozessinteressen der Beschwerdeführer divergieren werden. Die Be- schwerdeführer vermögen somit keinen Ausnahmefall im Sinne der Recht- sprechung darzulegen. Da vorliegend eine theoretische Möglichkeit einer Verwirklichung eines Interessenkonflikts im Laufe des Strafverfahrens be- steht und die verfolgende Behörde bei ihrem Entscheid möglichen Interes- senkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen hat, verletzt der ange- fochtene Beschwerdeentscheid kein Bundesrecht und ist nicht zu beanstan- den.

2.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unbe- gründet. Sie ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen.

3. Der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Er ist als erledigt abzuschreiben.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer als unter- liegende Parteien die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidari- scher Haftung zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.– festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 8 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.– wird zu gleichen Teilen und unter solidari- scher Haftung den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, 1. März 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt D. - Eidgenössische Spielbankenkommission, (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.