Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).
Sachverhalt
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") führt die Strafuntersuchung Nr. 62-2009-014 gegen B., A. und C. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).
Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte Rechtsanwalt D. der ESBK mit, dass er von A. und C. mandatiert worden sei (act. 13.3). Am 20. August 2015 forderte die ESBK RA D. auf, zu einem allfälligen Interessenskonflikt im Strafverfahren Nr. 62-2009-014 Stellung zu nehmen (act. 13.5).
Am 27. August 2015 teilte RA D. der ESBK u.a. sinngemäss mit, dass er auch B. im obgenannten Strafverfahren verteidige (act. 13.6). In der Folge ersuchte die ESBK RA D. am 2. September 2015 erneut zur Stellungnahme betreffend Interessenskollision (act. 8.1). Diese erfolgte mit Schreiben vom
10. September 2015 (act. 8.2). Daraufhin erkannte der zuständige Untersuchungsbeamte mittels Verfügung vom 26. Oktober 2015, dass RA D. im obgenannten Strafverfahren mit Blick auf die Verteidigung von B., A. und C. wegen bestehendem Interessenskonflikt ausgeschlossen wird (act. 8.3).
Gegen diese Verfügung gelangten die Obgenannten, allesamt vertreten durch RA D., am 5. November 2015 an den Direktor der ESBK. Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Februar 2016 ab (act. 8.5). Der Beschwerdeentscheid wurde von B., A. und C. am 22. Februar 2016 beim hiesigen Gericht angefochten. RA D. beantragt im Namen und im Auftrag seiner Mandanten im Wesentlichen die Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 17. Februar 2016 (act. 1).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. März 2016 auf eine Beschwerdeantwort (act. 8), was den Beschwerdeführern am 14. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).
Auf Anfrage des hiesigen Gerichts hin reichte RA D. am 13. Juni 2016 Akten in obgenannter Angelegenheit nach (act. 10). Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stellung zur Sache und reichte ihrerseits Akten nach (act. 13). Die diesbezügliche Replik der Beschwerdeführer erfolgte am 27. Juli 2016 (act. 17) und wurde mit
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Schreiben vom 28. Juli 2015 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt (act. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG gelangt bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.
E. 1.2 Soweit nicht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen) gegeben ist, kann gemäss Art. 27 VStrR gegen Amtshandlungen und gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden. Der Beschwerdeentscheid (des Direktors oder Chefs) ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
E. 1.3 Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
E. 1.4 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde gegen den Entscheid mit welchem RA D. untersagt wurde, sie weiterhin im Strafverfahren Nr. 62- 2009-014 zu vertreten, legitimiert (vgl. BGE 138 II 162 Regeste). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 127 N. 14a). Nichtsdestotrotz kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die verfahrensleitende Behörde aufgrund einer Interessenskollision jederzeit und von Amtes wegen einen erbetenen Verteidiger aus dem Verfahren ausschliessen (siehe supra E. 2.3; so auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 127 StPO N. 11 f.; a.M. LIEBER, a.a.O., Art. 127 N. 14a). Mithin zielt die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Beschwerdegegnerin in jedem Fall nicht befugt sei, RA D. auszuschliessen, ins Leere.
E. 2.1 Mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 26. Oktober 2015, wonach RA D. als Verteidiger von B., A. und C. im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2009- 014 aufgrund eines angeblichen Interessenskonflikts ausgeschlossen wurde.
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des angefochtenen Entscheids den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer verletzt.
E. 2.2 Das VStrR kennt keine allgemeine Regelung zur Begründungspflicht von Verfügungen bzw. Beschwerdeentscheiden i.S.v. Art. 27 Abs. 1 VStrR, weswegen sich die Begründungspflicht betreffend die angefochtene Verfügung aus Art. 29 Abs.
E. 2.3 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VStrR, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom
16. März 2009, E. 5, nicht publ. in: BGE 135 I 261).
E. 2.4 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessen- konflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozess- interessen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (BGE 141 IV 257 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_613/2012 vom 29. Januar 2012, E. 2.1; 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011, E. 1.2.2; 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5 und E. 5.8 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I 261).
E. 2.5 Da bei Mehrfachverteidigungen latente Interessenkollisionen anfänglich oft nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlaufe des Strafverfahrens herausbilden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom
16. März 2009, E. 5.8), ist eine Mehrfachverteidigung bereits verboten, falls die theoretische Möglichkeit einer Verwirklichung eines Interessenkonflikts im Laufe des Verfahrens besteht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.106 vom 14. Februar 2011, E. 4.2 mit Bezugnahme auf Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5, TPF 2009 69 E. 2.2 sowie TPF 2007 38 E. 3).
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Wird eine – auch nur theoretische – Möglichkeit einer Interessenskollision festgestellt, so ist der Verteidiger aus dem Strafverfahren auszuschliessen. Damit ist es ihm nach der für das Gericht massgeblichen Praxis des Bundesgerichts auch nicht mehr erlaubt, sich auf die Verteidigung eines Beschuldigten zu beschränken (BGE 141 IV 257, E. 2.2 in fine; Urteile des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.7; 1P.227/2005 vom
13. Mai 2005, E. 3.1; 1.223/2002 vom 18. März 2003, E. 5.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2010.98 vom 27. Dezember 2010, E. 4.1 ; vgl. Auch BOHNET, Les conflits d’intérêts en matière de défense au pénal – TF 1B_7/2009 du 16 mars 2009, in Anwaltsrevue 5/2009, S. 265 ff.).
E. 2.6 In seiner Eingabe vom 10. September 2015 an die ESBK bzw. seiner Beschwerde vom 5. November 2015 an den Direktor der ESBK führte RA D. aus, dass in casu kein Interessenskonflikt bestünde, mithin sinngemäss in der vorliegenden Konstellation ein Ausnahmefall i.S. der zitierten Rechtsprechung vorläge (act. 8.2 und 8.4).
Die Beschwerdegegnerin begründet den Ausschluss von RA D. damit, dass er mehrere Mitbeschuldigte im gleichen Strafverfahren vertrete. Weder aus der Begründung des angefochtenen Beschwerdeentscheids noch aus derjenigen der Verfügung der ESBK vom 26. Oktober 2015 ergibt sich, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt geprüft hat, ob allenfalls ein Ausnahmefall i.S. der oben zitierten Rechtsprechung vorliegt, obwohl die Beschwerdeführer dies zumindest sinngemäss geltend machten. Dies erstaunt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin die Mehrfachvertretung fast über drei Monate hinweg duldete.
E. 2.7 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer offenkundig verletzt wurde. Eine Heilung ist aufgrund der beschränkten Kognition des hiesigen Gerichts im vorliegenden Verfahren (siehe supra E. 1.3) ausgeschlossen. Mithin ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur neuen Entscheidung an den Direktor der ESBK zurückzuweisen.
E. 2.8 Der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Er ist als erledigt abzuschreiben.
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E. 2.9 Ergänzend gilt es noch Folgendes festzuhalten:
E. 2.9.1 Weder die StPO noch das VStrR enthalten eine explizite Grundlage für den formellen Verfahrensausschluss einer Wahlverteidigung durch die Verfahrensleitung (betreffend die StPO vgl. LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO,
E. 2.9.2 Wie dargelegt, wird die Beschwerdegegnerin zu beurteilen haben, ob in casu eine Mehrfachverteidigung von B., A. und C. möglich ist, mithin ein Ausnahmefall i.S. der Rechtsprechung vorliegt. Sollte sie zum Schluss gelangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, so ist im oben wiedergegebenen Sinne zu verfahren.
E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- ist diesen vollumfänglich zurückzuerstatten.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Da RA D. keine Kostennote einreichte, ist diese pauschal auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid vom
- Februar 2016 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung an den Direktor der ESBK zurückgewiesen.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.
- Die ESBK hat den Beschwerdeführern eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- für das vorliegende Verfahren zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. August 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt D.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2016.6-8 / BP.2016.10-12
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Sachverhalt:
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") führt die Strafuntersuchung Nr. 62-2009-014 gegen B., A. und C. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).
Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte Rechtsanwalt D. der ESBK mit, dass er von A. und C. mandatiert worden sei (act. 13.3). Am 20. August 2015 forderte die ESBK RA D. auf, zu einem allfälligen Interessenskonflikt im Strafverfahren Nr. 62-2009-014 Stellung zu nehmen (act. 13.5).
Am 27. August 2015 teilte RA D. der ESBK u.a. sinngemäss mit, dass er auch B. im obgenannten Strafverfahren verteidige (act. 13.6). In der Folge ersuchte die ESBK RA D. am 2. September 2015 erneut zur Stellungnahme betreffend Interessenskollision (act. 8.1). Diese erfolgte mit Schreiben vom
10. September 2015 (act. 8.2). Daraufhin erkannte der zuständige Untersuchungsbeamte mittels Verfügung vom 26. Oktober 2015, dass RA D. im obgenannten Strafverfahren mit Blick auf die Verteidigung von B., A. und C. wegen bestehendem Interessenskonflikt ausgeschlossen wird (act. 8.3).
Gegen diese Verfügung gelangten die Obgenannten, allesamt vertreten durch RA D., am 5. November 2015 an den Direktor der ESBK. Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Februar 2016 ab (act. 8.5). Der Beschwerdeentscheid wurde von B., A. und C. am 22. Februar 2016 beim hiesigen Gericht angefochten. RA D. beantragt im Namen und im Auftrag seiner Mandanten im Wesentlichen die Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 17. Februar 2016 (act. 1).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. März 2016 auf eine Beschwerdeantwort (act. 8), was den Beschwerdeführern am 14. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).
Auf Anfrage des hiesigen Gerichts hin reichte RA D. am 13. Juni 2016 Akten in obgenannter Angelegenheit nach (act. 10). Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stellung zur Sache und reichte ihrerseits Akten nach (act. 13). Die diesbezügliche Replik der Beschwerdeführer erfolgte am 27. Juli 2016 (act. 17) und wurde mit
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Schreiben vom 28. Juli 2015 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt (act. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG gelangt bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.
1.2 Soweit nicht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen) gegeben ist, kann gemäss Art. 27 VStrR gegen Amtshandlungen und gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden. Der Beschwerdeentscheid (des Direktors oder Chefs) ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
1.3 Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
1.4 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde gegen den Entscheid mit welchem RA D. untersagt wurde, sie weiterhin im Strafverfahren Nr. 62- 2009-014 zu vertreten, legitimiert (vgl. BGE 138 II 162 Regeste). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 26. Oktober 2015, wonach RA D. als Verteidiger von B., A. und C. im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2009- 014 aufgrund eines angeblichen Interessenskonflikts ausgeschlossen wurde.
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des angefochtenen Entscheids den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer verletzt.
2.2 Das VStrR kennt keine allgemeine Regelung zur Begründungspflicht von Verfügungen bzw. Beschwerdeentscheiden i.S.v. Art. 27 Abs. 1 VStrR, weswegen sich die Begründungspflicht betreffend die angefochtene Verfügung aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.27 vom 18. September 2014, E. 3.2; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungs- strafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 191).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 m.w.H.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor
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einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen).
2.3 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VStrR, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom
16. März 2009, E. 5, nicht publ. in: BGE 135 I 261).
2.4 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessen- konflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozess- interessen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (BGE 141 IV 257 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_613/2012 vom 29. Januar 2012, E. 2.1; 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011, E. 1.2.2; 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5 und E. 5.8 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I 261).
2.5 Da bei Mehrfachverteidigungen latente Interessenkollisionen anfänglich oft nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlaufe des Strafverfahrens herausbilden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom
16. März 2009, E. 5.8), ist eine Mehrfachverteidigung bereits verboten, falls die theoretische Möglichkeit einer Verwirklichung eines Interessenkonflikts im Laufe des Verfahrens besteht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.106 vom 14. Februar 2011, E. 4.2 mit Bezugnahme auf Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5, TPF 2009 69 E. 2.2 sowie TPF 2007 38 E. 3).
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Wird eine – auch nur theoretische – Möglichkeit einer Interessenskollision festgestellt, so ist der Verteidiger aus dem Strafverfahren auszuschliessen. Damit ist es ihm nach der für das Gericht massgeblichen Praxis des Bundesgerichts auch nicht mehr erlaubt, sich auf die Verteidigung eines Beschuldigten zu beschränken (BGE 141 IV 257, E. 2.2 in fine; Urteile des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.7; 1P.227/2005 vom
13. Mai 2005, E. 3.1; 1.223/2002 vom 18. März 2003, E. 5.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2010.98 vom 27. Dezember 2010, E. 4.1 ; vgl. Auch BOHNET, Les conflits d’intérêts en matière de défense au pénal – TF 1B_7/2009 du 16 mars 2009, in Anwaltsrevue 5/2009, S. 265 ff.).
2.6 In seiner Eingabe vom 10. September 2015 an die ESBK bzw. seiner Beschwerde vom 5. November 2015 an den Direktor der ESBK führte RA D. aus, dass in casu kein Interessenskonflikt bestünde, mithin sinngemäss in der vorliegenden Konstellation ein Ausnahmefall i.S. der zitierten Rechtsprechung vorläge (act. 8.2 und 8.4).
Die Beschwerdegegnerin begründet den Ausschluss von RA D. damit, dass er mehrere Mitbeschuldigte im gleichen Strafverfahren vertrete. Weder aus der Begründung des angefochtenen Beschwerdeentscheids noch aus derjenigen der Verfügung der ESBK vom 26. Oktober 2015 ergibt sich, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt geprüft hat, ob allenfalls ein Ausnahmefall i.S. der oben zitierten Rechtsprechung vorliegt, obwohl die Beschwerdeführer dies zumindest sinngemäss geltend machten. Dies erstaunt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin die Mehrfachvertretung fast über drei Monate hinweg duldete.
2.7 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer offenkundig verletzt wurde. Eine Heilung ist aufgrund der beschränkten Kognition des hiesigen Gerichts im vorliegenden Verfahren (siehe supra E. 1.3) ausgeschlossen. Mithin ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur neuen Entscheidung an den Direktor der ESBK zurückzuweisen.
2.8 Der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Er ist als erledigt abzuschreiben.
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2.9 Ergänzend gilt es noch Folgendes festzuhalten:
2.9.1 Weder die StPO noch das VStrR enthalten eine explizite Grundlage für den formellen Verfahrensausschluss einer Wahlverteidigung durch die Verfahrensleitung (betreffend die StPO vgl. LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 127 N. 14a). Nichtsdestotrotz kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die verfahrensleitende Behörde aufgrund einer Interessenskollision jederzeit und von Amtes wegen einen erbetenen Verteidiger aus dem Verfahren ausschliessen (siehe supra E. 2.3; so auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 127 StPO N. 11 f.; a.M. LIEBER, a.a.O., Art. 127 N. 14a). Mithin zielt die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Beschwerdegegnerin in jedem Fall nicht befugt sei, RA D. auszuschliessen, ins Leere.
2.9.2 Wie dargelegt, wird die Beschwerdegegnerin zu beurteilen haben, ob in casu eine Mehrfachverteidigung von B., A. und C. möglich ist, mithin ein Ausnahmefall i.S. der Rechtsprechung vorliegt. Sollte sie zum Schluss gelangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, so ist im oben wiedergegebenen Sinne zu verfahren.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- ist diesen vollumfänglich zurückzuerstatten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Da RA D. keine Kostennote einreichte, ist diese pauschal auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid vom
17. Februar 2016 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung an den Direktor der ESBK zurückgewiesen.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.
4. Die ESBK hat den Beschwerdeführern eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- für das vorliegende Verfahren zu bezahlen.
Bellinzona, 4. August 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt D. - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.