Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR).
Sachverhalt
A. Gestützt auf die Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nach- folgend "FINMA") vom 2. November 2009 und die Anzeigebeilagen eröffne- te das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend "EFD") am 9. No- vember 2009 gegen die Verantwortlichen der mittlerweile liquidierten B. GmbH ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhand- lung gegen Art. 46 des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen vom
8. November 1934 (SR 952.0; Bankengesetz, BankG; act. 1.1, S. 2).
B. Mit Verfügung vom 23. August 2013 dehnte das EFD die Strafuntersu- chung u.a. auf A. aus. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 informierte das EFD A., dass gegen sie eine Strafuntersuchung eröffnet worden war, for- derte sie zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz auf, räumte ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme zur obgenannten Strafanzeige ein und lud sie ein, das von ihr auszufüllende Formular "Angaben zur Person" einzureichen (act. 1.1, S. 2).
C. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 zeigte Rechtsanwalt Lukas Blättler (nachfolgend "RA Blättler") an, dass ihn A. mit der Wahrung ihrer Interes- sen beauftragt habe. Er ersuchte zugleich u.a. um Erstreckung der obge- nannten Frist zur Stellungnahme zur Strafanzeige sowie zur Einreichung des Formulars "Angaben zur Person". Das EFD hiess die Ersuchen mit Schreiben vom 29. Januar 2014 gut (act. 1.1, S. 2).
D. Am 20. Februar 2014 ersuchte RA Blätter um seine Einsetzung als amtli- cher Verteidiger von A. Weiter beantragte er die Abnahme der Frist zur Stellungnahme. Am 21. Februar 2014 nahm das EFD die Frist zur Stel- lungnahme ab und ersuchte A., das Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen (act. 1.1, S. 2).
E. Mit Schreiben vom 10. März 2014 teilte RA Blättler u.a. dem EFD mit, dass es für das Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege keine ge- setzliche Grundlage und sachliche Notwendigkeit gäbe (Verfahrensakten 442.1-025, 022 0036).
- 3 -
F. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 verfügte der zuständige Untersuchungsbe- amte des EFD, dass das Gesuch von A. um Bestellung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen wird, und setze eine neue Frist bis 19. Mai 2014 für eine Stellungnahme zur Strafanzeige der FINMA vom 2. Novem- ber 2009 sowie zur Einreichung des Formulars "Angaben zur Person" (act. 1.3, S. 5). Dagegen gelangte A., vertreten durch RA Blättler, mit Be- schwerde vom 8. Mai 2014 an den Direktor des EFD (act. 1.4).
G. Mit Beschwerdeentscheid vom 16. Mai 2014 erkannte das EFD Folgendes (act. 1.1, S. 9):
"1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren, werden auf insgesamt CHF 590 festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufgelegt.
3. Die mit Ziff. 2 der Verfügung vom 5. Mai 2014 angesetzte Frist für eine Stellungnahme zur Strafanzeige der FINMA vom 2. November 2009 sowie zur Einreichung des Formulars "Angaben zur Person" wird bis zum 30. Mai 2014 erstreckt.
4. Die Kosten gemäss Ziff. 2 des vorliegenden Dispositivs sind zahlbar in- nert 30 Tagen nach Rechtskraft und werden separat in Rechnung ge- stellt."
H. Dagegen gelangt A., vertreten durch RA Blättler, mit Beschwerde vom
26. Mai 2014 an dieses Gericht. RA Blättler beantragt was folgt (act. 1):
"1. Es sei der Entscheid vom 16. Mai 2014 im Geschäft Nr. 442.4-025 voll- umfänglich aufzuheben;
2. Es sei das Gesuch vom 20. Februar 2014 um Bestellung eines amtli- chen Verteidigers in der Person des Unterzeichneten per 20. Febru- ar 2014 für das erstinstanzliche Verfahren gutzuheissen;
3. Eventualiter sei das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidi- gers in der Person des Unterzeichneten teilweise gutzuheissen und ein prozentualer Anteil der zu übernehmenden Kosten in der Höhe von 10% festzusetzen;
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Ermessen des angerufenen Gerichts zuzusprechen."
Zudem stellt RA Blättler die folgenden prozessualen Anträge:
- 4 -
"1. Es seien die vollständigen Akten der Vorinstanz und der Erstinstanz beizu- ziehen.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin für das bundesstrafgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu bewilligen."
I. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 wurde dem obgenannten Gesuch um auf- schiebende Wirkung stattgegeben (act. 2).
J. Am 12. Juni 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (act. 4), worauf die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2014 replizierte (act. 6). Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2014 zur Kenntnis zu- gestellt (act. 7).
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Für Widerhandlungen nach Art. 46 des BankG – sowohl in der zur mut- masslichen Tatzeit in Kraft gewesenen wie auch aktuellen Fassung – ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (Art. 50bis, Art. 51 Abs. 2 sowie Art. 51bis Abs.
E. 2 aBankG resp. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1]).
E. 2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wur- de, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Währenddem mit der Beschwerde gegen Zwangsmass- nahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2
- 5 -
VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
E. 2.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Pflicht zur nachvoll- ziehbaren Begründung des Beschwerdeentscheids vom 16. Mai 2014 nicht nachgekommen. Sie habe sich nicht mit ihrer Argumentation vertieft ausei- nandergesetzt, sondern lediglich die Argumentation der Verfügung vom
E. 3.2 Das VStrR kennt keine allgemeine Regelung zur Begründungspflicht von Verfügungen, weswegen sich die Begründungspflicht betreffend die angefochtene Verfügung aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt (vgl. ECKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafver- fahrensrecht, Bern 2012, S. 191).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesge- richt in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfü- gungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Ge- hörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Be- hörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung ei- nes Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 m.w.H.).
- 6 -
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin verlangte die Einsetzung von RA Blättler als ihren amtlichen Verteidiger in der gegen sie laufenden Strafuntersuchung. Mit dem hier angefochtenen Beschwerdeentscheid hielt die Beschwerdegegne- rin diesbezüglich sinngemäss fest, dass vorliegend kein Anspruch auf Um- wandlung der bestehenden Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung bestehe. Die Bestellung von RA Blättler als amtlicher Verteidiger gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR sei nicht möglich, da die Beschwerdeführerin bereits eine Wahlverteidigung in der Person von RA Blättler habe. Weiter bestehe auch kein Anspruch auf amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 VStrR, da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht betreffend den Nachweis der Bedürftigkeit nicht nachgekommen sei und sie zudem - gemäss der Berechnung, welche gestützt auf die eingereichten Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte - nicht bedürftig i.S.v. Art. 33 Abs. 2 VStrR sei (act. 1.1).
Diese zusammengefasste Begründung genügt den von der Recht- sprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV entwickelten Anforderungen an die Be- gründungspflicht. Die Beschwerdegegnerin hat auf 3.5 Seiten wiedergege- ben, weshalb der Antrag auf Bestellung von RA Blättler als amtlicher Ver- teidiger gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a und Art. 33 Abs. 2 VStrR abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Art. 29 Abs. 2 BV die Be- hörde nicht dazu verpflichtet, sich mit sämtlichen von den Parteien vorge- brachten Punkten auseinanderzusetzen. Vielmehr muss diese kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des An- spruchs aufs rechtliche Gehör vor.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin fordert gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a, eventualiter Abs. 2 VStrR die Bestellung von RA Blättler als amtlicher Verteidiger in der gegen sie laufenden Strafuntersuchung (act. 1).
Sie führt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdegegnerin nicht recht- zeitig die notwendige Verteidigung sichergestellt habe, weswegen sie sich gezwungen gesehen habe, RA Blättler zu mandatieren. Bestünde - wie von der Beschwerdegegnerin behauptet - beim vorliegen einer Wahlverteidi- gung keine Möglichkeit, gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR eine amtliche Verteidigung anzuordnen, könnte die Strafverfolgungsbehörden durch Un- tätigkeit die Beschuldigte zum Beizug eines Rechtsanwaltes zwingen. Als Konsequenz davon könnte in solchen Konstellationen gar nie ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (act. 1, S. 5 f.). Zudem hätte die Rechtsauffas-
- 7 -
sung einen bürokratischen Leerlauf zur Folge; RA Blättler bräuchte nur sein Mandat niederzulegen, um die Voraussetzung von Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR eintreten zu lassen, womit die Beschwerdegegnerin dann verpflichtet wäre, ihn als amtlichen Verteidiger zu bestellen (act. 1, S. 6).
4.2
4.2.1 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung wird in Art. 33 Abs. 1 und 2 VStrR geregelt. Art. 33 Abs. 1 und 2 VStrR lauten wie folgt: "Sofern der Be- schuldigte nicht anderweitig verbeiständet ist, bestellt ihm die beteiligte Verwaltung von Amtes wegen aus dem Kreis der in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a genannten Personen unter tunlicher Berücksichtigung seiner Wünsche einen amtlichen Verteidiger, wenn der Beschuldigte offensichtlich nicht imstande ist, sich zu verteidigen (Abs. 1 lit. a) oder für die Dauer der Untersuchungshaft, wenn diese nach Ablauf von drei Tagen aufrechterhal- ten wird (Abs. 1 lit. b). Kann der Beschuldigte wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen, so wird auf sein Verlangen ebenfalls ein amtlicher Verteidiger bestellt. Ausgenommen sind Fälle, bei denen nur eine Busse unter 2000 Franken in Betracht fällt (Abs. 2)".
4.2.2 Art. 33 Abs. 1 VStrR normiert einerseits Konstellationen, in welchen der Beschuldigte zwingend zu verteidigen ist (sog. notwendige Verteidigung; vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts BP.2014.28, E. 2.3 mit Hinweis auf KELLER, Grundrechtskonformität und Tauglichkeit des Verwaltungsstraf- rechts als Prozessgesetz, in: EICKER [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Bern 2013, S. 180; EICKER/ FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 237 f.). Ein Fall der notwendigen Verteidi- gung nach Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR liegt vor, wenn die Strafuntersuchung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der der Betroffene nicht gewachsen ist (HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 93). Weiter regelt Art. 33 Abs. 1 VStrR in welchen Fällen ei- ner notwendigen Verteidigung eine solche amtlich anzuordnen ist: Ein amt- licher Verteidiger wird nur bestellt, falls der Betroffene nicht anderweitig verbeiständet ist. Mithin wird ein notwendiger Verteidiger nur in den Fällen von Amtes wegen bestellt, in denen der Beschuldigte keinen Wahlverteidi- ger hat. Besteht eine Wahlverteidigung, ist auch die (notwendige) Verteidi- gung sichergestellt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.47 vom 22. Mai 2014, E. 2.2 und Verfügung des Bundesstrafgerichts SN.2013.11 vom 16. Oktober 2013, E. 3.3; beide sind im Anwendungsbe- reich der StPO ergangen, jedoch ist diese Rechtsprechung ohne Weiteres auch auf vorliegenden Tatbestand anwendbar). Es gibt durchaus gute Gründe, dass das Gesetz die unmittelbare Umwandlung einer Wahl- in eine amtliche Verteidigung nicht vorsieht, wenn sich der Anspruch auf amtliche
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Verteidigung ausschliesslich aus Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR ergibt. Das Vor- liegen der Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR besagt für sich selbst nichts darüber, ob ein Beschuldigter über die erforderlichen Mittel für eine Wahlverteidigung verfügt. Entsprechend besteht bei dieser Konstella- tion vorerst jedenfalls kein Grund für eine Bevorschussung mit staatlichen Mitteln, nur weil der Beschuldigte oder der Wahlverteidiger das auf einmal so möchten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.47 vom 22. Mai 2014, E. 2.4.2). Eine Bestellung einer amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR setzt nämlich keinen Nachweis über die finanziel- le Bedürftigkeit voraus (nicht anders im Anwendungsbereich der StPO vgl. BGE 139 IV 113 E. 5.1).
4.2.3 In der Praxis kommt es jedoch durchaus vor, dass die Strafverfolgungsbe- hörde aus pragmatischen Gründen, namentlich wegen der Prozessökono- mie, eine Umwandlung einer Wahl- in eine amtliche Verteidigung allein ge- stützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR vollzieht. Sie antizipiert dabei jeweils eine - womöglich auch angedrohte - Mandatsniederlegung des notwendi- gen Wahlverteidigers, welcher seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger anstrebt, da durch die Mandatsniederlegung die beteiligte Verwaltung ver- pflichtet wäre, die notwendige Verteidigung sicherzustellen. Zwar bestünde bei solch einem Verhalten eines Rechtsanwaltes, welches allenfalls als missbräuchlich eingestuft werden kann, genügend Anlass vom Anwalts- wunsch des Beschuldigten - den das Mandat Niederlegenden als amtlichen Verteidiger zu bestellen - abzuweichen. Jedoch kann dies, insbesondere bei weit fortgeschrittenen Verfahren, zu erheblichen Verzögerungen des Strafverfahrens führen, da dem neuen Verteidiger regelmässig eine Einar- beitungszeit zugestanden werden müsste.
4.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf eine direkte "Umwandlung" einer Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung, die sich ausschliesslich auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR (notwendige Verteidi- gung) stützt, besteht. Einem Beschuldigten eine amtliche (notwendige) Ver- teidigung zu bestellen, setzt nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR voraus, dass keine Wahlverteidigung besteht.
4.3 Die Beschwerdeführerin hat im vorliegend zur Diskussion stehenden Straf- verfahren RA Blättler mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt (siehe lit. C). Mithin besteht gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR kein Anspruch auf Umwandlung dieser Wahlverteidigung in eine amtliche. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig die notwendige Verteidigung sichergestellt habe, ändert - wenn dem tat- sächlich denn so wäre - nichts an der vorliegenden Konstellation.
- 9 -
4.4 Als Nächstes gilt es somit zu prüfen, ob RA Blättler gestützt auf Art. 33 Abs. 2 VStrR als amtlicher Verteidiger zu bestellen ist. Eine Einset- zung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 VStrR setzt u.a. Bedürftigkeit (siehe supra E. 4.2.1) voraus.
4.5 Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftli- chen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs. Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und andererseits seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom 20. November 2012, E. 4.2; 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011, E. 2.2; 5A_382/2010 vom 22. September 2010, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist dem Gesuchsteller zuzumuten, sein Vermögen anzu- greifen, soweit dieses einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt; ins- besondere darf von einem Grundeigentümer verlangt werden, sein Grund- eigentum für die anfallenden Prozesskosten hypothekarisch zu belasten, soweit dies möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom
20. November 2012, E. 4.5.2; 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011, E. 2.3 m.w.H.; BGE 119 Ia 11 E. 5a [zu Art. 4 aBV]; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BP.2013.11 / BP.2013.12 vom 13. September 2013, E. 4.3).
Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Diesbezüglich trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten An- gaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Ver- hältnisse ergeben (Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom 20. No- vember 2012, E. 4.2 m.w.H.; 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011, E. 2.2 m.w.H.; 5A_382/2010 vom 22. September 2010, E. 3.1; 5A_335/2008 vom
29. Dezember 2008, E. 5.2.1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BP.2013.11 / BP.2013.12 vom 13. September 2013, E. 4.1; BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; vgl. zum Ganzen MEICHSSNER, Das Grund-
- 10 -
recht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.).
4.6 RA Blättler ersuchte am 20. Februar 2014 um Einsetzung als amtlicher Ver- teidiger, worauf die Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2014 um Ausfül- lung des Formulars betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. RA Blättler stellte sich diesbezüglich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die antragstellende Partei nicht gezwungen sei, ihre Angaben auf ei- nem derartigen Formular zu machen. Es gäbe keine entsprechende ge- setzliche Grundlage. Die finanziellen Verhältnisse seien offengelegt und diesbezügliche Belege seien eingereicht worden. Die Bedürftigkeit würde sich somit aus den Akten ergeben (Verfahrensakten 442.1-025, 022 0036). Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 machte RA Blättler Angaben betref- fend den Lohn sowie die Kosten für den Arbeitsweg und die Miete der Be- schwerdeführerin. Weiter hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin nie ge- erbt habe und weder Liegenschaften noch Wertschriften besitze. Als Bele- ge wurden beim EFD eingereicht: der Anstellungsvertrag, eine Lohn- steuerbescheinigung für das Jahr 2012 und der Wohnraummietvertrag der Beschwerdeführerin sowie eine Preisliste der Rheinbahn. Weiter hielt RA Blättler fest, dass die Beschwerdeführerin in einer Zweier- Wohngemeinschaft lebe (Verfahrensakten 442.1-025, 022 0010 ff.). Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und eingereichten Bele- ge genügen nicht, um den Bedürftigkeitsnachweis i.S.v. Art. 33 Abs. 2 VStrR zu erbringen. Insbesondere hat es die Beschwerdeführerin unterlas- sen, Kontoauszüge ihrem Antrag beim EFD beizulegen (vgl. act. 1, S. 8 und act. 1.1 S. 6), obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Da- durch war es der Beschwerdegegnerin nicht möglich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sorgfältig zu prüfen. Folg- lich hat die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Einsetzung von RA Blättler als amtlichen Verteidiger zu Recht mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen.
Auch die Kritik der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin auf einer Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Verfah- rensakten 442.1-025, 022 0026) mittels Formular bestanden hat, ist ver- fehlt. Die Art und Weise wie die Beschwerdegegnerin die finanzielle Situa- tion bei amtlichen Verteidigungen erhebt, stellt einen Ermessenentscheid dar. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 27 Abs. 3 VStrR erfolgt nur eine Prüfung der Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. Davon kann bei der Verwendung eines (üblichen) Fragebogens nicht die Rede sein.
- 11 -
E. 5 Mai 2014 wiederholt (act. 1, S. 4 Ziff. 12).
E. 5.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde- verfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG; Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist ergänzend die Rege- lung des BGG anzuwenden, was auch der früheren gesetzlichen Regelung entspricht (vgl. TPF 2011 25 E. 3; Beschluss BV.2012.42 vom 6. Febru- ar 2013, E. 4).
E. 5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG ana- log).
Anhand des oben Ausgeführten erweist sich vorliegende Beschwerde (ex post betrachtet) offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG. Demzufolge ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltli- che Rechtspflege abzuweisen.
E. 5.3 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Die Gerichts- gebühr ist dabei auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 12 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 18. September 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, GENERALSEKRETARIAT EFD,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2014.27, BP.2014.29
- 2 -
Sachverhalt:
A. Gestützt auf die Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nach- folgend "FINMA") vom 2. November 2009 und die Anzeigebeilagen eröffne- te das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend "EFD") am 9. No- vember 2009 gegen die Verantwortlichen der mittlerweile liquidierten B. GmbH ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhand- lung gegen Art. 46 des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen vom
8. November 1934 (SR 952.0; Bankengesetz, BankG; act. 1.1, S. 2).
B. Mit Verfügung vom 23. August 2013 dehnte das EFD die Strafuntersu- chung u.a. auf A. aus. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 informierte das EFD A., dass gegen sie eine Strafuntersuchung eröffnet worden war, for- derte sie zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz auf, räumte ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme zur obgenannten Strafanzeige ein und lud sie ein, das von ihr auszufüllende Formular "Angaben zur Person" einzureichen (act. 1.1, S. 2).
C. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 zeigte Rechtsanwalt Lukas Blättler (nachfolgend "RA Blättler") an, dass ihn A. mit der Wahrung ihrer Interes- sen beauftragt habe. Er ersuchte zugleich u.a. um Erstreckung der obge- nannten Frist zur Stellungnahme zur Strafanzeige sowie zur Einreichung des Formulars "Angaben zur Person". Das EFD hiess die Ersuchen mit Schreiben vom 29. Januar 2014 gut (act. 1.1, S. 2).
D. Am 20. Februar 2014 ersuchte RA Blätter um seine Einsetzung als amtli- cher Verteidiger von A. Weiter beantragte er die Abnahme der Frist zur Stellungnahme. Am 21. Februar 2014 nahm das EFD die Frist zur Stel- lungnahme ab und ersuchte A., das Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen (act. 1.1, S. 2).
E. Mit Schreiben vom 10. März 2014 teilte RA Blättler u.a. dem EFD mit, dass es für das Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege keine ge- setzliche Grundlage und sachliche Notwendigkeit gäbe (Verfahrensakten 442.1-025, 022 0036).
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F. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 verfügte der zuständige Untersuchungsbe- amte des EFD, dass das Gesuch von A. um Bestellung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen wird, und setze eine neue Frist bis 19. Mai 2014 für eine Stellungnahme zur Strafanzeige der FINMA vom 2. Novem- ber 2009 sowie zur Einreichung des Formulars "Angaben zur Person" (act. 1.3, S. 5). Dagegen gelangte A., vertreten durch RA Blättler, mit Be- schwerde vom 8. Mai 2014 an den Direktor des EFD (act. 1.4).
G. Mit Beschwerdeentscheid vom 16. Mai 2014 erkannte das EFD Folgendes (act. 1.1, S. 9):
"1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren, werden auf insgesamt CHF 590 festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufgelegt.
3. Die mit Ziff. 2 der Verfügung vom 5. Mai 2014 angesetzte Frist für eine Stellungnahme zur Strafanzeige der FINMA vom 2. November 2009 sowie zur Einreichung des Formulars "Angaben zur Person" wird bis zum 30. Mai 2014 erstreckt.
4. Die Kosten gemäss Ziff. 2 des vorliegenden Dispositivs sind zahlbar in- nert 30 Tagen nach Rechtskraft und werden separat in Rechnung ge- stellt."
H. Dagegen gelangt A., vertreten durch RA Blättler, mit Beschwerde vom
26. Mai 2014 an dieses Gericht. RA Blättler beantragt was folgt (act. 1):
"1. Es sei der Entscheid vom 16. Mai 2014 im Geschäft Nr. 442.4-025 voll- umfänglich aufzuheben;
2. Es sei das Gesuch vom 20. Februar 2014 um Bestellung eines amtli- chen Verteidigers in der Person des Unterzeichneten per 20. Febru- ar 2014 für das erstinstanzliche Verfahren gutzuheissen;
3. Eventualiter sei das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidi- gers in der Person des Unterzeichneten teilweise gutzuheissen und ein prozentualer Anteil der zu übernehmenden Kosten in der Höhe von 10% festzusetzen;
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Ermessen des angerufenen Gerichts zuzusprechen."
Zudem stellt RA Blättler die folgenden prozessualen Anträge:
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"1. Es seien die vollständigen Akten der Vorinstanz und der Erstinstanz beizu- ziehen.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin für das bundesstrafgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu bewilligen."
I. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 wurde dem obgenannten Gesuch um auf- schiebende Wirkung stattgegeben (act. 2).
J. Am 12. Juni 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (act. 4), worauf die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2014 replizierte (act. 6). Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2014 zur Kenntnis zu- gestellt (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für Widerhandlungen nach Art. 46 des BankG – sowohl in der zur mut- masslichen Tatzeit in Kraft gewesenen wie auch aktuellen Fassung – ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (Art. 50bis, Art. 51 Abs. 2 sowie Art. 51bis Abs. 2 aBankG resp. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1]).
2.
2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wur- de, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Währenddem mit der Beschwerde gegen Zwangsmass- nahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2
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VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
2.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Pflicht zur nachvoll- ziehbaren Begründung des Beschwerdeentscheids vom 16. Mai 2014 nicht nachgekommen. Sie habe sich nicht mit ihrer Argumentation vertieft ausei- nandergesetzt, sondern lediglich die Argumentation der Verfügung vom
5. Mai 2014 wiederholt (act. 1, S. 4 Ziff. 12).
3.2 Das VStrR kennt keine allgemeine Regelung zur Begründungspflicht von Verfügungen, weswegen sich die Begründungspflicht betreffend die angefochtene Verfügung aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt (vgl. ECKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafver- fahrensrecht, Bern 2012, S. 191).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesge- richt in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfü- gungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Ge- hörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Be- hörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung ei- nes Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 m.w.H.).
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3.3 Die Beschwerdeführerin verlangte die Einsetzung von RA Blättler als ihren amtlichen Verteidiger in der gegen sie laufenden Strafuntersuchung. Mit dem hier angefochtenen Beschwerdeentscheid hielt die Beschwerdegegne- rin diesbezüglich sinngemäss fest, dass vorliegend kein Anspruch auf Um- wandlung der bestehenden Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung bestehe. Die Bestellung von RA Blättler als amtlicher Verteidiger gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR sei nicht möglich, da die Beschwerdeführerin bereits eine Wahlverteidigung in der Person von RA Blättler habe. Weiter bestehe auch kein Anspruch auf amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 VStrR, da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht betreffend den Nachweis der Bedürftigkeit nicht nachgekommen sei und sie zudem - gemäss der Berechnung, welche gestützt auf die eingereichten Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte - nicht bedürftig i.S.v. Art. 33 Abs. 2 VStrR sei (act. 1.1).
Diese zusammengefasste Begründung genügt den von der Recht- sprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV entwickelten Anforderungen an die Be- gründungspflicht. Die Beschwerdegegnerin hat auf 3.5 Seiten wiedergege- ben, weshalb der Antrag auf Bestellung von RA Blättler als amtlicher Ver- teidiger gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a und Art. 33 Abs. 2 VStrR abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Art. 29 Abs. 2 BV die Be- hörde nicht dazu verpflichtet, sich mit sämtlichen von den Parteien vorge- brachten Punkten auseinanderzusetzen. Vielmehr muss diese kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des An- spruchs aufs rechtliche Gehör vor.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin fordert gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a, eventualiter Abs. 2 VStrR die Bestellung von RA Blättler als amtlicher Verteidiger in der gegen sie laufenden Strafuntersuchung (act. 1).
Sie führt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdegegnerin nicht recht- zeitig die notwendige Verteidigung sichergestellt habe, weswegen sie sich gezwungen gesehen habe, RA Blättler zu mandatieren. Bestünde - wie von der Beschwerdegegnerin behauptet - beim vorliegen einer Wahlverteidi- gung keine Möglichkeit, gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR eine amtliche Verteidigung anzuordnen, könnte die Strafverfolgungsbehörden durch Un- tätigkeit die Beschuldigte zum Beizug eines Rechtsanwaltes zwingen. Als Konsequenz davon könnte in solchen Konstellationen gar nie ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (act. 1, S. 5 f.). Zudem hätte die Rechtsauffas-
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sung einen bürokratischen Leerlauf zur Folge; RA Blättler bräuchte nur sein Mandat niederzulegen, um die Voraussetzung von Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR eintreten zu lassen, womit die Beschwerdegegnerin dann verpflichtet wäre, ihn als amtlichen Verteidiger zu bestellen (act. 1, S. 6).
4.2
4.2.1 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung wird in Art. 33 Abs. 1 und 2 VStrR geregelt. Art. 33 Abs. 1 und 2 VStrR lauten wie folgt: "Sofern der Be- schuldigte nicht anderweitig verbeiständet ist, bestellt ihm die beteiligte Verwaltung von Amtes wegen aus dem Kreis der in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a genannten Personen unter tunlicher Berücksichtigung seiner Wünsche einen amtlichen Verteidiger, wenn der Beschuldigte offensichtlich nicht imstande ist, sich zu verteidigen (Abs. 1 lit. a) oder für die Dauer der Untersuchungshaft, wenn diese nach Ablauf von drei Tagen aufrechterhal- ten wird (Abs. 1 lit. b). Kann der Beschuldigte wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen, so wird auf sein Verlangen ebenfalls ein amtlicher Verteidiger bestellt. Ausgenommen sind Fälle, bei denen nur eine Busse unter 2000 Franken in Betracht fällt (Abs. 2)".
4.2.2 Art. 33 Abs. 1 VStrR normiert einerseits Konstellationen, in welchen der Beschuldigte zwingend zu verteidigen ist (sog. notwendige Verteidigung; vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts BP.2014.28, E. 2.3 mit Hinweis auf KELLER, Grundrechtskonformität und Tauglichkeit des Verwaltungsstraf- rechts als Prozessgesetz, in: EICKER [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Bern 2013, S. 180; EICKER/ FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 237 f.). Ein Fall der notwendigen Verteidi- gung nach Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR liegt vor, wenn die Strafuntersuchung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der der Betroffene nicht gewachsen ist (HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 93). Weiter regelt Art. 33 Abs. 1 VStrR in welchen Fällen ei- ner notwendigen Verteidigung eine solche amtlich anzuordnen ist: Ein amt- licher Verteidiger wird nur bestellt, falls der Betroffene nicht anderweitig verbeiständet ist. Mithin wird ein notwendiger Verteidiger nur in den Fällen von Amtes wegen bestellt, in denen der Beschuldigte keinen Wahlverteidi- ger hat. Besteht eine Wahlverteidigung, ist auch die (notwendige) Verteidi- gung sichergestellt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.47 vom 22. Mai 2014, E. 2.2 und Verfügung des Bundesstrafgerichts SN.2013.11 vom 16. Oktober 2013, E. 3.3; beide sind im Anwendungsbe- reich der StPO ergangen, jedoch ist diese Rechtsprechung ohne Weiteres auch auf vorliegenden Tatbestand anwendbar). Es gibt durchaus gute Gründe, dass das Gesetz die unmittelbare Umwandlung einer Wahl- in eine amtliche Verteidigung nicht vorsieht, wenn sich der Anspruch auf amtliche
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Verteidigung ausschliesslich aus Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR ergibt. Das Vor- liegen der Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR besagt für sich selbst nichts darüber, ob ein Beschuldigter über die erforderlichen Mittel für eine Wahlverteidigung verfügt. Entsprechend besteht bei dieser Konstella- tion vorerst jedenfalls kein Grund für eine Bevorschussung mit staatlichen Mitteln, nur weil der Beschuldigte oder der Wahlverteidiger das auf einmal so möchten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.47 vom 22. Mai 2014, E. 2.4.2). Eine Bestellung einer amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR setzt nämlich keinen Nachweis über die finanziel- le Bedürftigkeit voraus (nicht anders im Anwendungsbereich der StPO vgl. BGE 139 IV 113 E. 5.1).
4.2.3 In der Praxis kommt es jedoch durchaus vor, dass die Strafverfolgungsbe- hörde aus pragmatischen Gründen, namentlich wegen der Prozessökono- mie, eine Umwandlung einer Wahl- in eine amtliche Verteidigung allein ge- stützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR vollzieht. Sie antizipiert dabei jeweils eine - womöglich auch angedrohte - Mandatsniederlegung des notwendi- gen Wahlverteidigers, welcher seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger anstrebt, da durch die Mandatsniederlegung die beteiligte Verwaltung ver- pflichtet wäre, die notwendige Verteidigung sicherzustellen. Zwar bestünde bei solch einem Verhalten eines Rechtsanwaltes, welches allenfalls als missbräuchlich eingestuft werden kann, genügend Anlass vom Anwalts- wunsch des Beschuldigten - den das Mandat Niederlegenden als amtlichen Verteidiger zu bestellen - abzuweichen. Jedoch kann dies, insbesondere bei weit fortgeschrittenen Verfahren, zu erheblichen Verzögerungen des Strafverfahrens führen, da dem neuen Verteidiger regelmässig eine Einar- beitungszeit zugestanden werden müsste.
4.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf eine direkte "Umwandlung" einer Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung, die sich ausschliesslich auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR (notwendige Verteidi- gung) stützt, besteht. Einem Beschuldigten eine amtliche (notwendige) Ver- teidigung zu bestellen, setzt nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR voraus, dass keine Wahlverteidigung besteht.
4.3 Die Beschwerdeführerin hat im vorliegend zur Diskussion stehenden Straf- verfahren RA Blättler mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt (siehe lit. C). Mithin besteht gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR kein Anspruch auf Umwandlung dieser Wahlverteidigung in eine amtliche. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig die notwendige Verteidigung sichergestellt habe, ändert - wenn dem tat- sächlich denn so wäre - nichts an der vorliegenden Konstellation.
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4.4 Als Nächstes gilt es somit zu prüfen, ob RA Blättler gestützt auf Art. 33 Abs. 2 VStrR als amtlicher Verteidiger zu bestellen ist. Eine Einset- zung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 VStrR setzt u.a. Bedürftigkeit (siehe supra E. 4.2.1) voraus.
4.5 Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftli- chen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs. Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und andererseits seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom 20. November 2012, E. 4.2; 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011, E. 2.2; 5A_382/2010 vom 22. September 2010, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist dem Gesuchsteller zuzumuten, sein Vermögen anzu- greifen, soweit dieses einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt; ins- besondere darf von einem Grundeigentümer verlangt werden, sein Grund- eigentum für die anfallenden Prozesskosten hypothekarisch zu belasten, soweit dies möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom
20. November 2012, E. 4.5.2; 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011, E. 2.3 m.w.H.; BGE 119 Ia 11 E. 5a [zu Art. 4 aBV]; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BP.2013.11 / BP.2013.12 vom 13. September 2013, E. 4.3).
Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Diesbezüglich trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten An- gaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Ver- hältnisse ergeben (Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom 20. No- vember 2012, E. 4.2 m.w.H.; 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011, E. 2.2 m.w.H.; 5A_382/2010 vom 22. September 2010, E. 3.1; 5A_335/2008 vom
29. Dezember 2008, E. 5.2.1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BP.2013.11 / BP.2013.12 vom 13. September 2013, E. 4.1; BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; vgl. zum Ganzen MEICHSSNER, Das Grund-
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recht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.).
4.6 RA Blättler ersuchte am 20. Februar 2014 um Einsetzung als amtlicher Ver- teidiger, worauf die Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2014 um Ausfül- lung des Formulars betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. RA Blättler stellte sich diesbezüglich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die antragstellende Partei nicht gezwungen sei, ihre Angaben auf ei- nem derartigen Formular zu machen. Es gäbe keine entsprechende ge- setzliche Grundlage. Die finanziellen Verhältnisse seien offengelegt und diesbezügliche Belege seien eingereicht worden. Die Bedürftigkeit würde sich somit aus den Akten ergeben (Verfahrensakten 442.1-025, 022 0036). Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 machte RA Blättler Angaben betref- fend den Lohn sowie die Kosten für den Arbeitsweg und die Miete der Be- schwerdeführerin. Weiter hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin nie ge- erbt habe und weder Liegenschaften noch Wertschriften besitze. Als Bele- ge wurden beim EFD eingereicht: der Anstellungsvertrag, eine Lohn- steuerbescheinigung für das Jahr 2012 und der Wohnraummietvertrag der Beschwerdeführerin sowie eine Preisliste der Rheinbahn. Weiter hielt RA Blättler fest, dass die Beschwerdeführerin in einer Zweier- Wohngemeinschaft lebe (Verfahrensakten 442.1-025, 022 0010 ff.). Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und eingereichten Bele- ge genügen nicht, um den Bedürftigkeitsnachweis i.S.v. Art. 33 Abs. 2 VStrR zu erbringen. Insbesondere hat es die Beschwerdeführerin unterlas- sen, Kontoauszüge ihrem Antrag beim EFD beizulegen (vgl. act. 1, S. 8 und act. 1.1 S. 6), obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Da- durch war es der Beschwerdegegnerin nicht möglich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sorgfältig zu prüfen. Folg- lich hat die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Einsetzung von RA Blättler als amtlichen Verteidiger zu Recht mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen.
Auch die Kritik der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin auf einer Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Verfah- rensakten 442.1-025, 022 0026) mittels Formular bestanden hat, ist ver- fehlt. Die Art und Weise wie die Beschwerdegegnerin die finanzielle Situa- tion bei amtlichen Verteidigungen erhebt, stellt einen Ermessenentscheid dar. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 27 Abs. 3 VStrR erfolgt nur eine Prüfung der Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. Davon kann bei der Verwendung eines (üblichen) Fragebogens nicht die Rede sein.
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5.
5.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde- verfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG; Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist ergänzend die Rege- lung des BGG anzuwenden, was auch der früheren gesetzlichen Regelung entspricht (vgl. TPF 2011 25 E. 3; Beschluss BV.2012.42 vom 6. Febru- ar 2013, E. 4).
5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG ana- log).
Anhand des oben Ausgeführten erweist sich vorliegende Beschwerde (ex post betrachtet) offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG. Demzufolge ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltli- che Rechtspflege abzuweisen.
5.3 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Die Gerichts- gebühr ist dabei auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt.
Bellinzona, 18. September 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lukas Blättler - Eidgenössisches Finanzdepartement
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.