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BH.2017.9

Bundesstrafgericht · 2017-10-27 · Deutsch CH

Dauer der Haft im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 52 ff. VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sek- tion Zollfahndung (nachfolgend "EZV"), führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom

18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20).

B. Am 27. September 2017 wurde A. vorläufig festgenommen. Mit Verfügung vom 28. September 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht, Bezirks- gericht Zürich (nachfolgend "ZMG ZH"), Untersuchungshaft für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis zum 12. Oktober 2017 an (act. 5.11, nicht paginiert).

C. Am 6. Oktober 2017 ersuchte die EZV das ZMG ZH um Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 31. Oktober 2017 (Akten GH171329-L, act. 1). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 verlängerte das ZMG ZH die Untersu- chungshaft bis zum 31. Oktober 2017 (act. 1.2).

D. Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Fraefel, mit Beschwerde datierend vom 12. Oktober 2017 (Postaufgabe 13. Oktober 2017; Eingang 16. Oktober 2017) an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

"1. Der Beschwerdeführer sei per sofort aus der Haft zu entlassen.

2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer im Sinne von Ersatzmassnahmen unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu untersagen, mit B. sowie mit anderen Geschäftsführern sowohl schriftlich als auch mündlich Kontakt auf- zunehmen; sodann sei der Beschuldigte zu verpflichten, eine Sicherheits- leistung in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe beim eidgenössischen Finanzdepartement zu leisten;

3. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft maximal bis zum 20. Oktober 2017 zu verlängern;

4. Über die Kosten sei mit dem Sachentscheid zu befinden sowie seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen."

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E. Am 17. Oktober 2017 reichte das ZMG ZH seine Verfahrensakten ein und teilte mit, dass auf Vernehmlassung verzichtet werde (act. 3). Das dem Haft- verlängerungsgesuch vom 6. Oktober 2017 beigelegte "Dossier mit haftrele- vanten Akten" war gemäss telefonischer Rückfrage beim ZMG ZH bereits an die EZV retourniert worden, weshalb die EZV telefonisch aufgefordert wurde, das betreffende Dossier spätestens mit der Beschwerdeantwort einzu- reichen (act. 4).

F. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 beantragt die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 5). Gleichzeitig übermit- telte sie eine Kopie des Haftverlängerungsgesuchs vom 6. Oktober 2017 inkl. Beilagen (act. 5.0, act. 5.11).

G. Mit Beschwerdereplik vom 26. Oktober 2017 (Faxeingang 26. Oktober 2017; Posteingang 27. Oktober 2017) lässt der Beschwerdeführer an seinen An- trägen vollumfänglich festhalten und stellt "ergänzend noch einmal" folgen- den prozessualen Antrag (act. 9):

"Es sei dem Beschuldigten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Un- terzeichnete sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungs- behörde des Bundes übertragen, so findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung (Art. 1 VStrR). Gemäss Art. 128 Abs. 1 ZG werden Widerhandlungen gegen das Zollgesetz nach diesem und dem VStrR verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die EZV (Art. 128 Abs. 2 ZG). Gemäss Art. 103 Abs. 1 MWSTG ist auf die Strafverfolgung grundsätzlich das VStrR anwend- bar. Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung der EZV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Vorliegend richtet sich das Verfahren folglich nach dem VStrR.

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Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017, E. 1.2 und E. 1.3).

E. 2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen, namentlich gegen die Anordnung und die Verlängerung der Untersuchungshaft (vgl. BGE 101 IV 107 E. c; Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2014.5 vom 15. Mai 2014, E. 1.2; BH.2014.8 vom 25. Juni 2014, E. 1.2), kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Richtet sich die Beschwerde gegen eine kanto- nale Gerichtsbehörde, ist sie direkt bei der Beschwerdekammer einzu- reichen (Art. 26 Abs. 2 lit. a VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Un- angemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, in Haftsachen seien Eingaben – zumindest per Fax – per verfügtem Datum einzureichen, und nicht erst dann der Post zu übergeben. Die Beschwerdeantwort vom

23. Oktober 2017 sei entsprechend als nicht erfolgt zu erachten (act. 9 N. 4).

E. 3.2 Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schwei- zerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung über- geben werden.

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E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin wurde mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 aufge- fordert, die Akten und eine schriftliche Beschwerdeantwort bis 23. Oktober 2017 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einzureichen (act. 2). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort am 23. Oktober 2017 der Schweizerischen Post übergab. Die Eingabe er- folgte mithin fristgerecht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unbe- gründet.

E. 4.1 Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin verletzt worden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Verteidigung sei eine Rückspra- che mit ihm faktisch verwehrt worden, indem es die Vorinstanz für angemes- sen erachtet habe, der Verteidigung die vorgesehene dreitätige Frist zur Stellungnahme mit Fax vom Freitag, 6. Oktober 2017, 16.10 Uhr, anzuset- zen. Damit seien der Verteidigung einerseits gerade einmal 20 Minuten ge- blieben, um überhaupt die Akten bei der Vorinstanz einzusehen. Anderer- seits habe das Besucherwesen des Untersuchungsgefängnisses aufgrund der bereits fortgeschrittenen Zeit, zu welcher das Fax eingegangen sei, tele- fonisch nicht mehr erreicht werden können, wobei Besuche an Wochenend- tagen ohnehin ausgeschlossen seien. Für den Montag, 9. Oktober 2017, habe am besagten Montag kein Termin mehr vereinbart werden können, da kein Raum mehr zur Verfügung gestanden habe. Eine aus diesen Gründen beantragte Haftverhandlung habe die Vorinstanz abgelehnt. Eine Haftanhö- rung wäre aus Sicht des Beschwerdeführers umso sinnvoller gewesen, als am Dienstag, 10. Oktober 2017, weitere Einvernahmen stattgefunden hätten und dieser Umstand bereits im Rahmen der angefochtenen Haftverlänge- rung zu berücksichtigen gewesen wäre, was nur in einer mündlichen Ver- handlung noch hätte vorgebracht werden können (act. 1 N. 2 ff.). Im Übrigen habe die Vorinstanz gegen ihre Begründungspflicht verstossen, indem sie ohne auf die Argumente und Einwendungen der Verteidigung vom 9. Okto- ber 2017 einzugehen pauschal auf die Begründung in der Verfügung vom

28. September 2017 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft verwie- sen habe (act. 1 N. 14 f.). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin sein Akteneinsichtsrecht verletzt, indem auch auf wiederholte Anfrage und Ge- such um Akteneinsicht betreffend die relevanten, die angebliche Kollusions- gefahr begründenden Unterlagen, dies der Verteidigung verweigert worden sei (act. 1 N. 21).

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E. 4.3 Dem Einwand, der Verteidigung seien gerade einmal 20 Minuten geblieben, um die Akten bei der Vorinstanz einzusehen, kann nicht gefolgt werden. Die schriftliche Mitteilung per Fax an die Verteidigung erfolgte insbesondere mit dem Hinweis, dass die Akten bei der Vorinstanz zur Einsicht aufliegen (Akten GH171329-L, act. 2). Die Kanzlei der Vorinstanz ist gemäss ihrer Information Montag bis Freitag von 7.45 bis 12 Uhr und von 13.30 bis 17 Uhr sowie Samstag von 7.45 bis 11 Uhr geöffnet (http://www.gerichte-zh.ch/ > Organi- sation > Bezirksgerichte > Bezirksgericht Zürich > Öffnungszeiten Abteilun- gen und Bereiche > 10. Abteilung/Zwangsmassnahmengericht). Es ist des- halb davon auszugehen, dass die Verteidigung jedenfalls am Samstagvor- mittag, 7. Oktober 2017, und am Montag, 9. Oktober 2017, Gelegenheit hatte, die Akten einzusehen.

E. 4.4 Weiter legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachte Unmöglichkeit der Verteidigung, mit dem Beschwer- deführer Rücksprache zu nehmen, ihn daran gehindert hätte, seine Rechte ausreichend wahrzunehmen. Die Verteidigung nahm zum mit 2 Seiten be- gründeten Haftverlängerungsgesuch mit 11-seitiger Begründung eingehend Stellung (Akten GH171329-L, act. 3).

E. 4.5 Auch in der Ablehnung einer Verhandlung ist keine Verletzung des An- spruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu sehen. Das Haft- verlängerungsverfahren ist im VStrR nicht abschliessend geregelt, weshalb die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar sind. Gemäss Art. 227 Abs. 6 StPO ist das auf das Haftverlängerungsgesuch folgende Ver- fahren vor dem Zwangsmassnahmengericht in der Regel schriftlich, wobei das Zwangsmassnahmengericht auch eine Verhandlung anordnen kann. Ob es dies ausnahmsweise tun will, liegt in seinem pflichtgemässen Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014, E. 2.1). Während die beschuldigte Person bei der erstmaligen Haftanordnung einen grundrechtlichen Anspruch auf Anhörung hat (Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK; vgl. auch Art. 51 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1 VStrR), ergibt sich ein solcher im Falle der späteren Bestätigung oder Verlängerung der Haft nur ausnahmsweise aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, nämlich wenn sich dies zur Wahrheitsfindung aufdrängt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 126 I 172 E. 3b und E. 3c m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012, E. 3.2; vgl. auch Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2013.2 vom 3. Juli 2013, E. 2.2). Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise eine mündliche An- hörung erfordert hätten. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerde- führers, der Umstand, dass am 10. Oktober 2017 weitere Einvernahmen stattgefunden hätten, wäre zwingend bereits im Rahmen der angefochtenen

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Haftverlängerung zu berücksichtigen gewesen, was nur in einer mündlichen Verhandlung noch hätte vorgebracht werden können, vermag nicht zu über- zeugen. Damit argumentiert der Beschwerdeführer in der Sache für eine Fristerstreckung. Die Frist für die Stellungnahme zum Haftverlängerungsge- such kann als gesetzliche Frist indes nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 227 Abs. 3 StPO analog; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2012.5 vom 27. August 2012, E. 3.3). Selbst wenn die Frist erstreckbar gewesen wäre, bestand für eine Erstreckung aber auch kein Anlass. Im Haft- verlängerungsverfahren kann die Erhebung weiterer Beweise in der Unter- suchung nicht beliebig abgewartet werden, ansonsten das Verfahren sich unbestimmt verlängerte. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer auch offen, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (Art. 59 Abs. 2 VStrR) und sich hierbei die Zeit zu nehmen, die er aus seiner Sicht benötigt.

E. 4.6 Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, geht ebenso fehl. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Standpunkten ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein Entscheid genügt der Be- gründungspflicht, wenn wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der angefochtenen Verfügung können die wesentlichen Argumente entnommen werden, weshalb die Vorinstanz die Untersuchungshaft verlän- gert bzw. das diesbezügliche Gesuch der Beschwerdegegnerin als begrün- det erachtet. Dabei ist die partielle Verweisung der Vorinstanz auf die Be- gründung ihrer sachkonnexen Haftanordnungsverfügung vom 28. Septem- ber 2017 prozessual zulässig. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung der angefochtenen Verfü- gung ihm praktisch verunmöglicht hätte, den Rechtsweg wirksam zu be- schreiten.

E. 4.7 Was schliesslich die gerügte verweigerte Akteneinsicht durch die Beschwer- degegnerin anbelangt, geht die Rüge an der Sache vorbei. Wie bereits dar- gelegt, hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit die Akten, auf welche sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid stützt, einzusehen (vgl. vorn E. 4.3).

E. 4.8 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör nicht auszumachen und erweist sich die Be- schwerde in diesem Punkt als unbegründet.

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E. 5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VStrR ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person einer Widerhandlung dringend verdächtigt ist und Flucht- oder Kollusionsgefahr vorliegt. Zudem muss die Untersuchungshaft verhältnismässig sein (Art. 52 Abs. 2 VStrR). Die Haft darf in jedem Falle die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht über- steigen (Art. 57 Abs. 1 Satz 2 VStrR). Der untersuchende Beamte hat den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht (Art. 59 Abs. 1 VStrR). Der Beschuldigte, der aufgrund von Art. 52 Abs. 1 lit. a VStrR ver- haftet ist, kann auf sein Verlangen gegen Sicherheitsleitung in Freiheit ge- lassen werden (Art. 60 Abs. 1 VStrR). Für die Freilassung gegen Sicherheits- leistung gelten die Art. 238–240 StPO sinngemäss (Art. 60 Abs. 2 Satz 1 VStrR).

E. 5.2 Im Rahmen seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer das Vorlie- gen sowohl einer Kollusionsgefahr (act. 1 N. 10 ff.) als auch einer Fluchtge- fahr (act. 1 N. 26 f.). Weiter macht er die Unverhältnismässigkeit der Unter- suchungshaft bzw. Überhaft geltend (act. 1 N. 27, N. 29 f.; Akten GH171329- L, act. 3 N. 18 ff., N. 22 ff.).

E. 6 Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (act. 1.2 S. 3). Das wird weder vom Beschwerdeführer beanstandet (act. 1 N. 9) noch sind Gründe ersichtlich, das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu verneinen.

E. 7.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt voraus, dass bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen werde (Art. 52 Abs. 1 lit. a VStrR). Der Haftgrund entspricht jenem von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a). Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen

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könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahr- scheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.w.H.).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer wird u.a. verdächtigt, über einen längeren Zeitraum und in grösseren Mengen, nach neuesten im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz dieser mutmasslich noch nicht bekannten Erkenntnissen zwi- schen der ersten Hälfte des Jahres 2016 bis September 2017 insgesamt über 6'300 kg, wobei sich die Menge noch massiv erhöhen könnte (vgl. act. 5 S. 5), Wurst- und Fleischwaren in die Schweiz eingeführt zu haben, ohne diese Waren zu Einfuhrabfertigung anzumelden, womit er gewerbs- und ge- wohnheitsmässig Zollabgaben sowie gewerbsmässig Mehrwertsteuerabga- ben hinterzogen habe. Gemäss Art. 96 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG wird mit Busse bis zu Fr. 1'200'000.– bestraft, wobei zugleich auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren erkannt werden kann, wer ge- werbsmässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmel- det oder verheimlicht. Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG wird mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags bestraft, wer vor- sätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimli- chen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht. Bei gewerbs- oder gewohnheitsmäs- siger Verübung wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht; zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 124 lit. b ZG). Der Beschwerdeführer wurde am 27. September 2017 festgenommen und befindet sich seit dem

28. September 2017 in Untersuchungshaft. Er ist unbestritten in Deutschland wohnhaft und, soweit aus den Akten ersichtlich, deutscher Staatsangehörig- keit. Gemäss seinen eigenen Angaben wohnt er bei seiner Familie. Gefes- tigte familiäre, soziale oder berufliche Bindungen zur Schweiz sind nicht er- sichtlich.

E. 7.3 Die Schwere der drohenden Strafe und der Umstand, dass der Beschwerde- führer zur Schweiz keine gefestigten Bindungen hat, jedoch als deutscher Staatsangehöriger in Deutschland bei seiner Familie wohnhaft ist, lassen eine Flucht aktuell als wahrscheinlich erscheinen, weshalb die Fluchtgefahr zurzeit zu bejahen ist.

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E. 8 Ist die Fluchtgefahr zu bejahen, erübrigen sich Ausführungen zum Vorliegen der Kollusionsgefahr.

E. 9.1 Die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 31. Oktober 2017 erweist sich im Übrigen als verhältnismässig.

E. 9.2 Mit den beantragten Ersatzmassnahmen kann der Fluchtgefahr nicht wirk- sam begegnet werden. Ob die vom Beschwerdeführer eventualiter beantrag- ten Kontaktverbote im Verwaltungsstrafverfahren überhaupt vorgesehen, mithin zulässig wären, kann offen gelassen werden. Sie wären jedenfalls un- geeignet, die Fluchtgefahr zu beseitigen. Die vom Beschwerdeführer even- tualiter beantragte Sicherheitsleistung fällt bei mittellosen Beschuldigten als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017, E. 5.2; 1B_325/2014 vom

16. Oktober 2014, E. 3.5 m.w.H.). Die persönlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers sind zurzeit noch kaum abgeklärt. Er selbst gibt an, finan- ziell sehr schlecht dazustehen (Akten GH171329-L, act. 3 N. 23; vgl. act. 9 N. 14). Auch eine Sicherheitsleistung erscheint deshalb vorliegend ungeeig- net, die Fluchtgefahr zu beseitigen.

E. 9.3 Die geltend gemachte Überhaft droht zurzeit nicht. Der Beschwerdeführer selbst schliesst eine mögliche Freiheitsstrafe nicht aus. Angesichts des Tat- vorwurfs steht eine Freiheitsstrafe ernsthaft im Raum. Der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden könnte, ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 143 IV 160 E. 4.2; 133 I 270 E. 3.4.2; 125 I 60 E. 3d).

E. 10 Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Fluchtgefahr und gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 11.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde- verfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG; Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung

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über die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2014.51 vom 18. No- vember 2014, E. 3.1; BV.2014.27 vom 18. September 2014, E. 5.1, nicht publiziert in TPF 2014 98; BV.2014.26 vom 27. Juni 2014, E. 3.1; BH.2014.8 vom 25. Juni 2014, E. 3.2; BV.2012.42 vom 6. Februar 2013, E. 4.1 vgl. TPF 2011 25 E. 3).

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Er beantragt zwar, über die Kosten sei mit dem Sachentscheid zu befinden sowie seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen, und stellt damit sinngemäss bereits mit der Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer. Die Bestellung eines Anwalts kommt nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechts- pflege in Betracht, welche gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG analog unter anderem voraussetzt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Diese Vo- raussetzung gilt auch für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands nach Art. 64 Abs. 2 BGG analog (vgl. statt vieler Urteil 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 21.2 m.w.H.). Vorliegend hatte die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und Verbeiständung unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers abzuweisen ist.

E. 11.3 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abge- wiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., zurzeit im Gefängnis, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Fraefel,

Beschwerdeführer

gegen

1. EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion,

Beschwerdegegnerin

2. ZWANGSMASSNAHMENGERICHT, Bezirksgericht Zürich,

Vorinstanz

Gegenstand

Dauer der Haft im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 52 ff. VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: BH.2017.9, BP.2017.63

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sek- tion Zollfahndung (nachfolgend "EZV"), führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom

18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20).

B. Am 27. September 2017 wurde A. vorläufig festgenommen. Mit Verfügung vom 28. September 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht, Bezirks- gericht Zürich (nachfolgend "ZMG ZH"), Untersuchungshaft für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis zum 12. Oktober 2017 an (act. 5.11, nicht paginiert).

C. Am 6. Oktober 2017 ersuchte die EZV das ZMG ZH um Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 31. Oktober 2017 (Akten GH171329-L, act. 1). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 verlängerte das ZMG ZH die Untersu- chungshaft bis zum 31. Oktober 2017 (act. 1.2).

D. Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Fraefel, mit Beschwerde datierend vom 12. Oktober 2017 (Postaufgabe 13. Oktober 2017; Eingang 16. Oktober 2017) an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

"1. Der Beschwerdeführer sei per sofort aus der Haft zu entlassen.

2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer im Sinne von Ersatzmassnahmen unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu untersagen, mit B. sowie mit anderen Geschäftsführern sowohl schriftlich als auch mündlich Kontakt auf- zunehmen; sodann sei der Beschuldigte zu verpflichten, eine Sicherheits- leistung in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe beim eidgenössischen Finanzdepartement zu leisten;

3. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft maximal bis zum 20. Oktober 2017 zu verlängern;

4. Über die Kosten sei mit dem Sachentscheid zu befinden sowie seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen."

- 3 -

E. Am 17. Oktober 2017 reichte das ZMG ZH seine Verfahrensakten ein und teilte mit, dass auf Vernehmlassung verzichtet werde (act. 3). Das dem Haft- verlängerungsgesuch vom 6. Oktober 2017 beigelegte "Dossier mit haftrele- vanten Akten" war gemäss telefonischer Rückfrage beim ZMG ZH bereits an die EZV retourniert worden, weshalb die EZV telefonisch aufgefordert wurde, das betreffende Dossier spätestens mit der Beschwerdeantwort einzu- reichen (act. 4).

F. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 beantragt die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 5). Gleichzeitig übermit- telte sie eine Kopie des Haftverlängerungsgesuchs vom 6. Oktober 2017 inkl. Beilagen (act. 5.0, act. 5.11).

G. Mit Beschwerdereplik vom 26. Oktober 2017 (Faxeingang 26. Oktober 2017; Posteingang 27. Oktober 2017) lässt der Beschwerdeführer an seinen An- trägen vollumfänglich festhalten und stellt "ergänzend noch einmal" folgen- den prozessualen Antrag (act. 9):

"Es sei dem Beschuldigten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Un- terzeichnete sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungs- behörde des Bundes übertragen, so findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung (Art. 1 VStrR). Gemäss Art. 128 Abs. 1 ZG werden Widerhandlungen gegen das Zollgesetz nach diesem und dem VStrR verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die EZV (Art. 128 Abs. 2 ZG). Gemäss Art. 103 Abs. 1 MWSTG ist auf die Strafverfolgung grundsätzlich das VStrR anwend- bar. Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung der EZV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Vorliegend richtet sich das Verfahren folglich nach dem VStrR.

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Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017, E. 1.2 und E. 1.3).

2. Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen, namentlich gegen die Anordnung und die Verlängerung der Untersuchungshaft (vgl. BGE 101 IV 107 E. c; Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2014.5 vom 15. Mai 2014, E. 1.2; BH.2014.8 vom 25. Juni 2014, E. 1.2), kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Richtet sich die Beschwerde gegen eine kanto- nale Gerichtsbehörde, ist sie direkt bei der Beschwerdekammer einzu- reichen (Art. 26 Abs. 2 lit. a VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Un- angemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, in Haftsachen seien Eingaben – zumindest per Fax – per verfügtem Datum einzureichen, und nicht erst dann der Post zu übergeben. Die Beschwerdeantwort vom

23. Oktober 2017 sei entsprechend als nicht erfolgt zu erachten (act. 9 N. 4).

3.2 Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schwei- zerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung über- geben werden.

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3.3 Die Beschwerdegegnerin wurde mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 aufge- fordert, die Akten und eine schriftliche Beschwerdeantwort bis 23. Oktober 2017 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einzureichen (act. 2). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort am 23. Oktober 2017 der Schweizerischen Post übergab. Die Eingabe er- folgte mithin fristgerecht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unbe- gründet.

4.

4.1 Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin verletzt worden.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Verteidigung sei eine Rückspra- che mit ihm faktisch verwehrt worden, indem es die Vorinstanz für angemes- sen erachtet habe, der Verteidigung die vorgesehene dreitätige Frist zur Stellungnahme mit Fax vom Freitag, 6. Oktober 2017, 16.10 Uhr, anzuset- zen. Damit seien der Verteidigung einerseits gerade einmal 20 Minuten ge- blieben, um überhaupt die Akten bei der Vorinstanz einzusehen. Anderer- seits habe das Besucherwesen des Untersuchungsgefängnisses aufgrund der bereits fortgeschrittenen Zeit, zu welcher das Fax eingegangen sei, tele- fonisch nicht mehr erreicht werden können, wobei Besuche an Wochenend- tagen ohnehin ausgeschlossen seien. Für den Montag, 9. Oktober 2017, habe am besagten Montag kein Termin mehr vereinbart werden können, da kein Raum mehr zur Verfügung gestanden habe. Eine aus diesen Gründen beantragte Haftverhandlung habe die Vorinstanz abgelehnt. Eine Haftanhö- rung wäre aus Sicht des Beschwerdeführers umso sinnvoller gewesen, als am Dienstag, 10. Oktober 2017, weitere Einvernahmen stattgefunden hätten und dieser Umstand bereits im Rahmen der angefochtenen Haftverlänge- rung zu berücksichtigen gewesen wäre, was nur in einer mündlichen Ver- handlung noch hätte vorgebracht werden können (act. 1 N. 2 ff.). Im Übrigen habe die Vorinstanz gegen ihre Begründungspflicht verstossen, indem sie ohne auf die Argumente und Einwendungen der Verteidigung vom 9. Okto- ber 2017 einzugehen pauschal auf die Begründung in der Verfügung vom

28. September 2017 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft verwie- sen habe (act. 1 N. 14 f.). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin sein Akteneinsichtsrecht verletzt, indem auch auf wiederholte Anfrage und Ge- such um Akteneinsicht betreffend die relevanten, die angebliche Kollusions- gefahr begründenden Unterlagen, dies der Verteidigung verweigert worden sei (act. 1 N. 21).

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4.3 Dem Einwand, der Verteidigung seien gerade einmal 20 Minuten geblieben, um die Akten bei der Vorinstanz einzusehen, kann nicht gefolgt werden. Die schriftliche Mitteilung per Fax an die Verteidigung erfolgte insbesondere mit dem Hinweis, dass die Akten bei der Vorinstanz zur Einsicht aufliegen (Akten GH171329-L, act. 2). Die Kanzlei der Vorinstanz ist gemäss ihrer Information Montag bis Freitag von 7.45 bis 12 Uhr und von 13.30 bis 17 Uhr sowie Samstag von 7.45 bis 11 Uhr geöffnet (http://www.gerichte-zh.ch/ > Organi- sation > Bezirksgerichte > Bezirksgericht Zürich > Öffnungszeiten Abteilun- gen und Bereiche > 10. Abteilung/Zwangsmassnahmengericht). Es ist des- halb davon auszugehen, dass die Verteidigung jedenfalls am Samstagvor- mittag, 7. Oktober 2017, und am Montag, 9. Oktober 2017, Gelegenheit hatte, die Akten einzusehen.

4.4 Weiter legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachte Unmöglichkeit der Verteidigung, mit dem Beschwer- deführer Rücksprache zu nehmen, ihn daran gehindert hätte, seine Rechte ausreichend wahrzunehmen. Die Verteidigung nahm zum mit 2 Seiten be- gründeten Haftverlängerungsgesuch mit 11-seitiger Begründung eingehend Stellung (Akten GH171329-L, act. 3).

4.5 Auch in der Ablehnung einer Verhandlung ist keine Verletzung des An- spruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu sehen. Das Haft- verlängerungsverfahren ist im VStrR nicht abschliessend geregelt, weshalb die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar sind. Gemäss Art. 227 Abs. 6 StPO ist das auf das Haftverlängerungsgesuch folgende Ver- fahren vor dem Zwangsmassnahmengericht in der Regel schriftlich, wobei das Zwangsmassnahmengericht auch eine Verhandlung anordnen kann. Ob es dies ausnahmsweise tun will, liegt in seinem pflichtgemässen Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014, E. 2.1). Während die beschuldigte Person bei der erstmaligen Haftanordnung einen grundrechtlichen Anspruch auf Anhörung hat (Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK; vgl. auch Art. 51 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1 VStrR), ergibt sich ein solcher im Falle der späteren Bestätigung oder Verlängerung der Haft nur ausnahmsweise aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, nämlich wenn sich dies zur Wahrheitsfindung aufdrängt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 126 I 172 E. 3b und E. 3c m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012, E. 3.2; vgl. auch Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2013.2 vom 3. Juli 2013, E. 2.2). Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise eine mündliche An- hörung erfordert hätten. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerde- führers, der Umstand, dass am 10. Oktober 2017 weitere Einvernahmen stattgefunden hätten, wäre zwingend bereits im Rahmen der angefochtenen

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Haftverlängerung zu berücksichtigen gewesen, was nur in einer mündlichen Verhandlung noch hätte vorgebracht werden können, vermag nicht zu über- zeugen. Damit argumentiert der Beschwerdeführer in der Sache für eine Fristerstreckung. Die Frist für die Stellungnahme zum Haftverlängerungsge- such kann als gesetzliche Frist indes nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 227 Abs. 3 StPO analog; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2012.5 vom 27. August 2012, E. 3.3). Selbst wenn die Frist erstreckbar gewesen wäre, bestand für eine Erstreckung aber auch kein Anlass. Im Haft- verlängerungsverfahren kann die Erhebung weiterer Beweise in der Unter- suchung nicht beliebig abgewartet werden, ansonsten das Verfahren sich unbestimmt verlängerte. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer auch offen, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (Art. 59 Abs. 2 VStrR) und sich hierbei die Zeit zu nehmen, die er aus seiner Sicht benötigt.

4.6 Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, geht ebenso fehl. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Standpunkten ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein Entscheid genügt der Be- gründungspflicht, wenn wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der angefochtenen Verfügung können die wesentlichen Argumente entnommen werden, weshalb die Vorinstanz die Untersuchungshaft verlän- gert bzw. das diesbezügliche Gesuch der Beschwerdegegnerin als begrün- det erachtet. Dabei ist die partielle Verweisung der Vorinstanz auf die Be- gründung ihrer sachkonnexen Haftanordnungsverfügung vom 28. Septem- ber 2017 prozessual zulässig. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung der angefochtenen Verfü- gung ihm praktisch verunmöglicht hätte, den Rechtsweg wirksam zu be- schreiten.

4.7 Was schliesslich die gerügte verweigerte Akteneinsicht durch die Beschwer- degegnerin anbelangt, geht die Rüge an der Sache vorbei. Wie bereits dar- gelegt, hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit die Akten, auf welche sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid stützt, einzusehen (vgl. vorn E. 4.3).

4.8 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör nicht auszumachen und erweist sich die Be- schwerde in diesem Punkt als unbegründet.

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5.

5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VStrR ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person einer Widerhandlung dringend verdächtigt ist und Flucht- oder Kollusionsgefahr vorliegt. Zudem muss die Untersuchungshaft verhältnismässig sein (Art. 52 Abs. 2 VStrR). Die Haft darf in jedem Falle die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht über- steigen (Art. 57 Abs. 1 Satz 2 VStrR). Der untersuchende Beamte hat den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht (Art. 59 Abs. 1 VStrR). Der Beschuldigte, der aufgrund von Art. 52 Abs. 1 lit. a VStrR ver- haftet ist, kann auf sein Verlangen gegen Sicherheitsleitung in Freiheit ge- lassen werden (Art. 60 Abs. 1 VStrR). Für die Freilassung gegen Sicherheits- leistung gelten die Art. 238–240 StPO sinngemäss (Art. 60 Abs. 2 Satz 1 VStrR).

5.2 Im Rahmen seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer das Vorlie- gen sowohl einer Kollusionsgefahr (act. 1 N. 10 ff.) als auch einer Fluchtge- fahr (act. 1 N. 26 f.). Weiter macht er die Unverhältnismässigkeit der Unter- suchungshaft bzw. Überhaft geltend (act. 1 N. 27, N. 29 f.; Akten GH171329- L, act. 3 N. 18 ff., N. 22 ff.).

6. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (act. 1.2 S. 3). Das wird weder vom Beschwerdeführer beanstandet (act. 1 N. 9) noch sind Gründe ersichtlich, das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu verneinen.

7.

7.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt voraus, dass bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen werde (Art. 52 Abs. 1 lit. a VStrR). Der Haftgrund entspricht jenem von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a). Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen

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könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahr- scheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.w.H.).

7.2 Der Beschwerdeführer wird u.a. verdächtigt, über einen längeren Zeitraum und in grösseren Mengen, nach neuesten im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz dieser mutmasslich noch nicht bekannten Erkenntnissen zwi- schen der ersten Hälfte des Jahres 2016 bis September 2017 insgesamt über 6'300 kg, wobei sich die Menge noch massiv erhöhen könnte (vgl. act. 5 S. 5), Wurst- und Fleischwaren in die Schweiz eingeführt zu haben, ohne diese Waren zu Einfuhrabfertigung anzumelden, womit er gewerbs- und ge- wohnheitsmässig Zollabgaben sowie gewerbsmässig Mehrwertsteuerabga- ben hinterzogen habe. Gemäss Art. 96 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG wird mit Busse bis zu Fr. 1'200'000.– bestraft, wobei zugleich auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren erkannt werden kann, wer ge- werbsmässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmel- det oder verheimlicht. Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG wird mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags bestraft, wer vor- sätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimli- chen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht. Bei gewerbs- oder gewohnheitsmäs- siger Verübung wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht; zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 124 lit. b ZG). Der Beschwerdeführer wurde am 27. September 2017 festgenommen und befindet sich seit dem

28. September 2017 in Untersuchungshaft. Er ist unbestritten in Deutschland wohnhaft und, soweit aus den Akten ersichtlich, deutscher Staatsangehörig- keit. Gemäss seinen eigenen Angaben wohnt er bei seiner Familie. Gefes- tigte familiäre, soziale oder berufliche Bindungen zur Schweiz sind nicht er- sichtlich.

7.3 Die Schwere der drohenden Strafe und der Umstand, dass der Beschwerde- führer zur Schweiz keine gefestigten Bindungen hat, jedoch als deutscher Staatsangehöriger in Deutschland bei seiner Familie wohnhaft ist, lassen eine Flucht aktuell als wahrscheinlich erscheinen, weshalb die Fluchtgefahr zurzeit zu bejahen ist.

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8. Ist die Fluchtgefahr zu bejahen, erübrigen sich Ausführungen zum Vorliegen der Kollusionsgefahr.

9.

9.1 Die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 31. Oktober 2017 erweist sich im Übrigen als verhältnismässig.

9.2 Mit den beantragten Ersatzmassnahmen kann der Fluchtgefahr nicht wirk- sam begegnet werden. Ob die vom Beschwerdeführer eventualiter beantrag- ten Kontaktverbote im Verwaltungsstrafverfahren überhaupt vorgesehen, mithin zulässig wären, kann offen gelassen werden. Sie wären jedenfalls un- geeignet, die Fluchtgefahr zu beseitigen. Die vom Beschwerdeführer even- tualiter beantragte Sicherheitsleistung fällt bei mittellosen Beschuldigten als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017, E. 5.2; 1B_325/2014 vom

16. Oktober 2014, E. 3.5 m.w.H.). Die persönlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers sind zurzeit noch kaum abgeklärt. Er selbst gibt an, finan- ziell sehr schlecht dazustehen (Akten GH171329-L, act. 3 N. 23; vgl. act. 9 N. 14). Auch eine Sicherheitsleistung erscheint deshalb vorliegend ungeeig- net, die Fluchtgefahr zu beseitigen.

9.3 Die geltend gemachte Überhaft droht zurzeit nicht. Der Beschwerdeführer selbst schliesst eine mögliche Freiheitsstrafe nicht aus. Angesichts des Tat- vorwurfs steht eine Freiheitsstrafe ernsthaft im Raum. Der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden könnte, ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 143 IV 160 E. 4.2; 133 I 270 E. 3.4.2; 125 I 60 E. 3d).

10. Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Fluchtgefahr und gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

11.

11.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde- verfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG; Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung

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über die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2014.51 vom 18. No- vember 2014, E. 3.1; BV.2014.27 vom 18. September 2014, E. 5.1, nicht publiziert in TPF 2014 98; BV.2014.26 vom 27. Juni 2014, E. 3.1; BH.2014.8 vom 25. Juni 2014, E. 3.2; BV.2012.42 vom 6. Februar 2013, E. 4.1 vgl. TPF 2011 25 E. 3).

11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Er beantragt zwar, über die Kosten sei mit dem Sachentscheid zu befinden sowie seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen, und stellt damit sinngemäss bereits mit der Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer. Die Bestellung eines Anwalts kommt nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechts- pflege in Betracht, welche gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG analog unter anderem voraussetzt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Diese Vo- raussetzung gilt auch für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands nach Art. 64 Abs. 2 BGG analog (vgl. statt vieler Urteil 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 21.2 m.w.H.). Vorliegend hatte die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und Verbeiständung unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers abzuweisen ist.

11.3 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abge- wiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christian Fraefel - Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion - Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).