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BH.2013.2

Bundesstrafgericht · 2013-07-03 · Deutsch CH

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO).

Sachverhalt

A. Am 23. Juni 2011 eröffnete die Bundesanwaltschaft u. a. gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Beilage 3 zum Antrag auf Haftanordnung vom 30. August 2012). Das Verfahren wurde am 22. Juli 2011 in sachlicher Hinsicht auf die Tatbestände der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 und Ziff. 2 StGB ausgedehnt (Beilage 5 zum Antrag auf Haft- anordnung vom 30. August 2012). Am 31. August 2012 wurde A. in Unter- suchungshaft versetzt (Beschwerdeantwortbeilage 1). Mit Verfügung vom

24. Oktober 2012 wurde Rechtsanwalt David Gibor (nachfolgend "Gibor") von der Bundesanwaltschaft mit Wirkung per 29. August 2012 zum amtli- chen Verteidiger von A. bestellt (Beschwerdeantwortbeilage 21). Die Unter- suchungshaft wurde am 4. Dezember 2012 durch das Zwangsmassnah- mengericht ein erstes Mal verlängert bis zum 30. Mai 2013 (Beschwerde- antwortbeilage 2).

B. Am 14. Mai 2013 ersuchte A. die Bundesanwaltschaft, die amtliche Vertei- digung wegen des aus seiner Sicht erheblich gestörten Vertrauensverhält- nisses auf eine andere Person zu übertragen (act. 1.1). Mit Hinweis auf diesen Antrag ersuchte A. die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom

22. Mai 2013, ihm den bevorstehenden Antrag auf Verlängerung der Unter- suchungshaft zwecks eigener Stellungnahme auch persönlich zuzustellen (Beschwerdeantwortbeilage 11). Dieses Schreiben ging am 27. Mai 2013 bei der Bundesanwaltschaft ein (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 11), wor- auf diese Gibor gleichentags "unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zwei Kopien des von ihr bereits am 24. Mai 2013 dem Zwangsmassnahmengericht überbrachten Haftverlängerungsgesuchs zu- gehen liess, mit der Bitte, ein Exemplar an seinen Mandanten weiterzulei- ten (Beschwerdeantwortbeilage 12).

C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmenge- richt die gegen A. angeordnete Untersuchungshaft bis 1. Dezember 2013 (act. 1.3).

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D. Der dieser Verfügung beigefügten Rechtsmittelbelehrung folgend gelangte A. am 5. Juni 2013 an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte Folgendes (act. 1):

"1. Die Verfügung vom 1. Juni 2013 des Bezirksgerichts Zürich - Zwangsmassnahmenge- richt sei aufzuheben.

2. Die Sache sei an die Vorinstanz zurück zu weisen.

3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewäh- ren, insbesondere sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, eine Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2013 innert angemes- sener Frist abzugeben und in einer Haftverhandlung sich eingehend zum Haftverlänge- rungsgesuch äussern zu dürfen.

4. Die Kosten seien der Staatskasse aufzuerlegen."

Mit Beschluss vom 6. Juni 2013 überwies das Obergericht des Kantons Zü- rich die Eingabe von A. zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 2).

Im Rahmen des von der Beschwerdekammer durchgeführten Schriften- wechsels verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehm- lassung (act. 4). Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeant- wort vom 20. Juni 2013 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei (act. 8). Innerhalb der zur Einreichung einer all- fälligen Replik anberaumten Frist liessen sich weder A. selbst noch sein Verteidiger vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Die verhaftete Person kann (wie auch die Staatsanwaltschaft, vgl. hierzu BGE 137 IV 22 E. 1 S. 23 ff., bestätigt in BGE 137 IV 87 E. 2 und 3 S. 89 ff.; siehe auch BGE 137 IV 340 E. 2.3.2) Entscheide über die Anord- nung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Si- cherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnah-

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mengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerde- erhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz erteilte Bewilligung der Verlängerung der Untersuchungshaft ohne Weiteres be- schwert (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2012.1 vom

25. Januar 2012, E. 1.2). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeschrift nur am Rande zur Zulässigkeit der Untersuchungshaft als solcher und beschränkt sich im Wesentlichen auf den Vorwurf, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Namentlich macht er geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Wunsch um direkte Zustellung ihres Haftverlängerungsge- suchs missachtet und vor der Vorinstanz habe keine Haftverhandlung stattgefunden.

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft hat dem Zwangsmassnahmengericht das schriftli- che und begründete Haftverlängerungsgesuch spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer einzureichen und diesem die wesentlichen Akten bei- zulegen (Art. 227 Abs. 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorlie- genden Akten einzusehen und innert drei Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen (Art. 227 Abs. 3 StPO). Dieser Anspruch der beschul- digten Person auf Akteneinsicht hat selbstständigen Charakter (HUG, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Ba- sel/Genf 2010, Art. 227 StPO N. 7). Entsprechendes hat auch für das Recht zu gelten, zum Haftverlängerungsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Zwangsmassnahmengericht die entsprechende Einladung nebst dem Verteidiger auch der beschuldig- ten Person direkt zukommen lassen muss, nachdem Mitteilungen an ver- beiständete Parteien rechtsgültig an den Rechtsbeistand zugestellt werden

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(vgl. hierzu Art. 87 Abs. 3 StPO, welcher trotz seiner einschränkenden Formulierung auch für die amtlich verteidigte beschuldigte Person zu gelten hat; vgl. dazu BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 87 StPO N. 5).

Das Verfahren betreffend Haftverlängerung ist in der Regel schriftlich; doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen (Art. 227 Abs. 6 StPO). Während die beschuldigte Person bei der erstmali- gen Haftanordnung einen grundrechtlichen Anspruch auf Anhörung hat (Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK; vgl. auch Art. 225 Abs. 1 StPO), ergibt sich ein solcher im Falle der späteren Bestätigung oder Verlängerung der Haft nur ausnahmsweise aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, nämlich wenn sich dies zur Wahrheitsfindung aufdrängt (Art. 29 Abs. 2 BV; siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_568/2012 vom 31. Okto- ber 2012, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 126 I 172 E. 3b und c S. 174 ff. m.w.H.).

E. 2.3 Der an die Adresse der Beschwerdegegnerin gerichtete Vorwurf, sie habe den Wunsch des Beschwerdeführers nach direkter Zustellung des Haftver- längerungsgesuchs missachtet, erweist sich als unbegründet. In Überein- stimmung mit den angeführten Normen reichte die Beschwerdegegnerin ihr Haftverlängerungsgesuch der Vorinstanz ein (Akten GH130833-L, Akten- stück Nr. 1) und dieses gab der beschuldigten Person und ihrer Verteidi- gung Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme (Akten GH130833-L, Aktenstück Nr. 2). Die darüber hinaus als Reaktion auf den Wunsch des Beschwerdeführers vorgenommene Zustellung einer Kopie des Haftverlängerungsgesuchs an den amtlichen Verteidiger zwecks Wei- terleitung an den Beschwerdeführer erfolgte umgehend nach Eingang des entsprechenden Schreibens des Beschwerdeführers bei der Beschwerde- gegnerin (Beschwerdeantwortbeilagen 11 und 12). Die amtliche Verteidi- gung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Gibor besteht bis zu ei- nem allfälligen Widerruf durch die Verfahrensleitung fort und wurde nicht schon mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung hinfällig, weshalb die Zustellungen der Mitteilungen an den Beschwerdeführer vorliegend allesamt rechtsgültig erfolgt sind. Das aus Sicht des Beschwerdeführers zerstörte Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger vermag daran nichts zu ändern. Weiter sind vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich, die ausnahmswei- se die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz ge- mäss Art. 227 Abs. 6 StPO erfordert hätten. Auch in der Beschwerdeschrift selbst werden solche Umstände nicht substantiiert dargetan.

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E. 3 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusions- gefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zuläs- sig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

E. 4.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de- ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta- dium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrecht- zuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkreti- sieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadi- um des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2012.3 vom 6. März 2012, E. 2.1; BH.2012.1 vom 25. Januar 2012, E. 3.1; BH.2011.7 vom 19. Dezember 2011, E. 3.2.1; jeweils m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m.w.H.).

E. 4.2 Die äusserst detaillierten und umfangreichen Vorbringen der Beschwerde- gegnerin, welche den Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten begrün- den, verteilen sich auf deren im Rahmen der vorangegangen Verfahren vor der Vorinstanz gemachten Eingaben sowie auf das neuste Haftverlänge-

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rungsgesuch vom 24. Mai 2013 (Akten GH130833-L, Aktenstück Nr. 1) und deren Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2013 (act. 8).

E. 4.2.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, zusammen mit seinen mut- masslichen Komplizen nach einem gemeinsamen Tatplan verschiedene Bankbeziehungen in der Schweiz und im Ausland dazu benutzt zu haben, die mutmasslich verbrecherische Herkunft der am 6. April 2011 auf ein Bankkonto der B. bei der Bank C. AG eingegangenen EUR 100 Mio. zu verschleiern, um sie der Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Die Verschleierung sei erfolgt mittels verschiedener Trans- aktionen und Handlungen wie Devisengeschäften, Übertragungen auf Konten von Briefkastenfirmen, Falschangeben bezüglich der wirtschaftlich Berechtigten von Bankbeziehungen, Scheinanlagegeschäften oder dem Abschluss von fingierten Verträgen, die den Banken zur Legitimierung der entsprechenden Transfers eingereicht worden seien. Der Beschwerdefüh- rer und die Mitbeschuldigten werden verdächtigt, sich und andere un- rechtmässig bereichert zu haben, indem sie die der B. gehörenden EUR 100 Mio. zweck- und pflichtwidrig verwendeten. Anstatt diese Summe auf dem Finanzplatz Schweiz zur Finanzierung verschiedener Firmenprojekte gewinnbringend anzulegen, habe er die EUR 100 Mio. in rascher Folge von einer Bank zur nächsten weitergeleitet, ohne dabei Gewinne zu erzie- len. Das ursprüngliche Kapital habe stattdessen bei jeder dieser wirt- schaftlich unsinnigen Transaktionen abgenommen und sei u. a. auf Kon- ten der von ihm beherrschten D. S.A. verschwunden.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer wird weiter beschuldigt, sich und andere unrecht- mässig bereichert zu haben, indem er von den EUR 100 Mio. von De- zember 2010 bis Februar 2011 EUR 11 Mio. zweck- und vertragswidrig entnommen, EUR 5 Mio. für sich vereinnahmt und EUR 6 Mio. auf ein Konto der E. Anstalt bei einer Liechtensteiner Bank weitergeleitet habe. Dies obwohl er verpflichtet gewesen sei, diese Gelder angeblich zwecks Finanzierung künftiger Investitionsvorhaben der im Transportmaschinen- bau tätigen B. gewinnbringend anzulegen und zu verwalten.

E. 4.2.3 Ebenfalls wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, dass er die danach verbliebenen EUR 89 Mio. mit Geldern zweier luxemburgischer Anlagefonds vermischt und zusammen mit den Fondsleitungen deren Weiterleitung bis zur Bank C. AG veranlasst habe. Zur Täuschung der in- volvierten Banken sei die Weiterleitung in den Zahlungsaufträgen mit an- geblichen Kapitalrückzahlungen begründet worden. Das von den Anlage- fonds stammende und mit den Geldern der B. vermischte Kapital in der Höhe von EUR 11 Mio. habe er abredewidrig nicht zurückbezahlt.

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E. 4.2.4 Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer beschuldigt, zusammen mit seinen Komplizen von den ursprünglichen EUR 100 Mio. am 27. Mai 2011 EUR 25 Mio. zweck- und vertragswidrig entnommen und auf Konten der zwischengeschalteten D. S.A., F. Inc., E. Anstalt, G. Ltd. und mutmasslich weiterer natürlicher und juristischer Personen im In- und Ausland transfe- riert zu haben, obwohl er verpflichtet gewesen sei, diese Gelder gewinn- bringend anzulegen und zu verwalten. Um die widerrechtliche Verein- nahmung der EUR 25 Mio. zu verbergen und den Transfer gegenüber der kontoführenden Bank zu legitimieren, habe er vorgetäuscht, der B. vorü- bergehend Aktien im Wert von EUR 30 Mio. zu überlassen, die in Wirk- lichkeit jedoch illiquid und praktisch wertlos gewesen seien.

E. 4.2.5 Zusätzlich wird ihm zur Last gelegt, sich massgeblich und aktiv an der Planung und Weiterleitung von EUR 20 Mio. beteiligt zu haben, welche am 3. Juni 2011 zum Schaden der B. von deren Konto bei der Bank C. AG auf ein der H. Ltd. gehörendes Konto in Hong Kong abdisponiert worden seien, bevor sie anschliessend auf Konten anderer ausländischer Banken und zwischengeschalteter Drittpersonen transferiert worden sei- en.

E. 4.2.6 Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, gemeinsam mit seinen Komplizen versucht zu haben, die B. zu schädigen und gleichzeitig sich selbst und andere unrechtmässig zu bereichern, indem der Bank C. AG am 10. Juni 2011 zwei Zahlungsaufträge über insgesamt USD 70 Mio. zu Gunsten eines Kontos der I. erteilt wurden. Als die Bank C. AG sich ge- weigert habe, diese Zahlungsaufträge auszuführen, sei die Geschäftsbe- ziehung der B. gekündigt und die Bank C. AG stattdessen beauftragt wor- den, die Konten zu saldieren und das gesamte Guthaben sowie das hin- terlegte Aktienpaket auf ein auf die D. S.A. lautendes Konto bei der Bank J. AG zu transferieren.

E. 4.2.7 Schliesslich wird der Beschwerdeführer beschuldigt, nachfolgend an die vorerwähnten Tathandlungen deliktische Vermögenswerte der Einziehung entzogen zu haben, indem er diese verbraucht, ins Ausland transferiert oder auf Konten anderer Personen verschoben habe. Ein weiterer Vor- wurf an den Beschwerdeführer besteht darin, dieser habe EUR 11 Mio. zum Nachteil der K. zweckentfremdet.

E. 4.2.8 Der Beschwerdeführer steht anhand der bisherigen Erkenntnisse in Ver- dacht, bei der Planung und Ausführung der mutmasslich aus der ein- oder mehrfachen Veruntreuung und/oder ungetreuen Geschäftsbesorgung be- stehenden Vortat und an den anschliessenden Geldwäschereihandlungen

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einen derart massgeblichen Beitrag geleistet zu haben, dass er als Mittä- ter einzustufen ist. So sei er bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehun- gen zu verschiedenen Banken und bei Besprechungen mit Banken per- sönlich in Erscheinung getreten, habe Zahlungsaufträge erteilt, mit den Banken Korrespondenz geführt, falsche Auskünfte über den wirtschaftli- chen Hintergrund der Transaktionen erteilt sowie schriftliche und mündli- che Anweisungen an seine Komplizen erteilt (vgl. hierzu den Antrag auf Haftanordnung vom 30. August 2012, Ziff. 2.6.1 ff.; Haftverlängerungsge- such vom 26. November 2012, Ziff. 2.8; Haftverlängerungsgesuch vom

24. Mai 2013, Ziff. II.B.6; jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die Akten).

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist anhand der vorliegenden Sachbeweise vom drin- genden Verdacht auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl mass- geblich an der deliktischen Erlangung einer Summe von EUR 100 Mio. zum Nachteil der B. als auch an den zahlreichen nachfolgenden geldwäscherei- verdächtigen Transaktionen beteiligt gewesen ist. Sein diesbezüglich erho- bener Einwand, die Vorhalte der Beschwerdegegnerin seien unsäglich, er- weist sich als unbegründet.

E. 5.1 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfah- ren. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtge- fahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erschei- nen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Flucht- gefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haft- grund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die be- rufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012, E. 4.4; 1B_148/2011 vom 13. April 2011, E. 3.2).

E. 5.2 Auf Grund der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ist im Falle einer entsprechenden Verurteilung mit einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe zu rechnen. Der Beschwerdeführer ist zudem nicht Schweizer Staatsangehöriger. Er verfügt hierzulande über keinen Wohnsitz und dürfte auch nach einer Haftentlassung anderswo über keinen bekannten Wohn- sitz (mehr) verfügen. Zur Schweiz weist der Beschwerdeführer zudem kei-

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nerlei familiäre Beziehungen auf (vgl. zur Schilderung seiner persönlichen Situation das Haftverlängerungsgesuch vom 24. Mai 2013, Ziff. III.1 und die dort erwähnten Aktenstellen). Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer ernst- haften Fluchtgefahr demnach zu Recht bejaht.

E. 5.3 Da offensichtlich von einer ernsthaften Fluchtgefahr auszugehen ist, wel- cher auch nicht mit geeigneten Ersatzmassnahmen entgegen getreten werden kann, erübrigt sich an dieser Stelle eine gesonderte Prüfung des zweiten Haftgrundes der Kollusionsgefahr.

E. 6.1 Hinsichtlich der Bestrebungen der Beschwerdegegnerin, die gegen den Beschwerdeführer und die mitbeschuldigten Personen laufende Strafunter- suchung voranzutreiben, erläuterte diese im Rahmen ihres Haftverlänge- rungsgesuchs vom 24. Mai 2013 ausführlich die von ihr seit der letzten Haftprüfung vorgenommenen (vgl. Akten GH130833-L, Aktenstück Nr. 1, Ziff. I.B.1 und I.B.2) sowie die von ihr in nächster Zeit vorgesehenen Unter- suchungshandlungen (vgl. Akten GH130833-L, Aktenstück Nr. 1, Ziff. I.B.3). Verfahrensverzögerungen, welche die Rechtmässigkeit der Un- tersuchungshaft in Frage stellen (vgl. hierzu u. a. das Urteil des Bundesge- richts 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012, E. 4.7.1 m.w.H.), sind demnach kei- ne ersichtlich. Der Beschwerdeführer befindet sich seit etwas mehr als

E. 6.2 Die Annahme der Vorinstanz eines Ausnahmefalles im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO, mithin die ausnahmsweise Verlängerung der Untersuchungs- haft um sechs Monate, vermag ebenfalls zu überzeugen (siehe act. 1.3, S. 5). Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung in korrekter Weise auf den vom Gesetzgeber mit Art. 227 Abs. 7 StPO verfolgten Zweck verwiesen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2011 vom 6. April 2011, E. 4.2.1) und zutreffend erwogen, dass es sich vorliegend um ein umfang- reiches und komplexes Wirtschaftsstrafverfahren handelt und von vorne- herein absehbar ist, dass ein Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abgewiesen werden muss.

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8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

8.2 Die vorliegende Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer selbst verfasst. Auf die Festsetzung eines Honorars seines amtlichen Verteidigers ist man- gels eines diesem erwachsenen Aufwandes zu verzichten.

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E. 10 Monaten in Untersuchungshaft. Deren Dauer befindet sich anhand der Schwere der gegen ihn gerichteten Tatvorwürfe und des diesbezüglich dringenden Tatverdachts noch nicht in der Nähe einer im Falle einer Verur- teilung zu erwartenden Freiheitsstrafe.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

ZWANGSMASSNAHMENGERICHT, Bezirksgericht Zürich,

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2013.2

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Sachverhalt:

A. Am 23. Juni 2011 eröffnete die Bundesanwaltschaft u. a. gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Beilage 3 zum Antrag auf Haftanordnung vom 30. August 2012). Das Verfahren wurde am 22. Juli 2011 in sachlicher Hinsicht auf die Tatbestände der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 und Ziff. 2 StGB ausgedehnt (Beilage 5 zum Antrag auf Haft- anordnung vom 30. August 2012). Am 31. August 2012 wurde A. in Unter- suchungshaft versetzt (Beschwerdeantwortbeilage 1). Mit Verfügung vom

24. Oktober 2012 wurde Rechtsanwalt David Gibor (nachfolgend "Gibor") von der Bundesanwaltschaft mit Wirkung per 29. August 2012 zum amtli- chen Verteidiger von A. bestellt (Beschwerdeantwortbeilage 21). Die Unter- suchungshaft wurde am 4. Dezember 2012 durch das Zwangsmassnah- mengericht ein erstes Mal verlängert bis zum 30. Mai 2013 (Beschwerde- antwortbeilage 2).

B. Am 14. Mai 2013 ersuchte A. die Bundesanwaltschaft, die amtliche Vertei- digung wegen des aus seiner Sicht erheblich gestörten Vertrauensverhält- nisses auf eine andere Person zu übertragen (act. 1.1). Mit Hinweis auf diesen Antrag ersuchte A. die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom

22. Mai 2013, ihm den bevorstehenden Antrag auf Verlängerung der Unter- suchungshaft zwecks eigener Stellungnahme auch persönlich zuzustellen (Beschwerdeantwortbeilage 11). Dieses Schreiben ging am 27. Mai 2013 bei der Bundesanwaltschaft ein (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 11), wor- auf diese Gibor gleichentags "unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zwei Kopien des von ihr bereits am 24. Mai 2013 dem Zwangsmassnahmengericht überbrachten Haftverlängerungsgesuchs zu- gehen liess, mit der Bitte, ein Exemplar an seinen Mandanten weiterzulei- ten (Beschwerdeantwortbeilage 12).

C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmenge- richt die gegen A. angeordnete Untersuchungshaft bis 1. Dezember 2013 (act. 1.3).

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D. Der dieser Verfügung beigefügten Rechtsmittelbelehrung folgend gelangte A. am 5. Juni 2013 an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte Folgendes (act. 1):

"1. Die Verfügung vom 1. Juni 2013 des Bezirksgerichts Zürich - Zwangsmassnahmenge- richt sei aufzuheben.

2. Die Sache sei an die Vorinstanz zurück zu weisen.

3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewäh- ren, insbesondere sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, eine Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2013 innert angemes- sener Frist abzugeben und in einer Haftverhandlung sich eingehend zum Haftverlänge- rungsgesuch äussern zu dürfen.

4. Die Kosten seien der Staatskasse aufzuerlegen."

Mit Beschluss vom 6. Juni 2013 überwies das Obergericht des Kantons Zü- rich die Eingabe von A. zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 2).

Im Rahmen des von der Beschwerdekammer durchgeführten Schriften- wechsels verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehm- lassung (act. 4). Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeant- wort vom 20. Juni 2013 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei (act. 8). Innerhalb der zur Einreichung einer all- fälligen Replik anberaumten Frist liessen sich weder A. selbst noch sein Verteidiger vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die verhaftete Person kann (wie auch die Staatsanwaltschaft, vgl. hierzu BGE 137 IV 22 E. 1 S. 23 ff., bestätigt in BGE 137 IV 87 E. 2 und 3 S. 89 ff.; siehe auch BGE 137 IV 340 E. 2.3.2) Entscheide über die Anord- nung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Si- cherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnah-

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mengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerde- erhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die von der Vorinstanz erteilte Bewilligung der Verlängerung der Untersuchungshaft ohne Weiteres be- schwert (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2012.1 vom

25. Januar 2012, E. 1.2). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeschrift nur am Rande zur Zulässigkeit der Untersuchungshaft als solcher und beschränkt sich im Wesentlichen auf den Vorwurf, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Namentlich macht er geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Wunsch um direkte Zustellung ihres Haftverlängerungsge- suchs missachtet und vor der Vorinstanz habe keine Haftverhandlung stattgefunden.

2.2 Die Staatsanwaltschaft hat dem Zwangsmassnahmengericht das schriftli- che und begründete Haftverlängerungsgesuch spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer einzureichen und diesem die wesentlichen Akten bei- zulegen (Art. 227 Abs. 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorlie- genden Akten einzusehen und innert drei Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen (Art. 227 Abs. 3 StPO). Dieser Anspruch der beschul- digten Person auf Akteneinsicht hat selbstständigen Charakter (HUG, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Ba- sel/Genf 2010, Art. 227 StPO N. 7). Entsprechendes hat auch für das Recht zu gelten, zum Haftverlängerungsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Zwangsmassnahmengericht die entsprechende Einladung nebst dem Verteidiger auch der beschuldig- ten Person direkt zukommen lassen muss, nachdem Mitteilungen an ver- beiständete Parteien rechtsgültig an den Rechtsbeistand zugestellt werden

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(vgl. hierzu Art. 87 Abs. 3 StPO, welcher trotz seiner einschränkenden Formulierung auch für die amtlich verteidigte beschuldigte Person zu gelten hat; vgl. dazu BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 87 StPO N. 5).

Das Verfahren betreffend Haftverlängerung ist in der Regel schriftlich; doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen (Art. 227 Abs. 6 StPO). Während die beschuldigte Person bei der erstmali- gen Haftanordnung einen grundrechtlichen Anspruch auf Anhörung hat (Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK; vgl. auch Art. 225 Abs. 1 StPO), ergibt sich ein solcher im Falle der späteren Bestätigung oder Verlängerung der Haft nur ausnahmsweise aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, nämlich wenn sich dies zur Wahrheitsfindung aufdrängt (Art. 29 Abs. 2 BV; siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_568/2012 vom 31. Okto- ber 2012, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 126 I 172 E. 3b und c S. 174 ff. m.w.H.).

2.3 Der an die Adresse der Beschwerdegegnerin gerichtete Vorwurf, sie habe den Wunsch des Beschwerdeführers nach direkter Zustellung des Haftver- längerungsgesuchs missachtet, erweist sich als unbegründet. In Überein- stimmung mit den angeführten Normen reichte die Beschwerdegegnerin ihr Haftverlängerungsgesuch der Vorinstanz ein (Akten GH130833-L, Akten- stück Nr. 1) und dieses gab der beschuldigten Person und ihrer Verteidi- gung Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme (Akten GH130833-L, Aktenstück Nr. 2). Die darüber hinaus als Reaktion auf den Wunsch des Beschwerdeführers vorgenommene Zustellung einer Kopie des Haftverlängerungsgesuchs an den amtlichen Verteidiger zwecks Wei- terleitung an den Beschwerdeführer erfolgte umgehend nach Eingang des entsprechenden Schreibens des Beschwerdeführers bei der Beschwerde- gegnerin (Beschwerdeantwortbeilagen 11 und 12). Die amtliche Verteidi- gung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Gibor besteht bis zu ei- nem allfälligen Widerruf durch die Verfahrensleitung fort und wurde nicht schon mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung hinfällig, weshalb die Zustellungen der Mitteilungen an den Beschwerdeführer vorliegend allesamt rechtsgültig erfolgt sind. Das aus Sicht des Beschwerdeführers zerstörte Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger vermag daran nichts zu ändern. Weiter sind vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich, die ausnahmswei- se die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz ge- mäss Art. 227 Abs. 6 StPO erfordert hätten. Auch in der Beschwerdeschrift selbst werden solche Umstände nicht substantiiert dargetan.

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3. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusions- gefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zuläs- sig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Demnach ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

4.

4.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de- ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta- dium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrecht- zuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkreti- sieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadi- um des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2012.3 vom 6. März 2012, E. 2.1; BH.2012.1 vom 25. Januar 2012, E. 3.1; BH.2011.7 vom 19. Dezember 2011, E. 3.2.1; jeweils m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (siehe BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. m.w.H.).

4.2 Die äusserst detaillierten und umfangreichen Vorbringen der Beschwerde- gegnerin, welche den Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten begrün- den, verteilen sich auf deren im Rahmen der vorangegangen Verfahren vor der Vorinstanz gemachten Eingaben sowie auf das neuste Haftverlänge-

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rungsgesuch vom 24. Mai 2013 (Akten GH130833-L, Aktenstück Nr. 1) und deren Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2013 (act. 8).

4.2.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, zusammen mit seinen mut- masslichen Komplizen nach einem gemeinsamen Tatplan verschiedene Bankbeziehungen in der Schweiz und im Ausland dazu benutzt zu haben, die mutmasslich verbrecherische Herkunft der am 6. April 2011 auf ein Bankkonto der B. bei der Bank C. AG eingegangenen EUR 100 Mio. zu verschleiern, um sie der Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Die Verschleierung sei erfolgt mittels verschiedener Trans- aktionen und Handlungen wie Devisengeschäften, Übertragungen auf Konten von Briefkastenfirmen, Falschangeben bezüglich der wirtschaftlich Berechtigten von Bankbeziehungen, Scheinanlagegeschäften oder dem Abschluss von fingierten Verträgen, die den Banken zur Legitimierung der entsprechenden Transfers eingereicht worden seien. Der Beschwerdefüh- rer und die Mitbeschuldigten werden verdächtigt, sich und andere un- rechtmässig bereichert zu haben, indem sie die der B. gehörenden EUR 100 Mio. zweck- und pflichtwidrig verwendeten. Anstatt diese Summe auf dem Finanzplatz Schweiz zur Finanzierung verschiedener Firmenprojekte gewinnbringend anzulegen, habe er die EUR 100 Mio. in rascher Folge von einer Bank zur nächsten weitergeleitet, ohne dabei Gewinne zu erzie- len. Das ursprüngliche Kapital habe stattdessen bei jeder dieser wirt- schaftlich unsinnigen Transaktionen abgenommen und sei u. a. auf Kon- ten der von ihm beherrschten D. S.A. verschwunden.

4.2.2 Der Beschwerdeführer wird weiter beschuldigt, sich und andere unrecht- mässig bereichert zu haben, indem er von den EUR 100 Mio. von De- zember 2010 bis Februar 2011 EUR 11 Mio. zweck- und vertragswidrig entnommen, EUR 5 Mio. für sich vereinnahmt und EUR 6 Mio. auf ein Konto der E. Anstalt bei einer Liechtensteiner Bank weitergeleitet habe. Dies obwohl er verpflichtet gewesen sei, diese Gelder angeblich zwecks Finanzierung künftiger Investitionsvorhaben der im Transportmaschinen- bau tätigen B. gewinnbringend anzulegen und zu verwalten.

4.2.3 Ebenfalls wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, dass er die danach verbliebenen EUR 89 Mio. mit Geldern zweier luxemburgischer Anlagefonds vermischt und zusammen mit den Fondsleitungen deren Weiterleitung bis zur Bank C. AG veranlasst habe. Zur Täuschung der in- volvierten Banken sei die Weiterleitung in den Zahlungsaufträgen mit an- geblichen Kapitalrückzahlungen begründet worden. Das von den Anlage- fonds stammende und mit den Geldern der B. vermischte Kapital in der Höhe von EUR 11 Mio. habe er abredewidrig nicht zurückbezahlt.

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4.2.4 Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer beschuldigt, zusammen mit seinen Komplizen von den ursprünglichen EUR 100 Mio. am 27. Mai 2011 EUR 25 Mio. zweck- und vertragswidrig entnommen und auf Konten der zwischengeschalteten D. S.A., F. Inc., E. Anstalt, G. Ltd. und mutmasslich weiterer natürlicher und juristischer Personen im In- und Ausland transfe- riert zu haben, obwohl er verpflichtet gewesen sei, diese Gelder gewinn- bringend anzulegen und zu verwalten. Um die widerrechtliche Verein- nahmung der EUR 25 Mio. zu verbergen und den Transfer gegenüber der kontoführenden Bank zu legitimieren, habe er vorgetäuscht, der B. vorü- bergehend Aktien im Wert von EUR 30 Mio. zu überlassen, die in Wirk- lichkeit jedoch illiquid und praktisch wertlos gewesen seien.

4.2.5 Zusätzlich wird ihm zur Last gelegt, sich massgeblich und aktiv an der Planung und Weiterleitung von EUR 20 Mio. beteiligt zu haben, welche am 3. Juni 2011 zum Schaden der B. von deren Konto bei der Bank C. AG auf ein der H. Ltd. gehörendes Konto in Hong Kong abdisponiert worden seien, bevor sie anschliessend auf Konten anderer ausländischer Banken und zwischengeschalteter Drittpersonen transferiert worden sei- en.

4.2.6 Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, gemeinsam mit seinen Komplizen versucht zu haben, die B. zu schädigen und gleichzeitig sich selbst und andere unrechtmässig zu bereichern, indem der Bank C. AG am 10. Juni 2011 zwei Zahlungsaufträge über insgesamt USD 70 Mio. zu Gunsten eines Kontos der I. erteilt wurden. Als die Bank C. AG sich ge- weigert habe, diese Zahlungsaufträge auszuführen, sei die Geschäftsbe- ziehung der B. gekündigt und die Bank C. AG stattdessen beauftragt wor- den, die Konten zu saldieren und das gesamte Guthaben sowie das hin- terlegte Aktienpaket auf ein auf die D. S.A. lautendes Konto bei der Bank J. AG zu transferieren.

4.2.7 Schliesslich wird der Beschwerdeführer beschuldigt, nachfolgend an die vorerwähnten Tathandlungen deliktische Vermögenswerte der Einziehung entzogen zu haben, indem er diese verbraucht, ins Ausland transferiert oder auf Konten anderer Personen verschoben habe. Ein weiterer Vor- wurf an den Beschwerdeführer besteht darin, dieser habe EUR 11 Mio. zum Nachteil der K. zweckentfremdet.

4.2.8 Der Beschwerdeführer steht anhand der bisherigen Erkenntnisse in Ver- dacht, bei der Planung und Ausführung der mutmasslich aus der ein- oder mehrfachen Veruntreuung und/oder ungetreuen Geschäftsbesorgung be- stehenden Vortat und an den anschliessenden Geldwäschereihandlungen

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einen derart massgeblichen Beitrag geleistet zu haben, dass er als Mittä- ter einzustufen ist. So sei er bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehun- gen zu verschiedenen Banken und bei Besprechungen mit Banken per- sönlich in Erscheinung getreten, habe Zahlungsaufträge erteilt, mit den Banken Korrespondenz geführt, falsche Auskünfte über den wirtschaftli- chen Hintergrund der Transaktionen erteilt sowie schriftliche und mündli- che Anweisungen an seine Komplizen erteilt (vgl. hierzu den Antrag auf Haftanordnung vom 30. August 2012, Ziff. 2.6.1 ff.; Haftverlängerungsge- such vom 26. November 2012, Ziff. 2.8; Haftverlängerungsgesuch vom

24. Mai 2013, Ziff. II.B.6; jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die Akten).

4.3 Nach dem Gesagten ist anhand der vorliegenden Sachbeweise vom drin- genden Verdacht auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl mass- geblich an der deliktischen Erlangung einer Summe von EUR 100 Mio. zum Nachteil der B. als auch an den zahlreichen nachfolgenden geldwäscherei- verdächtigen Transaktionen beteiligt gewesen ist. Sein diesbezüglich erho- bener Einwand, die Vorhalte der Beschwerdegegnerin seien unsäglich, er- weist sich als unbegründet.

5.

5.1 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfah- ren. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtge- fahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erschei- nen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Flucht- gefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haft- grund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die be- rufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012, E. 4.4; 1B_148/2011 vom 13. April 2011, E. 3.2).

5.2 Auf Grund der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ist im Falle einer entsprechenden Verurteilung mit einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe zu rechnen. Der Beschwerdeführer ist zudem nicht Schweizer Staatsangehöriger. Er verfügt hierzulande über keinen Wohnsitz und dürfte auch nach einer Haftentlassung anderswo über keinen bekannten Wohn- sitz (mehr) verfügen. Zur Schweiz weist der Beschwerdeführer zudem kei-

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nerlei familiäre Beziehungen auf (vgl. zur Schilderung seiner persönlichen Situation das Haftverlängerungsgesuch vom 24. Mai 2013, Ziff. III.1 und die dort erwähnten Aktenstellen). Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer ernst- haften Fluchtgefahr demnach zu Recht bejaht.

5.3 Da offensichtlich von einer ernsthaften Fluchtgefahr auszugehen ist, wel- cher auch nicht mit geeigneten Ersatzmassnahmen entgegen getreten werden kann, erübrigt sich an dieser Stelle eine gesonderte Prüfung des zweiten Haftgrundes der Kollusionsgefahr.

6.

6.1 Hinsichtlich der Bestrebungen der Beschwerdegegnerin, die gegen den Beschwerdeführer und die mitbeschuldigten Personen laufende Strafunter- suchung voranzutreiben, erläuterte diese im Rahmen ihres Haftverlänge- rungsgesuchs vom 24. Mai 2013 ausführlich die von ihr seit der letzten Haftprüfung vorgenommenen (vgl. Akten GH130833-L, Aktenstück Nr. 1, Ziff. I.B.1 und I.B.2) sowie die von ihr in nächster Zeit vorgesehenen Unter- suchungshandlungen (vgl. Akten GH130833-L, Aktenstück Nr. 1, Ziff. I.B.3). Verfahrensverzögerungen, welche die Rechtmässigkeit der Un- tersuchungshaft in Frage stellen (vgl. hierzu u. a. das Urteil des Bundesge- richts 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012, E. 4.7.1 m.w.H.), sind demnach kei- ne ersichtlich. Der Beschwerdeführer befindet sich seit etwas mehr als 10 Monaten in Untersuchungshaft. Deren Dauer befindet sich anhand der Schwere der gegen ihn gerichteten Tatvorwürfe und des diesbezüglich dringenden Tatverdachts noch nicht in der Nähe einer im Falle einer Verur- teilung zu erwartenden Freiheitsstrafe.

6.2 Die Annahme der Vorinstanz eines Ausnahmefalles im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO, mithin die ausnahmsweise Verlängerung der Untersuchungs- haft um sechs Monate, vermag ebenfalls zu überzeugen (siehe act. 1.3, S. 5). Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung in korrekter Weise auf den vom Gesetzgeber mit Art. 227 Abs. 7 StPO verfolgten Zweck verwiesen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2011 vom 6. April 2011, E. 4.2.1) und zutreffend erwogen, dass es sich vorliegend um ein umfang- reiches und komplexes Wirtschaftsstrafverfahren handelt und von vorne- herein absehbar ist, dass ein Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abgewiesen werden muss.

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8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

8.2 Die vorliegende Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer selbst verfasst. Auf die Festsetzung eines Honorars seines amtlichen Verteidigers ist man- gels eines diesem erwachsenen Aufwandes zu verzichten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.

Bellinzona, 4. Juli 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt David Gibor - Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Zürich - Bundesanwaltschaft - A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).