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BH.2014.13

Bundesstrafgericht · 2014-11-28 · Deutsch CH

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO).

Sachverhalt

A. Am 23. Juni 2011 eröffnete die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft

u. a. gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der qualifizier- ten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB, Antrag auf Anordnung von Un- tersuchungshaft vom 30. August 2012, Beilage 3). Das Verfahren wurde am 22. Juli 2011 in sachlicher Hinsicht auf die Tatbestände der Veruntreu- ung gemäss Art. 138 StGB und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 und Ziff. 2 StGB ausgedehnt (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 30. August 2012, Bei- lage 5; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2013.2 vom 3. Juli 2013, lit. A).

B. B. wurde in Monaco am 24. Mai 2012 aufgrund eines internationalen Haft- befehls vom 2. Mai 2012 festgenommen und am 28. August 2012 an die Schweiz ausgeliefert. Die erste Hafteinvernahme fand am Morgen des

29. August 2012 statt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.119 vom 14. November 2013, lit. A). Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend "ZMG"), versetzte B. mit Verfü- gung vom 31. August 2012 in Untersuchungshaft (act. 1.1 S. 2).

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 wurde Rechtsanwalt Q. von der Bun- desanwaltschaft mit Wirkung per 29. August 2012 zum amtlichen Verteidi- ger von B. bestellt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.119 vom 14. November 2013, lit. B).

C. Das ZMG verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügungen vom 4. De- zember 2012, 1. Juni 2013, 6. Dezember 2013 sowie 5. Juni 2014. Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2013 gerichtete Beschwerden wiesen das Bun- desstrafgericht (Beschluss BH.2013.2 vom 3. Juli 2013) sowie das Bun- desgericht (Urteil 1B_243/2013 vom 20. August 2013) ab (act. 1.1 S. 2).

Am 4. September 2014 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft von B. bis 1. Dezember 2014.

D. Dagegen erhebt B. am 18. September 2014 Beschwerde (act. 1). Er bean- tragt:

"1. Der Unterzeichnete sei im vorliegenden Verfahren als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen;

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2. Die Verfügung vom 4. September 2014 sei aufzuheben und der Beschwerde- führer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens."

Die BA beantragt am 29. September 2014, die Beschwerde sei abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei (act. 9). Die Replik wird mit Eingabe vom

7. Oktober 2014 erstattet (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch seine von der Vorinstanz ver- längerte Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert (vgl. u. a. den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Zunächst geht es um die Frage, ob gegen den Beschuldigten ein dringen- der Tatverdacht besteht, der eine fortbestehende Untersuchungshaft recht- fertigt.

E. 2.2 Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts kei- ne erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Be- weisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkre- te Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdefüh- rers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Beste- hen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durf- ten. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Ver- dachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausge- dehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allen- falls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (zum Ganzen: BGE 137 IV

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122 E. 3.2/3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014, E. 3.3). Die Verdachtslage unterliegt einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu an- schaulich BAUMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 72 StGB N. 21). Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungs- handlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen. Dabei ist eine summarische Würdigung der Beweise zulässig (BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_100/2009 vom 20. März 2009, E. 3.2.2).

E. 2.3 Die BA untersucht folgenden Sachverhalt (vgl. auch Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 4.2.1): Im Wesentlichen beschuldigt die BA eine Gruppe von Personen, darunter den Beschwerdeführer, zu Lasten der E. Holding je verschiedene Vermö- gensdelikte (darunter Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesor- gung, Geldwäscherei) begangen zu haben. Die E. Holding sei ein grosses Industrieunternehmen in Russland. Am Betrug namhaft mitbeteiligt sei auch zumindest eine bei und angeblich für die E. Holding wirkende Person ge- wesen. Mit folgendem Geschehen sei die E. Holding um EUR 100 Mio. ge- schädigt worden (HVG vom 30. August 2012, S. 4–6; Beilage 3 Eröff- nungsverfügung vom 23. Juni 2011 und Beilage 5 Ausdehnungsverfügung vom 22. Juli 2011; HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 241 Verfügung vom

21. März 2014 betreffend Zulassung der Bank C. als Privatklägerin, S. 2 f.): (1) Verträge des inoperablen liechtensteinischen F. Trusts des Beschuldig- ten A. mit der E. Holding hätten ermöglicht, dass zwei russische Ban- ken der E. Holding Darlehen über je EUR 50 Mio. für eine Sicher- heitseinlage gewährt und am 7./8. Oktober 2010 auf das E. Holding- Konto bei der Bank C. überwiesen hätten. Der F. Trust habe diese Ver- träge gar nicht erfüllen können. (2) Einen ersten Versuch, die Gelder weiterzuverwenden, habe die Bank C. am 29. Oktober 2010 vereitelt. Am 15. Dezember 2010 sei es gelungen, die EUR 100 Mio. auf das Konto der G. SA bei der Bank H. zu transferieren. Die Bank C. und die E. Holding seien darüber getäuscht worden, dass der Betrag damit auf ein Konto gelange, wo die E. Holding keine Verfügungsbefugnis besäs- se.

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(3) Die EUR 100 Mio. seien danach unter Teilentnahmen über verschiede- ne juristische und/oder natürliche Personen (so I. S.A., J., K., L. Ltd.) und verschiedene Bankkonten namentlich bei der Bank M., der Bank N. und der Bank O. geleitet worden, um schliesslich am 6. April 2011 auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank P. anzukommen. Das Konto habe formal auf die E. Holding gelautet. Auch die Bank P. habe durch fingierte Verträge über Herkunft und Be- stimmung der Gelder getäuscht werden sollen; indes habe die Bank am

17. Juni 2011 eine Geldwäscherei-Verdachtsmeldung getätigt und ge- wisse der weiteren Überweisungen blockiert. Für die Haftverlängerung ging die BA zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass ein Vermögensverwaltungsvertrag mit der E. Holding zustande gekommen sei (act. 9 S. 10 Ziff. 4). Vorliegend geht es somit hauptsächlich um den Tatbeitrag des Beschuldigten in der Phase (3).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer rügt, das ZMG habe nur ungenügend geprüft, ob ein dringender Tatverdacht bestehe und dies unzureichend begründet. Gegen ihn fehle der dringende Tatverdacht, so dass die Untersuchungshaft nicht bestehen bleiben könne (act. 1 S. 7–10). Fasst man die Sichtweise des Beschuldigten zusammen, ist sein Vertrauen von zwielichtigen Geschäftspartnern ausgenutzt worden (HVG vom 27. No- vember 2013, Beilage 221: Eingabe des Beschuldigten vom 3. Sep- tember 2013, S. 3, 5, 12, 15–17, insbes. S. 26 und Eingabe vom 30. Ja- nuar 2013). Dies bezieht sich namentlich auf R. (Leiter Ressourcenabtei- lung der E. Holding) und A. ("Dolmetscher" von R.). Der Beschuldigte beruft sich darauf, gestützt auf ein Joint Venture Agree- ment vom 13. Dezember 2010 (nachfolgend "JVA") zwischen der E. Hol- ding und der G. SA gehandelt zu haben (HVG vom 26. November 2012, Beilage 54 Einvernahme des Beschuldigten vom 26. September 2012, Ein- legeractorum 3 JVA). Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, über den Dolmetscher A. und den E. Holding-Angestellten R. (beides Mitbeschuldig- te) von der E. Holding selbst beauftragt worden zu sein (HVG vom 26. No- vember 2012, Beilage 54, Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Sep- tember 2012, S. 19; Beilage 56 Einvernahme des Beschuldigten vom

E. 2.5 Aus den Akten ergeben sich Hinweise, dass der Beschuldigte in Zusam- menwirken mit anderen die E. Holding betrogen haben könnte (vgl. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2013.2 vom 3. Juli 2013, E. 4.2.8 und act. 9 S. 10 ff. Ziff. 4). Die BA konzentrierte sich im vorliegen- den Verlängerungsantrag indes namentlich auf den Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung. Danach wäre der Beschuldigte von der E. Holding zur Verwaltung der EUR 100 Mio. beigezogen worden und hätte dabei die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Art. 158 Ziff. 1 StGB erster und dritter Absatz (ungetreue Geschäftsbesor- gung) lauten:

1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Ver- mögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden.

E. 2.6 Gemäss dem Beschuldigten sei er lediglich Joint-Venture-Partner der E. Holding gewesen. Seine Aufgabe habe in der Einbringung der und Kon- taktherstellung zu den gewünschten Investitionsmöglichkeiten bestanden (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 114 Konfrontationseinvernahme vom

2. Mai 2013, S. 14). Das JVA war demnach Grundlage für folgendes Ge- schäft: Der Beschuldigte bietet als Investitionsmöglichkeit ein Projekt der ihm gehörenden (und gemäss Jahresabschluss 2010 mit ebenso vielen Ak- tiven wie Fremdkapital mittellosen) Gesellschaft S. an (vgl. nachfolgende Erwägung 2.13 lit. d). Dafür erhält er die Hälfte aller Gewinne. Die E. Holding sollte demgegenüber ohne Aktienbeteiligung das Geld in die S. des Beschuldigten einbringen und dafür vom Beschuldigten die andere Hälfte der erzielten Gewinne erhalten. Die Einseitigkeit des skizzierten Ge- schäftes erinnert an die societas leonina (nach der Fabel vom Löwenanteil

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von Äsop), ein Gesellschaftsvertrag, nach dem alle Gesellschafter das Ri- siko tragen, jedoch nur ein Gesellschafter den Gewinn ausgeschüttet er- hält. Mit dem JVA räumte die E. Holding der G. SA Verfügungsmacht über das zu investierende und im Vertrag genau bezeichnete Vermögen ein. Das In- vestitionsobjekt wird im Vertrag jedoch nicht bezeichnet. Dies ist indes nicht notwendiger Inhalt eines Vermögensverwaltungsvertrags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_396/2013 vom

5. März 2014, E. 5; GUTZWILLER, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 78 f.; BURG, Kundenschutz bei externer Vermögensverwaltung, Diss. Zü- rich 2013 [Schweizer Schriften zum Finanzmarkrecht Band 107], N. 49–53). Immerhin erwähnt der Vertrag, dass die Gelder der E. Holding von der G. SA für eine "Private Project funding transaction" zu verwenden seien (art. 1 Ziff. 1); Details dazu sollten in einem separaten Vertrag geregelt werden (art. 1 Ziff. 3 "any further detail of this Project funding will be deter- mined in a separate contract", alsdann als "Asset Management Agreement" bezeichnet). Ein solches wurde nicht ersichtlich schriftlich geschlossen (je- doch gemäss Vertrag erforderlich, vgl. art. 5 Ziff. 1). Diese Unbestimmtheit zusammen mit ihren Projektkenntnissen und ihrer zugesicherten finanziel- len Expertise (art. 1 Ziff. 4 "the partner renders the assistance and the ad- vice of its financial expertise") belastet die G. SA und den in der Vertrags- abwicklung für sie handelnden Beschuldigten gegenüber der E. Holding mit ausgeprägten Sorgfalts-, Treue-, und Informationspflichten (zu diesen GUTZWILLER, a. a. O., S. 85 ff., 157 ff., 165 ff.; BURG, a. a. O., S. 61 ff., 89 ff., 99 ff., 126 ff.).

E. 2.7 Der Beschuldigte handelte in der Geschäftsbeziehung mit der E. Holding für die G. SA. Die ihm obliegenden Pflichten zur Vermögensverwaltung hat der Beschuldigte nach heutigem Wissensstand und summarischer Beurtei- lung mehrfach verletzt. Ganz grundlegend dadurch, dass er namhafte Gel- der der E. Holding in ein Medizinalprojekt T. seiner S. investiert haben will, ohne daraus eingedenk des fehlenden Patentschutzes (vgl. nachfolgende Erwägung 2.9.2) überhaupt mit Gewinnen rechnen zu dürfen. Gewinne wurden keine erzielt. Der Beschuldigte erwirtschaftete für die E. Holding wochenlang nicht einmal Kontozinsen, sondern verteilte das anvertraute Vermögen insbesondere wie folgt: Aus einer Teilentnahme vom 4. Februar 2011 aus dem "Fonds" (das Geld wurde auf ein Kontokorrent bei der Bank N. einbezahlt) AA. der I. S.A. (HVG vom 26. November 2011, Beilage 56 Einvernahme des Beschuldig- ten vom 6. November 2012, EV-Beilagen 15 und 17 Rückzahlung von

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56 units AA. [EUR 7 Mio.] auf das Konto der G. SA bei der Bank H.) flossen EUR 6 Mio. an die K. während EUR 1 Mio. auf dem Konto der G. SA bei der Bank H. verblieb. Aus den EUR 1 Mio. zahlte sich der Beschuldigte vom Konto der G. SA bei der Bank H. am 10. Februar 2011 EUR 200'000.-- aus (HVG vom 26. November 2011, Beilage 55 Einvernahme des Beschul- digten vom 10. Oktober 2012, EV-Beilage 10). Aus den EUR 6 Mio. nahm der Beschuldigte mittels Auftrags vom 9. Februar 2011 an den Bevollmäch- tigten der K., EE., an verschiedene Personen Auszahlungen vor (HVG vom

26. November 2011, Beilage 56 Einvernahme des Beschuldigten vom

E. 2.8 Anstelle zielgerichteter Anlagetätigkeit scheint eine rollende Planung mit häufigen Bankwechseln erfolgt zu sein. Der Beschuldigte hatte sich damit in einer summarischen Einschätzung der E. Holding zur Vermögensverwal- tung angeboten, ohne die für diesen Betrag erforderliche Anlagestrategie zu haben, wozu auch gehört, dass Investitionen nicht schon an der Com- pliance der Banken scheitern müssen. Die Banken haben sein Geschäfts- modell nicht verstanden. Nach heutigem Wissensstand der Beschwerde- kammer hat der Beschuldigte keine Leistungen belegt, welche angesichts seines Wissensstandes, seiner Treuepflicht und dem Vorrang des Kunden- interesses Entschädigungen in der ausgeschütteten Höhe gerechtfertigt hätten (zur Treuepflicht GUTZWILLER, a. a. O., S. 165 ff.; zur "Schranke der Fremdnützigkeit" BURG, a. a. O., S. 212 und S. 263 zum Maximalhonorar des Verbands Schweizerischer Vermögensverwalter [Erfolgshonorar von max. 20% der Nettokapitalzunahme]).

E. 2.9 Die EUR 100 Mio. seien gemäss JVA zur Investition in sein Medizinal- projekt T. bestimmt gewesen (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 114 Kon- frontationseinvernahme vom 2. Mai 2013, S. 26 "mein Anteil an diesem Transfer wurde stets durch die Finanzierung für das medizinische Projekt erklärt und dargestellt"). Das Projekt T. befand sich nach Angaben des Be- schuldigten in der S. (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 114 Konfrontations-

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einvernahme vom 2. Mai 2013, S. 24). Deren Aktien hatte er auch mehr- fach als Sicherheit für Entnahmen hinterlegt. Der Beschuldigte war über seine G. SA 90%iger Inhaber des S.-Aktienkapitals (Bericht BKP vom 21. März 2014, S. 97–103, Beilage 1 der Beschuldigte war Präsident und Direktor der in Nevada registrierten S.; HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 245 Konfrontationseinvernahme vom

17. Dezember 2013, in EV-Beilage 3; HVG vom 30. August 2012, Ver- dachtsmeldung der Bank P. vom 17. Juni 2011).

E. 2.9.1 Die Projektbezeichnung T. ist aus den Namen der erfindenden österreichi- schen Universitätsprofessoren zusammengesetzt. Es soll einen etwas an- deren als den konservativen Ansatz für die Bekämpfung verschiedener Ar- ten von Krebs ermöglichen. Gemäss Registerauszügen hat die CC. GmbH die Patentrechte inne (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 114 Konfrontati- onseinvernahme vom 2. Mai 2013, EV-Beilagen 1 und 2). Die CC. GmbH habe die Nutzungsrechte in Erfinder- und Kooperationsverträgen mit den beteiligten Wissenschaftlern erworben. Andere Beteiligte, so auch Prof. FF., hätten eine Geheimhaltungserklärung unterzeichnet. Prof. FF. sei autorisiert gewesen, im Rahmen des Projektes eine Zusammenfassung für die weiteren Zulassungsschritte auszuarbeiten (HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 256 Zeugeneinvernahme HH. vom 15. Mai 2014, S. 8 f., 13, 23, 25; HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 255 Zeugeneinvernahme GG. vom

14. Mai 2014, S. 21; die Zeugen sind Geschäftsführer der CC. GmbH). Aufgrund fehlender Finanzierung habe die CC. GmbH die für eine Zulas- sung erforderlichen Stufe III-Studien noch nicht durchführen können. Ur- sprünglich sei geplant gewesen, dass die S. die Finanzierung übernähme, worauf die Rechte in eine zu gründende Schweizer AG hätten eingebracht werden sollen. Dazu ist es nicht gekommen. Da die S. ihre Zahlungsver- sprechen nicht habe einhalten können, hatte die CC. GmbH alle Verträge per Ende 2009 gekündigt (HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 256 Zeugen- einvernahme HH. vom 15. Mai 2014, in EV-Beilage 1 E-Mail vom

15. September 2009 an den Beschuldigten betreffend Verzug der Zahlun- gen). Die S. habe dies nicht akzeptieren wollen, jedoch keine rechtlichen Schritte eingeleitet. Die S. verfüge über keine Rechte. Der Beschuldigte habe keine Erkenntnisse/Forschungsergebnisse seines Grossvaters einge- bracht. Weder die S. noch Prof. FF. hätten seit der Kündigung etwas mit dem Projekt zu tun. Die S. habe im Juni 2011 keine EUR 10 Mio. in T. ein- bezahlt; Auszahlungen aus T. seien keine erfolgt. Der von der G. SA der Bank N. eingereichte Business Plan T. weiche wie folgt vom Original ab: Das Original führe auf dem Titelblatt kein Logo der G SA und schildere die Rolle des Beschuldigten anders (HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 256 Zeu-

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geneinvernahme HH. vom 15. Mai 2014, S. 13, 17, 21 f., 26 f., 29–34; HVG vom

28. Mai 2014, Beilage 255 Zeugeneinvernahme GG. vom

14. Mai 2014, S. 8 f., 13, 15, 25 f.). Der Beschuldigte verwendete gegen- über den Banken auch ein vom März 2012 datierendes Briefing Document T. des Prof. FF. (HVG vom 26. November 2012, Beilage 54 Ein- vernahme des Beschuldigten vom 26. September 2012, Einlegeracto- rum 19).

E. 2.9.2 Der Beschuldigte will "auf eigene Kosten und eigene Regie […] das Projekt zu dem Status vorangetrieben [haben], den es aktuell hat". Die CC. GmbH hätte später kontaktiert und beteiligt werden sollen – obwohl der Beschul- digte auch vorbringt, das jetzt entwickelte Präparat unterscheide sich inhalt- lich und patentrechtlich von T. (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 114 Kon- frontationseinvernahme vom 2. Mai 2013, S. 23 f.). Der Beschuldigte legte E-Mails ins Recht, die Bemühungen von Prof. FF. für ihn um Kontakte zu Pharmafirmen in Sachen T. aufzeigen. Zur Vermarktung fehlen dem Be- schuldigten und seinen Unternehmungen aber die Patente. Auch nach Ein- schätzung von involvierten Banken fehlt es dem S.-Projekt T. an Werthal- tigkeit (HVG vom 28. Mai 2014, Beilagen 267, 269 Interne E-Mails der Bank H. vom 20. Januar 2011, 14. Februar 2011). Der genannte Professor ist zudem nach dem heutigen Stand der Untersuchung an der CC. GmbH durch eine Geheimhaltungsklausel gebunden und stellte selbst die Frage, ob die Voraussetzungen einer Vermarktung überhaupt vorlägen. Dies be- stätigte ihm dann ein Rechtsgutachten eines mutmasslichen Komplizen des Beschuldigten (HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 251 Einvernahme des Be- schuldigten vom 5. Mai 2014, EV-Beilage 7). Der vom Beschuldigten ange- strebte scientific advice bei der FDA gebe es schliesslich gar nicht (HVG vom

28. Mai 2014, Beilage 255 Zeugeneinvernahme GG. vom

14. Mai 2014, S. 26).

E. 2.9.3 Der Beschuldigte will ab 23. Dezember 2010 Gelder aus den EUR 100 Mio. für das Projekt T. verwendet haben (HVG vom 26. November 2012, Beila- ge 55 Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2012, S. 29 ff.). Al- lerdings ist unklar, wie die Überweisungen nach Monaco mit Projektarbei- ten in Österreich (HVG vom 26. November 2012, Beilage 55 Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2012, S. 26 ff.) zusammenhängen und dafür erforderlich gewesen sein sollen, zumal die G. SA auch über ein Kon- to in Liechtenstein verfügt. Insbesondere die vorgeblich zur Entschädigung von Probanden bestimm- ten Gelder scheinen anderweitig verwendet worden zu sein. Am 10. Feb- ruar 2011 zahlte die Bank H. dem Beschuldigten EUR 200.000.-- für "Kos- ten zum Aufbau des Studienprofils und der Testgruppen in Kooperation mit

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den Beteiligten Universitäten und Kliniken bei der Phase III Studien eines Medikamentes (T.)" aus. Gemäss Quittung vom 10. Februar 2011 erhielt II. (gemäss dem Beschuldigten der Finanzberater von E. Holding) vom Be- schuldigten EUR 150'000.-- "in der Angelegenheit E." in bar ausbezahlt. Organe der E. Holding hätten ihm diese Auszahlung aufgetragen; alle Zah- lungen aus dem JVA seien eben unter dem Oberbegriff "T." erfolgt (HVG vom 26. November 2012, Beilage 55 Einvernahme des Beschuldigten vom

E. 2.9.4 Somit sind bei summarischer Betrachtung zum einen verwertbare Ergeb- nisse aus den vom Beschuldigten behaupteten Überweisungen in das Pro- jekt T. nicht bekannt. Zum anderen wären ohne Patentschutz investierte anvertraute Gelder ohne Aussicht auf Vermarktungserlöse und daher verlo- ren. Selbst eine juristische Person als Anlegerin müsste angesichts solcher Investitionen nachvollziehbar, umfassend und detailliert aufgeklärt werden. Es würde demnach dem Beschuldigten zum Vorwurf gereichen, bei der Verwendung der Gelder von der E. Holding für sein angebliches T.-Projekt seine Vermögensverwaltungspflichten mehrfach verletzt zu haben.

E. 2.10 Zu seinen Pflichten als Vermögensverwalter hätte ebenso gehört, seine Kundin E. Holding und ihr Risikoprofil genau zu kennen, sie zu informieren und ihr periodisch Rechenschaft abzuliefern. Noch am 19. Januar 2011 ging R. jedoch davon aus, die G. SA habe auf den Börsenweltmärkten mit Wertpapieren und Derivaten innert zwei Monaten Anlagen mit einer Jahres-

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rendite von sieben Prozent zu tätigen (HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 243 Konfrontationseinvernahme der Zeugen BB. und D. vom 27. Novem- ber 2013, Einlegeractorum 5). Nichts von alledem nahm die G. SA vor. Spätestens als vertragswidrig nicht Gewinne (art. 2 JVA "Profit Split"), son- dern das Vermögen verteilt wurde (darunter fällt auch die geltend gemachte "Gewinnvorwegentnahme"), wäre eine schriftliche Aktualisierung des Ver- trags- und Vertretungsverhältnisses erforderlich gewesen. Dem Beschul- digten ist hierbei anzulasten, dass keine Rücksprache und Rechenschafts- ablage direkt an die E. Holding-Geschäftsleitung erfolgte, was für eine An- lage von EUR 100 Mio. in ein nicht patentgeschütztes Medizinalprojekt selbstverständlich sein sollte. Die Rücksprache und Aktualisierung hätte auch zutage gefördert, dass nicht die E. Holding selbst hinter der K. und der J. steht. Als die Gelder ur- sprünglich direkt vom Konto der G. SA verteilt werden sollten, erkundigten sich die Banken nach der Rolle der einzelnen Personen im T.-Projekt. Da- raufhin liess der Beschuldigte die K. einfach den ganzen Betrag überwei- sen (HVG vom 26. November 2012, Beilage 56 Einvernahme vom 6. No- vember 2012, EV-Beilagen 19/20). Die vom Beschuldigten hernach erteilte Anweisung an die K. zur Verteilung erfolgte, ohne dass er sich selbst er- sichtlich über die Rolle weder der Empfänger noch der K. dokumentiert und vergewissert hätte. Bezüglich der J. lief die Überweisung des Anteils von der E. Holding immerhin für die J., R. und nicht die E. Holding (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 30. August 2012, Beilage 22 Ein- vernahme vom

29. August 2012, EV-Beilage 19 Aufteilung der EUR 25 Mio. vom 26. Mai 2011). Es fällt auf, dass Fragen zu Berechtigungen und Destinatären zwar zumin- dest bei einer involvierten Bank aufgetreten sind (HVG vom 30. Au- gust 2012, Verdachtsmeldung der Bank P. vom 17. Juni 2011), offenbar aber nicht beim Beschuldigten. Banken hatten Fragen, verlangten zusätzli- che Unterlagen und wollten die Hintergründe der Transfers verstehen und dokumentieren (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 114 Konfrontationseinver- nahme vom 2. Mai 2013, EV-Beilage 7 Aktennotiz der Bank H. vom

E. 2.11 In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass eine durchdachte und prakti- kable erprobte Anlagestrategie Voraussetzung für die Annahme von Ver- mögenswerten dieser Höhe und der vorteilhaften stipulierten Gewinnauftei- lung sind. Schon bei Annahme musste dem geschäftserfahrenen Beschul- digten klar sein, dass ein Vermögensschaden (sei es ein Verlust oder ent- gangener Gewinn) wahrscheinlich ist. Statt aufgrund schriftlicher Kalkulati- onen und Präsentationen zuhanden der Geschäftsleitung von der E. Hol- ding zu investieren, entschied er sich, (angebliche) Projekte der ihm zure- chenbaren S. zu finanzieren, neben eher spontanen Investitionen auf das Kontokorrent der I. S.A. resp. von DD. Er wusste um die zweifelhafte Wert- haltigkeit der Projekte und Aktien der I. S.A. Seine G. SA führte seit 2001 keine Bücher mehr und wurde als inaktiv beschrieben; am Hauptsitz habe sich denn auch das JVA nicht auffinden lassen (HVG vom 28. Mai 2014, S. 45). Eine Bereicherungsabsicht schliesslich ist angesichts der dargestell- ten Entnahmen von nichtexistierenden Gewinnen zugunsten der G. SA beim heutigen Stand des Verfahrens wahrscheinlich.

E. 2.12 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten: Statt sie anzulegen, scheint der Beschuldigte die Gelder der E. Holding verteilt und sie damit am Vermögen geschädigt zu haben. Es ist kein Rückfluss auf ein Konto erkennbar, wo die E. Holding über ihre Organe Kontrolle über die Gelder erlangt hätte. Die Transfers erschienen überhaupt nicht in der Buchhaltung der E. Holding. Die Verteilung des Anlagekapitals geschah bei summarischer Betrachtung und heutigem Kenntnisstand dadurch, dass nach Transfers Teile des Ver- mögens als Gewinn ausgewiesen wurden. Hernach wurde das JVA ange- wendet, das eine hälftige Aufteilung von Gewinnen zwischen der E. Holding und der G. SA stipulierte. Die Entnahmen, nicht erzielten Gewinne und un- vollständige Information der Organe der E. Holding verletzten die Pflichten des Beschuldigten als Vermögensverwalter. Mit einem Teil der ausge- schleusten Gelder scheint sich nach heutigem Stand der Untersuchung der Beschuldigte selbst bereichert zu haben. Damit ist für das Haftbeschwer- deverfahren der dringende Tatverdacht der ungetreuen Geschäftsbesor- gung ausreichend dargetan.

E. 2.13 Der Beschuldigte behauptet, es seien durchaus Gewinne erzielt worden, die hätten verteilt werden dürfen.

a) Der Bezug vom 4./11. Februar 2011 von EUR 7 Mio. stelle eine Aus- schüttung von Gewinnen dar. Davon habe er ausgehen dürfen, als er von der I. S.A. einen undatierten Screenshot erhalten habe, der ihm ein Guthaben von EUR 109 Mio. ausgewiesen habe (HVG vom 26. Novem- ber 2012, Beilage 54 Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Sep-

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tember 2012, S. 12 f. und Einlegeractorum 14 Screen-Print aus dem E-Banking vom 29. Januar 2011 [Cash EUR 109 Mio.]). Für eine professionelle Vermögensverwaltung kann dies kein ausrei- chender Beleg sein, um angebliche Millionengewinne zu verteilen. Der Beschuldigte selbst widersprach sich, indem er die Rendite von der I. S.A. als ungenügend bezeichnete und seine EUR 89 Mio. zurückver- langte (HVG vom 26. November 2012, Beilage 57 Einvernahme des Beschuldigten vom 22. November 2012, EV-Beilage 18 Kündigungs- brief des Beschuldigten an die I. S.A. vom 7. März 2011 "a profit non- performance", "our funds in the amount of €89 Million"; der I. S.A. wur- den ursprünglich EUR 96 Mio. überwiesen, Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 30. August 2012, Beilage 22 Einvernahme vom

29. August 2012, EV-Beilage 8 Belastungsanzeige der Bank H. vom

E. 2.14 Der Beschuldigte macht weiter geltend, viele Dokumente seien gefälscht. (HVG vom 27. November 2013, Beilage 221 Eingabe des Beschuldigten vom 3. September 2013, S. 25 nennt verschiedene Dokumente). Geht die BA bei gewissen Dokumenten von Fälschungen aus, bemängelt er, dies sei nicht durch Fachleute bewiesen worden (vgl. obige Erwägung 3.4). Auch sei ein wichtiger Entlastungszeuge nicht gehört worden. Die Untersuchung förderte wiederholt Anzeichen suspekter Urkunden zu Tage (so der Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. Sep-

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tember 2014, E. 4.5.2). Fälschungen zu erkennen erfordert nicht stets ein forensisches Gutachten. Insgesamt wird es Aufgabe des Sachgerichtes sein, die Unschuld oder Schuld des Beschuldigten zu beurteilen.

E. 2.15 Im Sinne eines Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Einwendungen des Beschuldigten den gegen ihn festgestellten dringenden Tatverdacht nicht erschüttern.

E. 2.16 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die BA habe den Vorwurf der Geldwäscherei fallengelassen. Dem ist nicht so (act. 9 S. 11 f. Ziff. 6). Den Beschuldigten belastet insbesondere, dass er auch nach Überweisung der Gelder an die K. wohl Anweisungen zur weiteren Verteilung der Gelder ge- geben hatte (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 115 Konfrontationseinver- nahme vom 7. Mai 2013, EV-Beilage 2 gemäss dem Beschuldigten ge- fälscht, HVG vom 26. November 2012, Beilage 56 Einvernahme des Be- schuldigten vom 6. November 2012, S. 21 ff.). Gelder der E. Holding wur- den auch für private Darlehen und eine Investition verwendet (HVG vom

E. 2.17 Zusammenfassend ist bei einer summarischen Beweiswürdigung – unter dem Blickwinkel des dringenden Tatverdachts und gestützt auf den vorlie- genden Aktenstand – Folgendes wahrscheinlich: Dass der Beschuldigte in Bereicherungsabsicht die Gelder der E. Holding zum einen u. a. in ein nicht werthaltiges Projekt seiner I. S.A. investierte, dass er die Gelder der E. Holding zum anderen zwischen Konten verschob und Rückzahlungen als Gewinn deklarierte und so das Kapital der E. Holding verteilte. Dies – wie auch seine ungenügende Planung, Abklärung und Information – ver- letzte seine Pflichten als Vermögensverwalter und schädigte die E. Holding am Vermögen. Demnach ist seine Verurteilung durch das zuständige Sachgericht wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne des Art. 158 Ziff. 1 dritter Absatz StGB aus heutiger Sicht wahrscheinlich. Ebenso be- steht gegen ihn ein dringender Tatverdacht betreffend Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 1 StGB).

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3. Die Beschwerde erhebt keine Rügen zur Kollusions- und Fluchtgefahr. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen des ZMG zu verwei- sen (act. 1.1 Verfügung vom 4. September 2014, S. 4).

4.

4.1 Weiter ist gerügt, die andauernde Untersuchungshaft sei unverhältnismäs- sig. Die BA zeige keinerlei Befähigung und Bereitschaft das Verfahren beför- derlich zu führen. Termine würden nur schleppend angesetzt. Die Schluss- einvernahmen seien noch immer nicht abgeschlossen. Bei einem Mitbe- schuldigten sei schon der 6. Teil der Schlusseinvernahme angesetzt. Die BA agiere ziellos, die weiteren Verfahrensschritte seien nicht bekannt. Dies verletze das Beschleunigungsgebot (act. 1 S. 4–7). Das ZMG und die BA hätten sich nicht substantiell mit der Verhältnismäs- sigkeit der Gesamtdauer der Untersuchungshaft auseinandergesetzt. An- gesichts des fehlenden bzw. eines allenfalls sehr geringen Tatverdachts sei auch eine geringe Strafe zu erwarten (act. 1 S. 10 f.). Die eklatante Verletzung des Beschleunigungsgebots müsse bereits alleine genügen, um den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen (act. 1 S. 4 Ziff. 9). 4.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafpro- zessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer ange- messenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1, 133 I 270 E. 3.4.2). Der blosse Umstand, dass die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges durch den Strafrichter nicht ausgeschlossen werden kann, lässt die Untersuchungshaft in der Regel noch nicht als un- verhältnismässig erscheinen (BGE 125 I 60 E. 3d; 124 I 208 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2012 vom 2. April 2012, E. 6.1; vgl. zur betreffen-

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den Praxis auch FORSTER, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 227 N. 9). Erstandene Auslieferungshaft ist an die zulässige Dauer der strafpro- zessualen Haft grundsätzlich anzurechnen (BGE 133 I 168 E. 4.1). Im Weiteren kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rech- nung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.4.2; 132 I 21 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_41/2013 vom 27. Feb- ruar 2013, E. 3; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 6.3; 1B_257/2014 vom 6. August 2014, E. 3.1).

4.3 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 dritter Ab- satz StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren be- straft. Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Das Gericht misst die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Haft wurde vom ZMG bis 1. Dezember 2014 verlängert (act. 1.1). Der Beschuldigte ist seit 24. Mai 2012 in Auslieferungs- und Untersuchungs- haft, also heute seit rund zwei Jahren und gut sechs Monaten. Er wird u. a. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei beschuldigt. Aufgrund echter Konkurrenz zwischen den Tatbeständen liegt die Höchststrafe bei 7½ Jahren. Im Falle einer Verurteilung ist insgesamt eine Strafe im oberen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens wahrschein- lich. Die Anklage werde denn auch eine Sanktion von mehr als drei Jahren beantragen (act. 9 S. 17 Ziff. 1 und 3). Damit ist die bisherige Haftdauer noch nicht in grosse Nähe zu derjenigen freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, die bei einer Verurteilung konkret zu erwarten wäre.

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4.4 In der gleichen Untersuchung hielt der Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 6.4 fest was folgt: Das vor- liegende komplexe Wirtschaftsstrafverfahren ist geprägt von seinen interna- tionalen Verknüpfungen, darunter dass der Beschuldigte erst ausgeliefert werden musste. In der Untersuchung war eine grosse Datenmenge auszu- werten und Fremdsprachigkeiten zu begegnen. Diese Aussagen zum Ver- fahren treffen auch hier zu. Die BA zeigt schliesslich in den jeweiligen HVG auch des vorliegenden Verfahrens auf, wie das Verfahren stetig vorwärts- getrieben wurde. Schwerwiegende zeitliche Versäumnisse der BA sind nicht auszumachen. 4.5 Die Beschwerde rügt in pauschaler Weise die "völlig desolate" und "kata- strophale" Aktensituation und zwar als Symptom einer Verfahrensver- schleppung (act. 1 S. 5 Ziff. 13 und 18). Zur nicht optimalen Anlage der Verfahrensakten und ihren Folgen ist zu verweisen auf die im gleichen Strafverfahren ergangenen und auch hier zutreffenden Erwägungen des Bundesgerichts (Urteil 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014, E. 4) sowie des Bundesstrafgerichts (Beschluss BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 3.4). 4.6 Zusammenfassend ist die auszustehende Haft deutlich geringer als die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft wahrt das Verhältnismässigkeits- prinzip. Der Entscheid des ZMG ist insoweit ebenfalls zu bestätigen.

5. Insgesamt sind die erhobenen Rügen unberechtigt. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes ist zutreffend. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen.

6.

E. 6 November 2012, EV-Beilage 23). Sodann kam es am 27. Mai 2011 zu einer "Gewinnvorwegentnahme" von EUR 25 Mio., woraus EUR 12.5 Mio. für die G. SA des Beschuldigten (HVG vom 26. November 2012, Beilage 54 Einvernahme des Beschuldig- ten vom 26. September 2012, S. 15 und Beilage 57 Einvernahme des Be- schuldigten vom 22. November 2012, EV-Beilage 13 Agreement and trans- fer order vom 26. Mai 2011). Die andere Hälfte, der "Anteil" der E. Holding, ging an die J. von R. und A. (HVG vom 26. November 2012, Beilage 54 Einvernahme des Beschuldigten vom 26. September 2012, Einlegeracto- rum 21).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die amtliche Verteidigung für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren. Mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und der über zwei Jahre andauernden Untersuchungshaft liege ein Fall not- wendiger Verteidigung vor. Der amtliche Verteidiger im Untersuchungsver- fahren engagiere sich nicht: Er habe den Beschwerdeführer monatelang nicht besucht, sich vor Einvernahmen in der Sache nicht mehr mit ihm be- sprochen und keine Stellungnahmen zu den beiden letzten Haftverlänge- rungsanträgen mehr abgegeben (act. 1 S. 3 N. 5–7).

Es sind vorliegend keine Anzeichen auszumachen, dass der amtliche Ver- teidiger des Hauptverfahrens seinen Pflichten ungenügend nachkomme.

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Die letzte Haftbestätigung im Rechtsmittelverfahren (Urteil des Bundesge- richts 1B_243/2013 vom 20. August 2013) ist vor gut einem Jahr und drei Monaten erfolgt, eine erneute Überprüfung im Rechtsmittelzug ist im jetzi- gen Zeitpunkt nicht ohne weiteres angezeigt oder erforderlich. Für den amt- lichen Verteidiger des Hauptverfahrens schien sie denn auch entbehrlich gewesen zu sein. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens gäbe ihm da- rin Recht. Kennt die StPO keinen subsidiären amtlichen Einsatz des Wahl- verteidigers, so ist der Antrag auf Einsetzung des Wahlverteidigers als amt- licher Verteidiger im Beschwerdeverfahren abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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E. 6.25 Mio. S.-Aktien an die Bank P. zu überweisen). Die Bank P. machte R. darauf aufmerksam, dass mangels Handelbar- keit kein valabler Gegenwert zu den Entnahmen eingegangen sei (HVG vom 27. August 2014, Beilage 313 Auszug aus der Kundeninformation der Bank P.). Überhaupt ist die Werthaltigkeit der S.-Aktie (angeblich rund EUR 5.--) fraglich. Die Aktie war (am inzwischen geschlossenen) Open Market (First Quotation Board) in Frankfurt gehandelt (HVG vom

30. August 2012, Beilage 1 Verdachtsmeldung der Bank P. vom

E. 10 Oktober 2012, EV-Beilage 10; HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 115 Konfrontationseinvernahme vom 7. Mai 2013, S. 8 ff.). Andernorts führt der Beschuldigte aus, es habe sich um das eigene Geld der G. SA gehandelt, das ausbezahlt worden sei (HVG vom 26. November 2012, Beilage 55 Ein- vernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2012, S. 30). Dem Zeu- gen HH. von der CC. GmbH zumindest war nicht bekannt, dass die Gesell- schaften des Beschuldigten jemals Probanden bezahlt hätten (HVG vom

28. Mai 2014, Beilage 256 Zeugeneinvernahme HH. vom 15. Mai 2014, S. 31). Überdies sind heute keine von der S. bezahlten klinischen Phase III- Studien bekannt. Zur Verwendung vor den Zulassungsbehörden nutzbare rigide Dokumentationen hieraus sind ebenso wenig bekannt wie an wel- chen Einrichtungen sie durchgeführt worden seien – abgesehen davon, dass Entschädigungen für (kranke) Probanden nach der Phase I als aus- sergewöhnlich und wohl unzulässig zu gelten hätten (HVG vom

28. Mai 2014, Beilage 255 Zeugeneinvernahme GG. vom 14. Mai 2014, S. 29 Probanden für solche Studien werden normalerweise nicht bezahlt und haben dies unterschriftlich zu bestätigen; S. 41 f. strikte Protokolle sei- en schon zu Phase II erforderlich).

E. 11 Februar 2011 [Bank H. wollte die E. Holding kennenlernen]; Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 30. August 2012, Beilage 31 Nach- frage zu Transfers; HVG vom 30. August 2012, Verdachtsmeldung der Bank P. vom 17. Juni 2011; zur Bank N. vgl. act. 9 S. 11 Ziff. 4.2). Die Ban- ken verstanden das vorgebliche Geschäftsmodell nicht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 4.2.4 lit. d, im gleichen Strafverfahren ergangen). So verlor die E. Holding Gelder, indem diese Dritten zu- und damit abflossen.

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E. 12 Januar 2011). Die I. S.A. sprach gegenüber der Bank N. von einer "Redemption" (HVG vom 26. November 2012, Beilage 71 Bankinterne Notiz vom 9. Februar 2011). Die Bank O. verstand unter Redemption eine Rückzahlung (HVG vom 27. August 2014, Beilage 304 Schreiben der Bank O. vom 21. März 2013).

b) Am 11. März 2011 wurden EUR 100 Mio. von der Bank N. zur Bank O. überwiesen (HVG vom 26. November 2012, Beilage 69 Auszug der Bank N. des Kontos der I. S.A. von 11. Januar bis 30. Juni 2011); der Betrag setzt sich aus dem Überrest der EUR 100 Mio. (EUR 89 Mio.) und einer Investition von EUR 11 Mio. aus dem Fonds DD. zusammen (identische Personen handelten für die I. S.A. und JJ./DD., vgl. HVG vom 26. November 2012, Beilage 54, Einvernahme des Beschuldigten vom 26. September 2012, S. 13). Der Beschuldigte will auch den Anteil von DD. als Gewinn aus dem JVA verstanden sehen (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 114 Konfrontationseinvernahme vom 2. Mai 2013, S. 16). Die Verträge und Korrespondenz zwischen der JJ. und der G. SA spre- chen dafür, dass die EUR 11 Mio. wohl der Beitrag der JJ. für ein ge- meinsames Investment gewesen sei. Auch bestellte die G. SA für den erhaltenen Betrag Sicherheiten (Antrag auf Anordnung von Untersu- chungshaft vom 30. August 2012, Beilage 22 Einvernahme vom

29. August 2012, EV-Beilage 16 Agreement about a Joint Profit Sharing vom 7. März 2011 [G. SA/JJ.]; HVG vom 26. November 2012, Beila- ge 54 Einvernahme des Beschuldigten vom 26. September 2012, Ein- legeractorum 18 Bestätigung seitens von DD. vom 28. April 2011, dass Gelder ursprünglich im DD.-Fund investiert gewesen seien; HVG vom

26. November 2012, Beilage 57 Einvernahme des Beschuldigten vom

22. November 2012, EV-Beilage 20 Übereinkunft DD. und G. SA vom

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10. März 2011 betreffend "joint investment" [EUR 89 Mio.] "out of DD.", zusammen mit EUR 11 Mio. in den DD. account bei der Bank O. [Zü- rich] mit S.-Aktien als Sicherstellung; EV-Beilage 18 Schreiben vom

7. März 2011 der G. SA an DD.; HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 266, Bericht der Bundeskriminalpolizei BKP vom 21. März 2014, S. 74, 110 bis 114). Zudem sprach der Beschuldigte selbst zuvor nicht von Gewinnen (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 151 Längeres Fragment eines E-Mails des Beschuldigten) und tätigte eine Überweisung an den Hauptinvestor der EUR 11 Mio. in DD.; der Beschuldigte wusste mithin vermutlich, woher die Gelder kamen und wem sie gehörten (HVG vom 26. Novem- ber 2012, Beilage 57 Einvernahme des Beschuldigten vom 22. No- vember 2012, EV-Beilage 11 Anweisung des Beschuldigten vom 8. Ju- ni 2011 an die Bank O. [Monaco], USD 250'000.-- an KK. zu überwei- sen; siehe auch Beilage 266 Bericht der Bundeskriminalpolizei BKP vom 21. März 2014, S. 65 ff., 74, 110–114).

c) Auch der Abfluss vom 27. Mai 2011 von EUR 25 Mio. rechtfertigt sich aus Sicht des Beschuldigten mit einer vertragskonformen Gewinnauftei- lung in Form einer "Gewinnvorwegentnahme". Die Auszahlung ihres Anteils sei auf Geheiss von der E. Holding an die Partnergesellschaft J. erfolgt (HVG vom 26. November 2011, Beilage 56 Einvernahme des Beschuldigten vom 6. November 2012, S. 17; HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 113 Konfrontationseinvernahme vom 28. März 2013, EV- Beilage 16 Agreement and transfer order 1/2011 vom 26. Mai 2011; HVG vom

27. August 2014, Beilage 305 Einvernahme A. vom

28. Juni 2011, EV-Beilage 3 Understanding vom 15. Mai 2011 zwischen E. Holding und J.; HVG vom 26. November 2011, Beilage 56 Einver- nahme des Beschuldigten vom 6. November 2012, S. 21 sowie EV- Beilage 22, HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 111 Konfrontationseinver- nahme vom 5. Dezember 2012, S. 13). Der Bank P. reichte der Beschuldigte dazu am 10. Juni 2011, 14:02 Uhr, das nur von ihm unterzeichnete "Agreement und transfer or- der 1/2011" vom 26. Mai 2011 ein (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 113 Konfrontationseinvernahme vom 28. März 2013, EV-Beilage 17). Kurze Zeit später (10. Juni 2011, 14:21) sandte der Beschuldigte wiederum das nur von ihm unterzeichnete Agreement "mit der korrekten Formulie- rung" ein. Gegenüber der ersten Version werden die EUR 25 Mio. nicht mehr als Rückfluss aufgeteilt ("to split the return"); die neue Version spricht nur noch davon, dass der Betrag aufgeteilt werde ("to split the amount"; HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 113 Konfrontationseinver-

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nahme vom 28. März 2013, EV-Beilage 19; HVG vom 26. Novem- ber 2012, Beilage 54 Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Sep- tember 2012, Einlegeractorum 21 unterzeichnetes Joint Venture Agree- ment and transfer order vom 26. Mai 2011). Dazu in Widerspruch reichte der angebliche Vertreter der E. Holding (A.) am 14. Juni 2011 ebenfalls bei der Bank P. und zur gleichen Über- weisung einen wiederum nicht unterschriebenen Darlehensvertrag ein (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 30. August 2012, Beilage 22 Einvernahme vom 29. August 2012, EV-Beilage 20 Darle- hensvertrag G. SA-J. vom 1. Juni 2011 über EUR 12.5 Mio.; HVG vom

24. Mai 2013, Beilage 113 Konfrontationseinvernahme vom

28. März 2013, EV-Beilage 14). Angesichts dieser Widersprüche, der mangelhaften Sicherheiten (siehe sogleich) und der Bezeichnung als "Gewinnvorwegentnahme", ist die Entnahme von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 bei einer summarischen Betrachtungsweise keine mit dem JVA vereinbare Gewinnaufteilung.

d) Der Beschuldigte liess von der G. SA als Sicherheiten für "Gewinn"- Entnahmen zugunsten von DD. und der E. Holding Aktien der S. als Si- cherheiten hinterlegen (HVG vom 26. November 2012, Beilage 55 Ein- vernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2012, S. 31 und HVG vom 26. November 2012, Beilage 54 Einvernahme des Beschuldigten vom 26. September 2012, Einlegeractorum 23 Joint Venture Agreement and transfer order vom 26. Mai 2011 betreffend Transfer von

E. 17 Juni 2011, Meldungsbeilage 53). Dort war eine Kotierung ohne öf- fentliches Angebot mit Prospekt möglich (HVG vom 24. Mai 2913, Bei- lage 153, S. 5 f.). Zum Wert der S.-Aktien ermittelte die deutsche Finanzmarktaufsicht Bafin und erstattete Strafanzeige (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 97

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Vorläufige Einstellung vom 18. März 2013 des deutschen Verfahrens gegen den Beschuldigten angesichts des Schweizer Verfahrens). Der Kurs sei bei ansonsten vernachlässigbarem Volumen durch Käufe von jeweils nur 1 bis 5 Aktien (Gebühren pro Transaktion: rund EUR 12.--) "gepflegt" worden (HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 266, Bericht Bun- deskriminalpolizei BKP vom 21. März 2014, S. 97–103, 43). Alleine der Beschuldigte habe innert rund zehn Monaten 192 solcher Käufe getätigt (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 95 Anzeige der Bafin vom 24. Novem- ber 2011, S. 2, 11 f. unrentable Kleinstgeschäfte). Überdies scheint sei- ne G. SA kleinere Aktienkäufe getätigt zu haben und zwar mit den Mit- teln der E. Holding (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom

30. August 2012, Beilage 32 Aufträge zum Ankauf von S.-Aktien durch die G. SA vom 19. Januar und zwei vom 24. Januar 2011; HVG vom

24. Mai 2013, Beilagen 157–161). Daraus ergibt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, dass dem Beschuldigten klar sei musste, dass die eingelagerten S.-Aktien keinen adäquaten Gegenwert für die entnommenen Gelder darstellten. Dazu ist kongruent, dass der Beschuldigte am 22. September 2011 brieflich festhielt, dass kein einziges S.-Projekt verwirklicht wurde (im Anhang zum Bericht BKP). S. wies im Jahresabschluss 2010 denn auch keine immateriellen Aktiven oder Erlöse auf (HVG vom 28. Mai 2014, Beila- ge 266 Bericht BKP vom 21. März 2014, im Anhang; ausführlich zur de- solaten Finanzsituation der S. der Bericht BKP, S. 32–45) und wurde am

29. Juni 2012 mangels Aktiven aufgelöst (HVG vom

27. November 2013, Beilage 233 Bericht Detektei LL. GmbH vom

2. Juli 2012 betreffend Teilnahme an letzter GV der S. in Nizza).

e) Die Darstellungen des Beschuldigten erschüttert weiter, dass sich di- vergierende Angaben zu Mittelverwendungen oder -herkunft wie ein ro- ter Faden durch die wirtschaftliche Aktivität des Beschuldigten ziehen. Widersprüchliche Angaben und Belege veranlassten die Bank P. auch zu ihrer Verdachtsmeldung (HVG vom 30. August 2012, Verdachtsmel- dung der Bank P. vom 17. Juni 2011). Am 21. Dezember 2010 wurden EUR 98 Mio. vom Konto der G. SA bei der Bank H. zur Bank M. nach Luxemburg transferiert. Als Grund der Überweisung wurde "zur Umsetzung des Krebspräparat - Projektes und die damit verbundenen Handlungsnotwendigkeiten zur Erlangung spe- ziell der behördlichen Zulassung und vor allen Dingen der Durchführung der global orientierten, notwendigen Untersuchungen" angegeben. Eine Verwendung für T. ist nicht ersichtlich; EUR 96 Mio. wurden später vielmehr in die I. S.A. investiert (HVG vom 27. November 2013, Beila-

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ge 198 Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Juli 2013, EV- Beilage 8). Die Rückzahlung der I. S.A. wurde gegenüber der Bank H. wiederum als "erster Rückfluss in Sachen T." deklariert (Antrag auf An- ordnung von Untersuchungshaft vom 30. August 2012, Beilage 22 Ein- vernahme vom 29. August 2012, EV-Beilage 12 Zahlungsauftrag vom

7. Februar 2011). Der gegenüber der Bank H. kommunizierte Anlage- plan wurde nicht ersichtlich realisiert (HVG vom 24. Mai 2013, Beila- ge 115 Konfrontationseinvernahme vom 7. Mai 2013, EV-Beilage 6 Meeting-Notiz der Bank H. vom 10. Februar 2011; vgl. HVG vom

26. November 2012, Beilage 56 Einvernahme vom 6. November 2012, EV-Beilage 4). Gegenüber der Bank N. wurde der Wechsel zur Bank O. wie folgt begründet: Kündigung "aufgrund des bis dato nicht performen- den fonds. bei der Bank O. können sie offensichtlich mit einem pro- gramm partizipieren welches risikolos 2.5% pro Monat bringt." (HVG vom 26. November 2012, Beilage 57 Einvernahme des Beschuldigten vom 22. November 2012, EV-Beilage 19 Kundenjournal der Bank N., gemäss Eintrag vom 10. März 2011). Ein solcher Ertrag stellte sich bei der Bank O. nicht ein, ja die Bank hatte gar keine Diskussion bezüglich Investitionsabsichten geführt (HVG vom 27. August 2014, Beilage 304 Schreiben der Bank O. vom 21. März 2013). Widersprüchliches erklärte der Beschuldigte auch gegenüber der Bank O. (Monaco; HVG vom

26. November 2012, Beilage 55 Einvernahme des Beschuldigten vom

10. Oktober 2012, EV-Beilagen 4–7). Verträge scheinen zu einem guten Teil für die Compliance der Banken gemacht worden zu sein (HVG vom 26. November 2012, Beilage 57 Einvernahme des Beschuldigten vom

E. 22 November 2012, EV- Beilage 5 Überwachter Anruf vom 27. Juni 2011 ab 11:17.10 "da kann man problemlos auch den Mittelfluss gegenüber Bank H. gleich erklä- ren."; HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 151 Längeres Fragment eines E-Mails des Beschuldigten – Banken machten ständig Probleme; vgl. auch die Einreichung widersprüchlicher Unterlagen bei der Bank P. in obiger Erwägung 2.13 lit. c).

E. 26 November 2012, Beilage 55 Einvernahme des Beschuldigten vom

10. Oktober 2012, S. 31). Vom Konto der G. SA in Monaco wurden zudem Gelder an die MM. verschoben, angeblich zur Produktion eines Films (HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 245 Konfrontationseinvernahme vom 17. De- zember 2013, EV-Beilage 7 Call Report Bank O. (Monaco) vom

21. Juli 2011 und Beilage 9 Call Report vom 12. Juli 2011). Auch Überwei- sungen von der E. Holding zugehörigen Geldern auf Konten in Spanien er- füllten wohl den Tatbestand (vgl. HVG vom 26. November 2012, Beilage 56 Einvernahme vom 6. November 2012, EV-Beilage 6–8). Die Ausführungen des ZMG im angefochtenen Entscheid, womit der dringende Tatverdacht der Geldwäscherei bejaht wird, sind somit zutreffend.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt Daniel U. Walder als amtlicher Verteidiger im Verfahren vor der Beschwerdekammer wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. November 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

B., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

2. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH, Zwangsmassnah- mengericht,

Vorinstanz

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t a n T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2014.13/BP.2014.54

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Sachverhalt:

A. Am 23. Juni 2011 eröffnete die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft

u. a. gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der qualifizier- ten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB, Antrag auf Anordnung von Un- tersuchungshaft vom 30. August 2012, Beilage 3). Das Verfahren wurde am 22. Juli 2011 in sachlicher Hinsicht auf die Tatbestände der Veruntreu- ung gemäss Art. 138 StGB und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 und Ziff. 2 StGB ausgedehnt (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 30. August 2012, Bei- lage 5; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2013.2 vom 3. Juli 2013, lit. A).

B. B. wurde in Monaco am 24. Mai 2012 aufgrund eines internationalen Haft- befehls vom 2. Mai 2012 festgenommen und am 28. August 2012 an die Schweiz ausgeliefert. Die erste Hafteinvernahme fand am Morgen des

29. August 2012 statt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.119 vom 14. November 2013, lit. A). Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend "ZMG"), versetzte B. mit Verfü- gung vom 31. August 2012 in Untersuchungshaft (act. 1.1 S. 2).

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 wurde Rechtsanwalt Q. von der Bun- desanwaltschaft mit Wirkung per 29. August 2012 zum amtlichen Verteidi- ger von B. bestellt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.119 vom 14. November 2013, lit. B).

C. Das ZMG verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügungen vom 4. De- zember 2012, 1. Juni 2013, 6. Dezember 2013 sowie 5. Juni 2014. Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2013 gerichtete Beschwerden wiesen das Bun- desstrafgericht (Beschluss BH.2013.2 vom 3. Juli 2013) sowie das Bun- desgericht (Urteil 1B_243/2013 vom 20. August 2013) ab (act. 1.1 S. 2).

Am 4. September 2014 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft von B. bis 1. Dezember 2014.

D. Dagegen erhebt B. am 18. September 2014 Beschwerde (act. 1). Er bean- tragt:

"1. Der Unterzeichnete sei im vorliegenden Verfahren als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen;

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2. Die Verfügung vom 4. September 2014 sei aufzuheben und der Beschwerde- führer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens."

Die BA beantragt am 29. September 2014, die Beschwerde sei abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei (act. 9). Die Replik wird mit Eingabe vom

7. Oktober 2014 erstattet (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Der inhaftierte Beschwerdeführer ist durch seine von der Vorinstanz ver- längerte Untersuchungshaft ohne Weiteres beschwert (vgl. u. a. den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Zunächst geht es um die Frage, ob gegen den Beschuldigten ein dringen- der Tatverdacht besteht, der eine fortbestehende Untersuchungshaft recht- fertigt.

2.2 Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts kei- ne erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Be- weisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkre- te Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdefüh- rers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Beste- hen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durf- ten. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Ver- dachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausge- dehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allen- falls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (zum Ganzen: BGE 137 IV

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122 E. 3.2/3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014, E. 3.3). Die Verdachtslage unterliegt einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu an- schaulich BAUMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 72 StGB N. 21). Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungs- handlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen. Dabei ist eine summarische Würdigung der Beweise zulässig (BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_100/2009 vom 20. März 2009, E. 3.2.2).

2.3 Die BA untersucht folgenden Sachverhalt (vgl. auch Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 4.2.1): Im Wesentlichen beschuldigt die BA eine Gruppe von Personen, darunter den Beschwerdeführer, zu Lasten der E. Holding je verschiedene Vermö- gensdelikte (darunter Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesor- gung, Geldwäscherei) begangen zu haben. Die E. Holding sei ein grosses Industrieunternehmen in Russland. Am Betrug namhaft mitbeteiligt sei auch zumindest eine bei und angeblich für die E. Holding wirkende Person ge- wesen. Mit folgendem Geschehen sei die E. Holding um EUR 100 Mio. ge- schädigt worden (HVG vom 30. August 2012, S. 4–6; Beilage 3 Eröff- nungsverfügung vom 23. Juni 2011 und Beilage 5 Ausdehnungsverfügung vom 22. Juli 2011; HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 241 Verfügung vom

21. März 2014 betreffend Zulassung der Bank C. als Privatklägerin, S. 2 f.): (1) Verträge des inoperablen liechtensteinischen F. Trusts des Beschuldig- ten A. mit der E. Holding hätten ermöglicht, dass zwei russische Ban- ken der E. Holding Darlehen über je EUR 50 Mio. für eine Sicher- heitseinlage gewährt und am 7./8. Oktober 2010 auf das E. Holding- Konto bei der Bank C. überwiesen hätten. Der F. Trust habe diese Ver- träge gar nicht erfüllen können. (2) Einen ersten Versuch, die Gelder weiterzuverwenden, habe die Bank C. am 29. Oktober 2010 vereitelt. Am 15. Dezember 2010 sei es gelungen, die EUR 100 Mio. auf das Konto der G. SA bei der Bank H. zu transferieren. Die Bank C. und die E. Holding seien darüber getäuscht worden, dass der Betrag damit auf ein Konto gelange, wo die E. Holding keine Verfügungsbefugnis besäs- se.

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(3) Die EUR 100 Mio. seien danach unter Teilentnahmen über verschiede- ne juristische und/oder natürliche Personen (so I. S.A., J., K., L. Ltd.) und verschiedene Bankkonten namentlich bei der Bank M., der Bank N. und der Bank O. geleitet worden, um schliesslich am 6. April 2011 auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank P. anzukommen. Das Konto habe formal auf die E. Holding gelautet. Auch die Bank P. habe durch fingierte Verträge über Herkunft und Be- stimmung der Gelder getäuscht werden sollen; indes habe die Bank am

17. Juni 2011 eine Geldwäscherei-Verdachtsmeldung getätigt und ge- wisse der weiteren Überweisungen blockiert. Für die Haftverlängerung ging die BA zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass ein Vermögensverwaltungsvertrag mit der E. Holding zustande gekommen sei (act. 9 S. 10 Ziff. 4). Vorliegend geht es somit hauptsächlich um den Tatbeitrag des Beschuldigten in der Phase (3). 2.4 Der Beschwerdeführer rügt, das ZMG habe nur ungenügend geprüft, ob ein dringender Tatverdacht bestehe und dies unzureichend begründet. Gegen ihn fehle der dringende Tatverdacht, so dass die Untersuchungshaft nicht bestehen bleiben könne (act. 1 S. 7–10). Fasst man die Sichtweise des Beschuldigten zusammen, ist sein Vertrauen von zwielichtigen Geschäftspartnern ausgenutzt worden (HVG vom 27. No- vember 2013, Beilage 221: Eingabe des Beschuldigten vom 3. Sep- tember 2013, S. 3, 5, 12, 15–17, insbes. S. 26 und Eingabe vom 30. Ja- nuar 2013). Dies bezieht sich namentlich auf R. (Leiter Ressourcenabtei- lung der E. Holding) und A. ("Dolmetscher" von R.). Der Beschuldigte beruft sich darauf, gestützt auf ein Joint Venture Agree- ment vom 13. Dezember 2010 (nachfolgend "JVA") zwischen der E. Hol- ding und der G. SA gehandelt zu haben (HVG vom 26. November 2012, Beilage 54 Einvernahme des Beschuldigten vom 26. September 2012, Ein- legeractorum 3 JVA). Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, über den Dolmetscher A. und den E. Holding-Angestellten R. (beides Mitbeschuldig- te) von der E. Holding selbst beauftragt worden zu sein (HVG vom 26. No- vember 2012, Beilage 54, Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Sep- tember 2012, S. 19; Beilage 56 Einvernahme des Beschuldigten vom

6. November 2012, S. 25; Beilage 57 Einvernahme des Beschuldigten vom

22. November 2012 und Einlegeractorum 2). Die Beschwerde führt im Einzelnen aus, die EUR 100 Mio. seien nicht de- liktischer Herkunft und stellt einen Tatbeitrag des Beschwerdeführers in Ab- rede: Es habe keine Koordination mit den Mitbeschuldigten stattgefunden,

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um den genannten Betrag zu erlangen. Der Beschuldigte habe einen Anla- geerfolg von EUR 11 Mio. "aus der Investition in den AA.-Funds" erzielt und keine Geldwäschereihandlungen verübt. Der Gewinn sei abmachungsge- mäss verteilt worden. Sodann würden Bestätigungen von Fachleuten zu den ihn entlastenden und angeblich gefälschten Dokumenten fehlen (act. 1 S. 7 bis 10; act. 1.2 Stellungnahme zum HVG, S. 7–12, insbes. Ziff. 22). Schliesslich verweist die Beschwerde ergänzend mehrfach allgemein auf die Stellungnahme vom 3. September 2014. 2.5 Aus den Akten ergeben sich Hinweise, dass der Beschuldigte in Zusam- menwirken mit anderen die E. Holding betrogen haben könnte (vgl. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2013.2 vom 3. Juli 2013, E. 4.2.8 und act. 9 S. 10 ff. Ziff. 4). Die BA konzentrierte sich im vorliegen- den Verlängerungsantrag indes namentlich auf den Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung. Danach wäre der Beschuldigte von der E. Holding zur Verwaltung der EUR 100 Mio. beigezogen worden und hätte dabei die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Art. 158 Ziff. 1 StGB erster und dritter Absatz (ungetreue Geschäftsbesor- gung) lauten:

1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Ver- mögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. 2.6 Gemäss dem Beschuldigten sei er lediglich Joint-Venture-Partner der E. Holding gewesen. Seine Aufgabe habe in der Einbringung der und Kon- taktherstellung zu den gewünschten Investitionsmöglichkeiten bestanden (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 114 Konfrontationseinvernahme vom

2. Mai 2013, S. 14). Das JVA war demnach Grundlage für folgendes Ge- schäft: Der Beschuldigte bietet als Investitionsmöglichkeit ein Projekt der ihm gehörenden (und gemäss Jahresabschluss 2010 mit ebenso vielen Ak- tiven wie Fremdkapital mittellosen) Gesellschaft S. an (vgl. nachfolgende Erwägung 2.13 lit. d). Dafür erhält er die Hälfte aller Gewinne. Die E. Holding sollte demgegenüber ohne Aktienbeteiligung das Geld in die S. des Beschuldigten einbringen und dafür vom Beschuldigten die andere Hälfte der erzielten Gewinne erhalten. Die Einseitigkeit des skizzierten Ge- schäftes erinnert an die societas leonina (nach der Fabel vom Löwenanteil

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von Äsop), ein Gesellschaftsvertrag, nach dem alle Gesellschafter das Ri- siko tragen, jedoch nur ein Gesellschafter den Gewinn ausgeschüttet er- hält. Mit dem JVA räumte die E. Holding der G. SA Verfügungsmacht über das zu investierende und im Vertrag genau bezeichnete Vermögen ein. Das In- vestitionsobjekt wird im Vertrag jedoch nicht bezeichnet. Dies ist indes nicht notwendiger Inhalt eines Vermögensverwaltungsvertrags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_396/2013 vom

5. März 2014, E. 5; GUTZWILLER, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 78 f.; BURG, Kundenschutz bei externer Vermögensverwaltung, Diss. Zü- rich 2013 [Schweizer Schriften zum Finanzmarkrecht Band 107], N. 49–53). Immerhin erwähnt der Vertrag, dass die Gelder der E. Holding von der G. SA für eine "Private Project funding transaction" zu verwenden seien (art. 1 Ziff. 1); Details dazu sollten in einem separaten Vertrag geregelt werden (art. 1 Ziff. 3 "any further detail of this Project funding will be deter- mined in a separate contract", alsdann als "Asset Management Agreement" bezeichnet). Ein solches wurde nicht ersichtlich schriftlich geschlossen (je- doch gemäss Vertrag erforderlich, vgl. art. 5 Ziff. 1). Diese Unbestimmtheit zusammen mit ihren Projektkenntnissen und ihrer zugesicherten finanziel- len Expertise (art. 1 Ziff. 4 "the partner renders the assistance and the ad- vice of its financial expertise") belastet die G. SA und den in der Vertrags- abwicklung für sie handelnden Beschuldigten gegenüber der E. Holding mit ausgeprägten Sorgfalts-, Treue-, und Informationspflichten (zu diesen GUTZWILLER, a. a. O., S. 85 ff., 157 ff., 165 ff.; BURG, a. a. O., S. 61 ff., 89 ff., 99 ff., 126 ff.). 2.7 Der Beschuldigte handelte in der Geschäftsbeziehung mit der E. Holding für die G. SA. Die ihm obliegenden Pflichten zur Vermögensverwaltung hat der Beschuldigte nach heutigem Wissensstand und summarischer Beurtei- lung mehrfach verletzt. Ganz grundlegend dadurch, dass er namhafte Gel- der der E. Holding in ein Medizinalprojekt T. seiner S. investiert haben will, ohne daraus eingedenk des fehlenden Patentschutzes (vgl. nachfolgende Erwägung 2.9.2) überhaupt mit Gewinnen rechnen zu dürfen. Gewinne wurden keine erzielt. Der Beschuldigte erwirtschaftete für die E. Holding wochenlang nicht einmal Kontozinsen, sondern verteilte das anvertraute Vermögen insbesondere wie folgt: Aus einer Teilentnahme vom 4. Februar 2011 aus dem "Fonds" (das Geld wurde auf ein Kontokorrent bei der Bank N. einbezahlt) AA. der I. S.A. (HVG vom 26. November 2011, Beilage 56 Einvernahme des Beschuldig- ten vom 6. November 2012, EV-Beilagen 15 und 17 Rückzahlung von

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56 units AA. [EUR 7 Mio.] auf das Konto der G. SA bei der Bank H.) flossen EUR 6 Mio. an die K. während EUR 1 Mio. auf dem Konto der G. SA bei der Bank H. verblieb. Aus den EUR 1 Mio. zahlte sich der Beschuldigte vom Konto der G. SA bei der Bank H. am 10. Februar 2011 EUR 200'000.-- aus (HVG vom 26. November 2011, Beilage 55 Einvernahme des Beschul- digten vom 10. Oktober 2012, EV-Beilage 10). Aus den EUR 6 Mio. nahm der Beschuldigte mittels Auftrags vom 9. Februar 2011 an den Bevollmäch- tigten der K., EE., an verschiedene Personen Auszahlungen vor (HVG vom

26. November 2011, Beilage 56 Einvernahme des Beschuldigten vom

6. November 2012, EV-Beilage 23). Sodann kam es am 27. Mai 2011 zu einer "Gewinnvorwegentnahme" von EUR 25 Mio., woraus EUR 12.5 Mio. für die G. SA des Beschuldigten (HVG vom 26. November 2012, Beilage 54 Einvernahme des Beschuldig- ten vom 26. September 2012, S. 15 und Beilage 57 Einvernahme des Be- schuldigten vom 22. November 2012, EV-Beilage 13 Agreement and trans- fer order vom 26. Mai 2011). Die andere Hälfte, der "Anteil" der E. Holding, ging an die J. von R. und A. (HVG vom 26. November 2012, Beilage 54 Einvernahme des Beschuldigten vom 26. September 2012, Einlegeracto- rum 21). 2.8 Anstelle zielgerichteter Anlagetätigkeit scheint eine rollende Planung mit häufigen Bankwechseln erfolgt zu sein. Der Beschuldigte hatte sich damit in einer summarischen Einschätzung der E. Holding zur Vermögensverwal- tung angeboten, ohne die für diesen Betrag erforderliche Anlagestrategie zu haben, wozu auch gehört, dass Investitionen nicht schon an der Com- pliance der Banken scheitern müssen. Die Banken haben sein Geschäfts- modell nicht verstanden. Nach heutigem Wissensstand der Beschwerde- kammer hat der Beschuldigte keine Leistungen belegt, welche angesichts seines Wissensstandes, seiner Treuepflicht und dem Vorrang des Kunden- interesses Entschädigungen in der ausgeschütteten Höhe gerechtfertigt hätten (zur Treuepflicht GUTZWILLER, a. a. O., S. 165 ff.; zur "Schranke der Fremdnützigkeit" BURG, a. a. O., S. 212 und S. 263 zum Maximalhonorar des Verbands Schweizerischer Vermögensverwalter [Erfolgshonorar von max. 20% der Nettokapitalzunahme]). 2.9 Die EUR 100 Mio. seien gemäss JVA zur Investition in sein Medizinal- projekt T. bestimmt gewesen (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 114 Kon- frontationseinvernahme vom 2. Mai 2013, S. 26 "mein Anteil an diesem Transfer wurde stets durch die Finanzierung für das medizinische Projekt erklärt und dargestellt"). Das Projekt T. befand sich nach Angaben des Be- schuldigten in der S. (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 114 Konfrontations-

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einvernahme vom 2. Mai 2013, S. 24). Deren Aktien hatte er auch mehr- fach als Sicherheit für Entnahmen hinterlegt. Der Beschuldigte war über seine G. SA 90%iger Inhaber des S.-Aktienkapitals (Bericht BKP vom 21. März 2014, S. 97–103, Beilage 1 der Beschuldigte war Präsident und Direktor der in Nevada registrierten S.; HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 245 Konfrontationseinvernahme vom

17. Dezember 2013, in EV-Beilage 3; HVG vom 30. August 2012, Ver- dachtsmeldung der Bank P. vom 17. Juni 2011). 2.9.1 Die Projektbezeichnung T. ist aus den Namen der erfindenden österreichi- schen Universitätsprofessoren zusammengesetzt. Es soll einen etwas an- deren als den konservativen Ansatz für die Bekämpfung verschiedener Ar- ten von Krebs ermöglichen. Gemäss Registerauszügen hat die CC. GmbH die Patentrechte inne (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 114 Konfrontati- onseinvernahme vom 2. Mai 2013, EV-Beilagen 1 und 2). Die CC. GmbH habe die Nutzungsrechte in Erfinder- und Kooperationsverträgen mit den beteiligten Wissenschaftlern erworben. Andere Beteiligte, so auch Prof. FF., hätten eine Geheimhaltungserklärung unterzeichnet. Prof. FF. sei autorisiert gewesen, im Rahmen des Projektes eine Zusammenfassung für die weiteren Zulassungsschritte auszuarbeiten (HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 256 Zeugeneinvernahme HH. vom 15. Mai 2014, S. 8 f., 13, 23, 25; HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 255 Zeugeneinvernahme GG. vom

14. Mai 2014, S. 21; die Zeugen sind Geschäftsführer der CC. GmbH). Aufgrund fehlender Finanzierung habe die CC. GmbH die für eine Zulas- sung erforderlichen Stufe III-Studien noch nicht durchführen können. Ur- sprünglich sei geplant gewesen, dass die S. die Finanzierung übernähme, worauf die Rechte in eine zu gründende Schweizer AG hätten eingebracht werden sollen. Dazu ist es nicht gekommen. Da die S. ihre Zahlungsver- sprechen nicht habe einhalten können, hatte die CC. GmbH alle Verträge per Ende 2009 gekündigt (HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 256 Zeugen- einvernahme HH. vom 15. Mai 2014, in EV-Beilage 1 E-Mail vom

15. September 2009 an den Beschuldigten betreffend Verzug der Zahlun- gen). Die S. habe dies nicht akzeptieren wollen, jedoch keine rechtlichen Schritte eingeleitet. Die S. verfüge über keine Rechte. Der Beschuldigte habe keine Erkenntnisse/Forschungsergebnisse seines Grossvaters einge- bracht. Weder die S. noch Prof. FF. hätten seit der Kündigung etwas mit dem Projekt zu tun. Die S. habe im Juni 2011 keine EUR 10 Mio. in T. ein- bezahlt; Auszahlungen aus T. seien keine erfolgt. Der von der G. SA der Bank N. eingereichte Business Plan T. weiche wie folgt vom Original ab: Das Original führe auf dem Titelblatt kein Logo der G SA und schildere die Rolle des Beschuldigten anders (HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 256 Zeu-

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geneinvernahme HH. vom 15. Mai 2014, S. 13, 17, 21 f., 26 f., 29–34; HVG vom

28. Mai 2014, Beilage 255 Zeugeneinvernahme GG. vom

14. Mai 2014, S. 8 f., 13, 15, 25 f.). Der Beschuldigte verwendete gegen- über den Banken auch ein vom März 2012 datierendes Briefing Document T. des Prof. FF. (HVG vom 26. November 2012, Beilage 54 Ein- vernahme des Beschuldigten vom 26. September 2012, Einlegeracto- rum 19). 2.9.2 Der Beschuldigte will "auf eigene Kosten und eigene Regie […] das Projekt zu dem Status vorangetrieben [haben], den es aktuell hat". Die CC. GmbH hätte später kontaktiert und beteiligt werden sollen – obwohl der Beschul- digte auch vorbringt, das jetzt entwickelte Präparat unterscheide sich inhalt- lich und patentrechtlich von T. (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 114 Kon- frontationseinvernahme vom 2. Mai 2013, S. 23 f.). Der Beschuldigte legte E-Mails ins Recht, die Bemühungen von Prof. FF. für ihn um Kontakte zu Pharmafirmen in Sachen T. aufzeigen. Zur Vermarktung fehlen dem Be- schuldigten und seinen Unternehmungen aber die Patente. Auch nach Ein- schätzung von involvierten Banken fehlt es dem S.-Projekt T. an Werthal- tigkeit (HVG vom 28. Mai 2014, Beilagen 267, 269 Interne E-Mails der Bank H. vom 20. Januar 2011, 14. Februar 2011). Der genannte Professor ist zudem nach dem heutigen Stand der Untersuchung an der CC. GmbH durch eine Geheimhaltungsklausel gebunden und stellte selbst die Frage, ob die Voraussetzungen einer Vermarktung überhaupt vorlägen. Dies be- stätigte ihm dann ein Rechtsgutachten eines mutmasslichen Komplizen des Beschuldigten (HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 251 Einvernahme des Be- schuldigten vom 5. Mai 2014, EV-Beilage 7). Der vom Beschuldigten ange- strebte scientific advice bei der FDA gebe es schliesslich gar nicht (HVG vom

28. Mai 2014, Beilage 255 Zeugeneinvernahme GG. vom

14. Mai 2014, S. 26). 2.9.3 Der Beschuldigte will ab 23. Dezember 2010 Gelder aus den EUR 100 Mio. für das Projekt T. verwendet haben (HVG vom 26. November 2012, Beila- ge 55 Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2012, S. 29 ff.). Al- lerdings ist unklar, wie die Überweisungen nach Monaco mit Projektarbei- ten in Österreich (HVG vom 26. November 2012, Beilage 55 Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2012, S. 26 ff.) zusammenhängen und dafür erforderlich gewesen sein sollen, zumal die G. SA auch über ein Kon- to in Liechtenstein verfügt. Insbesondere die vorgeblich zur Entschädigung von Probanden bestimm- ten Gelder scheinen anderweitig verwendet worden zu sein. Am 10. Feb- ruar 2011 zahlte die Bank H. dem Beschuldigten EUR 200.000.-- für "Kos- ten zum Aufbau des Studienprofils und der Testgruppen in Kooperation mit

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den Beteiligten Universitäten und Kliniken bei der Phase III Studien eines Medikamentes (T.)" aus. Gemäss Quittung vom 10. Februar 2011 erhielt II. (gemäss dem Beschuldigten der Finanzberater von E. Holding) vom Be- schuldigten EUR 150'000.-- "in der Angelegenheit E." in bar ausbezahlt. Organe der E. Holding hätten ihm diese Auszahlung aufgetragen; alle Zah- lungen aus dem JVA seien eben unter dem Oberbegriff "T." erfolgt (HVG vom 26. November 2012, Beilage 55 Einvernahme des Beschuldigten vom

10. Oktober 2012, EV-Beilage 10; HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 115 Konfrontationseinvernahme vom 7. Mai 2013, S. 8 ff.). Andernorts führt der Beschuldigte aus, es habe sich um das eigene Geld der G. SA gehandelt, das ausbezahlt worden sei (HVG vom 26. November 2012, Beilage 55 Ein- vernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2012, S. 30). Dem Zeu- gen HH. von der CC. GmbH zumindest war nicht bekannt, dass die Gesell- schaften des Beschuldigten jemals Probanden bezahlt hätten (HVG vom

28. Mai 2014, Beilage 256 Zeugeneinvernahme HH. vom 15. Mai 2014, S. 31). Überdies sind heute keine von der S. bezahlten klinischen Phase III- Studien bekannt. Zur Verwendung vor den Zulassungsbehörden nutzbare rigide Dokumentationen hieraus sind ebenso wenig bekannt wie an wel- chen Einrichtungen sie durchgeführt worden seien – abgesehen davon, dass Entschädigungen für (kranke) Probanden nach der Phase I als aus- sergewöhnlich und wohl unzulässig zu gelten hätten (HVG vom

28. Mai 2014, Beilage 255 Zeugeneinvernahme GG. vom 14. Mai 2014, S. 29 Probanden für solche Studien werden normalerweise nicht bezahlt und haben dies unterschriftlich zu bestätigen; S. 41 f. strikte Protokolle sei- en schon zu Phase II erforderlich). 2.9.4 Somit sind bei summarischer Betrachtung zum einen verwertbare Ergeb- nisse aus den vom Beschuldigten behaupteten Überweisungen in das Pro- jekt T. nicht bekannt. Zum anderen wären ohne Patentschutz investierte anvertraute Gelder ohne Aussicht auf Vermarktungserlöse und daher verlo- ren. Selbst eine juristische Person als Anlegerin müsste angesichts solcher Investitionen nachvollziehbar, umfassend und detailliert aufgeklärt werden. Es würde demnach dem Beschuldigten zum Vorwurf gereichen, bei der Verwendung der Gelder von der E. Holding für sein angebliches T.-Projekt seine Vermögensverwaltungspflichten mehrfach verletzt zu haben. 2.10 Zu seinen Pflichten als Vermögensverwalter hätte ebenso gehört, seine Kundin E. Holding und ihr Risikoprofil genau zu kennen, sie zu informieren und ihr periodisch Rechenschaft abzuliefern. Noch am 19. Januar 2011 ging R. jedoch davon aus, die G. SA habe auf den Börsenweltmärkten mit Wertpapieren und Derivaten innert zwei Monaten Anlagen mit einer Jahres-

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rendite von sieben Prozent zu tätigen (HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 243 Konfrontationseinvernahme der Zeugen BB. und D. vom 27. Novem- ber 2013, Einlegeractorum 5). Nichts von alledem nahm die G. SA vor. Spätestens als vertragswidrig nicht Gewinne (art. 2 JVA "Profit Split"), son- dern das Vermögen verteilt wurde (darunter fällt auch die geltend gemachte "Gewinnvorwegentnahme"), wäre eine schriftliche Aktualisierung des Ver- trags- und Vertretungsverhältnisses erforderlich gewesen. Dem Beschul- digten ist hierbei anzulasten, dass keine Rücksprache und Rechenschafts- ablage direkt an die E. Holding-Geschäftsleitung erfolgte, was für eine An- lage von EUR 100 Mio. in ein nicht patentgeschütztes Medizinalprojekt selbstverständlich sein sollte. Die Rücksprache und Aktualisierung hätte auch zutage gefördert, dass nicht die E. Holding selbst hinter der K. und der J. steht. Als die Gelder ur- sprünglich direkt vom Konto der G. SA verteilt werden sollten, erkundigten sich die Banken nach der Rolle der einzelnen Personen im T.-Projekt. Da- raufhin liess der Beschuldigte die K. einfach den ganzen Betrag überwei- sen (HVG vom 26. November 2012, Beilage 56 Einvernahme vom 6. No- vember 2012, EV-Beilagen 19/20). Die vom Beschuldigten hernach erteilte Anweisung an die K. zur Verteilung erfolgte, ohne dass er sich selbst er- sichtlich über die Rolle weder der Empfänger noch der K. dokumentiert und vergewissert hätte. Bezüglich der J. lief die Überweisung des Anteils von der E. Holding immerhin für die J., R. und nicht die E. Holding (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 30. August 2012, Beilage 22 Ein- vernahme vom

29. August 2012, EV-Beilage 19 Aufteilung der EUR 25 Mio. vom 26. Mai 2011). Es fällt auf, dass Fragen zu Berechtigungen und Destinatären zwar zumin- dest bei einer involvierten Bank aufgetreten sind (HVG vom 30. Au- gust 2012, Verdachtsmeldung der Bank P. vom 17. Juni 2011), offenbar aber nicht beim Beschuldigten. Banken hatten Fragen, verlangten zusätzli- che Unterlagen und wollten die Hintergründe der Transfers verstehen und dokumentieren (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 114 Konfrontationseinver- nahme vom 2. Mai 2013, EV-Beilage 7 Aktennotiz der Bank H. vom

11. Februar 2011 [Bank H. wollte die E. Holding kennenlernen]; Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 30. August 2012, Beilage 31 Nach- frage zu Transfers; HVG vom 30. August 2012, Verdachtsmeldung der Bank P. vom 17. Juni 2011; zur Bank N. vgl. act. 9 S. 11 Ziff. 4.2). Die Ban- ken verstanden das vorgebliche Geschäftsmodell nicht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 4.2.4 lit. d, im gleichen Strafverfahren ergangen). So verlor die E. Holding Gelder, indem diese Dritten zu- und damit abflossen.

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2.11 In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass eine durchdachte und prakti- kable erprobte Anlagestrategie Voraussetzung für die Annahme von Ver- mögenswerten dieser Höhe und der vorteilhaften stipulierten Gewinnauftei- lung sind. Schon bei Annahme musste dem geschäftserfahrenen Beschul- digten klar sein, dass ein Vermögensschaden (sei es ein Verlust oder ent- gangener Gewinn) wahrscheinlich ist. Statt aufgrund schriftlicher Kalkulati- onen und Präsentationen zuhanden der Geschäftsleitung von der E. Hol- ding zu investieren, entschied er sich, (angebliche) Projekte der ihm zure- chenbaren S. zu finanzieren, neben eher spontanen Investitionen auf das Kontokorrent der I. S.A. resp. von DD. Er wusste um die zweifelhafte Wert- haltigkeit der Projekte und Aktien der I. S.A. Seine G. SA führte seit 2001 keine Bücher mehr und wurde als inaktiv beschrieben; am Hauptsitz habe sich denn auch das JVA nicht auffinden lassen (HVG vom 28. Mai 2014, S. 45). Eine Bereicherungsabsicht schliesslich ist angesichts der dargestell- ten Entnahmen von nichtexistierenden Gewinnen zugunsten der G. SA beim heutigen Stand des Verfahrens wahrscheinlich. 2.12 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten: Statt sie anzulegen, scheint der Beschuldigte die Gelder der E. Holding verteilt und sie damit am Vermögen geschädigt zu haben. Es ist kein Rückfluss auf ein Konto erkennbar, wo die E. Holding über ihre Organe Kontrolle über die Gelder erlangt hätte. Die Transfers erschienen überhaupt nicht in der Buchhaltung der E. Holding. Die Verteilung des Anlagekapitals geschah bei summarischer Betrachtung und heutigem Kenntnisstand dadurch, dass nach Transfers Teile des Ver- mögens als Gewinn ausgewiesen wurden. Hernach wurde das JVA ange- wendet, das eine hälftige Aufteilung von Gewinnen zwischen der E. Holding und der G. SA stipulierte. Die Entnahmen, nicht erzielten Gewinne und un- vollständige Information der Organe der E. Holding verletzten die Pflichten des Beschuldigten als Vermögensverwalter. Mit einem Teil der ausge- schleusten Gelder scheint sich nach heutigem Stand der Untersuchung der Beschuldigte selbst bereichert zu haben. Damit ist für das Haftbeschwer- deverfahren der dringende Tatverdacht der ungetreuen Geschäftsbesor- gung ausreichend dargetan. 2.13 Der Beschuldigte behauptet, es seien durchaus Gewinne erzielt worden, die hätten verteilt werden dürfen.

a) Der Bezug vom 4./11. Februar 2011 von EUR 7 Mio. stelle eine Aus- schüttung von Gewinnen dar. Davon habe er ausgehen dürfen, als er von der I. S.A. einen undatierten Screenshot erhalten habe, der ihm ein Guthaben von EUR 109 Mio. ausgewiesen habe (HVG vom 26. Novem- ber 2012, Beilage 54 Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Sep-

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tember 2012, S. 12 f. und Einlegeractorum 14 Screen-Print aus dem E-Banking vom 29. Januar 2011 [Cash EUR 109 Mio.]). Für eine professionelle Vermögensverwaltung kann dies kein ausrei- chender Beleg sein, um angebliche Millionengewinne zu verteilen. Der Beschuldigte selbst widersprach sich, indem er die Rendite von der I. S.A. als ungenügend bezeichnete und seine EUR 89 Mio. zurückver- langte (HVG vom 26. November 2012, Beilage 57 Einvernahme des Beschuldigten vom 22. November 2012, EV-Beilage 18 Kündigungs- brief des Beschuldigten an die I. S.A. vom 7. März 2011 "a profit non- performance", "our funds in the amount of €89 Million"; der I. S.A. wur- den ursprünglich EUR 96 Mio. überwiesen, Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 30. August 2012, Beilage 22 Einvernahme vom

29. August 2012, EV-Beilage 8 Belastungsanzeige der Bank H. vom

12. Januar 2011). Die I. S.A. sprach gegenüber der Bank N. von einer "Redemption" (HVG vom 26. November 2012, Beilage 71 Bankinterne Notiz vom 9. Februar 2011). Die Bank O. verstand unter Redemption eine Rückzahlung (HVG vom 27. August 2014, Beilage 304 Schreiben der Bank O. vom 21. März 2013).

b) Am 11. März 2011 wurden EUR 100 Mio. von der Bank N. zur Bank O. überwiesen (HVG vom 26. November 2012, Beilage 69 Auszug der Bank N. des Kontos der I. S.A. von 11. Januar bis 30. Juni 2011); der Betrag setzt sich aus dem Überrest der EUR 100 Mio. (EUR 89 Mio.) und einer Investition von EUR 11 Mio. aus dem Fonds DD. zusammen (identische Personen handelten für die I. S.A. und JJ./DD., vgl. HVG vom 26. November 2012, Beilage 54, Einvernahme des Beschuldigten vom 26. September 2012, S. 13). Der Beschuldigte will auch den Anteil von DD. als Gewinn aus dem JVA verstanden sehen (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 114 Konfrontationseinvernahme vom 2. Mai 2013, S. 16). Die Verträge und Korrespondenz zwischen der JJ. und der G. SA spre- chen dafür, dass die EUR 11 Mio. wohl der Beitrag der JJ. für ein ge- meinsames Investment gewesen sei. Auch bestellte die G. SA für den erhaltenen Betrag Sicherheiten (Antrag auf Anordnung von Untersu- chungshaft vom 30. August 2012, Beilage 22 Einvernahme vom

29. August 2012, EV-Beilage 16 Agreement about a Joint Profit Sharing vom 7. März 2011 [G. SA/JJ.]; HVG vom 26. November 2012, Beila- ge 54 Einvernahme des Beschuldigten vom 26. September 2012, Ein- legeractorum 18 Bestätigung seitens von DD. vom 28. April 2011, dass Gelder ursprünglich im DD.-Fund investiert gewesen seien; HVG vom

26. November 2012, Beilage 57 Einvernahme des Beschuldigten vom

22. November 2012, EV-Beilage 20 Übereinkunft DD. und G. SA vom

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10. März 2011 betreffend "joint investment" [EUR 89 Mio.] "out of DD.", zusammen mit EUR 11 Mio. in den DD. account bei der Bank O. [Zü- rich] mit S.-Aktien als Sicherstellung; EV-Beilage 18 Schreiben vom

7. März 2011 der G. SA an DD.; HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 266, Bericht der Bundeskriminalpolizei BKP vom 21. März 2014, S. 74, 110 bis 114). Zudem sprach der Beschuldigte selbst zuvor nicht von Gewinnen (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 151 Längeres Fragment eines E-Mails des Beschuldigten) und tätigte eine Überweisung an den Hauptinvestor der EUR 11 Mio. in DD.; der Beschuldigte wusste mithin vermutlich, woher die Gelder kamen und wem sie gehörten (HVG vom 26. Novem- ber 2012, Beilage 57 Einvernahme des Beschuldigten vom 22. No- vember 2012, EV-Beilage 11 Anweisung des Beschuldigten vom 8. Ju- ni 2011 an die Bank O. [Monaco], USD 250'000.-- an KK. zu überwei- sen; siehe auch Beilage 266 Bericht der Bundeskriminalpolizei BKP vom 21. März 2014, S. 65 ff., 74, 110–114).

c) Auch der Abfluss vom 27. Mai 2011 von EUR 25 Mio. rechtfertigt sich aus Sicht des Beschuldigten mit einer vertragskonformen Gewinnauftei- lung in Form einer "Gewinnvorwegentnahme". Die Auszahlung ihres Anteils sei auf Geheiss von der E. Holding an die Partnergesellschaft J. erfolgt (HVG vom 26. November 2011, Beilage 56 Einvernahme des Beschuldigten vom 6. November 2012, S. 17; HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 113 Konfrontationseinvernahme vom 28. März 2013, EV- Beilage 16 Agreement and transfer order 1/2011 vom 26. Mai 2011; HVG vom

27. August 2014, Beilage 305 Einvernahme A. vom

28. Juni 2011, EV-Beilage 3 Understanding vom 15. Mai 2011 zwischen E. Holding und J.; HVG vom 26. November 2011, Beilage 56 Einver- nahme des Beschuldigten vom 6. November 2012, S. 21 sowie EV- Beilage 22, HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 111 Konfrontationseinver- nahme vom 5. Dezember 2012, S. 13). Der Bank P. reichte der Beschuldigte dazu am 10. Juni 2011, 14:02 Uhr, das nur von ihm unterzeichnete "Agreement und transfer or- der 1/2011" vom 26. Mai 2011 ein (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 113 Konfrontationseinvernahme vom 28. März 2013, EV-Beilage 17). Kurze Zeit später (10. Juni 2011, 14:21) sandte der Beschuldigte wiederum das nur von ihm unterzeichnete Agreement "mit der korrekten Formulie- rung" ein. Gegenüber der ersten Version werden die EUR 25 Mio. nicht mehr als Rückfluss aufgeteilt ("to split the return"); die neue Version spricht nur noch davon, dass der Betrag aufgeteilt werde ("to split the amount"; HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 113 Konfrontationseinver-

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nahme vom 28. März 2013, EV-Beilage 19; HVG vom 26. Novem- ber 2012, Beilage 54 Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Sep- tember 2012, Einlegeractorum 21 unterzeichnetes Joint Venture Agree- ment and transfer order vom 26. Mai 2011). Dazu in Widerspruch reichte der angebliche Vertreter der E. Holding (A.) am 14. Juni 2011 ebenfalls bei der Bank P. und zur gleichen Über- weisung einen wiederum nicht unterschriebenen Darlehensvertrag ein (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 30. August 2012, Beilage 22 Einvernahme vom 29. August 2012, EV-Beilage 20 Darle- hensvertrag G. SA-J. vom 1. Juni 2011 über EUR 12.5 Mio.; HVG vom

24. Mai 2013, Beilage 113 Konfrontationseinvernahme vom

28. März 2013, EV-Beilage 14). Angesichts dieser Widersprüche, der mangelhaften Sicherheiten (siehe sogleich) und der Bezeichnung als "Gewinnvorwegentnahme", ist die Entnahme von EUR 25 Mio. vom 27. Mai 2011 bei einer summarischen Betrachtungsweise keine mit dem JVA vereinbare Gewinnaufteilung.

d) Der Beschuldigte liess von der G. SA als Sicherheiten für "Gewinn"- Entnahmen zugunsten von DD. und der E. Holding Aktien der S. als Si- cherheiten hinterlegen (HVG vom 26. November 2012, Beilage 55 Ein- vernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2012, S. 31 und HVG vom 26. November 2012, Beilage 54 Einvernahme des Beschuldigten vom 26. September 2012, Einlegeractorum 23 Joint Venture Agreement and transfer order vom 26. Mai 2011 betreffend Transfer von 6.25 Mio. S.-Aktien (Wert min. EUR 30 Mio.) zur bleibenden Hinterle- gung bei der Bank P., bis "the Project funding allows the retransfer" und Einlegeractorum 22 Anweisung vom

25. Mai 2011 an Bank M., 6.25 Mio. S.-Aktien an die Bank P. zu überweisen). Die Bank P. machte R. darauf aufmerksam, dass mangels Handelbar- keit kein valabler Gegenwert zu den Entnahmen eingegangen sei (HVG vom 27. August 2014, Beilage 313 Auszug aus der Kundeninformation der Bank P.). Überhaupt ist die Werthaltigkeit der S.-Aktie (angeblich rund EUR 5.--) fraglich. Die Aktie war (am inzwischen geschlossenen) Open Market (First Quotation Board) in Frankfurt gehandelt (HVG vom

30. August 2012, Beilage 1 Verdachtsmeldung der Bank P. vom

17. Juni 2011, Meldungsbeilage 53). Dort war eine Kotierung ohne öf- fentliches Angebot mit Prospekt möglich (HVG vom 24. Mai 2913, Bei- lage 153, S. 5 f.). Zum Wert der S.-Aktien ermittelte die deutsche Finanzmarktaufsicht Bafin und erstattete Strafanzeige (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 97

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Vorläufige Einstellung vom 18. März 2013 des deutschen Verfahrens gegen den Beschuldigten angesichts des Schweizer Verfahrens). Der Kurs sei bei ansonsten vernachlässigbarem Volumen durch Käufe von jeweils nur 1 bis 5 Aktien (Gebühren pro Transaktion: rund EUR 12.--) "gepflegt" worden (HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 266, Bericht Bun- deskriminalpolizei BKP vom 21. März 2014, S. 97–103, 43). Alleine der Beschuldigte habe innert rund zehn Monaten 192 solcher Käufe getätigt (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 95 Anzeige der Bafin vom 24. Novem- ber 2011, S. 2, 11 f. unrentable Kleinstgeschäfte). Überdies scheint sei- ne G. SA kleinere Aktienkäufe getätigt zu haben und zwar mit den Mit- teln der E. Holding (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom

30. August 2012, Beilage 32 Aufträge zum Ankauf von S.-Aktien durch die G. SA vom 19. Januar und zwei vom 24. Januar 2011; HVG vom

24. Mai 2013, Beilagen 157–161). Daraus ergibt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, dass dem Beschuldigten klar sei musste, dass die eingelagerten S.-Aktien keinen adäquaten Gegenwert für die entnommenen Gelder darstellten. Dazu ist kongruent, dass der Beschuldigte am 22. September 2011 brieflich festhielt, dass kein einziges S.-Projekt verwirklicht wurde (im Anhang zum Bericht BKP). S. wies im Jahresabschluss 2010 denn auch keine immateriellen Aktiven oder Erlöse auf (HVG vom 28. Mai 2014, Beila- ge 266 Bericht BKP vom 21. März 2014, im Anhang; ausführlich zur de- solaten Finanzsituation der S. der Bericht BKP, S. 32–45) und wurde am

29. Juni 2012 mangels Aktiven aufgelöst (HVG vom

27. November 2013, Beilage 233 Bericht Detektei LL. GmbH vom

2. Juli 2012 betreffend Teilnahme an letzter GV der S. in Nizza).

e) Die Darstellungen des Beschuldigten erschüttert weiter, dass sich di- vergierende Angaben zu Mittelverwendungen oder -herkunft wie ein ro- ter Faden durch die wirtschaftliche Aktivität des Beschuldigten ziehen. Widersprüchliche Angaben und Belege veranlassten die Bank P. auch zu ihrer Verdachtsmeldung (HVG vom 30. August 2012, Verdachtsmel- dung der Bank P. vom 17. Juni 2011). Am 21. Dezember 2010 wurden EUR 98 Mio. vom Konto der G. SA bei der Bank H. zur Bank M. nach Luxemburg transferiert. Als Grund der Überweisung wurde "zur Umsetzung des Krebspräparat - Projektes und die damit verbundenen Handlungsnotwendigkeiten zur Erlangung spe- ziell der behördlichen Zulassung und vor allen Dingen der Durchführung der global orientierten, notwendigen Untersuchungen" angegeben. Eine Verwendung für T. ist nicht ersichtlich; EUR 96 Mio. wurden später vielmehr in die I. S.A. investiert (HVG vom 27. November 2013, Beila-

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ge 198 Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Juli 2013, EV- Beilage 8). Die Rückzahlung der I. S.A. wurde gegenüber der Bank H. wiederum als "erster Rückfluss in Sachen T." deklariert (Antrag auf An- ordnung von Untersuchungshaft vom 30. August 2012, Beilage 22 Ein- vernahme vom 29. August 2012, EV-Beilage 12 Zahlungsauftrag vom

7. Februar 2011). Der gegenüber der Bank H. kommunizierte Anlage- plan wurde nicht ersichtlich realisiert (HVG vom 24. Mai 2013, Beila- ge 115 Konfrontationseinvernahme vom 7. Mai 2013, EV-Beilage 6 Meeting-Notiz der Bank H. vom 10. Februar 2011; vgl. HVG vom

26. November 2012, Beilage 56 Einvernahme vom 6. November 2012, EV-Beilage 4). Gegenüber der Bank N. wurde der Wechsel zur Bank O. wie folgt begründet: Kündigung "aufgrund des bis dato nicht performen- den fonds. bei der Bank O. können sie offensichtlich mit einem pro- gramm partizipieren welches risikolos 2.5% pro Monat bringt." (HVG vom 26. November 2012, Beilage 57 Einvernahme des Beschuldigten vom 22. November 2012, EV-Beilage 19 Kundenjournal der Bank N., gemäss Eintrag vom 10. März 2011). Ein solcher Ertrag stellte sich bei der Bank O. nicht ein, ja die Bank hatte gar keine Diskussion bezüglich Investitionsabsichten geführt (HVG vom 27. August 2014, Beilage 304 Schreiben der Bank O. vom 21. März 2013). Widersprüchliches erklärte der Beschuldigte auch gegenüber der Bank O. (Monaco; HVG vom

26. November 2012, Beilage 55 Einvernahme des Beschuldigten vom

10. Oktober 2012, EV-Beilagen 4–7). Verträge scheinen zu einem guten Teil für die Compliance der Banken gemacht worden zu sein (HVG vom 26. November 2012, Beilage 57 Einvernahme des Beschuldigten vom

22. November 2012, EV- Beilage 5 Überwachter Anruf vom 27. Juni 2011 ab 11:17.10 "da kann man problemlos auch den Mittelfluss gegenüber Bank H. gleich erklä- ren."; HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 151 Längeres Fragment eines E-Mails des Beschuldigten – Banken machten ständig Probleme; vgl. auch die Einreichung widersprüchlicher Unterlagen bei der Bank P. in obiger Erwägung 2.13 lit. c). 2.14 Der Beschuldigte macht weiter geltend, viele Dokumente seien gefälscht. (HVG vom 27. November 2013, Beilage 221 Eingabe des Beschuldigten vom 3. September 2013, S. 25 nennt verschiedene Dokumente). Geht die BA bei gewissen Dokumenten von Fälschungen aus, bemängelt er, dies sei nicht durch Fachleute bewiesen worden (vgl. obige Erwägung 3.4). Auch sei ein wichtiger Entlastungszeuge nicht gehört worden. Die Untersuchung förderte wiederholt Anzeichen suspekter Urkunden zu Tage (so der Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.11 vom 8. Sep-

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tember 2014, E. 4.5.2). Fälschungen zu erkennen erfordert nicht stets ein forensisches Gutachten. Insgesamt wird es Aufgabe des Sachgerichtes sein, die Unschuld oder Schuld des Beschuldigten zu beurteilen.

2.15 Im Sinne eines Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Einwendungen des Beschuldigten den gegen ihn festgestellten dringenden Tatverdacht nicht erschüttern. 2.16 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die BA habe den Vorwurf der Geldwäscherei fallengelassen. Dem ist nicht so (act. 9 S. 11 f. Ziff. 6). Den Beschuldigten belastet insbesondere, dass er auch nach Überweisung der Gelder an die K. wohl Anweisungen zur weiteren Verteilung der Gelder ge- geben hatte (HVG vom 24. Mai 2013, Beilage 115 Konfrontationseinver- nahme vom 7. Mai 2013, EV-Beilage 2 gemäss dem Beschuldigten ge- fälscht, HVG vom 26. November 2012, Beilage 56 Einvernahme des Be- schuldigten vom 6. November 2012, S. 21 ff.). Gelder der E. Holding wur- den auch für private Darlehen und eine Investition verwendet (HVG vom

26. November 2012, Beilage 55 Einvernahme des Beschuldigten vom

10. Oktober 2012, S. 31). Vom Konto der G. SA in Monaco wurden zudem Gelder an die MM. verschoben, angeblich zur Produktion eines Films (HVG vom 28. Mai 2014, Beilage 245 Konfrontationseinvernahme vom 17. De- zember 2013, EV-Beilage 7 Call Report Bank O. (Monaco) vom

21. Juli 2011 und Beilage 9 Call Report vom 12. Juli 2011). Auch Überwei- sungen von der E. Holding zugehörigen Geldern auf Konten in Spanien er- füllten wohl den Tatbestand (vgl. HVG vom 26. November 2012, Beilage 56 Einvernahme vom 6. November 2012, EV-Beilage 6–8). Die Ausführungen des ZMG im angefochtenen Entscheid, womit der dringende Tatverdacht der Geldwäscherei bejaht wird, sind somit zutreffend. 2.17 Zusammenfassend ist bei einer summarischen Beweiswürdigung – unter dem Blickwinkel des dringenden Tatverdachts und gestützt auf den vorlie- genden Aktenstand – Folgendes wahrscheinlich: Dass der Beschuldigte in Bereicherungsabsicht die Gelder der E. Holding zum einen u. a. in ein nicht werthaltiges Projekt seiner I. S.A. investierte, dass er die Gelder der E. Holding zum anderen zwischen Konten verschob und Rückzahlungen als Gewinn deklarierte und so das Kapital der E. Holding verteilte. Dies – wie auch seine ungenügende Planung, Abklärung und Information – ver- letzte seine Pflichten als Vermögensverwalter und schädigte die E. Holding am Vermögen. Demnach ist seine Verurteilung durch das zuständige Sachgericht wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne des Art. 158 Ziff. 1 dritter Absatz StGB aus heutiger Sicht wahrscheinlich. Ebenso be- steht gegen ihn ein dringender Tatverdacht betreffend Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 1 StGB).

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3. Die Beschwerde erhebt keine Rügen zur Kollusions- und Fluchtgefahr. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen des ZMG zu verwei- sen (act. 1.1 Verfügung vom 4. September 2014, S. 4).

4.

4.1 Weiter ist gerügt, die andauernde Untersuchungshaft sei unverhältnismäs- sig. Die BA zeige keinerlei Befähigung und Bereitschaft das Verfahren beför- derlich zu führen. Termine würden nur schleppend angesetzt. Die Schluss- einvernahmen seien noch immer nicht abgeschlossen. Bei einem Mitbe- schuldigten sei schon der 6. Teil der Schlusseinvernahme angesetzt. Die BA agiere ziellos, die weiteren Verfahrensschritte seien nicht bekannt. Dies verletze das Beschleunigungsgebot (act. 1 S. 4–7). Das ZMG und die BA hätten sich nicht substantiell mit der Verhältnismäs- sigkeit der Gesamtdauer der Untersuchungshaft auseinandergesetzt. An- gesichts des fehlenden bzw. eines allenfalls sehr geringen Tatverdachts sei auch eine geringe Strafe zu erwarten (act. 1 S. 10 f.). Die eklatante Verletzung des Beschleunigungsgebots müsse bereits alleine genügen, um den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen (act. 1 S. 4 Ziff. 9). 4.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafpro- zessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer ange- messenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1, 133 I 270 E. 3.4.2). Der blosse Umstand, dass die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges durch den Strafrichter nicht ausgeschlossen werden kann, lässt die Untersuchungshaft in der Regel noch nicht als un- verhältnismässig erscheinen (BGE 125 I 60 E. 3d; 124 I 208 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2012 vom 2. April 2012, E. 6.1; vgl. zur betreffen-

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den Praxis auch FORSTER, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 227 N. 9). Erstandene Auslieferungshaft ist an die zulässige Dauer der strafpro- zessualen Haft grundsätzlich anzurechnen (BGE 133 I 168 E. 4.1). Im Weiteren kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rech- nung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.4.2; 132 I 21 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_41/2013 vom 27. Feb- ruar 2013, E. 3; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 6.3; 1B_257/2014 vom 6. August 2014, E. 3.1).

4.3 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 dritter Ab- satz StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren be- straft. Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Das Gericht misst die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Haft wurde vom ZMG bis 1. Dezember 2014 verlängert (act. 1.1). Der Beschuldigte ist seit 24. Mai 2012 in Auslieferungs- und Untersuchungs- haft, also heute seit rund zwei Jahren und gut sechs Monaten. Er wird u. a. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei beschuldigt. Aufgrund echter Konkurrenz zwischen den Tatbeständen liegt die Höchststrafe bei 7½ Jahren. Im Falle einer Verurteilung ist insgesamt eine Strafe im oberen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens wahrschein- lich. Die Anklage werde denn auch eine Sanktion von mehr als drei Jahren beantragen (act. 9 S. 17 Ziff. 1 und 3). Damit ist die bisherige Haftdauer noch nicht in grosse Nähe zu derjenigen freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, die bei einer Verurteilung konkret zu erwarten wäre.

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4.4 In der gleichen Untersuchung hielt der Beschluss des Bundesstrafge- richts BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 6.4 fest was folgt: Das vor- liegende komplexe Wirtschaftsstrafverfahren ist geprägt von seinen interna- tionalen Verknüpfungen, darunter dass der Beschuldigte erst ausgeliefert werden musste. In der Untersuchung war eine grosse Datenmenge auszu- werten und Fremdsprachigkeiten zu begegnen. Diese Aussagen zum Ver- fahren treffen auch hier zu. Die BA zeigt schliesslich in den jeweiligen HVG auch des vorliegenden Verfahrens auf, wie das Verfahren stetig vorwärts- getrieben wurde. Schwerwiegende zeitliche Versäumnisse der BA sind nicht auszumachen. 4.5 Die Beschwerde rügt in pauschaler Weise die "völlig desolate" und "kata- strophale" Aktensituation und zwar als Symptom einer Verfahrensver- schleppung (act. 1 S. 5 Ziff. 13 und 18). Zur nicht optimalen Anlage der Verfahrensakten und ihren Folgen ist zu verweisen auf die im gleichen Strafverfahren ergangenen und auch hier zutreffenden Erwägungen des Bundesgerichts (Urteil 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014, E. 4) sowie des Bundesstrafgerichts (Beschluss BH.2014.11 vom 8. September 2014, E. 3.4). 4.6 Zusammenfassend ist die auszustehende Haft deutlich geringer als die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft wahrt das Verhältnismässigkeits- prinzip. Der Entscheid des ZMG ist insoweit ebenfalls zu bestätigen.

5. Insgesamt sind die erhobenen Rügen unberechtigt. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes ist zutreffend. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die amtliche Verteidigung für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren. Mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und der über zwei Jahre andauernden Untersuchungshaft liege ein Fall not- wendiger Verteidigung vor. Der amtliche Verteidiger im Untersuchungsver- fahren engagiere sich nicht: Er habe den Beschwerdeführer monatelang nicht besucht, sich vor Einvernahmen in der Sache nicht mehr mit ihm be- sprochen und keine Stellungnahmen zu den beiden letzten Haftverlänge- rungsanträgen mehr abgegeben (act. 1 S. 3 N. 5–7).

Es sind vorliegend keine Anzeichen auszumachen, dass der amtliche Ver- teidiger des Hauptverfahrens seinen Pflichten ungenügend nachkomme.

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Die letzte Haftbestätigung im Rechtsmittelverfahren (Urteil des Bundesge- richts 1B_243/2013 vom 20. August 2013) ist vor gut einem Jahr und drei Monaten erfolgt, eine erneute Überprüfung im Rechtsmittelzug ist im jetzi- gen Zeitpunkt nicht ohne weiteres angezeigt oder erforderlich. Für den amt- lichen Verteidiger des Hauptverfahrens schien sie denn auch entbehrlich gewesen zu sein. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens gäbe ihm da- rin Recht. Kennt die StPO keinen subsidiären amtlichen Einsatz des Wahl- verteidigers, so ist der Antrag auf Einsetzung des Wahlverteidigers als amt- licher Verteidiger im Beschwerdeverfahren abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt Daniel U. Walder als amtlicher Verteidiger im Verfahren vor der Beschwerdekammer wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. November 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder - Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Er- öffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).